Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.81

Invalidenrente

8. Juli 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 1997 wurden beim Versicherten A.___,

geboren 1972, eine Fere Amaurose beidseits bei frontotemporalem Epidermoid

rechts diagnostiziert (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.5 S. 56 f.). Er meldete

sich daher am 3. April 1998 bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.2 S. 19 ff.). Diese sprach ihm mit Verfügung vom

16. Februar 1999 rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente zu

(IV-Nr. 1.3 S. 1, 64 f.). Von März 2002 bis April 2005 liess sich der

Beschwerdeführer zum Masseur umschulen (IV-Nrn. 1.7 S. 36 ff., 1.5 S. 41 f. und

1.4 S. 55 f.) und war anschliessend als solcher tätig (IV-Nr. 1.7 S. 10 ff., S.

17 ff., S. 30 ff. und S. 42 f.). Die ganze Rente wurde daher mit Verfügung vom

22. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. August 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt

(IV-Nr. 1.4 S. 51 und 1.3 S. 1, 41 f.).

1.2 Im Mai/Juni 2012 kamen zur

Sehbehinderung des Versicherten noch Rückenprobleme hinzu (IV-Nr. 1.3 S. 16 f.

und IV-Nr. 1.5 S. 39). Diese wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, was die

Kündigungen seiner beiden Anstellungen zur Folge hatte (IV-Nr. 1.7 S. 3 f.

[Einträge vom 26. und 4. März 2013 sowie vom 18. Dezember 2013] und

S. 6 f.). Die IV-Stelle des Kantons [...] passte in der Folge die

IV-Rente an. Dem Beschwerdeführer wurde ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente

zugesprochen. Die entsprechende Verfügung erging am 22. September 2014 (IV-Nrn.

1.4 S. 1 ff. und 1.3 S. 17).

2. Infolge Wohnsitzwechsels überwies

die IV-Stelle des Kantons [...] die Akten des Versicherten an die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle). Diese leitete eine Rentenrevision

ein und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C.___,

Facharzt Rheumatologie FMH (IV-Nrn. 9 und 12). Diese fand am 15. Juli 2015

statt (IV-Nr. 14). Das Gutachten datiert vom 24. Juli 2015 (IV-Nr. 17).

3. Gestützt auf die Beurteilung

des Gutachters sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch für

die Dauer vom 6. Januar bis 31. Mai 2016 zu (Verfügung vom 23. März 2016,

IV-Nr. 26). Anschliessend erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine

Ergänzungsausbildung (Energetische Therapie, Meridiane und Lasertherapie) vom

15. April bis 30. Juni 2016 (IV-Nr. 29). Es folgte vom 1. September 2016 bis

31. Mai 2017 ein weiterer Arbeitsversuch (IV-Nrn. 40, 50 und 52) und ab 22.

März 2017 ein Job-Coaching (IV-Nr. 54). Mit Abschlussbericht vom 29. Juni

2017 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 60).

4. Die IV-Stelle zog bei Dr. med. D.___,

Allgemeine Medizin FMH, die Untersuchungsberichte zum vom Versicherten

geklagten Rückenleiden bei (IV-Nrn. 62, 65, und 68 f.). Anschliessend liess Dr.

med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) zur Sache Stellung nehmen (IV-Nr. 69 f.). Gestützt auf dessen Beurteilung

stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. September 2017

in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen

(IV-Nr. 73). Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2017 Einwände

erheben (IV-Nr. 76).

5. Mit Verfügung vom 23. Januar

2018 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und reduzierte die bisherige Rente

auf eine halbe Rente. Die Herabsetzung erfolgte auf den ersten Tag des zweiten

Monats seit der Zustellung der Verfügung (IV-Nr. 84, A.S. 1 ff.).

6. Gegen diese Verfügung lässt der

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. März 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es sei dem

Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen.

2. Eventualiter

seien weitere und genauere Abklärungen im Zusammenhang mit der Belastbarkeit

des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Eingabe vom 27. April 2018

verweist die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf die Akten sowie

die Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort (A.S. 17).

8. Am 14. Mai 2018 reicht die

Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 20 ff.).

9. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019

wird den Parteien mitgeteilt, nach vorläufiger, unpräjudizieller Prüfung komme

eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden

Abklärungen, insbesondere in berufsberaterischer Hinsicht, in Betracht. Mit Blick

auf die Rechtsprechung (BGE 137 V 314) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit

geboten, die Beschwerde zurückzuziehen, um zu vermeiden, dass nach der

allfälligen Rückweisung ein für ihn ungünstigeres Ergebnis resultieren könnte

(A.S. 24 f.). Der Beschwerdeführer lässt am 17. Juni 2019 mitteilen, er halte

an der Beschwerde fest (A.S. 27).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht

auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung vom 23.

Januar 2018 aufgehoben hat. Die Verfügung wurde der Vertretung des

Beschwerdeführers am 1. Februar 2018 eröffnet. Die Herabsetzung würde somit auf

den 1. April 2018 wirksam.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad

ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit

Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen

Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Den zeitlichen Ausgangspunkt für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bestimmt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108), hier also die Verfügung vom 22. September 2014. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

3.

3.1

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der

Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es

erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung

im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher

Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu

erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der

Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der

erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt

der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr

nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung

ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die

juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch

zugemutet werden. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen,

für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen

der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.

3.2

S. 195 f., mit Hinweis auf BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 und das Urteil des

Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1 [nicht publiziert

in BGE 139 V 28]).

3.3

3.3.1

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.3.2

Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag

des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein

subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei

der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015, E. 7 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer war

ursprünglich als Hilfsmonteur im Heizungsbereich tätig, verfügte jedoch über

keinen Berufsabschluss (IV-Nr. 1.7 S. 131 ff.). 1997 wurde bei ihm eine Fere

Amaurose beidseits bei frontotemporalem Epidermoid rechts diagnostiziert

(IV-Nr. 1.5 S.56 f.). Er meldete sich daher am 3. April 1998 bei der IV-Stelle

des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.2 S. 19 ff.). Aufgrund seiner

Sehbehinderung sprach ihm die IV-Stelle des Kantons [...] ab Dezember 1998 eine

ganze IV-Rente zu (IV-Nr. 1.3 S. 57 ff.). Von August 1999 bis März

2001.

durchlief der Beschwerdeführer verschiedene berufliche Massnahmen und

bezog während dieser Zeit ein Taggeld (IV-Nr. 1.3 S. 53). Ab dem 1. März 2001

wurde ihm wiederum eine ganze IV-Rente ausgerichtet, da die IV-Stelle des

Kantons [...] davon ausging, der Beschwerdeführer sei trotz absolvierter Grundschulung

(Vorkurs zur Masseurausbildung) nicht eingliederbar und nur im geschützten

Rahmen einsetzbar. Von März 2002 bis April 2005 liess sich der Beschwerdeführer

auf eigene Kosten zum medizinischen Masseur umschulen (IV-Nrn. 1.7 S. 36

ff., 1.5 S. 41 f. und 1.4 S. 55 f.) und schloss diese Ausbildung entgegen den

Erwartungen der IV-Stelle des Kantons [...] erfolgreich ab (IV-Nr. 1.7 S. 36

ff.). Nach erfolgter Umschulung übernahm die IV-Stelle des Kantons [...] die

entstandenen Kosten rückwirkend (IV-Nrn. 1.5 S. 41 und 1.3 S. 41) und reduzierte

die ganze IV-Rente auf eine halbe, da von einer rund 60%igen Arbeitsfähigkeit

mit reduzierter Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde (IV-Nrn. 1.4 S. 51 und 1.3

S. 42). Des weiteren wurden Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche

gewährt (IV-Nr. 1.4 S. 49 f.). Trotz der Anstellung als Masseur bei der F.___

AG in [...] (Arbeit auf Abruf) wurde der Beschwerdeführer erneut der IV-Stelle

des Kantons [...] zugewiesen, da er nach Meinung des RAV-Personalberaters auf

dem ersten Arbeitsmarkt behinderungsbedingt praktisch nicht vermittelbar sei.

Erneut wurde Antrag auf Arbeitsvermittlung gestellt, dies mit der Überlegung,

die bisherige Temporärstelle in eine Festanstellung umwandeln zu können (IV-Nr.

1.3

S. 40), was dem Beschwerdeführer in der Folge auch gelang (IV-Nr. 1.3 S.

36). Zusätzlich fand der Beschwerdeführer eine weitere Anstellung im Umfang von

40.

% in der Praxis G.___ GmbH in [...]. Insgesamt war er in einem 90%-Pensum

tätig und die Arbeitsvermittlung wurde abgeschlossen (IV-Nr. 1.3 S. 34 f.). Aus

dem Einkommensvergleich ergab sich nach wie vor ein IV-Grad von 50 %, weshalb

weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet wurde.

4.1.2

Im Juni 2012 kamen zur Sehbehinderung

des Beschwerdeführers noch Rückenprobleme hinzu (IV-Nr. 1.3 S. 16 f.), die sich

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und die Kündigungen beider Anstellungen zur

Folge hatte (IV-Nr. 1.7 S. 3 f. und S. 7). Die IV-Stelle des Kantons [...] erhöhte

daraufhin die halbe IV-Rente vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 auf

eine ganze Rente, senkte diese infolge verbessertem Gesundheitszustand vom 1.

Februar 2013 bis 30. Juni 2013 wieder auf eine halbe Rente und erhöhte diese infolge

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 2013 wiederum auf eine

ganze IV-Rente (Verfügung vom 22. September 2014; IV-Nrn. 1.4 S. 1 ff. und 1.3

S. 17).

4.1.3

Im Rahmen des Revisionsverfahrens

(IV-Nr. 1.4 S. 10) beantragte der Beschwerdeführer eine Weiterbildung zum

Akupunkteur (Protokolleintrag vom 20. April 2015). Im Hinblick auf die

beruflichen Perspektiven und die Einschätzung der gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers fand am 20. April 2015 ein Gespräch zwischen ihm und der

Beschwerdegegnerin statt (IV-Nrn. 5 und 7 S. 4). Zur Klärung der Leistungsansprüche

des Beschwerdeführers wurde Dr. med. C.___ mit der Durchführung einer

rheumatologischen Begutachtung beauftragt (IV-Nrn. 14 und 17).

4.1.4

Anlässlich der Begutachtung

berichtete der Beschwerdeführer über Schmerzen am lumbosakralen Übergang

paravertebral rechts auf Höhe des Beckenkamms mit Auftreten nach langem Sitzen

oder beim Lastenheben (IV-Nr. 17 S. 8). In den letzten Monaten sei er mehrheitlich

schmerzfrei gewesen. Die Schmerzen bewertete er mit 0/10 und bei Auftreten von

Schmerzen mit bis maximal 3/10. Früher, insbesondere im Jahr 2012, seien die

Schmerzen viel stärker gewesen, so dass weder eine sitzende noch eine stehende

Position möglich gewesen sei, ebenso kein Stehen mit verdrehter Haltung z.B.

beim Massieren von Kunden. Der Gutachter merkte an, dass der Beschwerdeführer

keine Schmerzmittel/Entzündungshemmer einnehme. Auffallend sei, dass der

Beschwerdeführer auch in Zeiten, in denen er unter Schmerzen gelitten hatte,

weder Schmerzmittel noch Entzündungshemmer eingenommen habe.

Dr. med. C.___ stellte folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 17 S. 9):

1.

Aktenanamnestisch,

St. n. Lumbospondylogensyndrom bzw. St. n. lumboradikulärem Syndrom rechts mit/bei:

- Auftreten im Jahr

2012.

mit Besserung unter konservativer Therapie

- Aktenanamnestisch,

degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Diskusprotrusion L4/L5,

Spondylarthrosen L2 bis S1, leichter Spinalstenose

- Klinisch,

keine Funktionseinschränkung und keine Schmerzen bei der klinischen

Untersuchung vom 15. Juli 2015

2.

Amaurose (Blindheit)

mit/bei:

- St. n.

fronto-temporalem Epidermoid rechts 1997

- St. n. radikal-Exstirpation

am 18. Dezember 1997

- St. n.

osteoplastischer Rekraniotomie am 8. September 2003

Als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit

erachtete der Gutachter hingegen die folgenden Diagnosen:

3.

Partielle

Epilepsie mit partiell-komplexen Anfällen (1. Diagnose im Jahr 2003, ohne

Anfälle unter Therapie)

4.

Adipositas per magna Body-Mass-Index

43.

kg/m2

5.

Schlafapnoe-Syndrom

6.

Nikotinabusus

ca. 30 pack-year

Insgesamt gelangte Dr. med. C.___ zur

Auffassung, dass es aus rheumatologischer Sicht keine objektiven Zeichen gebe,

die gegen eine Tätigkeit als Masseur sprächen (IV-Nr. 17 S. 10 Ziffer 5). Wegen

der Episoden mit Lumbospondylogensyndrom bzw. mit radikulärem Syndrom rechts im

Jahr 2012 sei jedoch die Zumutbarkeit rein medizinisch-theoretisch. Nur ein

Arbeitsversuch bzw. Praktikum als Masseur könne aufzeigen, ob die jetzige

Belastbarkeit für eine Tätigkeit als Masseur gegeben sei. Falls ein

Arbeitsversuch bzw. Praktikum (durch die IV-Stelle organisiert) aufzeigen

würde, dass die bisherige Tätigkeit als Masseur nicht mehr zumutbar sei, wäre

eine den Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar ohne zeitliche Einschränkung

(vgl. IV-Nr. 17 S. 11 Ziffer 7.2.2). Eine angepasste Tätigkeit müsste die

Blindheit des Versicherten berücksichtigen. Dazu dürfte die Belastung im

Bereich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bleiben, mit der

Möglichkeit die Position zu wechseln, teilweise sitzend, teilweise

stehend/gehend.

Dr. med. C.___ beurteilte den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – soweit aufgrund der Unterlagen

beurteilbar – als seit dem 1. September 2012 stark verbessert (IV-Nr. 17 S. 11

Ziffer 7.1.1). Bei der Kontrollvisite vom 15. Juli 2015 sei der

Beschwerdeführer betreffend Rücken beschwerdefrei ohne objektive Funktionseinschränkung

gewesen.

4.1.5

Am 6. August 2015 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten ein (IV-Nr. 19). Bezüglich

der Schmerzen am Untersuchungstag und den Monaten davor wies er darauf hin,

dass er seit seinem Rückfall im April 2013 keiner beruflichen Belastung mehr

ausgesetzt gewesen sei. Es sei aber immer noch so, dass es auf die Stellung und

die Belastung ankomme. Insgesamt kritisierte er am Gutachten eher Details, den

relevanten Feststellungen im Gutachten, wie etwa dem seit Juni 2012 stark

verbesserten Gesundheitszustand, widersprach er hingegen nicht.

4.1.6

Der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, beurteilte

in der Stellungnahme vom 16. September 2015 das rheumatologische Gutachten von

Dr. med. C.___ als verwertbar (IV-Nr. 21 S. 3). Weiter hielt er fest, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenerhöhung im

Juli 2013 deutlich verbessert. Der Gutachter habe keine klinische

Rückenproblematik mehr feststellen können. Im Tätigkeitsbereich Akupressur,

Akupunktur und Triggerpunktmassagen bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Die Chancen

stünden gut, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich eine volle

Arbeitsfähigkeit erreiche. Die entsprechende Ausbildung könne daher unterstützt

werden.

4.1.7

Mit Verfügung vom 23. März 2016

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch für die

Dauer vom 6. Januar bis 31. Mai 2016 zu (IV-Nr. 26). Am 22. März 2016

berichtete die Beschwerdegegnerin, dass man mit der Leistung des

Beschwerdeführers sehr zufrieden sei (IV-Nr. 25). Es habe sich herausgestellt,

dass er nach einer Behandlungsdauer von anderthalb bis maximal zwei Stunden

wegen Rückenschmerzen, welche in die Beine ziehen würden, eine Pause von ca.

einer Stunde einlegen müsse. Sein Bein werde ganz kühl und gefühlslos. Nach

etwa einer Stunde Erholungszeit sei der Beschwerdeführer für die nächsten

Patienten wieder voll einsatzfähig. Demnächst sei eine Steigerung des Pensums

um 10 % bis 20 % vorgesehen. Eine vom Beschwerdeführer angesprochene komplette

berufliche Neuorientierung in Richtung TCM oder Akupunktur werde als nicht

sinnvolle Alternative angesehen. Um seine Kassenanerkennung zu erhalten, sei

der Beschwerdeführer verpflichtet, jährlich 35 Stunden Weiterbildung

nachzuweisen. Daher werde er vom 4. bis 8. Mai 2016 am H.___ den speziell für

blinde und sehbehinderte Medizinische Masseure mit eidg. Fachausweis

angebotenen und vom SBV finanziell subventionierten Weiterbildungskurs

besuchen. Das Thema laute «Akupunktmassage». Zusätzlich zu dieser Weiterbildung

habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in einem Seminar von 30 Stunden

aufbauend auf seine Ausbildung als medizinischer Masseur die theoretischen und

praktischen Kenntnisse in Laserakupunktur und Akupunktmassage zu erwerben. Dies

sei eine zusätzliche Therapieform, die sehr gut in das bereits vorhandene

Therapieangebot eines medizinischen Masseurs eingebaut werden könne und vom

Therapeuten keine grosse körperliche Belastung verlange. Diese Zusatzausbildung

komme der Rücken-Problematik des Beschwerdeführers sehr entgegen.

Am 22. April 2016 wurde seitens des H.___

berichtet, der Beschwerdeführer brauche nach einer Behandlungsdauer von zwei

bis zweieinhalb Stunden eine längere Pause, weil seine Rückenschmerzen in

dieser Zeit stark zunähmen (IV-Nr. 27). Die Schmerzen strahlten bis ins Bein

aus und er könne nicht mehr richtig an der Massageliege stehen. Nach einer

Pause von etwa zwei Stunden könne der Beschwerdeführer wieder für zwei bis

zweieinhalb Stunden arbeiten. Wenn er im Sitzen arbeiten könne, träten die Schmerzen

nicht so schnell auf. Es habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer

eine 50%ige Arbeitsbelastung als medizinischer Masseur mit den

dazwischenliegenden Pausen gut bewältigen könne.

4.1.8

Am 2. Juni 2016 erteilte die

Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für eine Ergänzungsausbildung

(Energetische Therapie, Meridiane und Lasertherapie) vom 15. April bis 30.

Juni 2016 (IV-Nr. 29) und sprach dem Beschwerdeführer am 30. September 2016

einen Arbeitsversuch vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 zu (IV-Nrn. 40, 50

und 52). Aufgrund fehlender Kundschaft war es dem Beschwerdeführer allerdings

nicht möglich, sein Pensum von anfänglich zwei Stunden pro Tag auszubauen und auf

möglichst acht Stunden pro Tag zu steigern (IV-Nr. 53). Aus diesem Grund

erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für ein Job-Coaching ab

22.

März 2017 für 20 Stunden (IV-Nr. 54). Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen

des Job-Coachings für die Stellensuche motiviert werden, eine konkrete

Anstellungschance ergab sich jedoch bis dahin noch nicht (IV-Nr. 59). Auf dem

ersten Arbeitsmarkt eine Vollzeitanstellung zu finden, wurde als unrealistisch

erachtet. Mit Abschlussbericht vom 29. Juni 2017 wurde die berufliche

Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 60).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr.

med. D.___ die Untersuchungsberichte zum vom Versicherten geklagten

Rückenleiden ein (IV-Nrn. 62, 65, und 68 f.). Diesen war Folgendes zu entnehmen:

4.2.2

Am 22. Mai 2017 wurde der

Beschwerdeführer bei PD Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, und Dr. med. J.___,

Orthopädische Chirurgie FMH, speziell Wirbelsäulenchirurgie, K.___ in [...],

vorstellig (IV-Nr. 68). Dabei wurde folgende Hauptdiagnose gestellt:

1.

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei

- Degenerativer

Veränderung der LWS

- Discusprotrusion LWK

4/5

- Bds. Fazettengelenksarthrose

LWK 4/5

- Mögliche

neuroforaminale Stenosen L4 bds.

Als Nebendiagnosen wurden festgehalten:

2.

St. n. zweimaliger

Exstirpation eines Epidermoides intrakraniell mit/bei

- Postoperativer

Blindheit

- Epilepsie

3.

Adipositas Grad III nach

WHO

4.

Bekannte arterielle

Hypertonie

5.

Schlafapnoe-Syndrom

mit/bei

- Therapie mit

CPAP-Maske

Die beiden Ärzte berichteten, beim

Beschwerdeführer sei es zur Zunahme seiner lumbalen Rückenbeschwerden gekommen,

welche belastungsabhängig seien und ihn bei der Arbeit behinderten. Aktuell

scheine der Beschwerdeführer bei ca. dreimal vier Stunden täglich (gemeint

wohl: wöchentlich, wie es auch weiter unten im Bericht steht) ausgeschöpft zu

sein. Bei starker Belastung komme es intermittierend auch zu Schmerzen in den

Füssen, manchmal auch zu Schmerzen im lateralen Bein rechts und im Oberschenkel

links. Schwere sensomotorische Ausfälle in den unteren Extremitäten könnten

nicht evaluiert werden. Die Rückenschmerzen seien im unteren LWS-Bereich

lokalisiert, womöglich auf Höhe LWK 4/5. Die Beweglichkeit der LWS sei aufgrund

der Schmerzen eingeschränkt, scheine jedoch im Kontext mit seinem Habitus nicht

wesentlich beeinträchtigt zu sein. In der bereits fünf Jahre alten MRI zeigten

sich degenerative Veränderungen der unteren LWS, insbesondere eine

Discusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 mit möglicher Einengung der Foraminae bds.

sowie Fazettengelenksarthrosen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen

in den Füssen und Beinen seien eher nicht dermatogen zuzuordnen. Dem

Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine

neurochirurgische Intervention wenig sinnvoll erscheine. Eine Gewichtsreduktion

könne von ärztlicher Seite her nur unterstützt werden. Durch die Reduktion des

Gewichts könne eine Entlastung der Wirbelsäule erzielt werden. Falls die

Rückenbeschwerden weiter zunehmen sollten, wäre als nächster Schritt eine

Infiltration der Fazettengelenksarthrosen zu empfehlen. Sie würden vorschlagen,

eine aktuelle Bildgebung der LWS durchzuführen. Was die Schmerzbehandlung

angehe, so scheine aktuell die Situation einigermassen kompensiert zu sein. Mit

Tramol liessen sich gemäss dem Beschwerdeführer die Schmerzen einstellen. Was

die Arbeitsfähigkeit betreffe, so würden im gesamten Kontext dreimal vier

Stunden wöchentlich als angemessen erachtet. Eine Umschulung auf eine

körperlich weniger belastende Arbeit als Laser-Akupunkteur scheine nicht

abwegig zu sein.

4.2.3

Die von PD Dr. med. I.___ und Dr.

med. J.___ angeregte aktuelle MRT der LWS wurde am 29. Mai 2017 in der L.___ in

[...] durchgeführt (IV-Nr. 67). Die bildgebende Dokumentation ergab, dass sich

der Hauptbefund im Segment LWK4/5 befinde, mit Affektion der L4 im Bereich der

Neuroforamina bds. durch Diskusgewebe und dorsale Abstützungsreaktion der

Wirbelkörper. Von cranial nach caudal bestehe eine zunehmende Spondylarthrose.

4.2.4

Zur aktuellen MRT der LWS

berichteten PD Dr. med. I.___ und PD Dr. med. M.___, Neurochirurgie FMH, dass

sich nach wie vor eine degenerativ veränderte LWS sowie von cranial nach caudal

zunehmende Spondylarthrosen zeigten. Im Segment LWK 4/5 zeige sich eine

Discusprotrusion, mögliche leichte foraminale Einengungen. Insgesamt sei der

Befund aber zu den Voraufnahmen als stationär zu betrachten. Zum aktuellen

Zeitpunkt sähen sie keine dringliche Indikation für eine neurochirurgische

Operation. Insbesondere sei es fraglich, ob die Beschwerden durch eine

Operation positiv beeinflusst werden könnten, da keine klaren neurogenen

Schmerzen zu eruieren seien. Das Hauptproblem seien nach wie vor die

belastungsabhängigen Rückenbeschwerden. Bei dieser Sachlage wäre, wenn überhaupt,

als nächster Schritt eine therapeutische, aber auch diagnostische

Fazettengelenksinfil-tration zu erwägen. Zum aktuellen Zeitpunkt scheine die

Schmerzsituation kompensiert zu sein, der Beschwerdeführer wünsche zurzeit auch

keine weiteren Massnahmen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und mögliche Frage

der Umschulung bleibe ihre Beurteilung wie letztmalig festgehalten (dreimal

vier Stunden pro Woche [vgl. E. II. 4.2.2 hiervor]).

4.3

Die eingeholten Berichte wurden

anschliessend dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ vorgelegt (IV-Nr. 69 f.). In seiner

Stellungnahme vom 25. Juli 2017 hielt er fest, aufgrund der erhobenen

klinischen und bildgebenden Befunde sei die Situation im Bereich der

Lendenwirbelsäule mit jener anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ am

24.

Juli 2015 vergleichbar. Bei dieser unveränderten Situation sei deshalb

an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.___ festzuhalten.

5.

5.1

Das Gutachten von Dr. med. C.___

wurde von einem rheumatologischen Facharzt verfasst. Es umfasst sowohl eine

ausführliche Anamnese als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden

und die objektiven Befunde. Ebenso beinhaltet die Expertise eine Auflistung der

Diagnosen (mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eine

Beurteilung und eine Prognose. Der Gutachter setzt sich kritisch mit

abweichenden ärztlichen Berichten auseinander und beantwortet abschliessend den

ihm unterbreiteten Fragekatalog. Das Gutachten ist somit umfassend und basiert

auf einer aktuellen Untersuchung. Die subjektiven Leiden des Beschwerdeführers

wurden im Rahmen der Beurteilung und Prognose berücksichtigt. Die Beurteilung,

das vorgeschlagene weitere Vorgehen (Arbeitsversuch bzw. Praktikum) sowie die

Beantwortung des Fragenkatalogs sind nachvollziehbar und begründet. Die

späteren Berichte der K.___ bestätigen, dass es keine objektivierbaren Befunde

gibt, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E.

II. 2.5.3 und 4.2 hiervor). Namentlich konnten die Ärzte der K.___ auch keine

neurogenen Schmerzen eruieren. Die neuen MRT-Aufnahmen zeigten gemäss der

Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ als auch der Ärzte der K.___ keine

neuen, dem Gutachter Dr. med. C.___ nicht bekannte Befunde. Vor diesem

Hintergrund erfüllt das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ die

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten und ist

als solches verwertbar (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor).

5.2

Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___

geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was die

Rückenbeschwerden anbelangt, im Vergleich zur Situation bei Erlass der

Verfügung vom 22. September 2014 stark verbessert hatte (vgl. E. II. 4.1.4

hiervor). Für den anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 23. Januar 2018 ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung des

RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Juli 2017 (E. II. 4.3 hiervor) von einer unveränderten

Situation auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG

vor. Der Rentenanspruch ist daher für die Zukunft, d.h. ab 1. April 2018,

umfassend neu zu beurteilen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

5.2.1

Auf Empfehlung des Gutachters wurde

versucht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit als Masseur durch einen Arbeitsversuch zu eruieren (IV-Nrn. 26 f., 40,

52.

und 80). Offenbar begann der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 (so

Protokolleintrag vom 2. Februar 2016) oder 20. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 27 S.

4) einen durch das H.___ vermittelten Arbeitsversuch in der Massagepraxis N.___.

Laut Protokolleintrag vom 2. Februar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer drei

bis vier Tage pro Woche von ca. 12 bis 19 Uhr. Es handle sich um eine

Gesundheitsmassagepraxis, wo Massagen zwischen 30 und 60 Minuten angeboten

würden. Der Beschwerdeführer berichtete, aktuell gehe es ihm recht gut, er

benötige aber manchmal zwischen den Patienten eine halbstündige Pause. Gestern

habe er zum ersten Mal drei oder vier Patienten hintereinander behandelt; das

habe ihm gar nicht gut getan, er habe am Abend starke Schmerzen verspürt. An

einer Besprechung vom 14. April 2016 erklärte N.___, der Beschwerdeführer habe

anfänglich zu 60 % gearbeitet, was aber zuviel gewesen sei, und arbeite nun mit

einem Pensum von 40 % bis 50 %. Das gehe gut, wobei anzumerken sei, dass der

Beschwerdeführer nach ca. zwei Stunden immer eine Pause von ein bis anderthalb

Stunden benötige, was nicht sehr ideal sei. Man kam daher überein, den Arbeitsversuch

abzubrechen und einen Kurs im Bereich Akupunkturmassage/Lasertherapie in

Aussicht zu nehmen (Protokolleintrag vom 14. April 2016). Der

Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nochmals und teilte mit, er verstehe

nicht, wie N.___ auf ein Pensum von 60 % gekommen sei; er habe anfänglich drei

bis vier Tage gearbeitet, zurzeit seien es aber nur noch zwei Tage. Er wisse

nicht, ob er wirklich 50 % arbeiten könne. Man kam überein, er werde nun die

Zusatzausbildung machen und anschliessend werde ein neuer Arbeitsversuch in

Aussicht genommen, bei dem er die neue (sitzende) Therapieform anwenden könne. Dem

Bericht des H.___ über diesen Arbeitsversuch vom 22. April 2016 (IV-Nr. 27)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen

nach einer Behandlungsdauer von zwei bis zweieinhalb Stunden eine längere Pause

benötige. Die Schmerzen würden ins Bein ausstrahlen und er könne nicht mehr

richtig an der Massageliege stehen. Nach einer Pause von etwa zwei Stunden könne

der Beschwerdeführer dann wieder für zwei bis zweieinhalb Stunden arbeiten. Sofern

der Beschwerdeführer im Sitzen arbeiten könne, würden seine Schmerzen nicht so

schnell auftreten. Die Abklärungszeit habe deutlich gezeigt, dass der

Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsbelastung als medizinischer Masseur mit den

dazwischenliegenden Pausen gut bewältigen könne. Die Eingliederungsfachfrau

hielt in einem Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 28) fest, der

Beschwerdeführer sei während drei Monaten in der Praxis von N.___ als Masseur tätig

gewesen. Er habe an zwei Tagen gearbeitet, nicht wie notiert zu einem 50%-Pensum.

Nach zwei bis zweieinhalb Stunden träten starke Schmerzen auf und er benötige

eine Pause.

5.2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsausbildung in Akupunktmassage und

Lasertherapie finanziert hatte, da diese Therapieformen im Sitzen ausgeübt

werden können, wurde ein weiterer Arbeitsversuch bei der O.___ durchgeführt (IV-Nr.

28.

und 40). Zu Beginn arbeitete der Beschwerdeführer dort an drei Tagen pro

Woche jeweils zwei Stunden (Protokolleintrag vom 8. November 2016). Bis

zum Ende des Arbeitsversuches konnte er sein Pensum ab und zu auf vier Stunden

steigern (Protokolleintrag vom 1. März 2017). Aufgrund des fehlenden

Kundenstamms konnte das Pensum jedoch nicht weiter ausgebaut werden.

5.2.3

Der Bericht vom 22. April 2016

über den Arbeitsversuch bei der H.___ (IV-Nr. 27) erweckt den Anschein,

der Beschwerdeführer sei in einem 50%-Pensum tätig gewesen. Aus dem

Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer

nicht in einem 50%-Pensum tätig war, sondern an zwei Tagen pro Woche gearbeitet

hat (IV-Nr. 28 S. 1; vgl. auch den zweiten Protokolleintrag vom 14. April 2016).

Unter Berücksichtigung des Pausenbedarfs kann demnach nicht von einem

tatsächlich erbrachten 50%-Pensum gesprochen werden. Beim zweiten

Arbeitsversuch, der nach Absolvierung der Ergänzungsausbildung, welche dem

Beschwerdeführer häufigeres Arbeiten in sitzender Position und somit ein

Arbeiten in Wechselhaltung ermöglichte, was sich wiederum entlastend auf den

Rücken auswirkte, scheiterte die Quantifizierung des Pensums am fehlenden

Kundenstamm.

5.2.4

Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, bezogen

auf die Tätigkeit als medizinischer Masseur (A.S. 2). Zur Begründung wird

erklärt, der Beschwerdeführer habe in einem Arbeitsversuch vom 6. Januar 2016

bis 14. April 2016 ein Pensum von 50 % mit Erholungspausen «durchaus ausfüllen

können». Dieser Feststellung kann so nicht beigepflichtet werden. Wie

dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen eines zeitlichen Pensums von 50 %, also rund 20 Stunden pro Woche

eine volle Leistung erbracht hätte. Die Präsenzzeit scheint zwar anfänglich

dieses Ausmass erreicht zu haben, die regelmässigen langen Pausen führten aber

dazu, dass die tatsächliche Arbeitszeit niedriger war. Im weiteren Verlauf lag

auch die Präsenzzeit eher unter 50 %, und mit den Pausen wurde dieses Pensum

deutlich unterschritten. Aus dem zweiten Arbeitsversuch in der O.___ lassen

sich keine zuverlässigen Rückschlüsse ziehen, weil der Kundenstamm nicht gross

genug war, um ein Pensum von 50 % auszuschöpfen.

5.2.5

Zusammenfassend muss festgehalten

werden, dass zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Masseur –

einschliesslich derjenigen in Akupunktmassage und Lasertherapie – keine

zuverlässigen Aussagen möglich sind. Der Gutachter Dr. med. C.___ erachtete es

als angezeigt, diese Frage durch einen Arbeitsversuch ergänzend abzuklären. Die

Beschwerdegegnerin hat diese Empfehlung umgesetzt. Die durchgeführten

Arbeitsversuche ergaben aber kein verlässliches Resultat. Der

Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in der

angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe in einem

Arbeitsversuch vom 6. Januar 2016 bis 14. April 2016 ein 50%-Pensum mit

Erholungspausen durchaus ausfüllen können, und daraus auf eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % in der Tätigkeit als Masseur schliesst. Es kommt hinzu, dass in der

Vergangenheit trotz einem offenbar gesamthaft recht hohen Erwerbspensum ein

Anspruch auf eine halbe Rente bestand, was die Frage aufwirft, ob die

Sehbehinderung nicht doch auch in dieser Tätigkeit zusätzliche Einschränkungen

bewirkt hat.

5.3

Ergänzende Abklärungen zur

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Masseur könnten

unterbleiben, falls sich der Rentenanspruch auch sonst klären lässt.

5.3.1

Eine adaptierte Tätigkeit ist dem

Beschwerdeführer gemäss rheumatologischem Gutachten ohne zeitliche

Einschränkung zumutbar. Zu den Anforderungen an eine solche Tätigkeit führt Dr.

med. C.___ aus, diese müsse der Blindheit angepasst werden und die Belastung

müsse im Bereich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bleiben, mit der

Möglichkeit die Position zu wechseln, teilweise sitzend, teilweise

stehend/gehend (IV-Nr. 17 S. 10). Auch auf diese Ergebnisse des beweiswertigen

Gutachtens kann abgestellt werden. Es stellt sich somit die Frage, welche

Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt diesem Zumutbarkeitsprofil – auch

unter Berücksichtigung der Sehbehinderung – gerecht werden.

5.3.2

Nach der Rechtsprechung dürfen die

Anforderungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten nicht

überspannt werden. Der Versicherer ist im Rahmen des Einkommensvergleichs nicht

gehalten, konkrete Arbeitsstellen nachzuweisen, sondern es wird von einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob der

Versicherte tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten

kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss

theoretischer Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13.

Juni 2017 E. 4.1). Wenn das von medizinischer Seite umschriebene

Zumutbarkeitsprofil jedoch Einschränkungen besonderer Art oder Schwere aufweist

oder wenn eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen vorliegt, ist es

den Organen der Rechtsanwendung nicht immer möglich, die Verwertbarkeit des

verbliebenen Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

beurteilen. In dieser Konstellation kann es sich als notwendig erweisen, in

Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung der erwerblichen

Nutzbarkeit des Leistungsvermögens Fachpersonen der beruflichen Integration und

Berufsberatung heranzuziehen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Diese

Fachpersonen der Berufsberatung sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten

aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen

Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20).

Eine derartige Ausnahmekonstellation

liegt hier vor: Gemäss der gutachterlichen Beurteilung sind dem

Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positionswechseln (sitzend, stehend/gehend)

zumutbar. Es steht ausser Zweifel, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt

zahlreiche Tätigkeiten umfasst, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Ob

sich darunter auch Arbeiten finden, welche kein Sehvermögen verlangen und dem

Beschwerdeführer, der an faktischer Blindheit leidet, zugänglich sind, kann das

Versicherungsgericht aber nicht mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen.

Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage unter Beizug von Fachpersonen der

beruflichen Integration oder der Berufsberatung ergänzend abzuklären haben.

6.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Masseur nicht zuverlässig

beurteilt werden kann. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___ vermied

eine abschliessende Aussage zu dieser Frage und empfahl ergänzende Abklärungen

durch einen Arbeitsversuch. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der

Beschwerdeführer zunächst einen Arbeitsversuch als Masseur und anschliessend –

nach der durch die Beschwerdegegnerin finanzierten Zusatzausbildung – einen

weiteren Arbeitsversuch in der Tätigkeit im Bereich

Akupunktmassage/Lasertherapie, welche grossenteils sitzend ausgeübt werden

kann, absolvieren. Beide Arbeitsversuche führten aber zu keinem klaren

Ergebnis. Das Invalideneinkommen und damit der Invaliditätsgrad können daher

nicht auf dieser Basis bestimmt werden. In Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit

gelangte der Gutachter Dr. med. C.___ aus rheumatologischer Sicht zu einer

vollen Arbeitsfähigkeit. Darauf kann abgestellt werden. Die Frage, wie sich

diese Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der schweren Sehbehinderung auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten liesse, erfordert jedoch eine

zusätzliche Stellungnahme einer Fachperson der Berufsberatung. Diese hat zu

erläutern, welche konkreten, dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten auf dem

(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt für eine Person mit der Sehbehinderung des

Beschwerdeführers vorhanden sind. Auf dieser Basis wird es gegebenenfalls

möglich sein, das Einkommen zu bestimmen, welches der Beschwerdeführer trotz

der behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

zu erzielen vermöchte. Sollte sich herausstellen, dass einzig eine Tätigkeit

als Masseur, medizinischer Masseur oder eine vergleichbare Arbeit infrage

kommt, wären ergänzende Abklärungen zur diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit

durchzuführen, deren Ergebnis zurzeit ungewiss ist. Die Sache ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Zusatzabklärungen

veranlasse.

7.

Die Beschwerde ist im

vorstehend umschriebenen Sinn gutzuheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und

neuer Beurteilung (mit offenem Ausgang) gilt unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen (BGE

132.

V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer ist daher eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Seine Vertretung macht in der Kostennote vom

14.

Mai 2018 (A.S. 22) einen Zeitaufwand von sieben Stunden geltend, was als

angemessen gelten kann. Der bis Juni 2019 mit der Sache befasste Vertreter ist

nach Lage der Akten Jurist ohne Rechtsanwaltspatent. Praxisgemäss beträgt der

für die Parteientschädigung massgebende Stundenansatz für fachlich

qualifizierte Vertreter ohne Anwaltspatent die Hälfte des ordentlichen

Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes, mithin CHF 115.00 (vgl. § 161 i.V.m. §

160.

Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Bei einem Aufwand von

sieben Stunden ergibt sich mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 30.00

und der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von

CHF 899.30.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die

Beschwerdegegnerin gilt für die Belange der Kostenregelung auch insoweit als

unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ab 1. April 2018 neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 899.30 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold