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Entscheid

VSBES.2018.78

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. Februar 2019Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 28. August 1998 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an. Angegeben wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober

1997 wegen eines Rückenleidens (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 1.11).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

medizinischen Abklärungen in Form eines Arztberichts (Dr. med. B.___, Facharzt

für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, IV-Nr.

1.1) und gewährte dem Beschwerdeführer zuerst eine berufliche Abklärung und

dann ein Arbeitstraining in der C.___ (IV-Nrn. 5 und 15). Mit Verfügung vom

6. Dezember 1999 sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März

1999 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 18).

2.

2.1 Im Februar 2000 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Rentenrevision ein (IV-Nr. 19). Nach der

Einholung von Arztberichten wurde die Rente gemäss Verfügung vom 18. Mai 2000 im

gleichen Umfang weitergewährt (IV-Nr. 24).

2.2 Im Rahmen einer zweiten

Rentenrevision im Mai 2002 (IV-Nr. 28) holte die Beschwerdegegnerin neben einem

Arztbericht auch die Akten der Unfallversicherung Suva ein, da der

Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma erlitten

hatte (s. IV-Nr. 30.2 S. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 (IV-Nr.

33) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Rente unverändert

ausgerichtet werde.

2.3 Eine erneute Rentenrevision wurde

im Juli 2003 eingeleitet (IV-Nr. 38). Am 9. Februar 2004 (IV-Nr. 46)

teilte man dem Beschwerdeführer mit, die Rente werde weiter ausgerichtet.

2.4 Sodann wurde im Februar 2007

eine weitere Rentenrevision durchgeführt. Gemäss Arztbericht des Hausarztes

(Dr. med. D.___) vom 6. März 2007 (IV-Nr. 54) sei der Gesundheitszustand

unverändert gewesen. Mit Mitteilung vom 15. März 2007 (IV-Nr. 55) wurde dem

Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die Rente unverändert ausgerichtet werde.

3.

3.1 Schliesslich wurde im März 2013 nochmals

eine Revision der Rente in die Wege geleitet (IV-Nr. 59). In diesem

Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Rheumatologie, Neurologie) ein, das am 27. März 2014 erstattet wurde

(IV-Nr. 73).

3.2 Im Anschluss an die Begutachtung

fand am 19. August 2014 ein zweites Revisionsgespräch mit dem Beschwerdeführer

statt (IV-Nr. 80). Ein Bericht des Spitals F.___ vom 13. November 2014 (IV-Nr.

82) äusserte sich über eine neu aufgetretene Hepatitis B-Infektion. Des

Weiteren erlitt der Beschwerdeführer offenbar einen weiteren Auffahrunfall mit

HWS-Distorsionstrauma (IV-Nr. 89). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) vom 11. November 2016 (IV-Nr. 90), in welcher davon ausgegangen

wurde, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen tendenziell eine

Verschlechterung der degenerativen Rückenproblematik gegeben sei und sich die

degenerativen LWS-Veränderungen gemäss einem MRI vom 7. September 2016 nun auf

die rechte Nervenwurzel L5 auswirkten, wurde eine erneute polydisziplinäre

Begutachtung in die Wege geleitet. Dieses Gutachten (Allgemeine Innere Medizin,

Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) wurde von der Begutachtungsstelle G.___

am 4. Juli 2017 erstattet (IV-Nr. 101.1).

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 109 und 112) hob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 31. Januar 2018 (Aktenseite / A.S. 1 ff.) die Rente nach

Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats wiedererwägungsweise

auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

5. Gegen die

genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 2. März 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 7. ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 31. Januar 2018 sei

aufzuheben.

2. Dem Versicherten seien die bisherigen

Leistungen nach IVG, insbesondere eine ganze Rente, weiter auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit

zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 (A.S. 26) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018

(A.S. 28 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei im

Rahmen einer im März 2013 eingeleiteten Revision zweimal begutachtet worden. Ob

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, könne offen bleiben, da

mit Blick auf die Aktenlage ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Auch nach

damaligen Massstäben hätte es nicht zu einer Rentenzusprache kommen dürfen.

Dies insbesondere deswegen, weil sogar von fachärztlicher Seite eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichtere Arbeit in Wechselbelastung

attestiert worden sei. Was den aktuellen Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit anbelange, könne auf die polydisziplinären

Abklärungsergebnisse abgestellt werden. Beide polydisziplinären Gutachten

gingen einstimmig davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte und

mittelschwere Verweistätigkeiten in Wechselposition zu 100 % zumutbar seien. Es

resultiere nach dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 2 %. Zu den

Einwendungen nehme man wie folgt Stellung: Dem Beschwerdeführer sei angezeigt

worden, weshalb man eine zweite polydisziplinäre Begutachtung in die Wege

geleitet habe. Die Auslosung sei korrekt erfolgt und die Gutachter hätten über

sämtliche Akten verfügt. Die Gutachterstelle sei ihrem Prüfauftrag im Hinblick

auf die Liste der medizinischen Fachdisziplinen nachgekommen. Das Gutachten sei

beweiswertig. Eine Indikatorenprüfung habe unterbleiben können, weil kein

entsprechendes Leiden vorliege, das unter diese Prüfung fallen würde. Sollte

davon ausgegangen werden, dass die rentenbestätigende Mitteilung vom 9. Februar

2004.

auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruht hätte, wäre diese

Mitteilung ebenfalls als zweifellos unrichtig einzustufen, da aufgrund der

damals festgestellten deutlichen Diskrepanzen zwischen den erhobenen Befunden

und der Schmerzangabe unbedingt eine psychiatrische Begutachtung hätte

durchgeführt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer auf berufliche Massnahmen

angewiesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der

feststellbaren aggravatorischen Verhaltensweisen erweise sich die Forderung

nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen als rechtsmissbräuchlich, fehle es

doch den inneren hemmenden Zielsetzungen des Beschwerdeführers an einer

krankheitswertigen Grundlage.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Rentenrevision mit

abschliessender Mitteilung vom 9. Februar 2004 habe auf einer umfassenden

medizinischen Sachverhaltsabklärung beruht. Bereits damals sei ein Gutachten

initiiert worden. Die ursprüngliche rentenbegründende Verfügung habe ebenfalls

auf einer medizinischen Aktengrundlage beruht. Die gestellten Diagnosen hätten

auf MRI-Bildern basiert, wobei eine kleine DHL 4/5 als ursächlich bezeichnet

worden sei. Die rentenzusprechende Verfügung sei damit auf somatisch bedingte

Einschränkungen abgestützt worden. Damals seien auch umfangreiche berufliche

Massnahmen durchgeführt worden, insbesondere konkrete

Arbeitsbelastungstrainings. Hieraus habe anhand der konkreten Arbeits- und

Leistungsfähigkeit festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auf

dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Im Revisionsverfahren, das

2014.

eingeleitet worden sei, seien insgesamt zwei Gutachten erstellt worden. In

beiden Gutachten werde nirgends eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

erwähnt. Es liege demnach kein Revisionsgrund vor. Auch ein

Wiedererwägungsgrund sei nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung bezeichne

keine explizite Verfügung, die in Wiedererwägung gezogen werden solle. Es sei

nicht bekannt, welche Verfügung aufgehoben werden solle. Die für eine

Wiedererwägung notwendige zweifellose Unrichtigkeit sei nicht erfüllt. Die

Rentenzusprache habe auf abgeklärten medizinischen Sachverhalten beruht. Die

Gutachter hätten es im Wissen um die Relevanz der damaligen konkreten

Abklärungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit unterlassen, die nun

vorliegenden Berichte der C.___ zu würdigen. Diese gingen allesamt von einer

nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Die

Aggravation werde gutachterlich einzig damit begründet, dass es nicht erklärbar

sei, weshalb trotz zahlreicher medizinischer Massnahmen keine Besserung

eingetreten sei. Selbst der RAD gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer

durchaus motiviert sei für eine tägliche Arbeit, da er trotz Rente jeden Tag

zur Arbeit gehe. Die Gutachter bezeichneten die ursprüngliche Rentenzusprache

nicht als falsch, sondern als nicht nachvollziehbar. Das bedeute, dass sie eine

andere Meinung verträten, was aber eine offensichtliche Unrichtigkeit ausschliesse.

Im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ werde festgehalten, dass nicht von

einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei, sondern es sich um eine

andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts aufgrund veränderter

Rahmenbedingungen handle. Entsprechend sei auch eine Wiedererwägung nicht

möglich. Darüber hinaus sei das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ auch in

beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar. Der Fragenkatalog sei materiell nicht

beantwortet worden. Es genüge nicht, einfach nur auf die Teilgutachten zu

verweisen, in welchen die konkreten Fragen nicht beantwortet würden. Die C.___

habe am 16. August 2017 eine detaillierte Stellungnahme abgegeben. Der

Beschwerdeführer werde dort schon seit über zehn Jahren betreut. Er sei bemüht,

seinem Alltag Struktur zu geben. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in

dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Die konkreten Anhaltspunkte

des äusserst geübten Einsatzbetriebs seien ignoriert worden. Der Bericht der C.___

gebe klare Hinweise darauf, dass gravierende Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit vorlägen. Dies wäre zumindest im Rahmen

der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen gewesen. Darauf gingen die Gutachter

mit keinem Wort ein. Der Beschwerdeführer sei in jeder Hinsicht motiviert und

arbeitswillig. Es sei daher anmassend von Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn er

berufliche Massnahmen beantrage. Nach einer jahrzehntelangen Berentung habe

dieser Anspruch auf solche.

3.

3.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im

Jahr 2018 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend ist.

3.2

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, SR

830.

) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % /

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung.

Eine umfassende Prüfung besteht in einer materiellen Prüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung, die in einer rechtskräftigen Verfügung festgelegt wurde.

Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), mit der eine Revision von Amtes

wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine

leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse gegeben, ist dabei einer

rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.,

Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 mit

Hinweisen).

3.4

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung

dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung

einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen

(Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung,

Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich

im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die

Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die

Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die

Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung

auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere

wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem

unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4.

Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils

mit Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter

Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen

einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138

V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach

Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder

-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise zurückzukommen

(BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung einer Rente

im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass später unter dem

Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche Rentenzusprechung zurückgekommen

wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1). Die

Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex

nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4

S. 87 f.).

3.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bezog

gemäss Verfügung vom 6. Dezember 1999 seit dem 1. März 1999 eine ganze

Invalidenrente (IV-Nr. 18). Auf diese Verfügung ist die Beschwerdegegnerin in

der hier angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zurückgekommen. Der

Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht geltend machen, dies werde darin

gar nicht explizit dargelegt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Datum der

Verfügung, die sie in Wiederwägung zieht, nicht explizit erwähnt, ergibt sich

dieses aus der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei. Die Beschwerdegegnerin

erwägt, es hätte auch nach damaligen Massstäben nicht zu einer Rentenzusprache

kommen dürfen, womit nichts anderes als die ursprüngliche Rentenverfügung

gemeint sein kann. Zudem führt sie im Rahmen einer Eventualbegründung (Ziff. 3

der angefochtenen Verfügung) aus, weshalb die rentenbestätigende Mitteilung vom

9.

Februar 2004 auf keiner umfassenden Sachverhaltsabklärung beruht habe.

Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche

Rentenverfügung vom 6. Dezember 1999 zurückgekommen ist. Dies erweist sich

auch als korrekt. Denn obwohl seit der ursprünglichen Rentenzusprache mehrere

Revisionsverfahren eingeleitet und abgeschlossen wurden, fand bei keinem

derselben eine umfassende Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung statt. Zwar lag der Beschwerdegegnerin bei der

Bestätigung der Weitergewährung der Rente mit Mitteilung vom 9. Februar 2004

(IV-Nr. 46) ein neurologisches Gutachten vor (IV-Nr. 36). Dieses war

indessen von der Unfallversicherung Suva aufgrund des vom Beschwerdeführer am

14.

Dezember 2001 erlittenen Unfalls in Auftrag gegeben worden und setzt sich

daher im Wesentlichen auch mit den unfallbedingten cervikalen Beschwerden

auseinander. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich der krankheitsbedingten

lumbalen Schmerzen, die im Jahr 1999 zur Rentenzusprache geführt hatten, nicht

von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden. In Bezug auf diese

lumbalen Beschwerden wurde auch hier – wie im Rahmen der anderen

Rentenrevisionen – lediglich ein Bericht des behandelnden Hausarztes eingeholt

(IV-Nr. 40).

4.2

Im Rahmen der erstmaligen

materiellen Rentenprüfung, die zur Zusprache einer ganzen Rente führte, lagen

folgende Unterlagen vor:

4.2.1

In medizinischer Hinsicht stand

der Beschwerdegegnerin einzig Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für

Rheumatologie, vom 22. April 1998 und 2. September 1998 zur Verfügung

(IV-Nr. 1.1). Der behandelnde Rheumatologe stellte darin folgende Diagnosen:

-

Chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit spondylogenen Ausstrahlungen links bei degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen mit kleiner DH L 4/5 links (CT 11/97) und Wirbelsäulenfehlhaltung

mit muskulärer Dysbalance

-

Adipositas

Der Beschwerdeführer habe nach einem

Treppensturz 1995 seit Sommer 1997 zunehmend an Rückenschmerzen gelitten, wobei

seit Oktober 1997 auch Ausstrahlungen in das linke Bein dazugekommen seien.

Eine MRI-Untersuchung im November 1997 habe eine kleine subligamentäre,

paramedian linksseitige Diskushernie L4/5 mit Einengung des perineuralen Raumes

um die Wurzel L5 gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als

Gerüstbauer, einer schweren körperlichen Tätigkeit, seit dem 20. Oktober 1997

zu 100 % arbeitsunfähig. Je nach Verlauf werde es notwendig sein, dass er eine

körperlich leichtere Arbeit, möglichst in Wechselbelastung, suchen müsse. Für

eine solche Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

4.2.2

Des Weiteren lag der

Beschwerdegegnerin ein Abklärungsbericht der C.___ vom 9. Juni 1999 (IV-Nr. 5) vor,

wo der Beschwerdeführer im Rahmen einer beruflichen Abklärung und eines

anschliessenden Arbeitstrainings tätig war (und es heute noch ist). Im Bericht

wird festgehalten, dieser sei interessiert und motiviert, aber leidend. Er habe

kaum einen ganzen Arbeitstag ohne Liegepausen durchhalten können. Seine

Arbeitsfähigkeit habe er durch Einnahme von Schmerztabletten aufrechterhalten.

Die Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen und auch zu Unterbrüchen geführt.

In dieser gesundheitlichen Verfassung und bei den aufgezeigten Leistungen von

durchschnittlich 45 % scheine eine Vermittlung in die Privatwirtschaft

kaum möglich.

Im Abklärungsbericht der C.___ vom 6.

September 1999 (IV-Nr. 15) wurde ausgeführt, das Ziel einer

Ganztagsarbeitsfähigkeit habe nicht umgesetzt werden können. Die

Ganztagesstruktur habe ab dem 8. Juli 1999 auf halbtags reduziert werden

müssen. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin mehrmals pro Tag hinlegen

müssen. Die Unterbrüche hätten sogar zugenommen. Nach der Reduktion auf halbtags

sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erfolgt. Wegen der physischen

Instabilität und einer Leistung von ca. 20 % sei eine Vermittlung in die offene

Wirtschaft nicht möglich.

Im Abschlussbericht bezüglich

beruflicher Eingliederung vom 7. September 1999 (IV-Nr. 14) hielt die

Beschwerdegegnerin dann fest, dass der Beschwerdeführer das angestrebte 100%-Pensum

nicht habe erreichen können. Erst nach einer Arbeitszeitreduktion von 50 % sei

es ihm gelungen, seine Medikamenteneinnahme zu reduzieren und manchmal auf

Liegepausen zu verzichten. Er sei zurzeit behinderungsbedingt nicht in der

Lage, von einer Umschulung zu profitieren und den Wiedereinstieg in die offene

Wirtschaft zu schaffen.

4.3

Es zeigt sich, dass die damalige

Rentenzusprache auf rudimentären Unterlagen gründete. Es lagen ein einziger

Arztbericht mit beiliegendem Bericht an den Hausarzt sowie zwei

Berichterstattungen aus dem durchgeführten Arbeitstraining vor. Der

Beschwerdeführer lässt hier geltend machen, es habe eine genügende medizinische

Sachverhaltsabklärung stattgefunden, da die medizinische Einschätzung gestützt

auf MRI-Bilder getroffen worden sei, die eine entsprechende somatische Ursache

für die Beschwerden zu Tage getragen hätten. Tatsächlich lagen entsprechende

MRI-Bilder vor. Diese wurden vom behandelnden Arzt auch gewürdigt, wobei dieser

aber zum Schluss kam, dass in einer leidensabgepassten Tätigkeit keine

Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Der rentenzusprechenden Verfügung

(IV-Nr. 18) lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei

ihrem Entscheid stützte. Der Entscheid enthält in dieser Hinsicht keine

Begründung. Aus einem Protokolleintrag vom 9. September 1999 ergibt sich,

dass der Sachverhalt dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet wurde.

In einem Protokolleintrag vom gleichen Tag hielt der RAD fest, obwohl Dr. med. B.___

dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sogar eine volle

Arbeitsfähigkeit zutraue, könne dieser in der geschützten Werkstatt gerade ein

50.

% Pensum ausüben. Daher sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu übernehmen.

Woher diese übernommen wurde, ist nicht ersichtlich. Es ist an keinem Ort von

einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit die Rede. Offensichtlich stellte die

Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache damit einzig auf die von der C.___ getroffene

Beurteilung ab, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht

vermittelbar sei. Eine Begutachtung oder anderweitige Abklärung, die sich mit

den Divergenzen zwischen der ärztlichen Einschätzung und den von der C.___

festgestellten Begebenheiten auseinandergesetzt hätte, fand nicht statt und es

wurde auch vom RAD nicht dargelegt, wie diese Diskrepanz zu interpretieren sei

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1).

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die damalige Rentenverfügung auf

einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsabklärung beruhte. In

medizinischer Hinsicht erweist sich die Rentenzusprache als offensichtlich

unrichtig, denn Dr. med. B.___ hielt in seinem Arztbericht ausdrücklich fest,

es bestehe eine uneingeschränkte adaptierte Arbeitsfähigkeit. Die Behauptung,

dass er sich hierbei auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen habe, trifft

nicht zu. Es lassen sich dem Bericht keinerlei Äusserungen entnehmen, die auf

eine solche Vermutung schliessen lassen könnten. Damit ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass ein Wiedererwägungsgrund

gegeben sei. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Sind die Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls

der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen

Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und

vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln

(Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat im

Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens zwei bidisziplinäre Gutachten

eingeholt. Das erste wurde von der Begutachtungsstelle E.___ am 27. März 2014

erstattet (IV-Nr. 73). Nach dieser Begutachtung wurde beim Beschwerdeführer

eine Hepatitis B-Infektion diagnostiziert (IV-Nr. 82). Dazu kam im Jahr 2015

ein erneuter Autounfall mit HWS-Distorsion (IV-Nr. 89). Im Oktober 2016 wurde

eine Infiltration an der Lendenwirbelsäule durchgeführt (IV-Nr. 89 S. 5).

Aufgrund dieser Umstände holte die Beschwerdegegnerin erneut ein

polydisziplinäres Gutachten ein, dieses Mal bei der Begutachtungsstelle G.___.

Dieses Gutachten datiert vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 101.1) und wurde von Dr. med.

H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, med. pract. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für

Neurologie, erstellt.

5.3

Im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 27. März 2014 wird ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe subjektiv in erster Linie berichtet, der Familie wegen

seiner Gesundheit nicht mehr helfen zu können. Als invalid erachte er sich

wegen der ständigen Schmerzen im Rücken und im linken Bein (IV-Nr. 73 S. 12 f.);

als «Nebenklage» würden Nackenschmerzen erwähnt (S. 14). Objektiv habe er

altersentsprechend gewirkt, aber auffällig durch ein übertrieben wirkendes

Krankheitsgebaren mit ständigem Aufstehen / Absitzen / Grimassieren / Sich

den Rücken halten (S. 16). Es werden folgende Diagnosen gestellt (S. 20):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

chronisches

lumbospondylogenes Syndrom links bei Segmentdegenerationen zwischen dem vierten

und fünften sowie dem fünften Lendenwirbel und dem Sakrum mit

-

dorsomedianer,

subligamentärer Diskushernie auf Höhe des vierten und fünften und, partiell

verkalkt, des fünften Lenden- und ersten Sakralwirbelkörpers

-

degenerativ

bedingter segmentaler Gefügelockerung,

-

aktueller Absenz

eines radikulären Reizsyndroms, bei Status nach möglichem radikulärem Reiz- und

motorischem Ausfallsyndrom der Nerven L5 und S1 links 2012 / 2013

-

chronisches

zervikookzipitales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, bei leichter

Segmentdegeneration zwischen dem dritten und vierten sowie vierten und fünften

Halswirbel, bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma bei

Heckauffahrkollision 12/2001

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Adipositas «simplex»

(171,5 cm / 93,5 kg, Body Mass Index 31.8) mit Verdacht auf Lebersteatose bei

leicht erhöhter GPT

-

Diabetes mellitus

Typ 2, Erstdiagnose 2012, gut eingestellt unter Metformin (HbA1c 6,8, normal 4,5

bis 5,7)

Im neurologischen Teilgutachten (S. 26

ff.) wurde angegeben, zum Begutachtungszeitpunkt finde sich klinisch ein

chronisches zerviko-vertebrales Schmerzsyndrom mit einer Zervikobrachialgie

links, was man im Sinne einer zerviko-spondylogenen Symptomatik interpretiere.

Im Vordergrund stehe ein chronisch lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit einer

Lumboischialgie links mit fehlenden Hinweisen für ein lumbo-radikuläres

Reizsyndrom oder auch motorisches Ausfallsyndrom. Nicht auszuschliessen sei ein

residuelles diskretes sensibles radikuläres Ausfallsyndrom am ehesten S1 links,

nicht aber L5. Die Ausstrahlung in das linke Bein werde im Rahmen einer

lumbospondylogenen Ausstrahlung interpretiert. Die Kopfschmerzen interpretiere

man im Rahmen einer zerviko-cephalen Ausstrahlung. Zusammenfassend könnten die

aktuellen Beschwerden von neurologischer Seite nicht erklärt werden

(S. 31).

Im rheumatologischen Konsilium (s. 33

ff.) wird ausgeführt, anlässlich der eingehenden Untersuchung habe der

Beschwerdeführer ein chronifiziertes, lumbo-spondylogenes Syndrom links mit nur

leichtgradig eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ohne klinisch

fassbare Hinweise bezüglich einer lumbo-radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik

und ohne klinischen Anhalt für eine Segmentinstabilität gezeigt. Die

Untersuchung sei durch das dysfunktional anmutende Schmerzverhalten erheblich

erschwert und das Ausmass der bildgebend objektivierbaren pathologischen

Befunde erkläre das lumbo-ischialgiforme Beschwerdebild links bei weitem nicht.

Hinsichtlich der geklagten Nackenschmerzen habe der Beschwerdeführer keinerlei

Zeichen für eine myofasziale Irritation im Bereich der Nacken-/ Schulterpartie

gezeigt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei weitgehend frei gewesen und

auch auf zervikalem Niveau habe es keine Anhaltspunkte für eine radikuläre

Reiz- oder Ausfallsymptomatik gegeben. Sowohl die angegebene

Sensibilitätsstörung und Kraftverminderung in der linken oberen wie linken unteren

Extremität könnten durch objektivierbare Befunde am Bewegungsapparat nicht

erklärt werden. In der Gesamtschau liege ein chronifiziertes,

lumbo-spondylogenes Syndrom links auf dem Boden leichter bis mittelschwerer

degenerativer Veränderungen vor und auf Niveau Halswirbelsäule ein organisch

nicht zu begründendes, chronisches zerviko-okzipitales und zerviko-brachiales

Beschwerdebild links (S. 42). Körperlich schwere Arbeiten seien nicht mehr

zumutbar, ebenso wenig Arbeiten in ausgesprochen rückenbelastenden

Arbeitspositionen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer sei der

Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Übereinstimmend mit den

Einschätzungen von Dr. med. B.___ seien indessen jegliche körperlich leichten

und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in vorzugsweise wechselnden

Arbeitspositionen ganztags und ohne zeitliche oder leistungsmässige

Einschränkung zumutbar (S. 43).

Im psychiatrischen Gutachten (S. 46 ff.)

konnte keine Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe ausgesprochen

lebendig berichtet, sei nicht müde und gut konzentriert gewesen (S. 49). Für

eine psychiatrische Diagnose fehlten alle notwendigen pathologischen Befunde.

Der Beschwerdeführer meistere sein Leben aktiv und vielfältig, ein Leidensdruck

auf psychologischer Ebene sei kaum spürbar. So würden in den Akten auch nur

Hinweise auf eine Schmerzkrankheit gemacht (S. 50). Damals wie heute spielten psychiatrische

Aspekte keine Rolle. Dementsprechend sei in psychiatrischer Hinsicht auch keine

Arbeitsunfähigkeit festzulegen (S. 51).

Zusammenfassend wurde im Rahmen der

Gesamtbeurteilung für die angestammte berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer die

Arbeitsfähigkeit auf 0 % geschätzt, wobei die rheumatologischen Befunde

limitierend wirkten. Ebenfalls sei körperliche Schwerarbeit und eine Tätigkeit

in rückenbelastenden Arbeitspositionen nicht zumutbar. Hingegen seien

körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten zu 100 % zumutbar.

Beruflich sei eine schrittweise Wiedereingliederung in eine adaptierte Stelle

mit Hilfe der Beschwerdegegnerin anzustreben. Der mutmassliche Beginn der

reduzierten Arbeitsfähigkeit sei auf den 28. Februar 2014 (Datum der gutachterlichen

Schlussbesprechung) festzulegen (S. 21). Der Gesundheitszustand habe sich

subjektiv seit Dezember 1999 verschlechtert, objektiv hingegen nicht resp. nur

vorübergehend (lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links). Eine

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe sei 1998, wobei man nicht wisse,

aufgrund welcher Kriterien damals eine 100%ige Invalidenrente zugesprochen

worden sei (S. 22).

5.4

Im

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 101.1) wird

zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, er habe Schmerzen

im Rücken, namentlich in der Lendenwirbelsäule. In zweiter Linie schmerze seine

Halswirbelsäule (S. 22). Bis zum letzten Jahr habe er mit der linken

Körperseite mehr Probleme gehabt. Häufig habe er Schmerzen im linken Arm und

linken Bein gehabt. Im Moment sei nun mehr die rechte Seite mehr betroffen. Er

habe aber auch linksseitig noch Beschwerden. Er habe häufig Kopfweh und sei

immer müde. In der linken Hand habe er weniger Kraft. In den Beinen seien die

Schmerzen links stärker als rechts. Es sei ein Ziehen an der Aussenseite der

Beine. In den rechten Zehen III bis IV habe er kein Gefühl (S. 23). Der Schmerz

in der Lendenwirbelsäule bestehe fast immer und liege auf der visuellen

Analogskala (VAS) bei sieben bis neun (S. 24).

Der orthopädische Befund fällt

folgendermassen aus: Beim Entkleiden seien flüssige Bewegungen aufgefallen, was

eine später bei der Prüfung des Einbeinstandes demonstrierte Unsicherheit

konterkariere (S. 26 + 31). Physiologisch zeigten sich eine Kyphose der

Brustwirbelsäule und eine Lendenlordose. Die Wirbelsäule werde im Lot belastet.

Der Einbeinstand links und rechts sei möglich, werde aber demonstrativ unsicher

vorgeführt. Der Beschwerdeführer gebe Druckempfindlichkeit über den Halswirbeln

drei bis sieben und den Lendenwirbeln drei bis fünf an. Die Beweglichkeit der

gesamten Wirbelsäule sei indessen frei. Es seien bei der Prüfung der Endgrade

keine Schmerzen über etwaige muskuläre Abwehrspannungen, muskuläre Verquellungen,

algophobe Hemmungsreaktionen oder anderweitige Schmerzverarbeitungsreaktionen

zu erkennen. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne bestehe an der

gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt.

Im Bereich der Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke sei der Befund

unauffällig. Im Bereich der Hüftgelenke bekunde der Beschwerdeführer bei sonst

unauffälligem Befund einen Schmerz in der Lendenwirbelsäule (S. 26). Auch im

Bereich der Knie- und Sprunggelenke sowie Füsse sei der Befund unauffällig. Im

Rahmen der Begutachtung sei am 28. März 2017 ein MRI der Halswirbelsäule

erstellt worden. Es zeige sich dabei eine leichte Diskopathie HWK 3/4 und HWK

4/5 mit bilateralen Unkovertebralarthrosen und begleitenden dorsalen Bandscheibenhernierungen

mit intraforaminalen Diskushernien HWK 3/4 und HWK 4/5 beidseits mit subtotaler

Foraminalstenose HWK 3/4 beidseits und HWK 4/5 rechts sowie relativer

foraminaler Enge HWK 4/5 links. Es bestünden weiter eine

Facettengelenksarthrose HWK 2/3 links und leichte degenerative Veränderungen

atlanto-dental sowie atlanto-axial beidseits (S. 27).

Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung wird als Befund festgehalten, der Beschwerdeführer habe berichtet,

es gehe ihm psychisch «normal». Er fühle sich durch seine Schmerzen schon

belastet und mache sich Sorgen. Aber er fühle sich trotzdem soweit stabil und

ausgeglichen sowie die Arbeitsstelle betreffend zufrieden. Er habe nie eine

psychiatrische Behandlung benötigt und tue dies auch jetzt nicht (S. 57). Die

Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Merkfähigkeit seien anlässlich der

Untersuchung nicht gestört gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent sowie

zielgerichtet gewesen. Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen habe

es nicht gegeben. Die Affektivität habe sich stabil gezeigt, ausgeglichen und

situationsadäquat. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine depressive

Herabgestimmtheit ergeben. Bei der Untersuchung sei keine

Persönlichkeitsakzentuierung aufgefallen. Die Willensbildung und der Antrieb

seien nicht beeinträchtigt (S. 60). Auch die Motivationslage des

Beschwerdeführers sei vorhanden gewesen (S. 61).

Der neurologische Gutachter hält zum

Befund fest, es sei eine erhebliche Diskrepanz in der Angabe der Schmerzen und

deren Schmerzstärke gemäss VAS, auch diskrepant zum Ausdrucksverhalten,

aufgefallen (S. 66). Der Hirnnervenstatus sei unauffällig. Was die Sensibilität

anbelange, so falle eine nicht segmentbezogene Sensibilitätsstörung gemäss

Angaben des Beschwerdeführers auf, dabei auffallend aber exakt mittellinienbezogen

am Rumpf. Am linken Arm und Bein bestehe eine diffuse Sensibilitätsminderung

für Ästhesie und Algesie, ohne jeglichen Segmentbezug. Die Reflexe seien

symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Die Muskeltrophik sei allseits gut

entwickelt. Objektivierbare neurogene Paresen seien nicht darstellbar. Es

würden jedoch teilweise variable Werte auffallen, z.B. in der

Vigorimeter-Prüfung der Handkraft. Dies wirke verdeutlicht und mit verminderter

Anstrengungsbereitschaft (S. 67). Bei der Prüfung des muskuloskelettalen

Status werde eine überzeichnete Darstellung der Schmerzen erkennbar, durchaus

aber ablenkbar. Bei der Prüfung der Tinel-Zeichen werde zwar kein

Tinel-Phänomen in die Hand beschrieben, der Beschwerdeführer spüre aber die

Erschütterung im Nacken. Auch die Waddel-Zeichen seien komplett positiv. Im

Bereich der Halswirbelsäule sei hingegen diese in unbemerkter Beobachtung ohne

jegliche Funktionseinschränkung (S. 68). Die Elektromyographie zeige keine

Auffälligkeiten. Einzig in Musculus tibialis anterior links liessen sich

teilweise deutlich potenzial überhöhte Muskelaktionspotentiale feststellen,

jedoch keine signifikante Polyphasieratenerhöhung oder Potenzialverbreiterung

(S. 69).

Insgesamt werden im Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ folgende Diagnosen erhoben (S. 41):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

chronisch

wiederkehrende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

und lumbalen Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 mit

möglicher wiederkehrender Irritation der Nervenwurzel L5 rechts ohne

nachhaltige radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik.

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

chronisch

wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule

und zervikalen Bandscheibenprotrusionen – MRI der Halswirbelsäule vom 28. März 2017

mit Status nach leichten HWS-Distorsionstraumata am 14. Dezember 2001 und 1.

Mai 2015, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik mit allenfalls

myofaszialer Ausstrahlung zum linken Arm

-

Diabetes

mellitus, ED 2012

-

Hypertonie,

ED 2014

-

Hepatitis

B-Infektion (chronisch), ED Oktober 2014

-

Cholezystitis, ED Oktober

2014.

-

Adipositas Grad I

(BMI 33 kg/m2)

-

Spreizfuss beidseits

Die angestammte Tätigkeit als

angelernter Gerüstbauer komme wegen der reduzierten Rückenbelastbarkeit seit

dem 2. März 1998 nicht mehr in Frage. Ideal dem Leiden angepasste

Verweistätigkeiten seien zu 100 % möglich, d.h. 8,5 Stunden pro Tag

mit voller Leistung. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich bereits retrospektiv

uneingeschränkt, und sei mindestens ab 2014 durch die MEDAS-Gutachten gesichert.

Der Beschwerdeführer könne leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche

Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Nicht

zumutbar seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, mehr als gelegentlich

mittelschwere und alle schweren körperlichen Verrichtungen, regelmässiges Heben

und Tragen von Lasten über 25 kg sowie die Exposition gegenüber Nässe, Kälte

und Zugluft (S. 41 f.).

5.5

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die beiden polydisziplinären

Begutachtungen ab, wobei insbesondere die aktuellere Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle G.___ von Relevanz ist. Dieses Gutachten wurde, wie auch

dasjenige der Begutachtungsstelle E.___, von ausgewiesenen Fachärztinnen /

Fachärzten in Kenntnis und unter Würdigung aller vorhandenen Akten, nach

eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers in den massgeblichen Disziplinen

und unter Berücksichtigung seiner geklagten Beschwerden, erstellt. Insofern

erfüllen die beiden Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise.

Inhaltlich wird im aktuellsten Gutachten

der Begutachtungsstelle G.___ nachvollziehbar dargelegt, dass in orthopädischer

Hinsicht die Beweglichkeit der Wirbelsäule frei sei, ohne bedeutsame

Wirbelsäulenfehlstatik und ohne Blockierung. Die paravatebrale Muskulatur sei

nicht verspannt und Schmerzen seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht

erkennbar. Dabei seien aber gewisse Verdeutlichungstendenzen erkennbar. So wird

anschaulich dargelegt, dass die bekundete Druckempfindlichkeit in Zusammenschau

mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden nicht nachvollziehbar

sei. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend Wirbelsäule korreliere

demgegenüber gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. Gesamtwertend findet sich

aus gutachterlicher Sicht ein mässiggradiges Degenerationsmuster an Hals- und Lendenwirbelsäule,

ohne Kompression neuraler Strukturen, so dass sich eine nachhaltige radikuläre

Irritation weder an der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule hinreichend

erklären lasse. Funktionelle, bewegungsabhängige Irritationen an der

Wirbelsäule hingegen seien denkbar, wobei eine akute Pathologie im Rahmen der

Begutachtung nicht nachweisbar sei. Hinweise auf das Vorliegen einer

rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich nicht.

In psychiatrischer Hinsicht wird

einleuchtend und in Einklang mit der Aktenlage, welcher sich im Hinblick auf

die Vergangenheit keinerlei psychische Problematik entnehmen lässt, dargelegt,

dass vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psychischen Befundes sowie

einem Fehlen jeglicher psychiatrischer Vorbehandlung und keiner aus der

Aktenlage zu entnehmenden psychiatrischen Diagnose, auch zum aktuellen

Zeitpunkt keine Störung auf dem psychiatrischen Gebiet diagnostiziert werden

könne. Dies stehe auch in Einklang zu den Angaben des Beschwerdeführers.

In der neurologischen Beurteilung wird

schlüssig erwogen, dass sich die aktuelle klinische Befundlage mit dem

neurologischen Vorgutachten decke. Die Beschwerdesymptomatik lässt sich auch im

aktuellen Gutachten aus neurologischer Sicht nicht erklären, weder anhand der

Bildbefunde noch der EMG. Dass alle Massnahmen keine Besserung gebracht haben,

kann sich der Gutachter nur durch andere Aspekte wie durch eine übermässige

Präsentation der Schmerzsymptomatik erklären. Solche haben indessen sämtliche

Gutachter im Rahmen ihrer Befunderhebungen beschrieben.

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung erwägen die Gutachter sodann, dass in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit Funktionseinschränkungen betreffend die Wirbelsäule bestünden.

Die denkbaren funktionellen Irritationen an der Wirbelsäule liessen

langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende

Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als

gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten als

nicht mehr zumutbar erscheinen. Dabei sei die Ausprägung der Wirbelsäulenbeschwerden,

insbesondere in der Intensität gemäss aktueller Anamnese und Präsentation,

nicht gänzlich nachvollziehbar. Es bestehe ein teilweise aggravatorisches

Verhaltensbild und es sei auf eine sichtlich intendierte verminderte

Anstrengungsbereitschaft hinzuweisen. Aus internistischer und psychiatrischer

Sicht bestehe eine zu 100 % erhaltene Arbeitsfähigkeit (S. 40). Gesamthaft

gesehen betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 0 %, in

einer Verweistätigkeit 100 %. Für die angestammte Tätigkeit gelte die Bewertung

retrospektiv seit dem 2. März 1998 (S. 41). Für ideal dem Leiden

angepasste Verweistätigkeiten gelte diese Bewertung überwiegend wahrscheinlich

auch bereits retrospektiv uneingeschränkt. Letztlich sei auch rückblickend nie

auf der Grundlage somatischer Faktoren objektivierbar eine Arbeitsunfähigkeit

in leidensadaptierter Tätigkeit ausgewiesen gewesen, dies sei auch wiederholt

und nachvollziehbar begründet worden (S. 42). Diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ist mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse und die

nachvollziehbare Herleitung im Gutachten stimmig und sie deckt sich auch mit

der Beurteilung, die Dr. med. B.___ im Jahr 1998 bereits abgegeben hatte.

5.6

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ als beweiswertig

anzusehen und damit auch dasjenige der Begutachtungsstelle E.___, da die

Befunde und die daraus gezogenen Schlüsse in beiden Gutachten übereinstimmen

und das Resultat entsprechend das Gleiche ist, nämlich dass in einer leichten

Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Was der

Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft der Gutachten vorbringen lässt, vermag

nicht zu überzeugen. So wird einerseits geltend gemacht, beide Gutachten

zeigten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf. Hierbei wird verkannt,

dass eine solche im Rahmen einer Wiedererwägung nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Bezüglich der Rüge, dass sich die

Gutachter nicht mit den Berichten der C.___ auseinandersetzten, ist zu sagen,

dass es hier um aus dem Jahr 1999 stammende Berichte handelt, die zur Klärung

des aktuellen Gesundheitszustandes und der aktuellen Arbeitsfähigkeit kaum

etwas beitragen können. Auch die nach der zweiten Begutachtung erstellten und

eingegangenen Berichte vermögen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der

beiden Begutachtungen zu erwecken. Der Hausarzt Dr. med. D.___

bezeichnet die Ergebnisse der Begutachtungen als «nachvollziehbar und

theoretisch gerechtfertigt» (IV-Nr. 103 S. 2), erachtet aber eine

leidensadaptierte Tätigkeit als realitätsfremd. Hierbei beruft er sich ohne

weitere Begründung auf den «Gesamtzustand» und auf invaliditätsfremde Faktoren

wie das Alter und eine lange Arbeitsabstinenz. Der Bericht der C.___ vom 16. August

2017.

(IV-Nr. 108 S. 7) bekräftigt lediglich, dass man sich eine 100%ige

Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellen

könne, dies explizit ohne die gutachterlichen Einschätzungen in Frage stellen

zu wollen. Eine detaillierte Befassung mit den Gutachten findet denn auch nicht

statt. Insofern vermag auch dieser Bericht keine Zweifel an der Beweiskraft der

Gutachten zu erwecken. Schliesslich erweist sich auch die Rüge, dass in den Gutachten

bei der Beantwortung des Fragenkatalogs teilweise auf die vorhergehenden Überlegungen

verwiesen wird, als unbehelflich. Wie die obigen Erwägungen zeigen, lassen sich

den Gutachten klare Schlussfolgerungen entnehmen, die auch die gestellten

Fragen beantworten. Eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281, wie vom

Beschwerdeführer erwähnt, erübrigt sich sodann im vorliegenden Fall, da keine psychische

Erkrankung gegeben ist. Somit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

leichten körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselpositionen

auszugehen.

6.

Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu

beanstanden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde auf das in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer bei der Firma L.___ in [...]

abgestellt und der entsprechende Lohn an die Teuerung angepasst. In Bezug auf

das Invalideneinkommen wurde ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) herangezogen. Der konkret angewendete Tabellenlohn (TA1,

tirage_skill_level, Total Männer, Niveau 1), erweist sich hinsichtlich des

zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Gestützt auf diese Zahlen hat die

Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 2 % ermittelt, womit kein

Rentenanspruch gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des

Beschwerdeführers damit zu Recht wiederwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerde

ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer bezog seit

dem 1. März 1999, mithin während fast 19 Jahren eine Invalidenrente. Die

angefochtene Verfügung erging etwas mehr als zwei Monate vor seinem 55.

Geburtstag. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ohne

vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.

7.2

Nach ständiger Rechtsprechung

ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der

revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer

von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine

Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts

9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach langjährigem

Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der

Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch

möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei

hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne

vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels

Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009

vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der

Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein

medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in

einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –

ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,

Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).

7.3

Der Beschwerdeführer war, wie

bereits erwähnt, bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 54 Jahre alt und

hatte während fast 19 Jahren eine ganze Rente bezogen. Gemäss den

gutachterlichen Expertisen besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit

(körperlich leicht, wechselbelastend) seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit.

Aus medizinischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für

Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Festsetzung des

Invalideneinkommens Tätigkeiten gemäss LSE 2014 herangezogen, welche keine

beruflichen Vorkenntnisse erfordern, weshalb der Beschwerdeführer nicht, wie

dies bei der Rückkehr in eine qualifizierte Tätigkeit notwendig sein kann, vor

dem Wiedereinstieg auf den aktuellen Stand des berufsspezifischen Wissens und

Könnens gebracht werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2011

vom 15. November 2011 E. 7.2). Ferner setzen grundsätzlich in Betracht fallende

Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus: Der

Beschwerdeführer hat im Rahmen der Begutachtungen erhebliche

Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Seit der Rentenzusprache hat er zwar stets in

einem geschützten Rahmen in der C.___ gearbeitet, wobei er als motivierter

Mitarbeiter beschrieben wird. Es ist aber auch festzustellen, dass er in der

gesamten Zeit weder eine Steigerung des Pensums noch eine

Veränderungsbereitschaft hinsichtlich der vielen Liegepausen, die ihm in der C.___

stets gewährt wurden, an den Tag gelegt hätte. Vielmehr macht es den Anschein,

dass sich der Beschwerdeführerin in dieser langjährig bestehenden Situation mit

voller Rente und halbtägiger Tagesstruktur mit einfachen Arbeiten und wenn

immer möglichen Fehl- und Pausenzeiten, arrangiert hat. Das Verhalten im Rahmen

der Begutachtungen mit übertriebenem Krankheitsgebaren weist vielmehr auf eine

subjektive Krankheitsüberzeugung hin, die die Gewährung beruflicher Massnahmen

als wenig erfolgversprechend erscheinen lässt. Dementsprechend verlangt der

Beschwerdeführer im Hauptbegehren auch die Weiterausrichtung einer ganzen

Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die Rente ohne vorgängige

Durchführung beruflicher Massnahmen aufheben. Auch in diesem Punkt ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 teilweise aufgehoben.