VSBES.2018.87
Invalidenrente (UVG)
21. Februar 2019Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(UVG) (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. Mai 2016 selbständigerwerbender
Maler mit der Firma B.___, [...]. In dieser Funktion war er bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
freiwillig nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Nr.
[Suva-Akten-Nummer] 2).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom
26. Mai 2016 (Suva-Nr. 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,
der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2016 auf einem Parkplatz in [...] beim
Rollbrettfahren gestürzt und habe sich dabei einen Bruch des rechten Fussgelenks
zugezogen. Im Austrittsbericht des C.___ vom 19. Mai 2016
(Suva-Nr. 3) wurde aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
15. bis 19. Mai 2016 die Hauptdiagnose einer «Weber-C-Fraktur mit Fraktur
des Volkmanndreiecks rechts vom 15. Mai 2016» und ein «Verdacht auf
vordere Syndesmosenruptur» diagnostiziert. Am 15. Mai 2016 sei eine offene
Reposition, Osteosynthese Volkmann-Dreieck, Stellschraubenosteosynthese OSG
rechts durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 1). Nach dem Einholen weiterer Unterlagen
anerkannte die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2016 (Suva-Nr. 22) ihre
Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2016 ein
Taggeld von CHF 138.10 pro Kalendertag zu.
1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Akten eingeholt hatte (Suva-Nrn. 30 f.), liess sie
durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, am 4. August
2016 eine Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 32). Da die Behandlung aus
chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen sei, übernahm die Beschwerdegegnerin
am 14. September 2016 (Suva-Nr. 48) die Kosten für die
Spitalbehandlung. Das von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt und Klinikleitung,
Fuss- und Sprunggelenkschirurgie, Klinik F.___, im Bericht vom
9. September 2016 (Suva-Nr. 49) aufgrund des festgestellten deutlichen
Rehabilitationsdefizits vorgeschlagene Prozedere einer kompletten
Metallentfernung und eines Rehabilitationsaufenthalts, wurde durch den
Kreisarzt Dr. med. D.___ am 16. September 2016 (Suva-Nr. 50)
gutgeheissen. Für die notwendige stationäre Rehabilitation erteilte die
Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2016 die Kostengutsprache (vgl. Suva-Nr. 64).
Im Rahmen der Hospitalisation vom 4. bis 7. November 2016 in der Klinik F.___
erfolgte am 4. November 2016 die vollständige Entfernung des
Osteosynthesematerials OSG rechts (vgl. Suva-Nrn. 75 f.). Vom 28. November
2016 bis zum 4. Januar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der G.___ auf
(vgl. Austrittsbericht vom 18. Januar 2017, Suva-Nr. 94). Aufgrund
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bei Dr. med. D.___ vom
28. Februar 2017 (Bericht vom 1. März 2017, Suva-Nr. 105) teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. März 2017 mit (Suva-Nr. 108),
da von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu
erwarten sei, würden keine weiteren Heilkosten mehr ausgerichtet. Die Kosten
der notwendigen Schmerzmittel würden aber weiterhin übernommen und auch die
physiotherapeutische Behandlung werde im bisherigen Rahmen bis am
30. April 2017 unterstützt. Das Taggeld werde noch bis zum 31. Mai
2017 ausgerichtet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 120)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2017
gestützt auf einen errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % eine Rente
zu. Daran hielt sie trotz der am 6. Juni 2017 dagegen erhobenen Einsprache
(Suva-Nr. 126) mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Der Beschwerdeführer lässt
dagegen am 14. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar
2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine angemessene höhere Rente mit Wirkung ab 1. Juni
2017 auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai
2018 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Im Rahmen der Replik vom 13. Juli
2018 (A.S. 40 ff.) bzw. der Duplik vom 4. September 2018
(A.S. 48) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 11. September 2018 sowie die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 50 ff.) gehen mit
Verfügung vom 12. September 2018 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 2. November
2018 (A.S. 55 f.) werden die Parteien auf den 10. Dezember 2018 zu einer
Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung vorgeladen. Gleichzeitig werden die
Akten der zuständigen IV-Stelle beigezogen, es wird eine Auskunft der
Einwohnerkontrolle [...] eingeholt und dem Beschwerdeführer wird Frist zur
Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt.
7. Die Auskunft der
Einwohnerkontrolle [...] datiert vom 6. November 2018 (A.S. 60). Die
IV-Akten treffen am 19. November 2018 beim Gericht ein (A.S. 62). Der
Beschwerdeführer lässt am 28. November 2018 (A.S. 67 f.) verschiedene
Unterlagen zu seinen Wohnverhältnissen einreichen.
8. Am 10. Dezember 2018
findet die Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten des
Versicherungsgerichts statt. Es wird eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt. Für den Verlauf der Verhandlung und die Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 71
ff.). Je eine Kopie dieses Protokolls geht mit Verfügung vom 13. Dezember
2018 (A.S. 81) zur Kenntnisnahme an die Parteien.
9. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 4. Februar 2019 (A.S. 85 ff.) eingereichte
ergänzende Kostennote geht mit Verfügung vom 5. Februar 2019
(A.S. 89) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wie im Einspracheentscheid vom
8.
Februar 2018 (A.S. 1 ff.) anerkannt wurde, steht dem
Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 15. Mai 2016 ab dem
1.
Juni 2017 eine Rente der Beschwerdegegnerin zu. Streitig ist einzig die
Höhe und damit implizit die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens.
3.
Der Beschwerdeführer hat als Selbständigerwerbender eine freiwillige
Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG abgeschlossen (vgl. E. I. 1.1
hiervor). Für die freiwillige Versicherung gelten sinngemäss die Bestimmungen
über die obligatorische Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
3.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
3.4
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1).
4.
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.1
Unter dem Valideneinkommen ist
rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte
Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1
S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28
E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
4.2
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation
von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592
E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
4.2.1
Wie das Bundesgericht in einem
neueren Urteil festgehalten hat, ist die Suva nicht frei, in welchen Fällen sie
das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es gestützt auf
die Tabellenlöhne der LSE bemisst. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann
zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen
Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom
11.
August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 6.2
S. 595).
4.2.2
Die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Methode hat sich auf mindestens
fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über
die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens
ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der
dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des
Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine
zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich
ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren,
dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall
herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und
die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige
Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der
Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im
Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid
damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den
erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im
Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im
Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die
Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs
einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472
E. 4.7.2 S. 480 f., bestätigt durch BGE 139 V 592 E. 7
S. 596 ff.).
4.3
Die Berechnung des
Einkommensvergleichs und in diesem Sinne des Validen- und Invalideneinkommens
haben sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juni 2017 zu
beziehen (vgl. BGE 128 V 174).
5.
5.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1
UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die
Verwendung des Begriffes «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere
(zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG
erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
5.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE
105.
V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist
der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 8. Februar
2018.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
6.
Einzugehen ist zunächst auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
6.1
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht unbestritten ist. So erlitt der
Beschwerdeführer durch das Unfallereignis (Sturz vom Rollbrett) vom
15.
Mai 2016 eine Malleolarfraktur «Weber-C-Fraktur mit Fraktur des Volkmanndreiecks
rechts», welche noch am Unfalltag operativ versorgt wurde (Suva-Nr. 1). Aufgrund
des komplikationslosen postoperativen Verlaufs konnte der Beschwerdeführer am
19.
Mai 2016 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach
Hause entlassen werden. Er war noch bis am 27. Juni 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 3 S. 2). Die Mobilisation im
Vacoped unter Teilbelastung (max. 15 kg) erfolgte initial mit Hilfe der
Physiotherapie und im Verlauf selbständig problemlos. Im Sprechstundenbericht des
C.___ vom 15. Juni 2016 wurde ein Verdacht auf ein CRPS (Suva-Nr. 13
S. 1) geäussert. Aufgrund der geplanten postoperativen Nachkontrolle zwei
Monate nach dem Trauma wurde im Bericht vom 28. Juli 2016 des H.___ (Suva-Nr. 31)
festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe seit zehn Tagen stockfrei belasten und
habe v.a. noch bei längerer Belastung deutlich Schmerzen im Bereich des OSG's
rechts. Es werde eine Physiotherapie durchgeführt (zwei- bis dreimal pro
Woche). Darunter habe der Beschwerdeführer eine deutliche Beschwerdebesserung
und eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit bemerkt. Er sei aber noch zu
100.
% arbeitsunfähig. In der MRI hätten sich keine Osteolysen gezeigt. Der
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte sodann in
seiner Beurteilung vom 4. August 2016 (Suva-Nr. 32) einen «protrahierten
Verlauf mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzsymptomatik». Die
klinische Untersuchung zeige eine deutliche Schwellung, Rötung, leicht livide
Verfärbung und Hyperhidrosis des rechten Fusses, eine deutliche
Druckschmerzhaftigkeit des gesamten Sprunggelenks in allen Ebenen sowie eine
deutliche Kraftminderung beim Fussheben oder -senken im Vergleich zur linken
Seite bei leichter Muskelatrophie des rechten Unterschenkels. Indes seien keine
neurologischen Defizite oder Durchblutungsstörungen vorhanden. Bei deutlicher
Therapieresistenz und Verdacht auf ein CRPS werde dringend eine Abklärung im
Sinne einer Zweitmeinung empfohlen. Dies auch zur Klärung der Frage, ob evtl.
ein weiteres diagnostisches und therapeutisches Procedere anzustreben sei. Die
Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen. Es bestehe
weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler. Daraufhin fand am
8.
September 2016 durch Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt und Klinikleitung, Fuss-
und Sprunggelenkschirurgie, Klinik F.___, eine Untersuchung statt
(Suva-Nr. 49), in deren Rahmen festgehalten wurde, es handle sich um ein
deutliches Rehabilitationsdefizit. Für die ausgeprägten Restbeschwerden liege
kein anatomisches Korrelat vor. Es werde die Metallentfernung und ab dem
14.
Tag postoperativ ein zwei- bis vierwöchiger stationärer
Rehabilitationsaufenthalt empfohlen. Diesem Vorgehen stimmte der Kreisarzt Dr.
med. D.___ am 16. September 2016 vollumfänglich zu (Suva-Nr. 50). Am 4. November
2016.
fand die Osteosynthesematerialentfernung statt (vgl. Suva-Nr. 76).
Aufgrund des komplikationslosen Verlaufes konnte der Beschwerdeführer am
7.
November 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
(Suva-Nr. 75). Es zeigte sich in der Folge ein guter postoperativer
Verlauf. So gab der Beschwerdeführer in der Sprechstunde vom 16. November
2016.
(Suva-Nr. 80) einzig noch minimale Schmerzen beim Autofahren an. Im
Rahmen des stationären Aufenthalts in der G.___ vom 28. November 2016 bis
4.
Januar 2017 (Suva-Nr. 94) wurden neu auch psychische Gesundheitsprobleme
dokumentiert. So wurde die Diagnose «Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt
(ICD-10 F42.2)» gestellt. Beim Austritt sei der Beschwerdeführer noch in der
medizinischen Phase, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund
weiterhin bestehender Beschwerden und schlechter Beweglichkeit wurde am
1.
Februar 2017 eine MR des OSG rechts durchgeführt (vgl.
Suva-Nr. 99). Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom
2.
Februar 2017 (Suva-Nr. 100) könnten relevante strukturelle
Läsionen ausgeschlossen werden. Es sei eine weiterführende Besserung der
Restbeschwerden bis zu sechs bis zwölf Monate nach der Implantatentfernung zu
erwarten. Es gebe weder spezifische Massnahmen, die den Verlauf unterstützen
oder verkürzen könnten, noch eine Einschränkung der Belastbarkeit des Fusses.
Es werde keine klinische oder radiologische Kontrolle vereinbart. Es vermag daher
einzuleuchten, dass der Kreisarzt Dr. med. D.___ am 28. Februar 2017 eine «kreisärztliche
Abschlussuntersuchung» (Suva-Nr. 105) durchführte, in deren Rahmen er u.a.
festhielt, es handle sich von chirurgischer Seite her aus unfallkausaler Sicht
um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen könne nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden. Die weitere Behandlung mit NSAR sowie die
Fortführung der Physiotherapie für weitere sechs bis acht Wochen sollten
durchgeführt werden. Diese kreisärztliche Abschlussuntersuchung basierte auf
den vorliegenden medizinischen Akten, weshalb bei Dr. med. D.___ von der
Kenntnis der vorangehenden Akten auszugehen ist. So führte er in seiner
Abschlussuntersuchung sämtliche relevanten medizinischen Akten unter dem Titel
«aktenmässiger Verlauf» auf (S. 1 ff.). Es wurden auch die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers wiedergegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese
ebenfalls in die kreisärztliche Beurteilung miteingeflossen sind. Aufgrund der
durchgeführten klinischen Untersuchungen sowie der entsprechenden Befunde
vermag im Weiteren u.a. die kreisärztliche Feststellung einzuleuchten, wonach
das rechte Sprunggelenk eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit aufweise. So wurden
bei der aktiven Sprunggelenksbeweglichkeit eine Dorsalextension / Plantarflexion
rechts von 10-0-40 ° und links von 20-0-50 °gemessen. Die passive
Sprunggelenksbeweglichkeit wurde rechts mit 15-0-40 ° und links mit 20-0-50 °
angegeben (S. 5). Aufgrund dieser objektivierten Befunde überzeugt zudem die
Darlegung des Kreisarztes, dass die heutige Untersuchung im Vergleich zur
Untersuchung vom August 2016 eine deutliche Befundverbesserung zeige. So habe
sich die aktive Beweglichkeit des Sprunggelenkes im Vergleich mit der
Voruntersuchung «deutlich gebessert», obwohl sie jedoch insgesamt im Vergleich
mit der gesunden linken Seite etwas eingeschränkt sei (S. 5 f.). Diesen
Ausführungen kann gefolgt werden. So hatte die im Bericht vom 4. August
2016.
(Suva-Nr. 32 S. 3) festgestellte aktive
Sprunggelenksbeweglichkeit rechts 0/0/25 ° und links 20/0/50 °
betragen und es war rechts eine deutliche Kraftminderung beim Fussheben oder
Fusssenken festgestellt worden. In Bezug auf die in den medizinischen Vorakten beschriebene
Verdachtsdiagnose eines CRPS, aufgrund derer Dr. med. D.___ im Bericht vom 4. August
2016.
u.a. weitere Abklärungen empfohlen hatte (Suva-Nr. 32 S. 54),
hielt er im Bericht vom 1. März 2017 fest, es bestünden keine Hinweise dafür.
Somit konnte diese Verdachtsdiagnose im weiteren Verlauf nicht bestätigt werden.
Weiter ging der Kreisarzt in überzeugender Weise auf festgestellte
Inkonsistenzen während der Untersuchung ein. So hielt er fest, der
Beschwerdeführer klage subjektiv über «anscheinend starke Schmerzen». Die
anscheinend so stark ausgeprägte Schmerzsymptomatik zeige er in seiner
offensichtlichen «Körpersprache» indes nur unter Beobachtung und bei der
direkten Untersuchung, z.B. des Sprunggelenkes medial und lateral. So habe der Beschwerdeführer
schon bei leichter Hautberührung lateral über sehr starke Schmerzen berichtet.
Auch das demonstrativ gezeigte, erheblich eingeschränkte Einnehmen der
Hockposition mit verspannter Oberschenkelmuskulatur und einem Zittern in beiden
Beinen sei medizinisch nicht erklärbar und nachvollziehbar. Diese
Einschätzungen leuchten unter Heranziehung der festgestellten klinischen
Befunde durch den Kreisarzt ein, wonach klinisch keine Anhaltspunkte für einen
Infekt, ein CRPS, eine laterale oder mediale Bandinstabilität, einen
Talusvorschub oder neurologische Defizite bestünden (S. 5). Daher erweist
sich die kreisärztliche Schlussfolgerung als plausibel, wonach die beklagten
Beschwerden unter Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde
medizinisch nur zum Teil erklärbar seien, die Beschwerdeintensität und die vom
Beschwerdeführer geäusserte subjektive Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes
medizinisch nicht nachvollziehbar seien. Da keine dem kreisärztlichen
Abschlussbericht widersprechenden ärztlichen Diagnosestellungen oder
Befunderhebungen ersichtlich sind, ist diesem der volle Beweiswert
zuzusprechen.
Daran vermag auch das durch den
Beschwerdeführer eingereichte bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___
vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 3) nichts zu ändern. So
wurde in diesem aus somatischer Sicht einzig die Diagnose von «Restbeschwerden
OSG rechts» ausgewiesen (S. 6). Bei der orthopädischen Untersuchung konnte
jedoch hierfür kein anatomisches Korrelat festgestellt werden. So wurde
dargelegt, dass die Beschwerden im oberen Sprunggelenk, welche zu einer
Belastungs- und Bewegungseinschränkung führten, radiologisch nicht durch
posttraumatische Veränderungen oder Fehlstellungen erklärbar seien und sich
auch keine Anzeichen für beginnende degenerative Veränderungen fänden
(S. 8 des orthopädischen Teilgutachtens). Der orthopädische Gutachter
legte weiter dar, die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Symptome seien
aus fachorthopädischer Sicht nachvollziehbar, auch wenn sich eine gewisse
überakzentuierte Beschreibung der Schmerzen durch den Beschwerdeführer
beobachten lasse. Somit vermag das orthopädische Teilgutachten an der
kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel
hervorzurufen.
Aus medizinischer Sicht stützte sich die
Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
von Dr. med. D.___ vom 1. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 105, A.S. 5).
Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.2
Es stellt sich die Frage, ob
auch auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden
kann. Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hielt in seiner Abschlussuntersuchung vom
1.
März 2017 fest, die angestammte selbständige Tätigkeit als Maler sei
dem Beschwerdeführer aktuell und auch in Zukunft wegen der sehr schweren
sprunggelenksbelastenden Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ab dem 15. März
2017.
sei ihm in einer angepassten, wechselbelastenden (sitzend, gehend,
stehend), körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden
Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar: Keine Tätigkeiten,
die das dauerhafte oder regelmässige Besteigen von Leitern, Gerüsten und
Treppen erfordern. Auch das regelmässige Begehen von unebenem Gelände sowie das
häufige Einnehmen von Zwangshaltungen (kauern / knien) seien zu
vermeiden. Des Weiteren bestünden keine Einschränkungen, insbesondere nicht
zeitlicher Natur. Es finden sich in den medizinischen Vorakten keine von diesem
Zumutbarkeitsprofil abweichenden ärztlichen Einschätzungen. So wurde bereits im
Austrittsbericht der G.___ vom 18. Januar 2017 (Suva-Nr. 94
S. 2) festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die berufliche Tätigkeit als
Maler aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien
(mittelschwere, vorwiegend gehend – stehende Tätigkeit, Einnahme von
Zwangshaltungen). Dem Beschwerdeführer seien indes leichte Arbeiten ohne
Zwangshaltungen und ohne Leiternsteigen zumutbar. Auch in dem nach der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung verfassten bidisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 3; vgl. auch Akten der IV-Stelle [IV-Nr. 35]) wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei seit dem am 15. Mai 2016 erlittenen Unfall in
seiner angestammten Tätigkeit als Maler vollumfänglich arbeitsunfähig. Aus
orthopädischer Sicht sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
medizinisch-theoretisch einsatzfähig. Aufgrund des sich in den Monaten nach dem
Unfall entwickelten Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer seit mindestens
August 2016 aus psychiatrischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig, dies
gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (Beschwerdebeilage Nr. 3
S. 9; IV-Nr. 35 S. 9).
In Bezug auf die ebenfalls
dokumentierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann
festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom 15. Mai 2016 (Sturz vom
Rollbrett) als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren ist, das für die
Entstehung einer psychischen Störung ohne erhebliche Folgen bleibt, weshalb die
Adäquanz allfälliger psychischer Störungen ohne weiteres verneint werden kann (BGE
115.
V 133 E. 6a S. 139). Damit fehlt es diesbezüglich an den
Voraussetzungen für die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen der Unfallversicherung.
Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So hielt er ausdrücklich
fest (A.S. 16), es werde nicht in Frage gestellt, dass die erhebliche
psychisch bedingte Leistungseinschränkung im Unfallversicherungsbereich aus
Adäquanzgründen unbeachtlich sein dürfte. Es kann folglich auf das von Dr. med.
D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat die
vorübergehenden Leistungen mit dem 31. Mai 2017 eingestellt und dem
Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente zugesprochen. Unter
den Parteien ist unbestritten, dass zu diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung
der die somatischen Unfallfolgen betreffenden ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit,
mehr erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den Fallabschluss mit Rentenprüfung
vorgenommen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
7.
Einzugehen ist nachfolgend auf
den Einkommensvergleich. Dazu sind im Wesentlichen die folgenden Akten
relevant:
7.1
Im Rahmen der bei der
Beschwerdegegnerin abgeschlossenen «Police für die Unternehmensversicherung»
vom 8. Juli 2015 (Suva-Nr. 4) wurde festgehalten, die Police sei ab
dem 1. Juli 2015 gültig und laufe am 31. Dezember 2018 (mit
stillschweigender Erneuerung) ab. Erstellungsgrund sei ein Neuabschluss. Versichert
sei der Beschwerdeführer, er sei Inhaber des Betriebs. Als Betriebsart wurden
«Malerarbeiten und Schleifservice» angegeben. Die Tätigkeiten seien «Eisen-,
Blech-, und Metallwaren-Herstellung» (30 %) und «Maler» (70 %). Das
Arbeitspensum betrage 100 %. Der versicherte Jahresverdienst betrage
CHF 63'000.00.
7.2
Im Rahmen der Schadenmeldung UVG
vom 26. Mai 2016 (Suva-Nr. 2) gab der Beschwerdeführer an, er sei
seit dem 6. Juni 2015 bei der Firma B.___, [...], als Maler in einem
Arbeitspensum von 100 % (45 Stunden / Woche) angestellt. Seine
Anstellung sei «höheres Kader» und es handle sich um einen unbefristeten
Arbeitsvertrag. Sein üblicher Arbeitsplatz sei die Baustelle. Diese Angaben
sind im Kontext so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbender unter der genannten Firma tätig ist.
7.3
An der Besprechung der
Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 28. Juni 2016
(Suva-Nr. 16) gab dieser an, er verfüge über keine Berufsausbildung. Nach
der Schule habe er als Selbständiger begonnen, Malerarbeiten zu erledigen. Sein
Vater habe regelmässig Häuser gekauft, welche er dann zusammen mit ihm
renoviert habe. Danach habe der Beschwerdeführer jahrelang selbständig als
Messer- und Scherenschleifer gearbeitet. Als er dann Kinder gehabt habe, hätten
diese Einkommen aber nicht mehr ausgereicht. Seit dem 6. Juni 2015
betreibe er die Firma B.___. Er mache v.a. Malerarbeiten innen und aussen. Er
könne auch Verputz anbringen, oder eine Fassade ausbessern, reparieren. Bei
Bedarf verlege er auch einen Parkettboden. Er arbeite schwergewichtig für
Privatpersonen, aber auch regelmässig für eine Liegenschaftsverwaltung. Er übe
also eine rein handwerkliche Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer gehe davon
aus, dass er seine angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich werde ausüben
können, dies sei ganz klar sein Ziel. Ein Betätigungsvergleich habe nicht
erstellt werden können, da der Beschwerdeführer nach wie vor 100 %
arbeitsunfähig sei. Eine Bilanz der Firma B.___ habe ebenfalls nicht
beigebracht werden können, da diese erst seit dem 6. Juni 2015 bestehe.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet, seine Ehefrau sei nicht berufstätig. Sie
hätten drei Kinder im Alter von 7 und 5 (Zwillinge). Aus erster Ehe habe er
noch einen 14jährigen Sohn, der aber bei seiner Mutter lebe.
Aus der ebenfalls am 28. Juni 2016
verfassten Arbeitsplatzbeschreibung (Suva-Nr. 15) geht zudem hervor, dass
die Firma B.___ ein Einmannbetrieb sei und es keinen Schonarbeitsplatz gebe. Der
Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung. Vor dem Unfall habe er die
Tätigkeit als Maler ausgeübt und Renovationsarbeiten aller Art vorgenommen.
7.4
Im Rahmen des Telefongesprächs
mit der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 (Suva-Nr. 36) gab der
Beschwerdeführer an, seine Tätigkeit bestehe aus Malerarbeiten und
Schleifservice, Oberflächentechnik, Eisen-, Blech- und Metallwaren-Herstellung.
Die physische Belastung sei mittel bis schwer. Er sei Selbständigerwerbender in
der Firma B.___, [...]. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet und der versicherte
Verdienst betrage CHF 63'000.00. Dies entspreche auch seinem
Jahresverdienst. Der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene
Berufsausbildung. Er habe früh begonnen, mit seinem Vater zusammenzuarbeiten
und diverse Tätigkeiten ausgeübt.
7.5
In der «Nachtragsverfügung:
Beiträge für Selbständigerwerbende» der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom
21.
September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurde für die Zeit vom
1.
Januar bis 31. Dezember 2015 ein reines Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 67'574.00 ausgewiesen. Unter
Berücksichtigung der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von
CHF 7'259.00 beläuft sich das beitragspflichtige Einkommen auf
CHF 74'800.00.
7.6
Dem Kontoauszug aus dem
individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom
29.
September 2016 (Suva-Nr. 58) sind folgende Angaben zu entnehmen:
Jahr 2000 CHF 10'506.00 (EO-Entschädigung); Januar bis Dezember 2000
CHF 26'400.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2001
CHF 26'400.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2002
CHF 30'000.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2003
CHF 41'900.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2004 CHF 52'100.00
(Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2005 CHF 33'800.00
(Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2006 CHF 38'700.00
(Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2007 CHF 42'600.00
(Selbständigerwerbend); Januar bis Oktober 2008 CHF 31'200.00
(Selbständigerwerbend), Januar bis Dezember 2010 CHF 42'600.00
(Selbständigerwerbend); Januar bis Juni 2011 CHF 7'200.00 (Firma J.___, [...]),
Januar bis Juni 2011 CHF 4'547.00 (Selbständigerwerbend); Februar bis
Dezember 2012 CHF 33'000.00 (Firma K.___, [...]); Januar bis Juli 2013
CHF 49'000.00 (Firma K.___, [...]); August bis Dezember 2013
CHF 16'900.00 (Selbständigerwerbend) und Januar bis Dezember 2014 CHF 87'400.00
(Selbständigerwerbend).
7.7
Im Austrittsbericht der G.___ vom
18.
Januar 2017 (Suva-Nr. 94 S. 8) wurde zur Sozial- und
Berufsanamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei [...] und habe die
Muttersprache [...]. Er sei verheiratet und lebe mit der Ehefrau zusammen. Er
habe vier Kinder im Alter von 15, 7 und 5 (2 x) Jahren. Der Beschwerdeführer
verfüge über keine abgeschlossene Berufslehre. Er habe bisher als Maler
gearbeitet, wobei es sich um eine schwere Arbeit handle. Die Tätigkeit sei
vorwiegend gehend - stehend. Pensum: Vollzeit. Der Beschwerdeführer sei
selbständigerwerbend bei der Firma B.___. Sein letzter Lohn habe circa CHF 6'000.00
brutto pro Monat betragen, 13 x im Jahr.
7.8
Im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 3; IV-Nr. 35) gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zu den [...],
einem fahrenden Volk. Er habe schon mit seinen Eltern in einem grossen
Wohnwagen gelebt und sei überwiegend durch die [...] gezogen und zwischen drei
bis sechs Monaten vor Ort geblieben, um dann weiterzuziehen. Die Familie habe
sich immer vom sog. Hausieren ernährt, d.h. man gehe durch Wohngebiete,
klingele und frage die Hausbewohner nach Arbeiten, insbesondere Malerarbeiten, auch
einmal Gipserarbeiten oder Messerschleifen. Er habe so ein sehr gutes Auskommen
gehabt. Da er nur knapp lesen und kaum schreiben könne, habe ihm ein Freund für
CHF 10.00 jeweils eine Offerte erstellt. Das sehe einfach schöner aus,
wenn es gut geschrieben sei. Vor dem Unfall sei er in der Region [...]
unterwegs gewesen (Psychiatrisches Teilgutachten, S. 4). Man wohne in
einem Wohnwagen, der ein Ausmass von 10 x 2,5 m habe und
genügend Betten für alle beinhalte, auch Dusche und WC seien an Bord
(S. 6). Anlässlich der orthopädischen Begutachtung gab der
Beschwerdeführer an, er lebe in einer Wohnung zusammen mit seiner Familie, habe
keine Hobbies und keine Vereinstätigkeiten, besuche weder Theater noch Museen.
Im Alltag nutze er die öffentlichen Verkehrsmittel und das eigene Auto. Er sei
von Februar bis im August 2017 mit der Familie im Wohnwagen auf Reisen gewesen
(orthopädisches Teilgutachten, S. 5).
8.
Es ist nachfolgend zunächst auf
das Valideneinkommen einzugehen.
8.1
Gestützt auf die Aktenlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Mai
2016.
in seiner am 6. Juni 2015 gegründeten Firma B.___ als Selbständigerwerbender
tätig war. Es gilt im Weiteren auch als erstellt, dass der Beschwerdeführer sein
Einkommen in den Jahren zuvor hauptsächlich als Selbständigerwerbender erzielt
hatte. So gab der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 gegenüber der
Beschwerdegegnerin an (vgl. E. II. 7.3 hiervor), er verfüge über keine
Berufsausbildung und habe nach der Schule als Selbständiger begonnen,
Malerarbeiten auszuführen, und sei dann jahrelang selbständig als Messer- und
Scherenschleifer tätig gewesen. Auch dem IK-Auszug vom 29. September 2016
(vgl. E. II. 7.6 hiervor) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
Ausnahme einer circa sechsmonatigen Beschäftigung von Januar bis im Juni 2011
bei der Firma J.___ in [...] und einer 17-monatigen Tätigkeit vom Februar 2012
bis im Juli 2013 bei der Firma K.___, [...] – wobei er auch an diesen Firmen
massgeblich beteiligt und somit nicht in «klassischer» Weise unselbständig
beschäftigt war –, seit dem Jahr 2000 stets einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachging. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom
1.
Juni 2017 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) als Gesunder weiterhin selbständig
erwerbstätig wäre und somit auch weiterhin hauptsächlich Maler- sowie
Reparaturarbeiten an Hausfassaden und ähnliche Arbeiten ausführen würde.
8.2
Für die Durchführung des
Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 4 hiervor) bei Selbständigerwerbenden ist
regelmässig auf den Durchschnitt des Betriebsergebnisses eines längeren
Zeitraums abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015
vom 7. Juli 2016 E. 5). Angesichts der grundsätzlichen
Gleichstellung der Vergleichseinkommen mit den AHV-beitragspflichtigen
Erwerbseinkommen (vgl. für die Invalidenversicherung Art. 25 Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) kann das
Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK)
bestimmt werden, sofern diese den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen
und nicht substantiiert dargelegt wird, weshalb davon abzuweichen sei (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 6.1 und
6.
). Lassen sich die Vergleichseinkommen nicht zuverlässig bestimmen, kommt die
sogenannte ausserordentliche Bemessungsmethode, welche auf einem erwerblich
gewichteten Betätigungsvergleich basiert, infrage (vgl. dazu BGE 128 V 29;
Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2016 vom 29. November 2016 E. 4).
Eignet sich auch diese nicht, lässt es die Rechtsprechung im Sinne einer
Notlösung zu, auf die statistischen Werte über den Verdienst von unselbständig
Erwerbstätigen in der entsprechenden Branche abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 und I
782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2).
8.3
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss
den Angaben in der Nachtragsverfügung vom 21. September 2016 und im IK-Auszug
vom 29. September 2016 (vgl. E. II. 7.5 f. hiervor) in den Jahren vor
dem Unfallereignis vom 15. Mai 2016 folgende Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit: Im Jahr 2010 CHF 42'600.00, im Jahr 2011 CHF 4'547.00, im
Jahr 2013 CHF 16'900.00 (August bis Dezember 2013), im Jahr 2014
CHF 87'400.00 und im Jahr 2015 CHF 67'574.00, wobei diese letztere
Summe nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von CHF 7'259.00 einem
beitragspflichtigen Einkommen von CHF 74’800.00 entspricht (vgl.
Nachtragsverfügung vom 21. September 2016, Urkunde 4 des
Beschwerdeführers). Zum Zustandekommen dieser IK-Einträge lässt der
Beschwerdeführer in der mit der Eingabe vom 28. November 2018
eingereichten «Aktennotiz i.S. A.___ zur Lebensgestaltung bis zum Unfall vom
15.
Mai 2016» (nachfolgend: Aktennotiz) ausführen, er habe jeweils einen
Treuhänder konsultiert, der die bestehenden Belege gesichtet und die
notwendigen Erklärungen vorgenommen bzw. vorbereitet habe. Die deklarierten
Einkommen hätten weitgehend den Bruttoerträgen abzüglich Materialkosten
entsprochen. An der Parteibefragung wurde erklärt, man habe vielfach
Barzahlungen erhalten und entsprechende Quittungen ausgestellt.
8.4
Wie aus den vorstehend
wiedergegebenen Zahlen hervorgeht, verzeichnet der IK-Auszug der Jahre vor dem
Unfall sehr stark schwankende Einkommen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
selbständigerwerbender Maler wurde laut den Angaben des Beschwerdeführers in
der zweiten Jahreshälfte 2013 aufgenommen, so dass sich nur die Zahlen 2014 und
2015.
auf ein volles Jahr in dieser Tätigkeit beziehen. Bereits aufgrund dieses
relativ kurzen Zeitabschnitts ist fraglich, ob die im IK verzeichneten
Einkommen eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens
bilden können (vgl. E. II. 8.2 hiervor am Anfang). Zu berücksichtigen ist
ausserdem, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die deklarierten
Einkommen weitgehend den Bruttoerträgen abzüglich Materialkosten entsprachen
(vgl. Aktennotiz, S. 2). Im Quervergleich mit anderen Selbständigerwerbenden,
welche regelmässig weiteren Betriebsaufwand (z.B. für geschäftliche Anteile an
Auto, Lagerraum, Vorräte, usw.) geltend machen, müssen die deklarierten
Einkommenszahlen der Jahre 2014 und 2015 demnach in einem nicht unerheblichen
Umfang zu hoch ausgefallen sein, so dass eine Reduktion vorzunehmen wäre. Deren
Ausmass lässt sich aber nicht seriös bestimmen. Die IK-Zahlen bilden also weder
zeitlich noch inhaltlich eine geeignete Basis für die Invaliditätsbemessung.
Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine aussagekräftige Datengrundlage
für die Ermittlung des Einkommens, das der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des
Gesundheitsschadens als Selbständiger tatsächlich erzielt hat und welches er
mit Blick auf seine beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände in den
hier massgebenden Jahren bis 2017 (Verfügungserlass) zu erwarten gehabt hätte,
verneint.
8.5
Die ausserordentliche Bemessungsmethode
(BGE 128 V 29; vgl. E. II. 8.2 hiervor) fällt ebenfalls nicht in Betracht, da
für die Unterscheidung verschiedener Teiltätigkeiten mit unterschiedlichen
Einschränkungen, welche Gegenstand separater Betätigungsvergleiche bilden
könnten, kein Raum besteht.
8.6
Weil demnach die üblichen
Vorgehensweisen zur Bestimmung des Valideneinkommens bei Selbständigerwerbenden
ausscheiden, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die von der Rechtsprechung
in derartigen Ausnahmefällen zugelassene «Notlösung» (vgl. E. II. 8.2 hiervor
am Ende) ausgewichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 120
S. 2 unten), welche mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018
bestätigt wurde, das Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte berechnete,
welche die branchenübliche Erwerbslage von Unselbständigerwerbenden wiedergeben
(Urteil des Bundesgerichts I 782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2).
8.6.1
Die Beschwerdegegnerin hat korrekterweise
die Tabelle LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, herangezogen. Dabei hat sie berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und deshalb
auf das Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art», Männer, abgestellt. Da davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin hauptsächlich als Maler selbständig
tätig wäre, erscheint auch das Abstellen auf den Sektor 41 – 43
«Baugewerbe» sachgerecht. Es ist somit von einem Tabellenwert von CHF 5'507.00
pro Monat auszugehen. Dieser Betrag ist auf die übliche Anzahl Wochenstunden im
Jahr 2017 hochzurechnen (x 12 [: 40 x 41,7]) und, da es auf
dem Bau seit 2014 keine generellen Lohnerhöhungen gab, an die allgemeine
Lohnentwicklung anzupassen (2015: 0,4 %; 2016: 0,6 %; 2017:
0,6 %). Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2017 total
CHF 70'001.00.
8.6.2
Der Beschwerdeführer bezeichnet
dieses Vorgehen als grundsätzlich angemessen (A.S. 15). Inwiefern die von
ihm genannten Tabellenwerte zu einem Ergebnis führen würden, welches den
konkreten Verhältnissen besser gerecht wird, ist nicht ersichtlich. Wenn er auf
die höheren IK-Einträge verweist, ist nochmals festzuhalten, dass diese im
Quervergleich vermutlich niedriger angesetzt werden müssten, weil gewisse
Aufwandpositionen offenbar nicht geltend gemacht wurden (vgl. E. II. 8.4
hiervor). Immerhin erlauben diese IK-Einträge den Schluss, die hilfsweise
Bestimmung des Valideneinkommens durch LSE-Tabellenwerte führe zu einem
angemessenen Ergebnis, obwohl dieses sehr viel höher liegt als in den (sehr wenigen)
vergleichbaren Fällen, die das hiesige Gericht bisher zu beurteilen hatte oder
die sich anderen publizierten Entscheiden entnehmen lassen.
8.6.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
sich in der Beschwerdeantwort und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
10.
Dezember 2018 auf den Standpunkt, der Betrag von CHF 70'001.00
sei zu hoch und der vereinbarte versicherte Lohn von CHF 63'000.00 (für
das Jahr 2015) werde den Verhältnissen besser gerecht. Diese Argumentation ist
insofern nicht von der Hand zu weisen, als sich, würde man den Tabellenlohn für
die Bemessung des Invalideneinkommens verwenden, mit Blick auf die besondere
Situation des Beschwerdeführers (minimale Schulbildung; fehlende Ausbildung; fehlende
Berufserfahrung als Angestellter) möglicherweise ein prozentualer Abzug (vgl.
dazu BGE 126 V 75) von 10 % rechtfertigen könnte. Da sich die genannten invaliditätsfremden
Aspekte auch beim Invalideneinkommen auswirken würden, kann ihnen jedoch
Rechnung getragen werden, indem auch dort auf einen Abzug verzichtet wird,
soweit dieser die genannten invaliditätsfremden Faktoren betrifft. Weiter ist
zu berücksichtigen, dass die gewählte Methode hier nur hilfsweise, als Ersatz
für die nicht mögliche konkrete Bestimmung des hypothetischen
Valideneinkommens, Anwendung findet (vgl. E. II. 8.2 hiervor).
9.
Die Uneinigkeit zwischen den
Parteien betrifft in erster Linie das Invalideneinkommen.
9.1
Soweit bekannt hat der
Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 15. Mai 2016 keine
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Ihm wäre indes ab dem 15. März 2017 eine
angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat das daraus zumutbarerweise erzielbare Einkommen nach dem
in anderen Fällen üblichen Vorgehen mittels der DAP-Methode ermittelt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei es unzulässig, in dieser
Weise zu verfahren.
9.2
9.2.1
Die Beschwerdegegnerin setzte das
Invalideneinkommen auf CHF 61'205.00 fest. Sie stützte sich dabei auf die
DAP-Methode und wählte für die Bestimmung des Invalidenlohnes die DAP-Erfassungsblätter
Nr. 6982, Nr. 472803, Nr. 9762, Nr. 804 und Nr. 340789
aus. Diese präsentieren sich wie folgt (Suva-Nr. 114 S. 1):
- Kontrolleur (Glaskontrolle), Lohn min.
CHF 54'290.00, Lohn max. CHF 64'580.00, Durchschnitt CHF 59'435.00
- Hilfsarbeiter (Etikettierer), Lohn min.
CHF 55'900.00, Lohn max. CHF 63'700.00, Durchschnitt CHF 59'800.00
- Hilfsarbeiter (LageristIn
Werkzeugausgabe), Lohn min. CHF 58‘097.00, Lohn max. CHF 62'023.00,
Durchschnitt CHF 60'060.00
- Hilfsarbeiter (Rollenkäfig nieten), Lohn
min. CHF 58'890.00, Lohn max. CHF 66'830.00, Durchschnitt CHF 62'860.00
- Hilfsarbeiter (MitarbeiterIn Einlegerei),
Lohn min. CHF 52'720.00, Lohn max. CHF 75'020.00, Durchschnitt
CHF 63'870.00.
Weiter wurde festgehalten, die
Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze betrage 33, der Minimallohn
belaufe sich auf CHF 43'500.00, der Maximallohn belaufe sich auf
CHF 75'790.00 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne betrage
CHF 58'665.00. Die Beschwerdegegnerin hat somit die von der Rechtsprechung
verlangten Angaben, welche eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglichen
sollen (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor), geliefert.
9.2.2
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen (A.S. 16), bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei die
für Fahrende bestehende Gerichtspraxis gemäss BGE 138 I 205, wie sie primär im
IV-Bereich entwickelt wurde, aber auch hier anwendbar sei, nicht angewendet
worden. So dürfe das Recht auf Mitglieder der Gemeinschaft von Fahrenden unter
Umständen nicht in gleicher Weise angewendet werden wie auf Sesshafte. Es sei ihrer
besonderen Lebensweise speziell Rechnung zu tragen. Daher sei bei der
Beurteilung der zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine unterschiedliche Behandlung
erforderlich.
9.3
Wenn es darum geht, bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen zu bestimmen, das eine
Person erzielen kann, die zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört und
entsprechend der Tradition dieser Gemeinschaft von Ort zu Ort zieht, so können
die dieser Lebensweise innewohnenden Besonderheiten nicht ausser Acht gelassen
werden. Eine nomadische Lebensform beinhaltet fortwährendes und regelmässiges
Reisen von einem Ort zum anderen, was konsequenterweise dazu führen muss, dass
die Auswahl an möglichen bezahlten Tätigkeiten drastisch verringert wird. Unter
Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist nach der Rechtsprechung die
Bezugnahme auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen, die im Alltag anwendbar sind, wenn die
versicherte Person nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung die
Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475),
der Situation eines Mitglieds der Gemeinschaft der Fahrenden nicht angemessen. Tatsächlich
berücksichtigen die Tabellenlöhne sämtliche Wirtschaftszweige in der Schweiz,
von denen die Mehrheit eine sesshafte Lebensweise verlangt und mit der
Lebensweise der Fahrenden nicht vereinbar ist. Mit Blick auf den Schutz, der
vom Bundesrecht und vom internationalen Recht dieser traditionellen Lebensform
gewährt wird, ist es unzulässig, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als
zumutbar zu erachten, welche die Sesshaftigkeit der versicherten Person, den
Bruch mit ihrer Familie sowie mit ihrer traditionellen Lebensweise voraussetzt
und darüber hinaus einer kulturellen Entwurzelung gleichkommen würde (BGE 138 I
205.
E. 6.2 S. 214 f. mit Hinweis).
9.4
9.4.1
Aus den Akten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer zur Gemeinschaft der [...] gehört und eine fahrende
Lebensweise pflegt (vgl. E. II. 7.3, 7.8 hiervor). So gab er bspw. bei der
Exploration im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ an, er
wohne mit seiner Familie in einem Wohnwagen und sei vom Februar bis im August
2017.
mit dem Wohnwagen auf Reisen gewesen. Durch die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen und die Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen der Parteibefragung an der Instruktionsverhandlung
vom 10. Dezember 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 71 ff.) wurde bestätigt,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie diese Lebensweise gepflegt hat und
auch weiterhin pflegt. Die in der Bestätigung der Einwohnergemeinde [...] vom
6.
November 2018 (A.S. 60) enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer
sei seit dem 30. September 2017 von seiner Ehefrau getrennt, wurde an der
Instruktionsverhandlung erläutert. Danach handelte es sich um eine räumliche
Trennung für die Wintermonate, weil die Ehefrau den Winter in einer Wohnung
verbringen wollte, aber nicht um eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Im
Frühling kam die Ehefrau gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der
Parteibefragung wieder mit auf die «Reise», und dies ist auch für das kommende
Jahr so vorgesehen. Der Beschwerdeführer gehört somit grundsätzlich zum
Personenkreis, auf den sich die Rechtsprechung gemäss BGE 138 I 205 bezieht.
9.4.2
Da die Invaliditätsbegriffe der
Invaliden- und der Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmen, ist die
erwähnte Rechtsprechung zu den Angehörigen der Gemeinschaft der [...], die eine
fahrende Lebensweise pflegen (BGE 138 I 205), auch in der Unfallversicherung
als massgebend zu erachten. Daran vermögen die von der Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (A.S. 31 ff.) und an der
Instruktionsverhandlung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Es versteht
sich zwar auch aus Sicht des Versicherungsgerichts nicht von selbst, dass für
die genannte Bevölkerungsgruppe zentrale, «eigentlich» verbindliche Regeln und
Vorschriften, wie beispielsweise die Schulpflicht (vgl. die Aussagen zum
Schulbesuch der Kinder im Rahmen der Parteibefragung) oder im vorliegenden
Kontext die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nur mit
erheblichen Einschränkungen gelten, weil ihre traditionelle Lebensweise
verfassungsrechtlich geschützt ist und sie andernfalls indirekt diskriminiert
würde. Die zitierte, auf die Schadenminderungspflicht bezogene Rechtsprechung
gemäss BGE 138 I 205 ist jedoch klar und unmissverständlich. Es besteht kein Anlass
und keine Grundlage, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Das Argument, der Beschwerdeführer beabsichtige durch die freiwillige Unterstellung
unter das UVG, versicherungsrechtlich nicht als Sonderfall behandelt zu werden,
ist nicht stichhaltig: In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre
nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig
versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die
obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung
(Art. 5 Abs. 1 UVG, Urteil des Bundesgerichts U 265/03 vom
14.
Februar 2005 E. 3.1.2). Aus der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig unfallversichert hat (vgl.
E. II. 7.1 hiervor) kann nicht per se geschlossen werden, er wolle dadurch
als «sesshaft» bzw. nicht als «Sonderfall» gelten. Die Überlegungen der
Beschwerdegegnerin zur Prämienbemessung können für das vorliegende Verfahren,
in dem unstrittig eine Versicherung besteht, wobei die Prämienhöhe vertraglich
festgelegt wurde (vgl. Suva-Nr. 4) und einzig Leistungen streitig sind,
nicht entscheidend sein.
9.4.3
Die Beschwerdegegnerin weist
weiter darauf hin, dass das Urteil BGE 138 I 205 eine «offenbar eher ältere»
Person betraf (A.S. 31; der veröffentlichte Urteilstext [9C_540/2011 vom
15.
März 2012 auf www.bger.ch] nennt jedoch, soweit erkennbar, das [auch
vom Beschwerdeführer erwähnte, A.S. 41 unten] Alter nicht, woraus sich
schliessen lässt, dass dieses keine entscheidende Rolle gespielt haben dürfte)
und jeweils nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Frankreich und
Deutschland unterwegs war. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Urteil
lasse sich aus diesem Grund nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt übertragen.
Diesem Argument kann insofern nicht gefolgt werden, als das zitierte Urteil auf
die verfassungs- und völkerrechtlich geschützte Lebensweise der [...], welche
eine fahrende Lebensweise pflegen, und nicht auf die Ausdehnung der Reisen
abstellt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem geographisch
kleineren, weil auf die Schweiz beschränkten Raum bewegte, kann allenfalls bei
der Zumutbarkeitsbeurteilung eine Rolle spielen.
9.4.4
Nach der zitierten Rechtsprechung
dürfen die Besonderheiten, welche der fahrenden Lebensweise inhärent sind, bei
der Invaliditätsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Die mit der
nomadischen Lebensweise verbundenen regelmässigen Wechsel des Aufenthaltsortes
reduzieren den Kreis der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten deutlich. Aufgrund
dieser Besonderheiten erachtet es das Bundesgericht als nicht korrekt, das
Invalideneinkommen auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
festzulegen, da die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten mehrheitlich
Sesshaftigkeit voraussetzt und sich nicht mit der Lebensweise der Fahrenden
vereinbaren lässt. Von Versicherten dieser Personengruppe kann nicht die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden, welche voraussetzt, dass sie
sesshaft wird, ihre traditionelle Lebensweise aufgibt und damit zu einer
kulturellen Entwurzelung führt. Die Anwendung statistischer Grundlagen wie der
LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens führt zu einer grundrechtswidrigen
Diskriminierung, wenn sie dazu beiträgt, die betroffene Person der Mehrheit der
Bevölkerung anzugleichen (BGE 138 I 205 E. 6.2 S. 214 f.). Eine
verfassungs- und insbesondere grundrechtskonforme Handhabung der
sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht steht daher einer
Invaliditätsbemessung entgegen, welche auf der Annahme basiert, die versicherte
Person könne ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wie eine sesshafte Person
verwerten. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die versicherte Person von
der Schadenminderungspflicht vollkommen ausgenommen wäre. Anstrengungen zur wirtschaftlichen
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sind auch Angehörigen der Gemeinschaft der [...],
die eine fahrende Lebensweise pflegen, zuzumuten, soweit sie sich mit der
besonderen, nicht sesshaften Lebensweise vereinbaren lassen.
9.5
9.5.1
Vor dem dargestellten Hintergrund
ist die Frage entscheidend, welche Bemühungen zur Einkommenserzielung vom
Beschwerdeführer verlangt werden können, ohne dass seine verfassungsrechtlich
geschützte, besondere Lebensweise übermässig tangiert wird. In diesem
Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die hiesigen klimatischen
Verhältnisse einer fahrenden Lebensweise, welche das ganze Jahr umfasst,
entgegenstehen. Im Winter halten sich die betroffenen Personen jeweils während
einiger Monate stationär auf einem Standplatz auf. Dies trifft auch auf den
Beschwerdeführer zu, wie er in den Rechtsschriften und anlässlich der
Parteibefragung erklärte. Während dieser Phase, welche ungefähr drei bis vier
Monate dauert (Oktober / November bis Februar; vgl. u.a. die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Rahmen der Parteibefragung), ist
es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, einer «konventionellen» Arbeit
nachzugehen (in diesem Sinn auch die Urteile des Versicherungsgerichts St.
Gallen IV 2011/326 vom 13. September 2013 E. 4.3 und des
Verwaltungsgerichts Graubünden S 13 141 vom 25. November 2014 E. 10d;
vgl. auch BGE 138 I 205 E. 6.3 S. 215 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.4). Mit Blick auf die konkreten
Umstände erscheint es darüber hinaus auch als zumutbar, diese Tätigkeit über
die eigentliche «sesshafte» Phase hinaus auszudehnen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht
kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, die Reiseplanung vor und nach dieser
Phase so auszugestalten, dass der Arbeitsweg vergleichsweise kurz ausfällt und
ohne übermässige Tangierung der Lebensweise bewältigt werden kann. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei vor allem
in der Deutschschweiz unterwegs, und dass einige der vom Beschwerdeführer
angegebenen Standorte nicht allzu weit auseinanderliegen (z.B. [...], [...], [...],
[...]). Zudem passte der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit gelegentlich
den «Reiseplan» an, wenn dies erforderlich war, um einen grösseren Auftrag
erfüllen zu können. Hat demnach eine gewisse Flexibilität zum im Quervergleich
zu anderen Personen mit fahrender Lebensweise überaus hohen (vgl.
E. II. 8.6.2 hiervor) Valideneinkommen beigetragen, kann sie in einem
begrenzten Rahmen auch mit der Behinderung verlangt werden. Mit einer
entsprechenden Ausgestaltung der Reiseroute ist der Beschwerdeführer zumutbarerweise
in der Lage, die Phase mit Ausübung einer «konventionellen» unselbständigen
Erwerbstätigkeit auf insgesamt sechs Monate pro Jahr auszudehnen. Zu weit ginge
es dagegen, entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin eingenommenen
Standpunkt, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ganzjährig als zumutbar
anzusehen mit der Begründung, analog zur Arbeitslosenversicherung (vgl.
Art. 16 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0])
sei ein Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als zumutbar anzusehen und die den
gewählten DAP-Profilen entsprechenden Arbeitsorte im Raum Solothurn seien
praktisch von der ganzen Schweiz aus in zwei Stunden zu erreichen. Mit dieser
Konzeption würde einerseits die Reiseroute nicht unerheblich eingeschränkt,
denn nicht wenige Landesteile, namentlich in der Süd- und Ostschweiz (der
Beschwerdeführer erwähnte Standorte im Wallis; der Unfall ereignete sich in [...]),
sind aus dem Raum Solothurn nicht (jedenfalls nicht zuverlässig) innerhalb von
zwei Stunden zu erreichen. Vor allem aber würde diese Anforderung – anders als
die vorübergehende Inkaufnahme einer weniger weiten Distanz und eine
entsprechende Ausgestaltung der Route – die gewohnte Lebensweise, der auch ein
gewisses «Ineinandergreifen» von Arbeit und Privatleben inhärent ist, in
schwerwiegender, nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigen und infrage
stellen.
9.5.2
Durch die Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit während der Hälfte des Jahres könnte der
Beschwerdeführer ein entsprechendes Erwerbseinkommen erreichen. Auszugehen ist
vom Tabellenwert der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1, von CHF 5'312.00. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden und Anpassung an die allgemeine
Lohnentwicklung (2015: + 0,4 %; 2016: + 0,6 %; 2017: +
0,6 %; vgl. E. II. 8.6.1 hiervor) resultiert in sechs Monaten ein
Verdienst von gerundet CHF 33'761.00. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht
vorzunehmen, da die gesundheitliche (natürlich und adäquat unfallkausale)
Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit keine Lohneinbusse erwarten
lässt, während invaliditätsfremde Faktoren unberücksichtigt zu bleiben haben,
da sie sich auch auf das Valideneinkommen auswirken würden (vgl. E. II.
8.6.3
hiervor).
9.5.3
Zu prüfen bleibt, von welchem
zumutbaren Verdienst während der verbleibenden, nicht sesshaften Phase
auszugehen ist. Hier wäre der Beschwerdeführer auf die Ausübung einer der
typischen Tätigkeiten angewiesen, welche sich mit der nomadischen Lebensform
vereinbaren lasse. Laut offiziellen Angaben (vgl. Homepage des Bundesamts für
Kultur [www.bak.ch], Rubrik «Sprachen und Gesellschaft») sind die [...], die
eine fahrende Lebensweise pflegen, oft in traditionellen Berufen tätig (zum
Beispiel als Scherenschleifer, Schirmflicker, Korbflechter, Schausteller
oder Marktfahrer) und bieten daneben verschiedene Handwerkerdienste an,
reparieren und schleifen z.B. Rasenmäher und Aktenvernichter, richten
Herdplatten, restaurieren Möbel und Lampen oder handeln mit Altmetall,
Kleidern, Teppichen oder Antiquitäten, meistens als Selbständigerwerbende. Zum
Einkommen, welches dabei üblicherweise erzielt wird, lassen sich aber, soweit
ersichtlich, weder der zitierten noch anderen Quellen irgendwelche Angaben
entnehmen. Im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 224/99 vom 5. Mai
2000.
E. 3a, wird ein im Jahr 1995 erzieltes Einkommen (gemäss IK-Auszug)
von CHF 17'800.00 erwähnt, und dem Urteil I 750/04 vom 5. April
2006.
lässt sich entnehmen, dass der Verdienst bescheiden war. Auch die
bisherige Praxis des hiesigen Gerichts erlaubt hierzu einzig die Aussage, dass
Jahreseinkommen über CHF 70'000.00, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt
laut IK-Auszug erzielt hat, singulär hoch sind und als keinesfalls realistisch
erscheinen. Der Beschwerdeführer liess am Ende der Instruktionsverhandlung
anregen, bei den entsprechenden Verbänden Auskünfte einzuholen, verband dies
aber mit dem Hinweis, diese würden nicht alle «gleich ticken». Wird weiter
berücksichtigt, dass sich eine solche Auskunft erstens auch nicht auf
zuverlässige Erhebungen stützen könnte, zumal eine dem normalen Standard
entsprechende Buchführung in derartigen Betrieben offensichtlich nicht üblich
ist, und dass zweitens die angesprochenen Verbände nicht als neutrale Instanz
gelten können, lassen sich von einer derartigen Abklärung keine hinreichend zuverlässigen
Erkenntnisse erwarten, so dass davon abzusehen ist. Andere, neutralere Quellen
sind nicht ersichtlich. Es bleibt damit nur der Versuch, den möglichen
Verdienst einigermassen plausibel zu schätzen.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits in
der Vergangenheit im Handel mit Autos und mit Gold versucht. Gemäss dem
IK-Auszug (Suva-Nr. 58; vgl. E. II. 7.6 hiervor) hat er dabei, wie auch in
der zuletzt ausgeübten Malertätigkeit, ein recht grosses kaufmännisches
Geschick bewiesen. So soll er im Jahr 2013 mit der Firma K.___ im Goldhandel in
nur sieben Monaten ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 49'000.00
erzielt haben. An der Parteibefragung erklärte er allerdings glaubhaft und
plausibel, dass dies heute nicht mehr möglich wäre. In der Beschwerdeschrift
liess er den jährlichen Verdienst aus einer «typischen» Tätigkeit auf
bestenfalls circa CHF 15'000.00 bis 20'000.00 beziffern. Dies erscheint
für eine der vorgenannten Reparatur-Tätigkeiten als plausibel; mit Blick auf
die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist immerhin davon auszugehen, dass
er diesen Verdienst durch eine geeignete Handelstätigkeit noch etwas
aufzubessern vermöchte. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass
hierfür Kosten anfallen, welche bei einer halbjährigen entsprechenden Tätigkeit
nur reduziert amortisiert werden können, was den zusätzlichen Verdienst
schmälert. Werden alle diese Faktoren in Rechnung gestellt, erscheint es als
angemessen und realistisch, für diese sechs Monate von einem für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen von CHF 12'000.00 auszugehen.
Zusammen mit dem «sesshaften» Lohn von CHF 33'761.00 ergibt sich ein
Invalideneinkommen von CHF 45'761.00.
9.6
Der Vergleich des
Valideneinkommens von CHF 70'001.00 und des Invalideneinkommens von
CHF 45'761.00 führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. Der
Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine
Invalidenrente von 35 %. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
10.1
Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem
Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies bedeutet im vorliegenden Fall für
die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT,
BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt.
Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur in Verfahren
von weit überdurchschnittlicher Komplexität zugesprochen.
10.2
Die von Rechtsanwalt Gressly am 10. September
2018.
eingereichte Kostennote (A.S. 52 f.) weist einen Zeitaufwand von 23,22 Stunden
aus. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist davon auszugehen, dass der Aufwand für
die Nachbearbeitung bloss eine halbe und nicht wie geltend gemacht 0,75 Stunden
betragen wird. Damit reduziert sich der Aufwand auf 22,96 Stunden. Dieser
Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fällen als angemessen.
Mit den geltend gemachten Stundenansätzen von CHF 258.00 (§ 160
Abs. 2 i.V.m. § 161 GT) und CHF 120.00 (12. Juni 2018:
Abklärungen für Replik von 200 Minuten, vom 27. Juni 2018: Entwurf Replik
von 40 Minuten und vom 28. Juni 2018 von 150 Minuten), resultiert
ein Honorar von CHF 5'037.00 ([CHF 120.00 x 6,5 Stunden
= CHF 780.00] + [CHF 258.00 x 16,9 Stunden = CHF 4'257.00).
Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von total CHF 115.45
und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 396.75) beläuft sich die
Parteientschädigung aufgrund dieser Kostennote demnach auf total CHF 5'549.20.
Am 4. Februar 2019 (A.S. 86
ff.) wurde eine ergänzende Kostennote eingereicht. Diese lautet bei einem
Aufwand von 9,02 Stunden à CHF 260.00, Auslagen von CHF 82.50
und der Mehrwertsteuer von CHF 186.85 auf insgesamt CHF 2'613.70.
Darin ist ein vorprozessualer Aufwand vom 1. Februar 2018 von 0,08 Stunden
enthalten, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden
kann. Daher reduziert sich der Aufwand auf total 8,94 Stunden. Damit beträgt
das Honorar insgesamt CHF 2'592.30 (8,94 Stunden x CHF 260.00 + CHF 82.50 + 7,7 %
MwSt).
Es resultiert somit eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 8'141.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Diese fällt im
Quervergleich ungewöhnlich hoch aus, was sich aber durch die Besonderheiten des
Falls erklärt.
10.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht
im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 wird dahingehend abgeändert, dass
der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von
35 % hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 8'141.50 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_223/2019 vom 11. Juli 2019 aufgehoben.