VSBES.2018.93
Ergänzungsleistungen AHV
29. April 2019Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 29. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1953 geborene, verheiratete A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Oktober 2016 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse Nr.
[AK-Nr.] 21). Die Ausgleichskasse sprach dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau, B.___, mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Februar 2017
Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 in Höhe von CHF 1'985.00 pro
Monat sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu, wobei sie bei
den Einnahmen u.a. nicht selbstbewohntes Grundeigentum in [...] von
CHF 21'998.00 als Vermögen und einen Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert)
von CHF 1'099.00 pro Jahr sowie bei den Ausgaben u.a. einen
Gebäudeunterhalt von CHF 220.00 pro Jahr berücksichtigte. Ab
1. Februar 2017 rechnete sie bei den Einnahmen ausserdem ein
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von CHF 38'580.00 pro
Jahr an, wodurch ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
mehr bestand. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Ehefrau weise
keinen Invaliditätsgrad aus, weshalb grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen
zu berücksichtigen sei (AK-Nr. 69 ff. und 73).
1.2 Mit Verfügung vom
28. Dezember 2017 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018
neu berechnet, wobei der Ergänzungsleistungsanspruch erneut auf CHF 0.00 und
die Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu festgesetzt wurden (AK-Nr. 99).
Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den jährlichen Ausgaben von
insgesamt CHF 51'711.00 jährliche Einnahmen von insgesamt CHF 41'623.00
gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 10'088.00 pro
Jahr führte. Dabei wurde bei den Einnahmen erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen
der Ehefrau von CHF 38'580.00 pro Jahr, beim Vermögen ein Betrag für nicht
selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 21'998.00 pro Jahr sowie ein
Liegenschaftsertrag von CHF 1'099.00 pro Jahr und bei den Ausgaben wiederum
ein Liegenschaftsaufwand (Gebäudeunterhalt) von CHF 220.00 pro Jahr angerechnet
(AK-Nr. 98). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 11. Januar
2018, worin geltend gemacht wurde, die Ergänzungsleistungen seien ohne das hypothetische
Einkommen der Ehefrau festzusetzen (AK-Nr. 105), wurde mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 abgewiesen. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, es sei korrekt, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen
der Ehefrau in Höhe von CHF 38'580.00 pro Jahr berücksichtigt worden sei,
da diese sich am 21. November 2016 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet und keine Arbeitsbemühungen
eingereicht habe. Damit künftig auf die Anrechnung des hypothetischen
Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Wiederanmeldung für die Arbeitsvermittlung
beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen oder die Ehefrau könne ihre
Arbeitsbemühungen in Form von monatlich mindestens 6 schriftlichen und
qualitativ hochwertigen Bewerbungen inklusive Antwortschreiben und dem Dokument
«persönliche Arbeitsbemühungen» des RAV direkt einreichen (AK-Nr. 109).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 21. März 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Dezember 2017 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar
2018 seien aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung des hypothetischen
Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers und ohne Berücksichtigung der
ausländischen Liegenschaft neu berechne und festsetze.
3. Alles unter Kosten –und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
bezüglich der Liegenschaft in [...] teilweise gutzuheissen; ansonsten sei die
Beschwerde abzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe bislang keine Arbeitsversuche an einem geschützten
Arbeitsplatz unternommen oder sich um einfache, manuelle Arbeit bemüht. Sie
habe nicht in ausreichendem Mass versucht, sich um konkrete Arbeit zu bemühen,
obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen
Pensionsalter eine AHV-Rente beziehe. Der allgemeinen Schadenminderungspflicht werde
daher nicht nachgekommen.
Zur Liegenschaft in [...] hielt die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, aufgrund der mit der Beschwerde
nachgereichten Aufzeichnungen könne festgestellt werden, dass die Liegenschaft nicht
vermietbar sei. Mit einem Wechselkurs per 1. Januar 2018 von 1.1708 habe
diese für das Jahr 2018 einen Gegenwert von CHF 11'708.00 (A.S. 29
ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 12. Juli
2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwältin Krista Rüst, [...], als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 33 f.).
2.4 Am 3. September 2018 lässt
der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und an seinem Begehren auf
Gutheissung der Beschwerde festhalten (A.S. 36 ff.).
2.5 In ihrer Duplik vom
21. September 2018 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Akten sowie
ihre Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 und stellt fest, die Ergänzung
der Beschwerde sei nicht geeignet, ihre Beurteilung zu verändern
(A.S. 40).
2.6 Am 4. Oktober 2018 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 42 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018, mit dem ihre
Verfügung vom 28. Dezember 2017, worin die Ergänzungsleistungen des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 neu berechnet worden waren, bestätigt
wurde (AK-Nr. 109). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018, die Beschwerde sei bezüglich der
Liegenschaft in [...] teilweise gutzuheissen; ansonsten sei die Beschwerde
abzuweisen. Zur Begründung legt sie dar, aufgrund der mit der Beschwerde
nachgereichten Aufzeichnungen könne festgestellt werden, dass die Liegenschaft
nicht mehr vermietbar sei. Es könne ferner aufgrund des gezeigten Zustands
davon ausgegangen werden, dass seit dem Wegzug der Familie im Jahr 1992 bzw.
1994.
keine gebäudeunterhaltenden Massnahmen mehr gemacht worden seien. Daher
sei auch die Position «Gebäudeunterhalt» als Ausgabe zu streichen. Gemäss der
amtlichen Schätzung vom 16. November 2016 habe das Grundstück inkl. Haus
(trotz fehlender Fenster, Türen und Leitungen) weiterhin einen Wert von
EURO 10'000.00. Mit einem Wechselkurs per 1. Januar 2018 von 1.1708
habe die Liegenschaft für das Jahr 2018 einen Gegenwert von CHF 11'708.00
(A.S. 32). In seiner Replik vom 3. September 2018 lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin anerkannten
Punkte im Zusammenhang mit der Liegenschaft blieben unbestritten (A.S. 37).
Nach dem Gesagten ist vorab festzustellen,
dass die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 ohne
Anrechnung eines Liegenschaftsertrags (Eigenmietwert der nicht selbstbewohnten
Liegenschaft) beim Einkommen (von CHF 1'099.00 pro Jahr) und ohne
Anerkennung des Liegenschaftsaufwands (Gebäudeunterhalt) bei den Ausgaben (von CHF 220.00
pro Jahr) festzusetzen sind. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin hat die
Liegenschaft trotz erheblicher Beschädigungen gemäss amtlicher Schätzung vom
16.
November 2016 einen Wert von umgerechnet CHF 11'708.00 (vgl.
Beschwerdebeilagen [BB] 14 f.), welcher beim Vermögen zu berücksichtigen sei. Der
Beschwerdeführer verlangt dagegen, es sei auf die Anrechnung der ausländischen
Liegenschaft als Vermögen ganz zu verzichten (Beschwerde, S. 8
Ziff. 19; A.S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass es angesichts des
beim Vermögen zu berücksichtigenden Freibetrags von CHF 60'000.00 für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Rolle spielt, ob das nicht
selbstbewohnte ausländische Grundeigentum nun mit einem Vermögenswert von CHF 11'708.00
oder gar nicht angerechnet wird. Das anrechenbare Vermögen beträgt so oder
anders CHF 0.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 98
S. 1). Somit wird dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der
Liegenschaft in [...] entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem
Punkt gutzuheissen ist. Zu prüfen bleibt im Folgenden die Frage, ob ein
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der
Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu berücksichtigen
ist.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet
(Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd
oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 28'935.00 als
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar (Ziff. 2); sodann
werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
bei Ehepaaren mit höchstens CHF 15'000.00 als Ausgaben anerkannt
(Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Im Weiteren werden laut
Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen die
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der
Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes
unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) und ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(lit. d) als Ausgaben anerkannt.
Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren
1500.
Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Im
Weiteren werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnern ein Zehntel
des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt, als
Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der
Renten der AHV und IV, sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet
worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d und
g).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3.
3.1
Als Einnahmen sind grundsätzlich
auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden
ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2018,
Rz. 3481.01).
Nicht invaliden Ehegatten wird als
Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden
Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Dieser Betrag ist analog Rz. 3421.03
und 3421.04 zu behandeln. Falls das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher
ist als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL,
Rz. 3482.02).
Laut Rz. 3482.03 WEL ist nicht
invaliden Ehegatten jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
-
der nicht invalide Ehegatte
oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen
keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV
zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ
ausreichende Stellenbemühungen nachweist;
-
die versicherte Person
bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
-
die EL-beziehende Person
müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der
nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.
Die Haushaltführung für den Ehegatten
oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens zu verzichten.
Für die Festsetzung des zu
berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische
Lohnstrukturerhebung» abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die
persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die
Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von
Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (WEL, Rz. 3482.04).
Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine
angemessene Frist einzuräumen (WEL, Rz. 3482.06).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist
unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a
und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers
anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der
Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des
Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher
Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf
das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die
bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die
Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung
eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und
nach langer Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den
Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen
der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person
allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Von der Einräumung einer
Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen
EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit
zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (Urteil des
Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis
u.a. auf BGE 142 V 12; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom
12.
Oktober 2015 E. 3.2.1,9C_103/2015 vom 8. April 2015
E. 2.2 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3, je mit
Hinweisen).
Bemüht sich die Ehegattin trotz
(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,
verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher
oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann
nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht
(Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1
und 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:
4.1
Die am 17. Februar 1959 geborene
Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheids vom 16. Februar 2018 59 Jahre alt und noch nie
erwerbstätig. Sie stammt aus dem [...] und reiste im Februar 1992 in die
Schweiz ein. Sie ist Mutter von sechs Kindern (Jahrgänge 1977 bis 1994) und war
stets im Haushalt tätig, auch dann, als ihre Kinder erwachsen waren. Sie ist
der deutschen Sprache nicht mächtig und schlecht integriert (AK-Nr. 1
S. 2 und 35 S. 3; vgl. auch Stellungnahme des Abklärungsdienstes der
IV-Stelle [...] vom 27. Oktober 2017 und Auszug aus dem individuellen
Konto [IK] vom 28. März 2017, Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6).
4.2
Der Hausarzt, Dr. med. C.___,
FMH Allgemeine Innere Medizin, bestätigte in seinem Bericht zu Handen des
Sozialamts [...] vom 22. August 2016, die Ehefrau des Beschwerdeführers
leide an verschiedenen medizinischen Problemen, welche ihre Arbeitsfähigkeit
einschränkten (Asthma, Blutdruck, Obstipation, massive Adipositas,
rezidivierende Harnwegsinfekte, generalisierte Schmerzen, Minderintelligenz).
Das Hauptproblem liege aber bei der sozialen Integration bzw. Isolation. Auch
nach 23 Jahren in der Schweiz spreche sie noch kein Deutsch; sie komme mit
einer Enkelin zum Übersetzen in die Sprechstunde. Sie sei deshalb an einen
Psychologen für eine mögliche soziale Integration weitergeleitet worden und zur
Abklärung, ob eventuell eine psychiatrische Erkrankung vorliegen könnte, welche
die Arbeitsfähigkeit weiter einschränke (AK-Nr. 118 S. 3).
4.3
Dr. med. D.___,
Psychotherapie und Psychiatrie FMH, attestierte der Ehefrau des
Beschwerdeführers in seinem ärztlichen Zeugnis vom 28. September 2016 eine
seit diesem Zeitpunkt bestehende längerfristige, krankheitsbedingte vollständige
Arbeitsunfähigkeit (BB 7; AK-Nr. 118 S. 2).
4.4
Gemäss der Bestätigung des
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) [...] vom 21. November 2016
wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Stellenvermittlung abgemeldet,
da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung stehe. Sie habe
jederzeit die Möglichkeit, sich auf dem zuständigen Gemeindearbeitsamt wieder
anzumelden (BB 10; AK-Nr. 20).
4.5
Dr. med. D.___ hielt in
seinem ärztlichen Kurzbericht vom 30. Januar 2017 fest, die Patientin sei
bei ihm seit dem 28. September 2016 in ambulanter psychiatrischer
Behandlung. Es werde eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund
kognitiver, psychischer und physischer Einschränkungen attestiert. Es seien
folgende Diagnosen zu stellen: Chronifizierte Depression mit schwerer
Angst/Paranoia, Minderintelligenz, Somatisierungsstörung, Asthma, COPD,
arterielle Hypertonie, Metabolisches Syndrom und Adipositas III. Bei einer
IV-Anmeldung seien Vor- und Nachteile abzuwägen. Die Patientin wäre bezüglich
der vielen Termine psychisch und physisch überfordert. Sie könne aufgrund der
schweren COPD nicht weit laufen. Niemand in ihrer Familie verfüge über ein
Auto. Somit müsste der Transport zu den Terminen und den Abklärungsstellen
durch die Sozialen Dienste gewährleistet werden (BB 11; AK-Nr. 118 S. 1).
4.6
Laut dem Gesprächsprotokoll
«Intake» der IV-Stelle [...] vom 18. April 2017 besuchte die Ehefrau des
Beschwerdeführers während zwei Jahren die Primarschule in [...]. Ihre
Muttersprache sei albanisch. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
dem 28. September 2016. Sie habe keinen Arbeitswunsch und sei noch nie
erwerbstätig gewesen. Eine Stellensuche sei noch nie ein Thema gewesen. Sie sei
verheiratet und habe sechs erwachsene Kinder. Der Ehemann sei seit Juni 2016 in
Frühpension. Die Kinder seien alle ausgezogen, seien aber im Haushalt
behilflich; vor allem die jüngste Tochter, welche die Ehefrau zum Gespräch
begleite. Die Tochter wohne in der Nähe. Sie arbeite nicht, erledige ihren
Haushalt und denjenigen der Eltern. Die anderen Geschwister hätten alle eine
Familie und kämen wenig vorbei. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte 2016
frühpensioniert und arbeite schon seit längerem, seit einem Unfall vor ein paar
Jahren, nicht mehr. Während des Tages sei er häufig unterwegs und gehe Kaffee
trinken. Die Ehefrau mache praktisch nichts im Haushalt, vor allem die jüngste
Tochter helfe mit, teilweise auch der Beschwerdeführer. Die finanzielle
Situation sei schon immer knapp gewesen. Zu den Aktivitäten wurde angegeben,
die Ehefrau liege fast den ganzen Tag und spreche kaum; sie sehe nicht fern. Zwei-
bis dreimal pro Monat gehe sie zum Hausarzt. Seit dem 28. September 2016
sei sie bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung (einmal pro
Monat). Die Ehefrau sitze teilnahmslos da, wende sich ab und sei wortkarg. Die
Einschätzung des RAD lautete dahingehend, die inzwischen 58-jährige Versicherte
liege offenbar seit Jahren zu Hause im Bett. Sie habe nie gearbeitet. Sie leide
an Schmerzen überall und sei wahrscheinlich stark dekonditioniert (BB 12).
4.7
Dr. med. C.___ stellte in
seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle [...] vom 17. Mai 2017 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Minderintelligenz mit
sprachlichen Problemen, Somatisierungsstörung mit chronischen Schmerzen (DD:
Fibromyalgie), depressives Syndrom, Asthma, COPD mit unklarem Stadium,
arterielle Hypertonie, Metabolisches Syndrom, Adipositas, rezidivierende Cystitiden.
Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit führte er im Weiteren aus, die
Patientin habe noch nie eine Arbeitsstelle in der Schweiz gehabt. Verschiedene
kleinere Arbeitsunfähigkeiten seien bisher nicht vermerkt worden. Arbeitsfähigkeiten
bezüglich der Minderintelligenz und der Somatisierungsstörung mit depressivem
Syndrom beurteile Dr. med. D.___. Der Gesundheitszustand sei stationär. Mit
regelmässiger psychologischer und psychiatrischer Betreuung, Physiotherapie und
sozialer Integration könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Die
Patientin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von
Drittpersonen angewiesen. Die Kinder müssten die Patientin zu Arztbesuchen oder
Besuchen beim Sozialamt jeweils begleiten, weil die Patientin trotz
langjährigem Wohnen in der Schweiz kein Deutsch spreche. Eine ergänzende medizinische
Abklärung sei nicht angezeigt. Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin sei
alleine vorstellig in der Sprechstunde, eine gute Anamnese und Kommunikation
sei praktisch unmöglich. Sie habe Schmerzen beim Urinieren und auch Schmerzen
in den Beinen; alles schmerze. Unter dem Titel «Therapeutische
Massnahmen/Prognose» wurde erwähnt, die Patientin sei schon länger bekannt.
Seit Jahren bestehe das Problem der Minderintelligenz mit Sprachproblemen,
depressiven Störungen und Somatisierungsstörungen. Durch die Minderintelligenz
sei eine Arbeitsstelle unmöglich. Schon das Einhalten der Sprechstundentermine
gestalte sich als sehr schwierig. Durch das Nichtbeherrschen der hiesigen
Sprache sei eine Kommunikation der Patientin nur über die jeweils anwesenden
Kinder möglich. An dieser Situation werde sich nichts mehr ändern.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der
Hausarzt an, aufgrund ihrer Minderintelligenz und den sprachlichen Problemen
sei die Patientin bisher nie in einem Beruf tätig gewesen. Sie habe jeweils zu
Hause den Haushalt gemacht. Im Haushalt gebe es 6 Kinder und aktuell ca. 5
Enkelkinder sowie den arbeitenden Ehemann. Durch die Minderintelligenz und die
sprachlichen Probleme sowie die fehlende Integration werde es schwierig sein,
eine adäquate Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Tätigkeit als
Hausfrau sei zumutbar, eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt hingegen nicht.
Als Hausfrau bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich der
grenzwertigen Atemnot. Ein Arbeitsversuch in einer Hilfsorganisation sei
zumutbar. Es müsse abgeklärt werden, ob und wie die Patientin überhaupt
arbeitsfähig sei. Ob der Patientin andere Tätigkeiten zuzumuten seien, müsse
abgeklärt werden, da sprachliche Probleme und Minderintelligenz bestünden. Es müsste
sich um einfache manuelle Tätigkeiten handeln. In welchem zeitlichen Rahmen
solche Tätigkeiten zumutbar seien, müsste abgeklärt werden. In einem
geschützten Umfeld, wie z.B. in der VEBO, an einem geschützten Arbeitsplatz,
mit spezieller Betreuung, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar. In
diesem zeitlichen Rahmen bestünde eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die
Patientin müsse in dieser Zeit betreut werden. Sprachliche Probleme müssten behoben
werden (BB 9; AK-Nr. 117).
4.8
Im Arztbericht zu Handen der
IV-Stelle [...] vom 26. Juli 2017 stellte Dr. med. D.___ folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronifizierte
Erschöpfungsdepression, ICD-10 F32.8; Panikstörung, ICD-10 F41.0; anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4; Minderintelligenz, ICD-10 F70; Asthma
COPD». Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit seit dem 28. September 2016 bis auf weiteres, wobei der
behandelnde Psychiater darauf hinwies, die Patientin sei noch nie berufstätig
gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Patientin sei bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Eine ergänzende
medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die
Patientin sei in [...] geboren und aufgewachsen. Sie könne keine Angaben über
ihre Kindheit machen, ausser dass sie drei Schwestern und zwei Brüder habe. Sie
habe beinahe 18 Jahre alleinerziehend und unter erschwerten Bedingungen mit 4
Kindern ohne familiäre Unterstützung in einer Wohnung in [...] gelebt. Das Geld
sei immer knapp gewesen. Ihre Herkunftsfamilie habe weit entfernt gelebt; ihre
Schwiegerfamilie scheine sie verstossen zu haben. Sie habe auch in [...]
isoliert gelebt. Im Jahr 1994 sei sie mit den Kindern im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Die Patientin gebe folgende
Beschwerden an: Sie leide seit 10 Jahren unter Schlafstörungen mit maximal 3
Stunden Schlaf pro Nacht, unter Asthma, Schwindel, Schwitzen, starken
Kopfschmerzen sowie diffusen körperlichen Schmerzen. Physiotherapie habe nicht
geholfen. Den Haushalt und die eigene Körperpflege könne sie aufgrund ihrer starken
Erschöpfung nicht bewältigen. Die Tochter komme oft vorbei und mache den
Haushalt. Der Ehemann erledige die Wäsche. Sie leide gelegentlich unter Ängsten
und Panikattacken. Sie erwache öfter panisch mit Herzklopfen. Die Wohnung verlasse
sie nie, ausser für Arzttermine. Laufen sei für sie aufgrund ihres Asthmas
erschwert. Sie habe den Wunsch zu sterben, es bestünden aber keine konkreten
Absichten. Ihr aktuelles Gewicht betrage 120 kg bei einer Grösse von ca.
1.70
m.
Im Rahmen der Befunderhebung gab der behandelnde
Psychiater an, die Patientin mache einen ungepflegten, etwas verwahrlosten
Eindruck. Sie habe starkes Übergewicht trotz vermindertem Appetit
(anamnestisch) und eine auffällige Atmung. Es bestehe eine chronifizierte
depressive Grundstimmung und eine minimale Veränderungsmotivation. Sie reagiere
auf den Vorschlag einer stationären Massnahme panisch. Es bestehe eine soziale
Isolation und der Verdacht auf eine Verwahrlosung. Die Patientin leide unter
einer schweren chronischen Schlafstörung, habe Verständigungsprobleme auch in
der Muttersprache und es bestehe eine massive kognitive Beeinträchtigung bei der
chronologischen Aufzählung, Zahlen und Daten. Sie könne die Anzahl und das
Alter ihrer Kinder nicht auf Anhieb benennen. Diffuse Schmerzen deuteten auf
eine Somatisierungsstörung hin. Es bestehe eine latente Suizidalität. Die
Patientin sei nicht therapie- oder klinikmotiviert. Ihre Auffassungsfähigkeit
scheine begrenzt. Eine therapeutische Beziehung habe trotz Therapie in ihrer
Muttersprache nicht aufgebaut werden können. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht
wurde angegeben, eine bisherige Tätigkeit bestehe nicht. Die Patientin werde
als dauerhaft nicht arbeitsfähig aufgrund der geschilderten Diagnosen
angesehen. Eine andere Tätigkeit sei der Patientin nicht zuzumuten (BB 8; AK-Nr. 116).
4.9
Aus der Stellungnahme des
Abklärungsdienstes der IV-Stelle [...] vom 27. Oktober 2017 geht im
Wesentlichen hervor, es sei eindeutig davon auszugehen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers bei unveränderten Umständen, also im Gesundheitsfall, nach
wie vor als Hausfrau tätig wäre. Hierfür spreche einerseits primär auch ihre
schlechte Integration, indem sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Andererseits werde ihr auch erst seit dem 28. September 2016 eine
ausserhäusliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie habe sich zuvor jedoch noch
nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht, obwohl das schon seit einigen Jahren
möglich gewesen wäre (das jüngste Kind sei heute 23jährig), was den Status «Hausfrau»
untermauere. Aus Sicht der IV sei ihr IV-Grad bei der Tätigkeit als Hausfrau zu
ermitteln. Aus dem Intake-Interview gehe hervor, dass die Versicherte seit
Jahren praktisch den ganzen Tag nur im Bett liege und der Haushalt durch die in
der Nähe wohnenden Töchter besorgt werde. Sie gehe nur aus dem Haus, wenn sie
Termine habe. Dem stehe jedoch die Aussage des Schwiegersohnes gegenüber. Die
zweitjüngste Tochter, E.___, Mutter eines am 19. August 2013 geborenen
Sohnes, sei Bezügerin einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von
75.
%. Aus dem Bericht vom 24. Dezember 2013 gehe unter anderem
hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Tochter im Haushalt und bei
der Kinderbetreuung unterstütze oder zumindest unterstützt habe. Eine
IV-relevante Einschränkung im Haushalt könne nicht anerkannt werden, nur weil
die Ehefrau durch die Familie in sämtlichen Aufgaben entlastet werde. Im Rahmen
der Schadenminderungspflicht sei es primär dem vorzeitig pensionierten
Ehegatten, der angeblich häufig unterwegs sei und Kaffee trinke, zuzumuten, den
kleinen Zweipersonenhaushalt anstelle der Ehefrau zu besorgen. Aber auch die
Mithilfe der in der Nähe wohnenden Tochter sei im Rahmen der Schadenminderung
zumutbar. Ferner mute der RAD der IV der Ehefrau eine gewisse Tätigkeit im
Haushalt explizit auch zu. Gesamthaft betrachtet liege somit keine
Einschränkung im Haushalt vor, weshalb das Gesuch um Ausrichten einer IV-Rente
abzulehnen sei. Dass der Ehefrau ausserhäuslich kaum eine Erwerbstätigkeit
zuzumuten sei, sollte für die Abteilung Ergänzungsleistungen der
Ausgleichskasse grundsätzlich aus den medizinischen Unterlagen (Arztberichte von
Dr. med. C.___ vom 17. Mai 2017 und Dr. med. D.___ vom
26.
Juli 2017) ableitbar sein (BB 5; AK-Nr. 106).
5.
Die Beschwerdegegnerin rechnete
dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab
1.
Januar 2018 bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner
Ehefrau von CHF 38'580.00 bzw. – nach Abzug des Freibetrags von
CHF 1'500.00 (CHF 37'080.00) und davon zwei Drittel – von
CHF 24'270.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017,
IV-Nr. 98) an und begründete dies im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid damit, auch die Ehefrau der EL-anspruchsberechtigten Person
sei Leistungsempfängerin. Verzichte sie auf eine mögliche und zumutbare
Erzielung eines Erwerbseinkommens, so sei die Geltendmachung eines EL-Anspruchs
zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das
Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich. Deswegen
sei bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Einkommen
für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare
Erzielung eines Einkommens verzichte. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
am 21. November 2016 beim RAV abgemeldet und keine Arbeitsbemühungen
eingereicht habe, sei es korrekt, dass ein hypothetisches Einkommen von
CHF 38'580.00 in der Berechnung berücksichtigt worden sei. Damit künftig
auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden
könne, müsse eine Wiederanmeldung auf Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der
Wohnsitzgemeinde erfolgen oder die Ehefrau könne ihre Arbeitsbemühungen in Form
von monatlich mindestens 6 schriftlichen und qualitativ hochwertigen
Bewerbungen inklusive Antwortschreiben und dem Dokument «persönliche
Arbeitsbemühungen» des RAV direkt einreichen (IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung des hypothetischen Einkommens
seiner Ehefrau neu berechne und festsetze. Die mehrfach ausgewiesene ausserhäusliche
Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau, die medizinischen Gründe, welche eine
Realisierung eines Erwerbseinkommens verunmöglichten, und auch die sozialen
Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden (A.S. 5 ff.).
5.1
Im Folgenden stellt sich die Frage,
ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht im Rahmen
der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss
welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen hat, für die hier fragliche Zeit ab
1.
Januar 2018 nachkommt. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei
der Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruchs mit rechtskräftiger
Verfügung vom 2. Februar 2017 bereits für den Zeitraum vom 1. Februar
bis 31. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau
in gleicher Höhe bei den Einnahmen aufgerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 71 und
73), kann für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da die
Ergänzungsleistungen für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, neu festzulegen bzw. anzupassen sind (vgl. E. II. 2.3
hiervor).
5.2
Aufgrund der (oben unter E. II. 4.
hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte muss davon ausgegangen werden,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich in einer Weise
beeinträchtigt ist, welche die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
deutlich erschwert. So hielt der Hausarzt Dr. med. C.___ in seinem Bericht
zu Handen des Sozialamts vom 22. August 2016 fest, die Ehefrau des
Beschwerdeführers leide an verschiedenen, ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden
medizinischen Beschwerden (Asthma, Blutdruck, Obstipation, massive Adipositas,
rezidivierende Harnwegsinfekte, generalisierte Schmerzen, Minderintelligenz). Der
behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ attestierte eine durchgehende, vollständige
und längerfristige Arbeitsunfähigkeit ab 28. September 2016 (IV-Nr. 116
und 118 S. 2). Dementsprechend wurde die Ehefrau am 21. November 2016
aus gesundheitlichen Gründen beim RAV [...] von der Stellenvermittlung
abgemeldet (IV-Nr. 20 bzw. 130 S. 29; E. II. 4.4 hiervor). Auch
in seinem Bericht vom 30. Januar 2017 gab der behandelnde Psychiater eine
langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund kognitiver, psychischer und
physischer Einschränkungen an (IV-Nr. 118 S. 1; E. II. 4.5
hiervor). Der Hausarzt verwies bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
hinsichtlich der Minderintelligenz und der Somatisierungsstörung mit
depressivem Syndrom zwar auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters, hielt
unter dem Vermerk «Therapeutische Massnahmen/Prognose» aber dennoch ausdrücklich
fest, der Antritt einer Arbeitsstelle sei nach seiner Auffassung wegen der
Minderintelligenz nicht möglich; schon das Einhalten der Sprechstundentermine gestalte
sich als sehr schwierig und eine Kommunikation mit der Patientin sei nur über
die jeweils anwesenden Kinder möglich. An dieser Situation werde sich nichts
mehr ändern (AK-Nr. 117 S. 2 f.; E. II. 4.7 hiervor). Der
behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ kam aufgrund seiner letzten
Untersuchung vom 15. Mai 2017 erneut zum Schluss, es bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. September 2016 bis auf
weiteres, wobei er wiederum darauf hinwies, die Patientin werde aufgrund der
angegebenen Diagnosen als dauerhaft arbeitsunfähig angesehen. Sie sei bisher
nie erwerbstätig gewesen und eine andere Tätigkeit (als diejenige im Haushalt)
sei unzumutbar (AK-Nr. 116; E. II. 4.8 hiervor). Aufgrund dieser übereinstimmenden
Angaben des Hausarztes sowie des behandelnden Facharztes gelangte auch der
Abklärungsfachmann der IV-Stelle [...] in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober
2017.
zum Ergebnis, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei kaum eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zuzumuten (AK-Nr. 106; E. II. 4.9
hiervor).
Die zitierten Arztberichte werden zwar
den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht
vollumfänglich gerecht. Es handelt sich aber um Aussagen von Ärzten, welche die
Ehefrau des Beschwerdeführers seit langer Zeit behandeln und sich mit ihrer
Situation eingehend befasst haben. Diese bilden zwar keine ausreichende
Grundlage für die Annahme, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers sei vollständig aufgehoben; sie erlauben aber mit
hinreichender Zuverlässigkeit den Schluss auf eine erhebliche gesundheitlich
bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Diese beruht auf einer psychiatrischen
Symptomatik, kognitiven Einschränkungen, einem generalisierten Schmerzsyndrom
sowie weiteren Beschwerden wie Asthma, hoher Blutdruck, Adipositas (120 kg
bei einer Grösse von ca. 1.70 m) und rezidivierenden Harnwegsinfekten. Es
muss davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus rein
medizinischen Gründen höchstens im Umfang eines relativ bescheidenen Pensums
erwerbstätig sein könnte.
5.3
Die Akten enthalten überdies
zahlreiche Hinweise auf invaliditätsfremde Gründe, welche die Verwertung einer
Arbeitsfähigkeit, soweit diese aus medizinischer Sicht zu bejahen wäre,
deutlich erschweren. Zu erwähnen ist zunächst das Alter der Ehefrau des
Beschwerdeführers. Am 1. Februar 2017, bei der erstmaligen Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens (vgl. AK-Nr. 69 ff.; zur Massgeblichkeit dieses
Zeitpunkts vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011
E. 5.3) war sie 58 Jahre alt, die Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen
Pensionierung betrug also nur sechs Jahre. Gemäss den Feststellungen der
behandelnden Ärzte und der IV-Abklärungsperson hat sie noch nie eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist sozial nicht integriert bzw. isoliert und sprach
auch nach 23 Jahren in der Schweiz so gut wie kein Deutsch (vgl. AK-Nr. 118
S. 3). Sie verfügt über keine Ausbildung und hat selbst in ihrer
Muttersprache Verständigungsschwierigkeiten. Laut anamnestischen Angaben war
die Ehefrau als alleinerziehende Mutter zwar in der Lage, ihre Kinder ohne
familiäre Unterstützung und unter erschwerten Bedingungen während beinahe 18
Jahren im [...] grosszuziehen; allein deswegen kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, der Antritt einer ausserhäuslichen Arbeitsstelle im ersten
Arbeitsmarkt sei ihr aktuell möglich und zuzumuten.
5.4
Der Hausarzt weist darauf hin,
die Arbeitsfähigkeit könne durch regelmässige psychologische und psychiatrische
Betreuung, Physiotherapie und soziale Integration verbessert werden, mit einem
Arbeitsversuch in einer Hilfsorganisation könne die Arbeitsfähigkeit geklärt
werden und in einem geschützten Umfeld, z.B. in der [...], sei mit spezieller
Betreuung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar (IV-Nr. 117 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, mit der Ehefrau
sei bisher noch kein Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz
unternommen worden; sie habe sich bisher auch nicht um eine einfache manuelle Tätigkeit
bemüht. Auch wenn aufgrund der sprachlichen Defizite von Anfangsschwierigkeiten
auszugehen sei, seien Arbeitsversuche und -bemühungen nicht unmöglich
(A.S. 31). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ im gleichen
Bericht vom 17. Mai 2017 ebenfalls feststellte, die Patientin sei ihm
schon seit längerem bekannt (Behandlung seit dem Jahr 2013), es bestehe schon
seit Jahren das Problem der Minderintelligenz mit Sprachproblemen, depressiven
Störungen und Somatisierungsstörungen und wegen der Minderintelligenz sei nach
seiner Auffassung der Antritt einer Arbeitsstelle unmöglich. An dieser
Situation werde sich nichts ändern (AK-Nr. 117 S. 3). Der Arzt geht
also offensichtlich nicht davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
innert nützlicher Frist eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare
Arbeitsfähigkeit von 50 % realisieren könnte. Erst recht kann nicht davon
ausgegangen werden, dass es ihr möglich wäre, trotz der verschiedenen
ungünstigen invaliditätsfremden Faktoren tatsächlich eine Stelle zu finden.
5.5
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen
nur über eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit verfügt. Deren erwerbliche
Verwertbarkeit ist mit Blick auf die Häufung von ungünstigen
invaliditätsfremden Faktoren (fortgeschrittenes Alter; fehlende Ausbildung;
vollständig fehlende Berufserfahrung; fehlende Sprachkenntnisse mit
Verständigungsschwierigkeiten selbst in der Muttersprache) zu verneinen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es das Bundesgericht in einem
kürzlich ergangenen Urteil – einen Entscheid des hiesigen Gerichts korrigierend
– als willkürlich erachtet hat, beim Ehemann einer EL-Bezügerin, der 54 Jahre
alt war (also noch eine Aktivitätsdauer von 11 Jahren aufwies), an
Rückenbeschwerden litt und deswegen über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
einer leidensangepassten Tätigkeit verfügte, von der Verwertbarkeit des
verbliebenen Leistungsvermögens auszugehen und ein hypothetisches
Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 pro Jahr anzurechnen. Das Bundesgericht
hielt dabei ausdrücklich fest, es sei bekannt, «dass auch über 50-jährige
Personen, die gesundheitlich nicht angeschlagen sind, auf dem Arbeitsmarkt nur
mit Mühe eine Stelle finden» (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18.
April 2019, E. 3.4, insb. 3.4.2). Wendet man dieselben Massstäbe auf den hier
zu beurteilenden Sachverhalt an, lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht begründen (vgl. zur Gerichtspraxis
bei fortgeschrittenem Lebensalter und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
auch Urs Müller, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 188 f. Rz. 521,
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar
2010.
E. 5.1.1).
6.
Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist, durch
eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der
Umstand, dass sie gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle
[...] vom 27. Oktober 2017 (BB 5) in ihrem Aufgabenbereich
(Haushaltführung) als nicht eingeschränkt gilt und ihr demnach mit Vorbescheid
vom 5. Januar 2018 (BB 13) kein Anspruch auf eine Invalidenrente in
Aussicht gestellt wurde, ändert nichts an der Unzumutbarkeit respektive
Unmöglichkeit einer Erwerbsaufnahme. Dementsprechend kann ihr – entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht vorgeworfen werden, sich habe sich nicht
ausreichend um konkrete Arbeit bemüht und sei damit der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Die Aufrechnung des hypothetischen
Einkommens von CHF 38'580.00 pro Jahr erweist sich daher – insbesondere
auch mit Blick auf das inzwischen ergangene, vorstehend zitierte Urteil des
Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18. April 2019 – als unzulässig. Der die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2017 (IV-Nr. 99)
bezüglich der Aufrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau
bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar
2018.
(IV-Nr. 109) ist somit aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 im Sinne der vorstehenden Erwägungen
neu festsetze.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt, hat er Anspruch
auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer
Kostennote vom 4. Oktober 2018 einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend,
welcher in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist. Mit dem Stundenansatz von
CHF 230.00, den Auslagen von CHF 125.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 239.85
(7,7 %) resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'354.85.
Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten des
Beschwerdeführers (vgl. E. I. 2.3 hiervor) hinfällig.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 16. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des
EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 und zu
anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'354.85 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-
und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser