VSBES.2018.91
Begutachtung
18. September 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 13. Februar 2018)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1964, meldete sich am 12. März 2014 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St.
Beleg / IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr.
med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom
28. März 2017 ein (IV-Nr. 77.1). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2017 in Aussicht, ab 1.
Juni 2016 eine ganze Rente auszurichten (IV-Nr. 83).
1.2 Am 2. November 2017
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es bedürfe einer weiteren
Begutachtung, für welche Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vorgesehen sei (IV-Nr. 97).
Die Beschwerdeführerin liess am
1. Dezember 2017 einwenden, es sei auf eine erneute psychiatrische Begutachtung
zu verzichten und eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien die nach
dem Gutachten ergangenen IV-Akten Dr. med. B.___ zur Erläuterung resp. Ergänzung
zuzustellen, bevor neu über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung
entschieden werde (IV-Nr. 105).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt
mit Verfügung vom 13. Februar 2018 an der psychiatrischen Begutachtung durch
Dr. med. C.___ fest (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Am 19. März
2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1.
Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 13. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei festzustellen, dass
mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die von der IV-Stelle
beabsichtigte psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ zu verzichten sei und
es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf Grundlage der bestehenden
medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten von Frau Dr. med. B.___
vom 28. März 2017 über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
b) Eventualiter: Es sei bei Frau Dr. med. B.___ ein
Ergänzungsbericht einzuholen.
c) Subeventualiter: Mit der Begutachtung sei anstelle
von Dr. med. C.___ eine weibliche Gutachterperson zu betrauen.
3.
Es sei festzustellen, dass der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und die Versicherte
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens von einer Begutachtung dispensiert
bleibt.
4.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 19 f.):
·
Die Beschwerde sei vollumfänglich
in allen Punkten abzuweisen.
·
Es sei festzustellen, dass keine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sei.
Ausserdem
erklärt die Beschwerdegegnerin, sie verzichte darauf, die Beschwerdeführerin
während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Begutachtung aufzubieten. Das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit
gegenstandslos (s. Verfügung vom 23. Mai 2018, A.S. 21).
2.3 Die
Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 16. Juli 2018 an ihren Rechtsbegehren
festhalten (A.S. 31 f.). Ihr Vertreter reicht zudem am 16. August 2018
eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin gibt innert der
Frist bis 5. September 2018 (s. A.S. 33) weder eine Duplik noch eine Äusserung
zur Kostennote ab (s. A.S. 40).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Invalidenversicherung hat eine ärztliche Begutachtung in Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13.
Februar 2018 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind.
1.2
Die
Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Will die
IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten
Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen deren Art und Umfang
vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI). Ausserdem kann
beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines
Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7
S. 257).
2.2
Der
Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Die versicherte Person wiederum hat sich den für die
Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1).
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen
angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
Auch wenn der
IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind,
ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines
Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Abgesehen
davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3
S. 158). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den Schlussfolgerungen im
Gutachten bestehen, soll dies in erster Linie mit dessen Verfassern geklärt
werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des
Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn
die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des
Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3.1 und 9C_24/2010
vom 31. März 2010 E. 2). Um den Endentscheid nicht zu präjudizieren,
und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums der
Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in dem Sinne
durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute
Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.
3.
3.1
Dr. med. B.___ stellte in ihrem Gutachten vom 28. März 2017 folgende
Hauptdiagnosen (IV-Nr. 77.1 S. 20):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Bipolare affektive Störung,
gegenwärtig knapp mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (F31.3)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Verdacht auf Traumafolgestörung
(F43.9)
·
Persönlichkeitsakzentuierung mit
ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) und abhängigen Zügen (Z73.1)
Dazu führte
die Expertin aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Parfümerieverkäuferin
und Kosmetikerin bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 23). In
einem vorläufig geschützten Rahmen, d.h. in sehr wohlwollender, unterstützender
Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle
Leistungsniveau, ohne Zeitdruck, mit einem kurzen Arbeitsweg sowie
überschaubaren Sozialkontakten ohne Leistungsanspruch könne derzeit eine
Restleistungsfähigkeit von 40 % (vier halbe Arbeitstage pro Woche)
erwartet werden (S. 23 f.).
3.2
3.2.1
Nach
der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis ist das sog. strukturierte
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409
E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu
einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach
einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die
massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3
S. 297):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-
Komorbiditäten
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Die ärztliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den
spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar
den rechtlich geforderten Beweis einer Erwerbsunfähigkeit nicht erbringen, weil
sie weitgehend vom Ermessen des Experten abhängt. Die medizinische Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende
juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten
Person noch zumutbar ist. Sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch
die Organe der Rechtsanwendung haben sich bei ihrer Einschätzung des
Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Die
Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob
die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben sowie
ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im
Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung
berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer
objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische
Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens
stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die
funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung
tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen
Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts
abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Der Beweis
für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann
somit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der
massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein
stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen ergibt (BGE 144
V 50 E. 4.3 S. 53 f.).
3.2.2
Das
vorliegende Gutachten von Dr. med. B.___ wendet zwar den beschriebenen
normativen Prüfungsraster an (IV-Nr. 77.1 S. 21 ff.). Die daraus abgeleitete
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst in einem geschützten Rahmen muss jedoch hinterfragt
werden. Für eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sprechen zwar die
bisherigen fruchtlosen Eingliederungsbemühungen (s. im Gutachten S. 8 Ziff.
2.4.2
/ 11 Ziff. 2.9 / 15 Ziff. 5 / 23 Ziff. IV/5). Andere
Indikatoren deuten demgegenüber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine relevante Arbeitsleistung erbringen könnte: Der
Psychostatus ist in vielen Punkten unauffällig (s. S. 13) und die
erhobenen pathologischen Befunde erscheinen als nicht sonderlich stark
ausgeprägt (s. z.B. S. 15 Ziff. 5.1: «Die Grundstimmung war insgesamt
leicht herabgestimmt mit leichter Affektlabilität und leicht bis mittelgradig
gegen den depressiven Pol hin verschobenem Spektrum affektiver Tönungen.»). Dr. med.
B.___ erwähnt zudem diverse Ressourcen, welche sich auf die Leistungsfähigkeit
positiv auswirken, wie den Hund der Beschwerdeführerin, die Partnerschaft, die
täglichen Telefonate mit dem Vater, den Kontakt zu zwei bis drei guten Freundinnen,
die in kleinem Rahmen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, die hohe
Anpassungsbereitschaft und die Motivation (S. 21 Ziff. I/8 und 22 Ziff. II/5).
Weiter hält
die Expertin fest, dass sich die laufende psychodynamische Behandlung durch
eine mehr kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte, störungsspezifische Therapie
möglicherweise noch optimieren lasse; überdies wirft sie die Frage auf, ob es
zielführend sei, dass die Beschwerdeführerin zu drei verschiedenen Therapeuten
gehe (S. 20). Von einer Ausschöpfung der Behandlungsoptionen kann mithin keine
Rede sein. Zudem erscheint die Feststellung, es bestünden keine wesentlichen
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und den Alltagsaktivitäten
(S. 23 Ziff. V/1 + 2), als zu pauschal, nachdem die Beschwerdeführerin
durchaus noch Freizeitaktivitäten wie Zeichnen und Fotografieren nachgeht (S.
21.
Ziff. II/8) und die Expertin selber auf ein «ordentliches Funktionsniveau»
im Alltag hinweist (S. 16).
Andererseits kann
sich eine Persönlichkeitsakzentuierung, wie sie hier diagnostiziert wurde
(S. 18), auf das Leistungsvermögen auswirken (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_563/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3), doch wird dies bei der
Indikatorenprüfung im Gutachten nicht näher diskutiert, so dass der konkrete
Einfluss unklar bleibt; es findet sich lediglich die unbestimmte Feststellung
(S. 21 Ziff. I/8), die Beschwerdeführerin stelle «hohe Ansprüche an sich selber
(was gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung darstellen kann
[Hervorhebung nicht im Originaltext])». Hinzu kommt, dass die Expertin eine soziale
Belastung in Form von Sorgen über die finanzielle Zukunft erkennt (S. 22 Ziff.
II/4). Solche invaliditätsfremden Belastungsfaktoren hat der medizinische
Sachverständige im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung auszuklammern, soweit sie
direkt negative funktionelle Folgen haben, jedoch bei der Ressourcenprüfung zu berücksichtigen,
soweit sie die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der
Defizite behindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August
2018.
E. 4.1). Eine solche differenzierte Behandlung fehlt aber im vorliegenden
Gutachten; dort findet sich nur folgende unverbindliche Aussage: «Ausgeprägte
Existenzängste können [Hervorhebung nicht im Originaltext] zur
Aufrechterhaltung von depressiven und ängstlichen Symptomen beitragen und
negative funktionelle Folgen zeitigen.» (S. 22 Ziff. II/4).
3.2.3
Da
somit objektive Zweifel an der Indikatorenprüfung im Gutachten bestehen, blieb
die Beschwerdegegnerin innerhalb ihres Ermessens, als sie davon ausging, es
könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliege
und wenn ja, in welchem Ausmass. Die Beschwerdegegnerin hat sich ausserdem zu
Recht für eine Zweitbegutachtung durch einen neuen Experten entschieden. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es zur Vervollständigung der
Sachverhaltsabklärung nicht, bei Dr. med. B.___ eine Ergänzung des
Gutachtens einzuholen. Ein solches Vorgehen kommt namentlich in Frage, wenn in
einem Gutachten bestimmte Fragen unbeantwortet blieben (z.B. nach der
Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Beschäftigung), wenn eine Antwort
unklar ausfiel und zu erläutern ist, oder allenfalls, wenn zu spezifischer
Kritik des Versicherten Stellung genommen werden soll. Demgegenüber bedarf es
eines neuen Gutachtens, wenn – wie hier – eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen wurde, die Schlussfolgerung aus der vorgenommenen
Indikatorenprüfung aber nicht überzeugt. Würde man Dr. med. B.___ in
dieser Situation um eine Ergänzung des Gutachtens bitten, so müsste sie zwangsläufig
die eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfen,
was Zweifel an der Ergebnisoffenheit aufkommen liesse (Urteil des
Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.4).
3.2.4
Zusammenfassend
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Zweitbegutachtung
angeordnet hat.
3.3
Die
Beschwerdeführerin ist mit dem vorgesehenen Gutachter Dr. med. C.___ insoweit
nicht einverstanden, als sie vorbringt, eine allfällige neue psychiatrische
Begutachtung müsse durch eine Ärztin erfolgen. Die Beschwerdegegnerin erachtet
dieses Begehren als verspätet, da es erst in der Beschwerdeschrift gestellt
worden sei. Ausserdem hält sie dafür, es bestehe kein Grund mehr, welcher die
Begutachtung durch einen Mann ausschliesse.
Richtig ist,
dass Ausstandsgründe betreffend einen Experten sowie andere Einwände gegen die
Begutachtung unverzüglich geltend zu machen sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Weiter trifft es zu, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 1. Dezember 2017 nicht ausdrücklich die
Begutachtung durch eine Frau verlangte, nachdem ihr Dr. med. C.___ als Experte
angekündigt worden war. Angesichts der besonderen Situation kann sich die
Beschwerdegegnerin aber nicht darauf berufen, der Antrag auf eine Frau als
Sachverständigenperson sei zu spät erfolgt:
Die
Beschwerdegegnerin hatte bereits für die erste Begutachtung einen männlichen
Experten vorgesehen, nämlich zunächst Dr. med. C.___ und sodann Dr. med. D.___ (IV-Nrn.
61.
+ 63). Daraufhin teilte ihr die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. Dezember 2016 mit (IV-Nr. 65
S. 2 f.), die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe jahrelang psychische
Grausamkeiten und Erniedrigungen erlebt. Bei der Trennung vom Ehemann sei sie Opfer
von dessen Stalking geworden. Um eine Retraumatisierung zu vermeiden, dürfe die
Begutachtung nicht durch einen Mann erfolgen. Der Regionale Ärztliche Dienst
der Invalidenversicherung (RAD) schloss sich dieser Auffassung an (s. Protokolleintrag
vom 7. Dezember 2016 in den IV-Akten), woraufhin die Beschwerdegegnerin
Dr. med. B.___ als Expertin bestimmte. Bei dieser Sachlage hätte die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass ein männlicher Experte für die
Beschwerdeführerin weiterhin nicht in Frage kommt, zumal seit der Erstbegutachtung
durch Dr. med. B.___ noch nicht viel Zeit vergangen war. Zudem ist der
Einwand der Beschwerdegegnerin, die Gefahr einer Retraumatisierung sei
mittlerweile gebannt, nicht stichhaltig. Sie stützt sich dabei einzig auf die
Aussage im Gutachten, es bestehe wieder ein guter Kontakt zum Ex-Mann, man
tausche E-Mails oder SMS aus und sehe sich alle drei bis vier Monate (IV-Nr.
77.1
S. 21 Ziff. I/8). In der bei Dr. med. E.___ eingeholten
Fremdanamnese (S. 11 f. Ziff. 3) finden sich aber keine Hinweise auf
eine solche Entspannung. Die Psychotherapeutin F.___, Psychologin FSP, hält im
Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage BB-Nr. 3) vielmehr fest, von
einem «guten Kontakt» zum Ex-Mann könne keine Rede sein. Wenn die
Beschwerdeführerin ihm begegne, so könne sie dies mittlerweile zwar besser
aushalten, jedoch unter einem sehr hohen inneren Stressaufkommen und einem
grossen Angstgefühl mit klassischen Symptomen einer Panikattacke wie Herzrasen
etc. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass nach wie vor die Gefahr
einer Retraumatisierung bestünde, würde die Beschwerdeführerin von einem Mann
begutachtet. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Experten Dr. med. C.___
durch eine Expertin zu ersetzen.
3.4
Zusammenfassend
wird die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit
aufgehoben, als sie Dr. med. C.___ als Gutachter vorsieht. Die Angelegenheit
geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine Fachärztin der
Psychiatrie als Expertin auswählt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit für
Einwände gibt, bevor der Begutachtungsauftrag erteilt wird. Im Übrigen, soweit
es um die Notwendigkeit einer psychiatrischen Zweitbegutachtung geht, wird die
Beschwerde abgewiesen.
Auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung
zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom
8.
März 2013 E. 4).
4.
4.1
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat für das
Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier zu: Hätte die
Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Zweitbegutachtung anerkannt und sich
darauf beschränkt, die Einsetzung eines männlichen Gutachters zu rügen, so wäre
der Aufwand ihres Vertreters geringer ausgefallen. Der Beschwerdeführerin steht
somit bloss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen
von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die
vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 36 ff.) weist einen Zeitaufwand von
12,46 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
·
Reiner Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die analogen
Schreiben an Dr. med. E.___ (2 x 0,17 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche
ohne besondere Begründung (2 x 0,33 Stunden, 13. Juni und 5. Juli 2018)
sowie die Einreichung der Kostennote (0,42 Stunden, 16. August 2018).
·
Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des teilweisen
Obsiegens von einer Stunde auf 0,67 Stunden zu kürzen.
Anzurechnen
ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,35 Stunden, woraus sich mit dem
beantragten Ansatz von CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 2‘244.00
ergibt.
Was die
Auslagen über CHF 81.50 betrifft, so sind die 38 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50
zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 62.50. Einschliesslich CHF 177.60 Mehrwertsteuer beläuft sich die
volle Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘484.10. Dieser Betrag ist
dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1‘242.05 zu kürzen.
5.
Da es
vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von
Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), kostenlos (s. Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2018
wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als sie Dr. med.
C.___ zum Gutachter bestimmt. Die Angelegenheit geht zurück an die
Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘242.05 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann