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Entscheid

VSBES.2018.66

Berufliche Massnahmen

29. Januar 2019Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1992, meldete sich am 26. Januar 2012 erstmals

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurde angegeben, der linke Fuss sei seit einem Unfall am 5.

September 2011 aufgrund von mehreren Brüchen lädiert. Die Beschwerdegegnerin

holte Akten der Unfallversicherung Suva ein und begann mit

Eingliederungsmassnahmen, die schliesslich wegen mangelnder Kooperation des

Beschwerdeführers abgeschlossen wurden. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014

(IV-Nr. 45) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente.

2. Am 1. September 2014 (IV-Nr.

47) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Er gab

an, Nervenschäden am linken Fuss zu haben und wünschte eine Umschulung zum

Masseur. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (IV-Nr.

48) auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil nicht glaubhaft dargelegt worden

sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise

verändert hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 14. März 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich in den Kanton […] umgezogen, bei der

dortigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 51.12). Angegeben wurde

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 27. Juli 2014. Der Beschwerdeführer

befand sich damals in der [Klinik ...]. Die IV-Stelle […] trat mit Verfügung

vom 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 51.7) nicht auf das Leistungsbegehren ein, weil

keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.

4. Nachdem er wieder in den Kanton

Solothurn gezogen war, meldete sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 53). Nachdem die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 zunächst in Aussicht

gestellt hatte, wiederum nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten (IV-Nr.

55), gab sie mit Mitteilung vom 14. März 2016 (IV-Nr. 66) bekannt, dass das

Leistungsbegehren geprüft werde. In der Folge wurden berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchgeführt.

5. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 92 und 95) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 24. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und / oder eine Rente ab.

6. Gegen die genannte Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf den 23. Februar 2017 (Postaufgabe:

25. Februar 2018) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, es seien ihm weitere

berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren (A.S. 6 f.).

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (A.S. 25 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018

(A.S. 27 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.

9. Der Beschwerdeführer nimmt mit

undatiertem Schreiben (Eingang beim Versicherungsgericht am 24. August

2018, AS 30 f.) noch einmal Stellung.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.)

dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Anmeldung durch eine

Eingliederungsfachperson beraten und unterstützt worden. Er habe ein

Arbeitstraining bei der Tankstelle B.___, machen können. Zudem habe er eine

Weiterbildung als Einbaumaschinist absolviert. Im Restaurant C.___ in [...]

habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren Arbeitsversuch gehabt. Der

Beschwerdeführer habe aber informiert, dass er per 1. März 2017 eine temporäre

Stelle bei der D.___ AG in [...] antreten könne und deshalb den Arbeitsversuch

nicht antrete. Am 23. März 2017 habe er dann telefonisch mitgeteilt, dass er

die Anstellung bei der D.___ AG aus persönlichen Gründen nicht angetreten habe.

Trotz diverser Bemühungen der Eingliederungsfachperson habe keine

Festanstellung realisiert werden können. Die medizinischen Abklärungen hätten

indessen ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als

Strassenbauer nicht mehr zumutbar sei. Für angepasste leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Somit sei es ihm zumutbar, ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad

von 2 %.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Weitere berufliche Massnahme würden mit Hinweis auf die umfangreichen

im Rahmen der Frühintervention durchgeführten Massnahmen ab. Es sei keine

gesundheitliche Einschränkung ersichtlich, deren Ausmass weitergehende

Leistungen der Invalidenversicherung rechtfertigen würde. Ein

Umschulungsanspruch bestehe angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor verrichten könne, nicht. Dem

stehe auch nicht entgegen, dass man ihm im Sinne einer Aufqualifizierung mit

dem Ziel zur Weiterbildung als Belagsfertiger einen Kurs als

Kleinmaschinenführer finanziert habe. Ein Anspruch auf Hilfe bei der

Stellensuche sei ebenfalls nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen keine Schwierigkeiten bei der Stellensuche habe. Was

die Differenz beim Einkommensvergleich zwischen Suva und Beschwerdegegnerin

anbelange, so bestehe keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung

der jeweiligen Stelle. Schliesslich würden im Bericht von Dr. med. E.___ vom

12.

Oktober 2017 keine neuen medizinischen Anhaltspunkte geltend gemacht. Auf

eine Umschulung im KV-Bereich bestehe kein Anspruch. Das Verhalten des

Beschwerdeführers sei ausserdem widersprüchlich, wenn er beschwerdeweise

geltend mache, die Tätigkeit als Einbaumaschinist sei nicht zumutbar, obwohl er

selbständig per 1. März 2017 eine Tätigkeit als Baumaschinist gesucht und

gefunden habe. Zum Arbeitstraining bei der Tankstelle sei er nicht gedrängt

worden. Auch diese Stelle habe er selbständig gesucht. Das Training habe dazu

gedient herauszufinden, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine

längere Arbeitstätigkeit zulasse. In dieser Hinsicht habe ein positives Bild

gezeichnet werden können. Die Ausführungen der Eingliederungsfachperson, dass

ein hängiges Strafverfahren die Eingliederungsbemühungen erschwere, seien zu

bestätigen. Dies treffe vor allem dann zu, wenn die Beschwerdegegnerin nicht

über das Verfahren informiert werde. Im Laufe des Eingliederungsverfahrens sei

immer wieder auf die Wünsche des Beschwerdeführers eingegangen worden und trotz

weitgehend fehlender Anspruchsgrundlage und mangelhafter

Kooperationsbereitschaft habe dieser in jeder Hinsicht eine grosszügige Unterstützung

erhalten.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerde (A.S. 6 f.) und der weiteren Stellungnahme (A.S. 30 f.)

entgegen, es treffe nicht zu, dass er eine Ausbildung zum Einbaumaschinisten

absolviert habe. Er habe während dieser Weiterbildung Schmerzen im Fuss gehabt.

Er habe keine Chance gehabt, ohne Medikamenteneinfluss auf unebenem Boden zu

gehen. Eine Arbeit mit so viel Verantwortung unter dem Einfluss von

Medikamenten auszuüben, sei nicht zumutbar. So seien er und die Eingliederungsfachperson

zum Schluss gekommen, dass er als Einbaumaschinist keine berufliche Zukunft

habe. Dann sei er gedrängt worden, das Aufbautraining in der Tankstelle B.___

zu machen. Dieses habe er trotz Schmerzen konsequent durchgezogen. Das

Arbeitstraining sei abgesehen vom Lohn für die Katz gewesen. Es sei ihm von

Seiten der Eingliederungsfachperson klargemacht worden, dass nicht mehr als

vier Monate finanziert werden könnten. Was das Restaurant C.___ anbelange, sei

zu sagen, dass es gar nicht möglich sei, als Koch ein 100 %-Pensum zu leisten,

wenn man einen Drittel der Zeit stehen, einen Drittel sitzen und einen Drittel

gehen sollte. Zudem sei während der Eingliederungszeit der ihn betreffende

hängige Strafprozess immer in den Vordergrund gedrängt worden. Er erwarte eine

Einladung bei der Beschwerdegegnerin bis zum 9. März 2018, ansonsten müssten

sich die Personen bei der Beschwerdegegnerin eine neue Stelle suchen. Er

bestehe auf einer Umschulung, mit welcher er mindestens 80 % des Einkommens aus

der angestammten Tätigkeit generieren könne.

Die Stelle bei der C.___ habe er aus

gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Er empfinde es als Bedrängnis, wenn

ihm gesagt werde, dass die Massnahmen für ihn eingestellt würden, wenn er keine

Stelle habe. Sicherlich habe er während des Arbeitsversuchs bei der Tankstelle

gut gearbeitet. Was aber nicht erwähnt werde sei, dass er in dieser Zeit

dauernd Schmerzen gehabt habe. Es stimme nicht, dass er nicht mit der

Beschwerdegegnerin kooperiert habe.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 24. Januar 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs

mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

3.4

Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen

insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können

Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

3.5

Nach Art. 16 ATSG gehen

Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,

wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse

eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,

solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5,

121.

V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit

dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG

verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des

Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen

abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der

Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den

Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden

und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28 E.

4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den

Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden

Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni

2009.

E. 12 mit Hinweisen). Liegt bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, indem die versicherte Person in der

Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich

zu verwerten, so kann grundsätzlich ein Rentenanspruch auch ohne Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint werden. Ausnahmen sind denkbar,

so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich

ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich

Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter

beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2010 vom 30. August

2010.

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.6

Um im Rahmen der Rentenprüfung

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261

E. 4).

3.7

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.8

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

4.1

Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – hier die erstmalige

Rentenverfügung vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 45; seither sind nur

Nichteintretensentscheide ergangen) und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Verfügung vom 24. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84

E. 1b).

4.2

Im Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 24. Februar 2014 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung präsentierte sich

der Gesundheitszustand folgendermassen:

Der Beschwerdeführer hatte in seinem

angestammten Beruf als Strassenbauer am 5. September 2011 einen

Berufsunfall erlitten, als ihm auf einer Baustelle ein Dumper über den Fuss

gefahren war (IV-Nr. 10.1). Er erlitt dabei ein Quetschtrauma des linken Fusses

mit undislozierten Frakturen des Calcaneus, des Os naviculare und der Ossa cuneiforme

links (IV-Nr. 11.4). Im Rahmen einer von der Suva durchgeführten

kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Dezember 2011 (IV-Nr. 11.2) hatte der

Beschwerdeführer berichtet, das normale Gehen bereite ihm Schmerzen. Er könne

ca. eine bis eineinhalb Stunden schmerzfrei gehen, dann könne er mit dem Fuss

nicht mehr richtig abrollen. Der Kreisarzt ging von einer 100 %igen

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Zumutbar wäre eine

angepasste, sitzende Tätigkeit. Am 20. August 2012 wurde der linke Fuss in der

Klinik F.___ operiert (IV-Nr. 17 S. 2 f.). Im Rahmen einer weiteren von der

Suva durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 20)

gab der Beschwerdeführer an, es bestünden noch immer Fussbeschwerden, so dass

der linke Fuss vor allem nach Belastung jeweils anschwelle. Gehen auf unebenem

Boden sei schmerzhaft. Bezüglich der Hand habe er bei einem starken Händedruck

Schmerzen.

Folgende Diagnose wurde erhoben:

Status nach offener Reposition Metarsale

II bei Ausriss Lisfranc-Ligament links und Schraubenrefixation am 20. August

2012.

bei Status nach schwerem Quetschtrauma

Nebendiagnose:

In Fehlstellung konsolidierte

subkapitale Fraktur Os Metacarpale IV, V rechts

Am 23. August 2013 wurden dem

Beschwerdeführer im Rahmen einer Operation die Schrauben Lisfranc 1- und

2-Gelenk links entfernt (Operationsbericht Klinik F.___, IV-Nr. 29). Gemäss

Bericht der Klinik F.___ vom 18. Oktober 2013 (IV-Nr. 34) berichtete der

Beschwerdeführer über einen erfreulichen Verlauf. Er könne den Fuss ohne

jegliche Einschränkung voll belasten.

Im Abschlussbericht berufliche

Eingliederung vom 8. Januar 2014 (IV-Nr. 43) wurde schliesslich festgehalten,

dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 eine Stelle als

Lager-/Montagemitarbeiter angetreten habe. Weil er ab diesem Zeitpunkt wieder

zu 100 % arbeitete, wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und mit

Verfügung vom 24. Februar 2014 festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht

entstanden war (IV-Nr. 45).

4.3

Im Zeitpunkt der hier

angefochtenen Verfügung präsentierte sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers wie folgt:

4.3.1

Im Rahmen einer kreisärztlichen

Untersuchung der Suva vom 27. Januar 2015 (IV-Nr. 54 S. 1 ff.) habe der

Beschwerdeführer über eine deutliche Beschwerderegredienz im Bereich des linken

Fusses berichtet. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschwerden indes wieder

verstärkt. Zwei Infiltrationen hätten nichts gebracht. Zuweilen habe er auch

ein Gefühl wie wenn Eiswasser über das linke Bein laufen würde. Als Diagnose

wurden belastungsabhängige Fussschmerzen medial links bei Status nach offener

Reposition Metarsale II bei Ausriss Lisfranc-Ligament links und

Schraubenfixation am 20. August 2012 bei Status nach schwerem Quetschtrauma

sowie Schraubenentfernung am 23. August 2013 festgehalten, zudem als

Differentialdiagnose ein TTS (Tarsaltunnelsyndrom) bei neurologischen

Symptomen. Das Zumutbarkeitsprofil sei gleich wie bei der letzten

kreisärztlichen Untersuchung: In einer angepassten Tätigkeit sei eine

ganztätige Tätigkeit leicht bis mittelschwer zumutbar.

4.3.2

Im Austrittsbericht der [Klinik ...]

vom 7. April 2015 (IV-Nr. 54 S. 7 ff.) über einen Aufenthalt vom 27. Februar

bis 2. April 2015 werden folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Unfall vom

05.09

: Überrolltrauma Fuss links

05.09

: CT

Fuss links: multiple Frakturen des Kalkaneus im Bereich des Processus anterius

und lateralis sowie des Os cuboideum, des Os naviculare, des Os cuneiforme

intermedial und lateral sowie der Basis der Metarsale II und III ohne

signifikante Dislokation und Lisfranc-Verletzung links

20.08

:

offene Reposition, Schraubenfixation links bei ossärem Ausriss Metarsale II,

Lisfranc-Ligament links

23.08

:

Schraubenentfernung

Belastungsabhängige

Fussschmerzen medial links, DD TTS bei neurologischen Symptomen

30.09

:

Ultraschallgesteuerte Injektion an den N. tibialis posterior Fuss links

03.03

:

Röntgen Füsse bds. in zwei Ebenen: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom linken

Fuss vom 17.10.2012 zwischenzeitliche Schraubenentfernung im TMT I/II mit noch

flau abgrenzbarem Schraubenkanal. Keine Dehiszenz zwischen MT I und II. Keine

grösseren degenerativen Veränderungen

30.03

:

Neurologisches Konsilium: Befund bei Austritt noch ausstehend

-

Unfall vom

29.09

: Subkapitale Fraktur Os metacarpale IV und V rechts

17.01

:

Bericht Dr. G.___, Handchirurgie Klinik F.___: Trotz der in leichter

Fehlstellung konsolidierten Fraktur sei aufgrund der fehlenden

Rotationsfehlstellung und guter Streckung der Langfinger kein relevanter sekundärer

Nachteil zu erwarten

-

Akzentuierte

emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Beim Austritt hätten ruhe- und

belastungsverstärkte Schmerzen im linken Fuss, eine Schwellungstendenz des

linken Fusses nach Belastung (im Verlauf deutlich gebessert), eine

intermittierende Schmerzausstrahlung ins linke Bein und Kreuz,

belastungsabhängige Schmerzen Finger IV und V Hand rechts auch bei Händedruck, eine

schmerzbedingte Schlafstörung (im Verlauf gebessert), Cannabiskonsum und wässrige

Durchfälle in den letzten sechs Monaten bestanden. Es liege keine psychische

Störung vor, die eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen würde. Die

bisherige Tätigkeit als Strassenbauer sei nicht zumutbar. In körperlicher

Hinsicht sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar, wobei keine

längeren Gehstrecken, kein Gehen auf unebenem Untergrund zumutbar seien,

hingegen wechselbelastendes Stehen, Gehen und Sitzen je 1/3, mit gelegentlichem

Heben von mittelschweren Lasten. Das Röntgenbild habe keine grösseren

degenerativen Veränderungen gezeigt. Während des Aufenthalts sei der

Beschwerdeführer in der Sprechstunde für berufliche Eingliederung vorgestellt

worden. Er stelle sich vor, dass er zum Beispiel in einem Betonwerk als

Disponent arbeiten könnte. Des Weiteren habe er häufig angegeben, als Maschinist

arbeiten zu wollen.

4.3.3

Einem Bericht über eine neurologische

Untersuchung am 30. März 2015, durchgeführt von Dr. med. H.___, Facharzt für

Neurologie FMH (IV-Nr. 58.2 S. 68 f.), lässt sich entnehmen, eine

Nervenverletzung als Ursache für die Schmerzen sei nicht ausgeschlossen, auch

wenn eine solche nicht nachgewiesen werden könne.

4.3.4

Ein vom Institut I.___

durchgeführtes MRT des linken Fusses vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 58.2 S. 24

f.) zeigte einen Status nach Operation im Bereich des Lisfranc-Gelenks, eine regelrechte

Stellung im Bereich der Lisfranc-Gelenklinie, keine odematösen

Knochenmarksreaktionen, kein Weichteilödem, eine Chondromalazie an der distalen

Gelenkfläche des Os naviculare zum Os cuneiforme intermedius hin, keine Atrophie

der Muskulatur, kein Ödem der Muskulatur sowie keine Hinweise auf ein Neurinom

im Verlauf des Nervus tibialis bzw. Nervus plantaris medialis oder lateralis.

4.3.5

Im Bericht von Dr. med. E.___, Klinik

F.___, vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 63 S. 3) wird über einen persistierenden

medialen Fussschmerz links und eine unveränderte Beschwerdensituation berichtet.

Der Beschwerdeführer wolle unbedingt den Beruf des Einbaumaschinisten lernen und

alternativ den LKW-Fahrausweis machen.

4.3.6

Anlässlich der von der Suva

durchgeführten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2016 (IV-Nr.

65) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich der Zustand mit

belastungsabhängigen Fussschmerzen unter zweimal wöchentlicher Physiotherapie

leicht gebessert habe. Bereits kurze Gehstrecken verursachten bei ihm

Schmerzen. Gehen auf unebenen Böden sei sehr unangenehm. Kauern mit

entsprechender Belastung des linken Fusses gehe gar nicht. Nach Belastung komme

es vermehrt zu Schwellungszuständen.

Es wurden folgende Befunde erhoben: Der

linke Fuss präsentiere sich leicht nach aussen rotiert. Zehenspitzengang und

Fersengang seien knapp möglich. Die Narbe am dorsum pedis sei reizlos, jedoch

vor allem im distalen Narbenbereich sehr berührungsempfindlich. Die OSG-Beweglichkeit

sei im Seitenvergleich eingeschränkt für Flexion / Extension. Die Pro- /

Supinationsamplitude links sei im Vergleich zur Gegenseite ebenfalls

eingeschränkt. Es bestünden eine Atrophie der Unterschenkelmuskulatur links im

Vergleich zur Gegenseite und ein leicht abgeflachtes Fusslängsgewölbe links im

Vergleich zur Gegenseite.

Der Kreisarzt stellte folgende

Diagnosen:

-

persistierender

medialer Fussschmerz links bei

Status nach multiplen

Frakturen Calcaneus im Bereich Processus anterius und lateralis sowie Os

rhomboideum, Os naviculare, Os cuneiforme intermedium und lateralis sowie Basis

metatarsale II und III ohne signifikante Dislokation, Lisfranc-Verletzung links

nach Überrolltrauma am 5. September 2011, sowie Status nach Osteosynthese

bei Avulsionsfraktur Lisfranc-Ligament links am 20.08.2012 und

Schraubenentfernung am 23.08.2012, DD TTS bei neurologischen Symptomen

-

Status nach Sturz am

29.09.2012

mit Fraktur Metacarpale V- und IV-Köpfchen, konsolidiert.

Beurteilend wird festgehalten, die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis am 29. Februar 2016. Ab dem 1.

März 2016 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen. Konkret sei seine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags

zumutbar. Bezüglich des linken Fusses müsse die Möglichkeit bestehen,

entsprechend angepasstes Schuhwerk tragen zu können. Eine Tätigkeit sei

vorzugsweise wechselbelastend mit wiederholt sitzenden Episoden. Das Gehen auf

unebenen Böden sei zu vermeiden, kauernde / hockende Tätigkeiten und

Tätigkeiten auf Leitern sowie repetitives Treppensteigen ebenfalls. Im Hinblick

auf die letzte Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des

Rehabilitationsaufenthaltes in der [Klinik ...] sei festzuhalten, dass

Gehstrecken resp. auch stehende Phasen mit Dauer über eine Stunde nicht

vorkommen sollten. In der ursprünglichen Tätigkeit als Strassenbauer betrage

die Arbeitsunfähigkeit 100 %.

4.3.7

Im Bericht von Dr. med. E.___ vom

12.

Oktober 2017 (IV-Nr. 97 S. 5 f.) wird schliesslich ausgeführt, leider

hätten sich die Beschwerden wieder derart manifestiert, dass der

Beschwerdeführer diese deutlich mehr spüre. Es könnten keine Therapieoptionen

mehr angeboten werden. Man wolle jedoch darauf aufmerksam machen, dass der

Beschwerdeführer von einer Umschulung in eine KV-ähnliche Tätigkeit profitieren

würde. Ein längeres Stehen am Stück für mehr als eine halbe Stunde bis Stunde

reaktiviere die Schmerzen derart, dass der Beschwerdeführer für den Rest des

Tages ausfalle.

5.

5.1

Der Vergleich des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erstmaligen (und

gleichzeitig letzten materiellen) Rentenprüfung mit dem hier interessierenden

Zeitpunkt (angefochtene Verfügung) zeigt auf, dass keine zusätzlichen Diagnosen

hinzugetreten sind, die anspruchsrelevant sein könnten. Der Beschwerdeführer

erlitt am 5. September 2011 einen Arbeitsunfall, wobei er sich den linken Fuss

mehrfach brach. Damals wie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geht es um

Beschwerden am linken Fuss. Zwar brach sich der Beschwerdeführer im September

2012.

zusätzlich die Hand. Diese Verletzung verheilte aber offenbar folgenlos;

schon zum Zeitpunkt der ersten IV-Verfügung war eine Problematik an der Hand

kein Thema. Auch bezüglich der Fussverletzung ging die Beschwerdegegnerin von

keiner anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit aus. Zum Zeitpunkt der ersten

rentenablehnenden Verfügung vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 45) war der

Beschwerdeführer zu 100 % als Lager- / Montagemitarbeiter erwerbstätig. In

Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer war indessen gestützt auf

die in Ziff. 4.2 vorstehend wiedergegebenen medizinischen Unterlagen schon

damals erstellt, dass diese nicht mehr zumutbar war.

5.2

Für den Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung lässt sich der medizinische Sachverhalt anhand der

abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 1. März 2016 (IV-Nr.

65) ermitteln. Dem Kreisarzt lagen, wie sich der Wiedergabe der Akten entnehmen

lässt, sämtliche relevanten medizinischen Unterlagen vor. Es lassen sich im

vorliegenden Fall keine weiteren, unfallfremden Faktoren erkennen, die es

weiter noch zu berücksichtigen gälte. Der Beschwerdeführer selber hat indessen

auch keine Einwendungen gegen die vorliegenden medizinischen Berichte

vorgebracht. Die von ihm geklagten Beschwerden am linken Fuss werden im Rahmen

der kreisärztlichen Berichterstattung mitberücksichtigt. Der Kreisarzt kommt

nach Darstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und

Befunderhebung nach eigener Untersuchung zum nachvollziehbaren Schluss, dass

die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer nach wie vor nicht zumutbar ist.

Für eine angepasste Tätigkeit hingegen besteht ab dem 1. März 2016 eine volle

Arbeitsfähigkeit. Eine Verweistätigkeit hat leicht bis mittelschwer zu sein. Der

Beschwerdeführer muss angepasstes Schuhwerk tragen können und eine Tätigkeit sollte

vorzugsweise wechselbelastend sein mit wiederholt sitzenden Episoden. Gehen auf

unebenen Böden, kauernde / hockende Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Leitern

sowie repetitives Treppensteigen sollten vermieden werden. Diese kreisärztliche

Einschätzung deckt sich mit den Erfahrungen aus dem durchgeführten Aufbautraining

als Tankstellenshop-Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer hat dieses Aufbautraining

lückenlos absolviert. Während der Dauer desselben hat er nie Fussbeschwerden

beklagt und soweit ersichtlich hatte er deshalb auch keine Fehlzeiten.

Ebenfalls ist der Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. Oktober 2017 nicht

geeignet, ein Abweichen von der kreisärztlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Der Bericht enthält in diagnostischer

Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte und auch keine neuen Befunde. Es wird,

gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, lediglich

festgehalten, dass dieser wieder mehr Schmerzen beklage. Objektive

Untersuchungsergebnisse enthält der Bericht nicht. Dass längeres Stehen am

Stück für mehr als eine halbe Stunde bis Stunde Schmerzen verursachten, wie im

Bericht festgehalten, hatte der Beschwerdeführer bereits früher stets

angegeben. Insofern vermag dieser Bericht keine, auch nicht geringe, Zweifel an

der kreisärztlichen Einschätzung aufkommen zu lassen. Somit kann gestützt auf

Letztere davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte

Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, für eine leichte bis mittelschwere

Verweistätigkeit (wechselbelastend, ohne Gehen auf unebenen Böden oder kauernde /

hockende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern oder repetitives

Treppensteigen) hingegen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit besteht.

5.3

Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer erlitt den Unfall kurz nach seinem Lehrabschluss als

Strassenbauer und war zuvor nicht für lange Zeit in diesem Beruf tätig gewesen.

Für die Ermittlung des Einkommens, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

erzielen könnte (Valideneinkommen), hat die Beschwerdegegnerin daher auf einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Die

herangezogene Tabelle der LSE 2014 (TA1_tirage_skill_level / Ziff. 41-43

Baugewerbe Niveau 1 Männer) erweist sich dabei als korrekt. Die betriebsübliche

Arbeitszeit wurde aufgerechnet und der Tabellenlohn der Nominalentwicklung

angepasst. Die Beschwerdegegnerin hat so ein Valideneinkommen von

CHF 68'197.00 ermittelt. Für die Berechnung des Einkommens, das der

Beschwerdeführer mit gesundheitlicher Einschränkung, also in einer

Verweistätigkeit, erzielen kann (Invalideneinkommen), hat die

Beschwerdegegnerin ebenfalls auf einen Tabellenlohn abgestellt, da der

Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat. Hierzu hat

sie die Tabelle TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer herangezogen,

die Wochenstunden aufgerechnet und den Lohn an die Teuerung angepasst. Auch

dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. Das Invalideneinkommen beträgt

damit CHF 66'710.00. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 2 %. Der

Beschwerdeführer hat sich im Übrigen zu den Einzelheiten des

Einkommensvergleichs nicht geäussert.

Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug

auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades, dass der errechnete Invaliditätsgrad

nicht dem von der Suva in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 94)

ermittelten Invaliditätsgrad entspreche. Hierzu ist zu sagen, dass keine

absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für

die Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.2 - 6.4

mit Hinweisen). Zudem ist die Abweichung (2 % gegenüber 7,61 %) geringfügig und

auch nicht anspruchsrelevant. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer verlangt

die Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen, konkret einer Umschulung.

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch

auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt

also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus

(Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter,

wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den

bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung

offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere

Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die

Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten

Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt der

Invaliditätsgrad 2 %, womit dieser kein erhebliches Mass erreicht hat, der

einen Anspruch auf Umschulung entstehen lassen würde. Die Beschwerdegegnerin

hat einen Umschulungsanspruch demnach zu Recht abgelehnt.

6.2

Im Übrigen ist auch nicht

erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer noch andere, weitere berufliche

Massnahmen zu gewähren wären. Wie sich dem Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 16. März 2017 (IV-Nr. 88) entnehmen lässt, wurde dieser während

längerer Zeit angemessen unterstützt. Eine von ihm gewünschte Weiterbildung zum

Einbaumaschinisten (der Beschwerdeführer hatte diesen Wunsch schon im Rahmen

seines Aufenthalts in der [Klinik …] geäussert, vgl. Austrittsbericht vom 7.

April 2015, IV-Nr. 54 S. 7 ff.) wurde in Form eines Weiterbildungskurses

finanziert. Als Tankstellenshop-Mitarbeiter konnte er ein Arbeitstraining

absolvieren, wobei er die Stelle bei der Tankstelle B.___, selbständig gefunden

hatte. Das Angebot eines weiteren Aufbautrainings in einem Restaurant – der

Beschwerdeführer selber hatte den Wunsch geäussert, einmal in einer Küche

arbeiten zu wollen – wollte dieser nach einem stattgehabten

Vorstellungsgespräch nicht in Anspruch nehmen. Eigenständig fand er dann eine

Stelle bei der D.___ AG und auch in diesem Zusammenhang war die

Beschwerdegegnerin bereit, ihm Unterstützung zukommen zu lassen. Es war der

Beschwerdeführer, der sich daraufhin nicht mehr meldete bzw. die notwendigen

Unterlagen in Form eines Arbeitsvertrags nicht einreichte. Einer Telefonnotiz

der Suva bezüglich eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 23. März

2017.

(IV-Nr. 89.3) zu diesen Massnahmen lässt sich entnehmen, der

Beschwerdeführer habe angegeben, die Stelle bei der D.___ AG nicht angetreten

zu haben, weil ihm der Weg zu weit gewesen sei und die Kosten für die Anreise

dementsprechend zu hoch. Die Stelle im Pizza-Restaurant habe er nicht

angenommen, weil er nicht nur habe lernen wollen, wie man Pizzas mache. Zudem

seien die Arbeitszeiten nicht gut gewesen. Gleichermassen äusserte er sich in

seinem Einwandschreiben vom 9. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin

(IV-Nr. 95). Diese Äusserungen stehen in Widerspruch zum beschwerdeweisen

Vorbringen, die Stellen im Restaurant C.___ und bei der D.___ AG seien aus

gesundheitlichen Gründen ungeeignet gewesen. Zudem ist noch einmal darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner gesundheitlichen

Einschränkungen in einem Restaurant arbeiten wollte und sich die Stelle bei der

D.___ AG selber besorgte. Insgesamt zeigt sich, dass ihn die Beschwerdegegnerin

im Rahmen von beruflichen Massnahmen ausreichend unterstützt und in der

angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere Massnahmen verzichtet hat. In

Bezug auf die Stellensuche ist ihr zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer

keine gesundheitliche Einschränkung besteht, die ihn bei derselben

beeinträchtigen würde. Ausserdem hat die Vergangenheit gezeigt, dass er

durchaus selber in der Lage war, sich auf Stellen zu bewerben und auch

Arbeitsmöglichkeiten fand. Die Beschwerde ist demnach in Bezug die Verweigerung

weiterer beruflichen Massnahmen abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

indessen ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

Ziff. I / 8. hiervor).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann