VSBES.2018.70
Invalidenrente
8. April 2019Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 8. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 24. Januar und 12. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___, geboren
1961, meldete sich am 30. April 2009 (eingegangen am 11. Mai 2009) bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früherfassung an
(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1). Er gab an, seit einem Unfall am 4. September
2008, infolge dessen ihm zwei Finger teilamputiert werden mussten, zu 100 %
arbeitsunfähig zu sein.
2. Am 28. Mai 2009 folgte das
Früherfassungs- / Intakegespräch (IV-Nr. 5). Im Rahmen der Einschätzung der
beruflichen und medizinischen Situation wurde seitens der IV-Stelle
festgehalten, der Versicherte benötige die fachspezifische Hilfe der
Invalidenversicherung bei der Stellensuche nicht. Er wurde sodann auch nicht
zur Anmeldung zum Leistungsbezug aufgefordert.
3. Am 16. Juni 2014 erfolgte die
Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (IV-Nr. 16).
Dem Rentenantrag war zu entnehmen, dass sich der Versicherte seit dem 8. Juli
2013 in einem Beschäftigungsprogramm der B.___ befindet (IV-Nr. 16 S. 4 Ziff.
5.4). Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ausgeführt, der
Versicherte leide unter Schmerzen in den Fingern (Teilamputation Dig. II und
Dig. III links mit Neuromexcision) und kognitiven Einschränkungen (IV-Nr. 16 S.
5 Ziff. 6.2 f.). Die kognitiven Einschränkungen bestünden möglicherweise seit
Geburt, die Schmerzen in den Fingern seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2008. Der
Versicherte wurde für den 3. Juli 2014 für das Früherfassungs- / Intakegespräch
eingeladen (IV-Nr. 22). Es folgte die Leistungsabklärung.
4. Mit Verfügung vom 12. Januar
2015 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer IV-Rente und berufliche
Massnahmen ab (IV-Nr. 33). Dagegen liess der Versicherte am 16. Februar
2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr.
44 S. 3 ff.). Am 10. Juni 2015 erliess die IV-Stelle eine
Wiedererwägungsverfügung, worin sie festhielt, sie sei nach erneuter Prüfung
zum Schluss gekommen, die angefochtene Verfügung – zwecks weiterer Abklärungen
– wiederwägungsweise lite pendente aufzuheben (IV-Nr. 50 [vgl. VSBES.2015.41]).
Am 17. Juli 2015 erliess das Versicherungsgericht den entsprechenden
Abschreibungsbeschluss (IV-Nr. 55 S. 2 ff.).
5. Am 30. November 2015 teilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung
notwendig und zwar in den Bereichen Handchirurgie und Neuropsychologie (IV-Nr.
65).
6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016
liess der Versicherte durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, das
neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. C.___ vom 15. Dezember 2015, die
dazugehörige Honorarrechnung sowie den diagnostischen Bericht von Dr. med. D.___
vom 15. Dezember 2015 zu den Akten reichen (IV-Nr. 72). Er beantragte u.a., anstelle
der beabsichtigten bidisziplinären Begutachtung sei eine polydisziplinäre
durchzuführen, unter Einbezug mindesten der internistischen, der
handchirurgischen, der neurologischen, der psychiatrischen sowie der
neuropsychologischen Fachrichtung.
7. Es folgten zwei Stellungnahmen
des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; 15. März 2016 [IV-Nr. 74] und 25.
Mai 2016 [IV-Nr. 78]) sowie eine Besprechung mit dem Versicherten am 27. Juni
2016 (IV-Nr. 79). Daraufhin teilte die IV-Stelle mit, es werde eine
polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie bei der
Gutachterstelle E.___ durchgeführt (IV-Nrn. 84 und 93). Die Expertise erfolgte
am 11. Juli 2017 (IV-Nr. 108). Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit und zwar seit Antragstellung (IV-Nr. 108.1
S. 45).
8. Gestützt auf das Gutachten
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2018 und
12. Februar 2018 eine halbe Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie bejahte den
Anspruch ab 1. Juni 2015.
9. Der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) lässt am 28. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 15 ff.):
1. Die
Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2018 und vom 12. Februar
2018 seien aufzuheben.
2. a)
Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente basierend
auf einem IV-Grad von 52 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens
zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es seien ergänzende gerichtliche Abklärungen bei der E.___ zur
Frage des Beginns der gutachtlich attestierten Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
3. Es
seien dem Versicherten die ihm im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr.
phil. C.___ vom 15. Dezember 2015 entstandenen und gemäss deren Honorarrechnung
vom 16. Dezember 2015 ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 4'340.00 im Rahmen
von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurück zu erstatten.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Parteibefragung durchzuführen.
5. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Der
Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu
befreien.
7. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
10. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
lässt sich am 8. Mai 2018 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei in allen
Punkten abzuweisen (A.S. 30 f.).
11. Mit prozessleitender Verfügung
vom 6. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, nach vorläufiger Beurteilung
könnte sich die Beschwerde zum weit überwiegenden Teil als aussichtslos
erweisen mit der Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu verweigern wäre (Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.7 und 5.8). Der
Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern und allenfalls
sein Rechtsbegehren anzupassen (A.S. 49). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018
schränkt der Beschwerdeführer daraufhin das Rechtsbegehren 2a) dahingehend ein,
dass er die Ausrichtung einer IV-Rente erst ab 1. Dezember 2014 (statt ab 1.
Juni 2010) beantragt (A.S. 57 ff.).
12. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2018 teilt der Präsident des Versicherungsgerichts mit, infolge des
modifizierten Rechtsbegehrens zum Beginn des Rentenanspruchs reduziere sich der
ursprüngliche Streitwert von CHF 47'000.00 auf CHF 8'600.00 (A.S. 61 ff.).
Da der verbleibende Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00 liege,
falle die Angelegenheit neu in die einzelrichterliche Kompetenz. Er gibt den
Parteien die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise entsprochen, teilweise wird es
wegen Teil-Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig unterbreitet der
Präsident den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Rentenbeginn 1. Dezember 2014
statt 1. Juni 2015, keine Erstattung der Gutachtenskosten von
CHF 4'340.00, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das
Gericht) und gibt ihnen wiederum Gelegenheit sich zu äussern.
13. Der Beschwerdeführer erklärt
sich mit Schreiben vom 6. November 2018 mit dem Vergleichsvorschlag
einverstanden (A.S. 65). Die Beschwerdegegnerin äussert sich hingegen nicht,
was als Ablehnung verstanden wird (A.S. 70 f.). Mit Verfügung vom 13. November
2018 hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es werde davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung, sollte das Urteil im Sinne des Vergleichsvorschlags ausfallen
(A.S. 70, Ziffer 4 der Verfügung).
14. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 54 Abs. 1bis
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert von höchstens
CHF 30'000.00. Praxisgemäss ist die einzelrichterliche Zuständigkeit auch
gegeben, wenn der Streitwert nach den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren
über CHF 30'000.00 liegt, aber in der Folge durch eine Modifikation der Anträge
unter diese Grenze sinkt. Umgekehrt wird die Zuständigkeit des Gesamtgerichts
begründet, wenn der Streitwert zunächst unter der Grenze liegt, sich aber in
der Folge erhöht, beispielsweise weil der Beschwerdegegner eine reformatio in
peius beantragt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom
24.
September 2018 E. II. 1.2 [abrufbar unter www.so.ch]). In der
Verfügung vom 17. Oktober 2018, Ziffer 3, wurde dargelegt, dass von einem
Streitwert von CHF 8'600.00 und der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgegangen
werde. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Die Sache ist daher durch
den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu entscheiden.
1.3
Wie in der Verfügung vom 13.
November 2018 festgehalten wurde (vgl. E. I.13 hiervor), wird davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer verzichte auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung, sollte das Urteil im Sinne des durch die
Beschwerdegegnerin stillschweigend abgelehnten gerichtlichen
Vergleichsvorschlags ausfallen.
2.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf
eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der
auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2
Die Wartezeit gilt in dem
Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt
nicht (E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 13/01 vom 5. Februar 2003; Urteil B
86/01 vom 28. Juli 2003 E. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen)
echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche
erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit
Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1).
3.3
Der Versicherungsträger nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er übernimmt die Kosten der
Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen
angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
Unerlässlich für die Beurteilung des
Anspruchs war die Massnahme dann, wenn diese im Rahmen der Untersuchungspflicht
ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist. Eine
Kostenübernahme der Massnahme setzt nicht voraus, dass in der Folge eine
Leistungszusprache erfolgte. Im Gerichtsverfahren werden der Partei die Kosten
eines von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich der
Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage
2015, Art. 45 N 17 ff.).
4.
Streitig und zu prüfen ist einerseits
der Rentenbeginn. Dieser hängt davon ab, seit wann die gutachterlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Andererseits ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme des Parteigutachtens von Dr. phil.
C.___ zu Recht abgelehnt hat. Unbestritten ist hingegen der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle E.___.
5.
5.1
Am 4. September 2008 verletze
sich der Beschwerdeführer bei Baggerarbeiten an der linken Hand. Als der Bagger
kippte, wurde seine linke Hand zwischen dem Lenkrad und einer Betonstütze
eingeklemmt (IV-Nr. 24.2). Er zog sich dabei eine Quetschverletzung der Finger
III und IV links mit Teilamputation des Endglieds Dig. IV sowie eine zirkulär
verlaufende Riss-Quetsch-Wunde am End- und Mittelglied Dig. III mit
intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des Kondyl-Massivs sowie eine
Strecksehnenteildurchtrennung Dig. III zu (IV-Nr. 24.2 S. 125). Aufgrund eines
Weichteilinfektes erfolgte am 29. September 2008 eine Amputation im PIP-Gelenk
sowie eine Nekrosenabtragung (IV-Nr. 24.2 S. 113). Weitere operative Eingriffe
folgte am 22. Juni 2010 (Revision der Fingerstümpfe [IV-Nr. 24.2 S. 84]) und am
21.
Januar 2014 (Strecker-Tendolyse Stumpf Dig. II links und
Knochenglättung ulnarer Stumpf Dig. III links [IV-Nr. 24.2 S. 8]).
5.2
Nach dem Unfall am 4. September
2008.
meldete sich der Beschwerdeführer am 30. April 2009 (eingegangen am 11.
Mai 2009) bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Beim anschliessenden
Gespräch wurde geprüft, ob eine Anmeldung zum Leistungsbezug notwendig ist oder
nicht (IV-Nr. 5, vgl. auch Art. 1quinquies Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Man kam zum Schluss, der
Beschwerdeführer benötige die fachspezifische Hilfe der Invalidenversicherung
bei der Stellensuche nicht. Da der Unfallversicherer die Leistungen ohne
weiteres abgeschlossen habe, komme auch bei der Invalidenversicherung keine
Rentenprüfung zum Tragen (IV-Nr. 5 S. 3). Am 16. Juni 2014 (eingegangen am 25.
Juni 2014) erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers zur beruflichen
Integration bzw. zum Rentenbezug (IV-Nr. 16).
5.3
Anlässlich der Begutachtung bei
der Gutachterstelle E.___ wurden dem Beschwerdeführer seitens der Teilgutachter
folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert (IV-Nr. 108.1 S. 36):
angestammte
Tätigkeit Verweistätigkeit
Handchirurgie: 100
% 30 %
Innere Medizin: 0
% 0 %
Neurologie: 100
% 30 %
Psychiatrie: 0
% 0 %
Neuropsychologie: 40
% 40%
Aus interdisziplinärer Sicht ergibt sich
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und eine von 40
% in einer Verweistätigkeit. Diese Bemessung gilt gemäss den Experten seit
Antragstellung (IV-Nr. 108.1 S. 45).
5.3.1
Aus handchirurgischer Sicht
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(IV-Nr. 108.1 S. 26 f.):
- St.
n. Quetschverletzung der Finger Dig. II (offene Nagelkranzfraktur) und Dig. III
links mit einer Amputation des Endgliedes Dig. II sowie Rissquetschwunde am
End- und Mittelglied Dig. III mit intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des
Condylus sowie Strecksehnenteildurchtrennung Dig. III
- St.
n. posttraumatischem Weichteildefekt Dig. III links nach Quetschverletzung
durch Baggerschaufel und primärer Versorgung einer Kondylenfraktur am
Mittelglied Dig. III links
- St.
n. offener Reposition und KD-Osteosynthese der Kondylenfraktur, Rekonstruktion der
Strecksehne an Dig. III und nach Amputation Endglied Dig. III am 4. September
2008.
- Zunehmender Quadriga-Effekt
auf die ulnaren beiden Strahlen der linken Hand
- St. n. septischer
Hautnekrose radialseitig Kuppe Dig. II links
- St.
n. Neurom ulnarer und radialer Digitalnerv nach Stumpfversorgung Dig. II Dig.
III links
- St. n. Epidermoidzyste
und Restnagel Dig. II
- Z.
n. Streck-Tenolyse Dig. II links und Stumpfkorrektur Dig. III links vom
21.
Januar 2014
Der Beschwerdeführer klagte gegenüber
dem Gutachter über erhebliche Schmerzen im Bereich der Finger II und III der
linken Hand. Weiterhin bestünden Verkrampfungen im Sinne, dass die Hand nicht
aktiv geöffnet werden könne. Die Beschwerden seien in der Kälte deutlich
vermehrt als im Sommer. Auch unter Ruhe verspüre er den Pulsschlag in den
Fingerkuppen. Dies sei sehr unangenehm. Der Gutachter kam zum Schluss, es
fänden sich keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven
Befunden. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr
arbeitsfähig, in einer leichten Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit. Dabei könne die dominante linke Hand nur begrenzt für
funktionelle Tätigkeiten eingesetzt werden.
5.3.2
Der neurologische Gutachter
stellte auf seinem Fachgebiet die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 108.3 S. 6 f.):
St.
n. Arbeitsunfall am 4. September 2008 mit Quetschverletzung der Dig. II und III
links mit / bei:
- Teilamputation
des Zeigefingers links (Endglied) sowie Mittelfinger (End- und Mittelglied) und
Strecksehnenteildurchtrennung
- St.
n. offener Reposition und KD-Osteosynthese der Kondylenfraktur, Rekonstruktion
der Strecksehne Dig. II und Nachamputation Dig. II am 4. September 2008
- Dig.
II radiales und ulnares Neurom bei Dysästhesie des Endgliedes, Weichteildefizit
Dig. II radiales und ulnares Neurom dysästhetisch
- St.
n. Rückverkürzung durch Extraartikulation im DIP-Gelenk Dig. II am 22. Juni
2010, Resektion der Epidermoidzyste
- Neurom-Resektion
ulnar und radialer Digitalnerv, End- zu-End-Neurorrhaphie zur Neuromprophylaxe
- St. n. Stumpfkorrektur
Dig. III links vom 21. Januar 2014
Der Neurologe führte dazu aus, die linke
Hand sei beim Beschwerdeführer als Linkshänder bei Schmerzen und Fühlstörungen
in der linken Hand bzw. in den Fingern II und III nur noch bedingt einsetzbar.
In der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich ein Zustand nach mehreren
Operationen an der linken Hand. Die subjektiven Beschwerden würden glaubwürdig
angegeben, es bestehe kein Hinweis für eine Aggravation oder Simulation. In
seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig.
In einer Verweistätigkeit in welcher der Beschwerdeführer seine rechte Hand
benutzen könne oder in einer Tätigkeit bei der er Anweisungen geben könne,
jedoch nicht mit den Händen arbeiten müsse, sei aus neurologischer Sicht eine
Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegeben.
5.3.3
Aus neuropsychologischer Sicht
wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(IV-Nr. 108.5 S.7):
Leichte
bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit ausgeprägter
Lernschwäche, visuell-räumlich betont, erschwerter Figur-Grund-Differenzierung,
reduzierter visuo-konstruktiver Verarbeitung, reduzierter visuell-räumlicher
Umstellfähigkeit und reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen bei komplexeren
Anforderungen, bei
- Lese- und
Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0)
- Rechenstörung (ICD-10:
F81.2)
Als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit
wurde die dissoziierte Intelligenz (ICD-10: F74) erachtet.
Die Gutachterin hielt weiter fest, aus
neuropsychologischer Sicht vermöge der Beschwerdeführer die kognitiven
Anforderungen seiner früher ausgeübten Tätigkeit oder in einer
leidensangepassten Tätigkeit mit vergleichbarem kognitivem Anforderungsprofil,
wie es bei den Tätigkeiten bei der F.___ vorliege, grundsätzlich weiterhin zu
bewältigen. Tätigkeiten, die Rechnen, Schreiben oder Lesen beinhalten würden,
könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Als langsam Lernender
benötige er jeweils eine um das Doppelte verlängerte Einarbeitungszeit. Aufgrund
der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei die
psychomentale Dauerbelastbarkeit um 30-50 % reduziert, entsprechend einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % (IV-Nr. 108.5 S. 9).
6.
6.1
Der Zeitpunkt des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit ist massgeblich für die Eröffnung des Wartejahres gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit «seit Antragstellung». Bezieht sich diese
Aussage auf den Zeitpunkt der Anmeldung bei der Früherfassung, so wäre das
Wartejahr am 11. Mai 2009 eröffnet worden. Bezieht sich die Aussage der
Gutachter jedoch auf die Anmeldung zum Leistungsbezug, so hätte das Wartejahr
erst am 25. Juni 2014 zu laufen begonnen. Zu berücksichtigen ist im
Zusammenhang mit dem Wartejahr, dass der Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens
nach Ablauf von sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgt
(Art. 29 Abs. 1 IVG). Konkret bedeutet dies vorliegend, dass bei Eröffnung des
Wartejahres im Mai 2009 der Rentenanspruch im Dezember 2014 entstanden wäre.
Wäre das Wartejahr jedoch erst im Juni 2014 eröffnet worden, so wäre der
Rentenanspruch erst im Juni 2015 entstanden.
6.2
Mit Blick auf die
Krankengeschichte des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die
handchirurgisch und neurologisch relevanten Beschwerden, welche eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit begründen, im Wesentlichen seit dem Unfall im Jahr 2008
bestehen. Die neuropsychologischen Beschwerden, welche sich laut dem Gutachten
ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als unfallfremd anzusehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie möglicherweise
bereits vor dem Unfall bestanden haben, jedenfalls aber nicht erst später
entstanden sind. Die Gutachter führen denn auch aus, das Aktivitätenniveau sei
«vor dem Unfall, dem Beginn der Gesundheitsstörung» nicht eingeschränkt gewesen
(IV-Nr. 108.1 S. 44). Demgegenüber finden sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Einschränkungen erst im
Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2014 vorgelegen hätten oder
dass es damals zu einer erheblichen Verschlimmerung gekommen wäre. Vor diesem
Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Gutachter mit der Bezeichnung «seit Antragstellung» den Zeitpunkt der Anmeldung
zur Früherfassung im Jahr 2009 gemeint haben.
Demnach wurde das Wartejahr gemäss Art.
28.
Abs. 1 lit. b IVG im Mai 2009 eröffnet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug
erfolgte im Juni 2014, was bedeutet, dass der Rentenbeginn, unter
Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, auf Dezember
2014.
festzusetzen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise – im Sinne
des mit der Eingabe vom 3. Oktober 2018 deutlich reduzierten Rechtsbegehrens –
gutzuheissen.
7.
7.1
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013
teilte die Case-Management-Stelle mit, beim Beschwerdeführer bestünden
kognitive Einschränkungen, die bislang nicht abgeklärt worden seien (IV-Nr. 20
S. 2). Gemäss Hausarzt sei eine neuropsychologische Abklärung in die Wege zu
leiten. Mit E-Mail vom 25. Juni 2014 teilte der Hausarzt, Dr. med. G.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, eine neuropsychologische Abklärung
sei angezeigt (IV-Nr. 21 S. 1). Im Gesprächsprotokoll zur Früherfassung /
Intake vom 3. Juli 2014 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Allgemeine
Medizin, abschliessend fest, das Gespräch sei flüssig und dem Ausbildungsstand
des Beschwerdeführers entsprechend gewesen (IV-Nr. 22 S. 3). Er habe sich nach
ca. 50 Minuten noch an ihren Namen zu erinnern vermocht. Es bestünden keine
Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Nachdem die Verfügung vom 12. Januar
2015, mit der ein Anspruch auf eine Rente bzw. berufliche Massnahmen verneint
worden war, lite pendente aufgehoben wurde (IV-Nrn. 33 und 50), empfahl Dr.
med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2015 eine
neuropsychologische und eine handchirurgische Begutachtung des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 64 S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. November 2015 mitgeteilt (IV-Nr. 65). Am 13. Januar 2016
reichte der Beschwerdeführer den diagnostischen Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, worin dieser die
Diagnosen «Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70)» und «Narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)» stellte (IV-Nr. 72 S. 11 ff.). Weiter
reichte der Beschwerdeführer das Parteigutachten von Dr. phil. C.___ ein
(IV-Nr. 72 S. 16 ff.). Der Bericht und das neuropsychologische Gutachten wurden
der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vorgelegt. Sie bezog sich auf die von Dr. med.
D.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit (vgl. IV-Nr. 72
S. 11) und führte aus, da eine chronische Alkoholabhängigkeit eine
Intelligenzminderung und die im neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. C.___
geschilderte pathologische Symptomatik bedingen könne, empfehle sie, vom
Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine
mehrmonatige Alkohol-/Drogenkarenz zu fordern, welche dann in unregelmässigen
Abständen durch Blut- und Urinuntersuchungen in der IV-Stelle kontrolliert
werde (IV-Nr. 78 S. 2). Erst bei nachgewiesener Alkoholkarenz könne ein
polydisziplinäres Gutachten (Handchirurgie, Psychiatrie, Neuropsychologie [vgl.
IV-Nr. 74 S. 2]) sinnvoll durchgeführt werden. Sie bitte darum, den Beschwerdeführer
zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, im Rahmen dessen das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren erklärt und überreicht werden könne. Das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer fand am 27. Juni 2016 statt (Protokolleintrag vom 27.
Juni 2016). Nachdem mittels Blutuntersuchung ein Alkoholmissbrauch
ausgeschlossen werden konnte (Protokolleintrag vom 1. Juli 2016 und IV-Nr. 82),
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, zur Klärung der Leistungsansprüche werde
beabsichtigt, eine umfassende medizinische Untersuchung, d.h. ein
polydisziplinäres Gutachten, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Handchirurgie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchführen zu
lassen (IV-Nr. 84). Die entsprechende Expertise erfolgte am 11. Juli 2017
(IV-Nr. 108.1 ff.).
7.2
Der Beschwerdeführer moniert in
seiner Beschwerdeschrift, nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der
angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2015 (IV-Nr. 50 [VSBES.2015.41]) habe die
Beschwerdegegnerin ihm erst mit Schreiben vom 30. November 2015 ihre Absicht,
eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen, angezeigt (A.S. 5). Das
Parteigutachten bei Dr. phil. C.___ sei jedoch bereits am 12. August 2015 in
Auftrag gegeben worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 habe er beantragt,
das Gutachten von Dr. phil. C.___ als Beweis zu würdigen, ihm die Kosten für das
Gutachten in der Höhe von CHF 4'340.00 zurückzuerstatten und die
vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung durch eine polydisziplinäre zu ersetzen
unter Einbezug der internistischen, der handchirurgischen, der neurologischen,
der psychiatrischen und der neuropsychologischen Fachrichtung. Der
Beschwerdeführer begründet seine Begehren damit, dass weder im Zeitpunkt der
Auftragsvergabe vom 12. August 2015 noch der ersten gutachtlichen Exploration
bei Dr. phil. C.___ am 15. September 2015 noch anlässlich der zweiten
Exploration vom 2. Dezember 2015 klar gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin
bereit gewesen wäre, eine neuropsychologische Begutachtung durchführen zu
lassen. Intern sei dies erst am 27. November 2015 entschieden und ihm mit
Schreiben vom 30. November 2015 mitgeteilt worden. Bereits insofern sei die
Einholung des neuropsychologischen Gutachtens erforderlich gewesen. Auch habe
es die RAD-Ärztin aufgrund des Gutachtens von Dr. phil. C.___ für geboten
erachtet, eine Alkoholabstinenz abzufordern und die von der Privatgutachterin
konstatierte Intelligenzminderung gutachtlich zu klären. Die Einholung des
Parteigutachtens zur Leistungsbeurteilung sei erforderlich gewesen und die
Kosten desselben seien ihm deshalb zurück zu erstatten.
7.3
Die Beschwerdegegnerin hob am
10.
Juni 2015 die angefochtene Verfügung «zwecks weiterer Abklärungen» auf. Aufgrund
dieser Formulierung war klar, dass die Beschwerdegegnerin tätig werden und
weitere Abklärungen – in welcher Form auch immer – vornehmen würde. In der
Folge gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ende November 2015
bekannt, welche Abklärungen vorgesehen seien. Zwischenzeitlich hatte der
Beschwerdeführer allerdings bereits auf eigene Initiative einen psychiatrischen
Bericht verfassen und eine neuropsychologische Begutachtung durchführen lassen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht, wenn er behauptet, es
sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre,
eine Begutachtung durchführen zu lassen, weshalb er quasi selbst dafür habe sorgen
müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 12. Januar 2015 explizit
zum Zwecke weiterer Abklärungen aufgehoben. Der Beschwerdeführer durfte daher davon
ausgehen, dass die Möglichkeit einer Begutachtung besteht. Des Weiteren hätte
ihm die Möglichkeit offengestanden, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen,
wann und welche weiteren Abklärungen geplant seien, oder er hätte explizit eine
Begutachtung beantragen können. Weder den Akten noch den Protokolleinträgen
kann aber eine solche Nachfrage oder ein solcher Antrag entnommen werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die
neuropsychologische Begutachtung ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin
veranlasst. Ausschlaggebend für die schlussendlich durchgeführte
polydisziplinäre (fünf Disziplinen) Begutachtung bei der E.___ war das Gespräch
am 27. Juni 2016 zwischen der RAD-Ärztin und dem Beschwerdeführer. Zwar sah
sich die RAD-Ärztin bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst, eine
polydisziplinäre Begutachtung (Fachrichtungen Handchirurgie, Psychiatrie und
Neuropsychologie) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 74), von dessen Vorhaben sie dann
aber kurzum wieder zurücktrat, um zuerst das Vorliegen eines allfälligen
Alkoholmissbrauchs zu prüfen (IV-Nr. 78). Nachdem ein solcher ausgeschlossen
werden konnte und nach Durchführung des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer
wurde eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Das vom
Beschwerdeführer veranlasste neuropsychologische Gutachten war somit nicht
ursächlich für die polydisziplinäre Abklärung und auch nicht notwendig für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs. Der Bericht von Dr. med. D.___ und das
Gutachten von Dr. phil. C.___ waren einzig ausschlaggebend für die durchgeführte
Blutuntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums bzw. eines allfälligen
Alkoholabusus. Die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung stammt im
Übrigen von Dr. med. D.___ und nicht von Dr. phil. C.___. Die
Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für das Parteigutachten somit
zurecht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
8.1
8.1.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu
unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft,
also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen
wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der
Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung
ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016
E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprechung
einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung
dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.
5). Die Kürzung erfolgt in
dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).
8.1.2
Der Beschwerdeführer hat in Bezug
auf den Rentenbeginn zunächst ein Rechtsbegehren gestellt, das grösstenteils
als aussichtslos hätte qualifiziert werden müssen (vgl. Verfügung vom 6. Juli
2018.
Ziffer 2, A.S. 49; E. I. 11 hiervor). In der Folge wurde das
Rechtsbegehren mit der Eingabe vom 3. Oktober 2018 eingeschränkt (A.S. 57; E. I.
11.
hiervor). Dem nunmehr aufrechterhaltenen Rechtsbegehren wird in diesem Punkt
(Rentenbeginn) entsprochen. Dagegen ist der zusätzlich gestellte Antrag, die
Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Privatgutachtens zu übernehmen,
abzuweisen. Die Parteientschädigung ist daher insoweit zu reduzieren, als diejenigen
Anträge, welche nicht aufrechterhalten wurden oder abzuweisen sind, den Aufwand
erhöht haben.
8.1.3
Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 1 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner
Kostennote vom 6. November 2018 Aufwendungen in der Höhe von 12.28 Stunden à
CHF 250.00 für die anwaltschaftlichen Bemühungen geltend sowie CHF 159.85
für Auslagen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist um diejenigen
Positionen zu kürzen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies gilt etwa für die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen sowie das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen. Dies betrifft
vorliegend die Positionen «Brief an Klient», «Brief an Soziale Dienste
Wasseramt Süd» sowie die Fristerstreckungsgesuche vom 16. April 2018, 30.
August 2018 und 21. September 2018, die ebenfalls Kanzleiaufwand darstellen. Damit
ergibt sich ein Kanzleiaufwand von 2.52 Stunden, der nicht vergütet wird. Damit
verbleiben 9.76 Stunden. Der nachprozessuale Aufwand ist mit Blick darauf, dass
sich die verbleibende Streitsache sehr einfach präsentiert, auf eine halbe
Stunde (statt eine ganze) zu bemessen, so dass ein anwaltlicher Zeitaufwand von
9.26
Stunden verbleibt. Der Brief an das Versicherungsgericht vom 3. Oktober
2018.
(0.83 Stunden) und derjenige an den Beschwerdeführer vom 4. September 2018
(0.17 Stunden) betrafen die Reduktion des Rechtsbegehrens und wären nicht
angefallen, wenn dieses in Bezug auf den Rentenbeginn statt auf fünf Jahre (1. Juni
2010.
statt 1. Juni 2015) von Anfang an auf ein halbes Jahr (1. Dezember 2014
statt 1. Juni 2015) beschränkt worden wäre. Damit verbleibt ein Aufwand von
8.26
Stunden. Eine weitere Aufwandreduktion wäre – was den Rentenbeginn
anbelangt – nicht entstanden, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an nur den
Rentenbeginn am 1. Dezember 2014 verlangt hätte. Insbesondere war die
Beschwerdeerhebung notwendig, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die
IV-Stelle später den entsprechenden gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich stillschweigend
abgelehnt hat. Da der Aufwand je ungefähr zur Hälfte den Rentenbeginn und die
Kosten des Privatgutachtens betraf, rechtfertigt es sich, die
Parteientschädigung auf 4.13 Stunden, entsprechend der Hälfte des verbleibenden
Aufwands, zu bemessen. Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF 0.50 statt CHF 1.00
pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT) einzusetzen. Damit verbleiben Auslagen von CHF
112.85
Davon ist unter dem Titel der Parteientschädigung etwas weniger als die
Hälfte zu berücksichtigen, entsprechend CHF 52.00. Die Parteientschädigung
beläuft sich damit auf CHF 1'168.00 (4.13 Stunden x CHF 250.00 plus
CHF 52.00 plus 7.7 % Mehrwertsteuer).
8.1.4
Der verbleibende Aufwand von 5.13
Stunden ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in
dem Umfang zu entschädigen, als diese bewilligt wurde. Dies trifft für die
Beschwerdeschrift weit überwiegend nicht zu, soweit sie den Rentenbeginn betraf,
weil die Beschwerde insoweit grösstenteils aussichtslos war (vgl. BGE 142 III
138.
E. 5.7 und 5.8 sowie die Verfügungen vom 6. Juli 2018, Ziffer 2, und vom
17.
Oktober 2018, Ziffer 5, je mit entsprechender Kurzbegründung). Der
entsprechende Anteil ist auf 2 Stunden zu bemessen. Damit verbleiben 3.13
Stunden, die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen sind.
Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT)
und den Auslagen von CHF 60.85 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 %
resultiert eine Entschädigung von CHF 672.30. Diese ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 168.55
(Differenz zum vollen Honorar, das praxisgemäss mit CHF 230.00 berechnet wird,
wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird), wenn A.___, zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.1.5
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Mit Blick auf
den Prozessaufwand sind die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festzusetzen. Ihre
Verlegung richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 mit Hinweisen).
Angesichts des ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer
als weit überwiegend unterliegend zu gelten. Er hat daher Verfahrenskosten von CHF
400.00
zu bezahlen. Davon sind CHF 200.00 infolge teilweiser Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art.
122.
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO). Die Beschwerdegegnerin, welche zu einem geringen Teil unterliegt, hat
den Restbetrag von CHF 100.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar
2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.
Dezember 2014 (statt 1. Juni 2015) besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
1'168.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
3. Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Kanton zu bezahlende Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 672.30 (inkl.
Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von CHF 168.55, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Davon sind CHF 200.00 infolge
teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Die übrigen CHF 200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten
im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold