Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.88

Invalidenrente

30. November 2018Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1956 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. April 2010 (Eingang:

3. Mai 2010) bei der C.___ zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen von medizinischen Akten (IV-Nr. 3), der

Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nrn. 6.1 - 6.55) sowie

des Arbeitgeberfragebogens vom 19. Mai 2010 (IV-Nr. 8), stellte die C.___

die beruflichen Massnahmen mit Abschlussbericht vom 2. August 2010

(IV-Nr. 15) ein, da sich der Beschwerdeführer subjektiv zu 100 %

arbeitsunfähig fühle.

1.1 Nachdem die C.___ beim

Unfallversicherer D.___ weitere Akten eingeholt hatte (IV-Nrn. 23.1 - 23.13),

liess sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein Psychiatrisches Gutachten erstellen, das am 3. April

2012 erstattet wurde (IV-Nr. 26). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 2. Juli 2012 (IV-Nr. 31) die Abweisung seines

Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt

die C.___ trotz der am 12. Juli 2012 dagegen erhobenen und am

28. August 2012 ergänzten Einwände (IV-Nrn. 33, 41), mit Verfügung

vom 13. September 2013 (IV-Nr. 60) fest. Dagegen liess der Beschwerdeführer

am 9. Oktober 2013 beim Kantonsgericht [...] Beschwerde erheben

(IV-Nr. 61). Da die C.___ ihre Verfügung vom 13. September 2013 am

20. Dezember 2013 in Wiedererwägung zog (IV-Nr. 70), schrieb das

Kantonsgericht [...] das Verfahren mit Urteil 720 13 292 / 1006 vom

29. Januar 2014 (IV-Nr. 76) als gegenstandslos ab.

1.2 Die C.___ holte in der Folge bei

der Begutachtungsstelle F.___, am 16. Juli 2014 ein polydisziplinäres

Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin) ein

(IV-Nr. 89). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 97) wurde

der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines

errechneten IV-Grades von 33 % abgewiesen. Die dagegen am 23. März

2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 109) wurde nach dem Einholen

verschiedener medizinischer Berichte und zweier Rückfragen an die

Begutachtungsstelle F.___, die am 6. August 2015 und 17. September

2015 beantwortet wurden (IV-Nrn. 128, 135), durch das Kantonsgericht [...]

mit Urteil 720 15 122 / 138 vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 156) abgewiesen.

Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_632/2016 vom

5. Dezember 2016 bestätigt und die dagegen am 14. September 2016 erhobene

Beschwerde des Beschwerdeführers (IV-Nr. 162) abgewiesen (IV-Nr. 167).

2. Der Beschwerdeführer meldete

sich am 20. Oktober 2017 (Eingang: 23. Oktober 2017) bei der C.___

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 171). Diese teilte dem

Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 172) mit, er habe das

Gesuch aufgrund seines Wohnsitzwechsels nach [...] im entsprechenden Kanton mit

eigenhändiger Unterschrift oder Bevollmächtigung einzureichen. Im Weiteren

wurde er auf Art. 87 IVV hingewiesen, wonach auch bei einem neuen Gesuch eine

massgebende Veränderung der Verhältnisse glaubhaft darzulegen sei. Aufgrund des

durch den Beschwerdeführer am 17. November 2017 neu eingereichten und unterzeichneten

Gesuchs (IV-Nr. 175) überwies die C.___ der neu zuständigen IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 28. November 2017

sämtliche Akten (IV-Nr. 179). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017

(IV-Nr. 180) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das

Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht. Er habe mit dem

neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 19. Dezember 2017 eingereichten

Einwände (IV-Nr. 181) mit Verfügung vom 5. Februar 2018 fest

(Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 (A.S. 6 f.) bei der

Beschwerdegegnerin Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die

Beschwerdegegnerin habe auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

einzutreten. Diese Beschwerde geht am 20. März 2018 beim dafür zuständigen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

ein.

4. Mit Verfügung vom 22. März

2018 (A.S. 8 f.) gewährt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts

den Parteien Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern.

5. Mit Verfügung vom

17. April 2018 (A.S. 23 f.) wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer ein Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach

Art. 119 ZPO» eingereicht habe.

6. Die Eingaben der Parteien zur

Rechtzeitigkeit der Beschwerde datieren vom 25. April 2018 (A.S. 24) und

30. April 2018 (Eingangsdatum, A.S. 48 f.).

7. Mit Verfügung vom 9. Mai

2018 (A.S. 50 f.) stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts

fest, die am 20. März 2018 beim Versicherungsgericht eingegangene und vom

15. Februar 2018 datierende Beschwerde sei rechtzeitig eingegangen.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 (A.S. 57)

auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.

9. Mit Verfügung vom 6. Juli

2018 (A.S. 58) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Februar 2018) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither

erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten

ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der

Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE

130.

V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).

3.2

Die Eintretensvoraussetzungen

nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE

133.

V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung

steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte

Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung

verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen

Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person

glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen

Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit

vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des

rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu

stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001

E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10

S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008

E. 2.2).

3.3

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (im

Einzelnen: Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007

E. 4.4.1 mit Hinweisen); es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen

(Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001

E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV

Nr. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016

E. 2.1,8C_406/2017 6. September 2017 E. 2.2). Erheblich ist

eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine

Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25

S. 76, I 238/02 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25, I 724/99

E. 1c/aa, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014

E. 2).

3.4

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung

aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4,8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,9C_286/2009

E. 2.2.3).

3.5

Wird in der Neuanmeldung bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist

zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69). Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche

Berichte beiliegen, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine

neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde;

diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber

immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht

Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden

können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare

rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom

5.

Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine

erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu

fällen. Das Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob

zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den

Sachverhalt zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in

dieser Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage

bei Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2

S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017

E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2018

(A.S. 1 ff.) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober

2017.

zu Recht nicht eingetreten ist. Dies hängt nach dem Gesagten davon ab, ob

es dem Beschwerdeführer gelungen ist, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens

glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad seit dem Erlass der in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 97) in

anspruchserheblicher Weise verändert hat.

4.2

Mit dem Vorbescheid vom

29.

November 2017 (IV-Nr. 180) wies die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer darauf hin, dass mit der Neuanmeldung eine erhebliche

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden

sei. Weiter machte sie ihn darauf aufmerksam, dass innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)

eingereicht werden könnten, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes

als glaubhaft erscheinen liessen, wobei es nicht genüge, auf Beweismittel zu

verweisen, ohne diese einzureichen. Damit verbunden war die Ankündigung, auf

die Neuanmeldung nicht einzutreten, falls nicht weitere Beweismittel

eingereicht würden und der Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht werde. Dieses

Vorgehen wird der verfahrensmässigen Anforderungen (vgl. E. II. 3.5 hiervor)

gerecht. Im Beschwerdeverfahren ist daher, entsprechend dem Gesagten, die

Aktenlage massgebend, welche sich der Beschwerdegegnerin bot, als sie die Nichteintretensverfügung

vom 5. Februar 2018 erliess.

5.

Bei Erlass der Verfügung vom 18. Februar

2015.

(IV-Nr. 97) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli

2014.

(IV-Nr. 89). Die Gutachter Dr. med. G.___, Spezialarzt Orthopädie FMH,

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___,

Facharzt für Neurologie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere

Medizin, hielten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 89 S. 53):

Angst und depressive

Störung gemischt nach Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von

anderen Gefühlen, bestehend seit etwa Januar 2010, lCD-Nr. F41.2, F43.23

Kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit ängstlich vermeidenden, abhängigen, passiv aggressiven Persönlichkeitszügen,

lCD-Nr. F61.0

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Status nach Tenodese der

Extensor pollicis longus Sehne auf Höhe der Interphalangealgelenksarthrodese

sowie Ringbandspaltung A1 des Daumens links November 2009 und Zustand nach

zweifacher Voroperation

Adipositas

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, lCD-Nr. F45.4

Arterielle Hypertonie mit

Verdacht auf hypertensive Herzkrankheit mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz

Chronifiziertes

Schmerzsyndrom linker Daumen bei Status nach Unfallereignis am 31. Januar

2008.

mit Nagelkranzfraktur Daumen links, seither massiv eingeschränkte

Daumenbeweglichkeit mit fehlender Daumenstreckung, Sensibilitätsstörungen linke

Gesichtshälfte mit medianer Begrenzung sowie linker Schulter-Arm-Bereich ohne

periphere oder radikuläre Zuordnung bei subjektiv berichteter kognitiver Beeinträchtigung

ohne Hinweise für eine neurologische Ursache

Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit im polydisziplinären Konsens: Aufgrund der Angst und depressiven

Störung gemischt bei Zustand nach Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei zugrundeliegender kombinierter

Persönlichkeitsstörung und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der

geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der

Kontaktfähigkeit, der Anpassungsfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die

Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe seit Januar 2010 70 %

(Arbeitsunfähigkeit 30 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz. Vorangehend habe

gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit

(Arbeitsunfähigkeit 0 %) bestanden. Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit: Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung,

ohne Stressbelastung und ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne

vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten

gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 zu 80 %

(Arbeitsunfähigkeit 20 %) zugemutet werden. Berufliche

Eingliederungsfähigkeit: Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe seit November 2008 und

eingeschränkt gesamthaft seit Januar 2010. Theoretisch stehe einer sofortigen

beruflichen Eingliederung nichts entgegen, allerdings erschienen berufliche

Eingliederungsmassnahmen bei mangelnder Motivation und Kooperation wenig

aussichtsreich (S. 54).

Prognose: Nachdem die Beschwerden im

linken Daumen nicht nachvollzogen werden könnten und sämtliche bisherigen

Behandlungsmassnahmen dementsprechend erfolglos gewesen seien, könne kein

weiterer Therapievorschlag unterbreitet werden. Die Prognose sei folgerichtig

schlecht. Aus internistischer Sicht sei die Prognose gut. Aufgrund der doch

erheblichen Symptomausweitung mit Sensibilitätsstörungen im Gesicht, im

gesamten linken Arm, der Schulter pektoralseitig, aber auch der subjektiv

empfundenen kognitiven Beeinträchtigungen mit Vergesslichkeit aufgrund der

langjährigen Therapieresistenz der chronifizierten Schmerzen seit 2008 sei die

Prognose aus neurologischer Sicht ungünstig. Die Prognose erscheine aus

psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher ungünstig und

bei Anforderungen oder Änderungen der sozialen Situation sei mit einer

Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit vermehrter Fixierung auf

die körperlichen Beschwerden zu rechnen. Es sei eine konsequente psychiatrische

und psychotherapeutische Behandlung, wenn möglich in der Muttersprache, kombiniert

mit antidepressiver Medikation zu empfehlen. Nachdem bisher ambulante

therapeutische Massnahmen wenig erfolgreich gewesen seien, sei eine teilstationäre

oder stationäre psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische

Therapie sinnvoll, wobei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht

absehbar sei, in wieweit eine Besserung und Leistungssteigerung eintreten werde

(S. 55).

Die Arbeitsfähigkeit sei durch ein

psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von

psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl an psychosozialen Faktoren

vor allem Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, mangelnde Integration und

fehlende Sprachbeherrschung nach zweiundzwanzig Jahren (?!) in der

Deutschschweiz zu erheben seien. Für das Vorliegen einer Suchterkrankung fänden

sich keine Hinweise (S. 55 f.).

Der Beweiswert dieses polydisziplinären

Gutachtens wurde in der Folge sowohl durch das Kantonsgericht [...] vom

2.

Juni 2016 (IV-Nr. 156) als auch durch das Bundesgericht mit Urteil

9C_632/2016 (IV-Nr. 167) bestätigt. So führte das Kantonsgericht [...] in

seinem Urteil aus, es stehe fest, dass das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle

F.___ vom 16. Juli 2014 eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erlaube (IV-Nr. 156

S. 16).

6.

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die

medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:

6.1

Im ärztlichen Verlaufsbericht

vom 28. Juni 2017 (IV-Nr. 171 S. 8 f.) gab Dr. med. K.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, L.___, folgende

Diagnosen an:

Einkrallkontraktur des

linken Daumens, Zustand nach Hammerschlag mit Nagelkranzfraktur 2008, sekundäre

Arthrodese des Daumen IP-Gelenkes

Die funktionelle Situation sei etwa

gleich geblieben. Der Beschwerdeführer könne sich mit der linken Hand beim

Kleiden nicht helfen, könne nicht schreiben, keinen Pinzetten-Griff

durchführen. Der Unfallversicherer D.___ habe nun eine Kostengutsprache gegeben

für eine Arthrodese des Daumengrundgelenkes links in Streckstellung, dies als

Versuch, die Funktion mindestens teilweise für den Pinchgriff und für die

Funktion wieder herzustellen. Klinisch bestehe eine Sensibilität an der

Daumenkappe. Die Beschwerden am Daumensattelgelenk seien gering.

Es sei die Indikation zur Arthrodese des

linken Daumengrundgelenkes mit Platte und Cerclage am 10. August 2017

ambulant in einer Vollnarkose gestellt worden. Es werde bis zur knöchernen

Konsolidation mit einer Rehabilitationszeit von acht bis zehn Wochen gerechnet.

6.2

Im Operationsbericht ambulant

vom 10. August 2017 (IV-Nr. 175 S. 8 f.) legte Dr. med. K.___ dar,

es sei am 10. August 2017 ein operativer Eingriff im Sinne einer

«Korrekturarthrodese des linken Daumengrundgelenkes mit Platte und

interfragmentärer Zugschraube» durchgeführt worden. Die Indikation dazu sei

wegen der lang vorbestehenden Krallstellung mit funktioneller Invalidität

gegeben. Es sei bereits die Arthrodese des Daumen IP Gelenkes erfolgt, das

Sattelgelenk sei klinisch und radiologisch gut. Es wurde folgende Diagnose

gestellt: «Einkralltendenz und Adduktionskontraktur im linken

Daumengrundgelenk, Zustand nach Quetschtrauma 2008 und zweimal Voroperationen».

6.3

Dr. med. K.___ stellte im

Bericht vom 6. September 2017 (IV-Nr. 175 S. 10) folgende

Diagnosen:

Status nach korrigierender

Platten- und Schrauben-Arthrodese des linken Daumengrundgelenkes vom

10.

August 2017 nach Quetschtrauma und zweimal Voroperation 2008

Knappe 6 Wochen nach der Operation sei

die Arthrodese klinisch und radiologisch fest, der Beschwerdeführer trage noch eine

Nachtschiene für weitere zwei Wochen und dürfe sie dann wegnehmen. Tagsüber sei

der Daumen frei, die Narbe sei nach einer minimalen sekundären

Wundheilungsstörung schön verheilt. Der Beschwerdeführer brauche den Daumen und

habe wieder einen Pinchgriff zum Zeige- und Mittelfinger und im Zuge der

Remobilisation noch diverse Schmerzen und Tonisierung an den Muskelgruppen an

der oberen Extremität bis zur Schulter hin, weswegen mit der detonisierenden

Physiotherapie weitergefahren werden sollte. Die Belastung dürfe ab

20.

September auf das volle Mass gesteigert werden.

6.4

Im Bericht vom 19. Oktober

2017.

(IV-Nr. 171 S. 4 f.) hielt Dr. med. K.___ folgende Diagnose

fest:

Komplexes

posttraumatisches Schmerzsyndrom in der linken oberen Extremität, Zustand nach

Arthrodese des linken Daumengrundgelenkes in Streckstellung am 10. August

2017, bei Adduktionskontraktur des Daumens in der Hohlhand nach Quetschtrauma

2008.

Die Vorgeschichte bei diesem

61-jährigen, ursprünglich handwerklich Tätigen, sei komplex. Wegen der

kompletten Abduktion des Daumens in der Hohlhand sei u.a. auch ein hygienisches

Problem entstanden und eine völlige Funktionslosigkeit des linken Daumens.

Nachdem der Unfallversicherer D.___ den Fall 2011 mit Hinweisen auf

psychosomatische Ausweitung abgeschlossen gehabt habe, habe der

Beschwerdeführer sich zurückgezogen, depressiv mit Selbstmordgedanken. Nach

erneuter Beurteilung habe der Unfallversicherer D.___ dann für die

Daumengelenksarthrodese in Streckstellung eingewilligt, welche am

10.

August 2017 durchgeführt worden sei (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

Unglücklicherweise habe sich nun eine Hyperpathie der Greiffläche des Daumens

entwickelt, welche den Pinch-Griff im funktionellen Alltag empfindlicher

einschränke und vergesellschaftet sei, mit teilweise brennenden und stechenden

Schmerzen entlang der oberen Extremität. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.

med. B.___, werde gebeten, zusätzlich zu den laufenden Massnahmen mit einer

Physiotherapie eine Akupunkturtherapie durchzuführen.

6.5

Im Schreiben vom

15.

November 2017 (IV-Nr. 176, A.S. 43) führte Dr. med. K.___

aus, wie bereits von der Schwiegertochter des Beschwerdeführers erfahren, leide

der Beschwerdeführer nach dem Quetschtrauma, der resultierenden

Arbeitslosigkeit und jahrelangen gerichtlichen Verhandlungen wegen

Kostenübernahme seiner Behandlung unter einer schweren Depression. Dr. med. K.___

behandle den Beschwerdeführer gegenwärtig nach einer

Daumengrundgelenksarthrodese, welche die Stellung des Daumens sehr wesentlich

verbessert habe. Derzeit würden sie aber wegen einer Überempfindlichkeit des

Daumens und dem Zeigefinger mit einem Schmerzsyndrom im Arm kämpfen. Das Gesuch

um Abgabe einer IV-Rente sei wegen der geistigen Störung nochmals in Erwägung

zu ziehen.

6.6

Dr. med. K.___ hielt im

Schreiben an den Unfallversicherer D.___ vom 15. November 2017

(Beschwerdebeilage Nr. 5) die folgenden Diagnosen fest:

Hyperpathie der Daumenkuppe

des Zeigefingerrückens und Schmerzausstrahlung in die obere Extremität (Kammer

Schulter Nacken)

bei Zustand nach einem

schweren Quetschtrauma des linken Daumens 2008

Zustand nach Arthrodese des

Daumengrundgelenkes links vom 10. August 2017

Obwohl die Stellungskorrektur beim

61-jährigen gelungen sei und ein Pinchgriff nun auch möglich sei, scheitere die

funktionelle Rehabilitation im Moment an einer neuen Hyperpathie der

Greiffläche in der Mitte der Daumenkuppe und einer solchen über dem

dorsalradialen Rücken des Zeigefingers. Es sei ein Versuch mit

Akupunkturbehandlung ambulant in der Nähe am Laufen, diese habe aber aus

terminlichen Gründen noch nicht richtig stattfinden können. Daher werde

angefragt, ob eine stationäre Schmerzbehandlung möglich wäre. Bis zum Entscheid

werde versucht, lokal mit EMLA-Patches, die Hyperpathie anzugehen und die

Greiffunktion etwas zu verbessern.

6.7

Dr. med. B.___, Fachärztin

Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 6. Dezember 2017

(IV-Nr. 181 S. 3 f.) die folgenden Diagnosen auf:

Diabetes mellitus Typ 2

Dyslipidämie

Arterielle Hypertonie

Depression, gegenwärtig

mittelgradig

Anpassungsstörung mit

gemischten Gefühlen

Somatisierungsstörung

Status nach

Nagelkranzfraktur Daumen 2008

Dr. med. B.___ bestätige, dass der

Beschwerdeführer weiterhin in einem Zustand sei, der eine Arbeitsaufnahme

verhindere. Es bestünden Passivität und Hilflosigkeit. Durch die Einschränkung

wegen seines Daumens sei der Beschwerdeführer traurig und deprimiert. Die

psychische Situation sei in dem Sinne verändert, dass neu Schuldvorwürfe

gegenüber den Ärzten erhoben würden (Wut, warum ihm mit dem Daumen nicht früher

geholfen worden sei, es sei jetzt doch deutlich besser). Die Schmerzen seien unverändert.

Durch die letzte Operation am 10. August 2017 bei Dr. med. K.___

(Korrekturarthrodese des linken Daumengrundgelenkes mit Platte und

interfragmentärer Zugschraube, vgl. E. II. 6.2 hiervor), habe sich das Äussere zwar

verbessert, aber die Schmerzen seien weiterhin stark vorhanden.

6.8

Dr. med. K.___ hielt im Bericht

vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 183 S. 1 f.) folgende Diagnosen

fest:

Diffuse neuropathische

Schmerzen der rechten [recte: linken] oberen Extremität nach schwerem

Quetschtrauma des rechten [recte: linken] Daumens 2008 und jahrelanger

Einkralltendenz und Afunktionalität des Daumens

Zustand nach der Arthrodese

des Daumengrundgelenkes in Streckstellung im August 2017

Schwerer depressiver

posttraumatischer Zustand

Beim 61-jährigen Beschwerdeführer seien

nach der Arthrodese des Grundgelenkes zwar wieder Griffformen möglich, aber

durch die Hyperpathie der Daumenkuppe und die neuropathischen Schmerzen sei der

Beschwerdeführer weiterhin funktionell extrem eingeschränkt. Zudem sei er durch

den Entscheidungsprozess des Unfallversicherers D.___ mit Fallabschluss und Verweigerung

einer Rente traumatisiert worden und leide unter einer seit Jahren bestehenden

schweren Depression.

6.9

Dr. med. N.___, Oberarzt, Klinik

für Schmerztherapie, Kantonsspital [...], hielt im Bericht vom 7. März

2018.

(A.S. 28 ff.) aufgrund der ambulanten Sprechstunde vom 5. März

2018.

folgende Diagnosen fest:

1.

Ausgeprägte taktile Hyperpathie an der

linken Daumenkuppe und diffuse neuropathische Schmerzen der linken oberen Extremität

bei

Status nach Quetschtrauma

des linken Daumens 2008

Chronische

Einkrallentendenz und Adduktionskontraktur mit Afunktionalität des linken

Daumens

Status nach

Korrekturarthrodese des Daumengrundgelenks in Streckstellung mit Platte und interfragmentärer

Zugschraube vom 10. August 2017, L.___

Status nach Arthrodese des

linken Daumens 2008 in [...]

Status nach Arthrodese-Korrekturversuch

circa 2011 in O.___

2.

Schwerer depressiver posttraumatischer

Zustand

3.

Anpassungsstörung mit gemischten

Gefühlen

4.

Somatisierungsstörung

Nebendiagnosen:

Hypercholesterinämie

Adipositas

Diabetes mellitus Typ II

arterielle Hypertonie

Der Beschwerdeführer sei in einem guten

Allgemein- und Ernährungszustand. Die nähere Untersuchung der linken Hand zeige

keine Schwellung oder Überwärmung, dennoch leichte bläuliche Verfärbungen der

Daumenkuppen. Bei der aktuellen Untersuchung keine Allodynie. Unvollständige

Handfaust, da Fingerkuppe D2 - Handballen circa 2 cm. Regelrechte

Abduktion / Adduktion des Daumens, dennoch sei die Opposition vorzuführen

nicht möglich, dadurch sei der Pinzettengriff nicht durchführbar. Druckdolenz im

Bereich des Handballens und des Handrückens lateral, Einschränkung der Beweglichkeit

des proximalen Pharyngealgelenks mit Flexion 70° und im distalen

Phalangealgelenk Flexion 30°.

Es handle sich in diesem Fall mit Sicherheit

um eine Schmerzchronifizierung mit der Indikation einer stationären

multimodalen Schmerztherapie. Dieses Therapiekonzept beinhalte verschiedene

Behandlungen und Therapien. Hier würden unter anderem

Schmerzbewältigungsstrategien mit dem Beschwerdeführer erarbeitet. Leider könnten

sie ihm diese Form der Therapie nicht anbieten, da er nicht über

Deutschkenntnisse verfüge, die aber zwingend notwendig seien, da der Beschwerdeführer

aktiv in die Strategie miteinbezogen werde. Es sei zunächst die

Schmerzmedikation angepasst worden, das Zaldiar sei auf Targin 5/2,5 mg (1-0-1)

umgestellt worden. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine ambulante

Ergotherapie rezeptiert worden.

6.10

Im Bericht betreffend die

Ergotherapie vom 9. April 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielt die

dipl. Ergotherapeutin HF P.___, Kantonsspital [...], fest, die Schwerpunkte lägen

bei der Desensibilisierung, Mobilisation, Beratung sowie Suche nach

Betätigungsmöglichkeiten und Ressourcen. Der Beschwerdeführer leide offensichtlich

unter sehr starken, einschiessenden, stechenden Schmerzen im Bereich von

Daumenballen und D II links. Er halte beide gestreckt in Schutzhaltung und

könne nur mit D III, IV und V greifen. Jede Aktivität mit der linken Hand

bewirke extreme Schmerzen in der ganzen linken oberen Extremität, bis und mit

Hals und Kopf. Bereits das Eigengewicht des Arms (hängend) löse starke

Schmerzen im Schulter / Nacken / Kopfbereich aus, so dass

er die Hand in die Tasche stecke, um sich davor zu schützen. Somit sei weder

eine Mobilisation noch Betätigung möglich, ohne stärkere Schmerzen auszulösen.

Desensibilisierung wäre nur mit ganz weichen und feinen Stoffen / Oberflächen

möglich. Der psychische Zustand und die mangelnden vorhandenen Ressourcen (er

wirke verzweifelt, tief depressiv, sich aufgebend und vielleicht sogar suizidgefährdet

– sehe keinen Sinn) verunmöglichten leider eine zielführende Therapie. Daher

habe die Ergotherapeutin den Beschwerdeführer nur dreimal gesehen. Es sei

unverständlich, weshalb er noch keine IV-Rente zugesprochen bekommen habe.

6.11

Im «Bericht: Psychologische

Beratung / Begleitung» vom 12. Juni 2018 (Beschwerdebeilage

Nr. 7) führte die psychologische Beraterin Q.___, R.___, aufgrund der

Erstsitzung unter Anwesenheit der Schwiegertochter des Beschwerdeführers aus, dieser

habe in den vergangenen 10 Jahren mehrere Operationen und Behandlungen

durchzustehen gehabt. Seit dem Unfall und der Operation, welche die Immobilität

seines Daumens zur Folge gehabt habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihm ermöglich hätte, seine Familie

zu ernähren. Einerseits werde über grosse physische Schmerzen berichte und andererseits

über psychische Beeinträchtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer seit dem

Unfall leide.

Die Schwiegertochter berichte weiter von

einem beinahe unerträglichen inneren Druck, Gedankenkreisen und einer grossen

Hoffnungslosigkeit.

Psychotherapie-Methode: Körperzentrierte

Psychologische Therapie IKP – erweiterte Gestalttherapie (systemisch,

tiefenpsychologisch orientiert), Kinesiologie sowie Psychodynamisch-integrative

Traumatherapie. Therapieziel sei die Erarbeitung von Copingstrategien zur

Bewältigung der vegetativen Atemsymptome und Schmerzen und die Bewältigung der

psychosozialen Situation. Gemäss der psychologischen Beraterin wäre es wünschenswert

und sinnvoll, eine erneute Rentenprüfung bei der Beschwerdegegnerin zu

beantragen. Sie würde es begrüssen, wenn sich der Beschwerdeführer nebst der

medizinischen Unterstützung auch psychologisch begleiten liesse.

7.

Wie bereits in E. II. 4

ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 97) im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) in anspruchsrelevanter

Weise verändert hat:

7.1

Es ist zunächst auf die

psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:

7.1.1

Dem Beschwerdeführer wurde im

Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 18. Februar 2015 (vgl. E.

II. 5 hiervor) gestützt auf die psychiatrischen Diagnosen einer «Angst und

depressiven Störung gemischt nach Anpassungsstörungen mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, bestehend seit etwa Januar 2010, ICD-Nr. F41.2,

F43.23» sowie einer «kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich

vermeidenden, abhängigen, passiv aggressiven Persönlichkeitszügen, ICD-Nr.

F61.0» eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab circa Januar 2010 in einer

adaptierten Tätigkeit attestiert. Folglich ergab sich die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert.

7.1.2

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar

2018.

wurden in den vorliegenden medizinischen Akten zwar wiederum

psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, welche indes nicht durch auf das

medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachpersonen gestellt wurden.

Daher kommt diesen Diagnosestellungen nicht derselbe Beweiswert zu, wie wenn

diese durch einen Psychiater diagnostiziert worden wären. So gab der

behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom

19.

Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) an, der Beschwerdeführer habe

sich nach dem Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer D.___ 2011

zurückgezogen, sei depressiv und habe Selbstmordgedanken. In seinem darauffolgenden

Schreiben vom 15. November 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) ging Dr. med. K.___

beim Beschwerdeführer sodann aufgrund des Quetschtraumas, der resultierenden

Arbeitslosigkeit und der jahrelangen gerichtlichen Verhandlungen wegen der

Kostenübernahme seiner Behandlung von einer schweren Depression aus. Den

Schweregrad dieser Diagnose bekräftigte er sodann auch in seinem Bericht vom

21.

Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor), indem er einen «schweren

depressiven posttraumatischen Zustand» auswies und darlegte, dass die schwere

Depression seit Jahren bestehe. Die Traumatisierung führte er auf den

Entscheidungsprozess des Unfallversicherers D.___ mit Fallabschluss und

Verweigerung einer Rente zurück. Ähnlich verhält es sich bei den durch die

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, im Bericht vom

6.

Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen einer

«Depression, gegenwärtig mittelgradig», einer «Anpassungsstörung mit gemischten

Gefühlen» sowie einer «Somatisierungsstörung». Ihrer Ansicht nach habe sich die

psychische Situation in dem Sinne verändert, dass neu Schuldvorwürfe gegenüber

den Ärzten erhoben würden (Wut, warum ihm mit dem Daumen nicht früher geholfen

worden sei). Die Ärzte schildern in erster Linie psychosoziale

Belastungsfaktoren und normalpsychologisch erklärbare Reaktionen.

Psychiatrische Befunde, welche im Vergleich zur Situation im Februar 2015

hinzugetreten wäre oder sich erheblich intensiviert hätten, ergeben sich aus

ihren Stellungnahmen nicht. So wurde bereits im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 14. Juli 2014 darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Denken negativistisch auf

seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation eingeengt sei, bei

fehlenden Zukunftsperspektiven und -ängsten (IV-Nr. 89 S. 91). Auch

in Bezug auf die durch Dr. med. K.___ im Bericht vom 19. Oktober 2017

ausgewiesenen Selbstmordgedanken (vgl. E. II. 6.4 hiervor) lässt sich keine

Veränderung feststellten. So hielt der psychiatrische Gutachter der

Begutachtungsstelle F.___, Dr. med. H.___, bereits im Rahmen seines

psychiatrischen Teilgutachtens fest, es würden Suizidgedanken angegeben, aber

ohne Hinweise auf eine akute suizidale Einengung (IV-Nr. 89 S. 91). Dr.

med. K.___ hält denn auch fest, die Depression bestehe seit Jahren, was durch

die Akten bestätigt wird, hatte doch die damalige behandelnde Psychiaterin

schon in den Jahren 2012 bis 2015 eine Depression diagnostiziert und dem

Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 49

S. 8, 68 S. 6, 143 S. 12), während in der Folgezeit bis zur

angefochtenen Verfügung keine spezialärztliche psychiatrische Behandlung

dokumentiert ist. Dr. med. B.___ erklärt in ihrem Beschwerdeschreiben (datiert

vom 15. Februar 2018) denn auch ausdrücklich, sie könne eine direkte

Änderung der gesundheitlichen Situation nicht geltend machen. Eine psychische

Symptomatik, welche erheblich gravierender wäre als bei Erlass der Verfügung

vom 18. Februar 2015, wurde durch die Stellungnahmen von Dr. med. K.___

und Dr. med. B.___ nicht glaubhaft gemacht. Die erst nach der Verfügung vom

5.

Februar 2018 verfassten Berichte (vgl. E. II. 6.9 ff. hiervor) sind im

vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. E. II. 3.5 und 4.2 hiervor),

weshalb nicht auf sie einzugehen ist.

7.1.3

Zusammenfassend sind den bei

Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2018 vorliegenden medizinischen

Berichten keine erheblichen Veränderungen der psychischen Gesundheit gegenüber

dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli 2014 zu

entnehmen. In diesem Sinn hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. S.___

in ihrem Protokolleintrag vom 8. Januar 2018 fest, die geltend gemachten

Beschwerden – insbesondere die psychische Beeinträchtigung (gemäss der

Hausärztin Depression mittleren Schweregrades) – seien vorbestehend. Bereits in

der Begutachtung von 2014 werde die Angst und depressive Störung gemischt,

mittleren Schweregrades, aufgeführt, ebenso eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen.

7.2

Es ist auf den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen.

7.2.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom

18.

Februar 2015 wurden im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli

2014.

(vgl. E. II. 5 hiervor) folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «Status nach Tenodese der Extensor pollicis

longus Sehne auf Höhe der Interphalangealgelenksarthrodese sowie

Ringbandspaltung A1 des Daumens links November 2009 und Zustand nach zweifacher

Voroperation; Adipositas; arterielle Hypertonie mit Verdacht auf hypertensive

Herzkrankheit mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz; chronifiziertes

Schmerzsyndrom linker Daumen bei Status nach Unfallereignis am 31. Januar

2008.

mit Nagelkranzfraktur Daumen links, seither massiv eingeschränkte

Daumenbeweglichkeit mit fehlender Daumenstreckung, Sensibilitätsstörungen linke

Gesichtshälfte mit medianer Begrenzung sowie linker Schulter-Arm-Bereich ohne

periphere oder radikuläre Zuordnung bei subjektiv berichteter kognitiver Beeinträchtigung

ohne Hinweise für eine neurologische Ursache».

7.2.2

Aufgrund der im ärztlichen

Verlaufsbericht vom 28. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) durch den

behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ beschriebenen funktionellen

Beeinträchtigung der Situation am linken Daumen, welche dieser als «gleich

geblieben» qualifizierte, wurde am 10. August 2017 (vgl. E. II. 6.2

hiervor) ein operativer Eingriff im Sinne einer «Korrekturarthrodese des linken

Daumengrundgelenkes mit Platte und interfragmentärer Zugschraube» durchgeführt.

Der postoperative Verlauf gestaltete sich in der Folge komplikationslos. So

wurde die Arthrodese sechs Wochen nach der Operation als klinisch und

radiologisch fest beschrieben (vgl. Bericht vom 6. September 2017, E. II.

6.3

hiervor). Dennoch wurden bereits im Bericht vom 6. September 2017

diverse Schmerzen und Tonisierungen an den Muskelgruppen der oberen Extremität

ausgewiesen. Diese Schmerzproblematik im Bereich des linken Daumens und der

linken oberen Extremität persistierte in der Folge trotz der durchgeführten

Physiotherapie und ins Auge gefassten Akupunktur. Es entwickelte sich eine

Hyperpathie der Greiffläche des Daumens (vgl. E. II. 6.4 ff. hiervor), die

in die gesamte obere linke Extremität ausstrahlte (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Es

kann in diesem Zusammenhang der Einschätzung der Hausärztin Dr. med. B.___ vom

6.

Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) gefolgt werden, wonach sich

durch die Operation zwar das Äussere verbessert habe, aber die Schmerzen weiterhin

stark vorhanden seien. Diese wurden durch den Handchirurgen Dr. med. K.___ als

«diffuse neuropathische Schmerzen» bezeichnet (vgl. E. II. 6.8 hiervor), ohne

dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegenüber der früheren Situation

bestünden. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich seit dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ keine wesentliche Veränderung,

jedenfalls aber keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers erkennen. So wurde bereits damals u.a. ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom am linken Daumen und Sensibilitätsstörungen am linken

Schulter-Arm-Bereich ohne Hinweise für eine neurologische Ursache ausgewiesen. Eine

rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist somit

nicht glaubhaft gemacht. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der

Spezialist für Handchirurgie, Dr. med. K.___, sah den Grund für die IV-Rente

auch nicht in seinem medizinischen Fachgebiet begründet, sondern in der Depression

bzw. «geistigen Störung» (vgl. E. II. 6.5 hiervor).

7.2.3

Zusammenfassend sind im Zeitpunkt

vom 5. Februar 2018 auch keine somatischen gesundheitlichen Veränderungen

gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli 2014 ausgewiesen.

In diesem Sinn legte auch Dr. med. S.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im

Protokolleintrag vom 20. November 2017 dar, die vorgelegten Unterlagen

gäben keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes – durch die Operation sei eine leichte Verbesserung der Handfunktion

eingetreten (Pinzettengriff nun möglich), die Schmerzen bestünden aber

unverändert. Andere relevante Diagnosen, die über die Unfallfolgen

hinausgingen, würden nicht geltend gemacht. Ergänzend hielt sie sodann im

Protokolleintrag vom 8. Januar 2018 fest, die Situation in der Hand

(funktionell) habe sich seit dem letzten handchirurgischen Eingriff deutlich

verbessert.

7.3

Insgesamt vermag der

Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom

18.

Februar 2015 durch die ab der Neuanmeldung vom 20. Oktober 2017

bis zur Verfügung vom 5. Februar 2018 eingereichten medizinischen Berichte

keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dies

entspricht auch der Ansicht der RAD-Ärztin Dr. med. S.___, die gemäss dem

Protokolleintrag vom 8. Januar 2018 von sich einer insgesamt unverändert

darstellenden medizinischen Situation ausging. In diesem Sinn hielt auch die

den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretende Hausärztin Dr. med. B.___

in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2018 (Eingang: 20. März 2018,

A.S. 6) fest, sie könne keine direkte Änderung der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers geltend machen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2018

nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

8.

Folglich ist die angefochtene

Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

10.1

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. E. I. 9

hiervor).

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_13/2019 vom 28.

Januar 2019 nicht ein.