VSBES.2018.81
Invalidenrente
8. Juli 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 1997 wurden beim Versicherten A.___,
geboren 1972, eine Fere Amaurose beidseits bei frontotemporalem Epidermoid
rechts diagnostiziert (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.5 S. 56 f.). Er meldete
sich daher am 3. April 1998 bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.2 S. 19 ff.). Diese sprach ihm mit Verfügung vom
16. Februar 1999 rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente zu
(IV-Nr. 1.3 S. 1, 64 f.). Von März 2002 bis April 2005 liess sich der
Beschwerdeführer zum Masseur umschulen (IV-Nrn. 1.7 S. 36 ff., 1.5 S. 41 f. und
1.4 S. 55 f.) und war anschliessend als solcher tätig (IV-Nr. 1.7 S. 10 ff., S.
17 ff., S. 30 ff. und S. 42 f.). Die ganze Rente wurde daher mit Verfügung vom
22. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. August 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt
(IV-Nr. 1.4 S. 51 und 1.3 S. 1, 41 f.).
1.2 Im Mai/Juni 2012 kamen zur
Sehbehinderung des Versicherten noch Rückenprobleme hinzu (IV-Nr. 1.3 S. 16 f.
und IV-Nr. 1.5 S. 39). Diese wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, was die
Kündigungen seiner beiden Anstellungen zur Folge hatte (IV-Nr. 1.7 S. 3 f.
[Einträge vom 26. und 4. März 2013 sowie vom 18. Dezember 2013] und
S. 6 f.). Die IV-Stelle des Kantons [...] passte in der Folge die
IV-Rente an. Dem Beschwerdeführer wurde ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente
zugesprochen. Die entsprechende Verfügung erging am 22. September 2014 (IV-Nrn.
1.4 S. 1 ff. und 1.3 S. 17).
2. Infolge Wohnsitzwechsels überwies
die IV-Stelle des Kantons [...] die Akten des Versicherten an die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle). Diese leitete eine Rentenrevision
ein und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C.___,
Facharzt Rheumatologie FMH (IV-Nrn. 9 und 12). Diese fand am 15. Juli 2015
statt (IV-Nr. 14). Das Gutachten datiert vom 24. Juli 2015 (IV-Nr. 17).
3. Gestützt auf die Beurteilung
des Gutachters sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch für
die Dauer vom 6. Januar bis 31. Mai 2016 zu (Verfügung vom 23. März 2016,
IV-Nr. 26). Anschliessend erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine
Ergänzungsausbildung (Energetische Therapie, Meridiane und Lasertherapie) vom
15. April bis 30. Juni 2016 (IV-Nr. 29). Es folgte vom 1. September 2016 bis
31. Mai 2017 ein weiterer Arbeitsversuch (IV-Nrn. 40, 50 und 52) und ab 22.
März 2017 ein Job-Coaching (IV-Nr. 54). Mit Abschlussbericht vom 29. Juni
2017 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 60).
4. Die IV-Stelle zog bei Dr. med. D.___,
Allgemeine Medizin FMH, die Untersuchungsberichte zum vom Versicherten
geklagten Rückenleiden bei (IV-Nrn. 62, 65, und 68 f.). Anschliessend liess Dr.
med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zur Sache Stellung nehmen (IV-Nr. 69 f.). Gestützt auf dessen Beurteilung
stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. September 2017
in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen
(IV-Nr. 73). Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2017 Einwände
erheben (IV-Nr. 76).
5. Mit Verfügung vom 23. Januar
2018 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und reduzierte die bisherige Rente
auf eine halbe Rente. Die Herabsetzung erfolgte auf den ersten Tag des zweiten
Monats seit der Zustellung der Verfügung (IV-Nr. 84, A.S. 1 ff.).
6. Gegen diese Verfügung lässt der
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. März 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei dem
Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen.
2. Eventualiter
seien weitere und genauere Abklärungen im Zusammenhang mit der Belastbarkeit
des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Eingabe vom 27. April 2018
verweist die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf die Akten sowie
die Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort (A.S. 17).
8. Am 14. Mai 2018 reicht die
Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 20 ff.).
9. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019
wird den Parteien mitgeteilt, nach vorläufiger, unpräjudizieller Prüfung komme
eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden
Abklärungen, insbesondere in berufsberaterischer Hinsicht, in Betracht. Mit Blick
auf die Rechtsprechung (BGE 137 V 314) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit
geboten, die Beschwerde zurückzuziehen, um zu vermeiden, dass nach der
allfälligen Rückweisung ein für ihn ungünstigeres Ergebnis resultieren könnte
(A.S. 24 f.). Der Beschwerdeführer lässt am 17. Juni 2019 mitteilen, er halte
an der Beschwerde fest (A.S. 27).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht
auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung vom 23.
Januar 2018 aufgehoben hat. Die Verfügung wurde der Vertretung des
Beschwerdeführers am 1. Februar 2018 eröffnet. Die Herabsetzung würde somit auf
den 1. April 2018 wirksam.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Den zeitlichen Ausgangspunkt für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bestimmt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108), hier also die Verfügung vom 22. September 2014. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der
Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es
erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung
im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher
Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu
erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der
Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall
Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung
ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.
Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die
juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch
zugemutet werden. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen,
für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen
der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.
3.2
S. 195 f., mit Hinweis auf BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 und das Urteil des
Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1 [nicht publiziert
in BGE 139 V 28]).
3.3
3.3.1
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.3.2
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015, E. 7 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer war
ursprünglich als Hilfsmonteur im Heizungsbereich tätig, verfügte jedoch über
keinen Berufsabschluss (IV-Nr. 1.7 S. 131 ff.). 1997 wurde bei ihm eine Fere
Amaurose beidseits bei frontotemporalem Epidermoid rechts diagnostiziert
(IV-Nr. 1.5 S.56 f.). Er meldete sich daher am 3. April 1998 bei der IV-Stelle
des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.2 S. 19 ff.). Aufgrund seiner
Sehbehinderung sprach ihm die IV-Stelle des Kantons [...] ab Dezember 1998 eine
ganze IV-Rente zu (IV-Nr. 1.3 S. 57 ff.). Von August 1999 bis März
2001.
durchlief der Beschwerdeführer verschiedene berufliche Massnahmen und
bezog während dieser Zeit ein Taggeld (IV-Nr. 1.3 S. 53). Ab dem 1. März 2001
wurde ihm wiederum eine ganze IV-Rente ausgerichtet, da die IV-Stelle des
Kantons [...] davon ausging, der Beschwerdeführer sei trotz absolvierter Grundschulung
(Vorkurs zur Masseurausbildung) nicht eingliederbar und nur im geschützten
Rahmen einsetzbar. Von März 2002 bis April 2005 liess sich der Beschwerdeführer
auf eigene Kosten zum medizinischen Masseur umschulen (IV-Nrn. 1.7 S. 36
ff., 1.5 S. 41 f. und 1.4 S. 55 f.) und schloss diese Ausbildung entgegen den
Erwartungen der IV-Stelle des Kantons [...] erfolgreich ab (IV-Nr. 1.7 S. 36
ff.). Nach erfolgter Umschulung übernahm die IV-Stelle des Kantons [...] die
entstandenen Kosten rückwirkend (IV-Nrn. 1.5 S. 41 und 1.3 S. 41) und reduzierte
die ganze IV-Rente auf eine halbe, da von einer rund 60%igen Arbeitsfähigkeit
mit reduzierter Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde (IV-Nrn. 1.4 S. 51 und 1.3
S. 42). Des weiteren wurden Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
gewährt (IV-Nr. 1.4 S. 49 f.). Trotz der Anstellung als Masseur bei der F.___
AG in [...] (Arbeit auf Abruf) wurde der Beschwerdeführer erneut der IV-Stelle
des Kantons [...] zugewiesen, da er nach Meinung des RAV-Personalberaters auf
dem ersten Arbeitsmarkt behinderungsbedingt praktisch nicht vermittelbar sei.
Erneut wurde Antrag auf Arbeitsvermittlung gestellt, dies mit der Überlegung,
die bisherige Temporärstelle in eine Festanstellung umwandeln zu können (IV-Nr.
1.3
S. 40), was dem Beschwerdeführer in der Folge auch gelang (IV-Nr. 1.3 S.
36). Zusätzlich fand der Beschwerdeführer eine weitere Anstellung im Umfang von
40.
% in der Praxis G.___ GmbH in [...]. Insgesamt war er in einem 90%-Pensum
tätig und die Arbeitsvermittlung wurde abgeschlossen (IV-Nr. 1.3 S. 34 f.). Aus
dem Einkommensvergleich ergab sich nach wie vor ein IV-Grad von 50 %, weshalb
weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet wurde.
4.1.2
Im Juni 2012 kamen zur Sehbehinderung
des Beschwerdeführers noch Rückenprobleme hinzu (IV-Nr. 1.3 S. 16 f.), die sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und die Kündigungen beider Anstellungen zur
Folge hatte (IV-Nr. 1.7 S. 3 f. und S. 7). Die IV-Stelle des Kantons [...] erhöhte
daraufhin die halbe IV-Rente vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 auf
eine ganze Rente, senkte diese infolge verbessertem Gesundheitszustand vom 1.
Februar 2013 bis 30. Juni 2013 wieder auf eine halbe Rente und erhöhte diese infolge
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 2013 wiederum auf eine
ganze IV-Rente (Verfügung vom 22. September 2014; IV-Nrn. 1.4 S. 1 ff. und 1.3
S. 17).
4.1.3
Im Rahmen des Revisionsverfahrens
(IV-Nr. 1.4 S. 10) beantragte der Beschwerdeführer eine Weiterbildung zum
Akupunkteur (Protokolleintrag vom 20. April 2015). Im Hinblick auf die
beruflichen Perspektiven und die Einschätzung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers fand am 20. April 2015 ein Gespräch zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin statt (IV-Nrn. 5 und 7 S. 4). Zur Klärung der Leistungsansprüche
des Beschwerdeführers wurde Dr. med. C.___ mit der Durchführung einer
rheumatologischen Begutachtung beauftragt (IV-Nrn. 14 und 17).
4.1.4
Anlässlich der Begutachtung
berichtete der Beschwerdeführer über Schmerzen am lumbosakralen Übergang
paravertebral rechts auf Höhe des Beckenkamms mit Auftreten nach langem Sitzen
oder beim Lastenheben (IV-Nr. 17 S. 8). In den letzten Monaten sei er mehrheitlich
schmerzfrei gewesen. Die Schmerzen bewertete er mit 0/10 und bei Auftreten von
Schmerzen mit bis maximal 3/10. Früher, insbesondere im Jahr 2012, seien die
Schmerzen viel stärker gewesen, so dass weder eine sitzende noch eine stehende
Position möglich gewesen sei, ebenso kein Stehen mit verdrehter Haltung z.B.
beim Massieren von Kunden. Der Gutachter merkte an, dass der Beschwerdeführer
keine Schmerzmittel/Entzündungshemmer einnehme. Auffallend sei, dass der
Beschwerdeführer auch in Zeiten, in denen er unter Schmerzen gelitten hatte,
weder Schmerzmittel noch Entzündungshemmer eingenommen habe.
Dr. med. C.___ stellte folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 17 S. 9):
1.
Aktenanamnestisch,
St. n. Lumbospondylogensyndrom bzw. St. n. lumboradikulärem Syndrom rechts mit/bei:
- Auftreten im Jahr
2012.
mit Besserung unter konservativer Therapie
- Aktenanamnestisch,
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Diskusprotrusion L4/L5,
Spondylarthrosen L2 bis S1, leichter Spinalstenose
- Klinisch,
keine Funktionseinschränkung und keine Schmerzen bei der klinischen
Untersuchung vom 15. Juli 2015
2.
Amaurose (Blindheit)
mit/bei:
- St. n.
fronto-temporalem Epidermoid rechts 1997
- St. n. radikal-Exstirpation
am 18. Dezember 1997
- St. n.
osteoplastischer Rekraniotomie am 8. September 2003
Als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit
erachtete der Gutachter hingegen die folgenden Diagnosen:
3.
Partielle
Epilepsie mit partiell-komplexen Anfällen (1. Diagnose im Jahr 2003, ohne
Anfälle unter Therapie)
4.
Adipositas per magna Body-Mass-Index
43.
kg/m2
5.
Schlafapnoe-Syndrom
6.
Nikotinabusus
ca. 30 pack-year
Insgesamt gelangte Dr. med. C.___ zur
Auffassung, dass es aus rheumatologischer Sicht keine objektiven Zeichen gebe,
die gegen eine Tätigkeit als Masseur sprächen (IV-Nr. 17 S. 10 Ziffer 5). Wegen
der Episoden mit Lumbospondylogensyndrom bzw. mit radikulärem Syndrom rechts im
Jahr 2012 sei jedoch die Zumutbarkeit rein medizinisch-theoretisch. Nur ein
Arbeitsversuch bzw. Praktikum als Masseur könne aufzeigen, ob die jetzige
Belastbarkeit für eine Tätigkeit als Masseur gegeben sei. Falls ein
Arbeitsversuch bzw. Praktikum (durch die IV-Stelle organisiert) aufzeigen
würde, dass die bisherige Tätigkeit als Masseur nicht mehr zumutbar sei, wäre
eine den Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar ohne zeitliche Einschränkung
(vgl. IV-Nr. 17 S. 11 Ziffer 7.2.2). Eine angepasste Tätigkeit müsste die
Blindheit des Versicherten berücksichtigen. Dazu dürfte die Belastung im
Bereich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bleiben, mit der
Möglichkeit die Position zu wechseln, teilweise sitzend, teilweise
stehend/gehend.
Dr. med. C.___ beurteilte den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – soweit aufgrund der Unterlagen
beurteilbar – als seit dem 1. September 2012 stark verbessert (IV-Nr. 17 S. 11
Ziffer 7.1.1). Bei der Kontrollvisite vom 15. Juli 2015 sei der
Beschwerdeführer betreffend Rücken beschwerdefrei ohne objektive Funktionseinschränkung
gewesen.
4.1.5
Am 6. August 2015 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten ein (IV-Nr. 19). Bezüglich
der Schmerzen am Untersuchungstag und den Monaten davor wies er darauf hin,
dass er seit seinem Rückfall im April 2013 keiner beruflichen Belastung mehr
ausgesetzt gewesen sei. Es sei aber immer noch so, dass es auf die Stellung und
die Belastung ankomme. Insgesamt kritisierte er am Gutachten eher Details, den
relevanten Feststellungen im Gutachten, wie etwa dem seit Juni 2012 stark
verbesserten Gesundheitszustand, widersprach er hingegen nicht.
4.1.6
Der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, beurteilte
in der Stellungnahme vom 16. September 2015 das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. C.___ als verwertbar (IV-Nr. 21 S. 3). Weiter hielt er fest, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenerhöhung im
Juli 2013 deutlich verbessert. Der Gutachter habe keine klinische
Rückenproblematik mehr feststellen können. Im Tätigkeitsbereich Akupressur,
Akupunktur und Triggerpunktmassagen bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Die Chancen
stünden gut, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich eine volle
Arbeitsfähigkeit erreiche. Die entsprechende Ausbildung könne daher unterstützt
werden.
4.1.7
Mit Verfügung vom 23. März 2016
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch für die
Dauer vom 6. Januar bis 31. Mai 2016 zu (IV-Nr. 26). Am 22. März 2016
berichtete die Beschwerdegegnerin, dass man mit der Leistung des
Beschwerdeführers sehr zufrieden sei (IV-Nr. 25). Es habe sich herausgestellt,
dass er nach einer Behandlungsdauer von anderthalb bis maximal zwei Stunden
wegen Rückenschmerzen, welche in die Beine ziehen würden, eine Pause von ca.
einer Stunde einlegen müsse. Sein Bein werde ganz kühl und gefühlslos. Nach
etwa einer Stunde Erholungszeit sei der Beschwerdeführer für die nächsten
Patienten wieder voll einsatzfähig. Demnächst sei eine Steigerung des Pensums
um 10 % bis 20 % vorgesehen. Eine vom Beschwerdeführer angesprochene komplette
berufliche Neuorientierung in Richtung TCM oder Akupunktur werde als nicht
sinnvolle Alternative angesehen. Um seine Kassenanerkennung zu erhalten, sei
der Beschwerdeführer verpflichtet, jährlich 35 Stunden Weiterbildung
nachzuweisen. Daher werde er vom 4. bis 8. Mai 2016 am H.___ den speziell für
blinde und sehbehinderte Medizinische Masseure mit eidg. Fachausweis
angebotenen und vom SBV finanziell subventionierten Weiterbildungskurs
besuchen. Das Thema laute «Akupunktmassage». Zusätzlich zu dieser Weiterbildung
habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in einem Seminar von 30 Stunden
aufbauend auf seine Ausbildung als medizinischer Masseur die theoretischen und
praktischen Kenntnisse in Laserakupunktur und Akupunktmassage zu erwerben. Dies
sei eine zusätzliche Therapieform, die sehr gut in das bereits vorhandene
Therapieangebot eines medizinischen Masseurs eingebaut werden könne und vom
Therapeuten keine grosse körperliche Belastung verlange. Diese Zusatzausbildung
komme der Rücken-Problematik des Beschwerdeführers sehr entgegen.
Am 22. April 2016 wurde seitens des H.___
berichtet, der Beschwerdeführer brauche nach einer Behandlungsdauer von zwei
bis zweieinhalb Stunden eine längere Pause, weil seine Rückenschmerzen in
dieser Zeit stark zunähmen (IV-Nr. 27). Die Schmerzen strahlten bis ins Bein
aus und er könne nicht mehr richtig an der Massageliege stehen. Nach einer
Pause von etwa zwei Stunden könne der Beschwerdeführer wieder für zwei bis
zweieinhalb Stunden arbeiten. Wenn er im Sitzen arbeiten könne, träten die Schmerzen
nicht so schnell auf. Es habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer
eine 50%ige Arbeitsbelastung als medizinischer Masseur mit den
dazwischenliegenden Pausen gut bewältigen könne.
4.1.8
Am 2. Juni 2016 erteilte die
Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für eine Ergänzungsausbildung
(Energetische Therapie, Meridiane und Lasertherapie) vom 15. April bis 30.
Juni 2016 (IV-Nr. 29) und sprach dem Beschwerdeführer am 30. September 2016
einen Arbeitsversuch vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 zu (IV-Nrn. 40, 50
und 52). Aufgrund fehlender Kundschaft war es dem Beschwerdeführer allerdings
nicht möglich, sein Pensum von anfänglich zwei Stunden pro Tag auszubauen und auf
möglichst acht Stunden pro Tag zu steigern (IV-Nr. 53). Aus diesem Grund
erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für ein Job-Coaching ab
22.
März 2017 für 20 Stunden (IV-Nr. 54). Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen
des Job-Coachings für die Stellensuche motiviert werden, eine konkrete
Anstellungschance ergab sich jedoch bis dahin noch nicht (IV-Nr. 59). Auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine Vollzeitanstellung zu finden, wurde als unrealistisch
erachtet. Mit Abschlussbericht vom 29. Juni 2017 wurde die berufliche
Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 60).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr.
med. D.___ die Untersuchungsberichte zum vom Versicherten geklagten
Rückenleiden ein (IV-Nrn. 62, 65, und 68 f.). Diesen war Folgendes zu entnehmen:
4.2.2
Am 22. Mai 2017 wurde der
Beschwerdeführer bei PD Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, und Dr. med. J.___,
Orthopädische Chirurgie FMH, speziell Wirbelsäulenchirurgie, K.___ in [...],
vorstellig (IV-Nr. 68). Dabei wurde folgende Hauptdiagnose gestellt:
1.
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit/bei
- Degenerativer
Veränderung der LWS
- Discusprotrusion LWK
4/5
- Bds. Fazettengelenksarthrose
LWK 4/5
- Mögliche
neuroforaminale Stenosen L4 bds.
Als Nebendiagnosen wurden festgehalten:
2.
St. n. zweimaliger
Exstirpation eines Epidermoides intrakraniell mit/bei
- Postoperativer
Blindheit
- Epilepsie
3.
Adipositas Grad III nach
WHO
4.
Bekannte arterielle
Hypertonie
5.
Schlafapnoe-Syndrom
mit/bei
- Therapie mit
CPAP-Maske
Die beiden Ärzte berichteten, beim
Beschwerdeführer sei es zur Zunahme seiner lumbalen Rückenbeschwerden gekommen,
welche belastungsabhängig seien und ihn bei der Arbeit behinderten. Aktuell
scheine der Beschwerdeführer bei ca. dreimal vier Stunden täglich (gemeint
wohl: wöchentlich, wie es auch weiter unten im Bericht steht) ausgeschöpft zu
sein. Bei starker Belastung komme es intermittierend auch zu Schmerzen in den
Füssen, manchmal auch zu Schmerzen im lateralen Bein rechts und im Oberschenkel
links. Schwere sensomotorische Ausfälle in den unteren Extremitäten könnten
nicht evaluiert werden. Die Rückenschmerzen seien im unteren LWS-Bereich
lokalisiert, womöglich auf Höhe LWK 4/5. Die Beweglichkeit der LWS sei aufgrund
der Schmerzen eingeschränkt, scheine jedoch im Kontext mit seinem Habitus nicht
wesentlich beeinträchtigt zu sein. In der bereits fünf Jahre alten MRI zeigten
sich degenerative Veränderungen der unteren LWS, insbesondere eine
Discusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 mit möglicher Einengung der Foraminae bds.
sowie Fazettengelenksarthrosen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen
in den Füssen und Beinen seien eher nicht dermatogen zuzuordnen. Dem
Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine
neurochirurgische Intervention wenig sinnvoll erscheine. Eine Gewichtsreduktion
könne von ärztlicher Seite her nur unterstützt werden. Durch die Reduktion des
Gewichts könne eine Entlastung der Wirbelsäule erzielt werden. Falls die
Rückenbeschwerden weiter zunehmen sollten, wäre als nächster Schritt eine
Infiltration der Fazettengelenksarthrosen zu empfehlen. Sie würden vorschlagen,
eine aktuelle Bildgebung der LWS durchzuführen. Was die Schmerzbehandlung
angehe, so scheine aktuell die Situation einigermassen kompensiert zu sein. Mit
Tramol liessen sich gemäss dem Beschwerdeführer die Schmerzen einstellen. Was
die Arbeitsfähigkeit betreffe, so würden im gesamten Kontext dreimal vier
Stunden wöchentlich als angemessen erachtet. Eine Umschulung auf eine
körperlich weniger belastende Arbeit als Laser-Akupunkteur scheine nicht
abwegig zu sein.
4.2.3
Die von PD Dr. med. I.___ und Dr.
med. J.___ angeregte aktuelle MRT der LWS wurde am 29. Mai 2017 in der L.___ in
[...] durchgeführt (IV-Nr. 67). Die bildgebende Dokumentation ergab, dass sich
der Hauptbefund im Segment LWK4/5 befinde, mit Affektion der L4 im Bereich der
Neuroforamina bds. durch Diskusgewebe und dorsale Abstützungsreaktion der
Wirbelkörper. Von cranial nach caudal bestehe eine zunehmende Spondylarthrose.
4.2.4
Zur aktuellen MRT der LWS
berichteten PD Dr. med. I.___ und PD Dr. med. M.___, Neurochirurgie FMH, dass
sich nach wie vor eine degenerativ veränderte LWS sowie von cranial nach caudal
zunehmende Spondylarthrosen zeigten. Im Segment LWK 4/5 zeige sich eine
Discusprotrusion, mögliche leichte foraminale Einengungen. Insgesamt sei der
Befund aber zu den Voraufnahmen als stationär zu betrachten. Zum aktuellen
Zeitpunkt sähen sie keine dringliche Indikation für eine neurochirurgische
Operation. Insbesondere sei es fraglich, ob die Beschwerden durch eine
Operation positiv beeinflusst werden könnten, da keine klaren neurogenen
Schmerzen zu eruieren seien. Das Hauptproblem seien nach wie vor die
belastungsabhängigen Rückenbeschwerden. Bei dieser Sachlage wäre, wenn überhaupt,
als nächster Schritt eine therapeutische, aber auch diagnostische
Fazettengelenksinfil-tration zu erwägen. Zum aktuellen Zeitpunkt scheine die
Schmerzsituation kompensiert zu sein, der Beschwerdeführer wünsche zurzeit auch
keine weiteren Massnahmen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und mögliche Frage
der Umschulung bleibe ihre Beurteilung wie letztmalig festgehalten (dreimal
vier Stunden pro Woche [vgl. E. II. 4.2.2 hiervor]).
4.3
Die eingeholten Berichte wurden
anschliessend dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ vorgelegt (IV-Nr. 69 f.). In seiner
Stellungnahme vom 25. Juli 2017 hielt er fest, aufgrund der erhobenen
klinischen und bildgebenden Befunde sei die Situation im Bereich der
Lendenwirbelsäule mit jener anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ am
24.
Juli 2015 vergleichbar. Bei dieser unveränderten Situation sei deshalb
an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.___ festzuhalten.
5.
5.1
Das Gutachten von Dr. med. C.___
wurde von einem rheumatologischen Facharzt verfasst. Es umfasst sowohl eine
ausführliche Anamnese als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
und die objektiven Befunde. Ebenso beinhaltet die Expertise eine Auflistung der
Diagnosen (mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eine
Beurteilung und eine Prognose. Der Gutachter setzt sich kritisch mit
abweichenden ärztlichen Berichten auseinander und beantwortet abschliessend den
ihm unterbreiteten Fragekatalog. Das Gutachten ist somit umfassend und basiert
auf einer aktuellen Untersuchung. Die subjektiven Leiden des Beschwerdeführers
wurden im Rahmen der Beurteilung und Prognose berücksichtigt. Die Beurteilung,
das vorgeschlagene weitere Vorgehen (Arbeitsversuch bzw. Praktikum) sowie die
Beantwortung des Fragenkatalogs sind nachvollziehbar und begründet. Die
späteren Berichte der K.___ bestätigen, dass es keine objektivierbaren Befunde
gibt, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E.
II. 2.5.3 und 4.2 hiervor). Namentlich konnten die Ärzte der K.___ auch keine
neurogenen Schmerzen eruieren. Die neuen MRT-Aufnahmen zeigten gemäss der
Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ als auch der Ärzte der K.___ keine
neuen, dem Gutachter Dr. med. C.___ nicht bekannte Befunde. Vor diesem
Hintergrund erfüllt das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten und ist
als solches verwertbar (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor).
5.2
Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___
geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was die
Rückenbeschwerden anbelangt, im Vergleich zur Situation bei Erlass der
Verfügung vom 22. September 2014 stark verbessert hatte (vgl. E. II. 4.1.4
hiervor). Für den anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 23. Januar 2018 ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung des
RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Juli 2017 (E. II. 4.3 hiervor) von einer unveränderten
Situation auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG
vor. Der Rentenanspruch ist daher für die Zukunft, d.h. ab 1. April 2018,
umfassend neu zu beurteilen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
5.2.1
Auf Empfehlung des Gutachters wurde
versucht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit als Masseur durch einen Arbeitsversuch zu eruieren (IV-Nrn. 26 f., 40,
52.
und 80). Offenbar begann der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 (so
Protokolleintrag vom 2. Februar 2016) oder 20. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 27 S.
4) einen durch das H.___ vermittelten Arbeitsversuch in der Massagepraxis N.___.
Laut Protokolleintrag vom 2. Februar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer drei
bis vier Tage pro Woche von ca. 12 bis 19 Uhr. Es handle sich um eine
Gesundheitsmassagepraxis, wo Massagen zwischen 30 und 60 Minuten angeboten
würden. Der Beschwerdeführer berichtete, aktuell gehe es ihm recht gut, er
benötige aber manchmal zwischen den Patienten eine halbstündige Pause. Gestern
habe er zum ersten Mal drei oder vier Patienten hintereinander behandelt; das
habe ihm gar nicht gut getan, er habe am Abend starke Schmerzen verspürt. An
einer Besprechung vom 14. April 2016 erklärte N.___, der Beschwerdeführer habe
anfänglich zu 60 % gearbeitet, was aber zuviel gewesen sei, und arbeite nun mit
einem Pensum von 40 % bis 50 %. Das gehe gut, wobei anzumerken sei, dass der
Beschwerdeführer nach ca. zwei Stunden immer eine Pause von ein bis anderthalb
Stunden benötige, was nicht sehr ideal sei. Man kam daher überein, den Arbeitsversuch
abzubrechen und einen Kurs im Bereich Akupunkturmassage/Lasertherapie in
Aussicht zu nehmen (Protokolleintrag vom 14. April 2016). Der
Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nochmals und teilte mit, er verstehe
nicht, wie N.___ auf ein Pensum von 60 % gekommen sei; er habe anfänglich drei
bis vier Tage gearbeitet, zurzeit seien es aber nur noch zwei Tage. Er wisse
nicht, ob er wirklich 50 % arbeiten könne. Man kam überein, er werde nun die
Zusatzausbildung machen und anschliessend werde ein neuer Arbeitsversuch in
Aussicht genommen, bei dem er die neue (sitzende) Therapieform anwenden könne. Dem
Bericht des H.___ über diesen Arbeitsversuch vom 22. April 2016 (IV-Nr. 27)
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen
nach einer Behandlungsdauer von zwei bis zweieinhalb Stunden eine längere Pause
benötige. Die Schmerzen würden ins Bein ausstrahlen und er könne nicht mehr
richtig an der Massageliege stehen. Nach einer Pause von etwa zwei Stunden könne
der Beschwerdeführer dann wieder für zwei bis zweieinhalb Stunden arbeiten. Sofern
der Beschwerdeführer im Sitzen arbeiten könne, würden seine Schmerzen nicht so
schnell auftreten. Die Abklärungszeit habe deutlich gezeigt, dass der
Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsbelastung als medizinischer Masseur mit den
dazwischenliegenden Pausen gut bewältigen könne. Die Eingliederungsfachfrau
hielt in einem Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 28) fest, der
Beschwerdeführer sei während drei Monaten in der Praxis von N.___ als Masseur tätig
gewesen. Er habe an zwei Tagen gearbeitet, nicht wie notiert zu einem 50%-Pensum.
Nach zwei bis zweieinhalb Stunden träten starke Schmerzen auf und er benötige
eine Pause.
5.2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsausbildung in Akupunktmassage und
Lasertherapie finanziert hatte, da diese Therapieformen im Sitzen ausgeübt
werden können, wurde ein weiterer Arbeitsversuch bei der O.___ durchgeführt (IV-Nr.
28.
und 40). Zu Beginn arbeitete der Beschwerdeführer dort an drei Tagen pro
Woche jeweils zwei Stunden (Protokolleintrag vom 8. November 2016). Bis
zum Ende des Arbeitsversuches konnte er sein Pensum ab und zu auf vier Stunden
steigern (Protokolleintrag vom 1. März 2017). Aufgrund des fehlenden
Kundenstamms konnte das Pensum jedoch nicht weiter ausgebaut werden.
5.2.3
Der Bericht vom 22. April 2016
über den Arbeitsversuch bei der H.___ (IV-Nr. 27) erweckt den Anschein,
der Beschwerdeführer sei in einem 50%-Pensum tätig gewesen. Aus dem
Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer
nicht in einem 50%-Pensum tätig war, sondern an zwei Tagen pro Woche gearbeitet
hat (IV-Nr. 28 S. 1; vgl. auch den zweiten Protokolleintrag vom 14. April 2016).
Unter Berücksichtigung des Pausenbedarfs kann demnach nicht von einem
tatsächlich erbrachten 50%-Pensum gesprochen werden. Beim zweiten
Arbeitsversuch, der nach Absolvierung der Ergänzungsausbildung, welche dem
Beschwerdeführer häufigeres Arbeiten in sitzender Position und somit ein
Arbeiten in Wechselhaltung ermöglichte, was sich wiederum entlastend auf den
Rücken auswirkte, scheiterte die Quantifizierung des Pensums am fehlenden
Kundenstamm.
5.2.4
Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, bezogen
auf die Tätigkeit als medizinischer Masseur (A.S. 2). Zur Begründung wird
erklärt, der Beschwerdeführer habe in einem Arbeitsversuch vom 6. Januar 2016
bis 14. April 2016 ein Pensum von 50 % mit Erholungspausen «durchaus ausfüllen
können». Dieser Feststellung kann so nicht beigepflichtet werden. Wie
dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen eines zeitlichen Pensums von 50 %, also rund 20 Stunden pro Woche
eine volle Leistung erbracht hätte. Die Präsenzzeit scheint zwar anfänglich
dieses Ausmass erreicht zu haben, die regelmässigen langen Pausen führten aber
dazu, dass die tatsächliche Arbeitszeit niedriger war. Im weiteren Verlauf lag
auch die Präsenzzeit eher unter 50 %, und mit den Pausen wurde dieses Pensum
deutlich unterschritten. Aus dem zweiten Arbeitsversuch in der O.___ lassen
sich keine zuverlässigen Rückschlüsse ziehen, weil der Kundenstamm nicht gross
genug war, um ein Pensum von 50 % auszuschöpfen.
5.2.5
Zusammenfassend muss festgehalten
werden, dass zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Masseur –
einschliesslich derjenigen in Akupunktmassage und Lasertherapie – keine
zuverlässigen Aussagen möglich sind. Der Gutachter Dr. med. C.___ erachtete es
als angezeigt, diese Frage durch einen Arbeitsversuch ergänzend abzuklären. Die
Beschwerdegegnerin hat diese Empfehlung umgesetzt. Die durchgeführten
Arbeitsversuche ergaben aber kein verlässliches Resultat. Der
Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in der
angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe in einem
Arbeitsversuch vom 6. Januar 2016 bis 14. April 2016 ein 50%-Pensum mit
Erholungspausen durchaus ausfüllen können, und daraus auf eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % in der Tätigkeit als Masseur schliesst. Es kommt hinzu, dass in der
Vergangenheit trotz einem offenbar gesamthaft recht hohen Erwerbspensum ein
Anspruch auf eine halbe Rente bestand, was die Frage aufwirft, ob die
Sehbehinderung nicht doch auch in dieser Tätigkeit zusätzliche Einschränkungen
bewirkt hat.
5.3
Ergänzende Abklärungen zur
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Masseur könnten
unterbleiben, falls sich der Rentenanspruch auch sonst klären lässt.
5.3.1
Eine adaptierte Tätigkeit ist dem
Beschwerdeführer gemäss rheumatologischem Gutachten ohne zeitliche
Einschränkung zumutbar. Zu den Anforderungen an eine solche Tätigkeit führt Dr.
med. C.___ aus, diese müsse der Blindheit angepasst werden und die Belastung
müsse im Bereich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bleiben, mit der
Möglichkeit die Position zu wechseln, teilweise sitzend, teilweise
stehend/gehend (IV-Nr. 17 S. 10). Auch auf diese Ergebnisse des beweiswertigen
Gutachtens kann abgestellt werden. Es stellt sich somit die Frage, welche
Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt diesem Zumutbarkeitsprofil – auch
unter Berücksichtigung der Sehbehinderung – gerecht werden.
5.3.2
Nach der Rechtsprechung dürfen die
Anforderungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten nicht
überspannt werden. Der Versicherer ist im Rahmen des Einkommensvergleichs nicht
gehalten, konkrete Arbeitsstellen nachzuweisen, sondern es wird von einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob der
Versicherte tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten
kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss
theoretischer Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13.
Juni 2017 E. 4.1). Wenn das von medizinischer Seite umschriebene
Zumutbarkeitsprofil jedoch Einschränkungen besonderer Art oder Schwere aufweist
oder wenn eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen vorliegt, ist es
den Organen der Rechtsanwendung nicht immer möglich, die Verwertbarkeit des
verbliebenen Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
beurteilen. In dieser Konstellation kann es sich als notwendig erweisen, in
Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung der erwerblichen
Nutzbarkeit des Leistungsvermögens Fachpersonen der beruflichen Integration und
Berufsberatung heranzuziehen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Diese
Fachpersonen der Berufsberatung sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten
aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20).
Eine derartige Ausnahmekonstellation
liegt hier vor: Gemäss der gutachterlichen Beurteilung sind dem
Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positionswechseln (sitzend, stehend/gehend)
zumutbar. Es steht ausser Zweifel, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
zahlreiche Tätigkeiten umfasst, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Ob
sich darunter auch Arbeiten finden, welche kein Sehvermögen verlangen und dem
Beschwerdeführer, der an faktischer Blindheit leidet, zugänglich sind, kann das
Versicherungsgericht aber nicht mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen.
Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage unter Beizug von Fachpersonen der
beruflichen Integration oder der Berufsberatung ergänzend abzuklären haben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Masseur nicht zuverlässig
beurteilt werden kann. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___ vermied
eine abschliessende Aussage zu dieser Frage und empfahl ergänzende Abklärungen
durch einen Arbeitsversuch. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der
Beschwerdeführer zunächst einen Arbeitsversuch als Masseur und anschliessend –
nach der durch die Beschwerdegegnerin finanzierten Zusatzausbildung – einen
weiteren Arbeitsversuch in der Tätigkeit im Bereich
Akupunktmassage/Lasertherapie, welche grossenteils sitzend ausgeübt werden
kann, absolvieren. Beide Arbeitsversuche führten aber zu keinem klaren
Ergebnis. Das Invalideneinkommen und damit der Invaliditätsgrad können daher
nicht auf dieser Basis bestimmt werden. In Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit
gelangte der Gutachter Dr. med. C.___ aus rheumatologischer Sicht zu einer
vollen Arbeitsfähigkeit. Darauf kann abgestellt werden. Die Frage, wie sich
diese Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der schweren Sehbehinderung auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten liesse, erfordert jedoch eine
zusätzliche Stellungnahme einer Fachperson der Berufsberatung. Diese hat zu
erläutern, welche konkreten, dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten auf dem
(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt für eine Person mit der Sehbehinderung des
Beschwerdeführers vorhanden sind. Auf dieser Basis wird es gegebenenfalls
möglich sein, das Einkommen zu bestimmen, welches der Beschwerdeführer trotz
der behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zu erzielen vermöchte. Sollte sich herausstellen, dass einzig eine Tätigkeit
als Masseur, medizinischer Masseur oder eine vergleichbare Arbeit infrage
kommt, wären ergänzende Abklärungen zur diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit
durchzuführen, deren Ergebnis zurzeit ungewiss ist. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Zusatzabklärungen
veranlasse.
7.
Die Beschwerde ist im
vorstehend umschriebenen Sinn gutzuheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und
neuer Beurteilung (mit offenem Ausgang) gilt unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen (BGE
132.
V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer ist daher eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Seine Vertretung macht in der Kostennote vom
14.
Mai 2018 (A.S. 22) einen Zeitaufwand von sieben Stunden geltend, was als
angemessen gelten kann. Der bis Juni 2019 mit der Sache befasste Vertreter ist
nach Lage der Akten Jurist ohne Rechtsanwaltspatent. Praxisgemäss beträgt der
für die Parteientschädigung massgebende Stundenansatz für fachlich
qualifizierte Vertreter ohne Anwaltspatent die Hälfte des ordentlichen
Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes, mithin CHF 115.00 (vgl. § 161 i.V.m. §
160.
Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Bei einem Aufwand von
sieben Stunden ergibt sich mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 30.00
und der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von
CHF 899.30.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die
Beschwerdegegnerin gilt für die Belange der Kostenregelung auch insoweit als
unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ab 1. April 2018 neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 899.30 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold