VSBES.2018.88
Invalidenrente
30. November 2018Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1956 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. April 2010 (Eingang:
3. Mai 2010) bei der C.___ zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen von medizinischen Akten (IV-Nr. 3), der
Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nrn. 6.1 - 6.55) sowie
des Arbeitgeberfragebogens vom 19. Mai 2010 (IV-Nr. 8), stellte die C.___
die beruflichen Massnahmen mit Abschlussbericht vom 2. August 2010
(IV-Nr. 15) ein, da sich der Beschwerdeführer subjektiv zu 100 %
arbeitsunfähig fühle.
1.1 Nachdem die C.___ beim
Unfallversicherer D.___ weitere Akten eingeholt hatte (IV-Nrn. 23.1 - 23.13),
liess sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein Psychiatrisches Gutachten erstellen, das am 3. April
2012 erstattet wurde (IV-Nr. 26). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 2. Juli 2012 (IV-Nr. 31) die Abweisung seines
Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt
die C.___ trotz der am 12. Juli 2012 dagegen erhobenen und am
28. August 2012 ergänzten Einwände (IV-Nrn. 33, 41), mit Verfügung
vom 13. September 2013 (IV-Nr. 60) fest. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 9. Oktober 2013 beim Kantonsgericht [...] Beschwerde erheben
(IV-Nr. 61). Da die C.___ ihre Verfügung vom 13. September 2013 am
20. Dezember 2013 in Wiedererwägung zog (IV-Nr. 70), schrieb das
Kantonsgericht [...] das Verfahren mit Urteil 720 13 292 / 1006 vom
29. Januar 2014 (IV-Nr. 76) als gegenstandslos ab.
1.2 Die C.___ holte in der Folge bei
der Begutachtungsstelle F.___, am 16. Juli 2014 ein polydisziplinäres
Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin) ein
(IV-Nr. 89). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 97) wurde
der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines
errechneten IV-Grades von 33 % abgewiesen. Die dagegen am 23. März
2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 109) wurde nach dem Einholen
verschiedener medizinischer Berichte und zweier Rückfragen an die
Begutachtungsstelle F.___, die am 6. August 2015 und 17. September
2015 beantwortet wurden (IV-Nrn. 128, 135), durch das Kantonsgericht [...]
mit Urteil 720 15 122 / 138 vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 156) abgewiesen.
Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_632/2016 vom
5. Dezember 2016 bestätigt und die dagegen am 14. September 2016 erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers (IV-Nr. 162) abgewiesen (IV-Nr. 167).
2. Der Beschwerdeführer meldete
sich am 20. Oktober 2017 (Eingang: 23. Oktober 2017) bei der C.___
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 171). Diese teilte dem
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 172) mit, er habe das
Gesuch aufgrund seines Wohnsitzwechsels nach [...] im entsprechenden Kanton mit
eigenhändiger Unterschrift oder Bevollmächtigung einzureichen. Im Weiteren
wurde er auf Art. 87 IVV hingewiesen, wonach auch bei einem neuen Gesuch eine
massgebende Veränderung der Verhältnisse glaubhaft darzulegen sei. Aufgrund des
durch den Beschwerdeführer am 17. November 2017 neu eingereichten und unterzeichneten
Gesuchs (IV-Nr. 175) überwies die C.___ der neu zuständigen IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 28. November 2017
sämtliche Akten (IV-Nr. 179). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017
(IV-Nr. 180) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das
Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht. Er habe mit dem
neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 19. Dezember 2017 eingereichten
Einwände (IV-Nr. 181) mit Verfügung vom 5. Februar 2018 fest
(Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 (A.S. 6 f.) bei der
Beschwerdegegnerin Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die
Beschwerdegegnerin habe auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
einzutreten. Diese Beschwerde geht am 20. März 2018 beim dafür zuständigen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
ein.
4. Mit Verfügung vom 22. März
2018 (A.S. 8 f.) gewährt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts
den Parteien Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern.
5. Mit Verfügung vom
17. April 2018 (A.S. 23 f.) wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ein Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 119 ZPO» eingereicht habe.
6. Die Eingaben der Parteien zur
Rechtzeitigkeit der Beschwerde datieren vom 25. April 2018 (A.S. 24) und
30. April 2018 (Eingangsdatum, A.S. 48 f.).
7. Mit Verfügung vom 9. Mai
2018 (A.S. 50 f.) stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts
fest, die am 20. März 2018 beim Versicherungsgericht eingegangene und vom
15. Februar 2018 datierende Beschwerde sei rechtzeitig eingegangen.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 (A.S. 57)
auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.
9. Mit Verfügung vom 6. Juli
2018 (A.S. 58) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Februar 2018) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).
Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten
ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der
Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE
130.
V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.2
Die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE
133.
V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung
steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung
verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen
Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person
glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen
Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu
stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001
E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10
S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2).
3.3
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (im
Einzelnen: Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007
E. 4.4.1 mit Hinweisen); es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001
E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV
Nr. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016
E. 2.1,8C_406/2017 6. September 2017 E. 2.2). Erheblich ist
eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25
S. 76, I 238/02 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25, I 724/99
E. 1c/aa, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014
E. 2).
3.4
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung
aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4,8C_1025/2010
vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,9C_286/2009
E. 2.2.3).
3.5
Wird in der Neuanmeldung bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 69). Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche
Berichte beiliegen, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine
neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde;
diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber
immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht
Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
5.
Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine
erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu
fällen. Das Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob
zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in
dieser Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage
bei Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2
S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017
E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2018
(A.S. 1 ff.) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober
2017.
zu Recht nicht eingetreten ist. Dies hängt nach dem Gesagten davon ab, ob
es dem Beschwerdeführer gelungen ist, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens
glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad seit dem Erlass der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 97) in
anspruchserheblicher Weise verändert hat.
4.2
Mit dem Vorbescheid vom
29.
November 2017 (IV-Nr. 180) wies die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer darauf hin, dass mit der Neuanmeldung eine erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden
sei. Weiter machte sie ihn darauf aufmerksam, dass innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)
eingereicht werden könnten, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes
als glaubhaft erscheinen liessen, wobei es nicht genüge, auf Beweismittel zu
verweisen, ohne diese einzureichen. Damit verbunden war die Ankündigung, auf
die Neuanmeldung nicht einzutreten, falls nicht weitere Beweismittel
eingereicht würden und der Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht werde. Dieses
Vorgehen wird der verfahrensmässigen Anforderungen (vgl. E. II. 3.5 hiervor)
gerecht. Im Beschwerdeverfahren ist daher, entsprechend dem Gesagten, die
Aktenlage massgebend, welche sich der Beschwerdegegnerin bot, als sie die Nichteintretensverfügung
vom 5. Februar 2018 erliess.
5.
Bei Erlass der Verfügung vom 18. Februar
2015.
(IV-Nr. 97) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli
2014.
(IV-Nr. 89). Die Gutachter Dr. med. G.___, Spezialarzt Orthopädie FMH,
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___,
Facharzt für Neurologie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere
Medizin, hielten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 89 S. 53):
−
Angst und depressive
Störung gemischt nach Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von
anderen Gefühlen, bestehend seit etwa Januar 2010, lCD-Nr. F41.2, F43.23
−
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit ängstlich vermeidenden, abhängigen, passiv aggressiven Persönlichkeitszügen,
lCD-Nr. F61.0
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Status nach Tenodese der
Extensor pollicis longus Sehne auf Höhe der Interphalangealgelenksarthrodese
sowie Ringbandspaltung A1 des Daumens links November 2009 und Zustand nach
zweifacher Voroperation
−
Adipositas
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, lCD-Nr. F45.4
−
Arterielle Hypertonie mit
Verdacht auf hypertensive Herzkrankheit mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz
−
Chronifiziertes
Schmerzsyndrom linker Daumen bei Status nach Unfallereignis am 31. Januar
2008.
mit Nagelkranzfraktur Daumen links, seither massiv eingeschränkte
Daumenbeweglichkeit mit fehlender Daumenstreckung, Sensibilitätsstörungen linke
Gesichtshälfte mit medianer Begrenzung sowie linker Schulter-Arm-Bereich ohne
periphere oder radikuläre Zuordnung bei subjektiv berichteter kognitiver Beeinträchtigung
ohne Hinweise für eine neurologische Ursache
Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit im polydisziplinären Konsens: Aufgrund der Angst und depressiven
Störung gemischt bei Zustand nach Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei zugrundeliegender kombinierter
Persönlichkeitsstörung und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der
geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der
Kontaktfähigkeit, der Anpassungsfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die
Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe seit Januar 2010 70 %
(Arbeitsunfähigkeit 30 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz. Vorangehend habe
gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit
(Arbeitsunfähigkeit 0 %) bestanden. Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit: Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung,
ohne Stressbelastung und ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne
vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten
gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 zu 80 %
(Arbeitsunfähigkeit 20 %) zugemutet werden. Berufliche
Eingliederungsfähigkeit: Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe seit November 2008 und
eingeschränkt gesamthaft seit Januar 2010. Theoretisch stehe einer sofortigen
beruflichen Eingliederung nichts entgegen, allerdings erschienen berufliche
Eingliederungsmassnahmen bei mangelnder Motivation und Kooperation wenig
aussichtsreich (S. 54).
Prognose: Nachdem die Beschwerden im
linken Daumen nicht nachvollzogen werden könnten und sämtliche bisherigen
Behandlungsmassnahmen dementsprechend erfolglos gewesen seien, könne kein
weiterer Therapievorschlag unterbreitet werden. Die Prognose sei folgerichtig
schlecht. Aus internistischer Sicht sei die Prognose gut. Aufgrund der doch
erheblichen Symptomausweitung mit Sensibilitätsstörungen im Gesicht, im
gesamten linken Arm, der Schulter pektoralseitig, aber auch der subjektiv
empfundenen kognitiven Beeinträchtigungen mit Vergesslichkeit aufgrund der
langjährigen Therapieresistenz der chronifizierten Schmerzen seit 2008 sei die
Prognose aus neurologischer Sicht ungünstig. Die Prognose erscheine aus
psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher ungünstig und
bei Anforderungen oder Änderungen der sozialen Situation sei mit einer
Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit vermehrter Fixierung auf
die körperlichen Beschwerden zu rechnen. Es sei eine konsequente psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung, wenn möglich in der Muttersprache, kombiniert
mit antidepressiver Medikation zu empfehlen. Nachdem bisher ambulante
therapeutische Massnahmen wenig erfolgreich gewesen seien, sei eine teilstationäre
oder stationäre psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische
Therapie sinnvoll, wobei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht
absehbar sei, in wieweit eine Besserung und Leistungssteigerung eintreten werde
(S. 55).
Die Arbeitsfähigkeit sei durch ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von
psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl an psychosozialen Faktoren
vor allem Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, mangelnde Integration und
fehlende Sprachbeherrschung nach zweiundzwanzig Jahren (?!) in der
Deutschschweiz zu erheben seien. Für das Vorliegen einer Suchterkrankung fänden
sich keine Hinweise (S. 55 f.).
Der Beweiswert dieses polydisziplinären
Gutachtens wurde in der Folge sowohl durch das Kantonsgericht [...] vom
2.
Juni 2016 (IV-Nr. 156) als auch durch das Bundesgericht mit Urteil
9C_632/2016 (IV-Nr. 167) bestätigt. So führte das Kantonsgericht [...] in
seinem Urteil aus, es stehe fest, dass das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle
F.___ vom 16. Juli 2014 eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erlaube (IV-Nr. 156
S. 16).
6.
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die
medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
6.1
Im ärztlichen Verlaufsbericht
vom 28. Juni 2017 (IV-Nr. 171 S. 8 f.) gab Dr. med. K.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, L.___, folgende
Diagnosen an:
Einkrallkontraktur des
linken Daumens, Zustand nach Hammerschlag mit Nagelkranzfraktur 2008, sekundäre
Arthrodese des Daumen IP-Gelenkes
Die funktionelle Situation sei etwa
gleich geblieben. Der Beschwerdeführer könne sich mit der linken Hand beim
Kleiden nicht helfen, könne nicht schreiben, keinen Pinzetten-Griff
durchführen. Der Unfallversicherer D.___ habe nun eine Kostengutsprache gegeben
für eine Arthrodese des Daumengrundgelenkes links in Streckstellung, dies als
Versuch, die Funktion mindestens teilweise für den Pinchgriff und für die
Funktion wieder herzustellen. Klinisch bestehe eine Sensibilität an der
Daumenkappe. Die Beschwerden am Daumensattelgelenk seien gering.
Es sei die Indikation zur Arthrodese des
linken Daumengrundgelenkes mit Platte und Cerclage am 10. August 2017
ambulant in einer Vollnarkose gestellt worden. Es werde bis zur knöchernen
Konsolidation mit einer Rehabilitationszeit von acht bis zehn Wochen gerechnet.
6.2
Im Operationsbericht ambulant
vom 10. August 2017 (IV-Nr. 175 S. 8 f.) legte Dr. med. K.___ dar,
es sei am 10. August 2017 ein operativer Eingriff im Sinne einer
«Korrekturarthrodese des linken Daumengrundgelenkes mit Platte und
interfragmentärer Zugschraube» durchgeführt worden. Die Indikation dazu sei
wegen der lang vorbestehenden Krallstellung mit funktioneller Invalidität
gegeben. Es sei bereits die Arthrodese des Daumen IP Gelenkes erfolgt, das
Sattelgelenk sei klinisch und radiologisch gut. Es wurde folgende Diagnose
gestellt: «Einkralltendenz und Adduktionskontraktur im linken
Daumengrundgelenk, Zustand nach Quetschtrauma 2008 und zweimal Voroperationen».
6.3
Dr. med. K.___ stellte im
Bericht vom 6. September 2017 (IV-Nr. 175 S. 10) folgende
Diagnosen:
Status nach korrigierender
Platten- und Schrauben-Arthrodese des linken Daumengrundgelenkes vom
10.
August 2017 nach Quetschtrauma und zweimal Voroperation 2008
Knappe 6 Wochen nach der Operation sei
die Arthrodese klinisch und radiologisch fest, der Beschwerdeführer trage noch eine
Nachtschiene für weitere zwei Wochen und dürfe sie dann wegnehmen. Tagsüber sei
der Daumen frei, die Narbe sei nach einer minimalen sekundären
Wundheilungsstörung schön verheilt. Der Beschwerdeführer brauche den Daumen und
habe wieder einen Pinchgriff zum Zeige- und Mittelfinger und im Zuge der
Remobilisation noch diverse Schmerzen und Tonisierung an den Muskelgruppen an
der oberen Extremität bis zur Schulter hin, weswegen mit der detonisierenden
Physiotherapie weitergefahren werden sollte. Die Belastung dürfe ab
20.
September auf das volle Mass gesteigert werden.
6.4
Im Bericht vom 19. Oktober
2017.
(IV-Nr. 171 S. 4 f.) hielt Dr. med. K.___ folgende Diagnose
fest:
Komplexes
posttraumatisches Schmerzsyndrom in der linken oberen Extremität, Zustand nach
Arthrodese des linken Daumengrundgelenkes in Streckstellung am 10. August
2017, bei Adduktionskontraktur des Daumens in der Hohlhand nach Quetschtrauma
2008.
Die Vorgeschichte bei diesem
61-jährigen, ursprünglich handwerklich Tätigen, sei komplex. Wegen der
kompletten Abduktion des Daumens in der Hohlhand sei u.a. auch ein hygienisches
Problem entstanden und eine völlige Funktionslosigkeit des linken Daumens.
Nachdem der Unfallversicherer D.___ den Fall 2011 mit Hinweisen auf
psychosomatische Ausweitung abgeschlossen gehabt habe, habe der
Beschwerdeführer sich zurückgezogen, depressiv mit Selbstmordgedanken. Nach
erneuter Beurteilung habe der Unfallversicherer D.___ dann für die
Daumengelenksarthrodese in Streckstellung eingewilligt, welche am
10.
August 2017 durchgeführt worden sei (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
Unglücklicherweise habe sich nun eine Hyperpathie der Greiffläche des Daumens
entwickelt, welche den Pinch-Griff im funktionellen Alltag empfindlicher
einschränke und vergesellschaftet sei, mit teilweise brennenden und stechenden
Schmerzen entlang der oberen Extremität. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.
med. B.___, werde gebeten, zusätzlich zu den laufenden Massnahmen mit einer
Physiotherapie eine Akupunkturtherapie durchzuführen.
6.5
Im Schreiben vom
15.
November 2017 (IV-Nr. 176, A.S. 43) führte Dr. med. K.___
aus, wie bereits von der Schwiegertochter des Beschwerdeführers erfahren, leide
der Beschwerdeführer nach dem Quetschtrauma, der resultierenden
Arbeitslosigkeit und jahrelangen gerichtlichen Verhandlungen wegen
Kostenübernahme seiner Behandlung unter einer schweren Depression. Dr. med. K.___
behandle den Beschwerdeführer gegenwärtig nach einer
Daumengrundgelenksarthrodese, welche die Stellung des Daumens sehr wesentlich
verbessert habe. Derzeit würden sie aber wegen einer Überempfindlichkeit des
Daumens und dem Zeigefinger mit einem Schmerzsyndrom im Arm kämpfen. Das Gesuch
um Abgabe einer IV-Rente sei wegen der geistigen Störung nochmals in Erwägung
zu ziehen.
6.6
Dr. med. K.___ hielt im
Schreiben an den Unfallversicherer D.___ vom 15. November 2017
(Beschwerdebeilage Nr. 5) die folgenden Diagnosen fest:
−
Hyperpathie der Daumenkuppe
des Zeigefingerrückens und Schmerzausstrahlung in die obere Extremität (Kammer
Schulter Nacken)
−
bei Zustand nach einem
schweren Quetschtrauma des linken Daumens 2008
−
Zustand nach Arthrodese des
Daumengrundgelenkes links vom 10. August 2017
Obwohl die Stellungskorrektur beim
61-jährigen gelungen sei und ein Pinchgriff nun auch möglich sei, scheitere die
funktionelle Rehabilitation im Moment an einer neuen Hyperpathie der
Greiffläche in der Mitte der Daumenkuppe und einer solchen über dem
dorsalradialen Rücken des Zeigefingers. Es sei ein Versuch mit
Akupunkturbehandlung ambulant in der Nähe am Laufen, diese habe aber aus
terminlichen Gründen noch nicht richtig stattfinden können. Daher werde
angefragt, ob eine stationäre Schmerzbehandlung möglich wäre. Bis zum Entscheid
werde versucht, lokal mit EMLA-Patches, die Hyperpathie anzugehen und die
Greiffunktion etwas zu verbessern.
6.7
Dr. med. B.___, Fachärztin
Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 6. Dezember 2017
(IV-Nr. 181 S. 3 f.) die folgenden Diagnosen auf:
−
Diabetes mellitus Typ 2
−
Dyslipidämie
−
Arterielle Hypertonie
−
Depression, gegenwärtig
mittelgradig
−
Anpassungsstörung mit
gemischten Gefühlen
−
Somatisierungsstörung
−
Status nach
Nagelkranzfraktur Daumen 2008
Dr. med. B.___ bestätige, dass der
Beschwerdeführer weiterhin in einem Zustand sei, der eine Arbeitsaufnahme
verhindere. Es bestünden Passivität und Hilflosigkeit. Durch die Einschränkung
wegen seines Daumens sei der Beschwerdeführer traurig und deprimiert. Die
psychische Situation sei in dem Sinne verändert, dass neu Schuldvorwürfe
gegenüber den Ärzten erhoben würden (Wut, warum ihm mit dem Daumen nicht früher
geholfen worden sei, es sei jetzt doch deutlich besser). Die Schmerzen seien unverändert.
Durch die letzte Operation am 10. August 2017 bei Dr. med. K.___
(Korrekturarthrodese des linken Daumengrundgelenkes mit Platte und
interfragmentärer Zugschraube, vgl. E. II. 6.2 hiervor), habe sich das Äussere zwar
verbessert, aber die Schmerzen seien weiterhin stark vorhanden.
6.8
Dr. med. K.___ hielt im Bericht
vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 183 S. 1 f.) folgende Diagnosen
fest:
−
Diffuse neuropathische
Schmerzen der rechten [recte: linken] oberen Extremität nach schwerem
Quetschtrauma des rechten [recte: linken] Daumens 2008 und jahrelanger
Einkralltendenz und Afunktionalität des Daumens
−
Zustand nach der Arthrodese
des Daumengrundgelenkes in Streckstellung im August 2017
−
Schwerer depressiver
posttraumatischer Zustand
Beim 61-jährigen Beschwerdeführer seien
nach der Arthrodese des Grundgelenkes zwar wieder Griffformen möglich, aber
durch die Hyperpathie der Daumenkuppe und die neuropathischen Schmerzen sei der
Beschwerdeführer weiterhin funktionell extrem eingeschränkt. Zudem sei er durch
den Entscheidungsprozess des Unfallversicherers D.___ mit Fallabschluss und Verweigerung
einer Rente traumatisiert worden und leide unter einer seit Jahren bestehenden
schweren Depression.
6.9
Dr. med. N.___, Oberarzt, Klinik
für Schmerztherapie, Kantonsspital [...], hielt im Bericht vom 7. März
2018.
(A.S. 28 ff.) aufgrund der ambulanten Sprechstunde vom 5. März
2018.
folgende Diagnosen fest:
1.
Ausgeprägte taktile Hyperpathie an der
linken Daumenkuppe und diffuse neuropathische Schmerzen der linken oberen Extremität
bei
−
Status nach Quetschtrauma
des linken Daumens 2008
−
Chronische
Einkrallentendenz und Adduktionskontraktur mit Afunktionalität des linken
Daumens
−
Status nach
Korrekturarthrodese des Daumengrundgelenks in Streckstellung mit Platte und interfragmentärer
Zugschraube vom 10. August 2017, L.___
−
Status nach Arthrodese des
linken Daumens 2008 in [...]
−
Status nach Arthrodese-Korrekturversuch
circa 2011 in O.___
2.
Schwerer depressiver posttraumatischer
Zustand
3.
Anpassungsstörung mit gemischten
Gefühlen
4.
Somatisierungsstörung
Nebendiagnosen:
−
Hypercholesterinämie
−
Adipositas
−
Diabetes mellitus Typ II
−
arterielle Hypertonie
Der Beschwerdeführer sei in einem guten
Allgemein- und Ernährungszustand. Die nähere Untersuchung der linken Hand zeige
keine Schwellung oder Überwärmung, dennoch leichte bläuliche Verfärbungen der
Daumenkuppen. Bei der aktuellen Untersuchung keine Allodynie. Unvollständige
Handfaust, da Fingerkuppe D2 - Handballen circa 2 cm. Regelrechte
Abduktion / Adduktion des Daumens, dennoch sei die Opposition vorzuführen
nicht möglich, dadurch sei der Pinzettengriff nicht durchführbar. Druckdolenz im
Bereich des Handballens und des Handrückens lateral, Einschränkung der Beweglichkeit
des proximalen Pharyngealgelenks mit Flexion 70° und im distalen
Phalangealgelenk Flexion 30°.
Es handle sich in diesem Fall mit Sicherheit
um eine Schmerzchronifizierung mit der Indikation einer stationären
multimodalen Schmerztherapie. Dieses Therapiekonzept beinhalte verschiedene
Behandlungen und Therapien. Hier würden unter anderem
Schmerzbewältigungsstrategien mit dem Beschwerdeführer erarbeitet. Leider könnten
sie ihm diese Form der Therapie nicht anbieten, da er nicht über
Deutschkenntnisse verfüge, die aber zwingend notwendig seien, da der Beschwerdeführer
aktiv in die Strategie miteinbezogen werde. Es sei zunächst die
Schmerzmedikation angepasst worden, das Zaldiar sei auf Targin 5/2,5 mg (1-0-1)
umgestellt worden. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine ambulante
Ergotherapie rezeptiert worden.
6.10
Im Bericht betreffend die
Ergotherapie vom 9. April 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielt die
dipl. Ergotherapeutin HF P.___, Kantonsspital [...], fest, die Schwerpunkte lägen
bei der Desensibilisierung, Mobilisation, Beratung sowie Suche nach
Betätigungsmöglichkeiten und Ressourcen. Der Beschwerdeführer leide offensichtlich
unter sehr starken, einschiessenden, stechenden Schmerzen im Bereich von
Daumenballen und D II links. Er halte beide gestreckt in Schutzhaltung und
könne nur mit D III, IV und V greifen. Jede Aktivität mit der linken Hand
bewirke extreme Schmerzen in der ganzen linken oberen Extremität, bis und mit
Hals und Kopf. Bereits das Eigengewicht des Arms (hängend) löse starke
Schmerzen im Schulter / Nacken / Kopfbereich aus, so dass
er die Hand in die Tasche stecke, um sich davor zu schützen. Somit sei weder
eine Mobilisation noch Betätigung möglich, ohne stärkere Schmerzen auszulösen.
Desensibilisierung wäre nur mit ganz weichen und feinen Stoffen / Oberflächen
möglich. Der psychische Zustand und die mangelnden vorhandenen Ressourcen (er
wirke verzweifelt, tief depressiv, sich aufgebend und vielleicht sogar suizidgefährdet
– sehe keinen Sinn) verunmöglichten leider eine zielführende Therapie. Daher
habe die Ergotherapeutin den Beschwerdeführer nur dreimal gesehen. Es sei
unverständlich, weshalb er noch keine IV-Rente zugesprochen bekommen habe.
6.11
Im «Bericht: Psychologische
Beratung / Begleitung» vom 12. Juni 2018 (Beschwerdebeilage
Nr. 7) führte die psychologische Beraterin Q.___, R.___, aufgrund der
Erstsitzung unter Anwesenheit der Schwiegertochter des Beschwerdeführers aus, dieser
habe in den vergangenen 10 Jahren mehrere Operationen und Behandlungen
durchzustehen gehabt. Seit dem Unfall und der Operation, welche die Immobilität
seines Daumens zur Folge gehabt habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihm ermöglich hätte, seine Familie
zu ernähren. Einerseits werde über grosse physische Schmerzen berichte und andererseits
über psychische Beeinträchtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer seit dem
Unfall leide.
Die Schwiegertochter berichte weiter von
einem beinahe unerträglichen inneren Druck, Gedankenkreisen und einer grossen
Hoffnungslosigkeit.
Psychotherapie-Methode: Körperzentrierte
Psychologische Therapie IKP – erweiterte Gestalttherapie (systemisch,
tiefenpsychologisch orientiert), Kinesiologie sowie Psychodynamisch-integrative
Traumatherapie. Therapieziel sei die Erarbeitung von Copingstrategien zur
Bewältigung der vegetativen Atemsymptome und Schmerzen und die Bewältigung der
psychosozialen Situation. Gemäss der psychologischen Beraterin wäre es wünschenswert
und sinnvoll, eine erneute Rentenprüfung bei der Beschwerdegegnerin zu
beantragen. Sie würde es begrüssen, wenn sich der Beschwerdeführer nebst der
medizinischen Unterstützung auch psychologisch begleiten liesse.
7.
Wie bereits in E. II. 4
ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 97) im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) in anspruchsrelevanter
Weise verändert hat:
7.1
Es ist zunächst auf die
psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:
7.1.1
Dem Beschwerdeführer wurde im
Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 18. Februar 2015 (vgl. E.
II. 5 hiervor) gestützt auf die psychiatrischen Diagnosen einer «Angst und
depressiven Störung gemischt nach Anpassungsstörungen mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, bestehend seit etwa Januar 2010, ICD-Nr. F41.2,
F43.23» sowie einer «kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich
vermeidenden, abhängigen, passiv aggressiven Persönlichkeitszügen, ICD-Nr.
F61.0» eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab circa Januar 2010 in einer
adaptierten Tätigkeit attestiert. Folglich ergab sich die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert.
7.1.2
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar
2018.
wurden in den vorliegenden medizinischen Akten zwar wiederum
psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, welche indes nicht durch auf das
medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachpersonen gestellt wurden.
Daher kommt diesen Diagnosestellungen nicht derselbe Beweiswert zu, wie wenn
diese durch einen Psychiater diagnostiziert worden wären. So gab der
behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom
19.
Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) an, der Beschwerdeführer habe
sich nach dem Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer D.___ 2011
zurückgezogen, sei depressiv und habe Selbstmordgedanken. In seinem darauffolgenden
Schreiben vom 15. November 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) ging Dr. med. K.___
beim Beschwerdeführer sodann aufgrund des Quetschtraumas, der resultierenden
Arbeitslosigkeit und der jahrelangen gerichtlichen Verhandlungen wegen der
Kostenübernahme seiner Behandlung von einer schweren Depression aus. Den
Schweregrad dieser Diagnose bekräftigte er sodann auch in seinem Bericht vom
21.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor), indem er einen «schweren
depressiven posttraumatischen Zustand» auswies und darlegte, dass die schwere
Depression seit Jahren bestehe. Die Traumatisierung führte er auf den
Entscheidungsprozess des Unfallversicherers D.___ mit Fallabschluss und
Verweigerung einer Rente zurück. Ähnlich verhält es sich bei den durch die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, im Bericht vom
6.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen einer
«Depression, gegenwärtig mittelgradig», einer «Anpassungsstörung mit gemischten
Gefühlen» sowie einer «Somatisierungsstörung». Ihrer Ansicht nach habe sich die
psychische Situation in dem Sinne verändert, dass neu Schuldvorwürfe gegenüber
den Ärzten erhoben würden (Wut, warum ihm mit dem Daumen nicht früher geholfen
worden sei). Die Ärzte schildern in erster Linie psychosoziale
Belastungsfaktoren und normalpsychologisch erklärbare Reaktionen.
Psychiatrische Befunde, welche im Vergleich zur Situation im Februar 2015
hinzugetreten wäre oder sich erheblich intensiviert hätten, ergeben sich aus
ihren Stellungnahmen nicht. So wurde bereits im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 14. Juli 2014 darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Denken negativistisch auf
seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation eingeengt sei, bei
fehlenden Zukunftsperspektiven und -ängsten (IV-Nr. 89 S. 91). Auch
in Bezug auf die durch Dr. med. K.___ im Bericht vom 19. Oktober 2017
ausgewiesenen Selbstmordgedanken (vgl. E. II. 6.4 hiervor) lässt sich keine
Veränderung feststellten. So hielt der psychiatrische Gutachter der
Begutachtungsstelle F.___, Dr. med. H.___, bereits im Rahmen seines
psychiatrischen Teilgutachtens fest, es würden Suizidgedanken angegeben, aber
ohne Hinweise auf eine akute suizidale Einengung (IV-Nr. 89 S. 91). Dr.
med. K.___ hält denn auch fest, die Depression bestehe seit Jahren, was durch
die Akten bestätigt wird, hatte doch die damalige behandelnde Psychiaterin
schon in den Jahren 2012 bis 2015 eine Depression diagnostiziert und dem
Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 49
S. 8, 68 S. 6, 143 S. 12), während in der Folgezeit bis zur
angefochtenen Verfügung keine spezialärztliche psychiatrische Behandlung
dokumentiert ist. Dr. med. B.___ erklärt in ihrem Beschwerdeschreiben (datiert
vom 15. Februar 2018) denn auch ausdrücklich, sie könne eine direkte
Änderung der gesundheitlichen Situation nicht geltend machen. Eine psychische
Symptomatik, welche erheblich gravierender wäre als bei Erlass der Verfügung
vom 18. Februar 2015, wurde durch die Stellungnahmen von Dr. med. K.___
und Dr. med. B.___ nicht glaubhaft gemacht. Die erst nach der Verfügung vom
5.
Februar 2018 verfassten Berichte (vgl. E. II. 6.9 ff. hiervor) sind im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. E. II. 3.5 und 4.2 hiervor),
weshalb nicht auf sie einzugehen ist.
7.1.3
Zusammenfassend sind den bei
Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2018 vorliegenden medizinischen
Berichten keine erheblichen Veränderungen der psychischen Gesundheit gegenüber
dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli 2014 zu
entnehmen. In diesem Sinn hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. S.___
in ihrem Protokolleintrag vom 8. Januar 2018 fest, die geltend gemachten
Beschwerden – insbesondere die psychische Beeinträchtigung (gemäss der
Hausärztin Depression mittleren Schweregrades) – seien vorbestehend. Bereits in
der Begutachtung von 2014 werde die Angst und depressive Störung gemischt,
mittleren Schweregrades, aufgeführt, ebenso eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen.
7.2
Es ist auf den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen.
7.2.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
18.
Februar 2015 wurden im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli
2014.
(vgl. E. II. 5 hiervor) folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «Status nach Tenodese der Extensor pollicis
longus Sehne auf Höhe der Interphalangealgelenksarthrodese sowie
Ringbandspaltung A1 des Daumens links November 2009 und Zustand nach zweifacher
Voroperation; Adipositas; arterielle Hypertonie mit Verdacht auf hypertensive
Herzkrankheit mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz; chronifiziertes
Schmerzsyndrom linker Daumen bei Status nach Unfallereignis am 31. Januar
2008.
mit Nagelkranzfraktur Daumen links, seither massiv eingeschränkte
Daumenbeweglichkeit mit fehlender Daumenstreckung, Sensibilitätsstörungen linke
Gesichtshälfte mit medianer Begrenzung sowie linker Schulter-Arm-Bereich ohne
periphere oder radikuläre Zuordnung bei subjektiv berichteter kognitiver Beeinträchtigung
ohne Hinweise für eine neurologische Ursache».
7.2.2
Aufgrund der im ärztlichen
Verlaufsbericht vom 28. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) durch den
behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ beschriebenen funktionellen
Beeinträchtigung der Situation am linken Daumen, welche dieser als «gleich
geblieben» qualifizierte, wurde am 10. August 2017 (vgl. E. II. 6.2
hiervor) ein operativer Eingriff im Sinne einer «Korrekturarthrodese des linken
Daumengrundgelenkes mit Platte und interfragmentärer Zugschraube» durchgeführt.
Der postoperative Verlauf gestaltete sich in der Folge komplikationslos. So
wurde die Arthrodese sechs Wochen nach der Operation als klinisch und
radiologisch fest beschrieben (vgl. Bericht vom 6. September 2017, E. II.
6.3
hiervor). Dennoch wurden bereits im Bericht vom 6. September 2017
diverse Schmerzen und Tonisierungen an den Muskelgruppen der oberen Extremität
ausgewiesen. Diese Schmerzproblematik im Bereich des linken Daumens und der
linken oberen Extremität persistierte in der Folge trotz der durchgeführten
Physiotherapie und ins Auge gefassten Akupunktur. Es entwickelte sich eine
Hyperpathie der Greiffläche des Daumens (vgl. E. II. 6.4 ff. hiervor), die
in die gesamte obere linke Extremität ausstrahlte (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Es
kann in diesem Zusammenhang der Einschätzung der Hausärztin Dr. med. B.___ vom
6.
Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) gefolgt werden, wonach sich
durch die Operation zwar das Äussere verbessert habe, aber die Schmerzen weiterhin
stark vorhanden seien. Diese wurden durch den Handchirurgen Dr. med. K.___ als
«diffuse neuropathische Schmerzen» bezeichnet (vgl. E. II. 6.8 hiervor), ohne
dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegenüber der früheren Situation
bestünden. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich seit dem polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ keine wesentliche Veränderung,
jedenfalls aber keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers erkennen. So wurde bereits damals u.a. ein chronifiziertes
Schmerzsyndrom am linken Daumen und Sensibilitätsstörungen am linken
Schulter-Arm-Bereich ohne Hinweise für eine neurologische Ursache ausgewiesen. Eine
rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist somit
nicht glaubhaft gemacht. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der
Spezialist für Handchirurgie, Dr. med. K.___, sah den Grund für die IV-Rente
auch nicht in seinem medizinischen Fachgebiet begründet, sondern in der Depression
bzw. «geistigen Störung» (vgl. E. II. 6.5 hiervor).
7.2.3
Zusammenfassend sind im Zeitpunkt
vom 5. Februar 2018 auch keine somatischen gesundheitlichen Veränderungen
gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Juli 2014 ausgewiesen.
In diesem Sinn legte auch Dr. med. S.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im
Protokolleintrag vom 20. November 2017 dar, die vorgelegten Unterlagen
gäben keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes – durch die Operation sei eine leichte Verbesserung der Handfunktion
eingetreten (Pinzettengriff nun möglich), die Schmerzen bestünden aber
unverändert. Andere relevante Diagnosen, die über die Unfallfolgen
hinausgingen, würden nicht geltend gemacht. Ergänzend hielt sie sodann im
Protokolleintrag vom 8. Januar 2018 fest, die Situation in der Hand
(funktionell) habe sich seit dem letzten handchirurgischen Eingriff deutlich
verbessert.
7.3
Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
18.
Februar 2015 durch die ab der Neuanmeldung vom 20. Oktober 2017
bis zur Verfügung vom 5. Februar 2018 eingereichten medizinischen Berichte
keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dies
entspricht auch der Ansicht der RAD-Ärztin Dr. med. S.___, die gemäss dem
Protokolleintrag vom 8. Januar 2018 von sich einer insgesamt unverändert
darstellenden medizinischen Situation ausging. In diesem Sinn hielt auch die
den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretende Hausärztin Dr. med. B.___
in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2018 (Eingang: 20. März 2018,
A.S. 6) fest, sie könne keine direkte Änderung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers geltend machen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2018
nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist.
8.
Folglich ist die angefochtene
Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
10.1
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. E. I. 9
hiervor).
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_13/2019 vom 28.
Januar 2019 nicht ein.