VSBES.2018.73
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. Dezember 2020Deutsch78 min
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
Source so.ch
schrieben
Urteil vom 21. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 26. Januar und
1. Februar 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 1998 unter
Hinweis auf Lungen-/Atemprobleme sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1). Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 20.
September 2000 sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich rückwirkend 1.
August 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 15).
1.2 Die revisionsweise Überprüfung
des Invaliditätsgrades im Jahr 2002 ergab keine rentenbeeinflussende
Veränderung (IV-Nr. 19). Am 29. März 2005 machte der Beschwerdeführer eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund einer neu hinzugetretenen
Diabeteserkrankung geltend und beantragte eine Erhöhung des Invaliditätsgrades
(IV-Nr. 26). Nach dem Beizug eines ärztlichen Berichts (IV-Nr. 29) wurde
wiederum keine anspruchsrelevante Veränderung festgestellt (Verfügung vom 20.
Mai 2005; IV-Nr. 30).
2.
2.1 Am 3. August 2011 leitete die
Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 47). Nach dem
Beizug medizinischer Berichte veranlasste sie bei der Gutachterstelle B.___ [...]
ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches,
otorhinolaryngologisches und kardiologisches) Gutachten, das am 18. Mai 2012 erstattet
wurde (IV-Nr. 60). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 9. Juni
(IV-Nr. 62) und 16. Juli 2012 (IV-Nr. 70) vernehmen und beantragen,
den Gutachtern seien Ergänzungsfragen zu stellen. Sodann äusserte sich auch der
behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], zum Gutachten (IV-Nr. 63).
2.2 Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 71) ersuchte die Beschwerdegegnerin
die B.___-Gutachter um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Akten, die am
23. September 2012 erging (IV-Nr. 77). Am 25. Oktober 2012 liess der
Beschwerdeführer ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. Oktober
2012 zu den Akten reichen (IV-Nr. 82). Nach Vorlage dieses Gutachtens beim RAD
(IV-Nr. 83) wurden die B.___-Gutachter erneut um eine Stellungnahme zum
versicherungspsychiatrischen Gutachten ersucht, welche am 29. Januar 2013
erging (IV-Nr. 85).
2.3 Gestützt auf die
anschliessende Stellungnahme des RAD vom 8. April 2013 (IV-Nr. 87) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013
die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 88). Dagegen liess
der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 90, 104). Mit Verfügung vom
29. Oktober 2013 (IV-Nr. 106) wies die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren
des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 (IV-Nr. 90) gegen die an der
Ausarbeitung des Vorbescheids mitwirkenden Personen der Beschwerdegegnerin ab.
Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
5. Dezember 2013 (IV-Nr. 113) wies dieses mit Urteil vom 23. Juni
2014 (VSBES.2013.341) ab (IV-Nr. 139).
2.4 In der Zwischenzeit hatte der
Beschwerdeführer einen Bericht des Neurologen Dr. med. E.___, [...], vom 28.
August 2013 einreichen lassen, wonach eine Verschlechterung der diabetischen
Polyneuropathie eingetreten sei, was durch einen ENG-Bericht vom 24. August
2013 bestätigt werde (IV-Nr. 104 S. 6 ff.). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am
31. Januar 2014 eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, um diesen Aspekt
(Polyneuropathie) abzuklären (IV-Nr. 119). Am 14. Juli 2014 teilte die
Beschwerdegegnerin deshalb dem Beschwerdeführer mit, dass sie zur Klärung
seiner Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als
notwendig erachte (IV-Nr. 142). Der Beschwerdeführer liess am 16. September
2014 unter anderem vorbringen, eine polydisziplinäre Begutachtung sowie
überhaupt eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig (IV-Nr. 155).
2.5 Nach dem Einholen von weiteren
Arztberichten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. März
2015 mit (IV-Nr. 63), die Begutachtung erfolge durch die Begutachtungsstelle B.___,
[...] und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med.
G.___), Kardiologie (Dr. med. H.___), Neurologie (Dr. med. I.___), Oto-Rhino-Laryngologie
(Dr. med. J.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. K.___) sowie
Orthopädische Chirurgie (Dr. med. L.___). Trotz der am 14. April 2015
dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 169) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2015 sowohl an der
Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung als auch an der mit Mitteilung
vom 4. März 2015 vorgesehenen Gutachterstelle und den Gutachterpersonen
fest (IV-Nr. 173). Die dagegen am 29. Juni 2015 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 175) wies das Versicherungsgericht mit Entscheid VSBES.2015.175
vom 23. März 2016 (IV-Nr. 199) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 nicht ein
(IV-Nr. 205).
2.6 Nachdem der Beschwerdeführer
am 16. September 2016 von der Gutachterstelle B.___ zur Begutachtung aufgeboten
worden war (IV-Nr. 213), beantragte er mit Eingabe vom 29. September 2016
unter anderem, es sei vom neuen formellen Ausstandsbegehren gegen die mit
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016 übermittelten Ärzte der
Gutachterstelle B.___ Kenntnis zu nehmen, und die Begutachtung sei anderweitig
resp. bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben (IV-Nr. 216). Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 217). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.7 Am 14. Februar 2017 erstattete
die Gutachterstelle B.___ ihr polydisziplinäres (internistisches,
psychiatrisches, neurologisches, orthopädisches, otorhinolaryngologisches und
kardiologisches) Gutachten (IV-Nr. 222). Mit Eingabe vom 28. März
2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (IV-Nr. 224).
2.8 Nach Rücksprache mit dem RAD
(IV-Nr. 228) und einer Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom
19. Oktober 2017 (IV-Nr. 231) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ mit Schreiben vom 17. November 2017 in Aussicht, sie
ziehe in Erwägung, die mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung
resp. die Anpassung der bisherigen Rente insofern verfügungsweise zu
bestätigen, als diese auf eine Viertelsrente zu reduzieren sei. Aufgrund des anlässlich
des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 an den Tag gelegten Verhaltens sei nach
einer vorläufigen Würdigung nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer
ein ernsthafter Wille bestehe, bei beruflichen Massnahmen mitwirken zu wollen,
weshalb eine sofortige Rentenaufhebung resp. -reduktion zulässig sei (IV-Nr.
232). Innert zwei Mal erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer hierzu
nicht vernehmen.
2.9 Mit Verfügung vom 26. Januar
2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid und hielt
fest, die laufende ganze Invalidenrente werde mit Wirkung auf den ersten Tag
des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen
(IV-Nr. 237; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 26.
Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. Januar 2018 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Die
Beschwerdesache sei wegen schwerer Gehörsverletzung (Verletzung der
Vorschriften über das Vorbescheidverfahren) zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
durchzuführen.
d) Subsubeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbunden
mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es
sei nach Art. 191 ZPO eine gerichtliche und protokollarische Befragung des
Beschwerdeführers und der Schwester des Beschwerdeführers, M.___ zum
Eingliederungswillen im Allgemeinen und zum Gespräch vom 19. Oktober 2017
im Besonderen (Beweisthema: Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor einer
allfälligen Rentenrevision) durchzuführen.
5. […].
6. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
7. […].
8. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (A.S.
25 f.) lässt der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
Februar 2018 (A.S. 7 ff.) zu den Akten reichen und mitteilen, diese Verfügung
werde hiermit innert der 30-tägigen Frist mittels Beschwerde angefochten.
Bezüglich der Rechtsbegehren und der Begründung werde auf die Beschwerde vom
28. Februar 2018 verwiesen.
5. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (A.S.
43 ff.) wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 26. Januar 2018 sei wiederherzustellen, abgewiesen.
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23.
Mai 2018 (A.S. 45) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde und verzichtet gleichzeitig auf eine Stellungnahme.
7. Mittels prozessleitender
Verfügung vom 2. Mai 2019 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das
Gericht die Angelegenheit auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung / Motivisubstitution
mittels Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben wird,
falls ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG zu verneinen wäre. Gleichzeitig
wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung angekündigt. Beweisthema sei der Verlauf des Gesprächs vom 19.
Oktober 2017 (A.S. 53).
8. Am 14. Juni 2019 äussert sich
die Beschwerdegegnerin ausführlich zum Verlauf des Gesprächs vom 19. Oktober
2017; dabei wird u.a. beantragt, von der Zeugen- und Parteibefragung gemäss
Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2019 sei wiedererwägungsweise abzusehen
(A.S. 63 ff.). Zu dieser Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer an 27.
September 2019 (A.S. 75 f.).
9. Mit prozessleitender Verfügung
vom 5. Dezember 2019 wird zur öffentlichen Verhandlung vom 25. März 2020
vorgeladen, mit Partei- und Zeugenbefragung sowie der Möglichkeit zu
Parteivorträgen (A.S. 78 f.).
10. Am 7. Februar 2020 teilt
Rechtsanwalt Christoph Schneeberger mit, dass die Zeugin N.___ aus
gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (A.S. 86
ff.).
11. Mit prozessleitender Verfügung
vom 11. Februar 2020 wird die Zeugin N.___ von der Teilnahme an der
öffentlichen Verhandlung dispensiert und stattdessen gebeten, eine schriftliche
Schilderung des Ablaufs des Gesprächs vom 19. Oktober 2017 einzureichen
(A.S. 90). Die Zeugin reicht eine solche Darstellung mit Schreiben vom 1. März
2020 ein (A.S. 93 f.).
12. Wegen der Corona-Pandemie wird
die Verhandlung vom 25. März 2020 kurzfristig abgesetzt (Verfügung vom 18. März
2020, A.S. 98) und schliesslich neu auf 11. November 2020 angesetzt
(Verfügung vom 3. Juni 2020, A.S. 107).
13. Am 11. November 2020 findet die
öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Das Gericht führt
eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durch. Weiter werden M.___, die
Schwester des Beschwerdeführers, und O.___ als Zeuginnen befragt; sie waren
beide am Gespräch vom 19. Oktober 2020 anwesend. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht seine ergänzende Kostennote vom 11. November 2020 ein
(A.S. 131 ff.). Bezüglich der Partei- und Zeugenbefragung sowie der
wesentlichen Ausführungen der Parteien und des Vertreters des Beschwerdeführers
im Rahmen seines Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. November
2020 verwiesen (A.S. 111 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 26. Januar 2018 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)
und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2
Die Invalidenrente wird nach dem
Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Ein
Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer
Dreiviertelsrente. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe
Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit
Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es
nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine einfache
Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.3
Nach Art. 88a Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) führt eine
Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung
vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Für den Beweiswert eines Arztberichts
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4.3
Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
Der Beschwerdeführer rügt vorab
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] SR 101]) und Art.
57a Abs. 1 IVG, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen
Entscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herabsetzung
einer bisher gewährten Leistung) mittels Vorbescheid mitteilt (A.S. 13 f.).
5.1
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E.
5.1
S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
5.2
Der Sinn und Zweck des
Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf
sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person
vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie
hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich
dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden
auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie
gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern
(BGE 134 V 97 E. 2.8 S. 107 mit Hinweisen); dies heisst nicht, dass
eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid
abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwände der versicherten
Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein
Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1. mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdegegnerin ging im
Vorbescheid vom 10. Mai 2013 auf der Grundlage des Gutachtens der
Gutachterstelle B.___ vom 18. Mai 2012 davon aus, dass beim Beschwerdeführer für
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80 % vorliege (IV-Nr. 88). Auf die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände hin gab die Beschwerdegegnerin bei
der Gutachterstelle B.___ ein neues Gutachten in Auftrag. In diesem am 14.
Februar 2017 erstatteten Gutachten gelangten die Ärzte zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer für angepasste, körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
75.
% (vollschichtig verwertbar) bestehe (vgl. IV-Nr. 222,
S. 41).
5.4
Der Umstand, dass das Gutachten
der Gutachterstelle B.___ vom 14. Februar 2017 zu einem Ergebnis gelangte,
welches in einem relativ geringen Ausmass (Arbeitsfähigkeit von 75 statt
80.
%) vom früheren Gutachten derselben Gutachterstelle abwich, führte
nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid hätte erlassen
müssen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde im
Verwaltungsverfahren hinreichend beachtet: Zunächst konnte sich der
Beschwerdeführer zum B.___-Gutachten vom 14. Februar 2017 äussern (IV-Nr. 224).
Sodann teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 17. November 2017 mit, sie ziehe in
Erwägung, die mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 in Aussicht gestellte
Rentenaufhebung insofern verfügungsweise zu bestätigen, als die laufende ganze
Rente auf eine Viertelsrente reduziert werde (IV-Nr. 232). Innert zwei Mal
erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen. Es
wäre ihm offen gestanden, seine Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid
vorzubringen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese als geheilt zu
qualifizieren, denn nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1
S. 285); dies trifft zu, denn das Versicherungsgericht verfügt über volle
Kognition.
6.
Die Zulässigkeit der
Rentenherabsetzung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17
ATSG eingetreten ist (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Den massgebenden
Referenzzeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bildet der Erlass der Verfügung vom
20.
September 2000, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
rückwirkend per 1. August 2000 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 15).
Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26.
Januar 2018 zu vergleichen. Auf den Sachverhalt bei Erlass der Mitteilung vom
14.
November 2002 (IV-Nr. 19) und der Verfügung vom 20. Mai 2005 (IV-Nr.
30) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine
umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I 1.1 und 1.2
hiervor).
6.1
Bei Erlass der Verfügung vom 20.
September 2000 (IV-Nr. 15) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie
folgt:
6.1.1
Dr. med. P.___, Facharzt FMH für
Innere Medizin, [...], führte in seinem Bericht vom 22. September 1998 aus, der
Beschwerdeführer stehe seit März 1997 nicht mehr in seiner Behandlung. Zurzeit
erfolge eine Abklärung und Behandlung durch das Q.___ im R.___ wegen eines
obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Es sei geplant, eine CPAP-Beatmung
einzuleiten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt sei
nicht möglich, da sich durch die geplante Therapie der Gesundheitszustand und
auch seine Arbeitsfähigkeit verbessern solle. Es erscheine ihm deshalb sinnvoll,
dass der Arztbericht bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach
Einleiten der CPAP-Beatmung durch das Q.___ ausgestellt werde, wo der
Beschwerdeführer auch nachkontrolliert werde (IV-Nr. 1.3, S. 29).
6.1.2
Dem Austrittsbericht der Neurologischen
Klinik und Poliklinik des R.___ vom 24. September 1998 lässt sich die
Diagnose eines schweren Schlaf-Apnoe-Syndroms entnehmen. Beim Beschwerdeführer
sei diese Diagnose in einer Polysomnographie vom Juli 1998 gestellt worden.
Aktuell habe er sich zum regulären Training mit kontinuierlicher
Überdruckbeatmung (CPAP) auf der Abteilung eingefunden. Mit dem
Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er bei der S.___ ein CPAP-Gerät
beziehen werde. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem empfohlen worden, die
tägliche Schlafdauer zu verlängern, da auch ein dringender Verdacht auf eine
Aggravation der Tagesschläfrigkeit durch zu kurze Schlafzeiten bestehe (IV-Nr.
1.3, S. 26).
6.1.3
Dr. med. T.___, Leitender Arzt
Pneumologie, R.___, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 1998 fest, der
Beschwerdeführer leide an einem schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Eine
CPAP-Therapie sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer werde mit einem
CPAP-Gerät zu Hause nun die regelmässige CPAP-Therapie üben und anwenden. Eine
erste Kontrolluntersuchung in der Pneumologie sei für 25. November 1998
geplant. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit deshalb
noch nicht möglich. Im weiteren Verlauf werde sich herausstellen, ob die CPAP-Therapie
den gewünschten Effekt auf die Tagesschläfrigkeit und damit auch auf die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Grundsätzlich müsse festgehalten
werden, dass Schichtarbeit für Patienten mit schwerer Schlafstörung ungünstig
sei (IV-Nr. 1.3, S. 20 ff.).
6.1.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
U.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], führte in seinem Bericht vom
13.
Oktober 1998 (IV-Nr. 1.3, S. 13 f.) die folgenden Diagnosen auf:
«Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, V.a.
Depression». Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf
oder Tätigkeitsbereich könne er keine sicheren Angaben machen. Dem
Beschwerdeführer sei wegen seinen auffälligen, psychischen Veränderungen eine
neuropsychiatrische Behandlung empfohlen worden. Er werde deshalb durch Dr.
med. V.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], betreut. Weil
es sich hier eher um einen neuropsychiatrischen Fall handle, möchte er die
Beschwerdegegnerin höflich bitten, sich auch bei Dr. med. V.___ zu erkundigen.
In diesem wirklich schwierigen Fall sei eine Abklärung in einer MEDAS-Klinik
dringend zu empfehlen.
6.1.5
Dr. med. T.___, R.___, legte in
seinem Bericht vom 25. November 1998 dar, der Beschwerdeführer habe die
CPAP-Therapie wegen Einschlafproblemen (Schlaflatenz) mehr als eine Stunde
praktisch nicht durchgeführt. Erwartungsgemäss bestehe unverändert eine
ausgeprägte Tagesmüdigkeit ohne Tagesschläfrigkeit. In der Genese der
vermehrten Tagesmüdigkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit dürften
zusätzlich zum polysomnographisch nachgewiesenen schweren Schlafapnoe-Syndrom
die relativ kurze Schlafdauer von fünf bis sechs Stunden in zwei Etappen, die
Schichtarbeit sowie vor allem die schwierige psychosoziale Situation eine
wesentliche Rolle spielen. Da die Tagesschläfrigkeit durch die Schichtarbeit
wahrscheinlich begünstigt werde, sollte diese nach Möglichkeit durch eine
tagsüber ausführbare Tätigkeit ersetzt werden. Ferner sei eine engmaschige
psychiatrische Behandlung indiziert, da der Beschwerdeführer anlässlich der
Untersuchung unter anderem auch Suizidgedanken geäussert habe (IV-Nr. 1.3,
S. 4).
6.1.6
Dr. med. V.___ hielt in ihrem Bericht
vom 5. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3, S. 9 ff.) fest, der Beschwerdeführer
befinde sich seit 21. August 1998 in ihrer Behandlung. Der Gesundheitszustand
sei sich verschlechternd. Sie stellte die folgenden Diagnosen (aus dem
Französischen ins Deutsche übersetzt; IV-Nr. 1.3, S. 10):
«Beeinträchtigungen des Verhaltens aufgrund eines schweren Schlafapnoe-Syndroms,
Persönlichkeitslimiten sowie Trauerzustand infolge des Sterbefalls des fünften
Kindes anlässlich der Entbindung». Der Beschwerdeführer arbeite zu 100 %,
habe aber Schwierigkeiten, den Arbeitsrhythmus aufrechterhalten zu können,
weshalb die Folgen des schweren Schlafapnoe-Syndroms begünstigt würden. Zurzeit
könne sie die Gefahr einer Invalidität nicht einschätzen. Sofern der
Beschwerdeführer keine leidensangepasste Tätigkeit ausführen könne, sei eine
Invalidität nicht auszuschliessen. Für den Moment würde sie eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorschlagen (IV-Nr. 1.3, S. 12).
6.1.7
Am 2. März 1999 nahm Dr. med. T.___
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut Stellung (IV-Nr. 1.3, S.
1). Er führte aus, in der aktuellen Situation sei die Prognose bezüglich
Durchführbarkeit der Therapie und Erfolg der CPAP-Therapie sehr reserviert zu
stellen. Wahrscheinlich scheitere eine Wiedereingliederung vor allem an den
komplexen psychosozialen Problemen des Beschwerdeführers. Die einzige
berufliche Massnahme, die die Situation allenfalls verbessern könnte und
insbesondere schlafmedizinisch indiziert sei, bestehe darin, den Beschwerdeführer
nicht mehr in Schichtarbeit arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer werde
längerfristig weiterhin ein CPAP-Gerät benötigen, wobei nicht klar sei, ob die
Compliance je so gut sein werde, dass auch ein signifikanter Therapieeffekt
nachweisbar werde.
6.1.8
Dem Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 24. Mai 2000 lässt sich entnehmen, dass die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ am 16. Mai 2000 telefonisch mitgeteilt
habe, der Beschwerdeführer sei noch immer und bis auf Weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Gegenüber den im Fragebogen vom Februar 1999 gemachten Angaben
habe sich die Symptomatik sogar noch akzentuiert. Seit August 1999 sei der
Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Offensichtlich
vermöge allein der Wegfall der unregelmässigen Arbeitszeit nicht, die
gesundheitliche Problematik zu mildern – im Gegenteil. Nebst der
psychiatrischen Therapie würden die pneumologischen Fachärzte beabsichtigen,
die Atmung auf operativem Weg zu verbessern; insofern sei die medizinische
Situation nicht stabil, und es bestehe derzeit weder Eingliederungsfähigkeit
noch Vermittelbarkeit. Es sei mit einem Fragebogen an die Psychiaterin Dr. med.
V.___ zu gelangen (IV-Nr. 13).
6.1.9
In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin der Psychiaterin keinen Fragebogen zu. Stattdessen erfolgte
eine Rückfrage beim RAD, ob eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %
medizinisch vertretbar sei, was der RAD bejahte (vgl. Protokolleinträge
vom 24. und 27. Juli 2000). Alsdann erfolgte mit der Verfügung vom 20.
September 2000 (IV-Nr. 15) die Zusprache der ganzen Rente.
6.2
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 26. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.2.1
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt im Arztbericht vom
19.
September 2011 (IV-Nr. 48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine seit März 2006 bestehende «chronifizierte mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Boden einer Zyklothymia (ICD-10
F34.0) bei/mit einer stark akzentuierenden emotional instabilen Persönlichkeit»
sowie eine «gemischte Angststörung mit diversen somato-vegetativen-phobischen
Korrelaten und Paniktendenzen (ICD-10 F41.8)» fest. Der Gesundheitszustand sei
stationär. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der
Beschwerdeführer sei als Maschinen-Assistent zu 100 % arbeitsunfähig. Es
seien ihm wegen der verminderten Teamfähigkeit, geringen Stresstoleranz,
Kritikempfindlichkeit, verminderten Ausdauer und Konzentration sowie der
verminderten affektiv-emotionalen Steuerung, angepasste Tätigkeiten im Rahmen
von zwei bis drei Stunden täglich mit vermehrten kurzen Pausen zuzumuten (IV-Nr.
48, S. 5).
6.2.2
Dr. med. E.___, Neurologie FMH, [...],
führte im Arztbericht vom 23. September 2011 (IV-Nr. 49, S. 1 ff.)
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: «Hypertensive
und koronare Kardiopathie; rezidivierende brady- und tachykarde Arrhythmien;
Vestibulopathie mit Schmerzsymptomatik unklarer Genese; metabolisches Syndrom;
schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP seit Oktober 2002». Der
Gesundheitszustand sei als sich verschlechternd einzustufen, und es seien
ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der Beschwerdeführer sei bereits
zu kardiologischen und kardiographischen Abklärungen angemeldet worden. In
seiner bisherigen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
6.2.3
Im Arztbericht vom 26. September
2011.
(IV-Nr. 50 S. 5 ff.) hielt Dr. med. P.___ (IV-Nr. 50, S. 5 ff.) als
Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein «schweres obstruktives
Schlafapnoesyndrom» fest, wobei die Erstdiagnose am 31. Juli 1998 mit
Polysomnographie im R.___ gestellt worden sei und die CPAP-Therapie seit 22. Oktober
2002.
geführt werde. Der Gesundheitszustand sei stationär.
6.2.4
Im polydisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 60, S. 2 ff.) stellten
die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 60, S. 21 f.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2.
pantonale
Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)
- mit
Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung
- mit
intermittierendem Tinnitus beidseits
3.
grenzwertige
periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)
- zentral
weitgehend kompensiert
4.
arterielle
Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10)
- Koronarangiographie
September 1999, Klinik [...]: Wandunregelmässigkeiten proximale ACD, keine
höhergradige Koronarstenose
- echokardiographisch
normale LV-Pumpfunktion
- eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit, DD am ehesten Dekonditionierung
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)
2.
impulsive
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
3.
metabolisches
Syndrom
- Adipositas
(BMI 33 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- arterielle
Hypertonie, medikamentös behandelt
- Diabetes
mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
- medikamentös
behandelt, gut eingestellt mit HbA1c 6,0 % (Norm < 6,4 %)
Aus interdisziplinärer Sicht resultiere
zusammenfassend für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne, mit
erhöhtem Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und leicht
reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Bei nicht vorliegendem
Tätigkeitsprofil der letzten Anstellung, die allerdings schon zwölf Jahre
zurückliege, könne nicht sicher gesagt werden, ob die angestammte Tätigkeit
unter das aktuelle Zumutbarkeitsprofil falle. Für körperlich anhaltend
mittelschwere, schwere und gemäss obigen Kriterien (v.a. Hörsinn,
Gleichgewichtsanforderungen) nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 60, S. 23). Der Gesundheitszustand habe sich seit
der Rentenzusprache verbessert. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht habe
sich eine deutliche Besserung eingestellt. somatisch bestehe ein relativ unveränderter
Zustand (IV-Nr. 60, S. 24).
6.2.5
Dr. med. C.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 16. Juni 2012 zum B.___-Gutachten (IV-Nr. 63) fest, Dr.
med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, habe sich mit
seinem Bericht vom 19. September 2011 (vgl. II. E. 6.2.1 hiervor)
nicht seriös auseinandergesetzt. Dr. med. W.___ gebe an, im diesbezüglichen
Bericht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was aber nicht
stimme. Im Weiteren behaupte Dr. med. W.___, es liege keine weitere
signifikante Psychopathologie ausserhalb einer leichten depressiven Symptomatik
vor. Aus dem Befund sei zu entnehmen, dass er keine gezielte und systematische
psychiatrische Exploration durchgeführt habe. Er behaupte, es gebe keine
Hinweise für eine Zyklothymie und begründe dies mit Abwesenheit von manischen
Phasen, was gemäss ICD-10 ein diagnostischer Fehler sei. Der Beschwerdeführer
sei seit zwölf Jahren berentet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen nicht diskutiert würden.
6.2.6
Die B.___-Gutachter Dr. med. W.___
(Psychiater) und Dr. med. X.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führten
in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2012 (IV-Nr. 77) aus, Dr. med. C.___
wende zu Recht ein, dass er im Gutachten falsch zitiert worden sei. Weiter
hielten sie fest, unter einer Zyklothymie verstehe man eine andauernde
Instabilität der Stimmung mit Perioden leichter Depression und leicht gehobener
Stimmung. Da der Beschwerdeführer bei der Exploration im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung nicht davon berichtet habe, dass er Phasen habe,
in denen es ihm gut gehe, die Stimmung angehoben sei und er sich sehr wohl
fühle, hätten keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Zyklothymie
bestanden. Eine Zyklothymie mit leichten Stimmungsschwankungen von leichter
Depression und leichter Hypomanie sei eine psychiatrische Störung, die
definitionsgemäss sehr geringgradig ausgeprägt sei und aus psychiatrischer
Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei ferner nicht
nachvollziehbar, wieso der behandelnde Psychiater auf die Idee komme, der
psychopathologische Befund sei nicht korrekt erhoben worden. Es sei ein
ausführlicher psychopathologischer Befund erhoben worden. Aufgrund dieses
Befunds und der anamnestischen Angaben hätten sich keinerlei Hinweise auf das
Vorhandensein einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung ergeben.
Der Beschwerdeführer sehe sich seit Jahren als nicht arbeitsfähig an, nenne als
Grund dafür seine zahlreichen somatischen Beschwerden. Das Ausmass der
geklagten somatischen Beschwerden könne durch die somatischen Befunde nicht
ausreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung
angenommen werden müsse. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in
adaptierten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung lasse sich also weder durch die psychiatrischen noch
somatischen Befunde objektivieren. Sie bestehe seit Jahren und sei durch eine
psychiatrische Behandlung kaum wesentlich beeinflussbar. Aufgrund dieser
ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum
erfolgversprechend durchführbar.
6.2.7
In seinem durch den
Beschwerdeführer eingeholten versicherungspsychiatrischen Gutachten stellte Dr.
med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom
23.
Oktober 2012 (IV-Nr. 82) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 82, S. 29 f.):
1.
emotional-instabile
und paranoide Persönlichkeitsstörung
- ICD-10
F60.30 und F60.0, seit Adoleszenz
- mit
Impulsivität, Affektlabilität, Dysphorie, Aggressivität, Misstrauen
2.
Agoraphobie
mit Panikstörung
- ICD-10
F40.01, Beginn zirka 1998
- Panikattacken
zwei- bis dreimal/Woche, 30 – 60 Minuten Dauer
- Agoraphobie:
erheblich eingeschränkte Mobilität (faktisch auf Begleitpersonen [mindestens
Hund] angewiesen)
Die Leistungsfähigkeit sei primär aufgrund
der sehr eingeschränkten sozialen Funktionalität, der abnorm heftigen
emotionalen Reaktionen und der kognitiven Einengung bzw. paranoiden
Verarbeitung von Ereignissen durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt.
Dazu kämen die Agoraphobie mit eingeschränkter Mobilität und Angst alleine
sowie die Panikattacken, die die Stresstoleranz zusätzlich reduzierten. In der
bisherigen Tätigkeit als Maschinenassistent bestehe seit der Berentung keine
Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Angststörung sei eine Nachtarbeit nicht
mehr zumutbar. Dazu komme die Unfähigkeit, sich in (multikulturelle) Teams einzuordnen,
Anweisungen auszuführen etc. Hier fehlten wesentliche soziale Kompetenzen, die
in einem Arbeitsverhältnis nun mal nötig seien. In einer Verweistätigkeit gälten
dieselben Einschränkungen. Dem Beschwerdeführer fehle es zudem an der
Fähigkeit, länger an zielgerichteten Aktivitäten dranzubleiben, was auch
Arbeitsplätze ausschliesse, die sozial keine Anforderungen stellten (z.B.
Zeitungsausträger). Dazu komme die narzisstische Komponente: Eine Arbeit müsse
auch seinen aussergewöhnlichen Fähigkeiten entsprechen, niedere Arbeiten würde
er als zusätzliche Kränkung erleben und emotional
überschiessend-impulsiv-aggressiv reagieren. Beim Beschwerdeführer müsse man
befürchten, dass er im geschützten Rahmen rasch in Konflikte mit
Arbeitskollegen und Betreuern käme, die in wenigen Tagen zu einem Abbruch einer
geschützten Tätigkeit führen würden. Auch hier bestehe keine verwertbare
Leistungsfähigkeit. Die aufbrausend-impulsive Emotionalität wäre theoretisch
durch Mood-Stabilizer wie Depakine reduzierbar. Auch SSRI und Lithium könnten
einen antiaggressiven Effekt haben. Die kognitiven Verzerrungen liessen sich
hingegen kaum medikamentös beeinflussen (allenfalls durch niedrig dosierte
Neuroleptika wie Abilify). Zudem fehle, als Voraussetzung einer
Behandlungsmotivation, eine Krankheitseinsicht im engeren Sinne. Der
Beschwerdeführer sei zwar motiviert, zum Arzt zu gehen, könne sich aber auf die
psychiatrische Problemsicht nicht einlassen (IV-Nr. 82, S. 37). Es bestehe aus
Sicht von Dr. med. D.___ keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, auch
keine, die durch berufliche Massnahmen erschlossen werden könnte. Für die
Auslösung seien psychosoziale Faktoren bedeutsam gewesen; heute spielten diese
keine Rolle mehr bzw. die psychiatrischen Störungen bewirkten durch ihre Eigendynamik
die beschriebene Arbeitsunfähigkeit. Insofern sei die Arbeitsunfähigkeit vor
allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (IV-Nr. 82,
S. 38).
6.2.8
Die B.___-Gutachter Dr. med. W.___
und Dr. med. Y.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (IV-Nr.
85) zusammenfassend fest, aufgrund der im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung erhobenen Befunde könne weder die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung noch die Diagnose einer Angststörung gestellt werden.
Die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die impulsiven
Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die zahlreichen
somatischen Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Es handle sich um
eine Somatisierungsstörung. Die Befunde des Privatgutachters Dr. med. D.___
könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde an den Schlussfolgerungen im
Gutachten vom 18. Mai 2012 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor) festgehalten. Beim
Beschwerdeführer bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten.
6.2.9
Dr. med. F.___, Facharzt
Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrem Bericht vom 8. April 2013 (IV-Nr.
87) fest, die Stellungnahme der Gutachterstelle B.___ vom 29. Januar 2013
(vgl. E. II. 6.2.8 hiervor) sei schlüssig und nachvollziehbar; darin sei
klar und medizinisch nachvollziehbar herausgearbeitet worden, dass aufgrund der
im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. W.___ erhobenen
Befunde weder die von Dr. med. D.___ postulierte Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung noch die Diagnose einer Angststörung gestellt werden
könne. Die Befunde des Psychiaters Dr. med. D.___ könnten nicht nachvollzogen
werden. Seit der Rentenzusprache habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die
Depression, in früheren Jahren als mittelgradig bezeichnet, habe sich deutlich
remittiert. Es sei derzeit (spätestens ab dem Zeitpunkt des psychiatrischen B.___-Gutachtens,
6.
März 2012, Dr. med. W.___) höchstens eine leichte depressive Episode
vorhanden, die eine leicht verminderte Belastbarkeit bedinge. Die körperliche
Belastung in der angestammten Tätigkeit als Maschinen-Assistent in der
Uhrenindustrie sei nirgendwo dezidiert beschrieben. Es sei jedoch eher von
einer leichten bis mittelgradigen Belastung auszugehen. In einer körperlich
leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 80%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
6.2.10
Dr. med. Z.___, Ambulante
Notfallstation, AA.___, stellte im Bericht vom 17. Juli 2013 die
Nebendiagnose «Unterschenkelkontusion beidseits, Unterschenkelkontusion
beidseits ap und seitl vom 17. Juli 2013: keine frische ossäre Läsion» (IV-Nr.
100, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer sei gestürzt und habe sich beide
Unterschenkel angeschlagen.
6.2.11
Im Bericht vom 28. August 2013
(IV-Nr. 104, S. 6 ff.) stellte Dr. med. E.___ folgende
Diagnosen:
1.
Vestibulopathie
unklarer Genese, Sturzgefahr, phobische Komponente
2.
Diabetes
mellitus Typ 2 mit:
- diabetischer
Polyneuropathie, Gangunsicherheit
3.
chronisches
lumbo-vertebrales Syndrom bei muskulären Dysbalancen bzw. Fehlhaltung der LWS
4.
hypertensive
Kardiopathie, keine signifikanten koronaren Herzkrankheiten
5.
Schlaf-Apnoe-Syndrom
6.
chronische
Asthma Bronchitis
7.
Adipositas
Der Beschwerdeführer sei, so Dr. med. E.___,
im jetzigen Zustand auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel
und regelmässige Pausen bieten. Der Beschwerdeführer müsse die Erledigung der
anfallenden Arbeiten bis zu einem gewissen Grad je nach Befinden selbständig
einteilen können, und es dürften keine Lasten von über 5 kg gehoben werden.
Ein solcher Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein; konkret
käme zum Beispiel eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine
Hilfstätigkeit in einem Magazin in Frage. Insgesamt liege jedoch auch bei
erfolgreicher Beeinflussung der Schwindelsymptomatik eine Invalidität im
Ausmass von mindestens 70 % vor. Es sei noch zu erwähnen, dass es im
Verlauf zu einer Verschlechterung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers
gekommen sei mit Entwicklung einer diabetischen Polyneuropathie, die die
zusätzliche Gehunsicherheit bei vorhandenem Schwindelgefühl verstärke. Es
bestehe weiterhin eine Sturzgefahr bzw. eine deutliche Angst vor einem Sturz.
6.2.12
In ihrer Stellungnahme vom
31.
Januar 2014 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ aus,
der behandelnde Neurologe Dr. med. E.___ habe laut ENG-Bericht vom
24.
August 2013 (IV-Nr. 104, S. 8 f.) eine mässige Progredienz
der bein- und distalbetonten axonalen und demyelinisierenden Polyneuropathien
nachweisen können. Inwiefern dieses Stadium der diabetesassoziierten
Polyneuropathie Auswirkungen auf eine Arbeitsfähigkeit habe, sollte im Rahmen
eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens (B.___: Fachrichtungen Psychiatrie,
HNO, Kardiologie, Neurologie) festgestellt werden.
6.2.13
Dr. med. C.___ hielt im Arztbericht vom
7.
Oktober 2014 (IV-Nr. 156) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine «dekompensierte emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (ICD-10 F60.3)», eine
«rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10
F32.0/1) auf dem Boden einer Zyklothymia (ICD-10 F34.0)» sowie eine «gemischte
Angststörung mit diversen somato-vegetativen-phobischen Korrelaten und Panik-tendenzen
(ICD-10 F41.8)» fest. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien
indes keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. Aufgrund des
bisherigen Verlaufs, aktueller Psychopathologie, des Schweregrads der Störung
mit psychiatrischer und somatischer Komorbidität und schlechter Prognose (den
Behandlungsbemühungen seien Grenzen gesetzt) liege beim Beschwerdeführer für
sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (IV-Nr. 156,
S. 4 f.). Diese Angaben bestätigte er mit seinem Bericht vom 13. Juli 2016 und
hielt fest, seit seinem Bericht vom 7. Oktober 2014 habe keine
Veränderung/Verbesserung festgestellt werden können (IV-Nr. 207).
6.2.14
Dr. med. AB.___, Facharzt FMH für
Kardiologie, [...], stellte in seinem Bericht vom 16. April 2014 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 157, S. 7):
1.
rezidivierende
Palpitationen und atypische Thoraxschmerzen seit Jahren (funktionelle
Herzbeschwerden/Panikattacken)
- Koronarangiographie
9/99: unauffällig
- kardiologische
Verlaufskontrollen (Dr. AC.___, [...]): unauffällig
- Aktuell:
- Palpitationen,
Leistungsintoleranz, Panikattacken
- Holter-EKG
9.
bis 10. März 2015: kein Nachweis einer relevanten Arrhythmie (vereinzelte
ventrikuläre Extrasystolen)
- Echokardiographie
16.
April 2014: normal (keine strukturelle Herzkrankheit)
- Ergometrie
16.
April 2014: klinisch und elektrisch negativ, keine Arrhythmie auslösbar
(207 Watt/5,1 METs/105 % SAK)
2.
kardiovaskuläre
Risikofaktoren
- persistierender
Nikotinkonsum
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
- Diabetes
mellitus Typ 2
3.
schweres
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (nächtliche CPAP-Therapie seit Jahren)
4.
chronische
Asthmabronchitis
7.
diffuse
Schwindelsymptomatik
8.
ausgeprägte
Angstsymptomatik (zum Teil unter psychopharmakologischer Behandlung)
Sodann führte Dr. med. AB.___ aus, in
der heutigen kardiologischen Konsultation habe der Beschwerdeführer Beschwerden
beschrieben, die für eine Angina pectoris atypisch seien (links thorakales
Stechen in Ruhe und bei Belastung). Im Weiteren habe er Palpitationen und
starkes Herzklopfen beschrieben, das vorwiegend Angst verursache. In der
Voruntersuchung (Holter-EKG vom März 2014) habe man keine prognostisch
relevante und therapiebedürftige Arrhythmie gefunden (vereinzelte ventrikuläre
Extrasystolen). Die kardiologische Standortbestimmung vom 16. April 2014 sei
weitgehend unauffällig geblieben. In der Echokardiographie habe man eine
normale globale und regionale systolische linksventrikuläre Funktion und kein
Klappenvitium und keine Hinweise für eine relevante hypertensive Herzkrankheit gefunden
(keine konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie). In der Ergometrie sei der
Beschwerdeführer knapp adäquat belastbar gewesen, ohne Hinweise für eine
klinische oder elektrische Ischämie. Die vereinzelten ventrikulären
Extrasystolen verschwänden unter Belastung vollständig. Mit der heutigen
Untersuchung bestehe somit kein Hinweis auf das Vorliegen einer prognostisch
relevanten koronaren Herzkrankheit oder einer relevanten Kardiomyopathie. Die
Palpitationen könnten als gutartig (keine strukturelle Herzkrankheit,
Extrasystolen verschwinden unter Belastung) beurteilt werden (IV-Nr. 157, S.
8).
6.2.15
Dem Bericht des Röntgeninstituts AD.___
vom 14. Juli 2016 lassen sich die Befunde einer «rechtsbetonten beginnenden
Osteochondrose L4/5 mit bilateraler Spondylarthrose, ventralen und lateralen
Spondylphytenbildungen, Diskusprotrusion, bilateral eingeengtem Recessus
laterales und eingeengtem Duralschlauch ohne Stenose» entnehmen. Zusätzlich
liege ein degenerativ eingeengtes Foramen rechts L4/5 vor. Sodann wurde der
Befund einer «Osteochondrose L5/S1 mit leicht linksbetonter Spondylarthrose und
nach links ausladender Diskusprotrusion/kleine Hernie mit Einengung des
Recessus laterales links und degenerativ eingeengtem Foramen links»
festgehalten (IV-Nr. 210, S. 5).
6.2.16
Im polydisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 222, S. 2 ff.) stellten
die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 222, S. 38 f.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2.
Panikstörung
(ICD-10 F41.0)
3.
Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)
4.
Schwindelbeschwerden
bei (ICD-10 H81.3)
- bekannter
leichter peripherer vestibulärer Störung
- leichte
vorwiegend sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
5.
arterielle
Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11.90)
- chronische
thorakale Schmerzen mit Palpitationen seit Jahren
- Koronarangiographie
September 1999, Klinik [...], Wandunregelmässigkeiten, proxymale ACD, keine
höhergradige Koronarstenose
- Echokardiographisch:
normale LV-Pumpfunktion, kein Vitium
- eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit bei der Fahrrad-Ergometrie am 17. Januar
2017.
6.
pantonale
Schwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)
- mit
Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung
- mit
intermittierendem Tinnitus beidseits
7.
grenzwertige
periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3)
- zentral
weitgehend kompensiert
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- radiologisch
Diskusprotrusion LWK 4/5 und Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit möglicher Affektion
der linksseitigen Nervenwurzeln L5 und S1 (MRI 14. Juli 2016)
2.
metabolisches
Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas
mit BMI von 36.5kg/m2 (ICD-10 E66.1)
- arterielle
Hypertonie (ICD-10 I10)
- Diabetes
mellitus, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.4)
- mit
HbA1c-Wert von aktuell 6.5% (Norm < 6.3%)
- leichte
periphere Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)
- Dyslipidämie
(ICD-10 E78.2)
3.
bekanntes
obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie (ICD-10 G47.31)
4.
chronische
Beschwerden im Bereich der Handgelenke unter Betonung der dominanten rechten
Seite (ICD-10 M79.64)
- radiologisch
regelrechter Befund beidseits (Röntgen 10. Januar 2017)
5.
chronische
Beschwerden an Knie, Unterschenkel und Rückfuss beidseits (ICD-10 M79.60)
- klinisch
kein fassbares Korrelat
6.
Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1)
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episode
diagnostiziert werden können, die durch depressive Verstimmungen, erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und verminderten Appetit gekennzeichnet sei.
Ausserdem habe eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden können, die
durch diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerden bei deutlichen
psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren gekennzeichnet sei. Auch habe
eine Panikstörung diagnostiziert werden können, gekennzeichnet durch relativ
häufiges Auftreten anfallsartiger Ängste mit vegetativen Symptomen. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
25.
% (IV-Nr. 222, S. 40).
Bei der neurologischen Untersuchung sei
festgestellt worden, dass die Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers
multifaktoriell seien. Einerseits bestehe eine leichte periphere vestibuläre
Störung. Andererseits habe eine vorwiegend sensible Polyneuropathie bei
Diabetes mellitus festgestellt werden können. Zudem bestehe eine psychogene
Komponente des Schwindels. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des
Schwindels eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für
Tätigkeiten, die keine Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktion stellten.
Bezüglich den chronischen lumbalen Rückenschmerzen hätten aus neurologischer
Sicht keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische
Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom werde mittels CPAP-Therapie behandelt und habe keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei aus neurologischer Sicht insgesamt um 20 % vermindert (IV-Nr. 222,
S. 40).
Bei der kardiologischen Untersuchung sei
der Beschwerdeführer klinisch normoton, normokard und kardiopulmonal
kompensiert gewesen. Im EGK bestünden ein Sinusrhythmus und ein AV-Block I. In
der Echokardiografie habe ein leicht vergrösserter linker Vorhof festgestellt
werden können. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei normal gewesen, und es
habe kein Vitium bestanden. Im Belastungstest sei die körperliche
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen und die Untersuchung habe wegen
Ermüdung der Oberschenkel beendet werden müssen. Es bestünden jedoch weder
subjektiv noch objektiv Ischämie-Zeichen. Aus kardiologischer Sicht bestehe für
körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine
zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen aus
kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 222,
S. 40).
Bei der otorhinolaryngologischen
Untersuchung habe eine links akzentuierte pantonale Schwerhörigkeit beidseits
mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 23 % rechts, respektive 57 %
links, resultierend ein Hörverlust für Zahlen von 11,7 % rechts,
respektive 54 % links objektiviert werden können. Der intermittierend
bestehende Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die erwähnte Hörstörung
zurückgeführt und im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung zurzeit noch als
kompensiert bezeichnet werden. Bezüglich der peripheren vestibulären Funktion
habe aktuell weiterhin ausser einer grenzwertigen peripheren vestibulären
Unterfunktion links kein auffälliger Befund objektiviert werden können.
Pathologische Nystagmen fehlten, und es könne von einer weitgehend zentral
kompensierten peripheren vestibulären Funktionsstörung links ausgegangen
werden. Es bestünden Hinweise auf eine zusätzliche phobische Komponente des beklagten
Schwindels. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten unter gesteigertem
Umgebungsgeräuschpegel und Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter
Störlärm voraussetzen würden, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien.
Aufgrund des Schwindels seien sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit
Eigen- oder Fremdgefährdung ebenfalls zu vermeiden. Für angepasste Tätigkeiten
bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 222, S. 40 f.).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe
zusammenfassend festgestellt werden können, dass sich die am Bewegungsapparat
beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht
vollständig begründen liessen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sei das Heben und
Tragen von Lasten über 15 kg ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen zu
vermeiden. Aufgrund der Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule seien aus
orthopädischer Sicht lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und
sollten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (IV-Nr. 222, S. 41).
Aus allgemeininternistischer Sicht habe
keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
können (IV-Nr. 222, S. 41).
Insgesamt kamen die Gutachter aus polydisziplinärer
Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich regelmässig
mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare
Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwer
belastende, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 75 %. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus
neurologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten
die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden.
Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro
Stunde und leicht reduziertem Rendement, vollschichtig umgesetzt werden. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht
könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung attestiert
werden. Zuvor könne auf die vom B.___ gemachte Beurteilung im Vorgutachten
abgestützt werden. Auch die neurologische Beurteilung gelte seit der
Vorbegutachtung von Mai 2012. Die qualitativen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht könnten auf das Jahr 2012
zurückgeführt werden (IV-Nr. 222, S. 41).
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2018 in der Hauptsache auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle ABI vom 14. Februar
2017.
gestützt hat, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten
beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 222, S. 6 ff.) und eigenen,
spezialärztlichen Untersuchungen in den relevanten Disziplinen «Innere Medizin»
(IV-Nr. 222, S. 15 f.), «Psychiatrie» (IV-Nr. 222, S. 16 ff.),
«Orthopädie» (IV-Nr. 222, S. 22 ff.), «Neurologie» (IV-Nr. 222, S. 27 ff.),
«Kardiologie» (IV-Nr. 222, S. 31 ff.) und «Oto-Rhino-Laryngologie»
(IV-Nr. 222, S. 34 ff.). Die einzelnen Teilgutachten berücksichtigen neben
den Untersuchungsbefunden die für die jeweilige Disziplin relevanten Angaben
des Beschwerdeführers und die entsprechenden Ausführungen in den früheren medizinischen
Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage sind die Gutachter zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, die nachvollziehbar und plausibel hergeleitet worden sind.
Die Resultate der Teilgutachten haben schliesslich Eingang in die gesamthafte
Beurteilung gefunden, die auf einer gemeinsamen Sitzung des internistischen, psychiatrischen,
orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und otorhinolaryngologischen
Gutachters basiert, mit jener der einzelnen Experten vereinbar ist und durch
alle beteiligten Ärzte unterzeichnet worden ist. Das Gutachten wird damit
sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. Von den Ergebnissen des Gutachtens wäre
somit nur dann abzuweichen, wenn konkrete Indizien bestünden (vgl. E. II. 4.2
hiervor). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich: Die im Zeitpunkt der
Begutachtung vorhandenen Akten haben den Experten vorgelegen; sie haben diese berücksichtigt
und in einer plausiblen Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der
Begutachtung sind, soweit bekannt, keine Arztberichte erstellt worden, die
geeignet sein könnten, die Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf
die Ergebnisse des Gutachtens ist daher bei der Anspruchsbeurteilung
abzustellen.
8.
Mit der angefochtenen Verfügung
hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers auf
Ende Februar 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Aufgrund des Gutachtens
der Gutachterstelle B.___ ist zwar fraglich, ob eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands im Vergleich zur seinerzeitigen Rentenzusprechung
ausgewiesen ist. Gewisse Veränderungen sind zwar dokumentiert. Eine
Gesamtbetrachtung könnte allerdings zum Verneinen einer erheblichen Veränderung
führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018
E. 4.2.2). Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal die Voraussetzungen
einer Wiedererwägung erfüllt wären und die Invalidenrente somit auch in
Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise hätte herabgesetzt
werden können.
8.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf
Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (substituierte Begründung der
Wiedererwägung; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E.
3.1.1
mit Hinweis). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8
E. 2c S. 17 mit Hinweis); darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts
9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren
ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung
im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des
Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
8.2
8.2.1
Das für ein wiedererwägungsweises
Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem notwendige Erfordernis der
erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts
der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480).
8.2.2
Die Rentenzusprache im Jahr 2000 beruhte
gemäss dem ihr zugrundeliegenden Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
vom 24. Mai 2000 (IV-Nr. 13) auf einer telefonischen Auskunft der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. V.___ vom 16. Mai 2000. Dem Abschlussbericht
ist zu entnehmen, die behandelnde Psychiaterin habe mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer noch immer und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Gegenüber den im Fragebogen von Februar 1999 gemachten Angaben habe sich
die Symptomatik sogar akzentuiert. Seit August 1999 sei der Beschwerdeführer
nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Offensichtlich vermöge allein der
Wegfall der unregelmässigen Arbeitszeit nicht, die gesundheitliche Problematik
zu mildern. Nebst der psychiatrischen Therapie würden die pneumologischen
Fachärzte beabsichtigen, die Atmung auf operativem Weg zu verbessern. Insofern
sei die medizinische Situation nicht stabil, und es bestehe derzeit weder eine Eingliederungsfähigkeit
noch eine Vermittelbarkeit. Es sei mittels Fragebogen an die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. V.___ zu gelangen. Auf weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch und sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2000 per 1. August 2000,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 %, eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 15).
8.2.3
Da der Wiedererwägungsgrund im
Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug
auf gewisse Schritte und Elemente wie Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit,
Beweiswürdigungen oder Zumutbarkeitsfragen notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung
solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache
darbot, als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2014
vom 19. Dezember 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Davon kann aber hier nicht
gesprochen werden. Der Verfügung lag in der Hauptsache ein «Schweres
Schlaf-Apnoe-Syndrom» zugrunde, wobei weder die behandelnden Pneumologen noch
der behandelnde Hausarzt jeweils Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers machen konnten (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Einzig die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. V.___ gab in ihrem Bericht vom 5. Februar
1999.
aufgrund des psychischen sowie physischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an (vgl. E. II. 6.1.6
hiervor). Alleine der im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
enthaltenen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin lässt sich eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % entnehmen. Bei diesen Angaben
handelt es sich um telefonische Auskünfte der Psychiaterin. Die ärztlichen
Aussagen betrafen die zentralen Punkte der medizinischen Einschätzung, die sich
die Beschwerdegegnerin offenbar zu eigen machte. Den Angaben kommt daher nach
der Rechtsprechung kein Beweiswert zu. Für Auskünfte zu wesentlichen Punkten
des rechtserheblichen Sachverhalts fällt grundsätzlich nur die Form einer
schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.).
Dispositiv
Demnach beruhte die damalige Rentenzusprache auf mangelhaften Unterlagen und
fehlenden fachärztlichen Abklärungen.
8.3 Nach dem Dargelegten ist
festzuhalten, dass die seit 1. August 2000 ausgerichtete Invalidenrente mit
Verfügung vom 20. September 2000 in Missachtung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
zugesprochen wurde, ohne den medizinischen Sachverhalt abschliessend
abzuklären. Daher ist es gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den
Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu überprüfen.
Dabei ist der Invaliditätsgrad wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5). Aufgrund des durch die
Gutachterstelle B.___ erstatteten beweiswertigen polydisziplinären Gutachtens
vom 14. Februar 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
nachzugehen.
9. Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, sein fortgeschrittenes Alter verunmögliche die Verwertung der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
9.1 Die Frage der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,
obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen. Die medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 2.2 mit
Hinweis auf BGE 138 V 457 und weitere Entscheide).
9.2 Die Verwertbarkeit einer
bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt
beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,
E. 4.2.2): Das Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete einen
60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie
tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah aber mit Bezug
auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten,
eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und mittelschwere Arbeiten im
Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen
eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August
2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund
verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a.
rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1
und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte,
bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren
feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen
Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und
dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel
erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom
23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde
auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte
Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom
4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer
im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die
bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft
hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne
Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein
stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und
ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014
E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in
angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer
im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung
aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter
gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 –
4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre
alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier
meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll-
und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil
9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013
S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen
Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten
Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark
eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014
E. 3.3).
9.3 Als die B.___-Gutachter am 14. Februar
2017 ihre Expertise erstatteten (IV-Nr. 222, S. 2 ff.), war der
Beschwerdeführer 59 Jahre und vier Monate alt. Er wies also eine verbleibende
Aktivitätsdauer von fünf Jahren und acht Monaten auf; diese ist länger als in
den vorstehend erwähnten Fällen. Nach der Rechtsprechung gilt eine verbleibende
Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine
neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit
auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017
E. 4.3). Dem Beschwerdeführer wird im polydisziplinären B.___-Gutachten
vom 14. Februar 2017 eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten
von 75 % attestiert, die vollschichtig, d.h. im Rahmen eines
Vollzeitpensums mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro
Stunde und leicht reduziertem Rendement, umgesetzt werden könnte (vgl.
IV-Nr. 222, S. 41). Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen
Einarbeitung kann damit nicht gesagt werden, eine Anstellung wäre aus Sicht
eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_28/2017
vom 23. Januar 2018 E. 5.2 mit
einer Aktivitätsdauer von fünf Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von
50 %). Trotz des fortgeschrittenen Alters und der langen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine bestehende
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Das
Zumutbarkeitsprofil ist auch nicht derart eingeschränkt (körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und
Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Sturzgefahr, ohne
gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder
Fremdgefährdung und solche, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm
voraussetzen), dass es schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten
gibt. Das
verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld erweist sich auch mit den vorgegebenen
Einschränkungen noch als hinreichend gross. Im Lichte der dargelegten
Grundsätze (vgl. E. II. 9.1 hiervor) und der relativ hohen Hürden, die das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen entwickelt hat, kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer
zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4. mit
Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss nicht entscheidend, ob es
für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E.
3.3.1. mit Hinweisen). Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (das Fehlen einer in der
Schweiz anerkannten Ausbildung, rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache,
Nationalität und Name) ändern nichts daran, da sie sich im potentiellen
Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (einfache, repetitive Tätigkeiten)
nicht auswirken. Von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
kann nicht gesprochen werden.
10. Auf der Basis des vorstehend
umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. II. 6.2.16 hiervor) nahm
die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen
Invaliditätsgrad von 40 %. Der Beschwerdeführer hat den Einkommensvergleich
als solchen zu Recht nicht beanstandet.
11. Im Weiteren ist auf den Umstand
einzugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
60 ½ Jahre alt war und seit 1. August 2000, damit seit etwas mehr als 17 Jahren,
eine ganze Invalidenrente bezog. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm eine
Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zuzumuten ist.
11.1 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung
liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person
besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder
wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt.
Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die
versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der
langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die
Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf
dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E.
5.1 S. 211 f. mit Hinweisen).
11.2 Die Rechtsprechung hat den
vorstehend formulierten Grundsatz in zweierlei Hinsicht relativiert: Zum einen
wurde die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen,
aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 393 mit Hinweisen). Zum andern darf bei fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit, d.h., wenn die Eingliederungsbereitschaft aus
invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige
Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder
aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E.
3.1 mit Hinweisen).
11.3 Die lange Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt und das fortgeschrittene Alter verbieten im vorliegenden Fall grundsätzlich
die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt ohne weiteres selbst eingliedern. Es kann auch nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer sei besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert, oder er verfüge über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen. Angesichts der zugesprochenen ganzen Rente
ist auch von einer seinerzeit anerkannten, nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen, was der Annahme einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit ebenfalls entgegensteht. Soweit in der angefochtenen
Verfügung von einer seit längerer Zeit vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit gesprochen wird, kann dem deshalb nicht zugestimmt werden.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die damalige Rentenzusprache aus heutiger
Sicht als zweifellos unrichtig (wegen klar ungenügender Abklärungen) bezeichnet
werden muss, denn nach der Rechtsprechung gilt die «15/55-Regel» auch dann,
wenn eine laufende Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung
aufgehoben oder herabgesetzt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012
vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin begründet den Verzicht auf
befähigende Eingliederungsmassnahmen denn auch damit, dass dem Beschwerdeführer
die subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. die Eingliederungsbereitschaft
fehle.
12.
12.1 Die Beschwerdegegnerin hat die
subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen
verneint: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer insbesondere
anlässlich der Begutachtungen im Jahr 2012 und im Jahr 2017 erklärt hat, er
halte sich nicht für arbeitsfähig. Weiter wird auf das Verhalten des
Beschwerdeführers im Verfahren Bezug genommen, das offensichtlich von einer
Verzögerungsabsicht geprägt war. Und schliesslich stützt sich die
Beschwerdegegnerin auf das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich einer
Besprechung vom 19. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten der IV-Stelle.
12.2
12.2.1 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Untersuchung durch die
Begutachtungsstelle B.___ erklärte, er sei körperlich nicht mehr belastbar und
könnte deshalb nicht mehr arbeiten (vgl. Gutachten vom 18. Mai 2012, IV-Nr.
60, S. 10). Weiter hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, der
Beschwerdeführer zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv
um seine Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder
auszusetzen (a.a.O., S. 13). In der Gesamtbeurteilung führten die
Gutachter aus, bei der vorhandenen ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung könnten keine Vorschläge für berufliche Massnahmen
gemacht werden (a.a.O., S. 23). Auch anlässlich der späteren Begutachtung durch
dieselbe Begutachtungsstelle (Gutachten vom 14. Februar 2017; IV-Nr. 222) gab
der Beschwerdeführer an, er könne wegen seiner Beschwerden nicht mehr arbeiten;
es werde nicht mehr besser mit seiner Gesundheit (vgl. IV-Nr. 222, S. 18), und
er konnte es sich eigentlich gar nicht vorstellen, mit Beschwerden zu arbeiten
(IV-Nr. 222, S. 22). Die Gutachter hielten daher am Ende der Expertise
fest, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung des Exploranden nicht empfohlen werden (IV-Nr. 222,
S. 42).
12.2.2 Aus einer allfälligen überhöhten
Krankheitsüberzeugung allein darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die
Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche
durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil des
Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Es
vermag auch bis zu einem gewissen Grad einzuleuchten, dass ein Versicherter,
der seit vielen Jahren eine ganze IV-Rente bezieht, und dem eine ganze Reihe
von Ärzten bescheinigt hat, er sei vollständig arbeitsunfähig, eine
entsprechende Überzeugung entwickelt und sich im Rahmen einer Begutachtung, die
der Überprüfung des Rentenanspruchs dient, in diesem Sinn äussert. Angesichts
des langjährigen Status als Vollinvalider ist es verständlich, dass er von
seiner Krankheit und Behinderung überzeugt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2); dies schliesst nicht aus, dass
er seine Überzeugung ändert und sich um eine berufliche Eingliederung bemüht,
wenn ihm von medizinischer Seite eine Arbeitsfähigkeit attestiert wird und er
mit einer Herabsetzung der Rente konfrontiert ist.
12.3
12.3.1 Als die eingliederungsorientierte
Rentenrevision im August 2011 in Angriff genommen wurde (IV-Nr. 47), war der
Beschwerdeführer 54-jährig. Im Zeitpunkt des heutigen Urteils ist er mehr als
63-jährig. Dass sich das Verfahren derart extrem in die Länge gezogen hat,
liegt einerseits an der durch verschiedene Umstände bewirkten Verzögerung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, vor allem aber am vorgängigen Verhalten des
Beschwerdeführers, das offensichtlich auf grösstmögliche Verzögerung
ausgerichtet war und in seiner Dimension alles, was das Gericht bisher
angetroffen hat, bei weitem übertrifft (vgl. auch E. I. 2.1 ff.
hiervor): Zunächst holte er das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. D.___
ein. Nachdem der Vorbescheid vom 10. Mai 2013 ergangen war, erhob er nicht nur
Einwände, sondern stellte auch ein Ausstandsgesuch gegen die seitens der
Beschwerdegegnerin mit der Sache befassten Personen. Dieses Ausstandsgesuch
hatte keinerlei Grundlage; trotzdem focht der Beschwerdeführer die Verfügung, mit
der das Gesuch abgelehnt wurde, mit Beschwerde an. Wie das Versicherungsgericht
in seinem Urteil vom 23. Juni 2014, E. 9.2, festhielt, war offensichtlich
kein Ausstandsgrund gegeben. Als die Beschwerdegegnerin in der Folge im Juli
2014 eine erneute Begutachtung einleitete, um abzuklären, ob die durch den
Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___ neu geltend gemachte
Verschlechterung eingetreten war, wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen bis
vor Bundesgericht; bis zu dessen Urteil vom 27. Mai 2016 vergingen nochmals
fast zwei Jahre. Im bundesgerichtlichen Urteil wurde das Ausstandsbegehren als
querulatorisch bezeichnet und festgehalten, die im verwaltungs- und kantonalen
Verfahren ergriffenen Rechtsvorkehren seien auf systematische Obstruktion des
Rentenrevisionsverfahrens ausgelegt gewesen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers müsse weitestgehend als Ausfluss des Ziels, das Verfahren in
die Länge zu ziehen und damit die laufende ganze Invalidenrente solange als
möglich zu bewahren, gewertet werden (IV-Nr. 205, S. 4 f.).
Davon unbeirrt, stellte der Beschwerdeführer am 29. September 2016 erneut ein
Ausstandsbegehren gegen die vorgesehenen Gutachter (IV-Nr. 216). Nachdem
die Beschwerdegegnerin darauf am 20. Oktober 2016 nicht eingetreten war, konnte
die Begutachtung schliesslich stattfinden (vgl. E. I. 2.6 und 2.7 hiervor).
12.3.2 Wie erwähnt, muss von einem
prozessualen Verhalten gesprochen werden, das in erster Linie der Verzögerung
des Verfahrens diente und in seiner Dimension seinesgleichen sucht. Durch die
vom Bundesgericht festgestellte systematische Obstruktion vermochte der
Beschwerdeführer das Verfahren derart zu verzögern, dass er, als das Gutachten
vom 14. Februar 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 222), bereits seinem 60. Geburtstag
zusteuerte, was er in der Folge auch entsprechend betonte und zum Anlass nahm,
geltend zu machen, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei nicht
mehr verwertbar. Auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich keinen
Rechtsschutz verdient, muss aber ebenfalls festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer auch bei Erlass des Vorbescheids vom 10. Mai 2013 die
Altersgrenze von 55 Jahren bereits erreicht hatte. Weiter ist nicht zu
übersehen, dass die Verzögerung des Verfahrens nur deshalb ein solches Ausmass
erreichen konnte, weil die beteiligten Behörden, auch das hiesige Gericht, für
die Bearbeitung der damals ungewohnten Gesuche und Anträge deutlich zu viel
Zeit benötigten. Letztlich lässt ein Vorgehen, welches das
Rentenrevisionsverfahren mit allen Mitteln in die Länge zieht, nicht zwingend
darauf schliessen, dem Beschwerdeführer fehle es am Ende dieses Verfahrens an
der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Es bildet einen Anhaltspunkt für eine
fehlende Eingliederungsbereitschaft, genügt aber für sich allein nicht, um eine
solche anzunehmen.
12.4
12.4.1 In der angefochtenen Verfügung wird die
Annahme einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit primär mit dem Verhalten
des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 19. Oktober 2017
begründet; dieses habe gezeigt, dass die Bereitschaft zur Eingliederung nur
vordergründig vorhanden und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen,
welcher Art auch immer, von Vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Da die
vorstehend (E. II. 12.2 und 12.3) genannten Umstände für sich allein genommen
nicht ausreichen, um die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen, hat
das Gericht ergänzende Abklärungen zum Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober
2017 vorgenommen. Dem damals erstellten Protokoll (IV-Nr. 231) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer und (als Übersetzerin) seine Schwester, sein
Rechtsvertreter sowie zwei Sachbearbeiterinnen (eine Revisions- und eine
Eingliederungsspezialistin) der Beschwerdegegnerin am Gespräch teilnahmen.
12.4.2 Das Protokoll hält den Gesprächsablauf
fest, gegliedert in die Abschnitte «Allgemeines», «Medizinische Situation»,
«Berufliche Eingliederungsmassnahmen» und «Schlussbemerkungen». Unter dem
Abschnitt «Medizinische Situation» wird angeführt, der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers habe sich aufbrausend verhalten, die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin infrage gestellt und schwere Vorwürfe erhoben: u.a. habe er
gesagt: «Ihr werdet in 10 Jahren alle angeklagt, aufgrund der Verbrechen, die
ihr jetzt begeht. Das Verbrechen ist mit jenen der Pro Juventute mit den
Kindern der Landstrasse zu vergleichen». Die beiden anwesenden Mitarbeiterinnen
der Beschwerdegegnerin seien für «diese Verbrechen» mitverantwortlich. Zum
Verhalten des Beschwerdeführers selbst wird in den Schlussbemerkungen
festgehalten, während des Gesprächs sei er sehr laut geworden und habe sich mit
einer drohenden Geste zu einer der beiden IV-Mitarbeiterinnen gebeugt; als
diese ihn ruhig darauf hingewiesen habe, dass das Gespräch abgebrochen werde,
wenn er sich nicht angemessen verhalte, sei er noch lauter geworden. Sein
Rechtsvertreter habe daraufhin ebenfalls sehr laut und aufbrausend erklärt, er
stelle eine erhöhte Empfindlichkeit fest. Wenn die IV-Mitarbeiterin der
Situation nicht gewachsen sei, müsse ein Mann den Fall übernehmen. Die
Beschwerdegegnerin solle Mitarbeiter einstellen, die mit auffälligen Menschen umgehen
könnten. Die beiden Herren seien so laut geworden, dass ein Mitarbeiter aus dem
Nebenzimmer angeklopft und die beiden IV-Mitarbeiterinnen gefragt habe, ob sie
sich bedroht fühlten; auch diesem gegenüber sei der Rechtsvertreter gleich laut
geworden. Zum Schluss des Gesprächs hätten sich der Beschwerdeführer und sein
Rechtsvertreter für ihr Verhalten bei der einen IV-Mitarbeiterin entschuldigt
(IV-Nr. 231).
Die Eingliederungsfachperson N.___
konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich befragt werden. Sie
reichte eine schriftliche Stellungnahme vom 1. März 2020 ein (A.S. 94); darin
legt sie dar, aufgrund der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge des
Beschwerdeführers habe man sich bewusst auf eine möglichst deeskalierende Gesprächsstrategie
verständigt und sich während des ganzen Gesprächs professionell und respektvoll
verhalten. Natürlich sei sie als Eingliederungsfachperson aber nicht
umhingekommen, den Beschwerdeführer auch auf seine teilweise sehr
unrealistischen Arbeitsbemühungen anzusprechen. Es sei ihr noch präsent, dass er
sich im Verlauf des Gesprächs lautstark und mit wutentbranntem Gesichtsausdruck
und abrupter Bewegung gegen sie gewandt habe. Dieses Verhalten habe sie als
ernst zu nehmend bedrohlich eingestuft. Als sie deshalb angekündigt habe, das
Gespräch abzubrechen, wenn dieses nicht in einigermassen vernünftiger Weise
durchgeführt werden könne, sei die von Anfang an feindselige Stimmung erst
recht explodiert, und das Gespräch sei nicht mehr kontrollierbar gewesen. Der
Anwalt des Beschwerdeführers habe sie und ihre Kollegin auf üble Weise
beschimpft und ihre Kompetenz und Qualifikation als Frau für ein solches
Gespräch infrage gestellt. Sie wisse auch noch, dass ein Arbeitskollege aufgrund
des aggressiven Lautstärkepegels vom Nebenzimmer ins Gesprächszimmer gekommen
sei, um nach dem Rechten zu sehen, und dass man das Gespräch dann kurz darauf
abgebrochen habe. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern (A.S. 94).
Im Rahmen der Parteibefragung hat der
Beschwerdeführer ausgesagt, die Befragung habe an einem Tisch in einem kleinen
Zimmer stattgefunden. Links von ihm sei sein Anwalt gesessen, rechts von ihm
seine Schwester, vis-à-vis die beiden Personen von der IV. Das Thema sei
gewesen, ob er arbeiten könne. Er habe immer arbeiten wollen und auch Arbeit
gesucht, er habe alles notiert. Als das Gespräch auf die Arbeitsbemühungen
gekommen sei, habe er auf seine vielen Bewerbungen hingewiesen und «ihnen»
gesagt, sie könnten für ihn eine Stelle finden. Die beiden Mitarbeiterinnen der
IV hätten dann so reagiert, als ob er Streit gehabt habe. Es sei aber seine Art
zu reden. Er spreche eben laut, weil er nicht gut höre. Er habe keinen Streit
gesucht. Er wisse nicht mehr, wie die Damen reagiert hätten. Sie hätten etwas
gesagt, was nicht wahr sei. Er wisse aber nicht mehr, was es gewesen sei. Es
treffe zu, dass ein Mann von der IV-Stelle an die Türe geklopft und
nachgeschaut habe, um zu beruhigen, damit er (der Beschwerdeführer) weniger
laut spreche. Sie hätten ihn gefragt, ob er arbeiten möchte. Er habe ja gesagt.
Er wisse nicht mehr, was er unterschrieben habe. Nach Vorlage der «Erklärung
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen» (IV-Nr. 230) habe er
erklärt, habe dieses Papier wohl am Ende der Besprechung unterschrieben. Der
Inhalt stimme. Was das Ende der Besprechung anbelange, könne er sich nicht an
etwas Besonderes erinnern. Sie seien alle rausgegangen, ganz normal. Daran,
dass er sich am Schluss entschuldigt habe, könne er sich nicht mehr erinnern.
Seine Stellenbewerbungen habe er mithilfe der jüngsten Tochter erstellt. Es
habe sich um ausgeschriebene Stellen und um Temporärstellen gehandelt. Er habe
beim Gespräch ein Papier mit Stellenbewerbungen abgeben wollen, aber man habe
es nicht sehen wollen. Er sei gefragt worden, ob er bereit wäre, in einer
Institution zu arbeiten, und er sei einverstanden gewesen. Als er laut geworden
sei, sei gedroht worden, das Gespräch abzubrechen. Er habe dann erklärt, dass
er so rede, weil er nicht so gut höre und psychisch krank sei, weshalb jede
Aufregung zur Folge habe, dass er lauter spreche. Die eine Sachbearbeiterin der
IV-Stelle sei nach seiner Meinung überempfindlich gewesen (A.S. 112 ff.)
Die Schwester des Beschwerdeführers hat
als Zeugin ausgesagt, es sei darum gegangen, dass der Beschwerdeführer eine
Stelle suchen solle. Es sei ein normales Gespräch gewesen, bis eine der Damen
reagiert habe, weil der Beschwerdeführer laut gesprochen habe. Er spreche laut,
was sich dann so anhöre, als ob er mit jemandem Krach hätte. Er höre eben
schlecht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch eine Bewegung gemacht
habe, antwortete sie, er mache immer Bewegungen, nicht wie jemand, der ruhig
sei. Er habe sich aber nicht bewegt, um jemandem Angst zu machen. Eine der
beiden Damen habe überreagiert. Sie habe jemanden holen wollen und gesagt, wenn
er nicht ruhig werde, müssten sie hinausgehen und die Sitzung werde
unterbrochen. Der Anwalt habe dann erklären wollen, dass der Beschwerdeführer
schlecht höre, niemand Angst haben müsse und nichts passieren werde. Es sei
dann jemand von aussen gekommen und habe an die Tür geklopft, weil die eine
Person von der IV gerufen habe. Wie die Besprechung dann zu Ende gegangen sei,
könne sie nicht sagen. Sie wisse auch nicht, ob sich der Beschwerdeführer bei
jemandem entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei bereit, an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und einen Job zu suchen (A.S. 119
ff.).
Die als Zeugin befragte Mitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin, O.___, hat ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nur
einmal, am Gespräch vom 19. Oktober 2017, gesehen. Bei dieser Besprechung sei
es darum gegangen, den Beschwerdeführer zu erklären, was alles passiert sei,
dass man die Rente überprüft und ein Gutachten gemacht habe. Bei Versicherten,
die älter als 55 Jahre seien oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen
hätten, mache man solche Gespräche und erkläre den Versicherten, dass sie
Anspruch auf berufliche Massnahmen hätten, und dass die Rente weiterlaufe, wenn
sie solche Massnahmen wollten, andernfalls nicht. Das Gespräch habe an einem
runden Tisch mit den bereits genannten fünf Personen stattgefunden. Sie als für
Rentenrevisionen zuständige Fachperson habe das Gespräch eröffnet. Die Eingliederungsfachperson
habe dann die beruflichen Massnahmen erklärt. Ob der Beschwerdeführer ein
Papier unterzeichnet habe, könne sie nicht mehr sagen; es werde aber bei diesen
Gesprächen so gemacht. Als die Kollegin über die Massnahmen gesprochen habe,
sei der Beschwerdeführer, soviel sie noch wisse, laut geworden und
aufgestanden. Der Anwalt habe dann in dieselbe Kerbe geschlagen, sei laut
geworden und habe sie und ihre Kollegin beschimpft. Deswegen sei dann
irgendwann ein Kollege aus dem Nebenzimmer schauen gekommen, was los sei, und
ob sie Hilfe bräuchten. Nachher habe sich die Sache wieder beruhigt, und sie
hätten das Gespräch, soviel sie wisse, zu Ende gebracht. Ob das Gespräch
regulär zu Ende gegangen sei, oder ob man es vorzeitig abgebrochen habe, wisse
sie nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei aufgestanden, er sei ja eine grosse
kräftige Person, und habe sich zur Kollegin hingewandt. Es sei laut zu und hergegangen.
Die Frage, ob sie diese Situation als bedrohlich empfunden habe, bejahte die
Zeugin («ja, schon»). Ob sie in diesem Moment gedacht habe, es könnte etwas
passieren, wisse sie nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass man die Person aus
dem Nebenzimmer gerufen habe. Die Situation habe sich dann, wie gesagt, ein
bisschen entspannt. Wie sich der Beschwerdeführer am Schluss des Gesprächs verhalten
habe, und ob er sich entschuldigt habe, wisse sie nicht mehr. Was genau der
Anlass für das lautstarke Verhalten des Beschwerdeführers gewesen sei, wisse
sie nicht mehr. Auf eine entsprechende Frage hielt die Zeugin fest, sie habe es
sonst noch nie erlebt, dass bei einem solchen Gespräch jemand gekommen sei und
an die Tür geklopft habe (A.S. 122 ff.)
12.4.3 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen
Aussagen ist von folgendem Gesprächsverlauf auszugehen: Die Besprechung fand in
den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin an einem runden Tisch statt, wobei
der Beschwerdeführer von seinem Anwalt und seiner Schwester flankiert war und
den beiden IV-Mitarbeiterinnen gegen über sass; diese erläuterten den Zweck des
Gesprächs und kamen in der Folge auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen
zu sprechen. Die Eingliederungsfachperson nahm Bezug auf die «Nachweise von
Stellenbewerbungen», die der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit regelmässig
eingereicht hatte. Dabei sprach sie den Beschwerdeführer darauf an, dass diese
teilweise sehr unrealistisch seien. Der Beschwerdeführer reagierte lautstark.
Es muss davon ausgegangen werden, dass er geradezu geschrien hatte. Der genaue
Inhalt der lautstarken Äusserungen geht weder aus dem Protokoll hervor noch
liess er sich in der gerichtlichen Befragung klären. Beide IV-Mitarbeiterinnen
führten aus, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch eine abrupte
Bewegung gemacht. Im Protokoll steht dazu, er habe sich mit einer drohenden Geste
zu der einen Mitarbeiterin gebeugt; diese hat in der Erklärung vom 1. März 2020
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich lautstark und mit wutentbranntem
Gesichtsausdruck in abrupter Bewegung gegen sie gewandt. Die andere
Mitarbeiterin hat als Zeugin erklärt, der Beschwerdeführer sei aufgestanden und
habe sich zur anderen Mitarbeiterin in gewandt. Wie es sich genau verhielt,
konnte jedoch nicht zuverlässig geklärt werden.
Wenn die Eingliederungsfachperson, die
in diesen Fragen Expertin ist, den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die
aus den eingereichten Aufstellungen ersichtlichen Stellenbewerbung zu einem
grossen Teil als unrealistisch bewertet werden müssen (was inhaltlich zutrifft),
bot dies keinerlei Anlass dazu, die Eingliederungsfachperson anzuschreien. Der
Darstellung, der Beschwerdeführer höre schlecht und spreche immer laut, kann nicht
gefolgt werden. So war der Beschwerdeführer in zahlreichen anderen Kontexten, auch
an der Gerichtsverhandlung, durchaus in der Lage, sich in einer angemessenen
Lautstärke zu äussern. Auch davon, dass die lautstarke Reaktion eine Folge der
in den Akten dokumentierten impulsiven Persönlichkeitszüge sei, die der
Beschwerdeführer nicht habe kontrollieren können, ist nicht auszugehen. Wie im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 222) festgehalten
wird, und an der Gerichtsverhandlung ebenfalls zu beobachten war, ist der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sich zusammenzunehmen, wenn er will. Beide
Mitarbeiterinnen schilderten ausserdem, der Beschwerdeführer habe «eine abrupte
Bewegung gemacht». Die von der Zeugin gemachte Aussage, er sei aufgestanden,
findet sich dagegen weder im Protokoll noch in der Erklärung von N.___ vom
1. März 2020 und wird auch durch die übrigen Beteiligten nicht bestätigt. Diese
Aussage kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Der
Beschwerdeführer sass den beiden Sachbearbeiterinnen an einem runden Tisch
vis-à-vis gegenüber. Er ist mit einer Körpergrösse von 1,76 m nicht
überdurchschnittlich grossgewachsen und kann auch nicht als ausgesprochen
kräftig bezeichnet werden. Zudem waren zwei weitere Personen anwesend, darunter
der Vertreter des Beschwerdeführers, der diesen (davon kann ausgegangen werden)
nötigenfalls an einer körperlichen Aggression gehindert hätte. Von einer
unmittelbaren körperlichen Bedrohung einer der beiden IV-Mitarbeiterinnen kann
daher nicht gesprochen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war aber auf
jeden Fall inakzeptabel. Wenn die IV-Mitarbeiterinnen darauf hin erklärten, das
Gespräch werde nur fortgesetzt, wenn der Beschwerdeführer einen normalen Ton
anschlage, lässt sich dies nicht beanstanden. Von einer «überempfindlichen»
Reaktion kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
In der Folge erhob der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, anstatt deeskalierend zu wirken und seinen Mandanten zur
Ordnung zu rufen, selbst lautstarke, in jeder Hinsicht absolut deplatzierte
Vorwürfe gegen die IV-Mitarbeiterinnen (so erfolgte laut dem Protokoll, dessen
Inhalt in diesem Punkt nicht bestritten wurde, der unglaubliche und vollkommene
absurde Vergleich mit der Aktion «Kinder der Landstrasse»). Aufgrund der
Aktenlage und der gerichtlichen Befragungen muss davon ausgegangen werden, dass
erst diese Intervention des Rechtsvertreters zur eigentlichen Eskalation führte.
Das Verhalten des Rechtsvertreters in dieser Phase war in höchstem Masse
unprofessionell. Erst damit dürfte eine als bedrohlich empfundene Situation
entstanden sein, sahen sich die beiden IV-Mitarbeiterinnen doch zwei pöbelnden
Männern gegenüber. In dieser Phase erschien denn auch – nach der glaubhaften
Aussage der Zeugin O.___ ein singulärer Vorfall – ein Arbeitskollege aus einem
benachbarten Büro in der Türe und fragte, ob sich die beiden Damen bedroht
fühlten.
Zum weiteren Verlauf des Gesprächs enthalten
die Akten keine präzisen Angaben, und auch die Partei- und Zeugenbefragungen
ergaben keine klaren Aufschlüsse. Offenbar wurde das Gespräch, nachdem die
Person aus dem anderen Büro interveniert hatte, in einer halbwegs «normalen»
Weise fortgesetzt. Laut dem Protokoll erläuterte die Eingliederungsfachfrau N.___
dem Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 231 S. 2
f.). Ihm wurde ausserdem eine Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, wonach er
sich den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mithilfe der IV-Stelle vorstellen
könne und bereit und motiviert sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen
mitzuwirken (IV-Nr. 230). Der Beschwerdeführer unterzeichnete die Erklärung,
nachdem sein Rechtsvertreter auf ihn eingeredet hatte, er solle zustimmen und
die Erklärung unterschreiben, «er habe es ihm ja erklärt» (IV-Nr. 231, S. 3).
12.4.4 Die Akten enthalten auch gewisse
Aspekte, die eher für das Bestehen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit
sprechen. Namentlich hatte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten über Jahre
hinweg Stellenbewerbungen getätigt und der Beschwerdegegnerin diesbezügliche
Aufstellungen eingereicht (vgl. IV-Nr. 206, S. 2 f., 212, S.
ff.; 221, S. 2 ff.; 227, S. 2 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilage 4). Laut seinen
Aussagen im Rahmen der Parteibefragung bezogen sich die Bewerbungen auf
ausgeschriebene Stellen und Temporärstellen, die mit Unterstützung der Tochter
verfasst worden seien. Auf jeden Fall hatte der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben. Inhaltlich waren die
Bewerbungen, wie die Eingliederungsfachperson anlässlich des Gesprächs vom 19.
Oktober 2017 zu Recht bemerkte, zu einem grossen Teil unrealistisch, was aber
nicht zwingend auf einen fehlenden Eingliederungswillen hindeuten muss, sondern
seinen Grund auch in einer gewissen Unbedarftheit haben kann.
Im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2017
sagte der Beschwerdeführer aus, er suche seit fünf Jahren vergeblich Arbeit und
habe 500 Bewerbungen verschickt. Auf die Frage, welche Tätigkeit er sich
vorstelle, habe er gesagt, dass sie nicht schwer sein solle. Auf präzisierende
Nachfrage hin habe er nur wiederholt angegeben, sich für viele Stellen beworben
zu haben (vgl. IV-Nr. 222, S. 23, S. 30). Ferner lässt sich dem B.___-Gutachten
entnehmen, der Beschwerdeführer selber könne sich keine Arbeit vorstellen, die
für ihn noch möglich wäre; allerdings führe er dies auf sein Alter und den
Stellenmarkt zurück. Insofern stimmten sie, die Gutachter, mit dieser
Einschätzung des Beschwerdeführers überein, die allerdings auf
invaliditätsfremden Gründen fusse (IV-Nr. 222, S. 30). Wie erwähnt,
kann der Sinn von Eingliederungsmassnahmen auch darin bestehen, solche
Überzeugungen zu überwinden.
12.4.5 Die Äusserungen anlässlich der
Begutachtungen und die überaus ausgeprägten Verzögerungsbemühungen werden durch
die zahlreichen Stellenbewerbungen in dem Sinne aufgewogen, als nicht von einer
fehlenden Eingliederungsbereitschaft ausgegangen werden kann, wenn nur diese
Umstände betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der
angefochtenen Verfügung die subjektive Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers primär mit seinem Verhalten anlässlich des Gesprächs vom 19.
Oktober 2017 begründet (vgl. IV-Nr. 237, S. 3). Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass er auf den Hinweis, seine Stellenbewerbungen seien
grossenteils unrealistisch, aufbrausend und sehr laut reagierte. Ein solches
Verhalten ist nicht akzeptabel, und die Eingliederungsfachperson stellte ihm zu
Recht den Abbruch des Gesprächs in Aussicht, wenn er sich nicht anständig benehme.
Im weiteren Verlauf kam es aber, davon muss nach Lage der Akten und aufgrund
der Befragungen ausgegangen werden, zu keinem weiteren Wutausbruch des
Beschwerdeführers. Die zusätzliche Eskalation, die schliesslich dazu führte,
dass eine Person aus einem benachbarten Büro intervenierte, weil sie sich um
die Sicherheit der beiden IV-Mitarbeiterinnen sorgte, ist auf das Verhalten des
Rechtsvertreters zurückzuführen. Es stellt sich daher die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer dieses Verhalten anrechnen lassen muss; dies ist im hier
gegebenen Kontext zu verneinen: Wohl gilt in der Regel, etwa in Bezug auf
verpasste Rechtsmittelfristen, das Tun und Unterlassen des Anwalts als solches
des Mandanten. Wenn es wie hier darum geht, eine persönliche Einstellung der versicherten
Person zu beurteilen, kann dies aber nicht gelten, sondern es ist einzig deren
eigenes Verhalten zu würdigen. Ein krass unprofessionelles Verhalten eines
Rechtsvertreters kann, generell gesprochen, allenfalls Anlass zu anders
gelagerten Reaktionen wie beispielsweise einer Meldung an die Anwaltskammer
bieten (wobei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob ein solches Vorgehen
angebracht gewesen wäre); es führt aber nicht zur Verneinung der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dessen Verhalten enthält zwar,
über die gesamte Dauer seit der Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2011
betrachtet, einige Aspekte, die geeignet sind, Zweifel an der Eingliederungsbereitschaft
zu wecken. Es liegen aber in Form der Stellenbewerbungen auch gewisse Umstände
vor, die in die andere Richtung weisen. Weiter kann auch nicht gänzlich
unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer am Ende des Gesprächs vom 19.
Oktober 2017 die ihm unterbreitete Erklärung, in der die Bereitschaft zu
Eingliederungsmassnahmen bekundet wird, unterzeichnete, auch wenn dies offenbar
auf dringendes Anraten des Rechtsvertreters erfolgte. Insgesamt kann aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers nicht von vornherein auf eine einzig oder
überwiegend auf subjektiver Krankheitsüberzeugung beruhende Renitenz gegenüber
beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, auch
wenn er durch inkongruentes und nicht vollständig kooperatives Verhalten
aufgefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2015 vom 3. November
2015 E. 4.2.2). In dieser Konstellation lässt sich die subjektive
Eingliederungsfähigkeit nicht verneinen, ohne dass ein konkreter Versuch mit
derartigen Massnahmen unternommen wurde. Folglich war es unzulässig, die Rente
herabzusetzen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor entsprechende Massnahmen
anzubieten. Diese Feststellung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und zur Gutheissung der Beschwerde.
13.
13.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
13.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 8. Juni 2018 einen Aufwand von
7,93 Stunden und in seiner Honorarnote vom 11. November 2020 einen solchen von 9,70
Stunden geltend, total also 17,63 Stunden. Die Verhandlung vom 11.
November 2020 dauerte gut eine halbe Stunde länger als die eingesetzten zwei
Stunden, so dass sich der Aufwand auf 18,2 Stunden erhöht. Hiervon sind die
insgesamt 17 Positionen «Brief an Klient» von je 0,17 Stunden in Abzug zu
bringen, bei welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die Zustellung von
Orientierungskopien; diese stellen Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dasselbe gilt für zwei Fristerstreckungsgesuche
von je 0,33 Stunden. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand im Fall eines
Obsiegens praxisgemäss eine halbe und nicht eine ganze Stunde eingesetzt. Der
Aufwand reduziert sich damit um 3,55 Stunden auf 14,65 Stunden, was als
angemessen gelten kann. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00
ergibt sich ein Honorar von CHF 3'516.00. Die Auslagen von CHF 205.10
reduzieren sich um CHF 56.60 auf CHF 148.50, weil die 86 Kopien
mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 pro Stück einzusetzen sind, und für
Reiseauslagen (45,4 km) ein Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer gilt (§ 161
in Verbindung mit § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie § 161 des Gesamtarbeitsvertrags [GAV,
BGS 126.3]). Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 3'946.65.
14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
1'000.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügungen vom 26. Januar und 1. Februar 2018 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'946.65 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 bestätigt.