Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.75

Invalidenrente

7. Februar 2019Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich am 4. Oktober 2001

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und

reichte ein Gesuch um Gewährung einer IV-Rente ein (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle) 14). Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der

Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Anmeldung beigebrachten medizinischen

Unterlagen. Das B.___, erstellte das Gutachten am 2. Mai 2002 (IV-Nr. Nr.

21.1). Das Gutachten ergab im Wesentlichen eine Anpassungsstörung,

persistierende Knieschmerzen links sowie ein chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei die

Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt. Eine körperlich leichte bis

mittelschwere adaptierte Tätigkeit sei ihr mindestens zu 60 % zumutbar. Die

Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin hierauf mit Verfügung vom 1.

Oktober 2002 – gestützt auf das Gutachten – eine Viertelsrente und ging dabei

von einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % aus (IV-Nr. 26). Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Juli

2003 ab (VSBES.2002.611; IV-Nr. 40).

1.2 Am 19.

Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein (IV-Nr. 56).

Nach Einholung weiterer Arztberichte wurde die Beschwerdeführerin erneut durch

das B.___ begutachtet. Das Gutachten wurde am 15. Juli 2005 erstellt (IV-Nr. 65.1).

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine revisionsweise

Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 22. September 2005 ab (IV-Nr. 66).

Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzuges von nun 15 % von einem Invaliditätsgrad von 48 % aus. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. März 2006 ab

(IV-Nr. 80). Dagegen liess die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben, welches die Beschwerde mit

Urteil vom 16. Juli 2007 (VSBES.2006.140; IV-Nr. 92) abwies. Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_499/2007 vom 4.

November 2008 (IV-Nr. 106) ebenfalls ab.

1.3 Mit Schreiben vom 1. Dezember

2008 (IV-Nr. 108, S. 5) machte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___,

Allgemeine Medizin FMH, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin geltend. Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 1. April 2009 (IV-Nr. 111) nicht ein. Hiernach reichte die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und die Beschwerdegegnerin veranlasste

ein B.___-Gutachten. Das Gutachten erging am 12. September 2011 (IV-Nr. 119.1).

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (IV-Nr. 129) fest, es

bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 48 % und damit ein Anspruch auf eine

Viertelsrente. Somit werde das Erhöhungsgesuch abgewiesen. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Mit Schreiben vom 7. Februar

2014 machte Dr. med. C.___ wiederum eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend (IV-Nr. 133). Nach

Einholung weiterer medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November 2015 (IV-Nr. 145) in

Aussicht, es sei vorgesehen, das Rentenerhöhungsgesuch bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 48 % abzuweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

24. November 2015 (IV-Nr. 147) Einwendungen. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.___ in den

Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Innere Medizin. Im

Gutachtensbericht vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 172.1) kamen die Gutachter zum

Schluss, seit dem letzten Gutachten des B.___ vom 20. September 2011 sei

psychiatrisch eine nicht genauer zu datierende Verschlechterung und

rheumatologisch eher eine Verbesserung zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin

sei in der bisherigen Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu

50 % arbeitsfähig. Im Weiteren holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. phil. E.___

ein neuropsychologisches Gutachten ein, worin festgehalten wurde, aufgrund der

nicht gegebenen Validität der Befunde könne keine neuropsychologische Diagnose

abgeleitet werden (IV-Nr. 182.1). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin

das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2018 (A.S. 5 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 30. Januar 2018 sei

aufzuheben.

2. Frau A.___ seien die gesetzlichen

Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur

Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Mai 2018 (A.S. 23 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 7. Juni 2018 (A.S.

28 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das

rechtliche Gehör verletzt worden. Im vorliegenden Fall hätte zwingend ein neuer

Vorbescheid erlassen werden müssen. Nach dem Vorbescheid vom 10. November 2015

sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, in welchem die

Gutachter begründet festgehalten hätten, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zusätzlich sei eine neuropsychologische

Begutachtung gemacht worden. Es seien also wesentliche neue Abklärungen

vorgenommen worden. Das Gutachten habe eine Verschlechterung festgehalten. Die

Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin zwar ermöglicht, zum Gutachten

Stellung zu nehmen. Gestützt auf die Begutachtung, sei davon auszugehen

gewesen, dass die Rente erhöht würde. Dass nun die IV-Stelle vom Gutachten

abweiche, sei nicht zu erwarten gewesen und dies hätte mit Sicherheit in einem

Vorbescheid festgehalten werden müssen. Der vorliegende Entscheid beruhe auf

völlig anderen Grundlagen als der Vorbescheid vom 10. November 2015. Sodann

sei in Bezug auf das Gutachten festzuhalten, dass gemäss Frau Dr. med. F.___,

der behandelnden Psychiaterin, die Depressivität nicht genug gewichtet worden

sei. Eine Aggravation liege gerade nicht vor. Der behandelnde Hausarzt führe

aus, dass die Beschwerden von Frau A.___ sehr schwankend seien. Es sei im

Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der häufig schlechten

Perioden eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei. Zusätzlich

sei die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Beschwerden und der

psychischen Einschränkung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Diese hätte

zusätzlich in die Beurteilung mit einfliessen müssen. Diesbezüglich seien

weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Doch auch wenn man auf das Gutachten,

welches die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben habe, abstelle, sei der

Entscheid der IV-Stelle falsch. In Abweichung zum Gutachter komme die

Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

vorliege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe der

psychiatrische Gutachter klar aufgezeigt, in welchen Punkten die

Verschlechterung gesehen werden müsse. Sofern die Kritik am Vorgutachten

berechtigt sei, wie dies im vorliegenden Fall gegeben sei, dann müsse gerade

umso mehr aufgrund der Aussagen des aktuellen Gutachters überprüft werden, ob

eine Verschlechterung vorliege, da dieser eine solche ja auch nachvollziehbar

begründe. Auf Rückfrage hätten die Gutachter an ihren Beurteilungen

festgehalten. Danach habe Frau Dr. med. G.___ vom RAD ausgeführt, dass am

Entscheid festgehalten werden könne. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass

eine Verschlechterung auch durch das Gutachten bestätigt werde und somit am

Entscheid vom November 2011 gerade nicht festgehalten werden könne. Vielmehr

könne die Bestätigung von Frau Dr. med. G.___ nur so verstanden werden, dass

auf die Gutachten abgestützt werden könne. Ansonsten hätte sie klar ausführen

müssen, inwiefern die Gutachten nicht verwertbar wären. Dies habe sie in keiner

Weise getan. Des Weiteren sei aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens von

Dr. med. H.___ offensichtlich, dass heute zusätzliche Symptome vorlägen, welche

im Jahr 2011 nicht vorgelegen seien. Offensichtlich sei es der Beschwerdeführerin

im Jahr 2011 noch besser gegangen. Somit sei nachvollziehbar, dass im Jahr 2011

eine leichte bis mittelgradige Depression vorgelegen und eine solche bestätigt

worden sei. Heute jedoch liege eine mittelgradige Depression mit Tendenz zur

schwergradigen Depression vor. Es habe somit gemäss dem von der IV-Stelle

vorgenommenen Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

stattgefunden. Es liege ein Revisionsgrund vor. Der Rentengrad sei also auch

abgestützt auf das Gutachten, welches die IV-Stelle in Auftrag gegeben habe,

neu zu berechnen. Die Invalidenrente sei entsprechend zu erhöhen. Es sei somit

ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Damit der Instanzenzug gewahrt

werde, sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des IV-Grades an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Beim Einkommensvergleich sei auch zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin erheblich bei der Stellensuche eingeschränkt sei. Es sei

offensichtlich und gutachterlich bestätigt, dass sie erhebliche Einschränkungen

bei der Leistungserbringung habe, welche Auswirkungen auf das Lohnniveau hätten.

Auf dem Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Im

Vergleich zur früheren Berechnung, welche zu einem leidensbedingten Abzug von

15.

% geführt habe, seien die Einschränkungen noch erheblicher. Schmerzen

und psychische Probleme würden sich zusätzlich zur Reduktion im Pensum immer

auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Zusätzlich seien auch ihr Alter und die

Tatsache, dass sie nur noch in einem Teilpensum erwerbsfähig sei, zu

berücksichtigen. Aufgrund der Situation sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichen

Erfolg verwerten könnte (BGE 126 V 75). Dies müsse von der

Invalidenversicherung mit einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 %

berücksichtigt werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass aus den Ergebnissen

des neuropsychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Indikatoren und die von

der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkonsistenzen keine Aussagen für die

Verwertbarkeit des unabhängig davon gemachten Gutachtens bei der D.___

abgeleitet werden könnten. Allfällige Inkonsistenzen hätten im psychiatrischen

Gutachten ausgeführt werden müssen. Im Weiteren verweise die

neuropsychologische Gutachterin selber in Bezug auf diese relevanten Fragen auf

das psychiatrische Gutachten. Sofern die Beschwerdegegnerin an der Beurteilung

des psychiatrischen Gutachters Zweifel gehabt hätte, könne sicherlich nicht

ohne weitere Untersuchung der versicherten Person von diesem Gutachten

abgewichen werden. Es hätte zwingend nach erfolgter neuropsychologischer

Begutachtung eine Rückfrage beim psychiatrischen Gutachter gemacht werden müssen

oder es hätte sogar insgesamt eine neue vollumfängliche polydisziplinäre

Begutachtung stattfinden müssen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, eine anspruchserhebliche Veränderung des

Sachverhalts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, auch wenn

der psychiatrische Gutachter ebenfalls von dieser Hypothese ausgehe. Wie der RAD-Stellungnahme

vom 14. März 2017 entnommen werden könne, habe sich der psychiatrische

Sachverständige im Rahmen der Befunderhebung vor allem auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Es komme hinzu, dass er in seinem

gutachterlichen Bericht u.a. den Psychostatus und die Herleitung der Diagnosen

der psychiatrischen Vorgutachterin einerseits sinngemäss als ungenügend

einstufe, um dann andererseits im gleichen Atemzug eine Verschlechterung der

Befundlage anzunehmen, die zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen solle.

Das überzeuge nicht. Es sei hier auch mit Blick auf die medizinischen

Unterlagen der behandelnden Arztpersonen davon auszugehen, dass der

psychiatrische Administrativgutachter eine andere Wertung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen habe. Sodann habe bei

fehlenden Hinweisen für eine relevante Hirnschädigung im neuropsychologischen

Gutachten vom 3. August 2017 auch kein neuropsychologisches Störungsbild

festgestellt werden können. Immerhin zeigten sich während der

neuropsychologischen Untersuchung sowohl in den eingesetzten

Performanzvalidierungsverfahren als auch in weiteren eingebetteten Indikatoren

mehrfache Auffälligkeiten im Sinne einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft

bzw. -fähigkeit: So seien die Resultate in zwei angewendeten Verfahren in den

Anstrengungsmassen unter dem Cut-Off mit Werten teilweise im Zufallsbereich

gelegen. Auch in weiteren Indikatoren hätten Hinweise für einen reduzierten

Effort bestanden. Weitere Inkonsistenzen hatten sich zwischen dem Ausmass der

Einschränkungen innerhalb der Performanzvalidierungsverfahren und den

Leistungen in dem durchgeführten eigentlichen Gedächtnistest gezeigt: So hätten

sich in den Performanzvalidierungsverfahren in den Anstrengungsmassen

Leistungen ergeben, die grösstenteils im Ratebereich gelegen hätten. Solche

Resultate wären nur möglich, wenn bei der betroffenen Person eine Amnesie, d.h.

schwere Merkfähigkeitsstörungen, vorliegen würde. Dies sei jedoch gemäss der

neuropsychologischen Expertin nicht der Fall, denn in der eigentlichen

Gedächtnisleistung zeigten sich nur maximal mittelschwere Einbussen. Diese

Ausführungen der neuropsychologischen Sachverständigen in Verbindung mit

denjenigen der damals zuständigen RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 14. März

2017, wonach der psychiatrische Experte im Rahmen der Befunderhebung vor allem

auf die subjektiven Angaben der versicherten Person abgestützt habe, würden

untermauern, dass eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, zumal der psychiatrische

Gutachter betone, es sei ohne weiteres möglich, dass auch eine stärkere denn

leichte bis mittelgradige Depression vorgelegen sei; seriös sei dies aufgrund

der angeführten Probleme auch mit seinem Gutachten nicht. Nach den Regeln über

die (materielle) Beweislast wirke sich das zuungunsten der eine Rentenerhöhung

ansprechenden versicherten Person aus. Auch in rheumatologischer Hinsicht sei

nicht zu erkennen, inwiefern eine Veränderung vorliegen solle, werde doch im

Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 u.a. festgehalten, dass offen bleibe,

weshalb und aufgrund welcher Befunde Einschränkungen und Behinderungen des

Bewegungsapparates es der Beschwerdeführerin nur selten möglich sein soll,

mittelschwere berufliche Tätigkeiten zu maximal 50 % zu verrichten. Seien die

medizinischen Experten jedoch nur zu einer anderslautenden Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes gekommen, liege kein

Revisionsgrund vor. Es müsse deshalb nicht weiter geprüft werden, wie sich die

bundesgerichtliche Anpassung der Rechtsprechung bei psychischen Leiden (Urteile

des Bundesgerichts vom 30. November 2017 [8C_841/2016,8C_130/2017]) im

vorliegenden Fall auswirke. Der Beschwerdeführerin sei dementsprechend

weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Da der mit Vorbescheid vom 10.

November 2015 in Aussicht gestellte Entscheid hiermit nicht auf den Kopf

gestellt werde und der Beschwerdeführerin nicht zuletzt mit Schreiben vom 16.

November 2017 Gelegenheit gegeben worden sei, sich noch einmal umfassend zu äussern,

sei das Vorgehen der IV-Stelle auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.

Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die

Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem

Zusammenhang, im

vorliegenden Fall hätte zwingend ein neuer Vorbescheid erlassen werden müssen.

Nach dem Vorbescheid vom 10. November 2015 sei ein polydisziplinäres Gutachten

in Auftrag gegeben worden, in welchem die Gutachter begründet festgehalten

hätten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert

habe. Zusätzlich sei eine neuropsychologische Begutachtung gemacht worden. Dass

nun die IV-Stelle vom Gutachten abweiche, sei nicht zu erwarten gewesen und

dies hätte mit Sicherheit in einem Vorbescheid festgehalten werden müssen.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

5.2

Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens

besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern

(BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf

beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich

zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der

Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit

den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest

die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen

kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch

zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit

Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid

in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein

Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012

vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR

2008.

IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der

versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt,

nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen

des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der

Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19.

September 2014 E. 2.2.1). Einem

Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu,

weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 - 2 ATSG) abgeändert werden kann.

Im vorliegenden Fall wurden von der

Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides ein polydisziplinäres

Gutachten sowie ein ergänzendes neuropsychologisches Gutachten eingeholt. Nach

derart umfassenden neuen medizinischen Abklärungen hätte die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich einen neuen Vorbescheid erlassen müssen. Die Beschwerdegegnerin

gewährte der Beschwerdeführerin aber insofern das rechtliche Gehör, als ihr

nach Vorliegen der Gutachten Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern

(vgl. IV-Nr. 201 und 202). Insofern wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör

gewahrt, wobei das Vorbescheidverfahren wie erwähnt über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) hinausgeht, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern

auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Hiernach erliess die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Januar 2018, worin sie nicht vom

Vorbescheid vom 10. November 2015 abwich. Selbst wenn in der Verfügung zu

Ungunsten der Versicherten von dem abgewichen worden wäre, was vorbescheidweise

in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies grundsätzlich auch Treu und Glauben

nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2;

MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014,

N. 3 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar

2008.

E. 4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Der Beschwerdeführerin ist

aber insofern Recht zu geben, dass es aufgrund der Begutachtung der D.___,

worin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

geltend gemacht wurde, nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass die

Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid und der Abweisung des

Rentenerhöhungsgesuchs festhalten würde. Somit wäre der Erlass eines

Vorbescheides angebracht gewesen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

zu bejahen ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels jedoch selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I

72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin

vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu den Gutachten der D.___ sowie dem

neuropsychologischen Gutachten hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei

aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr

nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar

2008.

und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts

vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall

ohne Weiteres zu verneinen ist.

6.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 30. Januar 2018 zu

Recht das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei

die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich somit vorliegend durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer umfassenden

Anspruchsprüfung gründenden – Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 30. Januar

2018.

(vgl. Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom

18.

April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S.

84.

E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

6.1

Die Rentenverfügung vom 13.

Januar 2012 (IV-Nr. 129) stützte sich im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten

vom 12. September 2011 (IV-Nr. 119.1). Darin wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte bis mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.0)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

3.

Verdacht auf seronegative, grenzwertige

ANA-positive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M06.0)

-

Status nach

Basistherapie mit Methotrexat von 08/2006 bis 03/2007 und vom 04/2007 bis

09/2007 (Abbruch wegen GIT-Nebenwirkungen)

-

Status nach

Antimalarika-Basistherapie 10/2010 bis 03/2011

-

aktuell

generalisierte Arthralgien ohne fassbare Synovitiden oder Tenosynovitiden

-

betonte Arthralgien

im Bereich MCP-/PIP- sowie DIP-Gelenke beidseits

-

MRT beider Hände

08/2006 mit erosiven Veränderungen Metacarpale I und II rechts und nach

Kontrastmittelgabe verstärktem Enhancement im Radioulnargelenk intrakarpal

sowie in PIP-Gelenken rechts sowie synovitische Veränderungen links

-

aktuell

konventionell radiologisch keine sicheren Hinweise für erosive Veränderungen am

Handskelett beidseits

-

beginnende

Heberden-Arthrosen beidseits

4.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-1 0 M54.5)

-

primär enger

lumbaler Spinalkanal sowie leichte degenerative Veränderungen der unteren LWS

im CT 08/2004

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Refluxösophagitis 1. Grades sowie

leichte Antrumgastritis sowie Ulcusnarbe präpylorisch (ICD-10 K21.0)

-

intermittierend

Einsatz eines PPI

2.

Eisenmangel unklarer Ätiologie (ICD-10

E61.1)

-

aktuell Ferritin 26

(Referenz 30-300)

- unauffälliges rotes Blutbild

3.

Chronische Laktoseintoleranz (ICD-10

E73.9)

-

Dauerbehandlung mit

Lacdigest

4.

Chronische unspezifische

Kniegelenksbeschwerden links OCD-10 M25.5)

-

Status nach

Kniegelenksdistorsion 12/1999

-

Status nach

arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links 01/2000

-

Status nach

Neurolyse bei Hyperpathie des Ramus infrapatellaris nervi sapheni links 12/2000

Die rheumatologische Evaluation habe im

Vergleich zum letzten Gutachten von 2005 nun den Verdacht auf eine

seronegative, grenzwertige ANA-positive rheumatoide Arthritis ergeben. In einem

MRT der Hände von August 2006 seien erosive Veränderungen Metacarpale 1 und II

rechts und nach Kontrastmittelgabe im Radio-ulnar intrakarpal sowie in den

PIP-Gelenken rechts sowie links dokumentiert worden. Die aktuellen konventionellen

Röntgenbilder hätten keine sicheren Hinweise für erosive Veränderungen im

Handskelett beidseits ergeben, hingegen hätten sich beginnende Heberdenarthrosen

beidseits ergeben. Die aktuelle detaillierte klinisch-rheumatologische

Untersuchung habe keine objektivierbaren fassbaren Synovitiden oder Tenosynovitiden

an den peripheren Gelenken, an den oberen sowie unteren Extremitäten ergeben.

Im Weiteren bestehe ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einem

primär engen lumbalen Spinalkanal bei leichten degenerativen Veränderungen der

unteren LWS. Die von der Explorandin seit Jahren beklagten Kniegelenksbeschwerden

links seien unspezifischer Natur und könnten nicht einer eigentlichen Krankheitsentität

zugeordnet werden. Rein aus rheumatologischer Sicht erfülle die Explorandin die

Klassifikationskriterien einer Fibromyalgie, aufgrund der objektiv erhebbaren

Befunde seien regelmässig mittelschwere bis schwere belastende berufliche

Tätigkeiten nicht mehr weiter möglich. Generell seien repetitiv grob manuell

verarbeitende Tätigkeiten nicht zumutbar. Grundsätzlich sollten berufliche

Tätigkeiten in Bezug auf die Hände wenig belastend sein mit seltenem Heben von

Gewichten von 5 kg bis maximal 10 kg, ebenso sollten repetitive Überkopfarbeiten

mit den Armen vermieden werden. Unter diesen und den qualitativen Einschränkungen

für einen Arbeitsplatz seien der Explorandin selten körperlich mittelschwere,

wechselbelastende berufliche Tätigkeiten zu maximal 50 % möglich, leichte,

wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien jedoch unter den erwähnten qualitativen

Einschränkungen ohne zeitliche Einschränkung möglich. Da in der Konsensusbesprechung

mit der untersuchenden Psychiaterin eigenständige psychiatrische Morbiditäten hätten

festgestellt werden können, erfülle die Explorandin konsekutiv die Definitionskriterien

für eine Fibromyalgie dementsprechend nicht mehr. Die psychiatrische Evaluation

habe eine chronifizierte somatoform-depressive Mischsymptomatik ergeben, die

nicht mehr nennenswert zu beeinflussen sei. Konsekutiv bestehe eine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 %. Aus psychiatrischer

Sicht würde sich eine Teilnahme und Wiedereingliederung der Versicherten am

Arbeitsleben psychisch positiv auswirken, auch in Hinsicht auf

Selbstbestätigung und Stimmungsstabilisierung. Bei der Explorandin könne jedoch

eine ausgeprägte Invalidisierungsüberzeugung vorwiegend aus körperlichen

Gründen festgestellt werden. Die allgemeininternistische Untersuchung habe keine

Diagnosen ergeben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin

negativ beeinflussen würden. Zusammenfassend bestehe bei der Explorandin aus

polydisziplinärer Sicht für jegliche regelmässig mittelschwer bis schwer

belastende berufliche Tätigkeit keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr. Für

körperlich selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten, wie

sie die Explorandin bis vor zehn Jahren ausgeübt habe, bestehe unter

zusätzlichen spezifischen qualitativen Arbeitsplatzbedingungen eine maximale 50%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In Bezug auf körperlich leichte,

wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine Leistungseinbusse von 40 %,

unter den berücksichtigten erwähnten qualitativen Einschränkungen, bezogen auf

ein vollschichtiges Pensum.

6.2

Im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.2.1

Im Austrittsbericht der I.___, [...],

vom 18. April 2013 (IV-Nr. 140), wo die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis

4.

April 2013 hospitalisiert war, wurden eine rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) sowie ein

Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit vom histrionischen Typ (Z73.1)

diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt eine mittelgradig

depressive Episode mit einem somatischen Syndrom auf der Grundlage einer

chronischen psychosozialen Belastungssituation mit existentieller Notlage

gezeigt, sowie die Trennungssituation von ihrem Ehemann und diversen

somatischen Problemen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Problembewältigung

zu Rückzug und Passivität sowie tendenziell zur Verstärkung der somatischen

Symptome geneigt.

6.2.2

Dr. med. C.___ stellte in seinem

Bericht vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 136) folgende Diagnosen:

-

Verdacht auf

Rheumatoide Arthritis

-

Hyperprolaktinämie

-

Fibromyalgie

-

Depression

-

Leichte

Fingergelenksarthrose und beginnende Gonarthrose beidseits

-

Refluxoesophagitis

-

Enger Spinalkanal

und Fazettenarthrose L4 - S1

Die Beschwerdeführerin sei immer

depressiv und antriebslos, chronische Schmerzen am ganzen Körper. Angesichts

der Gelenk- und Rückenbeschwerden und der Depression sei die Beschwerdeführerin

deutlich eingeschränkt. Die IV-Rente sollte erhöht werden.

6.2.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2015

(IV-Nr. 135, S. 5) folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende

depressive Störung mit zeitweise schweren depressiven Episoden (ICD-10 F33.2),

z.Z. eher mittelschwer

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Rheumatoide

Arthritis

-

Verdacht auf

Hormonstörung: Prolaktinämie

-

Lactoseallergie

Seit 2011 sei es gesundheitlich eher zu

einer Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei oft krank, komme

niedergeschlagen zu den Terminen oder nehme sie aus körperlichen Gründen kaum

wahr. Sie sei im Jahr 2013 auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals [...]

gewesen. Sie habe dort viel gelernt, aber nichts umsetzen können. Nach und nach

sei sie wieder in ihre Isolation zurückgefallen. Die Beschwerdeführerin sei

allseits orientiert und wach. Sie wirke vorgealtert. Vordergründig stünden

ständig körperliche Beschwerden. Sie wirke durchschnittlich intelligent, aber vergesslich

und unkonzentriert. Verordnete Medikamente und Termine könne sie knapp

wahrnehmen. Sie sei nicht ausdauernd im Umsetzen von Anweisungen. Sie wirke in

der Stimmung depressiv, zeitweise passiv und aggressiv. Der Antrieb sei nicht

stabil vorhanden. Es gebe selten Momente, wo sie Freude und Interesse

entwickeln könne. Sie sei in ihrem Selbstwert sehr gekränkt, verletzt. Sie habe

sichtliche Gewichtsschwankungen. Ihre Gedankenwelt sei auf den Körper fixiert.

Zeitweise erlebe sie eine starke innere Unruhe und Ängste, die sie nicht genau

definieren könne. Sie habe latente suizidale Gedanken. Therapeutisch sei die

Behandlung schwierig, da sie vieles somatisiere und auf ihre Beschwerden

fixiert sei. Sie habe keine Kapazität, einen Zusammenhang zwischen Schmerzen,

psychischem Leiden und körperlichem Leiden zu machen. In den Gesprächen

vermische sich alles. Sie habe Momente, in denen sie abwesend wirke

(dissoziiert). Sozial bestehe ein deutlicher Rückzug und keine Fähigkeit, sich

ausdauernd in positiver Richtung zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin sei

wegen der jahrelangen Beschwerden und ihrem Umgang damit (Klagsamkeit) nicht in

der freien Wirtschaft einsetzbar. Sie könnte höchstens zwei Stunden am Tag in

einem geschützten Rahmen eingefügt werden, wobei dafür ein sehr wohlwollendes

Milieu vorausgesetzt werden müsse.

6.2.4

In den Arztberichten des J.___

vom 18. August 2015 (IV-Nr. 141 S. 5 ff.) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Hochgradiger

Verdacht auf Rheumatoide Arthritis (DD: Konnektivitis)

· Krankheitsbeginn wahrscheinlich 2004,

chronischer erosiver Verlauf

· Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität,

ANA-Positivität

· MRI Hände beidseits 8/2006: Zahlreiche

synovialitische Veränderungen mit erosiven Veränderungen PIP- und MCP-Gelenke

· partielles Ansprechen auf

Glukokortikoide 6/2006

· Methotrexat 8/2006 bis 3/2007, 4/2007

bis 9/2007 (gastrointestinale Nebenwirkung)

· Antimalarika 10/2010 - 10/2012

(allgemeines Unwohlsein)

· Aktuell: Sekundäre Fibromyalgie im Sinne

eines Central Pain-Syndroms im Vordergrund stehend, bei Depression, zuletzt

fehlende humorale Entzündungsaktivität 01/2015,

-

(Sekundäre)

Fibromyalgie/anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen der Depression und

bei rheumatoider Arthritis

-

Psychosoziale

Belastungssituation

· vor dem Hintergrund einer Depression

· exazerbiert durch Trennung vom Ehemann

07/2008

-

Kniegelenksdistorsion

12/1999

· arthroskopische Teilmeniskektomie Knie

medial links 1/2000

·

Neurolyse

Ramus infrapatellaris Nervi sapheni links 12/2000

-

Konstitutionell

enger lumbaler Spinalkanal mit Fazettenarthrosen L4-S1

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Passagerer Vitamin

D3-Mangel 01/2011

-

Hyperprolaktinämie

-

Übergewicht (BMI

27,36 06/2015)

-

Leichte arthrotische

Veränderungen der Fingergelenke

-

Leichte

retropatelläre Arthrose

-

Refluxösophagitis 1.

Grades, leichte Antrumgastritis sowie Ulkusnarbe präpylorisch 1/2008

-

Anamnestisch

Eisenmangel und Laktose-Intoleranz

-

Commotio cerebri und

HWS-Distorsion sowie OSG-Distorsion links 16. September 2006

Seit Jahren bestünden multiple

Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat vor allem aber auch im Bereiche der

Hände, wo intermittierend Schwellungen bestanden hätten, so zuletzt auch im

Frühjahr/Sommer 2015. Zudem bestehe eine erhebliche Müdigkeit und die Beschwerdeführerin

habe ein allgemeines Unwohlsein sowie Muskelschmerzen, wobei aktuell noch eine

MRI-Untersuchung des Schädels am 21. April 2015 durchgeführt worden sei,

dies wegen Prolaktin-Erhöhung bei bekanntem Prolaktinom. Die Prognose

hinsichtlich der Fibromyalgie bzw. der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

im Rahmen der Depression sei ernst aufgrund der fehlenden Besserung trotz

wiederholten Massnahmen auch stationärer Art. Aus rein rheumatologischer Sicht

sei ihr die bisherige Tätigkeit zu mindestens 50 % zumutbar. Angesichts der

lumbalen Stenose mit Fazettenarthrosen sowie der arthroskopischen Teilmeniskektomie

am Knie medial links sowie der leichten arthrotischen Veränderungen der

Fingergelenke seien schwere Arbeiten nicht zumutbar, auch hinsichtlich der

weiteren Entwicklung der Situation. Aus rheumatologischer Sicht sei eine 50%ige

mittelschwere oder sogar 100%ige leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar mit

Verminderung von schweren Gewichtsspitzen und knienden Arbeiten.

6.2.5

Im Gutachten der D.___ vom 19.

Dezember 2016 (IV-Nr. 172.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-

Mittelgradige depressive

Episode (lCD-10 F32.1), bei

· chronischer Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.41), mit

o chronischem, therapierefraktärem

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes klinisches und labormässiges

Korrelat

-

Chronisches zervikales

Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente, bei

· leichter linkskonvexer Skoliose,

Streckhaltung mit Knick auf Höhe des 4. und 5. und leichter Segmentkyphose auf

Höhe des 5. und 6. Halswirbels

· leichter Segmentdegeneration zwischen

dem 5. und 6. und fortgeschrittener zwischen dem 6. und 7. Halswirbel

-

Chronisches lumbales

Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente bei

· leichter S-förmiger Skoliose,

Hypolordose und leichter Segmentkyphose auf Höhe des 4. und 5. Lumbalwirbels

· Haltungsinsuffizienz, muskulärer

Dysbalance und Dekonditionierung

· polysegmentalen degenerativen

Veränderungen, besonders auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbels, mit

o Osteochondrose, Spondylarthrose und

segmentaler Gefügelockerung

o anlagemässig engem Spinalkanal

(CTO8/2004)

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

-

Chronische

therapierefraktäre unspezifische Polyarthralgien (Erstdiagnose 01/2004), bei

· Polyarthrose (Finger, Rhizarthrose,

Wirbelsäule, beide Knie, linksbetont)

· Status nach mehrmaligem Verdacht auf

rheumatoide Arthritis und entsprechenden Therapieversuchen (unklar)

-

Rezidivierende

Hyperprolaktinämie unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 2003 (unter Östrogen?)

a.a.O. 2008 (unter Antidepressivum?), unter Behandlung normalisiert, bei

· Verdacht auf Prolaktinom (MRI 2003: Kein

Prolaktinom; laut Versicherter «Prolaktinom seither gewachsen»), bei

o Verdacht auf Medikamenten-Nebenwirkung

(zum Beispiel Paroxetin)

Aus psychiatrischer Sicht lägen eine

mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren vor. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit bei K.___ betrage 60 % und in einer körperlich weniger

belastenden Verweistätigkeit 50 % der Norm, beides wegen langer

Arbeitsabwesenheit aber nur schrittweise zu reduzieren. Der Rheumatologe diagnostiziere

ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente bei

Fehlhaltung/Fehlform und leichten degenerativen Veränderungen und nur einer

fortgeschrittenen Segmentdegeneration zwischen dem 6. und 7. Zervikalwirbel,

ferner ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente mit

Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz und polysegmentalen degenerativen

Veränderungen, besonders auf Höhe des 4. und 5. Lumbalwirbels, daneben ein

chronifiziertes therapierefraktäres Ganzkörperschmerzsyndrom ohne

entsprechendes Korrelat weder am Bewegungsapparat noch im Labor, sodass in

seinem Teilbereich innerhalb der letzten fünf Jahre von einer Verbesserung

auszugehen sei; er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für

körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeiten in nacken- und rückenbelastenden

Arbeitspositionen (über Kopf- respektive Arbeiten mit häufig vorgeneigtem oder

abgedrehtem Rumpf oder solchen in sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen

respektive auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder auf Gerüsten sowie in

feucht-kalten Witterungsverhältnissen), dagegen von 30 % der Norm für die

angestammte Arbeit in der Autobahnraststätte und von 0 % für sämtliche

körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten unter Beachtung der obgenannten

Kautelen. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit in einem Restaurant einer Autobahnraststätte auf 40 % eingeschätzt,

sowohl aufgrund der psychiatrischen als auch – bedeutend weniger – aufgrund der

rheumatologischen Befunde. Die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste

Verweistätigkeit betrage 50 %, wobei wiederum die psychiatrischen

Gegebenheiten stärker limitierend wirken würden als die rheumatologischen,

letztere allerdings mit den oben genannten Einschränkungen. Seit dem letzten

Gutachten vom 20. September 2011 im B.___ seien psychiatrisch eine nicht

genauer zu datierende Verschlechterung und rheumatologisch eher eine

Verbesserung zu verzeichnen.

6.2.6

In ihrer Stellungnahme vom 14.

März 2017 (IV-Nr. 177) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin,

RAD, fest, das rheumatologische Teilgutachten der D.___ überzeuge durch die

medizinisch nachvollziehbare Beurteilung, nach ausführlicher Anamnese- und

genauer Befunderhebung unter Einbeziehung der Aktenlage. Die rheumatologisch-klinische

Untersuchung durch Dr. med. M.___ habe bei der Versicherten zum

Hauptbefund eines diffusen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne hierfür auf der

Befundebene festzustellendes, adäquates organisches Korrelat am

Bewegungsapparat geführt. Auffallend während der gesamten körperlichen

Untersuchung sei jedoch das demonstrative und aggravierend anmutende Verhalten

der Versicherten gewesen. Im psychiatrischen Teilgutachten setze sich med.

pract. H.___ kritisch und ausführlich mit den psychiatrischen Akten auseinander

und beklage generell die mangende Gründlichkeit und Differenziertheit der

Voruntersucher. Nach einer sehr ausführlichen Anamneseerhebung stütze sich der

Gutachter im Rahmen der Befunderhebung vor allem auf die subjektiven Angaben

der Versicherten ab. Objektiv habe die Versicherte der Exploration über 2 ¾

Stunden inkl. zehn Minuten Pause problemlos folgen können. Im Rahmen der

Exploration habe sie für den Psychiater schlüssig und offen gewirkt. Einzig bei

Konzentration und Merkfähigkeit zeigten sich ihm zum sonstigen klinischen

Eindruck nicht passende Auffälligkeiten. Die im Rahmen der somatischen

Untersuchung auffallende Verdeutlichungstendenz der Versicherten sei von

med. pract. H.___ als mögliche mehr oder weniger bewusstseinsnahe und -ferne

Überzeichnung ihrer somatischen Beschwerden gewertet worden. Aufgrund dieser

Verdeutlichungstendenz der Versicherten sei allerdings, aus Sicht der

RAD-Ärztin, eine Validierung der im psychiatrischen Gutachten erstellten

Befunde durch eine neuropsychologische konsiliarische Untersuchung notwendig.

6.2.7

Im neuropsychologischen Gutachten

von Dr. phil. E.___ vom 3. August 2017 (IV-Nr. 182.1) wurde festgehalten, in

der aktuellen Untersuchung liessen sich von leicht bis schwer reichende

Minderleistungen in allen überprüften Bereichen erfassen. Dabei hätten jedoch

sowohl in einem gesetzten Performanzvalidierungsverfahren als auch in weiteren

eingebetteten Indikatoren mehrfache Auffälligkeiten im Sinne einer nicht

ausreichenden Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit (Effort) bestanden: So seien

die Resultate in zwei angewendeten Verfahren in den Anstrengungsmassen unter

dem Cut-off mit Werten teilweise im Zufallsbereich gestanden. Auch in weiteren

Indikatoren hätten Hinweise für einen reduzierten Effort bestanden. Weitere

Inkonsistenzen zeigten sich zwischen dem Ausmass der Einschränkungen innerhalb

der Performanzvalidierungsverfahren und den Leistungen in dem durchgeführten

eigentlichen Gedächtnistest: So hätten sich in den

Performanzvalidierungsverfahren in den Anstrengungsmassen Leistungen ergeben,

die grösstenteils im Ratebereich gelegen hätten. Solche Resultate wären nur

möglich, wenn bei der betroffenen Person eine Amnesie, d.h. schwere Merkfähigkeitsstörungen,

vorliegen würde. Dies sei jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall,

denn in der eigentlichen Gedächtnistestung zeigten sich nur maximal

mittelschwere Einbussen. Somit könnten die Auffälligkeiten in den

Performanzvalidierungsverfahren nicht durch eine schwere kognitive Störung im

Sinne einer Amnesie erklärt werden, da eine solche nicht vorliege. Entsprechend

der verminderten Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit im Sinne einer

negativen Antwortverzerrung sei somit die Aussagekraft der aktuellen Befunde

eingeschränkt bzw. die Befunde seien nicht valide. Somit könne nicht beurteilt

werden, inwiefern tatsächliche kognitive Einschränkungen bestünden. Dies wäre

theoretisch in gewissem Ausmass im Rahmen einer psychischen (z.B. depressiven)

Symptomatik denkbar. Weiter seien in den Akten verschiedene Kopfverletzungen

geschildert worden, wobei sich in den durchgeführten Bildgebungen keine

substanziellen Hinweise für ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma zeigten.

Inwiefern die im Schädel-MRI von 2015 beschriebenen (und im MRI von 2016 nicht

erwähnten) Auffälligkeiten im Putamen und im Nucleus caudatus eine

klinische Relevanz hätten, müsste aus neuroradiologischer Sicht beurteilt

werden. Die Ursache für den verminderten Effort, dies trotz vorangegangenem

Hinweis auf die Wichtigkeit einer hohen Anstrengungsbereitschaft und den

Einsatz von Performanzvalidierungsverfahren, bleibe letztendlich offen. So

könne nicht beurteilt werden, ob der reduzierte Effort auf eine (nicht

bewusste) Verdeutlichungstendenz im Zusammenhang mit einer

Krankheitsfehlverarbeitung zurückzuführen sei, oder ob er Ausdruck einer bewusstseinsnahen

Aggravation sei. Würden die Resultate in den Performanzvalidierungsverfahren

unterhalb des Zufallsbereichs liegen, dann könnte von einer bewussten Falschbeantwortung

und damit von einer Aggravation bzw. Simulation im Sinne eines Malingering

ausgegangen werden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch könnten entsprechend

des eingeschränkten Efforts und der damit einhergehenden nicht validen

Testbefunde aus neuropsychologischer Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

und zu therapeutischen Möglichkeiten gemacht werden. Aufgrund der nicht

gegebenen Validität der Befunde könne keine neuropsychologische Diagnose

abgeleitet werden.

6.2.8

In ihrer Stellungnahme vom 30.

August 2017 (IV-Nr. 187) führte Dr. med. F.___ aus, mit der Einschätzung des

Gutachtens aus [...] könne sie sich nicht einverstanden erklären, weil die

Depressivität nicht genug gewichtet werde. Das neuropsychologische Gutachten

hingegen beschreibe die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin genau. Die Expertin

komme zum Schluss, dass keine eindeutige Aggravation oder eine hirnorganische

Komponente vorliege. Das beschriebene Verhalten falle ihr, Dr. med. F.___, seit

Jahren auf. Das Verhalten sei pathologisch und nicht beeinflussbar. Aus

psychiatrischer Sicht und als langjährige Psychiaterin der Beschwerdeführerin

könne sie weder eine bewusste Aggravation noch bewusste Absichten in diesen

Verhaltensweisen sehen. Das neuropsychologische Gutachten bestätige eigentlich

nur den klinischen Eindruck. Aus ihrer Sicht müsse daraus geschlossen werden,

dass die Verhaltensweisen die verfestigte Denkweise der Beschwerdeführerin

widerspiegeln würden. Die Denkweise bestehe aus Hoffnungslosigkeit, einer

inneren Überzeugung, dass ihr nicht geholfen werden könne, einer Sinnlosigkeit

des Lebens, der Überzeugung, dass sie es sowieso nicht wert sei und jede eigene

und fremde Bemühung nicht viel nütze. Die Beschwerdeführerin habe vordergründig

immer wieder Ratschläge und Anweisungen angenommen. Sie habe sie nicht länger

einhalten können. Trotz einer vertrauensvollen Beziehung sei ihre innere

Überzeugung in der Therapie nicht durchbrechbar gewesen.

6.2.9

Dr. med. C.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 30. August 2017 (IV-Nr. 188, S. 4) fest, er kenne

die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren. Sie sei sowohl psychisch als auch

körperlich in einem schlechten Zustand. Körperlich sei sie durch die

chronischen Schmerzen bei Fibromyalgie eingeschränkt und durch Arthrose und

Sehnenprobleme am linken Daumen. Gerade die Beschwerden von Seiten der

Fibromyalgie seien stark schwankend. Es gebe recht gute Tage, aber oft auch

wieder sehr schlechte Tage. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden.

Dies sei seines Erachtens beim Gutachten zu wenig berücksichtigt worden.

Angesichts der häufigen schlechten Perioden sei eine regelmässige berufliche

Tätigkeit kaum möglich.

7.

Die Grundlage des angefochtenen

Entscheides bildet im Wesentlichen das Gutachten der D.___ vom 19. Dezember

2016.

(IV-Nr. 172.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 172.3) setzte sich Dr. med. M.___ gestützt auf seine

umfassende Anamnese- und Befunderhebung (S. 5 - 11 des Gutachtens) eingehend

und wohlbegründet mit den Vorakten und den möglichen Diagnosen auseinander: Die

aktuelle eingehende rheumatologisch-klinische Untersuchung führe bei der

Versicherten zum Hauptbefund eines diffusen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne

hierfür auf der Befundebene festzustellendes, adäquates organisches Korrelat am

Bewegungsapparat. Die körperliche Untersuchung und insbesondere die Prüfung der

aktiven Beweglichkeit von Wirbelsäule und peripheren Gelenken habe sich

aufgrund des dysfunktional anmutenden Schmerzverhaltens ausserordentlich

schwierig gestaltet und die Versicherte habe schmerzbedingt eine deutliche

Selbstlimitierung und Abwehr bei der passiven Beweglichkeitsprüfung gezeigt.

Soweit überhaupt aufgrund der eingeschränkten Untersuchbarkeit feststellbar,

habe er, Dr. med. M.___, keine schwere Funktionseinschränkung im Bereich

der Wirbelsäule oder der peripheren Gelenke feststellen können. Im Weiteren

habe er keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische

Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch lumbalem Niveau sowie auch keine

klinischen Anhaltspunkte für eine Synovialitis bei diffus druckdolenten Händen

und Fingern mit vollständigem Faustschluss gefunden. Diskrepant zur normalen

muskulären Trophik an den oberen und unteren Extremitäten und insbesondere der intrinsischen

Handmuskulatur habe die Versicherte die Kraft des Faustschlusses massiv abgeschwächt

gezeigt und diskrepant dazu erstaune es in der Tat, dass die Versicherte sich überhaupt

der Kleider entledigen und nachher habe anziehen können. Die bildgebende

Verlaufsuntersuchung ergebe im Bereich des Hand- und Fussskeletts keine

Hinweise für einen erosiv-destruierenden Verlauf und es bestünden einzig

Zeichen einer für das Alter nur leichten Fingerpolyarthrose. Die aktuelle

Laboruntersuchung weise rheuma-immunologisch weiterhin keine humorale Entzündungsaktivität

auf und bis auf einen in der Immunfluoreszenz leicht erhöhten Titer für

antinukleäre Antikörper normale Befunde, insbesondere auch einen fehlenden

Nachweis von antinukleären Antikörpern im ELISA-Test wie auch negative Anti-dsDNA-Antikörper

und negative ACPA. Hinsichtlich einer ebenfalls in den Akten diskutierten

Konnektivitis komme aufgrund der Anamnese, der klinischen Befunde ohne

Organbefall sowie der Aktenlage einzig eine undifferenzierte Form in Betracht.

Diesbezüglich existierten keine international anerkannten Diagnosekriterien.

Aufgrund der Erfahrung handle es sich bei der undifferenzierten Konnektivitis

jedoch um eine in aller Regel gutartig verlaufende Erkrankung mit gelegentlich

auftretenden Oligo- bis Poly-Arthralgien und milden Synovialitiden, die auf

eine Antimalarika-Therapie sehr häufig gut anspreche. Das Ausmass der von der

Versicherten geschilderten und als völlig invalidisierend eingestuften

Beschwerden sowie der klinische Befund wie auch die Angabe eines fehlenden

Ansprechens auf sämtliche bisher durchgeführten Therapiemassnahmen liessen

erheblich an der Diagnose einer undifferenzierten Konnektivitis zweifeln.

Insgesamt gehe er, Dr. med. M.___, von einem chronischen

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne diesbezüglich adäquates organisches Korrelat am

Bewegungsapparat aus und sehe die erwähnten Polyarthralgien ausschliesslich in

diesem Zusammenhang. Hinsichtlich der angegebenen, chronischen zervikalen und

lumbalen Beschwerden bestehe eine spondylogene Teilkomponente bei degenerativen

Veränderungen im unteren Halswirbelsäulenbereich, insbesondere das Segment

C6/C7, sowie der Lendenwirbelsäule im mittleren/unteren Bereich hauptbefundlich

das Segment L4/L5 betreffend. Die zervikale und lumbale Schmerzsymptomatik

erscheine jedoch durch das Ganzkörperschmerzsyndrom deutlich überlagert und

eine genaue Differenzierung zwischen somatischem und nicht-somatischem

Schmerzanteil sei nicht möglich. Aufgrund der radiologischen Befunde könne

jedoch geschlossen werden, dass bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule eine

Minderbelastbarkeit bestehe. Hinsichtlich der angegebenen, wiederholten

Kontusionen im Nacken- und Lendenwirbelsäulenbereich ergäben sich bildgebend

keine Hinweise für eine osteo-diskoligamentäre oder fazettogene Läsion. Es

handle sich damit bei all diesen Unfällen hochwahrscheinlich um

Bagatelltraumata ohne objektivierbare Unfallfolgen am Bewegungsapparat.

Hinsichtlich beider Kniegelenke zeigten sich aktuell klinisch weitgehend

unauffällige Befunde ohne Erguss und mit nur diskreter Flexionseinschränkung

links unter Angabe retropatellärer Schmerzen mit palpabler und auskultierbarer

Krepitation sowie provozierbarem femoropatellärem Anpressschmerz links. Die aktuelle

nativ-radiologische Verlaufskontrolle zeige einen weitgehend altersentsprechenden,

normalen Befund mit einzig diskreten Zeichen für eine Femoropatellararthrose

linksbetont. Sowohl das mediale wie das laterale femorotibiale Kompartiment

präsentierten sich bildgebend altersentsprechend unauffällig und eine relevante

Gonarthrose sei nicht festzustellen. Daraus ergebe sich rheumatologisch auf der

Befundebene derzeit keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Weiter legte Dr. med. M.___ nachvollziehbar

dar, dass gegenüber dem Gutachten des B.___ vom 12. September 2011 und

insbesondere bezugnehmend auf das diesbezügliche rheumatologische Teilgutachten

insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, indem

aktuell weder eine klinische noch eine labormässige Entzündungsaktivität bezüglich

der früher vermuteten rheumatoiden Arthritis festzuhalten sei, bei wie oben

erwähnt radiologisch nicht erosivem Verlauf. Der damalige rheumatologische Teilgutachter

Dr. med. N.___ schreibe in seiner Beurteilung, das Gaenslen-Zeichen sei

beidseits positiv, der kleine Faustschluss wegen der Spannungsbeschwerden auf

Höhe PIPG eingeschränkt und dies ohne eindeutig fassbare Synovitiden oder

Tenosynovitiden. Das Gaenslen-Zeichen gebe aber keine Auskunft über eine allfällig

vorhandene Synovialitis, sei nicht spezifisch für eine rheumatoide Arthritis

und könne durchaus auch im Rahmen einer organisch nicht begründbaren Schmerzkrankheit

auftreten. Es ergäben sich zum Befund von Dr. med. N.___, Gutachten 2011, im

Übrigen keine relevanten Änderungen. Dass seitens der vermuteten rheumatoiden

Arthritis keine Entzündungsaktivitäten mehr nachweisbar seien, werde in

diversen Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. O.___ bestätigt, so

am 20. Januar 2011, 13. Mai 2014, 5. Dezember 2014, am 22. Juni 2015, am

30.

Oktober 2015, am 24. November 2015 und zuletzt am 13. Juni 2016.

Schliesslich vermögen im Lichte der von

Dr. med. M.___ festgestellten Widersprüche zwischen den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin, ihrem gezeigten Verhalten und den objektiv feststellbaren

Befunden auch die von ihm in der Folge gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen: Hinsichtlich

arbeitsrelevanter Problematik bestehe ausschliesslich aus rheumatologischer

Sicht eine gewisse Minderbelastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule im

mittleren/unteren Abschnitt aufgrund deutlicher, degenerativer Veränderungen.

Diesbezüglich seien der Versicherten keine körperlichen Schwerarbeiten zumutbar

wie auch keine Tätigkeiten in nacken- und rückenbelastenden Arbeitspositionen

wie zum Beispiel Verrichtungen längere Zeit über Kopf mit reklinierter

Halswirbelsäule, Tätigkeiten mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf,

keine Tätigkeiten in einer sitzenden oder stehenden Zwangshaltung ohne die

Möglichkeit zwischendurch die Position zu ändern wie auch keine Tätigkeiten auf

vibrierenden Maschinen, Dächern oder Gerüsten. Zudem halte er, Dr. med. M.___,

die Versicherte nicht geeignet für Tätigkeiten mit feucht-kalten

Witterungseinflüssen. Zuletzt sei die Versicherte als Kassiererin bei K.___ in

einem 100%-Pensum tätig gewesen mit Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall

am 1. Dezember 1999. Medizinisch-theoretisch könnte der Versicherten eine

Tätigkeit als Kassiererin ganztags zugemutet werden mit einer geschätzten

Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund des Bedarfs, zwischendurch die

Körperposition zu wechseln und Pausen einzulegen. Hinsichtlich einer

angepassten Tätigkeit könnten der Versicherten von rheumatologischer Seite her

sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten unter den vorerwähnten

Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zugemutet werden.

Diesbezüglich attestiere er der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit.

7.2

7.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr.

172.

) stützte sich med. pract. H.___ auf eine umfassende Anamnese- und

Befunderhebung (S. 1 - 8 des Gutachtens) und setzte sich sehr eingehend mit den

Vorakten auseinander (S. 8 - 10 des Gutachtens). Hinsichtlich der

aktuellen Untersuchung führte med. pract. H.___ aus, es habe sich eine

57-jährige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre

Beschwerden berichtet habe. Es hätten sich keine Hinweise auf Simulation

ergeben. Angesichts des hohen (im Normbereich liegenden) Blutspiegels von

Paroxetin könne von einer guten aktuellen Compliance ausgegangen werden, denn

es fänden sich keine konkreten Hinweise auf eine Malcompliance. Im Psychostatus

wirke die Explorandin mehrheitlich differenziert in ihren Angaben, sie seien

grösstenteils auch nachvollzieh- und /oder belegbar. Einzig bei der

Konzentration und der Merkfähigkeit zeigten sich zum sonstigen klinischen

Eindruck nicht passende Auffälligkeiten. Diese könnten einerseits im Sinne

einer Aggravation zu sehen sein, aber auch im Sinne einer bewusstseinsferneren

Pseudodemenz, die häufig bei Depression zu beobachten sei. Eine Differenzierung

sei im Rahmen dieses Gutachtens nur insofern möglich, als eben sonst die Angaben

der Explorandin differenziert wirkten, sie habe bei der psychiatrischen

Exploration nicht geklagt und gejammert. Allerdings sei eine klare Verdeutlichungstendenz

bei der somatischen Untersuchung aufgefallen. Es sei nicht ausschliessbar, dass

die Explorandin mehr oder weniger bewusstseinsnah und -fern (dies könne im

Rahmen dieses Gutachtens nicht seriös differenziert werden) ihre somatischen

Beschwerden überzeichne. Auch im psychiatrischen Gutachten wirkten diese

stärker dargestellt, als es durch den Gesamteindruck bestätigt werden könne. Unter

Berücksichtigung gewisser oben diskutierter Abstriche ergebe sich dennoch aus

der Zusammenfassung von klinischem Eindruck und Psychostatus sowie der

vorliegenden Berichte eine mittelgradige depressive Episode. Nach seinem

Eindruck eher mit Tendenz zur schwergradigen, jedoch noch klar im mittleren

Bereich bleibend. Des Weiteren begründete med. pract. H.___ seine Einschätzung

des Schweregrades der depressiven Episode und die seiner Ansicht nach

eingetretene gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht

nachvollziehbar. Das lCD-10 verlange für diese Diagnose: «Bei den typischen

leichten (F32.O), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3)

Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und

einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das

Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann

nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der

Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer

beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken

über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu

Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten

somatischen Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der

Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung,

Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von

Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht,

mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.» Bei der Beschwerdeführerin lägen

folgende der vorgenannten Symptome vor: Gedrückte Stimmung, Verminderung von

Antrieb und Aktivität, verminderte Fähigkeit zu Freude, vermindertes Interesse

und Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit, Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien

fast immer beeinträchtigt, Schuldgefühle und Gedanken über eigene Wertlosigkeit,

Interessenverlust, Libidoverlust. Damit sei es im Vergleich zum Vorgutachten

von 2011 zu einer Verschlechterung gekommen. Sodann liege die somatoforme

Schmerzstörung weiterhin vor. Da es tatsächliche somatische Schädigungen bei

der Explorandin gegeben habe (Knie, Rücken), sei die Diagnose in die chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu ändern. Die vorhandenen

psychischen Belastungsfaktoren seien nicht schwer ausgeprägt, jedoch mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht

zu finden, auch nicht für akzentuierte Persönlichkeitszüge; für letztere sei die

Depression im Rahmen der aktuellen Untersuchung zu stark ausgeprägt. Das ICF

(Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen,

Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt zu diskutieren:

Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel beeinträchtigt.

Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht

beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittel

beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt. Die

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die

Durchhaltefähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit

sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht

beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw.

intimen Beziehungen sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu

ausserberuflichen Aktivitäten sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur

Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit nicht. Schliesslich

vermag im Lichte der vorgehenden Erwägungen von med. pract. H.___ auch seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: In der bisherigen Tätigkeit

sei die Beschwerdeführerin 40 % arbeitsfähig. Es sei überwiegend wahrscheinlich

zu einer Verschlechterung der Diagnosen und des psychischen Befindens in den

letzten fünf Jahren gekommen. In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit

als der angestammten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % medizinisch theoretisch

umsetzbar. Aus praktisch-klinischer Erfahrung heraus werde die Explorandin

jedoch nach so langer Arbeitsabstinenz kaum in der Lage sein, die vorgenannten

Prozente auf Anhieb umzusetzen, es sei hier von einer nicht diagnostisch

klassifizierbaren Dekonditionierung auszugehen. Die aktuellen Angaben würden ab

diesem Gutachten gelten, denn es könne nicht seriös festgestellt werden, wann

es zu den Verschlechterungen in den letzten fünf Jahren gekommen sei.

7.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 (vgl. auch

BGE 143 V 409) sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den

psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend

zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von med. pract. H.___

setzt also voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

7.2.2.1

Bei der Anspruchsprüfung nach

BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als

wichtige Schweregradindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416)

einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von med. pract. H.___ zu entnehmen,

die bisherige Therapie sei seines Erachtens grundsätzlich angemessen. Soweit

erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten Behandlungen teils gut,

teils aber auch entwickelbar. Gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden

weitere Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden könne.

Es sei eine Optimierung der

Psychotherapie und Psychopharmakotherapie vorzunehmen. So habe die Explorandin

viele Dinge, die in einer Therapie besprochen worden seien und sich entwickeln

sollten, nicht nennen können. Hier sei eine Intensivierung notwendig,

allenfalls müsste geklärt werden, ob der Intellekt bei ausbleibendem Erfolg für

eine Therapie wirklich genügend sei. Der aktuelle Schweregrad spreche für die

Weiterführung einer Psychotherapie. Da es über die letzten Jahre zu einer Verschlechterung

trotz Behandlung gekommen sei, erscheine eine Intensivierung der Medikation

ebenfalls notwendig. Die vom Gutachter angesprochene gute Kooperation der

Beschwerdeführerin zeigt sich zudem auch im Umstand, dass der anlässlich der

Begutachtung gemessene Blutspiegel von Paroxetin im Normbereich lag. Weiter ist

beim Indikator Behandlungserfolg und -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S.

299.

f.) aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz seit

längerem attestierter teilweiser Arbeitsfähigkeit keinerlei Arbeitsversuche

ausweisen kann; es fehlt folglich jeglicher Versuch der Selbsteingliederung.

Damit kann nicht von einer Eingliederungsresistenz gesprochen werden, auch wenn

zurzeit aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin

eine Eingliederung wenig aussichtsreich erscheint.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten mittelgradigen depressiven

Episode (lCD-10 F32.1) und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (lCD-10 F 45.41) zu sämtlichen begleitenden

krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E.

4.3.1.3

fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Die

somatischen Beeinträchtigungen schränken die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. med. M.___ nicht weiter

ein, wobei diesbezüglich immerhin die zusätzlichen – nicht unerheblichen –

Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen sind. Im Gutachten

wurden darüber hinaus keine ressourcenhemmenden Wirkungen der somatischen

Diagnosen erwähnt.

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) führte med. pract. H.___ aus, die

Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Anpassung an Regeln und Routinen sei

mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von

Aufgaben sei leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

seien mittel beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt.

Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien mittel beeinträchtigt. Die

Durchhaltefähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit

sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht

beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw.

intimen Beziehungen sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu

ausserberuflichen Aktivitäten sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur

Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Explorandin verfüge aus

psychiatrischer Sicht über nur eingeschränkte Ressourcen, um die aus

somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren.

Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) weist nur begrenzte Ressourcen aus. So lebt die

Beschwerdeführerin allein in einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung. Ein Haustier habe sie

nie gehabt und die Pflanzen, welche sie früher hie und da gepflegt habe, seien

alle zugrunde gegangen, sie habe kein Geschick für solche. Punkto

Beziehungsnetz gab sie an, dass ihre nächste Vertrauensperson ihr 54-jähriger Bruder

sei, welcher mit seiner Familie in [...] lebe, auch mit ihrer Schwägerin habe

sie ein schönes Verhältnis, jedoch habe sie aus irgendwelchen Gründen mit ihrer

59-jährigen Schwester seit vielen Jahren keine Beziehung mehr, diese lebe mit

ihrer Familie als Hausfrau in [...]. Sonst habe sie lediglich noch eine engere

Beziehung mit einer Freundin, mit welcher sie früher eine Zeit lang

zusammengearbeitet habe und welche sich inzwischen in einem Altersheim befinde,

sonst sei sie allein und einsam. Sie sei in keinem Verein und mache bei keiner

Interessengruppe mit. Mit der orthodoxen Glaubensgemeinschaft habe sie schon

längst keinen Kontakt mehr (vgl. IV-Nr. 172.1, S. 16 f.).

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141

V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte med. pract. H.___ aus, im Psychostatus wirke die

Explorandin mehrheitlich differenziert in ihren Angaben, sie seien

grösstenteils auch nachvollzieh- und /oder belegbar. Einzig bei der

Konzentration und der Merkfähigkeit zeigten sich zum sonstigen klinischen

Eindruck nicht passende Auffälligkeiten. Diese könnten einerseits im Sinne

einer Aggravation zu sehen sein, aber auch im Sinne einer bewusstseinsferneren

Pseudodemenz, die häufig bei Depression zu beobachten sei. Eine Differenzierung

sei im Rahmen dieses Gutachtens nur insofern möglich, als eben sonst die

Angaben der Explorandin differenziert wirken würden, sie habe bei der

psychiatrischen Exploration nicht geklagt und gejammert. Allerdings sei eine

klare Verdeutlichungstendenz bei der somatischen Untersuchung aufgefallen. Es

sei nicht auszuschliessen, dass die Explorandin mehr oder weniger

bewusstseinsnah und -fern (dies könne im Rahmen dieses Gutachtens nicht seriös

differenziert werden) ihre somatischen Beschwerden überzeichne. Auch im psychiatrischen

Gutachten wirkten diese stärker dargestellt, als es durch den Gesamteindruck

bestätigt werden könne. Zusammenfassend hielt med. pract. H.___ dennoch fest,

seine Abklärungen hätten ergeben, dass sich die beklagten Leiden konsistent in

vergleichbaren Lebensbereichen auswirkten. Aus gutachterlicher Sicht sei er vom

Bestehen der geltend gemachten Behinderungen überzeugt.

7.2.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von med. pract. H.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundegerichtlichen zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die

darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der nach neuer

Rechtsprechung zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der

Beschwerdeführerin im persönlichen und sozialen Bereich nur begrenzt Ressourcen

vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Zudem

hat med. pract. H.___ bei seiner Beurteilung auch berücksichtigt, dass eine

klare Verdeutlichungstendenz bei der somatischen Untersuchung aufgefallen und

es nicht auszuschliessen sei, dass die Explorandin mehr oder weniger

bewusstseinsnah und -fern ihre somatischen Beschwerden überzeichne. Dagegen

erachtete er ihr Verhalten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung aber als

weitgehend konsistent authentisch und kam im Resultat nachvollziehbar zum

Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode

im Grenzbereich zu einer schweren Episode bestehe. Nach dem Gesagten lässt das

vorliegende Gutachten von med. pract. H.___ eine zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu.

7.3

Sodann vermag auch die unter

Einschluss der internistischen Fachrichtung vorgenommene Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten

zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten in nacken- und

rückenbelastenden Arbeitspositionen (über Kopf- respektive Arbeiten mit häufig

vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf oder solche in sitzenden oder stehenden

Zwangshaltungen respektive auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder auf

Gerüsten sowie in feucht-kalten Witterungsverhältnissen) zumutbar seien.

Dagegen sei ihr eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar (vgl. E.

II. 6.2.5 hiervor). Damit ist eine revisionsrelevante gesundheitliche

Verschlechterung erstellt.

7.4

Schliesslich vermögen auch die

gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen sowie die teilweise entgegenstehenden

Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der D.___ nicht zu schmälern. Dass

im psychiatrischen Gutachten von med. pract. H.___, wie von der Beschwerdeführerin

gerügt und von Dr. med. F.___ vorgebracht, die Depressivität nicht genug

gewichtet worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar, nachdem er eine

mittelgradige depressive Episode und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht attestiert hat. Den Berichten von Dr. med. F.___ ist

diesbezüglich denn auch nichts Weiterführendes zu entnehmen. Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, eine Aggravation liege gerade nicht vor.

Diesbezüglich wurde im Gutachten eine sehr differenzierte Auseinandersetzung

mit einer möglichen Aggravation der Beschwerdeführerin vorgenommen und eine

solche im Resultat verneint. Dies steht denn auch im Einklang mit dem

neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. E.___, wonach nicht beurteilt

werden könne, ob der reduzierte Effort auf eine (nicht bewusste)

Verdeutlichungstendenz im Zusammenhang mit einer Krankheitsfehlverarbeitung

zurückzuführen sei, oder ob er Ausdruck einer bewusstseinsnahen Aggravation

sei. Die Resultate in den Performanzvalidierungsverfahren lägen nicht unterhalb

des Zufallsbereichs, weshalb nicht von einer bewussten Falschbeantwortung bzw.

einer Aggravation gesprochen werden könne (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor). Damit

ergeben sich aus dem neuropsychologischen Gutachten ebenfalls keine ausreichenden

Gründe, um vom psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. H.___ abzuweichen.

Zudem hat auch der rheumatologische Gutachter bei seiner Begutachtung nachvollziehbar

die Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten und objektivierbaren Beschwerden

aufgezeigt und dies dementsprechend bei seiner Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Insofern die Beschwerdeführerin weiter rügt,

die Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden sei nicht berücksichtigt

worden, ist vorweg anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer

Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

vorliegt. Dementsprechend ist von einer geringen Wechselwirkung zwischen

somatischen und psychiatrischen Diagnosen auszugehen. Die Schlussfolgerungen

basieren auf einer Konsensbesprechung. Sodann wird von der Beschwerdegegnerin

vorgebracht, med. pract. H.___ habe sich in seiner Begutachtung vor allem

auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Zudem habe er

einerseits das Vorgutachten des B.___ kritisiert, aber gleichwohl mit Hinweis

auf dieses eine Verschlechterung seit der letzten Begutachtung begründet. Dies

überzeuge nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass med. pract. H.___ die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten sehr wohl

objektiv würdigt und auch mit entsprechenden Testverfahren validiert. Dass med.

pract. H.___ die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin quasi ungefiltert

übernommen habe, kann somit nicht gesagt werden. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin

zwar insofern Recht zu geben, dass sich med. pract. H.___ ausführlich mit dem

psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens vom 12. September 2011

auseinandersetzt und dieses auch kritisiert (vgl. IV-Nr. 172.4, 10 f.).

Wenn er das psychiatrische Vorgutachten teilweise als nicht nachvollziehbar

bezeichnet, ändert dies aber nichts daran, dass er gestützt darauf einen

Vergleich vorzunehmen hat. So ist die damalige Rentenverfügung rechtskräftig

und damit grundsätzlich auch der Sachverhalt, auf welchen sie sich abgestützt

hat. Der damalige Sachverhalt ist demnach bei der Prüfung einer

revisionsrelevanten Veränderung grundsätzlich nicht auf seine Beweiswertigkeit

zu prüfen. Indem nun med. pract. H.___ seine erhobenen Befunde mit den Befunden

aus dem psychiatrischen Teilgutachten des B.___ vergleicht, so ist er hierbei

korrekt vorgegangen. Die von ihm geltend gemachte Verschlechterung wurde zudem

schlüssig begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass

die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung gerade bei psychiatrischen

Beurteilungen nicht überspannt werden dürfen. Diese können nicht immer

lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 6.4.3). Die RAD-Ärztin, Dr.

med. L.___, sprach dem Gutachten von med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme

vom 14. März 2017 denn auch nicht den Beweiswert ab. So führte sie aus: Im

psychiatrischen Teilgutachten setze sich med. pract. H.___ kritisch und

ausführlich mit den psychiatrischen Akten auseinander und beklage generell die

mangende Gründlichkeit und Differenziertheit der Voruntersucher. Nach einer

sehr ausführlichen Anamneseerhebung stütze sich der Gutachter im Rahmen der

Befunderhebung vor allem auf die subjektiven Angaben der Versicherten ab. Damit

sagt Dr. med. L.___ entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nicht

aus, dass med. pract. H.___ lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des

gleichen Sachverhalts vornehme. Insofern kann auf die vorgehenden Erwägungen

verwiesen werden. Somit ist die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen

Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, eine revisionsrelevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt. Vielmehr hätte

sie gestützt auf die Beurteilung aus dem Gutachten der D.___ davon ausgehen

müssen, dass bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur noch

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und damit ein Revisionsgrund vorliegt.

8.

Somit ist nachfolgend ein

Einkommensvergleich vorzunehmen, nachdem die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung auf einen solchen verzichtet hat. Eine Rückweisung der

Sache zur Vornahme des Einkommensvergleichs, wie dies von der

Beschwerdeführerin verlangt wird, ist dagegen nicht angebracht. Zum einen

wurden die Berechnungsgrundlagen für das Invaliden- und Valideneinkommen

bereits im Vorbescheid vom 10. November 2015 aufgeführt und sind der

Beschwerdeführerin damit bekannt. Zum anderen hat sie sich auch in ihrer

Beschwerde zu einem allfällig vorzunehmenden Einkommensvergleich geäussert.

8.1

Bezüglich des Invaliden- und

Valideneinkommens kann im Wesentlichen auf die im Vorbescheid vom 10. November

2015.

verwendeten Berechnungsgrundlagen verwiesen werden. Das Valideneinkommen

betrug gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts vom

29.

Juli 2003 im Jahr 2001 CHF 45'370.00 inkl. 13. Monatslohn (VSBES.2002.611

E. II. 8. c). Gemäss dem Gutachten der D.___ ist eine

revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens ab dem

2.

Februar 2016 (Datum der gutachterlichen Schlussbesprechung) erstellt. Somit

ist das vorgenannte Einkommen auf die Teuerung im Jahr 2016 aufzurechnen

(:110.9 x 133.9; vgl. Nominallohnindex, Bundesamt für Statistik, T1.93, Frauen

Total), woraus sich ein Valideneinkommen von CHF 54'779.45 ergibt.

Das Invalideneinkommen errechnet sich

gestützt auf LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen: CHF

4'300.00 x 12 + Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) + Aufrechnung Teuerung

2016.

(:132.1 x 133.9) = CHF 54'526.00; davon 50 % zumutbar = CHF 27'263.00.

8.2

Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vom

Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei

Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts

9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen

Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden

Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr

als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der

Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung, wie erwähnt, keinen Einkommensvergleich und damit

auch keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Wie in Ziffer II. 7.3 vorgehend

festgehalten, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der D.___ wie

folgt eingeschränkt: Zumutbar seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne

nacken- und rückenbelastende Arbeitspositionen (über Kopf- respektive Arbeiten

mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf oder solche in sitzenden oder

stehenden Zwangshaltungen respektive auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern

oder auf Gerüsten sowie in feucht-kalten Witterungsverhältnissen). Eine solche angepasste

Tätigkeit sei ihr im Rahmen von 50 % zumutbar. Zwar umfasst der Tabellenlohn im

vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine

deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 24. August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei

der Beschwerdeführerin gemäss vorgehendem Zumutbarkeitsprofil die genannten zusätzlichen

Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von 5

% gerechtfertigt. Dagegen ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil

für Frauen ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 statistisch nicht ausgewiesen (LSE

2016, T 18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Zudem

verfügt die Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht, womit

diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).

8.3

Somit errechnet sich der

Invaliditätsgrad wie folgt: Das Valideneinkommen beträgt wie vorgehend

ausgeführt CHF 54'779.45. Vom Invalideneinkommen von CHF 27'263.00 ist der

leidensbedingte Abzug von 5 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von CHF 25'899.85

ergibt. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % womit die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf

eine halbe Rente hat.

9.

Demnach ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufzuheben.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'297.50

festzusetzen (13.2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert

daraus, dass die Position «Administratives» als Kanzleiaufwand gilt, welcher

bereits im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist und demnach nicht

gesondert vergütet wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

30. Januar 2018 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai

2016 Anspruch auf eine halbe Rente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'297.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch