VSBES.2018.8
Invalidenrente
19. Dezember 2018Deutsch40 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi, Inclusion
Handicap
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geb. 1978, meldete sich am 23. Februar 2005 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde
angegeben, sie habe am 27. März 1998 in Zusammenhang mit einem
Polizeieinsatz eine Schussverletzung erlitten und seither an erheblichen
psychischen Problemen gelitten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach
der Beschwerdeführerin nach Tätigung verschiedener medizinischer Abklärungen
mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (IV-Nr. 28) mit Wirkung ab 1. Februar
2004 eine ganze Invalidenrente zu.
2.
2.1 Im Januar 2008 leitete die
Beschwerdegegnerin ein erstes Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 30) und holte medizinische
Berichte ein. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Februar 2009
psychiatrisch begutachtet (IV-Nr. 40). Des Weiteren wurde eine
Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni
2009, IV-Nr. 41).
2.2 Mit Verfügung vom 30. September
2009 (IV-Nr. 45) wurde die Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente
reduziert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Im Mai 2011 führte die
Beschwerdegegnerin eine erneute Rentenrevision durch (IV-Nr. 49). Weil die
Beschwerdeführerin im September 2010 ein drittes Kind bekommen hatte, wurde
auch eine erneute Haushaltsabklärung gemacht (IV-Nr. 51).
3.2 Am 17. April 2012 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die halbe Rente werde
unverändert ausgerichtet (IV-Nr. 52).
4.
4.1 Eine weitere Revision der Rente
wurde im Mai 2015 in die Wege geleitet (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin
holte bei der behandelnden Psychotherapeutin einen Arztbericht ein (IV-Nr. 56)
und gab in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie,
Neuropsychologie) in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. August 2016 durch Dr. med.
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 70.1) bzw. am
27. Juni 2016 durch lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 70.2),
erstattet.
4.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 76, 78 und 82) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November
2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Rente der Beschwerdeführerin auf
Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
5. Gegen die
genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert auf den 10.
Januar 2017 [2018] beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
Es sei die
Verfügung vom 23. November 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
Eventualantrag:
Es sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Unter
Entschädigungsfolge.
Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Januar
2018 (A.S. 15 f.) ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (A.S. 39), die Beschwerde
sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 8. März 2018
(A.S. 40 f.) lehnt das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
8. Die Beschwerdeführerin gibt
innert der Frist bis 23. April 2018 keine Replik ab (s. A.S. 40 + 43).
9. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018
(A.S. 46 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten. Diese geht am 13. Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 39)
dar, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze
Rente bezogen. Der psychiatrische Administrativgutachter sei im Rahmen des
Revisionsverfahrens im Jahr 2008 zum Schluss gekommen, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert habe. Dennoch sei die
bisherige ganze Rente nicht aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin sei
weiterhin als vollumfänglich erwerbsunfähig eingestuft worden, obwohl gemäss
Gutachten angepasste Tätigkeiten zu 65 % zumutbar gewesen wären (bei einer um
15.
% verminderten Leistungsfähigkeit). Ein Abweichen von dieser klaren
gutachterlichen Einschätzung, um der Beschwerdeführerin einen «sanften
Einstieg» zu ermöglichen verbunden mit der Empfehlung, bis zur nächsten
Revision berufliche Massnahmen durchzuführen, sei eindeutig und augenfällig
nicht geboten gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
erfüllt. Die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro
futuro seien auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts zu prüfen. Es gelte also in einem zweiten Schritt, den aktuellen
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Dem eingeholten
bidisziplinären Gutachten vom 27. Juni resp. 2. August 2016 sei voller
Beweiswert zuzuerkennen. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch von der
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 40 % abweiche, sei
Rechtsgründen zuzuordnen. Dies wirke sich aber auf den Beweiswert des
Gutachtens nicht aus. Psychische Störungen der hier interessierenden Art seien
nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht
(mehr) angehbar seien. Dies treffe in Bezug auf die generalisierte Angststörung
nicht zu. Damit verbleibe es bei der Einschränkung aus neuropsychologischer
Sicht von 20 %. Eine solche Einschränkung könne nicht zu einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.
In der Beschwerdeantwort führte die
Beschwerdegegnerin zu letzterem Punkt sodann aus, mittlerweile seien bei allen
psychischen Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich. Aufgrund der
Aktenlage könne keine Rede davon sein, dass die diagnostizierte Angststörung zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, für die Aufhebung der
Rente seien weder die Voraussetzungen einer Revision noch jene einer
Wiedererwägung erfüllt. Bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung dürfe
keine zweifellose Unrichtigkeit angenommen werden. Dr. med. B.___ habe in
seinem Gutachten vom 3. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass eine hypothetisch
anstrebbare Tätigkeit zumindest am Anfang keinen Arbeitsweg beinhalten dürfe,
der die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfordere. Die Tätigkeit
müsse reizarm sein und dürfe konzentrativ sowie hinsichtlich Sozialkompetenz
keine hohen Anforderungen stellen. Unter diesen Voraussetzungen habe er eine
Arbeitsfähigkeit von 65 % mit einer Leistungseinschränkung von 15 % als
zumutbar erachtet. Zudem habe er festgehalten, dass eine vorgängige Abklärung
und ein Training in einer geschützten Institution wünschbar und möglicherweise
unabdingbar seien. Dieses Gutachten sei bezüglich des Zumutbarkeitsprofils
nicht ganz klar. Einerseits werde eine Arbeitsfähigkeit attestiert,
andererseits stelle sich die Frage, ob es eine solch eng definierte Tätigkeit
in der freien Wirtschaft überhaupt gebe. Sodann habe der Gutachter Eingliederungsmassnahmen
vorgeschlagen. Die Abklärungsperson habe Kenntnis von diesem Gutachten gehabt,
sei aber im Abklärungsbericht vom 10. Juni 2009 davon abgewichen. Auf Grund der
Unklarheiten bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei diese davon
ausgegangen, dass in einem ersten Schritt Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen seien. Dass solche in der Folge unterblieben seien, könne nicht
der Beschwerdeführerin angelastet werden. Das Abweichen der Abklärungsperson
von der gutachterlichen Beurteilung könne daher nicht als offensichtlich
unrichtig dargestellt werden. Schliesslich gehe aus dem aktuellen Gutachten
nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten
Begutachtung verändert haben solle. Auf Grund der von Dr. med. C.___ gestellten
Diagnose einer generalisierten Angststörung sei vielmehr davon auszugehen, dass
dieser lediglich einen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteile. Somit
seien auch die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt. Der einzige
Grund, die Verfügung in Revision zu ziehen, wäre allenfalls die Änderung des
Status, denn die Finanzlage der Beschwerdeführerin sei sehr prekär. Selbst mit
ihrer IV-Rente habe ein Minus bestanden. Sie hätte bei guter Gesundheit deshalb
eine Vollzeitstelle gesucht. Ausgehend von einem Status als rein Erwerbstätige
und unter Berücksichtigung der im Gutachten postulierten Arbeitsunfähigkeit von
40.
% resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs mindestens
eine Viertelsrente. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin aus
Rechtsgründen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
abgewichen sei. Weshalb sie bei einer diagnostizierten generalisierten
Angststörung auf die (ehemalige) Rechtsprechung bei leichten und mittelgradigen
Depressionen verweise, sei nicht nachvollziehbar. Die Angststörung sei eine
neurotische Störung, im Gegensatz zur Depression, die eine affektive Störung
sei. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens.
Der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit
November 2017 in Behandlung sei, sei aufgrund einer gründlichen Prüfung mit der
vom Gutachter gestellten Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht
einverstanden. Er stelle im Gegensatz zum Gutachter die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)
und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % aus.
3.
3.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im
Jahr 2017 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend ist.
3.2
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.5
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung
dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts.
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn
eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln
erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein
vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es
ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung –
denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum
Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der
massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des
Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26.
Juni 2014 E. 2, jeweils mit Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung
einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S.
414.
f.).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen
einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138
V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach
Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder
-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise
zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5, S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung
einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass
später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche
Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26.
November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht
rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4
S. 87 f.).
3.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Das Administrativverfahren vor der
IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bezog seit
dem 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (IV-Nr. 28). Diese wurde mit
Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) auf eine halbe Rente
herabgesetzt. Auf diese Verfügung ist die Beschwerdegegnerin in der hier
angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zurückgekommen. Zu prüfen ist
zunächst die Frage, ob sie dies zu Recht getan und die halbe Rente
wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
4.2
Im Rahmen des
Revisionsverfahrens, das mit der Herabsetzung auf eine halbe Rente gemäss
Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) endete, war die Beschwerdeführerin
psychiatrisch begutachtet worden. Das Gutachten von Dr. med. B.___, einem
ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, durfte als Grundlage für
die Erhebung des medizinischen Sachverhalts herangezogen werden, was im Übrigen
unbestritten geblieben ist.
Gemäss Gutachten von Dr.
med. B.___ vom 3. Februar 2009 (IV-Nr. 40) lagen zum damaligen Zeitpunkt
folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Verdacht auf
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 nach
posttraumatischer Belastungsstörung F43.1
-
testmässig
Anhaltspunkte für leichte kognitive Störung unbekannter Aetiologie, ev. DD
Status nach Status nach kindlichem ADS
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
im Hintergrund
neurotische Fehlentwicklung, aktuell mit Neurasthenie F48.0, Mangel an
Selbstvertrauen, Subdepressivität, (sozial- / agora)phobischen und
hypochondrischen Ängsten
-
Status nach
Polytoxikomanie F19.202 (Haschisch, Kokain, LSD, Ecstasy, Valium)
In der Beurteilung wurde festgehalten,
es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchschnittlich intelligente
Person. Der Benton-Test weise auf eine erworbene Störung der visuell-kognitiven
Leistungsfähigkeit hin. Gewisse Einschränkungen der Wahrnehmungsfunktionen
schienen vorzuliegen. Dies weise aber eher nicht auf einen organischen
Hirnschaden hin, sondern sei mit psychogenen (neurotischen) und mutmasslich
intellektuell-bildungsmässigen Faktoren erklärbar. Differentialdiagnostisch sei
an eine vorbestehende Teilleistungsstörung zum Beispiel durch ein kindliches
ADS zu denken. Der MMPI spreche für eine neurotische Störung (Angst-,
depressive oder Zwangs-Neurose). Im Vordergrund stünden eine Psychasthenie und
eine gewisse, leichte Depressivität. Weniger die Klinik als die subjektiven
Angaben könnten für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen.
Gesamthaft schienen seit dem Ereignis bis heute andauernde, mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung vereinbare Symptome vorhanden. Nach einem über zweijährigen
Verlauf sei aber die Störung als andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung zu klassifizieren.
Ausserhäuslich limitierten die
(sozial-)phobischen Ängste, die erhöhte Sensitivität, mit einerseits
resultierender Verunsicherung und raschem emotionalem Blockieren von einer auf
die Beschwerdeführerin zukommenden Aufgabe. Andererseits limitierten auch die
verminderte emotionale Erlebnisfähigkeit, eine leichte Überfordertheit und eine
rasche Erschöpfarbeit. In die Symptomatiken verwebten sich nach jahrelanger
Berufsentlastung auch in IV-fremde Anteile. Eine hypothetisch anstrebbare
Tätigkeit dürfte zumindest zu Beginn keinen Arbeitsweg beinhalten, der die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln voraussetze. Die Tätigkeit müsste
reizarm sein und konzentrativ oder hinsichtlich Sozialkompetenz keine hohen
Ansprüche stellen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine ausserhäusliche
Tätigkeit zeitlich zu 65 % mit einer um 15 % reduzierten Leistungsfähigkeit
zumutbar. Eine vorgängige Abklärung und ein Training in einer geschützten
Institution wäre wünschbar und für das praktische Gelingen einer Reintegration
möglicherweise unabdingbar.
Insgesamt habe sich der
Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache 2006 verbessert. Obwohl die
Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung qualitativ persistiere,
erfolge seither durch unspezifische Faktoren und unter Therapie eine
Habituations- und Coping-Entwicklung. Der Beginn der Verbesserung könnte auf
die zweite Schwangerschaft festgelegt werden.
4.3
Im Abklärungsbericht Haushalt
vom 26. Juni 2009 (IV-Nr. 41) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe
an, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Umfang von 20 bis 50 % nachgehen. Sobald der jüngere Sohn
schulpflichtig sei, könnte sie sich vorstellen, zu 50 % tätig zu sein. Der
Ehemann habe mittlerweile ein monatlich um CHF 2'000.00 höheres Einkommen.
Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation gebe die Beschwerdeführerin
an, sie würde zum gegebenen Zeitpunkt zu 50 % tätig zu sein. Die Einschränkung
im Haushalt betrage 15 %. Nach Ansicht der Abklärungsperson sei eine
ausserhäusliche Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht zumutbar. Einerseits
arbeite die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Therapie daran, in Zukunft auch
wieder ausserhäuslich tätig sein zu können. Andererseits sei fraglich, ob eine
Anstellung in der Privatwirtschaft mit dem vom Gutachter formulierten
Tätigkeitsprofil realisierbar sei. Es würde sich anfangs um einen geschützten
Arbeitsplatz handeln. So spreche der Gutachter auch von einer vorgängig
niederpensig beginnenden Abklärung und einem Training in einer geschützten
Institution. Aus Sicht der Abklärungsperson sollte es aber klar Ziel sein, die
Beschwerdeführerin wieder in die Arbeitswelt der Privatwirtschaft zu
integrieren. Dies sollte mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer
kurzen Revisionsdauer angestrebt werden. Die Abklärungsperson berechnete in der
Folge gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im ausserhäuslichen Bereich (der
mit 50 % gewichtet wurde) und einer 15%igen Einschränkung im Haushalt (der
ebenfalls mit 50 % gewichtet wurde) einen Invaliditätsgrad von 58 %.
4.4
Die Beschwerdegegnerin stellte
in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45)
vollumfänglich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni 2009 ab.
Ausführungen zum eingeholten psychiatrischen Gutachten finden sich in dieser
Verfügung nicht, es wird lediglich auf den Abklärungsbericht Haushalt verwiesen.
Der Abklärungsperson war das Gutachten von Dr. med. B.___ indessen nachweislich
bekannt, es wird im Abklärungsbericht daraus zitiert, insbesondere das vom
Gutachter formulierte Tätigkeitsprofil sowie die festgelegte Arbeitsfähigkeit
werden wiedergegeben. In Kenntnis der gutachterlichen Einschätzung ist die
Abklärungsperson in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit insofern von der
Einschätzung des Gutachters abgewichen, als dass sie eine ausserhäusliche
Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte. Im Protokolleintrag vom 22. Juni 2009
wird als Ergebnis einer Besprechung zwischen der Abklärungsperson und einem
Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgehalten, ein sanfter
Einstieg, allenfalls mit einem Training in einer geschützten Werkstätte, sei
sinnvoller als der Wegfall der Rente per sofort. Der Beschwerdeführerin sollte
der Entscheid mündlich eröffnet werden. Sie sei zudem auf das Ergebnis der
Begutachtung und die Rentenreduktion sowie darauf hinzuweisen, dass die Rente
in einem Jahr wieder revidiert werde und die Wiedereingliederung das Ziel sei.
Es sei ihr zu empfehlen, bis zur nächsten Revision berufliche Massnahmen
durchzuführen. Der Abklärungsperson war offensichtlich klar, dass unter
Berücksichtigung der gutachterlich formulierten Arbeitsfähigkeit ein
Rentenanspruch wegfallen würde. Dieses ergebnisorientierte Abweichen von der
gutachterlichen Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. In der Verfügung vom
30.
September 2009 ist indessen nichts darüber zu lesen, weshalb von einer
ausserhäuslichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Es wird darin
pauschal auf den Abklärungsbericht Haushalt verwiesen, in welchem die
Auffassung vertreten wurde, dass – solange keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt würden – von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im
ausserhäuslichen Bereich auszugehen sei. Die Rentenverfügung erging indessen ohne
die vorgängige Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und es
wurde darin auch nicht auf die Möglichkeit solcher hingewiesen. Sollte die
Beschwerdegegnerin – wie offensichtlich auch die Abklärungsperson und der
psychiatrische Gutachter (vgl. dessen Ausführungen zu einer erwünschten
Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einem niedrigen Pensum bzw. einem
Arbeitstraining) – aber davon ausgegangen sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit
mit der Durchführung beruflicher Massnahmen verbessern liesse, hätte sie nicht
ohne vorgängige berufliche Massnahmen eine Rentenverfügung erlassen dürfen. Dies
widerspricht dem geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Stattdessen
wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich angenommen,
wobei sich unter einer solchen Annahme die Frage nach beruflichen
Eingliederungsmassnahmen eigentlich auch gar nicht stellen konnte, denn bei
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit können berufliche Massnahmen gar nicht greifen.
Somit erweist sich die Verfügung vom 30. September 2009 in mehrfacher Hinsicht
als offensichtlich unrichtig: Einerseits lag mit dem Gutachten von Dr. med. B.___
eine beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, auf welche aus nicht
vertretbaren Gründen nicht abgestellt wurde, andererseits wurde – obwohl
offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass sich damit die Arbeitsfähigkeit
verbessern lasse – über den Rentenanspruch entschieden, ohne vorgängig
berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Die Verfügung vom 30.
September 2008 erweist sich als zweifellos unrichtig und die Frage der
Ausrichtung einer Rente als periodische Leistung ist von erheblicher Bedeutung,
womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
erfüllt sind.
5.
5.1
Sind die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls
der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen
Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln
(Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat im
Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens ein bidisziplinäres Gutachten
eingeholt. Dieses wurde am 27. Juni 2016 von lic. phil. D.___, Fachpsychologe
für Neuropsychologie, bzw. am 2. August 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet. Die Beschwerdegegnerin
stellt zur Klärung des medizinischen Sachverhalts im Revisionszeitpunkt auf
diese Begutachtung ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann
zunächst festgehalten werden, dass beide Gutachter als Fachärzte in den
entsprechenden Gebieten in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Aktenlage,
nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Berücksichtigung der
von ihr vorgetragenen Beschwerden, zu ihrer Einschätzung gekommen sind.
5.3
5.3.1
Im neuropsychologischen Gutachten
wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese bezeichne
sich als psychisch nicht belastbar, unruhig und könne sich nichts merken. Sie
habe das Gefühl, dass sie so viel erledigen müsse, dass sie nicht über diesen
Berg hinwegkomme. Sie habe starke Konzentrationsprobleme und es passierten ihr
oft Fehler. Die Konzentrationsprobleme habe sie seit 1999 / 2000. Diese hätten
sich danach immer mehr gesteigert. Früher habe sie Cannabis und Kokain
konsumiert, jetzt jedoch nicht mehr. Sie nehme im Moment auch keine Medikamente
ein. In einem Nachtrag vom 2. August 2016 (IV-Nr. 70.3) hält der Gutachter dann
fest, die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz zur neuropsychologischen
Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angegeben, seit zwei
Jahren regelmässig Cannabis zu konsumieren.
Nach der Durchführung mehrerer,
verschiedener Testverfahren kommt der neuropsychologische Gutachter zum
nachvollziehbaren Schluss, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung
in kognitiver Hinsicht ein sehr unterschiedliches Befundprofil gezeigt habe mit
einer Reihe von teilweise deutlich beeinträchtigten Teilleistungen einerseits
sowie einer mehrheitlich im Bereich einer Lernbehinderung eingeschränkten
kognitiven Leistungsfähigkeit und erhaltenen Teilleistungen andererseits.
Besonders deutlich vermindert seien das Lernen von visuell-räumlicher bzw.
episodischer Information sowie das Lernen und Speichern von visuell-figuraler
Information. Im Grenzbereich zwischen einer leichten geistigen Behinderung und
einer Lernbehinderung seien die Gestaltwahrnehmung / mentale Rotation, das
visuell-räumliche Vorstellungsvermögen, das Bildungsniveau sowie einzelne
Testwerte zur kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Im Bereich einer
Lernbehinderung vermindert sei unter anderem der Gesamtwert von 73 im
Intelligenztest. Das Befundprofil der jetzigen Untersuchung deute auf im
Vordergrund stehende Störungen des visuellen Gedächtnisses hin. Zudem seien
weitere Leistungen mit nichtsprachlichem Material, welche das räumliche
Vorstellungsvermögen, die mentale Rotation und die Gestaltwahrnehmung
umfassten, recht deutlich eingeschränkt. Somit seien nichtsprachliche
Leistungen stärker eingeschränkt als sprachassoziierte Leistungen. Das
Befundbild erinnere in einigen Teilen an dasjenige einer nichtsprachlichen
Lernstörung. Die zugrundeliegende Annahme bei einer nichtsprachlichen
Lernstörung sei eine Dysfunktion der rechten Hirnhälfte. Das Befundprofil der
Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass bei ihr nicht eine generelle
Beeinträchtigung der rechten Hirnhälfte vorhanden sei, sondern von spezifischen
Gebieten derselben. Für das Verständnis des Gesamtbildes könnten weitere
Schwierigkeiten interessant sein, welche oft im Zusammenhang mit einer
nichtsprachlichen Lernstörung genannt würden, so Gefühle von Stress und die
Gefahr der Entwicklung von psychischen Schwierigkeiten, insbesondere
Depressionen, Angststörungen und körperlich-somatische Beschwerden mit
zunehmendem Alter. Es könne sein, dass die kognitiven
Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch eine wichtige Rolle bei
der Entwicklung ihrer psychischen Beeinträchtigungen gespielt hätten. Die
Ursache der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht bekannt. Das
Befundmuster deute auf das Vorliegen einer Entwicklungsstörung hin. Dabei passe
die ICD-10-Kategorie F88 (sonstige Entwicklungsstörungen) am besten. Das
kognitive Befundbild passe recht gut zu den von der Beschwerdeführerin
geäusserten Stärken und Schwächen in der Schule, zur fehlenden Berufsausbildung
und zur bisherigen beruflichen Tätigkeit in einfachen Hilfsfunktionen. Ein
Vergleich mit den anlässlich zweier psychiatrischer Begutachtungen
durchgeführten Testungen der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, weil
es sich sowohl 2004 wie auch 2009 um äusserst rudimentäre Testungen gehandelt
habe. Eine sinnvolle Beurteilung der Befunde mit so wenig Testungen sei nicht
möglich. Auf Grund der genannten Untersuchungsergebnisse und der erhobenen
Beeinträchtigungen gelangt der Gutachter zum einleuchtenden Schluss, dass auf Grund
der visuellen Gedächtnisstörungen damit zu rechnen sei, dass sich die
Beschwerdeführerin Abläufe, Wege, räumliche Anordnungen oder Geschehenes viel
schlechter merken könne. Dies führe zu einem erhöhten Lernaufwand bei Abläufen
und damit einem erhöhten Zeitaufwand. Aus neuropsychologischer Sicht sei nicht
von einem relevanten Einfluss invaliditätsfremder Faktoren auszugehen.
Aggravation liege nicht vor. Von funktionellen Folgen sozialer Belastungen sei
in neuropsychologischer Hinsicht nicht auszugehen.
Der Gutachter erhebt
folgende Diagnose:
Im Vordergrund stehende
Störungen des visuellen Gedächtnisses, zudem weitere Beeinträchtigungen von
kognitiven Leistungen im Ausmass einer Lernbehinderung, stärker ausgeprägt für
sprachferne als für sprachassoziierte Leistungen (ICD-10 F88).
Gestützt auf die Diagnose und die
Untersuchungsergebnisse kommt der Gutachter zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin
nur einfache Hilfstätigkeiten in Frage kämen, welche nicht zu hohe
Anforderungen an das visuelle Gedächtnis und an handwerkliche / gestalterische
Fähigkeiten stellten. In den bisherigen ungelernten Hilfstätigkeiten sei in
rein neuropsychologischer / kognitiver Hinsicht mit einer Verminderung der
qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese
Einschränkung wird aus rein neuropsychologischer Sicht auf 20 % geschätzt. In
der Tätigkeit als Hausfrau wird aus rein neuropsychologischer / kognitiver
Sicht mit einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % gerechnet.
Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht lasse sich weder für die früheren
Hilfstätigkeiten noch für die Tätigkeit als Hausfrau ableiten. Diese
Beurteilung erweist sich mit Blick auf die erhobenen Befunde bzw.
Beeinträchtigungen als stimmig.
Im Nachtrag vom 2. August 2016 wird
hinsichtlich des nachträglich bekannt gewordenen Cannabiskonsums schliesslich
in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass bei einer Reihe von Testaufgaben eine
negative Wirkung des chronischen Cannabis abusus prinzipiell möglich wäre. Jedoch
wäre dabei eine generelle und unspezifische Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zu erwarten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall
war. Vielmehr habe sich in der Untersuchung ein deutlich lateralisiertes
Leistungsprofil gezeigt, wobei die Diskrepanz zwischen rechts- und linkshemisphärischen
Leistungen nicht auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Somit hat die
gestellte Diagnose nach wie vor ihre Gültigkeit.
5.3.2
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ werden folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben:
Sie komme mit Alltagssituationen nicht klar. Sie habe viele Ängste und leide
unter ihrer Unsicherheit. Die Ängste habe sie seit dem Unfall 1998. Seither
habe sie grosse Mühe, in einem Auto zu fahren. Vor dem Unfall sei sie
selbstbewusst und selbstsicher gewesen. Sie sehe oft Bilder vom Unfall. Diese
Szenen nehme sie dann als Bedrohung wahr. Es seien klar Szenen aus der
Vergangenheit und nicht so, wie wenn sie diese Szenen noch einmal erleben
würde. Manchmal habe sie im rechten Oberschenkel noch ein Fremdkörpergefühl. In
der Nachbarschaft werde sie von einer Nachbarin geplagt, weshalb sie immer
wieder mit der Polizei konfrontiert sei. Sie habe deshalb oft Angst und könne
nicht in Ruhe leben. Ihre drei Söhne und auch der Ehemann würden unter einem
ADS leiden. Sie selber sei seit 1998 bei einer Psychiaterin in Behandlung. Bei
dieser habe sie Termine nach Bedarf. Im letzten Jahr sei sie zwei- bis dreimal
dort gewesen. Sie habe jahrelang das Medikament Deanxit eingenommen und zwei
bis drei Jahre lang Cipralex. Weil sie dieses sehr gedämpft habe, nehme sie es
seit einem halben Jahr nicht mehr. Abends rauche sie regelmässig einen bis zwei
Joints. Ihr Ehemann rauche mit. Dies tue sie seit zwei Jahren wieder. Wenn
Kollegen da seien, könne es auch einmal mehr sein. Ihre Stimmung gehe auf und
ab. Sie empfinde durchaus Freude, wenn etwas Schönes passiere. Sie habe aber
ein andauerndes Grundgefühl von Angst. Nachts erwache sie oft. Sie habe Mühe
sich zu konzentrieren und vergesse vieles. Sie habe oft ein Gedankenkreisen und
Grübeln und es gebe manchmal auch Wünsche, nicht mehr leben zu wollen.
Suizidgedanken habe sie aber keine.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Die Beschwerdeführerin berichte ruhig und ohne erkennbares Vermeidungsverhalten
vom Unfallereignis 1998. Eine vegetative Begleitsymptomatik sei nicht
erkennbar. Sie sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung
gekommen. In adäquaten Situationen lache sie mehrfach. Aufmerksamkeit und
Auffassung seien klinisch unauffällig. Die Konzentration sei klinisch leicht
reduziert. Das formale Denken sei geordnet. Klinisch sei die Beschwerdeführerin
affektiv unsicher, zeitweise etwas ängstlich und innerlich unruhig. Eine
durchgängig depressive Stimmungslage lasse sich nicht evaluieren. Der Antrieb
sei unauffällig, ebenso die affektive Schwingungsfähigkeit. In der
durchgeführten Testdiagnostik zeigten sich Hinweise für eine niedrige verbale
Intelligenzleistung, für leichte narzisstische Persönlichkeitsanteile und eine
Angststörung.
Gestützt auf diese Befunde
erhebt der Gutachter die nachfolgenden Diagnosen:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Generalisierte
Angststörung, ICD-10 F41.1, bestehend seit 1998
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Akzentuierung der
Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen, ICD-10 Z73.1, bestehend seit der
Adoleszenz
-
schädlicher Gebrauch
von Cannabinoiden, ICD-10 F12.1, bestehend von 1992 bis 1998 und wieder seit
2014.
-
Status nach
schädlichem Gebrauch von Kokain, ICD-10 F14.1, bestehend von 1994 bis 1998
-
schädlicher Gebrauch
von Tabak, ICD-10 F17.1, bestehend seit Jahren
-
anamnestisch Status
nach posttraumatischer Belastungsstörung
In seiner Beurteilung führt der
Gutachter in einleuchtender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Unfall im März 1998 Angstgefühle entwickelt habe, die seither persistierten. In
der Zeit nach dem Unfall seien immer wieder Bilder und Erinnerungen an den
Unfall aufgetreten, es bestehe seither laufend eine ambulante Behandlung. Eine
langjährige medikamentöse Behandlung sei jedoch vor einem halben Jahr abgesetzt
worden und die Beschwerdeführerin konsumiere seit zwei Jahren regelmässig
Cannabis. Zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich bei ihr eine unspezifische
Angstsymptomatik feststellen. Als wesentliches Symptom bestehe eine generalisierte
und anhaltende Angst, die aber nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung
beschränkt sei. Die Beschwerdeführerin berichte weiter über
Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen sowie zeitweise passive
Todeswünsche, jedoch ohne Suizidalität. Die Sorgen und Ängste würden bei
Begegnungen mit der Polizei oder beim Fahren in einem Auto deutlich verstärkt.
Ein generelles Gefühl von Verunsicherung und eine oftmals vorhandene Nervosität
lasse sich feststellen. Diese Symptome bestünden seit der Polizeiaktion mit
Schussverletzung 1998 und seien nie klar remittiert. Diagnostisch sei von einer
generalisierten Angststörung auszugehen. Die Ergebnisse im ACQ und BSQ (Fragebögen
zu Angststörungen, IV-Nr. 70.5 S. 5 ff.) unterstützten diese Diagnose. Die
Situation, die die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 erlebt habe, könne
sicherlich als Situation aussergewöhnlicher Bedrohung gesehen werden und somit
als traumatische Situation. In diversen Berichten sei die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht
sei es durchaus vorstellbar, dass eine solche Symptomatik nach dem Unfall
vorhanden gewesen sei, jedoch sei zum Untersuchungszeitpunkt keine solche mehr
festzustellen. Die Beschwerdeführerin berichte ruhig und ohne erkennbares
Vermeidungsverhalten vom Vorfall, zeige keine Symptome eines vegetativen
Hyperarousals und es liessen sich keine Flashbacks beobachten. Die
Beschwerdeführerin gebe an, die Bilder ganz klar als Erinnerungen wahrzunehmen
und keinesfalls als ein Erleben im Hier und Jetzt wie bei einem Flashback.
Somit geht der Gutachter diagnostisch auf nachvollziehbare Weise von einem
aktenanamnestischen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung aus. Dieser
misst er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Weiter stuft der
Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Thematisierung eines
allfälligen Drogenkonsums als auffällig ein, da diese eine Drogenuntersuchung
zunächst verweigert hatte. Im Rahmen der Untersuchung durch den
Neuropsychologen hatte sie gar jeglichen Drogenkonsum verneint. Die im Rahmen
der Begutachtung durchgeführte Drogenuntersuchung (IV-Nr. 70.4) wies aber einen
Cannabiskonsum nach. Auf Grund der nur als gering erhobenen kognitive Defizite wird
indessen auch dem Cannabiskonsum kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen.
Der Gutachter weist zu Recht auf die Tatsache hin, dass ein regelmässiger
Cannabiskonsum bei psychisch sensiblen Menschen durchaus Symptome einer
Angststörung mittel- bis langfristig verstärken oder unterhalten kann. Zur
Persönlichkeit hält er fest, dass die Beschwerdeführerin ein Mensch sei, der
eher unter einem labilen Selbstwertgefühl leide. Sie verlange sehr deutlich
nach Anerkennung durch andere Menschen. Auf Kritik könne sie lange und
nachhaltig gekränkt reagieren. Der Drang nach Perfektion sei letztlich vor
allem Zeichen einer tiefen Unsicherheit und Suche nach Selbstverwirklichung.
Der innere Antrieb für den Perfektionismus entspringe eher einer mangelnden
Fähigkeit sich selbst zu lieben. Sie kümmere sich lieber um die Probleme
anderer als um die eigenen und lenke so von den eigenen Schwierigkeiten ab, erzeuge
damit ein Gefühl von Überlegenheit und besonderer Bedeutung. Darin erkennt der
Gutachter narzisstische Persönlichkeitsanteile, wobei er jedoch für die
Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung das soziale und berufliche
Funktionsniveau der Beschwerdeführerin als zu hoch erachtet. Dem ist
beizupflichten. Es ist daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit
auszugehen. Eine solche Diagnose hat regelmässig keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter merkt weiter an, dass die schwierigen
Lebensumstände in der Kindheit zwar massgeblich dazu beigetragen hätten, dass
die Beschwerdeführerin kein ausreichend stabiles Selbstbild aufgebaut habe und
sie durch das Erbringen von Leistung zu Anerkennung und Bestätigung kommen
wolle. Sie habe sich aber selber vor dem Vorfall als selbstischer,
durchsetzungsfähig und kontaktfreudig beschrieben, was klar gegen eine
selbstunsichere Persönlichkeitsstörung spreche.
In Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit beurteilt der Gutachter schliesslich die Ressourcen der
Beschwerdeführerin und hält schlüssig fest, dass diese durchaus über eine
Selbstwirksamkeitserwartung verfüge, die Kontrollüberzeugung im Sinne einer
Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen zu können, indessen etwas
eingeschränkt sei. Er verweist auf die vorhandenen positiven sozialen Bindungen
(Integration im Familiensystem und der Partnerschaft, bestehende Freundschaften
mit Erleben von Wertschätzung und Unterstützung). Bei der Gesamtwürdigung der
gestellten Diagnosen, der gegebenen Defizite und Ressourcen kommt er
schliesslich zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz
des ängstlichen Zustandsbildes eine berufliche Tätigkeit ausüben kann. Insgesamt
bemisst er aus rein psychiatrischer Sicht auf Grund der generalisierten
Angststörung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit maximal 20 %. Diese
Einschätzung gilt ab dem Begutachtungszeitpunkt.
5.3.3
Gemäss neuester
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143
V 418 E. 7.2 S. 429 sowie BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein
psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,
beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand
eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad
des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
Die genannte Indikatorenprüfung lässt
sich anhand des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vornehmen. Die
Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde lassen sich der von ihm
vorgenommenen Beurteilung ebenso entnehmen wie die konkreten Erscheinungsformen
der Gesundheitsschädigung. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen
werden. Die diagnostizierte generalisierte Angststörung erweist sich demnach
als eher leicht ausgeprägt. Bezüglich invaliditätsfremder Faktoren nennt der
Gutachter finanzielle Schwierigkeiten und die ADS-Erkrankung der drei Söhne wie
auch des Ehemanns. Diese IV-fremden Faktoren wurden bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht gewichtet. Das Vorliegen einer Aggravation wird
verneint. Dass der ehemalige Drogenkonsum durch eine vorangehende
Krankheitsstörung hervorgerufen worden sei, wird schlüssig verneint durch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall 1998 Drogen
konsumierte, die psychische Problematik sich aber erst nach dem Unfall ergeben
hatte. Die Aspekte der Persönlichkeit werden im Gutachten ebenfalls diskutiert,
der Gutachter erhebt akzentuierte Persönlichkeitszüge, denen er keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Die vorhandenen konkreten Beeinträchtigungen
und die persönlichen Ressourcen werden in der Beurteilung ebenfalls genannt.
Schliesslich macht der Gutachter auch Ausführungen zum sozialen Kontext, er erwähnt
die gute soziale Einbettung der Beschwerdeführerin. Zur bisherigen Behandlung
bzw. Therapie äussert sich der Gutachter dahingehend, dass die bisherige
Therapie als nicht lege artis bezeichnet werden könne, da die
Beschwerdeführerin die Medikamente abgesetzt hat und im Jahr vor der
Begutachtung nur zwei oder dreimal die Therapeutin aufgesucht hatte. Zur
Konsistenz wird angegeben, dass sich keine Diskrepanzen zwischen den
geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der
Untersuchungssituation sowie im Vergleich zwischen Aktenlage und
Alltagsaktivitäten feststellen liessen. Durch die Angstsymptomatik wird von
einer gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen ausgegangen. Das
Aktivitätenniveau vor Eintritt des Gesundheitsschadens wird höher eingestuft
als das aktuelle. Nach dem Gesagten ist das Gutachten im Lichte der
vorzunehmenden Indikatorenprüfung als beweiskräftig anzusehen.
5.3.4
Die Beschwerdeführerin lässt in
Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.___ geltend machen, dass sich dieses
nicht zur Frage äussere, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten
materiellen Rentenprüfung verbessert habe. Tatsächlich wird die Frage im
Gutachten nicht explizit beantwortet. Es ist aber nach Würdigung der gesamten
gutachterlichen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass es sich bei der
Einschätzung von Dr. med. C.___ lediglich um eine andere Würdigung eines
medizinisch gleich gebliebenen Sachverhalts handelt. Zwar diagnostiziert er im
Gegensatz zum damaligen Gutachter Dr. med. B.___ eine generalisierte
Angststörung (bestehend seit 1998), es ist aber nicht so, dass er diese
Diagnose an die Stelle der von Dr. med. B.___ diagnostizierten
(Verdachts)Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
posttraumatischer Belastungsstörung setzt. In Bezug auf diese Diagnose geht Dr.
med. C.___ zum Begutachtungszeitpunkt nämlich von einem anamnestischen Status
nach posttraumatischer Belastungsstörung aus. Er führt hierzu aus, dass er die
unter anderem von Dr. med. B.___ erhobene Symptomatik zum
Untersuchungszeitpunkt nicht mehr beobachten könne, womit diesbezüglich eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt. In Bezug auf seine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, dass eine exakte retrospektive
Schätzung nicht möglich sei, weshalb seine Beurteilung ab dem Begutachtungs-
bzw. Untersuchungszeitpunkt gelte. Die damals von Dr. med. B.___ getroffene
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird von ihm in keiner Weise in Zweifel
gezogen. Damit ist die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes
beantwortet.
5.4
Insgesamt zeigt sich, dass die
bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. C.___ und lic. phil. D.___
beweiskräftig ist und auf die darin getroffene Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden
kann. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl
die neuropsychologische als auch die psychiatrische Komponente beinhaltet, wird
für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine maximale Einschränkung
von 40 % und für eine Haushaltstätigkeit eine solche von 30 % formuliert. Die
von der Beschwerdegegnerin eingenommene Haltung, dass psychische Störungen der
hier interessierenden Art nur als invalidisierend zu werten seien, wenn sie
schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar seien, hat das Bundesgericht
mittlerweile aufgegeben. Wie bereits erwähnt, ist nach aktueller
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, gemäss
welcher im vorliegenden Fall die im Gutachten getroffene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheint und deshalb darauf abzustellen ist.
Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dazu vorbringt, ist
indessen nicht schlüssig. Mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten (S. 29)
wird pauschal ausgeführt, es könne auf Grund der Aktenlage keine Rede davon
sein, dass die diagnostizierte Angststörung zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führen könne. In der gutachterlichen Formulierung, auf die verwiesen
wird, lässt sich lesen, die Beschwerdeführerin sei trotz des ängstlichen
Zustandsbildes in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dies bedeutet
aber keineswegs, dass sie eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit ausüben könnte.
6.
Es zeigt sich damit, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen
Rentenprüfung im Jahr 2008 / 2009 verbessert hat. Nachdem damals eine zeitliche
65%ige Arbeitsfähigkeit mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 15 % gegeben
war, beträgt die Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich nunmehr 60 %.
Gestützt darauf wäre nun der Invaliditätsgrad zu bemessen. Die Berechnung des
Invaliditätsgrades erfolgte bei der Beschwerdeführerin jeweils anhand der
gemischten Methode. In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin
auf eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads verzichtet und sich auf den
Standpunkt gestellt, dass in Bezug auf die Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit
/ Anteil Haushalt) selbst unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin
günstigsten Konstellation, nämlich einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit,
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diese Erwägung
erfolgte unter der Annahme, dass lediglich eine 20%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachdem aber eine 40%ige Einschränkung besteht, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultiert. Die letzte Haushaltsabklärung wurde im April 2012
vorgenommen (IV-Nr. 51). Damals wurde davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu
50.
% im Haushalt tätig wäre. Damals waren ihre Kinder neun, fünf und zwei
Jahre alt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte auch das jüngste
Kind das Primarschulalter erreicht. Beschwerdeweise lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, sie hätte auf Grund der prekären
finanziellen Verhältnisse ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine
Vollzeitstelle gesucht. Die Statusfrage ist demnach ungeklärt, auf den jüngsten
Bericht aus dem Jahr 2012 kann nicht mehr abgestellt werden. Bezüglich der
Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere auch der Statusfrage, erweist
sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als ungeklärt.
Zur Schliessung dieser Lücke ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätigt und eine Bemessung des
Invaliditätsgrades vornimmt.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin dringt
mit ihrem Eventualbegehren, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, durch. Bei diesem Verfahrensausgang
steht ihr eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat
eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 47), gemäss welcher ein Aufwand von
total 6,75 Stunden (zu einem Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde) sowie
Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % geltend gemacht werden.
Ein zeitlicher Aufwand von 6,75 Stunden
erscheint der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die
Beschwerdeführerin ist jedoch nicht anwaltlich, aber immerhin juristisch
qualifiziert vertreten (durch eine Lizentiatin der Rechte). Deshalb ist
praxisgemäss nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes von CHF 230.00 zu
vergüten, also CHF 115.00. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 776.25
resp. (inkl. Auslagen) CHF 821.25. Andererseits datiert die Kostennote die
einzelnen Verrichtungen nicht, sondern hält nur fest, der (gesamte) Aufwand sei
2017.
erfolgt. Dies kann aber so nicht zutreffen. Zwar erging die angefochtene Verfügung
am 23. November 2017, die Beschwerdeschrift jedoch wurde am 10. Januar 2018
eingereicht, wobei danach noch weitere Eingaben (z.B. zur unentgeltlichen
Rechtspflege) erfolgten. Vor diesem Hintergrund wird ermessensweise auf der einen
Hälfte der Entschädigung von CHF 821.25 der Mehrwertsteuersatz von 8 % (gültig
bis 31. Dezember 2017) und auf der anderen Hälfte von 7,7 % (gültig ab 1.
Januar 2018) angewandt. Daraus resultiert ein Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt
CHF 64.45 (32.85 + 31.60) und damit eine Parteientschädigung von
CHF 885.70.
7.2
Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 23. November 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 885.70 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann