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Entscheid

VSBES.2018.92

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

11. Juni 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 1. März 2018

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) ab 30. Januar 2018 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

es entgegen der Weisung vom 24. Januar 2018 unterlassen, sich bei der B.___

AG zu bewerben (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 9) hiess die Beschwerdegegnerin am 20. März 2018 teilweise gut,

indem sie die Einstelldauer auf 24 Tage reduzierte (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2. Am 21.

März 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei gänzlich abzusehen (A.S 4). Die

Begründung dieser Beschwerde wird am 26. März 2018 ergänzt (A.S. 7). In der weiteren

Eingabe vom 11. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, ihm sein Geld sofort zu überweisen und ihn von den Vereinbarungen

mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) zu befreien (A.S. 14

f.).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 folgende

Anträge (A.S. 18 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer reicht am 24. Mai 2018 eine Replik ein, worin er seine

vollständige Rehabilitierung sowie die sofortige Auszahlung der

Arbeitslosenentschädigung einschliesslich Verzugszins verlangt (A.S. 28). Diese

Eingabe geht am 28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 24 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten,

womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des

Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig

ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) sowie

eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies

korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich

jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar

anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art.

30.

Abs. 1 lit. d AVIG).

3.

3.1

Das zuständige RAV forderte den

Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 auf, sich bis 29. Januar 2018 bei der B.___

AG zu bewerben (AWA-Nr. 4). Es handelte sich dabei um eine Stelle als

Lagerarbeiter und Staplerfahrer mit Arbeitsort in [...].

Am 29. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer

mit, er habe sich nicht für diese Stelle beworben, da der definitive Bescheid

der Motorfahrzeugkontrolle noch ausstehe (AWA-Nr. 5). Auf Nachfrage des RAV hin

antwortete er mit E-Mail vom 12. Februar 2018, er habe sich aus Frust und

Zukunftsangst nicht beworben. Erstens sei ihm der Führerausweis entzogen

worden. Zweitens habe er schon sechs offizielle Bewerbungen vorgenommen (AWA-Nr.

7).

Gemäss der undatierten Auskunft der B.___

AG (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 28. Februar 2018) handelte es sich bei

der zugewiesenen Arbeit um eine temporäre Anstellung mit einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 42 Stunden (6:45 bis 16:30 Uhr) und einem Stundenlohn von

CHF 25.92 (AWA-Nr. 14). Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 ergänzte Herr

C.___, es sei von der Einsatzfirma her eine unbefristete Arbeit gewesen, aber

wegen der Probezeit schliesse man auf drei Monate befristete Verträge ab

(AWA-Nr. 15).

In seiner Einsprache vom 5. März 2018

(AWA-Nr. 9) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit Herrn

C.___ von der B.___ AG telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, dass man an diesem

Arbeitsplatz Gewichte von über 30 kg bewältigen müsse; er sei wohl gesund, aber

nicht mehr der Jüngste. Man habe ihm auch keine Job-Garantie geben können. Im Januar

2018.

habe er sieben Bewerbungen getätigt. Er habe sich auch immer wieder

anderweitig beworben, dies aber wegen der vielen Absagen nicht aufgeführt. Seine

momentane Situation sowohl hinsichtlich des Führerausweisentzuges als auch

finanziell sei bekannt.

Die B.___ AG bestätigte mit undatierter

Eingabe (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 19. März 2018), dass der

Beschwerdeführer bei ihr angerufen habe, wobei man das Datum nicht angeben

könne. Man habe ihm die Tätigkeit erklärt. Da es um verschiedene Materialien

gehe, seien auch die Gewichte unterschiedlich. Man müsse aber keine Waren von

mehr als 25 kg ohne Hilfsmittel heben (AWA-Nr. 11).

In der Beschwerdeschrift nebst

Ergänzungen gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es seien sechs

Arbeitsbemühungen vereinbart gewesen, und er habe für Januar 2018 bereits

sieben vorweisen können. Hinzu kämen noch die Kontakte mit Arbeitgebern, die er

wegen der vielen Absagen nicht aufschreibe (A.S. 4). Beim Arbeitsweg habe er

gedacht, dass er zuerst mit dem Zug nach [...] und von dort mit dem Bus nach [...]

fahren müsse, was in seiner (auch finanziell) angeschlagenen Situation zu viel

gewesen wäre (A.S. 7). Am 2. März 2018, als er die Einstellung erhalten habe,

habe er Herrn C.___ angerufen. Dieser habe ihn auf die Arbeit mit Gewichten von

über 30 kg hingewiesen und nichts von Hilfsmitteln gesagt (A.S. 7 + 14).

3.2

Der Beschwerdeführer anerkennt,

dass er sich nicht bis zum 29. Januar 2018 für die ihm zugewiesene Stelle

beworben und damit eine Weisung der Beschwerdegegnerin missachtet hat. Der

Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit erfüllt. Was

der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, dringt nicht durch:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im

Januar 2018 mehr Bewerbungen als vereinbart vornahm, entband ihn nicht von der

Verpflichtung, der Weisung der Beschwerdegegnerin nachzukommen und sich zusätzlich

noch für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Angesichts seiner

Schadenminderungspflicht war er vielmehr gehalten, jede Möglichkeit zur Beendigung

der Arbeitslosigkeit zu nutzen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, im Hinblick auf den Führerausweisentzug sei der Arbeitsweg für die zugewiesene

Stelle unzumutbar gewesen, geht er fehl. Zumutbar sind bis zu zwei Stunden jeweils

für den Hin- und Rückweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f. AVIG). Der

Beschwerdeführer hätte indes den Arbeitsort gemäss SBB-Fahrplan (s. https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml,

Website besucht am 8. Juni 2018) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 28

Minuten (Bushaltestelle [...] – rund 300 m von der Wohnung des

Beschwerdeführers entfernt – bis Bahnhof [...]) zuzüglich zwei kurze Fusswege

erreichen können. Hätte der Beschwerdeführer den Fahrplan konsultiert, so wäre

ihm nicht entgangen, dass er nicht den längeren Weg über Olten nehmen muss;

seinen diesbezüglichen Irrtum hat er sich daher selber zuzuschreiben.

Ebenfalls auf die Zumutbarkeit zielt der

Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte an diesem Arbeitsplatz ohne Hilfsmittel

Gewichte von über 30 kg heben müssen. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass die

B.___ AG schriftlich erklärt hat, Gewichte von mehr als 25 kg müssten nur mit

Hilfsmitteln gehoben werden, womit dem Einwand des Beschwerdeführers die

Grundlage fehlt. Andererseits vermag er nicht darzutun, dass die Arbeit als

Lagermitarbeiter seinem Gesundheitszustand resp. seinem Alter nicht angemessen

sei (s. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Er bezeichnet sich vielmehr

ausdrücklich als gesund (AWA-Nr. 9). In den Akten finden sich keine Hinweise auf

eine körperliche Einschränkung, namentlich keine entsprechenden Arztzeugnisse. Die

zugewiesene Arbeit ist folglich auch unter diesem Blickwinkel als zumutbar

anzusehen.

Was den psychischen Zustand des

Beschwerdeführers angeht, so fehlen hier ebenfalls Arztzeugnisse, welche ihm

eine verminderte Leistungsfähigkeit oder eine Unfähigkeit für Bewerbungen

attestieren würden; dies korrespondiert denn auch damit, dass der

Beschwerdeführer im Januar 2018 mehrere Bewerbungen vornahm. Wenn er «Frust»

und «Zukunftsangst» als Grund dafür angibt, der Weisung des RAV nicht

nachgekommen zu sein, so ist dies zu allgemein, um daraus etwas zu seinen

Gunsten ableiten zu können.

Aus der Rüge schliesslich, die

Beschwerdegegnerin habe zu lange gebraucht, um den Einspracheentscheid zu

fällen, ergibt sich nichts zur Frage, ob die zugewiesene Arbeit zumutbar war

und die Weisung hätte befolgt werden müssen. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht

zu, dass der Einspracheentscheid grundlos verzögert wurde; den entsprechenden

Überlegungen in der Beschwerdeantwort (A.S. 22 f. Ziff. 5) ist nichts

hinzuzufügen.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer

daher zu Recht wegen Missachtens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

- 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Es ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 24

Einstelltagen im Bereich des mittleren Verschuldens verortet hat. Sie hielt

sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der Ablehnung einer auf

drei Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 23 bis 30

Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2018 geltenden

Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Rahmen zu Gunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich nachträglich doch noch bei der B.___

AG gemeldet und damit ein gewisses Interesse an einer Anstellung gezeigt hatte.

Weitere Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind nicht

ersichtlich. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich vielmehr aus, dass

er mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bereits einmal in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich für drei Tage ab dem 1.

September 2017 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im August 2017 (AWA-Nr. 16).

Das Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu.

Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_499/2018 vom 20. August 2018 nicht ein.