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Entscheid

VSBES.2018.82

Berufliche Massnahmen

29. Januar 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1988 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Mai 2009 unter

Hinweis auf eine schubweise Entzündung und Blockade sowie enorme Schmerzen in

der Schulter und in der Schulterblattregion bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen von medizinischen Akten

(IV-Nr. 4) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am

8. Juni 2009 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 6). Am 12. Juni

2009 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine chronische

Muskelentzündung seit November 2008 bei der Beschwerdegegnerin für berufliche

Eingliederungsmassnahmen an (IV-Nr. 11).

1.2 Mit Mitteilung vom

26. August 2009 (IV-Nrn. 20, 22) übernahm die Beschwerdegegnerin die

Kosten für ein Job-Coaching bei der Firma B.___ ab dem 7. September 2009

für 20 Stunden. Der Schlussbericht der Firma B.___ datiert vom

11. Dezember 2009 (IV-Nr. 24). Mit Abschlussbericht vom

14. Dezember 2009 (IV-Nr. 23) wurde der Fall in der

Stellenvermittlung als eingegliedert abgeschlossen. Nach dem Einholen weiterer

medizinischer Akten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 2. Februar 2010 (IV-Nr. 29) die Abweisung ihrer

Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. März

2010 fest (IV-Nr. 30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 23. August 2010

(IV-Nr. 33) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

unter Hinweis auf einen Velounfall aus dem Jahr 2000 und seit Oktober 2009

bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Bezug von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente an.

2.1 Nach dem Einholen der Akten des

Taggeldversicherers C.___ (IV-Nrn. 41.1 - 41.5) sowie des

Arbeitgeberfragebogens vom 30. September 2010 und des Kündigungsschreibens

der Firma D.___, [...], per 31. Oktober 2010 (IV-Nr. 42), wurde bei

der Abklärungsfachfrau E.___ ein Bericht eingeholt, der am 10. März 2011 erstattet

wurde (IV-Nr. 46). Gestützt auf diesen sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2011 (IV-Nr. 50) sowohl

die Kosten für ein Wartetaggeld vom 15. März bis 7. August 2011 als

auch für eine Umschulung zur Kauffrau E in der Firma F.___ zu und holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...]

ein (IV-Nr. 51 S. 23 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführerin ab dem

15. März 2011 ein Taggeld zugesprochen (Verfügungen vom 18. April, 29. Dezember

2011 und 9. Juli 2012, IV-Nrn. 54, 59, 68). Mit Mitteilung vom

19. Juni 2012 (IV-Nr. 67) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Verfügung vom 15. März 2011 während der

Dauer des Praktikums vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 ein

reduziertes Taggeld zu.

2.2 Am 30. November 2012 hielt

die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Bemerkung fest (IV-Nr. 70), das

Praktikum sei per 16. November 2012 abgebrochen worden. Mit

Abschlussbericht vom 8. März 2013 (IV-Nr. 81) schloss die

Eingliederungsfachfrau den Fall in der Eingliederung ab. Mit Vorbescheid vom

25. März 2013 (IV-Nr. 82) wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung

ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung

einer Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 7. Mai 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 85). Mit Verfügung vom

24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie

gewährte jedoch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG. Die

Beschwerdeführerin wurde gebeten, sich mit dem zuständigen

Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu setzen. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

3. Mit Eingabe vom 3. Juli

2017 (IV-Nr. 92) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin um eine Standortanalyse, verwies auf erfolglose

Kontaktversuche bezüglich dem Eingliederungsfachmann G.___ und teilte mit, es

sei ihr gelungen, sich selbst in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.

Daraufhin liess sie der Beschwerdegegnerin mit Eingang vom 24. August 2017

(IV-Nr. 95) diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer

Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin zustellen. Im Abschlussbericht vom 16. Oktober

2017 (IV-Nr. 96) hielt der Eingliederungsfachmann G.___ fest, über das

Gesuch zur Standortanalyse der nachträglichen Finanzierung für die Ausbildung

zur systemischen Agogin könne im Rahmen der Eingliederung nicht entschieden

werden. Dies werde durch den Bereich Ausbildung durchgeführt. Der Fall werde

als eingegliedert abgeschlossen. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 (IV-Nr. 97)

die Abweisung ihres Anspruchs auf Kostenübernahme für die Umschulung zur

Arbeitsagogin in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

5. November 2017 Einwände (IV-Nr. 98 S. 1 ff.). Mit Verfügung

vom 7. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur

systemischen Arbeitsagogin) ab und verwies auf die in Bezug auf den

Rentenanspruch nach wie vor gültige Verfügung vom 24. Juli 2013.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 1. März 2018 (A.S. 3 f.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die rückwirkende Finanzierung zur

Umschulung zur Arbeitsagogin sei zu überprüfen. Die Schuldzuweisung des

Selbstverschuldens werde abgelehnt.

5. Mit Verfügung vom 1. Mai

2018 (A.S. 11 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

fest, die Beschwerdeführerin werde durch Rechtsanwalt Zenari vertreten und gibt

der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen. Die Frist zur

Einreichung der Beschwerdeantwort und der Aktenbelege werde vorläufig

ausgesetzt. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung werde erneut eine Frist

gesetzt.

6. Mit Beschwerdeergänzung vom

22. Mai 2018 (A.S. 14 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin zu

tragen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit Beschwerdeantwort vom

3. Juli 2018 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Replik vom

21. September 2018 (A.S. 38 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an

ihren Rechtsbegehren festhalten.

9. Mit Verfügung vom

22. Oktober 2018 (A.S. 43) stellt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen

einer Duplik verzichtet.

10. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 5. November 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 44

ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2018

(A.S. 47) zur Kenntnisnahme zugestellt.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3

Zu den Eingliederungsmassnahmen

gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist

und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich

verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,

wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte

Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch

130.

V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

2.4

Auszugehen ist vom Grundsatz der

erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –

aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht

gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung

entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die

versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15

Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011

E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV

Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts

9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,8C_612/2012 vom

28.

September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom 14. Februar 2013

E. 5.1).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je

mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1

mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

Es vorliegend streitig und zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (A.S. 1

f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine rückwirkende Übernahme

der Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin zu Recht

abgewiesen hat.

5.

Es ist zunächst auf die in

Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) einzugehen.

Die Aktenlage präsentierte sich damals wie folgt:

5.1

Mit Vorbescheid vom

25.

März 2013 (IV-Nr. 82) wurde der Beschwerdeführerin sowohl die

Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Das Abklärungsergebnis wurde wie

folgt formuliert: Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren Zeitraum durch

die Eingliederungsfachfrau betreut worden und habe mit der Umschulung zur

Kauffrau E in der Firma F.___ beginnen können. Die Diplomprüfung für das

Handelsdiplom VSH habe sie mit Erfolg bestanden. Das anschliessende Praktikum

in der Firma H.___, in [...], habe per 16. November 2012 abgebrochen

werden müssen, da die geforderten Leistungen nicht hätten erbracht werden

können. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Umschulung zur Kauffrau

abgebrochen. Mit ihrer Berufslehre und dem Handelsdiplom sei eine gute Basis

für eine Berufstätigkeit gegeben. Mit einer adäquaten Arbeit könne die

Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die

Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich bei der Arbeitsvermittlung I.___ angemeldet

und sich mit der CM-Stelle in [...] vernetzt. Weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht angezeigt. Ein Rentenanspruch sei

nicht entstanden.

5.2

Im Rahmen der Einwände vom

7.

Mai 2013 (IV-Nr. 85) liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie

sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe

bekanntlich die Umschulung zur Kauffrau Profil E in der Firma F.___ in [...]

begonnen und die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH mit Erfolg bestanden.

Anschliessend habe sie ein kaufmännisches Praktikum in der Firma H.___ in [...]

begonnen und dieses am 16. November 2012 in gegenseitigem Einvernehmen

beendet. Die Gründe für den Abbruch seien bekannt und vielschichtig. Aus diesem

Grund sei die Beschwerdeführerin anschliessend mit der CM-Stelle in [...]

vernetzt worden. Der zuständige Case Manager J.___ habe die Beschwerdeführerin

seither im Findungsprozess engmaschig begleitet. Zudem sei die

Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erhalte

Taggeldleistungen. Mittlerweile kämen die Beschwerdeführerin sowie alle

involvierten Stellen zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Praxiserfahrung

im kaufmännischen Bereich kaum eine Chance auf eine Anstellung bestehe. Es wäre

daher wichtig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Stellenvermittlung

zusätzlich durch die Beschwerdegegnerin unterstützt werde. Aufgrund ihres

jugendlichen Alters mache es sehr Sinn, dass die berufliche Eingliederung

nachhaltig gelinge und alle involvierten Stellen am selben Strick ziehen

würden. Für die Vertretung der Beschwerdeführerin sei die Begleitung und

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss des Handelsdiploms

VSH nicht abgeschlossen. Die Unterstützung sollte anschliessend im Rahmen von

Stellenvermittlung – in Kooperation mit der Arbeitslosenversicherung und der

CM-Stelle – weitergeführt werden.

Zusammenfassend werde die

Beschwerdegegnerin darum ersucht, die Beschwerdeführerin weiter in der

beruflichen Eingliederung zusammen mit der CM-Stelle und der

Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Stellenvermittlung zu unterstützen und

die Beschwerdeführerin mit dem Case Manager J.___ zu einem Gespräch einzuladen,

um weitere gemeinsame Schritte zu definieren.

5.3

In der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) wurde folgendes

Abklärungsergebnis festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren

Zeitraum durch die berufliche Eingliederung betreut worden. Es seien ihr für

eine Umschulung zur Kauffrau Profil E in der Firma F.___ die Kosten

zugesprochen worden. Die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH habe die

Beschwerdeführerin mit Erfolg bestanden. Das anschliessende Praktikum in der

Firma H.___ habe per 16. November 2012 abgebrochen werden müssen, da die

geforderten Leistungen nicht hätten erbracht werden können. Das Angebot, das

Praktikum an einer anderen Praktikumsstelle mit geringeren Anforderungen

weiterzuführen, sei durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Sie habe

sich entschieden, die Umschulung zur Kauffrau abzubrechen. Zwischenzeitlich

habe sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitsvermittlung I.___ angemeldet

und mit der CM-Stelle [...] vernetzt.

Mit der Berufspraxis – den erlernten

Beruf als Coiffeuse (Berufslehre EFZ) könne die Beschwerdeführerin aufgrund

ihres Schulterleidens nicht mehr ausüben – und dem Handelsdiplom sei eine gute

Basis für eine Berufstätigkeit gegeben. Bei einer adäquaten Arbeit könne ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Der Anspruch auf

Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) werde gutgeheissen, das Leistungsbegehren

auf die Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. Unter «Anmerkungen» wurde

zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin werde gebeten, sich mit dem

zuständigen Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu setzen.

5.4

Aufgrund des eben Ausgeführten

hat die Beschwerdegegnerin zunächst mit Vorbescheid vom 25. März 2013

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf sämtliche

beruflichen Eingliederungsmassnahmen in genereller Weise abgewiesen. Der

Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 (vgl. E. II. 5.2

hiervor) bezog sich sodann einzig auf eine Stellenvermittlung und es wurden

keine weiteren beruflichen Massnahmen beantragt. Im Rahmen der hier im Fokus

stehenden Verfügung vom 24. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) wurde im

Dispositiv

Dispositiv einzig das Leistungsbegehren um eine Invalidenrente ausdrücklich

abgewiesen, nicht aber der Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen (ausser der Arbeitsvermittlung). Es gilt somit, diese

Verfügung auszulegen. Eine Verwaltungsverfügung ist nicht nach ihrem Wortlaut

zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu

fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018

E. 4.1.1 m.w.H.). Auf Seite 1 der Verfügung werden als Gesuch und

beantragte Leistung «berufliche Massnahmen» genannt. Sodann wird einleitend

festgehalten: «Wir haben den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

und eine Invalidenrente geprüft». Auch werden die gesetzlichen Grundlagen für

Eingliederungsmassnahmen erwähnt und beim Abklärungsergebnis wird allein von

den Massnahmen beruflicher Art berichtet. Es wird damit geschlossen, dass mit

dem Handelsdiplom und der Berufspraxis eine gute Basis für eine Berufstätigkeit

gegeben sei. So könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2013 sehr

wohl über die beruflichen Massnahmen entschieden. Somit ist die Verfügung vom

24. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Sie erwuchs in der Folge auch

unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Vorbringen,

wonach zwar der Vorbescheid zunächst die Abweisung weiterer beruflicher

Massnahmen vorgesehen habe, die Verfügung vom 24. Juli 2013 hingegen nicht

mehr (A.S. 19 Mitte), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch das weitere

Argument, wonach die Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen ersucht habe,

über die nie rechtskräftig entscheiden worden sei (A.S. 20 oben), erweist

sich als nicht stichhaltig.

6. Es ist nachfolgend zu prüfen, wann

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Umschulungskosten

beantragt hat.

6.1 Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und

Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10

Abs. 1 IVG). Der Gesetzgeber will im Rahmen von Abs. 1 die

frühest mögliche Entstehung des Anspruchs auf gewisse Eingliederungsmassnahmen

nicht an den Eintritt der Invalidität (wie in Abs. 2) knüpfen, sondern

(frühestens) an das formelle Erfordernis der Anmeldung im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG: Die Leistungen gemäss Abs. 1 sollen nicht rückwirkend,

für einen Zeitpunkt vor der Anmeldung, beansprucht werden können. Gleichzeitig

sagt Abs. 1 aber auch aus, dass dieser Anspruch durchaus später, nach der

Anmeldung, entstehen kann (vgl. Erwin Murer: Invalidenversicherungsgesetz [Art.

1 - 27bis IVG], Bern 2014, Art. 10 Abs. 1 IVG

N 23).

6.2 Nachdem die Verfügung vom

24. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) in Rechtskraft erwachsen war, teilte

die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsfachmann G.___ mit E-Mail vom 9. Januar

2014 (vgl. Protokolleintrag) mit, sie sei von November 2012 bis August 2013

arbeitslos gewesen und ihre Bemühungen, im kaufmännischen Bereich etwas zu

finden, seien erfolglos gewesen. Im Sommer 2013 sei sie mit dem Case Manager J.___

bei der Berufsberatung gewesen und habe beschlossen, ein Sozialpraktikum zu

suchen und sich beruflich ganz neu zu orientieren (Fernziel: Sozialpädagogin

HF). Nach einem viermonatigen Praktikum sei ihr gekündigt worden. Sie wäre

froh, wenn sie sich mit dem Eingliederungsfachmann G.___ – wie im Schreiben [recte:

in der Verfügung] vom 24. Juli 2013 angekündigt – treffen könne, um ihre

Möglichkeiten und das weitere Vorgehen zu besprechen. Diese E-Mail war

korrekterweise an den der Beschwerdeführerin zuvor mit Verfügung vom

24. Juli 2013 bekanntgegebenen Eingliederungsfachmann G.___ gerichtet. Sie

blieb jedoch in der Folge aus ungeklärten Gründen unbeantwortet. Jedenfalls

findet sich in den vorliegenden Akten kein Hinweis, wonach eine Kontaktnahme

durch den Eingliederungsfachmann G.___ stattgefunden hätte. Erst als die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017

(IV-Nr. 92), somit ungefähr vier Jahre nach der rechtskräftigen Verfügung

vom 24. Juli 2013, erneut um eine Standortanalyse ersuchte und dabei u.a.

auf die E-Mail vom Dezember 2013 verwies (wobei es sich wohl um die E-Mail vom

9. Januar 2014 handelt, s. oben), wurde am 23. August 2017 eine

Besprechung durchgeführt (vgl. Protokolleintrag). Dabei wurde die

Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin die

Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin durchgeführt und mit Erfolg

abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin teilte zudem mit, sie brauche keine

Unterstützung bei der Eingliederung oder bei der Stellenvermittlung, sondern

verlange eine Klärung über den Ablauf ihres Falles und ob der Anspruch für ihre

Ausbildung als systemische Arbeitsagogin durch die Beschwerdegegnerin

übernommen werde. Gemäss dem Protokolleintrag vom 3. Oktober 2017 wurde

bei einer Besprechung des Eingliederungsteams der Beschwerdegegnerin festgehalten,

eine rückwirkende Finanzierung einer Umschulung sei nicht möglich. Die

Beschwerdeführerin hätte vor dem Antritt zur Umschulung zur Agogin ein

entsprechendes Gesuch um Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen

stellen müssen, damit dies hätte geprüft werden können. Daher wurde der

Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, der Entscheid werde im Bereich

Ausbildung geprüft. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin

sodann mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 (IV-Nr. 97) die Abweisung

ihres Anspruchs auf Kostenübernahme für die Umschulung zur Arbeitsagogin in

Aussicht und merkte an, dass die Verfügung vom 24. Juli 2013 weiterhin

Gültigkeit habe. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin vom

5. November 2017 (IV-Nr. 98) wurde am 30. November 2017 eine

Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin dokumentiert (vgl.

Protokolleintrag), wonach eine rückwirkende Finanzierung der Weiterbildung zur

Agogin nicht möglich sei. Sie hätten von der Beschwerdeführerin während der

Weiterbildung kein Gesuch für eine Unterstützung bei beruflichen Massnahmen

erhalten. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Standortanalyse habe am

23. August 2017 im Erstgespräch mit dem Eingliederungsfachmann G.___

stattgefunden, es könne kein weiteres Beratungsangebot offeriert werden, da die

Beschwerdeführerin keine weitere Unterstützung in der beruflichen Eingliederung,

sondern eine rückwirkende Vergütung einer Weiterbildung wünsche.

6.3 Es ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2014 (bzw. Dezember 2013) erfolglos

versuchte, mit dem Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu treten, um «ihre

Möglichkeiten sowie das weitere Vorgehen» zu besprechen. Bei dieser E-Mail

handelt es sich um ein formloses Schreiben, in welchem eine berufliche Eingliederungsmassnahme

im Sinne einer – der Beschwerdeführerin zuvor mit Verfügung vom 24. Juli

2013 angebotenen – Arbeitsvermittlung im Vordergrund stand. Dies gilt auch in

Bezug auf das ebenfalls formlose Schreiben vom 3. Juli 2017

(IV-Nr. 92), in welchem die Beschwerdeführerin erneut um eine

Standortanalyse ersuchte und zudem auf ihre schwierige finanzielle Situation in

Bezug auf die aus eigener Kraft gelungene Integration in den ersten

Arbeitsmarkt hinwies. Erst im Rahmen des am 23. August 2017 erfolgten

Erstgesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beantragte

die Beschwerdeführerin die Übernahme der Ausbildungskosten zur systemische

Arbeitsagogin.

6.4 Zusammenfassend kann somit

frühestens im Zeitpunkt der Besprechung vom 23. August 2017 von einem

Gesuch um Übernahme der Kosten für die durch die Beschwerdeführerin aus eigener

Kraft vorgenommenen Umschulung und somit von einem entsprechend geltend

gemachten Antrag der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Da es sich bei den

der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten für die Umschulung zur systemischen

Arbeitsagogin um Auslagen handelt, die zeitlich bereits zu einem früheren

Zeitpunkt entstanden sind, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, diese

Kosten rückwirkend zu übernehmen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Dass die

Beschwerdeführerin dank löblicher Eigeninitiative ausserhalb des angestammten

Berufes nach alternativen Erwerbsmöglichkeiten gesucht hat und es ihr dann auch

gelungen ist, eine entsprechende Ausbildung erfolgreich zu absolvieren,

verleiht ihr keine weiteren Ansprüche und liegt in ihrer

Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) begründet (vgl.

E. II. 2.4 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018

(A.S. 1 f.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf weitere

berufliche Massnahmen im Sinne der Finanzierung einer Umschulung zur

systemischen Arbeitsagogin abgewiesen hat.

7. Damit ist die Verfügung vom

7. Februar 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom

30. April 2018 bzw. die Ergänzung vom 22. Mai 2018 abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_156/2019 vom 11. September 2019 bestätigt.