Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.83

Invalidenrente

3. September 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1953, meldete sich am 14. Oktober 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht des Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 21.

April 2015 (IV-Nr. 14, S. 3) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Schwindel unklarer Ätiologie diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit,

Cardiomyopathie wahrscheinlich hypertensiv bedingt (EF global 40 %), Arterielle

Hypertonie, St. nach Varizenstripping, OSAS, Subacromiales Impingementsyndrom

rechts nach Schulterkonstusion. Der Beschwerdeführer sei zu 100 %

arbeitsunfähig.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Sodann unterzog sich

der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 einer Koronarangiographie und einer

Koronarintervention, wobei eine signifikante Stenosierung der ACD Mitte

festgestellt wurde und diese Stenose mittels zweier Drug-Eluting-Stents

versorgt wurde. Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie FMH,

vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25, S. 2), wurde ein sehr erfreulicher Verlauf bei

St.n. Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting mit echokardiografisch

vollständig normalisierter Pumpfunktion bestätigt. Mit Bericht vom 31. Mai 2016

(IV-Nr. 35, S. 4) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Dies wurde vom RAD-Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Nr.

37) bestätigt.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 eine ganze Rente sowie

ab 1. September 2016 eine Viertelsrente zu, wobei in dieser Verfügung vorerst

lediglich die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 zustehenden Rentenbeträge

errechnet wurden.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 8. März 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 15 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8. Februar 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2016 hinaus

eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Verfügung vom 27. April

2018 (A.S. 32 ff.) errechnet die Beschwerdegegnerin sodann die

Rentennachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 bis 28.

Februar 2018. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 ebenfalls

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 37 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27. April 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2016 hinaus

eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin

Verfahrensanträge:

1. Das Verfahren betreffend Verfügung vom

27. April 2018 sei mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2018.83 zu

vereinigen.

2. Von der Erhebung eines weiteren

Gerichtskostenvorschusses im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend

Verfügung vom 27. April 2018 sei abzusehen.

4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018

(A.S. 49 f.) vereinigte der Präsident des Versicherungsgerichts das Verfahrens

VSBES.2018.138 mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2018.83. Das Verfahren

werde künftig unter der Beschwerdenummer VSBES.2018.83 weitergeführt.

5. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018

(A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei in einer

ideal leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert

worden. Zumutbar seien, so die ärztliche Einschätzung, im Weiteren nur noch

körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht über Grund und nicht an gefährlichen

Maschinen ausgeübt werden dürften. Diese Einschätzung der IV sei unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht bestritten werde dagegen der von der IV vorgenommene

Einkommensvergleich. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei von einer

Altersinvalidität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (etwa BGE 138

V 457) auszugehen mit der Folge eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente. Massgeblicher

Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter sei der Zeitpunkt, in welchem

die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststehe. Dies sei

der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben würden (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462).

Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 am Herz operiert

worden. Hierauf sei eine kardiale Reha gefolgt. Es hätten indessen

Restbeschwerden persistiert, die zur vorgenannten Einschätzung betr.

Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Mit Bericht vom 31. Mai 2016 habe Dr. med. B.___

die vorgenannte Arbeitsunfähigkeit festgehalten, der sich der RAD mit

Stellungnahme vom 6. Juli 2016 angeschlossen habe. Im Juli 2016 sei der

Beschwerdeführer (16. März 1953) 63 1/3 Jahre alt gewesen. Es sei eine

Aktivitätsdauer in ausserhäuslicher Tätigkeit von 1 2/3 Jahren verblieben. Mit

derart kurzer Restaktivitätsdauer sei von Altersinvalidität im Sinne der

vorzitierten Rechtsprechung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner

zuletzt während Jahrzehnten ausgeübten Tätigkeit vollinvalide sei. Gemäss

Intake-Protokoll habe der Beschwerdeführer immer in der Mechanik gearbeitet,

zuerst 26 Jahre in einer Tubenfabrik und danach 15 Jahre in der

Medizinaltechnik. Sämtliche Ärzte attestierten ihm hierbei eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeiten an Maschinen verbiete sich ebenso wie das

Tragen von Lasten über 5 kg und das Arbeiten über Boden, alles Voraussetzungen

zur Ausübung seines Berufs. Um annähernd Gleichwertigkeit zu erlangen, müsste

man den Beschwerdeführer, welcher gelernter Mechaniker sei und ausschliesslich

als solcher tätig gewesen sei, umschulen, angesichts der verbleibenden

einzweidrittel Jahre ein Ding der Unmöglichkeit. Limitierend wirkten sodann die

eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 80 % sowie die diversen

qualitativen Anforderungen an die Leidensadaptiertheit der Tätigkeit. Eine Selbsteingliederung

wäre vor diesem Hintergrund auch nicht mehr zumutbar, insbesondere auch nicht

in eine von der Beschwerdegegnerin angeführte Hilfsarbeitertätigkeit bei zuvor

jahrelanger Tätigkeit in höherem Anforderungsniveau im gelernten Beruf. Des Weiteren

gehe die Beschwerdegegnerin als Referenzzeitpunkt zu Unrecht vom OP-Datum

(1. Februar 2016) aus. Vielmehr sei wie gesagt der Zeitpunkt der

RAD-Beurteilung (Juli 2016) massgebend. Der Ausbildungsstand des

Beschwerdeführers, welchen die Beschwerdegegnerin als Argument gegen eine

Altersinvalidität anführe, sei sodann gerade ein Argument für Bejahung

derselben, denn der Beschwerdeführer vermöge ja unbestritten gerade nicht mehr

als Mechaniker tätig zu sein und wäre auf eine Umschulung für einen Wechsel in

einen gleichwertigen Beruf angewiesen. Sodann könne von einer geringen

Leistungseinschränkung, von welcher die Beschwerdegegnerin spreche, keine Rede

sein angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer solchen

von 20 % in jeglicher ideal leidensadaptierter Tätigkeit sowie den weiteren

qualitativen Einschränkungen. Weshalb der Beschwerdeführer als Mechaniker

überdies ohne adäquate Umschulung ohne Weiteres in den Bürobereich wechseln

können sollte, wie die Beschwerdegegnerin weiter anführe, sei gänzlich

unnachvollziehbar. Auch kein überdurchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber

werde dem Beschwerdeführer, welcher nie im Bürobereich tätig gewesen sei, für

diese kurze Aktivitätsdauer bei fortgeschrittenem Alter und multiplen

gesundheitlichen Problemen sowie der Einschränkung auf Teilzeit im Bürobereich

eine Chance geben, ohne dass dieser wenigstens über irgend ein Berufszertifikat

im Bürobereich verfüge, welches zuerst zu erlangen wäre. Selbst wenn man nicht

von einer Altersinvalidität ausgehen würde, wäre dem Beschwerdeführer bei

korrektem Einkommensvergleich zumindest eine Dreivierteisrente zuzusprechen. In

ihrem Einkommensvergleich verzichte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die

Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen

– Tätigkeit während Jahrzehnten in der Mechanik mit entsprechendem

Berufsabschluss, welche nun nicht mehr zumutbar sei, zeitliche Limitation und

darüber hinaus auch qualitative Limitation bei stark fortgeschrittenem Alter –

sei vom höchstmöglichen Leidensabzug von 25 % auszugehen. Hieraus ergebe sich

ein IV-Grad von 60 %, was ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen

würde. Die Beschwerdegegnerin halte als Argument gegen einen Abzug fest, dass

bislang nicht Schwerarbeit verrichtet worden sei. Dies sei unbehelflich. Zum

einen sei die Tätigkeit als Mechaniker naturgemäss mit dem Heben und Tragen

schwerer Lasten verbunden, was, wie sich auch aus dem IV-Arbeitgeberbericht

ergebe, auch bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Fall gewesen sei. Zum

anderen sei vorliegend nicht die Schwere der Arbeit entscheidend, sondern dass

sich der Beschwerdeführer nach Jahrzehnten der Tätigkeit in seiner gelernten

Arbeit gezwungen sähe, den Beruf weniger als zwei Jahre vor der Pensionierung

noch wechseln zu müssen. Dass das Alter IV-irrelevant sei und sich auf die Höhe

der Löhne nicht auswirke, sei sodann ebenfalls unzutreffend. Dass das Alter,

zumindest wenn eine versicherte Person sich sehr nahe am Erreichen des

Pensionsalters befinde, sehr wohl IV-relevant sei, ergebe sich schon aus der

vorzitierten Rechtsprechung zur Altersinvalidität. Bei über 60-jährigen wirke

sich das Alter sodann schon deshalb lohnsenkend aus, da die

Pensionskassen-Arbeitgeberbeiträge überproportional ansteigen würden. Wer da

noch angestellt werden wolle, müsse kompensatorische Lohnsenkungen in Kauf

nehmen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit dem 20. Mai 2014 (Beginn

der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit habe keine Erwerbsfähigkeit bestanden. Ab 1.

Mai 2015 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Im Mai 2016 habe sich

seine gesundheitliche Situation so weit verbessert, dass ihm körperlich leichte

Tätigkeiten wieder in einem Pensum von 80 % zumutbar seien (vgl.

RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2016). Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV), sei die ganze Rente drei

Monate später, per 1. September 2016, auf eine Vierteisrente zu

reduzieren. Werde die Restarbeitsfähigkeit wie im vorliegenden Fall bei voller

zeitlicher Präsenz verwertet, bleibe kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit

begründeten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 E. 5.2). Beim

Beschwerdeführer stelle sich ferner nicht die Frage, ob es ihm gesundheitlich

bedingt nicht mehr möglich sei, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu

verrichten, da seine bisherige Arbeit gar nicht als schwere Tätigkeit wie

beispielsweise diejenige eines Bauarbeiters eingestuft werden könne (vgl. dazu

Arbeitgeberbericht vom 28. Januar 2015). Zudem würden Hilfsarbeiter

grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich in diesen

Tätigkeitsbereichen nicht Iohnsenkend aus. Was die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit angehe, sei diese zu bejahen: Denn auch bei der vorliegend

kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer sei nicht von einem erheblich erschwerten

Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Bereits im Bericht vom 10. März 2016

habe sich aus kardialer Sicht ein sehr erfreulicher Verlauf bei Status nach

Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose

am 1. Februar 2016 mit echokardiografisch vollständig normalisierter

Pumpfunktion (EF 60 %) und deutlicher Leistungssteigerung im Alltag gezeigt,

aber auch objektiv in der Fahrradergonometrie ohne klinische und elektrische

Zeichen einer Ischämie und vor allem ohne Auslösbarkeit von relevanten

Rhythmusstörungen mehr, insbesondere keine belastungsinduzierten

Kammertachykardien mehr sowie stressechokardiografisch ohne Hinweis für eine

Rezidivischämie und rasche Erholungsphase. Somit könne ohne weiteres auf diesen

Zeitpunkt bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter abgestellt werden. Hinzu komme die vollschichtige

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer geringen

Leistungseinschränkung und zusätzlichen leichten Einschränkungen, die für seine

Vermittelbarkeit spreche. Als ausgebildeter Feinmechaniker sei auch davon auszugehen,

dass feinmotorisches Geschick vorhanden sei. Da sein Tätigkeitsgebiet u.a. auch

Überwachungsaufgaben sowie Offertbearbeitungen umfasst habe, sei nicht

einsehbar, weshalb er nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben, nicht auch

einfache Bürotätigkeiten auszuführen in der Lage wäre.

5.

Vorliegend sind der

medizinische Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – 20%ige

Leistungseinschränkung bei einer im vollen Pensum zumutbaren angepassten

Tätigkeit – unter den Parteien unbestritten. Aufgrund der Aktenlage besteht

kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Gestützt auf die medizinischen

Unterlagen ist von folgendem medizinischen Sachverhalt auszugehen:

Ab 19. Mai 2014 wurde dem

Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. B.___ sowie der behandelnden

Psychiaterin, Dr. med. E.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.

IV-Nr. 6.3).

Mit Bericht vom 21. April 2015 (IV-Nr.

14, S. 3) stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Schwindel unklarer Ätiologie

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

2.

Koronare Herzkrankheit

3.

Cardiomyopathie wahrscheinlich

hypertensiv bedingt (EF global 40 %)

4.

Arterielle Hypertonie

5.

St. nach Varizenstripping

6.

OSAS

7.

Subacromiales Impingementsyndrom rechts

nach Schulterkonstusion.

Seit April 2014 leide der

Beschwerdeführer an Schwindelgefühlen, v.a. bei Anstrengung, Dyspnoe und Angina

pectoris würden verneint. Der Schwindel verunmögliche es ihm, zu arbeiten.

Wegen depressiven Symptomen sei der Beschwerdeführer auch in psychiatrischer

Behandlung gewesen. Diese Symptome seien jetzt jedoch verschwunden. Der

Beschwerdeführer sei seit dem 15. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.

Mit Bericht vom 20. November 2015

(IV-Nr. 21, S. 10) führte Dr. med. C.___ aus, insgesamt sei die Situation mit

dem therapieresistenten Schwindel schwierig zu beurteilen. Objektiv habe man

bisher keine Ursachen gefunden – weder neurologisch, noch im HNO-Bereich – mit

aktuell deutlich dilatiertem linken Ventrikel, knapp erhaltener Pumpfunktion

mit einer EF von 50 %, stressechokardiografisch objektiv ohne Hinweise für

eine relevante Rezidiv-Ischämie, aber ausgeprägter ventrikulärer Extrasystolie

mit formal vielen kurzen selbstlimitierenden Kammertachykardien, so dass er,

Dr. med. C.___, diesbezüglich zuerst eine Rekoronarangiographie vorgeschlagen

habe, um den Koronarstatus sicher beurteilen zu können.

Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht

vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25, S. 12) folgende Diagnosen:

1.

Chronisch koronare Herzerkrankung

-

Status nach STEMI

Myokardinfarkt 17. Januar 2007, CKmax 2043 U/I

-

Koronarangiographie 18.

Januar 2007: Erfolgreiche PTCA/Stenting des proximalen RCX (95 - 99%ige

Stenose), erhaltene EF bei Hypokinesie inferior

-

Kardiovaskuläre

Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, hypercholesterinämie

2.

Therapieresistenter Schwindel unklarer

Ätiologie, diverse Abklärungen ohne Befund

3.

Echokardiografisch erhaltene

Pumpfunktion, aber exzentrisch hypertropher linker Ventrikel, EF 50 %,

stressechokardiografisch bei objektiv guter körperlicher Leistungsfähigkeit

keine Hinweise für eine relevante Ischämie, aber belastungsinduzierte

ventrikuläre Extrasystolie mit vielen VES-Couplets und dreier-VES Salven

(formal selbstlimitierende Kammertachykardie)

-

24-h-EKG mit vielen dreier-VES

Salven. Einmal 4-er selbstlimitierende Kammertachykardie.

-

St.n.Re-Koronarangiographie

mit St.n. PTCA/DE-Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose 1. Februar 2016

-

9.

März 2016: LV-EF 60 %,

Ergometrie klinisch und elektrisch negativ, keine Ischämie und keine

Kammertachykardien mehr.

Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___

aus, aus kardialer Sicht sei ein sehr erfreulicher Verlauf zu verzeichnen bei

St. n. Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting einer hochgradigen

ACD-Mitte-Stenose am 1. Februar 2016 mit echokardiographisch vollständig

normalisierter Pumpfunktion (EF 60 %) und deutlicher Leistungssteigerung im

Alltag aber auch objektiv in der Fahrradergometrie ohne klinische und

elektrische Zeichen einer Ischämie und vor allem ohne Auslösbarkeit von

relevanten Rhythmusstörungen mehr, insbesondere keine belastungsinduzierten Kammertachykardien

mehr sowie stressechokardiografisch ohne Hinweise für eine Rezidivischämie und

rascher Erholungsphase. Somit könne er nun planmässig ab nächster Woche mit dem

eigentlichen ambulanten Rehabilitationsprogramm beginnen und parallel auch noch

eine physiotherapeutische Behandlung bezüglich der anderen Schwindelkomponenten.

Im Bericht des F.___ vom 6. April 2016

(IV-Nr. 34, S. 2) wurde von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Pneumologie, im

Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.

Leichtes Schlafapnoe-Syndrom

2.

Leichte bis mittelschwere COPD

-

Aktuell: Exazerbation

-

Nikotinabusus persistierend

Wegen vermehrter Anstrengungsdyspnoe sei

eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, die eine deutliche

Verschlechterung im Vergleich zu Voruntersuchung vom 26. März 2014 ergeben habe.

Als Ursache sei entweder eine schleichende Infektexazerbation oder die

Wiederaufnahme des Rauchens anzunehmen.

Dr. med. D.___ vom RAD führte in seiner

Stellungnahme vom 14. April 2016 (IV-Nr. 28) aus, gemäss Bericht des

Kardiologen Dr. med. C.___ vom 10. März 2016 sei bei bekannter koronarer

Herzkrankheit und teilweise belastungsabhängigem Schwindel bei im EKG

festgestellten ventrikulären ES-Salven am 1. Februar 2016 eine erneute

Koronarographie durchgeführt und eine hochgradige ACD-Stenose behoben worden.

In der Folge habe sich das erreichbare Leistungsniveau des Versicherten

deutlich verbessert, der belastungsabhängige Schwindel habe sich

zurückgebildet, nicht jedoch der auch in Ruhe immer wieder auftretende. Es sei

vorgesehen gewesen, den Versicherten ab Mitte März 2016 in ein kardiales

Rehabilitationsprogramm aufzunehmen und gleichzeitig die kardial nicht

erklärbare Schwindelkomponente physiotherapeutisch anzugehen. Für die Dauer

dieses Programms sei noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Anschliessend sollte

für körperlich leichte Arbeiten keine relevante Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit mehr vorliegen. Arbeiten mit Sturzgefahr und/oder an

gefährlichen Maschinen seien jedoch nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2014 aus kardiovaskulären Gründen.

Zurzeit bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit bei laufendem Rehabilitationsprogramm.

Sobald das Rehabilitationsprogramm abgeschlossen sei, könne mit einer nicht

wesentlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit gerechnet werden in körperlich

leichten Tätigkeiten ohne Sturzgefahr und ohne Bedienung von gefährlichen Maschinen.

Dr. med. B.___ hielt in seinem Bericht

vom 31. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2016 wiederum zu 80

% leistungsfähig, dies im Rahmen von 8 Stunden pro Tag. Der Schwindel wirke

sich hemmend auf die bisherige Tätigkeit aus.

In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016

führte Dr. med. D.___ vom RAD aus, beim Versicherten bestünden Symptome einer

kardialen Leistungsschwäche und eine deutlich limitierte Lungenfunktion, die

allein schon die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken würden. Es kämen

von daher nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Frage. Diese dürften zudem

nicht über Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden wegen des

zwar ätiologisch unklaren, aber praktisch doch relevanten Schwindels, der am

ehesten doch auf die kardiale Situation zurückzuführen sei. Gemäss

neurologischem Konsilium vom 3. Februar 2015 liege doch eine weitgehend

konstante Tachykardie (erhöhter Puls) vor und im Orthostase-Test habe der

Versicherte einen deutlichen Blutdruckabfall im Stehen gezeigt. Bezüglich der

bisherigen Tätigkeit liege seit 15. April 2014 eine dauerhafte volle

Arbeitsunfähigkeit vor. Bei der angepassten Tätigkeit bleibe es beim

eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil. Dabei sei aber die vom Hausarzt in seinem

Bericht vom 31. Mai 2016 attestierte und aus versicherungsmedizinischer Sicht

nachvollziehbare Leistungseinschränkung von 20 % zusätzlich zu berücksichtigen.

6.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsberechnung korrekt vorgenommen hat –

gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen hat – und ob der Beschwerdeführer aufgrund des fortgeschrittenen

Alters seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt noch verwerten kann. Diese letztere Frage ist zuerst zu prüfen, da

sich gegebenenfalls jene nach der Gewährung eines Tabellenlohnabzugs erübrigen

würde.

7.

Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 63 1/3

Jahren im massgeblichen Zeitpunkt könne er seine wieder erlangte Restarbeitsfähigkeit

nicht mehr verwerten.

7.1

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet

(BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017.

E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

7.2

Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1).

7.3

Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

7.3.1

Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG)

erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in

der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es

sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2).

Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden

wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles

Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen

verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,

der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015

vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer

Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,

Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem

minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

7.3.2

Verneint wurde die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50.

% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des

EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar

erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte

Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4.

April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre

und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage

kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts

9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn

beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche

in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark

eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein

stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19.

Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch

die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere

bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei

einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand

und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19.

Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das

Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer

von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen

Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

7.4

7.4.1

Umstritten ist zunächst, zu

welchem Zeitpunkt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststand respektive die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine

zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliessen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei in diesem

Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25 S.

12) abzustellen, da sich in diesem Zeitpunkt bereits ein erfreulicher Verlauf

gezeigt habe. Wie aber auch der RAD-Arzt, Dr. med. D.___, in seinem Bericht vom

14.

April 2016 (IV-Nr. 28) festgehalten hat, war der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilbar

bzw. es lag noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, zumal eine Rehabilitation

erst noch bevorstand. Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung lag mit dem

Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Mai 2016 vor. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___

attestiert die Arbeitsfähigkeit von 80 % denn auch ab Juni 2016 (IV-Nr. 37 S.

2). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt knapp 63 Jahre und 2 ½ Monate

alt.

7.4.2

Der Beschwerdeführer hat eine

Lehre als Polymechaniker absolviert und war anschliessend in diesem Beruf

tätig. Gemäss seinen Angaben im Intake-Gespräch (IV-Nr. 9) und im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 15.2 S. 7) arbeitete er 26 oder 28

Jahre lang in einer Firma, die Tuben entwickelte und herstellte (laut dem

Auszug aus dem Individuellen Konto [IK; IV-Nr. 53 S. 23 ff.] muss es sich um

die Firma H.___ AG, gehandelt haben). Danach wechselte er in die

Medizinaltechnik und beschäftigte sich als Entwicklungsmechaniker mit

technischen Entwicklungen, z.B. Implantaten und medizinischen Werkzeugen

(IV-Nr. 9 S. 1; 15.2 S. 7). In dieser Branche arbeitete er von 2000 bis zum

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 24 ff.), wobei es

sich um eine einzige Arbeitsstelle handelte, auch wenn zufolge

Umstrukturierungen und Übernahmen die Arbeitgeberin formell wechselte (vgl.

IV-Nr. 9 S. 1). Diesen angestammten Beruf kann er gemäss den Feststellungen der

Beschwerdegegnerin nicht mehr ausüben. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer

körperlich leichte Tätigkeiten. Diese dürfen wegen des Schwindels nicht über

Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden. In einer angepassten

Tätigkeit besteht eine Leistungseinschränkung (bei vollem Pensum) um 20 %.

7.4.3

Die verbleibende Aktivitätsdauer

von 21 ½ Monaten ist wesentlich kürzer als in den vorstehend zitierten

Urteilen, welche die Verwertbarkeit bejahen. Die Berufserfahrung des

Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Beruf als Mechaniker, den er über

rund 40 Jahre hinweg in zwei Branchen bei zwei Arbeitgebern ausübte.

Umstellungen in der beruflichen Tätigkeit und im beruflichen Umfeld sind ihm

demnach kaum vertraut, so dass trotz der vorhandenen Berufsausbildung von einer

vergleichsweise geringen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Den bisher

ausgeübten Beruf kann der Beschwerdeführer nach der medizinischen Aktenlage

nicht mehr ausüben. Da die lange zurückliegende Ausbildung kaum mehr anderweitig

verwertbar ist, sind ihm nur Tätigkeiten zugänglich, die keine spezifische

Ausbildung voraussetzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind zwar

Arbeitsstellen vorhanden, welche dem durch Dr. med. D.___ formulierten

Zumutbarkeitsprofil, das auf leichte Tätigkeiten beschränkt ist und insbesondere

dem als relevant erachteten Schwindel Rechnung tragen muss, entsprechen. Die

von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bürotätigkeit erscheint jedoch vor dem

Hintergrund der Ausbildung und der Erwerbsbiographie als wenig realistisch. Das

letztlich doch relativ enge Profil der infrage kommenden Arbeitsstellen lässt

in Verbindung mit der ausserordentlich kurzen Anstellungsdauer von 21 ½ Monaten,

der Einarbeitungszeit, welche angesichts der sehr einseitig gelagerten

Berufserfahrung auch in einer vergleichsweise einfachen Tätigkeit erforderlich

sein wird sowie der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine Anstellung aus der

Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als unwirtschaftlich erscheinen. Es muss

davon ausgegangen werden, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr

nachgefragt wird. Die erwerbliche Verwertbarkeit der ab Juni 2016 wieder bestehenden

Arbeitsfähigkeit von 80 % ist daher zu verneinen. Der Umstand, dass die

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts,

denn der Beschwerdeführer ist auf eine neue Tätigkeit angewiesen, in der er

nicht auf seine Berufserfahrung zurückgreifen kann.

7.5

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ab 31. Mai 2016 wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % aufwies. Deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist daher auch

über den 31. August 2016 hinaus einen Invaliditätsgrad von 100 % auf und

hat Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.

8.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt

Zenari macht in seiner Kostennote vom 3. Juli 2018 (A.S. 56 f.) einen

Zeitaufwand von 10.11 Stunden geltend. Davon sind fünf Positionen «Brief an Klient»

von 0,17 Stunden, total 0,85 Stunden, in Abzug zu bringen, bei welchen von

Orientierungskopien auszugehen ist, welche praxisgemäss Kanzleiaufwand

darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Weiter

wird die Nachbearbeitung bei Obsiegen praxisgemäss mit 0,5 Stunden

eingesetzt, so dass sich der zu entschädigende Aufwand um weitere 0,5 Stunden

reduziert. Die verbleibenden 8,76 Stunden ergeben mit dem Stundenansatz

von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 2'190.00. Mit den Auslagen von

CHF 107.90 und der Mehrwertsteuer von CHF 176.95 resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'474.85.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Die

Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 27. April 2018 werden dahingehend abgeändert,

dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. September 2016 Anspruch auf

eine ganze Rente hat.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'474.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch