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Entscheid

VSBES.2018.86

Kostenübernahme eines Privatgutachtens

27. September 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Nachdem ein erstes

Leistungsbegehren am 26. September 2013 abgewiesen worden war (IV-Stelle Beleg

/ IV-Nr. 32), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) am 23. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 37). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Gutachterstelle B.___ zwei Gutachten

vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 68.1 ff.) und 19. Mai 2017 (IV-Nr. 88.1 ff.) ein. Der

Beschwerdeführer wiederum reichte ein Privatgutachten von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. März 2016 ein (IV-Nr.

66 S. 2 ff.).

Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 28. November 2017 ab 1. Januar

2016 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 102). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20.

Dezember 2017 (IV-Nr. 104), ihm seien die Kosten des Privatgutachtens von

CHF 5'500.00 zu erstatten, wies sie mit separater Verfügung vom 7. Februar

2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 12. März 2018 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4

ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

die Kosten in Höhe von CHF 5'500.00 zu erstatten, welche ihm im Zusammenhang

mit dem psychiatrischen Gutachten des E.___ vom 21. März 2016 entstanden sind.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 27. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde in allen Punkten unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 33).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli

2018 ob Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Weiter lädt die Vizepräsidentin auf

den 25. September 2018 zu einer öffentlichen Verhandlung vor, wobei sie den

Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung abweist (A.S. 34 f.).

2.3 Am 25. September

2018 begehrt der erkrankte Vertreter des Beschwerdeführers zunächst die

Verschiebung der angesetzten Verhandlung (A.S. 37 ff.). Am 26. September

2018 zieht er indes seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK vollumfänglich zurück (A.S. 40) und reicht gleichzeitig eine

Kostennote nebst Honorarvereinbarung ein (A.S. 41 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten des

Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 21. März 2016 zu erstatten hat.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit den streitigen

Kosten des Privatgutachtens von CHF 5'500.00 nicht überschritten, weshalb

die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten)

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

Der Beschwerdeführer rügt vorab

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1

S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen).

Im Bereich der Invalidenversicherung hat

die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu

gewähren, bevor sie über ein Leistungsbegehren oder den Entzug resp. die

Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung entscheidet (Art. 57a Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20, Art. 73bis f. Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dies gilt auch für

Entscheide darüber, ob die Kosten der durch die versicherte Person veranlassten

Abklärungen von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind (s. n. publ.

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.9 vom 19. Dezember 2013 E. II. 2.1).

Die IV-Stelle teilt den vorgesehenen Endentscheid der versicherten Person mittels

Vorbescheid mit. Diese kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum

Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren

soll eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch

die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen

Endentscheid – und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern (s. BGE

134.

V 97 E. 2.7 S. 106 und E. 2.8.2 S. 107).

2.2

Die Beschwerdegegnerin

unterliess es in der Tat, dem Beschwerdeführer die Ablehnung der

Kostenübernahme in einem förmlichen Vorbescheid mitzuteilen. Auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2017 hin erging jedoch am 9. Januar

2018.

ein Schreiben an seine damalige Vertreterin (IV-Nr. 105). Darin verweigerte

die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme und begründete dies auch; wenn der Beschwerdeführer

damit nicht einverstanden sei, könne er innert 14 Tagen eine anfechtbare

Verfügung verlangen. Dies tat die Vertreterin am 26. Januar 2018 (IV-Nr.

108), allerdings ohne sich irgendwie zur Begründung im Schreiben vom 9. Januar

2018.

zu äussern.

Dem durch eine

Sozialversicherungsfachfrau fachkundig vertretenen Beschwerdeführer wäre es demnach

möglich gewesen, sich vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zur Sache zu

äussern, dies in Kenntnis der Entscheidgründe, auf welche sich die Beschwerdegegnerin

stützte. Damit ist materiell gesehen ein Vorbescheidverfahren durchgeführt

worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor und es

erübrigt sich, die Angelegenheit zur Durchführung eines formellen

Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

3.1

Der Versicherungsträger übernimmt

gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Kosten der Sachverhaltsabklärung,

soweit er die entsprechenden Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht

von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für

die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich

zugesprochener Leistungen bilden. Für den Bereich der Invalidenversicherung

findet sich in Art. 78 Abs. 3 IVV eine vergleichbare Bestimmung. Danach trägt

die IV die Kosten von Abklärungsmassnahmen, wenn sie die Massnahmen angeordnet

hat oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit diese für die

Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich

zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Die Kostenübernahme setzt hier

also – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine

Leistungszusprache erfolgt ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 45 ATSG N 21), was im vorliegenden Fall zutrifft.

Eine Massnahme ist zur Beurteilung des

Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, dies jedoch

unterblieben ist. Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn

auf Grund der damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend

gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die

Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst (Urteile

des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6 und 9C_921/2013

vom 24. Februar 2014 E. 5.1).

3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte mit

Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 47) die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht. Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 25. November 2015 bei Dr.

med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben (s. IV-Nr. 66 S.

2). Weiter liess er am 15. Dezember 2015 Einwand gegen den Vorbescheid erheben

(IV-Nr. 53), worin der Auftrag für das Privatgutachten jedoch unerwähnt blieb.

Nach dem Einwand des Beschwerdeführers

schlug Dr. med. D.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH beim Regionalen

Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), am 21. Januar 2016 vor, ein

psychiatrisch-gastroenterologisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. 55 S. 3). Die

Beschwerdegegnerin teilte daraufhin dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016

mit, es werde ein entsprechendes Gutachten eingeholt (IV-Nr. 58).

Dr. med. C.___ diagnostizierte in seinem

Privatgutachten vom 21. März 2016 (IV-Nr. 66 S. 2 ff.) eine schizoaffektive

Störung vom depressiven Typus (IV-Nr. 66 S. 21). Bei sozialen Problemen

sowie deutlichem Verdacht auf Aggravation sei es schwierig, die

psychopathologische Symptomatik von den anderen Faktoren abzugrenzen (S. 20

Ziff. 9.1.3). Deshalb seien Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht möglich, wobei

eine teilstationäre psychiatrische Behandlung zu einer besseren Objektivierung beitragen

könnte (S. 21 Ziff. 9.3.1 / S. 22 Ziff. 9.3.5 / S. 23 Ziff. 9.4.1).

Im Schreiben vom 15. April 2016 liess sich

der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung einverstanden

erklären. Ausserdem liess er der Beschwerdegegnerin das Privatgutachten von Dr.

med. C.___ einreichen (IV-Nr. 66 S. 1).

Das von der Beschwerdegegnerin in

Auftrag gegebene B.___-Gutachten vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 68.1)

diagnostizierte eine «unklare psychische Erkrankung» (S. 6). Angesichts der

Aggravation und der Diskrepanzen seien eine konsistente Diagnose sowie Angaben

zum Schweregrad der Störung und zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht

möglich (S. 8 Ziff. 6.6 f.). Man empfehle eine mehrtägige stationäre

Beobachtung sowie eine neurologische und neuropsychologische Abklärung

(S. 9 Ziff. 6.8).

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ riet in

seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 dazu, unter Beachtung des

psychiatrischen B.___-Gutachtens eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung

durchzuführen (IV-Nr. 72 S. 3). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei

der Gutachterstelle B.___ ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten in

Auftrag, welches am 19. Mai 2017 erging (IV-Nr. 88.1). Danach lagen eine

neurokognitive Störung mit Verhaltensstörung bei Marklagerläsionen sowie deutliche

kognitive Minderleistungen bei einem Gesamt-IQ von 76 vor (S. 6). Auf dem

Boden dieser Hirnschädigung habe sich eine nicht näher bezeichnete psychische

Störung entwickelt. Die bei der psychiatrischen Begutachtung von 2016 beobachteten

Diskrepanzen erschienen vor diesem Hintergrund als schlüssig (S. 7 f.).

Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit (S. 9 Ziff.

6.

). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin eine ganze Rente zu (IV-Nr.

102).

3.3

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers war sein Privatgutachten für die Beurteilung der

Angelegenheit nicht erforderlich:

Einerseits trifft es nicht zu, dass die

Beschwerdegegnerin ohne das Privatgutachten keine weiteren Abklärungen

vorgenommen hätte. Der RAD-Arzt hatte bereits am 21. Januar 2016 die

Einholung eines Gutachtens empfohlen. Die Beschwerdegegnerin folgte diesem Rat und

gab dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 Gelegenheit für Einwände

gegen eine solche Begutachtung. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdegegnerin

noch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer ein Privatgutachten in Auftrag

gegeben hatte, d.h. ihr Entschluss, ein psychiatrisch-gastroenterologisches Gutachten

einzuholen, erfolgte unabhängig von diesem Umstand. Weiter trifft es zwar zu,

dass das Privatgutachten ergänzende Abklärungen im Rahmen einer teilstationären

psychiatrischen Behandlung vorschlug. Die Anregung für eine

neurologisch-neuropsychologische Abklärung hingegen findet sich nur im B.___-Gutachten

vom 19. Juli 2016 sowie in der anschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes. Gestützt

darauf holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ zusätzlich ein

neurologisch-neuropsychologisches Gutachten vom 19. Mai 2017 ein, welches sodann

die Grundlage für die Zusprache der ganzen Rente bildete. Dieses zweite,

anspruchsentscheidende B.___-Gutachten wurde mit anderen Worten keineswegs

durch das Privatgutachten veranlasst.

Andererseits kann man nicht sagen, das

psychiatrisch-gastroenterologische und / oder das

neurologisch-neuropsychologische B.___-Gutachten wären ohne das vorhergehende

Privatgutachten inhaltlich anders ausgefallen. Die beiden Gutachten erwähnen das

Privatgutachten zwar in der Aktenzusammenfassung (IV-Nrn. 68.2 S. 9 f. /

68.4

S. 2 + 6 f. / 88.1 S. 22 f.) und teils auch in der Begründung

der Schlussfolgerungen (s. z.B. IV-Nr. 68.4 S. 19 oben). Aus den Gutachten

geht indes an keiner Stelle hervor, dass die B.___-Experten dem Privatgutachten

und dessen Erkenntnissen für die eigene Beurteilung eine ausschlaggebende

Bedeutung beigemessen hätten. Namentlich wird nirgends gesagt, man schliesse

sich dem Privatgutachten an. Dieses wurde vielmehr herangezogen, um Diskrepanzen

zu dokumentieren.

Vor diesem Hintergrund hat es die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens vom 21.

März 2016 zu übernehmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und ist abzuweisen. Eine öffentliche Verhandlung wird nicht

durchgeführt, nachdem dieses Begehren zurückgezogen wurde.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

4.2.1

Dem Beschwerdeführer ist ab

Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er

unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art.

122.

Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das

Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz

CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GT,

BGS 615.11).

4.2.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Dieser

umfasst auch Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (6 x 0,17

= 1,02 Stunden). Dabei handelt es sich jedoch um reinen Kanzleiaufwand,

der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Dasselbe gilt für die analogen Schreiben an die

Sozialhilfebehörde (2 x 0,17 = 0,34 Stunden). Das Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 18. September 2018 wiederum (0,33 Stunden) ist zu

streichen, weil es dem Gericht nicht vorliegt und daher sein Zusammenhang mit

dem hiesigen Verfahren nicht überprüft werden kann. Anzurechnen ist folglich

ein Aufwand von insgesamt 8,91 Stunden, woraus sich mit dem Stundenansatz

von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'603.80 ergibt.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 115.20

betrifft, so sind die 80 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 75.20.

Einschliesslich CHF 129.30

Mehrwertsteuer (7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche

Entschädigung demnach auf total CHF 1'808.30. Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 671.70 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 2'480.00), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass die Honorarvereinbarung zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Vertreter vom 16. / 19. Februar 2018 (A.S. 43)

einen Stundenansatz von CHF 250.00 vorsieht.

5.

Das vorliegende Verfahren

betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen und ist

deshalb kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG

e contrario)

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'808.30

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 671.70

(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Die Doppel der Eingaben des

Beschwerdeführers vom 25. und 26. September 2018 sowie der Kostennote vom 26.

September 2018 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann