VSBES.2018.83
Invalidenrente
3. September 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 8. Februar und 27. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1953, meldete sich am 14. Oktober 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 21.
April 2015 (IV-Nr. 14, S. 3) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
Schwindel unklarer Ätiologie diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit,
Cardiomyopathie wahrscheinlich hypertensiv bedingt (EF global 40 %), Arterielle
Hypertonie, St. nach Varizenstripping, OSAS, Subacromiales Impingementsyndrom
rechts nach Schulterkonstusion. Der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsunfähig.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Sodann unterzog sich
der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 einer Koronarangiographie und einer
Koronarintervention, wobei eine signifikante Stenosierung der ACD Mitte
festgestellt wurde und diese Stenose mittels zweier Drug-Eluting-Stents
versorgt wurde. Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie FMH,
vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25, S. 2), wurde ein sehr erfreulicher Verlauf bei
St.n. Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting mit echokardiografisch
vollständig normalisierter Pumpfunktion bestätigt. Mit Bericht vom 31. Mai 2016
(IV-Nr. 35, S. 4) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Dies wurde vom RAD-Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Nr.
37) bestätigt.
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 eine ganze Rente sowie
ab 1. September 2016 eine Viertelsrente zu, wobei in dieser Verfügung vorerst
lediglich die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 zustehenden Rentenbeträge
errechnet wurden.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 8. März 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 15 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2016 hinaus
eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Verfügung vom 27. April
2018 (A.S. 32 ff.) errechnet die Beschwerdegegnerin sodann die
Rentennachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 bis 28.
Februar 2018. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 ebenfalls
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 37 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27. April 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2016 hinaus
eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin
Verfahrensanträge:
1. Das Verfahren betreffend Verfügung vom
27. April 2018 sei mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2018.83 zu
vereinigen.
2. Von der Erhebung eines weiteren
Gerichtskostenvorschusses im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend
Verfügung vom 27. April 2018 sei abzusehen.
4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018
(A.S. 49 f.) vereinigte der Präsident des Versicherungsgerichts das Verfahrens
VSBES.2018.138 mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2018.83. Das Verfahren
werde künftig unter der Beschwerdenummer VSBES.2018.83 weitergeführt.
5. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018
(A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei in einer
ideal leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert
worden. Zumutbar seien, so die ärztliche Einschätzung, im Weiteren nur noch
körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht über Grund und nicht an gefährlichen
Maschinen ausgeübt werden dürften. Diese Einschätzung der IV sei unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht bestritten werde dagegen der von der IV vorgenommene
Einkommensvergleich. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei von einer
Altersinvalidität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (etwa BGE 138
V 457) auszugehen mit der Folge eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente. Massgeblicher
Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter sei der Zeitpunkt, in welchem
die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststehe. Dies sei
der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben würden (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462).
Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 am Herz operiert
worden. Hierauf sei eine kardiale Reha gefolgt. Es hätten indessen
Restbeschwerden persistiert, die zur vorgenannten Einschätzung betr.
Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Mit Bericht vom 31. Mai 2016 habe Dr. med. B.___
die vorgenannte Arbeitsunfähigkeit festgehalten, der sich der RAD mit
Stellungnahme vom 6. Juli 2016 angeschlossen habe. Im Juli 2016 sei der
Beschwerdeführer (16. März 1953) 63 1/3 Jahre alt gewesen. Es sei eine
Aktivitätsdauer in ausserhäuslicher Tätigkeit von 1 2/3 Jahren verblieben. Mit
derart kurzer Restaktivitätsdauer sei von Altersinvalidität im Sinne der
vorzitierten Rechtsprechung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner
zuletzt während Jahrzehnten ausgeübten Tätigkeit vollinvalide sei. Gemäss
Intake-Protokoll habe der Beschwerdeführer immer in der Mechanik gearbeitet,
zuerst 26 Jahre in einer Tubenfabrik und danach 15 Jahre in der
Medizinaltechnik. Sämtliche Ärzte attestierten ihm hierbei eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeiten an Maschinen verbiete sich ebenso wie das
Tragen von Lasten über 5 kg und das Arbeiten über Boden, alles Voraussetzungen
zur Ausübung seines Berufs. Um annähernd Gleichwertigkeit zu erlangen, müsste
man den Beschwerdeführer, welcher gelernter Mechaniker sei und ausschliesslich
als solcher tätig gewesen sei, umschulen, angesichts der verbleibenden
einzweidrittel Jahre ein Ding der Unmöglichkeit. Limitierend wirkten sodann die
eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 80 % sowie die diversen
qualitativen Anforderungen an die Leidensadaptiertheit der Tätigkeit. Eine Selbsteingliederung
wäre vor diesem Hintergrund auch nicht mehr zumutbar, insbesondere auch nicht
in eine von der Beschwerdegegnerin angeführte Hilfsarbeitertätigkeit bei zuvor
jahrelanger Tätigkeit in höherem Anforderungsniveau im gelernten Beruf. Des Weiteren
gehe die Beschwerdegegnerin als Referenzzeitpunkt zu Unrecht vom OP-Datum
(1. Februar 2016) aus. Vielmehr sei wie gesagt der Zeitpunkt der
RAD-Beurteilung (Juli 2016) massgebend. Der Ausbildungsstand des
Beschwerdeführers, welchen die Beschwerdegegnerin als Argument gegen eine
Altersinvalidität anführe, sei sodann gerade ein Argument für Bejahung
derselben, denn der Beschwerdeführer vermöge ja unbestritten gerade nicht mehr
als Mechaniker tätig zu sein und wäre auf eine Umschulung für einen Wechsel in
einen gleichwertigen Beruf angewiesen. Sodann könne von einer geringen
Leistungseinschränkung, von welcher die Beschwerdegegnerin spreche, keine Rede
sein angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer solchen
von 20 % in jeglicher ideal leidensadaptierter Tätigkeit sowie den weiteren
qualitativen Einschränkungen. Weshalb der Beschwerdeführer als Mechaniker
überdies ohne adäquate Umschulung ohne Weiteres in den Bürobereich wechseln
können sollte, wie die Beschwerdegegnerin weiter anführe, sei gänzlich
unnachvollziehbar. Auch kein überdurchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber
werde dem Beschwerdeführer, welcher nie im Bürobereich tätig gewesen sei, für
diese kurze Aktivitätsdauer bei fortgeschrittenem Alter und multiplen
gesundheitlichen Problemen sowie der Einschränkung auf Teilzeit im Bürobereich
eine Chance geben, ohne dass dieser wenigstens über irgend ein Berufszertifikat
im Bürobereich verfüge, welches zuerst zu erlangen wäre. Selbst wenn man nicht
von einer Altersinvalidität ausgehen würde, wäre dem Beschwerdeführer bei
korrektem Einkommensvergleich zumindest eine Dreivierteisrente zuzusprechen. In
ihrem Einkommensvergleich verzichte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die
Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen
– Tätigkeit während Jahrzehnten in der Mechanik mit entsprechendem
Berufsabschluss, welche nun nicht mehr zumutbar sei, zeitliche Limitation und
darüber hinaus auch qualitative Limitation bei stark fortgeschrittenem Alter –
sei vom höchstmöglichen Leidensabzug von 25 % auszugehen. Hieraus ergebe sich
ein IV-Grad von 60 %, was ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen
würde. Die Beschwerdegegnerin halte als Argument gegen einen Abzug fest, dass
bislang nicht Schwerarbeit verrichtet worden sei. Dies sei unbehelflich. Zum
einen sei die Tätigkeit als Mechaniker naturgemäss mit dem Heben und Tragen
schwerer Lasten verbunden, was, wie sich auch aus dem IV-Arbeitgeberbericht
ergebe, auch bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Fall gewesen sei. Zum
anderen sei vorliegend nicht die Schwere der Arbeit entscheidend, sondern dass
sich der Beschwerdeführer nach Jahrzehnten der Tätigkeit in seiner gelernten
Arbeit gezwungen sähe, den Beruf weniger als zwei Jahre vor der Pensionierung
noch wechseln zu müssen. Dass das Alter IV-irrelevant sei und sich auf die Höhe
der Löhne nicht auswirke, sei sodann ebenfalls unzutreffend. Dass das Alter,
zumindest wenn eine versicherte Person sich sehr nahe am Erreichen des
Pensionsalters befinde, sehr wohl IV-relevant sei, ergebe sich schon aus der
vorzitierten Rechtsprechung zur Altersinvalidität. Bei über 60-jährigen wirke
sich das Alter sodann schon deshalb lohnsenkend aus, da die
Pensionskassen-Arbeitgeberbeiträge überproportional ansteigen würden. Wer da
noch angestellt werden wolle, müsse kompensatorische Lohnsenkungen in Kauf
nehmen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit dem 20. Mai 2014 (Beginn
der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit habe keine Erwerbsfähigkeit bestanden. Ab 1.
Mai 2015 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Im Mai 2016 habe sich
seine gesundheitliche Situation so weit verbessert, dass ihm körperlich leichte
Tätigkeiten wieder in einem Pensum von 80 % zumutbar seien (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2016). Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV), sei die ganze Rente drei
Monate später, per 1. September 2016, auf eine Vierteisrente zu
reduzieren. Werde die Restarbeitsfähigkeit wie im vorliegenden Fall bei voller
zeitlicher Präsenz verwertet, bleibe kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit
begründeten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 E. 5.2). Beim
Beschwerdeführer stelle sich ferner nicht die Frage, ob es ihm gesundheitlich
bedingt nicht mehr möglich sei, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu
verrichten, da seine bisherige Arbeit gar nicht als schwere Tätigkeit wie
beispielsweise diejenige eines Bauarbeiters eingestuft werden könne (vgl. dazu
Arbeitgeberbericht vom 28. Januar 2015). Zudem würden Hilfsarbeiter
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich in diesen
Tätigkeitsbereichen nicht Iohnsenkend aus. Was die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit angehe, sei diese zu bejahen: Denn auch bei der vorliegend
kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer sei nicht von einem erheblich erschwerten
Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Bereits im Bericht vom 10. März 2016
habe sich aus kardialer Sicht ein sehr erfreulicher Verlauf bei Status nach
Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose
am 1. Februar 2016 mit echokardiografisch vollständig normalisierter
Pumpfunktion (EF 60 %) und deutlicher Leistungssteigerung im Alltag gezeigt,
aber auch objektiv in der Fahrradergonometrie ohne klinische und elektrische
Zeichen einer Ischämie und vor allem ohne Auslösbarkeit von relevanten
Rhythmusstörungen mehr, insbesondere keine belastungsinduzierten
Kammertachykardien mehr sowie stressechokardiografisch ohne Hinweis für eine
Rezidivischämie und rasche Erholungsphase. Somit könne ohne weiteres auf diesen
Zeitpunkt bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter abgestellt werden. Hinzu komme die vollschichtige
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer geringen
Leistungseinschränkung und zusätzlichen leichten Einschränkungen, die für seine
Vermittelbarkeit spreche. Als ausgebildeter Feinmechaniker sei auch davon auszugehen,
dass feinmotorisches Geschick vorhanden sei. Da sein Tätigkeitsgebiet u.a. auch
Überwachungsaufgaben sowie Offertbearbeitungen umfasst habe, sei nicht
einsehbar, weshalb er nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben, nicht auch
einfache Bürotätigkeiten auszuführen in der Lage wäre.
5.
Vorliegend sind der
medizinische Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – 20%ige
Leistungseinschränkung bei einer im vollen Pensum zumutbaren angepassten
Tätigkeit – unter den Parteien unbestritten. Aufgrund der Aktenlage besteht
kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Gestützt auf die medizinischen
Unterlagen ist von folgendem medizinischen Sachverhalt auszugehen:
Ab 19. Mai 2014 wurde dem
Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. B.___ sowie der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. E.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.
IV-Nr. 6.3).
Mit Bericht vom 21. April 2015 (IV-Nr.
14, S. 3) stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Schwindel unklarer Ätiologie
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
2.
Koronare Herzkrankheit
3.
Cardiomyopathie wahrscheinlich
hypertensiv bedingt (EF global 40 %)
4.
Arterielle Hypertonie
5.
St. nach Varizenstripping
6.
OSAS
7.
Subacromiales Impingementsyndrom rechts
nach Schulterkonstusion.
Seit April 2014 leide der
Beschwerdeführer an Schwindelgefühlen, v.a. bei Anstrengung, Dyspnoe und Angina
pectoris würden verneint. Der Schwindel verunmögliche es ihm, zu arbeiten.
Wegen depressiven Symptomen sei der Beschwerdeführer auch in psychiatrischer
Behandlung gewesen. Diese Symptome seien jetzt jedoch verschwunden. Der
Beschwerdeführer sei seit dem 15. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.
Mit Bericht vom 20. November 2015
(IV-Nr. 21, S. 10) führte Dr. med. C.___ aus, insgesamt sei die Situation mit
dem therapieresistenten Schwindel schwierig zu beurteilen. Objektiv habe man
bisher keine Ursachen gefunden – weder neurologisch, noch im HNO-Bereich – mit
aktuell deutlich dilatiertem linken Ventrikel, knapp erhaltener Pumpfunktion
mit einer EF von 50 %, stressechokardiografisch objektiv ohne Hinweise für
eine relevante Rezidiv-Ischämie, aber ausgeprägter ventrikulärer Extrasystolie
mit formal vielen kurzen selbstlimitierenden Kammertachykardien, so dass er,
Dr. med. C.___, diesbezüglich zuerst eine Rekoronarangiographie vorgeschlagen
habe, um den Koronarstatus sicher beurteilen zu können.
Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht
vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25, S. 12) folgende Diagnosen:
1.
Chronisch koronare Herzerkrankung
-
Status nach STEMI
Myokardinfarkt 17. Januar 2007, CKmax 2043 U/I
-
Koronarangiographie 18.
Januar 2007: Erfolgreiche PTCA/Stenting des proximalen RCX (95 - 99%ige
Stenose), erhaltene EF bei Hypokinesie inferior
-
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, hypercholesterinämie
2.
Therapieresistenter Schwindel unklarer
Ätiologie, diverse Abklärungen ohne Befund
3.
Echokardiografisch erhaltene
Pumpfunktion, aber exzentrisch hypertropher linker Ventrikel, EF 50 %,
stressechokardiografisch bei objektiv guter körperlicher Leistungsfähigkeit
keine Hinweise für eine relevante Ischämie, aber belastungsinduzierte
ventrikuläre Extrasystolie mit vielen VES-Couplets und dreier-VES Salven
(formal selbstlimitierende Kammertachykardie)
-
24-h-EKG mit vielen dreier-VES
Salven. Einmal 4-er selbstlimitierende Kammertachykardie.
-
St.n.Re-Koronarangiographie
mit St.n. PTCA/DE-Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose 1. Februar 2016
-
9.
März 2016: LV-EF 60 %,
Ergometrie klinisch und elektrisch negativ, keine Ischämie und keine
Kammertachykardien mehr.
Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___
aus, aus kardialer Sicht sei ein sehr erfreulicher Verlauf zu verzeichnen bei
St. n. Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting einer hochgradigen
ACD-Mitte-Stenose am 1. Februar 2016 mit echokardiographisch vollständig
normalisierter Pumpfunktion (EF 60 %) und deutlicher Leistungssteigerung im
Alltag aber auch objektiv in der Fahrradergometrie ohne klinische und
elektrische Zeichen einer Ischämie und vor allem ohne Auslösbarkeit von
relevanten Rhythmusstörungen mehr, insbesondere keine belastungsinduzierten Kammertachykardien
mehr sowie stressechokardiografisch ohne Hinweise für eine Rezidivischämie und
rascher Erholungsphase. Somit könne er nun planmässig ab nächster Woche mit dem
eigentlichen ambulanten Rehabilitationsprogramm beginnen und parallel auch noch
eine physiotherapeutische Behandlung bezüglich der anderen Schwindelkomponenten.
Im Bericht des F.___ vom 6. April 2016
(IV-Nr. 34, S. 2) wurde von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Pneumologie, im
Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
Leichtes Schlafapnoe-Syndrom
2.
Leichte bis mittelschwere COPD
-
Aktuell: Exazerbation
-
Nikotinabusus persistierend
Wegen vermehrter Anstrengungsdyspnoe sei
eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, die eine deutliche
Verschlechterung im Vergleich zu Voruntersuchung vom 26. März 2014 ergeben habe.
Als Ursache sei entweder eine schleichende Infektexazerbation oder die
Wiederaufnahme des Rauchens anzunehmen.
Dr. med. D.___ vom RAD führte in seiner
Stellungnahme vom 14. April 2016 (IV-Nr. 28) aus, gemäss Bericht des
Kardiologen Dr. med. C.___ vom 10. März 2016 sei bei bekannter koronarer
Herzkrankheit und teilweise belastungsabhängigem Schwindel bei im EKG
festgestellten ventrikulären ES-Salven am 1. Februar 2016 eine erneute
Koronarographie durchgeführt und eine hochgradige ACD-Stenose behoben worden.
In der Folge habe sich das erreichbare Leistungsniveau des Versicherten
deutlich verbessert, der belastungsabhängige Schwindel habe sich
zurückgebildet, nicht jedoch der auch in Ruhe immer wieder auftretende. Es sei
vorgesehen gewesen, den Versicherten ab Mitte März 2016 in ein kardiales
Rehabilitationsprogramm aufzunehmen und gleichzeitig die kardial nicht
erklärbare Schwindelkomponente physiotherapeutisch anzugehen. Für die Dauer
dieses Programms sei noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Anschliessend sollte
für körperlich leichte Arbeiten keine relevante Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mehr vorliegen. Arbeiten mit Sturzgefahr und/oder an
gefährlichen Maschinen seien jedoch nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2014 aus kardiovaskulären Gründen.
Zurzeit bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit bei laufendem Rehabilitationsprogramm.
Sobald das Rehabilitationsprogramm abgeschlossen sei, könne mit einer nicht
wesentlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit gerechnet werden in körperlich
leichten Tätigkeiten ohne Sturzgefahr und ohne Bedienung von gefährlichen Maschinen.
Dr. med. B.___ hielt in seinem Bericht
vom 31. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2016 wiederum zu 80
% leistungsfähig, dies im Rahmen von 8 Stunden pro Tag. Der Schwindel wirke
sich hemmend auf die bisherige Tätigkeit aus.
In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016
führte Dr. med. D.___ vom RAD aus, beim Versicherten bestünden Symptome einer
kardialen Leistungsschwäche und eine deutlich limitierte Lungenfunktion, die
allein schon die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken würden. Es kämen
von daher nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Frage. Diese dürften zudem
nicht über Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden wegen des
zwar ätiologisch unklaren, aber praktisch doch relevanten Schwindels, der am
ehesten doch auf die kardiale Situation zurückzuführen sei. Gemäss
neurologischem Konsilium vom 3. Februar 2015 liege doch eine weitgehend
konstante Tachykardie (erhöhter Puls) vor und im Orthostase-Test habe der
Versicherte einen deutlichen Blutdruckabfall im Stehen gezeigt. Bezüglich der
bisherigen Tätigkeit liege seit 15. April 2014 eine dauerhafte volle
Arbeitsunfähigkeit vor. Bei der angepassten Tätigkeit bleibe es beim
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil. Dabei sei aber die vom Hausarzt in seinem
Bericht vom 31. Mai 2016 attestierte und aus versicherungsmedizinischer Sicht
nachvollziehbare Leistungseinschränkung von 20 % zusätzlich zu berücksichtigen.
6.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsberechnung korrekt vorgenommen hat –
gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn
vorgenommen hat – und ob der Beschwerdeführer aufgrund des fortgeschrittenen
Alters seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch verwerten kann. Diese letztere Frage ist zuerst zu prüfen, da
sich gegebenenfalls jene nach der Gewährung eines Tabellenlohnabzugs erübrigen
würde.
7.
Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 63 1/3
Jahren im massgeblichen Zeitpunkt könne er seine wieder erlangte Restarbeitsfähigkeit
nicht mehr verwerten.
7.1
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet
(BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni
2017.
E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
7.2
Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt
massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.
Juni 2018 E. 4.1).
7.3
Das Bundesgericht hatte sich in
den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
7.3.1
Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG)
erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in
der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es
sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2).
Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener
psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische
und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden
wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen
verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,
der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter
und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015
vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die
Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer
Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,
Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem
minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts
8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
7.3.2
Verneint wurde die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von
50.
% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,
dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen
unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des
EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar
erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte
Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4.
April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre
und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage
kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts
9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn
beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche
in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark
eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein
stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19.
Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch
die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere
bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei
einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand
und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19.
Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das
Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer
von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen
Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
7.4
7.4.1
Umstritten ist zunächst, zu
welchem Zeitpunkt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
feststand respektive die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliessen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei in diesem
Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25 S.
12) abzustellen, da sich in diesem Zeitpunkt bereits ein erfreulicher Verlauf
gezeigt habe. Wie aber auch der RAD-Arzt, Dr. med. D.___, in seinem Bericht vom
14.
April 2016 (IV-Nr. 28) festgehalten hat, war der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilbar
bzw. es lag noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, zumal eine Rehabilitation
erst noch bevorstand. Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung lag mit dem
Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Mai 2016 vor. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___
attestiert die Arbeitsfähigkeit von 80 % denn auch ab Juni 2016 (IV-Nr. 37 S.
2). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt knapp 63 Jahre und 2 ½ Monate
alt.
7.4.2
Der Beschwerdeführer hat eine
Lehre als Polymechaniker absolviert und war anschliessend in diesem Beruf
tätig. Gemäss seinen Angaben im Intake-Gespräch (IV-Nr. 9) und im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 15.2 S. 7) arbeitete er 26 oder 28
Jahre lang in einer Firma, die Tuben entwickelte und herstellte (laut dem
Auszug aus dem Individuellen Konto [IK; IV-Nr. 53 S. 23 ff.] muss es sich um
die Firma H.___ AG, gehandelt haben). Danach wechselte er in die
Medizinaltechnik und beschäftigte sich als Entwicklungsmechaniker mit
technischen Entwicklungen, z.B. Implantaten und medizinischen Werkzeugen
(IV-Nr. 9 S. 1; 15.2 S. 7). In dieser Branche arbeitete er von 2000 bis zum
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 24 ff.), wobei es
sich um eine einzige Arbeitsstelle handelte, auch wenn zufolge
Umstrukturierungen und Übernahmen die Arbeitgeberin formell wechselte (vgl.
IV-Nr. 9 S. 1). Diesen angestammten Beruf kann er gemäss den Feststellungen der
Beschwerdegegnerin nicht mehr ausüben. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer
körperlich leichte Tätigkeiten. Diese dürfen wegen des Schwindels nicht über
Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden. In einer angepassten
Tätigkeit besteht eine Leistungseinschränkung (bei vollem Pensum) um 20 %.
7.4.3
Die verbleibende Aktivitätsdauer
von 21 ½ Monaten ist wesentlich kürzer als in den vorstehend zitierten
Urteilen, welche die Verwertbarkeit bejahen. Die Berufserfahrung des
Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Beruf als Mechaniker, den er über
rund 40 Jahre hinweg in zwei Branchen bei zwei Arbeitgebern ausübte.
Umstellungen in der beruflichen Tätigkeit und im beruflichen Umfeld sind ihm
demnach kaum vertraut, so dass trotz der vorhandenen Berufsausbildung von einer
vergleichsweise geringen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Den bisher
ausgeübten Beruf kann der Beschwerdeführer nach der medizinischen Aktenlage
nicht mehr ausüben. Da die lange zurückliegende Ausbildung kaum mehr anderweitig
verwertbar ist, sind ihm nur Tätigkeiten zugänglich, die keine spezifische
Ausbildung voraussetzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind zwar
Arbeitsstellen vorhanden, welche dem durch Dr. med. D.___ formulierten
Zumutbarkeitsprofil, das auf leichte Tätigkeiten beschränkt ist und insbesondere
dem als relevant erachteten Schwindel Rechnung tragen muss, entsprechen. Die
von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bürotätigkeit erscheint jedoch vor dem
Hintergrund der Ausbildung und der Erwerbsbiographie als wenig realistisch. Das
letztlich doch relativ enge Profil der infrage kommenden Arbeitsstellen lässt
in Verbindung mit der ausserordentlich kurzen Anstellungsdauer von 21 ½ Monaten,
der Einarbeitungszeit, welche angesichts der sehr einseitig gelagerten
Berufserfahrung auch in einer vergleichsweise einfachen Tätigkeit erforderlich
sein wird sowie der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine Anstellung aus der
Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als unwirtschaftlich erscheinen. Es muss
davon ausgegangen werden, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr
nachgefragt wird. Die erwerbliche Verwertbarkeit der ab Juni 2016 wieder bestehenden
Arbeitsfähigkeit von 80 % ist daher zu verneinen. Der Umstand, dass die
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts,
denn der Beschwerdeführer ist auf eine neue Tätigkeit angewiesen, in der er
nicht auf seine Berufserfahrung zurückgreifen kann.
7.5
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ab 31. Mai 2016 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % aufwies. Deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist daher auch
über den 31. August 2016 hinaus einen Invaliditätsgrad von 100 % auf und
hat Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8.
8.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt
Zenari macht in seiner Kostennote vom 3. Juli 2018 (A.S. 56 f.) einen
Zeitaufwand von 10.11 Stunden geltend. Davon sind fünf Positionen «Brief an Klient»
von 0,17 Stunden, total 0,85 Stunden, in Abzug zu bringen, bei welchen von
Orientierungskopien auszugehen ist, welche praxisgemäss Kanzleiaufwand
darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Weiter
wird die Nachbearbeitung bei Obsiegen praxisgemäss mit 0,5 Stunden
eingesetzt, so dass sich der zu entschädigende Aufwand um weitere 0,5 Stunden
reduziert. Die verbleibenden 8,76 Stunden ergeben mit dem Stundenansatz
von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 2'190.00. Mit den Auslagen von
CHF 107.90 und der Mehrwertsteuer von CHF 176.95 resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'474.85.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Die
Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 27. April 2018 werden dahingehend abgeändert,
dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. September 2016 Anspruch auf
eine ganze Rente hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'474.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch