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Entscheid

VSBES.2018.98

Ergänzungsleistungen AHV

8. Juni 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1932 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Juli 2017 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 Mit Verfügung vom 18. September

2017 (AK-Nr. 17) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die

Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen

ergebe einen Einnahmenüberschuss. Entscheidend für dieses Ergebnis war, dass

der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht von CHF 120'000.00 und ein daraus

resultierender Vermögensverzehr angerechnet wurden (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 16).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin liess am

12. Oktober 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 19). Sie beantragte sinngemäss, die

Ergänzungsleistungen seine ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zu

berechnen.

2.2 Am 24. November 2017 forderte

die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein

(AK-Nr. 21). Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Januar 2018 Kontoauszüge der

Jahre 2013 und 2014 ein (AK-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin verfasste daraufhin

eine interne Aktennotiz, in der verschiedene Schenkungen der Beschwerdeführerin

an ihre beiden Kinder sowie ein Enkelkind aufgeführt wurden.

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 9.

Februar 2018 (AK-Nr. 32; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Den entsprechenden Berechnungsblättern

(AK-Nr. 34 f.) ist zu entnehmen, dass nunmehr sogar von einem

anzurechnenden Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 für das Jahr 2017

respektive CHF 170'000.00 für das Jahr 2018 ausgegangen wurde.

3.

3.1 Mit Schreiben vom 10. März 2018

(AK-Nr. 38) wendet sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B.___,

an die Beschwerdegegnerin. Sie wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin

im Jahr 2011 Schenkungen von insgesamt CHF 140'000.00 berücksichtigt

hatte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2011 seien nur CHF

100'000.00 (je CHF 50'000.00 für die beiden Kinder als Erbvorbezug nach

einem Hausverkauf) verschenkt worden. Mit dem Schreiben werden weitere

Kontoauszüge eingereicht (AK-Nr. 39 f.).

3.2 Am 26. März 2018 leitet die

Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 10. März 2018 zur Behandlung als

Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) weiter (AK-Nr. 43). Das Versicherungsgericht eröffnet

daraufhin ein Beschwerdeverfahren.

3.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Den

mitgelieferten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 3.

April 2018, also nach der Beschwerdeerhebung, eine neue Verfügung über den

EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 erlassen hat (AK-Nr. 46). Mit dieser neuen

Verfügung wird der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in der

Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat

zugesprochen.

3.4 Die Beschwerdeführerin hat

innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 25. Mai 2018 keine Replik eingereicht.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.

Juli 2017. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch mit dem

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 und der diesen umsetzenden Verfügung

vom 14. Februar 2018 (AK-Nr. 33) sowohl für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31.

Dezember 2017 als auch ab 1. Januar 2018 verneint.

2.2

Wie aus den eingereichten Akten

hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018 für die Zeit ab 1.

Januar 2018 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher der Beschwerdeführerin

eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenkasse von CHF 458.00 pro Monat zugesprochen wurde (AK-Nr. 46). Die

Neuberechnung erfolgte, weil das Vermögen unter dem Titel

«Sparguthaben/Wertschriften», das in der Verfügung vom 14. Februar 2018 noch,

wie im Vorjahr, auf CHF 114'659.00 beziffert worden war (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 35), aufgrund neu eingereichter Unterlagen mit CHF 33'692.00 in die

Berechnung einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).

2.3

Die während des

Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung vom 3. April 2018 betrifft den

EL-Anspruch ab 1. Januar 2018, der bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

bildete. Gemäss Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine

Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde,

so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese

durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 3.2 mit

Hinweisen). Da mit der Verfügung vom 3. April 2018 den Anträgen der

Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde – die Abänderung betrifft nicht den

beanstandeten Vermögensverzicht –, ist das Beschwerdeverfahren daher fortzusetzen,

auch soweit es den Anspruch ab 1. Januar 2018 betrifft.

3.

3.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2

Bei Altersrentnerinnen und

Altersrentnern, welche in einem Heim wohnen wird unter anderem ein Fünftel des

Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 11 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS

831.

] in Verbindung mit § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

3.3

Angerechnet werden auch

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die

Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte

(BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

3.4

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des

Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 und den diesen

umsetzenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 34 f.) einen Vermögensverzicht

von CHF 180'000.00 im Jahr 2017 und von CHF 170'000.00 im Jahr 2018

angerechnet. Auch in der lite pendente erlassenen Verfügung vom 3. April 2018

für die Zeit ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 46) ist ein Vermögensverzicht von

CHF 170'000.00 enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47). Dieser

Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin habe mehrmals

Schenkungen von gesamthaft CHF 230'000.00 an ihre beiden Kinder (und ein

Enkelkind) vorgenommen, nämlich insgesamt CHF 140'000.00 im Jahr 2011,

CHF 40'000.00 im Jahr 2013, CHF 40'000.00 im Jahr 2014 und CHF 10'000.00

im Jahr 2016 (vgl. die Aktennotiz vom 12. Januar 2018, AK-Nr. 24).

4.2

Die Beschwerdeführerin

beanstandet die Anrechnung von Schenkungen von insgesamt CHF 140'000.00 im Jahr

2011.

Sie macht geltend, in diesem Jahr seien Schenkungen an die beiden Kinder

(Erbvorbezug) von je CHF 50'000.00, insgesamt somit CHF 100'000.00, erfolgt.

5.

Den Akten, namentlich den

eingereichten Kontoauszügen, lässt sich dazu Folgendes entnehmen:

5.1

In einer durch die

Beschwerdeführerin eingereichten handschriftlichen Notiz (AK-Nr. 5 S. 12) wird

erklärt, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem Hausverkauf vom

7.

September 2011 den beiden Kindern je einen Erbvorbezug von CHF 50'000.00

ausgerichtet. Zudem seien Schenkungen von zweimal CHF 20'000.00, ebenfalls

an die beiden Kinder, erfolgt. Im Jahr 2016 sei es zu zwei Schenkungen von je

CHF 10'000.00 an zwei Enkelkinder gekommen, weiter seien ein Betrag von

CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt und eine im Testament vorgesehene

Schenkung an die Tochter B.___ von CHF 10'000.00 zu berücksichtigen.

5.2

Auf der Basis dieser Angaben

hielt die Beschwerdegegnerin in einer ersten Aktennotiz vom 13. September 2017

(AK-Nr. 15) fest, als Verzicht würden diverse Schenkungen an Tochter, Sohn und

Enkelkinder angerechnet, insgesamt CHF 170'000.00. Dies entspricht den

vorstehend genannten Summen ohne den Betrag für den Grabunterhalt von CHF

5'000.00.

5.3

In einem Brief vom 12. Oktober

2017.

an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 19) legte die Beschwerdeführerin dar,

der Erbvorbezug der beiden Kinder im Jahr 2011 sei damals von notarieller Seite

empfohlen worden, ohne den Hinweis auf mögliche Konsequenzen bei den

Ergänzungsleistungen. Die Beträge für die beiden jüngsten Enkelkinder von je

CHF 10'000.00 im Jahr 2016 stammten von zwei Konten, welche der

verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 eröffnet habe.

Zugunsten der Tochter B.___ seien CHF 10'000.00 als Entschädigung für

langjährige unentgeltliche Dienst- und Hilfeleistungen auf ein separates Konto

überwiesen worden, zudem die CHF 5'000.00 für den Grabunterhalt. Dem Brief

wurde ein vom 1. August 2015 datiertes eigenhändiges Testament der

Beschwerdeführerin (AK-Nr. 20 S. 1) mit Anhang vom 25. Februar 2016 (AK-Nr. 20

S. 2) beigelegt.

5.4

Am 5. Januar 2018 wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt (AK-Nr. 22), die Beschwerdeführerin habe 2013 und

2014.

je CHF 20'000.00 an die Tochter und den Sohn überwiesen, total CHF

80'000.00. Die entsprechenden Überweisungen sind aus den beigelegten

Kontoauszügen (AK-Nr. 23 S. 3, S. 6) ersichtlich.

5.5

Gestützt auf diese neuen

Informationen verfasste die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2018 eine

neue Aktennotiz (AK-Nr. 24). Sie ging nun davon aus, die Beschwerdeführerin

habe im Jahr 2011 einen Betrag von CHF 140'000.00 verschenkt (zweimal CHF

50'000.00 Erbvorbezüge plus zweimal CHF 20'000.00 Schenkungen), in den Jahren

2013.

und 2014 je CHF 40'000.00 (entsprechend der Mitteilung vom 5. Januar

2018) und CHF 10'000.00 an die Tochter B.___ im Jahr 2016.

5.6

Mit dem Schreiben vom 10. März

2018.

(AK-Nr. 38), welches die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht als

Beschwerde weitergeleitet hat, wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin

habe im Jahr 2011 die beiden Schenkungen (Erbvorbezüge) von insgesamt CHF 100'000.00

vorgenommen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen zusätzlichen

Schenkungen im Jahr 2011 (zweimal CHF 20'000.00) hätten nicht stattgefunden.

Dem gleichzeitig eingereichten Kontoauszug (Belastungsanzeige) vom 26. November

2011.

(AK-Nr. 40) ist zu entnehmen, dass eine Belastung von CHF 140'000.00

erfolgte, wobei je CHF 50'000.00 an die Tochter und den Sohn, der Restbetrag

von CHF 40'000.00 an die Beschwerdeführerin selbst vergütet wurde.

5.7

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf den Standpunkt, durch den

eingereichten Kontoauszug sei nicht erwiesen, dass im Jahr 2011 nicht auch

Schenkungen von je CHF 20'000.00 erfolgt seien.

6.

6.1

Ausgewiesen und unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter und ihrem Sohn im Jahr 2011 je

CHF 50'000.00, total CHF 100'000.00 und in den Jahren 2013 und 2014 je zwei Mal

CHF 20'000.00, total CHF 80'000.00, verschenkt hat. Insgesamt stellt dies einen

Vermögensverzicht von CHF 180'000.00 dar. Unter Berücksichtigung der jährlichen

Reduktion gemäss Art. 17a ELV (E. II. 3.4 hiervor) ergibt sich daraus ein

verbleibender Vermögensverzicht von CHF 130'000.00 im Jahr 2017 respektive CHF

120'000.00 im Jahr 2018.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat auch

einen weiteren Betrag von CHF 10'000.00 als Vermögensverzicht berücksichtigt. Laut

dem Schreiben vom 12. Oktober 2017 (AK-Nr. 19) hatte die Beschwerdeführerin

ihre Tochter beauftragt, diese Summe (ebenso wie CHF 5'000.00 für den

Grabunterhalt) auf ein separates Konto zu überweisen. Damit sollte die Tochter

für ihre langjährigen, unentgeltlichen Dienst- und Hilfeleistungen entschädigt

werden. Aus den Akten wird jedoch nicht deutlich, ob, wann und wohin dieser

Betrag tatsächlich überwiesen wurde und ob die Beschwerdeführerin über das

entsprechende Konto verfügen kann oder nicht. Der Beschwerdeführerin ist

Gelegenheit zu bieten, den entsprechenden Geldfluss noch nachzuweisen.

6.3

Umstritten ist in erster Linie,

ob von einer zusätzlichen Schenkung im Jahr 2011 im Umfang von CHF 40'000.00

(je CHF 20'000.00 für die Tochter und den Sohn) auszugehen ist. Dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug (AK-Nr. 40) ist zu entnehmen, dass

am 26. November 2011 gleichzeitig mit den beiden Überweisungen von je CHF

50'000.00 (unbestrittener Erbvorbezug) eine dritte Vergütung in der Höhe von

CHF 40'000.00 erfolgte, welche an die Beschwerdeführerin selbst ging. Dies

schliesst, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht aus, dass der

Betrag anschliessend an die Tochter und den Sohn verschenkt wurde. Dies kann

aber auch nicht als nachgewiesen gelten. Wohl erwähnt die von der

Beschwerdeführerin eingereichte handschriftliche Notiz (AK-Nr. 5 S. 12) im

Zusammenhang mit dem Hausverkauf vom 7. September 2011 nach dem

Erbvorbezug von zwei Mal CHF 50'000.00 auch eine Schenkung von zwei Mal

CHF 20'000.00, welche ebenfalls an die Tochter und den Sohn gegangen sei.

Dieser Umstand genügt jedoch nicht als Nachweis dafür, dass es sich dabei um

zusätzliche, im Jahr 2011 erfolgte Zahlungen (und nicht um einen Teil der

unbestrittenen Schenkungen in dieser Höhe in den Jahren 2013 und 2014)

gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin ist auch in diesem Punkt Gelegenheit zu bieten

nachzuweisen, wie der Betrag von CHF 40'000.00 anschliessend weiterverwendet

wurde. Sollte ihr dies nicht möglich sein, wäre die Beschwerdegegnerin

berechtigt, von einem entsprechenden (Verzichts-)Vermögen auszugehen.

7.

Zusammenfassend ist der Sachverhalt

in zwei Punkten nicht hinreichend geklärt. Es bedarf noch ergänzender

Abklärungen, insbesondere des Beizugs von Kontoauszügen. Grundsätzlich ist es

nicht ausgeschlossen, derartige Abklärungen im Rahmen des gerichtlichen

Beschwerdeverfahrens durchzuführen. Mit Blick darauf, dass sich die

Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 10. März 2018 nicht an das

Versicherungsgericht, sondern an die Ausgleichskasse gewandt hatte, und auch

unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin während des

laufenden Rechtsmittelverfahrens noch die neue Verfügung vom 3. April 2018

(AK-Nr. 46) erlassen hat, erscheint es aber hier als angezeigt, die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Abklärungen zu treffen

haben, welche erforderlich sind um die offenen Punkte (E. II. 6.2 und 6.3) zu

klären, und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem

Sinn gutzuheissen.

8.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 aufgehoben und

die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 neu entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer