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Entscheid

VSBES.2018.97

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. November 2018Deutsch94 min

Source so.ch

Sachverhalt

5.2.1 Im Austrittsbericht vom

25. April 2016 (IV-Nr. 82) führten Assistenzarzt X.___, und Dr. med. Y.___,

Leitender Arzt, Z.___, Rehabilitation und Rheumazentrum, in Bezug auf die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. März bis 2. April 2016

folgende Hauptdiagnose auf:

1. Globale Schwäche und Hyperreflexie

unklarer Ätiologie, DD metabolisch, entzündlich

klinisch: Verschlechterung

des Allgemeinzustandes, Hyperreflexie Arme und Beine, Geschmack und Geruch

reduziert, reduziertes Schmerz- und Temperaturempfinden, Hypästhesie

März 2016 MR-Schädel:

Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortikal

ohne Krankheitswert, keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung

11. März 2016 MR-HWS:

Im Untersuchungsfeld (C1 - Th4) keine kontrastmittelaffinen raumfordernden

Prozesse der HWS / oberen BWS, keine demyelinisierende Myelonherde,

kein Bandscheibenprolaps, keine hochgradige Spinalkanalstenose

14. März 2016 MR-BWS:

Kein Anhalt für eine Myelopathie, kein pathologisches KM-Enhancement, bekannte Irregularität

der Bodenplatte BWK9 respektive der Deckplatte BWK10 ventral bei Zeichen einer

diskreten Osteochondrose

11. März 2016 Sono

Abdomen: unauffällig, kein Restharn

15. März 2016

Somatosensible evozierte Potenziale des N. medianus und N. tibialis normal

März 2016 Rx-Thorax: unauffällig

10. März 2016:

antinukleare Antikörper 80; Rheumafaktor neg.; P-ANCA, c-ANCA neg.

14. März 2016

Lumbalpunktion: unauffällig, oligoklonale Banden negativ, isoelektrische

Fokussierung negativ

17. März 2016

Anti-Gliadin IgG, GAD II-Autoantikörper (Anti-GD1a lgG 57 %‚ Anti GD1b UgG

54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper negativ

Nebendiagnosen

2. Rezidivierende depressive Störung

seit 2011 unter

Escitalopram und Trazodon

3. Dermatofibrom Schulter links

Beurteilung, Therapie und Verlauf: Die

Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären Neurorehabilitation sei durch

die medizinische Klinik im Hause mit rechtsbetonter Tetraspastik unklarer

Ätiologie sowie mit Verschlechterung des Allgemeinzustands mit Inappetenz und

Gewichtsverlust seit dem 19. Februar 2016 erfolgt. Zudem seien neurologische

Defizite im Sinne von enthemmten Reflexen, einer deutlich eingeschränkten Feinmotorik,

einer generalisierten Hypästhesie für Berührung sowie einer deutlichen Einschränkung

des Geschmacks- und Geruchssinns aufgetreten. Bei der neurologischen Symptomatik

seien grippale Symptome vorausgegangen. Weitere Abklärungen mittels Lumbalpunktion

und MRT-Untersuchung des gesamten grossen ZNS hätten keine wegweisenden Befunde

ergeben, bei allerdings zeitlicher Verzögerung der Hospitalisation drei Wochen

nach Auftreten der ersten Symptome. Ursächlich komme am ehesten eine virale

Genese mit Affektion der Basalganglien bzw. der Thalamusregion in Betracht. Die

Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 17. April 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig.

5.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016

(IV-Nr. 85 S. 2 f.) folgende Beurteilung fest: Einerseits sei es bei

der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der letzten 1,5 Jahre zu einer

Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen, weshalb sie eine Ausbildung

zur Hundeerziehungsberaterin habe beginnen wollen. Den Beginn dieser Ausbildung

habe sie jedoch verschieben müssen, da seit dem 19. Februar 2016

neurologische Symptome aufgetreten seien (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,

Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen), die eine weiterreichende

medizinische Abklärung nach sich gezogen hätten. Letztlich habe keine

eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden gefunden werden können, es

werde ein möglicher Zusammenhang mit einem vorangegangenen grippalen Infekt

diskutiert, der möglicherweise eine zerebrale Affektion zur Folge gehabt habe.

In diesem Fall wäre mit Abheilung des viralen Infektes auch eine sukzessive Besserung

der Beschwerden und somit keine bleibende neurologische Einschränkung zu

erwarten. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin

über einen verzögerten Genesungsverlauf und über einen weiterhin bestehenden

Tremor berichtet. Medizinisch sei die Situation weiterhin nicht ausreichend

geklärt und instabil (Besserung möglich), es sei in jedem Fall die

Verlaufsuntersuchung beim Neurologen abzuwarten, die für Ende Juni 2016

vorgesehen sei. Grundsätzlich sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation mit dem 19. Februar 2016 eingetreten. Es sei jedoch noch zu

früh, um zu beurteilen, ob diese auf einer akuten Erkrankung beruht und nur

vorübergehend bestehe oder ob eine andauernde Verschlechterung möglich sei. Es

sollte die neurologische Verlaufsuntersuchung abgewartet und anschliessend ein

Arztbericht vom Neurologen eingeholt werden.

Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aktuell

nicht möglich. Es sei noch zu früh, um zu beurteilen, ob sich der

Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht verändert habe. Denn es

sei noch nicht sicher, ob nur eine vorübergehende kurzfristige Verschlechterung

vorliege oder eine Verschlechterung aus versicherungsmedizinischer Sicht

tatsächlich vorliege. Es müssten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden.

Nach erfolgter neurologischer Verlaufsuntersuchung bei dem zuständigen

Neurologen seien ein Sprechstundenbericht und ein IV-Arztbericht einholen. Ob

berufliche Massnahmen angezeigt seien, sei noch zu früh, um zu beurteilen.

5.2.3 Die Assistenzärztin AA.___ und

Dr. med. AB.___, Oberärztin, P.___, Universitätsklinik für Infektiologie,

hielten aufgrund der Sprechstunde vom 26. April 2016 im Bericht vom

3. Mai 2016 (IV-Nr. 90) folgende Diagnosen fest:

Beinbetonte

Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes Berührungs- und

Schmerzempfinden unklarer Ätiologie

DD post- / parainfektiös

im Rahmen eines viralen lnfekts; DD beginnende ZNS-Erkrankung noch unklarer

Ätiologie

Labor extern: HIV-negativ,

Borrelien-Serologie negativ, Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12

und Folsäure normal, CK normal, keine monoklonale Komponente, onkoneurale Antikörper

und Ganglion-Screening negativ

MRl-Schädel / HWS / BWS

März 2016 (extern): Bland

Medianus- und Tibialis-SSEP

beidseits 15. März 2016: Normal

LP 15. März 2016:

Leukozyten 1 G/L, Protein 250 mg/L, keine Schrankenstörung,

oligoklonale Banden negativ

CT-Thorax / Abdomen

25. April 2016: Bland bis auf fraglich erscheinende Einengung Vena renalis

links

Beurteilung und Procedere: Aufgrund der

bisherigen ausgedehnten Abklärungen mit durchwegs negativen Befunden, der

symmetrischen und diffusen Lokalisation der Beschwerden ohne laborchemisches

oder bildgebendes Korrelat, sowie der beginnenden Regredienz der neurologischen

Beschwerden nach dem geschilderten akuten Beginn der Erkrankung im Rahmen einer

möglichen viralen Erkrankung, erscheine eine postinfektiöse virale Genese am

wahrscheinlichsten. Zur Komplettierung seien eine Lues-, Coxiella burnetii- und

Mycoplasmen-Serologie veranlasst worden sowie ein Nasopharyngealabstrich auf respiratorische

Viren und Mycoplasmen (letzteres bei von der Beschwerdeführerin geschilderten

ähnlichen Symptomen eines «beginnenden Schnupfens» zum Zeitpunkt der

Untersuchung). lnfluenza, aber auch andere respiratorische Viren, seien als

Auslöser parainfektiöser neurologischer Symptome gut bekannt und seien gerade

in der letzten Wintersaison bei den infektiologischen Konsilien am P.___ eine

relativ häufig diagnostizierte Entität gewesen.

Bei neu auftretenden Symptomen oder

erneuter Progredienz der bekannten Beschwerden müsse die Diagnostik sicherlich

neu aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit wieder zugewiesen

werden, aktuell seien keine weiteren Abklärungen mehr geplant. Eine neurologische

Verlaufskontrolle bei der behandelnden Neurologin Dr. med. I.___ sei am 6. Juni

2016 geplant.

5.2.4 Dr. med. Q.___ hielt im

Arztbericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 88) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Beinbetonte

Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes Berührungs- und

Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie, DD post- / parainfektiös im

Rahmen eines viralen Infektes

MRT Schädel 1. März

2016: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortical

ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung.

Labor

(extern / intern): HIV-negativ, Vaskulitis-Screening negativ,

euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ, keine monoklonale Komponente

17. März 2016:

Anti-Gliadin IgA, anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG

57 %, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper

negativ

HWS-MRI / KM

11. März 2016: unauffällig

BWS-MRI / KM

14. März 2016: unauffällig

Medianus- und Tibialis-SSEP

beidseits 15. März 2016: normal

LP 15. März 2016: L 1,

Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ

aktuell: intensive

Physiotherapie, keine spezielle medikamentöse Therapie

Rezidivierende depressive

Störung

Mässige Energie- und

Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)

aktuell Ernährungsberatung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Nikotinabhängigkeit,

kumulativ circa 32 py

aktuell Rauchberatung

involviert zur Unterstützung Nikotinstopp

Der Gesundheitszustand sei stationär und

besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin führe zurzeit immer noch intensive

physiotherapeutische Behandlungen und ein regelmässiges Heimprogramm durch.

Damit könne möglicherweise eine weitere Verbesserung der Kraft und insbesondere

der Sensibilität erreicht werden. Nun, neun Monate nach Auftreten der

Primärsymptomatik sei jedoch nicht mehr mit grossen Verbesserungen zu rechnen.

Es seien berufliche Massanahmen angezeigt.

Sicherlich solle in der aktuellen

Situation die Physiotherapie zur versuchsweisen Verbesserung der Muskelkraft,

der Rumpfstabilität und des Gleichgewichtes fortgeführt werden. Ebenfalls

könnten mit Übungen zur Verbesserung der Sensomotorik noch Fortschritte

erreicht werden. Insgesamt müsse aber von einem nur noch geringen

Rehabilitationspotential ausgegangen werden, da doch schon neun Monate seit der

Nervenschädigung vergangen seien. Glücklicherweise habe durch die konstante

Einnahme der Antidepressiva eine psychische Entgleisung der Beschwerdeführerin

verhindert werden können. In psychischen Belangen sei vom gleichen Zustand wie

in den letzten Jahren auszugehen. Dieser Zustand beinhalte eine verminderte

Konzentrationsfähigkeit und einen verminderten Antrieb. Für belastende Arbeiten

und Arbeiten mit hoher Konzentration, wie sie die vor Jahren als

Intensivpflegefachfrau durchgeführt habe, sei dadurch die Arbeitsfähigkeit

nicht mehr gewährleistet. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Mitarbeiterin

in einem Tagesheim für Hunde könne, zumindest was den administrativen und den

Reinigungsbereich betreffe, weitergeführt werden. Dieser Bereich beinhalte

jedoch nur einen geringen Teil der dort durchgeführten Arbeit. Um mit Hunden in

grösserer Anzahl zu arbeiten, wie z.B. beim Ausführen der Hunde und bei der

Hundepflege, bestehe im Moment aus Gründen der Motorik und des Gleichgewichts

eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

diese Arbeit wiederaufnehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in den

letzten Monaten ausführlich Gedanken bezüglich einer beruflichen Umorientierung

gemacht und es wäre natürlich optimal, wenn sie ihre früher erworbenen

Fähigkeiten als Pflegefachfrau sowie ihre Fähigkeiten bei der Arbeit in einem

Hundetagesheim integrieren könnte. In diesem Zusammenhang habe sich die

Beschwerdeführerin über die Arbeit einer Hundephysiotherapeutin ausführlich

informiert, welche eine Ausbildung beinhalten würde. Bei erfolgreichem Abschluss

einer solchen Ausbildung könne die Beschwerdeführerin ihr Tagespensum

selbstständig einteilen, bei Auswahl von eher kleinen Hunden und immer in

Begleitung des Hundehalters würden auch ihre körperlichen Beeinträchtigungen

nicht zu einer Überforderung führen. Mit dieser Tätigkeit wäre es möglicherweise

sogar zu erwarten, dass sie zu einem höheren Prozentsatz in der freien Marktwirtschaft

für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. In diesem Sinn werde die

Beschwerdegegnerin gebeten, ausführlich zu prüfen, ob von ihrer Seite die

Möglichkeit für berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Beschwerdeführerin einer

Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin bestünden.

5.2.5 Dr. med. H.___, RAD, hielt in der

Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 93) folgende medizinische

Situation fest: Zur aktuellen neurologischen Situation lägen weiterhin keine

Berichte vor. Der Bericht des Z.___ sei bereits bekannt und in der letzten RAD

Stellungnahme berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin werde bei der

Neurologin Dr. med. I.___ ambulant nachbetreut. Die Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit dem 19. Februar 2016 sei relevant und andauernd.

Ab Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im C.___ wieder

aufgenommen, sei dabei jedoch durch noch bestehende neurologische Symptomatik

eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung und die Arbeitsfähigkeit in einer

etwaigen angepassten Tätigkeit könne erst nach Kenntnis der aktuellen

neurologischen Situation beurteilt werden. Hierzu bedürfe es eines Berichts von

Dr. med. I.___. Unabhängig davon seien berufliche Massnahmen angezeigt, da

absehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit dauerhaft

nicht im gewohnten Ausmass ausüben könne.

5.2.6 Im Verlaufsbericht vom

31. Januar 2017 stellte Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, die

folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94):

Verdacht auf Status nach

Meningoencephalitis, seit Februar 2016

DD

post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infekts

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

Mangelernährung mit

Untergewicht, seit Jahren

Nikotinabhängigkeit, seit

Jahren

Die Beschwerdeführerin sei seit Juni

2016 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierbetreuerin zu 70 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung habe vom

10. März 2016 bis 6. Dezember 2016 gedauert. Es werde eine

Physiotherapie durchgeführt. Es sei mit einer Defektheilung zu rechnen, evtl.

sei im Verlauf eine neuropsychologische Untersuchung durchzuführen. In der

bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch Störung von

Kraft, Stabilität, Koordination, Sensibilität und Belastbarkeit aus. Die

bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch drei bis fünf Stunden

täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von

30 - 50 %. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten

zumutbar. Dabei wäre zu beachten, dass es sich um leichte Tätigkeiten und um

die Möglichkeit von flexiblen Pensen handle. Diese Tätigkeiten seien der

Beschwerdeführerin zu maximal 5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe

eine verminderte Leistungsfähigkeit von circa 50 %.

5.2.7 Die RAD-Ärztin H.___ führte in

ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 96 S. 2) aus, auf

der Grundlage des Berichts von Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2017 (vgl. E.

Erwägungen

II. 5.2.6 hiervor) sei eine Prognose über die weitere Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit schwierig. Sie deute eine mögliche Defektheilung an und

schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet Neuropsychologie vor. Wegen der

bestehenden verschiedenen gesundheitlichen Probleme, nämlich neurologisch:

beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie DD postinfektiös; psychiatrisch:

rezidivierende depressive Störung, rentenauslösende Diagnose, deren mögliche

Wechselwirkung bisher nicht berücksichtigt / diskutiert worden sei,

sowie der Anregung zur neuropsychologischen Abklärung durch Dr. med. I.___ sei

eine polydisziplinäre Abklärung angezeigt (Fachgebiete: Neurologie,

Psychiatrie, Neuropsychologie).

5.2.8

Dr. med. I.___ bestätigte im

Bericht vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 104.5 S. 10 ff.) die bereits vom

Hausarzt Dr. med. Q.___ im Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4

hiervor) gestellten Diagnosen, wobei sie bei der Hauptdiagnose einer «beinbetonten

Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktem Berührungs- und

Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie seit 19. Februar 2016, DD

post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD autoimmun»

festhielt: «intensive Physiotherapie, keine spezifische medikamentöse Therapie»

und «unklare Verschlechterung seit Mai 2017, akzentuiert seit 29. Mai 2017,

wahrscheinlich funktionell überlagert».

Beurteilung: Die Beschwerdeführerin habe

seit dem 19. Februar 2016 mit plötzlichem Beginn rechtsbetonte

sensomotorische Defizite unklarer Ätiologie, DD

postinfektiös / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD

autoimmun, anderes. Die Ätiologie habe nie geklärt werden können. Die

Beschwerdeführerin sei damals im Z.___ hospitalisiert gewesen, habe sich jedoch

missverstanden gefühlt, da immer wieder eine psychogene Ätiologie in den

Vordergrund gestellt worden sei. Dass eine organische Erkrankung vorgelegen

habe, sei für Dr. med. I.___ aufgrund der klinischen Befunde nicht zu

bezweifeln gewesen.

In den letzten Monaten sei es der

Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen, sie habe nur noch geringfügig

Residuen gehabt. Aktuell dramatische Verschlechterung, zeitlich korrelierend

mit einer beruflichen Überforderung (neue Stelle, wegen Ferienvertretung bis zu

vier lange Arbeitstage) mit klar situativer Fluktuation (spreche für eine

funktionelle Überlagerung), allerdings vermute Dr. med. I.___ einen organischen

Kern der Verschlechterung. Hospitalisation einerseits zur gründlichen,

ergebnisoffenen ätiologischen Abklärung (insbesondere sollte eine autoimmune Ätiologie

ausgeschlossen werden), andererseits aus pflegerischen Gründen.

5.2.9

Im Bericht vom 30. Mai 2017

hielt Dr. med. Q.___ fest (IV-Nr. 104.5 S. 8 f.), er habe die

Beschwerdeführerin regelmässig aufgrund von diversen Problemen (Depression,

Verlaufskontrollen neurologischer Befund) in seiner Sprechstunde gesehen.

Einerseits zeigten sich vorübergehend verstärkte depressive Symptome und

Schlafstörungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Trittico-Dosierung erhöht

habe. Wahrscheinlich sei diese Erhöhung Auslöser von supraventrikulären Tachykardien

gewesen, welche von der Beschwerdeführerin als sehr unangenehm beschrieben

worden seien. Nach Reduktion von Trittico seien diese praktisch vollständig

wieder sistiert. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe eine rasche

Stabilisierung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe intensiv

nach neuen Arbeitsplatzmöglichkeiten gesucht und in einer Tagesstätte für

Demenzerkrankte eine 20%ige Anstellung ergänzend zu ihrer Tätigkeit im

Hundeheim gefunden. Letztmals sei sie am 27. April 2017 bei Dr. med. Q.___

gewesen, wobei sie sich in einem ausgezeichneten Zustand präsentiert habe und

bereits die neue Anstellung begonnen gehabt habe. Die 9-stündige Tätigkeit

führe zu einer raschen Ermüdbarkeit, jedoch sei dies gut tolerierbar. Psychisch

sei sie ausgeglichen und die Beschwerden im Bereich der Beine hätten sich

sowohl bezüglich der Sensibilität wie auch hinsichtlich des früher sehr lästigen

Tremors deutlich verbessert. Nun habe sich die Beschwerdeführerin am

29.

Mai 2017 notfallmässig vorgestellt, wobei sie berichtet habe, dass sie

in den letzten drei Wochen sehr intensiv gearbeitet habe, dies habe zu einer

Ermüdung geführt und sie habe das Gefühl, dass mit ihrem Körper etwas nicht

stimme. In diesem Zusammenhang habe sie eine vermehrte Ermüdbarkeit der

Muskulatur festgestellt und auch die Sensibilitätsstörungen seien im Bereich

der Beine wieder progredient gewesen. Ebenfalls habe der Belastungstremor

erheblich zugenommen. In der Notfallsituation habe sich eine Beschwerdeführerin

in deutlich reduziertem Allgemeinzustand, afrebil, kordiopulmonal stabil, mit ausgeprägten

Zuckungen im Bereich des rechten Beins und des rechten Arms, gezeigt. Aufgrund

der Schmerzen habe sie hyperventiliert. Zur Dokumentation sei die Situation mit

dem Handy auf Video aufgenommen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung

gestellt worden, damit sie dies Dr. med. I.___ zeigen könne.

Initialverabreichung von Temesta 2,5 mg

sublingual und bei erheblicher Zunahme der Beschwerden sei eine Infusion gelegt

und 5 mg Valium i.v. gespritzt worden. Darunter sei es zu einer sofortigen

Sistierung der Zuckungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei nachfolgend

ruhig aber nicht schläfrig gewesen. In der klinischen Untersuchung habe sich

eine Hyposensibilität in den Füssen gezeigt, welche im Verlauf schwierig zu

beurteilen gewesen sei; es bestehe nach wie vor eine Tetrahyperreflexie, wobei diese

unverändert zu den Voruntersuchungen zu quantifizieren sei. Cloni könnten nicht

mehr ausgelöst werden. Am stärksten zeige sich die Hyperreflexie beim PSR. Dort

komme es nebst der Reflexauslösung zu einer zweiten Zuckung, dann aber zu

keinen weiteren Manifestationen mehr.

Bezüglich der Interpretation dieser

Situation sei sich Dr. med. Q.___ nicht schlüssig, ob allenfalls eine fokale

Epilepsie bestehen könne, oder ob ein erneuter Schub der Erkrankung vorliege.

Im Hintergrund stehe auch die Überlegung einer Panikattacke, was jedoch auf

Grund der Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin mit der letzten Erkrankung

wirklich als allerletzte Variante in den Hintergrund gestellt werde.

5.2.10

Im provisorischen

Austrittsbericht des AC.___, Medizinische Klinik, vom 7. Juni 2017

(IV-Nr. 104.5 S. 1 ff.) hielten die Assistenzärztin AD.___ und

Dr. med. AE.___, Oberärztin, in Bezug auf die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Unsicherer Gang, intermittierender

Tremor an den Extremitäten rechtsbetont, Taubheitsgefühl am rechten Körper,

subjektive Tonuserhöhung in den Extremitäten, innere Anspannung und

Angstgefühle

bislang keine organische

neurologische Krankheit nachgewiesen, DD funktionell neurologische Störung DD

Serotonin-Syndrom bei Cipralex 30 mg/d

Status ähnlicher Symptomatik

Februar 2016, damalige neurologische Abklärung ohne ursächliche Befunde

Diagnostik

1.

März 2016

MRI-Schädel: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subcortikal

ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung.

März 2016 Labor: HIV-negativ,

Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ,

keine monoklonale Komponente

17.

März 2016 Labor:

Anti-Gliadin IgA, Anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG

57.

%, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper

negativ

11.

März 2016 HWS-MRI

mit KM: unauffällig

14.

März 2016 BWS-MRI

mit KM: unauffällig

15.

März 2016 Medianus-

und Tibialis-SSEP beidseits: normal

15.

März 2016:

Liquorpunktat: Lc1, Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ

1.

Juni 2017 MRI

Schädel mit KM: Solitäre kleine Läsion in der rechten Grosshirnhemisphäre

frontal dorsal-lateral, subcortical gelegen. DD vaskuläre Genese. Kein Nachweis

eines frischen Hirninfarktes. Kein Nachweis einer intrazerebralen tumorösen

Raumforderung. Kein Nachweis von Liquorzirkulationsstörungen.

− 2. Juni 2017 Labor

− Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2,

Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB, onkoneuronale Antikörper ausstehend

Vitamin B12 nw, HIV-negativ,

Lues ausstehend, Borrelien ausstehend, TSH nw, Anti-Thyreoglobulin

negativ, Anti-TPO negativ, TRAK ausstehend

2.

Juni 2017 Liquorpunktat:

Lc 1 g/l, Protein 0,35 g/l, Glucose 38 mmol/l, Lactat 1,6 mmol/l,

keine Mikroorganismen nachweisbar

lEF, Reiber-Schema,

Zytologie, Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2, Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB ausstehend

2.

Juni 2017 EEG:

unauffällig

2.

Rezidivierende depressive Störung

bei Eintritt unter Cipralex

30.

mg täglich und Trittico 25 mg täglich

6.

Juni 2017 Psychiatrisches

Konsil: schriftlicher Befund ausstehend

6.

Juni 2017 EKG; nc

SR, Steiltyp QTc-Zeit mit 388 ms nicht verlängert, keine Repolarisationsstörungen,

keine akute Ischämiezeichen, R/S-Umschlag in V2/V3

ab 7. Juni 2017:

Cipralex auf 20 mg reduziert, Trittico gestoppt, Lyrica 75 mg

3.

Mässige Energie- und Proteinmangelernährung

mit Untergewicht (BMI 17,3)

4.

Nikotinabhängigkeit, kumulativ circa 32 py

Rauchberatung zur

Unterstützung Nikotinstopp

5.

Spontan regrediente Kopfschmerzen

unklarer Ätiologie

DD Post-Punktions-Liquorrhö

Procedere: Klinische Verlaufskontrolle

in der hausärztlichen Sprechstunde diese Woche mit gegebenenfalls Bestimmung

des ABCB1-Gens. Abwarten der bei Austritt noch ausstehenden Resultate der Blut-

und Liquordiagnostik. Regelmässige Vorstellung in der Sprechstunde beim ambulantem

Psychiater mit Reevaluation der antidepressiven Therapie und Lyrica-Einnahme im

Verlauf mit gegebenenfalls Steigerung von Lyrica bis maximal 150 mg täglich.

Anmeldung in der Psychosomatik P.___ zur weiteren ambulanten Betreuung. Vorstellung

nächste Woche bei Prof. Dr. med. L.___, FMH Neurologie, zur medizinischen

Begutachtung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Vom 1. bis 11. Juni

2017.

habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

5.2.11

Im polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 (IV-Nrn. 104.1 - 104.5)

hielten Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin

FSP, MSc N.___, Neuropsychologin DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych.

O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 104.1 S. 23):

Leicht bis mittelstark

beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)

Rezidivierend depressive

Störung, zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert bei weiterhin

bestehender neurasthener Restsymptomatik (ICD-10 F33.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Subjektiv Tremor des

rechten Beines, zeitweise am ganzen Körper

nicht einem der üblichen

Tremorarten entsprechend, insbes. kein cerebraler / cerebellärer

Tremor, am ehesten funktionell (psychogen)

Subjektiv hemikorporelle

Hyp- und Thermhypästhesie

keinem anatomischen Muster

folgend (Sensibilitätsstörung beginnt in der Medianebene [!]), am ehesten

funktionell (psychogen)

Anamnestisch episodische

Migräne

Subjektive «Hyperreflexie»,

kein pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus (kein

Hinweis auf Störung des Zentralnervensystems, keine Ataxie, kein Hinweis auf

SCA [Spinozerebelläre Ataxie])

Die einzelnen Teilgutachter attestierten

folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit bzw. in einer

Verweistätigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 24): Neurologie: bisherige

Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Innere Medizin: bisherige

Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Neuropsychologie: bisherige

Tätigkeit 30 - 50 % / Verweistätigkeit 30 - 50 %;

Psychiatrie: bisherige Tätigkeit 100 % / Verweistätigkeit 20 %. Hieraus

ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (als IPS-Pflegefachfrau) von 100 % und in einer

Verweistätigkeit (als Mitarbeiterin in einem Tierheim, oder – wie bei ihrem

Versuch einer zweiten Anstellung – bei der Betreuung von dementen Menschen) von

30.

% bis 50 %, wobei aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsunfähigkeit

in ihrer Gesamtschau eher bei 30 % liege. Dabei gelte das seitens des

neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachters geäusserte

Fähigkeitsprofil. Verlauf: Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei rein

spekulativ, da sie sich auf von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde

und daraus abgeleiteten Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv könne gar

nicht überprüft werden, ob die Anamnesen richtig erhoben worden seien, ebenso

könne die Wertigkeit der Befunde nicht nachvollzogen werden. Somit bestehe nur

die Möglichkeit von reinen Spekulationen, was strikt abgelehnt werde. Folgende

Ausführungen dürften hier die dargelegte Einstellung erklären: die Indikation

für die vorliegende Begutachtung sei doch gerade aus der Tatsache erwachsen,

dass für den Auftraggeber die früheren Akten nicht klar nachvollziehbar und

schlüssig gewesen seien. Wie solle es nun nachfolgenden Gutachtern unter dieser

Voraussetzung möglich sein, eine Beurteilung auf der Basis der gleichen zu

hinterfragenden Akten zu erstellen. Somit gelte die aktuell von ihnen attestierte

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit ab dato der Begutachtung. Aus

pragmatischen Gründen werde empfohlen, die früheren Bemessungen der

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen.

5.2.12

Dr. med. H.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.)

folgendes Fazit fest: Das in der neuropsychologischen Untersuchung

objektivierbare Defizit der Leistungsfähigkeit begründe sich durch die

weiterhin bestehende neurasthenische Restsymptomatik. Obwohl die Gutachter eine

weitgehende Remission der Depression zum Untersuchungszeitpunkt bestätigen

würden und allein neurasthenische Beschwerden als Momentaufnahme betrachtet per

se nach der gängigen Rechtsprechung als nicht invalidisierend gälten, sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht die von den Gutachtern attestierte 30%ige

Arbeitsunfähigkeit folgendermassen begründet: der langjährige Verlauf der

rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt betrachtet weise Episoden

mit auch schwerem Ausmass auf, dies auch unter konsequenter medikamentöser

Therapie. In der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich in Teilgebieten

(Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung, verbale Umstellfähigkeit) schwere

Einschränkungen im Vergleich zum Normalkollektiv nachweisen, insgesamt über

alle Untersuchungsgebiete bestätige sich eine bis mittelschwere

Leistungsminderung. Auffällig seien die deutliche Ermüdbarkeit und Erhöhung der

Fehlerquote nach vier Stunden Untersuchung. Dabei zeige die Beschwerdeführerin eine

hohe Leistungsbereitschaft, die Untersuchungsergebnisse seien validiert ohne

Hinweise auf Aggravation oder Simulation.

Funktionelle Einschränkungen bei der

Arbeitsfähigkeit seien: Erhöhte Ermüdbarkeit, verringerte Aufmerksamkeit,

verringerte verbale Umstellungsfähigkeit. Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in

bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit): Leichte

Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 %

zumutbar, dabei sollten die Arbeitseinsätze über die Woche gesehen täglich

gleich verteilt werden (keine Ganztageseinsätze).

Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich, was die

rentenbegründende Diagnose der depressiven Störung betreffe, verbessert. Die

neurologische Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Revisionsgesprächs im Februar

2016.

neu aufgetreten gewesen sei, habe versicherungsmedizinisch betrachtet

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter machten retrospektiv leider

keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung der psychischen Situation

werde im psychiatrischen Teilgutachten klar bejaht. Bereits im

Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass es ihr psychisch wesentlich besser gehe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb

sie die Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin habe in Angriff nehmen wollen.

Somit sei die Verbesserung spätestens ab dem 29. Februar 2016 ausgewiesen.

Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.

Es müssten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.

5.2.13

Der Abklärungsfachmann G.___ hielt

im Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Nr. 112) folgenden

Kommentar fest: Die Beschwerdeführerin leide gemäss den Gutachtern und dem RAD

infolge neurasthenischer Restsymptomatik an erhöhter Ermüdbarkeit, verringerter

Aufmerksamkeit und verminderter verbaler Umstellungsfähigkeit. Es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Aus

invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stelle sich die Frage, ob die

attestierte Arbeitsunfähigkeit plausibel und nachvollziehbar sei. Da gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Neurasthenie (sog.

pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild) keine

Invalidität begründe, könne die versicherungsmedizinische Einschätzung, dass –

die Beschwerdeführerin in eingeschränktem Ausmass arbeitsfähig sei – nicht

übernommen werden.

Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin

nach erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands die Ausübung der früheren

Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie andere entsprechende Tätigkeiten zum

Zeitpunkt des interdisziplinären Konsenses (20. Juli 2017) vollschichtig

zumutbar. Der Referent halte fest, dass invalidenversicherungsrechtlich eine

gesundheitlich bedingte, andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht

mehr gegeben sei. Da keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, liege

auch keine Invalidität vor. Die bisherige Vierteisrente sei in Zukunft

aufzuheben.

Weitere Indikatoren (Zusätze): Der

Beschwerdeführerin stünden zur Behandlung ihres Leidens erfolgversprechende

Massnahmen offen. Sie befinde sich seit dem Austritt aus dem AC.___ im Juni

2017.

wieder in entsprechender psychiatrischer Behandlung. Die

Therapiemöglichkeiten seien damit noch nicht (optimal) ausgeschöpft. Damit sei eine

Therapieresistenz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Auch ein sozialer Rückzug in allen Bereichen liege nicht vor. Das

Gutachten werde nicht angezweifelt. Die im Gutachten diagnostizierten Beschwerdebilder

und Diagnosen seien unbestritten. Der Umstand, dass die Einschätzung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht übernommen werden könne, sei

rechtlich und nicht medizinisch begründet.

Versicherungsmedizinisch werde nach

festgestellter Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber erhoben,

dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin die Woche über gleich verteilt

werden sollten. Der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens

(interdisziplinäre Konsensbesprechung) ein Pensum von 70 % zumutbar. Dem

folgend ergebe sich – bezogen auf den bisher erhobenen Erwerbsanteil

von 60 % (eine Änderung in Sachen Status ergebe sich nicht) – im

Erwerbsbereich eine deutlich mindernde Einschränkung im Vergleich zur erstmaligen

Invaliditätserhebung, als der versicherten Person eine Verweistätigkeit

lediglich im Ausmass von 48 % noch zumutbar gewesen sei. Im

Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen

Zustandsveränderung nicht relevant eingeschränkt. Dementsprechend würde sich

nach vorgenommener Gewichtung einer allfälligen Einschränkung im Erwerbsbereich

ein rentenbegründender lnvaliditätsgrad ohnehin nicht ergeben.

Auch mit der in Planung stehenden neuen

Invaliditätsgradberechnung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode;

trete voraussichtlich ab 1. Januar 2018 in Kraft) würde ein

rentenbegründender lnvaliditätsgrad indes nicht erreicht werden. Auf die

lnvaliditätsgraderhebung könne verzichtet werden. Denn die von den Gutachtern

und dem RAD bestätigten diagnostizierten Beschwerdebilder und Diagnosen seien

nicht geeignet, eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu

bewirken. Hierauf könne der bisherige Rentenanspruch für die Zukunft aufgehoben

werden.

5.2.14

PD Dr. med. AF.___, Leiterin

Neuropsychosomatik, P.___, Universitätsklinik für Neurologie, hielt im vom

27.

November 2017 datierenden «Sprechstundenbericht vom 31. Oktober

2017» (IV-Nr. 117 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest:

1.

Funktionelle neurologische Störung

(lCD-10 F44.4) mit

rechtsseitiges Hemisyndrom

2.

Status nach Depression

Beurteilung und Procedere: Die

Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 und in diesem Jahr ein rechtsseitiges

sensomotorisches Syndrom mit Gangstörung gehabt. Die heutige neurologische

Untersuchung zeige viele positive Zeichen für die Diagnose «funktionelle neurologische

Störung», d.h. ein Absinken ohne Pronation, Give way weakness und Midline-Splitting

für die Sensibilität auch mit Asymmetrie der Palästhesie an der Stirn. Die

Untersuchung zeige auch keine organischen Zeichen und die MRI des Schädels von

diesem Jahr habe keine neue Läsion gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei gebeten

worden, die MRI zu senden oder zur nächsten Konsultation mitzubringen. Die

Diagnose sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden und ihr sei eine

Web-Site angegeben worden, wo sie darüber Informationen finden könne. Es sei

ihr erklärt worden, dass psychologische Faktoren Risikofaktoren sein könnten,

aber sie sollten nicht als einzige Ursache gesehen werden. In diesem Sinn könne

natürlich eine psychologische Unterstützung helfen, aber die Beschwerdeführerin

möchte das zurzeit nicht, sie möchte auch mit der Physiotherapie aufhören und werde

Yoga Unterricht nehmen. Es sei vereinbart worden, regelmässig neurologische Untersuchungen

durchzuführen. Sie werde in drei Monaten eine Nachkontrolle haben.

5.2.15

Der Abklärungsfachmann G.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2

ff.) betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status

fest, gemäss der Stellungnahme des Schreibenden vom 29. September 2017 (vgl.

E. II. 5.2.13 hiervor) sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung

von IV-rechtlichen Komponenten (bspw. Familienhilfe) nicht von einer relevanten

Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beurteilung sei beim Rentenentscheid

berücksichtigt worden. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Frage im

Zusammenhang mit dem Status (Erwerbsanteil im Validitätsfall; hypothetisch) nicht

verstanden habe, werde vom Schreibenden «abgetan». Denn seit dem Eingang der

Anmeldung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente am 24. Januar

2012.

habe sich die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin

mehrmals mit der Thematik rund um dem Status auseinanderzusetzen gehabt (Früherfassungsgespräch,

berufliche Massnahmen, usw.). Und immerzu sei es bei diesen Gesprächen um einen

Erwerbsanteil von 60 % gegangen (Aussage der ersten Stunde). Zusätzlich habe

am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der Beschwerdeführerin im Beisein ihres

Ehemanns eine Abklärung sowohl für die Ermittlung der Bemessungsmethode in

Sachen lnvaliditätsgrad mitsamt Erwerbsanteil bei voller Gesundheit als auch

für die Erörterung von möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt

stattgefunden (u.a., weil die Beschwerdeführerin auch vor August 2007

grösstenteils im Umfang eines 60 %-Pensums gearbeitet habe). Wie bereits

in anderen Gesprächen auch habe die Beschwerdeführerin (was auch die Meinung

ihres Ehemanns sei) am 9. Juli 2014 ausgeführt, dass sie bei voller

Gesundheit ein Erwerbspensum von 60 % ausüben würde (analog der

vertraglichen Anstellung in der W.___ in [...] [von August 2007 bis Oktober 2011]).

Da der restliche Anteil von 40 % nicht einer oder mehreren

Freizeitbeschäftigungen zuzuordnen gewesen sei, sei er dem Aufgabenbereich

Haushalt angerechnet worden. Demgemäss habe sich nach den Bestimmungen der gemischten

Bemessungsmethode ein lnvaliditätsgrad von 40 % ergeben. Dieser Tatbestand

habe im Rentenentscheid vom 24. Oktober 2014 den Hauptbestandteil gebildet.

Die vorhin erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch

am Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80) sei das 60 %-Pensum

bei voller Gesundheit von der Beschwerdeführerin wiederholt bestätigt bzw.

kundgetan worden. Der Beschwerdeführerin sei die Bedeutung und Tragweite der

Statusfrage mehrmals durch die Beschwerdegegnerin erläutert worden. Zudem sei

am Abklärungsgespräch am 9. Juli 2014 u.a. für den Aufschluss der

Statusfrage der Ehemann der Beschwerdeführerin beigezogen worden. Die seit 2010

verheiratete Beschwerdeführerin, welche kinderlos sei, hätte im

Gesundheitsfall, aus freien sowie persönlichen Überlegungen heraus, was im

Zeitgeist von heute nicht selten sei, ein berufliches Rendement im Ausmass von

60.

% wahrgenommen. Für die Aufnahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit

von 80 % – wie im Einwandschreiben aufgeführt – fehlten sodann

aussagekräftige Anhaltspunkte. Denn eine gewichtige Änderung in Sachen Status

habe sich seit den Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstmaligen

Rentengesuchs bis heute nicht ergeben. Die Gegenseite versuche, die Sache mit

durchsichtigen Argumentationen umzustossen. Dies zeige deutlich, dass ein

solches Handeln seitens der Gegenpartei als nachträgliche Konstruktion

aufzufassen ist. Es dürfe nicht sein, dass die Bemühungen der Behörde verkommen

würden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den unabhängig von

rechtlichen Überlegungen beeinflussten «Aussagen der ersten Stunde» erhöhten

Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Quintessenz:

Hierauf sei festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegend

im Gesundheitsfall weiterhin von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen

ist. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Oder

mit anderen Worten ausgedrückt; im Validitätsfall sei realiter unverändert von einem

Erwerbsanteil von 60 % auszugehen.

Kommentar zum Aufgabenbereich Haushalt

(Punkt 2): Dem Begehren, dass die begutachtenden Ärzte sich abermals mit den

Einschränkungen im Haushalt auseinanderzusetzen bzw. zu befassen hätten, sei

keine Folge zu leisten. Im Verfahren des Rentenerhöhungsgesuchs sei die

Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die

Begutachtungsstelle J.___ interdisziplinär begutachtet worden. Alle Begutachter

hätten Beurteilungen hinsichtlich Haushalt und Tagesablauf geliefert. Hiervon

ergebe sich ein kurzes Abbild wie folgt: Neurologie (Prof. Dr. med. L.___ /

Untersuchung am 6. Juli 2017): Aus rein somatisch neurologischer Sicht

bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Innere Medizin (Dr. med. K.___ / Untersuchung

am 2. Mai 2017): Aus internistischer Sicht ergebe sich für eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt. Psychiatrie (Dr.

med. Dipl.-Psych. O.___ / Untersuchung am 23. Mai2017): Die Haushaltarbeiten

erledige die Beschwerdeführerin selbst, müsse aber jeweils Pausen einhalten

(brauche doppelt so lang). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführerin ein zeitliches Arbeitspensum von 100 % in einer

angepassten Tätigkeit zumutbar. Wegen vermehrter Erschöpfbarkeit und

Pausenbedürftigkeit ergebe sich eine Leistungsminderung von 20 %. Neuropsychologie

(lic. phil. M.___ und MSc N.___ / Untersuchung am 25. April 2017): Die

Selbständigkeit im Alltag sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Haushalt

leide jedoch unter der reduzierten Belastbarkeit. Es ergäben sich vorliegend

keine Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt.

So resultiere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also

testpsychologisch) ein leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives

Leistungsprofil. Die Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich.

Es zeigten sich dabei eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine

reduzierte Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Im

Sinne der Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre

Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in

Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den

man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem

Gesundheitsschaden leiden würde. Neben der Hilfe durch die Familienangehörigen sei

es der versicherten Person zumutbar, die Arbeit zu Hause so einzuteilen, dass

Pausen und Positionswechsel möglich seien. Die im Haushalt zu erledigenden,

sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als körperlich leicht bis

gelegentlich als mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und

mit Ruhepause dazwischen ausgeführt werden. Zudem würden im Haushalt immer

wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten

entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. (Zusatz:

Seit Ende Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit mehr

inne). Dem Ehemann, welcher vollzeitig erwerbstätig sei (dies gehe aus dem

Gutachten hervor), seien im Sinne der Rechtsprechung etwaige Haushaltsaufgaben

zumutbar (wöchentlicher Grosseinkauf, Mithilfe bei der Wäsche [Kleiderpflege +

Wechsel der Bettwäsche], im Garten [giessen + saisonbezogene Arbeiten],

Wohnungspflege [kleiner täglicher Kehr und an arbeitsfreien Tagen gründliche

Pflege der Böden und sanitären Anlagen], Zubereitung der Mahlzeiten an

arbeitsfreien Tagen und immerzu abends, usw.). Demgemäss werde die

Beschwerdeführerin im Haushalt durch ihren Ehemann unterstützt. Zudem seien

entsprechende Hilfsmittel (Geräte) im Haushalt ausgiebig zu benützen (bspw.

Tumbler, Geschirrspülmaschine, Mikrowelle, usw.). Eine Einschränkung im

Aufgabenbereich Haushalt ergebe sich vorliegend nicht (rechtlich begründet).

Dass die Gutachter ihre Beurteilung nicht mit einer prozentualen Angabe der

Einschränkungen ergänzt hätten, komme nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Das

wolle heissen, dass die Erhebung der Invalidität im Haushalt nicht durch den

Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe («sei näher dran»).

Auch dürfe die Art der Gesundheitsschädigung keine Rolle spielen (ansonsten

ergebe sich eine Ungleichbehandlung [somatisch versus psychisch, usw.]).

Quintessenz: Da sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem erstmaligen

Rentenentscheid (Verfügung vom 24. Oktober 2014) verändert, bzw. aus psychiatrischer

Sicht verbessert habe, gälten die Angaben im Abklärungsbericht vom 10. Juli

2014.

(vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) in Bezug auf die prozentuale Einschränkung im

Haushalt heute nicht mehr. Im Aufgabenbereich Haushalt sei – wie bereits weiter

oben in diesem Bericht ausgeführt – eine Einschränkung nicht objektivierbar

(hierfür werde eine Abklärung an Ort und Stelle nicht benötigt). Merke: Die

Arbeiten im Haushalt seien immer wiederkehrend und könnten meistens auf andere

Tage verschoben sowie in Etappen und mit Pausen dazwischen ausgeführt werden.

Nach dieser Aufzählung seien der Beschwerdeführerin die Haushaltarbeiten ohne

jegliche Einschränkungen zumutbar. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin einen

Personenwagen führen, gehe täglich über eine Stunde mit dem Hund spazieren,

erledige je nach Wetter Gartenarbeiten, usw.

Kommentar hinsichtlich

Einkommensvergleich (Punkt 3): Eine Stellungnahme hierzu empfehle sich

(allenfalls) nach Klärung von Punkt 4.

Kommentar zur Arbeitsfähigkeit in einer

beruflichen Tätigkeit / berufliche Massnahmen (Punkt 4): Aus

interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer

angepassten Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig, was von Dr. med.

H.___, RAD, im Bericht vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor)

bestätigt werde. Die Gegenpartei bestreite diese Einschätzung.

Zusammenfassend müsse – so die Gegenpartei

– von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % unter

Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse und des

Längsschnitts der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ausgegangen werden.

Zur Klärung sei eine BEFAS anzuordnen. Es gelte nun, die Beschwerdeführerin wieder

einzugliedern und dafür werde die Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigt.

Dem Einwandschreiben sei ein ärztlicher Bericht beigelegt worden (Sprechstundenbericht

der Neuropsychosomatik im P.___ vom 31. Oktober 2017, vgl. E. II. 5.2.14

hiervor). Quintessenz: Zwecks Klärung dieser Angelegenheit empfehle sich eine

erneute Beurteilung durch den RAD.

Zusammenzug: Es werde festgehalten, dass

mit dem Einwand vom 19. Dezember 2017 in Bezug auf den Status und die Einschränkungen

im Aufgabenbereich Haushalt keine neuen Tatsachen hätten geltend gemacht werden

können.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12) u.a. im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 3. Juli 2017 stützt (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist zu prüfen, ob

diesem Gutachten Beweiswert zukommt:

6.1

Das Gutachten von Prof. Dr. med.

L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin FSP, MSc N.___, Neuropsychologin

DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.

E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So wurde die

Beschwerdeführerin einer ausführlichen neurologischen, psychiatrischen, internistischen

und neuropsychologischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen

(IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 2 ff., 104.3 S. 3 ff., 104.4

S. 2 ff.). Damit wurden auch die von der Beschwerdeführerin geklagten

Beschwerden mitberücksichtigt. Ausser den in sämtlichen Teilgutachten erhobenen

objektiven Befunden (IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 6 ff.,

104.3

S. 6 f. 104.4 S. 4) wurden psychometrische Zusatzuntersuchungen

(HAMD, MADRS, Mini-ICF-Rating) durchgeführt und ein kognitives Leistungsprofil

erstellt (IV-Nrn. 104.2 S. 8 ff., 104.4 S. 4 ff.). Damit beruht

das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen

sämtlicher relevanter medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 104.1

S. 4 ff.) und den im psychiatrischen und neuropsychologischen

Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nrn. 104.2

S. 1 f., 104.4 S. 1 ff.), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter

schlüssig und nachvollziehbar: So bezeichnete der neurologischen Gutachters

Prof. Dr. med. L.___, die festgestellten Diagnosen mit «subjektiv». Diese

gutachterliche Einschätzung vermag aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend

unauffällig präsentierenden objektiven Befunden (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 16 f.) zu überzeugen. Denn die durch die Beschwerdeführerin anlässlich

der Exploration beklagten Beschwerden – u.a. einer beidseitigen Fühlminderung,

rechtsbetont an der ganzen rechten Körperhälfte, und einer verminderten

Wärmeempfindung rechts, eines belastungsabhängigen Tremors im rechten Bein,

einer «Hyperreflexie», fehlender Schmerzempfindung, einer Koordinationsstörung

und Kopfschmerzen (IV-Nr. 104.1 S. 14 und 19 oben) – konnten nicht

auf ein objektivierbares Korrelat zurückgeführt werden. Daher ist auch die

Ausführung des neurologischen Gutachters nachvollziehbar, wonach die

Hauptdiagnosen eines «subjektiven» Tremors der rechten Beins, zeitweise am

ganzen Körper; einer «subjektiven» hemikorporellen Hyp- und Thermhypästhesie

sowie einer «subjektiven» Hyperreflexie, kein pathologisches Korrelat hätten und

am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus zu sehen seien.

Aufgrund der durch den Psychiater Dr. med.

Dipl.-Psych. O.___ bei seiner Exploration u.a. erhobenen Befunden (keine

Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit; zu allen Qualitäten

voll orientiert; aufrecht erhaltene Aufmerksamkeit und ungestörte Konzentration

sowie ungestörter Redefluss und geordneter Gedankengang, leicht auf die erlebte

Erschöpfung und die erlebten körperlichen Beschwerden eingeschränkt, aber

umstellfähig; keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder inhaltliche

Denkstörungen sowie Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens;

keine Hinweise auf hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn, aber

ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer

Aufmerksamkeitsfokussierung; keine phobischen Gedankengänge, zwanghafte

Handlungen oder Zwangsgedanken, keine paroxysmalen Ängste; allenfalls leicht

gedrückte Grundstimmung; nicht labil, oder dysphorisch, unverminderte affektive

Modulationsfähigkeit, situative Aufhellungen seien im Gespräch immer wieder

spontan auftretend, aber auch «provozierbar», keine Hinweise auf akute oder

latente Suizidalität oder eines Lebensüberdrussgefühls; nicht verminderter

Antrieb, IV-Nr. 104.2 S. 7) und der aktuellen Therapie mit Cipralex

30.

mg (1-0-0-0) und Trittico 25 mg (0-0-1-0) vermag die gutachterliche

Beurteilung zu überzeugen, wonach zum Untersuchungszeitpunkt die rezidivierende

depressive Störung unter medikamentös-antidepressiver Therapie weitgehend

remittiert sei (IV-Nr. 104.2 S. 11). Dafür sprechen im Übrigen auch

die Ergebnisse der durchgeführten Fremdbeurteilungstests. So wies die

Beschwerdeführerin bei der Hamilton Depressionsskala (HAMD) insgesamt 6 Punkte

und bei der Montgomery Asberg Rating Scale (MADRS) total 7 Punkte auf. Beide

entsprechen keinem depressiven Syndrom (IV-Nr. 104.2 S. 8). Die vom

psychiatrischen Gutachter ferner festgestellten «weiterhin bestehenden

neurasthenischen Restbeschwerden» (IV-Nr. 104.2 S. 11) sind ebenfalls

nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine rasche

Ermüdbarkeit im Alltag berichtete, die dazu führe, dass sie vermehrt Pausen bei

der Erledigung von Aufgaben einhalten müsse (IV-Nr. 104.2 S. 4). Der

psychiatrische Gutachter vermochte sodann in plausibler Weise darzutun, dass diese

vermehrte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Sinne einer neurasthenischen

Restsymptomatik einer länger dauernden depressiven Störung zu beurteilen seien (IV-Nr. 104.2

S. 12).

Dr. med. K.___ führte in seinem

internistischen Teilgutachten im Weiteren aus, es fänden sich bis auf die

deutlichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei

Auffälligkeiten, insbesondere kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf eine

strukturelle kardiopulmonale Erkrankung (IV-Nr. 104.3 S. 8). Diese

gutachterlichen Darlegungen überzeugen aufgrund der unauffälligen objektivierten

klinischen Befunde. So wurde bspw. der Blutdruck im Sitzen links mit 115/74 mmHg

und rechts mit 124/75 mmHg angegeben und der Puls mit 70 Schlägen pro

Minute als regelmässig beschrieben (IV-Nr. 104.3 S. 6). Es leuchtet

daher ein, dass der internistische Gutachter aus internistischer Sicht keine

Diagnosen feststellen konnte.

Im Rahmen der neuropsychologischen

Begutachtung hielten lic. phil. M.___ und MSc N.___ fest, es resultiere

testpsychologisch ein «leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives

Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)» und die Hauptschwierigkeiten der

Beschwerdeführerin bestünden im attentionalen Bereich. Diese gutachterliche Beurteilung

erweist sich insbesondere aufgrund der anschliessenden Begründung als

schlüssig. So hätten sich eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine

reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie schwankende

Reaktionszeiten gezeigt. Zudem sei im Rahmen der Untersuchung eine reduzierte

Belastbarkeit beobachtet worden und mit zunehmender Müdigkeit sei auch die

Fehlerrate gestiegen. Im Weiteren wurde durch die Gutachter in

nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Testverhalten ein grosser

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auffalle, so werte sie ihre Leistung

ab und ärgere sich darüber, dass sie Mühe habe, was in der Folge zu einer

Leistungsblockade führen könne (IV-Nr. 104.4 S. 6). Diese Beobachtungen

deckten sich mit den erhobenen Befunden, in deren Rahmen festgehalten wurde,

dass sich bei der Beschwerdeführerin betreffend die Wahrnehmung ihrer Leistung

ein depressiver Verarbeitungsstil im Sinne einer erhöhten negativen

Selbstkritik finde, wobei sie ihre Leistung und Performanz in einzelnen

Aufgaben abwerte (IV-Nr. 104.4 S. 4).

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 grundsätzlich

voller Beweiswert zu.

6.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach), dann auf das

neuropsychiatrische (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) und anschliessend auf die

somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.3 und 6.2.4 hiernach) einzugehen:

6.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai 2017 (vgl.

IV-Nr. 104.2) ergibt sich Folgendes:

Eingehend auf den Austrittsbericht des Rehabilitations-

und Rheumazentrums des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor), in welchem als Nebendiagnose u.a. eine «rezidivierenden depressive

Störung» diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass dieser Bericht nicht

durch qualifizierte psychiatrische Fachpersonen verfasst wurde und dieser psychiatrischen

Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnlich verhält es sich auch in

Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Q.___ vom 7. November 2016

(vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), in dem dieser auch eine «rezidivierende depressive

Störung» auswies. Da der Hausarzt aber auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermag seiner psychiatrischen Diagnosestellung

ebenfalls kaum Beweiswert zuzukommen. Durch die konstante Einnahme der

Antidepressiva ging er bei der Beschwerdeführerin zudem vom gleichen Zustand

wie in den letzten Jahren aus, womit eine verminderte Konzentrationsfähigkeit

sowie ein verminderter Antrieb gegeben seien. Aufgrund von vorübergehend verstärkten

depressiven Symptomen und Schlafstörungen hielt Dr. med. Q.___ sodann im Bericht

vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) fest, die depressive

Symptomatik habe mittels Dosierung des Medikamentes Trittico rasch stabilisiert

werden können. Eine psychiatrische Diagnose wies er indes nicht aus und stellte

gar fest, die Beschwerdeführerin sei beim letzten Besuch vom 27. April

2017.

psychisch ausgeglichen gewesen. Die Diagnose einer «rezidivierenden

depressiven Störung» wurde daraufhin im provisorischen Austrittsbericht des AC.___

vom 7. Juni 2017 wieder gestellt (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor). Da sich

aber dem Bericht weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser

Diagnosestellung entnehmen lässt noch ersichtlich ist, dass diese Diagnose

durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte

Fachpersonen gestellt wurde, kommt auch dieser psychiatrischen Diagnosestellung

kaum Beweiswert zu.

Folglich wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai

2014.

durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht geschmälert.

6.2.2

In Bezug auf das

neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. M.___ und MSc N.___ vom

11.

Mai 2017 (IV-Nr. 104.4) sind den vorliegenden medizinischen Akten

keine vorangehenden neuropsychologischen Berichte zu entnehmen, so dass der Beweiswert

des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt wird.

6.2.3

Im neurologischen Teilgutachten vom

6.

Juli 2017 (IV-Nr. 104.1) hielt Prof. Dr. med. L.___ fest, es

zeigten sich zwischen der Aktenlage und der durch ihn erhobenen Anamnese und

Befunden keine wesentlichen Diskrepanzen. So würden sich die neurologischen

Befunde und Interpretationen insbesondere mit der neurologischen Beurteilung im

AC.___ vom Juli 2017 (konsiliarische Beurteilung) decken. So hätten auch die

Kollegen am AC.___ die Tremor-Problematik als ein nicht-organisches, sondern

funktionelles Problem betrachtet und die rechtshemikorporelle Sensibilitätsstörung

als organisch nicht erklärbar interpretiert. Diesen gutachterlichen Ausführungen

kann unter Heranziehung des Berichts vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10

hiervor) gefolgt werden. So wurde bei der Hauptdiagnose eines «unsicheren

Gangs, intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont,

Taubheitsgefühl am rechten Körper, subjektive Tonuserhöhung in den

Extremitäten, innere Anspannung und Angstgefühle» festgehalten, bislang habe

keine organische neurologische Komponente nachgewiesen werden können und es

werde differenzialdiagnostisch eine funktionelle neurologische Störung in

Betracht gezogen. In diesem Sinn wurde im Übrigen auch bereits im

Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine

«globale Schwäche und Hyperreflexie unklarer Ätiologie» diagnostiziert, wobei

insbesondere eine Hyperreflexie der Arme und Beine hervorgehoben wurde. Die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte anschliessend in der Stellungnahme vom

27.

Juni 201 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) aus, es seien seit dem 19. Februar

2016.

auch neurologische Symptome (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,

Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen) aufgetreten, die zu

weitreichenden medizinischen Abklärungen geführt hätten, wobei letztlich keine

eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden habe gefunden werden können.

Eine «beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes

Berührungs- und Schmerzempfinden unklarer Ätiologie» wiesen im Weiteren auch

das P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, im Bericht vom 3. Mai

2016.

(vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) und der Hausarzt Dr. med. Q.___ im

Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) aus. Die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erklärte sodann in ihrer Stellungnahme vom

23.

Januar 2017 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), es lägen zur aktuellen

neurologischen Situation weiterhin keine Berichte vor. Mit diesen Ausführungen

und ärztlichen Einschätzungen stimmt die im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens

der J.___ festgestellte Diagnose einer subjektiven «Hyperreflexie», ohne

pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus, überein.

In Bezug auf die durch die behandelnde

Neurologin Dr. med. I.___ am 31. Januar und 30. Mai 2017 (vgl.

E. II. 5.2.6 und 5.2.8 hiervor) verfassten Berichte kann zunächst festgehalten

werden, dass die von ihr im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017

festgestellte Diagnose eines «Verdachts auf Status nach Meningoencephalitis,

seit Februar 2016» in der Folge nicht bestätigt werden konnte. Zudem vermochte

Dr. med. I.___ auch nicht aufzuzeigen, auf welche Befunderhebungen sie

diese Verdachtsdiagnose genau stützte. Aus diesem Bericht geht weiter auch

nicht hervor, weshalb die neurologische Behandlung nur vom 10. März bis

zum 6. Dezember 2016 andauerte bzw., weshalb die Behandlung abgeschlossen

wurde. Zudem ging Dr. med. I.___ zum einen von einer möglichen

Defektheilung aus, erwähnte aber zugleich eine im weiteren Verlauf evtl.

durchzuführende, neuropsychologische Untersuchung. Dieser insgesamt relativ kurz

ausgefallene Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017 vermag somit im vorliegenden

Zusammenhang insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Sinn hielt auch die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017

(vgl. E. II. 5.2.7 hiervor) fest, Dr. med. I.___ deute eine mögliche

Defektheilung an und schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet der Neuropsychologie

vor. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___

vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). In diesem wurde insbesondere

der bisherige Verlauf beschrieben, wonach bei der Beschwerdeführerin seit dem

19.

Februar 2016 plötzlich rechtsbetonte sensomotorische Defizite unklarer

Ätiologie bestünden und aktuell eine dramatische Verschlechterung eingetreten

sei. Dennoch sind auch diesem Bericht weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung

noch eine schlüssige Befunderhebung zu entnehmen. Der Bericht beinhaltet

vielmehr einzig die Vermutungen von Dr. med. I.___, wonach es sich um einen

organischen Kern bei der Verschlechterung handle und die unklare

Verschlechterung seit Mai 2017 wahrscheinlich funktionell überlagert sei. Damit

erweist sich auch dieser Bericht der behandelnden Neurologin als nicht

weiterführend. Die durch sie empfohlene Hospitalisation wurde in der Folge

umgesetzt, indem die Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 im AC.___

hospitalisiert war. Im provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juni 2017

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) wurde u.a. ein intermittierender Tremor an den

Extremitäten rechtsbetont ausgewiesen und zudem festgehalten, es sei bislang

keine organische neurologische Krankheit nachgewiesen worden. Diese

Einschätzungen werden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der J.___ –

wie oben ausgeführt – gestützt. Im Weiteren wurde auch die im neurologischen

Teilgutachten ausgewiesene Diagnose einer «subjektiv hemikorporellen

Hypästhesie und Thermhypästhesie», welche keinem anatomischen Muster folge

(IV-Nr. 104.1 S. 18), bereits in den zeitlich vorangehenden Akten

beschrieben. So wurde im Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016

(vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) von einem reduzierten Schmerz- und

Temperaturempfinden gesprochen, was sodann auch im Bericht vom 3. Mai 2016

des P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, und durch den Hausarzt Dr.

med. Q.___ im Bericht vom 7. November 2016 bestätigt wurde (vgl. E. II. 5.2.3

f. hiervor). Schliesslich führte man im Austrittsbericht vom 7. Juni 2017

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) u.a. ein «Taubheitsgefühl am rechten Körper» auf.

Im Weiteren wurde dort auch bereits die im Gutachten gestellte Diagnose einer

«anamnestisch episodischen Migräne» (IV-Nr. 104.4 S. 18) aufgeführt,

indem von «spontan regredienten Kopfschmerzen unklarer Ätiologie» gesprochen

wurde.

Folglich vermögen die dem neurologischen

Teilgutachten zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu verringern.

6.2.4

Im internistischen Teilgutachten vom

2.

Mai 2017 (IV-Nr. 104.3) hielt Dr. med. K.___ fest, es zeigten sich

bis auf deutliche Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei

Auffälligkeiten. Insbesondere sei kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf

eine strukturelle kardiopulmonale Erkrankung ersichtlich. Es seien auch

anamnestisch und aktenkundlich keine internistischen Erkrankungen beschrieben

(S. 8). Diesen Ausführungen kann aufgrund der sich präsentierenden

medizinischen Akten gefolgt werden. So stammen die durch den Hausarzt Dr. med. Q.___

im Bericht vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) festgestellten

Diagnosen einer «beinbetonten Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes

Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie» sowie die

«rezidivierende depressive Störung» nicht aus dem allgemeinmedizinischen

Fachgebiet. Zu der durch den Hausarzt weiter diagnostizierten «mässigen

Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)» hielt Dr. med.

K.___ im Rahmen seines Teilgutachtens fest, es habe ein BMI von 18.37 kg/m2

errechnet werden können (IV-Nr. 104.3 S. 6) und die

Beschwerdeführerin gebe an, in körperlichen Belastungssituationen (schnelles

Gehen, Bergaufgehen oder Treppensteigen) keinerlei Beschwerden zu verspüren,

aber sie sei eher untrainiert und schlecht belastbar und berichte von

Kurzatmigkeit. Daher kann bei den Befunden zwischen den beiden

Allgemeinmedizinern keine erhebliche Veränderung festgestellt werden.

Somit wird der Beweiswert des

internistischen Teilgutachtens durch die zuvor verfassten medizinischen

Berichte nicht gemindert.

6.3

Die vor dem Gutachten des

Begutachtungsinstituts J.___ vom 3. Juli 2017 verfassten medizinischen

Berichte vermögen dessen Beweiswert somit nicht zu schmälern.

6.4

An den vorangehenden Schlussfolgerungen

vermag auch der nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ vom

3.

Juli 2017 verfasste medizinische Bericht von PD Dr. med. AF.___ vom 27. November

2017.

(vgl. E. II. 5.2.14 hiervor) nichts zu ändern. So ist der in diesem

Bericht ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert beizumessen, da

sich PD Dr. med. AF.___ auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie

spezialisiert hat. Zudem basiert die weiter ausgewiesene Diagnose einer «funktionellen

neurologischen Störung gemäss ICD-10 F44.4 mit rechtsseitigem Hemisyndrom»

weitestgehend auf den im neurologischen Teilgutachten der J.___ erhobenen

Befunden. So hielt PD Dr. med. AF.___ fest, die Gesichtsperimeter seien normal,

die Pupillen isokor und isoreaktiv, die Okulomotorik unauffällig, die Berührung

vermindert an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Körperseite mit

midline-Splitting. Absinken ohne Pronation und leichtes Absinken auch am

rechten Bein. Kraft mit give way weakness am rechten Arm und Bein. Reflexe

normalbetont und symmetrisch, Cutaneus plantar Reflex in Flexion beidseits,

Tonus normal, kein Klonus. Cutaneus Reflexe am Bauch alle anwesend. Keine

Ataxie, Gangbild mit Unsicherheit aber Fersen- Zehenspitzen und Strichgang

realisierbar. Entsprechende Befunde wurden auch durch den neurologischen

Gutachter Prof. Dr. med. L.___ erhoben. So stellte er aufgrund seiner

Untersuchung (IV-Nr. 104.1 S. 17) ein fingerperimetrisch intaktes

Gesichtsfeld mit normaler Pupillen- und Blickmotorik fest. Weiter bestehe in

Bezug auf das Gesicht eine Hypästhesie in der rechten Gesichtshälfte ab

Medianebene. Die Kraft sei beidseits normal. Durch die Kraftprüfung am rechten

Ellbogen ausgelöst Tremor des rechten Armes (mittelschlägig und mittelfrequent,

auf Ablenkung fast verschwindend, dann wieder im Ausmass zunehmend trotz

ruhigem Sitzen). Unsicheres Gangbild mit fehlendem Abrollen beidseits,

Zehengang / Fersengang, Strichgang / Blindgang möglich. Somit wurden durch die

beiden Neurologen keine im Wesentlichen voneinander abweichenden Befunde

erhoben, so dass von einem in etwa gleichbleibenden Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Daher wird der Beweiswert des

Gutachtens vom 3. Juli 2017 durch den Bericht vom 27. November 2017 nicht

geschmälert. Es kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihre

neurologische Situation weiterhin ungeklärt sei (A.S. 6), nicht gefolgt

werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzutun, weshalb die

neurologische Situation «weiterhin ungeklärt» sein soll.

6.5

Es ist auf die gegen das

Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

6.5.1

Beim Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die Einschränkungen im kognitiven Leistungsprofil

auf die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen seien und daher mitberücksichtigt

werden müssten (A.S. 6 unten), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die

Begutachtungsstelle J.___ sowohl die Diagnose eines «leicht bis mittelstark

beeinträchtigten kognitiven Leistungsprofils (ICD-10 F06.7)», als auch diejenige

einer «rezidivierenden depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt

weitgehend remittiert bei weiterhin bestehender neurasthener Restsymptomatik

(ICD-10 F33.4)» als Diagnosen «mit Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen hat. Das Argument, es sei mit dem erneuten Auftreten einer

depressiven Episode zu rechnen, ist medizinischer Natur und vermag die

Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ nicht infrage zu

stellen. Daher kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt

werden. So wurden sowohl die festgestellte, remittierte depressive Störung als

auch die kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen durch die Gutachter im Rahmen

der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinreichend berücksichtigt.

6.5.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich weiter auf den Standpunkt, es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen

(A.S. 7 Mitte). Denn dies stimme mit der in den Tests festgestellten

Ermüdbarkeit nach vier Stunden überein. Die Abweichung von dieser Zeitlimite

werde von den Gutachtern nicht begründet. Wie oben festgehalten (vgl. E. II. 5.2.11

hiervor), hielten die Gutachter fest, in einer Verweistätigkeit bestehe bei der

Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer

Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 24). Diese Einschränkungen wurde wie folgt beziffert: Aus neuropsychologischer

Sicht bestehe eine zwischen 30 - 50 % und aus psychiatrischer

Sicht eine von 20 %. Daraus schlossen die Gutachter, es bestehe in einer

Verweistätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 30 - 50 %, welche

aber in der Gesamtschau eher bei 30 % liege. Die von der

Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogene Zeitlimite von vier Stunden

vermag daran nichts zu ändern. So wurde bei den durchgeführten neuropsychologischen

Tests klar festgehalten (IV-Nr. 104.4 S. 4 Mitte), dass die

Belastbarkeit über eine Untersuchungsdauer von vier Stunden gegeben sei (15

Minuten Pause durchgeführt), wobei sich jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit zeige.

Daraus lässt sich indes einzig ableiten, dass die Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin während der Untersuchungsdauer von 4 Stunden gegeben

ist. Weitere Rückschlüsse können daraus nicht gezogen werden. Weiter liegt der

Sinn der interdisziplinären Beurteilung, welche die Konsensunterschriften aller

beteiligten Fachpersonen trägt, auch darin, eine Präzisierung von Bandbreiten

zu ermöglichen, welche sich aus einzelnen Teilgutachten ergeben. Hier ist dies

besonders bedeutsam, weil die relevanteste Einschränkung neuropsychologisch

begründet wird und daher im Kontext der medizinischen Untersuchungen

interpretiert werden muss.

6.5.3

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen (A.S. 7 Mitte), das Bundesgericht habe in den Urteilen vom

30.

November 2017 (vgl.8C_841/2016) festgelegt, dass sämtliche psychische

Erkrankungen und deren Auswirkungen nach dem strukturieren Beweisverfahren

erfolgen müssten. Diese Ausführung ist korrekt. So hat das Bundesgericht in den

mittlerweile publizierten Urteilen BGE 143 V 409 sowie 143 V 418 klargestellt,

dass auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren

depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt

werden. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen

hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hatten

sich die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ im Rahmen des ihnen durch die

Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragenkataloges (vgl. IV-Nr. 97) mit den

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 25 ff.). So ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. O.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Mai 2017 auf diese

Indikatoren ein. Dabei hielt er fest, die in den Akten dokumentierte

rezidivierende depressive Störung, im Verlauf phasenweise schwergradig

ausgeprägt, habe zum Untersuchungszeitpunkt im Sinne einer ausgeprägten

depressiven Episode nicht mehr objektiviert werden können (IV-Nr. 104.2

S. 12). Dem aktendokumentierten Verlauf und den Eigenangaben der

Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie seit längerem nicht mehr in

psychiatrischer Behandlung sei, jedoch eine medikamentös-antidepressive

Therapie im Sinne einer Erhaltungsdosis bestehe, die die psychische Stabilität

der Beschwerdeführerin aufrecht halte (IV-Nr. 104.2 S. 13). Da es aufgrund

der vorliegenden Akten keine Hinweise betreffend eine längerdauernde intensive

psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin

gibt und die Beschwerdeführerin im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom

6.

Juli 2017 einzig auf eine seit dem Spitalaufenthalt in [...] im Juni

2017.

bestehende psychiatrische Begleittherapie hinwies (IV-Nr. 104.1

S. 14 unten), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit die

medikamentöse antidepressive Unterstützung ansprach. Denn gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter gab sie explizit an (IV-Nr. 104.2 S. 5),

sich keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zudem

führte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Exploration aus, sie

besuche aktuell keine Therapie mehr. Die Psychotherapie bei Frau V.___ habe sie

im August 2016 abgeschlossen und sie denke, dass keine ambulante Psychotherapie

mehr nötig sei (IV-Nr. 104.4 S. 4 oben). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin wurden die Indikatoren somit im Rahmen des durchgeführten

Gutachtens hinreichend berücksichtigt. Eine nähere Auseinandersetzung war

angesichts der geringen Ausprägungen der erhobenen Befunde nicht notwendig.

6.6

Dem polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 21. Februar

2018.

(A.S. 12 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

IPS-Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten

Verweistätigkeit (Mitarbeiterin Tierheim oder Betreuung dementer Menschen) ist die

Beschwerdeführerin indes zu 30 bis 50 % arbeitsunfähig, wobei gemäss den

Gutachtern die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht eher bei 30 %

liege. In diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer

Stellungnahme vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) aus, es

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Die

von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer BEFAS (A.S. 10)

ist vor diesem Hintergrund für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

erforderlich.

7.

Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014

(IV-Nr. 74) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2018 in anspruchsrelevanter

Weise verändert. So wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom

24.

Oktober 2014 im Wesentlichen aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes

eine Viertelsrente zugesprochen. So kam es im Herbst 2011 zu einer Dekompensation

mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome und einer Suizidalität sowie zu einer Angst- und Panikstörung. Daher

hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung fest, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli

2011.

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Ihr sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht

mehr zumutbar. Jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit, wie sie diese jetzt

ausübe, in einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden ohne

Leistungseinbusse zumutbar. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar

2018.

stützte sich die Beschwerdegegnerin – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.6

hiervor) – zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 3. Juli 2017. Demzufolge hat sich der psychische Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2014

erheblich verbessert. So hielt Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. Mai 2017 in Bezug auf die in den

Akten beschriebene schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (vgl.

E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor) fest (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 15 f.),

die depressive Symptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt als weitgehend

remittiert zu beurteilen. Es habe sich zum Untersuchungszeitpunkt keine

depressive Symptomatik gemäss ICD-10 gefunden. Auch eine, wie im Bericht von

Dr. med. Q.___ am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) und

im Bericht von Dr. med. U.___ vom 12. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.1.3

hiervor) beschriebene Angstsymptomatik habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht

mehr bestanden. Als neurasthene Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt noch

eine vermehrte Erschöpfbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit sowie rasche

Ermüdbarkeit festgestellt worden, wie sie schon im Arztbericht von Dr. med. Q.___

vom 11. Dezember 2013 (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 5 ff.) beschrieben worden

seien. Diese neurasthenische Symptomatik konnte im Rahmen des

neuropsychologischen Teilgutachtens objektiviert werden («leicht bis

mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil, ICD-10 F06.7»,

IV-Nr. 104.4 S. 6). Folglich hat sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober

2014.

wesentlich verbessert. So attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in einer Verweistätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

Aufgrund der Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – den im Übrigen auch bereits die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017

(vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) feststellte, indem sie von einer im psychiatrischen

Teilgutachten klar bejahten Verbesserung der psychischen Situation sprach – liegt

ein Grund zur Rentenrevision (vgl. E. II. 4.1 hiervor) vor und es ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.

8.

Nachfolgend ist der Statusfrage

nachzugehen:

8.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation

ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive

Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein

(Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

8.2

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f., 141

V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom

28.

Februar 2018 E. 4.1.1).

8.3

Die gemischte Methode bezweckt

eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen

Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

8.4

Die vorliegenden Akten zeigen

folgendes Bild: Anlässlich der Intake-Besprechung vom 21. Februar 2012

(IV-Nr. 13) habe die Beschwerdeführerin ein Wunschpensum ohne Behinderung

von 60 % angegeben. Sie arbeite aktuell als Pflegefachfrau in der

Überwachungsstation in einem Pensum von 60 %, das ihrem persönlichen

Wunsch entspreche. Sie habe diesen Job per 31. Oktober 2011 gekündigt

(vgl. IV-Nr. 65 S. 9), da sie in diesem schon lange nicht mehr glücklich

gewesen sei. Im Abklärungsbericht des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli

2014.

(vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) wurde sodann festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe vor dem Eintritt der Krankheit seit Jahren aus

persönlichen Gründen in einem Grundpensum von 60 % gearbeitet. Bei voller

Gesundheit hätte der Erwerbsanteil gemäss dem Früherfassungsgespräch vom

21.

Februar 2012 und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie

gemäss Besprechung mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann vom 9. Juli

2014.

60 % betragen. Die restlichen 40 % entfielen auf den

Aufgabenbereich Haushalt. Im Rahmen des Revisions-Gesprächs vom 29. Februar

2016.

(IV-Nr. 80) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert,

dass sie noch immer als Hunde-Nanny in einem Arbeitspensum von circa 55 % zu

einem Stundenlohn von CHF 26.00 arbeite. Seit dem 26. Februar 2016

arbeite sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, wohne zusammen

mit dem Ehemann in einem Haus und habe keine Kinder. Ihr Wunschpensum betrage

60.

%. Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

29.

September 2017 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor) u.a. fest, es ergebe sich

keine Änderung in Sachen Status.

8.5

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende Ehemann die

Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit Ende Mai 2017 ist die

Beschwerdeführerin arbeitslos (vgl. IV-Nrn. 104.1 S. 16, 119

S. 3 unten). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

bereits im Intake-Gespräch 21. Februar 2012 angegeben, dass sie ohne eine

gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 60 %

tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in

der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47;

Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit

Hinweisen). Das Wunschpensum von 60 % bestätigte sie sodann anlässlich des

Revisionsgesprächs vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80). Der Arbeitsvertrag

bei der damaligen Arbeitgeberin der W.___ lautete dementsprechend auf 60 %

(vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 65).

8.6

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Abklärungsfachmannes G.___ insbesondere

in der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) und

aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die

Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)

– bei voller Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im

Umfang eines Pensums von 60 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch

den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 60 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 40 % (Haushalt) auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die

gemischte Methode angewendet.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach sie die Frage nach dem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall

nicht korrekt verstanden habe (A.S. 5), kann nicht gefolgt werden. Der

Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdeführerin lassen es als

unwahrscheinlich erscheinen, dass diesbezüglich Verständigungsprobleme

bestanden haben könnten. Die vorliegenden Informationen sprechen für die

Annahme eines Pensums von 60 %. So ist den vorliegenden Akten zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

IPS-Pflegefachfrau vor ihrer Kündigung in einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt

war (vgl. E. II. 8.4 hiervor) und sie stets ein Wunschpensum von ebenfalls 60 %

angab. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte

80%ige Arbeitspensum, das sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben

würde, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Pensum

lediglich vorübergehend ausgeübt hat, nämlich, als sie das Pensum aufstocken

musste. So hielt der Abklärungsfachmann G.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom

10.

Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin

habe in der Funktion als Pflegefachfrau die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit

aufgefangen. Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet. Dementsprechend

hielt der Abklärungsfachmann G.___ auch in seiner Stellungnahme vom 8. Januar

2018.

(vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) fest, für die Aufnahme einer hypothetischen

Erwerbsfähigkeit von 80 % fehlten aussagekräftige Anhaltspunkte. Es kann

zudem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden

Akten vor dem hier hängigen Beschwerdeverfahren – dies insbesondere auch hinsichtlich

der in Rechtskraft erwachenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 – die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%ige Erwerbstätigkeit

bislang noch nie beanstandet hat. Es kann daher nicht auf das von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Arbeitspensum von 80 %

abgestellt werden.

9.

Der Abklärungsfachmann G.___

führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15

hiervor) aus, es sei nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dabei verwies er

auch auf die Beurteilungen der Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ vom

3.

Juli 2017 betreffend den Haushalt. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte

für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt. So resultiere im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also testpsychologisch) ein

leicht bis mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil. Die

Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich. Dabei zeigten sich

eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte

Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Der

Abklärungsfachmann verwies dabei weiter auf die Schadenminderungspflicht,

wonach eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und

die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen habe. Ausserdem wies

er darauf hin, dass die Haushaltsarbeiten in der Regel körperlich leicht bis

gelegentlich als mittelschwer einzustufen seien und in Wechselbelastung und mit

Ruhepausen dazwischen ausgeführt werden könnten. Zudem würden im Haushalt immer

wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten

würden dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Diese

Ausführungen sind in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Aufgrund der

Resultate der medizinischen Begutachtung, der dort festgestellten

Einschränkungen sowie der familiären Situation ist eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung im Haushalt zu

verneinen. Eine Abklärung vor Ort ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Im

Weiteren ist aufgrund der Ausführungen unter E. II. 8.4 hiervor mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der

Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Haushaltstätigkeiten keine

Einschränkung besteht.

10.

Zusammenfassend liefern somit

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli

2017.

sowie die Stellungnahmen des Abklärungsfachmannes G.___ vom 29. September

2017.

und 8. Januar 2018 ein stimmiges und umfassendes Bild über die

gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und

Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich

damit als umfassend und vollständig geklärt.

11.

Es ist auf die Invaliditätsbemessung

durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 13) einzugehen:

11.1

Die Beschwerdegegnerin ist für

die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise von dem bereits in der in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Oktober 2014 herangezogenen

Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von CHF 58'492.00 ausgegangen (vgl. auch E.

II. 5.1.7 hiervor) und hat dieses auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet (CHF 97’486.70)

und an die Lohnentwicklung (2013 - 2016, Ziff. 86 - 88 [: 101,7

x 102,6]) angepasst. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet CHF 98'349.00.

Der Beschwerdeführerin kann in einer

adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % auch mit den

gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die

Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen korrekterweise auf den Tabellenlohn

(LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00

abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr

hochgerechnet sowie an die Teuerung 2014 - 2016 angepasst (T1.10

Nominallohnindex, 2011-2017 [: 103,3 x 104,4]). Durch die Berücksichtigung

eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt

sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 38'056.00.

Die sich daraus ergebende

Erwerbseinbusse beläuft sich auf CHF 60'290.00. Damit beträgt die

Einschränkung in Prozent 61,31 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende

gemischte Bemessungsmethode (60 % Erwerbstätigkeit : 40 %

Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 61,31 %

in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von gerundet total 37 %.

11.2

In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens

15.

% vorzunehmen (A.S. 9), lässt sich Folgendes ausführen:

11.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V

75.

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom

8.

Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126

V 75 E. 5a/bb S. 78).

Da es als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit trotz der

bestehenden neurasthenischen Restsymptomatik bei einer zeitlichen Präsenz von 70 %

verwerten kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten

Abzug vorgenommen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu

Recht ausser Acht gelassen: So gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 44

Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit,

das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,

erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65).

Aufgrund der dokumentierten Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin ausserdem

keine sprachlichen Schwierigkeiten, die auch nicht zu einem Abzug berechtigen

würden. Auch aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen (A.S. 9), wonach

nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen werde erwirtschaften können, vermag die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die durch die

Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Gründe (neurasthenische

Restproblematik, reduzierte Belastbarkeit, zunehmende Ermüdbarkeit) werden in

der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend

berücksichtigt.

11.2.2

Daher ist kein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen und das Ergebnis der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Bei

einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht damit kein Anspruch auf eine

Invalidenrente mehr.

11.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringen lässt, die Rente hätte erst nach Durchführung beruflicher Massnahmen

aufgehoben werden dürfen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach

grundsätzlich davon auszugehen ist, die versicherte Person könne eine

festgestellte wiedererlangte oder verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

Selbsteingliederung verwerten. Die vorgängige Durchführung befähigender

Eingliederungsmassnahmen – unter Weiterausrichtung der Rente – ist praxisgemäss

nur bei Versicherten erforderlich, welche das 55. Altersjahr überschritten

oder die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen haben (vgl. BGE 141 V 5

E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die 1974 geborene Beschwerdeführerin

bezieht seit 2013 eine Rente. Die beiden genannten Werte sind damit deutlich

unterschritten.

12.

Laut dem Dispositiv der

angefochtenen Verfügung wird ein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen

Eingliederung abgewiesen. In den Erwägungen hält die Beschwerdegegnerin

demgegenüber fettgedruckt fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und werde gebeten, der

IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch

nehmen wolle. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich nach ihrem (zuweilen

nicht sehr treffend abgefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist –

vorbehältlich der hier nicht relevanten Problematik des Vertrauensschutzes –

nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 141 V 255

E. 1 S. 257, 132 V 74 E. 2 S. 76 f.; Urteil des

Bundegerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1). Im

Vorbescheid vom 17. November 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Im

Begleitschreiben wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine

Rente geprüft (IV-Nr. 113). Die Beschwerdeführerin liess im

Einwandschreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 117) berufliche

Massnahmen beantragen, wobei sie festhielt, es sei zur Klärung «eine BEFAS

anzuordnen», damit die Arbeitsfähigkeit geklärt werden könne. Weiter gelte es,

die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern, wofür sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin

benötige. Sie strebe eine Anstellung in der Administration im Gesundheitswesen

an. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass vor der Rentenaufhebung die

beruflichen Massnahmen an die Hand genommen werden müssten (IV-Nr. 117 S. 3).

Beantragt wurden demnach einerseits berufliche Abklärungsmassnahmen (BEFAS) zur

Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Invaliditätsgrades. Diese sind, wie

dargelegt, nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt und das

funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt sind.

Andererseits machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eigentliche

berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend, wobei ergänzt wurde, diese seien

vor der Rentenaufhebung an die Hand zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin war

gehalten, über diese Anträge zu befinden. Vor diesem Hintergrund besteht der

rechtliche Gehalt des Dispositivs und der Erwägungen der Verfügung vom 21. Februar

2018.

darin, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung «berufliche Massnahmen»

beantragten beruflichen Abklärungsmassnahmen zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der

Rentenaufhebung ablehnte. Beides ist nach dem Gesagten korrekt. Demgegenüber

bejahte die Beschwerdegegnerin – angesichts der Invaliditätsgrades von 37 %

ebenfalls zu Recht – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

nach der Rentenaufhebung. Die Bedeutung der angefochtenen Verfügung ist in

diesem Sinn klarzustellen. Materiell ist der Entscheid auch in diesem Punkt

korrekt und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Anzufügen

bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren klargestellt hat,

dass sie die Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen in

Anspruch nehmen will.

13.

Damit ist die Verfügung vom

21.

Februar 2018 (A.S. 12 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 bestätigt.