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Entscheid

VSBES.2018.89

Invalidenrente

18. Juli 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Dezember 2003 unter

Hinweis auf seit 18. Juni 2002 bestehende Beschwerden («multiple

Ansatztendinosen im Bereich der Arme» [IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 3]) erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 6). Nach Vornahme verschiedener Abklärungen in

medizinischer (vgl. IV-Nr. 14) und erwerblicher Hinsicht (vgl.

IV-Nrn. 7, 22.1 - 22.4) liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin bei der MEDAS C.___ polydisziplinär (internistisch,

rheumatologisch und psychatrisch) begutachten (IV-Nr. 15). Nach weiteren

erwerblichen Abklärungen (vgl. IV-Nrn. 28 ff., 33, 36, 43,

48.1 - 48.4) ordnete die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und

Stelle an (IV-Nr. 37). Gestützt auf das am 7. Juni 2005 erstattete

MEDAS-Gutachten (IV-Nrn. 26.1 - 26.4) und den Abklärungsbericht

für Selbständigerwerbende vom 15. März 2007 (IV-Nr. 50) lehnte die

Beschwerdegegnerin bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.

IV-Nr. 51) mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (IV-Nr. 52) ab.

1.2 Am 13. Dezember 2017

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 60). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 (IV-Nr. 65)

kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch

nicht eintreten, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Die

Beschwerdeführerin könne jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel

(Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls werde ein

Nichteintretensentscheid gefällt. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne

diese einzureichen, genüge nicht. Mit Schreiben vom 5. Februar 2017 reichte

die Beschwerdeführerin die Kontrollkarte ihres Krankentaggeldversicherers D.___

ein und machte gestützt darauf geltend, es bestehe (infolge Fibromyalgie) seit

Juli 2017 eine ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.

IV-Nr. 66). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68;

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 f.):

1. Es sei die Anspruchsberechtigung auf

Leistungen der IV-Stelle Solothurn zu bejahen. Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zu treffen, da «die IV-Stelle das Krankheitsbild ja so

nicht akzeptiert und somit eine aerztliche Zweitmeinung von einer unabhängigen

Partei eingeholt werden muss. Die erachten wir als zwingend notwendig vor

übereilten weiteren verwaltungsrechtlichen Schritten.»

2. Es seien zeitnah die notwendigen

Vorkehren und Berechnungen einer dreiviertel bis vollen Rentenleistung

vorzunehmen.

3. Es sei rückwirkend ab 1. Juli 2017

der Leistungsanspruch zu bejahen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin leitet in

der Folge die Beschwerde samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl.

A.S. 8).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

30. Mai 2018 (A.S. 14 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin

innert erstreckter Frist, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018

sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit

diese die Akten des Krankentaggeldversicherers D.___ einhole und danach darüber

befinde, ob auf das Leistungsgesuch einzutreten sei oder nicht.

2.4 Mit Eingabe vom 9. Juni

2018 (A.S. 17) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (A.S. 18) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf

die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, seit Juli 2017 könne sie nicht mehr arbeiten und sei zu

100.

% arbeitsunfähig und krankgeschrieben («Stichwort: Fibromyalgie»). Sie

habe lange Jahre als Coiffeuse auf eigene Rechnung gearbeitet. Aufgrund ihrer Krankheit

sei sie leider nicht mehr in der Lage, ihren Beruf mit der nötigen Sorgfalt

auszuüben und leide unter grossen Schmerzen. In Anbetracht ihres Alters und des

«grossen» Krankheitsbildes könne dies einem allfälligen Arbeitgeber nicht mehr

zugemutet werden. Sie könne die Arbeit nurmehr schleppend und langsam

erledigen. Auch die inzwischen neunmonatige ärztlich bescheinigte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie Anspruch auf

eine Dreiviertel- bis ganze Rente habe. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin

willkürlich entscheide und – ohne ausreichende Abklärungen – ihre

Leistungspflicht verneine, wenn ein Humanmediziner das Gegenteil aussage.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68;

A.S. 1 ff.) zunächst auf den Standpunkt, mit der eingereichten

Taggeld- bzw. Kontrollkarte des Krankentaggeldversicherers D.___ werde keine

wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dargelegt, weshalb auf

das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort

vom 30. Mai 2018 (A.S. 14 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin nunmehr

dahingehend Stellung, dass die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren

eingereichte Kontrollkarte seit dem 3. Juli 2017 eine ärztlich

bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausweise. Nach erneuter Prüfung

sei sie der Ansicht, dass sie unter den gegebenen Umständen zunächst die Akten

des Krankentaggeldversicherers D.___ hätte einholen müssen und erst danach über

Eintreten bzw. Nichteintreten auf das Leistungsgesuch hätte entscheiden dürfen.

Die Beschwerdegegnerin beantrage daher, die angefochtene Verfügung vom

14.

Februar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an sie zurückzuweisen,

damit sie die Akten der D.___ einhole und danach darüber befinde, ob auf das

Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei oder nicht.

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin

beantragt, es seien ihr rückwirkend ab 1. Juli 2017 (vgl.

Antragsziffer 3) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl.

Antragsziffer 1) bzw. eine Dreiviertel- bis ganze Invalidenrente (vgl.

Antragsziffer 2) zuzusprechen (vgl. E. I. 2.1 und E. II. 2.1

hiervor), verkennt sie, dass diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68; A.S. 1 ff.)

bilden, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungs-

und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die

Frage des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 60). Erst wenn

feststehen sollte, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche

Änderung glaubhaft gemacht hat, folgt in einem nächsten Schritt eine umfassende

Prüfung des neuen Leistungsbegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

(vgl. E. II. 3.1 hienach).

3.

3.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so

tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3

S. 68; vgl. auch Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 118 zu

Art. 30–31 IVG).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu

vergleichen sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer materiellen

Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der

Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung

über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss

sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend

erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom

6.

Juni 2007 (IV-Nr. 52).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69; Meyer / Reichmuth,

a.a.O., N. 123 f. zu Art. 30–31 IVG). Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine

neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,

ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn

die – für sich allein genommen keine Glaubhaftigkeit begründenden –

Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten, dass möglicherweise eine

rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels weiterer Erhebungen

erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016

E. 2.3).

3.4

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Verwaltung berücksichtigt dabei u.a.,

ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Insoweit steht der Verwaltung ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat. Daher ist im

gerichtlichen Prozess die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung

nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung

Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte hiegegen Beschwerde führt;

hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn

die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108

E. 2b S. 114; Meyer / Reichmuth,

a.a.O., N. 119 zu Art. 30–31 IVG).

4.

Zu prüfen ist vorliegend, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dabei ist fraglich, ob die

Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2018

(IV-Nr. 68; A.S. 1 ff.) eine erhebliche Veränderung ihres

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der relevante Vergleichszeitpunkt

wird durch die Verfügung vom 6. Juni 2007 (IV-Nr. 52) bestimmt.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom

6.

Juni 2007 (IV-Nr. 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in

medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 7. Juni 2005

(IV-Nrn. 26.1 - 26.4). Als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hielten die Experten eine gemischte Anpassungsstörung mit

Depression, Somatisierung, Angstzuständen, gestörtem Essverhalten nach mehreren

Verlusten innerhalb von wenigen Monaten im Jahr 2002 (ICD-10 F43.28), ein chronisches

zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2), ein chronisches thorako- und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine beginnende symptomatische

Fussdeformität (ICD-10 M21.4) und eine leichte Supraspinatustendinopathie

rechts (ICD-10 M75.1) fest (IV-Nr. 26.1 S. 9). Im angestammten Beruf

als Coiffeuse bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine 60%ige

Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestehe für jede körperlich leichte bis maximal

mittelschwere Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei die Arbeit

als Coiffeuse in selbständiger Berufsausübung und zu Hause aufgrund der freien

Einteilbarkeit des Pensums ideal und in einer anderen Tätigkeit sei keine

höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen (IV-Nr. 26.1 S. 11 f.).

Unter Berücksichtigung des

Abklärungsberichts für Selbstän­dig­erwerbende vom 15. März 2007

(IV-Nr. 50), wonach sich keine Einschränkungen für die (nebenbei

ausgeübte) Aushilfstätigkeit im Betrieb des Ehegatten ergaben, resultierte

gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juni 2007

(IV-Nr. 52) in Anwendung der ausserordentlichen Berechnungsmethode schliesslich

ein nicht anspruchsberechtigender Invaliditätsgrad von 23 %.

4.2

Im Neuanmeldeverfahren reichte

die Beschwerdeführerin mit Einwandschreiben vom 5. Februar 2017 (recte:

2018; IV-Nr. 66 S. 1 f.) die Kontrollkarte ihres

Krankentaggeldversicherers D.___ (ausgestellt am 17. August 2016, von der

Beschwerdeführerin unterzeichnet am 19. September 2017) ein

(IV-Nr. 66 S. 3). Der sich auf der Kontrollkarte befindlichen Tabelle

«Eintragungen der/des behandelnden Ärztin/Arztes» lassen sich mehrere Einträge

von Dr. med. E.___, Praxis für allgemeine Medizin und psychosoziale

Medizin, entnehmen (erstmals am 3. Juli 2017; letztmals am

4.

Dezember 2017), wonach die Hausärztin der Beschwerdeführerin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2017 bescheinigt.

5.

5.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

zwischen der letzten materiellen Prüfung des Leistungsanspruches der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (vgl. E. II. 4.1)

und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2018 über zehn

Jahre liegen. Mit Blick auf das unter vorstehender E. II. 3.4 Dargelegte

dürfen aufgrund dieses langen Zeitraums an die Glaubhaftmachung einer

relevanten Veränderung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

5.2

Die von der Beschwerdeführerin –

als einziges Beweismittel – eingereichte Kontrollkarte des

Krankentaggeldversicherers vermag mangels Substanziierung grundsätzlich keine

Glaubhaftigkeit zu begründen. Gleichwohl enthält sie durch die über einen

mehrmonatigen Zeitraum ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.

E. II. 4.2) zumindest einen Hinweis darauf, dass möglicherweise eine

rechtserhebliche Änderung vorliegt, die sich mittels weiterer Erhebungen – wie

vorliegend die Einsichtnahme in die medizinischen Akten des

Krankentaggeldversicherers – erstellen lassen könnte. Wie vorstehend aufgezeigt

(E. II. 3.3 in fine), kann die IV-Stelle in solchen Fällen unter Umständen

zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten sein. Die Beschwerdegegnerin beantragt

vorliegend denn auch – nach nochmaliger Prüfung – die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neuverfügung nach Einholung

der Akten des Krankentaggeldversicherers D.___ (vgl. E. I. 2.3 und

E. II. 2.2).

5.3

Die IV-Stellen haben – wie

dargelegt (vgl. E. II. 3.4) – einen gewissen Beurteilungsspielraum in

Bezug auf die beweismässigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer

erheblichen Veränderung. Die gerichtlichen Instanzen überprüfen die Behandlung

der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn das Eintreten auf eine

Neuanmeldung strittig ist. Dies ist vorliegend mit Blick auf den von der

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren gestellten Rückweisungsantrag (E. I.

2.

) jedoch gewissermassen wieder offen und vom Resultat der im

Rückweisungsfall ins Auge gefassten weiteren Erhebungen abhängig. Auch vor

diesem Hintergrund erscheint es als sachgerecht, dem Antrag der

Beschwerdegegnerin und insofern auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin

stattzugeben.

Da grundsätzlich die

Leistungsansprecherin bezüglich des Eintretenstatbestands (Glaubhaftmachung

einer erheblichen Veränderung) beweisführungsbelastet ist (vgl. E. II.

3.

; Meyer / Reichmuth,

a.a.O., N. 123 zu Art. 30–31 IVG) – und somit (auf Nachforderung der

Beschwerdegegnerin) an sich selbst für die relevanten medizinischen Akten des

Krankentaggeldversicherers besorgt zu sein hat – ist die Beschwerdegegnerin

jedoch nicht zu anderweitigen Abklärungen (Einholung einer «aerztlichen

Zweitmeinung von einer unabhängigen Partei»; vgl. Antragsziffer 1) zu

verpflichten. Dem Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin kann insoweit nicht

gefolgt werden. Vielmehr hat sich die Rückweisung zur weiteren Abklärung auf

die am konkreten Hinweis (eingereichte Kontrollkarte) anknüpfenden Erhebungen,

d.h. auf die Einsichtnahme in die medizinischen Akten des

Krankentaggeldversicherers D.___, zu beschränken (vgl. E. II. 5.2).

Erst wenn gegebenenfalls auf das neue Leistungsgesuch eingetreten wird, kommt

alsdann die dem Untersuchungsgrundsatz geschuldete umfassende Abklärungspflicht

der Beschwerdegegnerin zum Tragen (vgl. E. II. 3.1).

5.4

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68; A.S. 1 ff.)

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

nach Einsichtnahme in die Akten des Krankentaggeldversicherers D.___ darüber

befinde, ob auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei oder

nicht. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle einer fachlich besonders

qualifizierten Vertretung ist grundsätzlich von der Hälfte des ordentlichen

Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes auszugehen. Bei bloss teilweisem Obsiegen

ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3; BGE 117 V 401

E. 2c S. 407; Georg Wilhelm,

in: Christian Zünd / Brigitte

Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 34

GSVG).

6.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 9. Juni 2018 (A.S. 17)

einen Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden (à CHF 170.00) geltend, ohne diesen

auf die einzelnen in der Kostennote aufgeführten Positionen zu verteilen. Da

der Vertreter der Beschwerdeführerin kein Rechtsanwalt, aber als

Sozialversicherungsfachmann SVS fachlich besonders qualifiziert ist, kommt

praxisgemäss die Hälfte des massgeblichen anwaltlichen Ansatzes von

CHF 230.00 zur Anwendung, d.h. ein Stundenansatz von CHF 115.00. Im

vorliegenden Verfahren ist sodann nur der Aufwand nach dem Empfang der

Verfügung vom 14. Februar 2018 (ohne deren Studium, das noch dem

Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist) zu berücksichtigen, weshalb der Aufwand

vom 31. Januar 2018 und vom 5. Februar 2018 unberücksichtigt bleiben.

Bei der Position vom 13. März 2018 («Einwand-Antwort an IV […]») handelt

es sich offenbar hauptsächlich um das Verfassen der Beschwerde vom

13.

März 2018 (A.S. 5 f.). Diese fällt mit eineinhalb A4-Seiten

(inklusiv Adresszeilen, Anrede und Grussformel) äusserst knapp aus und stimmt,

bis auf einen im Sachverhalt ergänzten kurzen Textabschnitt sowie die um den

Eventualantrag ergänzte Antragsziffer 1, mit dem im Vorbescheidverfahren

verfassten Einwandschreiben vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 66) überein.

Damit fällt der im Beschwerdeverfahren angefallene Zusatzaufwand für die Beschwerdeschrift

äusserst gering aus, weshalb sich eine diesbezügliche Entschädigung nicht

rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Aufwendungen für

Besprechungen mit der Klientin am 13. März 2018 und am 8. Juni 2018, der

fehlenden Angaben zur Verteilung des Gesamtaufwandes von 6.75 Stunden auf die

einzelnen Positionen sowie des anwendbaren Stundenansatzes von CHF 115.00 wird

die Parteientschädigung vorliegend pauschal auf CHF 300.00, inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt.

6.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar

2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer