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Entscheid

VSBES.2018.80

Invalidenrente

8. Januar 2019Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1976, meldete sich am 5. Juli 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 21. Juli 2013.

2. Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge die Akten der Unfallversicherung Suva, die nach einem Treppensturz der

Beschwerdeführerin am 21. Juli 2013 und damit verbundener Fussverletzung (schweres

Supinationstrauma mit Processus anterior calcanei-Fraktur am rechten Fuss) mit

der Sache befasst war, sowie weitere medizinische Unterlagen ein.

3. Nachdem die Unfallversicherung Suva

den Fall am 5. November 2015 abgeschlossen hatte (IV-Nr. 29.2 S. 5

f.), leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in die

Wege. Konkrete Massnahmen kamen jedoch nicht zustande. Die berufliche

Eingliederung wurde am 7. April 2016 abgeschlossen (IV-Nr. 34).

4. Die Beschwerdegegnerin holte

weitere medizinische Unterlagen ein, unter anderem veranlasste sie ein bidisziplinäres

Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie), welches von Dr. med. B.___,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, am 2. Juni 2017 (IV-Nr. 45)

und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. April

2017 (IV-Nr. 46) erstellt wurde. Sie liess überdies am 14. September

2017 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht vom 20. September 2017, IV-Nr. 55)

und lehnte schliesslich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 56

und 59) mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 65; Aktenseite

[A.S. 1 ff.]) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder

eine Invalidenrente ab.

5. Gegen die obgenannte

Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 6. März 2018 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. Februar 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Am 4. Mai 2018 lässt die

Beschwerdeführerin nach erfolgter Fristerstreckung eine Beschwerdeergänzung einreichen

(A.S. 25 ff.).

7. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni

2018 (A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 12. Juli

2018 (A.S. 42 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten. Am 16. August 2018 (A.S. 46 f.) wird zudem

ein Arztbericht von Dr. med. D.___ (behandelnde Psychiaterin) vom

26. Juli 2018 zu den Akten gegeben.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die Abklärungen hätten

ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer

Tätigkeit als Mitarbeiterin mit einem Pensum von 20 % nachgehen würde. Die

restlichen 80 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Die angestammte

Tätigkeit sei ihr aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Juli 2014 (recte:

2013) vorübergehend nicht mehr zumutbar gewesen. Die gesundheitliche Situation

habe sich jedoch verbessert und seit spätestens dem 15. August 2016 könne

der Beschwerdeführerin eine leichte, sitzende Tätigkeit zu 75 % zugemutet

werden. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 11 %. Zudem lägen

invaliditätsfremde Gründe vor, die nicht berücksichtigt werden dürften.

Gestützt auf einen (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 29 % (vom 21. Juli

2014.

[Ablauf der Wartezeit] bis 14. August 2016), von 10.7 % (vom

15.

August 2016 [orthopädische Untersuchung] bis 31. Dezember 2017)

und von 25.18 % (ab 1. Januar 2018) bestehe kein Rentenanspruch. In

Bezug auf die Haushaltsabklärung sei zur Bestimmung des Status der

Beschwerdeführerin auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde abzustellen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) und Beschwerdeergänzung (A.S. 25

ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf die Gutachten

der Dres. med. B.___ und C.___ ab. Der psychiatrische Gutachter beschränke

sich im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin ohne jegliche sachgemässe

Begründung Aggravation vorzuwerfen. Das Gutachten wirke subjektiv gefärbt und

der Gutachter nicht hinreichend objektiv. Der Beschwerdeführerin werde zu

Unrecht vorgeworfen, ihren Tagesablauf nicht rapportiert zu haben. Sie habe zu

Protokoll gegeben, sich im Wesentlichen in der Wohnung aufzuhalten, oftmals

liegend. Insgesamt würden hinreichende Befunde zur Diagnose einer mindestens

mittelgradigen depressiven Störung rapportiert. Auf die besagten Befunde gehe

der Gutachter überhaupt nicht ein, sondern er stemple die Aussagen der

Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig ab. Eine Auseinandersetzung mit den

massgeblichen Befunden und Diagnosen nach ICD-10 suche man im Gutachten

vergeblich. Hinsichtlich der Diagnose eines depressiven Geschehens äussere er

sich nicht zu den entsprechenden Elementen gemäss ICD-10. Gleiches gelte

betreffend eine somatoforme Schmerzstörung, eine Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren oder ein ähnliches Gebrechen sowie eine

Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Zu den vom Gutachter

ausgiebig diskutierten Aggravationskriterien sei festzuhalten, dass diese

Darstellung einer näheren Prüfung nicht standhalte. Eine Vielzahl der Kriterien

werde nach zu Unrecht erfolgter subjektiver Wertung bejaht. Die Angaben der

Beschwerdeführerin seien authentisch und deckten sich mit anderweitigen

psychiatrischen Einschätzungen. Als weiterer Mangel sei hervorzuheben, dass

keine Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Berichten erfolge.

Vielmehr werde aktenwidrig behauptet, in den Akten seien keine psychischen

Störungen dokumentiert. Abschliessend sei zu konstatieren, dass Dr. med. C.___

kein hinreichend objektiver Gutachter sei. Es liege kein einziges Gutachten von

ihm vor, in welchem dieser eine relevante Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer

psychischen Störung attestiert hätte. Schliesslich halte der gleichzeitig

explorierende Rheumatologe Dr. med. B.___ ausdrücklich fest, dass eine

bewusstseinsnahe Aggravation nicht erkennbar sei. Dieser Widerspruch werde

nicht adäquat aufgelöst. Bereits in der E.___ [...] sei eine mittelgradige

Depression diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Behandlung

bei Dr. med. D.___ aufgenommen, dies in einem engmaschigen Setting. Diese

attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisiere das psychiatrische

Gutachten zu Recht. Der Gutachter habe nur mit halbem Ohr zugehört und

unzutreffend protokolliert. Die Anamnese sei oberflächlich und eine Fremdanamnese

fehle ganz. Der Gutachter führe unter den von ihm als relevant bezeichneten

Akten kein einziges Aktenstück auf, welches sich zu den psychischen Beschwerden

äussern würde. Vielmehr beziehe er sich ausschliesslich auf somatisch

orientierte Berichte. Dies obwohl eine Vielzahl von Berichten die Depressivität

der Beschwerdeführerin erwähne. Die Befragung der Beschwerdeführerin sei zudem

sehr oberflächlich und nicht entsprechend den Leitlinien der Gesellschaft für

Psychiatrie durchgeführt worden.

Im Weiteren sei auch das Gutachten von

Dr. med. B.___ nicht beweistauglich. Die somatischen Leiden würden nicht

in ihrer Schwere und Ausprägung adäquat erfasst. So imponierten erhebliche

Restbeschwerden am rechten Fuss. Dies werde bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht adäquat gewichtet. Was das Rückenleiden betreffe, habe

der Kreisarzt der Unfallversicherung Suva in der Vergangenheit eine

unfallfremde schwere chronische Lumbalgie mit Status nach Kraft- und

Gefühllosigkeit im Unterschenkel links erhoben. Auch das Röntgenbild vom 1. März

2017.

zeige degenerative Veränderungen. Wie der Gutachter erheben könne, es

bestehe eine unauffällige Bildgebung und eine Kompromittierung neuromeningealer

Strukturen sei auszuschliessen, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der

Problematik am rechten Knie halte der Gutachter fest, diese sei nicht

limitierend, obwohl im Haushaltsbericht das Gegenteil rapportiert werde.

Entweder sei die Problematik nicht adäquat erfasst worden oder sie habe sich

verschlechtert. Sodann sei die seit langem bestehende Migräne von den Gutachtern

nicht adäquat gewichtet worden. Hier wäre eine neurologische Begutachtung

angezeigt gewesen. Der rheumatologische Gutachter habe sich darauf beschränkt,

Röntgenbilder anzufertigen und eine grobklinische Untersuchung durchzuführen.

Dies sei klar unzureichend. Vielmehr wären MRI-Bilder anzufertigen gewesen.

Überhaupt hätte die LWS-Problematik neurologisch untersucht werden müssen. Auch

bezüglich des Knies hätten MRI-Bilder angefertigt werden müssen. Der Gutachter

habe aber noch nicht einmal Röntgenbilder gemacht. Wie er vor diesem

Hintergrund eine Arthrose ausschliessen könne, sei nicht klar. Gänzlich

unbeachtet bleibe die Problematik am linken Fuss aufgrund des Unfalls am 13. Februar

2015.

(recte: 2016). In somatischer Hinsicht seien die Beschwerden ausser in den

Beurteilungen der Suva-Ärzte jeweils im Wesentlichen auf das körperliche

Verletzungsbild zurückgeführt worden. Dem schenke der rheumatologische

Gutachter zu wenig Beachtung.

Schliesslich sei der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Status einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

von lediglich 20 % unzutreffend. Die angeblich rapportierten Auskünfte der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegenüber der Abklärungsperson würden

bestritten. Es habe sich bereits vor dem Unfall 2013 so verhalten, dass die

Beschwerdeführerin nicht lediglich zu 20 % bei F.___ erwerbstätig gewesen

sei, sondern inklusive Überstunden zu mindestens 40 %. Besagtes Pensum

wäre dann zu einem späteren Zeitpunkt noch erhöht worden, was die

Arbeitsunfähigkeit letztendlich verunmöglicht habe. Diese Umstände seien auch

aus dem Arbeitgeberbericht von F.___ ersichtlich. Es sei plausibel, dass die

Beschwerdeführerin ihr Pensum, sobald die jüngste Tochter das Kindergartenalter

erreicht hätte, auf 50 % erhöht hätte. Dafür spreche auch, dass das

Einkommen des Ehemannes für die fünfköpfige Familie nicht ausreichend sei.

Mithin sei ab August 2017 von einem Validenpensum von 50 % auszugehen. Was

das Intake-Protokoll betreffe, so sei dieses von der Beschwerdeführerin weder

gegengelesen noch unterzeichnet werden. Es sei ohne Beweiswert. Darüber hinaus

werde dieses von der Haushaltsabklärerin auch unzutreffend interpretiert. Die

Beschwerdeführerin habe im Protokoll ausgeführt, sie habe mit Überstunden

Einsätze von rund 40 % geleistet und das entsprechende Pensum würde erhöht,

sobald das jüngste Kind nicht mehr in gleicher Weise zu betreuen wäre. Vehement

bestritten werde auch, dass die Beschwerdeführerin gesagt haben solle, dass sie

erst im Schulalter und sodann lediglich auf 40 % erhöht hätte. Auch der

Haushaltsabklärungsbericht sei im Übrigen weder gegengelesen noch unterzeichnet

worden. Sodann wende die Beschwerdegegnerin die revidierte IVV-Bestimmung zu

Unrecht erst ab dem 1. Januar 2018 an. Die Berechnung des gemischten

Status habe schon für die Zeit vorher auf andere Weise zu erfolgen, zumal sich

die von der IV vorgenommene Berechnungsweise nicht als EMRK-konform erweise.

Schliesslich sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Einschränkung in der

Haushaltsführung nicht auf den Haushaltsbericht vom 30. August 2017 (recte:

20.

September 2017) abgestützt werden könne. Dies alleine deshalb, weil

erhebliche psychische Gebrechen imponierten, zu deren Beurteilung die

Abklärungsperson nicht hinreichend kompetent sei. Ein Abklärungsbericht stelle

dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer

psychisch bedingten Invalidität gehe. Aber auch hinsichtlich der somatischen

Beschwerden sei der Haushaltsabklärungsbericht nicht beweistauglich. So falle

auf, dass zwar erhebliche Einschränkungen rapportiert, IV-seitig jedoch keine

prozentualen Einschränkungen zugebilligt worden seien. Die sei auch unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Angehörigen in keiner Weise

nachvollziehbar. Die anderweitigen Einschränkungen würden sodann erheblich zu

tief bewertet, so etwa die Wohnungspflege, obwohl ärztlich ausgewiesen sei,

dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte, leidensadaptierte und wechselnde

Tätigkeiten ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne Heben von Gewichten zu

bewerkstelligen vermöge. Gesamthaft sei entsprechend dem Attest von Dr. med.

D.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in ausserhäuslicher Tätigkeit

auszugehen. Dies habe sodann auch für die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zu

gelten. Unabhängig davon sei der Haushaltsabklärungsbericht auch in Gewichtung

der somatischen Gebrechen absolut unzureichend. Wie etwa dort ausgewiesene

Einschränkungen im Einkauf, bei der Wäsche oder der Kinderbetreuung eine

Einschränkung von 0 resultieren solle, sei nicht nachvollziehbar.

Sollte das Gericht zum Schluss kommen,

dass auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. D.___ nicht

abgestellt werden könne, müsste bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen

des medizinischen Sachverhalts eine objektive externe Begutachtung erfolgen. Der

Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Einkommensvergleich

unzutreffend sei. Dies schon nur, weil beim Invalideneinkommen kein

leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Ein solcher müsste mindestens 20 %

betragen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juli 2013 (IV-Nr. 2) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Juli 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 5. Juli 2014, IV-Nr. 2), was hier im Januar 2015 der

Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab 1. Januar

2015.

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,

mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Hierzu

bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Dr. med. G.___, H.___,

Orthopädie, berichtete am 26. Juni 2014 (IV-Nr. 7.76) über eine Verlaufskontrolle

nach der Operation des rechten Fusses der Beschwerdeführerin am 14. März

2014.

(IV-Nr. 7.63 S. 23 f. und 7.70) und stellte folgende Diagnosen:

-

Status nach Débridement

CC-Gelenk und PRP-Infiltration Sinus tarsi rechts vom 14. März 2014

-

Status nach schwerem

Supinationstrauma Fuss rechts vom 21. Juli 2013 mit Processus anterior

calcanei-Fraktur sowie MR-diagnostisch multiplen Ödemzonen im Knochenmark des

Rückfusses

-

Klinisch Verdacht

auf mediale Meniskusläsion Knie rechts im Rahmen des Distorsionstraumas vom 21. Juli

2013.

-

Ausgedehnte

retropatelläre Chondropathie, DD: posttraumatischen Ursprungs im Rahmen der

Distorsion vom 21. Juli 2013

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin berichte weiterhin über deutliche Beschwerden im rechten

Fuss. Zwar habe sie zur Vollbelastung übergehen können, jedoch sei die Gehstrecke

auf 15 Minuten limitiert. Sie berichte zudem neu über eine depressive

Verstimmung. Zunehmend scheine es zu sozialen Spannungen in der Beziehung und

mit den Kindern zu kommen. Des Weiteren bestünden Kniegelenksschmerzen rechts,

welche entweder auf die retropatelläre Chondropathie oder auf eine chronische

Überlastung aufgrund der Fehlbelastung zurückzuführen seien. Die

Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Das MRI des

Kniegelenks rechts vom 15. Mai 2014 zeige eine unveränderte, weiterhin am

ehesten chondrogene Struktur in der medialen Femurkondyle. Weiter bestehe ein

stationärer tiefer Knorpelschaden am ventralen Femurcondylus mit regredientem

Knochenmarksödem.

5.2

Der Kreisarzt der

Unfallversicherung Suva berichtete im Rahmen seiner Untersuchung vom 9. September

2014.

(IV-Nr. 16), dass die Beschwerdeführerin seit der Operation unveränderte

Schmerzen im rechten Fuss verspüre. Wegen der langen Schmerzhaftigkeit gehe es

ihr auch psychisch nicht gut. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Verdacht auf chronifizierte

Schmerzen OSG rechts bei Status nach Débridement CC-Gelenk und PRP-Infiltration

Sinus tarsi rechts am 14. März 2014, bei Status nach schwerem

Supinationstrauma Fuss rechts vom 21. Juli 2013 mit Processus anterior

calcanei Fraktur sowie MR-diagnostisch multiplen Ödemzonen im Knochenmark des

Rückfusses

-

Klinischer Verdacht

auf mediale Meniscusläsion Knie rechts im Rahmen des Distorsionstraumas vom 21. Juli

2013.

-

Ausgedehnte

retropatelläre Chondropathie, DD posttraumatischen Ursprungs im Rahmen der

Distorsion vom 21. Juli 2013

Ferner wurde ausgeführt, von

kreisärztlicher Seite sei im Januar 2014 die Unfallkausalität der

Kniebeschwerden rechts bejaht worden. Bezüglich der festgestellten

retropatellären Knorpeldefekte und der Cyste im Femurcondylus sei allerdings

festzuhalten, dass diese Befunde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht

unfallbedingt seien. Subjektiv bestehe seit beinahe einem Jahr eine

unveränderte Beschwerdesymptomatik, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

therapeutisch nicht beeinflussbar sei, sodass der Verdacht auf ein

chronifiziertes Schmerzsyndrom bestehe. Eine MRI-Untersuchung und eine

diagnostische Infiltration seien angezeigt. Allenfalls sollte eine stationäre

Rehabilitation geprüft werden.

5.3

Dr. med. I.___ und Dr. med.

G.___ vom Spital H.___ berichteten am 21. November 2014 über ein MRI betreffend

den Rückfuss rechts vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 25 S. 6 f.):

Das Ödem im Processus anterior calcanei sei deutlich rückläufig, einzelne

Fragmente seien mittlerweile konsolidiert, der Rest sei debridiert. Die

Oberfläche des CC-Gelenks stelle sich regelrecht dar. Allerdings finde man moderate

degenerative Veränderungen im Bereich der anterioren Facette des

Subtalargelenks. Eine kleine Zyste zeige sich ebenfalls im Taluskopf plantarseitig.

Bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin chronische Schmerzen.

MR-diagnostisch bestünden im CC-Gelenk keine fortgeschrittenen degenerativen

Veränderungen, auch im USG seien nur moderate Veränderungen im Bereich der

anterioren Facette vorhanden.

5.4

Dr. med. J.___, Facharzt

für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 10. August 2015

(IV-Nr. 29.2 S. 24 f.) die Diagnose eines chronischen regionalen

Schmerzsyndroms mit Nachweis einer Nervenläsion (CRPS II) am rechten Fuss bei

Status nach schwerem Supinationstrauma am 21. Juli 2013, mit Prozessus anterior

calcaneus Fraktur, welche operativ behandelt wurde, Läsion des N. peroneus

superficialis (im Rahmen der Trauma zu interpretieren), Läsion des N. suralis

rechts (im Rahmen der Trauma zu interpretieren). Im Rahmen der Beurteilung

führte er aus, klinisch und anamnestisch handle es sich um ein

posttraumatisches CRPS. Dazu sehr gut passend seien die leicht verlangsamten

Nervenleitgeschwindigkeiten aller untersuchten Nerven distal am rechten Fuss,

bei völlig normaler Neurographie kontralateral. Zusätzlich bestehe eine

posttraumatische Läsion des N. peroneus superficialis mit Hypaesthesia dolorosa

sowie elektrisierendem Gefühl im Narbenbereich und eine leichte primär

demyelinisierende Läsion des N. suralis ipsilateral. Es gebe keine Anhaltspunkte

für ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom rechts.

5.5

Am 11. August 2015 wurde

die Beschwerdeführerin noch einmal kreisärztlich untersucht (Bericht vom

13.

August 2015; IV-Nr. 27). Der Kreisarzt berichtete, die

Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr gar nicht gut gehe. Jetzt habe

sie auch noch Probleme mit dem Rücken und manchmal könne sie deswegen fast

nicht aufstehen. Sie liege den ganzen Tag zu Hause und könne praktisch nichts

machen. Im Rahmen der Befunderhebung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin wirke

stark depressiv verstimmt. Am rechten Fuss lateral präsentiere sich eine reizlose

Narbe; keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestünden ein mässiger bis

starker Druckschmerz über dem Sinus tarsi sowie ein geringer bis mässiger

Druckschmerz über dem Ansatz der Achillessehne. Die Diagnosen seien die

Folgenden:

-

Somatoforme

Schmerzstörung OSG/Fuss rechts bei Status nach Débridement CC-Gelenk und

PRP-Infiltration Sinus tarsi rechts am 14. März 2014 bei Status nach

schwerem Supinationstrauma Fuss rechts am 21. Juli 2013 mit Fraktur Processus

calcanei anterior sowie MR-diagnostisch multiplen Ödemzonen im Knochenmark des

Rückfusses

-

V.a. depressio

Die Beurteilung lautete dahingehend, anlässlich

der aktuellen Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über immer stärker

werdende Beschwerden von Seiten des rechten Fusses mit nunmehr zusätzlich

auftretenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus Sicht der

Beschwerdeführerin handle es sich bei allen Beschwerden um Unfallfolgen und

nicht etwa um Folgen des doch deutlichen Übergewichts. In sämtlichen

Abklärungen habe kein morphologisches Korrelat gefunden werden können, das die

Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Wahrscheinlich bestehe eine nicht

unerhebliche psychiatrische Problematik, die nicht unerheblich am

Schmerzgeschehen beteiligt sei. Gewisse Restbeschwerden bei schwerer

körperlicher Belastung wären plausibel, nicht aber das geklagte Ausmass.

Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte in bisheriger Tätigkeit grundsätzlich

ab sofort wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein.

5.6

Im Austrittsbericht der E.___ [...]

vom 26. Oktober 2015 (Aufenthalt vom 29. September bis

21.

Oktober 2015, IV-Nr. 28 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen

aufgeführt:

A. Unfall vom 21. Juli 2013: Sturz

auf der Treppe

-

A1:

Fraktur des Processus anterior des Calcaneus rechts

22.08.2013

MRI

OSG rechts: Bekannte Fraktur des Processus anterior des Calcaneus mit noch

ödematösen Veränderungen und auch ödematösen Veränderungen der angrenzenden

Weichteile. Die Fraktur sei nicht knöchern durchbaut, der Frakturspalt sei noch

deutlich einsehbar. Keine Hinweise auf eine Osteonekrose des abgesprengten

knöchernen Fragments.

23.09.2013

CT

Rückfuss rechts: Die Fraktur des Processus anterior calcanei sei unvollständig konsolidiert

18.11.2013

MRI

Kniegelenk rechts: Meniscus und Kreuzbänder intakt. Ausgedehnter

retropatellärer Knorpelschaden, mindestens drittgradig. Im posterioren

Femurbereich finde sich eine 1,5 x 1,5 cm messende Zyste

14.03.2014

Débridement Processus anterior calcanei Fuss rechts sowie Instillation von PRP

bei persistierender Mal-/Non-Union Processus anterior calcanei Fuss rechts

15.05.2014

MRI

Kniegelenk rechts: Unveränderte, weiterhin am ehesten chondrogene Struktur in

der medialen Femurkondyle. Stationärer tiefer Knorpelschaden am ventralen

Femurcondylus mit regredientem Knochenmarksödem

-

A2: chronifiziertes

Schmerzsyndrom OSG rechts

27.10.2014

MRI

Fuss rechts: Bei Status nach Fraktur des Processus anterius calcanei scheine diese

vollständig durchbaut. Rückläufiges, jedoch residuelles Ödem im Processus

anterius calcanei. Bei neuen degenerativen Veränderungen in der anterioren

talocalcanearen Gelenksfacette sei dieses am ehesten reaktiv zu werten

20.11.2014

Ganganalyse: Asymmetrisches Gangbild mit kürzerer Standphase auf der rechten

Seite. Im Verlauf der Bodenreaktionskraft im Seitenvergleich symmetrisch,

allerdings mit unterschiedlichen Anteilen der drei Segmente. Kein Hinweis auf

eine funktionelle Versteifung im USG/Chopart-Gelenk

Februar 2015

Infiltration ohne signifikante Änderung der Schmerzen

30.09.2015

Röntgen OSG rechts: Intakte ossäre Strukturen ohne AP für Frakturen. Keine

signifikant degenerativen Veränderungen. Die anamnestisch vorhandene Fraktur

des Processus anterior calcanei sei aktuell nicht eindeutig abgrenzbar.

06.10.2015

MRI

OSG rechts mit iv KM, USZ: Weiterhin Zeichen einer posttraumatischen /

postoperativen Arthrose im USG (calcaneonavicular) und calcaneocuboidal, in

letzter Lokalisation mit etwas regredientem Bone bruise

B. Adipositas

Grad II, aktuell BMI 34.9, während des Rehaaufenthaltes keine wesentliche

Gewichtsreduktion durch selbstständige Low Carb-Ernährung

Zu den Problemen beim Austritt wurde

angegeben, es seien eine erhebliche Symptomausweitung bei bestehender

psychosomatischer Komponente, belastungsabhängige Schmerzen im Fuss rechts (auch

in Ruhe), Bewegungseinschränkungen im Fuss rechts sowie ein Kraft- und

Koordinationsdefizit der unteren Extremität rechts festzustellen. Die

beobachtete Symptomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störung

zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere

Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests gezeigt worden sei.

Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich

Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie

den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei

nicht zumutbar. Diese sei zu sehr verbunden mit häufigem Stehen und Gehen. Eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden. Eine

Tätigkeit müsste aktuell überwiegend sitzend sein, mit gelegentlichem Stehen

und Gehen auf ebenem Untergrund, nicht auf Leitern und Gerüsten. Unter

Berücksichtigung der psychischen Problematik könnten sich weitere, unfallfremde

Einschränkungen ergeben.

5.7

Im Bericht des H.___,

Orthopädie/Traumatologie, vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 35.15)

diagnostizierte Dr. med. G.___ zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine

schwere chronische Lumbago. Eine Infiltration vom 27. November 2015 habe

für einen Tag eine völlige Schmerzfreiheit bewirkt. Danach seien die Schmerzen

aber in gleicher Form wiedergekommen.

Am 11. Dezember 2015 wurde eine

erneute Infiltration durchgeführt (Bericht vom 5. Januar 2016, IV-Nr. 35.13)

und am 5. Januar 2016 eine BV-gesteuerte Infiltration am USG und

Chopart-Gelenk rechts vorgenommen (IV-Nr. 35.11).

Am 10. Juni 2016 berichtete Dr. med.

G.___ dann über eine erneute Fussverletzung, diesmal am linken Fuss (IV-Nr. 36

S. 5 ff.). Diagnostiziert wurden ein Status nach Rückfussdistorsion links

13.

Februar 2015 (recte: 2016), weiter Schmerzen am lateralen Rückfuss

rechts. Als Nebendiagnosen werden eine ausgedehnte retropatelläre

Chondropathie, DD posttraumatischen Ursprungs im Rahmen der Distorsion vom 21. Juli

2013, und eine schwere chronische Lumbago, aufgeführt. Bezüglich der Behandlung

am linken Fuss seien grosse Fortschritte erzielt worden. Die Patientin sei

wieder in der Lage, ohne Gehstöcke zu laufen. Die Schmerzen erschienen deutlich

regredient, auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin über unaushaltbare

Schmerzen am linken Fuss berichte. Das MRI habe die üblichen Verletzungen im

Rahmen einer Bänderläsion bei Rückfussdistorsion ergeben. Damit falle auch bei

dieser Verletzung das offensichtlich sehr ausgeprägte Schmerzempfinden der

Patientin wie auf der Gegenseite vor drei Jahren auf. Auf der linken Seite sei

man mit der Fortsetzung der konservativen Therapie auf dem richtigen Weg. Bezüglich

des rechten Fusses werde man um eine Rückfussarthrodese nicht herumkommen.

Bezüglich des Rückens seien objektiv ebenfalls Fortschritte erzielt worden. Die

Beschwerdeführerin berichte jedoch auch hier über weiterhin bestehende

Schmerzen und der Angst vor einer erneuten Gefühllosigkeit mit möglicher Sturzfolge.

5.8

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med.

D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Arztbericht vom 2. September

2016.

(IV-Nr. 37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.2

-

Konversionsneurotische

dissoziative Symptomatik mit Gangunsicherheit F48

-

Chronische

Schmerzproblematik F45.4

Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin betrage

seit dem 21. Juli 2013 andauernd 100 %.

5.9

Im Rahmen der durch die

Unfallversicherung durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September

2016.

(IV-Nr. 39.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Verdacht auf

chronifiziertes Schmerzsyndrom DD Somatoforme Schmerzstörung bei Status nach

Rückfussdistorsion links am 13.02.2016 mit MR-diagnostisch Ruptur des

Ligamentum fibulotalare anterius sowie vernarbtes Ligamentum fibulocalcaneare,

Zerrung des oberflächlichen Anteils des Ligamentum deltoideum sowie nicht

dislozierte Fraktur des Os cuboideum

Status nach

schwerem Supinationstrauma Fuss rechts am 21.07.2013 mit Processus anterior

calcanei-Fraktur sowie im MRI multiplen Ödemzonen im Knochenmark des

Rückfusses, Status nach Débridement CC-Gelenk und PRP-Infiltration Sinus tarsi

rechts am 14.03.2014, Status nach diagnostischer Infiltration Subtalargelenk

mit Rapidocain am 27.11.2015, Status nach BV-gesteuerter Infiltration subtalar

und CC-Gelenk mit Rapidocain und Kenacort vom 05.01.2016

-

Ausgedehnte

retropatelläre Chondropathie rechts

-

Schwere chronische

Lumbalgie mit anamnestisch Status nach Kraft- und Gefühllosigkeit Unterschenkel

links

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit latenten Suizidgedanken

Im Rahmen der Beurteilung wurde

ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung nach wie

vor über massive Schmerzen in beiden Füssen und im Rücken geklagt. Im MRI des

linken Fusses vom 15. August 2016 zeige sich eine vollständig abgeheilte

Cuboidfraktur mit residuell nur noch diskret verstärktem Enhancement im

Lisfranc-Gelenk sowie ein vernarbtes Ligamentum fibulotalare anterius. Gewisse

Restbeschwerden bei starker körperlicher Belastung wären plausibel, nicht

jedoch das von der Beschwerdeführerin geklagte bzw. subjektiv empfundene

Ausmass. Für die Intensität der Beschwerdesymptomatik finde sich kein

morphologisches Korrelat. Aufgrund des MRI-Befundes vom 15. August 2016 liessen

sich eine Einschränkung der Belastbarkeit des linken Fusses und insbesondere

die geklagten extremen Schmerzen, welche gleich seien wie rechts, nicht

nachvollziehen. Auch rechtsseitig entsprächen die geklagten Beschwerden nicht

dem objektivierbaren morphologischen Korrelat. Aufgrund der

Schmerzchronifizierung und mittelschweren Depression erscheine das Ansinnen

einer Triple-Arthrodese am rechten Fuss kontraindiziert. Zudem seien die

Testinfiltrationen diskrepant. In einer ausschliesslich gehenden / stehenden

Tätigkeit bestehe aufgrund der Unfallfolgen des rechten Fusses eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeit sollte ab sofort wieder eine ganztätige

Arbeitsfähigkeit gegeben sein mit folgenden Einschränkungen: kein durchgehendes

Gehen und Stehen von mehr als 30 Minuten, kein repetitives Betätigen von

Pedalen mit dem rechten Fuss, kein Besteigen von Leitern und / oder Gerüsten,

keine kauernden und / oder knienden Tätigkeiten. Da die Beschwerden von Seiten

des Rückens nicht unfallbedingt seien, würden diese bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt.

5.10

5.10.1

Die Beschwerdegegnerin holte bei

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein

rheumatologisches, und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 5. April

und 2. Juni 2017; IV-Nrn. 45 und 46).

5.10.2

Im Rahmen der rheumatologischen

Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin, nach der Operation am rechten

Fuss sei es zu keiner eigentlichen Besserung gekommen. In der stationären Reha

sei es ihr nur noch schlechter gegangen. Sie habe während des ganzen

Aufenthalts nur gelegen oder sei in den Therapien gewesen, während andere Patienten

ihren Spass im Restaurant und bei anderen Aktivitäten gehabt hätten. Die Suva

habe sie aus der Nachsorge entlassen und ihre Leistungen eingestellt, obwohl

sie weiterhin gleichbleibende Schmerzen gehabt habe. Aktuell habe sie Schmerzen

im rechten Bein, als ob jemand einen dort steckenden Schraubenzieher umdrehe.

Die Beschwerden seien dauerhaft vorhanden und nähmen beim Stehen oder Gehen zu.

Hauptsächlich sei die Belastung beim Gehen eine «Katastrophe». Auf Nachfrage

gebe die Beschwerdeführerin zudem Rückenschmerzen an, mit tief lumbaler

Lokalisation am lumbosakralen Übergang bds. paravertebral ohne Ausstrahlung.

Vor dem ersten Sturz habe sie nie Rückenschmerzen beklagt. Die

Rückenbeschwerden könne sie durch Medikamenteneinnahme lindern, wie auch durch

Liegen, nicht jedoch durch Bewegungen. Weitere Gelenkschmerzen lokalisiere die

Beschwerdeführerin auf Nachfrage in den Bereichen des rechten Kniegelenks, wo

seit dem Unfall 2013 zunehmende Schmerzen bestünden. Zudem habe sie Schmerzen

in beiden Handgelenken. Auf einer VAS von 0 bis 10 skaliere die

Beschwerdeführerin den aktuellen Schmerzpegel relativ ruhig und gelassen

wirkend ohne nachvollziehbaren Leidensdruck auf einen Wert von 8.

Der rheumatologische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Die Köperhaltung sei aufrecht, es bestünden eine Hyperlordose

lumbal bei prolabierendem Panniculus und eine akzentuierte BWS-Kyphose

hochthorakal. Im Bereich der LWS bestehe habitusentsprechend eine freie

Wirbelsäulenbeweglichkeit, teils mit muskulären Schmerzphänomenen und Facettensymptomen

eher im BWS-Bereich. Auf Höhe der BWS zeigten sich habitusentsprechend freie

Bewegungsausschläge, die Lateroflexion beidseits sei zu 1/3 eingeschränkt.

Teils bestünden kostovertebrale Beschwerden im Bereich des Gibbus-Scheitels. Im

Bereich der HWS präsentierten sich freie und bis auf muskuläre

Dehnungsbeschwerden indolente Bewegungsausschläge beidseits. Myotendinotische

Veränderungen fänden sich vornehmlich im Bereich des zervikothorakalen

Übergangs in der haltungsbedingt überlasteten Muskulatur, zudem deutliche

Beckenkammtendinosen beidseits. Es bestünden eine Klopfdolenz und ein Rüttelschmerz

der Dornfortsätze vornehmlich hochthorakal. Im Bereich der Extremitäten

bestünden diffuse Druckdolenzen periartikulär an beiden Ellbogen, wie in den

Weichteilen der Ober- und Unterarme. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei,

es bestünden ein Patellaschiebeschmerz rechts und eine Druckdolenz peripatellär

lateral rechts. Im Bereich der Sprunggelenke bestünden rechts eine Druckdolenz

und Klage über Dysästhesien im Narbenbereich infra-malleolär lateral. Endphasig

bestehe ein Schmerz bei der Pro- und Supination des OSG rechts, links

vornehmlich bei Pronation. Der Neurostatus präsentiere sich folgendermassen:

Der Zehen- und Fersengang rechts werde als schmerzbedingt nicht durchführbar

angegeben. Das Berührungsempfinden werde symmetrisch angegeben im Bereich der

oberen wie der unteren Extremitäten beidseits. Ein Röntgen vom 1. März

2017.

(eigene Aufnahme) zeige im Bereich der LWS allenfalls beginnende Chondrosen,

im Bereich der mittleren BWS hypertrophe Spondylosen. Das Röntgen des OSG zeige

keine höhergradigen degenerativen tiefen Veränderungen. Es zeige sich ein

seitengleicher Normalbefund. Es werden folgende rheumatologischen Diagnosen

gestellt:

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

Schmerzsyndrom lateraler Rückfuss rechts (ICD-10: M79.6) bei

Status nach

Supinationstrauma 07/2013 mit Processus anterior-calcanei-Fraktur sowie MR-diagnostisch

multiplen Ödemzonen im Knochenmark des Rückfusses

Status nach Débridement

CC-Gelenk und PRP-Infiltration Sinus tarsi rechts 03/2014

Status nach wiederholten

Steroidinfiltrationen subtalar 11/2015 und 01/2016

-

Thoracolumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei

Fehlstatik und muskulären

Dysbalancen bei Trainingsmangel und Adipositas

-

Femoropatelläres

Schmerzsyndrom rechts (ICD-10: M22.2) bei

Chondropathia patellae

Aktuell nicht

vordergründig limitierend

DD posttraumatische Läsion

/ Überbelastung bei Adipositas

Aktuell subjektiv nicht im

Vordergrund

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Schmerzverarbeitungsstörung

bei Diagnosen 1 und 2

Dysfunktionales

Schon- und Schmerzmeide-Verhalten

Psychosoziale

Problemkonstellation

Details vgl.

psychiatrisches Gutachten

-

Adipositas

WHO-Klasse II (BMI 39.4 kg/m2)

-

Arterielle

Hypertonie, DD situativ in Gutachtenssituation, kontrollbedürftig

5.10.3

Anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. med. C.___ habe die Beschwerdeführerin angegeben,

sie fühle sich psychisch gereizt und aggressiv, «kaputt». Sie sei so jung und

müsse 24 Stunden am Tag liegen. Vor drei Jahren sei sie bei der Suva gewesen,

dann sei sie auf einmal gesund gewesen und man unternehme bei ihr nichts mehr,

ausser sie von Untersuchung zu Untersuchung zu schicken. Bisher sei ihr nicht

geholfen worden. Ohne ihre Tochter wäre sie schon längst tot. Sie habe schon

begonnen, Tabletten zu nehmen, doch die Gedanken an ihre Tochter hätten sie

davon abgehalten. Die Schmerzen im rechten Fuss lägen bei 10 von 10

Punkten, auch die Rückenschmerzen seien beträchtlich. Seit ihrem 18. Lebensjahr

habe sie jeden Tag Migräne und nehme deshalb so gut wie jeden Tag Schmerzmittel.

Das Kopfweh sei des Öfteren von Übelkeit begleitet. Sie sei auch lärm- und lichtempfindlich.

Die Stimmung sei «eine Katastrophe». Einen Antrieb habe sie absolut nicht. An

aussergewöhnlichen Wahrnehmungen vernehme sie undeutliche Stimmen vor der Tür,

gehe dorthin, sehe aber niemanden. Freude bereite ihr im Leben schon seit Langem

nichts mehr. Sie habe starke Ängste, könne aber nicht genau sagen wovor. Mit

dem Selbstwertgefühl sei es so, dass sie eigentlich ein zu guter Mensch sei.

Sie sei immer für alle da gewesen, und jetzt sei keiner für sie da. Sie habe

Kollegen gehabt, jetzt wolle sie aber keine sozialen Kontakte mehr, sie wolle

auch ihre Schwester nicht mehr sehen. Bevorzugte Freizeitbeschäftigungen habe

sie keine. Am besten würde sie gar nicht erzählen, welchen Tagesablauf sie

habe, es sei eine Katastrophe. Sie beschäftige sich hauptsächlich mit

Tablettennehmen und im Bett liegen. Morgens schicke sie die Tochter in den

Kindergarten, lege sich dann wieder hin und mache die Augen zu. Über Mittag

gebe sie dem jüngsten Kind etwas zu essen. Am Nachmittag spiele das Kind und

sie schaue zu. Um 19:30 Uhr gehe sie zu Bett, schlafe aber erst gegen 23:00

Uhr ein und erwache in der Nacht mindestens dreimal. Sie sei nicht

arbeitsfähig. Sie sei «zu ehrlich» und ein «hoffnungsloser Fall». Sie könne

nicht angeben, wie ihre Mitmenschen sie erleben würden. Ressourcen und Stärken

habe sie keine mehr.

Folgende Befunde wurden erhoben: Bei der

Verhaltensbeobachtung falle auf, dass die Beschwerdeführerin während der zwei

Stunden dauernden Untersuchung problemlos sitze. Ihr Verhalten imponiere

erheblich demonstrativ, überzeichnet. Sie berichte teilweise monologisch, auf

die Art eines Lamentos, mit dem Aspekt einer Hypermnesie, wobei die

Informationen durchgehend defizitorientiert und informa-tionsarm ausfielen. Die

Beschwerdeführerin zeige sich gut aufhellbar und lächle zwischendurch.

Ermüdungserscheinungen kämen nicht zum Vorschein. Im psychopathologischen

Befund zeige sich die Beschwerdeführerin formalgedanklich geordnet, kohärent,

nicht verlangsamt, nicht eingeengt. Kognitiv-mnestisch sei sie subjektiv

defizitär. Die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei bei stark herabgesetzter

Mitwirkung nicht detailliert prüfbar. Die Fähigkeit zu abstraktem Denken und die

Auffassungsgabe wirkten herabgesetzt, die Mnestik intakt. Die

Beschwerdeführerin gebe elementare akustische Sinnestäuschungen an, jedoch keinen

Wahn. Die Beschwerdeführerin gebe auch Ängste an, wobei diese nicht näher

explorierbar seien. Zwänge bestünden keine. Das Selbstwertgefühl werde als

unbeeinträchtigt geschildert, angegeben würden indessen eine starke

Antriebsbeeinträchtigung und eine Beeinträchtigung der Vitalgefühle. Die

Beschwerdeführerin äussere sich über einen starken sozialen Rückzug. Sie habe

passive Todeswünsche, eine akute Suizidalität bestehe aber nicht. Im Bereich

der Persönlichkeit lasse das verminderte authentische Bild mit überzeichneter

Beschwerdepräsentation und erheblicher Demonstrativität das Vorliegen von

histrionen Persönlichkeitszügen vermuten. Eine Persönlichkeitsstörung oder

Persönlichkeitsakzentuierung könne nicht gesichert werden. Der Gutachter erhob keine

psychiatrische Diagnose.

5.11

Dr. med. D.___ nahm am 8. Mai

2017.

zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ wie folgt Stellung

(IV-Nr. 48 S. 2 f.): Dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine

aggravierend vorgetragene Befindlichkeitsstörung vorliegen solle, sei vor dem

Hintergrund der hochdosierten antidepressiven Medikation und der eher

hochfrequenten supportiven Psychotherapie eine gewagte Konstruktion. Die

Anamnese des psychiatrischen Gutachters sei oberflächlich und zu einem grossen

Teil unzutreffend. Es sei unverständlich, warum der Gutachter ohne

Fremdanamnese zur gewagten Feststellung gelange, dass die Beschwerdeführerin

wegen nichts behandelt werde. Diese leide unter einer rezidivierenden

depressiven Störung sowie einer Somatisierung bei Unfallverarbeitungsstörung

und prämorbider Strukturvulnerabilität zur neurotischen Symptombildung.

5.12

Zum eben genannten Schreiben

nahm sodann der psychiatrische Gutachter am 7. August 2017 (IV-Nr. 52)

Stellung: Die von der behandelnden Therapeutin aufgeführten Diagnosen seien gestellt

worden, ohne einen AMDP-konformen psychopathologischen Befund aufzuführen oder

die ICD-10 Kriterien zu berücksichtigen. Die ICD-10 kenne eine Somatisierung

bei Unfallverarbeitungsstörung als Diagnose nicht. Als lediglich annähernde

Begründung der diagnostischen Ausführungen seien lebensbiographisch indirekte

Anhaltspunkte für eine strukturdefizitäre Entwicklung bzw. störungsspezifische

Psychodynamik im Sinne einer prämorbiden Problematik angegeben worden. Der

Stellungnahme fehle es an einer Auseinandersetzung mit den medizinischen und

versicherungspsychiatrischen Inhalten des Gutachtens.

5.13

Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD; Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeinde Medizin FMH) hielt in seiner

Stellungnahme vom 29. August 2017 (IV-Nr. 54 S. 2 f.) fest, eine

vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit (wie früher bei F.___) sei nicht mehr

zumutbar. Eine leichte, sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit aufzustehen,

zur Entlastung der schmerzenden unteren Extremität sei ab 15. August 2016

zu 75 % zuzumuten. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.

Es bestünden wahrscheinlich funktionelle Einschränkungen im Haushaltbereich,

diese sollten aber nicht erheblich sein und durch Fraktionierung der Arbeit

ausgeglichen werden können.

5.14

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.

D.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 14. November 2017 (IV-Nr. 60),

dass sich die Beschwerdeführerin aktuell hochfrequent in intensiver ambulanter

Behandlung in ihrer Praxis befinde. Die Zuweisung sei durch den psychiatrischen

Konsiliardienst der E.___ zur psychiatrischen Behandlung im Anschluss an die

stationäre Behandlung im November 2015 erfolgt. Die Beschwerdeführerin leide

unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie Somatisierung bei

Unfallverarbeitungsstörung und prämorbider Strukturvulnerabilität zur

neurotischen Symptombildung. Es werde nachvollziehbar erklärt, dass eine

Schmerzstörung zu verneinen und die Depression chronifiziert sei. Betreffend

Chronifizierung der Beschwerden könnte über einen weiteren stationären

Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Anpassung der Medikation nachgedacht

werden, wobei unklar sei, ob sich eine Zustandsverbesserung ergeben könnte.

Aktuell müsste der ambulante Behandlungsrahmen angepasst werden aufgrund einer

akuten psychischen Verschlechterung des Zustandsbildes.

5.15

Im nachgereichten Verlaufsbericht

von Dr. med. D.___ vom 26. Juli 2018 (Beschwerdebeilage 4) wurde im

Wesentlichen angegeben, klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch

liessen sich im Rahmen der aktuellen Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung

der Aktenlage – auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen

Erkenntnisse – kriterienlogisch folgende psychiatrische Diagnosen feststellen:

«Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden

präsuizidalen Phasen und konversionsneurotischen Symptomen ICD-10 33.2 mit

komplettem Verlust von Tagesstruktur, Zustandsbild tendenziell progredient sich

verschlechternd». Aktuell sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin im F.___ aufgrund einer progredienten

vorangeschrittenen Chronifizierung und innerpsychischen Verfestigung in Höhe

von 80 % auszugehen. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin aktuell «eher hochgradig eingeschränkt». Aufgrund einer

Verschlechterung des chronifizierten Zustandsbildes sei eine stationäre

Behandlung angemeldet worden.

6.

6.1

Zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stellt die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ ab,

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass

beide Gutachten in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage und nach Untersuchung der

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern

erfüllen beide Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

6.2

Der rheumatologische Gutachter

kommt inhaltlich zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich bei der

Beschwerdeführerin nach der erlittenen Fraktur des rechten Fusses im Jahr 2013

und anschliessender operativer Sanierung bereits früh im dokumentierten

Heilungsverlauf Chronifizierungstendenzen sowie ein dysfunktionales

Krankheitsverhalten gezeigt hätten. In diesem Zusammenhang verweist er auf die während

der Rehabilitation in der E.___ [...] durchgeführten Belastungstests, die sich

als nicht verwertbar erwiesen hätten, weshalb eine medizinisch-theoretische

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei. Auch die aktuelle klinische

Untersuchung und Beschwerdeschilderung ergebe ein vergleichbares Bild eines

chronifizierten Schmerzsyndroms im Bereich des lateralen Rückfusses rechts nach

Supinationstrauma und Fragmententfernung vom Processus anterior calcanei, in

dessen Folge die berufliche Belastbarkeit für Tätigkeiten mit vorwiegend

gehenden und stehenden Belastungen limitiert erscheine. Zudem zeige sich ein

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, bezüglich dessen bei unauffälliger

Bildgebung primär die Fehlstatik bei Trainingsmangel und deutlicher Adipositas

als eine Dekompensation unterhaltende Faktoren identifiziert werden können. Der

Zusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und dem festgestellten Trainingsmangel

bei Adipositas erscheint schlüssig. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung

neuromeningealer Strukturen oder einen entzündlichen Rückenschmerz bestehen

nach gutachterlicher Einschätzung nicht. Ein bereits vorgängig beschriebenes

femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts werde von der Beschwerdeführerin derzeit

nicht in den Vordergrund gestellt. Eine aktivierte Arthrosesituation bestehe

klinisch nicht, so dass von dieser Diagnose keine zusätzlich die

Arbeitsfähigkeit limitierende Wirkung zu erwarten sei. Aufgrund des

schleppenden Verlaufs und der eingetretenen Chronifizierung geht der

rheumatologische Gutachter von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus, die

sowohl bezüglich der Implementierung der seitens des Bewegungsapparates

sinnvoll erscheinenden Therapien als auch bezüglich Reintegrationsbemühungen als

vordergründiges Reintegrationshindernis zu bezeichnen sei. Er erwähnt aber auch,

dass eine solche Störung ausserhalb des rheumatologischen Fachgebiets zu

beurteilen sei. Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird

verneint.

Gestützt auf die erhobenen Diagnosen und

die einleuchtende Beurteilung kommt der rheumatologische Gutachter bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass bezüglich der Diagnosen des

chronischen Schmerzsyndroms am Rückfuss rechts und dem femoropatellären

Schmerzsyndrom rechts auf die bereits vom Suva-Kreisarzt getroffene

Einschätzung abgestellt werden könne. Dementsprechend sind vorwiegend gehend

und stehend belastende Tätigkeiten wie vor dem Trauma nicht mehr zumutbar.

Hingegen können leichte bis allenfalls gelegentlich mittelschwer belastende

Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ausgeübt werden. Rein

sitzende Tätigkeiten erscheinen aus gutachterlicher Sicht aufgrund der

dekompensierten Statik, die sich im Rahmen der Leidensgeschichte mit

zunehmendem Bewegungsmangel und Dekonditionierung sowie wachsendem

Körpergewicht etabliert hat, ungünstig. Schlüssig wird dargelegt, dass zwar

eine Limitierung der Geh- und Stehfähigkeit besteht, dies bedingt durch die

Unfallfolgen am rechten Bein, dass aber eine rein sitzende Tätigkeit bei den

dann auftretenden Haltungsmonotonien wieder der Rückenschmerzsymptomatik

Vorschub leisten würde. Daher sei auf eine hinreichende Möglichkeit zu

Wechselpositionen zu achten. Eine Gewichtsreduktion dürfte durch eine deutliche

Verbesserung der statischen Insuffizienten helfen, die derzeit bestehenden

Defizite zu überwinden. Aus rheumatologischer Sicht beurteilt der Gutachter infolgedessen

die Beschwerdeführerin in leichten wechselpositionierten Tätigkeiten mit der Möglichkeit

zur Entlastung der schmerzenden rechten unteren Extremität als zu mindestens 70

bis 80 % arbeitsfähig, wobei sich die Reduktion gegenüber einem

vollschichtigen Pensum durch einen vermehrten Pausenbedarf für

Wechselpositionen begründen lässt. Dieses Belastbarkeitsprofil sei retrospektiv

spätestens ab dem 15. August 2016 vertretbar, mit Auslaufen der

Arbeitsunfähigkeit, die in der orthopädischen Verlaufsuntersuchung vom 10. Juni

2016.

noch wegen der Rückfussdistorsion links attestiert worden sei.

6.3

Der psychiatrische Gutachter

legt in seiner Beurteilung dar, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin

in der aktuellen Untersuchung in erheblichem Masse defizitorientiert gewesen

seien. In diesem Zusammenhang erwähnt er, dass über ihren Tagesablauf praktisch

nichts in Erfahrung zu bringen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich

auf die Angabe beschränkt, den ganzen Tag im Liegen zu verbringen. Auch sei

über ihre Lebenssituation trotz Nachfragen sehr wenig in Erfahrung zu bringen,

womit sich die in den Vorberichten beschriebene Situation, dass die

Beschwerdeführerin in ihren Angaben merklich defizitorientiert sei, unverändert

fortgesetzt habe. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, lässt sich doch den von

der Beschwerdeführerin gemachten Angaben tatsächlich wenig entnehmen, da sich

diese im Wesentlichen auf den Hinweis beschränken, sie könne aufgrund ihrer

Schmerzen nahezu gar nichts machen. Hinsichtlich psychischer Defizite weist der

Gutachter darauf hin, dass diverse starke Beschwerden beklagt worden seien,

welche allerdings im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes nur

minimal oder gar keine Entsprechung gefunden hätten. Auch diese Beurteilung ist

schlüssig. Weiter hält der Gutachter auf nachvollziehbare Weise fest, dass die

Beschwerdeführerin expressiv und übermässig demonstrativ aufgetreten sei, was jedoch

durch keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung zu erklären sei

und sich am ehesten als Aspekt des sog. Abnormal-Illness-Behaviour dargestellt

habe, dies mit einer übermässigen Identifizierung mit der Krankenrolle als

Hauptmerkmal. Im Einklang damit stehe, dass die Beschwerdeführerin von keiner

sicher identifizierbaren Wirkung der hochdosierten Psychopharmaka gesprochen

habe. So ist die Vermutung, dass ein Grossteil ihrer Beschwerden auf einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zurückzuführen ist, nicht von der Hand zu

weisen. Der Gutachter kann schliesslich keine Diagnose auf dem psychiatrischen

Fachgebiet formulieren. Vielmehr kommt er zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung kein authentisches Bild

angeboten habe. Beschrieben werde lediglich eine am Rande vorgetragene

Suizidalität, die ärztlicherseits kein Handeln erforderlich gemacht habe und

von der Beschwerdeführerin gemäss Beschreibung am ehesten mit der gleichen

Funktionalität wie in der aktuellen Untersuchung, nämlich zwecks Kommunikation

der subjektiven Belastung durch die Schmerzbeschwerden, eingesetzt worden sei.

Da keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sondern aus

gutachterlicher Sicht eine Aggravation vorliegt, verzichtet der Gutachter

folgerichtig auf die Diskussion der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281

aufgestellten Indikatoren. Die Kriterien für das Vorliegen einer Aggravation werden

indessen eingehend geprüft und schlüssig beurteilt: So bestehe zwischen den

massiven subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der

Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz.

Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung nämlich keine ihrer Beschwerden

entsprechenden Defizite gezeigt. Auch im rheumatologischen Gutachten wird in

diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Schmerzpegel

auf einer Schmerzskala von 0 bis 10 zwar auf 8 festlege, dies jedoch relativ ruhig

und gelassen wirkend und ohne jeglichen erkennbaren Leidensdruck. Auch das

Kriterium, dass die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem

Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome stehe, wird

als erfüllt erachtet. Die Beschwerden würden pauschal und nicht präzisierbar

geschildert. Auch seien die Angaben zum Krankheitsverlauf nicht präzisierbar erheblich

defizitorientiert. Des Weiteren bleibe die Intensität der wahrgenommenen

psychiatrischen Hilfe trotz unverändert starken Beschwerden seit dem Zeitpunkt

der Therapieaufnahme vor einem Jahr gleich. Damit sei auch das Kriterium

erfüllt, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht in

Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe

stehe. Auch dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin mache weiter keine

reliablen Angaben über die Alltagsgestaltung bei stark eingeschränkter

Mitwirkung in der Untersuchung. Dadurch sei das Kriterium, dass ungeachtet der Angabe

der schweren subjektiven Beeinträchtigungen das psychosoziale Funktionsniveau

bei der Alltagsbewältigung weitgehend intakt sei, nicht überprüfbar.

Schliesslich wird das Vorbringen der Klagen als appellativ, demonstrativ oder

theatralisch erachtet, weshalb in der Gegenübertragungssituation die Empfindung

des Unechten, Falschen, gelegentlich auch das Gefühl des Zornes oder des

Gekränktseins entstehe. Auch dies ist nachvollziehbar. Eine verlässliche fremdanamnestische

Information liegt gemäss Gutachter schliesslich nicht vor. Eine Diskussion

allfälliger abweichender Stellungnahmen sei nicht zu führen, da keine

psychiatrischen Berichte vorhanden seien. Auch diese Aussage ist nicht

unzutreffend: Zwar liegen Berichte der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med.

D.___ vor, die im Gegensatz zur gutachterlichen Einschätzung psychiatrische

Diagnosen stellt, unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, wobei

sich diese Diagnostik jedoch ausschliesslich auf die anamnestischen Angaben der

Beschwerdeführerin abstützt, ohne wirkliche Darlegung objektiver klinischer

Befunde. Hier ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

In der Konsequenz kommt der

psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass aus rein psychiatrischer Sicht die

Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch

in sämtlichen für sie in Frage kommenden Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist.

6.4

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre

Gutachten als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser

Einschätzung zu ändern vermögen:

Die Beschwerdeführerin lässt in Bezug

auf das psychiatrische Gutachten einwenden, der Vorwurf der Aggravation werde

zu Unrecht erhoben und es würden hinreichende Befunde für eine mittelgradige

depressive Störung rapportiert. Zur Diagnostizierung einer solchen reicht es

indessen nicht aus, auf die eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin

abzustellen, sondern die Befunde müssen in der klinischen Untersuchung

objektivierbar sein, was gerade nicht der Fall ist. Die Prüfung des Vorliegens

einer Aggravation wurde vom Gutachter umfassend durchgeführt und sie hat sich

als nachvollziehbar erwiesen, es kann auf die entsprechenden obigen Erwägungen

in Ziff. 6.3 verwiesen werden. Inwiefern es sich bei der Kriterienprüfung

um eine subjektive Wertung handeln sollte, wird nicht konkret dargetan und ist

auch nicht ersichtlich. Nachdem keine psychiatrische Diagnose gestellt werden

kann, hat konsequenterweise auch keine Auseinandersetzung mit Kriterien für das

Vorliegen einer Diagnose nach ICD-10 zu erfolgen. Ebenso erübrigt sich eine

Indikatorenprüfung, die den Aspekt der Persönlichkeit beinhalten würde.

Nichtsdestotrotz wird das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder

Persönlichkeitsakzentuierung explizit verneint. Des Weiteren wird vorgebracht,

es finde keine Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Berichten

statt. Was die Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin anbelangt, so

kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen (Ziff. 6.3) verwiesen werden.

Der psychiatrische Gutachter setzt sich damit auseinander, indem er erwähnt,

dass keine verlässliche fremdanamnestische Information vorliege. Weitere

psychischen Störungen sind in den Akten tatsächlich nicht dokumentiert. Zwar wird

im Austrittsbericht der E.___ [...] ausgeführt, dass das Vorliegen einer

solchen vertiefter zu prüfen wäre, eine psychiatrische Diagnose wird aber auch

dort nicht gestellt. Auch die pauschal hervorgebrachte Behauptung, Dr. med.

C.___ attestiere im Allgemeinen nie psychische Störungen, vermag im konkreten

Fall keine hinreichenden Zweifel an der Beweiskraft seiner Beurteilung zu

erwecken. Schliesslich wird geltend gemacht, dass sich der psychiatrische und

rheumatologische Gutachter zueinander in Widerspruch setzten, indem Dr. med.

B.___ festhalte, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation nicht erkennbar sei,

während Dr. med. C.___ eine Aggravation bejahe. Der vermeintliche

Widerspruch wird in der bidisziplinären Beurteilung jedoch aufgelöst, indem

festgehalten wird, dass die aus somatischer Sicht vermutete

Schmerzverarbeitungsstörung sich aus psychiatrischer Sicht eben nicht durch

eine entsprechende Diagnose nach ICD-10 erklären lasse. Die beiden Gutachter

kommen in der Konsensbeurteilung gemeinsam zum Schluss, dass eine subjektive

Invaliditätsüberzeugung ohne rentenbegründenden Krankheitswert vorliege. Schliesslich

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin sehr oberflächlich und

nicht entsprechend den Leitlinien der Gesellschaft für Psychiatrie befragt

worden sein soll. Eine Oberflächlichkeit der Befundlage ergibt sich vielmehr

aus den vagen und ausschliesslich defizitorientierten Angaben der

Beschwerdeführerin.

Was das rheumatologische Gutachten von

Dr. med. B.___ anbelangt, so wird vorgebracht, die somatischen Leiden

würden in ihrer Schwere und Ausprägung nicht adäquat erfasst. Die Rüge ist

unbegründet; die Beschwerden werden vom Gutachter nach eingehender Untersuchung

objektiv anders beurteilt als sie die Beschwerdeführerin subjektiv empfindet. Sowohl

die Beschwerden am rechten Fuss als auch die Rückenproblematik sind dabei von

ihm berücksichtigt worden. Was den linken Fuss anbelangt, ist angesichts der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz im Februar 2016 eine eher

geringfügige Verletzung (Rückfussdistorsion) erlitten hatte, die im Anschluss offensichtlich

gut verheilte (ein MRI zeigte die üblichen Verletzungen im Rahmen einer

Bänderläsion bei Rückfussdistorsion; vgl. Bericht von Dr. med. G.___ vom 10. Juni

2016.

[IV-Nr. 36 S. 5 ff.]), nicht zu beanstanden, dass dem keine

Relevanz beigemessen wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin selber im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung

Beschwerden am linken Fuss spontan nicht mehr erwähnte (IV-Nr. 45 S. 15).

Wenn dargelegt wird, im Haushaltsbericht werde entgegen der Darstellung des

Gutachters die Problematik am rechten Knie als limitierend erachtet, so handelt

es sich hier auch um eine andere subjektive Betrachtung der Beschwerdeführerin

selbst. Auch die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende

Migräne wurde im Gutachten berücksichtigt. Zudem scheint diese vor dem

Unfallereignis 2013 offensichtlich nie ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes

Problem dargestellt zu haben. Was den Einwand anbelangt, dass kein neues MRI

erstellt worden sei, so ist zu sagen, dass es im Ermessen der begutachtenden

Person liegt, welche Untersuchungen vorgenommen bzw. welche

Untersuchungsmethoden angewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015

vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.5

Schliesslich ist noch zu

prüfen, ob der nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht von

Dr. med. D.___ vom 26. Juli 2018 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 6. März

2018) etwas an der Sachlage zu ändern vermag. Dies ist nicht der Fall. Der

Bericht enthält keine neuen Befunde oder Diagnosen, die nicht schon zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder der Begutachtung von Seiten der

behandelnden Ärztin thematisiert worden wären (vgl. E. II. 5.15

hiervor). Damit ist zusammenfassend das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.

B.___ und Dr. med. C.___ als beweiswertig zu erachten und auf die darin

getroffene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demgemäss sind

vorwiegend gehend und stehend belastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit

als Verkäuferin bei der F.___ AG nicht mehr zumutbar. Für leichte bis

allenfalls gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten in

wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen besteht jedoch eine Arbeitsfähigkeit

von 70 bis 80 %. Dieses Belastbarkeitsprofil gilt spätestens ab dem 15. August

2016, mit Auslaufen der Arbeitsunfähigkeit, die in der orthopädischen

Verlaufsuntersuchung vom 10. Juni 2016 noch wegen der Rückfussdistorsion

links attestiert wurde. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

entspricht auch der Beurteilung des RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom

29.

August 2017 (vgl. E. II. 5.13 hiervor).

7.

Die Beschwerdeführerin war

vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum bei der F.___ AG

angestellt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des

Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der

gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige

der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die

Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein

Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,

wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen

ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3

S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar

2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick

auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das

bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen.

Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei

einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit

nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der

gemischten Methode anzuwenden. Nach der nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft

getretenen Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet

sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

8.

8.1

Zu prüfen ist die Statusfrage

bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets hypothetische –

Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund

objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in

ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen

entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der

objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010

vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44

S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012

E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V

334.

E. 3.2 S. 338, 125

V 146 E. 2c S. 150;

Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1).

Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194

E. 3b S. 195 mit Hinweis).

8.2

Für den konkreten Fall lässt

sich dem Arbeitgeberbericht der F.___ AG vom 12. Dezember 2014

(IV-Nr. 24) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar

2012.

als Filialmitarbeiterin mit einem Pensum von 20 % angestellt war. Der

Monatslohn betrug CHF 914.00, der Jahreslohn CHF 11'882.00. Aus der

Aufstellung des beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 2012, 2013 und

2014.

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im ersten Anstellungsjahr einen

Jahreslohn von CHF 11'088.40 (zuzüglich 13. Monatslohn) erzielte,

somit etwas unter dem 20 %-Pensum lag. Im Jahr 2013 wurde ihr (inkl. 13.

Monatslohn) ein Jahreseinkommen von CHF 13'383.90 ausbezahlt, was einem

Pensum von rund 23 % entspricht. Hier ist zu berücksichtigen, dass sie ab

dem 21. Juli 2013 krankgeschrieben war und im Anschluss ein Krankentaggeld

bezog. Im Jahr 2014 wurden ausschliesslich Krankentaggelder ausbezahlt. Im

Intake-Gespräch vom 5. August 2014 (IV-Nr. 11) hatte die

Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe seit der Geburt der jüngsten Tochter

(am 25. November 2011) in einem Pensum von 20 – 40 %

gearbeitet. Die Einsätze vor dem Unfall hätten sich auf 40 % belaufen.

Sobald das jüngste Kind zur Schule gehe, möchte sie mindestens 40 %

arbeiten. Ihr Mann habe einen guten Lohn, somit gehe es finanziell ganz gut.

Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter erwähnte die Beschwerdeführerin, sie

habe fest in einem Pensum von 20 % gearbeitet, eigentlich habe sie aber

ein deutlich höheres, teils bis zu 80%iges Pensum erreicht (IV-Nr. 45

S. 16). Im psychiatrischen Gutachten wurde sodann festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe geäussert, in einem Pensum von 40 % bei F.___

tätig gewesen zu sein. Faktisch habe sie aber zu 100 % gearbeitet, weil

sie bezahlte Überstunden geleistet habe (IV-Nr. 46 S. 5). Die im

Rahmen der Begutachtung gemachten Äusserungen über ein faktisches Pensum von 80

bis sogar 100 % sind durch die Aufstellung des Einkommens im

Arbeitgeberbericht widerlegt. Die Beschwerdeführerin hat in der gesamten Zeit

ihrer Anstellung seit Januar 2012 in keinem Monat mehr als 36 %

gearbeitet. Den höchsten Monatslohn erzielte sie im März 2012 mit

CHF 1'636.00. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. September 2017

(IV-Nr. 55) ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben

anlässlich des Intake-Gesprächs vom 5. August 2014 bestätigt habe: Sie hätte

ihr Pensum auf 40 % erhöht, wenn die jüngste Tochter zur Schule gehen

würde. Das jüngste Kind komme im August 2018 in die Schule. Dann hätte sie

vermutlich ihr Pensum erhöht. Die Abklärungsperson kam gestützt auf diese

Angaben zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten

und des Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne

gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 20 %

arbeiten würde und zu 80 % im Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 55

S. 4).

Die Beschwerdeführerin lässt nun im

Rahmen der Beschwerde einwenden, dass die von ihr im Intake-Gespräch und im

Rahmen der Abklärungen protokollierten, angeblich gemachten Aussagen bestritten

würden. Sie habe schon vor dem Unfall inklusive Überstunden zu mindestens

40.

% gearbeitet. Sobald die Tochter das Kindergartenalter erreicht hätte,

hätte sie auf 50 % erhöht. Sowohl das Intake-Protokoll als auch der

Abklärungsbericht Haushalt seien von ihr nicht gegengelesen oder unterzeichnet

worden. Es wird beschwerdeweise erstmals geltend gemacht, dass das Pensum auf

mindestens 50 % erhöht worden wäre, wenn ihre Tochter ins

Kindergartenalter gekommen wäre. Der Aufstellung der Löhne im

Arbeitgeberbericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem

Unfall nicht wie angegeben inklusive Überstunden jeweils mindestens zu

40.

% gearbeitet hat. Allen vorhandenen Aktenstücken lässt sich indessen

entnehmen, dass eine Erhöhung auf 40 % mit Schuleintritt der jüngsten

Tochter zur Debatte gestanden hätte. Dass das Intake-Protokoll und der

Abklärungsbericht Haushalt von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet

wurden, schmälert die Beweiskraft dieser Dokumente nicht. Es handelt sich dabei

nicht um Einvernahmeprotokolle, die zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der

befragten Person bedürfen. Darüber hinaus zeigt der IK-Auszug (IV-Nr. 41),

dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt des jüngsten Kindes nicht über

ein Einkommen von mehr als CHF 20'454.00 hinauskam (CHF 10'382.00 im

Jahr 2010, CHF 20'454.00 im Jahr 2009, CHF 15'955 im Jahr 2008;

IV-Nr. 41 S. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist

somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Februar 2018 in

einem Pensum von 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Haushalt tätig

gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat den Status insofern korrekt ermittelt.

Mit dem erwähnten Schuleintritt der jüngsten Tochter im August 2018 wäre

allenfalls von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

im Ausmass von 40 % auszugehen, was eine wesentliche Veränderung der

Verhältnisse und damit ein Revisionsgrund darstellen könnte. Dies wird die

Beschwerdegegnerin abzuklären haben.

9.

Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 20. September 2017 (Abklärung vom

14.

September 2017) ab (IV-Nr. 55). Es stellt sich damit zunächst die

Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

9.1

Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage

dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Nur

wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen

Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben

zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der

Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2).

9.2

Im vorliegenden Fall wurde der «Abklärungsbericht

Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich

dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es ist gestützt auf den

Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl

die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen

und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das

zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandene, beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten

von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ wird erwähnt. Zudem werden im

Bericht auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen

gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die

Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig.

Vor allem gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst kommt jene zum

Schluss, dass im Bereich der Haushaltsführung keine Einschränkung bestehe, da

die Beschwerdeführerin die Planung und Organisation des Haushaltes selbständig

vornehme. Administrative Aufgaben habe schon immer der Ehemann erledigt. Im

Bereich der Ernährung wird eine Einschränkung von 20 % bzw. eine

Behinderung von 8 % zugebilligt. Am Mittag kämen zwei Kinder zum Essen

nach Hause und je nach Schicht auch der Ehemann. Dieser habe als Koch

gearbeitet und koche an den Wochenenden oder – wenn er am Nachmittag Schicht

habe - oft etwas vor, was die Familie aufwärmen könne. Die Beschwerdeführerin

koche einfache, schnelle Gerichte oder bereite eine Fertigmahlzeit zu. Die

Geschirrspülmaschine könne sie selber befüllen, das Ausräumen sei Aufgabe des

Sohnes. Wenn es ihr gesundheitlich einigermassen gut gehe, reinige sie nach dem

Kochen die Küchenabdeckung und den Herd. Den Familienangehörigen sei es unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin

beim Kochen zu unterstützen. Im Bereich der Wohnungspflege wird ebenfalls von

einer Einschränkung von 20 % bzw. einer Behinderung von 2 %

ausgegangen. Die Beschwerdeführerin könne selber die Böden mit einem Swiffer

grob reinigen, abstauben oder das Lavabo und den Spiegel im Badezimmer putzen.

Die gründliche Reinigung des Badezimmers führe meistens die älteste Tochter

aus. Diese nehme auch die Böden feucht auf. Der Ehemann reinige die Fenster und

sei für die Garage zuständig. Den Familienangehörigen sei es auch hier unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin

im Bereich der Reinigungsarbeiten zu unterstützen. Im Bereich Einkauf und

weitere Besorgungen wird keine Einschränkung gesehen, da der Grosseinkauf in

der Regel durch den Ehemann in Deutschland vorgenommen werde. Die

Beschwerdeführerin verfügt über keinen Führerausweis. Wenn es sein müsse, fahre

sie eine Nachbarin in das naheliegende Geschäft. Auch hier wird zu Recht festgehalten,

dass es den Familienangehörigen unter Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin beim Einkaufen zu

unterstützen. Sodann wird im Bereich Wäsche und Kleiderpflege ebenfalls keine

Einschränkung festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, sie müsse

sich langsam über die Treppe in den Keller begeben, sie erledigt aber die

Wäsche selber. Dass ihr nach Ansicht der Abklärungsfachfrau zugemutet werden

kann, im Sitzen zu bügeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss

Tätigkeitsprofil sind denn auch wechselbelastende Positionen für die

Beschwerdeführerin ideal. Schliesslich erachtet sich die Beschwerdeführerin

selber bei der Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen als nicht

eingeschränkt. Unter «Verschiedenes» wird zu guter Letzt eine Einschränkung von

20.

% bzw. eine Behinderung von 1 % zuerkannt, da die früher gemeinsam

ausgeführten Gartenarbeiten nunmehr nur noch durch den Ehemann erledigt werden

können. Insgesamt resultiert im Haushalt eine Einschränkung von 11 %, wobei

nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Gewichtung willkürlich sein sollte. Der

Umfang der Einschränkungen entspricht dem gutachterlich festgelegten zumutbaren

Tätigkeitsprofil für eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit. Auf die

im Abklärungsbericht festgelegte Einschränkung von 11 % im Haushalt kann

daher abgestellt werden. Dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwand,

dass ein Abklärungsbericht Haushalt allein beim Vorliegen von psychischen

Störungen nicht beweiswertig sein könne, ist entgegenzuhalten, dass im

vorliegenden Fall keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt.

10.

Was

die für die Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt,

so sind diese im Grundsatz unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin lässt

in Bezug auf den Einkommensvergleich aber vorbringen, dass Art. 27bis

Abs. 3 IVV, der am 1. Januar 2018 in Kraft trat, schon für die Zeit davor

hätte angewendet werden müssen. Des Weiteren wird geltend gemacht, es wäre beim

Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 %

vorzunehmen.

Wie in Ziff. 7.1 dargelegt, ist Art. 27bis

Abs. 3 IVV nicht rückwirkend anzuwenden. Gestützt auf das IV-Rundschreiben

Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 ist das bisherige Recht soweit als

möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Das Bundesgericht hat diese Vorgehensweise

in Fällen wie dem hier vorliegenden gestützt (BGE 143 I 50; Urteil

9C_525/2016 vom 15. März 2017). Die Beschwerdeführerin ist bereits vor

Eintritt des Gesundheitsschadens einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen,

weshalb hier nicht die gleiche Konstellation vorliegt wie im vom EGMR beurteilten

Fall «Di Trizio». Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die neue Verordnungsbestimmung erst ab dem 1. Januar

2018.

zur Anwendung gebracht hat. Somit wurden korrekterweise drei

Einkommensvergleiche vorgenommen: Dies zunächst für die Zeit vom 21. Juli

2014.

(Ablauf des Wartejahrs) bis zum 14. August 2016, in welcher keine

Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (vgl. hierzu auch Stellungnahme des RAD vom

29.

August 2017, IV-Nr. 54). Zur Bemessung des Valideneinkommens

wurde das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen bei der F.___

AG herangezogen. Dieses belief sich auf CHF 11'882.00 (vgl. Arbeitgeberbericht

vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 24). Das Invalideneinkommen betrug in

dieser Zeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit CHF 0.00. Somit bestand im

ausserhäuslichen Bereich (20 %) eine Einschränkung von 100 %, was

einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt. Im Haushalt, der einen Anteil von

80.

% ausmacht, bestand eine Einschränkung von 11 %, was einen

Invaliditätsgrad von 8.8 % ergibt. Insgesamt ist in dieser Zeit ein

Invaliditätsgrad von 28.8 % gegeben, was keinen Rentenanspruch auslöst.

Einen zweiten Einkommensvergleich nahm

die Beschwerdegegnerin sodann für die Zeit ab dem 15. August 2016 (Arbeitsfähigkeit

von 75 % gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. B.___ vom

2.

Juni 2017; IV-Nr. 45 S. 22 f. und 25) bis zum 31. Dezember

2017.

vor. Für das Valideneinkommen wurde wiederum der zuletzt erzielte

Verdienst herangezogen und korrekterweise die Teuerung aufgerechnet. Das Valideneinkommen

beträgt damit für diese Zeit CHF 12'019.00. Da die Beschwerdeführerin

keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des

Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn

(tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen) erweist sich im Hinblick auf das

zumutbare Tätigkeitsprofil als korrekt. Zusätzlich wurden die Wochenstunden

sowie die Teuerung aufgerechnet. Das Invalideneinkommen beträgt damit

CHF 10'873.00. Es resultiert eine Einschränkung von 9.5 %, was bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 20 % einen Invaliditätsgrad von 1.9 %

ergibt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads von 8.8 % im Haushalt ergibt sich

ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 10.7 % und damit ebenfalls kein

Rentenanspruch.

Schliesslich wurde für die Zeit ab

Januar 2018 noch einmal ein Einkommensvergleich vorgenommen und die ab diesem

Zeitpunkt in Kraft getretene Verordnungsbestimmung angewendet. Als

Valideneinkommen wurde wiederum der zuletzt erzielte Lohn bei der F.___ AG

herangezogen, wobei dieser auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet und die

Teuerung zusätzlich berücksichtigt wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt und

ergibt ein Valideneinkommen von CHF 60'095.00. Das Invalideneinkommen

beträgt, wie weiter oben für die Zeit vom 15. August 2016 bis 31. Dezember

2017.

dargelegt, nach wie vor CHF 10'873.00. Somit ergibt sich eine

Einschränkung von 81.9 %, was bei einem Anteil von 20 % zu einem

Invaliditätsgrad von 16.38 % führt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads von

8.8

% im Bereich Haushalt ergibt sich ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von

25.18

% und damit wiederum kein Rentenanspruch.

Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein

leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, kann vorliegend offen gelassen werden,

denn selbst unter Berücksichtigung eines maximal möglichen Abzugs von 25 %

beim Invalideneinkommen würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultieren.

11.

Zusammengefasst ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser