VSBES.2018.79
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. März 2019Deutsch92 min
Source so.ch
Urteil vom 29. März 2019
Es
wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Helfenfinger
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 31. Januar
2018)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1960 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom
1. November 2013 bis 28. Februar 2015 als Mitarbeiter in der Montage
bzw. im Fahrzeugbau der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13). Am
22. April 2014 brach er sich das linke Wadenbein, als er über eine
Hundeleine stolperte (vgl. IV-Nr. 14.42 S. 3). Vom 16. bis
20. November 2014 war er wegen Lungenembolien im C.___ hospitalisiert
(IV-Nr. 14.88). Sodann erlitt er am 13. Januar 2015 einen weiteren Unfall,
als er zu Hause unter der Dusche ausrutschte und dabei seine linke Rippenseite an
den Armaturen aufschlug (IV-Nr. 14.53 und 14.83). Vom 27. Oktober bis
14. November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur
Rehabilitation in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 14.29). Am 25. April
2016 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Er gab an, er leide seit März 2014 unter stechenden
Rückenschmerzen, Atemnot, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und
eingeschränkter Beweglichkeit (IV-Nr. 7). Vom 2. bis 21. Mai 2016 war
er in der E.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 18 S. 2 ff.). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) teilte dem Beschwerdeführer am 5. August
2016 mit, hinsichtlich der Unfallfolgen liege ein medizinischer Endzustand vor.
Die Heilkosten- und Taggeldleistungen stelle sie auf den 31. August 2016
ein (IV-Nr. 21.2 S. 1 f.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. September
2016 gewährte die Suva dem Beschwerdeführer für die beiden Unfälle aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % eine Invalidenrente ab 1. September
2016 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 5 % (IV-Nr. 25).
1.2 Vom
31. Oktober bis 5. November 2016 hielt sich der Beschwerdeführer erneut
stationär in der E.___ auf (IV-Nr. 35). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und
psychiatrische) Begutachtung in der F.___, [...] (im Folgenden: F.___), welche
im Februar 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 20. März 2017;
IV-Nr. 42). Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin nahmen die Gutachter am
13. Juni 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals Stellung
(IV-Nr. 48). Nach Konsultation des RAD und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ab. Dies wurde
im Wesentlichen damit begründet, gemäss den versicherungsmedizinischen
Abklärungen bestünden keine medizinischen Einschränkungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Dem polydisziplinären F.___-Gutachten komme voller Beweiswert
zu. Es könne dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, seine bisherige Arbeit
sowie andere Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils ohne
quantitative Einschränkungen auszuüben. Eine Invaliditätsbemessung erübrige
sich (IV-Nr. 68).
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 5. März 2018 lässt der Beschwerdeführer
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1.
Der Entscheid der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2018 sei vollständig
aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer
(Versichertennummer: ) sei mindestens eine halbe IV-Rente auszusprechen, wobei
die noch auszusprechende mindestens halbe IV-Rente mit dem gesetzlich
vorgesehenen Zinssatz von 5 %, seit wann rechtens zu verzinsen sei.
3.
Dem Beschwerdeführer
seien die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es wird darum ersucht,
die Kostennote nachreichen zu dürfen.
5.
Verfahrensantrag: Es
sei dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer detaillierten
Beschwerdebegründung bis am 29. März 2018 Frist zu gewähren.
6.
Verfahrensantrag: Es
sei bei Herr Dr. med. G.___, H.___, [...], [...], ein Fachbericht über die
Testung der Medial Branches sowie der Radiofrequenzablation (Denervation der
Facettengelenke) und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen aus
arbeitsmedizinischer Sicht einzuholen.
7.
Verfahrensantrag: Es
sei bei Dr. med. G.___, H.___, [...], [...], eine Stellungnahme zum
Gutachten der F.___ und zur Stellungnahme des RAD vom 03. Januar 2018
einzuholen.
8.
Verfahrensantrag: Es
sei bei Herrn Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, [...],
[...], eine Stellungnahme zum Gutachten der F.___ und zur Stellungnahme des RAD
vom 03. Januar 2018 einzuholen.
9.
Verfahrensantrag: Es
sei ein Obergutachten bei einer staatlichen Einrichtung einzuholen.
2.2 In
seiner Beschwerdeergänzung vom 29. März 2018 lässt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren und Darlegungen in der Beschwerde vom 5. März 2018
festhalten (A.S. 25 ff.).
2.3 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist und auf eine ausführliche
Stellungnahme verzichtet. Ergänzend hält sie fest, der medizinische Sachverhalt
sei genügend abgeklärt worden, weshalb die Verfahrensanträge Ziff. 6 bis 9
ebenfalls abzuweisen seien (A.S. 41).
2.4 Mit
Eingabe vom 20. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, er
bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort.
Gleichzeitig reicht sein Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).
2.5 Mit
Instruktionsverfügung vom 25. September 2018 wird der Beschwerdeführer
aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob die gemäss seinen Angaben beim J.___
abgeschlossene Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nun erteilt habe, und wenn ja, in welchem Umfang; dem
Gericht seien entsprechende Belege einzureichen (A.S. 47 f.).
2.6 Mit
Eingabe vom 25. Oktober 2018 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers
mit, der beigelegten E-Mail könne entnommen werden, dass sich die Rechtsschutzversicherung,
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Sinne eines Entgegenkommens, mit
einem Betrag von CHF 5'000.00 an den Kosten des Beschwerdeverfahrens
beteilige. Im Weiteren reicht er eine neue Kostennote ein (A.S. 52 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig
ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2018
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es
die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352). Den gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch
den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche
auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
2.6
Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der
therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der
amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits
lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März
2017.
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
3.
Im
vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die angefochtene
Verfügung vom 31. Januar 2018 beruhe auf nicht rechtsgenüglichen
medizinischen Abklärungen. Demnach ist der medizinische Sachverhalt im
Folgenden darzulegen:
3.1
Dem
Bericht des K.___ vom 3. Dezember 2014 über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 16. bis 20. November 2014 können folgende Hauptdiagnosen
entnommen werden: «1. Bilaterale Lungenembolien, rechts parazentral, links
segmental mit V.a. Infarktpneumonitis und Pleuritis unklarer Ätiologie, DD:
Neoplasie, TVT, genetisch, CT-Thorax 16.11.14: Nachweis von multiplen
Lungenembolien ab parazentral rechts, segmental links, jeweils Unterlappen.
Dorsobasale Transparenzminderungen, DD Lungenembolie-assoziiert, DD zusätzliche
Infektkomponente nicht auszuschliessen. Indeterminierte Noduli am Interlobium
links, Duplex 17.01.14: keine Hinweise für Beinvenenthrombose, RF: positive
Familienanamnese (Faktor-V-Leiden-Mutation und APC-Resistenz bei Schwester
bekannt); 2. Hyponatriämie, a.e. medikamentös bei Antidepressiva-Einnahme,
Natrium 130 mmol/l; 3. Psoriasis mit anamnestisch St.n.
Psoriasisarthritis; 4. Folsäure- und Vitamin B12-Mangel,
Substitutionstherapie, Anti-Intrinsic-Faktor-Antikörper und
Anti-Parietalzell-Antikörper: negativ». Als Nebendiagnose wurde ein Status nach
Osteosynthese bei Weber-B-Fraktur links 04/2014 angegeben.
Unter dem
Titel «Beurteilung und Verlauf» wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient
habe berichtet, dass seit dem 12. November 2014 intermittierend eine
Dyspnoe bestehe und er an rechtsthorakalen Thoraxschmerzen leide. Die Thorax-schmerzen
seien vor allem inspiratorisch verstärkt. Die Dyspnoe habe im Verlauf deutlich
zugenommen. Am 15. November 2014 sei zusätzlich Husten mit
blutig-tingiertem Sputum hinzugekommen, sodass sich der Patient in [...] auf
der Notfallstation vorgestellt habe. Beinschmerzen oder eine vorausgegangene
Immobilisation habe er verneint. Fieber habe er nicht gemessen, er habe sich
jedoch febril gefühlt. Bei Eintritt habe sich ein 54-jähriger Patient in
reduziertem Allgemein- und unauffälligem Ernährungszustand präsentiert. Er sei
subfebril, normoton sowie normokard gewesen und die Sauerstoffsättigung habe
93.
% bei Raumluft betragen. Kardial hätten sich reine Herztöne ohne
Strömungsgeräusche auskultieren lassen. Pulmonal habe sich ein vesikuläres
Atemgeräusch über allen Lungenfeldern gefunden. Der übrige internistische
Status sei ohne wegweisende Befunde gewesen. Bei einem CT-Thorax habe sich ein
Befund gezeigt, welcher mit einer ausgeprägten Lungenembolie beider Unterlappen
vereinbar gewesen sei. Zudem habe sich eine noduläre Veränderung interlobär
gefunden. Es sei eine Therapie mit Fragmin begonnen worden. Am 17. November
2014.
sei eine Duplexsonographie der Beinvenen durchgeführt worden. Hierbei
hätten sich keine Hinweise für eine frische oder ältere tiefe
Beinvenenthrombose gezeigt. Überlappend zur Fragmintherapie sei mit der
Medikation mit Marcoumar begonnen worden. Bei bekannter
Faktor-V-Leiden-Mutation der Schwester sei zusätzlich eine Gerinnungsdiagnostik
durchgeführt worden, da der Patient Kinder habe. Hierbei habe man eine
heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation sowie eine heterozygote Prothrombin
G20210A-Mutation festgestellt. Ein Folsäuremangel sowie ein Vitamin-B12-Mangel seien
substituiert worden. Zusätzlich seien Parietalzell- sowie
Intrinsic-Faktor-Antikörper abgenommen worden; diese seien im Normbereich
gelegen. Am 20. November 2014 habe der Patient in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 14.88).
3.2
Am 13. Januar
2015.
erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, als er zu Hause unter der Dusche
ausrutschte und sich dabei die Rippen (links) am Duschhalter aufschlug (vgl.
Schadenmeldung UVG vom 21. Januar 2015; IV-Nr. 14.83). Aus dem
Bericht des L.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie,
vom 21. Januar 2015 geht hervor, es bestehe eine unauffällige Darstellung
des Rippenthorax, ein Hinweis auf eine dislozierte Fraktur sei nicht vorhanden.
Es bestehe kein Pleuraerguss bzw. Hämatothorax. Ebenso wenig sei ein
Pneumothorax feststellbar. Die Herzgrösse sei im Normbereich, der Patient sei
kardial kompensiert (IV-Nr. 14.86).
3.3
Aus dem
Bericht der E.___, [...], vom 19. Mai 2015 über die ambulante Sprechstunde
vom 12. Mai 2015 gehen folgende Diagnosen hervor: «1. Verdacht auf
chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10
F45.41) bei chronisch rezidivierenden Zervikobrachialgien links, unklarem
Thoraxschmerz, rezidivierendem Thoraxschmerz bei St.n. Lungenembolie mit
Belastungsdyspnoe, Psoriasis vulgaris mit anamnestischer Psoriasisarthritis; 2. Psychosoziale
Belastungssituation mit positiver Testung im DASS auf eine Angststörung; 3. St.n.
Osteosynthese einer Weber-B-Fraktur links; 4. Thrombophilie bei Faktor
V-Leiden Mutation».
Zur Anamnese
wurde angegeben, der Patient berichte über eine Rotatorenmanschettenruptur in
der rechten Schulter im Jahr 2010 mit operativer Versorgung im K.___. Seit
Frühjahr 2014 bestünden verschiedene Traumata wie Rotationstrauma der linken
Schulter mit Anschlagen der Hand im Gesicht und Vorstellung in der
interdisziplinären Notfallstation des K.___. Kurze Zeit später sei ein Supinationstrauma
mit dislozierter Weber-B-Fraktur linksseitig und nachfolgender osteosynthetischer
Versorgung aufgetreten. Die postoperative Versorgung sei im VACOped Stiefel
erfolgt. Seit August 2014 sei dann die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden.
In dieser Zeit habe sich ein Hautausschlag zunehmend ausgebreitet, beginnend in
den Hörgängen, jetzt aktuell bei beiden Händen sowie bei den streckseitigen
Ellen- und Kniegelenken. Im weiteren Verlauf sei es dann zu intermittierender
Dyspnoe mit rechts thorakalen Schmerzen gekommen. Es sei eine stationäre
Einweisung ins L.___ erfolgt und eine Überweisung ins K.___. Hier sei eine
Lungenembolie festgestellt worden. Im weiteren Verlauf sei dann auch eine
Thrombophilieerkrankung bei Faktor V-Leiden Mutation und positiver Familienanamnese
festgestellt worden. Nachfolgend sei eine Dauertherapie mit Antikoagulantien
(Marcoumar) erfolgt. Der Patient gebe an, dass er sich insbesondere nach der
Lungenerkrankung nie vollständig erholt habe. Er fühle sich schlapp. Es bestünden
wechselnde Schmerzen im Oberkörper mit Schwindelattacken und Appetitlosigkeit.
Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich herabgesetzt und werde mit 10
Minuten angegeben. Der Patient berichte über Schmerzen im Oberkörper,
insbesondere im Brustbeinbereich. Der Schmerz fühle sich teilweise wie ein
«Durchschuss» an. Durch Entspannung werde der Schmerz besser. Ausserdem bestehe
ein Nackenschmerz insbesondere bei der HWS-Rotation. Er habe das Gefühl, dass
etwas einklemme, sodass er dann kaum gerade stehen könne. Durch Entspannung
werde die Schmerzsymptomatik besser. Insbesondere die stechenden Schmerzen im
Brustkorbbereich bereiteten ihm Angst hinsichtlich eines erneuten embolischen
Geschehens im Thoraxbereich.
Der Arzt
führte sodann aus, bei der körperlichen Untersuchung zeige sich ein florides
Ekzem an den Streckseiten der Ellen- und Kniegelenke gut handflächengross.
Darüber hinaus seien die Finger beginnend an den Grundgelenken befallen. Es
zeige sich ein unauffälliges Gangbild mit Beckengeradstand. Das Aufrichten sei
etwas verlangsamt. Es bestehe ein diffuser Druck- und Klopfschmerz über den
Dornfortsätzen der mittleren BWS. Eine Blockierung lasse sich nicht eruieren.
Die HWS-Rotation gelinge rechts und links beidseits mit 90 Grad. Bei allgemein
verspannter Trapeziusmuskulatur sei jedoch kein fortgeleiteter Schmerz durch
eine HWS-Bewegung auslösbar. Die Schultergelenksbeweglichkeit sei frei. Der
Faustschluss sei vollständig. Zur psychischen Anamnese wurde angegeben, der
Patient berichte über wiederholte Angstattacken insbesondere beim Stechen in
der Brust, was sich auch in einer positiven Testung für eine Angststörung im
DASS niederschlage.
Zusammenfassend
wurde festgestellt, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzgeschehen des Thorax
sowie zervikobrachial bei Status nach Lungenembolie. Darüber hinaus zeige sich
eine zunehmende Beeinträchtigung der Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit durch
die Schmerzen. Im Vorfeld zum Entscheid für die Aufnahme zu einer multimodalen
stationären Gruppenschmerztherapie werde um eine erneute lungenfachärztliche
Beurteilung der vom Patienten beschriebenen Belastungsdyspnoe gebeten. Darüber
hinaus sollte ein rheumatologisches Konsil zur Optimierung der Psoriasis-bedingten
Beschwerden veranlasst werden. Dies scheine insbesondere hinsichtlich der
belastenden wie auch der psychosozialen Gesamtsituation für den Erfolg einer
Schmerztherapie als Voraussetzung (IV-Nr. 14.67).
3.4
Dem
Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere
Medizin FMH, vom 10. Juli 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden:
Dyspnoe/Eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei/mit Schmerzen
Wirbelsäule/links-thorakal bei/mit maximaler Spiroergometrie mit
eingeschränkter Leistungsfähigkeit, fortgesetztem Nikotinkonsum, Ausschluss
COPD, normaler Bodyplethysmographie und eingeschränkter CO Diffusion; Bilaterale
Lungenembolien (ED 16.11.14), noch unvollständig rekanalisiert; Unklarer
Nodulus Interlobium links; Mehrere Rippenfrakturen links; Fraktur (DD
Pseudarthrose) Processus spinosus HWK 1; Adipositas; Familiäre
Koagulopathie vom Typ Faktor V Leiden und Prothrombin G20210A-Mutation; Keilwirbelbildung
BWK 7; Verdacht auf anale Fistel links; Psoriasis; St.n. Hyponaträmie; St.n.
OSG Fraktur links, Osteosynthese.
Die Beurteilung
lautete dahingehend, die durchgeführte pulmonale Standortbestimmung habe
Folgendes gezeigt: (noch?) nicht komplett rekanalisierte Lungenembolien,
Nachweis einer (älteren?) HWK 1 Fraktur, Nachweis von mehreren seit November
2014.
neu aufgetretenen z.T. sich noch in Konsolidation befindenden
Rippenfrakturen links, nebenbefundlich Verdacht auf Analfistel, Ausschluss
einer COPD, Grössenkonstanz von diversen pulmonalen Noduli somit nicht primär
als Malignomsuspekt zu werten. Die Befunde erklärten zu einem grossen Teil die
persistierenden Schmerzen thorakal und im Bereich der oberen HWS. Die beklagte
Atemnot (und die in der Spiroergometrie objektivierte Einschränkung der
körperlichen Belastbarkeit/maximale O2 Aufnahme) sei auch dadurch gut zu erklären.
Im Bereich Atemnot spiele zusätzlich die Adipositas und die Tatsache, dass sich
der Patient seit November 2014 und noch mehr seit Januar 2015 (letzter
Arbeitstag) körperlich schone (Abnahme der Fitness), sicherlich eine wichtige
zusätzliche Rolle. Die Entwicklung einer chronischen thromboembolischen
pulmonalen Hypertonie (CTEPH) nach durchgemachten Lungenembolien wäre möglich.
Nach knappen sechs Monaten könne noch nicht von einer CTEPH gesprochen werden. Eine
Indikation für eine andere Art von medikamentöser Therapie bestehe im Moment
nicht. In dieser Situation sei dem Hausarzt zu empfehlen, als nächstes eine
Echokardiographie zu veranlassen.
Zum Befund der
Rippenfrakturen links wurde Folgendes angegeben: Diese seien seit November 2014
neu aufgetreten. Der Patient könnte sich diese aber auch beim Sturz in der
Dusche vom Januar 2015 zugezogen haben. Die Tatsache, dass die Rippenfrakturen
noch nicht vollständig konsolidiert seien, erkläre die persistierenden
Schmerzen. Zum Befund der HWK 1-Fraktur wolle er (Dr. med. M.___) sich nicht
äussern. Es müsste auch die Anamnese gezielt ergänzt werden, um herauszufinden,
wann die Fraktur überhaupt passiert sei. Im Weiteren wurde festgehalten,
zurzeit und aufgrund der objektivierten Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit könne vom Patienten keine Arbeitsfähigkeit als Fahrzeugbauer
(Militärfahrzeuge) erwartet werden. Diese Tätigkeit würde einer körperlich
schweren Arbeit entsprechen, wozu der Patient im Moment nicht in der Lage sei.
Die Prognose der Rippenfraktur sei grundsätzlich gut. Die Prognose bezüglich
der Rekanalisation der Lungenembolien könne im Moment noch nicht beantwortet
werden. Zur Prognose bezüglich der HWK-Fraktur könne keine Stellung bezogen
werden (IV-Nr. 14.55).
3.5
Aus
dem Bericht des N.___ vom 13. Juli 2015 über die gleichentags
durchgeführte 2-Phasen-Skelettszintigrafie geht folgende Beurteilung hervor: Im
Bereich des linken Carpometakarpalgelenkes 1 zeige sich eine intensive
Steigerung des Knochenstoffwechsels, eher passend zur aktivierten Rizarthrose, es
bestehe kein Nachweis von Psoriasis-typischen Anreicherungen und darüber hinaus
könne eine fokale Anreicherung mit gesteigertem Stoffwechsel im Bereich des
Rippenskeletts links nachgewiesen werden, passend zu älteren Rippenfrakturen.
Im Bereich der BWS zeige sich kein eindeutig pathologisch gesteigerter
Stoffwechsel, daher handle es sich um eine ältere Fraktur von BWK 7
(IV-Nr. 14.54).
3.6
Dr. med.
O.___, Innere Medizin + Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. August
2015.
folgende Diagnosen: «1. Chronisches zerviko-thorako-vertebrales
Schmerzsyndrom mit St.n. Arbeitsunfall 03/2014, Osteochondrose C5/C6,
beginnende Spondylolisthesis C4/C5, begleitende Uncovertebralarthrosen mittlere
HWS, Keilwirbelfraktur BWK 7 DD posttraumatisch, Wirbelsäulenfehlform- und
Fehlhaltung; 2. Linksseitige Thoraxschmerzen, St.n. Kontusion 01/2015 nach
Sturz und Kontusion Rippenbogen, St.n. Frakturen, aktuell konsolidiert Rippe 7
und 8 links dorsal; 3. Symptomatisch Rhizarthrose links; 4. Psoriasis
vulgaris (ED ca. 2014), aktuell keine sicheren Hinweise (klinisch wie auch
skelettszintigrafisch) für eine Psoriasisarthritis; 5. St.n. bilateralen
Lungenembolien (ED 16.01.2014), gemäss SPECT-CT vom 23.06.2015 noch nicht
vollständig rekanalisiert, Thrombophilie bei Faktor V-Leiden-Mutation, orale
Antikoagulation mit Marcoumar».
Unter dem
Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, aus rheumatologischer Sicht
könnten derzeit keine sicheren Hinweise auf eine Psoriasis-assoziierte
Gelenkserkrankung objektiviert werden. Es sei neben konventionellen
Röntgenbildern und spezifischen labor-chemischen Untersuchungen hinsichtlich
Rheumaserologie eine ergänzende 2-Phasen-Gelenksszintigrafie ohne jedoch
sicheren Hinweis auf entzündliche Gelenksmanifestationen erfolgt. In der
Szintigraphie finde man multiple Anreicherungen passend entweder zu
degenerativen Veränderungen oder posttraumatischen Läsionen insbesondere im
linken Rippenthorax, passend zu älteren Rippenfrakturen auf Höhe der Rippen 8
bis 10. Im Weiteren habe die durch Dr. med. M.___ veranlasste CT-Thorax-
und Abdomen-Untersuchung am 23. Juni 2015 mit der Frage nach vorliegenden
Lungenembolien den überraschenden Befund einer Keilwirbelfraktur im Bereich von
BWK 7 gezeigt. Aufgrund der negativen Anreicherung in der Szintigraphie
könne ein frischeres Frakturleiden ausgeschlossen werden. Inwieweit die
erlittene Fraktur im Rahmen der Unfallereignisse im März 2014 sowie im Januar
2015.
zu sehen sei, müsse durch den Unfallversicherer abgeklärt werden.
Bezüglich therapeutischer Massnahmen sei dem Patienten empfohlen worden, primär
die nun eingeleitete ambulante Physiotherapie am K.___ wahrzunehmen, dies
insbesondere hinsichtlich der zwischenzeitlich bereits chronifizierten Rückenbeschwerden.
Bezüglich aktivierter Rhizarthrose links könnte jederzeit eine intraartikuläre
Steroidinfiltration erfolgen. Hinsichtlich Psoriasis vulgaris sei eine
dermatologische Standortbestimmung zu empfehlen. Im Weiteren stehe die derzeit
für den Patienten auch belastende psychosoziale Problematik mit einer Arbeitsplatzproblematik
im Vordergrund. Eine schwere körperlich belastende Tätigkeit, wie sie der
Patient zuletzt ausgeübt habe, dürfte mittel- bis langfristig auch zu
vermehrten Beschwerden des Bewegungsapparates führen und müsse als ungeeignet
bezeichnet werden (IV-Nr. 14.45).
3.7
Im
Bericht über die kreisärztliche Untersuchung der Suva (Dr. med. P.___,
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt) vom 8. September
2015.
gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Ruhe schmerzten die Rippen
nicht. Allerdings komme es im Liegen unter Druckbelastung noch zu
Thoraxschmerzen linksseitig. Eine Behandlung in der E.___ in [...] sei noch
nicht erfolgt. Der Versicherte beklage bei Belastungssituationen Luftnot.
Täglich müsse er Medikamente zur Schmerztherapie einnehmen. Aufgrund der
diagnostizierten Lungenembolien sei eine Antikoagulation mit Marcoumar
notwendig. Physiotherapien erfolgten derzeit keine. Im Rahmen der
Befunderhebung wurde im Wesentlichen angegeben, im Bereich des Thorax links sei
kein Druckschmerz auslösbar. Der Versicherte gebe noch geringe Druckschmerzen
paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule rechtsseitig an.
Die Beurteilung
laute wie folgt: objektiv zeige der Versicherte eine freie Beweglichkeit beider
Schultergelenke, der Halswirbelsäule und des linken oberen Sprunggelenks. Subjektiv
gebe er Beschwerden im Sinne von Luftnot an. Zusätzlich bestünden Beschwerden
aufgrund der Psoriasis vulgaris. Im Weiteren seien subjektiv Beschwerden im
Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter vorhanden. Der Versicherte
leide unfallfremd an einer Psoriasis vulgaris, an einer bilateralen
Lungenembolie mit Antikoagulation und an einer Rhizarthrose linksseitig. Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse eine Abgrenzung von unfallbedingten und
unfallfremden Beschwerden erfolgen. Aktuell werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
bescheinigt (IV-Nr. 14.42).
3.8
Dem
Bericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Kardiologie FMH, vom
8.
Oktober 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden:
1.
Zustand nach bilateralen massiven Lungenembolien und Infarktpneumonie 11/14,
familiäre Koagulopathie vom Typ Faktor V Leiden (heterozygot) und Prothrombin G20210A-Mutation
(heterozygot; ED 11/2014, C.___), unter dauerhafter AOK, noch unvollständig
rekanalisiert (SPECT CT 23.06.15); 2. Dyspnoe/Eingeschränkte körperliche
Leistungsfähigkeit, am ehesten bei chronischer Dekonditionierung nach
bilateralen Lungenembolien (11/14) und mehreren Rippenfrakturen sowie Fraktur
des Prozessus spinosus HWS1 (6/15), Gewichtszunahme (+ 15 kg), fortgesetzter
Nikotinkonsum, kein Hinweis auf eine chronische postthromboembolische pulmonale
Hypertonie, Ausschluss COPD, kein Ischämienachweis ergometrisch;
3.
Psoriasis; 4. St.n. Hyponaträmie (11/2014); 5. St.n. OSG
Fraktur links, Osteosynthese (04/2014).
Die Beurteilung
lautete dahingehend, beim 55-jährigen Patienten mit Zustand nach massiver
bilateraler Lungenembolie sei glücklicherweise kein Hinweis auf eine
postthromboembolische pulmonale Hypertonie gefunden worden. Der rechte
Ventrikel sei nicht dilatiert, es habe eine gute longitudinale Funktion bestanden.
Es seien keine Hinweise auf eine linksventrikuläre Kompression ersichtlich. Es
bestehe ein normal grenzwertiger pulmonaler Druck (systolisch und diastolisch).
Die Leistungsfähigkeit des Patienten sei leicht eingeschränkt, aber nicht
dramatisch. Klinisch habe man keine relevanten Anhaltspunkte für eine pulmonale
Hypertonie gefunden, insbesondere bestehe keine Sinustachykardie und die
Sauerstoffsättigung bei Raumluft sei noch im normalen Bereich. Die Symptomatik
dieses Patienten sei durch eine chronische Dekonditionierung und wegen fehlender
vollständiger kardiopulmonaler Rehabilitation gut erklärbar. Dem Patienten sei
eine kardiopulmonale und orthopädische Rehabilitation in [...] vorgeschlagen
worden, ebenfalls mit dem Ziel, ein Programm für eine Raucherentwöhnung zu
beginnen. Er sei mit dem Vorschlag einverstanden (IV-Nr. 14.8).
3.9
Aus
dem Bericht des K.___ vom 2. November 2015 geht hervor, der
Beschwerdeführer sei aufgrund einer eingeschränkten körperlichen
Leistungsfähigkeit mit Belastungsdyspnoe bei Status nach Lungenembolie
beidseits sowie belastungsverstärkten chronischen rezidivierenden
Cervicobrachialgien zur Rekonditionierung und Schmerzlinderung zugewiesen
worden. Der Patient klage vor allem über zervikale, thorakale und
zerviko-brachiale Schmerzen, welche offenbar mehr oder weniger ständig
vorhanden seien und sich bei raschen Kopfbewegungen extrem verstärkten. Da der
Patient deutlich zu spät zum bestimmten Termin erschienen sei, habe keine
klinische Untersuchung durchgeführt werden können. Er sei jedoch einverstanden
gewesen, ein ambulantes Rückenrehabilitationsprogramm mit verschiedensten
Therapien über drei Wochen durchzuführen. Der Start sei für den 18. August
2015.
geplant gewesen und der Patient habe in der ersten Woche auch motiviert
und diszipliniert am Programm teilgenommen. Aufgrund der angegebenen
Beschwerden sei am 19. August 2015 ein CT von HWK6 bis BWK3 erstellt
worden. Dabei sei eine mögliche alte Fraktur des Processus spinosus BWK1 mit
Neoartikulation der Fragmente und dort leicht intubierten Weichteilen
festgestellt worden. Zudem habe man eine vom Aspekt her ältere und im Vergleich
zu Juni 2015 unveränderte geringe Deckplattenkompression des BWK3 gesehen.
Weiterhin bestehe eine Osteochondrose der Cauda an der HWS mit engem
Neuroforamen C6 links wie auch rechts. Aufgrund dieses Befundes habe man
weiterhin stabilisierend an der HWS und thorakal arbeiten wollen. Leider sei es
nicht dazu gekommen, da der Patient ab der zweiten Woche nicht mehr im Programm
erschienen sei trotz mehrfachen Rückrufs des Physiotherapeuten und mündlicher
Zusage, wieder zu erscheinen. Eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des
Patienten könne daher nicht gemacht werden (IV-Nr. 14.31).
3.10
Vom 27. Oktober
bis 14. November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der D.___
auf. Zum Verlauf wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient habe an
verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, wobei er aufgrund der chronischen
Nacken- und Rückenschmerzen limitiert gewesen sei. Von der Physiotherapie habe er
profitieren können, die Verbesserung sei jedoch nicht signifikant gewesen.
Aufgrund der Schmerzen habe er medikamentös behandelt werden müssen. Der
Patient habe die Dyspnoe vermindern und seine funktionellen Möglichkeiten
leicht verbessern können. Er sei hauptsächlich wegen der Schmerzen limitiert
gewesen. Den chronischen Tabakabusus habe er auf 5 bis 10 Zigaretten pro Tag
reduzieren können. Es sei ihm weitere Physiotherapie verordnet worden. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde angeben, aus kardiologischer Sicht wäre eine
Wiederaufnahme der Arbeit möglich, sie sei aber abhängig von der Entwicklung
der Rückenproblematik (IV-Nr. 14.29).
3.11
Im Sprechstundenbericht
des K.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Januar
2016.
wurden folgende Diagnosen angegeben: Persistierende Cervicalgien bei
Status nach HWS-Distorsion 03/2014 mit Verdacht auf ältere Processus spinosus
Fraktur BWK 1, DD Apophysenrest, Osteochondrose und Spondylarthrose
HWK 5/6, Status nach alter BWK 7 Deckplattenimpressionsfraktur,
anamnestisch 01/2012 mit Rippenfrakturen 7 und 8 links dorsal sowie
pseudoradikuläre Schmerzen LWS rechts mit Osteochondrosen der LWS sowie
Verminderung der Bandscheibenfächer. Zur Anamnese wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei zur Einholung einer Zweitmeinung zugewiesen worden. Der
Patient habe im März 2014 eine Halswirbelsäulendistorison erlitten. Seither
klage er über nicht vollständig regrediente Schmerzen im Nackenbereich,
teilweise auch über ein Knacken. Darüber hinaus bestünden noch zeitweise
bewegungsabhängig einschiessende Schmerzen im Bereich der BWS interscapulär
sowie auch bewegungsabhängige Schmerzen der LWS mit ab und zu einschiessenden
Schmerzen in das rechte Gesäss. Im April 2014 habe er sich bei einem Stolpersturz
eine Weber-B-Fraktur zugezogen, welche osteosynthetisch versorgt worden sei.
Darüber hinaus sei im August 2014 eine Psoriasis diagnostiziert worden. Im
weiteren Verlauf sei eine intensive kardiologische und pulmologische Abklärung
nach einer Lungenembolie im November 2014 erfolgt, wobei eine Thrombophilie V
diagnostiziert und eine Verminderung der Lungenkapazität von 25 %
festgestellt worden sei. Im Weiteren wurden die bildgebenden Abklärungen
dargelegt. Die CT-Untersuchungen vom 19. August 2015 ergäben den Verdacht
auf eine alte Processus spinosus Fraktur BWK 1, DD Apophysenrest, eine
Osteochondrose und eine Spondylarthrose BWK 5/6, die 2-Phasen-Skelettszintigraphie
vom 13. Juli 2015 den Nachweis einer BWK 7
Deckplattenimpressionsfraktur und in Abheilung befindliche Rippenfrakturen 7
und 8 links sowie das konventionelle Röntgen der LWS in 2 Ebenen vom
23.
Juni 2015 bestehende Osteochondrosen der LWS bei gutem Alignement ohne
Hinweise auf eine segmentale Instabilität und einen Verdacht auf Spondylarthrosen.
Zum Procedere wurde angegeben, es werde eine ambulante Knochendichtemessung bei
Status nach BWK 7 Deckplattenimpressionsfraktur nach fraglichem
Sturzereignis empfohlen. Darüber hinaus bitte man die Kollegen der E.___ um ein
Aufgebot des Patienten und dessen Einbindung in ein multidisziplinäres Schmerz-
und Physiotherapiekonzept (IV-Nr. 14.23).
3.12
Aus dem
Bericht des K.___ vom 12. Februar 2016 geht die Diagnose «Fortgeschrittene
Rhizarthrose Dig. I Hand links, aktuell kein Hinweis auf das Vorliegen eines
Karpaltunnelsyndroms beidseits» hervor. Zur Anamnese wurde festgehalten, der
Patient berichte, insbesondere bei der Bewegung des linken Daumens unter
starken Schmerzen im Bereich des linken Handballens zu leiden. Es bestehe eine
diskrete Missempfindung insbesondere im linken Daumen. Die fokussierte
klinisch-neurologische Untersuchung ergebe eine volle Kraft in den Muskelgruppen
beider Hände. Die Sensibilität im Bereich Dig. I sei diskret vermindert. Die
Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel seien negativ. Die elektrophysiologische
Untersuchung vom 12. Februar 2016 ergebe einen Normalbefund ohne Hinweis
auf eine umschriebene demyelinisierende Läsion des Nervus medianus beidseits. Zur
Beurteilung wurde angegeben, es bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Hinweis
auf das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms beidseits. Reguläre Kontrollen
seien hier nicht vorgesehen (IV-Nr. 14.10).
3.13
Dem
Sprechstundenbericht des C.___, Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 17. März 2016 können folgende Hauptdiagnosen
entnommen werden: 1. Fortgeschrittene Rhizarthrose Dig. I Hand links
(adominant) Eaton-Littler Stadium 3 mit Schmerzprogredienz nach Trauma vor 2
Jahren; 2. Schwere Schulter-/Nackenprobleme nach Trauma vom März 2014;
3.
Verdacht auf beginnendes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom
beidseits, links mehr als rechts. Im Weiteren wurden die Nebendiagnosen Faktor
V-Leidenerkrankung, Psoriasis, Status nach Lungenembolie November 2014 (unter
Marcoumartherapie), Status nach ambulanter Rehabilitation 2015 Frühjahr im Haus
sowie stationäre Rehabilitation Oktober/November 2015 für 3 Wochen im Jura
sowie eine Arbeitslosigkeit seit dem 2. Dezember 2014 angegeben. Zur
Zwischenanamnese wurde vermerkt, es erfolge die geplante klinische
Verlaufskontrolle einen Monat nach der Infiltration. Der Patient gebe an, dass
die Infiltration und insbesondere die Ruhigstellung in der kurzen Rhizarthroseschiene
eine deutliche Schmerzerleichterung seien. Ohne die Rhizarthroseschiene komme
es nach kurzen Arbeiten mit den Händen wieder zu einer starken
Verschlechterung.
Zum Procedere
wurde angegeben, aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums werde wahrscheinlich
im Verlauf eine Operation unumgänglich sein. Mit dem Patienten seien die
unterschiedlichen Möglichkeiten besprochen worden. Eine reine Schmerzbehandlung
könnte mit einer operativen Denervation erfolgen, die natürlich nichts am
Arthrosestadium selbst verändere. Dies wäre die einfachste Möglichkeit der
weitgehenden Schmerzausschaltung bzw. Schmerzlinderung. Falls die Kraft im
Vordergrund stehe, wäre eine Arthrodese zu empfehlen; falls vorwiegend die
Beweglichkeit erhalten werden solle, eine Trapezektomie mit Aufhängung. Da die
Beschwerden nun regredient seien und unter der Schiene gut kompensiert, wünsche
sich der Patient zum jetzigen Zeitpunkt keine Behandlung. Er gebe an, dass die
Schulternackenbeschwerden sehr im Vordergrund stünden und dass er längeres
Sitzen und Stehen nahezu vermeide (IV-Nr. 23 S. 14 f.).
3.14
Vom 2.
bis 21. Mai 2016 war der Beschwerdeführer in der E.___, [...],
hospitalisiert. Zum Verlauf wurde angegeben, der Patient sei mit chronischen
Schmerzen und daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen im Bereich der BWS
zur Schmerzbehandlung eingetreten. Nach Untersuchung und gemeinsamem Assessment
durch das interdisziplinäre Behandlungsteam habe der Patient an einer
dreiwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen, welche Physio-,
medizinische Trainings- (MTT), Ergo-, Atem-, kreative und Entspannungs-Therapie
sowie standardisierte psychiatrisch-psychologische Gruppen- sowie Einzelgespräche
beinhalte. Es seien tägliche Visiten mit regelmässiger interdisziplinärer
Teambesprechung sowie eine Überprüfung des Behandlungsverlaufs erfolgt. Der
Patient habe sich rasch in die Patientengruppe integriert und sei stets
motiviert gewesen. Er sei in der Gruppe aktiv gewesen und habe sich mit der
Schmerztherapie auseinandergesetzt. Der Patient habe durch den multimodalen
Therapieansatz stark profitieren können und habe subjektiv den grössten Benefit
durch Psychotherapie, MTT und den Austausch mit den Mitpatienten gesehen. Mit
dem Patienten seien die Vorteile der neuen direkten Antikoagulantia besprochen
worden. Er wolle aber zurzeit weiterhin Marcumar einnehmen. Die medizinische
Eintrittsuntersuchung inkl. Labor und EKG sei unauffällig gewesen bis auf den
stark erniedrigten Vitamin D3 Wert. Es sei eine Substitution erfolgt. Im
Verlauf seien keine sonstigen internistischen Probleme aufgetreten. Der Patient
habe schnell die positiven Effekte des regelmässigen Trainings verspürt. Lokal
sei er mit Neurodol-Pflaster behandelt worden.
Zum
psychiatrischen Verlauf wurde festgehalten, in den psychotherapeutischen
Einzelgesprächen sei es dem Patienten anfänglich möglich geworden, die
Wechselwirkungen von Schmerz und Depression verstehend zu akzeptieren.
Erschwerend wirkten konfliktbelastende Beziehungen im familiären und sozialen
Kontext. Dem Patienten sei es im Verlauf teilweise gelungen, seine
schmerzgesteuerte depressiv-negative Stimmung distanzierter zu betrachten und
seine positiven Ressourcen zu artikulieren, mit regressiven Einbrüchen durch
Zukunfts- und Existenzängste. Im Verlauf der zweiten Behandlungshälfte seien
depressive Verhaltensmuster deutlicher geworden. Er sei aus psychiatrischen
Gründen aktuell arbeitsunfähig. Eine psychiatrische Behandlung im ambulanten
bzw. stationären Setting sei ihm nahegelegt worden. Er habe einen Ersttermin
vereinbart. Einer antidepressiven Medikation sei der Patient noch zurückhaltend
gegenübergestanden.
Die
bio-psycho-soziale Zusammenfassung lautete dahingehend, beim Patienten
bestünden chronische belastungsabhängige Schmerzen im Cerviko-thorakalen
Übergang mit daraus resultierender sterno-symphysaler Fehlhaltung und
allgemeiner Dekonditionierung. Verstärkt werde diese Symptomatik durch
psychosozialen Rückzug bei angstgeprägter Depression. Er habe sich allerdings
offen für eventuelle Wiedereingliederungsmassnahmen durch die IV gezeigt. Es werde
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 5. Juni 2016 attestiert (Bericht
vom 27. Mai 2016, IV-Nr. 18 S. 2 ff.).
3.15
Dr. med.
R.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom
24.
Mai 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
«1. Multifaktorielle körperliche Dekonditionierung im Rahmen eines
schweren chronischen Schmerzsyndroms: St.n. Rippenserienfrakturen links
November 2015, Fraktur/DD Pseudarthrose processus spinosus 1 (CT-Thorax vom
Juni 2015); 2. chronisches Cervico-Thoraco-Vertebrales Schmerzsyndrom mit
Osteochondrose (siehe Bericht Dr. O.___ vom 25.8.2015); 3. Status
nach massiven Lungenembolien und Infarktpneumonie beidseits November 2014:
familiäre Koagulopathie Faktor V LEIDEN». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde «4. fortgesetzter Nikotinkonsum mindestens 50 – 60
py: kein Nachweis einer COPD, normale Lungenfunktion» angegeben. Im Weiteren
führte der Pneumologe aus, im Vordergrund der Beschwerden bestehe subjektiv das
diffuse schwere chronische Schmerzsyndrom, bedingt durch die degenerativen
Erscheinungen in der HWS und der BWS, teils auch durch den St.n. Rippenserienfrakturen
(Bericht von Dr. med. O.___ vom 25. August 2015).
Aus
pneumologischer Sicht wurde festgestellt, die
Bodyplethysmographie/Lungenfunktion vom 28. April 2016 zeige eine
vollständig normale Situation ohne jegliche lungenfunktionelle Einschränkung:
es sei weder eine obstruktive noch eine restriktive Ventilationsstörung
vorgelegen. In der Ergospirometrie vom 3. Juli 2015 (Dr. med. M.___)
habe sich insgesamt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt: der Patient
habe mit 108 W 54 % des Sollwertes erreicht, ebenso sei die maximale
Sauerstoffaufnahme auf 67 % des Sollwertes reduziert gewesen. Zusätzlich
habe sich in Ruhe eine relative Hyperventilation gezeigt. Eine pulmonale,
sprich respiratorische Limitierung habe nicht bestanden. Die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit sei am ehesten zurückzuführen auf die muskuloskelettale
Problematik, zusätzlich sicher auch bei Bewegungsmangel (ebenfalls teils
mitbedingt durch die Schmerzen), auf eine Dekonditionierung sowie auf eine
Adipositas. Eine kardiologische Abklärung habe keine Hinweise für eine
(postthrombotische) pulmonal arterielle Hypertension ergeben, sodass auch von
dieser Seite keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden
könne. Von pneumologischer Seite her ergäben sich keine therapeutischen
Optionen: selbstredend werde die Nikotinabstinenz empfohlen, der Patient sollte
nebst einer konsequenten Analgesie auch einer Rehabilitation im Sinne einer
Rekonditionierung zugeführt werden.
Zusammenfassend
könne in der jetzigen Situation dem Patienten keine schwere körperliche Arbeit
(bisheriger Beruf als Fahrzeugbauer) zugemutet werden, grundsätzlich bestehe
eine Wiedereingliederungsfähigkeit in angepasster, leichter körperlicher
Tätigkeit. Zudem könne diese durch eine konsequente Analgesie/Schmerztherapie
wahrscheinlich verbessert werden (IV-Nr. 16 S. 5 ff.; vgl. auch
IV-Nr. 16 S. 1 ff.).
3.16
Nach
den Angaben von Dr. med. Q.___ in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle
vom 3. Juni 2016 besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2015. Sie habe den Patienten seit
Oktober 2015 nicht mehr gesehen, als sie ihn damals zur Rehabilitation und zur
Steigerung der Arbeitsfähigkeit überwiesen habe. Die Arbeitsfähigkeit könne
durch medizinische Massnahmen verbessert werden (IV-Nr. 17 S. 1 f.).
3.17
Die E.___
attestierte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 8. August 2016 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis 5. Juni 2016 und hielt
fest, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Prognose sei noch nicht
absehbar. In 6 Monaten sei eine «Boosterwoche» zur Therapiestabilisierung
vorgesehen. Beim Patienten bestünden chronische belastungsabhängige Schmerzen
im Cerviko-thorakalen Übergang mit daraus resultierender sterno-symphysaler
Fehlhaltung und allgemeiner Dekonditionierung. Verstärkt werde diese
Symptomatik durch psychosozialen Rückzug bei angstgeprägter Depression. Er habe
sich allerdings offen für eventuelle Wiedereingliederungsmassnahmen durch die
IV gezeigt.
Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, die gesundheitliche Störung bei der
bisherigen Tätigkeit wirke sich durch eingeschränkte körperliche Belastbarkeit
und verminderte Konzentrationsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei zu
Beginn mit einem Pensum von 2 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Zur Beurteilung
der Belastungs- und Ausdauermöglichkeiten werde die Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Die Eigenübungen zur weiteren
Kräftigung der rumpfstabilisierenden Muskulatur und zur allgemeinen
Haltungsverbesserung sowie die ambulanten Psychotherapiemassnahmen seien
weiterzuführen. Dadurch könne die Belastbarkeit gesteigert und die Kondition
verbessert werden. Andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselnd
zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, seien ebenfalls zu Beginn mit einem Pensum
von 2 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe zu
Beginn eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 22
S. 1 ff.).
3.18
Der
Hausarzt des Beschwerdeführers, pract. med. S.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin (FMH), stellte in seinem Bericht vom 17. August 2016 folgende
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): chronisches Schmerzsyndrom
mit psychischen Anteilen und Status nach verschiedenen Unfällen, Verdacht auf
eine Angst- und Panikstörung mit Depression, chronische Dyspnoe bei Status nach
bilateralen Lungenembolien sowie Nikotinabusus und Psoriasis vulgaris. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas
angegeben. Der Hausarzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
19.
Januar bis 15. Februar 2015, eine solche von 50 % vom
16.
Februar bis 30. September 2015 und erneut eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2015. Der Gesundheitszustand
verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische
Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der
Hausarzt gab sodann an, er behandle den Patienten seit dem 27. Januar
2016.
Seit den Unfällen vor zwei Jahren bestünden multiple und fluktuierende
Schmerzen, welche auch durch psychische Belastungen infolge Scheidung und
Sorgerechtsstreit getriggert seien. Zuletzt seien in der E.___ die Medikamente
umgestellt worden, seitdem sei der Symptomenprogress langsamer.
Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht wurde vermerkt, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten möglich, kein Heben/Tragen von
Lasten von mehr als 10 kg, keine Armvorhalte- oder Überkopfarbeiten, keine
Arbeiten in WS-Zwangshaltungen und kein regelmässiges Bücken. Andere
Tätigkeiten seien dem Patienten während 3 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe
eine verminderte Leistungsfähigkeit, da das Arbeitstempo durch die psychische
Problematik verlangsamt sei. Der Patient benötige regelmässige Pausen
(IV-Nr. 23 S. 1 ff.).
3.19
Vom
31.
Oktober bis 5. November 2016 hielt sich der Beschwerdeführer
erneut stationär in der E.___ auf. Bei der Anamnese wurde festgehalten, der
Patient berichte, vom letzten Aufenthalt profitiert zu haben. Er versuche, zu
Hause die Struktur zu halten und regelmässig Übungen zu machen. Er mache weiter
Übungen mit dem Theraband zur Kräftigung der Schultermuskulatur und der BWS.
Darüber hinaus mache er regelmässig ca. einstündige Spaziergänge. Nach einer Stunde
komme es zu Schmerzen und einem Hinken im Bereich des linken Beines. Die
körperlichen Belastungen im Rahmen der Haushaltsarbeit könne er für 15 bis 30
Minuten tolerieren. Weiterhin berichte er, dass er sich morgens in seinem
Körper «wie eingefroren» fühle. Ausserdem komme es insbesondere in Rückenlage
wiederholt zu stechenden thorakalen Schmerzen, was ihm Angst mache hinsichtlich
eines erneuten kardiopulmonalen Ereignisses. Er berichte über «Ups and Downs»,
abhängig vom Schmerzverlauf, sei aber nur an 2 bis 3 Tagen in 5 Monaten
ohne Schmerzmitteleinnahme gewesen. Er lebe noch, könne laufen und habe ein
Dach über dem Kopf. Seit der Scheidung lebe er aber in wirtschaftlicher
Unsicherheit. Zum Psychostatus wurde im Wesentlichen festgehalten, der Patient
sei gepflegt, wach und allseits orientiert erschienen. Er habe über
Konzentrationsschwierigkeiten, jedoch nicht über Gedächtnisstörungen berichtet.
Formalgedanklich sei er auf die persistierenden und erheblich einschränkenden
Schmerzen und seine sozialen und existentiellen Probleme eingeengt gewesen, mit
erheblichen Befürchtungen und latenter Angst vor Komplikationen der
Thrombophilie. Im Affekt sei er bei affektiver Schwingungsfähigkeit leicht
gereizt, teils dysphorisch, innerlich angespannt, unruhig und im Antrieb
reduziert gewesen. Es habe eine leichte Beeinträchtigung der Vitalgefühle
bestanden, er habe von schmerzbedingten Ein- und Durchschlafstörungen
berichtet. Es bestehe keine Suizidalität.
Zum Verlauf
wurde angegeben, die Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung nach einer
multimodalen Schmerztherapie im Mai 2016 erfolgt. Nach der Untersuchung und
gemeinsamem Assessment durch das interdisziplinäre Behandlungsteam habe der
Patient an einer einwöchigen multimodalen Schmerztherapie teilgenommen, welche
Physio-, medizinische Trainings-, Ergo- und Entspannungstherapie sowie
psychiatrisch-psychologische Gruppen- und Einzelgespräche beinhalte. Der
Patient habe sich bei der Aufnahme weiterhin in einem deutlich stabileren
psychischen Zustandsbild präsentiert. Er habe sich gut in die Patientengruppe
integriert und sei motiviert gewesen. Er sei in der Gruppe aktiv gewesen und
habe sich mit der Schmerzthematik konstruktiv auseinandergesetzt. In den
Gruppengesprächen seien nach der gemeinsamen Evaluation mit den anderen
Patienten die Themen Schlaf, Grenzen, Angst, schmerzmodulierende Faktoren,
Umgang mit Stress, Emotionen, soziales Umfeld sowie Selbstachtsamkeit und
–motivation besprochen worden. Während des stationären Aufenthaltes sei erneut
eine manualtherapeutisch/osteopathische Behandlung zur Lösung der genannten
Blockierung durchgeführt worden. Darüber hinaus sei bei verstärkten
Effloreszenzen im Sinne der Psoriasis erneut eine dermatologische Vorstellung
mit dem Patienten besprochen worden. Im Vorfeld sei bei einer rheumatologischen
Untersuchung ein Gelenkbefall im Rahmen der Psoriasis-Grunderkrankung
weitestgehend ausgeschlossen worden.
Zum
psychosomatisch-psychotherapeutischen Verlauf wurde festgehalten, in den
Einzelgesprächen sei offensichtlich geworden, dass der Patient weiterhin unter
immobilisierendem Schmerzerleben und Ängsten leide, mit Auslösung affektiver
Destabilisierung und reaktiver Erstarrung, die sich bis in rigide Körperhaltung
und –bewegung ausdrücke. Behutsam hätten die komplexe Angst-Problematik im
Kontext der Schmerzerkrankung und psychosomatisch-soziale Zusammenhänge erschlossen
werden können, welche seine depressiv-negative Stimmung und die
Schmerzfokussierung verstärkten, einhergehend mit hoher Anspannung und hohen
Selbstansprüchen. Die drohende Chronifizierung der depressiven Entwicklung mit
weiterem Verlust von Leistungsfähigkeit und Selbstwertgefühl sowie erheblichem
sozialem Rückzug sei thematisiert worden. Dementsprechend sei neuerlich auf das
Erfordernis einer weiterführenden psychiatrisch-psychosomatischen Unterstützung
hingewiesen worden. Der Patient habe sich jedoch in der Kürze der Zeit noch
nicht dazu entschliessen können.
Zusammenfassend
wurde in bio-psycho-sozialer Hinsicht angegeben, beim Patienten bestünden
mittlerweile chronische Zervikobrachialgien mit Schwindel, belastungsabhängig,
welche seine Erwerbsfähigkeit in hohem Grade beeinträchtigten. Weiterhin
bestehe eine allgemeine Dekonditionierung bei fehlenden Massnahmen
regelmässiger Mobilisierung und Muskelaufbau. Das Schmerzerleben sei erheblich
erschwert durch die mittlerweile chronifizierende Anpassungsstörung mit
Übergang in eine depressive Störung sowie basale Existenzängste.
Die
behandelnden Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum
5.
November 2016. Zum Prozedere wurde angegeben, physiotherapeutisch werde
die Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie sowie ein regelmässiges
Ausdauertraining, die Vorstellung bei einem Dermatologen zur Abklärung der
lokalen und systemischen Behandlungsmöglichkeiten bei Psoriasis, psychiatrisch
eine strukturgebende Unterstützung in einem verhaltenstherapeutisch
ausgerichteten stationären Setting in einer für affektive Störungen geeigneten
Einrichtung sowie internistisch die Kontrolle der Vitamin D3- und B12-Werte empfohlen
(Bericht vom 7. Dezember 2016, IV-Nr. 35).
3.20
Die E.___
stellte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische
Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
mit/bei chronisch rezidivierenden Zervicobrachialgien mit Schwindel,
belastungsabhängig, Fragmentneoartikulation proc. spinos. BWK I (CT 11/2014,
06.
& 08/2015) n. fragl. Fraktur 3/2014, sterno-symphysaler Fehlhaltung mit
rez. thorakalen Blockierungen, Rhizarthrose Dig I li Hand (adominant);
2.
Depressive Entwicklung, mittelgradig nach Anpassungsstörung,
angstbetont (F33.2); 3. Schwierigkeiten mit Bezug auf das Wohnumfeld, die
wirtschaftliche und die soziale Lage (Z59, Z60). Die weiteren Diagnosen
(1. Thrombophilie bei heterozygotem Faktor V-Leiden-Mutation mit
APC-Resistenz und heterozygoter Prothrombin-Mutation (ED 11/2014); 2. Orale
Dauer-Antikoagulation mit Marcoumar b. Diagnose 3; 3. Chronischer
Nikotinismus (ca. 50 py); 4. Adipositas Grad I (BMI 31.5 kg/m2);
5.
Psoriasis vulgaris; 6. Vitamin D- und B12-Mangel) haben nach den
ärztlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 21. Mai 2016 und vom
31.
Oktober bis 5. November 2016 angegeben. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Unter Berücksichtigung des bisherigen
Verlaufs könne von einem protrahierten Verlauf ausgegangen werden.
Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, es bestehe eine rezidivierende
Cervico-Brachialgie mit Schwindelsymptomatik nach ca. 30 Minuten Arbeit.
Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Nach ca. 1 Stunde Gehen träten die Schmerzen
im linken Bein auf. Es bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit
der linken Hand bei Rhizarthrose. Erschwert durch die Anpassungsstörung mit
Übergang in eine depressive Störung sowie basale Existenzängste. Ob die
bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei noch nicht absehbar. Dabei bestünde eine
verminderte Leistungsfähigkeit, da die Belastbarkeit für längeres Stehen und
Gehen, Überkopfarbeiten und Gewichte Heben hochgradig vermindert sei. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könnte durch regelmässige
medizinische Trainingstherapie und Ausdauertraining verbessert werden. Durch
die Stabilisierung der Rumpfmuskulatur und eine allgemeine
Konditionsverbesserung träten die rezidivierenden thorakalen Blockierungen
selten auf. Dadurch werde eine Steigerung der körperlichen Ausdauer erzielt.
Für eine psychische Stabilisierung sei aktuell ein
verhaltenstherapeutisch-stationäres Setting empfohlen worden. Andere
Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Körperlich empfehle man leichte
Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Sitzen ohne regelmässiges Heben und
Tragen von Lasten von nicht mehr als 5 kg und das Vermeiden von
Zwangshaltungen. Eine solche Tätigkeit sei während zwei Stunden pro Tag
zuzumuten. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (längeres Stehen,
Gehen, Überkopfarbeiten, gebückte Zwangshaltung, regelmässiges Heben und Tragen
von Lasten von mehr als 5 kg; IV-Nr. 36 S. 5 ff.).
3.21
Dem von
der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen,
orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der
F.___ [...], vom 20. März 2017 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer dort am 20. und 28. Februar 2017 untersucht und
begutachtet wurde. Die begutachtenden Fachärzte konnten keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihnen angegebenen
Diagnosen (1. Status nach bilateralen Unterlappenlungenembolien
16.11
, keine pulmonale Hypertonie [Echo Oktober 2015]; 2. Thrombophilie
bei heterozygoter Faktor V Leiden Mutation mit APC-Resistenz und heterozygoter
Prothrombin-Mutation [ED 11/2014]; 3. Psoriasis vulgaris [ED 2014];
4.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Persistierender Nikotinabusus [ca. 80
py], Adipositas [BMI 31.8 kg/m2] mit viszeraler Fettverteilung;
5.
Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere C5/6 ohne
Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten;
6.
Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne neurologische
Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkung; 7. Degenerative
Veränderungen des linken Daumensattelgelenkes [Rhizarthrose] ohne wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung mit erhaltener grober Kraft der linken Hand;
8.
Status nach operativer Behandlung eines Aussenknöchelbruches links ohne
Funktionsbeeinträchtigung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes; 9. Status
nach Operation des rechten Schultergelenkes ohne verbleibende
Funktionsbeeinträchtigung; 10. Meralgia paraesthetica rechts;
11.
Anpassungsstörung, depressiv gefärbt ICD-10 F43.0; 12. Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ICD-10 F45.41) haben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde ausgeführt, bei diesem 57-jährigen Exploranden seien ab dem
Jahr 2014 multiple gesundheitliche Probleme aufgetreten. Einerseits beklage der
Explorand heftige Schmerzzustände im Bewegungsapparat, welche zum Teil in
Zusammenhang mit den stattgehabten Unfällen gebracht worden seien. Andererseits
seien verschiedene internistische Probleme in Erscheinung getreten, namentlich
eine Leistungsschwäche mit Dyspnoe nach dokumentierten bilateralen
Lungenembolien, eine Gerinnungsneigung bei Thrombophilie, unklare
Schwindelzustände sowie eine Psoriasis. Dazu gesellten sich psychische
Störungen bei schwieriger psychosozialer Situation. Der Internist komme zum
Schluss, dass keine Leiden oder Funktionsstörungen bestünden, welche die
Arbeitsfähigkeit quantitativ beeinträchtigten. Namentlich gelte dies für die
Lungenembolien, welche keine längerfristigen Nachwirkungen gehabt hätten, weder
eine Rechtsherzüberlastung noch eine pulmonale Hypertonie. Auch die
Lungensituation sei normal gewesen, ohne eine die körperliche
Leistungsfähigkeit einschränkende pulmonale oder bronchiale Pathologie. Die in
der Ergometrie dokumentiert eingeschränkte Belastbarkeit sei einer chronischen
Dekonditionierung zugeschrieben worden, zumal andere einschlägige Gründe für
eine Leistungsschwäche fehlten. Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen
seien aufgrund der Datenlage sowie der Befragung und Untersuchung als
«unspezifisch», d.h. ohne fassbare Pathologie taxiert worden. Eine Meinung,
welche auch die Neurologin teile. Ein körperliches Training mit gegebenenfalls
Gleichgewichtsübungen dürfte nicht nur die körperliche Belastbarkeit
verbessern, sondern auch diese unspezifischen Schwindelzustände günstig
beeinflussen. Schliesslich gingen von der Thrombophilie, der Psoriasis und den
übrigen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Im Weiteren
wurde dargelegt, der Orthopäde erforsche die Hintergründe der mannigfaltig
angegebenen muskuloskelettalen Beschwerden. Dabei finde er kein sicheres
Korrelat zu den als subjektiv erheblich angegebenen Belastungseinschränkungen
im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule. In diesem Zusammenhang diskutiere er
die in der Vergangenheit angegebenen Veränderungen des Processus spinosus des
BWK 1 sowie die degenerativen Veränderungen C5/6, welche indessen keine
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach sich zögen. Auch die
Lendenwirbelsäule habe sich altersentsprechend ohne Auffälligkeiten und ohne
Wurzelreizsyndrom gezeigt. Bei den Manövern bzw. Untersuchungsgängen habe im Übrigen
keine Schwindelsymptomatik ausgelöst werden können. Die in der Vergangenheit
durchgeführten Operationen des rechten Schultergelenks und des linken oberen
Sprunggelenks seien ohne Folgen ausgeheilt. Schliesslich habe die links
unzweifelhaft bestehende mässige Rhizarthrose zu keinen Funktionsdefiziten geführt.
Insgesamt hätten die vom Exploranden als sehr stark und invalidisierend
beschriebenen Beschwerden nicht nachvollzogen werden können. Die Neurologin
habe die geklagten Schmerzen nicht einer bestimmten Nervenwurzel zuordnen
können. Der Neurostatus sei unauffällig. Es hätten auch keine Hinweise für eine
Myelopathie oder eine Nervenschädigung im Sinne einer Radikulopathie,
Plexusläsion oder andersartigen Nervenstörung bestanden, welche als Ursache der
Schmerzen in Frage komme. Die Schmerzen seien neurologisch nicht erklärbar.
Ebenso finde sich für den geklagten Schwindel kein peripheres oder zentrales
Korrelat. Nebenbefundlich zeige sich eine Meralgia paraesthetica rechts. Eine
funktionelle Beeinträchtigung durch diese Nervenreizung liege nicht vor. Auf
neurologischem Gebiet sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Für den
Psychiater seien eine affektive Labilität, deutliche Wechselwirkungen zwischen
Schmerzqualität und Stimmung sowie grüblerische Gedanken in Verbindung mit
Existenzängsten erkennbar. Nach ICD-10-Kriterien sei die Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
nachvollziehbar. Eine spezielle psychiatrische bzw. psychotherapeutische
Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Die psychiatrische Symptomatik
beeinträchtige beim Exploranden die Stressbewältigung und die
Umstellungsfähigkeit. Dies sollte aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
keine Einschränkung zur Folge haben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
qualitative, aber keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär
ergäben sich für die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in der bisherigen und in
einer Verweistätigkeit Einschränkungen bezüglich des Belastungsprofils, jedoch
keine quantitative Einschränkung. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, wie die Mitarbeit
im Fahrzeugbau, bei denen es sich vor allem um wechselbelastete, bodennahe,
manuelle Arbeiten gehandelt habe, dürften von den qualitativen Einschränkungen
nicht betroffen sein.
Unter dem
Titel «Zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären
Konsens» wurde sodann vermerkt, in Anlehnung an das Mini-ICF bestünden beim
Exploranden aufgrund der psychiatrischen Diagnose eine reduzierte
Stresstoleranz und eine reduzierte Umstellungsfähigkeit. Entsprechend sollte
eine wohlwollende Arbeitsumgebung ohne allzu grossen Stress vorhanden sein. Auch
wenn die Schwindel unspezifisch erschienen und mit einem Bewegungstraining
besserungsfähig seien, müsse sicherheitshalber von Arbeiten in grosser Höhe
abgeraten werden. Ein Besteigen von hohen Leitern und exponierte Arbeitsplätze
seien nicht möglich. Wegen der Antikoagulation seien Arbeiten mit hohem
Verletzungspotential ungünstig. Die auf orthopädisch-traumatologischem und
neurologischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen hätten zu keinen
fassbaren Funktionsdefiziten geführt, insofern seien hier keine Einschränkungen
zu machen. Sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen, leidensangepassten
Tätigkeit bestehe im polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von
100.
%.
Zum
retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus
polydisziplinärer Sicht festgehalten, das vom Exploranden erwähnte Ereignis im
März 2014 habe nach eigenen Angaben zu keiner prolongierten Arbeitsunfähigkeit
geführt. Die später festgestellten Veränderungen seien alle degenerativer Natur
und bestünden sicher schon seit mehreren Jahren. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit
könne nicht mit den auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet
festgestellten Gesundheitsstörungen begründet werden. Die Lungenembolien vom
November 2014 hätten Anlass zu einer Arbeitsunfähigkeit gegeben, deren Dauer –
beim Fehlen damaliger kardialer Befunde und ohne damaliges
Arbeitsunfähigkeitszeugnis – retrospektiv schwierig festzulegen sei. Für eine
körperlich schwere Arbeit und bei Therapieeinstellung der Antikoagulation
erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten, somit bis
Mitte Januar 2015, als angezeigt. Danach hätten keine internistischen,
neurologischen oder orthopädischen Leiden mehr bestanden, welche Anlass zu
einer Arbeitsunfähigkeit gegeben hätten. Psychiatrisch gelte die beschriebene
qualitative Einschränkung ab dem letzten Arbeitsversuch im Januar 2015. Zum
retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit wurde aus polydisziplinärer Sicht angegeben, es gelte das oben
Gesagte, ausser dass sich für eine körperlich leichte Arbeitstätigkeit die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit nach den eingetretenen Lungenembolien auf vier bis sechs
Wochen verkürze, mithin bis Ende Dezember 2014.
Zur Prognose wurde
im polydisziplinären Konsens festgehalten, auf orthopädischem Gebiet sei es
schwierig, eine seriöse Prognose zu stellen: die degenerativen Veränderungen
der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie des linken
Daumensattelgelenkes, die unzweifelhaft vorhanden seien, könnten nach ärztlicher
Erfahrung fortschreiten, wobei die Progressionsrate im Einzelfall nicht
voraussagbar sei. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten diese Veränderungen zu keinen
fassbaren, objektivierbaren Funktionsdefiziten geführt. Auch hätten sich keine
Hinweise für eine sogenannte Psoriasis-Arthritis ergeben. Aus internistischer
und neurologischer Sicht erscheine die Prognose relativ günstig. Bei
konsequenter Antikoagulation sollte die Gerinnungsstörung unter Kontrolle
bleiben. Unter Antikoagulation sei allerdings die Blutungsneigung erhöht,
weshalb das Arbeitsplatzprofil zu beachten sei. Grössere Gefahr gehe vom ausgesprochen
hohen Nikotinabusus aus, mit geschätzten bisherigen 80 py. Eine
Nikotinabstinenz sollte angestrebt werden, dies scheine für den Exploranden
allerdings im Moment schwierig zu sein. Psychiatrischerseits werde die Prognose
als günstig angesehen, wenn der Explorand sich auf eine intensive ambulante
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung einlasse und sich zusätzlich
medikamentös behandeln lasse. Bei einer erfolgreich durchgeführten
psychiatrischen Behandlung sei von einer auch qualitativen Besserung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Die gestellten
Fragen wurden aus polydisziplinärer Sicht dahingehend beantwortet, die
Schwierigkeiten in der Beziehung, welche 2006 zur Scheidung geführt hätten, die
nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten um Sorgerecht und Alimentenzahlungen sowie
die finanziell zunehmenden Schwierigkeiten seien der Stimmung sicherlich nicht
förderlich gewesen und hätten möglicherweise die Schmerzsymptomatik getriggert.
Eine direkte Auswirkung auf die Gesundheitsschädigung von Seiten dieser
Faktoren sei aber nicht zu erkennen. Für den Orthopäden seien die Beschwerden
vom Exploranden sehr demonstrativ vorgebracht worden. Eine intendierte
Aggravation könne ihm jedoch nicht unterstellt werden, ebenso keine Simulation.
Auch für die anderen Gutachter bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation. Hinweise
für eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung seien nicht vorhanden. Der
Explorand verfüge über einen grossen Erfahrungsschatz in diversen Metiers, namentlich
Holz- und Fahrzeugbau sowie Montage. Er sei es sicher gewohnt gewesen, viel und
auch hart zu arbeiten. Ob er dieses Potential allerdings noch einmal abrufen
könne, sei fraglich. Der Explorand sei in seiner aktuellen Partnerschaft gut
eingebunden, es bestünden Kontakte zur Ursprungsfamilie.
Der soziale
Kontext wurde dahingehend beschrieben, es bestehe eine feste Partnerschaft,
welche allerdings auch nicht ungetrübt scheine. Ansonsten habe der Explorand eher
wenig Freunde und ein eher bescheidenes soziales Netzwerk. Die
Kommunikationsfähigkeit sei an sich gut, wenn auch etwas ausschweifend. Die
Motivation scheine gut: Während der stationären Rehabilitation im November 2015
habe eine gute Partizipation bestanden, wobei über wiederholte Schmerzexazerbationen
berichtet werde, welche die Teilnahme am aktiven Programm behindert hätten. Es
habe auch eine gute Motivation während der Schmerztherapien im Mai und Dezember
(recte: November) 2016 bestanden. Kontakte zur Ursprungsfamilie seien
vorhanden, jedoch auch ausgeprägte Konflikte mit der Ex-Ehefrau und den eigenen
Kindern aufgrund des Sorgerechtsstreits. Eine wechselseitige Beeinflussung
zwischen der depressiv gefärbten Anpassungsstörung und der chronischen
Schmerzstörung sei denkbar. Andere Wechselwirkungen seien nicht erkennbar. Die
psychiatrische Symptomatik beeinträchtige beim Exploranden die
Stressbewältigung und die Umstellungsfähigkeit.
Zu den
verbleibenden Therapieoptionen wurde angegeben, der psychiatrische Gutachter
moniere, dass eine psychosomatische Behandlung bisher noch nicht stattgefunden
habe. Eine derartige Behandlung während der Schmerztherapie im K.___ habe
Verbesserungstendenzen gezeigt. Von einer Resistenz könne keine Rede sein. Zu
einer Verbesserung der Schmerzverarbeitung und der affektiven Labilität sollte
eine Behandlung mit Antidepressiva in Erwägung gezogen werden. Daneben sollte
eine regelmässige Psychotherapie stattfinden. Aus Sicht des Orthopäden sei die
bisherige Therapie (sowie die bisherige Diagnostik) sehr umfangreich und lege
artis durchgeführt worden inklusive der mehrmaligen schmerztherapeutischen
Behandlungen, sodass keine Therapieoptionen unabhängig von der Motivation der
versicherten Person verblieben. Dies müsse kein Widerspruch zur Meinung des
Psychiaters darstellen, indem Letzterer eher Gewicht auf die psychosomatische
Behandlung und nicht auf die rein körperliche Schmerztherapie legen wolle.
Immerhin wäre – jetzt wieder aus internistischer Sicht – ein kontrolliertes,
aufbauendes Trainingsprogramm geeignet, die körperliche Belastbarkeit zu
steigern und die unspezifische Schwindelneigung zu dämmen. Eine solche Therapie
könnte ambulant oder stationär angeboten werden, wobei im Falle eines
körperlich betonten Trainings (wie bei der Rehabilitationsbehandlung in D.___)
viel Wert auf eine psychologische Begleitung zu legen wäre.
Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar.
Zur Konsistenz
wurde schliesslich ausgeführt, die Körperhaltung des Exploranden während der
Exploration widerspiegle die beklagten Schmerzen: Schräge Körperhaltung und
Ausdruck von Schmerzen im Gesicht. Allerdings erscheine die
Bewegungseinschränkung bei der ausführlichen Untersuchung unauffällig – im
Gegensatz zur Schilderung der Einschränkungen. Darüber hinaus erfolgten
beiläufige Handlungen, wie Entkleiden respektive Anziehen, ohne auffallende
Behinderungen. Gemäss Beschreibung wirkten sich die schmerzbedingten
Einschränkungen in allen Lebensbereichen aus. Therapeutische Optionen seien
wahrgenommen worden. Der unabgemeldete Abbruch der Rehabilitation im Herbst
2015.
sei wohl bedingt durch die Überschneidung mit der kurz darauf gestarteten
stationären Rehabilitation in D.___ gewesen. Ansonsten bestünden keine Hinweise
auf eine Vernachlässigung therapeutischer Optionen (IV-Nr. 42.1).
3.22
Auf
Rückfrage des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin hielten die F.___-Gutachter in
ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 fest, im Rahmen des psychiatrischen
Gutachtens habe herausgearbeitet werden können, dass sich im Verlauf der
Biographie des Exploranden keine schwere psychische Erkrankung entwickelt habe,
welche den internationalen Diagnosekriterien (ICD-10, DSM-V) entsprochen hätte.
Im Rahmen seiner Schmerzverarbeitungsstörung habe der Explorand eine
Anpassungsstörung entwickelt, welche quantitativ die Arbeitsfähigkeit nicht
einschränke. Eine affektive Labilität sei keine Diagnose, sondern lediglich ein
Symptom im psychopathologischen Befund, das allein nicht genüge, um eine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Im Gutachten sei
jedoch dem Einfluss der affektiven Labilität im Arbeitsleben Rechnung getragen
und beschrieben worden, dass die affektive Labilität die
Stressbewältigung/Umstellungsfähigkeit beeinflusse. Dabei handle es sich nicht
um eine irreversible Schädigung, die dauerhaft und quantitativ die
Arbeitsfähigkeit beeinflusse, sondern um eine funktionelle Beeinträchtigung,
die mit Hilfe einer ambulanten Psychotherapie und medikamentöser psychopharmakologischer
Unterstützung bewältigbar sei. Der Explorand sei in der freien Wirtschaft unter
Einhaltung des Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig. Auch in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne keine Einschränkung gesehen werden (IV-Nr. 48).
3.23
Dem vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der H.___,
Klinik Schmerzmedizin (pract. med. G.___, Oberarzt), [...], vom
17.
November 2017 können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Thorakospondylogenes Schmerzsyndrom Th2 bis
Th4, bestehend seit dem Arbeitsunfall von März 2014, radiologisch Fraktur des
Processus spinosus HWK1 (CT 11/2014)». Bei den Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach bilateralen Lungenembolien im
November 2014 angegeben. Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit wurde
festgehalten, dem Patienten sei von ihr keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt
worden. Aufgrund häufiger Arbeitsausfälle wegen der Beschwerden im
zervikothorakalen Übergang sei der Patient arbeitslos geworden und
zwischenzeitlich ausgesteuert. Der Gesundheitszustand des Patienten sei
stationär. Aufgrund der Beschwerden sei am 13. Oktober 2017 eine
Infiltration der Facettengelenke Th2 bis Th4 beidseits durchgeführt worden.
Darunter sei es kurzfristig zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden
gekommen. Leider sei kein Steroid-Effekt eingetreten. In der Folge sei nun ein
Medial Branch-Block mit Option auf eine Radiofrequenzablation geplant.
Bezüglich beruflicher Massnahmen wäre ein Arbeitsversuch empfehlenswert,
allerdings sei der Patient maximal 30 Prozent arbeitsfähig, dies auch nur ohne
Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit,
Pausen einlegen zu können bei Schmerzexazerbationen. Hilfsmittel benötige er
keine. Das Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sei nicht möglich.
Überkopfarbeiten seien nur kurzzeitig möglich. Diese Einschränkungen bestünden
seit dem Arbeitsunfall vom März 2014. Aktuell sei eine ergänzende medizinische
Massnahme nicht angezeigt.
Im Weiteren
wurde ausgeführt, die Zuweisung des Patienten sei durch den behandelnden
Hausarzt, pract. med. I.___, aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms im
Bereich des zervikothorakalen Übergangs nach dem Arbeitsunfall im März 2014
erfolgt (Handgriff eines Bohrers habe den Patienten in der Schläfenregion
getroffen; unmittelbar danach seien starke Schmerzen im Bereich des Nackens und
der oberen BWS aufgetreten). Die Schmerzen dauerten seit dem Unfall an und nähmen
an Intensität eher zu. Im Rahmen einer pneumologischen Nachkontrolle bei
Dr. med. M.___ sei festgestellt worden, dass im Bereich des BWK 1
eine Fraktur des Processus spinosus bestehe. Weitere Abklärungen seien jedoch
in der Folge nicht unternommen worden. Der Patient sei aufgrund der
Schmerzsymptomatik im zervikothorakalen Übergang bereits stationär in der E.___
behandelt worden. Die Beschwerden hätten sich aber nur kurzfristig und nur
unwesentlich gebessert. Der Patient berichte, an chronischen Schmerzen im
Bereich des zervikothorakalen Übergangs zu leiden, welche stark bewegungsabhängig
seien und des Öfteren zur Schiefhaltung des Kopfes aufgrund der Schmerzen
(Torticollis) führten. Ausserdem bestünden auch dumpfe Schmerzen im Bereich der
oberen BWS, welche intermittierend zu Schmerzausstrahlungen in das Sternum
führten. Bis anhin seien noch keine weiteren Abklärungen der Beschwerden
erfolgt. Eine Schmerz-ausstrahlung in die Arme oder in die Beine verneine der
Patient. Der Patient beklage eine rasche Ermüdbarkeit und eine verminderte
Erholungsfähigkeit aufgrund seiner Schmerzsituation.
Zu den
erhobenen Befunden wurde u.a. ausgeführt, im Bereich der Ellenbogen,
Kniegelenke und Knöchel bestünden mehrere Psoriasis-Läsionen. Sodann bestehe im
Bereich des zervikothorakalen Übergangs eine ausgeprägte Druckdolenz und eine
Bewegungseinschränkung auch der HWS. Diese sei auf beide Seiten um etwa einen
Drittel schmerzbedingt eingeschränkt. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 6 cm.
Klinisch finde sich auch ein ausgeprägter Schmerz im Bereich der Processi
spinosi der Wirbel HWK 1 und 2 sowie auch HWK 4 bis 6. Zu den
therapeutischen Massnahmen wurde angegeben, aufgrund des sehr wahrscheinlichen
thorakospondylogenen Schmerzsyndroms im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sei
am 13. Oktober 2017 eine Facettengelenkinfiltration BWK 2 bis BWK 4
beidseits durchgeführt worden. Postinterventionell habe sich eine massive
Schmerzverbesserung gezeigt. Der Patient habe die Abteilung praktisch
schmerzfrei verlassen können. Leider sei in der Folge kein Steroid-Effekt
eingetreten, sodass mit dem Patienten nochmals ein Gespräch geführt werden
müsse über die Möglichkeit eines Medial Branch-Blocks mit Option auf eine
Radiofrequenzablation der hochthorakalen Facettengelenke.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ausgeführt, die
ursprüngliche Tätigkeit als Fahrzeug-Monteur sei aus den obgenannten Gründen
sicherlich nicht mehr möglich. Aufgrund der Beschwerden sei der Patient nicht
mehr einsatzfähig, da im Rahmen der körperlichen Belastung stets
Schmerzexazerbationen aufträten, welche den Patienten zwängen, sich hinzulegen.
Die Schmerzen liessen jedoch erst nach einigen Stunden nach. Zu möglichen
Eingliederungsmassnahmen wurde erklärt, die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Im
Rahmen der medizinischen Behandlung müsse sicherlich noch die Testung der
Medial Branches sowie – bei positivem Ansprechen – eine Radiofrequenzablation
(Denervation der Facettengelenke) abgewartet werden, um hier eine Aussage
machen zu können (eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit des
Patienten sei frühestens fünf bis sechs Wochen nach erfolgter
Radiofrequenzablation möglich). Wie erwähnt, könne der Patient seit dem
Arbeitsunfall aufgrund seiner Beschwerden keine Arbeiten in Zwangshaltungen
mehr ausführen. Aber auch längeres Sitzen und/oder Stehen sowie Arbeiten mit
monotonen Bewegungsabläufen führten jeweils zu einer massiven
Schmerzexazerbation, sodass der Patient aktuell auch für leichtere Arbeiten
nicht arbeitsfähig sei (IV-Nr. 63).
3.24
RAD-Arzt
Dr. med. T.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner
Stellungnahme vom 3. Januar 2018 fest, dem nachträglich eingereichten
Bericht von pract. med. G.___ vom 17. November 2017 könne entnommen
werden, dass seinerseits keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden seien.
Es werde eine Facettengelenksinfiltration Th2-Th4 beidseits im Oktober 2017
erwähnt, ohne Effekt. In der Folge sei nun ein Medial-Branch-Block mit Option
auf eine Radiofrequenzablation geplant. Der Versicherte sei maximal 30 %
arbeitsfähig. Das Fazit laute wie folgt: Der Bericht erwähne weitere
Therapieversuche und illustriere so natürlich auch das subjektive Leiden des
Versicherten. Jedoch ändere er nichts an der diagnostischen oder gar
versicherungsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Probleme, wie sie
bereits dem Vorbescheid vom 31. August 2017 (IV-Nr. 52) zu Grunde
gelegen sei (IV-Nr. 66).
3.25
Im Bericht
vom 28. März 2018 hielt pract. med. G.___ schliesslich noch fest, die
hochthorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern und den Kopf seien
im aktuellen Gutachten nicht aufgearbeitet worden. Klinisch zeige sich eine
starke Druckdolenz in diesem Bereich mit Schmerzausstrahlung nach sternal und
in die Halswirbelsäule. Diese Beschwerden seien auch reproduzierbar und hätten
einen guten lokalanästhetischen Effekt auf die thorakalen
Facettengelenksinfiltrationen (4. August und 13. Oktober 2017) mit
einem Schmerzrückgang von NRS 10 (vor Infiltration) auf NRS 0 bis 1 für etwa
zwei Stunden nach der Infiltration gezeigt. Dies zeige doch ganz klar, dass
durch das Ausschalten der hochthorakalen Facettengelenke auch der Schmerz
positiv beeinflusst werden könne. Leider habe sich kein Steroid-Effekt
eingestellt, sodass in der Folge im Januar 2018 ein Medial Branch-Block Th1 bis
Th3 zweimalig durchgeführt worden sei. Auch dabei habe sich bei der Testung der
Medial Branches durch die Anästhesie eine deutliche Schmerzverbesserung für
einige Stunden gezeigt. Die am 30. Januar 2018 durchgeführte thermale
Radiofrequenzablation der Medial Branches habe leider keine weitere
Verbesserung der Beschwerden gebracht. Dies sei jedoch kein Grund, die Diagnose
eines thorakospondylogenen Reizsyndroms auszuschliessen, da die thermale
Radiofrequenzablation in etwa 20 bis 25 Prozent der Fälle trotz positiver
Vortestung keine Schmerzreduktion bringe. Auch könne die Aussage, dass das
Schmerzempfinden durch die Konsultation negativ beeinflusst werden könne, nicht
unterstützt werden. Die Beschwerden seien stets reproduzierbar und klinisch
nachvollziehbar gewesen. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass das
thorakospondylogene Reizsyndrom nach dem erlittenen Trauma als Ursache für die
Beschwerden ausgeschlossen werden könne. Es sei im Rahmen einer ausführlichen
Begutachtung eine erneute Untersuchung des Patienten und dann gegebenenfalls
ein Arbeitsversuch durchzuführen (IV-Nr. 78 S. 20 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 31. Januar 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss
den versicherungsmedizinischen Abklärungen bestünden keine medizinischen Einschränkungen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem polydisziplinären F.___-Gutachten
komme voller Beweiswert zu. Es könne dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet
werden, seine bisherige Arbeit sowie andere Tätigkeiten unter Einhaltung des
Belastungsprofils ohne quantitative Einschränkungen auszuüben. Es liege somit
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Eine Invaliditätsbemessung
erübrige sich. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei abzusehen (IV-Nr. 68;
A.S. 1 ff.).
Der
Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm mindestens eine
halbe IV-Rente zuzusprechen. Im Weiteren lässt er verschiedene Verfahrensanträge
stellen (Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 5 bis 9;
A.S. 5). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellungen
der Beschwerdegegnerin und der Gutachterstelle F.___ stünden im krassen
Widerspruch zu denjenigen der Suva, die beim Beschwerdeführer eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 13 % festgestellt habe. Sodann sei
die Feststellung des RAD vom 3. Januar 2018, wonach pract. med. G.___
keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert habe (IV-Nr. 66 S. 2), und
deshalb nach Auffassung der Beschwerdegegnerin auf seine Einschätzung nicht abgestellt
werden könne (A.S. 2), irrelevant und falsch. Die Arbeitsunfähigkeiten
seien vom behandelnden Hausarzt, der den Beschwerdeführer an pract. med. G.___
verwiesen habe, gestützt auf die Erkenntnisse von und nach Rücksprache mit
pract. med. G.___ ausgestellt worden. Dessen klare Aussagen seien
vollständig ignoriert worden. Mit der Aussage, die weiteren Therapieversuche
illustrierten lediglich das subjektive Leiden des Beschwerdeführers, offenbare der
RAD ausserdem seine Voreingenommenheit. Gestützt auf die festgestellten
Beschwerden und Befunde seien in verschiedenen ärztlichen Zeugnissen Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Auch mehrere mehrwöchige Aufenthalte
(Klinik D.___ und stationäre Schmerztherapien) hätten trotz «Fitnessprogramm»
keine Linderung der Beschwerden gebracht. Eine Dekonditionierung könne demnach
nicht ursächlich sein. Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass die F.___ mit
«fliegenden Ärzten» aus Deutschland arbeite, welche über keine
Berufsausübungsbewilligung verfügten. Sodann sei – trotz der Vergabe der
Aufträge nach dem Zufallsprinzip – auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der
Gutachterstelle hinzuweisen. Es sei sonderbar, dass die Gutachter zu anderen
Schlüssen gelangt seien als die vielen involvierten Ärzte. Die Aussage im
polydisziplinären Gutachten, wonach der Beschwerdeführer bei der bisherigen
Arbeit und in einer anderen Tätigkeit zwar hinsichtlich des Belastungsprofils,
jedoch nicht in quantitativer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
sei, und die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (wie die Mitarbeit im Fahrzeugbau)
von den qualitativen Einschränkungen nicht betroffen seien, sei unvereinbar mit
den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Das Gutachten komme zu einem völlig
anderen Schluss und sei durchsetzt mit Widersprüchen. Somit sei ein
Obergutachten durch eine objektive und unabhängige, d.h. staatliche Einrichtung
erstellen zu lassen.
Ergänzend
lässt der Beschwerdeführer noch auf Folgendes hinweisen: Obwohl die
hochthorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern und den Kopf sowie
deren Ursachen bekannt gewesen seien, seien sie im aktuellen F.___-Gutachten nicht
behandelt worden. Bereits im Bericht von Dr. med. R.___ vom 24. Mai
2016.
sei auf die Problematik des Bewegungsapparates hingewiesen worden. Es sei
sodann dargelegt worden, dass pract. med. G.___ in der Lage gewesen sei,
die Schmerzen auszulösen und partiell zu blockieren. Damit sei erstellt, dass
durch das Ausschalten der hochthorakalen Facettengelenke auch der Schmerz
positiv beeinflusst werden könne und damit ein Zusammenhang zwischen Ursache
und Wirkung bestehe. Trotz Kenntnis des Berichts von pract. med. G.___ vom
17.
November 2017 und der Einsprache vom 8. November 2017 sei keine
neue Begutachtung beantragt worden; im Gutachten sei das Problem der Facetten nicht
einmal angesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin habe die von
pract. med. G.___ in Aussicht gestellte Massnahmen sowie deren Befunde und
Auswirkungen bewusst nicht berücksichtigt und nicht abwarten wollen, welche
Schlüsse daraus zu ziehen seien. Der Beschwerdeführer leide seit seinen
multiplen Lungenembolien Ende 2014 an einer chronischen Dyspnoe. Diese
Problematik sei nie behandelt worden. Ein Zusammenhang zwischen den multiplen
Lungenembolien, den hochthorakalen Beschwerden sowie der
Pseudarthrose/Osteochondrose und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie
dem schnellen Ermüden in Kombination mit dem Schwindel sei nicht
auszuschliessen. Auch diesbezüglich schweige sich das F.___-Gutachten aus. Im
Gegenteil werde darin unter Missachtung der Fakten ausgeführt, die
eingeschränkte Belastbarkeit werde durch eine chronische Dekonditionierung begründet,
zumal andere einschlägige Gründe für eine Leistungsschwäche fehlten. Es könne
nicht nachvollzogen werden, wie die Gutachterstelle zu einem solchen Schluss
kommen könne. Der Beschwerdeführer habe aktiv an den angebotenen Programmen
teilgenommen und sei auch in den Genuss von verschiedenen Arten von
Physiotherapie gekommen. Dies alles habe aber nicht zu einer signifikanten
Besserung geführt. Im Gegenteil, aufgrund der Teilnahme an diesen Programmen
und der Physiotherapie habe ihm ein zusätzliches Schmerzmittel verabreicht
werden müssen. Die massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit und das schnelle
Ermüden sowie der Schwindel seien demnach nicht auf die angeblich fehlende
Fitness zurückzuführen, sondern stünden im direkten Zusammenhang mit den
hochthorakalen Beschwerden sowie der Pseudarthrose/Osteochondrose eventuell in
Kombination mit den Auswirkungen der multiplen Lungenembolien. Damit sei klar,
dass eine Arbeitsunfähigkeit von «praktisch 100 %» vorliegen müsse. Nicht
umsonst komme die Suva zum Schluss, dass ein Endzustand vorliege.
Das F.___-Gutachten
sei durchsetzt von Widersprüchen und komme zu deutlich anderen Ergebnissen als
die behandelnden Ärzte. Ein Arbeitsversuch sei von den Gutachtern nicht
vorgenommen worden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer
und eine profunde Untersuchung seiner verschiedenen Leiden und deren
Zusammenwirken seien nicht erfolgt. Die Ursachen der schnellen Ermüdung, der
massiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit und des Schwindels seien nicht
untersucht worden und nicht in das Gutachten eingeflossen. Die multiplen
Lungenembolien seien nicht berücksichtigt worden, das Problem der
Facettengelenke bzw. die schwerwiegenden Verletzungen an den Nacken-, Brust-
und Lendenwirbeln seien nicht erwähnt worden, obwohl es klare Hinweise in den
Akten gebe. Die vom Kreisarzt empfohlene ambulante Knochenmarkdichtemessung sei
nicht vorgenommen und von der IV-Stelle auch nicht in Auftrag gegeben worden.
Das Zusammenspiel der verschiedenen Beschwerden und der ärztlichen Befunde und
ihre sich allenfalls gegenseitig potenzierenden Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien ebenfalls nicht abgeklärt worden. Demnach sei ein
Obergutachten in Auftrag zu geben.
4.2
Das
von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende polydisziplinäre F.___-Gutachten
beruht auf den im Februar 2017 erfolgten fachärztlichen Abklärungen in den Disziplinen
«Innere Medizin», «Orthopädie/Traumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie», stützt
sich auf die vollständigen Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers und wurde aufgrund der persönlichen Untersuchungen der
Gutachter erstellt. Auf dieser Grundlage gelangten die Experten zu schlüssigen
Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Die
Teilgutachter gaben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die Schlussfolgerungen der
Begutachtungen wiedergegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und der medizinischen Situation leuchtet ein. Die abweichenden Einschätzungen
in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es
ist erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Sowohl das
Haupt- als auch die Teilgutachten wurden von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet.
Das polydisziplinäre F.___-Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in
allen Punkten gerecht. Ihm kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl.
E. II. 2.5 hiervor). Von der gutachterlichen Beurteilung ist somit
auszugehen, falls nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen
(vgl. E. II. 2.5 hiervor), was es nachfolgend zu prüfen gilt.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass die F.___ mit sogenannten «fliegenden
Ärzten» aus Deutschland arbeite, und vor diesem Hintergrund werde bestritten,
dass die am Gutachten beteiligten Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung
verfügten und berechtigt seien, in der Schweiz als Ärzte tätig zu sein (Beschwerde,
S. 9 Ziff. 9). Dem F.___-Gutachten vom 20. März 2017 kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer internistisch (Dr. med. U.___,
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie), orthopädisch/traumatologisch
(Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates), neurologisch (Dr. med. W.___, Fachärztin für
Neurologie) und psychiatrisch (X.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) untersucht und begutachtet wurde. Aufgrund der diese Gutachter
betreffenden Einträge im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit
(BAG) bestehen keine Hinweise, dass die Gutachter nicht berechtigt gewesen wären,
in der Schweiz ihrer Tätigkeit als Facharzt bzw. Fachärztin nachzugehen und den
Beschwerdeführer zu begutachten. Dr. med. U.___ wurde zwar gemäss dem
Registereintrag im Jahr 2013 für den Kanton St. Gallen abgemeldet (Bewilligungsstatus
«abgemeldet» = «keine aktive Berufsausübung in diesem Kanton», vgl. www.medregom.admin.ch,
zuletzt besucht am 13. März 2019), dies bedeutet indessen nicht, dass er die
Voraussetzungen zur Berufsausübung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr
erfüllt hätte und zur Begutachtung des Beschwerdeführers nicht zugelassen
gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Bewilligungsstatus «keine Bewilligung»
lauten müssen, was bedeutet, dass der Arzt die Voraussetzungen zur
selbstständigen Berufsausübung nicht (mehr) erfüllt (vgl. Art. 7
Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über das Register der
universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]).
Es solcher Eintrag kann dem Medizinalregister bei Dr. med. U.___ jedoch
nicht entnommen werden. Ebenso wenig handelt es sich bei dem im Kanton
St. Gallen tätig gewesenen Internisten und Kardiologen um einen
«eingeflogenen» Arzt. Bei den drei weiteren Fachgutachtern geht die erteilte Berufsausübungsbewilligung
u.a. für den Kanton St. Gallen aus dem Medizinalregister klar hervor.
Selbst wenn einzelne
Gutachter, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, nicht über die kantonale
Berufsausübungsbewilligung verfügen würden, führte dies nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die
Begutachtung keine solche Bewilligung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 und 9C_526/2014 vom
3.
Dezember 2014 E. 5.5, je mit Hinweisen).
4.3.2
Im
Weiteren ist festzustellen, dass die Namen der erwähnten Gutachter dem
Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 mit dem Hinweis mitgeteilt wurden, triftige
Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen seien bis
zum 30. Januar 2017 bei der IV-Stelle schriftlich einzureichen
(IV-Nr. 40). Innert dieser Frist wurden vom Beschwerdeführer keine Einwände
gegen die Gutachter erhoben, und der Beschwerdeführer wurde demnach von der F.___
am 31. Januar 2017 aufgefordert, die Untersuchungstermine bei den
genannten Gutachtern zu bestätigen und sein Einverständnis zur Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht und zur Einholung der für die Begutachtung
notwendigen Unterlagen zu erklären (IV-Nr. 41). Auch dagegen erhob der
Beschwerdeführer keine Einwände. Nach der Zustellung des Gutachtens am
22.
März 2017 (IV-Nr. 43) nahm weder der Beschwerdeführer noch sein
behandelnder Arzt dazu Stellung. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
wurden vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 8. November 2017 keine Vorbehalte
gegen die Gutachtenspersonen erhoben (vgl. IV- Nr. 58). Es geht nicht
an, ohne Grundlage erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren solche Einwände zu
erheben.
4.3.3
Der
Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, es sei auf die – trotz der
Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip (vgl. IV-Nr. 38) – auf die
wirtschaftliche Abhängigkeit der Begutachtungsstelle hinzuweisen. Nach ständiger
Rechtsprechung führt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit
weder der regelmässige Beizug eines Gutachters, noch die Anzahl der beim selben
Arzt in Auftrag gegebenen Expertisen und Berichte sowie das daraus
resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand.
Entsprechend kann ein medizinischer Sachverständiger erst recht nicht allein
deshalb als befangen gelten, nur weil er von einem ebenfalls involvierten
Versicherungsträger bereits Aufträge erhalten hat oder in Zukunft erhalten
könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1
mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.). Im vorliegenden
Fall vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf eine allenfalls
bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit der F.___ von der Invalidenversicherung
keine Befangenheit der Gutachter nahezulegen. Im Rahmen einer administrativen
Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn
von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung
auszugehen wäre; denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil
jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher
Befangenheit (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 3.2.2 mit
Hinweis). Anhaltspunkte für eine persönliche Befangenheit der F.___-Gutachter
sind nicht ersichtlich.
4.4
Der Beschwerdeführer
bringt im Weiteren vor, die Feststellung der Beschwerdegegnerin und der F.___ stehe
im krassen Widerspruch zu derjenigen der Suva, welche beim Beschwerdeführer
eine unfallbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, d.h. einen IV-Grad von
13.
% festgestellt habe (vgl. Suva-Verfügung vom 14. September 2016,
IV-Nr. 25; Beschwerde, S. 3 Ziff. 4., A.S. 6). Dem ist
entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss keine wechselseitige
Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung
oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich
besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015
E. 2.2,9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3 und 8C_441/2013 vom
3.
März 2014 E. 6.2, je mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 549 E. 6
S. 553 ff.). Der von der Suva mit rechtskräftiger Verfügung vom
14.
September 2016 ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % ist somit für
die Festsetzung des IV-Grads in der Invalidenversicherung nicht verbindlich. Diese
hat den IV-Grad aufgrund ihrer Abklärungen selber zu ermitteln.
4.5
In
materieller Hinsicht verweist der Beschwerdeführer sodann auf den Bericht der H.___
(pract. med. G.___, Oberarzt) vom 17. November 2017 (IV-Nr. 63),
worin klare arbeitsmedizinische Aussagen gemacht worden seien, welche sowohl
vom RAD als auch von der Beschwerdegegnerin vollständig ignoriert worden seien.
Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde,
S. 4 Ziff. 5., A.S. 7).
Dazu ist
festzuhalten, dass pract. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. November
2017.
die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines
thorakospondylogenen Schmerzsyndroms Th 2 bis Th 4, bestehend seit
dem Arbeitsunfall vom März 2014, stellte und zur medizinisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst festhielt, seinerseits sei dem
Patienten keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (lit. B). Im
Weiteren machte der behandelnde Schmerzmediziner jedoch verschiedene Angaben
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So äusserte er sich dahingehend,
ein Arbeitsversuch sei empfehlenswert, allerdings sei der Patient zu maximal
30.
% arbeitsfähig, dies auch nur ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten
und mit der Möglichkeit, bei Schmerzexazerbationen Pausen einlegen zu können. Das
Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg sei nicht möglich.
Überkopfarbeiten seien nur kurzzeitig möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit als
Fahrzeug-Monteur sei aus den genannten Gründen nicht mehr zumutbar. Aufgrund
der Beschwerden sei der Patient nicht mehr einsatzfähig, da unter körperlicher
Belastung stets Schmerzexazerbationen aufträten, aufgrund welcher er gezwungen
sei, sich hinzulegen. Die Schmerzen liessen erst nach einigen Stunden nach. Im
Rahmen der medizinischen Behandlung müsse sicherlich noch die Testung der
Medial Branches sowie – bei positivem Ansprechen – eine Radiofrequenzablation
(Denervation der Facettengelenke) abgewartet werden, um eine Aussage machen zu
können. Eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit des Patienten sei
frühestens fünf bis sechs Wochen nach erfolgter Radiofrequenzablation möglich.
Seit dem Arbeitsunfall könne der Patient aufgrund seiner Beschwerden keine
Arbeiten in Zwangshaltungen mehr ausführen. Aber auch längeres Sitzen und/oder
Stehen sowie Arbeiten mit monotonen Bewegungsabläufen führten jeweils zu einer
massiven Schmerzexazerbation, sodass der Patient aktuell auch für leichtere
Arbeiten nicht arbeitsfähig sei (IV-Nr. 63; vgl. E. II. 3.23 hiervor).
Demgegenüber
konnte der orthopädisch-traumatologische F.___-Gutachter, Dr. med. V.___, aufgrund
seiner Untersuchung vom 20. Februar 2017 keine
orthopädisch-traumatologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf die letzte Tätigkeit stellen. Die degenerativen Veränderungen der
Halswirbelsäule, insbesondere C5/6 ohne Bewegungseinschränkung und ohne
neurologische Auffälligkeiten, haben nach seinen Angaben keine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Computertomografie (CT) der HWS vom
14.
April 2014 stellte der Facharzt fest, es sei kein Hinweis für frische
knöcherne Verletzungen ersichtlich. Es bestehe ein knöchern nicht fusionierter
Dornfortsatz Th1 (DD: alte Verletzung, Apophysenveränderung [Apophysen:
Knochenansätze von Sehnen und Bändern]). Der Kalksalzgehalt der abgebildeten
Skelettelemente sei im Normbereich und der Spinalkanal sei ohne
Auffälligkeiten. Es seien degenerative Veränderungen C5/6 mit Höhenminderung
des Zwischenwirbelraums erkennbar. Gemäss dem Röntgenbild vom 23. Juni
2015.
sei in der Seitansicht eine relative Steilstellung der HWS ersichtlich und
es bestünden degenerative Veränderungen der HWK 5/6 mit einer Minderung
des Zwischenwirbelraumes und ventralen und dorsalen Randkantenanbauten, weniger
C6/7. Der Kalksalzgehalt der abgebildeten Skelettelemente sei im Normbereich. Es
bestehe kein Hinweis für frische oder ältere knöcherne Verletzungen. In der
ap-Ansicht seien Facettengelenkarthrosen der mittleren HWS rechtsbetont erkennbar
(IV-Nr. 42.3 S. 9). Im Rahmen der Epikrise und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. V.___ aus, die in der Vergangenheit
angegebenen Veränderungen des Processus spinosus (Dornfortsatz) des BWK 1 seien
entweder sehr alt oder aber im Sinne einer Knochenbildungsstörung zu
diskutieren. Hier seien keine Hinweise für eine traumatische Verursachung, z.B.
im Rahmen des vom Exploranden angegebenen Ereignisses vom März 2014 erkennbar.
Die seinerzeit entsprechend durchgeführte Computertomographie des Schädels und
der Halswirbelsäule hätten traumatische Veränderungen sicher ausschliessen
können, es hätten sich jedoch degenerative Veränderungen C5/6 ohne nennenswerte
Einengung der sogenannten Neuroforamina (Öffnungen, durch welche die
Rückenmarksnerven ziehen) gezeigt. Insgesamt seien die Beschwerden nicht
konsistent und hätten nicht nachvollzogen und objektiviert werden können. Die
Halswirbelsäule sei bei entsprechender Ablenkung und vorsichtiger Untersuchung
vollständig frei beweglich ohne Hinweise für neurologische Auffälligkeiten
gewesen; es bestehe keine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik. Dies
gelte auch für die Beschwerden der Lendenwirbelsäule, welche sich
altersentsprechend ohne Auffälligkeiten und ohne Wurzelreizsyndrom präsentiere.
Der Explorand habe einen altersentsprechenden Fingerkuppen-Boden-Abstand bei
altersentsprechender Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule gezeigt. Bei diesem
Manöver bzw. diesen Untersuchungsgängen habe keine Schwindelsymptomatik
ausgelöst werden können. Die Wirbelsäulenmuskulatur insgesamt sei gut
entfaltbar, ohne Auffälligkeiten und gut balanciert. Insgesamt bestünden keine
neurologischen Auffälligkeiten bei der orthopädisch-traumatologischen
Untersuchung, obwohl sich der Explorand teilweise sehr mühsam und umständlich
mit starken Schmerzäusserungen bewegt habe. Der orthopädisch-traumatologische
Gutachter kam zum Schluss, insgesamt könne er die vom Exploranden als sehr
stark und invalidisierend beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehen.
Zum
Belastungsprofil gab der Experte an, die auf orthopädisch-traumatologischem
Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen hätten zu keinen fassbaren
Funktionsdefiziten geführt, insofern seien hier keine Einschränkungen ersichtlich.
Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten
Tätigkeit sei durch Erkrankungen auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet
nicht eingeschränkt. Zur Aktenwürdigung hielt er fest, im Rahmen der in den
Akten dokumentierten umfangreichen Diagnostik des muskuloskelettalen Systems
sei keine zu objektivierende Ursache der Beschwerden gefunden worden. Die
Auffälligkeiten des Dornfortsatzes Th 1 seien entweder sehr alter Natur
oder aber als Entwicklungsstörung zu interpretieren. Hinweise für eine
traumatische Genese seien nicht ersichtlich. Eine Keilwirbelbildung der BWS
habe weder klinisch noch auf der CT vom 14. April 2014 oder den
konventionellen Röntgenbildern vom 23. Juni 2015 objektiviert werden
können. Auf orthopädischem Fachgebiet sei nichts Wesentliches festzustellen.
Diese Beurteilung unterscheide sich von derjenigen des Suva-Gutachters vom
1.
Dezember 2015 bzw. der Einschätzung der E.___ vom Dezember 2016. Diese
Diskrepanz entstehe dadurch, dass die Vorgutachter bzw. Behandler jeweils im
Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden beschrieben
hätten, ohne diese mit objektiven Befunden zu untermauern. Das vorliegende Gutachten
stütze sich dagegen auf die objektivierbaren Befunde und komme daher zu anderen
Schlüssen (IV-Nr. 42.3 S. 10 ff.).
Wie (unter E.
II. 2.6 hiervor) erwähnt, ist das oben wiedergegebene, von der
Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre F.___-Gutachten vom
20.
März 2017 nicht bereits deshalb in Frage zu stellen und zum Anlass für
weitere Abklärungen zu nehmen, weil der den Beschwerdeführer seit April 2017 behandelnde
Schmerzmediziner pract. med. G.___ zu einer anderen Einschätzung der medizinischen
Situation sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangt. Wichtige
Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein könnten,
sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, die klaren
arbeitsmedizinischen Aussagen von pract. med. G.___ seien vollständig
ignoriert worden, geht fehl. Der orthopädisch-traumatologische F.___-Gutachter hielt
bereits bei der Darlegung der Ausgangssituation fest, zusammenfassend gingen aus
den Akten persistierende Schmerzen, bezeichnet als Zervikobrachialgie, mit
Schwindelsymptomatik (Arbeitsunfall vom März 2014) hervor. Im Weiteren bestehe eine
Dornfortsatz-Fraktur BWK 1, welche in den Computertomographien vom November
2014, Juni und August 2015 diagnostiziert worden sei. Der Facharzt äusserte
sich hierzu dahingehend, es könnte sich dabei auch um eine Apophyse handeln
(IV-Nr. 42.3 S. 2). Auch im Rahmen der Epikrise wurden die
Beschwerden im zervicothorakalen Übergang behandelt und beurteilt. Dr. med.
V.___ hielt zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen muskuloskelettalen
Beschwerden fest, die in der Vergangenheit angegebenen Veränderungen des
Processus spinosus des BWK 1 seien entweder sehr alt oder aber im Sinne
einer Knochenbildungsstörung zu diskutieren. Es bestünden keine Hinweise für
eine traumatische Verursachung, z.B. im Rahmen des vom Exploranden angegebenen
Ereignisses vom März 2014. Der Facharzt stellte klar, aufgrund der seinerzeit
durchgeführten Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule könne
man traumatische Veränderungen sicher ausschliessen. Er stufte die medizinische
Situation als degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ein,
wobei diese Veränderungen zu keinen fassbaren, objektivierbaren
Funktionsdefiziten geführt hätten. Insgesamt seien die vorgetragenen
Beschwerden inkonsistent und könnten nicht nachvollzogen und objektiviert
werden (IV-Nr. 42.3 S. 10 f.). Somit kann nicht gesagt werden, die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen im Bereich des zervikothorakalen
Überganges seien nicht berücksichtigt worden, vielmehr wurden diese vom
orthopädisch-traumatologischen Gutachter anders beurteilt. Ebenso wenig kann
der Kritik von pract. med. G.___ in seinen Berichten 17. November
2017.
und 28. März 2018, wonach die Beschwerden im Gutachten nicht
aufgearbeitet worden seien (IV-Nr. 63 und 78 S. 20; vgl. E.
II. 3.23 und 3.25 hiervor), gefolgt werden. Dass pract. med. G.___ gemäss
seinen Angaben in der Lage war, Schmerzen mit thorakalen
Facettengelenksinfiltrationen vom 4. August und 13. Oktober 2017 und
mit einem zweimaligen Medial Branch-Block Th1 bis Th3 im Januar 2018 zwar
erheblich, jedoch nur für wenige Stunden zu reduzieren, sich in der Folge kein
Steroid-Effekt einstellte und auch die am 30. Januar 2018 durchgeführte
thermale Radiofrequenzablation der Medial Branches zu keiner weiteren
Verbesserung der Beschwerdesymptomatik führte, vermag den Beweiswert des orthopädisch-traumatologischen
Teilgutachtens nicht zu relativieren. Die Diagnose eines unfallbedingten
thorakospondylogenen Schmerzsyndroms Th 2 bis Th 4 wurde vom
orthopädischen Teilgutachter aufgrund der eingesehenen Röntgenbilder nicht
gestellt, weshalb die Berichte von pract. med. G.___ zu keiner anderen
Beurteilung der medizinischen Situation führen. Diese Auffassung vertritt auch
RAD-Arzt Dr. med. T.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018,
wonach der Bericht von pract. med. G.___ vom 17. November 2017
weitere Therapieversuche darlege und so auch das subjektive Leiden des
Beschwerdeführers illustriere, dies jedoch nichts an der diagnostischen oder
gar versicherungsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Probleme ändere,
wie sie dem Vorbescheid vom 31. August 2017 (IV-Nr. 52
S. 2 ff.) zugrunde gelegen seien (IV-Nr. 66 S. 2).
4.6
Der
Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die vorerwähnte Aussage des RAD vom 3. Januar
2018, wonach die weiteren Therapieversuche lediglich das subjektive Leiden des
Beschwerdeführers illustrierten, zeuge von einer «ungebührlichen
Voreingenommenheit» (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6).
Nach der
Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands-
und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist
Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen
in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich
allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es
braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der
Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Dass Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab
anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.).
Im
vorliegenden Fall würdigte RAD-Arzt Dr. med. T.___ in seiner Stellungnahme
vom 3. Januar 2018 den vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von pract. med. G.___ vom
17.
November 2017 (IV-Nr. 63), wobei der RAD-Arzt zum Schluss kam, die
Einschätzung des behandelnden Arztes ändere nichts an der diagnostischen oder
gar versicherungsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Probleme, wie
sie bereits dem Vorbescheid vom 31. August 2017 zugrunde gelegt worden sei
(IV-Nr. 66 S. 2). Darin kann weder eine Voreingenommenheit noch eine
Befangenheit des RAD-Arztes gesehen werden, wurde doch der RAD-Arzt von der
Beschwerdegegnerin beauftragt, sich zum Bericht von pract. med. G.___ zu
äussern. Es liegen keine Umstände vor, welche den Anschein einer
Voreingenommenheit oder Befangenheit erwecken könnten. Zudem beruht die Ablehnung
des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin und
deren Feststellungen zum Gesundheitszustand nicht in erster Linie auf der
Beurteilung des RAD-Arztes, sondern auf dem F.___-Gutachten. Da in keiner Weise
ersichtlich ist, weshalb der RAD-Arzt befangen bzw. voreingenommen sein sollte und
dieser Einwand vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert wird, erübrigen
sich hierzu weitere Erörterungen.
Auch der Umstand,
dass weder der RAD-Arzt noch die Beschwerdegegnerin – trotz des Hinweises von
pract. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. November 2017 – die
Ergebnisse der Testung der Medial Branches sowie, bei positivem Ansprechen, eine
Radiofrequenzablation (Denervation der Facettengelenke) abwarten wollten,
vermag keine Voreingenommenheit zu begründen, bestand doch hierfür angesichts der
unveränderten versicherungsmedizinischen Beurteilung kein Anlass. Indem auf die
von pract. med. G.___ in Aussicht gestellten medizinischen Massnahmen
nicht eingegangen und insbesondere auch keine weiteren Abklärungen veranlasst
wurden, verletzte die Beschwerdegegnerin weder den Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör.
4.7
Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien verschiedene Arztzeugnisse
ausgestellt und Aussagen zu seiner Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Auch mehrere
mehrwöchige Aufenthalte (D.___ und stationäre Schmerztherapien) hätten trotz
«Fitnessprogramm» keine Linderung gebracht. Eine Dekonditionierung könne
demnach nicht ursächlich sein. Keiner der behandelnden Ärzte habe
therapeutische Massnahmen (Physiotherapie, muskuläres Aufbautraining etc.) als
zielführend bzw. notwendig erachtet (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 7).
4.7.1
Zur angeblich
unfallbedingten Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7 ist festzuhalten, dass
es sich dabei aufgrund der im N.___ durchgeführten 2-Phasenskelettszintigraphie
vom 13. Juli 2015 um eine ältere Fraktur handelt, da sich im Bereich der
BWS kein eindeutig pathologisch gesteigerter Stoffwechsel gezeigt habe
(IV-Nr. 14.54 S. 2; E. II. 3.5 hiervor). Der Rheumatologe Dr. med.
O.___ hielt in seinem Bericht vom 25. August 2015 fest, die durch
Dr. med. M.___ veranlasste CT-Thorax- und Abdomen-Untersuchung vom
23.
Juni 2015 mit der Frage nach vorliegenden Lungenembolien habe den
überraschenden Befund einer Keilwirbelfraktur im Bereich BWK 7 gezeigt.
Aufgrund der negativen Anreicherung in der Szintigrafie könne ein frischeres
Frakturleiden ausgeschlossen werden. Inwieweit die erlittene Fraktur im Rahmen
der stattgehabten Unfallereignisse im März 2014 sowie Januar 2015 zu sehen sei,
müsse durch den Unfallversicherer abgeklärt werden (IV-Nr. 14.45 S. 2
f.; E. II. 3.6 hiervor). Der Suva-Kreisarzt attestierte in seiner
kreisärztlichen Untersuchung vom 8. September 2015 aktuell eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 14.42; E. II. 3.7 hiervor) und hielt in
seinem Bericht vom 1. Dezember 2015 fest, der Beschwerdeführer habe
unfallbedingt eine BWK 7-Fraktur erlitten. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt laute wie folgt: ganztags, mittelschwer,
wechselbelastend und keine vermehrten Rumpfrotationen. Es sei zumutbar, dass
kürzere Leitern bestiegen werden; das Besteigen von höheren Leitern und
Gerüsten sei hingegen unzumutbar (IV-Nr. 14.26). Im Bericht vom
15.
Januar 2016 hielt der Kreisarzt fest, es liege bezüglich der
BWK 7-Fraktur ein Endzustand vor (IV-Nr. 14.22). Dazu hielt der orthopädisch-traumatologische
Gutachter Dr. med. V.___ im Rahmen der Problemstellung fest, das CT vom
23.
Juni 2015 (Thorax, Abdomen) mit dem Verdacht der teilweise
unvollständigen knöchernen Konsolidation von Rippenfrakturen und einer
Keilwirbelbildung Th7 werde als mögliche Fraktur eingeschätzt. Im Rahmen der
Epikrise kam der orthopädische Gutachter bei der Würdigung der Akten dann aber zum
Schluss, eine Keilwirbelbildung der Brustwirbelsäule habe weder klinisch
anlässlich der Begutachtung objektiviert werden können, noch auf der
Computertomographie vom 14. April 2014 und den konventionellen
Röntgenbildern vom 23. Juni 2015. Es sei auf orthopädischem Fachgebiet
nichts Wesentliches festzustellen (IV-Nr. 42.3 S. 9 und 11). Demnach
lässt sich aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fraktur des
BWK 7 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Für die
im Sprechstundenbericht des K.___, Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 13. Januar 2016 empfohlene «ambulante
Knochendichtemessung bei Status nach BWK 7 Deckplattenimpressionsfraktur
nach fraglichem Sturzereignis» bestand somit kein Anlass (vgl. IV-Nr. 14.23
S. 2; E. II. 3.11 hiervor).
4.7.2
Der
Pneumologe Dr. med. R.___ hielt aufgrund der gestellten Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1. Multifaktorielle körperliche
Dekonditionierung im Rahmen eines schweren chronischen Schmerzsyndroms; 2. Chronisches
Cervico-Thoraco-Vertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose; 3. Status
nach massiven Lungenembolien und Infarktpneumonie beidseits November 2014) in seinem
Bericht vom 24. Mai 2016 fest, die Bodyplethysmographie/Lungenfunktion vom
28.
April 2016 habe eine vollständig normale Situation ohne jegliche
lungenfunktionelle Einschränkung gezeigt: es habe weder eine obstruktive noch
eine restriktive Ventilationsstörung vorgelegen. In der Ergospirometrie vom
3.
Juli 2015 habe sich insgesamt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit
gezeigt: der Patient habe mit 108 W 54 % des Sollwertes erreicht, ebenso
sei die maximale Sauerstoffaufnahme auf 67 % des Sollwertes reduziert
gewesen. Zusätzlich habe sich in Ruhe eine relative Hyperventilation gezeigt.
Eine pulmonale, sprich respiratorische Limitierung habe jedoch nicht bestanden.
Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei am ehesten zurückzuführen auf die
muskuloskelettale Problematik, zusätzlich sicher auch bei Bewegungsmangel auf
eine Dekonditionierung sowie eine Adipositas. Zusammenfassend könne dem
Beschwerdeführer in der jetzigen Situation keine schwere körperliche Arbeit (bisheriger
Beruf als Fahrzeugbauer) zugemutet werden, grundsätzlich bestehe eine
Wiedereingliederungsfähigkeit in angepasster, leichter körperlicher Tätigkeit.
Zudem könne die Wiedereingliederung durch eine konsequente
Analgesie/Schmerztherapie wahrscheinlich verbessert werden (IV-Nr. 16
S. 5 f.; E. II. 3.15 hiervor).
Der
internistische F.___-Gutachter, Dr. med. U.___, äusserte sich im Rahmen
der Epikrise dahingehend, bei fortgesetzter peroraler Antikoagulation (mit
recht stabilen INR-Werten) könne er keine klinisch relevanten Residuen der
stattgehabten Lungenembolien finden. Auch der Beschwerdeführer selbst räume
ein, dass er sich bereits zwei Wochen nach den Lungenembolien eigentlich wieder
gut gefühlt habe. Die beklagte und in Ergometrien (Spiroergometrie Juli 2015
und Ergometrie Oktober 2015) dokumentierte submaximale körperliche
Belastbarkeit habe weder kardiale noch pulmonale Gründe. Nachdem andere
einschlägige Gründe für eine Leistungsschwäche fehlten (insbesondere keine
schwere Allgemeinerkrankung, keine febrilen entzündlichen Systemerkrankungen,
keine Anämie, keine Stoffwechselstörung etc.), müsse die subjektive
Leistungsschwäche als Ausdruck einer Dekonditionierung betrachtet werden. Diese
Auffassung werde sowohl von der Kardiologin als auch von den Pneumologen
geteilt. Mit einem gezielten Aufbautraining könnte – bei entsprechender
Motivation – die körperliche Belastbarkeit verbessert bzw. normalisiert werden
(IV-Nr. 42.2 S. 8 f.). Dr. med. U.___ kommt zum Schluss, es
bestünden keine allgemein-internistischen Leiden oder Funktionsstörungen,
welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, weder in der bisherigen noch in
einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-Nr. 42.2 S. 10). Dieser
nachvollziehbaren Einschätzung des internistischen Gutachters ist zu folgen.
Der Beweiswert des F.___-Gutachtens wird durch den Bericht von Dr. med. R.___
vom 24. Mai 2016 nicht relativiert, zumal auch der behandelnde Pneumologe bezüglich
der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf eine Dekonditionierung bei
Bewegungsmangel sowie die Adipositas des Beschwerdeführers hinweist. Im
Weiteren hielt Dr. med. R.___ in seinem Bericht zu Handen des Hausarztes
vom 29. April 2016 selber fest, er könne beim Patienten aus
pneumologischer Sicht keine neuen Aspekte finden, insbesondere keine die
körperliche Leistungsfähigkeit unmittelbar einschränkende bronchiale oder
pulmonale Pathologie (IV-Nr. 16 S. 7). Demnach besteht kein Anlass,
von den Begutachtungsergebnissen und der aus internistischer Sicht eingeschätzten
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuweichen.
4.7.3
Im
Bericht der E.___ vom 27. Mai 2016 wird im Wesentlichen dargelegt, beim
Beschwerdeführer bestünden chronische belastungsabhängige Schmerzen im
Cerviko-thorakalen Übergang mit daraus resultierender sterno-symphysaler
Fehlhaltung und allgemeiner Dekonditionierung. Verstärkt werde diese
Symptomatik durch psychosozialen Rückzug bei angstgeprägter Depression. Er habe
sich allerdings offen für eventuelle Wiedereingliederungsmassnahmen der IV
gezeigt (IV-Nr. 18 S. 6; E. II. 3.14 hiervor). Im Bericht der E.___
vom 8. August 2016 wurde der Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet.
Es wurde angegeben, die bisherige Tätigkeit sei zu Beginn mit 2 bis 4 Stunden
pro Tag zuzumuten, wobei eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit bestehe. Zur Beurteilung der Belastungs-
und Ausdauermöglichkeiten werde die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne verbessert
werden, wenn der Beschwerdeführer die Eigenübungen zur weiteren Kräftigung der
rumpfstabilisierenden Muskulatur und zur allgemeinen Haltungsverbesserung
weiterführe. Damit könne eine Steigerung der Belastbarkeit und eine bessere
Kondition erreicht werden. Auch eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit
mit Wechselhaltung (Stehen, Gehen, Sitzen) sei zu Beginn mit 2 bis 4 Stunden
pro Tag zuzumuten; dabei bestehe eine um 50 % verminderte
Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 22 S. 1 ff.; E. II. 3.17 hiervor). Aus
dem Austrittsbericht der E.___ vom 7. Dezember 2016 (stationärer
Aufenthalt vom 31. Oktober bis 5. November 2016) geht hervor, beim
Beschwerdeführer bestünden mittlerweile chronische Zervikobrachialgien mit
Schwindel, belastungsabhängig, welche seine Erwerbsfähigkeit in hohem Grade
beeinträchtige. Weiterhin bestehe eine allgemeine Dekonditionierung bei
fehlenden Massnahmen zur regelmässigen Mobilisierung und zum Muskelaufbau. Das
Schmerzerleben werde erheblich erschwert durch die mittlerweile
chronifizierende Anpassungsstörung mit Übergang in eine depressive Störung sowie
basale Existenzängste (IV-Nr. 35; E. II. 3.19 hiervor). Im
Patientenbericht der E.___ vom 19. Dezember 2016 wurde der
Gesundheitszustand erneut als besserungsfähig eingestuft und aus
physiotherapeutischer Sicht wiederum die Weiterführung der medizinischen
Trainingstherapie sowie ein Ausdauertraining empfohlen. Zur Prognose wurde festgehalten,
unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs könne von einem protrahierten
Verlauf ausgegangen werden (IV-Nr. 36 S. 7; E. II. 3.20 hiervor).
Der
vorerwähnte Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers in der E.___ wurde im F.___-Gutachten
neben den weiteren zahlreichen medizinischen Berichten ausführlich dargelegt
und berücksichtigt (vgl. Vorgeschichte gemäss Aktenlage, IV-Nr. 42.1
S. 3 ff., Ziff. 42, 43, 47 und 48). Die Gutachter kamen aufgrund
ihrer Untersuchungen und der Beurteilung verschiedener Bildgebungen jedoch
übereinstimmend zum Schluss, sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen
Tätigkeit bestehe – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils – eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Sie legten nachvollziehbar und schlüssig dar, das
Unfallereignis vom März 2014 habe nach eigenen Angaben des Exploranden zu
keiner prolongierten Arbeitsunfähigkeit geführt (vgl. Zusammenfassung der
medizinischen Vorgeschichte; IV-Nr. 42.1 S. 14). Die später
festgestellten Veränderungen seien alle degenerativer Natur und bestünden schon
seit mehreren Jahren. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
und in einer leidensadaptierten Tätigkeit könne mit den auf
orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen
nicht begründet werden. Aufgrund der Lungenembolien im November 2014 sei es zu
einer befristeten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Danach hätten keine
internistischen, neurologischen oder orthopädischen Leiden mehr bestanden,
welche Anlass zu einer Arbeitsunfähigkeit gegeben hätten. Aus orthopädischer Sicht
sei es zwar schwierig, eine seriöse Prognose zu stellen, da die degenerativen
Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken
Daumensattelgelenkes, welche unzweifelhaft vorhanden seien, nach der ärztlichen
Erfahrung fortschritten, wobei die Progressionsrate im Einzelfall nicht
voraussagbar sei. Zum aktuellen Zeitpunkt hätten diese Veränderungen jedoch zu
keinen fassbaren, objektivierbaren Funktionsdefiziten geführt. Auch ergäben
sich keine Hinweise für eine sogenannte Psoriasis-Arthritis. Auf dem
internistischen und neurologischen Gebiet erscheine die Prognose relativ
günstig. Bei konsequenter Antikoagulation sollte die Gerinnungsstörung unter
Kontrolle bleiben. Grössere Gefahr gehe vom ausgesprochen hohen Nikotinabusus
aus. Es sollte daher eine Nikotinabstinenz angestrebt werden. Psychiatrischerseits
wird die Prognose ebenfalls als günstig angesehen, wenn der Beschwerdeführer sich
auf eine intensive ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung
einlasse und sich zusätzlich einer medikamentösen Behandlung unterziehe. Bei
einer erfolgreich durchgeführten psychiatrischen Behandlung sei von einer
qualitativen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 42.1
S. 18 f.; E. II. 3.21 hiervor). Dieser überzeugenden Beurteilung der
medizinischen Situation des Beschwerdeführers durch die F.___-Gutachter ist zu
folgen. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,
dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.
Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei
jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur
Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem
gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017
vom 19. September 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Es bestehen vorliegend
keine Hinweise, dass die vorerwähnten medizinischen Massnahmen dem
Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnten. Die erwähnten Berichte der E.___
vermögen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herbeizuführen.
4.7.4
Der den
Beschwerdeführer seit Ende Januar 2016 behandelnde Hausarzt, pract. med. I.___,
hielt in seinem Bericht vom 17. August 2016 fest, es bestehe seit
1.
Oktober 2015 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Nach
den Angaben des Hausarztes kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinische
Massnahmen jedoch verbessert werden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten möglich, kein Tragen und Heben
von Lasten von mehr als 10 kg, keine Armvorhalte- oder Überkopfarbeiten,
keine Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und kein regelmässiges Bücken. Verweistätigkeiten
seien in einem Pensum von 3 Stunden pro Tag zuzumuten, wobei das Arbeitstempo
durch die psychische Problematik verlangsamt und regelmässige Pausen notwendig
seien (IV-Nr. 23 S. 1 ff.; E. II. 3.18 hiervor). Dieser
Beurteilung kann angesichts der im F.___-Gutachten attestierten
vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer
Verweistätigkeit und des dargelegten Belastungsprofils (reduzierte
Stresstoleranz und Umstellungsfähigkeit, keine Arbeiten in grosser Höhe, keine
exponierten Arbeitsplätze, keine Arbeiten mit hohem Verletzungsrisiko) nicht
gefolgt werden. Wie erwähnt, haben die auf orthopädisch-traumatologischem und
neurologischem Fachgebiet festgestellten degenerativen Veränderungen nach den
gutachterlichen Angaben zu keinen fassbaren und objektivierbaren Funktionsdefiziten
geführt. Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht wird die
Prognose – unter Voraussetzung der zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers
– als günstig angesehen (IV-Nr. 42.1 S. 19; vgl.
E. II. 3.21 hiervor). Im Übrigen ist das F.___-Gutachten – wie oben
(unter E. II. 2.6 hiervor) erwähnt – nicht in Frage zu stellen und zum
Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Hausarzt zu
einer anderslautenden Einschätzung der gesundheitlichen Situation und/oder der
Arbeitsfähigkeit gelangt. Wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben wären, werden vom Hausarzt nicht genannt.
4.7.5
Abschliessend
bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schwindel-Symptomatik im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung abgeklärt wurde, wobei die neurologische
Gutachterin für den geklagten Schwindel kein peripheres oder zentrales Korrelat
finden konnte (IV-Nr. 42.4 S. 6). Dr. med. T.___ führte in
seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2017 aus, aufgrund der Stellungnahme der
Gutachter vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 48) bestehe keine medizinische
Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 51 S. 2).
Daran hielt er auch in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018 fest
(IV-Nr. 66 S. 2). Demnach werden die Begutachtungsergebnisse auch vom
RAD-Arzt nicht in Zweifel gezogen. Der bestehenden Dekonditionierung ist nach
den gutachterlichen Angaben mit einem medizinischen Trainingsprogramm sowie
einem Ausdauertraining entgegenzuwirken, um die körperliche Belastbarkeit zu
steigern und die unspezifische Schwindelneigung zu dämmen. Eine solche Therapie
könnte ambulant oder stationär angeboten werden, wobei im Falle eines
körperlich betonten Trainings (wie bei der Rehabilitationsbehandlung in D.___)
viel Wert auf eine psychologische Begleitung zu legen wäre (IV-Nr. 42.1
S. 23). Dies entspricht auch den Angaben der E.___ im Bericht vom
19.
Dezember 2016, wonach physiotherapeutisch die Weiterführung der
medizinischen Trainingstherapie sowie ein regelmässiges Ausdauertraining
empfohlen wird. Psychiatrisch wird eine strukturgebende Unterstützung in einem
verhaltenstherapeutisch ausgerichteten stationären Setting in einer für
affektive Störungen geeignete Einrichtung empfohlen (IV-Nr. 36 S. 7;
E. II. 3.20 hiervor).
5.
Nach
dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte (pract. med. G.___, E.___,
Dr. med. R.___, pract. med. S.___) das polydisziplinäre F.___-Gutachten
nicht zu relativieren. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, liegen nicht vor (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Demnach
ist darauf abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, sowohl die
bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Fahrzeugbau als auch eine
leidensangepasste Verweistätigkeit mit einem Pensum von 100 % auszuüben,
wobei die Einschränkungen gemäss vorerwähntem Belastungsprofil zu
berücksichtigen sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Januar
2018, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Für
weitere Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines Fachberichts zur
arbeitsmedizinischen Situation und einer Stellungnahme zum Gutachten von pract. med.
G.___ sowie auch den Beizug einer Stellungnahme von pract. med. S.___, und/oder
die Veranlassung eines Obergutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt
wird (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 5 bis 9;
A.S. 5), besteht kein Anlass, da von solchen Weiterungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018
E. 4.1,8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 4.5.3 und 8C_576/2015
vom 21. September 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2
Der
Beschwerdeführer lässt das Rechtsbegehren stellen, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu
bewilligen (vgl. Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 5).
Auf die entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 mit, die Rechtschutzversicherung des
Beschwerdeführers beteilige sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im
Sinne eines Entgegenkommens, mit einem Betrag CHF 5'000.00 an den Kosten
des Beschwerdeverfahrens (A.S. 52 f.; vgl. E. I. 2.6 hiervor). In der
am 25. Oktober 2018 eingereichten Kostennote werden ein Zeitaufwand von 29.5
Stunden, ein Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt
CHF 424.85 geltend gemacht (A.S. 52 ff.). Gemäss der vom
Beschwerdeführer gleichzeitig eingereichten E-Mail seiner Rechtsschutzversicherung
vom 12. Oktober 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für
seinen aufgelaufenen Honoraraufwand die zugesicherte Pauschale von
CHF 5'000.00 bereits überwiesen (A.S. 53). Dementsprechend wird in
der Kostennote vom geltend gemachten Honorar von insgesamt CHF 8'401.52
eine «Kostengutsprache Rechtsschutzversicherung» von CHF 5'000.00
abgezogen, was zu einem Resthonorar von CHF 3'401.52 führt
(A.S. 54 ff.). Zu prüfen ist, ob dieses Resthonorar sowie die anfallenden
Gerichtskosten von CHF 600.00 allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege zu übernehmen sind.
Der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Zeitaufwand für das
Verfassen der Beschwerde von 9.75 Stunden (7.5 Std. vom 1. März 2018, 1.5
Std. vom 2. März 2018 und 0.75 Std. vom 5. März 2018) sowie der
Beschwerdeergänzung von 6.25 Stunden (3.5 Std. vom 28. März 2018 und 2.75
Std. vom 29. März 2018), somit ein Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden
für die ergänzte Beschwerde, ist deutlich überhöht und kann so nicht
berücksichtigt werden, handelt es sich doch im Vergleich zu anderen
IV-Beschwerdeverfahren bezüglich Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand für das Aktenstudium
– trotz der zahlreich vorhandenen Arztberichte – immer noch um einen
durchschnittlichen Fall. Demnach erscheint ein Zeitaufwand für die Erstellung
der Beschwerde und deren Ergänzung, aus welcher keine wesentlichen neuen
Gesichtspunkte hervorgehen, von (höchstens) 8 Stunden als angemessen. Sodann
sind reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die
Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und
das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter
folgenden Daten angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden: 7. März
2018.
(Eingang und Studium Verfügung VerG, 0.25 Std.; Verfassen Brief an Klient,
0.30
Std.), 29. März 2018 (Verfassen Brief an Klient, 0.50 Std.),
6.
April 2018 (Eingang und Studium Verfügung VerG, 0.25 Std.; Verfassen
Kurzbrief an Klient, 0.15 Std.), 14. Mai 2018 (Eingang und Studium
Verfügung VG inkl. Beil., 0.25 Std.; Verfassen Brief an Klt., 0.25 Std.),
4.
Juni 2018 (Eingang und Studium Verfügung VG inkl. Beil., 0.25 Std.;
Verfassen Brief an Klt., 0.25 Std.), 14. Juni 2018 (Eingang und Studium
Verfügung VerG inkl. Beil., 0.35 Std.; Verfassen Brief an Klient, 0.25 Std.),
20.
Juni 2018 (Verfassen Brief an Klient, 0.25 Std), 29. September
2018.
(Eingang und Studium Verfügung VG, 0.25 Std.; Verfassen Kurzbrief an
Klient, 0.15 Std.), 9. Oktober 2018 (Verfassen Brief an VerG, 0.25
Std.), 15. Oktober 2018 (Eingang und Studium Verfügung VerG, 0.25 Std.;
Verfassen Kurzbrief an Klient, 0.15 Std.) und 25. Oktober 2018 (Verfassen
Kurzbrief an Klient, 0.15 Std.; Verfassen Brief an Klient, 0.50 Std.). Damit
verbleibt ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 16.50 Stunden, der im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen relativ hoch ausfällt und gerade noch
als angemessen bezeichnet werden kann. Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt CHF 180.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]).
Im Weiteren beläuft sich die Vergütung für Fotokopien auf CHF 0.50 pro
Stück (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Satz 1 GT). Demnach betragen
die Auslagen insgesamt CHF 309.10. Dies führt zu einer Kostenforderung von
insgesamt CHF 3'531.60 (Honorar von CHF 2'970.00 zuzüglich Auslagen
von CHF 309.10 und MwSt [7.7 %] von CHF 252.50).
Zusammen mit
den Gerichtskosten von CHF 600.00 beläuft sich der Kostenaufwand für den
Beschwerdeführer auf insgesamt CHF 4’131.60. Mit der vorerwähnten, dem
Beschwerdeführer von seiner Rechtsschutzversicherung überwiesenen Pauschale von
CHF 5'000.00 wurde diese Kostenforderung bereits beglichen. Damit erweist
sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. März 2018 als hinfällig
bzw. ist abzuweisen.
6.3
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer
wird verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Auf
die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil 9C_327/2019 vom 23. September 2019 nicht ein.