VSBES.2018.65
Invalidenrente
7. Mai 2019Deutsch76 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Stephan Bläsi
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1985 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte eine Lehre als
Gastronomiefachassistentin und arbeitete zuletzt seit 1. März 2011 (bis
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Mai
2014) im Room-Service der B.___, [...], im Rahmen eines Teilzeitpensums von 80 %
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1, 5, 14, 20). Unter Hinweis auf eine
psychische Überlastung und wiederholte krankheitsbedingte Absenzen meldete sich
die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Nr. 1).
Aufgrund eines am 18. September 2013 erlittenen Schlaganfalles und der
damit einhergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit folgte am 5. November
2013 die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen
(beruflichen Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV-Nr. 5).
1.2 Nach Durchführung eines
Intake-Gesprächs am 9. Dezember 2013 (vgl. Protokoll in IV-Nr. 11) und
Vornahme verschiedener Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht
hielt die zuständige Eingliederungsfachfrau am 13. Oktober 2014 fest, dass
mittelfristig nicht mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen begonnen werden
könne, da die dafür notwendige Belastbarkeit nicht gegeben sei und die
Beschwerdeführerin im Februar 2015 ein Kind erwarte (IV-Nr. 29).
1.3 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein und veranlasste nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 36) ein
polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Neuropsychologie) bei der Begutachtungsstelle C.___, [...] (vgl.
IV-Nr. 42), welches am 2. Mai 2016 erstattet wurde
(IV-Nr. 46.1). Im Weiteren liess die Beschwerdegegnerin am
13. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht vom 29. November
2016 [IV-Nr. 65]) und stellte mit Vorbescheid vom 30. November 2016
(IV-Nr. 66) die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht.
1.4 Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände
(vgl. IV-Nr. 67) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche am 1. und 2. März 2017 im Spital
D.___ durchgeführt wurde (Bericht vom 22. März 2017 [IV-Nr. 76]).
Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 78) sowie den
Abklärungsdienst (vgl. IV-Nr. 81) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 86;
Aktenseiten [A.S. 1 ff.]) ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016
eine befristete ganze Invalidenrente (inklusive Kinderrente ab Februar 2015)
zu.
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 26. Februar 2018 (Datum der Postaufgabe) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In
Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2018 sei ab 1. September 2014
eine unbefristete Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei die IV-Stelle Solothurn in Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2018
anzuhalten, zur Zumutbarkeitsfrage zusätzliche medizinische Abklärungen zu
treffen, um in Kenntnis der Abklärungsresultate erneut über den Rentenanspruch
zu entscheiden.
3. Alles
unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem beantragt die
Beschwerdeführerin eine Partei- und Zeugenbefragung (vgl. A.S. 11).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2018 (A.S. 18 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Mit Replik vom 17. Mai 2018
(A.S. 24 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren
gemäss Beschwerde vom 26. Februar 2018 festhalten. Zudem beantragt sie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme verschiedener
Auskunftspersonen (vgl. A.S. 27).
3.2 Mit Duplik vom 29. Mai 2018
(A.S. 29 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag
fest. Auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer
Verhandlung sei abzuweisen.
4. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 eingereichte Kostennote
(A.S. 31 ff.) geht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (A.S. 34) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung
vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 86; A.S. 1 ff.) im Wesentlichen
damit, dass die ursprünglich in Aussicht gestellten Eingliederungsmassnahmen
aufgrund der damaligen Schwangerschaft nicht hätten durchgeführt werden können.
Gemäss den weiteren Abklärungen sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als
Servicemitarbeiterin zu einem Pensum von 80 % nachginge; die restlichen
20.
% entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt und Betreuung des Sohnes.
Die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit
18.
September 2013 (Schlaganfall; Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht
mehr zugemutet werden könne. Seit der neurologischen Untersuchung vom 19.
Februar 2016 seien ihr körperlich leichte, kognitiv einfache angepasste Tätigkeiten
jedoch wieder zu 100 % zumutbar. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe keine
wesentliche Einschränkung. Aufgrund der gemischten Bemessungsmethode habe die
Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 befristet
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber
vorbringen, sie sei in körperlicher Hinsicht sehr eingeschränkt und deutlich
reduziert belastbar. Auch bestünden eine erhebliche psychische Belastung sowie
depressive Verstimmungen, die noch vertieft abzuklären seien. Gerade in
erwerblicher Hinsicht, wenn es also um die Zumutbarkeit und somit um die
Festlegung des hypothetisch möglichen Invalideneinkommens gehe, würden die
psychischen Beschwerden und die damit verbundene erhebliche
Belastungsverminderung Komponenten darstellen, die bis heute noch nicht
hinreichend genug abgeklärt und gewichtet worden seien. Die durchgeführte
Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit während zwei halben Tagen könne
im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen
Situation zu keinen zuverlässigen Erkenntnissen führen, zumal eine subjektiv
tragbare und noch zumutbare psychische Belastung während längerer Zeit am
Arbeitsplatz auf diese Weise nicht eruiert werden könne. Gefragt sei eine
Abklärung während eines längeren Zeitraums. Nur so lasse sich die
Zumutbarkeitsfrage bei diesem konkreten Fall zuverlässig klären und
beantworten. Es gehe hier um multifaktorielle Einschränkungen der körperlichen
Leistungsfähigkeit, die sich auch im Alltag als Hausfrau und Mutter eines
dreijährigen Sohns manifestierten. Bei dieser medizinischen Ausgangslage könne
nicht davon ausgegangen werden, dass ein Leidensabzug von 10 % dem Leiden
und der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Verlangsamung in
sämtlichen Lebensbereichen gebührend Rechnung trage. In diesem Zusammenhang
werde auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ vom
13.
Februar 2018 verwiesen. Es gehe nicht zuletzt auch um den Erhalt eines
stabilen Gleichgewichts zwischen reduzierter Belastbarkeit und Belastung. Es
sei daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen
Schlaganfall ein folgenschweres Burnout erlitten habe und auch heute noch an
depressiven Verstimmungen leide. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, der mit
der gesundheitlichen Situation bestens vertraut sei, stelle ohne Wenn und Aber
fest, dass eine Arbeit im ersten Stellenmarkt zurzeit illusorisch sei. Bei
grösseren Belastungsphasen würden Erschöpfungszustände für drei bis vier Tage
auftreten. Ein kleiner Arbeitsversuch, der angeblich nach den Sommerferien 2017
bis Mitte Dezember 2017 stattgefunden habe, habe bei einem 10%-Pensum in einem
Fiasko geendet. Die Beschwerdeführerin sei in einen Erschöpfungszustand geraten
und habe am 17. Dezember 2017 notfallmässig ins Spital gehen müssen (bzw.
es werde auf den Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. November 2017
verwiesen [Replik, S. 2, A.S. 25]). Dies stehe im krassen Widerspruch
zum EFL-Abklärungsresultat, sodass auf letzteres nicht abgestellt werden könne.
Auch die Richtigkeit des – schlechterdings nicht nachvollziehbaren –
Abklärungsergebnisses rund um den Haushalt werde bestritten. Auch unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der gebotenen
Unterstützungsleistungen durch den in einem vollen Pensum arbeitenden Ehemann
sei es schlichtweg nicht plausibel, dass bei einem Handicap wie dem
vorliegenden keine Einschränkungen im Haushalt und bei der Betreuung als Mutter
eines dreijährigen Sohnes resultierten. Bereits der gesunde Menschenverstand
spreche gegen eine Einschränkung von 0 %. Die linke Hand sei nur sehr
beschränkt einsetzbar und die Feinmotorik fehle völlig. Es könne auf die
Ausführungen der aktenkundigen EFL vom 22. März 2018 (recte: 2017)
verwiesen werden. Bei der Durchführung habe man die Beschwerdeführerin zu
maximal möglichen körperlichen Leistungen angehalten, die sie teilweise unter
erheblichen Schmerzen und unter Tränen erbracht habe; sie habe sich einfach
alle erdenkliche Mühe geben wollen. In den darauffolgenden Tagen sei sie jedoch
total kaputt und erschöpft gewesen, was sich mit Blick auf den erwähnten in der
Folge aufgenommenen und abgebrochenen Arbeitsversuch zwanglos einordnen lasse.
Bei Beschwerdebildern wie dem vorliegenden seien solche Leistungsabklärungen
keine taugliche und zuverlässige Erkenntnismethode. Wenn die Versicherte schon
angehalten werde, kurzfristig die maximal möglichen Leistungen zu erbringen,
dann seien auch die gesundheitlichen Auswirkungen in den kommenden Tagen
vertieft zu hinterfragen und in angemessener Weise zu gewichten, andernfalls
komme es (wie hier) zu stossenden und realitätsfremden Ergebnissen (vgl.
A.S. 10 ff.).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine (invalidisierende) gesundheitliche
Beeinträchtigung seit dem Schlaganfall am 18. September 2013 geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im September 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung
am 5. November 2013, IV-Nr. 5), was hier somit im Mai 2014 der Fall
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen
Wartezeit demnach frühestens ab 1. September 2014 gegeben sein. Damit sind
die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision
massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.5
Mit Blick auf den
grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE
124.
I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16.
Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie
ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den
gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten
abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden
Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 zu
Recht eine bis zum 31. Mai 2016 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen,
darüber hinaus jedoch einen Rentenanspruch verneint hat. Hierzu bedarf es
zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen
folgende Unterlagen relevant:
5.1
Gemäss Bericht vom
26.
November 2013 (IV-Nr. 19 S. 5 ff.) war die
Beschwerdeführerin vom 3. Oktober bis 13. November 2013 im G.___-Spital
zur Neurorehabilitation hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte hielten unter
Leitung von Prof. Dr. med. H.___ folgende Diagnosen fest:
1.
Akuter
ischämischer Infarkt im Stromgebiet der A. cerebri media rechts bei
iv/ia.-bridging-Thrombolyse mit mechanischer Revask. eines A. cerebri
media-Verschluss rechts am 18. September 2013,
-
Klinik bei Rehabeginn: sensomotorische Hemiparese links, partielle Hemianopsie
nach links, Dysarthrie, dystone Handstellung links, sens. Hemineglect (links),
neurokognitive Auffälligkeiten. NIH-Stroke Scale Score: 7 Punkte
-
Ätiologie: kardioembolisch bei persistierendem PFO (Diagnose 2)
-
cvRF: Nikotinabusus, orale Kontrazeption
2.
Persistierendes
Foramen ovale (PFO) mit spontanem rechts-/links-Shunt ohne
Vorhofseptum-Aneurysma, ED September 2013
-
TTE 19. September 2013: unauffällige Links- und
Rechtsherzdimensionen/Funktionen, keine Klappenvitien, keine Thromben, Nachweis
eines rechts-/links-Shunts auf Vorhofebene, kein Vorhofseptum-Aneurysma
-
PFO-Verschluss am 1. Oktober 2013
3.
Hartnäckige
Parodontalabszesse ED 14. Oktober 2013 bei generalisierter juveniler
Parodontitis
-
stattgehabte Therapien: Inzision, Dalacin i.v., Metronidazol und Ciproxin
4.
Allergien:
Penicillin und Hymenopteren
5.
Nebendiagnosen:
St. n. Exzision Juni 2012, Nachexzision Juli 2012 bei Melanom in situ Vorfuss
rechts, St. n. Exzision dysplastischer Nävus Gesäss rechts September 2012, St.
n. Cannabis-Konsum
Im Rahmen der ausführlichen
neuropsychologischen Untersuchung liessen sich keine Hemianopsie bedingten
Einbussen der visuell-perzeptiven und visuokonstruktiven Leistungen (einzig
auffällig das Vorgehen beim Abzeichnen der komplexen Figur mit Beginn rechts)
sowie auch des Lesens, Schreibens oder Rechnens objektivieren; kein Hinweis auf
visuellen Restneglect. Mittelschwere Beeinträchtigungen fänden sich in Bereich
der komplexeren Aufmerksamkeitsleistungen (geteilte Aufmerksamkeit) sowie in
Teilbereichen der Exekutivfunktionen (figurale Fluenz, visuelle
Konzeptbildung). Leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten ergäben sich in der
Aufmerksamkeit (Reaktionskonstanz in Alertness), im Gedächtnis
(Intrusionsneigung), in der Visuokonstruktion sowie in weiteren Teilbereichen
der Exekutivfunktionen (Fehlerprozentsatz figurale Fluenz, Interferenz,
verbales Arbeitsgedächtnis), zudem seien leichte Defizite in den
Aufmerksamkeitsleistungen (selektive Aufmerksamkeit), einem Gedächtnisbereich
(visueller Spätabruf) sowie in weiteren Exekutivfunktionsteilbereichen
(phonematische Fluenz, Perseverationsneigung bei figuraler Fluenz, visuelles
Arbeitsgedächtnis) zu verzeichnen. Klinisch zeigten sich ein eher verlangsamtes
Arbeitstempo, eine reduzierte Fehlerkontrolle und erhöhte Ermüdbarkeit. Die
Defizite seien von ihrem Ausmass her als mittelschwer zu werten (bei wenig
Ausdauer, Überforderung bei Multitasking, verminderter Fehlerkontrolle und
somit bezüglich Arbeitsfähigkeit deutlich unter 50 % Belastbarkeit
stehend) und ätiologisch mit dem Status nach ischämischem Infarkt im Stomgebiet
der A. cerebri media rechts gut zu vereinen (vgl. auch den
neuropsychologischen Therapiebericht des G.___-Spitals vom 13. November
2013.
[IV-Nr. 15], wonach gemäss Neuropsychologin lic. phil. I.___ bei
Therapieabschluss noch leichte kognitive Einbussen bestünden und die
Beschwerdeführerin bisher erfreuliche Fortschritte erreicht habe, weshalb mit
einer weiteren Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen sei).
5.2
Im Bericht des Spitals F.___ vom
16.
Dezember 2013 (IV-Nr. 19 S. 1 ff.) stellten
Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___,
Assistenzarzt, drei Monate nach durchgeführter, systemischer Thrombolyse sowie
mechanischer Thrombektomie einen guten klinischen Verlauf fest. Im Vergleich zu
den initial schweren neurologischen Defiziten (NIHSS [National Institute of
Health Stroke Scale] 18 Punkte) sei eine deutliche Befundverbesserung zu sehen
(NIHSS 4 Punkte). Residuell seien jedoch noch eine Koordinationsstörung der linken
Hand, eine Hypästhesie des linken Arms und des linken Beins inklusive
sensiblem, partiellem Hemineglect und mimischer zentraler Fazialparese
vorhanden. Zudem bestehe eine generalisierte Fatigue (IV-Nr. 19
S. 2). Der erlittene zerebrovaskuläre Insult sei am ehesten
kardioembolisch bedingt bei echokardiographisch bereits spontan nachweisbarem
Rechts-Links-Shunt. Das persistierende Foramen ovale sei durch die Kardiologie
am 1. Oktober 2013 verschlossen worden (IV-Nr. 19 S. 3; siehe
auch die Berichte der transthorakalen Echokardiographien vom 14. Januar
2014.
[IV-Nr. 19 S. 4] und 16. April 2014 [IV-Nr. 31 S. 15]).
5.3
Gemäss Zwischenbericht des
Ergotherapeuten K.___, G.___-Spital, vom 11. März 2014 (IV-Nr. 31
S. 16 f.) sei der Grundtonus im Ruhezustand deutlich erhöht, in der
linken Körperhälfte zeitweise auch schmerzhaft. Die Sensibilität sei deutlich
reduziert bzw. je nach Beschaffenheit der Oberfläche von Gegenständen auch
schmerzhaft. Ein stereognostisches Erkennen sei noch nicht möglich. Selektive
Fingerfertigkeiten seien noch deutlich erschwert, was die Feinmotorik der Hand
reduziere. Die Hand zeige sich oft in einem hypertonen bzw. verkrampften
Zustand. Grobmotorisches Greifen sei jedoch möglich. Bei körperlicher Belastung
neige die Beschwerdeführerin zu schneller Erschöpfung bzw. Überforderung, was
von der behandelnden Physiotherapeutin dokumentiert worden sei. Die
Beschwerdeführerin gebe an, dass sie bei alltagsbezogenen Handlungen (z.B.
Geschirr waschen) schnell an ihre körperlichen Grenzen komme und öfters am Tag
diesbezüglich ruhen müsse. Aufgrund des deutlich reduzierten körperlichen und
mentalen Zustandes sollte eine Arbeitsaufnahme zurzeit noch nicht erfolgen.
5.4
Eingliederungsfachfrau L.___
hielt in ihrem Abschlussbericht vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 29) fest, die
Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Einschränkung nicht mehr auf ihrem
angestammten Beruf tätig sein. Sie habe sich bereits intensiv mit der
beruflichen Neuorientierung auseinandergesetzt. Wegen der gesundheitlichen
Situation und der andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei ein
Wiedereinstieg in die Arbeitswelt in Form eines Belastbarkeitstrainings bis auf
weiteres nicht möglich. Die Belastbarkeit sei bis heute nicht gegeben. Da die
Beschwerdeführerin schwanger sei und im Februar 2015 ihr Kind erwarte, könne
mittelfristig nicht mit der beruflichen Eingliederung begonnen werden.
5.5
Gemäss Zwischenbericht
Ergotherapie vom 24. November 2014 (IV-Nr. 31 S. 13 f.) sei
der Grundtonus im Ruhezustand noch leicht erhöht, in der linken Körperhälfte
zeitweise auch schmerzhaft. Die Sensibilität sei deutlich reduziert bzw. je
nach Beschaffenheit der Oberfläche von Gegenständen auch schmerzhaft. Ein
stereognostisches Erkennen sei noch nicht möglich. Selektive Fingerfertigkeiten
seien leicht erschwert, was die Feinmotorik der Hand reduziere. Der Hypertonus
der linken oberen Extremität sei nicht mehr so erhöht wie zu Beginn der
Behandlung. Grobmotorisches Greifen sei möglich. Bei körperlicher Belastung
neige die Beschwerdeführerin zu schneller Erschöpfung bzw. Überforderung. Die
Beschwerdeführerin gebe an, dass sie diesbezüglich noch öfters ruhen müsse. Als
Empfehlung hielt Ergotherapeut K.___ fest, dass die ergotherapeutischen
Massnahmen in dieser Form und Frequenz beibehalten werden sollten.
5.6
Der kardiologischen präpartalen
Beurteilung des Spitals F.___ vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 31
S. 12) lässt sich – obwohl in den Akten der Beschwerdegegnerin nur die
erste Seite des mehrseitigen Berichtes vorhanden ist – entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin von kardialer Seite her gut belastbar sei (vgl. auch Bericht
zur transthorakalen Echokardiographie vom 3. Februar 2015 in
IV-Nr. 31 S. 11).
5.7
Aus dem Bericht von
lic. phil. M.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom
5.
Januar 2015 (IV-Nr. 31 S. 10) geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 in psychotherapeutischer Behandlung steht.
Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt bestünden ausgeprägte Ängste vor einer
Spontangeburt. Insbesondere fürchte sich die Beschwerdeführerin davor, nach
einer Spontangeburt erneut Lähmungserscheinungen zu entwickeln und in der Folge
nicht mehr gehen respektive sich nicht um das Neugeborene kümmern zu können.
Bekanntermassen habe die Beschwerdeführerin einen Hirnschlag erlitten mit
anfänglichen Lähmungserscheinungen, welche glücklicherweise weitgehend
remittiert seien. Offensichtlich habe sie dies als traumatisch erlebt und
bringe eine bevorstehende Spontangeburt damit in Verbindung. Allenfalls sei
unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Patientin ein
Kaiserschnitt eher in Erwägung zu ziehen, als dies bei einer anderen gesunden
Patientin in ihrem Alter der Fall wäre. Aus psychologischer Sicht liege eine
deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit vor, welche bei der Geburt
mitberücksichtigt werden müsse.
5.8
Vom 12. bis 16. Februar
2015.
war die Beschwerdeführerin gemäss Wochenbettbericht vom 18. Februar
2015.
(IV-Nr. 31 S. 8 f.) in der Frauenklinik des Spitals F.___ hospitalisiert.
Die stationäre Aufnahme sei erfolgt zur postoperativen Überwachung sowie
postpartalen Betreuung nach primärer Sectio am 12. Februar 2015 in der
39.
Schwangerschaftswoche. Der Wochenbettverlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Nach unauffälliger Abschlussuntersuchung und
reizlosen Wundverhältnissen sei die Beschwerdeführerin in gutem
Allgemeinzustand entlassen worden. Gemäss Diagnoseliste bestand ein diätetisch
eingestellter Gestationsdiabetes, was jedoch in der Folge nicht zu einer
persistierenden diabetischen Stoffwechsellage führte (vgl. den ambulanten
Bericht des Spitals F.___ vom 2. Juli 2015 in IV-Nr. 31 S. 7).
5.9
Gemäss hausärztlichem Bericht
von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Juli
2015.
(IV-Nr. 31 S. 5 f.) sei die Feinmotorik bei der
Versicherten mit sensomotorischer Hemiparese links initial im linken Arm auf
praktisch 0 % gesunken. Aktuell hätten sich unter erfolgreichen physio-
und ergotherapeutischen Bemühungen die Fähigkeiten auf etwas weniger als
50.
% eingependelt. Es sei der Beschwerdeführerin aktuell immer noch nicht
möglich, einen Computer zu bedienen, die Knöpfe zuzumachen, einzufädeln, Gemüse
zu schneiden, überhaupt Küchenarbeiten befriedigend durchzuführen. Aufgrund des
bisherigen Verlaufs werde es kaum noch zu einer Vollremission kommen. Aktuell
sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (siehe
auch den im Wesentlichen gleichlautenden kurzen Verlaufsbericht des Hausarztes
vom 25. Oktober 2015 [IV-Nr. 34]).
5.10
Mit Stellungnahme vom
13.
Januar 2016 (IV-Nr. 43 S. 1) konstatierte Dr. med. E.___,
dass sich an den Diagnosen zwischenzeitlich nichts geändert habe. Es bestehe
nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (seit 18. September 2013 bis
unbestimmt). Die Versicherte absolviere immer noch regelmässig Ergo- und
Physiotherapie und stehe zudem in neurologischer Verlaufskontrolle bei
Prof. Dr. med. H.___. Medizinisch, physio- und ergotherapeutisch
müsse bestätigt werden, dass die Patientin in Wirklichkeit austherapiert sei in
Bezug auf Sensibilitätsstörung und Feinmotorik. In den nächsten Monaten müsse
deshalb, zum Bedauern der Beschwerdeführerin, ein Therapieabbau in Betracht
gezogen werden. Die Versicherte werde im Lebensalltag von ihrem Lebenspartner
und von ihrer Mutter nach allen Kräften unterstützt. Allerdings werde das
zunehmende Gewicht ihres Sohnes im Alltag progredient zum Belastungsproblem.
Die linke Körperseite (Gesicht, Arm und Bein) baue ihr Leistungsniveau leider
ab.
5.11
5.11.1
In dem von der
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ eingeholten Gutachten vom
2.
Mai 2016 (IV-Nr. 46.1) hielten Dres. med. N.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, O.___, Facharzt FMH für Neurologie, P.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. Q.___ folgende Diagnosen
fest:
1.
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Leichtgradiges
residuelles sensomotorisches Hemisyndrom mit gestörter Fingerfeinmotorik links
und sensiblem Neglekt links nach Mediainfarkt rechts am 18. September 2013
Leichtgradige
kognitive Störung (ICD-10: F06.7)
2.
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Zustand
nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21Z)
5.11.2
Im Rahmen der internistischen
Untersuchung bei Dr. med. N.___ habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor
allem an den Folgen des Schlaganfalles vom 18. September 2013 zu leiden. Die
Sensibilität der linken Körperhälfte sei herabgesetzt, die linke Handfläche sei
taub, sodass sie Gegenstände nicht sicher halten und auch einen Computer nicht
bedienen könne. Es sei ihr nicht möglich, länger als 45 Minuten zu sitzen
oder zu laufen, zudem könne sie sich nicht lange konzentrieren und ermüde
vorschnell. Internistische Beschwerden habe die Beschwerdeführerin gemäss dem internistischen
Gutachter nicht berichtet (IV-Nr. 46.1 S. 7). Gemäss Angaben der
Versicherten besorge sie den Haushalt mit Hilfe des Lebenspartners; ein
typischer Tagesablauf sei von der Versorgung des Sohnes, des Haushaltes und
medizinischen Therapiemassnahmen geprägt (IV-Nr. 46.1 S. 8).
In seiner fachärztlichen Beurteilung
führte Dr. med. N.___ aus, der hiesige internistische Befund zeige keine
namhafte Gesundheitsstörung, die kardiale und pulmonale Befunderhebung habe
nach Belastung eine hyperfrequente Kreislaufdysregulation gezeigt, die bei
subjektiver Beschwerdefreiheit nach fünfminütiger Ruhepause rückläufig gewesen
sei und somit bei der sportlich inaktiven Versicherten am ehesten auf einen entstandenen
Trainingsmangel hinweise; der Gefässstatus sei unauffällig gewesen. Hinweise
für eine Müdigkeit oder nachlassende Konzentration hätten sich während der
Untersuchung nicht ergeben. Eine internistische Erkrankung mit Minderung der
Arbeitsfähigkeit sei somit nicht zu attestieren, die erhobenen Befunde sprächen
internistisch gegen eine namhafte invalidisierende Gesundheitsstörung
(IV-Nr. 46.1 S. 10).
5.11.3
Anlässlich der neurologischen
Untersuchung bei Dr. med. O.___ habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit dem
erlittenen Schlaganfall unter einer Gefühlsstörung der linken Körperhälfte zu
leiden. Es bestehe zudem ein Verspannungsgefühl der linken Körperhälfte. Im
Bereich der linken Gesichtshälfte und der linken Handinnenfläche bestünden
Temperaturempfindungsstörungen. Bei Müdigkeit fliesse Speichel aus dem linken
Mundwinkel. Es bestehe eine Ungeschicklichkeit der linken Hand, sie könne
Gegenstände mit der linken Hand unter Sichtkontrolle greifen, ohne
Sichtkontrolle falle ihr dies schwer. Es sei ihr grundsätzlich möglich, auch
mit dem linken Arm schwere Gegenstände anzuheben, die Feinmotorik der linken
Hand sei jedoch gestört. Als Beispiele nenne die Versicherte Schwierigkeiten
beim Schliessen von Knöpfen, beim Schneiden von Brot oder anderen
Küchenarbeiten, beim Hantieren mit Besteck oder bei der Tastaturnutzung, welche
früher mit dem Zehnfingersystem möglich gewesen sei. Bei Beanspruchung der
linken Hand würden die Finger nach Angaben der Versicherten teilweise
verkrampfen. Sie empfinde diese Verkrampfung als schmerzhaft, Ausschütteln der
linken Hand helfe «nicht wirklich viel». Teilweise würden warmes Wasser oder
die Einnahme einer Schmerztablette (Dafalgan) die Beschwerden lindern. Auch die
Muskulatur des linken Beines verkrampfe sich bei körperlicher Belastung. Sie
könne maximal über einen Zeitraum von 45 Minuten ohne Pause gehen,
nachfolgend würde die linke Beinmuskulatur verkrampfen, das linke Bein würde
«steif» werden. Sportarten, welche sie früher gerne durchgeführt habe
(Velofahren, Inlineskating, Reiten), könne sie nicht mehr ausüben, da dabei
Verkrampfungen der linken Extremitätenmuskulatur auftreten würden. Sie könne
maximal 15 Minuten Gerätegymnastik durchführen. Auch die Zehen des linken
Fusses würden nach körperlicher Belastung verkrampfen. Die genannten
Beschwerden seien weitgehend konstant seit Anfang 2014 vorhanden, in den ersten
sechs Monaten nach dem Schlaganfall habe sie noch eine Besserung der
Beschwerden bemerkt. Seit dem Schlaganfall bestünden zudem eine verstärkte
Vergesslichkeit und Probleme beim Textverständnis. Sie habe teilweise
Schwierigkeiten, sich sprachlich auszudrücken, dies insbesondere bei Müdigkeit
mit dann vermehrt auftretenden Versprechern. Die Konzentration sei vermindert,
beim Einkaufen in belebten Geschäften spüre sie eine starke Müdigkeit. Sie gehe
immer mit Einkaufszettel einkaufen, dennoch vergesse sie ab und zu Dinge. Sie
meide Orte mit Lärm oder mit mehreren Personen (IV-Nr. 46.1
S. 10 f.). Anfallende Tätigkeiten im Haushalt könne die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit etwas erhöhtem Zeitaufwand
selbständig erledigen. Das Kochen übernehme der Lebensgefährte und ihre Mutter
würde teilweise auf ihr inzwischen einjähriges Kind aufpassen. Hobbys nenne die
Versicherte nicht. Sie sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und könne nach ihren
eigenen Angaben kurze Strecken (wie z.B. zu Therapien) mit einer maximalen
Fahrdauer von 20 Minuten sicher absolvieren (IV-Nr. 46.1 S. 12).
Im neurologischen Befund finde sich
gemäss Dr. med. O.___ eine gestörte Fingerfeinmotorik und
Bradydiadochokinese links, ein verplumptes monopedales Hüpfen links und eine
nach distal zunehmende Hemihypästhesie links einschliesslich Gesicht mit
sensiblem Hemineglekt links bei Simultanreizung. Der weitere neurologische
Befund sei ohne namhaftes Defizit, signifikante kognitive Einschränkungen seien
im Rahmen der neurologischen Untersuchung nicht evident gewesen. Im ergänzend
durchgeführten zerebralen MRI stelle sich ein Infarktresiduum im rechten
frontalen und parietalen Operculum dar, keine neuen Läsionen. MR-angiographisch
finde sich kein Nachweis von Stenosen. Aus neurologischer Sicht bestehe bei
stattgehabter zerebraler Ischämie die Indikation für eine dauerhafte
thrombozytenaggregationshemmende Therapie. Für die zuletzt ausgeübte berufliche
Tätigkeit in einer Wäscherei resultiere aus neurologischer Sicht eine nicht
mehr gegebene Arbeitsfähigkeit (0 %): Aufgrund der gestörten Fingerfeinmotorik
links seien beidhändige Tätigkeiten, wie diese in einer Wäscherei regelhaft
gefordert seien, nicht mehr leistbar. Für angepasste Tätigkeiten (überwiegend
einhändig mit der dominanten Hand ausgeführte Arbeiten, z.B. an Pforten und
Rezeptionen oder in Telefondiensten) bestehe jedoch keine Minderung der
Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendement 100 %), da die Störung der linken
Körperhälfte hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen könne (IV-Nr. 46.1
S. 16).
5.11.4
Im Rahmen der psychiatrischen
Anamnese habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. P.___ psychische
Beschwerden verneint. Sie beklage nach ihrem Schlaganfall neben einem
sensomotorischen Residualsyndrom der linken Körperhälfte einen deutlich
erhöhten Schlafbedarf, Konzentrationseinbussen und eine vermehrte
Erschöpfbarkeit; darüber hinaus habe sie belastungsabhängige Schmerzen und Verspannungen
in der linken Körperhälfte (IV-Nr. 46.1 S. 16 f.).
Zur psychiatrischen Vorgeschichte habe
die Versicherte angegeben, sie habe sich in der Schulzeit durch Mobbing
belastet gefühlt und habe als Jugendliche begonnen, abends vermehrt Alkohol
(bis zu 0.1 Liter Whisky pro Tag) zu trinken. Sie habe den erhöhten
Alkoholkonsum erst Anfang 2012 eingestellt. Obwohl sie sich damals zeitweise
psychisch schlecht gefühlt habe, habe sie keine
psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Nach einer
Operation am linken Handgelenk Anfang 2012 und einer Fussoperation Mitte 2012
sei sie mehrere Wochen krankgeschrieben worden. Aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes
habe sie sich unter Schmerzmitteln zu früh belastet und Ende 2012 schliesslich
einen «Nervenzusammenbruch» erlebt. Sie habe sich daraufhin in
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inklusive Verabreichung von
Cipralex) begeben und bereits ihre berufliche Wiedereingliederung begonnen, als
es im September 2013 zu einem Apoplex gekommen sei. Durch den Schlaganfall habe
sich ihre reaktiv depressive Verstimmung wieder vertieft (mit Angabe von
zeitweisen Suizidideen) und habe zunächst durch die Fortsetzung der laufenden
Behandlung kaum gebessert werden können. Durch Bekanntwerden ihrer
Schwangerschaft im Juni 2014 und durch die gute Unterstützung ihres Partners
habe sich ihr psychisches Befinden wieder deutlich verbessert. Sie habe die
Cipralex-Medikation in den ersten Schwangerschaftsmonaten abgesetzt und habe
auch ihre Psychotherapie vor etwa einem Jahr erfolgreich abschliessen können.
Sie habe sich gut in ihrer Mutterrolle eingefunden und empfinde nun wieder
Freude am Leben (IV-Nr. 46.1 S. 17).
Zum Tagesablauf habe die
Beschwerdeführerin berichtet, sie stehe spätestens gegen 08:00 Uhr auf und
gehe schon gegen 20:00 Uhr ins Bett. Morgens versorge sie zunächst ihren Sohn,
frühstücke mit ihm und kümmere sich dann um ihre Körperpflege. Am Vormittag
beschäftige sie sich mit ihrem Kind und mache nach dem gemeinsamen Mittagessen
einen einstündigen Mittagsschlaf. Am Nachmittag gehe sie mit dem Kind spazieren
und versuche, soweit es gehe, den Haushalt zu versorgen. Abends koche dann ihr
Partner und man esse gegen 18:00 Uhr zu Abend. Sie treffe sich
gelegentlich mit einer Freundin auf eine Tasse Kaffee, gehe hin und wieder mit
ihrem Partner essen und habe Kontakte zu einer Krabbelgruppe für ihr Kind. Sie
fühle sich durch lange Gespräche oder Abendveranstaltungen gestresst, könne
sich nicht mehr lange auf Lesen konzentrieren und aufgrund der verbliebenen
Ausfälle nach dem Apoplex keinen Sport mehr treiben (IV-Nr. 46.1
S. 19).
In seiner fachärztlichen Beurteilung
führte Dr. med. P.___ sodann aus, im hiesigen AMDP-konform erhobenen
psychiatrischen Befund fänden sich bis auf die Angabe von Zukunftsängsten und
leichten Insuffizienzgefühlen keine namhaften Auffälligkeiten. Insbesondere
lägen die ICD-10-Kardinalkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit,
Antriebs- und Freud-/Interessenverlust) nicht vor, was auch durch die
anamnestischen Angaben zur Alltagsaktivität gestützt werde. Aus Sicht der
Beschwerdeführerin sei es zu einer guten Stabilisierung der aktenkundigen
depressiven Beschwerden gekommen. Ihren Angaben nach sei es bei Überlastung am
Arbeitsplatz Ende 2012 zu einem depressiven Einbruch gekommen, der sich durch
das Schlaganfallereignis im September 2013 erneut verschlechtert habe. Während
der Schwangerschaft und durch Übernahme der Mutterrolle habe sich ihre
depressive Stimmung bis Ende 2014 wieder gut stabilisiert. Rückblickend sei
gemäss ICD-10 am ehesten von einer abgelaufenen und remittierten
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen, wobei die
negativen Ausgrenzungserfahrungen in Kindheit und Jugend die individuelle
Disposition für depressive Reaktionen begünstigten. Die angegebenen kognitiven
Defizite, der erhöhte Schlafbedarf und die vermehrte Erschöpfbarkeit seien
somit nicht als Bestandteil einer anhaltenden namhaften depressiven Störung zu
werten, allenfalls als geringgradige residuelle subjektive Restsymptome
einzuordnen; differenzialätiologisch sei eine Genese im Kontext des
stattgehabten Schlaganfalls neuropsychologisch zu diskutieren. Aus
psychiatrischer Sicht sei somit keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine berufliche Wiedereingliederung sei
grundsätzlich als positiv zu bewerten und auch aus therapeutischer Sicht
(Stabilisierung von Tagesstruktur sowie Selbstwirksamkeits- und
Selbstwerterleben, Abbau von Ängsten und Vermeidungsverhalten) wünschenswert
(IV-Nr. 46.1 S. 21 f.).
5.11.5
Dipl.-Psych. Q.___ hielt in
ihrer Beurteilung fest, die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung
belege klinisch und testpsychologisch übereinstimmend eine leichtgradige
kognitive Leistungsminderung. Anamnese, klinischer Befund und die
psychometrischen Ergebnisse seien in sich konsistent und plausibel. Die
Beschwerdeführerin habe die Aufgaben ausreichend motiviert und anstrengungsbereit
bearbeitet, sodass kein Zweifel an der Gültigkeit der Ergebnisse bestehe. Der
klinische Eindruck werde auch durch das Ergebnis der Symptomvalidierung (TBFN)
unterstützt. Testpsychologisch verfüge die Versicherte über eine
durchschnittlich ausgeprägte verbale Befähigung, eine durchschnittlich
ausgeprägte Allgemeinbildung, eine deutlich unterdurchschnittliche kognitive
Arbeitsgeschwindigkeit, eine unterdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und
ein langsames Arbeitstempo bei einer niedrigen Fehlerkontrolle. Anamnese und
klinischer Eindruck sprächen für ein prämorbides geistiges Leistungsniveau im
Durchschnittsbereich. Während der psychometrischen Erhebung habe die
Beschwerdeführerin adäquat alle relevanten Aufgaben-Aspekte erfasst, die
Instruktionsanweisungen hätten nicht wiederholt oder umformuliert werden
müssen. Für das Vorliegen einer kognitiven Leistungsminderung sprechend seien
die vorliegend erhobenen klinischen und psychometrischen Befunde bezüglich der
deutlich niedrigen kognitiven Arbeitsgeschwindigkeit, der im Verlauf gezeigte
Leistungsabfall sowie der allgemeinen leichtgradigen kognitiven Verlangsamung.
Der hiesige neuropsychologische Befund sowie die Ergebnisse der
psychometrischen Erhebung stünden im Einklang mit den aktenkundigen Vorbewertungen.
Angesichts des vorliegend erhobenen kognitiven Störungsprofils sei die
vorangehend bereits attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu bestätigen.
Zusammenfassend sei die hier belegte leichtgradige kognitive Leistungsminderung
(ICD-10: F06.7) nur noch mit geistig einfachen Tätigkeiten vereinbar
(Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %), wohingegen die
erlernte Tätigkeit als Gastronomiefachassistentin zumindest im Rendement um
circa 50 % reduziert einzuschätzen sei (Arbeitsfähigkeit 50 %, Pensum
100.
%, Rendement 50 %), dies auf Dauer geltend, da hier von einem
nicht mehr besserbaren zerebralen Defektsyndrom nach stattgehabtem Hirninfarkt
auszugehen sei. Für die erlernte Tätigkeit als Flugbegleiterin sei die
Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf Dauer zu 100 % erloschen, da hierbei eine
höhere kognitive Fähigkeit und konzentrative Belastbarkeit gefordert sei
(IV-Nr. 46.1 S. 28 f.).
5.11.6
In der zusammenfassenden
Konsensbeurteilung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und
Befunde sowie der Aktendaten seien die C.___-Gutachter gemeinsam zum Schluss
gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt
ausgeübten und der erlernten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund
eines rechtshirnigen Defektsyndroms mit einer leichtgradigen (jedoch die
Funktion der linken Hand – und geringer ausgeprägt auch der linken übrigen
Körperhälfte – glaubhaft beeinträchtigenden) sensomotorischen Störung der
linken Körperhälfte auf Dauer zu 100 % erloschen sei, da Tätigkeiten, die
einen geschickten beidhändigen Einsatz erfordern, ausscheiden würden.
Zusätzlich bestehe eine leichtgradige kognitive Störung (wahrscheinlich
ebenfalls in Folge der stattgehabten zerebralen Läsion), die die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf geistig einfache Tätigkeiten einschränke
(Arbeitsfähigkeit hierfür 100 %, Pensum und Rendement 100 %). Gut
geeignet seien dabei zum Beispiel Arbeiten in einfachen Hol- und Bringdiensten
(interne Postverteilerin), an Pforten und Rezeptionen. Körperlich schwere
Arbeiten und Tätigkeiten mit höheren konzentrativen Anforderungen würden zu
100.
% ausscheiden. Es sei von einem nicht mehr besserbaren Defektsyndrom
auszugehen, da das Hirninfarktereignis mehr als zwei Jahre zurückliege.
Therapien mit Aussicht auf eine die Arbeitsfähigkeit steigernde Besserung seien
nicht verfügbar (IV-Nr. 46.1 S. 29 f.). Eine die
Arbeitsfähigkeit tangierende psychiatrische Erkrankung bestehe nicht. Die
anamnestisch herauszuarbeitenden erhaltenen Ressourcen (gute Alltagsselbständigkeit,
Mobilität, soziale Einbindung und Aktivität, ungestörte
Kommunikationsfähigkeit) sprächen ebenfalls für eine Arbeitsfähigkeit in den
erwähnten angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 46.1 S. 30). Hinweise für
einen namhafte (leistungsausschliessende) Incompliance bestünden nicht. Eine
Nikotin-Abstinenz und die Aufnahme einer sekundärpräventiven Medikation sollten
jedoch therapeutisch fokussiert werden. Die Mitarbeit der Versicherten sei
dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in ihrem Gesundheitsinteresse.
Hinweise für eine Einschränkung der Fähigkeit zur Willensbildung und Einsicht
lägen ausweislich der hiesigen kognitiven Befunde nicht vor (IV-Nr. 46.1
S. 30 f.).
5.12
Gemäss dem ambulanten Bericht von
Prof. Dr. med. H.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 67 S. 5 ff.)
könne im neurologischen Status zwar eine erfreuliche Symptomregredienz
festgestellt werden, wenn die aktuellen Befunde mit denen vom
18.
September 2013 verglichen würden. Funktionell sei die Patientin durch
die doch schwere Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte mit schmerzhafter
Komponente (Dysästhesie) und die Anästhesie der Hand links erheblich
eingeschränkt. Diese führe dazu, dass die Ziel- und Feinmotorik bei Einsatz der
linken Körperhälfte schlecht gelinge und konsekutiv Verspannungen und Krämpfe
aufträten. Im Weiteren legte Prof. Dr. med. H.___ die Möglichkeiten zur
medikamentösen Behandlung der tendomyopathischen Beschwerden dar, wobei die
Kontraindikationen während der Stillzeit zu beachten seien, sowie die möglichen
physikalischen Massnahmen (wie z.B. Aquafit, Aufbau eines Heimtrainings).
5.13
Dr. med. R.___, Facharzt FMH
für Allgemeine Medizin, RAD, hielt mit Bericht vom 26. Juli 2016
(IV-Nr. 54) fest, dass das C.___-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar
sei. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Hirninfarkt vom 18. September 2013
für die angestammte und ähnliche Tätigkeiten 0 % arbeitsfähig. Die
angepasste Tätigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben werde, sei mangels
früherer Stellungnahmen erst fundiert beurteilt ab der neuropsychologischen
Untersuchung vom 9. Februar 2016 bzw. der neurologischen Untersuchung vom
15.
Februar 2016 zu 100 % möglich.
5.14
In seiner Stellungnahme vom
12.
August 2016 (IV-Nr. 56) wies Dr. med. E.___ darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin schon vor dem zerebrovaskulären Ereignis in
psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe wegen Überforderungsproblematik
und Burnout. Die Patientin sei auch deshalb bereits in der IV-Früherfassung.
Die Darstellung im C.___-Gutachten bezüglich der Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin falle seines Erachtens etwas zu positiv aus. Die Versicherte
habe zum Beispiel in Begleitung nach Zürich zur Begutachtung fahren müssen.
Auch im Alltag mit ihrem kleinen Sohn sei die Beschwerdeführerin in den
täglichen Verrichtungen häufig überfordert. So könne sie beispielsweise kaum
Kartoffeln schälen oder einfachste Küchenarbeiten selbständig durchführen. Die
Bedienung der Geschirrwaschmaschine sei unmöglich. Auch sei die Versicherte nicht
fähig, zum Beispiel den Reissverschluss der Windjacke zu bedienen. Sie könne
sich häufig nicht selbst an- und ausziehen. Zudem werde die Patientin stark von
Muskelschmerzen, Müdigkeit und Vergesslichkeit geplagt. Längere Besprechungen
überforderten sie schon nach 30 Minuten. Auch könne die Beschwerdeführerin
nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen (Kino, Konzert, Vorträge)
teilnehmen. Sie leide unter den vielen Leuten und dem grossen Lärm. Arbeiten am
Computer oder am Telefon, z.B. bei einer Rezeption, erforderten eine zu hohe
Belastbarkeit und Konzentration. Beides vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu
erbringen. All diese Beschränkungen führten zu einer Reduktion der sozialen
Einbindung und der sozialen Aktivitäten. Es bestehe eine soziale Phobie und
zunehmend auch zugleich eine Agoraphobie. Die aufgeführten Punkte würden
deutlich auf eine massive Reduktion der Belastbarkeit und eine deutliche
erhöhte Ermüdbarkeit hinweisen. In der Feinmotorik sei die Beschwerdeführerin
vor allem im linken Arm stark behindert, was sich im Alltag stark einschränkend
auswirke. Die massive Reduktion der Gedächtniskapazität und der
Konzentrationsfähigkeit dauerten leider an. Während die Beschwerdeführerin
früher in ihrer Arbeit im Service ohne weiteres Bestellungen auswendig habe
aufnehmen können, benötige sie heute eine Agenda für Termine, Einkäufe etc. Es
sei äusserst schwierig, die junge Frau in ihrem Insuffizienzerleben zu stützen,
zu fordern und nicht überfordern. Aus hausärztlicher Sicht sei an eine
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im primären Arbeitsmarkt nicht zu denken.
5.15
Im Abklärungsbericht Haushalt vom
29.
November 2016 (IV-Nr. 65) hielt Abklärungsfachfrau S.___ fest, die
Abklärung vom 13. Oktober 2016 habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin den
Haushalt verlangsamt selber führen könne. Im Rahmen der
Schadenminderungspflicht seien dem Partner der Beschwerdeführerin gewisse
Handreichungen (wie z.B. Wäschekorb in die Waschküche tragen; Bratpfanne
reinigen oder die Mithilfe bei der Küchenreinigung) zumutbar (IV-Nr. 65
S. 11). Die Statusfrage habe gemeinsam mit einem Erwerbspensum von
80.
% und Pensum im Haushalt von 20 % festgelegt werden können. Ein
Vollpensum mit einem Kleinkind sei verneint worden (IV-Nr. 65 S. 12).
5.16
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin
erklärte RAD-Arzt Dr. med. R.___ mit Bericht vom 18. Januar 2017
(IV-Nr. 70), dass die Beurteilung des Hausarztes betreffend die psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin und der Behinderungen zu Hause und im Alltag
im deutlichen Widerspruch zu den psychopathologischen und anamnestischen
Befunden im psychiatrischen Gutachten und zu den Erhebungen zu Hause durch die
Abklärungsfachfrau stünden. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe klar hervor,
dass die Versicherte wiederholt mitgeteilt habe, sie fühle sich psychisch
wieder in guter Verfassung und benötige keine psychologische Behandlung mehr.
Die funktionellen Behinderungen im Haushalt und die Verlangsamung in sämtlichen
Lebensbereichen würden sowohl im Gutachten als auch durch die Abklärungsfachfrau
bejaht. Letztere müsse jedoch in ihrer Beurteilung die Mitarbeit des Ehemannes
mitberücksichtigen. Die Gutachter ihrerseits, insbesondere der Neurologe und
die Neuropsychologin, bejahten ebenfalls sowohl die funktionellen als auch die
neuropsychologischen Einschränkungen, insbesondere die Verlangsamung und
leichte Konzentrationsstörungen, wie sie in der ausführlichen Untersuchung
festgestellt worden seien. Ihre Bejahung einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
beziehe sich folgerichtig auf sehr einfache Tätigkeiten; der Neurologe nenne
dabei ein Funktionsprofil überwiegend einhändig mit der rechtsdominanten Hand.
Die neurologischen Befunde des Gutachters stimmten mit der Beurteilung von
Prof. Dr. med. H.___ überein. Aus beiden Berichten gehe hervor, dass die
angestammte und alle obligat funktionell ungestört beidhändig auszuführenden
Arbeiten nicht mehr möglich seien. Zur gutachterlich formulierten zumutbaren
Arbeit nehme Prof. Dr. med. H.___ nicht Stellung. Der Hausarzt sehe auch
die von den Gutachtern formulierte, sehr einfache Tätigkeit offenbar nicht als
umsetzbar an und begründe die fehlende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt mit einer generellen Überforderung. In der Tat könnten die
Umsetzbarkeit und der Realitätsbezug der gutachterlich formulierten angepassten
Tätigkeit im Ausmass von 100 % hinterfragt werden. Der Vorschlag des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach dies mittels einer EFL zu
prüfen sei, könne deshalb gut aufgenommen werden (IV-Nr. 70 S. 2).
5.17
Am 1. und 2. März 2017
fand am Rehabilitations- und Rheumazentrum des Spitals D.___ eine Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt. Gemäss Bericht der
Dres. med. T.___ und U.___ sowie der diplomierten Physiotherapeutin V.___
vom 22. März 2017 (IV-Nr. 76, insb. S. 3 ff.) seien als
arbeitsrelevante Probleme eine verminderte Handkraft und -koordination links
festzustellen. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und
Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die
Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass
der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil
erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit
lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die Patientin äussere
gewisse Ängste vor der Zukunft. Auch wenn gemäss Gutachten keine psychische
Störung mit Krankheitswert vorliege, könnten diese Angstkomponente und die
Überzeugungen der Beschwerdeführerin negative Auswirkungen auf die
Reintegration in die Arbeit haben. Es werde deshalb ein begleiteter,
stufenweiser Wiedereinstieg empfohlen (z.B. Start mit einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % mit einer Steigerung auf 100 % innert drei Monaten). Die
berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin Room-Service sei ganztags zumutbar, jedoch
keine bimanuellen Tätigkeiten, die Handkraft und Handkoordination links
benötigten (insbesondere Vorbereiten von Mahlzeiten, Bettwäsche wechseln,
Blumenpflege). Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten sei für
leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags gegeben mit folgenden speziellen
Einschränkungen: Heben von Taillen- zu Kopfhöhe max. 12.5 kg; keine Handkraft
und Handkoordination links; Ziehen sowie Treppen- und Leitersteigen manchmal.
Bezüglich der weiteren Behandlung werde die Aufnahme einer medikamentösen
Schmerzmodulation empfohlen sowie ein physiotherapeutisch eng begleitetes
Pacing-Programm zur Verbesserung der allgemeinen körperlichen
Leistungsfähigkeit sowie der lokalen Belastbarkeit des linken Arms (Beginn mit
leichten Belastungen, die regelmässig wiederholt und in kleinen Schritten
gesteigert würden).
5.18
Mit Bericht vom 26. April 2017 (IV-Nr. 78)
hielt RAD-Arzt Dr. med. R.___ fest, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit im
Room-Service wäre gemäss EFL rein bezogen auf die motorischen Möglichkeiten mit
Einschränkungen 100 % zumutbar. Im C.___-Gutachten werde diese Arbeit
jedoch als zu komplex angesehen und die Arbeitsfähigkeit infolge des
rechtshirnigen Defektsyndroms ab dem 18. September 2013 als aufgehoben
beurteilt. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % ab
dem 19. Februar 2016 (letzte Untersuchung beim Gutachter) unter Einhaltung
der in der EFL empfohlenen Einarbeitungszeit. Es handle sich um eine leichte
bis mittelschwere Tätigkeit, beschrieben im C.___-Gutachten und mit den in der
EFL dargelegten körperlichen Einschränkungen.
5.19
Mit Schreiben vom 20. Juni
2017.
(Replikbeilage [RB] 1) bestätigte die Stiftung W.___, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Vertrag befristet vom 1. Juni 2017 bis
31.
Dezember 2019 als Hausbesucherin «[...]» mit einem durchschnittlichen
Pensum von 15 % angestellt sei. Weiter wurde bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin im Juni 2017 einige Stunden zur Einführung in ihre Tätigkeit
als Hausbesucherin gearbeitet habe. Jedoch werde sie erst ab dem
15.
August 2017 ihre eigentliche Tätigkeit als Hausbesucherin mit Kindern
vornehmen.
5.20
Am 14. September 2017 nahm
Abklärungsfachfrau S.___ zu den Einschränkungen im Haushalt erneut Stellung
(IV-Nr. 81), nachdem die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haushalt
vom 29. November 2016 (vgl. E. II. 5.15 hievor) im
Vorbescheidverfahren als «unbrauchbar» gerügt hatte (vgl. Einwandschreiben vom
21.
Dezember 2016, IV-Nr. 67 S. 2 unten): Gemäss den
Ausführungen der Abklärungsfachperson seien die im Haushalt zu erledigenden
anfallenden Arbeiten in der Regel als körperlich leicht bis gelegentlich als
mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und mit Ruhepausen
dazwischen ausgeführt werden. Solche Tätigkeiten entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil
der Beschwerdeführerin. Bereits der von der Versicherten anlässlich der
Haushaltsabklärung geschilderte Tagesablauf zeige auf, dass sie ihren Haushalt
selber einteilen und zum grössten Teil selber bewältigen könne. In der
Umschreibung der verschiedenen Haushaltsbereiche im Abklärungsbericht würden
die Haushaltstätigkeiten detailliert beschrieben. Im Sinne der
Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit
entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch
zu nehmen. Bei mit häuslichen Aufgaben beschäftigten Versicherten seien zudem
auch Hilfsmittel (wie z.B. rutschsicherer Schäler) zu berücksichtigen, welche
die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzierten
und eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsverrichtungen ermöglichten. Im Falle der Beschwerdeführerin seien
somit keine Einschränkungen im Haushalt zu bewerten (IV-Nr. 81
S. 2 f.).
5.21
Gemäss Austrittsbericht vom
8.
November 2017 (RB 2) war die Beschwerdeführerin am
8.
November 2017 auf der Notfallstation des Spitals F.___ in Behandlung.
Nach ihren eigenen Angaben habe sie seit vier Tagen eine verstärkte Hypästhesie
(Gefühl wie beim Zahnarzt, kein Kribbeln) der linken Gesichtshälfte. Zudem sei
eine neue Hypästhesie der linken Zungenhälfte sowie der linken Lippenseite
aufgefallen. Schon vorbekannt seit einem rechtszerebralen Infarkt 2013 seien
eine Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie eine motorische Schwäche.
Ausserdem sei ihr und ihrem Freund vor vier Tagen eine Zunahme einer schon
vorbekannten linksseitigen Mundastschwäche aufgefallen. Sie könne nicht sicher
angeben, ob diese Symptome plötzlich begonnen hätten. Geschmacksstörungen
würden verneint. In der letzten Woche habe sie circa zweimal das Gefühl gehabt,
ihre Zunge sei schwerer und sie habe für circa eine halbe Minute verwaschen
gesprochen. Klinisch sei die Beschwerdeführerin kardiorespiratorisch stabil. Es
sei eine Hypästhesie der linken Gesichtshälfte, enoral sowie linksseitige
Zungenseite, aufgefallen. Laborchemisch kein wegweisender Befund; elektrokardiographisch
normokarder Sinusrhythmus. Nach Beurteilung durch die Kollegen der Neurologie
seien die Beschwerden als neue Hypästhesien der linken Gesichtshälfte,
differentialdiagnostisch im Rahmen einer Trigeminusaffektion (N. lingualis) bei
anamnestisch angegebenem Status nach Melanom-Exzision, interpretiert worden.
Mittels eines MRI sei eine frische Ischämie ausgeschlossen worden. Bei
verbleibendem Defizit oder Symptomzunahme sollte eine Vorstellung in der
neurologischen Poliklinik zur Durchführung einer CIS-Sequenz des Hirnstamms
erfolgen.
5.22
Mit Bericht vom 13. Februar
2018.
(Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch RB 3) wies Hausarzt
Dr. med. E.___ nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im linken
Arm nebst der erwähnten Sensibilitätsstörung auch eine deutlich eingeschränkte
Kraft aufweise, wodurch sie in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt sei. Da
gleichzeitig in der Hand auch eine massiv reduzierte Sensibilität vorliege, sei
es der Versicherten unmöglich, in ihren täglichen Verrichtungen die Kraft in
richtiger Dosierung aufzubauen. Aufgrund dieser Manifestationen entwickelten
sich Überlastungssituationen mit sekundären Verkrampfungen im linken Arm, in
der linken Schulter und im linken Nackenbereich. Aus diesem Grund bedürfe es
weiterer regelmässiger Physiotherapie, um weitere sensomotorische Dysbalancen
zu vermeiden. Nicht unerwähnt bleiben dürfe die Tatsache, dass die Patientin
bereits vor ihrem Schlaganfall aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage
gewesen sei, ein Arbeitspensum von 80 % erfolgreich zu absolvieren. Nach
wie vor bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Dementsprechend sollte
auch die zukünftige Belastung dosiert werden, damit ein Gleichgewicht zwischen
reduzierter Belastbarkeit und Belastung garantiert werden könne. Nach wie vor
leide die Patientin an depressiven Verstimmungen, an deutlichen Residuen
seitens des Schlaganfalles, weswegen die Ergotherapie und die Physiotherapie
unbedingt fortgesetzt werden müssten. Die im Bericht der Beschwerdegegnerin vom
Februar 2017 dargestellten Umstände stünden heute im krassen Widerspruch zur
Lebensrealität der Beschwerdeführerin. Bei grösseren Belastungsphasen (z.B. die
IV-Begutachtung) würden für drei bis vier Tage Erschöpfungszustände auftreten.
Eine Arbeit im ersten Stellenmarkt sei zurzeit aus hausärztlicher Sicht
illusorisch. Ein kleiner Arbeitsversuch (10%-Pensum) habe in einem Fiasko
geendet.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten (vgl.
E. II. 5.11 hievor) stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen:
6.1
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 46.1) wird den
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht.
So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen, neurologischen,
psychiatrischen und neuropsychologischen Exploration unterzogen (siehe IV-Nr. 46.1
S. 7 ff., 10 ff., 16 ff., 22 ff.), wobei jeweils auch ihre
geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind
(IV-Nr. 46.1 S. 7 f., 10 ff., 16 f., 22 f.).
Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen klinischen Untersuchungen
(IV-Nr. 46.1 S. 8 f., 13 ff., 19 ff., 24 ff.).
Dabei wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form eines EKG (vgl.
IV-Nr. 46.2), eines MR Gehirn und Angio sowie MR Halsangiographie, einer
Sonographie des Abdomens (vgl. IV-Nr. 46.4) und verschiedener
neuropsychologischer Tests (IV-Nr. 46.1 S. 25 ff.) durchgeführt und
in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (IV-Nr. 46.1 S. 8 ff.,
16, 28 f.). Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in
chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 46.1 S. 2 ff.) erkennen
lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl.
auch den Verweis auf die regionalärztliche Synopse in IV-Nr. 46.1 S. 30).
6.2
Weiter leuchten die einzelnen
Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und
Diagnoseerhebung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:
6.2.1
So ist plausibel, dass
Dr. med. N.___ aus internistischer Sicht eine Gesundheitsstörung mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, konnte er doch im Rahmen
seiner eingehenden klinischen Untersuchung keinerlei Anhalt für eine
internistische Erkrankung finden (vgl. IV-Nr. 46.1 S. 9 f.).
Ausserdem zeigten sich während der Untersuchung auch keine Hinweise weder für
die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Müdigkeit noch die von ihr beklagte
nachlassende Konzentration. Dass die in der kardialen und pulmonalen
Befunderhebung gezeigte hyperfrequente Kreislaufdysregulation – bei
unauffälligem Gefässstatus – am ehesten auf einen Trainingsmangel der
Versicherten zurückführen sei, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar.
6.2.2
Die durch den neurologischen
Gutachter, Dr. med. O.___, erhobene Diagnose eines leichtgradigen
residuellen sensomotorischen Hemisyndroms mit gestörter Fingerfeinmotorik links
und sensiblem Neglekt links nach Mediainfarkt rechts am 18. September 2013
kann mit Blick auf die fachärztlich erhobenen Befunde (vgl. IV-Nr. 46.1
S. 13 ff. und 16: gestörte Fingerfeinmotorik und Bradydiadochokinese
links, verplumptes monopedales Hüpfen links, eine nach distal zunehmende
Hemihypästhesie links einschliesslich Gesicht mit sensiblem Hemineglekt links
bei Simultanreizung) gut nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr, als der
weitere neurologische Befund ohne namhaftes Defizit war und der Gutachter im
Rahmen seiner umfassenden klinischen Untersuchungen – einschliesslich den
ergänzend durchgeführten bildgebenden Verfahren (MRI) – keine signifikanten
kognitiven Einschränkungen feststellen konnte. Soweit der Facharzt eine
dauerhafte thrombozytenaggregationshemmende Therapie als indiziert erachtet
(vgl. IV-Nr. 46.1 S. 16), dient diese Empfehlung präventiven
therapeutischen Zwecken und hat keinen Zusammenhang mit der gutachterlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich leuchtet ein, dass beidhändige
Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin infolge der festgestellten gestörten
Fingerfeinmotorik links nicht mehr leistbar sind und somit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit (seit dem Schlaganfall) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben
ist. Zwar legt der Gutachter dabei eine Tätigkeit in einer Wäscherei (vgl.
IV-Nr. 46.1 S. 16) – wie sie die Beschwerdeführerin (nach ihren Angaben
aufgrund psychischer Beschwerden) für eine kurze Zeit im September 2013 vor dem
Schlaganfall auch tatsächlich vorübergehend ausgeführt hatte (vgl.
IV-Nr. 11 S. 1; IV-Nr. 29 S. 2) – und nicht die seit 2011
ausgeübte (bisherige) Tätigkeit als Mitarbeiterin im Room-Service (vgl.
IV-Nr. 5 S. 4) zugrunde. Dies vermag jedoch keinen Mangel an den
gutachterlichen Feststellungen (im Sinne einer Unvollständigkeit) zu begründen.
Aus der zusammenfassenden Konsensbeurteilung aller Gutachter geht denn auch ausdrücklich
hervor, dass die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die einen
geschickten beidhändigen Einsatz erfordern, also die zuletzt ausgeübte, die
erlernte (Gastronomiefachassistentin; vgl. IV-Nr. 5 S. 4, IV-Nr. 14
S. 4, IV-Nr. 29 S. 2) sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit, auf
Dauer zu 100 % erloschen ist (vgl. IV-Nr. 46.1 S. 29), worunter
ohne Zweifel auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Room-Service (und die 2008
bis 2009 ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin; vgl. IV-Nr. 5 S. 4,
IV-Nr. 14 S. 1) fällt. Schliesslich sind auch die Ausführungen des
neurologischen Gutachters zum funktionellen Leistungsvermögen in einer
leidensangepassten Tätigkeit schlüssig, wonach für überwiegend einhändig mit
der dominanten (rechten) Hand ausgeführte Arbeiten (wie z.B. an Pforten und
Rezeptionen oder in Telefondiensten) keine Minderung der Arbeitsfähigkeit
(Pensum und Rendement 100 %) bestehe, da die Störung der linken Körperhälfte
hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen könne (vgl. IV-Nr. 46.1
S. 16).
Hinsichtlich der angestammten und mit
ihr vergleichbaren Tätigkeiten werden die Feststellungen des neurologischen
Gutachters – wie RAD-Arzt Dr. med. R.___ zutreffend anmerkte (vgl.
E. II. 5.16) – überdies durch die Beurteilung des behandelnden Neurologen,
Prof. Dr. med. H.___, gestützt, wonach sich bei initial schweren
neurologischen Defiziten drei Monate nach dem Schlaganfall ein guter klinischer
Verlauf und eine «deutliche Befundverbesserung» gezeigt hatten (vgl. Bericht
vom 16. Dezember 2013; E. II. 5.2) und gemäss Bericht vom
1.
Juni 2016 (IV-Nr. 67 S. 5 ff.) eine «erfreuliche
Symptomregredienz» festgestellt werden konnte. Eine erhebliche funktionelle Einschränkung
resultiert gemäss dem behandelnden Facharzt für die linke Körperhälfte und
insbesondere die linke Hand in Form einer schlecht gelingenden Ziel- und
Feinmotorik und konsekutiven (gemäss Prof. Dr. H.___ jedoch medikamentös und
mittels physikalischen Massnahmen behandelbaren) Verspannungen und Krämpfen (vgl.
E. II. 5.12 hievor). Diese Feststellungen des behandelnden Neurologen
bestätigen demzufolge die Einschätzung des neurologischen Gutachters, wonach
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die (wie die
bisherige) einen geschickten beidhändigen Einsatz erfordern, seit dem
Schlaganfall erloschen ist. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bzw.
zum gutachterlich vorgeschlagenen Leistungsprofil äussert sich Prof. Dr. H.___ indessen
nicht (vgl. E. II. 5.12 und 5.16).
6.2.3
Auch die Schlussfolgerung von Dr. med.
P.___, wonach keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege, ist plausibel, zumal sich dem psychiatrischen
Gutachter im fachärztlich erhobenen Befund (IV-Nr. 46.1
S. 19 ff.) bis auf die Angabe von Zukunftsängsten und leichten
Insuffizienzgefühlen keine namhaften Auffälligkeiten zeigten und insbesondere
die Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht bestätigt werden konnten. So
gab denn auch die Beschwerdeführerin selbst an, keine psychischen Beschwerden
zu haben und dass sich die frühere depressive Stimmung bis Ende 2014 wieder gut
stabilisiert habe. Es kann daher gut nachvollzogen werden, dass der Gutachter
rückblickend (gestützt auf die Aktenlage sowie die Schilderungen der
Versicherten) «am ehesten» von einer abgelaufenen und remittierten
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgeht und (basierend auf
seiner eigenen Befunderhebung) die aktuell geklagten Beschwerden (kognitive
Defizite, erhöhter Schlafbedarf, vermehrte Erschöpfbarkeit) als geringgradige
residuelle subjektive Restsymptome einordnet bzw. differenzialätiologisch eine
Genese im Zusammenhang mit dem stattgehabten Schlaganfall nicht ausschliesst
(was aber neuropsychologisch zu diskutieren sei; vgl. zum Ganzen IV-Nr. 46.1
S. 21 f.). Da im überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von Dr.
med. P.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
wurde, kann auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden
(vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).
6.2.4
In der neuropsychologischen
Beurteilung begründet Dipl.-Psych. Q.___ in nachvollziehbarer Weise das
Vorliegen einer leichtgradigen kognitiven Störung (ICD-10: F06.7), wobei sich der
Gutachterin klinisch und testpsychologisch ein übereinstimmender Befund
präsentierte und sich Anamnese, klinischer Befund und psychometrische
Ergebnisse auch in sich konsistent und plausibel zeigten. Mit Blick auf die
gutachterlich festgestellte kognitive Leistungsminderung (deutlich niedrige
kognitive Arbeitsgeschwindigkeit, ein im Verlauf gezeigter Leistungsabfall
sowie eine allgemeine leichtgradige kognitive Verlangsamung) – die im Einklang
mit den früheren Vorbewertungen (vgl. E. II. 5.1) steht – vermag sodann
auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, welche das zumutbare
Leistungsprofil auf geistig einfache Tätigkeiten (Arbeitsfähigkeit 100 %,
Pensum und Rendement 100 %) beschränkt, wohingegen die Arbeitsfähigkeit in
der erlernten Tätigkeit als Gastronomiefachassistentin aus neuropsychologischer
Sicht mindestens um 50 % reduziert (Rendement 50 %; Pensum
100.
%) und für die Tätigkeit als Flugbegleiterin aufgrund der (noch)
höheren kognitiven und konzentrativen Anforderungen zu 100 % erloschen
sei. Ebenso ist schlüssig, dass von einem nicht mehr besserbaren zerebralen
Defektsyndrom nach stattgehabtem Hirninfarkt auszugehen ist und diese
neuropsychologischen Einschränkungen von der Neuropsychologin daher als auf
Dauer geltend eingestuft werden (vgl. IV-Nr. 46.1 S. 28 f.).
6.3
Damit resultiert schliesslich
eine nachvollziehbare und schlüssige medizinische Konsensbeurteilung, wonach
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und der
erlernten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund eines rechtshirnigen
Defektsyndroms mit leichtgradiger (jedoch die Funktion der linken Hand – und
geringer ausgeprägt auch der linken übrigen Körperhälfte – glaubhaft
beeinträchtigenden) sensomotorischen Störung der linken Körperhälfte auf Dauer
zu 100 % erloschen sei, da Tätigkeiten, die einen geschickten beidhändigen
Einsatz erforderten, ausschieden; und wonach zusätzlich eine leichtgradige
kognitive Störung bestehe (wahrscheinlich ebenfalls infolge der stattgehabten
zerebralen Läsion), welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf
geistig einfache Tätigkeiten einschränke, wobei die Arbeitsfähigkeit hierfür
100.
% (Pensum und Rendement 100 %) betrage. Gut geeignet seien gemäss
den Gutachtern zum Beispiel Arbeiten in einfachen Hol- und Bringdiensten
(interne Postverteilerin), an Pforten und Rezeptionen (Pensum und Rendement
100.
%), während körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit höheren
konzentrativen Anforderungen zu 100 % ausscheiden würden. Da das
Hirninfarktereignis mehr als zwei Jahre zurückliege, sei von einem nicht mehr
besserbaren Defektsyndrom auszugehen; Therapien mit Aussicht auf eine die
Arbeitsfähigkeit steigernde Besserung seien nicht verfügbar (vgl.
IV-Nr. 46.1 S. 29 f., 39 f.).
6.4
Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser
Einschätzung zu ändern vermögen:
6.4.1
Soweit die Beschwerdeführerin in
der Beschwerde (Ziff. 7, 9) vorbringt, an einer erheblichen psychischen
Belastung sowie depressiven Verstimmungen zu leiden, ist zu beachten, dass den
früheren Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung,
wonach sie keine psychischen Beschwerden habe und sich ihre depressive Stimmung
bis Ende 2014 wieder gut stabilisiert habe (IV-Nr. 46.1
S. 16 f., 21 f.; vgl. auch E. II. 6.2.3 hievor), als
Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt als
späteren Erklärungen, die (bewusst oder unbewusst) von nachträglichen
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V
45.
E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). Dies gilt vorliegend umso mehr, als
die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren keinerlei psychische
Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. Einwand vom 21. Dezember 2016
[IV-Nr. 67]) und sich auch den Akten keine fachärztlich-psychiatrischen
Berichte entnehmen lassen, die seit der Stabilisierung der psychischen
Beschwerden per Ende 2014 (IV-Nr. 46.1 S. 22) und dem darauffolgenden
erfolgreichen Abschluss der Psychotherapie (IV-Nr. 46.1 S. 17 unten)
ein seither erneutes Auftreten psychischer Beschwerden dokumentierten.
Ausserdem wurde auch die in der Replik (S. 4) in Aussicht gestellte
(haus)ärztliche Stellungnahme bezüglich einer angeblich seit April 2018
(«wieder») notwendigen Einnahme von Antidepressiva nicht eingereicht.
6.4.2
In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte hausärztliche Stellungnahme von
Dr. med. E.___ vom 13. Februar 2018 (vgl. Beschwerde,
Ziff. 9 ff. mit BB 3; Replik, S. 2; siehe auch E. II.
5.22
hievor) – sowie auch die früheren Berichte von Dr. med. E.___ vom
20.
Juli 2015, 25. Oktober 2015, 13. Januar 2016 und 12. August 2016 (vgl.
E. II. 5.9 f. und 5.14 hievor) – gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 135 V 351 E. 3a/cc
S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2
m.w.H. und 8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2). Wie bereits unter
vorstehender E. II. 4.5 dargelegt, bilden Stellungnahmen, in denen die
behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an
früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, nur dann Anlass zu
ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Hinsichtlich
der zeitlich vor der Begutachtung erstellten hausärztlichen Berichte sind solche
Aspekte zu verneinen, waren doch den C.___-Gutachtern die vom Hausarzt vor dem
Begutachtungszeitpunkt im Zusammenhang mit dem erlittenen Schlaganfall vom
18.
September 2013 festgehaltenen Diagnosen und Einschränkungen bekannt
(vgl. den Hinweis auf das Aktendossier in IV-Nr. 46.1 S. 2 oben sowie
S. 5 mit einer Zusammenfassung des ausführlichsten hausärztlichen Berichts
vom 20. Juli 2015 [IV-Nr. 31 S. 5 f.]) und setzten sie sich
selber ausführlich mit den gesundheitlichen und funktionellen Folgen dieses
Ereignisses auseinander. Die Beeinträchtigungen des funktionellen
Leistungsvermögens infolge des Schlaganfalles stehen sodann auch im Zentrum der
zeitlich nach der Begutachtung erstatteten hausärztlichen Stellungnahmen vom
12.
August 2016 (vgl. E. II. 5.14) und 13. Februar 2018 (vgl.
E. II. 5.22). Auch dass die Beschwerdeführerin vor dem Schlaganfall an psychischen
Beschwerden gelitten hatte und deswegen in psychotherapeutischer Behandlung
gestanden war (vgl. E. II. 5.14, 5.22), war dem psychiatrischen Gutachter
aufgrund der von ihm erhobenen Anamnese bekannt (vgl. E. II. 5.11.4). Dass
die Gutachter als jeweilige Fachärzte gestützt auf ihre eigenen umfassenden
klinischen Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbar begründeter Weise zu –
von den allgemeinmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. E.___ abweichenden
– (internistisch und psychiatrisch) fehlenden bzw. (neurologisch und
neuropsychologisch) weniger stark ausgeprägten Einschränkungen gelangt sind,
vermag nach dem vorstehend Ausgeführten keine Zweifel am grundsätzlichen Beweiswert
des C.___-Gutachtens zu erwecken.
Dasselbe gilt für den von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten (an Dr. med. E.___
adressierten) Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. November 2017
(RB 2), zumal dieser keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält und davon
auszugehen ist, dass die darin festgehaltenen «neue[n] Hypästhesien der linken
Gesichtshälfte» lediglich vorübergehender Natur waren, da die im Falle eines verbleibenden
Defizits oder einer Symptomzunahme ärztlicherseits als notwendig erachtete
Durchführung einer «CIS-Sequenz des Hirnstamms» (vgl. E. II. 5.21 hievor)
ausweislich der Akten nicht erfolgte und auch der Hausarzt in seinem zeitlich
nachfolgenden Bericht weder eine (neue) Hypästhesie im Bereich des Gesichts noch
diesbezügliche Beschwerden oder Einschränkungen postulierte (vgl. E. II. 5.22
hievor).
6.4.3
Allerdings kann nachvollzogen
werden, dass die Beschwerdegegnerin – trotz Vorliegen des an sich
beweiskräftigen C.___-Gutachtens – aufgrund der seitens Hausarzt im Nachgang
zur Begutachtung angegebenen generellen Überforderung der Beschwerdeführerin (vgl.
Bericht vom 12. August 2016 [IV-Nr. 56; E. II. 5.14
hievor]) und auf Anraten von RAD-Arzt Dr. med. R.___ (vgl. E. II.
5.16
hievor) dem im Vorbescheidverfahren gestellten Antrag der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67 S. 3 f.) auf Durchführung einer
Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) nachgekommen ist, um die effektive
Umsetzbarkeit der gutachterlich (medizinisch-theoretisch) formulierten Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit zu validieren.
Der EFL-Bericht des Spitals D.___ vom
22.
März 2017 (IV-Nr. 76; vgl. E. II. 5.17 hievor) hat die
gutachterlichen Einschätzungen bestätigt und das Anforderungsprofil ergänzt
bzw. präzisiert. So könne die Beschwerdeführerin keine bimanuellen Tätigkeiten
mehr verrichten, die Handkraft und Handkoordination links erforderten, was sich
gut in die entsprechende gutachterliche Feststellung (Ausscheiden von
Tätigkeiten, die einen geschickten beidhändigen Einsatz voraussetzen) einordnen
lässt. Soweit im EFL-Bericht sodann (bezogen auf die motorischen Möglichkeiten)
postuliert wurde, ansonsten sei die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin im
Room-Service ganztags zumutbar, hielt RAD-Arzt R.___ jedoch zu Recht fest, dass
die bisherige und mit ihr vergleichbare Tätigkeiten gemäss C.___-Gutachten als
zu komplex anzusehen und der Beschwerdeführerin aufgrund des rechtshirnigen
Defektsyndroms seit dem Schlaganfall nicht mehr möglich seien (vgl. E. II.
5.18
hievor). Gemäss Gutachten scheiden körperlich schwere Arbeiten und
Tätigkeiten mit höheren konzentrativen Anforderungen aus (aufgrund der
leichtgradigen kognitiven Störung nur noch geistig einfache Tätigkeiten
möglich; vgl. E. II. 6.3 hievor). Die EFL bestätigt die gutachterliche
Einschränkung der Verweistätigkeiten auf – ganztags mögliche – leichte bis
mittelschwere Arbeiten und präzisiert zudem die diesbezüglichen körperlichen
Einschränkungen (Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12.5 kg; keine
Handkraft und Handkoordination links; Ziehen sowie Treppen- und Leitersteigen
manchmal; vgl. E. II. 5.17 hievor).
Die Beschwerdeführerin moniert jedoch,
dass eine während zwei halben Tagen durchgeführte EFL zu keinen zuverlässigen
Ergebnissen führen könne, da eine subjektiv tragbare und noch zumutbare
psychische Belastung während längerer Zeit am Arbeitsplatz auf diese Weise von
vornherein nicht eruiert werden könne; vielmehr wäre dazu eine Abklärung über
einen längeren Zeitraum notwendig (vgl. Beschwerde, Ziff. 7, 10, 14 f.).
Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine EFL grundsätzlich
nicht zur Messung der psychischen Belastbarkeit dienen kann, sondern einzig
dazu, die Fähigkeit eines Individuums zu messen, manuelle
Tätigkeiten zu verrichten, und den Zeitraum zu schätzen, während dessen die
Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben
imstande ist. Die EFL ist jedoch nicht geeignet, kognitive oder
verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder
Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des
Bewegungsapparates zur.kzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1).
Die Rügen der
Beschwerdeführerin betreffend Zuverlässigkeit der EFL gehen aber auch deshalb
fehl, weil sie selber zu verantworten hat, dass die Resultate der physischen
Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren (physischen) Belastbarkeit
infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen nur
teilweise verwertbar waren. So habe sich das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus
somatischer Sicht nur zum Teil erklären lassen, weshalb sich das EFL-Team
(Dres. med. T.___ und U.___ sowie dipl. Physiotherapeutin V.___) für die
Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-theoretische
Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests,
stützte (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 76 S. 4 und E. II. 5.17 hievor) bzw.
stützen musste. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind die Testergebnisse einer
EFL bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft
zuverlässig. Wo eine solche (wie hier) fehlt, kann die Zumutbarkeit einer
Arbeitsleistung nicht anders beurteilt werden als ausgehend vom
medizinisch-theoretischen Zustand,
welcher «bei normaler Leistungsbereitschaft und mittels der bisherigen
zumutbaren Behandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens erreichbar
gewesen wäre» (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2009 vom 2. Dezember 2009
E. 5.1 mit Hinweis auf Oliveri/Kopp/
Stutz/Klipstein/Zollikofer, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der
Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Teil 2, in: Schweiz. Med. Forum 6/2006
S. 450).
Schliesslich
vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem offenbar gescheiterten
Arbeitsversuch bei der Stiftung W.___ als Hausbesucherin (Pensum 15 %) im
Programm «[...]» (integrativ
präventives Spiel- und Lernprogramm zur Unterstützung von Eltern mit kleinen
Kindern; siehe [...]) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde,
Ziff. 10, 14, sowie Replik mit Beilage 1 [dazu E. II. 5.19 hievor]), zumal die dortige
Tätigkeit als Hausbesucherin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem
gutachterlich formulierten zumutbaren Leistungsprofil (insbesondere
hinsichtlich der Beschränkung auf geistig einfache Tätigkeiten) entsprochen hat,
ist es doch Ziel dieser Hausbesuche bei sozial benachteiligten Familien mit
kleinen Kindern, «die
Entwicklung und Integration dieser Kinder altersgerecht zu fördern, die Chancen
für eine erfolgreiche Kindergarten- und Schulzeit zu erhöhen und die Eltern in
ihrer Erziehungskompetenz zu stärken.» ([...]; siehe auch [...]). Im Übrigen
äussert sich der Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. November 2017
(vgl. RP 2 und E. II. 5.21 hievor) – entgegen den Ausführungen
in der Replik (S. 2) – nicht zu einem «inneren Zusammenbruch», den die Beschwerdeführerin
aufgrund der Überforderung bei diesem Arbeitsversuch erlitten haben soll.
6.5
Nach dem Gesagten ist dem C.___-Gutachten
somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Es wird ergänzt durch die
nachvollziehbaren Präzisierungen des zumutbaren Tätigkeitsprofils gemäss EFL-Bericht.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten und die ergänzenden
Angaben aus der EFL abgestellt.
Die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und der erlernten sowie jedweder
vergleichbaren Tätigkeit ist demnach seit dem Schlaganfall am
18.
September 2013 auf Dauer zu 100 % erloschen. In einer geistig
einfachen und körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit beträgt die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (spätestens) seit dem 19. Februar
2016.
(letzter Untersuchungstermin im Rahmen der C.___-Begutachtung) wieder 100 %
(Pensum und Rendement 100 %). Dabei sind folgende körperliche
Einschränkungen zu beachten: Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12.5 kg;
keine Handkraft und Handkoordination links (Ausscheiden von Tätigkeiten, die
einen geschickten beidhändigen Einsatz erfordern); Ziehen sowie Treppen- und
Leitersteigen manchmal. In Frage kommen zum Beispiel Arbeiten in einfachen Hol-
und Bringdiensten (interne Postverteilerin), an Pforten und Rezeptionen. Diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspricht im
Wesentlichen auch der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. R.___ in seiner
Stellungnahme vom 26. April 2017 (vgl. E. II. 5.18).
7.
Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens in einem Teilpensum
(80 %) bei der B.___ als Mitarbeiterin im Room-Service angestellt (vgl.
E. I. 1.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung
des Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität
nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode). Bei der
Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der
Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die
Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein
Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,
wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen
ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393
E. 3.3 S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar
2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im
Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen.
Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei
einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit
nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der
gemischten Methode anzuwenden. Nach der nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet
sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
8.
Hinsichtlich Statusfrage geht
aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30.
Januar 2018 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 m.w.H.) – weiterhin
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 %
nachgegangen wäre (dies gemäss eigenen Angaben insbesondere aus finanziellen
Gründen), wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt und ihren Sohn (um den
sich an den übrigen Tagen ihre Mutter hätte kümmern können) betreut hätte (vgl.
IV-Nr. 65 S. 5 f. und E. II. 5.15 hievor). Es ist daher unbestrittenermassen
von einem Status von 80 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 20 % (Haushalt und Kinderbetreuung)
auszugehen.
9.
Zur Beurteilung der invaliditätsbedingten
Einschränkungen im Aufgabenbereich stellt die Beschwerdegegnerin auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 29. November 2016 (Abklärung vom 13. Oktober
2016; IV-Nr. 65 [vgl. E. II. 5.15]) ab (siehe auch die erneute Stellungnahme
von Abklärungsfachfrau S.___ vom 14. September 2017 in IV-Nr. 81
[vgl. E. II. 5.20]). Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob dieser
eine genügende Grundlage darstellt.
9.1
Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom
29.
Mai 2012 E. 6.2).
9.2
Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt, wobei es keinerlei
Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person
handeln würde. Es ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon
auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen
Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich daraus
ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das zum Zeitpunkt der
Abklärung vorhandene, beweiskräftige polydisziplinäre C.___-Gutachten wird
erwähnt. Zudem werden im Bericht auch die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben
im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen
zudem plausibel und schlüssig. Vor allem gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin selbst kommt jene zum Schluss, dass im Bereich der
Haushaltsführung keine Einschränkung bestehe, da die Beschwerdeführerin die
Planung des Haushaltes selbständig vornehmen und Termine einhalten könne.
Ausserdem könne sie Aufgaben an ihren Partner delegieren, wenn nötig. Für den Bereich
Ernährung wird ebenfalls keine Einschränkung attestiert: Die Versicherte nehme
das Frühstück zusammen mit ihrem Sohn ein, der noch dreimal täglich gestillt
werde. Sie kaufe meistens geschnittenes Brot, da sie sehr schlecht schneiden
könne. Die Hauptmahlzeit sei abends. Am Mittag komme meistens der Partner nach
Hause (er arbeite in der Nähe) und bringe Sandwiches mit. Gemäss eigenen
Angaben könne die Beschwerdeführerin nicht mehr schälen; die Verletzungsgefahr
sei zu gross. Die Abklärungsfachfrau hält dazu fest, sie habe der Versicherten
das Hilfsmittel eines rutschsicheren Schälers (selbst in der nassen Hand)
empfohlen. Die Versicherte kaufe nur noch abgepackten Salat. Während der
Ergotherapie habe sie auch schon Salat gewaschen; dies sei gegangen. Die alltägliche
Küchenreinigung erledige die Beschwerdeführerin meistens nach dem Frühstück.
Der Partner reinige die Bratpfannen. Sie könne eine Hauptmahlzeit alleine
zubereiten. Gemeinsam mit dem Partner würden die Küchenschäfte gereinigt, wenn
nötig. Dass die Abklärungsfachfrau (namentlich hier im Bereich Ernährung, aber
auch für den ganzen Aufgabenbereich) die Unterstützung durch den Partner sowie die
Entlastung durch geeignete Vorkehren (z.B. bereits geschnittenes Brot) und
Hilfsmittel (rutschfester Schäler) anrechnet, ist mit Blick auf die der
Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden
(vgl. dazu auch die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 14. September
2017.
in IV-Nr. 81 [vgl. E. II. 5.20 hievor]). Auch die Wohnungspflege
könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen bewältigen. Dies leuchtet mit
Blick auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin ein: Sie halte Ordnung und
räume auf meistens nach dem Aufstehen. Fast jeden Tag staubsauge sie den
Wohnbereich wegen der zwei Katzen. Sie reinige das Badezimmer selber.
Mindestens zweimal pro Jahr reinige die Versicherte die Fenster (auch der
Partner habe dies schon erledigt). In der Regel gehe die Versicherte zusammen
mit ihrem Partner einkaufen (er sei dabei, weil sie selber kein Geld habe),
weshalb die Abklärungsfachfrau auch in diesem Punkt nachvollziehbarerweise keine
Einschränkung festgehalten hat. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege wird
angeführt, die Beschwerdeführerin habe von ihrem Vater eine Occasion-Waschmaschine
erhalten; sie könne die Wäsche sortieren, waschen und auf einem Windelständer
im Wohnbereich aufhängen. Sie könne die Wäsche zusammenlegen und versorgen; sie
bügle kaum mehr, nur noch die Hemden des Partners. Die Bettwäsche werde in der
Waschküche des Mehrfamilienhauses gewaschen. Der Partner trage dann jeweils den
Waschkorb in den Keller. Die Bettwäsche werde im Tumbler getrocknet und abends
nehme dann der Partner die saubere Wäsche vom Keller wieder in den Wohnbereich
mit. Gemäss Abklärungsfachfrau bestehen damit keine Einschränkungen im Bereich
Wäsche und Kleiderpflege, was ebenfalls schlüssig erscheint. Weiter seien auch
im Bereich Kinderbetreuung keine Einschränkungen zu attestieren: Die
Versicherte könne die Windeln des Sohnes wechseln, ihn anziehen oder die
Kleider wechseln, wenn nötig. Knöpfe schliessen oder das Einfädeln eines
Reissverschlusses seien mühsam. Sie könne diese Handhabungen, jedoch nur
verlangsamt. Sie wasche ihren Sohn und könne ihm auch das Essen geben; sie
stille noch dreimal pro Tag. Je nach Wetter mache die Beschwerdeführerin mit
ihrem Sohn kleinere Spaziergänge oder gehe zum Kinderspielplatz. Die
Abklärungsfachfrau geht demnach davon aus, dass eine Verlangsamung in gewissen
Verrichtungen (z.B. Knöpfe zumachen, Reissverschluss einfädeln) oder die
Notwendigkeit vermehrter Pausen oder kürzerer Einheiten (z.B. beim
Spazierengehen) keine relevanten Einschränkungen zu begründen vermögen, was
nicht zu beanstanden ist. Wie die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme vom
14.
September 2017 (IV-Nr. 81; vgl. E. II. 5.20 hievor)
zutreffend ausführt, hat eine im Haushalt tätige Person im Sinne der
Schadenminderungspflicht ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe
von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ausserdem seien (wie bereits
erwähnt) auch Hilfsmittel zu berücksichtigen, welche die Auswirkungen der
Behinderungen im Aufgabenbereich reduzierten. Im Falle der Beschwerdeführerin seien
somit keine Einschränkungen zu bewerten. Im Bereich «Verschiedenes» wird
schliesslich festgehalten, dass die Versicherte gemäss eigenen Angaben keine
Hobbies mehr pflege (früher viel Basteln, Kleider nähen und ein Pflegepferd,
mit dem sie mehrmals pro Woche geritten sei). Vor ca. sechs oder sieben Jahren
habe die Versicherte jedoch gemeinsam mit ihrem Partner zwei Königspythons
angeschafft. Es seien zwei Aquarien vorhanden – für die kleinen Geckos und
Frösche sowie für die Königspythons; zudem ein Käfig für die gezüchteten Mäuse.
Die Reinigung der Aquarien und des Mäusekäfigs werde gemeinsam mit dem Partner
erledigt. Insgesamt ergäben sich damit auch hier keine Einschränkungen.
Zusammenfassend – und wie auch bereits vorstehend
bei den einzelnen Bereichen dargelegt – erscheint nachvollziehbar und
schlüssig, dass die Abklärungsfachfrau somit keine Einschränkungen im
Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) attestiert. Aus den Ausführungen
der Beschwerdeführerin ergibt sich denn auch, dass sie die allermeisten Haushaltsarbeiten
(verlangsamt) selber ausführen kann und auch ihren Sohn betreuen kann (wenn auch
hier gewisse Verrichtungen mehr Zeit brauchen). Die Abklärungsfachfrau weist abschliessend
zudem zu Recht darauf hin, dass dem Partner im Rahmen der
Schadenminderungspflicht die geschilderten Handreichungen (wie z.B. den
Wäschekorb in die Waschküche tragen, die Bratpfannen reinigen oder die Mithilfe
bei Reinigungsarbeiten) zumutbar sind (vgl. IV-Nr. 65 S. 11 oben und
S. 12 unten). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerde, Ziff. 12, und insbesondere Replik, S. 3) ist sie aufgrund
der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, die Haushaltsarbeiten
einzuteilen, die (zumutbare) Unterstützung von Familienangehörigen
(insbesondere des Partners und auch der Mutter) in Anspruch zu nehmen und
entsprechende, die Behinderung reduzierende Vorkehren zu treffen (wie die
Benützung von Hilfsmitteln [z.B. rutschsicherer Schäler] oder das Ausweichen
auf bereits vorgeschnittenes Brot oder abgepackten, zum Verzehr bereiten Salat
etc.). Darüber hinaus entsprechen die im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten,
die in der Regel als körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer
einzustufen sind und in Wechselbelastung mit Ruhepausen dazwischen erledigt
werden können, dem gemäss Gutachten und EFL festgelegten zumutbaren
Tätigkeitsprofil (vgl. E. II. 6.5 hievor). Was die von der
Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik der fehlenden Objektivität der
Abklärungsfachfrau («sehr befremdliches Abklärungsvorgehen») anbelangt, ist zu
beachten, dass diese Rügen ausweislich der Akten erstmals im Beschwerdeverfahren
bzw. mit Replik vom 17. Mai 2018 (S. 3), also fast anderthalb Jahre
später, vorgebracht werden und im zeitlich weitaus näherliegenden
Vorbescheidverfahren jedoch keine Erwähnung finden (siehe Einwandschreiben vom
21.
Dezember 2016; IV-Nr. 67 S. 2), weshalb sie nicht geeignet
sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts zu erwecken. Dies
gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gegenüber den C.___-Gutachtern
mehrfach dahingehend äusserte, die im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten selber
einteilen und grösstenteils auch selber erledigen bzw. mit Hilfe ihres Partners
und ihrer Mutter bewältigen zu können (vgl. internistisches Teilgutachten
[IV-Nr. 46.1 S. 8]: «Den Haushalt besorge sie mit Hilfe des
Lebenspartners.» / «Ihr typischer Tagesablauf sei von der Versorgung des
Sohnes, des Haushaltes und medizinischen Therapiemassnahmen geprägt.»;
neurologisches Teilgutachten [IV-Nr. 46.1 S. 12]: «Anfallende
Tätigkeiten im Haushalt könne sie mit etwas erhöhtem Zeitaufwand selbstständig
erledigen. Das Kochen übernehme der Lebensgefährte. Ihre Mutter würde teilweise
auf ihr inzwischen einjähriges Kind aufpassen.»; neuropsychologisches
Teilgutachten [IV-Nr. 46.1 S. 24]: «Der Sohn würde im häuslichen
Rahmen betreut werden, überwiegend von A.___. Zusätzlich erhalte sie für die
Betreuung ihres Sohnes Unterstützung seitens ihrer Mutter. A.___ bewohne
gemeinsam mit ihrer Familie eine 3.5-Zimmerwohnung, in der sie sich wohl fühle.
Für den Haushalt erhalte sie von den Familienmitgliedern und ihrem
Lebenspartner viel Unterstützung. Die Tagesstruktur sei durch das einjährige
Kind bestimmt. Soziale Kontakte würde sie gerne und regelmässig pflegen.»;
siehe auch den im psychiatrischen Teilgutachten geschilderten Tagesablauf, aus
dem auch verschiedene soziale Aktivitäten hervorgehen [IV-Nr. 46.1
S. 19]). Als Aussagen der ersten Stunde kommt diesen Ausführungen (im
Rahmen von Begutachtung und Haushaltsabklärung) praxisgemäss ein grösseres Gewicht
zu als späteren Erklärungen, die (bewusst oder unbewusst) von nachträglichen
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V
45.
E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143).
9.3
Der vorliegende
Abklärungsbericht Haushalt vom 29. November 2016 (IV-Nr. 65) stellt
nach dem Gesagten eine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung der
Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) dar. Aufgrund
der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der C.___-Begutachtung (vgl.
E. II. 9.2 hievor) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass nicht erst seit dem 13. Oktober 2016 (Termin der
Haushaltsabklärung; IV-Nr. 65 S. 2), sondern bereits seit (spätestens)
dem 19. Februar 2016 (letzter Untersuchungstermin im Rahmen der
Begutachtung) keine – im Rechtssinne invalidisierenden – Einschränkungen in der
Haushaltsführung und Kinderbetreuung vorliegen.
10.
10.1
Nach dem Gesagten ergibt sich für
die Zeitspanne vom 18. September 2013 (Schlaganfall) bis zum 18. Februar
2016.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche
Erwerbstätigkeiten (Pensum 80 % [vgl. E. II. 8 hievor]). Die
Voraussetzungen für die Entstehung eines Invalidenrentenanspruches gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 3.3) sind damit im September
2014.
(nach Ablauf des Wartejahres [siehe auch E. II. 3.2]) grundsätzlich
erfüllt. Der Rentenbeginn per 1. September 2014 (vgl. Art. 29
Abs. 3 IVG) wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten.
In Anwendung der gemischten Methode
(vgl. E. II. 7 hievor) ergibt sich damit für den Erwerbsbereich ein (gewichteter)
Invaliditätsgrad von 80 %, wobei sich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von
100.
% in jeglicher Tätigkeit ein Einkommensvergleich erübrigt (rein
rechnerisch entspricht in solchen Fällen der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem
Grad der Erwerbsunfähigkeit). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es
sich in der genannten Zeitspanne mit der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich
verhält, sind doch die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente
(Invaliditätsgrad von mindestens 70 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG
[E. II. 3.3]) damit bereits erfüllt. Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit ist sodann in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Spätestens seit dem 19. Februar 2016 (letzter
Untersuchungstermin im Rahmen der C.___-Begutachtung) besteht in einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
(Pensum und Rendement 100 %; vgl. E. II. 6.5 hievor), was demnach ab
1.
Juni 2016 zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 somit zu
Recht eine befristete ganze Invalidenrente (ab Geburt des Sohnes im Februar
2015.
inklusive Kinderrente) zugesprochen.
10.2
Für die Zeit ab 19. Februar bzw.
1.
Juni 2016 (vgl. E. II. 10.1 hievor) ist ein Rentenanspruch
indessen zu verneinen: Dabei hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der am 1.
Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis
Abs. 3 IVV (vgl. dazu E. II. 7 hievor) korrekterweise einen
Einkommensvergleich für die Zeit vor und einen solchen für die Zeit ab dem
1.
Januar 2018 vorgenommen (vgl. A.S. 5 f.). Was die für die Berechnung
des Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese insofern
zu berichtigen, als für das Valideneinkommen nicht auf einen Tabellenlohn,
sondern das zuletzt erzielte (der Teuerung angepasste) Einkommen abzustützen
ist, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre – eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte
Ausnahme von diesem Erfahrungssatz ist hier nicht ersichtlich (vgl. BGE 135 V 58
E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E.5.1 S. 300 f.). Es ist vorliegend demnach auf den
gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 55 S. 4) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Mitarbeiterin im Room-Service der B.___ im (letzten, vor dem Schlaganfall
liegenden) Jahr 2012 im 80%-Pensum erzielten Bruttojahreslohn von
CHF 43'537.00 (d.h. CHF 54'421.00 bei 100 %) abzustellen. An die
Teuerung angepasst (: 102.4 x 105.1 [Beherbergung und Gastronomie])
ergibt sich somit für den Einkommensvergleich bis 31. Dezember 2017 ein
Valideneinkommen von CHF 44'685.00 (Pensum 80 %) und für den
Einkommensvergleich ab 1. Januar 2018 (Hochrechnung auf ein Pensum von
100.
%; vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) ein
Valideneinkommen von CHF 55'856.00 (eine Aufrechnung der Wochenstunden
entfällt, da die betriebsübliche Arbeitszeit sowohl im Jahr 2012 als auch im
Jahr 2016 jeweils 42.4 Stunden pro Woche betrug).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens
hat die Beschwerdegegnerin dagegen zu Recht auf die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des BFS abgestellt, da die
Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten
Arbeitgeberin keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323). Dabei erweist sich der herangezogene Tabellenlohn
(TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen [CHF 4'300.00 x 12])
im Hinblick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil als korrekt. Allerdings ist der
von der Beschwerdegegnerin aus der Haushaltsabklärung herangezogene
Einkommensvergleich für die Zeit vor Januar 2018 (vgl. A.S. 5 mit Verweis
auf IV-Nr. 65 S. 12) dahingehend anzupassen, als die Aufrechnung der
Teuerung sowie der Wochenstunden grundsätzlich bis ins Jahr 2016 (nicht nur bis
2015) zu erfolgen hat, sind doch jeweils die im Verfügungszeitpunkt (hier: 30.
Januar 2018) aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Das
Abstellen auf die LSE 2014 ist indessen korrekt, da erste Ergebnisse der
LSE 2016 erst im Mai 2018, also nach dem Verfügungszeitpunkt, publiziert wurden.
Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
leidensbedingten Abzugs (10 %) ergibt sich somit für beide
Einkommensvergleiche ein Invalideneinkommen von CHF 39'143.00 (= 4'300.00
x 12 : 40 x 41.7 [Aufrechnung Wochenstunden] : 103.3
x 104.4 [Aufrechnung Teuerung] x 0.8 x 0.9).
Es resultiert damit für die Zeit ab 19.
Februar 2016 bis 31. Dezember 2017 ein Erwerbsausfall von
CHF 5'542.00 (CHF 44'685.00 - CHF 39'143.00) bzw. 12.4 %,
was bei einem ausserhäuslichen Anteil von 80 % einen Invaliditätsgrad von
9.92
% ergibt. Da im Aufgabenbereich (wie dargelegt) keine Einschränkungen
vorhanden sind, entspricht dies auch dem Gesamtinvaliditätsgrad. Dieser vermag
keinen Rentenanspruch zu begründen. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ergibt
sich in Anwendung der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Verordnungsbestimmung (Art. 27bis Abs. 3 IVV [vgl.
E. II. 7]) sodann ein Erwerbsausfall von CHF 16'713.00
(CHF 55'856.00 - CHF 39'143.00) bzw. 29.92 %, was bei einem
Erwerbsanteil von 80 % zu einem Invaliditätsgrad von 23.94 % führt.
Dieser entspricht mangels Einschränkungen im Aufgabenbereich wiederum dem
Gesamtinvaliditätsgrad. Es besteht somit auch für die Zeit ab Januar 2018 kein
Rentenanspruch mehr.
Schliesslich kann die Frage, ob der
Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (Beschwerde, Ziff. 6, 8) – ein
leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % bzw. von mindestens 20 % zu
gewähren wäre, vorliegend offen gelassen werden, denn selbst unter
Berücksichtigung eines maximal möglichen Abzugs von 25 % beim
Invalideneinkommen würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren
(sondern ein solcher von 21.6 % bzw. ab Januar 2018 von 33.28 %).
11.
Der Sachverhalt ist
hinreichend geklärt, weitere Beweisabnahmen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse.
Die gestellten Beweisanträge (Parteibefragung, Befragung von Zeugen resp.
Auskunftspersonen) sind daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die
Durchführung der zu diesem Zweck beantragten mündlichen Verhandlung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 22. April 2016 E. 2).
12.
Zusammengefasst ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
13.
13.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
13.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin
und der damit zusammenhängende Antrag um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer