VSBES.2018.86
Kostenübernahme eines Privatgutachtens
27. September 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme
eines Privatgutachtens (Verfügung vom 7. Februar 2018)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem ein erstes
Leistungsbegehren am 26. September 2013 abgewiesen worden war (IV-Stelle Beleg
/ IV-Nr. 32), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) am 23. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 37). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Gutachterstelle B.___ zwei Gutachten
vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 68.1 ff.) und 19. Mai 2017 (IV-Nr. 88.1 ff.) ein. Der
Beschwerdeführer wiederum reichte ein Privatgutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. März 2016 ein (IV-Nr.
66 S. 2 ff.).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 28. November 2017 ab 1. Januar
2016 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 102). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20.
Dezember 2017 (IV-Nr. 104), ihm seien die Kosten des Privatgutachtens von
CHF 5'500.00 zu erstatten, wies sie mit separater Verfügung vom 7. Februar
2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 12. März 2018 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4
ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
die Kosten in Höhe von CHF 5'500.00 zu erstatten, welche ihm im Zusammenhang
mit dem psychiatrischen Gutachten des E.___ vom 21. März 2016 entstanden sind.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 27. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde in allen Punkten unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 33).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli
2018 ob Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Weiter lädt die Vizepräsidentin auf
den 25. September 2018 zu einer öffentlichen Verhandlung vor, wobei sie den
Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung abweist (A.S. 34 f.).
2.3 Am 25. September
2018 begehrt der erkrankte Vertreter des Beschwerdeführers zunächst die
Verschiebung der angesetzten Verhandlung (A.S. 37 ff.). Am 26. September
2018 zieht er indes seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK vollumfänglich zurück (A.S. 40) und reicht gleichzeitig eine
Kostennote nebst Honorarvereinbarung ein (A.S. 41 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten des
Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 21. März 2016 zu erstatten hat.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit den streitigen
Kosten des Privatgutachtens von CHF 5'500.00 nicht überschritten, weshalb
die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten)
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.1
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1
S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat
die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu
gewähren, bevor sie über ein Leistungsbegehren oder den Entzug resp. die
Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung entscheidet (Art. 57a Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20, Art. 73bis f. Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dies gilt auch für
Entscheide darüber, ob die Kosten der durch die versicherte Person veranlassten
Abklärungen von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind (s. n. publ.
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.9 vom 19. Dezember 2013 E. II. 2.1).
Die IV-Stelle teilt den vorgesehenen Endentscheid der versicherten Person mittels
Vorbescheid mit. Diese kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum
Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren
soll eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch
die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen
Endentscheid – und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern (s. BGE
134.
V 97 E. 2.7 S. 106 und E. 2.8.2 S. 107).
2.2
Die Beschwerdegegnerin
unterliess es in der Tat, dem Beschwerdeführer die Ablehnung der
Kostenübernahme in einem förmlichen Vorbescheid mitzuteilen. Auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2017 hin erging jedoch am 9. Januar
2018.
ein Schreiben an seine damalige Vertreterin (IV-Nr. 105). Darin verweigerte
die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme und begründete dies auch; wenn der Beschwerdeführer
damit nicht einverstanden sei, könne er innert 14 Tagen eine anfechtbare
Verfügung verlangen. Dies tat die Vertreterin am 26. Januar 2018 (IV-Nr.
108), allerdings ohne sich irgendwie zur Begründung im Schreiben vom 9. Januar
2018.
zu äussern.
Dem durch eine
Sozialversicherungsfachfrau fachkundig vertretenen Beschwerdeführer wäre es demnach
möglich gewesen, sich vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zur Sache zu
äussern, dies in Kenntnis der Entscheidgründe, auf welche sich die Beschwerdegegnerin
stützte. Damit ist materiell gesehen ein Vorbescheidverfahren durchgeführt
worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor und es
erübrigt sich, die Angelegenheit zur Durchführung eines formellen
Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
3.1
Der Versicherungsträger übernimmt
gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Kosten der Sachverhaltsabklärung,
soweit er die entsprechenden Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht
von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für
die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden. Für den Bereich der Invalidenversicherung
findet sich in Art. 78 Abs. 3 IVV eine vergleichbare Bestimmung. Danach trägt
die IV die Kosten von Abklärungsmassnahmen, wenn sie die Massnahmen angeordnet
hat oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit diese für die
Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Die Kostenübernahme setzt hier
also – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine
Leistungszusprache erfolgt ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 45 ATSG N 21), was im vorliegenden Fall zutrifft.
Eine Massnahme ist zur Beurteilung des
Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, dies jedoch
unterblieben ist. Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn
auf Grund der damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend
gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die
Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst (Urteile
des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6 und 9C_921/2013
vom 24. Februar 2014 E. 5.1).
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte mit
Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 47) die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht. Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 25. November 2015 bei Dr.
med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben (s. IV-Nr. 66 S.
2). Weiter liess er am 15. Dezember 2015 Einwand gegen den Vorbescheid erheben
(IV-Nr. 53), worin der Auftrag für das Privatgutachten jedoch unerwähnt blieb.
Nach dem Einwand des Beschwerdeführers
schlug Dr. med. D.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH beim Regionalen
Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), am 21. Januar 2016 vor, ein
psychiatrisch-gastroenterologisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. 55 S. 3). Die
Beschwerdegegnerin teilte daraufhin dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016
mit, es werde ein entsprechendes Gutachten eingeholt (IV-Nr. 58).
Dr. med. C.___ diagnostizierte in seinem
Privatgutachten vom 21. März 2016 (IV-Nr. 66 S. 2 ff.) eine schizoaffektive
Störung vom depressiven Typus (IV-Nr. 66 S. 21). Bei sozialen Problemen
sowie deutlichem Verdacht auf Aggravation sei es schwierig, die
psychopathologische Symptomatik von den anderen Faktoren abzugrenzen (S. 20
Ziff. 9.1.3). Deshalb seien Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht möglich, wobei
eine teilstationäre psychiatrische Behandlung zu einer besseren Objektivierung beitragen
könnte (S. 21 Ziff. 9.3.1 / S. 22 Ziff. 9.3.5 / S. 23 Ziff. 9.4.1).
Im Schreiben vom 15. April 2016 liess sich
der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung einverstanden
erklären. Ausserdem liess er der Beschwerdegegnerin das Privatgutachten von Dr.
med. C.___ einreichen (IV-Nr. 66 S. 1).
Das von der Beschwerdegegnerin in
Auftrag gegebene B.___-Gutachten vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 68.1)
diagnostizierte eine «unklare psychische Erkrankung» (S. 6). Angesichts der
Aggravation und der Diskrepanzen seien eine konsistente Diagnose sowie Angaben
zum Schweregrad der Störung und zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht
möglich (S. 8 Ziff. 6.6 f.). Man empfehle eine mehrtägige stationäre
Beobachtung sowie eine neurologische und neuropsychologische Abklärung
(S. 9 Ziff. 6.8).
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ riet in
seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 dazu, unter Beachtung des
psychiatrischen B.___-Gutachtens eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung
durchzuführen (IV-Nr. 72 S. 3). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei
der Gutachterstelle B.___ ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten in
Auftrag, welches am 19. Mai 2017 erging (IV-Nr. 88.1). Danach lagen eine
neurokognitive Störung mit Verhaltensstörung bei Marklagerläsionen sowie deutliche
kognitive Minderleistungen bei einem Gesamt-IQ von 76 vor (S. 6). Auf dem
Boden dieser Hirnschädigung habe sich eine nicht näher bezeichnete psychische
Störung entwickelt. Die bei der psychiatrischen Begutachtung von 2016 beobachteten
Diskrepanzen erschienen vor diesem Hintergrund als schlüssig (S. 7 f.).
Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit (S. 9 Ziff.
6.
). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin eine ganze Rente zu (IV-Nr.
102).
3.3
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers war sein Privatgutachten für die Beurteilung der
Angelegenheit nicht erforderlich:
Einerseits trifft es nicht zu, dass die
Beschwerdegegnerin ohne das Privatgutachten keine weiteren Abklärungen
vorgenommen hätte. Der RAD-Arzt hatte bereits am 21. Januar 2016 die
Einholung eines Gutachtens empfohlen. Die Beschwerdegegnerin folgte diesem Rat und
gab dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 Gelegenheit für Einwände
gegen eine solche Begutachtung. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdegegnerin
noch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer ein Privatgutachten in Auftrag
gegeben hatte, d.h. ihr Entschluss, ein psychiatrisch-gastroenterologisches Gutachten
einzuholen, erfolgte unabhängig von diesem Umstand. Weiter trifft es zwar zu,
dass das Privatgutachten ergänzende Abklärungen im Rahmen einer teilstationären
psychiatrischen Behandlung vorschlug. Die Anregung für eine
neurologisch-neuropsychologische Abklärung hingegen findet sich nur im B.___-Gutachten
vom 19. Juli 2016 sowie in der anschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes. Gestützt
darauf holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ zusätzlich ein
neurologisch-neuropsychologisches Gutachten vom 19. Mai 2017 ein, welches sodann
die Grundlage für die Zusprache der ganzen Rente bildete. Dieses zweite,
anspruchsentscheidende B.___-Gutachten wurde mit anderen Worten keineswegs
durch das Privatgutachten veranlasst.
Andererseits kann man nicht sagen, das
psychiatrisch-gastroenterologische und / oder das
neurologisch-neuropsychologische B.___-Gutachten wären ohne das vorhergehende
Privatgutachten inhaltlich anders ausgefallen. Die beiden Gutachten erwähnen das
Privatgutachten zwar in der Aktenzusammenfassung (IV-Nrn. 68.2 S. 9 f. /
68.4
S. 2 + 6 f. / 88.1 S. 22 f.) und teils auch in der Begründung
der Schlussfolgerungen (s. z.B. IV-Nr. 68.4 S. 19 oben). Aus den Gutachten
geht indes an keiner Stelle hervor, dass die B.___-Experten dem Privatgutachten
und dessen Erkenntnissen für die eigene Beurteilung eine ausschlaggebende
Bedeutung beigemessen hätten. Namentlich wird nirgends gesagt, man schliesse
sich dem Privatgutachten an. Dieses wurde vielmehr herangezogen, um Diskrepanzen
zu dokumentieren.
Vor diesem Hintergrund hat es die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens vom 21.
März 2016 zu übernehmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und ist abzuweisen. Eine öffentliche Verhandlung wird nicht
durchgeführt, nachdem dieses Begehren zurückgezogen wurde.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
4.2.1
Dem Beschwerdeführer ist ab
Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er
unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art.
122.
Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das
Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz
CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GT,
BGS 615.11).
4.2.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Dieser
umfasst auch Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (6 x 0,17
= 1,02 Stunden). Dabei handelt es sich jedoch um reinen Kanzleiaufwand,
der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Dasselbe gilt für die analogen Schreiben an die
Sozialhilfebehörde (2 x 0,17 = 0,34 Stunden). Das Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 18. September 2018 wiederum (0,33 Stunden) ist zu
streichen, weil es dem Gericht nicht vorliegt und daher sein Zusammenhang mit
dem hiesigen Verfahren nicht überprüft werden kann. Anzurechnen ist folglich
ein Aufwand von insgesamt 8,91 Stunden, woraus sich mit dem Stundenansatz
von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'603.80 ergibt.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 115.20
betrifft, so sind die 80 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 75.20.
Einschliesslich CHF 129.30
Mehrwertsteuer (7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche
Entschädigung demnach auf total CHF 1'808.30. Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 671.70 (Differenz zum vollen
Honorar von CHF 2'480.00), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass die Honorarvereinbarung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Vertreter vom 16. / 19. Februar 2018 (A.S. 43)
einen Stundenansatz von CHF 250.00 vorsieht.
5.
Das vorliegende Verfahren
betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen und ist
deshalb kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG
e contrario)
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'808.30
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 671.70
(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Die Doppel der Eingaben des
Beschwerdeführers vom 25. und 26. September 2018 sowie der Kostennote vom 26.
September 2018 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann