VSBES.2018.63
Unfallversicherung
23. Mai 2019Deutsch54 min
Source so.ch
A
Urteil vom 23. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 14. März 1995 bei der Firma B.___,
[...], als Gerichtsweibel in einem Arbeitspensum von 90 % beschäftigt und
in dieser Funktion im Oktober 2016 gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 12. Januar
2017 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender
Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 2016 in [...]
im Garten bei Gartenarbeiten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die
rechte Schulter angeschlagen. Er habe sich dabei einen Riss in der rechten
Schulter zugezogen. Im Arztzeugnis UVG vom 31. Januar 2017 (Suva-Nr. 7)
hielt Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,
fest, die Erstbehandlung habe am 22. November 2016 stattgefunden. Als
Diagnosen wurden eine «Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf
Rotatorenmanschettenläsion» und eine «Läsion der Supraspinatussehne
(Sonographie Januar 2017)» aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die
gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Im Fragebogen vom
10. Februar 2017 (Suva-Nr. 15) gab der Beschwerdeführer an, es habe
sich am 29. Oktober 2016 etwas Besonderes im Sinne eines Sturzes und eines
Anschlagens ereignet. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Sturz
erstmals bemerkbar gemacht. Im Bericht vom 14. Februar 2017
(Suva-Nr. 20) diagnostizierte PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, F.___,
Orthopädie / Traumatologie, eine «Posterosuperiore
Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts». Am 28. März 2017 fand daraufhin
ein operativer Eingriff im Sinne einer Schulterarthroskopie, Bicepstenodese,
Subscapularis- und Supraspinatusnaht (duble row) rechts statt
(Suva-Nr. 38). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.
G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 58), hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Suva-Nr. 59)
fest, die heute bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt. Der
Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 29. Oktober 2016 eingestellt
hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 22. Februar 2017
erreicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen durch den
Beschwerdeführer erhobenen Einsprache vom 18. August 2017 bzw. 2. Dezember
2017 (Suva-Nrn. 76, 87) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 über den
22. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu
erbringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Verfügung vom 10. April
2018 (A.S. 23 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts von der
Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Christian Leupi Kenntnis.
4. In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai
2018 (A.S. 25 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Die Beschwerde vom 26. Februar 2018
sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. Januar
2018 sei zu bestätigen.
2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des
Verfahrens wettzuschlagen.
5. Mit Replik vom 30. Juni
2018 (A.S. 38 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
festhalten und zwei medizinische Berichte (A.S. 40 ff.) zu den Akten
reichen.
6. Mit Duplik vom
5. September 2018 (A.S. 45 f.) hält die Beschwerdegegnerin an den in
ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 gestellten Anträgen fest.
7. Mit Eingabe vom
21. September 2018 (A.S. 49 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers seine Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt folgenden
Antrag stellen:
Es sei eine öffentliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen und der
Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Verhandlung zum Unfallhergang zu
befragen.
8. Je eine Kopie der Stellungnahme
und der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers gehen mit Verfügung vom
27. September 2018 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
9. Mit Vorladung vom 11. Januar
2019 (A.S. 54 f.) wird auf Begehren des Beschwerdeführers am 13. Mai
2019, 14.00 Uhr, eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, an der eine
Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und die Parteivorträge
angehört werden.
10. Mit Eingabe vom 25. April
2019 (A.S. 56) verzichtet der Vertreter der Beschwerdegegnerin auf die
Teilnahme an der Verhandlung vom 13. Mai 2019. Eine Kopie dieser Eingabe
geht mit Verfügung vom 26. April 2019 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme an
den Vertreter des Beschwerdeführers.
11. Am 13. Mai 2019 findet die öffentliche
Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Es wird eine
Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Für den Verlauf der
Verhandlung und die Aussagen des Beschwerdeführers wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 58 ff.). Der Beschwerdeführer reicht
drei Farbfotos von Bäumen aus seinem Garten und eine Kopie des Lageplans seiner
Liegenschaft ein. Diese werden zu den Akten genommen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hält an den bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Er
reicht keine ergänzende Kostennote ein, sondern stellt dies ins Ermessen des
Gerichts.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit ist im
vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 29. Oktober 2016
das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar
2013) anwendbar.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
3.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
3.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
129.
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177
E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a
S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom
29.
Oktober 2016 mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018
(A.S. 1 ff.) zu Recht per 22. Februar 2017 eingestellt hat.
6.
Die Akten enthalten zum
relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:
6.1
Dr. med. H.___, Leitender Arzt, D.___,
Institut für Radiologie, hielt im Bericht vom 12. Dezember 2016
(Suva-Nr. 11) fest, es gebe zum Vergleich keine Voruntersuchung. Bei
Innen- / Aussenrotation Aufnahmen keine konklusive Beurteilung der
subakromialen Konsole. Wahrscheinlich Kaudalstellung des Akromions. Im Verlauf der
Rotatorenmanschette keine Verkalkungsstrukturen nachzuweisen. Moderate
Degeneration glenohumeral mit Sklerosierungszeichen des ossären Glenoids und
teilweise degenerative Zysten im kaudalen Drittel. Normale Konfiguration des
Humeruskopfes.
6.2
Aufgrund der Sonographie der
rechten Schulter vom 15. Dezember 2016 (Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. H.___
fest, die Bizeps longus Sehne orthotop im Sulcus intertubercularis weise geringgradige
Flüssigkeitskollektionen peritendinös und eine leicht erhöhte Echogenität im Sinne
einer Tendinopathie auf. Keine Rupturzeichen. Fragliche Unterminierung der
Subscapularissehne, DD: Min. Partialisriss? Intakte Infraspinatussehne.
Verdacht auf einen transmuralen Partialriss im superioren Anteil der
Supraspinatussehne. Subakromiale Bursitiszeichen. Empfehlung einer ergänzenden
MR-Untersuchung der rechten Schulter zur genaueren Bilanzierung und Bestätigung
einer Kapsulitis.
6.3
Der Sportphysiotherapeut I.___,
PT BSc, hielt in seiner E-Mail vom 29. Dezember 2016 (Suva-Nr. 48
S. 2) fest, er habe den Beschwerdeführer heute nochmals in der Physiotherapie
gesehen und behandelt. Massiver Kraftverlust nach Überaktivität vor circa vier
Wochen. Verdacht auf Aussenrotation / Rotatorenmanschettenläsion?
Ansonsten gute Beweglichkeit passiv. Freie Range of motion. Die Cortison Injektion
habe nahezu keine Verbesserung gebracht. Aus seiner Sicht wären eine MRI und
weitere Physiotherapie indiziert.
6.4
Dr. med. J.___, Rheumatologie
FMH, K.___, hielt im Bericht vom 18. Januar 2017 (Suva-Nr. 18)
aufgrund des hochauflösenden muskuloskelettalen Ultraschalls B- und C-Mode
folgende Beurteilung fest: Kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
rechts am Übergang zur Infraspinatussehne rechts mit noch intakter Kapsel; Rupturzone
2.
cm lateral der langen Bizepssehne; Läsion Grösse: 0,6 x 2 cm.
Es erfolge die Anmeldung in der ambulanten schulterorthopädischen Sprechstunde
von PD Dr. med. E.___.
6.5
Gemäss dem Arztzeugnis vom
31.
Januar 2017 (Suva-Nr. 7) von Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, Klinik
Rheumatologie und Rehabilitation, fand die Erstbehandlung am 22. November
2016.
statt. Es wurden folgende Angaben des Beschwerdeführers festgehalten: Er
berichte im Rahmen einer Konsultation wegen chronisch sakraler Schmerzen über
einen akuten Schmerz, aufgetreten im Rahmen der laufenden Physiotherapie seit
August 2016. Schmerzen mit Zunahme bei Abduktion des Armes, Rechtsseitenlage
sowie Bewegung von Arm auf Hüfthöhe. Es gebe keine besonderen Umstände, die den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund der rechten
Schulter: Schmerz bei maximaler passiver Abduktion, Aussenrotation in
Neuralstellung und Abduktion sowie Schürzengriff rechts schmerzhaft. Jobe- und
Lift-Off-Test rechts schmerzhaft. Aktive Abduktion aufgrund fehlender Kraft
eingeschränkt. Diagnosen: «Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf
Rotatorenmanschettenläsion» und eine «Läsion der Supraspinatussehne
(Sonographie Januar 2017)». Die Unfallfolgen seien «unklar». Es würden eine
Physiotherapie mit Erlernen von zentrierenden Übungen, eine orthopädische
Beurteilung und evtl. eine ACP Infiltration Supraspinatussehne durchgeführt.
Der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2017 bis aktuell zu 100 %
arbeitsunfähig.
6.6
Auf dem Fragebogen vom
10.
Februar 2017 (Suva-Nr. 15) gab der Beschwerdeführer an, er sei
beim Schneiden eines Baumes mit der Leiter abgerutscht und habe dabei die
rechte Schulter angeschlagen. Dies sei am 29. Oktober 2016 um 11.00 Uhr
in [...] geschehen. Es habe sich beim Ereignis etwas Besonderes ereignet: ein
Sturz und ein Anschlagen. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Sturz erstmals
bemerkbar gemacht. Der erste Arztbesuch sei am 22. November 2016 bei Dr. med.
C.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nicht wieder arbeitsfähig. Die
ärztliche / therapeutische Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die nächste
Behandlung finde am 24. Februar 2017 bei PD Dr. med. E.___ statt.
6.7
PD Dr. med. E.___, Leitender
Arzt, F.___, Orthopädie / Traumatologie, wies im Bericht vom
14.
Februar 2017 (Suva-Nr. 20) folgende Diagnosen aus:
Posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur
Schulter rechts mit / bei
−
Anamnestisch Zugtrauma
Schulter rechts im November 2016
−
Status nach einmaliger
Kortisoninfiltration
Beurteilung / Procedere: Es
liege eine symptomatische posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur vor. Der
Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und konservative Massnahmen hätten in den
letzten vier Monaten keine Beschwerdelinderung erzielen können. Deshalb würde
bei diesem eher jüngeren Beschwerdeführer eine operative Intervention wohl Sinn
machen. Er sei bereits jetzt über die Risiken und die lange Nachbehandlung mit
einem sicheren weiteren Arbeitsausfall von drei bis vier Monaten aufgeklärt
worden. Zur präoperativen Abklärung werde noch ein Arthro-MRI der rechten
Schulter veranlasst. Danach werde sich der Beschwerdeführer nochmals in der
Sprechstunde vorstellen und es werde dann entschieden, ob eine Operation
stattfinden soll oder nicht.
6.8
Dr. med. H.___ hielt im Bericht
vom 22. Februar 2017 (Suva-Nr. 19) aufgrund der durchgeführten MRI
Schulterarthro rechts und der Arthrographie Schulter rechts folgende
Beurteilung fest: Partialriss DD: bursaseitig der SSp. Partialriss der SSb
insertionsnahe mit möglicherweise leichter Medialisierung der Bizeps longus Sehne.
Intaktes Labrum. Keine Knorpelpathologie glenohumeral. Keine eindeutige
Kapsulitis. Hypertrophe und aktivierte AC-Arthrose, ungünstige Position und
Konfiguration des Akromions, sicher prädisponierend für eine
Impingementproblematik.
6.9
PD Dr. med. E.___ und Dr. med. L.___,
Stellvertretende Oberärztin, F.___, Orthopädie / Traumatologie, stellten
im Bericht vom 6. März 2017 betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers
vom 24. Februar 2017 (Suva-Nr. 27) folgende Diagnose:
«Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts bursaseitiger
Supraspinatussehnenruptur und Partialruptur des Subscapularis sowie eine
Medialisierung der Bizeps longus Sehne rechts». Beurteilung und Procedere: Im
ausführlichen Gespräch würden zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers
die Operation, die Risiken und die Nachbehandlung erklärt und die Operation für
den 28. März 2017 geplant. Der Beschwerdeführer organisiere sich
zwischenzeitlich eine Abduktionsschiene von 15°. Als Gerichtsweibel sei er für
mindestens drei Monate postoperativ arbeitsunfähig. Es werde bis zum
30.
Juni 2017 ein Zeugnis zu 100 % ausgestellt. Es werde eine
Rotatorenmanschettennaht der Subscapularissehne und Supraspinatussehne und
gegebenenfalls Tenodese geplant. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vorgehen
einverstanden.
6.10
Im Aussendienstbericht betreffend
den Sachverhalt und Heilverlauf vom 16. März 2017 (Suva-Nr. 25) hielt
die Case Managerin M.___ zum Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe
angegeben, er habe am 29. Oktober 2016 die Bäume im Garten zurückschneiden
wollen. Dazu habe er sich auf die Leiter begeben und an einem Ast gesägt, als
die Leiter seitlich weggerutscht sei und er dadurch die rechte Schulter am Baumstamm
angeschlagen habe. Ein eigentlicher Sturz wie auf dem Fragebogen geschrieben,
habe sich nicht ereignet. Er sei mit der Leiter weggerutscht und habe durch den
Aufprall am Baumstamm mit der Schulter einen Sturz verhindern können. Er habe
sofort Schmerzen in der Schulter gehabt, aber gedacht, dass es lediglich eine
Prellung sei. Er habe die Schulter selber mit einer Crème behandelt. Der
Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass Dr. med. C.___ im ersten Bericht
nichts von einem Unfall geschrieben habe. Dies erstaune ihn, er habe ihr
bestimmt davon erzählt. Er habe sowieso das Gefühl gehabt, dass er bei ihr
nicht wirklich gut aufgehoben sei. Vermutlich habe sie ein Durcheinander
veranstaltet. Im Bericht des F.___ vom 14. Februar 2017 werde ein
Zugtrauma erwähnt. Dies komme vermutlich daher, dass er den Ast, den er
abgesägt gehabt habe, mit der rechten Hand aufgefangen habe, während er mit der
Leiter zur Seite gerutscht sei. Anders könne er sich das nicht erklären.
Heilverlauf: Bereits unmittelbar nach dem Unfall habe er seinen Arm seitlich
nicht mehr anheben können. Er habe gedacht, dies sei von der Prellung und habe
normal weitergearbeitet. Er habe aber z.B. Ordner mit dem linken Arm von einem
Gestell gehoben. Im November habe er an einer Bronchitis gelitten und deswegen
seinen Hausarzt Dr. med. N.___ aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm
von den Schmerzen in den Schultern erzählt. Er habe ihn daraufhin an die Rheumatologie
des D.___ zu Dr. med. C.___ überwiesen. Am 22. November 2016 habe er bei
ihr den ersten Termin gehabt. Sie habe Röntgenbilder und einen Ultraschall angeordnet.
Anschliessend habe sie ihn intern an einen Dr. med. O.___ überwiesen, der eine
Cortisoninfiltration und einen nochmaligen Ultraschall durchgeführt habe. Leider
habe die Infiltration nicht geholfen. Dr. med. C.___ habe ihn schliesslich an
eine spezielle Ultraschallpraxis überwiesen. Der untersuchende Arzt Dr. med. J.___
habe ihn nach dem Ultraschall an PD Dr. med. E.___ vom F.___ überwiesen,
welcher ein MRI angefertigt und die Indikation für den operativen Eingriff gestellt
habe. Er habe ihn sofort gefragt, ob ein Unfall passiert sei, die Verletzung
sei klar auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Aufgrund der Bronchitis sei der
Beschwerdeführer vom 25. November 2016 bis Ende Dezember arbeitsunfähig
geschrieben gewesen. Ab dem 1. Januar 2017 sei er aufgrund der Schulter
arbeitsunfähig geworden. Auf Nachfrage könne er festhalten, dass sich die
Beschwerden seit dem Unfall vom 29. Oktober 2016 bis heute nicht verändert
hätten. Die Schmerzen und die Unmöglichkeit, den Arm seitlich anzuheben, seien gleich
nach dem Unfall vorhanden gewesen und hätten sich bis heute nicht verändert. Am
Anfang habe er halt noch drei Wochen auf die Zähne gebissen, danach sei er aufgrund
der Bronchitis arbeitsunfähig gewesen. Als diese ausgeheilt gewesen sei, habe
er es aufgrund der Schulterschmerzen als zu mühsam empfunden, die Arbeit wieder
aufzunehmen. Die Beschwerden hätten aber nicht zugenommen. Vorzustand: Der
Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass Dr. med. C.___ festhalte, er habe
bereits seit August 2016 unter Schulterbeschwerden gelitten. Dies stimme so nicht
ganz. Anfangs 2016 habe er sich aufgrund von Rückenbeschwerden in physiotherapeutische
Behandlung begeben. Im Verlauf hätten die Rückenbeschwerden in die Arme und
Beine ausgestrahlt und er habe eine Zeit lang Mühe gehabt, seine Arme zu heben.
Evtl. beziehe sie sich auf diese Beschwerden. Vor dem Unfall sei er aber diesbezüglich
wieder praktisch beschwerdefrei gewesen.
6.11
Im Austrittsbericht vom 28. März
2017.
(Suva-Nr. 34) wurde über die Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 28. März bis 1. April 2017 im F.___ berichtet. Am 28. März
2017.
wurde eine Operation (Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Subscapularis-
und Supraspinatusnaht [double row] rechts) durchgeführt (Suva-Nr. 38). Die
Assistenzärztin P.___, F.___, Orthopädie und Traumatologie, hielt folgende
Diagnosen fest:
Subscapularisruptur
LaFosse Grad 3 mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur
Supraspinatussehne rechts
Beurteilung und Verlauf: Intra- und
postoperativ komplikationsloser Verlauf. Postoperative Ruhigstellung im
Abduktionskissen. Belastungsfreie Mobilisation der angrenzenden Gelenke und physiotherapeutischer
Anleitung. Mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen werde der
Beschwerdeführer nach Hause entlassen. Procedere: Es werde um regelmässige
Wundkontrollen und Fadenentfernung 12 – 14 Tage postoperativ bei gesicherter
Wundheilung gebeten. Ruhigstellung im Abduktionskissen für sechs Wochen
postoperativ. Während dieser Zeit sei die belastungsfreie Mobilisation des
Ellbogens und des Handgelenks erlaubt. Beginn mit belastungsfreier passiver
Mobilisation der Schulter ab der fünften postoperativen Woche unter
physiotherapeutischer Anleitung. Eine Physiotherapieverordnung sei ausgestellt
worden. Keine NSAR für drei Monate postoperativ. Eine klinische und
radiologische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde von PD Dr. med. E.___ sechs
Wochen postoperativ finde am Mittwoch den 10. Mai 2017 um 15.45 Uhr (Röntgen)
und um 16.15 Uhr (Sprechstunde) im D.___ statt. Ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis einschliesslich 10. Mai 2017
ausgestellt worden.
6.12
Dr. med. N.___ hielt am
7.
April 2017 (Suva-Nr. 41) handschriftlich fest, die Schulter sei
bei ihm nie ein medizinisches Thema gewesen. 2010 habe der Beschwerdeführer
einmal vom Nacken aus in den linken Arm Ausstrahlungen gehabt.
6.13
Im Bericht vom 11. Mai 2017
(Suva-Nr. 52) hielten PD Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___, F.___,
folgende Diagnosen fest:
Status nach
Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht
(double row) rechts am 28. März 2017 bei
−
Subscapularisruptur Lafosse
Grad III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der
Supraspinatussehne rechts
Beurteilung und Procedere: Sechs Wochen
postoperativ zeige sich klinisch und radiologisch ein regelrechter Verlauf. Der
Beschwerdeführer solle nun aktiv mit der Physiotherapie 2 – 3 Mal pro
Woche das Bewegungsausmass und die Belastung aufbauen (maximal 1 – 2 kg).
Das Krafttraining solle weiterhin für drei Monate postoperativ noch nicht
begonnen werden. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, dass er
sich im Wasser mobilisieren und immer wieder auch zu Hause seine Haltung des
Schultergürtels kontrollieren solle, hier sollten entsprechende Haltungsübungen
selbstständig durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer werde dann erneut nach
sechs Wochen zur klinischen Verlaufskontrolle gesehen.
6.14
Der Sportphysiotherapeut I.___ hielt
in seiner E-Mail vom 31. Mai 2017 (IV-Nr. 55) fest, der
Beschwerdeführer sei vom August bis Dezember 2016 wegen Rückenschmerzen in
Behandlung gewesen. Für seine Schulterprobleme habe er nie eine Diagnose oder
Zuweisung von einem Arzt erhalten. Der Beschwerdeführer habe ihn über seinen
«Unfallhergang» der Schulter informiert und er habe ihm geraten, das Gelenk und
die Problematik bei einem Arzt abklären zu lassen. Danach habe er sich anfangs
Dezember im D.___ gemeldet und eine Untersuchung eingeleitet.
6.15
Der Kreisarzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, hielt am 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 58)
folgende ärztliche Beurteilung fest: Gemäss Sachverhaltsabklärung habe der Beschwerdeführer
eine direkte Kontusion der Schulter erlitten. Ein Traktionstrauma, wie dies
durch die Ärzte des F.___ beschrieben werde, werde vom Beschwerdeführer nicht
bestätigt. Die erstbehandelnde Rheumatologin habe zu Beginn kein Trauma
erwähnt. Die Schulterbeschwerden seien im Rahmen physiotherapeutischer
Massnahmen seit August aufgetreten. Sofort nach dem Sturz sei es zu Schulterschmerzen
gekommen. Erst verzögert sei eine ärztliche Konsultation indiziert gewesen.
Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sei vorerst dreimal ein Ultraschall
durchgeführt und erst später eine orthopädische Beurteilung veranlasst worden. Grundsätzlich
sei der Ereignishergang verschieden dokumentiert. Vor allem erwähne die
behandelnde Rheumatologin echtzeitlich kein Trauma und die Schmerzzunahme habe
deutlich vor dem geltend gemachten Ereignis begonnen. Es sei juristisch zu
klären, welcher Mechanismus als glaubwürdig bewertet werde. In der Folge halte
sich der Kreisarzt an die Darstellung in der Aussendienstbefragung. Im MRI seien
Verschleisserkrankungen der Schulter beschrieben worden. Neben Osteophyten werde
eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette aufgeführt. Hinweise für eine
direkte Kontusion lägen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Vornehmlich zur
Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs der operierten Rotatorenmanschettenpathologie
und des erwähnten Sturzes sei der Unfallhergang. Es sei aufgrund des
Aussendienstberichts von einer direkten Kontusion auszugehen. Um eine
Rotatorenmanschettenläsion begründen zu können, wäre ein relevantes
Traktionsmoment notwendig. Dies trete unter anderem durch das Festhalten an
einem Geländer beim Sturz auf der Treppe auf, was üblicherweise zu einer
Subscapularissehnenläsion führe. Ebenfalls komme es durch das Auffangen eines
schweren Gegenstands selten zu einer relevanten Traktionskraft. Auch der Zug am
Arm durch eine Person oder einen Gegenstand könne zur Verletzung einer Sehne
ausreichen. Zudem erklärten Luxationen der Schulter und ein Sturz nach hinten
auf die ausgestreckten Arme eine Rotatorenmanschettenläsion.
Üblicherweise komme es bei einer akuten
Rotatorenmanschettenläsion zu einem Schmerz mit sofortiger Pseudoparalyse,
wobei der Schmerz innerhalb weniger Tage rückläufig sei und die Pseudoparalyse
persistiere. Beim Beschwerdeführer sei die Schmerzhaftigkeit verblieben oder
habe sogar noch zugenommen. Die Schmerzprogredienz bzw. das Persistieren des
Schmerzes passe zum Verschleissleiden, da das schmerzverursachende Moment
unverändert anhalte. Bei einem Unfall handle es sich um einen einmaligen Event,
weshalb die Beschwerden normalerweise rasch nachliessen. Des Weiteren werde
wissenschaftlich dokumentiert, dass aufgrund akuter
Rotatorenmanschettenläsionen im Regelfall innerhalb weniger Tage ein Arzt
aufgesucht werde. Im Dossier werde festgehalten, dass die Erstkonsultation
deutlich verzögert erfolgt sei. Die Schulterproblematik sei auch nicht so
dominant gewesen, dass die Rheumatologin von einem Unfall an der Schulter
ausgegangen sei. Sie erwähne zumindest ein Schmerzhaftwerden der
Schultersymptomatik im Rahmen von physiotherapeutischen Massnahmen. Wenn der Beschwerdeführer
das Unfallereignis prioritär erwähnt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die
behandelnde Rheumatologin das Ereignis ebenfalls dokumentiert hätte.
Zusammenfassend sei aufgrund des
Aussendienstberichts von einer Schulterkontusion mit einer Traumatisierung des
Weichteilmantels auszugehen. Das Ereignis sei auch bei verspätet nachgewiesener
Funktionseinschränkung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit geeignet, einen strukturellen Schaden herbeizuführen. Des Weiteren
sei der klinische Verlauf untypisch für eine strukturelle Schädigung der
Rotatorenmanschette als Folge des Traumas.
Das Ereignis vom 29. Oktober 2016
habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter
geführt, welche objektivierbar seien. Das Ereignis sei ungeeignet, einen
strukturellen Schaden vor allem im Bereich der Rotatorenmanschette
herbeizuführen. Es sei gemäss der Befragung von einer Kontusion auszugehen, welche
innerhalb von 6 bis maximal 12 Wochen vollumfänglich abheile. Im MRI der
Schulter seien Verschleisserkrankungen dargestellt worden. Es sei von einer
direkten Kontusion auszugehen. Kontusionen heilten innerhalb von 6 – 12
Wochen vollumfänglich ab. Spätestens zum Zeitpunkt des MRIs sei aber davon
auszugehen, dass die Unfallfolgen vollständig abgeklungen seien.
6.16
Im Bericht vom 17. Juni 2017
(Suva-Nr. 68) stellten PD Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___, F.___,
folgende Diagnosen:
Frozen Shoulder rechts bei:
−
Status nach
Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht
(double row) rechts am 28. März 2017 bei:
−
Subscapularisruptur Lafosse
Grad III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der
Supraspinatussehne rechts
Beurteilung und Procedere: 2,5 Monate
postoperativ nach zwei Sehnenrekonstruktionen zeige sich nun eine Frozen
Shoulder. Es werde deshalb weiterhin intensiv mit der Physiotherapie zweimal
pro Woche fortgefahren, zudem werde der Beschwerdeführer mit der Wassertherapie
einmal wöchentlich beginnen, um das Bewegungsausmass weiter auszubauen. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wochen weiterhin
100.
%.
6.17
Im Bericht vom 27. Juli 2017
(Suva-Nr. 75) wurden die bereits im Bericht vom 17. Juni 2017 (vgl.
E. II. 6.16 hiervor) gestellten Diagnosen bestätigt. Der Assistenzarzt Q.___, F.___,
Orthopädie und Traumatologie, hielt folgende Beurteilung / Procedere
fest: Vier Monate postoperativ zeige sich nun immer noch eine Frozen Shoulder
rechts. Es werde weiterhin regelmässig Physiotherapie inkl. Wassertherapie
durchzuführen empfohlen, um weitere Fortschritte erzielen zu können. Der
Beschwerdeführer bleibe bis zur nächsten klinischen Kontrolle in sechs Wochen weiterhin
arbeitsunfähig. Um das postoperative Ergebnis beurteilen zu können, sei der
Beschwerdeführer zu Dr. med. R.___ / Dr. med. J.___ zugewiesen worden.
6.18
Dr. med. C.___ hielt im Schreiben
vom 27. Juli 2017 (Suva-Nr. 87) fest, sie beziehe sich auf das
heutige Gespräch betreffend das Unfallereignis vom 29. Oktober 2016. Die
Erstkonsultation in ihrer Sprechstunde habe am 20. Juli 2016 aufgrund
einer chronischen lumbosakralen Schmerzsymptomatik stattgefunden, weswegen sie
dem Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung rezeptiert habe. Zum
Zeitpunkt der Erstkonsultation seien durch den Beschwerdeführer keine
Schulterbeschwerden beklagt worden. Diese seien erst im Rahmen der Konsultation
vom 22. November 2016 erwähnt worden, weswegen die Folgeabklärungen veranlasst
worden seien.
6.19
Im Bericht vom 18. September
2017.
(Suva-Nr. 83) bestätigten PD Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Q.___, F.___,
die bereits im Bericht vom 17. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) festgestellten
Diagnosen. Beurteilung und Procedere: Etwas protrahierter Verlauf nach der
genannten Operation. Der Beschwerdeführer berichte schon über Fortschritte und
die Schulter fühle sich auch besser an. Er würde gerne ab nächster Woche die
Arbeit zu 20 % aufnehmen. Ab nächster Woche bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Physio- und Wassertherapie würden weiterhin
durchgeführt.
6.20
Im Bericht vom 12. November
2017.
(Suva-Nr. 87) hielten PD Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Q.___, F.___,
folgende Diagnosen fest:
Abklingende Frozen Shoulder rechts
−
Status nach
Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht
(double row) rechts am 28. März 2017 bei:
−
Subscapularisruptur Lafosse
Grad III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der
Supraspinatussehne rechts
Beurteilung und Procedere: Es zeige sich
weiterhin ein protrahierter Verlauf nach genannter Operation. Die Frozen
Shoulder scheine abzuklingen und der Beschwerdeführer mache gute Fortschritte
bezüglich der Schulterbeweglichkeit.
Er würde gerne nächste Woche die Arbeit
zu 40 % aufnehmen. Ab der nächsten Woche bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 60 %. Eine Physiotherapie- und MTT-Verordnung hätten sie dem
Beschwerdeführer mitgegeben, da sie denken, dass die eingeschränkte
Beweglichkeit auch mit einem Kraftdefizit einhergehe. Es bestehe nach einem
Zugtrauma eine traumatische Ruptur. Daher werde die Beschwerdegegnerin gebeten,
die Angaben nochmals genauer zu überprüfen. Die MRI-Untersuchung lasse bei
frischer Ruptur und gut vorhandener Muskelqualität an ein traumatisches
Ereignis denken.
6.21
Im Bericht vom 16. Januar
2018.
(Suva-Nr. 97) bestätigten PD Dr. med. E.___ und Assistenzärztin S.___
die bereits im Bericht vom 12. November 2017 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) ausgewiesenen
Diagnosen. Beurteilung und Procedere: Der Beschwerdeführer zeige einen
Fortschritt im Bereich der Beweglichkeit, sei jedoch noch nicht am Ziel
angekommen. Fortführen der physiotherapeutischen Massnahmen und
Wiedervorstellung in sechs Wochen. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bis
21.
Februar 2018 ausgestellt.
6.22
Dr. med. G.___, Kreisarzt, hielt
in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 96) fest, der
Einsprache-Begründung seien zwei neue medizinische Berichte beigefügt worden. Einerseits
werde im Schreiben vom 12. November 2017 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) eine
abklingende Frozen Shoulder rechts nach Schulterarthroskopie beschrieben. Andererseits
habe die Rheumatologin am 27. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) bestätigt,
dass die erste Konsultation am 20. Juli 2016 im Rahmen von lumbosacralen
Beschwerden stattgefunden habe. Erst während der Konsultation am 22. November
2016.
seien Schulterbeschwerden beklagt worden. Klinisch habe sich bei dieser
Konsultation keine Einschränkung der Funktion gefunden. Schmerzen würden bei
maximaler passiver Abduktion, Aussenrotation in Neutralstellung und Abduktion
beschrieben. Auch der Schürzengriff sei schmerzhaft gewesen. Es sei die
Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis gestellt worden. Die aktive
Abduktion sei aufgrund fehlender Kraft eingeschränkt gewesen.
Wie bereits am 9. Juni 2017 (vgl.
E. II. 6.15 hiervor) beurteilt, gehe Dr. med. G.___ gemäss dem Aussendienstbericht
von einer direkten Kontusion aus. Aufgrund der zwei neuen Berichte ändere sich
unabhängig des Sachverhalts nichts an der Tatsache, dass nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein struktureller Schaden
vorliege. Es ergebe sich im Rahmen der Einsprache kein zusätzlicher Hinweis für
eine direkt nach dem Trauma aufgetretene Bewegungseinschränkung. Auch werde
weiterhin kein Ereignis durch die Rheumatologin erwähnt. Unverändert lasse sich
festhalten, dass bei der akuten Rotatorenmanschettenläsion eine
Funktionsstörung zu erwarten sei. Auch aufgrund der neu eingegangenen Dokumente
sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit von einem
strukturellen Schaden an der Schulter auszugehen.
6.23
Im Bericht vom 11. April
2018.
(A.S. 40 ff.) hielt die dipl. Ärztin T.___, U.___, aufgrund der Besprechung
mit dem Beschwerdeführer vom 8. März 2018 infolge einiger Unklarheiten
bezüglich Absenzen Folgendes fest: Initial stehe ein Unfall am 29. Oktober
2016.
Trotz der durch diesen Unfall ausgelösten Beschwerden habe der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben weitergearbeitet. Im Rahmen eines Infekts der unteren
Atemwege (hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nach Angaben des Beschwerdeführers
von November 2016 bis Ende 2016) zeigten sich bei einer ärztlichen Untersuchung
unerwartet die Unfallfolgen, die der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt
zwar als Symptome wahrgenommen habe, jedoch nicht habe abklären lassen, da er
von keinem grösseren medizinischen Problem ausgegangen sei. Die bei dieser
Untersuchung diagnostizierten Unfallfolgen seien jedoch recht schwerwiegend gewesen
und hätten am 28. März 2017 operativ behandelt werden müssen.
Anschliessend seien eine Ruhigstellung sowie eine konservative Therapie mit
langsamem Aufbau der Muskulatur erfolgt, die noch nicht vollständig
abgeschlossen sei. Als Komplikation habe sich die in solchen Fällen nicht
selten auftretende sogenannte «Frozen Shoulder» entwickelt. Hierbei handle es
sich um den medizinischen Begriff für «Schultersteife». Wie der Begriff schon
sage, handle es sich hierbei um ein Krankheitsbild mit eingeschränkter
Beweglichkeit des betroffenen Schultergelenks. Hinzu komme eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des Arms und der Schulter. Die Genesungsprognose sei
individuell gut, jedoch sei der Heilungsverlauf bei Erkrankungen des
Bewegungsapparates häufig ein langfristiger. Mittlerweile habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern stabilisiert, dass er erfreulicherweise
bereits wieder mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne. Optimalerweise sei
eine Anmeldung beim Case Management erfolgt. Hierdurch könne der Beschwerdeführer
bei allfälligen Problemen während der Reintegration auf seinem Weg der Genesung
und Wiedereingliederung produktiv begleitet werden. Optimal wäre es im Fall des
Beschwerdeführers, sein Anforderungs- und Leistungsprofil anzugleichen. Dies
würde bedeuten, ihn zunächst bei rein körperlichen Tätigkeiten noch zu schonen
oder ihm hierbei aktive Hilfe anzubieten. So solle das Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten über 1 kg nicht häufiger als 3 x täglich nach den
zeitlichen Massgaben eines Orthopäden (Dauer des jeweiligen körperlichen
Einsatzes) durchgeführt werden. Eine aktive Ergreifung von Massnahmen zur
Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal könnten vom
körperlichen Aspekt derzeit vom Beschwerdeführer noch nicht ausgeführt werden.
Psychisch und geistig bestünden keinerlei Einschränkungen. Abschliessend lasse
sich zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer den oben genannten speziellen
Belastungen und Risiken am Arbeitsplatz nach vollständiger Genesung durchaus
wieder gewachsen sein werde.
6.24
Aufgrund des durchgeführten hochauflösenden
muskuloskelettalen Ultraschalls B- und C-Mode hielt Dr. med. J.___ im Bericht
vom 18. Mai 2018 (A.S. 43) folgende Beurteilung fest: Status nach
Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht
(double row) rechts am 28. März 2017 bei Subscaputarisruptur Lafosse Grad
III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der
Supraspinatussehne rechts mit aktuell: Chronische Partialläsion der M.
supraspinatus-Sehne 2 cm lateral der langen Bicepssehne mit 0,8 cm
Breite (anteriore rekonstruierte M. supraspinatus-Sehne intakt mit 5 mm
Dicke); Läsion mit Sehnen / Kapseldicke von maximal 2 mm Grad
III – IV nach Sugaya; Granulom / Fadenmaterial (siehe
Pfeil) in der Bursalinie über der M. supraspinatus-Sehne flottierend in der dynamischen
Untersuchung in AR / IR über das Tuberkulum majus mit Knackgeräusch;
M. subscapularis-Sehne intakt nach Rekonstruktion mit wenig Flüssigkeit in der
Bursa subacromialis anterior.
6.25
Anlässlich der im Rahmen der
öffentlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 durchgeführten Parteibefragung (vgl.
E. I. 11 hiervor) brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Unfallereignis zusammenfassend
vor, er sei am 29. Oktober 2016 beim Schneiden von Bäumen auf einer Leiter
gestanden. Der Baum habe drei Baumstämme gehabt. Plötzlich sei die Leiter seitlich
etwas weggerutscht und von dem Baumstamm, an dem die Leiter angelehnt gewesen
sei, zum nächsten gerutscht. An diesem Baumstamm habe er sich die rechte
Schulter angeschlagen. Anschliessend habe er den bereits zuvor angesägten Ast
mit dem rechten Arm nach unten begleitet, da sich dieser zuvor in den übrigen
Ästen verfangen habe. Dabei müsse das Zugtrauma entstanden sein.
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten
ist und der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016
über Schmerzen in der rechten Schulter klagte. Die Rheumatologin Dr. med. C.___
hielt aufgrund der Erstbehandlung vom 22. November 2016 (vgl. E. II. 6.5
hiervor) die Diagnosen einer «Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht
auf Rotatorenmanschettenläsion» und einer «Läsion der Supraspinatussehne
(Sonographie Januar 2017)» fest und führte aus, der Beschwerdeführers berichte
im Rahmen einer Konsultation wegen chronisch sakralen Schmerzen über einen
akuten aufgetretenen Schmerz, der im Rahmen in der seit August 2016 laufenden
Physiotherapie aufgetreten sei. Der Orthopäde PD Dr. med. E.___ wies im Bericht
vom 14. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) aufgrund der durchgeführten
Sonographie der rechten Schulter vom 10. Februar 2017 die Hauptdiagose
einer «Posterosuperioren Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts» aus und
zog einen operativen Eingriff in Betracht. Diese Diagnose wurde in dem durch PD
Dr. med. E.___ weiter verfassten Bericht vom 6. März 2017 bestätigt (vgl.
E. II. 6.9 hiervor). So stellte er eine «Rotatorenmanschettenruptur Schulter
rechts bursaseitiger Supraspinatussehnenruptur und Partialruptur des
Subscapularis sowie eine Medialisierung der Bizeps longus Sehne rechts» fest. Am
28.
März 2017 erfolgte sodann der operative Eingriff im Sinne einer Schulterarthroskopie,
Bicepstenodese, Subscapularis- und Supraspinatusnaht (double row) rechts. Im entsprechenden
Austrittsbericht betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. März
bis 1. April 2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) wurden eine «Subscapularisruptur
LaFosse Grad 3 mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur
Supraspinatussehne rechts» diagnostiziert und festgehalten, es sei ein intra-
und postoperativ komplikationsloser Verlauf gegeben und der Beschwerdeführer
habe mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden
können. Ein weiterer komplikationsloser Verlauf ist auch dem Bericht vom
11.
Mai 2017 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Zudem berichtete der
Beschwerdeführer im Rahmen der Konsultation vom 14. Juni 2017 von einer
deutlich reduzierten Schmerzsymptomatik ohne Ruheschmerzen (vgl. Bericht vom
17.
Juni 2017, E. II. 6.16 hiervor). Im gleichen Bericht wurde neu die
Diagnose einer «Frozen Shoulder rechts» ausgewiesen, bei der sich ein deutlich
eingeschränktes Bewegungsmuster zeige. Es werde mit konservativen
Therapiemassnahmen in Sinne einer intensiven Physiotherapie und Wassertherapie behandelt
(vgl. auch E. II. 6.17 hiervor). Im Bericht vom 18. September 2017
(vgl. E. II. 6.19 hiervor) hielt der Orthopäde PD Dr. med. E.___ einen etwas
protrahierten Verlauf nach der Operation fest. Der Beschwerdeführer schildere
Fortschritte und, dass sich die Schulter besser anfühle. Diese positive
Entwicklung zeigte sich auch darin, dass der Beschwerdeführer sich bereit
erklärte, die Arbeit wieder zu 20 % aufnehmen zu wollen und dieses
Arbeitspensum sodann gemäss dem Bericht vom 12. November 2017 (vgl. E. II.
6.20
hiervor) ab Mitte November 2017 auf 40 % steigern konnte. Die
Diagnose einer «Frozen Shoulder rechts» wurde durch den Orthopäden PD Dr. med. E.___
als «abklingend» qualifiziert. Diese positive Entwicklung bestätigte er sodann auch
im Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.21 hiervor), indem von einem
Fortschritt im Bereich der Beweglichkeit ausgegangen, aber gleichzeitig festgehalten
wurde, dass der Beschwerdeführer noch nicht am Ziel angekommen sei. Daher seien
die physiotherapeutischen Massnahmen weiterzuführen. Es bestehe nun eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Folglich sind den vorliegenden Akten keine sich
widersprechenden Diagnosestellungen oder Einschätzungen der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.
8.
In den ärztlichen
Stellungnahmen zur Unfallkausalität wird dem Hergang des Ereignisses vom
29.
Oktober 2016 erhebliche Bedeutung beigemessen. Es ist daher zunächst
auf diese Frage einzugehen. Um sie ergänzend zu klären, wurde im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 13. Mai 2019 eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt.
8.1
Die Rheumatologin Dr. med. C.___
erwähnt im aufgrund der Konsultation vom 22. November 2016 erstatteten
«Arztzeugnis UVG» vom 31. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) kein
Ereignis vom 29. Oktober 2016, sondern hält lediglich fest, der
Beschwerdeführer habe bei der Konsultation vom 22. November 2016 über
einen akuten Schmerz berichtet, der «im Rahmen der laufenden Physiotherapie
seit August 2016» aufgetreten sei. Die Datierung «seit August 2016» dürfte
sich, wie der Beschwerdeführer an der Parteibefragung überzeugend darlegte, auf
die Physiotherapie und nicht auf den Schmerz beziehen. In der Schadenmeldung
UVG vom 12. Januar 2017 ist davon die Rede, der Beschwerdeführer sei bei
Gartenarbeiten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die rechte
Schulter angeschlagen (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Darstellung dürfte auf
einem Missverständnis beruhen. Wie der Beschwerdeführer in den späteren Schilderungen
darlegte und anlässlich der Parteibefragung unter Beizug von Fotos beschrieb,
war er im Garten seines Hauses mit dem Schneiden von Ästen an einem
dreistämmigen Baum beschäftigt. Er stand auf einer Leiter und hielt in der
rechten Hand eine kleine Säge («Fuchsschwanz»), um Äste abzusägen. Die an einem
der drei Stämme angelegte Leiter verrutschte leicht und kam an einem der beiden
anderen Stämme wieder zum Stehen, wobei sich der Beschwerdeführer die rechte
Schulter an diesem anderen Stamm anschlug. Diesen Vorgang beschrieb der
Beschwerdeführer schon vor der Parteibefragung auf dem Fragebogen vom 10. Februar
2017.
(Suva-Nr. 15) und anlässlich der Besprechung mit der
Suva-Aussendienstmitarbeiterin bzw. Case Managerin vom 16. März 2017
(Suva-Nr. 25). Auch in der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2018
(S. 3; A.S. 14) wird der Vorfall vom 29. Oktober 2016
ausschliesslich auf diese Weise geschildert.
8.2
Im Rahmen der Besprechung mit
der Case Managerin M.___ vom 16. März 2017 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) ergänzte
der Beschwerdeführer nach dem Hinweis, im Arztbericht vom 14. Februar 2017
werde ein «Zugtrauma» erwähnt, dieses komme vermutlich daher, dass er den Ast,
den er abgesägt gehabt habe, «mit der rechten Hand auffing während ich mit der
Leiter zur Seite rutschte»; anders könne er sich das nicht erklären
(Suva-Nr. 25 S. 1). Diese Darstellung wurde, nachdem sie in der
Beschwerdeschrift nicht erwähnt worden war, in der Replik vom 30. Juli
2018.
wieder aufgenommen (A.S. 38 f.).
8.3
In der Parteibefragung (vgl. E.
II. 6.25 hiervor) schilderte der Beschwerdeführer den sich am 29. Oktober
2016.
zugetragenen Sachverhalt wie folgt: Er habe sich zunächst beim Wegrutschen
der Leiter die rechte Schulter am Baumstamm angeschlagen. Anschliessend habe er
die Säge («Fuchsschwanz») hinuntergeworfen. Sodann habe er habe einen Ast, der
sich in den anderen Ästen verfangen habe, mit der rechten Hand nach unten
gezogen bzw. begleitet. Dieser Ast sei ziemlich schwer gewesen.
8.4
Der Beschwerdeführer hatte
demnach zunächst einzig davon gesprochen, dass er die Schulter an einem
Baumstamm angeschlagen habe, weil die Leiter verrutscht sei. Im weiteren
Verlauf führte er an der Besprechung mit der Case Managerin vom 16. März
2017.
zusätzlich aus, er habe während des Rutschens mit der Leiter einen Ast
aufgefangen. Diese Aussage erfolgte erst nach dem Hinweis, der Arztbericht vom
14.
Februar 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) erwähne ein Zugtrauma. An der
Parteibefragung wurde nochmals ein anderer Sachverhalt geschildert (nicht
Auffangen, sondern Herunterziehen eines Astes). Angesichts dieser Widersprüche
muss davon ausgegangen werden, dass den Schilderungen, soweit sie über das
Rutschen mit der Leiter und das Anschlagen der Schulter hinausgehen, nicht die
konkrete, plastische Erinnerung an einen Vorfall, der sich dem Beschwerdeführer
eingeprägt hätte, zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich um nachträgliche
Erklärungen dafür, wie es zu einem «Zugtrauma» gekommen sein könnte. Im Rahmen
der Parteibefragung vom 13. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer
diesbezüglich denn auch an, erst als die Sehnenrisse bildgebend nachgewiesen
worden seien, habe er gesagt, dies sei sehr wahrscheinlich wegen des Astes, den
er nach unten begleitet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 Rz 15 f.). In
ähnlicher Weise hatte er im Gespräch mit der Case Managerin erklärt, anders
(als in der von ihm geschilderten Weise mit dem Auffangen des Astes) könne er
sich das (d.h. das Auftreten eines Zugtraumas) nicht erklären.
8.5
Zusammenfassend ist aufgrund der
echtzeitlichen Angaben und der späteren Erläuterungen des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass er beim Zurückschneiden eines Baums mit der rechten
Schulter an einen Baumstamm prallte, weil die Leiter, auf der er stand, leicht
verrutscht war. Erst später, nachdem der Arztbericht vom 14. Februar 2017 aufgrund
der festgestellten Verletzungen ein Zugtrauma erwähnt hatte, ergänzte der
Beschwerdeführer diese Schilderung. Er sprach zunächst davon, er habe während
des Rutschens einen Ast aufgefangen. An der Parteibefragung ging er
demgegenüber davon aus, er habe nach dem Rutschen der Leiter und dem Anschlagen
der Schulter zunächst die Säge «Fuchsschwanz» nach unten geworfen und
anschliessend einen Ast von oben nach unten gezogen. Diese unterschiedlichen
Darstellungen lassen sich nur dadurch erklären, dass über das Rutschen und
Anschlagen hinaus kein Ereignis stattgefunden hat, welches dem Beschwerdeführer
besonders aufgefallen und in Erinnerung geblieben wäre, und er in der Folge
eine Erklärung für das im Arztbericht erwähnte «Zugtrauma» suchte. Diese
Interpretation wird auch durch entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers
gestützt. Für die nachfolgende Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen des Verrutschens der Leiter die rechte Schulter an einem
Baumstamm angeschlagen hat, wogegen ein zusätzliches Ereignis nicht als
glaubhaft gemacht gelten kann, auch wenn es sich nicht mit absoluter Sicherheit
ausschliessen lässt.
9.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die natürliche Kausalität des geltend gemachten Ereignisses vom
29.
Oktober 2016 und den nach dem 22. Februar 2017 vorliegenden
Schulterbeschwerden (noch) gegeben ist. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf
die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 9. Juni 2017
(vgl. E. II. 6.15 hiervor) und vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.22
hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt
ist:
9.1
Der Umstand, wonach Dr. med. G.___
seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten abgegeben und
den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem Beweiswert seiner
ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild
über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der
Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges
Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar
2010.
E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010
E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation der rechten Schulter
und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische
Untersuchungen umfassend dokumentiert. Den diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers (A.S. 17) kann deshalb nicht gefolgt werden.
9.2
Den kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. G.___ vom 9. Juni 2017 und vom 18. Januar
2018.
(vgl. E. II. 6.15 und 6.22 hiervor) ist grundsätzlich voller Beweiswert
zuzusprechen, denn sie sind für die streitigen Belange umfassend, sind in
Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 4.3 hiervor): Der
Kreisarzt Dr. med. G.___ hatte sich aufgrund der ihm durch die
Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellungen im Wesentlichen dazu zu äussern,
ob das Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 zu strukturellen Läsionen an
der rechten Schulter geführt habe, welche objektivierbar seien, und wenn nein, ob
somit davon ausgegangen werden könne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
im Beschwerdebild des Beschwerdeführers Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten,
wenn ja, per welchem Datum. Falls der Zeitpunkt hierfür noch nicht gekommen
sei, sei diese Frage aus medizinischer Sicht zu prüfen. Zudem habe sich der
Kreisarzt dazu zu äussern, ob die durchgeführte Operation vom 28. März
2017.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Oktober
2016.
zurückgeführt werden könne (IV-Nrn. 57, 58 S. 1). Der Kreisarzt
Dr. med. G.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer eine direkte Kontusion
der rechten Schulter erlitten habe. Diese Einschätzung vermag aufgrund seiner nachfolgenden
Darlegungen einzuleuchten. So führte Dr. med. G.___ aus (Suva-Nr. 58
S. 3), die erstbehandelnde Rheumatologin habe zu Beginn kein Trauma
erwähnt und die Schulterbeschwerden seien im Rahmen der physiotherapeutischen
Massnahmen seit August aufgetreten. Diese Beurteilung ist unter Heranziehung
des Berichts von Dr. med. C.___ vom 31. Januar 2018 nachvollziehbar
(vgl. E. II. 6.5 hiervor), in welchem sie aufgrund einer Konsultation des
Beschwerdeführers wegen chronisch sakraler Schmerzen vom 22. November 2016
auf einen im Rahmen der seit August 2016 – und somit vor dem hier
dokumentierten Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 – laufenden
physiotherapeutischen Behandlung aufgetretenen akuten Schmerz hinwies. Dies
erscheint auch unter Einbezug der E-Mail des Sportphysiotherapeuten I.___ vom
31.
Mai 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) folgerichtig. Dieser wies darauf
hin, dass die Behandlung von August bis Dezember 2016 gedauert habe. In diesem
Sinn gab auch der Beschwerdeführer gegenüber der Case Managerin M.___ an, er
habe sich Anfang 2016 aufgrund von Rückenbeschwerden in physiotherapeutische
Behandlung begeben, wobei die Rückenbeschwerden im Laufe der Zeit in die Arme
und Beine ausgestrahlt hätten und er lange Zeit Mühe gehabt habe, die Arme zu
heben (vgl. Aussendienstbericht vom 16. März 2017, E. II. 6.10 hiervor). Weiter
führte der Kreisarzt aus, es sei sofort nach dem Sturz zu Schulterschmerzen
gekommen. Erst verzögert sei eine ärztliche Konsultation indiziert gewesen.
Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sei vorerst einmal ein Ultraschall
durchgeführt und erst später eine orthopädische Beurteilung veranlasst worden.
Diesen kreisärztlichen Darlegungen kann aufgrund der vorliegenden Akten gefolgt
werden. So ist dem Arztzeugnis der den Beschwerdeführer erstbehandelnden
Rheumatologin Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.5
hiervor) zu entnehmen, dass die Erstbehandlung am 22. November 2016 und
somit ungefähr gut drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober
2016.
stattfand. Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
gegenüber der Case Managerin M.___ im Bericht vom 16. März 2017 (vgl. E.
II. 6.10 hiervor), wonach er aufgrund der beklagten Schmerzen in den Schultern durch
seinen Hausarzt Dr. med. N.___ an Dr. med. C.___ überwiesen worden
sei, kann gefolgt werden. So suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt im
November 2016 nicht vordergründig wegen der Schulterbeschwerden auf, sondern aufgrund
einer Bronchitis (vgl. E. II. 6.10, 6.23 hiervor). Dieser überwies den
Beschwerdeführer sodann an die Rheumatologin Dr. med. C.___, welche in ihrem Schreiben
vom 27. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) festhielt, die
Erstkonsultation in ihrer Sprechstunde habe bereits am 20. Juli 2016
stattgefunden, wobei damals noch keine Schulterbeschwerden geltend gemacht
worden seien. Diese seien erst bei der Konsultation vom 22. November 2016
erwähnt worden. In dem Sinn ist denn auch die handschriftliche Notiz von Dr.
med. N.___ vom 7. April 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) zu verstehen,
wonach die Schulter bei ihm nie ein medizinisches Thema gewesen sei. Aufgrund
dieser Ausführungen leuchtet ein, dass Dr. med. G.___ von einer «verzögerten
ärztlichen Konsultation» ausging. Nach der rheumatologischen Erstkonsultation vom
22.
November 2016 wurden drei bildgebende Untersuchungen durchgeführt
(vgl. E. II. 6.1, 6.2, 6.4 hiervor), in deren Rahmen sich weitgehend
unauffällige Befunde bzw. einzig degenerative Erkrankungen zeigten. So wurden
bei der Sonographie vom 15. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) eine
Tendinopathie und keine Rupturzeichen festgestellt und beim Ultraschall vom 18. Januar
2017.
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) fand sich sodann eine kleine transmurale Ruptur
der Supraspinatussehne rechts. Am 14. Februar 2017 erfolgte daraufhin eine
orthopädische Beurteilung durch PD Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Es
kann ferner der weiteren Einschätzung von Dr. med. G.___ gefolgt werden, wonach
im Zeitpunkt des durchgeführten MRI keine Hinweise für eine direkte Kontusion
vorgelegen hätten. So wurden im entsprechenden Bericht vom 22. Februar
2017.
(vgl. E. II. 6.8 hiervor) im Wesentlichen degenerative Veränderungen im
Sinne einer hyertrophen und aktivierten AC-Arthrose und eine ungünstige
Position sowie Konfiguration des Akromions, sicher prädisponierend für eine
Impingementsymptomatik, festgestellt und ein «Partialriss» ausgewiesen.
Im Weiteren ging der Kreisarzt auf die
Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 29. Oktober
2016.
und der operierten Rotatorenmanschette auf den Unfallhergang ein. Dabei
hielt er in schlüssiger Weise fest, aufgrund des Aussendienstberichts sei von
einer direkten Kontusion auszugehen. Diese kreisärztliche Einschätzung
überzeugt aufgrund der Heranziehung des Aussendienstberichts der Case Managerin
M.___ vom 16. März 2017 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). So wurde in diesem festgehalten,
der Beschwerdeführer habe sich bei Gartenarbeiten (Absägen von Ästen), als die
Leiter weggerutscht sei, die rechte Schulter am Baumstamm angeschlagen. Dadurch
habe er einen Sturz verhindern können. Dabei seien sofort Schmerzen
aufgetreten. Es kann daher beim Ereignis vom 29. Oktober 2016 von einem
Anschlagen der rechten Schulter an einem harten Gegenstand (Baumstamm) und
somit von einer Kontusion, wie dies der Kreisarzt festhielt, ausgegangen
werden. Dies gab der Beschwerdeführer im Übrigen auch bereits zuvor auf dem
Fragebogen vom 10. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) an, wobei er
jedoch neben dem Anschlagen zusätzlich einen Sturz erwähnte. Gegenüber der Case
Managerin führte der Beschwerdeführer im März 2017 diesbezüglich jedoch aus,
ein eigentlicher «Sturz» wie auf dem Fragebogen angegeben, habe nicht
stattgefunden. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass
die behandelnde Rheumatologin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 (vgl.
E. II. 6.5 hiervor) betreffend die Erstkonsultation das Unfallereignis gar
nicht erwähnte und sie beim Unfallereignis vielmehr «unklar» hinschrieb. Es
leuchtet daher ein, dass der Kreisarzt Dr. med. G.___ daraufhin auf die im
vorliegenden Fall infrage stehende Rotatorenmanschettenläsion einging und
festhielt, um eine solche begründen zu können, wäre ein relevantes
Traktionsmoment notwendig. So trete ein solches u.a. durch das Festhalten an
einem Geländer beim Sturz auf der Treppe auf, was üblicherweise zu einer
Subscapularisläsion führe. Diese Ausführungen lassen sich aufgrund der
medizinischen Fachliteratur bestätigen. So muss das Schultergelenk unmittelbar
von der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sein und es muss plötzlich eine
passive Bewegung hinzukommen, die überfallartig eine Dehnungsbelastung der
Supraspinatussehne bewirken kann. Als Beispiele werden u.a. eine
Schulterverrenkung, oder eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des
Armes aufgeführt (vgl. Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut
Valentin (†): Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Berlin,
S. 412). Von einem derartigen oder einem vergleichbaren Unfallmechanismus
ist nach dem Gesagten (E. II. 8 hiervor) nicht auszugehen. Der Kreisarzt hielt
weiter fest, es komme bei einer akuten Rotatorenmanschettenläsion üblicherweise
zu einem Schmerz mit sofortiger Pseudoparalyse, wobei der Schmerz innerhalb von
wenigen Tagen rückläufig sei und die Pseudoparalyse persistiere. Auch diese
kreisärztlichen Ausführungen erweisen sich gestützt auf die medizinische
Literatur als korrekt. So weisen eine Arbeitseinstellung und ein Arztbesuch am
selben oder nächsten Tag, ein sofortiges Schmerzmaximum, in den folgenden
Wochen abklingend, auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion hin
(a.a.O., S. 415). Da beim Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden
Akten davon auszugehen ist, dass die Schmerzen persistierten bzw. im Laufe der
Zeit gar noch zugenommen haben und er seinen Hausarzt erst beim ungefähr drei
Wochen nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stattgefundenen Besuch
nur nebenbei auf die Schulterbeschwerden hinwies, erscheint die Einschätzung
von Dr. med. G.___ plausibel, wonach die Schmerzprogredienz bzw. das
Persistieren des Schmerzes zum Verschleissleiden passe.
9.3
Es sind keine der Beurteilung
von Dr. med. G.___ vom 9. Juni 2017 entgegenstehenden Einschätzungen der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. E. II. 7 hiervor). In Bezug
auf die Einschätzung der Unfallkausalität ging der behandelnde Orthopäde PD
Dr. med. E.___ in seinen Berichten von einem sich im November 2016 (recte:
Oktober 2016) ereigneten Zugtrauma bzw. einer traumatischen Ruptur aus (vgl. E. II.
6.
, 6.20 hiervor), ohne sich indes substanziiert mit dem Ablauf des Ereignisses
vom 29. Oktober 2016 auseinanderzusetzen. Jedenfalls ist seinen Berichten
keine entsprechende Auseinandersetzung zu entnehmen. Daher vermag seine
Einschätzung nicht einzuleuchten. Wie erwähnt (vgl. E. II. 8 hiervor), ist für
die vorliegende Beurteilung davon auszugehen, es habe sich kein Ereignis
zugetragen, welches geeignet wäre, ein «Zugtrauma» hervorzurufen, welches einen
Riss der Rotatorenmanschette bewirken könnte.
Es kann somit den Ausführungen des
Kreisarztes Dr. med. G.___ gefolgt werden, wonach das Ereignis vom
29.
Oktober 2016 nicht geeignet sei, einen strukturellen Schaden v.a. im
Bereich der Rotatorenmanschette herbeizuführen und daher von einer Kontusion
auszugehen sei, welche innert sechs bis maximal 12 Wochen vollumfänglich
abheile. Diese kreisärztliche Beurteilung vermag auch in Bezug auf den Hinweis
auf die medizinische Erfahrungstatsache zu überzeugen, wonach Prellungen
(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle
Läsionen – was vorliegend der Fall ist – normalerweise innert kurzer Zeit
abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. An
dieser kreisärztlichen Beurteilung vermag die nach dem hier angefochtenen
Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 verfasste Beurteilung vom
18.
Mai 2018 betreffend den Ultraschall (vgl. E. II. 6.24 hiervor) nichts
zu ändern. So ist diesem Bericht weder ein Bezug zum Unfallhergang vom
29.
Oktober 2016 zu entnehmen noch finden sich darin weitergehende Ausführungen / Angaben
zum Ablauf dieses Ereignisses.
10.
10.1
Der Vertreter des
Beschwerdeführers machte anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
13.
Mai 2019 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 Rz 32 ff.) geltend, der
Beschwerdeführer habe wegen der mehrfachen Sehnenrisse Anspruch auf Leistungen im
Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung. So sei von einer gesteigerten
Gefahrenlage auszugehen.
10.2
10.2.1
Bei unfallähnlichen
Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 aUVV (Verordnung über die
Unfallversicherung, SR 832.202) gemäss der hier anwendbaren, bis 31. Dezember
2016.
gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. II. 1.2 hiervor) müssen zur
Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der
Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.
Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses
zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2
S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen
Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das
Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im
Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die
versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher
Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht
erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das
erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung
einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.
Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den
menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen
verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist
zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen
einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für
viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit
erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage
stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner
Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome
einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie
allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne
dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die
physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und
Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches,
jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial
innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Erforderlich für die
Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes
Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage,
sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der
alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3
S. 471; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2017 vom 1. März 2018
E. 3).
10.2.2
Wie dargelegt (vgl. E. II. 8 und
9.2
hiervor), war der Vorfall vom 29. Oktober 2016 nicht mit einem
Ereignis verbunden, das aus unfallmedizinischer Sicht geeignet gewesen wäre,
die Sehnenrupturen zu verursachen. Das durch den Beschwerdeführer anlässlich
der Parteibefragung vom 13. Mai 2019 beschriebene «Herunterbegleiten eines
Astes» kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Dasselbe gilt für das zuvor
geschilderte Auffangen eines Astes mit der rechten Hand während des Rutschens
mit der Leiter. Die Beschwerden bzw. somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
des Beschwerdeführers an der rechten Schulter könnten somit keinem konkreten,
belastenden Vorgang zugeordnet werden können. Auch von einer gesteigerten
Gefahrenlage kann nicht gesprochen werden. Das Zurückschneiden eines Baumes
begründet eine solche für sich allein genommen nicht.
11.
Es ist auf die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
11.1
Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt (A.S. 15), der kreisärztlichen Einschätzung könne
nicht gefolgt werden, da darin fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass
die Beschwerden, insbesondere die Funktionseinschränkung, nicht unmittelbar
nach dem Unfall eingetreten seien. Diesen Ausführungen kann indes nicht vollumfänglich
gefolgt werden. So hielt Dr. med. G.___ in seiner Beurteilung vom 9. Juni
2017.
explizit fest (Suva-Nr. 58 S. 3), es sei sofort nach dem Sturz
zu Schmerzen gekommen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ihm die direkt
nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 aufgetretenen Beschwerden an
der rechten Schulter des Beschwerdeführers bekannt waren. Demgegenüber ging er
nicht von einer direkt nach dem Unfallereignis aufgetretenen
Funktionseinschränkung in der rechten Schulter aus. Diese Annahme begründete
der Kreisarzt in nachvollziehbarer Weise, indem er sich auf die Angaben der
Rheumatologin Dr. med. C.___ über die Konsultation vom 22. November
2016.
– die erste nach dem Vorfall vom 29. Oktober 2016 – stützte und
ausführte, bei dieser Konsultation habe sich keine Einschränkung der Funktion
gefunden (vgl. E. II. 6.22 hiervor). So seien im Arztzeugnis vom
31.
Januar 2017 Schmerzen bei passiver Abduktion, Aussenrotation in
Neutralstellung und Abduktion beschrieben worden. Diese Einschätzungen
überzeugen unter Heranziehung des Arztzeugnisses UVG vom 31. Januar 2017
(vgl. E. II. 6.4 hiervor). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit
nicht gefolgt werden.
11.2
Aus der Argumentation (A.S. 16,
22.
oben), wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich der rechten
Schulter beschwerdefrei gewesen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Denn diese Schlussfolgerung beruht auf dem Grundsatz «post hoc ergo
propter hoc», der keine zulässige Grundlage für eine
unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325
E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts
8C_222/2018 vom 8. August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis).
11.3
In Bezug auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers (A.S. 17), wonach im Operationsbericht vom 28. März
2017.
gleich zwei Rupturen (eine Subscapularisruptur und eine Ruptur der
Suprastpinatussehne) vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich – und wird durch
den Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert –, was er daraus abzuleiten
beabsichtigt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
11.4
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers
(A.S. 17), wonach jegliche Einwirkung auf die Rotatorenmanschette, somit
auch eine direkte Kontusion, eine Ruptur bewirken könnten, kann nicht gefolgt
werden. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. II. 9.2 zu verweisen.
Das durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
23.
Januar 2018 ausgewiesene Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2016 vom
4.
November 21016 bekräftigt dies.
12.
Die
Beschwerdegegnerin hat sich somit in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Januar
2018.
zu Recht auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.___
vom 7. Juni 2017 und 18. Januar 2018 gestützt. Es ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch das
Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 ausgelösten Beschwerden an der rechten
Schulter maximal innerhalb von sechs bis 12 Wochen nach dem Ereignis vom
29.
Oktober 2017 abgeklungen sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. Februar 2017 (Durchführung
des MRI) eingestellt hat.
13.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
14.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
der öffentlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
4. Eine Kopie der am 13. Mai 2019
durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos geht zur Kenntnisnahme an den
Vertreter der Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 bestätigt.