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Entscheid

VSBES.2018.8

Invalidenrente

19. Dezember 2018Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geb. 1978, meldete sich am 23. Februar 2005 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde

angegeben, sie habe am 27. März 1998 in Zusammenhang mit einem

Polizeieinsatz eine Schussverletzung erlitten und seither an erheblichen

psychischen Problemen gelitten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach

der Beschwerdeführerin nach Tätigung verschiedener medizinischer Abklärungen

mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (IV-Nr. 28) mit Wirkung ab 1. Februar

2004 eine ganze Invalidenrente zu.

2.

2.1 Im Januar 2008 leitete die

Beschwerdegegnerin ein erstes Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 30) und holte medizinische

Berichte ein. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Februar 2009

psychiatrisch begutachtet (IV-Nr. 40). Des Weiteren wurde eine

Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni

2009, IV-Nr. 41).

2.2 Mit Verfügung vom 30. September

2009 (IV-Nr. 45) wurde die Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente

reduziert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1 Im Mai 2011 führte die

Beschwerdegegnerin eine erneute Rentenrevision durch (IV-Nr. 49). Weil die

Beschwerdeführerin im September 2010 ein drittes Kind bekommen hatte, wurde

auch eine erneute Haushaltsabklärung gemacht (IV-Nr. 51).

3.2 Am 17. April 2012 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die halbe Rente werde

unverändert ausgerichtet (IV-Nr. 52).

4.

4.1 Eine weitere Revision der Rente

wurde im Mai 2015 in die Wege geleitet (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin

holte bei der behandelnden Psychotherapeutin einen Arztbericht ein (IV-Nr. 56)

und gab in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie,

Neuropsychologie) in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. August 2016 durch Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 70.1) bzw. am

27. Juni 2016 durch lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 70.2),

erstattet.

4.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 76, 78 und 82) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November

2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Rente der Beschwerdeführerin auf

Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.

5. Gegen die

genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert auf den 10.

Januar 2017 [2018] beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

Es sei die

Verfügung vom 23. November 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin

weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

Eventualantrag:

Es sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Unter

Entschädigungsfolge.

Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Januar

2018 (A.S. 15 f.) ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (A.S. 39), die Beschwerde

sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 8. März 2018

(A.S. 40 f.) lehnt das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

8. Die Beschwerdeführerin gibt

innert der Frist bis 23. April 2018 keine Replik ab (s. A.S. 40 + 43).

9. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018

(A.S. 46 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten. Diese geht am 13. Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 39)

dar, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze

Rente bezogen. Der psychiatrische Administrativgutachter sei im Rahmen des

Revisionsverfahrens im Jahr 2008 zum Schluss gekommen, dass sich ihr

Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert habe. Dennoch sei die

bisherige ganze Rente nicht aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin sei

weiterhin als vollumfänglich erwerbsunfähig eingestuft worden, obwohl gemäss

Gutachten angepasste Tätigkeiten zu 65 % zumutbar gewesen wären (bei einer um

15.

% verminderten Leistungsfähigkeit). Ein Abweichen von dieser klaren

gutachterlichen Einschätzung, um der Beschwerdeführerin einen «sanften

Einstieg» zu ermöglichen verbunden mit der Empfehlung, bis zur nächsten

Revision berufliche Massnahmen durchzuführen, sei eindeutig und augenfällig

nicht geboten gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung

erfüllt. Die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro

futuro seien auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten

Sachverhalts zu prüfen. Es gelte also in einem zweiten Schritt, den aktuellen

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Dem eingeholten

bidisziplinären Gutachten vom 27. Juni resp. 2. August 2016 sei voller

Beweiswert zuzuerkennen. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch von der

gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 40 % abweiche, sei

Rechtsgründen zuzuordnen. Dies wirke sich aber auf den Beweiswert des

Gutachtens nicht aus. Psychische Störungen der hier interessierenden Art seien

nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht

(mehr) angehbar seien. Dies treffe in Bezug auf die generalisierte Angststörung

nicht zu. Damit verbleibe es bei der Einschränkung aus neuropsychologischer

Sicht von 20 %. Eine solche Einschränkung könne nicht zu einem

rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.

In der Beschwerdeantwort führte die

Beschwerdegegnerin zu letzterem Punkt sodann aus, mittlerweile seien bei allen

psychischen Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich. Aufgrund der

Aktenlage könne keine Rede davon sein, dass die diagnostizierte Angststörung zu

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, für die Aufhebung der

Rente seien weder die Voraussetzungen einer Revision noch jene einer

Wiedererwägung erfüllt. Bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung dürfe

keine zweifellose Unrichtigkeit angenommen werden. Dr. med. B.___ habe in

seinem Gutachten vom 3. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass eine hypothetisch

anstrebbare Tätigkeit zumindest am Anfang keinen Arbeitsweg beinhalten dürfe,

der die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfordere. Die Tätigkeit

müsse reizarm sein und dürfe konzentrativ sowie hinsichtlich Sozialkompetenz

keine hohen Anforderungen stellen. Unter diesen Voraussetzungen habe er eine

Arbeitsfähigkeit von 65 % mit einer Leistungseinschränkung von 15 % als

zumutbar erachtet. Zudem habe er festgehalten, dass eine vorgängige Abklärung

und ein Training in einer geschützten Institution wünschbar und möglicherweise

unabdingbar seien. Dieses Gutachten sei bezüglich des Zumutbarkeitsprofils

nicht ganz klar. Einerseits werde eine Arbeitsfähigkeit attestiert,

andererseits stelle sich die Frage, ob es eine solch eng definierte Tätigkeit

in der freien Wirtschaft überhaupt gebe. Sodann habe der Gutachter Eingliederungsmassnahmen

vorgeschlagen. Die Abklärungsperson habe Kenntnis von diesem Gutachten gehabt,

sei aber im Abklärungsbericht vom 10. Juni 2009 davon abgewichen. Auf Grund der

Unklarheiten bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei diese davon

ausgegangen, dass in einem ersten Schritt Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen seien. Dass solche in der Folge unterblieben seien, könne nicht

der Beschwerdeführerin angelastet werden. Das Abweichen der Abklärungsperson

von der gutachterlichen Beurteilung könne daher nicht als offensichtlich

unrichtig dargestellt werden. Schliesslich gehe aus dem aktuellen Gutachten

nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten

Begutachtung verändert haben solle. Auf Grund der von Dr. med. C.___ gestellten

Diagnose einer generalisierten Angststörung sei vielmehr davon auszugehen, dass

dieser lediglich einen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteile. Somit

seien auch die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt. Der einzige

Grund, die Verfügung in Revision zu ziehen, wäre allenfalls die Änderung des

Status, denn die Finanzlage der Beschwerdeführerin sei sehr prekär. Selbst mit

ihrer IV-Rente habe ein Minus bestanden. Sie hätte bei guter Gesundheit deshalb

eine Vollzeitstelle gesucht. Ausgehend von einem Status als rein Erwerbstätige

und unter Berücksichtigung der im Gutachten postulierten Arbeitsunfähigkeit von

40.

% resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs mindestens

eine Viertelsrente. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin aus

Rechtsgründen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

abgewichen sei. Weshalb sie bei einer diagnostizierten generalisierten

Angststörung auf die (ehemalige) Rechtsprechung bei leichten und mittelgradigen

Depressionen verweise, sei nicht nachvollziehbar. Die Angststörung sei eine

neurotische Störung, im Gegensatz zur Depression, die eine affektive Störung

sei. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens.

Der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit

November 2017 in Behandlung sei, sei aufgrund einer gründlichen Prüfung mit der

vom Gutachter gestellten Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht

einverstanden. Er stelle im Gegensatz zum Gutachter die Diagnose einer

andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)

und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % aus.

3.

3.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im

Jahr 2017 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend ist.

3.2

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.5

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung

dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung

einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts.

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn

eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln

erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt

wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich

materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme

zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein

vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es

ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung –

denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer

Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum

Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der

massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des

Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26.

Juni 2014 E. 2, jeweils mit Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung

einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S.

414.

f.).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen

einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138

V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach

Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder

-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise

zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5, S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung

einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass

später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche

Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I

859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26.

November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht

rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4

S. 87 f.).

3.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bezog seit

dem 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (IV-Nr. 28). Diese wurde mit

Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) auf eine halbe Rente

herabgesetzt. Auf diese Verfügung ist die Beschwerdegegnerin in der hier

angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zurückgekommen. Zu prüfen ist

zunächst die Frage, ob sie dies zu Recht getan und die halbe Rente

wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

4.2

Im Rahmen des

Revisionsverfahrens, das mit der Herabsetzung auf eine halbe Rente gemäss

Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) endete, war die Beschwerdeführerin

psychiatrisch begutachtet worden. Das Gutachten von Dr. med. B.___, einem

ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, durfte als Grundlage für

die Erhebung des medizinischen Sachverhalts herangezogen werden, was im Übrigen

unbestritten geblieben ist.

Gemäss Gutachten von Dr.

med. B.___ vom 3. Februar 2009 (IV-Nr. 40) lagen zum damaligen Zeitpunkt

folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Verdacht auf

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 nach

posttraumatischer Belastungsstörung F43.1

-

testmässig

Anhaltspunkte für leichte kognitive Störung unbekannter Aetiologie, ev. DD

Status nach Status nach kindlichem ADS

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

im Hintergrund

neurotische Fehlentwicklung, aktuell mit Neurasthenie F48.0, Mangel an

Selbstvertrauen, Subdepressivität, (sozial- / agora)phobischen und

hypochondrischen Ängsten

-

Status nach

Polytoxikomanie F19.202 (Haschisch, Kokain, LSD, Ecstasy, Valium)

In der Beurteilung wurde festgehalten,

es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchschnittlich intelligente

Person. Der Benton-Test weise auf eine erworbene Störung der visuell-kognitiven

Leistungsfähigkeit hin. Gewisse Einschränkungen der Wahrnehmungsfunktionen

schienen vorzuliegen. Dies weise aber eher nicht auf einen organischen

Hirnschaden hin, sondern sei mit psychogenen (neurotischen) und mutmasslich

intellektuell-bildungsmässigen Faktoren erklärbar. Differentialdiagnostisch sei

an eine vorbestehende Teilleistungsstörung zum Beispiel durch ein kindliches

ADS zu denken. Der MMPI spreche für eine neurotische Störung (Angst-,

depressive oder Zwangs-Neurose). Im Vordergrund stünden eine Psychasthenie und

eine gewisse, leichte Depressivität. Weniger die Klinik als die subjektiven

Angaben könnten für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen.

Gesamthaft schienen seit dem Ereignis bis heute andauernde, mit einer posttraumatischen

Belastungsstörung vereinbare Symptome vorhanden. Nach einem über zweijährigen

Verlauf sei aber die Störung als andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung zu klassifizieren.

Ausserhäuslich limitierten die

(sozial-)phobischen Ängste, die erhöhte Sensitivität, mit einerseits

resultierender Verunsicherung und raschem emotionalem Blockieren von einer auf

die Beschwerdeführerin zukommenden Aufgabe. Andererseits limitierten auch die

verminderte emotionale Erlebnisfähigkeit, eine leichte Überfordertheit und eine

rasche Erschöpfarbeit. In die Symptomatiken verwebten sich nach jahrelanger

Berufsentlastung auch in IV-fremde Anteile. Eine hypothetisch anstrebbare

Tätigkeit dürfte zumindest zu Beginn keinen Arbeitsweg beinhalten, der die

Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln voraussetze. Die Tätigkeit müsste

reizarm sein und konzentrativ oder hinsichtlich Sozialkompetenz keine hohen

Ansprüche stellen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine ausserhäusliche

Tätigkeit zeitlich zu 65 % mit einer um 15 % reduzierten Leistungsfähigkeit

zumutbar. Eine vorgängige Abklärung und ein Training in einer geschützten

Institution wäre wünschbar und für das praktische Gelingen einer Reintegration

möglicherweise unabdingbar.

Insgesamt habe sich der

Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache 2006 verbessert. Obwohl die

Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung qualitativ persistiere,

erfolge seither durch unspezifische Faktoren und unter Therapie eine

Habituations- und Coping-Entwicklung. Der Beginn der Verbesserung könnte auf

die zweite Schwangerschaft festgelegt werden.

4.3

Im Abklärungsbericht Haushalt

vom 26. Juni 2009 (IV-Nr. 41) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe

an, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Umfang von 20 bis 50 % nachgehen. Sobald der jüngere Sohn

schulpflichtig sei, könnte sie sich vorstellen, zu 50 % tätig zu sein. Der

Ehemann habe mittlerweile ein monatlich um CHF 2'000.00 höheres Einkommen.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation gebe die Beschwerdeführerin

an, sie würde zum gegebenen Zeitpunkt zu 50 % tätig zu sein. Die Einschränkung

im Haushalt betrage 15 %. Nach Ansicht der Abklärungsperson sei eine

ausserhäusliche Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht zumutbar. Einerseits

arbeite die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Therapie daran, in Zukunft auch

wieder ausserhäuslich tätig sein zu können. Andererseits sei fraglich, ob eine

Anstellung in der Privatwirtschaft mit dem vom Gutachter formulierten

Tätigkeitsprofil realisierbar sei. Es würde sich anfangs um einen geschützten

Arbeitsplatz handeln. So spreche der Gutachter auch von einer vorgängig

niederpensig beginnenden Abklärung und einem Training in einer geschützten

Institution. Aus Sicht der Abklärungsperson sollte es aber klar Ziel sein, die

Beschwerdeführerin wieder in die Arbeitswelt der Privatwirtschaft zu

integrieren. Dies sollte mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer

kurzen Revisionsdauer angestrebt werden. Die Abklärungsperson berechnete in der

Folge gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im ausserhäuslichen Bereich (der

mit 50 % gewichtet wurde) und einer 15%igen Einschränkung im Haushalt (der

ebenfalls mit 50 % gewichtet wurde) einen Invaliditätsgrad von 58 %.

4.4

Die Beschwerdegegnerin stellte

in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45)

vollumfänglich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni 2009 ab.

Ausführungen zum eingeholten psychiatrischen Gutachten finden sich in dieser

Verfügung nicht, es wird lediglich auf den Abklärungsbericht Haushalt verwiesen.

Der Abklärungsperson war das Gutachten von Dr. med. B.___ indessen nachweislich

bekannt, es wird im Abklärungsbericht daraus zitiert, insbesondere das vom

Gutachter formulierte Tätigkeitsprofil sowie die festgelegte Arbeitsfähigkeit

werden wiedergegeben. In Kenntnis der gutachterlichen Einschätzung ist die

Abklärungsperson in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit insofern von der

Einschätzung des Gutachters abgewichen, als dass sie eine ausserhäusliche

Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte. Im Protokolleintrag vom 22. Juni 2009

wird als Ergebnis einer Besprechung zwischen der Abklärungsperson und einem

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgehalten, ein sanfter

Einstieg, allenfalls mit einem Training in einer geschützten Werkstätte, sei

sinnvoller als der Wegfall der Rente per sofort. Der Beschwerdeführerin sollte

der Entscheid mündlich eröffnet werden. Sie sei zudem auf das Ergebnis der

Begutachtung und die Rentenreduktion sowie darauf hinzuweisen, dass die Rente

in einem Jahr wieder revidiert werde und die Wiedereingliederung das Ziel sei.

Es sei ihr zu empfehlen, bis zur nächsten Revision berufliche Massnahmen

durchzuführen. Der Abklärungsperson war offensichtlich klar, dass unter

Berücksichtigung der gutachterlich formulierten Arbeitsfähigkeit ein

Rentenanspruch wegfallen würde. Dieses ergebnisorientierte Abweichen von der

gutachterlichen Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. In der Verfügung vom

30.

September 2009 ist indessen nichts darüber zu lesen, weshalb von einer

ausserhäuslichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Es wird darin

pauschal auf den Abklärungsbericht Haushalt verwiesen, in welchem die

Auffassung vertreten wurde, dass – solange keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt würden – von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im

ausserhäuslichen Bereich auszugehen sei. Die Rentenverfügung erging indessen ohne

die vorgängige Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und es

wurde darin auch nicht auf die Möglichkeit solcher hingewiesen. Sollte die

Beschwerdegegnerin – wie offensichtlich auch die Abklärungsperson und der

psychiatrische Gutachter (vgl. dessen Ausführungen zu einer erwünschten

Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einem niedrigen Pensum bzw. einem

Arbeitstraining) – aber davon ausgegangen sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit

mit der Durchführung beruflicher Massnahmen verbessern liesse, hätte sie nicht

ohne vorgängige berufliche Massnahmen eine Rentenverfügung erlassen dürfen. Dies

widerspricht dem geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Stattdessen

wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich angenommen,

wobei sich unter einer solchen Annahme die Frage nach beruflichen

Eingliederungsmassnahmen eigentlich auch gar nicht stellen konnte, denn bei

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit können berufliche Massnahmen gar nicht greifen.

Somit erweist sich die Verfügung vom 30. September 2009 in mehrfacher Hinsicht

als offensichtlich unrichtig: Einerseits lag mit dem Gutachten von Dr. med. B.___

eine beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, auf welche aus nicht

vertretbaren Gründen nicht abgestellt wurde, andererseits wurde – obwohl

offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass sich damit die Arbeitsfähigkeit

verbessern lasse – über den Rentenanspruch entschieden, ohne vorgängig

berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Die Verfügung vom 30.

September 2008 erweist sich als zweifellos unrichtig und die Frage der

Ausrichtung einer Rente als periodische Leistung ist von erheblicher Bedeutung,

womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

erfüllt sind.

5.

5.1

Sind die Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls

der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen

Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und

vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln

(Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat im

Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens ein bidisziplinäres Gutachten

eingeholt. Dieses wurde am 27. Juni 2016 von lic. phil. D.___, Fachpsychologe

für Neuropsychologie, bzw. am 2. August 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet. Die Beschwerdegegnerin

stellt zur Klärung des medizinischen Sachverhalts im Revisionszeitpunkt auf

diese Begutachtung ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann

zunächst festgehalten werden, dass beide Gutachter als Fachärzte in den

entsprechenden Gebieten in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Aktenlage,

nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Berücksichtigung der

von ihr vorgetragenen Beschwerden, zu ihrer Einschätzung gekommen sind.

5.3

5.3.1

Im neuropsychologischen Gutachten

wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese bezeichne

sich als psychisch nicht belastbar, unruhig und könne sich nichts merken. Sie

habe das Gefühl, dass sie so viel erledigen müsse, dass sie nicht über diesen

Berg hinwegkomme. Sie habe starke Konzentrationsprobleme und es passierten ihr

oft Fehler. Die Konzentrationsprobleme habe sie seit 1999 / 2000. Diese hätten

sich danach immer mehr gesteigert. Früher habe sie Cannabis und Kokain

konsumiert, jetzt jedoch nicht mehr. Sie nehme im Moment auch keine Medikamente

ein. In einem Nachtrag vom 2. August 2016 (IV-Nr. 70.3) hält der Gutachter dann

fest, die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz zur neuropsychologischen

Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angegeben, seit zwei

Jahren regelmässig Cannabis zu konsumieren.

Nach der Durchführung mehrerer,

verschiedener Testverfahren kommt der neuropsychologische Gutachter zum

nachvollziehbaren Schluss, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung

in kognitiver Hinsicht ein sehr unterschiedliches Befundprofil gezeigt habe mit

einer Reihe von teilweise deutlich beeinträchtigten Teilleistungen einerseits

sowie einer mehrheitlich im Bereich einer Lernbehinderung eingeschränkten

kognitiven Leistungsfähigkeit und erhaltenen Teilleistungen andererseits.

Besonders deutlich vermindert seien das Lernen von visuell-räumlicher bzw.

episodischer Information sowie das Lernen und Speichern von visuell-figuraler

Information. Im Grenzbereich zwischen einer leichten geistigen Behinderung und

einer Lernbehinderung seien die Gestaltwahrnehmung / mentale Rotation, das

visuell-räumliche Vorstellungsvermögen, das Bildungsniveau sowie einzelne

Testwerte zur kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Im Bereich einer

Lernbehinderung vermindert sei unter anderem der Gesamtwert von 73 im

Intelligenztest. Das Befundprofil der jetzigen Untersuchung deute auf im

Vordergrund stehende Störungen des visuellen Gedächtnisses hin. Zudem seien

weitere Leistungen mit nichtsprachlichem Material, welche das räumliche

Vorstellungsvermögen, die mentale Rotation und die Gestaltwahrnehmung

umfassten, recht deutlich eingeschränkt. Somit seien nichtsprachliche

Leistungen stärker eingeschränkt als sprachassoziierte Leistungen. Das

Befundbild erinnere in einigen Teilen an dasjenige einer nichtsprachlichen

Lernstörung. Die zugrundeliegende Annahme bei einer nichtsprachlichen

Lernstörung sei eine Dysfunktion der rechten Hirnhälfte. Das Befundprofil der

Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass bei ihr nicht eine generelle

Beeinträchtigung der rechten Hirnhälfte vorhanden sei, sondern von spezifischen

Gebieten derselben. Für das Verständnis des Gesamtbildes könnten weitere

Schwierigkeiten interessant sein, welche oft im Zusammenhang mit einer

nichtsprachlichen Lernstörung genannt würden, so Gefühle von Stress und die

Gefahr der Entwicklung von psychischen Schwierigkeiten, insbesondere

Depressionen, Angststörungen und körperlich-somatische Beschwerden mit

zunehmendem Alter. Es könne sein, dass die kognitiven

Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch eine wichtige Rolle bei

der Entwicklung ihrer psychischen Beeinträchtigungen gespielt hätten. Die

Ursache der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht bekannt. Das

Befundmuster deute auf das Vorliegen einer Entwicklungsstörung hin. Dabei passe

die ICD-10-Kategorie F88 (sonstige Entwicklungsstörungen) am besten. Das

kognitive Befundbild passe recht gut zu den von der Beschwerdeführerin

geäusserten Stärken und Schwächen in der Schule, zur fehlenden Berufsausbildung

und zur bisherigen beruflichen Tätigkeit in einfachen Hilfsfunktionen. Ein

Vergleich mit den anlässlich zweier psychiatrischer Begutachtungen

durchgeführten Testungen der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, weil

es sich sowohl 2004 wie auch 2009 um äusserst rudimentäre Testungen gehandelt

habe. Eine sinnvolle Beurteilung der Befunde mit so wenig Testungen sei nicht

möglich. Auf Grund der genannten Untersuchungsergebnisse und der erhobenen

Beeinträchtigungen gelangt der Gutachter zum einleuchtenden Schluss, dass auf Grund

der visuellen Gedächtnisstörungen damit zu rechnen sei, dass sich die

Beschwerdeführerin Abläufe, Wege, räumliche Anordnungen oder Geschehenes viel

schlechter merken könne. Dies führe zu einem erhöhten Lernaufwand bei Abläufen

und damit einem erhöhten Zeitaufwand. Aus neuropsychologischer Sicht sei nicht

von einem relevanten Einfluss invaliditätsfremder Faktoren auszugehen.

Aggravation liege nicht vor. Von funktionellen Folgen sozialer Belastungen sei

in neuropsychologischer Hinsicht nicht auszugehen.

Der Gutachter erhebt

folgende Diagnose:

Im Vordergrund stehende

Störungen des visuellen Gedächtnisses, zudem weitere Beeinträchtigungen von

kognitiven Leistungen im Ausmass einer Lernbehinderung, stärker ausgeprägt für

sprachferne als für sprachassoziierte Leistungen (ICD-10 F88).

Gestützt auf die Diagnose und die

Untersuchungsergebnisse kommt der Gutachter zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin

nur einfache Hilfstätigkeiten in Frage kämen, welche nicht zu hohe

Anforderungen an das visuelle Gedächtnis und an handwerkliche / gestalterische

Fähigkeiten stellten. In den bisherigen ungelernten Hilfstätigkeiten sei in

rein neuropsychologischer / kognitiver Hinsicht mit einer Verminderung der

qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese

Einschränkung wird aus rein neuropsychologischer Sicht auf 20 % geschätzt. In

der Tätigkeit als Hausfrau wird aus rein neuropsychologischer / kognitiver

Sicht mit einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % gerechnet.

Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht lasse sich weder für die früheren

Hilfstätigkeiten noch für die Tätigkeit als Hausfrau ableiten. Diese

Beurteilung erweist sich mit Blick auf die erhobenen Befunde bzw.

Beeinträchtigungen als stimmig.

Im Nachtrag vom 2. August 2016 wird

hinsichtlich des nachträglich bekannt gewordenen Cannabiskonsums schliesslich

in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass bei einer Reihe von Testaufgaben eine

negative Wirkung des chronischen Cannabis abusus prinzipiell möglich wäre. Jedoch

wäre dabei eine generelle und unspezifische Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit zu erwarten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall

war. Vielmehr habe sich in der Untersuchung ein deutlich lateralisiertes

Leistungsprofil gezeigt, wobei die Diskrepanz zwischen rechts- und linkshemisphärischen

Leistungen nicht auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Somit hat die

gestellte Diagnose nach wie vor ihre Gültigkeit.

5.3.2

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ werden folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben:

Sie komme mit Alltagssituationen nicht klar. Sie habe viele Ängste und leide

unter ihrer Unsicherheit. Die Ängste habe sie seit dem Unfall 1998. Seither

habe sie grosse Mühe, in einem Auto zu fahren. Vor dem Unfall sei sie

selbstbewusst und selbstsicher gewesen. Sie sehe oft Bilder vom Unfall. Diese

Szenen nehme sie dann als Bedrohung wahr. Es seien klar Szenen aus der

Vergangenheit und nicht so, wie wenn sie diese Szenen noch einmal erleben

würde. Manchmal habe sie im rechten Oberschenkel noch ein Fremdkörpergefühl. In

der Nachbarschaft werde sie von einer Nachbarin geplagt, weshalb sie immer

wieder mit der Polizei konfrontiert sei. Sie habe deshalb oft Angst und könne

nicht in Ruhe leben. Ihre drei Söhne und auch der Ehemann würden unter einem

ADS leiden. Sie selber sei seit 1998 bei einer Psychiaterin in Behandlung. Bei

dieser habe sie Termine nach Bedarf. Im letzten Jahr sei sie zwei- bis dreimal

dort gewesen. Sie habe jahrelang das Medikament Deanxit eingenommen und zwei

bis drei Jahre lang Cipralex. Weil sie dieses sehr gedämpft habe, nehme sie es

seit einem halben Jahr nicht mehr. Abends rauche sie regelmässig einen bis zwei

Joints. Ihr Ehemann rauche mit. Dies tue sie seit zwei Jahren wieder. Wenn

Kollegen da seien, könne es auch einmal mehr sein. Ihre Stimmung gehe auf und

ab. Sie empfinde durchaus Freude, wenn etwas Schönes passiere. Sie habe aber

ein andauerndes Grundgefühl von Angst. Nachts erwache sie oft. Sie habe Mühe

sich zu konzentrieren und vergesse vieles. Sie habe oft ein Gedankenkreisen und

Grübeln und es gebe manchmal auch Wünsche, nicht mehr leben zu wollen.

Suizidgedanken habe sie aber keine.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Die Beschwerdeführerin berichte ruhig und ohne erkennbares Vermeidungsverhalten

vom Unfallereignis 1998. Eine vegetative Begleitsymptomatik sei nicht

erkennbar. Sie sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung

gekommen. In adäquaten Situationen lache sie mehrfach. Aufmerksamkeit und

Auffassung seien klinisch unauffällig. Die Konzentration sei klinisch leicht

reduziert. Das formale Denken sei geordnet. Klinisch sei die Beschwerdeführerin

affektiv unsicher, zeitweise etwas ängstlich und innerlich unruhig. Eine

durchgängig depressive Stimmungslage lasse sich nicht evaluieren. Der Antrieb

sei unauffällig, ebenso die affektive Schwingungsfähigkeit. In der

durchgeführten Testdiagnostik zeigten sich Hinweise für eine niedrige verbale

Intelligenzleistung, für leichte narzisstische Persönlichkeitsanteile und eine

Angststörung.

Gestützt auf diese Befunde

erhebt der Gutachter die nachfolgenden Diagnosen:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Generalisierte

Angststörung, ICD-10 F41.1, bestehend seit 1998

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Akzentuierung der

Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen, ICD-10 Z73.1, bestehend seit der

Adoleszenz

-

schädlicher Gebrauch

von Cannabinoiden, ICD-10 F12.1, bestehend von 1992 bis 1998 und wieder seit

2014.

-

Status nach

schädlichem Gebrauch von Kokain, ICD-10 F14.1, bestehend von 1994 bis 1998

-

schädlicher Gebrauch

von Tabak, ICD-10 F17.1, bestehend seit Jahren

-

anamnestisch Status

nach posttraumatischer Belastungsstörung

In seiner Beurteilung führt der

Gutachter in einleuchtender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem

Unfall im März 1998 Angstgefühle entwickelt habe, die seither persistierten. In

der Zeit nach dem Unfall seien immer wieder Bilder und Erinnerungen an den

Unfall aufgetreten, es bestehe seither laufend eine ambulante Behandlung. Eine

langjährige medikamentöse Behandlung sei jedoch vor einem halben Jahr abgesetzt

worden und die Beschwerdeführerin konsumiere seit zwei Jahren regelmässig

Cannabis. Zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich bei ihr eine unspezifische

Angstsymptomatik feststellen. Als wesentliches Symptom bestehe eine generalisierte

und anhaltende Angst, die aber nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung

beschränkt sei. Die Beschwerdeführerin berichte weiter über

Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen sowie zeitweise passive

Todeswünsche, jedoch ohne Suizidalität. Die Sorgen und Ängste würden bei

Begegnungen mit der Polizei oder beim Fahren in einem Auto deutlich verstärkt.

Ein generelles Gefühl von Verunsicherung und eine oftmals vorhandene Nervosität

lasse sich feststellen. Diese Symptome bestünden seit der Polizeiaktion mit

Schussverletzung 1998 und seien nie klar remittiert. Diagnostisch sei von einer

generalisierten Angststörung auszugehen. Die Ergebnisse im ACQ und BSQ (Fragebögen

zu Angststörungen, IV-Nr. 70.5 S. 5 ff.) unterstützten diese Diagnose. Die

Situation, die die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 erlebt habe, könne

sicherlich als Situation aussergewöhnlicher Bedrohung gesehen werden und somit

als traumatische Situation. In diversen Berichten sei die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht

sei es durchaus vorstellbar, dass eine solche Symptomatik nach dem Unfall

vorhanden gewesen sei, jedoch sei zum Untersuchungszeitpunkt keine solche mehr

festzustellen. Die Beschwerdeführerin berichte ruhig und ohne erkennbares

Vermeidungsverhalten vom Vorfall, zeige keine Symptome eines vegetativen

Hyperarousals und es liessen sich keine Flashbacks beobachten. Die

Beschwerdeführerin gebe an, die Bilder ganz klar als Erinnerungen wahrzunehmen

und keinesfalls als ein Erleben im Hier und Jetzt wie bei einem Flashback.

Somit geht der Gutachter diagnostisch auf nachvollziehbare Weise von einem

aktenanamnestischen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung aus. Dieser

misst er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Weiter stuft der

Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Thematisierung eines

allfälligen Drogenkonsums als auffällig ein, da diese eine Drogenuntersuchung

zunächst verweigert hatte. Im Rahmen der Untersuchung durch den

Neuropsychologen hatte sie gar jeglichen Drogenkonsum verneint. Die im Rahmen

der Begutachtung durchgeführte Drogenuntersuchung (IV-Nr. 70.4) wies aber einen

Cannabiskonsum nach. Auf Grund der nur als gering erhobenen kognitive Defizite wird

indessen auch dem Cannabiskonsum kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen.

Der Gutachter weist zu Recht auf die Tatsache hin, dass ein regelmässiger

Cannabiskonsum bei psychisch sensiblen Menschen durchaus Symptome einer

Angststörung mittel- bis langfristig verstärken oder unterhalten kann. Zur

Persönlichkeit hält er fest, dass die Beschwerdeführerin ein Mensch sei, der

eher unter einem labilen Selbstwertgefühl leide. Sie verlange sehr deutlich

nach Anerkennung durch andere Menschen. Auf Kritik könne sie lange und

nachhaltig gekränkt reagieren. Der Drang nach Perfektion sei letztlich vor

allem Zeichen einer tiefen Unsicherheit und Suche nach Selbstverwirklichung.

Der innere Antrieb für den Perfektionismus entspringe eher einer mangelnden

Fähigkeit sich selbst zu lieben. Sie kümmere sich lieber um die Probleme

anderer als um die eigenen und lenke so von den eigenen Schwierigkeiten ab, erzeuge

damit ein Gefühl von Überlegenheit und besonderer Bedeutung. Darin erkennt der

Gutachter narzisstische Persönlichkeitsanteile, wobei er jedoch für die

Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung das soziale und berufliche

Funktionsniveau der Beschwerdeführerin als zu hoch erachtet. Dem ist

beizupflichten. Es ist daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit

auszugehen. Eine solche Diagnose hat regelmässig keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter merkt weiter an, dass die schwierigen

Lebensumstände in der Kindheit zwar massgeblich dazu beigetragen hätten, dass

die Beschwerdeführerin kein ausreichend stabiles Selbstbild aufgebaut habe und

sie durch das Erbringen von Leistung zu Anerkennung und Bestätigung kommen

wolle. Sie habe sich aber selber vor dem Vorfall als selbstischer,

durchsetzungsfähig und kontaktfreudig beschrieben, was klar gegen eine

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung spreche.

In Bezug auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit beurteilt der Gutachter schliesslich die Ressourcen der

Beschwerdeführerin und hält schlüssig fest, dass diese durchaus über eine

Selbstwirksamkeitserwartung verfüge, die Kontrollüberzeugung im Sinne einer

Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen zu können, indessen etwas

eingeschränkt sei. Er verweist auf die vorhandenen positiven sozialen Bindungen

(Integration im Familiensystem und der Partnerschaft, bestehende Freundschaften

mit Erleben von Wertschätzung und Unterstützung). Bei der Gesamtwürdigung der

gestellten Diagnosen, der gegebenen Defizite und Ressourcen kommt er

schliesslich zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz

des ängstlichen Zustandsbildes eine berufliche Tätigkeit ausüben kann. Insgesamt

bemisst er aus rein psychiatrischer Sicht auf Grund der generalisierten

Angststörung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit maximal 20 %. Diese

Einschätzung gilt ab dem Begutachtungszeitpunkt.

5.3.3

Gemäss neuester

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143

V 418 E. 7.2 S. 429 sowie BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein

psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,

beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand

eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad

des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

Die genannte Indikatorenprüfung lässt

sich anhand des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vornehmen. Die

Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde lassen sich der von ihm

vorgenommenen Beurteilung ebenso entnehmen wie die konkreten Erscheinungsformen

der Gesundheitsschädigung. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen

werden. Die diagnostizierte generalisierte Angststörung erweist sich demnach

als eher leicht ausgeprägt. Bezüglich invaliditätsfremder Faktoren nennt der

Gutachter finanzielle Schwierigkeiten und die ADS-Erkrankung der drei Söhne wie

auch des Ehemanns. Diese IV-fremden Faktoren wurden bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht gewichtet. Das Vorliegen einer Aggravation wird

verneint. Dass der ehemalige Drogenkonsum durch eine vorangehende

Krankheitsstörung hervorgerufen worden sei, wird schlüssig verneint durch die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall 1998 Drogen

konsumierte, die psychische Problematik sich aber erst nach dem Unfall ergeben

hatte. Die Aspekte der Persönlichkeit werden im Gutachten ebenfalls diskutiert,

der Gutachter erhebt akzentuierte Persönlichkeitszüge, denen er keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Die vorhandenen konkreten Beeinträchtigungen

und die persönlichen Ressourcen werden in der Beurteilung ebenfalls genannt.

Schliesslich macht der Gutachter auch Ausführungen zum sozialen Kontext, er erwähnt

die gute soziale Einbettung der Beschwerdeführerin. Zur bisherigen Behandlung

bzw. Therapie äussert sich der Gutachter dahingehend, dass die bisherige

Therapie als nicht lege artis bezeichnet werden könne, da die

Beschwerdeführerin die Medikamente abgesetzt hat und im Jahr vor der

Begutachtung nur zwei oder dreimal die Therapeutin aufgesucht hatte. Zur

Konsistenz wird angegeben, dass sich keine Diskrepanzen zwischen den

geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der

Untersuchungssituation sowie im Vergleich zwischen Aktenlage und

Alltagsaktivitäten feststellen liessen. Durch die Angstsymptomatik wird von

einer gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen ausgegangen. Das

Aktivitätenniveau vor Eintritt des Gesundheitsschadens wird höher eingestuft

als das aktuelle. Nach dem Gesagten ist das Gutachten im Lichte der

vorzunehmenden Indikatorenprüfung als beweiskräftig anzusehen.

5.3.4

Die Beschwerdeführerin lässt in

Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.___ geltend machen, dass sich dieses

nicht zur Frage äussere, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten

materiellen Rentenprüfung verbessert habe. Tatsächlich wird die Frage im

Gutachten nicht explizit beantwortet. Es ist aber nach Würdigung der gesamten

gutachterlichen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass es sich bei der

Einschätzung von Dr. med. C.___ lediglich um eine andere Würdigung eines

medizinisch gleich gebliebenen Sachverhalts handelt. Zwar diagnostiziert er im

Gegensatz zum damaligen Gutachter Dr. med. B.___ eine generalisierte

Angststörung (bestehend seit 1998), es ist aber nicht so, dass er diese

Diagnose an die Stelle der von Dr. med. B.___ diagnostizierten

(Verdachts)Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

posttraumatischer Belastungsstörung setzt. In Bezug auf diese Diagnose geht Dr.

med. C.___ zum Begutachtungszeitpunkt nämlich von einem anamnestischen Status

nach posttraumatischer Belastungsstörung aus. Er führt hierzu aus, dass er die

unter anderem von Dr. med. B.___ erhobene Symptomatik zum

Untersuchungszeitpunkt nicht mehr beobachten könne, womit diesbezüglich eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt. In Bezug auf seine Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, dass eine exakte retrospektive

Schätzung nicht möglich sei, weshalb seine Beurteilung ab dem Begutachtungs-

bzw. Untersuchungszeitpunkt gelte. Die damals von Dr. med. B.___ getroffene

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird von ihm in keiner Weise in Zweifel

gezogen. Damit ist die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes

beantwortet.

5.4

Insgesamt zeigt sich, dass die

bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. C.___ und lic. phil. D.___

beweiskräftig ist und auf die darin getroffene Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden

kann. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl

die neuropsychologische als auch die psychiatrische Komponente beinhaltet, wird

für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine maximale Einschränkung

von 40 % und für eine Haushaltstätigkeit eine solche von 30 % formuliert. Die

von der Beschwerdegegnerin eingenommene Haltung, dass psychische Störungen der

hier interessierenden Art nur als invalidisierend zu werten seien, wenn sie

schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar seien, hat das Bundesgericht

mittlerweile aufgegeben. Wie bereits erwähnt, ist nach aktueller

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, gemäss

welcher im vorliegenden Fall die im Gutachten getroffene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheint und deshalb darauf abzustellen ist.

Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dazu vorbringt, ist

indessen nicht schlüssig. Mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten (S. 29)

wird pauschal ausgeführt, es könne auf Grund der Aktenlage keine Rede davon

sein, dass die diagnostizierte Angststörung zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führen könne. In der gutachterlichen Formulierung, auf die verwiesen

wird, lässt sich lesen, die Beschwerdeführerin sei trotz des ängstlichen

Zustandsbildes in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dies bedeutet

aber keineswegs, dass sie eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit ausüben könnte.

6.

Es zeigt sich damit, dass sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen

Rentenprüfung im Jahr 2008 / 2009 verbessert hat. Nachdem damals eine zeitliche

65%ige Arbeitsfähigkeit mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 15 % gegeben

war, beträgt die Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich nunmehr 60 %.

Gestützt darauf wäre nun der Invaliditätsgrad zu bemessen. Die Berechnung des

Invaliditätsgrades erfolgte bei der Beschwerdeführerin jeweils anhand der

gemischten Methode. In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin

auf eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads verzichtet und sich auf den

Standpunkt gestellt, dass in Bezug auf die Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit

/ Anteil Haushalt) selbst unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin

günstigsten Konstellation, nämlich einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit,

kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diese Erwägung

erfolgte unter der Annahme, dass lediglich eine 20%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachdem aber eine 40%ige Einschränkung besteht, kann

nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultiert. Die letzte Haushaltsabklärung wurde im April 2012

vorgenommen (IV-Nr. 51). Damals wurde davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu

50.

% im Haushalt tätig wäre. Damals waren ihre Kinder neun, fünf und zwei

Jahre alt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte auch das jüngste

Kind das Primarschulalter erreicht. Beschwerdeweise lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, sie hätte auf Grund der prekären

finanziellen Verhältnisse ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine

Vollzeitstelle gesucht. Die Statusfrage ist demnach ungeklärt, auf den jüngsten

Bericht aus dem Jahr 2012 kann nicht mehr abgestellt werden. Bezüglich der

Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere auch der Statusfrage, erweist

sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als ungeklärt.

Zur Schliessung dieser Lücke ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätigt und eine Bemessung des

Invaliditätsgrades vornimmt.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin dringt

mit ihrem Eventualbegehren, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, durch. Bei diesem Verfahrensausgang

steht ihr eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat

eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 47), gemäss welcher ein Aufwand von

total 6,75 Stunden (zu einem Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde) sowie

Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % geltend gemacht werden.

Ein zeitlicher Aufwand von 6,75 Stunden

erscheint der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die

Beschwerdeführerin ist jedoch nicht anwaltlich, aber immerhin juristisch

qualifiziert vertreten (durch eine Lizentiatin der Rechte). Deshalb ist

praxisgemäss nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes von CHF 230.00 zu

vergüten, also CHF 115.00. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 776.25

resp. (inkl. Auslagen) CHF 821.25. Andererseits datiert die Kostennote die

einzelnen Verrichtungen nicht, sondern hält nur fest, der (gesamte) Aufwand sei

2017.

erfolgt. Dies kann aber so nicht zutreffen. Zwar erging die angefochtene Verfügung

am 23. November 2017, die Beschwerdeschrift jedoch wurde am 10. Januar 2018

eingereicht, wobei danach noch weitere Eingaben (z.B. zur unentgeltlichen

Rechtspflege) erfolgten. Vor diesem Hintergrund wird ermessensweise auf der einen

Hälfte der Entschädigung von CHF 821.25 der Mehrwertsteuersatz von 8 % (gültig

bis 31. Dezember 2017) und auf der anderen Hälfte von 7,7 % (gültig ab 1.

Januar 2018) angewandt. Daraus resultiert ein Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt

CHF 64.45 (32.85 + 31.60) und damit eine Parteientschädigung von

CHF 885.70.

7.2

Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 23. November 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 885.70 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann