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Entscheid

VSBES.2018.79

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. März 2019Deutsch92 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1960 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom

1. November 2013 bis 28. Februar 2015 als Mitarbeiter in der Montage

bzw. im Fahrzeugbau der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13). Am

22. April 2014 brach er sich das linke Wadenbein, als er über eine

Hundeleine stolperte (vgl. IV-Nr. 14.42 S. 3). Vom 16. bis

20. November 2014 war er wegen Lungenembolien im C.___ hospitalisiert

(IV-Nr. 14.88). Sodann erlitt er am 13. Januar 2015 einen weiteren Unfall,

als er zu Hause unter der Dusche ausrutschte und dabei seine linke Rippenseite an

den Armaturen aufschlug (IV-Nr. 14.53 und 14.83). Vom 27. Oktober bis

14. November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur

Rehabilitation in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 14.29). Am 25. April

2016 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an. Er gab an, er leide seit März 2014 unter stechenden

Rückenschmerzen, Atemnot, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und

eingeschränkter Beweglichkeit (IV-Nr. 7). Vom 2. bis 21. Mai 2016 war

er in der E.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 18 S. 2 ff.). Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) teilte dem Beschwerdeführer am 5. August

2016 mit, hinsichtlich der Unfallfolgen liege ein medizinischer Endzustand vor.

Die Heilkosten- und Taggeldleistungen stelle sie auf den 31. August 2016

ein (IV-Nr. 21.2 S. 1 f.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. September

2016 gewährte die Suva dem Beschwerdeführer für die beiden Unfälle aufgrund

einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % eine Invalidenrente ab 1. September

2016 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 5 % (IV-Nr. 25).

1.2 Vom

31. Oktober bis 5. November 2016 hielt sich der Beschwerdeführer erneut

stationär in der E.___ auf (IV-Nr. 35). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und

psychiatrische) Begutachtung in der F.___, [...] (im Folgenden: F.___), welche

im Februar 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 20. März 2017;

IV-Nr. 42). Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin nahmen die Gutachter am

13. Juni 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals Stellung

(IV-Nr. 48). Nach Konsultation des RAD und Durchführung des

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ab. Dies wurde

im Wesentlichen damit begründet, gemäss den versicherungsmedizinischen

Abklärungen bestünden keine medizinischen Einschränkungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Dem polydisziplinären F.___-Gutachten komme voller Beweiswert

zu. Es könne dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, seine bisherige Arbeit

sowie andere Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils ohne

quantitative Einschränkungen auszuüben. Eine Invaliditätsbemessung erübrige

sich (IV-Nr. 68).

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 5. März 2018 lässt der Beschwerdeführer

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1.

Der Entscheid der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2018 sei vollständig

aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer

(Versichertennummer: ) sei mindestens eine halbe IV-Rente auszusprechen, wobei

die noch auszusprechende mindestens halbe IV-Rente mit dem gesetzlich

vorgesehenen Zinssatz von 5 %, seit wann rechtens zu verzinsen sei.

3.

Dem Beschwerdeführer

seien die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es wird darum ersucht,

die Kostennote nachreichen zu dürfen.

5.

Verfahrensantrag: Es

sei dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer detaillierten

Beschwerdebegründung bis am 29. März 2018 Frist zu gewähren.

6.

Verfahrensantrag: Es

sei bei Herr Dr. med. G.___, H.___, [...], [...], ein Fachbericht über die

Testung der Medial Branches sowie der Radiofrequenzablation (Denervation der

Facettengelenke) und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen aus

arbeitsmedizinischer Sicht einzuholen.

7.

Verfahrensantrag: Es

sei bei Dr. med. G.___, H.___, [...], [...], eine Stellungnahme zum

Gutachten der F.___ und zur Stellungnahme des RAD vom 03. Januar 2018

einzuholen.

8.

Verfahrensantrag: Es

sei bei Herrn Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, [...],

[...], eine Stellungnahme zum Gutachten der F.___ und zur Stellungnahme des RAD

vom 03. Januar 2018 einzuholen.

9.

Verfahrensantrag: Es

sei ein Obergutachten bei einer staatlichen Einrichtung einzuholen.

2.2 In

seiner Beschwerdeergänzung vom 29. März 2018 lässt der Beschwerdeführer an

seinen Rechtsbegehren und Darlegungen in der Beschwerde vom 5. März 2018

festhalten (A.S. 25 ff.).

2.3 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen in

der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist und auf eine ausführliche

Stellungnahme verzichtet. Ergänzend hält sie fest, der medizinische Sachverhalt

sei genügend abgeklärt worden, weshalb die Verfahrensanträge Ziff. 6 bis 9

ebenfalls abzuweisen seien (A.S. 41).

2.4 Mit

Eingabe vom 20. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, er

bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort.

Gleichzeitig reicht sein Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

2.5 Mit

Instruktionsverfügung vom 25. September 2018 wird der Beschwerdeführer

aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob die gemäss seinen Angaben beim J.___

abgeschlossene Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorliegende

Beschwerdeverfahren nun erteilt habe, und wenn ja, in welchem Umfang; dem

Gericht seien entsprechende Belege einzureichen (A.S. 47 f.).

2.6 Mit

Eingabe vom 25. Oktober 2018 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers

mit, der beigelegten E-Mail könne entnommen werden, dass sich die Rechtsschutzversicherung,

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Sinne eines Entgegenkommens, mit

einem Betrag von CHF 5'000.00 an den Kosten des Beschwerdeverfahrens

beteilige. Im Weiteren reicht er eine neue Kostennote ein (A.S. 52 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig

ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2018

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es

die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352). Den gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch

den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche

auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

2.6

Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis

zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der

therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der

amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits

lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März

2017.

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

3.

Im

vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die angefochtene

Verfügung vom 31. Januar 2018 beruhe auf nicht rechtsgenüglichen

medizinischen Abklärungen. Demnach ist der medizinische Sachverhalt im

Folgenden darzulegen:

3.1

Dem

Bericht des K.___ vom 3. Dezember 2014 über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 16. bis 20. November 2014 können folgende Hauptdiagnosen

entnommen werden: «1. Bilaterale Lungenembolien, rechts parazentral, links

segmental mit V.a. Infarktpneumonitis und Pleuritis unklarer Ätiologie, DD:

Neoplasie, TVT, genetisch, CT-Thorax 16.11.14: Nachweis von multiplen

Lungenembolien ab parazentral rechts, segmental links, jeweils Unterlappen.

Dorsobasale Transparenzminderungen, DD Lungenembolie-assoziiert, DD zusätzliche

Infektkomponente nicht auszuschliessen. Indeterminierte Noduli am Interlobium

links, Duplex 17.01.14: keine Hinweise für Beinvenenthrombose, RF: positive

Familienanamnese (Faktor-V-Leiden-Mutation und APC-Resistenz bei Schwester

bekannt); 2. Hyponatriämie, a.e. medikamentös bei Antidepressiva-Einnahme,

Natrium 130 mmol/l; 3. Psoriasis mit anamnestisch St.n.

Psoriasisarthritis; 4. Folsäure- und Vitamin B12-Mangel,

Substitutionstherapie, Anti-Intrinsic-Faktor-Antikörper und

Anti-Parietalzell-Antikörper: negativ». Als Nebendiagnose wurde ein Status nach

Osteosynthese bei Weber-B-Fraktur links 04/2014 angegeben.

Unter dem

Titel «Beurteilung und Verlauf» wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient

habe berichtet, dass seit dem 12. November 2014 intermittierend eine

Dyspnoe bestehe und er an rechtsthorakalen Thoraxschmerzen leide. Die Thorax-schmerzen

seien vor allem inspiratorisch verstärkt. Die Dyspnoe habe im Verlauf deutlich

zugenommen. Am 15. November 2014 sei zusätzlich Husten mit

blutig-tingiertem Sputum hinzugekommen, sodass sich der Patient in [...] auf

der Notfallstation vorgestellt habe. Beinschmerzen oder eine vorausgegangene

Immobilisation habe er verneint. Fieber habe er nicht gemessen, er habe sich

jedoch febril gefühlt. Bei Eintritt habe sich ein 54-jähriger Patient in

reduziertem Allgemein- und unauffälligem Ernährungszustand präsentiert. Er sei

subfebril, normoton sowie normokard gewesen und die Sauerstoffsättigung habe

93.

% bei Raumluft betragen. Kardial hätten sich reine Herztöne ohne

Strömungsgeräusche auskultieren lassen. Pulmonal habe sich ein vesikuläres

Atemgeräusch über allen Lungenfeldern gefunden. Der übrige internistische

Status sei ohne wegweisende Befunde gewesen. Bei einem CT-Thorax habe sich ein

Befund gezeigt, welcher mit einer ausgeprägten Lungenembolie beider Unterlappen

vereinbar gewesen sei. Zudem habe sich eine noduläre Veränderung interlobär

gefunden. Es sei eine Therapie mit Fragmin begonnen worden. Am 17. November

2014.

sei eine Duplexsonographie der Beinvenen durchgeführt worden. Hierbei

hätten sich keine Hinweise für eine frische oder ältere tiefe

Beinvenenthrombose gezeigt. Überlappend zur Fragmintherapie sei mit der

Medikation mit Marcoumar begonnen worden. Bei bekannter

Faktor-V-Leiden-Mutation der Schwester sei zusätzlich eine Gerinnungsdiagnostik

durchgeführt worden, da der Patient Kinder habe. Hierbei habe man eine

heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation sowie eine heterozygote Prothrombin

G20210A-Mutation festgestellt. Ein Folsäuremangel sowie ein Vitamin-B12-Mangel seien

substituiert worden. Zusätzlich seien Parietalzell- sowie

Intrinsic-Faktor-Antikörper abgenommen worden; diese seien im Normbereich

gelegen. Am 20. November 2014 habe der Patient in gutem Allgemeinzustand

nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 14.88).

3.2

Am 13. Januar

2015.

erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, als er zu Hause unter der Dusche

ausrutschte und sich dabei die Rippen (links) am Duschhalter aufschlug (vgl.

Schadenmeldung UVG vom 21. Januar 2015; IV-Nr. 14.83). Aus dem

Bericht des L.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie,

vom 21. Januar 2015 geht hervor, es bestehe eine unauffällige Darstellung

des Rippenthorax, ein Hinweis auf eine dislozierte Fraktur sei nicht vorhanden.

Es bestehe kein Pleuraerguss bzw. Hämatothorax. Ebenso wenig sei ein

Pneumothorax feststellbar. Die Herzgrösse sei im Normbereich, der Patient sei

kardial kompensiert (IV-Nr. 14.86).

3.3

Aus dem

Bericht der E.___, [...], vom 19. Mai 2015 über die ambulante Sprechstunde

vom 12. Mai 2015 gehen folgende Diagnosen hervor: «1. Verdacht auf

chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10

F45.41) bei chronisch rezidivierenden Zervikobrachialgien links, unklarem

Thoraxschmerz, rezidivierendem Thoraxschmerz bei St.n. Lungenembolie mit

Belastungsdyspnoe, Psoriasis vulgaris mit anamnestischer Psoriasisarthritis; 2. Psychosoziale

Belastungssituation mit positiver Testung im DASS auf eine Angststörung; 3. St.n.

Osteosynthese einer Weber-B-Fraktur links; 4. Thrombophilie bei Faktor

V-Leiden Mutation».

Zur Anamnese

wurde angegeben, der Patient berichte über eine Rotatorenmanschettenruptur in

der rechten Schulter im Jahr 2010 mit operativer Versorgung im K.___. Seit

Frühjahr 2014 bestünden verschiedene Traumata wie Rotationstrauma der linken

Schulter mit Anschlagen der Hand im Gesicht und Vorstellung in der

interdisziplinären Notfallstation des K.___. Kurze Zeit später sei ein Supinationstrauma

mit dislozierter Weber-B-Fraktur linksseitig und nachfolgender osteosynthetischer

Versorgung aufgetreten. Die postoperative Versorgung sei im VACOped Stiefel

erfolgt. Seit August 2014 sei dann die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden.

In dieser Zeit habe sich ein Hautausschlag zunehmend ausgebreitet, beginnend in

den Hörgängen, jetzt aktuell bei beiden Händen sowie bei den streckseitigen

Ellen- und Kniegelenken. Im weiteren Verlauf sei es dann zu intermittierender

Dyspnoe mit rechts thorakalen Schmerzen gekommen. Es sei eine stationäre

Einweisung ins L.___ erfolgt und eine Überweisung ins K.___. Hier sei eine

Lungenembolie festgestellt worden. Im weiteren Verlauf sei dann auch eine

Thrombophilieerkrankung bei Faktor V-Leiden Mutation und positiver Familienanamnese

festgestellt worden. Nachfolgend sei eine Dauertherapie mit Antikoagulantien

(Marcoumar) erfolgt. Der Patient gebe an, dass er sich insbesondere nach der

Lungenerkrankung nie vollständig erholt habe. Er fühle sich schlapp. Es bestünden

wechselnde Schmerzen im Oberkörper mit Schwindelattacken und Appetitlosigkeit.

Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich herabgesetzt und werde mit 10

Minuten angegeben. Der Patient berichte über Schmerzen im Oberkörper,

insbesondere im Brustbeinbereich. Der Schmerz fühle sich teilweise wie ein

«Durchschuss» an. Durch Entspannung werde der Schmerz besser. Ausserdem bestehe

ein Nackenschmerz insbesondere bei der HWS-Rotation. Er habe das Gefühl, dass

etwas einklemme, sodass er dann kaum gerade stehen könne. Durch Entspannung

werde die Schmerzsymptomatik besser. Insbesondere die stechenden Schmerzen im

Brustkorbbereich bereiteten ihm Angst hinsichtlich eines erneuten embolischen

Geschehens im Thoraxbereich.

Der Arzt

führte sodann aus, bei der körperlichen Untersuchung zeige sich ein florides

Ekzem an den Streckseiten der Ellen- und Kniegelenke gut handflächengross.

Darüber hinaus seien die Finger beginnend an den Grundgelenken befallen. Es

zeige sich ein unauffälliges Gangbild mit Beckengeradstand. Das Aufrichten sei

etwas verlangsamt. Es bestehe ein diffuser Druck- und Klopfschmerz über den

Dornfortsätzen der mittleren BWS. Eine Blockierung lasse sich nicht eruieren.

Die HWS-Rotation gelinge rechts und links beidseits mit 90 Grad. Bei allgemein

verspannter Trapeziusmuskulatur sei jedoch kein fortgeleiteter Schmerz durch

eine HWS-Bewegung auslösbar. Die Schultergelenksbeweglichkeit sei frei. Der

Faustschluss sei vollständig. Zur psychischen Anamnese wurde angegeben, der

Patient berichte über wiederholte Angstattacken insbesondere beim Stechen in

der Brust, was sich auch in einer positiven Testung für eine Angststörung im

DASS niederschlage.

Zusammenfassend

wurde festgestellt, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzgeschehen des Thorax

sowie zervikobrachial bei Status nach Lungenembolie. Darüber hinaus zeige sich

eine zunehmende Beeinträchtigung der Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit durch

die Schmerzen. Im Vorfeld zum Entscheid für die Aufnahme zu einer multimodalen

stationären Gruppenschmerztherapie werde um eine erneute lungenfachärztliche

Beurteilung der vom Patienten beschriebenen Belastungsdyspnoe gebeten. Darüber

hinaus sollte ein rheumatologisches Konsil zur Optimierung der Psoriasis-bedingten

Beschwerden veranlasst werden. Dies scheine insbesondere hinsichtlich der

belastenden wie auch der psychosozialen Gesamtsituation für den Erfolg einer

Schmerztherapie als Voraussetzung (IV-Nr. 14.67).

3.4

Dem

Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere

Medizin FMH, vom 10. Juli 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden:

Dyspnoe/Eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei/mit Schmerzen

Wirbelsäule/links-thorakal bei/mit maximaler Spiroergometrie mit

eingeschränkter Leistungsfähigkeit, fortgesetztem Nikotinkonsum, Ausschluss

COPD, normaler Bodyplethysmographie und eingeschränkter CO Diffusion; Bilaterale

Lungenembolien (ED 16.11.14), noch unvollständig rekanalisiert; Unklarer

Nodulus Interlobium links; Mehrere Rippenfrakturen links; Fraktur (DD

Pseudarthrose) Processus spinosus HWK 1; Adipositas; Familiäre

Koagulopathie vom Typ Faktor V Leiden und Prothrombin G20210A-Mutation; Keilwirbelbildung

BWK 7; Verdacht auf anale Fistel links; Psoriasis; St.n. Hyponaträmie; St.n.

OSG Fraktur links, Osteosynthese.

Die Beurteilung

lautete dahingehend, die durchgeführte pulmonale Standortbestimmung habe

Folgendes gezeigt: (noch?) nicht komplett rekanalisierte Lungenembolien,

Nachweis einer (älteren?) HWK 1 Fraktur, Nachweis von mehreren seit November

2014.

neu aufgetretenen z.T. sich noch in Konsolidation befindenden

Rippenfrakturen links, nebenbefundlich Verdacht auf Analfistel, Ausschluss

einer COPD, Grössenkonstanz von diversen pulmonalen Noduli somit nicht primär

als Malignomsuspekt zu werten. Die Befunde erklärten zu einem grossen Teil die

persistierenden Schmerzen thorakal und im Bereich der oberen HWS. Die beklagte

Atemnot (und die in der Spiroergometrie objektivierte Einschränkung der

körperlichen Belastbarkeit/maximale O2 Aufnahme) sei auch dadurch gut zu erklären.

Im Bereich Atemnot spiele zusätzlich die Adipositas und die Tatsache, dass sich

der Patient seit November 2014 und noch mehr seit Januar 2015 (letzter

Arbeitstag) körperlich schone (Abnahme der Fitness), sicherlich eine wichtige

zusätzliche Rolle. Die Entwicklung einer chronischen thromboembolischen

pulmonalen Hypertonie (CTEPH) nach durchgemachten Lungenembolien wäre möglich.

Nach knappen sechs Monaten könne noch nicht von einer CTEPH gesprochen werden. Eine

Indikation für eine andere Art von medikamentöser Therapie bestehe im Moment

nicht. In dieser Situation sei dem Hausarzt zu empfehlen, als nächstes eine

Echokardiographie zu veranlassen.

Zum Befund der

Rippenfrakturen links wurde Folgendes angegeben: Diese seien seit November 2014

neu aufgetreten. Der Patient könnte sich diese aber auch beim Sturz in der

Dusche vom Januar 2015 zugezogen haben. Die Tatsache, dass die Rippenfrakturen

noch nicht vollständig konsolidiert seien, erkläre die persistierenden

Schmerzen. Zum Befund der HWK 1-Fraktur wolle er (Dr. med. M.___) sich nicht

äussern. Es müsste auch die Anamnese gezielt ergänzt werden, um herauszufinden,

wann die Fraktur überhaupt passiert sei. Im Weiteren wurde festgehalten,

zurzeit und aufgrund der objektivierten Einschränkung der körperlichen

Leistungsfähigkeit könne vom Patienten keine Arbeitsfähigkeit als Fahrzeugbauer

(Militärfahrzeuge) erwartet werden. Diese Tätigkeit würde einer körperlich

schweren Arbeit entsprechen, wozu der Patient im Moment nicht in der Lage sei.

Die Prognose der Rippenfraktur sei grundsätzlich gut. Die Prognose bezüglich

der Rekanalisation der Lungenembolien könne im Moment noch nicht beantwortet

werden. Zur Prognose bezüglich der HWK-Fraktur könne keine Stellung bezogen

werden (IV-Nr. 14.55).

3.5

Aus

dem Bericht des N.___ vom 13. Juli 2015 über die gleichentags

durchgeführte 2-Phasen-Skelettszintigrafie geht folgende Beurteilung hervor: Im

Bereich des linken Carpometakarpalgelenkes 1 zeige sich eine intensive

Steigerung des Knochenstoffwechsels, eher passend zur aktivierten Rizarthrose, es

bestehe kein Nachweis von Psoriasis-typischen Anreicherungen und darüber hinaus

könne eine fokale Anreicherung mit gesteigertem Stoffwechsel im Bereich des

Rippenskeletts links nachgewiesen werden, passend zu älteren Rippenfrakturen.

Im Bereich der BWS zeige sich kein eindeutig pathologisch gesteigerter

Stoffwechsel, daher handle es sich um eine ältere Fraktur von BWK 7

(IV-Nr. 14.54).

3.6

Dr. med.

O.___, Innere Medizin + Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. August

2015.

folgende Diagnosen: «1. Chronisches zerviko-thorako-vertebrales

Schmerzsyndrom mit St.n. Arbeitsunfall 03/2014, Osteochondrose C5/C6,

beginnende Spondylolisthesis C4/C5, begleitende Uncovertebralarthrosen mittlere

HWS, Keilwirbelfraktur BWK 7 DD posttraumatisch, Wirbelsäulenfehlform- und

Fehlhaltung; 2. Linksseitige Thoraxschmerzen, St.n. Kontusion 01/2015 nach

Sturz und Kontusion Rippenbogen, St.n. Frakturen, aktuell konsolidiert Rippe 7

und 8 links dorsal; 3. Symptomatisch Rhizarthrose links; 4. Psoriasis

vulgaris (ED ca. 2014), aktuell keine sicheren Hinweise (klinisch wie auch

skelettszintigrafisch) für eine Psoriasisarthritis; 5. St.n. bilateralen

Lungenembolien (ED 16.01.2014), gemäss SPECT-CT vom 23.06.2015 noch nicht

vollständig rekanalisiert, Thrombophilie bei Faktor V-Leiden-Mutation, orale

Antikoagulation mit Marcoumar».

Unter dem

Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, aus rheumatologischer Sicht

könnten derzeit keine sicheren Hinweise auf eine Psoriasis-assoziierte

Gelenkserkrankung objektiviert werden. Es sei neben konventionellen

Röntgenbildern und spezifischen labor-chemischen Untersuchungen hinsichtlich

Rheumaserologie eine ergänzende 2-Phasen-Gelenksszintigrafie ohne jedoch

sicheren Hinweis auf entzündliche Gelenksmanifestationen erfolgt. In der

Szintigraphie finde man multiple Anreicherungen passend entweder zu

degenerativen Veränderungen oder posttraumatischen Läsionen insbesondere im

linken Rippenthorax, passend zu älteren Rippenfrakturen auf Höhe der Rippen 8

bis 10. Im Weiteren habe die durch Dr. med. M.___ veranlasste CT-Thorax-

und Abdomen-Untersuchung am 23. Juni 2015 mit der Frage nach vorliegenden

Lungenembolien den überraschenden Befund einer Keilwirbelfraktur im Bereich von

BWK 7 gezeigt. Aufgrund der negativen Anreicherung in der Szintigraphie

könne ein frischeres Frakturleiden ausgeschlossen werden. Inwieweit die

erlittene Fraktur im Rahmen der Unfallereignisse im März 2014 sowie im Januar

2015.

zu sehen sei, müsse durch den Unfallversicherer abgeklärt werden.

Bezüglich therapeutischer Massnahmen sei dem Patienten empfohlen worden, primär

die nun eingeleitete ambulante Physiotherapie am K.___ wahrzunehmen, dies

insbesondere hinsichtlich der zwischenzeitlich bereits chronifizierten Rückenbeschwerden.

Bezüglich aktivierter Rhizarthrose links könnte jederzeit eine intraartikuläre

Steroidinfiltration erfolgen. Hinsichtlich Psoriasis vulgaris sei eine

dermatologische Standortbestimmung zu empfehlen. Im Weiteren stehe die derzeit

für den Patienten auch belastende psychosoziale Problematik mit einer Arbeitsplatzproblematik

im Vordergrund. Eine schwere körperlich belastende Tätigkeit, wie sie der

Patient zuletzt ausgeübt habe, dürfte mittel- bis langfristig auch zu

vermehrten Beschwerden des Bewegungsapparates führen und müsse als ungeeignet

bezeichnet werden (IV-Nr. 14.45).

3.7

Im

Bericht über die kreisärztliche Untersuchung der Suva (Dr. med. P.___,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt) vom 8. September

2015.

gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Ruhe schmerzten die Rippen

nicht. Allerdings komme es im Liegen unter Druckbelastung noch zu

Thoraxschmerzen linksseitig. Eine Behandlung in der E.___ in [...] sei noch

nicht erfolgt. Der Versicherte beklage bei Belastungssituationen Luftnot.

Täglich müsse er Medikamente zur Schmerztherapie einnehmen. Aufgrund der

diagnostizierten Lungenembolien sei eine Antikoagulation mit Marcoumar

notwendig. Physiotherapien erfolgten derzeit keine. Im Rahmen der

Befunderhebung wurde im Wesentlichen angegeben, im Bereich des Thorax links sei

kein Druckschmerz auslösbar. Der Versicherte gebe noch geringe Druckschmerzen

paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule rechtsseitig an.

Die Beurteilung

laute wie folgt: objektiv zeige der Versicherte eine freie Beweglichkeit beider

Schultergelenke, der Halswirbelsäule und des linken oberen Sprunggelenks. Subjektiv

gebe er Beschwerden im Sinne von Luftnot an. Zusätzlich bestünden Beschwerden

aufgrund der Psoriasis vulgaris. Im Weiteren seien subjektiv Beschwerden im

Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter vorhanden. Der Versicherte

leide unfallfremd an einer Psoriasis vulgaris, an einer bilateralen

Lungenembolie mit Antikoagulation und an einer Rhizarthrose linksseitig. Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse eine Abgrenzung von unfallbedingten und

unfallfremden Beschwerden erfolgen. Aktuell werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

bescheinigt (IV-Nr. 14.42).

3.8

Dem

Bericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Kardiologie FMH, vom

8.

Oktober 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden:

1.

Zustand nach bilateralen massiven Lungenembolien und Infarktpneumonie 11/14,

familiäre Koagulopathie vom Typ Faktor V Leiden (heterozygot) und Prothrombin G20210A-Mutation

(heterozygot; ED 11/2014, C.___), unter dauerhafter AOK, noch unvollständig

rekanalisiert (SPECT CT 23.06.15); 2. Dyspnoe/Eingeschränkte körperliche

Leistungsfähigkeit, am ehesten bei chronischer Dekonditionierung nach

bilateralen Lungenembolien (11/14) und mehreren Rippenfrakturen sowie Fraktur

des Prozessus spinosus HWS1 (6/15), Gewichtszunahme (+ 15 kg), fortgesetzter

Nikotinkonsum, kein Hinweis auf eine chronische postthromboembolische pulmonale

Hypertonie, Ausschluss COPD, kein Ischämienachweis ergometrisch;

3.

Psoriasis; 4. St.n. Hyponaträmie (11/2014); 5. St.n. OSG

Fraktur links, Osteosynthese (04/2014).

Die Beurteilung

lautete dahingehend, beim 55-jährigen Patienten mit Zustand nach massiver

bilateraler Lungenembolie sei glücklicherweise kein Hinweis auf eine

postthromboembolische pulmonale Hypertonie gefunden worden. Der rechte

Ventrikel sei nicht dilatiert, es habe eine gute longitudinale Funktion bestanden.

Es seien keine Hinweise auf eine linksventrikuläre Kompression ersichtlich. Es

bestehe ein normal grenzwertiger pulmonaler Druck (systolisch und diastolisch).

Die Leistungsfähigkeit des Patienten sei leicht eingeschränkt, aber nicht

dramatisch. Klinisch habe man keine relevanten Anhaltspunkte für eine pulmonale

Hypertonie gefunden, insbesondere bestehe keine Sinustachykardie und die

Sauerstoffsättigung bei Raumluft sei noch im normalen Bereich. Die Symptomatik

dieses Patienten sei durch eine chronische Dekonditionierung und wegen fehlender

vollständiger kardiopulmonaler Rehabilitation gut erklärbar. Dem Patienten sei

eine kardiopulmonale und orthopädische Rehabilitation in [...] vorgeschlagen

worden, ebenfalls mit dem Ziel, ein Programm für eine Raucherentwöhnung zu

beginnen. Er sei mit dem Vorschlag einverstanden (IV-Nr. 14.8).

3.9

Aus

dem Bericht des K.___ vom 2. November 2015 geht hervor, der

Beschwerdeführer sei aufgrund einer eingeschränkten körperlichen

Leistungsfähigkeit mit Belastungsdyspnoe bei Status nach Lungenembolie

beidseits sowie belastungsverstärkten chronischen rezidivierenden

Cervicobrachialgien zur Rekonditionierung und Schmerzlinderung zugewiesen

worden. Der Patient klage vor allem über zervikale, thorakale und

zerviko-brachiale Schmerzen, welche offenbar mehr oder weniger ständig

vorhanden seien und sich bei raschen Kopfbewegungen extrem verstärkten. Da der

Patient deutlich zu spät zum bestimmten Termin erschienen sei, habe keine

klinische Untersuchung durchgeführt werden können. Er sei jedoch einverstanden

gewesen, ein ambulantes Rückenrehabilitationsprogramm mit verschiedensten

Therapien über drei Wochen durchzuführen. Der Start sei für den 18. August

2015.

geplant gewesen und der Patient habe in der ersten Woche auch motiviert

und diszipliniert am Programm teilgenommen. Aufgrund der angegebenen

Beschwerden sei am 19. August 2015 ein CT von HWK6 bis BWK3 erstellt

worden. Dabei sei eine mögliche alte Fraktur des Processus spinosus BWK1 mit

Neoartikulation der Fragmente und dort leicht intubierten Weichteilen

festgestellt worden. Zudem habe man eine vom Aspekt her ältere und im Vergleich

zu Juni 2015 unveränderte geringe Deckplattenkompression des BWK3 gesehen.

Weiterhin bestehe eine Osteochondrose der Cauda an der HWS mit engem

Neuroforamen C6 links wie auch rechts. Aufgrund dieses Befundes habe man

weiterhin stabilisierend an der HWS und thorakal arbeiten wollen. Leider sei es

nicht dazu gekommen, da der Patient ab der zweiten Woche nicht mehr im Programm

erschienen sei trotz mehrfachen Rückrufs des Physiotherapeuten und mündlicher

Zusage, wieder zu erscheinen. Eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des

Patienten könne daher nicht gemacht werden (IV-Nr. 14.31).

3.10

Vom 27. Oktober

bis 14. November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der D.___

auf. Zum Verlauf wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient habe an

verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, wobei er aufgrund der chronischen

Nacken- und Rückenschmerzen limitiert gewesen sei. Von der Physiotherapie habe er

profitieren können, die Verbesserung sei jedoch nicht signifikant gewesen.

Aufgrund der Schmerzen habe er medikamentös behandelt werden müssen. Der

Patient habe die Dyspnoe vermindern und seine funktionellen Möglichkeiten

leicht verbessern können. Er sei hauptsächlich wegen der Schmerzen limitiert

gewesen. Den chronischen Tabakabusus habe er auf 5 bis 10 Zigaretten pro Tag

reduzieren können. Es sei ihm weitere Physiotherapie verordnet worden. Zur

Arbeitsfähigkeit wurde angeben, aus kardiologischer Sicht wäre eine

Wiederaufnahme der Arbeit möglich, sie sei aber abhängig von der Entwicklung

der Rückenproblematik (IV-Nr. 14.29).

3.11

Im Sprechstundenbericht

des K.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Januar

2016.

wurden folgende Diagnosen angegeben: Persistierende Cervicalgien bei

Status nach HWS-Distorsion 03/2014 mit Verdacht auf ältere Processus spinosus

Fraktur BWK 1, DD Apophysenrest, Osteochondrose und Spondylarthrose

HWK 5/6, Status nach alter BWK 7 Deckplattenimpressionsfraktur,

anamnestisch 01/2012 mit Rippenfrakturen 7 und 8 links dorsal sowie

pseudoradikuläre Schmerzen LWS rechts mit Osteochondrosen der LWS sowie

Verminderung der Bandscheibenfächer. Zur Anamnese wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei zur Einholung einer Zweitmeinung zugewiesen worden. Der

Patient habe im März 2014 eine Halswirbelsäulendistorison erlitten. Seither

klage er über nicht vollständig regrediente Schmerzen im Nackenbereich,

teilweise auch über ein Knacken. Darüber hinaus bestünden noch zeitweise

bewegungsabhängig einschiessende Schmerzen im Bereich der BWS interscapulär

sowie auch bewegungsabhängige Schmerzen der LWS mit ab und zu einschiessenden

Schmerzen in das rechte Gesäss. Im April 2014 habe er sich bei einem Stolpersturz

eine Weber-B-Fraktur zugezogen, welche osteosynthetisch versorgt worden sei.

Darüber hinaus sei im August 2014 eine Psoriasis diagnostiziert worden. Im

weiteren Verlauf sei eine intensive kardiologische und pulmologische Abklärung

nach einer Lungenembolie im November 2014 erfolgt, wobei eine Thrombophilie V

diagnostiziert und eine Verminderung der Lungenkapazität von 25 %

festgestellt worden sei. Im Weiteren wurden die bildgebenden Abklärungen

dargelegt. Die CT-Untersuchungen vom 19. August 2015 ergäben den Verdacht

auf eine alte Processus spinosus Fraktur BWK 1, DD Apophysenrest, eine

Osteochondrose und eine Spondylarthrose BWK 5/6, die 2-Phasen-Skelettszintigraphie

vom 13. Juli 2015 den Nachweis einer BWK 7

Deckplattenimpressionsfraktur und in Abheilung befindliche Rippenfrakturen 7

und 8 links sowie das konventionelle Röntgen der LWS in 2 Ebenen vom

23.

Juni 2015 bestehende Osteochondrosen der LWS bei gutem Alignement ohne

Hinweise auf eine segmentale Instabilität und einen Verdacht auf Spondylarthrosen.

Zum Procedere wurde angegeben, es werde eine ambulante Knochendichtemessung bei

Status nach BWK 7 Deckplattenimpressionsfraktur nach fraglichem

Sturzereignis empfohlen. Darüber hinaus bitte man die Kollegen der E.___ um ein

Aufgebot des Patienten und dessen Einbindung in ein multidisziplinäres Schmerz-

und Physiotherapiekonzept (IV-Nr. 14.23).

3.12

Aus dem

Bericht des K.___ vom 12. Februar 2016 geht die Diagnose «Fortgeschrittene

Rhizarthrose Dig. I Hand links, aktuell kein Hinweis auf das Vorliegen eines

Karpaltunnelsyndroms beidseits» hervor. Zur Anamnese wurde festgehalten, der

Patient berichte, insbesondere bei der Bewegung des linken Daumens unter

starken Schmerzen im Bereich des linken Handballens zu leiden. Es bestehe eine

diskrete Missempfindung insbesondere im linken Daumen. Die fokussierte

klinisch-neurologische Untersuchung ergebe eine volle Kraft in den Muskelgruppen

beider Hände. Die Sensibilität im Bereich Dig. I sei diskret vermindert. Die

Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel seien negativ. Die elektrophysiologische

Untersuchung vom 12. Februar 2016 ergebe einen Normalbefund ohne Hinweis

auf eine umschriebene demyelinisierende Läsion des Nervus medianus beidseits. Zur

Beurteilung wurde angegeben, es bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Hinweis

auf das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms beidseits. Reguläre Kontrollen

seien hier nicht vorgesehen (IV-Nr. 14.10).

3.13

Dem

Sprechstundenbericht des C.___, Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 17. März 2016 können folgende Hauptdiagnosen

entnommen werden: 1. Fortgeschrittene Rhizarthrose Dig. I Hand links

(adominant) Eaton-Littler Stadium 3 mit Schmerzprogredienz nach Trauma vor 2

Jahren; 2. Schwere Schulter-/Nackenprobleme nach Trauma vom März 2014;

3.

Verdacht auf beginnendes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom

beidseits, links mehr als rechts. Im Weiteren wurden die Nebendiagnosen Faktor

V-Leidenerkrankung, Psoriasis, Status nach Lungenembolie November 2014 (unter

Marcoumartherapie), Status nach ambulanter Rehabilitation 2015 Frühjahr im Haus

sowie stationäre Rehabilitation Oktober/November 2015 für 3 Wochen im Jura

sowie eine Arbeitslosigkeit seit dem 2. Dezember 2014 angegeben. Zur

Zwischenanamnese wurde vermerkt, es erfolge die geplante klinische

Verlaufskontrolle einen Monat nach der Infiltration. Der Patient gebe an, dass

die Infiltration und insbesondere die Ruhigstellung in der kurzen Rhizarthroseschiene

eine deutliche Schmerzerleichterung seien. Ohne die Rhizarthroseschiene komme

es nach kurzen Arbeiten mit den Händen wieder zu einer starken

Verschlechterung.

Zum Procedere

wurde angegeben, aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums werde wahrscheinlich

im Verlauf eine Operation unumgänglich sein. Mit dem Patienten seien die

unterschiedlichen Möglichkeiten besprochen worden. Eine reine Schmerzbehandlung

könnte mit einer operativen Denervation erfolgen, die natürlich nichts am

Arthrosestadium selbst verändere. Dies wäre die einfachste Möglichkeit der

weitgehenden Schmerzausschaltung bzw. Schmerzlinderung. Falls die Kraft im

Vordergrund stehe, wäre eine Arthrodese zu empfehlen; falls vorwiegend die

Beweglichkeit erhalten werden solle, eine Trapezektomie mit Aufhängung. Da die

Beschwerden nun regredient seien und unter der Schiene gut kompensiert, wünsche

sich der Patient zum jetzigen Zeitpunkt keine Behandlung. Er gebe an, dass die

Schulternackenbeschwerden sehr im Vordergrund stünden und dass er längeres

Sitzen und Stehen nahezu vermeide (IV-Nr. 23 S. 14 f.).

3.14

Vom 2.

bis 21. Mai 2016 war der Beschwerdeführer in der E.___, [...],

hospitalisiert. Zum Verlauf wurde angegeben, der Patient sei mit chronischen

Schmerzen und daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen im Bereich der BWS

zur Schmerzbehandlung eingetreten. Nach Untersuchung und gemeinsamem Assessment

durch das interdisziplinäre Behandlungsteam habe der Patient an einer

dreiwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen, welche Physio-,

medizinische Trainings- (MTT), Ergo-, Atem-, kreative und Entspannungs-Therapie

sowie standardisierte psychiatrisch-psychologische Gruppen- sowie Einzelgespräche

beinhalte. Es seien tägliche Visiten mit regelmässiger interdisziplinärer

Teambesprechung sowie eine Überprüfung des Behandlungsverlaufs erfolgt. Der

Patient habe sich rasch in die Patientengruppe integriert und sei stets

motiviert gewesen. Er sei in der Gruppe aktiv gewesen und habe sich mit der

Schmerztherapie auseinandergesetzt. Der Patient habe durch den multimodalen

Therapieansatz stark profitieren können und habe subjektiv den grössten Benefit

durch Psychotherapie, MTT und den Austausch mit den Mitpatienten gesehen. Mit

dem Patienten seien die Vorteile der neuen direkten Antikoagulantia besprochen

worden. Er wolle aber zurzeit weiterhin Marcumar einnehmen. Die medizinische

Eintrittsuntersuchung inkl. Labor und EKG sei unauffällig gewesen bis auf den

stark erniedrigten Vitamin D3 Wert. Es sei eine Substitution erfolgt. Im

Verlauf seien keine sonstigen internistischen Probleme aufgetreten. Der Patient

habe schnell die positiven Effekte des regelmässigen Trainings verspürt. Lokal

sei er mit Neurodol-Pflaster behandelt worden.

Zum

psychiatrischen Verlauf wurde festgehalten, in den psychotherapeutischen

Einzelgesprächen sei es dem Patienten anfänglich möglich geworden, die

Wechselwirkungen von Schmerz und Depression verstehend zu akzeptieren.

Erschwerend wirkten konfliktbelastende Beziehungen im familiären und sozialen

Kontext. Dem Patienten sei es im Verlauf teilweise gelungen, seine

schmerzgesteuerte depressiv-negative Stimmung distanzierter zu betrachten und

seine positiven Ressourcen zu artikulieren, mit regressiven Einbrüchen durch

Zukunfts- und Existenzängste. Im Verlauf der zweiten Behandlungshälfte seien

depressive Verhaltensmuster deutlicher geworden. Er sei aus psychiatrischen

Gründen aktuell arbeitsunfähig. Eine psychiatrische Behandlung im ambulanten

bzw. stationären Setting sei ihm nahegelegt worden. Er habe einen Ersttermin

vereinbart. Einer antidepressiven Medikation sei der Patient noch zurückhaltend

gegenübergestanden.

Die

bio-psycho-soziale Zusammenfassung lautete dahingehend, beim Patienten

bestünden chronische belastungsabhängige Schmerzen im Cerviko-thorakalen

Übergang mit daraus resultierender sterno-symphysaler Fehlhaltung und

allgemeiner Dekonditionierung. Verstärkt werde diese Symptomatik durch

psychosozialen Rückzug bei angstgeprägter Depression. Er habe sich allerdings

offen für eventuelle Wiedereingliederungsmassnahmen durch die IV gezeigt. Es werde

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 5. Juni 2016 attestiert (Bericht

vom 27. Mai 2016, IV-Nr. 18 S. 2 ff.).

3.15

Dr. med.

R.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom

24.

Mai 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

«1. Multifaktorielle körperliche Dekonditionierung im Rahmen eines

schweren chronischen Schmerzsyndroms: St.n. Rippenserienfrakturen links

November 2015, Fraktur/DD Pseudarthrose processus spinosus 1 (CT-Thorax vom

Juni 2015); 2. chronisches Cervico-Thoraco-Vertebrales Schmerzsyndrom mit

Osteochondrose (siehe Bericht Dr. O.___ vom 25.8.2015); 3. Status

nach massiven Lungenembolien und Infarktpneumonie beidseits November 2014:

familiäre Koagulopathie Faktor V LEIDEN». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde «4. fortgesetzter Nikotinkonsum mindestens 50 – 60

py: kein Nachweis einer COPD, normale Lungenfunktion» angegeben. Im Weiteren

führte der Pneumologe aus, im Vordergrund der Beschwerden bestehe subjektiv das

diffuse schwere chronische Schmerzsyndrom, bedingt durch die degenerativen

Erscheinungen in der HWS und der BWS, teils auch durch den St.n. Rippenserienfrakturen

(Bericht von Dr. med. O.___ vom 25. August 2015).

Aus

pneumologischer Sicht wurde festgestellt, die

Bodyplethysmographie/Lungenfunktion vom 28. April 2016 zeige eine

vollständig normale Situation ohne jegliche lungenfunktionelle Einschränkung:

es sei weder eine obstruktive noch eine restriktive Ventilationsstörung

vorgelegen. In der Ergospirometrie vom 3. Juli 2015 (Dr. med. M.___)

habe sich insgesamt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt: der Patient

habe mit 108 W 54 % des Sollwertes erreicht, ebenso sei die maximale

Sauerstoffaufnahme auf 67 % des Sollwertes reduziert gewesen. Zusätzlich

habe sich in Ruhe eine relative Hyperventilation gezeigt. Eine pulmonale,

sprich respiratorische Limitierung habe nicht bestanden. Die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit sei am ehesten zurückzuführen auf die muskuloskelettale

Problematik, zusätzlich sicher auch bei Bewegungsmangel (ebenfalls teils

mitbedingt durch die Schmerzen), auf eine Dekonditionierung sowie auf eine

Adipositas. Eine kardiologische Abklärung habe keine Hinweise für eine

(postthrombotische) pulmonal arterielle Hypertension ergeben, sodass auch von

dieser Seite keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden

könne. Von pneumologischer Seite her ergäben sich keine therapeutischen

Optionen: selbstredend werde die Nikotinabstinenz empfohlen, der Patient sollte

nebst einer konsequenten Analgesie auch einer Rehabilitation im Sinne einer

Rekonditionierung zugeführt werden.

Zusammenfassend

könne in der jetzigen Situation dem Patienten keine schwere körperliche Arbeit

(bisheriger Beruf als Fahrzeugbauer) zugemutet werden, grundsätzlich bestehe

eine Wiedereingliederungsfähigkeit in angepasster, leichter körperlicher

Tätigkeit. Zudem könne diese durch eine konsequente Analgesie/Schmerztherapie

wahrscheinlich verbessert werden (IV-Nr. 16 S. 5 ff.; vgl. auch

IV-Nr. 16 S. 1 ff.).

3.16

Nach

den Angaben von Dr. med. Q.___ in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle

vom 3. Juni 2016 besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2015. Sie habe den Patienten seit

Oktober 2015 nicht mehr gesehen, als sie ihn damals zur Rehabilitation und zur

Steigerung der Arbeitsfähigkeit überwiesen habe. Die Arbeitsfähigkeit könne

durch medizinische Massnahmen verbessert werden (IV-Nr. 17 S. 1 f.).

3.17

Die E.___

attestierte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 8. August 2016 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis 5. Juni 2016 und hielt

fest, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Prognose sei noch nicht

absehbar. In 6 Monaten sei eine «Boosterwoche» zur Therapiestabilisierung

vorgesehen. Beim Patienten bestünden chronische belastungsabhängige Schmerzen

im Cerviko-thorakalen Übergang mit daraus resultierender sterno-symphysaler

Fehlhaltung und allgemeiner Dekonditionierung. Verstärkt werde diese

Symptomatik durch psychosozialen Rückzug bei angstgeprägter Depression. Er habe

sich allerdings offen für eventuelle Wiedereingliederungsmassnahmen durch die

IV gezeigt.

Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, die gesundheitliche Störung bei der

bisherigen Tätigkeit wirke sich durch eingeschränkte körperliche Belastbarkeit

und verminderte Konzentrationsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei zu

Beginn mit einem Pensum von 2 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Zur Beurteilung

der Belastungs- und Ausdauermöglichkeiten werde die Durchführung der

Eingliederungsmassnahmen empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Die Eigenübungen zur weiteren

Kräftigung der rumpfstabilisierenden Muskulatur und zur allgemeinen

Haltungsverbesserung sowie die ambulanten Psychotherapiemassnahmen seien

weiterzuführen. Dadurch könne die Belastbarkeit gesteigert und die Kondition

verbessert werden. Andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselnd

zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, seien ebenfalls zu Beginn mit einem Pensum

von 2 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe zu

Beginn eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 22

S. 1 ff.).

3.18

Der

Hausarzt des Beschwerdeführers, pract. med. S.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin (FMH), stellte in seinem Bericht vom 17. August 2016 folgende

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): chronisches Schmerzsyndrom

mit psychischen Anteilen und Status nach verschiedenen Unfällen, Verdacht auf

eine Angst- und Panikstörung mit Depression, chronische Dyspnoe bei Status nach

bilateralen Lungenembolien sowie Nikotinabusus und Psoriasis vulgaris. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas

angegeben. Der Hausarzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

19.

Januar bis 15. Februar 2015, eine solche von 50 % vom

16.

Februar bis 30. September 2015 und erneut eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2015. Der Gesundheitszustand

verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische

Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der

Hausarzt gab sodann an, er behandle den Patienten seit dem 27. Januar

2016.

Seit den Unfällen vor zwei Jahren bestünden multiple und fluktuierende

Schmerzen, welche auch durch psychische Belastungen infolge Scheidung und

Sorgerechtsstreit getriggert seien. Zuletzt seien in der E.___ die Medikamente

umgestellt worden, seitdem sei der Symptomenprogress langsamer.

Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht wurde vermerkt, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten möglich, kein Heben/Tragen von

Lasten von mehr als 10 kg, keine Armvorhalte- oder Überkopfarbeiten, keine

Arbeiten in WS-Zwangshaltungen und kein regelmässiges Bücken. Andere

Tätigkeiten seien dem Patienten während 3 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe

eine verminderte Leistungsfähigkeit, da das Arbeitstempo durch die psychische

Problematik verlangsamt sei. Der Patient benötige regelmässige Pausen

(IV-Nr. 23 S. 1 ff.).

3.19

Vom

31.

Oktober bis 5. November 2016 hielt sich der Beschwerdeführer

erneut stationär in der E.___ auf. Bei der Anamnese wurde festgehalten, der

Patient berichte, vom letzten Aufenthalt profitiert zu haben. Er versuche, zu

Hause die Struktur zu halten und regelmässig Übungen zu machen. Er mache weiter

Übungen mit dem Theraband zur Kräftigung der Schultermuskulatur und der BWS.

Darüber hinaus mache er regelmässig ca. einstündige Spaziergänge. Nach einer Stunde

komme es zu Schmerzen und einem Hinken im Bereich des linken Beines. Die

körperlichen Belastungen im Rahmen der Haushaltsarbeit könne er für 15 bis 30

Minuten tolerieren. Weiterhin berichte er, dass er sich morgens in seinem

Körper «wie eingefroren» fühle. Ausserdem komme es insbesondere in Rückenlage

wiederholt zu stechenden thorakalen Schmerzen, was ihm Angst mache hinsichtlich

eines erneuten kardiopulmonalen Ereignisses. Er berichte über «Ups and Downs»,

abhängig vom Schmerzverlauf, sei aber nur an 2 bis 3 Tagen in 5 Monaten

ohne Schmerzmitteleinnahme gewesen. Er lebe noch, könne laufen und habe ein

Dach über dem Kopf. Seit der Scheidung lebe er aber in wirtschaftlicher

Unsicherheit. Zum Psychostatus wurde im Wesentlichen festgehalten, der Patient

sei gepflegt, wach und allseits orientiert erschienen. Er habe über

Konzentrationsschwierigkeiten, jedoch nicht über Gedächtnisstörungen berichtet.

Formalgedanklich sei er auf die persistierenden und erheblich einschränkenden

Schmerzen und seine sozialen und existentiellen Probleme eingeengt gewesen, mit

erheblichen Befürchtungen und latenter Angst vor Komplikationen der

Thrombophilie. Im Affekt sei er bei affektiver Schwingungsfähigkeit leicht

gereizt, teils dysphorisch, innerlich angespannt, unruhig und im Antrieb

reduziert gewesen. Es habe eine leichte Beeinträchtigung der Vitalgefühle

bestanden, er habe von schmerzbedingten Ein- und Durchschlafstörungen

berichtet. Es bestehe keine Suizidalität.

Zum Verlauf

wurde angegeben, die Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung nach einer

multimodalen Schmerztherapie im Mai 2016 erfolgt. Nach der Untersuchung und

gemeinsamem Assessment durch das interdisziplinäre Behandlungsteam habe der

Patient an einer einwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen, welche

Physio-, medizinische Trainings-, Ergo- und Entspannungstherapie sowie

psychiatrisch-psychologische Gruppen- und Einzelgespräche beinhalte. Der

Patient habe sich bei der Aufnahme weiterhin in einem deutlich stabileren

psychischen Zustandsbild präsentiert. Er habe sich gut in die Patientengruppe

integriert und sei motiviert gewesen. Er sei in der Gruppe aktiv gewesen und

habe sich mit der Schmerzthematik konstruktiv auseinandergesetzt. In den

Gruppengesprächen seien nach der gemeinsamen Evaluation mit den anderen

Patienten die Themen Schlaf, Grenzen, Angst, schmerzmodulierende Faktoren,

Umgang mit Stress, Emotionen, soziales Umfeld sowie Selbstachtsamkeit und

–motivation besprochen worden. Während des stationären Aufenthaltes sei erneut

eine manualtherapeutisch/osteopathische Behandlung zur Lösung der genannten

Blockierung durchgeführt worden. Darüber hinaus sei bei verstärkten

Effloreszenzen im Sinne der Psoriasis erneut eine dermatologische Vorstellung

mit dem Patienten besprochen worden. Im Vorfeld sei bei einer rheumatologischen

Untersuchung ein Gelenkbefall im Rahmen der Psoriasis-Grunderkrankung

weitestgehend ausgeschlossen worden.

Zum

psychosomatisch-psychotherapeutischen Verlauf wurde festgehalten, in den

Einzelgesprächen sei offensichtlich geworden, dass der Patient weiterhin unter

immobilisierendem Schmerzerleben und Ängsten leide, mit Auslösung affektiver

Destabilisierung und reaktiver Erstarrung, die sich bis in rigide Körperhaltung

und –bewegung ausdrücke. Behutsam hätten die komplexe Angst-Problematik im

Kontext der Schmerzerkrankung und psychosomatisch-soziale Zusammenhänge erschlossen

werden können, welche seine depressiv-negative Stimmung und die

Schmerzfokussierung verstärkten, einhergehend mit hoher Anspannung und hohen

Selbstansprüchen. Die drohende Chronifizierung der depressiven Entwicklung mit

weiterem Verlust von Leistungsfähigkeit und Selbstwertgefühl sowie erheblichem

sozialem Rückzug sei thematisiert worden. Dementsprechend sei neuerlich auf das

Erfordernis einer weiterführenden psychiatrisch-psychosomatischen Unterstützung

hingewiesen worden. Der Patient habe sich jedoch in der Kürze der Zeit noch

nicht dazu entschliessen können.

Zusammenfassend

wurde in bio-psycho-sozialer Hinsicht angegeben, beim Patienten bestünden

mittlerweile chronische Zervikobrachialgien mit Schwindel, belastungsabhängig,

welche seine Erwerbsfähigkeit in hohem Grade beeinträchtigten. Weiterhin

bestehe eine allgemeine Dekonditionierung bei fehlenden Massnahmen

regelmässiger Mobilisierung und Muskelaufbau. Das Schmerzerleben sei erheblich

erschwert durch die mittlerweile chronifizierende Anpassungsstörung mit

Übergang in eine depressive Störung sowie basale Existenzängste.

Die

behandelnden Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum

5.

November 2016. Zum Prozedere wurde angegeben, physiotherapeutisch werde

die Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie sowie ein regelmässiges

Ausdauertraining, die Vorstellung bei einem Dermatologen zur Abklärung der

lokalen und systemischen Behandlungsmöglichkeiten bei Psoriasis, psychiatrisch

eine strukturgebende Unterstützung in einem verhaltenstherapeutisch

ausgerichteten stationären Setting in einer für affektive Störungen geeigneten

Einrichtung sowie internistisch die Kontrolle der Vitamin D3- und B12-Werte empfohlen

(Bericht vom 7. Dezember 2016, IV-Nr. 35).

3.20

Die E.___

stellte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische

Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

mit/bei chronisch rezidivierenden Zervicobrachialgien mit Schwindel,

belastungsabhängig, Fragmentneoartikulation proc. spinos. BWK I (CT 11/2014,

06.

& 08/2015) n. fragl. Fraktur 3/2014, sterno-symphysaler Fehlhaltung mit

rez. thorakalen Blockierungen, Rhizarthrose Dig I li Hand (adominant);

2.

Depressive Entwicklung, mittelgradig nach Anpassungsstörung,

angstbetont (F33.2); 3. Schwierigkeiten mit Bezug auf das Wohnumfeld, die

wirtschaftliche und die soziale Lage (Z59, Z60). Die weiteren Diagnosen

(1. Thrombophilie bei heterozygotem Faktor V-Leiden-Mutation mit

APC-Resistenz und heterozygoter Prothrombin-Mutation (ED 11/2014); 2. Orale

Dauer-Antikoagulation mit Marcoumar b. Diagnose 3; 3. Chronischer

Nikotinismus (ca. 50 py); 4. Adipositas Grad I (BMI 31.5 kg/m2);

5.

Psoriasis vulgaris; 6. Vitamin D- und B12-Mangel) haben nach den

ärztlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 21. Mai 2016 und vom

31.

Oktober bis 5. November 2016 angegeben. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Unter Berücksichtigung des bisherigen

Verlaufs könne von einem protrahierten Verlauf ausgegangen werden.

Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, es bestehe eine rezidivierende

Cervico-Brachialgie mit Schwindelsymptomatik nach ca. 30 Minuten Arbeit.

Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Nach ca. 1 Stunde Gehen träten die Schmerzen

im linken Bein auf. Es bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit

der linken Hand bei Rhizarthrose. Erschwert durch die Anpassungsstörung mit

Übergang in eine depressive Störung sowie basale Existenzängste. Ob die

bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei noch nicht absehbar. Dabei bestünde eine

verminderte Leistungsfähigkeit, da die Belastbarkeit für längeres Stehen und

Gehen, Überkopfarbeiten und Gewichte Heben hochgradig vermindert sei. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könnte durch regelmässige

medizinische Trainingstherapie und Ausdauertraining verbessert werden. Durch

die Stabilisierung der Rumpfmuskulatur und eine allgemeine

Konditionsverbesserung träten die rezidivierenden thorakalen Blockierungen

selten auf. Dadurch werde eine Steigerung der körperlichen Ausdauer erzielt.

Für eine psychische Stabilisierung sei aktuell ein

verhaltenstherapeutisch-stationäres Setting empfohlen worden. Andere

Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Körperlich empfehle man leichte

Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Sitzen ohne regelmässiges Heben und

Tragen von Lasten von nicht mehr als 5 kg und das Vermeiden von

Zwangshaltungen. Eine solche Tätigkeit sei während zwei Stunden pro Tag

zuzumuten. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (längeres Stehen,

Gehen, Überkopfarbeiten, gebückte Zwangshaltung, regelmässiges Heben und Tragen

von Lasten von mehr als 5 kg; IV-Nr. 36 S. 5 ff.).

3.21

Dem von

der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen,

orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der

F.___ [...], vom 20. März 2017 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer dort am 20. und 28. Februar 2017 untersucht und

begutachtet wurde. Die begutachtenden Fachärzte konnten keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihnen angegebenen

Diagnosen (1. Status nach bilateralen Unterlappenlungenembolien

16.11

, keine pulmonale Hypertonie [Echo Oktober 2015]; 2. Thrombophilie

bei heterozygoter Faktor V Leiden Mutation mit APC-Resistenz und heterozygoter

Prothrombin-Mutation [ED 11/2014]; 3. Psoriasis vulgaris [ED 2014];

4.

Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Persistierender Nikotinabusus [ca. 80

py], Adipositas [BMI 31.8 kg/m2] mit viszeraler Fettverteilung;

5.

Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere C5/6 ohne

Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten;

6.

Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne neurologische

Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkung; 7. Degenerative

Veränderungen des linken Daumensattelgelenkes [Rhizarthrose] ohne wesentliche

Funktionsbeeinträchtigung mit erhaltener grober Kraft der linken Hand;

8.

Status nach operativer Behandlung eines Aussenknöchelbruches links ohne

Funktionsbeeinträchtigung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes; 9. Status

nach Operation des rechten Schultergelenkes ohne verbleibende

Funktionsbeeinträchtigung; 10. Meralgia paraesthetica rechts;

11.

Anpassungsstörung, depressiv gefärbt ICD-10 F43.0; 12. Chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ICD-10 F45.41) haben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde ausgeführt, bei diesem 57-jährigen Exploranden seien ab dem

Jahr 2014 multiple gesundheitliche Probleme aufgetreten. Einerseits beklage der

Explorand heftige Schmerzzustände im Bewegungsapparat, welche zum Teil in

Zusammenhang mit den stattgehabten Unfällen gebracht worden seien. Andererseits

seien verschiedene internistische Probleme in Erscheinung getreten, namentlich

eine Leistungsschwäche mit Dyspnoe nach dokumentierten bilateralen

Lungenembolien, eine Gerinnungsneigung bei Thrombophilie, unklare

Schwindelzustände sowie eine Psoriasis. Dazu gesellten sich psychische

Störungen bei schwieriger psychosozialer Situation. Der Internist komme zum

Schluss, dass keine Leiden oder Funktionsstörungen bestünden, welche die

Arbeitsfähigkeit quantitativ beeinträchtigten. Namentlich gelte dies für die

Lungenembolien, welche keine längerfristigen Nachwirkungen gehabt hätten, weder

eine Rechtsherzüberlastung noch eine pulmonale Hypertonie. Auch die

Lungensituation sei normal gewesen, ohne eine die körperliche

Leistungsfähigkeit einschränkende pulmonale oder bronchiale Pathologie. Die in

der Ergometrie dokumentiert eingeschränkte Belastbarkeit sei einer chronischen

Dekonditionierung zugeschrieben worden, zumal andere einschlägige Gründe für

eine Leistungsschwäche fehlten. Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen

seien aufgrund der Datenlage sowie der Befragung und Untersuchung als

«unspezifisch», d.h. ohne fassbare Pathologie taxiert worden. Eine Meinung,

welche auch die Neurologin teile. Ein körperliches Training mit gegebenenfalls

Gleichgewichtsübungen dürfte nicht nur die körperliche Belastbarkeit

verbessern, sondern auch diese unspezifischen Schwindelzustände günstig

beeinflussen. Schliesslich gingen von der Thrombophilie, der Psoriasis und den

übrigen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Im Weiteren

wurde dargelegt, der Orthopäde erforsche die Hintergründe der mannigfaltig

angegebenen muskuloskelettalen Beschwerden. Dabei finde er kein sicheres

Korrelat zu den als subjektiv erheblich angegebenen Belastungseinschränkungen

im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule. In diesem Zusammenhang diskutiere er

die in der Vergangenheit angegebenen Veränderungen des Processus spinosus des

BWK 1 sowie die degenerativen Veränderungen C5/6, welche indessen keine

Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach sich zögen. Auch die

Lendenwirbelsäule habe sich altersentsprechend ohne Auffälligkeiten und ohne

Wurzelreizsyndrom gezeigt. Bei den Manövern bzw. Untersuchungsgängen habe im Übrigen

keine Schwindelsymptomatik ausgelöst werden können. Die in der Vergangenheit

durchgeführten Operationen des rechten Schultergelenks und des linken oberen

Sprunggelenks seien ohne Folgen ausgeheilt. Schliesslich habe die links

unzweifelhaft bestehende mässige Rhizarthrose zu keinen Funktionsdefiziten geführt.

Insgesamt hätten die vom Exploranden als sehr stark und invalidisierend

beschriebenen Beschwerden nicht nachvollzogen werden können. Die Neurologin

habe die geklagten Schmerzen nicht einer bestimmten Nervenwurzel zuordnen

können. Der Neurostatus sei unauffällig. Es hätten auch keine Hinweise für eine

Myelopathie oder eine Nervenschädigung im Sinne einer Radikulopathie,

Plexusläsion oder andersartigen Nervenstörung bestanden, welche als Ursache der

Schmerzen in Frage komme. Die Schmerzen seien neurologisch nicht erklärbar.

Ebenso finde sich für den geklagten Schwindel kein peripheres oder zentrales

Korrelat. Nebenbefundlich zeige sich eine Meralgia paraesthetica rechts. Eine

funktionelle Beeinträchtigung durch diese Nervenreizung liege nicht vor. Auf

neurologischem Gebiet sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Für den

Psychiater seien eine affektive Labilität, deutliche Wechselwirkungen zwischen

Schmerzqualität und Stimmung sowie grüblerische Gedanken in Verbindung mit

Existenzängsten erkennbar. Nach ICD-10-Kriterien sei die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren

nachvollziehbar. Eine spezielle psychiatrische bzw. psychotherapeutische

Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Die psychiatrische Symptomatik

beeinträchtige beim Exploranden die Stressbewältigung und die

Umstellungsfähigkeit. Dies sollte aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

keine Einschränkung zur Folge haben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

qualitative, aber keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär

ergäben sich für die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in der bisherigen und in

einer Verweistätigkeit Einschränkungen bezüglich des Belastungsprofils, jedoch

keine quantitative Einschränkung. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, wie die Mitarbeit

im Fahrzeugbau, bei denen es sich vor allem um wechselbelastete, bodennahe,

manuelle Arbeiten gehandelt habe, dürften von den qualitativen Einschränkungen

nicht betroffen sein.

Unter dem

Titel «Zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären

Konsens» wurde sodann vermerkt, in Anlehnung an das Mini-ICF bestünden beim

Exploranden aufgrund der psychiatrischen Diagnose eine reduzierte

Stresstoleranz und eine reduzierte Umstellungsfähigkeit. Entsprechend sollte

eine wohlwollende Arbeitsumgebung ohne allzu grossen Stress vorhanden sein. Auch

wenn die Schwindel unspezifisch erschienen und mit einem Bewegungstraining

besserungsfähig seien, müsse sicherheitshalber von Arbeiten in grosser Höhe

abgeraten werden. Ein Besteigen von hohen Leitern und exponierte Arbeitsplätze

seien nicht möglich. Wegen der Antikoagulation seien Arbeiten mit hohem

Verletzungspotential ungünstig. Die auf orthopädisch-traumatologischem und

neurologischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen hätten zu keinen

fassbaren Funktionsdefiziten geführt, insofern seien hier keine Einschränkungen

zu machen. Sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen, leidensangepassten

Tätigkeit bestehe im polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von

100.

%.

Zum

retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus

polydisziplinärer Sicht festgehalten, das vom Exploranden erwähnte Ereignis im

März 2014 habe nach eigenen Angaben zu keiner prolongierten Arbeitsunfähigkeit

geführt. Die später festgestellten Veränderungen seien alle degenerativer Natur

und bestünden sicher schon seit mehreren Jahren. Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit

könne nicht mit den auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet

festgestellten Gesundheitsstörungen begründet werden. Die Lungenembolien vom

November 2014 hätten Anlass zu einer Arbeitsunfähigkeit gegeben, deren Dauer –

beim Fehlen damaliger kardialer Befunde und ohne damaliges

Arbeitsunfähigkeitszeugnis – retrospektiv schwierig festzulegen sei. Für eine

körperlich schwere Arbeit und bei Therapieeinstellung der Antikoagulation

erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten, somit bis

Mitte Januar 2015, als angezeigt. Danach hätten keine internistischen,

neurologischen oder orthopädischen Leiden mehr bestanden, welche Anlass zu

einer Arbeitsunfähigkeit gegeben hätten. Psychiatrisch gelte die beschriebene

qualitative Einschränkung ab dem letzten Arbeitsversuch im Januar 2015. Zum

retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit wurde aus polydisziplinärer Sicht angegeben, es gelte das oben

Gesagte, ausser dass sich für eine körperlich leichte Arbeitstätigkeit die Dauer

der Arbeitsunfähigkeit nach den eingetretenen Lungenembolien auf vier bis sechs

Wochen verkürze, mithin bis Ende Dezember 2014.

Zur Prognose wurde

im polydisziplinären Konsens festgehalten, auf orthopädischem Gebiet sei es

schwierig, eine seriöse Prognose zu stellen: die degenerativen Veränderungen

der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie des linken

Daumensattelgelenkes, die unzweifelhaft vorhanden seien, könnten nach ärztlicher

Erfahrung fortschreiten, wobei die Progressionsrate im Einzelfall nicht

voraussagbar sei. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten diese Veränderungen zu keinen

fassbaren, objektivierbaren Funktionsdefiziten geführt. Auch hätten sich keine

Hinweise für eine sogenannte Psoriasis-Arthritis ergeben. Aus internistischer

und neurologischer Sicht erscheine die Prognose relativ günstig. Bei

konsequenter Antikoagulation sollte die Gerinnungsstörung unter Kontrolle

bleiben. Unter Antikoagulation sei allerdings die Blutungsneigung erhöht,

weshalb das Arbeitsplatzprofil zu beachten sei. Grössere Gefahr gehe vom ausgesprochen

hohen Nikotinabusus aus, mit geschätzten bisherigen 80 py. Eine

Nikotinabstinenz sollte angestrebt werden, dies scheine für den Exploranden

allerdings im Moment schwierig zu sein. Psychiatrischerseits werde die Prognose

als günstig angesehen, wenn der Explorand sich auf eine intensive ambulante

psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung einlasse und sich zusätzlich

medikamentös behandeln lasse. Bei einer erfolgreich durchgeführten

psychiatrischen Behandlung sei von einer auch qualitativen Besserung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Die gestellten

Fragen wurden aus polydisziplinärer Sicht dahingehend beantwortet, die

Schwierigkeiten in der Beziehung, welche 2006 zur Scheidung geführt hätten, die

nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten um Sorgerecht und Alimentenzahlungen sowie

die finanziell zunehmenden Schwierigkeiten seien der Stimmung sicherlich nicht

förderlich gewesen und hätten möglicherweise die Schmerzsymptomatik getriggert.

Eine direkte Auswirkung auf die Gesundheitsschädigung von Seiten dieser

Faktoren sei aber nicht zu erkennen. Für den Orthopäden seien die Beschwerden

vom Exploranden sehr demonstrativ vorgebracht worden. Eine intendierte

Aggravation könne ihm jedoch nicht unterstellt werden, ebenso keine Simulation.

Auch für die anderen Gutachter bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation. Hinweise

für eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung seien nicht vorhanden. Der

Explorand verfüge über einen grossen Erfahrungsschatz in diversen Metiers, namentlich

Holz- und Fahrzeugbau sowie Montage. Er sei es sicher gewohnt gewesen, viel und

auch hart zu arbeiten. Ob er dieses Potential allerdings noch einmal abrufen

könne, sei fraglich. Der Explorand sei in seiner aktuellen Partnerschaft gut

eingebunden, es bestünden Kontakte zur Ursprungsfamilie.

Der soziale

Kontext wurde dahingehend beschrieben, es bestehe eine feste Partnerschaft,

welche allerdings auch nicht ungetrübt scheine. Ansonsten habe der Explorand eher

wenig Freunde und ein eher bescheidenes soziales Netzwerk. Die

Kommunikationsfähigkeit sei an sich gut, wenn auch etwas ausschweifend. Die

Motivation scheine gut: Während der stationären Rehabilitation im November 2015

habe eine gute Partizipation bestanden, wobei über wiederholte Schmerzexazerbationen

berichtet werde, welche die Teilnahme am aktiven Programm behindert hätten. Es

habe auch eine gute Motivation während der Schmerztherapien im Mai und Dezember

(recte: November) 2016 bestanden. Kontakte zur Ursprungsfamilie seien

vorhanden, jedoch auch ausgeprägte Konflikte mit der Ex-Ehefrau und den eigenen

Kindern aufgrund des Sorgerechtsstreits. Eine wechselseitige Beeinflussung

zwischen der depressiv gefärbten Anpassungsstörung und der chronischen

Schmerzstörung sei denkbar. Andere Wechselwirkungen seien nicht erkennbar. Die

psychiatrische Symptomatik beeinträchtige beim Exploranden die

Stressbewältigung und die Umstellungsfähigkeit.

Zu den

verbleibenden Therapieoptionen wurde angegeben, der psychiatrische Gutachter

moniere, dass eine psychosomatische Behandlung bisher noch nicht stattgefunden

habe. Eine derartige Behandlung während der Schmerztherapie im K.___ habe

Verbesserungstendenzen gezeigt. Von einer Resistenz könne keine Rede sein. Zu

einer Verbesserung der Schmerzverarbeitung und der affektiven Labilität sollte

eine Behandlung mit Antidepressiva in Erwägung gezogen werden. Daneben sollte

eine regelmässige Psychotherapie stattfinden. Aus Sicht des Orthopäden sei die

bisherige Therapie (sowie die bisherige Diagnostik) sehr umfangreich und lege

artis durchgeführt worden inklusive der mehrmaligen schmerztherapeutischen

Behandlungen, sodass keine Therapieoptionen unabhängig von der Motivation der

versicherten Person verblieben. Dies müsse kein Widerspruch zur Meinung des

Psychiaters darstellen, indem Letzterer eher Gewicht auf die psychosomatische

Behandlung und nicht auf die rein körperliche Schmerztherapie legen wolle.

Immerhin wäre – jetzt wieder aus internistischer Sicht – ein kontrolliertes,

aufbauendes Trainingsprogramm geeignet, die körperliche Belastbarkeit zu

steigern und die unspezifische Schwindelneigung zu dämmen. Eine solche Therapie

könnte ambulant oder stationär angeboten werden, wobei im Falle eines

körperlich betonten Trainings (wie bei der Rehabilitationsbehandlung in D.___)

viel Wert auf eine psychologische Begleitung zu legen wäre.

Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar.

Zur Konsistenz

wurde schliesslich ausgeführt, die Körperhaltung des Exploranden während der

Exploration widerspiegle die beklagten Schmerzen: Schräge Körperhaltung und

Ausdruck von Schmerzen im Gesicht. Allerdings erscheine die

Bewegungseinschränkung bei der ausführlichen Untersuchung unauffällig – im

Gegensatz zur Schilderung der Einschränkungen. Darüber hinaus erfolgten

beiläufige Handlungen, wie Entkleiden respektive Anziehen, ohne auffallende

Behinderungen. Gemäss Beschreibung wirkten sich die schmerzbedingten

Einschränkungen in allen Lebensbereichen aus. Therapeutische Optionen seien

wahrgenommen worden. Der unabgemeldete Abbruch der Rehabilitation im Herbst

2015.

sei wohl bedingt durch die Überschneidung mit der kurz darauf gestarteten

stationären Rehabilitation in D.___ gewesen. Ansonsten bestünden keine Hinweise

auf eine Vernachlässigung therapeutischer Optionen (IV-Nr. 42.1).

3.22

Auf

Rückfrage des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin hielten die F.___-Gutachter in

ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 fest, im Rahmen des psychiatrischen

Gutachtens habe herausgearbeitet werden können, dass sich im Verlauf der

Biographie des Exploranden keine schwere psychische Erkrankung entwickelt habe,

welche den internationalen Diagnosekriterien (ICD-10, DSM-V) entsprochen hätte.

Im Rahmen seiner Schmerzverarbeitungsstörung habe der Explorand eine

Anpassungsstörung entwickelt, welche quantitativ die Arbeitsfähigkeit nicht

einschränke. Eine affektive Labilität sei keine Diagnose, sondern lediglich ein

Symptom im psychopathologischen Befund, das allein nicht genüge, um eine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Im Gutachten sei

jedoch dem Einfluss der affektiven Labilität im Arbeitsleben Rechnung getragen

und beschrieben worden, dass die affektive Labilität die

Stressbewältigung/Umstellungsfähigkeit beeinflusse. Dabei handle es sich nicht

um eine irreversible Schädigung, die dauerhaft und quantitativ die

Arbeitsfähigkeit beeinflusse, sondern um eine funktionelle Beeinträchtigung,

die mit Hilfe einer ambulanten Psychotherapie und medikamentöser psychopharmakologischer

Unterstützung bewältigbar sei. Der Explorand sei in der freien Wirtschaft unter

Einhaltung des Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig. Auch in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne keine Einschränkung gesehen werden (IV-Nr. 48).

3.23

Dem vom

Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der H.___,

Klinik Schmerzmedizin (pract. med. G.___, Oberarzt), [...], vom

17.

November 2017 können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Thorakospondylogenes Schmerzsyndrom Th2 bis

Th4, bestehend seit dem Arbeitsunfall von März 2014, radiologisch Fraktur des

Processus spinosus HWK1 (CT 11/2014)». Bei den Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach bilateralen Lungenembolien im

November 2014 angegeben. Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit wurde

festgehalten, dem Patienten sei von ihr keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt

worden. Aufgrund häufiger Arbeitsausfälle wegen der Beschwerden im

zervikothorakalen Übergang sei der Patient arbeitslos geworden und

zwischenzeitlich ausgesteuert. Der Gesundheitszustand des Patienten sei

stationär. Aufgrund der Beschwerden sei am 13. Oktober 2017 eine

Infiltration der Facettengelenke Th2 bis Th4 beidseits durchgeführt worden.

Darunter sei es kurzfristig zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden

gekommen. Leider sei kein Steroid-Effekt eingetreten. In der Folge sei nun ein

Medial Branch-Block mit Option auf eine Radiofrequenzablation geplant.

Bezüglich beruflicher Massnahmen wäre ein Arbeitsversuch empfehlenswert,

allerdings sei der Patient maximal 30 Prozent arbeitsfähig, dies auch nur ohne

Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit,

Pausen einlegen zu können bei Schmerzexazerbationen. Hilfsmittel benötige er

keine. Das Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sei nicht möglich.

Überkopfarbeiten seien nur kurzzeitig möglich. Diese Einschränkungen bestünden

seit dem Arbeitsunfall vom März 2014. Aktuell sei eine ergänzende medizinische

Massnahme nicht angezeigt.

Im Weiteren

wurde ausgeführt, die Zuweisung des Patienten sei durch den behandelnden

Hausarzt, pract. med. I.___, aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms im

Bereich des zervikothorakalen Übergangs nach dem Arbeitsunfall im März 2014

erfolgt (Handgriff eines Bohrers habe den Patienten in der Schläfenregion

getroffen; unmittelbar danach seien starke Schmerzen im Bereich des Nackens und

der oberen BWS aufgetreten). Die Schmerzen dauerten seit dem Unfall an und nähmen

an Intensität eher zu. Im Rahmen einer pneumologischen Nachkontrolle bei

Dr. med. M.___ sei festgestellt worden, dass im Bereich des BWK 1

eine Fraktur des Processus spinosus bestehe. Weitere Abklärungen seien jedoch

in der Folge nicht unternommen worden. Der Patient sei aufgrund der

Schmerzsymptomatik im zervikothorakalen Übergang bereits stationär in der E.___

behandelt worden. Die Beschwerden hätten sich aber nur kurzfristig und nur

unwesentlich gebessert. Der Patient berichte, an chronischen Schmerzen im

Bereich des zervikothorakalen Übergangs zu leiden, welche stark bewegungsabhängig

seien und des Öfteren zur Schiefhaltung des Kopfes aufgrund der Schmerzen

(Torticollis) führten. Ausserdem bestünden auch dumpfe Schmerzen im Bereich der

oberen BWS, welche intermittierend zu Schmerzausstrahlungen in das Sternum

führten. Bis anhin seien noch keine weiteren Abklärungen der Beschwerden

erfolgt. Eine Schmerz-ausstrahlung in die Arme oder in die Beine verneine der

Patient. Der Patient beklage eine rasche Ermüdbarkeit und eine verminderte

Erholungsfähigkeit aufgrund seiner Schmerzsituation.

Zu den

erhobenen Befunden wurde u.a. ausgeführt, im Bereich der Ellenbogen,

Kniegelenke und Knöchel bestünden mehrere Psoriasis-Läsionen. Sodann bestehe im

Bereich des zervikothorakalen Übergangs eine ausgeprägte Druckdolenz und eine

Bewegungseinschränkung auch der HWS. Diese sei auf beide Seiten um etwa einen

Drittel schmerzbedingt eingeschränkt. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 6 cm.

Klinisch finde sich auch ein ausgeprägter Schmerz im Bereich der Processi

spinosi der Wirbel HWK 1 und 2 sowie auch HWK 4 bis 6. Zu den

therapeutischen Massnahmen wurde angegeben, aufgrund des sehr wahrscheinlichen

thorakospondylogenen Schmerzsyndroms im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sei

am 13. Oktober 2017 eine Facettengelenkinfiltration BWK 2 bis BWK 4

beidseits durchgeführt worden. Postinterventionell habe sich eine massive

Schmerzverbesserung gezeigt. Der Patient habe die Abteilung praktisch

schmerzfrei verlassen können. Leider sei in der Folge kein Steroid-Effekt

eingetreten, sodass mit dem Patienten nochmals ein Gespräch geführt werden

müsse über die Möglichkeit eines Medial Branch-Blocks mit Option auf eine

Radiofrequenzablation der hochthorakalen Facettengelenke.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ausgeführt, die

ursprüngliche Tätigkeit als Fahrzeug-Monteur sei aus den obgenannten Gründen

sicherlich nicht mehr möglich. Aufgrund der Beschwerden sei der Patient nicht

mehr einsatzfähig, da im Rahmen der körperlichen Belastung stets

Schmerzexazerbationen aufträten, welche den Patienten zwängen, sich hinzulegen.

Die Schmerzen liessen jedoch erst nach einigen Stunden nach. Zu möglichen

Eingliederungsmassnahmen wurde erklärt, die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Im

Rahmen der medizinischen Behandlung müsse sicherlich noch die Testung der

Medial Branches sowie – bei positivem Ansprechen – eine Radiofrequenzablation

(Denervation der Facettengelenke) abgewartet werden, um hier eine Aussage

machen zu können (eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit des

Patienten sei frühestens fünf bis sechs Wochen nach erfolgter

Radiofrequenzablation möglich). Wie erwähnt, könne der Patient seit dem

Arbeitsunfall aufgrund seiner Beschwerden keine Arbeiten in Zwangshaltungen

mehr ausführen. Aber auch längeres Sitzen und/oder Stehen sowie Arbeiten mit

monotonen Bewegungsabläufen führten jeweils zu einer massiven

Schmerzexazerbation, sodass der Patient aktuell auch für leichtere Arbeiten

nicht arbeitsfähig sei (IV-Nr. 63).

3.24

RAD-Arzt

Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner

Stellungnahme vom 3. Januar 2018 fest, dem nachträglich eingereichten

Bericht von pract. med. G.___ vom 17. November 2017 könne entnommen

werden, dass seinerseits keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden seien.

Es werde eine Facettengelenksinfiltration Th2-Th4 beidseits im Oktober 2017

erwähnt, ohne Effekt. In der Folge sei nun ein Medial-Branch-Block mit Option

auf eine Radiofrequenzablation geplant. Der Versicherte sei maximal 30 %

arbeitsfähig. Das Fazit laute wie folgt: Der Bericht erwähne weitere

Therapieversuche und illustriere so natürlich auch das subjektive Leiden des

Versicherten. Jedoch ändere er nichts an der diagnostischen oder gar

versicherungsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Probleme, wie sie

bereits dem Vorbescheid vom 31. August 2017 (IV-Nr. 52) zu Grunde

gelegen sei (IV-Nr. 66).

3.25

Im Bericht

vom 28. März 2018 hielt pract. med. G.___ schliesslich noch fest, die

hochthorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern und den Kopf seien

im aktuellen Gutachten nicht aufgearbeitet worden. Klinisch zeige sich eine

starke Druckdolenz in diesem Bereich mit Schmerzausstrahlung nach sternal und

in die Halswirbelsäule. Diese Beschwerden seien auch reproduzierbar und hätten

einen guten lokalanästhetischen Effekt auf die thorakalen

Facettengelenksinfiltrationen (4. August und 13. Oktober 2017) mit

einem Schmerzrückgang von NRS 10 (vor Infiltration) auf NRS 0 bis 1 für etwa

zwei Stunden nach der Infiltration gezeigt. Dies zeige doch ganz klar, dass

durch das Ausschalten der hochthorakalen Facettengelenke auch der Schmerz

positiv beeinflusst werden könne. Leider habe sich kein Steroid-Effekt

eingestellt, sodass in der Folge im Januar 2018 ein Medial Branch-Block Th1 bis

Th3 zweimalig durchgeführt worden sei. Auch dabei habe sich bei der Testung der

Medial Branches durch die Anästhesie eine deutliche Schmerzverbesserung für

einige Stunden gezeigt. Die am 30. Januar 2018 durchgeführte thermale

Radiofrequenzablation der Medial Branches habe leider keine weitere

Verbesserung der Beschwerden gebracht. Dies sei jedoch kein Grund, die Diagnose

eines thorakospondylogenen Reizsyndroms auszuschliessen, da die thermale

Radiofrequenzablation in etwa 20 bis 25 Prozent der Fälle trotz positiver

Vortestung keine Schmerzreduktion bringe. Auch könne die Aussage, dass das

Schmerzempfinden durch die Konsultation negativ beeinflusst werden könne, nicht

unterstützt werden. Die Beschwerden seien stets reproduzierbar und klinisch

nachvollziehbar gewesen. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass das

thorakospondylogene Reizsyndrom nach dem erlittenen Trauma als Ursache für die

Beschwerden ausgeschlossen werden könne. Es sei im Rahmen einer ausführlichen

Begutachtung eine erneute Untersuchung des Patienten und dann gegebenenfalls

ein Arbeitsversuch durchzuführen (IV-Nr. 78 S. 20 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 31. Januar 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss

den versicherungsmedizinischen Abklärungen bestünden keine medizinischen Einschränkungen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem polydisziplinären F.___-Gutachten

komme voller Beweiswert zu. Es könne dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet

werden, seine bisherige Arbeit sowie andere Tätigkeiten unter Einhaltung des

Belastungsprofils ohne quantitative Einschränkungen auszuüben. Es liege somit

keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Eine Invaliditätsbemessung

erübrige sich. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei abzusehen (IV-Nr. 68;

A.S. 1 ff.).

Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm mindestens eine

halbe IV-Rente zuzusprechen. Im Weiteren lässt er verschiedene Verfahrensanträge

stellen (Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 5 bis 9;

A.S. 5). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellungen

der Beschwerdegegnerin und der Gutachterstelle F.___ stünden im krassen

Widerspruch zu denjenigen der Suva, die beim Beschwerdeführer eine

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 13 % festgestellt habe. Sodann sei

die Feststellung des RAD vom 3. Januar 2018, wonach pract. med. G.___

keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert habe (IV-Nr. 66 S. 2), und

deshalb nach Auffassung der Beschwerdegegnerin auf seine Einschätzung nicht abgestellt

werden könne (A.S. 2), irrelevant und falsch. Die Arbeitsunfähigkeiten

seien vom behandelnden Hausarzt, der den Beschwerdeführer an pract. med. G.___

verwiesen habe, gestützt auf die Erkenntnisse von und nach Rücksprache mit

pract. med. G.___ ausgestellt worden. Dessen klare Aussagen seien

vollständig ignoriert worden. Mit der Aussage, die weiteren Therapieversuche

illustrierten lediglich das subjektive Leiden des Beschwerdeführers, offenbare der

RAD ausserdem seine Voreingenommenheit. Gestützt auf die festgestellten

Beschwerden und Befunde seien in verschiedenen ärztlichen Zeugnissen Aussagen

zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Auch mehrere mehrwöchige Aufenthalte

(Klinik D.___ und stationäre Schmerztherapien) hätten trotz «Fitnessprogramm»

keine Linderung der Beschwerden gebracht. Eine Dekonditionierung könne demnach

nicht ursächlich sein. Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass die F.___ mit

«fliegenden Ärzten» aus Deutschland arbeite, welche über keine

Berufsausübungsbewilligung verfügten. Sodann sei – trotz der Vergabe der

Aufträge nach dem Zufallsprinzip – auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der

Gutachterstelle hinzuweisen. Es sei sonderbar, dass die Gutachter zu anderen

Schlüssen gelangt seien als die vielen involvierten Ärzte. Die Aussage im

polydisziplinären Gutachten, wonach der Beschwerdeführer bei der bisherigen

Arbeit und in einer anderen Tätigkeit zwar hinsichtlich des Belastungsprofils,

jedoch nicht in quantitativer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

sei, und die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (wie die Mitarbeit im Fahrzeugbau)

von den qualitativen Einschränkungen nicht betroffen seien, sei unvereinbar mit

den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Das Gutachten komme zu einem völlig

anderen Schluss und sei durchsetzt mit Widersprüchen. Somit sei ein

Obergutachten durch eine objektive und unabhängige, d.h. staatliche Einrichtung

erstellen zu lassen.

Ergänzend

lässt der Beschwerdeführer noch auf Folgendes hinweisen: Obwohl die

hochthorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern und den Kopf sowie

deren Ursachen bekannt gewesen seien, seien sie im aktuellen F.___-Gutachten nicht

behandelt worden. Bereits im Bericht von Dr. med. R.___ vom 24. Mai

2016.

sei auf die Problematik des Bewegungsapparates hingewiesen worden. Es sei

sodann dargelegt worden, dass pract. med. G.___ in der Lage gewesen sei,

die Schmerzen auszulösen und partiell zu blockieren. Damit sei erstellt, dass

durch das Ausschalten der hochthorakalen Facettengelenke auch der Schmerz

positiv beeinflusst werden könne und damit ein Zusammenhang zwischen Ursache

und Wirkung bestehe. Trotz Kenntnis des Berichts von pract. med. G.___ vom

17.

November 2017 und der Einsprache vom 8. November 2017 sei keine

neue Begutachtung beantragt worden; im Gutachten sei das Problem der Facetten nicht

einmal angesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin habe die von

pract. med. G.___ in Aussicht gestellte Massnahmen sowie deren Befunde und

Auswirkungen bewusst nicht berücksichtigt und nicht abwarten wollen, welche

Schlüsse daraus zu ziehen seien. Der Beschwerdeführer leide seit seinen

multiplen Lungenembolien Ende 2014 an einer chronischen Dyspnoe. Diese

Problematik sei nie behandelt worden. Ein Zusammenhang zwischen den multiplen

Lungenembolien, den hochthorakalen Beschwerden sowie der

Pseudarthrose/Osteochondrose und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie

dem schnellen Ermüden in Kombination mit dem Schwindel sei nicht

auszuschliessen. Auch diesbezüglich schweige sich das F.___-Gutachten aus. Im

Gegenteil werde darin unter Missachtung der Fakten ausgeführt, die

eingeschränkte Belastbarkeit werde durch eine chronische Dekonditionierung begründet,

zumal andere einschlägige Gründe für eine Leistungsschwäche fehlten. Es könne

nicht nachvollzogen werden, wie die Gutachterstelle zu einem solchen Schluss

kommen könne. Der Beschwerdeführer habe aktiv an den angebotenen Programmen

teilgenommen und sei auch in den Genuss von verschiedenen Arten von

Physiotherapie gekommen. Dies alles habe aber nicht zu einer signifikanten

Besserung geführt. Im Gegenteil, aufgrund der Teilnahme an diesen Programmen

und der Physiotherapie habe ihm ein zusätzliches Schmerzmittel verabreicht

werden müssen. Die massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit und das schnelle

Ermüden sowie der Schwindel seien demnach nicht auf die angeblich fehlende

Fitness zurückzuführen, sondern stünden im direkten Zusammenhang mit den

hochthorakalen Beschwerden sowie der Pseudarthrose/Osteochondrose eventuell in

Kombination mit den Auswirkungen der multiplen Lungenembolien. Damit sei klar,

dass eine Arbeitsunfähigkeit von «praktisch 100 %» vorliegen müsse. Nicht

umsonst komme die Suva zum Schluss, dass ein Endzustand vorliege.

Das F.___-Gutachten

sei durchsetzt von Widersprüchen und komme zu deutlich anderen Ergebnissen als

die behandelnden Ärzte. Ein Arbeitsversuch sei von den Gutachtern nicht

vorgenommen worden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer

und eine profunde Untersuchung seiner verschiedenen Leiden und deren

Zusammenwirken seien nicht erfolgt. Die Ursachen der schnellen Ermüdung, der

massiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit und des Schwindels seien nicht

untersucht worden und nicht in das Gutachten eingeflossen. Die multiplen

Lungenembolien seien nicht berücksichtigt worden, das Problem der

Facettengelenke bzw. die schwerwiegenden Verletzungen an den Nacken-, Brust-

und Lendenwirbeln seien nicht erwähnt worden, obwohl es klare Hinweise in den

Akten gebe. Die vom Kreisarzt empfohlene ambulante Knochenmarkdichtemessung sei

nicht vorgenommen und von der IV-Stelle auch nicht in Auftrag gegeben worden.

Das Zusammenspiel der verschiedenen Beschwerden und der ärztlichen Befunde und

ihre sich allenfalls gegenseitig potenzierenden Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien ebenfalls nicht abgeklärt worden. Demnach sei ein

Obergutachten in Auftrag zu geben.

4.2

Das

von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende polydisziplinäre F.___-Gutachten

beruht auf den im Februar 2017 erfolgten fachärztlichen Abklärungen in den Disziplinen

«Innere Medizin», «Orthopädie/Traumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie», stützt

sich auf die vollständigen Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers und wurde aufgrund der persönlichen Untersuchungen der

Gutachter erstellt. Auf dieser Grundlage gelangten die Experten zu schlüssigen

Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Die

Teilgutachter gaben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die Schlussfolgerungen der

Begutachtungen wiedergegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und der medizinischen Situation leuchtet ein. Die abweichenden Einschätzungen

in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es

ist erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Sowohl das

Haupt- als auch die Teilgutachten wurden von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet.

Das polydisziplinäre F.___-Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in

allen Punkten gerecht. Ihm kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl.

E. II. 2.5 hiervor). Von der gutachterlichen Beurteilung ist somit

auszugehen, falls nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen

(vgl. E. II. 2.5 hiervor), was es nachfolgend zu prüfen gilt.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass die F.___ mit sogenannten «fliegenden

Ärzten» aus Deutschland arbeite, und vor diesem Hintergrund werde bestritten,

dass die am Gutachten beteiligten Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung

verfügten und berechtigt seien, in der Schweiz als Ärzte tätig zu sein (Beschwerde,

S. 9 Ziff. 9). Dem F.___-Gutachten vom 20. März 2017 kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer internistisch (Dr. med. U.___,

Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie), orthopädisch/traumatologisch

(Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates), neurologisch (Dr. med. W.___, Fachärztin für

Neurologie) und psychiatrisch (X.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie) untersucht und begutachtet wurde. Aufgrund der diese Gutachter

betreffenden Einträge im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit

(BAG) bestehen keine Hinweise, dass die Gutachter nicht berechtigt gewesen wären,

in der Schweiz ihrer Tätigkeit als Facharzt bzw. Fachärztin nachzugehen und den

Beschwerdeführer zu begutachten. Dr. med. U.___ wurde zwar gemäss dem

Registereintrag im Jahr 2013 für den Kanton St. Gallen abgemeldet (Bewilligungsstatus

«abgemeldet» = «keine aktive Berufsausübung in diesem Kanton», vgl. www.medregom.admin.ch,

zuletzt besucht am 13. März 2019), dies bedeutet indessen nicht, dass er die

Voraussetzungen zur Berufsausübung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr

erfüllt hätte und zur Begutachtung des Beschwerdeführers nicht zugelassen

gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Bewilligungsstatus «keine Bewilligung»

lauten müssen, was bedeutet, dass der Arzt die Voraussetzungen zur

selbstständigen Berufsausübung nicht (mehr) erfüllt (vgl. Art. 7

Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über das Register der

universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]).

Es solcher Eintrag kann dem Medizinalregister bei Dr. med. U.___ jedoch

nicht entnommen werden. Ebenso wenig handelt es sich bei dem im Kanton

St. Gallen tätig gewesenen Internisten und Kardiologen um einen

«eingeflogenen» Arzt. Bei den drei weiteren Fachgutachtern geht die erteilte Berufsausübungsbewilligung

u.a. für den Kanton St. Gallen aus dem Medizinalregister klar hervor.

Selbst wenn einzelne

Gutachter, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, nicht über die kantonale

Berufsausübungsbewilligung verfügen würden, führte dies nicht zu einem

Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die

Begutachtung keine solche Bewilligung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 und 9C_526/2014 vom

3.

Dezember 2014 E. 5.5, je mit Hinweisen).

4.3.2

Im

Weiteren ist festzustellen, dass die Namen der erwähnten Gutachter dem

Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 mit dem Hinweis mitgeteilt wurden, triftige

Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen seien bis

zum 30. Januar 2017 bei der IV-Stelle schriftlich einzureichen

(IV-Nr. 40). Innert dieser Frist wurden vom Beschwerdeführer keine Einwände

gegen die Gutachter erhoben, und der Beschwerdeführer wurde demnach von der F.___

am 31. Januar 2017 aufgefordert, die Untersuchungstermine bei den

genannten Gutachtern zu bestätigen und sein Einverständnis zur Entbindung von

der ärztlichen Schweigepflicht und zur Einholung der für die Begutachtung

notwendigen Unterlagen zu erklären (IV-Nr. 41). Auch dagegen erhob der

Beschwerdeführer keine Einwände. Nach der Zustellung des Gutachtens am

22.

März 2017 (IV-Nr. 43) nahm weder der Beschwerdeführer noch sein

behandelnder Arzt dazu Stellung. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

wurden vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 8. November 2017 keine Vorbehalte

gegen die Gutachtenspersonen erhoben (vgl. IV- Nr. 58). Es geht nicht

an, ohne Grundlage erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren solche Einwände zu

erheben.

4.3.3

Der

Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, es sei auf die – trotz der

Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip (vgl. IV-Nr. 38) – auf die

wirtschaftliche Abhängigkeit der Begutachtungsstelle hinzuweisen. Nach ständiger

Rechtsprechung führt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit

weder der regelmässige Beizug eines Gutachters, noch die Anzahl der beim selben

Arzt in Auftrag gegebenen Expertisen und Berichte sowie das daraus

resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand.

Entsprechend kann ein medizinischer Sachverständiger erst recht nicht allein

deshalb als befangen gelten, nur weil er von einem ebenfalls involvierten

Versicherungsträger bereits Aufträge erhalten hat oder in Zukunft erhalten

könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1

mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.). Im vorliegenden

Fall vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf eine allenfalls

bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit der F.___ von der Invalidenversicherung

keine Befangenheit der Gutachter nahezulegen. Im Rahmen einer administrativen

Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn

von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung

auszugehen wäre; denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil

jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher

Befangenheit (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 3.2.2 mit

Hinweis). Anhaltspunkte für eine persönliche Befangenheit der F.___-Gutachter

sind nicht ersichtlich.

4.4

Der Beschwerdeführer

bringt im Weiteren vor, die Feststellung der Beschwerdegegnerin und der F.___ stehe

im krassen Widerspruch zu derjenigen der Suva, welche beim Beschwerdeführer

eine unfallbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, d.h. einen IV-Grad von

13.

% festgestellt habe (vgl. Suva-Verfügung vom 14. September 2016,

IV-Nr. 25; Beschwerde, S. 3 Ziff. 4., A.S. 6). Dem ist

entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss keine wechselseitige

Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung

oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich

besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015

E. 2.2,9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3 und 8C_441/2013 vom

3.

März 2014 E. 6.2, je mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 549 E. 6

S. 553 ff.). Der von der Suva mit rechtskräftiger Verfügung vom

14.

September 2016 ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % ist somit für

die Festsetzung des IV-Grads in der Invalidenversicherung nicht verbindlich. Diese

hat den IV-Grad aufgrund ihrer Abklärungen selber zu ermitteln.

4.5

In

materieller Hinsicht verweist der Beschwerdeführer sodann auf den Bericht der H.___

(pract. med. G.___, Oberarzt) vom 17. November 2017 (IV-Nr. 63),

worin klare arbeitsmedizinische Aussagen gemacht worden seien, welche sowohl

vom RAD als auch von der Beschwerdegegnerin vollständig ignoriert worden seien.

Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde,

S. 4 Ziff. 5., A.S. 7).

Dazu ist

festzuhalten, dass pract. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. November

2017.

die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines

thorakospondylogenen Schmerzsyndroms Th 2 bis Th 4, bestehend seit

dem Arbeitsunfall vom März 2014, stellte und zur medizinisch begründeten

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst festhielt, seinerseits sei dem

Patienten keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (lit. B). Im

Weiteren machte der behandelnde Schmerzmediziner jedoch verschiedene Angaben

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So äusserte er sich dahingehend,

ein Arbeitsversuch sei empfehlenswert, allerdings sei der Patient zu maximal

30.

% arbeitsfähig, dies auch nur ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten

und mit der Möglichkeit, bei Schmerzexazerbationen Pausen einlegen zu können. Das

Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg sei nicht möglich.

Überkopfarbeiten seien nur kurzzeitig möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit als

Fahrzeug-Monteur sei aus den genannten Gründen nicht mehr zumutbar. Aufgrund

der Beschwerden sei der Patient nicht mehr einsatzfähig, da unter körperlicher

Belastung stets Schmerzexazerbationen aufträten, aufgrund welcher er gezwungen

sei, sich hinzulegen. Die Schmerzen liessen erst nach einigen Stunden nach. Im

Rahmen der medizinischen Behandlung müsse sicherlich noch die Testung der

Medial Branches sowie – bei positivem Ansprechen – eine Radiofrequenzablation

(Denervation der Facettengelenke) abgewartet werden, um eine Aussage machen zu

können. Eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit des Patienten sei

frühestens fünf bis sechs Wochen nach erfolgter Radiofrequenzablation möglich.

Seit dem Arbeitsunfall könne der Patient aufgrund seiner Beschwerden keine

Arbeiten in Zwangshaltungen mehr ausführen. Aber auch längeres Sitzen und/oder

Stehen sowie Arbeiten mit monotonen Bewegungsabläufen führten jeweils zu einer

massiven Schmerzexazerbation, sodass der Patient aktuell auch für leichtere

Arbeiten nicht arbeitsfähig sei (IV-Nr. 63; vgl. E. II. 3.23 hiervor).

Demgegenüber

konnte der orthopädisch-traumatologische F.___-Gutachter, Dr. med. V.___, aufgrund

seiner Untersuchung vom 20. Februar 2017 keine

orthopädisch-traumatologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in

Bezug auf die letzte Tätigkeit stellen. Die degenerativen Veränderungen der

Halswirbelsäule, insbesondere C5/6 ohne Bewegungseinschränkung und ohne

neurologische Auffälligkeiten, haben nach seinen Angaben keine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Computertomografie (CT) der HWS vom

14.

April 2014 stellte der Facharzt fest, es sei kein Hinweis für frische

knöcherne Verletzungen ersichtlich. Es bestehe ein knöchern nicht fusionierter

Dornfortsatz Th1 (DD: alte Verletzung, Apophysenveränderung [Apophysen:

Knochenansätze von Sehnen und Bändern]). Der Kalksalzgehalt der abgebildeten

Skelettelemente sei im Normbereich und der Spinalkanal sei ohne

Auffälligkeiten. Es seien degenerative Veränderungen C5/6 mit Höhenminderung

des Zwischenwirbelraums erkennbar. Gemäss dem Röntgenbild vom 23. Juni

2015.

sei in der Seitansicht eine relative Steilstellung der HWS ersichtlich und

es bestünden degenerative Veränderungen der HWK 5/6 mit einer Minderung

des Zwischenwirbelraumes und ventralen und dorsalen Randkantenanbauten, weniger

C6/7. Der Kalksalzgehalt der abgebildeten Skelettelemente sei im Normbereich. Es

bestehe kein Hinweis für frische oder ältere knöcherne Verletzungen. In der

ap-Ansicht seien Facettengelenkarthrosen der mittleren HWS rechtsbetont erkennbar

(IV-Nr. 42.3 S. 9). Im Rahmen der Epikrise und Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. V.___ aus, die in der Vergangenheit

angegebenen Veränderungen des Processus spinosus (Dornfortsatz) des BWK 1 seien

entweder sehr alt oder aber im Sinne einer Knochenbildungsstörung zu

diskutieren. Hier seien keine Hinweise für eine traumatische Verursachung, z.B.

im Rahmen des vom Exploranden angegebenen Ereignisses vom März 2014 erkennbar.

Die seinerzeit entsprechend durchgeführte Computertomographie des Schädels und

der Halswirbelsäule hätten traumatische Veränderungen sicher ausschliessen

können, es hätten sich jedoch degenerative Veränderungen C5/6 ohne nennenswerte

Einengung der sogenannten Neuroforamina (Öffnungen, durch welche die

Rückenmarksnerven ziehen) gezeigt. Insgesamt seien die Beschwerden nicht

konsistent und hätten nicht nachvollzogen und objektiviert werden können. Die

Halswirbelsäule sei bei entsprechender Ablenkung und vorsichtiger Untersuchung

vollständig frei beweglich ohne Hinweise für neurologische Auffälligkeiten

gewesen; es bestehe keine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik. Dies

gelte auch für die Beschwerden der Lendenwirbelsäule, welche sich

altersentsprechend ohne Auffälligkeiten und ohne Wurzelreizsyndrom präsentiere.

Der Explorand habe einen altersentsprechenden Fingerkuppen-Boden-Abstand bei

altersentsprechender Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule gezeigt. Bei diesem

Manöver bzw. diesen Untersuchungsgängen habe keine Schwindelsymptomatik

ausgelöst werden können. Die Wirbelsäulenmuskulatur insgesamt sei gut

entfaltbar, ohne Auffälligkeiten und gut balanciert. Insgesamt bestünden keine

neurologischen Auffälligkeiten bei der orthopädisch-traumatologischen

Untersuchung, obwohl sich der Explorand teilweise sehr mühsam und umständlich

mit starken Schmerzäusserungen bewegt habe. Der orthopädisch-traumatologische

Gutachter kam zum Schluss, insgesamt könne er die vom Exploranden als sehr

stark und invalidisierend beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehen.

Zum

Belastungsprofil gab der Experte an, die auf orthopädisch-traumatologischem

Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen hätten zu keinen fassbaren

Funktionsdefiziten geführt, insofern seien hier keine Einschränkungen ersichtlich.

Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten

Tätigkeit sei durch Erkrankungen auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet

nicht eingeschränkt. Zur Aktenwürdigung hielt er fest, im Rahmen der in den

Akten dokumentierten umfangreichen Diagnostik des muskuloskelettalen Systems

sei keine zu objektivierende Ursache der Beschwerden gefunden worden. Die

Auffälligkeiten des Dornfortsatzes Th 1 seien entweder sehr alter Natur

oder aber als Entwicklungsstörung zu interpretieren. Hinweise für eine

traumatische Genese seien nicht ersichtlich. Eine Keilwirbelbildung der BWS

habe weder klinisch noch auf der CT vom 14. April 2014 oder den

konventionellen Röntgenbildern vom 23. Juni 2015 objektiviert werden

können. Auf orthopädischem Fachgebiet sei nichts Wesentliches festzustellen.

Diese Beurteilung unterscheide sich von derjenigen des Suva-Gutachters vom

1.

Dezember 2015 bzw. der Einschätzung der E.___ vom Dezember 2016. Diese

Diskrepanz entstehe dadurch, dass die Vorgutachter bzw. Behandler jeweils im

Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden beschrieben

hätten, ohne diese mit objektiven Befunden zu untermauern. Das vorliegende Gutachten

stütze sich dagegen auf die objektivierbaren Befunde und komme daher zu anderen

Schlüssen (IV-Nr. 42.3 S. 10 ff.).

Wie (unter E.

II. 2.6 hiervor) erwähnt, ist das oben wiedergegebene, von der

Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre F.___-Gutachten vom

20.

März 2017 nicht bereits deshalb in Frage zu stellen und zum Anlass für

weitere Abklärungen zu nehmen, weil der den Beschwerdeführer seit April 2017 behandelnde

Schmerzmediziner pract. med. G.___ zu einer anderen Einschätzung der medizinischen

Situation sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangt. Wichtige

Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein könnten,

sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, die klaren

arbeitsmedizinischen Aussagen von pract. med. G.___ seien vollständig

ignoriert worden, geht fehl. Der orthopädisch-traumatologische F.___-Gutachter hielt

bereits bei der Darlegung der Ausgangssituation fest, zusammenfassend gingen aus

den Akten persistierende Schmerzen, bezeichnet als Zervikobrachialgie, mit

Schwindelsymptomatik (Arbeitsunfall vom März 2014) hervor. Im Weiteren bestehe eine

Dornfortsatz-Fraktur BWK 1, welche in den Computertomographien vom November

2014, Juni und August 2015 diagnostiziert worden sei. Der Facharzt äusserte

sich hierzu dahingehend, es könnte sich dabei auch um eine Apophyse handeln

(IV-Nr. 42.3 S. 2). Auch im Rahmen der Epikrise wurden die

Beschwerden im zervicothorakalen Übergang behandelt und beurteilt. Dr. med.

V.___ hielt zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen muskuloskelettalen

Beschwerden fest, die in der Vergangenheit angegebenen Veränderungen des

Processus spinosus des BWK 1 seien entweder sehr alt oder aber im Sinne

einer Knochenbildungsstörung zu diskutieren. Es bestünden keine Hinweise für

eine traumatische Verursachung, z.B. im Rahmen des vom Exploranden angegebenen

Ereignisses vom März 2014. Der Facharzt stellte klar, aufgrund der seinerzeit

durchgeführten Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule könne

man traumatische Veränderungen sicher ausschliessen. Er stufte die medizinische

Situation als degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ein,

wobei diese Veränderungen zu keinen fassbaren, objektivierbaren

Funktionsdefiziten geführt hätten. Insgesamt seien die vorgetragenen

Beschwerden inkonsistent und könnten nicht nachvollzogen und objektiviert

werden (IV-Nr. 42.3 S. 10 f.). Somit kann nicht gesagt werden, die vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen im Bereich des zervikothorakalen

Überganges seien nicht berücksichtigt worden, vielmehr wurden diese vom

orthopädisch-traumatologischen Gutachter anders beurteilt. Ebenso wenig kann

der Kritik von pract. med. G.___ in seinen Berichten 17. November

2017.

und 28. März 2018, wonach die Beschwerden im Gutachten nicht

aufgearbeitet worden seien (IV-Nr. 63 und 78 S. 20; vgl. E.

II. 3.23 und 3.25 hiervor), gefolgt werden. Dass pract. med. G.___ gemäss

seinen Angaben in der Lage war, Schmerzen mit thorakalen

Facettengelenksinfiltrationen vom 4. August und 13. Oktober 2017 und

mit einem zweimaligen Medial Branch-Block Th1 bis Th3 im Januar 2018 zwar

erheblich, jedoch nur für wenige Stunden zu reduzieren, sich in der Folge kein

Steroid-Effekt einstellte und auch die am 30. Januar 2018 durchgeführte

thermale Radiofrequenzablation der Medial Branches zu keiner weiteren

Verbesserung der Beschwerdesymptomatik führte, vermag den Beweiswert des orthopädisch-traumatologischen

Teilgutachtens nicht zu relativieren. Die Diagnose eines unfallbedingten

thorakospondylogenen Schmerzsyndroms Th 2 bis Th 4 wurde vom

orthopädischen Teilgutachter aufgrund der eingesehenen Röntgenbilder nicht

gestellt, weshalb die Berichte von pract. med. G.___ zu keiner anderen

Beurteilung der medizinischen Situation führen. Diese Auffassung vertritt auch

RAD-Arzt Dr. med. T.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018,

wonach der Bericht von pract. med. G.___ vom 17. November 2017

weitere Therapieversuche darlege und so auch das subjektive Leiden des

Beschwerdeführers illustriere, dies jedoch nichts an der diagnostischen oder

gar versicherungsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Probleme ändere,

wie sie dem Vorbescheid vom 31. August 2017 (IV-Nr. 52

S. 2 ff.) zugrunde gelegen seien (IV-Nr. 66 S. 2).

4.6

Der

Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die vorerwähnte Aussage des RAD vom 3. Januar

2018, wonach die weiteren Therapieversuche lediglich das subjektive Leiden des

Beschwerdeführers illustrierten, zeuge von einer «ungebührlichen

Voreingenommenheit» (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6).

Nach der

Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands-

und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist

Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen

in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich

allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es

braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die

sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der

Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Dass Misstrauen muss

vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab

anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016

E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.).

Im

vorliegenden Fall würdigte RAD-Arzt Dr. med. T.___ in seiner Stellungnahme

vom 3. Januar 2018 den vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von pract. med. G.___ vom

17.

November 2017 (IV-Nr. 63), wobei der RAD-Arzt zum Schluss kam, die

Einschätzung des behandelnden Arztes ändere nichts an der diagnostischen oder

gar versicherungsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Probleme, wie

sie bereits dem Vorbescheid vom 31. August 2017 zugrunde gelegt worden sei

(IV-Nr. 66 S. 2). Darin kann weder eine Voreingenommenheit noch eine

Befangenheit des RAD-Arztes gesehen werden, wurde doch der RAD-Arzt von der

Beschwerdegegnerin beauftragt, sich zum Bericht von pract. med. G.___ zu

äussern. Es liegen keine Umstände vor, welche den Anschein einer

Voreingenommenheit oder Befangenheit erwecken könnten. Zudem beruht die Ablehnung

des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin und

deren Feststellungen zum Gesundheitszustand nicht in erster Linie auf der

Beurteilung des RAD-Arztes, sondern auf dem F.___-Gutachten. Da in keiner Weise

ersichtlich ist, weshalb der RAD-Arzt befangen bzw. voreingenommen sein sollte und

dieser Einwand vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert wird, erübrigen

sich hierzu weitere Erörterungen.

Auch der Umstand,

dass weder der RAD-Arzt noch die Beschwerdegegnerin – trotz des Hinweises von

pract. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. November 2017 – die

Ergebnisse der Testung der Medial Branches sowie, bei positivem Ansprechen, eine

Radiofrequenzablation (Denervation der Facettengelenke) abwarten wollten,

vermag keine Voreingenommenheit zu begründen, bestand doch hierfür angesichts der

unveränderten versicherungsmedizinischen Beurteilung kein Anlass. Indem auf die

von pract. med. G.___ in Aussicht gestellten medizinischen Massnahmen

nicht eingegangen und insbesondere auch keine weiteren Abklärungen veranlasst

wurden, verletzte die Beschwerdegegnerin weder den Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör.

4.7

Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien verschiedene Arztzeugnisse

ausgestellt und Aussagen zu seiner Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Auch mehrere

mehrwöchige Aufenthalte (D.___ und stationäre Schmerztherapien) hätten trotz

«Fitnessprogramm» keine Linderung gebracht. Eine Dekonditionierung könne

demnach nicht ursächlich sein. Keiner der behandelnden Ärzte habe

therapeutische Massnahmen (Physiotherapie, muskuläres Aufbautraining etc.) als

zielführend bzw. notwendig erachtet (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 7).

4.7.1

Zur angeblich

unfallbedingten Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7 ist festzuhalten, dass

es sich dabei aufgrund der im N.___ durchgeführten 2-Phasenskelettszintigraphie

vom 13. Juli 2015 um eine ältere Fraktur handelt, da sich im Bereich der

BWS kein eindeutig pathologisch gesteigerter Stoffwechsel gezeigt habe

(IV-Nr. 14.54 S. 2; E. II. 3.5 hiervor). Der Rheumatologe Dr. med.

O.___ hielt in seinem Bericht vom 25. August 2015 fest, die durch

Dr. med. M.___ veranlasste CT-Thorax- und Abdomen-Untersuchung vom

23.

Juni 2015 mit der Frage nach vorliegenden Lungenembolien habe den

überraschenden Befund einer Keilwirbelfraktur im Bereich BWK 7 gezeigt.

Aufgrund der negativen Anreicherung in der Szintigrafie könne ein frischeres

Frakturleiden ausgeschlossen werden. Inwieweit die erlittene Fraktur im Rahmen

der stattgehabten Unfallereignisse im März 2014 sowie Januar 2015 zu sehen sei,

müsse durch den Unfallversicherer abgeklärt werden (IV-Nr. 14.45 S. 2

f.; E. II. 3.6 hiervor). Der Suva-Kreisarzt attestierte in seiner

kreisärztlichen Untersuchung vom 8. September 2015 aktuell eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 14.42; E. II. 3.7 hiervor) und hielt in

seinem Bericht vom 1. Dezember 2015 fest, der Beschwerdeführer habe

unfallbedingt eine BWK 7-Fraktur erlitten. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt laute wie folgt: ganztags, mittelschwer,

wechselbelastend und keine vermehrten Rumpfrotationen. Es sei zumutbar, dass

kürzere Leitern bestiegen werden; das Besteigen von höheren Leitern und

Gerüsten sei hingegen unzumutbar (IV-Nr. 14.26). Im Bericht vom

15.

Januar 2016 hielt der Kreisarzt fest, es liege bezüglich der

BWK 7-Fraktur ein Endzustand vor (IV-Nr. 14.22). Dazu hielt der orthopädisch-traumatologische

Gutachter Dr. med. V.___ im Rahmen der Problemstellung fest, das CT vom

23.

Juni 2015 (Thorax, Abdomen) mit dem Verdacht der teilweise

unvollständigen knöchernen Konsolidation von Rippenfrakturen und einer

Keilwirbelbildung Th7 werde als mögliche Fraktur eingeschätzt. Im Rahmen der

Epikrise kam der orthopädische Gutachter bei der Würdigung der Akten dann aber zum

Schluss, eine Keilwirbelbildung der Brustwirbelsäule habe weder klinisch

anlässlich der Begutachtung objektiviert werden können, noch auf der

Computertomographie vom 14. April 2014 und den konventionellen

Röntgenbildern vom 23. Juni 2015. Es sei auf orthopädischem Fachgebiet

nichts Wesentliches festzustellen (IV-Nr. 42.3 S. 9 und 11). Demnach

lässt sich aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fraktur des

BWK 7 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Für die

im Sprechstundenbericht des K.___, Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 13. Januar 2016 empfohlene «ambulante

Knochendichtemessung bei Status nach BWK 7 Deckplattenimpressionsfraktur

nach fraglichem Sturzereignis» bestand somit kein Anlass (vgl. IV-Nr. 14.23

S. 2; E. II. 3.11 hiervor).

4.7.2

Der

Pneumologe Dr. med. R.___ hielt aufgrund der gestellten Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1. Multifaktorielle körperliche

Dekonditionierung im Rahmen eines schweren chronischen Schmerzsyndroms; 2. Chronisches

Cervico-Thoraco-Vertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose; 3. Status

nach massiven Lungenembolien und Infarktpneumonie beidseits November 2014) in seinem

Bericht vom 24. Mai 2016 fest, die Bodyplethysmographie/Lungenfunktion vom

28.

April 2016 habe eine vollständig normale Situation ohne jegliche

lungenfunktionelle Einschränkung gezeigt: es habe weder eine obstruktive noch

eine restriktive Ventilationsstörung vorgelegen. In der Ergospirometrie vom

3.

Juli 2015 habe sich insgesamt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit

gezeigt: der Patient habe mit 108 W 54 % des Sollwertes erreicht, ebenso

sei die maximale Sauerstoffaufnahme auf 67 % des Sollwertes reduziert

gewesen. Zusätzlich habe sich in Ruhe eine relative Hyperventilation gezeigt.

Eine pulmonale, sprich respiratorische Limitierung habe jedoch nicht bestanden.

Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei am ehesten zurückzuführen auf die

muskuloskelettale Problematik, zusätzlich sicher auch bei Bewegungsmangel auf

eine Dekonditionierung sowie eine Adipositas. Zusammenfassend könne dem

Beschwerdeführer in der jetzigen Situation keine schwere körperliche Arbeit (bisheriger

Beruf als Fahrzeugbauer) zugemutet werden, grundsätzlich bestehe eine

Wiedereingliederungsfähigkeit in angepasster, leichter körperlicher Tätigkeit.

Zudem könne die Wiedereingliederung durch eine konsequente

Analgesie/Schmerztherapie wahrscheinlich verbessert werden (IV-Nr. 16

S. 5 f.; E. II. 3.15 hiervor).

Der

internistische F.___-Gutachter, Dr. med. U.___, äusserte sich im Rahmen

der Epikrise dahingehend, bei fortgesetzter peroraler Antikoagulation (mit

recht stabilen INR-Werten) könne er keine klinisch relevanten Residuen der

stattgehabten Lungenembolien finden. Auch der Beschwerdeführer selbst räume

ein, dass er sich bereits zwei Wochen nach den Lungenembolien eigentlich wieder

gut gefühlt habe. Die beklagte und in Ergometrien (Spiroergometrie Juli 2015

und Ergometrie Oktober 2015) dokumentierte submaximale körperliche

Belastbarkeit habe weder kardiale noch pulmonale Gründe. Nachdem andere

einschlägige Gründe für eine Leistungsschwäche fehlten (insbesondere keine

schwere Allgemeinerkrankung, keine febrilen entzündlichen Systemerkrankungen,

keine Anämie, keine Stoffwechselstörung etc.), müsse die subjektive

Leistungsschwäche als Ausdruck einer Dekonditionierung betrachtet werden. Diese

Auffassung werde sowohl von der Kardiologin als auch von den Pneumologen

geteilt. Mit einem gezielten Aufbautraining könnte – bei entsprechender

Motivation – die körperliche Belastbarkeit verbessert bzw. normalisiert werden

(IV-Nr. 42.2 S. 8 f.). Dr. med. U.___ kommt zum Schluss, es

bestünden keine allgemein-internistischen Leiden oder Funktionsstörungen,

welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, weder in der bisherigen noch in

einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-Nr. 42.2 S. 10). Dieser

nachvollziehbaren Einschätzung des internistischen Gutachters ist zu folgen.

Der Beweiswert des F.___-Gutachtens wird durch den Bericht von Dr. med. R.___

vom 24. Mai 2016 nicht relativiert, zumal auch der behandelnde Pneumologe bezüglich

der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf eine Dekonditionierung bei

Bewegungsmangel sowie die Adipositas des Beschwerdeführers hinweist. Im

Weiteren hielt Dr. med. R.___ in seinem Bericht zu Handen des Hausarztes

vom 29. April 2016 selber fest, er könne beim Patienten aus

pneumologischer Sicht keine neuen Aspekte finden, insbesondere keine die

körperliche Leistungsfähigkeit unmittelbar einschränkende bronchiale oder

pulmonale Pathologie (IV-Nr. 16 S. 7). Demnach besteht kein Anlass,

von den Begutachtungsergebnissen und der aus internistischer Sicht eingeschätzten

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuweichen.

4.7.3

Im

Bericht der E.___ vom 27. Mai 2016 wird im Wesentlichen dargelegt, beim

Beschwerdeführer bestünden chronische belastungsabhängige Schmerzen im

Cerviko-thorakalen Übergang mit daraus resultierender sterno-symphysaler

Fehlhaltung und allgemeiner Dekonditionierung. Verstärkt werde diese

Symptomatik durch psychosozialen Rückzug bei angstgeprägter Depression. Er habe

sich allerdings offen für eventuelle Wiedereingliederungsmassnahmen der IV

gezeigt (IV-Nr. 18 S. 6; E. II. 3.14 hiervor). Im Bericht der E.___

vom 8. August 2016 wurde der Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet.

Es wurde angegeben, die bisherige Tätigkeit sei zu Beginn mit 2 bis 4 Stunden

pro Tag zuzumuten, wobei eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und eine

verminderte Konzentrationsfähigkeit bestehe. Zur Beurteilung der Belastungs-

und Ausdauermöglichkeiten werde die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne verbessert

werden, wenn der Beschwerdeführer die Eigenübungen zur weiteren Kräftigung der

rumpfstabilisierenden Muskulatur und zur allgemeinen Haltungsverbesserung

weiterführe. Damit könne eine Steigerung der Belastbarkeit und eine bessere

Kondition erreicht werden. Auch eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit

mit Wechselhaltung (Stehen, Gehen, Sitzen) sei zu Beginn mit 2 bis 4 Stunden

pro Tag zuzumuten; dabei bestehe eine um 50 % verminderte

Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 22 S. 1 ff.; E. II. 3.17 hiervor). Aus

dem Austrittsbericht der E.___ vom 7. Dezember 2016 (stationärer

Aufenthalt vom 31. Oktober bis 5. November 2016) geht hervor, beim

Beschwerdeführer bestünden mittlerweile chronische Zervikobrachialgien mit

Schwindel, belastungsabhängig, welche seine Erwerbsfähigkeit in hohem Grade

beeinträchtige. Weiterhin bestehe eine allgemeine Dekonditionierung bei

fehlenden Massnahmen zur regelmässigen Mobilisierung und zum Muskelaufbau. Das

Schmerzerleben werde erheblich erschwert durch die mittlerweile

chronifizierende Anpassungsstörung mit Übergang in eine depressive Störung sowie

basale Existenzängste (IV-Nr. 35; E. II. 3.19 hiervor). Im

Patientenbericht der E.___ vom 19. Dezember 2016 wurde der

Gesundheitszustand erneut als besserungsfähig eingestuft und aus

physiotherapeutischer Sicht wiederum die Weiterführung der medizinischen

Trainingstherapie sowie ein Ausdauertraining empfohlen. Zur Prognose wurde festgehalten,

unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs könne von einem protrahierten

Verlauf ausgegangen werden (IV-Nr. 36 S. 7; E. II. 3.20 hiervor).

Der

vorerwähnte Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers in der E.___ wurde im F.___-Gutachten

neben den weiteren zahlreichen medizinischen Berichten ausführlich dargelegt

und berücksichtigt (vgl. Vorgeschichte gemäss Aktenlage, IV-Nr. 42.1

S. 3 ff., Ziff. 42, 43, 47 und 48). Die Gutachter kamen aufgrund

ihrer Untersuchungen und der Beurteilung verschiedener Bildgebungen jedoch

übereinstimmend zum Schluss, sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen

Tätigkeit bestehe – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils – eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Sie legten nachvollziehbar und schlüssig dar, das

Unfallereignis vom März 2014 habe nach eigenen Angaben des Exploranden zu

keiner prolongierten Arbeitsunfähigkeit geführt (vgl. Zusammenfassung der

medizinischen Vorgeschichte; IV-Nr. 42.1 S. 14). Die später

festgestellten Veränderungen seien alle degenerativer Natur und bestünden schon

seit mehreren Jahren. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und in einer leidensadaptierten Tätigkeit könne mit den auf

orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen

nicht begründet werden. Aufgrund der Lungenembolien im November 2014 sei es zu

einer befristeten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Danach hätten keine

internistischen, neurologischen oder orthopädischen Leiden mehr bestanden,

welche Anlass zu einer Arbeitsunfähigkeit gegeben hätten. Aus orthopädischer Sicht

sei es zwar schwierig, eine seriöse Prognose zu stellen, da die degenerativen

Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken

Daumensattelgelenkes, welche unzweifelhaft vorhanden seien, nach der ärztlichen

Erfahrung fortschritten, wobei die Progressionsrate im Einzelfall nicht

voraussagbar sei. Zum aktuellen Zeitpunkt hätten diese Veränderungen jedoch zu

keinen fassbaren, objektivierbaren Funktionsdefiziten geführt. Auch ergäben

sich keine Hinweise für eine sogenannte Psoriasis-Arthritis. Auf dem

internistischen und neurologischen Gebiet erscheine die Prognose relativ

günstig. Bei konsequenter Antikoagulation sollte die Gerinnungsstörung unter

Kontrolle bleiben. Grössere Gefahr gehe vom ausgesprochen hohen Nikotinabusus

aus. Es sollte daher eine Nikotinabstinenz angestrebt werden. Psychiatrischerseits

wird die Prognose ebenfalls als günstig angesehen, wenn der Beschwerdeführer sich

auf eine intensive ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung

einlasse und sich zusätzlich einer medikamentösen Behandlung unterziehe. Bei

einer erfolgreich durchgeführten psychiatrischen Behandlung sei von einer

qualitativen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 42.1

S. 18 f.; E. II. 3.21 hiervor). Dieser überzeugenden Beurteilung der

medizinischen Situation des Beschwerdeführers durch die F.___-Gutachter ist zu

folgen. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,

dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare

selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.

Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei

jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter

Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des

Einzelfalles zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen

Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur

Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem

gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017

vom 19. September 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Es bestehen vorliegend

keine Hinweise, dass die vorerwähnten medizinischen Massnahmen dem

Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnten. Die erwähnten Berichte der E.___

vermögen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herbeizuführen.

4.7.4

Der den

Beschwerdeführer seit Ende Januar 2016 behandelnde Hausarzt, pract. med. I.___,

hielt in seinem Bericht vom 17. August 2016 fest, es bestehe seit

1.

Oktober 2015 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Nach

den Angaben des Hausarztes kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinische

Massnahmen jedoch verbessert werden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten möglich, kein Tragen und Heben

von Lasten von mehr als 10 kg, keine Armvorhalte- oder Überkopfarbeiten,

keine Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und kein regelmässiges Bücken. Verweistätigkeiten

seien in einem Pensum von 3 Stunden pro Tag zuzumuten, wobei das Arbeitstempo

durch die psychische Problematik verlangsamt und regelmässige Pausen notwendig

seien (IV-Nr. 23 S. 1 ff.; E. II. 3.18 hiervor). Dieser

Beurteilung kann angesichts der im F.___-Gutachten attestierten

vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer

Verweistätigkeit und des dargelegten Belastungsprofils (reduzierte

Stresstoleranz und Umstellungsfähigkeit, keine Arbeiten in grosser Höhe, keine

exponierten Arbeitsplätze, keine Arbeiten mit hohem Verletzungsrisiko) nicht

gefolgt werden. Wie erwähnt, haben die auf orthopädisch-traumatologischem und

neurologischem Fachgebiet festgestellten degenerativen Veränderungen nach den

gutachterlichen Angaben zu keinen fassbaren und objektivierbaren Funktionsdefiziten

geführt. Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht wird die

Prognose – unter Voraussetzung der zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers

– als günstig angesehen (IV-Nr. 42.1 S. 19; vgl.

E. II. 3.21 hiervor). Im Übrigen ist das F.___-Gutachten – wie oben

(unter E. II. 2.6 hiervor) erwähnt – nicht in Frage zu stellen und zum

Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Hausarzt zu

einer anderslautenden Einschätzung der gesundheitlichen Situation und/oder der

Arbeitsfähigkeit gelangt. Wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt

oder ungewürdigt geblieben wären, werden vom Hausarzt nicht genannt.

4.7.5

Abschliessend

bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schwindel-Symptomatik im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung abgeklärt wurde, wobei die neurologische

Gutachterin für den geklagten Schwindel kein peripheres oder zentrales Korrelat

finden konnte (IV-Nr. 42.4 S. 6). Dr. med. T.___ führte in

seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2017 aus, aufgrund der Stellungnahme der

Gutachter vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 48) bestehe keine medizinische

Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 51 S. 2).

Daran hielt er auch in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018 fest

(IV-Nr. 66 S. 2). Demnach werden die Begutachtungsergebnisse auch vom

RAD-Arzt nicht in Zweifel gezogen. Der bestehenden Dekonditionierung ist nach

den gutachterlichen Angaben mit einem medizinischen Trainingsprogramm sowie

einem Ausdauertraining entgegenzuwirken, um die körperliche Belastbarkeit zu

steigern und die unspezifische Schwindelneigung zu dämmen. Eine solche Therapie

könnte ambulant oder stationär angeboten werden, wobei im Falle eines

körperlich betonten Trainings (wie bei der Rehabilitationsbehandlung in D.___)

viel Wert auf eine psychologische Begleitung zu legen wäre (IV-Nr. 42.1

S. 23). Dies entspricht auch den Angaben der E.___ im Bericht vom

19.

Dezember 2016, wonach physiotherapeutisch die Weiterführung der

medizinischen Trainingstherapie sowie ein regelmässiges Ausdauertraining

empfohlen wird. Psychiatrisch wird eine strukturgebende Unterstützung in einem

verhaltenstherapeutisch ausgerichteten stationären Setting in einer für

affektive Störungen geeignete Einrichtung empfohlen (IV-Nr. 36 S. 7;

E. II. 3.20 hiervor).

5.

Nach

dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte (pract. med. G.___, E.___,

Dr. med. R.___, pract. med. S.___) das polydisziplinäre F.___-Gutachten

nicht zu relativieren. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen, liegen nicht vor (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Demnach

ist darauf abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, sowohl die

bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Fahrzeugbau als auch eine

leidensangepasste Verweistätigkeit mit einem Pensum von 100 % auszuüben,

wobei die Einschränkungen gemäss vorerwähntem Belastungsprofil zu

berücksichtigen sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Januar

2018, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Für

weitere Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines Fachberichts zur

arbeitsmedizinischen Situation und einer Stellungnahme zum Gutachten von pract. med.

G.___ sowie auch den Beizug einer Stellungnahme von pract. med. S.___, und/oder

die Veranlassung eines Obergutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt

wird (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 5 bis 9;

A.S. 5), besteht kein Anlass, da von solchen Weiterungen keine

wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;

vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018

E. 4.1,8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 4.5.3 und 8C_576/2015

vom 21. September 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2

Der

Beschwerdeführer lässt das Rechtsbegehren stellen, es sei die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu

bewilligen (vgl. Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 5).

Auf die entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der Rechtsvertreter

mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 mit, die Rechtschutzversicherung des

Beschwerdeführers beteilige sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im

Sinne eines Entgegenkommens, mit einem Betrag CHF 5'000.00 an den Kosten

des Beschwerdeverfahrens (A.S. 52 f.; vgl. E. I. 2.6 hiervor). In der

am 25. Oktober 2018 eingereichten Kostennote werden ein Zeitaufwand von 29.5

Stunden, ein Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt

CHF 424.85 geltend gemacht (A.S. 52 ff.). Gemäss der vom

Beschwerdeführer gleichzeitig eingereichten E-Mail seiner Rechtsschutzversicherung

vom 12. Oktober 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für

seinen aufgelaufenen Honoraraufwand die zugesicherte Pauschale von

CHF 5'000.00 bereits überwiesen (A.S. 53). Dementsprechend wird in

der Kostennote vom geltend gemachten Honorar von insgesamt CHF 8'401.52

eine «Kostengutsprache Rechtsschutzversicherung» von CHF 5'000.00

abgezogen, was zu einem Resthonorar von CHF 3'401.52 führt

(A.S. 54 ff.). Zu prüfen ist, ob dieses Resthonorar sowie die anfallenden

Gerichtskosten von CHF 600.00 allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege zu übernehmen sind.

Der vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Zeitaufwand für das

Verfassen der Beschwerde von 9.75 Stunden (7.5 Std. vom 1. März 2018, 1.5

Std. vom 2. März 2018 und 0.75 Std. vom 5. März 2018) sowie der

Beschwerdeergänzung von 6.25 Stunden (3.5 Std. vom 28. März 2018 und 2.75

Std. vom 29. März 2018), somit ein Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden

für die ergänzte Beschwerde, ist deutlich überhöht und kann so nicht

berücksichtigt werden, handelt es sich doch im Vergleich zu anderen

IV-Beschwerdeverfahren bezüglich Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand für das Aktenstudium

– trotz der zahlreich vorhandenen Arztberichte – immer noch um einen

durchschnittlichen Fall. Demnach erscheint ein Zeitaufwand für die Erstellung

der Beschwerde und deren Ergänzung, aus welcher keine wesentlichen neuen

Gesichtspunkte hervorgehen, von (höchstens) 8 Stunden als angemessen. Sodann

sind reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die

Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und

das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter

folgenden Daten angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden: 7. März

2018.

(Eingang und Studium Verfügung VerG, 0.25 Std.; Verfassen Brief an Klient,

0.30

Std.), 29. März 2018 (Verfassen Brief an Klient, 0.50 Std.),

6.

April 2018 (Eingang und Studium Verfügung VerG, 0.25 Std.; Verfassen

Kurzbrief an Klient, 0.15 Std.), 14. Mai 2018 (Eingang und Studium

Verfügung VG inkl. Beil., 0.25 Std.; Verfassen Brief an Klt., 0.25 Std.),

4.

Juni 2018 (Eingang und Studium Verfügung VG inkl. Beil., 0.25 Std.;

Verfassen Brief an Klt., 0.25 Std.), 14. Juni 2018 (Eingang und Studium

Verfügung VerG inkl. Beil., 0.35 Std.; Verfassen Brief an Klient, 0.25 Std.),

20.

Juni 2018 (Verfassen Brief an Klient, 0.25 Std), 29. September

2018.

(Eingang und Studium Verfügung VG, 0.25 Std.; Verfassen Kurzbrief an

Klient, 0.15 Std.), 9. Oktober 2018 (Verfassen Brief an VerG, 0.25

Std.), 15. Oktober 2018 (Eingang und Studium Verfügung VerG, 0.25 Std.;

Verfassen Kurzbrief an Klient, 0.15 Std.) und 25. Oktober 2018 (Verfassen

Kurzbrief an Klient, 0.15 Std.; Verfassen Brief an Klient, 0.50 Std.). Damit

verbleibt ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 16.50 Stunden, der im

Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen relativ hoch ausfällt und gerade noch

als angemessen bezeichnet werden kann. Der Stundenansatz für die Bestimmung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt CHF 180.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]).

Im Weiteren beläuft sich die Vergütung für Fotokopien auf CHF 0.50 pro

Stück (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Satz 1 GT). Demnach betragen

die Auslagen insgesamt CHF 309.10. Dies führt zu einer Kostenforderung von

insgesamt CHF 3'531.60 (Honorar von CHF 2'970.00 zuzüglich Auslagen

von CHF 309.10 und MwSt [7.7 %] von CHF 252.50).

Zusammen mit

den Gerichtskosten von CHF 600.00 beläuft sich der Kostenaufwand für den

Beschwerdeführer auf insgesamt CHF 4’131.60. Mit der vorerwähnten, dem

Beschwerdeführer von seiner Rechtsschutzversicherung überwiesenen Pauschale von

CHF 5'000.00 wurde diese Kostenforderung bereits beglichen. Damit erweist

sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. März 2018 als hinfällig

bzw. ist abzuweisen.

6.3

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4.

Der Beschwerdeführer

wird verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Auf

die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil 9C_327/2019 vom 23. September 2019 nicht ein.