VSBES.2018.97
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. November 2018Deutsch94 min
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Februar
2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1974 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Januar 2012 (Eingang: 24. Januar
2012, IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine psychische
Beeinträchtigung seit dem 18. Juli 2011 zum Leistungsbezug an.
1.1 Nach dem Einholen von
Arbeitsdiplomen und der Akten der Taggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 6,
7.1 - 7.3) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin
am 21. Februar 2012 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Daraufhin
wurden weitere medizinische Akten sowie der Lebenslauf und Arbeitszeugnisse
eingeholt (IV-Nrn. 18 ff.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012
(IV-Nr. 26) übernahm die Beschwerdegegnerin während dem
Belastbarkeitstraining vom 1. Mai 2012 bis 11. August 2013 (IV-Nrn. 31,
34, 42, 50) bei der Firma C.___, in [...], die Kosten für das Taggeld. Mit
Mitteilung vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 27) übernahm die
Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur
Tierheimbetreuerin vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 durch die Firma D.___,
in [...]. Während dieser Zeit erhielt die Beschwerdeführerin auch Taggelder (IV-Nrn. 31
f., 34 f., 38 f., 42 f., 44 ff., 48, 52 ff., 59 f.). Am 20. April 2013
schloss die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Tierheimbetreuerin erfolgreich
ab (IV-Nr. 47). Mit Abschlussbericht vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 56)
hielt die Eingliederungsfachfrau E.___ u.a. fest, die beruflichen Massnahmen
würden gemäss der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
6. Januar 2012 [recte: 6. November 2012, vgl. Protokolleintrag) beendet.
Zurzeit sei weder eine Reintegration im angestammten Beruf noch eine
anforderungsreiche Umschulung in einen neuen Beruf möglich. Die aktuelle
Tätigkeit in der Firma C.___ trage zur positiven psychischen Stabilisierung
bei. Dort übernahm die Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung vom 31. Mai
2013 (IV-Nr. 57 f.) per 1. Juni 2014 die Stellvertretung der Geschäftsführerin.
1.2 Nach dem Einholen der Akten der
Taggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 63.1 - 63.5) und des
Arbeitgeberfragebogens vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 65) holte die
Beschwerdegegnerin die Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, vom 28. Mai 2014 (IV-Nr. 68 S. 2
ff.) und des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 69)
ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74) wurde der
Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von 40 % ab dem
1. August 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Die Beschwerdeführerin
beantragte am 26. Januar 2016 (Eingangsdatum, IV-Nr. 77) bei der
Beschwerdegegnerin finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung zur
Hundeerziehungsberaterin. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die
Rentenrevision ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 29. Februar
2016 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 80). Am 8. Juni 2016 (Eingangsdatum,
IV-Nr. 84) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, ihr
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie ab dem 1. Juni
2016 in der Firma C.___ neu für diverse Reinigungs- und Gartenarbeiten sowie
bei der Mithilfe im Chaletbetrieb (je nach Gesundheitsverfassung) zuständig sei
und daher zu 30 % (3 x 3 Stunden pro Woche) arbeite.
2.1 Aufgrund der Stellungnahme von
Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 27. Juni 2016
(IV-Nr. 85 S. 2 f.), holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Akten ein (IV-Nrn. 88, 90). Die Beschwerdeführerin teilte der
Beschwerdegegnerin sodann am 16. Januar 2017 (Eingangsdatum,
IV-Nr. 92) mit, sie sehe sich aufgrund der Lohnbedingungen, der fehlenden
Sozialleistungen und der beruflichen Möglichkeiten gezwungen, die Ausbildung
zur Hundephysiotherapeutin zu annullieren. Gemäss der Beurteilung der RAD-Ärztin
Dr. med. H.___ vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 93 S. 2 f.) liege
seit Februar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Nach dem
Einholen des Berichts von Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom
31. Januar 2017 (IV-Nr. 94) und der Stellungnahme von Dr. med. H.___,
RAD, vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 96 S. 2), liess die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle J.___ ein polydisziplinäres
Gutachten erstellen, das am 3. Juli 2017 erstattet wurde (IV-Nrn. 104.1 - 104.5).
Dieses beinhaltet folgende Abklärungen: Allgemeine Medizin (Dr. med. K.___),
Neurologie (Prof. Dr. med. L.___), Neuropsychologie (lic. phil. M.___ und lic.
phil. N.___) und Psychiatrie (Dr. med. O.___). Zu diesem Gutachten nahmen die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ am 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2
ff.) und der Abklärungsfachmann G.___ am 29. September 2017
(IV-Nr. 112 S. 2 ff.) Stellung.
2.2 Mit Vorbescheid vom
17. November 2017 (IV-Nr. 113) wurde der Beschwerdeführerin aufgrund
eines errechneten IV-Grads von 21 % die Aufhebung der Rente in Aussicht
gestellt. Am 19. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin dagegen
Einsprache erheben (IV-Nr. 117) und einen Bericht des P.___, Neurozentrum,
vom 27. November 2017 einreichen. Nach Einholen der Stellungnahme des
Abklärungsfachmannes G.___ vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2
ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 21. Februar
2018 (A.S. [Akten-Seiten] 12 ff.) auf und wies den Anspruch auf
berufliche Massnahmen ab.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 26. März 2018 (A.S. 2 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin
mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche
Massnahmen zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai
2018 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Die durch die Vertretung der
Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2018 (A.S. 24 ff.) eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (A.S. 27) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Februar 2018) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder
herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung
oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 5.2.1,9C_882/2010 vom
25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27. Mai
2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
4. Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE
130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).
4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343
E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des
Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).
4.2 Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom
19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2). Auch eine neue Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb
S. 313).
4.3 Ein Revisionsgrund ist unter
Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der
Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die
in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die
künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern
dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der
Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits
(Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander
ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288
E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).
5. Der von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) aufgehobene Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wird durch den Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen materiellen Rentenprüfung –
Verfügung vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74) – und demjenigen, wie er
zur Zeit der streitigen Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.)
bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999
S. 84 E. 1b).
5.1 Im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Akten:
5.1.1 Dr. med. Q.___, Allgemeinmedizin
FMH, hielt im Bericht vom 2. August 2011 (IV-Nr. 7.3 S. 13)
folgende Diagnose fest:
Mittelschwere depressive
Episode mit Angstsymptomen
Seit mehreren Monaten bemerke die
Beschwerdeführerin eine zunehmende Erschöpfung mit ausgeprägter Müdigkeit und
einer traurig-ängstlichen Stimmung. Teilweise seien auch bei der Arbeit
Angstzustände, Versagensängste und Panikattacken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin
habe sich sozial zurückgezogen und könne das Haus teilweise nur noch in
Begleitung des Ehemannes verlassen. In letzter Zeit habe sich die Situation
verschlechtert, sodass auch die Hausarbeit darunter gelitten habe. Sie fühle sich
sehr müde, gleichzeitig aber auch sehr unruhig und nervös. Zusätzlich seien in
den letzten Wochen auch Todesgedanken aufgetreten. Mit viel Überwindung habe
sie sich bezüglich ihres Problems erstmals anlässlich eines Kontrolltermins am
11. Juli 2011 nach einem bakteriellen Infekt in der Sprechstunde öffnen
können. Nebst einer Krankschreibung als Pflegefachfrau sei eine medikamentöse Behandlung
mit Cipralex begonnen worden. Da die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin
grosse Mühe bereitet habe, sei ihr eine stationäre Behandlung in der R.___ in [...]
empfohlen worden.
5.1.2 Dr. med. S.___, Leitender Arzt,
und Prof. Dr. med. T.___, Spitalfacharzt, R.___, führten im Bericht vom
18. Oktober 2011 (IV-Nr. 20) betreffend die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 8. August bis 6. Oktober 2011 folgende
Diagnosen auf:
−
Schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
−
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin habe an einem
multimodalen, milieuorientierten Therapieprogramm teilgenommen, das Gruppentherapiegespräche,
Körper- und Maltherapie sowie Töpfereiatelier beinhaltet habe. Zudem hätten
regelmässig therapeutische Einzelgespräche stattgefunden. Die Beschwerdeführerin
sei sehr motiviert in die Therapie eingestiegen. Im Vordergrund habe beim
Eintritt die schwere depressive Symptomatik gestanden, welche im Verlauf von
einigen Wochen eine deutliche Besserung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe
zudem über eine seit ein bis zwei Jahren bestehende Angststörung berichtet,
welche sie mithilfe eines Selbsthilfebuchs unter Kontrolle zu halten versucht
habe. Aus diesem Grund habe sie an einem Therapieprogramm mit Fokus Angst und
Zwang teilgenommen. Erst im weiteren Verlauf sei klar geworden, dass seit mehreren
Jahren die Paarbeziehung durch die Einstellung der Beschwerdeführerin zur
Sexualität stark belastet sei. Sie habe ihre Probleme auf Erinnerungen aus der
Kindheit zurückgeführt, welche während des Geschlechtsverkehrs flashbackartig aufträten.
Aus diesem Grund hätten sie den Ehepartnern in einem Paargespräch
vorgeschlagen, neben der Einzeltherapie (und nach Absprache mit der betreuenden
Psychotherapeutin) eine Paartherapie in Erwägung zu ziehen. Bei der Beschwerdeführerin
sei beim Eintritt und Austritt eine skalierte Diagnostik durchgeführt worden:
BDI (Beck Depression Inventory) bei Eintritt: 32, bei Austritt: 12.
5.1.3 Dr. med. U.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. V.___, Psychotherapeutin,
hielten im Bericht vom 12. Januar 2012 (IV-Nr. 18) folgende Diagnosen
fest:
−
Schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), evtl. auf dem Hintergrund einer
Dysthymia (ICD-10 F34)
−
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober
2011 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. V.___,
bisher 10 Stunden. Nach Bedarf stützende und aufdeckende Psychotherapie,
eine Wochenstunde. Die Beschwerdeführerin bemühe sich sehr, das in der Klinik für
die Strukturierung ihres Tages- und Wochenablaufs Gelernte weiter anzuwenden;
es werde versucht, alle diesbezüglichen Ressourcen mit ihr gemeinsam
einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert, offen und kooperativ;
es liege ihr daran, ihre Situation zu verbessern. Sie sei sehr einsichtsfähig,
nehme sich allerdings Misserfolge (in ihren Augen) entsprechend ihrem Naturell
und ihrer Pathologie sehr zu Herzen. Sie versuche, ihren heftigen Wunsch nach
Fortschritten mit der Einsicht, dass ihr Zustand zwar etwas gebessert, aber
immer noch äusserst fragil sei, in erträglichen Einklang zu bringen. Sie sei,
sowohl was den Alltag als Hausfrau wie das Ehe- und Sozialleben betreffe, noch
sehr wenig belastbar. Es bestehe aufgrund der psychischen Beschwerden eine
Arbeitsunfähigkeit. In ihrem angestammten Beruf werde die Beschwerdeführerin
aus heutiger Sicht nicht mehr arbeiten können: Arbeitsunfähigkeit 100 %.
Es sei noch deutlich zu früh, nach einer längerfristig zumutbaren Tätigkeit zu
fragen. Die Beschwerdeführerin sei eben daran, einen Arbeitsversuch in einem
Tierheim im Umfang eines halben Wochentages zu wagen. Auch wenn sie dafür sehr
motiviert sei und – trotz einer kürzlich (Ende Dezember 2011)
erfolgten Operation einer Leistenhernie – im Rahmen des Möglichen und
in Absprache mit einer wohlwollenden Arbeitgeberin Ende dieser Woche vorsichtig
damit anfangen möchte, könne hier erst von einem Arbeitsversuch gesprochen
werden. Erfahrungen stünden noch aus. Begründung: Die Beschwerdeführerin sei
sich schon seit längerer Zeit (bereits vor der Krise 2010) im Klaren gewesen,
dass sie ihren Beruf als Pflegefachfrau nicht mehr würde ausüben können – Angst
und Unsicherheit seien zu gross geworden; auch scheine die ursprüngliche
Berufswahl mehr eine Nachfolge der mütterlichen Berufswahl gewesen zu sein, an
der sie seit langem gezweifelt habe. Es sei eher erstaunlich, dass sie in
diesem Beruf so lange durchgehalten habe; aus Sicht der Therapeutin sei ein
Wiedereinstieg nicht mehr vorstellbar. Die Beschwerdeführerin denke langfristig
an eine Umschulung; dafür sei es aber ebenfalls noch viel zu früh. Sie sei noch
äusserst fragil, und ihre Erholung brauche viel Zeit; sie hier zu drängen ginge
mit dem hohen Risiko einer Reakzentuierung und Chronifizierung der Depression
und der Angstsymptomatik wie auch mit einer phobisch bedingten Einschränkung
ihrer Lebensvollzugsmöglichkeiten einher. Wenn der Beschwerdeführerin genug
Zeit zugestanden werde, sich aus ihrer schweren Krise heraus- und zumindest
einen Teil ihrer schwierigen Geschichte aufzuarbeiten, bestehe eine gewisse
Chance, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt auch die Kraft entwickeln könne,
ihr Leben und ihre berufliche Situation neu aufzubauen. Jedes diesbezügliche
Drängen könne sich aber – bei ihrer psychisch sehr fragilen Situation –
unheilvoll mit ihrer eigenen Neigung zur Selbstüberforderung und Getriebenheit
verbinden und zu einer neuen Krise führen.
5.1.4 Dr. med. U.___ hielt im
Arztbericht vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 55) folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (lCD-10 F32.2) auf dem Hintergrund einer Dysthymia
(ICD-10 F34), mindestens seit 2010, exazerbiert 2001 [recte: 2011], gebessert
im Laufe 2012 / 2013
−
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau / jetzt Tierpflege vom
18. Juli 2011 bis 12. Januar 2012 zu 100 %, vom 13. Januar
bis 29. Februar 2012 zu 90 %, vom 1. März 2012 bis
14. April 2013 zu 75 %, vom 15. April 2013 bis 31. Mai 2013
zu 60 % und vom 1. Juni 2013 bis auf Weiteres zu 55 % arbeitsunfähig
gewesen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die gesundheitliche
Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch Unsicherheit, Angst bis
Panik im angestammten Beruf, sowie Vertiefung der depressiven Symptomatik, aus.
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es
bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 %. Die
Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nicht verbessert werden. Der
Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei könne es sich um
die Tätigkeit als Tierpflegerin handeln, zu der die Beschwerdeführerin bereits
umgeschult und im Aufbau sei. Die Umschulung sei vielversprechend, die
Beschwerdeführerin dürfe aber nicht gedrängt oder forciert werde, sondern sie
solle ihr Pensum nach und nach und sehr langsam aufbauen können. Eine solche
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Rahmen von maximal
4 - 5 Stunden pro Tag und nicht jeden Arbeitstag pro Woche zumutbar;
Erholungszeiten seien für den weiteren Aufbau sehr wichtig. In diesem
zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Bei guter
Begleitung (welche die Beschwerdeführerin in der aktuellen Stelle im Hundeheim
erhalte), könne sie im obenerwähnten Rahmen von aktuell 50 % ihre Leistung
erbringen. Die aktuelle Tätigkeit entspreche dem Wunsch und der Begabung der
Beschwerdeführerin; sie habe eine entsprechende Weiterbildung unter Anstrengung
erfolgreich absolviert. Jede Überforderung mit anderweitigen
Leistungserwartungen lasse mit ziemlicher Sicherheit Rückschläge erwarten. Es
wäre wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin in ihrer den Umständen
entsprechend erfolgreich begonnenen beruflichen Neuorientierung unterstützt
werde, z.B. auch mit einer vorläufigen Teilrente, um ihr genügend Zeit für den
Aufbau im neuen Berufsumfeld zu geben.
5.1.5 Die Eingliederungsfachfrau E.___
hielt im Abschlussbericht vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 56) folgendes
Fazit / folgende Beurteilung fest: Der psychische Gesamtzustand der
Beschwerdeführerin habe sich in der neuen Tätigkeit, auch dank dem optimalen
und professionellen Umfeld (die Inhaberin ist eine erfahrene
Spitex-Pflegefachfrau) verbessert. Der Umgang mit den Tieren und die Bewegung
täten ihr gut. Nach wie vor leide sie aber unter psychischen Schwankungen. Ihre
Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit hätten zwar sukzessive gesteigert werden
können, blieben aber unter dem Wunschpensum von 60 %. Seitens der Firma C.___
wäre eine 60 % - 80 %-Anstellung möglich. Mit dem aktuellen
Arbeitspensum von rund 41 % (verglichen mit der Arbeitszeit im
angestammten Beruf) sei die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin momentan
erreicht. Kurz- / mittelfristig werde sich dies vermutlich nicht
ändern. Medizinisch werde eine Leistungsverminderung von 50 % innerhalb
des Arbeitspensums von maximal 4 - 5 Stunden pro Tag angegeben
(Arbeit nicht an jedem Tag in der Woche, vgl. Bericht Dr. med. U.___, Juli 2013,
vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Die Hundetagesstätte selber entschädige die
Beschwerdeführerin mit dem normalen Stundenansatz. Die Leistungsverminderung
drücke sich hier im reduzierten Arbeitspensum aus und nicht in der
Arbeitsqualität. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin zerbrechlich, auch
durch ihr niedriges Körpergewicht. Druck wirke sich bei ihr kontraproduktiv aus
(Instabilität). Die subjektive Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit stimme mit
der medizinischen ihrer Therapeuten und den Beobachtungen der Arbeitgeberin
überein. Die Beschwerdeführerin sei für die Eingliederung zudem immer motiviert
gewesen und sie habe kooperativ mitgearbeitet. Ihre Vorgesetzte habe versucht,
sie mit kleinen Schritten zu fördern. So habe sie ihr per 1. Juni 2013 die
Funktion der Stellvertreterin übergeben und ihren Stundenlohn erhöht. Gemäss
Empfehlung des RAD vom 6. Januar 2012 [recte: 6. November 2012, vgl.
Protokolleintrag] würden an dieser Stelle die beruflichen Massnahmen beendet. Zurzeit
sei weder eine Reintegration im angestammten Beruf noch eine anforderungsreiche
Umschulung in einen neuen Beruf möglich. Die aktuelle Tätigkeit trage zur
positiven psychischen Stabilisierung bei. Facts: Wunschpensum 60 %,
Arbeitgeber: C.___, in [...], ab Januar 2012, aktuelles Arbeitspensum: 18.75 Stunden
pro Woche (s. Protokolleintrag vom 19. Juni 2013). Abzüglich
Ferien / Feiertage etc. circa 46 Arbeitswochen / Jahr. Dies
entspreche im Vergleich zur Arbeitszeit im angestammten Beruf (42-Stundenwoche)
einem 41 %-Pensum, Anstellungsform: unbefristet / Stundenlohnanstellung
(inkl. Ferienentschädigung), Lohnhöhe ab 1. Juni 2013: Grundlohn CHF 23.35
inkl. 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung, Ferienentschädigung: CHF 2.15
(8,33 % / 4 Wochen), Total pro Stunde CHF 26.00.
5.1.6 Dr. med. F.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, verwies in seiner Stellungnahme vom 28. Mai
2014 (IV-Nr. 68 S. 2 ff.) in erster Linie auf die ausführliche
RAD-Einschätzung im Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 21. Februar
2012 (IV-Nr. 13). Medizinisch: Die Beschwerdeführerin habe auf dem Boden
einer familiären Belastung (u.a. gehäuft Depressionen, Suizidversuche und Suizide)
und nach einer Dekompensation im Herbst 2011 eine schwergradige depressive
Episode mit Suizidalität erlitten. Nach einem zweimonatigen stationären
Aufenthalt in der R.___ in [...] vom August bis Oktober 2011 (vgl. E. II. 5.1.2
hiervor) habe sich inzwischen eine langsame Stabilisierung gezeigt. Jedoch
befinde sich die Beschwerdeführerin noch auf einer gefährlichen Gratwanderung.
Im Gespräch dringe eine starke Ambivalenz zwischen Vitalität und
«Lebensmüdigkeit» durch. Aufgrund der langjährigen Anamnese mit bereits in der
Kindheit stattgehabten Depressionen (Missbrauch?) sei prognostisch von einer
langanhaltenden Instabilität auszugehen. Dies hänge mit einem eher «fragilen»
Ich-Kern zusammen. Situationen mit länger anhaltenden und hohen Anforderungen
an die «Präsenz» insbesondere in einem «hochorganisierten» Umfeld bildeten eine
dementsprechende Gefahr. Neben einer weiterhin mindestens mittelgradigen
depressiven Episode sei von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur
auszugehen. Eine weitere Stabilisierung im laufenden Jahr sei zu erwarten.
Versicherungsmedizinisch: Langfristig sei die angestammte Tätigkeit als
Pflegefachperson resp. IPS-Krankenschwester (in der Form und in dem Umfeld, in
welchem die Beschwerdeführerin gearbeitet habe) nicht zumutbar, insbesondere,
weil die Destabilisationsgefahr auch in scheinbar stabilen Phasen unter
äusseren «Hochdruckbedingungen» hoch sei. Die aktuelle Tätigkeit im Hundetagesheim
lasse bspw. mehr organisatorischen und emotionalen Spielraum und sei dementsprechend
dem Leiden gut angepasst. Langfristig sei ein rentenausschliessendes Einkommen
in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten. Eingliederungsbemühungen würden
bereits laufen. Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin sei ab sofort
sinnvoll. Momentan seien der weitere Ausbau und die Stabilisierung der
Tagesstruktur noch sehr wichtig.
Beurteilung: Die vorhandenen Berichte,
die Einschätzung durch den Referenten im Rahmen des Früherfassungsgesprächs wie
auch die langen Erfahrungen der IV-Eingliederung zeigten ein konsistentes und
widerspruchsfreies Bild der Beschwerdeführerin: Durch familiäre Belastung,
negative Prägung in Kindheit und Jugend und eine nie erlangte Stabilität des
Ich-Kerns zeigten sich im Verlauf des Lebens immer wieder depressive Einbrüche
verschiedener Ausprägung. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit einer schweren
depressiven Episode und Suizidalität im Juli 2011 dekompensiert. Inzwischen
habe eine Teilstabilisierung des Zustandsbildes stattgefunden, insbesondere im
Rahmen des Findens und konstanten Umsetzens einer der Psyche der
Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit. Sie sei nun recht stabil
teileingegliedert und finde so, zusammen mit einer stabilen Partnerschaft,
haltgebende Strukturen. Die depressive Störung sei – zusammen mit der
anhaltenden Ich-Instabilität – weiterhin präsent und aufgrund der
Beschreibungen am ehesten als mittelgradig einzustufen. Aufgrund der Konstitution
der Beschwerdeführerin sei ihr – wie bereits in der primären RAD-Beurteilung
wie auch allen Arztberichten festgehalten – die angestammte Tätigkeit in einem
hochstrukturierten Umfeld wie einem Akutspital, und insbesondere in einer
Überwachungsstation, bleibend nicht mehr zumutbar. Durch den freieren Rahmen
und die Arbeit draussen sei die Beschwerdeführerin nun quasi optimal
eingegliedert. Zumutbar sei ihr ein Wochenpensum von 20 Stunden, wohl am
besten verteilt auf vier Tage zu je circa fünf Stunden, ohne eingeschränkte
Leistungsfähigkeit. Aufgrund der weiterhin vorhandenen Instabilität sei eine
berufliche Umorientierung in Form einer Ausbildung derzeit und bis auf weiteres
nicht zumutbar. Es bestünden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
In der angestammten Tätigkeit als Fachfrau Pflege bestehe seit Juli 2011 eine
Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten Tätigkeit, welche psychisch
weniger belastend sei, wie die jetzige, sei ein wöchentliches Pensum von
20 Stunden ohne Leistungseinbusse zumutbar. Eine Einschränkung im haushaltüblichen
Bereich sei möglicherweise nachvollziehbar. Dies sei aufgrund der Akten nicht
eindeutig zu beurteilen. Eher sei jedoch davon auszugehen, dass die
wesentlichen Arbeiten von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden könnten
(inwieweit die Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin hier hineinspiele,
wäre allenfalls Klärungssache des IV-Abklärungsdienstes). Bemerkung: Im Falle
einer Rentenzusprache empfehle sich die Revision circa Mitte 2015.
5.1.7 Der Abklärungsfachmann G.___
hielt in seinem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2014
(IV-Nr. 69) aufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann zum Status Folgendes fest: Vor Eintritt der Krankheit habe die
Beschwerdeführerin seit Jahren aus persönlichen Gründen in einem Grundpensum
von 60 % gearbeitet. (Beigabe: Bei der Funktion als Pflegefachfrau in der W.___
habe die Beschwerdeführerin die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit aufgefangen.
Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet). Bei voller Gesundheit hätte
der Erwerbsanteil gemäss Früherfassungsgespräch vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 13)
und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie gemäss Besprechung
vom 9. Juli 2014 beständig 60 % betragen. Die restlichen 40 %
entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Demzufolge sei die Invalidität
mittels gemischter Berechnungsmethode (Verhältnis: 60 % Erwerb und
40 % Haushalt) zu erheben.
Der Beginn der langandauernden
Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 11. Juli 2011
festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei am 10. Juli 2012 abgelaufen.
Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle bereits am
24. Januar 2012 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige
Wartefrist zu berücksichtigen. Hernach lasse sich keine verspätete Anmeldung
nach Art. 29 Abs. 1 IVG feststellen. Für die Zeit vom 1. Mai
2012 bis 11. August 2013 habe die Beschwerdeführerin Taggelder bezogen.
Ein möglicher Rentenanspruch wäre gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG frühestens
auf den 1. August 2013 zu objektivieren. Es interessierten folglich die
Einkommen, welche die Beschwerdeführerin im 2013 hätte generieren können. Für
die angestammte Tätigkeit ergebe sich eine bleibende vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Bei voller Gesundheit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein Erwerbsanteil von 60 % anzunehmen. In Anlehnung an den
Arbeitgeberbericht (W.___ in [...]) vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 65)
hätte die Beschwerdeführerin, auf 2013 bemessen, ein Jahresgehalt von CHF 58'492.00
erzielen können. Aus medizinischer Sicht bestehe in einer behinderungsadaptierten
Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche.
Folglich interessiere, welches Einkommen sich denn als Invalideneinkommen
befähige. Die Abklärungen hätten ergeben, dass zur Bemessung des Einkommens,
welches die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte
erzielen können, auf einen Tabellenlohn der LSE des BFS abzustellen sei. Bei
Ausübung einer geeigneten Tätigkeit im allgemeinen Privatsektor im Umfang von
48 % (die zumutbaren 20 Stunden pro Woche im Verhältnis zur
branchenüblichen wöchentlichen Normalarbeitszeit mit 41,7 Stunden gesetzt)
hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von jährlich CHF 26'029.00.
erzielen können. Das gegenwärtige Einkommen im Betrag von CHF 24'804.00 könne
– weil es tiefer ausfalle – nicht herangezogen werden. Aus der
Gegenüberstellung dieses Einkommens (CHF 26'029.00) mit dem Einkommen vor dem
Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich eine Einschränkung beziehungsweise
eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 55,50 %.
Einschränkungen im Haushalt: Die
Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und zwei Katzen in einem 4,5-Zimmer-Einfamilienhaus
(zuzüglich sei ein Zimmer noch ausbaufähig) mit Garten. Gemäss RAD-Bericht vom
28. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.1.6 hiervor) sei eher davon auszugehen, dass
die wesentlichen Arbeiten von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden könnten.
Zur Klärung der Verhältnisse habe am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der
Beschwerdeführerin eine Besprechung stattgefunden. Am Gespräch habe sich auch
der Ehemann der Beschwerdeführerin beteiligt. Seit dem Telefongespräch des
Schreibenden vom 3. Juli 2014 zwecks Terminvereinbarung für die Besprechung,
sei die Beschwerdeführerin beunruhigt und angespannter gewesen als sonst.
Während des 70minütigen Gesprächs vom 9. Juli 2014 habe die
Beschwerdeführerin leise geweint. Einmalig habe das Gespräch beim ersten Affektkrampf
der Beschwerdeführerin kurz unterbrochen werden müssen. Ansonsten habe die
Beschwerdeführerin gedämpft und weinend der Erzählung des Schreibenden wie den
Worten ihres Ehemannes gefolgt. Tapfer habe die Beschwerdeführerin das Gespräch
nicht nochmals zu unterbrechen versucht. Das Wichtigste aus dem Gespräch vom 9. Juli
2014 sei nachfolgend und in kursiver Schriftform aufgeführt. Als die
Beschwerdeführerin noch gesund gewesen sei, seien die Haus- und Gartenarbeiten
hauptsächlich durch sie erledigt worden. Seit der Erkrankung könne sie nur noch
selten mithelfen. Gemäss Angaben des Ehemanns sei seine Ehefrau insbesondere
nach einem ausserhäuslichen Arbeitseinsatz völlig erschöpft und übermüdet,
etwas im Haushalt zu leisten oder auszuführen (Hinlegen und sofort
Einschlafen). Mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe sich das Haushaltseinkommen
reduziert. Ihr Ehemann habe diese Einkommenslücke mit der Erhöhung seines
Erwerbspensums (von 80 % auf 100 %) erhöhen wollen. Vordergründig sei
dies jedoch wegen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin ungünstig. Durch die Nichterhöhung des Erwerbspensums habe
der Ehemann der Beschwerdeführerin die anfallenden Aufgaben im Haushalt bewältigen
und seiner Ehefrau eine Stütze sein können. Die Ausführungen der Eheleute seien
für den Schreibenden in sich konsistent, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen
vollumfänglich auf diese abzustellen sei. Die im Haushalt zu erledigenden,
sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als leicht bis gelegentlich als mittelschwer
einzustufen und könnten in Etappen ausgeführt werden. Solche Tätigkeiten entsprächen
an sich dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin (stressfreie
Umgebung; Arbeitsausführung in Etappen und mit Pausen dazwischen möglich,
Arbeit könne auf andere Tage verschoben werden, usw.). Gesundheitsbedingte Einschränkungen
bestünden insbesondere wenn die Beschwerdeführerin nach einem ausserhäuslichen
Arbeitseinsatz zurückkehre. Nach solchen Einsätzen ist sie erschöpft und könne
keine Haushaltarbeiten mehr geregelt ausführen. Die Beschwerdeführerin arbeite
montags, mittwochs, freitags und jeden zweiten Donnerstag im C.___. lnvalidenversicherungsrechtlich
sei es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar, Hilfe beim Einkaufen,
Kochen, Kleiderpflege, wöchentlichen Kehr und Abwasch, usw. zu leisten. Merke:
Die Mithilfe der Familienangehörigen gehe dabei weiter als der übliche Umfang,
den man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden
leiden würde. Überdies habe eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit
entsprechend einzuteilen. Zu Hause sei es der versicherten Person zumutbar, die
Arbeit so einzuteilen, dass Pausen und Positionswechsel möglich seien
(verlangsamte und angepasste Arbeitsweise). In Berücksichtigung von IV-rechtlichen
Gesichtspunkten wie die Schadenminderungspflicht (u.a. Mithilfe von
Familienangehörigen und angepasste Arbeitsweise) sei vorliegend im
Aufgabenbereich Haushalt im Maximum von einer Einschränkung von 16 %
auszugehen. Bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt sei die
Wechselwirkung der gegenwärtigen Erwerbsfähigkeit auf den Aufgabenbereich
Haushalt mit pauschal 10 % berücksichtigt worden. Damit ergebe sich ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %.
5.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 21. Januar 2018 (A.S. 12 ff.) zeigte sich folgender
Sachverhalt
5.2.1 Im Austrittsbericht vom
25. April 2016 (IV-Nr. 82) führten Assistenzarzt X.___, und Dr. med. Y.___,
Leitender Arzt, Z.___, Rehabilitation und Rheumazentrum, in Bezug auf die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. März bis 2. April 2016
folgende Hauptdiagnose auf:
1. Globale Schwäche und Hyperreflexie
unklarer Ätiologie, DD metabolisch, entzündlich
−
klinisch: Verschlechterung
des Allgemeinzustandes, Hyperreflexie Arme und Beine, Geschmack und Geruch
reduziert, reduziertes Schmerz- und Temperaturempfinden, Hypästhesie
−
März 2016 MR-Schädel:
Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortikal
ohne Krankheitswert, keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung
−
11. März 2016 MR-HWS:
Im Untersuchungsfeld (C1 - Th4) keine kontrastmittelaffinen raumfordernden
Prozesse der HWS / oberen BWS, keine demyelinisierende Myelonherde,
kein Bandscheibenprolaps, keine hochgradige Spinalkanalstenose
−
14. März 2016 MR-BWS:
Kein Anhalt für eine Myelopathie, kein pathologisches KM-Enhancement, bekannte Irregularität
der Bodenplatte BWK9 respektive der Deckplatte BWK10 ventral bei Zeichen einer
diskreten Osteochondrose
−
11. März 2016 Sono
Abdomen: unauffällig, kein Restharn
−
15. März 2016
Somatosensible evozierte Potenziale des N. medianus und N. tibialis normal
−
März 2016 Rx-Thorax: unauffällig
−
10. März 2016:
antinukleare Antikörper 80; Rheumafaktor neg.; P-ANCA, c-ANCA neg.
−
14. März 2016
Lumbalpunktion: unauffällig, oligoklonale Banden negativ, isoelektrische
Fokussierung negativ
−
17. März 2016
Anti-Gliadin IgG, GAD II-Autoantikörper (Anti-GD1a lgG 57 %‚ Anti GD1b UgG
54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper negativ
Nebendiagnosen
2. Rezidivierende depressive Störung
−
seit 2011 unter
Escitalopram und Trazodon
3. Dermatofibrom Schulter links
Beurteilung, Therapie und Verlauf: Die
Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären Neurorehabilitation sei durch
die medizinische Klinik im Hause mit rechtsbetonter Tetraspastik unklarer
Ätiologie sowie mit Verschlechterung des Allgemeinzustands mit Inappetenz und
Gewichtsverlust seit dem 19. Februar 2016 erfolgt. Zudem seien neurologische
Defizite im Sinne von enthemmten Reflexen, einer deutlich eingeschränkten Feinmotorik,
einer generalisierten Hypästhesie für Berührung sowie einer deutlichen Einschränkung
des Geschmacks- und Geruchssinns aufgetreten. Bei der neurologischen Symptomatik
seien grippale Symptome vorausgegangen. Weitere Abklärungen mittels Lumbalpunktion
und MRT-Untersuchung des gesamten grossen ZNS hätten keine wegweisenden Befunde
ergeben, bei allerdings zeitlicher Verzögerung der Hospitalisation drei Wochen
nach Auftreten der ersten Symptome. Ursächlich komme am ehesten eine virale
Genese mit Affektion der Basalganglien bzw. der Thalamusregion in Betracht. Die
Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 17. April 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig.
5.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin
für Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016
(IV-Nr. 85 S. 2 f.) folgende Beurteilung fest: Einerseits sei es bei
der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der letzten 1,5 Jahre zu einer
Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen, weshalb sie eine Ausbildung
zur Hundeerziehungsberaterin habe beginnen wollen. Den Beginn dieser Ausbildung
habe sie jedoch verschieben müssen, da seit dem 19. Februar 2016
neurologische Symptome aufgetreten seien (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,
Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen), die eine weiterreichende
medizinische Abklärung nach sich gezogen hätten. Letztlich habe keine
eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden gefunden werden können, es
werde ein möglicher Zusammenhang mit einem vorangegangenen grippalen Infekt
diskutiert, der möglicherweise eine zerebrale Affektion zur Folge gehabt habe.
In diesem Fall wäre mit Abheilung des viralen Infektes auch eine sukzessive Besserung
der Beschwerden und somit keine bleibende neurologische Einschränkung zu
erwarten. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin
über einen verzögerten Genesungsverlauf und über einen weiterhin bestehenden
Tremor berichtet. Medizinisch sei die Situation weiterhin nicht ausreichend
geklärt und instabil (Besserung möglich), es sei in jedem Fall die
Verlaufsuntersuchung beim Neurologen abzuwarten, die für Ende Juni 2016
vorgesehen sei. Grundsätzlich sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation mit dem 19. Februar 2016 eingetreten. Es sei jedoch noch zu
früh, um zu beurteilen, ob diese auf einer akuten Erkrankung beruht und nur
vorübergehend bestehe oder ob eine andauernde Verschlechterung möglich sei. Es
sollte die neurologische Verlaufsuntersuchung abgewartet und anschliessend ein
Arztbericht vom Neurologen eingeholt werden.
Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aktuell
nicht möglich. Es sei noch zu früh, um zu beurteilen, ob sich der
Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht verändert habe. Denn es
sei noch nicht sicher, ob nur eine vorübergehende kurzfristige Verschlechterung
vorliege oder eine Verschlechterung aus versicherungsmedizinischer Sicht
tatsächlich vorliege. Es müssten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden.
Nach erfolgter neurologischer Verlaufsuntersuchung bei dem zuständigen
Neurologen seien ein Sprechstundenbericht und ein IV-Arztbericht einholen. Ob
berufliche Massnahmen angezeigt seien, sei noch zu früh, um zu beurteilen.
5.2.3 Die Assistenzärztin AA.___ und
Dr. med. AB.___, Oberärztin, P.___, Universitätsklinik für Infektiologie,
hielten aufgrund der Sprechstunde vom 26. April 2016 im Bericht vom
3. Mai 2016 (IV-Nr. 90) folgende Diagnosen fest:
−
Beinbetonte
Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes Berührungs- und
Schmerzempfinden unklarer Ätiologie
−
DD post- / parainfektiös
im Rahmen eines viralen lnfekts; DD beginnende ZNS-Erkrankung noch unklarer
Ätiologie
−
Labor extern: HIV-negativ,
Borrelien-Serologie negativ, Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12
und Folsäure normal, CK normal, keine monoklonale Komponente, onkoneurale Antikörper
und Ganglion-Screening negativ
−
MRl-Schädel / HWS / BWS
März 2016 (extern): Bland
−
Medianus- und Tibialis-SSEP
beidseits 15. März 2016: Normal
−
LP 15. März 2016:
Leukozyten 1 G/L, Protein 250 mg/L, keine Schrankenstörung,
oligoklonale Banden negativ
−
CT-Thorax / Abdomen
25. April 2016: Bland bis auf fraglich erscheinende Einengung Vena renalis
links
Beurteilung und Procedere: Aufgrund der
bisherigen ausgedehnten Abklärungen mit durchwegs negativen Befunden, der
symmetrischen und diffusen Lokalisation der Beschwerden ohne laborchemisches
oder bildgebendes Korrelat, sowie der beginnenden Regredienz der neurologischen
Beschwerden nach dem geschilderten akuten Beginn der Erkrankung im Rahmen einer
möglichen viralen Erkrankung, erscheine eine postinfektiöse virale Genese am
wahrscheinlichsten. Zur Komplettierung seien eine Lues-, Coxiella burnetii- und
Mycoplasmen-Serologie veranlasst worden sowie ein Nasopharyngealabstrich auf respiratorische
Viren und Mycoplasmen (letzteres bei von der Beschwerdeführerin geschilderten
ähnlichen Symptomen eines «beginnenden Schnupfens» zum Zeitpunkt der
Untersuchung). lnfluenza, aber auch andere respiratorische Viren, seien als
Auslöser parainfektiöser neurologischer Symptome gut bekannt und seien gerade
in der letzten Wintersaison bei den infektiologischen Konsilien am P.___ eine
relativ häufig diagnostizierte Entität gewesen.
Bei neu auftretenden Symptomen oder
erneuter Progredienz der bekannten Beschwerden müsse die Diagnostik sicherlich
neu aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit wieder zugewiesen
werden, aktuell seien keine weiteren Abklärungen mehr geplant. Eine neurologische
Verlaufskontrolle bei der behandelnden Neurologin Dr. med. I.___ sei am 6. Juni
2016 geplant.
5.2.4 Dr. med. Q.___ hielt im
Arztbericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 88) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Beinbetonte
Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes Berührungs- und
Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie, DD post- / parainfektiös im
Rahmen eines viralen Infektes
−
MRT Schädel 1. März
2016: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortical
ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung.
−
Labor
(extern / intern): HIV-negativ, Vaskulitis-Screening negativ,
euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ, keine monoklonale Komponente
−
17. März 2016:
Anti-Gliadin IgA, anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG
57 %, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper
negativ
−
HWS-MRI / KM
11. März 2016: unauffällig
−
BWS-MRI / KM
14. März 2016: unauffällig
−
Medianus- und Tibialis-SSEP
beidseits 15. März 2016: normal
−
LP 15. März 2016: L 1,
Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ
−
aktuell: intensive
Physiotherapie, keine spezielle medikamentöse Therapie
−
Rezidivierende depressive
Störung
−
Mässige Energie- und
Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)
−
aktuell Ernährungsberatung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Nikotinabhängigkeit,
kumulativ circa 32 py
−
aktuell Rauchberatung
involviert zur Unterstützung Nikotinstopp
Der Gesundheitszustand sei stationär und
besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin führe zurzeit immer noch intensive
physiotherapeutische Behandlungen und ein regelmässiges Heimprogramm durch.
Damit könne möglicherweise eine weitere Verbesserung der Kraft und insbesondere
der Sensibilität erreicht werden. Nun, neun Monate nach Auftreten der
Primärsymptomatik sei jedoch nicht mehr mit grossen Verbesserungen zu rechnen.
Es seien berufliche Massanahmen angezeigt.
Sicherlich solle in der aktuellen
Situation die Physiotherapie zur versuchsweisen Verbesserung der Muskelkraft,
der Rumpfstabilität und des Gleichgewichtes fortgeführt werden. Ebenfalls
könnten mit Übungen zur Verbesserung der Sensomotorik noch Fortschritte
erreicht werden. Insgesamt müsse aber von einem nur noch geringen
Rehabilitationspotential ausgegangen werden, da doch schon neun Monate seit der
Nervenschädigung vergangen seien. Glücklicherweise habe durch die konstante
Einnahme der Antidepressiva eine psychische Entgleisung der Beschwerdeführerin
verhindert werden können. In psychischen Belangen sei vom gleichen Zustand wie
in den letzten Jahren auszugehen. Dieser Zustand beinhalte eine verminderte
Konzentrationsfähigkeit und einen verminderten Antrieb. Für belastende Arbeiten
und Arbeiten mit hoher Konzentration, wie sie die vor Jahren als
Intensivpflegefachfrau durchgeführt habe, sei dadurch die Arbeitsfähigkeit
nicht mehr gewährleistet. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Mitarbeiterin
in einem Tagesheim für Hunde könne, zumindest was den administrativen und den
Reinigungsbereich betreffe, weitergeführt werden. Dieser Bereich beinhalte
jedoch nur einen geringen Teil der dort durchgeführten Arbeit. Um mit Hunden in
grösserer Anzahl zu arbeiten, wie z.B. beim Ausführen der Hunde und bei der
Hundepflege, bestehe im Moment aus Gründen der Motorik und des Gleichgewichts
eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
diese Arbeit wiederaufnehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in den
letzten Monaten ausführlich Gedanken bezüglich einer beruflichen Umorientierung
gemacht und es wäre natürlich optimal, wenn sie ihre früher erworbenen
Fähigkeiten als Pflegefachfrau sowie ihre Fähigkeiten bei der Arbeit in einem
Hundetagesheim integrieren könnte. In diesem Zusammenhang habe sich die
Beschwerdeführerin über die Arbeit einer Hundephysiotherapeutin ausführlich
informiert, welche eine Ausbildung beinhalten würde. Bei erfolgreichem Abschluss
einer solchen Ausbildung könne die Beschwerdeführerin ihr Tagespensum
selbstständig einteilen, bei Auswahl von eher kleinen Hunden und immer in
Begleitung des Hundehalters würden auch ihre körperlichen Beeinträchtigungen
nicht zu einer Überforderung führen. Mit dieser Tätigkeit wäre es möglicherweise
sogar zu erwarten, dass sie zu einem höheren Prozentsatz in der freien Marktwirtschaft
für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. In diesem Sinn werde die
Beschwerdegegnerin gebeten, ausführlich zu prüfen, ob von ihrer Seite die
Möglichkeit für berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Beschwerdeführerin einer
Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin bestünden.
5.2.5 Dr. med. H.___, RAD, hielt in der
Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 93) folgende medizinische
Situation fest: Zur aktuellen neurologischen Situation lägen weiterhin keine
Berichte vor. Der Bericht des Z.___ sei bereits bekannt und in der letzten RAD
Stellungnahme berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin werde bei der
Neurologin Dr. med. I.___ ambulant nachbetreut. Die Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit dem 19. Februar 2016 sei relevant und andauernd.
Ab Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im C.___ wieder
aufgenommen, sei dabei jedoch durch noch bestehende neurologische Symptomatik
eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung und die Arbeitsfähigkeit in einer
etwaigen angepassten Tätigkeit könne erst nach Kenntnis der aktuellen
neurologischen Situation beurteilt werden. Hierzu bedürfe es eines Berichts von
Dr. med. I.___. Unabhängig davon seien berufliche Massnahmen angezeigt, da
absehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit dauerhaft
nicht im gewohnten Ausmass ausüben könne.
5.2.6 Im Verlaufsbericht vom
31. Januar 2017 stellte Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, die
folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94):
−
Verdacht auf Status nach
Meningoencephalitis, seit Februar 2016
−
DD
post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infekts
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
−
Mangelernährung mit
Untergewicht, seit Jahren
−
Nikotinabhängigkeit, seit
Jahren
Die Beschwerdeführerin sei seit Juni
2016 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierbetreuerin zu 70 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung habe vom
10. März 2016 bis 6. Dezember 2016 gedauert. Es werde eine
Physiotherapie durchgeführt. Es sei mit einer Defektheilung zu rechnen, evtl.
sei im Verlauf eine neuropsychologische Untersuchung durchzuführen. In der
bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch Störung von
Kraft, Stabilität, Koordination, Sensibilität und Belastbarkeit aus. Die
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch drei bis fünf Stunden
täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von
30 - 50 %. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten
zumutbar. Dabei wäre zu beachten, dass es sich um leichte Tätigkeiten und um
die Möglichkeit von flexiblen Pensen handle. Diese Tätigkeiten seien der
Beschwerdeführerin zu maximal 5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe
eine verminderte Leistungsfähigkeit von circa 50 %.
5.2.7 Die RAD-Ärztin H.___ führte in
ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 96 S. 2) aus, auf
der Grundlage des Berichts von Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2017 (vgl. E.
Erwägungen
II. 5.2.6 hiervor) sei eine Prognose über die weitere Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit schwierig. Sie deute eine mögliche Defektheilung an und
schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet Neuropsychologie vor. Wegen der
bestehenden verschiedenen gesundheitlichen Probleme, nämlich neurologisch:
beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie DD postinfektiös; psychiatrisch:
rezidivierende depressive Störung, rentenauslösende Diagnose, deren mögliche
Wechselwirkung bisher nicht berücksichtigt / diskutiert worden sei,
sowie der Anregung zur neuropsychologischen Abklärung durch Dr. med. I.___ sei
eine polydisziplinäre Abklärung angezeigt (Fachgebiete: Neurologie,
Psychiatrie, Neuropsychologie).
5.2.8
Dr. med. I.___ bestätigte im
Bericht vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 104.5 S. 10 ff.) die bereits vom
Hausarzt Dr. med. Q.___ im Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4
hiervor) gestellten Diagnosen, wobei sie bei der Hauptdiagnose einer «beinbetonten
Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktem Berührungs- und
Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie seit 19. Februar 2016, DD
post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD autoimmun»
festhielt: «intensive Physiotherapie, keine spezifische medikamentöse Therapie»
und «unklare Verschlechterung seit Mai 2017, akzentuiert seit 29. Mai 2017,
wahrscheinlich funktionell überlagert».
Beurteilung: Die Beschwerdeführerin habe
seit dem 19. Februar 2016 mit plötzlichem Beginn rechtsbetonte
sensomotorische Defizite unklarer Ätiologie, DD
postinfektiös / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD
autoimmun, anderes. Die Ätiologie habe nie geklärt werden können. Die
Beschwerdeführerin sei damals im Z.___ hospitalisiert gewesen, habe sich jedoch
missverstanden gefühlt, da immer wieder eine psychogene Ätiologie in den
Vordergrund gestellt worden sei. Dass eine organische Erkrankung vorgelegen
habe, sei für Dr. med. I.___ aufgrund der klinischen Befunde nicht zu
bezweifeln gewesen.
In den letzten Monaten sei es der
Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen, sie habe nur noch geringfügig
Residuen gehabt. Aktuell dramatische Verschlechterung, zeitlich korrelierend
mit einer beruflichen Überforderung (neue Stelle, wegen Ferienvertretung bis zu
vier lange Arbeitstage) mit klar situativer Fluktuation (spreche für eine
funktionelle Überlagerung), allerdings vermute Dr. med. I.___ einen organischen
Kern der Verschlechterung. Hospitalisation einerseits zur gründlichen,
ergebnisoffenen ätiologischen Abklärung (insbesondere sollte eine autoimmune Ätiologie
ausgeschlossen werden), andererseits aus pflegerischen Gründen.
5.2.9
Im Bericht vom 30. Mai 2017
hielt Dr. med. Q.___ fest (IV-Nr. 104.5 S. 8 f.), er habe die
Beschwerdeführerin regelmässig aufgrund von diversen Problemen (Depression,
Verlaufskontrollen neurologischer Befund) in seiner Sprechstunde gesehen.
Einerseits zeigten sich vorübergehend verstärkte depressive Symptome und
Schlafstörungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Trittico-Dosierung erhöht
habe. Wahrscheinlich sei diese Erhöhung Auslöser von supraventrikulären Tachykardien
gewesen, welche von der Beschwerdeführerin als sehr unangenehm beschrieben
worden seien. Nach Reduktion von Trittico seien diese praktisch vollständig
wieder sistiert. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe eine rasche
Stabilisierung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe intensiv
nach neuen Arbeitsplatzmöglichkeiten gesucht und in einer Tagesstätte für
Demenzerkrankte eine 20%ige Anstellung ergänzend zu ihrer Tätigkeit im
Hundeheim gefunden. Letztmals sei sie am 27. April 2017 bei Dr. med. Q.___
gewesen, wobei sie sich in einem ausgezeichneten Zustand präsentiert habe und
bereits die neue Anstellung begonnen gehabt habe. Die 9-stündige Tätigkeit
führe zu einer raschen Ermüdbarkeit, jedoch sei dies gut tolerierbar. Psychisch
sei sie ausgeglichen und die Beschwerden im Bereich der Beine hätten sich
sowohl bezüglich der Sensibilität wie auch hinsichtlich des früher sehr lästigen
Tremors deutlich verbessert. Nun habe sich die Beschwerdeführerin am
29.
Mai 2017 notfallmässig vorgestellt, wobei sie berichtet habe, dass sie
in den letzten drei Wochen sehr intensiv gearbeitet habe, dies habe zu einer
Ermüdung geführt und sie habe das Gefühl, dass mit ihrem Körper etwas nicht
stimme. In diesem Zusammenhang habe sie eine vermehrte Ermüdbarkeit der
Muskulatur festgestellt und auch die Sensibilitätsstörungen seien im Bereich
der Beine wieder progredient gewesen. Ebenfalls habe der Belastungstremor
erheblich zugenommen. In der Notfallsituation habe sich eine Beschwerdeführerin
in deutlich reduziertem Allgemeinzustand, afrebil, kordiopulmonal stabil, mit ausgeprägten
Zuckungen im Bereich des rechten Beins und des rechten Arms, gezeigt. Aufgrund
der Schmerzen habe sie hyperventiliert. Zur Dokumentation sei die Situation mit
dem Handy auf Video aufgenommen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung
gestellt worden, damit sie dies Dr. med. I.___ zeigen könne.
Initialverabreichung von Temesta 2,5 mg
sublingual und bei erheblicher Zunahme der Beschwerden sei eine Infusion gelegt
und 5 mg Valium i.v. gespritzt worden. Darunter sei es zu einer sofortigen
Sistierung der Zuckungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei nachfolgend
ruhig aber nicht schläfrig gewesen. In der klinischen Untersuchung habe sich
eine Hyposensibilität in den Füssen gezeigt, welche im Verlauf schwierig zu
beurteilen gewesen sei; es bestehe nach wie vor eine Tetrahyperreflexie, wobei diese
unverändert zu den Voruntersuchungen zu quantifizieren sei. Cloni könnten nicht
mehr ausgelöst werden. Am stärksten zeige sich die Hyperreflexie beim PSR. Dort
komme es nebst der Reflexauslösung zu einer zweiten Zuckung, dann aber zu
keinen weiteren Manifestationen mehr.
Bezüglich der Interpretation dieser
Situation sei sich Dr. med. Q.___ nicht schlüssig, ob allenfalls eine fokale
Epilepsie bestehen könne, oder ob ein erneuter Schub der Erkrankung vorliege.
Im Hintergrund stehe auch die Überlegung einer Panikattacke, was jedoch auf
Grund der Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin mit der letzten Erkrankung
wirklich als allerletzte Variante in den Hintergrund gestellt werde.
5.2.10
Im provisorischen
Austrittsbericht des AC.___, Medizinische Klinik, vom 7. Juni 2017
(IV-Nr. 104.5 S. 1 ff.) hielten die Assistenzärztin AD.___ und
Dr. med. AE.___, Oberärztin, in Bezug auf die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Unsicherer Gang, intermittierender
Tremor an den Extremitäten rechtsbetont, Taubheitsgefühl am rechten Körper,
subjektive Tonuserhöhung in den Extremitäten, innere Anspannung und
Angstgefühle
−
bislang keine organische
neurologische Krankheit nachgewiesen, DD funktionell neurologische Störung DD
Serotonin-Syndrom bei Cipralex 30 mg/d
−
Status ähnlicher Symptomatik
Februar 2016, damalige neurologische Abklärung ohne ursächliche Befunde
−
Diagnostik
−
1.
März 2016
MRI-Schädel: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subcortikal
ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung.
−
März 2016 Labor: HIV-negativ,
Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ,
keine monoklonale Komponente
−
17.
März 2016 Labor:
Anti-Gliadin IgA, Anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG
57.
%, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper
negativ
−
11.
März 2016 HWS-MRI
mit KM: unauffällig
−
14.
März 2016 BWS-MRI
mit KM: unauffällig
−
15.
März 2016 Medianus-
und Tibialis-SSEP beidseits: normal
−
15.
März 2016:
Liquorpunktat: Lc1, Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ
−
1.
Juni 2017 MRI
Schädel mit KM: Solitäre kleine Läsion in der rechten Grosshirnhemisphäre
frontal dorsal-lateral, subcortical gelegen. DD vaskuläre Genese. Kein Nachweis
eines frischen Hirninfarktes. Kein Nachweis einer intrazerebralen tumorösen
Raumforderung. Kein Nachweis von Liquorzirkulationsstörungen.
− 2. Juni 2017 Labor
− Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2,
Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB, onkoneuronale Antikörper ausstehend
−
Vitamin B12 nw, HIV-negativ,
Lues ausstehend, Borrelien ausstehend, TSH nw, Anti-Thyreoglobulin
negativ, Anti-TPO negativ, TRAK ausstehend
−
2.
Juni 2017 Liquorpunktat:
Lc 1 g/l, Protein 0,35 g/l, Glucose 38 mmol/l, Lactat 1,6 mmol/l,
keine Mikroorganismen nachweisbar
−
lEF, Reiber-Schema,
Zytologie, Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2, Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB ausstehend
−
2.
Juni 2017 EEG:
unauffällig
2.
Rezidivierende depressive Störung
−
bei Eintritt unter Cipralex
30.
mg täglich und Trittico 25 mg täglich
−
6.
Juni 2017 Psychiatrisches
Konsil: schriftlicher Befund ausstehend
−
6.
Juni 2017 EKG; nc
SR, Steiltyp QTc-Zeit mit 388 ms nicht verlängert, keine Repolarisationsstörungen,
keine akute Ischämiezeichen, R/S-Umschlag in V2/V3
−
ab 7. Juni 2017:
Cipralex auf 20 mg reduziert, Trittico gestoppt, Lyrica 75 mg
3.
Mässige Energie- und Proteinmangelernährung
mit Untergewicht (BMI 17,3)
4.
Nikotinabhängigkeit, kumulativ circa 32 py
−
Rauchberatung zur
Unterstützung Nikotinstopp
5.
Spontan regrediente Kopfschmerzen
unklarer Ätiologie
−
DD Post-Punktions-Liquorrhö
Procedere: Klinische Verlaufskontrolle
in der hausärztlichen Sprechstunde diese Woche mit gegebenenfalls Bestimmung
des ABCB1-Gens. Abwarten der bei Austritt noch ausstehenden Resultate der Blut-
und Liquordiagnostik. Regelmässige Vorstellung in der Sprechstunde beim ambulantem
Psychiater mit Reevaluation der antidepressiven Therapie und Lyrica-Einnahme im
Verlauf mit gegebenenfalls Steigerung von Lyrica bis maximal 150 mg täglich.
Anmeldung in der Psychosomatik P.___ zur weiteren ambulanten Betreuung. Vorstellung
nächste Woche bei Prof. Dr. med. L.___, FMH Neurologie, zur medizinischen
Begutachtung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Vom 1. bis 11. Juni
2017.
habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
5.2.11
Im polydisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 (IV-Nrn. 104.1 - 104.5)
hielten Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin
FSP, MSc N.___, Neuropsychologin DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych.
O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 104.1 S. 23):
−
Leicht bis mittelstark
beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)
−
Rezidivierend depressive
Störung, zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert bei weiterhin
bestehender neurasthener Restsymptomatik (ICD-10 F33.4)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Subjektiv Tremor des
rechten Beines, zeitweise am ganzen Körper
−
nicht einem der üblichen
Tremorarten entsprechend, insbes. kein cerebraler / cerebellärer
Tremor, am ehesten funktionell (psychogen)
−
Subjektiv hemikorporelle
Hyp- und Thermhypästhesie
−
keinem anatomischen Muster
folgend (Sensibilitätsstörung beginnt in der Medianebene [!]), am ehesten
funktionell (psychogen)
−
Anamnestisch episodische
Migräne
−
Subjektive «Hyperreflexie»,
kein pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus (kein
Hinweis auf Störung des Zentralnervensystems, keine Ataxie, kein Hinweis auf
SCA [Spinozerebelläre Ataxie])
Die einzelnen Teilgutachter attestierten
folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit bzw. in einer
Verweistätigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 24): Neurologie: bisherige
Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Innere Medizin: bisherige
Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Neuropsychologie: bisherige
Tätigkeit 30 - 50 % / Verweistätigkeit 30 - 50 %;
Psychiatrie: bisherige Tätigkeit 100 % / Verweistätigkeit 20 %. Hieraus
ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit (als IPS-Pflegefachfrau) von 100 % und in einer
Verweistätigkeit (als Mitarbeiterin in einem Tierheim, oder – wie bei ihrem
Versuch einer zweiten Anstellung – bei der Betreuung von dementen Menschen) von
30.
% bis 50 %, wobei aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsunfähigkeit
in ihrer Gesamtschau eher bei 30 % liege. Dabei gelte das seitens des
neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachters geäusserte
Fähigkeitsprofil. Verlauf: Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit
ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei rein
spekulativ, da sie sich auf von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde
und daraus abgeleiteten Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv könne gar
nicht überprüft werden, ob die Anamnesen richtig erhoben worden seien, ebenso
könne die Wertigkeit der Befunde nicht nachvollzogen werden. Somit bestehe nur
die Möglichkeit von reinen Spekulationen, was strikt abgelehnt werde. Folgende
Ausführungen dürften hier die dargelegte Einstellung erklären: die Indikation
für die vorliegende Begutachtung sei doch gerade aus der Tatsache erwachsen,
dass für den Auftraggeber die früheren Akten nicht klar nachvollziehbar und
schlüssig gewesen seien. Wie solle es nun nachfolgenden Gutachtern unter dieser
Voraussetzung möglich sein, eine Beurteilung auf der Basis der gleichen zu
hinterfragenden Akten zu erstellen. Somit gelte die aktuell von ihnen attestierte
Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit ab dato der Begutachtung. Aus
pragmatischen Gründen werde empfohlen, die früheren Bemessungen der
Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen.
5.2.12
Dr. med. H.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.)
folgendes Fazit fest: Das in der neuropsychologischen Untersuchung
objektivierbare Defizit der Leistungsfähigkeit begründe sich durch die
weiterhin bestehende neurasthenische Restsymptomatik. Obwohl die Gutachter eine
weitgehende Remission der Depression zum Untersuchungszeitpunkt bestätigen
würden und allein neurasthenische Beschwerden als Momentaufnahme betrachtet per
se nach der gängigen Rechtsprechung als nicht invalidisierend gälten, sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht die von den Gutachtern attestierte 30%ige
Arbeitsunfähigkeit folgendermassen begründet: der langjährige Verlauf der
rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt betrachtet weise Episoden
mit auch schwerem Ausmass auf, dies auch unter konsequenter medikamentöser
Therapie. In der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich in Teilgebieten
(Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung, verbale Umstellfähigkeit) schwere
Einschränkungen im Vergleich zum Normalkollektiv nachweisen, insgesamt über
alle Untersuchungsgebiete bestätige sich eine bis mittelschwere
Leistungsminderung. Auffällig seien die deutliche Ermüdbarkeit und Erhöhung der
Fehlerquote nach vier Stunden Untersuchung. Dabei zeige die Beschwerdeführerin eine
hohe Leistungsbereitschaft, die Untersuchungsergebnisse seien validiert ohne
Hinweise auf Aggravation oder Simulation.
Funktionelle Einschränkungen bei der
Arbeitsfähigkeit seien: Erhöhte Ermüdbarkeit, verringerte Aufmerksamkeit,
verringerte verbale Umstellungsfähigkeit. Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in
bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit): Leichte
Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 %
zumutbar, dabei sollten die Arbeitseinsätze über die Woche gesehen täglich
gleich verteilt werden (keine Ganztageseinsätze).
Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer
Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich, was die
rentenbegründende Diagnose der depressiven Störung betreffe, verbessert. Die
neurologische Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Revisionsgesprächs im Februar
2016.
neu aufgetreten gewesen sei, habe versicherungsmedizinisch betrachtet
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter machten retrospektiv leider
keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung der psychischen Situation
werde im psychiatrischen Teilgutachten klar bejaht. Bereits im
Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben,
dass es ihr psychisch wesentlich besser gehe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb
sie die Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin habe in Angriff nehmen wollen.
Somit sei die Verbesserung spätestens ab dem 29. Februar 2016 ausgewiesen.
Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.
Es müssten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.
5.2.13
Der Abklärungsfachmann G.___ hielt
im Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Nr. 112) folgenden
Kommentar fest: Die Beschwerdeführerin leide gemäss den Gutachtern und dem RAD
infolge neurasthenischer Restsymptomatik an erhöhter Ermüdbarkeit, verringerter
Aufmerksamkeit und verminderter verbaler Umstellungsfähigkeit. Es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stelle sich die Frage, ob die
attestierte Arbeitsunfähigkeit plausibel und nachvollziehbar sei. Da gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Neurasthenie (sog.
pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild) keine
Invalidität begründe, könne die versicherungsmedizinische Einschätzung, dass –
die Beschwerdeführerin in eingeschränktem Ausmass arbeitsfähig sei – nicht
übernommen werden.
Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin
nach erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands die Ausübung der früheren
Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie andere entsprechende Tätigkeiten zum
Zeitpunkt des interdisziplinären Konsenses (20. Juli 2017) vollschichtig
zumutbar. Der Referent halte fest, dass invalidenversicherungsrechtlich eine
gesundheitlich bedingte, andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht
mehr gegeben sei. Da keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, liege
auch keine Invalidität vor. Die bisherige Vierteisrente sei in Zukunft
aufzuheben.
Weitere Indikatoren (Zusätze): Der
Beschwerdeführerin stünden zur Behandlung ihres Leidens erfolgversprechende
Massnahmen offen. Sie befinde sich seit dem Austritt aus dem AC.___ im Juni
2017.
wieder in entsprechender psychiatrischer Behandlung. Die
Therapiemöglichkeiten seien damit noch nicht (optimal) ausgeschöpft. Damit sei eine
Therapieresistenz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt. Auch ein sozialer Rückzug in allen Bereichen liege nicht vor. Das
Gutachten werde nicht angezweifelt. Die im Gutachten diagnostizierten Beschwerdebilder
und Diagnosen seien unbestritten. Der Umstand, dass die Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht übernommen werden könne, sei
rechtlich und nicht medizinisch begründet.
Versicherungsmedizinisch werde nach
festgestellter Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber erhoben,
dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin die Woche über gleich verteilt
werden sollten. Der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens
(interdisziplinäre Konsensbesprechung) ein Pensum von 70 % zumutbar. Dem
folgend ergebe sich – bezogen auf den bisher erhobenen Erwerbsanteil
von 60 % (eine Änderung in Sachen Status ergebe sich nicht) – im
Erwerbsbereich eine deutlich mindernde Einschränkung im Vergleich zur erstmaligen
Invaliditätserhebung, als der versicherten Person eine Verweistätigkeit
lediglich im Ausmass von 48 % noch zumutbar gewesen sei. Im
Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen
Zustandsveränderung nicht relevant eingeschränkt. Dementsprechend würde sich
nach vorgenommener Gewichtung einer allfälligen Einschränkung im Erwerbsbereich
ein rentenbegründender lnvaliditätsgrad ohnehin nicht ergeben.
Auch mit der in Planung stehenden neuen
Invaliditätsgradberechnung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode;
trete voraussichtlich ab 1. Januar 2018 in Kraft) würde ein
rentenbegründender lnvaliditätsgrad indes nicht erreicht werden. Auf die
lnvaliditätsgraderhebung könne verzichtet werden. Denn die von den Gutachtern
und dem RAD bestätigten diagnostizierten Beschwerdebilder und Diagnosen seien
nicht geeignet, eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu
bewirken. Hierauf könne der bisherige Rentenanspruch für die Zukunft aufgehoben
werden.
5.2.14
PD Dr. med. AF.___, Leiterin
Neuropsychosomatik, P.___, Universitätsklinik für Neurologie, hielt im vom
27.
November 2017 datierenden «Sprechstundenbericht vom 31. Oktober
2017» (IV-Nr. 117 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest:
1.
Funktionelle neurologische Störung
(lCD-10 F44.4) mit
−
rechtsseitiges Hemisyndrom
2.
Status nach Depression
Beurteilung und Procedere: Die
Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 und in diesem Jahr ein rechtsseitiges
sensomotorisches Syndrom mit Gangstörung gehabt. Die heutige neurologische
Untersuchung zeige viele positive Zeichen für die Diagnose «funktionelle neurologische
Störung», d.h. ein Absinken ohne Pronation, Give way weakness und Midline-Splitting
für die Sensibilität auch mit Asymmetrie der Palästhesie an der Stirn. Die
Untersuchung zeige auch keine organischen Zeichen und die MRI des Schädels von
diesem Jahr habe keine neue Läsion gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei gebeten
worden, die MRI zu senden oder zur nächsten Konsultation mitzubringen. Die
Diagnose sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden und ihr sei eine
Web-Site angegeben worden, wo sie darüber Informationen finden könne. Es sei
ihr erklärt worden, dass psychologische Faktoren Risikofaktoren sein könnten,
aber sie sollten nicht als einzige Ursache gesehen werden. In diesem Sinn könne
natürlich eine psychologische Unterstützung helfen, aber die Beschwerdeführerin
möchte das zurzeit nicht, sie möchte auch mit der Physiotherapie aufhören und werde
Yoga Unterricht nehmen. Es sei vereinbart worden, regelmässig neurologische Untersuchungen
durchzuführen. Sie werde in drei Monaten eine Nachkontrolle haben.
5.2.15
Der Abklärungsfachmann G.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2
ff.) betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status
fest, gemäss der Stellungnahme des Schreibenden vom 29. September 2017 (vgl.
E. II. 5.2.13 hiervor) sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung
von IV-rechtlichen Komponenten (bspw. Familienhilfe) nicht von einer relevanten
Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beurteilung sei beim Rentenentscheid
berücksichtigt worden. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Frage im
Zusammenhang mit dem Status (Erwerbsanteil im Validitätsfall; hypothetisch) nicht
verstanden habe, werde vom Schreibenden «abgetan». Denn seit dem Eingang der
Anmeldung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente am 24. Januar
2012.
habe sich die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin
mehrmals mit der Thematik rund um dem Status auseinanderzusetzen gehabt (Früherfassungsgespräch,
berufliche Massnahmen, usw.). Und immerzu sei es bei diesen Gesprächen um einen
Erwerbsanteil von 60 % gegangen (Aussage der ersten Stunde). Zusätzlich habe
am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der Beschwerdeführerin im Beisein ihres
Ehemanns eine Abklärung sowohl für die Ermittlung der Bemessungsmethode in
Sachen lnvaliditätsgrad mitsamt Erwerbsanteil bei voller Gesundheit als auch
für die Erörterung von möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt
stattgefunden (u.a., weil die Beschwerdeführerin auch vor August 2007
grösstenteils im Umfang eines 60 %-Pensums gearbeitet habe). Wie bereits
in anderen Gesprächen auch habe die Beschwerdeführerin (was auch die Meinung
ihres Ehemanns sei) am 9. Juli 2014 ausgeführt, dass sie bei voller
Gesundheit ein Erwerbspensum von 60 % ausüben würde (analog der
vertraglichen Anstellung in der W.___ in [...] [von August 2007 bis Oktober 2011]).
Da der restliche Anteil von 40 % nicht einer oder mehreren
Freizeitbeschäftigungen zuzuordnen gewesen sei, sei er dem Aufgabenbereich
Haushalt angerechnet worden. Demgemäss habe sich nach den Bestimmungen der gemischten
Bemessungsmethode ein lnvaliditätsgrad von 40 % ergeben. Dieser Tatbestand
habe im Rentenentscheid vom 24. Oktober 2014 den Hauptbestandteil gebildet.
Die vorhin erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch
am Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80) sei das 60 %-Pensum
bei voller Gesundheit von der Beschwerdeführerin wiederholt bestätigt bzw.
kundgetan worden. Der Beschwerdeführerin sei die Bedeutung und Tragweite der
Statusfrage mehrmals durch die Beschwerdegegnerin erläutert worden. Zudem sei
am Abklärungsgespräch am 9. Juli 2014 u.a. für den Aufschluss der
Statusfrage der Ehemann der Beschwerdeführerin beigezogen worden. Die seit 2010
verheiratete Beschwerdeführerin, welche kinderlos sei, hätte im
Gesundheitsfall, aus freien sowie persönlichen Überlegungen heraus, was im
Zeitgeist von heute nicht selten sei, ein berufliches Rendement im Ausmass von
60.
% wahrgenommen. Für die Aufnahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit
von 80 % – wie im Einwandschreiben aufgeführt – fehlten sodann
aussagekräftige Anhaltspunkte. Denn eine gewichtige Änderung in Sachen Status
habe sich seit den Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstmaligen
Rentengesuchs bis heute nicht ergeben. Die Gegenseite versuche, die Sache mit
durchsichtigen Argumentationen umzustossen. Dies zeige deutlich, dass ein
solches Handeln seitens der Gegenpartei als nachträgliche Konstruktion
aufzufassen ist. Es dürfe nicht sein, dass die Bemühungen der Behörde verkommen
würden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den unabhängig von
rechtlichen Überlegungen beeinflussten «Aussagen der ersten Stunde» erhöhten
Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Quintessenz:
Hierauf sei festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegend
im Gesundheitsfall weiterhin von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen
ist. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Oder
mit anderen Worten ausgedrückt; im Validitätsfall sei realiter unverändert von einem
Erwerbsanteil von 60 % auszugehen.
Kommentar zum Aufgabenbereich Haushalt
(Punkt 2): Dem Begehren, dass die begutachtenden Ärzte sich abermals mit den
Einschränkungen im Haushalt auseinanderzusetzen bzw. zu befassen hätten, sei
keine Folge zu leisten. Im Verfahren des Rentenerhöhungsgesuchs sei die
Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die
Begutachtungsstelle J.___ interdisziplinär begutachtet worden. Alle Begutachter
hätten Beurteilungen hinsichtlich Haushalt und Tagesablauf geliefert. Hiervon
ergebe sich ein kurzes Abbild wie folgt: Neurologie (Prof. Dr. med. L.___ /
Untersuchung am 6. Juli 2017): Aus rein somatisch neurologischer Sicht
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Innere Medizin (Dr. med. K.___ / Untersuchung
am 2. Mai 2017): Aus internistischer Sicht ergebe sich für eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt. Psychiatrie (Dr.
med. Dipl.-Psych. O.___ / Untersuchung am 23. Mai2017): Die Haushaltarbeiten
erledige die Beschwerdeführerin selbst, müsse aber jeweils Pausen einhalten
(brauche doppelt so lang). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der
Beschwerdeführerin ein zeitliches Arbeitspensum von 100 % in einer
angepassten Tätigkeit zumutbar. Wegen vermehrter Erschöpfbarkeit und
Pausenbedürftigkeit ergebe sich eine Leistungsminderung von 20 %. Neuropsychologie
(lic. phil. M.___ und MSc N.___ / Untersuchung am 25. April 2017): Die
Selbständigkeit im Alltag sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Haushalt
leide jedoch unter der reduzierten Belastbarkeit. Es ergäben sich vorliegend
keine Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt.
So resultiere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also
testpsychologisch) ein leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives
Leistungsprofil. Die Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich.
Es zeigten sich dabei eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine
reduzierte Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Im
Sinne der Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre
Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in
Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den
man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem
Gesundheitsschaden leiden würde. Neben der Hilfe durch die Familienangehörigen sei
es der versicherten Person zumutbar, die Arbeit zu Hause so einzuteilen, dass
Pausen und Positionswechsel möglich seien. Die im Haushalt zu erledigenden,
sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als körperlich leicht bis
gelegentlich als mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und
mit Ruhepause dazwischen ausgeführt werden. Zudem würden im Haushalt immer
wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten
entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. (Zusatz:
Seit Ende Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit mehr
inne). Dem Ehemann, welcher vollzeitig erwerbstätig sei (dies gehe aus dem
Gutachten hervor), seien im Sinne der Rechtsprechung etwaige Haushaltsaufgaben
zumutbar (wöchentlicher Grosseinkauf, Mithilfe bei der Wäsche [Kleiderpflege +
Wechsel der Bettwäsche], im Garten [giessen + saisonbezogene Arbeiten],
Wohnungspflege [kleiner täglicher Kehr und an arbeitsfreien Tagen gründliche
Pflege der Böden und sanitären Anlagen], Zubereitung der Mahlzeiten an
arbeitsfreien Tagen und immerzu abends, usw.). Demgemäss werde die
Beschwerdeführerin im Haushalt durch ihren Ehemann unterstützt. Zudem seien
entsprechende Hilfsmittel (Geräte) im Haushalt ausgiebig zu benützen (bspw.
Tumbler, Geschirrspülmaschine, Mikrowelle, usw.). Eine Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt ergebe sich vorliegend nicht (rechtlich begründet).
Dass die Gutachter ihre Beurteilung nicht mit einer prozentualen Angabe der
Einschränkungen ergänzt hätten, komme nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Das
wolle heissen, dass die Erhebung der Invalidität im Haushalt nicht durch den
Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe («sei näher dran»).
Auch dürfe die Art der Gesundheitsschädigung keine Rolle spielen (ansonsten
ergebe sich eine Ungleichbehandlung [somatisch versus psychisch, usw.]).
Quintessenz: Da sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem erstmaligen
Rentenentscheid (Verfügung vom 24. Oktober 2014) verändert, bzw. aus psychiatrischer
Sicht verbessert habe, gälten die Angaben im Abklärungsbericht vom 10. Juli
2014.
(vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) in Bezug auf die prozentuale Einschränkung im
Haushalt heute nicht mehr. Im Aufgabenbereich Haushalt sei – wie bereits weiter
oben in diesem Bericht ausgeführt – eine Einschränkung nicht objektivierbar
(hierfür werde eine Abklärung an Ort und Stelle nicht benötigt). Merke: Die
Arbeiten im Haushalt seien immer wiederkehrend und könnten meistens auf andere
Tage verschoben sowie in Etappen und mit Pausen dazwischen ausgeführt werden.
Nach dieser Aufzählung seien der Beschwerdeführerin die Haushaltarbeiten ohne
jegliche Einschränkungen zumutbar. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin einen
Personenwagen führen, gehe täglich über eine Stunde mit dem Hund spazieren,
erledige je nach Wetter Gartenarbeiten, usw.
Kommentar hinsichtlich
Einkommensvergleich (Punkt 3): Eine Stellungnahme hierzu empfehle sich
(allenfalls) nach Klärung von Punkt 4.
Kommentar zur Arbeitsfähigkeit in einer
beruflichen Tätigkeit / berufliche Massnahmen (Punkt 4): Aus
interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer
angepassten Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig, was von Dr. med.
H.___, RAD, im Bericht vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor)
bestätigt werde. Die Gegenpartei bestreite diese Einschätzung.
Zusammenfassend müsse – so die Gegenpartei
– von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % unter
Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse und des
Längsschnitts der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ausgegangen werden.
Zur Klärung sei eine BEFAS anzuordnen. Es gelte nun, die Beschwerdeführerin wieder
einzugliedern und dafür werde die Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigt.
Dem Einwandschreiben sei ein ärztlicher Bericht beigelegt worden (Sprechstundenbericht
der Neuropsychosomatik im P.___ vom 31. Oktober 2017, vgl. E. II. 5.2.14
hiervor). Quintessenz: Zwecks Klärung dieser Angelegenheit empfehle sich eine
erneute Beurteilung durch den RAD.
Zusammenzug: Es werde festgehalten, dass
mit dem Einwand vom 19. Dezember 2017 in Bezug auf den Status und die Einschränkungen
im Aufgabenbereich Haushalt keine neuen Tatsachen hätten geltend gemacht werden
können.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12) u.a. im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___
vom 3. Juli 2017 stützt (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist zu prüfen, ob
diesem Gutachten Beweiswert zukommt:
6.1
Das Gutachten von Prof. Dr. med.
L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin FSP, MSc N.___, Neuropsychologin
DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.
E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So wurde die
Beschwerdeführerin einer ausführlichen neurologischen, psychiatrischen, internistischen
und neuropsychologischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen
(IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 2 ff., 104.3 S. 3 ff., 104.4
S. 2 ff.). Damit wurden auch die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden mitberücksichtigt. Ausser den in sämtlichen Teilgutachten erhobenen
objektiven Befunden (IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 6 ff.,
104.3
S. 6 f. 104.4 S. 4) wurden psychometrische Zusatzuntersuchungen
(HAMD, MADRS, Mini-ICF-Rating) durchgeführt und ein kognitives Leistungsprofil
erstellt (IV-Nrn. 104.2 S. 8 ff., 104.4 S. 4 ff.). Damit beruht
das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen
sämtlicher relevanter medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 104.1
S. 4 ff.) und den im psychiatrischen und neuropsychologischen
Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nrn. 104.2
S. 1 f., 104.4 S. 1 ff.), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter
schlüssig und nachvollziehbar: So bezeichnete der neurologischen Gutachters
Prof. Dr. med. L.___, die festgestellten Diagnosen mit «subjektiv». Diese
gutachterliche Einschätzung vermag aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend
unauffällig präsentierenden objektiven Befunden (vgl. IV-Nr. 104.1
S. 16 f.) zu überzeugen. Denn die durch die Beschwerdeführerin anlässlich
der Exploration beklagten Beschwerden – u.a. einer beidseitigen Fühlminderung,
rechtsbetont an der ganzen rechten Körperhälfte, und einer verminderten
Wärmeempfindung rechts, eines belastungsabhängigen Tremors im rechten Bein,
einer «Hyperreflexie», fehlender Schmerzempfindung, einer Koordinationsstörung
und Kopfschmerzen (IV-Nr. 104.1 S. 14 und 19 oben) – konnten nicht
auf ein objektivierbares Korrelat zurückgeführt werden. Daher ist auch die
Ausführung des neurologischen Gutachters nachvollziehbar, wonach die
Hauptdiagnosen eines «subjektiven» Tremors der rechten Beins, zeitweise am
ganzen Körper; einer «subjektiven» hemikorporellen Hyp- und Thermhypästhesie
sowie einer «subjektiven» Hyperreflexie, kein pathologisches Korrelat hätten und
am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus zu sehen seien.
Aufgrund der durch den Psychiater Dr. med.
Dipl.-Psych. O.___ bei seiner Exploration u.a. erhobenen Befunden (keine
Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit; zu allen Qualitäten
voll orientiert; aufrecht erhaltene Aufmerksamkeit und ungestörte Konzentration
sowie ungestörter Redefluss und geordneter Gedankengang, leicht auf die erlebte
Erschöpfung und die erlebten körperlichen Beschwerden eingeschränkt, aber
umstellfähig; keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder inhaltliche
Denkstörungen sowie Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens;
keine Hinweise auf hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn, aber
ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer
Aufmerksamkeitsfokussierung; keine phobischen Gedankengänge, zwanghafte
Handlungen oder Zwangsgedanken, keine paroxysmalen Ängste; allenfalls leicht
gedrückte Grundstimmung; nicht labil, oder dysphorisch, unverminderte affektive
Modulationsfähigkeit, situative Aufhellungen seien im Gespräch immer wieder
spontan auftretend, aber auch «provozierbar», keine Hinweise auf akute oder
latente Suizidalität oder eines Lebensüberdrussgefühls; nicht verminderter
Antrieb, IV-Nr. 104.2 S. 7) und der aktuellen Therapie mit Cipralex
30.
mg (1-0-0-0) und Trittico 25 mg (0-0-1-0) vermag die gutachterliche
Beurteilung zu überzeugen, wonach zum Untersuchungszeitpunkt die rezidivierende
depressive Störung unter medikamentös-antidepressiver Therapie weitgehend
remittiert sei (IV-Nr. 104.2 S. 11). Dafür sprechen im Übrigen auch
die Ergebnisse der durchgeführten Fremdbeurteilungstests. So wies die
Beschwerdeführerin bei der Hamilton Depressionsskala (HAMD) insgesamt 6 Punkte
und bei der Montgomery Asberg Rating Scale (MADRS) total 7 Punkte auf. Beide
entsprechen keinem depressiven Syndrom (IV-Nr. 104.2 S. 8). Die vom
psychiatrischen Gutachter ferner festgestellten «weiterhin bestehenden
neurasthenischen Restbeschwerden» (IV-Nr. 104.2 S. 11) sind ebenfalls
nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine rasche
Ermüdbarkeit im Alltag berichtete, die dazu führe, dass sie vermehrt Pausen bei
der Erledigung von Aufgaben einhalten müsse (IV-Nr. 104.2 S. 4). Der
psychiatrische Gutachter vermochte sodann in plausibler Weise darzutun, dass diese
vermehrte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Sinne einer neurasthenischen
Restsymptomatik einer länger dauernden depressiven Störung zu beurteilen seien (IV-Nr. 104.2
S. 12).
Dr. med. K.___ führte in seinem
internistischen Teilgutachten im Weiteren aus, es fänden sich bis auf die
deutlichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei
Auffälligkeiten, insbesondere kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf eine
strukturelle kardiopulmonale Erkrankung (IV-Nr. 104.3 S. 8). Diese
gutachterlichen Darlegungen überzeugen aufgrund der unauffälligen objektivierten
klinischen Befunde. So wurde bspw. der Blutdruck im Sitzen links mit 115/74 mmHg
und rechts mit 124/75 mmHg angegeben und der Puls mit 70 Schlägen pro
Minute als regelmässig beschrieben (IV-Nr. 104.3 S. 6). Es leuchtet
daher ein, dass der internistische Gutachter aus internistischer Sicht keine
Diagnosen feststellen konnte.
Im Rahmen der neuropsychologischen
Begutachtung hielten lic. phil. M.___ und MSc N.___ fest, es resultiere
testpsychologisch ein «leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives
Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)» und die Hauptschwierigkeiten der
Beschwerdeführerin bestünden im attentionalen Bereich. Diese gutachterliche Beurteilung
erweist sich insbesondere aufgrund der anschliessenden Begründung als
schlüssig. So hätten sich eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine
reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie schwankende
Reaktionszeiten gezeigt. Zudem sei im Rahmen der Untersuchung eine reduzierte
Belastbarkeit beobachtet worden und mit zunehmender Müdigkeit sei auch die
Fehlerrate gestiegen. Im Weiteren wurde durch die Gutachter in
nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Testverhalten ein grosser
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auffalle, so werte sie ihre Leistung
ab und ärgere sich darüber, dass sie Mühe habe, was in der Folge zu einer
Leistungsblockade führen könne (IV-Nr. 104.4 S. 6). Diese Beobachtungen
deckten sich mit den erhobenen Befunden, in deren Rahmen festgehalten wurde,
dass sich bei der Beschwerdeführerin betreffend die Wahrnehmung ihrer Leistung
ein depressiver Verarbeitungsstil im Sinne einer erhöhten negativen
Selbstkritik finde, wobei sie ihre Leistung und Performanz in einzelnen
Aufgaben abwerte (IV-Nr. 104.4 S. 4).
Damit kommt dem polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 grundsätzlich
voller Beweiswert zu.
6.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das
psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach), dann auf das
neuropsychiatrische (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) und anschliessend auf die
somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.3 und 6.2.4 hiernach) einzugehen:
6.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai 2017 (vgl.
IV-Nr. 104.2) ergibt sich Folgendes:
Eingehend auf den Austrittsbericht des Rehabilitations-
und Rheumazentrums des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1
hiervor), in welchem als Nebendiagnose u.a. eine «rezidivierenden depressive
Störung» diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass dieser Bericht nicht
durch qualifizierte psychiatrische Fachpersonen verfasst wurde und dieser psychiatrischen
Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnlich verhält es sich auch in
Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Q.___ vom 7. November 2016
(vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), in dem dieser auch eine «rezidivierende depressive
Störung» auswies. Da der Hausarzt aber auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermag seiner psychiatrischen Diagnosestellung
ebenfalls kaum Beweiswert zuzukommen. Durch die konstante Einnahme der
Antidepressiva ging er bei der Beschwerdeführerin zudem vom gleichen Zustand
wie in den letzten Jahren aus, womit eine verminderte Konzentrationsfähigkeit
sowie ein verminderter Antrieb gegeben seien. Aufgrund von vorübergehend verstärkten
depressiven Symptomen und Schlafstörungen hielt Dr. med. Q.___ sodann im Bericht
vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) fest, die depressive
Symptomatik habe mittels Dosierung des Medikamentes Trittico rasch stabilisiert
werden können. Eine psychiatrische Diagnose wies er indes nicht aus und stellte
gar fest, die Beschwerdeführerin sei beim letzten Besuch vom 27. April
2017.
psychisch ausgeglichen gewesen. Die Diagnose einer «rezidivierenden
depressiven Störung» wurde daraufhin im provisorischen Austrittsbericht des AC.___
vom 7. Juni 2017 wieder gestellt (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor). Da sich
aber dem Bericht weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser
Diagnosestellung entnehmen lässt noch ersichtlich ist, dass diese Diagnose
durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte
Fachpersonen gestellt wurde, kommt auch dieser psychiatrischen Diagnosestellung
kaum Beweiswert zu.
Folglich wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai
2014.
durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht geschmälert.
6.2.2
In Bezug auf das
neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. M.___ und MSc N.___ vom
11.
Mai 2017 (IV-Nr. 104.4) sind den vorliegenden medizinischen Akten
keine vorangehenden neuropsychologischen Berichte zu entnehmen, so dass der Beweiswert
des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt wird.
6.2.3
Im neurologischen Teilgutachten vom
6.
Juli 2017 (IV-Nr. 104.1) hielt Prof. Dr. med. L.___ fest, es
zeigten sich zwischen der Aktenlage und der durch ihn erhobenen Anamnese und
Befunden keine wesentlichen Diskrepanzen. So würden sich die neurologischen
Befunde und Interpretationen insbesondere mit der neurologischen Beurteilung im
AC.___ vom Juli 2017 (konsiliarische Beurteilung) decken. So hätten auch die
Kollegen am AC.___ die Tremor-Problematik als ein nicht-organisches, sondern
funktionelles Problem betrachtet und die rechtshemikorporelle Sensibilitätsstörung
als organisch nicht erklärbar interpretiert. Diesen gutachterlichen Ausführungen
kann unter Heranziehung des Berichts vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10
hiervor) gefolgt werden. So wurde bei der Hauptdiagnose eines «unsicheren
Gangs, intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont,
Taubheitsgefühl am rechten Körper, subjektive Tonuserhöhung in den
Extremitäten, innere Anspannung und Angstgefühle» festgehalten, bislang habe
keine organische neurologische Komponente nachgewiesen werden können und es
werde differenzialdiagnostisch eine funktionelle neurologische Störung in
Betracht gezogen. In diesem Sinn wurde im Übrigen auch bereits im
Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine
«globale Schwäche und Hyperreflexie unklarer Ätiologie» diagnostiziert, wobei
insbesondere eine Hyperreflexie der Arme und Beine hervorgehoben wurde. Die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte anschliessend in der Stellungnahme vom
27.
Juni 201 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) aus, es seien seit dem 19. Februar
2016.
auch neurologische Symptome (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,
Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen) aufgetreten, die zu
weitreichenden medizinischen Abklärungen geführt hätten, wobei letztlich keine
eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden habe gefunden werden können.
Eine «beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes
Berührungs- und Schmerzempfinden unklarer Ätiologie» wiesen im Weiteren auch
das P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, im Bericht vom 3. Mai
2016.
(vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) und der Hausarzt Dr. med. Q.___ im
Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) aus. Die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erklärte sodann in ihrer Stellungnahme vom
23.
Januar 2017 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), es lägen zur aktuellen
neurologischen Situation weiterhin keine Berichte vor. Mit diesen Ausführungen
und ärztlichen Einschätzungen stimmt die im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens
der J.___ festgestellte Diagnose einer subjektiven «Hyperreflexie», ohne
pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus, überein.
In Bezug auf die durch die behandelnde
Neurologin Dr. med. I.___ am 31. Januar und 30. Mai 2017 (vgl.
E. II. 5.2.6 und 5.2.8 hiervor) verfassten Berichte kann zunächst festgehalten
werden, dass die von ihr im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017
festgestellte Diagnose eines «Verdachts auf Status nach Meningoencephalitis,
seit Februar 2016» in der Folge nicht bestätigt werden konnte. Zudem vermochte
Dr. med. I.___ auch nicht aufzuzeigen, auf welche Befunderhebungen sie
diese Verdachtsdiagnose genau stützte. Aus diesem Bericht geht weiter auch
nicht hervor, weshalb die neurologische Behandlung nur vom 10. März bis
zum 6. Dezember 2016 andauerte bzw., weshalb die Behandlung abgeschlossen
wurde. Zudem ging Dr. med. I.___ zum einen von einer möglichen
Defektheilung aus, erwähnte aber zugleich eine im weiteren Verlauf evtl.
durchzuführende, neuropsychologische Untersuchung. Dieser insgesamt relativ kurz
ausgefallene Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017 vermag somit im vorliegenden
Zusammenhang insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Sinn hielt auch die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017
(vgl. E. II. 5.2.7 hiervor) fest, Dr. med. I.___ deute eine mögliche
Defektheilung an und schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet der Neuropsychologie
vor. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___
vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). In diesem wurde insbesondere
der bisherige Verlauf beschrieben, wonach bei der Beschwerdeführerin seit dem
19.
Februar 2016 plötzlich rechtsbetonte sensomotorische Defizite unklarer
Ätiologie bestünden und aktuell eine dramatische Verschlechterung eingetreten
sei. Dennoch sind auch diesem Bericht weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung
noch eine schlüssige Befunderhebung zu entnehmen. Der Bericht beinhaltet
vielmehr einzig die Vermutungen von Dr. med. I.___, wonach es sich um einen
organischen Kern bei der Verschlechterung handle und die unklare
Verschlechterung seit Mai 2017 wahrscheinlich funktionell überlagert sei. Damit
erweist sich auch dieser Bericht der behandelnden Neurologin als nicht
weiterführend. Die durch sie empfohlene Hospitalisation wurde in der Folge
umgesetzt, indem die Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 im AC.___
hospitalisiert war. Im provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juni 2017
(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) wurde u.a. ein intermittierender Tremor an den
Extremitäten rechtsbetont ausgewiesen und zudem festgehalten, es sei bislang
keine organische neurologische Krankheit nachgewiesen worden. Diese
Einschätzungen werden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der J.___ –
wie oben ausgeführt – gestützt. Im Weiteren wurde auch die im neurologischen
Teilgutachten ausgewiesene Diagnose einer «subjektiv hemikorporellen
Hypästhesie und Thermhypästhesie», welche keinem anatomischen Muster folge
(IV-Nr. 104.1 S. 18), bereits in den zeitlich vorangehenden Akten
beschrieben. So wurde im Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016
(vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) von einem reduzierten Schmerz- und
Temperaturempfinden gesprochen, was sodann auch im Bericht vom 3. Mai 2016
des P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, und durch den Hausarzt Dr.
med. Q.___ im Bericht vom 7. November 2016 bestätigt wurde (vgl. E. II. 5.2.3
f. hiervor). Schliesslich führte man im Austrittsbericht vom 7. Juni 2017
(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) u.a. ein «Taubheitsgefühl am rechten Körper» auf.
Im Weiteren wurde dort auch bereits die im Gutachten gestellte Diagnose einer
«anamnestisch episodischen Migräne» (IV-Nr. 104.4 S. 18) aufgeführt,
indem von «spontan regredienten Kopfschmerzen unklarer Ätiologie» gesprochen
wurde.
Folglich vermögen die dem neurologischen
Teilgutachten zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte dessen Beweiswert
nicht zu verringern.
6.2.4
Im internistischen Teilgutachten vom
2.
Mai 2017 (IV-Nr. 104.3) hielt Dr. med. K.___ fest, es zeigten sich
bis auf deutliche Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei
Auffälligkeiten. Insbesondere sei kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf
eine strukturelle kardiopulmonale Erkrankung ersichtlich. Es seien auch
anamnestisch und aktenkundlich keine internistischen Erkrankungen beschrieben
(S. 8). Diesen Ausführungen kann aufgrund der sich präsentierenden
medizinischen Akten gefolgt werden. So stammen die durch den Hausarzt Dr. med. Q.___
im Bericht vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) festgestellten
Diagnosen einer «beinbetonten Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes
Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie» sowie die
«rezidivierende depressive Störung» nicht aus dem allgemeinmedizinischen
Fachgebiet. Zu der durch den Hausarzt weiter diagnostizierten «mässigen
Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)» hielt Dr. med.
K.___ im Rahmen seines Teilgutachtens fest, es habe ein BMI von 18.37 kg/m2
errechnet werden können (IV-Nr. 104.3 S. 6) und die
Beschwerdeführerin gebe an, in körperlichen Belastungssituationen (schnelles
Gehen, Bergaufgehen oder Treppensteigen) keinerlei Beschwerden zu verspüren,
aber sie sei eher untrainiert und schlecht belastbar und berichte von
Kurzatmigkeit. Daher kann bei den Befunden zwischen den beiden
Allgemeinmedizinern keine erhebliche Veränderung festgestellt werden.
Somit wird der Beweiswert des
internistischen Teilgutachtens durch die zuvor verfassten medizinischen
Berichte nicht gemindert.
6.3
Die vor dem Gutachten des
Begutachtungsinstituts J.___ vom 3. Juli 2017 verfassten medizinischen
Berichte vermögen dessen Beweiswert somit nicht zu schmälern.
6.4
An den vorangehenden Schlussfolgerungen
vermag auch der nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ vom
3.
Juli 2017 verfasste medizinische Bericht von PD Dr. med. AF.___ vom 27. November
2017.
(vgl. E. II. 5.2.14 hiervor) nichts zu ändern. So ist der in diesem
Bericht ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert beizumessen, da
sich PD Dr. med. AF.___ auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie
spezialisiert hat. Zudem basiert die weiter ausgewiesene Diagnose einer «funktionellen
neurologischen Störung gemäss ICD-10 F44.4 mit rechtsseitigem Hemisyndrom»
weitestgehend auf den im neurologischen Teilgutachten der J.___ erhobenen
Befunden. So hielt PD Dr. med. AF.___ fest, die Gesichtsperimeter seien normal,
die Pupillen isokor und isoreaktiv, die Okulomotorik unauffällig, die Berührung
vermindert an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Körperseite mit
midline-Splitting. Absinken ohne Pronation und leichtes Absinken auch am
rechten Bein. Kraft mit give way weakness am rechten Arm und Bein. Reflexe
normalbetont und symmetrisch, Cutaneus plantar Reflex in Flexion beidseits,
Tonus normal, kein Klonus. Cutaneus Reflexe am Bauch alle anwesend. Keine
Ataxie, Gangbild mit Unsicherheit aber Fersen- Zehenspitzen und Strichgang
realisierbar. Entsprechende Befunde wurden auch durch den neurologischen
Gutachter Prof. Dr. med. L.___ erhoben. So stellte er aufgrund seiner
Untersuchung (IV-Nr. 104.1 S. 17) ein fingerperimetrisch intaktes
Gesichtsfeld mit normaler Pupillen- und Blickmotorik fest. Weiter bestehe in
Bezug auf das Gesicht eine Hypästhesie in der rechten Gesichtshälfte ab
Medianebene. Die Kraft sei beidseits normal. Durch die Kraftprüfung am rechten
Ellbogen ausgelöst Tremor des rechten Armes (mittelschlägig und mittelfrequent,
auf Ablenkung fast verschwindend, dann wieder im Ausmass zunehmend trotz
ruhigem Sitzen). Unsicheres Gangbild mit fehlendem Abrollen beidseits,
Zehengang / Fersengang, Strichgang / Blindgang möglich. Somit wurden durch die
beiden Neurologen keine im Wesentlichen voneinander abweichenden Befunde
erhoben, so dass von einem in etwa gleichbleibenden Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Daher wird der Beweiswert des
Gutachtens vom 3. Juli 2017 durch den Bericht vom 27. November 2017 nicht
geschmälert. Es kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihre
neurologische Situation weiterhin ungeklärt sei (A.S. 6), nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzutun, weshalb die
neurologische Situation «weiterhin ungeklärt» sein soll.
6.5
Es ist auf die gegen das
Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ gerichteten Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen:
6.5.1
Beim Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach die Einschränkungen im kognitiven Leistungsprofil
auf die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen seien und daher mitberücksichtigt
werden müssten (A.S. 6 unten), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
Begutachtungsstelle J.___ sowohl die Diagnose eines «leicht bis mittelstark
beeinträchtigten kognitiven Leistungsprofils (ICD-10 F06.7)», als auch diejenige
einer «rezidivierenden depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt
weitgehend remittiert bei weiterhin bestehender neurasthener Restsymptomatik
(ICD-10 F33.4)» als Diagnosen «mit Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen hat. Das Argument, es sei mit dem erneuten Auftreten einer
depressiven Episode zu rechnen, ist medizinischer Natur und vermag die
Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ nicht infrage zu
stellen. Daher kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden. So wurden sowohl die festgestellte, remittierte depressive Störung als
auch die kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen durch die Gutachter im Rahmen
der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinreichend berücksichtigt.
6.5.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich weiter auf den Standpunkt, es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
(A.S. 7 Mitte). Denn dies stimme mit der in den Tests festgestellten
Ermüdbarkeit nach vier Stunden überein. Die Abweichung von dieser Zeitlimite
werde von den Gutachtern nicht begründet. Wie oben festgehalten (vgl. E. II. 5.2.11
hiervor), hielten die Gutachter fest, in einer Verweistätigkeit bestehe bei der
Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer
Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 104.1
S. 24). Diese Einschränkungen wurde wie folgt beziffert: Aus neuropsychologischer
Sicht bestehe eine zwischen 30 - 50 % und aus psychiatrischer
Sicht eine von 20 %. Daraus schlossen die Gutachter, es bestehe in einer
Verweistätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 30 - 50 %, welche
aber in der Gesamtschau eher bei 30 % liege. Die von der
Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogene Zeitlimite von vier Stunden
vermag daran nichts zu ändern. So wurde bei den durchgeführten neuropsychologischen
Tests klar festgehalten (IV-Nr. 104.4 S. 4 Mitte), dass die
Belastbarkeit über eine Untersuchungsdauer von vier Stunden gegeben sei (15
Minuten Pause durchgeführt), wobei sich jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit zeige.
Daraus lässt sich indes einzig ableiten, dass die Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin während der Untersuchungsdauer von 4 Stunden gegeben
ist. Weitere Rückschlüsse können daraus nicht gezogen werden. Weiter liegt der
Sinn der interdisziplinären Beurteilung, welche die Konsensunterschriften aller
beteiligten Fachpersonen trägt, auch darin, eine Präzisierung von Bandbreiten
zu ermöglichen, welche sich aus einzelnen Teilgutachten ergeben. Hier ist dies
besonders bedeutsam, weil die relevanteste Einschränkung neuropsychologisch
begründet wird und daher im Kontext der medizinischen Untersuchungen
interpretiert werden muss.
6.5.3
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen (A.S. 7 Mitte), das Bundesgericht habe in den Urteilen vom
30.
November 2017 (vgl.8C_841/2016) festgelegt, dass sämtliche psychische
Erkrankungen und deren Auswirkungen nach dem strukturieren Beweisverfahren
erfolgen müssten. Diese Ausführung ist korrekt. So hat das Bundesgericht in den
mittlerweile publizierten Urteilen BGE 143 V 409 sowie 143 V 418 klargestellt,
dass auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren
depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt
werden. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen
hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hatten
sich die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ im Rahmen des ihnen durch die
Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragenkataloges (vgl. IV-Nr. 97) mit den
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 104.1
S. 25 ff.). So ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. O.___
in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Mai 2017 auf diese
Indikatoren ein. Dabei hielt er fest, die in den Akten dokumentierte
rezidivierende depressive Störung, im Verlauf phasenweise schwergradig
ausgeprägt, habe zum Untersuchungszeitpunkt im Sinne einer ausgeprägten
depressiven Episode nicht mehr objektiviert werden können (IV-Nr. 104.2
S. 12). Dem aktendokumentierten Verlauf und den Eigenangaben der
Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie seit längerem nicht mehr in
psychiatrischer Behandlung sei, jedoch eine medikamentös-antidepressive
Therapie im Sinne einer Erhaltungsdosis bestehe, die die psychische Stabilität
der Beschwerdeführerin aufrecht halte (IV-Nr. 104.2 S. 13). Da es aufgrund
der vorliegenden Akten keine Hinweise betreffend eine längerdauernde intensive
psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin
gibt und die Beschwerdeführerin im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom
6.
Juli 2017 einzig auf eine seit dem Spitalaufenthalt in [...] im Juni
2017.
bestehende psychiatrische Begleittherapie hinwies (IV-Nr. 104.1
S. 14 unten), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit die
medikamentöse antidepressive Unterstützung ansprach. Denn gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter gab sie explizit an (IV-Nr. 104.2 S. 5),
sich keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zudem
führte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Exploration aus, sie
besuche aktuell keine Therapie mehr. Die Psychotherapie bei Frau V.___ habe sie
im August 2016 abgeschlossen und sie denke, dass keine ambulante Psychotherapie
mehr nötig sei (IV-Nr. 104.4 S. 4 oben). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin wurden die Indikatoren somit im Rahmen des durchgeführten
Gutachtens hinreichend berücksichtigt. Eine nähere Auseinandersetzung war
angesichts der geringen Ausprägungen der erhobenen Befunde nicht notwendig.
6.6
Dem polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 ist somit der volle
Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 21. Februar
2018.
(A.S. 12 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
IPS-Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten
Verweistätigkeit (Mitarbeiterin Tierheim oder Betreuung dementer Menschen) ist die
Beschwerdeführerin indes zu 30 bis 50 % arbeitsunfähig, wobei gemäss den
Gutachtern die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht eher bei 30 %
liege. In diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer
Stellungnahme vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) aus, es
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Die
von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer BEFAS (A.S. 10)
ist vor diesem Hintergrund für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
erforderlich.
7.
Im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014
(IV-Nr. 74) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2018 in anspruchsrelevanter
Weise verändert. So wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom
24.
Oktober 2014 im Wesentlichen aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes
eine Viertelsrente zugesprochen. So kam es im Herbst 2011 zu einer Dekompensation
mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische
Symptome und einer Suizidalität sowie zu einer Angst- und Panikstörung. Daher
hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung fest, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli
2011.
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt sei. Ihr sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht
mehr zumutbar. Jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit, wie sie diese jetzt
ausübe, in einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden ohne
Leistungseinbusse zumutbar. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar
2018.
stützte sich die Beschwerdegegnerin – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.6
hiervor) – zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___
vom 3. Juli 2017. Demzufolge hat sich der psychische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2014
erheblich verbessert. So hielt Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. Mai 2017 in Bezug auf die in den
Akten beschriebene schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (vgl.
E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor) fest (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 15 f.),
die depressive Symptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt als weitgehend
remittiert zu beurteilen. Es habe sich zum Untersuchungszeitpunkt keine
depressive Symptomatik gemäss ICD-10 gefunden. Auch eine, wie im Bericht von
Dr. med. Q.___ am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) und
im Bericht von Dr. med. U.___ vom 12. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.1.3
hiervor) beschriebene Angstsymptomatik habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht
mehr bestanden. Als neurasthene Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt noch
eine vermehrte Erschöpfbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit sowie rasche
Ermüdbarkeit festgestellt worden, wie sie schon im Arztbericht von Dr. med. Q.___
vom 11. Dezember 2013 (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 5 ff.) beschrieben worden
seien. Diese neurasthenische Symptomatik konnte im Rahmen des
neuropsychologischen Teilgutachtens objektiviert werden («leicht bis
mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil, ICD-10 F06.7»,
IV-Nr. 104.4 S. 6). Folglich hat sich der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober
2014.
wesentlich verbessert. So attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in einer Verweistätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
Aufgrund der Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – den im Übrigen auch bereits die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017
(vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) feststellte, indem sie von einer im psychiatrischen
Teilgutachten klar bejahten Verbesserung der psychischen Situation sprach – liegt
ein Grund zur Rentenrevision (vgl. E. II. 4.1 hiervor) vor und es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.
8.
Nachfolgend ist der Statusfrage
nachzugehen:
8.1
Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation
ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive
Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein
(Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
8.2
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f., 141
V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146
E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom
28.
Februar 2018 E. 4.1.1).
8.3
Die gemischte Methode bezweckt
eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.
Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).
8.4
Die vorliegenden Akten zeigen
folgendes Bild: Anlässlich der Intake-Besprechung vom 21. Februar 2012
(IV-Nr. 13) habe die Beschwerdeführerin ein Wunschpensum ohne Behinderung
von 60 % angegeben. Sie arbeite aktuell als Pflegefachfrau in der
Überwachungsstation in einem Pensum von 60 %, das ihrem persönlichen
Wunsch entspreche. Sie habe diesen Job per 31. Oktober 2011 gekündigt
(vgl. IV-Nr. 65 S. 9), da sie in diesem schon lange nicht mehr glücklich
gewesen sei. Im Abklärungsbericht des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli
2014.
(vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) wurde sodann festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe vor dem Eintritt der Krankheit seit Jahren aus
persönlichen Gründen in einem Grundpensum von 60 % gearbeitet. Bei voller
Gesundheit hätte der Erwerbsanteil gemäss dem Früherfassungsgespräch vom
21.
Februar 2012 und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie
gemäss Besprechung mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann vom 9. Juli
2014.
60 % betragen. Die restlichen 40 % entfielen auf den
Aufgabenbereich Haushalt. Im Rahmen des Revisions-Gesprächs vom 29. Februar
2016.
(IV-Nr. 80) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert,
dass sie noch immer als Hunde-Nanny in einem Arbeitspensum von circa 55 % zu
einem Stundenlohn von CHF 26.00 arbeite. Seit dem 26. Februar 2016
arbeite sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, wohne zusammen
mit dem Ehemann in einem Haus und habe keine Kinder. Ihr Wunschpensum betrage
60.
%. Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom
29.
September 2017 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor) u.a. fest, es ergebe sich
keine Änderung in Sachen Status.
8.5
Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende Ehemann die
Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit Ende Mai 2017 ist die
Beschwerdeführerin arbeitslos (vgl. IV-Nrn. 104.1 S. 16, 119
S. 3 unten). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht
dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
bereits im Intake-Gespräch 21. Februar 2012 angegeben, dass sie ohne eine
gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 60 %
tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in
der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47;
Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit
Hinweisen). Das Wunschpensum von 60 % bestätigte sie sodann anlässlich des
Revisionsgesprächs vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80). Der Arbeitsvertrag
bei der damaligen Arbeitgeberin der W.___ lautete dementsprechend auf 60 %
(vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 65).
8.6
Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Abklärungsfachmannes G.___ insbesondere
in der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) und
aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die
Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)
– bei voller Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im
Umfang eines Pensums von 60 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch
den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 60 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 40 % (Haushalt) auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die
gemischte Methode angewendet.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie die Frage nach dem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall
nicht korrekt verstanden habe (A.S. 5), kann nicht gefolgt werden. Der
Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdeführerin lassen es als
unwahrscheinlich erscheinen, dass diesbezüglich Verständigungsprobleme
bestanden haben könnten. Die vorliegenden Informationen sprechen für die
Annahme eines Pensums von 60 %. So ist den vorliegenden Akten zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
IPS-Pflegefachfrau vor ihrer Kündigung in einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt
war (vgl. E. II. 8.4 hiervor) und sie stets ein Wunschpensum von ebenfalls 60 %
angab. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte
80%ige Arbeitspensum, das sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben
würde, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Pensum
lediglich vorübergehend ausgeübt hat, nämlich, als sie das Pensum aufstocken
musste. So hielt der Abklärungsfachmann G.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom
10.
Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin
habe in der Funktion als Pflegefachfrau die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit
aufgefangen. Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet. Dementsprechend
hielt der Abklärungsfachmann G.___ auch in seiner Stellungnahme vom 8. Januar
2018.
(vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) fest, für die Aufnahme einer hypothetischen
Erwerbsfähigkeit von 80 % fehlten aussagekräftige Anhaltspunkte. Es kann
zudem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden
Akten vor dem hier hängigen Beschwerdeverfahren – dies insbesondere auch hinsichtlich
der in Rechtskraft erwachenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 – die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%ige Erwerbstätigkeit
bislang noch nie beanstandet hat. Es kann daher nicht auf das von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Arbeitspensum von 80 %
abgestellt werden.
9.
Der Abklärungsfachmann G.___
führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15
hiervor) aus, es sei nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dabei verwies er
auch auf die Beurteilungen der Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ vom
3.
Juli 2017 betreffend den Haushalt. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte
für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt. So resultiere im
Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also testpsychologisch) ein
leicht bis mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil. Die
Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich. Dabei zeigten sich
eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte
Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Der
Abklärungsfachmann verwies dabei weiter auf die Schadenminderungspflicht,
wonach eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und
die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen habe. Ausserdem wies
er darauf hin, dass die Haushaltsarbeiten in der Regel körperlich leicht bis
gelegentlich als mittelschwer einzustufen seien und in Wechselbelastung und mit
Ruhepausen dazwischen ausgeführt werden könnten. Zudem würden im Haushalt immer
wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten
würden dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Diese
Ausführungen sind in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Aufgrund der
Resultate der medizinischen Begutachtung, der dort festgestellten
Einschränkungen sowie der familiären Situation ist eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung im Haushalt zu
verneinen. Eine Abklärung vor Ort ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Im
Weiteren ist aufgrund der Ausführungen unter E. II. 8.4 hiervor mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der
Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Haushaltstätigkeiten keine
Einschränkung besteht.
10.
Zusammenfassend liefern somit
das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli
2017.
sowie die Stellungnahmen des Abklärungsfachmannes G.___ vom 29. September
2017.
und 8. Januar 2018 ein stimmiges und umfassendes Bild über die
gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und
Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich
damit als umfassend und vollständig geklärt.
11.
Es ist auf die Invaliditätsbemessung
durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 13) einzugehen:
11.1
Die Beschwerdegegnerin ist für
die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise von dem bereits in der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Oktober 2014 herangezogenen
Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von CHF 58'492.00 ausgegangen (vgl. auch E.
II. 5.1.7 hiervor) und hat dieses auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet (CHF 97’486.70)
und an die Lohnentwicklung (2013 - 2016, Ziff. 86 - 88 [: 101,7
x 102,6]) angepasst. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet CHF 98'349.00.
Der Beschwerdeführerin kann in einer
adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % auch mit den
gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die
Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen korrekterweise auf den Tabellenlohn
(LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00
abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr
hochgerechnet sowie an die Teuerung 2014 - 2016 angepasst (T1.10
Nominallohnindex, 2011-2017 [: 103,3 x 104,4]). Durch die Berücksichtigung
eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt
sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 38'056.00.
Die sich daraus ergebende
Erwerbseinbusse beläuft sich auf CHF 60'290.00. Damit beträgt die
Einschränkung in Prozent 61,31 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende
gemischte Bemessungsmethode (60 % Erwerbstätigkeit : 40 %
Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 61,31 %
in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von gerundet total 37 %.
11.2
In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens
15.
% vorzunehmen (A.S. 9), lässt sich Folgendes ausführen:
11.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V
75.
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom
8.
Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann
ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126
V 75 E. 5a/bb S. 78).
Da es als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit trotz der
bestehenden neurasthenischen Restsymptomatik bei einer zeitlichen Präsenz von 70 %
verwerten kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten
Abzug vorgenommen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu
Recht ausser Acht gelassen: So gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 44
Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit,
das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,
erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65).
Aufgrund der dokumentierten Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin ausserdem
keine sprachlichen Schwierigkeiten, die auch nicht zu einem Abzug berechtigen
würden. Auch aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen (A.S. 9), wonach
nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen werde erwirtschaften können, vermag die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die durch die
Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Gründe (neurasthenische
Restproblematik, reduzierte Belastbarkeit, zunehmende Ermüdbarkeit) werden in
der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend
berücksichtigt.
11.2.2
Daher ist kein leidensbedingter
Abzug vorzunehmen und das Ergebnis der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Bei
einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht damit kein Anspruch auf eine
Invalidenrente mehr.
11.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringen lässt, die Rente hätte erst nach Durchführung beruflicher Massnahmen
aufgehoben werden dürfen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach
grundsätzlich davon auszugehen ist, die versicherte Person könne eine
festgestellte wiedererlangte oder verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Selbsteingliederung verwerten. Die vorgängige Durchführung befähigender
Eingliederungsmassnahmen – unter Weiterausrichtung der Rente – ist praxisgemäss
nur bei Versicherten erforderlich, welche das 55. Altersjahr überschritten
oder die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen haben (vgl. BGE 141 V 5
E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die 1974 geborene Beschwerdeführerin
bezieht seit 2013 eine Rente. Die beiden genannten Werte sind damit deutlich
unterschritten.
12.
Laut dem Dispositiv der
angefochtenen Verfügung wird ein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen
Eingliederung abgewiesen. In den Erwägungen hält die Beschwerdegegnerin
demgegenüber fettgedruckt fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und werde gebeten, der
IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch
nehmen wolle. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich nach ihrem (zuweilen
nicht sehr treffend abgefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist –
vorbehältlich der hier nicht relevanten Problematik des Vertrauensschutzes –
nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 141 V 255
E. 1 S. 257, 132 V 74 E. 2 S. 76 f.; Urteil des
Bundegerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1). Im
Vorbescheid vom 17. November 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Im
Begleitschreiben wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine
Rente geprüft (IV-Nr. 113). Die Beschwerdeführerin liess im
Einwandschreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 117) berufliche
Massnahmen beantragen, wobei sie festhielt, es sei zur Klärung «eine BEFAS
anzuordnen», damit die Arbeitsfähigkeit geklärt werden könne. Weiter gelte es,
die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern, wofür sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin
benötige. Sie strebe eine Anstellung in der Administration im Gesundheitswesen
an. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass vor der Rentenaufhebung die
beruflichen Massnahmen an die Hand genommen werden müssten (IV-Nr. 117 S. 3).
Beantragt wurden demnach einerseits berufliche Abklärungsmassnahmen (BEFAS) zur
Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Invaliditätsgrades. Diese sind, wie
dargelegt, nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt und das
funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt sind.
Andererseits machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eigentliche
berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend, wobei ergänzt wurde, diese seien
vor der Rentenaufhebung an die Hand zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin war
gehalten, über diese Anträge zu befinden. Vor diesem Hintergrund besteht der
rechtliche Gehalt des Dispositivs und der Erwägungen der Verfügung vom 21. Februar
2018.
darin, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung «berufliche Massnahmen»
beantragten beruflichen Abklärungsmassnahmen zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der
Rentenaufhebung ablehnte. Beides ist nach dem Gesagten korrekt. Demgegenüber
bejahte die Beschwerdegegnerin – angesichts der Invaliditätsgrades von 37 %
ebenfalls zu Recht – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
nach der Rentenaufhebung. Die Bedeutung der angefochtenen Verfügung ist in
diesem Sinn klarzustellen. Materiell ist der Entscheid auch in diesem Punkt
korrekt und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Anzufügen
bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren klargestellt hat,
dass sie die Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen in
Anspruch nehmen will.
13.
Damit ist die Verfügung vom
21.
Februar 2018 (A.S. 12 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 bestätigt.