VSBES.2018.89
Invalidenrente
18. Juli 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Dezember 2003 unter
Hinweis auf seit 18. Juni 2002 bestehende Beschwerden («multiple
Ansatztendinosen im Bereich der Arme» [IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 3]) erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 6). Nach Vornahme verschiedener Abklärungen in
medizinischer (vgl. IV-Nr. 14) und erwerblicher Hinsicht (vgl.
IV-Nrn. 7, 22.1 - 22.4) liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin bei der MEDAS C.___ polydisziplinär (internistisch,
rheumatologisch und psychatrisch) begutachten (IV-Nr. 15). Nach weiteren
erwerblichen Abklärungen (vgl. IV-Nrn. 28 ff., 33, 36, 43,
48.1 - 48.4) ordnete die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und
Stelle an (IV-Nr. 37). Gestützt auf das am 7. Juni 2005 erstattete
MEDAS-Gutachten (IV-Nrn. 26.1 - 26.4) und den Abklärungsbericht
für Selbständigerwerbende vom 15. März 2007 (IV-Nr. 50) lehnte die
Beschwerdegegnerin bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
IV-Nr. 51) mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (IV-Nr. 52) ab.
1.2 Am 13. Dezember 2017
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 60). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 (IV-Nr. 65)
kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch
nicht eintreten, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Die
Beschwerdeführerin könne jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel
(Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls werde ein
Nichteintretensentscheid gefällt. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne
diese einzureichen, genüge nicht. Mit Schreiben vom 5. Februar 2017 reichte
die Beschwerdeführerin die Kontrollkarte ihres Krankentaggeldversicherers D.___
ein und machte gestützt darauf geltend, es bestehe (infolge Fibromyalgie) seit
Juli 2017 eine ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
IV-Nr. 66). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 f.):
1. Es sei die Anspruchsberechtigung auf
Leistungen der IV-Stelle Solothurn zu bejahen. Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zu treffen, da «die IV-Stelle das Krankheitsbild ja so
nicht akzeptiert und somit eine aerztliche Zweitmeinung von einer unabhängigen
Partei eingeholt werden muss. Die erachten wir als zwingend notwendig vor
übereilten weiteren verwaltungsrechtlichen Schritten.»
2. Es seien zeitnah die notwendigen
Vorkehren und Berechnungen einer dreiviertel bis vollen Rentenleistung
vorzunehmen.
3. Es sei rückwirkend ab 1. Juli 2017
der Leistungsanspruch zu bejahen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin leitet in
der Folge die Beschwerde samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl.
A.S. 8).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
30. Mai 2018 (A.S. 14 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin
innert erstreckter Frist, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018
sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese die Akten des Krankentaggeldversicherers D.___ einhole und danach darüber
befinde, ob auf das Leistungsgesuch einzutreten sei oder nicht.
2.4 Mit Eingabe vom 9. Juni
2018 (A.S. 17) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (A.S. 18) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf
die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, seit Juli 2017 könne sie nicht mehr arbeiten und sei zu
100.
% arbeitsunfähig und krankgeschrieben («Stichwort: Fibromyalgie»). Sie
habe lange Jahre als Coiffeuse auf eigene Rechnung gearbeitet. Aufgrund ihrer Krankheit
sei sie leider nicht mehr in der Lage, ihren Beruf mit der nötigen Sorgfalt
auszuüben und leide unter grossen Schmerzen. In Anbetracht ihres Alters und des
«grossen» Krankheitsbildes könne dies einem allfälligen Arbeitgeber nicht mehr
zugemutet werden. Sie könne die Arbeit nurmehr schleppend und langsam
erledigen. Auch die inzwischen neunmonatige ärztlich bescheinigte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie Anspruch auf
eine Dreiviertel- bis ganze Rente habe. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin
willkürlich entscheide und – ohne ausreichende Abklärungen – ihre
Leistungspflicht verneine, wenn ein Humanmediziner das Gegenteil aussage.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68;
A.S. 1 ff.) zunächst auf den Standpunkt, mit der eingereichten
Taggeld- bzw. Kontrollkarte des Krankentaggeldversicherers D.___ werde keine
wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dargelegt, weshalb auf
das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort
vom 30. Mai 2018 (A.S. 14 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin nunmehr
dahingehend Stellung, dass die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren
eingereichte Kontrollkarte seit dem 3. Juli 2017 eine ärztlich
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausweise. Nach erneuter Prüfung
sei sie der Ansicht, dass sie unter den gegebenen Umständen zunächst die Akten
des Krankentaggeldversicherers D.___ hätte einholen müssen und erst danach über
Eintreten bzw. Nichteintreten auf das Leistungsgesuch hätte entscheiden dürfen.
Die Beschwerdegegnerin beantrage daher, die angefochtene Verfügung vom
14.
Februar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an sie zurückzuweisen,
damit sie die Akten der D.___ einhole und danach darüber befinde, ob auf das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei oder nicht.
2.3
Soweit die Beschwerdeführerin
beantragt, es seien ihr rückwirkend ab 1. Juli 2017 (vgl.
Antragsziffer 3) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl.
Antragsziffer 1) bzw. eine Dreiviertel- bis ganze Invalidenrente (vgl.
Antragsziffer 2) zuzusprechen (vgl. E. I. 2.1 und E. II. 2.1
hiervor), verkennt sie, dass diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68; A.S. 1 ff.)
bilden, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungs-
und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 60). Erst wenn
feststehen sollte, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche
Änderung glaubhaft gemacht hat, folgt in einem nächsten Schritt eine umfassende
Prüfung des neuen Leistungsbegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(vgl. E. II. 3.1 hienach).
3.
3.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so
tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3
S. 68; vgl. auch Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 118 zu
Art. 30–31 IVG).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu
vergleichen sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer materiellen
Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der
Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung
über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss
sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend
erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom
6.
Juni 2007 (IV-Nr. 52).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69; Meyer / Reichmuth,
a.a.O., N. 123 f. zu Art. 30–31 IVG). Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine
neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn
die – für sich allein genommen keine Glaubhaftigkeit begründenden –
Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten, dass möglicherweise eine
rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels weiterer Erhebungen
erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016
E. 2.3).
3.4
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Verwaltung berücksichtigt dabei u.a.,
ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Insoweit steht der Verwaltung ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat. Daher ist im
gerichtlichen Prozess die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung
nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung
Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte hiegegen Beschwerde führt;
hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn
die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108
E. 2b S. 114; Meyer / Reichmuth,
a.a.O., N. 119 zu Art. 30–31 IVG).
4.
Zu prüfen ist vorliegend, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dabei ist fraglich, ob die
Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2018
(IV-Nr. 68; A.S. 1 ff.) eine erhebliche Veränderung ihres
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der relevante Vergleichszeitpunkt
wird durch die Verfügung vom 6. Juni 2007 (IV-Nr. 52) bestimmt.
4.1
Bei Erlass der Verfügung vom
6.
Juni 2007 (IV-Nr. 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 7. Juni 2005
(IV-Nrn. 26.1 - 26.4). Als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hielten die Experten eine gemischte Anpassungsstörung mit
Depression, Somatisierung, Angstzuständen, gestörtem Essverhalten nach mehreren
Verlusten innerhalb von wenigen Monaten im Jahr 2002 (ICD-10 F43.28), ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2), ein chronisches thorako- und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine beginnende symptomatische
Fussdeformität (ICD-10 M21.4) und eine leichte Supraspinatustendinopathie
rechts (ICD-10 M75.1) fest (IV-Nr. 26.1 S. 9). Im angestammten Beruf
als Coiffeuse bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestehe für jede körperlich leichte bis maximal
mittelschwere Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei die Arbeit
als Coiffeuse in selbständiger Berufsausübung und zu Hause aufgrund der freien
Einteilbarkeit des Pensums ideal und in einer anderen Tätigkeit sei keine
höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen (IV-Nr. 26.1 S. 11 f.).
Unter Berücksichtigung des
Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom 15. März 2007
(IV-Nr. 50), wonach sich keine Einschränkungen für die (nebenbei
ausgeübte) Aushilfstätigkeit im Betrieb des Ehegatten ergaben, resultierte
gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juni 2007
(IV-Nr. 52) in Anwendung der ausserordentlichen Berechnungsmethode schliesslich
ein nicht anspruchsberechtigender Invaliditätsgrad von 23 %.
4.2
Im Neuanmeldeverfahren reichte
die Beschwerdeführerin mit Einwandschreiben vom 5. Februar 2017 (recte:
2018; IV-Nr. 66 S. 1 f.) die Kontrollkarte ihres
Krankentaggeldversicherers D.___ (ausgestellt am 17. August 2016, von der
Beschwerdeführerin unterzeichnet am 19. September 2017) ein
(IV-Nr. 66 S. 3). Der sich auf der Kontrollkarte befindlichen Tabelle
«Eintragungen der/des behandelnden Ärztin/Arztes» lassen sich mehrere Einträge
von Dr. med. E.___, Praxis für allgemeine Medizin und psychosoziale
Medizin, entnehmen (erstmals am 3. Juli 2017; letztmals am
4.
Dezember 2017), wonach die Hausärztin der Beschwerdeführerin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2017 bescheinigt.
5.
5.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
zwischen der letzten materiellen Prüfung des Leistungsanspruches der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (vgl. E. II. 4.1)
und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2018 über zehn
Jahre liegen. Mit Blick auf das unter vorstehender E. II. 3.4 Dargelegte
dürfen aufgrund dieses langen Zeitraums an die Glaubhaftmachung einer
relevanten Veränderung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
5.2
Die von der Beschwerdeführerin –
als einziges Beweismittel – eingereichte Kontrollkarte des
Krankentaggeldversicherers vermag mangels Substanziierung grundsätzlich keine
Glaubhaftigkeit zu begründen. Gleichwohl enthält sie durch die über einen
mehrmonatigen Zeitraum ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. II. 4.2) zumindest einen Hinweis darauf, dass möglicherweise eine
rechtserhebliche Änderung vorliegt, die sich mittels weiterer Erhebungen – wie
vorliegend die Einsichtnahme in die medizinischen Akten des
Krankentaggeldversicherers – erstellen lassen könnte. Wie vorstehend aufgezeigt
(E. II. 3.3 in fine), kann die IV-Stelle in solchen Fällen unter Umständen
zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten sein. Die Beschwerdegegnerin beantragt
vorliegend denn auch – nach nochmaliger Prüfung – die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neuverfügung nach Einholung
der Akten des Krankentaggeldversicherers D.___ (vgl. E. I. 2.3 und
E. II. 2.2).
5.3
Die IV-Stellen haben – wie
dargelegt (vgl. E. II. 3.4) – einen gewissen Beurteilungsspielraum in
Bezug auf die beweismässigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer
erheblichen Veränderung. Die gerichtlichen Instanzen überprüfen die Behandlung
der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn das Eintreten auf eine
Neuanmeldung strittig ist. Dies ist vorliegend mit Blick auf den von der
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren gestellten Rückweisungsantrag (E. I.
2.
) jedoch gewissermassen wieder offen und vom Resultat der im
Rückweisungsfall ins Auge gefassten weiteren Erhebungen abhängig. Auch vor
diesem Hintergrund erscheint es als sachgerecht, dem Antrag der
Beschwerdegegnerin und insofern auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin
stattzugeben.
Da grundsätzlich die
Leistungsansprecherin bezüglich des Eintretenstatbestands (Glaubhaftmachung
einer erheblichen Veränderung) beweisführungsbelastet ist (vgl. E. II.
3.
; Meyer / Reichmuth,
a.a.O., N. 123 zu Art. 30–31 IVG) – und somit (auf Nachforderung der
Beschwerdegegnerin) an sich selbst für die relevanten medizinischen Akten des
Krankentaggeldversicherers besorgt zu sein hat – ist die Beschwerdegegnerin
jedoch nicht zu anderweitigen Abklärungen (Einholung einer «aerztlichen
Zweitmeinung von einer unabhängigen Partei»; vgl. Antragsziffer 1) zu
verpflichten. Dem Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin kann insoweit nicht
gefolgt werden. Vielmehr hat sich die Rückweisung zur weiteren Abklärung auf
die am konkreten Hinweis (eingereichte Kontrollkarte) anknüpfenden Erhebungen,
d.h. auf die Einsichtnahme in die medizinischen Akten des
Krankentaggeldversicherers D.___, zu beschränken (vgl. E. II. 5.2).
Erst wenn gegebenenfalls auf das neue Leistungsgesuch eingetreten wird, kommt
alsdann die dem Untersuchungsgrundsatz geschuldete umfassende Abklärungspflicht
der Beschwerdegegnerin zum Tragen (vgl. E. II. 3.1).
5.4
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 68; A.S. 1 ff.)
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
nach Einsichtnahme in die Akten des Krankentaggeldversicherers D.___ darüber
befinde, ob auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei oder
nicht. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle einer fachlich besonders
qualifizierten Vertretung ist grundsätzlich von der Hälfte des ordentlichen
Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes auszugehen. Bei bloss teilweisem Obsiegen
ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende
Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3; BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm,
in: Christian Zünd / Brigitte
Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 34
GSVG).
6.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 9. Juni 2018 (A.S. 17)
einen Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden (à CHF 170.00) geltend, ohne diesen
auf die einzelnen in der Kostennote aufgeführten Positionen zu verteilen. Da
der Vertreter der Beschwerdeführerin kein Rechtsanwalt, aber als
Sozialversicherungsfachmann SVS fachlich besonders qualifiziert ist, kommt
praxisgemäss die Hälfte des massgeblichen anwaltlichen Ansatzes von
CHF 230.00 zur Anwendung, d.h. ein Stundenansatz von CHF 115.00. Im
vorliegenden Verfahren ist sodann nur der Aufwand nach dem Empfang der
Verfügung vom 14. Februar 2018 (ohne deren Studium, das noch dem
Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist) zu berücksichtigen, weshalb der Aufwand
vom 31. Januar 2018 und vom 5. Februar 2018 unberücksichtigt bleiben.
Bei der Position vom 13. März 2018 («Einwand-Antwort an IV […]») handelt
es sich offenbar hauptsächlich um das Verfassen der Beschwerde vom
13.
März 2018 (A.S. 5 f.). Diese fällt mit eineinhalb A4-Seiten
(inklusiv Adresszeilen, Anrede und Grussformel) äusserst knapp aus und stimmt,
bis auf einen im Sachverhalt ergänzten kurzen Textabschnitt sowie die um den
Eventualantrag ergänzte Antragsziffer 1, mit dem im Vorbescheidverfahren
verfassten Einwandschreiben vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 66) überein.
Damit fällt der im Beschwerdeverfahren angefallene Zusatzaufwand für die Beschwerdeschrift
äusserst gering aus, weshalb sich eine diesbezügliche Entschädigung nicht
rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Aufwendungen für
Besprechungen mit der Klientin am 13. März 2018 und am 8. Juni 2018, der
fehlenden Angaben zur Verteilung des Gesamtaufwandes von 6.75 Stunden auf die
einzelnen Positionen sowie des anwendbaren Stundenansatzes von CHF 115.00 wird
die Parteientschädigung vorliegend pauschal auf CHF 300.00, inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt.
6.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar
2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer