VSBES.2018.66
Berufliche Massnahmen
29. Januar 2019Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 24. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1992, meldete sich am 26. Januar 2012 erstmals
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurde angegeben, der linke Fuss sei seit einem Unfall am 5.
September 2011 aufgrund von mehreren Brüchen lädiert. Die Beschwerdegegnerin
holte Akten der Unfallversicherung Suva ein und begann mit
Eingliederungsmassnahmen, die schliesslich wegen mangelnder Kooperation des
Beschwerdeführers abgeschlossen wurden. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014
(IV-Nr. 45) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente.
2. Am 1. September 2014 (IV-Nr.
47) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Er gab
an, Nervenschäden am linken Fuss zu haben und wünschte eine Umschulung zum
Masseur. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (IV-Nr.
48) auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil nicht glaubhaft dargelegt worden
sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise
verändert hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 14. März 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich in den Kanton […] umgezogen, bei der
dortigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 51.12). Angegeben wurde
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 27. Juli 2014. Der Beschwerdeführer
befand sich damals in der [Klinik ...]. Die IV-Stelle […] trat mit Verfügung
vom 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 51.7) nicht auf das Leistungsbegehren ein, weil
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
4. Nachdem er wieder in den Kanton
Solothurn gezogen war, meldete sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 53). Nachdem die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 zunächst in Aussicht
gestellt hatte, wiederum nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten (IV-Nr.
55), gab sie mit Mitteilung vom 14. März 2016 (IV-Nr. 66) bekannt, dass das
Leistungsbegehren geprüft werde. In der Folge wurden berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt.
5. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 92 und 95) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 24. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und / oder eine Rente ab.
6. Gegen die genannte Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf den 23. Februar 2017 (Postaufgabe:
25. Februar 2018) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, es seien ihm weitere
berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren (A.S. 6 f.).
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (A.S. 25 f.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018
(A.S. 27 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.
9. Der Beschwerdeführer nimmt mit
undatiertem Schreiben (Eingang beim Versicherungsgericht am 24. August
2018, AS 30 f.) noch einmal Stellung.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.)
dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Anmeldung durch eine
Eingliederungsfachperson beraten und unterstützt worden. Er habe ein
Arbeitstraining bei der Tankstelle B.___, machen können. Zudem habe er eine
Weiterbildung als Einbaumaschinist absolviert. Im Restaurant C.___ in [...]
habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren Arbeitsversuch gehabt. Der
Beschwerdeführer habe aber informiert, dass er per 1. März 2017 eine temporäre
Stelle bei der D.___ AG in [...] antreten könne und deshalb den Arbeitsversuch
nicht antrete. Am 23. März 2017 habe er dann telefonisch mitgeteilt, dass er
die Anstellung bei der D.___ AG aus persönlichen Gründen nicht angetreten habe.
Trotz diverser Bemühungen der Eingliederungsfachperson habe keine
Festanstellung realisiert werden können. Die medizinischen Abklärungen hätten
indessen ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als
Strassenbauer nicht mehr zumutbar sei. Für angepasste leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Somit sei es ihm zumutbar, ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad
von 2 %.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Weitere berufliche Massnahme würden mit Hinweis auf die umfangreichen
im Rahmen der Frühintervention durchgeführten Massnahmen ab. Es sei keine
gesundheitliche Einschränkung ersichtlich, deren Ausmass weitergehende
Leistungen der Invalidenversicherung rechtfertigen würde. Ein
Umschulungsanspruch bestehe angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor verrichten könne, nicht. Dem
stehe auch nicht entgegen, dass man ihm im Sinne einer Aufqualifizierung mit
dem Ziel zur Weiterbildung als Belagsfertiger einen Kurs als
Kleinmaschinenführer finanziert habe. Ein Anspruch auf Hilfe bei der
Stellensuche sei ebenfalls nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen keine Schwierigkeiten bei der Stellensuche habe. Was
die Differenz beim Einkommensvergleich zwischen Suva und Beschwerdegegnerin
anbelange, so bestehe keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung
der jeweiligen Stelle. Schliesslich würden im Bericht von Dr. med. E.___ vom
12.
Oktober 2017 keine neuen medizinischen Anhaltspunkte geltend gemacht. Auf
eine Umschulung im KV-Bereich bestehe kein Anspruch. Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei ausserdem widersprüchlich, wenn er beschwerdeweise
geltend mache, die Tätigkeit als Einbaumaschinist sei nicht zumutbar, obwohl er
selbständig per 1. März 2017 eine Tätigkeit als Baumaschinist gesucht und
gefunden habe. Zum Arbeitstraining bei der Tankstelle sei er nicht gedrängt
worden. Auch diese Stelle habe er selbständig gesucht. Das Training habe dazu
gedient herauszufinden, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine
längere Arbeitstätigkeit zulasse. In dieser Hinsicht habe ein positives Bild
gezeichnet werden können. Die Ausführungen der Eingliederungsfachperson, dass
ein hängiges Strafverfahren die Eingliederungsbemühungen erschwere, seien zu
bestätigen. Dies treffe vor allem dann zu, wenn die Beschwerdegegnerin nicht
über das Verfahren informiert werde. Im Laufe des Eingliederungsverfahrens sei
immer wieder auf die Wünsche des Beschwerdeführers eingegangen worden und trotz
weitgehend fehlender Anspruchsgrundlage und mangelhafter
Kooperationsbereitschaft habe dieser in jeder Hinsicht eine grosszügige Unterstützung
erhalten.
2.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerde (A.S. 6 f.) und der weiteren Stellungnahme (A.S. 30 f.)
entgegen, es treffe nicht zu, dass er eine Ausbildung zum Einbaumaschinisten
absolviert habe. Er habe während dieser Weiterbildung Schmerzen im Fuss gehabt.
Er habe keine Chance gehabt, ohne Medikamenteneinfluss auf unebenem Boden zu
gehen. Eine Arbeit mit so viel Verantwortung unter dem Einfluss von
Medikamenten auszuüben, sei nicht zumutbar. So seien er und die Eingliederungsfachperson
zum Schluss gekommen, dass er als Einbaumaschinist keine berufliche Zukunft
habe. Dann sei er gedrängt worden, das Aufbautraining in der Tankstelle B.___
zu machen. Dieses habe er trotz Schmerzen konsequent durchgezogen. Das
Arbeitstraining sei abgesehen vom Lohn für die Katz gewesen. Es sei ihm von
Seiten der Eingliederungsfachperson klargemacht worden, dass nicht mehr als
vier Monate finanziert werden könnten. Was das Restaurant C.___ anbelange, sei
zu sagen, dass es gar nicht möglich sei, als Koch ein 100 %-Pensum zu leisten,
wenn man einen Drittel der Zeit stehen, einen Drittel sitzen und einen Drittel
gehen sollte. Zudem sei während der Eingliederungszeit der ihn betreffende
hängige Strafprozess immer in den Vordergrund gedrängt worden. Er erwarte eine
Einladung bei der Beschwerdegegnerin bis zum 9. März 2018, ansonsten müssten
sich die Personen bei der Beschwerdegegnerin eine neue Stelle suchen. Er
bestehe auf einer Umschulung, mit welcher er mindestens 80 % des Einkommens aus
der angestammten Tätigkeit generieren könne.
Die Stelle bei der C.___ habe er aus
gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Er empfinde es als Bedrängnis, wenn
ihm gesagt werde, dass die Massnahmen für ihn eingestellt würden, wenn er keine
Stelle habe. Sicherlich habe er während des Arbeitsversuchs bei der Tankstelle
gut gearbeitet. Was aber nicht erwähnt werde sei, dass er in dieser Zeit
dauernd Schmerzen gehabt habe. Es stimme nicht, dass er nicht mit der
Beschwerdegegnerin kooperiert habe.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 24. Januar 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
3.4
Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen
insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können
Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
3.5
Nach Art. 16 ATSG gehen
Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,
solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5,
121.
V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit
dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG
verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des
Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen
abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der
Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den
Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden
und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28 E.
4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni
2009.
E. 12 mit Hinweisen). Liegt bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, indem die versicherte Person in der
Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich
zu verwerten, so kann grundsätzlich ein Rentenanspruch auch ohne Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint werden. Ausnahmen sind denkbar,
so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich
ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich
Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter
beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2010 vom 30. August
2010.
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.6
Um im Rahmen der Rentenprüfung
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261
E. 4).
3.7
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
3.8
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – hier die erstmalige
Rentenverfügung vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 45; seither sind nur
Nichteintretensentscheide ergangen) und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Verfügung vom 24. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84
E. 1b).
4.2
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 24. Februar 2014 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung präsentierte sich
der Gesundheitszustand folgendermassen:
Der Beschwerdeführer hatte in seinem
angestammten Beruf als Strassenbauer am 5. September 2011 einen
Berufsunfall erlitten, als ihm auf einer Baustelle ein Dumper über den Fuss
gefahren war (IV-Nr. 10.1). Er erlitt dabei ein Quetschtrauma des linken Fusses
mit undislozierten Frakturen des Calcaneus, des Os naviculare und der Ossa cuneiforme
links (IV-Nr. 11.4). Im Rahmen einer von der Suva durchgeführten
kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Dezember 2011 (IV-Nr. 11.2) hatte der
Beschwerdeführer berichtet, das normale Gehen bereite ihm Schmerzen. Er könne
ca. eine bis eineinhalb Stunden schmerzfrei gehen, dann könne er mit dem Fuss
nicht mehr richtig abrollen. Der Kreisarzt ging von einer 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Zumutbar wäre eine
angepasste, sitzende Tätigkeit. Am 20. August 2012 wurde der linke Fuss in der
Klinik F.___ operiert (IV-Nr. 17 S. 2 f.). Im Rahmen einer weiteren von der
Suva durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 20)
gab der Beschwerdeführer an, es bestünden noch immer Fussbeschwerden, so dass
der linke Fuss vor allem nach Belastung jeweils anschwelle. Gehen auf unebenem
Boden sei schmerzhaft. Bezüglich der Hand habe er bei einem starken Händedruck
Schmerzen.
Folgende Diagnose wurde erhoben:
Status nach offener Reposition Metarsale
II bei Ausriss Lisfranc-Ligament links und Schraubenrefixation am 20. August
2012.
bei Status nach schwerem Quetschtrauma
Nebendiagnose:
In Fehlstellung konsolidierte
subkapitale Fraktur Os Metacarpale IV, V rechts
Am 23. August 2013 wurden dem
Beschwerdeführer im Rahmen einer Operation die Schrauben Lisfranc 1- und
2-Gelenk links entfernt (Operationsbericht Klinik F.___, IV-Nr. 29). Gemäss
Bericht der Klinik F.___ vom 18. Oktober 2013 (IV-Nr. 34) berichtete der
Beschwerdeführer über einen erfreulichen Verlauf. Er könne den Fuss ohne
jegliche Einschränkung voll belasten.
Im Abschlussbericht berufliche
Eingliederung vom 8. Januar 2014 (IV-Nr. 43) wurde schliesslich festgehalten,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 eine Stelle als
Lager-/Montagemitarbeiter angetreten habe. Weil er ab diesem Zeitpunkt wieder
zu 100 % arbeitete, wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und mit
Verfügung vom 24. Februar 2014 festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht
entstanden war (IV-Nr. 45).
4.3
Im Zeitpunkt der hier
angefochtenen Verfügung präsentierte sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wie folgt:
4.3.1
Im Rahmen einer kreisärztlichen
Untersuchung der Suva vom 27. Januar 2015 (IV-Nr. 54 S. 1 ff.) habe der
Beschwerdeführer über eine deutliche Beschwerderegredienz im Bereich des linken
Fusses berichtet. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschwerden indes wieder
verstärkt. Zwei Infiltrationen hätten nichts gebracht. Zuweilen habe er auch
ein Gefühl wie wenn Eiswasser über das linke Bein laufen würde. Als Diagnose
wurden belastungsabhängige Fussschmerzen medial links bei Status nach offener
Reposition Metarsale II bei Ausriss Lisfranc-Ligament links und
Schraubenfixation am 20. August 2012 bei Status nach schwerem Quetschtrauma
sowie Schraubenentfernung am 23. August 2013 festgehalten, zudem als
Differentialdiagnose ein TTS (Tarsaltunnelsyndrom) bei neurologischen
Symptomen. Das Zumutbarkeitsprofil sei gleich wie bei der letzten
kreisärztlichen Untersuchung: In einer angepassten Tätigkeit sei eine
ganztätige Tätigkeit leicht bis mittelschwer zumutbar.
4.3.2
Im Austrittsbericht der [Klinik ...]
vom 7. April 2015 (IV-Nr. 54 S. 7 ff.) über einen Aufenthalt vom 27. Februar
bis 2. April 2015 werden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom
05.09
: Überrolltrauma Fuss links
05.09
: CT
Fuss links: multiple Frakturen des Kalkaneus im Bereich des Processus anterius
und lateralis sowie des Os cuboideum, des Os naviculare, des Os cuneiforme
intermedial und lateral sowie der Basis der Metarsale II und III ohne
signifikante Dislokation und Lisfranc-Verletzung links
20.08
:
offene Reposition, Schraubenfixation links bei ossärem Ausriss Metarsale II,
Lisfranc-Ligament links
23.08
:
Schraubenentfernung
Belastungsabhängige
Fussschmerzen medial links, DD TTS bei neurologischen Symptomen
30.09
:
Ultraschallgesteuerte Injektion an den N. tibialis posterior Fuss links
03.03
:
Röntgen Füsse bds. in zwei Ebenen: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom linken
Fuss vom 17.10.2012 zwischenzeitliche Schraubenentfernung im TMT I/II mit noch
flau abgrenzbarem Schraubenkanal. Keine Dehiszenz zwischen MT I und II. Keine
grösseren degenerativen Veränderungen
30.03
:
Neurologisches Konsilium: Befund bei Austritt noch ausstehend
-
Unfall vom
29.09
: Subkapitale Fraktur Os metacarpale IV und V rechts
17.01
:
Bericht Dr. G.___, Handchirurgie Klinik F.___: Trotz der in leichter
Fehlstellung konsolidierten Fraktur sei aufgrund der fehlenden
Rotationsfehlstellung und guter Streckung der Langfinger kein relevanter sekundärer
Nachteil zu erwarten
-
Akzentuierte
emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Beim Austritt hätten ruhe- und
belastungsverstärkte Schmerzen im linken Fuss, eine Schwellungstendenz des
linken Fusses nach Belastung (im Verlauf deutlich gebessert), eine
intermittierende Schmerzausstrahlung ins linke Bein und Kreuz,
belastungsabhängige Schmerzen Finger IV und V Hand rechts auch bei Händedruck, eine
schmerzbedingte Schlafstörung (im Verlauf gebessert), Cannabiskonsum und wässrige
Durchfälle in den letzten sechs Monaten bestanden. Es liege keine psychische
Störung vor, die eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen würde. Die
bisherige Tätigkeit als Strassenbauer sei nicht zumutbar. In körperlicher
Hinsicht sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar, wobei keine
längeren Gehstrecken, kein Gehen auf unebenem Untergrund zumutbar seien,
hingegen wechselbelastendes Stehen, Gehen und Sitzen je 1/3, mit gelegentlichem
Heben von mittelschweren Lasten. Das Röntgenbild habe keine grösseren
degenerativen Veränderungen gezeigt. Während des Aufenthalts sei der
Beschwerdeführer in der Sprechstunde für berufliche Eingliederung vorgestellt
worden. Er stelle sich vor, dass er zum Beispiel in einem Betonwerk als
Disponent arbeiten könnte. Des Weiteren habe er häufig angegeben, als Maschinist
arbeiten zu wollen.
4.3.3
Einem Bericht über eine neurologische
Untersuchung am 30. März 2015, durchgeführt von Dr. med. H.___, Facharzt für
Neurologie FMH (IV-Nr. 58.2 S. 68 f.), lässt sich entnehmen, eine
Nervenverletzung als Ursache für die Schmerzen sei nicht ausgeschlossen, auch
wenn eine solche nicht nachgewiesen werden könne.
4.3.4
Ein vom Institut I.___
durchgeführtes MRT des linken Fusses vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 58.2 S. 24
f.) zeigte einen Status nach Operation im Bereich des Lisfranc-Gelenks, eine regelrechte
Stellung im Bereich der Lisfranc-Gelenklinie, keine odematösen
Knochenmarksreaktionen, kein Weichteilödem, eine Chondromalazie an der distalen
Gelenkfläche des Os naviculare zum Os cuneiforme intermedius hin, keine Atrophie
der Muskulatur, kein Ödem der Muskulatur sowie keine Hinweise auf ein Neurinom
im Verlauf des Nervus tibialis bzw. Nervus plantaris medialis oder lateralis.
4.3.5
Im Bericht von Dr. med. E.___, Klinik
F.___, vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 63 S. 3) wird über einen persistierenden
medialen Fussschmerz links und eine unveränderte Beschwerdensituation berichtet.
Der Beschwerdeführer wolle unbedingt den Beruf des Einbaumaschinisten lernen und
alternativ den LKW-Fahrausweis machen.
4.3.6
Anlässlich der von der Suva
durchgeführten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2016 (IV-Nr.
65) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich der Zustand mit
belastungsabhängigen Fussschmerzen unter zweimal wöchentlicher Physiotherapie
leicht gebessert habe. Bereits kurze Gehstrecken verursachten bei ihm
Schmerzen. Gehen auf unebenen Böden sei sehr unangenehm. Kauern mit
entsprechender Belastung des linken Fusses gehe gar nicht. Nach Belastung komme
es vermehrt zu Schwellungszuständen.
Es wurden folgende Befunde erhoben: Der
linke Fuss präsentiere sich leicht nach aussen rotiert. Zehenspitzengang und
Fersengang seien knapp möglich. Die Narbe am dorsum pedis sei reizlos, jedoch
vor allem im distalen Narbenbereich sehr berührungsempfindlich. Die OSG-Beweglichkeit
sei im Seitenvergleich eingeschränkt für Flexion / Extension. Die Pro- /
Supinationsamplitude links sei im Vergleich zur Gegenseite ebenfalls
eingeschränkt. Es bestünden eine Atrophie der Unterschenkelmuskulatur links im
Vergleich zur Gegenseite und ein leicht abgeflachtes Fusslängsgewölbe links im
Vergleich zur Gegenseite.
Der Kreisarzt stellte folgende
Diagnosen:
-
persistierender
medialer Fussschmerz links bei
Status nach multiplen
Frakturen Calcaneus im Bereich Processus anterius und lateralis sowie Os
rhomboideum, Os naviculare, Os cuneiforme intermedium und lateralis sowie Basis
metatarsale II und III ohne signifikante Dislokation, Lisfranc-Verletzung links
nach Überrolltrauma am 5. September 2011, sowie Status nach Osteosynthese
bei Avulsionsfraktur Lisfranc-Ligament links am 20.08.2012 und
Schraubenentfernung am 23.08.2012, DD TTS bei neurologischen Symptomen
-
Status nach Sturz am
29.09.2012
mit Fraktur Metacarpale V- und IV-Köpfchen, konsolidiert.
Beurteilend wird festgehalten, die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis am 29. Februar 2016. Ab dem 1.
März 2016 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen. Konkret sei seine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags
zumutbar. Bezüglich des linken Fusses müsse die Möglichkeit bestehen,
entsprechend angepasstes Schuhwerk tragen zu können. Eine Tätigkeit sei
vorzugsweise wechselbelastend mit wiederholt sitzenden Episoden. Das Gehen auf
unebenen Böden sei zu vermeiden, kauernde / hockende Tätigkeiten und
Tätigkeiten auf Leitern sowie repetitives Treppensteigen ebenfalls. Im Hinblick
auf die letzte Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des
Rehabilitationsaufenthaltes in der [Klinik ...] sei festzuhalten, dass
Gehstrecken resp. auch stehende Phasen mit Dauer über eine Stunde nicht
vorkommen sollten. In der ursprünglichen Tätigkeit als Strassenbauer betrage
die Arbeitsunfähigkeit 100 %.
4.3.7
Im Bericht von Dr. med. E.___ vom
12.
Oktober 2017 (IV-Nr. 97 S. 5 f.) wird schliesslich ausgeführt, leider
hätten sich die Beschwerden wieder derart manifestiert, dass der
Beschwerdeführer diese deutlich mehr spüre. Es könnten keine Therapieoptionen
mehr angeboten werden. Man wolle jedoch darauf aufmerksam machen, dass der
Beschwerdeführer von einer Umschulung in eine KV-ähnliche Tätigkeit profitieren
würde. Ein längeres Stehen am Stück für mehr als eine halbe Stunde bis Stunde
reaktiviere die Schmerzen derart, dass der Beschwerdeführer für den Rest des
Tages ausfalle.
5.
5.1
Der Vergleich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erstmaligen (und
gleichzeitig letzten materiellen) Rentenprüfung mit dem hier interessierenden
Zeitpunkt (angefochtene Verfügung) zeigt auf, dass keine zusätzlichen Diagnosen
hinzugetreten sind, die anspruchsrelevant sein könnten. Der Beschwerdeführer
erlitt am 5. September 2011 einen Arbeitsunfall, wobei er sich den linken Fuss
mehrfach brach. Damals wie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geht es um
Beschwerden am linken Fuss. Zwar brach sich der Beschwerdeführer im September
2012.
zusätzlich die Hand. Diese Verletzung verheilte aber offenbar folgenlos;
schon zum Zeitpunkt der ersten IV-Verfügung war eine Problematik an der Hand
kein Thema. Auch bezüglich der Fussverletzung ging die Beschwerdegegnerin von
keiner anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit aus. Zum Zeitpunkt der ersten
rentenablehnenden Verfügung vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 45) war der
Beschwerdeführer zu 100 % als Lager- / Montagemitarbeiter erwerbstätig. In
Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer war indessen gestützt auf
die in Ziff. 4.2 vorstehend wiedergegebenen medizinischen Unterlagen schon
damals erstellt, dass diese nicht mehr zumutbar war.
5.2
Für den Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung lässt sich der medizinische Sachverhalt anhand der
abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 1. März 2016 (IV-Nr.
65) ermitteln. Dem Kreisarzt lagen, wie sich der Wiedergabe der Akten entnehmen
lässt, sämtliche relevanten medizinischen Unterlagen vor. Es lassen sich im
vorliegenden Fall keine weiteren, unfallfremden Faktoren erkennen, die es
weiter noch zu berücksichtigen gälte. Der Beschwerdeführer selber hat indessen
auch keine Einwendungen gegen die vorliegenden medizinischen Berichte
vorgebracht. Die von ihm geklagten Beschwerden am linken Fuss werden im Rahmen
der kreisärztlichen Berichterstattung mitberücksichtigt. Der Kreisarzt kommt
nach Darstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und
Befunderhebung nach eigener Untersuchung zum nachvollziehbaren Schluss, dass
die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer nach wie vor nicht zumutbar ist.
Für eine angepasste Tätigkeit hingegen besteht ab dem 1. März 2016 eine volle
Arbeitsfähigkeit. Eine Verweistätigkeit hat leicht bis mittelschwer zu sein. Der
Beschwerdeführer muss angepasstes Schuhwerk tragen können und eine Tätigkeit sollte
vorzugsweise wechselbelastend sein mit wiederholt sitzenden Episoden. Gehen auf
unebenen Böden, kauernde / hockende Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Leitern
sowie repetitives Treppensteigen sollten vermieden werden. Diese kreisärztliche
Einschätzung deckt sich mit den Erfahrungen aus dem durchgeführten Aufbautraining
als Tankstellenshop-Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer hat dieses Aufbautraining
lückenlos absolviert. Während der Dauer desselben hat er nie Fussbeschwerden
beklagt und soweit ersichtlich hatte er deshalb auch keine Fehlzeiten.
Ebenfalls ist der Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. Oktober 2017 nicht
geeignet, ein Abweichen von der kreisärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Der Bericht enthält in diagnostischer
Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte und auch keine neuen Befunde. Es wird,
gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, lediglich
festgehalten, dass dieser wieder mehr Schmerzen beklage. Objektive
Untersuchungsergebnisse enthält der Bericht nicht. Dass längeres Stehen am
Stück für mehr als eine halbe Stunde bis Stunde Schmerzen verursachten, wie im
Bericht festgehalten, hatte der Beschwerdeführer bereits früher stets
angegeben. Insofern vermag dieser Bericht keine, auch nicht geringe, Zweifel an
der kreisärztlichen Einschätzung aufkommen zu lassen. Somit kann gestützt auf
Letztere davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, für eine leichte bis mittelschwere
Verweistätigkeit (wechselbelastend, ohne Gehen auf unebenen Böden oder kauernde /
hockende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern oder repetitives
Treppensteigen) hingegen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.3
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer erlitt den Unfall kurz nach seinem Lehrabschluss als
Strassenbauer und war zuvor nicht für lange Zeit in diesem Beruf tätig gewesen.
Für die Ermittlung des Einkommens, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erzielen könnte (Valideneinkommen), hat die Beschwerdegegnerin daher auf einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Die
herangezogene Tabelle der LSE 2014 (TA1_tirage_skill_level / Ziff. 41-43
Baugewerbe Niveau 1 Männer) erweist sich dabei als korrekt. Die betriebsübliche
Arbeitszeit wurde aufgerechnet und der Tabellenlohn der Nominalentwicklung
angepasst. Die Beschwerdegegnerin hat so ein Valideneinkommen von
CHF 68'197.00 ermittelt. Für die Berechnung des Einkommens, das der
Beschwerdeführer mit gesundheitlicher Einschränkung, also in einer
Verweistätigkeit, erzielen kann (Invalideneinkommen), hat die
Beschwerdegegnerin ebenfalls auf einen Tabellenlohn abgestellt, da der
Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat. Hierzu hat
sie die Tabelle TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer herangezogen,
die Wochenstunden aufgerechnet und den Lohn an die Teuerung angepasst. Auch
dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. Das Invalideneinkommen beträgt
damit CHF 66'710.00. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 2 %. Der
Beschwerdeführer hat sich im Übrigen zu den Einzelheiten des
Einkommensvergleichs nicht geäussert.
Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug
auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades, dass der errechnete Invaliditätsgrad
nicht dem von der Suva in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 94)
ermittelten Invaliditätsgrad entspreche. Hierzu ist zu sagen, dass keine
absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für
die Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.2 - 6.4
mit Hinweisen). Zudem ist die Abweichung (2 % gegenüber 7,61 %) geringfügig und
auch nicht anspruchsrelevant. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer verlangt
die Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen, konkret einer Umschulung.
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch
auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt
also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus
(Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter,
wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den
bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die
Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten
Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt der
Invaliditätsgrad 2 %, womit dieser kein erhebliches Mass erreicht hat, der
einen Anspruch auf Umschulung entstehen lassen würde. Die Beschwerdegegnerin
hat einen Umschulungsanspruch demnach zu Recht abgelehnt.
6.2
Im Übrigen ist auch nicht
erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer noch andere, weitere berufliche
Massnahmen zu gewähren wären. Wie sich dem Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 16. März 2017 (IV-Nr. 88) entnehmen lässt, wurde dieser während
längerer Zeit angemessen unterstützt. Eine von ihm gewünschte Weiterbildung zum
Einbaumaschinisten (der Beschwerdeführer hatte diesen Wunsch schon im Rahmen
seines Aufenthalts in der [Klinik …] geäussert, vgl. Austrittsbericht vom 7.
April 2015, IV-Nr. 54 S. 7 ff.) wurde in Form eines Weiterbildungskurses
finanziert. Als Tankstellenshop-Mitarbeiter konnte er ein Arbeitstraining
absolvieren, wobei er die Stelle bei der Tankstelle B.___, selbständig gefunden
hatte. Das Angebot eines weiteren Aufbautrainings in einem Restaurant – der
Beschwerdeführer selber hatte den Wunsch geäussert, einmal in einer Küche
arbeiten zu wollen – wollte dieser nach einem stattgehabten
Vorstellungsgespräch nicht in Anspruch nehmen. Eigenständig fand er dann eine
Stelle bei der D.___ AG und auch in diesem Zusammenhang war die
Beschwerdegegnerin bereit, ihm Unterstützung zukommen zu lassen. Es war der
Beschwerdeführer, der sich daraufhin nicht mehr meldete bzw. die notwendigen
Unterlagen in Form eines Arbeitsvertrags nicht einreichte. Einer Telefonnotiz
der Suva bezüglich eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 23. März
2017.
(IV-Nr. 89.3) zu diesen Massnahmen lässt sich entnehmen, der
Beschwerdeführer habe angegeben, die Stelle bei der D.___ AG nicht angetreten
zu haben, weil ihm der Weg zu weit gewesen sei und die Kosten für die Anreise
dementsprechend zu hoch. Die Stelle im Pizza-Restaurant habe er nicht
angenommen, weil er nicht nur habe lernen wollen, wie man Pizzas mache. Zudem
seien die Arbeitszeiten nicht gut gewesen. Gleichermassen äusserte er sich in
seinem Einwandschreiben vom 9. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin
(IV-Nr. 95). Diese Äusserungen stehen in Widerspruch zum beschwerdeweisen
Vorbringen, die Stellen im Restaurant C.___ und bei der D.___ AG seien aus
gesundheitlichen Gründen ungeeignet gewesen. Zudem ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner gesundheitlichen
Einschränkungen in einem Restaurant arbeiten wollte und sich die Stelle bei der
D.___ AG selber besorgte. Insgesamt zeigt sich, dass ihn die Beschwerdegegnerin
im Rahmen von beruflichen Massnahmen ausreichend unterstützt und in der
angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere Massnahmen verzichtet hat. In
Bezug auf die Stellensuche ist ihr zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer
keine gesundheitliche Einschränkung besteht, die ihn bei derselben
beeinträchtigen würde. Ausserdem hat die Vergangenheit gezeigt, dass er
durchaus selber in der Lage war, sich auf Stellen zu bewerben und auch
Arbeitsmöglichkeiten fand. Die Beschwerde ist demnach in Bezug die Verweigerung
weiterer beruflichen Massnahmen abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
indessen ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Ziff. I / 8. hiervor).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann