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Entscheid

VSBES.2018.70

Invalidenrente

8. April 2019Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___, geboren

1961, meldete sich am 30. April 2009 (eingegangen am 11. Mai 2009) bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früherfassung an

(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1). Er gab an, seit einem Unfall am 4. September

2008, infolge dessen ihm zwei Finger teilamputiert werden mussten, zu 100 %

arbeitsunfähig zu sein.

2. Am 28. Mai 2009 folgte das

Früherfassungs- / Intakegespräch (IV-Nr. 5). Im Rahmen der Einschätzung der

beruflichen und medizinischen Situation wurde seitens der IV-Stelle

festgehalten, der Versicherte benötige die fachspezifische Hilfe der

Invalidenversicherung bei der Stellensuche nicht. Er wurde sodann auch nicht

zur Anmeldung zum Leistungsbezug aufgefordert.

3. Am 16. Juni 2014 erfolgte die

Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (IV-Nr. 16).

Dem Rentenantrag war zu entnehmen, dass sich der Versicherte seit dem 8. Juli

2013 in einem Beschäftigungsprogramm der B.___ befindet (IV-Nr. 16 S. 4 Ziff.

5.4). Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ausgeführt, der

Versicherte leide unter Schmerzen in den Fingern (Teilamputation Dig. II und

Dig. III links mit Neuromexcision) und kognitiven Einschränkungen (IV-Nr. 16 S.

5 Ziff. 6.2 f.). Die kognitiven Einschränkungen bestünden möglicherweise seit

Geburt, die Schmerzen in den Fingern seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2008. Der

Versicherte wurde für den 3. Juli 2014 für das Früherfassungs- / Intakegespräch

eingeladen (IV-Nr. 22). Es folgte die Leistungsabklärung.

4. Mit Verfügung vom 12. Januar

2015 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer IV-Rente und berufliche

Massnahmen ab (IV-Nr. 33). Dagegen liess der Versicherte am 16. Februar

2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr.

44 S. 3 ff.). Am 10. Juni 2015 erliess die IV-Stelle eine

Wiedererwägungsverfügung, worin sie festhielt, sie sei nach erneuter Prüfung

zum Schluss gekommen, die angefochtene Verfügung – zwecks weiterer Abklärungen

– wiederwägungsweise lite pendente aufzuheben (IV-Nr. 50 [vgl. VSBES.2015.41]).

Am 17. Juli 2015 erliess das Versicherungsgericht den entsprechenden

Abschreibungsbeschluss (IV-Nr. 55 S. 2 ff.).

5. Am 30. November 2015 teilte die

IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung

notwendig und zwar in den Bereichen Handchirurgie und Neuropsychologie (IV-Nr.

65).

6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016

liess der Versicherte durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, das

neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. C.___ vom 15. Dezember 2015, die

dazugehörige Honorarrechnung sowie den diagnostischen Bericht von Dr. med. D.___

vom 15. Dezember 2015 zu den Akten reichen (IV-Nr. 72). Er beantragte u.a., anstelle

der beabsichtigten bidisziplinären Begutachtung sei eine polydisziplinäre

durchzuführen, unter Einbezug mindesten der internistischen, der

handchirurgischen, der neurologischen, der psychiatrischen sowie der

neuropsychologischen Fachrichtung.

7. Es folgten zwei Stellungnahmen

des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; 15. März 2016 [IV-Nr. 74] und 25.

Mai 2016 [IV-Nr. 78]) sowie eine Besprechung mit dem Versicherten am 27. Juni

2016 (IV-Nr. 79). Daraufhin teilte die IV-Stelle mit, es werde eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie bei der

Gutachterstelle E.___ durchgeführt (IV-Nrn. 84 und 93). Die Expertise erfolgte

am 11. Juli 2017 (IV-Nr. 108). Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in

einer angepassten Verweistätigkeit und zwar seit Antragstellung (IV-Nr. 108.1

S. 45).

8. Gestützt auf das Gutachten

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2018 und

12. Februar 2018 eine halbe Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie bejahte den

Anspruch ab 1. Juni 2015.

9. Der Versicherte (nachfolgend:

Beschwerdeführer) lässt am 28. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 15 ff.):

1. Die

Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2018 und vom 12. Februar

2018 seien aufzuheben.

2. a)

Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente basierend

auf einem IV-Grad von 52 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens

zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es seien ergänzende gerichtliche Abklärungen bei der E.___ zur

Frage des Beginns der gutachtlich attestierten Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

3. Es

seien dem Versicherten die ihm im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr.

phil. C.___ vom 15. Dezember 2015 entstandenen und gemäss deren Honorarrechnung

vom 16. Dezember 2015 ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 4'340.00 im Rahmen

von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurück zu erstatten.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Parteibefragung durchzuführen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Der

Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu

befreien.

7. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

10. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

lässt sich am 8. Mai 2018 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei in allen

Punkten abzuweisen (A.S. 30 f.).

11. Mit prozessleitender Verfügung

vom 6. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, nach vorläufiger Beurteilung

könnte sich die Beschwerde zum weit überwiegenden Teil als aussichtslos

erweisen mit der Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

zu verweigern wäre (Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.7 und 5.8). Der

Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern und allenfalls

sein Rechtsbegehren anzupassen (A.S. 49). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018

schränkt der Beschwerdeführer daraufhin das Rechtsbegehren 2a) dahingehend ein,

dass er die Ausrichtung einer IV-Rente erst ab 1. Dezember 2014 (statt ab 1.

Juni 2010) beantragt (A.S. 57 ff.).

12. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2018 teilt der Präsident des Versicherungsgerichts mit, infolge des

modifizierten Rechtsbegehrens zum Beginn des Rentenanspruchs reduziere sich der

ursprüngliche Streitwert von CHF 47'000.00 auf CHF 8'600.00 (A.S. 61 ff.).

Da der verbleibende Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00 liege,

falle die Angelegenheit neu in die einzelrichterliche Kompetenz. Er gibt den

Parteien die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise entsprochen, teilweise wird es

wegen Teil-Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig unterbreitet der

Präsident den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Rentenbeginn 1. Dezember 2014

statt 1. Juni 2015, keine Erstattung der Gutachtenskosten von

CHF 4'340.00, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das

Gericht) und gibt ihnen wiederum Gelegenheit sich zu äussern.

13. Der Beschwerdeführer erklärt

sich mit Schreiben vom 6. November 2018 mit dem Vergleichsvorschlag

einverstanden (A.S. 65). Die Beschwerdegegnerin äussert sich hingegen nicht,

was als Ablehnung verstanden wird (A.S. 70 f.). Mit Verfügung vom 13. November

2018 hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es werde davon

ausgegangen, der Beschwerdeführer verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung, sollte das Urteil im Sinne des Vergleichsvorschlags ausfallen

(A.S. 70, Ziffer 4 der Verfügung).

14. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54 Abs. 1bis

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert von höchstens

CHF 30'000.00. Praxisgemäss ist die einzelrichterliche Zuständigkeit auch

gegeben, wenn der Streitwert nach den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren

über CHF 30'000.00 liegt, aber in der Folge durch eine Modifikation der Anträge

unter diese Grenze sinkt. Umgekehrt wird die Zuständigkeit des Gesamtgerichts

begründet, wenn der Streitwert zunächst unter der Grenze liegt, sich aber in

der Folge erhöht, beispielsweise weil der Beschwerdegegner eine reformatio in

peius beantragt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom

24.

September 2018 E. II. 1.2 [abrufbar unter www.so.ch]). In der

Verfügung vom 17. Oktober 2018, Ziffer 3, wurde dargelegt, dass von einem

Streitwert von CHF 8'600.00 und der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgegangen

werde. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Die Sache ist daher durch

den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu entscheiden.

1.3

Wie in der Verfügung vom 13.

November 2018 festgehalten wurde (vgl. E. I.13 hiervor), wird davon

ausgegangen, der Beschwerdeführer verzichte auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung, sollte das Urteil im Sinne des durch die

Beschwerdegegnerin stillschweigend abgelehnten gerichtlichen

Vergleichsvorschlags ausfallen.

2.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt.

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf

eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der

auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Die Wartezeit gilt in dem

Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt

nicht (E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 13/01 vom 5. Februar 2003; Urteil B

86/01 vom 28. Juli 2003 E. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen)

echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche

erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit

Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1).

3.3

Der Versicherungsträger nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er übernimmt die Kosten der

Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen

angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich

zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).

Unerlässlich für die Beurteilung des

Anspruchs war die Massnahme dann, wenn diese im Rahmen der Untersuchungspflicht

ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist. Eine

Kostenübernahme der Massnahme setzt nicht voraus, dass in der Folge eine

Leistungszusprache erfolgte. Im Gerichtsverfahren werden der Partei die Kosten

eines von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich der

Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage

2015, Art. 45 N 17 ff.).

4.

Streitig und zu prüfen ist einerseits

der Rentenbeginn. Dieser hängt davon ab, seit wann die gutachterlich

attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Andererseits ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme des Parteigutachtens von Dr. phil.

C.___ zu Recht abgelehnt hat. Unbestritten ist hingegen der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle E.___.

5.

5.1

Am 4. September 2008 verletze

sich der Beschwerdeführer bei Baggerarbeiten an der linken Hand. Als der Bagger

kippte, wurde seine linke Hand zwischen dem Lenkrad und einer Betonstütze

eingeklemmt (IV-Nr. 24.2). Er zog sich dabei eine Quetschverletzung der Finger

III und IV links mit Teilamputation des Endglieds Dig. IV sowie eine zirkulär

verlaufende Riss-Quetsch-Wunde am End- und Mittelglied Dig. III mit

intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des Kondyl-Massivs sowie eine

Strecksehnenteildurchtrennung Dig. III zu (IV-Nr. 24.2 S. 125). Aufgrund eines

Weichteilinfektes erfolgte am 29. September 2008 eine Amputation im PIP-Gelenk

sowie eine Nekrosenabtragung (IV-Nr. 24.2 S. 113). Weitere operative Eingriffe

folgte am 22. Juni 2010 (Revision der Fingerstümpfe [IV-Nr. 24.2 S. 84]) und am

21.

Januar 2014 (Strecker-Tendolyse Stumpf Dig. II links und

Knochenglättung ulnarer Stumpf Dig. III links [IV-Nr. 24.2 S. 8]).

5.2

Nach dem Unfall am 4. September

2008.

meldete sich der Beschwerdeführer am 30. April 2009 (eingegangen am 11.

Mai 2009) bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Beim anschliessenden

Gespräch wurde geprüft, ob eine Anmeldung zum Leistungsbezug notwendig ist oder

nicht (IV-Nr. 5, vgl. auch Art. 1quinquies Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Man kam zum Schluss, der

Beschwerdeführer benötige die fachspezifische Hilfe der Invalidenversicherung

bei der Stellensuche nicht. Da der Unfallversicherer die Leistungen ohne

weiteres abgeschlossen habe, komme auch bei der Invalidenversicherung keine

Rentenprüfung zum Tragen (IV-Nr. 5 S. 3). Am 16. Juni 2014 (eingegangen am 25.

Juni 2014) erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers zur beruflichen

Integration bzw. zum Rentenbezug (IV-Nr. 16).

5.3

Anlässlich der Begutachtung bei

der Gutachterstelle E.___ wurden dem Beschwerdeführer seitens der Teilgutachter

folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert (IV-Nr. 108.1 S. 36):

angestammte

Tätigkeit Verweistätigkeit

Handchirurgie: 100

% 30 %

Innere Medizin: 0

% 0 %

Neurologie: 100

% 30 %

Psychiatrie: 0

% 0 %

Neuropsychologie: 40

% 40%

Aus interdisziplinärer Sicht ergibt sich

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und eine von 40

% in einer Verweistätigkeit. Diese Bemessung gilt gemäss den Experten seit

Antragstellung (IV-Nr. 108.1 S. 45).

5.3.1

Aus handchirurgischer Sicht

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(IV-Nr. 108.1 S. 26 f.):

- St.

n. Quetschverletzung der Finger Dig. II (offene Nagelkranzfraktur) und Dig. III

links mit einer Amputation des Endgliedes Dig. II sowie Rissquetschwunde am

End- und Mittelglied Dig. III mit intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des

Condylus sowie Strecksehnenteildurchtrennung Dig. III

- St.

n. posttraumatischem Weichteildefekt Dig. III links nach Quetschverletzung

durch Baggerschaufel und primärer Versorgung einer Kondylenfraktur am

Mittelglied Dig. III links

- St.

n. offener Reposition und KD-Osteosynthese der Kondylenfraktur, Rekonstruktion der

Strecksehne an Dig. III und nach Amputation Endglied Dig. III am 4. September

2008.

- Zunehmender Quadriga-Effekt

auf die ulnaren beiden Strahlen der linken Hand

- St. n. septischer

Hautnekrose radialseitig Kuppe Dig. II links

- St.

n. Neurom ulnarer und radialer Digitalnerv nach Stumpfversorgung Dig. II Dig.

III links

- St. n. Epidermoidzyste

und Restnagel Dig. II

- Z.

n. Streck-Tenolyse Dig. II links und Stumpfkorrektur Dig. III links vom

21.

Januar 2014

Der Beschwerdeführer klagte gegenüber

dem Gutachter über erhebliche Schmerzen im Bereich der Finger II und III der

linken Hand. Weiterhin bestünden Verkrampfungen im Sinne, dass die Hand nicht

aktiv geöffnet werden könne. Die Beschwerden seien in der Kälte deutlich

vermehrt als im Sommer. Auch unter Ruhe verspüre er den Pulsschlag in den

Fingerkuppen. Dies sei sehr unangenehm. Der Gutachter kam zum Schluss, es

fänden sich keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven

Befunden. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr

arbeitsfähig, in einer leichten Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit. Dabei könne die dominante linke Hand nur begrenzt für

funktionelle Tätigkeiten eingesetzt werden.

5.3.2

Der neurologische Gutachter

stellte auf seinem Fachgebiet die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 108.3 S. 6 f.):

St.

n. Arbeitsunfall am 4. September 2008 mit Quetschverletzung der Dig. II und III

links mit / bei:

- Teilamputation

des Zeigefingers links (Endglied) sowie Mittelfinger (End- und Mittelglied) und

Strecksehnenteildurchtrennung

- St.

n. offener Reposition und KD-Osteosynthese der Kondylenfraktur, Rekonstruktion

der Strecksehne Dig. II und Nachamputation Dig. II am 4. September 2008

- Dig.

II radiales und ulnares Neurom bei Dysästhesie des Endgliedes, Weichteildefizit

Dig. II radiales und ulnares Neurom dysästhetisch

- St.

n. Rückverkürzung durch Extraartikulation im DIP-Gelenk Dig. II am 22. Juni

2010, Resektion der Epidermoidzyste

- Neurom-Resektion

ulnar und radialer Digitalnerv, End- zu-End-Neurorrhaphie zur Neuromprophylaxe

- St. n. Stumpfkorrektur

Dig. III links vom 21. Januar 2014

Der Neurologe führte dazu aus, die linke

Hand sei beim Beschwerdeführer als Linkshänder bei Schmerzen und Fühlstörungen

in der linken Hand bzw. in den Fingern II und III nur noch bedingt einsetzbar.

In der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich ein Zustand nach mehreren

Operationen an der linken Hand. Die subjektiven Beschwerden würden glaubwürdig

angegeben, es bestehe kein Hinweis für eine Aggravation oder Simulation. In

seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig.

In einer Verweistätigkeit in welcher der Beschwerdeführer seine rechte Hand

benutzen könne oder in einer Tätigkeit bei der er Anweisungen geben könne,

jedoch nicht mit den Händen arbeiten müsse, sei aus neurologischer Sicht eine

Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegeben.

5.3.3

Aus neuropsychologischer Sicht

wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(IV-Nr. 108.5 S.7):

Leichte

bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit ausgeprägter

Lernschwäche, visuell-räumlich betont, erschwerter Figur-Grund-Differenzierung,

reduzierter visuo-konstruktiver Verarbeitung, reduzierter visuell-räumlicher

Umstellfähigkeit und reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen bei komplexeren

Anforderungen, bei

- Lese- und

Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0)

- Rechenstörung (ICD-10:

F81.2)

Als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit

wurde die dissoziierte Intelligenz (ICD-10: F74) erachtet.

Die Gutachterin hielt weiter fest, aus

neuropsychologischer Sicht vermöge der Beschwerdeführer die kognitiven

Anforderungen seiner früher ausgeübten Tätigkeit oder in einer

leidensangepassten Tätigkeit mit vergleichbarem kognitivem Anforderungsprofil,

wie es bei den Tätigkeiten bei der F.___ vorliege, grundsätzlich weiterhin zu

bewältigen. Tätigkeiten, die Rechnen, Schreiben oder Lesen beinhalten würden,

könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Als langsam Lernender

benötige er jeweils eine um das Doppelte verlängerte Einarbeitungszeit. Aufgrund

der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei die

psychomentale Dauerbelastbarkeit um 30-50 % reduziert, entsprechend einer

Arbeitsfähigkeit von 60 % (IV-Nr. 108.5 S. 9).

6.

6.1

Der Zeitpunkt des Beginns der

Arbeitsunfähigkeit ist massgeblich für die Eröffnung des Wartejahres gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer eine

rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit «seit Antragstellung». Bezieht sich diese

Aussage auf den Zeitpunkt der Anmeldung bei der Früherfassung, so wäre das

Wartejahr am 11. Mai 2009 eröffnet worden. Bezieht sich die Aussage der

Gutachter jedoch auf die Anmeldung zum Leistungsbezug, so hätte das Wartejahr

erst am 25. Juni 2014 zu laufen begonnen. Zu berücksichtigen ist im

Zusammenhang mit dem Wartejahr, dass der Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens

nach Ablauf von sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgt

(Art. 29 Abs. 1 IVG). Konkret bedeutet dies vorliegend, dass bei Eröffnung des

Wartejahres im Mai 2009 der Rentenanspruch im Dezember 2014 entstanden wäre.

Wäre das Wartejahr jedoch erst im Juni 2014 eröffnet worden, so wäre der

Rentenanspruch erst im Juni 2015 entstanden.

6.2

Mit Blick auf die

Krankengeschichte des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die

handchirurgisch und neurologisch relevanten Beschwerden, welche eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit begründen, im Wesentlichen seit dem Unfall im Jahr 2008

bestehen. Die neuropsychologischen Beschwerden, welche sich laut dem Gutachten

ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

als unfallfremd anzusehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie möglicherweise

bereits vor dem Unfall bestanden haben, jedenfalls aber nicht erst später

entstanden sind. Die Gutachter führen denn auch aus, das Aktivitätenniveau sei

«vor dem Unfall, dem Beginn der Gesundheitsstörung» nicht eingeschränkt gewesen

(IV-Nr. 108.1 S. 44). Demgegenüber finden sich keine konkreten Anhaltspunkte

dafür, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Einschränkungen erst im

Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2014 vorgelegen hätten oder

dass es damals zu einer erheblichen Verschlimmerung gekommen wäre. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Gutachter mit der Bezeichnung «seit Antragstellung» den Zeitpunkt der Anmeldung

zur Früherfassung im Jahr 2009 gemeint haben.

Demnach wurde das Wartejahr gemäss Art.

28.

Abs. 1 lit. b IVG im Mai 2009 eröffnet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug

erfolgte im Juni 2014, was bedeutet, dass der Rentenbeginn, unter

Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, auf Dezember

2014.

festzusetzen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise – im Sinne

des mit der Eingabe vom 3. Oktober 2018 deutlich reduzierten Rechtsbegehrens –

gutzuheissen.

7.

7.1

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013

teilte die Case-Management-Stelle mit, beim Beschwerdeführer bestünden

kognitive Einschränkungen, die bislang nicht abgeklärt worden seien (IV-Nr. 20

S. 2). Gemäss Hausarzt sei eine neuropsychologische Abklärung in die Wege zu

leiten. Mit E-Mail vom 25. Juni 2014 teilte der Hausarzt, Dr. med. G.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, eine neuropsychologische Abklärung

sei angezeigt (IV-Nr. 21 S. 1). Im Gesprächsprotokoll zur Früherfassung /

Intake vom 3. Juli 2014 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Allgemeine

Medizin, abschliessend fest, das Gespräch sei flüssig und dem Ausbildungsstand

des Beschwerdeführers entsprechend gewesen (IV-Nr. 22 S. 3). Er habe sich nach

ca. 50 Minuten noch an ihren Namen zu erinnern vermocht. Es bestünden keine

Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Nachdem die Verfügung vom 12. Januar

2015, mit der ein Anspruch auf eine Rente bzw. berufliche Massnahmen verneint

worden war, lite pendente aufgehoben wurde (IV-Nrn. 33 und 50), empfahl Dr.

med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2015 eine

neuropsychologische und eine handchirurgische Begutachtung des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 64 S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 30. November 2015 mitgeteilt (IV-Nr. 65). Am 13. Januar 2016

reichte der Beschwerdeführer den diagnostischen Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, worin dieser die

Diagnosen «Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70)» und «Narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)» stellte (IV-Nr. 72 S. 11 ff.). Weiter

reichte der Beschwerdeführer das Parteigutachten von Dr. phil. C.___ ein

(IV-Nr. 72 S. 16 ff.). Der Bericht und das neuropsychologische Gutachten wurden

der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vorgelegt. Sie bezog sich auf die von Dr. med.

D.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit (vgl. IV-Nr. 72

S. 11) und führte aus, da eine chronische Alkoholabhängigkeit eine

Intelligenzminderung und die im neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. C.___

geschilderte pathologische Symptomatik bedingen könne, empfehle sie, vom

Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine

mehrmonatige Alkohol-/Drogenkarenz zu fordern, welche dann in unregelmässigen

Abständen durch Blut- und Urinuntersuchungen in der IV-Stelle kontrolliert

werde (IV-Nr. 78 S. 2). Erst bei nachgewiesener Alkoholkarenz könne ein

polydisziplinäres Gutachten (Handchirurgie, Psychiatrie, Neuropsychologie [vgl.

IV-Nr. 74 S. 2]) sinnvoll durchgeführt werden. Sie bitte darum, den Beschwerdeführer

zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, im Rahmen dessen das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren erklärt und überreicht werden könne. Das Gespräch mit dem

Beschwerdeführer fand am 27. Juni 2016 statt (Protokolleintrag vom 27.

Juni 2016). Nachdem mittels Blutuntersuchung ein Alkoholmissbrauch

ausgeschlossen werden konnte (Protokolleintrag vom 1. Juli 2016 und IV-Nr. 82),

wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, zur Klärung der Leistungsansprüche werde

beabsichtigt, eine umfassende medizinische Untersuchung, d.h. ein

polydisziplinäres Gutachten, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Handchirurgie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchführen zu

lassen (IV-Nr. 84). Die entsprechende Expertise erfolgte am 11. Juli 2017

(IV-Nr. 108.1 ff.).

7.2

Der Beschwerdeführer moniert in

seiner Beschwerdeschrift, nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der

angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2015 (IV-Nr. 50 [VSBES.2015.41]) habe die

Beschwerdegegnerin ihm erst mit Schreiben vom 30. November 2015 ihre Absicht,

eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen, angezeigt (A.S. 5). Das

Parteigutachten bei Dr. phil. C.___ sei jedoch bereits am 12. August 2015 in

Auftrag gegeben worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 habe er beantragt,

das Gutachten von Dr. phil. C.___ als Beweis zu würdigen, ihm die Kosten für das

Gutachten in der Höhe von CHF 4'340.00 zurückzuerstatten und die

vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung durch eine polydisziplinäre zu ersetzen

unter Einbezug der internistischen, der handchirurgischen, der neurologischen,

der psychiatrischen und der neuropsychologischen Fachrichtung. Der

Beschwerdeführer begründet seine Begehren damit, dass weder im Zeitpunkt der

Auftragsvergabe vom 12. August 2015 noch der ersten gutachtlichen Exploration

bei Dr. phil. C.___ am 15. September 2015 noch anlässlich der zweiten

Exploration vom 2. Dezember 2015 klar gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin

bereit gewesen wäre, eine neuropsychologische Begutachtung durchführen zu

lassen. Intern sei dies erst am 27. November 2015 entschieden und ihm mit

Schreiben vom 30. November 2015 mitgeteilt worden. Bereits insofern sei die

Einholung des neuropsychologischen Gutachtens erforderlich gewesen. Auch habe

es die RAD-Ärztin aufgrund des Gutachtens von Dr. phil. C.___ für geboten

erachtet, eine Alkoholabstinenz abzufordern und die von der Privatgutachterin

konstatierte Intelligenzminderung gutachtlich zu klären. Die Einholung des

Parteigutachtens zur Leistungsbeurteilung sei erforderlich gewesen und die

Kosten desselben seien ihm deshalb zurück zu erstatten.

7.3

Die Beschwerdegegnerin hob am

10.

Juni 2015 die angefochtene Verfügung «zwecks weiterer Abklärungen» auf. Aufgrund

dieser Formulierung war klar, dass die Beschwerdegegnerin tätig werden und

weitere Abklärungen – in welcher Form auch immer – vornehmen würde. In der

Folge gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ende November 2015

bekannt, welche Abklärungen vorgesehen seien. Zwischenzeitlich hatte der

Beschwerdeführer allerdings bereits auf eigene Initiative einen psychiatrischen

Bericht verfassen und eine neuropsychologische Begutachtung durchführen lassen.

Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht, wenn er behauptet, es

sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre,

eine Begutachtung durchführen zu lassen, weshalb er quasi selbst dafür habe sorgen

müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 12. Januar 2015 explizit

zum Zwecke weiterer Abklärungen aufgehoben. Der Beschwerdeführer durfte daher davon

ausgehen, dass die Möglichkeit einer Begutachtung besteht. Des Weiteren hätte

ihm die Möglichkeit offengestanden, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen,

wann und welche weiteren Abklärungen geplant seien, oder er hätte explizit eine

Begutachtung beantragen können. Weder den Akten noch den Protokolleinträgen

kann aber eine solche Nachfrage oder ein solcher Antrag entnommen werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die

neuropsychologische Begutachtung ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin

veranlasst. Ausschlaggebend für die schlussendlich durchgeführte

polydisziplinäre (fünf Disziplinen) Begutachtung bei der E.___ war das Gespräch

am 27. Juni 2016 zwischen der RAD-Ärztin und dem Beschwerdeführer. Zwar sah

sich die RAD-Ärztin bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst, eine

polydisziplinäre Begutachtung (Fachrichtungen Handchirurgie, Psychiatrie und

Neuropsychologie) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 74), von dessen Vorhaben sie dann

aber kurzum wieder zurücktrat, um zuerst das Vorliegen eines allfälligen

Alkoholmissbrauchs zu prüfen (IV-Nr. 78). Nachdem ein solcher ausgeschlossen

werden konnte und nach Durchführung des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer

wurde eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Das vom

Beschwerdeführer veranlasste neuropsychologische Gutachten war somit nicht

ursächlich für die polydisziplinäre Abklärung und auch nicht notwendig für die

Beurteilung des Leistungsanspruchs. Der Bericht von Dr. med. D.___ und das

Gutachten von Dr. phil. C.___ waren einzig ausschlaggebend für die durchgeführte

Blutuntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums bzw. eines allfälligen

Alkoholabusus. Die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung stammt im

Übrigen von Dr. med. D.___ und nicht von Dr. phil. C.___. Die

Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für das Parteigutachten somit

zurecht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Zu regeln bleiben die

Kostenfolgen.

8.1

8.1.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu

unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft,

also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen

wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der

Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung

ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016

E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprechung

einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung

dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.

5). Die Kürzung erfolgt in

dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

8.1.2

Der Beschwerdeführer hat in Bezug

auf den Rentenbeginn zunächst ein Rechtsbegehren gestellt, das grösstenteils

als aussichtslos hätte qualifiziert werden müssen (vgl. Verfügung vom 6. Juli

2018.

Ziffer 2, A.S. 49; E. I. 11 hiervor). In der Folge wurde das

Rechtsbegehren mit der Eingabe vom 3. Oktober 2018 eingeschränkt (A.S. 57; E. I.

11.

hiervor). Dem nunmehr aufrechterhaltenen Rechtsbegehren wird in diesem Punkt

(Rentenbeginn) entsprochen. Dagegen ist der zusätzlich gestellte Antrag, die

Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Privatgutachtens zu übernehmen,

abzuweisen. Die Parteientschädigung ist daher insoweit zu reduzieren, als diejenigen

Anträge, welche nicht aufrechterhalten wurden oder abzuweisen sind, den Aufwand

erhöht haben.

8.1.3

Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 1 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner

Kostennote vom 6. November 2018 Aufwendungen in der Höhe von 12.28 Stunden à

CHF 250.00 für die anwaltschaftlichen Bemühungen geltend sowie CHF 159.85

für Auslagen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist um diejenigen

Positionen zu kürzen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies gilt etwa für die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von

Verfügungen sowie das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen. Dies betrifft

vorliegend die Positionen «Brief an Klient», «Brief an Soziale Dienste

Wasseramt Süd» sowie die Fristerstreckungsgesuche vom 16. April 2018, 30.

August 2018 und 21. September 2018, die ebenfalls Kanzleiaufwand darstellen. Damit

ergibt sich ein Kanzleiaufwand von 2.52 Stunden, der nicht vergütet wird. Damit

verbleiben 9.76 Stunden. Der nachprozessuale Aufwand ist mit Blick darauf, dass

sich die verbleibende Streitsache sehr einfach präsentiert, auf eine halbe

Stunde (statt eine ganze) zu bemessen, so dass ein anwaltlicher Zeitaufwand von

9.26

Stunden verbleibt. Der Brief an das Versicherungsgericht vom 3. Oktober

2018.

(0.83 Stunden) und derjenige an den Beschwerdeführer vom 4. September 2018

(0.17 Stunden) betrafen die Reduktion des Rechtsbegehrens und wären nicht

angefallen, wenn dieses in Bezug auf den Rentenbeginn statt auf fünf Jahre (1. Juni

2010.

statt 1. Juni 2015) von Anfang an auf ein halbes Jahr (1. Dezember 2014

statt 1. Juni 2015) beschränkt worden wäre. Damit verbleibt ein Aufwand von

8.26

Stunden. Eine weitere Aufwandreduktion wäre – was den Rentenbeginn

anbelangt – nicht entstanden, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an nur den

Rentenbeginn am 1. Dezember 2014 verlangt hätte. Insbesondere war die

Beschwerdeerhebung notwendig, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die

IV-Stelle später den entsprechenden gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich stillschweigend

abgelehnt hat. Da der Aufwand je ungefähr zur Hälfte den Rentenbeginn und die

Kosten des Privatgutachtens betraf, rechtfertigt es sich, die

Parteientschädigung auf 4.13 Stunden, entsprechend der Hälfte des verbleibenden

Aufwands, zu bemessen. Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF 0.50 statt CHF 1.00

pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT) einzusetzen. Damit verbleiben Auslagen von CHF

112.85

Davon ist unter dem Titel der Parteientschädigung etwas weniger als die

Hälfte zu berücksichtigen, entsprechend CHF 52.00. Die Parteientschädigung

beläuft sich damit auf CHF 1'168.00 (4.13 Stunden x CHF 250.00 plus

CHF 52.00 plus 7.7 % Mehrwertsteuer).

8.1.4

Der verbleibende Aufwand von 5.13

Stunden ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in

dem Umfang zu entschädigen, als diese bewilligt wurde. Dies trifft für die

Beschwerdeschrift weit überwiegend nicht zu, soweit sie den Rentenbeginn betraf,

weil die Beschwerde insoweit grösstenteils aussichtslos war (vgl. BGE 142 III

138.

E. 5.7 und 5.8 sowie die Verfügungen vom 6. Juli 2018, Ziffer 2, und vom

17.

Oktober 2018, Ziffer 5, je mit entsprechender Kurzbegründung). Der

entsprechende Anteil ist auf 2 Stunden zu bemessen. Damit verbleiben 3.13

Stunden, die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen sind.

Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT)

und den Auslagen von CHF 60.85 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 %

resultiert eine Entschädigung von CHF 672.30. Diese ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 168.55

(Differenz zum vollen Honorar, das praxisgemäss mit CHF 230.00 berechnet wird,

wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird), wenn A.___, zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.1.5

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Mit Blick auf

den Prozessaufwand sind die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festzusetzen. Ihre

Verlegung richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 mit Hinweisen).

Angesichts des ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer

als weit überwiegend unterliegend zu gelten. Er hat daher Verfahrenskosten von CHF

400.00

zu bezahlen. Davon sind CHF 200.00 infolge teilweiser Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art.

122.

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO). Die Beschwerdegegnerin, welche zu einem geringen Teil unterliegt, hat

den Restbetrag von CHF 100.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar

2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.

Dezember 2014 (statt 1. Juni 2015) besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1'168.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

3. Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Kanton zu bezahlende Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 672.30 (inkl.

Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von CHF 168.55, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Davon sind CHF 200.00 infolge

teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Die übrigen CHF 200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten

im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold