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Entscheid

VSBES.2018.65

Invalidenrente

7. Mai 2019Deutsch76 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1985 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte eine Lehre als

Gastronomiefachassistentin und arbeitete zuletzt seit 1. März 2011 (bis

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Mai

2014) im Room-Service der B.___, [...], im Rahmen eines Teilzeitpensums von 80 %

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1, 5, 14, 20). Unter Hinweis auf eine

psychische Überlastung und wiederholte krankheitsbedingte Absenzen meldete sich

die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Nr. 1).

Aufgrund eines am 18. September 2013 erlittenen Schlaganfalles und der

damit einhergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit folgte am 5. November

2013 die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen

(beruflichen Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV-Nr. 5).

1.2 Nach Durchführung eines

Intake-Gesprächs am 9. Dezember 2013 (vgl. Protokoll in IV-Nr. 11) und

Vornahme verschiedener Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht

hielt die zuständige Eingliederungsfachfrau am 13. Oktober 2014 fest, dass

mittelfristig nicht mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen begonnen werden

könne, da die dafür notwendige Belastbarkeit nicht gegeben sei und die

Beschwerdeführerin im Februar 2015 ein Kind erwarte (IV-Nr. 29).

1.3 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein und veranlasste nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 36) ein

polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und

Neuropsychologie) bei der Begutachtungsstelle C.___, [...] (vgl.

IV-Nr. 42), welches am 2. Mai 2016 erstattet wurde

(IV-Nr. 46.1). Im Weiteren liess die Beschwerdegegnerin am

13. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht vom 29. November

2016 [IV-Nr. 65]) und stellte mit Vorbescheid vom 30. November 2016

(IV-Nr. 66) die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht.

1.4 Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände

(vgl. IV-Nr. 67) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche am 1. und 2. März 2017 im Spital

D.___ durchgeführt wurde (Bericht vom 22. März 2017 [IV-Nr. 76]).

Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 78) sowie den

Abklärungsdienst (vgl. IV-Nr. 81) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 86;

Aktenseiten [A.S. 1 ff.]) ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016

eine befristete ganze Invalidenrente (inklusive Kinderrente ab Februar 2015)

zu.

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 26. Februar 2018 (Datum der Postaufgabe) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde

erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. In

Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2018 sei ab 1. September 2014

eine unbefristete Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

2. Eventualiter

sei die IV-Stelle Solothurn in Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2018

anzuhalten, zur Zumutbarkeitsfrage zusätzliche medizinische Abklärungen zu

treffen, um in Kenntnis der Abklärungsresultate erneut über den Rentenanspruch

zu entscheiden.

3. Alles

unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem beantragt die

Beschwerdeführerin eine Partei- und Zeugenbefragung (vgl. A.S. 11).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2018 (A.S. 18 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Mit Replik vom 17. Mai 2018

(A.S. 24 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren

gemäss Beschwerde vom 26. Februar 2018 festhalten. Zudem beantragt sie die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme verschiedener

Auskunftspersonen (vgl. A.S. 27).

3.2 Mit Duplik vom 29. Mai 2018

(A.S. 29 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag

fest. Auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer

Verhandlung sei abzuweisen.

4. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 eingereichte Kostennote

(A.S. 31 ff.) geht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (A.S. 34) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung

vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 86; A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

damit, dass die ursprünglich in Aussicht gestellten Eingliederungsmassnahmen

aufgrund der damaligen Schwangerschaft nicht hätten durchgeführt werden können.

Gemäss den weiteren Abklärungen sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als

Servicemitarbeiterin zu einem Pensum von 80 % nachginge; die restlichen

20.

% entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt und Betreuung des Sohnes.

Die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit

18.

September 2013 (Schlaganfall; Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht

mehr zugemutet werden könne. Seit der neurologischen Untersuchung vom 19.

Februar 2016 seien ihr körperlich leichte, kognitiv einfache angepasste Tätigkeiten

jedoch wieder zu 100 % zumutbar. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe keine

wesentliche Einschränkung. Aufgrund der gemischten Bemessungsmethode habe die

Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 befristet

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber

vorbringen, sie sei in körperlicher Hinsicht sehr eingeschränkt und deutlich

reduziert belastbar. Auch bestünden eine erhebliche psychische Belastung sowie

depressive Verstimmungen, die noch vertieft abzuklären seien. Gerade in

erwerblicher Hinsicht, wenn es also um die Zumutbarkeit und somit um die

Festlegung des hypothetisch möglichen Invalideneinkommens gehe, würden die

psychischen Beschwerden und die damit verbundene erhebliche

Belastungsverminderung Komponenten darstellen, die bis heute noch nicht

hinreichend genug abgeklärt und gewichtet worden seien. Die durchgeführte

Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit während zwei halben Tagen könne

im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen

Situation zu keinen zuverlässigen Erkenntnissen führen, zumal eine subjektiv

tragbare und noch zumutbare psychische Belastung während längerer Zeit am

Arbeitsplatz auf diese Weise nicht eruiert werden könne. Gefragt sei eine

Abklärung während eines längeren Zeitraums. Nur so lasse sich die

Zumutbarkeitsfrage bei diesem konkreten Fall zuverlässig klären und

beantworten. Es gehe hier um multifaktorielle Einschränkungen der körperlichen

Leistungsfähigkeit, die sich auch im Alltag als Hausfrau und Mutter eines

dreijährigen Sohns manifestierten. Bei dieser medizinischen Ausgangslage könne

nicht davon ausgegangen werden, dass ein Leidensabzug von 10 % dem Leiden

und der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Verlangsamung in

sämtlichen Lebensbereichen gebührend Rechnung trage. In diesem Zusammenhang

werde auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ vom

13.

Februar 2018 verwiesen. Es gehe nicht zuletzt auch um den Erhalt eines

stabilen Gleichgewichts zwischen reduzierter Belastbarkeit und Belastung. Es

sei daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen

Schlaganfall ein folgenschweres Burnout erlitten habe und auch heute noch an

depressiven Verstimmungen leide. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, der mit

der gesundheitlichen Situation bestens vertraut sei, stelle ohne Wenn und Aber

fest, dass eine Arbeit im ersten Stellenmarkt zurzeit illusorisch sei. Bei

grösseren Belastungsphasen würden Erschöpfungszustände für drei bis vier Tage

auftreten. Ein kleiner Arbeitsversuch, der angeblich nach den Sommerferien 2017

bis Mitte Dezember 2017 stattgefunden habe, habe bei einem 10%-Pensum in einem

Fiasko geendet. Die Beschwerdeführerin sei in einen Erschöpfungszustand geraten

und habe am 17. Dezember 2017 notfallmässig ins Spital gehen müssen (bzw.

es werde auf den Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. November 2017

verwiesen [Replik, S. 2, A.S. 25]). Dies stehe im krassen Widerspruch

zum EFL-Abklärungsresultat, sodass auf letzteres nicht abgestellt werden könne.

Auch die Richtigkeit des – schlechterdings nicht nachvollziehbaren –

Abklärungsergebnisses rund um den Haushalt werde bestritten. Auch unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der gebotenen

Unterstützungsleistungen durch den in einem vollen Pensum arbeitenden Ehemann

sei es schlichtweg nicht plausibel, dass bei einem Handicap wie dem

vorliegenden keine Einschränkungen im Haushalt und bei der Betreuung als Mutter

eines dreijährigen Sohnes resultierten. Bereits der gesunde Menschenverstand

spreche gegen eine Einschränkung von 0 %. Die linke Hand sei nur sehr

beschränkt einsetzbar und die Feinmotorik fehle völlig. Es könne auf die

Ausführungen der aktenkundigen EFL vom 22. März 2018 (recte: 2017)

verwiesen werden. Bei der Durchführung habe man die Beschwerdeführerin zu

maximal möglichen körperlichen Leistungen angehalten, die sie teilweise unter

erheblichen Schmerzen und unter Tränen erbracht habe; sie habe sich einfach

alle erdenkliche Mühe geben wollen. In den darauffolgenden Tagen sei sie jedoch

total kaputt und erschöpft gewesen, was sich mit Blick auf den erwähnten in der

Folge aufgenommenen und abgebrochenen Arbeitsversuch zwanglos einordnen lasse.

Bei Beschwerdebildern wie dem vorliegenden seien solche Leistungsabklärungen

keine taugliche und zuverlässige Erkenntnismethode. Wenn die Versicherte schon

angehalten werde, kurzfristig die maximal möglichen Leistungen zu erbringen,

dann seien auch die gesundheitlichen Auswirkungen in den kommenden Tagen

vertieft zu hinterfragen und in angemessener Weise zu gewichten, andernfalls

komme es (wie hier) zu stossenden und realitätsfremden Ergebnissen (vgl.

A.S. 10 ff.).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine (invalidisierende) gesundheitliche

Beeinträchtigung seit dem Schlaganfall am 18. September 2013 geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im September 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung

am 5. November 2013, IV-Nr. 5), was hier somit im Mai 2014 der Fall

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen

Wartezeit demnach frühestens ab 1. September 2014 gegeben sein. Damit sind

die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision

massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.5

Mit Blick auf den

grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE

124.

I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16.

Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie

ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den

gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten

abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden

Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 zu

Recht eine bis zum 31. Mai 2016 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen,

darüber hinaus jedoch einen Rentenanspruch verneint hat. Hierzu bedarf es

zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen

folgende Unterlagen relevant:

5.1

Gemäss Bericht vom

26.

November 2013 (IV-Nr. 19 S. 5 ff.) war die

Beschwerdeführerin vom 3. Oktober bis 13. November 2013 im G.___-Spital

zur Neurorehabilitation hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte hielten unter

Leitung von Prof. Dr. med. H.___ folgende Diagnosen fest:

1.

Akuter

ischämischer Infarkt im Stromgebiet der A. cerebri media rechts bei

iv/ia.-bridging-Thrombolyse mit mechanischer Revask. eines A. cerebri

media-Verschluss rechts am 18. September 2013,

-

Klinik bei Rehabeginn: sensomotorische Hemiparese links, partielle Hemianopsie

nach links, Dysarthrie, dystone Handstellung links, sens. Hemineglect (links),

neurokognitive Auffälligkeiten. NIH-Stroke Scale Score: 7 Punkte

-

Ätiologie: kardioembolisch bei persistierendem PFO (Diagnose 2)

-

cvRF: Nikotinabusus, orale Kontrazeption

2.

Persistierendes

Foramen ovale (PFO) mit spontanem rechts-/links-Shunt ohne

Vorhofseptum-Aneurysma, ED September 2013

-

TTE 19. September 2013: unauffällige Links- und

Rechtsherzdimensionen/Funktionen, keine Klappenvitien, keine Thromben, Nachweis

eines rechts-/links-Shunts auf Vorhofebene, kein Vorhofseptum-Aneurysma

-

PFO-Verschluss am 1. Oktober 2013

3.

Hartnäckige

Parodontalabszesse ED 14. Oktober 2013 bei generalisierter juveniler

Parodontitis

-

stattgehabte Therapien: Inzision, Dalacin i.v., Metronidazol und Ciproxin

4.

Allergien:

Penicillin und Hymenopteren

5.

Nebendiagnosen:

St. n. Exzision Juni 2012, Nachexzision Juli 2012 bei Melanom in situ Vorfuss

rechts, St. n. Exzision dysplastischer Nävus Gesäss rechts September 2012, St.

n. Cannabis-Konsum

Im Rahmen der ausführlichen

neuropsychologischen Untersuchung liessen sich keine Hemianopsie bedingten

Einbussen der visuell-perzeptiven und visuokonstruktiven Leistungen (einzig

auffällig das Vorgehen beim Abzeichnen der komplexen Figur mit Beginn rechts)

sowie auch des Lesens, Schreibens oder Rechnens objektivieren; kein Hinweis auf

visuellen Restneglect. Mittelschwere Beeinträchtigungen fänden sich in Bereich

der komplexeren Aufmerksamkeitsleistungen (geteilte Aufmerksamkeit) sowie in

Teilbereichen der Exekutivfunktionen (figurale Fluenz, visuelle

Konzeptbildung). Leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten ergäben sich in der

Aufmerksamkeit (Reaktionskonstanz in Alertness), im Gedächtnis

(Intrusionsneigung), in der Visuokonstruktion sowie in weiteren Teilbereichen

der Exekutivfunktionen (Fehlerprozentsatz figurale Fluenz, Interferenz,

verbales Arbeitsgedächtnis), zudem seien leichte Defizite in den

Aufmerksamkeitsleistungen (selektive Aufmerksamkeit), einem Gedächtnisbereich

(visueller Spätabruf) sowie in weiteren Exekutivfunktionsteilbereichen

(phonematische Fluenz, Perseverationsneigung bei figuraler Fluenz, visuelles

Arbeitsgedächtnis) zu verzeichnen. Klinisch zeigten sich ein eher verlangsamtes

Arbeitstempo, eine reduzierte Fehlerkontrolle und erhöhte Ermüdbarkeit. Die

Defizite seien von ihrem Ausmass her als mittelschwer zu werten (bei wenig

Ausdauer, Überforderung bei Multitasking, verminderter Fehlerkontrolle und

somit bezüglich Arbeitsfähigkeit deutlich unter 50 % Belastbarkeit

stehend) und ätiologisch mit dem Status nach ischämischem Infarkt im Stomgebiet

der A. cerebri media rechts gut zu vereinen (vgl. auch den

neuropsychologischen Therapiebericht des G.___-Spitals vom 13. November

2013.

[IV-Nr. 15], wonach gemäss Neuropsychologin lic. phil. I.___ bei

Therapieabschluss noch leichte kognitive Einbussen bestünden und die

Beschwerdeführerin bisher erfreuliche Fortschritte erreicht habe, weshalb mit

einer weiteren Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen sei).

5.2

Im Bericht des Spitals F.___ vom

16.

Dezember 2013 (IV-Nr. 19 S. 1 ff.) stellten

Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___,

Assistenzarzt, drei Monate nach durchgeführter, systemischer Thrombolyse sowie

mechanischer Thrombektomie einen guten klinischen Verlauf fest. Im Vergleich zu

den initial schweren neurologischen Defiziten (NIHSS [National Institute of

Health Stroke Scale] 18 Punkte) sei eine deutliche Befundverbesserung zu sehen

(NIHSS 4 Punkte). Residuell seien jedoch noch eine Koordinationsstörung der linken

Hand, eine Hypästhesie des linken Arms und des linken Beins inklusive

sensiblem, partiellem Hemineglect und mimischer zentraler Fazialparese

vorhanden. Zudem bestehe eine generalisierte Fatigue (IV-Nr. 19

S. 2). Der erlittene zerebrovaskuläre Insult sei am ehesten

kardioembolisch bedingt bei echokardiographisch bereits spontan nachweisbarem

Rechts-Links-Shunt. Das persistierende Foramen ovale sei durch die Kardiologie

am 1. Oktober 2013 verschlossen worden (IV-Nr. 19 S. 3; siehe

auch die Berichte der transthorakalen Echokardiographien vom 14. Januar

2014.

[IV-Nr. 19 S. 4] und 16. April 2014 [IV-Nr. 31 S. 15]).

5.3

Gemäss Zwischenbericht des

Ergotherapeuten K.___, G.___-Spital, vom 11. März 2014 (IV-Nr. 31

S. 16 f.) sei der Grundtonus im Ruhezustand deutlich erhöht, in der

linken Körperhälfte zeitweise auch schmerzhaft. Die Sensibilität sei deutlich

reduziert bzw. je nach Beschaffenheit der Oberfläche von Gegenständen auch

schmerzhaft. Ein stereognostisches Erkennen sei noch nicht möglich. Selektive

Fingerfertigkeiten seien noch deutlich erschwert, was die Feinmotorik der Hand

reduziere. Die Hand zeige sich oft in einem hypertonen bzw. verkrampften

Zustand. Grobmotorisches Greifen sei jedoch möglich. Bei körperlicher Belastung

neige die Beschwerdeführerin zu schneller Erschöpfung bzw. Überforderung, was

von der behandelnden Physiotherapeutin dokumentiert worden sei. Die

Beschwerdeführerin gebe an, dass sie bei alltagsbezogenen Handlungen (z.B.

Geschirr waschen) schnell an ihre körperlichen Grenzen komme und öfters am Tag

diesbezüglich ruhen müsse. Aufgrund des deutlich reduzierten körperlichen und

mentalen Zustandes sollte eine Arbeitsaufnahme zurzeit noch nicht erfolgen.

5.4

Eingliederungsfachfrau L.___

hielt in ihrem Abschlussbericht vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 29) fest, die

Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Einschränkung nicht mehr auf ihrem

angestammten Beruf tätig sein. Sie habe sich bereits intensiv mit der

beruflichen Neuorientierung auseinandergesetzt. Wegen der gesundheitlichen

Situation und der andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei ein

Wiedereinstieg in die Arbeitswelt in Form eines Belastbarkeitstrainings bis auf

weiteres nicht möglich. Die Belastbarkeit sei bis heute nicht gegeben. Da die

Beschwerdeführerin schwanger sei und im Februar 2015 ihr Kind erwarte, könne

mittelfristig nicht mit der beruflichen Eingliederung begonnen werden.

5.5

Gemäss Zwischenbericht

Ergotherapie vom 24. November 2014 (IV-Nr. 31 S. 13 f.) sei

der Grundtonus im Ruhezustand noch leicht erhöht, in der linken Körperhälfte

zeitweise auch schmerzhaft. Die Sensibilität sei deutlich reduziert bzw. je

nach Beschaffenheit der Oberfläche von Gegenständen auch schmerzhaft. Ein

stereognostisches Erkennen sei noch nicht möglich. Selektive Fingerfertigkeiten

seien leicht erschwert, was die Feinmotorik der Hand reduziere. Der Hypertonus

der linken oberen Extremität sei nicht mehr so erhöht wie zu Beginn der

Behandlung. Grobmotorisches Greifen sei möglich. Bei körperlicher Belastung

neige die Beschwerdeführerin zu schneller Erschöpfung bzw. Überforderung. Die

Beschwerdeführerin gebe an, dass sie diesbezüglich noch öfters ruhen müsse. Als

Empfehlung hielt Ergotherapeut K.___ fest, dass die ergotherapeutischen

Massnahmen in dieser Form und Frequenz beibehalten werden sollten.

5.6

Der kardiologischen präpartalen

Beurteilung des Spitals F.___ vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 31

S. 12) lässt sich – obwohl in den Akten der Beschwerdegegnerin nur die

erste Seite des mehrseitigen Berichtes vorhanden ist – entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin von kardialer Seite her gut belastbar sei (vgl. auch Bericht

zur transthorakalen Echokardiographie vom 3. Februar 2015 in

IV-Nr. 31 S. 11).

5.7

Aus dem Bericht von

lic. phil. M.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom

5.

Januar 2015 (IV-Nr. 31 S. 10) geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 in psychotherapeutischer Behandlung steht.

Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt bestünden ausgeprägte Ängste vor einer

Spontangeburt. Insbesondere fürchte sich die Beschwerdeführerin davor, nach

einer Spontangeburt erneut Lähmungserscheinungen zu entwickeln und in der Folge

nicht mehr gehen respektive sich nicht um das Neugeborene kümmern zu können.

Bekanntermassen habe die Beschwerdeführerin einen Hirnschlag erlitten mit

anfänglichen Lähmungserscheinungen, welche glücklicherweise weitgehend

remittiert seien. Offensichtlich habe sie dies als traumatisch erlebt und

bringe eine bevorstehende Spontangeburt damit in Verbindung. Allenfalls sei

unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Patientin ein

Kaiserschnitt eher in Erwägung zu ziehen, als dies bei einer anderen gesunden

Patientin in ihrem Alter der Fall wäre. Aus psychologischer Sicht liege eine

deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit vor, welche bei der Geburt

mitberücksichtigt werden müsse.

5.8

Vom 12. bis 16. Februar

2015.

war die Beschwerdeführerin gemäss Wochenbettbericht vom 18. Februar

2015.

(IV-Nr. 31 S. 8 f.) in der Frauenklinik des Spitals F.___ hospitalisiert.

Die stationäre Aufnahme sei erfolgt zur postoperativen Überwachung sowie

postpartalen Betreuung nach primärer Sectio am 12. Februar 2015 in der

39.

Schwangerschaftswoche. Der Wochenbettverlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Nach unauffälliger Abschlussuntersuchung und

reizlosen Wundverhältnissen sei die Beschwerdeführerin in gutem

Allgemeinzustand entlassen worden. Gemäss Diagnoseliste bestand ein diätetisch

eingestellter Gestationsdiabetes, was jedoch in der Folge nicht zu einer

persistierenden diabetischen Stoffwechsellage führte (vgl. den ambulanten

Bericht des Spitals F.___ vom 2. Juli 2015 in IV-Nr. 31 S. 7).

5.9

Gemäss hausärztlichem Bericht

von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Juli

2015.

(IV-Nr. 31 S. 5 f.) sei die Feinmotorik bei der

Versicherten mit sensomotorischer Hemiparese links initial im linken Arm auf

praktisch 0 % gesunken. Aktuell hätten sich unter erfolgreichen physio-

und ergotherapeutischen Bemühungen die Fähigkeiten auf etwas weniger als

50.

% eingependelt. Es sei der Beschwerdeführerin aktuell immer noch nicht

möglich, einen Computer zu bedienen, die Knöpfe zuzumachen, einzufädeln, Gemüse

zu schneiden, überhaupt Küchenarbeiten befriedigend durchzuführen. Aufgrund des

bisherigen Verlaufs werde es kaum noch zu einer Vollremission kommen. Aktuell

sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (siehe

auch den im Wesentlichen gleichlautenden kurzen Verlaufsbericht des Hausarztes

vom 25. Oktober 2015 [IV-Nr. 34]).

5.10

Mit Stellungnahme vom

13.

Januar 2016 (IV-Nr. 43 S. 1) konstatierte Dr. med. E.___,

dass sich an den Diagnosen zwischenzeitlich nichts geändert habe. Es bestehe

nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (seit 18. September 2013 bis

unbestimmt). Die Versicherte absolviere immer noch regelmässig Ergo- und

Physiotherapie und stehe zudem in neurologischer Verlaufskontrolle bei

Prof. Dr. med. H.___. Medizinisch, physio- und ergotherapeutisch

müsse bestätigt werden, dass die Patientin in Wirklichkeit austherapiert sei in

Bezug auf Sensibilitätsstörung und Feinmotorik. In den nächsten Monaten müsse

deshalb, zum Bedauern der Beschwerdeführerin, ein Therapieabbau in Betracht

gezogen werden. Die Versicherte werde im Lebensalltag von ihrem Lebenspartner

und von ihrer Mutter nach allen Kräften unterstützt. Allerdings werde das

zunehmende Gewicht ihres Sohnes im Alltag progredient zum Belastungsproblem.

Die linke Körperseite (Gesicht, Arm und Bein) baue ihr Leistungsniveau leider

ab.

5.11

5.11.1

In dem von der

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ eingeholten Gutachten vom

2.

Mai 2016 (IV-Nr. 46.1) hielten Dres. med. N.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, O.___, Facharzt FMH für Neurologie, P.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. Q.___ folgende Diagnosen

fest:

1.

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Leichtgradiges

residuelles sensomotorisches Hemisyndrom mit gestörter Fingerfeinmotorik links

und sensiblem Neglekt links nach Mediainfarkt rechts am 18. September 2013

Leichtgradige

kognitive Störung (ICD-10: F06.7)

2.

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Zustand

nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21Z)

5.11.2

Im Rahmen der internistischen

Untersuchung bei Dr. med. N.___ habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor

allem an den Folgen des Schlaganfalles vom 18. September 2013 zu leiden. Die

Sensibilität der linken Körperhälfte sei herabgesetzt, die linke Handfläche sei

taub, sodass sie Gegenstände nicht sicher halten und auch einen Computer nicht

bedienen könne. Es sei ihr nicht möglich, länger als 45 Minuten zu sitzen

oder zu laufen, zudem könne sie sich nicht lange konzentrieren und ermüde

vorschnell. Internistische Beschwerden habe die Beschwerdeführerin gemäss dem internistischen

Gutachter nicht berichtet (IV-Nr. 46.1 S. 7). Gemäss Angaben der

Versicherten besorge sie den Haushalt mit Hilfe des Lebenspartners; ein

typischer Tagesablauf sei von der Versorgung des Sohnes, des Haushaltes und

medizinischen Therapiemassnahmen geprägt (IV-Nr. 46.1 S. 8).

In seiner fachärztlichen Beurteilung

führte Dr. med. N.___ aus, der hiesige internistische Befund zeige keine

namhafte Gesundheitsstörung, die kardiale und pulmonale Befunderhebung habe

nach Belastung eine hyperfrequente Kreislaufdysregulation gezeigt, die bei

subjektiver Beschwerdefreiheit nach fünfminütiger Ruhepause rückläufig gewesen

sei und somit bei der sportlich inaktiven Versicherten am ehesten auf einen entstandenen

Trainingsmangel hinweise; der Gefässstatus sei unauffällig gewesen. Hinweise

für eine Müdigkeit oder nachlassende Konzentration hätten sich während der

Untersuchung nicht ergeben. Eine internistische Erkrankung mit Minderung der

Arbeitsfähigkeit sei somit nicht zu attestieren, die erhobenen Befunde sprächen

internistisch gegen eine namhafte invalidisierende Gesundheitsstörung

(IV-Nr. 46.1 S. 10).

5.11.3

Anlässlich der neurologischen

Untersuchung bei Dr. med. O.___ habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit dem

erlittenen Schlaganfall unter einer Gefühlsstörung der linken Körperhälfte zu

leiden. Es bestehe zudem ein Verspannungsgefühl der linken Körperhälfte. Im

Bereich der linken Gesichtshälfte und der linken Handinnenfläche bestünden

Temperaturempfindungsstörungen. Bei Müdigkeit fliesse Speichel aus dem linken

Mundwinkel. Es bestehe eine Ungeschicklichkeit der linken Hand, sie könne

Gegenstände mit der linken Hand unter Sichtkontrolle greifen, ohne

Sichtkontrolle falle ihr dies schwer. Es sei ihr grundsätzlich möglich, auch

mit dem linken Arm schwere Gegenstände anzuheben, die Feinmotorik der linken

Hand sei jedoch gestört. Als Beispiele nenne die Versicherte Schwierigkeiten

beim Schliessen von Knöpfen, beim Schneiden von Brot oder anderen

Küchenarbeiten, beim Hantieren mit Besteck oder bei der Tastaturnutzung, welche

früher mit dem Zehnfingersystem möglich gewesen sei. Bei Beanspruchung der

linken Hand würden die Finger nach Angaben der Versicherten teilweise

verkrampfen. Sie empfinde diese Verkrampfung als schmerzhaft, Ausschütteln der

linken Hand helfe «nicht wirklich viel». Teilweise würden warmes Wasser oder

die Einnahme einer Schmerztablette (Dafalgan) die Beschwerden lindern. Auch die

Muskulatur des linken Beines verkrampfe sich bei körperlicher Belastung. Sie

könne maximal über einen Zeitraum von 45 Minuten ohne Pause gehen,

nachfolgend würde die linke Beinmuskulatur verkrampfen, das linke Bein würde

«steif» werden. Sportarten, welche sie früher gerne durchgeführt habe

(Velofahren, Inlineskating, Reiten), könne sie nicht mehr ausüben, da dabei

Verkrampfungen der linken Extremitätenmuskulatur auftreten würden. Sie könne

maximal 15 Minuten Gerätegymnastik durchführen. Auch die Zehen des linken

Fusses würden nach körperlicher Belastung verkrampfen. Die genannten

Beschwerden seien weitgehend konstant seit Anfang 2014 vorhanden, in den ersten

sechs Monaten nach dem Schlaganfall habe sie noch eine Besserung der

Beschwerden bemerkt. Seit dem Schlaganfall bestünden zudem eine verstärkte

Vergesslichkeit und Probleme beim Textverständnis. Sie habe teilweise

Schwierigkeiten, sich sprachlich auszudrücken, dies insbesondere bei Müdigkeit

mit dann vermehrt auftretenden Versprechern. Die Konzentration sei vermindert,

beim Einkaufen in belebten Geschäften spüre sie eine starke Müdigkeit. Sie gehe

immer mit Einkaufszettel einkaufen, dennoch vergesse sie ab und zu Dinge. Sie

meide Orte mit Lärm oder mit mehreren Personen (IV-Nr. 46.1

S. 10 f.). Anfallende Tätigkeiten im Haushalt könne die

Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit etwas erhöhtem Zeitaufwand

selbständig erledigen. Das Kochen übernehme der Lebensgefährte und ihre Mutter

würde teilweise auf ihr inzwischen einjähriges Kind aufpassen. Hobbys nenne die

Versicherte nicht. Sie sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und könne nach ihren

eigenen Angaben kurze Strecken (wie z.B. zu Therapien) mit einer maximalen

Fahrdauer von 20 Minuten sicher absolvieren (IV-Nr. 46.1 S. 12).

Im neurologischen Befund finde sich

gemäss Dr. med. O.___ eine gestörte Fingerfeinmotorik und

Bradydiadochokinese links, ein verplumptes monopedales Hüpfen links und eine

nach distal zunehmende Hemihypästhesie links einschliesslich Gesicht mit

sensiblem Hemineglekt links bei Simultanreizung. Der weitere neurologische

Befund sei ohne namhaftes Defizit, signifikante kognitive Einschränkungen seien

im Rahmen der neurologischen Untersuchung nicht evident gewesen. Im ergänzend

durchgeführten zerebralen MRI stelle sich ein Infarktresiduum im rechten

frontalen und parietalen Operculum dar, keine neuen Läsionen. MR-angiographisch

finde sich kein Nachweis von Stenosen. Aus neurologischer Sicht bestehe bei

stattgehabter zerebraler Ischämie die Indikation für eine dauerhafte

thrombozytenaggregationshemmende Therapie. Für die zuletzt ausgeübte berufliche

Tätigkeit in einer Wäscherei resultiere aus neurologischer Sicht eine nicht

mehr gegebene Arbeitsfähigkeit (0 %): Aufgrund der gestörten Fingerfeinmotorik

links seien beidhändige Tätigkeiten, wie diese in einer Wäscherei regelhaft

gefordert seien, nicht mehr leistbar. Für angepasste Tätigkeiten (überwiegend

einhändig mit der dominanten Hand ausgeführte Arbeiten, z.B. an Pforten und

Rezeptionen oder in Telefondiensten) bestehe jedoch keine Minderung der

Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendement 100 %), da die Störung der linken

Körperhälfte hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen könne (IV-Nr. 46.1

S. 16).

5.11.4

Im Rahmen der psychiatrischen

Anamnese habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. P.___ psychische

Beschwerden verneint. Sie beklage nach ihrem Schlaganfall neben einem

sensomotorischen Residualsyndrom der linken Körperhälfte einen deutlich

erhöhten Schlafbedarf, Konzentrationseinbussen und eine vermehrte

Erschöpfbarkeit; darüber hinaus habe sie belastungsabhängige Schmerzen und Verspannungen

in der linken Körperhälfte (IV-Nr. 46.1 S. 16 f.).

Zur psychiatrischen Vorgeschichte habe

die Versicherte angegeben, sie habe sich in der Schulzeit durch Mobbing

belastet gefühlt und habe als Jugendliche begonnen, abends vermehrt Alkohol

(bis zu 0.1 Liter Whisky pro Tag) zu trinken. Sie habe den erhöhten

Alkoholkonsum erst Anfang 2012 eingestellt. Obwohl sie sich damals zeitweise

psychisch schlecht gefühlt habe, habe sie keine

psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Nach einer

Operation am linken Handgelenk Anfang 2012 und einer Fussoperation Mitte 2012

sei sie mehrere Wochen krankgeschrieben worden. Aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes

habe sie sich unter Schmerzmitteln zu früh belastet und Ende 2012 schliesslich

einen «Nervenzusammenbruch» erlebt. Sie habe sich daraufhin in

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inklusive Verabreichung von

Cipralex) begeben und bereits ihre berufliche Wiedereingliederung begonnen, als

es im September 2013 zu einem Apoplex gekommen sei. Durch den Schlaganfall habe

sich ihre reaktiv depressive Verstimmung wieder vertieft (mit Angabe von

zeitweisen Suizidideen) und habe zunächst durch die Fortsetzung der laufenden

Behandlung kaum gebessert werden können. Durch Bekanntwerden ihrer

Schwangerschaft im Juni 2014 und durch die gute Unterstützung ihres Partners

habe sich ihr psychisches Befinden wieder deutlich verbessert. Sie habe die

Cipralex-Medikation in den ersten Schwangerschaftsmonaten abgesetzt und habe

auch ihre Psychotherapie vor etwa einem Jahr erfolgreich abschliessen können.

Sie habe sich gut in ihrer Mutterrolle eingefunden und empfinde nun wieder

Freude am Leben (IV-Nr. 46.1 S. 17).

Zum Tagesablauf habe die

Beschwerdeführerin berichtet, sie stehe spätestens gegen 08:00 Uhr auf und

gehe schon gegen 20:00 Uhr ins Bett. Morgens versorge sie zunächst ihren Sohn,

frühstücke mit ihm und kümmere sich dann um ihre Körperpflege. Am Vormittag

beschäftige sie sich mit ihrem Kind und mache nach dem gemeinsamen Mittagessen

einen einstündigen Mittagsschlaf. Am Nachmittag gehe sie mit dem Kind spazieren

und versuche, soweit es gehe, den Haushalt zu versorgen. Abends koche dann ihr

Partner und man esse gegen 18:00 Uhr zu Abend. Sie treffe sich

gelegentlich mit einer Freundin auf eine Tasse Kaffee, gehe hin und wieder mit

ihrem Partner essen und habe Kontakte zu einer Krabbelgruppe für ihr Kind. Sie

fühle sich durch lange Gespräche oder Abendveranstaltungen gestresst, könne

sich nicht mehr lange auf Lesen konzentrieren und aufgrund der verbliebenen

Ausfälle nach dem Apoplex keinen Sport mehr treiben (IV-Nr. 46.1

S. 19).

In seiner fachärztlichen Beurteilung

führte Dr. med. P.___ sodann aus, im hiesigen AMDP-konform erhobenen

psychiatrischen Befund fänden sich bis auf die Angabe von Zukunftsängsten und

leichten Insuffizienzgefühlen keine namhaften Auffälligkeiten. Insbesondere

lägen die ICD-10-Kardinalkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit,

Antriebs- und Freud-/Interessenverlust) nicht vor, was auch durch die

anamnestischen Angaben zur Alltagsaktivität gestützt werde. Aus Sicht der

Beschwerdeführerin sei es zu einer guten Stabilisierung der aktenkundigen

depressiven Beschwerden gekommen. Ihren Angaben nach sei es bei Überlastung am

Arbeitsplatz Ende 2012 zu einem depressiven Einbruch gekommen, der sich durch

das Schlaganfallereignis im September 2013 erneut verschlechtert habe. Während

der Schwangerschaft und durch Übernahme der Mutterrolle habe sich ihre

depressive Stimmung bis Ende 2014 wieder gut stabilisiert. Rückblickend sei

gemäss ICD-10 am ehesten von einer abgelaufenen und remittierten

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen, wobei die

negativen Ausgrenzungserfahrungen in Kindheit und Jugend die individuelle

Disposition für depressive Reaktionen begünstigten. Die angegebenen kognitiven

Defizite, der erhöhte Schlafbedarf und die vermehrte Erschöpfbarkeit seien

somit nicht als Bestandteil einer anhaltenden namhaften depressiven Störung zu

werten, allenfalls als geringgradige residuelle subjektive Restsymptome

einzuordnen; differenzialätiologisch sei eine Genese im Kontext des

stattgehabten Schlaganfalls neuropsychologisch zu diskutieren. Aus

psychiatrischer Sicht sei somit keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine berufliche Wiedereingliederung sei

grundsätzlich als positiv zu bewerten und auch aus therapeutischer Sicht

(Stabilisierung von Tagesstruktur sowie Selbstwirksamkeits- und

Selbstwerterleben, Abbau von Ängsten und Vermeidungsverhalten) wünschenswert

(IV-Nr. 46.1 S. 21 f.).

5.11.5

Dipl.-Psych. Q.___ hielt in

ihrer Beurteilung fest, die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung

belege klinisch und testpsychologisch übereinstimmend eine leichtgradige

kognitive Leistungsminderung. Anamnese, klinischer Befund und die

psychometrischen Ergebnisse seien in sich konsistent und plausibel. Die

Beschwerdeführerin habe die Aufgaben ausreichend motiviert und anstrengungsbereit

bearbeitet, sodass kein Zweifel an der Gültigkeit der Ergebnisse bestehe. Der

klinische Eindruck werde auch durch das Ergebnis der Symptomvalidierung (TBFN)

unterstützt. Testpsychologisch verfüge die Versicherte über eine

durchschnittlich ausgeprägte verbale Befähigung, eine durchschnittlich

ausgeprägte Allgemeinbildung, eine deutlich unterdurchschnittliche kognitive

Arbeitsgeschwindigkeit, eine unterdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und

ein langsames Arbeitstempo bei einer niedrigen Fehlerkontrolle. Anamnese und

klinischer Eindruck sprächen für ein prämorbides geistiges Leistungsniveau im

Durchschnittsbereich. Während der psychometrischen Erhebung habe die

Beschwerdeführerin adäquat alle relevanten Aufgaben-Aspekte erfasst, die

Instruktionsanweisungen hätten nicht wiederholt oder umformuliert werden

müssen. Für das Vorliegen einer kognitiven Leistungsminderung sprechend seien

die vorliegend erhobenen klinischen und psychometrischen Befunde bezüglich der

deutlich niedrigen kognitiven Arbeitsgeschwindigkeit, der im Verlauf gezeigte

Leistungsabfall sowie der allgemeinen leichtgradigen kognitiven Verlangsamung.

Der hiesige neuropsychologische Befund sowie die Ergebnisse der

psychometrischen Erhebung stünden im Einklang mit den aktenkundigen Vorbewertungen.

Angesichts des vorliegend erhobenen kognitiven Störungsprofils sei die

vorangehend bereits attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu bestätigen.

Zusammenfassend sei die hier belegte leichtgradige kognitive Leistungsminderung

(ICD-10: F06.7) nur noch mit geistig einfachen Tätigkeiten vereinbar

(Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %), wohingegen die

erlernte Tätigkeit als Gastronomiefachassistentin zumindest im Rendement um

circa 50 % reduziert einzuschätzen sei (Arbeitsfähigkeit 50 %, Pensum

100.

%, Rendement 50 %), dies auf Dauer geltend, da hier von einem

nicht mehr besserbaren zerebralen Defektsyndrom nach stattgehabtem Hirninfarkt

auszugehen sei. Für die erlernte Tätigkeit als Flugbegleiterin sei die

Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf Dauer zu 100 % erloschen, da hierbei eine

höhere kognitive Fähigkeit und konzentrative Belastbarkeit gefordert sei

(IV-Nr. 46.1 S. 28 f.).

5.11.6

In der zusammenfassenden

Konsensbeurteilung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und

Befunde sowie der Aktendaten seien die C.___-Gutachter gemeinsam zum Schluss

gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt

ausgeübten und der erlernten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund

eines rechtshirnigen Defektsyndroms mit einer leichtgradigen (jedoch die

Funktion der linken Hand – und geringer ausgeprägt auch der linken übrigen

Körperhälfte – glaubhaft beeinträchtigenden) sensomotorischen Störung der

linken Körperhälfte auf Dauer zu 100 % erloschen sei, da Tätigkeiten, die

einen geschickten beidhändigen Einsatz erfordern, ausscheiden würden.

Zusätzlich bestehe eine leichtgradige kognitive Störung (wahrscheinlich

ebenfalls in Folge der stattgehabten zerebralen Läsion), die die

Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf geistig einfache Tätigkeiten einschränke

(Arbeitsfähigkeit hierfür 100 %, Pensum und Rendement 100 %). Gut

geeignet seien dabei zum Beispiel Arbeiten in einfachen Hol- und Bringdiensten

(interne Postverteilerin), an Pforten und Rezeptionen. Körperlich schwere

Arbeiten und Tätigkeiten mit höheren konzentrativen Anforderungen würden zu

100.

% ausscheiden. Es sei von einem nicht mehr besserbaren Defektsyndrom

auszugehen, da das Hirninfarktereignis mehr als zwei Jahre zurückliege.

Therapien mit Aussicht auf eine die Arbeitsfähigkeit steigernde Besserung seien

nicht verfügbar (IV-Nr. 46.1 S. 29 f.). Eine die

Arbeitsfähigkeit tangierende psychiatrische Erkrankung bestehe nicht. Die

anamnestisch herauszuarbeitenden erhaltenen Ressourcen (gute Alltagsselbständigkeit,

Mobilität, soziale Einbindung und Aktivität, ungestörte

Kommunikationsfähigkeit) sprächen ebenfalls für eine Arbeitsfähigkeit in den

erwähnten angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 46.1 S. 30). Hinweise für

einen namhafte (leistungsausschliessende) Incompliance bestünden nicht. Eine

Nikotin-Abstinenz und die Aufnahme einer sekundärpräventiven Medikation sollten

jedoch therapeutisch fokussiert werden. Die Mitarbeit der Versicherten sei

dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in ihrem Gesundheitsinteresse.

Hinweise für eine Einschränkung der Fähigkeit zur Willensbildung und Einsicht

lägen ausweislich der hiesigen kognitiven Befunde nicht vor (IV-Nr. 46.1

S. 30 f.).

5.12

Gemäss dem ambulanten Bericht von

Prof. Dr. med. H.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 67 S. 5 ff.)

könne im neurologischen Status zwar eine erfreuliche Symptomregredienz

festgestellt werden, wenn die aktuellen Befunde mit denen vom

18.

September 2013 verglichen würden. Funktionell sei die Patientin durch

die doch schwere Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte mit schmerzhafter

Komponente (Dysästhesie) und die Anästhesie der Hand links erheblich

eingeschränkt. Diese führe dazu, dass die Ziel- und Feinmotorik bei Einsatz der

linken Körperhälfte schlecht gelinge und konsekutiv Verspannungen und Krämpfe

aufträten. Im Weiteren legte Prof. Dr. med. H.___ die Möglichkeiten zur

medikamentösen Behandlung der tendomyopathischen Beschwerden dar, wobei die

Kontraindikationen während der Stillzeit zu beachten seien, sowie die möglichen

physikalischen Massnahmen (wie z.B. Aquafit, Aufbau eines Heimtrainings).

5.13

Dr. med. R.___, Facharzt FMH

für Allgemeine Medizin, RAD, hielt mit Bericht vom 26. Juli 2016

(IV-Nr. 54) fest, dass das C.___-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar

sei. Die Beschwerdeführerin sei ab dem Hirninfarkt vom 18. September 2013

für die angestammte und ähnliche Tätigkeiten 0 % arbeitsfähig. Die

angepasste Tätigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben werde, sei mangels

früherer Stellungnahmen erst fundiert beurteilt ab der neuropsychologischen

Untersuchung vom 9. Februar 2016 bzw. der neurologischen Untersuchung vom

15.

Februar 2016 zu 100 % möglich.

5.14

In seiner Stellungnahme vom

12.

August 2016 (IV-Nr. 56) wies Dr. med. E.___ darauf hin, dass

die Beschwerdeführerin schon vor dem zerebrovaskulären Ereignis in

psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe wegen Überforderungsproblematik

und Burnout. Die Patientin sei auch deshalb bereits in der IV-Früherfassung.

Die Darstellung im C.___-Gutachten bezüglich der Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin falle seines Erachtens etwas zu positiv aus. Die Versicherte

habe zum Beispiel in Begleitung nach Zürich zur Begutachtung fahren müssen.

Auch im Alltag mit ihrem kleinen Sohn sei die Beschwerdeführerin in den

täglichen Verrichtungen häufig überfordert. So könne sie beispielsweise kaum

Kartoffeln schälen oder einfachste Küchenarbeiten selbständig durchführen. Die

Bedienung der Geschirrwaschmaschine sei unmöglich. Auch sei die Versicherte nicht

fähig, zum Beispiel den Reissverschluss der Windjacke zu bedienen. Sie könne

sich häufig nicht selbst an- und ausziehen. Zudem werde die Patientin stark von

Muskelschmerzen, Müdigkeit und Vergesslichkeit geplagt. Längere Besprechungen

überforderten sie schon nach 30 Minuten. Auch könne die Beschwerdeführerin

nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen (Kino, Konzert, Vorträge)

teilnehmen. Sie leide unter den vielen Leuten und dem grossen Lärm. Arbeiten am

Computer oder am Telefon, z.B. bei einer Rezeption, erforderten eine zu hohe

Belastbarkeit und Konzentration. Beides vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu

erbringen. All diese Beschränkungen führten zu einer Reduktion der sozialen

Einbindung und der sozialen Aktivitäten. Es bestehe eine soziale Phobie und

zunehmend auch zugleich eine Agoraphobie. Die aufgeführten Punkte würden

deutlich auf eine massive Reduktion der Belastbarkeit und eine deutliche

erhöhte Ermüdbarkeit hinweisen. In der Feinmotorik sei die Beschwerdeführerin

vor allem im linken Arm stark behindert, was sich im Alltag stark einschränkend

auswirke. Die massive Reduktion der Gedächtniskapazität und der

Konzentrationsfähigkeit dauerten leider an. Während die Beschwerdeführerin

früher in ihrer Arbeit im Service ohne weiteres Bestellungen auswendig habe

aufnehmen können, benötige sie heute eine Agenda für Termine, Einkäufe etc. Es

sei äusserst schwierig, die junge Frau in ihrem Insuffizienzerleben zu stützen,

zu fordern und nicht überfordern. Aus hausärztlicher Sicht sei an eine

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im primären Arbeitsmarkt nicht zu denken.

5.15

Im Abklärungsbericht Haushalt vom

29.

November 2016 (IV-Nr. 65) hielt Abklärungsfachfrau S.___ fest, die

Abklärung vom 13. Oktober 2016 habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin den

Haushalt verlangsamt selber führen könne. Im Rahmen der

Schadenminderungspflicht seien dem Partner der Beschwerdeführerin gewisse

Handreichungen (wie z.B. Wäschekorb in die Waschküche tragen; Bratpfanne

reinigen oder die Mithilfe bei der Küchenreinigung) zumutbar (IV-Nr. 65

S. 11). Die Statusfrage habe gemeinsam mit einem Erwerbspensum von

80.

% und Pensum im Haushalt von 20 % festgelegt werden können. Ein

Vollpensum mit einem Kleinkind sei verneint worden (IV-Nr. 65 S. 12).

5.16

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

erklärte RAD-Arzt Dr. med. R.___ mit Bericht vom 18. Januar 2017

(IV-Nr. 70), dass die Beurteilung des Hausarztes betreffend die psychische

Verfassung der Beschwerdeführerin und der Behinderungen zu Hause und im Alltag

im deutlichen Widerspruch zu den psychopathologischen und anamnestischen

Befunden im psychiatrischen Gutachten und zu den Erhebungen zu Hause durch die

Abklärungsfachfrau stünden. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe klar hervor,

dass die Versicherte wiederholt mitgeteilt habe, sie fühle sich psychisch

wieder in guter Verfassung und benötige keine psychologische Behandlung mehr.

Die funktionellen Behinderungen im Haushalt und die Verlangsamung in sämtlichen

Lebensbereichen würden sowohl im Gutachten als auch durch die Abklärungsfachfrau

bejaht. Letztere müsse jedoch in ihrer Beurteilung die Mitarbeit des Ehemannes

mitberücksichtigen. Die Gutachter ihrerseits, insbesondere der Neurologe und

die Neuropsychologin, bejahten ebenfalls sowohl die funktionellen als auch die

neuropsychologischen Einschränkungen, insbesondere die Verlangsamung und

leichte Konzentrationsstörungen, wie sie in der ausführlichen Untersuchung

festgestellt worden seien. Ihre Bejahung einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

beziehe sich folgerichtig auf sehr einfache Tätigkeiten; der Neurologe nenne

dabei ein Funktionsprofil überwiegend einhändig mit der rechtsdominanten Hand.

Die neurologischen Befunde des Gutachters stimmten mit der Beurteilung von

Prof. Dr. med. H.___ überein. Aus beiden Berichten gehe hervor, dass die

angestammte und alle obligat funktionell ungestört beidhändig auszuführenden

Arbeiten nicht mehr möglich seien. Zur gutachterlich formulierten zumutbaren

Arbeit nehme Prof. Dr. med. H.___ nicht Stellung. Der Hausarzt sehe auch

die von den Gutachtern formulierte, sehr einfache Tätigkeit offenbar nicht als

umsetzbar an und begründe die fehlende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt mit einer generellen Überforderung. In der Tat könnten die

Umsetzbarkeit und der Realitätsbezug der gutachterlich formulierten angepassten

Tätigkeit im Ausmass von 100 % hinterfragt werden. Der Vorschlag des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach dies mittels einer EFL zu

prüfen sei, könne deshalb gut aufgenommen werden (IV-Nr. 70 S. 2).

5.17

Am 1. und 2. März 2017

fand am Rehabilitations- und Rheumazentrum des Spitals D.___ eine Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt. Gemäss Bericht der

Dres. med. T.___ und U.___ sowie der diplomierten Physiotherapeutin V.___

vom 22. März 2017 (IV-Nr. 76, insb. S. 3 ff.) seien als

arbeitsrelevante Probleme eine verminderte Handkraft und -koordination links

festzustellen. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und

Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die

Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass

der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil

erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit

lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die Patientin äussere

gewisse Ängste vor der Zukunft. Auch wenn gemäss Gutachten keine psychische

Störung mit Krankheitswert vorliege, könnten diese Angstkomponente und die

Überzeugungen der Beschwerdeführerin negative Auswirkungen auf die

Reintegration in die Arbeit haben. Es werde deshalb ein begleiteter,

stufenweiser Wiedereinstieg empfohlen (z.B. Start mit einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % mit einer Steigerung auf 100 % innert drei Monaten). Die

berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin Room-Service sei ganztags zumutbar, jedoch

keine bimanuellen Tätigkeiten, die Handkraft und Handkoordination links

benötigten (insbesondere Vorbereiten von Mahlzeiten, Bettwäsche wechseln,

Blumenpflege). Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten sei für

leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags gegeben mit folgenden speziellen

Einschränkungen: Heben von Taillen- zu Kopfhöhe max. 12.5 kg; keine Handkraft

und Handkoordination links; Ziehen sowie Treppen- und Leitersteigen manchmal.

Bezüglich der weiteren Behandlung werde die Aufnahme einer medikamentösen

Schmerzmodulation empfohlen sowie ein physiotherapeutisch eng begleitetes

Pacing-Programm zur Verbesserung der allgemeinen körperlichen

Leistungsfähigkeit sowie der lokalen Belastbarkeit des linken Arms (Beginn mit

leichten Belastungen, die regelmässig wiederholt und in kleinen Schritten

gesteigert würden).

5.18

Mit Bericht vom 26. April 2017 (IV-Nr. 78)

hielt RAD-Arzt Dr. med. R.___ fest, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit im

Room-Service wäre gemäss EFL rein bezogen auf die motorischen Möglichkeiten mit

Einschränkungen 100 % zumutbar. Im C.___-Gutachten werde diese Arbeit

jedoch als zu komplex angesehen und die Arbeitsfähigkeit infolge des

rechtshirnigen Defektsyndroms ab dem 18. September 2013 als aufgehoben

beurteilt. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % ab

dem 19. Februar 2016 (letzte Untersuchung beim Gutachter) unter Einhaltung

der in der EFL empfohlenen Einarbeitungszeit. Es handle sich um eine leichte

bis mittelschwere Tätigkeit, beschrieben im C.___-Gutachten und mit den in der

EFL dargelegten körperlichen Einschränkungen.

5.19

Mit Schreiben vom 20. Juni

2017.

(Replikbeilage [RB] 1) bestätigte die Stiftung W.___, dass die

Beschwerdeführerin gemäss Vertrag befristet vom 1. Juni 2017 bis

31.

Dezember 2019 als Hausbesucherin «[...]» mit einem durchschnittlichen

Pensum von 15 % angestellt sei. Weiter wurde bestätigt, dass die

Beschwerdeführerin im Juni 2017 einige Stunden zur Einführung in ihre Tätigkeit

als Hausbesucherin gearbeitet habe. Jedoch werde sie erst ab dem

15.

August 2017 ihre eigentliche Tätigkeit als Hausbesucherin mit Kindern

vornehmen.

5.20

Am 14. September 2017 nahm

Abklärungsfachfrau S.___ zu den Einschränkungen im Haushalt erneut Stellung

(IV-Nr. 81), nachdem die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haushalt

vom 29. November 2016 (vgl. E. II. 5.15 hievor) im

Vorbescheidverfahren als «unbrauchbar» gerügt hatte (vgl. Einwandschreiben vom

21.

Dezember 2016, IV-Nr. 67 S. 2 unten): Gemäss den

Ausführungen der Abklärungsfachperson seien die im Haushalt zu erledigenden

anfallenden Arbeiten in der Regel als körperlich leicht bis gelegentlich als

mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und mit Ruhepausen

dazwischen ausgeführt werden. Solche Tätigkeiten entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil

der Beschwerdeführerin. Bereits der von der Versicherten anlässlich der

Haushaltsabklärung geschilderte Tagesablauf zeige auf, dass sie ihren Haushalt

selber einteilen und zum grössten Teil selber bewältigen könne. In der

Umschreibung der verschiedenen Haushaltsbereiche im Abklärungsbericht würden

die Haushaltstätigkeiten detailliert beschrieben. Im Sinne der

Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit

entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch

zu nehmen. Bei mit häuslichen Aufgaben beschäftigten Versicherten seien zudem

auch Hilfsmittel (wie z.B. rutschsicherer Schäler) zu berücksichtigen, welche

die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzierten

und eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltsverrichtungen ermöglichten. Im Falle der Beschwerdeführerin seien

somit keine Einschränkungen im Haushalt zu bewerten (IV-Nr. 81

S. 2 f.).

5.21

Gemäss Austrittsbericht vom

8.

November 2017 (RB 2) war die Beschwerdeführerin am

8.

November 2017 auf der Notfallstation des Spitals F.___ in Behandlung.

Nach ihren eigenen Angaben habe sie seit vier Tagen eine verstärkte Hypästhesie

(Gefühl wie beim Zahnarzt, kein Kribbeln) der linken Gesichtshälfte. Zudem sei

eine neue Hypästhesie der linken Zungenhälfte sowie der linken Lippenseite

aufgefallen. Schon vorbekannt seit einem rechtszerebralen Infarkt 2013 seien

eine Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie eine motorische Schwäche.

Ausserdem sei ihr und ihrem Freund vor vier Tagen eine Zunahme einer schon

vorbekannten linksseitigen Mundastschwäche aufgefallen. Sie könne nicht sicher

angeben, ob diese Symptome plötzlich begonnen hätten. Geschmacksstörungen

würden verneint. In der letzten Woche habe sie circa zweimal das Gefühl gehabt,

ihre Zunge sei schwerer und sie habe für circa eine halbe Minute verwaschen

gesprochen. Klinisch sei die Beschwerdeführerin kardiorespiratorisch stabil. Es

sei eine Hypästhesie der linken Gesichtshälfte, enoral sowie linksseitige

Zungenseite, aufgefallen. Laborchemisch kein wegweisender Befund; elektrokardiographisch

normokarder Sinusrhythmus. Nach Beurteilung durch die Kollegen der Neurologie

seien die Beschwerden als neue Hypästhesien der linken Gesichtshälfte,

differentialdiagnostisch im Rahmen einer Trigeminusaffektion (N. lingualis) bei

anamnestisch angegebenem Status nach Melanom-Exzision, interpretiert worden.

Mittels eines MRI sei eine frische Ischämie ausgeschlossen worden. Bei

verbleibendem Defizit oder Symptomzunahme sollte eine Vorstellung in der

neurologischen Poliklinik zur Durchführung einer CIS-Sequenz des Hirnstamms

erfolgen.

5.22

Mit Bericht vom 13. Februar

2018.

(Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch RB 3) wies Hausarzt

Dr. med. E.___ nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im linken

Arm nebst der erwähnten Sensibilitätsstörung auch eine deutlich eingeschränkte

Kraft aufweise, wodurch sie in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt sei. Da

gleichzeitig in der Hand auch eine massiv reduzierte Sensibilität vorliege, sei

es der Versicherten unmöglich, in ihren täglichen Verrichtungen die Kraft in

richtiger Dosierung aufzubauen. Aufgrund dieser Manifestationen entwickelten

sich Überlastungssituationen mit sekundären Verkrampfungen im linken Arm, in

der linken Schulter und im linken Nackenbereich. Aus diesem Grund bedürfe es

weiterer regelmässiger Physiotherapie, um weitere sensomotorische Dysbalancen

zu vermeiden. Nicht unerwähnt bleiben dürfe die Tatsache, dass die Patientin

bereits vor ihrem Schlaganfall aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage

gewesen sei, ein Arbeitspensum von 80 % erfolgreich zu absolvieren. Nach

wie vor bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Dementsprechend sollte

auch die zukünftige Belastung dosiert werden, damit ein Gleichgewicht zwischen

reduzierter Belastbarkeit und Belastung garantiert werden könne. Nach wie vor

leide die Patientin an depressiven Verstimmungen, an deutlichen Residuen

seitens des Schlaganfalles, weswegen die Ergotherapie und die Physiotherapie

unbedingt fortgesetzt werden müssten. Die im Bericht der Beschwerdegegnerin vom

Februar 2017 dargestellten Umstände stünden heute im krassen Widerspruch zur

Lebensrealität der Beschwerdeführerin. Bei grösseren Belastungsphasen (z.B. die

IV-Begutachtung) würden für drei bis vier Tage Erschöpfungszustände auftreten.

Eine Arbeit im ersten Stellenmarkt sei zurzeit aus hausärztlicher Sicht

illusorisch. Ein kleiner Arbeitsversuch (10%-Pensum) habe in einem Fiasko

geendet.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten (vgl.

E. II. 5.11 hievor) stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen:

6.1

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 46.1) wird den

von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht.

So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen, neurologischen,

psychiatrischen und neuropsychologischen Exploration unterzogen (siehe IV-Nr. 46.1

S. 7 ff., 10 ff., 16 ff., 22 ff.), wobei jeweils auch ihre

geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind

(IV-Nr. 46.1 S. 7 f., 10 ff., 16 f., 22 f.).

Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen klinischen Untersuchungen

(IV-Nr. 46.1 S. 8 f., 13 ff., 19 ff., 24 ff.).

Dabei wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form eines EKG (vgl.

IV-Nr. 46.2), eines MR Gehirn und Angio sowie MR Halsangiographie, einer

Sonographie des Abdomens (vgl. IV-Nr. 46.4) und verschiedener

neuropsychologischer Tests (IV-Nr. 46.1 S. 25 ff.) durchgeführt und

in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (IV-Nr. 46.1 S. 8 ff.,

16, 28 f.). Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in

chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 46.1 S. 2 ff.) erkennen

lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl.

auch den Verweis auf die regionalärztliche Synopse in IV-Nr. 46.1 S. 30).

6.2

Weiter leuchten die einzelnen

Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und

Diagnoseerhebung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:

6.2.1

So ist plausibel, dass

Dr. med. N.___ aus internistischer Sicht eine Gesundheitsstörung mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, konnte er doch im Rahmen

seiner eingehenden klinischen Untersuchung keinerlei Anhalt für eine

internistische Erkrankung finden (vgl. IV-Nr. 46.1 S. 9 f.).

Ausserdem zeigten sich während der Untersuchung auch keine Hinweise weder für

die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Müdigkeit noch die von ihr beklagte

nachlassende Konzentration. Dass die in der kardialen und pulmonalen

Befunderhebung gezeigte hyperfrequente Kreislaufdysregulation – bei

unauffälligem Gefässstatus – am ehesten auf einen Trainingsmangel der

Versicherten zurückführen sei, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar.

6.2.2

Die durch den neurologischen

Gutachter, Dr. med. O.___, erhobene Diagnose eines leichtgradigen

residuellen sensomotorischen Hemisyndroms mit gestörter Fingerfeinmotorik links

und sensiblem Neglekt links nach Mediainfarkt rechts am 18. September 2013

kann mit Blick auf die fachärztlich erhobenen Befunde (vgl. IV-Nr. 46.1

S. 13 ff. und 16: gestörte Fingerfeinmotorik und Bradydiadochokinese

links, verplumptes monopedales Hüpfen links, eine nach distal zunehmende

Hemihypästhesie links einschliesslich Gesicht mit sensiblem Hemineglekt links

bei Simultanreizung) gut nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr, als der

weitere neurologische Befund ohne namhaftes Defizit war und der Gutachter im

Rahmen seiner umfassenden klinischen Untersuchungen – einschliesslich den

ergänzend durchgeführten bildgebenden Verfahren (MRI) – keine signifikanten

kognitiven Einschränkungen feststellen konnte. Soweit der Facharzt eine

dauerhafte thrombozytenaggregationshemmende Therapie als indiziert erachtet

(vgl. IV-Nr. 46.1 S. 16), dient diese Empfehlung präventiven

therapeutischen Zwecken und hat keinen Zusammenhang mit der gutachterlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich leuchtet ein, dass beidhändige

Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin infolge der festgestellten gestörten

Fingerfeinmotorik links nicht mehr leistbar sind und somit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit (seit dem Schlaganfall) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben

ist. Zwar legt der Gutachter dabei eine Tätigkeit in einer Wäscherei (vgl.

IV-Nr. 46.1 S. 16) – wie sie die Beschwerdeführerin (nach ihren Angaben

aufgrund psychischer Beschwerden) für eine kurze Zeit im September 2013 vor dem

Schlaganfall auch tatsächlich vorübergehend ausgeführt hatte (vgl.

IV-Nr. 11 S. 1; IV-Nr. 29 S. 2) – und nicht die seit 2011

ausgeübte (bisherige) Tätigkeit als Mitarbeiterin im Room-Service (vgl.

IV-Nr. 5 S. 4) zugrunde. Dies vermag jedoch keinen Mangel an den

gutachterlichen Feststellungen (im Sinne einer Unvollständigkeit) zu begründen.

Aus der zusammenfassenden Konsensbeurteilung aller Gutachter geht denn auch ausdrücklich

hervor, dass die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die einen

geschickten beidhändigen Einsatz erfordern, also die zuletzt ausgeübte, die

erlernte (Gastronomiefachassistentin; vgl. IV-Nr. 5 S. 4, IV-Nr. 14

S. 4, IV-Nr. 29 S. 2) sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit, auf

Dauer zu 100 % erloschen ist (vgl. IV-Nr. 46.1 S. 29), worunter

ohne Zweifel auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Room-Service (und die 2008

bis 2009 ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin; vgl. IV-Nr. 5 S. 4,

IV-Nr. 14 S. 1) fällt. Schliesslich sind auch die Ausführungen des

neurologischen Gutachters zum funktionellen Leistungsvermögen in einer

leidensangepassten Tätigkeit schlüssig, wonach für überwiegend einhändig mit

der dominanten (rechten) Hand ausgeführte Arbeiten (wie z.B. an Pforten und

Rezeptionen oder in Telefondiensten) keine Minderung der Arbeitsfähigkeit

(Pensum und Rendement 100 %) bestehe, da die Störung der linken Körperhälfte

hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen könne (vgl. IV-Nr. 46.1

S. 16).

Hinsichtlich der angestammten und mit

ihr vergleichbaren Tätigkeiten werden die Feststellungen des neurologischen

Gutachters – wie RAD-Arzt Dr. med. R.___ zutreffend anmerkte (vgl.

E. II. 5.16) – überdies durch die Beurteilung des behandelnden Neurologen,

Prof. Dr. med. H.___, gestützt, wonach sich bei initial schweren

neurologischen Defiziten drei Monate nach dem Schlaganfall ein guter klinischer

Verlauf und eine «deutliche Befundverbesserung» gezeigt hatten (vgl. Bericht

vom 16. Dezember 2013; E. II. 5.2) und gemäss Bericht vom

1.

Juni 2016 (IV-Nr. 67 S. 5 ff.) eine «erfreuliche

Symptomregredienz» festgestellt werden konnte. Eine erhebliche funktionelle Einschränkung

resultiert gemäss dem behandelnden Facharzt für die linke Körperhälfte und

insbesondere die linke Hand in Form einer schlecht gelingenden Ziel- und

Feinmotorik und konsekutiven (gemäss Prof. Dr. H.___ jedoch medikamentös und

mittels physikalischen Massnahmen behandelbaren) Verspannungen und Krämpfen (vgl.

E. II. 5.12 hievor). Diese Feststellungen des behandelnden Neurologen

bestätigen demzufolge die Einschätzung des neurologischen Gutachters, wonach

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die (wie die

bisherige) einen geschickten beidhändigen Einsatz erfordern, seit dem

Schlaganfall erloschen ist. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bzw.

zum gutachterlich vorgeschlagenen Leistungsprofil äussert sich Prof. Dr. H.___ indessen

nicht (vgl. E. II. 5.12 und 5.16).

6.2.3

Auch die Schlussfolgerung von Dr. med.

P.___, wonach keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vorliege, ist plausibel, zumal sich dem psychiatrischen

Gutachter im fachärztlich erhobenen Befund (IV-Nr. 46.1

S. 19 ff.) bis auf die Angabe von Zukunftsängsten und leichten

Insuffizienzgefühlen keine namhaften Auffälligkeiten zeigten und insbesondere

die Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht bestätigt werden konnten. So

gab denn auch die Beschwerdeführerin selbst an, keine psychischen Beschwerden

zu haben und dass sich die frühere depressive Stimmung bis Ende 2014 wieder gut

stabilisiert habe. Es kann daher gut nachvollzogen werden, dass der Gutachter

rückblickend (gestützt auf die Aktenlage sowie die Schilderungen der

Versicherten) «am ehesten» von einer abgelaufenen und remittierten

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgeht und (basierend auf

seiner eigenen Befunderhebung) die aktuell geklagten Beschwerden (kognitive

Defizite, erhöhter Schlafbedarf, vermehrte Erschöpfbarkeit) als geringgradige

residuelle subjektive Restsymptome einordnet bzw. differenzialätiologisch eine

Genese im Zusammenhang mit dem stattgehabten Schlaganfall nicht ausschliesst

(was aber neuropsychologisch zu diskutieren sei; vgl. zum Ganzen IV-Nr. 46.1

S. 21 f.). Da im überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von Dr.

med. P.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

wurde, kann auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden

(vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).

6.2.4

In der neuropsychologischen

Beurteilung begründet Dipl.-Psych. Q.___ in nachvollziehbarer Weise das

Vorliegen einer leichtgradigen kognitiven Störung (ICD-10: F06.7), wobei sich der

Gutachterin klinisch und testpsychologisch ein übereinstimmender Befund

präsentierte und sich Anamnese, klinischer Befund und psy­cho­metrische

Ergebnisse auch in sich konsistent und plausibel zeigten. Mit Blick auf die

gutachterlich festgestellte kognitive Leistungsminderung (deutlich niedrige

kognitive Arbeitsgeschwindigkeit, ein im Verlauf gezeigter Leistungsabfall

sowie eine allgemeine leichtgradige kognitive Verlangsamung) – die im Einklang

mit den früheren Vorbewertungen (vgl. E. II. 5.1) steht – vermag sodann

auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, welche das zumutbare

Leistungsprofil auf geistig einfache Tätigkeiten (Arbeitsfähigkeit 100 %,

Pensum und Rendement 100 %) beschränkt, wohingegen die Arbeitsfähigkeit in

der erlernten Tätigkeit als Gastronomiefachassistentin aus neuropsychologischer

Sicht mindestens um 50 % reduziert (Rendement 50 %; Pensum

100.

%) und für die Tätigkeit als Flugbegleiterin aufgrund der (noch)

höheren kognitiven und konzentrativen Anforderungen zu 100 % erloschen

sei. Ebenso ist schlüssig, dass von einem nicht mehr besserbaren zerebralen

Defektsyndrom nach stattgehabtem Hirninfarkt auszugehen ist und diese

neuropsychologischen Einschränkungen von der Neuropsychologin daher als auf

Dauer geltend eingestuft werden (vgl. IV-Nr. 46.1 S. 28 f.).

6.3

Damit resultiert schliesslich

eine nachvollziehbare und schlüssige medizinische Konsensbeurteilung, wonach

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und der

erlernten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund eines rechtshirnigen

Defektsyndroms mit leichtgradiger (jedoch die Funktion der linken Hand – und

geringer ausgeprägt auch der linken übrigen Körperhälfte – glaubhaft

beeinträchtigenden) sensomotorischen Störung der linken Körperhälfte auf Dauer

zu 100 % erloschen sei, da Tätigkeiten, die einen geschickten beidhändigen

Einsatz erforderten, ausschieden; und wonach zusätzlich eine leichtgradige

kognitive Störung bestehe (wahrscheinlich ebenfalls infolge der stattgehabten

zerebralen Läsion), welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf

geistig einfache Tätigkeiten einschränke, wobei die Arbeitsfähigkeit hierfür

100.

% (Pensum und Rendement 100 %) betrage. Gut geeignet seien gemäss

den Gutachtern zum Beispiel Arbeiten in einfachen Hol- und Bringdiensten

(interne Postverteilerin), an Pforten und Rezeptionen (Pensum und Rendement

100.

%), während körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit höheren

konzentrativen Anforderungen zu 100 % ausscheiden würden. Da das

Hirninfarktereignis mehr als zwei Jahre zurückliege, sei von einem nicht mehr

besserbaren Defektsyndrom auszugehen; Therapien mit Aussicht auf eine die

Arbeitsfähigkeit steigernde Besserung seien nicht verfügbar (vgl.

IV-Nr. 46.1 S. 29 f., 39 f.).

6.4

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser

Einschätzung zu ändern vermögen:

6.4.1

Soweit die Beschwerdeführerin in

der Beschwerde (Ziff. 7, 9) vorbringt, an einer erheblichen psychischen

Belastung sowie depressiven Verstimmungen zu leiden, ist zu beachten, dass den

früheren Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung,

wonach sie keine psychischen Beschwerden habe und sich ihre depressive Stimmung

bis Ende 2014 wieder gut stabilisiert habe (IV-Nr. 46.1

S. 16 f., 21 f.; vgl. auch E. II. 6.2.3 hievor), als

Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt als

späteren Erklärungen, die (bewusst oder unbewusst) von nachträglichen

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V

45.

E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). Dies gilt vorliegend umso mehr, als

die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren keinerlei psychische

Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. Einwand vom 21. Dezember 2016

[IV-Nr. 67]) und sich auch den Akten keine fachärztlich-psychiatrischen

Berichte entnehmen lassen, die seit der Stabilisierung der psychischen

Beschwerden per Ende 2014 (IV-Nr. 46.1 S. 22) und dem darauffolgenden

erfolgreichen Abschluss der Psychotherapie (IV-Nr. 46.1 S. 17 unten)

ein seither erneutes Auftreten psychischer Beschwerden dokumentierten.

Ausserdem wurde auch die in der Replik (S. 4) in Aussicht gestellte

(haus)ärztliche Stellungnahme bezüglich einer angeblich seit April 2018

(«wieder») notwendigen Einnahme von Antidepressiva nicht eingereicht.

6.4.2

In Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegte hausärztliche Stellungnahme von

Dr. med. E.___ vom 13. Februar 2018 (vgl. Beschwerde,

Ziff. 9 ff. mit BB 3; Replik, S. 2; siehe auch E. II.

5.22

hievor) – sowie auch die früheren Berichte von Dr. med. E.___ vom

20.

Juli 2015, 25. Oktober 2015, 13. Januar 2016 und 12. August 2016 (vgl.

E. II. 5.9 f. und 5.14 hievor) – gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 135 V 351 E. 3a/cc

S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2

m.w.H. und 8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2). Wie bereits unter

vorstehender E. II. 4.5 dargelegt, bilden Stellungnahmen, in denen die

behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an

früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, nur dann Anlass zu

ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Hinsichtlich

der zeitlich vor der Begutachtung erstellten hausärztlichen Berichte sind solche

Aspekte zu verneinen, waren doch den C.___-Gutachtern die vom Hausarzt vor dem

Begutachtungszeitpunkt im Zusammenhang mit dem erlittenen Schlaganfall vom

18.

September 2013 festgehaltenen Diagnosen und Einschränkungen bekannt

(vgl. den Hinweis auf das Aktendossier in IV-Nr. 46.1 S. 2 oben sowie

S. 5 mit einer Zusammenfassung des ausführlichsten hausärztlichen Berichts

vom 20. Juli 2015 [IV-Nr. 31 S. 5 f.]) und setzten sie sich

selber ausführlich mit den gesundheitlichen und funktionellen Folgen dieses

Ereignisses auseinander. Die Beeinträchtigungen des funktionellen

Leistungsvermögens infolge des Schlaganfalles stehen sodann auch im Zentrum der

zeitlich nach der Begutachtung erstatteten hausärztlichen Stellungnahmen vom

12.

August 2016 (vgl. E. II. 5.14) und 13. Februar 2018 (vgl.

E. II. 5.22). Auch dass die Beschwerdeführerin vor dem Schlaganfall an psychischen

Beschwerden gelitten hatte und deswegen in psychotherapeutischer Behandlung

gestanden war (vgl. E. II. 5.14, 5.22), war dem psychiatrischen Gutachter

aufgrund der von ihm erhobenen Anamnese bekannt (vgl. E. II. 5.11.4). Dass

die Gutachter als jeweilige Fachärzte gestützt auf ihre eigenen umfassenden

klinischen Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbar begründeter Weise zu –

von den allgemeinmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. E.___ abweichenden

– (internistisch und psychiatrisch) fehlenden bzw. (neurologisch und

neuropsychologisch) weniger stark ausgeprägten Einschränkungen gelangt sind,

vermag nach dem vorstehend Ausgeführten keine Zweifel am grundsätzlichen Beweiswert

des C.___-Gutachtens zu erwecken.

Dasselbe gilt für den von der

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten (an Dr. med. E.___

adressierten) Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. November 2017

(RB 2), zumal dieser keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält und davon

auszugehen ist, dass die darin festgehaltenen «neue[n] Hypästhesien der linken

Gesichtshälfte» lediglich vorübergehender Natur waren, da die im Falle eines verbleibenden

Defizits oder einer Symptomzunahme ärztlicherseits als notwendig erachtete

Durchführung einer «CIS-Sequenz des Hirnstamms» (vgl. E. II. 5.21 hievor)

ausweislich der Akten nicht erfolgte und auch der Hausarzt in seinem zeitlich

nachfolgenden Bericht weder eine (neue) Hypästhesie im Bereich des Gesichts noch

diesbezügliche Beschwerden oder Einschränkungen postulierte (vgl. E. II. 5.22

hievor).

6.4.3

Allerdings kann nachvollzogen

werden, dass die Beschwerdegegnerin – trotz Vorliegen des an sich

beweiskräftigen C.___-Gutachtens – aufgrund der seitens Hausarzt im Nachgang

zur Begutachtung angegebenen generellen Überforderung der Beschwerdeführerin (vgl.

Bericht vom 12. August 2016 [IV-Nr. 56; E. II. 5.14

hievor]) und auf Anraten von RAD-Arzt Dr. med. R.___ (vgl. E. II.

5.16

hievor) dem im Vorbescheidverfahren gestellten Antrag der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67 S. 3 f.) auf Durchführung einer

Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) nachgekommen ist, um die effektive

Umsetzbarkeit der gutachterlich (medizinisch-theoretisch) formulierten Leistungsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit zu validieren.

Der EFL-Bericht des Spitals D.___ vom

22.

März 2017 (IV-Nr. 76; vgl. E. II. 5.17 hievor) hat die

gutachterlichen Einschätzungen bestätigt und das Anforderungsprofil ergänzt

bzw. präzisiert. So könne die Beschwerdeführerin keine bimanuellen Tätigkeiten

mehr verrichten, die Handkraft und Handkoordination links erforderten, was sich

gut in die entsprechende gutachterliche Feststellung (Ausscheiden von

Tätigkeiten, die einen geschickten beidhändigen Einsatz voraussetzen) einordnen

lässt. Soweit im EFL-Bericht sodann (bezogen auf die motorischen Möglichkeiten)

postuliert wurde, ansonsten sei die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin im

Room-Service ganztags zumutbar, hielt RAD-Arzt R.___ jedoch zu Recht fest, dass

die bisherige und mit ihr vergleichbare Tätigkeiten gemäss C.___-Gutachten als

zu komplex anzusehen und der Beschwerdeführerin aufgrund des rechtshirnigen

Defektsyndroms seit dem Schlaganfall nicht mehr möglich seien (vgl. E. II.

5.18

hievor). Gemäss Gutachten scheiden körperlich schwere Arbeiten und

Tätigkeiten mit höheren konzentrativen Anforderungen aus (aufgrund der

leichtgradigen kognitiven Störung nur noch geistig einfache Tätigkeiten

möglich; vgl. E. II. 6.3 hievor). Die EFL bestätigt die gutachterliche

Einschränkung der Verweistätigkeiten auf – ganztags mögliche – leichte bis

mittelschwere Arbeiten und präzisiert zudem die diesbezüglichen körperlichen

Einschränkungen (Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12.5 kg; keine

Handkraft und Handkoordination links; Ziehen sowie Treppen- und Leitersteigen

manchmal; vgl. E. II. 5.17 hievor).

Die Beschwerdeführerin moniert jedoch,

dass eine während zwei halben Tagen durchgeführte EFL zu keinen zuverlässigen

Ergebnissen führen könne, da eine subjektiv tragbare und noch zumutbare

psychische Belastung während längerer Zeit am Arbeitsplatz auf diese Weise von

vornherein nicht eruiert werden könne; vielmehr wäre dazu eine Abklärung über

einen längeren Zeitraum notwendig (vgl. Beschwerde, Ziff. 7, 10, 14 f.).

Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine EFL grundsätzlich

nicht zur Messung der psychischen Belastbarkeit dienen kann, sondern einzig

dazu, die Fähigkeit eines Individuums zu messen, manuelle

Tätigkeiten zu verrichten, und den Zeitraum zu schätzen, während dessen die

Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben

imstande ist. Die EFL ist jedoch nicht geeignet, kognitive oder

verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder

Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des

Bewegungsapparates zur.kzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1).

Die Rügen der

Beschwerdeführerin betreffend Zuverlässigkeit der EFL gehen aber auch deshalb

fehl, weil sie selber zu verantworten hat, dass die Resultate der physischen

Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren (physischen) Belastbarkeit

infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen nur

teilweise verwertbar waren. So habe sich das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus

somatischer Sicht nur zum Teil erklären lassen, weshalb sich das EFL-Team

(Dres. med. T.___ und U.___ sowie dipl. Physiotherapeutin V.___) für die

Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-theoretische

Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests,

stützte (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 76 S. 4 und E. II. 5.17 hievor) bzw.

stützen musste. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind die Testergebnisse einer

EFL bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft

zuverlässig. Wo eine solche (wie hier) fehlt, kann die Zumutbarkeit einer

Arbeitsleistung nicht anders beurteilt werden als ausgehend vom

medizinisch-theoretischen Zustand,

welcher «bei normaler Leistungsbereitschaft und mittels der bisherigen

zumutbaren Behandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens erreichbar

gewesen wäre» (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2009 vom 2. Dezember 2009

E. 5.1 mit Hinweis auf Oliveri/Kopp/

Stutz/Klipstein/Zollikofer, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der

Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Teil 2, in: Schweiz. Med. Forum 6/2006

S. 450).

Schliesslich

vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem offenbar gescheiterten

Arbeitsversuch bei der Stiftung W.___ als Hausbesucherin (Pensum 15 %) im

Programm «[...]» (integrativ

präventives Spiel- und Lernprogramm zur Unterstützung von Eltern mit kleinen

Kindern; siehe [...]) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde,

Ziff. 10, 14, sowie Replik mit Beilage 1 [dazu E. II. 5.19 hievor]), zumal die dortige

Tätigkeit als Hausbesucherin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem

gutachterlich formulierten zumutbaren Leistungsprofil (insbesondere

hinsichtlich der Beschränkung auf geistig einfache Tätigkeiten) entsprochen hat,

ist es doch Ziel dieser Hausbesuche bei sozial benachteiligten Familien mit

kleinen Kindern, «die

Entwicklung und Integration dieser Kinder altersgerecht zu fördern, die Chancen

für eine erfolgreiche Kindergarten- und Schulzeit zu erhöhen und die Eltern in

ihrer Erziehungskompetenz zu stärken.» ([...]; siehe auch [...]). Im Übrigen

äussert sich der Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. November 2017

(vgl. RP 2 und E. II. 5.21 hievor) – entgegen den Ausführungen

in der Replik (S. 2) – nicht zu einem «inneren Zusammenbruch», den die Beschwerdeführerin

aufgrund der Überforderung bei diesem Arbeitsversuch erlitten haben soll.

6.5

Nach dem Gesagten ist dem C.___-Gutachten

somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Es wird ergänzt durch die

nachvollziehbaren Präzisierungen des zumutbaren Tätigkeitsprofils gemäss EFL-Bericht.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten und die ergänzenden

Angaben aus der EFL abgestellt.

Die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und der erlernten sowie jedweder

vergleichbaren Tätigkeit ist demnach seit dem Schlaganfall am

18.

September 2013 auf Dauer zu 100 % erloschen. In einer geistig

einfachen und körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit beträgt die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (spätestens) seit dem 19. Februar

2016.

(letzter Untersuchungstermin im Rahmen der C.___-Begutachtung) wieder 100 %

(Pensum und Rendement 100 %). Dabei sind folgende körperliche

Einschränkungen zu beachten: Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12.5 kg;

keine Handkraft und Handkoordination links (Ausscheiden von Tätigkeiten, die

einen geschickten beidhändigen Einsatz erfordern); Ziehen sowie Treppen- und

Leitersteigen manchmal. In Frage kommen zum Beispiel Arbeiten in einfachen Hol-

und Bringdiensten (interne Postverteilerin), an Pforten und Rezeptionen. Diese

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspricht im

Wesentlichen auch der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. R.___ in seiner

Stellungnahme vom 26. April 2017 (vgl. E. II. 5.18).

7.

Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens in einem Teilpensum

(80 %) bei der B.___ als Mitarbeiterin im Room-Service angestellt (vgl.

E. I. 1.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung

des Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität

nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode). Bei der

Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten

Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der

Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die

Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein

Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,

wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen

ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393

E. 3.3 S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar

2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im

Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten

das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen.

Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei

einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit

nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der

gemischten Methode anzuwenden. Nach der nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft

getretenen Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet

sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

8.

Hinsichtlich Statusfrage geht

aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

30.

Januar 2018 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 m.w.H.) – weiterhin

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 %

nachgegangen wäre (dies gemäss eigenen Angaben insbesondere aus finanziellen

Gründen), wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt und ihren Sohn (um den

sich an den übrigen Tagen ihre Mutter hätte kümmern können) betreut hätte (vgl.

IV-Nr. 65 S. 5 f. und E. II. 5.15 hievor). Es ist daher unbestrittenermassen

von einem Status von 80 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 20 % (Haushalt und Kinderbetreuung)

auszugehen.

9.

Zur Beurteilung der invaliditätsbedingten

Einschränkungen im Aufgabenbereich stellt die Beschwerdegegnerin auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 29. November 2016 (Abklärung vom 13. Oktober

2016; IV-Nr. 65 [vgl. E. II. 5.15]) ab (siehe auch die erneute Stellungnahme

von Abklärungsfachfrau S.___ vom 14. September 2017 in IV-Nr. 81

[vgl. E. II. 5.20]). Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob dieser

eine genügende Grundlage darstellt.

9.1

Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die

fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre

gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom

29.

Mai 2012 E. 6.2).

9.2

Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt, wobei es keinerlei

Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person

handeln würde. Es ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon

auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen

Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich daraus

ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das zum Zeitpunkt der

Abklärung vorhandene, beweiskräftige polydisziplinäre C.___-Gutachten wird

erwähnt. Zudem werden im Bericht auch die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben

im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen

zudem plausibel und schlüssig. Vor allem gestützt auf die Angaben der

Beschwerdeführerin selbst kommt jene zum Schluss, dass im Bereich der

Haushaltsführung keine Einschränkung bestehe, da die Beschwerdeführerin die

Planung des Haushaltes selbständig vornehmen und Termine einhalten könne.

Ausserdem könne sie Aufgaben an ihren Partner delegieren, wenn nötig. Für den Bereich

Ernährung wird ebenfalls keine Einschränkung attestiert: Die Versicherte nehme

das Frühstück zusammen mit ihrem Sohn ein, der noch dreimal täglich gestillt

werde. Sie kaufe meistens geschnittenes Brot, da sie sehr schlecht schneiden

könne. Die Hauptmahlzeit sei abends. Am Mittag komme meistens der Partner nach

Hause (er arbeite in der Nähe) und bringe Sandwiches mit. Gemäss eigenen

Angaben könne die Beschwerdeführerin nicht mehr schälen; die Verletzungsgefahr

sei zu gross. Die Abklärungsfachfrau hält dazu fest, sie habe der Versicherten

das Hilfsmittel eines rutschsicheren Schälers (selbst in der nassen Hand)

empfohlen. Die Versicherte kaufe nur noch abgepackten Salat. Während der

Ergotherapie habe sie auch schon Salat gewaschen; dies sei gegangen. Die alltägliche

Küchenreinigung erledige die Beschwerdeführerin meistens nach dem Frühstück.

Der Partner reinige die Bratpfannen. Sie könne eine Hauptmahlzeit alleine

zubereiten. Gemeinsam mit dem Partner würden die Küchenschäfte gereinigt, wenn

nötig. Dass die Abklärungsfachfrau (namentlich hier im Bereich Ernährung, aber

auch für den ganzen Aufgabenbereich) die Unterstützung durch den Partner sowie die

Entlastung durch geeignete Vorkehren (z.B. bereits geschnittenes Brot) und

Hilfsmittel (rutschfester Schäler) anrechnet, ist mit Blick auf die der

Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden

(vgl. dazu auch die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 14. September

2017.

in IV-Nr. 81 [vgl. E. II. 5.20 hievor]). Auch die Wohnungspflege

könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen bewältigen. Dies leuchtet mit

Blick auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin ein: Sie halte Ordnung und

räume auf meistens nach dem Aufstehen. Fast jeden Tag staubsauge sie den

Wohnbereich wegen der zwei Katzen. Sie reinige das Badezimmer selber.

Mindestens zweimal pro Jahr reinige die Versicherte die Fenster (auch der

Partner habe dies schon erledigt). In der Regel gehe die Versicherte zusammen

mit ihrem Partner einkaufen (er sei dabei, weil sie selber kein Geld habe),

weshalb die Abklärungsfachfrau auch in diesem Punkt nachvollziehbarerweise keine

Einschränkung festgehalten hat. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege wird

angeführt, die Beschwerdeführerin habe von ihrem Vater eine Occasion-Waschmaschine

erhalten; sie könne die Wäsche sortieren, waschen und auf einem Windelständer

im Wohnbereich aufhängen. Sie könne die Wäsche zusammenlegen und versorgen; sie

bügle kaum mehr, nur noch die Hemden des Partners. Die Bettwäsche werde in der

Waschküche des Mehrfamilienhauses gewaschen. Der Partner trage dann jeweils den

Waschkorb in den Keller. Die Bettwäsche werde im Tumbler getrocknet und abends

nehme dann der Partner die saubere Wäsche vom Keller wieder in den Wohnbereich

mit. Gemäss Abklärungsfachfrau bestehen damit keine Einschränkungen im Bereich

Wäsche und Kleiderpflege, was ebenfalls schlüssig erscheint. Weiter seien auch

im Bereich Kinderbetreuung keine Einschränkungen zu attestieren: Die

Versicherte könne die Windeln des Sohnes wechseln, ihn anziehen oder die

Kleider wechseln, wenn nötig. Knöpfe schliessen oder das Einfädeln eines

Reissverschlusses seien mühsam. Sie könne diese Handhabungen, jedoch nur

verlangsamt. Sie wasche ihren Sohn und könne ihm auch das Essen geben; sie

stille noch dreimal pro Tag. Je nach Wetter mache die Beschwerdeführerin mit

ihrem Sohn kleinere Spaziergänge oder gehe zum Kinderspielplatz. Die

Abklärungsfachfrau geht demnach davon aus, dass eine Verlangsamung in gewissen

Verrichtungen (z.B. Knöpfe zumachen, Reissverschluss einfädeln) oder die

Notwendigkeit vermehrter Pausen oder kürzerer Einheiten (z.B. beim

Spazierengehen) keine relevanten Einschränkungen zu begründen vermögen, was

nicht zu beanstanden ist. Wie die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme vom

14.

September 2017 (IV-Nr. 81; vgl. E. II. 5.20 hievor)

zutreffend ausführt, hat eine im Haushalt tätige Person im Sinne der

Schadenminderungspflicht ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe

von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ausserdem seien (wie bereits

erwähnt) auch Hilfsmittel zu berücksichtigen, welche die Auswirkungen der

Behinderungen im Aufgabenbereich reduzierten. Im Falle der Beschwerdeführerin seien

somit keine Einschränkungen zu bewerten. Im Bereich «Verschiedenes» wird

schliesslich festgehalten, dass die Versicherte gemäss eigenen Angaben keine

Hobbies mehr pflege (früher viel Basteln, Kleider nähen und ein Pflegepferd,

mit dem sie mehrmals pro Woche geritten sei). Vor ca. sechs oder sieben Jahren

habe die Versicherte jedoch gemeinsam mit ihrem Partner zwei Königspythons

angeschafft. Es seien zwei Aquarien vorhanden – für die kleinen Geckos und

Frösche sowie für die Königspythons; zudem ein Käfig für die gezüchteten Mäuse.

Die Reinigung der Aquarien und des Mäusekäfigs werde gemeinsam mit dem Partner

erledigt. Insgesamt ergäben sich damit auch hier keine Einschränkungen.

Zusammenfassend – und wie auch bereits vorstehend

bei den einzelnen Bereichen dargelegt – erscheint nachvollziehbar und

schlüssig, dass die Abklärungsfachfrau somit keine Einschränkungen im

Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) attestiert. Aus den Ausführungen

der Beschwerdeführerin ergibt sich denn auch, dass sie die allermeisten Haushaltsarbeiten

(verlangsamt) selber ausführen kann und auch ihren Sohn betreuen kann (wenn auch

hier gewisse Verrichtungen mehr Zeit brauchen). Die Abklärungsfachfrau weist abschliessend

zudem zu Recht darauf hin, dass dem Partner im Rahmen der

Schadenminderungspflicht die geschilderten Handreichungen (wie z.B. den

Wäschekorb in die Waschküche tragen, die Bratpfannen reinigen oder die Mithilfe

bei Reinigungsarbeiten) zumutbar sind (vgl. IV-Nr. 65 S. 11 oben und

S. 12 unten). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl.

Beschwerde, Ziff. 12, und insbesondere Replik, S. 3) ist sie aufgrund

der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, die Haushaltsarbeiten

einzuteilen, die (zumutbare) Unterstützung von Familienangehörigen

(insbesondere des Partners und auch der Mutter) in Anspruch zu nehmen und

entsprechende, die Behinderung reduzierende Vorkehren zu treffen (wie die

Benützung von Hilfsmitteln [z.B. rutschsicherer Schäler] oder das Ausweichen

auf bereits vorgeschnittenes Brot oder abgepackten, zum Verzehr bereiten Salat

etc.). Darüber hinaus entsprechen die im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten,

die in der Regel als körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer

einzustufen sind und in Wechselbelastung mit Ruhepausen dazwischen erledigt

werden können, dem gemäss Gutachten und EFL festgelegten zumutbaren

Tätigkeitsprofil (vgl. E. II. 6.5 hievor). Was die von der

Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik der fehlenden Objektivität der

Abklärungsfachfrau («sehr befremdliches Abklärungsvorgehen») anbelangt, ist zu

beachten, dass diese Rügen ausweislich der Akten erstmals im Beschwerdeverfahren

bzw. mit Replik vom 17. Mai 2018 (S. 3), also fast anderthalb Jahre

später, vorgebracht werden und im zeitlich weitaus näherliegenden

Vorbescheidverfahren jedoch keine Erwähnung finden (siehe Einwandschreiben vom

21.

Dezember 2016; IV-Nr. 67 S. 2), weshalb sie nicht geeignet

sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts zu erwecken. Dies

gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gegenüber den C.___-Gutachtern

mehrfach dahingehend äusserte, die im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten selber

einteilen und grösstenteils auch selber erledigen bzw. mit Hilfe ihres Partners

und ihrer Mutter bewältigen zu können (vgl. internistisches Teilgutachten

[IV-Nr. 46.1 S. 8]: «Den Haushalt besorge sie mit Hilfe des

Lebenspartners.» / «Ihr typischer Tagesablauf sei von der Versorgung des

Sohnes, des Haushaltes und medizinischen Therapiemassnahmen geprägt.»;

neurologisches Teilgutachten [IV-Nr. 46.1 S. 12]: «Anfallende

Tätigkeiten im Haushalt könne sie mit etwas erhöhtem Zeitaufwand selbstständig

erledigen. Das Kochen übernehme der Lebensgefährte. Ihre Mutter würde teilweise

auf ihr inzwischen einjähriges Kind aufpassen.»; neuropsychologisches

Teilgutachten [IV-Nr. 46.1 S. 24]: «Der Sohn würde im häuslichen

Rahmen betreut werden, überwiegend von A.___. Zusätzlich erhalte sie für die

Betreuung ihres Sohnes Unterstützung seitens ihrer Mutter. A.___ bewohne

gemeinsam mit ihrer Familie eine 3.5-Zimmerwohnung, in der sie sich wohl fühle.

Für den Haushalt erhalte sie von den Familienmitgliedern und ihrem

Lebenspartner viel Unterstützung. Die Tagesstruktur sei durch das einjährige

Kind bestimmt. Soziale Kontakte würde sie gerne und regelmässig pflegen.»;

siehe auch den im psychiatrischen Teilgutachten geschilderten Tagesablauf, aus

dem auch verschiedene soziale Aktivitäten hervorgehen [IV-Nr. 46.1

S. 19]). Als Aussagen der ersten Stunde kommt diesen Ausführungen (im

Rahmen von Begutachtung und Haushaltsabklärung) praxisgemäss ein grösseres Gewicht

zu als späteren Erklärungen, die (bewusst oder unbewusst) von nachträglichen

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V

45.

E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143).

9.3

Der vorliegende

Abklärungsbericht Haushalt vom 29. November 2016 (IV-Nr. 65) stellt

nach dem Gesagten eine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung der

Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) dar. Aufgrund

der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der C.___-Begutachtung (vgl.

E. II. 9.2 hievor) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass nicht erst seit dem 13. Oktober 2016 (Termin der

Haushaltsabklärung; IV-Nr. 65 S. 2), sondern bereits seit (spätestens)

dem 19. Februar 2016 (letzter Untersuchungstermin im Rahmen der

Begutachtung) keine – im Rechtssinne invalidisierenden – Einschränkungen in der

Haushaltsführung und Kinderbetreuung vorliegen.

10.

10.1

Nach dem Gesagten ergibt sich für

die Zeitspanne vom 18. September 2013 (Schlaganfall) bis zum 18. Februar

2016.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche

Erwerbstätigkeiten (Pensum 80 % [vgl. E. II. 8 hievor]). Die

Voraussetzungen für die Entstehung eines Invalidenrentenanspruches gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 3.3) sind damit im September

2014.

(nach Ablauf des Wartejahres [siehe auch E. II. 3.2]) grundsätzlich

erfüllt. Der Rentenbeginn per 1. September 2014 (vgl. Art. 29

Abs. 3 IVG) wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten.

In Anwendung der gemischten Methode

(vgl. E. II. 7 hievor) ergibt sich damit für den Erwerbsbereich ein (gewichteter)

Invaliditätsgrad von 80 %, wobei sich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von

100.

% in jeglicher Tätigkeit ein Einkommensvergleich erübrigt (rein

rechnerisch entspricht in solchen Fällen der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem

Grad der Erwerbsunfähigkeit). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es

sich in der genannten Zeitspanne mit der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich

verhält, sind doch die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente

(Invaliditätsgrad von mindestens 70 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG

[E. II. 3.3]) damit bereits erfüllt. Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit ist sodann in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne

Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern

wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Spätestens seit dem 19. Februar 2016 (letzter

Untersuchungstermin im Rahmen der C.___-Begutachtung) besteht in einer

leidensangepassten Erwerbstätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Pensum und Rendement 100 %; vgl. E. II. 6.5 hievor), was demnach ab

1.

Juni 2016 zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 somit zu

Recht eine befristete ganze Invalidenrente (ab Geburt des Sohnes im Februar

2015.

inklusive Kinderrente) zugesprochen.

10.2

Für die Zeit ab 19. Februar bzw.

1.

Juni 2016 (vgl. E. II. 10.1 hievor) ist ein Rentenanspruch

indessen zu verneinen: Dabei hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der am 1.

Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis

Abs. 3 IVV (vgl. dazu E. II. 7 hievor) korrekterweise einen

Einkommensvergleich für die Zeit vor und einen solchen für die Zeit ab dem

1.

Januar 2018 vorgenommen (vgl. A.S. 5 f.). Was die für die Berechnung

des Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese insofern

zu berichtigen, als für das Valideneinkommen nicht auf einen Tabellenlohn,

sondern das zuletzt erzielte (der Teuerung angepasste) Einkommen abzustützen

ist, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre – eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte

Ausnahme von diesem Erfahrungssatz ist hier nicht ersichtlich (vgl. BGE 135 V 58

E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E.5.1 S. 300 f.). Es ist vorliegend demnach auf den

gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 55 S. 4) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Mitarbeiterin im Room-Service der B.___ im (letzten, vor dem Schlaganfall

liegenden) Jahr 2012 im 80%-Pensum erzielten Bruttojahreslohn von

CHF 43'537.00 (d.h. CHF 54'421.00 bei 100 %) abzustellen. An die

Teuerung angepasst (: 102.4 x 105.1 [Beherbergung und Gastronomie])

ergibt sich somit für den Einkommensvergleich bis 31. Dezember 2017 ein

Valideneinkommen von CHF 44'685.00 (Pensum 80 %) und für den

Einkommensvergleich ab 1. Januar 2018 (Hochrechnung auf ein Pensum von

100.

%; vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) ein

Valideneinkommen von CHF 55'856.00 (eine Aufrechnung der Wochenstunden

entfällt, da die betriebsübliche Arbeitszeit sowohl im Jahr 2012 als auch im

Jahr 2016 jeweils 42.4 Stunden pro Woche betrug).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens

hat die Beschwerdegegnerin dagegen zu Recht auf die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des BFS abgestellt, da die

Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten

Arbeitgeberin keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. BGE 124 V 321

E. 3b/aa S. 323). Dabei erweist sich der herangezogene Tabellenlohn

(TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen [CHF 4'300.00 x 12])

im Hinblick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil als korrekt. Allerdings ist der

von der Beschwerdegegnerin aus der Haushaltsabklärung herangezogene

Einkommensvergleich für die Zeit vor Januar 2018 (vgl. A.S. 5 mit Verweis

auf IV-Nr. 65 S. 12) dahingehend anzupassen, als die Aufrechnung der

Teuerung sowie der Wochenstunden grundsätzlich bis ins Jahr 2016 (nicht nur bis

2015) zu erfolgen hat, sind doch jeweils die im Verfügungszeitpunkt (hier: 30.

Januar 2018) aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Das

Abstellen auf die LSE 2014 ist indessen korrekt, da erste Ergebnisse der

LSE 2016 erst im Mai 2018, also nach dem Verfügungszeitpunkt, publiziert wurden.

Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

leidensbedingten Abzugs (10 %) ergibt sich somit für beide

Einkommensvergleiche ein Invalideneinkommen von CHF 39'143.00 (= 4'300.00

x 12 : 40 x 41.7 [Aufrechnung Wochenstunden] : 103.3

x 104.4 [Aufrechnung Teuerung] x 0.8 x 0.9).

Es resultiert damit für die Zeit ab 19.

Februar 2016 bis 31. Dezember 2017 ein Erwerbsausfall von

CHF 5'542.00 (CHF 44'685.00 - CHF 39'143.00) bzw. 12.4 %,

was bei einem ausserhäuslichen Anteil von 80 % einen Invaliditätsgrad von

9.92

% ergibt. Da im Aufgabenbereich (wie dargelegt) keine Einschränkungen

vorhanden sind, entspricht dies auch dem Gesamtinvaliditätsgrad. Dieser vermag

keinen Rentenanspruch zu begründen. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ergibt

sich in Anwendung der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen

Verordnungsbestimmung (Art. 27bis Abs. 3 IVV [vgl.

E. II. 7]) sodann ein Erwerbsausfall von CHF 16'713.00

(CHF 55'856.00 - CHF 39'143.00) bzw. 29.92 %, was bei einem

Erwerbsanteil von 80 % zu einem Invaliditätsgrad von 23.94 % führt.

Dieser entspricht mangels Einschränkungen im Aufgabenbereich wiederum dem

Gesamtinvaliditätsgrad. Es besteht somit auch für die Zeit ab Januar 2018 kein

Rentenanspruch mehr.

Schliesslich kann die Frage, ob der

Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (Beschwerde, Ziff. 6, 8) – ein

leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % bzw. von mindestens 20 % zu

gewähren wäre, vorliegend offen gelassen werden, denn selbst unter

Berücksichtigung eines maximal möglichen Abzugs von 25 % beim

Invalideneinkommen würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren

(sondern ein solcher von 21.6 % bzw. ab Januar 2018 von 33.28 %).

11.

Der Sachverhalt ist

hinreichend geklärt, weitere Beweisabnahmen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse.

Die gestellten Beweisanträge (Parteibefragung, Befragung von Zeugen resp.

Auskunftspersonen) sind daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die

Durchführung der zu diesem Zweck beantragten mündlichen Verhandlung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 22. April 2016 E. 2).

12.

Zusammengefasst ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

13.

13.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

13.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin

und der damit zusammenhängende Antrag um Durchführung einer mündlichen

Verhandlung werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer