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Entscheid

VSBES.2018.7

Taggelder IV (inkl. Kindergeld)

24. September 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 9).

Nach medizinischen Abklärungen sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30. November 2004 (IV-Nr. 25) aufgrund eines Invaliditätsgrades von

100 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diese

wurde im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren überprüft und zunächst bestätigt

(Mitteilung vom 23. August 2005, IV-Nr. 35; Mitteilung vom

10. März 2009, IV-Nr. 45).

2. Im Januar 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein

(IV-Nr. 46). In der Folge gab sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. Mai 2012 erstattet

wurde (IV-Nr. 79). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die

Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 97) auf

Ende November 2012 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) in dem Sinne

gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese eine

neue MEDAS-Abklärung nach dem Zufallsprinzip veranlasse. Auf die dagegen durch

die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde (IV-Nr. 122) trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 126) nicht ein.

Die neue Begutachtung wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ durchgeführt,

welche ihr Gutachten am 1. Mai 2015 erstattete (IV-Nr. 142). Mit

Verfügung vom 29. April 2016 (IV-Nr. 163) wurde die Rente auf den 1. Dezember

2012 aufgehoben. Gleichzeitig wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgelehnt.

3. Mit Beschwerde vom 31. Mai

2016 (IV-Nr. 170) liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien ihm

berufliche Massnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, zuzusprechen. Das

Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2017 (VSBES.2016.158,

IV-Nr. 187) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. In den Erwägungen

wurde festgehalten, der Invaliditätsgrad betrage 25 %, so dass ein

Anspruch auf Umschulung infrage komme. Die übrigen Voraussetzungen dieses

Anspruchs seien noch abzuklären.

4.

4.1 Am 12. September 2017

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie leiste

Kostengutsprache für eine Berufliche Abklärung vom 20. September 2017 bis

20. Oktober 2017 (IV-Nr. 198). Gleichentags erging eine Mitteilung an

die zuständige Ausgleichskasse, wonach der Beschwerdeführer ab dem 20. September

2017 Anspruch auf ein Taggeld habe (IV-Nr. 197). Die Berechnungsbasis wurde

wie folgt bezeichnet: «CHF 5'520.00 x 12 (gemäss Tabellenlohn

Schweiz 2014 / TA1_tirage_skill_level / Kompetenzniveau 2 Total Männer //

Sektor 3 Dienstleistungen / 45 - 46 Reparatur von Fahrzeugen /

5520)». Mit Verfügung vom 27. September 2017 sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. September 2017 bis 20. Oktober

2017 ein Taggeld in der Höhe von CHF 154.60 (inkl. Kindergeld CHF 9.00)

pro Tag zu (IV-Nr. 200).

4.2 Am 9. November 2017

erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Vorbereitung auf

berufliche Massnahmen vom 21. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018

(IV-Nr. 209). Gleichentags erging eine neue Mitteilung der

Beschwerdegegnerin an die zuständige Ausgleichskasse (IV-Nr. 208). Diese

bezog sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 21. Oktober 2017 bis

21. Januar 2018. Die Berechnungsbasis wurde neu wie folgt umschrieben:

«CHF 47'050.00 aufgerechnet und indexiert auf 2017 (gemäss IK-Auszug März - Dezember

2001 / CHF 33'083.00 aufgerechnet auf 12 Monate = CHF 39'700.00 /

Indexierung auf 2017 (Total): 2001 - 2005 (: 109.6 x 115.2)

/ 2005 - 2010 (: 100 x 108) / 2010 - 2016 (: 100

x 104.4) = CHF 47'050.00 aufgerechnet und indexiert auf 2017)».

4.3 Mit Verfügung vom 14. Dezember

2017 wurde der Taggeldanspruch für die Zeit vom 21. Oktober 2017 bis

31. Dezember 2017 auf dieser Basis auf CHF 112.20 festgesetzt (IV-Nrn. 215,

223). Am 28. Dezember 2017 erging eine analoge Verfügung für die Zeit vom

1. Januar 2018 bis 21. Januar 2018 (IV-Nr. 224).

4.4 Laut Mitteilung vom 21. November

2017 (IV-Nr. 212) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

Kosten für einen Lehrgang als Marketingfachmann vom 24. November 2017 bis

29. Mai 2020 zu.

5.

5.1 Mit Zuschrift vom

10. Januar 2018 (IV-Nr. 227 S. 3 ff., A.S. [Akten-Seiten] 4 ff.)

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung vom 14. Dezember 2017 erheben und die folgenden Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ein Taggeld

inkl. Kindergeld in der Höhe von CHF 206.45 (nach Massgabe eines

durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 90'077.00) zu

entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Versicherungsgericht eröffnet in der

Folge das Verfahren VSBES.2018.7.

5.2 Mit Verfügung vom 13. Februar

2018 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 22. Januar 2018 bis

18. März 2018 ebenfalls ein Taggeld von CHF 112.20 zugesprochen

(IV-Nr. 234). Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 23. Januar 2018

ebenfalls Beschwerde erheben und ein Taggeld von CHF 206.45 verlangen

(IV-Nr. 239). Das Versicherungsgericht eröffnet in diesem Zusammenhang das

Verfahren VSBES.2018.62.

5.3 Nachdem die Kostengutsprache

für die Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen für die Zeit vom

19. März 2018 bis 17. Juni 2018 verlängert worden war (Mitteilung vom

21. März 2018, IV-Nr. 244), setzte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 4. April 2018 (IV-Nr. 245) das entsprechende Taggeld

wiederum auf CHF 112.20 fest. Der Beschwerdeführer lässt dagegen am

23. April 2018 ebenfalls Beschwerde erheben und ein Taggeld von

CHF 206.45 verlangen (IV-Nr. 248). Das Versicherungsgericht eröffnet

in diesem Zusammenhang das Verfahren VSBES.2018.109.

5.4 Die drei Beschwerdeverfahren

VSBES.2018.7, VSBES.2018.62 und VSBES.2018.109 werden in der Folge vereinigt.

Das Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2018.7 fortgesetzt.

6. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihren Vernehmlassungen vom 8. März 2018, 13. März 2018 (IV-Nrn. 240,

241) und 16. Mai 2018 (A.S. 21 ff., 24), die Beschwerden seien abzuweisen,

die Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und

4. April 2018 im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben und dem

Beschwerdeführer kein Taggeld zuzusprechen; eventualiter seien die Verfügungen

vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018 zu bestätigen.

7. Mit Verfügung vom 24. August

2018 verzichtet der Instruktionsrichter auf ein Vorgehen nach Art. 61

lit. d Satz 2 ATSG (reformatio in peius; A.S. 25). Der Vertreter

des Beschwerdeführers reicht in der Folge am 12. September 2018 seine

Kostennote ein (A.S. 28 ff.). Diese geht mit Verfügung vom 13. September

2018 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten sind die Verfügungen

vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018. Diese

beziehen sich auf den Taggeldanspruch für den 240 Kalendertage umfassenden

Zeitraum vom 21. Oktober 2017 bis 17. Juni 2018. Aufgrund der

gestellten Rechtsbegehren, unter Berücksichtigung der durch die

Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius, beläuft sich der Streitwert

auf über CHF 30'000.00, so dass die Angelegenheit durch das Versicherungsgericht

in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]).

2.

2.1

Versicherte haben während der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert

sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens

50.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) sind (Art. 22

Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die

alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit

Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 %

des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens,

jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach

Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die

Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das

durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden

(massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig

gelten gemäss Art. 20sexies Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Versicherte, die unmittelbar vor

Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt haben oder die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten.

Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte,

die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder

mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten sowie Versicherte,

die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder

als Ersatzeinkommen beziehen (Art. 20sexies Abs. 2 IVV).

Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als

zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die

versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der

Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21

Abs. 3 IVV).

2.2

Personen, die in einem auf Dauer

angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken

Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen,

auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst,

oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben

(Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes

Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein

Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Hat die

versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis

IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der

letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag

umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1

IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens

nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt,

wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2

IVV).

2.3

Macht eine versicherte Person

glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der

Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung

ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem

Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis

Abs. 5 IVV). Der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der

angestammten ist infolgedessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil

des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

bei ihrer Taggeldberechnung, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde

liegt, auf den letzten Verdienst ab, den der Beschwerdeführer vor dem Eintritt

des Gesundheitsschadens erzielt hatte. Laut den Auszügen aus dem Individuellen

Konto (IK; IV-Nrn. 10, 132) erzielte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr

2001.

ein beitragspflichtiges Einkommen. Dieses belief sich im März auf

CHF 262.00, von April bis Dezember auf CHF 9'859.00 und von Mai bis

September zusätzlich auf CHF 22'962.00. Total ergibt sich damit eine Lohnsumme

von CHF 33'083.00. Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin zunächst

von 10 Monaten auf ein ganzes Jahr hoch, was einen Jahresverdienst von CHF

39'670.00 ergab. Durch die Aufrechnung dieses Betrags aufgrund der

Nominallohnentwicklung resultierte ein für die Taggeldberechnung massgebender

Jahreseinkommen von CHF 47'050.00 (vgl. E. I. 4.2 hiervor),

entsprechend einem massgebenden durchschnittlichen Tageseinkommen von

CHF 129.00. 80 % dieses Betrags plus das Kindergeld von CHF 9.00

pro Tag ergeben die in den angefochtenen Verfügungen enthaltene Taggeldhöhe von

CHF 112.20.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

er habe seine letzte Arbeitsstelle als Carrosseriespengler bereits vor Eintritt

des für die Invalidenversicherung massgebenden Gesundheitsschadens aufgegeben.

Wie das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2016.158 vom 3. Mai 2017

festgehalten habe, fehlten aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick

auf den letzten vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn. Deshalb

müssten Erfahrungs- und Durchschnittswerte herangezogen werden und es sei auf

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der analog zum

Vorgehen des Versicherungsgerichts im zitierten Urteil vom 3. Mai 2017 E. II.

8.2.4

bestimmte Tabellenwert gemäss LSE 2014 ergebe einen monatlichen Bruttolohn

von CHF 7'118.00. Damit resultiere ein massgebendes Jahreseinkommen von

CHF 90'077.00 und ein Taggeld von CHF 197.45 zuzüglich Kindergeld von

CHF 9.00, total CHF 206.45.

4.

4.1

Zur Ausbildung- und Berufsbiographie

lässt sich den Akten entnehmen, dass der 1974 geborene Beschwerdeführer sechs

Jahre die Primarschule und anschliessend drei Jahre die Oberschule in [...]

besuchte. Anschliessend absolvierte er laut den Angaben in der Anmeldung von

1991.

bis 1995 eine Lehre als Carrosseriespengler, welche er mit dem

Fähigkeitsausweis abschloss (gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers

gegenüber den Ärzten der Begutachtungsstelle C.___ fand die praktische Prüfung

1994.

statt und die theoretische Prüfung wurde 1997 / 98 nachgeholt

[IV-Nr. 142.2 S. 4], wobei die Verzögerung mit einer strafrechtlichen

Massnahme wegen Betäubungsmitteldelikten zusammenhing [IV-Nr. 142.4

S. 3]). Wie sich den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK;

IV-Nrn. 10, 132) entnehmen lässt, war er in den Folgejahren nur sporadisch

erwerbstätig. Das beitragspflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 1996 belief sich

auf etwas mehr als CHF 12'000.00, in den Folgejahren lag es unter diesem

Betrag. 1997 ist eine Erwerbstätigkeit von vier Monaten, 1998 eine solche

während zwei Monaten und 1999 während einem Monat vermerkt, während im Jahr

2000.

kein beitragspflichtiges Einkommen erfasst wurde. Im Jahr 2001 sind CHF 262.00

im März (Arbeitgeberin D.___), CHF 9'859.00 von April bis Dezember

(Arbeitgeberin E.___) und CHF 22'962.00 von Mai bis September (Arbeitgeber

F.___) vermerkt. Gemäss den Angaben in der Anmeldung vom 22. Oktober 2003

(IV-Nr. 9) bestand im Jahr 2001 eine Anstellung als Carrosseriespengler

und weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe von Oktober 2001 bis

Mai 2002 eine (offenbar selbständige) Nebenbeschäftigung (Carrosseriespengler,

Autohandel) ausgeübt. Bei der Exploration durch die Begutachtungsstelle C.___

gab der Beschwerdeführer an, er habe sich selbständig gemacht und für vier bis

fünf Werkstätten Auftragsarbeiten erledigt (IV-Nr. 142.2 S. 4 f.).

Diese Tätigkeit habe er teils in der Schweiz, teils in [...] ausgeübt

(IV-Nr. 142.4 S. 3). Dem IK-Auszug ist allerdings für die Jahre 2002

und 2003 kein Erwerbseinkommen zu entnehmen (IV-Nr. 132). Im Rahmen der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ gab der Beschwerdeführer an,

er habe (im Zusammenhang mit der damaligen Suchtproblematik) für einige Zeit

weggehen und Abstand bekommen wollen. In dieser Zeit habe sich der Unfall (vom

21.

Januar 2003) ereignet. In einem Arztbericht vom 29. Dezember 2003

ist von einem Entzugsprogramm in [...] die Rede. Der Unfall vom 21. Januar

2003.

habe sich auf der Rückkehr von diesem Entzugsprogramm ereignet und eine

Verlängerung des [...]-Aufenthalts bis im Juni 2003 bewirkt (IV-Nr. 11 S. 2).

Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008

geheiratet hat (vgl. IV-Nr. 79.1 S. 11) und im Jahr 2012 Vater einer

Tochter wurde (IV-Nr. 85). Die Eingliederungsbemühungen, welche nach der

erwähnten Begutachtung stattfanden, zeitigten gewisse Erfolge, wobei das

gutachterlich festgestellte Leistungsvermögen nicht erreicht wurde und der

Beschwerdeführer noch Ende 2017 die schrittweise Erhöhung des Pensums auf

zunächst 50 %, anschliessend 60 % und schliesslich 70 % als zu

hoch angesetzt bezeichnete (vgl. Protokolleinträge vom 31. Oktober und

4.

Dezember 2017).

4.2

Auch wenn eine endgültige

Klärung von der Natur der Sache her nicht möglich ist und beim Beschwerdeführer

invaliditätsfremde Schwierigkeiten (Suchtproblematik) bestanden, ist mit Blick

auf die zwischenzeitliche Entwicklung mit Familiengründung als im Sinne von

Art. 20sexies Abs. 1 IVV glaubhaft gemacht anzusehen, dass

er in der Folge eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Er

gilt demzufolge als erwerbstätig (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

Da die Tätigkeit, welche der

Beschwerdeführer zuletzt voll ausgeübt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist

auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er durch die gleiche Tätigkeit

unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden

wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, vgl. E. II. 2.1 am Ende). Massgebend ist

demnach das mutmassliche Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den

invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Beginn des Taggeldanspruchs im Jahr

2017.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Angesichts des grossen

zeitlichen Abstands rechtfertigt es sich nicht, den Verdienst heranzuziehen,

den er im Jahr 2001, als 27-jähriger, erzielt hat, sondern es ist auf

Tabellenwerte abzustellen. Dabei kann das Einkommen, welches der Beurteilung

des Rentenanspruchs zugrunde gelegt wurde, als Anhaltspunkt dienen. Die beiden

Werte müssen aber nicht übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013

vom 4. September 2013 E. 2.3.1; Urteil des Versicherungsgericht

VSBES.2015.152 vom 2. Februar 2017 E. 5.2).

4.3

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer eine Lehre als Carrosseriespengler absolviert und verfügt

damit über eine berufliche Ausbildung, welche sich erwerblich verwerten lässt. Der

aktenkundige berufliche Werdegang und die ebenfalls dokumentierte, vor dem

Unfall bestehende Suchtproblematik lassen es als wenig wahrscheinlich

erscheinen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen

überdurchschnittlichen beruflichen Einsatz gezeigt hätte. Mit Blick auf die

zwischenzeitliche Entwicklung ist aber davon auszugehen, dass er in seinem

gelernten Beruf arbeiten würde. Das Einkommen, das er mit der gleichen

Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, die im Oktober 2017 begann,

erzielt hätte (vgl. E. I 4.2 hiervor), ist daher gestützt auf Tabellenwerte zu

bestimmen. Bei deren Festlegung sind die erwähnten invaliditätsfremden Gesichtspunkte,

welche sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall auch

weiterhin tendenziell lohnmindernd ausgewirkt hätten, zu berücksichtigen. Eine

Parallelisierung, wie sie in solchen Konstellationen beim Einkommensvergleich

für die Rente infrage kommen kann, rechtfertigt sich beim Taggeld, welches dem

Ersatz der konkreten Lohneinbusse dient, nicht (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2015.152 vom 2. Februar 2017 E. 6.2).

4.4

Unter der Geltung der

LSE-Ausgaben bis und mit 2010 war bei Personen, welche eine Berufslehre

abgeschlossen haben, in aller Regel das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2

und 3.3). Die LSE-Ausgaben ab 2012 beruhen auf einer neuen, von der früheren

abweichenden Methode. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt dazu

im IV-Rundschreiben Nr. 328 vom Oktober 2014 aus, trotz einiger Anpassungen sei

eine gewisse Kontinuität der LSE gegeben. Allerdings lägen die Tabellen nicht

mehr in der bekannten Form vor. Insbesondere würden die bisherigen

Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus ersetzt, wobei das Niveau 1 neu das

tiefste Kompetenzniveau bilde. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 entspreche

somit dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010. Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der LSE 2012 – mit einer hier nicht

gegebenen Einschränkung – bejaht. Im konkreten Fall untermauerte es die Richtigkeit

dieser Lösung mit der Feststellung, aus der Anwendung des korrespondierenden

Anforderungsniveaus der LSE 2010 ergebe sich dasselbe Resultat (BGE 142 V 178

E. 2.5.8.2 S. 190 f.).

Nach dem Gesagten geht die

Verwaltungspraxis, bestätigt durch das Bundesgericht, von einer grundsätzlich

gegebenen Kontinuität zwischen den LSE-Ausgaben bis 2010 und jenen ab 2012 aus.

Der Tabelle TA1 der LSE entspricht dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level

(monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188

f.). Den früheren vier Anforderungsniveaus entsprechen neu vier

Kompetenzniveaus, wobei früher das Niveau 1 das höchste und das Niveau 4 das

niedrigste war, während neu das Kompetenzniveau 1 das niedrigste und das

Kompetenzniveau 4 das höchste ist (vgl. BSV-Rundschreiben Nr. 328). Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in der Regel und jedenfalls in der hier

gegebenen Situation, den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers, der nach der

LSE 2010 aufgrund des Anforderungsniveaus 3 festgelegt worden wäre, in

Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2014 zu bemessen (vgl. BGE 143 V

295.

E. 3.4 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom

14.

Juni 2018 E. 4.2.2,8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017

E. 6.3 und 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3).

Der mutmassliche Lohn des

Beschwerdeführers, der eine Berufslehre absolviert hat und nach der LSE 2010

(und früher) dem Anforderungsniveau 3 zugeordnet worden wäre, ist nach dem

Gesagten aufgrund der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau

2.

(Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten /

Sicherheitsdienst / Fahrdienst), zu bestimmen. Abzustellen ist auf den

Tabellenwert der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Wirtschaftszweig 45 - 46 (Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen).

Dieser beläuft sich für Männer im Kompetenzniveau 2 auf CHF 5'520.00. Damit

ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei im

Wirtschaftszweig 45 - 47 tätigen Männern (Index 2014 = 102,9; Index

2017.

= 104,4 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung Tabelle T1.1.10]) und nach

Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwerts auf die

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in dieser Branche im Jahr 2017 von

41,9 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen) ein Jahreseinkommen von CHF 70'398.00.

Das Taggeld beträgt demnach CHF 154.30

(CHF 70'398.00 : 365 x 80 %) plus das Kindergeld von CHF 9.00,

total somit CHF 163.30. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise

gutzuheissen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

5.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Roger Zenari, macht in seiner Kostennote vom 12. September

2018.

(A.S. 29 ff.) einen Aufwand von 16,03 Stunden und einen

Stundenansatz von CHF 250.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161

Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) geltend. Der Aufwand enthält fünf

Kurzbriefe an den Klienten vom 23., 25. Januar 2018, 23. Februar

2018, 5. März 2018 und 5. April 2018 à je 0,17 Std. Dieser

Aufwand von total 0,88 Std. ist nicht zu entschädigen. Denn es ist davon

auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz

des Anwalts inbegriffen ist. Dies gilt sodann auch für das Einreichen der

Kostennote vom 12. September 2018 à 0,25 Std. Gesamthaft beläuft sich

der zu berücksichtigende Aufwand auf 14,93 Std. Davon entfallen

1,25 Std. auf das Jahr 2017 und 13,68 Std. auf das Jahr 2018.

Unter Berücksichtigung des geltend

gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 sowie Auslagen von total

CHF 609.10 (2017: CHF 4.00 und 2018: CHF 605.10) ergibt sich

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'676.85 (2017: 1,25 Std.

x CHF 250.00 = CHF 312.50 + CHF 4.00 + 8 % MwSt =

CHF 341.80 / 2018: 13,68 Std. x CHF 250.00 = CHF 3'420.00 +

CHF 605.10 + 7,7 % MwSt = CHF 4'335.05).

5.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Dezember

2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018 werden in dem Sinne

abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld von CHF 163.30

(inkl. Kindergeld) hat.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'676.85 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi