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Entscheid

VSBES.2018.63

Unfallversicherung

23. Mai 2019Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 14. März 1995 bei der Firma B.___,

[...], als Gerichtsweibel in einem Arbeitspensum von 90 % beschäftigt und

in dieser Funktion im Oktober 2016 gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 12. Januar

2017 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender

Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 2016 in [...]

im Garten bei Gartenarbeiten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die

rechte Schulter angeschlagen. Er habe sich dabei einen Riss in der rechten

Schulter zugezogen. Im Arztzeugnis UVG vom 31. Januar 2017 (Suva-Nr. 7)

hielt Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,

fest, die Erstbehandlung habe am 22. November 2016 stattgefunden. Als

Diagnosen wurden eine «Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf

Rotatorenmanschettenläsion» und eine «Läsion der Supraspinatussehne

(Sonographie Januar 2017)» aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die

gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Im Fragebogen vom

10. Februar 2017 (Suva-Nr. 15) gab der Beschwerdeführer an, es habe

sich am 29. Oktober 2016 etwas Besonderes im Sinne eines Sturzes und eines

Anschlagens ereignet. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Sturz

erstmals bemerkbar gemacht. Im Bericht vom 14. Februar 2017

(Suva-Nr. 20) diagnostizierte PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, F.___,

Orthopädie / Traumatologie, eine «Posterosuperiore

Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts». Am 28. März 2017 fand daraufhin

ein operativer Eingriff im Sinne einer Schulterarthroskopie, Bicepstenodese,

Subscapularis- und Supraspinatusnaht (duble row) rechts statt

(Suva-Nr. 38). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.

G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 58), hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Suva-Nr. 59)

fest, die heute bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt. Der

Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 29. Oktober 2016 eingestellt

hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 22. Februar 2017

erreicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen durch den

Beschwerdeführer erhobenen Einsprache vom 18. August 2017 bzw. 2. Dezember

2017 (Suva-Nrn. 76, 87) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 über den

22. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu

erbringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Verfügung vom 10. April

2018 (A.S. 23 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts von der

Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Christian Leupi Kenntnis.

4. In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai

2018 (A.S. 25 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Die Beschwerde vom 26. Februar 2018

sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. Januar

2018 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des

Verfahrens wettzuschlagen.

5. Mit Replik vom 30. Juni

2018 (A.S. 38 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren

festhalten und zwei medizinische Berichte (A.S. 40 ff.) zu den Akten

reichen.

6. Mit Duplik vom

5. September 2018 (A.S. 45 f.) hält die Beschwerdegegnerin an den in

ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 gestellten Anträgen fest.

7. Mit Eingabe vom

21. September 2018 (A.S. 49 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers seine Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt folgenden

Antrag stellen:

Es sei eine öffentliche

Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen und der

Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Verhandlung zum Unfallhergang zu

befragen.

8. Je eine Kopie der Stellungnahme

und der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers gehen mit Verfügung vom

27. September 2018 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

9. Mit Vorladung vom 11. Januar

2019 (A.S. 54 f.) wird auf Begehren des Beschwerdeführers am 13. Mai

2019, 14.00 Uhr, eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, an der eine

Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und die Parteivorträge

angehört werden.

10. Mit Eingabe vom 25. April

2019 (A.S. 56) verzichtet der Vertreter der Beschwerdegegnerin auf die

Teilnahme an der Verhandlung vom 13. Mai 2019. Eine Kopie dieser Eingabe

geht mit Verfügung vom 26. April 2019 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme an

den Vertreter des Beschwerdeführers.

11. Am 13. Mai 2019 findet die öffentliche

Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Es wird eine

Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Für den Verlauf der

Verhandlung und die Aussagen des Beschwerdeführers wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 58 ff.). Der Beschwerdeführer reicht

drei Farbfotos von Bäumen aus seinem Garten und eine Kopie des Lageplans seiner

Liegenschaft ein. Diese werden zu den Akten genommen. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hält an den bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Er

reicht keine ergänzende Kostennote ein, sondern stellt dies ins Ermessen des

Gerichts.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit ist im

vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 29. Oktober 2016

das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar

2013) anwendbar.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

3.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

3.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE

129.

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177

E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a

S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom

29.

Oktober 2016 mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018

(A.S. 1 ff.) zu Recht per 22. Februar 2017 eingestellt hat.

6.

Die Akten enthalten zum

relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:

6.1

Dr. med. H.___, Leitender Arzt, D.___,

Institut für Radiologie, hielt im Bericht vom 12. Dezember 2016

(Suva-Nr. 11) fest, es gebe zum Vergleich keine Voruntersuchung. Bei

Innen- / Aussenrotation Aufnahmen keine konklusive Beurteilung der

subakromialen Konsole. Wahrscheinlich Kaudalstellung des Akromions. Im Verlauf der

Rotatorenmanschette keine Verkalkungsstrukturen nachzuweisen. Moderate

Degeneration glenohumeral mit Sklerosierungszeichen des ossären Glenoids und

teilweise degenerative Zysten im kaudalen Drittel. Normale Konfiguration des

Humeruskopfes.

6.2

Aufgrund der Sonographie der

rechten Schulter vom 15. Dezember 2016 (Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. H.___

fest, die Bizeps longus Sehne orthotop im Sulcus intertubercularis weise geringgradige

Flüssigkeitskollektionen peritendinös und eine leicht erhöhte Echogenität im Sinne

einer Tendinopathie auf. Keine Rupturzeichen. Fragliche Unterminierung der

Subscapularissehne, DD: Min. Partialisriss? Intakte Infraspinatussehne.

Verdacht auf einen transmuralen Partialriss im superioren Anteil der

Supraspinatussehne. Subakromiale Bursitiszeichen. Empfehlung einer ergänzenden

MR-Untersuchung der rechten Schulter zur genaueren Bilanzierung und Bestätigung

einer Kapsulitis.

6.3

Der Sportphysiotherapeut I.___,

PT BSc, hielt in seiner E-Mail vom 29. Dezember 2016 (Suva-Nr. 48

S. 2) fest, er habe den Beschwerdeführer heute nochmals in der Physiotherapie

gesehen und behandelt. Massiver Kraftverlust nach Überaktivität vor circa vier

Wochen. Verdacht auf Aussenrotation / Rotatorenmanschettenläsion?

Ansonsten gute Beweglichkeit passiv. Freie Range of motion. Die Cortison Injektion

habe nahezu keine Verbesserung gebracht. Aus seiner Sicht wären eine MRI und

weitere Physiotherapie indiziert.

6.4

Dr. med. J.___, Rheumatologie

FMH, K.___, hielt im Bericht vom 18. Januar 2017 (Suva-Nr. 18)

aufgrund des hochauflösenden muskuloskelettalen Ultraschalls B- und C-Mode

folgende Beurteilung fest: Kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne

rechts am Übergang zur Infraspinatussehne rechts mit noch intakter Kapsel; Rupturzone

2.

cm lateral der langen Bizepssehne; Läsion Grösse: 0,6 x 2 cm.

Es erfolge die Anmeldung in der ambulanten schulterorthopädischen Sprechstunde

von PD Dr. med. E.___.

6.5

Gemäss dem Arztzeugnis vom

31.

Januar 2017 (Suva-Nr. 7) von Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, Klinik

Rheumatologie und Rehabilitation, fand die Erstbehandlung am 22. November

2016.

statt. Es wurden folgende Angaben des Beschwerdeführers festgehalten: Er

berichte im Rahmen einer Konsultation wegen chronisch sakraler Schmerzen über

einen akuten Schmerz, aufgetreten im Rahmen der laufenden Physiotherapie seit

August 2016. Schmerzen mit Zunahme bei Abduktion des Armes, Rechtsseitenlage

sowie Bewegung von Arm auf Hüfthöhe. Es gebe keine besonderen Umstände, die den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund der rechten

Schulter: Schmerz bei maximaler passiver Abduktion, Aussenrotation in

Neuralstellung und Abduktion sowie Schürzengriff rechts schmerzhaft. Jobe- und

Lift-Off-Test rechts schmerzhaft. Aktive Abduktion aufgrund fehlender Kraft

eingeschränkt. Diagnosen: «Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf

Rotatorenmanschettenläsion» und eine «Läsion der Supraspinatussehne

(Sonographie Januar 2017)». Die Unfallfolgen seien «unklar». Es würden eine

Physiotherapie mit Erlernen von zentrierenden Übungen, eine orthopädische

Beurteilung und evtl. eine ACP Infiltration Supraspinatussehne durchgeführt.

Der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2017 bis aktuell zu 100 %

arbeitsunfähig.

6.6

Auf dem Fragebogen vom

10.

Februar 2017 (Suva-Nr. 15) gab der Beschwerdeführer an, er sei

beim Schneiden eines Baumes mit der Leiter abgerutscht und habe dabei die

rechte Schulter angeschlagen. Dies sei am 29. Oktober 2016 um 11.00 Uhr

in [...] geschehen. Es habe sich beim Ereignis etwas Besonderes ereignet: ein

Sturz und ein Anschlagen. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Sturz erstmals

bemerkbar gemacht. Der erste Arztbesuch sei am 22. November 2016 bei Dr. med.

C.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nicht wieder arbeitsfähig. Die

ärztliche / therapeutische Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die nächste

Behandlung finde am 24. Februar 2017 bei PD Dr. med. E.___ statt.

6.7

PD Dr. med. E.___, Leitender

Arzt, F.___, Orthopädie / Traumatologie, wies im Bericht vom

14.

Februar 2017 (Suva-Nr. 20) folgende Diagnosen aus:

Posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur

Schulter rechts mit / bei

Anamnestisch Zugtrauma

Schulter rechts im November 2016

Status nach einmaliger

Kortisoninfiltration

Beurteilung / Procedere: Es

liege eine symptomatische posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur vor. Der

Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und konservative Massnahmen hätten in den

letzten vier Monaten keine Beschwerdelinderung erzielen können. Deshalb würde

bei diesem eher jüngeren Beschwerdeführer eine operative Intervention wohl Sinn

machen. Er sei bereits jetzt über die Risiken und die lange Nachbehandlung mit

einem sicheren weiteren Arbeitsausfall von drei bis vier Monaten aufgeklärt

worden. Zur präoperativen Abklärung werde noch ein Arthro-MRI der rechten

Schulter veranlasst. Danach werde sich der Beschwerdeführer nochmals in der

Sprechstunde vorstellen und es werde dann entschieden, ob eine Operation

stattfinden soll oder nicht.

6.8

Dr. med. H.___ hielt im Bericht

vom 22. Februar 2017 (Suva-Nr. 19) aufgrund der durchgeführten MRI

Schulterarthro rechts und der Arthrographie Schulter rechts folgende

Beurteilung fest: Partialriss DD: bursaseitig der SSp. Partialriss der SSb

insertionsnahe mit möglicherweise leichter Medialisierung der Bizeps longus Sehne.

Intaktes Labrum. Keine Knorpelpathologie glenohumeral. Keine eindeutige

Kapsulitis. Hypertrophe und aktivierte AC-Arthrose, ungünstige Position und

Konfiguration des Akromions, sicher prädisponierend für eine

Impingementproblematik.

6.9

PD Dr. med. E.___ und Dr. med. L.___,

Stellvertretende Oberärztin, F.___, Orthopädie / Traumatologie, stellten

im Bericht vom 6. März 2017 betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers

vom 24. Februar 2017 (Suva-Nr. 27) folgende Diagnose:

«Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts bursaseitiger

Supraspinatussehnenruptur und Partialruptur des Subscapularis sowie eine

Medialisierung der Bizeps longus Sehne rechts». Beurteilung und Procedere: Im

ausführlichen Gespräch würden zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers

die Operation, die Risiken und die Nachbehandlung erklärt und die Operation für

den 28. März 2017 geplant. Der Beschwerdeführer organisiere sich

zwischenzeitlich eine Abduktionsschiene von 15°. Als Gerichtsweibel sei er für

mindestens drei Monate postoperativ arbeitsunfähig. Es werde bis zum

30.

Juni 2017 ein Zeugnis zu 100 % ausgestellt. Es werde eine

Rotatorenmanschettennaht der Subscapularissehne und Supraspinatussehne und

gegebenenfalls Tenodese geplant. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vorgehen

einverstanden.

6.10

Im Aussendienstbericht betreffend

den Sachverhalt und Heilverlauf vom 16. März 2017 (Suva-Nr. 25) hielt

die Case Managerin M.___ zum Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe

angegeben, er habe am 29. Oktober 2016 die Bäume im Garten zurückschneiden

wollen. Dazu habe er sich auf die Leiter begeben und an einem Ast gesägt, als

die Leiter seitlich weggerutscht sei und er dadurch die rechte Schulter am Baumstamm

angeschlagen habe. Ein eigentlicher Sturz wie auf dem Fragebogen geschrieben,

habe sich nicht ereignet. Er sei mit der Leiter weggerutscht und habe durch den

Aufprall am Baumstamm mit der Schulter einen Sturz verhindern können. Er habe

sofort Schmerzen in der Schulter gehabt, aber gedacht, dass es lediglich eine

Prellung sei. Er habe die Schulter selber mit einer Crème behandelt. Der

Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass Dr. med. C.___ im ersten Bericht

nichts von einem Unfall geschrieben habe. Dies erstaune ihn, er habe ihr

bestimmt davon erzählt. Er habe sowieso das Gefühl gehabt, dass er bei ihr

nicht wirklich gut aufgehoben sei. Vermutlich habe sie ein Durcheinander

veranstaltet. Im Bericht des F.___ vom 14. Februar 2017 werde ein

Zugtrauma erwähnt. Dies komme vermutlich daher, dass er den Ast, den er

abgesägt gehabt habe, mit der rechten Hand aufgefangen habe, während er mit der

Leiter zur Seite gerutscht sei. Anders könne er sich das nicht erklären.

Heilverlauf: Bereits unmittelbar nach dem Unfall habe er seinen Arm seitlich

nicht mehr anheben können. Er habe gedacht, dies sei von der Prellung und habe

normal weitergearbeitet. Er habe aber z.B. Ordner mit dem linken Arm von einem

Gestell gehoben. Im November habe er an einer Bronchitis gelitten und deswegen

seinen Hausarzt Dr. med. N.___ aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm

von den Schmerzen in den Schultern erzählt. Er habe ihn daraufhin an die Rheumatologie

des D.___ zu Dr. med. C.___ überwiesen. Am 22. November 2016 habe er bei

ihr den ersten Termin gehabt. Sie habe Röntgenbilder und einen Ultraschall angeordnet.

Anschliessend habe sie ihn intern an einen Dr. med. O.___ überwiesen, der eine

Cortisoninfiltration und einen nochmaligen Ultraschall durchgeführt habe. Leider

habe die Infiltration nicht geholfen. Dr. med. C.___ habe ihn schliesslich an

eine spezielle Ultraschallpraxis überwiesen. Der untersuchende Arzt Dr. med. J.___

habe ihn nach dem Ultraschall an PD Dr. med. E.___ vom F.___ überwiesen,

welcher ein MRI angefertigt und die Indikation für den operativen Eingriff gestellt

habe. Er habe ihn sofort gefragt, ob ein Unfall passiert sei, die Verletzung

sei klar auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Aufgrund der Bronchitis sei der

Beschwerdeführer vom 25. November 2016 bis Ende Dezember arbeitsunfähig

geschrieben gewesen. Ab dem 1. Januar 2017 sei er aufgrund der Schulter

arbeitsunfähig geworden. Auf Nachfrage könne er festhalten, dass sich die

Beschwerden seit dem Unfall vom 29. Oktober 2016 bis heute nicht verändert

hätten. Die Schmerzen und die Unmöglichkeit, den Arm seitlich anzuheben, seien gleich

nach dem Unfall vorhanden gewesen und hätten sich bis heute nicht verändert. Am

Anfang habe er halt noch drei Wochen auf die Zähne gebissen, danach sei er aufgrund

der Bronchitis arbeitsunfähig gewesen. Als diese ausgeheilt gewesen sei, habe

er es aufgrund der Schulterschmerzen als zu mühsam empfunden, die Arbeit wieder

aufzunehmen. Die Beschwerden hätten aber nicht zugenommen. Vorzustand: Der

Beschwerdeführer nehme zur Kenntnis, dass Dr. med. C.___ festhalte, er habe

bereits seit August 2016 unter Schulterbeschwerden gelitten. Dies stimme so nicht

ganz. Anfangs 2016 habe er sich aufgrund von Rückenbeschwerden in physiotherapeutische

Behandlung begeben. Im Verlauf hätten die Rückenbeschwerden in die Arme und

Beine ausgestrahlt und er habe eine Zeit lang Mühe gehabt, seine Arme zu heben.

Evtl. beziehe sie sich auf diese Beschwerden. Vor dem Unfall sei er aber diesbezüglich

wieder praktisch beschwerdefrei gewesen.

6.11

Im Austrittsbericht vom 28. März

2017.

(Suva-Nr. 34) wurde über die Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 28. März bis 1. April 2017 im F.___ berichtet. Am 28. März

2017.

wurde eine Operation (Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Subscapularis-

und Supraspinatusnaht [double row] rechts) durchgeführt (Suva-Nr. 38). Die

Assistenzärztin P.___, F.___, Orthopädie und Traumatologie, hielt folgende

Diagnosen fest:

Subscapularisruptur

LaFosse Grad 3 mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur

Supraspinatussehne rechts

Beurteilung und Verlauf: Intra- und

postoperativ komplikationsloser Verlauf. Postoperative Ruhigstellung im

Abduktionskissen. Belastungsfreie Mobilisation der angrenzenden Gelenke und physiotherapeutischer

Anleitung. Mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen werde der

Beschwerdeführer nach Hause entlassen. Procedere: Es werde um regelmässige

Wundkontrollen und Fadenentfernung 12 – 14 Tage postoperativ bei gesicherter

Wundheilung gebeten. Ruhigstellung im Abduktionskissen für sechs Wochen

postoperativ. Während dieser Zeit sei die belastungsfreie Mobilisation des

Ellbogens und des Handgelenks erlaubt. Beginn mit belastungsfreier passiver

Mobilisation der Schulter ab der fünften postoperativen Woche unter

physiotherapeutischer Anleitung. Eine Physiotherapieverordnung sei ausgestellt

worden. Keine NSAR für drei Monate postoperativ. Eine klinische und

radiologische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde von PD Dr. med. E.___ sechs

Wochen postoperativ finde am Mittwoch den 10. Mai 2017 um 15.45 Uhr (Röntgen)

und um 16.15 Uhr (Sprechstunde) im D.___ statt. Ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis einschliesslich 10. Mai 2017

ausgestellt worden.

6.12

Dr. med. N.___ hielt am

7.

April 2017 (Suva-Nr. 41) handschriftlich fest, die Schulter sei

bei ihm nie ein medizinisches Thema gewesen. 2010 habe der Beschwerdeführer

einmal vom Nacken aus in den linken Arm Ausstrahlungen gehabt.

6.13

Im Bericht vom 11. Mai 2017

(Suva-Nr. 52) hielten PD Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___, F.___,

folgende Diagnosen fest:

Status nach

Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht

(double row) rechts am 28. März 2017 bei

Subscapularisruptur Lafosse

Grad III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der

Supraspinatussehne rechts

Beurteilung und Procedere: Sechs Wochen

postoperativ zeige sich klinisch und radiologisch ein regelrechter Verlauf. Der

Beschwerdeführer solle nun aktiv mit der Physiotherapie 2 – 3 Mal pro

Woche das Bewegungsausmass und die Belastung aufbauen (maximal 1 – 2 kg).

Das Krafttraining solle weiterhin für drei Monate postoperativ noch nicht

begonnen werden. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, dass er

sich im Wasser mobilisieren und immer wieder auch zu Hause seine Haltung des

Schultergürtels kontrollieren solle, hier sollten entsprechende Haltungsübungen

selbstständig durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer werde dann erneut nach

sechs Wochen zur klinischen Verlaufskontrolle gesehen.

6.14

Der Sportphysiotherapeut I.___ hielt

in seiner E-Mail vom 31. Mai 2017 (IV-Nr. 55) fest, der

Beschwerdeführer sei vom August bis Dezember 2016 wegen Rückenschmerzen in

Behandlung gewesen. Für seine Schulterprobleme habe er nie eine Diagnose oder

Zuweisung von einem Arzt erhalten. Der Beschwerdeführer habe ihn über seinen

«Unfallhergang» der Schulter informiert und er habe ihm geraten, das Gelenk und

die Problematik bei einem Arzt abklären zu lassen. Danach habe er sich anfangs

Dezember im D.___ gemeldet und eine Untersuchung eingeleitet.

6.15

Der Kreisarzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, hielt am 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 58)

folgende ärztliche Beurteilung fest: Gemäss Sachverhaltsabklärung habe der Beschwerdeführer

eine direkte Kontusion der Schulter erlitten. Ein Traktionstrauma, wie dies

durch die Ärzte des F.___ beschrieben werde, werde vom Beschwerdeführer nicht

bestätigt. Die erstbehandelnde Rheumatologin habe zu Beginn kein Trauma

erwähnt. Die Schulterbeschwerden seien im Rahmen physiotherapeutischer

Massnahmen seit August aufgetreten. Sofort nach dem Sturz sei es zu Schulterschmerzen

gekommen. Erst verzögert sei eine ärztliche Konsultation indiziert gewesen.

Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sei vorerst dreimal ein Ultraschall

durchgeführt und erst später eine orthopädische Beurteilung veranlasst worden. Grundsätzlich

sei der Ereignishergang verschieden dokumentiert. Vor allem erwähne die

behandelnde Rheumatologin echtzeitlich kein Trauma und die Schmerzzunahme habe

deutlich vor dem geltend gemachten Ereignis begonnen. Es sei juristisch zu

klären, welcher Mechanismus als glaubwürdig bewertet werde. In der Folge halte

sich der Kreisarzt an die Darstellung in der Aussendienstbefragung. Im MRI seien

Verschleisserkrankungen der Schulter beschrieben worden. Neben Osteophyten werde

eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette aufgeführt. Hinweise für eine

direkte Kontusion lägen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Vornehmlich zur

Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs der operierten Rotatorenmanschettenpathologie

und des erwähnten Sturzes sei der Unfallhergang. Es sei aufgrund des

Aussendienstberichts von einer direkten Kontusion auszugehen. Um eine

Rotatorenmanschettenläsion begründen zu können, wäre ein relevantes

Traktionsmoment notwendig. Dies trete unter anderem durch das Festhalten an

einem Geländer beim Sturz auf der Treppe auf, was üblicherweise zu einer

Subscapularissehnenläsion führe. Ebenfalls komme es durch das Auffangen eines

schweren Gegenstands selten zu einer relevanten Traktionskraft. Auch der Zug am

Arm durch eine Person oder einen Gegenstand könne zur Verletzung einer Sehne

ausreichen. Zudem erklärten Luxationen der Schulter und ein Sturz nach hinten

auf die ausgestreckten Arme eine Rotatorenmanschettenläsion.

Üblicherweise komme es bei einer akuten

Rotatorenmanschettenläsion zu einem Schmerz mit sofortiger Pseudoparalyse,

wobei der Schmerz innerhalb weniger Tage rückläufig sei und die Pseudoparalyse

persistiere. Beim Beschwerdeführer sei die Schmerzhaftigkeit verblieben oder

habe sogar noch zugenommen. Die Schmerzprogredienz bzw. das Persistieren des

Schmerzes passe zum Verschleissleiden, da das schmerzverursachende Moment

unverändert anhalte. Bei einem Unfall handle es sich um einen einmaligen Event,

weshalb die Beschwerden normalerweise rasch nachliessen. Des Weiteren werde

wissenschaftlich dokumentiert, dass aufgrund akuter

Rotatorenmanschettenläsionen im Regelfall innerhalb weniger Tage ein Arzt

aufgesucht werde. Im Dossier werde festgehalten, dass die Erstkonsultation

deutlich verzögert erfolgt sei. Die Schulterproblematik sei auch nicht so

dominant gewesen, dass die Rheumatologin von einem Unfall an der Schulter

ausgegangen sei. Sie erwähne zumindest ein Schmerzhaftwerden der

Schultersymptomatik im Rahmen von physiotherapeutischen Massnahmen. Wenn der Beschwerdeführer

das Unfallereignis prioritär erwähnt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die

behandelnde Rheumatologin das Ereignis ebenfalls dokumentiert hätte.

Zusammenfassend sei aufgrund des

Aussendienstberichts von einer Schulterkontusion mit einer Traumatisierung des

Weichteilmantels auszugehen. Das Ereignis sei auch bei verspätet nachgewiesener

Funktionseinschränkung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit geeignet, einen strukturellen Schaden herbeizuführen. Des Weiteren

sei der klinische Verlauf untypisch für eine strukturelle Schädigung der

Rotatorenmanschette als Folge des Traumas.

Das Ereignis vom 29. Oktober 2016

habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter

geführt, welche objektivierbar seien. Das Ereignis sei ungeeignet, einen

strukturellen Schaden vor allem im Bereich der Rotatorenmanschette

herbeizuführen. Es sei gemäss der Befragung von einer Kontusion auszugehen, welche

innerhalb von 6 bis maximal 12 Wochen vollumfänglich abheile. Im MRI der

Schulter seien Verschleisserkrankungen dargestellt worden. Es sei von einer

direkten Kontusion auszugehen. Kontusionen heilten innerhalb von 6 – 12

Wochen vollumfänglich ab. Spätestens zum Zeitpunkt des MRIs sei aber davon

auszugehen, dass die Unfallfolgen vollständig abgeklungen seien.

6.16

Im Bericht vom 17. Juni 2017

(Suva-Nr. 68) stellten PD Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___, F.___,

folgende Diagnosen:

Frozen Shoulder rechts bei:

Status nach

Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht

(double row) rechts am 28. März 2017 bei:

Subscapularisruptur Lafosse

Grad III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der

Supraspinatussehne rechts

Beurteilung und Procedere: 2,5 Monate

postoperativ nach zwei Sehnenrekonstruktionen zeige sich nun eine Frozen

Shoulder. Es werde deshalb weiterhin intensiv mit der Physiotherapie zweimal

pro Woche fortgefahren, zudem werde der Beschwerdeführer mit der Wassertherapie

einmal wöchentlich beginnen, um das Bewegungsausmass weiter auszubauen. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wochen weiterhin

100.

%.

6.17

Im Bericht vom 27. Juli 2017

(Suva-Nr. 75) wurden die bereits im Bericht vom 17. Juni 2017 (vgl.

E. II. 6.16 hiervor) gestellten Diagnosen bestätigt. Der Assistenzarzt Q.___, F.___,

Orthopädie und Traumatologie, hielt folgende Beurteilung / Procedere

fest: Vier Monate postoperativ zeige sich nun immer noch eine Frozen Shoulder

rechts. Es werde weiterhin regelmässig Physiotherapie inkl. Wassertherapie

durchzuführen empfohlen, um weitere Fortschritte erzielen zu können. Der

Beschwerdeführer bleibe bis zur nächsten klinischen Kontrolle in sechs Wochen weiterhin

arbeitsunfähig. Um das postoperative Ergebnis beurteilen zu können, sei der

Beschwerdeführer zu Dr. med. R.___ / Dr. med. J.___ zugewiesen worden.

6.18

Dr. med. C.___ hielt im Schreiben

vom 27. Juli 2017 (Suva-Nr. 87) fest, sie beziehe sich auf das

heutige Gespräch betreffend das Unfallereignis vom 29. Oktober 2016. Die

Erstkonsultation in ihrer Sprechstunde habe am 20. Juli 2016 aufgrund

einer chronischen lumbosakralen Schmerzsymptomatik stattgefunden, weswegen sie

dem Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung rezeptiert habe. Zum

Zeitpunkt der Erstkonsultation seien durch den Beschwerdeführer keine

Schulterbeschwerden beklagt worden. Diese seien erst im Rahmen der Konsultation

vom 22. November 2016 erwähnt worden, weswegen die Folgeabklärungen veranlasst

worden seien.

6.19

Im Bericht vom 18. September

2017.

(Suva-Nr. 83) bestätigten PD Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Q.___, F.___,

die bereits im Bericht vom 17. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) festgestellten

Diagnosen. Beurteilung und Procedere: Etwas protrahierter Verlauf nach der

genannten Operation. Der Beschwerdeführer berichte schon über Fortschritte und

die Schulter fühle sich auch besser an. Er würde gerne ab nächster Woche die

Arbeit zu 20 % aufnehmen. Ab nächster Woche bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Physio- und Wassertherapie würden weiterhin

durchgeführt.

6.20

Im Bericht vom 12. November

2017.

(Suva-Nr. 87) hielten PD Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Q.___, F.___,

folgende Diagnosen fest:

Abklingende Frozen Shoulder rechts

Status nach

Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht

(double row) rechts am 28. März 2017 bei:

Subscapularisruptur Lafosse

Grad III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der

Supraspinatussehne rechts

Beurteilung und Procedere: Es zeige sich

weiterhin ein protrahierter Verlauf nach genannter Operation. Die Frozen

Shoulder scheine abzuklingen und der Beschwerdeführer mache gute Fortschritte

bezüglich der Schulterbeweglichkeit.

Er würde gerne nächste Woche die Arbeit

zu 40 % aufnehmen. Ab der nächsten Woche bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 60 %. Eine Physiotherapie- und MTT-Verordnung hätten sie dem

Beschwerdeführer mitgegeben, da sie denken, dass die eingeschränkte

Beweglichkeit auch mit einem Kraftdefizit einhergehe. Es bestehe nach einem

Zugtrauma eine traumatische Ruptur. Daher werde die Beschwerdegegnerin gebeten,

die Angaben nochmals genauer zu überprüfen. Die MRI-Untersuchung lasse bei

frischer Ruptur und gut vorhandener Muskelqualität an ein traumatisches

Ereignis denken.

6.21

Im Bericht vom 16. Januar

2018.

(Suva-Nr. 97) bestätigten PD Dr. med. E.___ und Assistenzärztin S.___

die bereits im Bericht vom 12. November 2017 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) ausgewiesenen

Diagnosen. Beurteilung und Procedere: Der Beschwerdeführer zeige einen

Fortschritt im Bereich der Beweglichkeit, sei jedoch noch nicht am Ziel

angekommen. Fortführen der physiotherapeutischen Massnahmen und

Wiedervorstellung in sechs Wochen. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bis

21.

Februar 2018 ausgestellt.

6.22

Dr. med. G.___, Kreisarzt, hielt

in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 96) fest, der

Einsprache-Begründung seien zwei neue medizinische Berichte beigefügt worden. Einerseits

werde im Schreiben vom 12. November 2017 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) eine

abklingende Frozen Shoulder rechts nach Schulterarthroskopie beschrieben. Andererseits

habe die Rheumatologin am 27. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) bestätigt,

dass die erste Konsultation am 20. Juli 2016 im Rahmen von lumbosacralen

Beschwerden stattgefunden habe. Erst während der Konsultation am 22. November

2016.

seien Schulterbeschwerden beklagt worden. Klinisch habe sich bei dieser

Konsultation keine Einschränkung der Funktion gefunden. Schmerzen würden bei

maximaler passiver Abduktion, Aussenrotation in Neutralstellung und Abduktion

beschrieben. Auch der Schürzengriff sei schmerzhaft gewesen. Es sei die

Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis gestellt worden. Die aktive

Abduktion sei aufgrund fehlender Kraft eingeschränkt gewesen.

Wie bereits am 9. Juni 2017 (vgl.

E. II. 6.15 hiervor) beurteilt, gehe Dr. med. G.___ gemäss dem Aussendienstbericht

von einer direkten Kontusion aus. Aufgrund der zwei neuen Berichte ändere sich

unabhängig des Sachverhalts nichts an der Tatsache, dass nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein struktureller Schaden

vorliege. Es ergebe sich im Rahmen der Einsprache kein zusätzlicher Hinweis für

eine direkt nach dem Trauma aufgetretene Bewegungseinschränkung. Auch werde

weiterhin kein Ereignis durch die Rheumatologin erwähnt. Unverändert lasse sich

festhalten, dass bei der akuten Rotatorenmanschettenläsion eine

Funktionsstörung zu erwarten sei. Auch aufgrund der neu eingegangenen Dokumente

sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit von einem

strukturellen Schaden an der Schulter auszugehen.

6.23

Im Bericht vom 11. April

2018.

(A.S. 40 ff.) hielt die dipl. Ärztin T.___, U.___, aufgrund der Besprechung

mit dem Beschwerdeführer vom 8. März 2018 infolge einiger Unklarheiten

bezüglich Absenzen Folgendes fest: Initial stehe ein Unfall am 29. Oktober

2016.

Trotz der durch diesen Unfall ausgelösten Beschwerden habe der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben weitergearbeitet. Im Rahmen eines Infekts der unteren

Atemwege (hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nach Angaben des Beschwerdeführers

von November 2016 bis Ende 2016) zeigten sich bei einer ärztlichen Untersuchung

unerwartet die Unfallfolgen, die der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt

zwar als Symptome wahrgenommen habe, jedoch nicht habe abklären lassen, da er

von keinem grösseren medizinischen Problem ausgegangen sei. Die bei dieser

Untersuchung diagnostizierten Unfallfolgen seien jedoch recht schwerwiegend gewesen

und hätten am 28. März 2017 operativ behandelt werden müssen.

Anschliessend seien eine Ruhigstellung sowie eine konservative Therapie mit

langsamem Aufbau der Muskulatur erfolgt, die noch nicht vollständig

abgeschlossen sei. Als Komplikation habe sich die in solchen Fällen nicht

selten auftretende sogenannte «Frozen Shoulder» entwickelt. Hierbei handle es

sich um den medizinischen Begriff für «Schultersteife». Wie der Begriff schon

sage, handle es sich hierbei um ein Krankheitsbild mit eingeschränkter

Beweglichkeit des betroffenen Schultergelenks. Hinzu komme eine schmerzhafte

Bewegungseinschränkung des Arms und der Schulter. Die Genesungsprognose sei

individuell gut, jedoch sei der Heilungsverlauf bei Erkrankungen des

Bewegungsapparates häufig ein langfristiger. Mittlerweile habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern stabilisiert, dass er erfreulicherweise

bereits wieder mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne. Optimalerweise sei

eine Anmeldung beim Case Management erfolgt. Hierdurch könne der Beschwerdeführer

bei allfälligen Problemen während der Reintegration auf seinem Weg der Genesung

und Wiedereingliederung produktiv begleitet werden. Optimal wäre es im Fall des

Beschwerdeführers, sein Anforderungs- und Leistungsprofil anzugleichen. Dies

würde bedeuten, ihn zunächst bei rein körperlichen Tätigkeiten noch zu schonen

oder ihm hierbei aktive Hilfe anzubieten. So solle das Heben, Tragen und

Bewegen von Lasten über 1 kg nicht häufiger als 3 x täglich nach den

zeitlichen Massgaben eines Orthopäden (Dauer des jeweiligen körperlichen

Einsatzes) durchgeführt werden. Eine aktive Ergreifung von Massnahmen zur

Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal könnten vom

körperlichen Aspekt derzeit vom Beschwerdeführer noch nicht ausgeführt werden.

Psychisch und geistig bestünden keinerlei Einschränkungen. Abschliessend lasse

sich zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer den oben genannten speziellen

Belastungen und Risiken am Arbeitsplatz nach vollständiger Genesung durchaus

wieder gewachsen sein werde.

6.24

Aufgrund des durchgeführten hochauflösenden

muskuloskelettalen Ultraschalls B- und C-Mode hielt Dr. med. J.___ im Bericht

vom 18. Mai 2018 (A.S. 43) folgende Beurteilung fest: Status nach

Schulterarthroskopie, Bicepstenodese, Supraspinatus- und Subscapularisnaht

(double row) rechts am 28. März 2017 bei Subscaputarisruptur Lafosse Grad

III mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur der

Supraspinatussehne rechts mit aktuell: Chronische Partialläsion der M.

supraspinatus-Sehne 2 cm lateral der langen Bicepssehne mit 0,8 cm

Breite (anteriore rekonstruierte M. supraspinatus-Sehne intakt mit 5 mm

Dicke); Läsion mit Sehnen / Kapseldicke von maximal 2 mm Grad

III – IV nach Sugaya; Granulom / Fadenmaterial (siehe

Pfeil) in der Bursalinie über der M. supraspinatus-Sehne flottierend in der dynamischen

Untersuchung in AR / IR über das Tuberkulum majus mit Knackgeräusch;

M. subscapularis-Sehne intakt nach Rekonstruktion mit wenig Flüssigkeit in der

Bursa subacromialis anterior.

6.25

Anlässlich der im Rahmen der

öffentlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 durchgeführten Parteibefragung (vgl.

E. I. 11 hiervor) brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Unfallereignis zusammenfassend

vor, er sei am 29. Oktober 2016 beim Schneiden von Bäumen auf einer Leiter

gestanden. Der Baum habe drei Baumstämme gehabt. Plötzlich sei die Leiter seitlich

etwas weggerutscht und von dem Baumstamm, an dem die Leiter angelehnt gewesen

sei, zum nächsten gerutscht. An diesem Baumstamm habe er sich die rechte

Schulter angeschlagen. Anschliessend habe er den bereits zuvor angesägten Ast

mit dem rechten Arm nach unten begleitet, da sich dieser zuvor in den übrigen

Ästen verfangen habe. Dabei müsse das Zugtrauma entstanden sein.

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten

ist und der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016

über Schmerzen in der rechten Schulter klagte. Die Rheumatologin Dr. med. C.___

hielt aufgrund der Erstbehandlung vom 22. November 2016 (vgl. E. II. 6.5

hiervor) die Diagnosen einer «Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht

auf Rotatorenmanschettenläsion» und einer «Läsion der Supraspinatussehne

(Sonographie Januar 2017)» fest und führte aus, der Beschwerdeführers berichte

im Rahmen einer Konsultation wegen chronisch sakralen Schmerzen über einen

akuten aufgetretenen Schmerz, der im Rahmen in der seit August 2016 laufenden

Physiotherapie aufgetreten sei. Der Orthopäde PD Dr. med. E.___ wies im Bericht

vom 14. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) aufgrund der durchgeführten

Sonographie der rechten Schulter vom 10. Februar 2017 die Hauptdiagose

einer «Posterosuperioren Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts» aus und

zog einen operativen Eingriff in Betracht. Diese Diagnose wurde in dem durch PD

Dr. med. E.___ weiter verfassten Bericht vom 6. März 2017 bestätigt (vgl.

E. II. 6.9 hiervor). So stellte er eine «Rotatorenmanschettenruptur Schulter

rechts bursaseitiger Supraspinatussehnenruptur und Partialruptur des

Subscapularis sowie eine Medialisierung der Bizeps longus Sehne rechts» fest. Am

28.

März 2017 erfolgte sodann der operative Eingriff im Sinne einer Schulterarthroskopie,

Bicepstenodese, Subscapularis- und Supraspinatusnaht (double row) rechts. Im entsprechenden

Austrittsbericht betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. März

bis 1. April 2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) wurden eine «Subscapularisruptur

LaFosse Grad 3 mit Bicepstendinopathie und grosser bursaseitiger Partialruptur

Supraspinatussehne rechts» diagnostiziert und festgehalten, es sei ein intra-

und postoperativ komplikationsloser Verlauf gegeben und der Beschwerdeführer

habe mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden

können. Ein weiterer komplikationsloser Verlauf ist auch dem Bericht vom

11.

Mai 2017 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Zudem berichtete der

Beschwerdeführer im Rahmen der Konsultation vom 14. Juni 2017 von einer

deutlich reduzierten Schmerzsymptomatik ohne Ruheschmerzen (vgl. Bericht vom

17.

Juni 2017, E. II. 6.16 hiervor). Im gleichen Bericht wurde neu die

Diagnose einer «Frozen Shoulder rechts» ausgewiesen, bei der sich ein deutlich

eingeschränktes Bewegungsmuster zeige. Es werde mit konservativen

Therapiemassnahmen in Sinne einer intensiven Physiotherapie und Wassertherapie behandelt

(vgl. auch E. II. 6.17 hiervor). Im Bericht vom 18. September 2017

(vgl. E. II. 6.19 hiervor) hielt der Orthopäde PD Dr. med. E.___ einen etwas

protrahierten Verlauf nach der Operation fest. Der Beschwerdeführer schildere

Fortschritte und, dass sich die Schulter besser anfühle. Diese positive

Entwicklung zeigte sich auch darin, dass der Beschwerdeführer sich bereit

erklärte, die Arbeit wieder zu 20 % aufnehmen zu wollen und dieses

Arbeitspensum sodann gemäss dem Bericht vom 12. November 2017 (vgl. E. II.

6.20

hiervor) ab Mitte November 2017 auf 40 % steigern konnte. Die

Diagnose einer «Frozen Shoulder rechts» wurde durch den Orthopäden PD Dr. med. E.___

als «abklingend» qualifiziert. Diese positive Entwicklung bestätigte er sodann auch

im Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.21 hiervor), indem von einem

Fortschritt im Bereich der Beweglichkeit ausgegangen, aber gleichzeitig festgehalten

wurde, dass der Beschwerdeführer noch nicht am Ziel angekommen sei. Daher seien

die physiotherapeutischen Massnahmen weiterzuführen. Es bestehe nun eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Folglich sind den vorliegenden Akten keine sich

widersprechenden Diagnosestellungen oder Einschätzungen der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

8.

In den ärztlichen

Stellungnahmen zur Unfallkausalität wird dem Hergang des Ereignisses vom

29.

Oktober 2016 erhebliche Bedeutung beigemessen. Es ist daher zunächst

auf diese Frage einzugehen. Um sie ergänzend zu klären, wurde im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 13. Mai 2019 eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer

durchgeführt.

8.1

Die Rheumatologin Dr. med. C.___

erwähnt im aufgrund der Konsultation vom 22. November 2016 erstatteten

«Arztzeugnis UVG» vom 31. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) kein

Ereignis vom 29. Oktober 2016, sondern hält lediglich fest, der

Beschwerdeführer habe bei der Konsultation vom 22. November 2016 über

einen akuten Schmerz berichtet, der «im Rahmen der laufenden Physiotherapie

seit August 2016» aufgetreten sei. Die Datierung «seit August 2016» dürfte

sich, wie der Beschwerdeführer an der Parteibefragung überzeugend darlegte, auf

die Physiotherapie und nicht auf den Schmerz beziehen. In der Schadenmeldung

UVG vom 12. Januar 2017 ist davon die Rede, der Beschwerdeführer sei bei

Gartenarbeiten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die rechte

Schulter angeschlagen (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Darstellung dürfte auf

einem Missverständnis beruhen. Wie der Beschwerdeführer in den späteren Schilderungen

darlegte und anlässlich der Parteibefragung unter Beizug von Fotos beschrieb,

war er im Garten seines Hauses mit dem Schneiden von Ästen an einem

dreistämmigen Baum beschäftigt. Er stand auf einer Leiter und hielt in der

rechten Hand eine kleine Säge («Fuchsschwanz»), um Äste abzusägen. Die an einem

der drei Stämme angelegte Leiter verrutschte leicht und kam an einem der beiden

anderen Stämme wieder zum Stehen, wobei sich der Beschwerdeführer die rechte

Schulter an diesem anderen Stamm anschlug. Diesen Vorgang beschrieb der

Beschwerdeführer schon vor der Parteibefragung auf dem Fragebogen vom 10. Februar

2017.

(Suva-Nr. 15) und anlässlich der Besprechung mit der

Suva-Aussendienstmitarbeiterin bzw. Case Managerin vom 16. März 2017

(Suva-Nr. 25). Auch in der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2018

(S. 3; A.S. 14) wird der Vorfall vom 29. Oktober 2016

ausschliesslich auf diese Weise geschildert.

8.2

Im Rahmen der Besprechung mit

der Case Managerin M.___ vom 16. März 2017 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) ergänzte

der Beschwerdeführer nach dem Hinweis, im Arztbericht vom 14. Februar 2017

werde ein «Zugtrauma» erwähnt, dieses komme vermutlich daher, dass er den Ast,

den er abgesägt gehabt habe, «mit der rechten Hand auffing während ich mit der

Leiter zur Seite rutschte»; anders könne er sich das nicht erklären

(Suva-Nr. 25 S. 1). Diese Darstellung wurde, nachdem sie in der

Beschwerdeschrift nicht erwähnt worden war, in der Replik vom 30. Juli

2018.

wieder aufgenommen (A.S. 38 f.).

8.3

In der Parteibefragung (vgl. E.

II. 6.25 hiervor) schilderte der Beschwerdeführer den sich am 29. Oktober

2016.

zugetragenen Sachverhalt wie folgt: Er habe sich zunächst beim Wegrutschen

der Leiter die rechte Schulter am Baumstamm angeschlagen. Anschliessend habe er

die Säge («Fuchsschwanz») hinuntergeworfen. Sodann habe er habe einen Ast, der

sich in den anderen Ästen verfangen habe, mit der rechten Hand nach unten

gezogen bzw. begleitet. Dieser Ast sei ziemlich schwer gewesen.

8.4

Der Beschwerdeführer hatte

demnach zunächst einzig davon gesprochen, dass er die Schulter an einem

Baumstamm angeschlagen habe, weil die Leiter verrutscht sei. Im weiteren

Verlauf führte er an der Besprechung mit der Case Managerin vom 16. März

2017.

zusätzlich aus, er habe während des Rutschens mit der Leiter einen Ast

aufgefangen. Diese Aussage erfolgte erst nach dem Hinweis, der Arztbericht vom

14.

Februar 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) erwähne ein Zugtrauma. An der

Parteibefragung wurde nochmals ein anderer Sachverhalt geschildert (nicht

Auffangen, sondern Herunterziehen eines Astes). Angesichts dieser Widersprüche

muss davon ausgegangen werden, dass den Schilderungen, soweit sie über das

Rutschen mit der Leiter und das Anschlagen der Schulter hinausgehen, nicht die

konkrete, plastische Erinnerung an einen Vorfall, der sich dem Beschwerdeführer

eingeprägt hätte, zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich um nachträgliche

Erklärungen dafür, wie es zu einem «Zugtrauma» gekommen sein könnte. Im Rahmen

der Parteibefragung vom 13. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer

diesbezüglich denn auch an, erst als die Sehnenrisse bildgebend nachgewiesen

worden seien, habe er gesagt, dies sei sehr wahrscheinlich wegen des Astes, den

er nach unten begleitet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 Rz 15 f.). In

ähnlicher Weise hatte er im Gespräch mit der Case Managerin erklärt, anders

(als in der von ihm geschilderten Weise mit dem Auffangen des Astes) könne er

sich das (d.h. das Auftreten eines Zugtraumas) nicht erklären.

8.5

Zusammenfassend ist aufgrund der

echtzeitlichen Angaben und der späteren Erläuterungen des Beschwerdeführers

davon auszugehen, dass er beim Zurückschneiden eines Baums mit der rechten

Schulter an einen Baumstamm prallte, weil die Leiter, auf der er stand, leicht

verrutscht war. Erst später, nachdem der Arztbericht vom 14. Februar 2017 aufgrund

der festgestellten Verletzungen ein Zugtrauma erwähnt hatte, ergänzte der

Beschwerdeführer diese Schilderung. Er sprach zunächst davon, er habe während

des Rutschens einen Ast aufgefangen. An der Parteibefragung ging er

demgegenüber davon aus, er habe nach dem Rutschen der Leiter und dem Anschlagen

der Schulter zunächst die Säge «Fuchsschwanz» nach unten geworfen und

anschliessend einen Ast von oben nach unten gezogen. Diese unterschiedlichen

Darstellungen lassen sich nur dadurch erklären, dass über das Rutschen und

Anschlagen hinaus kein Ereignis stattgefunden hat, welches dem Beschwerdeführer

besonders aufgefallen und in Erinnerung geblieben wäre, und er in der Folge

eine Erklärung für das im Arztbericht erwähnte «Zugtrauma» suchte. Diese

Interpretation wird auch durch entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers

gestützt. Für die nachfolgende Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer wegen des Verrutschens der Leiter die rechte Schulter an einem

Baumstamm angeschlagen hat, wogegen ein zusätzliches Ereignis nicht als

glaubhaft gemacht gelten kann, auch wenn es sich nicht mit absoluter Sicherheit

ausschliessen lässt.

9.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die natürliche Kausalität des geltend gemachten Ereignisses vom

29.

Oktober 2016 und den nach dem 22. Februar 2017 vorliegenden

Schulterbeschwerden (noch) gegeben ist. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf

die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 9. Juni 2017

(vgl. E. II. 6.15 hiervor) und vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.22

hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt

ist:

9.1

Der Umstand, wonach Dr. med. G.___

seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten abgegeben und

den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem Beweiswert seiner

ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild

über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten

unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der

Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges

Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar

2010.

E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010

E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation der rechten Schulter

und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische

Untersuchungen umfassend dokumentiert. Den diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers (A.S. 17) kann deshalb nicht gefolgt werden.

9.2

Den kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. G.___ vom 9. Juni 2017 und vom 18. Januar

2018.

(vgl. E. II. 6.15 und 6.22 hiervor) ist grundsätzlich voller Beweiswert

zuzusprechen, denn sie sind für die streitigen Belange umfassend, sind in

Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der

medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 4.3 hiervor): Der

Kreisarzt Dr. med. G.___ hatte sich aufgrund der ihm durch die

Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellungen im Wesentlichen dazu zu äussern,

ob das Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 zu strukturellen Läsionen an

der rechten Schulter geführt habe, welche objektivierbar seien, und wenn nein, ob

somit davon ausgegangen werden könne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

im Beschwerdebild des Beschwerdeführers Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten,

wenn ja, per welchem Datum. Falls der Zeitpunkt hierfür noch nicht gekommen

sei, sei diese Frage aus medizinischer Sicht zu prüfen. Zudem habe sich der

Kreisarzt dazu zu äussern, ob die durchgeführte Operation vom 28. März

2017.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Oktober

2016.

zurückgeführt werden könne (IV-Nrn. 57, 58 S. 1). Der Kreisarzt

Dr. med. G.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer eine direkte Kontusion

der rechten Schulter erlitten habe. Diese Einschätzung vermag aufgrund seiner nachfolgenden

Darlegungen einzuleuchten. So führte Dr. med. G.___ aus (Suva-Nr. 58

S. 3), die erstbehandelnde Rheumatologin habe zu Beginn kein Trauma

erwähnt und die Schulterbeschwerden seien im Rahmen der physiotherapeutischen

Massnahmen seit August aufgetreten. Diese Beurteilung ist unter Heranziehung

des Berichts von Dr. med. C.___ vom 31. Januar 2018 nachvollziehbar

(vgl. E. II. 6.5 hiervor), in welchem sie aufgrund einer Konsultation des

Beschwerdeführers wegen chronisch sakraler Schmerzen vom 22. November 2016

auf einen im Rahmen der seit August 2016 – und somit vor dem hier

dokumentierten Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 – laufenden

physiotherapeutischen Behandlung aufgetretenen akuten Schmerz hinwies. Dies

erscheint auch unter Einbezug der E-Mail des Sportphysiotherapeuten I.___ vom

31.

Mai 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) folgerichtig. Dieser wies darauf

hin, dass die Behandlung von August bis Dezember 2016 gedauert habe. In diesem

Sinn gab auch der Beschwerdeführer gegenüber der Case Managerin M.___ an, er

habe sich Anfang 2016 aufgrund von Rückenbeschwerden in physiotherapeutische

Behandlung begeben, wobei die Rückenbeschwerden im Laufe der Zeit in die Arme

und Beine ausgestrahlt hätten und er lange Zeit Mühe gehabt habe, die Arme zu

heben (vgl. Aussendienstbericht vom 16. März 2017, E. II. 6.10 hiervor). Weiter

führte der Kreisarzt aus, es sei sofort nach dem Sturz zu Schulterschmerzen

gekommen. Erst verzögert sei eine ärztliche Konsultation indiziert gewesen.

Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sei vorerst einmal ein Ultraschall

durchgeführt und erst später eine orthopädische Beurteilung veranlasst worden.

Diesen kreisärztlichen Darlegungen kann aufgrund der vorliegenden Akten gefolgt

werden. So ist dem Arztzeugnis der den Beschwerdeführer erstbehandelnden

Rheumatologin Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.5

hiervor) zu entnehmen, dass die Erstbehandlung am 22. November 2016 und

somit ungefähr gut drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober

2016.

stattfand. Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers

gegenüber der Case Managerin M.___ im Bericht vom 16. März 2017 (vgl. E.

II. 6.10 hiervor), wonach er aufgrund der beklagten Schmerzen in den Schultern durch

seinen Hausarzt Dr. med. N.___ an Dr. med. C.___ überwiesen worden

sei, kann gefolgt werden. So suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt im

November 2016 nicht vordergründig wegen der Schulterbeschwerden auf, sondern aufgrund

einer Bronchitis (vgl. E. II. 6.10, 6.23 hiervor). Dieser überwies den

Beschwerdeführer sodann an die Rheumatologin Dr. med. C.___, welche in ihrem Schreiben

vom 27. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) festhielt, die

Erstkonsultation in ihrer Sprechstunde habe bereits am 20. Juli 2016

stattgefunden, wobei damals noch keine Schulterbeschwerden geltend gemacht

worden seien. Diese seien erst bei der Konsultation vom 22. November 2016

erwähnt worden. In dem Sinn ist denn auch die handschriftliche Notiz von Dr.

med. N.___ vom 7. April 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) zu verstehen,

wonach die Schulter bei ihm nie ein medizinisches Thema gewesen sei. Aufgrund

dieser Ausführungen leuchtet ein, dass Dr. med. G.___ von einer «verzögerten

ärztlichen Konsultation» ausging. Nach der rheumatologischen Erstkonsultation vom

22.

November 2016 wurden drei bildgebende Untersuchungen durchgeführt

(vgl. E. II. 6.1, 6.2, 6.4 hiervor), in deren Rahmen sich weitgehend

unauffällige Befunde bzw. einzig degenerative Erkrankungen zeigten. So wurden

bei der Sonographie vom 15. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) eine

Tendinopathie und keine Rupturzeichen festgestellt und beim Ultraschall vom 18. Januar

2017.

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) fand sich sodann eine kleine transmurale Ruptur

der Supraspinatussehne rechts. Am 14. Februar 2017 erfolgte daraufhin eine

orthopädische Beurteilung durch PD Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Es

kann ferner der weiteren Einschätzung von Dr. med. G.___ gefolgt werden, wonach

im Zeitpunkt des durchgeführten MRI keine Hinweise für eine direkte Kontusion

vorgelegen hätten. So wurden im entsprechenden Bericht vom 22. Februar

2017.

(vgl. E. II. 6.8 hiervor) im Wesentlichen degenerative Veränderungen im

Sinne einer hyertrophen und aktivierten AC-Arthrose und eine ungünstige

Position sowie Konfiguration des Akromions, sicher prädisponierend für eine

Impingementsymptomatik, festgestellt und ein «Partialriss» ausgewiesen.

Im Weiteren ging der Kreisarzt auf die

Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 29. Oktober

2016.

und der operierten Rotatorenmanschette auf den Unfallhergang ein. Dabei

hielt er in schlüssiger Weise fest, aufgrund des Aussendienstberichts sei von

einer direkten Kontusion auszugehen. Diese kreisärztliche Einschätzung

überzeugt aufgrund der Heranziehung des Aussendienstberichts der Case Managerin

M.___ vom 16. März 2017 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). So wurde in diesem festgehalten,

der Beschwerdeführer habe sich bei Gartenarbeiten (Absägen von Ästen), als die

Leiter weggerutscht sei, die rechte Schulter am Baumstamm angeschlagen. Dadurch

habe er einen Sturz verhindern können. Dabei seien sofort Schmerzen

aufgetreten. Es kann daher beim Ereignis vom 29. Oktober 2016 von einem

Anschlagen der rechten Schulter an einem harten Gegenstand (Baumstamm) und

somit von einer Kontusion, wie dies der Kreisarzt festhielt, ausgegangen

werden. Dies gab der Beschwerdeführer im Übrigen auch bereits zuvor auf dem

Fragebogen vom 10. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) an, wobei er

jedoch neben dem Anschlagen zusätzlich einen Sturz erwähnte. Gegenüber der Case

Managerin führte der Beschwerdeführer im März 2017 diesbezüglich jedoch aus,

ein eigentlicher «Sturz» wie auf dem Fragebogen angegeben, habe nicht

stattgefunden. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass

die behandelnde Rheumatologin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 (vgl.

E. II. 6.5 hiervor) betreffend die Erstkonsultation das Unfallereignis gar

nicht erwähnte und sie beim Unfallereignis vielmehr «unklar» hinschrieb. Es

leuchtet daher ein, dass der Kreisarzt Dr. med. G.___ daraufhin auf die im

vorliegenden Fall infrage stehende Rotatorenmanschettenläsion einging und

festhielt, um eine solche begründen zu können, wäre ein relevantes

Traktionsmoment notwendig. So trete ein solches u.a. durch das Festhalten an

einem Geländer beim Sturz auf der Treppe auf, was üblicherweise zu einer

Subscapularisläsion führe. Diese Ausführungen lassen sich aufgrund der

medizinischen Fachliteratur bestätigen. So muss das Schultergelenk unmittelbar

von der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sein und es muss plötzlich eine

passive Bewegung hinzukommen, die überfallartig eine Dehnungsbelastung der

Supraspinatussehne bewirken kann. Als Beispiele werden u.a. eine

Schulterverrenkung, oder eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des

Armes aufgeführt (vgl. Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut

Valentin (†): Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Berlin,

S. 412). Von einem derartigen oder einem vergleichbaren Unfallmechanismus

ist nach dem Gesagten (E. II. 8 hiervor) nicht auszugehen. Der Kreisarzt hielt

weiter fest, es komme bei einer akuten Rotatorenmanschettenläsion üblicherweise

zu einem Schmerz mit sofortiger Pseudoparalyse, wobei der Schmerz innerhalb von

wenigen Tagen rückläufig sei und die Pseudoparalyse persistiere. Auch diese

kreisärztlichen Ausführungen erweisen sich gestützt auf die medizinische

Literatur als korrekt. So weisen eine Arbeitseinstellung und ein Arztbesuch am

selben oder nächsten Tag, ein sofortiges Schmerzmaximum, in den folgenden

Wochen abklingend, auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion hin

(a.a.O., S. 415). Da beim Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden

Akten davon auszugehen ist, dass die Schmerzen persistierten bzw. im Laufe der

Zeit gar noch zugenommen haben und er seinen Hausarzt erst beim ungefähr drei

Wochen nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stattgefundenen Besuch

nur nebenbei auf die Schulterbeschwerden hinwies, erscheint die Einschätzung

von Dr. med. G.___ plausibel, wonach die Schmerzprogredienz bzw. das

Persistieren des Schmerzes zum Verschleissleiden passe.

9.3

Es sind keine der Beurteilung

von Dr. med. G.___ vom 9. Juni 2017 entgegenstehenden Einschätzungen der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. E. II. 7 hiervor). In Bezug

auf die Einschätzung der Unfallkausalität ging der behandelnde Orthopäde PD

Dr. med. E.___ in seinen Berichten von einem sich im November 2016 (recte:

Oktober 2016) ereigneten Zugtrauma bzw. einer traumatischen Ruptur aus (vgl. E. II.

6.

, 6.20 hiervor), ohne sich indes substanziiert mit dem Ablauf des Ereignisses

vom 29. Oktober 2016 auseinanderzusetzen. Jedenfalls ist seinen Berichten

keine entsprechende Auseinandersetzung zu entnehmen. Daher vermag seine

Einschätzung nicht einzuleuchten. Wie erwähnt (vgl. E. II. 8 hiervor), ist für

die vorliegende Beurteilung davon auszugehen, es habe sich kein Ereignis

zugetragen, welches geeignet wäre, ein «Zugtrauma» hervorzurufen, welches einen

Riss der Rotatorenmanschette bewirken könnte.

Es kann somit den Ausführungen des

Kreisarztes Dr. med. G.___ gefolgt werden, wonach das Ereignis vom

29.

Oktober 2016 nicht geeignet sei, einen strukturellen Schaden v.a. im

Bereich der Rotatorenmanschette herbeizuführen und daher von einer Kontusion

auszugehen sei, welche innert sechs bis maximal 12 Wochen vollumfänglich

abheile. Diese kreisärztliche Beurteilung vermag auch in Bezug auf den Hinweis

auf die medizinische Erfahrungstatsache zu überzeugen, wonach Prellungen

(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle

Läsionen – was vorliegend der Fall ist – normalerweise innert kurzer Zeit

abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. An

dieser kreisärztlichen Beurteilung vermag die nach dem hier angefochtenen

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 verfasste Beurteilung vom

18.

Mai 2018 betreffend den Ultraschall (vgl. E. II. 6.24 hiervor) nichts

zu ändern. So ist diesem Bericht weder ein Bezug zum Unfallhergang vom

29.

Oktober 2016 zu entnehmen noch finden sich darin weitergehende Ausführungen / Angaben

zum Ablauf dieses Ereignisses.

10.

10.1

Der Vertreter des

Beschwerdeführers machte anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

13.

Mai 2019 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 Rz 32 ff.) geltend, der

Beschwerdeführer habe wegen der mehrfachen Sehnenrisse Anspruch auf Leistungen im

Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung. So sei von einer gesteigerten

Gefahrenlage auszugehen.

10.2

10.2.1

Bei unfallähnlichen

Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 aUVV (Verordnung über die

Unfallversicherung, SR 832.202) gemäss der hier anwendbaren, bis 31. Dezember

2016.

gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. II. 1.2 hiervor) müssen zur

Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der

Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses

zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,

sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2

S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen

Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das

Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im

Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die

versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher

Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht

erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das

erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung

einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.

Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den

menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen

verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist

zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen

einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für

viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit

erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage

stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und

psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner

Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome

einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie

allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne

dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die

physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und

Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches,

jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial

innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Erforderlich für die

Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes

Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage,

sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der

alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3

S. 471; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2017 vom 1. März 2018

E. 3).

10.2.2

Wie dargelegt (vgl. E. II. 8 und

9.2

hiervor), war der Vorfall vom 29. Oktober 2016 nicht mit einem

Ereignis verbunden, das aus unfallmedizinischer Sicht geeignet gewesen wäre,

die Sehnenrupturen zu verursachen. Das durch den Beschwerdeführer anlässlich

der Parteibefragung vom 13. Mai 2019 beschriebene «Herunterbegleiten eines

Astes» kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Dasselbe gilt für das zuvor

geschilderte Auffangen eines Astes mit der rechten Hand während des Rutschens

mit der Leiter. Die Beschwerden bzw. somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen

des Beschwerdeführers an der rechten Schulter könnten somit keinem konkreten,

belastenden Vorgang zugeordnet werden können. Auch von einer gesteigerten

Gefahrenlage kann nicht gesprochen werden. Das Zurückschneiden eines Baumes

begründet eine solche für sich allein genommen nicht.

11.

Es ist auf die weiteren

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

11.1

Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt (A.S. 15), der kreisärztlichen Einschätzung könne

nicht gefolgt werden, da darin fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass

die Beschwerden, insbesondere die Funktionseinschränkung, nicht unmittelbar

nach dem Unfall eingetreten seien. Diesen Ausführungen kann indes nicht vollumfänglich

gefolgt werden. So hielt Dr. med. G.___ in seiner Beurteilung vom 9. Juni

2017.

explizit fest (Suva-Nr. 58 S. 3), es sei sofort nach dem Sturz

zu Schmerzen gekommen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass ihm die direkt

nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 aufgetretenen Beschwerden an

der rechten Schulter des Beschwerdeführers bekannt waren. Demgegenüber ging er

nicht von einer direkt nach dem Unfallereignis aufgetretenen

Funktionseinschränkung in der rechten Schulter aus. Diese Annahme begründete

der Kreisarzt in nachvollziehbarer Weise, indem er sich auf die Angaben der

Rheumatologin Dr. med. C.___ über die Konsultation vom 22. November

2016.

– die erste nach dem Vorfall vom 29. Oktober 2016 – stützte und

ausführte, bei dieser Konsultation habe sich keine Einschränkung der Funktion

gefunden (vgl. E. II. 6.22 hiervor). So seien im Arztzeugnis vom

31.

Januar 2017 Schmerzen bei passiver Abduktion, Aussenrotation in

Neutralstellung und Abduktion beschrieben worden. Diese Einschätzungen

überzeugen unter Heranziehung des Arztzeugnisses UVG vom 31. Januar 2017

(vgl. E. II. 6.4 hiervor). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit

nicht gefolgt werden.

11.2

Aus der Argumentation (A.S. 16,

22.

oben), wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich der rechten

Schulter beschwerdefrei gewesen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Denn diese Schlussfolgerung beruht auf dem Grundsatz «post hoc ergo

propter hoc», der keine zulässige Grundlage für eine

unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325

E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts

8C_222/2018 vom 8. August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis).

11.3

In Bezug auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers (A.S. 17), wonach im Operationsbericht vom 28. März

2017.

gleich zwei Rupturen (eine Subscapularisruptur und eine Ruptur der

Suprastpinatussehne) vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich – und wird durch

den Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert –, was er daraus abzuleiten

beabsichtigt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

11.4

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers

(A.S. 17), wonach jegliche Einwirkung auf die Rotatorenmanschette, somit

auch eine direkte Kontusion, eine Ruptur bewirken könnten, kann nicht gefolgt

werden. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. II. 9.2 zu verweisen.

Das durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom

23.

Januar 2018 ausgewiesene Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2016 vom

4.

November 21016 bekräftigt dies.

12.

Die

Beschwerdegegnerin hat sich somit in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Januar

2018.

zu Recht auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.___

vom 7. Juni 2017 und 18. Januar 2018 gestützt. Es ist daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch das

Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 ausgelösten Beschwerden an der rechten

Schulter maximal innerhalb von sechs bis 12 Wochen nach dem Ereignis vom

29.

Oktober 2017 abgeklungen sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. Februar 2017 (Durchführung

des MRI) eingestellt hat.

13.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

14.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

der öffentlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

4. Eine Kopie der am 13. Mai 2019

durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos geht zur Kenntnisnahme an den

Vertreter der Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 bestätigt.