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Entscheid

VSBES.2018.69

Invalidenrente

4. Juni 2019Deutsch78 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1977, war seit 1999 als Sachbearbeiterin und stellvertretende

Abteilungsleiterin bei der [...] tätig (IV-Stelle Beleg [IV]-Nr. 8). Am 3.

April 2004 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall

mit Heckkollision (vgl. IV-Nr. 9.3). Wegen fortbestehender Beschwerden meldete

sie sich am 27. April 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an; sie beantragte eine Rente

(vgl. IV-Nr. 2).

1.2 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog die Akten der

Unfallversicherung bei und traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter

anderem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 2. Mai 2007 ein (IV-Nr. 47). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 verneinte

sie einen Leistungsanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden

vorliege (IV-Nr. 69).

1.3 Die dagegen erhobene Beschwerde

vom 29. Januar 2008 (IV-Nr. 75, S. 2 ff.) hiess das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 3.

April 2009 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 11.

Dezember 2007 aufhob und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückwies,

damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänze und hierauf neu

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Das Gericht

erachtete eine neue neuropsychologische Begutachtung durch andere Experten als

erforderlich (IV-Nr. 91).

2.

2.1 Am 7. Mai 2009 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Untersuchung

werde vorgenommen durch die Begutachtungsstelle C.___ (nachfolgend [...]). Der

dort tätige lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, reichte

der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2009 seinen Abklärungsbericht ein (IV-Nr.

98.1).

2.2 Im «Fragebogen zur

Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» machte die

Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 die durch die Beschwerdegegnerin

gewünschten Angaben (IV-Nr. 101).

2.3 Dr. med. D.___, Allgemeine

Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 8. September 2009 aus

medizinischer Sicht eine Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor (IV-Nr. 103, S. 2).

2.4 Am 9. Februar 2010 verfasste die

zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin den «Abklärungsbericht

Haushalt» (IV-Nr. 106).

2.5 Mit Verfügungen vom 6. und 19.

Juli 2010 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005

bis 31. Mai 2005 eine Viertelsrente, vom 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2008

eine halbe Rente und ab 1. März 2010 erneut eine halbe Rente zu. Für die Zeit

vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2010 wurde ein Rentenanspruch verneint

(IV-Nr. 114 f.).

3.

3.1 Am 20. März 2012 initiierte die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision. Dabei machte

die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert

(IV-Nr. 119).

3.2 Die Beschwerdegegnerin zog

Arztberichte von Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, [...], vom

19. Mai 2012 (IV-Nr. 121, S. 5 ff.) sowie von Dr. med. F.___, Psychiatrie

und Psychosomatik FMH, Leitender Arzt, G.___ Spital AG, [...], vom 4. September

2012 (IV-Nr. 123, S. 3 ff.) bei.

3.3 Am 15. Oktober 2012 fand ein

Revisionsgespräch statt, an dem nebst der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. H.___, RAD, teilnahmen (IV-Nr. 129).

3.4 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche

sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig. Die Wahl der

Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (IV-Nr. 130). Bereits am 22.

Oktober 2012 hatte das SuisseMED@P-Team die Beschwerdegegnerin darüber

informiert, dass die Begutachtungsstelle I.___, ([...]), zugelost worden sei

(IV-Nr. 131). Am 5. Dezember 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin über die Einzelheiten der Begutachtung (Fachdisziplinen,

Gutachterpersonen) ins Bild (IV-Nr. 134).

3.5 Die Ärzte der Klinik J.___,

Radiologie, [...], führten am 26. Oktober und 11. Dezember 2012 eine MRI LWS

und ISG sowie eine Sonographie der Schulter beidseits durch, worüber sie Dr.

med. E.___ schriftlich orientierten (IV-Nr. 138.2).

3.6 Am 7. Februar 2013 erstattete

die Begutachtungsstelle I.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 138.1). Dr.

med. F.___ nahm dazu am 18. April 2013 Stellung (IV-Nr. 142, S. 6 ff.). Am

26. April 2013 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zum Gutachten ein (IV-Nr. 142, S. 1 ff.).

Die Gutachter äusserten sich am 29. April 2013 zu einer Rückfrage der

Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 (IV-Nr. 143).

3.7 Dr. med. H.___, RAD, nahm am 24.

Juni 2013 zum Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 7. Februar 2013

Stellung (IV-Nr. 146, S. 2 ff.).

3.8 Am 9. Juli 2013 bat die

Beschwerdegegnerin die Ärzte der Begutachtungsstelle I.___, auf die

Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016 einzugehen

(IV-Nr. 147). Die Antwort der Begutachtungsstelle datiert vom 29. November 2013

(IV-Nr. 151).

3.9 Die Rheumatologin Dr. med. E.___

beantwortete am 8. Dezember 2013 die durch den vertrauensärztlichen Dienst der

AXA Winterthur Versicherung gestellten Fragen (IV-Nr. 153, S. 2 ff.).

Diese Stellungnahme gab der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Dezember

2013 zu den Akten (IV-Nr. 153, S. 1).

3.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___

äusserte sich am 17. Februar 2014 erneut zur medizinischen Situation. Sie

erachtete keine ergänzenden Abklärungen als notwendig (IV-Nr. 156, S. 2 ff.).

Eine IV-interne Fallbesprechung führte jedoch zum Ergebnis, eine weitere

neurologische (recte: neuropsychologische) Begutachtung sei erforderlich (vgl.

Protokolleintrag vom 11. April 2014).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin

beauftragte in der Folge lic. phil. K.___, Neuropsychologe FSP, [...], mit der

Ausarbeitung eines neuropsychologischen Gutachtens (IV-Nr. 158), der dieses

am 7. März 2015 erstattete (IV-Nr. 163).

4.2 Die Beschwerdeführerin liess

sich am 23. März 2015 zum Gutachten von lic. phil. K.___ vernehmen (IV-165).

Dr. med. H.___ vom RAD äusserte sich am 8. Juni 2015 erneut zur

medizinischen Situation (IV-Nr. 167, S. 2). Ein weiteres Revisionsgespräch, an

dem nebst der Beschwerdeführerin wiederum eine Vertreterin der

Beschwerdegegnerin sowie die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ teilnahmen, fand am

1. September 2015 statt (IV-Nr. 171).

4.3 Am 16. Oktober 2015 formulierte

Dr. med. H.___ die im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

festzulegenden Auflagen an die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 174). Die Beschwerdegegnerin

nahm weitere Berichte der Hausärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin FMH, [...] (Posteingang: 14. April 2016; IV-Nr. 175), sowie

von Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, [...], vom 26. März

2017 zu den Akten (IV-Nr. 181). Am 25. Mai 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin

mit, dass eine (nochmalige) «medizinische Untersuchung (Fachdisziplin

Neuropsychologie)» als notwendig erachtet werde. Als Gutachterin schlug die

Beschwerdegegnerin Dr. phil. N.___, Praxis für Neuropsychologie, [...], vor

(IV-Nr. 185).

4.4 Am 6. Juni 2017 liess die

Beschwerdeführerin beantragen, es sei nicht ein Gutachten bei Dr. phil. N.___,

sondern ein Verlaufsgutachten bei lic. phil. K.___ einzuholen (IV-Nr. 188). In

der Folge kam es zu einem Briefwechsel (IV-Nr. 189 ff.).

5.

5.1 Mit Vorbescheid vom 15. November

2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde

die Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 in Wiedererwägung ziehen und die laufende

Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben

(IV-Nr. 192). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2018 Einwand

erheben (IV-Nr. 196).

5.2 Am 26. Januar 2018 fällte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten

Entscheid. Sie zog die Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 in Wiedererwägung

und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung per Ende des folgenden Monats

auf. Gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 3.

Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 198).

6. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7

ff.):

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26.1.2018 aufzuheben.

2. Unter

o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7,7 % MwSt).

3. Es

sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

5. Am 18. April 2018 beantragt die

Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 40).

6. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018

wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.

41).

7. Am 1. Juni 2018 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (A.S. 44 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Die angefochtene Verfügung ist

dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 eröffnet worden (A.S.

8). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden Viertelsrente erfolgt also

gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 28. Februar 2018. Strittig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (26. Januar 2018) eingetretenen

Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden

Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen

der im März 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2012

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so

ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein

Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der

erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten

erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1)

massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage

zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis

zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad

und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer

wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch

bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf

den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an

die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen

einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits

bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt

anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im

früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer

Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung

eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder

diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf

einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von

im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer

materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3

S. 75 ff.).

3.4

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann

der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung

nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil des

Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos

unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft

(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2) – ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine

Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art.

17.

ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der

ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf

Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen

(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).

Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund

falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es

ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung –

denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 und 5.3 S. 414 f.). Die Wiedererwägung

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich

unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne

der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter

fällt auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.2).

3.5

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195,

je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem

Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche

Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim

bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit Hinweis).

4.6

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE

125.

V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden

Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts

9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die rentenzusprechenden

Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 seien zweifellos unrichtig gewesen; weil

diese als qualifiziert rechtsfehlerhaft zu bezeichnen seien, seien sie

aufzuheben. Da im Übrigen keine Anhaltspunkte bestünden, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bei der

Begutachtungsstelle I.___ (vgl. E. I. 3.9 hiervor) verschlechtert habe, könne

von weiteren Abklärungen abgesehen werden (IV-Nr. 198).

5.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der

Verfügungen seien nicht gegeben, da diese Verfügungen nicht zweifellos

unrichtig seien. Anderseits habe sich aber auch der Gesundheitszustand seit

Erlass der Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 nicht wesentlich verändert, so

dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Renteneinstellung nicht

erfüllt seien. Doch selbst wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

erfüllt wären, könne die Anspruchsberechtigung pro futuro nicht gestützt auf

das Gutachten des I.___ aus dem Jahr 2013 entschieden werden, da dieses

einerseits schon beim Verfassen den rechtlichen Anforderungen nicht genügt habe

und anderseits die seit 2013 geänderte Rechtsprechung (Schmerzrechtsprechung,

invalidisierende Wirkung leichter und mittelschwerer depressiver Störungen)

nicht berücksichtige (A.S. 12).

6.

Die Rentenverfügungen vom 6.

und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.) beruhten nach Lage der Akten auf folgenden

medizinischen Grundlagen:

6.1

Die Begutachtungsstelle B.___

gelangte in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2007 (IV-Nr. 47) zum Ergebnis, die von

der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwerden könnten in ihrem

Ausmass nicht nachvollzogen werden und seien grundsätzlich mit der Ausübung

einer (körperlich nicht extrem belastenden) beruflichen Tätigkeit vereinbar.

Die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch andere Büroarbeiten

seien in diesem Zusammenhang uneingeschränkt zumutbar. Eine eigenständige

psychische Störung liege nicht vor. Eine nachvollziehbare neuropsychologische

Störung habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Hingegen habe auf selbstlimitierende

Verhaltensweisen hingewiesen werden müssen. Auf dieser Basis lehnte es die

IV-Stelle mit der Verfügung vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 69) ab, der

Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten.

6.2

Das Versicherungsgericht

gelangte in seinem Urteil vom 3. April 2009 (IV-Nr. 91) zum Ergebnis, das

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei in orthopädischer und

psychiatrischer Hinsicht nicht zu beanstanden und geniesse insoweit volle

Beweiskraft; dies gelte – trotz der abweichenden Einschätzung von Dr. med. F.___

– auch für die Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung, wobei eine solche

ohnehin nicht als invalidisierend anzusehen wäre. Nicht vollständig zu

überzeugen vermöge jedoch – auch mit Blick auf die anderslautenden

Stellungnahmen anderer Fachpersonen – das neuropsychologische Teilgutachten; diesbezüglich

seien ergänzende Abklärungen erforderlich.

6.3

Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___, C.___, ein. Er

diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juli 2009 (IV-Nr. 98.1) bei der

Beschwerdeführerin – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –

eine leichte, multifaktoriell bedingte kognitive Funktionsstörung, aber keine

neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinne (als Ausdruck einer

hirnorganischen Schädigung). Im Rahmen seiner Beurteilung und Prognose machte

der Gutachter im Wesentlichen folgende Ausführungen: Als Folge des

Verkehrsunfalls vom 4. März 2004 sei ein mehrschichtiges Beschwerdebild

aufgetreten mit körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden, die nicht

nur teilweise bis heute persistierten, sondern sich nach Angaben der Patientin

im zeitlichen Verlauf sogar verstärkt hätten. Die körperlichen Beschwerden,

namentlich verschiedene Schmerzen, hätten von Beginn an im Vordergrund

gestanden. Die Beschwerden der Patientin seien sehr unterschiedlich

interpretiert worden. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007

würden als einzige Diagnose «Spannungskopfschmerzen» genannt. Die behandelnden

Ärztinnen des G.___-Spitals [...] hätten dagegen von einem chronisch rezidivierenden,

zervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Kriterien eines

Fibromyalgiesyndroms seien erfüllt), einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung sowie einem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom

gesprochen. Diese grosse Diskrepanz der Beurteilungen sei aussergewöhnlich,

auch wenn man berücksichtige, dass die Sicht von GutachterInnen und

behandelnden Ärzten/Ärztinnen in bestimmtem Masse abweichend sein könne. Für

die neuropsychologische Beurteilung seien die körperlichen und psychischen Diagnosen

insofern von Bedeutung, als sich die körperlichen und psychischen Beschwerden

auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirkten. Neuropsychologisch sei

eine erste formale Untersuchung im Mai 2005 anlässlich eines stationären

Aufenthalts in der O.___ erfolgt. Die Befunde seien als leichte bis allenfalls

mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung interpretiert worden, wobei

die stark verminderte BeIastbarkeit mit rascher Zunahme der Schmerzen und

entsprechendem Leistungsabfall im Vordergrund stehe. Aus dieser Formulierung

gehe hervor, dass nicht bzw. nicht nur hirnorganische, sondern hauptsächlich

andere Faktoren für die kognitiven Minderleistungen als verantwortlich betrachtet

worden seien. Die neuropsychologische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 habe teilweise defizitäre

Leistungen ergeben, wobei v.a. die Resultate in einem (von zwei) auf

Symptomvalidierung ausgerichteten Gedächtnistests sehr gering gewesen seien und

den Gutachter dazu veranlasst hätten, eine eingeschränkte bis fehlende

Kooperationsbereitschaft zu postulieren. Die Defizite hätten gemäss seiner

Beschreibung im Prinzip die gleichen Funktionsbereiche betroffen wie bei der

Voruntersuchung in O.___ (nämlich Aufmerksamkeit / Konzentration und

Gedächtnis), soweit vergleichbar allerdings teilweise in verstärktem Ausmass.

Die in O.___ zusätzlich erwähnten leichten Defizite exekutiver Funktionen seien

bei der Untersuchung in der B.___ nicht psychometrisch gemessen und klinisch

als normal beurteilt worden. Betreffend Verhaltensbeobachtung seien im Bericht

der B.___ vom Neuropsychologen Anzeichen körperlicher Beeinträchtigungen

(Müdigkeit, häufiger Wechsel der Sitzposition, Schmerzzeichen, Übelkeit)

beschrieben worden, die durchaus in gleichem Sinne wie in O.___ verstanden

werden könnten (verminderte Belastbarkeit, Zunahme der Schmerzen). Die Ursache

der Testleistungsdefizite habe der Gutachter der B.___ aber nicht in diesem

Sinne interpretiert, sondern als Ausdruck einer mangelhaften bis fehlenden

Kooperationsbereitschaft eingestuft. In der aktuellen neuropsychologischen

Untersuchung habe die Patientin im allgemeinen Verhalten jederzeit freundlich,

aber in verschiedener Hinsicht auffällig, namentlich sehr ruhig, antriebsarm,

adynamisch und affektiv wenig moduliert gewirkt. Im Untersuchungsverlauf seien

von Beginn an und zunehmend (grundsätzlich in Übereinstimmung mit der

Beschreibung der Neuropsychologen von O.___ und der B.___) Anzeichen eines

beeinträchtigten Befindens zu beobachten gewesen. Zusammenfassend sei

ersichtlich, dass das Gesamtniveau im unteren Normbereich liege. Insgesamt entsprächen

die Befunde einer leichten kognitiven Funktionsstörung. Eine

neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinne (d.h. als Ausdruck einer

hirnorganischen Schädigung) könne nicht diagnostiziert werden. Das vorliegende

Bild ergebe keinen Widerspruch zur subjektiven Beschwerdeschilderung der

Patientin, einerseits (körperliches und psychisches Befinden) in der

Verhaltensbeobachtung, andererseits (kognitive Schwierigkeiten) in den

Testresultaten.

In den medizinischen Akten habe er, lic.

phil. C.___, ausser in der Beurteilung der Begutachtungsstelle P.___ keine

Hinweise auf eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft, Aggravation oder

Simulation gefunden. Die Beurteilungen der verschiedenen Fachpersonen (inklusive

der neuropsychologischen Beurteilung der O.___ vom Mai 2005) enthielten keine diesbezüglichen

Anmerkungen. Es handle sich dabei um klinische Berichte, bei denen der Fokus

nicht auf dieser Thematik liege. Zum Gutachten der Begutachtungsstelle P.___

vom 2. Mai 2007 sei anzumerken, dass zunächst in den Abschnitten 4.1.1 bis

4.1.5

von den verschiedenen medizinischen Fachspezialisten keinerlei Hinweise

auf eine Verminderung der Kooperationsbereitschaft und/oder eine überzeichnete

Darstellung der Beschwerden vermerkt seien. Erst im Abschnitt 4.1.6 heisse es

in einer gemeinsamen Stellungnahme der medizinischen Untersucher zum Thema

«Verdeutlichung, Aggravation, Simulation», dass das Ausmass an Verdeutlichung

bei den körperlichen Untersuchungen die akzeptablen Grenzen übersteige, und

dass die Versicherte in ihren Angaben inkonsistent sei; dies sei – so lic.

phil. C.___ – angesichts der eben zitierten vorherigen Einschätzungen der

einzelnen Untersucher völlig widersprüchlich. Die aktuellen

neuropsychologischen Befunde seien im Sinne der beschriebenen multifaktoriell

bedingten kognitiven Funktionsstörung zu interpretieren. Die aktuell erhobenen

Testwerte hätten keine Hinweise auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft

geliefert. Insgesamt sehe er, lic. phil. C.___, heute keine Veranlassung, die

aktuellen Werte als Ausdruck einer mangelhaften bis fehlenden

Kooperationsbereitschaft einzustufen. Diese Einschätzung beziehe sich auf die

aktuelle Situation und erkläre rückblickend nicht abschliessend, welche Umstände

in der neuropsychologischen Untersuchung der Begutachtungsstelle P.___ zu den

teilweise (nicht generell) extrem geringen Resultaten geführt hätten (wie sie

heute eben nicht vorkämen). Die weiter oben für die aktuelle Situation als

ursächlich bezeichneten Faktoren dürften auch damals zumindest eine wesentliche

Rolle gespielt haben. Die Patientin sei vom kognitiven Potential her in der

Lage, eine Tätigkeit in der Art, wie sie sie früher innegehabt habe, auszuüben;

dies habe sie nach dem Unfall auch gezeigt, wenngleich in reduzierter Form

(Pensum von 50 – 70 %). Das Problem liege primär bei den körperlichen und

psychischen Beschwerden, die sekundär zu einer Verminderung der kognitiven

Leistungsfähigkeit führten bzw. das Umsetzen des vorhandenen kognitiven

Potentials erschwerten. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der aktuellen

Untersuchung (auch testmässig objektivierbar) eingeschränkt gewesen, das

grundlegende Leistungspotential aber insgesamt nur in leichtem Ausmass

vermindert. Damit seien nicht nur die Voraussetzungen für eine angepasste

Arbeitstätigkeit vorhanden, sondern auch die Fahreignung durchaus gegeben,

wobei sich die Patientin auch dort anpassen und darauf achten müsse, dass sie

nur dann ein Fahrzeug führe, wenn die Beschwerden nicht überhandnähmen. In der

Untersuchungssituation habe sie gezeigt, dass sie sich diesbezüglich adäquat

einschätzen könne, indem sie in den betreffenden Situationen Unterbrüche /

Pausen verlange. Bei dieser Konstellation könne die Arbeitsfähigkeit nicht

primär neuropsychologisch bestimmt werden, sondern nur unter Berücksichtigung

aller somatischer und psychischer Bereiche, insbesondere, was die zumutbare

Arbeitszeit anbelange. Die leichte kognitive Funktionsstörung vermindere dabei

innerhalb der Präsenzzeit die Effizienz (geringer Antrieb mit teilweiser

Verlangsamung, v.a. bei komplexeren Anforderungen, Gedächtnisunsicherheiten,

Notwendigkeit eines leicht erhöhten Kontrollaufwands, vermehrte Pausen).

Was die Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt der Gutachter Folgendes fest: Die Patientin

sei durch die vorstehend geschilderten Umstände in Beruf und Alltag in erster

Linie im Umsetzen der vorhandenen kognitiven Fähigkeiten behindert. Dagegen

bestünden keine hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen, die die Patientin

beeinträchtigten. Die Auswirkungen auf die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte

Tätigkeit seien weniger inhaltlicher (sie habe die Arbeit wiederaufnehmen

können), sondern vielmehr zeitlicher Art (Reduktion des Pensums auf

50.

– 70 %). Als qualitativ erschwerend bzw. die Effizienz

vermindernd könnten die aufgeführten Faktoren (insbesondere

Gedächtnisunsicherheiten, geringer Antrieb, teilweise Verlangsamung,

Notwendigkeit vermehrter Pausen, erhöhter Kontrollaufwand) bezeichnet werden.

Inhaltlich sei die Tätigkeit, die die Patientin zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt

habe, wie auch eine Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht möglich und

zumutbar; bei letzterer würde ein vorgängiges Arbeitstraining die

Voraussetzungen verbessern. Das Problem liege vor allem bei der Bemessung des

zeitlichen Rahmens. In der Untersuchung bei der C.___ hätten sich (Verhalten,

Testresultate) eindeutige Hinweise auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit

gezeigt; diese sei aber – wie erwähnt – nicht Ausdruck einer hirnorganischen

Störung und deshalb nicht monodisziplinär neuropsychologisch zu beurteilen. Er,

lic. phil. C.___, könne diesbezüglich lediglich aus neuropsychologischer Sicht

zu den medizinischen Aktenangaben, die betreffend Art und Ausmass der

somatischen und psychischen Störungen weit auseinandergingen, ergänzend

Stellung nehmen. Gehe man mit der Begutachtungsstelle P.___ davon aus, dass

lediglich Spannungskopfschmerzen bestünden, bestehe keine zeitliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, was mit den Feststellungen der C.___ nicht übereinstimme.

Damit wäre rein auf kognitiver Ebene eine Einschränkung von 20 % im Sinne

einer verminderten Effizienz zu begründen. Gehe man von den vorstehend

zitierten somatischen und psychiatrischen Diagnosen der Ärzte/Ärztinnen des G.___-Spitals

aus, bestehe eine Einschränkung des zumutbaren Pensums. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.___ vom 1. November 2007 (50 %) werde

durch die aktuellen Beobachtungen und Testbefunde des C.___ unterstützt, wobei

dieser Wert aus neuropsychologischer Sicht die zeitliche Einschränkung und die

verminderte Arbeitseffizienz beinhalte. Dabei spielten auch behinderungsunabhängige

Faktoren mit, namentlich die familiäre Situation, die dazu beitrage, dass die

Patientin einen fragmentierten und viel zu kurzen Nachtschlaf habe. Die

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit

dem Unfall vom 4. März 2004. Aus der ersten Zeit nach dem Unfall vom 4. März

2004.

stünden keine objektiven neuropsychologischen Daten zur Verfügung. Im

Zeitraum von Mai 2005 (O.___, leichte bis allenfalls mittelschwere Funktionsstörung)

bis heute (leichte kognitive Funktionsstörung) könne diesbezüglich im Verlauf

keine wesentliche Veränderung abgeleitet werden. Zwar sei das Arbeitsumfeld bei

den bestehenden Schwierigkeiten der Patientin gefordert (Bereitschaft, sich auf

ihre spezielle Situation einzustellen), dies aber in einem zumutbaren Ausmass

(IV-Nr. 99.1, S. 7 ff.).

6.2

In seiner Stellungnahme vom 8.

September 2009 führte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ Folgendes an: Wegen des laut

den behandelnden Ärzten zögerlichen Verlaufs sei die Versicherte erstmals

mittels Administrativgutachten durch die Begutachtungsstelle B.___ beurteilt

worden; dabei sei keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im Folgenden

habe die Beschwerdeführerin die neuropsychologische Untersuchung kritisiert, während

offenbar der übrige medizinische Sachverhalt nicht Anlass zu Beanstandungen

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, man könne aus der mangelnden

Leistungsbereitschaft anlässlich einer neuropsychologischen Testung nicht

ableiten, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das kantonale Versicherungsgericht

habe den Einwand entgegen dem Rechtfertigungsversuch der Gutachter gestützt und

eine unabhängige neuropsychologische Begutachtung angeordnet. Der neuropsychologische

Untersucher habe (nun) nachgewiesen, dass der Versicherten die bisherige

Tätigkeit in einem grossen Umfang zuzumuten wäre. Damit könne er eine positive

Aussage zur mentalen Fähigkeit der Versicherten tun. Insofern sei das Gutachten

nachvollziehbar. Verwirrung entstehe – so Dr. med. D.___ im Weiteren –, weil

der Gutachter sich dann noch in medizinische Sachverhalte einmische und ihm passende

Voruntersuchungen, die eine mindere Arbeitsfähigkeit auswiesen, mit Hilfe

seiner Untersuchungen stütze. Diesen Teil habe das kantonale Versicherungsgericht

nicht nachgefragt, weshalb dies irrelevant sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit betrage, gemessen an einem Vollpensum, 30 bis 50 %.

Es sei nie eine mehr als sechswöchige Periode höherer Arbeitsunfähigkeit

festgestellt worden; dies sei gerade nach dem Trauma gewesen. In einer

Tätigkeit, die keine höheren Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stelle,

sei nie eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden. Die

Versicherte könne aber in ihrem bisherigen Bereich mit der genannten

Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % eine optimale Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit

erzielen (ausnahmsweise wirtschaftliche Einschätzung durch den RAD!) (IV-Nr.

103, S. 2).

6.3

Im «Abklärungsbericht Haushalt» vom

9.

Februar 2010 führte die Abklärungsfachfrau bei den Berechnungen des

Invalideneinkommens jeweils als Quelle das neuropsychologische Gutachten von

lic. phil. C.___ vom 14. Juni 2009 bzw. «50 % bis 70 % zumutbar =

Durchschnittswert 60 %» an. Sie beantragte u.a., es sei der Versicherten

mit Wirkung ab 1. März bis 30. Mai 2005 eine Viertelsrente und vom 1. Juni 2005

bis 31. August 2008 sowie erneut ab 1. März 2010 eine halbe Rente

auszurichten (IV-Nr. 106; der «Unterbruch» von August 2008 bis Februar 2010

resultierte, weil für diesen Zeitraum die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung [vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG] als anwendbar erachtet wurde,

da die Beschwerdeführerin im Februar 2008 Mutter geworden war [vgl. IV-Nr. 106

S. 9]). In diesem Sinne (mit Befristung auf Ende Juli und nicht Ende August

2008) ergingen denn auch die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr.

114.

f.).

7.

7.1

In seinem Urteil vom 3. April

2009.

hielt das Versicherungsgericht fest, das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 sei weder in orthopädischer noch in

psychiatrischer Hinsicht zu beanstanden. Dabei kamen die Gutachter zum Schluss,

dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit spätestens sechs Wochen nach dem Unfall

wieder zu 100 % hätte aufnehmen können. Das Gutachten bilde aber keine

zuverlässige Grundlage, um zu beurteilen, inwieweit die Leistungsfähigkeit in

neuropsychologischer Hinsicht eingeschränkt sei. Deshalb sei eine

diesbezügliche Begutachtung durch andere Experten erforderlich, was die

IV-Stelle zu veranlassen habe (IV-Nr. 91, S. 8 ff.). Das Gericht verlangte also

einzig eine neue neuropsychologische Begutachtung. Die anderen Disziplinen,

namentlich Orthopädie und Psychiatrie, erachtete es als hinreichend abgeklärt

und die diesbezügliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter

als nachvollziehbar und schlüssig.

7.2

Aufgabe des in der Folge

eingesetzten neuropsychologischen Gutachters lic. phil. C.___ (vgl. IV-Nr. 94

f.) war es somit, die Beschwerdeführerin einzig in neuropsychologischer

Hinsicht neu zu begutachten, was der Gutachter im Vorspann zu seinem Gutachten

vom 14. Juli 2009 denn auch anführte (IV-Nr. 98.1, S. 1 mit Fussnote). Lic.

phil. C.___ gelangte zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine

leichte kognitive Funktionsstörung. Er stellte aber keine neuropsychologische

Funktionsstörung im engeren Sinn (d.h. als Ausdruck einer hirnorganischen

Schädigung) fest (IV-Nr. 98.1, S. 11). Er attestierte der

Beschwerdeführerin das kognitive Potenzial, um eine Tätigkeit der Art, wie sie

sie früher innehatte, auszuüben. Das Problem liege primär bei den körperlichen

und psychischen Beschwerden, die sekundär zu einer Verminderung der kognitiven

Leistungsfähigkeit führten bzw. das Umsetzen des vorhandenen kognitiven

Potenzials erschwerten (IV-Nr. 98.1, S. 14 f.). Probleme sah der neuropsychologische

Gutachter somit in körperlicher und psychischer Hinsicht, was sekundär zu einer

Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit führe und hier nicht

monodisziplinär neuropsychologisch beurteilt werden könne. Mit seiner

ergänzenden Stellungnahme zu den medizinischen Feststellungen, zu den

somatischen und psychiatrischen Diagnosen der Ärzte des G.___-Spitals und der

Verbindung dieser Einschätzungen mit seinen Erkenntnissen (vgl. IV-Nr. 98.1, S.

14.

ff.) ging lic. phil. C.___ über den eigentlichen Auftrag, nämlich die neue,

rein neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin, aber auch über

die mit seiner Ausbildung verbundene spezifische Fachkompetenz, die keine

medizinischen Beurteilungen umfasst, deutlich hinaus. Inhaltlich führte dies

dazu, dass er nicht auf das vom Versicherungsgericht – mit Ausnahme der

neuropsychologischen Abklärung – als beweiskräftig beurteilte Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ abstellte, sondern auf die anders lautenden

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Zwar bezeichnete der damalige RAD-Arzt

dieses Vorgehen als verwirrend. Er kam aber dann offensichtlich in Anlehnung an

die Beurteilung von lic. phil. C.___ (vgl. IV-Nr. 98.1, S. 15 f.) sowie im

Rahmen einer «ausnahmsweisen wirtschaftlichen Einschätzung durch den RAD» zu

einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 70 % im bisherigen Bereich,

womit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit optimal verwerten könne

(IV-Nr. 103, S. 2). Diese Beurteilung bildete Basis für die Berechnung des

Invalideneinkommens (IV-Nr. 106, S. 9 f.), mithin Grundlage für

die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.). Folgt man

stattdessen der beweiskräftigen Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ über

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in orthopädischer und

psychiatrischer Hinsicht sowie dem vorstehenden Resultat von lic. phil. C.___,

soweit es sich auf die neuropsychologische Disziplin beschränkt, so wäre im

damaligen Zeitpunkt von einer in medizinisch-theoretischer Hinsicht bestehenden

100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer

geeigneten Verweistätigkeit auszugehen gewesen. Jedenfalls hätte man zumindest

die von lic. phil. D.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 80 % heranziehen

müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes,

es liege eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 – 70 % vor, weder

als nachvollziehbar noch als vertretbar. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit

einer formell rechtskräftigen Verfügung ist nicht nur dann auszugehen, wenn diese

aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erlassen worden

ist, sondern auch, wenn sie auf einem unhaltbaren Sachverhalt basiert (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 m.H.);

davon ist hier auszugehen. Folglich sind die beiden Leistungsverfügungen vom 6.

und 19. Juli 2010 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG als zweifellos unrichtig zu

qualifizieren. Da es sich um eine periodische Leistung handelt, ist ihre

Korrektur von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 478). Die

Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 6. und 19.

Juli 2010 sind damit erfüllt.

8.

8.1

Sind die Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung und damit das Aufheben der Rentenverfügungen vom 6. und 19.

Juli 2010 erfüllt, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März

2018.

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist wie bei

einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Invaliditätsgrad

aufgrund eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ex nunc et

pro futuro neu zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2017 vom 25.

Januar 2018 E. 4.1).

8.2

Im Zusammenhang mit der am 20.

März 2012 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 119) gelangten folgende

medizinische Berichte zu den Akten:

8.2.1

Im Bericht vom 19. Mai 2012 an

die Beschwerdegegnerin diagnostizierte die Rheumatologin Dr. med. E.___ – mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – bei der Beschwerdeführerin ein chronisch

rezidivierendes Zervico- und Lumbovertebralsyndrom, ein intermittierendes Impingementsyndrom

der Schultern sowie eine fluktuierende bis mittelschwere Depression. Es liege

eine persistierende Arbeitsunfähigkeit vor. Seit Mai 2008 habe sie keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

mehr ausgestellt. Eine relevante Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % sei

nicht möglich (IV-Nr. 121, S. 5 ff.).

8.2.2

Der Psychiater Dr. med. F.___ stellte

in seinem Bericht vom 4. September 2012 an die Beschwerdegegnerin – mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelschweren depressiven

Episode (ICD-10 F32.1) – DD: rezidivierende depressive Störung – sowie

akzentuierter, leistungsorientierter und narzisstischer Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie

auch für eine Verweistätigkeit bezifferte er mit 50 % (IV-Nr. 123, S. 3

ff.).

8.2.3

Der Beurteilung von Dr. med. Q.___,

Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Oktober 2012 über die MRI der LWS und

des ISG der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes entnehmen: «Sehr diskrete

umschriebene Arthritis des ISG Gelenk links proximal. Keine Diskushernie, keine

Neurokompression» (IV-Nr. 138.2, S. 3 f.). Dr. med. R.___ von derselben Klinik

gelangte am 11. Dezember 2012 nach einer Sonographie der Schulter beiderseits

zu folgendem Befund: «Schulter links: (…). Keine Synovitis, kein Anhaltspunkt

für eine entzündliche Veränderung. Unauffälliges AC-Gelenk. Schulter rechts:

(…). Keine Synovitis. Kein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung. Regelrechtes

AC-Gelenk.» (IV-Nr. 138.2, S. 1 ff.).

8.2.4

Die Ärzte der Begutachtungsstelle

I.___ stellten in dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom

7.

Februar 2013 folgende Diagnosen (IV-Nr. 138.1, S. 39 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

chronisches bilateral

linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom (lCD-10 M75 .4)

- radiomorphologisch

linke Schulter mit artikularseitiger Partialruptur des ventralen Drittels der

distalen Supraspinatussehne. Diskrete artikularseitige Partialruptur im distalen

Abschnitt der Infraspinatussehne; diskrete Begleitbursitis subacromialis/subdeltoidea;

lange Bizepssehne unauffällig, kein intraartikulärer Erguss, leichte Tendinose

im distalen Subskapularisbereich; rechtsseitige diskrete artikularseitige

Partialläsion im mittleren Drittel der distalen Supraspinatussehne; diskrete Begleitbursistis

subacromials/subdeltoidea; kein Gelenkserguss

2.

rezidivierendes

zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom (lCD-10 M53.0, M53.1)

- reaktive

Myogetosen der Subokzipital-, Trapezius- sowie interskapulären Muskelgruppen im

Rahmen einer muskulären Dysbalance

- radiomorphologisch

(MRI 4/2007) keine Hinweise für relevante degenerative

oder posttraumatische ossäre oder diskogene Veränderungen der HWS oder Hinweise

für eine Instabilität

- Status

nach Heckkollision am 4.3.2004 mit anamnestisch Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma

Stadium II

- DD

Analgetika-induzierte Zephalea

Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit

1.

Symptomausweitung/Selbstlimitierung

- kein valider Hinweis

für somatoforme Schmerzstörung

2.

chronisch rezidivierendes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)

- radiomorphologisch

(MRI LWS 10/12) insgesamt normales Alignement in der dargestellten

Lendenwirbelsäule. Regelrechte Bandscheibenhöhe; keinerlei Hinweise für

Dehydratation, keine Diskopathien oder Protrusionen, keine Kompression von neuralen

Strukturen, Facettengelenke regelrecht dargestellt; äusserst diskret

imponierendes Ödem im proximalen linken Anteil des Os sacrum, welches sich ebenfalls

unter Kontrastmittelgabe diskret darstellen lässt ohne jegliche eigentliche Gelenksbeteiligung

innerhalb des linken Sakroiliosakralgelenks, welches sich völlig regelrecht

darstellen lässt in verschiedenen Abbildungen ohne Hinweise für zystische oder

erosive Veränderungen und ohne intraartikuläre Flüssigkeit

- DD:

äusserst diskrete sakralbetonte Sakroiliitis links

3.

anamnestisch

Status nach ätiologisch unklarer Handgelenksarthritis rechts (ICD-10 M25.5)

4.

Vitamin

D-Mangel (ICD-10 E55.9)

- aktuell 62 nmol/l

(Norm > 75)

5.

Eisenmangel ohne Anämie

(ICD-10 E61.1)

- aktuell Ferritin auf

18.

ug/l erhöht (Norm > 30 – 300)

6.

chronische Nausea unklarer

Ätiologie (ICD-10 R11)

- Dauerbehandlung

mit PP1 unter Status nach Ulkus 1999, Status nach Helicobacter pylori-Eradikationstherapie,

Status nach akutem Ulkus postpylorisch 3/2004

Der Gesamtbeurteilung der I.___-Gutachter

lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 138.1, S. 40 ff.): Die 1977

geborene Schweizer Explorandin habe nach der obligatorischen Schulzeit eine

Bürolehre mit Diplom abgeschlossen und sei anschliessend ab Sommer 1999 als

kaufmännische Angestellte bei der [...] in [...] angestellt gewesen, zuletzt ab

Januar 2003 als stellvertretende Abteilungsleiterin bis zur Kündigung des

Arbeitsverhältnisses auf Ende August 2006. Die Explorandin sei verheiratet und

habe drei schulpflichtige Kinder. Seit März 2005 sei ihr eine abgestufte

IV-Rente zugesprochen worden, seit März 2010 eine halbe IV-Rente bei einem

IV-Grad von 56 %. Eine erneute berufliche Tätigkeit in der freien

Wirtschaft habe nicht stattgefunden. Die Explorandin fühle sich, wenn

überhaupt, nur in der Lage, erneut im angestammten Beruf als kaufmännische

Angestellte maximal während zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten (IV-Nr.

138.

, S. 40).

Die klinisch-rheumatologische

Untersuchung habe aus somatisch orientierter Sicht ein bilaterales

linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom bei Partialruptur der distalen

Supraspinatussehne beidseits mit Begleitbursitiden subakromial, links mehr als

rechts, ergeben. Im Weiteren bestehe ein rezidivierendes zervikozephales sowie

zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit objektivierbaren Myogelosen im

Nacken-/Schultergürtel, wobei MRT-Untersuchungen der HWS vom April 2007

keinerlei relevante degenerative oder posttraumatische Veränderungen ergeben

hätten, bei Status nach Heckkollision im März 2004. Zusätzlich bestehe ein

chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei ein MRI der

LWS im Oktober 2012 keine relevanten degenerativen Veränderungen der LWS

ergeben habe. Rein radiologisch-theoretisch sei eine sehr diskrete

sakralbetonte Sakroiliitis links zumindest nicht ausgeschlossen worden. Im

Status hätten multiple Inkonsistenzen und eine ausgeprägte

Schmerzverdeutlichungstendenz bestanden, so dass trotz den pathoanatomischen

Veränderungen, vor allem der Schultergelenke, das Ausmass der beklagten

Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert nicht adäquat nachvollzogen werden

könne. Ebenso wenig könne das Ausmass der von der Explorandin beklagten Beschwerden

am Achsenskelett aufgrund der aktuellen klinischen und früheren bildgebenden

Untersuchungen adäquat erklärt werden. Es bestünden trotz des erwähnten

MRT-Befunds der LWS und des ISG vom Oktober 2012 keine klaren Hinweise für eine

beginnende seronegative Spondylarthropathie. Auch wenn eine sehr diskrete

lokale Sakroiliitis effektiv vorliegen würde, könnte dieser sehr diskrete

Befund sicherlich nicht die ausgedehnte, sich z.T. multilokulär präsentierende

Schmerzsymptomatik adäquat erklären, so dass aus rheumatologischer Sicht von

einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes

auszugehen sei. Dementsprechend bestehe aus rein rheumatologisch-theoretischer

Sicht in Bezug auf die zuletzt angestammte berufliche Tätigkeit als kaufmännische

Angestellte sowie für jegliche weitere, körperlich leichte, wechselbelastende

berufliche Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter

vorstehend erwähnten qualitativen Arbeitsplatzbedingungen. Einzig körperlich

regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten seien aus

rheumatologischer Sicht zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt nicht möglich,

wobei die Explorandin in ihrem beruflichen Werdegang solche Tätigkeiten nie

ausgeübt habe. Die neurologische Evaluation habe ebenfalls im Wesentlichen ein

chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall mit

HWS-Distorsion und Commotio cerebri vom März 2004 ergeben. Analog zur

rheumatologischen Erhebung hätten sich aus neurologischer Sicht keine

objektivierbaren pathoanatomischen Befunde ergeben, die eine höhergradige

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin begründen

könnten. Unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustands im HWS-Bereich

und der chronischen Kopfschmerzen sei im angestammten Beruf als kaufmännische

Angestellte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von maximal 20 %

postuliert worden. Die neuropsychologische Evaluation habe keine eigentlichen

neuropsychologischen Diagnosen ergeben. Die festgestellten Leistungsdefizite

hätten nach einem Hinweis durch den Examinator ausgeglichen werden können und

liessen sich somit nicht nur durch das Schmerzgeschehen erklären. Es habe sich

aus neuropsychologischer Sicht ebenfalls ein starkes Verdeutlichungsverhalten

der Explorandin gefunden. Die von der Explorandin angegebene Merkfähigkeits-

und Auffassungsstörung hätten sich nicht belegen lassen. Im Testprofil hätten

sich deutliche Inkongruenzen ergeben. Kopfrechenaufgaben und Testinstruktionen

seien problemlos verstanden und umgesetzt worden; dementsprechend bestehe aus

neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung habe zahlreiche

Inkonsistenzen ergeben. Der Beschwerdevortrag der Explorandin sei schematisch

erfolgt. Die Explorandin habe dabei gewirkt, als ob sie eine Fassade aufgebaut

habe, die gelegentlich durch ein Lächeln oder rasches Eingehen auf gewisse

Einwürfe der Examinatorin habe durchbrochen werden können. Die Angaben der

Explorandin seien nicht konsistent gewesen. Es seien z.T. hochgradige

Schmerzsymptome an verschiedenen Stellen des Körpers vorgetragen worden, für

welche aus somatisch-orientierter Sicht kein organpathologisches Substrat

vorliege. Der starke Leidensdruck, den die Explorandin vermittelt habe, sei

immer wieder unterbrochen worden. Die leise, wenig modulierte Sprechweise habe

artefiziell gewirkt. Die Verlangsamung der Körperbewegung sei unphysiologisch

gewesen. Eindeutig objektivierbare Psychopathologika hätten insgesamt nicht

objektiviert werden können, so dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weder für ausserhäusliche

Tätigkeiten noch im Haushalt, vorliege. Die im Weiteren festgestellten

allgemeininternistischen Diagnosen hätten keinen negativen Einfluss auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht

aufgrund der dargelegten ausgiebigen Evaluationen eine 80%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in der jahrelang angestammten beruflichen Tätigkeit als kaufmännische

Angestellte (IV-Nr. 138.1, S. 40 ff.).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

gutachterlichen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der

früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter der

Begutachtungsstelle I.___ davon aus, dass insgesamt in den letzten Jahren, vor

allem unter Berücksichtigung der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___

im Jahr 2007, keine höhergradige Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorgelegen habe. Die Aktenlage

seither sei allerdings wechselhaft, und auf die Einschätzungen der behandelnden

Ärzte könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht abgestützt werden. Mit

Sicherheit könnten die Gutachter die durch sie vorstehend dargelegte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft spätestens ab Januar 2013

bestätigen. Bei eigener Zeiteinteilung sollten der Explorandin neben einer

regelmässigen ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit auch die üblichen

Haushaltstätigkeiten ohne spezifische Einschränkungen möglich sein. Die

Explorandin selber erachte sich im angestammten Beruf als kaufmännische

Angestellte maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Diese

subjektive Einschätzung könne aus ihrer Sicht, so die Gutachter der Begutachtungsstelle

I.___, aufgrund ihrer polydisziplinären Erhebungen in keiner Art und Weise

unterstützt werden. Es hätten im Rahmen der Untersuchungen durch verschiedene

Fachärzte deutliche Inkonsistenzen bei der Anamnese wie auch beim Status

bestanden. Es sei insgesamt von einer deutlichen Symptomausweitung und klaren

Selbstlimitierung auszugehen (IV-Nr. 138.1, S. 42).

Schliesslich gelangten die I.___–Gutachter

zusammenfassend zum Schluss, dass bei der 1977 geborenen Explorandin aus

polydisziplinärer Sicht in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine 80%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Im Haushalt sei sie in der

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Während medizinische Massnahmen zu

empfehlen seien, seien berufliche Massnahmen nicht indiziert (IV-Nr. 138.1, S.

43).

8.2.5

Der Psychiater Dr. med. F.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 zum I.___-Gutachten fest, der

Explorandin sei auch bei Aufbietung allen guten Willens nicht mehr zuzumuten,

eine Arbeit in vollem Pensum zu absolvieren. Die depressive Störung stehe in

Wechselwirkung mit der Schmerzstörung und sei über die Jahre hinweg immer

wieder mittelgradig ausgeprägt gewesen. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit der

Explorandin weiter als eingeschränkt zu beurteilen und von einer unveränderten,

schätzungsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 142, S. 6 ff.).

8.2.6

Die Frage der Beschwerdegegnerin

vom 19. April 2013, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit

dem Gutachten von lic. phil. C.___ vom 14. Juli 2009 verbessert habe (IV-Nr.

140), beantworteten die I.___-Gutachter am 29. April 2013 (vgl. E. II 8.6.2

hiernach).

8.2.7

Am 24. Juni 2013 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zur medizinischen Situation Stellung. In Übernahme

der Diagnosen der I.___-Gutachter führte sie aus, spätestens ab Januar 2013 bestehe

eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weitere Abklärungen müssten nicht

vorgenommen werden (IV-Nr. 146, S. 2 ff.).

8.2.8

Zu den ihnen durch die Beschwerdegegnerin

zugestellten Eingaben der Beschwerdeführerin (vom 26. April 2013; IV-Nr. 142) und

von Dr. med. F.___ (vom 18. April 2013; IV-Nr. 142, S. 6 ff.) nahmen die I.___-Gutachter

am 29. November 2013 Stellung (vgl. E. II 8.5.2 hiernach).

8.2.9

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___

äusserte sich am 17. Februar 2014 erneut zur medizinischen Situation. Dabei

verneinte sie die Frage der Beschwerdegegnerin, ob in diesem Fall Diagnosen

nach «Schlussbestimmung 6a» vorlägen. Für die die Arbeitsfähigkeit

einschränkenden Diagnosen, ein chronisches bilateral linksbetontes

Schulterimpingement-Syndrom und rezidivierendes zervikozephales sowie

zervikobrachiales Schmerzsyndrom, lägen radiologisch oder klinisch

nachgewiesene organpathologische Substrate vor, die die geklagten Beschwerden

bis zu einem gewissen Ausmass erklärten. Eine somatoforme Schmerzstörung habe

ausgeschlossen werden können. Eine Depression jedweder Ausprägung sei

(zumindest ab Datum der Untersuchung vom 9. Januar 2013) nicht mehr gegeben.

Die Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2013 (vgl. IV-Nr. 146) könne übernommen

werden (IV-Nr. 156, S. 2 ff.).

8.2.10

In dem durch die Beschwerdegegnerin in

Auftrag gegebenen neuropsychologischen Gutachten vom 7. März 2015 führte lic.

phil. K.___ Folgendes aus (IV-Nr. 163, S. 39 ff.): Im Gegensatz zur

aktuellen neuropsychologischen Testung sei die Validität der Befunde anlässlich

der Untersuchungen durch die Begutachtungsstelle B.___ (Gutachten vom 2. Mai 2007)

und durch die Begutachtungsstelle I.___ (Gutachten vom 7. Februar 2012) aufgrund

einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und eines Verdeutlichungsverhaltens

nicht gegeben gewesen. Eine zuverlässige Abschätzung des kognitiven

Leistungsvermögens sei bei diesen beiden früheren Testungen nicht möglich

gewesen, so dass von einem Vergleich abgesehen werde. Im neuropsychologischen

Teil des I.___-Gutachtens sei einerseits ein starkes Verdeutlichungsverhalten

angegeben und trotzdem die Arbeitsfähigkeit als nicht beeinträchtigt gewertet

worden. Dieser Schluss sei aus den ihm, lic. phil. K.___, zur Verfügung

stehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Im neuropsychologischen Gutachten

der C.___ vom 14. Juli 2009 habe die Explorandin einen Beschwerdekomplex mit

körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden, namentlich verschiedenen

Schmerzen in den Bereichen des Kopfs, Rückens und Nackens sowie damit verbunden

auch Schlafstörungen, beschrieben. Diese damalige Beschwerdedarstellung sei

übereinstimmend mit den Angaben der Explorandin in der aktuellen Begutachtung.

Den Verlauf bis 2009 habe sie als progredient beschrieben, während sie in der

aktuellen Anamnese den Verlauf der letzten fünf Jahre als unverändert konstant

angegeben habe. Unverändert eingeschränkt sei die Selbstständigkeit im Alltag,

so dass die Explorandin auf umfassende Unterstützung ihres sozialen Umfelds

angewiesen sei. Zeit und Ressourcen für Freizeitaktivitäten und Hobbies bestünden

unverändert keine mehr. In der Voruntersuchung, wie auch aktuell, gebe sich die

Explorandin freundlich, aber auch antriebsarm, adynamisch und emotional flach.

Die Belastbarkeit sei unverändert vermindert, und es imponiere eine auffällige

Schmerzproblematik. Sie arbeite gleich kooperativ und motiviert, doch wirkten

die Ermüdung und die Müdigkeit, im Gegensatz zur Voruntersuchung, aktuell eher

demonstrativ. Ansonsten sei das Verhalten während der Anamnese und der Testung

weitgehend vergleichbar. Hinweise auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft

hätten 2009 keine bestanden. Die Resultate seien genügend homogen und hätten keine

Auffälligkeiten aufgewiesen, die nicht mit den subjektiven anamnestischen Angaben

der Explorandin vereinbar gewesen wären. Diese Einschätzung einer gegebenen Validität

und fehlender Aggravation oder Simulation sei mit der aktuellen Begutachtung

vereinbar. Im qualitativen und quantitativen Vergleich der Testbefunde habe sich

im Verlauf eine leichte Verschlechterung in den Bereichen der Aufmerksamkeit,

einerseits des Arbeitstempos und des Reaktionsvermögens, andererseits aber auch

der komplexeren Aufmerksamkeitsleistungen der selektiven und geteilten

Aufmerksamkeit, gezeigt. Eine Besserung habe sich dagegen im verbal- und

figural episodischen Gedächtnis, das nun weitgehend in der unauffälligen unteren

Norm liege, gezeigt. Leicht schlechter hätten sich aktuell die Leistungen in

den Exekutivfunktionen gezeigt, wobei nun vermehrte Leistungsschwankungen

auffielen. Insgesamt seien die Befunde 2009 als eine leichte multifaktoriell

bedingte kognitive Funktionsstörung ohne Ausdruck einer hirnorganischen

Schädigung gewertet worden. Aufgrund der deutlichen Aufmerksamkeitsdefizite

entsprächen die aktuellen Testergebnisse einer leicht bis mittelschweren neurokognitiven

Störung. Die Annahme einer multifaktoriellen Ätiologie und das Fehlen einer hirnorganischen

Ursache könne beibehalten werden. Insgesamt ergäben sich somit Hinweise auf eine

diskrete Verschlechterung der neurokognitiven Leistungen. In den Akten und

Vorbefunden fänden sich keine Angaben, die indikativ für einen progredienten

Verlauf wären. Eine relevante Verschlechterung der kognitiven Leistung im

Verlauf der letzten fünf Jahre werde auch von der Explorandin verneint. Die

diskrete Veränderung sei möglicherweise Ausdruck unterschiedlicher Testverfahren,

Auswertungs- oder Wertungskriterien. Sie könne aber möglicherweise auch im Rahmen

der normalen testpsychologischen Streuung erklärt werden. Übereinstimmend sei

jedoch die Wertung der Arbeitsfähigkeit. Im Vorgutachten sei ausgeführt worden,

dass die Arbeitsfähigkeit aus rein neurokognitiver Sicht nicht zu beurteilen sei.

Unter Einbezug der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen worden. Unter Einbezug der

Aktenangaben, der Verhaltensbeobachtungen und der neurokognitiven Testbefunde

resultiere auch im aktuellen neuropsychologischen Gutachten eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend resultierten im Vergleich zum

neuropsychologischen Gutachten vom 14. Juli 2009 von lic. phil. C.___, das als

umfassend sowie in sich konsistent und schlüssig zu werten sei, keine Veränderungen,

die eine Pro- oder Regredienz der Arbeitsfähigkeit respektive des Ausmasses an

Berentung hinreichend begründen könnten. Insgesamt entsprächen die Befunde

einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, erklärbar im

Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms sowie der psychiatrischen Symptomatik. Im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise einer

niedergestimmten oder dysphorischen Stimmungslage, wohl aber einer

Antriebsminderung, die bei Leistungsschwankungen teilweise mit den Testbefunden

interferiere. Im Rahmen dieser psychiatrischen Symptomatik sei wahrscheinlich

die unbewusste Symptomverdeutlichung und Selbstlimitierung zu interpretieren

(IV-Nr. 163, S. 39 ff.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 163, S. 41): Zusammengefasst bestehe eine

neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, in

einer angepassten Tätigkeit sowie in jeglicher Verweistätigkeit seit 21. Juli

2005.

Begründete Hinweise (Akten und aktuelle neuropsychologische Befunde) einer

seitherig progredienten Abnahme oder einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

seit 2005 lägen keine vor. Ob eine Änderung der Arbeitsfähigkeit seit der

letzten Rentenzusprache (26. März 2010) eingetreten sei, könne aufgrund der

vorliegenden Vorbefunde nicht beurteilt werden. Anlässlich der Begutachtung

durch die Begutachtungsstelle I.___ vom 7. Februar 2012 sei zwar eine neuropsychologische

Testung gemacht, doch seien die Ergebnisse als nicht valide gewertet worden.

Die Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht

trotz nicht gegebener Validität uneingeschränkt gegeben sein solle, müsse

kritisch hinterfragt werden (IV-Nr. 163, S. 41).

8.2.11

Am 8. Juni 2015 nahm die RAD-Ärztin Dr.

med. H.___ erneut zur medizinischen Situation Stellung und führte dabei,

gestützt auf die aktenmässig bekannten Diagnosen, aus, der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der

Rentenzusprache nicht deutlich verändert. Die Leistungsfähigkeit der

Versicherten werde weiterhin durch die leicht bis mittelschwere

neuropsychologische Störung beeinträchtigt: 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Da die seit Jahren persistierende und die Arbeitsfähigkeit

einschränkende neuropsychologische Störung der Versicherten unter anderem durch

eine rezidivierende depressive Problematik verursacht werde, sollte eine

Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit durch ein intensives Engagement im Rahmen

häufiger Psychotherapien erreicht werden. In der Vergangenheit sei die

Versicherte in Bezug auf solche Psychotherapien jedoch eher als passiv und

ablehnend beschrieben worden. Sie, die RAD-Ärztin, bitte darum, bei der

Krankenkasse der Versicherten die Abrechnungen der letzten drei Jahre des

Psychiaters Dr. med. F.___ einzuholen, um daraus erkennen zu können, in welcher

Frequenz die Versicherte ihn aufsucht habe. Nach Erhalt dieser Information der

Krankenkasse sei die Versicherte zu einem RAD-Gespräch einzuladen, dessen

Inhalt die von der IV erwartete, dringend notwendige Kooperation der

Versicherten im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche sein werde (ev. als

MBZV) (IV-Nr. 167, S. 2 ff.).

8.2.12

In dem durch die Beschwerdegegnerin am

9.

Februar 2016 angeforderten Verlaufsbericht (Eingang IV-Stelle: 14. April

2016) gab Dr. med. L.___ an, dass der Gesundheitszustand «gemäss Patientin

unverändert» sei; diese habe sich bei ihr am 7. April 2016 gemeldet, um

den Ferritin- und Vitamin D-Wert untersuchen zu lassen. Bei den Diagnosen

verwies die Ärztin auf den «Psychiater, G.___ Spital [...]» (IV-Nr. 175); im

gleichen Sinne, auch bezüglich Angaben über die Arbeitsunfähigkeit, verfuhr Dr.

med. M.___ in seinem Bericht vom 26. März 2016 (IV-Nr. 181).

8.3

8.3.1

Die Beschwerdeführerin macht in

der Beschwerde geltend, dass selbst im Fall einer Wiedererwägung über den

Anspruch auf eine Rente pro futuro nicht gestützt auf das I.___-Gutachten aus

dem Jahre 2013 entschieden werden könne; so habe dieses einerseits schon beim

Verfassen den rechtlichen Anforderungen nicht genügt und andererseits die seit

2013.

geänderte Rechtsprechung (Schmerzrechtsprechung, invalidisierende Wirkung

leichter und mittelschwerer depressiver Störungen) nicht berücksichtigt (A.S.

12, 16 ff.).

8.3.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dem I.___-Gutachten

komme voller Beweiswert zu, weshalb bezüglich Gesundheitszustand und

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestützt werden könne (IV-Nr.

198, S. 4).

8.3.3

Das I.___-Gutachten vom 7.

Februar 2013 beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen

Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 7. und 9. Januar 2013 durch die

Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie

in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten

wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 4.3 hiervor) gerecht.

8.4

Zu prüfen bleibt, ob das I.___-Gutachten

auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdeführerin lässt

dagegen verschiedene Einwände vorbringen.

8.4.1

Die Beschwerdeführerin moniert

insbesondere, weder die IV-Stelle noch die I.___-Gutachter hätten sich mit der

Stellungnahme ihres Vertreters vom 26. April 2013, woran festgehalten werde und

welche Bestandteil der Beschwerde bilde, inhaltlich auseinandergesetzt (A.S.

17). Dieser Zuschrift an die Beschwerdegegnerin legte der Vertreter der

Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 18. April 2013

(IV-Nr. 142, S. 6 ff.) bei, worin dieser am I.___-Gutachten Kritik übte (IV-Nr.

142, S. 1 ff.). So habe die I.___-Gutachterin Dr. med. S.___ zu Unrecht keine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Ihrer Begründung begegne Dr. med. F.___

mit dem Hinweis, dass dies auch keine Diagnosekriterien gemäss ICD-10 seien. Es

sei nicht weiter erstaunlich, dass Dr. med. S.___ die

Persönlichkeitsproblematik und Konflikte der Explorandin in der einmaligen

Untersuchung nicht habe erfassen können. Eine depressive Störung, die im

letzten Jahr mittelgradig vorhanden gewesen sei, könne und dürfe Dr. med. S.___

nicht rückwirkend beurteilen und verneinen. Es bestehe eine psychiatrische

Komorbidität in Form der depressiven Störung. Dazu komme, dass die Gutachterin

sehr einseitig vorgegangen sei und damit befangen wirke sowie anscheinend den

Doktortitel zu Unrecht führe. Auch der Neuropsychologe lic. phil. T.___ zitiere

aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vom 2. Mai 2007) praktisch

ausschliesslich Passagen der neuropsychologischen Testuntersuchung und werte

dann die überdurchschnittlichen Anstrengungen falsch (IV-Nr. 142, S. 1 ff.); dem

könne nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre in neuropsychologischer Hinsicht auf

das Gutachten von lic. phil. K.___ abzustellen oder allenfalls ein neues

Gutachten in Auftrag zu geben (A.S. 17).

8.4.2

Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Beschwerdeantwort auf die begründeten Ausführungen im angefochtenen

Entscheid (A.S. 40); darin spricht sie der Kritik der Beschwerdeführerin am I.___-Gutachten

aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht die Relevanz ab und weist zudem auf die

Stellungnahme der I.___-Gutachter vom 29. April 2013 hin (IV-Nr. 198, S. 4).

8.5

8.5.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

der Begutachtungsstelle I.___ werden vorab die wichtigsten Vorakten angeführt (IV-Nr.

138.

, S. 4 ff.). Die Gutachterin Dr. med. S.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, hat zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und den

psychiatrischen Befund erhoben, um dann zur Beurteilung und zu den Diagnosen zu

gelangen. Schliesslich hat sie die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin

festgehalten, zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht

Stellung genommen und sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

geäussert. Ihren Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen

(IV-Nr. 138.1, S. 21 ff.): Die Explorandin habe – was den Befund anbelange – der

Untersucherin mit fast versteinerter Miene die Hand zur Begrüssung gereicht.

Auch in der ersten Hälfte der Exploration habe sie in einer mimisch gezeigten

Starre verharrt. Später habe sie jedoch deutlich flexibler reagieren können,

auch immer wieder gelächelt. Der Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer

sei unter (unphysiologischer) Verlangsamung erfolgt. Zögerliches Niederlassen.

Betonung von Schmerzen. Die Sprechweise sei in leiser, wenig betonter Satzmelodie

erfolgt. Monotoner Vortrag. Auf Ansprache habe jedoch auch immer wieder laut

und adäquat formuliert werden können. Der Kontakt sei auf der emotionalen Ebene

nicht herstellbar gewesen. Es habe deutlich der Eindruck einer fassadenhaften

Präsentation bestanden. Der Beschwerdevortrag habe schematisch gewirkt. Die

Rapportfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Wahrnehmung, Auffassung, Aufmerksamkeit

und Konzentration seien in der gesamten klinischen Untersuchung nicht beeinträchtigt

gewesen. Die Explorandin habe einen geistig wendigen Eindruck gemacht und

flexibel auf gestellte Anforderungen an sie reagiert. Der konzentrative

Spannungsbogen habe durchgehend gehalten werden können. Mnestische Störungen

bezüglich Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnis seien klinisch nicht zu validieren

gewesen. Die Ich-Funktion habe regelrecht gewirkt. Es habe ausreichende

Autonomie bestanden. Selbstbewusstsein. Kein Hinweis auf

Selbstwertinsuffizienz. Pathologische Strukturanteile der Persönlichkeit, etwa

mit narzisstischen Wesenszügen wie Selbstwertüberhöhung, fehlendes

Empathievermögen, Überheblichkeitsempfinden und übermässige Kränkbarkeit seien

nicht feststellbar gewesen. Die intellektuellen Fähigkeiten lägen nach

klinischem Eindruck unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen

Bildung im durchschnittlichen Bereich. Formale oder inhaltliche Denkstörungen

hätten nicht vorgelegen. Es hätten keine paranoiden oder halluzinatorischen

Phänomene bestanden. Die Willens- und Antriebsbildung sei regelrecht gewesen.

Psychomotorisch hätten sich keine Einschränkungen gefunden, wobei die

Explorandin hier eine leidensbetonte Mimik und Gestik sowie einen insgesamt

verlangsamten Eindruck gezeigt habe, der jedoch nicht durchgehend habe

validiert werden können. Affektiv hätten dysphorische Schwingungen ohne depressive

Auslenkung bestanden. Die emotionale Stimmungslage sei ausreichend moduliert

gewesen. Suizidalität sei nicht nachweisbar gewesen, ebenso wenig wie ein

erhöhter Angstaffekt. Parathymie habe nicht vorgelegen. Impulskontrollstörungen

seien nicht nachweisbar gewesen. Zwänge oder Phobien hätten sich nicht dargestellt.

Die Realitätsorientierung und -anpassung sei ungestört gewesen. Zum

Untersuchungszeitpunkt hätten Bewusstseinsklarheit sowie volle Orientierung zu

Raum, Zeit, Person und Situation bestanden (IV-Nr. 138.1, S. 21). Im

Rahmen der psychiatrischen Beurteilung stellte die I.___-Gutachterin fest, dass

die 35-jährige Explorandin überwiegend aus körperlichen und

neuropsychologischen Gründen nach einem Auffahrunfall vom 4. März 2004 eine 50%ige

IV-Rente beziehe. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007

sei keine psychiatrische Erkrankung objektiviert worden. In der

neuropsychologischen Untersuchung seien im Rahmen dieser poIydiszipIinären

Begutachtung Symptome für Inkonsistenzen, Verdeutlichung und mangelnde

Anstrengungsbereitschaft gefunden worden. Nach diversen Einsprachen der

behandelnden Ärzte und des neu untersuchenden Neuropsychologen sei auch nach

vorgängiger Einsprache durch den Rechtsvertreter im Gerichtsurteil vom 3. April

2009.

nach Neuvalidierung dennoch eine 50%ige IV-Rente ausgerichtet worden. Die

jetzige gutachterliche Beurteilung erfolge im Rahmen einer Rentenrevision. Die

Explorandin habe die psychiatrische Vorgeschichte als komplett unauffällig angegeben.

Soziale oder seelische Schwierigkeiten aus Kindheit, Jugend und jungem Erwachsenenalter

habe sie ausdrücklich verneint. Narzisstische Wesenszüge seien nach

ausführlicher Befragung nicht herauszuarbeiten gewesen. Die Bestandteile der

eigenen Persönlichkeit seien mit der Explorandin intensiv besprochen worden.

Auf der jetzigen Symptomebene seien Schlafstörungen, teilweise schmerzbedingt,

Konzentrationsstörung, erhöhte Müdigkeit, vegetative Symptome, multilokuläre

Schmerzen und Stimmungsschwankungen angegeben worden. Die Merkmale einer

Depression seien nicht herauszuarbeiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über

wiederholte Bedrückungsgefühle, auch mit finanziellen Schwierigkeiten nach

Verlust der Arbeitsstelle bei längerer vorgängiger Krankschreibung 2006, berichtet.

Auch Hinweise für eine Angst- oder Zwangsstörung sowie dissoziative Störung hätten

sich nicht ergeben. Nach langen Unterbrüchen werde jetzt nach Angabe der

Explorandin wieder eine unterstützende psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___

durchgeführt. Nähere Angaben zu diesen stützenden Gesprächen habe die

Explorandin nicht machen können. Nach ihren Angaben habe sich hier auch keine

Besserung ergeben, dies bei inzwischen fast neunjährigem Verlauf nach dem Auffahrunfall

im Jahr 2004. Vielmehr sei eine Verschlechterung der beschriebenen Symptomatik

referiert worden. Diverse, nicht näher bezeichnete psychotrope Medikamente seien

zwischenzeitlich abgesetzt worden. Zur Nacht nehme die Explorandin lediglich

2.

Tabletten Valdoxan ein. Während der ausführlichen klinischen Exploration

sei der Eindruck zahlreicher Inkonsistenzen entstanden. Der Beschwerdevortrag sei

schematisch erfolgt. Hierbei habe die Explorandin gewirkt, als ob eine Fassade

aufgebaut sei; diese habe gelegentlich durch Lächeln und rasches Eingehen auf gewisse

Einwürfe der Untersucherin durchbrochen werden können. Die Angaben der

Explorandin seien ebenfalls nicht konsistent gewesen. Es seien hochgradige

Schmerzsymptome an verschiedenen Stellen des Körpers vorgetragen worden, die

auch nach Rücksprache mit dem begutachtenden Rheumatologen kein

organpathologisches Substrat besässen. Der starke Leidenseindruck, den die

Explorandin vermittelt habe, sei immer wieder unterbrochen worden. Die leise,

wenig modulierte Sprechweise habe artefiziell gewirkt. Die Verlangsamung der

Körperbewegungen sei unphysiologisch gewesen. Psychopathologika hätten nicht

objektiviert werden können, dies im Gegensatz zu den vorgetragenen Meinungen

der Behandler. Nach der gutachterlichen Auffassung bestünden keine

objektivierbaren psychopathologischen Funktionsstörungen, so dass die

Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt sei;

dies stehe in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2007. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet

bestehe für die angestammte Tätigkeit und für Verweistätigkeiten sowie Arbeiten

im Haushalt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits im erwähnten Vorgutachten

von 2007 sei eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet

beschrieben worden. Nach eigener ausführlicher Exploration und unter Würdigung

der Vorbefunde könne aus jetziger gutachterlicher Sicht retrospektiv keine

höhergradige, belegbare Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Fachgebiet

zuerkannt werden (IV-Nr. 138.1, S. 21 ff.).

Im Weiteren gab die Gutachterin Dr. med.

S.___ an, dass sich die Explorandin für zwei bis drei Stunden in einem

Büroberuf als arbeitsfähig einschätze; insbesondere fühle sie sich hier durch

die angegebenen Schmerzen beeinträchtigt. Es bestünden zahlreiche

Inkonsistenzen, die in der psychiatrischen Beurteilung bereits aufgeführt seien.

Zu früheren psychiatrischen Einschätzungen nahm die I.___-Gutachterin wie folgt

Stellung: Es liege ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007

vor. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine wesentlichen

Psychopathologika objektiviert werden können. Eine psychiatrische Morbidität sei

nicht diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt angegeben

worden. Mit diesem Gutachten bestehe aus jetziger psychiatrisch-gutachterlicher

Sicht Übereinstimmung. Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ habe im Brief vom

1.

November 2007 an den Rechtsvertreter diese Gegebenheiten als nicht validiert

angesehen. Er habe eine psychiatrische Komorbidität gesehen, die eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für mindestens 50 % nach sich ziehen

würde. In Folgeattesten habe Dr. med. F.___ ebenfalls weiterhin erhebliche

psychische Einschränkungen beschrieben und diagnostiziert, etwa in seinem

letzten Attest vom 4. September 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

eine mittelschwere depressive Episode sowie akzentuierte leistungsorientierte und

narzisstische Persönlichkeitszüge. Er habe zahlreiche Therapieunterbrüche durch

die Explorandin angegeben; dennoch liege nach seinen Angaben eine unveränderte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor und die Patientin besitze auch wenig

Energie, da sie ausgeprägte Schlafstörungen habe. Gutachterlicher Kommentar von

Dr. med. S.___: Eine Depression könne nach ausführlicher Exploration weder für

die Vergangenheit noch für die Gegenwart postuliert werden. Die auffallenden

Inkonsistenzen, die hier in der Untersuchung zu Tage getreten seien, würden vom

Behandler nicht thematisiert; diese bestimmten aber weitgehend das Geschehen

und führten demgemäss auch zu keiner Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit. Auch

die psychodynamischen Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht

erfüllt. Die ausgedehnt geschilderten Schmerzen seien bereits vor dem

Stellenverlust eingetreten und hätten auf keiner typischen, unbewussten

tiefenpsychologischen Konfliktkonstellation gegründet. Aus gutachterlicher

Sicht hätten sich Hinweise für eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung

ergeben. Weitere Unterlagen aus der O.___ (Austrittsbericht) und

Austrittsberichte aus dem G.___ Spital hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die

behandelnde Rheumatologin Dr. med. E.___ habe die Diagnosen des behandelnden

Psychiaters übernommen. Eine psychologische Beurteilung durch lic. phil. U.___

vom 23. Juli 2004 habe eine längere depressive Reaktion bei einer leistungsorientierten

Persönlichkeit ergeben. Ein spontanes Abklingen der geschilderten Beschwerden

habe die Psychologin als möglich gesehen. Es sei die Rückkehr zu normalen

Alltagsaktivitäten empfohlen worden (IV-Nr. 138.1, S. 23).

8.5.2

Die Ausführungen von Dr. med. S.___

basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und

Befragung der Beschwerdeführerin. Auf dieser soliden Basis ist sie zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei und in

nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Die Gutachterin hat zu

den Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit

auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den allgemeinen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E II 4.3

hiervor) gerecht. Zu den Einwänden des Vertreters der Beschwerdeführerin (vom

26.

April 2013; IV-Nr. 142) und von Dr. med. F.___ (vom 18. April 2013; IV-Nr.

142, S. 6 ff.) hat die Gutachterin am 29. November 2013 wie folgt Stellung

genommen: Dr. med. F.___ kommentiere Krankengeschichte, Verlauf und Diagnose

fast identisch mit seinem Schreiben vom 1. November 2007. Hiermit setze sich

das Gutachten ausführlich auseinander, sodass auf dieses verwiesen werden

könne. Allerdings gebe Dr. med. F.___ in Übereinstimmung mit der Gutachterin

jetzt aktuell an, dass keine nennenswerte Depression vorliege; diese habe er in

seinem Schreiben vom 1. November 2007 diagnostiziert. Nach wie vor postuliere

Dr. med. F.___ jedoch eine nur zum Teil überwindbare somatoforme Schmerzstörung

der Versicherten, sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %

resultiere. Dieser Sachverhalt könne nach ausführlicher Exploration und

Erhebung des psychischen Befunds aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden.

Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die entsprechenden Abschnitte des

psychiatrischen Gutachtens (Seiten 18 bis 23) verwiesen. Neue medizinische

Aspekte seien dem Schreiben des Behandlers nicht zu entnehmen, sodass am

Begutachtungsergebnis vollumfänglich festgehalten werde (IV-Nr. 151).

8.5.3

Mit Blick auf die Ausführungen im

Gutachten und der zitierten ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013

kann keine Rede davon sein, dass sich die Begutachtungsstelle I.___ bzw. die

psychiatrische Fachärztin Dr. med. S.___ mit den durch Dr. med. F.___

vorgebrachten Rügen nicht auseinandergesetzt habe (A.S. 17). Zwar weicht seine

Beurteilung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

von der durch Dr. med. S.___ vorgenommenen Beurteilung ab; damit hat sie

sich – wie vorstehend angeführt – jedoch eingehend befasst. Zu erinnern ist in

diesem Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur

der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der

begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt,

innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig

und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist.

Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als

Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen

konfrontiert, zu unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen

Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren

Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete, weitgehend

fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich

im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen Belastungs- und

somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu

Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und

Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009

E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-

und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des

Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen)

kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in

Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die

behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es

sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,

zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts

8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009

E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom

19.

September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den

Ausführungen von Dr. med. F.___ nicht. In seinem Bericht vom 4. September 2012 gab

er im Rahmen der angegebenen Beschwerden, aber auch unter der erhobenen

Befunden weitgehend die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin wieder. Vor

diesem Hintergrund (inkl. Anamnese) gelangte er zu den vorstehend erwähnten

Diagnosen (vgl. E. II 7.2.2 hiervor bzw. IV-Nr. 123, S. 3 ff.). Weiter ist

zu berücksichtigen, dass die Behandlung – nach den Angaben von Dr. med. F.___ –

insgesamt sehr unregelmässig verlaufen und insbesondere wegen der

Schwangerschaft längere Zeit unterbrochen gewesen sei (IV-Nr. 123, S. 4).

In seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 ist ferner die Rede davon, dass sich

die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder der Therapie entzogen

habe und im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Besserung vorliege

(IV-Nr. 142, S. 7 f.). Von einer fortbestehenden, gravierenden psychischen

Symptomatik kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Was den

Bericht des Hausarztes Dr. med. M.___ vom 26. März 2017 anbelangt, ist

festzuhalten, dass die Psychiatrie nicht zu seinen Fachgebieten gehört, ist er

doch Facharzt für Innere Medizin, sein Bericht lediglich auf die

psychiatrischen Diagnosen verweist und im Übrigen keine Angaben über die

Arbeitsfähigkeit enthält (vgl. IV-Nr. 181, S. 1 ff.). Andererseits gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160

E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,

sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. F.___ – für die

behandelnden Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05

vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für die

Aussagen im Bericht vom 19. Mai 2012 der Rheumatologin Dr. med. E.___ (IV-Nr.

121, S. 5 ff.).

Wenn Dr. med. F.___ der Meinung ist, die

Erfassung der gesamten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sei im

Rahmen einer einmaligen Untersuchung kaum möglich (IV-Nr. 142, S. 7), bleibt

festzuhalten, dass eine solche naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode

umfassen kann. Dennoch kann eine Gutachterin – wie hier Dr. med. S.___ –

in Kenntnis der fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese und aufgrund eigener,

in zeitlicher Hinsicht ausreichenden Untersuchungen zu einer psychiatrischen

Diagnose gelangen. Im Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die

Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2;

9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3), wovon im vorliegenden Fall,

insbesondere mit Blick auf die sehr ausführliche Berichterstattung (vgl.

IV-Nr. 138.1, S. 18 – 23), auszugehen ist.

Was im Übrigen der Einwand des

Vertreters der Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil

9C_588/2010vom 3. November 2010 E. 3.1 – anbelangt, Dr. med. S.___ scheine, wie

ihm «zugetragen» worden sei, ihren Doktortitel zu Unrecht zu führen (IV-Nr.

142, S. 4), bleibt mit Verweis auf eben dieses Bundesgerichtsurteil

festzustellen, dass ein Doktortitel für das Ausüben einer ärztlichen Tätigkeit ohnehin

nicht von Relevanz ist. Dass Dr. med. S.___ über den Facharzttitel für

Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, ist unbestritten und ergibt sich

beispielsweise aus dem Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch, zuletzt

besucht am 28. Mai 2019). Im Übrigen ist Dr. med. S.___ dem

Versicherungsgericht seit vielen Jahren als psychiatrische Gutachterin bekannt,

ohne dass Qualitätsmängel aufgefallen wären. Der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, die psychiatrische I.___-Gutachterin habe sich weitgehend

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ von 2007 (IV-Nr. 142, S. 4)

gestützt, geht ins Leere. So stellte Dr. med. S.___ am Anfang ihrer psychiatrischen

Beurteilung – wie bereits angeführt – einzig fest, was die damalige neuropsychologische

Untersuchung ergeben habe. Wenn Dr. med. S.___ im Rahmen ihrer Untersuchungen zahlreiche

Inkonsistenzen konstatierte und festhielt, aufgrund der jetzigen psychiatrisch-gutachterlichen

Sicht bestehe eine Übereinstimmung mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

(IV-Nr. 138.1, S. 21 f.), ist darin kein die Qualität des Gutachtens

schmälernder Umstand zu erblicken. Auf den Vorhalt der Beschwerdeführerin, die

Gutachterin sei einseitig vorgegangen, mithin befangen, ist daher ebenso wenig

weiter einzugehen wie auf das angebliche Verschweigen von Umständen im

Zusammenhang mit den Untersuchungen des neuropsychologischen Gutachters der

Begutachtungsstelle B.___ (vgl. IV-Nr. 142, S. 4). Schliesslich bleibt auch für

die Rüge der Beschwerdeführerin, das I.___-Gutachten trage der neuen Schmerz-Rechtsprechung

des Bundesgerichts nicht Rechnung (A.S. 18), kein Raum. Sind nämlich – wie im

vorliegenden Fall – keine objektivierbaren psychopathologischen

Funktionsstörungen, mithin keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden

psychiatrischen Diagnosen zu stellen (vgl. IV-Nr. 138.1, S. 22), erübrigt

sich nach der Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von

BGE 141 V 281.

8.6

8.6.1

Im neuropsychologischen

Teilgutachten der Gutachterstelle I.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten

angeführt werden (IV-Nr. 138.1, S. 4 ff.), hat lic. phil. T.___,

Psychologe/Neuropsychologe, zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und

den neuropsychologischen Status/Befund erhoben, um dann zu den Diagnosen und

zur Beurteilung zu gelangen. Schliesslich hat er sich zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin geäussert und zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus

neuropsychologischer Sicht Stellung genommen. Seinen Ausführungen lässt sich im

Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 138.1, S. 34 ff.): Die

Verhaltensbeobachtung habe bei der Explorandin sehr klare

Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Eine einfache Aufgabe zur selektiven

Aufmerksamkeit sei anfänglich mit deutlich überhöhten Fehlerquoten absolviert

worden. Nach einem Hinweis auf diese überhöhte Fehlerquote und einem Neustart

sei fehlermässig ein überdurchschnittliches Resultat gelungen. Nach einer

zweistündigen Belastungsphase sei im selben Bereich eine durchschnittliche

Leistung gelungen. lm Farbe-Wort-lnterferenzversuch (Perret) sei der erste

Durchgang deutlich langsamer gewesen als der zweite. Beide Versuche seien mit

dem Hinweis, möglichst schnell zu arbeiten, eingeleitet worden. Eigentliche

neuropsychologische Diagnosen könne er, lic. phil. T.___, nicht stellen. Die

Leistungsdefizite der Explorandin könnten nach einem entsprechenden Hinweis ausgeglichen

und somit nicht nur durch das Schmerzgeschehen erklärt werden. Es habe sich bei

der Explorandin ein starkes Verdeutlichungsverhalten gefunden. Im Rahmen der

neuropsychologischen Beurteilung führte der neuropsychologische I.___-Gutachter

an, dass das jetzige neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der

Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Explorandin gezeigt habe. Im

Testprofil hätten sich deutliche Inkongruenzen gefunden. Die von der

Explorandin angegebenen Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen liessen sich

nicht belegen. Kopfrechenaufgaben und Testinstruktionen habe sie problemlos

verstanden und umgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer

Sicht nicht beeinträchtigt. Was die Stellungnahme zu früheren ärztlichen

Einschätzungen aus neuropsychologischer Sicht anbelangt, hielt lic. phil. T.___

fest, das heutige neuropsychologische Testprofil habe, wie die

neuropsychologische Testung vom 25. April 2007 (Begutachtungsstelle B.___), bei

der Explorandin sehr klare Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 14. Juli 2009 sei sehr

ausführlich, äussere sich jedoch nicht eigentlich zu neuropsychologischen

Beeinträchtigungen. Es sei sogar deutlich darauf hingewiesen worden, dass

primär nicht neuropsychologische Faktoren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

herangezogen werden sollten. Somit sei eine leichte kognitive Funktionsstörung

diagnostiziert worden; eine solche lasse sich – so führte der

neuropsychologische I.___-Gutachter weiter aus – heute nicht mehr belegen. Die

Minderleistungen im Bereich der Merkfähigkeit für Worte seien nicht konsistent

und deuteten auf eine mangelnde Motivation bei der Explorandin hin (IV-Nr.

138.

, S. 38 f.).

8.6.2

Die Ausführungen von lic. phil. T.___

basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und

Befragung der Beschwerdeführerin. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in

nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben

der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt. Das

neuropsychologische Teilgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E II 4.3 hiervor) gerecht.

Zur Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 (IV-Nr. 140) wurde am

29.

April 2013 wie folgt Stellung genommen (IV-Nr. 143): Im Gutachten sei

dargelegt worden, dass auf die Einschätzung von lic. phil. C.___ vom 14. Juli

2009.

kaum abgestellt werden könne. Tatsächlich habe lic. phil. C.___

festgestellt, dass keine eigentliche neuropsychologische Funktionsstörung im

engeren Sinne als Ausdruck einer hirnorganischen Störung vorliege.

Dementsprechend habe er die leichte, von ihm festgestellte kognitive

Funktionsstörung «multifaktoriell» zugeordnet; dies könne bedeuten, dass es

durch mögliche krankheitsbedingte Interferenzen, also am häufigsten aus

psychiatrischer Sicht, oder krankheitsfremde Interferenzen begründet sein

könnte. Aufgrund der Argumentation von lic. phil. C.___, indem er sich auf die

Einschätzung des Psychiaters des G.___-Spitals bezogen habe, habe er

psychiatrische Einschränkungen verantwortlich gewähnt. Im G.___ Spital sei von

einer mittelgradigen Depression gesprochen worden; dies habe wohl lic. phil. C.___

veranlasst, statt der von ihm festgestellten 20%igen Einschränkung aufgrund der

kognitiven Einbussen eine solche von 50 % anzunehmen. Er selber habe

jedoch nicht beurteilt, ob eine Depression vorliege oder nicht. Dementsprechend

könnte – so die I.___-Gutachter – spekulativ argumentiert werden, dass im Jahr

2009.

möglicherweise vorübergehend eine mittelgradige Depression vorgelegen

habe, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit hätte begründen können. Leider sei

dies nicht gutachterlich psychiatrisch festgestellt, sondern durch den

Neuropsychologen gemutmasst worden. Falls die erwähnte mittelgradige Depression

im Jahr 2009 vorgelegen habe, hätte sich seither eine Verbesserung des Zustands

eingestellt; wäre diese damals nicht vorgelegen, wäre die damalige Einschätzung

eindeutig falsch gewesen (IV-Nr. 143).

8.6.3

Wenn der Vertreter der

Beschwerdeführerin rügt, der Neuropsychologe lic. phil. T.___ habe

ausschliesslich die seinerzeit durch das Gericht kritisierten Passagen der

neuropsychologischen Testuntersuchung der Begutachtungsstelle B.___ zitiert (IV-Nr.

142, S. 4 f.), gehören solche Angaben eben zur Anamnese, der er im Übrigen auch

jene aus dem Bericht der O.___ angefügt hat (IV-Nr. 138.1, S. 34). Dem

neuropsychologischen Gutachter wird ferner – unter Hinweis auf den Bericht von

Dr. med. F.___ – vorgehalten, er werte die überdurchschnittlichen

Anstrengungen der Beschwerdeführerin falsch (IV-Nr. 142, S. 5); dazu bleibt

festzustellen, dass Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 18. April 2013

nicht die Qualität der Abklärungen von lic. phil. T.___ in Frage stellte,

sondern einzig ausführte, diese Situation sei für leistungsorientierte,

narzisstische Persönlichkeiten – wie die Explorandin – typisch (IV-Nr. 142, S.

7). Im Übrigen ist der Vorhalt, der Neuropsychologe könne gewisse Aussagen

nicht in Übereinstimmung bringen (IV-Nr. 142, S. 5), nicht von Belang, kommt

doch den beiden im standardisierten Interviewbogen widersprüchlichen Aussagen

für die finale neuropsychologische Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zu.

8.6.4

Zu prüfen bleibt, ob die

neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. T.___ durch das spätere,

ebenfalls von der Beschwerdegegnerin eingeholte neuropsychologische Gutachten

von lic. phil. K.___ vom 7. März 2015 (E. II. 8.2.10 hiervor; IV-Nr. 163)

widerlegt oder zumindest infrage gestellt wird. Wie bereits lic. phil. D.___ in

seinem Abklärungsbericht vom 14. Juli 2009 eruierte lic. phil. K.___

Testergebnisse, die einer kognitiven Funktionsstörung entsprächen, aber nicht

einer hirnorganischen Ursache zuzuordnen, sondern multifaktorieller Ätiologie

seien. Dementsprechend gelangt er zur neuropsychologischen Diagnose einer

leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, die er jedoch als «erklärbar

im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms sowie der psychiatrischen

Symptomatik» beurteilt (IV-Nr. 163, S. 40). Wie sich dem Gutachten weiter

entnehmen lässt, geht der Gutachter gestützt auf die Akten vom Bestehen einer

mittelschweren depressiven Episode (DD rezidivierende depressive Störung) aus, die,

wie dargelegt, aufgrund der überzeugenden Beurteilung von Dr. med. S.___ nicht

bejaht werden kann. Dieser psychiatrischen Symptomatik ordnet lic. phil. K.___

auch die von ihm festgestellte Symptomverdeutlichung und Selbstlimitierung zu

(vgl. IV-Nr. 163, S. 40). Ebenso wie bei lic. phil. D.___ führt auch hier

kein Weg an der Feststellung vorbei, dass der neuropsychologische Gutachter

seinen Kompetenzbereich überschritten hat, indem er eine Symptomatik, die einer

hirnorganischen Schädigung entsprechen würde, verneint, dann aber trotzdem eine

überaus hohe neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bejaht und diese

auf medizinische Diagnosen abstützt, die ausserhalb seiner Disziplin liegen. Da

diese Diagnosen, wie dargelegt, angesichts der in allen Belangen beweiswertigen

Beurteilung durch die Begutachtungsstelle I.___ der Anspruchsbeurteilung nicht

zugrunde gelegt werden können, erweist sich auch die gutachterliche

Einschätzung von lic. phil. K.___ als nicht beweiswertig. Sie ist daher nicht

geeignet, die Beurteilung von lic. phil. T.___ in Frage zu stellen. Dasselbe

gilt für die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 8. Juni 2015, die

sich an jener von lic. phil. K.___ orientiert (IV-Nr. 167, S. 4).

8.7

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berichte der behandelnden Spezialärzte und des

neuropsychologischen Gutachters lic. phil. K.___ wie auch des Hausarztes und

der RAD-Ärztin die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des

Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Weitere

medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin

(A.S. 17) – nicht erforderlich, da eine taugliche

Beurteilungsgrundlage vorliegt und trotz des zeitlichen Abstands keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nach der Begutachtung zu einer

erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit

gekommen wäre. Somit kann, nachdem die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände

gegen die beiden Teilgutachten als aufgelöst zu bezeichnen sind, auf das I.___-Gutachten

vom 7. Februar 2013 abgestellt und festgestellt werden, dass dieses vollen

Beweiswert geniesst. Folglich ist der Beschwerdeführerin

medizinisch-theoretisch zuzumuten, spätestens ab Januar 2013 im Rahmen von

80.

% die bisherige wie auch eine Verweistätigkeit auszuüben (IV-Nr. 138.1,

S. 40 ff.); dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit

verschlechtert hätte, wird im Übrigen beschwerdeweise nicht geltend gemacht.

9.

Die Beschwerdegegnerin hat die

laufende Rente auf Ende Februar 2018 aufgehoben. Der Invaliditätsgrad ist daher

auf diesen Zeitpunkt hin zu bestimmen.

9.1

Die Beschwerdeführerin könnte

die frühere Tätigkeit als Sachbearbeiterin und stellvertretende Abteilungsleiterin

bei der [...] oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % ausüben. Es bietet sich daher an, sowohl das

Validen- als auch das Invalideneinkommen auf statistischer Grundlage, gestützt

auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, festzulegen, wobei

für beide Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenwert abzustellen ist. Damit

erübrigt sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts

8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Hier erscheint ein Abzug

vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 5.2 S. 327 f.) als nicht gerechtfertigt,

denn die Beschwerdeführerin ist 1977 geboren, schweizerische Staatsangehörige

und kann ihre angestammte oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen eines

hohen Pensums ausüben. Zudem war sie auch gemäss den rentenzusprechenden

Entscheiden praktisch durchgehend zu 50 % arbeitsfähig. Die vollständige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt war demnach nicht invaliditätsbedingt. Der

Invaliditätsgrad beläuft sich somit, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten

hat, auf 20 %, entsprechend der gutachterlich ermittelten Arbeitsunfähigkeit.

9.2

9.2.1

Wenn dem vorstehend Gesagten

nicht gefolgt würde, wäre das Valideneinkommen, entsprechend der empirischen

Erfahrungstatsache, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), auf der Basis

des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens festzusetzen; dieses belief sich laut

dem Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2005 (IV-Nr. 8) auf CHF 71'500.00 pro

Jahr. Angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung von 2005 (Index Frauen [Basis

1939] = 2386) bis 2018 (Index Frauen [Basis 1939] = 2732) resultiert ein

Valideneinkommen von CHF 81'868.00.

9.2.2

Das Invalideneinkommen ist in

dieser Variante nach Massgabe der LSE 2014 zu bestimmen, da es sich um die

neuste Ausgabe handelt, die bei Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 vorlag

(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S 299 mit Hinweis). Angesichts der Berufserfahrung

der Beschwerdeführerin erscheint es nicht als sachgerecht, auf die in der Regel

massgebende Tabelle A1 abzustellen, sondern es ist die Tabelle T 17

heranzuziehen, die den privaten und den öffentlichen Sektor umfasst. Der von

der Beschwerdeführerin im Jahr 2005, mit 28 Jahren, erzielte Lohn (vgl. E. II.

9.2.1

hiervor) spricht für eine Einstufung in die Kategorie 33 («nicht akademische

betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte»). In der Alterskategorie

«30-49 Jahre» (die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1977) resultiert für Frauen

ein Tabellenwert von CHF 6'815.00 pro Monat oder CHF 81'780.00 pro Jahr.

Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit

im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) hochgerechnet und an die allgemeine

Lohnentwicklung von 2014 (Index 2673) bis 2018 (Index 2732) angepasst,

resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 88'327.00 bei voller Arbeitsfähigkeit

und ein solches von CHF 70’662.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %.

Ein leidensbedingter Abzug ist, wie bereits erwähnt, nicht angezeigt. Verglichen

mit dem Valideneinkommen von CHF 81'868.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von

14.

%, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt.

9.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf

Anfang März 2018 aufgehoben hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 41). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

10.3

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 1. Juni 2018 seine Honorarnote eingereicht, worin er

bei einem Zeitaufwand von 11,25 Stunden und einem Stundenansatz von

CHF 250.00 einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'197.50 geltend macht. Im

vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden können Kontakte mit Dritten,

deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist. Kanzleiaufwand

(z.B. Orientierungskopien an die Klientschaft, aber auch gewisse

nichtjuristische Arbeiten im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege) ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, weil dieser im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist. Diese Positionen sind in der

Kostennote zwar erkennbar, aber nicht im Detail ausgewiesen und daher ermessensweise

auf insgesamt 1,75 Stunden festzusetzen. Damit bleibt ein Aufwand von 9,5

Stunden, der zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand von CHF 180.00 pro

Stunde zu entschädigen ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]). Pro

Kopie werden CHF 0.50 vergütet (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT), so dass sich die

Auslagen auf CHF 95.90 reduzieren. Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert

damit eine Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF

1'945.00, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum

Stundenansatz von CHF 230.00, der praxisgemäss Anwendung findet, wenn – wie

hier – keine auf einen höheren Ansatz lautende Vereinbarung mit der

Klientschaft vorgelegt wird) im Betrag von CHF 511.60, wenn zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Dr. iur. Axel Delvoigt, [...], wird auf CHF 1'945.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Betrag von CHF 511.60, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger