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Entscheid

VSBES.2018.73

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. Dezember 2020Deutsch78 min

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

Source so.ch

schrieben

Urteil vom 21. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 26. Januar und

1. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 1998 unter

Hinweis auf Lungen-/Atemprobleme sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1). Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin

Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 20.

September 2000 sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich rückwirkend 1.

August 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente

der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 15).

1.2 Die revisionsweise Überprüfung

des Invaliditätsgrades im Jahr 2002 ergab keine rentenbeeinflussende

Veränderung (IV-Nr. 19). Am 29. März 2005 machte der Beschwerdeführer eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund einer neu hinzugetretenen

Diabeteserkrankung geltend und beantragte eine Erhöhung des Invaliditätsgrades

(IV-Nr. 26). Nach dem Beizug eines ärztlichen Berichts (IV-Nr. 29) wurde

wiederum keine anspruchsrelevante Veränderung festgestellt (Verfügung vom 20.

Mai 2005; IV-Nr. 30).

2.

2.1 Am 3. August 2011 leitete die

Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 47). Nach dem

Beizug medizinischer Berichte veranlasste sie bei der Gutachterstelle B.___ [...]

ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches,

otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten, das am 18. Mai 2012 erstattet

wurde (IV-Nr. 60). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 9. Juni

(IV-Nr. 62) und 16. Juli 2012 (IV-Nr. 70) vernehmen und beantragen,

den Gutachtern seien Ergänzungsfragen zu stellen. Sodann äusserte sich auch der

behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], zum Gutachten (IV-Nr. 63).

2.2 Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 71) ersuchte die Beschwerdegegnerin

die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Akten, die am

23. September 2012 erging (IV-Nr. 77). Am 25. Oktober 2012 liess der

Beschwerdeführer ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober

2012 zu den Akten reichen (IV-Nr. 82). Nach Vorlage dieses Gutachtens beim RAD

(IV-Nr. 83) wurden die B.___-Gutachter erneut um eine Stellungnahme zum

versicherungspsychiatrischen Gutachten ersucht, welche am 29. Januar 2013

erging (IV-Nr. 85).

2.3 Gestützt auf die

anschliessende Stellungnahme des RAD vom 8. April 2013 (IV-Nr. 87) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013

die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 88). Dagegen liess

der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 90, 104). Mit Verfügung vom

29. Oktober 2013 (IV-Nr. 106) wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren

des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 (IV-Nr. 90) gegen die an der

Ausarbeitung des Vorbescheids mitwirkenden Personen der Beschwerdegegnerin ab.

Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom

5. Dezember 2013 (IV-Nr. 113) wies dieses mit Urteil vom 23. Juni

2014 (VSBES.2013.341) ab (IV-Nr. 139).

2.4 In der Zwischenzeit hatte der

Beschwerdeführer einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.___, [...], vom 28.

August 2013 einreichen lassen, wonach eine Verschlechterung der diabetischen

Polyneuropathie eingetreten sei, was durch einen ENG-Bericht vom 24. August

2013 bestätigt werde (IV-Nr. 104 S. 6 ff.). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am

31. Januar 2014 eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, um diesen Aspekt

(Polyneuropathie) abzuklären (IV-Nr. 119). Am 14. Juli 2014 teilte die

Beschwerdegegnerin deshalb dem Beschwerdeführer mit, dass sie zur Klärung

seiner Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als

notwendig erachte (IV-Nr. 142). Der Beschwerdeführer liess am 16. September

2014 unter anderem vorbringen, eine polydisziplinäre Begutachtung sowie

überhaupt eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig (IV-Nr. 155).

2.5 Nach dem Einholen von weiteren

Arztberichten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. März

2015 mit (IV-Nr. 63), die Begutachtung erfolge durch die Begutachtungsstelle B.___,

[...] und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med.

G.___), Kardiologie (Dr. med. H.___), Neurologie (Dr. med. I.___), Oto-Rhino-Laryngologie

(Dr. med. J.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. K.___) sowie

Orthopädische Chirurgie (Dr. med. L.___). Trotz der am 14. April 2015

dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 169) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2015 sowohl an der

Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung als auch an der mit Mitteilung

vom 4. März 2015 vorgesehenen Gutachterstelle und den Gutachterpersonen

fest (IV-Nr. 173). Die dagegen am 29. Juni 2015 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 175) wies das Versicherungsgericht mit Entscheid VSBES.2015.175

vom 23. März 2016 (IV-Nr. 199) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde

trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 nicht ein

(IV-Nr. 205).

2.6 Nachdem der Beschwerdeführer

am 16. September 2016 von der Gutachterstelle B.___ zur Begutachtung aufgeboten

worden war (IV-Nr. 213), beantragte er mit Eingabe vom 29. September 2016

unter anderem, es sei vom neuen formellen Ausstandsbegehren gegen die mit

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016 übermittelten Ärzte der

Gutachterstelle B.___ Kenntnis zu nehmen, und die Begutachtung sei anderweitig

resp. bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben (IV-Nr. 216). Mit

Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das

Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 217). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.7 Am 14. Februar 2017 erstattete

die Gutachterstelle B.___ ihr polydisziplinäres (internistisches,

psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und

kardiologisches) Gutachten (IV-Nr. 222). Mit Eingabe vom 28. März

2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (IV-Nr. 224).

2.8 Nach Rücksprache mit dem RAD

(IV-Nr. 228) und einer Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom

19. Oktober 2017 (IV-Nr. 231) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ mit Schreiben vom 17. November 2017 in Aussicht, sie

ziehe in Erwägung, die mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung

resp. die Anpassung der bisherigen Rente insofern verfügungsweise zu

bestätigen, als diese auf eine Viertelsrente zu reduzieren sei. Aufgrund des anlässlich

des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 an den Tag gelegten Verhaltens sei nach

einer vorläufigen Würdigung nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer

ein ernsthafter Wille bestehe, bei beruflichen Massnahmen mitwirken zu wollen,

weshalb eine sofortige Rentenaufhebung resp. -reduktion zulässig sei (IV-Nr.

232). Innert zwei Mal erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer hierzu

nicht vernehmen.

2.9 Mit Verfügung vom 26. Januar

2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid und hielt

fest, die laufende ganze Invalidenrente werde mit Wirkung auf den ersten Tag

des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen

(IV-Nr. 237; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen die Verfügung vom 26.

Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. Januar 2018 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Die

Beschwerdesache sei wegen schwerer Gehörsverletzung (Verletzung der

Vorschriften über das Vorbescheidverfahren) zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens

und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei

einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

d) Subsubeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbunden

mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Es

sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es

sei nach Art. 191 ZPO eine gerichtliche und protokollarische Befragung des

Beschwerdeführers und der Schwester des Beschwerdeführers, M.___ zum

Eingliederungswillen im Allgemeinen und zum Gespräch vom 19. Oktober 2017

im Besonderen (Beweisthema: Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor einer

allfälligen Rentenrevision) durchzuführen.

5. […].

6. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

7. […].

8. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (A.S.

25 f.) lässt der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.

Februar 2018 (A.S. 7 ff.) zu den Akten reichen und mitteilen, diese Verfügung

werde hiermit innert der 30-tägigen Frist mittels Beschwerde angefochten.

Bezüglich der Rechtsbegehren und der Begründung werde auf die Beschwerde vom

28. Februar 2018 verwiesen.

5. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (A.S.

43 ff.) wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 26. Januar 2018 sei wiederherzustellen, abgewiesen.

6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23.

Mai 2018 (A.S. 45) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde und verzichtet gleichzeitig auf eine Stellungnahme.

7. Mittels prozessleitender

Verfügung vom 2. Mai 2019 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das

Gericht die Angelegenheit auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung / Motivisubstitution

mittels Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben wird,

falls ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG zu verneinen wäre. Gleichzeitig

wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- und

Zeugenbefragung angekündigt. Beweisthema sei der Verlauf des Gesprächs vom 19.

Oktober 2017 (A.S. 53).

8. Am 14. Juni 2019 äussert sich

die Beschwerdegegnerin ausführlich zum Verlauf des Gesprächs vom 19. Oktober

2017; dabei wird u.a. beantragt, von der Zeugen- und Parteibefragung gemäss

Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2019 sei wiedererwägungsweise abzusehen

(A.S. 63 ff.). Zu dieser Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer an 27.

September 2019 (A.S. 75 f.).

9. Mit prozessleitender Verfügung

vom 5. Dezember 2019 wird zur öffentlichen Verhandlung vom 25. März 2020

vorgeladen, mit Partei- und Zeugenbefragung sowie der Möglichkeit zu

Parteivorträgen (A.S. 78 f.).

10. Am 7. Februar 2020 teilt

Rechtsanwalt Christoph Schneeberger mit, dass die Zeugin N.___ aus

gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (A.S. 86

ff.).

11. Mit prozessleitender Verfügung

vom 11. Februar 2020 wird die Zeugin N.___ von der Teilnahme an der

öffentlichen Verhandlung dispensiert und stattdessen gebeten, eine schriftliche

Schilderung des Ablaufs des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 einzureichen

(A.S. 90). Die Zeugin reicht eine solche Darstellung mit Schreiben vom 1. März

2020 ein (A.S. 93 f.).

12. Wegen der Corona-Pandemie wird

die Verhandlung vom 25. März 2020 kurzfristig abgesetzt (Verfügung vom 18. März

2020, A.S. 98) und schliesslich neu auf 11. November 2020 angesetzt

(Verfügung vom 3. Juni 2020, A.S. 107).

13. Am 11. November 2020 findet die

öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Das Gericht führt

eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durch. Weiter werden M.___, die

Schwester des Beschwerdeführers, und O.___ als Zeuginnen befragt; sie waren

beide am Gespräch vom 19. Oktober 2020 anwesend. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht seine ergänzende Kostennote vom 11. November 2020 ein

(A.S. 131 ff.). Bezüglich der Partei- und Zeugenbefragung sowie der

wesentlichen Ausführungen der Parteien und des Vertreters des Beschwerdeführers

im Rahmen seines Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. November

2020 verwiesen (A.S. 111 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 26. Januar 2018 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)

und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.2

Die Invalidenrente wird nach dem

Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Ein

Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer

Dreiviertelsrente. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe

Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad

und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine einfache

Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

3.3

Nach Art. 88a Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) führt eine

Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird. Die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung

vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Für den Beweiswert eines Arztberichts

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.3

Den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von

externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

Der Beschwerdeführer rügt vorab

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] SR 101]) und Art.

57a Abs. 1 IVG, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen

Entscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herabsetzung

einer bisher gewährten Leistung) mittels Vorbescheid mitteilt (A.S. 13 f.).

5.1

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E.

5.1

S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

5.2

Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf

sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person

vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie

hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich

dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden

auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie

gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,

sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern

(BGE 134 V 97 E. 2.8 S. 107 mit Hinweisen); dies heisst nicht, dass

eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid

abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwände der versicherten

Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein

Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls

ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der

Sachverhaltsvervollständigung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1. mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdegegnerin ging im

Vorbescheid vom 10. Mai 2013 auf der Grundlage des Gutachtens der

Gutachterstelle B.___ vom 18. Mai 2012 davon aus, dass beim Beschwerdeführer für

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 80 % vorliege (IV-Nr. 88). Auf die vom

Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände hin gab die Beschwerdegegnerin bei

der Gutachterstelle B.___ ein neues Gutachten in Auftrag. In diesem am 14.

Februar 2017 erstatteten Gutachten gelangten die Ärzte zum Schluss, dass beim

Beschwerdeführer für angepasste, körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

75.

% (vollschichtig verwertbar) bestehe (vgl. IV-Nr. 222,

S. 41).

5.4

Der Umstand, dass das Gutachten

der Gutachterstelle B.___ vom 14. Februar 2017 zu einem Ergebnis gelangte,

welches in einem relativ geringen Ausmass (Arbeitsfähigkeit von 75 statt

80.

%) vom früheren Gutachten derselben Gutachterstelle abwich, führte

nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid hätte erlassen

müssen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde im

Verwaltungsverfahren hinreichend beachtet: Zunächst konnte sich der

Beschwerdeführer zum B.___-Gutachten vom 14. Februar 2017 äussern (IV-Nr. 224).

Sodann teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 17. November 2017 mit, sie ziehe in

Erwägung, die mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 in Aussicht gestellte

Rentenaufhebung insofern verfügungsweise zu bestätigen, als die laufende ganze

Rente auf eine Viertelsrente reduziert werde (IV-Nr. 232). Innert zwei Mal

erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen. Es

wäre ihm offen gestanden, seine Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid

vorzubringen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des Anspruchs des

Beschwerdeführers auf rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese als geheilt zu

qualifizieren, denn nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders

schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1

S. 285); dies trifft zu, denn das Versicherungsgericht verfügt über volle

Kognition.

6.

Die Zulässigkeit der

Rentenherabsetzung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17

ATSG eingetreten ist (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Den massgebenden

Referenzzeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bildet der Erlass der Verfügung vom

20.

September 2000, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

rückwirkend per 1. August 2000 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 15).

Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26.

Januar 2018 zu vergleichen. Auf den Sachverhalt bei Erlass der Mitteilung vom

14.

November 2002 (IV-Nr. 19) und der Verfügung vom 20. Mai 2005 (IV-Nr.

30) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine

umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I 1.1 und 1.2

hiervor).

6.1

Bei Erlass der Verfügung vom 20.

September 2000 (IV-Nr. 15) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie

folgt:

6.1.1

Dr. med. P.___, Facharzt FMH für

Innere Medizin, [...], führte in seinem Bericht vom 22. September 1998 aus, der

Beschwerdeführer stehe seit März 1997 nicht mehr in seiner Behandlung. Zurzeit

erfolge eine Abklärung und Behandlung durch das Q.___ im R.___ wegen eines

obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Es sei geplant, eine CPAP-Beatmung

einzuleiten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt sei

nicht möglich, da sich durch die geplante Therapie der Gesundheitszustand und

auch seine Arbeitsfähigkeit verbessern solle. Es erscheine ihm deshalb sinnvoll,

dass der Arztbericht bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach

Einleiten der CPAP-Beatmung durch das Q.___ ausgestellt werde, wo der

Beschwerdeführer auch nachkontrolliert werde (IV-Nr. 1.3, S. 29).

6.1.2

Dem Austrittsbericht der Neurologischen

Klinik und Poliklinik des R.___ vom 24. September 1998 lässt sich die

Diagnose eines schweren Schlaf-Apnoe-Syndroms entnehmen. Beim Beschwerdeführer

sei diese Diagnose in einer Polysomnographie vom Juli 1998 gestellt worden.

Aktuell habe er sich zum regulären Training mit kontinuierlicher

Überdruckbeatmung (CPAP) auf der Abteilung eingefunden. Mit dem

Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er bei der S.___ ein CPAP-Gerät

beziehen werde. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem empfohlen worden, die

tägliche Schlafdauer zu verlängern, da auch ein dringender Verdacht auf eine

Aggravation der Tagesschläfrigkeit durch zu kurze Schlafzeiten bestehe (IV-Nr.

1.3, S. 26).

6.1.3

Dr. med. T.___, Leitender Arzt

Pneumologie, R.___, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 1998 fest, der

Beschwerdeführer leide an einem schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Eine

CPAP-Therapie sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer werde mit einem

CPAP-Gerät zu Hause nun die regelmässige CPAP-Therapie üben und anwenden. Eine

erste Kontrolluntersuchung in der Pneumologie sei für 25. November 1998

geplant. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit deshalb

noch nicht möglich. Im weiteren Verlauf werde sich herausstellen, ob die CPAP-Therapie

den gewünschten Effekt auf die Tagesschläfrigkeit und damit auch auf die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Grundsätzlich müsse festgehalten

werden, dass Schichtarbeit für Patienten mit schwerer Schlafstörung ungünstig

sei (IV-Nr. 1.3, S. 20 ff.).

6.1.4

Der behandelnde Hausarzt Dr. med.

U.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], führte in seinem Bericht vom

13.

Oktober 1998 (IV-Nr. 1.3, S. 13 f.) die folgenden Diagnosen auf:

«Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, V.a.

Depression». Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf

oder Tätigkeitsbereich könne er keine sicheren Angaben machen. Dem

Beschwerdeführer sei wegen seinen auffälligen, psychischen Veränderungen eine

neuropsychiatrische Behandlung empfohlen worden. Er werde deshalb durch Dr.

med. V.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], betreut. Weil

es sich hier eher um einen neuropsychiatrischen Fall handle, möchte er die

Beschwerdegegnerin höflich bitten, sich auch bei Dr. med. V.___ zu erkundigen.

In diesem wirklich schwierigen Fall sei eine Abklärung in einer MEDAS-Klinik

dringend zu empfehlen.

6.1.5

Dr. med. T.___, R.___, legte in

seinem Bericht vom 25. November 1998 dar, der Beschwerdeführer habe die

CPAP-Therapie wegen Einschlafproblemen (Schlaflatenz) mehr als eine Stunde

praktisch nicht durchgeführt. Erwartungsgemäss bestehe unverändert eine

ausgeprägte Tagesmüdigkeit ohne Tagesschläfrigkeit. In der Genese der

vermehrten Tagesmüdigkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit dürften

zusätzlich zum polysomnographisch nachgewiesenen schweren Schlafapnoe-Syndrom

die relativ kurze Schlafdauer von fünf bis sechs Stunden in zwei Etappen, die

Schichtarbeit sowie vor allem die schwierige psychosoziale Situation eine

wesentliche Rolle spielen. Da die Tagesschläfrigkeit durch die Schichtarbeit

wahrscheinlich begünstigt werde, sollte diese nach Möglichkeit durch eine

tagsüber ausführbare Tätigkeit ersetzt werden. Ferner sei eine engmaschige

psychiatrische Behandlung indiziert, da der Beschwerdeführer anlässlich der

Untersuchung unter anderem auch Suizidgedanken geäussert habe (IV-Nr. 1.3,

S. 4).

6.1.6

Dr. med. V.___ hielt in ihrem Bericht

vom 5. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3, S. 9 ff.) fest, der Beschwerdeführer

befinde sich seit 21. August 1998 in ihrer Behandlung. Der Gesundheitszustand

sei sich verschlechternd. Sie stellte die folgenden Diagnosen (aus dem

Französischen ins Deutsche übersetzt; IV-Nr. 1.3, S. 10):

«Beeinträchtigungen des Verhaltens aufgrund eines schweren Schlafapnoe-Syndroms,

Persönlichkeitslimiten sowie Trauerzustand infolge des Sterbefalls des fünften

Kindes anlässlich der Entbindung». Der Beschwerdeführer arbeite zu 100 %,

habe aber Schwierigkeiten, den Arbeitsrhythmus aufrechterhalten zu können,

weshalb die Folgen des schweren Schlafapnoe-Syndroms begünstigt würden. Zurzeit

könne sie die Gefahr einer Invalidität nicht einschätzen. Sofern der

Beschwerdeführer keine leidensangepasste Tätigkeit ausführen könne, sei eine

Invalidität nicht auszuschliessen. Für den Moment würde sie eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorschlagen (IV-Nr. 1.3, S. 12).

6.1.7

Am 2. März 1999 nahm Dr. med. T.___

zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut Stellung (IV-Nr. 1.3, S.

1). Er führte aus, in der aktuellen Situation sei die Prognose bezüglich

Durchführbarkeit der Therapie und Erfolg der CPAP-Therapie sehr reserviert zu

stellen. Wahrscheinlich scheitere eine Wiedereingliederung vor allem an den

komplexen psychosozialen Problemen des Beschwerdeführers. Die einzige

berufliche Massnahme, die die Situation allenfalls verbessern könnte und

insbesondere schlafmedizinisch indiziert sei, bestehe darin, den Beschwerdeführer

nicht mehr in Schichtarbeit arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer werde

längerfristig weiterhin ein CPAP-Gerät benötigen, wobei nicht klar sei, ob die

Compliance je so gut sein werde, dass auch ein signifikanter Therapieeffekt

nachweisbar werde.

6.1.8

Dem Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 24. Mai 2000 lässt sich entnehmen, dass die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ am 16. Mai 2000 telefonisch mitgeteilt

habe, der Beschwerdeführer sei noch immer und bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Gegenüber den im Fragebogen vom Februar 1999 gemachten Angaben

habe sich die Symptomatik sogar noch akzentuiert. Seit August 1999 sei der

Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Offensichtlich

vermöge allein der Wegfall der unregelmässigen Arbeitszeit nicht, die

gesundheitliche Problematik zu mildern – im Gegenteil. Nebst der

psychiatrischen Therapie würden die pneumologischen Fachärzte beabsichtigen,

die Atmung auf operativem Weg zu verbessern; insofern sei die medizinische

Situation nicht stabil, und es bestehe derzeit weder Eingliederungsfähigkeit

noch Vermittelbarkeit. Es sei mit einem Fragebogen an die Psychiaterin Dr. med.

V.___ zu gelangen (IV-Nr. 13).

6.1.9

In der Folge stellte die

Beschwerdegegnerin der Psychiaterin keinen Fragebogen zu. Stattdessen erfolgte

eine Rückfrage beim RAD, ob eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %

medizinisch vertretbar sei, was der RAD bejahte (vgl. Protokolleinträge

vom 24. und 27. Juli 2000). Alsdann erfolgte mit der Verfügung vom 20.

September 2000 (IV-Nr. 15) die Zusprache der ganzen Rente.

6.2

Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 26. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt im Arztbericht vom

19.

September 2011 (IV-Nr. 48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine seit März 2006 bestehende «chronifizierte mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Boden einer Zyklothymia (ICD-10

F34.0) bei/mit einer stark akzentuierenden emotional instabilen Persönlichkeit»

sowie eine «gemischte Angststörung mit diversen somato-vegetativen-phobischen

Korrelaten und Paniktendenzen (ICD-10 F41.8)» fest. Der Gesundheitszustand sei

stationär. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der

Beschwerdeführer sei als Maschinen-Assistent zu 100 % arbeitsunfähig. Es

seien ihm wegen der verminderten Teamfähigkeit, geringen Stresstoleranz,

Kritikempfindlichkeit, verminderten Ausdauer und Konzentration sowie der

verminderten affektiv-emotionalen Steuerung, angepasste Tätigkeiten im Rahmen

von zwei bis drei Stunden täglich mit vermehrten kurzen Pausen zuzumuten (IV-Nr.

48, S. 5).

6.2.2

Dr. med. E.___, Neurologie FMH, [...],

führte im Arztbericht vom 23. September 2011 (IV-Nr. 49, S. 1 ff.)

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: «Hypertensive

und koronare Kardiopathie; rezidivierende brady- und tachykarde Arrhythmien;

Vestibulopathie mit Schmerzsymptomatik unklarer Genese; metabolisches Syndrom;

schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP seit Oktober 2002». Der

Gesundheitszustand sei als sich verschlechternd einzustufen, und es seien

ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der Beschwerdeführer sei bereits

zu kardiologischen und kardiographischen Abklärungen angemeldet worden. In

seiner bisherigen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig.

6.2.3

Im Arztbericht vom 26. September

2011.

(IV-Nr. 50 S. 5 ff.) hielt Dr. med. P.___ (IV-Nr. 50, S. 5 ff.) als

Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein «schweres obstruktives

Schlafapnoesyndrom» fest, wobei die Erstdiagnose am 31. Juli 1998 mit

Polysomnographie im R.___ gestellt worden sei und die CPAP-Therapie seit 22. Oktober

2002.

geführt werde. Der Gesundheitszustand sei stationär.

6.2.4

Im polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 60, S. 2 ff.) stellten

die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 60, S. 21 f.):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

2.

pantonale

Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)

- mit

Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung

- mit

intermittierendem Tinnitus beidseits

3.

grenzwertige

periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)

- zentral

weitgehend kompensiert

4.

arterielle

Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10)

- Koronarangiographie

September 1999, Klinik [...]: Wandunregelmässigkeiten proximale ACD, keine

höhergradige Koronarstenose

- echokardiographisch

normale LV-Pumpfunktion

- eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit, DD am ehesten Dekonditionierung

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0)

2.

impulsive

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

3.

metabolisches

Syndrom

- Adipositas

(BMI 33 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

- arterielle

Hypertonie, medikamentös behandelt

- Diabetes

mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)

- medikamentös

behandelt, gut eingestellt mit HbA1c 6,0 % (Norm < 6,4 %)

Aus interdisziplinärer Sicht resultiere

zusammenfassend für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne, mit

erhöhtem Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und leicht

reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Bei nicht vorliegendem

Tätigkeitsprofil der letzten Anstellung, die allerdings schon zwölf Jahre

zurückliege, könne nicht sicher gesagt werden, ob die angestammte Tätigkeit

unter das aktuelle Zumutbarkeitsprofil falle. Für körperlich anhaltend

mittelschwere, schwere und gemäss obigen Kriterien (v.a. Hörsinn,

Gleichgewichtsanforderungen) nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 60, S. 23). Der Gesundheitszustand habe sich seit

der Rentenzusprache verbessert. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht habe

sich eine deutliche Besserung eingestellt. somatisch bestehe ein relativ unveränderter

Zustand (IV-Nr. 60, S. 24).

6.2.5

Dr. med. C.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 16. Juni 2012 zum B.___-Gutachten (IV-Nr. 63) fest, Dr.

med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, habe sich mit

seinem Bericht vom 19. September 2011 (vgl. II. E. 6.2.1 hiervor)

nicht seriös auseinandergesetzt. Dr. med. W.___ gebe an, im diesbezüglichen

Bericht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was aber nicht

stimme. Im Weiteren behaupte Dr. med. W.___, es liege keine weitere

signifikante Psychopathologie ausserhalb einer leichten depressiven Symptomatik

vor. Aus dem Befund sei zu entnehmen, dass er keine gezielte und systematische

psychiatrische Exploration durchgeführt habe. Er behaupte, es gebe keine

Hinweise für eine Zyklothymie und begründe dies mit Abwesenheit von manischen

Phasen, was gemäss ICD-10 ein diagnostischer Fehler sei. Der Beschwerdeführer

sei seit zwölf Jahren berentet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen nicht diskutiert würden.

6.2.6

Die B.___-Gutachter Dr. med. W.___

(Psychiater) und Dr. med. X.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führten

in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2012 (IV-Nr. 77) aus, Dr. med. C.___

wende zu Recht ein, dass er im Gutachten falsch zitiert worden sei. Weiter

hielten sie fest, unter einer Zyklothymie verstehe man eine andauernde

Instabilität der Stimmung mit Perioden leichter Depression und leicht gehobener

Stimmung. Da der Beschwerdeführer bei der Exploration im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung nicht davon berichtet habe, dass er Phasen habe,

in denen es ihm gut gehe, die Stimmung angehoben sei und er sich sehr wohl

fühle, hätten keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Zyklothymie

bestanden. Eine Zyklothymie mit leichten Stimmungsschwankungen von leichter

Depression und leichter Hypomanie sei eine psychiatrische Störung, die

definitionsgemäss sehr geringgradig ausgeprägt sei und aus psychiatrischer

Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei ferner nicht

nachvollziehbar, wieso der behandelnde Psychiater auf die Idee komme, der

psychopathologische Befund sei nicht korrekt erhoben worden. Es sei ein

ausführlicher psychopathologischer Befund erhoben worden. Aufgrund dieses

Befunds und der anamnestischen Angaben hätten sich keinerlei Hinweise auf das

Vorhandensein einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung ergeben.

Der Beschwerdeführer sehe sich seit Jahren als nicht arbeitsfähig an, nenne als

Grund dafür seine zahlreichen somatischen Beschwerden. Das Ausmass der

geklagten somatischen Beschwerden könne durch die somatischen Befunde nicht

ausreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung

angenommen werden müsse. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in

adaptierten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die ausgeprägte subjektive

Krankheitsüberzeugung lasse sich also weder durch die psychiatrischen noch

somatischen Befunde objektivieren. Sie bestehe seit Jahren und sei durch eine

psychiatrische Behandlung kaum wesentlich beeinflussbar. Aufgrund dieser

ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum

erfolgversprechend durchführbar.

6.2.7

In seinem durch den

Beschwerdeführer eingeholten versicherungspsychiatrischen Gutachten stellte Dr.

med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom

23.

Oktober 2012 (IV-Nr. 82) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82, S. 29 f.):

1.

emotional-instabile

und paranoide Persönlichkeitsstörung

- ICD-10

F60.30 und F60.0, seit Adoleszenz

- mit

Impulsivität, Affektlabilität, Dysphorie, Aggressivität, Misstrauen

2.

Agoraphobie

mit Panikstörung

- ICD-10

F40.01, Beginn zirka 1998

- Panikattacken

zwei- bis dreimal/Woche, 30 – 60 Minuten Dauer

- Agoraphobie:

erheblich eingeschränkte Mobilität (faktisch auf Begleitpersonen [mindestens

Hund] angewiesen)

Die Leistungsfähigkeit sei primär aufgrund

der sehr eingeschränkten sozialen Funktionalität, der abnorm heftigen

emotionalen Reaktionen und der kognitiven Einengung bzw. paranoiden

Verarbeitung von Ereignissen durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt.

Dazu kämen die Agoraphobie mit eingeschränkter Mobilität und Angst alleine

sowie die Panikattacken, die die Stresstoleranz zusätzlich reduzierten. In der

bisherigen Tätigkeit als Maschinenassistent bestehe seit der Berentung keine

Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Angststörung sei eine Nachtarbeit nicht

mehr zumutbar. Dazu komme die Unfähigkeit, sich in (multikulturelle) Teams einzuordnen,

Anweisungen auszuführen etc. Hier fehlten wesentliche soziale Kompetenzen, die

in einem Arbeitsverhältnis nun mal nötig seien. In einer Verweistätigkeit gälten

dieselben Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer fehle es zudem an der

Fähigkeit, länger an zielgerichteten Aktivitäten dranzubleiben, was auch

Arbeitsplätze ausschliesse, die sozial keine Anforderungen stellten (z.B.

Zeitungsausträger). Dazu komme die narzisstische Komponente: Eine Arbeit müsse

auch seinen aussergewöhnlichen Fähigkeiten entsprechen, niedere Arbeiten würde

er als zusätzliche Kränkung erleben und emotional

überschiessend-impulsiv-aggressiv reagieren. Beim Beschwerdeführer müsse man

befürchten, dass er im geschützten Rahmen rasch in Konflikte mit

Arbeitskollegen und Betreuern käme, die in wenigen Tagen zu einem Abbruch einer

geschützten Tätigkeit führen würden. Auch hier bestehe keine verwertbare

Leistungsfähigkeit. Die aufbrausend-impulsive Emotionalität wäre theoretisch

durch Mood-Stabilizer wie Depakine reduzierbar. Auch SSRI und Lithium könnten

einen antiaggressiven Effekt haben. Die kognitiven Verzerrungen liessen sich

hingegen kaum medikamentös beeinflussen (allenfalls durch niedrig dosierte

Neuroleptika wie Abilify). Zudem fehle, als Voraussetzung einer

Behandlungsmotivation, eine Krankheitseinsicht im engeren Sinne. Der

Beschwerdeführer sei zwar motiviert, zum Arzt zu gehen, könne sich aber auf die

psychiatrische Problemsicht nicht einlassen (IV-Nr. 82, S. 37). Es bestehe aus

Sicht von Dr. med. D.___ keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, auch

keine, die durch berufliche Massnahmen erschlossen werden könnte. Für die

Auslösung seien psychosoziale Faktoren bedeutsam gewesen; heute spielten diese

keine Rolle mehr bzw. die psychiatrischen Störungen bewirkten durch ihre Eigendynamik

die beschriebene Arbeitsunfähigkeit. Insofern sei die Arbeitsunfähigkeit vor

allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (IV-Nr. 82,

S. 38).

6.2.8

Die B.___-Gutachter Dr. med. W.___

und Dr. med. Y.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (IV-Nr.

85) zusammenfassend fest, aufgrund der im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung erhobenen Befunde könne weder die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung noch die Diagnose einer Angststörung gestellt werden.

Die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die impulsiven

Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die zahlreichen

somatischen Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Es handle sich um

eine Somatisierungsstörung. Die Befunde des Privatgutachters Dr. med. D.___

könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde an den Schlussfolgerungen im

Gutachten vom 18. Mai 2012 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor) festgehalten. Beim

Beschwerdeführer bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten.

6.2.9

Dr. med. F.___, Facharzt

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrem Bericht vom 8. April 2013 (IV-Nr.

87) fest, die Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ vom 29. Januar 2013

(vgl. E. II. 6.2.8 hiervor) sei schlüssig und nachvollziehbar; darin sei

klar und medizinisch nachvollziehbar herausgearbeitet worden, dass aufgrund der

im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. W.___ erhobenen

Befunde weder die von Dr. med. D.___ postulierte Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung noch die Diagnose einer Angststörung gestellt werden

könne. Die Befunde des Psychiaters Dr. med. D.___ könnten nicht nachvollzogen

werden. Seit der Rentenzusprache habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die

Depression, in früheren Jahren als mittelgradig bezeichnet, habe sich deutlich

remittiert. Es sei derzeit (spätestens ab dem Zeitpunkt des psychiatrischen B.___-Gutachtens,

6.

März 2012, Dr. med. W.___) höchstens eine leichte depressive Episode

vorhanden, die eine leicht verminderte Belastbarkeit bedinge. Die körperliche

Belastung in der angestammten Tätigkeit als Maschinen-Assistent in der

Uhrenindustrie sei nirgendwo dezidiert beschrieben. Es sei jedoch eher von

einer leichten bis mittelgradigen Belastung auszugehen. In einer körperlich

leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 80%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

6.2.10

Dr. med. Z.___, Ambulante

Notfallstation, AA.___, stellte im Bericht vom 17. Juli 2013 die

Nebendiagnose «Unterschenkelkontusion beidseits, Unterschenkelkontusion

beidseits ap und seitl vom 17. Juli 2013: keine frische ossäre Läsion» (IV-Nr.

100, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer sei gestürzt und habe sich beide

Unterschenkel angeschlagen.

6.2.11

Im Bericht vom 28. August 2013

(IV-Nr. 104, S. 6 ff.) stellte Dr. med. E.___ folgende

Diagnosen:

1.

Vestibulopathie

unklarer Genese, Sturzgefahr, phobische Komponente

2.

Diabetes

mellitus Typ 2 mit:

- diabetischer

Polyneuropathie, Gangunsicherheit

3.

chronisches

lumbo-vertebrales Syndrom bei muskulären Dysbalancen bzw. Fehlhaltung der LWS

4.

hypertensive

Kardiopathie, keine signifikanten koronaren Herzkrankheiten

5.

Schlaf-Apnoe-Syndrom

6.

chronische

Asthma Bronchitis

7.

Adipositas

Der Beschwerdeführer sei, so Dr. med. E.___,

im jetzigen Zustand auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel

und regelmässige Pausen bieten. Der Beschwerdeführer müsse die Erledigung der

anfallenden Arbeiten bis zu einem gewissen Grad je nach Befinden selbständig

einteilen können, und es dürften keine Lasten von über 5 kg gehoben werden.

Ein solcher Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein; konkret

käme zum Beispiel eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine

Hilfstätigkeit in einem Magazin in Frage. Insgesamt liege jedoch auch bei

erfolgreicher Beeinflussung der Schwindelsymptomatik eine Invalidität im

Ausmass von mindestens 70 % vor. Es sei noch zu erwähnen, dass es im

Verlauf zu einer Verschlechterung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers

gekommen sei mit Entwicklung einer diabetischen Polyneuropathie, die die

zusätzliche Gehunsicherheit bei vorhandenem Schwindelgefühl verstärke. Es

bestehe weiterhin eine Sturzgefahr bzw. eine deutliche Angst vor einem Sturz.

6.2.12

In ihrer Stellungnahme vom

31.

Januar 2014 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ aus,

der behandelnde Neurologe Dr. med. E.___ habe laut ENG-Bericht vom

24.

August 2013 (IV-Nr. 104, S. 8 f.) eine mässige Progredienz

der bein- und distalbetonten axonalen und demyelinisierenden Polyneuropathien

nachweisen können. Inwiefern dieses Stadium der diabetesassoziierten

Polyneuropathie Auswirkungen auf eine Arbeitsfähigkeit habe, sollte im Rahmen

eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens (B.___: Fachrichtungen Psychiatrie,

HNO, Kardiologie, Neurologie) festgestellt werden.

6.2.13

Dr. med. C.___ hielt im Arztbericht vom

7.

Oktober 2014 (IV-Nr. 156) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine «dekompensierte emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (ICD-10 F60.3)», eine

«rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10

F32.0/1) auf dem Boden einer Zyklothymia (ICD-10 F34.0)» sowie eine «gemischte

Angststörung mit diversen somato-vegetativen-phobischen Korrelaten und Panik-tendenzen

(ICD-10 F41.8)» fest. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien

indes keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. Aufgrund des

bisherigen Verlaufs, aktueller Psychopathologie, des Schweregrads der Störung

mit psychiatrischer und somatischer Komorbidität und schlechter Prognose (den

Behandlungsbemühungen seien Grenzen gesetzt) liege beim Beschwerdeführer für

sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (IV-Nr. 156,

S. 4 f.). Diese Angaben bestätigte er mit seinem Bericht vom 13. Juli 2016 und

hielt fest, seit seinem Bericht vom 7. Oktober 2014 habe keine

Veränderung/Verbesserung festgestellt werden können (IV-Nr. 207).

6.2.14

Dr. med. AB.___, Facharzt FMH für

Kardiologie, [...], stellte in seinem Bericht vom 16. April 2014 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 157, S. 7):

1.

rezidivierende

Palpitationen und atypische Thoraxschmerzen seit Jahren (funktionelle

Herzbeschwerden/Panikattacken)

- Koronarangiographie

9/99: unauffällig

- kardiologische

Verlaufskontrollen (Dr. AC.___, [...]): unauffällig

- Aktuell:

- Palpitationen,

Leistungsintoleranz, Panikattacken

- Holter-EKG

9.

bis 10. März 2015: kein Nachweis einer relevanten Arrhythmie (vereinzelte

ventrikuläre Extrasystolen)

- Echokardiographie

16.

April 2014: normal (keine strukturelle Herzkrankheit)

- Ergometrie

16.

April 2014: klinisch und elektrisch negativ, keine Arrhythmie auslösbar

(207 Watt/5,1 METs/105 % SAK)

2.

kardiovaskuläre

Risikofaktoren

- persistierender

Nikotinkonsum

- Hypercholesterinämie

- Adipositas

- Diabetes

mellitus Typ 2

3.

schweres

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (nächtliche CPAP-Therapie seit Jahren)

4.

chronische

Asthmabronchitis

7.

diffuse

Schwindelsymptomatik

8.

ausgeprägte

Angstsymptomatik (zum Teil unter psychopharmakologischer Behandlung)

Sodann führte Dr. med. AB.___ aus, in

der heutigen kardiologischen Konsultation habe der Beschwerdeführer Beschwerden

beschrieben, die für eine Angina pectoris atypisch seien (links thorakales

Stechen in Ruhe und bei Belastung). Im Weiteren habe er Palpitationen und

starkes Herzklopfen beschrieben, das vorwiegend Angst verursache. In der

Voruntersuchung (Holter-EKG vom März 2014) habe man keine prognostisch

relevante und therapiebedürftige Arrhythmie gefunden (vereinzelte ventrikuläre

Extrasystolen). Die kardiologische Standortbestimmung vom 16. April 2014 sei

weitgehend unauffällig geblieben. In der Echokardiographie habe man eine

normale globale und regionale systolische linksventrikuläre Funktion und kein

Klappenvitium und keine Hinweise für eine relevante hypertensive Herzkrankheit gefunden

(keine konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie). In der Ergometrie sei der

Beschwerdeführer knapp adäquat belastbar gewesen, ohne Hinweise für eine

klinische oder elektrische Ischämie. Die vereinzelten ventrikulären

Extrasystolen verschwänden unter Belastung vollständig. Mit der heutigen

Untersuchung bestehe somit kein Hinweis auf das Vorliegen einer prognostisch

relevanten koronaren Herzkrankheit oder einer relevanten Kardiomyopathie. Die

Palpitationen könnten als gutartig (keine strukturelle Herzkrankheit,

Extrasystolen verschwinden unter Belastung) beurteilt werden (IV-Nr. 157, S.

8).

6.2.15

Dem Bericht des Röntgeninstituts AD.___

vom 14. Juli 2016 lassen sich die Befunde einer «rechtsbetonten beginnenden

Osteochondrose L4/5 mit bilateraler Spondylarthrose, ventralen und lateralen

Spondylphytenbildungen, Diskusprotrusion, bilateral eingeengtem Recessus

laterales und eingeengtem Duralschlauch ohne Stenose» entnehmen. Zusätzlich

liege ein degenerativ eingeengtes Foramen rechts L4/5 vor. Sodann wurde der

Befund einer «Osteochondrose L5/S1 mit leicht linksbetonter Spondylarthrose und

nach links ausladender Diskusprotrusion/kleine Hernie mit Einengung des

Recessus laterales links und degenerativ eingeengtem Foramen links»

festgehalten (IV-Nr. 210, S. 5).

6.2.16

Im polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 222, S. 2 ff.) stellten

die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 222, S. 38 f.):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

2.

Panikstörung

(ICD-10 F41.0)

3.

Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0)

4.

Schwindelbeschwerden

bei (ICD-10 H81.3)

- bekannter

leichter peripherer vestibulärer Störung

- leichte

vorwiegend sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus

5.

arterielle

Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11.90)

- chronische

thorakale Schmerzen mit Palpitationen seit Jahren

- Koronarangiographie

September 1999, Klinik [...], Wandunregelmässigkeiten, proxymale ACD, keine

höhergradige Koronarstenose

- Echokardiographisch:

normale LV-Pumpfunktion, kein Vitium

- eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit bei der Fahrrad-Ergometrie am 17. Januar

2017.

6.

pantonale

Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)

- mit

Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung

- mit

intermittierendem Tinnitus beidseits

7.

grenzwertige

periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)

- zentral

weitgehend kompensiert

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- radiologisch

Diskusprotrusion LWK 4/5 und Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit möglicher Affektion

der linksseitigen Nervenwurzeln L5 und S1 (MRI 14. Juli 2016)

2.

metabolisches

Syndrom (ICD-10 E88.9)

- Adipositas

mit BMI von 36.5kg/m2 (ICD-10 E66.1)

- arterielle

Hypertonie (ICD-10 I10)

- Diabetes

mellitus, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.4)

- mit

HbA1c-Wert von aktuell 6.5% (Norm < 6.3%)

- leichte

periphere Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)

- Dyslipidämie

(ICD-10 E78.2)

3.

bekanntes

obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie (ICD-10 G47.31)

4.

chronische

Beschwerden im Bereich der Handgelenke unter Betonung der dominanten rechten

Seite (ICD-10 M79.64)

- radiologisch

regelrechter Befund beidseits (Röntgen 10. Januar 2017)

5.

chronische

Beschwerden an Knie, Unterschenkel und Rückfuss beidseits (ICD-10 M79.60)

- klinisch

kein fassbares Korrelat

6.

Nikotinabusus

(ICD-10 F17.1)

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episode

diagnostiziert werden können, die durch depressive Verstimmungen, erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und verminderten Appetit gekennzeichnet sei.

Ausserdem habe eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden können, die

durch diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerden bei deutlichen

psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren gekennzeichnet sei. Auch habe

eine Panikstörung diagnostiziert werden können, gekennzeichnet durch relativ

häufiges Auftreten anfallsartiger Ängste mit vegetativen Symptomen. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

25.

% (IV-Nr. 222, S. 40).

Bei der neurologischen Untersuchung sei

festgestellt worden, dass die Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers

multifaktoriell seien. Einerseits bestehe eine leichte periphere vestibuläre

Störung. Andererseits habe eine vorwiegend sensible Polyneuropathie bei

Diabetes mellitus festgestellt werden können. Zudem bestehe eine psychogene

Komponente des Schwindels. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des

Schwindels eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für

Tätigkeiten, die keine Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktion stellten.

Bezüglich den chronischen lumbalen Rückenschmerzen hätten aus neurologischer

Sicht keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische

Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Das obstruktive

Schlafapnoe-Syndrom werde mittels CPAP-Therapie behandelt und habe keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei aus neurologischer Sicht insgesamt um 20 % vermindert (IV-Nr. 222,

S. 40).

Bei der kardiologischen Untersuchung sei

der Beschwerdeführer klinisch normoton, normokard und kardiopulmonal

kompensiert gewesen. Im EGK bestünden ein Sinusrhythmus und ein AV-Block I. In

der Echokardiografie habe ein leicht vergrösserter linker Vorhof festgestellt

werden können. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei normal gewesen, und es

habe kein Vitium bestanden. Im Belastungstest sei die körperliche

Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen und die Untersuchung habe wegen

Ermüdung der Oberschenkel beendet werden müssen. Es bestünden jedoch weder

subjektiv noch objektiv Ischämie-Zeichen. Aus kardiologischer Sicht bestehe für

körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine

zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis gelegentlich

mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen aus

kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 222,

S. 40).

Bei der otorhinolaryngologischen

Untersuchung habe eine links akzentuierte pantonale Schwerhörigkeit beidseits

mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 23 % rechts, respektive 57 %

links, resultierend ein Hörverlust für Zahlen von 11,7 % rechts,

respektive 54 % links objektiviert werden können. Der intermittierend

bestehende Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die erwähnte Hörstörung

zurückgeführt und im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung zurzeit noch als

kompensiert bezeichnet werden. Bezüglich der peripheren vestibulären Funktion

habe aktuell weiterhin ausser einer grenzwertigen peripheren vestibulären

Unterfunktion links kein auffälliger Befund objektiviert werden können.

Pathologische Nystagmen fehlten, und es könne von einer weitgehend zentral

kompensierten peripheren vestibulären Funktionsstörung links ausgegangen

werden. Es bestünden Hinweise auf eine zusätzliche phobische Komponente des beklagten

Schwindels. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten unter gesteigertem

Umgebungsgeräuschpegel und Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter

Störlärm voraussetzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien.

Aufgrund des Schwindels seien sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit

Eigen- oder Fremdgefährdung ebenfalls zu vermeiden. Für angepasste Tätigkeiten

bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 222, S. 40 f.).

Bei der orthopädischen Untersuchung habe

zusammenfassend festgestellt werden können, dass sich die am Bewegungsapparat

beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht

vollständig begründen liessen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das Heben und

Tragen von Lasten über 15 kg ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen zu

vermeiden. Aufgrund der Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule seien aus

orthopädischer Sicht lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und

sollten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (IV-Nr. 222, S. 41).

Aus allgemeininternistischer Sicht habe

keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden

können (IV-Nr. 222, S. 41).

Insgesamt kamen die Gutachter aus polydisziplinärer

Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich regelmässig

mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare

Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwer

belastende, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 75 %. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus

neurologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten

die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden.

Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro

Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht

könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung attestiert

werden. Zuvor könne auf die vom B.___ gemachte Beurteilung im Vorgutachten

abgestützt werden. Auch die neurologische Beurteilung gelte seit der

Vorbegutachtung von Mai 2012. Die qualitativen Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht könnten auf das Jahr 2012

zurückgeführt werden (IV-Nr. 222, S. 41).

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2018 in der Hauptsache auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle ABI vom 14. Februar

2017.

gestützt hat, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten

beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 222, S. 6 ff.) und eigenen,

spezialärztlichen Untersuchungen in den relevanten Disziplinen «Innere Medizin»

(IV-Nr. 222, S. 15 f.), «Psychiatrie» (IV-Nr. 222, S. 16 ff.),

«Orthopädie» (IV-Nr. 222, S. 22 ff.), «Neurologie» (IV-Nr. 222, S. 27 ff.),

«Kardiologie» (IV-Nr. 222, S. 31 ff.) und «Oto-Rhino-Laryngologie»

(IV-Nr. 222, S. 34 ff.). Die einzelnen Teilgutachten berücksichtigen neben

den Untersuchungsbefunden die für die jeweilige Disziplin relevanten Angaben

des Beschwerdeführers und die entsprechenden Ausführungen in den früheren medizinischen

Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage sind die Gutachter zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, die nachvollziehbar und plausibel hergeleitet worden sind.

Die Resultate der Teilgutachten haben schliesslich Eingang in die gesamthafte

Beurteilung gefunden, die auf einer gemeinsamen Sitzung des internistischen, psychiatrischen,

orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und otorhinolaryngologischen

Gutachters basiert, mit jener der einzelnen Experten vereinbar ist und durch

alle beteiligten Ärzte unterzeichnet worden ist. Das Gutachten wird damit

sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. Von den Ergebnissen des Gutachtens wäre

somit nur dann abzuweichen, wenn konkrete Indizien bestünden (vgl. E. II. 4.2

hiervor). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich: Die im Zeitpunkt der

Begutachtung vorhandenen Akten haben den Experten vorgelegen; sie haben diese berücksichtigt

und in einer plausiblen Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der

Begutachtung sind, soweit bekannt, keine Arztberichte erstellt worden, die

geeignet sein könnten, die Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf

die Ergebnisse des Gutachtens ist daher bei der Anspruchsbeurteilung

abzustellen.

8.

Mit der angefochtenen Verfügung

hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers auf

Ende Februar 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Aufgrund des Gutachtens

der Gutachterstelle B.___ ist zwar fraglich, ob eine erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustands im Vergleich zur seinerzeitigen Rentenzusprechung

ausgewiesen ist. Gewisse Veränderungen sind zwar dokumentiert. Eine

Gesamtbetrachtung könnte allerdings zum Verneinen einer erheblichen Veränderung

führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018

E. 4.2.2). Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal die Voraussetzungen

einer Wiedererwägung erfüllt wären und die Invalidenrente somit auch in

Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise hätte herabgesetzt

werden können.

8.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf

Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (substituierte Begründung der

Wiedererwägung; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E.

3.1.1

mit Hinweis). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8

E. 2c S. 17 mit Hinweis); darunter fällt insbesondere eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts

9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren

ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende

Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung

im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des

Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

8.2

8.2.1

Das für ein wiedererwägungsweises

Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem notwendige Erfordernis der

erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts

der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480).

8.2.2

Die Rentenzusprache im Jahr 2000 beruhte

gemäss dem ihr zugrundeliegenden Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

vom 24. Mai 2000 (IV-Nr. 13) auf einer telefonischen Auskunft der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. V.___ vom 16. Mai 2000. Dem Abschlussbericht

ist zu entnehmen, die behandelnde Psychiaterin habe mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer noch immer und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

sei. Gegenüber den im Fragebogen von Februar 1999 gemachten Angaben habe sich

die Symptomatik sogar akzentuiert. Seit August 1999 sei der Beschwerdeführer

nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Offensichtlich vermöge allein der

Wegfall der unregelmässigen Arbeitszeit nicht, die gesundheitliche Problematik

zu mildern. Nebst der psychiatrischen Therapie würden die pneumologischen

Fachärzte beabsichtigen, die Atmung auf operativem Weg zu verbessern. Insofern

sei die medizinische Situation nicht stabil, und es bestehe derzeit weder eine Eingliederungsfähigkeit

noch eine Vermittelbarkeit. Es sei mittels Fragebogen an die behandelnde

Psychiaterin Dr. med. V.___ zu gelangen. Auf weitere Abklärungen in

medizinischer Hinsicht verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch und sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2000 per 1. August 2000,

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 %, eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 15).

8.2.3

Da der Wiedererwägungsgrund im

Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug

auf gewisse Schritte und Elemente wie Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit,

Beweiswürdigungen oder Zumutbarkeitsfragen notwendigerweise Ermessenszüge

aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung

solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache

darbot, als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2014

vom 19. Dezember 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Davon kann aber hier nicht

gesprochen werden. Der Verfügung lag in der Hauptsache ein «Schweres

Schlaf-Apnoe-Syndrom» zugrunde, wobei weder die behandelnden Pneumologen noch

der behandelnde Hausarzt jeweils Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers machen konnten (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Einzig die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ gab in ihrem Bericht vom 5. Februar

1999.

aufgrund des psychischen sowie physischen Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an (vgl. E. II. 6.1.6

hiervor). Alleine der im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

enthaltenen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin lässt sich eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % entnehmen. Bei diesen Angaben

handelt es sich um telefonische Auskünfte der Psychiaterin. Die ärztlichen

Aussagen betrafen die zentralen Punkte der medizinischen Einschätzung, die sich

die Beschwerdegegnerin offenbar zu eigen machte. Den Angaben kommt daher nach

der Rechtsprechung kein Beweiswert zu. Für Auskünfte zu wesentlichen Punkten

des rechtserheblichen Sachverhalts fällt grundsätzlich nur die Form einer

schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.).

Dispositiv

Demnach beruhte die damalige Rentenzusprache auf mangelhaften Unterlagen und

fehlenden fachärztlichen Abklärungen.

8.3 Nach dem Dargelegten ist

festzuhalten, dass die seit 1. August 2000 ausgerichtete Invalidenrente mit

Verfügung vom 20. September 2000 in Missachtung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

zugesprochen wurde, ohne den medizinischen Sachverhalt abschliessend

abzuklären. Daher ist es gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den

Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu überprüfen.

Dabei ist der Invaliditätsgrad wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten

Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5). Aufgrund des durch die

Gutachterstelle B.___ erstatteten beweiswertigen polydisziplinären Gutachtens

vom 14. Februar 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 %

nachzugehen.

9. Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, sein fortgeschrittenes Alter verunmögliche die Verwertung der

verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

9.1 Die Frage der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,

obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das

verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den

Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

abzustellen. Die medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen

Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 2.2 mit

Hinweis auf BGE 138 V 457 und weitere Entscheide).

9.2 Die Verwertbarkeit einer

bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt

beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,

E. 4.2.2): Das Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete einen

60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie

tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah aber mit Bezug

auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten,

eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden

und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und mittelschwere Arbeiten im

Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen

eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August

2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund

verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a.

rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten

Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1

und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte,

bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren

feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen

Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und

dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel

erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom

23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde

auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte

Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom

4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer

im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die

bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft

hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4 mit weiteren

Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne

Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein

stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und

ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014

E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in

angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer

im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung

aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter

gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 –

4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre

alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier

meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll-

und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil

9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013

S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen

Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten

Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark

eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014

E. 3.3).

9.3 Als die B.___-Gutachter am 14. Februar

2017 ihre Expertise erstatteten (IV-Nr. 222, S. 2 ff.), war der

Beschwerdeführer 59 Jahre und vier Monate alt. Er wies also eine verbleibende

Aktivitätsdauer von fünf Jahren und acht Monaten auf; diese ist länger als in

den vorstehend erwähnten Fällen. Nach der Rechtsprechung gilt eine verbleibende

Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine

neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit

auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017

E. 4.3). Dem Beschwerdeführer wird im polydisziplinären B.___-Gutachten

vom 14. Februar 2017 eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten

von 75 % attestiert, die vollschichtig, d.h. im Rahmen eines

Vollzeitpensums mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro

Stunde und leicht reduziertem Rendement, umgesetzt werden könnte (vgl.

IV-Nr. 222, S. 41). Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen

Einarbeitung kann damit nicht gesagt werden, eine Anstellung wäre aus Sicht

eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_28/2017

vom 23. Januar 2018 E. 5.2 mit

einer Aktivitätsdauer von fünf Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von

50 %). Trotz des fortgeschrittenen Alters und der langen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine bestehende

Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Das

Zumutbarkeitsprofil ist auch nicht derart eingeschränkt (körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und

Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Sturzgefahr, ohne

gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder

Fremdgefährdung und solche, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm

voraussetzen), dass es schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten

gibt. Das

verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld erweist sich auch mit den vorgegebenen

Einschränkungen noch als hinreichend gross. Im Lichte der dargelegten

Grundsätze (vgl. E. II. 9.1 hiervor) und der relativ hohen Hürden, die das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen entwickelt hat, kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer

zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4. mit

Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss nicht entscheidend, ob es

für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_485/2014 vom

28. November 2014 E.

3.3.1. mit Hinweisen). Die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (das Fehlen einer in der

Schweiz anerkannten Ausbildung, rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache,

Nationalität und Name) ändern nichts daran, da sie sich im potentiellen

Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (einfache, repetitive Tätigkeiten)

nicht auswirken. Von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

kann nicht gesprochen werden.

10. Auf der Basis des vorstehend

umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. II. 6.2.16 hiervor) nahm

die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen

Invaliditätsgrad von 40 %. Der Beschwerdeführer hat den Einkommensvergleich

als solchen zu Recht nicht beanstandet.

11. Im Weiteren ist auf den Umstand

einzugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

60 ½ Jahre alt war und seit 1. August 2000, damit seit etwas mehr als 17 Jahren,

eine ganze Invalidenrente bezog. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm eine

Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zuzumuten ist.

11.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung

liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf

invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person

besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder

wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt.

Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die

versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der

langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die

Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf

dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E.

5.1 S. 211 f. mit Hinweisen).

11.2 Die Rechtsprechung hat den

vorstehend formulierten Grundsatz in zweierlei Hinsicht relativiert: Zum einen

wurde die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen,

aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 393 mit Hinweisen). Zum andern darf bei fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit, d.h., wenn die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige

Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder

aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E.

3.1 mit Hinweisen).

11.3 Die lange Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt und das fortgeschrittene Alter verbieten im vorliegenden Fall grundsätzlich

die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt ohne weiteres selbst eingliedern. Es kann auch nicht gesagt

werden, der Beschwerdeführer sei besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert, oder er verfüge über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen. Angesichts der zugesprochenen ganzen Rente

ist auch von einer seinerzeit anerkannten, nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen, was der Annahme einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit ebenfalls entgegensteht. Soweit in der angefochtenen

Verfügung von einer seit längerer Zeit vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit gesprochen wird, kann dem deshalb nicht zugestimmt werden.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die damalige Rentenzusprache aus heutiger

Sicht als zweifellos unrichtig (wegen klar ungenügender Abklärungen) bezeichnet

werden muss, denn nach der Rechtsprechung gilt die «15/55-Regel» auch dann,

wenn eine laufende Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung

aufgehoben oder herabgesetzt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012

vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin begründet den Verzicht auf

befähigende Eingliederungsmassnahmen denn auch damit, dass dem Beschwerdeführer

die subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. die Eingliederungsbereitschaft

fehle.

12.

12.1 Die Beschwerdegegnerin hat die

subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen

verneint: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer insbesondere

anlässlich der Begutachtungen im Jahr 2012 und im Jahr 2017 erklärt hat, er

halte sich nicht für arbeitsfähig. Weiter wird auf das Verhalten des

Beschwerdeführers im Verfahren Bezug genommen, das offensichtlich von einer

Verzögerungsabsicht geprägt war. Und schliesslich stützt sich die

Beschwerdegegnerin auf das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich einer

Besprechung vom 19. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten der IV-Stelle.

12.2

12.2.1 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Untersuchung durch die

Begutachtungsstelle B.___ erklärte, er sei körperlich nicht mehr belastbar und

könnte deshalb nicht mehr arbeiten (vgl. Gutachten vom 18. Mai 2012, IV-Nr.

60, S. 10). Weiter hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, der

Beschwerdeführer zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv

um seine Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder

auszusetzen (a.a.O., S. 13). In der Gesamtbeurteilung führten die

Gutachter aus, bei der vorhandenen ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung könnten keine Vorschläge für berufliche Massnahmen

gemacht werden (a.a.O., S. 23). Auch anlässlich der späteren Begutachtung durch

dieselbe Begutachtungsstelle (Gutachten vom 14. Februar 2017; IV-Nr. 222) gab

der Beschwerdeführer an, er könne wegen seiner Beschwerden nicht mehr arbeiten;

es werde nicht mehr besser mit seiner Gesundheit (vgl. IV-Nr. 222, S. 18), und

er konnte es sich eigentlich gar nicht vorstellen, mit Beschwerden zu arbeiten

(IV-Nr. 222, S. 22). Die Gutachter hielten daher am Ende der Expertise

fest, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung des Exploranden nicht empfohlen werden (IV-Nr. 222,

S. 42).

12.2.2 Aus einer allfälligen überhöhten

Krankheitsüberzeugung allein darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die

Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche

durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil des

Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Es

vermag auch bis zu einem gewissen Grad einzuleuchten, dass ein Versicherter,

der seit vielen Jahren eine ganze IV-Rente bezieht, und dem eine ganze Reihe

von Ärzten bescheinigt hat, er sei vollständig arbeitsunfähig, eine

entsprechende Überzeugung entwickelt und sich im Rahmen einer Begutachtung, die

der Überprüfung des Rentenanspruchs dient, in diesem Sinn äussert. Angesichts

des langjährigen Status als Vollinvalider ist es verständlich, dass er von

seiner Krankheit und Behinderung überzeugt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2); dies schliesst nicht aus, dass

er seine Überzeugung ändert und sich um eine berufliche Eingliederung bemüht,

wenn ihm von medizinischer Seite eine Arbeitsfähigkeit attestiert wird und er

mit einer Herabsetzung der Rente konfrontiert ist.

12.3

12.3.1 Als die eingliederungsorientierte

Rentenrevision im August 2011 in Angriff genommen wurde (IV-Nr. 47), war der

Beschwerdeführer 54-jährig. Im Zeitpunkt des heutigen Urteils ist er mehr als

63-jährig. Dass sich das Verfahren derart extrem in die Länge gezogen hat,

liegt einerseits an der durch verschiedene Umstände bewirkten Verzögerung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens, vor allem aber am vorgängigen Verhalten des

Beschwerdeführers, das offensichtlich auf grösstmögliche Verzögerung

ausgerichtet war und in seiner Dimension alles, was das Gericht bisher

angetroffen hat, bei weitem übertrifft (vgl. auch E. I. 2.1 ff.

hiervor): Zunächst holte er das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. D.___

ein. Nachdem der Vorbescheid vom 10. Mai 2013 ergangen war, erhob er nicht nur

Einwände, sondern stellte auch ein Ausstandsgesuch gegen die seitens der

Beschwerdegegnerin mit der Sache befassten Personen. Dieses Ausstandsgesuch

hatte keinerlei Grundlage; trotzdem focht der Beschwerdeführer die Verfügung, mit

der das Gesuch abgelehnt wurde, mit Beschwerde an. Wie das Versicherungsgericht

in seinem Urteil vom 23. Juni 2014, E. 9.2, festhielt, war offensichtlich

kein Ausstandsgrund gegeben. Als die Beschwerdegegnerin in der Folge im Juli

2014 eine erneute Begutachtung einleitete, um abzuklären, ob die durch den

Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___ neu geltend gemachte

Verschlechterung eingetreten war, wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen bis

vor Bundesgericht; bis zu dessen Urteil vom 27. Mai 2016 vergingen nochmals

fast zwei Jahre. Im bundesgerichtlichen Urteil wurde das Ausstandsbegehren als

querulatorisch bezeichnet und festgehalten, die im verwaltungs- und kantonalen

Verfahren ergriffenen Rechtsvorkehren seien auf systematische Obstruktion des

Rentenrevisionsverfahrens ausgelegt gewesen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers müsse weitestgehend als Ausfluss des Ziels, das Verfahren in

die Länge zu ziehen und damit die laufende ganze Invalidenrente solange als

möglich zu bewahren, gewertet werden (IV-Nr. 205, S. 4 f.).

Davon unbeirrt, stellte der Beschwerdeführer am 29. September 2016 erneut ein

Ausstandsbegehren gegen die vorgesehenen Gutachter (IV-Nr. 216). Nachdem

die Beschwerdegegnerin darauf am 20. Oktober 2016 nicht eingetreten war, konnte

die Begutachtung schliesslich stattfinden (vgl. E. I. 2.6 und 2.7 hiervor).

12.3.2 Wie erwähnt, muss von einem

prozessualen Verhalten gesprochen werden, das in erster Linie der Verzögerung

des Verfahrens diente und in seiner Dimension seinesgleichen sucht. Durch die

vom Bundesgericht festgestellte systematische Obstruktion vermochte der

Beschwerdeführer das Verfahren derart zu verzögern, dass er, als das Gutachten

vom 14. Februar 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 222), bereits seinem 60. Geburtstag

zusteuerte, was er in der Folge auch entsprechend betonte und zum Anlass nahm,

geltend zu machen, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei nicht

mehr verwertbar. Auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich keinen

Rechtsschutz verdient, muss aber ebenfalls festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer auch bei Erlass des Vorbescheids vom 10. Mai 2013 die

Altersgrenze von 55 Jahren bereits erreicht hatte. Weiter ist nicht zu

übersehen, dass die Verzögerung des Verfahrens nur deshalb ein solches Ausmass

erreichen konnte, weil die beteiligten Behörden, auch das hiesige Gericht, für

die Bearbeitung der damals ungewohnten Gesuche und Anträge deutlich zu viel

Zeit benötigten. Letztlich lässt ein Vorgehen, welches das

Rentenrevisionsverfahren mit allen Mitteln in die Länge zieht, nicht zwingend

darauf schliessen, dem Beschwerdeführer fehle es am Ende dieses Verfahrens an

der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Es bildet einen Anhaltspunkt für eine

fehlende Eingliederungsbereitschaft, genügt aber für sich allein nicht, um eine

solche anzunehmen.

12.4

12.4.1 In der angefochtenen Verfügung wird die

Annahme einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit primär mit dem Verhalten

des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 19. Oktober 2017

begründet; dieses habe gezeigt, dass die Bereitschaft zur Eingliederung nur

vordergründig vorhanden und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen,

welcher Art auch immer, von Vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Da die

vorstehend (E. II. 12.2 und 12.3) genannten Umstände für sich allein genommen

nicht ausreichen, um die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen, hat

das Gericht ergänzende Abklärungen zum Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober

2017 vorgenommen. Dem damals erstellten Protokoll (IV-Nr. 231) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer und (als Übersetzerin) seine Schwester, sein

Rechtsvertreter sowie zwei Sachbearbeiterinnen (eine Revisions- und eine

Eingliederungsspezialistin) der Beschwerdegegnerin am Gespräch teilnahmen.

12.4.2 Das Protokoll hält den Gesprächsablauf

fest, gegliedert in die Abschnitte «Allgemeines», «Medizinische Situation»,

«Berufliche Eingliederungsmassnahmen» und «Schlussbemerkungen». Unter dem

Abschnitt «Medizinische Situation» wird angeführt, der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers habe sich aufbrausend verhalten, die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin infrage gestellt und schwere Vorwürfe erhoben: u.a. habe er

gesagt: «Ihr werdet in 10 Jahren alle angeklagt, aufgrund der Verbrechen, die

ihr jetzt begeht. Das Verbrechen ist mit jenen der Pro Juventute mit den

Kindern der Landstrasse zu vergleichen». Die beiden anwesenden Mitarbeiterinnen

der Beschwerdegegnerin seien für «diese Verbrechen» mitverantwortlich. Zum

Verhalten des Beschwerdeführers selbst wird in den Schlussbemerkungen

festgehalten, während des Gesprächs sei er sehr laut geworden und habe sich mit

einer drohenden Geste zu einer der beiden IV-Mitarbeiterinnen gebeugt; als

diese ihn ruhig darauf hingewiesen habe, dass das Gespräch abgebrochen werde,

wenn er sich nicht angemessen verhalte, sei er noch lauter geworden. Sein

Rechtsvertreter habe daraufhin ebenfalls sehr laut und aufbrausend erklärt, er

stelle eine erhöhte Empfindlichkeit fest. Wenn die IV-Mitarbeiterin der

Situation nicht gewachsen sei, müsse ein Mann den Fall übernehmen. Die

Beschwerdegegnerin solle Mitarbeiter einstellen, die mit auffälligen Menschen umgehen

könnten. Die beiden Herren seien so laut geworden, dass ein Mitarbeiter aus dem

Nebenzimmer angeklopft und die beiden IV-Mitarbeiterinnen gefragt habe, ob sie

sich bedroht fühlten; auch diesem gegenüber sei der Rechtsvertreter gleich laut

geworden. Zum Schluss des Gesprächs hätten sich der Beschwerdeführer und sein

Rechtsvertreter für ihr Verhalten bei der einen IV-Mitarbeiterin entschuldigt

(IV-Nr. 231).

Die Eingliederungsfachperson N.___

konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich befragt werden. Sie

reichte eine schriftliche Stellungnahme vom 1. März 2020 ein (A.S. 94); darin

legt sie dar, aufgrund der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge des

Beschwerdeführers habe man sich bewusst auf eine möglichst deeskalierende Gesprächsstrategie

verständigt und sich während des ganzen Gesprächs professionell und respektvoll

verhalten. Natürlich sei sie als Eingliederungsfachperson aber nicht

umhingekommen, den Beschwerdeführer auch auf seine teilweise sehr

unrealistischen Arbeitsbemühungen anzusprechen. Es sei ihr noch präsent, dass er

sich im Verlauf des Gesprächs lautstark und mit wutentbranntem Gesichtsausdruck

und abrupter Bewegung gegen sie gewandt habe. Dieses Verhalten habe sie als

ernst zu nehmend bedrohlich eingestuft. Als sie deshalb angekündigt habe, das

Gespräch abzubrechen, wenn dieses nicht in einigermassen vernünftiger Weise

durchgeführt werden könne, sei die von Anfang an feindselige Stimmung erst

recht explodiert, und das Gespräch sei nicht mehr kontrollierbar gewesen. Der

Anwalt des Beschwerdeführers habe sie und ihre Kollegin auf üble Weise

beschimpft und ihre Kompetenz und Qualifikation als Frau für ein solches

Gespräch infrage gestellt. Sie wisse auch noch, dass ein Arbeitskollege aufgrund

des aggressiven Lautstärkepegels vom Nebenzimmer ins Gesprächszimmer gekommen

sei, um nach dem Rechten zu sehen, und dass man das Gespräch dann kurz darauf

abgebrochen habe. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern (A.S. 94).

Im Rahmen der Parteibefragung hat der

Beschwerdeführer ausgesagt, die Befragung habe an einem Tisch in einem kleinen

Zimmer stattgefunden. Links von ihm sei sein Anwalt gesessen, rechts von ihm

seine Schwester, vis-à-vis die beiden Personen von der IV. Das Thema sei

gewesen, ob er arbeiten könne. Er habe immer arbeiten wollen und auch Arbeit

gesucht, er habe alles notiert. Als das Gespräch auf die Arbeitsbemühungen

gekommen sei, habe er auf seine vielen Bewerbungen hingewiesen und «ihnen»

gesagt, sie könnten für ihn eine Stelle finden. Die beiden Mitarbeiterinnen der

IV hätten dann so reagiert, als ob er Streit gehabt habe. Es sei aber seine Art

zu reden. Er spreche eben laut, weil er nicht gut höre. Er habe keinen Streit

gesucht. Er wisse nicht mehr, wie die Damen reagiert hätten. Sie hätten etwas

gesagt, was nicht wahr sei. Er wisse aber nicht mehr, was es gewesen sei. Es

treffe zu, dass ein Mann von der IV-Stelle an die Türe geklopft und

nachgeschaut habe, um zu beruhigen, damit er (der Beschwerdeführer) weniger

laut spreche. Sie hätten ihn gefragt, ob er arbeiten möchte. Er habe ja gesagt.

Er wisse nicht mehr, was er unterschrieben habe. Nach Vorlage der «Erklärung

betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen» (IV-Nr. 230) habe er

erklärt, habe dieses Papier wohl am Ende der Besprechung unterschrieben. Der

Inhalt stimme. Was das Ende der Besprechung anbelange, könne er sich nicht an

etwas Besonderes erinnern. Sie seien alle rausgegangen, ganz normal. Daran,

dass er sich am Schluss entschuldigt habe, könne er sich nicht mehr erinnern.

Seine Stellenbewerbungen habe er mithilfe der jüngsten Tochter erstellt. Es

habe sich um ausgeschriebene Stellen und um Temporärstellen gehandelt. Er habe

beim Gespräch ein Papier mit Stellenbewerbungen abgeben wollen, aber man habe

es nicht sehen wollen. Er sei gefragt worden, ob er bereit wäre, in einer

Institution zu arbeiten, und er sei einverstanden gewesen. Als er laut geworden

sei, sei gedroht worden, das Gespräch abzubrechen. Er habe dann erklärt, dass

er so rede, weil er nicht so gut höre und psychisch krank sei, weshalb jede

Aufregung zur Folge habe, dass er lauter spreche. Die eine Sachbearbeiterin der

IV-Stelle sei nach seiner Meinung überempfindlich gewesen (A.S. 112 ff.)

Die Schwester des Beschwerdeführers hat

als Zeugin ausgesagt, es sei darum gegangen, dass der Beschwerdeführer eine

Stelle suchen solle. Es sei ein normales Gespräch gewesen, bis eine der Damen

reagiert habe, weil der Beschwerdeführer laut gesprochen habe. Er spreche laut,

was sich dann so anhöre, als ob er mit jemandem Krach hätte. Er höre eben

schlecht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch eine Bewegung gemacht

habe, antwortete sie, er mache immer Bewegungen, nicht wie jemand, der ruhig

sei. Er habe sich aber nicht bewegt, um jemandem Angst zu machen. Eine der

beiden Damen habe überreagiert. Sie habe jemanden holen wollen und gesagt, wenn

er nicht ruhig werde, müssten sie hinausgehen und die Sitzung werde

unterbrochen. Der Anwalt habe dann erklären wollen, dass der Beschwerdeführer

schlecht höre, niemand Angst haben müsse und nichts passieren werde. Es sei

dann jemand von aussen gekommen und habe an die Tür geklopft, weil die eine

Person von der IV gerufen habe. Wie die Besprechung dann zu Ende gegangen sei,

könne sie nicht sagen. Sie wisse auch nicht, ob sich der Beschwerdeführer bei

jemandem entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei bereit, an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und einen Job zu suchen (A.S. 119

ff.).

Die als Zeugin befragte Mitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin, O.___, hat ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nur

einmal, am Gespräch vom 19. Oktober 2017, gesehen. Bei dieser Besprechung sei

es darum gegangen, den Beschwerdeführer zu erklären, was alles passiert sei,

dass man die Rente überprüft und ein Gutachten gemacht habe. Bei Versicherten,

die älter als 55 Jahre seien oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen

hätten, mache man solche Gespräche und erkläre den Versicherten, dass sie

Anspruch auf berufliche Massnahmen hätten, und dass die Rente weiterlaufe, wenn

sie solche Massnahmen wollten, andernfalls nicht. Das Gespräch habe an einem

runden Tisch mit den bereits genannten fünf Personen stattgefunden. Sie als für

Rentenrevisionen zuständige Fachperson habe das Gespräch eröffnet. Die Eingliederungsfachperson

habe dann die beruflichen Massnahmen erklärt. Ob der Beschwerdeführer ein

Papier unterzeichnet habe, könne sie nicht mehr sagen; es werde aber bei diesen

Gesprächen so gemacht. Als die Kollegin über die Massnahmen gesprochen habe,

sei der Beschwerdeführer, soviel sie noch wisse, laut geworden und

aufgestanden. Der Anwalt habe dann in dieselbe Kerbe geschlagen, sei laut

geworden und habe sie und ihre Kollegin beschimpft. Deswegen sei dann

irgendwann ein Kollege aus dem Nebenzimmer schauen gekommen, was los sei, und

ob sie Hilfe bräuchten. Nachher habe sich die Sache wieder beruhigt, und sie

hätten das Gespräch, soviel sie wisse, zu Ende gebracht. Ob das Gespräch

regulär zu Ende gegangen sei, oder ob man es vorzeitig abgebrochen habe, wisse

sie nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei aufgestanden, er sei ja eine grosse

kräftige Person, und habe sich zur Kollegin hingewandt. Es sei laut zu und hergegangen.

Die Frage, ob sie diese Situation als bedrohlich empfunden habe, bejahte die

Zeugin («ja, schon»). Ob sie in diesem Moment gedacht habe, es könnte etwas

passieren, wisse sie nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass man die Person aus

dem Nebenzimmer gerufen habe. Die Situation habe sich dann, wie gesagt, ein

bisschen entspannt. Wie sich der Beschwerdeführer am Schluss des Gesprächs verhalten

habe, und ob er sich entschuldigt habe, wisse sie nicht mehr. Was genau der

Anlass für das lautstarke Verhalten des Beschwerdeführers gewesen sei, wisse

sie nicht mehr. Auf eine entsprechende Frage hielt die Zeugin fest, sie habe es

sonst noch nie erlebt, dass bei einem solchen Gespräch jemand gekommen sei und

an die Tür geklopft habe (A.S. 122 ff.)

12.4.3 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen

Aussagen ist von folgendem Gesprächsverlauf auszugehen: Die Besprechung fand in

den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin an einem runden Tisch statt, wobei

der Beschwerdeführer von seinem Anwalt und seiner Schwester flankiert war und

den beiden IV-Mitarbeiterinnen gegen über sass; diese erläuterten den Zweck des

Gesprächs und kamen in der Folge auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

zu sprechen. Die Eingliederungsfachperson nahm Bezug auf die «Nachweise von

Stellenbewerbungen», die der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit regelmässig

eingereicht hatte. Dabei sprach sie den Beschwerdeführer darauf an, dass diese

teilweise sehr unrealistisch seien. Der Beschwerdeführer reagierte lautstark.

Es muss davon ausgegangen werden, dass er geradezu geschrien hatte. Der genaue

Inhalt der lautstarken Äusserungen geht weder aus dem Protokoll hervor noch

liess er sich in der gerichtlichen Befragung klären. Beide IV-Mitarbeiterinnen

führten aus, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch eine abrupte

Bewegung gemacht. Im Protokoll steht dazu, er habe sich mit einer drohenden Geste

zu der einen Mitarbeiterin gebeugt; diese hat in der Erklärung vom 1. März 2020

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich lautstark und mit wutentbranntem

Gesichtsausdruck in abrupter Bewegung gegen sie gewandt. Die andere

Mitarbeiterin hat als Zeugin erklärt, der Beschwerdeführer sei aufgestanden und

habe sich zur anderen Mitarbeiterin in gewandt. Wie es sich genau verhielt,

konnte jedoch nicht zuverlässig geklärt werden.

Wenn die Eingliederungsfachperson, die

in diesen Fragen Expertin ist, den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die

aus den eingereichten Aufstellungen ersichtlichen Stellenbewerbung zu einem

grossen Teil als unrealistisch bewertet werden müssen (was inhaltlich zutrifft),

bot dies keinerlei Anlass dazu, die Eingliederungsfachperson anzuschreien. Der

Darstellung, der Beschwerdeführer höre schlecht und spreche immer laut, kann nicht

gefolgt werden. So war der Beschwerdeführer in zahlreichen anderen Kontexten, auch

an der Gerichtsverhandlung, durchaus in der Lage, sich in einer angemessenen

Lautstärke zu äussern. Auch davon, dass die lautstarke Reaktion eine Folge der

in den Akten dokumentierten impulsiven Persönlichkeitszüge sei, die der

Beschwerdeführer nicht habe kontrollieren können, ist nicht auszugehen. Wie im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 222) festgehalten

wird, und an der Gerichtsverhandlung ebenfalls zu beobachten war, ist der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sich zusammenzunehmen, wenn er will. Beide

Mitarbeiterinnen schilderten ausserdem, der Beschwerdeführer habe «eine abrupte

Bewegung gemacht». Die von der Zeugin gemachte Aussage, er sei aufgestanden,

findet sich dagegen weder im Protokoll noch in der Erklärung von N.___ vom

1. März 2020 und wird auch durch die übrigen Beteiligten nicht bestätigt. Diese

Aussage kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Der

Beschwerdeführer sass den beiden Sachbearbeiterinnen an einem runden Tisch

vis-à-vis gegenüber. Er ist mit einer Körpergrösse von 1,76 m nicht

überdurchschnittlich grossgewachsen und kann auch nicht als ausgesprochen

kräftig bezeichnet werden. Zudem waren zwei weitere Personen anwesend, darunter

der Vertreter des Beschwerdeführers, der diesen (davon kann ausgegangen werden)

nötigenfalls an einer körperlichen Aggression gehindert hätte. Von einer

unmittelbaren körperlichen Bedrohung einer der beiden IV-Mitarbeiterinnen kann

daher nicht gesprochen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war aber auf

jeden Fall inakzeptabel. Wenn die IV-Mitarbeiterinnen darauf hin erklärten, das

Gespräch werde nur fortgesetzt, wenn der Beschwerdeführer einen normalen Ton

anschlage, lässt sich dies nicht beanstanden. Von einer «überempfindlichen»

Reaktion kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

In der Folge erhob der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, anstatt deeskalierend zu wirken und seinen Mandanten zur

Ordnung zu rufen, selbst lautstarke, in jeder Hinsicht absolut deplatzierte

Vorwürfe gegen die IV-Mitarbeiterinnen (so erfolgte laut dem Protokoll, dessen

Inhalt in diesem Punkt nicht bestritten wurde, der unglaubliche und vollkommene

absurde Vergleich mit der Aktion «Kinder der Landstrasse»). Aufgrund der

Aktenlage und der gerichtlichen Befragungen muss davon ausgegangen werden, dass

erst diese Intervention des Rechtsvertreters zur eigentlichen Eskalation führte.

Das Verhalten des Rechtsvertreters in dieser Phase war in höchstem Masse

unprofessionell. Erst damit dürfte eine als bedrohlich empfundene Situation

entstanden sein, sahen sich die beiden IV-Mitarbeiterinnen doch zwei pöbelnden

Männern gegenüber. In dieser Phase erschien denn auch – nach der glaubhaften

Aussage der Zeugin O.___ ein singulärer Vorfall – ein Arbeitskollege aus einem

benachbarten Büro in der Türe und fragte, ob sich die beiden Damen bedroht

fühlten.

Zum weiteren Verlauf des Gesprächs enthalten

die Akten keine präzisen Angaben, und auch die Partei- und Zeugenbefragungen

ergaben keine klaren Aufschlüsse. Offenbar wurde das Gespräch, nachdem die

Person aus dem anderen Büro interveniert hatte, in einer halbwegs «normalen»

Weise fortgesetzt. Laut dem Protokoll erläuterte die Eingliederungsfachfrau N.___

dem Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 231 S. 2

f.). Ihm wurde ausserdem eine Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, wonach er

sich den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mithilfe der IV-Stelle vorstellen

könne und bereit und motiviert sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen

mitzuwirken (IV-Nr. 230). Der Beschwerdeführer unterzeichnete die Erklärung,

nachdem sein Rechtsvertreter auf ihn eingeredet hatte, er solle zustimmen und

die Erklärung unterschreiben, «er habe es ihm ja erklärt» (IV-Nr. 231, S. 3).

12.4.4 Die Akten enthalten auch gewisse

Aspekte, die eher für das Bestehen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit

sprechen. Namentlich hatte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten über Jahre

hinweg Stellenbewerbungen getätigt und der Beschwerdegegnerin diesbezügliche

Aufstellungen eingereicht (vgl. IV-Nr. 206, S. 2 f., 212, S.

ff.; 221, S. 2 ff.; 227, S. 2 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilage 4). Laut seinen

Aussagen im Rahmen der Parteibefragung bezogen sich die Bewerbungen auf

ausgeschriebene Stellen und Temporärstellen, die mit Unterstützung der Tochter

verfasst worden seien. Auf jeden Fall hatte der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben. Inhaltlich waren die

Bewerbungen, wie die Eingliederungsfachperson anlässlich des Gesprächs vom 19.

Oktober 2017 zu Recht bemerkte, zu einem grossen Teil unrealistisch, was aber

nicht zwingend auf einen fehlenden Eingliederungswillen hindeuten muss, sondern

seinen Grund auch in einer gewissen Unbedarftheit haben kann.

Im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2017

sagte der Beschwerdeführer aus, er suche seit fünf Jahren vergeblich Arbeit und

habe 500 Bewerbungen verschickt. Auf die Frage, welche Tätigkeit er sich

vorstelle, habe er gesagt, dass sie nicht schwer sein solle. Auf präzisierende

Nachfrage hin habe er nur wiederholt angegeben, sich für viele Stellen beworben

zu haben (vgl. IV-Nr. 222, S. 23, S. 30). Ferner lässt sich dem B.___-Gutachten

entnehmen, der Beschwerdeführer selber könne sich keine Arbeit vorstellen, die

für ihn noch möglich wäre; allerdings führe er dies auf sein Alter und den

Stellenmarkt zurück. Insofern stimmten sie, die Gutachter, mit dieser

Einschätzung des Beschwerdeführers überein, die allerdings auf

invaliditätsfremden Gründen fusse (IV-Nr. 222, S. 30). Wie erwähnt,

kann der Sinn von Eingliederungsmassnahmen auch darin bestehen, solche

Überzeugungen zu überwinden.

12.4.5 Die Äusserungen anlässlich der

Begutachtungen und die überaus ausgeprägten Verzögerungsbemühungen werden durch

die zahlreichen Stellenbewerbungen in dem Sinne aufgewogen, als nicht von einer

fehlenden Eingliederungsbereitschaft ausgegangen werden kann, wenn nur diese

Umstände betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der

angefochtenen Verfügung die subjektive Eingliederungsfähigkeit des

Beschwerdeführers primär mit seinem Verhalten anlässlich des Gesprächs vom 19.

Oktober 2017 begründet (vgl. IV-Nr. 237, S. 3). Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass er auf den Hinweis, seine Stellenbewerbungen seien

grossenteils unrealistisch, aufbrausend und sehr laut reagierte. Ein solches

Verhalten ist nicht akzeptabel, und die Eingliederungsfachperson stellte ihm zu

Recht den Abbruch des Gesprächs in Aussicht, wenn er sich nicht anständig benehme.

Im weiteren Verlauf kam es aber, davon muss nach Lage der Akten und aufgrund

der Befragungen ausgegangen werden, zu keinem weiteren Wutausbruch des

Beschwerdeführers. Die zusätzliche Eskalation, die schliesslich dazu führte,

dass eine Person aus einem benachbarten Büro intervenierte, weil sie sich um

die Sicherheit der beiden IV-Mitarbeiterinnen sorgte, ist auf das Verhalten des

Rechtsvertreters zurückzuführen. Es stellt sich daher die Frage, ob sich der

Beschwerdeführer dieses Verhalten anrechnen lassen muss; dies ist im hier

gegebenen Kontext zu verneinen: Wohl gilt in der Regel, etwa in Bezug auf

verpasste Rechtsmittelfristen, das Tun und Unterlassen des Anwalts als solches

des Mandanten. Wenn es wie hier darum geht, eine persönliche Einstellung der versicherten

Person zu beurteilen, kann dies aber nicht gelten, sondern es ist einzig deren

eigenes Verhalten zu würdigen. Ein krass unprofessionelles Verhalten eines

Rechtsvertreters kann, generell gesprochen, allenfalls Anlass zu anders

gelagerten Reaktionen wie beispielsweise einer Meldung an die Anwaltskammer

bieten (wobei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob ein solches Vorgehen

angebracht gewesen wäre); es führt aber nicht zur Verneinung der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dessen Verhalten enthält zwar,

über die gesamte Dauer seit der Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2011

betrachtet, einige Aspekte, die geeignet sind, Zweifel an der Eingliederungsbereitschaft

zu wecken. Es liegen aber in Form der Stellenbewerbungen auch gewisse Umstände

vor, die in die andere Richtung weisen. Weiter kann auch nicht gänzlich

unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer am Ende des Gesprächs vom 19.

Oktober 2017 die ihm unterbreitete Erklärung, in der die Bereitschaft zu

Eingliederungsmassnahmen bekundet wird, unterzeichnete, auch wenn dies offenbar

auf dringendes Anraten des Rechtsvertreters erfolgte. Insgesamt kann aus dem

Verhalten des Beschwerdeführers nicht von vornherein auf eine einzig oder

überwiegend auf subjektiver Krankheitsüberzeugung beruhende Renitenz gegenüber

beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, auch

wenn er durch inkongruentes und nicht vollständig kooperatives Verhalten

aufgefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2015 vom 3. November

2015 E. 4.2.2). In dieser Konstellation lässt sich die subjektive

Eingliederungsfähigkeit nicht verneinen, ohne dass ein konkreter Versuch mit

derartigen Massnahmen unternommen wurde. Folglich war es unzulässig, die Rente

herabzusetzen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor entsprechende Massnahmen

anzubieten. Diese Feststellung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und zur Gutheissung der Beschwerde.

13.

13.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

13.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 8. Juni 2018 einen Aufwand von

7,93 Stunden und in seiner Honorarnote vom 11. November 2020 einen solchen von 9,70

Stunden geltend, total also 17,63 Stunden. Die Verhandlung vom 11.

November 2020 dauerte gut eine halbe Stunde länger als die eingesetzten zwei

Stunden, so dass sich der Aufwand auf 18,2 Stunden erhöht. Hiervon sind die

insgesamt 17 Positionen «Brief an Klient» von je 0,17 Stunden in Abzug zu

bringen, bei welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die Zustellung von

Orientierungskopien; diese stellen Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dasselbe gilt für zwei Fristerstreckungsgesuche

von je 0,33 Stunden. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand im Fall eines

Obsiegens praxisgemäss eine halbe und nicht eine ganze Stunde eingesetzt. Der

Aufwand reduziert sich damit um 3,55 Stunden auf 14,65 Stunden, was als

angemessen gelten kann. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00

ergibt sich ein Honorar von CHF 3'516.00. Die Auslagen von CHF 205.10

reduzieren sich um CHF 56.60 auf CHF 148.50, weil die 86 Kopien

mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 pro Stück einzusetzen sind, und für

Reiseauslagen (45,4 km) ein Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer gilt (§ 161

in Verbindung mit § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie § 161 des Gesamtarbeitsvertrags [GAV,

BGS 126.3]). Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 3'946.65.

14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

1'000.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügungen vom 26. Januar und 1. Februar 2018 werden aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'946.65 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird

der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 bestätigt.