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Entscheid

VSBES.2018.72

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. August 2019Deutsch103 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, am 6. Mai 1999 mit Wirkung ab 1. Oktober

1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 85 %, eine ganze Rente zu

(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese wurde am 9. Mai 2000 und 20. Dezember 2005

bestätigt (IV-Nrn. 5 +15).

1.2 Am 6. August 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 31). Nach

verschiedenen Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 26. Januar 2018

auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege, und entzog einer dagegen

gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ausserdem lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29.

März 2012 zu übernehmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 26. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei wegen

schwerer Gehörsverletzung an die IV-Stelle zur Durchführung des

Vorbescheidverfahrens und zur Neuverfügung zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen

IV-Rentenleistungen bei einem lnvaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene

Abklärungen durchzuführen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen

verbunden mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm im

Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung bei Frau Dr. med. B.___ vom

29. März 2012 entstandenen und ausgewiesenen Kosten im Betrage von CHF 643.80

zu ersetzen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei nach Art. 191 ZPO eine

gerichtliche und protokollarische Befragung [des Beschwerdeführers] zur

bestrittenen Gefahr der Uneinbringlichkeit der IV-Leistungen (Beweisthema:

aufschiebende Wirkung) und über den Eingliederungswillen (Beweisthema:

Eingliederungsmassnahmen, Eingliederung vor Rentenaufhebung) durchzuführen.

6. Über die von der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine

Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen

Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welche Partei zu welchen

Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer

solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens

ausdrücklich verlangt.

7. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 23. April 2018, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

sei abzuweisen (A.S. 36 f.). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

stellt in der Folge mit Verfügung vom 7. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wieder her (A.S. 38 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 23. Mai 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Teilrente auszurichten sei

(A.S. 47).

2.4 Am 23. Mai 2018 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Verfügung der Vizepräsidentin vom 7. Mai 2018 sei in

dem Sinne anzupassen, als dass dem Beschwerdeführer während des laufenden

Beschwerdeverfahrens nur eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine

Dreiviertelsrente auszurichten sei (A.S. 45 f.). Der Beschwerdeführer lässt am

3. Juli 2018 die Abweisung dieses Gesuchs begehren (A.S. 50).

Die Vizepräsidentin hebt am 17. Juli

2018 Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Mai 2018 wiedererwägungsweise auf und

entzieht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (A.S. 55 f.).

2.5 Die Vizepräsidentin teilt den

Parteien mit Verfügung vom 31. Juli 2018 mit, es sei vorgesehen, bei Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten

einzuholen (A.S. 57 ff.). Nachdem die Parteien innert Frist weder Einwände

erhoben noch Zusatzfragen gestellt haben, erteilt die Vizepräsidentin Dr. med. C.___

am 20. September 2018 den Begutachtungsauftrag (A.S. 69 ff.).

Das Gerichtsgutachten ergeht am 26.

November 2018 (A.S. 72 ff.). Während die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme

dazu abgibt (s. A.S. 113), lässt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 einen

Bericht der Dres. D.___ und E.___ einreichen. Er hält dafür, mangels einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands entfalle eine Revision;

eventualiter seien vor einer Rentenanpassung berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Ausserdem sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 102 ff.).

Die Vizepräsidentin weist das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 26. Februar 2019

ab und holt bei Dr. med. C.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 113 f.),

welche am 18. März 2019 ergeht (A.S. 116 f.). Während sich die

Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert, lässt der Beschwerdeführer am 4. Juni

2019 einen weiteren Bericht einreichen (A.S. 127 f.).

2.6 Der Beschwerdeführer lässt am

16. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

beantragen (A.S. 96). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 gewährt die Vizepräsidentin

die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, als sie Rechtsanwalt Claude

Wyssmann ab Gesuchsdatum als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt

(A.S. 113).

2.7 Mit Verfügung vom 13. Juni 2019

weist die Vizepräsidentin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine

Parteibefragung ab (A.S. 129).

2.8 Am 14. August 2019 findet vor

dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 133 f.). Ausserdem reicht er eine

Kostennote ein (A.S. 135 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 130), nimmt an der Verhandlung nicht

teil (A.S. 133).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist die Rentenaufhebung per 28. Februar 2018 (nachdem die

Revisionsverfügung dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Januar 2018

zugestellt wurde, E. I. 1.2 hiervor sowie A.S. 9 Ziff. 2). Massgebend ist

grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

am 26. Januar 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht

eine Aufhebung der Rente per Ende Februar 2018 zur Debatte. Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach der neuen, am 30. November 2017

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S.

416.

f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3

S. 297).

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133

V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125

V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen

medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich

die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast

nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der

Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer besuchte

sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Bezirksschule sowie ein Jahr ein Handelsinstitut

und vier Jahre die Gewerbeschule, bevor er 1977 die vierjährige Lehre als

Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur (FEAM) abschloss. Weiter erwarb er 1994

das Schweizerische Informatik-Zertifikat (SIZ) als Anwender und war zuletzt,

bis 1999, in diesem Bereich tätig (IV-Nr. 41.3 S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei

der Rentenzusprache vom 6. Mai 1999 (IV-Nr. 23) auf das Gutachten von Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Januar 1999 (IV-Nr.

1.

). Dieser hielt zur Vorgeschichte fest, der Beschwerdeführer habe die

2.

Klasse der Bezirksschule wiederholt. Damals habe er Drogenerfahrungen

gemacht und während vier Jahren Marihuana geraucht. Nach der Schule habe er,

nach langer Unentschlossenheit, eine vierjährige Lehre absolviert. Schon damals

habe der Beschwerdeführer eine starke innere Unruhe und Nervosität verspürt. Um

Ruhe zu finden habe er drei Monate auf einer Insel in der Ägäis verbracht. Nach

zwei Monaten Arbeit in der Schweiz sei der Beschwerdeführer für drei Monate in

Irland und neun Monat in Paris gewesen. Dort sei nach Ansicht der Eltern eine

abrupte psychische Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei

reizbarer geworden, habe unzusammenhängend gesprochen, sei rastlos und

aufbrausend gewesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz

immer häufiger gewechselt. Seine Leistungen seien schlechter geworden, er habe

Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten bekommen und oft sei ihm gekündigt worden.

Er habe unzählige jeweils kurzfristige Ausbildungen begonnen und sein Geld

sinnlos ausgegeben, weshalb ihn die Eltern finanziell unterstützt hätten (S.

2). Auf Veranlassung der Eltern und des Hausarztes sei der Beschwerdeführer von

einer Psychologin, einer Psychiaterin sowie, nachdem die Beziehung zu seiner

Freundin 1997 in die Brüche gegangen sei, in einer psychiatrischen Polyklinik

psychotherapeutisch behandelt worden. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer

durch die starke innere Unruhe stark beeinträchtigt. Als Elektroniker sei er

überfordert, er wolle wieder mit Computern arbeiten. Die immer häufigeren

Arbeitsplatzwechsel rührten daher, dass er Stress nicht länger aushalte. Er

habe auch oftmals viel Alkohol konsumiert, um abzuschalten. Mit dem Trinken

habe er mit 16 Jahren angefangen. Zeitweise habe er täglich bis zu zehn

Flaschen Bier konsumiert. Seit 1997 habe er keine Stelle mehr. Was die

objektiven Befunde angehe, so zeige sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar

und ausreichend orientiert. Die Stimmung sei leicht gedrückt bis depressiv, die

Affektivität instabil. Vordergründig wirke der Beschwerdeführer freundlich (S. 3),

im Hintergrund seien jedoch Angst, Aggressivität und eine starke

intrapsychische Spannung spürbar (S. 3 f.). Das Denken sei beschleunigt und

inkohärent. Der Beschwerdeführer verliere im Gespräch immer wieder den Faden

und habe grosse Mühe am Thema zu bleiben. Es machten sich deutliche Konzentrationsstörungen

bemerkbar. Der Beschwerdeführer könne zu seiner letzten Arbeit sowie zur

jetzigen Ausbildung keine verwertbaren Angaben machen. Im Laufe des Gespräches stelle

sich eine starke Müdigkeit mit gehäuften Fehlleistungen ein. Die Gefühlslage sei

monoton. Der Beschwerdeführer wolle einen ruhigen Job ohne viel Lärm.

Halluzinatorische Erlebnisse sowie wahnhaft produktive Inhalte negiere er. Der

Beschwerdeführer scheine in der Vergangenheit eine schizophrene Erkrankung

durchgemacht zu haben (s. Bericht von Dr. med. G.___ vom 17. August 1998, der

von einer jugendlichen Schizophrenie spricht, IV-Nr. 1.14), Beim heutigen

Zustandsbild könne ein schizophrenes Residuum (F20.5) diagnostiziert werden.

Die Arbeitsfähigkeit liege bei ca. zehn bis 15 %. Der Beginn lasse sich

rückblickend nicht genau bestimmen, liege aber länger als ein Jahr zurück (S.

4). In einer anderen Tätigkeit denn als FEAM sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls

sehr niedrig. Angesichts der geringen Ausdauer in den Ausbildungen nach der

Lehre schienen berufliche Massnahmen nicht opportun (S. 5).

Die ganze Rente wurde am 9. Mai 2000

bestätigt (IV-Nr. 5), nachdem Dr. med. G.___ am 8. März 2000 festgehalten

hatte, seit seinem letzten Bericht vom 17. August 1998 habe sich nichts

geändert (IV-Nr. 4). Eine weitere Rentenbestätigung erfolgte am 20. Dezember

2005.

(IV-Nr. 15), nachdem Dr. med. G.___ im Bericht vom 6. Dezember 2005

von einem stationären Zustand sowie einer unveränderten Diagnose gesprochen und

Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD)

bestätigt hatte, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % vorliege

(IV-Nrn. 13 + 14).

3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 6. August 2010 ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet hatte, gab

der Beschwerdeführer im entsprechenden Fragebogen am 19. August 2010 an,

sein Zustand sei unverändert (IV-Nr. 31). Med. pract. I.___

bestätigte am 3. März 2011, dass der Zustand stationär sei, und erwähnte als

Diagnose eine juvenile Schizophrenie (IV-Nr. 34).

Im Revisionsgespräch vom 14. April 2011

(IV-Nr. 36) erklärte der Beschwerdeführer, bei seinen Eltern zu leben. Er

besorge Haushalt und Garten. Im Internet suche er nach Computern, die er

repariere, womit er im Monat CHF 100.00 bis 200.00 verdiene. Daneben fahre

er gern mit dem Velo, spiele Gitarre, angle und schwimme. Seine Psyche habe

sich beruhigt. Medikamente nehme er keine. Er vertrage sich gut mit anderen

Menschen, sei aber schon asozial; wenn er launisch sei, ertrage er gar nichts

und ziehe sich zurück. Stimmen höre er keine; er träume, was ihn aber im Alltag

nicht belaste. Wegen des Entzugs seines Führerausweises trinke er derzeit

keinen Alkohol. Er wolle reisen und musizieren. Bei monotonen Arbeiten gehe es

ihm wieder schlechter. Mehr als vier Stunden könne er sich nicht konzentrieren.

Es interessiere ihn nicht mehr, eine Arbeit aufzunehmen, der Aufwand lohne sich

nicht. Das Protokoll vermerkt, auf Fragen nach seiner Psyche antworte der

Beschwerdeführer ausweichend, berichte aber auf intensives Nachfragen über eine

Vermischung von Traum und Wirklichkeit.

3.3

Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 7. Oktober

2011.

(IV-Nr. 41.1) fest, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor (S. 14). Differentialdiagnostisch sei eine remittierte

hebephrene Schizophrenie (F20.15) zu diskutieren. Es bestehe der Verdacht auf

eine emotionale Unreife mit teilweiser Realitätsfehlanpassung, erworbener

Intelligenz- und leichter emotionaler Verwahrlosung, mit / bei

· letztlich unklarer Störung,

differentialdiagnostisch hysterisch-hypochondrische Neurose

· Langzeitberentung seit 1998 wegen

Verdachts auf Status nach jugendlicher Schizophrenie resp. schizophrenes

Residuum

Die Entwicklung seit 1998 lasse sich

wegen der unbrauchbaren Akten nicht beurteilen (S. 20 + 21). Inwieweit die

bisherige Tätigkeit noch möglich sei, könne er nicht beantworten (S. 19). Aus

psychiatrisch-theoretischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine

zeitliche Einschränkung, abgesehen vom Problem der Arbeitsdisziplin und

allenfalls der Belastbarkeit. Die praktische Umsetzung sei schwer zu beurteilen,

sie dürfte zwischen 50 und 100 % liegen. Ob die Leistungsfähigkeit innerhalb

des Arbeitspensums reduziert sei, hänge vom Tätigkeitsbereich ab (S. 21). In

Frage kämen nebst EDV im weitesten Sinn eine Vielzahl von (auch weniger

anspruchsvollen, handwerklich-manuellen) Tätigkeiten (S. 20).

In seiner Stellungnahme vom 9. November

2011.

(IV-Nr. 43 S. 1) erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich nicht in der

Lage, wieder zu arbeiten. In der heutigen krisenhaften Zeit sei zweifelhaft, ob

er in seinem Alter eine Stelle finde. Ein Engagement von zwei Tagen pro Woche

sei unter Umständen noch vorstellbar.

Dr. med. H.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. April

2013.

(IV-Nr. 106 S. 3 ff.) eine dem schizophrenen Formenkreis zugehörige

Erkrankung im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie (F20.1). Bei dieser stünden

die affektiven Störungen im Vordergrund. Zudem müssten die allgemeinen

Kriterien einer Schizophrenie erfüllt sein, d.h. ein zielloses und

unzusammenhängendes Verhalten oder Denkstörungen; in leichter Form könne es

auch zu Wahnvorstellungen oder Halluzinationen kommen. Das Denken des

Beschwerdeführers sei inkohärent und die Exploration deutlich erschwert. Ohne

massive Strukturierung des Gesprächs berichte er assoziativ gelockert und

logorrhoeisch ausgekleidet. Die Fragen würden fahrig und teils mit logischen

Brüchen beantwortet. Der Beschwerdeführer wirke vordergründig ausgeglichen,

aber angespannt, eher gedrückt und affektiv abgeflacht. Für ein akutes

psychotisches Geschehen gebe es keine Hinweise. Die Arbeitsunfähigkeit liege

bei 80 %.

Nach Einsicht in den Bericht von Dr.

med. H.___ empfahl Dr. med. J.___ am 27. Juni 2013 eine Nachbegutachtung (IV-Nr.

113). Seit seinem Gutachten seien zwei Jahre vergangen und bei den Befunden

gebe es Abweichungen.

3.4

Prof. Dr. phil. K.___,

Neuropsychologin, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, klärten

den Beschwerdeführer in dessen Auftrag verhaltensneurologisch ab und gelangten

im Bericht vom 29. März 2012 (IV-Nr. 54 S. 2 ff.) zum Ergebnis, dieser zeige

ein markantes Verhaltenssyndrom mit Sprunghaftigkeit, Gedankenabbrechen,

Suchtverhalten (Messiesyndrom, Internet, früher episodischer

Alkoholüberkonsum), vermindertem Realitätsbezug und markanter Ablenkbarkeit.

Auf kognitiver Ebene seien eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine

sprachlich betonte Lern- und Gedächtnisschwäche sowie Frontalhirndysfunktionen

feststellbar. Zusammen mit den anamnestischen Angaben entsprächen die

kognitiven Dysfunktionen und die psychiatrischen Symptome den Folgen einer

frühkindlichen zerebralen Störung unklarer Genese, wahrscheinlich perinatal

erworben (G93.6). Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht urteilsfähig und

bedürfe eines Beistands oder Vormunds. Derzeit bestehe keine verwertbare

Erwerbsfähigkeit. In einer den Symptomen angepassten Tätigkeit und unter

geschützten Bedingungen sei von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit von

ca. 50 % auszugehen. Es sei eine umfassende psychiatrische Abklärung

erforderlich.

Dr. phil. L.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie

FSP beim RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 fest (IV-Nr. 72

S. 2), der Bericht der Dres. K.___ und B.___ sei nicht ohne weiteres

nachvollziehbar. Mangels Beschwerdevalidierung sei ungewiss, ob es sich bei den

Testleistungsdefiziten um zerebrale Beeinträchtigungen oder aber um psychogene

resp. motivationale Artefakte handle. Es bedürfe einer methodisch vollständigen

neuropsychologischen Untersuchung.

Lic. phil. M.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, gelangte in seinem Gutachten vom 9.

Januar 2013 (IV-Nr. 87.1) zum Ergebnis, in der Testdiagnostik zeigten sich in

rein kognitiver Hinsicht lediglich minimale bis leichte

Funktionsbeeinträchtigungen. Vermindert seien ein einzelner Testwert der

kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, bei gleichzeitig vielen guten

Testwerten in anderen Verfahren, sowie ein Testwert der selektiven

Aufmerksamkeit / lnterferenzkontrolle, bei normgemässen Leistungen in weiteren

vergleichbaren Testungen. Gut bzw. recht gut erhalten seien die verbalen

Denkleistungen, die Merkspannen, die eigentlichen Gedächtnisleistungen (mit

verbalem und mit visuellem Material), viele Aufmerksamkeitsleistungen inklusive

der geteilten Aufmerksamkeit, die meisten Leistungen im Bereich der

Exekutivfunktionen, die Visuokonstruktion sowie die Sprache. Das kognitive

Befundbild stimme mit den guten Leistungen in der Primarschule und der später

mit guten Leistungen absolvierten anspruchsvollen Berufslehre überein. Dagegen

bestehe eine markante Diskrepanz zu den von Dr. med. B.___ erhobenen Befunden.

Deren Beurteilung sei nicht überprüf- und nachvollziehbar, da weder Angaben zu

den durchgeführten Testverfahren noch zu den genauen Testwerten (keine Rohwerte

oder statistischen Werte, keine Schweregradangaben) gemacht würden. Es habe

sich offensichtlich um eine rudimentäre Testabklärung gehandelt, wobei viele

Einschätzungen lediglich auf dem klinischen Eindruck und nicht auf normierten

Testverfahren beruhten (S. 12). Die Resultate der jetzigen neuropsychologischen

Untersuchung sprächen vor dem Hintergrund der erfolgreichen Schul- und

Berufsausbildung klar gegen eine frühkindliche zerebrale Schädigung. Allerdings

zeigten sich (wie sie schon in diversen Vorberichten geschildert) deutliche

verhaltensmässige Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer wirke in seinem

sprachlichen Ausdruck wenig organisiert und strukturiert. Sachverhalte wurden

ausschweifend geschildert, wobei er Mühe habe, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden

bzw. sich an einem inhaltlichen roten Faden auszurichten. Ansonsten wirke der

Beschwerdeführer nicht unruhig oder erhöht ablenkbar. Diese Auffälligkeiten passten

gut zum früheren unsteten Lebenswandel sowie zur langjährigen beruflichen und

sozialen Desintegration (S. 13). In den Jahren nach der Lehre hätten in

schneller Folge Auslandaufenthalte mit kurzen Anstellungen und abgebrochenen

Versuchen einer höheren Ausbildung abgewechselt. Die spätere Berufslaufbahn bis

1997/98 sei von einer Vielzahl verschiedener Anstellungen geprägt gewesen,

welche kaum je länger als ein Jahr gedauert hätten. Auch in sozialer Hinsicht

bestehe eine deutliche Desintegration mit langjährigem Wohnen als Erwachsener

im Haus der betagten Eltern und Fehlen einer dauerhaften Partnerschaft. Bekannt

seien ein früherer Marihuana- und ein langjähriger hoher Alkoholkonsum; seit

einer Auflage des Strassenverkehrsamtes scheine der Beschwerdeführer jedoch

seit mehr als einem Jahr abstinent zu sein. Die Verhaltensauffälligkeiten liessen

sich nicht primär dem Alkoholkonsum zuschreiben. Die weitgehend erhaltene

kognitive Leistungsfähigkeit mit gleichzeitig ausgeprägten

Verhaltensauffälligkeiten bei deutlicher beruflicher und sozialer

Desintegration deute darauf hin, dass es sich weniger um ein spezifisch

neuropsychologisches, sondern in erster Linie um ein psychiatrisches bzw.

psychopathologisches Störungsbild handle (S. 14). Er stelle folgende Diagnosen:

1.

Minimale bis leichte kognitive

Funktionsbeeinträchtigungen

2.

Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Einschränkungen

in der Verhaltensorganisation und -strukturierung sowie in der Bewertung von

Wichtigkeiten bzw. von Sachverhalten (aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen)

Die rein kognitive Leistungsfähigkeit

dürfte sich seit der Rentenzusprache nicht verändert haben. Ob und inwieweit

sich die psychopathologische Situation verschlechtert habe, sei aus

psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Neuropsychologisch gesehen sei die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens um 10 %

eingeschränkt, wobei von einem stabilen Verlauf auszugehen sei (S. 15). Für

eine angepasste Tätigkeit würden ähnliche Überlegungen gelten. Medizinische

Massnahmen versprächen aus neuropsychologisch-kognitiver Sicht keinen Erfolg.

Berufliche Massnahmen wären zumutbar (S. 16).

3.5

Dr. med. N.___,

Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und

orthopädische Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2014

(IV-Nr. 133) folgende Diagnosen:

· cervical und lumbal betontes

Panvertebralsyndrom

· lumbovertebrales Syndrom mit

rechtsbetonter Ausstrahlung bei multisegmentaler Diskopathie und

Spondylarthosen der Lendenwirbelsäule (fortan: LWS)

Die bisherige Tätigkeit komme wegen der vor allem

belastungsabhängigen Beschwerden nicht mehr in Frage. Zumutbar seien körperlich

leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Positionen (Wechsel zwischen

Sitzen, Stehen und Gehen) und ohne Heben schwerer Lasten (kurzfristig bis 5 kg,

langfristig bis 2 kg). Unter diesen Bedingungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % resp. vier Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsverminderung. Die

gleiche Auffassung äusserte Dr. med. N.___ auch im Bericht des

Medizinischen Zentrums O.___ vom 1. Juni 2015 zur interdisziplinären

Schmerzbehandlung (IV-Nr. 186 S. 8 ff.). Dieser Bericht enthielt folgende

Diagnosen:

1.

Hebephrene Schizophrenie (F20.1)

2.

Status nach Alkoholabhängigkeit, unklar

bis wann (F10.20)

3.

Cervikozephales Schmerzsyndrom mit / bei

mässigen Osteochondrosen C3/4, C5/6 und C6/7 sowie mässigen

Uncovertebralarthrosen C5/6

4.

Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit /

bei starker S-förmiger Skoliose, leichten bis mässigen, nach kaudal zunehmenden

Spondylosen, starker Osteochondrose L4/5

Der Schmerztherapeut Dr. med. P.___,

Fachharzt für Anästhesiologie FMH, attestiere für die frühere Tätigkeit und auf

Grund der Persönlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. Q.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ging für gut angepasste Tätigkeiten

von keiner Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. med. R.___, Facharzt für Physikalische

Therapie und Rheumatologie FMH, nahm in seinem Gebiet eine volle

Arbeitsfähigkeit an. In der Konsensbeurteilung führte dies aus rein somatischer

Sicht für adaptierte Arbeiten zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %. Dr.

med. S.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, attestierte auf Grund der Diagnosen

sowie des positiven und negativen Leistungsbildes eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%.

Dr. med. T.___, Chefarzt Kardiologie am U.___,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2015 (IV-Nr. 190 S. 4 f.)

eine koronare und valvuläre Herzkrankheit und äusserte den Verdacht auf eine

COPD. Ob der Koronarbefund die atypischen Beschwerden erkläre, sei unsicher. Die

empfohlene Revaskularisation erfolgte am 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 221.7

S. 5 f.).

3.6

Dem Gutachten der

Gutachterstelle V.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 221.1) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (S. 17):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit):

1.

Undifferenzierte Schizophrenie (F20.3).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit)

2.

Anamnestisch zervikozephales

Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (fortan: HWS).

3.

Verschleissveränderung und

Bandscheibenvorwölbungen der LWS ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne

Bewegungseinschränkungen der LWS.

4.

Anamnestisch vor vielen Jahren mögliche

Irritation der Nervenwurzel L4/5 rechtsbetont bei bekannter medio-linksseitiger

Diskushernie L4/5 bei ausgeprägt degenerativen Veränderungen der LWS.

5.

Knöchern konsolidierte Fersenbeinfraktur

rechts unter Abflachung des Fussgewölbes und Ausbildung einer Exostose mit der

Notwendigkeit des Tragens von orthopädisch zugerichtetem Schuhwerk.

6.

Anamnestisch COPD (in der klinischen

Untersuchung nicht evident).

7.

Nikotinabusus

mit ca. 40 pack years.

8.

Anamnestisch arterielle Hypertonie

(klinisch nicht evident).

9.

Dyslipidämie.

10.

Zustand nach Appendektomie ca. 1980.

11.

Koronare Kardiopathie

· Koronare 3-Gefässerkrankung mit Status

nach PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVA/D1, Status nach PTCA und

Stentimplantation im Bereich des proximalen RCX sowie Status nach PTCA und

zweifach Stentimplantation im Bereich der proximalen RCA.

· Aktuell normale systolische und

LV-Funktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen, leichte diastolische

Dysfunktion. Klinisch und elektrisch negative Ergometrie bei Erreichen der

Ziellast.

· Kardiovaskuläre Risikofaktoren:

arterielle Hypertonle, Hyper- und Dyslipidämie, positive Familienanamnese,

Äthylabusus

3.6.1

Anlässlich der internistischen

Begutachtung vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.4) hielt Dr. med. W.___,

Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie / Onkologie, fest, der

Beschwerdeführer gebe als Hauptproblem seine geistige Verfassung an. Er

schildere verschiedene nervliche Symptome (Nervosität, Ängste, Gedankenkreisen

etc.), bezeichne sich als sehr lärmsensibel und klage über einen Tinnitus. Von

der physischen Seite her sei er vor allem durch seine Rückenschmerzen

eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erledige tagsüber Einkäufe und Hausarbeit

wie Staubsaugen oder Waschen. Das Mittagessen bereite er selbst zu, gehe aber

alle zwei bis drei Tage auswärts essen. Er fahre mit dem Velo, angle und

schwimme im Fluss. Ansonsten beschäftige er sich mit der Reparatur von

Apple-Computern. Das Nachtessen halte er sehr klein. Er verbringe den Abend vor

dem Fernseher und schlafe gegen 0:00 oder 0:30 Uhr ein. Seit ca. 2012, als der

Führerausweis entzogen wurde, lebe der Beschwerdeführer alkoholabstinent

(S. 2). Was die krankheitsbedingten Einschränkungen am letzten

Arbeitsplatz angehe, so gebe der Beschwerdeführer vor allem das Heben und

Tragen von Monitoren an; damals habe es noch keine Flachbildschirme gegeben. Er

beschreibe aber auch die Arbeitsbelastung insgesamt mit frühem Aufstehen und

weiter Anfahrt. Der Beschwerdeführer sehe auf dem Arbeitsmarkt keine grossen

Chancen (S. 4).

Die pulmonale Situation zeige sich in

der klinischen Untersuchung nicht auffällig (keine Ruhedyspnoe, unauffälliger

Ruhepuls unter Beta-Blocker). Der Beschwerdeführer präsentiere sich in recht

gutem Allgemeinzustand. Die arterielle Hypertonie sei offensichtlich gut

eingestellt, die Dyslipidämie werde medikamentös behandelt. Wegen einer möglichen

COPD seien körperlich schwerste Tätigkeiten, insbesondere unter

Allergenexposition, ungeeignet. Für leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten

sei der Beschwerdeführer allgemeininternistisch zu 100 % arbeitsfähig.

Eine retrospektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar (S.

6).

3.6.2

Der Experte Dr. med. X.___,

Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, gelangte nach der Untersuchung

vom 19. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.6) zum Ergebnis, es bestehe eine koronare

3-Gefässerkrankung mit Status nach Koronarintervention an allen drei

Hauptgefässen bei einem umfangreichen kardiovaskulären Risikoprofil. Die

klinische HKL-Untersuchung sei unauffällig, kardiopulmonale Insuffizienzzeichen

fehlten. Das Ruhe-EKG weise auf frühere ischämische Ereignisse hin, aber es

fänden sich keine aktuellen lschämiezeichen oder Rhythmusstörungen. Die

Belastungsuntersuchung sei konklusiv sowie klinisch und elektrisch negativ. Die

Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei gut, es bestünden keine Hinweise auf

eine Ischämiereaktion bei komplexem Vorbefund oder auf Rhythmusstörungen.

Echokardiographisch finde sich eine normale systolische LV-Funktion. Regionale

Wandbewegungsstörungen liessen sich heute nicht nachweisen, allenfalls eine

leichte diastolische Dysfunktion. Ansonsten sei der Befund normal, insbesondere

ohne Klappenvitium und ohne Anhalt für eine Rechtsherzbelastung (S. 3).

Die koronare Herzerkrankung, erstmals im

August 2015 diagnostiziert und manifest geworden, sei adäquat versorgt und

behandelt (S. 3). Gegenwärtig betrage die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer

Sicht 100 %. Schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von

Lasten seien aber zu vermeiden.

3.6.3

Die Expertin Y.___, Fachärztin

für Neurologie, hielt zur Begutachtung vom 2. November 2016 (IV-Nr. 221.5)

fest, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden ungeordnet, sprunghaft

und unkonzentriert, gebe kaum Antwort auf die gestellten Fragen und wechsle das

Thema (S. 2 + 5). Angesprochen auf die Rückenbeschwerden, gebe

er als Hauptbeschwerde das ständige Kältegefühl in den Knochen an. Letztes

Wochenende sei er mit einem schweren Rucksack zehn bis 15 km gewandert.

Das Maximum der Rückenschmerzen liege im lumbosakralen Übergangsbereich (S. 2)

mit Ausstrahlung in die ganzen Beine. Auf Nachfrage gebe er an, es «mit den

Nerven» zu tun zu haben. Bei geringster Anstrengung überkomme ihn ein

Engegefühl bei der Atmung. Zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an, dass

er an schlechten Tagen im Bett liegen bleibe, sich dann aber zwinge, immer

wieder aufzustehen. Nach dem Frühstück mache er die Wäsche, erledige den

Haushalt meist selber und versorge seine beiden Wellensittiche. Am besten gehe

es ihm, wenn er in der Natur spaziere. Er fahre auch mit dem E-Bike. Offenbar

lebe der Beschwerdeführer recht zurückgezogen; er erwähne zwar, dass man ihn im

Dorf kenne und er Kontakt zu seiner Familie habe, scheine aber eher

Einzelgänger zu sein. Mit den «Nerven» habe er schon seit der Jugendzeit zu

tun. Rückenschmerzen plagten ihn schon viele Jahre, wechselnd ausgeprägt mit

zeitweiliger Ausstrahlung in die Beine (S. 3). Momentan fühle sich der

Beschwerdeführer psychisch völlig instabil. Er könne sich nicht mehr vorstellen,

in seinem angestammten Beruf zu arbeiten. Die Computerbranche sei sehr

schnelllebig, mit gewissen Computersystemen komme er nicht mehr zurecht (S. 4).

Der Beschwerdeführer sitze unruhig auf seinem Stuhl, von einer inneren

Angespanntheit und Unruhe getrieben, aber er müsse nicht wegen Schmerzen

auffallend häufig die Position wechseln (S. 5).

Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer

erstmals wegen Lumbalgien mit zeitweiliger Ausstrahlung insbesondere ins rechte

Bein abgeklärt worden (s. IV-Nr. 43 S. 2). Es habe sich eine medio-linksseitige

diskale Hernie L4/5 mit möglicher rechtsbetonter Irritation der Nervenwurzel L4

bzw. L5 gefunden. Eindeutige Ischialgien seien nie festgestellt worden. Der

Beschwerdeführer leide seit Jahren vor allem an Lumbalgien und, wie später in

den Akten erwähnt, auch zervikalen Schmerzen, aber nach seinen anamnestischen

Angaben nie an eindeutigen radikulären Schmerzen. Die ärztlichen Berichte beschrieben

keine neurologischen Ausfälle. Aus neurologischer Sicht ergäben sich auch auf

Grund der neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine radikuläre

Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Somit müssten eher pseudoradikuläre

Schmerzausstrahlungen bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich

angenommen werden. Ein genaues Belastungsprofil sei aus orthopädischer Sicht zu

bestimmen. Neurologisch bestünden keine somatischen Beeinträchtigungen, welche

das Ausmass der orthopädisch festgestellten Funktionseinbussen überschreiten

würden. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei aus neurologischen Gründen nie

eingeschränkt gewesen (S. 6).

3.6.4

Der Experte Dr. med. Z.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte

anlässlich der Begutachtung vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.3) fest, laut

dem Beschwerdeführer stünden die chronischen Rückenschmerzen im Vordergrund. Er

habe Schmerzen in der LWS, spüre Schmerzen vom Fuss bis in das Kreuz. Nach dem

Bruch des rechten Fersenbeines habe sich an der Ferse ein Überbein gebildet,

das sich von Zeit zu Zeit durch einen Druck in den Schuhen bemerkbar mache.

Ausserdem habe sich das Bein um fünf bis sechs Millimeter verkürzt, weshalb

seine Schuhe zugerichtet werden müssten (wofür die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache erteilt hat, s. IV-Nr. 30). Der Beschwerdeführer gebe an, nach

dem Frühstück kaufe er ein und erledige die Hausarbeit. Insgesamt sei er der

Meinung, er habe einen sehr strukturierten Tagesablauf. Als Hobbys betreibe er

Angeln, Schwimmen, Wandern, Velofahren sowie im Winter Fitness. Sein

Freundeskreis sei eher klein, konzentriere sich auf die Familie und wenige

Nachbarn. Momentan laufe keine aktuelle Behandlung, Physiotherapie sei geplant

(S. 2). Es habe sich alles eingependelt und solle wie bisher weitergehen. Eine

Berufstätigkeit könne er sich nicht vorstellen und sei auch nicht beabsichtigt

(S. 4). Seit 1999 / 2000 kaufe er defekte Apple-Geräte, repariere und verkaufe

sie wieder. Dabei handle es sich aber nur um eine geringfügige Beschäftigung,

im Wesentlichen sei er alleinstehender Hausmann und versorge seinen Haushalt.

Dies sei eine Vollzeitarbeit, welche ihn hinreichend ausfülle (S. 3).

Der Beschwerdeführer setze sich ohne

Schmerzäusserungen und ohne Zuhilfe-nahme der Hände. Auch wenn er die Position wechsle,

äussere er nie Schmerzen. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie das An- und

Auskleiden gestalteten sich ohne wesentliche Einschränkungen. Die

Oberbekleidung werde teils im Stehen und teils im Sitzen ausgezogen. Beide

Beine würden zum Ausziehen seitengleich und altersentsprechend mitbenutzt. Der

Gang auf ebener Erde weiche nicht vom Gang in das Untersuchungszimmer ab. Der

Beschwerdeführer trage Konfektions-Turnschuhe mit seitengleichen

Benutzungsrändern des Obermaterials und der Laufsohlen. Er gebe an, seine

anderen Schuhe seien an den Sohlen zugerichtet und würden mit langsohligen

Einlagen getragen, was hier nicht der Fall sei (S. 4). Bei der klinischen

Untersuchung sei die LWS altersentsprechend frei beweglich. Es fänden sich

keine neurologischen Auffälligkeiten und keine Hinweise für ein

Wurzelreizsyndrom. Die Muskulatur der Wirbelsäule zeige sich dem Alter entsprechend

unauffällig, ohne Muskelverspannungen des gesamten Achsorganes. Die LWS sei

altersentsprechend entfaltbar. Insgesamt seien klinisch keine vom Alter

abweichenden Auffälligkeiten der Wirbelsäule vorhanden. Die in den früheren bildgebenden

Untersuchungen dargestellten LWS-Veränderungen entsprächen weitgehend dem Alter

und hätten nicht den Charakter einer invalidisierenden Erkrankung. Die

Kalkaneusfraktur des rechten Fusses sei und unter Abflachung des sog. Böhler-Winkels

stabil verheilt. Weiter habe sich eine Exostose der Ferse gebildet, welche

sowohl für Privat- als auch für Arbeitsschuhe massangefertigte Schuheinlagen

bzw. eine Schuhsohlenzurichtung im Sinne von Abrollhilfen, Schmetterlingssohlen

o.ä. erfordere. (S. 8).

Zusammenfassend sei auf dem

orthopädisch-traumatologischen Fachgebiet keine invalidisierende Erkrankung

bzw. Veränderung feststellbar, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte.

Einschränkungen der Belastbarkeit liessen sich auf Grund der Untersuchungsbefunde

nicht begründen. Unter Benützung der orthopädischen Schuhzurichtungen seien

alle altersangepassten Tätigkeiten möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl in

der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht

eingeschränkt (S. 8). Eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei

retrospektiv auch in der Vergangenheit nicht wahrscheinlich gewesen (S. 9).

3.6.5

Bei der Begutachtung durch Dr.

med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie, am 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.2)

erklärte der Beschwerdeführer, den Umständen entsprechend gehe es ihm nicht

schlecht. Seine Stimmung sei wechselhaft, manchmal etwas depressiv, oft aber

auch ausgeglichen. Die Ungewissheit über die Zukunft mache ihm manchmal Angst (darüber

hinaus würden keine Ängste beschrieben und Suizidalität verneint). Er sei nicht

besonders reizbar oder gar aggressiv, aber seit Jahren sehr lärmempfindlich und

schnell abgelenkt. Manchmal sei er zerstreut und im Denken sprunghaft (S. 2).

Er könne sich für etwa ein- bis eineinhalb Stunden auf etwas fokussieren. Das

Gedächtnis sei ansonsten unbeeinträchtigt. Ferner leide er unter Schmerzen,

hauptsächlich im unteren Rückenbereich. Die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung bei Dr. med. H.___ und Dr. phil. klin. psych. E.___

habe er aufgenommen, weil er mit der Stresssituation nicht mehr zurechtgekommen

sei. Der Führerscheinentzug, der Verlust beider Elternteile im Jahr 2012 sowie seine

Schuldenproblematik hätten ihn massiv belastet. Seither sei er auch verbeiständet,

neben der Schuldenregulierung habe es damals auch Auseinandersetzungen wegen

der Erbschaft gegeben. Er habe das Elternhaus gegen seinen Willen verlassen

müssen und sei 2013 in eine Wohnung gezogen. Die mit der ganzen Situation

verknüpfte Anspannung und Unruhe habe dazu geführt, dass er nicht mehr in der

Lage gewesen sei, sein Leben angemessen zu bewältigen (S. 3).

Der Beschwerdeführer halte trotz

Beschwerden eine Tagesstruktur ein. Zwischen 7:30 und 8:00 Uhr stehe er auf und

frühstücke nach der Morgentoilette. Im Laufe des Vormittags kümmere er sich

teils um den Haushalt, teils fahre er für Einkäufe und Besorgungen mit dem Velo

in den Ort. Manchmal trinke er dort auch einen Kaffee, esse ein Gipfeli und

unterhalte sich im Café mit Bekannten und Kollegen. Er sei in der Nachbarschaft

bekannt. Anschliessend fahre er wieder heim und bereite das Mittagessen zu.

Zwischen 13:00 und 14:00 Uhr halte er ca. eine Stunde Mittagsruhe. Am

Nachmittag unternehme er manchmal einen Waldspaziergang. Bei schlechtem Wetter

bleibe er daheim und beschäftige sich mit der Reparatur von elektronischen

Geräten, welche er bei Ebay defekt ersteigere und wieder veräussere. Man könne

davon zwar nicht leben, aber er beschäftige sich dann wenigstens in seinem

erlernten Beruf. Im Sommer fahre er auch mit dem Velo spazieren, gehe schwimmen

oder kühle sich im Fluss ab. Daheim kümmere er sich um seine beiden

Wellensittiche. Nach dem Nachtessen treffe er sich am Abend manchmal mit

Kollegen im Ort, gelegentlich besuche er auch Veranstaltungen wie Konzerte

(S. 3). Zu Hause schaue er fern, wobei er sich am ehesten für Nachrichten

und Dokumentarfilme interessiere. Auf den aktenkundigen Vermerk, er neige zum

Messietum, erwidere der Beschwerdeführer, sein Haushalt sei zwar auf den ersten

Blick ein wenig unkonventionell und ungeordnet, aber er finde, was er suche.

Nachtruhe sei zwischen 23:30 und 0:30 Uhr. Er leide nicht unter

Einschlafstörungen, allerdings träume er sehr lebhaft und erwache meist

zwischen 3:00 und 4:00 Uhr, schlafe dann aber meist wieder ein. Seinen

Führerschein habe er 2010 wegen Alkohol am Steuer verloren. Damals habe er

häufig und zum Teil exzessiv Alkohol getrunken. Inzwischen lebe er jedoch

abstinent. Nachdem er im 14. oder 15. Lebensjahr damit angefangen habe, habe

sich der Alkoholkonsum zwischen dem 23. und 55. Lebensjahr zunehmend gesteigert.

Er habe dann ohne gravierende Entzugserscheinungen aufhören können. Obwohl in

seinem Umfeld als junger Erwachsener oft Cannabis konsumiert worden sei, habe

dieses für ihn nie ein Problem dargestellt. Auch andere illegale Drogen habe er

zu keinem Zeitpunkt konsumiert (S. 4).

Wegen seines unsteten Lebens und seines

phasenweise exzessiven Alkoholkonsums habe er sich etwa 1982 erstmals für drei

Jahre in psychiatrische Fachbehandlung bei Frau Dr. med. AB.___, Spezialärztin

für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, begeben. Sie habe an eine Schizophrenie

gedacht und Psychopharmaka verordnet, aber er habe das alles nicht so ganz

ernst genommen (Dr. med. AB.___ erwähnt im Bericht vom 11. Juni 1984, IV-Nr.

43.

S. 4, der Beschwerdeführer sei im November 1982 wegen eines akuten

Verwirrungszustands zu ihr gekommen; er habe seine berufliche Tätigkeit nicht

mehr fortführen können und eine weniger beanspruchende Arbeit annehmen müssen).

Später sei er wegen seines unkonventionellen Lebensstils und des Alkoholkonsums

viele Jahre lang von Dr. med. G.___ psychiatrisch behandelt worden. Seit 2011 /

2012.

sei er bei den Dres. H.___ und E.___ (S. 5). Aktuell konsultiere er Dr.

med. H.___ etwa alle drei Monate. (S. 4 f.). Eine Medikation mit Psychopharmaka

erfolge nicht. Seit etwa 2013 erfolge eine Wohnbegleitung mit Kontakten etwa

alle 14 Tage, wobei man die anliegenden Probleme bei der Bewältigung des

Alltages bespreche (S. 5). Er leide seit dem Fersenbeinbruch 1993 / 1994 unter

Beschwerden am rechten Fuss, ausserdem seit vielen Jahren unter

Lumboischialgien mit zeitweiliger Ausstrahlung ins rechte Bein sowie unter

Nackenschmerzen. Seit 2014 sei eine koronare Herzkrankheit bekannt; 2015 sei

eine Herzkatheteruntersuchung erfolgt und er müsse regelmässig zahlreiche

kardiologische Medikamente einnehmen (S. 6).

Er sei als viertes von fünf Kindern in

sehr geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Neun Jahre lang habe er die Schule

besucht und sei stets integriert gewesen. Anschliessend habe er ein Jahr lang

die Handelsschule besucht und sodann erfolgreich die FEAM-Ausbildung. Nach der

Rekrutenschule habe er ein Jahr in Paris gelebt und teils einen exzessiven

Lebenswandel geführt. In den folgenden Jahren sei er in verschiedenen

Tätigkeiten eher unstet beschäftigt gewesen, neben dem erlernten Beruf habe er

u.a. auch in der Gastronomie gearbeitet oder Musikfestivals organisiert (s.a.

Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Nr. 41.3). Am [...] habe er ein Semester

Elektrotechnik studiert, dann aber andere Interessen verfolgt. Nach einem

Informatikgrundkurs habe er sich ein Jahr lang zum lnformatiktechniker

weitergebildet. Ausserdem sei er in England gewesen. Längere Zeit habe er nie

an einem Arbeitsplatz Fuss gefasst. Seit Ende der 90er Jahre habe er nicht mehr

arbeiten können und wieder im Elternhaus gewohnt. Erst seit 2013 lebe er wieder

in einer eigenen Wohnung und merke, wie anstrengend und zeitraubend ein eigener

Haushalt sei. Er sei ledig. Eine feste Partnerschaft bestehe schon seit vielen

Jahren nicht mehr. In der Vergangenheit sei er so etwa drei bis vier feste

Beziehungen eingegangen, die letzte sei nach etwa vierjähriger Dauer in die

Brüche gegangen (S. 6). Ein Freundes- und Bekanntenkreis sei vorhanden und

werde als verlässlich erlebt. Eine Schwester komme mindestens alle ein bis zwei

Wochen bei ihm vorbei. Auch zu seinen beiden anderen Schwestern habe er

Kontakt, aber weniger, da sie etwas weiter entfernt wohnten. Das Verhältnis zu

seinem Bruder, der ein sehr gesellschaftskonformes Leben als Verkäufer führe,

sei etwas distanzierter. Gegenwärtig lebe er von einer IV-Rente und

Ergänzungsleistungen. Er könne sich keine wie auch immer geartete Tätigkeit

vorstellen. Er schaffe es ja gerade einmal, seinen Haushalt zu bewerkstelligen,

für eine regelmässige Tätigkeit finde er gar keine Zeit. (S. 7).

Zu den Befunden hielt der Experte fest,

der Beschwerdeführer vermittle einen nur mässig gepflegten Gesamteindruck, aber

ohne Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Körperhygiene. Er beantworte die

gestellten Fragen offen und mit unauffälligen Antwortlatenzen. Auffallend sei

allerdings eine bemerkenswerte psychomotorische Unruhe. Der Beschwerdeführer

wirke hintergründig unruhig und angespannt, jedoch nach aussen kontrolliert.

Der Rapport sei gelegentlich etwas sprunghaft, aber zu keinem Zeitpunkt

verliere der Beschwerdeführer den roten Gesprächsfaden. Die gestellten Fragen

würden teilweise recht ausufernd beantwortet. Es entstehe der Eindruck, dass

der Beschwerdeführer nicht immer Wesentliches von weniger Wichtigem zu

unterscheiden vermöge. Er verfolge das Gespräch mit ausreichender, gegen Ende

leicht nachlassender Aufmerksamkeit. Auf die jeweiligen Gesprächsinhalte könne

er sich ein- und umstellen. Die höheren kognitiven Leistungen wie problemlösendes

Denken und Handeln seien differenziert, allerdings falle es dem

Beschwerdeführer schwer, weitgespannte intentionale Spannungsbögen

durchzuhalten, er wirke dann etwas vermehrt ablenkbar. Der Beschwerdeführer

zeige sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Er

spreche mit gut modulierter Stimme und unauffälliger Sprachfrequenz. Die

Wortwahl entspreche Bildung und Sozialisation, ungewöhnliche

Wortneuschöpfungen, sinnwidrige Begriffsverwendungen oder Neologismen zeigten

sich keine. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer geordnet und weder

eindeutig ideenflüchtig noch denkzerfahren. Eine Denkhemmung liege nicht vor.

Der Gedankengang sei nicht gesperrt, es komme auch nicht zum Gedankenabriss.

Inhaltlich seien die Denkabläufe unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise

auf Veränderungen der Sinneswahrnehmung. Der Beschwerdeführer zeige keine

halluzinatorischen Fehlwahrnehmungen oder illusionären Verkennungen (S. 8).

Es würden auch keine ungewöhnlichen oder wahnhaften Einfälle, Wahnwahrnehmungen

oder systematisch wahnhaft aufeinander bezogene Denkinhalte vorgetragen. Für

eine schuldwahnhafte oder delirante Symptomatik ergäben sich keine Hinweise.

Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten im klinischen Befund nicht

beeinträchtigt, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine

mnestische Störung als Folge einer hirnorganisch bedingten Leistungsminderung.

Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene lägen nicht vor. Die

Ich-Grenzen seien geschlossen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer sich selbst oder seine Umgebung als fremd erlebe, dass er

seine seelischen Vorgänge nicht als dem eigenen Ich zugehörig empfinde oder

sich als von aussen gelenkt oder beeinflusst fühle. Das lntelligenzniveau

erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie

klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich. Die Willenskräfte seien

durchaus strukturiert und zielgerichtet, ohne dass sich Ambivalenz oder

Ambitendenz zeigten. Der Beschwerdeführer könne Entscheidungen fällen und diese

argumentativ vertreten. Es sei aber ein vorzeitiger Abbruch von Intentionen zu

beobachten. Die Antriebslage sei erhalten, eine Antriebsminderung oder eine

pathologische Antriebssteigerung lägen nicht vor. Gestik und Mimik seien

angemessen und unterstrichen Stimmung und Affekt synthym. Eine psychomotorische

Hemmung oder Verlangsamung liege nicht vor. In der emotional-affektiven

Schwingungsfähigkeit präsentiere sich der Beschwerdeführer wenig schwingend,

allerdings nicht nivelliert. Die Affektlage sei ernst, jedoch nicht

tiefgreifend depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität, ein

Interesseverlust, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen

oder eine Anhedonie lägen nicht vor. Pathologische Ängste prägten den

psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt. Hinweise auf Phobien oder

Panikstörung ergäben sich keine. Alltagsrelevante Zwänge liessen sich nicht

feststellen. In der Persönlichkeitsstruktur zeige sich der Beschwerdeführer eher

exzentrisch, dabei auch vermehrt narzisstisch kränkbar. Die Merkmale einer

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien bei hinlänglicher Flexibilität

in der Reaktion auf das Gegenüber und die jeweilige Situation aber nicht

erfüllt. Die Urteils- und Kritikfähigkeit sei ausreichend erhalten und der

Beschwerdeführer handlungsfähig (S. 9). In der Anamnese falle jedoch eine

Neigung zu einem eher nicht immer den Normen angepassten Verhalten auf (S. 9

f.). Für eine regelmässige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeige der

Beschwerdeführer keine ausreichende Motivation. Es bestehe keine Gefangenheit

in Alkoholkonsum. Für zirkadiane Stimmungsschwankungen, eine

depressionstypische Inappetenz und eine depressionstypische Dyssomnie ergäben

sich keine zuverlässigen Hinweise (S. 10).

In der Vergangenheit sei wiederholt die

Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden. Einerseits sei von einer

hebephrenen Schizophrenie die Rede, bei der die affektiven Veränderungen im

Vordergrund stünden, während Wahnvorstellungen und Halluzinationen nur flüchtig

auftreten würden. Andererseits werde von einem schizophrenen Residuum

gesprochen, also einem chronischen Stadium in der Entwicklung einer

Schizophrenie, mit eindeutiger Verschlechterung von einem früheren zu einem späteren

Stadium und lang dauernden negativen Symptomen (S. 10). Dr. med. J.___

sei 2011 zu einer anderen Einschätzung gelangt, d.h. er habe keine Diagnose mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt und keine schizophrene

Residualsymptomatik bestätigt. In der jetzigen Untersuchung zeige der

Beschwerdeführer keine inhaltlichen Denkstörungen. Formalgedanklich wirke er

etwas sprunghaft, manchmal nicht ganz kohärent, aber nicht eindeutig zerfahren.

Die Stimmungslage sei im Sinne einer anhaltend besorgten, aber nicht

depressiven Grundstimmung leicht gestört. Die Antriebslage werde durch eine

beeinträchtigte Fähigkeit, weit gespannte intentionale Spannungsbögen

durchzuhalten, eingeschränkt. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei insgesamt

durchaus differenziert. Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf

halluzinatorische Fehlwahrnehmungen oder illusionäre Verkennungen. Auch

schizophrene Ich-Störungen fehlten. Auffallend sei ein vielfach

desorganisiertes Verhalten, unangepasst an sozialen Normen und in der

Zielrichtung rasch wechselnd. Es komme allerdings nicht zu einem massiven

Antriebsverlust und einer Minussymptomatik. Auch eine vollständige soziale

Isolation liege nicht vor. Von einer hebephrenen Schizophrenie könne man vor

diesem Hintergrund nicht sprechen. Bei einem schizophrenen Residuum wiederum

finde sich in der Regel eine psychomotorische Verlangsamung und neben einer

Affektverflachung eine ausgeprägte Passivität mit Initiativemangel sowie eine

deutliche Beeinträchtigung der nonverbalen Kommunikation in der Körpersprache,

z.B. durch starren Gesichtsausdruck, fehlenden Blickkontakt und pathologische

oder fehlende Stimmmodulation. All dies liege hier nicht vor. Die soziale

Leistungsfähigkeit sei aber zweifelsohne beeinträchtigt, und es bestehe eine

gewisse Verwahrlosungstendenz. Die vom Beschwerdeführer in seiner Wohnung

aufgenommen Fotos zeigten zwar einen etwas unaufgeräumt wirkenden,

unkonventionellen Wohnstil mit in Holzregalen abgestellten Elektronikbauteilen

sowie einen vollgestellten Tisch, aber von einer Verwahrlosung mit hygienisch

bedenklichen Zuständen oder dem Vollbild eines sog. «Messie-Syndroms» könne

nicht die Rede sein. Die Diagnose eines schizophrenen Residuums setze deutlich

stärkere Veränderungen im Verhalten voraus, als dies der Beschwerdeführer

derzeit erkennen lasse. Als diagnostische Kategorie sei am ehesten an eine

undifferenzierte Schizophrenie zu denken. Dabei handle es sich um eine

Schizophrenie-Unterform aus dem Kreis der psychotischen Störungen (S. 11).

In diese diagnostische Kategorie passe auch die von Dr. med. J.___ beschriebene

Neigung zur intellektuell-emotionalen Verwahrlosung, denn schlussendlich seien

auch seine Befunde als Hinweis auf ein desorganisiertes Verhalten des

Beschwerdeführers zu interpretieren (S. 12).

Die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sei angesichts der Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis psychiatrisch erheblich beeinträchtigt. Im Lichte der langjährigen

Arbeitsabstinenz durch Langzeitberentung erscheine eine Rückkehr auf den

allgemeinen Arbeitsmarkt problematisch, aber nicht vollständig ausgeschlossen.

Es sei eine berufliche Abklärung mit Belastungserprobung und gegebenenfalls

Arbeitstraining notwendig, um eine dauerhafte Reintegration in den Arbeitsmarkt

zu erreichen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit dürfte, bei günstigem

Verlauf, innert ein bis zwei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von max. 50 %

erreichbar sein. Voraussetzung sei eine kontinuierliche psychiatrische

Mitbehandlung, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie. Die diagnostischen

Algorithmen einer psychosomatischen Störung resp. somatoformen Schmerzstörung

seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine quälenden Schmerzen

präsentiert habe. Auch ein Zusammenhang der Rückenschmerzen mit einer gravierenden

innerseelischen Konfliktsituation oder einer schweren psychosozialen Belastung

lasse sich nicht explorieren. Für Aggravation oder Simulation fänden sich keine

Hinweise (S. 12).

Die für eine psychotische Störung

diagnoserelevanten Befunde seien mässig ausgeprägt, führten aber zu einer

deutlichen Beeinträchtigung mit desorganisiertem Verhalten. Die Bewältigung des

Alltags falle dem Beschwerdeführer schwer. Zusätzlich zur psychiatrischen

Mitbehandlung sei dringend eine psychopharmakologische Therapie zu erwägen.

Eingliederungserfolge seien keine zu verzeichnen. Neben den psychischen

Beeinträchtigungen lägen degenerative Veränderungen vor, und es sei eine

koronare Herzkrankheit behandelt worden. Die Persönlichkeitsstruktur weise eine

etwas vermehrte narzisstische Kränkbarkeit auf, ohne dass die diagnostischen

Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss lCD-10 erfüllt

seien. Der Beschwerdeführer weise indes nur geringe persönliche Ressourcen auf,

um mit der Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis umzugehen. Das soziale

Umfeld habe mässig stützendem Charakter. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus

allen Lebensbereichen liege zwar nicht vor, aber der Beschwerdeführer gelte als

Exzentriker mit eher geringer sozialer Integration, auch wenn keine

schwerwiegenden Konflikte benannt würden (S. 13). Das Aktivitätenniveau sei in

allen vergleichbaren Lebensbereichen deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck

sei spürbar, allerdings fehlten Eingliederungsbemühungen. Der Beschwerdeführer

sei psychiatrisch in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer

Verantwortung, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit,

zu verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck sowie

Akkord- und Nachtarbeit. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

sei schwer zu beurteilen, da der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren berentet

sei und keiner Tätigkeit nachgehe. Auch zuvor sei sein Arbeitsleben –

wahrscheinlich krankheitsbedingt – sehr unstet gewesen, mit zahlreichen Anstellungsverhältnissen,

Zeiten von Arbeitslosigkeit und nicht dem Ausbildungsstand entsprechenden

Tätigkeiten. Im angestammten Lehrberuf müsse man die Arbeitsfähigkeit mit

0.

% beziffern. Tätigkeiten im oben beschriebenen Belastbarkeitsprofil

werde der Beschwerdeführer mit einer Arbeitsfähigkeit von max. 50 %

bewältigen können, allerdings seien zuvor berufliche Reintegrationsmassnahmen

dringend nahezulegen. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als FEAM seit 1998 aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit

sei spätestens mit der von Dr. med. J.___ im Jahre 2011 dokumentierten

Teilremission der psychotischen Erkrankung, im Sinne eines mässig ausgeprägten

Zustandsbildes bei undifferenzierter Schizophrenie, von einer Arbeitsfähigkeit

in der Grössenordnung von 50 % auszugehen (S. 14). Auch die

verhaltensneurologische Beurteilung im März 2012 habe eine

medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % ergeben. Lic. phil. M.___

habe zwar aus neuropsychologischer Sicht keine gravierenden kognitiven

Einschränkungen gesehen, aber postuliert, das desorganisierte Verhalten des

Beschwerdeführers sei am ehesten Ausdruck einer psychiatrisch zu beurteilenden

Gesundheitsstörung. Bei langjährigem Verlauf und geringer Motivation des

Beschwerdeführers für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt sehe man die Chance auf

eine berufliche Wiedereingliederung als eher gering an (S. 15).

3.6.6

Im interdisziplinären Konsens

gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit seit 1998 nicht mehr verrichten könne. Uneingeschränkt möglich seien

leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht aber schwere Arbeiten mit Heben und

Tragen entsprechender Lasten. Unter optimaler Anpassung an das Belastungs- und

Ressourcenprofil sowie nach Durchführung von lntegrationsmassnahmen sei medizinisch-theoretisch

eine Restarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % denkbar. Diese

Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gelte seit dem Gutachten

von Dr. med. J.___ im Jahr 2011 (A.S. 18 + 19). Die Bewertung der

Arbeitsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf medizinischen Gründen, die Folgen

Iangjähriger Arbeitslosigkeit habe man ausgeklammert. Ein Suchtleiden liege

nicht vor (S. 20). Die bisherige Therapie sei lege artis, wobei man auf die

Empfehlungen im Gutachten verweise. Das Krankheitsbild der undifferenzierten

Schizophrenie stehe im Vordergrund, die somatischen Erkrankungen potenzierten

die Arbeitsunfähigkeit nicht. (S. 22). Eingliederungsmassnahmen seien aus

polydisziplinärer medizinischer Sicht zumutbar. Das desorganisierte Verhalten

des Beschwerdeführers bewirke interpersonelle Schwierigkeiten, welche die Eingliederung

erschwerten. (S. 23). Es seien keine gravierenden Inkonsistenzen auszumachen. Das

Ausmass der Einschränkung in den verschiedenen Lebensbereichen sei vergleichbar.

Ein detaillierter Vergleich mit dem Aktivitätenniveau vor 1998 sei nicht

möglich. Therapeutische Massnahmen seien wahrgenommen worden. Trotz

krankheitsbedingter Schwierigkeiten bestehe keine vollständige Unfähigkeit zur

Therapieadhärenz (S. 24). Der Gesundheitszustand habe sich seit der

Rentenzusprache verändert, indem seit 2011 eine Teilremission der schizophrenen

Erkrankung dokumentiert sei. Man gehe allerdings nicht wie Dr. med. J.___ von

einer vollständigen Remission aus, sondern lediglich von einer Teilremission

mit fortbestehenden Symptomen im Sinne einer undifferenzierten Schizophrenie

(S. 26). Auch bei fortgesetzter Fachbehandlung sei eine weitergehende

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich. Berufliche Massnahmen setzten

ein wohlwollendes, psychagogisches Umfeld voraus (S. 27). Insgesamt sei die

Prognose zweifelhaft, zumal der langjährige Verlauf, aber auch die geringe

Motivation die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung eher schlecht

erscheinen liessen (S. 28).

3.6.7

Die RAD-Ärztin Dr. med. AC.___,

Fachärztin für Allg. Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2017

dafür (IV-Nr. 233), das Gutachten des psychiatrischen Experten Dr. med. AA.___

sei in sich widersprüchlich, weshalb seine Diagnose einer undifferenzierten

Schizophrenie nicht übernommen werden könne. Die Anamnese sei fast unauffällig

und die erhobenen Befunde fast durchgehend normal. Dr. med. AA.___ verändere

die leichten Verhaltensabweichungen zu einer krankhaften Abnormität. So gebe

der Beschwerdeführer an, er halte einen geregelten Tagesablauf ein und verlasse

die Wohnung für Einkäufe, soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten, während Dr.

med. AA.___ von einer deutlichen Beeinträchtigung mit desorganisiertem

Verhalten und Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags spreche. Laut dem

Beschwerdeführer seien ein verlässlicher Freundes- und Bekanntenkreis sowie

Kontakte zu einer Schwester vorhanden, was Dr. med. AA.___ als ein Umfeld mit

mässig stützendem Charakter und eher geringe soziale Integration werte.

Ausserdem berichte der Beschwerdeführer von verschiedenen Aktivitäten, während

Dr. med. AA.___ eine deutliche Einschränkung in allen Lebensbereichen sehe.

Andererseits habe der Experte die medizinischen Vorbefunde nur oberflächlich

studiert. Er zitiere Dr. med. B.___ mit der Aussage, in einer adaptierten

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, obwohl sie diese

Arbeitsfähigkeit auf einen geschützten Rahmen beziehe. Weiter habe Dr. med.

AA.___ übersehen, dass bei Dr. med. J.___ keine Rede von einer Teilremission

der Schizophrenie sei, sondern dieser keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stelle. Daher sei weiterhin auf Dr. med. J.___ abzustellen.

3.6.8

Dr. med. H.___ attestierte

im Schreiben vom 18. Dezember 2017 (IV-Nr. 246 S. 4) wegen der «komplexen

medizinischen Situation» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der

Beschwerdeführer sei auf strukturierende Unterstützung im Alltag angewiesen,

sonst sei eine Labilisierung seines Zustands mit entsprechenden Komplikationen

zu befürchten.

3.7

3.7.1

Dem

Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ vom 26. November 2018 (A.S. 72 ff.)

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 86):

· akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

unreifen oder emotional instabilen Zügen (Z73.1)

· Status nach Alkoholüberkonsum, seit 2012

abstinent (ICD-10 F10.20)

· Status nach möglicher Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis, aktuell remittiert

Der Beschwerdeführer gebe an, nach der

Rentenaufhebung habe er erfolglos Arbeit gesucht. Es sei schwierig, in seinem

Alter etwas zu finden. Nach all den Jahren wäre er auch nicht in der Lage,

plötzlich ein Vollpensum zu leisten, und er habe auch noch den Haushalt zu

verrichten. Mit beruflichen Massnahmen wäre er einverstanden. Schon seit vielen

Jahren leider er hauptsächlich unter chronischen Rückenbeschwerden, weshalb

körperliche Schwerarbeit ausscheide. Er frage sich, ob er noch genug Geduld und

Aufmerksamkeit für eine Tätigkeit aufbringe. Mit der heutigen Elektronik komme

er nicht mehr zurecht, obwohl er versuche, auf dem Laufenden zu sein. Auf die

Frage nach psychischen Beschwerden meine der Beschwerdeführer, es sei eher

moralisch ein Problem. Der Tod der Eltern im Jahr 2012 und die Erbteilung hätten

ihn sicher belastet. Das Elternhaus sei verkauft worden, weshalb er in eine

Wohnung habe umziehen müssen (A.S. 76). Seit etwa 2012 suche er bei Bedarf Dr.

med. H.___ auf. Etwa 1984 sei er wegen seines «feuchtfröhlichen» Lebens kurz

bei Dr. med. AB.___ gewesen. Man habe ihm geraten, den Beruf zu wechseln,

und Medikamente verordnet, die er nicht vertragen habe. Diese Behandlung habe

er bald abgeschlossen. Etwa 1997 und 1998 habe ihn sein Hausarzt Dr. med. G.___

psychiatrisch behandelt (u.a. wegen der Beziehung mit der Freundin), aber nicht

intensiv. Abends nehme er eine Tablette Baldrian, ausserdem seit etwa drei

Jahren eine Tablette Redormin und bei Bedarf Stilnox, wenn er nicht gut

schlafe. Fluctine nehme er seit über einem Jahr nicht mehr (A.S. 77).

Er stehe zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf

und fühle sich ausgeschlafen. Nach der Morgentoilette kümmere er sich um seine

zwei Wellensittiche. Meist trinke er irgendwo einen Kaffee und esse ein

Gipfeli, kaufe ein Brot ein und lese noch die Zeitungen. Er informiere sich

auch übers Internet und lese die Nachrichten, teilweise auch Fachlektüre im

elektronischen Bereich. Regelmässig treffe er sich morgens in einem Café mit

anderen Personen. Den Haushalt verrichte er selbständig, er räume auf, putze

und mache die Wäsche. Er halte einigermassen Ordnung (auf den vorgelegten Fotos

wirke die Wohnung nicht unordentlich). Ansonsten schwimme er oft in der Aare

oder angle. Er sei auch mit dem E-Bike unterwegs, spaziere und wandere gerne. Bei

schlechterem Wetter sei er meist zuhause, wo er Computer repariere. Er gehe

etwas hinaus, trinke irgendwo einen Kaffee. Ausserdem schaue er fern,

vorwiegend dokumentarische und wissenschaftliche Sendungen etc. Er besuche auch

gerne einmal eine Stadt und bummle herum. Regelmässig nehme er gegen 18:00 und

19:00 Uhr ein Nachtessen ein, teilweise koche er, alle zwei bis drei Tage gehe

er in ein Restaurant. Zu den Familienmitgliedern bestehe ein guter Kontakt.

Mindestens einmal im Jahr sehe er seine Geschwister. (A.S. 77). Im

zwischenmenschlichen Bereich habe er keine Probleme. In [...], wo er wohne,

bestehe ein normaler Umgang zu allen Leuten, die er kenne. Mit den Nachbarn

komme er gut zurecht. Er habe einige Bekannte. In Zürich treffe er sich

regelmässig mit zwei bis drei Leuten (A.S. 77 f.). Gegen 21:00 Uhr lege er sich

ins Bett, schaue aber meist bis Mitternacht fern und schlafe dann irgendwann

ein. In der Regel sei der Schlaf gut, es komme manchmal vor, dass er nachts

aufwache und zur Toilette müsse, dann aber weiterschlafe. Er habe keine

besonderen Träume. Heute sei er nicht mehr übermässig nervös, doch habe es

Zeiten gegeben, in denen er eher unruhig gewesen sei, auch angesichts der

belastenden Situation. Früher habe er oft gereizt reagiert und teilweise

Wutausbrüche gehabt, heute sei er gelassener und kontrollierter. Diffuse Ängste

habe er keine. Seit dem Führerausweisentzug im Jahr 2012 habe er keinen Alkohol

mehr getrunken. Cannabis habe er in der Jugend probiert, aber nicht regelmässig

konsumiert. Seine letzte Beziehung habe im Jahre 2000 geendet. Im Prinzip sei

er offen, doch suche er keine neue Beziehung. Seine Beiständin helfe ihm bei

verschiedenen Belangen. Er sei seit etwa 2012 verbeiständet, damals auch wegen

der Situation mit den Eltern und der ganzen Lebenssituation (A.S. 78).

Seine Kindheit habe er in sehr guter

Erinnerung. Zu Gleichaltrigen habe er gute Kontakte gepflegt. Die Grundschule

habe er ohne Probleme besucht, in der Bezirksschule dann aber den Anschluss

verpasst (A.S. 78). Er sei oft unterwegs gewesen und habe nichts gelernt. 1973

bis 1977 habe er ohne Probleme die Lehre zum FEAM absolviert, das Technikum in [...]

aber nach einem Semester abgebrochen. Er habe sich dann für verschiedene andere

Techniken interessiert, Weiterbildungskurse besucht, Reisen unternommen und mit

verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen (u.a. im Service) Geld verdient, um zu

überleben. Er sei unruhig gewesen und dauernd unterwegs. Schliesslich habe er

sich in Informatik weitergebildet und auch zwei Semester Wirtschaftsinformatik

besucht. Er sei nie längere Zeit irgendwo angestellt gewesen und habe teilweise

auch temporär gearbeitet. Nach der Rentenzusprache habe er sich nicht mehr um

Arbeit bemüht und seine PC-Kenntnisse im privaten Bereich angewendet.

Zeitlebens habe er verschiedene kurze Beziehungen geführt sowie eine längere in

den 90er Jahren. Die letzte Beziehung sei 2000 nach zwei Jahren beendet worden.

Er habe immer gerne Musik gehabt und einmal erfolglos versucht, ein Festival zu

organisieren. Vor allem in jungen Jahren habe er sicher teilweise übermässig

Alkohol getrunken. Insgesamt sei ihm zweimal wegen Alkohol am Steuer der

Führerausweis entzogen worden. Seit 2012 trinke er deswegen keinen Alkohol

mehr. Lange Zeit sei keine eigentliche psychiatrische Behandlung erfolgt. Erst

in den letzten Jahren nehme er in teilweise unregelmässigen Abständen

psychiatrische Hilfe in Anspruch, was aber keine intensive Behandlung darstelle.

Er sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Einige Zeit habe er ein

Antidepressivum eingenommen. Die Rente sei in einer turbulenten Zeit

zugesprochen worden, damals seien die Rückenbeschwerden im Vordergrund

gestanden. Er müsse wohl annehmen, dass er eine Schizophrenie habe, doch könne

er nicht angeben, welche Symptome er diesbezüglich verspüre (A.S. 79). Seine

Zukunft sei unklar, ihn beschäftige vorwiegend die finanzielle Situation. Er

denke, dass er zumindest stundenweise arbeiten könnte, doch sei wegen seiner

langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fraglich, ob er eine genügende Leistung

oder Kenntnisse aufweise (A.S. 80).

Während der Untersuchung von 9:00 bis

10:45 Uhr erhob der Experte die folgenden Befunde: Der Beschwerdeführer sei

ordentlich gekleidet. Die Begrüssung und der Gang ins Untersuchungszimmer seien

unauffällig. Der Beschwerdeführer sei mühelos in der Lage, während der gesamten

Untersuchung auf seinem Stuhl sitzenzubleiben. Er spreche mit kräftiger Stimme.

Das Bewusstsein sei klar und die Orientierung allseits erhalten. Es zeigten

sich keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten. Die Konzentrationsfähigkeit

sei ungetrübt. Der Beschwerdeführer gehe schnell auf die Fragen ein, wobei er

sich teilweise in Nebensächlichkeiten verliere. Für sprachliche Auffälligkeiten

sowie formale und inhaltliche Denkstörungen fänden sich keine Hinweise. Der

Beschwerdeführer wirke in keiner Weise verlangsamt oder beschleunigt. Es falle ihm

schwer, seinen psychischen Zustand zu beschreiben, er stelle spontan die

körperliche Situation in den Vordergrund. Erst auf Nachfrage seien einige

wenige Angaben über den psychischen Zustand erhältlich. Wahn, Halluzinationen

und psychotische Phänomene würden verneint. Im Affekt wirke der

Beschwerdeführer euthym und könne auch lächeln. Nach seinen Angaben sei er in

der Lage, Interessen nachzugehen und sich über etwas zu freuen. Seine Stimmung

sei nicht dauerhaft gedrückt, die Situation besorge ihn allerdings. Er sei

heute nicht mehr derart nervös und jähzornig wie in jungen Jahren, er reagiere ruhiger

und bedachter. Suizidgedanken würden verneint. Teilweise wirke der

Beschwerdeführer etwas unruhig, aber eine dauernde motorische Unruhe könne nicht

angenommen werden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer weitgehend adäquat.

Hinweise auf Ich-Störungen fänden sich keine (A.S. 80). Die Intelligenz sei als

durchschnittlich zu beurteilen. Die affektive Modulation sei erhalten, ebenso

eine adäquate Gestik und Mimik. Der Beschwerdeführer schildere teilweise

belastende Situationen aus der Vergangenheit, wirke dabei aber nicht sehr

betroffen. Er wirke von der Persönlichkeitsstruktur her eher etwas einfach

strukturiert. Insgesamt hinterlasse der Beschwerdeführer im Gespräch einen

psychopathologisch weitgehend unauffälligen Eindruck. Gemäss der telefonischen

Rücksprache mit Dr. med. H.___ vom 22. November 2018 suche der

Beschwerdeführer sie in unterschiedlichen Abständen ein- bis zweimal monatlich

auf. Es handle sich mehr um eine Anbindung als um eine eigentliche Behandlung.

Die Diagnose sei etwas unklar. In der Vergangenheit habe sie sich auch auf

einen vorbestehenden Bericht gestützt, um eine Hebephrenie oder Schizophrenie

zu diagnostizieren. Die auffällige Anamnese sei nicht allein mit einer

neurotischen Störung erklärbar. Heute liessen sich tatsächlich keine positiven

Symptome einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis finden. Eine

medikamentöse Behandlung mit einem Neuroleptikum sei versucht, aber wegen

Nebenwirkungen gestoppt worden. Ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer

nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer verwertbaren Arbeit nachzugehen,

er müsste entsprechend seinem Müssiggang eine Tätigkeit verrichten können (A.S.

81).

In seiner Beurteilung führte der Experte

aus, in der Schule hätten sich, abgesehen von der Repetition eines Jahrs in der

Bezirksschule, keine Schwierigkeiten gezeigt. In der Folge habe der

Beschwerdeführer erfolgreich eine Lehre absolviert. Demnach hätten keine

starken Auffälligkeiten vorgelegen, welche den Beschwerdeführer daran gehindert

hätten, einen allgemein üblichen Bildungsweg zu durchlaufen. In der Folge sei

es ihm allerdings nie gelungen, beruflich irgendwo Fuss zu fassen resp. längere

Zeit eine Arbeitsstelle zu halten. Damals solle ein Alkoholüberkonsum bestanden

haben. Der Beschwerdeführer sei wiederholt gereist, habe sich an verschiedenen

Orten betätigt sowie mehrere Ausbildungen und Projekte in Angriff genommen

habe, ohne aber jemals länger bei einer Tätigkeit zu bleiben sei. Der

Beschwerdeführer habe auch nie dauerhafte und tragende Beziehungen gepflegt, woran

offenbar kein wesentliches Interesse bestanden habe (A.S. 81). Diese berufliche

und beziehungsmässige Unruhe sei auch dem damaligen Hausarzt Dr. med. G.___

aufgefallen, der am 17. August 1998 geschrieben habe, der Beschwerdeführer sei

teamworkunfähig, autistisch, gedankenflüchtig und lebe in einer schizophrenen

Welt (IV-Nr. 1.14 S. 2). Der Experte Dr. med. F.___ begründe in seinem Gutachten

vom 25. Januar 1999 (E. II. 3.1 hiervor) weder Diagnose eines schizophrenen

Residuums noch das Vorliegen einer Schizophrenie in der Vergangenheit oder die

Restarbeitsfähigkeit von zehn bis 15 %. Im weiteren Verlauf habe Dr. med. G.___

im Jahr 2000 einen unveränderten Zustand angegeben (IV-Nr. 4) und im Jahr 2005

einen stationären Verlauf (IV-Nr. 13). Nähere psychiatrische Angaben seien nicht

erhältlich, bis 2011 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. J.___ erfolgt

sei, welcher weder eine akute Psychose noch eine Minussymptomatik oder ein

schizophrenes Residuum habe bestätigen können; ein Zustand nach juveniler

Hebephrenie sei als nicht ausgeschlossen, aber nicht eindeutig beweisbar angesehen

worden. Im Gegensatz dazu sei Dr. med. B.___ am 29. März 2012 von einem

markanten Verhaltenssyndrom bei hirnorganischer Beeinträchtigung ausgegangen

(E. II: 3.4 hiervor). Worauf sich dieser knappe Bericht stütze, sei

unklar, offensichtlich einzig auf Beobachtungen und Interpretationen bei einer

Konsultation. Lic. phil. M.___ habe demgegenüber am 9. Januar 2013 bloss

minimale bis leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen ermitteln können.

Dr. med. H.___ habe am 22. April 2013 einer Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie angenommen (E. II. 3.3

hiervor). Unklar sei, inwieweit die angegebenen Diagnosekriterien wirklich

erfüllt gewesen seien und ob eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden habe (A.S.

82). Der handschriftliche Bericht von Dr. med. H.___ vom 19. November 2013 (IV-Nr.

120) sei teilweise nicht zu entziffern. Die angegebene Schizophrenie werde erneut

ungenügend begründet und die Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der Knappheit

des Berichtes nicht nachvollziehbar (A.S. 82 f.). Das V.___-Gutachten vom

27.

Oktober 2016 (E. II. 3.6 hiervor) diagnostiziere eine undifferenzierte

Schizophrenie, gehe aber nicht näher darauf ein, ob deren Symptomatik beim

Beschwerdeführer überhaupt vorliege. Vielmehr werde aufgezählt, welche

typischen Befunde nicht hätten gefunden werden können. Da die Diagnosen einer

Hebephrenie oder eines schizophrenen Residuums ausgeschlossen worden seien,

habe Dr. med. AA.___ gefolgert, dass am ehesten eine undifferenzierte

Schizophrenie vorliege. Differentialdiagnostische Überlegungen fehlten (A.S.

83).

In der heutigen Untersuchung liessen

sich keine gedanklichen Auffälligkeiten finden, einzig beim freien Sprechen zeige

sich eine gewisse Tendenz zu Perseverationen sowie eine leichte

Umständlichkeit, indem der Beschwerdeführer sich teilweise in Gedankengängen

verirre, ohne den roten Faden zu verlieren. Es handle sich nicht um ein massiv

auffälliges pathologisches Verhalten, sondern eher um ein

Verlegenheitsverhalten des Beschwerdeführers, der auch bei konkreten Fragen

Mühe habe, seinen psychischen Zustand darzulegen. Der Beschwerdeführer sei

affektiv gut moduliert. Er sei kognitiv nicht beeinträchtigt und gehe in

adäquatem Tempo auf die Fragen ein. Der Beschwerdeführer könne nicht als

psychomotorisch unruhig eingestuft werden. Seine Ausführungen begleite er mit

adäquater Gestik und Mimik. Insgesamt entstehe während der gesamten

Untersuchung nie der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in psychischer

Hinsicht massiv beeinträchtigt wäre, obwohl ihn die Situation nachvollziehbar

belaste. Er schildere einen unauffälligen Tagesablauf und scheine auch gewissen

Interessen nachzugehen. Es bestünden verschiedene soziale Kontakte, vielleicht

eher oberflächlich und ohne tragende Freundschaften, doch im familiären Umfeld

sei der Kontakt eng. Der Beschwerdeführer sei eher etwas einfach strukturiert. Er

sehe ein, dass er theoretisch in der Lage wäre, zumindest teilweise eine

adaptierte Tätigkeit auszuüben, auch wenn er selbst nicht wisse, wie hoch die

Leistungsfähigkeit sei (A.S. 83). Insgesamt könne keine grundlegende und

charakteristische Störung von Denken und Wahrnehmung sowie kein inadäquater

oder verflachter Affekt festgestellt werden (A.S. 83 f.). Es zeigten sich keine

Hinweise auf kognitive Defizite, keine Störung der Gedanken- und Gefühlswelt

sowie keine Hinweise auf Halluzinationen, sodass die Diagnose einer

Schizophrenie nicht gestellt werden könne. Auch die Kriterien einer hebephrenen

Schizophrenie seien nicht erfüllt, denn dabei müssten das Verhalten und die

Stimmung derart inadäquat sein, dass dies auch einem Laien auffallen würde. Die

Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie werde erst dann gestellt, wenn

nicht eindeutig Symptome für eine Richtung der Schizophrenie vorlägen, doch

müssen dennoch entsprechende Beeinträchtigungen des Denkens, des Verhaltens und

des Fühlens bestehen. Für ein schizophrenes Residuum wären auffallende negative

Symptome mit psychomotorischer Verlangsamung, Aktivitätsverminderung,

Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel sowie allgemeiner Verarmung notwendig.

Dies lasse sich beim Beschwerdeführer nicht feststellen. Auf Grund der heutigen

Befunde könne daher die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrene könne

nicht allein durch Ausschluss anderer Schizophrenieformen gestellt werden, wie

dies Dr. med. AA.___ tue, sondern es müssten einige positive Symptome

eruiert werden. Dasselbe gelte für den Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. April

2013.

Sie beschreibe zwar einen etwas auffälligen Exploranden, weise aber nicht

nach, dass die Kriterien der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie

tatsächlich erfüllt seien. Dr. med. H.___ habe auch beim Beschwerdeführer

keine entsprechende Behandlung durchgeführt. Es seien einzig einige Zeit

Antidepressiva eingesetzt worden, aber keine Neuroleptika, wie dies bei

schizophrenen Störungen notwendig wäre. Dies deute ebenfalls auf eine diagnostische

Unsicherheit hin. Der Verlaufsbericht vom 19. November 2013 sei nicht

verwertbar. Die telefonische Nachfrage habe denn auch ergeben, dass Dr. med. H.___

offensichtlich Angaben aus dem Vorfeld übernommen habe. Bei dieser Nachfrage hätten

sich keine eindeutigen Hinweise eruieren liessen, um die gestellte Diagnose zu

erhärten (A.S. 84).

Aus neuropsychologischer Sicht wären bei

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis viel mehr (kognitive)

Auffälligkeiten zu erwarten gewesen. Lic. phil. M.___ lege im

Bericht vom 9. Januar 2013 (E. II: 3.4 hiervor) aber keine solchen

Auffälligkeiten dar. Allerdings seien Verhaltensweisen im Sinne von

Einschränkungen in der Verhaltensorganisation und Strukturierung sowie in der

Bewertung von Wichtigem bzw. von Sachverhalten erkannt worden. Dies erkläre zum

Grossteil das desorganisierte Leben, welches der Beschwerdeführer bis anhin

geführt habe. Auch heute brauche er bei der Regelung der psychosozialen

Situation teilweise Hilfe von aussen, indem er eine Beiständin habe. Ansonsten

gelinge es dem Beschwerdeführer aber gut, seinen Alltag zu organisieren und zu

strukturieren; er könne Aktivitäten nachgehen und Interessen verfolgen sowie

soziale Kontakte pflegen. Es scheine aber eine Tendenz zu bestehen, in

komplexen Situationen die Übersicht zu verlieren. Diese

Verhaltensauffälligkeiten hätten schon seit der Kindheit bestanden, seien

jedoch wegen äusserer Leitplanken nicht derart stark aufgefallen, so dass der

Beschwerdeführer auch eine Lehre habe absolvieren können. Sobald es aber darum

gegangen sei, sein Leben selbständig zu planen, habe er Schwierigkeiten

bekommen (A.S. 84). Diese Auffälligkeit in Verhalten und Organisation könne

Ausdruck verschiedener Faktoren sein. Hinweise auf eine hirnorganische Störung

als Ursache fehlten. Der übermässige Alkoholkonsum erkläre mit grosser

Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil der Verhaltensauffälligkeiten. Eine

dauerhafte resp. längere affektive Störung oder eine Angststörung liessen sich

nicht eruieren. Wie bereits erwähnt, könne heute keine Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis bestätigt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine

solche in der Vergangenheit eine Rolle gespielt habe, doch müsste auf Grund der

heutigen Befunde zwischenzeitlich eine Remission eingetreten sein. In Betracht

zu ziehen seien Persönlichkeitsstörungen, wobei hier vorwiegend emotional

instabile, allenfalls auch unreife Persönlichkeitszüge eine Rolle spielen

könnten. Vergleiche man die heutigen Befunde mit den 1999 von Dr. med. F.___

beschriebenen, so werde heute ein anderer Beschwerdeführer wie damals

vorgefunden. Die Stimmung präsentiere sich heute unauffällig, insbesondere

nicht gedrückt und depressiv. Ausserdem fänden sich keine instabile

Affektivität, keine Hinweise auf Angst, Ratlosigkeit und Aggressivität, keine

übertrieben starke intrapsychische Spannung sowie kein beschleunigtes oder

inkohärentes Denken. Kognitive Schwierigkeiten liessen sich nicht beobachten.

In diesem Sinne sei anzunehmen, dass eine Beruhigung eingetreten sei. Der

Beschwerdeführer wirke psychopathologisch nicht mehr auffällig wie damals, es

habe sich demnach objektiv eine gewisse Veränderung ergeben. Auch die

subjektiven Angaben deuteten auf eine deutliche Beruhigung des Zustandes hin

mit kaum mehr vorhandenen psychischen Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch

könne beim damaligen Verhalten eine unreife Persönlichkeitsproblematik,

getriggert durch überhöhten Alkoholkonsum und psychosozial schwierige Umstände,

eine Rolle gespielt haben. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdeführer

sich in all den Jahren nie motiviert gezeigt habe, eine Änderung seiner

Situation herbeizuführen. Nach der Rentenzusprache habe er mit dem Arbeitsleben

abgeschlossen und keine Eingliederungsversuche unternommen. Zudem falle auf,

dass keine konsequente und intensive psychiatrische Behandlung durchgeführt

worden sei; dies könne freilich insoweit nachvollzogen werden, als sich der

Beschwerdeführer subjektiv nicht als psychisch beeinträchtigt erlebe. Es gebe

nur mehr oder weniger sporadische Konsultationen, weshalb es sich mehr um eine

Beratung zu handeln scheine. Die behandelnde Psychiaterin spreche denn auch von

einer «Anbindung» und nicht von eigentlichen psychiatrischen

Behandlungsmassnahmen (A.S. 85).

Zusammenfassend klage der

Beschwerdeführer vorwiegend über körperliche Beschwerden. Sowohl die

subjektiven Angaben wie auch die objektivierbaren Befunde deuteten heute auf

keine wesentliche psychische Störung hin. Ausser der diskreten Tendenz zu

Perseverationen sei der Beschwerdeführer psychopathologisch weitgehend

unauffällig. Der heutige Zustand sei in keiner Weise vergleichbar mit den

Angaben, die 1999 gemacht worden seien. Demnach sei von einer deutlichen

Verbesserung oder Remission des damaligen Zustandes auszugehen. Der heutige

Zustand sei mit grosser Wahrscheinlichkeit vergleichbar mit dem Zustand, wie er

zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2018 vorgelegen habe. Es gebe keine

Hinweise darauf, dass zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten sein

könnte. Der heutige Zustand entspreche mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr

als 50 % demjenigen, den Dr. med. J.___ 2011 beschrieben habe. Aus

psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die

Fähigkeiten massiv beeinträchtige. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich

im Alltag zurechtzufinden, er könne Termine wahrnehmen, sich Begebenheiten

anpassen, den Tag planen und strukturieren, sich ein Urteil bilden und

Entscheide fällen. Er versuche sich in der Elektronik weiterzubilden und

beschäftige sich mit der Reparatur von Computern. Die Durchhaltefähigkeit und

die Selbstbehauptungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt (A.S. 86). Der

Beschwerdeführer pflege Kontakte zu Dritten und familiäre Beziehungen zu den

Geschwistern (A.S. 86 f.). Er gehe verschiedenen Aktivitäten zielgerichtet

nach, sei in der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Psychisch

sei der Beschwerdeführer in der Lage, ähnliche Tätigkeiten wie früher im

Bereich Informatik und Elektroinstallation in vollem Umfang durchzuführen. Es

lasse sich weder eine Beeinträchtigung noch eine leistungsmässige Einschränkung

begründen. Dasselbe gelte für eine alternative Tätigkeit, welche nicht über die

bisherigen Tätigkeiten hinausgehe. Angesichts der eher etwas einfachen

Persönlichkeitsstruktur sollte der Beschwerdeführer keine leitenden Funktionen

ausüben und keine Verantwortung übernehmen, die Arbeiten müssten vorgegeben

sein. Es sei nicht von einem wechselnden Verlauf auszugehen. Allerdings habe

sich in der Vergangenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit der Alkoholkonsum

ungünstig auf den Gesamtzustand ausgewirkt. Weiter sei anzunehmen, dass sich

instabile Persönlichkeitsstrukturen in jungen Jahren eher stärker auswirkten.

Unklar sei, inwieweit in der Vergangenheit eine schizophrenieartige Störung

tatsächlich vorgelegen habe, denn die Angaben seien insgesamt zu ungenau. Im

Verlauf sei eine Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur und des

Gesamtzustandes anzunehmen, wie der Vergleich der verschiedenen Berichte aufzeige.

Es sei aber weiterhin denkbar, dass unter Belastung eine Tendenz bestehe, mit

emotional instabilen oder desorganisierten Verhaltensweisen zu reagieren, was

in der Vergangenheit zu teilweise unterschiedlichen Einschätzungen des

Zustandes geführt habe (A.S. 87).

Die für Therapiemassnahmen erforderliche

Einsicht in eine allfällige (psychische) Problematik fehle hier. Sinnvoll wäre

ein Coaching, da der Beschwerdeführer teilweise Mühe habe, sich veränderten

Lebensbedingungen adäquat anzupassen (A.S. 87). Berufliche Massnahmen zur

Angewöhnung an einen Arbeitsplatz seien angesichts der langen Arbeitsabsenz

durchaus sinnvoll. Angezeigt sei eine ähnliche wie die angestammte Tätigkeit. Die

Prognose sei fraglich, aber nicht wegen des gesundheitlichen Zustand, sondern

der psychosozialen Umstände, indem der Beschwerdeführer schon jahrelang aus dem

Arbeitsprozess herausgefallen sei. Weiter bestehe kaum eine Motivation, wieder

einer Arbeit nachzugehen. Eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation sei nicht zu befürchten.

3.7.2

Die Dres. D.___ und E.___

äusserten sich am 4. Januar 2019 wie folgt zum Gerichtsgutachten

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7): Der Beschwerdeführer sei nicht wegen der

psychosozialen Situation seit 2014 verbeiständet, sondern da er nicht in der

Lage sei, seine administrativen Belange zu regeln. Die von Dr. med. C.___ postulierte

Arbeitsfähigkeit sei daher in Frage zu stellen.

Die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers im Gerichtsgutachten erschöpften sich in Ausführungen zu

Rentenentscheiden, Erbschaften, Rückenbeschwerden sowie einem «moralischen

Problem». Der psychopathologische Befund enthalte vorwiegend positive Überschätzungen.

Die Kriterien für eine hebephrene Schizophrenie, welche Dr. med. C.___ nenne und

als nicht erfüllt ansehe (s. A.S. 84), seien selbstgestrickt. In den Vorakten

sei immer wieder von einer Schizophrenie resp. einem Residuum die Rede. Die

Kriterien einer hebephrene Schizophrenie gemäss ICD-10 seien klar erfüllt:

Schizophrenie (paranoid,

hebephren, katatonisch, undifferenziert):

· Mindestens ein Kriterium mindestens

einen Monat:

o Gedankenlautwerden (klar schon immer

vorhanden gewesen)

o Kontroll- / Beeinflussungswahn (nicht

vorhanden)

o kommentierende Stimmen (bis 2006

deutlich, heute weniger)

o bizarrer Wahn (Gefühl, er wolle die Welt

erobern; seit 1990 weniger)

· Mindestens zwei Kriterien mindestens

einen Monat:

o anhaltende Halluzinationen (keine

optischen, aber akustische

o Neologismen (keine)

o katatone Symptome (keine)

o negative Symptome: Apathie,

Sprachverarmung, verflachte Affekte (deutlich verflachter im Gegensatz zum

Gerichtsgutachten)

Hebephrene Schizophrenie

(F20.1):

· Verflachung des Affekts (Affektverflachung)

· Inadäquatheit des Affekts (deutlich

inadäquater Affekt, oberflächlich subeuphorische Grundstimmung,

Bagatellisierung sämtlicher Schwierigkeiten [Beistand, psychiatrische

Behandlungsnotwendigkeit, Krankheitseinsicht])

· zielloses Verhalten (deutlich zielloses

Verhalten)

· unzusammenhängende Sprache

(Ideenflüchtigkeit)

· kein Vorherrschen von Halluzinationen

(trifft zu)

Eine inadäquate Stimmung, unstimmiges

Verhalten sowie neuropsychologische Auffälligkeiten, wie sie Dr. med. C.___ verlange,

fänden sich weder in diesen Kriterien noch in der klinischen Erfahrung. Zudem erkläre

der Alkoholkonsum keines dieser Symptome, einmal abgesehen von der Abstinenz

seit 2012.

Insgesamt seien die

Verhaltensschwierigkeiten in Zusammenhang mit einer mangelnden

Krankheitseinsicht und diese wiederum in Zusammenhang mit der klar vorhandenen

hebephrenen Störung zu sehen. Der Gutachter bemühe sich nicht einmal, die

Kriterien für eine hebephrene Störung genau zu explorieren, sondern lasse sich

von der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers (z.B. Ablehnung von

Psychopharmaka) beeindrucken. Das Gerichtsgutachten sei daher falsch und

entspreche keineswegs dem klinischen Verlauf.

3.7.3

Dr. med. C.___ entgegnete auf die

Stellungnahme der Dres. D.___ und E.___ am 18. März 2019 (A.S. 116 f.), eine

Verbeiständung bedeute nicht automatisch, dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch

in Zweifel zu ziehen sei.

Es sei unklar, was die in der

Stellungnahme unkommentiert aufgelisteten Berichte aussagen sollen. Teilweise

schienen die Zitate aus dem Zusammenhängen gerissen (etwa der folgende

Nebensatz: «... was vom Medizinischen Zentrum O.___ am 24.02.2014 (dieser

Bericht fehlt in der Aktenauflistung) mit Zerfahrenheit, Ideenflüchtigkeit,

keine Halluzinationen, aber nach Abschluss der Lehre dann „gegen Paris zu“ gegangen,

dann zurück, Technikum Biel vorgesehen…»). Weiter bleibe unbeachtet, dass er Dr. med.

H.___ telefonisch kontaktiert habe. Sie sage selber, dass sie die Diagnose

einer Hebephrenie den Unterlagen entnommen habe, ohne eine entsprechende

Symptomatik bestätigen zu können.

Vermutlich hätten die Dres. D.___ und E.___

übersehen, dass die subjektiven Angaben auch unter den Rubriken aktuelle

Behandlung, Tagesablauf, soziale Situation, Familienanamnese, persönliche

Anamnese, Zukunftsvorstellungen und Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit zu

finden seien und sich somit nicht nur in Ausführungen zu Rentenentscheiden etc.

erschöpften.

Laut der Stellungnahme seien die dort

tabellenmässig aufgelisteten Symptome beim Beschwerdeführer vorhanden. Er habe

diesen detailliert nach Symptomen wie kommentierende Stimmen etc. befragt, welche

aber in der Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können. Der Affekt sei

nicht verflacht, sondern im Gegenteil lebhaft und auch nicht inadäquat. Der

postulierte Zusammenhang zwischen ldeenflüchtigkeit und einer

unzusammenhängenden Sprache sei nicht nachvollziehbar, da das eine nichts mit

dem anderen zu tun habe. In der Stellungnahme werde zunächst angegeben, dass

keine Halluzinationen vorlägen, dann heisse es im Widerspruch dazu weiter oben,

dass akustische Halluzinationen bestünden. Weiter sei nicht nachvollziehbar,

weswegen dann angenommen werde, dass die Verhaltensschwierigkeiten mit einer

mangelnden Krankheitseinsicht zusammenhingen und diese wiederum in Zusammenhang

mit einer vorhandenen hebephrenen Störung zu sehen seien. Die Autoren gingen

demnach nicht davon aus, dass es sich um eine primäre Störung durch die

Erkrankung handle. Im Gerichtsgutachten werde zudem detailliert aufgeführt,

weswegen die Kriterien für eine Schizophrenie, die ja Voraussetzung für die

Diagnose einer hebephrenen Störung bildeten, nicht erfüllt seien. Weiter werde

erläutert, weswegen keine Hebephrenie anzunehmen sei.

Die Stellungnahme sei etwas schwierig zu

interpretieren. Es sei unklar, worauf sich die Autoren stützten, d.h. ob

überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe und wann. Es würden keine

subjektiven Angaben aufgeführt und es finde sich kein psychopathologischer

Befund. Eine nachvollziehbare Begründung, weswegen das Gerichtsgutachten falsch

sein solle, fehle. Die Stellungnahme liefere deshalb keine neuen Erkenntnisse,

um von der bisherigen Beurteilung abzuweichen.

3.7.4

Die Dres. D.___ und E.___

äusserten sich am 6. Mai 2019 wie folgt zur Stellungnahme von Dr.med. C.___ (BB-Nr.

12):

Man nehme keinen Automatismus zwischen Verbeiständung

und Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschwerdeführer könne seinen Alltag nicht

bewältigen, was sich im ersten Arbeitsmarkt auswirken dürfte. Die diversen

Beistände seit 2011 hätten ihn von Amtes wegen bei der Administration

unterstützt.

Unklar seien die von Dr. med. B.___ und

dem Medizinischen Zentrum O.___ beobachteten Aussagen des Beschwerdeführers und

nicht diejenigen des Medizinischen Zentrums O.___. Dr. med. H.___ (bisher ca. 15

Therapiesitzungen gegenüber 40 im Medizinischen Zentrum O.___) habe diese offenbar

nicht gesehen. Ein Telefon mit ihr genüge hier sicher nicht.

Die Behauptung von Dr. med. C.___, er

habe die Symptomatik z.B. der Hebephrenie genau exploriert, sei unzutreffend.

Die Berichte von 1999, 2012 und 2014 interessierten ihn schlicht nicht. Es sei

nicht ersichtlich, wie ohne eine ausführliche Befragung zur subjektiven

Symptomatik, welche hier fehle, eine objektive Beurteilung des

Beschwerdeführers möglich sein solle. Im Gegenteil würden die im Medizinischen

Zentrum O.___ beobachteten Symptome einfach wegdiskutiert, weil Dr. med. C.___

diese klar vorhandene Symptomatik nicht passe. Zuletzt frage er dann noch, ob

überhaupt eine Abklärung durch das Medizinische Zentrum O.___ stattgefunden

habe; es fehle nur noch die Frage, ob sie überhaupt ein Studium gemacht hätten.

Damit zeige Dr. med. C.___, dass es nicht um eine objektive Abklärung gehe,

sondern vor allem um Polemik. Man halte daran fest, dass das Gerichtsgutachten die

seit Jahren bekannte Grundstörung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht

objektiv abkläre. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei falsch und keineswegs

verwertbar.

3.7.5

Dr. med. H.___ äusserte sich im

Schreiben vom 14. August 2018 (recte: 2019) wie folgt zum Telefonat mit Dr.

med. C.___ (BB-Nr. 13): Der Begriff «Positivsymptomatik» fasse Symptome wie

z.B. Halluzinationen zusammen, die bei einer Schizophrenie auftreten könnten

und in einem akuten Schub überwiegen würden. Sie habe lediglich gesagt, dass zur

Zeit der Untersuchung des Beschwerdeführers keine Positivsymptomatik vorgelegen

habe. Dies spreche keinesfalls gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis, sondern bedeute bloss, dass der Beschwerdeführer in diesem

Zeitpunkt unter keiner akuten Psychose gelitten habe.

3.8

3.8.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie nach seinen Einwänden und den weiteren Abklärungen keinen

neuen Vorbescheid erlassen habe (A.S. 15).

Die IV-Stelle teilt der versicherten

Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug

oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel

42.

ATSG (Art. 57a IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen

Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst

nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten

Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchführen muss. Ob die Verwaltung, wenn sie nach dem Einwand der versicherten

Person gegen den Vorbescheid weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein

Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des

Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014

E. 2.2.1).

Die Beschwerdegegnerin erliess am 29.

Februar 2012 einen Vorbescheid (IV-Nr. 48), wonach gemäss den Abklärungen (d.h.

dem Gutachten von Dr. med. J.___) keine Schizophrenie mehr nachweisbar und der

Beschwerdeführer zu durchschnittlich 75 % arbeitsfähig sei. Bei einem

Invaliditätsgrad von neu 33 % entfalle ein Rentenanspruch. Berufliche

Massnahmen ergäben keinen Sinn. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände

erhoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch,

namentlich indem sie das V.___–Gutachten vom 28. November 2016 einholte.

In der Folge erging kein neuer Vorbescheid. Die Beschwerdegegnerin gab dem

Beschwerdeführer aber Gelegenheit, sich zu diesem Gutachten sowie zur Würdigung

durch den RAD zu äussern (IV-Nrn. 223 + 234). Der Beschwerdeführer nahm zum

Gutachten Stellung (IV-Nr. 226), nicht aber zum RAD-Bericht. Mit Schreiben vom

23.

November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man

gedenke, die im Vorbescheid vom 29. Februar 2012 in Aussicht gestellte

Rentenaufhebung zu bestätigen, ohne vorher einen neuen Vorbescheid zu erlassen.

Gemäss RAD-Bericht vom 3. April 2017 sei der medizinische Sachverhalt

vollständig festgestellt worden. Berufliche Massnahmen erübrigten sich. Nachdem

sich der Beschwerdeführer dazu am 5. Januar 2018 geäussert hatte, ohne auf

einem neuen Vorbescheid zu beharren (IV-Nr. 246), hob die Beschwerdegegnerin

die Rente ohne vorgängige berufliche Massnahmen auf (A.S. 1 ff.).

Dabei stützte sie sich, dem RAD folgend, nicht auf das V.___-Gutachten, sondern

auf das frühere Gutachten von Dr. med. J.___.

Die Beschwerdegegnerin nahm in der

angefochtenen Revisionsverfügung die Argumentation des Vorbescheids vom 29.

Februar 2012 auf, zu der sich der Beschwerdeführer seinerzeit hatte äussern

können. Vor der Revisionsverfügung wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf

hin, dass man im Sinne des besagten Vorbescheids entscheiden werde, und gab dem

Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits zuvor hatte

sich der Beschwerdeführer zu den Abklärungen äussern können, die nach seinen

Einwänden gegen den Vorbescheid vom 29. Februar 2012 durchgeführt worden

waren. Die Beschwerdegegnerin erliess somit zwar keinen zweiten formellen

Vorbescheid, wahrte aber mit ihrem Vorgehen Sinn und Zweck eines

Vorbescheidverfahrens. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

3.8.2

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Verfügung vom 26. Januar 2018 habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, indem der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden

sei (A.S. 9 ff.).

Verfügungen sind zu begründen, wenn sie

den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die

Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von

unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die

Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten und die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, richtig abzuwägen. Dies ist nur

möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz

sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies

bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen

Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann

sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE

134.

I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181;

Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1).

Die Beschwerdegegnerin hat knapp, aber

ausreichend dargelegt, warum sie von einem Revisionsgrund ausging, wobei sie

auch auf die Einwände des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren behandelte.

Ausserdem nannte sie die Gründe dafür, warum sie die Kosten des

neuropsychologischen Berichts von Dr. med. B.___ nicht übernahm. Richtig ist,

dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung, den sie wie üblich anordnete,

nicht separat begründete. Dies schadet aber nicht. Einerseits lag auf der Hand,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Folge davon war, dass gemäss

Auffassung der Beschwerdegegnerin der Leistungsanspruch dahingefallen war und

es galt, das Risiko uneinbringlicher Rückforderungen zu vermeiden. Andererseits

war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und

in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum er von einem

Leistungsanspruch ausging (A.S. 16 – 21). Er vermochte auch die Gründe dafür

anzugeben, warum seiner Meinung nach die aufschiebende Wirkung

wiederherzustellen sei (A.S. 11 – 15). Von einer Verletzung der

Begründungspflicht kann daher keine Rede sein.

3.9

3.9.1

Was den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der

Rentenzusprache am 6. Mai 1999 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigungen vom 9.

Mai 2000 und 20. Dezember 2005 taugen mangels umfassender Abklärungen

nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin holte nämlich jeweils nur

einen Verlaufsbericht des Hausarztes (sowie 2005 eine rudimentäre Stellungnahme

des RAD) ein und beschränkte sich auf die Feststellung, es sei keine

rentenwirksame Änderung eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom

7.

Februar 2012 E. 3.3.1).

3.9.2

In somatischer Hinsicht stellte

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das V.___-Gutachten ab. Es besteht kein

Anlass, am Beweiswert der internistischen, kardiologischen, neurologischen und

orthopädischen Beurteilungen zu zweifeln. Diese erfüllen die praxisgemässen

Anforderungen (E. II. 2.5 hiervor), stammen sie doch von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen Disziplinen. Diese Experten haben den

Beschwerdeführer jeweils gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben

festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst.

Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Vor dem

Hintergrund der erhobenen objektivierbaren Befunde leuchtet es ein, dass

abgesehen vom Verzicht auf schwere Arbeiten keine organisch bedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

Die Berichte der behandelnden Ärzte

gebieten keinen anderen Schluss. Was das Medizinische Zentrum O.___ angeht, so

geben die dort involvierten Ärzte unterschiedliche somatisch begründete Einschätzungen

der Arbeitsfähigkeit ab, ohne dass auf dieser Ebene eine Konsensdiskussion

durchgeführt worden wäre. Der Beweiswert ist dementsprechend gering. In seinem

Bericht vom 27. Januar 2014 (E. II. 3.5) leitet Dr. med. N.___ die

Arbeitsunfähigkeit lapidar aus der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans ab.

Es macht den Anschein, als ob er sich dabei in erster Linie auf die

radiologischen Befunde stützt, welche in seinem Bericht breiten Raum einnehmen.

Radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen allein sind jedoch noch kein

Beweis dafür, dass die geklagten Schmerzen dort ihren Ursprung haben (Urteil

des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.3 in fine). Bei Schäden

an der Wirbelsäule kommt vielmehr der klinischen Untersuchung zentrale

Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3),

d.h. es ist Aufgabe des Arztes, die bildgebenden Befunde anhand der klinischen

Untersuchungsergebnisse zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017

vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Bei Dr. med. N.___ fehlt eine solche

Auseinandersetzung, weshalb seine Beurteilung keine Zweifel zu erwecken vermag.

Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keinerlei Einwände gegen die somatischen

Teilgutachten der Gutachterstelle V.___.

3.9.3
3.9.3.1

Was den psychischen

Gesundheitszustand betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon

aus, dass der Beurteilung des V.___-Gutachters Dr. med. AA.___ nicht

gefolgt werden kann. Die Kritik der RAD-Ärztin, welche auf verschiedene Mängel

hinweist (E. II. 3.6.7), ist überzeugend und verdient volle Zustimmung.

Allerdings ging es in dieser Situation nicht an, einfach auf das mehrere Jahre

zurückliegende Gutachten von Dr. med. J.___ zurückzugreifen. Dies gilt umso

mehr, als Dr. med. J.___ seine Beurteilung später insoweit relativierte, als er

nach dem Bericht von Dr. med. H.___ weitere Abklärungen befürwortete. Das

Versicherungsgericht holte deshalb bei Dr. med. C.___ ein

Gerichtsgutachten ein (welches die Schlussfolgerungen von Dr. med. AA.___

ebenfalls verwarf).

3.9.3.2

Es besteht keinerlei Anlass, am

Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich

den Anforderungen der Rechtsprechung, denn es stammt von einem unabhängigen

Facharzt der Psychiatrie. Dieser führte ein eingehendes Explorationsgespräch

mit dem Beschwerdeführer (welches eine Stunde und 45 Minuten dauerte, s. A.S.

80), erfragte dessen subjektive Beschwerden, seine Lebensumstände sowie seine

Vorgeschichte (A.S. 76 – 80) und erhob einen umfassenden Psychostatus (A.S. 80

f.). Weiter nahm der Experte die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 73 – 76) und holte

bei Dr. med. H.___ Auskünfte ein (A.S. 81). Sodann legte der Experte

ausführlich dar, warum er eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und

eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (A.S. 81 – 85), wobei er sich auch mit den

früheren Arztberichten und Gutachten befasste sowie differentialdiagnostische

Überlegungen anstellte. Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund der

weitgehend unauffälligen Befunde, der recht strukturierten und aktiven

Alltagsgestaltung sowie der verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachvollziehbar

und schlüssig (im Übrigen erhoben auch die Dres. J.___ resp. AA.___ im Rahmen

ihrer Begutachtungen insgesamt nur wenig auffällige Befunde, s.

IV-Nr. 41.1 S. 10 ff. + 18 resp. Nr. 221.2 S. 8 ff. + 11). Die

unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erlaubt keine konkreten

Schlüsse auf eine Beeinträchtigung durch ein psychisches Leiden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 17. September 2013 E. 4.4).

3.9.3.3

Was die abweichenden Berichte

der behandelnden Ärzte angeht, so ist zu beachten, dass der Behandlungsauftrag

des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten sich voneinander unterscheiden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem

Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde

Ärzte im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13.

März 2019 E. 6.5). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der

Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden

Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer

psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen,

wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der

subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die

geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom

20.

Juni 2016 E. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Den Berichten von Dr.

med. H.___ kommt nur geringe Bedeutung zu, denn Dr. med. C.___ hat – namentlich

unter Hinweis auf das geführte Telefongespräch – dargelegt, dass sie die

Diagnose einer Schizophrenie aus den Vorakten übernommen hat. Ihre

nachträgliche Stellungnahme vom 14. August 2018 (recte: 2019) ändert hier nichts.

Dr. med. H.___ definiert in diesem Schreiben den Begriff «Positivsymptomatik» und

betont, dass deren Fehlen eine Schizophrenie nicht ausschliesse. Entscheidend

ist jedoch die Feststellung im Gerichtsgutachten, Dr. med. H.___ habe sich nach

eigenem Bekunden der Diagnose in den Vorakten angeschlossen. Dazu nimmt sie

keine Stellung, d.h. sie macht weder geltend, dass diese Feststellung

unzutreffend sei, noch nennt sie konkrete von ihr erhobene Befunde, um die

Diagnose einer Schizophrenie zu begründen.

Die Dres. D.___ und E.___ wiederum üben

in ihren Stellungnahmen zwar konkrete Kritik am Gerichtsgutachten (E. II. 3.7.2

+ 3.7.4 hiervor). Dr. med. C.___ hat sich indes zur ersten Stellungnahme vom

4.

Januar 2019 geäussert und erläutert, warum er an seiner Beurteilung festhält

(wobei darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Stellungnahme vom 6. Mai 2019

inhaltlich nicht über die erste hinausgeht). Die Einwände der Dres. C.___ und E.___

sind in der Tat nicht geeignet, das Vertrauen in das Gerichtsgutachten zu

untergraben. Ihre beiden Stellungnahmen befassen sich weit weniger eingehend

und detailliert mit der Angelegenheit als das Gerichtsgutachten und können

deshalb nicht das gleiche Gewicht beanspruchen. Sie berufen sich zwar darauf,

den Beschwerdeführer aus 40 Therapiesitzungen zu kennen. Die Stellungnahmen

enthalten aber keinen eigentlichen Psychostatus, sondern erschöpfen sich in

knappen, lapidaren Behauptungen, dass bestimmte Symptome vorliegen würden (in

diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung von Dr. med. C.___ zu

verstehen, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt untersucht worden

sei, E. II. 3.7.3 hiervor). Dr. med. C.___ betonte in seiner Ergänzung zum

Gutachten, dass er die fraglichen, für die Diagnose einer Schizophrenie

erforderlichen Symptome bei der Begutachtung nicht habe feststellen können. Weiter

ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer sehr wohl zu

allen relevanten Punkten befragt hat (s. E. II. 3.9.3.2 hiervor). Das Argument

der Dres, D.___ und E.___, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Überforderung

im Alltag verbeiständet, weshalb die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, ist

nicht stichhaltig. Ein erforderlich gewordener Beistand für administrative

Belange erlaubt kaum aussagekräftige Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2).

3.9.3.4

Eine Indikatorenprüfung erübrigt

sich, nachdem das beweiswertige fachärztliche Gerichtsgutachten eine

Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint und den

gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert zukommt (BGE 143 V 418 E. 7.1

S. 429).

3.9.3.5

Der Einwand des

Beschwerdeführers, aus dem Gerichtsgutachten ergebe sich keine gesundheitliche

Veränderung und damit kein Revisionsgrund (vgl. A.S. 103), dringt nicht durch.

Richtig ist, dass Dr. med. C.___ von einer möglichen Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis spricht (A.S. 86 Ziff. 3) und es als unklar ansieht,

inwieweit eine solche Störung in der Vergangenheit tatsächlich vorlag

(A.S. 87 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer will offenbar darauf hinaus, dass

gar keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, wenn gar nie eine

schizophrene Störung bestanden habe. Entscheidend ist indes, dass laut dem

Gerichtsgutachten der aktuelle Psychostatus weitgehend unauffällig ist und

nicht mit den Angaben im Gutachten von Dr. med. F.___ von 1999, welches

seinerzeit zur Rentenzusprache führte, verglichen werden kann. Es fehlten

nunmehr objektive Befunde, die eine Behinderung begründen könnten. Deshalb sei

von einer deutlichen Verbesserung oder Remission des damaligen Zustands

auszugehen (A.S. 86 Ziff. 4) und anzunehmen, dass sich Persönlichkeitsstruktur

und Gesamtzustand im Verlauf stabilisiert hätten (A.S. 87 Ziff. 9). Damit ist klar

ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem massgeblichen

Vergleichszeitpunkt klinisch verbessert hat, unbesehen darum, wie die damalige

psychische Erkrankung diagnostisch einzuordnen war (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.2).

3.9.4

Was die neuropsychologische

Beurteilung durch Dr. med. B.___ (E. II. 3.4 hiervor) angeht, so hielt Dr. med.

C.___ zutreffend fest, dass diese keinen Beweiswert beanspruchen kann. Aus dem

nachfolgenden Gutachten von lic. phil. M.___ (a.a.O.) ergibt sich nämlich,

dass sich Dr. med. B.___ nicht auf validierte Untersuchungsergebnisse

stützte und ihre Beurteilung daher nicht verwertbar ist (es wird somit entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass Dr. med. B.___

gar keine Tests durchführte). Lic. phil. M.___ verwarf demgegenüber

eine frühkindliche zerebrale Störung und erkannte nur minimale bis leichte

Funktionseinschränkungen mit einer Leistungseinbusse von höchstens 10 %. Dies ist

angesichts der lege artis erhobenen diskreten Testbefunde sowie der erfolgreich

abgeschlossenen Lehre schlüssig. Zudem hält lic. phil. M.___ fest, die

kognitive Leistungsfähigkeit sei die gleiche wie 1999, d.h. eine allfällige Einschränkung

von 10 % haben schon damals bestanden.

3.9.5

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache am 6.

Mai 1999, als eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % vorlag, eine gesundheitliche

Verbesserung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist nämlich seit 2011 aus psychiatrischer

Sicht nicht länger in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ob eine kognitive

Leistungseinbusse von bis zu 10 % vorliegt, wie sie der Neuropsychologe

lic. phil. M.___ in Erwägung zog, kann offen bleiben, da sich dadurch am

Endergebnis nichts ändern würde (s. E. II. 4.4 hiernach). In somatischer

Hinsicht schliesslich ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer leichten bis

mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten,

uneingeschränkt nachzugehen. Mit der Veränderung des medizinischen Sachverhalts

liegt ein Revisionsgrund vor, welcher es gestattet, sämtliche Elemente der

Anspruchsberechtigung frei zu überprüfen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012

vom 10. Oktober 2012 E. 2.2).

4.

4.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V

273.

E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.

4.2

); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob

es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist,

auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist

unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E.

4.

).

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V

457.

E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,

welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor

allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (a.a.O.,

E. 3.2 S. 460). Massgeblicher Stichtag für die Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist das Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der Fall ist, sobald die medizinischen

Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben

(a.a.O., E. 3.3 f. S. 462). Holt der Sozialversicherungsrichter ein

Gerichtsgutachten ein, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem dieses ergeht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 Lit. B + E.

3.

)

Im vorliegenden Fall ist

die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit am 18. März 2019 zu beurteilen, als Dr.

med. C.___ das Gerichtsgutachten ergänzte; erst in diesem Moment war der

entscheidrelevante medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt. Der

Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 63 Jahre alt, hatte

also noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren vor sich. Das Bundesgericht hat in

einigen Fällen auch bei einer verbleibenden Dauer von weniger als zwei Jahren

die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bejaht (s. etwa Urteile des

Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.3 [anderthalb Jahre] und

9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2 [ein Jahr und acht Monate]). Richtig ist,

dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren keiner (relevanten)

Erwerbstätigkeit mehr nachging und per Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente

bezog. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass er eine Ausbildung erfolgreich abschloss,

auch wenn diese etliche Jahre zurückliegt. Andererseits verfügt der

Beschwerdeführer als Ressource über eine breite berufliche Erfahrung bei

verschiedenen Arbeitgebern (IV-Nr. 41.3 S. 1 f.):

· 1978: Installation von Funknetzwerken,

Service intern und extern

· 1979: Laborant, AD.___ AG (Mitarbeit bei

verschiedenen Entwicklungen)

· 1980: Servicetechniker (Reparatur von

Funkgeräten)

· 1982: Hi-Fi-Servicetechniker

· 1984: Schwimmbadmontage

· 1985: Elektromontagen

· 1986: Baumontageservice (Trennwände und

Fassaden)

· 1987: Einbau von Steuerungen für

Hotel-Pay-TV

· 1988: Servicetechniker (Reparatur

elektronischer Apparate)

· 1989: Laborant (Testen und Endprüfung

diverser Steuerungen)

· 1989: Maschinentechniker (Verkabelung

von Maschinen, Schaltschränken und Steuerungen)

· 1990 – 1992: Computersysteme

assemblieren und konfigurieren, Kundenservice

· 1993: Nachtwache, Asylantenbetreuung

· 1994: Computerservice, Realisation eines

Netzwerks, Austausch von Monitoren, Open-Lan-Upgrade

· 1995 (bei drei Arbeitgebern): Revision

Steuer- und Sicherheitssysteme, Elektroinstallationen, Standbau

· 1996 (bei drei Arbeitgebern): Unterricht

der Fächer PC-Grundlagen und Büro, Elektroinstallationen, Umzug eines Maschinenparks

· 1997: Implementieren der neuen Hard- und

Software einer Bank

· 1998: Ausarbeitung diverser Projekte im

Telebusiness und Präsentationsbereich

· 1998 – 1999: Aufbau des Informatikparks

und Internet-Cafés eines Hotels, Systembetreuung bei diversen Kunden

Zwar fallen die häufigen Stellenwechsel

auf, doch muss sich dies bei Hilfsarbeiten nicht unbedingt negativ auf die

Anstellungschancen auswirken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer

wieder in der Lage war, eine neue Stelle zu finden, sich in andere Tätigkeiten

einzuarbeiten, sich weiterzubilden und neue Kenntnisse zu erwerben (z.B. durch das

SIZ), spricht für seine Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit. Auch

während des Rentenbezugs blieb er recht aktiv. Dies machen einerseits seine

verschiedenen Freizeitaktivitäten deutlich. Andererseits zeigte er Initiative,

indem er Computer reparierte und versuchte, im EDV-Bereich auf dem Laufenden zu

bleiben. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist mit anderen Worten intakt.

Er kann nicht mit Personen verglichen werden, die nie eine Ausbildung

abgeschlossen haben und nur eine begrenzte Berufserfahrung besitzen (z.B. weil

sie immer im gleichen Betrieb tätig waren und stets dieselbe Arbeit

verrichteten, welche nicht mehr zumutbar ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1). Es ist davon auszugehen,

dass sich der Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber in einem

vertretbaren Rahmen hält. Hier ist zu beachten, dass ein neuer Arbeitsplatz

altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht und

Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017

E. 4.5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in

seiner Arbeitsfähigkeit nur relativ geringfügig eingeschränkt ist, indem

schwere Arbeiten entfallen und eine kognitive Leistungseinbusse von maximal 10

% vorliegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai

2016.

E. 4.3 sowie 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2

mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche

angepasste Tätigkeiten offen, zumal wenn man auch Nischenarbeitsplätze berücksichtigt.

Zusammenfassend ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.

4.2

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224) resp. im Falle einer Revision auf den Zeitpunkt der Aufhebung

der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1),

hier also das Jahr 2018. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

4.3

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte

Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der

Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135

V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November

2016.

E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall geht dies indes nicht an: Die letzte Arbeit,

die der Beschwerdeführer vor der Rentenzusprache verrichtete, betraf ein

augenscheinlich befristetes Projekt (s. IV-Nr. 41.3 S. 1), d.h. der

Beschwerdeführer hätte sich auch dann eine andere Stelle suchen müssen, wenn er

gesund geblieben wäre. Vor diesem Hintergrund sind die statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)

heranzuziehen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 26. Januar 2018 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Hier ist

dies die LSE 2014, da die ersten Ergebnisse der LSE 2016 erst danach, im Mai

2018, veröffentlicht wurden. Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist geprägt

von häufigen Stellenwechseln und der Ausübung verschiedenster Berufstätigkeiten,

auch unterhalb des erreichten Ausbildungsniveaus. Dementsprechend ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung irgendeine sich bietende

Stelle angenommen, den Arbeitsplatz aber bald wieder gewechselt hätte, d.h. es ist

auf das Lohnniveau für den gesamten privaten Sektor abzustellen. Ein

Arbeitnehmer verdiente 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert

CHF 5'312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den

13.

Monatslohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und

Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten],

s. dazu unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html

, Website aufgerufen am 14. August 2019).

4.4

Der Beschwerdeführer ging bis

zur angefochtenen Revisionsverfügung keiner Erwerbstätigkeit nach (resp. nur

einer marginalen, die Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfenden, wenn man das

Reparieren von Computern als mehr als eine Freizeitbeschäftigung ansehen will).

Deshalb ist für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE 2014 heranzuziehen

(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auch hier auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 abzustellen, bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November

2015.

E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht

gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und

seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu

stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Das

Invalideneinkommen ist mit anderen Worten auf der Basis des gleichen

standardisierten Monatslohns von CHF 5‘312.00 wie das Valideneinkommen zu

berechnen. In dieser Situation müssen die genauen Vergleichseinkommen nicht

ermittelt werden. Es genügt vielmehr – als zulässige Variante des

Einkommensvergleichs – ein sog. Prozentvergleich: Dabei wird das ohne

Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % bewertet,

während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz

veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad

ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Invaliditätsgrad entspricht

dann dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs

vom Tabellenlohn (9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Im vorliegenden Fall liegt

höchstens eine Leistungseinbusse von 10 % vor. Selbst wenn man zusätzlich den maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) in Anschlag bringt, würde sich der Invaliditätsgrad unter dem

verbesserten Gesundheitszustand nur noch auf 32,5 % belaufen, womit kein

Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die

laufende ganze Rente daher zu Recht revisionsweise aufgehoben.

5.

Im Regelfall ist eine ärztlich

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Personen, welche mehr als 15 Jahre

eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt (was beim

Beschwerdeführer beides zutrifft), ist jedoch vermutungsweise davon auszugehen,

dass eine Selbsteingliederung unzumutbar ist. Diesfalls sind vor der

revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung praxisgemäss Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch

(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen

und erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni

2019.

E. 9.2.1).

Berufliche Eingliederungsmassnahmen

setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die

Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf solche

Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21

Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (s. Urteile des Bundesgerichts

8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E.

3.

). Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die

gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen

betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren

gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts

8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

Im vorliegenden Fall besteht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich

der Beschwerdeführer doch als grundsätzlich nicht mehr einsetzbar und

berufliche Massnahmen als sinnlos an. Er äusserte sich während des

Revisionsverfahrens nicht nur einmal, sondern immer wieder in diesem Sinne, z.B.

im Revisionsgespräch von 2011 (IV-Nr. 36 S. 2), in den drei Gutachten von 2011,

2016.

und 2018 (IV-Nrn. 41.1 S. 10 / Nr. 221.2 S. 7 / Nr. 221.3 S. 4 / A.S. 80),

in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. J.___ von 2011 (IV-Nr. 43 S. 1)

oder am 1. Juni 2017 telefonisch über seinen Vertreter (s. Protokolleintrag in

den IV-Akten). Die Experten J.___, AA.___ und C.___ zweifelten denn auch an

seiner Motivation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und sahen die

Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen als gering an (IV-Nrn. 41.1 S. 19

oben / Nr. 221.1 S. 28 / A.S. 88). Vor diesem Hintergrund bestand im

Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen vor der Aufhebung der Rente.

6.

Der Sozialversicherungsträger

trägt die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden

Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten

Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des

Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener

Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn

der Versicherungsträger diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43

Abs. 1 ATSG ebenfalls hätte anordnen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 19).

Der Beschwerdeführer reichte der

Beschwerdegegnerin einen neuropsychologischen Bericht von Dr. med. B.___ vom

29.

März 2012 ein. Nach Einsicht in diesen Bericht empfahl der RAD weitere

Abklärungen, worauf die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. M.___ ein

neuropsychologisches Gutachten einholte und damit den Sachverhalt in dieser

Hinsicht klärte; in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der

Gerichtsgutachter Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung teilweise auf die

Untersuchungsergebnisse von lic. phil. M.___ stützt. Gab aber der Bericht

von Dr. med. B.___ Anlass für zusätzliche Abklärungen, welche in der

Folge verwertet werden konnten, so kann die Beschwerdegegnerin nicht

vorbringen, der Bericht von Dr. med. B.___ sei nicht erforderlich gewesen;

so liesse sich nur dann argumentieren, wenn der RAD den Bericht als von

vornherein unbrauchbar verworfen hätte und weitere Abklärungen unterblieben

wären, was aber eben nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin wäre daher

verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Berichtskosten zu erstatten,

womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist.

7.

Zusammenfassend wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die

Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu

bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

8.

8.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3), was hier offenkundig

zutrifft. Da der Beschwerdeführer nur in sehr geringen Umfang obsiegt hat, ist

ihm eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.2

8.2.1

Dem Beschwerdeführer ist per 16.

Januar 2019 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er grossmehrheitlich

unterlegen ist und nur eine geringe Parteientschädigung erhält (s. E. II. 7.1

hiervor), entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht

setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF

180.00

beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

8.2.2

Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 14. August 2019 (A.S. 135 ff.) weist für den

Zeitraum ab 16. Januar 2019 einen Zeitaufwand von 13,91 Stunden aus. Dieser ist

wie folgt zu kürzen:

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die entsprechende E-Mail an den

Beschwerdeführer (13. Mai 2019: 0,08 Stunden) sowie die

Fristerstreckungsgesuche, welche keine besondere Begründung enthalten (31.

Januar, 11. April und 20. Mai 2019: 3 x 0,33 = 0,99 Stunden).

· Die öffentliche Parteiverhandlung

dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern

bloss von 14:00 bis 14:45 (s. A.S. 133). Die Position ist daher um 0,25 auf 0,75

Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 10,55 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von

CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'899.00.

Was die Auslagen ab 16. Januar 2019 über

insgesamt CHF 161.20 betrifft, so sind die 66 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50

zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anreise zur Verhandlung

vom 14. August 2019 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur

Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und §

161.

lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer

und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 114.60.

Einschliesslich CHF 155.05

Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die

Entschädigung demnach auf total CHF 2'168.65. Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 568.10 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF *), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in

der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 240.00,

sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer

vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein

rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel

darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.

4.

). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie

hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren

Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin

eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 91), auf welche in der Beschwerdeschrift

verwiesen wird (A.S. 8 Ziff.), zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen»

spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.

9.

9.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführer hat einerseits nur in

einem sehr geringen Umfang obsiegt, welcher es nicht rechtfertigt, einen Teil

der Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Andererseits wurde ihm im

Kostenpunkt keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt (s. E. I. 2.6

hiervor). Er hat daher die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. AA.___ nicht beweiswertig und das frühere Gutachten

von Dr. med. J.___ bei Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 nicht mehr

aktuell war (s. E. II. 3.9.3.1 hiervor). In dieser Situation hätte die

Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um

den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die

Rentenaufhebung befindet. Ihr sind daher die vollen Kosten des

Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von insgesamt CHF 5'000.00 aufzuerlegen

(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285). Gegen

die Höhe dieses Betrages hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, obwohl

sie die beiden Rechnungen von Dr. med. C.___ zugestellt erhielt (A.S. 89 + 118).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als Ziffer 3 der Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 26. Januar 2018 aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___

vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF

2'168.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 568.10

(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. C.___ vom 26. November 2018 sowie der Ergänzung dazu vom 18. März

2019, insgesamt CHF 5'000.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind

der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

6. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 14. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

7. Je eine Kopie des Berichts von Dr. med. H.___

vom 14. August 2018 (recte: 2019) sowie der Kostennote des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 14. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann