VSBES.2018.98
Ergänzungsleistungen AHV
8. Juni 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1932 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Juli 2017 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom 18. September
2017 (AK-Nr. 17) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die
Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen
ergebe einen Einnahmenüberschuss. Entscheidend für dieses Ergebnis war, dass
der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht von CHF 120'000.00 und ein daraus
resultierender Vermögensverzehr angerechnet wurden (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 16).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess am
12. Oktober 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 19). Sie beantragte sinngemäss, die
Ergänzungsleistungen seine ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zu
berechnen.
2.2 Am 24. November 2017 forderte
die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein
(AK-Nr. 21). Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Januar 2018 Kontoauszüge der
Jahre 2013 und 2014 ein (AK-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin verfasste daraufhin
eine interne Aktennotiz, in der verschiedene Schenkungen der Beschwerdeführerin
an ihre beiden Kinder sowie ein Enkelkind aufgeführt wurden.
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2018 (AK-Nr. 32; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Den entsprechenden Berechnungsblättern
(AK-Nr. 34 f.) ist zu entnehmen, dass nunmehr sogar von einem
anzurechnenden Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 für das Jahr 2017
respektive CHF 170'000.00 für das Jahr 2018 ausgegangen wurde.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 10. März 2018
(AK-Nr. 38) wendet sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B.___,
an die Beschwerdegegnerin. Sie wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin
im Jahr 2011 Schenkungen von insgesamt CHF 140'000.00 berücksichtigt
hatte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2011 seien nur CHF
100'000.00 (je CHF 50'000.00 für die beiden Kinder als Erbvorbezug nach
einem Hausverkauf) verschenkt worden. Mit dem Schreiben werden weitere
Kontoauszüge eingereicht (AK-Nr. 39 f.).
3.2 Am 26. März 2018 leitet die
Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 10. März 2018 zur Behandlung als
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) weiter (AK-Nr. 43). Das Versicherungsgericht eröffnet
daraufhin ein Beschwerdeverfahren.
3.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Den
mitgelieferten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 3.
April 2018, also nach der Beschwerdeerhebung, eine neue Verfügung über den
EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 erlassen hat (AK-Nr. 46). Mit dieser neuen
Verfügung wird der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in der
Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat
zugesprochen.
3.4 Die Beschwerdeführerin hat
innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 25. Mai 2018 keine Replik eingereicht.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.
Juli 2017. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch mit dem
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 und der diesen umsetzenden Verfügung
vom 14. Februar 2018 (AK-Nr. 33) sowohl für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31.
Dezember 2017 als auch ab 1. Januar 2018 verneint.
2.2
Wie aus den eingereichten Akten
hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018 für die Zeit ab 1.
Januar 2018 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher der Beschwerdeführerin
eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenkasse von CHF 458.00 pro Monat zugesprochen wurde (AK-Nr. 46). Die
Neuberechnung erfolgte, weil das Vermögen unter dem Titel
«Sparguthaben/Wertschriften», das in der Verfügung vom 14. Februar 2018 noch,
wie im Vorjahr, auf CHF 114'659.00 beziffert worden war (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 35), aufgrund neu eingereichter Unterlagen mit CHF 33'692.00 in die
Berechnung einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).
2.3
Die während des
Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung vom 3. April 2018 betrifft den
EL-Anspruch ab 1. Januar 2018, der bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildete. Gemäss Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde,
so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese
durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit
Hinweisen). Da mit der Verfügung vom 3. April 2018 den Anträgen der
Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde – die Abänderung betrifft nicht den
beanstandeten Vermögensverzicht –, ist das Beschwerdeverfahren daher fortzusetzen,
auch soweit es den Anspruch ab 1. Januar 2018 betrifft.
3.
3.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2
Bei Altersrentnerinnen und
Altersrentnern, welche in einem Heim wohnen wird unter anderem ein Fünftel des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS
831.
] in Verbindung mit § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).
3.3
Angerechnet werden auch
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die
Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte
(BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).
3.4
Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 und den diesen
umsetzenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 34 f.) einen Vermögensverzicht
von CHF 180'000.00 im Jahr 2017 und von CHF 170'000.00 im Jahr 2018
angerechnet. Auch in der lite pendente erlassenen Verfügung vom 3. April 2018
für die Zeit ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 46) ist ein Vermögensverzicht von
CHF 170'000.00 enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47). Dieser
Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin habe mehrmals
Schenkungen von gesamthaft CHF 230'000.00 an ihre beiden Kinder (und ein
Enkelkind) vorgenommen, nämlich insgesamt CHF 140'000.00 im Jahr 2011,
CHF 40'000.00 im Jahr 2013, CHF 40'000.00 im Jahr 2014 und CHF 10'000.00
im Jahr 2016 (vgl. die Aktennotiz vom 12. Januar 2018, AK-Nr. 24).
4.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet die Anrechnung von Schenkungen von insgesamt CHF 140'000.00 im Jahr
2011.
Sie macht geltend, in diesem Jahr seien Schenkungen an die beiden Kinder
(Erbvorbezug) von je CHF 50'000.00, insgesamt somit CHF 100'000.00, erfolgt.
5.
Den Akten, namentlich den
eingereichten Kontoauszügen, lässt sich dazu Folgendes entnehmen:
5.1
In einer durch die
Beschwerdeführerin eingereichten handschriftlichen Notiz (AK-Nr. 5 S. 12) wird
erklärt, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Hausverkauf vom
7.
September 2011 den beiden Kindern je einen Erbvorbezug von CHF 50'000.00
ausgerichtet. Zudem seien Schenkungen von zweimal CHF 20'000.00, ebenfalls
an die beiden Kinder, erfolgt. Im Jahr 2016 sei es zu zwei Schenkungen von je
CHF 10'000.00 an zwei Enkelkinder gekommen, weiter seien ein Betrag von
CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt und eine im Testament vorgesehene
Schenkung an die Tochter B.___ von CHF 10'000.00 zu berücksichtigen.
5.2
Auf der Basis dieser Angaben
hielt die Beschwerdegegnerin in einer ersten Aktennotiz vom 13. September 2017
(AK-Nr. 15) fest, als Verzicht würden diverse Schenkungen an Tochter, Sohn und
Enkelkinder angerechnet, insgesamt CHF 170'000.00. Dies entspricht den
vorstehend genannten Summen ohne den Betrag für den Grabunterhalt von CHF
5'000.00.
5.3
In einem Brief vom 12. Oktober
2017.
an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 19) legte die Beschwerdeführerin dar,
der Erbvorbezug der beiden Kinder im Jahr 2011 sei damals von notarieller Seite
empfohlen worden, ohne den Hinweis auf mögliche Konsequenzen bei den
Ergänzungsleistungen. Die Beträge für die beiden jüngsten Enkelkinder von je
CHF 10'000.00 im Jahr 2016 stammten von zwei Konten, welche der
verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 eröffnet habe.
Zugunsten der Tochter B.___ seien CHF 10'000.00 als Entschädigung für
langjährige unentgeltliche Dienst- und Hilfeleistungen auf ein separates Konto
überwiesen worden, zudem die CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt. Dem Brief
wurde ein vom 1. August 2015 datiertes eigenhändiges Testament der
Beschwerdeführerin (AK-Nr. 20 S. 1) mit Anhang vom 25. Februar 2016 (AK-Nr. 20
S. 2) beigelegt.
5.4
Am 5. Januar 2018 wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt (AK-Nr. 22), die Beschwerdeführerin habe 2013 und
2014.
je CHF 20'000.00 an die Tochter und den Sohn überwiesen, total CHF
80'000.00. Die entsprechenden Überweisungen sind aus den beigelegten
Kontoauszügen (AK-Nr. 23 S. 3, S. 6) ersichtlich.
5.5
Gestützt auf diese neuen
Informationen verfasste die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2018 eine
neue Aktennotiz (AK-Nr. 24). Sie ging nun davon aus, die Beschwerdeführerin
habe im Jahr 2011 einen Betrag von CHF 140'000.00 verschenkt (zweimal CHF
50'000.00 Erbvorbezüge plus zweimal CHF 20'000.00 Schenkungen), in den Jahren
2013.
und 2014 je CHF 40'000.00 (entsprechend der Mitteilung vom 5. Januar
2018) und CHF 10'000.00 an die Tochter B.___ im Jahr 2016.
5.6
Mit dem Schreiben vom 10. März
2018.
(AK-Nr. 38), welches die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht als
Beschwerde weitergeleitet hat, wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe im Jahr 2011 die beiden Schenkungen (Erbvorbezüge) von insgesamt CHF 100'000.00
vorgenommen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen zusätzlichen
Schenkungen im Jahr 2011 (zweimal CHF 20'000.00) hätten nicht stattgefunden.
Dem gleichzeitig eingereichten Kontoauszug (Belastungsanzeige) vom 26. November
2011.
(AK-Nr. 40) ist zu entnehmen, dass eine Belastung von CHF 140'000.00
erfolgte, wobei je CHF 50'000.00 an die Tochter und den Sohn, der Restbetrag
von CHF 40'000.00 an die Beschwerdeführerin selbst vergütet wurde.
5.7
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf den Standpunkt, durch den
eingereichten Kontoauszug sei nicht erwiesen, dass im Jahr 2011 nicht auch
Schenkungen von je CHF 20'000.00 erfolgt seien.
6.
6.1
Ausgewiesen und unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter und ihrem Sohn im Jahr 2011 je
CHF 50'000.00, total CHF 100'000.00 und in den Jahren 2013 und 2014 je zwei Mal
CHF 20'000.00, total CHF 80'000.00, verschenkt hat. Insgesamt stellt dies einen
Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 dar. Unter Berücksichtigung der jährlichen
Reduktion gemäss Art. 17a ELV (E. II. 3.4 hiervor) ergibt sich daraus ein
verbleibender Vermögensverzicht von CHF 130'000.00 im Jahr 2017 respektive CHF
120'000.00 im Jahr 2018.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat auch
einen weiteren Betrag von CHF 10'000.00 als Vermögensverzicht berücksichtigt. Laut
dem Schreiben vom 12. Oktober 2017 (AK-Nr. 19) hatte die Beschwerdeführerin
ihre Tochter beauftragt, diese Summe (ebenso wie CHF 5'000.00 für den
Grabunterhalt) auf ein separates Konto zu überweisen. Damit sollte die Tochter
für ihre langjährigen, unentgeltlichen Dienst- und Hilfeleistungen entschädigt
werden. Aus den Akten wird jedoch nicht deutlich, ob, wann und wohin dieser
Betrag tatsächlich überwiesen wurde und ob die Beschwerdeführerin über das
entsprechende Konto verfügen kann oder nicht. Der Beschwerdeführerin ist
Gelegenheit zu bieten, den entsprechenden Geldfluss noch nachzuweisen.
6.3
Umstritten ist in erster Linie,
ob von einer zusätzlichen Schenkung im Jahr 2011 im Umfang von CHF 40'000.00
(je CHF 20'000.00 für die Tochter und den Sohn) auszugehen ist. Dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug (AK-Nr. 40) ist zu entnehmen, dass
am 26. November 2011 gleichzeitig mit den beiden Überweisungen von je CHF
50'000.00 (unbestrittener Erbvorbezug) eine dritte Vergütung in der Höhe von
CHF 40'000.00 erfolgte, welche an die Beschwerdeführerin selbst ging. Dies
schliesst, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht aus, dass der
Betrag anschliessend an die Tochter und den Sohn verschenkt wurde. Dies kann
aber auch nicht als nachgewiesen gelten. Wohl erwähnt die von der
Beschwerdeführerin eingereichte handschriftliche Notiz (AK-Nr. 5 S. 12) im
Zusammenhang mit dem Hausverkauf vom 7. September 2011 nach dem
Erbvorbezug von zwei Mal CHF 50'000.00 auch eine Schenkung von zwei Mal
CHF 20'000.00, welche ebenfalls an die Tochter und den Sohn gegangen sei.
Dieser Umstand genügt jedoch nicht als Nachweis dafür, dass es sich dabei um
zusätzliche, im Jahr 2011 erfolgte Zahlungen (und nicht um einen Teil der
unbestrittenen Schenkungen in dieser Höhe in den Jahren 2013 und 2014)
gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin ist auch in diesem Punkt Gelegenheit zu bieten
nachzuweisen, wie der Betrag von CHF 40'000.00 anschliessend weiterverwendet
wurde. Sollte ihr dies nicht möglich sein, wäre die Beschwerdegegnerin
berechtigt, von einem entsprechenden (Verzichts-)Vermögen auszugehen.
7.
Zusammenfassend ist der Sachverhalt
in zwei Punkten nicht hinreichend geklärt. Es bedarf noch ergänzender
Abklärungen, insbesondere des Beizugs von Kontoauszügen. Grundsätzlich ist es
nicht ausgeschlossen, derartige Abklärungen im Rahmen des gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens durchzuführen. Mit Blick darauf, dass sich die
Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 10. März 2018 nicht an das
Versicherungsgericht, sondern an die Ausgleichskasse gewandt hatte, und auch
unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin während des
laufenden Rechtsmittelverfahrens noch die neue Verfügung vom 3. April 2018
(AK-Nr. 46) erlassen hat, erscheint es aber hier als angezeigt, die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Abklärungen zu treffen
haben, welche erforderlich sind um die offenen Punkte (E. II. 6.2 und 6.3) zu
klären, und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem
Sinn gutzuheissen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 aufgehoben und
die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 neu entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer