VSBES.2018.77
Invalidenrente
14. März 2019Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 14. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 1996
sprach die IV-Stelle Bern dem 1968 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. März 1995 eine ganze Rente zu (vgl.
Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 122 S. 2; vgl. auch IV-Nr. 72.4 S. 1 ff.). Diese
wurde mit Verfügungen vom 18. Juni 1998 (IV-Nr. 72.7) und vom
25. Juli 2001 bestätigt (IV-Nr. 5).
1.2 Am 21. Juli 2005 leitete die
IV-Stelle Bern erneut eine Revision der Invalidenrente ein (IV-Nr. 12).
Sie holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,
vom 14. Oktober 2005 (IV-Nr. 14) ein und gab in der Folge beim
Psychiatriezentrum C.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde
am 19. April 2006 erstattet (IV-Nr. 19). Gestützt darauf bestätigte die
IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 24. Mai 2006 die Weiterausrichtung der
bisherigen ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 20). Eine
neuerliche Bestätigung erfolgte am 9. April 2010 (IV-Nr. 34). Mit einer
weiteren Verfügung vom 21. Mai 2010 sprach die IV-Stelle Bern dem
Beschwerdeführer zudem rückwirkend ab 1. April 2008 eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zu (IV-Nr. 37).
1.3 Am 1. Mai 2015 überwies die
IV-Stelle Bern die Akten an die zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordene
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit dem
Hinweis, dass sofort von Amtes wegen eine Revision der IV-Rente durchgeführt
werden sollte (IV-Nr. 57).
2.
2.1 Am 6. Mai 2015 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege.
Der Beschwerdeführer gab an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert,
er leide nun zusätzlich an Arthrose an beiden Händen (IV-Nr. 58). Die
Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2015 ein Revisionsgespräch mit dem
Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 62) und holte einen Bericht von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. September 2015
(IV-Nr. 63) ein, nachdem Dr. med. B.___ erklärt hatte, er sei pensioniert und
habe den Beschwerdeführer schon lange nicht mehr gesehen (IV-Nr. 59). Dr.
med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) empfahl am 9. November 2015 die Einholung eines bidisziplinären
Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie; IV-Nr. 66).
2.2 Am 17. November 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie erachte eine umfassende Untersuchung
(voraussichtliche Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie) als notwendig, und
stellte ihm die vorgesehenen Fragen zu (IV-Nr. 68). Als Durchführungsstellen
wurden Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.
med. G.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, angegeben. Dr. med. G.___
erstattete das rheumatologische Gutachten am 11. März 2016 (IV-Nr. 71),
Dr. med. F.___ das psychiatrische Gutachten ebenfalls am 11. März 2016 (IV-Nr.
72.1). Dr. med. E.___ vom RAD empfahl am 7. Juni 2016 ergänzende
Untersuchungen und eine allfällige Anpassung der Medikation durch den
behandelnden Rheumatologen, erachtete aber für die Anspruchsbeurteilung keine
weiteren Abklärungen als notwendig, weil die beiden Gutachten beweiskräftig
seien (IV-Nr. 82).
2.3 Am 2. September 2016 fand ein
Gespräch statt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit, nach
ihrer Beurteilung habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, und übergab ihm
eine Erklärung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 87,
83; Protokolleintrag vom 2. September 2016). Am 19. Oktober 2016 liess der
Beschwerdeführer erklären, er sei grundsätzlich zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen
bereit (IV-Nr. 93). In der Folge wurde am 12. Dezember 2016 ein
Belastbarkeitstraining in der Institution H.___ begonnen (vgl. IV-Nr. 97, 99;
Protokolleinträge vom 13. Dezember 2016). Am 13. Februar 2017 leitete die
Beschwerdegegnerin wegen zahlreicher Absenzen des Beschwerdeführers ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 104). Am 10. März 2017 wurde die
Massnahme abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 114, 107; Protokolleintrag vom
16. März 2017).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 29. März
2017 (IV-Nr. 110) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde die Rente aufheben. Der Beschwerdeführer liess am 9. Mai
2017 Einwände erheben (IV-Nr. 111). Die Beschwerdegegnerin holte eine
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom RAD vom 31. Mai 2017 ein (IV-Nr. 113),
nahm einen Bericht von Dr. med. I.___, Psychiatrische Dienste [...], vom 5.
Oktober 2017 zu den Akten (IV-Nr. 117) und liess den psychiatrischen Gutachter
Dr. med. F.___ am 14. November 2017 zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen
(IV-Nr. 120). Anschliessend wurde das Dossier Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vorgelegt. Dieser äusserte sich am 27.
November 2017 (IV-Nr. 122).
3.2 Mit Verfügung vom 29. Januar
2018 (IV-Nr. 123; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin,
die Rente werde auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Die
Aufhebung erfolgte per Ende März 2018 (vgl. Protokolleintrag vom 16. Februar
2018).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 2. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien zusätzliche
Untersuchungen anzuordnen und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei bei der Bestimmung des zumutbaren
Invalideneinkommens vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von 25 %
vorzunehmen ist.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als
Rechtsbeistand beizuordnen.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
5. Am 13. April 2018 lässt der
Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen
(A.S. 22 ff.). Gleichzeitig gibt er eine Stellungnahme der
Psychiatrischen Dienste [...], Dr. med. I.___, vom 6. März 2018 zu den Akten
(Urkunde 5).
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 (A.S. 35) auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.
7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018
(A.S. 41 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Thomas Biedermann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich am 28. Juni 2018 zum im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr.
med. I.___ vom 6. März 2018 (A.S. 46).
9. Rechtsanwalt Biedermann reicht
am 11. Januar 2019 seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente
zu Recht per Ende März 2018 aufgehoben hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer
allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222).
2.3
Ändert
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Den zeitlichen Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht haben
die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes einer ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend,
ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
2.6
Nach
der Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gestützt auf
Art. 44 ATSG durch die Versicherungsträger eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V
351.
E. 3b/bb S. 353).
2.7
Stellungnahmen
behandelnder Ärztinnen und Ärzte enthalten ebenfalls eine fachmedizinische
Beurteilung, so dass ihnen nicht jegliche Beweiskraft abzusprechen ist. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber
nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_349/2018 von 22. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 8C_29/2018
vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2).
3.
3.1
In
der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, in medizinischer Hinsicht sei auf
das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. C.___
und Dr. med. G.___ vom 11. März 2016 (E. I. 2.2 hiervor) abzustellen. Daraus
gehe hervor, dass sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
seit dem Gutachten des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 erheblich
verbessert hätten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für angepasste Verweistätigkeiten
keine Einschränkung. Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___
sei beweiskräftig. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien durch die
Stellungnahme des Gutachters vom 14. November 2017 (vgl. E. I. 3.1 hiervor)
widerlegt worden. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___
vermöchten die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. F.___
nicht zu erschüttern. Aus diesem lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 %
in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ableiten. Der
entsprechende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Rente sei daher aufzuheben.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt in
der Beschwerdeschrift vom 2. März 2018 unter anderem ausführen, Dr. med. F.___
versuche in seinem Gutachten vom 11. März 2016 sämtliche seit dem Jahr 1994
gestellten Diagnosen als nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend
darzustellen. Es sei doch sehr unwahrscheinlich, dass sämtliche ärztlichen
Befunde der letzten zwanzig Jahre, auf welche sich die fortlaufende Berentung
letztlich gestützt habe, unzureichend ausgefallen seien. Dem Gutachten von Dr.
med. F.___ lasse sich nicht nachvollziehbar entnehmen, wie, weshalb und seit
wann sich die seit dem Jahr 1994 diagnostizierte Erkrankung des
Beschwerdeführers verbessert haben sollte. Auch die ergänzende Stellungnahme
von Dr. med. F.___ vom 14. November 2017 beantworte diese Frage nicht. Der
Beschwerdeführer sei zwischen 2009 bis vor einigen Monaten nicht in
spezialärztlicher Behandlung gestanden. Damit könne die angebliche Verbesserung
des psychischen Zustandes nicht auf einen Therapieerfolg zurückgeführt werden.
Dass sich die Krankheit von alleine austherapiert hätte, sei äusserst
unwahrscheinlich, da der Heilungsverlauf selbst bei medizinisch betreuten
Personen eher selten positiv ausfalle. So stelle sich bei einem Drittel der
Erkrankten nach einer gewissen Zeit ein chronifizierter Verlauf ein. Wie die
Eingliederungsmassnahmen ergeben hätten, müsse beim Beschwerdeführer, in
Abweichung von der Beurteilung durch den Gutachter, von einer Chronifizierung
der Erkrankung ausgegangen werden. Dies werde durch die extrem hohe
Betreuungsintensität des Beschwerdeführers durch seine Familie sowie dessen
Unfähigkeit, den Anforderungen der Eingliederungsmassnahmen gerecht zu werden,
untermauert. Der Gutachter Dr. med. F.___ erkläre auch nicht, warum er die dem
Beschwerdeführer unterstellten Verdeutlichungstendenzen nicht als Merkmal der
Erkrankung, sondern als nicht krankheitsbedingte Motivationsdefizite
interpretiere. Es könne festgehalten werden, dass sich die medizinische
Situation des Beschwerdeführers seit der Berentung im Jahr 1994 nicht verändert
habe. Die angebliche Verbesserung basiere lediglich auf einer anderen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung und sei gerade nicht auf eine
objektive Verbesserung der Befunde und der Symptomatik zurückzuführen. Weiter
genüge eine Untersuchung nicht, um festzustellen, ob beim Beschwerdeführer
Symptome der Kategorie F20 erfüllt seien oder nicht. Um eine verwertbare Beurteilung
abgeben zu können, ob eine Person nach mehr als zwanzig Jahren anerkannter
Erkrankung nach wie vor unter einer paranoiden Schizophrenie leide oder nicht,
hätte mindestens eine zweite Sitzung abgehalten werden müssen, wobei die
Durchführung eines stationären Settings noch angebrachter gewesen wäre. Darüber
hinaus hätte spätestens das überaus verwirrende und grenzwertige Verhalten des
Beschwerdeführers während der Eingliederungsmassnahmen eine erneute
Untersuchung geradezu aufdrängen müssen. Der Bericht von Dr. med. I.___ vom 5.
Oktober 2017 bestätige, dass weiterhin ein chronifiziertes Zustandsbild
bestehe, welches sich auch mit adäquater Therapie nicht verändern lasse.
Zurzeit sei eine stationäre Behandlung geplant. Weiter sei der Invaliditätsgrad
falsch berechnet worden; insbesondere hätte ein leidensbedingter Abzug von 25 %
berücksichtigt werden müssen. In der Eingabe vom 13. April 2018 wird auf den
neu eingereichten Bericht von Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 hingewiesen, aus
welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeits- und leistungsfähig
sei und dass das Belastbarkeitstraining in der Institution H.___
krankheitsbedingt gescheitert sei.
4.
Ob ein Revisionsgrund in Form
einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt, beurteilt sich durch
einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2006
(IV-Nr. 20), mit der die damals bereits laufende ganze Rente gestützt auf
umfassende Abklärungen bestätigt wurde, mit dem Sachverhalt bei Erlass der hier
angefochtenen Revisionsverfügung vom 29. Januar 2018 (vgl.
E. II. 2.3 hiervor).
4.1
Die Aktenlage zum relevanten
medizinischen Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2006 präsentiert
sich im Wesentlichen wie folgt:
4.1.1
Der Gutachter Dr. med. F.___ zog
einen Bericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 22. September 1994 bei
(IV-Nr. 72.4). Der Beschwerdeführer berichtete, ihm sei vor etwa zwei Jahren
ein Brett auf den Kopf gefallen und er leide seither an Kopf- und
Halsschmerzen, seit sechs Monaten überdies an Rückenschmerzen. Seit vier bis
fünf Monaten höre er Stimmen und sehe Gesichter, welche bald mehr, bald weniger
über Rollstühle, Paralyse und den Tod mit ihm sprächen. Im klinischen Rahmen
(Aufenthalt vom 11. bis 24. August 1994) habe der Beschwerdeführer sehr
zurückgezogen gelebt. Er habe schliesslich auf den Austritt gedrängt.
4.1.2
In einem Bericht des
Psychiatriezentrums [...] vom 10. Mai 2001 (IV-Nr. 4 S. 3 ff.) wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich stationär vom 17. April bis 3.
Mai 2001 im Zentrum aufgehalten. Bei der Einweisung habe er angegeben, er höre
schon seit längerer Zeit Stimmen; seit zwei bis drei Tagen seien diese
schlimmer geworden. In der Nacht vor dem Eintritt hätten ihm seine verstorbenen
Angehörigen gesagt, er solle zu ihnen kommen. Er habe es dann nicht mehr
ausgehalten und sei aggressiv geworden. Laut Angaben der Ehefrau habe er sie
beschimpft und sei ihr gegenüber tätlich geworden, nachdem er zuvor
verschiedene Sachen in der Wohnung auf den Boden geworfen habe. In der Station
habe sich der Beschwerdeführer gut integriert. Er und seine Ehefrau hätten auf
den Austritt gedrängt und man habe den Beschwerdeführer in gebessertem Zustand
nach Hause entlassen.
4.1.3
Das Gutachten des
Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 (IV-Nr. 19) enthält zunächst
eine Darstellung der Anamnese. Zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
wird festgehalten, dieser schlafe nachts überhaupt nicht. Er könne meist nur
wenige Stunden während des Tages schlafen. Er habe im Dunkeln Angst, erwürgt zu
werden, und sei überhaupt sehr schreckhaft. Oft habe er Angst, verfolgt zu
werden, von zwei Gestalten, einem Riesen mit schwarzem Mantel und einem weissen
Zwerg. Nachts sehe und fühle er Schlangen, manchmal spüre er Insekten auf
seinem Körper. Auf der Strasse fühle er sich verfolgt und bedroht. Er habe Kopfschmerzen
mit Ausstrahlung in den Nacken, einmal pro Monat zudem Rückenschmerzen. Zu
Hause sei er oft gereizt und nervös, schreie die Kinder (geboren 1992, 1994 und
2001) an und schlage sie, was ihm danach immer sehr leid tue. Wenn er spazieren
gehe, sei er nach 200 Metern so schwach und ängstlich, dass er wieder nach
Hause gehen müsse. Den Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer als äusserst
inaktiv, er sei praktisch immer zu Hause. Als Diagnosen nennen die Gutachter
eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10 F20.00), eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1). In der
Beurteilung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im […] den höchsten
Schulabschluss bestanden und eine zweijährige Ausbildung zum Kunststoffexperten
absolviert. Im Jahr 1990 sei er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz
emigiriert, wo er vier Jahre lang erfolgreich in einer Firma in [...] (Kunststofftank-
und -behälterbaufirma) gearbeitet habe. 1990 sei eine schwer behinderte Tochter
geboren worden, was den Beschwerdeführer und seine Frau stark belastet habe;
die Tochter sei schliesslich 1999 verstorben. Seit 1992 klage der
Beschwerdeführer nach einem Arbeitsunfall über Kopf- und Halsschmerzen. Im März
1994.
seien nach einem Verhebetrauma mit nachfolgender lumbosakraler
Schmerzsymptomatik erstmals paranoid-halluzinatorische Symptome aufgetreten.
Diese ersten Symptome hätten Ängste beinhaltet, nicht wieder arbeiten zu können
und wegen der Schmerzen im Rollstuhl sitzen zu müssen. Der Ausbruch der
Erkrankung sei demnach im Zusammenhang mit Insuffizienzgefühlen und
Existenzangst aufgetreten, weil er als allein verdienender Vater von
mittlerweile zwei Kindern nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer habe
Symptome einer paranoiden Schizophrenie bekommen. In den ersten Jahren hätten
Negativsymptome wie ausgeprägte Antriebsarmut und Teilnahmslosigkeit dominiert.
Momentan leide der Beschwerdeführer unter Stimmen, die sich an ihn richteten;
die Symptomatik sei florid-psychotisch. Für die Gutachterin würden ein starker
Leidensdruck und ein depressives Zustandsbild spürbar. Der Unterschied zwischen
der heutigen Beurteilung und den Beurteilungen in den früheren Krankheitsphasen
könne durch folgende Überlegungen erklärt werden: Möglicherweise habe die Medikation
zwischen 1994 und 2001 die florid-psychotische Symptomatik gebessert, aber eine
starke Teilnahmslosigkeit zur Folge gehabt. Heute sei der Beschwerdeführer
medikamentös eher schwach abgedeckt, was die psychotische Dynamik wieder
stärker werden lasse. Es könnte sich andererseits auch um einen wechselhaften
Verlauf handeln mit unterschiedlichem Ausmass der Negativ- und der
Positivsymptomatik. Ausserdem liege eine anhaltende Schmerzstörung vor, die
sich nach den zwei Arbeitsunfällen zwischen 1992 und 1994 manifestiert habe. In
früheren Berichten (25. Januar 1996) sei neben der Schizophrenie eine
unreife/asthenische Persönlichkeitsstörung angeführt worden. Es sei möglich,
dass die Arbeitsunfälle (Schlag auf den Kopf 1992, Verhebetrauma März 1994)
einerseits ursächlich für das Entstehen der Schmerzsymptomatik gewesen seien
und andererseits zur wahnhaften Dekompensation der Persönlichkeitsstörung
geführt hätten. Allerdings sprächen die florid-psychotische, paranoide
Symptomatik, der läppische, unbeteiligte Ausdruck und der zeitlich gut
abgrenzbare Krankheitsbeginn gegen diese diagnostische Einordnung. Die Prognose
der Erkrankung sei in Anbetracht der Ausprägung und der Dauer des bisherigen
Krankheitsverlaufs sehr ernst. Der Beschwerdeführer sei durch die Erkrankung so
eingeschränkt, dass er seit 1994 nicht nur arbeitsunfähig, sondern nahezu
pflegebedürftig geworden sei. Zeitweise benötige er Hilfe bei der Körperpflege,
wenn er apathisch oder bewegungsunfähig sei aufgrund der Schmerzen. Er
beteilige sich nicht im Haushalt; verbringe den Tag mit Zigaretten-Rauchen,
Herumliegen und Herumsitzen. Die Reizbarkeit und die aggressiven Ausbrüche
führten oft zu extremen Spannungen in der Familie. In fremder Umgebung trete
die paranoid-halluzinatorische Komponente stärker auf als vorher, was zur
sozialen Isolation des Beschwerdeführers geführt habe. Auf die Frage nach den
psychischen Beeinträchtigungen antworten die Gutachterinnen, der Antrieb und
die Motivation des Beschwerdeführers seien stark beeinträchtigt. Es liege ein
paranoid-halluzinatorisches Zustandsbild vor mit akustischen, optischen und
Leibeshalluzinationen. Aufgrund der Paranoia sei der Beschwerdeführer gespannt,
reizbar und impulsiv mit schwer einzuschätzenden aggressiven Durchbrüchen, die
gelegentlich Gewalthandlungen in der Familie bewirkten. Eine somatoforme
Schmerzstörung führe zu Unselbständigkeit und Hilflosigkeit. Seit März 1994
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.2
Zum weiteren Verlauf und zur
Situation bei Erlass der Revisionsverfügung vom 29. Januar 2018 enthalten
die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.2.1
Der Beschwerdeführer gab im
Revisionsfragebogen am 3. April 2009 an, er sei beim An- und Auskleiden, bei
der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft auf die Hilfe von
Drittpersonen angewiesen, weiter sei tagsüber und nachts eine persönliche
Überwachung notwendig (IV-Nr. 24). Der Hausarzt Dr. med. B.___ berichtete am
25.
Mai 2009 über einen unveränderten Zustand. Der Beschwerdeführer melde sich
nur sporadisch in der Sprechstunde. Der Beschwerdeführer sei bei der Pflege
gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen und bedürfe tagsüber und nachts der persönlichen Überwachung
(IV-Nr. 27). Die Psychiaterin Dr. med. K.___ vom RAD bestätigte am 4.
Februar 2010, dass im Rahmen der negativen Symptomatik bei Schizophrenie die
Vernachlässigung der Körperhygiene möglich sei (IV-Nr. 31). Die
Abklärungsfachperson gelangte im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2010 (IV-Nr.
32) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 in vier von sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen (u.a. An-/Auskleiden, Körperpflege)
regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen. Gestützt darauf wurde dem
Beschwerdeführer ab 1. April 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zugesprochen (Verfügung vom 21. Mai 2010, IV-Nr. 37).
4.2.2
Mit Urteil vom 2. August 2010
wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Die 1994 und 2003 geborenen
Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter, der 1993 geborene Sohn
unter die elterliche Sorge des Beschwerdeführers gestellt, wobei die bestehende
Kindesbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beibehalten wurde (IV-Nr.
51).
4.2.3
Nachdem Dr. med. B.___ am 4. Juni
2015.
erklärt hatte, er sei pensioniert und habe den Beschwerdeführer schon
lange nicht mehr gesehen (IV-Nr. 59), fand am 24. August 2015 ein
Revisionsgespräch statt. Der Beschwerdeführer teilte mit, er befinde sich seit
mehreren Jahren (ca. 2009) nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Den
Haushalt erledige er alleine. Die anwesende RAD-Ärztin Dr. med. E.___ hielt
fest, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs keinerlei Anzeichen für
eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geboten. Wegen
der fehlenden Betreuung durch einen Psychiater sei seit Jahren eine nicht mehr
zeitgemässe Psychopharmaka-Therapie erfolgt, die angepasst werden sollte
(IV-Nr. 62).
4.2.4
Die neue Hausärztin Dr. med. D.___
hielt in ihrem Bericht vom 19. September 2015 (IV-Nr. 63) fest, sie
habe den Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 erstmals gesehen wegen Knieschmerzen.
Die letzte Untersuchung habe am 9. Juni 2015 stattgefunden. Sie empfehle ein
psychiatrisches Gutachten. Der beigelegte Bericht des Rheumatologen Dr. med. L.___
vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 63 S. 5 f.) nennt als Diagnosen eine Rhizarthrose und
leichte Tendovaginitis de Quervain beidseits, eine Gonarthrose beidseits, ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Angsterkrankung mit
wahnhaften Zügen sowie Adipositas. In einem Bericht vom 20. Januar 2016 (IV-Nr.
71.
S. 20 f.) äusserte Dr. med. L.___ zusätzlich den Verdacht auf eine
seronegative rheumatoide Arthritis. Eine MRI-Untersuchung beider Hände vom 2.
Dezember 2015 ergab laut Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie
FMH, aktuell keine offensichtliche Arthritis oder Synovitis/Tendovaginitis
(IV-Nr. 71 S. 19).
4.2.5
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. G.___ nennt in seinem Gutachten vom 11. März 2016
(IV-Nr. 71) als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung sowie Gonarthrosen.
Weiter bezeichnet er eine entzündliche Systemerkrankung als nicht
ausgeschlossen und verweist für die psychiatrischen Aspekte auf das Gutachten
von Dr. med. F.___. Für die vom Beschwerdeführer geklagten diffusen
Druckschmerzen besteht laut Dr. med. G.___ kein somatisches Korrelat. Zum
Verdacht auf eine entzündliche Systemerkrankung hält der Gutachter fest, die in
der MRI-Abklärung vom 2. Dezember 2015 dokumentierten, kleinsten Erosionen im
Bereich von Metacarpale-Köpfchen und einzelner Carpalia seien nicht beweisend,
aber typisch für die Entwicklung einer entzündlichen Systemerkrankung vom Typus
der rheumatoiden Arthritis. Da die MRI-Abklärung keine akute Synovialitis im
Sinne einer Arthritis oder Tendovaginitis dokumentiere und weil auch derzeit
weder anamnestisch noch klinisch noch humoral noch konventionell-radiologisch
gesicherte Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion objektivierbar seien,
gehe er von der Etikette «entzündliche Systemerkrankung nicht ausgeschlossen» aus.
Der Verlauf der vom behandelnden Rheumatologen im Januar 2016 begonnenen
Basistherapie mit Methotrexat könne erst nach 12 - 16 Wochen
abschliessend eingeschätzt werden. Je nach Beschwerdeverlauf sollte spätestens
im Mai 2016 eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie durchgeführt werden. Eine solche
dokumentiere, sofern Mehranreicherungen in der ersten Phase ausgewiesen seien,
eine Entzündungsaktivität. Der Gutachter sei geneigt, mit der Etikette der
möglichen Entzündungserkrankung derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten zu begründen. An den
oberen Extremitäten könne der Gutachter keinen relevanten
klinisch-pathologischen Befund objektivieren, wobei die Pannikulose die
Befunderhebung erschwere. Insbesondere lasse sich kein Hinweis auf eine
entzündliche Pathologie, auf eine Fehlhaltung, auf eine Arthrose oder auf eine
subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik objektivieren.
Klinisch-pathologische Befunde, welche mit einer Tendovaginitis de Quervain
oder einer Rhizarthrose korrelieren würden, liessen sich aktuell nicht
objektivieren. In der MRI-Abklärung der Hände vom 2. Dezember 2015 sei kein
akut entzündlicher Befund beschrieben worden. Im Bereich der Wirbelsäule
schildere der Beschwerdeführer unspezifische Rückenschmerzen in Sinne des
Panvertebralsyndroms. Mit den radiologisch-pathologischen Befunden könne eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für mehr als mittelgradig körperlich belastende
Arbeiten begründet werden. An den unteren Extremitäten könne der Gutachter
aktuell, weder anamnestisch noch klinisch beurteilt, einen Hinweis auf eine
Gonarthrose objektivieren. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der
Kniegelenke dokumentierten beidseits leichtgradige Arthrosen des medialen
Gelenkskompartimentes und jeweils unauffällige femoropatellare Gleitlager und
jeweils unauffällige laterale Gelenkskompartimente. Da das Risiko für die
Entwicklung einer Gonarthrose und für die Progredienz einer bereits etablierten
Gonarthrose bei Übergewicht erhöht sei, seien gewichtsreduzierende Massnahmen
dringend indiziert.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. G.___
aus, diese sei seit Sommer 2015 für mehr als mittelgradig körperlich belastende
Arbeiten vollumfänglich eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit
könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die optimale Verweistätigkeit für den
Beschwerdeführer liege in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränke sich
auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die
Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu
wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (allerdings wegen
des Übergewichts nicht immer möglich).
4.2.6
Der Psychiater Dr. med. F.___
gibt in seinem Gutachten vom 11. März 2016 (IV-Nr. 72.1) zunächst die Vorakten
kurz zusammengefasst wieder. Es folgt der mündliche Bericht des
Beschwerdeführers über die Krankheitsentwicklung und die aktuellen Beschwerden.
Gemäss den Ausführungen des Gutachters schilderte der Beschwerdeführer
Angstgefühle, Misstrauen und Schlafprobleme, ferner Lustlosigkeit sowie
Schmerzen am ganzen Körper. Weiter gab er an, er höre «extrem viel Stimmen» von
Menschen, die nicht anwesend und für ihn unbekannt seien. Ausserdem leide er
darunter, dass ihn die Ehefrau verlassen habe. Er mache den ganzen Tag nichts,
habe immer Schmerzen und sei unruhig. Manchmal gehe er spazieren und ein wenig
einkaufen, seine Kinder kämen fast jeden Tag zu Besuch. Den Haushalt besorgten
die Tochter und die Vermieterin, er selbst helfe ab und zu dabei. Zum
objektiven Psychostatus hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei
pünktlich in Begleitung einer Kollegin (Frau N.___) erschienen. Er sei sehr
gepflegt, von grosser und adipöser Gestalt, trage moderne sportliche Kleidung,
einen Dreitagebart, die Haare seien modisch frisiert. Der Allgemeinzustand sei
gut, der Beschwerdeführer laufe zügig und behände, seine Gestik und Mimik sei
flexibel und lebendig. Hinweise auf quälende, dauerhafte körperliche Schmerzen
und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht erkennbar.
Der Antrieb sei angemessen. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer wach und er
sei zu allen Qualitäten orientiert. Er spreche im Plauderton. Sein
Gesprächsverhalten sei unwillig und abweisend, dabei sozial angepasst. Er
berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, differenziert und strukturiert. Dabei
spreche er laut. In der Interaktion sei er sthenisch, dominant, emotional
expressiv (dramatisierend, theatralisch) und narzisstisch (Ich-bezogen,
anspruchsvoll). Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im formalen Denken sei
er logisch und kohärent. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und
Konzentration seien unauffällig. Namen und Daten würden ungenau und widerwillig
genannt. Das Gedächtnis sei darüber hinaus intakt. Es bestünden keine
tatsächlichen Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn- und/oder
Zwangsphänomene) sowie auf aktuelle Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen. Die
spontanen Angaben des Beschwerdeführers zu optischen und akustischen
Wahrnehmungsauffälligkeiten blieben auch bei empathischer und mehrfacher Nachfrage
nur oberflächlich, vage, stereotyp und ausweichend. Sie könnten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als psychotisch im engeren Sinn eingeordnet
werden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysphorisch, reizbar, klagsam und
jammerig, dabei sehr gut moduliert. Ab und zu lächle, lache und scherze er
situativ angemessen. Er reagiere bei ihn belastenden Themen manchmal stürmisch
weinend und heftig wehklagend, engagiere sich dabei zunehmend emotional und
beruhige sich dann selbst wieder. Er sei von Suizidalität distanziert. Ein
affektiver Rapport komme gut zustande. Die durch den Gutachter vorgenommene
Beurteilung anhand der MADRS (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale)
ergab einen Wert von 13 Punkten (davon 8 für die subjektiv berichteten Items 2,
4.
und 8). Gestützt darauf hält Dr. med. F.___ fest, ein klinisch
relevantes depressives Syndrom habe nicht objektiviert werden können.
Als Diagnose nennt Dr. med. F.___ eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit unreifen, asthenischen,
narzisstischen, ängstlich-depressiven und emotional expressiven/histrionischen
Anteilen. Weiter erwähnt er die zuvor in den Akten genannten, von ihm aber
verneinten Diagnosen einer wahnhaften Störung (F22.0), einer sonstigen akuten
vorübergehenden psychotischen Störung (F23.8), einer paranoiden Schizophrenie
mit kontinuierlichem Verlauf (F20.00), einer rezidivierenden depressiven
Störung (F33) sowie einer Somatisierungsstörung (F45.0) respektive einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4).
In seiner Beurteilung führt der
psychiatrische Gutachter aus, die teilweise bereits für die Kindheit
postulierten und ab Februar 2001 dokumentierten Symptome und
Verhaltensauffälligkeiten könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, asthenischen,
narzisstischen, ängstlich-depressiven und emotional expressiven/histrionischen
Anteilen) eingeordnet werden. Im Vordergrund stehe gegenwärtig ein
ängstlich-niedergeschlagenes Syndrom bei einer unsicher-misstrauischen
(paranoid) und übergenauen (zwanghaft) Grundhaltung. Angesichts der erhobenen
Befunde seien eine wahnhafte Störung und eine sonstige akute vorübergehende
psychotische Störung zu verneinen. Zur ebenfalls vordiagnostizierten paranoiden
Schizophrenie hält Dr. med. F.___ fest, bereits die Eingangsdefinition für
eine schizophrene Störung sei nicht erfüllt, und dasselbe gelte für die
Kriterien einer paranoiden Schizophrenie. Die aktuell behauptete Psychopharmakatherapie
bestehe (offenbar gemäss den erhobenen Laborwerten) zurzeit nicht, weshalb auch
kein («beschönigender») Therapieeffekt angenommen werden könne. Auch die in den
Akten genannte rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden.
Die Kriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 seien anlässlich der
aktuellen Untersuchung nicht erfüllt. Entsprechende tatsächliche objektive
Befunde würden auch in den Akten seit 2006 nicht mehr dokumentiert. Die
ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung des Beschwerdeführers erkläre sich
vollständig als klinische Darstellung seiner Persönlichkeitsstörung sowie also
Folge (psycho-)sozialer Faktoren (z.B. sozioökonomische Lebensumstände,
fehlende Partnerschaft, Trennung von den Kindern) und begründe alleine nicht
ausreichend eine eigenständige depressive Episode. Schliesslich seien auch eine
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und/oder eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung nicht hinreichend zu begründen. Allgemein gelte nämlich für
Störungen der Kategorie F45 als Eingangskriterium die wiederholte Darbietung
körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach
medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der
Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien.
Dieses Eingangskriterium sei nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer klage
vage, oberflächlich, allgemein und unklar über körperliche Missempfindungen und
fordere dabei seit vielen Jahren nicht hartnäckig nach medizinischen Untersuchungen.
Zudem bestünden somatische Erklärungen für körperliche Missempfindungen.
Der Gutachter führt weiter aus, es
bestehe die erwähnte kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei die objektiven
psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt seien. Die Limitierung des
Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren Lebensbereiche
(Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) aufgrund der Defizite
in der Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichen Abweichungen im Wahrnehmen,
Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Dabei stünden leichte
tatsächliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln,
Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit und Gruppen-/Teamfähigkeit im Vordergrund. Eine
Willensanstrengung zur Überwindung dieser Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht zumutbar. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers
nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen
Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug
(fast) verunmögliche. Beim Verlauf der Störung seien neben bewusstseinsnahen,
nicht krankheitsbedingten Motivationsdefiziten auch psychosoziale Faktoren zu
benennen. Nach Einschätzung des Gutachters habe eine leicht ausgeprägte
Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, einen
relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 25 %
auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für angepasste Tätigkeiten
(Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite des Beschwerdeführers) und
für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht keine relevante (mehr als 20 %) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden
(S. 26 f.). Diese Einschätzung wird unter Bezugnahme auf die von der
Rechtsprechung entwickelten Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V 418)
ergänzend begründet. Weiter hält der Gutachter fest, im Vergleich zum Gutachten
des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 könne eindeutig
festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wesentlich verbessert habe. Eine paranoide Schizophrenie und/oder eine
rezidivierende depressive Störung und/oder eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung seien gegenwärtig nicht vorhanden. Auch die objektiven
psychopathologischen Befunde seien weitgehend remittiert. Von dieser
Einschätzung könne ab dem Datum der Untersuchung vom 24. Februar 2016
ausgegangen werden.
4.2.7
Die Hausärztin Dr. med. D.___
erklärte in einer Handnotiz vom 29. März 2016, sie stimme dem Gutachten
nicht zu und fordere, dass Berichte der behandelnden Ärzte (Psychiatrie und
Rheumatologie) eingeholt würden (IV-Nr. 74). Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
empfahl am 7. Juni 2016, man möge, entsprechend der Anregung von Dr. med. G.___,
eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie veranlassen (IV-Nr. 82).
4.2.8
Am 19. Oktober 2016 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, er erkläre sich «unter dem starken Druck der IV»
zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich bereit. Er
bestreite aber, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe und zweifle
die von den Gutachtern Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ gewonnenen
«Erkenntnisse» klar an (IV-Nr. 94). In der Folge wurde ein
Belastbarkeitstraining bei der Institution H.___ eingeleitet. Am 23. November
2016.
unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung. Danach sollte
die Massnahme am 12. Dezember 2016 beginnen und drei Monate dauern. Das
wöchentliche Pensum sollte im ersten Monat 4 x 2 Stunden, im
zweiten Monat 4 x 3 Stunden und im dritten Monat 4 x 4 Stunden betragen und es
sollte eine Tagesstruktur etabliert werden (IV-Nr. 98). Die Massnahme wurde wie
geplant am 12. Dezember 2016 begonnen (vgl. Protokolleintrag vom 13.
Dezember 2016). Am 13. Februar 2017 leitete die Beschwerdegegnerin ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Dabei stellte sie fest, der Beschwerdeführer
sei bis zum 31. Januar 2017 nur sieben Mal erschienen, und drohte den Abbruch
der Massnahme und die Aufhebung der Rente an, wenn der Beschwerdeführer nicht
ab 20. Februar 2017 an den vereinbarten Tagen erscheine (IV-Nr. 104). Am
16.
März 2017 fand das Abschlussgespräch statt. Es wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer weise in drei Monaten lediglich 13 Anwesenheitstage von
durchschnittlich etwa zwei Stunden auf und habe zudem ein auffälliges und
demonstratives Verhalten gezeigt (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum sowie
den Bericht der Institution vom 10. März 2017, IV-Nr. 114). In der Folge
kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 29. März 2017 an, sie werde
die Rente aufheben (IV-Nr. 110).
4.2.9
Der Beschwerdeführer liess im
Einwand vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 111) mitteilen, er stehe seit einigen Monaten
wieder in spezialärztlicher Behandlung bei den psychiatrischen Diensten [...]
und es sei eine stationäre Behandlung vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___ vom 5.
Oktober 2017 ein (IV-Nr. 117). Dr. med. I.___ diagnostiziert ein schweres
chronisches Belastungssyndrom mit depressiver, psychotischer, sozialer und
somatoformer Symptomatik (ICD-10 F43.8) sowie als Differentialdiagnose eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie führt aus, der Beschwerdeführer
werde seit dem 10. Februar 2016 in den psychiatrischen Diensten behandelt,
wobei sich neben einem depressiven Zustandsbild auch der Verdacht auf paranoide
Anteile ergeben habe, neben anhaltenden Rücken- und Kopfschmerzen bei
chronischem Schmerzsyndrom. 1994 sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente
zugesprochen worden unter der damaligen Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie. Unter Medikation habe der Beschwerdeführer bei insgesamt noch
deutlichem Beschwerdebild (Schlafstörungen, ständiges Grübeln und Gereiztheit,
gelegentliche impulsive Durchbrüche ohne Aggressivität, Freud- und
Kraftlosigkeit, ständig Nackenverspannungen, Knieschmerzen sowie zeitweise
Stimmenhören) einen stabilen Verlauf gezeigt. Ein über allgemeine Stützung
hinausgehender eigentlicher therapeutischer Auftrag habe jedoch nicht
entwickelt werden können. 2016 habe die vorgenannte Diagnose anamnestisch in
ein schweres chronisches Belastungssyndrom geändert werden können. Das Zustandsbild
sei geprägt gewesen von Konzentrationsmangel, Antriebsverlust, Ambivalenz sowie
Vegetativbeschwerden, Schwitzen, Unwohlsein mit Ein- und Durchschlafstörungen,
chronifizierter Schmerzsymptomatik. Dies habe zu einer verminderten
Stresstoleranz und mangelndem Durchhaltevermögen mit deutlich eingeschränkter
Leistungsfähigkeit geführt, so dass dem Beschwerdeführer selbst leichte
Tätigkeiten im Haushalt schwergefallen seien und er über chronische
Schmerzzustände geklagt habe. In der letzten Zeit sei im psychotherapeutischen
Prozess vor allem der Umgang mit Schmerzen und daraus resultierenden
körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden.
Bei dieser Therapie hätten sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Entwicklung
ergeben, bei gelegentlichem Stimmenhören bei anhaltend gut kompensierten
Halluzinationen. Seither präsentiere sich das Zustandsbild des
Beschwerdeführers unverändert und unbeeinflusst von therapeutischen
Interventionen. Zur Prognose hält Dr. med. I.___ fest, in der Gesamtschau
erlebe sie einen Patienten mit erheblichen Einschränkungen in der
Alltagsfunktionalität aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung, die über die
Jahre eine gewisse Therapieresistenz gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei
seit 1994 zu 100 % IV-berentet und werde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht
mehr arbeitsfähig werden, da trotz adäquater Therapie auch in Zukunft von einer
unveränderten Situation bei persistierendem affektivem Zustandsbild ausgegangen
werden müsse. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien
die Kriterien einer mittelgradigen Depression nach ICD-10 erfüllt, allerdings
sei der Patient im Kontakt wenig spürbar bei nicht immer nachvollziehbarem und
objektivierbarem Leidensdruck, so dass die gestellte Differenzialdiagnose nur
unter Vorbehalt im Sinne einer Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Was die
Arbeitsfähigkeit anbelange, führe die aktuelle Symptomatik im Sinne eines
chronischen Belastungssyndroms geprägt von Konzentrationsstörungen,
Vergesslichkeit und Gereiztheit zu einer verminderten Stresstoleranz mit
mangelndem Durchhaltevermögen sowie deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit
bei chronifiziertem schmerzüberlagertem Zustandsbild, so dass eine
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit im Sinne einer zumindest teilweisen
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei.
4.2.10
Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. F.___ nahm auf Einladung der Beschwerdegegnerin am 14. November 2017
nochmals Stellung (IV-Nr. 120). Er bestätigt die Ausführungen im Gutachten zu
den Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und einer depressiven Episode. Weiter führt er aus, die These
des Rechtsvertreters, wonach die im Gutachten erwähnten Verdeutlichungstendenzen
ein Merkmal der Erkrankung bildeten, könne aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht bestätigt werden. Beim
Versicherten seien bewusstseinsnahe, nicht krankheitsbedingte
Motivationsdefizite zu beachten. Die Untersuchungsdauer sei angemessen gewesen.
Auf Berichte behandelnder Ärzte habe er nicht näher eingehen können, weil seit
Jahren gar keine spezialärztliche Behandlung mehr stattgefunden habe. Auch die
Annahme, beim Beschwerdeführer sei ein hoher Betreuungsaufwand anzunehmen,
könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht bestätigt werden. Der
Bericht von Dr. med. I.___ sei insofern nicht nachvollziehbar, als von
einer erfolgreichen Psychopharmakatherapie gesprochen, der Gesundheitszustand
aber dennoch als stationär bezeichnet werde. Der Bericht sei überdies
unvollständig, weil die Frequenz der Gesprächstermine unklar sei, keine
laborchemischen Kontrollen erwähnt würden und Angaben zur Art der – für die gestellte
Diagnose massgebenden – schweren Belastung fehlten. Die aufgeführten objektiven
psychopathologischen Befunde liessen qualitativ ein unspezifisches depressives
Syndrom nachvollziehen. Der Schweregrad bleibe unklar. Die Einschätzungen
(insbesondere zur Arbeitsfähigkeit) seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar.
4.2.11
Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie, vom RAD erklärte am 27. November 2017, auf das Gutachten von Dr.
med. G.___ und Dr. med. F.___ könne abgestellt werden (IV-Nr. 122).
4.2.12
In einem Schreiben an den
Vertreter des Beschwerdeführers vom 6. März 2018 (Urkunde 5 des
Beschwerdeführers) nimmt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___
nochmals Stellung. Auf die Frage, welche Diagnosen sie beim Beschwerdeführer
gestellt habe, nennt sie ein schweres chronisches Belastungssyndrom mit
depressiver, psychotischer, sozialer und somatoformer Symptomatik (ICD-10
F43.8), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine chronische paranoide
Schizophrenie (ICD-10 F20.02). Der Beschwerdeführer werde seit dem 10. Februar
2016.
(Erstgespräch) in den psychiatrischen Diensten [...] behandelt. Zu Beginn
der Behandlung habe er ein deutlich depressives Syndrom gezeigt. Er habe zudem
über Stimmenhören (u.a. Akoasmen, auch optische Halluzinationen) berichtet
sowie angegeben, er weine ohne Grund und leide seit Jahren unter starken
Rücken- und Knieschmerzen, trotz regelmässiger Schmerzmitteleinnahme. Der
Patient habe weiter erzählt, er ziehe sich zunehmend zurück und habe Angst, auf
die Strasse zu gehen, da er das Gefühl habe, von Passanten beobachtet oder
verfolgt zu werden. Die Medikation sei über die Jahre von der Hausärztin Dr.
med. D.___ weitergeführt worden, der Beschwerdeführer nehme sie nach seinen
Aussagen regelmässig ein. Unter dieser Medikation habe vermutlich ein etwas
stabilerer Verlauf der anamnestisch bekannten Schizophrenieerkrankung mit immer
noch deutlichem Beschwerdebild erreicht werden können. Im Vordergrund stehe
aktuell, da sich die Schizophrenieerkrankung einigermassen stabilisiert habe,
ein schweres chronisches Belastungssyndrom mit depressiver, psychotischer und
somatoformer Symptomatik. Die Kriterien einer rezidivierenden depressiven
Störung, aktuell mittelgradige depressive Phase, seien ebenfalls erfüllt. Die
Gesprächstermine bei ihr, Dr. med. I.___, hätten anfänglich monatlich
stattgefunden. In der letzten Zeit hätten die Termine mehrheitlich verschoben
werden müssen, meistens seitens des Patienten mit der Begründung, die
Begleitpersonen könnten ihn nicht zum Termin bringen und er sei nicht in der
Lage, allein zum Termin nach [...] zu kommen. Messungen des Serumspiegels
(betreffend Einnahme der verordneten Medikamente) habe sie nicht vorgenommen,
da der Patient einen gleichbleibenden Verlauf gezeigt habe, so dass man
annehmen könne, die Wirkung bestehe weiterhin wie bisher. Was die
Arbeitsfähigkeit anbelange, habe sich im Belastbarkeitstraining in der
Institution H.___ gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit der Situation
überfordert sei, insbesondere durch die zwischenmenschlichen Kontakte. Aktuell
stufe sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als
deutlich reduziert ein. Vermutlich werde seine Leistungsfähigkeit aufgrund der
psychischen Probleme, konkret durch eine verringerte Konzentrations- und
Aufnahmefähigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und Antriebsproblematik,
psychotische Anteile, immer wieder beeinträchtigt sein. Der Beschwerdeführer
müsse sehr viel Kraft aufwenden, um im Alltag zu funktionieren.
4.3
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___
vom 11. März 2016.
4.3.1
Das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. G.___ wird den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(E. II. 2.5 hiervor) in allen Punkten gerecht. Der Experte gelangt aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen, unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten, zu einer schlüssigen
Beurteilung des Leistungsvermögens aus somatischer Sicht. Diese Beurteilung
wird nachvollziehbar und inhaltlich plausibel hergeleitet und begründet. Wenn
der Arzt eine zusätzliche Abklärung durch eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie
angeregt hat, so diente diese Anregung diagnostischen und allenfalls
therapeutischen Zwecken. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte aber
unabhängig davon. Die Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med.
G.___ wird denn auch nicht bestritten.
4.3.2
Das Gutachten von Dr. med. F.___
basiert ebenfalls auf vollständigen Grundlagen. Es fällt zwar auf, dass das
Dossier der IV-Stelle Bern, welches auch dem Gutachter vorgelegen haben muss,
erst im Jahr 2001 beginnt und die Unterlagen, welche zur Rentenzusprechung im
Jahr 1994 führten, nicht vollständig vorliegen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat diesen Umstand im Verwaltungsverfahren auch zu Recht
gerügt. Mit Blick darauf, dass die Rentenbestätigung im Jahr 2006, welche den
für die Rentenrevision massgebenden Vergleichszeitpunkt bestimmt, auf einer umfassenden
Begutachtung basierte, der Gutachter immerhin den Bericht der psychiatrischen
Klinik [...] vom 22. September 1994 (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) beiziehen
konnte und das Gutachten des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 (E.
II. 4.1.3 hiervor) den Inhalt der früher erstellten ärztlichen Stellungnahmen
kurz zusammengefasst wiedergibt (vgl. IV-Nr. 19 S. 2 f.), ist aber
insgesamt von einer ausreichenden Dokumentation der Anamnese auszugehen. Der
hier relevante Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2006
(IV-Nr. 20), welche den Vergleichszeitpunkt bestimmt (E. II. 4 hiervor),
ergibt sich aus dem erwähnten Gutachten des Psychiatriezentrums C.___.
Inhaltlich hält Dr. med. F.___ die Angaben des Beschwerdeführers und die
erhobenen objektivierbaren Befunde fest und leitet daraus sowie aus den
Vorakten seine Schlussfolgerungen ab. Er gelangt ebenfalls zu schlüssigen
Ergebnissen. Diese werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Der
Gutachter setzt sich mit dem Inhalt der früheren medizinischen Stellungnahmen
ausführlich auseinander und legt dar, warum und in welchen Punkten er davon
abweicht. Weiter erläutert er seine eigene diagnostische Einordnung der
erhobenen Befunde, auch dies in einer verständlichen Weise. Das Gutachten wird
damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in
allen Punkten gerecht. Da sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2009 nicht
mehr in einer psychiatrischen Behandlung befunden hatte, war eine
Auseinandersetzung mit aktuellen, allenfalls anderslautenden
Behandlungsberichten im Gutachten weder notwendig noch überhaupt möglich.
Kurz vor der Begutachtung durch Dr. med.
F.___, welche am 24. Februar 2016 stattfand, hatte der Beschwerdeführer eine
psychiatrische Behandlung bei den psychiatrischen Diensten [...], Dr. med. I.___,
aufgenommen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Berichte dieser Ärztin vom
5.
Oktober 2017 (E. II. 4.2.9 hiervor) und vom 6. März 2018 (E. II.
4.2.12
hiervor) geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens infrage zu
stellen. Dies wäre nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 2.7) zu bejahen,
wenn wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –
Aspekte benannt werden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Dies ist aus mehreren
Gründen nicht der Fall: Zunächst fällt auf, dass es sich um eine sehr weitmaschige
Therapie mit einer niedrigen Sitzungsfrequenz handelt. Dr. med. I.___ hält in
ihrem Schreiben vom 6. März 2018 fest, die Sitzungen hätten anfänglich im
Monatsrhythmus stattgefunden, aber «in letzter Zeit» mehrheitlich verschoben
werden müssen, meistens durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei
nicht in der Lage, allein an den Termin zu kommen und seine Begleitpersonen
hätten keine Zeit. Laut dem Protokolleintrag vom 25. September 2017 erklärte
Dr. med. I.___ schon damals, sie sehe den Beschwerdeführer nur alle zwei Monate,
weil er immer wieder Termine nicht wahrnehme und der Meinung sei, er könne den
Weg (vom Wohnort in [...] zu den psychiatrischen Diensten in [...]) nur in
Begleitung bewältigen. Zudem breche er die Sitzungen oft vorzeitig ab. Aber
auch inhaltlich stellen die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ die
Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen des Administrativgutachtens nicht
infrage. Dies gilt etwa für die Feststellung des Gutachters, aus den
Ergebnissen des Laborberichts (IV-Nr. 72.3) sei zu schliessen, dass die
angegebenen Medikamente nicht bzw. nur in weit geringerer Dosis als angegeben
eingenommen würden, denn Dr. med. I.___ hält ausdrücklich fest, sie habe keine
Messungen des Serumspiegels vorgenommen. In ihrem Bericht vom 5. Oktober
2017.
führt sie aus, die ursprüngliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
habe im Jahr 2016 in ein schweres chronisches Belastungssyndrom geändert werden
können, und verneint Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen (IV-Nr. 117 S. 2). Zur im Gutachten von 2006 ebenfalls
diagnostizierten Depression hält Dr. med. I.___ in diesem Bericht fest, die
Kriterien einer mittelgradigen Depression wären zwar aufgrund der vom
Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden erfüllt, der Patient sei aber «im
Kontakt wenig spürbar bei nicht immer nachvollziehbarem und objektivierbarem
Leidensdruck» (IV-Nr. 117 S. 3). Die behandelnde Psychiaterin geht damit zwar
weniger weit als der Gutachter Dr. med. F.___, der von einem bewusstseinsnahen Verhalten
spricht; sie lässt aber ebenfalls erkennen, dass die Angaben des
Beschwerdeführers – auch die Behauptung, er könne nicht ohne Begleitung von [...]
nach [...] gelangen – nicht ohne weiteres objektivierbaren Befunden und
Symptomen gleichzusetzen sind. Wenn im späteren, auf Wunsch des
Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 6. März 2018 die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie wieder aufgenommen wurde, erfolgte dies offensichtlich vor dem
Hintergrund eines entsprechenden Wunsches des Beschwerdeführers und verbunden
mit dem Hinweis, diese Störung habe sich «einigermassen stabilisiert», wobei
unklar bleibt, worin das «immer noch deutliche Beschwerdebild» einer paranoiden
Schizophrenie bestehen soll. Die von Dr. med. I.___ gestellte Hauptdiagnose
eines schweren chronischen Belastungssyndroms bzw. einer sonstigen Reaktion auf
eine schwere Belastung (ICD-10 F43.8) setzt wie alle Diagnosen der Ziffer F43
ein aussergewöhnlich belastendes Lebensereignis, das eine akute
Belastungsreaktion hervorruft, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu
einer anhaltend unangenehmen Situation geführt hat, voraus. Nähere Angaben zur
Art der schweren Belastung lassen sich den Stellungnahmen von Dr. med. I.___
jedoch nicht entnehmen. Ihre Aussage zur Arbeitsfähigkeit stützt Dr. med. I.___
in ihrem Schreiben vom 6. März 2018 primär auf die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings,
wobei ihre Beschreibung darauf schliessen lässt, dass sie nicht umfassend über
den Verlauf dieser Massnahme (Anwesenheit nur 13 Tage à durchschnittlich zwei
Stunden; mehrfache Abmeldung, weil die «Chauffeuse» nicht verfügbar war; allgemein
auffälliges, nicht in erster Linie aggressives Verhalten) informiert war. Insgesamt
ergeben sich aus den beiden Stellungnahmen von Dr. med. I.___, die teilweise
inhaltlich voneinander abweichen, keine Aspekte, welche der Gutachter übersehen
hätte. Der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.___ wird durch diese
Arztberichte nicht geschmälert. Da keine anderen psychiatrischen Berichte
vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten abgestellt.
4.4
Bei der Rentenbestätigung im
Jahr 2006 stützte sich die damals zuständige IV-Stelle auf das Gutachten des
Psychiatriezentrums C.___ vom 19. April 2006 (IV-Nr. 19; E. II. 4.1.3
hiervor). Die Gutachterinnen stellten damals die Hauptdiagnose einer paranoiden
Schizophrenie, aus der sie erhebliche erwerblich relevante Einschränkungen
herleiteten. Diese Einschränkungen bestanden in einer Reduktion von Antrieb und
Motivation sowie in einem paranoid-halluzinatorischen Zustandsbild mit
akustischen Halluzinationen (Hören von Stimmen «ich werde Dich töten»),
optischen Halluzinationen («Riese mit schwarzem Umhang»; «weisser Riese mit
Stein in der Hand»; Schatten, die den Beschwerdeführer verfolgten) und
Leibeshalluzinationen (Schlangen und Insekten auf dem Körper). Laut Gutachten
liessen paranoide und halluzinatorische Gedanken den Beschwerdeführer misstrauisch
werden und isolierten ihn von der Umwelt, so dass eine Zusammenarbeit mit
Arbeitskollegen nicht möglich sei. Die Kollegen würden von seiner aggressiven
Reizbarkeit beeinträchtigt werden. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei der
Beschwerdeführer zeitweise bewegungsunfähig und müsse bei einfachen Tätigkeiten
(Schuhe binden) unterstützt werden. Die mit dieser Diagnose verbundene
Symptomatik begründe nicht nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Erwerbstätigkeit, sondern der Beschwerdeführer sei nahezu
pflegebedürftig geworden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge auf dieser
medizinischen Grundlage, ohne zusätzliche medizinische Abklärungen, sogar eine
Hilflosenentschädigung zugesprochen (vgl. E. II. 4.2.1).
Aus dem beweiswertigen Gutachten von Dr.
med. F.___ ergibt sich eine grundsätzlich andere Beurteilung. Der Experte
verneint die im Gutachten von 2006 gestellten Diagnosen allesamt und geht von
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus. Diese Differenz basiert zumindest
teilweise auf der Feststellung eines veränderten Sachverhalts. Namentlich lässt
sich den ärztlichen Stellungnahmen, welche im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens
verfasst wurden, entnehmen, dass das damals geschilderte, der paranoiden
Schizophrenie zugeordnete Beschwerdebild bei weitem nicht mehr im gleichen
Ausmass besteht. Diese These ergibt sich nicht nur aus dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. F.___, sondern wird auch durch die Berichte der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___ gestützt. Die früher festgestellten,
sehr konkreten und dramatischen Einbildungen (mit Schlangen, Insekten usw.)
oder auch nur entfernt damit vergleichbare Erscheinungen wurden in den jüngeren
Berichten nicht mehr erwähnt. Dr. med. I.___ hält in ihrem Bericht vom 5.
Oktober 2017 (IV-Nr. 117) ausdrücklich fest, es bestünden keine
Anhaltspunkte für Wahnideen, Phobien oder Zwänge. Dr. med. F.___ konnte
zudem auch keine depressive Störung oder Episode mehr diagnostizieren. Dr. med.
I.___ erwähnte zwar eine depressive Symptomatik, beschränkte sich aber
hinsichtlich einer rezidivierenden depressiven Störung auf eine
Verdachtsdiagnose, weil die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers
nicht immer mit einem nachvollziehbaren und objektivierbaren Leidensdruck
verbunden waren (vgl. E. II. 4.2.9 hiervor). Auch die Beeinträchtigung des
allgemeinen Leistungsvermögens hat sich offensichtlich erheblich reduziert. So
war der Beschwerdeführer laut dem Gutachten vom 19. April 2006 beispielsweise
nicht in der Lage, die eigene Körperpflege zu bewältigen (vgl. IV-Nr. 19
S. 9). Unter anderem dieser Umstand führte in der Folge auch zur Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung. Nunmehr wird der Beschwerdeführer, der nach
seinen Angaben mittlerweile alleine lebt, als mässig gepflegt, gepflegt oder
sehr gepflegt beschrieben (vgl. z.B. IV-Nr. 62 S. 2, 72.1 S. 12, 117 S. 1).
Er ist also nunmehr, anders als im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2006, in
der Lage, für die eigene Körperpflege zu sorgen. Er kann auch alleine wohnen
und benötigt keine persönliche Überwachung mehr.
Der Unterschied zur Begutachtung von
2006, welche den Beschwerdeführer nicht nur als vollständig arbeitsunfähig,
sondern wegen seiner psychischen Einschränkungen sogar als nahezu pflegebedürftig
bezeichnete (was in der Folge, wie erwähnt, zur Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades führte), ist offenkundig. Wenn der
Gutachter ausführt, es könne im Vergleich zum Gutachten des Psychiatriezentrums
C.___ vom 19. April 2006 eindeutig festgestellt werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe
(IV-Nr. 72.1 S. 33), ist dies nachvollziehbar und plausibel. Das
Gutachten ist auch in Bezug auf den Eintritt einer erheblichen Veränderung des
Gesundheitszustandes beweiskräftig.
5.
Nach dem Gesagten ist eine
erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands und damit ein
Revisionsgrund ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad ist somit auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9).
5.1
In somatischer Hinsicht kann
vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 11. März 2016 (E. II.
4.2.5
hiervor) und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist demnach seit Sommer 2015 für mehr als mittelgradig
körperlich belastende Arbeiten vollumfänglich eingeschränkt, während in einer
angepassten Verweistätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die optimale Verweistätigkeit für
den Beschwerdeführer liegt in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränkt
sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und bietet die
Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu
wechseln.
5.2
In psychiatrischer Hinsicht hat
die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 11. März 2016
abgestellt. Dem Gutachten ist, wie dargelegt, volle Beweiskraft beizumessen. Es
bildet damit eine geeignete Grundlage für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit.
Diese hat anhand der durch die Rechtsprechung entwickelten Indikatoren zu
erfolgen (vgl. BGE 143 V 418 und 141 V 281).
5.2.1
Dr. med. F.___ diagnostiziert
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, asthenischen,
narzisstischen, ängstlich-depressiven und emotional expressiven/histrionischen
Anteilen). Die objektiven psychopathologischen Befunde bezeichnet er als gering
ausgeprägt, was mit Blick auf die entsprechenden Feststellungen des Gutachters
einleuchtet. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, wonach beim Verlauf der
Störung verschiedene psychosoziale Faktoren zu benennen seien und auch
bewusstseinsnahe, nicht krankheitsbedingte Motivationsdefizite zu beachten
seien. In Anlehnung an die Einteilung gemäss Mini-ICF (Rating für Aktivitäts-
und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) legt Dr. med.
F.___ dar, aufgrund der Persönlichkeitsstörung bestünden leichte
Beeinträchtigungen in folgenden Bereichen: Fähigkeit zur Anpassung an Regeln; Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben; Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit; Durchhaltefähigkeit; Gruppenfähigkeit.
5.2.2
Wie bereits erwähnt, ist eine
erhebliche Verbesserung gegenüber der früher festgestellten, ausserordentlich
schwerwiegenden Symptomatik eingetreten, welche im Jahr 2006 festgestellt wurde.
Diese Verbesserung kam – wie sich dies nicht selten beobachten lässt – ohne
eine konsequente, strukturierte Behandlung zustande. Nach Lage der Akten befand
sich der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2001 in einer stationären Behandlung;
später wurde eine solche zwar diskutiert oder ärztlicherseits in Aussicht
genommen (vgl. z.B. IV-Nr. 106 und 107 S. 2; Beschwerdeschrift S. 8 unten, A.S.
14; Urkunde 5 des Beschwerdeführers, S. 2), aber nie durchgeführt. Mindestens
seit 2009 fand auch keine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung mehr statt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6, A.S. 12). Mit Blick auf
die Ergebnisse der Labortests, die im Zusammenhang mit der Begutachtung
durchgeführt wurden, muss überdies davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die ihm hausärztlich verschriebenen Medikamente (vgl. die
Aufzählung in IV-Nr. 72.1 S. 10) kaum einnahm. Die im Februar 2016, unmittelbar
vor der Begutachtung bei Dr. med. F.___, aufgenommene spezialärztliche
psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ war durch zahlreiche
Terminverschiebungen bzw. -absagen seitens des Beschwerdeführers gekennzeichnet
(vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 6. März 2018, Urkunde 5 des
Beschwerdeführers; vgl. auch Protokolleintrag vom 25. September 2017). Der
Gutachter Dr. med. F.___ geht allerdings nicht davon aus, dass die von ihm
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung durch eine Therapie erheblich
beeinflusst werden könnte (vgl. IV-Nr. 72.1 S. 31). Das langjährige Fehlen
einer strukturierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die
offensichtlich weiterhin sehr geringe diesbezügliche Motivation des
Beschwerdeführers sprechen aber für einen nicht sehr ausgeprägten Leidensdruck.
5.2.3
Was den Aspekt der Eingliederung
anbelangt, erklärte sich der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 grundsätzlich
zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen bereit, wobei er
beifügte, er tue dies «unter starkem Druck der IV-Stelle». Das
Belastbarkeitstraining in der Institution H.___ blieb ohne jeden Erfolg. Der
Beschwerdeführer war während der rund dreimonatigen Dauer der Massnahme nur
gerade an 13 Tagen anwesend mit einer geringen Präsenzzeit von ca. knapp
zwei Stunden (vgl. IV-Nr. 107). Dieser ausbleibende Erfolg kann jedoch
höchstens zu einem sehr geringen Teil mit der Persönlichkeitsstörung erklärt
werden. Der Beschwerdeführer meldete sich beispielsweise mehrmals mit der
Begründung ab, seine «Chauffeuse», welche ihn offenbar jeweils mit dem Auto zum
Belastbarkeitstraining in die Institution H.___ führte, sei verhindert (vgl. IV-Nr. 101).
Warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den Weg vom Wohnort in [...]
zur in [...] gelegenen Institution H.___ mit dem öffentlichen Verkehr und zu
einem geringen Teil zu Fuss zurückzulegen, bleibt vollkommen unklar und lässt
sich nur mit krankheitsfremd fehlender Motivation erklären (dasselbe gilt im
Übrigen auch für die Therapie bei Dr. med. I.___ in [...], wo der Beschwerdeführer
ebenfalls mit dieser Begründung Termine absagte). Weiter geht aus den
IV-Protokolleinträgen hervor, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder
inadäquat und respektlos verhielt, ohne dass ein Zusammenhang mit der
Persönlichkeitsstörung und deren durch Dr. med. F.___ geschilderten Symptomatik
ersichtlich wäre. Eine nennenswerte Arbeitsleistung war nicht zu verzeichnen
(vgl. z.B. Protokolleintrag vom 21. Februar 2017). Dass die
Eingliederungsbemühungen bereits auf niedrigstem Niveau scheiterten, lässt
daher nicht auf eine erhebliche gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung
schliessen.
5.2.4
Eine somatische Komorbidität ist
im Rahmen der durch Dr. med. G.___ gestellten Diagnosen zu bejahen. Sie führt
zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem mehr als
mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen sind und das Feld der zumutbaren
Arbeiten auch qualitativ eingeschränkt wird.
5.2.5
Unter dem Aspekt der
Persönlichkeit (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) wirkt sich die festgestellte kombinierte
Persönlichkeitsstörung erheblich aus. Diesem Umstand wird durch die
entsprechende Diagnose Rechnung getragen.
5.2.6
Der Beschwerdeführer wohnt gemäss
seinen Angaben alleine zur Miete in einer Dreizimmerwohnung. Mit seinen drei
Kindern und dem Enkelkind hat er regelmässigen Kontakt; die Kinder kommen fast
täglich zu Besuch. Die Tochter und die Vermieterin besorgen nach seinen Angaben
seinen Haushalt, wo bei er ab und zu mithilft (vgl. IV-Nr. 72.1 S. 6 und
11). Die Tochter übernahm auch organisatorische Aufgaben (vgl. Protokolleintrag
vom 10. Januar 2017) und nahm am Erstgespräch betreffend Eingliederung teil
(IV-Nr. 107). Weiter wird der Beschwerdeführer von einer Bekannten – von der
Tochter als seine Partnerin bezeichnet (vgl. Protokolleintrag vom 10. Januar
2017) –, Frau N.___, unterstützt. Frau N.___ übernahm teilweise die
Kommunikation für den Beschwerdeführer (vgl. diverse Protokolleinträge ab
9.
Januar 2017) und leistete ausgedehnte «Chauffeurdienste», indem sie den
Beschwerdeführer zur Begutachtung begleitete (IV-Nr. 72.1 S. 12) und ihn jeweils
zum Belastbarkeitstraining in die Institution H.___ sowie zur behandelnden
Psychiaterin Dr. med. I.___ brachte und wieder abholte. Dabei war sie wenn
nötig sehr kurzfristig zur Stelle. Zudem unterstützte sie den Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel (vgl. Protokolleinträge vom 21. Februar,
2.
März und 16. März 2017). Der soziale Kontext gewährleistet demnach eine
intensive Unterstützung durch mehrere Personen, was dem Beschwerdeführer als
Ressource zugutekommt.
5.2.7
In Bezug auf die Konsistenz hält
der Gutachter Dr. med. F.___ fest, beim Beschwerdeführer seien
bewusstseinsnahe, nicht krankheitsbedingte Motivationsdefizite und
psychosoziale Faktoren zu beachten. Der Indikator der gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt
sich nicht zuverlässig beurteilen, da der Beschwerdeführer gegenüber dem
Gutachter kaum verwertbare Angaben zu seiner Alltagsgestaltung machte
(IV-Nr. 72.1 S. 11). Immerhin ist nach seinen Schilderungen zumindest
von einem bescheidenen Aktivitätsniveau (spazieren, einkaufen, Besuche
empfangen, Mithilfe im Haushalt) auszugehen. Insgesamt ist das eher bescheidene
Aktivitätsniveau aber vereinbar mit einer Beeinträchtigung, welche sich auch
erwerblich auswirkt. Die bereits erwähnte, offensichtlich geringe Motivation
für medizinische Behandlungsmassnahmen spricht wiederum für einen eher geringen
Leidensdruck. Dasselbe gilt für die mangelhafte Kooperation beim
Belastbarkeitstraining.
5.2.8
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.___, der zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 25 % gelangte, auch der rechtlichen Beurteilung
zugrunde zu legen. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens ist eine
Beeinträchtigung, welche dieses Ausmass erreicht, nachvollziehbar und
plausibel. Die Prüfung der Indikatoren ergibt insoweit ein stimmiges Bild.
5.3
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche dem durch Dr. med. G.___
umschriebenen Zumutbarkeitsprofil gerecht wird, aufgrund der psychiatrischen
Einschränkungen als zu 25 % arbeitsunfähig zu gelten. Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. F.___ nimmt für angepasste Tätigkeiten mit Toleranz
bezüglich der interaktionellen Defizite des Beschwerdeführers aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (mehr als 20 %)
Arbeitsunfähigkeit an. Auf diesen Hinweis hat die Beschwerdegegnerin aber zu
Recht nicht abgestellt, da es auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
schwer vorstellbar erscheint, eine Anstellung zu finden, welche so ausgestaltet
ist, dass sich die vom Gutachter beschriebenen Defizite des Beschwerdeführers
überhaupt nicht auswirken. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin von einer
Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen.
6.
Bei Erlass der Verfügung vom
29.
Januar 2018 stand der Beschwerdeführer in seinem 50. Altersjahr und
bezog seit insgesamt 23 Jahren eine Rente. Nach der Rechtsprechung kann
bei Versicherten, die bei Erlass der Revisionsverfügung das 55. Altersjahr
vollendet haben oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen, nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihr wiedergewonnenes
Leistungsvermögen auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich umsetzen
könnten. Im Regelfall muss in dieser Situation angenommen werden, die
Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials sei ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten
Person nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier durchgehend eine
ganze Rente bezogen und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Das bedeutet
nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen
kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach
Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141
V 5 E. 4.2.2 S. 8 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer daher zu Recht berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten
und solche in Angriff genommen (vgl. E. I. 2.3). Nachdem diese gescheitert
sind, weil der Beschwerdeführer sein gutachterlich festgestelltes
Leistungsvermögen aus invaliditätsfremden Gründen nicht umsetzte, steht einer
neuen Anspruchsprüfung aufgrund einer aktuellen Invaliditätsbemessung jedoch
nichts mehr entgegen.
7.
Zu überprüfen bleibt der
Einkommensvergleich:
7.1
Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen auf CHF 67'847.00 beziffert. Sie ging aus vom Zentralwert des
standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Wirtschaftszweige 10-33 («verarbeitendes Gewerbe; Herstellung von Waren»), von
CHF 5'426.00. Nach Anpassung an die Lohnentwicklung von 2014 bis 2015 und an
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden resultierte die
erwähnte Summe von CHF 67'847.00, die vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet wird. Grundsätzlich wäre, da die Rente erst im Jahr 2018 aufgehoben
wurde, die Lohnentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Da dies
auch für das Invalideneinkommen gelten würde, ergäbe sich jedoch nur eine
minimale Abweichung, so dass auf eine Korrektur durch das Gericht verzichtet
werden kann, zumal ansonsten kein Fehler erkennbar ist.
7.2
7.2.1
Beim Invalideneinkommen ging die
Beschwerdegegnerin vom Totalwert aller Wirtschaftszweige derselben Tabelle TA1
der LSE 2014 aus, der sich auf CHF 5'312.00 pro Monat beläuft. Nach Anpassung
an die Lohnentwicklung von 2014 (Index 103.3) auf 2015 (Index 103.7) und an die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultierte
ein Jahresverdienst von CHF 66'710.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
ergab sich eine Lohnsumme von CHF 50'033.00. Hiervon nahm die
Beschwerdegegnerin offenbar – entgegen ihrer Aussage in der Verfügung, ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt – einen Abzug von 5 %
vor, so dass ein Invalideneinkommen von CHF 47'531.00 resultierte. Der
Vergleich mit dem Valideneinkommen von CHF 67'847.00 führte zu einem
Invaliditätsgrad von 30 %. Eine Berechnung ohne Abzug hätte bei einem
Valideneinkommen von CHF 67'847.00 und einem Invalideneinkommen von CHF
50'033.00 einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben.
Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich
einwenden, die Beschwerdegegnerin habe einen leidensbedingten Abzug zu Unrecht
verweigert. Ein solcher müsse in der Höhe von 25 % gewährt werden.
7.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die Frage, ob auf
Grund der Umstände ein Abzug angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,
welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei der Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf
das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen
der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).
7.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat in der
Begründung der Verfügung erklärt, ein Tabellenlohnabzug sei nicht gerechtfertigt.
Allerdings wurde im zahlenmässigen Einkommensvergleich, der in der
angefochtenen Verfügung enthalten ist, trotzdem ein solcher Abzug vorgenommen und
dieser implizit auf 5 % bemessen. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich
aufgrund ihres Wortlauts auszulegen, sondern es ist nach ihrem wahren
rechtlichen Sinn zu fragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6.
September 2018 E. 4.1.1). Der Widerspruch zwischen Berechnung und Begründung
ist im vorliegenden Fall zugunsten der Begründung aufzulösen. Daraus geht
hervor, dass kein Abzug vorgenommen werden sollte. Die Überprüfung dieses
Entscheids betrifft somit eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu
beurteilen hat.
7.2.4
Die Beschwerdegegnerin führt aus,
die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könnte höchstens dann einen Abzug
rechtfertigen, wenn das angestammte Tätigkeitsgebiet einem aussergewöhnlich
raschen technischen Wandel unterworfen wäre. Dies treffe jedoch nicht zu.
Andere Gründe für einen Abzug seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
wendet ein, er sei seit über zwanzig Jahren nicht mehr erwerbstätig. Es sei
offensichtlich, dass sich die technischen Gegebenheiten und die Anforderungen
an den Beruf im Bereich des Kunststoffmitarbeiters geändert hätten. Vor allem
in der Industrie, die einem stetigen technischen Wandel unterliege, sei eine
Zeitspanne von zwanzig Jahren überaus lang. Hinzu komme, dass er nach zwanzig
Jahren allgemein Probleme mit der beruflichen Wiederintegration haben werde. Die
Tagesstruktur eines Berufsalltags sei mit derjenigen, welche der
Beschwerdeführer in den letzten zwanzig Jahren geführt habe, nicht zu
vergleichen. Zudem sei er aufgrund seiner rheumatologischen Einschränkungen nur
für leichte Tätigkeiten einsetzbar und könne auch diese nicht mit voller
Leistung ausüben. Er habe es nicht einmal geschafft, die niederschwelligen
Anforderungen der Eingliederungsmassnahme zu erfüllen. Das Gesagte verlange
nach einem Abzug von 25 %.
7.2.5
Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur noch eher leichte Tätigkeiten ausüben kann und auch dort
eingeschränkt ist, vermag einen «leidensbedingten Abzug» im engeren Sinn zu
rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer während seiner (kurzen) erwerblichen
Aktivitätsphase nur in einem Beruf tätig war. Dagegen bildet die langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in diesem Zusammenhang keinen Abzugsgrund (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6). Auch das
Alter des 1968 geborenen Beschwerdeführers lässt im hier massgebenden
Kompetenzniveau 1 keine lohnmässigen Nachteile erwarten. Dasselbe gilt für
diejenigen Defizite des Beschwerdeführers, welche im Gutachten von Dr. med. F.___
beschrieben werden, denn ihnen wird bereits durch die Reduktion der
Arbeitsfähigkeit um 25 % Rechnung getragen. Es ist davon auszugehen, dass sich
diese Arbeitsunfähigkeit nicht in einem reduzierten Pensum, sondern in einer
reduzierten Leistung (mit allenfalls vermehrten Pausen) bei vollem Pensum
ausdrückt. Selbst wenn man aber von einer Teilzeittätigkeit ausginge, würde
dies keinen Abzug begründen, denn statistisch gesehen liegt der (auf 100 %
hochgerechnete) Verdienst von Männern ohne Kaderfunktion mit einem Pensum ab 75
% sogar höher als der Gesamtwert (vgl. Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht,
sowohl der LSE 2014 als auch der LSE 2016). Insgesamt erscheint ein Abzug von
Tabellenlohn in der Höhe 10 % als angebracht. Damit reduziert sich das
Invalideneinkommen von CHF 50'033.00 auf CHF 45'030.00. Verglichen mit dem
Valideneinkommen von CHF 67'847.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 34 %.
Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Rente mehr. Die Beschwerdegegnerin hat
daher die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Der
Aufhebungszeitpunkt (vgl. Protokolleintrag vom 16. Februar 2018) ist nicht
strittig.
8.
8.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Der
Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz
beträgt CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwalt
Biedermann macht in seiner Kostennote vom 11. Januar 2019 einen Aufwand von 10.58
Stunden und Auslagen von CHF 157.20 geltend. Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Einreichen des UP-Gesuchs oder der
Kostennote sowie das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klientschaft»)
geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem
Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand
zu qualifizieren sind, insgesamt 1.02 Stunden (Positionen betreffend «Brief an
Klient» vom 7. Februar, 27. April, 4. Juni 2018 und 10. Januar
2019.
à je 0.17 Std.; Position «Brief an VersGer» [Einreichung weiterer
Unterlagen für UP-Gesuch] vom 1. Mai 2018 à 0.17 Std.; Position
«Kostennote an das Versicherungsgericht» vom 10. Januar 2019 à 0.17 Std.).
Bei den Positionen vom 14. Juni 2018 («Brief KB Mahnung an Klient»),
27.
September 2018 («Brief KB an Klient») und 27. November 2018 («Brief KB
Mahnung an Klient»), alle à je 0.08 Std., bleibt der Zusammenhang zum
vorliegenden Verfahren unklar, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Somit
ist die Kostennote auf einen Zeitaufwand von 9.32 Stunden (= 10.58 Std. -
1.26
Std.) zu kürzen. Der Zusammenhang der Gebühr von CHF 74.40 mit dem
vorliegenden Verfahren ist ebenfalls nicht erkennbar, so dass diese Auslagen
nicht anerkannt werden können. Die Kostenforderung beläuft sich damit auf CHF 1'976.10
(= 9.32 Std. x CHF 180.00 plus CHF 157.20 plus 7.7 %
Mehrwertsteuer). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Differenz zum vollen Honorar) von CHF 501.90, wenn A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, wenn keine
vom Beschwerdeführer unterzeichnete Honorarvereinbarung eingereicht wird.
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird auf CHF 1'976.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von CHF 501.90 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer