VSBES.2018.95
Unfallversicherung
12. Oktober 2020Deutsch25 min
Beschwerdeführer auf der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals D.___ behandelt.
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Monica Armesto
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
– Versicherungsverhältnis (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 20. Juni 2017 teilte die
Firma B.___ der Suva als obligatorischer Unfallversicherung mit, der 1976
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bei ihr angestellt als Monteur,
habe am 29. Mai 2017 um 09.30 Uhr auf einer Baustelle in [...] einen
Unfall erlitten. Er sei ausgerutscht und habe sich dabei eine
Verdrehung/Verstauchung am Becken rechts zugezogen (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr.
1). Ebenfalls am 20. Juni 2017 teilte der Firmeninhaber C.___ der Suva
telefonisch mit, die B.___ beschäftige, ebenfalls seit 29. Mai 2017, Personal,
und ein Mitarbeiter habe bereits einen Unfall erlitten (Suva-Nr. 2).
1.2 Am 29. Mai 2017 wurde der
Beschwerdeführer auf der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals D.___ behandelt.
Der Austrittsbericht vom 30. Mai 2017 nannte als Diagnose eine Ischialgie
rechts ohne sensomotorische Ausfälle nach Hüftkontusion rechts am 29. Mai 2017
(Suva-Nr. 16). Röntgenaufnahmen des Beckens und des rechten Knies vom 29. Mai
2017, die zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurden, ergaben unauffällige
Resultate (vgl. Suva-Nr. 18). Am 9. Juni 2017 wurde zusätzlich – ebenfalls mit
der Frage nach einer Fraktur – eine CT-Untersuchung des Beckens durchgeführt
(Suva-Nr. 17). Am 28. Juni 2017 erfolgte zudem eine MRT-Untersuchung des
rechten Kniegelenks zur Abklärung von Problemen am Meniskus und an den
Kreuzbändern sowie einer Fraktur (Suva-Nr. 19).
2.
2.1 Am 22. Juni 2017 erteilte die
Beschwerdegegnerin dem D.___ Kostengutsprache für die Spitalbehandlung
(Suva-Nr. 5). Ferner teilte sie der Firma B.___ AG, welche die Unfallmeldung
vom 20. Juni 2017 erstattet hatte, mit, sie übernehme die Folgen des
Berufsunfalls des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 (Suva-Nr. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer orientierte
die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 telefonisch darüber, dass sein Chef
seit Mittwoch (d.h. 21. Juni 2017) im Gefängnis sei. Er wisse nicht, ob er das
Taggeld erhalten werde, weshalb dieses nicht an die Firma, sondern an ihn
direkt auszurichten sei (Suva-Nr. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer daraufhin am 27. Juni 2017 mit, aufgrund neu
bekanntgewordener Tatsachen müsse sie die Frage ihrer Leistungspflicht neu
überprüfen. Sie widerrufe ihre Übernahmezusicherung und werde weitere
Abklärungen vornehmen (Suva-Nr. 11).
2.4 In der Folge liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen zukommen, die
am 1. und 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eintrafen (Suva-Nr. 21 – 27).
2.5 Am 4. Juli 2017 erschien der
Beschwerdeführer zusammen mit Frau E.___ am Schalter der Beschwerdegegnerin.
Frau E.___ erklärte, sie sei die Bauherrin des Hauses in [...] und werde den
Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 privat anstellen. Der Beschwerdeführer teilte
mit, er sei ab diesem Datum wieder voll arbeitsfähig. Er müsse trotz Schmerzen
arbeiten, da er seit dem Unfall kein Einkommen habe (Suva-Nr. 28 f.). Die
Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene weitere Abklärungen (vgl.
Suva-Nr. 30 ff.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 18. September
2017 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für den ihr mit der Schadenmeldung
vom 20. Juni 2017 gemeldeten Vorfall vom 29. Mai 2017 Leistungen zu
erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund der Akten sei nicht bewiesen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der B.___ zu den auf
der Schadenmeldung angegebenen Konditionen als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (Suva-Nr.
58).
3.2 Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 26. September 2017 Einsprache (Suva-Nr. 66), die die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 abwies (Suva-Nr. 84;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.3 Am 9. März 2018 äusserte sich E.___
gegenüber der Beschwerdegegnerin und legte ihrer Stellungnahme verschiedene
Urkunden bei (Suva-Nr. 89).
4. Gegen den Einspracheentscheid vom
20. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 22. März 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben,
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den
Unfall vom 29. Mai 2017 die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.
2. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beantragt.
4. Die
Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu
verpflichten.
5. In der Beschwerdeantwort vom 7.
Mai 2018 (A.S. 38 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 Stellung (A.S. 53).
6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen
(A.S. 57 f.).
7. Am 9. August 2018 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorar- und Spesenrechnung ein (A.S. 60
ff.).
8. Am 17. September 2020 findet die
öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei
Zeugen befragt werden. Der Beschwerdeführer reicht zudem als weiteres Beweismittel
einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018 ein, der zuvor
nicht aktenkundig war. Seine Vertreterin gibt eine ergänzende Kostennote zu den
Akten (A.S. 90 f.). Bezüglich der Befragung des Beschwerdeführers und der
Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17. September 2020 verwiesen
(A.S. 73 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Auf 1. Januar 2017 sind die mit
Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] in Kraft getreten (AS 2016
4375; BBI 2008 539, 2014 7911); diese sind somit beim zu beurteilenden
Ereignis vom 29. Mai 2017 anwendbar (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs.
1.
UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287).
2.
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Fall einzig, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ im
Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 ein Anstellungsverhältnis bestanden
hat und er somit für die Unfallfolgen obligatorisch bei der Suva versichert ist
sowie ob er am genannten Datum einen Unfall erlitten hat. Die
Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht verneint, weil nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden könne (Suva-Nr. 84, S. 9 f.).
3.
3.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.2
Nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der
in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert
(Art. 1a Abs. 1 UVG; SR 832.20). Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt,
wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).
3.3
Das UVG umschreibt den Begriff
des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung
anknüpft, nicht. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu
bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen
Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig
ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Erfasst
werden damit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319
ff. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine
Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art.
1a UVG dar. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden auch Tätigkeiten
erfasst, welche die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich
erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit
weiter als im Arbeitsvertragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2020 vom
15.
September 2020 E. 2.2.2; BGE 144 V 411 E. 4.2 S. 413 f.; Urteil
des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.4 [SVR 2012 UV
Nr. 9 S. 32]).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Die
Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die
diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; 126 II 97 E. 2e S. 101; 124 II 361 E. 2b S. 365).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.).
4.3
Die Suva ist leistungspflichtig,
wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 114 V 305 E. 5b),
während die blosse Möglichkeit für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht genügt (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Im Falle von Beweislosigkeit fällt der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 263 E. 3b).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin gelangte
im Einspracheentscheid zum Ergebnis, es sei nicht bewiesen, dass der
Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 zu den in der Unfallmeldung vom 20. Juni 2017
genannten Konditionen bei der B.___ AG angestellt gewesen sei. Sie begründet
dies mit einer Reihe von Ungereimtheiten. So datiere der eingereichte
Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017, wäre also an einem Sonntag und nur einen Tag
vor Arbeitsbeginn abgeschlossen worden, was beides ungewöhnlich sein. Hinzu
komme, dass Herr C.___, der den Arbeitsvertrag als deren Vertreter und Arbeitgeber
unterzeichnet habe, laut den Ausführungen in der Einsprache jeweils von
Donnerstag früh bis Dienstagabend in Rumänien geweilt habe. Die Anmeldung bei
der Beschwerdegegnerin sei erst drei Wochen nach dem Unfall – und nach einem am
16.
Juni 2017 verfügten Baustopp – erfolgt, die Grenzgänger-Bewilligung sei
noch später erteilt worden. Die Rede sei vom Bau eines Zweifamilienhauses, der
Beschwerdeführer mache aber geltend, er habe sich beim Möbeltransport verletzt.
In einem E-Mail vom 23. Juni habe er erklärt, er sei seit zwei Monaten, also
lange vor 29. Mai 2017, wegen eines Kreuzbandrisses arbeitsunfähig. In der
Unfallmeldung sei dagegen von einer Beckenkontusion die Rede. Weiter sei ein
Lohnfluss nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, er
habe keinen Lohn erhalten, später aber erklärt, am 15. Juni 2017 einen
Lohnvorschuss von CHF 2'450.00 erhalten zu haben. Stutzig mache auch, dass die
Bauherrin das Hinken des Beschwerdeführers «Ende Mai, anfangs Juni»
festgestellt habe. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die das
behauptete Arbeitsverhältnis, die geleistete Arbeit und einen Lohnfluss im
deklarierten Umfang bewiesen. Da sich eine Anstellung im Unfallzeitpunkt (29.
Mai 2017) nicht hinreichend erstellen lasse, wirke sich dies zu Lasten des
Beschwerdeführers aus (Suva-Nr. 84). Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die
Beurteilung eines Geschehens und dessen Folgen, sondern um das grundsätzliche
Bestehen eines Versicherungsverhältnisses, d.h. eines dafür notwendigen Arbeitsverhältnisses;
hierfür obliege die Beweislast nicht der Suva, sondern dem Beschwerdeführer
(A.S. 41).
5.2
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, die Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin, nachdem
diese eine Leistungspflicht einmal anerkannt habe. Dessen ungeachtet müsse vom
Vorliegen eines Arbeitsvertrags zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer
im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 ausgegangen werden. Die Umstände,
dass sich der Unfall am ersten Arbeitstag ereignet habe und dieser sehr spät
gemeldet worden sei, sprächen nicht gegen das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer habe sich beim Transport von
Küchenmöbeln in das bereits im Rohbau erstellte Zweifamilienhaus verletzt. Er
sei denn auch als Monteur angestellt worden. Mit Ausnahme eines Lohnvorschusses
von CHF 2'450.00 Mitte Juni seien keine weiteren Lohnzahlungen erfolgt, weil
sich der Gesellschafter der B.___ ins Ausland abgesetzt habe. Zusammenfassend
ergebe sich, dass zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer ein gültiger
Arbeitsvertrag bestanden habe, der bereits am Unfalltag (29. Mai 2017) Geltung
gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin bleibe deshalb für die Folgen des Unfalls
leistungspflichtig (A.S. 17 ff.).
6.
6.1
Gestützt auf die Akten sowie die
Partei- und Zeugenbefragung kann vom folgenden Verlauf des Bauprojekts
ausgegangen werden: E.___ plante, an der [...] in [...] ein Haus zu bauen. Sie
wandte sich an den Architekten G.___, der das Baugesuch erstellte, so dass
die Baubewilligung erlangt wurde. G.___ war laut Handelsregisterauszug nach der
Gründung im Jahr 2006 zunächst Präsident, ab 2007 Mitglied des Verwaltungsrats
der B.___AG, jeweils mit Einzelunterschrift. Laut seinen Aussagen als Zeuge war
die Gesellschaft allerdings seit mehreren Jahren inaktiv, als sie im Januar
2017.
von C.___ übernommen wurde, während G.___ laut Handelsregisterauszug
ausschied. Gestützt auf dessen Zeugenaussage – auch wenn sie in diesem Punkt
nicht vollständig klar ausfiel – sowie diejenige von E.___ ist davon
auszugehen, dass er den Kontakt zwischen C.___ und E.___ herstellte. Bereits im
20.
Dezember 2016 wurde ein Vertrag geschlossen, mit dem E.___ als Bauherrin
die B.___AG, die inskünftig durch C.___ geführt werden sollte, als
Generalunternehmerin für das Bauprojekt in [...] einsetzte. Laut der Aussage
der Zeugin E.___ handelte es sich um ein Fertighaus aus Slowenien. Wie die
Zeugin weiter ausführte, wurde die Bodenplatte im März 2017 gelegt, und in der
Folge wurde das Fertighaus geliefert und aufgestellt. Im weiteren Verlauf erfolgte
dann der Innenausbau, und es wurden weitere Einrichtungen und Geräte
angeliefert. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Parteibefragung aus, am
28.
Mai 2017 habe er den Arbeitsvertrag mit der B.___ AG unterzeichnet. Deren
Inhaber C.___ habe ihm auch gleich die Baustelle gezeigt. Es sei eigentlich
eine Rohbaustelle gewesen. Es habe noch keinen Estrich gehabt, die Wände seien
noch nicht verspachtelt gewesen, aussen sei noch das Gerüst gestanden. Tags
darauf habe er die Arbeit aufgenommen und sei zunächst mit Spachteln
beschäftigt gewesen. Dann seien aus Rumänien die Küche, die Stiegen, die
Bodenplatten und das Parkett gekommen. Er und andere auf der Baustelle
anwesende Arbeiter hätten den Lastwagen ausgeräumt (eine Hebebühne habe es
nicht gegeben) und die gelieferten Gegenstände ins Haus getragen. Diese
Darstellung und der zeitliche Ablauf erscheinen grundsätzlich als realistisch
und plausibel. Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, die dem Gericht
als glaubhaft erscheint, ist davon auszugehen, dass er am Morgen des 29. Mai
2017.
auf der Baustelle in [...] zu arbeiten begann und die durch ihn
geschilderten Tätigkeiten ausführte. Als hinreichend erstellt erscheint auch,
dass es am 16. Juni 2017 zu einem Baustopp kam, weil die B.___AG, die als
Generalunternehmerin eingesetzt war, Rechnungen nicht bezahlt hatte, sowie dass
die Bauherrin E.___ mit einer neuen Finanzierung den Bau fortsetzte und in
diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 direkt anstellte. Das
Zweifamilienhaus wurde inzwischen fertiggestellt und ist heute bewohnt.
6.2
Für die Annahme, der
Beschwerdeführer sei auf der Baustelle als Angestellter der B.___AG im Einsatz
gewesen, spricht zunächst der eingereichte Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017.
Die Bezeichnung der Tätigkeit mit «Monteur» ergibt vor dem Hintergrund des
geschilderten Ablaufs ebenfalls einen Sinn. Für das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses als Monteur spricht auch der Umstand, dass ihm die B.___ am
15.
Juni 2017 eine Zahlung von CHF 2'450.00 mit dem Vermerk «Montage»
ausrichtete (Suva-Nr. 69). Die Zeugin E.___ und der Zeuge G.___ sagten
ebenfalls beide aus, der Beschwerdeführer sei bei der B.___ AG angestellt
gewesen (wobei die Zeugin genau genommen ausführte, C.___ habe den Beschwerdeführer
direkt angestellt gehabt). Weiter stellen die – wenn auch mit Verspätung –
erfolgte Unfallmeldung, Suva-Anmeldung und Einholung der
Grenzgänger-Bewilligung ebenfalls Indizien für das Bestehen einer Anstellung
dar.
6.3
Die Beschwerdegegnerin weist im
Einspracheentscheid auf eine Reihe von Ungereimtheiten hin; diese sind wie
folgt zu beurteilen:
6.3.1
Der Umstand, dass der
Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017 datiert, es sich dabei um einen Sonntag handelt
und die Arbeit schon am Folgetag angetreten werden sollte, mag ungewöhnlich
sein; dies genügt aber nicht, um die Existenz des Arbeitsvertrags als
unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für die Regelung, der
Beschwerdeführer müsse sein eigenes Werkzeug mitbringen. Auch wenn sich der
Inhaber der B.___AG, C.___, laut den Aussagen des Beschwerdeführers in der
Regel nur von Dienstag bis Donnerstag in der Schweiz und ansonsten in Rumänien
aufhielt, schliesst dies nicht aus, dass er am 28. Mai 2017 ausnahmsweise doch vor
Ort war, insbesondere, wenn am Folgetag die vom Beschwerdeführer beschriebene
grosse Lieferung aus Rumänien eintreffen sollte.
6.3.2
Die Beschwerdegegnerin weist zu
Recht darauf hin, dass die B.___ AG ihre Verpflichtungen, den Beschwerdeführer
als Arbeitnehmer anzumelden und eine Arbeitsbewilligung einzuholen, in keiner
Weise erfüllt hat. So erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erst am
20.
Juni 2017, gut drei Wochen nach dem 29. Mai 2017. Die
Grenzgänger-Bewilligung wurde sogar erst am 22. Juni 2017, nach der
Unfallmeldung, erteilt (vgl. Suva-Nr. 43). Der Verdacht liegt nahe, dass ohne
den Unfall überhaupt nie eine Anmeldung erfolgt wäre, und die
Beschwerdegegnerin spricht zu Recht von einem undurchsichtigen
Geschäftsgebaren. Im Einspracheentscheid wird aber ebenfalls zutreffend
festgehalten, dass diese späten Anmeldungen und sonstigen arbeitgeberseitigen
Pflichtverletzungen dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können.
6.3.3
Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 telefonisch mit, sein Chef sei seit
Mittwoch im Gefängnis (Suva-Nr. 10). Dieser Tag, der 21. Juni 2017,
ist nicht, wie im Einspracheentscheid festgehalten wird, ein Tag vor (was in
der Tat merkwürdig wäre), sondern ein Tag nach der Unfallmeldung vom 20. Juni
2017.
Die Grenzgänger-Bewilligung (Suva-Nr. 42, S. 2) wurde wie erwähnt erst am
22.
Juni 2017 (rückwirkend ab 29. Mai 2017) erteilt, was aber nicht
bedeutet, dass auch der Antrag erst an diesem Datum gestellt wurde.
6.3.4
Die Beschwerdegegnerin bemerkt
grundsätzlich zu Recht, es erstaune, dass sich der Beschwerdeführer bei einem
Möbeltransport verletzt haben solle (vgl. seine Unfallbeschreibung, Suva-Nr. 21,
S. 2), nachdem geltend gemacht werde, es sei ein Zweifamilienhaus gebaut
worden. Aufgrund der Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, dass es sich um
ein Fertighaus handelte; wenn dieses, wie der Beschwerdeführer ausführte, am
29.
Mai 2017 im Rohbau fertig war und an diesem Tag eine Lieferung aus Rumänien
eintraf, welche u.a. die Küchen, Stahltreppen sowie Bodenplatten und Parkett
umfasste, lassen sich die beiden Aussagen durchaus vereinbaren. Wie bereits
erwähnt, ist der zeitliche Ablauf plausibel, auch wenn der
Generalunternehmer-Vertrag schon am 20. Dezember 2016 abgeschlossen worden war.
6.3.5
Die Beschwerdegegnerin hält fest,
es mache stutzig, wenn E.___ angebe, sie habe den Beschwerdeführer ab 4. Juli
2017.
selbst angestellt, weil er die Baustelle bereits gekannt habe; dies könne
aber nicht zutreffen, wenn er schon am ersten Halbtag seines Einsatzes einen
Unfall erlitten habe. Auch dieser Widerspruch lässt sich auflösen. Aufgrund der
Aktenlage und der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Parteibefragung
(Antwort auf die letzte Frage) sowie der Zeugin ist davon auszugehen, dass er nach
dem 29. Mai 2017 teilweise weiterarbeitete. Die Ärzte der Notfallstation hatten
ihn nur bis 31. Mai 2017 arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Suva-Nr. 16). Eine
erneute Konsultation im Spital D.___ erfolgte am 9. Juni 2017, und Dr. med. F.___
suchte er erst am 14. Juni 2017 auf. Die Praxis dieses Arztes liegt an
derselben Strasse in [...] wie die Baustelle, was ebenfalls für die Annahme
spricht, der Beschwerdeführer habe nach dem 29. Mai 2017 noch dort
gearbeitet. Kurz darauf kam es am 16. Juni 2017 zum Baustopp. Daher kann
durchaus gesagt werden, er habe am 4. Juli 2017 die Baustelle bereits gekannt,
und es leuchtet auch ein, wenn die Zeugin E.___ «Ende Mai, Anfang Juni» ein
Hinken erkannt haben will (vgl. Suva-Nr. 23). Es bleibt zwar insofern eine
Ungereimtheit, als in der vom Beschwerdeführer und beiden Zeugen
unterschriebenen, vom 4. Juli 2017 datierten «Ergänzung zum Arbeitsvertrag»
festgehalten wird, der Architekt G.___ habe der Bauherrin E.___ empfohlen, den
Beschwerdeführer anzustellen, «da er ihn von einer anderen Baustelle kannte»,
wogegen vor Gericht sowohl der Beschwerdeführer als auch der Architekt erklärt
haben, sie hätten sich vor diesem Projekt nicht gekannt. Dieser Widerspruch
betrifft aber keinen zentralen Aspekt. Weitere Aussagen von E.___ als Zeugin
lassen den Schluss zu, dass ein privates Näheverhältnis entstanden ist, was
erklärt, warum der Beschwerdeführer zeitweise bei ihr wohnte, aber nichts daran
ändert, dass eine frühere Tätigkeit auf dieser Baustelle als plausibel
erscheint. Aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag, den E.___ am 4. Juli
2017.
mit dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer abschloss (Suva-Nr. 33, S.
4.
f.), in Bezug auf Formatierung und Ausformulierung dem vom 28. Mai 2017
datierten Arbeitsvertrag zwischen der B.___AG als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer
als Arbeitnehmer (Suva-Nr. 26) ähnelt, lässt sich nichts ableiten. Es liegt
nahe, dass man sich am Inhalt eines bereits vorliegenden Dokuments orientierte,
wobei die Formatierung doch gewisse Abweichungen aufweist.
6.3.6
Nicht zu überzeugen vermag das
Argument, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin in einer
E-Mail-Nachricht vom 23. Juni 2017 (Suva-Nr. 8) mitgeteilt, er sei bereits
seit zirka sicher zwei Monaten krankgeschrieben, weil er einen Kreuzbandriss
habe (Einspracheentscheid S. 7): Der Text der Nachricht lautet wie folgt: «Ich
bin ca. 2 Monate sicher jetzt Krankgemeldet, da ich ein Kreuzbandriss habe […]».
Die in zeitlicher Hinsicht entscheidende Wendung, der Beschwerdeführer sei
«seit» zwei Monaten krankgeschrieben, ist in diesem Text nicht enthalten. Der
Beschwerdeführer hat in der Parteibefragung erklärt, die zwei Monate hätten
sich auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit bezogen. Diese Interpretation
wird gestützt durch den an der Verhandlung vom 17. September 2020 eingereichten
(zuvor nicht aktenkundig gewesenen) Bericht von Dr. med. F.___ vom
26.
Februar 2018; dieser hält fest, er habe den Beschwerdeführer am 14.
Juni 2017 erstmals gesehen, eine Kniekontusion diagnostiziert, eine
Kreuzbandruptur vermutet und eine MRT veranlasst (letzteres wurde am 28. Juni
2017.
erstellt, vgl. Suva-Nr. 19). Dabei habe er die Vermutung ausgesprochen,
dass der Beschwerdeführer für bis zwei Monate ausfallen könnte,
selbstverständlich ab diesem Zeitpunkt. Der von der Beschwerdegegnerin erkannte
Widerspruch ist damit aufgelöst. Damit ist auch erklärt, warum in der
«Ergänzung zum Arbeitsvertrag» vom 4. Juli 2017 (Suva-Nr. 67) die Rede davon
ist, der Beschwerdeführer habe sich vor ein paar Wochen beim Transport das
rechte Bein relativ schwer verletzt und einen Kreuzbandriss erlitten.
6.3.7
Was den fehlenden Lohnfluss
anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 29. Mai
2017, also kurz vor dem Monatsende, aufnahm. Der Arbeitsvertrag sieht zwar eine
Bezahlung «am 4. jeden nächsten Monats» vor, aber es bleibt offen, ob damit
auch der Lohn für die drei Arbeitstage im Mai gemeint war. Immerhin zahlte die B.___
AG dem Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. II. 6.1 hiervor), am 15. Juni
2017.
einen Betrag von CHF 2'450.00 aus, was ein Indiz für Lohnarbeit darstellt,
zumal die Bemerkung «Montage» mit der Anstellung als Monteur korrespondiert.
6.4
Bei gesamthafter Betrachtung
sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ungereimtheiten nicht
geeignet, die verschiedenen Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer
am Morgen des 29. Mai 2017 als Angestellter der B.___AG auf der Baustelle
an der [...] in [...] arbeitete, aufzuwiegen. Die Mehrzahl der im
Einspracheentscheid erwähnten Unklarheiten lässt sich auflösen. Daneben
verbleiben zwar gewisse offene Fragen und Widersprüche; diese sind aber nicht
sehr gewichtig und beziehen sich auch nicht primär auf die im vorliegenden
Zusammenhang entscheidende Fragestellung. Es ist daher als überwiegend
wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer in einem
Anstellungsverhältnis mit der B.___ stand und im Rahmen dieses
Anstellungsverhältnisses am Morgen des 29. Mai 2017 die Arbeit auf der
Baustelle an der [...]strasse [...] in [...] aufnahm. Damit war er bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
7.
Mit Blick auf die gesamten
Umstände ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017
bei der Arbeit auf der Baustelle an der [...]strasse [...] in [...] einen Sturz
erlitt. Im Rahmen der Parteibefragung schilderte er sowohl die Verhältnisse auf
der Baustelle (Stand des Baufortschritts, anwesende Personen, konkrete
Arbeiten) als auch die genauen Umstände und den Hergang des Sturzes in
glaubhafter Weise. Weiter ist aktenkundig, dass er sich an diesem 29. Mai 2017
auf die Notfallstation des Spitals D.___ begab. Im diesbezüglichen Bericht wird
festgehalten, er sei am Morgen dieses Tages «auf der Baustelle auf die rechte
Hüfte und die rechte Gesässhälfte gefallen», was sich mit dem geschilderten
Unfallhergang vereinbaren lässt (Suva-Nr. 16). Die Beschreibung in der
Unfallmeldung (Suva-Nr. 1) ist äusserst kurz, widerspricht aber der Darstellung
des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für die Unfallbeschreibung,
die vom 3. Juli 2017 datiert ist, bei der Beschwerdegegnerin aber schon am
1.
Juli 2017 einging (Suva-Nr. 21, S. 2 f.). Wenn in der Folge teilweise
von Knieproblemen oder einem Kreuzbandriss die Rede war, erklärt sich dies
dadurch, dass der Beschwerdeführer schon am Unfalltag eine Schmerzausstrahlung
bis ins Knie beschrieb (vgl. Suva-Nr. 16, S. 1) und Dr. med. F.___, den der
Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 erstmals aufgesucht hatte, von einer
Kniekontusion und einer Kreuzbandruptur ausging, weshalb er die
MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 28. Juni 2017 veranlasste (vgl.
Suva-Nr. 19). Dieser Ablauf ergibt sich aus dem an der Verhandlung vom 17. September 2020 eingereichten Bericht von
Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018. Vor diesem Hintergrund erscheint es als
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 auf der
Baustelle beim Tragen einer Platte ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gestürzt
ist.
8.
Zusammenfassend ist es als
überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass zwischen der Firma B.___ als
Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ein Anstellungsverhältnis
bestand, das am 29. Mai 2017 begann. Der Beschwerdeführer nahm am Morgen dieses
Tages die Arbeit auf. Mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit erlitt er
an diesem ersten Arbeitstag einen Berufsunfall. Gegen dessen Folgen war der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert.
Der angefochtene Einspracheentscheid, der zum gegenteiligen Schluss gelangt,
ist aufzuheben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen für das Unfallereignis vom 29.
Mai 2017 auf dieser Grundlage neu prüfe und darüber entscheide. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn gutzuheissen.
9.
9.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Praxisgemäss gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als
Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu
derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als
sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
9.2
Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorar- und Spesenrechnung
vom 9. August 2018 und in ihrer ergänzenden Kostennote vom 17. September 2020 einen
Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden (11:35 + 8:25) sowie
Auslagen von CHF 65.00 (58.50 + 6.50), zuzüglich 8 bzw. 7,7 %
Mehrwertsteuer, geltend
gemacht (A.S. 60 f.; 90 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält
allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu bezeichnen und im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen sind, insgesamt 4 Stunden 25 Minuten. Folglich verbleibt
ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden 35 Minuten. Für die Verhandlung
vom 17. September 2020 sind, nachdem die Vertreterin hierfür in ihrer
Kostennote keinen Eintrag gemacht hat, zusätzlich eineinhalb Stunden zu
berücksichtigen; dazu kommt die Reisezeit von zwei Stunden
(Frick-Solothurn-retour). Somit ist ein Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden zum
Ansatz von CHF 230.00 (§ 179 Abs. 3 GT; BGS 615.11) zu entschädigen; dazu
kommen die Auslagen von CHF 65.00. Folglich
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 4’783.00 zu bezahlen (19 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und
MwSt von 8 bzw. 7,7 %).
10.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 wird aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom
29. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert
war.
2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers entscheide.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’783.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger