VSBES.2018.82
Berufliche Massnahmen
29. Januar 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 7. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1988 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Mai 2009 unter
Hinweis auf eine schubweise Entzündung und Blockade sowie enorme Schmerzen in
der Schulter und in der Schulterblattregion bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen von medizinischen Akten
(IV-Nr. 4) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am
8. Juni 2009 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 6). Am 12. Juni
2009 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine chronische
Muskelentzündung seit November 2008 bei der Beschwerdegegnerin für berufliche
Eingliederungsmassnahmen an (IV-Nr. 11).
1.2 Mit Mitteilung vom
26. August 2009 (IV-Nrn. 20, 22) übernahm die Beschwerdegegnerin die
Kosten für ein Job-Coaching bei der Firma B.___ ab dem 7. September 2009
für 20 Stunden. Der Schlussbericht der Firma B.___ datiert vom
11. Dezember 2009 (IV-Nr. 24). Mit Abschlussbericht vom
14. Dezember 2009 (IV-Nr. 23) wurde der Fall in der
Stellenvermittlung als eingegliedert abgeschlossen. Nach dem Einholen weiterer
medizinischer Akten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 2. Februar 2010 (IV-Nr. 29) die Abweisung ihrer
Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. März
2010 fest (IV-Nr. 30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 23. August 2010
(IV-Nr. 33) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
unter Hinweis auf einen Velounfall aus dem Jahr 2000 und seit Oktober 2009
bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Bezug von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente an.
2.1 Nach dem Einholen der Akten des
Taggeldversicherers C.___ (IV-Nrn. 41.1 - 41.5) sowie des
Arbeitgeberfragebogens vom 30. September 2010 und des Kündigungsschreibens
der Firma D.___, [...], per 31. Oktober 2010 (IV-Nr. 42), wurde bei
der Abklärungsfachfrau E.___ ein Bericht eingeholt, der am 10. März 2011 erstattet
wurde (IV-Nr. 46). Gestützt auf diesen sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2011 (IV-Nr. 50) sowohl
die Kosten für ein Wartetaggeld vom 15. März bis 7. August 2011 als
auch für eine Umschulung zur Kauffrau E in der Firma F.___ zu und holte
einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...]
ein (IV-Nr. 51 S. 23 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführerin ab dem
15. März 2011 ein Taggeld zugesprochen (Verfügungen vom 18. April, 29. Dezember
2011 und 9. Juli 2012, IV-Nrn. 54, 59, 68). Mit Mitteilung vom
19. Juni 2012 (IV-Nr. 67) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Verfügung vom 15. März 2011 während der
Dauer des Praktikums vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 ein
reduziertes Taggeld zu.
2.2 Am 30. November 2012 hielt
die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Bemerkung fest (IV-Nr. 70), das
Praktikum sei per 16. November 2012 abgebrochen worden. Mit
Abschlussbericht vom 8. März 2013 (IV-Nr. 81) schloss die
Eingliederungsfachfrau den Fall in der Eingliederung ab. Mit Vorbescheid vom
25. März 2013 (IV-Nr. 82) wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung
ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung
einer Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 7. Mai 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 85). Mit Verfügung vom
24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie
gewährte jedoch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG. Die
Beschwerdeführerin wurde gebeten, sich mit dem zuständigen
Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu setzen. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Eingabe vom 3. Juli
2017 (IV-Nr. 92) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin um eine Standortanalyse, verwies auf erfolglose
Kontaktversuche bezüglich dem Eingliederungsfachmann G.___ und teilte mit, es
sei ihr gelungen, sich selbst in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Daraufhin liess sie der Beschwerdegegnerin mit Eingang vom 24. August 2017
(IV-Nr. 95) diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer
Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin zustellen. Im Abschlussbericht vom 16. Oktober
2017 (IV-Nr. 96) hielt der Eingliederungsfachmann G.___ fest, über das
Gesuch zur Standortanalyse der nachträglichen Finanzierung für die Ausbildung
zur systemischen Agogin könne im Rahmen der Eingliederung nicht entschieden
werden. Dies werde durch den Bereich Ausbildung durchgeführt. Der Fall werde
als eingegliedert abgeschlossen. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 (IV-Nr. 97)
die Abweisung ihres Anspruchs auf Kostenübernahme für die Umschulung zur
Arbeitsagogin in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
5. November 2017 Einwände (IV-Nr. 98 S. 1 ff.). Mit Verfügung
vom 7. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur
systemischen Arbeitsagogin) ab und verwies auf die in Bezug auf den
Rentenanspruch nach wie vor gültige Verfügung vom 24. Juli 2013.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 1. März 2018 (A.S. 3 f.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die rückwirkende Finanzierung zur
Umschulung zur Arbeitsagogin sei zu überprüfen. Die Schuldzuweisung des
Selbstverschuldens werde abgelehnt.
5. Mit Verfügung vom 1. Mai
2018 (A.S. 11 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
fest, die Beschwerdeführerin werde durch Rechtsanwalt Zenari vertreten und gibt
der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen. Die Frist zur
Einreichung der Beschwerdeantwort und der Aktenbelege werde vorläufig
ausgesetzt. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung werde erneut eine Frist
gesetzt.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom
22. Mai 2018 (A.S. 14 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin zu
tragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2018 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Replik vom
21. September 2018 (A.S. 38 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren festhalten.
9. Mit Verfügung vom
22. Oktober 2018 (A.S. 43) stellt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen
einer Duplik verzichtet.
10. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 5. November 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 44
ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2018
(A.S. 47) zur Kenntnisnahme zugestellt.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.3
Zu den Eingliederungsmassnahmen
gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,
wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte
Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch
130.
V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
2.4
Auszugehen ist vom Grundsatz der
erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –
aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht
gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung
entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die
versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011
E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV
Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts
9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,8C_612/2012 vom
28.
September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom 14. Februar 2013
E. 5.1).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je
mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1
mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
Es vorliegend streitig und zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (A.S. 1
f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine rückwirkende Übernahme
der Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin zu Recht
abgewiesen hat.
5.
Es ist zunächst auf die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) einzugehen.
Die Aktenlage präsentierte sich damals wie folgt:
5.1
Mit Vorbescheid vom
25.
März 2013 (IV-Nr. 82) wurde der Beschwerdeführerin sowohl die
Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Das Abklärungsergebnis wurde wie
folgt formuliert: Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren Zeitraum durch
die Eingliederungsfachfrau betreut worden und habe mit der Umschulung zur
Kauffrau E in der Firma F.___ beginnen können. Die Diplomprüfung für das
Handelsdiplom VSH habe sie mit Erfolg bestanden. Das anschliessende Praktikum
in der Firma H.___, in [...], habe per 16. November 2012 abgebrochen
werden müssen, da die geforderten Leistungen nicht hätten erbracht werden
können. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Umschulung zur Kauffrau
abgebrochen. Mit ihrer Berufslehre und dem Handelsdiplom sei eine gute Basis
für eine Berufstätigkeit gegeben. Mit einer adäquaten Arbeit könne die
Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die
Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich bei der Arbeitsvermittlung I.___ angemeldet
und sich mit der CM-Stelle in [...] vernetzt. Weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht angezeigt. Ein Rentenanspruch sei
nicht entstanden.
5.2
Im Rahmen der Einwände vom
7.
Mai 2013 (IV-Nr. 85) liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie
sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe
bekanntlich die Umschulung zur Kauffrau Profil E in der Firma F.___ in [...]
begonnen und die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH mit Erfolg bestanden.
Anschliessend habe sie ein kaufmännisches Praktikum in der Firma H.___ in [...]
begonnen und dieses am 16. November 2012 in gegenseitigem Einvernehmen
beendet. Die Gründe für den Abbruch seien bekannt und vielschichtig. Aus diesem
Grund sei die Beschwerdeführerin anschliessend mit der CM-Stelle in [...]
vernetzt worden. Der zuständige Case Manager J.___ habe die Beschwerdeführerin
seither im Findungsprozess engmaschig begleitet. Zudem sei die
Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erhalte
Taggeldleistungen. Mittlerweile kämen die Beschwerdeführerin sowie alle
involvierten Stellen zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Praxiserfahrung
im kaufmännischen Bereich kaum eine Chance auf eine Anstellung bestehe. Es wäre
daher wichtig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Stellenvermittlung
zusätzlich durch die Beschwerdegegnerin unterstützt werde. Aufgrund ihres
jugendlichen Alters mache es sehr Sinn, dass die berufliche Eingliederung
nachhaltig gelinge und alle involvierten Stellen am selben Strick ziehen
würden. Für die Vertretung der Beschwerdeführerin sei die Begleitung und
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss des Handelsdiploms
VSH nicht abgeschlossen. Die Unterstützung sollte anschliessend im Rahmen von
Stellenvermittlung – in Kooperation mit der Arbeitslosenversicherung und der
CM-Stelle – weitergeführt werden.
Zusammenfassend werde die
Beschwerdegegnerin darum ersucht, die Beschwerdeführerin weiter in der
beruflichen Eingliederung zusammen mit der CM-Stelle und der
Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Stellenvermittlung zu unterstützen und
die Beschwerdeführerin mit dem Case Manager J.___ zu einem Gespräch einzuladen,
um weitere gemeinsame Schritte zu definieren.
5.3
In der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) wurde folgendes
Abklärungsergebnis festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren
Zeitraum durch die berufliche Eingliederung betreut worden. Es seien ihr für
eine Umschulung zur Kauffrau Profil E in der Firma F.___ die Kosten
zugesprochen worden. Die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH habe die
Beschwerdeführerin mit Erfolg bestanden. Das anschliessende Praktikum in der
Firma H.___ habe per 16. November 2012 abgebrochen werden müssen, da die
geforderten Leistungen nicht hätten erbracht werden können. Das Angebot, das
Praktikum an einer anderen Praktikumsstelle mit geringeren Anforderungen
weiterzuführen, sei durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Sie habe
sich entschieden, die Umschulung zur Kauffrau abzubrechen. Zwischenzeitlich
habe sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitsvermittlung I.___ angemeldet
und mit der CM-Stelle [...] vernetzt.
Mit der Berufspraxis – den erlernten
Beruf als Coiffeuse (Berufslehre EFZ) könne die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Schulterleidens nicht mehr ausüben – und dem Handelsdiplom sei eine gute
Basis für eine Berufstätigkeit gegeben. Bei einer adäquaten Arbeit könne ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Der Anspruch auf
Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) werde gutgeheissen, das Leistungsbegehren
auf die Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. Unter «Anmerkungen» wurde
zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin werde gebeten, sich mit dem
zuständigen Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu setzen.
5.4
Aufgrund des eben Ausgeführten
hat die Beschwerdegegnerin zunächst mit Vorbescheid vom 25. März 2013
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf sämtliche
beruflichen Eingliederungsmassnahmen in genereller Weise abgewiesen. Der
Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 (vgl. E. II. 5.2
hiervor) bezog sich sodann einzig auf eine Stellenvermittlung und es wurden
keine weiteren beruflichen Massnahmen beantragt. Im Rahmen der hier im Fokus
stehenden Verfügung vom 24. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) wurde im
Dispositiv
Dispositiv einzig das Leistungsbegehren um eine Invalidenrente ausdrücklich
abgewiesen, nicht aber der Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen (ausser der Arbeitsvermittlung). Es gilt somit, diese
Verfügung auszulegen. Eine Verwaltungsverfügung ist nicht nach ihrem Wortlaut
zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu
fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018
E. 4.1.1 m.w.H.). Auf Seite 1 der Verfügung werden als Gesuch und
beantragte Leistung «berufliche Massnahmen» genannt. Sodann wird einleitend
festgehalten: «Wir haben den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und eine Invalidenrente geprüft». Auch werden die gesetzlichen Grundlagen für
Eingliederungsmassnahmen erwähnt und beim Abklärungsergebnis wird allein von
den Massnahmen beruflicher Art berichtet. Es wird damit geschlossen, dass mit
dem Handelsdiplom und der Berufspraxis eine gute Basis für eine Berufstätigkeit
gegeben sei. So könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2013 sehr
wohl über die beruflichen Massnahmen entschieden. Somit ist die Verfügung vom
24. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Sie erwuchs in der Folge auch
unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Vorbringen,
wonach zwar der Vorbescheid zunächst die Abweisung weiterer beruflicher
Massnahmen vorgesehen habe, die Verfügung vom 24. Juli 2013 hingegen nicht
mehr (A.S. 19 Mitte), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch das weitere
Argument, wonach die Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen ersucht habe,
über die nie rechtskräftig entscheiden worden sei (A.S. 20 oben), erweist
sich als nicht stichhaltig.
6. Es ist nachfolgend zu prüfen, wann
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Umschulungskosten
beantragt hat.
6.1 Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und
Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10
Abs. 1 IVG). Der Gesetzgeber will im Rahmen von Abs. 1 die
frühest mögliche Entstehung des Anspruchs auf gewisse Eingliederungsmassnahmen
nicht an den Eintritt der Invalidität (wie in Abs. 2) knüpfen, sondern
(frühestens) an das formelle Erfordernis der Anmeldung im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG: Die Leistungen gemäss Abs. 1 sollen nicht rückwirkend,
für einen Zeitpunkt vor der Anmeldung, beansprucht werden können. Gleichzeitig
sagt Abs. 1 aber auch aus, dass dieser Anspruch durchaus später, nach der
Anmeldung, entstehen kann (vgl. Erwin Murer: Invalidenversicherungsgesetz [Art.
1 - 27bis IVG], Bern 2014, Art. 10 Abs. 1 IVG
N 23).
6.2 Nachdem die Verfügung vom
24. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) in Rechtskraft erwachsen war, teilte
die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsfachmann G.___ mit E-Mail vom 9. Januar
2014 (vgl. Protokolleintrag) mit, sie sei von November 2012 bis August 2013
arbeitslos gewesen und ihre Bemühungen, im kaufmännischen Bereich etwas zu
finden, seien erfolglos gewesen. Im Sommer 2013 sei sie mit dem Case Manager J.___
bei der Berufsberatung gewesen und habe beschlossen, ein Sozialpraktikum zu
suchen und sich beruflich ganz neu zu orientieren (Fernziel: Sozialpädagogin
HF). Nach einem viermonatigen Praktikum sei ihr gekündigt worden. Sie wäre
froh, wenn sie sich mit dem Eingliederungsfachmann G.___ – wie im Schreiben [recte:
in der Verfügung] vom 24. Juli 2013 angekündigt – treffen könne, um ihre
Möglichkeiten und das weitere Vorgehen zu besprechen. Diese E-Mail war
korrekterweise an den der Beschwerdeführerin zuvor mit Verfügung vom
24. Juli 2013 bekanntgegebenen Eingliederungsfachmann G.___ gerichtet. Sie
blieb jedoch in der Folge aus ungeklärten Gründen unbeantwortet. Jedenfalls
findet sich in den vorliegenden Akten kein Hinweis, wonach eine Kontaktnahme
durch den Eingliederungsfachmann G.___ stattgefunden hätte. Erst als die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017
(IV-Nr. 92), somit ungefähr vier Jahre nach der rechtskräftigen Verfügung
vom 24. Juli 2013, erneut um eine Standortanalyse ersuchte und dabei u.a.
auf die E-Mail vom Dezember 2013 verwies (wobei es sich wohl um die E-Mail vom
9. Januar 2014 handelt, s. oben), wurde am 23. August 2017 eine
Besprechung durchgeführt (vgl. Protokolleintrag). Dabei wurde die
Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin die
Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin durchgeführt und mit Erfolg
abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin teilte zudem mit, sie brauche keine
Unterstützung bei der Eingliederung oder bei der Stellenvermittlung, sondern
verlange eine Klärung über den Ablauf ihres Falles und ob der Anspruch für ihre
Ausbildung als systemische Arbeitsagogin durch die Beschwerdegegnerin
übernommen werde. Gemäss dem Protokolleintrag vom 3. Oktober 2017 wurde
bei einer Besprechung des Eingliederungsteams der Beschwerdegegnerin festgehalten,
eine rückwirkende Finanzierung einer Umschulung sei nicht möglich. Die
Beschwerdeführerin hätte vor dem Antritt zur Umschulung zur Agogin ein
entsprechendes Gesuch um Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen
stellen müssen, damit dies hätte geprüft werden können. Daher wurde der
Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, der Entscheid werde im Bereich
Ausbildung geprüft. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin
sodann mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 (IV-Nr. 97) die Abweisung
ihres Anspruchs auf Kostenübernahme für die Umschulung zur Arbeitsagogin in
Aussicht und merkte an, dass die Verfügung vom 24. Juli 2013 weiterhin
Gültigkeit habe. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin vom
5. November 2017 (IV-Nr. 98) wurde am 30. November 2017 eine
Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin dokumentiert (vgl.
Protokolleintrag), wonach eine rückwirkende Finanzierung der Weiterbildung zur
Agogin nicht möglich sei. Sie hätten von der Beschwerdeführerin während der
Weiterbildung kein Gesuch für eine Unterstützung bei beruflichen Massnahmen
erhalten. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Standortanalyse habe am
23. August 2017 im Erstgespräch mit dem Eingliederungsfachmann G.___
stattgefunden, es könne kein weiteres Beratungsangebot offeriert werden, da die
Beschwerdeführerin keine weitere Unterstützung in der beruflichen Eingliederung,
sondern eine rückwirkende Vergütung einer Weiterbildung wünsche.
6.3 Es ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2014 (bzw. Dezember 2013) erfolglos
versuchte, mit dem Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu treten, um «ihre
Möglichkeiten sowie das weitere Vorgehen» zu besprechen. Bei dieser E-Mail
handelt es sich um ein formloses Schreiben, in welchem eine berufliche Eingliederungsmassnahme
im Sinne einer – der Beschwerdeführerin zuvor mit Verfügung vom 24. Juli
2013 angebotenen – Arbeitsvermittlung im Vordergrund stand. Dies gilt auch in
Bezug auf das ebenfalls formlose Schreiben vom 3. Juli 2017
(IV-Nr. 92), in welchem die Beschwerdeführerin erneut um eine
Standortanalyse ersuchte und zudem auf ihre schwierige finanzielle Situation in
Bezug auf die aus eigener Kraft gelungene Integration in den ersten
Arbeitsmarkt hinwies. Erst im Rahmen des am 23. August 2017 erfolgten
Erstgesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beantragte
die Beschwerdeführerin die Übernahme der Ausbildungskosten zur systemische
Arbeitsagogin.
6.4 Zusammenfassend kann somit
frühestens im Zeitpunkt der Besprechung vom 23. August 2017 von einem
Gesuch um Übernahme der Kosten für die durch die Beschwerdeführerin aus eigener
Kraft vorgenommenen Umschulung und somit von einem entsprechend geltend
gemachten Antrag der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Da es sich bei den
der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten für die Umschulung zur systemischen
Arbeitsagogin um Auslagen handelt, die zeitlich bereits zu einem früheren
Zeitpunkt entstanden sind, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, diese
Kosten rückwirkend zu übernehmen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Dass die
Beschwerdeführerin dank löblicher Eigeninitiative ausserhalb des angestammten
Berufes nach alternativen Erwerbsmöglichkeiten gesucht hat und es ihr dann auch
gelungen ist, eine entsprechende Ausbildung erfolgreich zu absolvieren,
verleiht ihr keine weiteren Ansprüche und liegt in ihrer
Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) begründet (vgl.
E. II. 2.4 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018
(A.S. 1 f.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf weitere
berufliche Massnahmen im Sinne der Finanzierung einer Umschulung zur
systemischen Arbeitsagogin abgewiesen hat.
7. Damit ist die Verfügung vom
7. Februar 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom
30. April 2018 bzw. die Ergänzung vom 22. Mai 2018 abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_156/2019 vom 11. September 2019 bestätigt.