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Entscheid

VSBES.2018.85

Unfallversicherung

12. Juni 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. September 2014 als Lastwagen-Chauffeur

bei der Firma B.___ AG, [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt und

aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 10. November 2014 (Suva-Akten Nr.

[Suva-Nr.] 6) teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der

Beschwerdeführer habe sich am 28. Oktober 2014 eine Verdrehung/Verstauchung der

rechten Schulter und eine Zerrung des linken Unterarms zugezogen. Beim Abladen

von Ware (Kleider) sei der Rollwagen abgerutscht. Der Beschwerdeführer habe die

Kleider festgehalten, damit sie nicht hinuntergefallen seien. Dabei habe er

sich die Schulter ausgekugelt und den Arm gezerrt. Er habe daraufhin

weitergearbeitet, wobei er während der Arbeit auf der linken sowie rechten

Seite Schmerzen verspürt habe. Am 6. November 2014 sei er zum Arzt gegangen.

Seit diesem Datum sei er zu 50 % arbeitsunfähig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

Angaben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2014 (Suva-Nr. 7) ein. Die

Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2014 mit, der

Beschwerdeführer arbeite seit dem 17. November 2014 wieder zu 100 % (Suva-Nr.

9). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Suva-Nr. 10) erklärte die Beschwerdegegnerin,

sie erbringe für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014

Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung). In der Folge zog sie

Berichte der behandelnden Ärzte bei (Suva-Nr. 8, 14, 18-20).

1.3 Nach einer Rückfallmeldung vom

4. Mai 2015 (Suva-Nr. 21) liess die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med.

C.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, am 5. Mai 2015 zur Unfallkausalität Stellung nehmen

(Suva-Nr. 17). Anschliessend anerkannte sie ihre erneute Leistungspflicht

(Suva-Nr. 23 f.). Am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer an der rechten

Schulter operiert (Suva-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin zog weitere

Arztberichte bei (Suva-Nr. 32, 36, 51, 68, 83, 89, 103, 110, 113) und führte am

19. August 2015 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 39).

Dieser meldete sich am 21. August 2015 bei der Invalidenversicherung an

(Suva-Nr. 43). In der Folge absolvierte er mit deren Unterstützung eine Ausbildung

zum Carchauffeur. Diese schloss er im Juli 2016 erfolgreich ab (vgl. Suva-Nr.

117).

1.4 Am 26. November 2015 und am 23.

Februar 2016 fanden Untersuchungen durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ statt

(Suva-Nr. 75, 100). Am 23. März 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, laut den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom

23. Februar 2016 sei er in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Ihm

sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Manövrieren und

Heben über Schulterhöhe ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis 30.

Juni 2016 ausgerichtet und auf den 1. Juli 2016 eingestellt (Suva-Nr. 104). Nach

einer Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. med. C.___ (Antwort vom 10. August

2016, Suva-Nr. 115) erklärte die Beschwerdegegnerin am 10. August 2016, sie

werde auch die Heilbehandlungsleistungen auf den 31. August 2016

einstellen (Suva-Nr. 118).

2. Nachdem der Beschwerdeführer am

15. September 2016 mitgeteilt hatte, er habe sich an der linken Schulter und am

linken Knie verletzt (Suva-Nr. 127), holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht

des Spitals D.___, Notfallstation, vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 126) ein

und veranlasste eine erneute Untersuchung durch die Kreisärztin Dr. med. C.___,

welche am 31. Oktober 2016 stattfand (Suva-Nr. 133). In der Folge wurden

weitere Akten beigezogen. Am 6. Juni 2017 nahm die Kreisärztin eine Beurteilung

des Integritätsschadens vor. Sie gelangte zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer

stehe für die Unfallfolgen an der rechten Schulter eine

Integritätsentschädigung von 5 % zu (Suva-Nr. 145).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5

% zu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, eine Invalidenrente auszurichten (Suva-Nr.

147).

3.2 Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 30. / 31. Juli 2017 Einsprache (Suva-Nr. 154). Am

4. August 2017 wurden zudem medizinische Unterlagen eingereicht (Suva-Nr. 157),

in welchen auch ein neuer Vorfall (commotio cerebri bzw. Synkope mit

Schädelprellung occipital) vom 28. Juli 2017 erwähnt wird (Suva-Nr. 157

S. 6 f.).

4. Mit Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

5. Gegen den Einspracheentscheid

vom 28. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer am 14. März 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und

ihm seien weitergehende Leistungen für die Vorfälle vom 28. Oktober 2014, 14.

September 2016 und 28. Juli 2017 zuzusprechen.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Mit Replik vom 24. April 2018

bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge mit Eingabe vom 18. Mai 2018 auf eine weitere

Stellungnahme.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit dem Einspracheentscheid vom

28.

Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich nur über Ansprüche für

die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 entschieden. Objekt des

Beschwerdeverfahrens können nur Ansprüche sein, welche im Verwaltungsverfahren

beurteilt wurden (BGE 136 II 447 E. 4.2 S. 462 f., 125 V 413 E. 1a S. 414).

Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche für Unfallereignisse vom 14. September

2016.

und 28. Juli 2017 geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

Ansprüche des Beschwerdeführers für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014

korrekt beurteilt hat. Da der Beschwerdeführer geltend macht, die

Beschwerdegegnerin sei auch für die beiden genannten Ereignisse

leistungspflichtig, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob darüber

noch formell zu entscheiden ist.

2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht

gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom

25.

September 2015). Der hier zu beurteilende Unfall vom 28. Oktober 2014

ist daher nach der Regelung zu behandeln, welche bis 31. Dezember 2016 gültig

war.

2.2

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig

gewesenen Fassung).

2.3

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person

noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts

9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

2.6

Erleidet der Versicherte durch

den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25

Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. Die Suva hat in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form

erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE

129.

V 29 E. 1b und 1c S. 32 mit Hinweisen).

3.

Den Akten lassen sich

insbesondere die folgenden Angaben zum Verlauf nach dem Unfall vom 28. Oktober

2014.

entnehmen:

3.1

Zum Unfallhergang gab der

Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 an, er sei beim Abladen eines Containers

in Zürich ausgerutscht, habe mit der rechten Hand automatisch nach einer

Querstange gegriffen, sei hängen geblieben und habe die Schulter rechts gezogen

(Suva-Nr. 7).

3.2

Im Bericht des Spitals E.___ vom

10.

November 2014 (Suva-Nr. 18) führen Dr. med. F.___,

Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberarzt, aus, der Beschwerdeführer habe

sich am 6. November 2014 wegen der Folgen des Vorfalls vom 28. Oktober

2014.

vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe nach dem erwähnten

Vorfall vier Tage die Arbeit ausgesetzt. Als er die Arbeit wieder aufgenommen

habe, habe er in der rechten Schulter wieder ein Klemmen verspürt. Seither

könne er den Arm nicht mehr gut heben. Zu diagnostizieren seien eine

Schulterzerrung rechts bei Verdacht auf Kapselriss (DD

Rotatorenmanschettenläsion) sowie ein Verdacht auf Epikondylitis humeri

radialis links. Die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter (ap/Neer) zeigten

eine AC-Gelenksarthrose, keine frische ossäre Läsion, jene des linken

Ellenbogens ebenfalls keine frische ossäre Läsion. Am 21. Januar 2015

berichtete Dr. med. G.___ über die Ergebnisse einer MRI-Untersuchung der

rechten Schulter vom 16. Januar 2015 und hielt fest, der Beschwerdeführer werde

sich bei Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, melden (Suva-Nr.

20).

3.3

Dr. med. H.___ diagnostizierte

am 23. März 2015 einen Status nach Schultertrauma rechts vom 6. November 2014

mit Labrumläsion cranial und caudal, AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der

Supraspinatus- und Subscapularissehne, leichter Omarthrose sowie möglichem

freiem Gelenkskörper entsprechend Arthro-MRI vom 16. Januar 2015. Es sei eine

Operation geplant (Suva-Nr. 14). Diese wurde am 12. Mai 2015 durchgeführt

(SAS Debridement, Tenodese LBS, Labrumteilresektion, Gelenkskörperentfernung

rechts; Suva-Nr. 27). Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2015

wird erklärt, die Schulter sei noch schmerzhaft, man habe die Medikation

angepasst (Suva-Nr. 32). Der Bericht des Spitals E.___ (Dr. med. I.___,

Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt) vom 4. August 2015 nennt

als Hauptdiagnose eine Frozen shoulder (Suva-Nr. 36). Am 16. September 2015

wird diese Diagnose bestätigt und von einem langwierigen Verlauf berichtet

(Suva-Nr. 51), am 28. Oktober 2015 über einen weiter zögerlichen

Rehabilitationsstand mit Schultersteife, aber auch Besserung im Verlauf

(Suva-Nr. 68). Aus weiteren Verlaufsberichten ergibt sich ein hartnäckiger

Verlauf einer Schultersteife (Suva-Nr. 83, 89).

3.4

Am 21. August 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung an (Suva-Nr. 43). Diese sprach

ihm in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses

zum Bus-/Carchauffeur zu (Suva-Nr. 99; vgl. auch Suva-Nr. 63, 86, 91).

3.5

Die Kreisärztin Dr. med. C.___

führte im Bericht über die Untersuchung vom 26. November 2015 (Suva-Nr.

75) aus, die postoperative Frozen shoulder sei in der letzten Zeit von Seiten

der Schmerzen leicht regredient. Zu empfehlen sei eine Anpassung der Medikation

und eine Intensivierung der physiotherapeutischen Beübung. Die Arbeitsfähigkeit

als LKW-Chauffeur sei nicht mehr gegeben. Ganztags zumutbar seien leichte bis

mittelschwere Arbeiten mit der Einschränkung, dass keine schweren Überkopf- und

Überschulterarbeiten repetitiven Charakters durchgeführt würden. Die Umschulung

zum Carchauffeur sei aus medizinischer Sicht zu unterstützen.

Nach der Untersuchung vom 23. Februar

2016.

hielt Dr. med. C.___ fest, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen,

deshalb werde noch keine Abschlussuntersuchung durchgeführt. Die Umschulungsbestrebungen

(Bus-/Carchauffeur) würden weiterhin unterstützt. Längerfristig sei davon

auszugehen, dass schwere repetitive Überkopfarbeiten mit der rechten Schulter

zu vermeiden seien (Suva-Nr. 100). In einer gleichentags erstellten Notiz hielt

die Kreisärztin fest, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive

Manöver über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben sowie ohne Arbeiten an

vibrierenden und schlagenden Maschinen seien dem Beschwerdeführer zumutbar

(Suva-Nr. 95). Die Beschwerdegegnerin ging dementsprechend davon aus, eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Manövrieren und Heben über

Schulterhöhe sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Mit Schreiben vom 23. März 2016

teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Taggeld werde auf den 30. Juni 2016

eingestellt (Suva-Nr. 104).

3.6

Am 10. März 2016 hielt Dr. med. H.___

fest, es sei nun auch für ihn ein Fortschritt erkennbar (Suva-Nr. 103). Am 21.

April 2016 erklärte er, unter Physiotherapie und Eigenübungen sei es zu einer

weiteren Besserung gekommen. Nach wie vor bestehe aber eine schmerzhafte

Bewegungseinschränkung. Die Umschulung zum Busfahrer laufe wohl erfolgreich

(Suva-Nr. 110). Am 30. Juni 2016 berichtete Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 113),

sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit hätten sich deutlich

verbessert. Die Beweglichkeit sei nun fast seitengleich mit gewissen

Einschränkungen für die Elevation über 90°. «Auch auf Wunsch des Patienten» sei

die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2016 auf 100 % festgelegt worden (vgl. auch

Suva-Nr. 129), dies auch im Sinne einer Verweistätigkeit. Die Behandlung werde

nun zunächst abgeschlossen.

3.7

Im Juli 2016 bestand der

Beschwerdeführer erfolgreich die Prüfung zum Carchauffeur (Suva-Nr. 117). Die

Invalidenversicherung sprach ihm daraufhin weitere Frühinterventionsmassnahmen

in Form von Beratung / persönlichem Coaching zu (Mitteilung vom 3. August 2016,

Suva-Nr. 116). Später wurde dem Beschwerdeführer ab 12. September 2016 ein

dreimonatiger Arbeitsversuch bei der früheren Arbeitgeberin B.___ AG

zugesprochen (Suva-Nr. 122).

3.8

Am 10. August 2016 erklärte die

Beschwerdegegnerin, sie werde auch die Heilbehandlungsleistungen mit dem 31.

August 2016 einstellen (Suva-Nr. 118).

3.9

Am 14. September 2016 berichtete

das Spital D.___, Dr. med. J.___, Assistenzärztin, über eine gleichentags

erfolgte notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers wegen eines Verdachts

auf ACS (akutes Koronarsyndrom; Suva-Nr. 126). Der Beschwerdeführer habe als

LKW-Fahrer schwere Lasten getragen und plötzlich einen starken epigastrischen

Druck mit Ausstrahlung nach retrosternal verspürt. Er habe Panik bekommen und

den Rettungsdienst gerufen. Dabei sei er noch schnell aus dem LKW gestiegen.

Dabei sei er ausgerutscht und habe sich die linke Schulter und das Knie

angeschlagen. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer bis auf Kopfschmerzen

beschwerdefrei gewesen. Ein ACS habe ausgeschlossen werden können. Man gehe von

einer akuten Gastritis aus. Aufgrund des Traumas von Knie und Schulter sei ein

Röntgen durchgeführt worden, ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion.

Wie sich aus einem Bericht des Spitals E.___

vom 15. September 2016 (Suva-Nr. 175 S. 2 f.) ergibt, stellte sich der

Beschwerdeführer an diesem Tag auf der dortigen Notfallstation vor, um die

linke Schulter wegen befürchteter Rotatorenmanschettenläsion mittels MRI

abklären zu lassen. Diagnostiziert wurde eine Distorsion von Schulter und Knie

links. Die MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks wurde am 4. Oktober

2016.

im Röntgeninstitut K.___ durchgeführt (Suva-Nr. 157 S. 5).

3.10

Am 31. Oktober 2016 wurde der

Beschwerdeführer erneut durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ untersucht. Diese

hielt in ihrer Beurteilung (Suva-Nr. 133 S. 4 f.) fest, von Seiten der

rechten Schulter bestehe wieder eine leichte Verschlechterung des

Bewegungsumfanges im Vergleich zur letzten Untersuchung. Es werde eine erneute

physiotherapeutische Beübung empfohlen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung sei

gegenüber der Situation am 23. Februar 2016 unverändert. In einer angepassten

beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung schulterschonender Arbeiten rechts

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe

mit mittelschwerem und schwerem Charakter sollten vermieden werden, ebenso

schwere Tätigkeiten an vibrierenden und schlagenden Maschinen. Die Tätigkeit

als LKW-Chauffeur mit regelmässigem Ein- und Ausladen von schweren Gütern sei

nicht zumutbar. Die Umschulung zum Car-Chauffeur sei inzwischen abgeschlossen

worden. Was die linke Schulter anbelange, sei noch die (der Kreisärztin damals

nicht vorliegende) Arthro-MRI-Untersuchung abzuwarten. Es sei davon auszugehen,

dass die pektanginösen Beschwerden im September 2016 verbunden mit

Panikattacken und dem dringenden Verdacht einer Gastritis nur möglicherweise im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. September 2016 stünden. Entsprechend

sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund

der unfallbedingten Verletzungen ein Rettungsdienst für den Transport ins

Krankenhaus veranlasst worden sei.

Den Integritätsschaden schätzte Dr. med.

C.___ am 6./14. Juni 2017 auf 5 % (Suva-Nr. 145), dies wegen der Beschwerden an

der rechten Schulter. Zur Begründung führte die Kreisärztin aus, es bestünden

Schulterschmerzen bei Flexion, Extension, Abduktion sowie Aussen- und

Innenrotation. Die Beweglichkeit des Schultergelenks rechts sei wie folgt: 90°

Flexion, 5° Extension, 90° Abduktion, 10° Aussenrotation und 10° Innenrotation.

Die Einschränkung entspreche einer Periarthropathia humeroscapularis leichter

bis mässiger Form.

3.11

Der Beschwerdeführer reichte mit

der Einsprache vom 30./31. Juli 2017, die er am 4. August 2017 persönlich bei

der Beschwerdegegnerin abgab (Suva-Nr. 157 S. 1), neben dem Bericht über die

MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 4. Oktober 2016 (E. II. 3.9

hiervor am Ende) auch einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, (vgl. auch Suva-Nr. 133 S. 4 unten) vom 3. August 2017

(Suva-Nr. 157 S. 6 f. [Seitenreihenfolge verkehrt]) ein. Dr. med. L.___ führt

aus, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er

habe sich zuletzt am 28. Juli bzw. am 2. August 2017 in seiner Sprechstunde

vorgestellt. Es bestehe eine längere, komplexe Vorgeschichte. Aktuell seien

folgende Diagnosen zu stellen:

1.

Status nach Synkope mit Schädelprellung

occipital (28. Juli 2017) – kleine Contre-Coup-Blutung links frontal (DD

Abklärung intracerebrales Kavernom rechts)

2.

Spannungskopfschmerzen /

chronisch-rezidivierende Panikattacken

3.

Chronisch-rezidivierendes

Vertigo-Syndrom

4.

Arterielle Hypertonie

(chronisch-rezidivierende Blutdruck-Spitzen)

5.

Schulterkontusion links (Arbeitsunfall

vom 14. September 2016) / AC-Gelenksarthrose links / Status nach Frozen

shoulder rechts

Weiter legt Dr. med. L.___ dar, der

Beschwerdeführer befinde sich in laufender Diagnostik. Bei Verdacht auf

intracerebrales Kavernom sei demnächst eine MRT-Untersuchung des Kopfes

geplant. Bei Status nach Commotio cerebri (28. Juli 2017) habe es bezüglich der

retrograden Amnesie noch keine restitutio ad integrum gegeben. Auch bezüglich

des Vertigo-Syndroms und der rezidivierenden Blutdruck-Spitzen müssten die

bereits durchgeführten diagnostischen Massnahmen überprüft und in Einklang mit

den aktuellen Beschwerden des Patienten gegebenenfalls aktualisiert werden. Auch

im Hinblick auf den Schultergürtel sei der Beschwerdeführer nicht

beschwerdefrei. Weiterführende orthopädische Untersuchungen müssten erwogen

werden. Der Beschwerdeführer sei somit derzeit krank und bis auf weiteres

arbeitsunfähig. Erst nach Abschluss der Untersuchungen auf allen medizinischen

Fachgebieten könne der weitere Verlauf (die Prognose) sowie die

Arbeitsfähigkeit langfristig beurteilt werden.

3.12

Im Beschwerdeverfahren legte der

Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf. Neben bereits bekannten Dokumenten

wurde namentlich ein Bericht des Klinikums [...], Klinik für Neurologie, über

einen stationären Aufenthalt, der vom 13. bis 18. Februar 2017 dauerte,

eingereicht. Der Bericht nennt als Hauptdiagnose einen Verdacht auf benignen

paroxysmalen Lagerungsschwindel, ein Zervikalsyndrom sowie im Sinne einer Differentialdiagnose

die Erstmanifestation einer Migräne mit Aura, als Nebendiagnose eine

Depression. Der Beschwerdeführer sei mit einem LKW auf der Autobahn unterwegs

gewesen, als er plötzlich pulsierende Schmerzen im rechten Halsbereich mit

Ausstrahlung occipital, frontal und orbital verspürt habe. Weiter aufgetreten

seien ein Flimmern vor den Augen, Verschwommensehen nach links, danach Dreh-

und Schwankschwindel sowie Übelkeit und allgemeine Schwäche. Der

Beschwerdeführer sei mit dem Rettungsdienst auf die Notaufnahme gekommen. Die

Untersuchungen hätten computertomographisch keinen Hinweis auf einen frischen

Infarkt, eine intrakranielle Blutung oder Raumforderung gezeigt. In der

computertomographischen Angiographie habe eine Sinusvenenthrombose ausgeschlossen

werden können, es gebe keinen Nachweis einer Dissektion. Kernspintomographisch

habe sich ein regelrechter Befund ergeben. In der Doppler- und

Duplexuntersuchung habe sich kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosen

der hirnversorgenden Gefässe gezeigt. Das Ruhe-EKG sei normal gewesen. In einer

Langzeit-Blutdruckmessung habe sich ein normotensives RR-Profil ergeben. Eine

EEG-Aufzeichnung habe einen normalen Befund ergeben. Am 17. Februar 2017

habe der Beschwerdeführer in stabilem Zustand entlassen werden können.

3.13

Ebenfalls im Beschwerdeverfahren

eingereicht wurde ein Schreiben von Dr. med. L.___ vom 13. März 2018 mit

der Überschrift «Aerztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Gericht». Dr. med. L.___

nennt als Diagnosen eine arterielle Hypertonie mit rezidivierenden

hypertensiven Krisen, rezidivierende Panikattacken, Spannungskopfschmerzen, ein

degeneratives und myogenes LWS-Syndrom, rezidivierende Präsynkopen bei

Ausschluss eines epileptischen Anfallsleidens sowie einen Status nach

Schädelprellung mit kleiner Contre-coup-Blutung links frontal. Der

Beschwerdeführer leide unter einer essentiellen (= primären) Hypertonie und

werde deswegen durch Dr. med. L.___ behandelt. Zudem befinde er sich in

regelmässiger ambulanter Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___.

Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen des

Bewegungsapparates (sogenannte Ganzkörperschmerzen und Schmerzen im Bereich der

LWS-Region), die gegebenenfalls demnächst einer weiterführenden

orthopädisch-rheumatologischen Diagnostik bedürften. Der Beschwerdeführer sei

nicht gesund und bis auf weiteres krankgeschrieben.

In einer weiteren Stellungnahme vom 22.

April 2018 (beim Gericht abgegeben am 24. April 2018) führt Dr. med. L.___

aus, beim Beschwerdeführer komme es schon seit längerer Zeit zu

Schwindelattacken mit Sehstörungen, zu Kopfschmerzen und auch zu krisenhaften

Blutdruckanstiegen mit konsekutiven Panikattacken. Die Diagnostik habe keine

Hinweise auf ein sekundäres Hochdruckleiden ergeben. Bis anhin hätten sich

hypertensive Krisen zwar minimieren, aber noch nicht vollständig eliminieren

lassen. Ein epileptisches Leiden habe im Rahmen einer neurologischen

Untersuchung ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich

zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da die diesbezügliche

Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___ unbefriedigend

verlaufen sei, sei ein Wechsel zu Dr. med. M.___ in [...] in die Wege geleitet

worden. Die Kopfschmerzen liessen sich als Spannungskopfschmerzen bzw. als

Ausdruck hypertensiver Blutdruckwerte interpretieren. Die Schwindelattacken

würden von den Fachkollegen als psychogen bewertet.

3.14

Am 30. April 2018 sprach der

Beschwerdeführer nochmals persönlich beim Versicherungsgericht vor und gab

einen Bericht der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___ vom 24. April 2018

ab. Darin wird erklärt, der Beschwerdeführer sei vom 4. Oktober 2017 bis 12.

März 2018 mit einer Sitzungsfrequenz von 14 bis 28 Tagen ambulant behandelt

worden. Ihm sei vom 20. Oktober 2017 bis 12. Dezember 2017 eine

Arbeitsunfähigkeit (als Lastwagenchauffeur) attestiert worden, seither werde

der Patient vom Hausarzt von der Arbeitstätigkeit dispensiert. Die objektiven

Befunde, die auf der Basis der Untersuchungen gewonnen wurden, werden

weitgehend unauffällig beschrieben. Diagnostiziert (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) wird eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Differentialdiagnose

hypochondrische Störung, ICD-10 F45.20). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden rezidivierende hypertensive Krisen mit

Verschwommen-Sehen, rezidivierende Präsynkopen (DD bei Bradykardie), eine

Lumboischialgie rechts bei Sturz am 28. Juli 2017 sowie ein leichtes

Schädelhirntrauma am 28. Juli 2017 nach Stolpersturz. Zur Arbeitsfähigkeit

könne man nicht Stellung nehmen.

3.15

Bereits mit der Beschwerdeschrift

gab der Beschwerdeführer ein «nervenärztliches Attest» zu den Akten, das ihm N.___,

Arzt für Neurologie – Psychiatrie, [...] schon am 18. August 2008 ausgestellt

hatte. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen

Angsterkrankung mit Somatisierungsstörung und Panikattacken. Das Krankheitsbild

müsse inzwischen als chronifiziert und weitgehend therapieresistent gesehen

werden. Bei der Arbeit ergäben sich Schwierigkeiten, wenn intervallartig

schwerere körperliche Tätigkeiten erforderlich seien, wie z.B. das Be- und

Entladen von Lastwagen oder Tragen von Möbelstücken. Hierbei komme es zu einem

Blutdruckanstieg bzw. zu einem Herzrasen, was wiederum Panikattacken bahne.

Schwierigkeiten ergäben sich auch bei Hitzeeinwirkung, auch hier komme es zu

Herzrasen und vermehrtem Auftreten von Panikattacken. Möglich wäre aber eine

Beschäftigung, bei der eine mehr oder weniger konstante Belastung, auch mit

mittelschwerer Tätigkeit, erfolge und zwar ohne Klimastress wie oben

aufgeführt.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid zu den Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 auf die

Ergebnisse der Untersuchungen durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26.

November 2015, 23. Februar 2016 (E. II. 3.5 hiervor) und 31. Oktober 2016 (E.

II. 3.10 hiervor). Auf eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme ist

abzustellen, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie

in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (E. II. 2.5 hiervor).

4.2

Im Bericht über die Untersuchung

vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) fasst Dr. med. C.___ zunächst den Inhalt

der medizinischen Vorakten zusammen. Zu den Angaben des Versicherten hält sie

fest, wie dieser ihr gegenüber den Vorfall vom 28. Oktober 2014 und den Verlauf

der anschliessenden Behandlungen beschrieb. Anschliessend gibt sie ihre Befunde

wieder. Als Diagnose nennt sie, inhaltlich übereinstimmend mit den Vorakten, insbesondere

eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bei frozen shoulder.

Schliesslich nimmt sie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Sie hält

fest, ausgeschlossen seien schwere Überkopf- und Überschulterarbeiten

repetitiven Charakters. Dementsprechend bestehe als LKW-Chauffeur keine

Arbeitsfähigkeit mehr, während gegen eine Tätigkeit als Carchauffeur keine

Einwände bestünden. Diese Einschätzung wird in der Stellungnahme vom 23.

Februar 2016 (Suva-Nr. 95) bestätigt und insofern präzisiert, als leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, welche keine repetitiven Manöver über

Schulterhöhe, kein repetitives Heben sowie keine Arbeiten an vibrierenden oder

schlagenden Maschinen erfordern. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die

erhobenen Befunde vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) und vom 23. Februar 2016

(Suva-Nr. 100) einleuchtend und wird nachvollziehbar hergeleitet. Den kreisärztlichen

Stellungnahmen zu den Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 kann daher

grundsätzlich volle Beweiskraft beigemessen werden.

4.3

Zu prüfen bleibt, ob Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung der Kreisärztin Dr.med.

C.___ bestehen. Diese könnten sich vor allem aus abweichenden Arztberichten

ergeben. Die nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2016

erstatteten Stellungnahmen von Dr. med. H.___ (E. II. 3.6

hiervor) bestätigen das Fortbestehen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung

an der rechten Schulter, dokumentieren aber auch Fortschritte, welche sowohl

der Arzt als auch der Beschwerdeführer feststellten. Schliesslich bestätigte

Dr. med. H.___ ab 1. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit «auch im Sinne

einer Verweistätigkeit» und schloss die Behandlung vorderhand ab. Der

Beschwerdeführer vermochte die Ausbildung als Carchauffeur erfolgreich

abzuschliessen (E. II. 3.7 hiervor), was die Annahme stützt, er sei in dieser

Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für den Unfall vom 28.

Oktober 2014 und die dabei erlittene Verletzung der rechten Schulter per 30. Juni

2016.

(Taggeld, vgl. E. II. 3.5 hiervor) respektive 31. August 2016

(Heilbehandlung, vgl. E. II. 3.8 hiervor) eingestellt hat.

4.4

Kurz nach der Einstellung der

Leistungen für den Unfall vom 28. Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer im

Rahmen eines durch die Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsversuchs bei

der früheren Arbeitgeberin B.___ AG (vgl. Suva-Nr. 122) den Unfall vom 14.

September 2016, bei dem er sich an der linken Schulter und am linken Knie

verletzte. Die in der Folge durchgeführte neuerliche Untersuchung durch die

Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2016 (Suva-Nr. 133) ergab seitens

der rechten Schulter eine leichte Verschlechterung des Bewegungsumfangs im

Vergleich zur letzten Untersuchung. Es wurde eine erneute physiotherapeutische

Beübung empfohlen. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung ergab sich aus

Sicht der rechten Schulter keine Änderung (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Der

Physiotherapie-Bericht vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. 137) bestätigt die

eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und die Schmerzhaftigkeit bestimmter

Bewegungen. Laut Auskunft vom 2. Juni 2017 (Suva-Nr. 143) wurde die

Physiotherapie im Januar 2017 beendet. Die in der Folge eingereichten

medizinischen Stellungnahmen (E. II. 3.11 ff. hiervor) sind nicht geeignet,

auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken. Dr. med. L.___

erwähnt zwar zunächst noch Probleme im Bereich des Schultergürtels, misst

diesen aber nur untergeordnete Bedeutung bei. In späteren Berichten wird die

Symptomatik an der rechten Schulter nicht mehr gesondert erwähnt. Dr. med. L.___

erwähnt stattdessen Symptome, die nicht mit dem hier zu beurteilenden Unfall

vom 28. Oktober 2014 zusammenhängen.

4.5

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen der

Kreisärztin Dr. med. C.___ zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer

könne wegen der Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 die angestammte

Tätigkeit als LKW-Chauffeur wie auch jede andere körperlich schwere Tätigkeit

nicht mehr ausüben, ihm sei jedoch eine angepasste, schulterschonende Tätigkeit

mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar. Nach Lage der Akten ging die

Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht davon aus, von einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung betreffend die rechte Schulter könne keine erhebliche

Verbesserung mehr erwartet werden. Dementsprechend wurde ein Taggeldanspruch ab

1.

Juli 2016 korrekterweise verneint. Auch die Einstellung der Heilbehandlung –

vorbehältlich der zeitweisen Übernahme von Physiotherapie – per 31. August 2016

lässt sich nicht beanstanden.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, weil der dafür vorausgesetzte Invaliditätsgrad

von 10 % nicht erreicht werde.

5.1

Das Valideneinkommen (E. II. 2.3

hiervor) setzte die Beschwerdegegnerin auf CHF 66'050.00 fest. Dieser Betrag

ergibt sich aus der Unfallmeldung und ergänzenden Angaben der Arbeitgeberin vom

5.

Februar 2016 (vgl. Suva-Nr. 6, 93), wonach der Lohn im Jahr 2014 diesen

Betrag erreichte (13 x CHF 4'850.00 plus eine Prämie von 12 x CHF 250.00)

und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (31. März 2016) unverändert

blieb. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt.

5.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zog die Beschwerdegegnerin Werte

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Bei den ausgewählten Profilen

(Suva-Nr. 149 S. 26 ff.) handelt es sich um Tätigkeiten, welche dem

Beschwerdeführer von den Anforderungen her zugänglich sind und den beschränkten

Einsatzmöglichkeiten der rechten Schulter gerecht werden. Die in den Akten

enthaltene Dokumentation erfüllt die durch das Bundesgericht entwickelten

Anforderungen (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595 f., 129 V 471 E. 4.7.2 S. 480 f.,

E. 4.1.2 des Einspracheentscheids). Der Durchschnitt der fünf konkret

herangezogenen Stellen ergibt einen Betrag von CHF 62'263.00. Verglichen mit

dem Valideneinkommen von CHF 66'050.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 5,7

%, der unter der für den Rentenanspruch vorausgesetzten Höhe von 10 % liegt.

Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente für die

Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 zu Recht verneint.

6.

Die Bemessung der

Integritätseinbusse mit 5 % stützt sich auf die Beurteilung von Dr. med. C.___

vom 6. Juni 2017 (Suva-Nr. 145). Die Kreisärztin stellte aufgrund der bei

Abschluss der Physiotherapie dokumentierten Bewegungseinschränkungen auf den

Mittelwert zwischen einer leichten (0 %) und einer mässigen Form (10 %) einer

Periarthrosis humeroscapularis gemäss Tabelle 1 (Integritätsschaden bei

Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) der von der Suva herausgegebenen

Tabellen zur Bemessung der Integritätsentschädigung nach UVG ab (vgl. dazu E.

II. 2.6 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen diese

Einordnung sprechen würde, und auch aus den Akten ist nichts Derartiges

ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich auch in diesem

Punkt nicht beanstanden.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018, der die

Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 behandelt, unbegründet und abzuweisen.

Es bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers

für die Ereignisse vom 14. September 2016 und vom 28. Juli 2017 nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerdegegnerin

wird zu prüfen haben, ob darüber noch formell zu entscheiden ist.

7.2

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.3

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_479/2018 vom 28.

August 2018 nicht ein.