Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.95

Unfallversicherung

12. Oktober 2020Deutsch25 min

Beschwerdeführer auf der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals D.___ behandelt.

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Monica Armesto

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

– Versicherungsverhältnis (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 20. Juni 2017 teilte die

Firma B.___ der Suva als obligatorischer Unfallversicherung mit, der 1976

geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bei ihr angestellt als Monteur,

habe am 29. Mai 2017 um 09.30 Uhr auf einer Baustelle in [...] einen

Unfall erlitten. Er sei ausgerutscht und habe sich dabei eine

Verdrehung/Verstauchung am Becken rechts zugezogen (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr.

1). Ebenfalls am 20. Juni 2017 teilte der Firmeninhaber C.___ der Suva

telefonisch mit, die B.___ beschäftige, ebenfalls seit 29. Mai 2017, Personal,

und ein Mitarbeiter habe bereits einen Unfall erlitten (Suva-Nr. 2).

1.2 Am 29. Mai 2017 wurde der

Beschwerdeführer auf der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals D.___ behandelt.

Der Austrittsbericht vom 30. Mai 2017 nannte als Diagnose eine Ischialgie

rechts ohne sensomotorische Ausfälle nach Hüftkontusion rechts am 29. Mai 2017

(Suva-Nr. 16). Röntgenaufnahmen des Beckens und des rechten Knies vom 29. Mai

2017, die zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurden, ergaben unauffällige

Resultate (vgl. Suva-Nr. 18). Am 9. Juni 2017 wurde zusätzlich – ebenfalls mit

der Frage nach einer Fraktur – eine CT-Untersuchung des Beckens durchgeführt

(Suva-Nr. 17). Am 28. Juni 2017 erfolgte zudem eine MRT-Untersuchung des

rechten Kniegelenks zur Abklärung von Problemen am Meniskus und an den

Kreuzbändern sowie einer Fraktur (Suva-Nr. 19).

2.

2.1 Am 22. Juni 2017 erteilte die

Beschwerdegegnerin dem D.___ Kostengutsprache für die Spitalbehandlung

(Suva-Nr. 5). Ferner teilte sie der Firma B.___ AG, welche die Unfallmeldung

vom 20. Juni 2017 erstattet hatte, mit, sie übernehme die Folgen des

Berufsunfalls des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 (Suva-Nr. 7).

2.2 Der Beschwerdeführer orientierte

die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 telefonisch darüber, dass sein Chef

seit Mittwoch (d.h. 21. Juni 2017) im Gefängnis sei. Er wisse nicht, ob er das

Taggeld erhalten werde, weshalb dieses nicht an die Firma, sondern an ihn

direkt auszurichten sei (Suva-Nr. 10).

2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer daraufhin am 27. Juni 2017 mit, aufgrund neu

bekanntgewordener Tatsachen müsse sie die Frage ihrer Leistungspflicht neu

überprüfen. Sie widerrufe ihre Übernahmezusicherung und werde weitere

Abklärungen vornehmen (Suva-Nr. 11).

2.4 In der Folge liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen zukommen, die

am 1. und 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eintrafen (Suva-Nr. 21 – 27).

2.5 Am 4. Juli 2017 erschien der

Beschwerdeführer zusammen mit Frau E.___ am Schalter der Beschwerdegegnerin.

Frau E.___ erklärte, sie sei die Bauherrin des Hauses in [...] und werde den

Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 privat anstellen. Der Beschwerdeführer teilte

mit, er sei ab diesem Datum wieder voll arbeitsfähig. Er müsse trotz Schmerzen

arbeiten, da er seit dem Unfall kein Einkommen habe (Suva-Nr. 28 f.). Die

Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene weitere Abklärungen (vgl.

Suva-Nr. 30 ff.).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 18. September

2017 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für den ihr mit der Schadenmeldung

vom 20. Juni 2017 gemeldeten Vorfall vom 29. Mai 2017 Leistungen zu

erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund der Akten sei nicht bewiesen,

dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der B.___ zu den auf

der Schadenmeldung angegebenen Konditionen als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (Suva-Nr.

58).

3.2 Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 26. September 2017 Einsprache (Suva-Nr. 66), die die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 abwies (Suva-Nr. 84;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.3 Am 9. März 2018 äusserte sich E.___

gegenüber der Beschwerdegegnerin und legte ihrer Stellungnahme verschiedene

Urkunden bei (Suva-Nr. 89).

4. Gegen den Einspracheentscheid vom

20. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 22. März 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben,

und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den

Unfall vom 29. Mai 2017 die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.

2. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung beantragt.

4. Die

Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu

verpflichten.

5. In der Beschwerdeantwort vom 7.

Mai 2018 (A.S. 38 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 Stellung (A.S. 53).

6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018

wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen

(A.S. 57 f.).

7. Am 9. August 2018 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorar- und Spesenrechnung ein (A.S. 60

ff.).

8. Am 17. September 2020 findet die

öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei

Zeugen befragt werden. Der Beschwerdeführer reicht zudem als weiteres Beweismittel

einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018 ein, der zuvor

nicht aktenkundig war. Seine Vertreterin gibt eine ergänzende Kostennote zu den

Akten (A.S. 90 f.). Bezüglich der Befragung des Beschwerdeführers und der

Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17. September 2020 verwiesen

(A.S. 73 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Auf 1. Januar 2017 sind die mit

Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] in Kraft getreten (AS 2016

4375; BBI 2008 539, 2014 7911); diese sind somit beim zu beurteilenden

Ereignis vom 29. Mai 2017 anwendbar (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs.

1.

UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287).

2.

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall einzig, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ im

Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 ein Anstellungsverhältnis bestanden

hat und er somit für die Unfallfolgen obligatorisch bei der Suva versichert ist

sowie ob er am genannten Datum einen Unfall erlitten hat. Die

Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht verneint, weil nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Bestehen

eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden könne (Suva-Nr. 84, S. 9 f.).

3.

3.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.2

Nach dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,

einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der

in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert

(Art. 1a Abs. 1 UVG; SR 832.20). Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt,

wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 Verordnung über

die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

3.3

Das UVG umschreibt den Begriff

des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung

anknüpft, nicht. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu

bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen

Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig

ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Erfasst

werden damit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319

ff. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis

unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine

Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art.

1a UVG dar. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden auch Tätigkeiten

erfasst, welche die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich

erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit

weiter als im Arbeitsvertragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2020 vom

15.

September 2020 E. 2.2.2; BGE 144 V 411 E. 4.2 S. 413 f.; Urteil

des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.4 [SVR 2012 UV

Nr. 9 S. 32]).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Die

Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die

diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; 126 II 97 E. 2e S. 101; 124 II 361 E. 2b S. 365).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.).

4.3

Die Suva ist leistungspflichtig,

wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 114 V 305 E. 5b),

während die blosse Möglichkeit für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht genügt (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Im Falle von Beweislosigkeit fällt der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 263 E. 3b).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin gelangte

im Einspracheentscheid zum Ergebnis, es sei nicht bewiesen, dass der

Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 zu den in der Unfallmeldung vom 20. Juni 2017

genannten Konditionen bei der B.___ AG angestellt gewesen sei. Sie begründet

dies mit einer Reihe von Ungereimtheiten. So datiere der eingereichte

Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017, wäre also an einem Sonntag und nur einen Tag

vor Arbeitsbeginn abgeschlossen worden, was beides ungewöhnlich sein. Hinzu

komme, dass Herr C.___, der den Arbeitsvertrag als deren Vertreter und Arbeitgeber

unterzeichnet habe, laut den Ausführungen in der Einsprache jeweils von

Donnerstag früh bis Dienstagabend in Rumänien geweilt habe. Die Anmeldung bei

der Beschwerdegegnerin sei erst drei Wochen nach dem Unfall – und nach einem am

16.

Juni 2017 verfügten Baustopp – erfolgt, die Grenzgänger-Bewilligung sei

noch später erteilt worden. Die Rede sei vom Bau eines Zweifamilienhauses, der

Beschwerdeführer mache aber geltend, er habe sich beim Möbeltransport verletzt.

In einem E-Mail vom 23. Juni habe er erklärt, er sei seit zwei Monaten, also

lange vor 29. Mai 2017, wegen eines Kreuzbandrisses arbeitsunfähig. In der

Unfallmeldung sei dagegen von einer Beckenkontusion die Rede. Weiter sei ein

Lohnfluss nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, er

habe keinen Lohn erhalten, später aber erklärt, am 15. Juni 2017 einen

Lohnvorschuss von CHF 2'450.00 erhalten zu haben. Stutzig mache auch, dass die

Bauherrin das Hinken des Beschwerdeführers «Ende Mai, anfangs Juni»

festgestellt habe. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die das

behauptete Arbeitsverhältnis, die geleistete Arbeit und einen Lohnfluss im

deklarierten Umfang bewiesen. Da sich eine Anstellung im Unfallzeitpunkt (29.

Mai 2017) nicht hinreichend erstellen lasse, wirke sich dies zu Lasten des

Beschwerdeführers aus (Suva-Nr. 84). Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die

Beurteilung eines Geschehens und dessen Folgen, sondern um das grundsätzliche

Bestehen eines Versicherungsverhältnisses, d.h. eines dafür notwendigen Arbeitsverhältnisses;

hierfür obliege die Beweislast nicht der Suva, sondern dem Beschwerdeführer

(A.S. 41).

5.2

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, die Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin, nachdem

diese eine Leistungspflicht einmal anerkannt habe. Dessen ungeachtet müsse vom

Vorliegen eines Arbeitsvertrags zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer

im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 ausgegangen werden. Die Umstände,

dass sich der Unfall am ersten Arbeitstag ereignet habe und dieser sehr spät

gemeldet worden sei, sprächen nicht gegen das Vorliegen eines

Arbeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer habe sich beim Transport von

Küchenmöbeln in das bereits im Rohbau erstellte Zweifamilienhaus verletzt. Er

sei denn auch als Monteur angestellt worden. Mit Ausnahme eines Lohnvorschusses

von CHF 2'450.00 Mitte Juni seien keine weiteren Lohnzahlungen erfolgt, weil

sich der Gesellschafter der B.___ ins Ausland abgesetzt habe. Zusammenfassend

ergebe sich, dass zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer ein gültiger

Arbeitsvertrag bestanden habe, der bereits am Unfalltag (29. Mai 2017) Geltung

gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin bleibe deshalb für die Folgen des Unfalls

leistungspflichtig (A.S. 17 ff.).

6.

6.1

Gestützt auf die Akten sowie die

Partei- und Zeugenbefragung kann vom folgenden Verlauf des Bauprojekts

ausgegangen werden: E.___ plante, an der [...] in [...] ein Haus zu bauen. Sie

wandte sich an den Architekten G.___, der das Baugesuch erstellte, so dass

die Baubewilligung erlangt wurde. G.___ war laut Handelsregisterauszug nach der

Gründung im Jahr 2006 zunächst Präsident, ab 2007 Mitglied des Verwaltungsrats

der B.___AG, jeweils mit Einzelunterschrift. Laut seinen Aussagen als Zeuge war

die Gesellschaft allerdings seit mehreren Jahren inaktiv, als sie im Januar

2017.

von C.___ übernommen wurde, während G.___ laut Handelsregisterauszug

ausschied. Gestützt auf dessen Zeugenaussage – auch wenn sie in diesem Punkt

nicht vollständig klar ausfiel – sowie diejenige von E.___ ist davon

auszugehen, dass er den Kontakt zwischen C.___ und E.___ herstellte. Bereits im

20.

Dezember 2016 wurde ein Vertrag geschlossen, mit dem E.___ als Bauherrin

die B.___AG, die inskünftig durch C.___ geführt werden sollte, als

Generalunternehmerin für das Bauprojekt in [...] einsetzte. Laut der Aussage

der Zeugin E.___ handelte es sich um ein Fertighaus aus Slowenien. Wie die

Zeugin weiter ausführte, wurde die Bodenplatte im März 2017 gelegt, und in der

Folge wurde das Fertighaus geliefert und aufgestellt. Im weiteren Verlauf erfolgte

dann der Innenausbau, und es wurden weitere Einrichtungen und Geräte

angeliefert. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Parteibefragung aus, am

28.

Mai 2017 habe er den Arbeitsvertrag mit der B.___ AG unterzeichnet. Deren

Inhaber C.___ habe ihm auch gleich die Baustelle gezeigt. Es sei eigentlich

eine Rohbaustelle gewesen. Es habe noch keinen Estrich gehabt, die Wände seien

noch nicht verspachtelt gewesen, aussen sei noch das Gerüst gestanden. Tags

darauf habe er die Arbeit aufgenommen und sei zunächst mit Spachteln

beschäftigt gewesen. Dann seien aus Rumänien die Küche, die Stiegen, die

Bodenplatten und das Parkett gekommen. Er und andere auf der Baustelle

anwesende Arbeiter hätten den Lastwagen ausgeräumt (eine Hebebühne habe es

nicht gegeben) und die gelieferten Gegenstände ins Haus getragen. Diese

Darstellung und der zeitliche Ablauf erscheinen grundsätzlich als realistisch

und plausibel. Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, die dem Gericht

als glaubhaft erscheint, ist davon auszugehen, dass er am Morgen des 29. Mai

2017.

auf der Baustelle in [...] zu arbeiten begann und die durch ihn

geschilderten Tätigkeiten ausführte. Als hinreichend erstellt erscheint auch,

dass es am 16. Juni 2017 zu einem Baustopp kam, weil die B.___AG, die als

Generalunternehmerin eingesetzt war, Rechnungen nicht bezahlt hatte, sowie dass

die Bauherrin E.___ mit einer neuen Finanzierung den Bau fortsetzte und in

diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 direkt anstellte. Das

Zweifamilienhaus wurde inzwischen fertiggestellt und ist heute bewohnt.

6.2

Für die Annahme, der

Beschwerdeführer sei auf der Baustelle als Angestellter der B.___AG im Einsatz

gewesen, spricht zunächst der eingereichte Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017.

Die Bezeichnung der Tätigkeit mit «Monteur» ergibt vor dem Hintergrund des

geschilderten Ablaufs ebenfalls einen Sinn. Für das Bestehen eines

Arbeitsverhältnisses als Monteur spricht auch der Umstand, dass ihm die B.___ am

15.

Juni 2017 eine Zahlung von CHF 2'450.00 mit dem Vermerk «Montage»

ausrichtete (Suva-Nr. 69). Die Zeugin E.___ und der Zeuge G.___ sagten

ebenfalls beide aus, der Beschwerdeführer sei bei der B.___ AG angestellt

gewesen (wobei die Zeugin genau genommen ausführte, C.___ habe den Beschwerdeführer

direkt angestellt gehabt). Weiter stellen die – wenn auch mit Verspätung –

erfolgte Unfallmeldung, Suva-Anmeldung und Einholung der

Grenzgänger-Bewilligung ebenfalls Indizien für das Bestehen einer Anstellung

dar.

6.3

Die Beschwerdegegnerin weist im

Einspracheentscheid auf eine Reihe von Ungereimtheiten hin; diese sind wie

folgt zu beurteilen:

6.3.1

Der Umstand, dass der

Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017 datiert, es sich dabei um einen Sonntag handelt

und die Arbeit schon am Folgetag angetreten werden sollte, mag ungewöhnlich

sein; dies genügt aber nicht, um die Existenz des Arbeitsvertrags als

unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für die Regelung, der

Beschwerdeführer müsse sein eigenes Werkzeug mitbringen. Auch wenn sich der

Inhaber der B.___AG, C.___, laut den Aussagen des Beschwerdeführers in der

Regel nur von Dienstag bis Donnerstag in der Schweiz und ansonsten in Rumänien

aufhielt, schliesst dies nicht aus, dass er am 28. Mai 2017 ausnahmsweise doch vor

Ort war, insbesondere, wenn am Folgetag die vom Beschwerdeführer beschriebene

grosse Lieferung aus Rumänien eintreffen sollte.

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin weist zu

Recht darauf hin, dass die B.___ AG ihre Verpflichtungen, den Beschwerdeführer

als Arbeitnehmer anzumelden und eine Arbeitsbewilligung einzuholen, in keiner

Weise erfüllt hat. So erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erst am

20.

Juni 2017, gut drei Wochen nach dem 29. Mai 2017. Die

Grenzgänger-Bewilligung wurde sogar erst am 22. Juni 2017, nach der

Unfallmeldung, erteilt (vgl. Suva-Nr. 43). Der Verdacht liegt nahe, dass ohne

den Unfall überhaupt nie eine Anmeldung erfolgt wäre, und die

Beschwerdegegnerin spricht zu Recht von einem undurchsichtigen

Geschäftsgebaren. Im Einspracheentscheid wird aber ebenfalls zutreffend

festgehalten, dass diese späten Anmeldungen und sonstigen arbeitgeberseitigen

Pflichtverletzungen dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können.

6.3.3

Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 telefonisch mit, sein Chef sei seit

Mittwoch im Gefängnis (Suva-Nr. 10). Dieser Tag, der 21. Juni 2017,

ist nicht, wie im Einspracheentscheid festgehalten wird, ein Tag vor (was in

der Tat merkwürdig wäre), sondern ein Tag nach der Unfallmeldung vom 20. Juni

2017.

Die Grenzgänger-Bewilligung (Suva-Nr. 42, S. 2) wurde wie erwähnt erst am

22.

Juni 2017 (rückwirkend ab 29. Mai 2017) erteilt, was aber nicht

bedeutet, dass auch der Antrag erst an diesem Datum gestellt wurde.

6.3.4

Die Beschwerdegegnerin bemerkt

grundsätzlich zu Recht, es erstaune, dass sich der Beschwerdeführer bei einem

Möbeltransport verletzt haben solle (vgl. seine Unfallbeschreibung, Suva-Nr. 21,

S. 2), nachdem geltend gemacht werde, es sei ein Zweifamilienhaus gebaut

worden. Aufgrund der Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, dass es sich um

ein Fertighaus handelte; wenn dieses, wie der Beschwerdeführer ausführte, am

29.

Mai 2017 im Rohbau fertig war und an diesem Tag eine Lieferung aus Rumänien

eintraf, welche u.a. die Küchen, Stahltreppen sowie Bodenplatten und Parkett

umfasste, lassen sich die beiden Aussagen durchaus vereinbaren. Wie bereits

erwähnt, ist der zeitliche Ablauf plausibel, auch wenn der

Generalunternehmer-Vertrag schon am 20. Dezember 2016 abgeschlossen worden war.

6.3.5

Die Beschwerdegegnerin hält fest,

es mache stutzig, wenn E.___ angebe, sie habe den Beschwerdeführer ab 4. Juli

2017.

selbst angestellt, weil er die Baustelle bereits gekannt habe; dies könne

aber nicht zutreffen, wenn er schon am ersten Halbtag seines Einsatzes einen

Unfall erlitten habe. Auch dieser Widerspruch lässt sich auflösen. Aufgrund der

Aktenlage und der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Parteibefragung

(Antwort auf die letzte Frage) sowie der Zeugin ist davon auszugehen, dass er nach

dem 29. Mai 2017 teilweise weiterarbeitete. Die Ärzte der Notfallstation hatten

ihn nur bis 31. Mai 2017 arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Suva-Nr. 16). Eine

erneute Konsultation im Spital D.___ erfolgte am 9. Juni 2017, und Dr. med. F.___

suchte er erst am 14. Juni 2017 auf. Die Praxis dieses Arztes liegt an

derselben Strasse in [...] wie die Baustelle, was ebenfalls für die Annahme

spricht, der Beschwerdeführer habe nach dem 29. Mai 2017 noch dort

gearbeitet. Kurz darauf kam es am 16. Juni 2017 zum Baustopp. Daher kann

durchaus gesagt werden, er habe am 4. Juli 2017 die Baustelle bereits gekannt,

und es leuchtet auch ein, wenn die Zeugin E.___ «Ende Mai, Anfang Juni» ein

Hinken erkannt haben will (vgl. Suva-Nr. 23). Es bleibt zwar insofern eine

Ungereimtheit, als in der vom Beschwerdeführer und beiden Zeugen

unterschriebenen, vom 4. Juli 2017 datierten «Ergänzung zum Arbeitsvertrag»

festgehalten wird, der Architekt G.___ habe der Bauherrin E.___ empfohlen, den

Beschwerdeführer anzustellen, «da er ihn von einer anderen Baustelle kannte»,

wogegen vor Gericht sowohl der Beschwerdeführer als auch der Architekt erklärt

haben, sie hätten sich vor diesem Projekt nicht gekannt. Dieser Widerspruch

betrifft aber keinen zentralen Aspekt. Weitere Aussagen von E.___ als Zeugin

lassen den Schluss zu, dass ein privates Näheverhältnis entstanden ist, was

erklärt, warum der Beschwerdeführer zeitweise bei ihr wohnte, aber nichts daran

ändert, dass eine frühere Tätigkeit auf dieser Baustelle als plausibel

erscheint. Aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag, den E.___ am 4. Juli

2017.

mit dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer abschloss (Suva-Nr. 33, S.

4.

f.), in Bezug auf Formatierung und Ausformulierung dem vom 28. Mai 2017

datierten Arbeitsvertrag zwischen der B.___AG als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer

als Arbeitnehmer (Suva-Nr. 26) ähnelt, lässt sich nichts ableiten. Es liegt

nahe, dass man sich am Inhalt eines bereits vorliegenden Dokuments orientierte,

wobei die Formatierung doch gewisse Abweichungen aufweist.

6.3.6

Nicht zu überzeugen vermag das

Argument, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin in einer

E-Mail-Nachricht vom 23. Juni 2017 (Suva-Nr. 8) mitgeteilt, er sei bereits

seit zirka sicher zwei Monaten krankgeschrieben, weil er einen Kreuzbandriss

habe (Einspracheentscheid S. 7): Der Text der Nachricht lautet wie folgt: «Ich

bin ca. 2 Monate sicher jetzt Krankgemeldet, da ich ein Kreuzbandriss habe […]».

Die in zeitlicher Hinsicht entscheidende Wendung, der Beschwerdeführer sei

«seit» zwei Monaten krankgeschrieben, ist in diesem Text nicht enthalten. Der

Beschwerdeführer hat in der Parteibefragung erklärt, die zwei Monate hätten

sich auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit bezogen. Diese Interpretation

wird gestützt durch den an der Verhandlung vom 17. September 2020 eingereichten

(zuvor nicht aktenkundig gewesenen) Bericht von Dr. med. F.___ vom

26.

Februar 2018; dieser hält fest, er habe den Beschwerdeführer am 14.

Juni 2017 erstmals gesehen, eine Kniekontusion diagnostiziert, eine

Kreuzbandruptur vermutet und eine MRT veranlasst (letzteres wurde am 28. Juni

2017.

erstellt, vgl. Suva-Nr. 19). Dabei habe er die Vermutung ausgesprochen,

dass der Beschwerdeführer für bis zwei Monate ausfallen könnte,

selbstverständlich ab diesem Zeitpunkt. Der von der Beschwerdegegnerin erkannte

Widerspruch ist damit aufgelöst. Damit ist auch erklärt, warum in der

«Ergänzung zum Arbeitsvertrag» vom 4. Juli 2017 (Suva-Nr. 67) die Rede davon

ist, der Beschwerdeführer habe sich vor ein paar Wochen beim Transport das

rechte Bein relativ schwer verletzt und einen Kreuzbandriss erlitten.

6.3.7

Was den fehlenden Lohnfluss

anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 29. Mai

2017, also kurz vor dem Monatsende, aufnahm. Der Arbeitsvertrag sieht zwar eine

Bezahlung «am 4. jeden nächsten Monats» vor, aber es bleibt offen, ob damit

auch der Lohn für die drei Arbeitstage im Mai gemeint war. Immerhin zahlte die B.___

AG dem Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. II. 6.1 hiervor), am 15. Juni

2017.

einen Betrag von CHF 2'450.00 aus, was ein Indiz für Lohnarbeit darstellt,

zumal die Bemerkung «Montage» mit der Anstellung als Monteur korrespondiert.

6.4

Bei gesamthafter Betrachtung

sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ungereimtheiten nicht

geeignet, die verschiedenen Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer

am Morgen des 29. Mai 2017 als Angestellter der B.___AG auf der Baustelle

an der [...] in [...] arbeitete, aufzuwiegen. Die Mehrzahl der im

Einspracheentscheid erwähnten Unklarheiten lässt sich auflösen. Daneben

verbleiben zwar gewisse offene Fragen und Widersprüche; diese sind aber nicht

sehr gewichtig und beziehen sich auch nicht primär auf die im vorliegenden

Zusammenhang entscheidende Fragestellung. Es ist daher als überwiegend

wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer in einem

Anstellungsverhältnis mit der B.___ stand und im Rahmen dieses

Anstellungsverhältnisses am Morgen des 29. Mai 2017 die Arbeit auf der

Baustelle an der [...]strasse [...] in [...] aufnahm. Damit war er bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

7.

Mit Blick auf die gesamten

Umstände ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017

bei der Arbeit auf der Baustelle an der [...]strasse [...] in [...] einen Sturz

erlitt. Im Rahmen der Parteibefragung schilderte er sowohl die Verhältnisse auf

der Baustelle (Stand des Baufortschritts, anwesende Personen, konkrete

Arbeiten) als auch die genauen Umstände und den Hergang des Sturzes in

glaubhafter Weise. Weiter ist aktenkundig, dass er sich an diesem 29. Mai 2017

auf die Notfallstation des Spitals D.___ begab. Im diesbezüglichen Bericht wird

festgehalten, er sei am Morgen dieses Tages «auf der Baustelle auf die rechte

Hüfte und die rechte Gesässhälfte gefallen», was sich mit dem geschilderten

Unfallhergang vereinbaren lässt (Suva-Nr. 16). Die Beschreibung in der

Unfallmeldung (Suva-Nr. 1) ist äusserst kurz, widerspricht aber der Darstellung

des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für die Unfallbeschreibung,

die vom 3. Juli 2017 datiert ist, bei der Beschwerdegegnerin aber schon am

1.

Juli 2017 einging (Suva-Nr. 21, S. 2 f.). Wenn in der Folge teilweise

von Knieproblemen oder einem Kreuzbandriss die Rede war, erklärt sich dies

dadurch, dass der Beschwerdeführer schon am Unfalltag eine Schmerzausstrahlung

bis ins Knie beschrieb (vgl. Suva-Nr. 16, S. 1) und Dr. med. F.___, den der

Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 erstmals aufgesucht hatte, von einer

Kniekontusion und einer Kreuzbandruptur ausging, weshalb er die

MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 28. Juni 2017 veranlasste (vgl.

Suva-Nr. 19). Dieser Ablauf ergibt sich aus dem an der Verhandlung vom 17. September 2020 eingereichten Bericht von

Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018. Vor diesem Hintergrund erscheint es als

überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 auf der

Baustelle beim Tragen einer Platte ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gestürzt

ist.

8.

Zusammenfassend ist es als

überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass zwischen der Firma B.___ als

Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ein Anstellungsverhältnis

bestand, das am 29. Mai 2017 begann. Der Beschwerdeführer nahm am Morgen dieses

Tages die Arbeit auf. Mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit erlitt er

an diesem ersten Arbeitstag einen Berufsunfall. Gegen dessen Folgen war der Beschwerdeführer

im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert.

Der angefochtene Einspracheentscheid, der zum gegenteiligen Schluss gelangt,

ist aufzuheben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit sie den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen für das Unfallereignis vom 29.

Mai 2017 auf dieser Grundlage neu prüfe und darüber entscheide. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn gutzuheissen.

9.

9.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Praxisgemäss gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine

Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als

Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu

derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als

sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an

die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

9.2

Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorar- und Spesenrechnung

vom 9. August 2018 und in ihrer ergänzenden Kostennote vom 17. September 2020 einen

Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden (11:35 + 8:25) sowie

Auslagen von CHF 65.00 (58.50 + 6.50), zuzüglich 8 bzw. 7,7 %

Mehrwertsteuer, geltend

gemacht (A.S. 60 f.; 90 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält

allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu bezeichnen und im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen sind, insgesamt 4 Stunden 25 Minuten. Folglich verbleibt

ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden 35 Minuten. Für die Verhandlung

vom 17. September 2020 sind, nachdem die Vertreterin hierfür in ihrer

Kostennote keinen Eintrag gemacht hat, zusätzlich eineinhalb Stunden zu

berücksichtigen; dazu kommt die Reisezeit von zwei Stunden

(Frick-Solothurn-retour). Somit ist ein Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden zum

Ansatz von CHF 230.00 (§ 179 Abs. 3 GT; BGS 615.11) zu entschädigen; dazu

kommen die Auslagen von CHF 65.00. Folglich

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 4’783.00 zu bezahlen (19 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und

MwSt von 8 bzw. 7,7 %).

10.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 wird aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom

29. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert

war.

2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers entscheide.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’783.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger