VSBES.2018.84
Ablehnung Kurs
21. Juni 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher
Massnahmen, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung
Kurs (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1997, beantragte am 11. Januar 2018 beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm
sei der Kurs Französisch für Anfänger zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin
/ AWA-Nr. 3). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies die
Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit
nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA-Nr. 14). Die dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Februar 2018 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2. Am 9. März 2018 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm seien die Kosten
des Französischkurses zu erstatten (A.S. 5 f.). Die Beschwerdebegründung wird
am 27. März 2018 ergänzt (A.S. 10 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
Der Beschwerdeführer beantragt am 23.
Mai 2018, ihm sei im Falle seines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF
700.00 zuzusprechen (A.S. 24). Diese Eingabe geht am 24. Mai 2018 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 25).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten
von insgesamt CHF 330.00 (s. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),
d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen
Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der
Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass
Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine
Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein
bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit
genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die
Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten
Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten
in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der
arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen
werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem
muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf
gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein
wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer besuchte
die Sekundarschule und trat im August 2014 eine kaufmännische Lehre an
(AWA-Nr. 6), welche er am 31. Juli 2017 mit dem Eidg. Fähigkeitszeugnis abschloss
(AWA-Nr. 7). Gleichentags beantragte er ab 1. August 2017
Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 1).
Das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom
11.
Januar 2018 (AWA-Nr. 3) begründete der Beschwerdeführer damit, dass mit dem
Französischkurs seine Chance im Praktikum auf eine Festanstellung wachse und er
bei einer weiteren Stellensuche profitiere.
In seiner Einsprache vom 31. Januar 2018
(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde am 1.
Februar 2018 bei der B.___ AG ein Berufspraktikum antreten (s. dazu AWA-Nrn. 9 -
13). Beim Vorstellungsgespräch habe man ihm nahegelegt, einen Französischkurs
zu besuchen. Da ein Praktikum möglicherweise der erste Schritt zu einer
Festanstellung sei, könne er mit dem Kurs zeigen, dass er motiviert sei. Bei
einem weiteren Gespräch habe die B.___ AG seinen Kursbesuch sehr positiv
aufgenommen. Seit der Oberstufe sei er nicht mehr mit der französischen Sprache
in Berührung gekommen und habe viel vergessen. Wegen seiner geringen Kenntnisse
sei nur der Anfängerkurs in Frage gekommen. Natürlich müsse er weitere Kurse
besuchen, um die Sprache zu beherrschen, aber zuerst brauche es diesen Kurs,
der ihm auch bei einer Festanstellung diene.
In der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung
(A.S. 5 f. / 10 f.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in
der Oberstufe keinen Französischunterricht mehr gehabt. Von der Sprache sei
daher nichts im Gedächtnis geblieben. Er habe beim Kursveranstalter eine
Prüfung abgelegt, um zu sehen, welcher Kurs in Frage komme. Der
Praktikumsbetrieb habe ihm wegen der vielen Kunden in der Westschweiz
nahegelegt, Französisch zu lernen. Man sei nun begeistert, dass er einen Kurs
besuche. Dieser ermögliche ihm die Weiterentwicklung in der beruflichen
Laufbahn und erhöhe die Chancen, das Praktikum in eine Festanstellung
umzuwandeln. Sprachen würden ausserhalb von obligatorischen Schulen und
Berufsschulen etappenweise gelernt; es gebe kaum Französischkurse, welche die
Vermittlungsfähigkeit so stark erhöhten, wie es sich die Beschwerdegegnerin
vorstelle. Trotz seines guten Abschlusses habe er Mühe, eine kaufmännische
Anstellung zu finden, was bei Lehrabgängern weitverbreitet sei. Das Erlernen einer
weiteren Landessprache entspreche den Bedürfnissen der Branche, werde geschätzt
und erhöhe ohne jeden Zweifel die Chance auf eine Festanstellung.
3.2
Es trifft zwar zu, dass ein
Sprachkurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen
Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert. Dies ist
jedoch nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der
dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt
bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Fremdsprachenkenntnisse
tragen bloss möglicherweise zu einer (erheblich) besseren Vermittlungsfähigkeit
bei (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 oben). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der
Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers
grundsätzlich Stellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im
Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018
vom 16. April 2018 E. 4.2). Man kann nun nicht sagen, für den Beschwerdeführer
gebe es ohne Absolvierung des Französischkurses praktisch keine Arbeitsplätze. Objektiv
betrachtet steht ihm ein Arbeitsmarkt für kaufmännische Stellen offen, welche
der beantragten sprachlichen Qualifizierung nicht bedürfen, z.B. bei einer
Gemeinde in der Deutschschweiz (s. Beratungsprotokoll, Eintrag vom 10. August
2017, AWA-Nr. 8). Andererseits könnte es sein, dass der Besuch des
Französischkurses die gegenwärtige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers
beendet, indem sein Praktikumsplatz in eine Festanstellung umgewandelt wird. Die
B.___ AG stellte dem Beschwerdeführer jedoch keine konkrete dauerhafte
Anstellung in Aussicht, wenn er Französischunterricht nimmt, vielmehr handelt
es sich nur um eine unbestimmte Chance auf eine Festanstellung (s. dazu
Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Bern 1987, Art. 59 N 45).
Zusammenfassend ist der fragliche
Französischkurs nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die
Einsatzmöglichkeiten und damit die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat das
Kursgesuch zu Recht mangels arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen, womit
sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann