VSBES.2018.85
Unfallversicherung
12. Juni 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. September 2014 als Lastwagen-Chauffeur
bei der Firma B.___ AG, [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt und
aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 10. November 2014 (Suva-Akten Nr.
[Suva-Nr.] 6) teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der
Beschwerdeführer habe sich am 28. Oktober 2014 eine Verdrehung/Verstauchung der
rechten Schulter und eine Zerrung des linken Unterarms zugezogen. Beim Abladen
von Ware (Kleider) sei der Rollwagen abgerutscht. Der Beschwerdeführer habe die
Kleider festgehalten, damit sie nicht hinuntergefallen seien. Dabei habe er
sich die Schulter ausgekugelt und den Arm gezerrt. Er habe daraufhin
weitergearbeitet, wobei er während der Arbeit auf der linken sowie rechten
Seite Schmerzen verspürt habe. Am 6. November 2014 sei er zum Arzt gegangen.
Seit diesem Datum sei er zu 50 % arbeitsunfähig.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
Angaben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2014 (Suva-Nr. 7) ein. Die
Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2014 mit, der
Beschwerdeführer arbeite seit dem 17. November 2014 wieder zu 100 % (Suva-Nr.
9). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Suva-Nr. 10) erklärte die Beschwerdegegnerin,
sie erbringe für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014
Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung). In der Folge zog sie
Berichte der behandelnden Ärzte bei (Suva-Nr. 8, 14, 18-20).
1.3 Nach einer Rückfallmeldung vom
4. Mai 2015 (Suva-Nr. 21) liess die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med.
C.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, am 5. Mai 2015 zur Unfallkausalität Stellung nehmen
(Suva-Nr. 17). Anschliessend anerkannte sie ihre erneute Leistungspflicht
(Suva-Nr. 23 f.). Am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer an der rechten
Schulter operiert (Suva-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin zog weitere
Arztberichte bei (Suva-Nr. 32, 36, 51, 68, 83, 89, 103, 110, 113) und führte am
19. August 2015 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 39).
Dieser meldete sich am 21. August 2015 bei der Invalidenversicherung an
(Suva-Nr. 43). In der Folge absolvierte er mit deren Unterstützung eine Ausbildung
zum Carchauffeur. Diese schloss er im Juli 2016 erfolgreich ab (vgl. Suva-Nr.
117).
1.4 Am 26. November 2015 und am 23.
Februar 2016 fanden Untersuchungen durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ statt
(Suva-Nr. 75, 100). Am 23. März 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, laut den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom
23. Februar 2016 sei er in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Ihm
sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Manövrieren und
Heben über Schulterhöhe ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis 30.
Juni 2016 ausgerichtet und auf den 1. Juli 2016 eingestellt (Suva-Nr. 104). Nach
einer Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. med. C.___ (Antwort vom 10. August
2016, Suva-Nr. 115) erklärte die Beschwerdegegnerin am 10. August 2016, sie
werde auch die Heilbehandlungsleistungen auf den 31. August 2016
einstellen (Suva-Nr. 118).
2. Nachdem der Beschwerdeführer am
15. September 2016 mitgeteilt hatte, er habe sich an der linken Schulter und am
linken Knie verletzt (Suva-Nr. 127), holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht
des Spitals D.___, Notfallstation, vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 126) ein
und veranlasste eine erneute Untersuchung durch die Kreisärztin Dr. med. C.___,
welche am 31. Oktober 2016 stattfand (Suva-Nr. 133). In der Folge wurden
weitere Akten beigezogen. Am 6. Juni 2017 nahm die Kreisärztin eine Beurteilung
des Integritätsschadens vor. Sie gelangte zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer
stehe für die Unfallfolgen an der rechten Schulter eine
Integritätsentschädigung von 5 % zu (Suva-Nr. 145).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5
% zu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, eine Invalidenrente auszurichten (Suva-Nr.
147).
3.2 Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 30. / 31. Juli 2017 Einsprache (Suva-Nr. 154). Am
4. August 2017 wurden zudem medizinische Unterlagen eingereicht (Suva-Nr. 157),
in welchen auch ein neuer Vorfall (commotio cerebri bzw. Synkope mit
Schädelprellung occipital) vom 28. Juli 2017 erwähnt wird (Suva-Nr. 157
S. 6 f.).
4. Mit Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
5. Gegen den Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer am 14. März 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und
ihm seien weitergehende Leistungen für die Vorfälle vom 28. Oktober 2014, 14.
September 2016 und 28. Juli 2017 zuzusprechen.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Replik vom 24. April 2018
bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge mit Eingabe vom 18. Mai 2018 auf eine weitere
Stellungnahme.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit dem Einspracheentscheid vom
28.
Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich nur über Ansprüche für
die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 entschieden. Objekt des
Beschwerdeverfahrens können nur Ansprüche sein, welche im Verwaltungsverfahren
beurteilt wurden (BGE 136 II 447 E. 4.2 S. 462 f., 125 V 413 E. 1a S. 414).
Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche für Unfallereignisse vom 14. September
2016.
und 28. Juli 2017 geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
Ansprüche des Beschwerdeführers für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014
korrekt beurteilt hat. Da der Beschwerdeführer geltend macht, die
Beschwerdegegnerin sei auch für die beiden genannten Ereignisse
leistungspflichtig, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob darüber
noch formell zu entscheiden ist.
2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind
Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht
gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom
25.
September 2015). Der hier zu beurteilende Unfall vom 28. Oktober 2014
ist daher nach der Regelung zu behandeln, welche bis 31. Dezember 2016 gültig
war.
2.2
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig
gewesenen Fassung).
2.3
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts
9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).
2.6
Erleidet der Versicherte durch
den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25
Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Die Suva hat in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form
erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE
129.
V 29 E. 1b und 1c S. 32 mit Hinweisen).
3.
Den Akten lassen sich
insbesondere die folgenden Angaben zum Verlauf nach dem Unfall vom 28. Oktober
2014.
entnehmen:
3.1
Zum Unfallhergang gab der
Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 an, er sei beim Abladen eines Containers
in Zürich ausgerutscht, habe mit der rechten Hand automatisch nach einer
Querstange gegriffen, sei hängen geblieben und habe die Schulter rechts gezogen
(Suva-Nr. 7).
3.2
Im Bericht des Spitals E.___ vom
10.
November 2014 (Suva-Nr. 18) führen Dr. med. F.___,
Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberarzt, aus, der Beschwerdeführer habe
sich am 6. November 2014 wegen der Folgen des Vorfalls vom 28. Oktober
2014.
vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe nach dem erwähnten
Vorfall vier Tage die Arbeit ausgesetzt. Als er die Arbeit wieder aufgenommen
habe, habe er in der rechten Schulter wieder ein Klemmen verspürt. Seither
könne er den Arm nicht mehr gut heben. Zu diagnostizieren seien eine
Schulterzerrung rechts bei Verdacht auf Kapselriss (DD
Rotatorenmanschettenläsion) sowie ein Verdacht auf Epikondylitis humeri
radialis links. Die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter (ap/Neer) zeigten
eine AC-Gelenksarthrose, keine frische ossäre Läsion, jene des linken
Ellenbogens ebenfalls keine frische ossäre Läsion. Am 21. Januar 2015
berichtete Dr. med. G.___ über die Ergebnisse einer MRI-Untersuchung der
rechten Schulter vom 16. Januar 2015 und hielt fest, der Beschwerdeführer werde
sich bei Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, melden (Suva-Nr.
20).
3.3
Dr. med. H.___ diagnostizierte
am 23. März 2015 einen Status nach Schultertrauma rechts vom 6. November 2014
mit Labrumläsion cranial und caudal, AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der
Supraspinatus- und Subscapularissehne, leichter Omarthrose sowie möglichem
freiem Gelenkskörper entsprechend Arthro-MRI vom 16. Januar 2015. Es sei eine
Operation geplant (Suva-Nr. 14). Diese wurde am 12. Mai 2015 durchgeführt
(SAS Debridement, Tenodese LBS, Labrumteilresektion, Gelenkskörperentfernung
rechts; Suva-Nr. 27). Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2015
wird erklärt, die Schulter sei noch schmerzhaft, man habe die Medikation
angepasst (Suva-Nr. 32). Der Bericht des Spitals E.___ (Dr. med. I.___,
Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt) vom 4. August 2015 nennt
als Hauptdiagnose eine Frozen shoulder (Suva-Nr. 36). Am 16. September 2015
wird diese Diagnose bestätigt und von einem langwierigen Verlauf berichtet
(Suva-Nr. 51), am 28. Oktober 2015 über einen weiter zögerlichen
Rehabilitationsstand mit Schultersteife, aber auch Besserung im Verlauf
(Suva-Nr. 68). Aus weiteren Verlaufsberichten ergibt sich ein hartnäckiger
Verlauf einer Schultersteife (Suva-Nr. 83, 89).
3.4
Am 21. August 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung an (Suva-Nr. 43). Diese sprach
ihm in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses
zum Bus-/Carchauffeur zu (Suva-Nr. 99; vgl. auch Suva-Nr. 63, 86, 91).
3.5
Die Kreisärztin Dr. med. C.___
führte im Bericht über die Untersuchung vom 26. November 2015 (Suva-Nr.
75) aus, die postoperative Frozen shoulder sei in der letzten Zeit von Seiten
der Schmerzen leicht regredient. Zu empfehlen sei eine Anpassung der Medikation
und eine Intensivierung der physiotherapeutischen Beübung. Die Arbeitsfähigkeit
als LKW-Chauffeur sei nicht mehr gegeben. Ganztags zumutbar seien leichte bis
mittelschwere Arbeiten mit der Einschränkung, dass keine schweren Überkopf- und
Überschulterarbeiten repetitiven Charakters durchgeführt würden. Die Umschulung
zum Carchauffeur sei aus medizinischer Sicht zu unterstützen.
Nach der Untersuchung vom 23. Februar
2016.
hielt Dr. med. C.___ fest, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen,
deshalb werde noch keine Abschlussuntersuchung durchgeführt. Die Umschulungsbestrebungen
(Bus-/Carchauffeur) würden weiterhin unterstützt. Längerfristig sei davon
auszugehen, dass schwere repetitive Überkopfarbeiten mit der rechten Schulter
zu vermeiden seien (Suva-Nr. 100). In einer gleichentags erstellten Notiz hielt
die Kreisärztin fest, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive
Manöver über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben sowie ohne Arbeiten an
vibrierenden und schlagenden Maschinen seien dem Beschwerdeführer zumutbar
(Suva-Nr. 95). Die Beschwerdegegnerin ging dementsprechend davon aus, eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Manövrieren und Heben über
Schulterhöhe sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Mit Schreiben vom 23. März 2016
teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Taggeld werde auf den 30. Juni 2016
eingestellt (Suva-Nr. 104).
3.6
Am 10. März 2016 hielt Dr. med. H.___
fest, es sei nun auch für ihn ein Fortschritt erkennbar (Suva-Nr. 103). Am 21.
April 2016 erklärte er, unter Physiotherapie und Eigenübungen sei es zu einer
weiteren Besserung gekommen. Nach wie vor bestehe aber eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung. Die Umschulung zum Busfahrer laufe wohl erfolgreich
(Suva-Nr. 110). Am 30. Juni 2016 berichtete Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 113),
sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit hätten sich deutlich
verbessert. Die Beweglichkeit sei nun fast seitengleich mit gewissen
Einschränkungen für die Elevation über 90°. «Auch auf Wunsch des Patienten» sei
die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2016 auf 100 % festgelegt worden (vgl. auch
Suva-Nr. 129), dies auch im Sinne einer Verweistätigkeit. Die Behandlung werde
nun zunächst abgeschlossen.
3.7
Im Juli 2016 bestand der
Beschwerdeführer erfolgreich die Prüfung zum Carchauffeur (Suva-Nr. 117). Die
Invalidenversicherung sprach ihm daraufhin weitere Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Beratung / persönlichem Coaching zu (Mitteilung vom 3. August 2016,
Suva-Nr. 116). Später wurde dem Beschwerdeführer ab 12. September 2016 ein
dreimonatiger Arbeitsversuch bei der früheren Arbeitgeberin B.___ AG
zugesprochen (Suva-Nr. 122).
3.8
Am 10. August 2016 erklärte die
Beschwerdegegnerin, sie werde auch die Heilbehandlungsleistungen mit dem 31.
August 2016 einstellen (Suva-Nr. 118).
3.9
Am 14. September 2016 berichtete
das Spital D.___, Dr. med. J.___, Assistenzärztin, über eine gleichentags
erfolgte notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers wegen eines Verdachts
auf ACS (akutes Koronarsyndrom; Suva-Nr. 126). Der Beschwerdeführer habe als
LKW-Fahrer schwere Lasten getragen und plötzlich einen starken epigastrischen
Druck mit Ausstrahlung nach retrosternal verspürt. Er habe Panik bekommen und
den Rettungsdienst gerufen. Dabei sei er noch schnell aus dem LKW gestiegen.
Dabei sei er ausgerutscht und habe sich die linke Schulter und das Knie
angeschlagen. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer bis auf Kopfschmerzen
beschwerdefrei gewesen. Ein ACS habe ausgeschlossen werden können. Man gehe von
einer akuten Gastritis aus. Aufgrund des Traumas von Knie und Schulter sei ein
Röntgen durchgeführt worden, ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion.
Wie sich aus einem Bericht des Spitals E.___
vom 15. September 2016 (Suva-Nr. 175 S. 2 f.) ergibt, stellte sich der
Beschwerdeführer an diesem Tag auf der dortigen Notfallstation vor, um die
linke Schulter wegen befürchteter Rotatorenmanschettenläsion mittels MRI
abklären zu lassen. Diagnostiziert wurde eine Distorsion von Schulter und Knie
links. Die MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks wurde am 4. Oktober
2016.
im Röntgeninstitut K.___ durchgeführt (Suva-Nr. 157 S. 5).
3.10
Am 31. Oktober 2016 wurde der
Beschwerdeführer erneut durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ untersucht. Diese
hielt in ihrer Beurteilung (Suva-Nr. 133 S. 4 f.) fest, von Seiten der
rechten Schulter bestehe wieder eine leichte Verschlechterung des
Bewegungsumfanges im Vergleich zur letzten Untersuchung. Es werde eine erneute
physiotherapeutische Beübung empfohlen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung sei
gegenüber der Situation am 23. Februar 2016 unverändert. In einer angepassten
beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung schulterschonender Arbeiten rechts
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe
mit mittelschwerem und schwerem Charakter sollten vermieden werden, ebenso
schwere Tätigkeiten an vibrierenden und schlagenden Maschinen. Die Tätigkeit
als LKW-Chauffeur mit regelmässigem Ein- und Ausladen von schweren Gütern sei
nicht zumutbar. Die Umschulung zum Car-Chauffeur sei inzwischen abgeschlossen
worden. Was die linke Schulter anbelange, sei noch die (der Kreisärztin damals
nicht vorliegende) Arthro-MRI-Untersuchung abzuwarten. Es sei davon auszugehen,
dass die pektanginösen Beschwerden im September 2016 verbunden mit
Panikattacken und dem dringenden Verdacht einer Gastritis nur möglicherweise im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. September 2016 stünden. Entsprechend
sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund
der unfallbedingten Verletzungen ein Rettungsdienst für den Transport ins
Krankenhaus veranlasst worden sei.
Den Integritätsschaden schätzte Dr. med.
C.___ am 6./14. Juni 2017 auf 5 % (Suva-Nr. 145), dies wegen der Beschwerden an
der rechten Schulter. Zur Begründung führte die Kreisärztin aus, es bestünden
Schulterschmerzen bei Flexion, Extension, Abduktion sowie Aussen- und
Innenrotation. Die Beweglichkeit des Schultergelenks rechts sei wie folgt: 90°
Flexion, 5° Extension, 90° Abduktion, 10° Aussenrotation und 10° Innenrotation.
Die Einschränkung entspreche einer Periarthropathia humeroscapularis leichter
bis mässiger Form.
3.11
Der Beschwerdeführer reichte mit
der Einsprache vom 30./31. Juli 2017, die er am 4. August 2017 persönlich bei
der Beschwerdegegnerin abgab (Suva-Nr. 157 S. 1), neben dem Bericht über die
MRT-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 4. Oktober 2016 (E. II. 3.9
hiervor am Ende) auch einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, (vgl. auch Suva-Nr. 133 S. 4 unten) vom 3. August 2017
(Suva-Nr. 157 S. 6 f. [Seitenreihenfolge verkehrt]) ein. Dr. med. L.___ führt
aus, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er
habe sich zuletzt am 28. Juli bzw. am 2. August 2017 in seiner Sprechstunde
vorgestellt. Es bestehe eine längere, komplexe Vorgeschichte. Aktuell seien
folgende Diagnosen zu stellen:
1.
Status nach Synkope mit Schädelprellung
occipital (28. Juli 2017) – kleine Contre-Coup-Blutung links frontal (DD
Abklärung intracerebrales Kavernom rechts)
2.
Spannungskopfschmerzen /
chronisch-rezidivierende Panikattacken
3.
Chronisch-rezidivierendes
Vertigo-Syndrom
4.
Arterielle Hypertonie
(chronisch-rezidivierende Blutdruck-Spitzen)
5.
Schulterkontusion links (Arbeitsunfall
vom 14. September 2016) / AC-Gelenksarthrose links / Status nach Frozen
shoulder rechts
Weiter legt Dr. med. L.___ dar, der
Beschwerdeführer befinde sich in laufender Diagnostik. Bei Verdacht auf
intracerebrales Kavernom sei demnächst eine MRT-Untersuchung des Kopfes
geplant. Bei Status nach Commotio cerebri (28. Juli 2017) habe es bezüglich der
retrograden Amnesie noch keine restitutio ad integrum gegeben. Auch bezüglich
des Vertigo-Syndroms und der rezidivierenden Blutdruck-Spitzen müssten die
bereits durchgeführten diagnostischen Massnahmen überprüft und in Einklang mit
den aktuellen Beschwerden des Patienten gegebenenfalls aktualisiert werden. Auch
im Hinblick auf den Schultergürtel sei der Beschwerdeführer nicht
beschwerdefrei. Weiterführende orthopädische Untersuchungen müssten erwogen
werden. Der Beschwerdeführer sei somit derzeit krank und bis auf weiteres
arbeitsunfähig. Erst nach Abschluss der Untersuchungen auf allen medizinischen
Fachgebieten könne der weitere Verlauf (die Prognose) sowie die
Arbeitsfähigkeit langfristig beurteilt werden.
3.12
Im Beschwerdeverfahren legte der
Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf. Neben bereits bekannten Dokumenten
wurde namentlich ein Bericht des Klinikums [...], Klinik für Neurologie, über
einen stationären Aufenthalt, der vom 13. bis 18. Februar 2017 dauerte,
eingereicht. Der Bericht nennt als Hauptdiagnose einen Verdacht auf benignen
paroxysmalen Lagerungsschwindel, ein Zervikalsyndrom sowie im Sinne einer Differentialdiagnose
die Erstmanifestation einer Migräne mit Aura, als Nebendiagnose eine
Depression. Der Beschwerdeführer sei mit einem LKW auf der Autobahn unterwegs
gewesen, als er plötzlich pulsierende Schmerzen im rechten Halsbereich mit
Ausstrahlung occipital, frontal und orbital verspürt habe. Weiter aufgetreten
seien ein Flimmern vor den Augen, Verschwommensehen nach links, danach Dreh-
und Schwankschwindel sowie Übelkeit und allgemeine Schwäche. Der
Beschwerdeführer sei mit dem Rettungsdienst auf die Notaufnahme gekommen. Die
Untersuchungen hätten computertomographisch keinen Hinweis auf einen frischen
Infarkt, eine intrakranielle Blutung oder Raumforderung gezeigt. In der
computertomographischen Angiographie habe eine Sinusvenenthrombose ausgeschlossen
werden können, es gebe keinen Nachweis einer Dissektion. Kernspintomographisch
habe sich ein regelrechter Befund ergeben. In der Doppler- und
Duplexuntersuchung habe sich kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosen
der hirnversorgenden Gefässe gezeigt. Das Ruhe-EKG sei normal gewesen. In einer
Langzeit-Blutdruckmessung habe sich ein normotensives RR-Profil ergeben. Eine
EEG-Aufzeichnung habe einen normalen Befund ergeben. Am 17. Februar 2017
habe der Beschwerdeführer in stabilem Zustand entlassen werden können.
3.13
Ebenfalls im Beschwerdeverfahren
eingereicht wurde ein Schreiben von Dr. med. L.___ vom 13. März 2018 mit
der Überschrift «Aerztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Gericht». Dr. med. L.___
nennt als Diagnosen eine arterielle Hypertonie mit rezidivierenden
hypertensiven Krisen, rezidivierende Panikattacken, Spannungskopfschmerzen, ein
degeneratives und myogenes LWS-Syndrom, rezidivierende Präsynkopen bei
Ausschluss eines epileptischen Anfallsleidens sowie einen Status nach
Schädelprellung mit kleiner Contre-coup-Blutung links frontal. Der
Beschwerdeführer leide unter einer essentiellen (= primären) Hypertonie und
werde deswegen durch Dr. med. L.___ behandelt. Zudem befinde er sich in
regelmässiger ambulanter Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___.
Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen des
Bewegungsapparates (sogenannte Ganzkörperschmerzen und Schmerzen im Bereich der
LWS-Region), die gegebenenfalls demnächst einer weiterführenden
orthopädisch-rheumatologischen Diagnostik bedürften. Der Beschwerdeführer sei
nicht gesund und bis auf weiteres krankgeschrieben.
In einer weiteren Stellungnahme vom 22.
April 2018 (beim Gericht abgegeben am 24. April 2018) führt Dr. med. L.___
aus, beim Beschwerdeführer komme es schon seit längerer Zeit zu
Schwindelattacken mit Sehstörungen, zu Kopfschmerzen und auch zu krisenhaften
Blutdruckanstiegen mit konsekutiven Panikattacken. Die Diagnostik habe keine
Hinweise auf ein sekundäres Hochdruckleiden ergeben. Bis anhin hätten sich
hypertensive Krisen zwar minimieren, aber noch nicht vollständig eliminieren
lassen. Ein epileptisches Leiden habe im Rahmen einer neurologischen
Untersuchung ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich
zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da die diesbezügliche
Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___ unbefriedigend
verlaufen sei, sei ein Wechsel zu Dr. med. M.___ in [...] in die Wege geleitet
worden. Die Kopfschmerzen liessen sich als Spannungskopfschmerzen bzw. als
Ausdruck hypertensiver Blutdruckwerte interpretieren. Die Schwindelattacken
würden von den Fachkollegen als psychogen bewertet.
3.14
Am 30. April 2018 sprach der
Beschwerdeführer nochmals persönlich beim Versicherungsgericht vor und gab
einen Bericht der psychiatrischen Klinik des Spitals E.___ vom 24. April 2018
ab. Darin wird erklärt, der Beschwerdeführer sei vom 4. Oktober 2017 bis 12.
März 2018 mit einer Sitzungsfrequenz von 14 bis 28 Tagen ambulant behandelt
worden. Ihm sei vom 20. Oktober 2017 bis 12. Dezember 2017 eine
Arbeitsunfähigkeit (als Lastwagenchauffeur) attestiert worden, seither werde
der Patient vom Hausarzt von der Arbeitstätigkeit dispensiert. Die objektiven
Befunde, die auf der Basis der Untersuchungen gewonnen wurden, werden
weitgehend unauffällig beschrieben. Diagnostiziert (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) wird eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Differentialdiagnose
hypochondrische Störung, ICD-10 F45.20). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden rezidivierende hypertensive Krisen mit
Verschwommen-Sehen, rezidivierende Präsynkopen (DD bei Bradykardie), eine
Lumboischialgie rechts bei Sturz am 28. Juli 2017 sowie ein leichtes
Schädelhirntrauma am 28. Juli 2017 nach Stolpersturz. Zur Arbeitsfähigkeit
könne man nicht Stellung nehmen.
3.15
Bereits mit der Beschwerdeschrift
gab der Beschwerdeführer ein «nervenärztliches Attest» zu den Akten, das ihm N.___,
Arzt für Neurologie – Psychiatrie, [...] schon am 18. August 2008 ausgestellt
hatte. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen
Angsterkrankung mit Somatisierungsstörung und Panikattacken. Das Krankheitsbild
müsse inzwischen als chronifiziert und weitgehend therapieresistent gesehen
werden. Bei der Arbeit ergäben sich Schwierigkeiten, wenn intervallartig
schwerere körperliche Tätigkeiten erforderlich seien, wie z.B. das Be- und
Entladen von Lastwagen oder Tragen von Möbelstücken. Hierbei komme es zu einem
Blutdruckanstieg bzw. zu einem Herzrasen, was wiederum Panikattacken bahne.
Schwierigkeiten ergäben sich auch bei Hitzeeinwirkung, auch hier komme es zu
Herzrasen und vermehrtem Auftreten von Panikattacken. Möglich wäre aber eine
Beschäftigung, bei der eine mehr oder weniger konstante Belastung, auch mit
mittelschwerer Tätigkeit, erfolge und zwar ohne Klimastress wie oben
aufgeführt.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid zu den Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 auf die
Ergebnisse der Untersuchungen durch die Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26.
November 2015, 23. Februar 2016 (E. II. 3.5 hiervor) und 31. Oktober 2016 (E.
II. 3.10 hiervor). Auf eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme ist
abzustellen, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (E. II. 2.5 hiervor).
4.2
Im Bericht über die Untersuchung
vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) fasst Dr. med. C.___ zunächst den Inhalt
der medizinischen Vorakten zusammen. Zu den Angaben des Versicherten hält sie
fest, wie dieser ihr gegenüber den Vorfall vom 28. Oktober 2014 und den Verlauf
der anschliessenden Behandlungen beschrieb. Anschliessend gibt sie ihre Befunde
wieder. Als Diagnose nennt sie, inhaltlich übereinstimmend mit den Vorakten, insbesondere
eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bei frozen shoulder.
Schliesslich nimmt sie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Sie hält
fest, ausgeschlossen seien schwere Überkopf- und Überschulterarbeiten
repetitiven Charakters. Dementsprechend bestehe als LKW-Chauffeur keine
Arbeitsfähigkeit mehr, während gegen eine Tätigkeit als Carchauffeur keine
Einwände bestünden. Diese Einschätzung wird in der Stellungnahme vom 23.
Februar 2016 (Suva-Nr. 95) bestätigt und insofern präzisiert, als leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, welche keine repetitiven Manöver über
Schulterhöhe, kein repetitives Heben sowie keine Arbeiten an vibrierenden oder
schlagenden Maschinen erfordern. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die
erhobenen Befunde vom 26. November 2015 (Suva-Nr. 75) und vom 23. Februar 2016
(Suva-Nr. 100) einleuchtend und wird nachvollziehbar hergeleitet. Den kreisärztlichen
Stellungnahmen zu den Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 kann daher
grundsätzlich volle Beweiskraft beigemessen werden.
4.3
Zu prüfen bleibt, ob Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung der Kreisärztin Dr.med.
C.___ bestehen. Diese könnten sich vor allem aus abweichenden Arztberichten
ergeben. Die nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2016
erstatteten Stellungnahmen von Dr. med. H.___ (E. II. 3.6
hiervor) bestätigen das Fortbestehen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung
an der rechten Schulter, dokumentieren aber auch Fortschritte, welche sowohl
der Arzt als auch der Beschwerdeführer feststellten. Schliesslich bestätigte
Dr. med. H.___ ab 1. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit «auch im Sinne
einer Verweistätigkeit» und schloss die Behandlung vorderhand ab. Der
Beschwerdeführer vermochte die Ausbildung als Carchauffeur erfolgreich
abzuschliessen (E. II. 3.7 hiervor), was die Annahme stützt, er sei in dieser
Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für den Unfall vom 28.
Oktober 2014 und die dabei erlittene Verletzung der rechten Schulter per 30. Juni
2016.
(Taggeld, vgl. E. II. 3.5 hiervor) respektive 31. August 2016
(Heilbehandlung, vgl. E. II. 3.8 hiervor) eingestellt hat.
4.4
Kurz nach der Einstellung der
Leistungen für den Unfall vom 28. Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer im
Rahmen eines durch die Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsversuchs bei
der früheren Arbeitgeberin B.___ AG (vgl. Suva-Nr. 122) den Unfall vom 14.
September 2016, bei dem er sich an der linken Schulter und am linken Knie
verletzte. Die in der Folge durchgeführte neuerliche Untersuchung durch die
Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2016 (Suva-Nr. 133) ergab seitens
der rechten Schulter eine leichte Verschlechterung des Bewegungsumfangs im
Vergleich zur letzten Untersuchung. Es wurde eine erneute physiotherapeutische
Beübung empfohlen. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung ergab sich aus
Sicht der rechten Schulter keine Änderung (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Der
Physiotherapie-Bericht vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. 137) bestätigt die
eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und die Schmerzhaftigkeit bestimmter
Bewegungen. Laut Auskunft vom 2. Juni 2017 (Suva-Nr. 143) wurde die
Physiotherapie im Januar 2017 beendet. Die in der Folge eingereichten
medizinischen Stellungnahmen (E. II. 3.11 ff. hiervor) sind nicht geeignet,
auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken. Dr. med. L.___
erwähnt zwar zunächst noch Probleme im Bereich des Schultergürtels, misst
diesen aber nur untergeordnete Bedeutung bei. In späteren Berichten wird die
Symptomatik an der rechten Schulter nicht mehr gesondert erwähnt. Dr. med. L.___
erwähnt stattdessen Symptome, die nicht mit dem hier zu beurteilenden Unfall
vom 28. Oktober 2014 zusammenhängen.
4.5
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen der
Kreisärztin Dr. med. C.___ zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer
könne wegen der Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 die angestammte
Tätigkeit als LKW-Chauffeur wie auch jede andere körperlich schwere Tätigkeit
nicht mehr ausüben, ihm sei jedoch eine angepasste, schulterschonende Tätigkeit
mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar. Nach Lage der Akten ging die
Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht davon aus, von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung betreffend die rechte Schulter könne keine erhebliche
Verbesserung mehr erwartet werden. Dementsprechend wurde ein Taggeldanspruch ab
1.
Juli 2016 korrekterweise verneint. Auch die Einstellung der Heilbehandlung –
vorbehältlich der zeitweisen Übernahme von Physiotherapie – per 31. August 2016
lässt sich nicht beanstanden.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, weil der dafür vorausgesetzte Invaliditätsgrad
von 10 % nicht erreicht werde.
5.1
Das Valideneinkommen (E. II. 2.3
hiervor) setzte die Beschwerdegegnerin auf CHF 66'050.00 fest. Dieser Betrag
ergibt sich aus der Unfallmeldung und ergänzenden Angaben der Arbeitgeberin vom
5.
Februar 2016 (vgl. Suva-Nr. 6, 93), wonach der Lohn im Jahr 2014 diesen
Betrag erreichte (13 x CHF 4'850.00 plus eine Prämie von 12 x CHF 250.00)
und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (31. März 2016) unverändert
blieb. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt.
5.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zog die Beschwerdegegnerin Werte
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Bei den ausgewählten Profilen
(Suva-Nr. 149 S. 26 ff.) handelt es sich um Tätigkeiten, welche dem
Beschwerdeführer von den Anforderungen her zugänglich sind und den beschränkten
Einsatzmöglichkeiten der rechten Schulter gerecht werden. Die in den Akten
enthaltene Dokumentation erfüllt die durch das Bundesgericht entwickelten
Anforderungen (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595 f., 129 V 471 E. 4.7.2 S. 480 f.,
E. 4.1.2 des Einspracheentscheids). Der Durchschnitt der fünf konkret
herangezogenen Stellen ergibt einen Betrag von CHF 62'263.00. Verglichen mit
dem Valideneinkommen von CHF 66'050.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 5,7
%, der unter der für den Rentenanspruch vorausgesetzten Höhe von 10 % liegt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente für die
Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 zu Recht verneint.
6.
Die Bemessung der
Integritätseinbusse mit 5 % stützt sich auf die Beurteilung von Dr. med. C.___
vom 6. Juni 2017 (Suva-Nr. 145). Die Kreisärztin stellte aufgrund der bei
Abschluss der Physiotherapie dokumentierten Bewegungseinschränkungen auf den
Mittelwert zwischen einer leichten (0 %) und einer mässigen Form (10 %) einer
Periarthrosis humeroscapularis gemäss Tabelle 1 (Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) der von der Suva herausgegebenen
Tabellen zur Bemessung der Integritätsentschädigung nach UVG ab (vgl. dazu E.
II. 2.6 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen diese
Einordnung sprechen würde, und auch aus den Akten ist nichts Derartiges
ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich auch in diesem
Punkt nicht beanstanden.
7.
7.1
Zusammenfassend ist die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018, der die
Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014 behandelt, unbegründet und abzuweisen.
Es bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers
für die Ereignisse vom 14. September 2016 und vom 28. Juli 2017 nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerdegegnerin
wird zu prüfen haben, ob darüber noch formell zu entscheiden ist.
7.2
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.3
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_479/2018 vom 28.
August 2018 nicht ein.