VSBES.2018.96
Kurs
25. Juni 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurs
(Einspracheentscheid vom 15. März 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1971, beantragte am 14. Februar 2018 beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm
sei der IT-Kurs «Security Professional / ITSECU» zu bewilligen (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wies die
Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit
nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. März 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S.
1 ff.).
2. Am 21. März 2018 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Kurs sei
zu bewilligen (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin leitet am 23. Mai
2018 eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2018 an das
Versicherungsgericht weiter (A.S. 17), welches die Eingabe als Replik
entgegennimmt (A.S. 19). Am 5. Juni 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
eine Duplik (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten
von CHF 5'712.00 nebst Reisekosten und auswärtige Verpflegung für sechs Tage (s.
AWA-Nrn. 4 + 6) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),
d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen
Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der
Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass
Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine
Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein
bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt
nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die
Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten
Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche
Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf
Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf
zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive
bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem
erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche
erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer arbeitete seit
2008.
im Informatikbereich, zuletzt als IT-Supporter bei der B.___ AG (s.
AWA-Nr. 8). Diese Stelle verlor er per 31. Januar 2017, worauf er ab 1. Februar
2017.
Arbeitslosenentschädigung bezog (AWA-Nrn. 2 + 3). Die
Arbeitslosenversicherung genehmigte folgende Kurse:
· MCSA (Microsoft Certified
Solution Associate) Windows 10, 12. bis 23. Juni 2017 (AWA-Nr. 10)
· Penetration Testing Specialist PTS, 20.
November bis 18. Dezember 2017 (AWA-Nr. 13). Der Kursbeschrieb nennt folgendes
Lernziel (AWA-Nr. 12): «Die Teilnehmer dieses Workshops erfahren das Wissen und
die Fähigkeiten eines professionellen 'Penetration Testing Specialist (PTS)'.
Die Inhalte vermitteln Informationen über aktuelle Schwachstellen und
Abwehrtechniken zur Absicherung von Computersystemen und Netzwerken.»
Sein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des
Kurses «Security Professional / ITSECU» vom 19. Februar 2018 (AWA-Nr. 4)
begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Arbeitgeber vermehrt junge
IT-Supporter bevorzugten. Mit dem Kurs erweitere er sein Wissen und erhöhe seine
Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschreibung des Kurses hielt fest (AWA-Nr.
7): «In dieser Kursreihe erlangen Sie anhand von Best-Practice-Ansätzen wie der
IT-Grundschutzmethode das nötige Wissen, um ganzheitlich umgesetzte und
überwachte Sicherheitsmassnahmen in Ihrem Unternehmen als
IT-Sicherheitsverantwortlicher einzuführen.»
In seiner Einsprache vom 28. Februar
2018.
(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es gehe
ihm darum, rasch eine Festanstellung zu finden. Angesichts seines Alters sei
dies sehr schwer. Jüngere Stellensuchende würden bevorzugt; hinzu kämen die
Rekrutierung im Ausland und die Auslagerungen. Es gehe um einen Kurs zu einem
aktuellen Thema, den nicht jeder habe und der helfe, das Interesse eines
Arbeitgebers zu wecken.
In der Beschwerdeschrift betont der
Beschwerdeführer zusammengefasst (A.S. 4), in der Arbeitswelt werde es mit
seinem Alter schwieriger. Es brauche eine ständige Weiterbildung. Ein
Kursbesuch sei besser als einfach abzuwarten, und die Chancen erhöhten sich damit
immer.
In seiner Replik wiederholt und
bekräftigt der Beschwerdeführer seine früheren Ausführungen (A.S. 17 f.).
3.2
Es trifft zwar grundsätzlich zu,
dass ein Informatikkurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb seines
bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da
praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen
Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt und die blosse Möglichkeit
einer erheblich besseren Vermittlungsfähigkeit nicht genügt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; Kupfer Bucher, a.a.O., S.
271.
oben). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer im November und
Dezember 2017 den PTS-Kurs absolvierte. Sowohl dieser Kurs wie der hier
streitige ITSECU-Kurs haben die Computersicherheit zum Gegenstand (s. E. II.
3.1
hiervor). Hat der Beschwerdeführer aber erst kürzlich vertiefte Kenntnisse
auf diesem Gebiet erworben, so ist ein weiterer Lehrgang mit derselben
Ausrichtung arbeitsmarktlich nicht angezeigt, selbst wenn die Kursinhalte nicht
in allen Details deckungsgleich sein sollten. Angesichts der kurzen Zeit zwischen
den beiden Kursen kann auch nicht gesagt werden, die Kenntnisse aus dem
PTS-Kurs seien bereits wieder veraltet. Andererseits geht weder aus der Kursbeschreibung
noch aus dem Kursgesuch hervor, dass der ITSECU-Kurs auf dem vorhergehenden
PTS-Kurs aufbaut und dessen zwingende Fortsetzung darstellt. Im Übrigen macht
der Beschwerdeführer auch nicht geltend, ein Arbeitgeber habe ihm eine konkrete
dauerhafte Anstellung in Aussicht gestellt, sofern er den ITSECU-Kurs besuche (vgl. dazu
Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Bern 1987, Art. 59 N 45).
Zusammenfassend ist der fragliche Informatikkurs
nicht spezifisch dafür geeignet und notwendig, die Einsatzmöglichkeiten und
damit die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich zu
verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat das Kursgesuch zu Recht mangels
arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann