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Entscheid

VSBES.2018.93

Ergänzungsleistungen AHV

29. April 2019Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1953 geborene, verheiratete A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Oktober 2016 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse Nr.

[AK-Nr.] 21). Die Ausgleichskasse sprach dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau, B.___, mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Februar 2017

Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 in Höhe von CHF 1'985.00 pro

Monat sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu, wobei sie bei

den Einnahmen u.a. nicht selbstbewohntes Grundeigentum in [...] von

CHF 21'998.00 als Vermögen und einen Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert)

von CHF 1'099.00 pro Jahr sowie bei den Ausgaben u.a. einen

Gebäudeunterhalt von CHF 220.00 pro Jahr berücksichtigte. Ab

1. Februar 2017 rechnete sie bei den Einnahmen ausserdem ein

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von CHF 38'580.00 pro

Jahr an, wodurch ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

mehr bestand. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Ehefrau weise

keinen Invaliditätsgrad aus, weshalb grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen

zu berücksichtigen sei (AK-Nr. 69 ff. und 73).

1.2 Mit Verfügung vom

28. Dezember 2017 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018

neu berechnet, wobei der Ergänzungsleistungsanspruch erneut auf CHF 0.00 und

die Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu festgesetzt wurden (AK-Nr. 99).

Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den jährlichen Ausgaben von

insgesamt CHF 51'711.00 jährliche Einnahmen von insgesamt CHF 41'623.00

gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 10'088.00 pro

Jahr führte. Dabei wurde bei den Einnahmen erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau von CHF 38'580.00 pro Jahr, beim Vermögen ein Betrag für nicht

selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 21'998.00 pro Jahr sowie ein

Liegenschaftsertrag von CHF 1'099.00 pro Jahr und bei den Ausgaben wiederum

ein Liegenschaftsaufwand (Gebäudeunterhalt) von CHF 220.00 pro Jahr angerechnet

(AK-Nr. 98). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 11. Januar

2018, worin geltend gemacht wurde, die Ergänzungsleistungen seien ohne das hypothetische

Einkommen der Ehefrau festzusetzen (AK-Nr. 105), wurde mit

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 abgewiesen. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, es sei korrekt, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau in Höhe von CHF 38'580.00 pro Jahr berücksichtigt worden sei,

da diese sich am 21. November 2016 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet und keine Arbeitsbemühungen

eingereicht habe. Damit künftig auf die Anrechnung des hypothetischen

Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Wiederanmeldung für die Arbeitsvermittlung

beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen oder die Ehefrau könne ihre

Arbeitsbemühungen in Form von monatlich mindestens 6 schriftlichen und

qualitativ hochwertigen Bewerbungen inklusive Antwortschreiben und dem Dokument

«persönliche Arbeitsbemühungen» des RAV direkt einreichen (AK-Nr. 109).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 21. März 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Dezember 2017 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar

2018 seien aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung des hypothetischen

Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers und ohne Berücksichtigung der

ausländischen Liegenschaft neu berechne und festsetze.

3. Alles unter Kosten –und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

bezüglich der Liegenschaft in [...] teilweise gutzuheissen; ansonsten sei die

Beschwerde abzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Ehefrau

des Beschwerdeführers habe bislang keine Arbeitsversuche an einem geschützten

Arbeitsplatz unternommen oder sich um einfache, manuelle Arbeit bemüht. Sie

habe nicht in ausreichendem Mass versucht, sich um konkrete Arbeit zu bemühen,

obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen

Pensionsalter eine AHV-Rente beziehe. Der allgemeinen Schadenminderungspflicht werde

daher nicht nachgekommen.

Zur Liegenschaft in [...] hielt die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, aufgrund der mit der Beschwerde

nachgereichten Aufzeichnungen könne festgestellt werden, dass die Liegenschaft nicht

vermietbar sei. Mit einem Wechselkurs per 1. Januar 2018 von 1.1708 habe

diese für das Jahr 2018 einen Gegenwert von CHF 11'708.00 (A.S. 29

ff.).

2.3 Mit Verfügung vom 12. Juli

2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwältin Krista Rüst, [...], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 33 f.).

2.4 Am 3. September 2018 lässt

der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und an seinem Begehren auf

Gutheissung der Beschwerde festhalten (A.S. 36 ff.).

2.5 In ihrer Duplik vom

21. September 2018 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Akten sowie

ihre Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 und stellt fest, die Ergänzung

der Beschwerde sei nicht geeignet, ihre Beurteilung zu verändern

(A.S. 40).

2.6 Am 4. Oktober 2018 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 42 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018, mit dem ihre

Verfügung vom 28. Dezember 2017, worin die Ergänzungsleistungen des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 neu berechnet worden waren, bestätigt

wurde (AK-Nr. 109). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018, die Beschwerde sei bezüglich der

Liegenschaft in [...] teilweise gutzuheissen; ansonsten sei die Beschwerde

abzuweisen. Zur Begründung legt sie dar, aufgrund der mit der Beschwerde

nachgereichten Aufzeichnungen könne festgestellt werden, dass die Liegenschaft

nicht mehr vermietbar sei. Es könne ferner aufgrund des gezeigten Zustands

davon ausgegangen werden, dass seit dem Wegzug der Familie im Jahr 1992 bzw.

1994.

keine gebäudeunterhaltenden Massnahmen mehr gemacht worden seien. Daher

sei auch die Position «Gebäudeunterhalt» als Ausgabe zu streichen. Gemäss der

amtlichen Schätzung vom 16. November 2016 habe das Grundstück inkl. Haus

(trotz fehlender Fenster, Türen und Leitungen) weiterhin einen Wert von

EURO 10'000.00. Mit einem Wechselkurs per 1. Januar 2018 von 1.1708

habe die Liegenschaft für das Jahr 2018 einen Gegenwert von CHF 11'708.00

(A.S. 32). In seiner Replik vom 3. September 2018 lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin anerkannten

Punkte im Zusammenhang mit der Liegenschaft blieben unbestritten (A.S. 37).

Nach dem Gesagten ist vorab festzustellen,

dass die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 ohne

Anrechnung eines Liegenschaftsertrags (Eigenmietwert der nicht selbstbewohnten

Liegenschaft) beim Einkommen (von CHF 1'099.00 pro Jahr) und ohne

Anerkennung des Liegenschaftsaufwands (Gebäudeunterhalt) bei den Ausgaben (von CHF 220.00

pro Jahr) festzusetzen sind. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin hat die

Liegenschaft trotz erheblicher Beschädigungen gemäss amtlicher Schätzung vom

16.

November 2016 einen Wert von umgerechnet CHF 11'708.00 (vgl.

Beschwerdebeilagen [BB] 14 f.), welcher beim Vermögen zu berücksichtigen sei. Der

Beschwerdeführer verlangt dagegen, es sei auf die Anrechnung der ausländischen

Liegenschaft als Vermögen ganz zu verzichten (Beschwerde, S. 8

Ziff. 19; A.S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass es angesichts des

beim Vermögen zu berücksichtigenden Freibetrags von CHF 60'000.00 für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Rolle spielt, ob das nicht

selbstbewohnte ausländische Grundeigentum nun mit einem Vermögenswert von CHF 11'708.00

oder gar nicht angerechnet wird. Das anrechenbare Vermögen beträgt so oder

anders CHF 0.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 98

S. 1). Somit wird dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der

Liegenschaft in [...] entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem

Punkt gutzuheissen ist. Zu prüfen bleibt im Folgenden die Frage, ob ein

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der

Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu berücksichtigen

ist.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet

(Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd

oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 28'935.00 als

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar (Ziff. 2); sodann

werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten

bei Ehepaaren mit höchstens CHF 15'000.00 als Ausgaben anerkannt

(Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Im Weiteren werden laut

Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen die

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der

Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes

unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) und ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(lit. d) als Ausgaben anerkannt.

Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren

1500.

Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Im

Weiteren werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnern ein Zehntel

des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt, als

Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der

Renten der AHV und IV, sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet

worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d und

g).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.

3.1

Als Einnahmen sind grundsätzlich

auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden

ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte

und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2018,

Rz. 3481.01).

Nicht invaliden Ehegatten wird als

Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden

Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Dieser Betrag ist analog Rz. 3421.03

und 3421.04 zu behandeln. Falls das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher

ist als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL,

Rz. 3482.02).

Laut Rz. 3482.03 WEL ist nicht

invaliden Ehegatten jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine

der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

-

der nicht invalide Ehegatte

oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen

keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV

zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ

ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

-

die versicherte Person

bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

-

die EL-beziehende Person

müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der

nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

Die Haushaltführung für den Ehegatten

oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens zu verzichten.

Für die Festsetzung des zu

berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische

Lohnstrukturerhebung» abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die

persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die

Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von

Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (WEL, Rz. 3482.04).

Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine

angemessene Frist einzuräumen (WEL, Rz. 3482.06).

3.2

Nach der Rechtsprechung ist

unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a

und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers

anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der

Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des

Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher

Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf

das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die

bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die

Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung

eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und

nach langer Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den

Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen

der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person

allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Von der Einräumung einer

Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen

EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit

zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (Urteil des

Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis

u.a. auf BGE 142 V 12; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom

12.

Oktober 2015 E. 3.2.1,9C_103/2015 vom 8. April 2015

E. 2.2 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3, je mit

Hinweisen).

Bemüht sich die Ehegattin trotz

(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,

verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher

oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann

nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht

(Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1

und 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.

Im vorliegenden Fall ergibt

sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:

4.1

Die am 17. Februar 1959 geborene

Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheids vom 16. Februar 2018 59 Jahre alt und noch nie

erwerbstätig. Sie stammt aus dem [...] und reiste im Februar 1992 in die

Schweiz ein. Sie ist Mutter von sechs Kindern (Jahrgänge 1977 bis 1994) und war

stets im Haushalt tätig, auch dann, als ihre Kinder erwachsen waren. Sie ist

der deutschen Sprache nicht mächtig und schlecht integriert (AK-Nr. 1

S. 2 und 35 S. 3; vgl. auch Stellungnahme des Abklärungsdienstes der

IV-Stelle [...] vom 27. Oktober 2017 und Auszug aus dem individuellen

Konto [IK] vom 28. März 2017, Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6).

4.2

Der Hausarzt, Dr. med. C.___,

FMH Allgemeine Innere Medizin, bestätigte in seinem Bericht zu Handen des

Sozialamts [...] vom 22. August 2016, die Ehefrau des Beschwerdeführers

leide an verschiedenen medizinischen Problemen, welche ihre Arbeitsfähigkeit

einschränkten (Asthma, Blutdruck, Obstipation, massive Adipositas,

rezidivierende Harnwegsinfekte, generalisierte Schmerzen, Minderintelligenz).

Das Hauptproblem liege aber bei der sozialen Integration bzw. Isolation. Auch

nach 23 Jahren in der Schweiz spreche sie noch kein Deutsch; sie komme mit

einer Enkelin zum Übersetzen in die Sprechstunde. Sie sei deshalb an einen

Psychologen für eine mögliche soziale Integration weitergeleitet worden und zur

Abklärung, ob eventuell eine psychiatrische Erkrankung vorliegen könnte, welche

die Arbeitsfähigkeit weiter einschränke (AK-Nr. 118 S. 3).

4.3

Dr. med. D.___,

Psychotherapie und Psychiatrie FMH, attestierte der Ehefrau des

Beschwerdeführers in seinem ärztlichen Zeugnis vom 28. September 2016 eine

seit diesem Zeitpunkt bestehende längerfristige, krankheitsbedingte vollständige

Arbeitsunfähigkeit (BB 7; AK-Nr. 118 S. 2).

4.4

Gemäss der Bestätigung des

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) [...] vom 21. November 2016

wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Stellenvermittlung abgemeldet,

da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung stehe. Sie habe

jederzeit die Möglichkeit, sich auf dem zuständigen Gemeindearbeitsamt wieder

anzumelden (BB 10; AK-Nr. 20).

4.5

Dr. med. D.___ hielt in

seinem ärztlichen Kurzbericht vom 30. Januar 2017 fest, die Patientin sei

bei ihm seit dem 28. September 2016 in ambulanter psychiatrischer

Behandlung. Es werde eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund

kognitiver, psychischer und physischer Einschränkungen attestiert. Es seien

folgende Diagnosen zu stellen: Chronifizierte Depression mit schwerer

Angst/Paranoia, Minderintelligenz, Somatisierungsstörung, Asthma, COPD,

arterielle Hypertonie, Metabolisches Syndrom und Adipositas III. Bei einer

IV-Anmeldung seien Vor- und Nachteile abzuwägen. Die Patientin wäre bezüglich

der vielen Termine psychisch und physisch überfordert. Sie könne aufgrund der

schweren COPD nicht weit laufen. Niemand in ihrer Familie verfüge über ein

Auto. Somit müsste der Transport zu den Terminen und den Abklärungsstellen

durch die Sozialen Dienste gewährleistet werden (BB 11; AK-Nr. 118 S. 1).

4.6

Laut dem Gesprächsprotokoll

«Intake» der IV-Stelle [...] vom 18. April 2017 besuchte die Ehefrau des

Beschwerdeführers während zwei Jahren die Primarschule in [...]. Ihre

Muttersprache sei albanisch. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit

dem 28. September 2016. Sie habe keinen Arbeitswunsch und sei noch nie

erwerbstätig gewesen. Eine Stellensuche sei noch nie ein Thema gewesen. Sie sei

verheiratet und habe sechs erwachsene Kinder. Der Ehemann sei seit Juni 2016 in

Frühpension. Die Kinder seien alle ausgezogen, seien aber im Haushalt

behilflich; vor allem die jüngste Tochter, welche die Ehefrau zum Gespräch

begleite. Die Tochter wohne in der Nähe. Sie arbeite nicht, erledige ihren

Haushalt und denjenigen der Eltern. Die anderen Geschwister hätten alle eine

Familie und kämen wenig vorbei. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte 2016

frühpensioniert und arbeite schon seit längerem, seit einem Unfall vor ein paar

Jahren, nicht mehr. Während des Tages sei er häufig unterwegs und gehe Kaffee

trinken. Die Ehefrau mache praktisch nichts im Haushalt, vor allem die jüngste

Tochter helfe mit, teilweise auch der Beschwerdeführer. Die finanzielle

Situation sei schon immer knapp gewesen. Zu den Aktivitäten wurde angegeben,

die Ehefrau liege fast den ganzen Tag und spreche kaum; sie sehe nicht fern. Zwei-

bis dreimal pro Monat gehe sie zum Hausarzt. Seit dem 28. September 2016

sei sie bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung (einmal pro

Monat). Die Ehefrau sitze teilnahmslos da, wende sich ab und sei wortkarg. Die

Einschätzung des RAD lautete dahingehend, die inzwischen 58-jährige Versicherte

liege offenbar seit Jahren zu Hause im Bett. Sie habe nie gearbeitet. Sie leide

an Schmerzen überall und sei wahrscheinlich stark dekonditioniert (BB 12).

4.7

Dr. med. C.___ stellte in

seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle [...] vom 17. Mai 2017 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Minderintelligenz mit

sprachlichen Problemen, Somatisierungsstörung mit chronischen Schmerzen (DD:

Fibromyalgie), depressives Syndrom, Asthma, COPD mit unklarem Stadium,

arterielle Hypertonie, Metabolisches Syndrom, Adipositas, rezidivierende Cystitiden.

Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit führte er im Weiteren aus, die

Patientin habe noch nie eine Arbeitsstelle in der Schweiz gehabt. Verschiedene

kleinere Arbeitsunfähigkeiten seien bisher nicht vermerkt worden. Arbeitsfähigkeiten

bezüglich der Minderintelligenz und der Somatisierungsstörung mit depressivem

Syndrom beurteile Dr. med. D.___. Der Gesundheitszustand sei stationär. Mit

regelmässiger psychologischer und psychiatrischer Betreuung, Physiotherapie und

sozialer Integration könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Die

Patientin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von

Drittpersonen angewiesen. Die Kinder müssten die Patientin zu Arztbesuchen oder

Besuchen beim Sozialamt jeweils begleiten, weil die Patientin trotz

langjährigem Wohnen in der Schweiz kein Deutsch spreche. Eine ergänzende medizinische

Abklärung sei nicht angezeigt. Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin sei

alleine vorstellig in der Sprechstunde, eine gute Anamnese und Kommunikation

sei praktisch unmöglich. Sie habe Schmerzen beim Urinieren und auch Schmerzen

in den Beinen; alles schmerze. Unter dem Titel «Therapeutische

Massnahmen/Prognose» wurde erwähnt, die Patientin sei schon länger bekannt.

Seit Jahren bestehe das Problem der Minderintelligenz mit Sprachproblemen,

depressiven Störungen und Somatisierungsstörungen. Durch die Minderintelligenz

sei eine Arbeitsstelle unmöglich. Schon das Einhalten der Sprechstundentermine

gestalte sich als sehr schwierig. Durch das Nichtbeherrschen der hiesigen

Sprache sei eine Kommunikation der Patientin nur über die jeweils anwesenden

Kinder möglich. An dieser Situation werde sich nichts mehr ändern.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der

Hausarzt an, aufgrund ihrer Minderintelligenz und den sprachlichen Problemen

sei die Patientin bisher nie in einem Beruf tätig gewesen. Sie habe jeweils zu

Hause den Haushalt gemacht. Im Haushalt gebe es 6 Kinder und aktuell ca. 5

Enkelkinder sowie den arbeitenden Ehemann. Durch die Minderintelligenz und die

sprachlichen Probleme sowie die fehlende Integration werde es schwierig sein,

eine adäquate Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Tätigkeit als

Hausfrau sei zumutbar, eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt hingegen nicht.

Als Hausfrau bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich der

grenzwertigen Atemnot. Ein Arbeitsversuch in einer Hilfsorganisation sei

zumutbar. Es müsse abgeklärt werden, ob und wie die Patientin überhaupt

arbeitsfähig sei. Ob der Patientin andere Tätigkeiten zuzumuten seien, müsse

abgeklärt werden, da sprachliche Probleme und Minderintelligenz bestünden. Es müsste

sich um einfache manuelle Tätigkeiten handeln. In welchem zeitlichen Rahmen

solche Tätigkeiten zumutbar seien, müsste abgeklärt werden. In einem

geschützten Umfeld, wie z.B. in der VEBO, an einem geschützten Arbeitsplatz,

mit spezieller Betreuung, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar. In

diesem zeitlichen Rahmen bestünde eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die

Patientin müsse in dieser Zeit betreut werden. Sprachliche Probleme müssten behoben

werden (BB 9; AK-Nr. 117).

4.8

Im Arztbericht zu Handen der

IV-Stelle [...] vom 26. Juli 2017 stellte Dr. med. D.___ folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronifizierte

Erschöpfungsdepression, ICD-10 F32.8; Panikstörung, ICD-10 F41.0; anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4; Minderintelligenz, ICD-10 F70; Asthma

COPD». Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit seit dem 28. September 2016 bis auf weiteres, wobei der

behandelnde Psychiater darauf hinwies, die Patientin sei noch nie berufstätig

gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Patientin sei bei den

alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Eine ergänzende

medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die

Patientin sei in [...] geboren und aufgewachsen. Sie könne keine Angaben über

ihre Kindheit machen, ausser dass sie drei Schwestern und zwei Brüder habe. Sie

habe beinahe 18 Jahre alleinerziehend und unter erschwerten Bedingungen mit 4

Kindern ohne familiäre Unterstützung in einer Wohnung in [...] gelebt. Das Geld

sei immer knapp gewesen. Ihre Herkunftsfamilie habe weit entfernt gelebt; ihre

Schwiegerfamilie scheine sie verstossen zu haben. Sie habe auch in [...]

isoliert gelebt. Im Jahr 1994 sei sie mit den Kindern im Rahmen eines

Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Die Patientin gebe folgende

Beschwerden an: Sie leide seit 10 Jahren unter Schlafstörungen mit maximal 3

Stunden Schlaf pro Nacht, unter Asthma, Schwindel, Schwitzen, starken

Kopfschmerzen sowie diffusen körperlichen Schmerzen. Physiotherapie habe nicht

geholfen. Den Haushalt und die eigene Körperpflege könne sie aufgrund ihrer starken

Erschöpfung nicht bewältigen. Die Tochter komme oft vorbei und mache den

Haushalt. Der Ehemann erledige die Wäsche. Sie leide gelegentlich unter Ängsten

und Panikattacken. Sie erwache öfter panisch mit Herzklopfen. Die Wohnung verlasse

sie nie, ausser für Arzttermine. Laufen sei für sie aufgrund ihres Asthmas

erschwert. Sie habe den Wunsch zu sterben, es bestünden aber keine konkreten

Absichten. Ihr aktuelles Gewicht betrage 120 kg bei einer Grösse von ca.

1.70

m.

Im Rahmen der Befunderhebung gab der behandelnde

Psychiater an, die Patientin mache einen ungepflegten, etwas verwahrlosten

Eindruck. Sie habe starkes Übergewicht trotz vermindertem Appetit

(anamnestisch) und eine auffällige Atmung. Es bestehe eine chronifizierte

depressive Grundstimmung und eine minimale Veränderungsmotivation. Sie reagiere

auf den Vorschlag einer stationären Massnahme panisch. Es bestehe eine soziale

Isolation und der Verdacht auf eine Verwahrlosung. Die Patientin leide unter

einer schweren chronischen Schlafstörung, habe Verständigungsprobleme auch in

der Muttersprache und es bestehe eine massive kognitive Beeinträchtigung bei der

chronologischen Aufzählung, Zahlen und Daten. Sie könne die Anzahl und das

Alter ihrer Kinder nicht auf Anhieb benennen. Diffuse Schmerzen deuteten auf

eine Somatisierungsstörung hin. Es bestehe eine latente Suizidalität. Die

Patientin sei nicht therapie- oder klinikmotiviert. Ihre Auffassungsfähigkeit

scheine begrenzt. Eine therapeutische Beziehung habe trotz Therapie in ihrer

Muttersprache nicht aufgebaut werden können. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht

wurde angegeben, eine bisherige Tätigkeit bestehe nicht. Die Patientin werde

als dauerhaft nicht arbeitsfähig aufgrund der geschilderten Diagnosen

angesehen. Eine andere Tätigkeit sei der Patientin nicht zuzumuten (BB 8; AK-Nr. 116).

4.9

Aus der Stellungnahme des

Abklärungsdienstes der IV-Stelle [...] vom 27. Oktober 2017 geht im

Wesentlichen hervor, es sei eindeutig davon auszugehen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers bei unveränderten Umständen, also im Gesundheitsfall, nach

wie vor als Hausfrau tätig wäre. Hierfür spreche einerseits primär auch ihre

schlechte Integration, indem sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

Andererseits werde ihr auch erst seit dem 28. September 2016 eine

ausserhäusliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie habe sich zuvor jedoch noch

nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht, obwohl das schon seit einigen Jahren

möglich gewesen wäre (das jüngste Kind sei heute 23jährig), was den Status «Hausfrau»

untermauere. Aus Sicht der IV sei ihr IV-Grad bei der Tätigkeit als Hausfrau zu

ermitteln. Aus dem Intake-Interview gehe hervor, dass die Versicherte seit

Jahren praktisch den ganzen Tag nur im Bett liege und der Haushalt durch die in

der Nähe wohnenden Töchter besorgt werde. Sie gehe nur aus dem Haus, wenn sie

Termine habe. Dem stehe jedoch die Aussage des Schwiegersohnes gegenüber. Die

zweitjüngste Tochter, E.___, Mutter eines am 19. August 2013 geborenen

Sohnes, sei Bezügerin einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von

75.

%. Aus dem Bericht vom 24. Dezember 2013 gehe unter anderem

hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Tochter im Haushalt und bei

der Kinderbetreuung unterstütze oder zumindest unterstützt habe. Eine

IV-relevante Einschränkung im Haushalt könne nicht anerkannt werden, nur weil

die Ehefrau durch die Familie in sämtlichen Aufgaben entlastet werde. Im Rahmen

der Schadenminderungspflicht sei es primär dem vorzeitig pensionierten

Ehegatten, der angeblich häufig unterwegs sei und Kaffee trinke, zuzumuten, den

kleinen Zweipersonenhaushalt anstelle der Ehefrau zu besorgen. Aber auch die

Mithilfe der in der Nähe wohnenden Tochter sei im Rahmen der Schadenminderung

zumutbar. Ferner mute der RAD der IV der Ehefrau eine gewisse Tätigkeit im

Haushalt explizit auch zu. Gesamthaft betrachtet liege somit keine

Einschränkung im Haushalt vor, weshalb das Gesuch um Ausrichten einer IV-Rente

abzulehnen sei. Dass der Ehefrau ausserhäuslich kaum eine Erwerbstätigkeit

zuzumuten sei, sollte für die Abteilung Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse grundsätzlich aus den medizinischen Unterlagen (Arztberichte von

Dr. med. C.___ vom 17. Mai 2017 und Dr. med. D.___ vom

26.

Juli 2017) ableitbar sein (BB 5; AK-Nr. 106).

5.

Die Beschwerdegegnerin rechnete

dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab

1.

Januar 2018 bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner

Ehefrau von CHF 38'580.00 bzw. – nach Abzug des Freibetrags von

CHF 1'500.00 (CHF 37'080.00) und davon zwei Drittel – von

CHF 24'270.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017,

IV-Nr. 98) an und begründete dies im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid damit, auch die Ehefrau der EL-anspruchsberechtigten Person

sei Leistungsempfängerin. Verzichte sie auf eine mögliche und zumutbare

Erzielung eines Erwerbseinkommens, so sei die Geltendmachung eines EL-Anspruchs

zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das

Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich. Deswegen

sei bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Einkommen

für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare

Erzielung eines Einkommens verzichte. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

am 21. November 2016 beim RAV abgemeldet und keine Arbeitsbemühungen

eingereicht habe, sei es korrekt, dass ein hypothetisches Einkommen von

CHF 38'580.00 in der Berechnung berücksichtigt worden sei. Damit künftig

auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden

könne, müsse eine Wiederanmeldung auf Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der

Wohnsitzgemeinde erfolgen oder die Ehefrau könne ihre Arbeitsbemühungen in Form

von monatlich mindestens 6 schriftlichen und qualitativ hochwertigen

Bewerbungen inklusive Antwortschreiben und dem Dokument «persönliche

Arbeitsbemühungen» des RAV direkt einreichen (IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung des hypothetischen Einkommens

seiner Ehefrau neu berechne und festsetze. Die mehrfach ausgewiesene ausserhäusliche

Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau, die medizinischen Gründe, welche eine

Realisierung eines Erwerbseinkommens verunmöglichten, und auch die sozialen

Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden (A.S. 5 ff.).

5.1

Im Folgenden stellt sich die Frage,

ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht im Rahmen

der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss

welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen hat, für die hier fragliche Zeit ab

1.

Januar 2018 nachkommt. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei

der Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruchs mit rechtskräftiger

Verfügung vom 2. Februar 2017 bereits für den Zeitraum vom 1. Februar

bis 31. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau

in gleicher Höhe bei den Einnahmen aufgerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 71 und

73), kann für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da die

Ergänzungsleistungen für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, neu festzulegen bzw. anzupassen sind (vgl. E. II. 2.3

hiervor).

5.2

Aufgrund der (oben unter E. II. 4.

hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte muss davon ausgegangen werden,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich in einer Weise

beeinträchtigt ist, welche die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

deutlich erschwert. So hielt der Hausarzt Dr. med. C.___ in seinem Bericht

zu Handen des Sozialamts vom 22. August 2016 fest, die Ehefrau des

Beschwerdeführers leide an verschiedenen, ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden

medizinischen Beschwerden (Asthma, Blutdruck, Obstipation, massive Adipositas,

rezidivierende Harnwegsinfekte, generalisierte Schmerzen, Minderintelligenz). Der

behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ attestierte eine durchgehende, vollständige

und längerfristige Arbeitsunfähigkeit ab 28. September 2016 (IV-Nr. 116

und 118 S. 2). Dementsprechend wurde die Ehefrau am 21. November 2016

aus gesundheitlichen Gründen beim RAV [...] von der Stellenvermittlung

abgemeldet (IV-Nr. 20 bzw. 130 S. 29; E. II. 4.4 hiervor). Auch

in seinem Bericht vom 30. Januar 2017 gab der behandelnde Psychiater eine

langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund kognitiver, psychischer und

physischer Einschränkungen an (IV-Nr. 118 S. 1; E. II. 4.5

hiervor). Der Hausarzt verwies bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

hinsichtlich der Minderintelligenz und der Somatisierungsstörung mit

depressivem Syndrom zwar auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters, hielt

unter dem Vermerk «Therapeutische Massnahmen/Prognose» aber dennoch ausdrücklich

fest, der Antritt einer Arbeitsstelle sei nach seiner Auffassung wegen der

Minderintelligenz nicht möglich; schon das Einhalten der Sprechstundentermine gestalte

sich als sehr schwierig und eine Kommunikation mit der Patientin sei nur über

die jeweils anwesenden Kinder möglich. An dieser Situation werde sich nichts

mehr ändern (AK-Nr. 117 S. 2 f.; E. II. 4.7 hiervor). Der

behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ kam aufgrund seiner letzten

Untersuchung vom 15. Mai 2017 erneut zum Schluss, es bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. September 2016 bis auf

weiteres, wobei er wiederum darauf hinwies, die Patientin werde aufgrund der

angegebenen Diagnosen als dauerhaft arbeitsunfähig angesehen. Sie sei bisher

nie erwerbstätig gewesen und eine andere Tätigkeit (als diejenige im Haushalt)

sei unzumutbar (AK-Nr. 116; E. II. 4.8 hiervor). Aufgrund dieser übereinstimmenden

Angaben des Hausarztes sowie des behandelnden Facharztes gelangte auch der

Abklärungsfachmann der IV-Stelle [...] in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober

2017.

zum Ergebnis, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei kaum eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zuzumuten (AK-Nr. 106; E. II. 4.9

hiervor).

Die zitierten Arztberichte werden zwar

den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht

vollumfänglich gerecht. Es handelt sich aber um Aussagen von Ärzten, welche die

Ehefrau des Beschwerdeführers seit langer Zeit behandeln und sich mit ihrer

Situation eingehend befasst haben. Diese bilden zwar keine ausreichende

Grundlage für die Annahme, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des

Beschwerdeführers sei vollständig aufgehoben; sie erlauben aber mit

hinreichender Zuverlässigkeit den Schluss auf eine erhebliche gesundheitlich

bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Diese beruht auf einer psychiatrischen

Symptomatik, kognitiven Einschränkungen, einem generalisierten Schmerzsyndrom

sowie weiteren Beschwerden wie Asthma, hoher Blutdruck, Adipositas (120 kg

bei einer Grösse von ca. 1.70 m) und rezidivierenden Harnwegsinfekten. Es

muss davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus rein

medizinischen Gründen höchstens im Umfang eines relativ bescheidenen Pensums

erwerbstätig sein könnte.

5.3

Die Akten enthalten überdies

zahlreiche Hinweise auf invaliditätsfremde Gründe, welche die Verwertung einer

Arbeitsfähigkeit, soweit diese aus medizinischer Sicht zu bejahen wäre,

deutlich erschweren. Zu erwähnen ist zunächst das Alter der Ehefrau des

Beschwerdeführers. Am 1. Februar 2017, bei der erstmaligen Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens (vgl. AK-Nr. 69 ff.; zur Massgeblichkeit dieses

Zeitpunkts vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011

E. 5.3) war sie 58 Jahre alt, die Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen

Pensionierung betrug also nur sechs Jahre. Gemäss den Feststellungen der

behandelnden Ärzte und der IV-Abklärungsperson hat sie noch nie eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist sozial nicht integriert bzw. isoliert und sprach

auch nach 23 Jahren in der Schweiz so gut wie kein Deutsch (vgl. AK-Nr. 118

S. 3). Sie verfügt über keine Ausbildung und hat selbst in ihrer

Muttersprache Verständigungsschwierigkeiten. Laut anamnestischen Angaben war

die Ehefrau als alleinerziehende Mutter zwar in der Lage, ihre Kinder ohne

familiäre Unterstützung und unter erschwerten Bedingungen während beinahe 18

Jahren im [...] grosszuziehen; allein deswegen kann jedoch nicht davon

ausgegangen werden, der Antritt einer ausserhäuslichen Arbeitsstelle im ersten

Arbeitsmarkt sei ihr aktuell möglich und zuzumuten.

5.4

Der Hausarzt weist darauf hin,

die Arbeitsfähigkeit könne durch regelmässige psychologische und psychiatrische

Betreuung, Physiotherapie und soziale Integration verbessert werden, mit einem

Arbeitsversuch in einer Hilfsorganisation könne die Arbeitsfähigkeit geklärt

werden und in einem geschützten Umfeld, z.B. in der [...], sei mit spezieller

Betreuung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar (IV-Nr. 117 S. 4).

Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, mit der Ehefrau

sei bisher noch kein Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz

unternommen worden; sie habe sich bisher auch nicht um eine einfache manuelle Tätigkeit

bemüht. Auch wenn aufgrund der sprachlichen Defizite von Anfangsschwierigkeiten

auszugehen sei, seien Arbeitsversuche und -bemühungen nicht unmöglich

(A.S. 31). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ im gleichen

Bericht vom 17. Mai 2017 ebenfalls feststellte, die Patientin sei ihm

schon seit längerem bekannt (Behandlung seit dem Jahr 2013), es bestehe schon

seit Jahren das Problem der Minderintelligenz mit Sprachproblemen, depressiven

Störungen und Somatisierungsstörungen und wegen der Minderintelligenz sei nach

seiner Auffassung der Antritt einer Arbeitsstelle unmöglich. An dieser

Situation werde sich nichts ändern (AK-Nr. 117 S. 3). Der Arzt geht

also offensichtlich nicht davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

innert nützlicher Frist eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare

Arbeitsfähigkeit von 50 % realisieren könnte. Erst recht kann nicht davon

ausgegangen werden, dass es ihr möglich wäre, trotz der verschiedenen

ungünstigen invaliditätsfremden Faktoren tatsächlich eine Stelle zu finden.

5.5

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen

nur über eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit verfügt. Deren erwerbliche

Verwertbarkeit ist mit Blick auf die Häufung von ungünstigen

invaliditätsfremden Faktoren (fortgeschrittenes Alter; fehlende Ausbildung;

vollständig fehlende Berufserfahrung; fehlende Sprachkenntnisse mit

Verständigungsschwierigkeiten selbst in der Muttersprache) zu verneinen. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es das Bundesgericht in einem

kürzlich ergangenen Urteil – einen Entscheid des hiesigen Gerichts korrigierend

– als willkürlich erachtet hat, beim Ehemann einer EL-Bezügerin, der 54 Jahre

alt war (also noch eine Aktivitätsdauer von 11 Jahren aufwies), an

Rückenbeschwerden litt und deswegen über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in

einer leidensangepassten Tätigkeit verfügte, von der Verwertbarkeit des

verbliebenen Leistungsvermögens auszugehen und ein hypothetisches

Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 pro Jahr anzurechnen. Das Bundesgericht

hielt dabei ausdrücklich fest, es sei bekannt, «dass auch über 50-jährige

Personen, die gesundheitlich nicht angeschlagen sind, auf dem Arbeitsmarkt nur

mit Mühe eine Stelle finden» (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18.

April 2019, E. 3.4, insb. 3.4.2). Wendet man dieselben Massstäbe auf den hier

zu beurteilenden Sachverhalt an, lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht begründen (vgl. zur Gerichtspraxis

bei fortgeschrittenem Lebensalter und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

auch Urs Müller, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 188 f. Rz. 521,

mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar

2010.

E. 5.1.1).

6.

Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist, durch

eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der

Umstand, dass sie gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle

[...] vom 27. Oktober 2017 (BB 5) in ihrem Aufgabenbereich

(Haushaltführung) als nicht eingeschränkt gilt und ihr demnach mit Vorbescheid

vom 5. Januar 2018 (BB 13) kein Anspruch auf eine Invalidenrente in

Aussicht gestellt wurde, ändert nichts an der Unzumutbarkeit respektive

Unmöglichkeit einer Erwerbsaufnahme. Dementsprechend kann ihr – entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht vorgeworfen werden, sich habe sich nicht

ausreichend um konkrete Arbeit bemüht und sei damit der ihr obliegenden

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Die Aufrechnung des hypothetischen

Einkommens von CHF 38'580.00 pro Jahr erweist sich daher – insbesondere

auch mit Blick auf das inzwischen ergangene, vorstehend zitierte Urteil des

Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18. April 2019 – als unzulässig. Der die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2017 (IV-Nr. 99)

bezüglich der Aufrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau

bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar

2018.

(IV-Nr. 109) ist somit aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 im Sinne der vorstehenden Erwägungen

neu festsetze.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt, hat er Anspruch

auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.

§ 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer

Kostennote vom 4. Oktober 2018 einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend,

welcher in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist. Mit dem Stundenansatz von

CHF 230.00, den Auslagen von CHF 125.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 239.85

(7,7 %) resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'354.85.

Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten des

Beschwerdeführers (vgl. E. I. 2.3 hiervor) hinfällig.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 16. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des

EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 und zu

anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'354.85 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-

und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser