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Entscheid

VSBES.2018.84

Ablehnung Kurs

21. Juni 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1997, beantragte am 11. Januar 2018 beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm

sei der Kurs Französisch für Anfänger zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin

/ AWA-Nr. 3). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies die

Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit

nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA-Nr. 14). Die dagegen erhobene

Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Februar 2018 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2. Am 9. März 2018 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm seien die Kosten

des Französischkurses zu erstatten (A.S. 5 f.). Die Beschwerdebegründung wird

am 27. März 2018 ergänzt (A.S. 10 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer beantragt am 23.

Mai 2018, ihm sei im Falle seines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF

700.00 zuzusprechen (A.S. 24). Diese Eingabe geht am 24. Mai 2018 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten

von insgesamt CHF 330.00 (s. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll

die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2

Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),

d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen

Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der

Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass

Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine

Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in

den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen

nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies

unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein

bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit

genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die

Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten

Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten

in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der

arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen

werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem

muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf

gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein

wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer besuchte

die Sekundarschule und trat im August 2014 eine kaufmännische Lehre an

(AWA-Nr. 6), welche er am 31. Juli 2017 mit dem Eidg. Fähigkeitszeugnis abschloss

(AWA-Nr. 7). Gleichentags beantragte er ab 1. August 2017

Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 1).

Das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom

11.

Januar 2018 (AWA-Nr. 3) begründete der Beschwerdeführer damit, dass mit dem

Französischkurs seine Chance im Praktikum auf eine Festanstellung wachse und er

bei einer weiteren Stellensuche profitiere.

In seiner Einsprache vom 31. Januar 2018

(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde am 1.

Februar 2018 bei der B.___ AG ein Berufspraktikum antreten (s. dazu AWA-Nrn. 9 -

13). Beim Vorstellungsgespräch habe man ihm nahegelegt, einen Französischkurs

zu besuchen. Da ein Praktikum möglicherweise der erste Schritt zu einer

Festanstellung sei, könne er mit dem Kurs zeigen, dass er motiviert sei. Bei

einem weiteren Gespräch habe die B.___ AG seinen Kursbesuch sehr positiv

aufgenommen. Seit der Oberstufe sei er nicht mehr mit der französischen Sprache

in Berührung gekommen und habe viel vergessen. Wegen seiner geringen Kenntnisse

sei nur der Anfängerkurs in Frage gekommen. Natürlich müsse er weitere Kurse

besuchen, um die Sprache zu beherrschen, aber zuerst brauche es diesen Kurs,

der ihm auch bei einer Festanstellung diene.

In der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung

(A.S. 5 f. / 10 f.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in

der Oberstufe keinen Französischunterricht mehr gehabt. Von der Sprache sei

daher nichts im Gedächtnis geblieben. Er habe beim Kursveranstalter eine

Prüfung abgelegt, um zu sehen, welcher Kurs in Frage komme. Der

Praktikumsbetrieb habe ihm wegen der vielen Kunden in der Westschweiz

nahegelegt, Französisch zu lernen. Man sei nun begeistert, dass er einen Kurs

besuche. Dieser ermögliche ihm die Weiterentwicklung in der beruflichen

Laufbahn und erhöhe die Chancen, das Praktikum in eine Festanstellung

umzuwandeln. Sprachen würden ausserhalb von obligatorischen Schulen und

Berufsschulen etappenweise gelernt; es gebe kaum Französischkurse, welche die

Vermittlungsfähigkeit so stark erhöhten, wie es sich die Beschwerdegegnerin

vorstelle. Trotz seines guten Abschlusses habe er Mühe, eine kaufmännische

Anstellung zu finden, was bei Lehrabgängern weitverbreitet sei. Das Erlernen einer

weiteren Landessprache entspreche den Bedürfnissen der Branche, werde geschätzt

und erhöhe ohne jeden Zweifel die Chance auf eine Festanstellung.

3.2

Es trifft zwar zu, dass ein

Sprachkurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen

Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert. Dies ist

jedoch nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der

dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt

bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Fremdsprachenkenntnisse

tragen bloss möglicherweise zu einer (erheblich) besseren Vermittlungsfähigkeit

bei (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 oben). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der

Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers

grundsätzlich Stellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im

Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018

vom 16. April 2018 E. 4.2). Man kann nun nicht sagen, für den Beschwerdeführer

gebe es ohne Absolvierung des Französischkurses praktisch keine Arbeitsplätze. Objektiv

betrachtet steht ihm ein Arbeitsmarkt für kaufmännische Stellen offen, welche

der beantragten sprachlichen Qualifizierung nicht bedürfen, z.B. bei einer

Gemeinde in der Deutschschweiz (s. Beratungsprotokoll, Eintrag vom 10. August

2017, AWA-Nr. 8). Andererseits könnte es sein, dass der Besuch des

Französischkurses die gegenwärtige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers

beendet, indem sein Praktikumsplatz in eine Festanstellung umgewandelt wird. Die

B.___ AG stellte dem Beschwerdeführer jedoch keine konkrete dauerhafte

Anstellung in Aussicht, wenn er Französischunterricht nimmt, vielmehr handelt

es sich nur um eine unbestimmte Chance auf eine Festanstellung (s. dazu

Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Bern 1987, Art. 59 N 45).

Zusammenfassend ist der fragliche

Französischkurs nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die

Einsatzmöglichkeiten und damit die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat das

Kursgesuch zu Recht mangels arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen, womit

sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann