VSBES.2018.67
Ergänzungsleistungen AHV
26. Juni 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Pro Senectute Kanton Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1934 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), [...], meldete sich im September 2017 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr.
1). Die zuständige AHV-Zweigstelle verlangte in der Folge weitere Unterlagen
(AK-Nr. 12) und leitete die Anmeldung schliesslich am 10. November 2017 an die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weiter (AK-Nr. 15); diese
trat mit Verfügung vom 20. November 2017 auf die Anmeldung nicht ein, weil
nicht alle notwendigen Angaben geliefert worden seien (AK-Nr. 16).
2. Am 27. November 2017 wurden der
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Bestätigungen der Tochter und des Sohns
der Beschwerdeführerin) eingereicht (AK-Nr. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin
prüfte daraufhin den Anspruch für die Zeit ab 1. November 2017. Mit
Verfügung vom 7. Dezember 2017 lehnte sie es ab, der Beschwerdeführerin
eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 22). Bei Ausgaben von
CHF 33'990.00 (Lebensbedarf, Prämienpauschale Krankenversicherung, Miete)
und Einnahmen von CHF 34'559.00 (AHV-Rente, Vermögensverzehr, Vermögensertrag)
resultierte ein Einnahmenüberschuss von CHF 569.00 (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 24).
3. Die Beschwerdeführerin liess am
15. Januar 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 erheben
(AK-Nr. 27). Sie stellte den Antrag, bei der Berechnung des Anspruchs seien die
Darlehen an die beiden Kinder in der Höhe von CHF 30'000.00, total CHF
60'000.00, unberücksichtigt zu lassen oder mit einem niedrigeren Betrag
einzusetzen. Zudem sei das abgerechnete Vermögen aufgrund neu eingereichten
Belege zu korrigieren. Mit der Einsprache wurden u.a. zwei vom
12. November 2014 datierte, als Schenkungsverträge bezeichnete
Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.___ (AK-Nr. 25
S. 5) respektive ihrer Tochter C.___ (AK-Nr. 25 S. 6) zu den Akten
gegeben.
4. Mit Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2018 (AK-Nr. 30) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Den
entsprechenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 33 f.) ist zu entnehmen,
dass für die Zeit ab 1. Januar 2018 von einem etwas niedrigeren
Vermögensverzehr ausgegangen wurde, aber immer noch ein geringer Einnahmenüberschuss
von CHF 120.00 resultierte.
5. Mit Zuschrift vom 27. Februar
2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 erheben.
Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar
2018 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die AKSO
zurückzuweisen, auf dass diese die Ergänzungsleistungen neu berechne.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Ausgleichskasse.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 11. April 2018 an ihrem Standpunkt fest, ebenso die
Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. April 2018.
8. Die Beschwerdeführerin lässt am
30. Mai 2018 eine weitere Stellungnahme und zusätzliche Dokumente einreichen.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 18. Juni 2018 und stellt den
Antrag, es sei je eine Stellungnahme des für den Sohn und die Tochter der
Beschwerdeführerin zuständigen kantonalen Steueramtes einzuholen.
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Versicherungsgericht stellt
unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest;
es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Bei Altersrentnerinnen und
Altersrentnern, welche zu Hause wohnen, wird unter anderem ein Zehntel des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.3
Angerechnet werden auch
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die
Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte
(BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).
Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist,
wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das
auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der
verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]).
2.4
Nach der Rechtsprechung sind
bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden
vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden,
Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden.
Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein; ihre Fälligkeit ist nicht
vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht
feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt
sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen). Weiter können lediglich
Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des
Vermögens belasten; das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu
rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.).
2.5
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV). Für
das Jahr 2018 beträgt der Mindestbetrag im Kanton Solothurn CHF 5'496.00
(Art. 4 Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR
831.309
).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.
November 2017. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch mit dem
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 30) und der diese
umsetzende Verfügung vom 14. Februar 2018 (AK-Nr. 31) sowohl für die Zeit vom
1.
November bis 31. Dezember 2017 als auch ab 1. Januar 2018
verneint.
3.2
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 67'411.00
für die Beurteilung des Anspruchs vom 1. November bis 31. Dezember 2017 (vgl.
AK-Nr. 25) respektive von CHF 65'869.00 für die Beurteilung des Anspruchs ab 1.
Januar 2018 (vgl. AK-Nr. 34) ausgegangen ist.
3.3
Das Reinvermögen von CHF 67'411.00,
das die Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung ab 1. November 2017 zugrunde
gelegt hat (AK-Nr. 25), resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF
62'240.00 (gemäss Wertschriften-/Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2016 zur
Steuererklärung 2016, AK-Nr. 20), Darlehensforderungen gegenüber dem Sohn und
der Tochter von je CHF 30'000.00, total CHF 60'000.00 (ebenfalls gemäss
Wertschriften-/Guthabenverzeichnis, AK-Nr. 20) abzüglich Erbanteile der
Nachkommen von CHF 17'329.00 (gemäss Inventar über den Vermögensnachlass des
verstorbenen Ehemanns, AK-Nr. 9 S. 9 f.) und den gesetzlichen Freibetrag (vgl.
E. II. 2.2 hiervor) von CHF 37'500.00.
Das Reinvermögen von CHF 65'869.00, auf
welchem die Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2018 beruht (AK-Nr.
34), basiert auf einer analogen Berechnung, wobei die Position
«Sparguthaben/Wertschriften» gestützt auf die neu eingereichten Dokumente auf
CHF 60'698.00 festgesetzt wurde.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin wendet
sich gegen die Berücksichtigung der Darlehensforderungen von zweimal CHF
30'000.00 als anrechenbares Vermögen. Sie macht geltend, diese Forderungen
bestünden schon seit langer Zeit nicht mehr, denn die Darlehen seien 1995
gewährt worden und deren Rückforderung inzwischen verjährt. Zudem habe die
Beschwerdeführerin in den zwei im Einspracheverfahren eingereichten Verträgen
mit der Tochter und dem Sohn, beide datiert vom 12. November 2014 (AK-Nr. 37 S.
10.
f.), durch Schenkung auf die Rückzahlung der beiden Darlehen verzichtet.
Dass die Forderungen von je CHF 30'000.00 im Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis für die Steuererklärung 2016 trotzdem als Guthaben
aufgeführt seien, beruhe auf einem Versehen der Person, die für die
Beschwerdeführerin die Steuererklärung erstellt habe. Aus den mit der Eingabe
vom 30. Mai 2018 eingereichten Unterlagen sei überdies ersichtlich, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin die von dieser erhaltenen Schenkung von CHF 30'000.00
in seiner Steuererklärung 2014 deklariert habe.
4.2
Die Beschwerdegegnerin wendet
ein, der Inhalt der beiden Verträge vom 12. November 2014 stehe in klarem
Widerspruch dazu, dass die Forderungen von zweimal CHF 30'000.00 im
Wertschriften-/Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2016 der
Beschwerdeführerin (AK-Nr. 40) immer noch als Vermögen aufgeführt worden seien.
Es sei ungewöhnlich, auf die Rückzahlung eines Darlehens zu verzichten und
dieses dann trotzdem weiterhin in der Steuererklärung anzugeben. Die
Beweiskraft der Schenkungsverträge vom 12. November 2014 sei nicht als sehr
hoch anzusehen, zumal sie inter pares abgeschlossen und erst nach Kenntnis der
Ergebnisse der EL-Berechnungen nachgereicht worden seien. Zu den
Steuererklärungen (Wertschriftenverzeichnisse) von B.___ und C.___ seien
Stellungnahmen der zuständigen Steuerämter einzuholen.
4.3
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Sohn und ihrer Tochter je ein Darlehen von CHF
30'000.00 gewährt und diesen gegenüber eine entsprechende Rückzahlungsforderung
hat. Die Argumentation, diese Forderung auf Rückzahlung des Darlehens sei
verjährt, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Parteien in den von der
Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren selbst eingereichten Verträgen vom 12. November
2014.
offenkundig vom Bestehen dieser Schuld ausgingen. Laut dem identischen
Wortlaut der beiden Verträge verzichtet die Beschwerdeführerin «hiermit durch
Schenkung des Totalbetrages von CHF 30'000.00 unwiderruflich auf die
Rückzahlung der gewährten Darlehen» (AK-Nr. 37, S. 10 f.). Beide Verträge sind
vom 12. November 2014 datiert und wurden durch die Beschwerdeführerin sowie den
Sohn bzw. die Tochter unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2016 die beiden Guthaben von je
CHF 30'000.00 noch als Vermögen deklariert hat. Die Beschwerdeführerin lässt
dazu ausführen, die Steuererklärung sei von einer unterstützenden Person
erstellt worden, der in diesem Punkt ein Versehen unterlaufen sei, und sie (damals
83-jährig) habe diesen Fehler nicht bemerkt. Diese Darstellung lässt sich nicht
als vollkommen abwegig bezeichnen. Immerhin konnten mit Blick auf die engen
familiären Verbindungen zwischen den Beteiligten gewisse Zweifel daran bestehen,
dass die vom 12. November 2014 datierten Schenkungsverträge tatsächlich an
diesem Datum abgeschlossen und unterzeichnet wurden. Solche Zweifel werden
jedoch durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszüge aus der
Steuererklärung 2014 des Sohns der Beschwerdeführerin, B.___, mit hinreichender
Zuverlässigkeit ausgeräumt. Diesen Auszügen lässt sich entnehmen, dass B.___
gegenüber den Steuerbehörden angegeben hat, er habe im Jahr 2014 von der
Beschwerdeführerin eine Schenkung in der Höhe von CHF 30'000.00 erhalten.
Weiter wurde im Schuldenverzeichnis eine Schuld mit einem Schuldbetrag von CHF
0.00
unter der Bezeichnung «A.___ / Schenkung 14.11.14» aufgeführt. Damit ist –
auch wenn das Datum um zwei Tage differiert – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verträge vom 12. November 2014 (AK-Nr. 37
S. 10 f.), mit welchen die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn und ihrer
Tochter auf die Rückzahlung der gewährten Darlehen von je CHF 30'000.00
verzichtete, tatsächlich an diesem Datum abgeschlossen und unterzeichnet wurden.
Die Einholung zusätzlicher Auskünfte oder Stellungnahmen der zuständigen
kantonalen Steuerämter zu den Wertschriftenverzeichnissen von B.___ und C.___
der Jahre 2012 bis 2017, wie sie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom
18.
Juni 2018 beantragt, versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, so dass
in antizipierter Beweiswürdigung auf diese Beweismassnahme zu verzichten ist.
4.4
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2014
schenkungsweise auf Forderungen in der Höhe von CHF 60'000.00 verzichtet
hat. Gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ist diese Summe erstmals auf
Anfang 2016 und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Jahr 2017 ist daher
Verzichtsvermögen von CHF 40'000.00, im Jahr 2018 noch ein solches von
CHF 30'000.00 zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
5.
Im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. II. 1.2
hiervor) ist allerdings ein weiterer Umstand zu berücksichtigen: Die
Nichteintretensverfügung vom 20. November 2017 (AK-Nr. 16; E. I. 1 hiervor)
wurde erlassen, weil die Beschwerdeführerin die verlangten Angaben über eine im
Inventar über den Vermögensnachlass ihres verstorbenen Ehemanns festgehaltene
Herausschuldigkeit gegenüber den Kindern C.___ und B.___ in der Höhe von
insgesamt CHF 17'329.85 (vgl. AK-Nr. 9 S. 12 f.) nicht geliefert habe. C.___
und B.___ bestätigten daraufhin in zwei gleichlautenden Erklärungen vom 27.
November 2017 (AK-Nr. 17, 18), sie hätten den ihnen zustehenden Anteil aus dem
Vermögensnachlass von je CHF 8'664.90 der Beschwerdeführerin zur
Nutzniessung überlassen und würden weder eine Auszahlung noch eine Verzinsung
verlangen. Diesen Bestätigungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit zu rechnen hatte und hat, diese
Schuld jemals begleichen zu müssen. Diese Schuld verringert somit die Substanz
des Vermögens nicht und ist für die Beurteilung des EL-Anspruchs nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.; E. II. 2.4 hiervor).
Das anrechenbare Vermögen erhöht sich damit um die in den Berechnungsblättern
(AK-Nr. 25, 34) anerkannte Schuld von CHF 17'329.00.
6.
Die vorstehenden Erwägungen
führen zu folgender Beurteilung:
6.1
Für die Zeit vom 1. November
2017.
bis 31. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 25) setzt sich das anrechenbare
Vermögen zusammen aus den Wertschriften/Guthaben gemäss Steuererklärung 2016
(ohne Darlehen an die Kinder) von CHF 62'240.00 sowie dem Vermögensverzicht von
CHF 40'000.00. Hiervon abzuziehen ist der Freibetrag von CHF 37'500.00,
während die Schuld von CHF 17'329.00 nicht zu berücksichtigen ist. Damit
resultieren ein anrechenbares Vermögen von CHF 64'740.00 und ein
Vermögensverzehr von CHF 6'474.00. Gegenüber der bisherigen Berechnung mit
einem Vermögensverzehr von CHF 6'741.00 reduziert sich der Einnahmenüberschuss
von CHF 569.00 um CHF 267.00 auf CHF 302.00. Es besteht somit für diesen
Zeitraum weiterhin kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung.
6.2
Für den Zeitraum ab 1. Januar
2018.
(vgl. AK-Nr. 34) belaufen sich die Vermögenswerte auf
Sparguthaben/Wertschriften von CHF 60'698.00 und den Vermögensverzicht von
noch CHF 30'000.00, total somit CHF 90'698.00. Davon sind keine
Schulden, aber der Freibetrag von CHF 37'500.00 abzuziehen, so dass das
anrechenbare Vermögen CHF 53'198.00 beträgt. Der Vermögensverzehr beläuft
sich demzufolge auf CHF 5'320.00 statt CHF 6'586.00. Anstelle des
Einnahmenüberschusses von CHF 120.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von
CHF 1'146.00; dieser begründet einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in
der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV (E. II. 2.5 hiervor).
7.
Die Beschwerde ist im
vorstehenden Sinn teilweise gutzuheissen.
8.
Da weder eine anwaltliche noch
eine fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt, ist der
Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Ein Doppel der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Vertretung
der Beschwerdeführerin.
2. Der in der Eingabe vom 18. Juni 2018
enthaltene Beweisantrag wird abgewiesen.
3. Soweit sich die Beschwerde auf den
Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2017
bezieht, wird diese abgewiesen.
4. Soweit sich die Beschwerde auf den
Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 bezieht, wird diese gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wird in diesem Umfang aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung im Umfang des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV
hat.
5. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger