VSBES.2018.69
Invalidenrente
4. Juni 2019Deutsch78 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Axel Delvoigt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente – Rentenaufhebung (Verfügung vom 26. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1977, war seit 1999 als Sachbearbeiterin und stellvertretende
Abteilungsleiterin bei der [...] tätig (IV-Stelle Beleg [IV]-Nr. 8). Am 3.
April 2004 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall
mit Heckkollision (vgl. IV-Nr. 9.3). Wegen fortbestehender Beschwerden meldete
sie sich am 27. April 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an; sie beantragte eine Rente
(vgl. IV-Nr. 2).
1.2 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog die Akten der
Unfallversicherung bei und traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter
anderem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 2. Mai 2007 ein (IV-Nr. 47). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 verneinte
sie einen Leistungsanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden
vorliege (IV-Nr. 69).
1.3 Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 29. Januar 2008 (IV-Nr. 75, S. 2 ff.) hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 3.
April 2009 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 11.
Dezember 2007 aufhob und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückwies,
damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänze und hierauf neu
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Das Gericht
erachtete eine neue neuropsychologische Begutachtung durch andere Experten als
erforderlich (IV-Nr. 91).
2.
2.1 Am 7. Mai 2009 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Untersuchung
werde vorgenommen durch die Begutachtungsstelle C.___ (nachfolgend [...]). Der
dort tätige lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, reichte
der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2009 seinen Abklärungsbericht ein (IV-Nr.
98.1).
2.2 Im «Fragebogen zur
Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» machte die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 die durch die Beschwerdegegnerin
gewünschten Angaben (IV-Nr. 101).
2.3 Dr. med. D.___, Allgemeine
Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 8. September 2009 aus
medizinischer Sicht eine Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor (IV-Nr. 103, S. 2).
2.4 Am 9. Februar 2010 verfasste die
zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin den «Abklärungsbericht
Haushalt» (IV-Nr. 106).
2.5 Mit Verfügungen vom 6. und 19.
Juli 2010 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005
bis 31. Mai 2005 eine Viertelsrente, vom 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2008
eine halbe Rente und ab 1. März 2010 erneut eine halbe Rente zu. Für die Zeit
vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2010 wurde ein Rentenanspruch verneint
(IV-Nr. 114 f.).
3.
3.1 Am 20. März 2012 initiierte die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision. Dabei machte
die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert
(IV-Nr. 119).
3.2 Die Beschwerdegegnerin zog
Arztberichte von Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, [...], vom
19. Mai 2012 (IV-Nr. 121, S. 5 ff.) sowie von Dr. med. F.___, Psychiatrie
und Psychosomatik FMH, Leitender Arzt, G.___ Spital AG, [...], vom 4. September
2012 (IV-Nr. 123, S. 3 ff.) bei.
3.3 Am 15. Oktober 2012 fand ein
Revisionsgespräch statt, an dem nebst der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. H.___, RAD, teilnahmen (IV-Nr. 129).
3.4 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche
sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig. Die Wahl der
Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (IV-Nr. 130). Bereits am 22.
Oktober 2012 hatte das SuisseMED@P-Team die Beschwerdegegnerin darüber
informiert, dass die Begutachtungsstelle I.___, ([...]), zugelost worden sei
(IV-Nr. 131). Am 5. Dezember 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin über die Einzelheiten der Begutachtung (Fachdisziplinen,
Gutachterpersonen) ins Bild (IV-Nr. 134).
3.5 Die Ärzte der Klinik J.___,
Radiologie, [...], führten am 26. Oktober und 11. Dezember 2012 eine MRI LWS
und ISG sowie eine Sonographie der Schulter beidseits durch, worüber sie Dr.
med. E.___ schriftlich orientierten (IV-Nr. 138.2).
3.6 Am 7. Februar 2013 erstattete
die Begutachtungsstelle I.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 138.1). Dr.
med. F.___ nahm dazu am 18. April 2013 Stellung (IV-Nr. 142, S. 6 ff.). Am
26. April 2013 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zum Gutachten ein (IV-Nr. 142, S. 1 ff.).
Die Gutachter äusserten sich am 29. April 2013 zu einer Rückfrage der
Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 (IV-Nr. 143).
3.7 Dr. med. H.___, RAD, nahm am 24.
Juni 2013 zum Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 7. Februar 2013
Stellung (IV-Nr. 146, S. 2 ff.).
3.8 Am 9. Juli 2013 bat die
Beschwerdegegnerin die Ärzte der Begutachtungsstelle I.___, auf die
Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016 einzugehen
(IV-Nr. 147). Die Antwort der Begutachtungsstelle datiert vom 29. November 2013
(IV-Nr. 151).
3.9 Die Rheumatologin Dr. med. E.___
beantwortete am 8. Dezember 2013 die durch den vertrauensärztlichen Dienst der
AXA Winterthur Versicherung gestellten Fragen (IV-Nr. 153, S. 2 ff.).
Diese Stellungnahme gab der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Dezember
2013 zu den Akten (IV-Nr. 153, S. 1).
3.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___
äusserte sich am 17. Februar 2014 erneut zur medizinischen Situation. Sie
erachtete keine ergänzenden Abklärungen als notwendig (IV-Nr. 156, S. 2 ff.).
Eine IV-interne Fallbesprechung führte jedoch zum Ergebnis, eine weitere
neurologische (recte: neuropsychologische) Begutachtung sei erforderlich (vgl.
Protokolleintrag vom 11. April 2014).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin
beauftragte in der Folge lic. phil. K.___, Neuropsychologe FSP, [...], mit der
Ausarbeitung eines neuropsychologischen Gutachtens (IV-Nr. 158), der dieses
am 7. März 2015 erstattete (IV-Nr. 163).
4.2 Die Beschwerdeführerin liess
sich am 23. März 2015 zum Gutachten von lic. phil. K.___ vernehmen (IV-165).
Dr. med. H.___ vom RAD äusserte sich am 8. Juni 2015 erneut zur
medizinischen Situation (IV-Nr. 167, S. 2). Ein weiteres Revisionsgespräch, an
dem nebst der Beschwerdeführerin wiederum eine Vertreterin der
Beschwerdegegnerin sowie die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ teilnahmen, fand am
1. September 2015 statt (IV-Nr. 171).
4.3 Am 16. Oktober 2015 formulierte
Dr. med. H.___ die im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
festzulegenden Auflagen an die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 174). Die Beschwerdegegnerin
nahm weitere Berichte der Hausärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin FMH, [...] (Posteingang: 14. April 2016; IV-Nr. 175), sowie
von Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, [...], vom 26. März
2017 zu den Akten (IV-Nr. 181). Am 25. Mai 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin
mit, dass eine (nochmalige) «medizinische Untersuchung (Fachdisziplin
Neuropsychologie)» als notwendig erachtet werde. Als Gutachterin schlug die
Beschwerdegegnerin Dr. phil. N.___, Praxis für Neuropsychologie, [...], vor
(IV-Nr. 185).
4.4 Am 6. Juni 2017 liess die
Beschwerdeführerin beantragen, es sei nicht ein Gutachten bei Dr. phil. N.___,
sondern ein Verlaufsgutachten bei lic. phil. K.___ einzuholen (IV-Nr. 188). In
der Folge kam es zu einem Briefwechsel (IV-Nr. 189 ff.).
5.
5.1 Mit Vorbescheid vom 15. November
2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde
die Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 in Wiedererwägung ziehen und die laufende
Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben
(IV-Nr. 192). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2018 Einwand
erheben (IV-Nr. 196).
5.2 Am 26. Januar 2018 fällte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten
Entscheid. Sie zog die Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 in Wiedererwägung
und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung per Ende des folgenden Monats
auf. Gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 3.
Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 198).
6. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7
ff.):
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26.1.2018 aufzuheben.
2. Unter
o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7,7 % MwSt).
3. Es
sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
5. Am 18. April 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 40).
6. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018
wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.
41).
7. Am 1. Juni 2018 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (A.S. 44 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Die angefochtene Verfügung ist
dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 eröffnet worden (A.S.
8). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden Viertelsrente erfolgt also
gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 28. Februar 2018. Strittig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (26. Januar 2018) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden
Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen
der im März 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2012
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1)
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen
einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits
bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt
anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung
eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder
diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf
einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von
im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3
S. 75 ff.).
3.4
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung
nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil des
Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos
unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft
(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2) – ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine
Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art.
17.
ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf
Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen
(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es
ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung –
denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 und 5.3 S. 414 f.). Die Wiedererwägung
im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter
fällt auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.2).
3.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem
Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche
Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit Hinweis).
4.6
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE
125.
V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die rentenzusprechenden
Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 seien zweifellos unrichtig gewesen; weil
diese als qualifiziert rechtsfehlerhaft zu bezeichnen seien, seien sie
aufzuheben. Da im Übrigen keine Anhaltspunkte bestünden, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bei der
Begutachtungsstelle I.___ (vgl. E. I. 3.9 hiervor) verschlechtert habe, könne
von weiteren Abklärungen abgesehen werden (IV-Nr. 198).
5.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der
Verfügungen seien nicht gegeben, da diese Verfügungen nicht zweifellos
unrichtig seien. Anderseits habe sich aber auch der Gesundheitszustand seit
Erlass der Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 nicht wesentlich verändert, so
dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Renteneinstellung nicht
erfüllt seien. Doch selbst wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
erfüllt wären, könne die Anspruchsberechtigung pro futuro nicht gestützt auf
das Gutachten des I.___ aus dem Jahr 2013 entschieden werden, da dieses
einerseits schon beim Verfassen den rechtlichen Anforderungen nicht genügt habe
und anderseits die seit 2013 geänderte Rechtsprechung (Schmerzrechtsprechung,
invalidisierende Wirkung leichter und mittelschwerer depressiver Störungen)
nicht berücksichtige (A.S. 12).
6.
Die Rentenverfügungen vom 6.
und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.) beruhten nach Lage der Akten auf folgenden
medizinischen Grundlagen:
6.1
Die Begutachtungsstelle B.___
gelangte in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2007 (IV-Nr. 47) zum Ergebnis, die von
der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwerden könnten in ihrem
Ausmass nicht nachvollzogen werden und seien grundsätzlich mit der Ausübung
einer (körperlich nicht extrem belastenden) beruflichen Tätigkeit vereinbar.
Die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch andere Büroarbeiten
seien in diesem Zusammenhang uneingeschränkt zumutbar. Eine eigenständige
psychische Störung liege nicht vor. Eine nachvollziehbare neuropsychologische
Störung habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Hingegen habe auf selbstlimitierende
Verhaltensweisen hingewiesen werden müssen. Auf dieser Basis lehnte es die
IV-Stelle mit der Verfügung vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 69) ab, der
Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten.
6.2
Das Versicherungsgericht
gelangte in seinem Urteil vom 3. April 2009 (IV-Nr. 91) zum Ergebnis, das
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei in orthopädischer und
psychiatrischer Hinsicht nicht zu beanstanden und geniesse insoweit volle
Beweiskraft; dies gelte – trotz der abweichenden Einschätzung von Dr. med. F.___
– auch für die Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung, wobei eine solche
ohnehin nicht als invalidisierend anzusehen wäre. Nicht vollständig zu
überzeugen vermöge jedoch – auch mit Blick auf die anderslautenden
Stellungnahmen anderer Fachpersonen – das neuropsychologische Teilgutachten; diesbezüglich
seien ergänzende Abklärungen erforderlich.
6.3
Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___, C.___, ein. Er
diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juli 2009 (IV-Nr. 98.1) bei der
Beschwerdeführerin – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –
eine leichte, multifaktoriell bedingte kognitive Funktionsstörung, aber keine
neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinne (als Ausdruck einer
hirnorganischen Schädigung). Im Rahmen seiner Beurteilung und Prognose machte
der Gutachter im Wesentlichen folgende Ausführungen: Als Folge des
Verkehrsunfalls vom 4. März 2004 sei ein mehrschichtiges Beschwerdebild
aufgetreten mit körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden, die nicht
nur teilweise bis heute persistierten, sondern sich nach Angaben der Patientin
im zeitlichen Verlauf sogar verstärkt hätten. Die körperlichen Beschwerden,
namentlich verschiedene Schmerzen, hätten von Beginn an im Vordergrund
gestanden. Die Beschwerden der Patientin seien sehr unterschiedlich
interpretiert worden. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007
würden als einzige Diagnose «Spannungskopfschmerzen» genannt. Die behandelnden
Ärztinnen des G.___-Spitals [...] hätten dagegen von einem chronisch rezidivierenden,
zervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Kriterien eines
Fibromyalgiesyndroms seien erfüllt), einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung sowie einem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom
gesprochen. Diese grosse Diskrepanz der Beurteilungen sei aussergewöhnlich,
auch wenn man berücksichtige, dass die Sicht von GutachterInnen und
behandelnden Ärzten/Ärztinnen in bestimmtem Masse abweichend sein könne. Für
die neuropsychologische Beurteilung seien die körperlichen und psychischen Diagnosen
insofern von Bedeutung, als sich die körperlichen und psychischen Beschwerden
auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirkten. Neuropsychologisch sei
eine erste formale Untersuchung im Mai 2005 anlässlich eines stationären
Aufenthalts in der O.___ erfolgt. Die Befunde seien als leichte bis allenfalls
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung interpretiert worden, wobei
die stark verminderte BeIastbarkeit mit rascher Zunahme der Schmerzen und
entsprechendem Leistungsabfall im Vordergrund stehe. Aus dieser Formulierung
gehe hervor, dass nicht bzw. nicht nur hirnorganische, sondern hauptsächlich
andere Faktoren für die kognitiven Minderleistungen als verantwortlich betrachtet
worden seien. Die neuropsychologische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 habe teilweise defizitäre
Leistungen ergeben, wobei v.a. die Resultate in einem (von zwei) auf
Symptomvalidierung ausgerichteten Gedächtnistests sehr gering gewesen seien und
den Gutachter dazu veranlasst hätten, eine eingeschränkte bis fehlende
Kooperationsbereitschaft zu postulieren. Die Defizite hätten gemäss seiner
Beschreibung im Prinzip die gleichen Funktionsbereiche betroffen wie bei der
Voruntersuchung in O.___ (nämlich Aufmerksamkeit / Konzentration und
Gedächtnis), soweit vergleichbar allerdings teilweise in verstärktem Ausmass.
Die in O.___ zusätzlich erwähnten leichten Defizite exekutiver Funktionen seien
bei der Untersuchung in der B.___ nicht psychometrisch gemessen und klinisch
als normal beurteilt worden. Betreffend Verhaltensbeobachtung seien im Bericht
der B.___ vom Neuropsychologen Anzeichen körperlicher Beeinträchtigungen
(Müdigkeit, häufiger Wechsel der Sitzposition, Schmerzzeichen, Übelkeit)
beschrieben worden, die durchaus in gleichem Sinne wie in O.___ verstanden
werden könnten (verminderte Belastbarkeit, Zunahme der Schmerzen). Die Ursache
der Testleistungsdefizite habe der Gutachter der B.___ aber nicht in diesem
Sinne interpretiert, sondern als Ausdruck einer mangelhaften bis fehlenden
Kooperationsbereitschaft eingestuft. In der aktuellen neuropsychologischen
Untersuchung habe die Patientin im allgemeinen Verhalten jederzeit freundlich,
aber in verschiedener Hinsicht auffällig, namentlich sehr ruhig, antriebsarm,
adynamisch und affektiv wenig moduliert gewirkt. Im Untersuchungsverlauf seien
von Beginn an und zunehmend (grundsätzlich in Übereinstimmung mit der
Beschreibung der Neuropsychologen von O.___ und der B.___) Anzeichen eines
beeinträchtigten Befindens zu beobachten gewesen. Zusammenfassend sei
ersichtlich, dass das Gesamtniveau im unteren Normbereich liege. Insgesamt entsprächen
die Befunde einer leichten kognitiven Funktionsstörung. Eine
neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinne (d.h. als Ausdruck einer
hirnorganischen Schädigung) könne nicht diagnostiziert werden. Das vorliegende
Bild ergebe keinen Widerspruch zur subjektiven Beschwerdeschilderung der
Patientin, einerseits (körperliches und psychisches Befinden) in der
Verhaltensbeobachtung, andererseits (kognitive Schwierigkeiten) in den
Testresultaten.
In den medizinischen Akten habe er, lic.
phil. C.___, ausser in der Beurteilung der Begutachtungsstelle P.___ keine
Hinweise auf eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft, Aggravation oder
Simulation gefunden. Die Beurteilungen der verschiedenen Fachpersonen (inklusive
der neuropsychologischen Beurteilung der O.___ vom Mai 2005) enthielten keine diesbezüglichen
Anmerkungen. Es handle sich dabei um klinische Berichte, bei denen der Fokus
nicht auf dieser Thematik liege. Zum Gutachten der Begutachtungsstelle P.___
vom 2. Mai 2007 sei anzumerken, dass zunächst in den Abschnitten 4.1.1 bis
4.1.5
von den verschiedenen medizinischen Fachspezialisten keinerlei Hinweise
auf eine Verminderung der Kooperationsbereitschaft und/oder eine überzeichnete
Darstellung der Beschwerden vermerkt seien. Erst im Abschnitt 4.1.6 heisse es
in einer gemeinsamen Stellungnahme der medizinischen Untersucher zum Thema
«Verdeutlichung, Aggravation, Simulation», dass das Ausmass an Verdeutlichung
bei den körperlichen Untersuchungen die akzeptablen Grenzen übersteige, und
dass die Versicherte in ihren Angaben inkonsistent sei; dies sei – so lic.
phil. C.___ – angesichts der eben zitierten vorherigen Einschätzungen der
einzelnen Untersucher völlig widersprüchlich. Die aktuellen
neuropsychologischen Befunde seien im Sinne der beschriebenen multifaktoriell
bedingten kognitiven Funktionsstörung zu interpretieren. Die aktuell erhobenen
Testwerte hätten keine Hinweise auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft
geliefert. Insgesamt sehe er, lic. phil. C.___, heute keine Veranlassung, die
aktuellen Werte als Ausdruck einer mangelhaften bis fehlenden
Kooperationsbereitschaft einzustufen. Diese Einschätzung beziehe sich auf die
aktuelle Situation und erkläre rückblickend nicht abschliessend, welche Umstände
in der neuropsychologischen Untersuchung der Begutachtungsstelle P.___ zu den
teilweise (nicht generell) extrem geringen Resultaten geführt hätten (wie sie
heute eben nicht vorkämen). Die weiter oben für die aktuelle Situation als
ursächlich bezeichneten Faktoren dürften auch damals zumindest eine wesentliche
Rolle gespielt haben. Die Patientin sei vom kognitiven Potential her in der
Lage, eine Tätigkeit in der Art, wie sie sie früher innegehabt habe, auszuüben;
dies habe sie nach dem Unfall auch gezeigt, wenngleich in reduzierter Form
(Pensum von 50 – 70 %). Das Problem liege primär bei den körperlichen und
psychischen Beschwerden, die sekundär zu einer Verminderung der kognitiven
Leistungsfähigkeit führten bzw. das Umsetzen des vorhandenen kognitiven
Potentials erschwerten. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der aktuellen
Untersuchung (auch testmässig objektivierbar) eingeschränkt gewesen, das
grundlegende Leistungspotential aber insgesamt nur in leichtem Ausmass
vermindert. Damit seien nicht nur die Voraussetzungen für eine angepasste
Arbeitstätigkeit vorhanden, sondern auch die Fahreignung durchaus gegeben,
wobei sich die Patientin auch dort anpassen und darauf achten müsse, dass sie
nur dann ein Fahrzeug führe, wenn die Beschwerden nicht überhandnähmen. In der
Untersuchungssituation habe sie gezeigt, dass sie sich diesbezüglich adäquat
einschätzen könne, indem sie in den betreffenden Situationen Unterbrüche /
Pausen verlange. Bei dieser Konstellation könne die Arbeitsfähigkeit nicht
primär neuropsychologisch bestimmt werden, sondern nur unter Berücksichtigung
aller somatischer und psychischer Bereiche, insbesondere, was die zumutbare
Arbeitszeit anbelange. Die leichte kognitive Funktionsstörung vermindere dabei
innerhalb der Präsenzzeit die Effizienz (geringer Antrieb mit teilweiser
Verlangsamung, v.a. bei komplexeren Anforderungen, Gedächtnisunsicherheiten,
Notwendigkeit eines leicht erhöhten Kontrollaufwands, vermehrte Pausen).
Was die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt der Gutachter Folgendes fest: Die Patientin
sei durch die vorstehend geschilderten Umstände in Beruf und Alltag in erster
Linie im Umsetzen der vorhandenen kognitiven Fähigkeiten behindert. Dagegen
bestünden keine hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen, die die Patientin
beeinträchtigten. Die Auswirkungen auf die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte
Tätigkeit seien weniger inhaltlicher (sie habe die Arbeit wiederaufnehmen
können), sondern vielmehr zeitlicher Art (Reduktion des Pensums auf
50.
– 70 %). Als qualitativ erschwerend bzw. die Effizienz
vermindernd könnten die aufgeführten Faktoren (insbesondere
Gedächtnisunsicherheiten, geringer Antrieb, teilweise Verlangsamung,
Notwendigkeit vermehrter Pausen, erhöhter Kontrollaufwand) bezeichnet werden.
Inhaltlich sei die Tätigkeit, die die Patientin zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt
habe, wie auch eine Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht möglich und
zumutbar; bei letzterer würde ein vorgängiges Arbeitstraining die
Voraussetzungen verbessern. Das Problem liege vor allem bei der Bemessung des
zeitlichen Rahmens. In der Untersuchung bei der C.___ hätten sich (Verhalten,
Testresultate) eindeutige Hinweise auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit
gezeigt; diese sei aber – wie erwähnt – nicht Ausdruck einer hirnorganischen
Störung und deshalb nicht monodisziplinär neuropsychologisch zu beurteilen. Er,
lic. phil. C.___, könne diesbezüglich lediglich aus neuropsychologischer Sicht
zu den medizinischen Aktenangaben, die betreffend Art und Ausmass der
somatischen und psychischen Störungen weit auseinandergingen, ergänzend
Stellung nehmen. Gehe man mit der Begutachtungsstelle P.___ davon aus, dass
lediglich Spannungskopfschmerzen bestünden, bestehe keine zeitliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, was mit den Feststellungen der C.___ nicht übereinstimme.
Damit wäre rein auf kognitiver Ebene eine Einschränkung von 20 % im Sinne
einer verminderten Effizienz zu begründen. Gehe man von den vorstehend
zitierten somatischen und psychiatrischen Diagnosen der Ärzte/Ärztinnen des G.___-Spitals
aus, bestehe eine Einschränkung des zumutbaren Pensums. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.___ vom 1. November 2007 (50 %) werde
durch die aktuellen Beobachtungen und Testbefunde des C.___ unterstützt, wobei
dieser Wert aus neuropsychologischer Sicht die zeitliche Einschränkung und die
verminderte Arbeitseffizienz beinhalte. Dabei spielten auch behinderungsunabhängige
Faktoren mit, namentlich die familiäre Situation, die dazu beitrage, dass die
Patientin einen fragmentierten und viel zu kurzen Nachtschlaf habe. Die
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit
dem Unfall vom 4. März 2004. Aus der ersten Zeit nach dem Unfall vom 4. März
2004.
stünden keine objektiven neuropsychologischen Daten zur Verfügung. Im
Zeitraum von Mai 2005 (O.___, leichte bis allenfalls mittelschwere Funktionsstörung)
bis heute (leichte kognitive Funktionsstörung) könne diesbezüglich im Verlauf
keine wesentliche Veränderung abgeleitet werden. Zwar sei das Arbeitsumfeld bei
den bestehenden Schwierigkeiten der Patientin gefordert (Bereitschaft, sich auf
ihre spezielle Situation einzustellen), dies aber in einem zumutbaren Ausmass
(IV-Nr. 99.1, S. 7 ff.).
6.2
In seiner Stellungnahme vom 8.
September 2009 führte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ Folgendes an: Wegen des laut
den behandelnden Ärzten zögerlichen Verlaufs sei die Versicherte erstmals
mittels Administrativgutachten durch die Begutachtungsstelle B.___ beurteilt
worden; dabei sei keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im Folgenden
habe die Beschwerdeführerin die neuropsychologische Untersuchung kritisiert, während
offenbar der übrige medizinische Sachverhalt nicht Anlass zu Beanstandungen
gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, man könne aus der mangelnden
Leistungsbereitschaft anlässlich einer neuropsychologischen Testung nicht
ableiten, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das kantonale Versicherungsgericht
habe den Einwand entgegen dem Rechtfertigungsversuch der Gutachter gestützt und
eine unabhängige neuropsychologische Begutachtung angeordnet. Der neuropsychologische
Untersucher habe (nun) nachgewiesen, dass der Versicherten die bisherige
Tätigkeit in einem grossen Umfang zuzumuten wäre. Damit könne er eine positive
Aussage zur mentalen Fähigkeit der Versicherten tun. Insofern sei das Gutachten
nachvollziehbar. Verwirrung entstehe – so Dr. med. D.___ im Weiteren –, weil
der Gutachter sich dann noch in medizinische Sachverhalte einmische und ihm passende
Voruntersuchungen, die eine mindere Arbeitsfähigkeit auswiesen, mit Hilfe
seiner Untersuchungen stütze. Diesen Teil habe das kantonale Versicherungsgericht
nicht nachgefragt, weshalb dies irrelevant sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit betrage, gemessen an einem Vollpensum, 30 bis 50 %.
Es sei nie eine mehr als sechswöchige Periode höherer Arbeitsunfähigkeit
festgestellt worden; dies sei gerade nach dem Trauma gewesen. In einer
Tätigkeit, die keine höheren Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stelle,
sei nie eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden. Die
Versicherte könne aber in ihrem bisherigen Bereich mit der genannten
Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % eine optimale Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit
erzielen (ausnahmsweise wirtschaftliche Einschätzung durch den RAD!) (IV-Nr.
103, S. 2).
6.3
Im «Abklärungsbericht Haushalt» vom
9.
Februar 2010 führte die Abklärungsfachfrau bei den Berechnungen des
Invalideneinkommens jeweils als Quelle das neuropsychologische Gutachten von
lic. phil. C.___ vom 14. Juni 2009 bzw. «50 % bis 70 % zumutbar =
Durchschnittswert 60 %» an. Sie beantragte u.a., es sei der Versicherten
mit Wirkung ab 1. März bis 30. Mai 2005 eine Viertelsrente und vom 1. Juni 2005
bis 31. August 2008 sowie erneut ab 1. März 2010 eine halbe Rente
auszurichten (IV-Nr. 106; der «Unterbruch» von August 2008 bis Februar 2010
resultierte, weil für diesen Zeitraum die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung [vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG] als anwendbar erachtet wurde,
da die Beschwerdeführerin im Februar 2008 Mutter geworden war [vgl. IV-Nr. 106
S. 9]). In diesem Sinne (mit Befristung auf Ende Juli und nicht Ende August
2008) ergingen denn auch die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr.
114.
f.).
7.
7.1
In seinem Urteil vom 3. April
2009.
hielt das Versicherungsgericht fest, das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 sei weder in orthopädischer noch in
psychiatrischer Hinsicht zu beanstanden. Dabei kamen die Gutachter zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit spätestens sechs Wochen nach dem Unfall
wieder zu 100 % hätte aufnehmen können. Das Gutachten bilde aber keine
zuverlässige Grundlage, um zu beurteilen, inwieweit die Leistungsfähigkeit in
neuropsychologischer Hinsicht eingeschränkt sei. Deshalb sei eine
diesbezügliche Begutachtung durch andere Experten erforderlich, was die
IV-Stelle zu veranlassen habe (IV-Nr. 91, S. 8 ff.). Das Gericht verlangte also
einzig eine neue neuropsychologische Begutachtung. Die anderen Disziplinen,
namentlich Orthopädie und Psychiatrie, erachtete es als hinreichend abgeklärt
und die diesbezügliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter
als nachvollziehbar und schlüssig.
7.2
Aufgabe des in der Folge
eingesetzten neuropsychologischen Gutachters lic. phil. C.___ (vgl. IV-Nr. 94
f.) war es somit, die Beschwerdeführerin einzig in neuropsychologischer
Hinsicht neu zu begutachten, was der Gutachter im Vorspann zu seinem Gutachten
vom 14. Juli 2009 denn auch anführte (IV-Nr. 98.1, S. 1 mit Fussnote). Lic.
phil. C.___ gelangte zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine
leichte kognitive Funktionsstörung. Er stellte aber keine neuropsychologische
Funktionsstörung im engeren Sinn (d.h. als Ausdruck einer hirnorganischen
Schädigung) fest (IV-Nr. 98.1, S. 11). Er attestierte der
Beschwerdeführerin das kognitive Potenzial, um eine Tätigkeit der Art, wie sie
sie früher innehatte, auszuüben. Das Problem liege primär bei den körperlichen
und psychischen Beschwerden, die sekundär zu einer Verminderung der kognitiven
Leistungsfähigkeit führten bzw. das Umsetzen des vorhandenen kognitiven
Potenzials erschwerten (IV-Nr. 98.1, S. 14 f.). Probleme sah der neuropsychologische
Gutachter somit in körperlicher und psychischer Hinsicht, was sekundär zu einer
Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit führe und hier nicht
monodisziplinär neuropsychologisch beurteilt werden könne. Mit seiner
ergänzenden Stellungnahme zu den medizinischen Feststellungen, zu den
somatischen und psychiatrischen Diagnosen der Ärzte des G.___-Spitals und der
Verbindung dieser Einschätzungen mit seinen Erkenntnissen (vgl. IV-Nr. 98.1, S.
14.
ff.) ging lic. phil. C.___ über den eigentlichen Auftrag, nämlich die neue,
rein neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin, aber auch über
die mit seiner Ausbildung verbundene spezifische Fachkompetenz, die keine
medizinischen Beurteilungen umfasst, deutlich hinaus. Inhaltlich führte dies
dazu, dass er nicht auf das vom Versicherungsgericht – mit Ausnahme der
neuropsychologischen Abklärung – als beweiskräftig beurteilte Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ abstellte, sondern auf die anders lautenden
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Zwar bezeichnete der damalige RAD-Arzt
dieses Vorgehen als verwirrend. Er kam aber dann offensichtlich in Anlehnung an
die Beurteilung von lic. phil. C.___ (vgl. IV-Nr. 98.1, S. 15 f.) sowie im
Rahmen einer «ausnahmsweisen wirtschaftlichen Einschätzung durch den RAD» zu
einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 70 % im bisherigen Bereich,
womit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit optimal verwerten könne
(IV-Nr. 103, S. 2). Diese Beurteilung bildete Basis für die Berechnung des
Invalideneinkommens (IV-Nr. 106, S. 9 f.), mithin Grundlage für
die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.). Folgt man
stattdessen der beweiskräftigen Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ über
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in orthopädischer und
psychiatrischer Hinsicht sowie dem vorstehenden Resultat von lic. phil. C.___,
soweit es sich auf die neuropsychologische Disziplin beschränkt, so wäre im
damaligen Zeitpunkt von einer in medizinisch-theoretischer Hinsicht bestehenden
100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer
geeigneten Verweistätigkeit auszugehen gewesen. Jedenfalls hätte man zumindest
die von lic. phil. D.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 80 % heranziehen
müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes,
es liege eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 – 70 % vor, weder
als nachvollziehbar noch als vertretbar. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit
einer formell rechtskräftigen Verfügung ist nicht nur dann auszugehen, wenn diese
aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erlassen worden
ist, sondern auch, wenn sie auf einem unhaltbaren Sachverhalt basiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 m.H.);
davon ist hier auszugehen. Folglich sind die beiden Leistungsverfügungen vom 6.
und 19. Juli 2010 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG als zweifellos unrichtig zu
qualifizieren. Da es sich um eine periodische Leistung handelt, ist ihre
Korrektur von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 478). Die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 6. und 19.
Juli 2010 sind damit erfüllt.
8.
8.1
Sind die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung und damit das Aufheben der Rentenverfügungen vom 6. und 19.
Juli 2010 erfüllt, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März
2018.
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist wie bei
einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Invaliditätsgrad
aufgrund eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ex nunc et
pro futuro neu zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2017 vom 25.
Januar 2018 E. 4.1).
8.2
Im Zusammenhang mit der am 20.
März 2012 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 119) gelangten folgende
medizinische Berichte zu den Akten:
8.2.1
Im Bericht vom 19. Mai 2012 an
die Beschwerdegegnerin diagnostizierte die Rheumatologin Dr. med. E.___ – mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – bei der Beschwerdeführerin ein chronisch
rezidivierendes Zervico- und Lumbovertebralsyndrom, ein intermittierendes Impingementsyndrom
der Schultern sowie eine fluktuierende bis mittelschwere Depression. Es liege
eine persistierende Arbeitsunfähigkeit vor. Seit Mai 2008 habe sie keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
mehr ausgestellt. Eine relevante Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % sei
nicht möglich (IV-Nr. 121, S. 5 ff.).
8.2.2
Der Psychiater Dr. med. F.___ stellte
in seinem Bericht vom 4. September 2012 an die Beschwerdegegnerin – mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelschweren depressiven
Episode (ICD-10 F32.1) – DD: rezidivierende depressive Störung – sowie
akzentuierter, leistungsorientierter und narzisstischer Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie
auch für eine Verweistätigkeit bezifferte er mit 50 % (IV-Nr. 123, S. 3
ff.).
8.2.3
Der Beurteilung von Dr. med. Q.___,
Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Oktober 2012 über die MRI der LWS und
des ISG der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes entnehmen: «Sehr diskrete
umschriebene Arthritis des ISG Gelenk links proximal. Keine Diskushernie, keine
Neurokompression» (IV-Nr. 138.2, S. 3 f.). Dr. med. R.___ von derselben Klinik
gelangte am 11. Dezember 2012 nach einer Sonographie der Schulter beiderseits
zu folgendem Befund: «Schulter links: (…). Keine Synovitis, kein Anhaltspunkt
für eine entzündliche Veränderung. Unauffälliges AC-Gelenk. Schulter rechts:
(…). Keine Synovitis. Kein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung. Regelrechtes
AC-Gelenk.» (IV-Nr. 138.2, S. 1 ff.).
8.2.4
Die Ärzte der Begutachtungsstelle
I.___ stellten in dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom
7.
Februar 2013 folgende Diagnosen (IV-Nr. 138.1, S. 39 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
chronisches bilateral
linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom (lCD-10 M75 .4)
- radiomorphologisch
linke Schulter mit artikularseitiger Partialruptur des ventralen Drittels der
distalen Supraspinatussehne. Diskrete artikularseitige Partialruptur im distalen
Abschnitt der Infraspinatussehne; diskrete Begleitbursitis subacromialis/subdeltoidea;
lange Bizepssehne unauffällig, kein intraartikulärer Erguss, leichte Tendinose
im distalen Subskapularisbereich; rechtsseitige diskrete artikularseitige
Partialläsion im mittleren Drittel der distalen Supraspinatussehne; diskrete Begleitbursistis
subacromials/subdeltoidea; kein Gelenkserguss
2.
rezidivierendes
zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom (lCD-10 M53.0, M53.1)
- reaktive
Myogetosen der Subokzipital-, Trapezius- sowie interskapulären Muskelgruppen im
Rahmen einer muskulären Dysbalance
- radiomorphologisch
(MRI 4/2007) keine Hinweise für relevante degenerative
oder posttraumatische ossäre oder diskogene Veränderungen der HWS oder Hinweise
für eine Instabilität
- Status
nach Heckkollision am 4.3.2004 mit anamnestisch Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma
Stadium II
- DD
Analgetika-induzierte Zephalea
Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
1.
Symptomausweitung/Selbstlimitierung
- kein valider Hinweis
für somatoforme Schmerzstörung
2.
chronisch rezidivierendes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
- radiomorphologisch
(MRI LWS 10/12) insgesamt normales Alignement in der dargestellten
Lendenwirbelsäule. Regelrechte Bandscheibenhöhe; keinerlei Hinweise für
Dehydratation, keine Diskopathien oder Protrusionen, keine Kompression von neuralen
Strukturen, Facettengelenke regelrecht dargestellt; äusserst diskret
imponierendes Ödem im proximalen linken Anteil des Os sacrum, welches sich ebenfalls
unter Kontrastmittelgabe diskret darstellen lässt ohne jegliche eigentliche Gelenksbeteiligung
innerhalb des linken Sakroiliosakralgelenks, welches sich völlig regelrecht
darstellen lässt in verschiedenen Abbildungen ohne Hinweise für zystische oder
erosive Veränderungen und ohne intraartikuläre Flüssigkeit
- DD:
äusserst diskrete sakralbetonte Sakroiliitis links
3.
anamnestisch
Status nach ätiologisch unklarer Handgelenksarthritis rechts (ICD-10 M25.5)
4.
Vitamin
D-Mangel (ICD-10 E55.9)
- aktuell 62 nmol/l
(Norm > 75)
5.
Eisenmangel ohne Anämie
(ICD-10 E61.1)
- aktuell Ferritin auf
18.
ug/l erhöht (Norm > 30 – 300)
6.
chronische Nausea unklarer
Ätiologie (ICD-10 R11)
- Dauerbehandlung
mit PP1 unter Status nach Ulkus 1999, Status nach Helicobacter pylori-Eradikationstherapie,
Status nach akutem Ulkus postpylorisch 3/2004
Der Gesamtbeurteilung der I.___-Gutachter
lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 138.1, S. 40 ff.): Die 1977
geborene Schweizer Explorandin habe nach der obligatorischen Schulzeit eine
Bürolehre mit Diplom abgeschlossen und sei anschliessend ab Sommer 1999 als
kaufmännische Angestellte bei der [...] in [...] angestellt gewesen, zuletzt ab
Januar 2003 als stellvertretende Abteilungsleiterin bis zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses auf Ende August 2006. Die Explorandin sei verheiratet und
habe drei schulpflichtige Kinder. Seit März 2005 sei ihr eine abgestufte
IV-Rente zugesprochen worden, seit März 2010 eine halbe IV-Rente bei einem
IV-Grad von 56 %. Eine erneute berufliche Tätigkeit in der freien
Wirtschaft habe nicht stattgefunden. Die Explorandin fühle sich, wenn
überhaupt, nur in der Lage, erneut im angestammten Beruf als kaufmännische
Angestellte maximal während zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten (IV-Nr.
138.
, S. 40).
Die klinisch-rheumatologische
Untersuchung habe aus somatisch orientierter Sicht ein bilaterales
linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom bei Partialruptur der distalen
Supraspinatussehne beidseits mit Begleitbursitiden subakromial, links mehr als
rechts, ergeben. Im Weiteren bestehe ein rezidivierendes zervikozephales sowie
zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit objektivierbaren Myogelosen im
Nacken-/Schultergürtel, wobei MRT-Untersuchungen der HWS vom April 2007
keinerlei relevante degenerative oder posttraumatische Veränderungen ergeben
hätten, bei Status nach Heckkollision im März 2004. Zusätzlich bestehe ein
chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei ein MRI der
LWS im Oktober 2012 keine relevanten degenerativen Veränderungen der LWS
ergeben habe. Rein radiologisch-theoretisch sei eine sehr diskrete
sakralbetonte Sakroiliitis links zumindest nicht ausgeschlossen worden. Im
Status hätten multiple Inkonsistenzen und eine ausgeprägte
Schmerzverdeutlichungstendenz bestanden, so dass trotz den pathoanatomischen
Veränderungen, vor allem der Schultergelenke, das Ausmass der beklagten
Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert nicht adäquat nachvollzogen werden
könne. Ebenso wenig könne das Ausmass der von der Explorandin beklagten Beschwerden
am Achsenskelett aufgrund der aktuellen klinischen und früheren bildgebenden
Untersuchungen adäquat erklärt werden. Es bestünden trotz des erwähnten
MRT-Befunds der LWS und des ISG vom Oktober 2012 keine klaren Hinweise für eine
beginnende seronegative Spondylarthropathie. Auch wenn eine sehr diskrete
lokale Sakroiliitis effektiv vorliegen würde, könnte dieser sehr diskrete
Befund sicherlich nicht die ausgedehnte, sich z.T. multilokulär präsentierende
Schmerzsymptomatik adäquat erklären, so dass aus rheumatologischer Sicht von
einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes
auszugehen sei. Dementsprechend bestehe aus rein rheumatologisch-theoretischer
Sicht in Bezug auf die zuletzt angestammte berufliche Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte sowie für jegliche weitere, körperlich leichte, wechselbelastende
berufliche Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter
vorstehend erwähnten qualitativen Arbeitsplatzbedingungen. Einzig körperlich
regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten seien aus
rheumatologischer Sicht zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt nicht möglich,
wobei die Explorandin in ihrem beruflichen Werdegang solche Tätigkeiten nie
ausgeübt habe. Die neurologische Evaluation habe ebenfalls im Wesentlichen ein
chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall mit
HWS-Distorsion und Commotio cerebri vom März 2004 ergeben. Analog zur
rheumatologischen Erhebung hätten sich aus neurologischer Sicht keine
objektivierbaren pathoanatomischen Befunde ergeben, die eine höhergradige
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin begründen
könnten. Unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustands im HWS-Bereich
und der chronischen Kopfschmerzen sei im angestammten Beruf als kaufmännische
Angestellte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von maximal 20 %
postuliert worden. Die neuropsychologische Evaluation habe keine eigentlichen
neuropsychologischen Diagnosen ergeben. Die festgestellten Leistungsdefizite
hätten nach einem Hinweis durch den Examinator ausgeglichen werden können und
liessen sich somit nicht nur durch das Schmerzgeschehen erklären. Es habe sich
aus neuropsychologischer Sicht ebenfalls ein starkes Verdeutlichungsverhalten
der Explorandin gefunden. Die von der Explorandin angegebene Merkfähigkeits-
und Auffassungsstörung hätten sich nicht belegen lassen. Im Testprofil hätten
sich deutliche Inkongruenzen ergeben. Kopfrechenaufgaben und Testinstruktionen
seien problemlos verstanden und umgesetzt worden; dementsprechend bestehe aus
neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung habe zahlreiche
Inkonsistenzen ergeben. Der Beschwerdevortrag der Explorandin sei schematisch
erfolgt. Die Explorandin habe dabei gewirkt, als ob sie eine Fassade aufgebaut
habe, die gelegentlich durch ein Lächeln oder rasches Eingehen auf gewisse
Einwürfe der Examinatorin habe durchbrochen werden können. Die Angaben der
Explorandin seien nicht konsistent gewesen. Es seien z.T. hochgradige
Schmerzsymptome an verschiedenen Stellen des Körpers vorgetragen worden, für
welche aus somatisch-orientierter Sicht kein organpathologisches Substrat
vorliege. Der starke Leidensdruck, den die Explorandin vermittelt habe, sei
immer wieder unterbrochen worden. Die leise, wenig modulierte Sprechweise habe
artefiziell gewirkt. Die Verlangsamung der Körperbewegung sei unphysiologisch
gewesen. Eindeutig objektivierbare Psychopathologika hätten insgesamt nicht
objektiviert werden können, so dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weder für ausserhäusliche
Tätigkeiten noch im Haushalt, vorliege. Die im Weiteren festgestellten
allgemeininternistischen Diagnosen hätten keinen negativen Einfluss auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht
aufgrund der dargelegten ausgiebigen Evaluationen eine 80%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der jahrelang angestammten beruflichen Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte (IV-Nr. 138.1, S. 40 ff.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
gutachterlichen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der
früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter der
Begutachtungsstelle I.___ davon aus, dass insgesamt in den letzten Jahren, vor
allem unter Berücksichtigung der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___
im Jahr 2007, keine höhergradige Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorgelegen habe. Die Aktenlage
seither sei allerdings wechselhaft, und auf die Einschätzungen der behandelnden
Ärzte könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht abgestützt werden. Mit
Sicherheit könnten die Gutachter die durch sie vorstehend dargelegte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft spätestens ab Januar 2013
bestätigen. Bei eigener Zeiteinteilung sollten der Explorandin neben einer
regelmässigen ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit auch die üblichen
Haushaltstätigkeiten ohne spezifische Einschränkungen möglich sein. Die
Explorandin selber erachte sich im angestammten Beruf als kaufmännische
Angestellte maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Diese
subjektive Einschätzung könne aus ihrer Sicht, so die Gutachter der Begutachtungsstelle
I.___, aufgrund ihrer polydisziplinären Erhebungen in keiner Art und Weise
unterstützt werden. Es hätten im Rahmen der Untersuchungen durch verschiedene
Fachärzte deutliche Inkonsistenzen bei der Anamnese wie auch beim Status
bestanden. Es sei insgesamt von einer deutlichen Symptomausweitung und klaren
Selbstlimitierung auszugehen (IV-Nr. 138.1, S. 42).
Schliesslich gelangten die I.___–Gutachter
zusammenfassend zum Schluss, dass bei der 1977 geborenen Explorandin aus
polydisziplinärer Sicht in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine 80%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Im Haushalt sei sie in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Während medizinische Massnahmen zu
empfehlen seien, seien berufliche Massnahmen nicht indiziert (IV-Nr. 138.1, S.
43).
8.2.5
Der Psychiater Dr. med. F.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 zum I.___-Gutachten fest, der
Explorandin sei auch bei Aufbietung allen guten Willens nicht mehr zuzumuten,
eine Arbeit in vollem Pensum zu absolvieren. Die depressive Störung stehe in
Wechselwirkung mit der Schmerzstörung und sei über die Jahre hinweg immer
wieder mittelgradig ausgeprägt gewesen. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit der
Explorandin weiter als eingeschränkt zu beurteilen und von einer unveränderten,
schätzungsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 142, S. 6 ff.).
8.2.6
Die Frage der Beschwerdegegnerin
vom 19. April 2013, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit
dem Gutachten von lic. phil. C.___ vom 14. Juli 2009 verbessert habe (IV-Nr.
140), beantworteten die I.___-Gutachter am 29. April 2013 (vgl. E. II 8.6.2
hiernach).
8.2.7
Am 24. Juni 2013 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zur medizinischen Situation Stellung. In Übernahme
der Diagnosen der I.___-Gutachter führte sie aus, spätestens ab Januar 2013 bestehe
eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weitere Abklärungen müssten nicht
vorgenommen werden (IV-Nr. 146, S. 2 ff.).
8.2.8
Zu den ihnen durch die Beschwerdegegnerin
zugestellten Eingaben der Beschwerdeführerin (vom 26. April 2013; IV-Nr. 142) und
von Dr. med. F.___ (vom 18. April 2013; IV-Nr. 142, S. 6 ff.) nahmen die I.___-Gutachter
am 29. November 2013 Stellung (vgl. E. II 8.5.2 hiernach).
8.2.9
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___
äusserte sich am 17. Februar 2014 erneut zur medizinischen Situation. Dabei
verneinte sie die Frage der Beschwerdegegnerin, ob in diesem Fall Diagnosen
nach «Schlussbestimmung 6a» vorlägen. Für die die Arbeitsfähigkeit
einschränkenden Diagnosen, ein chronisches bilateral linksbetontes
Schulterimpingement-Syndrom und rezidivierendes zervikozephales sowie
zervikobrachiales Schmerzsyndrom, lägen radiologisch oder klinisch
nachgewiesene organpathologische Substrate vor, die die geklagten Beschwerden
bis zu einem gewissen Ausmass erklärten. Eine somatoforme Schmerzstörung habe
ausgeschlossen werden können. Eine Depression jedweder Ausprägung sei
(zumindest ab Datum der Untersuchung vom 9. Januar 2013) nicht mehr gegeben.
Die Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2013 (vgl. IV-Nr. 146) könne übernommen
werden (IV-Nr. 156, S. 2 ff.).
8.2.10
In dem durch die Beschwerdegegnerin in
Auftrag gegebenen neuropsychologischen Gutachten vom 7. März 2015 führte lic.
phil. K.___ Folgendes aus (IV-Nr. 163, S. 39 ff.): Im Gegensatz zur
aktuellen neuropsychologischen Testung sei die Validität der Befunde anlässlich
der Untersuchungen durch die Begutachtungsstelle B.___ (Gutachten vom 2. Mai 2007)
und durch die Begutachtungsstelle I.___ (Gutachten vom 7. Februar 2012) aufgrund
einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und eines Verdeutlichungsverhaltens
nicht gegeben gewesen. Eine zuverlässige Abschätzung des kognitiven
Leistungsvermögens sei bei diesen beiden früheren Testungen nicht möglich
gewesen, so dass von einem Vergleich abgesehen werde. Im neuropsychologischen
Teil des I.___-Gutachtens sei einerseits ein starkes Verdeutlichungsverhalten
angegeben und trotzdem die Arbeitsfähigkeit als nicht beeinträchtigt gewertet
worden. Dieser Schluss sei aus den ihm, lic. phil. K.___, zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Im neuropsychologischen Gutachten
der C.___ vom 14. Juli 2009 habe die Explorandin einen Beschwerdekomplex mit
körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden, namentlich verschiedenen
Schmerzen in den Bereichen des Kopfs, Rückens und Nackens sowie damit verbunden
auch Schlafstörungen, beschrieben. Diese damalige Beschwerdedarstellung sei
übereinstimmend mit den Angaben der Explorandin in der aktuellen Begutachtung.
Den Verlauf bis 2009 habe sie als progredient beschrieben, während sie in der
aktuellen Anamnese den Verlauf der letzten fünf Jahre als unverändert konstant
angegeben habe. Unverändert eingeschränkt sei die Selbstständigkeit im Alltag,
so dass die Explorandin auf umfassende Unterstützung ihres sozialen Umfelds
angewiesen sei. Zeit und Ressourcen für Freizeitaktivitäten und Hobbies bestünden
unverändert keine mehr. In der Voruntersuchung, wie auch aktuell, gebe sich die
Explorandin freundlich, aber auch antriebsarm, adynamisch und emotional flach.
Die Belastbarkeit sei unverändert vermindert, und es imponiere eine auffällige
Schmerzproblematik. Sie arbeite gleich kooperativ und motiviert, doch wirkten
die Ermüdung und die Müdigkeit, im Gegensatz zur Voruntersuchung, aktuell eher
demonstrativ. Ansonsten sei das Verhalten während der Anamnese und der Testung
weitgehend vergleichbar. Hinweise auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft
hätten 2009 keine bestanden. Die Resultate seien genügend homogen und hätten keine
Auffälligkeiten aufgewiesen, die nicht mit den subjektiven anamnestischen Angaben
der Explorandin vereinbar gewesen wären. Diese Einschätzung einer gegebenen Validität
und fehlender Aggravation oder Simulation sei mit der aktuellen Begutachtung
vereinbar. Im qualitativen und quantitativen Vergleich der Testbefunde habe sich
im Verlauf eine leichte Verschlechterung in den Bereichen der Aufmerksamkeit,
einerseits des Arbeitstempos und des Reaktionsvermögens, andererseits aber auch
der komplexeren Aufmerksamkeitsleistungen der selektiven und geteilten
Aufmerksamkeit, gezeigt. Eine Besserung habe sich dagegen im verbal- und
figural episodischen Gedächtnis, das nun weitgehend in der unauffälligen unteren
Norm liege, gezeigt. Leicht schlechter hätten sich aktuell die Leistungen in
den Exekutivfunktionen gezeigt, wobei nun vermehrte Leistungsschwankungen
auffielen. Insgesamt seien die Befunde 2009 als eine leichte multifaktoriell
bedingte kognitive Funktionsstörung ohne Ausdruck einer hirnorganischen
Schädigung gewertet worden. Aufgrund der deutlichen Aufmerksamkeitsdefizite
entsprächen die aktuellen Testergebnisse einer leicht bis mittelschweren neurokognitiven
Störung. Die Annahme einer multifaktoriellen Ätiologie und das Fehlen einer hirnorganischen
Ursache könne beibehalten werden. Insgesamt ergäben sich somit Hinweise auf eine
diskrete Verschlechterung der neurokognitiven Leistungen. In den Akten und
Vorbefunden fänden sich keine Angaben, die indikativ für einen progredienten
Verlauf wären. Eine relevante Verschlechterung der kognitiven Leistung im
Verlauf der letzten fünf Jahre werde auch von der Explorandin verneint. Die
diskrete Veränderung sei möglicherweise Ausdruck unterschiedlicher Testverfahren,
Auswertungs- oder Wertungskriterien. Sie könne aber möglicherweise auch im Rahmen
der normalen testpsychologischen Streuung erklärt werden. Übereinstimmend sei
jedoch die Wertung der Arbeitsfähigkeit. Im Vorgutachten sei ausgeführt worden,
dass die Arbeitsfähigkeit aus rein neurokognitiver Sicht nicht zu beurteilen sei.
Unter Einbezug der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen sei von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen worden. Unter Einbezug der
Aktenangaben, der Verhaltensbeobachtungen und der neurokognitiven Testbefunde
resultiere auch im aktuellen neuropsychologischen Gutachten eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend resultierten im Vergleich zum
neuropsychologischen Gutachten vom 14. Juli 2009 von lic. phil. C.___, das als
umfassend sowie in sich konsistent und schlüssig zu werten sei, keine Veränderungen,
die eine Pro- oder Regredienz der Arbeitsfähigkeit respektive des Ausmasses an
Berentung hinreichend begründen könnten. Insgesamt entsprächen die Befunde
einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, erklärbar im
Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms sowie der psychiatrischen Symptomatik. Im
Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise einer
niedergestimmten oder dysphorischen Stimmungslage, wohl aber einer
Antriebsminderung, die bei Leistungsschwankungen teilweise mit den Testbefunden
interferiere. Im Rahmen dieser psychiatrischen Symptomatik sei wahrscheinlich
die unbewusste Symptomverdeutlichung und Selbstlimitierung zu interpretieren
(IV-Nr. 163, S. 39 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 163, S. 41): Zusammengefasst bestehe eine
neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, in
einer angepassten Tätigkeit sowie in jeglicher Verweistätigkeit seit 21. Juli
2005.
Begründete Hinweise (Akten und aktuelle neuropsychologische Befunde) einer
seitherig progredienten Abnahme oder einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
seit 2005 lägen keine vor. Ob eine Änderung der Arbeitsfähigkeit seit der
letzten Rentenzusprache (26. März 2010) eingetreten sei, könne aufgrund der
vorliegenden Vorbefunde nicht beurteilt werden. Anlässlich der Begutachtung
durch die Begutachtungsstelle I.___ vom 7. Februar 2012 sei zwar eine neuropsychologische
Testung gemacht, doch seien die Ergebnisse als nicht valide gewertet worden.
Die Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht
trotz nicht gegebener Validität uneingeschränkt gegeben sein solle, müsse
kritisch hinterfragt werden (IV-Nr. 163, S. 41).
8.2.11
Am 8. Juni 2015 nahm die RAD-Ärztin Dr.
med. H.___ erneut zur medizinischen Situation Stellung und führte dabei,
gestützt auf die aktenmässig bekannten Diagnosen, aus, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der
Rentenzusprache nicht deutlich verändert. Die Leistungsfähigkeit der
Versicherten werde weiterhin durch die leicht bis mittelschwere
neuropsychologische Störung beeinträchtigt: 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Da die seit Jahren persistierende und die Arbeitsfähigkeit
einschränkende neuropsychologische Störung der Versicherten unter anderem durch
eine rezidivierende depressive Problematik verursacht werde, sollte eine
Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit durch ein intensives Engagement im Rahmen
häufiger Psychotherapien erreicht werden. In der Vergangenheit sei die
Versicherte in Bezug auf solche Psychotherapien jedoch eher als passiv und
ablehnend beschrieben worden. Sie, die RAD-Ärztin, bitte darum, bei der
Krankenkasse der Versicherten die Abrechnungen der letzten drei Jahre des
Psychiaters Dr. med. F.___ einzuholen, um daraus erkennen zu können, in welcher
Frequenz die Versicherte ihn aufsucht habe. Nach Erhalt dieser Information der
Krankenkasse sei die Versicherte zu einem RAD-Gespräch einzuladen, dessen
Inhalt die von der IV erwartete, dringend notwendige Kooperation der
Versicherten im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche sein werde (ev. als
MBZV) (IV-Nr. 167, S. 2 ff.).
8.2.12
In dem durch die Beschwerdegegnerin am
9.
Februar 2016 angeforderten Verlaufsbericht (Eingang IV-Stelle: 14. April
2016) gab Dr. med. L.___ an, dass der Gesundheitszustand «gemäss Patientin
unverändert» sei; diese habe sich bei ihr am 7. April 2016 gemeldet, um
den Ferritin- und Vitamin D-Wert untersuchen zu lassen. Bei den Diagnosen
verwies die Ärztin auf den «Psychiater, G.___ Spital [...]» (IV-Nr. 175); im
gleichen Sinne, auch bezüglich Angaben über die Arbeitsunfähigkeit, verfuhr Dr.
med. M.___ in seinem Bericht vom 26. März 2016 (IV-Nr. 181).
8.3
8.3.1
Die Beschwerdeführerin macht in
der Beschwerde geltend, dass selbst im Fall einer Wiedererwägung über den
Anspruch auf eine Rente pro futuro nicht gestützt auf das I.___-Gutachten aus
dem Jahre 2013 entschieden werden könne; so habe dieses einerseits schon beim
Verfassen den rechtlichen Anforderungen nicht genügt und andererseits die seit
2013.
geänderte Rechtsprechung (Schmerzrechtsprechung, invalidisierende Wirkung
leichter und mittelschwerer depressiver Störungen) nicht berücksichtigt (A.S.
12, 16 ff.).
8.3.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dem I.___-Gutachten
komme voller Beweiswert zu, weshalb bezüglich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestützt werden könne (IV-Nr.
198, S. 4).
8.3.3
Das I.___-Gutachten vom 7.
Februar 2013 beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen
Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 7. und 9. Januar 2013 durch die
Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie
in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten
wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 4.3 hiervor) gerecht.
8.4
Zu prüfen bleibt, ob das I.___-Gutachten
auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdeführerin lässt
dagegen verschiedene Einwände vorbringen.
8.4.1
Die Beschwerdeführerin moniert
insbesondere, weder die IV-Stelle noch die I.___-Gutachter hätten sich mit der
Stellungnahme ihres Vertreters vom 26. April 2013, woran festgehalten werde und
welche Bestandteil der Beschwerde bilde, inhaltlich auseinandergesetzt (A.S.
17). Dieser Zuschrift an die Beschwerdegegnerin legte der Vertreter der
Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 18. April 2013
(IV-Nr. 142, S. 6 ff.) bei, worin dieser am I.___-Gutachten Kritik übte (IV-Nr.
142, S. 1 ff.). So habe die I.___-Gutachterin Dr. med. S.___ zu Unrecht keine
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Ihrer Begründung begegne Dr. med. F.___
mit dem Hinweis, dass dies auch keine Diagnosekriterien gemäss ICD-10 seien. Es
sei nicht weiter erstaunlich, dass Dr. med. S.___ die
Persönlichkeitsproblematik und Konflikte der Explorandin in der einmaligen
Untersuchung nicht habe erfassen können. Eine depressive Störung, die im
letzten Jahr mittelgradig vorhanden gewesen sei, könne und dürfe Dr. med. S.___
nicht rückwirkend beurteilen und verneinen. Es bestehe eine psychiatrische
Komorbidität in Form der depressiven Störung. Dazu komme, dass die Gutachterin
sehr einseitig vorgegangen sei und damit befangen wirke sowie anscheinend den
Doktortitel zu Unrecht führe. Auch der Neuropsychologe lic. phil. T.___ zitiere
aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vom 2. Mai 2007) praktisch
ausschliesslich Passagen der neuropsychologischen Testuntersuchung und werte
dann die überdurchschnittlichen Anstrengungen falsch (IV-Nr. 142, S. 1 ff.); dem
könne nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre in neuropsychologischer Hinsicht auf
das Gutachten von lic. phil. K.___ abzustellen oder allenfalls ein neues
Gutachten in Auftrag zu geben (A.S. 17).
8.4.2
Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Beschwerdeantwort auf die begründeten Ausführungen im angefochtenen
Entscheid (A.S. 40); darin spricht sie der Kritik der Beschwerdeführerin am I.___-Gutachten
aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht die Relevanz ab und weist zudem auf die
Stellungnahme der I.___-Gutachter vom 29. April 2013 hin (IV-Nr. 198, S. 4).
8.5
8.5.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
der Begutachtungsstelle I.___ werden vorab die wichtigsten Vorakten angeführt (IV-Nr.
138.
, S. 4 ff.). Die Gutachterin Dr. med. S.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, hat zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und den
psychiatrischen Befund erhoben, um dann zur Beurteilung und zu den Diagnosen zu
gelangen. Schliesslich hat sie die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin
festgehalten, zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht
Stellung genommen und sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
geäussert. Ihren Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen
(IV-Nr. 138.1, S. 21 ff.): Die Explorandin habe – was den Befund anbelange – der
Untersucherin mit fast versteinerter Miene die Hand zur Begrüssung gereicht.
Auch in der ersten Hälfte der Exploration habe sie in einer mimisch gezeigten
Starre verharrt. Später habe sie jedoch deutlich flexibler reagieren können,
auch immer wieder gelächelt. Der Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer
sei unter (unphysiologischer) Verlangsamung erfolgt. Zögerliches Niederlassen.
Betonung von Schmerzen. Die Sprechweise sei in leiser, wenig betonter Satzmelodie
erfolgt. Monotoner Vortrag. Auf Ansprache habe jedoch auch immer wieder laut
und adäquat formuliert werden können. Der Kontakt sei auf der emotionalen Ebene
nicht herstellbar gewesen. Es habe deutlich der Eindruck einer fassadenhaften
Präsentation bestanden. Der Beschwerdevortrag habe schematisch gewirkt. Die
Rapportfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Wahrnehmung, Auffassung, Aufmerksamkeit
und Konzentration seien in der gesamten klinischen Untersuchung nicht beeinträchtigt
gewesen. Die Explorandin habe einen geistig wendigen Eindruck gemacht und
flexibel auf gestellte Anforderungen an sie reagiert. Der konzentrative
Spannungsbogen habe durchgehend gehalten werden können. Mnestische Störungen
bezüglich Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnis seien klinisch nicht zu validieren
gewesen. Die Ich-Funktion habe regelrecht gewirkt. Es habe ausreichende
Autonomie bestanden. Selbstbewusstsein. Kein Hinweis auf
Selbstwertinsuffizienz. Pathologische Strukturanteile der Persönlichkeit, etwa
mit narzisstischen Wesenszügen wie Selbstwertüberhöhung, fehlendes
Empathievermögen, Überheblichkeitsempfinden und übermässige Kränkbarkeit seien
nicht feststellbar gewesen. Die intellektuellen Fähigkeiten lägen nach
klinischem Eindruck unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen
Bildung im durchschnittlichen Bereich. Formale oder inhaltliche Denkstörungen
hätten nicht vorgelegen. Es hätten keine paranoiden oder halluzinatorischen
Phänomene bestanden. Die Willens- und Antriebsbildung sei regelrecht gewesen.
Psychomotorisch hätten sich keine Einschränkungen gefunden, wobei die
Explorandin hier eine leidensbetonte Mimik und Gestik sowie einen insgesamt
verlangsamten Eindruck gezeigt habe, der jedoch nicht durchgehend habe
validiert werden können. Affektiv hätten dysphorische Schwingungen ohne depressive
Auslenkung bestanden. Die emotionale Stimmungslage sei ausreichend moduliert
gewesen. Suizidalität sei nicht nachweisbar gewesen, ebenso wenig wie ein
erhöhter Angstaffekt. Parathymie habe nicht vorgelegen. Impulskontrollstörungen
seien nicht nachweisbar gewesen. Zwänge oder Phobien hätten sich nicht dargestellt.
Die Realitätsorientierung und -anpassung sei ungestört gewesen. Zum
Untersuchungszeitpunkt hätten Bewusstseinsklarheit sowie volle Orientierung zu
Raum, Zeit, Person und Situation bestanden (IV-Nr. 138.1, S. 21). Im
Rahmen der psychiatrischen Beurteilung stellte die I.___-Gutachterin fest, dass
die 35-jährige Explorandin überwiegend aus körperlichen und
neuropsychologischen Gründen nach einem Auffahrunfall vom 4. März 2004 eine 50%ige
IV-Rente beziehe. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007
sei keine psychiatrische Erkrankung objektiviert worden. In der
neuropsychologischen Untersuchung seien im Rahmen dieser poIydiszipIinären
Begutachtung Symptome für Inkonsistenzen, Verdeutlichung und mangelnde
Anstrengungsbereitschaft gefunden worden. Nach diversen Einsprachen der
behandelnden Ärzte und des neu untersuchenden Neuropsychologen sei auch nach
vorgängiger Einsprache durch den Rechtsvertreter im Gerichtsurteil vom 3. April
2009.
nach Neuvalidierung dennoch eine 50%ige IV-Rente ausgerichtet worden. Die
jetzige gutachterliche Beurteilung erfolge im Rahmen einer Rentenrevision. Die
Explorandin habe die psychiatrische Vorgeschichte als komplett unauffällig angegeben.
Soziale oder seelische Schwierigkeiten aus Kindheit, Jugend und jungem Erwachsenenalter
habe sie ausdrücklich verneint. Narzisstische Wesenszüge seien nach
ausführlicher Befragung nicht herauszuarbeiten gewesen. Die Bestandteile der
eigenen Persönlichkeit seien mit der Explorandin intensiv besprochen worden.
Auf der jetzigen Symptomebene seien Schlafstörungen, teilweise schmerzbedingt,
Konzentrationsstörung, erhöhte Müdigkeit, vegetative Symptome, multilokuläre
Schmerzen und Stimmungsschwankungen angegeben worden. Die Merkmale einer
Depression seien nicht herauszuarbeiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über
wiederholte Bedrückungsgefühle, auch mit finanziellen Schwierigkeiten nach
Verlust der Arbeitsstelle bei längerer vorgängiger Krankschreibung 2006, berichtet.
Auch Hinweise für eine Angst- oder Zwangsstörung sowie dissoziative Störung hätten
sich nicht ergeben. Nach langen Unterbrüchen werde jetzt nach Angabe der
Explorandin wieder eine unterstützende psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___
durchgeführt. Nähere Angaben zu diesen stützenden Gesprächen habe die
Explorandin nicht machen können. Nach ihren Angaben habe sich hier auch keine
Besserung ergeben, dies bei inzwischen fast neunjährigem Verlauf nach dem Auffahrunfall
im Jahr 2004. Vielmehr sei eine Verschlechterung der beschriebenen Symptomatik
referiert worden. Diverse, nicht näher bezeichnete psychotrope Medikamente seien
zwischenzeitlich abgesetzt worden. Zur Nacht nehme die Explorandin lediglich
2.
Tabletten Valdoxan ein. Während der ausführlichen klinischen Exploration
sei der Eindruck zahlreicher Inkonsistenzen entstanden. Der Beschwerdevortrag sei
schematisch erfolgt. Hierbei habe die Explorandin gewirkt, als ob eine Fassade
aufgebaut sei; diese habe gelegentlich durch Lächeln und rasches Eingehen auf gewisse
Einwürfe der Untersucherin durchbrochen werden können. Die Angaben der
Explorandin seien ebenfalls nicht konsistent gewesen. Es seien hochgradige
Schmerzsymptome an verschiedenen Stellen des Körpers vorgetragen worden, die
auch nach Rücksprache mit dem begutachtenden Rheumatologen kein
organpathologisches Substrat besässen. Der starke Leidenseindruck, den die
Explorandin vermittelt habe, sei immer wieder unterbrochen worden. Die leise,
wenig modulierte Sprechweise habe artefiziell gewirkt. Die Verlangsamung der
Körperbewegungen sei unphysiologisch gewesen. Psychopathologika hätten nicht
objektiviert werden können, dies im Gegensatz zu den vorgetragenen Meinungen
der Behandler. Nach der gutachterlichen Auffassung bestünden keine
objektivierbaren psychopathologischen Funktionsstörungen, so dass die
Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt sei;
dies stehe in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2007. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet
bestehe für die angestammte Tätigkeit und für Verweistätigkeiten sowie Arbeiten
im Haushalt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits im erwähnten Vorgutachten
von 2007 sei eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet
beschrieben worden. Nach eigener ausführlicher Exploration und unter Würdigung
der Vorbefunde könne aus jetziger gutachterlicher Sicht retrospektiv keine
höhergradige, belegbare Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Fachgebiet
zuerkannt werden (IV-Nr. 138.1, S. 21 ff.).
Im Weiteren gab die Gutachterin Dr. med.
S.___ an, dass sich die Explorandin für zwei bis drei Stunden in einem
Büroberuf als arbeitsfähig einschätze; insbesondere fühle sie sich hier durch
die angegebenen Schmerzen beeinträchtigt. Es bestünden zahlreiche
Inkonsistenzen, die in der psychiatrischen Beurteilung bereits aufgeführt seien.
Zu früheren psychiatrischen Einschätzungen nahm die I.___-Gutachterin wie folgt
Stellung: Es liege ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007
vor. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine wesentlichen
Psychopathologika objektiviert werden können. Eine psychiatrische Morbidität sei
nicht diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt angegeben
worden. Mit diesem Gutachten bestehe aus jetziger psychiatrisch-gutachterlicher
Sicht Übereinstimmung. Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ habe im Brief vom
1.
November 2007 an den Rechtsvertreter diese Gegebenheiten als nicht validiert
angesehen. Er habe eine psychiatrische Komorbidität gesehen, die eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für mindestens 50 % nach sich ziehen
würde. In Folgeattesten habe Dr. med. F.___ ebenfalls weiterhin erhebliche
psychische Einschränkungen beschrieben und diagnostiziert, etwa in seinem
letzten Attest vom 4. September 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
eine mittelschwere depressive Episode sowie akzentuierte leistungsorientierte und
narzisstische Persönlichkeitszüge. Er habe zahlreiche Therapieunterbrüche durch
die Explorandin angegeben; dennoch liege nach seinen Angaben eine unveränderte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor und die Patientin besitze auch wenig
Energie, da sie ausgeprägte Schlafstörungen habe. Gutachterlicher Kommentar von
Dr. med. S.___: Eine Depression könne nach ausführlicher Exploration weder für
die Vergangenheit noch für die Gegenwart postuliert werden. Die auffallenden
Inkonsistenzen, die hier in der Untersuchung zu Tage getreten seien, würden vom
Behandler nicht thematisiert; diese bestimmten aber weitgehend das Geschehen
und führten demgemäss auch zu keiner Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit. Auch
die psychodynamischen Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht
erfüllt. Die ausgedehnt geschilderten Schmerzen seien bereits vor dem
Stellenverlust eingetreten und hätten auf keiner typischen, unbewussten
tiefenpsychologischen Konfliktkonstellation gegründet. Aus gutachterlicher
Sicht hätten sich Hinweise für eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung
ergeben. Weitere Unterlagen aus der O.___ (Austrittsbericht) und
Austrittsberichte aus dem G.___ Spital hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die
behandelnde Rheumatologin Dr. med. E.___ habe die Diagnosen des behandelnden
Psychiaters übernommen. Eine psychologische Beurteilung durch lic. phil. U.___
vom 23. Juli 2004 habe eine längere depressive Reaktion bei einer leistungsorientierten
Persönlichkeit ergeben. Ein spontanes Abklingen der geschilderten Beschwerden
habe die Psychologin als möglich gesehen. Es sei die Rückkehr zu normalen
Alltagsaktivitäten empfohlen worden (IV-Nr. 138.1, S. 23).
8.5.2
Die Ausführungen von Dr. med. S.___
basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und
Befragung der Beschwerdeführerin. Auf dieser soliden Basis ist sie zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei und in
nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Die Gutachterin hat zu
den Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit
auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den allgemeinen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E II 4.3
hiervor) gerecht. Zu den Einwänden des Vertreters der Beschwerdeführerin (vom
26.
April 2013; IV-Nr. 142) und von Dr. med. F.___ (vom 18. April 2013; IV-Nr.
142, S. 6 ff.) hat die Gutachterin am 29. November 2013 wie folgt Stellung
genommen: Dr. med. F.___ kommentiere Krankengeschichte, Verlauf und Diagnose
fast identisch mit seinem Schreiben vom 1. November 2007. Hiermit setze sich
das Gutachten ausführlich auseinander, sodass auf dieses verwiesen werden
könne. Allerdings gebe Dr. med. F.___ in Übereinstimmung mit der Gutachterin
jetzt aktuell an, dass keine nennenswerte Depression vorliege; diese habe er in
seinem Schreiben vom 1. November 2007 diagnostiziert. Nach wie vor postuliere
Dr. med. F.___ jedoch eine nur zum Teil überwindbare somatoforme Schmerzstörung
der Versicherten, sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
resultiere. Dieser Sachverhalt könne nach ausführlicher Exploration und
Erhebung des psychischen Befunds aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die entsprechenden Abschnitte des
psychiatrischen Gutachtens (Seiten 18 bis 23) verwiesen. Neue medizinische
Aspekte seien dem Schreiben des Behandlers nicht zu entnehmen, sodass am
Begutachtungsergebnis vollumfänglich festgehalten werde (IV-Nr. 151).
8.5.3
Mit Blick auf die Ausführungen im
Gutachten und der zitierten ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013
kann keine Rede davon sein, dass sich die Begutachtungsstelle I.___ bzw. die
psychiatrische Fachärztin Dr. med. S.___ mit den durch Dr. med. F.___
vorgebrachten Rügen nicht auseinandergesetzt habe (A.S. 17). Zwar weicht seine
Beurteilung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
von der durch Dr. med. S.___ vorgenommenen Beurteilung ab; damit hat sie
sich – wie vorstehend angeführt – jedoch eingehend befasst. Zu erinnern ist in
diesem Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur
der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der
begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt,
innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig
und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist.
Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als
Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen
konfrontiert, zu unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen
Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren
Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete, weitgehend
fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich
im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen Belastungs- und
somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu
Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und
Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009
E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-
und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des
Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen)
kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in
Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die
behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es
sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts
8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009
E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom
19.
September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den
Ausführungen von Dr. med. F.___ nicht. In seinem Bericht vom 4. September 2012 gab
er im Rahmen der angegebenen Beschwerden, aber auch unter der erhobenen
Befunden weitgehend die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin wieder. Vor
diesem Hintergrund (inkl. Anamnese) gelangte er zu den vorstehend erwähnten
Diagnosen (vgl. E. II 7.2.2 hiervor bzw. IV-Nr. 123, S. 3 ff.). Weiter ist
zu berücksichtigen, dass die Behandlung – nach den Angaben von Dr. med. F.___ –
insgesamt sehr unregelmässig verlaufen und insbesondere wegen der
Schwangerschaft längere Zeit unterbrochen gewesen sei (IV-Nr. 123, S. 4).
In seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 ist ferner die Rede davon, dass sich
die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder der Therapie entzogen
habe und im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Besserung vorliege
(IV-Nr. 142, S. 7 f.). Von einer fortbestehenden, gravierenden psychischen
Symptomatik kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Was den
Bericht des Hausarztes Dr. med. M.___ vom 26. März 2017 anbelangt, ist
festzuhalten, dass die Psychiatrie nicht zu seinen Fachgebieten gehört, ist er
doch Facharzt für Innere Medizin, sein Bericht lediglich auf die
psychiatrischen Diagnosen verweist und im Übrigen keine Angaben über die
Arbeitsfähigkeit enthält (vgl. IV-Nr. 181, S. 1 ff.). Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160
E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,
sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. F.___ – für die
behandelnden Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für die
Aussagen im Bericht vom 19. Mai 2012 der Rheumatologin Dr. med. E.___ (IV-Nr.
121, S. 5 ff.).
Wenn Dr. med. F.___ der Meinung ist, die
Erfassung der gesamten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sei im
Rahmen einer einmaligen Untersuchung kaum möglich (IV-Nr. 142, S. 7), bleibt
festzuhalten, dass eine solche naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode
umfassen kann. Dennoch kann eine Gutachterin – wie hier Dr. med. S.___ –
in Kenntnis der fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese und aufgrund eigener,
in zeitlicher Hinsicht ausreichenden Untersuchungen zu einer psychiatrischen
Diagnose gelangen. Im Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die
Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2;
9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3), wovon im vorliegenden Fall,
insbesondere mit Blick auf die sehr ausführliche Berichterstattung (vgl.
IV-Nr. 138.1, S. 18 – 23), auszugehen ist.
Was im Übrigen der Einwand des
Vertreters der Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil
9C_588/2010vom 3. November 2010 E. 3.1 – anbelangt, Dr. med. S.___ scheine, wie
ihm «zugetragen» worden sei, ihren Doktortitel zu Unrecht zu führen (IV-Nr.
142, S. 4), bleibt mit Verweis auf eben dieses Bundesgerichtsurteil
festzustellen, dass ein Doktortitel für das Ausüben einer ärztlichen Tätigkeit ohnehin
nicht von Relevanz ist. Dass Dr. med. S.___ über den Facharzttitel für
Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, ist unbestritten und ergibt sich
beispielsweise aus dem Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch, zuletzt
besucht am 28. Mai 2019). Im Übrigen ist Dr. med. S.___ dem
Versicherungsgericht seit vielen Jahren als psychiatrische Gutachterin bekannt,
ohne dass Qualitätsmängel aufgefallen wären. Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, die psychiatrische I.___-Gutachterin habe sich weitgehend
auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ von 2007 (IV-Nr. 142, S. 4)
gestützt, geht ins Leere. So stellte Dr. med. S.___ am Anfang ihrer psychiatrischen
Beurteilung – wie bereits angeführt – einzig fest, was die damalige neuropsychologische
Untersuchung ergeben habe. Wenn Dr. med. S.___ im Rahmen ihrer Untersuchungen zahlreiche
Inkonsistenzen konstatierte und festhielt, aufgrund der jetzigen psychiatrisch-gutachterlichen
Sicht bestehe eine Übereinstimmung mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
(IV-Nr. 138.1, S. 21 f.), ist darin kein die Qualität des Gutachtens
schmälernder Umstand zu erblicken. Auf den Vorhalt der Beschwerdeführerin, die
Gutachterin sei einseitig vorgegangen, mithin befangen, ist daher ebenso wenig
weiter einzugehen wie auf das angebliche Verschweigen von Umständen im
Zusammenhang mit den Untersuchungen des neuropsychologischen Gutachters der
Begutachtungsstelle B.___ (vgl. IV-Nr. 142, S. 4). Schliesslich bleibt auch für
die Rüge der Beschwerdeführerin, das I.___-Gutachten trage der neuen Schmerz-Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht Rechnung (A.S. 18), kein Raum. Sind nämlich – wie im
vorliegenden Fall – keine objektivierbaren psychopathologischen
Funktionsstörungen, mithin keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
psychiatrischen Diagnosen zu stellen (vgl. IV-Nr. 138.1, S. 22), erübrigt
sich nach der Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von
BGE 141 V 281.
8.6
8.6.1
Im neuropsychologischen
Teilgutachten der Gutachterstelle I.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten
angeführt werden (IV-Nr. 138.1, S. 4 ff.), hat lic. phil. T.___,
Psychologe/Neuropsychologe, zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und
den neuropsychologischen Status/Befund erhoben, um dann zu den Diagnosen und
zur Beurteilung zu gelangen. Schliesslich hat er sich zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin geäussert und zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus
neuropsychologischer Sicht Stellung genommen. Seinen Ausführungen lässt sich im
Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 138.1, S. 34 ff.): Die
Verhaltensbeobachtung habe bei der Explorandin sehr klare
Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Eine einfache Aufgabe zur selektiven
Aufmerksamkeit sei anfänglich mit deutlich überhöhten Fehlerquoten absolviert
worden. Nach einem Hinweis auf diese überhöhte Fehlerquote und einem Neustart
sei fehlermässig ein überdurchschnittliches Resultat gelungen. Nach einer
zweistündigen Belastungsphase sei im selben Bereich eine durchschnittliche
Leistung gelungen. lm Farbe-Wort-lnterferenzversuch (Perret) sei der erste
Durchgang deutlich langsamer gewesen als der zweite. Beide Versuche seien mit
dem Hinweis, möglichst schnell zu arbeiten, eingeleitet worden. Eigentliche
neuropsychologische Diagnosen könne er, lic. phil. T.___, nicht stellen. Die
Leistungsdefizite der Explorandin könnten nach einem entsprechenden Hinweis ausgeglichen
und somit nicht nur durch das Schmerzgeschehen erklärt werden. Es habe sich bei
der Explorandin ein starkes Verdeutlichungsverhalten gefunden. Im Rahmen der
neuropsychologischen Beurteilung führte der neuropsychologische I.___-Gutachter
an, dass das jetzige neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der
Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Explorandin gezeigt habe. Im
Testprofil hätten sich deutliche Inkongruenzen gefunden. Die von der
Explorandin angegebenen Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen liessen sich
nicht belegen. Kopfrechenaufgaben und Testinstruktionen habe sie problemlos
verstanden und umgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer
Sicht nicht beeinträchtigt. Was die Stellungnahme zu früheren ärztlichen
Einschätzungen aus neuropsychologischer Sicht anbelangt, hielt lic. phil. T.___
fest, das heutige neuropsychologische Testprofil habe, wie die
neuropsychologische Testung vom 25. April 2007 (Begutachtungsstelle B.___), bei
der Explorandin sehr klare Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 14. Juli 2009 sei sehr
ausführlich, äussere sich jedoch nicht eigentlich zu neuropsychologischen
Beeinträchtigungen. Es sei sogar deutlich darauf hingewiesen worden, dass
primär nicht neuropsychologische Faktoren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
herangezogen werden sollten. Somit sei eine leichte kognitive Funktionsstörung
diagnostiziert worden; eine solche lasse sich – so führte der
neuropsychologische I.___-Gutachter weiter aus – heute nicht mehr belegen. Die
Minderleistungen im Bereich der Merkfähigkeit für Worte seien nicht konsistent
und deuteten auf eine mangelnde Motivation bei der Explorandin hin (IV-Nr.
138.
, S. 38 f.).
8.6.2
Die Ausführungen von lic. phil. T.___
basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und
Befragung der Beschwerdeführerin. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in
nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben
der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt. Das
neuropsychologische Teilgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E II 4.3 hiervor) gerecht.
Zur Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 (IV-Nr. 140) wurde am
29.
April 2013 wie folgt Stellung genommen (IV-Nr. 143): Im Gutachten sei
dargelegt worden, dass auf die Einschätzung von lic. phil. C.___ vom 14. Juli
2009.
kaum abgestellt werden könne. Tatsächlich habe lic. phil. C.___
festgestellt, dass keine eigentliche neuropsychologische Funktionsstörung im
engeren Sinne als Ausdruck einer hirnorganischen Störung vorliege.
Dementsprechend habe er die leichte, von ihm festgestellte kognitive
Funktionsstörung «multifaktoriell» zugeordnet; dies könne bedeuten, dass es
durch mögliche krankheitsbedingte Interferenzen, also am häufigsten aus
psychiatrischer Sicht, oder krankheitsfremde Interferenzen begründet sein
könnte. Aufgrund der Argumentation von lic. phil. C.___, indem er sich auf die
Einschätzung des Psychiaters des G.___-Spitals bezogen habe, habe er
psychiatrische Einschränkungen verantwortlich gewähnt. Im G.___ Spital sei von
einer mittelgradigen Depression gesprochen worden; dies habe wohl lic. phil. C.___
veranlasst, statt der von ihm festgestellten 20%igen Einschränkung aufgrund der
kognitiven Einbussen eine solche von 50 % anzunehmen. Er selber habe
jedoch nicht beurteilt, ob eine Depression vorliege oder nicht. Dementsprechend
könnte – so die I.___-Gutachter – spekulativ argumentiert werden, dass im Jahr
2009.
möglicherweise vorübergehend eine mittelgradige Depression vorgelegen
habe, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit hätte begründen können. Leider sei
dies nicht gutachterlich psychiatrisch festgestellt, sondern durch den
Neuropsychologen gemutmasst worden. Falls die erwähnte mittelgradige Depression
im Jahr 2009 vorgelegen habe, hätte sich seither eine Verbesserung des Zustands
eingestellt; wäre diese damals nicht vorgelegen, wäre die damalige Einschätzung
eindeutig falsch gewesen (IV-Nr. 143).
8.6.3
Wenn der Vertreter der
Beschwerdeführerin rügt, der Neuropsychologe lic. phil. T.___ habe
ausschliesslich die seinerzeit durch das Gericht kritisierten Passagen der
neuropsychologischen Testuntersuchung der Begutachtungsstelle B.___ zitiert (IV-Nr.
142, S. 4 f.), gehören solche Angaben eben zur Anamnese, der er im Übrigen auch
jene aus dem Bericht der O.___ angefügt hat (IV-Nr. 138.1, S. 34). Dem
neuropsychologischen Gutachter wird ferner – unter Hinweis auf den Bericht von
Dr. med. F.___ – vorgehalten, er werte die überdurchschnittlichen
Anstrengungen der Beschwerdeführerin falsch (IV-Nr. 142, S. 5); dazu bleibt
festzustellen, dass Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 18. April 2013
nicht die Qualität der Abklärungen von lic. phil. T.___ in Frage stellte,
sondern einzig ausführte, diese Situation sei für leistungsorientierte,
narzisstische Persönlichkeiten – wie die Explorandin – typisch (IV-Nr. 142, S.
7). Im Übrigen ist der Vorhalt, der Neuropsychologe könne gewisse Aussagen
nicht in Übereinstimmung bringen (IV-Nr. 142, S. 5), nicht von Belang, kommt
doch den beiden im standardisierten Interviewbogen widersprüchlichen Aussagen
für die finale neuropsychologische Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zu.
8.6.4
Zu prüfen bleibt, ob die
neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. T.___ durch das spätere,
ebenfalls von der Beschwerdegegnerin eingeholte neuropsychologische Gutachten
von lic. phil. K.___ vom 7. März 2015 (E. II. 8.2.10 hiervor; IV-Nr. 163)
widerlegt oder zumindest infrage gestellt wird. Wie bereits lic. phil. D.___ in
seinem Abklärungsbericht vom 14. Juli 2009 eruierte lic. phil. K.___
Testergebnisse, die einer kognitiven Funktionsstörung entsprächen, aber nicht
einer hirnorganischen Ursache zuzuordnen, sondern multifaktorieller Ätiologie
seien. Dementsprechend gelangt er zur neuropsychologischen Diagnose einer
leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, die er jedoch als «erklärbar
im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms sowie der psychiatrischen
Symptomatik» beurteilt (IV-Nr. 163, S. 40). Wie sich dem Gutachten weiter
entnehmen lässt, geht der Gutachter gestützt auf die Akten vom Bestehen einer
mittelschweren depressiven Episode (DD rezidivierende depressive Störung) aus, die,
wie dargelegt, aufgrund der überzeugenden Beurteilung von Dr. med. S.___ nicht
bejaht werden kann. Dieser psychiatrischen Symptomatik ordnet lic. phil. K.___
auch die von ihm festgestellte Symptomverdeutlichung und Selbstlimitierung zu
(vgl. IV-Nr. 163, S. 40). Ebenso wie bei lic. phil. D.___ führt auch hier
kein Weg an der Feststellung vorbei, dass der neuropsychologische Gutachter
seinen Kompetenzbereich überschritten hat, indem er eine Symptomatik, die einer
hirnorganischen Schädigung entsprechen würde, verneint, dann aber trotzdem eine
überaus hohe neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bejaht und diese
auf medizinische Diagnosen abstützt, die ausserhalb seiner Disziplin liegen. Da
diese Diagnosen, wie dargelegt, angesichts der in allen Belangen beweiswertigen
Beurteilung durch die Begutachtungsstelle I.___ der Anspruchsbeurteilung nicht
zugrunde gelegt werden können, erweist sich auch die gutachterliche
Einschätzung von lic. phil. K.___ als nicht beweiswertig. Sie ist daher nicht
geeignet, die Beurteilung von lic. phil. T.___ in Frage zu stellen. Dasselbe
gilt für die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 8. Juni 2015, die
sich an jener von lic. phil. K.___ orientiert (IV-Nr. 167, S. 4).
8.7
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berichte der behandelnden Spezialärzte und des
neuropsychologischen Gutachters lic. phil. K.___ wie auch des Hausarztes und
der RAD-Ärztin die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des
Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Weitere
medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin
(A.S. 17) – nicht erforderlich, da eine taugliche
Beurteilungsgrundlage vorliegt und trotz des zeitlichen Abstands keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nach der Begutachtung zu einer
erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit
gekommen wäre. Somit kann, nachdem die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände
gegen die beiden Teilgutachten als aufgelöst zu bezeichnen sind, auf das I.___-Gutachten
vom 7. Februar 2013 abgestellt und festgestellt werden, dass dieses vollen
Beweiswert geniesst. Folglich ist der Beschwerdeführerin
medizinisch-theoretisch zuzumuten, spätestens ab Januar 2013 im Rahmen von
80.
% die bisherige wie auch eine Verweistätigkeit auszuüben (IV-Nr. 138.1,
S. 40 ff.); dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit
verschlechtert hätte, wird im Übrigen beschwerdeweise nicht geltend gemacht.
9.
Die Beschwerdegegnerin hat die
laufende Rente auf Ende Februar 2018 aufgehoben. Der Invaliditätsgrad ist daher
auf diesen Zeitpunkt hin zu bestimmen.
9.1
Die Beschwerdeführerin könnte
die frühere Tätigkeit als Sachbearbeiterin und stellvertretende Abteilungsleiterin
bei der [...] oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % ausüben. Es bietet sich daher an, sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf statistischer Grundlage, gestützt
auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, festzulegen, wobei
für beide Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenwert abzustellen ist. Damit
erübrigt sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts
8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Hier erscheint ein Abzug
vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 5.2 S. 327 f.) als nicht gerechtfertigt,
denn die Beschwerdeführerin ist 1977 geboren, schweizerische Staatsangehörige
und kann ihre angestammte oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen eines
hohen Pensums ausüben. Zudem war sie auch gemäss den rentenzusprechenden
Entscheiden praktisch durchgehend zu 50 % arbeitsfähig. Die vollständige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt war demnach nicht invaliditätsbedingt. Der
Invaliditätsgrad beläuft sich somit, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten
hat, auf 20 %, entsprechend der gutachterlich ermittelten Arbeitsunfähigkeit.
9.2
9.2.1
Wenn dem vorstehend Gesagten
nicht gefolgt würde, wäre das Valideneinkommen, entsprechend der empirischen
Erfahrungstatsache, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), auf der Basis
des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens festzusetzen; dieses belief sich laut
dem Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2005 (IV-Nr. 8) auf CHF 71'500.00 pro
Jahr. Angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung von 2005 (Index Frauen [Basis
1939] = 2386) bis 2018 (Index Frauen [Basis 1939] = 2732) resultiert ein
Valideneinkommen von CHF 81'868.00.
9.2.2
Das Invalideneinkommen ist in
dieser Variante nach Massgabe der LSE 2014 zu bestimmen, da es sich um die
neuste Ausgabe handelt, die bei Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 vorlag
(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S 299 mit Hinweis). Angesichts der Berufserfahrung
der Beschwerdeführerin erscheint es nicht als sachgerecht, auf die in der Regel
massgebende Tabelle A1 abzustellen, sondern es ist die Tabelle T 17
heranzuziehen, die den privaten und den öffentlichen Sektor umfasst. Der von
der Beschwerdeführerin im Jahr 2005, mit 28 Jahren, erzielte Lohn (vgl. E. II.
9.2.1
hiervor) spricht für eine Einstufung in die Kategorie 33 («nicht akademische
betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte»). In der Alterskategorie
«30-49 Jahre» (die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1977) resultiert für Frauen
ein Tabellenwert von CHF 6'815.00 pro Monat oder CHF 81'780.00 pro Jahr.
Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) hochgerechnet und an die allgemeine
Lohnentwicklung von 2014 (Index 2673) bis 2018 (Index 2732) angepasst,
resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 88'327.00 bei voller Arbeitsfähigkeit
und ein solches von CHF 70’662.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Ein leidensbedingter Abzug ist, wie bereits erwähnt, nicht angezeigt. Verglichen
mit dem Valideneinkommen von CHF 81'868.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von
14.
%, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt.
9.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf
Anfang März 2018 aufgehoben hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 41). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
10.3
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 1. Juni 2018 seine Honorarnote eingereicht, worin er
bei einem Zeitaufwand von 11,25 Stunden und einem Stundenansatz von
CHF 250.00 einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'197.50 geltend macht. Im
vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden können Kontakte mit Dritten,
deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist. Kanzleiaufwand
(z.B. Orientierungskopien an die Klientschaft, aber auch gewisse
nichtjuristische Arbeiten im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege) ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, weil dieser im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist. Diese Positionen sind in der
Kostennote zwar erkennbar, aber nicht im Detail ausgewiesen und daher ermessensweise
auf insgesamt 1,75 Stunden festzusetzen. Damit bleibt ein Aufwand von 9,5
Stunden, der zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand von CHF 180.00 pro
Stunde zu entschädigen ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]). Pro
Kopie werden CHF 0.50 vergütet (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT), so dass sich die
Auslagen auf CHF 95.90 reduzieren. Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert
damit eine Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF
1'945.00, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum
Stundenansatz von CHF 230.00, der praxisgemäss Anwendung findet, wenn – wie
hier – keine auf einen höheren Ansatz lautende Vereinbarung mit der
Klientschaft vorgelegt wird) im Betrag von CHF 511.60, wenn zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Dr. iur. Axel Delvoigt, [...], wird auf CHF 1'945.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Betrag von CHF 511.60, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger