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Entscheid

VSBES.2018.96

Kurs

25. Juni 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1971, beantragte am 14. Februar 2018 beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm

sei der IT-Kurs «Security Professional / ITSECU» zu bewilligen (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wies die

Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit

nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene

Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. März 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S.

1 ff.).

2. Am 21. März 2018 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Kurs sei

zu bewilligen (A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin leitet am 23. Mai

2018 eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2018 an das

Versicherungsgericht weiter (A.S. 17), welches die Eingabe als Replik

entgegennimmt (A.S. 19). Am 5. Juni 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

eine Duplik (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten

von CHF 5'712.00 nebst Reisekosten und auswärtige Verpflegung für sechs Tage (s.

AWA-Nrn. 4 + 6) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll

die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2

Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),

d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen

Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der

Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass

Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine

Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in

den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen

nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies

unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein

bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt

nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die

Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten

Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche

Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf

Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf

zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive

bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem

erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche

erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer arbeitete seit

2008.

im Informatikbereich, zuletzt als IT-Supporter bei der B.___ AG (s.

AWA-Nr. 8). Diese Stelle verlor er per 31. Januar 2017, worauf er ab 1. Februar

2017.

Arbeitslosenentschädigung bezog (AWA-Nrn. 2 + 3). Die

Arbeitslosenversicherung genehmigte folgende Kurse:

· MCSA (Microsoft Certified

Solution Associate) Windows 10, 12. bis 23. Juni 2017 (AWA-Nr. 10)

· Penetration Testing Specialist PTS, 20.

November bis 18. Dezember 2017 (AWA-Nr. 13). Der Kursbeschrieb nennt folgendes

Lernziel (AWA-Nr. 12): «Die Teilnehmer dieses Workshops erfahren das Wissen und

die Fähigkeiten eines professionellen 'Penetration Testing Specialist (PTS)'.

Die Inhalte vermitteln Informationen über aktuelle Schwachstellen und

Abwehrtechniken zur Absicherung von Computersystemen und Netzwerken.»

Sein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des

Kurses «Security Professional / ITSECU» vom 19. Februar 2018 (AWA-Nr. 4)

begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Arbeitgeber vermehrt junge

IT-Supporter bevorzugten. Mit dem Kurs erweitere er sein Wissen und erhöhe seine

Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschreibung des Kurses hielt fest (AWA-Nr.

7): «In dieser Kursreihe erlangen Sie anhand von Best-Practice-Ansätzen wie der

IT-Grundschutzmethode das nötige Wissen, um ganzheitlich umgesetzte und

überwachte Sicherheitsmassnahmen in Ihrem Unternehmen als

IT-Sicherheitsverantwortlicher einzuführen.»

In seiner Einsprache vom 28. Februar

2018.

(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es gehe

ihm darum, rasch eine Festanstellung zu finden. Angesichts seines Alters sei

dies sehr schwer. Jüngere Stellensuchende würden bevorzugt; hinzu kämen die

Rekrutierung im Ausland und die Auslagerungen. Es gehe um einen Kurs zu einem

aktuellen Thema, den nicht jeder habe und der helfe, das Interesse eines

Arbeitgebers zu wecken.

In der Beschwerdeschrift betont der

Beschwerdeführer zusammengefasst (A.S. 4), in der Arbeitswelt werde es mit

seinem Alter schwieriger. Es brauche eine ständige Weiterbildung. Ein

Kursbesuch sei besser als einfach abzuwarten, und die Chancen erhöhten sich damit

immer.

In seiner Replik wiederholt und

bekräftigt der Beschwerdeführer seine früheren Ausführungen (A.S. 17 f.).

3.2

Es trifft zwar grundsätzlich zu,

dass ein Informatikkurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb seines

bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da

praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen

Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt und die blosse Möglichkeit

einer erheblich besseren Vermittlungsfähigkeit nicht genügt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; Kupfer Bucher, a.a.O., S.

271.

oben). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer im November und

Dezember 2017 den PTS-Kurs absolvierte. Sowohl dieser Kurs wie der hier

streitige ITSECU-Kurs haben die Computersicherheit zum Gegenstand (s. E. II.

3.1

hiervor). Hat der Beschwerdeführer aber erst kürzlich vertiefte Kenntnisse

auf diesem Gebiet erworben, so ist ein weiterer Lehrgang mit derselben

Ausrichtung arbeitsmarktlich nicht angezeigt, selbst wenn die Kursinhalte nicht

in allen Details deckungsgleich sein sollten. Angesichts der kurzen Zeit zwischen

den beiden Kursen kann auch nicht gesagt werden, die Kenntnisse aus dem

PTS-Kurs seien bereits wieder veraltet. Andererseits geht weder aus der Kursbeschreibung

noch aus dem Kursgesuch hervor, dass der ITSECU-Kurs auf dem vorhergehenden

PTS-Kurs aufbaut und dessen zwingende Fortsetzung darstellt. Im Übrigen macht

der Beschwerdeführer auch nicht geltend, ein Arbeitgeber habe ihm eine konkrete

dauerhafte Anstellung in Aussicht gestellt, sofern er den ITSECU-Kurs besuche (vgl. dazu

Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Bern 1987, Art. 59 N 45).

Zusammenfassend ist der fragliche Informatikkurs

nicht spezifisch dafür geeignet und notwendig, die Einsatzmöglichkeiten und

damit die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich zu

verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat das Kursgesuch zu Recht mangels

arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann