VSBES.2018.75
Invalidenrente
7. Februar 2019Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich am 4. Oktober 2001
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und
reichte ein Gesuch um Gewährung einer IV-Rente ein (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle) 14). Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der
Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Anmeldung beigebrachten medizinischen
Unterlagen. Das B.___, erstellte das Gutachten am 2. Mai 2002 (IV-Nr. Nr.
21.1). Das Gutachten ergab im Wesentlichen eine Anpassungsstörung,
persistierende Knieschmerzen links sowie ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei die
Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt. Eine körperlich leichte bis
mittelschwere adaptierte Tätigkeit sei ihr mindestens zu 60 % zumutbar. Die
Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin hierauf mit Verfügung vom 1.
Oktober 2002 – gestützt auf das Gutachten – eine Viertelsrente und ging dabei
von einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % aus (IV-Nr. 26). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Juli
2003 ab (VSBES.2002.611; IV-Nr. 40).
1.2 Am 19.
Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein (IV-Nr. 56).
Nach Einholung weiterer Arztberichte wurde die Beschwerdeführerin erneut durch
das B.___ begutachtet. Das Gutachten wurde am 15. Juli 2005 erstellt (IV-Nr. 65.1).
Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine revisionsweise
Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 22. September 2005 ab (IV-Nr. 66).
Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von nun 15 % von einem Invaliditätsgrad von 48 % aus. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. März 2006 ab
(IV-Nr. 80). Dagegen liess die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben, welches die Beschwerde mit
Urteil vom 16. Juli 2007 (VSBES.2006.140; IV-Nr. 92) abwies. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_499/2007 vom 4.
November 2008 (IV-Nr. 106) ebenfalls ab.
1.3 Mit Schreiben vom 1. Dezember
2008 (IV-Nr. 108, S. 5) machte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___,
Allgemeine Medizin FMH, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin geltend. Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 1. April 2009 (IV-Nr. 111) nicht ein. Hiernach reichte die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und die Beschwerdegegnerin veranlasste
ein B.___-Gutachten. Das Gutachten erging am 12. September 2011 (IV-Nr. 119.1).
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (IV-Nr. 129) fest, es
bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 48 % und damit ein Anspruch auf eine
Viertelsrente. Somit werde das Erhöhungsgesuch abgewiesen. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 7. Februar
2014 machte Dr. med. C.___ wiederum eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend (IV-Nr. 133). Nach
Einholung weiterer medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November 2015 (IV-Nr. 145) in
Aussicht, es sei vorgesehen, das Rentenerhöhungsgesuch bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 48 % abzuweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
24. November 2015 (IV-Nr. 147) Einwendungen. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.___ in den
Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Innere Medizin. Im
Gutachtensbericht vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 172.1) kamen die Gutachter zum
Schluss, seit dem letzten Gutachten des B.___ vom 20. September 2011 sei
psychiatrisch eine nicht genauer zu datierende Verschlechterung und
rheumatologisch eher eine Verbesserung zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin
sei in der bisherigen Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu
50 % arbeitsfähig. Im Weiteren holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. phil. E.___
ein neuropsychologisches Gutachten ein, worin festgehalten wurde, aufgrund der
nicht gegebenen Validität der Befunde könne keine neuropsychologische Diagnose
abgeleitet werden (IV-Nr. 182.1). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin
das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2018 (A.S. 5 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 30. Januar 2018 sei
aufzuheben.
2. Frau A.___ seien die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur
Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Mai 2018 (A.S. 23 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 7. Juni 2018 (A.S.
28 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit
Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es
nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das
rechtliche Gehör verletzt worden. Im vorliegenden Fall hätte zwingend ein neuer
Vorbescheid erlassen werden müssen. Nach dem Vorbescheid vom 10. November 2015
sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, in welchem die
Gutachter begründet festgehalten hätten, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zusätzlich sei eine neuropsychologische
Begutachtung gemacht worden. Es seien also wesentliche neue Abklärungen
vorgenommen worden. Das Gutachten habe eine Verschlechterung festgehalten. Die
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin zwar ermöglicht, zum Gutachten
Stellung zu nehmen. Gestützt auf die Begutachtung, sei davon auszugehen
gewesen, dass die Rente erhöht würde. Dass nun die IV-Stelle vom Gutachten
abweiche, sei nicht zu erwarten gewesen und dies hätte mit Sicherheit in einem
Vorbescheid festgehalten werden müssen. Der vorliegende Entscheid beruhe auf
völlig anderen Grundlagen als der Vorbescheid vom 10. November 2015. Sodann
sei in Bezug auf das Gutachten festzuhalten, dass gemäss Frau Dr. med. F.___,
der behandelnden Psychiaterin, die Depressivität nicht genug gewichtet worden
sei. Eine Aggravation liege gerade nicht vor. Der behandelnde Hausarzt führe
aus, dass die Beschwerden von Frau A.___ sehr schwankend seien. Es sei im
Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der häufig schlechten
Perioden eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht möglich sei. Zusätzlich
sei die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Beschwerden und der
psychischen Einschränkung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Diese hätte
zusätzlich in die Beurteilung mit einfliessen müssen. Diesbezüglich seien
weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Doch auch wenn man auf das Gutachten,
welches die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben habe, abstelle, sei der
Entscheid der IV-Stelle falsch. In Abweichung zum Gutachter komme die
Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
vorliege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe der
psychiatrische Gutachter klar aufgezeigt, in welchen Punkten die
Verschlechterung gesehen werden müsse. Sofern die Kritik am Vorgutachten
berechtigt sei, wie dies im vorliegenden Fall gegeben sei, dann müsse gerade
umso mehr aufgrund der Aussagen des aktuellen Gutachters überprüft werden, ob
eine Verschlechterung vorliege, da dieser eine solche ja auch nachvollziehbar
begründe. Auf Rückfrage hätten die Gutachter an ihren Beurteilungen
festgehalten. Danach habe Frau Dr. med. G.___ vom RAD ausgeführt, dass am
Entscheid festgehalten werden könne. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass
eine Verschlechterung auch durch das Gutachten bestätigt werde und somit am
Entscheid vom November 2011 gerade nicht festgehalten werden könne. Vielmehr
könne die Bestätigung von Frau Dr. med. G.___ nur so verstanden werden, dass
auf die Gutachten abgestützt werden könne. Ansonsten hätte sie klar ausführen
müssen, inwiefern die Gutachten nicht verwertbar wären. Dies habe sie in keiner
Weise getan. Des Weiteren sei aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens von
Dr. med. H.___ offensichtlich, dass heute zusätzliche Symptome vorlägen, welche
im Jahr 2011 nicht vorgelegen seien. Offensichtlich sei es der Beschwerdeführerin
im Jahr 2011 noch besser gegangen. Somit sei nachvollziehbar, dass im Jahr 2011
eine leichte bis mittelgradige Depression vorgelegen und eine solche bestätigt
worden sei. Heute jedoch liege eine mittelgradige Depression mit Tendenz zur
schwergradigen Depression vor. Es habe somit gemäss dem von der IV-Stelle
vorgenommenen Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
stattgefunden. Es liege ein Revisionsgrund vor. Der Rentengrad sei also auch
abgestützt auf das Gutachten, welches die IV-Stelle in Auftrag gegeben habe,
neu zu berechnen. Die Invalidenrente sei entsprechend zu erhöhen. Es sei somit
ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Damit der Instanzenzug gewahrt
werde, sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des IV-Grades an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Beim Einkommensvergleich sei auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin erheblich bei der Stellensuche eingeschränkt sei. Es sei
offensichtlich und gutachterlich bestätigt, dass sie erhebliche Einschränkungen
bei der Leistungserbringung habe, welche Auswirkungen auf das Lohnniveau hätten.
Auf dem Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Im
Vergleich zur früheren Berechnung, welche zu einem leidensbedingten Abzug von
15.
% geführt habe, seien die Einschränkungen noch erheblicher. Schmerzen
und psychische Probleme würden sich zusätzlich zur Reduktion im Pensum immer
auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Zusätzlich seien auch ihr Alter und die
Tatsache, dass sie nur noch in einem Teilpensum erwerbsfähig sei, zu
berücksichtigen. Aufgrund der Situation sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichen
Erfolg verwerten könnte (BGE 126 V 75). Dies müsse von der
Invalidenversicherung mit einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 %
berücksichtigt werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass aus den Ergebnissen
des neuropsychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Indikatoren und die von
der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkonsistenzen keine Aussagen für die
Verwertbarkeit des unabhängig davon gemachten Gutachtens bei der D.___
abgeleitet werden könnten. Allfällige Inkonsistenzen hätten im psychiatrischen
Gutachten ausgeführt werden müssen. Im Weiteren verweise die
neuropsychologische Gutachterin selber in Bezug auf diese relevanten Fragen auf
das psychiatrische Gutachten. Sofern die Beschwerdegegnerin an der Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters Zweifel gehabt hätte, könne sicherlich nicht
ohne weitere Untersuchung der versicherten Person von diesem Gutachten
abgewichen werden. Es hätte zwingend nach erfolgter neuropsychologischer
Begutachtung eine Rückfrage beim psychiatrischen Gutachter gemacht werden müssen
oder es hätte sogar insgesamt eine neue vollumfängliche polydisziplinäre
Begutachtung stattfinden müssen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, eine anspruchserhebliche Veränderung des
Sachverhalts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, auch wenn
der psychiatrische Gutachter ebenfalls von dieser Hypothese ausgehe. Wie der RAD-Stellungnahme
vom 14. März 2017 entnommen werden könne, habe sich der psychiatrische
Sachverständige im Rahmen der Befunderhebung vor allem auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Es komme hinzu, dass er in seinem
gutachterlichen Bericht u.a. den Psychostatus und die Herleitung der Diagnosen
der psychiatrischen Vorgutachterin einerseits sinngemäss als ungenügend
einstufe, um dann andererseits im gleichen Atemzug eine Verschlechterung der
Befundlage anzunehmen, die zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen solle.
Das überzeuge nicht. Es sei hier auch mit Blick auf die medizinischen
Unterlagen der behandelnden Arztpersonen davon auszugehen, dass der
psychiatrische Administrativgutachter eine andere Wertung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen habe. Sodann habe bei
fehlenden Hinweisen für eine relevante Hirnschädigung im neuropsychologischen
Gutachten vom 3. August 2017 auch kein neuropsychologisches Störungsbild
festgestellt werden können. Immerhin zeigten sich während der
neuropsychologischen Untersuchung sowohl in den eingesetzten
Performanzvalidierungsverfahren als auch in weiteren eingebetteten Indikatoren
mehrfache Auffälligkeiten im Sinne einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft
bzw. -fähigkeit: So seien die Resultate in zwei angewendeten Verfahren in den
Anstrengungsmassen unter dem Cut-Off mit Werten teilweise im Zufallsbereich
gelegen. Auch in weiteren Indikatoren hätten Hinweise für einen reduzierten
Effort bestanden. Weitere Inkonsistenzen hatten sich zwischen dem Ausmass der
Einschränkungen innerhalb der Performanzvalidierungsverfahren und den
Leistungen in dem durchgeführten eigentlichen Gedächtnistest gezeigt: So hätten
sich in den Performanzvalidierungsverfahren in den Anstrengungsmassen
Leistungen ergeben, die grösstenteils im Ratebereich gelegen hätten. Solche
Resultate wären nur möglich, wenn bei der betroffenen Person eine Amnesie, d.h.
schwere Merkfähigkeitsstörungen, vorliegen würde. Dies sei jedoch gemäss der
neuropsychologischen Expertin nicht der Fall, denn in der eigentlichen
Gedächtnisleistung zeigten sich nur maximal mittelschwere Einbussen. Diese
Ausführungen der neuropsychologischen Sachverständigen in Verbindung mit
denjenigen der damals zuständigen RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 14. März
2017, wonach der psychiatrische Experte im Rahmen der Befunderhebung vor allem
auf die subjektiven Angaben der versicherten Person abgestützt habe, würden
untermauern, dass eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, zumal der psychiatrische
Gutachter betone, es sei ohne weiteres möglich, dass auch eine stärkere denn
leichte bis mittelgradige Depression vorgelegen sei; seriös sei dies aufgrund
der angeführten Probleme auch mit seinem Gutachten nicht. Nach den Regeln über
die (materielle) Beweislast wirke sich das zuungunsten der eine Rentenerhöhung
ansprechenden versicherten Person aus. Auch in rheumatologischer Hinsicht sei
nicht zu erkennen, inwiefern eine Veränderung vorliegen solle, werde doch im
Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 u.a. festgehalten, dass offen bleibe,
weshalb und aufgrund welcher Befunde Einschränkungen und Behinderungen des
Bewegungsapparates es der Beschwerdeführerin nur selten möglich sein soll,
mittelschwere berufliche Tätigkeiten zu maximal 50 % zu verrichten. Seien die
medizinischen Experten jedoch nur zu einer anderslautenden Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes gekommen, liege kein
Revisionsgrund vor. Es müsse deshalb nicht weiter geprüft werden, wie sich die
bundesgerichtliche Anpassung der Rechtsprechung bei psychischen Leiden (Urteile
des Bundesgerichts vom 30. November 2017 [8C_841/2016,8C_130/2017]) im
vorliegenden Fall auswirke. Der Beschwerdeführerin sei dementsprechend
weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Da der mit Vorbescheid vom 10.
November 2015 in Aussicht gestellte Entscheid hiermit nicht auf den Kopf
gestellt werde und der Beschwerdeführerin nicht zuletzt mit Schreiben vom 16.
November 2017 Gelegenheit gegeben worden sei, sich noch einmal umfassend zu äussern,
sei das Vorgehen der IV-Stelle auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
5.
Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die
Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem
Zusammenhang, im
vorliegenden Fall hätte zwingend ein neuer Vorbescheid erlassen werden müssen.
Nach dem Vorbescheid vom 10. November 2015 sei ein polydisziplinäres Gutachten
in Auftrag gegeben worden, in welchem die Gutachter begründet festgehalten
hätten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert
habe. Zusätzlich sei eine neuropsychologische Begutachtung gemacht worden. Dass
nun die IV-Stelle vom Gutachten abweiche, sei nicht zu erwarten gewesen und
dies hätte mit Sicherheit in einem Vorbescheid festgehalten werden müssen.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
5.2
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens
besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern
(BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf
beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der
Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit
den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest
die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch
zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit
Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid
in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein
Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012
vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR
2008.
IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der
versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt,
nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19.
September 2014 E. 2.2.1). Einem
Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu,
weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 - 2 ATSG) abgeändert werden kann.
Im vorliegenden Fall wurden von der
Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides ein polydisziplinäres
Gutachten sowie ein ergänzendes neuropsychologisches Gutachten eingeholt. Nach
derart umfassenden neuen medizinischen Abklärungen hätte die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich einen neuen Vorbescheid erlassen müssen. Die Beschwerdegegnerin
gewährte der Beschwerdeführerin aber insofern das rechtliche Gehör, als ihr
nach Vorliegen der Gutachten Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern
(vgl. IV-Nr. 201 und 202). Insofern wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör
gewahrt, wobei das Vorbescheidverfahren wie erwähnt über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) hinausgeht, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern
auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Hiernach erliess die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Januar 2018, worin sie nicht vom
Vorbescheid vom 10. November 2015 abwich. Selbst wenn in der Verfügung zu
Ungunsten der Versicherten von dem abgewichen worden wäre, was vorbescheidweise
in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies grundsätzlich auch Treu und Glauben
nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2;
MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014,
N. 3 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar
2008.
E. 4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Der Beschwerdeführerin ist
aber insofern Recht zu geben, dass es aufgrund der Begutachtung der D.___,
worin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wurde, nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass die
Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid und der Abweisung des
Rentenerhöhungsgesuchs festhalten würde. Somit wäre der Erlass eines
Vorbescheides angebracht gewesen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu bejahen ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels jedoch selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I
72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin
vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu den Gutachten der D.___ sowie dem
neuropsychologischen Gutachten hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei
aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr
nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar
2008.
und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts
vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall
ohne Weiteres zu verneinen ist.
6.
Streitig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 30. Januar 2018 zu
Recht das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei
die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich somit vorliegend durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer umfassenden
Anspruchsprüfung gründenden – Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 30. Januar
2018.
(vgl. Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom
18.
April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S.
84.
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
6.1
Die Rentenverfügung vom 13.
Januar 2012 (IV-Nr. 129) stützte sich im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten
vom 12. September 2011 (IV-Nr. 119.1). Darin wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte bis mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
3.
Verdacht auf seronegative, grenzwertige
ANA-positive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M06.0)
-
Status nach
Basistherapie mit Methotrexat von 08/2006 bis 03/2007 und vom 04/2007 bis
09/2007 (Abbruch wegen GIT-Nebenwirkungen)
-
Status nach
Antimalarika-Basistherapie 10/2010 bis 03/2011
-
aktuell
generalisierte Arthralgien ohne fassbare Synovitiden oder Tenosynovitiden
-
betonte Arthralgien
im Bereich MCP-/PIP- sowie DIP-Gelenke beidseits
-
MRT beider Hände
08/2006 mit erosiven Veränderungen Metacarpale I und II rechts und nach
Kontrastmittelgabe verstärktem Enhancement im Radioulnargelenk intrakarpal
sowie in PIP-Gelenken rechts sowie synovitische Veränderungen links
-
aktuell
konventionell radiologisch keine sicheren Hinweise für erosive Veränderungen am
Handskelett beidseits
-
beginnende
Heberden-Arthrosen beidseits
4.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-1 0 M54.5)
-
primär enger
lumbaler Spinalkanal sowie leichte degenerative Veränderungen der unteren LWS
im CT 08/2004
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Refluxösophagitis 1. Grades sowie
leichte Antrumgastritis sowie Ulcusnarbe präpylorisch (ICD-10 K21.0)
-
intermittierend
Einsatz eines PPI
2.
Eisenmangel unklarer Ätiologie (ICD-10
E61.1)
-
aktuell Ferritin 26
(Referenz 30-300)
- unauffälliges rotes Blutbild
3.
Chronische Laktoseintoleranz (ICD-10
E73.9)
-
Dauerbehandlung mit
Lacdigest
4.
Chronische unspezifische
Kniegelenksbeschwerden links OCD-10 M25.5)
-
Status nach
Kniegelenksdistorsion 12/1999
-
Status nach
arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links 01/2000
-
Status nach
Neurolyse bei Hyperpathie des Ramus infrapatellaris nervi sapheni links 12/2000
Die rheumatologische Evaluation habe im
Vergleich zum letzten Gutachten von 2005 nun den Verdacht auf eine
seronegative, grenzwertige ANA-positive rheumatoide Arthritis ergeben. In einem
MRT der Hände von August 2006 seien erosive Veränderungen Metacarpale 1 und II
rechts und nach Kontrastmittelgabe im Radio-ulnar intrakarpal sowie in den
PIP-Gelenken rechts sowie links dokumentiert worden. Die aktuellen konventionellen
Röntgenbilder hätten keine sicheren Hinweise für erosive Veränderungen im
Handskelett beidseits ergeben, hingegen hätten sich beginnende Heberdenarthrosen
beidseits ergeben. Die aktuelle detaillierte klinisch-rheumatologische
Untersuchung habe keine objektivierbaren fassbaren Synovitiden oder Tenosynovitiden
an den peripheren Gelenken, an den oberen sowie unteren Extremitäten ergeben.
Im Weiteren bestehe ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einem
primär engen lumbalen Spinalkanal bei leichten degenerativen Veränderungen der
unteren LWS. Die von der Explorandin seit Jahren beklagten Kniegelenksbeschwerden
links seien unspezifischer Natur und könnten nicht einer eigentlichen Krankheitsentität
zugeordnet werden. Rein aus rheumatologischer Sicht erfülle die Explorandin die
Klassifikationskriterien einer Fibromyalgie, aufgrund der objektiv erhebbaren
Befunde seien regelmässig mittelschwere bis schwere belastende berufliche
Tätigkeiten nicht mehr weiter möglich. Generell seien repetitiv grob manuell
verarbeitende Tätigkeiten nicht zumutbar. Grundsätzlich sollten berufliche
Tätigkeiten in Bezug auf die Hände wenig belastend sein mit seltenem Heben von
Gewichten von 5 kg bis maximal 10 kg, ebenso sollten repetitive Überkopfarbeiten
mit den Armen vermieden werden. Unter diesen und den qualitativen Einschränkungen
für einen Arbeitsplatz seien der Explorandin selten körperlich mittelschwere,
wechselbelastende berufliche Tätigkeiten zu maximal 50 % möglich, leichte,
wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien jedoch unter den erwähnten qualitativen
Einschränkungen ohne zeitliche Einschränkung möglich. Da in der Konsensusbesprechung
mit der untersuchenden Psychiaterin eigenständige psychiatrische Morbiditäten hätten
festgestellt werden können, erfülle die Explorandin konsekutiv die Definitionskriterien
für eine Fibromyalgie dementsprechend nicht mehr. Die psychiatrische Evaluation
habe eine chronifizierte somatoform-depressive Mischsymptomatik ergeben, die
nicht mehr nennenswert zu beeinflussen sei. Konsekutiv bestehe eine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 %. Aus psychiatrischer
Sicht würde sich eine Teilnahme und Wiedereingliederung der Versicherten am
Arbeitsleben psychisch positiv auswirken, auch in Hinsicht auf
Selbstbestätigung und Stimmungsstabilisierung. Bei der Explorandin könne jedoch
eine ausgeprägte Invalidisierungsüberzeugung vorwiegend aus körperlichen
Gründen festgestellt werden. Die allgemeininternistische Untersuchung habe keine
Diagnosen ergeben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin
negativ beeinflussen würden. Zusammenfassend bestehe bei der Explorandin aus
polydisziplinärer Sicht für jegliche regelmässig mittelschwer bis schwer
belastende berufliche Tätigkeit keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr. Für
körperlich selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten, wie
sie die Explorandin bis vor zehn Jahren ausgeübt habe, bestehe unter
zusätzlichen spezifischen qualitativen Arbeitsplatzbedingungen eine maximale 50%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In Bezug auf körperlich leichte,
wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine Leistungseinbusse von 40 %,
unter den berücksichtigten erwähnten qualitativen Einschränkungen, bezogen auf
ein vollschichtiges Pensum.
6.2
Im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.2.1
Im Austrittsbericht der I.___, [...],
vom 18. April 2013 (IV-Nr. 140), wo die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis
4.
April 2013 hospitalisiert war, wurden eine rezidivierende depressive
Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) sowie ein
Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit vom histrionischen Typ (Z73.1)
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt eine mittelgradig
depressive Episode mit einem somatischen Syndrom auf der Grundlage einer
chronischen psychosozialen Belastungssituation mit existentieller Notlage
gezeigt, sowie die Trennungssituation von ihrem Ehemann und diversen
somatischen Problemen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Problembewältigung
zu Rückzug und Passivität sowie tendenziell zur Verstärkung der somatischen
Symptome geneigt.
6.2.2
Dr. med. C.___ stellte in seinem
Bericht vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 136) folgende Diagnosen:
-
Verdacht auf
Rheumatoide Arthritis
-
Hyperprolaktinämie
-
Fibromyalgie
-
Depression
-
Leichte
Fingergelenksarthrose und beginnende Gonarthrose beidseits
-
Refluxoesophagitis
-
Enger Spinalkanal
und Fazettenarthrose L4 - S1
Die Beschwerdeführerin sei immer
depressiv und antriebslos, chronische Schmerzen am ganzen Körper. Angesichts
der Gelenk- und Rückenbeschwerden und der Depression sei die Beschwerdeführerin
deutlich eingeschränkt. Die IV-Rente sollte erhöht werden.
6.2.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2015
(IV-Nr. 135, S. 5) folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende
depressive Störung mit zeitweise schweren depressiven Episoden (ICD-10 F33.2),
z.Z. eher mittelschwer
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Rheumatoide
Arthritis
-
Verdacht auf
Hormonstörung: Prolaktinämie
-
Lactoseallergie
Seit 2011 sei es gesundheitlich eher zu
einer Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei oft krank, komme
niedergeschlagen zu den Terminen oder nehme sie aus körperlichen Gründen kaum
wahr. Sie sei im Jahr 2013 auf der psychosomatischen Abteilung des Spitals [...]
gewesen. Sie habe dort viel gelernt, aber nichts umsetzen können. Nach und nach
sei sie wieder in ihre Isolation zurückgefallen. Die Beschwerdeführerin sei
allseits orientiert und wach. Sie wirke vorgealtert. Vordergründig stünden
ständig körperliche Beschwerden. Sie wirke durchschnittlich intelligent, aber vergesslich
und unkonzentriert. Verordnete Medikamente und Termine könne sie knapp
wahrnehmen. Sie sei nicht ausdauernd im Umsetzen von Anweisungen. Sie wirke in
der Stimmung depressiv, zeitweise passiv und aggressiv. Der Antrieb sei nicht
stabil vorhanden. Es gebe selten Momente, wo sie Freude und Interesse
entwickeln könne. Sie sei in ihrem Selbstwert sehr gekränkt, verletzt. Sie habe
sichtliche Gewichtsschwankungen. Ihre Gedankenwelt sei auf den Körper fixiert.
Zeitweise erlebe sie eine starke innere Unruhe und Ängste, die sie nicht genau
definieren könne. Sie habe latente suizidale Gedanken. Therapeutisch sei die
Behandlung schwierig, da sie vieles somatisiere und auf ihre Beschwerden
fixiert sei. Sie habe keine Kapazität, einen Zusammenhang zwischen Schmerzen,
psychischem Leiden und körperlichem Leiden zu machen. In den Gesprächen
vermische sich alles. Sie habe Momente, in denen sie abwesend wirke
(dissoziiert). Sozial bestehe ein deutlicher Rückzug und keine Fähigkeit, sich
ausdauernd in positiver Richtung zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin sei
wegen der jahrelangen Beschwerden und ihrem Umgang damit (Klagsamkeit) nicht in
der freien Wirtschaft einsetzbar. Sie könnte höchstens zwei Stunden am Tag in
einem geschützten Rahmen eingefügt werden, wobei dafür ein sehr wohlwollendes
Milieu vorausgesetzt werden müsse.
6.2.4
In den Arztberichten des J.___
vom 18. August 2015 (IV-Nr. 141 S. 5 ff.) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Hochgradiger
Verdacht auf Rheumatoide Arthritis (DD: Konnektivitis)
· Krankheitsbeginn wahrscheinlich 2004,
chronischer erosiver Verlauf
· Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität,
ANA-Positivität
· MRI Hände beidseits 8/2006: Zahlreiche
synovialitische Veränderungen mit erosiven Veränderungen PIP- und MCP-Gelenke
· partielles Ansprechen auf
Glukokortikoide 6/2006
· Methotrexat 8/2006 bis 3/2007, 4/2007
bis 9/2007 (gastrointestinale Nebenwirkung)
· Antimalarika 10/2010 - 10/2012
(allgemeines Unwohlsein)
· Aktuell: Sekundäre Fibromyalgie im Sinne
eines Central Pain-Syndroms im Vordergrund stehend, bei Depression, zuletzt
fehlende humorale Entzündungsaktivität 01/2015,
-
(Sekundäre)
Fibromyalgie/anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen der Depression und
bei rheumatoider Arthritis
-
Psychosoziale
Belastungssituation
· vor dem Hintergrund einer Depression
· exazerbiert durch Trennung vom Ehemann
07/2008
-
Kniegelenksdistorsion
12/1999
· arthroskopische Teilmeniskektomie Knie
medial links 1/2000
·
Neurolyse
Ramus infrapatellaris Nervi sapheni links 12/2000
-
Konstitutionell
enger lumbaler Spinalkanal mit Fazettenarthrosen L4-S1
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Passagerer Vitamin
D3-Mangel 01/2011
-
Hyperprolaktinämie
-
Übergewicht (BMI
27,36 06/2015)
-
Leichte arthrotische
Veränderungen der Fingergelenke
-
Leichte
retropatelläre Arthrose
-
Refluxösophagitis 1.
Grades, leichte Antrumgastritis sowie Ulkusnarbe präpylorisch 1/2008
-
Anamnestisch
Eisenmangel und Laktose-Intoleranz
-
Commotio cerebri und
HWS-Distorsion sowie OSG-Distorsion links 16. September 2006
Seit Jahren bestünden multiple
Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat vor allem aber auch im Bereiche der
Hände, wo intermittierend Schwellungen bestanden hätten, so zuletzt auch im
Frühjahr/Sommer 2015. Zudem bestehe eine erhebliche Müdigkeit und die Beschwerdeführerin
habe ein allgemeines Unwohlsein sowie Muskelschmerzen, wobei aktuell noch eine
MRI-Untersuchung des Schädels am 21. April 2015 durchgeführt worden sei,
dies wegen Prolaktin-Erhöhung bei bekanntem Prolaktinom. Die Prognose
hinsichtlich der Fibromyalgie bzw. der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
im Rahmen der Depression sei ernst aufgrund der fehlenden Besserung trotz
wiederholten Massnahmen auch stationärer Art. Aus rein rheumatologischer Sicht
sei ihr die bisherige Tätigkeit zu mindestens 50 % zumutbar. Angesichts der
lumbalen Stenose mit Fazettenarthrosen sowie der arthroskopischen Teilmeniskektomie
am Knie medial links sowie der leichten arthrotischen Veränderungen der
Fingergelenke seien schwere Arbeiten nicht zumutbar, auch hinsichtlich der
weiteren Entwicklung der Situation. Aus rheumatologischer Sicht sei eine 50%ige
mittelschwere oder sogar 100%ige leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar mit
Verminderung von schweren Gewichtsspitzen und knienden Arbeiten.
6.2.5
Im Gutachten der D.___ vom 19.
Dezember 2016 (IV-Nr. 172.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Mittelgradige depressive
Episode (lCD-10 F32.1), bei
· chronischer Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.41), mit
o chronischem, therapierefraktärem
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes klinisches und labormässiges
Korrelat
-
Chronisches zervikales
Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente, bei
· leichter linkskonvexer Skoliose,
Streckhaltung mit Knick auf Höhe des 4. und 5. und leichter Segmentkyphose auf
Höhe des 5. und 6. Halswirbels
· leichter Segmentdegeneration zwischen
dem 5. und 6. und fortgeschrittener zwischen dem 6. und 7. Halswirbel
-
Chronisches lumbales
Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente bei
· leichter S-förmiger Skoliose,
Hypolordose und leichter Segmentkyphose auf Höhe des 4. und 5. Lumbalwirbels
· Haltungsinsuffizienz, muskulärer
Dysbalance und Dekonditionierung
· polysegmentalen degenerativen
Veränderungen, besonders auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbels, mit
o Osteochondrose, Spondylarthrose und
segmentaler Gefügelockerung
o anlagemässig engem Spinalkanal
(CTO8/2004)
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
-
Chronische
therapierefraktäre unspezifische Polyarthralgien (Erstdiagnose 01/2004), bei
· Polyarthrose (Finger, Rhizarthrose,
Wirbelsäule, beide Knie, linksbetont)
· Status nach mehrmaligem Verdacht auf
rheumatoide Arthritis und entsprechenden Therapieversuchen (unklar)
-
Rezidivierende
Hyperprolaktinämie unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 2003 (unter Östrogen?)
a.a.O. 2008 (unter Antidepressivum?), unter Behandlung normalisiert, bei
· Verdacht auf Prolaktinom (MRI 2003: Kein
Prolaktinom; laut Versicherter «Prolaktinom seither gewachsen»), bei
o Verdacht auf Medikamenten-Nebenwirkung
(zum Beispiel Paroxetin)
Aus psychiatrischer Sicht lägen eine
mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren vor. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit bei K.___ betrage 60 % und in einer körperlich weniger
belastenden Verweistätigkeit 50 % der Norm, beides wegen langer
Arbeitsabwesenheit aber nur schrittweise zu reduzieren. Der Rheumatologe diagnostiziere
ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente bei
Fehlhaltung/Fehlform und leichten degenerativen Veränderungen und nur einer
fortgeschrittenen Segmentdegeneration zwischen dem 6. und 7. Zervikalwirbel,
ferner ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente mit
Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz und polysegmentalen degenerativen
Veränderungen, besonders auf Höhe des 4. und 5. Lumbalwirbels, daneben ein
chronifiziertes therapierefraktäres Ganzkörperschmerzsyndrom ohne
entsprechendes Korrelat weder am Bewegungsapparat noch im Labor, sodass in
seinem Teilbereich innerhalb der letzten fünf Jahre von einer Verbesserung
auszugehen sei; er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für
körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeiten in nacken- und rückenbelastenden
Arbeitspositionen (über Kopf- respektive Arbeiten mit häufig vorgeneigtem oder
abgedrehtem Rumpf oder solchen in sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen
respektive auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder auf Gerüsten sowie in
feucht-kalten Witterungsverhältnissen), dagegen von 30 % der Norm für die
angestammte Arbeit in der Autobahnraststätte und von 0 % für sämtliche
körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten unter Beachtung der obgenannten
Kautelen. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit in einem Restaurant einer Autobahnraststätte auf 40 % eingeschätzt,
sowohl aufgrund der psychiatrischen als auch – bedeutend weniger – aufgrund der
rheumatologischen Befunde. Die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste
Verweistätigkeit betrage 50 %, wobei wiederum die psychiatrischen
Gegebenheiten stärker limitierend wirken würden als die rheumatologischen,
letztere allerdings mit den oben genannten Einschränkungen. Seit dem letzten
Gutachten vom 20. September 2011 im B.___ seien psychiatrisch eine nicht
genauer zu datierende Verschlechterung und rheumatologisch eher eine
Verbesserung zu verzeichnen.
6.2.6
In ihrer Stellungnahme vom 14.
März 2017 (IV-Nr. 177) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin,
RAD, fest, das rheumatologische Teilgutachten der D.___ überzeuge durch die
medizinisch nachvollziehbare Beurteilung, nach ausführlicher Anamnese- und
genauer Befunderhebung unter Einbeziehung der Aktenlage. Die rheumatologisch-klinische
Untersuchung durch Dr. med. M.___ habe bei der Versicherten zum
Hauptbefund eines diffusen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne hierfür auf der
Befundebene festzustellendes, adäquates organisches Korrelat am
Bewegungsapparat geführt. Auffallend während der gesamten körperlichen
Untersuchung sei jedoch das demonstrative und aggravierend anmutende Verhalten
der Versicherten gewesen. Im psychiatrischen Teilgutachten setze sich med.
pract. H.___ kritisch und ausführlich mit den psychiatrischen Akten auseinander
und beklage generell die mangende Gründlichkeit und Differenziertheit der
Voruntersucher. Nach einer sehr ausführlichen Anamneseerhebung stütze sich der
Gutachter im Rahmen der Befunderhebung vor allem auf die subjektiven Angaben
der Versicherten ab. Objektiv habe die Versicherte der Exploration über 2 ¾
Stunden inkl. zehn Minuten Pause problemlos folgen können. Im Rahmen der
Exploration habe sie für den Psychiater schlüssig und offen gewirkt. Einzig bei
Konzentration und Merkfähigkeit zeigten sich ihm zum sonstigen klinischen
Eindruck nicht passende Auffälligkeiten. Die im Rahmen der somatischen
Untersuchung auffallende Verdeutlichungstendenz der Versicherten sei von
med. pract. H.___ als mögliche mehr oder weniger bewusstseinsnahe und -ferne
Überzeichnung ihrer somatischen Beschwerden gewertet worden. Aufgrund dieser
Verdeutlichungstendenz der Versicherten sei allerdings, aus Sicht der
RAD-Ärztin, eine Validierung der im psychiatrischen Gutachten erstellten
Befunde durch eine neuropsychologische konsiliarische Untersuchung notwendig.
6.2.7
Im neuropsychologischen Gutachten
von Dr. phil. E.___ vom 3. August 2017 (IV-Nr. 182.1) wurde festgehalten, in
der aktuellen Untersuchung liessen sich von leicht bis schwer reichende
Minderleistungen in allen überprüften Bereichen erfassen. Dabei hätten jedoch
sowohl in einem gesetzten Performanzvalidierungsverfahren als auch in weiteren
eingebetteten Indikatoren mehrfache Auffälligkeiten im Sinne einer nicht
ausreichenden Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit (Effort) bestanden: So seien
die Resultate in zwei angewendeten Verfahren in den Anstrengungsmassen unter
dem Cut-off mit Werten teilweise im Zufallsbereich gestanden. Auch in weiteren
Indikatoren hätten Hinweise für einen reduzierten Effort bestanden. Weitere
Inkonsistenzen zeigten sich zwischen dem Ausmass der Einschränkungen innerhalb
der Performanzvalidierungsverfahren und den Leistungen in dem durchgeführten
eigentlichen Gedächtnistest: So hätten sich in den
Performanzvalidierungsverfahren in den Anstrengungsmassen Leistungen ergeben,
die grösstenteils im Ratebereich gelegen hätten. Solche Resultate wären nur
möglich, wenn bei der betroffenen Person eine Amnesie, d.h. schwere Merkfähigkeitsstörungen,
vorliegen würde. Dies sei jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall,
denn in der eigentlichen Gedächtnistestung zeigten sich nur maximal
mittelschwere Einbussen. Somit könnten die Auffälligkeiten in den
Performanzvalidierungsverfahren nicht durch eine schwere kognitive Störung im
Sinne einer Amnesie erklärt werden, da eine solche nicht vorliege. Entsprechend
der verminderten Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit im Sinne einer
negativen Antwortverzerrung sei somit die Aussagekraft der aktuellen Befunde
eingeschränkt bzw. die Befunde seien nicht valide. Somit könne nicht beurteilt
werden, inwiefern tatsächliche kognitive Einschränkungen bestünden. Dies wäre
theoretisch in gewissem Ausmass im Rahmen einer psychischen (z.B. depressiven)
Symptomatik denkbar. Weiter seien in den Akten verschiedene Kopfverletzungen
geschildert worden, wobei sich in den durchgeführten Bildgebungen keine
substanziellen Hinweise für ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma zeigten.
Inwiefern die im Schädel-MRI von 2015 beschriebenen (und im MRI von 2016 nicht
erwähnten) Auffälligkeiten im Putamen und im Nucleus caudatus eine
klinische Relevanz hätten, müsste aus neuroradiologischer Sicht beurteilt
werden. Die Ursache für den verminderten Effort, dies trotz vorangegangenem
Hinweis auf die Wichtigkeit einer hohen Anstrengungsbereitschaft und den
Einsatz von Performanzvalidierungsverfahren, bleibe letztendlich offen. So
könne nicht beurteilt werden, ob der reduzierte Effort auf eine (nicht
bewusste) Verdeutlichungstendenz im Zusammenhang mit einer
Krankheitsfehlverarbeitung zurückzuführen sei, oder ob er Ausdruck einer bewusstseinsnahen
Aggravation sei. Würden die Resultate in den Performanzvalidierungsverfahren
unterhalb des Zufallsbereichs liegen, dann könnte von einer bewussten Falschbeantwortung
und damit von einer Aggravation bzw. Simulation im Sinne eines Malingering
ausgegangen werden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch könnten entsprechend
des eingeschränkten Efforts und der damit einhergehenden nicht validen
Testbefunde aus neuropsychologischer Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
und zu therapeutischen Möglichkeiten gemacht werden. Aufgrund der nicht
gegebenen Validität der Befunde könne keine neuropsychologische Diagnose
abgeleitet werden.
6.2.8
In ihrer Stellungnahme vom 30.
August 2017 (IV-Nr. 187) führte Dr. med. F.___ aus, mit der Einschätzung des
Gutachtens aus [...] könne sie sich nicht einverstanden erklären, weil die
Depressivität nicht genug gewichtet werde. Das neuropsychologische Gutachten
hingegen beschreibe die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin genau. Die Expertin
komme zum Schluss, dass keine eindeutige Aggravation oder eine hirnorganische
Komponente vorliege. Das beschriebene Verhalten falle ihr, Dr. med. F.___, seit
Jahren auf. Das Verhalten sei pathologisch und nicht beeinflussbar. Aus
psychiatrischer Sicht und als langjährige Psychiaterin der Beschwerdeführerin
könne sie weder eine bewusste Aggravation noch bewusste Absichten in diesen
Verhaltensweisen sehen. Das neuropsychologische Gutachten bestätige eigentlich
nur den klinischen Eindruck. Aus ihrer Sicht müsse daraus geschlossen werden,
dass die Verhaltensweisen die verfestigte Denkweise der Beschwerdeführerin
widerspiegeln würden. Die Denkweise bestehe aus Hoffnungslosigkeit, einer
inneren Überzeugung, dass ihr nicht geholfen werden könne, einer Sinnlosigkeit
des Lebens, der Überzeugung, dass sie es sowieso nicht wert sei und jede eigene
und fremde Bemühung nicht viel nütze. Die Beschwerdeführerin habe vordergründig
immer wieder Ratschläge und Anweisungen angenommen. Sie habe sie nicht länger
einhalten können. Trotz einer vertrauensvollen Beziehung sei ihre innere
Überzeugung in der Therapie nicht durchbrechbar gewesen.
6.2.9
Dr. med. C.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 30. August 2017 (IV-Nr. 188, S. 4) fest, er kenne
die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren. Sie sei sowohl psychisch als auch
körperlich in einem schlechten Zustand. Körperlich sei sie durch die
chronischen Schmerzen bei Fibromyalgie eingeschränkt und durch Arthrose und
Sehnenprobleme am linken Daumen. Gerade die Beschwerden von Seiten der
Fibromyalgie seien stark schwankend. Es gebe recht gute Tage, aber oft auch
wieder sehr schlechte Tage. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden.
Dies sei seines Erachtens beim Gutachten zu wenig berücksichtigt worden.
Angesichts der häufigen schlechten Perioden sei eine regelmässige berufliche
Tätigkeit kaum möglich.
7.
Die Grundlage des angefochtenen
Entscheides bildet im Wesentlichen das Gutachten der D.___ vom 19. Dezember
2016.
(IV-Nr. 172.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 172.3) setzte sich Dr. med. M.___ gestützt auf seine
umfassende Anamnese- und Befunderhebung (S. 5 - 11 des Gutachtens) eingehend
und wohlbegründet mit den Vorakten und den möglichen Diagnosen auseinander: Die
aktuelle eingehende rheumatologisch-klinische Untersuchung führe bei der
Versicherten zum Hauptbefund eines diffusen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne
hierfür auf der Befundebene festzustellendes, adäquates organisches Korrelat am
Bewegungsapparat. Die körperliche Untersuchung und insbesondere die Prüfung der
aktiven Beweglichkeit von Wirbelsäule und peripheren Gelenken habe sich
aufgrund des dysfunktional anmutenden Schmerzverhaltens ausserordentlich
schwierig gestaltet und die Versicherte habe schmerzbedingt eine deutliche
Selbstlimitierung und Abwehr bei der passiven Beweglichkeitsprüfung gezeigt.
Soweit überhaupt aufgrund der eingeschränkten Untersuchbarkeit feststellbar,
habe er, Dr. med. M.___, keine schwere Funktionseinschränkung im Bereich
der Wirbelsäule oder der peripheren Gelenke feststellen können. Im Weiteren
habe er keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische
Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch lumbalem Niveau sowie auch keine
klinischen Anhaltspunkte für eine Synovialitis bei diffus druckdolenten Händen
und Fingern mit vollständigem Faustschluss gefunden. Diskrepant zur normalen
muskulären Trophik an den oberen und unteren Extremitäten und insbesondere der intrinsischen
Handmuskulatur habe die Versicherte die Kraft des Faustschlusses massiv abgeschwächt
gezeigt und diskrepant dazu erstaune es in der Tat, dass die Versicherte sich überhaupt
der Kleider entledigen und nachher habe anziehen können. Die bildgebende
Verlaufsuntersuchung ergebe im Bereich des Hand- und Fussskeletts keine
Hinweise für einen erosiv-destruierenden Verlauf und es bestünden einzig
Zeichen einer für das Alter nur leichten Fingerpolyarthrose. Die aktuelle
Laboruntersuchung weise rheuma-immunologisch weiterhin keine humorale Entzündungsaktivität
auf und bis auf einen in der Immunfluoreszenz leicht erhöhten Titer für
antinukleäre Antikörper normale Befunde, insbesondere auch einen fehlenden
Nachweis von antinukleären Antikörpern im ELISA-Test wie auch negative Anti-dsDNA-Antikörper
und negative ACPA. Hinsichtlich einer ebenfalls in den Akten diskutierten
Konnektivitis komme aufgrund der Anamnese, der klinischen Befunde ohne
Organbefall sowie der Aktenlage einzig eine undifferenzierte Form in Betracht.
Diesbezüglich existierten keine international anerkannten Diagnosekriterien.
Aufgrund der Erfahrung handle es sich bei der undifferenzierten Konnektivitis
jedoch um eine in aller Regel gutartig verlaufende Erkrankung mit gelegentlich
auftretenden Oligo- bis Poly-Arthralgien und milden Synovialitiden, die auf
eine Antimalarika-Therapie sehr häufig gut anspreche. Das Ausmass der von der
Versicherten geschilderten und als völlig invalidisierend eingestuften
Beschwerden sowie der klinische Befund wie auch die Angabe eines fehlenden
Ansprechens auf sämtliche bisher durchgeführten Therapiemassnahmen liessen
erheblich an der Diagnose einer undifferenzierten Konnektivitis zweifeln.
Insgesamt gehe er, Dr. med. M.___, von einem chronischen
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne diesbezüglich adäquates organisches Korrelat am
Bewegungsapparat aus und sehe die erwähnten Polyarthralgien ausschliesslich in
diesem Zusammenhang. Hinsichtlich der angegebenen, chronischen zervikalen und
lumbalen Beschwerden bestehe eine spondylogene Teilkomponente bei degenerativen
Veränderungen im unteren Halswirbelsäulenbereich, insbesondere das Segment
C6/C7, sowie der Lendenwirbelsäule im mittleren/unteren Bereich hauptbefundlich
das Segment L4/L5 betreffend. Die zervikale und lumbale Schmerzsymptomatik
erscheine jedoch durch das Ganzkörperschmerzsyndrom deutlich überlagert und
eine genaue Differenzierung zwischen somatischem und nicht-somatischem
Schmerzanteil sei nicht möglich. Aufgrund der radiologischen Befunde könne
jedoch geschlossen werden, dass bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule eine
Minderbelastbarkeit bestehe. Hinsichtlich der angegebenen, wiederholten
Kontusionen im Nacken- und Lendenwirbelsäulenbereich ergäben sich bildgebend
keine Hinweise für eine osteo-diskoligamentäre oder fazettogene Läsion. Es
handle sich damit bei all diesen Unfällen hochwahrscheinlich um
Bagatelltraumata ohne objektivierbare Unfallfolgen am Bewegungsapparat.
Hinsichtlich beider Kniegelenke zeigten sich aktuell klinisch weitgehend
unauffällige Befunde ohne Erguss und mit nur diskreter Flexionseinschränkung
links unter Angabe retropatellärer Schmerzen mit palpabler und auskultierbarer
Krepitation sowie provozierbarem femoropatellärem Anpressschmerz links. Die aktuelle
nativ-radiologische Verlaufskontrolle zeige einen weitgehend altersentsprechenden,
normalen Befund mit einzig diskreten Zeichen für eine Femoropatellararthrose
linksbetont. Sowohl das mediale wie das laterale femorotibiale Kompartiment
präsentierten sich bildgebend altersentsprechend unauffällig und eine relevante
Gonarthrose sei nicht festzustellen. Daraus ergebe sich rheumatologisch auf der
Befundebene derzeit keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Weiter legte Dr. med. M.___ nachvollziehbar
dar, dass gegenüber dem Gutachten des B.___ vom 12. September 2011 und
insbesondere bezugnehmend auf das diesbezügliche rheumatologische Teilgutachten
insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, indem
aktuell weder eine klinische noch eine labormässige Entzündungsaktivität bezüglich
der früher vermuteten rheumatoiden Arthritis festzuhalten sei, bei wie oben
erwähnt radiologisch nicht erosivem Verlauf. Der damalige rheumatologische Teilgutachter
Dr. med. N.___ schreibe in seiner Beurteilung, das Gaenslen-Zeichen sei
beidseits positiv, der kleine Faustschluss wegen der Spannungsbeschwerden auf
Höhe PIPG eingeschränkt und dies ohne eindeutig fassbare Synovitiden oder
Tenosynovitiden. Das Gaenslen-Zeichen gebe aber keine Auskunft über eine allfällig
vorhandene Synovialitis, sei nicht spezifisch für eine rheumatoide Arthritis
und könne durchaus auch im Rahmen einer organisch nicht begründbaren Schmerzkrankheit
auftreten. Es ergäben sich zum Befund von Dr. med. N.___, Gutachten 2011, im
Übrigen keine relevanten Änderungen. Dass seitens der vermuteten rheumatoiden
Arthritis keine Entzündungsaktivitäten mehr nachweisbar seien, werde in
diversen Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. O.___ bestätigt, so
am 20. Januar 2011, 13. Mai 2014, 5. Dezember 2014, am 22. Juni 2015, am
30.
Oktober 2015, am 24. November 2015 und zuletzt am 13. Juni 2016.
Schliesslich vermögen im Lichte der von
Dr. med. M.___ festgestellten Widersprüche zwischen den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin, ihrem gezeigten Verhalten und den objektiv feststellbaren
Befunden auch die von ihm in der Folge gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen: Hinsichtlich
arbeitsrelevanter Problematik bestehe ausschliesslich aus rheumatologischer
Sicht eine gewisse Minderbelastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule im
mittleren/unteren Abschnitt aufgrund deutlicher, degenerativer Veränderungen.
Diesbezüglich seien der Versicherten keine körperlichen Schwerarbeiten zumutbar
wie auch keine Tätigkeiten in nacken- und rückenbelastenden Arbeitspositionen
wie zum Beispiel Verrichtungen längere Zeit über Kopf mit reklinierter
Halswirbelsäule, Tätigkeiten mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf,
keine Tätigkeiten in einer sitzenden oder stehenden Zwangshaltung ohne die
Möglichkeit zwischendurch die Position zu ändern wie auch keine Tätigkeiten auf
vibrierenden Maschinen, Dächern oder Gerüsten. Zudem halte er, Dr. med. M.___,
die Versicherte nicht geeignet für Tätigkeiten mit feucht-kalten
Witterungseinflüssen. Zuletzt sei die Versicherte als Kassiererin bei K.___ in
einem 100%-Pensum tätig gewesen mit Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall
am 1. Dezember 1999. Medizinisch-theoretisch könnte der Versicherten eine
Tätigkeit als Kassiererin ganztags zugemutet werden mit einer geschätzten
Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund des Bedarfs, zwischendurch die
Körperposition zu wechseln und Pausen einzulegen. Hinsichtlich einer
angepassten Tätigkeit könnten der Versicherten von rheumatologischer Seite her
sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten unter den vorerwähnten
Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zugemutet werden.
Diesbezüglich attestiere er der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit.
7.2
7.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr.
172.
) stützte sich med. pract. H.___ auf eine umfassende Anamnese- und
Befunderhebung (S. 1 - 8 des Gutachtens) und setzte sich sehr eingehend mit den
Vorakten auseinander (S. 8 - 10 des Gutachtens). Hinsichtlich der
aktuellen Untersuchung führte med. pract. H.___ aus, es habe sich eine
57-jährige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre
Beschwerden berichtet habe. Es hätten sich keine Hinweise auf Simulation
ergeben. Angesichts des hohen (im Normbereich liegenden) Blutspiegels von
Paroxetin könne von einer guten aktuellen Compliance ausgegangen werden, denn
es fänden sich keine konkreten Hinweise auf eine Malcompliance. Im Psychostatus
wirke die Explorandin mehrheitlich differenziert in ihren Angaben, sie seien
grösstenteils auch nachvollzieh- und /oder belegbar. Einzig bei der
Konzentration und der Merkfähigkeit zeigten sich zum sonstigen klinischen
Eindruck nicht passende Auffälligkeiten. Diese könnten einerseits im Sinne
einer Aggravation zu sehen sein, aber auch im Sinne einer bewusstseinsferneren
Pseudodemenz, die häufig bei Depression zu beobachten sei. Eine Differenzierung
sei im Rahmen dieses Gutachtens nur insofern möglich, als eben sonst die Angaben
der Explorandin differenziert wirkten, sie habe bei der psychiatrischen
Exploration nicht geklagt und gejammert. Allerdings sei eine klare Verdeutlichungstendenz
bei der somatischen Untersuchung aufgefallen. Es sei nicht ausschliessbar, dass
die Explorandin mehr oder weniger bewusstseinsnah und -fern (dies könne im
Rahmen dieses Gutachtens nicht seriös differenziert werden) ihre somatischen
Beschwerden überzeichne. Auch im psychiatrischen Gutachten wirkten diese
stärker dargestellt, als es durch den Gesamteindruck bestätigt werden könne. Unter
Berücksichtigung gewisser oben diskutierter Abstriche ergebe sich dennoch aus
der Zusammenfassung von klinischem Eindruck und Psychostatus sowie der
vorliegenden Berichte eine mittelgradige depressive Episode. Nach seinem
Eindruck eher mit Tendenz zur schwergradigen, jedoch noch klar im mittleren
Bereich bleibend. Des Weiteren begründete med. pract. H.___ seine Einschätzung
des Schweregrades der depressiven Episode und die seiner Ansicht nach
eingetretene gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht
nachvollziehbar. Das lCD-10 verlange für diese Diagnose: «Bei den typischen
leichten (F32.O), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3)
Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und
einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das
Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann
nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der
Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer
beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken
über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu
Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten
somatischen Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der
Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung,
Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von
Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht,
mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.» Bei der Beschwerdeführerin lägen
folgende der vorgenannten Symptome vor: Gedrückte Stimmung, Verminderung von
Antrieb und Aktivität, verminderte Fähigkeit zu Freude, vermindertes Interesse
und Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit, Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien
fast immer beeinträchtigt, Schuldgefühle und Gedanken über eigene Wertlosigkeit,
Interessenverlust, Libidoverlust. Damit sei es im Vergleich zum Vorgutachten
von 2011 zu einer Verschlechterung gekommen. Sodann liege die somatoforme
Schmerzstörung weiterhin vor. Da es tatsächliche somatische Schädigungen bei
der Explorandin gegeben habe (Knie, Rücken), sei die Diagnose in die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu ändern. Die vorhandenen
psychischen Belastungsfaktoren seien nicht schwer ausgeprägt, jedoch mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht
zu finden, auch nicht für akzentuierte Persönlichkeitszüge; für letztere sei die
Depression im Rahmen der aktuellen Untersuchung zu stark ausgeprägt. Das ICF
(Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen,
Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt zu diskutieren:
Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel beeinträchtigt.
Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht
beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittel
beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt. Die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die
Durchhaltefähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit
sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht
beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw.
intimen Beziehungen sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu
ausserberuflichen Aktivitäten sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur
Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit nicht. Schliesslich
vermag im Lichte der vorgehenden Erwägungen von med. pract. H.___ auch seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: In der bisherigen Tätigkeit
sei die Beschwerdeführerin 40 % arbeitsfähig. Es sei überwiegend wahrscheinlich
zu einer Verschlechterung der Diagnosen und des psychischen Befindens in den
letzten fünf Jahren gekommen. In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit
als der angestammten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % medizinisch theoretisch
umsetzbar. Aus praktisch-klinischer Erfahrung heraus werde die Explorandin
jedoch nach so langer Arbeitsabstinenz kaum in der Lage sein, die vorgenannten
Prozente auf Anhieb umzusetzen, es sei hier von einer nicht diagnostisch
klassifizierbaren Dekonditionierung auszugehen. Die aktuellen Angaben würden ab
diesem Gutachten gelten, denn es könne nicht seriös festgestellt werden, wann
es zu den Verschlechterungen in den letzten fünf Jahren gekommen sei.
7.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 (vgl. auch
BGE 143 V 409) sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den
psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend
zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von med. pract. H.___
setzt also voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
7.2.2.1
Bei der Anspruchsprüfung nach
BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als
wichtige Schweregradindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416)
einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von med. pract. H.___ zu entnehmen,
die bisherige Therapie sei seines Erachtens grundsätzlich angemessen. Soweit
erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten Behandlungen teils gut,
teils aber auch entwickelbar. Gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden
weitere Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden könne.
Es sei eine Optimierung der
Psychotherapie und Psychopharmakotherapie vorzunehmen. So habe die Explorandin
viele Dinge, die in einer Therapie besprochen worden seien und sich entwickeln
sollten, nicht nennen können. Hier sei eine Intensivierung notwendig,
allenfalls müsste geklärt werden, ob der Intellekt bei ausbleibendem Erfolg für
eine Therapie wirklich genügend sei. Der aktuelle Schweregrad spreche für die
Weiterführung einer Psychotherapie. Da es über die letzten Jahre zu einer Verschlechterung
trotz Behandlung gekommen sei, erscheine eine Intensivierung der Medikation
ebenfalls notwendig. Die vom Gutachter angesprochene gute Kooperation der
Beschwerdeführerin zeigt sich zudem auch im Umstand, dass der anlässlich der
Begutachtung gemessene Blutspiegel von Paroxetin im Normbereich lag. Weiter ist
beim Indikator Behandlungserfolg und -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S.
299.
f.) aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz seit
längerem attestierter teilweiser Arbeitsfähigkeit keinerlei Arbeitsversuche
ausweisen kann; es fehlt folglich jeglicher Versuch der Selbsteingliederung.
Damit kann nicht von einer Eingliederungsresistenz gesprochen werden, auch wenn
zurzeit aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin
eine Eingliederung wenig aussichtsreich erscheint.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten mittelgradigen depressiven
Episode (lCD-10 F32.1) und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (lCD-10 F 45.41) zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3
fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Die
somatischen Beeinträchtigungen schränken die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. med. M.___ nicht weiter
ein, wobei diesbezüglich immerhin die zusätzlichen – nicht unerheblichen –
Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen sind. Im Gutachten
wurden darüber hinaus keine ressourcenhemmenden Wirkungen der somatischen
Diagnosen erwähnt.
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) führte med. pract. H.___ aus, die
Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Anpassung an Regeln und Routinen sei
mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von
Aufgaben sei leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
seien mittel beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt.
Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien mittel beeinträchtigt. Die
Durchhaltefähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit
sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht
beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw.
intimen Beziehungen sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu
ausserberuflichen Aktivitäten sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur
Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Explorandin verfüge aus
psychiatrischer Sicht über nur eingeschränkte Ressourcen, um die aus
somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren.
Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) weist nur begrenzte Ressourcen aus. So lebt die
Beschwerdeführerin allein in einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung. Ein Haustier habe sie
nie gehabt und die Pflanzen, welche sie früher hie und da gepflegt habe, seien
alle zugrunde gegangen, sie habe kein Geschick für solche. Punkto
Beziehungsnetz gab sie an, dass ihre nächste Vertrauensperson ihr 54-jähriger Bruder
sei, welcher mit seiner Familie in [...] lebe, auch mit ihrer Schwägerin habe
sie ein schönes Verhältnis, jedoch habe sie aus irgendwelchen Gründen mit ihrer
59-jährigen Schwester seit vielen Jahren keine Beziehung mehr, diese lebe mit
ihrer Familie als Hausfrau in [...]. Sonst habe sie lediglich noch eine engere
Beziehung mit einer Freundin, mit welcher sie früher eine Zeit lang
zusammengearbeitet habe und welche sich inzwischen in einem Altersheim befinde,
sonst sei sie allein und einsam. Sie sei in keinem Verein und mache bei keiner
Interessengruppe mit. Mit der orthodoxen Glaubensgemeinschaft habe sie schon
längst keinen Kontakt mehr (vgl. IV-Nr. 172.1, S. 16 f.).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141
V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte med. pract. H.___ aus, im Psychostatus wirke die
Explorandin mehrheitlich differenziert in ihren Angaben, sie seien
grösstenteils auch nachvollzieh- und /oder belegbar. Einzig bei der
Konzentration und der Merkfähigkeit zeigten sich zum sonstigen klinischen
Eindruck nicht passende Auffälligkeiten. Diese könnten einerseits im Sinne
einer Aggravation zu sehen sein, aber auch im Sinne einer bewusstseinsferneren
Pseudodemenz, die häufig bei Depression zu beobachten sei. Eine Differenzierung
sei im Rahmen dieses Gutachtens nur insofern möglich, als eben sonst die
Angaben der Explorandin differenziert wirken würden, sie habe bei der
psychiatrischen Exploration nicht geklagt und gejammert. Allerdings sei eine
klare Verdeutlichungstendenz bei der somatischen Untersuchung aufgefallen. Es
sei nicht auszuschliessen, dass die Explorandin mehr oder weniger
bewusstseinsnah und -fern (dies könne im Rahmen dieses Gutachtens nicht seriös
differenziert werden) ihre somatischen Beschwerden überzeichne. Auch im psychiatrischen
Gutachten wirkten diese stärker dargestellt, als es durch den Gesamteindruck
bestätigt werden könne. Zusammenfassend hielt med. pract. H.___ dennoch fest,
seine Abklärungen hätten ergeben, dass sich die beklagten Leiden konsistent in
vergleichbaren Lebensbereichen auswirkten. Aus gutachterlicher Sicht sei er vom
Bestehen der geltend gemachten Behinderungen überzeugt.
7.2.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von med. pract. H.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundegerichtlichen zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die
darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der nach neuer
Rechtsprechung zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der
Beschwerdeführerin im persönlichen und sozialen Bereich nur begrenzt Ressourcen
vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Zudem
hat med. pract. H.___ bei seiner Beurteilung auch berücksichtigt, dass eine
klare Verdeutlichungstendenz bei der somatischen Untersuchung aufgefallen und
es nicht auszuschliessen sei, dass die Explorandin mehr oder weniger
bewusstseinsnah und -fern ihre somatischen Beschwerden überzeichne. Dagegen
erachtete er ihr Verhalten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung aber als
weitgehend konsistent authentisch und kam im Resultat nachvollziehbar zum
Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode
im Grenzbereich zu einer schweren Episode bestehe. Nach dem Gesagten lässt das
vorliegende Gutachten von med. pract. H.___ eine zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu.
7.3
Sodann vermag auch die unter
Einschluss der internistischen Fachrichtung vorgenommene Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten
zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten in nacken- und
rückenbelastenden Arbeitspositionen (über Kopf- respektive Arbeiten mit häufig
vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf oder solche in sitzenden oder stehenden
Zwangshaltungen respektive auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder auf
Gerüsten sowie in feucht-kalten Witterungsverhältnissen) zumutbar seien.
Dagegen sei ihr eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar (vgl. E.
II. 6.2.5 hiervor). Damit ist eine revisionsrelevante gesundheitliche
Verschlechterung erstellt.
7.4
Schliesslich vermögen auch die
gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen sowie die teilweise entgegenstehenden
Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der D.___ nicht zu schmälern. Dass
im psychiatrischen Gutachten von med. pract. H.___, wie von der Beschwerdeführerin
gerügt und von Dr. med. F.___ vorgebracht, die Depressivität nicht genug
gewichtet worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar, nachdem er eine
mittelgradige depressive Episode und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht attestiert hat. Den Berichten von Dr. med. F.___ ist
diesbezüglich denn auch nichts Weiterführendes zu entnehmen. Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, eine Aggravation liege gerade nicht vor.
Diesbezüglich wurde im Gutachten eine sehr differenzierte Auseinandersetzung
mit einer möglichen Aggravation der Beschwerdeführerin vorgenommen und eine
solche im Resultat verneint. Dies steht denn auch im Einklang mit dem
neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. E.___, wonach nicht beurteilt
werden könne, ob der reduzierte Effort auf eine (nicht bewusste)
Verdeutlichungstendenz im Zusammenhang mit einer Krankheitsfehlverarbeitung
zurückzuführen sei, oder ob er Ausdruck einer bewusstseinsnahen Aggravation
sei. Die Resultate in den Performanzvalidierungsverfahren lägen nicht unterhalb
des Zufallsbereichs, weshalb nicht von einer bewussten Falschbeantwortung bzw.
einer Aggravation gesprochen werden könne (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor). Damit
ergeben sich aus dem neuropsychologischen Gutachten ebenfalls keine ausreichenden
Gründe, um vom psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. H.___ abzuweichen.
Zudem hat auch der rheumatologische Gutachter bei seiner Begutachtung nachvollziehbar
die Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten und objektivierbaren Beschwerden
aufgezeigt und dies dementsprechend bei seiner Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Insofern die Beschwerdeführerin weiter rügt,
die Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden sei nicht berücksichtigt
worden, ist vorweg anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer
Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliegt. Dementsprechend ist von einer geringen Wechselwirkung zwischen
somatischen und psychiatrischen Diagnosen auszugehen. Die Schlussfolgerungen
basieren auf einer Konsensbesprechung. Sodann wird von der Beschwerdegegnerin
vorgebracht, med. pract. H.___ habe sich in seiner Begutachtung vor allem
auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Zudem habe er
einerseits das Vorgutachten des B.___ kritisiert, aber gleichwohl mit Hinweis
auf dieses eine Verschlechterung seit der letzten Begutachtung begründet. Dies
überzeuge nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass med. pract. H.___ die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten sehr wohl
objektiv würdigt und auch mit entsprechenden Testverfahren validiert. Dass med.
pract. H.___ die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin quasi ungefiltert
übernommen habe, kann somit nicht gesagt werden. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin
zwar insofern Recht zu geben, dass sich med. pract. H.___ ausführlich mit dem
psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens vom 12. September 2011
auseinandersetzt und dieses auch kritisiert (vgl. IV-Nr. 172.4, 10 f.).
Wenn er das psychiatrische Vorgutachten teilweise als nicht nachvollziehbar
bezeichnet, ändert dies aber nichts daran, dass er gestützt darauf einen
Vergleich vorzunehmen hat. So ist die damalige Rentenverfügung rechtskräftig
und damit grundsätzlich auch der Sachverhalt, auf welchen sie sich abgestützt
hat. Der damalige Sachverhalt ist demnach bei der Prüfung einer
revisionsrelevanten Veränderung grundsätzlich nicht auf seine Beweiswertigkeit
zu prüfen. Indem nun med. pract. H.___ seine erhobenen Befunde mit den Befunden
aus dem psychiatrischen Teilgutachten des B.___ vergleicht, so ist er hierbei
korrekt vorgegangen. Die von ihm geltend gemachte Verschlechterung wurde zudem
schlüssig begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass
die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung gerade bei psychiatrischen
Beurteilungen nicht überspannt werden dürfen. Diese können nicht immer
lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 6.4.3). Die RAD-Ärztin, Dr.
med. L.___, sprach dem Gutachten von med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme
vom 14. März 2017 denn auch nicht den Beweiswert ab. So führte sie aus: Im
psychiatrischen Teilgutachten setze sich med. pract. H.___ kritisch und
ausführlich mit den psychiatrischen Akten auseinander und beklage generell die
mangende Gründlichkeit und Differenziertheit der Voruntersucher. Nach einer
sehr ausführlichen Anamneseerhebung stütze sich der Gutachter im Rahmen der
Befunderhebung vor allem auf die subjektiven Angaben der Versicherten ab. Damit
sagt Dr. med. L.___ entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nicht
aus, dass med. pract. H.___ lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des
gleichen Sachverhalts vornehme. Insofern kann auf die vorgehenden Erwägungen
verwiesen werden. Somit ist die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen
Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, eine revisionsrelevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt. Vielmehr hätte
sie gestützt auf die Beurteilung aus dem Gutachten der D.___ davon ausgehen
müssen, dass bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur noch
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und damit ein Revisionsgrund vorliegt.
8.
Somit ist nachfolgend ein
Einkommensvergleich vorzunehmen, nachdem die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung auf einen solchen verzichtet hat. Eine Rückweisung der
Sache zur Vornahme des Einkommensvergleichs, wie dies von der
Beschwerdeführerin verlangt wird, ist dagegen nicht angebracht. Zum einen
wurden die Berechnungsgrundlagen für das Invaliden- und Valideneinkommen
bereits im Vorbescheid vom 10. November 2015 aufgeführt und sind der
Beschwerdeführerin damit bekannt. Zum anderen hat sie sich auch in ihrer
Beschwerde zu einem allfällig vorzunehmenden Einkommensvergleich geäussert.
8.1
Bezüglich des Invaliden- und
Valideneinkommens kann im Wesentlichen auf die im Vorbescheid vom 10. November
2015.
verwendeten Berechnungsgrundlagen verwiesen werden. Das Valideneinkommen
betrug gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts vom
29.
Juli 2003 im Jahr 2001 CHF 45'370.00 inkl. 13. Monatslohn (VSBES.2002.611
E. II. 8. c). Gemäss dem Gutachten der D.___ ist eine
revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens ab dem
2.
Februar 2016 (Datum der gutachterlichen Schlussbesprechung) erstellt. Somit
ist das vorgenannte Einkommen auf die Teuerung im Jahr 2016 aufzurechnen
(:110.9 x 133.9; vgl. Nominallohnindex, Bundesamt für Statistik, T1.93, Frauen
Total), woraus sich ein Valideneinkommen von CHF 54'779.45 ergibt.
Das Invalideneinkommen errechnet sich
gestützt auf LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen: CHF
4'300.00 x 12 + Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) + Aufrechnung Teuerung
2016.
(:132.1 x 133.9) = CHF 54'526.00; davon 50 % zumutbar = CHF 27'263.00.
8.2
Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vom
Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei
Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt
wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts
9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen
Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden
Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr
als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der
Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung, wie erwähnt, keinen Einkommensvergleich und damit
auch keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,
welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,
eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Wie in Ziffer II. 7.3 vorgehend
festgehalten, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der D.___ wie
folgt eingeschränkt: Zumutbar seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne
nacken- und rückenbelastende Arbeitspositionen (über Kopf- respektive Arbeiten
mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf oder solche in sitzenden oder
stehenden Zwangshaltungen respektive auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern
oder auf Gerüsten sowie in feucht-kalten Witterungsverhältnissen). Eine solche angepasste
Tätigkeit sei ihr im Rahmen von 50 % zumutbar. Zwar umfasst der Tabellenlohn im
vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine
deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei
der Beschwerdeführerin gemäss vorgehendem Zumutbarkeitsprofil die genannten zusätzlichen
Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von 5
% gerechtfertigt. Dagegen ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil
für Frauen ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 statistisch nicht ausgewiesen (LSE
2016, T 18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Zudem
verfügt die Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht, womit
diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der
Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).
8.3
Somit errechnet sich der
Invaliditätsgrad wie folgt: Das Valideneinkommen beträgt wie vorgehend
ausgeführt CHF 54'779.45. Vom Invalideneinkommen von CHF 27'263.00 ist der
leidensbedingte Abzug von 5 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von CHF 25'899.85
ergibt. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % womit die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf
eine halbe Rente hat.
9.
Demnach ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufzuheben.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'297.50
festzusetzen (13.2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert
daraus, dass die Position «Administratives» als Kanzleiaufwand gilt, welcher
bereits im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist und demnach nicht
gesondert vergütet wird.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
30. Januar 2018 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai
2016 Anspruch auf eine halbe Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'297.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch