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Entscheid

VSBES.2018.91

Begutachtung

18. September 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1964, meldete sich am 12. März 2014 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St.

Beleg / IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr.

med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom

28. März 2017 ein (IV-Nr. 77.1). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2017 in Aussicht, ab 1.

Juni 2016 eine ganze Rente auszurichten (IV-Nr. 83).

1.2 Am 2. November 2017

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es bedürfe einer weiteren

Begutachtung, für welche Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vorgesehen sei (IV-Nr. 97).

Die Beschwerdeführerin liess am

1. Dezember 2017 einwenden, es sei auf eine erneute psychiatrische Begutachtung

zu verzichten und eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien die nach

dem Gutachten ergangenen IV-Akten Dr. med. B.___ zur Erläuterung resp. Ergänzung

zuzustellen, bevor neu über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung

entschieden werde (IV-Nr. 105).

1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt

mit Verfügung vom 13. Februar 2018 an der psychiatrischen Begutachtung durch

Dr. med. C.___ fest (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Am 19. März

2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.

Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 13. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei festzustellen, dass

mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die von der IV-Stelle

beabsichtigte psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ zu verzichten sei und

es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf Grundlage der bestehenden

medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten von Frau Dr. med. B.___

vom 28. März 2017 über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu

entscheiden.

b) Eventualiter: Es sei bei Frau Dr. med. B.___ ein

Ergänzungsbericht einzuholen.

c) Subeventualiter: Mit der Begutachtung sei anstelle

von Dr. med. C.___ eine weibliche Gutachterperson zu betrauen.

3.

Es sei festzustellen, dass der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und die Versicherte

während der Dauer des Beschwerdeverfahrens von einer Begutachtung dispensiert

bleibt.

4.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 19 f.):

·

Die Beschwerde sei vollumfänglich

in allen Punkten abzuweisen.

·

Es sei festzustellen, dass keine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sei.

Ausserdem

erklärt die Beschwerdegegnerin, sie verzichte darauf, die Beschwerdeführerin

während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Begutachtung aufzubieten. Das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit

gegenstandslos (s. Verfügung vom 23. Mai 2018, A.S. 21).

2.3 Die

Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 16. Juli 2018 an ihren Rechtsbegehren

festhalten (A.S. 31 f.). Ihr Vertreter reicht zudem am 16. August 2018

eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin gibt innert der

Frist bis 5. September 2018 (s. A.S. 33) weder eine Duplik noch eine Äusserung

zur Kostennote ab (s. A.S. 40).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Invalidenversicherung hat eine ärztliche Begutachtung in Form einer

anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13.

Februar 2018 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind.

1.2

Die

Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Will die

IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten

Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen deren Art und Umfang

vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl der

medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI). Ausserdem kann

beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines

Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7

S. 257).

2.2

Der

Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen

Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Die versicherte Person wiederum hat sich den für die

Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen

Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1).

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen

angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

Auch wenn der

IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind,

ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines

Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Abgesehen

davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3

S. 158). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den Schlussfolgerungen im

Gutachten bestehen, soll dies in erster Linie mit dessen Verfassern geklärt

werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des

Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn

die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des

Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3.1 und 9C_24/2010

vom 31. März 2010 E. 2). Um den Endentscheid nicht zu präjudizieren,

und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums der

Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in dem Sinne

durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute

Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.

3.

3.1

Dr. med. B.___ stellte in ihrem Gutachten vom 28. März 2017 folgende

Hauptdiagnosen (IV-Nr. 77.1 S. 20):

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Bipolare affektive Störung,

gegenwärtig knapp mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (F31.3)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Verdacht auf Traumafolgestörung

(F43.9)

·

Persönlichkeitsakzentuierung mit

ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) und abhängigen Zügen (Z73.1)

Dazu führte

die Expertin aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Parfümerieverkäuferin

und Kosmetikerin bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 23). In

einem vorläufig geschützten Rahmen, d.h. in sehr wohlwollender, unterstützender

Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle

Leistungsniveau, ohne Zeitdruck, mit einem kurzen Arbeitsweg sowie

überschaubaren Sozialkontakten ohne Leistungsanspruch könne derzeit eine

Restleistungsfähigkeit von 40 % (vier halbe Arbeitstage pro Woche)

erwartet werden (S. 23 f.).

3.2

3.2.1

Nach

der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis ist das sog. strukturierte

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409

E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu

einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach

einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die

massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3

S. 297):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-

Komorbiditäten

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche

Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Die ärztliche

Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den

spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar

den rechtlich geforderten Beweis einer Erwerbsunfähigkeit nicht erbringen, weil

sie weitgehend vom Ermessen des Experten abhängt. Die medizinische Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende

juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten

Person noch zumutbar ist. Sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch

die Organe der Rechtsanwendung haben sich bei ihrer Einschätzung des

Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Die

Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob

die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben sowie

ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der

rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im

Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung

berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer

objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische

Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens

stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die

funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und

widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung

tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen

Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts

abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Der Beweis

für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann

somit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der

massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein

stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen ergibt (BGE 144

V 50 E. 4.3 S. 53 f.).

3.2.2

Das

vorliegende Gutachten von Dr. med. B.___ wendet zwar den beschriebenen

normativen Prüfungsraster an (IV-Nr. 77.1 S. 21 ff.). Die daraus abgeleitete

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst in einem geschützten Rahmen muss jedoch hinterfragt

werden. Für eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sprechen zwar die

bisherigen fruchtlosen Eingliederungsbemühungen (s. im Gutachten S. 8 Ziff.

2.4.2

/ 11 Ziff. 2.9 / 15 Ziff. 5 / 23 Ziff. IV/5). Andere

Indikatoren deuten demgegenüber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf dem

ersten Arbeitsmarkt eine relevante Arbeitsleistung erbringen könnte: Der

Psychostatus ist in vielen Punkten unauffällig (s. S. 13) und die

erhobenen pathologischen Befunde erscheinen als nicht sonderlich stark

ausgeprägt (s. z.B. S. 15 Ziff. 5.1: «Die Grundstimmung war insgesamt

leicht herabgestimmt mit leichter Affektlabilität und leicht bis mittelgradig

gegen den depressiven Pol hin verschobenem Spektrum affektiver Tönungen.»). Dr. med.

B.___ erwähnt zudem diverse Ressourcen, welche sich auf die Leistungsfähigkeit

positiv auswirken, wie den Hund der Beschwerdeführerin, die Partnerschaft, die

täglichen Telefonate mit dem Vater, den Kontakt zu zwei bis drei guten Freundinnen,

die in kleinem Rahmen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, die hohe

Anpassungsbereitschaft und die Motivation (S. 21 Ziff. I/8 und 22 Ziff. II/5).

Weiter hält

die Expertin fest, dass sich die laufende psychodynamische Behandlung durch

eine mehr kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte, störungsspezifische Therapie

möglicherweise noch optimieren lasse; überdies wirft sie die Frage auf, ob es

zielführend sei, dass die Beschwerdeführerin zu drei verschiedenen Therapeuten

gehe (S. 20). Von einer Ausschöpfung der Behandlungsoptionen kann mithin keine

Rede sein. Zudem erscheint die Feststellung, es bestünden keine wesentlichen

Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und den Alltagsaktivitäten

(S. 23 Ziff. V/1 + 2), als zu pauschal, nachdem die Beschwerdeführerin

durchaus noch Freizeitaktivitäten wie Zeichnen und Fotografieren nachgeht (S.

21.

Ziff. II/8) und die Expertin selber auf ein «ordentliches Funktionsniveau»

im Alltag hinweist (S. 16).

Andererseits kann

sich eine Persönlichkeitsakzentuierung, wie sie hier diagnostiziert wurde

(S. 18), auf das Leistungsvermögen auswirken (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_563/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3), doch wird dies bei der

Indikatorenprüfung im Gutachten nicht näher diskutiert, so dass der konkrete

Einfluss unklar bleibt; es findet sich lediglich die unbestimmte Feststellung

(S. 21 Ziff. I/8), die Beschwerdeführerin stelle «hohe Ansprüche an sich selber

(was gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung darstellen kann

[Hervorhebung nicht im Originaltext])». Hinzu kommt, dass die Expertin eine soziale

Belastung in Form von Sorgen über die finanzielle Zukunft erkennt (S. 22 Ziff.

II/4). Solche invaliditätsfremden Belastungsfaktoren hat der medizinische

Sachverständige im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung auszuklammern, soweit sie

direkt negative funktionelle Folgen haben, jedoch bei der Ressourcenprüfung zu berücksichtigen,

soweit sie die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der

Defizite behindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August

2018.

E. 4.1). Eine solche differenzierte Behandlung fehlt aber im vorliegenden

Gutachten; dort findet sich nur folgende unverbindliche Aussage: «Ausgeprägte

Existenzängste können [Hervorhebung nicht im Originaltext] zur

Aufrechterhaltung von depressiven und ängstlichen Symptomen beitragen und

negative funktionelle Folgen zeitigen.» (S. 22 Ziff. II/4).

3.2.3

Da

somit objektive Zweifel an der Indikatorenprüfung im Gutachten bestehen, blieb

die Beschwerdegegnerin innerhalb ihres Ermessens, als sie davon ausging, es

könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliege

und wenn ja, in welchem Ausmass. Die Beschwerdegegnerin hat sich ausserdem zu

Recht für eine Zweitbegutachtung durch einen neuen Experten entschieden. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es zur Vervollständigung der

Sachverhaltsabklärung nicht, bei Dr. med. B.___ eine Ergänzung des

Gutachtens einzuholen. Ein solches Vorgehen kommt namentlich in Frage, wenn in

einem Gutachten bestimmte Fragen unbeantwortet blieben (z.B. nach der

Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Beschäftigung), wenn eine Antwort

unklar ausfiel und zu erläutern ist, oder allenfalls, wenn zu spezifischer

Kritik des Versicherten Stellung genommen werden soll. Demgegenüber bedarf es

eines neuen Gutachtens, wenn – wie hier – eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen wurde, die Schlussfolgerung aus der vorgenommenen

Indikatorenprüfung aber nicht überzeugt. Würde man Dr. med. B.___ in

dieser Situation um eine Ergänzung des Gutachtens bitten, so müsste sie zwangsläufig

die eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfen,

was Zweifel an der Ergebnisoffenheit aufkommen liesse (Urteil des

Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.4).

3.2.4

Zusammenfassend

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Zweitbegutachtung

angeordnet hat.

3.3

Die

Beschwerdeführerin ist mit dem vorgesehenen Gutachter Dr. med. C.___ insoweit

nicht einverstanden, als sie vorbringt, eine allfällige neue psychiatrische

Begutachtung müsse durch eine Ärztin erfolgen. Die Beschwerdegegnerin erachtet

dieses Begehren als verspätet, da es erst in der Beschwerdeschrift gestellt

worden sei. Ausserdem hält sie dafür, es bestehe kein Grund mehr, welcher die

Begutachtung durch einen Mann ausschliesse.

Richtig ist,

dass Ausstandsgründe betreffend einen Experten sowie andere Einwände gegen die

Begutachtung unverzüglich geltend zu machen sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Weiter trifft es zu, dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 1. Dezember 2017 nicht ausdrücklich die

Begutachtung durch eine Frau verlangte, nachdem ihr Dr. med. C.___ als Experte

angekündigt worden war. Angesichts der besonderen Situation kann sich die

Beschwerdegegnerin aber nicht darauf berufen, der Antrag auf eine Frau als

Sachverständigenperson sei zu spät erfolgt:

Die

Beschwerdegegnerin hatte bereits für die erste Begutachtung einen männlichen

Experten vorgesehen, nämlich zunächst Dr. med. C.___ und sodann Dr. med. D.___ (IV-Nrn.

61.

+ 63). Daraufhin teilte ihr die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. Dezember 2016 mit (IV-Nr. 65

S. 2 f.), die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe jahrelang psychische

Grausamkeiten und Erniedrigungen erlebt. Bei der Trennung vom Ehemann sei sie Opfer

von dessen Stalking geworden. Um eine Retraumatisierung zu vermeiden, dürfe die

Begutachtung nicht durch einen Mann erfolgen. Der Regionale Ärztliche Dienst

der Invalidenversicherung (RAD) schloss sich dieser Auffassung an (s. Protokolleintrag

vom 7. Dezember 2016 in den IV-Akten), woraufhin die Beschwerdegegnerin

Dr. med. B.___ als Expertin bestimmte. Bei dieser Sachlage hätte die

Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass ein männlicher Experte für die

Beschwerdeführerin weiterhin nicht in Frage kommt, zumal seit der Erstbegutachtung

durch Dr. med. B.___ noch nicht viel Zeit vergangen war. Zudem ist der

Einwand der Beschwerdegegnerin, die Gefahr einer Retraumatisierung sei

mittlerweile gebannt, nicht stichhaltig. Sie stützt sich dabei einzig auf die

Aussage im Gutachten, es bestehe wieder ein guter Kontakt zum Ex-Mann, man

tausche E-Mails oder SMS aus und sehe sich alle drei bis vier Monate (IV-Nr.

77.1

S. 21 Ziff. I/8). In der bei Dr. med. E.___ eingeholten

Fremdanamnese (S. 11 f. Ziff. 3) finden sich aber keine Hinweise auf

eine solche Entspannung. Die Psychotherapeutin F.___, Psychologin FSP, hält im

Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage BB-Nr. 3) vielmehr fest, von

einem «guten Kontakt» zum Ex-Mann könne keine Rede sein. Wenn die

Beschwerdeführerin ihm begegne, so könne sie dies mittlerweile zwar besser

aushalten, jedoch unter einem sehr hohen inneren Stressaufkommen und einem

grossen Angstgefühl mit klassischen Symptomen einer Panikattacke wie Herzrasen

etc. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass nach wie vor die Gefahr

einer Retraumatisierung bestünde, würde die Beschwerdeführerin von einem Mann

begutachtet. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Experten Dr. med. C.___

durch eine Expertin zu ersetzen.

3.4

Zusammenfassend

wird die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit

aufgehoben, als sie Dr. med. C.___ als Gutachter vorsieht. Die Angelegenheit

geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine Fachärztin der

Psychiatrie als Expertin auswählt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit für

Einwände gibt, bevor der Begutachtungsauftrag erteilt wird. Im Übrigen, soweit

es um die Notwendigkeit einer psychiatrischen Zweitbegutachtung geht, wird die

Beschwerde abgewiesen.

Auf die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung

zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom

8.

März 2013 E. 4).

4.

4.1

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat für das

Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier zu: Hätte die

Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Zweitbegutachtung anerkannt und sich

darauf beschränkt, die Einsetzung eines männlichen Gutachters zu rügen, so wäre

der Aufwand ihres Vertreters geringer ausgefallen. Der Beschwerdeführerin steht

somit bloss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die

vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 36 ff.) weist einen Zeitaufwand von

12,46 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

·

Reiner Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die analogen

Schreiben an Dr. med. E.___ (2 x 0,17 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche

ohne besondere Begründung (2 x 0,33 Stunden, 13. Juni und 5. Juli 2018)

sowie die Einreichung der Kostennote (0,42 Stunden, 16. August 2018).

·

Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des teilweisen

Obsiegens von einer Stunde auf 0,67 Stunden zu kürzen.

Anzurechnen

ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,35 Stunden, woraus sich mit dem

beantragten Ansatz von CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 2‘244.00

ergibt.

Was die

Auslagen über CHF 81.50 betrifft, so sind die 38 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50

zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 62.50. Einschliesslich CHF 177.60 Mehrwertsteuer beläuft sich die

volle Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘484.10. Dieser Betrag ist

dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1‘242.05 zu kürzen.

5.

Da es

vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von

Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), kostenlos (s. Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2018

wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als sie Dr. med.

C.___ zum Gutachter bestimmt. Die Angelegenheit geht zurück an die

Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘242.05 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann