VSBES.2018.92
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
11. Juni 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. März 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 1. März 2018
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) ab 30. Januar 2018 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe
es entgegen der Weisung vom 24. Januar 2018 unterlassen, sich bei der B.___
AG zu bewerben (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 9) hiess die Beschwerdegegnerin am 20. März 2018 teilweise gut,
indem sie die Einstelldauer auf 24 Tage reduzierte (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2. Am 21.
März 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei gänzlich abzusehen (A.S 4). Die
Begründung dieser Beschwerde wird am 26. März 2018 ergänzt (A.S. 7). In der weiteren
Eingabe vom 11. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, ihm sein Geld sofort zu überweisen und ihn von den Vereinbarungen
mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) zu befreien (A.S. 14
f.).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 folgende
Anträge (A.S. 18 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Es sei keine
Parteientschädigung zu sprechen.
3.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer reicht am 24. Mai 2018 eine Replik ein, worin er seine
vollständige Rehabilitierung sowie die sofortige Auszahlung der
Arbeitslosenentschädigung einschliesslich Verzugszins verlangt (A.S. 28). Diese
Eingabe geht am 28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 24 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten,
womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des
Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig
ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) sowie
eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies
korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich
jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar
anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art.
30.
Abs. 1 lit. d AVIG).
3.
3.1
Das zuständige RAV forderte den
Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 auf, sich bis 29. Januar 2018 bei der B.___
AG zu bewerben (AWA-Nr. 4). Es handelte sich dabei um eine Stelle als
Lagerarbeiter und Staplerfahrer mit Arbeitsort in [...].
Am 29. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer
mit, er habe sich nicht für diese Stelle beworben, da der definitive Bescheid
der Motorfahrzeugkontrolle noch ausstehe (AWA-Nr. 5). Auf Nachfrage des RAV hin
antwortete er mit E-Mail vom 12. Februar 2018, er habe sich aus Frust und
Zukunftsangst nicht beworben. Erstens sei ihm der Führerausweis entzogen
worden. Zweitens habe er schon sechs offizielle Bewerbungen vorgenommen (AWA-Nr.
7).
Gemäss der undatierten Auskunft der B.___
AG (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 28. Februar 2018) handelte es sich bei
der zugewiesenen Arbeit um eine temporäre Anstellung mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 42 Stunden (6:45 bis 16:30 Uhr) und einem Stundenlohn von
CHF 25.92 (AWA-Nr. 14). Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 ergänzte Herr
C.___, es sei von der Einsatzfirma her eine unbefristete Arbeit gewesen, aber
wegen der Probezeit schliesse man auf drei Monate befristete Verträge ab
(AWA-Nr. 15).
In seiner Einsprache vom 5. März 2018
(AWA-Nr. 9) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit Herrn
C.___ von der B.___ AG telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, dass man an diesem
Arbeitsplatz Gewichte von über 30 kg bewältigen müsse; er sei wohl gesund, aber
nicht mehr der Jüngste. Man habe ihm auch keine Job-Garantie geben können. Im Januar
2018.
habe er sieben Bewerbungen getätigt. Er habe sich auch immer wieder
anderweitig beworben, dies aber wegen der vielen Absagen nicht aufgeführt. Seine
momentane Situation sowohl hinsichtlich des Führerausweisentzuges als auch
finanziell sei bekannt.
Die B.___ AG bestätigte mit undatierter
Eingabe (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 19. März 2018), dass der
Beschwerdeführer bei ihr angerufen habe, wobei man das Datum nicht angeben
könne. Man habe ihm die Tätigkeit erklärt. Da es um verschiedene Materialien
gehe, seien auch die Gewichte unterschiedlich. Man müsse aber keine Waren von
mehr als 25 kg ohne Hilfsmittel heben (AWA-Nr. 11).
In der Beschwerdeschrift nebst
Ergänzungen gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es seien sechs
Arbeitsbemühungen vereinbart gewesen, und er habe für Januar 2018 bereits
sieben vorweisen können. Hinzu kämen noch die Kontakte mit Arbeitgebern, die er
wegen der vielen Absagen nicht aufschreibe (A.S. 4). Beim Arbeitsweg habe er
gedacht, dass er zuerst mit dem Zug nach [...] und von dort mit dem Bus nach [...]
fahren müsse, was in seiner (auch finanziell) angeschlagenen Situation zu viel
gewesen wäre (A.S. 7). Am 2. März 2018, als er die Einstellung erhalten habe,
habe er Herrn C.___ angerufen. Dieser habe ihn auf die Arbeit mit Gewichten von
über 30 kg hingewiesen und nichts von Hilfsmitteln gesagt (A.S. 7 + 14).
3.2
Der Beschwerdeführer anerkennt,
dass er sich nicht bis zum 29. Januar 2018 für die ihm zugewiesene Stelle
beworben und damit eine Weisung der Beschwerdegegnerin missachtet hat. Der
Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit erfüllt. Was
der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, dringt nicht durch:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
Januar 2018 mehr Bewerbungen als vereinbart vornahm, entband ihn nicht von der
Verpflichtung, der Weisung der Beschwerdegegnerin nachzukommen und sich zusätzlich
noch für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Angesichts seiner
Schadenminderungspflicht war er vielmehr gehalten, jede Möglichkeit zur Beendigung
der Arbeitslosigkeit zu nutzen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, im Hinblick auf den Führerausweisentzug sei der Arbeitsweg für die zugewiesene
Stelle unzumutbar gewesen, geht er fehl. Zumutbar sind bis zu zwei Stunden jeweils
für den Hin- und Rückweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f. AVIG). Der
Beschwerdeführer hätte indes den Arbeitsort gemäss SBB-Fahrplan (s. https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml,
Website besucht am 8. Juni 2018) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 28
Minuten (Bushaltestelle [...] – rund 300 m von der Wohnung des
Beschwerdeführers entfernt – bis Bahnhof [...]) zuzüglich zwei kurze Fusswege
erreichen können. Hätte der Beschwerdeführer den Fahrplan konsultiert, so wäre
ihm nicht entgangen, dass er nicht den längeren Weg über Olten nehmen muss;
seinen diesbezüglichen Irrtum hat er sich daher selber zuzuschreiben.
Ebenfalls auf die Zumutbarkeit zielt der
Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte an diesem Arbeitsplatz ohne Hilfsmittel
Gewichte von über 30 kg heben müssen. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass die
B.___ AG schriftlich erklärt hat, Gewichte von mehr als 25 kg müssten nur mit
Hilfsmitteln gehoben werden, womit dem Einwand des Beschwerdeführers die
Grundlage fehlt. Andererseits vermag er nicht darzutun, dass die Arbeit als
Lagermitarbeiter seinem Gesundheitszustand resp. seinem Alter nicht angemessen
sei (s. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Er bezeichnet sich vielmehr
ausdrücklich als gesund (AWA-Nr. 9). In den Akten finden sich keine Hinweise auf
eine körperliche Einschränkung, namentlich keine entsprechenden Arztzeugnisse. Die
zugewiesene Arbeit ist folglich auch unter diesem Blickwinkel als zumutbar
anzusehen.
Was den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers angeht, so fehlen hier ebenfalls Arztzeugnisse, welche ihm
eine verminderte Leistungsfähigkeit oder eine Unfähigkeit für Bewerbungen
attestieren würden; dies korrespondiert denn auch damit, dass der
Beschwerdeführer im Januar 2018 mehrere Bewerbungen vornahm. Wenn er «Frust»
und «Zukunftsangst» als Grund dafür angibt, der Weisung des RAV nicht
nachgekommen zu sein, so ist dies zu allgemein, um daraus etwas zu seinen
Gunsten ableiten zu können.
Aus der Rüge schliesslich, die
Beschwerdegegnerin habe zu lange gebraucht, um den Einspracheentscheid zu
fällen, ergibt sich nichts zur Frage, ob die zugewiesene Arbeit zumutbar war
und die Weisung hätte befolgt werden müssen. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht
zu, dass der Einspracheentscheid grundlos verzögert wurde; den entsprechenden
Überlegungen in der Beschwerdeantwort (A.S. 22 f. Ziff. 5) ist nichts
hinzuzufügen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer
daher zu Recht wegen Missachtens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
- 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Es ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 24
Einstelltagen im Bereich des mittleren Verschuldens verortet hat. Sie hielt
sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der Ablehnung einer auf
drei Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 23 bis 30
Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2018 geltenden
Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Rahmen zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich nachträglich doch noch bei der B.___
AG gemeldet und damit ein gewisses Interesse an einer Anstellung gezeigt hatte.
Weitere Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind nicht
ersichtlich. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich vielmehr aus, dass
er mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bereits einmal in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich für drei Tage ab dem 1.
September 2017 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im August 2017 (AWA-Nr. 16).
Das Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.
Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_499/2018 vom 20. August 2018 nicht ein.