VSBES.2018.78
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. Februar 2019Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 31. Januar 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 28. August 1998 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Angegeben wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober
1997 wegen eines Rückenleidens (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 1.11).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinischen Abklärungen in Form eines Arztberichts (Dr. med. B.___, Facharzt
für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, IV-Nr.
1.1) und gewährte dem Beschwerdeführer zuerst eine berufliche Abklärung und
dann ein Arbeitstraining in der C.___ (IV-Nrn. 5 und 15). Mit Verfügung vom
6. Dezember 1999 sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März
1999 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 18).
2.
2.1 Im Februar 2000 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Rentenrevision ein (IV-Nr. 19). Nach der
Einholung von Arztberichten wurde die Rente gemäss Verfügung vom 18. Mai 2000 im
gleichen Umfang weitergewährt (IV-Nr. 24).
2.2 Im Rahmen einer zweiten
Rentenrevision im Mai 2002 (IV-Nr. 28) holte die Beschwerdegegnerin neben einem
Arztbericht auch die Akten der Unfallversicherung Suva ein, da der
Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma erlitten
hatte (s. IV-Nr. 30.2 S. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 (IV-Nr.
33) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Rente unverändert
ausgerichtet werde.
2.3 Eine erneute Rentenrevision wurde
im Juli 2003 eingeleitet (IV-Nr. 38). Am 9. Februar 2004 (IV-Nr. 46)
teilte man dem Beschwerdeführer mit, die Rente werde weiter ausgerichtet.
2.4 Sodann wurde im Februar 2007
eine weitere Rentenrevision durchgeführt. Gemäss Arztbericht des Hausarztes
(Dr. med. D.___) vom 6. März 2007 (IV-Nr. 54) sei der Gesundheitszustand
unverändert gewesen. Mit Mitteilung vom 15. März 2007 (IV-Nr. 55) wurde dem
Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die Rente unverändert ausgerichtet werde.
3.
3.1 Schliesslich wurde im März 2013 nochmals
eine Revision der Rente in die Wege geleitet (IV-Nr. 59). In diesem
Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Rheumatologie, Neurologie) ein, das am 27. März 2014 erstattet wurde
(IV-Nr. 73).
3.2 Im Anschluss an die Begutachtung
fand am 19. August 2014 ein zweites Revisionsgespräch mit dem Beschwerdeführer
statt (IV-Nr. 80). Ein Bericht des Spitals F.___ vom 13. November 2014 (IV-Nr.
82) äusserte sich über eine neu aufgetretene Hepatitis B-Infektion. Des
Weiteren erlitt der Beschwerdeführer offenbar einen weiteren Auffahrunfall mit
HWS-Distorsionstrauma (IV-Nr. 89). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 11. November 2016 (IV-Nr. 90), in welcher davon ausgegangen
wurde, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen tendenziell eine
Verschlechterung der degenerativen Rückenproblematik gegeben sei und sich die
degenerativen LWS-Veränderungen gemäss einem MRI vom 7. September 2016 nun auf
die rechte Nervenwurzel L5 auswirkten, wurde eine erneute polydisziplinäre
Begutachtung in die Wege geleitet. Dieses Gutachten (Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) wurde von der Begutachtungsstelle G.___
am 4. Juli 2017 erstattet (IV-Nr. 101.1).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 109 und 112) hob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 31. Januar 2018 (Aktenseite / A.S. 1 ff.) die Rente nach
Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats wiedererwägungsweise
auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
5. Gegen die
genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 2. März 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 7. ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 31. Januar 2018 sei
aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien die bisherigen
Leistungen nach IVG, insbesondere eine ganze Rente, weiter auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit
zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 (A.S. 26) unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018
(A.S. 28 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei im
Rahmen einer im März 2013 eingeleiteten Revision zweimal begutachtet worden. Ob
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, könne offen bleiben, da
mit Blick auf die Aktenlage ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Auch nach
damaligen Massstäben hätte es nicht zu einer Rentenzusprache kommen dürfen.
Dies insbesondere deswegen, weil sogar von fachärztlicher Seite eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichtere Arbeit in Wechselbelastung
attestiert worden sei. Was den aktuellen Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit anbelange, könne auf die polydisziplinären
Abklärungsergebnisse abgestellt werden. Beide polydisziplinären Gutachten
gingen einstimmig davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte und
mittelschwere Verweistätigkeiten in Wechselposition zu 100 % zumutbar seien. Es
resultiere nach dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 2 %. Zu den
Einwendungen nehme man wie folgt Stellung: Dem Beschwerdeführer sei angezeigt
worden, weshalb man eine zweite polydisziplinäre Begutachtung in die Wege
geleitet habe. Die Auslosung sei korrekt erfolgt und die Gutachter hätten über
sämtliche Akten verfügt. Die Gutachterstelle sei ihrem Prüfauftrag im Hinblick
auf die Liste der medizinischen Fachdisziplinen nachgekommen. Das Gutachten sei
beweiswertig. Eine Indikatorenprüfung habe unterbleiben können, weil kein
entsprechendes Leiden vorliege, das unter diese Prüfung fallen würde. Sollte
davon ausgegangen werden, dass die rentenbestätigende Mitteilung vom 9. Februar
2004.
auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruht hätte, wäre diese
Mitteilung ebenfalls als zweifellos unrichtig einzustufen, da aufgrund der
damals festgestellten deutlichen Diskrepanzen zwischen den erhobenen Befunden
und der Schmerzangabe unbedingt eine psychiatrische Begutachtung hätte
durchgeführt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer auf berufliche Massnahmen
angewiesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der
feststellbaren aggravatorischen Verhaltensweisen erweise sich die Forderung
nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen als rechtsmissbräuchlich, fehle es
doch den inneren hemmenden Zielsetzungen des Beschwerdeführers an einer
krankheitswertigen Grundlage.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Rentenrevision mit
abschliessender Mitteilung vom 9. Februar 2004 habe auf einer umfassenden
medizinischen Sachverhaltsabklärung beruht. Bereits damals sei ein Gutachten
initiiert worden. Die ursprüngliche rentenbegründende Verfügung habe ebenfalls
auf einer medizinischen Aktengrundlage beruht. Die gestellten Diagnosen hätten
auf MRI-Bildern basiert, wobei eine kleine DHL 4/5 als ursächlich bezeichnet
worden sei. Die rentenzusprechende Verfügung sei damit auf somatisch bedingte
Einschränkungen abgestützt worden. Damals seien auch umfangreiche berufliche
Massnahmen durchgeführt worden, insbesondere konkrete
Arbeitsbelastungstrainings. Hieraus habe anhand der konkreten Arbeits- und
Leistungsfähigkeit festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auf
dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Im Revisionsverfahren, das
2014.
eingeleitet worden sei, seien insgesamt zwei Gutachten erstellt worden. In
beiden Gutachten werde nirgends eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
erwähnt. Es liege demnach kein Revisionsgrund vor. Auch ein
Wiedererwägungsgrund sei nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung bezeichne
keine explizite Verfügung, die in Wiedererwägung gezogen werden solle. Es sei
nicht bekannt, welche Verfügung aufgehoben werden solle. Die für eine
Wiedererwägung notwendige zweifellose Unrichtigkeit sei nicht erfüllt. Die
Rentenzusprache habe auf abgeklärten medizinischen Sachverhalten beruht. Die
Gutachter hätten es im Wissen um die Relevanz der damaligen konkreten
Abklärungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit unterlassen, die nun
vorliegenden Berichte der C.___ zu würdigen. Diese gingen allesamt von einer
nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Die
Aggravation werde gutachterlich einzig damit begründet, dass es nicht erklärbar
sei, weshalb trotz zahlreicher medizinischer Massnahmen keine Besserung
eingetreten sei. Selbst der RAD gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
durchaus motiviert sei für eine tägliche Arbeit, da er trotz Rente jeden Tag
zur Arbeit gehe. Die Gutachter bezeichneten die ursprüngliche Rentenzusprache
nicht als falsch, sondern als nicht nachvollziehbar. Das bedeute, dass sie eine
andere Meinung verträten, was aber eine offensichtliche Unrichtigkeit ausschliesse.
Im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ werde festgehalten, dass nicht von
einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei, sondern es sich um eine
andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts aufgrund veränderter
Rahmenbedingungen handle. Entsprechend sei auch eine Wiedererwägung nicht
möglich. Darüber hinaus sei das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ auch in
beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar. Der Fragenkatalog sei materiell nicht
beantwortet worden. Es genüge nicht, einfach nur auf die Teilgutachten zu
verweisen, in welchen die konkreten Fragen nicht beantwortet würden. Die C.___
habe am 16. August 2017 eine detaillierte Stellungnahme abgegeben. Der
Beschwerdeführer werde dort schon seit über zehn Jahren betreut. Er sei bemüht,
seinem Alltag Struktur zu geben. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in
dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Die konkreten Anhaltspunkte
des äusserst geübten Einsatzbetriebs seien ignoriert worden. Der Bericht der C.___
gebe klare Hinweise darauf, dass gravierende Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit vorlägen. Dies wäre zumindest im Rahmen
der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen gewesen. Darauf gingen die Gutachter
mit keinem Wort ein. Der Beschwerdeführer sei in jeder Hinsicht motiviert und
arbeitswillig. Es sei daher anmassend von Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn er
berufliche Massnahmen beantrage. Nach einer jahrzehntelangen Berentung habe
dieser Anspruch auf solche.
3.
3.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im
Jahr 2018 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend ist.
3.2
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, SR
830.
) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % /
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung.
Eine umfassende Prüfung besteht in einer materiellen Prüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung, die in einer rechtskräftigen Verfügung festgelegt wurde.
Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), mit der eine Revision von Amtes
wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse gegeben, ist dabei einer
rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.,
Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 mit
Hinweisen).
3.4
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung
dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung,
Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich
im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die
Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die
Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die
Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung
auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere
wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem
unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4.
Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils
mit Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter
Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen
einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138
V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach
Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder
-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise zurückzukommen
(BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung einer Rente
im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass später unter dem
Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche Rentenzusprechung zurückgekommen
wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1). Die
Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex
nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4
S. 87 f.).
3.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Das Administrativverfahren vor der
IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bezog
gemäss Verfügung vom 6. Dezember 1999 seit dem 1. März 1999 eine ganze
Invalidenrente (IV-Nr. 18). Auf diese Verfügung ist die Beschwerdegegnerin in
der hier angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zurückgekommen. Der
Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht geltend machen, dies werde darin
gar nicht explizit dargelegt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Datum der
Verfügung, die sie in Wiederwägung zieht, nicht explizit erwähnt, ergibt sich
dieses aus der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei. Die Beschwerdegegnerin
erwägt, es hätte auch nach damaligen Massstäben nicht zu einer Rentenzusprache
kommen dürfen, womit nichts anderes als die ursprüngliche Rentenverfügung
gemeint sein kann. Zudem führt sie im Rahmen einer Eventualbegründung (Ziff. 3
der angefochtenen Verfügung) aus, weshalb die rentenbestätigende Mitteilung vom
9.
Februar 2004 auf keiner umfassenden Sachverhaltsabklärung beruht habe.
Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche
Rentenverfügung vom 6. Dezember 1999 zurückgekommen ist. Dies erweist sich
auch als korrekt. Denn obwohl seit der ursprünglichen Rentenzusprache mehrere
Revisionsverfahren eingeleitet und abgeschlossen wurden, fand bei keinem
derselben eine umfassende Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung statt. Zwar lag der Beschwerdegegnerin bei der
Bestätigung der Weitergewährung der Rente mit Mitteilung vom 9. Februar 2004
(IV-Nr. 46) ein neurologisches Gutachten vor (IV-Nr. 36). Dieses war
indessen von der Unfallversicherung Suva aufgrund des vom Beschwerdeführer am
14.
Dezember 2001 erlittenen Unfalls in Auftrag gegeben worden und setzt sich
daher im Wesentlichen auch mit den unfallbedingten cervikalen Beschwerden
auseinander. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich der krankheitsbedingten
lumbalen Schmerzen, die im Jahr 1999 zur Rentenzusprache geführt hatten, nicht
von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden. In Bezug auf diese
lumbalen Beschwerden wurde auch hier – wie im Rahmen der anderen
Rentenrevisionen – lediglich ein Bericht des behandelnden Hausarztes eingeholt
(IV-Nr. 40).
4.2
Im Rahmen der erstmaligen
materiellen Rentenprüfung, die zur Zusprache einer ganzen Rente führte, lagen
folgende Unterlagen vor:
4.2.1
In medizinischer Hinsicht stand
der Beschwerdegegnerin einzig Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für
Rheumatologie, vom 22. April 1998 und 2. September 1998 zur Verfügung
(IV-Nr. 1.1). Der behandelnde Rheumatologe stellte darin folgende Diagnosen:
-
Chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit spondylogenen Ausstrahlungen links bei degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen mit kleiner DH L 4/5 links (CT 11/97) und Wirbelsäulenfehlhaltung
mit muskulärer Dysbalance
-
Adipositas
Der Beschwerdeführer habe nach einem
Treppensturz 1995 seit Sommer 1997 zunehmend an Rückenschmerzen gelitten, wobei
seit Oktober 1997 auch Ausstrahlungen in das linke Bein dazugekommen seien.
Eine MRI-Untersuchung im November 1997 habe eine kleine subligamentäre,
paramedian linksseitige Diskushernie L4/5 mit Einengung des perineuralen Raumes
um die Wurzel L5 gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als
Gerüstbauer, einer schweren körperlichen Tätigkeit, seit dem 20. Oktober 1997
zu 100 % arbeitsunfähig. Je nach Verlauf werde es notwendig sein, dass er eine
körperlich leichtere Arbeit, möglichst in Wechselbelastung, suchen müsse. Für
eine solche Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.2.2
Des Weiteren lag der
Beschwerdegegnerin ein Abklärungsbericht der C.___ vom 9. Juni 1999 (IV-Nr. 5) vor,
wo der Beschwerdeführer im Rahmen einer beruflichen Abklärung und eines
anschliessenden Arbeitstrainings tätig war (und es heute noch ist). Im Bericht
wird festgehalten, dieser sei interessiert und motiviert, aber leidend. Er habe
kaum einen ganzen Arbeitstag ohne Liegepausen durchhalten können. Seine
Arbeitsfähigkeit habe er durch Einnahme von Schmerztabletten aufrechterhalten.
Die Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen und auch zu Unterbrüchen geführt.
In dieser gesundheitlichen Verfassung und bei den aufgezeigten Leistungen von
durchschnittlich 45 % scheine eine Vermittlung in die Privatwirtschaft
kaum möglich.
Im Abklärungsbericht der C.___ vom 6.
September 1999 (IV-Nr. 15) wurde ausgeführt, das Ziel einer
Ganztagsarbeitsfähigkeit habe nicht umgesetzt werden können. Die
Ganztagesstruktur habe ab dem 8. Juli 1999 auf halbtags reduziert werden
müssen. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin mehrmals pro Tag hinlegen
müssen. Die Unterbrüche hätten sogar zugenommen. Nach der Reduktion auf halbtags
sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erfolgt. Wegen der physischen
Instabilität und einer Leistung von ca. 20 % sei eine Vermittlung in die offene
Wirtschaft nicht möglich.
Im Abschlussbericht bezüglich
beruflicher Eingliederung vom 7. September 1999 (IV-Nr. 14) hielt die
Beschwerdegegnerin dann fest, dass der Beschwerdeführer das angestrebte 100%-Pensum
nicht habe erreichen können. Erst nach einer Arbeitszeitreduktion von 50 % sei
es ihm gelungen, seine Medikamenteneinnahme zu reduzieren und manchmal auf
Liegepausen zu verzichten. Er sei zurzeit behinderungsbedingt nicht in der
Lage, von einer Umschulung zu profitieren und den Wiedereinstieg in die offene
Wirtschaft zu schaffen.
4.3
Es zeigt sich, dass die damalige
Rentenzusprache auf rudimentären Unterlagen gründete. Es lagen ein einziger
Arztbericht mit beiliegendem Bericht an den Hausarzt sowie zwei
Berichterstattungen aus dem durchgeführten Arbeitstraining vor. Der
Beschwerdeführer lässt hier geltend machen, es habe eine genügende medizinische
Sachverhaltsabklärung stattgefunden, da die medizinische Einschätzung gestützt
auf MRI-Bilder getroffen worden sei, die eine entsprechende somatische Ursache
für die Beschwerden zu Tage getragen hätten. Tatsächlich lagen entsprechende
MRI-Bilder vor. Diese wurden vom behandelnden Arzt auch gewürdigt, wobei dieser
aber zum Schluss kam, dass in einer leidensabgepassten Tätigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Der rentenzusprechenden Verfügung
(IV-Nr. 18) lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei
ihrem Entscheid stützte. Der Entscheid enthält in dieser Hinsicht keine
Begründung. Aus einem Protokolleintrag vom 9. September 1999 ergibt sich,
dass der Sachverhalt dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet wurde.
In einem Protokolleintrag vom gleichen Tag hielt der RAD fest, obwohl Dr. med. B.___
dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sogar eine volle
Arbeitsfähigkeit zutraue, könne dieser in der geschützten Werkstatt gerade ein
50.
% Pensum ausüben. Daher sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu übernehmen.
Woher diese übernommen wurde, ist nicht ersichtlich. Es ist an keinem Ort von
einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit die Rede. Offensichtlich stellte die
Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache damit einzig auf die von der C.___ getroffene
Beurteilung ab, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht
vermittelbar sei. Eine Begutachtung oder anderweitige Abklärung, die sich mit
den Divergenzen zwischen der ärztlichen Einschätzung und den von der C.___
festgestellten Begebenheiten auseinandergesetzt hätte, fand nicht statt und es
wurde auch vom RAD nicht dargelegt, wie diese Diskrepanz zu interpretieren sei
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1).
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die damalige Rentenverfügung auf
einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsabklärung beruhte. In
medizinischer Hinsicht erweist sich die Rentenzusprache als offensichtlich
unrichtig, denn Dr. med. B.___ hielt in seinem Arztbericht ausdrücklich fest,
es bestehe eine uneingeschränkte adaptierte Arbeitsfähigkeit. Die Behauptung,
dass er sich hierbei auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen habe, trifft
nicht zu. Es lassen sich dem Bericht keinerlei Äusserungen entnehmen, die auf
eine solche Vermutung schliessen lassen könnten. Damit ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass ein Wiedererwägungsgrund
gegeben sei. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Sind die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls
der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen
Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln
(Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat im
Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens zwei bidisziplinäre Gutachten
eingeholt. Das erste wurde von der Begutachtungsstelle E.___ am 27. März 2014
erstattet (IV-Nr. 73). Nach dieser Begutachtung wurde beim Beschwerdeführer
eine Hepatitis B-Infektion diagnostiziert (IV-Nr. 82). Dazu kam im Jahr 2015
ein erneuter Autounfall mit HWS-Distorsion (IV-Nr. 89). Im Oktober 2016 wurde
eine Infiltration an der Lendenwirbelsäule durchgeführt (IV-Nr. 89 S. 5).
Aufgrund dieser Umstände holte die Beschwerdegegnerin erneut ein
polydisziplinäres Gutachten ein, dieses Mal bei der Begutachtungsstelle G.___.
Dieses Gutachten datiert vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 101.1) und wurde von Dr. med.
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, med. pract. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für
Neurologie, erstellt.
5.3
Im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 27. März 2014 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe subjektiv in erster Linie berichtet, der Familie wegen
seiner Gesundheit nicht mehr helfen zu können. Als invalid erachte er sich
wegen der ständigen Schmerzen im Rücken und im linken Bein (IV-Nr. 73 S. 12 f.);
als «Nebenklage» würden Nackenschmerzen erwähnt (S. 14). Objektiv habe er
altersentsprechend gewirkt, aber auffällig durch ein übertrieben wirkendes
Krankheitsgebaren mit ständigem Aufstehen / Absitzen / Grimassieren / Sich
den Rücken halten (S. 16). Es werden folgende Diagnosen gestellt (S. 20):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
chronisches
lumbospondylogenes Syndrom links bei Segmentdegenerationen zwischen dem vierten
und fünften sowie dem fünften Lendenwirbel und dem Sakrum mit
-
dorsomedianer,
subligamentärer Diskushernie auf Höhe des vierten und fünften und, partiell
verkalkt, des fünften Lenden- und ersten Sakralwirbelkörpers
-
degenerativ
bedingter segmentaler Gefügelockerung,
-
aktueller Absenz
eines radikulären Reizsyndroms, bei Status nach möglichem radikulärem Reiz- und
motorischem Ausfallsyndrom der Nerven L5 und S1 links 2012 / 2013
-
chronisches
zervikookzipitales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, bei leichter
Segmentdegeneration zwischen dem dritten und vierten sowie vierten und fünften
Halswirbel, bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma bei
Heckauffahrkollision 12/2001
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Adipositas «simplex»
(171,5 cm / 93,5 kg, Body Mass Index 31.8) mit Verdacht auf Lebersteatose bei
leicht erhöhter GPT
-
Diabetes mellitus
Typ 2, Erstdiagnose 2012, gut eingestellt unter Metformin (HbA1c 6,8, normal 4,5
bis 5,7)
Im neurologischen Teilgutachten (S. 26
ff.) wurde angegeben, zum Begutachtungszeitpunkt finde sich klinisch ein
chronisches zerviko-vertebrales Schmerzsyndrom mit einer Zervikobrachialgie
links, was man im Sinne einer zerviko-spondylogenen Symptomatik interpretiere.
Im Vordergrund stehe ein chronisch lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit einer
Lumboischialgie links mit fehlenden Hinweisen für ein lumbo-radikuläres
Reizsyndrom oder auch motorisches Ausfallsyndrom. Nicht auszuschliessen sei ein
residuelles diskretes sensibles radikuläres Ausfallsyndrom am ehesten S1 links,
nicht aber L5. Die Ausstrahlung in das linke Bein werde im Rahmen einer
lumbospondylogenen Ausstrahlung interpretiert. Die Kopfschmerzen interpretiere
man im Rahmen einer zerviko-cephalen Ausstrahlung. Zusammenfassend könnten die
aktuellen Beschwerden von neurologischer Seite nicht erklärt werden
(S. 31).
Im rheumatologischen Konsilium (s. 33
ff.) wird ausgeführt, anlässlich der eingehenden Untersuchung habe der
Beschwerdeführer ein chronifiziertes, lumbo-spondylogenes Syndrom links mit nur
leichtgradig eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ohne klinisch
fassbare Hinweise bezüglich einer lumbo-radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik
und ohne klinischen Anhalt für eine Segmentinstabilität gezeigt. Die
Untersuchung sei durch das dysfunktional anmutende Schmerzverhalten erheblich
erschwert und das Ausmass der bildgebend objektivierbaren pathologischen
Befunde erkläre das lumbo-ischialgiforme Beschwerdebild links bei weitem nicht.
Hinsichtlich der geklagten Nackenschmerzen habe der Beschwerdeführer keinerlei
Zeichen für eine myofasziale Irritation im Bereich der Nacken-/ Schulterpartie
gezeigt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei weitgehend frei gewesen und
auch auf zervikalem Niveau habe es keine Anhaltspunkte für eine radikuläre
Reiz- oder Ausfallsymptomatik gegeben. Sowohl die angegebene
Sensibilitätsstörung und Kraftverminderung in der linken oberen wie linken unteren
Extremität könnten durch objektivierbare Befunde am Bewegungsapparat nicht
erklärt werden. In der Gesamtschau liege ein chronifiziertes,
lumbo-spondylogenes Syndrom links auf dem Boden leichter bis mittelschwerer
degenerativer Veränderungen vor und auf Niveau Halswirbelsäule ein organisch
nicht zu begründendes, chronisches zerviko-okzipitales und zerviko-brachiales
Beschwerdebild links (S. 42). Körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr
zumutbar, ebenso wenig Arbeiten in ausgesprochen rückenbelastenden
Arbeitspositionen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer sei der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Übereinstimmend mit den
Einschätzungen von Dr. med. B.___ seien indessen jegliche körperlich leichten
und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in vorzugsweise wechselnden
Arbeitspositionen ganztags und ohne zeitliche oder leistungsmässige
Einschränkung zumutbar (S. 43).
Im psychiatrischen Gutachten (S. 46 ff.)
konnte keine Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe ausgesprochen
lebendig berichtet, sei nicht müde und gut konzentriert gewesen (S. 49). Für
eine psychiatrische Diagnose fehlten alle notwendigen pathologischen Befunde.
Der Beschwerdeführer meistere sein Leben aktiv und vielfältig, ein Leidensdruck
auf psychologischer Ebene sei kaum spürbar. So würden in den Akten auch nur
Hinweise auf eine Schmerzkrankheit gemacht (S. 50). Damals wie heute spielten psychiatrische
Aspekte keine Rolle. Dementsprechend sei in psychiatrischer Hinsicht auch keine
Arbeitsunfähigkeit festzulegen (S. 51).
Zusammenfassend wurde im Rahmen der
Gesamtbeurteilung für die angestammte berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer die
Arbeitsfähigkeit auf 0 % geschätzt, wobei die rheumatologischen Befunde
limitierend wirkten. Ebenfalls sei körperliche Schwerarbeit und eine Tätigkeit
in rückenbelastenden Arbeitspositionen nicht zumutbar. Hingegen seien
körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten zu 100 % zumutbar.
Beruflich sei eine schrittweise Wiedereingliederung in eine adaptierte Stelle
mit Hilfe der Beschwerdegegnerin anzustreben. Der mutmassliche Beginn der
reduzierten Arbeitsfähigkeit sei auf den 28. Februar 2014 (Datum der gutachterlichen
Schlussbesprechung) festzulegen (S. 21). Der Gesundheitszustand habe sich
subjektiv seit Dezember 1999 verschlechtert, objektiv hingegen nicht resp. nur
vorübergehend (lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links). Eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe sei 1998, wobei man nicht wisse,
aufgrund welcher Kriterien damals eine 100%ige Invalidenrente zugesprochen
worden sei (S. 22).
5.4
Im
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 101.1) wird
zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, er habe Schmerzen
im Rücken, namentlich in der Lendenwirbelsäule. In zweiter Linie schmerze seine
Halswirbelsäule (S. 22). Bis zum letzten Jahr habe er mit der linken
Körperseite mehr Probleme gehabt. Häufig habe er Schmerzen im linken Arm und
linken Bein gehabt. Im Moment sei nun mehr die rechte Seite mehr betroffen. Er
habe aber auch linksseitig noch Beschwerden. Er habe häufig Kopfweh und sei
immer müde. In der linken Hand habe er weniger Kraft. In den Beinen seien die
Schmerzen links stärker als rechts. Es sei ein Ziehen an der Aussenseite der
Beine. In den rechten Zehen III bis IV habe er kein Gefühl (S. 23). Der Schmerz
in der Lendenwirbelsäule bestehe fast immer und liege auf der visuellen
Analogskala (VAS) bei sieben bis neun (S. 24).
Der orthopädische Befund fällt
folgendermassen aus: Beim Entkleiden seien flüssige Bewegungen aufgefallen, was
eine später bei der Prüfung des Einbeinstandes demonstrierte Unsicherheit
konterkariere (S. 26 + 31). Physiologisch zeigten sich eine Kyphose der
Brustwirbelsäule und eine Lendenlordose. Die Wirbelsäule werde im Lot belastet.
Der Einbeinstand links und rechts sei möglich, werde aber demonstrativ unsicher
vorgeführt. Der Beschwerdeführer gebe Druckempfindlichkeit über den Halswirbeln
drei bis sieben und den Lendenwirbeln drei bis fünf an. Die Beweglichkeit der
gesamten Wirbelsäule sei indessen frei. Es seien bei der Prüfung der Endgrade
keine Schmerzen über etwaige muskuläre Abwehrspannungen, muskuläre Verquellungen,
algophobe Hemmungsreaktionen oder anderweitige Schmerzverarbeitungsreaktionen
zu erkennen. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne bestehe an der
gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt.
Im Bereich der Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke sei der Befund
unauffällig. Im Bereich der Hüftgelenke bekunde der Beschwerdeführer bei sonst
unauffälligem Befund einen Schmerz in der Lendenwirbelsäule (S. 26). Auch im
Bereich der Knie- und Sprunggelenke sowie Füsse sei der Befund unauffällig. Im
Rahmen der Begutachtung sei am 28. März 2017 ein MRI der Halswirbelsäule
erstellt worden. Es zeige sich dabei eine leichte Diskopathie HWK 3/4 und HWK
4/5 mit bilateralen Unkovertebralarthrosen und begleitenden dorsalen Bandscheibenhernierungen
mit intraforaminalen Diskushernien HWK 3/4 und HWK 4/5 beidseits mit subtotaler
Foraminalstenose HWK 3/4 beidseits und HWK 4/5 rechts sowie relativer
foraminaler Enge HWK 4/5 links. Es bestünden weiter eine
Facettengelenksarthrose HWK 2/3 links und leichte degenerative Veränderungen
atlanto-dental sowie atlanto-axial beidseits (S. 27).
Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung wird als Befund festgehalten, der Beschwerdeführer habe berichtet,
es gehe ihm psychisch «normal». Er fühle sich durch seine Schmerzen schon
belastet und mache sich Sorgen. Aber er fühle sich trotzdem soweit stabil und
ausgeglichen sowie die Arbeitsstelle betreffend zufrieden. Er habe nie eine
psychiatrische Behandlung benötigt und tue dies auch jetzt nicht (S. 57). Die
Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Merkfähigkeit seien anlässlich der
Untersuchung nicht gestört gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent sowie
zielgerichtet gewesen. Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen habe
es nicht gegeben. Die Affektivität habe sich stabil gezeigt, ausgeglichen und
situationsadäquat. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine depressive
Herabgestimmtheit ergeben. Bei der Untersuchung sei keine
Persönlichkeitsakzentuierung aufgefallen. Die Willensbildung und der Antrieb
seien nicht beeinträchtigt (S. 60). Auch die Motivationslage des
Beschwerdeführers sei vorhanden gewesen (S. 61).
Der neurologische Gutachter hält zum
Befund fest, es sei eine erhebliche Diskrepanz in der Angabe der Schmerzen und
deren Schmerzstärke gemäss VAS, auch diskrepant zum Ausdrucksverhalten,
aufgefallen (S. 66). Der Hirnnervenstatus sei unauffällig. Was die Sensibilität
anbelange, so falle eine nicht segmentbezogene Sensibilitätsstörung gemäss
Angaben des Beschwerdeführers auf, dabei auffallend aber exakt mittellinienbezogen
am Rumpf. Am linken Arm und Bein bestehe eine diffuse Sensibilitätsminderung
für Ästhesie und Algesie, ohne jeglichen Segmentbezug. Die Reflexe seien
symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Die Muskeltrophik sei allseits gut
entwickelt. Objektivierbare neurogene Paresen seien nicht darstellbar. Es
würden jedoch teilweise variable Werte auffallen, z.B. in der
Vigorimeter-Prüfung der Handkraft. Dies wirke verdeutlicht und mit verminderter
Anstrengungsbereitschaft (S. 67). Bei der Prüfung des muskuloskelettalen
Status werde eine überzeichnete Darstellung der Schmerzen erkennbar, durchaus
aber ablenkbar. Bei der Prüfung der Tinel-Zeichen werde zwar kein
Tinel-Phänomen in die Hand beschrieben, der Beschwerdeführer spüre aber die
Erschütterung im Nacken. Auch die Waddel-Zeichen seien komplett positiv. Im
Bereich der Halswirbelsäule sei hingegen diese in unbemerkter Beobachtung ohne
jegliche Funktionseinschränkung (S. 68). Die Elektromyographie zeige keine
Auffälligkeiten. Einzig in Musculus tibialis anterior links liessen sich
teilweise deutlich potenzial überhöhte Muskelaktionspotentiale feststellen,
jedoch keine signifikante Polyphasieratenerhöhung oder Potenzialverbreiterung
(S. 69).
Insgesamt werden im Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ folgende Diagnosen erhoben (S. 41):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
chronisch
wiederkehrende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
und lumbalen Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 mit
möglicher wiederkehrender Irritation der Nervenwurzel L5 rechts ohne
nachhaltige radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik.
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
chronisch
wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
und zervikalen Bandscheibenprotrusionen – MRI der Halswirbelsäule vom 28. März 2017
mit Status nach leichten HWS-Distorsionstraumata am 14. Dezember 2001 und 1.
Mai 2015, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik mit allenfalls
myofaszialer Ausstrahlung zum linken Arm
-
Diabetes
mellitus, ED 2012
-
Hypertonie,
ED 2014
-
Hepatitis
B-Infektion (chronisch), ED Oktober 2014
-
Cholezystitis, ED Oktober
2014.
-
Adipositas Grad I
(BMI 33 kg/m2)
-
Spreizfuss beidseits
Die angestammte Tätigkeit als
angelernter Gerüstbauer komme wegen der reduzierten Rückenbelastbarkeit seit
dem 2. März 1998 nicht mehr in Frage. Ideal dem Leiden angepasste
Verweistätigkeiten seien zu 100 % möglich, d.h. 8,5 Stunden pro Tag
mit voller Leistung. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich bereits retrospektiv
uneingeschränkt, und sei mindestens ab 2014 durch die MEDAS-Gutachten gesichert.
Der Beschwerdeführer könne leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche
Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Nicht
zumutbar seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, mehr als gelegentlich
mittelschwere und alle schweren körperlichen Verrichtungen, regelmässiges Heben
und Tragen von Lasten über 25 kg sowie die Exposition gegenüber Nässe, Kälte
und Zugluft (S. 41 f.).
5.5
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die beiden polydisziplinären
Begutachtungen ab, wobei insbesondere die aktuellere Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle G.___ von Relevanz ist. Dieses Gutachten wurde, wie auch
dasjenige der Begutachtungsstelle E.___, von ausgewiesenen Fachärztinnen /
Fachärzten in Kenntnis und unter Würdigung aller vorhandenen Akten, nach
eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers in den massgeblichen Disziplinen
und unter Berücksichtigung seiner geklagten Beschwerden, erstellt. Insofern
erfüllen die beiden Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise.
Inhaltlich wird im aktuellsten Gutachten
der Begutachtungsstelle G.___ nachvollziehbar dargelegt, dass in orthopädischer
Hinsicht die Beweglichkeit der Wirbelsäule frei sei, ohne bedeutsame
Wirbelsäulenfehlstatik und ohne Blockierung. Die paravatebrale Muskulatur sei
nicht verspannt und Schmerzen seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht
erkennbar. Dabei seien aber gewisse Verdeutlichungstendenzen erkennbar. So wird
anschaulich dargelegt, dass die bekundete Druckempfindlichkeit in Zusammenschau
mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden nicht nachvollziehbar
sei. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend Wirbelsäule korreliere
demgegenüber gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. Gesamtwertend findet sich
aus gutachterlicher Sicht ein mässiggradiges Degenerationsmuster an Hals- und Lendenwirbelsäule,
ohne Kompression neuraler Strukturen, so dass sich eine nachhaltige radikuläre
Irritation weder an der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule hinreichend
erklären lasse. Funktionelle, bewegungsabhängige Irritationen an der
Wirbelsäule hingegen seien denkbar, wobei eine akute Pathologie im Rahmen der
Begutachtung nicht nachweisbar sei. Hinweise auf das Vorliegen einer
rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich nicht.
In psychiatrischer Hinsicht wird
einleuchtend und in Einklang mit der Aktenlage, welcher sich im Hinblick auf
die Vergangenheit keinerlei psychische Problematik entnehmen lässt, dargelegt,
dass vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psychischen Befundes sowie
einem Fehlen jeglicher psychiatrischer Vorbehandlung und keiner aus der
Aktenlage zu entnehmenden psychiatrischen Diagnose, auch zum aktuellen
Zeitpunkt keine Störung auf dem psychiatrischen Gebiet diagnostiziert werden
könne. Dies stehe auch in Einklang zu den Angaben des Beschwerdeführers.
In der neurologischen Beurteilung wird
schlüssig erwogen, dass sich die aktuelle klinische Befundlage mit dem
neurologischen Vorgutachten decke. Die Beschwerdesymptomatik lässt sich auch im
aktuellen Gutachten aus neurologischer Sicht nicht erklären, weder anhand der
Bildbefunde noch der EMG. Dass alle Massnahmen keine Besserung gebracht haben,
kann sich der Gutachter nur durch andere Aspekte wie durch eine übermässige
Präsentation der Schmerzsymptomatik erklären. Solche haben indessen sämtliche
Gutachter im Rahmen ihrer Befunderhebungen beschrieben.
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung erwägen die Gutachter sodann, dass in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit Funktionseinschränkungen betreffend die Wirbelsäule bestünden.
Die denkbaren funktionellen Irritationen an der Wirbelsäule liessen
langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende
Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als
gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten als
nicht mehr zumutbar erscheinen. Dabei sei die Ausprägung der Wirbelsäulenbeschwerden,
insbesondere in der Intensität gemäss aktueller Anamnese und Präsentation,
nicht gänzlich nachvollziehbar. Es bestehe ein teilweise aggravatorisches
Verhaltensbild und es sei auf eine sichtlich intendierte verminderte
Anstrengungsbereitschaft hinzuweisen. Aus internistischer und psychiatrischer
Sicht bestehe eine zu 100 % erhaltene Arbeitsfähigkeit (S. 40). Gesamthaft
gesehen betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 0 %, in
einer Verweistätigkeit 100 %. Für die angestammte Tätigkeit gelte die Bewertung
retrospektiv seit dem 2. März 1998 (S. 41). Für ideal dem Leiden
angepasste Verweistätigkeiten gelte diese Bewertung überwiegend wahrscheinlich
auch bereits retrospektiv uneingeschränkt. Letztlich sei auch rückblickend nie
auf der Grundlage somatischer Faktoren objektivierbar eine Arbeitsunfähigkeit
in leidensadaptierter Tätigkeit ausgewiesen gewesen, dies sei auch wiederholt
und nachvollziehbar begründet worden (S. 42). Diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ist mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse und die
nachvollziehbare Herleitung im Gutachten stimmig und sie deckt sich auch mit
der Beurteilung, die Dr. med. B.___ im Jahr 1998 bereits abgegeben hatte.
5.6
Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ als beweiswertig
anzusehen und damit auch dasjenige der Begutachtungsstelle E.___, da die
Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse in beiden Gutachten übereinstimmen
und das Resultat entsprechend das Gleiche ist, nämlich dass in einer leichten
Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Was der
Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft der Gutachten vorbringen lässt, vermag
nicht zu überzeugen. So wird einerseits geltend gemacht, beide Gutachten
zeigten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf. Hierbei wird verkannt,
dass eine solche im Rahmen einer Wiedererwägung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Bezüglich der Rüge, dass sich die
Gutachter nicht mit den Berichten der C.___ auseinandersetzten, ist zu sagen,
dass es hier um aus dem Jahr 1999 stammende Berichte handelt, die zur Klärung
des aktuellen Gesundheitszustandes und der aktuellen Arbeitsfähigkeit kaum
etwas beitragen können. Auch die nach der zweiten Begutachtung erstellten und
eingegangenen Berichte vermögen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der
beiden Begutachtungen zu erwecken. Der Hausarzt Dr. med. D.___
bezeichnet die Ergebnisse der Begutachtungen als «nachvollziehbar und
theoretisch gerechtfertigt» (IV-Nr. 103 S. 2), erachtet aber eine
leidensadaptierte Tätigkeit als realitätsfremd. Hierbei beruft er sich ohne
weitere Begründung auf den «Gesamtzustand» und auf invaliditätsfremde Faktoren
wie das Alter und eine lange Arbeitsabstinenz. Der Bericht der C.___ vom 16. August
2017.
(IV-Nr. 108 S. 7) bekräftigt lediglich, dass man sich eine 100%ige
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellen
könne, dies explizit ohne die gutachterlichen Einschätzungen in Frage stellen
zu wollen. Eine detaillierte Befassung mit den Gutachten findet denn auch nicht
statt. Insofern vermag auch dieser Bericht keine Zweifel an der Beweiskraft der
Gutachten zu erwecken. Schliesslich erweist sich auch die Rüge, dass in den Gutachten
bei der Beantwortung des Fragenkatalogs teilweise auf die vorhergehenden Überlegungen
verwiesen wird, als unbehelflich. Wie die obigen Erwägungen zeigen, lassen sich
den Gutachten klare Schlussfolgerungen entnehmen, die auch die gestellten
Fragen beantworten. Eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281, wie vom
Beschwerdeführer erwähnt, erübrigt sich sodann im vorliegenden Fall, da keine psychische
Erkrankung gegeben ist. Somit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leichten körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselpositionen
auszugehen.
6.
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu
beanstanden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde auf das in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer bei der Firma L.___ in [...]
abgestellt und der entsprechende Lohn an die Teuerung angepasst. In Bezug auf
das Invalideneinkommen wurde ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) herangezogen. Der konkret angewendete Tabellenlohn (TA1,
tirage_skill_level, Total Männer, Niveau 1), erweist sich hinsichtlich des
zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Gestützt auf diese Zahlen hat die
Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 2 % ermittelt, womit kein
Rentenanspruch gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des
Beschwerdeführers damit zu Recht wiederwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer bezog seit
dem 1. März 1999, mithin während fast 19 Jahren eine Invalidenrente. Die
angefochtene Verfügung erging etwas mehr als zwei Monate vor seinem 55.
Geburtstag. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ohne
vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.
7.2
Nach ständiger Rechtsprechung
ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der
revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer
von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine
Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts
9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach langjährigem
Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der
Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch
möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne
vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels
Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –
ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).
7.3
Der Beschwerdeführer war, wie
bereits erwähnt, bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 54 Jahre alt und
hatte während fast 19 Jahren eine ganze Rente bezogen. Gemäss den
gutachterlichen Expertisen besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit
(körperlich leicht, wechselbelastend) seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aus medizinischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für
Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Festsetzung des
Invalideneinkommens Tätigkeiten gemäss LSE 2014 herangezogen, welche keine
beruflichen Vorkenntnisse erfordern, weshalb der Beschwerdeführer nicht, wie
dies bei der Rückkehr in eine qualifizierte Tätigkeit notwendig sein kann, vor
dem Wiedereinstieg auf den aktuellen Stand des berufsspezifischen Wissens und
Könnens gebracht werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2011
vom 15. November 2011 E. 7.2). Ferner setzen grundsätzlich in Betracht fallende
Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus: Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen der Begutachtungen erhebliche
Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Seit der Rentenzusprache hat er zwar stets in
einem geschützten Rahmen in der C.___ gearbeitet, wobei er als motivierter
Mitarbeiter beschrieben wird. Es ist aber auch festzustellen, dass er in der
gesamten Zeit weder eine Steigerung des Pensums noch eine
Veränderungsbereitschaft hinsichtlich der vielen Liegepausen, die ihm in der C.___
stets gewährt wurden, an den Tag gelegt hätte. Vielmehr macht es den Anschein,
dass sich der Beschwerdeführerin in dieser langjährig bestehenden Situation mit
voller Rente und halbtägiger Tagesstruktur mit einfachen Arbeiten und wenn
immer möglichen Fehl- und Pausenzeiten, arrangiert hat. Das Verhalten im Rahmen
der Begutachtungen mit übertriebenem Krankheitsgebaren weist vielmehr auf eine
subjektive Krankheitsüberzeugung hin, die die Gewährung beruflicher Massnahmen
als wenig erfolgversprechend erscheinen lässt. Dementsprechend verlangt der
Beschwerdeführer im Hauptbegehren auch die Weiterausrichtung einer ganzen
Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die Rente ohne vorgängige
Durchführung beruflicher Massnahmen aufheben. Auch in diesem Punkt ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 teilweise aufgehoben.