VSBES.2018.80
Invalidenrente
8. Januar 2019Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1976, meldete sich am 5. Juli 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 21. Juli 2013.
2. Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge die Akten der Unfallversicherung Suva, die nach einem Treppensturz der
Beschwerdeführerin am 21. Juli 2013 und damit verbundener Fussverletzung (schweres
Supinationstrauma mit Processus anterior calcanei-Fraktur am rechten Fuss) mit
der Sache befasst war, sowie weitere medizinische Unterlagen ein.
3. Nachdem die Unfallversicherung Suva
den Fall am 5. November 2015 abgeschlossen hatte (IV-Nr. 29.2 S. 5
f.), leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in die
Wege. Konkrete Massnahmen kamen jedoch nicht zustande. Die berufliche
Eingliederung wurde am 7. April 2016 abgeschlossen (IV-Nr. 34).
4. Die Beschwerdegegnerin holte
weitere medizinische Unterlagen ein, unter anderem veranlasste sie ein bidisziplinäres
Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie), welches von Dr. med. B.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, am 2. Juni 2017 (IV-Nr. 45)
und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. April
2017 (IV-Nr. 46) erstellt wurde. Sie liess überdies am 14. September
2017 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht vom 20. September 2017, IV-Nr. 55)
und lehnte schliesslich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 56
und 59) mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 65; Aktenseite
[A.S. 1 ff.]) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder
eine Invalidenrente ab.
5. Gegen die obgenannte
Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 6. März 2018 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Am 4. Mai 2018 lässt die
Beschwerdeführerin nach erfolgter Fristerstreckung eine Beschwerdeergänzung einreichen
(A.S. 25 ff.).
7. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni
2018 (A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 12. Juli
2018 (A.S. 42 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten. Am 16. August 2018 (A.S. 46 f.) wird zudem
ein Arztbericht von Dr. med. D.___ (behandelnde Psychiaterin) vom
26. Juli 2018 zu den Akten gegeben.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer
Tätigkeit als Mitarbeiterin mit einem Pensum von 20 % nachgehen würde. Die
restlichen 80 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Die angestammte
Tätigkeit sei ihr aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Juli 2014 (recte:
2013) vorübergehend nicht mehr zumutbar gewesen. Die gesundheitliche Situation
habe sich jedoch verbessert und seit spätestens dem 15. August 2016 könne
der Beschwerdeführerin eine leichte, sitzende Tätigkeit zu 75 % zugemutet
werden. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 11 %. Zudem lägen
invaliditätsfremde Gründe vor, die nicht berücksichtigt werden dürften.
Gestützt auf einen (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 29 % (vom 21. Juli
2014.
[Ablauf der Wartezeit] bis 14. August 2016), von 10.7 % (vom
15.
August 2016 [orthopädische Untersuchung] bis 31. Dezember 2017)
und von 25.18 % (ab 1. Januar 2018) bestehe kein Rentenanspruch. In
Bezug auf die Haushaltsabklärung sei zur Bestimmung des Status der
Beschwerdeführerin auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde abzustellen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) und Beschwerdeergänzung (A.S. 25
ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf die Gutachten
der Dres. med. B.___ und C.___ ab. Der psychiatrische Gutachter beschränke
sich im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin ohne jegliche sachgemässe
Begründung Aggravation vorzuwerfen. Das Gutachten wirke subjektiv gefärbt und
der Gutachter nicht hinreichend objektiv. Der Beschwerdeführerin werde zu
Unrecht vorgeworfen, ihren Tagesablauf nicht rapportiert zu haben. Sie habe zu
Protokoll gegeben, sich im Wesentlichen in der Wohnung aufzuhalten, oftmals
liegend. Insgesamt würden hinreichende Befunde zur Diagnose einer mindestens
mittelgradigen depressiven Störung rapportiert. Auf die besagten Befunde gehe
der Gutachter überhaupt nicht ein, sondern er stemple die Aussagen der
Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig ab. Eine Auseinandersetzung mit den
massgeblichen Befunden und Diagnosen nach ICD-10 suche man im Gutachten
vergeblich. Hinsichtlich der Diagnose eines depressiven Geschehens äussere er
sich nicht zu den entsprechenden Elementen gemäss ICD-10. Gleiches gelte
betreffend eine somatoforme Schmerzstörung, eine Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren oder ein ähnliches Gebrechen sowie eine
Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Zu den vom Gutachter
ausgiebig diskutierten Aggravationskriterien sei festzuhalten, dass diese
Darstellung einer näheren Prüfung nicht standhalte. Eine Vielzahl der Kriterien
werde nach zu Unrecht erfolgter subjektiver Wertung bejaht. Die Angaben der
Beschwerdeführerin seien authentisch und deckten sich mit anderweitigen
psychiatrischen Einschätzungen. Als weiterer Mangel sei hervorzuheben, dass
keine Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Berichten erfolge.
Vielmehr werde aktenwidrig behauptet, in den Akten seien keine psychischen
Störungen dokumentiert. Abschliessend sei zu konstatieren, dass Dr. med. C.___
kein hinreichend objektiver Gutachter sei. Es liege kein einziges Gutachten von
ihm vor, in welchem dieser eine relevante Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer
psychischen Störung attestiert hätte. Schliesslich halte der gleichzeitig
explorierende Rheumatologe Dr. med. B.___ ausdrücklich fest, dass eine
bewusstseinsnahe Aggravation nicht erkennbar sei. Dieser Widerspruch werde
nicht adäquat aufgelöst. Bereits in der E.___ [...] sei eine mittelgradige
Depression diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Behandlung
bei Dr. med. D.___ aufgenommen, dies in einem engmaschigen Setting. Diese
attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisiere das psychiatrische
Gutachten zu Recht. Der Gutachter habe nur mit halbem Ohr zugehört und
unzutreffend protokolliert. Die Anamnese sei oberflächlich und eine Fremdanamnese
fehle ganz. Der Gutachter führe unter den von ihm als relevant bezeichneten
Akten kein einziges Aktenstück auf, welches sich zu den psychischen Beschwerden
äussern würde. Vielmehr beziehe er sich ausschliesslich auf somatisch
orientierte Berichte. Dies obwohl eine Vielzahl von Berichten die Depressivität
der Beschwerdeführerin erwähne. Die Befragung der Beschwerdeführerin sei zudem
sehr oberflächlich und nicht entsprechend den Leitlinien der Gesellschaft für
Psychiatrie durchgeführt worden.
Im Weiteren sei auch das Gutachten von
Dr. med. B.___ nicht beweistauglich. Die somatischen Leiden würden nicht
in ihrer Schwere und Ausprägung adäquat erfasst. So imponierten erhebliche
Restbeschwerden am rechten Fuss. Dies werde bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht adäquat gewichtet. Was das Rückenleiden betreffe, habe
der Kreisarzt der Unfallversicherung Suva in der Vergangenheit eine
unfallfremde schwere chronische Lumbalgie mit Status nach Kraft- und
Gefühllosigkeit im Unterschenkel links erhoben. Auch das Röntgenbild vom 1. März
2017.
zeige degenerative Veränderungen. Wie der Gutachter erheben könne, es
bestehe eine unauffällige Bildgebung und eine Kompromittierung neuromeningealer
Strukturen sei auszuschliessen, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der
Problematik am rechten Knie halte der Gutachter fest, diese sei nicht
limitierend, obwohl im Haushaltsbericht das Gegenteil rapportiert werde.
Entweder sei die Problematik nicht adäquat erfasst worden oder sie habe sich
verschlechtert. Sodann sei die seit langem bestehende Migräne von den Gutachtern
nicht adäquat gewichtet worden. Hier wäre eine neurologische Begutachtung
angezeigt gewesen. Der rheumatologische Gutachter habe sich darauf beschränkt,
Röntgenbilder anzufertigen und eine grobklinische Untersuchung durchzuführen.
Dies sei klar unzureichend. Vielmehr wären MRI-Bilder anzufertigen gewesen.
Überhaupt hätte die LWS-Problematik neurologisch untersucht werden müssen. Auch
bezüglich des Knies hätten MRI-Bilder angefertigt werden müssen. Der Gutachter
habe aber noch nicht einmal Röntgenbilder gemacht. Wie er vor diesem
Hintergrund eine Arthrose ausschliessen könne, sei nicht klar. Gänzlich
unbeachtet bleibe die Problematik am linken Fuss aufgrund des Unfalls am 13. Februar
2015.
(recte: 2016). In somatischer Hinsicht seien die Beschwerden ausser in den
Beurteilungen der Suva-Ärzte jeweils im Wesentlichen auf das körperliche
Verletzungsbild zurückgeführt worden. Dem schenke der rheumatologische
Gutachter zu wenig Beachtung.
Schliesslich sei der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Status einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
von lediglich 20 % unzutreffend. Die angeblich rapportierten Auskünfte der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegenüber der Abklärungsperson würden
bestritten. Es habe sich bereits vor dem Unfall 2013 so verhalten, dass die
Beschwerdeführerin nicht lediglich zu 20 % bei F.___ erwerbstätig gewesen
sei, sondern inklusive Überstunden zu mindestens 40 %. Besagtes Pensum
wäre dann zu einem späteren Zeitpunkt noch erhöht worden, was die
Arbeitsunfähigkeit letztendlich verunmöglicht habe. Diese Umstände seien auch
aus dem Arbeitgeberbericht von F.___ ersichtlich. Es sei plausibel, dass die
Beschwerdeführerin ihr Pensum, sobald die jüngste Tochter das Kindergartenalter
erreicht hätte, auf 50 % erhöht hätte. Dafür spreche auch, dass das
Einkommen des Ehemannes für die fünfköpfige Familie nicht ausreichend sei.
Mithin sei ab August 2017 von einem Validenpensum von 50 % auszugehen. Was
das Intake-Protokoll betreffe, so sei dieses von der Beschwerdeführerin weder
gegengelesen noch unterzeichnet werden. Es sei ohne Beweiswert. Darüber hinaus
werde dieses von der Haushaltsabklärerin auch unzutreffend interpretiert. Die
Beschwerdeführerin habe im Protokoll ausgeführt, sie habe mit Überstunden
Einsätze von rund 40 % geleistet und das entsprechende Pensum würde erhöht,
sobald das jüngste Kind nicht mehr in gleicher Weise zu betreuen wäre. Vehement
bestritten werde auch, dass die Beschwerdeführerin gesagt haben solle, dass sie
erst im Schulalter und sodann lediglich auf 40 % erhöht hätte. Auch der
Haushaltsabklärungsbericht sei im Übrigen weder gegengelesen noch unterzeichnet
worden. Sodann wende die Beschwerdegegnerin die revidierte IVV-Bestimmung zu
Unrecht erst ab dem 1. Januar 2018 an. Die Berechnung des gemischten
Status habe schon für die Zeit vorher auf andere Weise zu erfolgen, zumal sich
die von der IV vorgenommene Berechnungsweise nicht als EMRK-konform erweise.
Schliesslich sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Einschränkung in der
Haushaltsführung nicht auf den Haushaltsbericht vom 30. August 2017 (recte:
20.
September 2017) abgestützt werden könne. Dies alleine deshalb, weil
erhebliche psychische Gebrechen imponierten, zu deren Beurteilung die
Abklärungsperson nicht hinreichend kompetent sei. Ein Abklärungsbericht stelle
dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität gehe. Aber auch hinsichtlich der somatischen
Beschwerden sei der Haushaltsabklärungsbericht nicht beweistauglich. So falle
auf, dass zwar erhebliche Einschränkungen rapportiert, IV-seitig jedoch keine
prozentualen Einschränkungen zugebilligt worden seien. Die sei auch unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Angehörigen in keiner Weise
nachvollziehbar. Die anderweitigen Einschränkungen würden sodann erheblich zu
tief bewertet, so etwa die Wohnungspflege, obwohl ärztlich ausgewiesen sei,
dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte, leidensadaptierte und wechselnde
Tätigkeiten ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne Heben von Gewichten zu
bewerkstelligen vermöge. Gesamthaft sei entsprechend dem Attest von Dr. med.
D.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in ausserhäuslicher Tätigkeit
auszugehen. Dies habe sodann auch für die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zu
gelten. Unabhängig davon sei der Haushaltsabklärungsbericht auch in Gewichtung
der somatischen Gebrechen absolut unzureichend. Wie etwa dort ausgewiesene
Einschränkungen im Einkauf, bei der Wäsche oder der Kinderbetreuung eine
Einschränkung von 0 resultieren solle, sei nicht nachvollziehbar.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen,
dass auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. D.___ nicht
abgestellt werden könne, müsste bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen
des medizinischen Sachverhalts eine objektive externe Begutachtung erfolgen. Der
Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Einkommensvergleich
unzutreffend sei. Dies schon nur, weil beim Invalideneinkommen kein
leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Ein solcher müsste mindestens 20 %
betragen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juli 2013 (IV-Nr. 2) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Juli 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 5. Juli 2014, IV-Nr. 2), was hier im Januar 2015 der
Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab 1. Januar
2015.
gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Hierzu
bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Dr. med. G.___, H.___,
Orthopädie, berichtete am 26. Juni 2014 (IV-Nr. 7.76) über eine Verlaufskontrolle
nach der Operation des rechten Fusses der Beschwerdeführerin am 14. März
2014.
(IV-Nr. 7.63 S. 23 f. und 7.70) und stellte folgende Diagnosen:
-
Status nach Débridement
CC-Gelenk und PRP-Infiltration Sinus tarsi rechts vom 14. März 2014
-
Status nach schwerem
Supinationstrauma Fuss rechts vom 21. Juli 2013 mit Processus anterior
calcanei-Fraktur sowie MR-diagnostisch multiplen Ödemzonen im Knochenmark des
Rückfusses
-
Klinisch Verdacht
auf mediale Meniskusläsion Knie rechts im Rahmen des Distorsionstraumas vom 21. Juli
2013.
-
Ausgedehnte
retropatelläre Chondropathie, DD: posttraumatischen Ursprungs im Rahmen der
Distorsion vom 21. Juli 2013
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin berichte weiterhin über deutliche Beschwerden im rechten
Fuss. Zwar habe sie zur Vollbelastung übergehen können, jedoch sei die Gehstrecke
auf 15 Minuten limitiert. Sie berichte zudem neu über eine depressive
Verstimmung. Zunehmend scheine es zu sozialen Spannungen in der Beziehung und
mit den Kindern zu kommen. Des Weiteren bestünden Kniegelenksschmerzen rechts,
welche entweder auf die retropatelläre Chondropathie oder auf eine chronische
Überlastung aufgrund der Fehlbelastung zurückzuführen seien. Die
Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Das MRI des
Kniegelenks rechts vom 15. Mai 2014 zeige eine unveränderte, weiterhin am
ehesten chondrogene Struktur in der medialen Femurkondyle. Weiter bestehe ein
stationärer tiefer Knorpelschaden am ventralen Femurcondylus mit regredientem
Knochenmarksödem.
5.2
Der Kreisarzt der
Unfallversicherung Suva berichtete im Rahmen seiner Untersuchung vom 9. September
2014.
(IV-Nr. 16), dass die Beschwerdeführerin seit der Operation unveränderte
Schmerzen im rechten Fuss verspüre. Wegen der langen Schmerzhaftigkeit gehe es
ihr auch psychisch nicht gut. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Verdacht auf chronifizierte
Schmerzen OSG rechts bei Status nach Débridement CC-Gelenk und PRP-Infiltration
Sinus tarsi rechts am 14. März 2014, bei Status nach schwerem
Supinationstrauma Fuss rechts vom 21. Juli 2013 mit Processus anterior
calcanei Fraktur sowie MR-diagnostisch multiplen Ödemzonen im Knochenmark des
Rückfusses
-
Klinischer Verdacht
auf mediale Meniscusläsion Knie rechts im Rahmen des Distorsionstraumas vom 21. Juli
2013.
-
Ausgedehnte
retropatelläre Chondropathie, DD posttraumatischen Ursprungs im Rahmen der
Distorsion vom 21. Juli 2013
Ferner wurde ausgeführt, von
kreisärztlicher Seite sei im Januar 2014 die Unfallkausalität der
Kniebeschwerden rechts bejaht worden. Bezüglich der festgestellten
retropatellären Knorpeldefekte und der Cyste im Femurcondylus sei allerdings
festzuhalten, dass diese Befunde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
unfallbedingt seien. Subjektiv bestehe seit beinahe einem Jahr eine
unveränderte Beschwerdesymptomatik, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
therapeutisch nicht beeinflussbar sei, sodass der Verdacht auf ein
chronifiziertes Schmerzsyndrom bestehe. Eine MRI-Untersuchung und eine
diagnostische Infiltration seien angezeigt. Allenfalls sollte eine stationäre
Rehabilitation geprüft werden.
5.3
Dr. med. I.___ und Dr. med.
G.___ vom Spital H.___ berichteten am 21. November 2014 über ein MRI betreffend
den Rückfuss rechts vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 25 S. 6 f.):
Das Ödem im Processus anterior calcanei sei deutlich rückläufig, einzelne
Fragmente seien mittlerweile konsolidiert, der Rest sei debridiert. Die
Oberfläche des CC-Gelenks stelle sich regelrecht dar. Allerdings finde man moderate
degenerative Veränderungen im Bereich der anterioren Facette des
Subtalargelenks. Eine kleine Zyste zeige sich ebenfalls im Taluskopf plantarseitig.
Bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin chronische Schmerzen.
MR-diagnostisch bestünden im CC-Gelenk keine fortgeschrittenen degenerativen
Veränderungen, auch im USG seien nur moderate Veränderungen im Bereich der
anterioren Facette vorhanden.
5.4
Dr. med. J.___, Facharzt
für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 10. August 2015
(IV-Nr. 29.2 S. 24 f.) die Diagnose eines chronischen regionalen
Schmerzsyndroms mit Nachweis einer Nervenläsion (CRPS II) am rechten Fuss bei
Status nach schwerem Supinationstrauma am 21. Juli 2013, mit Prozessus anterior
calcaneus Fraktur, welche operativ behandelt wurde, Läsion des N. peroneus
superficialis (im Rahmen der Trauma zu interpretieren), Läsion des N. suralis
rechts (im Rahmen der Trauma zu interpretieren). Im Rahmen der Beurteilung
führte er aus, klinisch und anamnestisch handle es sich um ein
posttraumatisches CRPS. Dazu sehr gut passend seien die leicht verlangsamten
Nervenleitgeschwindigkeiten aller untersuchten Nerven distal am rechten Fuss,
bei völlig normaler Neurographie kontralateral. Zusätzlich bestehe eine
posttraumatische Läsion des N. peroneus superficialis mit Hypaesthesia dolorosa
sowie elektrisierendem Gefühl im Narbenbereich und eine leichte primär
demyelinisierende Läsion des N. suralis ipsilateral. Es gebe keine Anhaltspunkte
für ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom rechts.
5.5
Am 11. August 2015 wurde
die Beschwerdeführerin noch einmal kreisärztlich untersucht (Bericht vom
13.
August 2015; IV-Nr. 27). Der Kreisarzt berichtete, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr gar nicht gut gehe. Jetzt habe
sie auch noch Probleme mit dem Rücken und manchmal könne sie deswegen fast
nicht aufstehen. Sie liege den ganzen Tag zu Hause und könne praktisch nichts
machen. Im Rahmen der Befunderhebung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin wirke
stark depressiv verstimmt. Am rechten Fuss lateral präsentiere sich eine reizlose
Narbe; keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestünden ein mässiger bis
starker Druckschmerz über dem Sinus tarsi sowie ein geringer bis mässiger
Druckschmerz über dem Ansatz der Achillessehne. Die Diagnosen seien die
Folgenden:
-
Somatoforme
Schmerzstörung OSG/Fuss rechts bei Status nach Débridement CC-Gelenk und
PRP-Infiltration Sinus tarsi rechts am 14. März 2014 bei Status nach
schwerem Supinationstrauma Fuss rechts am 21. Juli 2013 mit Fraktur Processus
calcanei anterior sowie MR-diagnostisch multiplen Ödemzonen im Knochenmark des
Rückfusses
-
V.a. depressio
Die Beurteilung lautete dahingehend, anlässlich
der aktuellen Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über immer stärker
werdende Beschwerden von Seiten des rechten Fusses mit nunmehr zusätzlich
auftretenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus Sicht der
Beschwerdeführerin handle es sich bei allen Beschwerden um Unfallfolgen und
nicht etwa um Folgen des doch deutlichen Übergewichts. In sämtlichen
Abklärungen habe kein morphologisches Korrelat gefunden werden können, das die
Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Wahrscheinlich bestehe eine nicht
unerhebliche psychiatrische Problematik, die nicht unerheblich am
Schmerzgeschehen beteiligt sei. Gewisse Restbeschwerden bei schwerer
körperlicher Belastung wären plausibel, nicht aber das geklagte Ausmass.
Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte in bisheriger Tätigkeit grundsätzlich
ab sofort wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein.
5.6
Im Austrittsbericht der E.___ [...]
vom 26. Oktober 2015 (Aufenthalt vom 29. September bis
21.
Oktober 2015, IV-Nr. 28 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen
aufgeführt:
A. Unfall vom 21. Juli 2013: Sturz
auf der Treppe
-
A1:
Fraktur des Processus anterior des Calcaneus rechts
22.08.2013
MRI
OSG rechts: Bekannte Fraktur des Processus anterior des Calcaneus mit noch
ödematösen Veränderungen und auch ödematösen Veränderungen der angrenzenden
Weichteile. Die Fraktur sei nicht knöchern durchbaut, der Frakturspalt sei noch
deutlich einsehbar. Keine Hinweise auf eine Osteonekrose des abgesprengten
knöchernen Fragments.
23.09.2013
CT
Rückfuss rechts: Die Fraktur des Processus anterior calcanei sei unvollständig konsolidiert
18.11.2013
MRI
Kniegelenk rechts: Meniscus und Kreuzbänder intakt. Ausgedehnter
retropatellärer Knorpelschaden, mindestens drittgradig. Im posterioren
Femurbereich finde sich eine 1,5 x 1,5 cm messende Zyste
14.03.2014
Débridement Processus anterior calcanei Fuss rechts sowie Instillation von PRP
bei persistierender Mal-/Non-Union Processus anterior calcanei Fuss rechts
15.05.2014
MRI
Kniegelenk rechts: Unveränderte, weiterhin am ehesten chondrogene Struktur in
der medialen Femurkondyle. Stationärer tiefer Knorpelschaden am ventralen
Femurcondylus mit regredientem Knochenmarksödem
-
A2: chronifiziertes
Schmerzsyndrom OSG rechts
27.10.2014
MRI
Fuss rechts: Bei Status nach Fraktur des Processus anterius calcanei scheine diese
vollständig durchbaut. Rückläufiges, jedoch residuelles Ödem im Processus
anterius calcanei. Bei neuen degenerativen Veränderungen in der anterioren
talocalcanearen Gelenksfacette sei dieses am ehesten reaktiv zu werten
20.11.2014
Ganganalyse: Asymmetrisches Gangbild mit kürzerer Standphase auf der rechten
Seite. Im Verlauf der Bodenreaktionskraft im Seitenvergleich symmetrisch,
allerdings mit unterschiedlichen Anteilen der drei Segmente. Kein Hinweis auf
eine funktionelle Versteifung im USG/Chopart-Gelenk
Februar 2015
Infiltration ohne signifikante Änderung der Schmerzen
30.09.2015
Röntgen OSG rechts: Intakte ossäre Strukturen ohne AP für Frakturen. Keine
signifikant degenerativen Veränderungen. Die anamnestisch vorhandene Fraktur
des Processus anterior calcanei sei aktuell nicht eindeutig abgrenzbar.
06.10.2015
MRI
OSG rechts mit iv KM, USZ: Weiterhin Zeichen einer posttraumatischen /
postoperativen Arthrose im USG (calcaneonavicular) und calcaneocuboidal, in
letzter Lokalisation mit etwas regredientem Bone bruise
B. Adipositas
Grad II, aktuell BMI 34.9, während des Rehaaufenthaltes keine wesentliche
Gewichtsreduktion durch selbstständige Low Carb-Ernährung
Zu den Problemen beim Austritt wurde
angegeben, es seien eine erhebliche Symptomausweitung bei bestehender
psychosomatischer Komponente, belastungsabhängige Schmerzen im Fuss rechts (auch
in Ruhe), Bewegungseinschränkungen im Fuss rechts sowie ein Kraft- und
Koordinationsdefizit der unteren Extremität rechts festzustellen. Die
beobachtete Symptomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störung
zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere
Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests gezeigt worden sei.
Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich
Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie
den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei
nicht zumutbar. Diese sei zu sehr verbunden mit häufigem Stehen und Gehen. Eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden. Eine
Tätigkeit müsste aktuell überwiegend sitzend sein, mit gelegentlichem Stehen
und Gehen auf ebenem Untergrund, nicht auf Leitern und Gerüsten. Unter
Berücksichtigung der psychischen Problematik könnten sich weitere, unfallfremde
Einschränkungen ergeben.
5.7
Im Bericht des H.___,
Orthopädie/Traumatologie, vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 35.15)
diagnostizierte Dr. med. G.___ zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine
schwere chronische Lumbago. Eine Infiltration vom 27. November 2015 habe
für einen Tag eine völlige Schmerzfreiheit bewirkt. Danach seien die Schmerzen
aber in gleicher Form wiedergekommen.
Am 11. Dezember 2015 wurde eine
erneute Infiltration durchgeführt (Bericht vom 5. Januar 2016, IV-Nr. 35.13)
und am 5. Januar 2016 eine BV-gesteuerte Infiltration am USG und
Chopart-Gelenk rechts vorgenommen (IV-Nr. 35.11).
Am 10. Juni 2016 berichtete Dr. med.
G.___ dann über eine erneute Fussverletzung, diesmal am linken Fuss (IV-Nr. 36
S. 5 ff.). Diagnostiziert wurden ein Status nach Rückfussdistorsion links
13.
Februar 2015 (recte: 2016), weiter Schmerzen am lateralen Rückfuss
rechts. Als Nebendiagnosen werden eine ausgedehnte retropatelläre
Chondropathie, DD posttraumatischen Ursprungs im Rahmen der Distorsion vom 21. Juli
2013, und eine schwere chronische Lumbago, aufgeführt. Bezüglich der Behandlung
am linken Fuss seien grosse Fortschritte erzielt worden. Die Patientin sei
wieder in der Lage, ohne Gehstöcke zu laufen. Die Schmerzen erschienen deutlich
regredient, auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin über unaushaltbare
Schmerzen am linken Fuss berichte. Das MRI habe die üblichen Verletzungen im
Rahmen einer Bänderläsion bei Rückfussdistorsion ergeben. Damit falle auch bei
dieser Verletzung das offensichtlich sehr ausgeprägte Schmerzempfinden der
Patientin wie auf der Gegenseite vor drei Jahren auf. Auf der linken Seite sei
man mit der Fortsetzung der konservativen Therapie auf dem richtigen Weg. Bezüglich
des rechten Fusses werde man um eine Rückfussarthrodese nicht herumkommen.
Bezüglich des Rückens seien objektiv ebenfalls Fortschritte erzielt worden. Die
Beschwerdeführerin berichte jedoch auch hier über weiterhin bestehende
Schmerzen und der Angst vor einer erneuten Gefühllosigkeit mit möglicher Sturzfolge.
5.8
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med.
D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Arztbericht vom 2. September
2016.
(IV-Nr. 37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.2
-
Konversionsneurotische
dissoziative Symptomatik mit Gangunsicherheit F48
-
Chronische
Schmerzproblematik F45.4
Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin betrage
seit dem 21. Juli 2013 andauernd 100 %.
5.9
Im Rahmen der durch die
Unfallversicherung durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September
2016.
(IV-Nr. 39.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Verdacht auf
chronifiziertes Schmerzsyndrom DD Somatoforme Schmerzstörung bei Status nach
Rückfussdistorsion links am 13.02.2016 mit MR-diagnostisch Ruptur des
Ligamentum fibulotalare anterius sowie vernarbtes Ligamentum fibulocalcaneare,
Zerrung des oberflächlichen Anteils des Ligamentum deltoideum sowie nicht
dislozierte Fraktur des Os cuboideum
Status nach
schwerem Supinationstrauma Fuss rechts am 21.07.2013 mit Processus anterior
calcanei-Fraktur sowie im MRI multiplen Ödemzonen im Knochenmark des
Rückfusses, Status nach Débridement CC-Gelenk und PRP-Infiltration Sinus tarsi
rechts am 14.03.2014, Status nach diagnostischer Infiltration Subtalargelenk
mit Rapidocain am 27.11.2015, Status nach BV-gesteuerter Infiltration subtalar
und CC-Gelenk mit Rapidocain und Kenacort vom 05.01.2016
-
Ausgedehnte
retropatelläre Chondropathie rechts
-
Schwere chronische
Lumbalgie mit anamnestisch Status nach Kraft- und Gefühllosigkeit Unterschenkel
links
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit latenten Suizidgedanken
Im Rahmen der Beurteilung wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung nach wie
vor über massive Schmerzen in beiden Füssen und im Rücken geklagt. Im MRI des
linken Fusses vom 15. August 2016 zeige sich eine vollständig abgeheilte
Cuboidfraktur mit residuell nur noch diskret verstärktem Enhancement im
Lisfranc-Gelenk sowie ein vernarbtes Ligamentum fibulotalare anterius. Gewisse
Restbeschwerden bei starker körperlicher Belastung wären plausibel, nicht
jedoch das von der Beschwerdeführerin geklagte bzw. subjektiv empfundene
Ausmass. Für die Intensität der Beschwerdesymptomatik finde sich kein
morphologisches Korrelat. Aufgrund des MRI-Befundes vom 15. August 2016 liessen
sich eine Einschränkung der Belastbarkeit des linken Fusses und insbesondere
die geklagten extremen Schmerzen, welche gleich seien wie rechts, nicht
nachvollziehen. Auch rechtsseitig entsprächen die geklagten Beschwerden nicht
dem objektivierbaren morphologischen Korrelat. Aufgrund der
Schmerzchronifizierung und mittelschweren Depression erscheine das Ansinnen
einer Triple-Arthrodese am rechten Fuss kontraindiziert. Zudem seien die
Testinfiltrationen diskrepant. In einer ausschliesslich gehenden / stehenden
Tätigkeit bestehe aufgrund der Unfallfolgen des rechten Fusses eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit sollte ab sofort wieder eine ganztätige
Arbeitsfähigkeit gegeben sein mit folgenden Einschränkungen: kein durchgehendes
Gehen und Stehen von mehr als 30 Minuten, kein repetitives Betätigen von
Pedalen mit dem rechten Fuss, kein Besteigen von Leitern und / oder Gerüsten,
keine kauernden und / oder knienden Tätigkeiten. Da die Beschwerden von Seiten
des Rückens nicht unfallbedingt seien, würden diese bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt.
5.10
5.10.1
Die Beschwerdegegnerin holte bei
Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein
rheumatologisches, und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 5. April
und 2. Juni 2017; IV-Nrn. 45 und 46).
5.10.2
Im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin, nach der Operation am rechten
Fuss sei es zu keiner eigentlichen Besserung gekommen. In der stationären Reha
sei es ihr nur noch schlechter gegangen. Sie habe während des ganzen
Aufenthalts nur gelegen oder sei in den Therapien gewesen, während andere Patienten
ihren Spass im Restaurant und bei anderen Aktivitäten gehabt hätten. Die Suva
habe sie aus der Nachsorge entlassen und ihre Leistungen eingestellt, obwohl
sie weiterhin gleichbleibende Schmerzen gehabt habe. Aktuell habe sie Schmerzen
im rechten Bein, als ob jemand einen dort steckenden Schraubenzieher umdrehe.
Die Beschwerden seien dauerhaft vorhanden und nähmen beim Stehen oder Gehen zu.
Hauptsächlich sei die Belastung beim Gehen eine «Katastrophe». Auf Nachfrage
gebe die Beschwerdeführerin zudem Rückenschmerzen an, mit tief lumbaler
Lokalisation am lumbosakralen Übergang bds. paravertebral ohne Ausstrahlung.
Vor dem ersten Sturz habe sie nie Rückenschmerzen beklagt. Die
Rückenbeschwerden könne sie durch Medikamenteneinnahme lindern, wie auch durch
Liegen, nicht jedoch durch Bewegungen. Weitere Gelenkschmerzen lokalisiere die
Beschwerdeführerin auf Nachfrage in den Bereichen des rechten Kniegelenks, wo
seit dem Unfall 2013 zunehmende Schmerzen bestünden. Zudem habe sie Schmerzen
in beiden Handgelenken. Auf einer VAS von 0 bis 10 skaliere die
Beschwerdeführerin den aktuellen Schmerzpegel relativ ruhig und gelassen
wirkend ohne nachvollziehbaren Leidensdruck auf einen Wert von 8.
Der rheumatologische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Die Köperhaltung sei aufrecht, es bestünden eine Hyperlordose
lumbal bei prolabierendem Panniculus und eine akzentuierte BWS-Kyphose
hochthorakal. Im Bereich der LWS bestehe habitusentsprechend eine freie
Wirbelsäulenbeweglichkeit, teils mit muskulären Schmerzphänomenen und Facettensymptomen
eher im BWS-Bereich. Auf Höhe der BWS zeigten sich habitusentsprechend freie
Bewegungsausschläge, die Lateroflexion beidseits sei zu 1/3 eingeschränkt.
Teils bestünden kostovertebrale Beschwerden im Bereich des Gibbus-Scheitels. Im
Bereich der HWS präsentierten sich freie und bis auf muskuläre
Dehnungsbeschwerden indolente Bewegungsausschläge beidseits. Myotendinotische
Veränderungen fänden sich vornehmlich im Bereich des zervikothorakalen
Übergangs in der haltungsbedingt überlasteten Muskulatur, zudem deutliche
Beckenkammtendinosen beidseits. Es bestünden eine Klopfdolenz und ein Rüttelschmerz
der Dornfortsätze vornehmlich hochthorakal. Im Bereich der Extremitäten
bestünden diffuse Druckdolenzen periartikulär an beiden Ellbogen, wie in den
Weichteilen der Ober- und Unterarme. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei,
es bestünden ein Patellaschiebeschmerz rechts und eine Druckdolenz peripatellär
lateral rechts. Im Bereich der Sprunggelenke bestünden rechts eine Druckdolenz
und Klage über Dysästhesien im Narbenbereich infra-malleolär lateral. Endphasig
bestehe ein Schmerz bei der Pro- und Supination des OSG rechts, links
vornehmlich bei Pronation. Der Neurostatus präsentiere sich folgendermassen:
Der Zehen- und Fersengang rechts werde als schmerzbedingt nicht durchführbar
angegeben. Das Berührungsempfinden werde symmetrisch angegeben im Bereich der
oberen wie der unteren Extremitäten beidseits. Ein Röntgen vom 1. März
2017.
(eigene Aufnahme) zeige im Bereich der LWS allenfalls beginnende Chondrosen,
im Bereich der mittleren BWS hypertrophe Spondylosen. Das Röntgen des OSG zeige
keine höhergradigen degenerativen tiefen Veränderungen. Es zeige sich ein
seitengleicher Normalbefund. Es werden folgende rheumatologischen Diagnosen
gestellt:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
Schmerzsyndrom lateraler Rückfuss rechts (ICD-10: M79.6) bei
Status nach
Supinationstrauma 07/2013 mit Processus anterior-calcanei-Fraktur sowie MR-diagnostisch
multiplen Ödemzonen im Knochenmark des Rückfusses
Status nach Débridement
CC-Gelenk und PRP-Infiltration Sinus tarsi rechts 03/2014
Status nach wiederholten
Steroidinfiltrationen subtalar 11/2015 und 01/2016
-
Thoracolumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei
Fehlstatik und muskulären
Dysbalancen bei Trainingsmangel und Adipositas
-
Femoropatelläres
Schmerzsyndrom rechts (ICD-10: M22.2) bei
Chondropathia patellae
Aktuell nicht
vordergründig limitierend
DD posttraumatische Läsion
/ Überbelastung bei Adipositas
Aktuell subjektiv nicht im
Vordergrund
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Schmerzverarbeitungsstörung
bei Diagnosen 1 und 2
Dysfunktionales
Schon- und Schmerzmeide-Verhalten
Psychosoziale
Problemkonstellation
Details vgl.
psychiatrisches Gutachten
-
Adipositas
WHO-Klasse II (BMI 39.4 kg/m2)
-
Arterielle
Hypertonie, DD situativ in Gutachtenssituation, kontrollbedürftig
5.10.3
Anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. C.___ habe die Beschwerdeführerin angegeben,
sie fühle sich psychisch gereizt und aggressiv, «kaputt». Sie sei so jung und
müsse 24 Stunden am Tag liegen. Vor drei Jahren sei sie bei der Suva gewesen,
dann sei sie auf einmal gesund gewesen und man unternehme bei ihr nichts mehr,
ausser sie von Untersuchung zu Untersuchung zu schicken. Bisher sei ihr nicht
geholfen worden. Ohne ihre Tochter wäre sie schon längst tot. Sie habe schon
begonnen, Tabletten zu nehmen, doch die Gedanken an ihre Tochter hätten sie
davon abgehalten. Die Schmerzen im rechten Fuss lägen bei 10 von 10
Punkten, auch die Rückenschmerzen seien beträchtlich. Seit ihrem 18. Lebensjahr
habe sie jeden Tag Migräne und nehme deshalb so gut wie jeden Tag Schmerzmittel.
Das Kopfweh sei des Öfteren von Übelkeit begleitet. Sie sei auch lärm- und lichtempfindlich.
Die Stimmung sei «eine Katastrophe». Einen Antrieb habe sie absolut nicht. An
aussergewöhnlichen Wahrnehmungen vernehme sie undeutliche Stimmen vor der Tür,
gehe dorthin, sehe aber niemanden. Freude bereite ihr im Leben schon seit Langem
nichts mehr. Sie habe starke Ängste, könne aber nicht genau sagen wovor. Mit
dem Selbstwertgefühl sei es so, dass sie eigentlich ein zu guter Mensch sei.
Sie sei immer für alle da gewesen, und jetzt sei keiner für sie da. Sie habe
Kollegen gehabt, jetzt wolle sie aber keine sozialen Kontakte mehr, sie wolle
auch ihre Schwester nicht mehr sehen. Bevorzugte Freizeitbeschäftigungen habe
sie keine. Am besten würde sie gar nicht erzählen, welchen Tagesablauf sie
habe, es sei eine Katastrophe. Sie beschäftige sich hauptsächlich mit
Tablettennehmen und im Bett liegen. Morgens schicke sie die Tochter in den
Kindergarten, lege sich dann wieder hin und mache die Augen zu. Über Mittag
gebe sie dem jüngsten Kind etwas zu essen. Am Nachmittag spiele das Kind und
sie schaue zu. Um 19:30 Uhr gehe sie zu Bett, schlafe aber erst gegen 23:00
Uhr ein und erwache in der Nacht mindestens dreimal. Sie sei nicht
arbeitsfähig. Sie sei «zu ehrlich» und ein «hoffnungsloser Fall». Sie könne
nicht angeben, wie ihre Mitmenschen sie erleben würden. Ressourcen und Stärken
habe sie keine mehr.
Folgende Befunde wurden erhoben: Bei der
Verhaltensbeobachtung falle auf, dass die Beschwerdeführerin während der zwei
Stunden dauernden Untersuchung problemlos sitze. Ihr Verhalten imponiere
erheblich demonstrativ, überzeichnet. Sie berichte teilweise monologisch, auf
die Art eines Lamentos, mit dem Aspekt einer Hypermnesie, wobei die
Informationen durchgehend defizitorientiert und informa-tionsarm ausfielen. Die
Beschwerdeführerin zeige sich gut aufhellbar und lächle zwischendurch.
Ermüdungserscheinungen kämen nicht zum Vorschein. Im psychopathologischen
Befund zeige sich die Beschwerdeführerin formalgedanklich geordnet, kohärent,
nicht verlangsamt, nicht eingeengt. Kognitiv-mnestisch sei sie subjektiv
defizitär. Die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei bei stark herabgesetzter
Mitwirkung nicht detailliert prüfbar. Die Fähigkeit zu abstraktem Denken und die
Auffassungsgabe wirkten herabgesetzt, die Mnestik intakt. Die
Beschwerdeführerin gebe elementare akustische Sinnestäuschungen an, jedoch keinen
Wahn. Die Beschwerdeführerin gebe auch Ängste an, wobei diese nicht näher
explorierbar seien. Zwänge bestünden keine. Das Selbstwertgefühl werde als
unbeeinträchtigt geschildert, angegeben würden indessen eine starke
Antriebsbeeinträchtigung und eine Beeinträchtigung der Vitalgefühle. Die
Beschwerdeführerin äussere sich über einen starken sozialen Rückzug. Sie habe
passive Todeswünsche, eine akute Suizidalität bestehe aber nicht. Im Bereich
der Persönlichkeit lasse das verminderte authentische Bild mit überzeichneter
Beschwerdepräsentation und erheblicher Demonstrativität das Vorliegen von
histrionen Persönlichkeitszügen vermuten. Eine Persönlichkeitsstörung oder
Persönlichkeitsakzentuierung könne nicht gesichert werden. Der Gutachter erhob keine
psychiatrische Diagnose.
5.11
Dr. med. D.___ nahm am 8. Mai
2017.
zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ wie folgt Stellung
(IV-Nr. 48 S. 2 f.): Dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine
aggravierend vorgetragene Befindlichkeitsstörung vorliegen solle, sei vor dem
Hintergrund der hochdosierten antidepressiven Medikation und der eher
hochfrequenten supportiven Psychotherapie eine gewagte Konstruktion. Die
Anamnese des psychiatrischen Gutachters sei oberflächlich und zu einem grossen
Teil unzutreffend. Es sei unverständlich, warum der Gutachter ohne
Fremdanamnese zur gewagten Feststellung gelange, dass die Beschwerdeführerin
wegen nichts behandelt werde. Diese leide unter einer rezidivierenden
depressiven Störung sowie einer Somatisierung bei Unfallverarbeitungsstörung
und prämorbider Strukturvulnerabilität zur neurotischen Symptombildung.
5.12
Zum eben genannten Schreiben
nahm sodann der psychiatrische Gutachter am 7. August 2017 (IV-Nr. 52)
Stellung: Die von der behandelnden Therapeutin aufgeführten Diagnosen seien gestellt
worden, ohne einen AMDP-konformen psychopathologischen Befund aufzuführen oder
die ICD-10 Kriterien zu berücksichtigen. Die ICD-10 kenne eine Somatisierung
bei Unfallverarbeitungsstörung als Diagnose nicht. Als lediglich annähernde
Begründung der diagnostischen Ausführungen seien lebensbiographisch indirekte
Anhaltspunkte für eine strukturdefizitäre Entwicklung bzw. störungsspezifische
Psychodynamik im Sinne einer prämorbiden Problematik angegeben worden. Der
Stellungnahme fehle es an einer Auseinandersetzung mit den medizinischen und
versicherungspsychiatrischen Inhalten des Gutachtens.
5.13
Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD; Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeinde Medizin FMH) hielt in seiner
Stellungnahme vom 29. August 2017 (IV-Nr. 54 S. 2 f.) fest, eine
vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit (wie früher bei F.___) sei nicht mehr
zumutbar. Eine leichte, sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit aufzustehen,
zur Entlastung der schmerzenden unteren Extremität sei ab 15. August 2016
zu 75 % zuzumuten. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
Es bestünden wahrscheinlich funktionelle Einschränkungen im Haushaltbereich,
diese sollten aber nicht erheblich sein und durch Fraktionierung der Arbeit
ausgeglichen werden können.
5.14
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
D.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 14. November 2017 (IV-Nr. 60),
dass sich die Beschwerdeführerin aktuell hochfrequent in intensiver ambulanter
Behandlung in ihrer Praxis befinde. Die Zuweisung sei durch den psychiatrischen
Konsiliardienst der E.___ zur psychiatrischen Behandlung im Anschluss an die
stationäre Behandlung im November 2015 erfolgt. Die Beschwerdeführerin leide
unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie Somatisierung bei
Unfallverarbeitungsstörung und prämorbider Strukturvulnerabilität zur
neurotischen Symptombildung. Es werde nachvollziehbar erklärt, dass eine
Schmerzstörung zu verneinen und die Depression chronifiziert sei. Betreffend
Chronifizierung der Beschwerden könnte über einen weiteren stationären
Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Anpassung der Medikation nachgedacht
werden, wobei unklar sei, ob sich eine Zustandsverbesserung ergeben könnte.
Aktuell müsste der ambulante Behandlungsrahmen angepasst werden aufgrund einer
akuten psychischen Verschlechterung des Zustandsbildes.
5.15
Im nachgereichten Verlaufsbericht
von Dr. med. D.___ vom 26. Juli 2018 (Beschwerdebeilage 4) wurde im
Wesentlichen angegeben, klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch
liessen sich im Rahmen der aktuellen Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung
der Aktenlage – auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen
Erkenntnisse – kriterienlogisch folgende psychiatrische Diagnosen feststellen:
«Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden
präsuizidalen Phasen und konversionsneurotischen Symptomen ICD-10 33.2 mit
komplettem Verlust von Tagesstruktur, Zustandsbild tendenziell progredient sich
verschlechternd». Aktuell sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin im F.___ aufgrund einer progredienten
vorangeschrittenen Chronifizierung und innerpsychischen Verfestigung in Höhe
von 80 % auszugehen. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin aktuell «eher hochgradig eingeschränkt». Aufgrund einer
Verschlechterung des chronifizierten Zustandsbildes sei eine stationäre
Behandlung angemeldet worden.
6.
6.1
Zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stellt die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ ab,
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass
beide Gutachten in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage und nach Untersuchung der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern
erfüllen beide Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
6.2
Der rheumatologische Gutachter
kommt inhaltlich zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich bei der
Beschwerdeführerin nach der erlittenen Fraktur des rechten Fusses im Jahr 2013
und anschliessender operativer Sanierung bereits früh im dokumentierten
Heilungsverlauf Chronifizierungstendenzen sowie ein dysfunktionales
Krankheitsverhalten gezeigt hätten. In diesem Zusammenhang verweist er auf die während
der Rehabilitation in der E.___ [...] durchgeführten Belastungstests, die sich
als nicht verwertbar erwiesen hätten, weshalb eine medizinisch-theoretische
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei. Auch die aktuelle klinische
Untersuchung und Beschwerdeschilderung ergebe ein vergleichbares Bild eines
chronifizierten Schmerzsyndroms im Bereich des lateralen Rückfusses rechts nach
Supinationstrauma und Fragmententfernung vom Processus anterior calcanei, in
dessen Folge die berufliche Belastbarkeit für Tätigkeiten mit vorwiegend
gehenden und stehenden Belastungen limitiert erscheine. Zudem zeige sich ein
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, bezüglich dessen bei unauffälliger
Bildgebung primär die Fehlstatik bei Trainingsmangel und deutlicher Adipositas
als eine Dekompensation unterhaltende Faktoren identifiziert werden können. Der
Zusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und dem festgestellten Trainingsmangel
bei Adipositas erscheint schlüssig. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung
neuromeningealer Strukturen oder einen entzündlichen Rückenschmerz bestehen
nach gutachterlicher Einschätzung nicht. Ein bereits vorgängig beschriebenes
femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts werde von der Beschwerdeführerin derzeit
nicht in den Vordergrund gestellt. Eine aktivierte Arthrosesituation bestehe
klinisch nicht, so dass von dieser Diagnose keine zusätzlich die
Arbeitsfähigkeit limitierende Wirkung zu erwarten sei. Aufgrund des
schleppenden Verlaufs und der eingetretenen Chronifizierung geht der
rheumatologische Gutachter von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus, die
sowohl bezüglich der Implementierung der seitens des Bewegungsapparates
sinnvoll erscheinenden Therapien als auch bezüglich Reintegrationsbemühungen als
vordergründiges Reintegrationshindernis zu bezeichnen sei. Er erwähnt aber auch,
dass eine solche Störung ausserhalb des rheumatologischen Fachgebiets zu
beurteilen sei. Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird
verneint.
Gestützt auf die erhobenen Diagnosen und
die einleuchtende Beurteilung kommt der rheumatologische Gutachter bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass bezüglich der Diagnosen des
chronischen Schmerzsyndroms am Rückfuss rechts und dem femoropatellären
Schmerzsyndrom rechts auf die bereits vom Suva-Kreisarzt getroffene
Einschätzung abgestellt werden könne. Dementsprechend sind vorwiegend gehend
und stehend belastende Tätigkeiten wie vor dem Trauma nicht mehr zumutbar.
Hingegen können leichte bis allenfalls gelegentlich mittelschwer belastende
Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ausgeübt werden. Rein
sitzende Tätigkeiten erscheinen aus gutachterlicher Sicht aufgrund der
dekompensierten Statik, die sich im Rahmen der Leidensgeschichte mit
zunehmendem Bewegungsmangel und Dekonditionierung sowie wachsendem
Körpergewicht etabliert hat, ungünstig. Schlüssig wird dargelegt, dass zwar
eine Limitierung der Geh- und Stehfähigkeit besteht, dies bedingt durch die
Unfallfolgen am rechten Bein, dass aber eine rein sitzende Tätigkeit bei den
dann auftretenden Haltungsmonotonien wieder der Rückenschmerzsymptomatik
Vorschub leisten würde. Daher sei auf eine hinreichende Möglichkeit zu
Wechselpositionen zu achten. Eine Gewichtsreduktion dürfte durch eine deutliche
Verbesserung der statischen Insuffizienten helfen, die derzeit bestehenden
Defizite zu überwinden. Aus rheumatologischer Sicht beurteilt der Gutachter infolgedessen
die Beschwerdeführerin in leichten wechselpositionierten Tätigkeiten mit der Möglichkeit
zur Entlastung der schmerzenden rechten unteren Extremität als zu mindestens 70
bis 80 % arbeitsfähig, wobei sich die Reduktion gegenüber einem
vollschichtigen Pensum durch einen vermehrten Pausenbedarf für
Wechselpositionen begründen lässt. Dieses Belastbarkeitsprofil sei retrospektiv
spätestens ab dem 15. August 2016 vertretbar, mit Auslaufen der
Arbeitsunfähigkeit, die in der orthopädischen Verlaufsuntersuchung vom 10. Juni
2016.
noch wegen der Rückfussdistorsion links attestiert worden sei.
6.3
Der psychiatrische Gutachter
legt in seiner Beurteilung dar, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
in der aktuellen Untersuchung in erheblichem Masse defizitorientiert gewesen
seien. In diesem Zusammenhang erwähnt er, dass über ihren Tagesablauf praktisch
nichts in Erfahrung zu bringen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich
auf die Angabe beschränkt, den ganzen Tag im Liegen zu verbringen. Auch sei
über ihre Lebenssituation trotz Nachfragen sehr wenig in Erfahrung zu bringen,
womit sich die in den Vorberichten beschriebene Situation, dass die
Beschwerdeführerin in ihren Angaben merklich defizitorientiert sei, unverändert
fortgesetzt habe. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, lässt sich doch den von
der Beschwerdeführerin gemachten Angaben tatsächlich wenig entnehmen, da sich
diese im Wesentlichen auf den Hinweis beschränken, sie könne aufgrund ihrer
Schmerzen nahezu gar nichts machen. Hinsichtlich psychischer Defizite weist der
Gutachter darauf hin, dass diverse starke Beschwerden beklagt worden seien,
welche allerdings im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes nur
minimal oder gar keine Entsprechung gefunden hätten. Auch diese Beurteilung ist
schlüssig. Weiter hält der Gutachter auf nachvollziehbare Weise fest, dass die
Beschwerdeführerin expressiv und übermässig demonstrativ aufgetreten sei, was jedoch
durch keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung zu erklären sei
und sich am ehesten als Aspekt des sog. Abnormal-Illness-Behaviour dargestellt
habe, dies mit einer übermässigen Identifizierung mit der Krankenrolle als
Hauptmerkmal. Im Einklang damit stehe, dass die Beschwerdeführerin von keiner
sicher identifizierbaren Wirkung der hochdosierten Psychopharmaka gesprochen
habe. So ist die Vermutung, dass ein Grossteil ihrer Beschwerden auf einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zurückzuführen ist, nicht von der Hand zu
weisen. Der Gutachter kann schliesslich keine Diagnose auf dem psychiatrischen
Fachgebiet formulieren. Vielmehr kommt er zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung kein authentisches Bild
angeboten habe. Beschrieben werde lediglich eine am Rande vorgetragene
Suizidalität, die ärztlicherseits kein Handeln erforderlich gemacht habe und
von der Beschwerdeführerin gemäss Beschreibung am ehesten mit der gleichen
Funktionalität wie in der aktuellen Untersuchung, nämlich zwecks Kommunikation
der subjektiven Belastung durch die Schmerzbeschwerden, eingesetzt worden sei.
Da keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sondern aus
gutachterlicher Sicht eine Aggravation vorliegt, verzichtet der Gutachter
folgerichtig auf die Diskussion der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281
aufgestellten Indikatoren. Die Kriterien für das Vorliegen einer Aggravation werden
indessen eingehend geprüft und schlüssig beurteilt: So bestehe zwischen den
massiven subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der
Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz.
Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung nämlich keine ihrer Beschwerden
entsprechenden Defizite gezeigt. Auch im rheumatologischen Gutachten wird in
diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Schmerzpegel
auf einer Schmerzskala von 0 bis 10 zwar auf 8 festlege, dies jedoch relativ ruhig
und gelassen wirkend und ohne jeglichen erkennbaren Leidensdruck. Auch das
Kriterium, dass die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem
Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome stehe, wird
als erfüllt erachtet. Die Beschwerden würden pauschal und nicht präzisierbar
geschildert. Auch seien die Angaben zum Krankheitsverlauf nicht präzisierbar erheblich
defizitorientiert. Des Weiteren bleibe die Intensität der wahrgenommenen
psychiatrischen Hilfe trotz unverändert starken Beschwerden seit dem Zeitpunkt
der Therapieaufnahme vor einem Jahr gleich. Damit sei auch das Kriterium
erfüllt, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht in
Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe
stehe. Auch dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin mache weiter keine
reliablen Angaben über die Alltagsgestaltung bei stark eingeschränkter
Mitwirkung in der Untersuchung. Dadurch sei das Kriterium, dass ungeachtet der Angabe
der schweren subjektiven Beeinträchtigungen das psychosoziale Funktionsniveau
bei der Alltagsbewältigung weitgehend intakt sei, nicht überprüfbar.
Schliesslich wird das Vorbringen der Klagen als appellativ, demonstrativ oder
theatralisch erachtet, weshalb in der Gegenübertragungssituation die Empfindung
des Unechten, Falschen, gelegentlich auch das Gefühl des Zornes oder des
Gekränktseins entstehe. Auch dies ist nachvollziehbar. Eine verlässliche fremdanamnestische
Information liegt gemäss Gutachter schliesslich nicht vor. Eine Diskussion
allfälliger abweichender Stellungnahmen sei nicht zu führen, da keine
psychiatrischen Berichte vorhanden seien. Auch diese Aussage ist nicht
unzutreffend: Zwar liegen Berichte der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med.
D.___ vor, die im Gegensatz zur gutachterlichen Einschätzung psychiatrische
Diagnosen stellt, unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, wobei
sich diese Diagnostik jedoch ausschliesslich auf die anamnestischen Angaben der
Beschwerdeführerin abstützt, ohne wirkliche Darlegung objektiver klinischer
Befunde. Hier ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
In der Konsequenz kommt der
psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass aus rein psychiatrischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch
in sämtlichen für sie in Frage kommenden Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist.
6.4
Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre
Gutachten als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser
Einschätzung zu ändern vermögen:
Die Beschwerdeführerin lässt in Bezug
auf das psychiatrische Gutachten einwenden, der Vorwurf der Aggravation werde
zu Unrecht erhoben und es würden hinreichende Befunde für eine mittelgradige
depressive Störung rapportiert. Zur Diagnostizierung einer solchen reicht es
indessen nicht aus, auf die eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin
abzustellen, sondern die Befunde müssen in der klinischen Untersuchung
objektivierbar sein, was gerade nicht der Fall ist. Die Prüfung des Vorliegens
einer Aggravation wurde vom Gutachter umfassend durchgeführt und sie hat sich
als nachvollziehbar erwiesen, es kann auf die entsprechenden obigen Erwägungen
in Ziff. 6.3 verwiesen werden. Inwiefern es sich bei der Kriterienprüfung
um eine subjektive Wertung handeln sollte, wird nicht konkret dargetan und ist
auch nicht ersichtlich. Nachdem keine psychiatrische Diagnose gestellt werden
kann, hat konsequenterweise auch keine Auseinandersetzung mit Kriterien für das
Vorliegen einer Diagnose nach ICD-10 zu erfolgen. Ebenso erübrigt sich eine
Indikatorenprüfung, die den Aspekt der Persönlichkeit beinhalten würde.
Nichtsdestotrotz wird das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder
Persönlichkeitsakzentuierung explizit verneint. Des Weiteren wird vorgebracht,
es finde keine Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Berichten
statt. Was die Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin anbelangt, so
kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen (Ziff. 6.3) verwiesen werden.
Der psychiatrische Gutachter setzt sich damit auseinander, indem er erwähnt,
dass keine verlässliche fremdanamnestische Information vorliege. Weitere
psychischen Störungen sind in den Akten tatsächlich nicht dokumentiert. Zwar wird
im Austrittsbericht der E.___ [...] ausgeführt, dass das Vorliegen einer
solchen vertiefter zu prüfen wäre, eine psychiatrische Diagnose wird aber auch
dort nicht gestellt. Auch die pauschal hervorgebrachte Behauptung, Dr. med.
C.___ attestiere im Allgemeinen nie psychische Störungen, vermag im konkreten
Fall keine hinreichenden Zweifel an der Beweiskraft seiner Beurteilung zu
erwecken. Schliesslich wird geltend gemacht, dass sich der psychiatrische und
rheumatologische Gutachter zueinander in Widerspruch setzten, indem Dr. med.
B.___ festhalte, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation nicht erkennbar sei,
während Dr. med. C.___ eine Aggravation bejahe. Der vermeintliche
Widerspruch wird in der bidisziplinären Beurteilung jedoch aufgelöst, indem
festgehalten wird, dass die aus somatischer Sicht vermutete
Schmerzverarbeitungsstörung sich aus psychiatrischer Sicht eben nicht durch
eine entsprechende Diagnose nach ICD-10 erklären lasse. Die beiden Gutachter
kommen in der Konsensbeurteilung gemeinsam zum Schluss, dass eine subjektive
Invaliditätsüberzeugung ohne rentenbegründenden Krankheitswert vorliege. Schliesslich
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin sehr oberflächlich und
nicht entsprechend den Leitlinien der Gesellschaft für Psychiatrie befragt
worden sein soll. Eine Oberflächlichkeit der Befundlage ergibt sich vielmehr
aus den vagen und ausschliesslich defizitorientierten Angaben der
Beschwerdeführerin.
Was das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. B.___ anbelangt, so wird vorgebracht, die somatischen Leiden
würden in ihrer Schwere und Ausprägung nicht adäquat erfasst. Die Rüge ist
unbegründet; die Beschwerden werden vom Gutachter nach eingehender Untersuchung
objektiv anders beurteilt als sie die Beschwerdeführerin subjektiv empfindet. Sowohl
die Beschwerden am rechten Fuss als auch die Rückenproblematik sind dabei von
ihm berücksichtigt worden. Was den linken Fuss anbelangt, ist angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz im Februar 2016 eine eher
geringfügige Verletzung (Rückfussdistorsion) erlitten hatte, die im Anschluss offensichtlich
gut verheilte (ein MRI zeigte die üblichen Verletzungen im Rahmen einer
Bänderläsion bei Rückfussdistorsion; vgl. Bericht von Dr. med. G.___ vom 10. Juni
2016.
[IV-Nr. 36 S. 5 ff.]), nicht zu beanstanden, dass dem keine
Relevanz beigemessen wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin selber im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung
Beschwerden am linken Fuss spontan nicht mehr erwähnte (IV-Nr. 45 S. 15).
Wenn dargelegt wird, im Haushaltsbericht werde entgegen der Darstellung des
Gutachters die Problematik am rechten Knie als limitierend erachtet, so handelt
es sich hier auch um eine andere subjektive Betrachtung der Beschwerdeführerin
selbst. Auch die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende
Migräne wurde im Gutachten berücksichtigt. Zudem scheint diese vor dem
Unfallereignis 2013 offensichtlich nie ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes
Problem dargestellt zu haben. Was den Einwand anbelangt, dass kein neues MRI
erstellt worden sei, so ist zu sagen, dass es im Ermessen der begutachtenden
Person liegt, welche Untersuchungen vorgenommen bzw. welche
Untersuchungsmethoden angewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015
vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.5
Schliesslich ist noch zu
prüfen, ob der nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht von
Dr. med. D.___ vom 26. Juli 2018 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 6. März
2018) etwas an der Sachlage zu ändern vermag. Dies ist nicht der Fall. Der
Bericht enthält keine neuen Befunde oder Diagnosen, die nicht schon zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder der Begutachtung von Seiten der
behandelnden Ärztin thematisiert worden wären (vgl. E. II. 5.15
hiervor). Damit ist zusammenfassend das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.
B.___ und Dr. med. C.___ als beweiswertig zu erachten und auf die darin
getroffene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demgemäss sind
vorwiegend gehend und stehend belastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit
als Verkäuferin bei der F.___ AG nicht mehr zumutbar. Für leichte bis
allenfalls gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten in
wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen besteht jedoch eine Arbeitsfähigkeit
von 70 bis 80 %. Dieses Belastbarkeitsprofil gilt spätestens ab dem 15. August
2016, mit Auslaufen der Arbeitsunfähigkeit, die in der orthopädischen
Verlaufsuntersuchung vom 10. Juni 2016 noch wegen der Rückfussdistorsion
links attestiert wurde. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
entspricht auch der Beurteilung des RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom
29.
August 2017 (vgl. E. II. 5.13 hiervor).
7.
Die Beschwerdeführerin war
vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum bei der F.___ AG
angestellt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des
Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige
der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die
Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein
Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,
wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen
ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3
S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar
2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick
auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das
bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen.
Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei
einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit
nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der
gemischten Methode anzuwenden. Nach der nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet
sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
8.
8.1
Zu prüfen ist die Statusfrage
bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets hypothetische –
Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund
objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in
ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen
entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der
objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44
S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012
E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V
334.
E. 3.2 S. 338, 125
V 146 E. 2c S. 150;
Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1).
Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194
E. 3b S. 195 mit Hinweis).
8.2
Für den konkreten Fall lässt
sich dem Arbeitgeberbericht der F.___ AG vom 12. Dezember 2014
(IV-Nr. 24) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar
2012.
als Filialmitarbeiterin mit einem Pensum von 20 % angestellt war. Der
Monatslohn betrug CHF 914.00, der Jahreslohn CHF 11'882.00. Aus der
Aufstellung des beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 2012, 2013 und
2014.
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im ersten Anstellungsjahr einen
Jahreslohn von CHF 11'088.40 (zuzüglich 13. Monatslohn) erzielte,
somit etwas unter dem 20 %-Pensum lag. Im Jahr 2013 wurde ihr (inkl. 13.
Monatslohn) ein Jahreseinkommen von CHF 13'383.90 ausbezahlt, was einem
Pensum von rund 23 % entspricht. Hier ist zu berücksichtigen, dass sie ab
dem 21. Juli 2013 krankgeschrieben war und im Anschluss ein Krankentaggeld
bezog. Im Jahr 2014 wurden ausschliesslich Krankentaggelder ausbezahlt. Im
Intake-Gespräch vom 5. August 2014 (IV-Nr. 11) hatte die
Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe seit der Geburt der jüngsten Tochter
(am 25. November 2011) in einem Pensum von 20 – 40 %
gearbeitet. Die Einsätze vor dem Unfall hätten sich auf 40 % belaufen.
Sobald das jüngste Kind zur Schule gehe, möchte sie mindestens 40 %
arbeiten. Ihr Mann habe einen guten Lohn, somit gehe es finanziell ganz gut.
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter erwähnte die Beschwerdeführerin, sie
habe fest in einem Pensum von 20 % gearbeitet, eigentlich habe sie aber
ein deutlich höheres, teils bis zu 80%iges Pensum erreicht (IV-Nr. 45
S. 16). Im psychiatrischen Gutachten wurde sodann festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe geäussert, in einem Pensum von 40 % bei F.___
tätig gewesen zu sein. Faktisch habe sie aber zu 100 % gearbeitet, weil
sie bezahlte Überstunden geleistet habe (IV-Nr. 46 S. 5). Die im
Rahmen der Begutachtung gemachten Äusserungen über ein faktisches Pensum von 80
bis sogar 100 % sind durch die Aufstellung des Einkommens im
Arbeitgeberbericht widerlegt. Die Beschwerdeführerin hat in der gesamten Zeit
ihrer Anstellung seit Januar 2012 in keinem Monat mehr als 36 %
gearbeitet. Den höchsten Monatslohn erzielte sie im März 2012 mit
CHF 1'636.00. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. September 2017
(IV-Nr. 55) ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 5. August 2014 bestätigt habe: Sie hätte
ihr Pensum auf 40 % erhöht, wenn die jüngste Tochter zur Schule gehen
würde. Das jüngste Kind komme im August 2018 in die Schule. Dann hätte sie
vermutlich ihr Pensum erhöht. Die Abklärungsperson kam gestützt auf diese
Angaben zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten
und des Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne
gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 20 %
arbeiten würde und zu 80 % im Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 55
S. 4).
Die Beschwerdeführerin lässt nun im
Rahmen der Beschwerde einwenden, dass die von ihr im Intake-Gespräch und im
Rahmen der Abklärungen protokollierten, angeblich gemachten Aussagen bestritten
würden. Sie habe schon vor dem Unfall inklusive Überstunden zu mindestens
40.
% gearbeitet. Sobald die Tochter das Kindergartenalter erreicht hätte,
hätte sie auf 50 % erhöht. Sowohl das Intake-Protokoll als auch der
Abklärungsbericht Haushalt seien von ihr nicht gegengelesen oder unterzeichnet
worden. Es wird beschwerdeweise erstmals geltend gemacht, dass das Pensum auf
mindestens 50 % erhöht worden wäre, wenn ihre Tochter ins
Kindergartenalter gekommen wäre. Der Aufstellung der Löhne im
Arbeitgeberbericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem
Unfall nicht wie angegeben inklusive Überstunden jeweils mindestens zu
40.
% gearbeitet hat. Allen vorhandenen Aktenstücken lässt sich indessen
entnehmen, dass eine Erhöhung auf 40 % mit Schuleintritt der jüngsten
Tochter zur Debatte gestanden hätte. Dass das Intake-Protokoll und der
Abklärungsbericht Haushalt von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet
wurden, schmälert die Beweiskraft dieser Dokumente nicht. Es handelt sich dabei
nicht um Einvernahmeprotokolle, die zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der
befragten Person bedürfen. Darüber hinaus zeigt der IK-Auszug (IV-Nr. 41),
dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt des jüngsten Kindes nicht über
ein Einkommen von mehr als CHF 20'454.00 hinauskam (CHF 10'382.00 im
Jahr 2010, CHF 20'454.00 im Jahr 2009, CHF 15'955 im Jahr 2008;
IV-Nr. 41 S. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist
somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Februar 2018 in
einem Pensum von 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Haushalt tätig
gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat den Status insofern korrekt ermittelt.
Mit dem erwähnten Schuleintritt der jüngsten Tochter im August 2018 wäre
allenfalls von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
im Ausmass von 40 % auszugehen, was eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse und damit ein Revisionsgrund darstellen könnte. Dies wird die
Beschwerdegegnerin abzuklären haben.
9.
Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 20. September 2017 (Abklärung vom
14.
September 2017) ab (IV-Nr. 55). Es stellt sich damit zunächst die
Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
9.1
Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage
dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Nur
wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der
Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2).
9.2
Im vorliegenden Fall wurde der «Abklärungsbericht
Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich
dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es ist gestützt auf den
Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl
die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen
und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das
zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandene, beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten
von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ wird erwähnt. Zudem werden im
Bericht auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen
gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die
Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig.
Vor allem gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst kommt jene zum
Schluss, dass im Bereich der Haushaltsführung keine Einschränkung bestehe, da
die Beschwerdeführerin die Planung und Organisation des Haushaltes selbständig
vornehme. Administrative Aufgaben habe schon immer der Ehemann erledigt. Im
Bereich der Ernährung wird eine Einschränkung von 20 % bzw. eine
Behinderung von 8 % zugebilligt. Am Mittag kämen zwei Kinder zum Essen
nach Hause und je nach Schicht auch der Ehemann. Dieser habe als Koch
gearbeitet und koche an den Wochenenden oder – wenn er am Nachmittag Schicht
habe - oft etwas vor, was die Familie aufwärmen könne. Die Beschwerdeführerin
koche einfache, schnelle Gerichte oder bereite eine Fertigmahlzeit zu. Die
Geschirrspülmaschine könne sie selber befüllen, das Ausräumen sei Aufgabe des
Sohnes. Wenn es ihr gesundheitlich einigermassen gut gehe, reinige sie nach dem
Kochen die Küchenabdeckung und den Herd. Den Familienangehörigen sei es unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin
beim Kochen zu unterstützen. Im Bereich der Wohnungspflege wird ebenfalls von
einer Einschränkung von 20 % bzw. einer Behinderung von 2 %
ausgegangen. Die Beschwerdeführerin könne selber die Böden mit einem Swiffer
grob reinigen, abstauben oder das Lavabo und den Spiegel im Badezimmer putzen.
Die gründliche Reinigung des Badezimmers führe meistens die älteste Tochter
aus. Diese nehme auch die Böden feucht auf. Der Ehemann reinige die Fenster und
sei für die Garage zuständig. Den Familienangehörigen sei es auch hier unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin
im Bereich der Reinigungsarbeiten zu unterstützen. Im Bereich Einkauf und
weitere Besorgungen wird keine Einschränkung gesehen, da der Grosseinkauf in
der Regel durch den Ehemann in Deutschland vorgenommen werde. Die
Beschwerdeführerin verfügt über keinen Führerausweis. Wenn es sein müsse, fahre
sie eine Nachbarin in das naheliegende Geschäft. Auch hier wird zu Recht festgehalten,
dass es den Familienangehörigen unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin beim Einkaufen zu
unterstützen. Sodann wird im Bereich Wäsche und Kleiderpflege ebenfalls keine
Einschränkung festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, sie müsse
sich langsam über die Treppe in den Keller begeben, sie erledigt aber die
Wäsche selber. Dass ihr nach Ansicht der Abklärungsfachfrau zugemutet werden
kann, im Sitzen zu bügeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss
Tätigkeitsprofil sind denn auch wechselbelastende Positionen für die
Beschwerdeführerin ideal. Schliesslich erachtet sich die Beschwerdeführerin
selber bei der Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen als nicht
eingeschränkt. Unter «Verschiedenes» wird zu guter Letzt eine Einschränkung von
20.
% bzw. eine Behinderung von 1 % zuerkannt, da die früher gemeinsam
ausgeführten Gartenarbeiten nunmehr nur noch durch den Ehemann erledigt werden
können. Insgesamt resultiert im Haushalt eine Einschränkung von 11 %, wobei
nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Gewichtung willkürlich sein sollte. Der
Umfang der Einschränkungen entspricht dem gutachterlich festgelegten zumutbaren
Tätigkeitsprofil für eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit. Auf die
im Abklärungsbericht festgelegte Einschränkung von 11 % im Haushalt kann
daher abgestellt werden. Dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwand,
dass ein Abklärungsbericht Haushalt allein beim Vorliegen von psychischen
Störungen nicht beweiswertig sein könne, ist entgegenzuhalten, dass im
vorliegenden Fall keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt.
10.
Was
die für die Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt,
so sind diese im Grundsatz unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin lässt
in Bezug auf den Einkommensvergleich aber vorbringen, dass Art. 27bis
Abs. 3 IVV, der am 1. Januar 2018 in Kraft trat, schon für die Zeit davor
hätte angewendet werden müssen. Des Weiteren wird geltend gemacht, es wäre beim
Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 %
vorzunehmen.
Wie in Ziff. 7.1 dargelegt, ist Art. 27bis
Abs. 3 IVV nicht rückwirkend anzuwenden. Gestützt auf das IV-Rundschreiben
Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 ist das bisherige Recht soweit als
möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Das Bundesgericht hat diese Vorgehensweise
in Fällen wie dem hier vorliegenden gestützt (BGE 143 I 50; Urteil
9C_525/2016 vom 15. März 2017). Die Beschwerdeführerin ist bereits vor
Eintritt des Gesundheitsschadens einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen,
weshalb hier nicht die gleiche Konstellation vorliegt wie im vom EGMR beurteilten
Fall «Di Trizio». Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die neue Verordnungsbestimmung erst ab dem 1. Januar
2018.
zur Anwendung gebracht hat. Somit wurden korrekterweise drei
Einkommensvergleiche vorgenommen: Dies zunächst für die Zeit vom 21. Juli
2014.
(Ablauf des Wartejahrs) bis zum 14. August 2016, in welcher keine
Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (vgl. hierzu auch Stellungnahme des RAD vom
29.
August 2017, IV-Nr. 54). Zur Bemessung des Valideneinkommens
wurde das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen bei der F.___
AG herangezogen. Dieses belief sich auf CHF 11'882.00 (vgl. Arbeitgeberbericht
vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 24). Das Invalideneinkommen betrug in
dieser Zeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit CHF 0.00. Somit bestand im
ausserhäuslichen Bereich (20 %) eine Einschränkung von 100 %, was
einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt. Im Haushalt, der einen Anteil von
80.
% ausmacht, bestand eine Einschränkung von 11 %, was einen
Invaliditätsgrad von 8.8 % ergibt. Insgesamt ist in dieser Zeit ein
Invaliditätsgrad von 28.8 % gegeben, was keinen Rentenanspruch auslöst.
Einen zweiten Einkommensvergleich nahm
die Beschwerdegegnerin sodann für die Zeit ab dem 15. August 2016 (Arbeitsfähigkeit
von 75 % gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. B.___ vom
2.
Juni 2017; IV-Nr. 45 S. 22 f. und 25) bis zum 31. Dezember
2017.
vor. Für das Valideneinkommen wurde wiederum der zuletzt erzielte
Verdienst herangezogen und korrekterweise die Teuerung aufgerechnet. Das Valideneinkommen
beträgt damit für diese Zeit CHF 12'019.00. Da die Beschwerdeführerin
keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des
Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn
(tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen) erweist sich im Hinblick auf das
zumutbare Tätigkeitsprofil als korrekt. Zusätzlich wurden die Wochenstunden
sowie die Teuerung aufgerechnet. Das Invalideneinkommen beträgt damit
CHF 10'873.00. Es resultiert eine Einschränkung von 9.5 %, was bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 20 % einen Invaliditätsgrad von 1.9 %
ergibt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads von 8.8 % im Haushalt ergibt sich
ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 10.7 % und damit ebenfalls kein
Rentenanspruch.
Schliesslich wurde für die Zeit ab
Januar 2018 noch einmal ein Einkommensvergleich vorgenommen und die ab diesem
Zeitpunkt in Kraft getretene Verordnungsbestimmung angewendet. Als
Valideneinkommen wurde wiederum der zuletzt erzielte Lohn bei der F.___ AG
herangezogen, wobei dieser auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet und die
Teuerung zusätzlich berücksichtigt wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt und
ergibt ein Valideneinkommen von CHF 60'095.00. Das Invalideneinkommen
beträgt, wie weiter oben für die Zeit vom 15. August 2016 bis 31. Dezember
2017.
dargelegt, nach wie vor CHF 10'873.00. Somit ergibt sich eine
Einschränkung von 81.9 %, was bei einem Anteil von 20 % zu einem
Invaliditätsgrad von 16.38 % führt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads von
8.8
% im Bereich Haushalt ergibt sich ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von
25.18
% und damit wiederum kein Rentenanspruch.
Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein
leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, kann vorliegend offen gelassen werden,
denn selbst unter Berücksichtigung eines maximal möglichen Abzugs von 25 %
beim Invalideneinkommen würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren.
11.
Zusammengefasst ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser