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Entscheid

VSBES.2018.77

Invalidenrente

14. März 2019Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 1996

sprach die IV-Stelle Bern dem 1968 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. März 1995 eine ganze Rente zu (vgl.

Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 122 S. 2; vgl. auch IV-Nr. 72.4 S. 1 ff.). Diese

wurde mit Verfügungen vom 18. Juni 1998 (IV-Nr. 72.7) und vom

25. Juli 2001 bestätigt (IV-Nr. 5).

1.2 Am 21. Juli 2005 leitete die

IV-Stelle Bern erneut eine Revision der Invalidenrente ein (IV-Nr. 12).

Sie holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,

vom 14. Oktober 2005 (IV-Nr. 14) ein und gab in der Folge beim

Psychiatriezentrum C.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde

am 19. April 2006 erstattet (IV-Nr. 19). Gestützt darauf bestätigte die

IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 24. Mai 2006 die Weiterausrichtung der

bisherigen ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 20). Eine

neuerliche Bestätigung erfolgte am 9. April 2010 (IV-Nr. 34). Mit einer

weiteren Verfügung vom 21. Mai 2010 sprach die IV-Stelle Bern dem

Beschwerdeführer zudem rückwirkend ab 1. April 2008 eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zu (IV-Nr. 37).

1.3 Am 1. Mai 2015 überwies die

IV-Stelle Bern die Akten an die zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordene

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit dem

Hinweis, dass sofort von Amtes wegen eine Revision der IV-Rente durchgeführt

werden sollte (IV-Nr. 57).

2.

2.1 Am 6. Mai 2015 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege.

Der Beschwerdeführer gab an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert,

er leide nun zusätzlich an Arthrose an beiden Händen (IV-Nr. 58). Die

Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2015 ein Revisionsgespräch mit dem

Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 62) und holte einen Bericht von Dr. med. D.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. September 2015

(IV-Nr. 63) ein, nachdem Dr. med. B.___ erklärt hatte, er sei pensioniert und

habe den Beschwerdeführer schon lange nicht mehr gesehen (IV-Nr. 59). Dr.

med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) empfahl am 9. November 2015 die Einholung eines bidisziplinären

Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie; IV-Nr. 66).

2.2 Am 17. November 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie erachte eine umfassende Untersuchung

(voraussichtliche Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie) als notwendig, und

stellte ihm die vorgesehenen Fragen zu (IV-Nr. 68). Als Durchführungsstellen

wurden Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.

med. G.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, angegeben. Dr. med. G.___

erstattete das rheumatologische Gutachten am 11. März 2016 (IV-Nr. 71),

Dr. med. F.___ das psychiatrische Gutachten ebenfalls am 11. März 2016 (IV-Nr.

72.1). Dr. med. E.___ vom RAD empfahl am 7. Juni 2016 ergänzende

Untersuchungen und eine allfällige Anpassung der Medikation durch den

behandelnden Rheumatologen, erachtete aber für die Anspruchsbeurteilung keine

weiteren Abklärungen als notwendig, weil die beiden Gutachten beweiskräftig

seien (IV-Nr. 82).

2.3 Am 2. September 2016 fand ein

Gespräch statt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit, nach

ihrer Beurteilung habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, und übergab ihm

eine Erklärung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 87,

83; Protokolleintrag vom 2. September 2016). Am 19. Oktober 2016 liess der

Beschwerdeführer erklären, er sei grundsätzlich zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen

bereit (IV-Nr. 93). In der Folge wurde am 12. Dezember 2016 ein

Belastbarkeitstraining in der Institution H.___ begonnen (vgl. IV-Nr. 97, 99;

Protokolleinträge vom 13. Dezember 2016). Am 13. Februar 2017 leitete die

Beschwerdegegnerin wegen zahlreicher Absenzen des Beschwerdeführers ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 104). Am 10. März 2017 wurde die

Massnahme abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 114, 107; Protokolleintrag vom

16. März 2017).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 29. März

2017 (IV-Nr. 110) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde die Rente aufheben. Der Beschwerdeführer liess am 9. Mai

2017 Einwände erheben (IV-Nr. 111). Die Beschwerdegegnerin holte eine

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom RAD vom 31. Mai 2017 ein (IV-Nr. 113),

nahm einen Bericht von Dr. med. I.___, Psychiatrische Dienste [...], vom 5.

Oktober 2017 zu den Akten (IV-Nr. 117) und liess den psychiatrischen Gutachter

Dr. med. F.___ am 14. November 2017 zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen

(IV-Nr. 120). Anschliessend wurde das Dossier Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vorgelegt. Dieser äusserte sich am 27.

November 2017 (IV-Nr. 122).

3.2 Mit Verfügung vom 29. Januar

2018 (IV-Nr. 123; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin,

die Rente werde auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Die

Aufhebung erfolgte per Ende März 2018 (vgl. Protokolleintrag vom 16. Februar

2018).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 2. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter seien zusätzliche

Untersuchungen anzuordnen und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur

Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei bei der Bestimmung des zumutbaren

Invalideneinkommens vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vorzunehmen ist.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als

Rechtsbeistand beizuordnen.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

5. Am 13. April 2018 lässt der

Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen

(A.S. 22 ff.). Gleichzeitig gibt er eine Stellungnahme der

Psychiatrischen Dienste [...], Dr. med. I.___, vom 6. März 2018 zu den Akten

(Urkunde 5).

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 (A.S. 35) auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018

(A.S. 41 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Thomas Biedermann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Die Beschwerdegegnerin äussert

sich am 28. Juni 2018 zum im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr.

med. I.___ vom 6. März 2018 (A.S. 46).

9. Rechtsanwalt Biedermann reicht

am 11. Januar 2019 seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente

zu Recht per Ende März 2018 aufgehoben hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für

den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer

allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222).

2.3

Ändert

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Den zeitlichen Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht haben

die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes einer ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend,

ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.6

Nach

der Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gestützt auf

Art. 44 ATSG durch die Versicherungsträger eingeholten Gutachten von externen

Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V

351.

E. 3b/bb S. 353).

2.7

Stellungnahmen

behandelnder Ärztinnen und Ärzte enthalten ebenfalls eine fachmedizinische

Beurteilung, so dass ihnen nicht jegliche Beweiskraft abzusprechen ist. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

(Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber

nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein

subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_349/2018 von 22. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 8C_29/2018

vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2).

3.

3.1

In

der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, in medizinischer Hinsicht sei auf

das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. C.___

und Dr. med. G.___ vom 11. März 2016 (E. I. 2.2 hiervor) abzustellen. Daraus

gehe hervor, dass sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

seit dem Gutachten des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 erheblich

verbessert hätten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für angepasste Verweis­tätigkeiten

keine Einschränkung. Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___

sei beweiskräftig. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien durch die

Stellungnahme des Gutachters vom 14. November 2017 (vgl. E. I. 3.1 hiervor)

widerlegt worden. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___

vermöchten die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. F.___

nicht zu erschüttern. Aus diesem lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 %

in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ableiten. Der

entsprechende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %.

Die Rente sei daher aufzuheben.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt in

der Beschwerdeschrift vom 2. März 2018 unter anderem ausführen, Dr. med. F.___

versuche in seinem Gutachten vom 11. März 2016 sämtliche seit dem Jahr 1994

gestellten Diagnosen als nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend

darzustellen. Es sei doch sehr unwahrscheinlich, dass sämtliche ärztlichen

Befunde der letzten zwanzig Jahre, auf welche sich die fortlaufende Berentung

letztlich gestützt habe, unzureichend ausgefallen seien. Dem Gutachten von Dr.

med. F.___ lasse sich nicht nachvollziehbar entnehmen, wie, weshalb und seit

wann sich die seit dem Jahr 1994 diagnostizierte Erkrankung des

Beschwerdeführers verbessert haben sollte. Auch die ergänzende Stellungnahme

von Dr. med. F.___ vom 14. November 2017 beantworte diese Frage nicht. Der

Beschwerdeführer sei zwischen 2009 bis vor einigen Monaten nicht in

spezialärztlicher Behandlung gestanden. Damit könne die angebliche Verbesserung

des psychischen Zustandes nicht auf einen Therapieerfolg zurückgeführt werden.

Dass sich die Krankheit von alleine austherapiert hätte, sei äusserst

unwahrscheinlich, da der Heilungsverlauf selbst bei medizinisch betreuten

Personen eher selten positiv ausfalle. So stelle sich bei einem Drittel der

Erkrankten nach einer gewissen Zeit ein chronifizierter Verlauf ein. Wie die

Eingliederungsmassnahmen ergeben hätten, müsse beim Beschwerdeführer, in

Abweichung von der Beurteilung durch den Gutachter, von einer Chronifizierung

der Erkrankung ausgegangen werden. Dies werde durch die extrem hohe

Betreuungsintensität des Beschwerdeführers durch seine Familie sowie dessen

Unfähigkeit, den Anforderungen der Eingliederungsmassnahmen gerecht zu werden,

untermauert. Der Gutachter Dr. med. F.___ erkläre auch nicht, warum er die dem

Beschwerdeführer unterstellten Verdeutlichungstendenzen nicht als Merkmal der

Erkrankung, sondern als nicht krankheitsbedingte Motivationsdefizite

interpretiere. Es könne festgehalten werden, dass sich die medizinische

Situation des Beschwerdeführers seit der Berentung im Jahr 1994 nicht verändert

habe. Die angebliche Verbesserung basiere lediglich auf einer anderen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung und sei gerade nicht auf eine

objektive Verbesserung der Befunde und der Symptomatik zurückzuführen. Weiter

genüge eine Untersuchung nicht, um festzustellen, ob beim Beschwerdeführer

Symptome der Kategorie F20 erfüllt seien oder nicht. Um eine verwertbare Beurteilung

abgeben zu können, ob eine Person nach mehr als zwanzig Jahren anerkannter

Erkrankung nach wie vor unter einer paranoiden Schizophrenie leide oder nicht,

hätte mindestens eine zweite Sitzung abgehalten werden müssen, wobei die

Durchführung eines stationären Settings noch angebrachter gewesen wäre. Darüber

hinaus hätte spätestens das überaus verwirrende und grenzwertige Verhalten des

Beschwerdeführers während der Eingliederungsmassnahmen eine erneute

Untersuchung geradezu aufdrängen müssen. Der Bericht von Dr. med. I.___ vom 5.

Oktober 2017 bestätige, dass weiterhin ein chronifiziertes Zustandsbild

bestehe, welches sich auch mit adäquater Therapie nicht verändern lasse.

Zurzeit sei eine stationäre Behandlung geplant. Weiter sei der Invaliditätsgrad

falsch berechnet worden; insbesondere hätte ein leidensbedingter Abzug von 25 %

berücksichtigt werden müssen. In der Eingabe vom 13. April 2018 wird auf den

neu eingereichten Bericht von Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 hingewiesen, aus

welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeits- und leistungsfähig

sei und dass das Belastbarkeitstraining in der Institution H.___

krankheitsbedingt gescheitert sei.

4.

Ob ein Revisionsgrund in Form

einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt, beurteilt sich durch

einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2006

(IV-Nr. 20), mit der die damals bereits laufende ganze Rente gestützt auf

umfassende Abklärungen bestätigt wurde, mit dem Sachverhalt bei Erlass der hier

angefochtenen Revisionsverfügung vom 29. Januar 2018 (vgl.

E. II. 2.3 hiervor).

4.1

Die Aktenlage zum relevanten

medizinischen Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2006 präsentiert

sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1.1

Der Gutachter Dr. med. F.___ zog

einen Bericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 22. September 1994 bei

(IV-Nr. 72.4). Der Beschwerdeführer berichtete, ihm sei vor etwa zwei Jahren

ein Brett auf den Kopf gefallen und er leide seither an Kopf- und

Halsschmerzen, seit sechs Monaten überdies an Rückenschmerzen. Seit vier bis

fünf Monaten höre er Stimmen und sehe Gesichter, welche bald mehr, bald weniger

über Rollstühle, Paralyse und den Tod mit ihm sprächen. Im klinischen Rahmen

(Aufenthalt vom 11. bis 24. August 1994) habe der Beschwerdeführer sehr

zurückgezogen gelebt. Er habe schliesslich auf den Austritt gedrängt.

4.1.2

In einem Bericht des

Psychiatriezentrums [...] vom 10. Mai 2001 (IV-Nr. 4 S. 3 ff.) wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich stationär vom 17. April bis 3.

Mai 2001 im Zentrum aufgehalten. Bei der Einweisung habe er angegeben, er höre

schon seit längerer Zeit Stimmen; seit zwei bis drei Tagen seien diese

schlimmer geworden. In der Nacht vor dem Eintritt hätten ihm seine verstorbenen

Angehörigen gesagt, er solle zu ihnen kommen. Er habe es dann nicht mehr

ausgehalten und sei aggressiv geworden. Laut Angaben der Ehefrau habe er sie

beschimpft und sei ihr gegenüber tätlich geworden, nachdem er zuvor

verschiedene Sachen in der Wohnung auf den Boden geworfen habe. In der Station

habe sich der Beschwerdeführer gut integriert. Er und seine Ehefrau hätten auf

den Austritt gedrängt und man habe den Beschwerdeführer in gebessertem Zustand

nach Hause entlassen.

4.1.3

Das Gutachten des

Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 (IV-Nr. 19) enthält zunächst

eine Darstellung der Anamnese. Zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

wird festgehalten, dieser schlafe nachts überhaupt nicht. Er könne meist nur

wenige Stunden während des Tages schlafen. Er habe im Dunkeln Angst, erwürgt zu

werden, und sei überhaupt sehr schreckhaft. Oft habe er Angst, verfolgt zu

werden, von zwei Gestalten, einem Riesen mit schwarzem Mantel und einem weissen

Zwerg. Nachts sehe und fühle er Schlangen, manchmal spüre er Insekten auf

seinem Körper. Auf der Strasse fühle er sich verfolgt und bedroht. Er habe Kopfschmerzen

mit Ausstrahlung in den Nacken, einmal pro Monat zudem Rückenschmerzen. Zu

Hause sei er oft gereizt und nervös, schreie die Kinder (geboren 1992, 1994 und

2001) an und schlage sie, was ihm danach immer sehr leid tue. Wenn er spazieren

gehe, sei er nach 200 Metern so schwach und ängstlich, dass er wieder nach

Hause gehen müsse. Den Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer als äusserst

inaktiv, er sei praktisch immer zu Hause. Als Diagnosen nennen die Gutachter

eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10 F20.00), eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1). In der

Beurteilung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im […] den höchsten

Schulabschluss bestanden und eine zweijährige Ausbildung zum Kunststoffexperten

absolviert. Im Jahr 1990 sei er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz

emigiriert, wo er vier Jahre lang erfolgreich in einer Firma in [...] (Kunststofftank-

und -behälterbaufirma) gearbeitet habe. 1990 sei eine schwer behinderte Tochter

geboren worden, was den Beschwerdeführer und seine Frau stark belastet habe;

die Tochter sei schliesslich 1999 verstorben. Seit 1992 klage der

Beschwerdeführer nach einem Arbeitsunfall über Kopf- und Halsschmerzen. Im März

1994.

seien nach einem Verhebetrauma mit nachfolgender lumbosakraler

Schmerzsymptomatik erstmals paranoid-halluzinatorische Symptome aufgetreten.

Diese ersten Symptome hätten Ängste beinhaltet, nicht wieder arbeiten zu können

und wegen der Schmerzen im Rollstuhl sitzen zu müssen. Der Ausbruch der

Erkrankung sei demnach im Zusammenhang mit Insuffizienzgefühlen und

Existenzangst aufgetreten, weil er als allein verdienender Vater von

mittlerweile zwei Kindern nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer habe

Symptome einer paranoiden Schizophrenie bekommen. In den ersten Jahren hätten

Negativsymptome wie ausgeprägte Antriebsarmut und Teilnahmslosigkeit dominiert.

Momentan leide der Beschwerdeführer unter Stimmen, die sich an ihn richteten;

die Symptomatik sei florid-psychotisch. Für die Gutachterin würden ein starker

Leidensdruck und ein depressives Zustandsbild spürbar. Der Unterschied zwischen

der heutigen Beurteilung und den Beurteilungen in den früheren Krankheitsphasen

könne durch folgende Überlegungen erklärt werden: Möglicherweise habe die Medikation

zwischen 1994 und 2001 die florid-psychotische Symptomatik gebessert, aber eine

starke Teilnahmslosigkeit zur Folge gehabt. Heute sei der Beschwerdeführer

medikamentös eher schwach abgedeckt, was die psychotische Dynamik wieder

stärker werden lasse. Es könnte sich andererseits auch um einen wechselhaften

Verlauf handeln mit unterschiedlichem Ausmass der Negativ- und der

Positivsymptomatik. Ausserdem liege eine anhaltende Schmerzstörung vor, die

sich nach den zwei Arbeitsunfällen zwischen 1992 und 1994 manifestiert habe. In

früheren Berichten (25. Januar 1996) sei neben der Schizophrenie eine

unreife/asthenische Persönlichkeitsstörung angeführt worden. Es sei möglich,

dass die Arbeitsunfälle (Schlag auf den Kopf 1992, Verhebetrauma März 1994)

einerseits ursächlich für das Entstehen der Schmerzsymptomatik gewesen seien

und andererseits zur wahnhaften Dekompensation der Persönlichkeitsstörung

geführt hätten. Allerdings sprächen die florid-psychotische, paranoide

Symptomatik, der läppische, unbeteiligte Ausdruck und der zeitlich gut

abgrenzbare Krankheitsbeginn gegen diese diagnostische Einordnung. Die Prognose

der Erkrankung sei in Anbetracht der Ausprägung und der Dauer des bisherigen

Krankheitsverlaufs sehr ernst. Der Beschwerdeführer sei durch die Erkrankung so

eingeschränkt, dass er seit 1994 nicht nur arbeitsunfähig, sondern nahezu

pflegebedürftig geworden sei. Zeitweise benötige er Hilfe bei der Körperpflege,

wenn er apathisch oder bewegungsunfähig sei aufgrund der Schmerzen. Er

beteilige sich nicht im Haushalt; verbringe den Tag mit Zigaretten-Rauchen,

Herumliegen und Herumsitzen. Die Reizbarkeit und die aggressiven Ausbrüche

führten oft zu extremen Spannungen in der Familie. In fremder Umgebung trete

die paranoid-halluzinatorische Komponente stärker auf als vorher, was zur

sozialen Isolation des Beschwerdeführers geführt habe. Auf die Frage nach den

psychischen Beeinträchtigungen antworten die Gutachterinnen, der Antrieb und

die Motivation des Beschwerdeführers seien stark beeinträchtigt. Es liege ein

paranoid-halluzinatorisches Zustandsbild vor mit akustischen, optischen und

Leibeshalluzinationen. Aufgrund der Paranoia sei der Beschwerdeführer gespannt,

reizbar und impulsiv mit schwer einzuschätzenden aggressiven Durchbrüchen, die

gelegentlich Gewalthandlungen in der Familie bewirkten. Eine somatoforme

Schmerzstörung führe zu Unselbständigkeit und Hilflosigkeit. Seit März 1994

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.2

Zum weiteren Verlauf und zur

Situation bei Erlass der Revisionsverfügung vom 29. Januar 2018 enthalten

die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

4.2.1

Der Beschwerdeführer gab im

Revisionsfragebogen am 3. April 2009 an, er sei beim An- und Auskleiden, bei

der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft auf die Hilfe von

Drittpersonen angewiesen, weiter sei tagsüber und nachts eine persönliche

Überwachung notwendig (IV-Nr. 24). Der Hausarzt Dr. med. B.___ berichtete am

25.

Mai 2009 über einen unveränderten Zustand. Der Beschwerdeführer melde sich

nur sporadisch in der Sprechstunde. Der Beschwerdeführer sei bei der Pflege

gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen und bedürfe tagsüber und nachts der persönlichen Überwachung

(IV-Nr. 27). Die Psychiaterin Dr. med. K.___ vom RAD bestätigte am 4.

Februar 2010, dass im Rahmen der negativen Symptomatik bei Schizophrenie die

Vernachlässigung der Körperhygiene möglich sei (IV-Nr. 31). Die

Abklärungsfachperson gelangte im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2010 (IV-Nr.

32) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 in vier von sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen (u.a. An-/Auskleiden, Körperpflege)

regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen. Gestützt darauf wurde dem

Beschwerdeführer ab 1. April 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

zugesprochen (Verfügung vom 21. Mai 2010, IV-Nr. 37).

4.2.2

Mit Urteil vom 2. August 2010

wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Die 1994 und 2003 geborenen

Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter, der 1993 geborene Sohn

unter die elterliche Sorge des Beschwerdeführers gestellt, wobei die bestehende

Kindesbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beibehalten wurde (IV-Nr.

51).

4.2.3

Nachdem Dr. med. B.___ am 4. Juni

2015.

erklärt hatte, er sei pensioniert und habe den Beschwerdeführer schon

lange nicht mehr gesehen (IV-Nr. 59), fand am 24. August 2015 ein

Revisionsgespräch statt. Der Beschwerdeführer teilte mit, er befinde sich seit

mehreren Jahren (ca. 2009) nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Den

Haushalt erledige er alleine. Die anwesende RAD-Ärztin Dr. med. E.___ hielt

fest, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs keinerlei Anzeichen für

eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geboten. Wegen

der fehlenden Betreuung durch einen Psychiater sei seit Jahren eine nicht mehr

zeitgemässe Psychopharmaka-Therapie erfolgt, die angepasst werden sollte

(IV-Nr. 62).

4.2.4

Die neue Hausärztin Dr. med. D.___

hielt in ihrem Bericht vom 19. September 2015 (IV-Nr. 63) fest, sie

habe den Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 erstmals gesehen wegen Knieschmerzen.

Die letzte Untersuchung habe am 9. Juni 2015 stattgefunden. Sie empfehle ein

psychiatrisches Gutachten. Der beigelegte Bericht des Rheumatologen Dr. med. L.___

vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 63 S. 5 f.) nennt als Diagnosen eine Rhizarthrose und

leichte Tendovaginitis de Quervain beidseits, eine Gonarthrose beidseits, ein

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Angsterkrankung mit

wahnhaften Zügen sowie Adipositas. In einem Bericht vom 20. Januar 2016 (IV-Nr.

71.

S. 20 f.) äusserte Dr. med. L.___ zusätzlich den Verdacht auf eine

seronegative rheumatoide Arthritis. Eine MRI-Untersuchung beider Hände vom 2.

Dezember 2015 ergab laut Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie

FMH, aktuell keine offensichtliche Arthritis oder Synovitis/Tendovaginitis

(IV-Nr. 71 S. 19).

4.2.5

Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. G.___ nennt in seinem Gutachten vom 11. März 2016

(IV-Nr. 71) als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung sowie Gonarthrosen.

Weiter bezeichnet er eine entzündliche Systemerkrankung als nicht

ausgeschlossen und verweist für die psychiatrischen Aspekte auf das Gutachten

von Dr. med. F.___. Für die vom Beschwerdeführer geklagten diffusen

Druckschmerzen besteht laut Dr. med. G.___ kein somatisches Korrelat. Zum

Verdacht auf eine entzündliche Systemerkrankung hält der Gutachter fest, die in

der MRI-Abklärung vom 2. Dezember 2015 dokumentierten, kleinsten Erosionen im

Bereich von Metacarpale-Köpfchen und einzelner Carpalia seien nicht beweisend,

aber typisch für die Entwicklung einer entzündlichen Systemerkrankung vom Typus

der rheumatoiden Arthritis. Da die MRI-Abklärung keine akute Synovialitis im

Sinne einer Arthritis oder Tendovaginitis dokumentiere und weil auch derzeit

weder anamnestisch noch klinisch noch humoral noch konventionell-radiologisch

gesicherte Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion objektivierbar seien,

gehe er von der Etikette «entzündliche Systemerkrankung nicht ausgeschlossen» aus.

Der Verlauf der vom behandelnden Rheumatologen im Januar 2016 begonnenen

Basistherapie mit Methotrexat könne erst nach 12 - 16 Wochen

abschliessend eingeschätzt werden. Je nach Beschwerdeverlauf sollte spätestens

im Mai 2016 eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie durchgeführt werden. Eine solche

dokumentiere, sofern Mehranreicherungen in der ersten Phase ausgewiesen seien,

eine Entzündungsaktivität. Der Gutachter sei geneigt, mit der Etikette der

möglichen Entzündungserkrankung derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten zu begründen. An den

oberen Extremitäten könne der Gutachter keinen relevanten

klinisch-pathologischen Befund objektivieren, wobei die Pannikulose die

Befunderhebung erschwere. Insbesondere lasse sich kein Hinweis auf eine

entzündliche Pathologie, auf eine Fehlhaltung, auf eine Arthrose oder auf eine

subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik objektivieren.

Klinisch-pathologische Befunde, welche mit einer Tendovaginitis de Quervain

oder einer Rhizarthrose korrelieren würden, liessen sich aktuell nicht

objektivieren. In der MRI-Abklärung der Hände vom 2. Dezember 2015 sei kein

akut entzündlicher Befund beschrieben worden. Im Bereich der Wirbelsäule

schildere der Beschwerdeführer unspezifische Rückenschmerzen in Sinne des

Panvertebralsyndroms. Mit den radiologisch-pathologischen Befunden könne eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für mehr als mittelgradig körperlich belastende

Arbeiten begründet werden. An den unteren Extremitäten könne der Gutachter

aktuell, weder anamnestisch noch klinisch beurteilt, einen Hinweis auf eine

Gonarthrose objektivieren. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der

Kniegelenke dokumentierten beidseits leichtgradige Arthrosen des medialen

Gelenkskompartimentes und jeweils unauffällige femoropatellare Gleitlager und

jeweils unauffällige laterale Gelenkskompartimente. Da das Risiko für die

Entwicklung einer Gonarthrose und für die Progredienz einer bereits etablierten

Gonarthrose bei Übergewicht erhöht sei, seien gewichtsreduzierende Massnahmen

dringend indiziert.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. G.___

aus, diese sei seit Sommer 2015 für mehr als mittelgradig körperlich belastende

Arbeiten vollumfänglich eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit

könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die optimale Verweistätigkeit für den

Beschwerdeführer liege in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränke sich

auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die

Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu

wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (allerdings wegen

des Übergewichts nicht immer möglich).

4.2.6

Der Psychiater Dr. med. F.___

gibt in seinem Gutachten vom 11. März 2016 (IV-Nr. 72.1) zunächst die Vorakten

kurz zusammengefasst wieder. Es folgt der mündliche Bericht des

Beschwerdeführers über die Krankheitsentwicklung und die aktuellen Beschwerden.

Gemäss den Ausführungen des Gutachters schilderte der Beschwerdeführer

Angstgefühle, Misstrauen und Schlafprobleme, ferner Lustlosigkeit sowie

Schmerzen am ganzen Körper. Weiter gab er an, er höre «extrem viel Stimmen» von

Menschen, die nicht anwesend und für ihn unbekannt seien. Ausserdem leide er

darunter, dass ihn die Ehefrau verlassen habe. Er mache den ganzen Tag nichts,

habe immer Schmerzen und sei unruhig. Manchmal gehe er spazieren und ein wenig

einkaufen, seine Kinder kämen fast jeden Tag zu Besuch. Den Haushalt besorgten

die Tochter und die Vermieterin, er selbst helfe ab und zu dabei. Zum

objektiven Psychostatus hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei

pünktlich in Begleitung einer Kollegin (Frau N.___) erschienen. Er sei sehr

gepflegt, von grosser und adipöser Gestalt, trage moderne sportliche Kleidung,

einen Dreitagebart, die Haare seien modisch frisiert. Der Allgemeinzustand sei

gut, der Beschwerdeführer laufe zügig und behände, seine Gestik und Mimik sei

flexibel und lebendig. Hinweise auf quälende, dauerhafte körperliche Schmerzen

und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht erkennbar.

Der Antrieb sei angemessen. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer wach und er

sei zu allen Qualitäten orientiert. Er spreche im Plauderton. Sein

Gesprächsverhalten sei unwillig und abweisend, dabei sozial angepasst. Er

berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, differenziert und strukturiert. Dabei

spreche er laut. In der Interaktion sei er sthenisch, dominant, emotional

expressiv (dramatisierend, theatralisch) und narzisstisch (Ich-bezogen,

anspruchsvoll). Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im formalen Denken sei

er logisch und kohärent. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und

Konzentration seien unauffällig. Namen und Daten würden ungenau und widerwillig

genannt. Das Gedächtnis sei darüber hinaus intakt. Es bestünden keine

tatsächlichen Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn- und/oder

Zwangsphänomene) sowie auf aktuelle Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen. Die

spontanen Angaben des Beschwerdeführers zu optischen und akustischen

Wahrnehmungsauffälligkeiten blieben auch bei empathischer und mehrfacher Nachfrage

nur oberflächlich, vage, stereotyp und ausweichend. Sie könnten nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als psychotisch im engeren Sinn eingeordnet

werden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysphorisch, reizbar, klagsam und

jammerig, dabei sehr gut moduliert. Ab und zu lächle, lache und scherze er

situativ angemessen. Er reagiere bei ihn belastenden Themen manchmal stürmisch

weinend und heftig wehklagend, engagiere sich dabei zunehmend emotional und

beruhige sich dann selbst wieder. Er sei von Suizidalität distanziert. Ein

affektiver Rapport komme gut zustande. Die durch den Gutachter vorgenommene

Beurteilung anhand der MADRS (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale)

ergab einen Wert von 13 Punkten (davon 8 für die subjektiv berichteten Items 2,

4.

und 8). Gestützt darauf hält Dr. med. F.___ fest, ein klinisch

relevantes depressives Syndrom habe nicht objektiviert werden können.

Als Diagnose nennt Dr. med. F.___ eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit unreifen, asthenischen,

narzisstischen, ängstlich-depressiven und emotional expressiven/histrionischen

Anteilen. Weiter erwähnt er die zuvor in den Akten genannten, von ihm aber

verneinten Diagnosen einer wahnhaften Störung (F22.0), einer sonstigen akuten

vorübergehenden psychotischen Störung (F23.8), einer paranoiden Schizophrenie

mit kontinuierlichem Verlauf (F20.00), einer rezidivierenden depressiven

Störung (F33) sowie einer Somatisierungsstörung (F45.0) respektive einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4).

In seiner Beurteilung führt der

psychiatrische Gutachter aus, die teilweise bereits für die Kindheit

postulierten und ab Februar 2001 dokumentierten Symptome und

Verhaltensauffälligkeiten könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, asthenischen,

narzisstischen, ängstlich-depressiven und emotional expressiven/histrionischen

Anteilen) eingeordnet werden. Im Vordergrund stehe gegenwärtig ein

ängstlich-niedergeschlagenes Syndrom bei einer unsicher-misstrauischen

(paranoid) und übergenauen (zwanghaft) Grundhaltung. Angesichts der erhobenen

Befunde seien eine wahnhafte Störung und eine sonstige akute vorübergehende

psychotische Störung zu verneinen. Zur ebenfalls vordiagnostizierten paranoiden

Schizophrenie hält Dr. med. F.___ fest, bereits die Eingangsdefinition für

eine schizophrene Störung sei nicht erfüllt, und dasselbe gelte für die

Kriterien einer paranoiden Schizophrenie. Die aktuell behauptete Psychopharmakatherapie

bestehe (offenbar gemäss den erhobenen Laborwerten) zurzeit nicht, weshalb auch

kein («beschönigender») Therapieeffekt angenommen werden könne. Auch die in den

Akten genannte rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden.

Die Kriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 seien anlässlich der

aktuellen Untersuchung nicht erfüllt. Entsprechende tatsächliche objektive

Befunde würden auch in den Akten seit 2006 nicht mehr dokumentiert. Die

ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung des Beschwerdeführers erkläre sich

vollständig als klinische Darstellung seiner Persönlichkeitsstörung sowie also

Folge (psycho-)sozialer Faktoren (z.B. sozioökonomische Lebensumstände,

fehlende Partnerschaft, Trennung von den Kindern) und begründe alleine nicht

ausreichend eine eigenständige depressive Episode. Schliesslich seien auch eine

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und/oder eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung nicht hinreichend zu begründen. Allgemein gelte nämlich für

Störungen der Kategorie F45 als Eingangskriterium die wiederholte Darbietung

körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach

medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der

Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien.

Dieses Eingangskriterium sei nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer klage

vage, oberflächlich, allgemein und unklar über körperliche Missempfindungen und

fordere dabei seit vielen Jahren nicht hartnäckig nach medizinischen Untersuchungen.

Zudem bestünden somatische Erklärungen für körperliche Missempfindungen.

Der Gutachter führt weiter aus, es

bestehe die erwähnte kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei die objektiven

psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt seien. Die Limitierung des

Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren Lebensbereiche

(Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) aufgrund der Defizite

in der Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichen Abweichungen im Wahrnehmen,

Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Dabei stünden leichte

tatsächliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln,

Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit,

Durchhaltefähigkeit und Gruppen-/Teamfähigkeit im Vordergrund. Eine

Willensanstrengung zur Überwindung dieser Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht zumutbar. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers

nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen

Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug

(fast) verunmögliche. Beim Verlauf der Störung seien neben bewusstseinsnahen,

nicht krankheitsbedingten Motivationsdefiziten auch psychosoziale Faktoren zu

benennen. Nach Einschätzung des Gutachters habe eine leicht ausgeprägte

Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, einen

relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 25 %

auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für angepasste Tätigkeiten

(Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite des Beschwerdeführers) und

für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht keine relevante (mehr als 20 %) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden

(S. 26 f.). Diese Einschätzung wird unter Bezugnahme auf die von der

Rechtsprechung entwickelten Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V 418)

ergänzend begründet. Weiter hält der Gutachter fest, im Vergleich zum Gutachten

des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 könne eindeutig

festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

wesentlich verbessert habe. Eine paranoide Schizophrenie und/oder eine

rezidivierende depressive Störung und/oder eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung seien gegenwärtig nicht vorhanden. Auch die objektiven

psychopathologischen Befunde seien weitgehend remittiert. Von dieser

Einschätzung könne ab dem Datum der Untersuchung vom 24. Februar 2016

ausgegangen werden.

4.2.7

Die Hausärztin Dr. med. D.___

erklärte in einer Handnotiz vom 29. März 2016, sie stimme dem Gutachten

nicht zu und fordere, dass Berichte der behandelnden Ärzte (Psychiatrie und

Rheumatologie) eingeholt würden (IV-Nr. 74). Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

empfahl am 7. Juni 2016, man möge, entsprechend der Anregung von Dr. med. G.___,

eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie veranlassen (IV-Nr. 82).

4.2.8

Am 19. Oktober 2016 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, er erkläre sich «unter dem starken Druck der IV»

zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich bereit. Er

bestreite aber, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe und zweifle

die von den Gutachtern Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ gewonnenen

«Erkenntnisse» klar an (IV-Nr. 94). In der Folge wurde ein

Belastbarkeitstraining bei der Institution H.___ eingeleitet. Am 23. November

2016.

unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung. Danach sollte

die Massnahme am 12. Dezember 2016 beginnen und drei Monate dauern. Das

wöchentliche Pensum sollte im ersten Monat 4 x 2 Stunden, im

zweiten Monat 4 x 3 Stunden und im dritten Monat 4 x 4 Stunden betragen und es

sollte eine Tagesstruktur etabliert werden (IV-Nr. 98). Die Massnahme wurde wie

geplant am 12. Dezember 2016 begonnen (vgl. Protokolleintrag vom 13.

Dezember 2016). Am 13. Februar 2017 leitete die Beschwerdegegnerin ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Dabei stellte sie fest, der Beschwerdeführer

sei bis zum 31. Januar 2017 nur sieben Mal erschienen, und drohte den Abbruch

der Massnahme und die Aufhebung der Rente an, wenn der Beschwerdeführer nicht

ab 20. Februar 2017 an den vereinbarten Tagen erscheine (IV-Nr. 104). Am

16.

März 2017 fand das Abschlussgespräch statt. Es wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer weise in drei Monaten lediglich 13 Anwesenheitstage von

durchschnittlich etwa zwei Stunden auf und habe zudem ein auffälliges und

demonstratives Verhalten gezeigt (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum sowie

den Bericht der Institution vom 10. März 2017, IV-Nr. 114). In der Folge

kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 29. März 2017 an, sie werde

die Rente aufheben (IV-Nr. 110).

4.2.9

Der Beschwerdeführer liess im

Einwand vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 111) mitteilen, er stehe seit einigen Monaten

wieder in spezialärztlicher Behandlung bei den psychiatrischen Diensten [...]

und es sei eine stationäre Behandlung vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___ vom 5.

Oktober 2017 ein (IV-Nr. 117). Dr. med. I.___ diagnostiziert ein schweres

chronisches Belastungssyndrom mit depressiver, psychotischer, sozialer und

somatoformer Symptomatik (ICD-10 F43.8) sowie als Differentialdiagnose eine

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie führt aus, der Beschwerdeführer

werde seit dem 10. Februar 2016 in den psychiatrischen Diensten behandelt,

wobei sich neben einem depressiven Zustandsbild auch der Verdacht auf paranoide

Anteile ergeben habe, neben anhaltenden Rücken- und Kopfschmerzen bei

chronischem Schmerzsyndrom. 1994 sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente

zugesprochen worden unter der damaligen Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie. Unter Medikation habe der Beschwerdeführer bei insgesamt noch

deutlichem Beschwerdebild (Schlafstörungen, ständiges Grübeln und Gereiztheit,

gelegentliche impulsive Durchbrüche ohne Aggressivität, Freud- und

Kraftlosigkeit, ständig Nackenverspannungen, Knieschmerzen sowie zeitweise

Stimmenhören) einen stabilen Verlauf gezeigt. Ein über allgemeine Stützung

hinausgehender eigentlicher therapeutischer Auftrag habe jedoch nicht

entwickelt werden können. 2016 habe die vorgenannte Diagnose anamnestisch in

ein schweres chronisches Belastungssyndrom geändert werden können. Das Zustandsbild

sei geprägt gewesen von Konzentrationsmangel, Antriebsverlust, Ambivalenz sowie

Vegetativbeschwerden, Schwitzen, Unwohlsein mit Ein- und Durchschlafstörungen,

chronifizierter Schmerz­symptomatik. Dies habe zu einer verminderten

Stresstoleranz und mangelndem Durchhaltevermögen mit deutlich eingeschränkter

Leistungsfähigkeit geführt, so dass dem Beschwerdeführer selbst leichte

Tätigkeiten im Haushalt schwergefallen seien und er über chronische

Schmerzzustände geklagt habe. In der letzten Zeit sei im psychotherapeutischen

Prozess vor allem der Umgang mit Schmerzen und daraus resultierenden

körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden.

Bei dieser Therapie hätten sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Entwicklung

ergeben, bei gelegentlichem Stimmenhören bei anhaltend gut kompensierten

Halluzinationen. Seither präsentiere sich das Zustandsbild des

Beschwerdeführers unverändert und unbeeinflusst von therapeutischen

Interventionen. Zur Prognose hält Dr. med. I.___ fest, in der Gesamtschau

erlebe sie einen Patienten mit erheblichen Einschränkungen in der

Alltagsfunktionalität aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung, die über die

Jahre eine gewisse Therapieresistenz gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei

seit 1994 zu 100 % IV-berentet und werde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht

mehr arbeitsfähig werden, da trotz adäquater Therapie auch in Zukunft von einer

unveränderten Situation bei persistierendem affektivem Zustandsbild ausgegangen

werden müsse. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien

die Kriterien einer mittelgradigen Depression nach ICD-10 erfüllt, allerdings

sei der Patient im Kontakt wenig spürbar bei nicht immer nachvollziehbarem und

objektivierbarem Leidensdruck, so dass die gestellte Differenzialdiagnose nur

unter Vorbehalt im Sinne einer Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Was die

Arbeitsfähigkeit anbelange, führe die aktuelle Symptomatik im Sinne eines

chronischen Belastungssyndroms geprägt von Konzentrationsstörungen,

Vergesslichkeit und Gereiztheit zu einer verminderten Stresstoleranz mit

mangelndem Durchhaltevermögen sowie deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit

bei chronifiziertem schmerzüberlagertem Zustandsbild, so dass eine

Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit im Sinne einer zumindest teilweisen

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei.

4.2.10

Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. F.___ nahm auf Einladung der Beschwerdegegnerin am 14. November 2017

nochmals Stellung (IV-Nr. 120). Er bestätigt die Ausführungen im Gutachten zu

den Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und einer depressiven Episode. Weiter führt er aus, die These

des Rechtsvertreters, wonach die im Gutachten erwähnten Verdeutlichungstendenzen

ein Merkmal der Erkrankung bildeten, könne aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht bestätigt werden. Beim

Versicherten seien bewusstseinsnahe, nicht krankheitsbedingte

Motivationsdefizite zu beachten. Die Untersuchungsdauer sei angemessen gewesen.

Auf Berichte behandelnder Ärzte habe er nicht näher eingehen können, weil seit

Jahren gar keine spezialärztliche Behandlung mehr stattgefunden habe. Auch die

Annahme, beim Beschwerdeführer sei ein hoher Betreuungsaufwand anzunehmen,

könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht bestätigt werden. Der

Bericht von Dr. med. I.___ sei insofern nicht nachvollziehbar, als von

einer erfolgreichen Psychopharmakatherapie gesprochen, der Gesundheitszustand

aber dennoch als stationär bezeichnet werde. Der Bericht sei überdies

unvollständig, weil die Frequenz der Gesprächstermine unklar sei, keine

laborchemischen Kontrollen erwähnt würden und Angaben zur Art der – für die gestellte

Diagnose massgebenden – schweren Belastung fehlten. Die aufgeführten objektiven

psychopathologischen Befunde liessen qualitativ ein unspezifisches depressives

Syndrom nachvollziehen. Der Schweregrad bleibe unklar. Die Einschätzungen

(insbesondere zur Arbeitsfähigkeit) seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar.

4.2.11

Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie, vom RAD erklärte am 27. November 2017, auf das Gutachten von Dr.

med. G.___ und Dr. med. F.___ könne abgestellt werden (IV-Nr. 122).

4.2.12

In einem Schreiben an den

Vertreter des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 (Urkunde 5 des

Beschwerdeführers) nimmt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___

nochmals Stellung. Auf die Frage, welche Diagnosen sie beim Beschwerdeführer

gestellt habe, nennt sie ein schweres chronisches Belastungssyndrom mit

depressiver, psychotischer, sozialer und somatoformer Symptomatik (ICD-10

F43.8), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine chronische paranoide

Schizophrenie (ICD-10 F20.02). Der Beschwerdeführer werde seit dem 10. Februar

2016.

(Erstgespräch) in den psychiatrischen Diensten [...] behandelt. Zu Beginn

der Behandlung habe er ein deutlich depressives Syndrom gezeigt. Er habe zudem

über Stimmenhören (u.a. Akoasmen, auch optische Halluzinationen) berichtet

sowie angegeben, er weine ohne Grund und leide seit Jahren unter starken

Rücken- und Knieschmerzen, trotz regelmässiger Schmerzmitteleinnahme. Der

Patient habe weiter erzählt, er ziehe sich zunehmend zurück und habe Angst, auf

die Strasse zu gehen, da er das Gefühl habe, von Passanten beobachtet oder

verfolgt zu werden. Die Medikation sei über die Jahre von der Hausärztin Dr.

med. D.___ weitergeführt worden, der Beschwerdeführer nehme sie nach seinen

Aussagen regelmässig ein. Unter dieser Medikation habe vermutlich ein etwas

stabilerer Verlauf der anamnestisch bekannten Schizophrenieerkrankung mit immer

noch deutlichem Beschwerdebild erreicht werden können. Im Vordergrund stehe

aktuell, da sich die Schizophrenieerkrankung einigermassen stabilisiert habe,

ein schweres chronisches Belastungssyndrom mit depressiver, psychotischer und

somatoformer Symptomatik. Die Kriterien einer rezidivierenden depressiven

Störung, aktuell mittelgradige depressive Phase, seien ebenfalls erfüllt. Die

Gesprächstermine bei ihr, Dr. med. I.___, hätten anfänglich monatlich

stattgefunden. In der letzten Zeit hätten die Termine mehrheitlich verschoben

werden müssen, meistens seitens des Patienten mit der Begründung, die

Begleitpersonen könnten ihn nicht zum Termin bringen und er sei nicht in der

Lage, allein zum Termin nach [...] zu kommen. Messungen des Serumspiegels

(betreffend Einnahme der verordneten Medikamente) habe sie nicht vorgenommen,

da der Patient einen gleichbleibenden Verlauf gezeigt habe, so dass man

annehmen könne, die Wirkung bestehe weiterhin wie bisher. Was die

Arbeitsfähigkeit anbelange, habe sich im Belastbarkeitstraining in der

Institution H.___ gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit der Situation

überfordert sei, insbesondere durch die zwischenmenschlichen Kontakte. Aktuell

stufe sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als

deutlich reduziert ein. Vermutlich werde seine Leistungsfähigkeit aufgrund der

psychischen Probleme, konkret durch eine verringerte Konzentrations- und

Aufnahmefähigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und Antriebsproblematik,

psychotische Anteile, immer wieder beeinträchtigt sein. Der Beschwerdeführer

müsse sehr viel Kraft aufwenden, um im Alltag zu funktionieren.

4.3

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___

vom 11. März 2016.

4.3.1

Das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. G.___ wird den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(E. II. 2.5 hiervor) in allen Punkten gerecht. Der Experte gelangt aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen, unter Berücksichtigung der

geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten, zu einer schlüssigen

Beurteilung des Leistungsvermögens aus somatischer Sicht. Diese Beurteilung

wird nachvollziehbar und inhaltlich plausibel hergeleitet und begründet. Wenn

der Arzt eine zusätzliche Abklärung durch eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie

angeregt hat, so diente diese Anregung diagnostischen und allenfalls

therapeutischen Zwecken. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte aber

unabhängig davon. Die Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med.

G.___ wird denn auch nicht bestritten.

4.3.2

Das Gutachten von Dr. med. F.___

basiert ebenfalls auf vollständigen Grundlagen. Es fällt zwar auf, dass das

Dossier der IV-Stelle Bern, welches auch dem Gutachter vorgelegen haben muss,

erst im Jahr 2001 beginnt und die Unterlagen, welche zur Rentenzusprechung im

Jahr 1994 führten, nicht vollständig vorliegen. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat diesen Umstand im Verwaltungsverfahren auch zu Recht

gerügt. Mit Blick darauf, dass die Rentenbestätigung im Jahr 2006, welche den

für die Rentenrevision massgebenden Vergleichszeitpunkt bestimmt, auf einer umfassenden

Begutachtung basierte, der Gutachter immerhin den Bericht der psychiatrischen

Klinik [...] vom 22. September 1994 (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) beiziehen

konnte und das Gutachten des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 (E.

II. 4.1.3 hiervor) den Inhalt der früher erstellten ärztlichen Stellungnahmen

kurz zusammengefasst wiedergibt (vgl. IV-Nr. 19 S. 2 f.), ist aber

insgesamt von einer ausreichenden Dokumentation der Anamnese auszugehen. Der

hier relevante Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2006

(IV-Nr. 20), welche den Vergleichszeitpunkt bestimmt (E. II. 4 hiervor),

ergibt sich aus dem erwähnten Gutachten des Psychiatriezentrums C.___.

Inhaltlich hält Dr. med. F.___ die Angaben des Beschwerdeführers und die

erhobenen objektivierbaren Befunde fest und leitet daraus sowie aus den

Vorakten seine Schlussfolgerungen ab. Er gelangt ebenfalls zu schlüssigen

Ergebnissen. Diese werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Der

Gutachter setzt sich mit dem Inhalt der früheren medizinischen Stellungnahmen

ausführlich auseinander und legt dar, warum und in welchen Punkten er davon

abweicht. Weiter erläutert er seine eigene diagnostische Einordnung der

erhobenen Befunde, auch dies in einer verständlichen Weise. Das Gutachten wird

damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in

allen Punkten gerecht. Da sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2009 nicht

mehr in einer psychiatrischen Behandlung befunden hatte, war eine

Auseinandersetzung mit aktuellen, allenfalls anderslautenden

Behandlungsberichten im Gutachten weder notwendig noch überhaupt möglich.

Kurz vor der Begutachtung durch Dr. med.

F.___, welche am 24. Februar 2016 stattfand, hatte der Beschwerdeführer eine

psychiatrische Behandlung bei den psychiatrischen Diensten [...], Dr. med. I.___,

aufgenommen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Berichte dieser Ärztin vom

5.

Oktober 2017 (E. II. 4.2.9 hiervor) und vom 6. März 2018 (E. II.

4.2.12

hiervor) geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens infrage zu

stellen. Dies wäre nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 2.7) zu bejahen,

wenn wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –

Aspekte benannt werden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Dies ist aus mehreren

Gründen nicht der Fall: Zunächst fällt auf, dass es sich um eine sehr weitmaschige

Therapie mit einer niedrigen Sitzungsfrequenz handelt. Dr. med. I.___ hält in

ihrem Schreiben vom 6. März 2018 fest, die Sitzungen hätten anfänglich im

Monatsrhythmus stattgefunden, aber «in letzter Zeit» mehrheitlich verschoben

werden müssen, meistens durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei

nicht in der Lage, allein an den Termin zu kommen und seine Begleitpersonen

hätten keine Zeit. Laut dem Protokolleintrag vom 25. September 2017 erklärte

Dr. med. I.___ schon damals, sie sehe den Beschwerdeführer nur alle zwei Monate,

weil er immer wieder Termine nicht wahrnehme und der Meinung sei, er könne den

Weg (vom Wohnort in [...] zu den psychiatrischen Diensten in [...]) nur in

Begleitung bewältigen. Zudem breche er die Sitzungen oft vorzeitig ab. Aber

auch inhaltlich stellen die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ die

Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen des Administrativgutachtens nicht

infrage. Dies gilt etwa für die Feststellung des Gutachters, aus den

Ergebnissen des Laborberichts (IV-Nr. 72.3) sei zu schliessen, dass die

angegebenen Medikamente nicht bzw. nur in weit geringerer Dosis als angegeben

eingenommen würden, denn Dr. med. I.___ hält ausdrücklich fest, sie habe keine

Messungen des Serumspiegels vorgenommen. In ihrem Bericht vom 5. Oktober

2017.

führt sie aus, die ursprüngliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

habe im Jahr 2016 in ein schweres chronisches Belastungssyndrom geändert werden

können, und verneint Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen (IV-Nr. 117 S. 2). Zur im Gutachten von 2006 ebenfalls

diagnostizierten Depression hält Dr. med. I.___ in diesem Bericht fest, die

Kriterien einer mittelgradigen Depression wären zwar aufgrund der vom

Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden erfüllt, der Patient sei aber «im

Kontakt wenig spürbar bei nicht immer nachvollziehbarem und objektivierbarem

Leidensdruck» (IV-Nr. 117 S. 3). Die behandelnde Psychiaterin geht damit zwar

weniger weit als der Gutachter Dr. med. F.___, der von einem bewusstseinsnahen Verhalten

spricht; sie lässt aber ebenfalls erkennen, dass die Angaben des

Beschwerdeführers – auch die Behauptung, er könne nicht ohne Begleitung von [...]

nach [...] gelangen – nicht ohne weiteres objektivierbaren Befunden und

Symptomen gleichzusetzen sind. Wenn im späteren, auf Wunsch des

Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 6. März 2018 die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie wieder aufgenommen wurde, erfolgte dies offensichtlich vor dem

Hintergrund eines entsprechenden Wunsches des Beschwerdeführers und verbunden

mit dem Hinweis, diese Störung habe sich «einigermassen stabilisiert», wobei

unklar bleibt, worin das «immer noch deutliche Beschwerdebild» einer paranoiden

Schizophrenie bestehen soll. Die von Dr. med. I.___ gestellte Hauptdiagnose

eines schweren chronischen Belastungssyndroms bzw. einer sonstigen Reaktion auf

eine schwere Belastung (ICD-10 F43.8) setzt wie alle Diagnosen der Ziffer F43

ein aussergewöhnlich belastendes Lebensereignis, das eine akute

Belastungsreaktion hervorruft, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu

einer anhaltend unangenehmen Situation geführt hat, voraus. Nähere Angaben zur

Art der schweren Belastung lassen sich den Stellungnahmen von Dr. med. I.___

jedoch nicht entnehmen. Ihre Aussage zur Arbeitsfähigkeit stützt Dr. med. I.___

in ihrem Schreiben vom 6. März 2018 primär auf die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings,

wobei ihre Beschreibung darauf schliessen lässt, dass sie nicht umfassend über

den Verlauf dieser Massnahme (Anwesenheit nur 13 Tage à durchschnittlich zwei

Stunden; mehrfache Abmeldung, weil die «Chauffeuse» nicht verfügbar war; allgemein

auffälliges, nicht in erster Linie aggressives Verhalten) informiert war. Insgesamt

ergeben sich aus den beiden Stellungnahmen von Dr. med. I.___, die teilweise

inhaltlich voneinander abweichen, keine Aspekte, welche der Gutachter übersehen

hätte. Der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.___ wird durch diese

Arztberichte nicht geschmälert. Da keine anderen psychiatrischen Berichte

vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten abgestellt.

4.4

Bei der Rentenbestätigung im

Jahr 2006 stützte sich die damals zuständige IV-Stelle auf das Gutachten des

Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 (IV-Nr. 19; E. II. 4.1.3

hiervor). Die Gutachterinnen stellten damals die Hauptdiagnose einer paranoiden

Schizophrenie, aus der sie erhebliche erwerblich relevante Einschränkungen

herleiteten. Diese Einschränkungen bestanden in einer Reduktion von Antrieb und

Motivation sowie in einem paranoid-halluzinatorischen Zustandsbild mit

akustischen Halluzinationen (Hören von Stimmen «ich werde Dich töten»),

optischen Halluzinationen («Riese mit schwarzem Umhang»; «weisser Riese mit

Stein in der Hand»; Schatten, die den Beschwerdeführer verfolgten) und

Leibeshalluzinationen (Schlangen und Insekten auf dem Körper). Laut Gutachten

liessen paranoide und halluzinatorische Gedanken den Beschwerdeführer misstrauisch

werden und isolierten ihn von der Umwelt, so dass eine Zusammenarbeit mit

Arbeitskollegen nicht möglich sei. Die Kollegen würden von seiner aggressiven

Reizbarkeit beeinträchtigt werden. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei der

Beschwerdeführer zeitweise bewegungsunfähig und müsse bei einfachen Tätigkeiten

(Schuhe binden) unterstützt werden. Die mit dieser Diagnose verbundene

Symptomatik begründe nicht nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Erwerbstätigkeit, sondern der Beschwerdeführer sei nahezu

pflegebedürftig geworden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge auf dieser

medizinischen Grundlage, ohne zusätzliche medizinische Abklärungen, sogar eine

Hilflosenentschädigung zugesprochen (vgl. E. II. 4.2.1).

Aus dem beweiswertigen Gutachten von Dr.

med. F.___ ergibt sich eine grundsätzlich andere Beurteilung. Der Experte

verneint die im Gutachten von 2006 gestellten Diagnosen allesamt und geht von

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus. Diese Differenz basiert zumindest

teilweise auf der Feststellung eines veränderten Sachverhalts. Namentlich lässt

sich den ärztlichen Stellungnahmen, welche im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens

verfasst wurden, entnehmen, dass das damals geschilderte, der paranoiden

Schizophrenie zugeordnete Beschwerdebild bei weitem nicht mehr im gleichen

Ausmass besteht. Diese These ergibt sich nicht nur aus dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. F.___, sondern wird auch durch die Berichte der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___ gestützt. Die früher festgestellten,

sehr konkreten und dramatischen Einbildungen (mit Schlangen, Insekten usw.)

oder auch nur entfernt damit vergleichbare Erscheinungen wurden in den jüngeren

Berichten nicht mehr erwähnt. Dr. med. I.___ hält in ihrem Bericht vom 5.

Oktober 2017 (IV-Nr. 117) ausdrücklich fest, es bestünden keine

Anhaltspunkte für Wahnideen, Phobien oder Zwänge. Dr. med. F.___ konnte

zudem auch keine depressive Störung oder Episode mehr diagnostizieren. Dr. med.

I.___ erwähnte zwar eine depressive Symptomatik, beschränkte sich aber

hinsichtlich einer rezidivierenden depressiven Störung auf eine

Verdachtsdiagnose, weil die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers

nicht immer mit einem nachvollziehbaren und objektivierbaren Leidensdruck

verbunden waren (vgl. E. II. 4.2.9 hiervor). Auch die Beeinträchtigung des

allgemeinen Leistungsvermögens hat sich offensichtlich erheblich reduziert. So

war der Beschwerdeführer laut dem Gutachten vom 19. April 2006 beispielsweise

nicht in der Lage, die eigene Körperpflege zu bewältigen (vgl. IV-Nr. 19

S. 9). Unter anderem dieser Umstand führte in der Folge auch zur Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung. Nunmehr wird der Beschwerdeführer, der nach

seinen Angaben mittlerweile alleine lebt, als mässig gepflegt, gepflegt oder

sehr gepflegt beschrieben (vgl. z.B. IV-Nr. 62 S. 2, 72.1 S. 12, 117 S. 1).

Er ist also nunmehr, anders als im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2006, in

der Lage, für die eigene Körperpflege zu sorgen. Er kann auch alleine wohnen

und benötigt keine persönliche Überwachung mehr.

Der Unterschied zur Begutachtung von

2006, welche den Beschwerdeführer nicht nur als vollständig arbeitsunfähig,

sondern wegen seiner psychischen Einschränkungen sogar als nahezu pflegebedürftig

bezeichnete (was in der Folge, wie erwähnt, zur Zusprechung einer

Hilflosenentschädigung leichten Grades führte), ist offenkundig. Wenn der

Gutachter ausführt, es könne im Vergleich zum Gutachten des Psychiatriezentrums

C.___ vom 19. April 2006 eindeutig festgestellt werden, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe

(IV-Nr. 72.1 S. 33), ist dies nachvollziehbar und plausibel. Das

Gutachten ist auch in Bezug auf den Eintritt einer erheblichen Veränderung des

Gesundheitszustandes beweiskräftig.

5.

Nach dem Gesagten ist eine

erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands und damit ein

Revisionsgrund ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad ist somit auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an

frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9).

5.1

In somatischer Hinsicht kann

vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 11. März 2016 (E. II.

4.2.5

hiervor) und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist demnach seit Sommer 2015 für mehr als mittelgradig

körperlich belastende Arbeiten vollumfänglich eingeschränkt, während in einer

angepassten Verweistätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die optimale Verweistätigkeit für

den Beschwerdeführer liegt in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränkt

sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und bietet die

Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu

wechseln.

5.2

In psychiatrischer Hinsicht hat

die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 11. März 2016

abgestellt. Dem Gutachten ist, wie dargelegt, volle Beweiskraft beizumessen. Es

bildet damit eine geeignete Grundlage für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit.

Diese hat anhand der durch die Rechtsprechung entwickelten Indikatoren zu

erfolgen (vgl. BGE 143 V 418 und 141 V 281).

5.2.1

Dr. med. F.___ diagnostiziert

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, asthenischen,

narzisstischen, ängstlich-depressiven und emotional expressiven/histrionischen

Anteilen). Die objektiven psychopathologischen Befunde bezeichnet er als gering

ausgeprägt, was mit Blick auf die entsprechenden Feststellungen des Gutachters

einleuchtet. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, wonach beim Verlauf der

Störung verschiedene psychosoziale Faktoren zu benennen seien und auch

bewusstseinsnahe, nicht krankheitsbedingte Motivationsdefizite zu beachten

seien. In Anlehnung an die Einteilung gemäss Mini-ICF (Rating für Aktivitäts-

und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) legt Dr. med.

F.___ dar, aufgrund der Persönlichkeitsstörung bestünden leichte

Beeinträchtigungen in folgenden Bereichen: Fähigkeit zur Anpassung an Regeln; Fähigkeit

zur Planung und Strukturierung von Aufgaben; Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit; Durchhaltefähigkeit; Gruppenfähigkeit.

5.2.2

Wie bereits erwähnt, ist eine

erhebliche Verbesserung gegenüber der früher festgestellten, ausserordentlich

schwerwiegenden Symptomatik eingetreten, welche im Jahr 2006 festgestellt wurde.

Diese Verbesserung kam – wie sich dies nicht selten beobachten lässt – ohne

eine konsequente, strukturierte Behandlung zustande. Nach Lage der Akten befand

sich der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2001 in einer stationären Behandlung;

später wurde eine solche zwar diskutiert oder ärztlicherseits in Aussicht

genommen (vgl. z.B. IV-Nr. 106 und 107 S. 2; Beschwerdeschrift S. 8 unten, A.S.

14; Urkunde 5 des Beschwerdeführers, S. 2), aber nie durchgeführt. Mindestens

seit 2009 fand auch keine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung mehr statt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6, A.S. 12). Mit Blick auf

die Ergebnisse der Labortests, die im Zusammenhang mit der Begutachtung

durchgeführt wurden, muss überdies davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer die ihm hausärztlich verschriebenen Medikamente (vgl. die

Aufzählung in IV-Nr. 72.1 S. 10) kaum einnahm. Die im Februar 2016, unmittelbar

vor der Begutachtung bei Dr. med. F.___, aufgenommene spezialärztliche

psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ war durch zahlreiche

Terminverschiebungen bzw. -absagen seitens des Beschwerdeführers gekennzeichnet

(vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 6. März 2018, Urkunde 5 des

Beschwerdeführers; vgl. auch Protokolleintrag vom 25. September 2017). Der

Gutachter Dr. med. F.___ geht allerdings nicht davon aus, dass die von ihm

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung durch eine Therapie erheblich

beeinflusst werden könnte (vgl. IV-Nr. 72.1 S. 31). Das langjährige Fehlen

einer strukturierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die

offensichtlich weiterhin sehr geringe diesbezügliche Motivation des

Beschwerdeführers sprechen aber für einen nicht sehr ausgeprägten Leidensdruck.

5.2.3

Was den Aspekt der Eingliederung

anbelangt, erklärte sich der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 grundsätzlich

zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen bereit, wobei er

beifügte, er tue dies «unter starkem Druck der IV-Stelle». Das

Belastbarkeitstraining in der Institution H.___ blieb ohne jeden Erfolg. Der

Beschwerdeführer war während der rund dreimonatigen Dauer der Massnahme nur

gerade an 13 Tagen anwesend mit einer geringen Präsenzzeit von ca. knapp

zwei Stunden (vgl. IV-Nr. 107). Dieser ausbleibende Erfolg kann jedoch

höchstens zu einem sehr geringen Teil mit der Persönlichkeitsstörung erklärt

werden. Der Beschwerdeführer meldete sich beispielsweise mehrmals mit der

Begründung ab, seine «Chauffeuse», welche ihn offenbar jeweils mit dem Auto zum

Belastbarkeitstraining in die Institution H.___ führte, sei verhindert (vgl. IV-Nr. 101).

Warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den Weg vom Wohnort in [...]

zur in [...] gelegenen Institution H.___ mit dem öffentlichen Verkehr und zu

einem geringen Teil zu Fuss zurückzulegen, bleibt vollkommen unklar und lässt

sich nur mit krankheitsfremd fehlender Motivation erklären (dasselbe gilt im

Übrigen auch für die Therapie bei Dr. med. I.___ in [...], wo der Beschwerdeführer

ebenfalls mit dieser Begründung Termine absagte). Weiter geht aus den

IV-Protokolleinträgen hervor, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder

inadäquat und respektlos verhielt, ohne dass ein Zusammenhang mit der

Persönlichkeitsstörung und deren durch Dr. med. F.___ geschilderten Symptomatik

ersichtlich wäre. Eine nennenswerte Arbeitsleistung war nicht zu verzeichnen

(vgl. z.B. Protokolleintrag vom 21. Februar 2017). Dass die

Eingliederungsbemühungen bereits auf niedrigstem Niveau scheiterten, lässt

daher nicht auf eine erhebliche gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung

schliessen.

5.2.4

Eine somatische Komorbidität ist

im Rahmen der durch Dr. med. G.___ gestellten Diagnosen zu bejahen. Sie führt

zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem mehr als

mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen sind und das Feld der zumutbaren

Arbeiten auch qualitativ eingeschränkt wird.

5.2.5

Unter dem Aspekt der

Persönlichkeit (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende

psychische Funktionen) wirkt sich die festgestellte kombinierte

Persönlichkeitsstörung erheblich aus. Diesem Umstand wird durch die

entsprechende Diagnose Rechnung getragen.

5.2.6

Der Beschwerdeführer wohnt gemäss

seinen Angaben alleine zur Miete in einer Dreizimmerwohnung. Mit seinen drei

Kindern und dem Enkelkind hat er regelmässigen Kontakt; die Kinder kommen fast

täglich zu Besuch. Die Tochter und die Vermieterin besorgen nach seinen Angaben

seinen Haushalt, wo bei er ab und zu mithilft (vgl. IV-Nr. 72.1 S. 6 und

11). Die Tochter übernahm auch organisatorische Aufgaben (vgl. Protokolleintrag

vom 10. Januar 2017) und nahm am Erstgespräch betreffend Eingliederung teil

(IV-Nr. 107). Weiter wird der Beschwerdeführer von einer Bekannten – von der

Tochter als seine Partnerin bezeichnet (vgl. Protokolleintrag vom 10. Januar

2017) –, Frau N.___, unterstützt. Frau N.___ übernahm teilweise die

Kommunikation für den Beschwerdeführer (vgl. diverse Protokolleinträge ab

9.

Januar 2017) und leistete ausgedehnte «Chauffeurdienste», indem sie den

Beschwerdeführer zur Begutachtung begleitete (IV-Nr. 72.1 S. 12) und ihn jeweils

zum Belastbarkeitstraining in die Institution H.___ sowie zur behandelnden

Psychiaterin Dr. med. I.___ brachte und wieder abholte. Dabei war sie wenn

nötig sehr kurzfristig zur Stelle. Zudem unterstützte sie den Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel (vgl. Protokolleinträge vom 21. Februar,

2.

März und 16. März 2017). Der soziale Kontext gewährleistet demnach eine

intensive Unterstützung durch mehrere Personen, was dem Beschwerdeführer als

Ressource zugutekommt.

5.2.7

In Bezug auf die Konsistenz hält

der Gutachter Dr. med. F.___ fest, beim Beschwerdeführer seien

bewusstseinsnahe, nicht krankheitsbedingte Motivationsdefizite und

psychosoziale Faktoren zu beachten. Der Indikator der gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt

sich nicht zuverlässig beurteilen, da der Beschwerdeführer gegenüber dem

Gutachter kaum verwertbare Angaben zu seiner Alltagsgestaltung machte

(IV-Nr. 72.1 S. 11). Immerhin ist nach seinen Schilderungen zumindest

von einem bescheidenen Aktivitätsniveau (spazieren, einkaufen, Besuche

empfangen, Mithilfe im Haushalt) auszugehen. Insgesamt ist das eher bescheidene

Aktivitätsniveau aber vereinbar mit einer Beeinträchtigung, welche sich auch

erwerblich auswirkt. Die bereits erwähnte, offensichtlich geringe Motivation

für medizinische Behandlungsmassnahmen spricht wiederum für einen eher geringen

Leidensdruck. Dasselbe gilt für die mangelhafte Kooperation beim

Belastbarkeitstraining.

5.2.8

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.___, der zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 25 % gelangte, auch der rechtlichen Beurteilung

zugrunde zu legen. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens ist eine

Beeinträchtigung, welche dieses Ausmass erreicht, nachvollziehbar und

plausibel. Die Prüfung der Indikatoren ergibt insoweit ein stimmiges Bild.

5.3

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche dem durch Dr. med. G.___

umschriebenen Zumutbarkeitsprofil gerecht wird, aufgrund der psychiatrischen

Einschränkungen als zu 25 % arbeitsunfähig zu gelten. Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. F.___ nimmt für angepasste Tätigkeiten mit Toleranz

bezüglich der interaktionellen Defizite des Beschwerdeführers aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (mehr als 20 %)

Arbeitsunfähigkeit an. Auf diesen Hinweis hat die Beschwerdegegnerin aber zu

Recht nicht abgestellt, da es auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als

schwer vorstellbar erscheint, eine Anstellung zu finden, welche so ausgestaltet

ist, dass sich die vom Gutachter beschriebenen Defizite des Beschwerdeführers

überhaupt nicht auswirken. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin von einer

Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen.

6.

Bei Erlass der Verfügung vom

29.

Januar 2018 stand der Beschwerdeführer in seinem 50. Altersjahr und

bezog seit insgesamt 23 Jahren eine Rente. Nach der Rechtsprechung kann

bei Versicherten, die bei Erlass der Revisionsverfügung das 55. Altersjahr

vollendet haben oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen, nicht ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihr wiedergewonnenes

Leistungsvermögen auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich umsetzen

könnten. Im Regelfall muss in dieser Situation angenommen werden, die

Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials sei ohne vorgängige

Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten

Person nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier durchgehend eine

ganze Rente bezogen und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Das bedeutet

nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen

kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach

Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141

V 5 E. 4.2.2 S. 8 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer daher zu Recht berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten

und solche in Angriff genommen (vgl. E. I. 2.3). Nachdem diese gescheitert

sind, weil der Beschwerdeführer sein gutachterlich festgestelltes

Leistungsvermögen aus invaliditätsfremden Gründen nicht umsetzte, steht einer

neuen Anspruchsprüfung aufgrund einer aktuellen Invaliditätsbemessung jedoch

nichts mehr entgegen.

7.

Zu überprüfen bleibt der

Einkommensvergleich:

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

Valideneinkommen auf CHF 67'847.00 beziffert. Sie ging aus vom Zentralwert des

standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer

gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Wirtschaftszweige 10-33 («verarbeitendes Gewerbe; Herstellung von Waren»), von

CHF 5'426.00. Nach Anpassung an die Lohnentwicklung von 2014 bis 2015 und an

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden resultierte die

erwähnte Summe von CHF 67'847.00, die vom Beschwerdeführer nicht

beanstandet wird. Grundsätzlich wäre, da die Rente erst im Jahr 2018 aufgehoben

wurde, die Lohnentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Da dies

auch für das Invalideneinkommen gelten würde, ergäbe sich jedoch nur eine

minimale Abweichung, so dass auf eine Korrektur durch das Gericht verzichtet

werden kann, zumal ansonsten kein Fehler erkennbar ist.

7.2

7.2.1

Beim Invalideneinkommen ging die

Beschwerdegegnerin vom Totalwert aller Wirtschaftszweige derselben Tabelle TA1

der LSE 2014 aus, der sich auf CHF 5'312.00 pro Monat beläuft. Nach Anpassung

an die Lohnentwicklung von 2014 (Index 103.3) auf 2015 (Index 103.7) und an die

durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultierte

ein Jahresverdienst von CHF 66'710.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %

ergab sich eine Lohnsumme von CHF 50'033.00. Hiervon nahm die

Beschwerdegegnerin offenbar – entgegen ihrer Aussage in der Verfügung, ein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt – einen Abzug von 5 %

vor, so dass ein Invalideneinkommen von CHF 47'531.00 resultierte. Der

Vergleich mit dem Valideneinkommen von CHF 67'847.00 führte zu einem

Invaliditätsgrad von 30 %. Eine Berechnung ohne Abzug hätte bei einem

Valideneinkommen von CHF 67'847.00 und einem Invalideneinkommen von CHF

50'033.00 einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben.

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich

einwenden, die Beschwerdegegnerin habe einen leidensbedingten Abzug zu Unrecht

verweigert. Ein solcher müsse in der Höhe von 25 % gewährt werden.

7.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die Frage, ob auf

Grund der Umstände ein Abzug angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,

welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei der Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf

das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen

der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen

können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).

7.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der

Begründung der Verfügung erklärt, ein Tabellenlohnabzug sei nicht gerechtfertigt.

Allerdings wurde im zahlenmässigen Einkommensvergleich, der in der

angefochtenen Verfügung enthalten ist, trotzdem ein solcher Abzug vorgenommen und

dieser implizit auf 5 % bemessen. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich

aufgrund ihres Wortlauts auszulegen, sondern es ist nach ihrem wahren

rechtlichen Sinn zu fragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6.

September 2018 E. 4.1.1). Der Widerspruch zwischen Berechnung und Begründung

ist im vorliegenden Fall zugunsten der Begründung aufzulösen. Daraus geht

hervor, dass kein Abzug vorgenommen werden sollte. Die Überprüfung dieses

Entscheids betrifft somit eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu

beurteilen hat.

7.2.4

Die Beschwerdegegnerin führt aus,

die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könnte höchstens dann einen Abzug

rechtfertigen, wenn das angestammte Tätigkeitsgebiet einem aussergewöhnlich

raschen technischen Wandel unterworfen wäre. Dies treffe jedoch nicht zu.

Andere Gründe für einen Abzug seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer

wendet ein, er sei seit über zwanzig Jahren nicht mehr erwerbstätig. Es sei

offensichtlich, dass sich die technischen Gegebenheiten und die Anforderungen

an den Beruf im Bereich des Kunststoffmitarbeiters geändert hätten. Vor allem

in der Industrie, die einem stetigen technischen Wandel unterliege, sei eine

Zeitspanne von zwanzig Jahren überaus lang. Hinzu komme, dass er nach zwanzig

Jahren allgemein Probleme mit der beruflichen Wiederintegration haben werde. Die

Tagesstruktur eines Berufsalltags sei mit derjenigen, welche der

Beschwerdeführer in den letzten zwanzig Jahren geführt habe, nicht zu

vergleichen. Zudem sei er aufgrund seiner rheumatologischen Einschränkungen nur

für leichte Tätigkeiten einsetzbar und könne auch diese nicht mit voller

Leistung ausüben. Er habe es nicht einmal geschafft, die niederschwelligen

Anforderungen der Eingliederungsmassnahme zu erfüllen. Das Gesagte verlange

nach einem Abzug von 25 %.

7.2.5

Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer nur noch eher leichte Tätigkeiten ausüben kann und auch dort

eingeschränkt ist, vermag einen «leidensbedingten Abzug» im engeren Sinn zu

rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer während seiner (kurzen) erwerblichen

Aktivitätsphase nur in einem Beruf tätig war. Dagegen bildet die langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in diesem Zusammenhang keinen Abzugsgrund (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6). Auch das

Alter des 1968 geborenen Beschwerdeführers lässt im hier massgebenden

Kompetenzniveau 1 keine lohnmässigen Nachteile erwarten. Dasselbe gilt für

diejenigen Defizite des Beschwerdeführers, welche im Gutachten von Dr. med. F.___

beschrieben werden, denn ihnen wird bereits durch die Reduktion der

Arbeitsfähigkeit um 25 % Rechnung getragen. Es ist davon auszugehen, dass sich

diese Arbeitsunfähigkeit nicht in einem reduzierten Pensum, sondern in einer

reduzierten Leistung (mit allenfalls vermehrten Pausen) bei vollem Pensum

ausdrückt. Selbst wenn man aber von einer Teilzeittätigkeit ausginge, würde

dies keinen Abzug begründen, denn statistisch gesehen liegt der (auf 100 %

hochgerechnete) Verdienst von Männern ohne Kaderfunktion mit einem Pensum ab 75

% sogar höher als der Gesamtwert (vgl. Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht,

sowohl der LSE 2014 als auch der LSE 2016). Insgesamt erscheint ein Abzug von

Tabellenlohn in der Höhe 10 % als angebracht. Damit reduziert sich das

Invalideneinkommen von CHF 50'033.00 auf CHF 45'030.00. Verglichen mit dem

Valideneinkommen von CHF 67'847.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 34 %.

Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Rente mehr. Die Beschwerdegegnerin hat

daher die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Der

Aufhebungszeitpunkt (vgl. Protokolleintrag vom 16. Februar 2018) ist nicht

strittig.

8.

8.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Der

Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz

beträgt CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwalt

Biedermann macht in seiner Kostennote vom 11. Januar 2019 einen Aufwand von 10.58

Stunden und Auslagen von CHF 157.20 geltend. Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Einreichen des UP-Gesuchs oder der

Kostennote sowie das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klientschaft»)

geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem

Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand

zu qualifizieren sind, insgesamt 1.02 Stunden (Positionen betreffend «Brief an

Klient» vom 7. Februar, 27. April, 4. Juni 2018 und 10. Januar

2019.

à je 0.17 Std.; Position «Brief an VersGer» [Einreichung weiterer

Unterlagen für UP-Gesuch] vom 1. Mai 2018 à 0.17 Std.; Position

«Kostennote an das Versicherungsgericht» vom 10. Januar 2019 à 0.17 Std.).

Bei den Positionen vom 14. Juni 2018 («Brief KB Mahnung an Klient»),

27.

September 2018 («Brief KB an Klient») und 27. November 2018 («Brief KB

Mahnung an Klient»), alle à je 0.08 Std., bleibt der Zusammenhang zum

vorliegenden Verfahren unklar, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Somit

ist die Kostennote auf einen Zeitaufwand von 9.32 Stunden (= 10.58 Std. -

1.26

Std.) zu kürzen. Der Zusammenhang der Gebühr von CHF 74.40 mit dem

vorliegenden Verfahren ist ebenfalls nicht erkennbar, so dass diese Auslagen

nicht anerkannt werden können. Die Kostenforderung beläuft sich damit auf CHF 1'976.10

(= 9.32 Std. x CHF 180.00 plus CHF 157.20 plus 7.7 %

Mehrwertsteuer). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands (Differenz zum vollen Honorar) von CHF 501.90, wenn A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, wenn keine

vom Beschwerdeführer unterzeichnete Honorarvereinbarung eingereicht wird.

8.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird auf CHF 1'976.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von CHF 501.90 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer