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Entscheid

VSBES.2018.87

Invalidenrente (UVG)

21. Februar 2019Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. Mai 2016 selbständigerwerbender

Maler mit der Firma B.___, [...]. In dieser Funktion war er bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

freiwillig nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Nr.

[Suva-Akten-Nummer] 2).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom

26. Mai 2016 (Suva-Nr. 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2016 auf einem Parkplatz in [...] beim

Rollbrettfahren gestürzt und habe sich dabei einen Bruch des rechten Fussgelenks

zugezogen. Im Austrittsbericht des C.___ vom 19. Mai 2016

(Suva-Nr. 3) wurde aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom

15. bis 19. Mai 2016 die Hauptdiagnose einer «Weber-C-Fraktur mit Fraktur

des Volkmanndreiecks rechts vom 15. Mai 2016» und ein «Verdacht auf

vordere Syndesmosenruptur» diagnostiziert. Am 15. Mai 2016 sei eine offene

Reposition, Osteosynthese Volkmann-Dreieck, Stellschraubenosteosynthese OSG

rechts durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 1). Nach dem Einholen weiterer Unterlagen

anerkannte die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2016 (Suva-Nr. 22) ihre

Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2016 ein

Taggeld von CHF 138.10 pro Kalendertag zu.

1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Akten eingeholt hatte (Suva-Nrn. 30 f.), liess sie

durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, am 4. August

2016 eine Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 32). Da die Behandlung aus

chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen sei, übernahm die Beschwerdegegnerin

am 14. September 2016 (Suva-Nr. 48) die Kosten für die

Spitalbehandlung. Das von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt und Klinikleitung,

Fuss- und Sprunggelenkschirurgie, Klinik F.___, im Bericht vom

9. September 2016 (Suva-Nr. 49) aufgrund des festgestellten deutlichen

Rehabilitationsdefizits vorgeschlagene Prozedere einer kompletten

Metallentfernung und eines Rehabilitationsaufenthalts, wurde durch den

Kreisarzt Dr. med. D.___ am 16. September 2016 (Suva-Nr. 50)

gutgeheissen. Für die notwendige stationäre Rehabilitation erteilte die

Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2016 die Kostengutsprache (vgl. Suva-Nr. 64).

Im Rahmen der Hospitalisation vom 4. bis 7. November 2016 in der Klinik F.___

erfolgte am 4. November 2016 die vollständige Entfernung des

Osteosynthesematerials OSG rechts (vgl. Suva-Nrn. 75 f.). Vom 28. November

2016 bis zum 4. Januar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der G.___ auf

(vgl. Austrittsbericht vom 18. Januar 2017, Suva-Nr. 94). Aufgrund

der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bei Dr. med. D.___ vom

28. Februar 2017 (Bericht vom 1. März 2017, Suva-Nr. 105) teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. März 2017 mit (Suva-Nr. 108),

da von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu

erwarten sei, würden keine weiteren Heilkosten mehr ausgerichtet. Die Kosten

der notwendigen Schmerzmittel würden aber weiterhin übernommen und auch die

physiotherapeutische Behandlung werde im bisherigen Rahmen bis am

30. April 2017 unterstützt. Das Taggeld werde noch bis zum 31. Mai

2017 ausgerichtet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 120)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2017

gestützt auf einen errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % eine Rente

zu. Daran hielt sie trotz der am 6. Juni 2017 dagegen erhobenen Einsprache

(Suva-Nr. 126) mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Der Beschwerdeführer lässt

dagegen am 14. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar

2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer eine angemessene höhere Rente mit Wirkung ab 1. Juni

2017 auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai

2018 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Im Rahmen der Replik vom 13. Juli

2018 (A.S. 40 ff.) bzw. der Duplik vom 4. September 2018

(A.S. 48) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 11. September 2018 sowie die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 50 ff.) gehen mit

Verfügung vom 12. September 2018 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 2. November

2018 (A.S. 55 f.) werden die Parteien auf den 10. Dezember 2018 zu einer

Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung vorgeladen. Gleichzeitig werden die

Akten der zuständigen IV-Stelle beigezogen, es wird eine Auskunft der

Einwohnerkontrolle [...] eingeholt und dem Beschwerdeführer wird Frist zur

Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt.

7. Die Auskunft der

Einwohnerkontrolle [...] datiert vom 6. November 2018 (A.S. 60). Die

IV-Akten treffen am 19. November 2018 beim Gericht ein (A.S. 62). Der

Beschwerdeführer lässt am 28. November 2018 (A.S. 67 f.) verschiedene

Unterlagen zu seinen Wohnverhältnissen einreichen.

8. Am 10. Dezember 2018

findet die Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten des

Versicherungsgerichts statt. Es wird eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer

durchgeführt. Für den Verlauf der Verhandlung und die Aussagen des

Beschwerdeführers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 71

ff.). Je eine Kopie dieses Protokolls geht mit Verfügung vom 13. Dezember

2018 (A.S. 81) zur Kenntnisnahme an die Parteien.

9. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 4. Februar 2019 (A.S. 85 ff.) eingereichte

ergänzende Kostennote geht mit Verfügung vom 5. Februar 2019

(A.S. 89) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wie im Einspracheentscheid vom

8.

Februar 2018 (A.S. 1 ff.) anerkannt wurde, steht dem

Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 15. Mai 2016 ab dem

1.

Juni 2017 eine Rente der Beschwerdegegnerin zu. Streitig ist einzig die

Höhe und damit implizit die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens.

3.

Der Beschwerdeführer hat als Selbständigerwerbender eine freiwillige

Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG abgeschlossen (vgl. E. I. 1.1

hiervor). Für die freiwillige Versicherung gelten sinngemäss die Bestimmungen

über die obligatorische Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).

3.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

3.4

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1).

4.

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

4.1

Unter dem Valideneinkommen ist

rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte

Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1

S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28

E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59).

4.2

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung

entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation

von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592

E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4.2.1

Wie das Bundesgericht in einem

neueren Urteil festgehalten hat, ist die Suva nicht frei, in welchen Fällen sie

das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es gestützt auf

die Tabellenlöhne der LSE bemisst. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann

zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen

Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom

11.

August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 6.2

S. 595).

4.2.2

Die Ermittlung des

Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Methode hat sich auf mindestens

fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über

die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden

dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über

den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens

ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der

dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des

Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine

zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich

ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren,

dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall

herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und

die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige

Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der

Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im

Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid

damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den

erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den

DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im

Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im

Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die

Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die

Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs

einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472

E. 4.7.2 S. 480 f., bestätigt durch BGE 139 V 592 E. 7

S. 596 ff.).

4.3

Die Berechnung des

Einkommensvergleichs und in diesem Sinne des Validen- und Invalideneinkommens

haben sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juni 2017 zu

beziehen (vgl. BGE 128 V 174).

5.

5.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1

UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet

werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die

Verwendung des Begriffes «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere

(zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG

erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

5.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 8. Februar

2018.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

6.

Einzugehen ist zunächst auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

6.1

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht unbestritten ist. So erlitt der

Beschwerdeführer durch das Unfallereignis (Sturz vom Rollbrett) vom

15.

Mai 2016 eine Malleolarfraktur «Weber-C-Fraktur mit Fraktur des Volkmanndreiecks

rechts», welche noch am Unfalltag operativ versorgt wurde (Suva-Nr. 1). Aufgrund

des komplikationslosen postoperativen Verlaufs konnte der Beschwerdeführer am

19.

Mai 2016 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach

Hause entlassen werden. Er war noch bis am 27. Juni 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 3 S. 2). Die Mobilisation im

Vacoped unter Teilbelastung (max. 15 kg) erfolgte initial mit Hilfe der

Physiotherapie und im Verlauf selbständig problemlos. Im Sprechstundenbericht des

C.___ vom 15. Juni 2016 wurde ein Verdacht auf ein CRPS (Suva-Nr. 13

S. 1) geäussert. Aufgrund der geplanten postoperativen Nachkontrolle zwei

Monate nach dem Trauma wurde im Bericht vom 28. Juli 2016 des H.___ (Suva-Nr. 31)

festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe seit zehn Tagen stockfrei belasten und

habe v.a. noch bei längerer Belastung deutlich Schmerzen im Bereich des OSG's

rechts. Es werde eine Physiotherapie durchgeführt (zwei- bis dreimal pro

Woche). Darunter habe der Beschwerdeführer eine deutliche Beschwerdebesserung

und eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit bemerkt. Er sei aber noch zu

100.

% arbeitsunfähig. In der MRI hätten sich keine Osteolysen gezeigt. Der

Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte sodann in

seiner Beurteilung vom 4. August 2016 (Suva-Nr. 32) einen «protrahierten

Verlauf mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzsymptomatik». Die

klinische Untersuchung zeige eine deutliche Schwellung, Rötung, leicht livide

Verfärbung und Hyperhidrosis des rechten Fusses, eine deutliche

Druckschmerzhaftigkeit des gesamten Sprunggelenks in allen Ebenen sowie eine

deutliche Kraftminderung beim Fussheben oder -senken im Vergleich zur linken

Seite bei leichter Muskelatrophie des rechten Unterschenkels. Indes seien keine

neurologischen Defizite oder Durchblutungsstörungen vorhanden. Bei deutlicher

Therapieresistenz und Verdacht auf ein CRPS werde dringend eine Abklärung im

Sinne einer Zweitmeinung empfohlen. Dies auch zur Klärung der Frage, ob evtl.

ein weiteres diagnostisches und therapeutisches Procedere anzustreben sei. Die

Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen. Es bestehe

weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler. Daraufhin fand am

8.

September 2016 durch Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt und Klinikleitung, Fuss-

und Sprunggelenkschirurgie, Klinik F.___, eine Untersuchung statt

(Suva-Nr. 49), in deren Rahmen festgehalten wurde, es handle sich um ein

deutliches Rehabilitationsdefizit. Für die ausgeprägten Restbeschwerden liege

kein anatomisches Korrelat vor. Es werde die Metallentfernung und ab dem

14.

Tag postoperativ ein zwei- bis vierwöchiger stationärer

Rehabilitationsaufenthalt empfohlen. Diesem Vorgehen stimmte der Kreisarzt Dr.

med. D.___ am 16. September 2016 vollumfänglich zu (Suva-Nr. 50). Am 4. November

2016.

fand die Osteosynthesematerialentfernung statt (vgl. Suva-Nr. 76).

Aufgrund des komplikationslosen Verlaufes konnte der Beschwerdeführer am

7.

November 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

(Suva-Nr. 75). Es zeigte sich in der Folge ein guter postoperativer

Verlauf. So gab der Beschwerdeführer in der Sprechstunde vom 16. November

2016.

(Suva-Nr. 80) einzig noch minimale Schmerzen beim Autofahren an. Im

Rahmen des stationären Aufenthalts in der G.___ vom 28. November 2016 bis

4.

Januar 2017 (Suva-Nr. 94) wurden neu auch psychische Gesundheitsprobleme

dokumentiert. So wurde die Diagnose «Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt

(ICD-10 F42.2)» gestellt. Beim Austritt sei der Beschwerdeführer noch in der

medizinischen Phase, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund

weiterhin bestehender Beschwerden und schlechter Beweglichkeit wurde am

1.

Februar 2017 eine MR des OSG rechts durchgeführt (vgl.

Suva-Nr. 99). Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom

2.

Februar 2017 (Suva-Nr. 100) könnten relevante strukturelle

Läsionen ausgeschlossen werden. Es sei eine weiterführende Besserung der

Restbeschwerden bis zu sechs bis zwölf Monate nach der Implantatentfernung zu

erwarten. Es gebe weder spezifische Massnahmen, die den Verlauf unterstützen

oder verkürzen könnten, noch eine Einschränkung der Belastbarkeit des Fusses.

Es werde keine klinische oder radiologische Kontrolle vereinbart. Es vermag daher

einzuleuchten, dass der Kreisarzt Dr. med. D.___ am 28. Februar 2017 eine «kreisärztliche

Abschlussuntersuchung» (Suva-Nr. 105) durchführte, in deren Rahmen er u.a.

festhielt, es handle sich von chirurgischer Seite her aus unfallkausaler Sicht

um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen könne nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden. Die weitere Behandlung mit NSAR sowie die

Fortführung der Physiotherapie für weitere sechs bis acht Wochen sollten

durchgeführt werden. Diese kreisärztliche Abschlussuntersuchung basierte auf

den vorliegenden medizinischen Akten, weshalb bei Dr. med. D.___ von der

Kenntnis der vorangehenden Akten auszugehen ist. So führte er in seiner

Abschlussuntersuchung sämtliche relevanten medizinischen Akten unter dem Titel

«aktenmässiger Verlauf» auf (S. 1 ff.). Es wurden auch die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers wiedergegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese

ebenfalls in die kreisärztliche Beurteilung miteingeflossen sind. Aufgrund der

durchgeführten klinischen Untersuchungen sowie der entsprechenden Befunde

vermag im Weiteren u.a. die kreisärztliche Feststellung einzuleuchten, wonach

das rechte Sprunggelenk eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit aufweise. So wurden

bei der aktiven Sprunggelenksbeweglichkeit eine Dorsalextension / Plantarflexion

rechts von 10-0-40 ° und links von 20-0-50 °gemessen. Die passive

Sprunggelenksbeweglichkeit wurde rechts mit 15-0-40 ° und links mit 20-0-50 °

angegeben (S. 5). Aufgrund dieser objektivierten Befunde überzeugt zudem die

Darlegung des Kreisarztes, dass die heutige Untersuchung im Vergleich zur

Untersuchung vom August 2016 eine deutliche Befundverbesserung zeige. So habe

sich die aktive Beweglichkeit des Sprunggelenkes im Vergleich mit der

Voruntersuchung «deutlich gebessert», obwohl sie jedoch insgesamt im Vergleich

mit der gesunden linken Seite etwas eingeschränkt sei (S. 5 f.). Diesen

Ausführungen kann gefolgt werden. So hatte die im Bericht vom 4. August

2016.

(Suva-Nr. 32 S. 3) festgestellte aktive

Sprunggelenksbeweglichkeit rechts 0/0/25 ° und links 20/0/50 °

betragen und es war rechts eine deutliche Kraftminderung beim Fussheben oder

Fusssenken festgestellt worden. In Bezug auf die in den medizinischen Vorakten beschriebene

Verdachtsdiagnose eines CRPS, aufgrund derer Dr. med. D.___ im Bericht vom 4. August

2016.

u.a. weitere Abklärungen empfohlen hatte (Suva-Nr. 32 S. 54),

hielt er im Bericht vom 1. März 2017 fest, es bestünden keine Hinweise dafür.

Somit konnte diese Verdachtsdiagnose im weiteren Verlauf nicht bestätigt werden.

Weiter ging der Kreisarzt in überzeugender Weise auf festgestellte

Inkonsistenzen während der Untersuchung ein. So hielt er fest, der

Beschwerdeführer klage subjektiv über «anscheinend starke Schmerzen». Die

anscheinend so stark ausgeprägte Schmerzsymptomatik zeige er in seiner

offensichtlichen «Körpersprache» indes nur unter Beobachtung und bei der

direkten Untersuchung, z.B. des Sprunggelenkes medial und lateral. So habe der Beschwerdeführer

schon bei leichter Hautberührung lateral über sehr starke Schmerzen berichtet.

Auch das demonstrativ gezeigte, erheblich eingeschränkte Einnehmen der

Hockposition mit verspannter Oberschenkelmuskulatur und einem Zittern in beiden

Beinen sei medizinisch nicht erklärbar und nachvollziehbar. Diese

Einschätzungen leuchten unter Heranziehung der festgestellten klinischen

Befunde durch den Kreisarzt ein, wonach klinisch keine Anhaltspunkte für einen

Infekt, ein CRPS, eine laterale oder mediale Bandinstabilität, einen

Talusvorschub oder neurologische Defizite bestünden (S. 5). Daher erweist

sich die kreisärztliche Schlussfolgerung als plausibel, wonach die beklagten

Beschwerden unter Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde

medizinisch nur zum Teil erklärbar seien, die Beschwerdeintensität und die vom

Beschwerdeführer geäusserte subjektive Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes

medizinisch nicht nachvollziehbar seien. Da keine dem kreisärztlichen

Abschlussbericht widersprechenden ärztlichen Diagnosestellungen oder

Befunderhebungen ersichtlich sind, ist diesem der volle Beweiswert

zuzusprechen.

Daran vermag auch das durch den

Beschwerdeführer eingereichte bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___

vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 3) nichts zu ändern. So

wurde in diesem aus somatischer Sicht einzig die Diagnose von «Restbeschwerden

OSG rechts» ausgewiesen (S. 6). Bei der orthopädischen Untersuchung konnte

jedoch hierfür kein anatomisches Korrelat festgestellt werden. So wurde

dargelegt, dass die Beschwerden im oberen Sprunggelenk, welche zu einer

Belastungs- und Bewegungseinschränkung führten, radiologisch nicht durch

posttraumatische Veränderungen oder Fehlstellungen erklärbar seien und sich

auch keine Anzeichen für beginnende degenerative Veränderungen fänden

(S. 8 des orthopädischen Teilgutachtens). Der orthopädische Gutachter

legte weiter dar, die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Symptome seien

aus fachorthopädischer Sicht nachvollziehbar, auch wenn sich eine gewisse

überakzentuierte Beschreibung der Schmerzen durch den Beschwerdeführer

beobachten lasse. Somit vermag das orthopädische Teilgutachten an der

kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel

hervorzurufen.

Aus medizinischer Sicht stützte sich die

Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung

von Dr. med. D.___ vom 1. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 105, A.S. 5).

Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6.2

Es stellt sich die Frage, ob

auch auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden

kann. Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hielt in seiner Abschlussuntersuchung vom

1.

März 2017 fest, die angestammte selbständige Tätigkeit als Maler sei

dem Beschwerdeführer aktuell und auch in Zukunft wegen der sehr schweren

sprunggelenksbelastenden Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ab dem 15. März

2017.

sei ihm in einer angepassten, wechselbelastenden (sitzend, gehend,

stehend), körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden

Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar: Keine Tätigkeiten,

die das dauerhafte oder regelmässige Besteigen von Leitern, Gerüsten und

Treppen erfordern. Auch das regelmässige Begehen von unebenem Gelände sowie das

häufige Einnehmen von Zwangshaltungen (kauern / knien) seien zu

vermeiden. Des Weiteren bestünden keine Einschränkungen, insbesondere nicht

zeitlicher Natur. Es finden sich in den medizinischen Vorakten keine von diesem

Zumutbarkeitsprofil abweichenden ärztlichen Einschätzungen. So wurde bereits im

Austrittsbericht der G.___ vom 18. Januar 2017 (Suva-Nr. 94

S. 2) festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die berufliche Tätigkeit als

Maler aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien

(mittelschwere, vorwiegend gehend – stehende Tätigkeit, Einnahme von

Zwangshaltungen). Dem Beschwerdeführer seien indes leichte Arbeiten ohne

Zwangshaltungen und ohne Leiternsteigen zumutbar. Auch in dem nach der

kreisärztlichen Abschlussuntersuchung verfassten bidisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 3; vgl. auch Akten der IV-Stelle [IV-Nr. 35]) wurde ausgeführt,

der Beschwerdeführer sei seit dem am 15. Mai 2016 erlittenen Unfall in

seiner angestammten Tätigkeit als Maler vollumfänglich arbeitsunfähig. Aus

orthopädischer Sicht sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

medizinisch-theoretisch einsatzfähig. Aufgrund des sich in den Monaten nach dem

Unfall entwickelten Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer seit mindestens

August 2016 aus psychiatrischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig, dies

gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (Beschwerdebeilage Nr. 3

S. 9; IV-Nr. 35 S. 9).

In Bezug auf die ebenfalls

dokumentierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann

festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom 15. Mai 2016 (Sturz vom

Rollbrett) als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren ist, das für die

Entstehung einer psychischen Störung ohne erhebliche Folgen bleibt, weshalb die

Adäquanz allfälliger psychischer Störungen ohne weiteres verneint werden kann (BGE

115.

V 133 E. 6a S. 139). Damit fehlt es diesbezüglich an den

Voraussetzungen für die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen der Unfallversicherung.

Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So hielt er ausdrücklich

fest (A.S. 16), es werde nicht in Frage gestellt, dass die erhebliche

psychisch bedingte Leistungseinschränkung im Unfallversicherungsbereich aus

Adäquanzgründen unbeachtlich sein dürfte. Es kann folglich auf das von Dr. med.

D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat die

vorübergehenden Leistungen mit dem 31. Mai 2017 eingestellt und dem

Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente zugesprochen. Unter

den Parteien ist unbestritten, dass zu diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung

der die somatischen Unfallfolgen betreffenden ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit,

mehr erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den Fallabschluss mit Rentenprüfung

vorgenommen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).

7.

Einzugehen ist nachfolgend auf

den Einkommensvergleich. Dazu sind im Wesentlichen die folgenden Akten

relevant:

7.1

Im Rahmen der bei der

Beschwerdegegnerin abgeschlossenen «Police für die Unternehmensversicherung»

vom 8. Juli 2015 (Suva-Nr. 4) wurde festgehalten, die Police sei ab

dem 1. Juli 2015 gültig und laufe am 31. Dezember 2018 (mit

stillschweigender Erneuerung) ab. Erstellungsgrund sei ein Neuabschluss. Versichert

sei der Beschwerdeführer, er sei Inhaber des Betriebs. Als Betriebsart wurden

«Malerarbeiten und Schleifservice» angegeben. Die Tätigkeiten seien «Eisen-,

Blech-, und Metallwaren-Herstellung» (30 %) und «Maler» (70 %). Das

Arbeitspensum betrage 100 %. Der versicherte Jahresverdienst betrage

CHF 63'000.00.

7.2

Im Rahmen der Schadenmeldung UVG

vom 26. Mai 2016 (Suva-Nr. 2) gab der Beschwerdeführer an, er sei

seit dem 6. Juni 2015 bei der Firma B.___, [...], als Maler in einem

Arbeitspensum von 100 % (45 Stunden / Woche) angestellt. Seine

Anstellung sei «höheres Kader» und es handle sich um einen unbefristeten

Arbeitsvertrag. Sein üblicher Arbeitsplatz sei die Baustelle. Diese Angaben

sind im Kontext so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer als

Selbständigerwerbender unter der genannten Firma tätig ist.

7.3

An der Besprechung der

Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 28. Juni 2016

(Suva-Nr. 16) gab dieser an, er verfüge über keine Berufsausbildung. Nach

der Schule habe er als Selbständiger begonnen, Malerarbeiten zu erledigen. Sein

Vater habe regelmässig Häuser gekauft, welche er dann zusammen mit ihm

renoviert habe. Danach habe der Beschwerdeführer jahrelang selbständig als

Messer- und Scherenschleifer gearbeitet. Als er dann Kinder gehabt habe, hätten

diese Einkommen aber nicht mehr ausgereicht. Seit dem 6. Juni 2015

betreibe er die Firma B.___. Er mache v.a. Malerarbeiten innen und aussen. Er

könne auch Verputz anbringen, oder eine Fassade ausbessern, reparieren. Bei

Bedarf verlege er auch einen Parkettboden. Er arbeite schwergewichtig für

Privatpersonen, aber auch regelmässig für eine Liegenschaftsverwaltung. Er übe

also eine rein handwerkliche Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer gehe davon

aus, dass er seine angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich werde ausüben

können, dies sei ganz klar sein Ziel. Ein Betätigungsvergleich habe nicht

erstellt werden können, da der Beschwerdeführer nach wie vor 100 %

arbeitsunfähig sei. Eine Bilanz der Firma B.___ habe ebenfalls nicht

beigebracht werden können, da diese erst seit dem 6. Juni 2015 bestehe.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, seine Ehefrau sei nicht berufstätig. Sie

hätten drei Kinder im Alter von 7 und 5 (Zwillinge). Aus erster Ehe habe er

noch einen 14jährigen Sohn, der aber bei seiner Mutter lebe.

Aus der ebenfalls am 28. Juni 2016

verfassten Arbeitsplatzbeschreibung (Suva-Nr. 15) geht zudem hervor, dass

die Firma B.___ ein Einmannbetrieb sei und es keinen Schonarbeitsplatz gebe. Der

Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung. Vor dem Unfall habe er die

Tätigkeit als Maler ausgeübt und Renovationsarbeiten aller Art vorgenommen.

7.4

Im Rahmen des Telefongesprächs

mit der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 (Suva-Nr. 36) gab der

Beschwerdeführer an, seine Tätigkeit bestehe aus Malerarbeiten und

Schleifservice, Oberflächentechnik, Eisen-, Blech- und Metallwaren-Herstellung.

Die physische Belastung sei mittel bis schwer. Er sei Selbständigerwerbender in

der Firma B.___, [...]. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet und der versicherte

Verdienst betrage CHF 63'000.00. Dies entspreche auch seinem

Jahresverdienst. Der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene

Berufsausbildung. Er habe früh begonnen, mit seinem Vater zusammenzuarbeiten

und diverse Tätigkeiten ausgeübt.

7.5

In der «Nachtragsverfügung:

Beiträge für Selbständigerwerbende» der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom

21.

September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurde für die Zeit vom

1.

Januar bis 31. Dezember 2015 ein reines Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 67'574.00 ausgewiesen. Unter

Berücksichtigung der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von

CHF 7'259.00 beläuft sich das beitragspflichtige Einkommen auf

CHF 74'800.00.

7.6

Dem Kontoauszug aus dem

individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom

29.

September 2016 (Suva-Nr. 58) sind folgende Angaben zu entnehmen:

Jahr 2000 CHF 10'506.00 (EO-Entschädigung); Januar bis Dezember 2000

CHF 26'400.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2001

CHF 26'400.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2002

CHF 30'000.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2003

CHF 41'900.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2004 CHF 52'100.00

(Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2005 CHF 33'800.00

(Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2006 CHF 38'700.00

(Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2007 CHF 42'600.00

(Selbständigerwerbend); Januar bis Oktober 2008 CHF 31'200.00

(Selbständigerwerbend), Januar bis Dezember 2010 CHF 42'600.00

(Selbständigerwerbend); Januar bis Juni 2011 CHF 7'200.00 (Firma J.___, [...]),

Januar bis Juni 2011 CHF 4'547.00 (Selbständigerwerbend); Februar bis

Dezember 2012 CHF 33'000.00 (Firma K.___, [...]); Januar bis Juli 2013

CHF 49'000.00 (Firma K.___, [...]); August bis Dezember 2013

CHF 16'900.00 (Selbständigerwerbend) und Januar bis Dezember 2014 CHF 87'400.00

(Selbständigerwerbend).

7.7

Im Austrittsbericht der G.___ vom

18.

Januar 2017 (Suva-Nr. 94 S. 8) wurde zur Sozial- und

Berufsanamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei [...] und habe die

Muttersprache [...]. Er sei verheiratet und lebe mit der Ehefrau zusammen. Er

habe vier Kinder im Alter von 15, 7 und 5 (2 x) Jahren. Der Beschwerdeführer

verfüge über keine abgeschlossene Berufslehre. Er habe bisher als Maler

gearbeitet, wobei es sich um eine schwere Arbeit handle. Die Tätigkeit sei

vorwiegend gehend - stehend. Pensum: Vollzeit. Der Beschwerdeführer sei

selbständigerwerbend bei der Firma B.___. Sein letzter Lohn habe circa CHF 6'000.00

brutto pro Monat betragen, 13 x im Jahr.

7.8

Im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 3; IV-Nr. 35) gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zu den [...],

einem fahrenden Volk. Er habe schon mit seinen Eltern in einem grossen

Wohnwagen gelebt und sei überwiegend durch die [...] gezogen und zwischen drei

bis sechs Monaten vor Ort geblieben, um dann weiterzuziehen. Die Familie habe

sich immer vom sog. Hausieren ernährt, d.h. man gehe durch Wohngebiete,

klingele und frage die Hausbewohner nach Arbeiten, insbesondere Malerarbeiten, auch

einmal Gipserarbeiten oder Messerschleifen. Er habe so ein sehr gutes Auskommen

gehabt. Da er nur knapp lesen und kaum schreiben könne, habe ihm ein Freund für

CHF 10.00 jeweils eine Offerte erstellt. Das sehe einfach schöner aus,

wenn es gut geschrieben sei. Vor dem Unfall sei er in der Region [...]

unterwegs gewesen (Psychiatrisches Teilgutachten, S. 4). Man wohne in

einem Wohnwagen, der ein Ausmass von 10 x 2,5 m habe und

genügend Betten für alle beinhalte, auch Dusche und WC seien an Bord

(S. 6). Anlässlich der orthopädischen Begutachtung gab der

Beschwerdeführer an, er lebe in einer Wohnung zusammen mit seiner Familie, habe

keine Hobbies und keine Vereinstätigkeiten, besuche weder Theater noch Museen.

Im Alltag nutze er die öffentlichen Verkehrsmittel und das eigene Auto. Er sei

von Februar bis im August 2017 mit der Familie im Wohnwagen auf Reisen gewesen

(orthopädisches Teilgutachten, S. 5).

8.

Es ist nachfolgend zunächst auf

das Valideneinkommen einzugehen.

8.1

Gestützt auf die Aktenlage ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Mai

2016.

in seiner am 6. Juni 2015 gegründeten Firma B.___ als Selbständigerwerbender

tätig war. Es gilt im Weiteren auch als erstellt, dass der Beschwerdeführer sein

Einkommen in den Jahren zuvor hauptsächlich als Selbständigerwerbender erzielt

hatte. So gab der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 gegenüber der

Beschwerdegegnerin an (vgl. E. II. 7.3 hiervor), er verfüge über keine

Berufsausbildung und habe nach der Schule als Selbständiger begonnen,

Malerarbeiten auszuführen, und sei dann jahrelang selbständig als Messer- und

Scherenschleifer tätig gewesen. Auch dem IK-Auszug vom 29. September 2016

(vgl. E. II. 7.6 hiervor) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit

Ausnahme einer circa sechsmonatigen Beschäftigung von Januar bis im Juni 2011

bei der Firma J.___ in [...] und einer 17-monatigen Tätigkeit vom Februar 2012

bis im Juli 2013 bei der Firma K.___, [...] – wobei er auch an diesen Firmen

massgeblich beteiligt und somit nicht in «klassischer» Weise unselbständig

beschäftigt war –, seit dem Jahr 2000 stets einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachging. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom

1.

Juni 2017 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) als Gesunder weiterhin selbständig

erwerbstätig wäre und somit auch weiterhin hauptsächlich Maler- sowie

Reparaturarbeiten an Hausfassaden und ähnliche Arbeiten ausführen würde.

8.2

Für die Durchführung des

Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 4 hiervor) bei Selbständigerwerbenden ist

regelmässig auf den Durchschnitt des Betriebsergebnisses eines längeren

Zeitraums abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015

vom 7. Juli 2016 E. 5). Angesichts der grundsätzlichen

Gleichstellung der Vergleichseinkommen mit den AHV-beitragspflichtigen

Erwerbseinkommen (vgl. für die Invalidenversicherung Art. 25 Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) kann das

Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK)

bestimmt werden, sofern diese den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen

und nicht substantiiert dargelegt wird, weshalb davon abzuweichen sei (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 6.1 und

6.

). Lassen sich die Vergleichseinkommen nicht zuverlässig bestimmen, kommt die

sogenannte ausserordentliche Bemessungsmethode, welche auf einem erwerblich

gewichteten Betätigungsvergleich basiert, infrage (vgl. dazu BGE 128 V 29;

Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2016 vom 29. November 2016 E. 4).

Eignet sich auch diese nicht, lässt es die Rechtsprechung im Sinne einer

Notlösung zu, auf die statistischen Werte über den Verdienst von unselbständig

Erwerbstätigen in der entsprechenden Branche abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 und I

782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2).

8.3

Der Beschwerdeführer erzielte gemäss

den Angaben in der Nachtragsverfügung vom 21. September 2016 und im IK-Auszug

vom 29. September 2016 (vgl. E. II. 7.5 f. hiervor) in den Jahren vor

dem Unfallereignis vom 15. Mai 2016 folgende Einkommen aus selbständiger

Tätigkeit: Im Jahr 2010 CHF 42'600.00, im Jahr 2011 CHF 4'547.00, im

Jahr 2013 CHF 16'900.00 (August bis Dezember 2013), im Jahr 2014

CHF 87'400.00 und im Jahr 2015 CHF 67'574.00, wobei diese letztere

Summe nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von CHF 7'259.00 einem

beitragspflichtigen Einkommen von CHF 74’800.00 entspricht (vgl.

Nachtragsverfügung vom 21. September 2016, Urkunde 4 des

Beschwerdeführers). Zum Zustandekommen dieser IK-Einträge lässt der

Beschwerdeführer in der mit der Eingabe vom 28. November 2018

eingereichten «Aktennotiz i.S. A.___ zur Lebensgestaltung bis zum Unfall vom

15.

Mai 2016» (nachfolgend: Aktennotiz) ausführen, er habe jeweils einen

Treuhänder konsultiert, der die bestehenden Belege gesichtet und die

notwendigen Erklärungen vorgenommen bzw. vorbereitet habe. Die deklarierten

Einkommen hätten weitgehend den Bruttoerträgen abzüglich Materialkosten

entsprochen. An der Parteibefragung wurde erklärt, man habe vielfach

Barzahlungen erhalten und entsprechende Quittungen ausgestellt.

8.4

Wie aus den vorstehend

wiedergegebenen Zahlen hervorgeht, verzeichnet der IK-Auszug der Jahre vor dem

Unfall sehr stark schwankende Einkommen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

selbständigerwerbender Maler wurde laut den Angaben des Beschwerdeführers in

der zweiten Jahreshälfte 2013 aufgenommen, so dass sich nur die Zahlen 2014 und

2015.

auf ein volles Jahr in dieser Tätigkeit beziehen. Bereits aufgrund dieses

relativ kurzen Zeitabschnitts ist fraglich, ob die im IK verzeichneten

Einkommen eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens

bilden können (vgl. E. II. 8.2 hiervor am Anfang). Zu berücksichtigen ist

ausserdem, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die deklarierten

Einkommen weitgehend den Bruttoerträgen abzüglich Materialkosten entsprachen

(vgl. Aktennotiz, S. 2). Im Quervergleich mit anderen Selbständigerwerbenden,

welche regelmässig weiteren Betriebsaufwand (z.B. für geschäftliche Anteile an

Auto, Lagerraum, Vorräte, usw.) geltend machen, müssen die deklarierten

Einkommenszahlen der Jahre 2014 und 2015 demnach in einem nicht unerheblichen

Umfang zu hoch ausgefallen sein, so dass eine Reduktion vorzunehmen wäre. Deren

Ausmass lässt sich aber nicht seriös bestimmen. Die IK-Zahlen bilden also weder

zeitlich noch inhaltlich eine geeignete Basis für die Invaliditätsbemessung.

Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine aussagekräftige Datengrundlage

für die Ermittlung des Einkommens, das der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des

Gesundheitsschadens als Selbständiger tatsächlich erzielt hat und welches er

mit Blick auf seine beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände in den

hier massgebenden Jahren bis 2017 (Verfügungserlass) zu erwarten gehabt hätte,

verneint.

8.5

Die ausserordentliche Bemessungsmethode

(BGE 128 V 29; vgl. E. II. 8.2 hiervor) fällt ebenfalls nicht in Betracht, da

für die Unterscheidung verschiedener Teiltätigkeiten mit unterschiedlichen

Einschränkungen, welche Gegenstand separater Betätigungsvergleiche bilden

könnten, kein Raum besteht.

8.6

Weil demnach die üblichen

Vorgehensweisen zur Bestimmung des Valideneinkommens bei Selbständigerwerbenden

ausscheiden, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die von der Rechtsprechung

in derartigen Ausnahmefällen zugelassene «Notlösung» (vgl. E. II. 8.2 hiervor

am Ende) ausgewichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 120

S. 2 unten), welche mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018

bestätigt wurde, das Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte berechnete,

welche die branchenübliche Erwerbslage von Unselbständigerwerbenden wiedergeben

(Urteil des Bundesgerichts I 782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2).

8.6.1

Die Beschwerdegegnerin hat korrekterweise

die Tabelle LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, herangezogen. Dabei hat sie berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und deshalb

auf das Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art», Männer, abgestellt. Da davon auszugehen ist, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin hauptsächlich als Maler selbständig

tätig wäre, erscheint auch das Abstellen auf den Sektor 41 – 43

«Baugewerbe» sachgerecht. Es ist somit von einem Tabellenwert von CHF 5'507.00

pro Monat auszugehen. Dieser Betrag ist auf die übliche Anzahl Wochenstunden im

Jahr 2017 hochzurechnen (x 12 [: 40 x 41,7]) und, da es auf

dem Bau seit 2014 keine generellen Lohnerhöhungen gab, an die allgemeine

Lohnentwicklung anzupassen (2015: 0,4 %; 2016: 0,6 %; 2017:

0,6 %). Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2017 total

CHF 70'001.00.

8.6.2

Der Beschwerdeführer bezeichnet

dieses Vorgehen als grundsätzlich angemessen (A.S. 15). Inwiefern die von

ihm genannten Tabellenwerte zu einem Ergebnis führen würden, welches den

konkreten Verhältnissen besser gerecht wird, ist nicht ersichtlich. Wenn er auf

die höheren IK-Einträge verweist, ist nochmals festzuhalten, dass diese im

Quervergleich vermutlich niedriger angesetzt werden müssten, weil gewisse

Aufwandpositionen offenbar nicht geltend gemacht wurden (vgl. E. II. 8.4

hiervor). Immerhin erlauben diese IK-Einträge den Schluss, die hilfsweise

Bestimmung des Valideneinkommens durch LSE-Tabellenwerte führe zu einem

angemessenen Ergebnis, obwohl dieses sehr viel höher liegt als in den (sehr wenigen)

vergleichbaren Fällen, die das hiesige Gericht bisher zu beurteilen hatte oder

die sich anderen publizierten Entscheiden entnehmen lassen.

8.6.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in der Beschwerdeantwort und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

10.

Dezember 2018 auf den Standpunkt, der Betrag von CHF 70'001.00

sei zu hoch und der vereinbarte versicherte Lohn von CHF 63'000.00 (für

das Jahr 2015) werde den Verhältnissen besser gerecht. Diese Argumentation ist

insofern nicht von der Hand zu weisen, als sich, würde man den Tabellenlohn für

die Bemessung des Invalideneinkommens verwenden, mit Blick auf die besondere

Situation des Beschwerdeführers (minimale Schulbildung; fehlende Ausbildung; fehlende

Berufserfahrung als Angestellter) möglicherweise ein prozentualer Abzug (vgl.

dazu BGE 126 V 75) von 10 % rechtfertigen könnte. Da sich die genannten invaliditätsfremden

Aspekte auch beim Invalideneinkommen auswirken würden, kann ihnen jedoch

Rechnung getragen werden, indem auch dort auf einen Abzug verzichtet wird,

soweit dieser die genannten invaliditätsfremden Faktoren betrifft. Weiter ist

zu berücksichtigen, dass die gewählte Methode hier nur hilfsweise, als Ersatz

für die nicht mögliche konkrete Bestimmung des hypothetischen

Valideneinkommens, Anwendung findet (vgl. E. II. 8.2 hiervor).

9.

Die Uneinigkeit zwischen den

Parteien betrifft in erster Linie das Invalideneinkommen.

9.1

Soweit bekannt hat der

Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 15. Mai 2016 keine

Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Ihm wäre indes ab dem 15. März 2017 eine

angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat das daraus zumutbarerweise erzielbare Einkommen nach dem

in anderen Fällen üblichen Vorgehen mittels der DAP-Methode ermittelt. Der

Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei es unzulässig, in dieser

Weise zu verfahren.

9.2

9.2.1

Die Beschwerdegegnerin setzte das

Invalideneinkommen auf CHF 61'205.00 fest. Sie stützte sich dabei auf die

DAP-Methode und wählte für die Bestimmung des Invalidenlohnes die DAP-Erfassungsblätter

Nr. 6982, Nr. 472803, Nr. 9762, Nr. 804 und Nr. 340789

aus. Diese präsentieren sich wie folgt (Suva-Nr. 114 S. 1):

- Kontrolleur (Glaskontrolle), Lohn min.

CHF 54'290.00, Lohn max. CHF 64'580.00, Durchschnitt CHF 59'435.00

- Hilfsarbeiter (Etikettierer), Lohn min.

CHF 55'900.00, Lohn max. CHF 63'700.00, Durchschnitt CHF 59'800.00

- Hilfsarbeiter (LageristIn

Werkzeugausgabe), Lohn min. CHF 58‘097.00, Lohn max. CHF 62'023.00,

Durchschnitt CHF 60'060.00

- Hilfsarbeiter (Rollenkäfig nieten), Lohn

min. CHF 58'890.00, Lohn max. CHF 66'830.00, Durchschnitt CHF 62'860.00

- Hilfsarbeiter (MitarbeiterIn Einlegerei),

Lohn min. CHF 52'720.00, Lohn max. CHF 75'020.00, Durchschnitt

CHF 63'870.00.

Weiter wurde festgehalten, die

Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze betrage 33, der Minimallohn

belaufe sich auf CHF 43'500.00, der Maximallohn belaufe sich auf

CHF 75'790.00 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne betrage

CHF 58'665.00. Die Beschwerdegegnerin hat somit die von der Rechtsprechung

verlangten Angaben, welche eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglichen

sollen (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor), geliefert.

9.2.2

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 16), bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei die

für Fahrende bestehende Gerichtspraxis gemäss BGE 138 I 205, wie sie primär im

IV-Bereich entwickelt wurde, aber auch hier anwendbar sei, nicht angewendet

worden. So dürfe das Recht auf Mitglieder der Gemeinschaft von Fahrenden unter

Umständen nicht in gleicher Weise angewendet werden wie auf Sesshafte. Es sei ihrer

besonderen Lebensweise speziell Rechnung zu tragen. Daher sei bei der

Beurteilung der zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine unterschiedliche Behandlung

erforderlich.

9.3

Wenn es darum geht, bei der

Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen zu bestimmen, das eine

Person erzielen kann, die zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört und

entsprechend der Tradition dieser Gemeinschaft von Ort zu Ort zieht, so können

die dieser Lebensweise innewohnenden Besonderheiten nicht ausser Acht gelassen

werden. Eine nomadische Lebensform beinhaltet fortwährendes und regelmässiges

Reisen von einem Ort zum anderen, was konsequenterweise dazu führen muss, dass

die Auswahl an möglichen bezahlten Tätigkeiten drastisch verringert wird. Unter

Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist nach der Rechtsprechung die

Bezugnahme auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen, die im Alltag anwendbar sind, wenn die

versicherte Person nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung die

Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475),

der Situation eines Mitglieds der Gemeinschaft der Fahrenden nicht angemessen. Tatsächlich

berücksichtigen die Tabellenlöhne sämtliche Wirtschaftszweige in der Schweiz,

von denen die Mehrheit eine sesshafte Lebensweise verlangt und mit der

Lebensweise der Fahrenden nicht vereinbar ist. Mit Blick auf den Schutz, der

vom Bundesrecht und vom internationalen Recht dieser traditionellen Lebensform

gewährt wird, ist es unzulässig, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als

zumutbar zu erachten, welche die Sesshaftigkeit der versicherten Person, den

Bruch mit ihrer Familie sowie mit ihrer traditionellen Lebensweise voraussetzt

und darüber hinaus einer kulturellen Entwurzelung gleichkommen würde (BGE 138 I

205.

E. 6.2 S. 214 f. mit Hinweis).

9.4

9.4.1

Aus den Akten geht hervor, dass

der Beschwerdeführer zur Gemeinschaft der [...] gehört und eine fahrende

Lebensweise pflegt (vgl. E. II. 7.3, 7.8 hiervor). So gab er bspw. bei der

Exploration im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ an, er

wohne mit seiner Familie in einem Wohnwagen und sei vom Februar bis im August

2017.

mit dem Wohnwagen auf Reisen gewesen. Durch die im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen und die Angaben des

Beschwerdeführers im Rahmen der Parteibefragung an der Instruktionsverhandlung

vom 10. Dezember 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 71 ff.) wurde bestätigt,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie diese Lebensweise gepflegt hat und

auch weiterhin pflegt. Die in der Bestätigung der Einwohnergemeinde [...] vom

6.

November 2018 (A.S. 60) enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer

sei seit dem 30. September 2017 von seiner Ehefrau getrennt, wurde an der

Instruktionsverhandlung erläutert. Danach handelte es sich um eine räumliche

Trennung für die Wintermonate, weil die Ehefrau den Winter in einer Wohnung

verbringen wollte, aber nicht um eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Im

Frühling kam die Ehefrau gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der

Parteibefragung wieder mit auf die «Reise», und dies ist auch für das kommende

Jahr so vorgesehen. Der Beschwerdeführer gehört somit grundsätzlich zum

Personenkreis, auf den sich die Rechtsprechung gemäss BGE 138 I 205 bezieht.

9.4.2

Da die Invaliditätsbegriffe der

Invaliden- und der Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmen, ist die

erwähnte Rechtsprechung zu den Angehörigen der Gemeinschaft der [...], die eine

fahrende Lebensweise pflegen (BGE 138 I 205), auch in der Unfallversicherung

als massgebend zu erachten. Daran vermögen die von der Beschwerdegegnerin in

der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (A.S. 31 ff.) und an der

Instruktionsverhandlung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Es versteht

sich zwar auch aus Sicht des Versicherungsgerichts nicht von selbst, dass für

die genannte Bevölkerungsgruppe zentrale, «eigentlich» verbindliche Regeln und

Vorschriften, wie beispielsweise die Schulpflicht (vgl. die Aussagen zum

Schulbesuch der Kinder im Rahmen der Parteibefragung) oder im vorliegenden

Kontext die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nur mit

erheblichen Einschränkungen gelten, weil ihre traditionelle Lebensweise

verfassungsrechtlich geschützt ist und sie andernfalls indirekt diskriminiert

würde. Die zitierte, auf die Schadenminderungspflicht bezogene Rechtsprechung

gemäss BGE 138 I 205 ist jedoch klar und unmissverständlich. Es besteht kein Anlass

und keine Grundlage, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Das Argument, der Beschwerdeführer beabsichtige durch die freiwillige Unterstellung

unter das UVG, versicherungsrechtlich nicht als Sonderfall behandelt zu werden,

ist nicht stichhaltig: In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre

nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig

versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die

obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung

(Art. 5 Abs. 1 UVG, Urteil des Bundesgerichts U 265/03 vom

14.

Februar 2005 E. 3.1.2). Aus der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig unfallversichert hat (vgl.

E. II. 7.1 hiervor) kann nicht per se geschlossen werden, er wolle dadurch

als «sesshaft» bzw. nicht als «Sonderfall» gelten. Die Überlegungen der

Beschwerdegegnerin zur Prämienbemessung können für das vorliegende Verfahren,

in dem unstrittig eine Versicherung besteht, wobei die Prämienhöhe vertraglich

festgelegt wurde (vgl. Suva-Nr. 4) und einzig Leistungen streitig sind,

nicht entscheidend sein.

9.4.3

Die Beschwerdegegnerin weist

weiter darauf hin, dass das Urteil BGE 138 I 205 eine «offenbar eher ältere»

Person betraf (A.S. 31; der veröffentlichte Urteilstext [9C_540/2011 vom

15.

März 2012 auf www.bger.ch] nennt jedoch, soweit erkennbar, das [auch

vom Beschwerdeführer erwähnte, A.S. 41 unten] Alter nicht, woraus sich

schliessen lässt, dass dieses keine entscheidende Rolle gespielt haben dürfte)

und jeweils nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Frankreich und

Deutschland unterwegs war. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Urteil

lasse sich aus diesem Grund nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt übertragen.

Diesem Argument kann insofern nicht gefolgt werden, als das zitierte Urteil auf

die verfassungs- und völkerrechtlich geschützte Lebensweise der [...], welche

eine fahrende Lebensweise pflegen, und nicht auf die Ausdehnung der Reisen

abstellt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem geographisch

kleineren, weil auf die Schweiz beschränkten Raum bewegte, kann allenfalls bei

der Zumutbarkeitsbeurteilung eine Rolle spielen.

9.4.4

Nach der zitierten Rechtsprechung

dürfen die Besonderheiten, welche der fahrenden Lebensweise inhärent sind, bei

der Invaliditätsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Die mit der

nomadischen Lebensweise verbundenen regelmässigen Wechsel des Aufenthaltsortes

reduzieren den Kreis der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten deutlich. Aufgrund

dieser Besonderheiten erachtet es das Bundesgericht als nicht korrekt, das

Invalideneinkommen auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

festzulegen, da die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten mehrheitlich

Sesshaftigkeit voraussetzt und sich nicht mit der Lebensweise der Fahrenden

vereinbaren lässt. Von Versicherten dieser Personengruppe kann nicht die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden, welche voraussetzt, dass sie

sesshaft wird, ihre traditionelle Lebensweise aufgibt und damit zu einer

kulturellen Entwurzelung führt. Die Anwendung statistischer Grundlagen wie der

LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens führt zu einer grundrechtswidrigen

Diskriminierung, wenn sie dazu beiträgt, die betroffene Person der Mehrheit der

Bevölkerung anzugleichen (BGE 138 I 205 E. 6.2 S. 214 f.). Eine

verfassungs- und insbesondere grundrechtskonforme Handhabung der

sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht steht daher einer

Invaliditätsbemessung entgegen, welche auf der Annahme basiert, die versicherte

Person könne ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wie eine sesshafte Person

verwerten. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die versicherte Person von

der Schadenminderungspflicht vollkommen ausgenommen wäre. Anstrengungen zur wirtschaftlichen

Verwertung der Arbeitsfähigkeit sind auch Angehörigen der Gemeinschaft der [...],

die eine fahrende Lebensweise pflegen, zuzumuten, soweit sie sich mit der

besonderen, nicht sesshaften Lebensweise vereinbaren lassen.

9.5

9.5.1

Vor dem dargestellten Hintergrund

ist die Frage entscheidend, welche Bemühungen zur Einkommenserzielung vom

Beschwerdeführer verlangt werden können, ohne dass seine verfassungsrechtlich

geschützte, besondere Lebensweise übermässig tangiert wird. In diesem

Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die hiesigen klimatischen

Verhältnisse einer fahrenden Lebensweise, welche das ganze Jahr umfasst,

entgegenstehen. Im Winter halten sich die betroffenen Personen jeweils während

einiger Monate stationär auf einem Standplatz auf. Dies trifft auch auf den

Beschwerdeführer zu, wie er in den Rechtsschriften und anlässlich der

Parteibefragung erklärte. Während dieser Phase, welche ungefähr drei bis vier

Monate dauert (Oktober / November bis Februar; vgl. u.a. die

Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Rahmen der Parteibefragung), ist

es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, einer «konventionellen» Arbeit

nachzugehen (in diesem Sinn auch die Urteile des Versicherungsgerichts St.

Gallen IV 2011/326 vom 13. September 2013 E. 4.3 und des

Verwaltungsgerichts Graubünden S 13 141 vom 25. November 2014 E. 10d;

vgl. auch BGE 138 I 205 E. 6.3 S. 215 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.4). Mit Blick auf die konkreten

Umstände erscheint es darüber hinaus auch als zumutbar, diese Tätigkeit über

die eigentliche «sesshafte» Phase hinaus auszudehnen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht

kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, die Reiseplanung vor und nach dieser

Phase so auszugestalten, dass der Arbeitsweg vergleichsweise kurz ausfällt und

ohne übermässige Tangierung der Lebensweise bewältigt werden kann. In diesem

Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei vor allem

in der Deutschschweiz unterwegs, und dass einige der vom Beschwerdeführer

angegebenen Standorte nicht allzu weit auseinanderliegen (z.B. [...], [...], [...],

[...]). Zudem passte der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit gelegentlich

den «Reiseplan» an, wenn dies erforderlich war, um einen grösseren Auftrag

erfüllen zu können. Hat demnach eine gewisse Flexibilität zum im Quervergleich

zu anderen Personen mit fahrender Lebensweise überaus hohen (vgl.

E. II. 8.6.2 hiervor) Valideneinkommen beigetragen, kann sie in einem

begrenzten Rahmen auch mit der Behinderung verlangt werden. Mit einer

entsprechenden Ausgestaltung der Reiseroute ist der Beschwerdeführer zumutbarerweise

in der Lage, die Phase mit Ausübung einer «konventionellen» unselbständigen

Erwerbstätigkeit auf insgesamt sechs Monate pro Jahr auszudehnen. Zu weit ginge

es dagegen, entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin eingenommenen

Standpunkt, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ganzjährig als zumutbar

anzusehen mit der Begründung, analog zur Arbeitslosenversicherung (vgl.

Art. 16 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0])

sei ein Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als zumutbar anzusehen und die den

gewählten DAP-Profilen entsprechenden Arbeitsorte im Raum Solothurn seien

praktisch von der ganzen Schweiz aus in zwei Stunden zu erreichen. Mit dieser

Konzeption würde einerseits die Reiseroute nicht unerheblich eingeschränkt,

denn nicht wenige Landesteile, namentlich in der Süd- und Ostschweiz (der

Beschwerdeführer erwähnte Standorte im Wallis; der Unfall ereignete sich in [...]),

sind aus dem Raum Solothurn nicht (jedenfalls nicht zuverlässig) innerhalb von

zwei Stunden zu erreichen. Vor allem aber würde diese Anforderung – anders als

die vorübergehende Inkaufnahme einer weniger weiten Distanz und eine

entsprechende Ausgestaltung der Route – die gewohnte Lebensweise, der auch ein

gewisses «Ineinandergreifen» von Arbeit und Privatleben inhärent ist, in

schwerwiegender, nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigen und infrage

stellen.

9.5.2

Durch die Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit während der Hälfte des Jahres könnte der

Beschwerdeführer ein entsprechendes Erwerbseinkommen erreichen. Auszugehen ist

vom Tabellenwert der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1, von CHF 5'312.00. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden und Anpassung an die allgemeine

Lohnentwicklung (2015: + 0,4 %; 2016: + 0,6 %; 2017: +

0,6 %; vgl. E. II. 8.6.1 hiervor) resultiert in sechs Monaten ein

Verdienst von gerundet CHF 33'761.00. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht

vorzunehmen, da die gesundheitliche (natürlich und adäquat unfallkausale)

Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit keine Lohneinbusse erwarten

lässt, während invaliditätsfremde Faktoren unberücksichtigt zu bleiben haben,

da sie sich auch auf das Valideneinkommen auswirken würden (vgl. E. II.

8.6.3

hiervor).

9.5.3

Zu prüfen bleibt, von welchem

zumutbaren Verdienst während der verbleibenden, nicht sesshaften Phase

auszugehen ist. Hier wäre der Beschwerdeführer auf die Ausübung einer der

typischen Tätigkeiten angewiesen, welche sich mit der nomadischen Lebensform

vereinbaren lasse. Laut offiziellen Angaben (vgl. Homepage des Bundesamts für

Kultur [www.bak.ch], Rubrik «Sprachen und Gesellschaft») sind die [...], die

eine fahrende Lebensweise pflegen, oft in traditionellen Berufen tätig (zum

Beispiel als Scherenschleifer, Schirmflicker, Korbflechter, Schausteller

oder Marktfahrer) und bieten daneben verschiedene Handwerkerdienste an,

reparieren und schleifen z.B. Rasenmäher und Aktenvernichter, richten

Herdplatten, restaurieren Möbel und Lampen oder handeln mit Altmetall,

Kleidern, Teppichen oder Antiquitäten, meistens als Selbständigerwerbende. Zum

Einkommen, welches dabei üblicherweise erzielt wird, lassen sich aber, soweit

ersichtlich, weder der zitierten noch anderen Quellen irgendwelche Angaben

entnehmen. Im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 224/99 vom 5. Mai

2000.

E. 3a, wird ein im Jahr 1995 erzieltes Einkommen (gemäss IK-Auszug)

von CHF 17'800.00 erwähnt, und dem Urteil I 750/04 vom 5. April

2006.

lässt sich entnehmen, dass der Verdienst bescheiden war. Auch die

bisherige Praxis des hiesigen Gerichts erlaubt hierzu einzig die Aussage, dass

Jahreseinkommen über CHF 70'000.00, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt

laut IK-Auszug erzielt hat, singulär hoch sind und als keinesfalls realistisch

erscheinen. Der Beschwerdeführer liess am Ende der Instruktionsverhandlung

anregen, bei den entsprechenden Verbänden Auskünfte einzuholen, verband dies

aber mit dem Hinweis, diese würden nicht alle «gleich ticken». Wird weiter

berücksichtigt, dass sich eine solche Auskunft erstens auch nicht auf

zuverlässige Erhebungen stützen könnte, zumal eine dem normalen Standard

entsprechende Buchführung in derartigen Betrieben offensichtlich nicht üblich

ist, und dass zweitens die angesprochenen Verbände nicht als neutrale Instanz

gelten können, lassen sich von einer derartigen Abklärung keine hinreichend zuverlässigen

Erkenntnisse erwarten, so dass davon abzusehen ist. Andere, neutralere Quellen

sind nicht ersichtlich. Es bleibt damit nur der Versuch, den möglichen

Verdienst einigermassen plausibel zu schätzen.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits in

der Vergangenheit im Handel mit Autos und mit Gold versucht. Gemäss dem

IK-Auszug (Suva-Nr. 58; vgl. E. II. 7.6 hiervor) hat er dabei, wie auch in

der zuletzt ausgeübten Malertätigkeit, ein recht grosses kaufmännisches

Geschick bewiesen. So soll er im Jahr 2013 mit der Firma K.___ im Goldhandel in

nur sieben Monaten ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 49'000.00

erzielt haben. An der Parteibefragung erklärte er allerdings glaubhaft und

plausibel, dass dies heute nicht mehr möglich wäre. In der Beschwerdeschrift

liess er den jährlichen Verdienst aus einer «typischen» Tätigkeit auf

bestenfalls circa CHF 15'000.00 bis 20'000.00 beziffern. Dies erscheint

für eine der vorgenannten Reparatur-Tätigkeiten als plausibel; mit Blick auf

die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist immerhin davon auszugehen, dass

er diesen Verdienst durch eine geeignete Handelstätigkeit noch etwas

aufzubessern vermöchte. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass

hierfür Kosten anfallen, welche bei einer halbjährigen entsprechenden Tätigkeit

nur reduziert amortisiert werden können, was den zusätzlichen Verdienst

schmälert. Werden alle diese Faktoren in Rechnung gestellt, erscheint es als

angemessen und realistisch, für diese sechs Monate von einem für die

Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen von CHF 12'000.00 auszugehen.

Zusammen mit dem «sesshaften» Lohn von CHF 33'761.00 ergibt sich ein

Invalideneinkommen von CHF 45'761.00.

9.6

Der Vergleich des

Valideneinkommens von CHF 70'001.00 und des Invalideneinkommens von

CHF 45'761.00 führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. Der

Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine

Invalidenrente von 35 %. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

10.1

Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies bedeutet im vorliegenden Fall für

die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT,

BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt.

Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur in Verfahren

von weit überdurchschnittlicher Komplexität zugesprochen.

10.2

Die von Rechtsanwalt Gressly am 10. September

2018.

eingereichte Kostennote (A.S. 52 f.) weist einen Zeitaufwand von 23,22 Stunden

aus. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist davon auszugehen, dass der Aufwand für

die Nachbearbeitung bloss eine halbe und nicht wie geltend gemacht 0,75 Stunden

betragen wird. Damit reduziert sich der Aufwand auf 22,96 Stunden. Dieser

Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fällen als angemessen.

Mit den geltend gemachten Stundenansätzen von CHF 258.00 (§ 160

Abs. 2 i.V.m. § 161 GT) und CHF 120.00 (12. Juni 2018:

Abklärungen für Replik von 200 Minuten, vom 27. Juni 2018: Entwurf Replik

von 40 Minuten und vom 28. Juni 2018 von 150 Minuten), resultiert

ein Honorar von CHF 5'037.00 ([CHF 120.00 x 6,5 Stunden

= CHF 780.00] + [CHF 258.00 x 16,9 Stunden = CHF 4'257.00).

Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von total CHF 115.45

und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 396.75) beläuft sich die

Parteientschädigung aufgrund dieser Kostennote demnach auf total CHF 5'549.20.

Am 4. Februar 2019 (A.S. 86

ff.) wurde eine ergänzende Kostennote eingereicht. Diese lautet bei einem

Aufwand von 9,02 Stunden à CHF 260.00, Auslagen von CHF 82.50

und der Mehrwertsteuer von CHF 186.85 auf insgesamt CHF 2'613.70.

Darin ist ein vorprozessualer Aufwand vom 1. Februar 2018 von 0,08 Stunden

enthalten, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden

kann. Daher reduziert sich der Aufwand auf total 8,94 Stunden. Damit beträgt

das Honorar insgesamt CHF 2'592.30 (8,94 Stunden x CHF 260.00 + CHF 82.50 + 7,7 %

MwSt).

Es resultiert somit eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 8'141.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Diese fällt im

Quervergleich ungewöhnlich hoch aus, was sich aber durch die Besonderheiten des

Falls erklärt.

10.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht

im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 wird dahingehend abgeändert, dass

der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von

35 % hat.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 8'141.50 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_223/2019 vom 11. Juli 2019 aufgehoben.