VSBES.2018.99
Unfallversicherung
21. September 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 21. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, liess am 17.
Juli 2014 einen am 14. Juli 2014 erlittenen Arbeitsunfall mit einem
Schnellläufer (Gabelstapler) melden (SA [Suva Akten] 4). Dem Austrittsbericht
des B.___ vom 18. August 2014 (SA 17, S. 2) ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer hierbei eine zweitgradig offene distale
Unterschenkel-Trümmerfraktur links zugezogen hatte.
1.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen, mehreren Operationen und Reha-Aufenthalten sowie der Ausrichtung
von Taggeldern und Heilbehandlungskosten hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 9. Juni 2017 (SA 182) fest, der Beschwerdeführer erhalte eine Integritätsentschädigung
von 10 %. Dagegen bestehe kein Rentenanspruch. So ergebe der Vergleich vom
zumutbaren Einkommen mit Unfallfolgen (Invalideneinkommen) zum Verdienst ohne
Unfallfolgen (Valideneinkommen) keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Zudem
bestehe hinsichtlich der psychogenen Faktoren kein adäquater
Kausalzusammenhang. Die dagegen am 26. Juni 2017 erhobene Einsprache (SA
191) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 28. März 2018 (A.S. 15 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn führen
mit den Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;
2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in noch zu bestimmendem
Umfang, mindestens jedoch eine halbe Invalidenrente auszurichten;
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
4.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Versicherungsgericht
die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als
Rechtsbeistand zu gewähren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (A.S. 34 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit
Replik vom 22. Mai 2018 (A.S. 43 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen.
5. Mit Verfügung
vom 23. Mai 2018 (A.S. 45 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Arthur Häfliger als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V
109.
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht
aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Im Sozialversicherungsrecht
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch
der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bereits
im Austrittsbericht der C.___ vom 17. Oktober 2016 von einem Verdacht auf eine
chronische Schmerzstörung die Rede. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes sei
in solchen Fällen der Entscheid über eine Invalidenrente in einem strukturieren
Beweisverfahren zu treffen. Das Bundesgericht schreibe im Einzelnen vor, wie das
Beweisverfahren abzulaufen habe. Wegen der Schmerzstörungen sei der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit in Behandlung beim D.___ in [...]. Auf
Anfrage des Rechtsvertreter habe Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und
spezielle Schmerztherapie, geschrieben, aus rein orthopädischer Sicht möge eine
100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sein. Aus orthopädischer
/ schmerztherapeutischer Sicht sehe er jedoch eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 50 %‚ bedingt durch die Schmerzchronifizierung. Beim
Beschwerdeführer liege somit offensichtlich ein psychisches Leiden in Form
einer Schmerzstörung vor. Damit sei nach der Praxis eine polydisziplinäre
Begutachtung (Orthopädie / Psychiatrie) durchzuführen, und zwar nach den
Richtlinien des Bundesgerichtes. Gestützt auf dieses Beweisverfahren seien
anschliessend die Frage der Arbeitsfähigkeit und der Anspruch auf Rente neu zu
beurteilen, allenfalls unter Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Die psychischen Probleme (depressive, ängstliche Symptomatik /
Anpassungsstörung) seien eine Folge des schweren Unfalls vom 14. Juli 2014
und der nachfolgenden Operationen. Die Schmerzstörung und die damit verbundene
Arbeitsunfähigkeit sei deshalb schon auf Grund der Vorakten der Suva eindeutig
eine adäquat kausale Folge des Unfalles, was auch der Schmerztherapeut Dr. med.
E.___ bestätige. Es liege nahe, dass die Ärzte der Suva wie die behandelnden
Ärzte des Versicherten eher zu Gunsten einer Partei aussagen würden. Deswegen
werde auch ein neues Gutachten über das psychische Leiden des Beschwerdeführers
und über dessen Ursache verlangt.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, es sei unbestritten, dass eine psychische Problematik für die
fehlende Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit verantwortlich sein dürfte.
Dieser festgestellten psychischen Störung könne aber gemäss Beurteilung der C.___
keine arbeitsrelevante Leistungsminderung zugesprochen werden. Zudem habe die
Suva die Adäquanz dieser festgestellten psychischen Störung in der Verfügung
vom 9. Juni 2017 verneint und sie habe sich dazu auch im angefochtenen
Entscheid geäussert. Bezüglich Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit in
Anbetracht der verbleibenden Unfallfolgen habe Kreisärztin Dr. med. F.___ im
Bericht über die Untersuchung vom 9. Februar 2017 festgehalten: «Entsprechend
der heutigen klinischen Untersuchung schätze ich Herr A.___ in einer leichten
wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend sitzenden Tätigkeit, ganztags
arbeitsfähig ein. Nicht zumutbar ist Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von
Leiter/Gerüst, kniende/kauernde Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit Lagerist
schätze ich als eine rein gehend/stehende, zum Teil körperlich schwere
Tätigkeit ein, diese ist Herrn A.___ nicht mehr zumutbar.» Anderslautende
ärztliche Beurteilungen der Zumutbarkeit fänden sich nicht. Im Gegenteil, diese
Beurteilung stimme im Wesentlichen überein mit der Einschätzung durch die C.___
im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2016. Auch sonst bestehe kein Anlass,
von der Beurteilung durch Dr. med. F.___ abzuweichen. Somit sei auf die
Beurteilung durch Dr. med. F.___ abzustellen und von weiteren Abklärungen
abzusehen. Unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 19. März
2018.
bestätige der Beschwerdeführer sodann selber, dass er gemäss diesem Arzt
aus organischer, d.h. rein orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig sei.
Nur unter Einbezug der psychischen Problematik beschränke sich die
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Einerseits habe der Anspruch auf
Versicherungsleistungen für psychische Beschwerden mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen diesen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis
verneint werden müssen und anderseits habe die C.___ ausgeführt, dass die
psychischen Beeinträchtigungen nicht eine arbeitsrelevante Leistungsminderung
begründen könnten.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 14. Juli 2014 hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht des B.___
vom 18. August 2014 (SA 17, S. 2) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnose
1.
Zweitgradig offene distale Unterschenkel-Trümmerfraktur
(AO 43-A3) links
Nebendiagnose
2.
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- St. n. Rückenoperation
2006.
in Serbien
Der Beschwerdeführer sei mit dem
Rettungsdienst eingewiesen worden. Er habe bei der Arbeit in einem Lager den
linken Unterschenkel zwischen einer Wand und dem Trittbrett eines Gabelstaplers
eingeklemmt. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes GCS 15, starke Schmerzen,
keine Amnesie, kein Kopfanprall, keine weiteren Verletzungen. Am 15. Juli 2014
sei eine geschlossene Reposition, Anlage OSG-übergreifender Fixateur externe
Unterschenkel links sowie Wundverschluss erfolgt. Am 21. Juli 2014 sei eine
Osteosynthese Tibia links mittels Expert Tibial Nail durchgeführt worden.
5.2
Im Austrittsbericht des B.___
vom 25. November 2014 (SA 68, S. 2) wurde folgende Diagnose gestellt:
Unterschenkel und OSG links:
Malposition/sekundäre Dislokation in den
Valgus distale Tibia links bei Non union bei
·
2.
-gradig offene
distale Unterschenkelfraktur links am 15. Juli 2014, initiale Versorgung mit
Fixateur extern
·
Status nach
Marknagelung Expert nail (360 mm, 10 mm, dislozierte 10 mm Verschlusskappe) am
21.
Juli 2014
Am 18. November 2014 sei folgende
Operation durchgeführt worden: OSME Tibiamarknagel und Re-Osteosynthese Tibia
und Fibula mit Doppelplatte. Da man den Eindruck gehabt habe, die psychische
Situation könnte dekompensieren, sei die bereits ambulant eingeleitete
psychiatrische Konsiliaruntersuchung während des stationären Aufenthaltes
beschleunigt durchgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer an
Gehstützen in der Ebene und auf den Treppenstufen eigenständig mobil gewesen.
Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrecht einliegendes
Osteosynthesematerial gezeigt. Der Beschwerdeführer werde in gutem
Allgemeinzustand und bei reizfreien Wundverhältnissen entlassen.
5.3
Im Bericht der G.___ vom 2.
Dezember 2014 (SA 50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem
Unfall zweimal operiert worden und mache sich aktuell nach wie vor viele
Gedanken, wie es weitergehen solle. Er habe Angst, dass er sein Bein verlieren
könnte. Die unklare Situation mache ihn unsicher und er fühle sich oft rat- und
hilflos. Er habe aktuell weniger Kraft, Lust und Motivation etwas zu
unternehmen. Er sei ohne Grund sehr schnell gereizt, nervös und habe Mühe mit
der aktuellen Situation umzugehen. Es falle ihm schwer, dass er aktuell
rollstuhlabhängig und auf Hilfe angewiesen sei. Er berichte, dass er auch unter
Schlafstörungen leide. Er könne nur wenige Stunden am Stück und zu sehr
unregelmässigen Zeiten schlafen. Zusätzlich leide er unter Gedankenkreisen
sowie diffusen Ängsten, insbesondere Zukunftsängsten betreffend den
Heilungsverlauf. Zur Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe
aktuell nach zwei Eingriffen eine depressive sowie ängstliche Symptomatik
entwickelt. Klinisch könne am ehestens von einer Anpassungsstörung mit
depressiver und ängstlicher Reaktion gesprochen werden.
Differenzialdiagnostisch sei an eine Angst- und depressive Störung gemischt zu
denken. Zur symptomatischen Behandlung der depressiven und Angstbeschwerden sei
eine Antidepressivabehandlung mit einem SSRI (Cipralex 10 mg morgens)
installiert worden während seiner stationären Behandlung und aktuell aufgrund
seiner schlaflosen Nächte werde dies neu mit einer schlafanstossenden
Antidepressivamedikation mit Trittico 50 mg ergänzt.
5.4
Im Austrittsbericht der C.___
vom 8. Juli 2015 (SA 95), wo der Beschwerdeführer vom 16. Juni bis 8. Juli
2015, hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
a. Unfall vom 15. Juli 2014 (recte 14. Juli
2014): Quetschtrauma des Unterschenkels links
-
Offene multifragmentäre dislozierte
distale Unterschenkelfraktur Fixateur externe
-
Malposition / sekundäre
Dislokation in Valgus / Plantarflexion distale Tibia links
b. Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), RKB 07/2015
c. Angststörung mit depressiver und
ängstlicher Reaktion (Psychiatrisches Konsil am 19. November 2014)
d. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, 2006
Rücken-OP in […]
e. Nikotinabsus
f. St.n. bakterieller Parotitis rechts
unter i.v. Antibiotikatherapie
Während des Reha-Aufenthaltes habe der
Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen kaum seinen Fuss belasten können, so
dass ein frühzeitiger Therapieunterbruch stattgefunden habe. Die immer noch
bestehende depressive Symptomatik stehe im Vordergrund (Schlafstörungen,
grüblerische Gedanken, Traurigkeit, Insuffizienz- und Schamgefühl) und wirke
sich negativ im Reha-Training aus. Zudem sei der Beschwerdeführer
schmerzfokussiert und wirke ängstlich bei jeglicher Fussbelastung. Er fühle
sich schnell angegriffen und reagiere teilweise aggressiv. Die aktuelle
psychische Belastung sei im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion zu diagnostizieren. Ein Jahr nach Quetschtrauma des
Unterschenkels links lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen
Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer
Sicht zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer habe eine belastungsabhängige
Schwellung des Unterschenkels beklagt, die durch abschwellende Massnahmen u.a.
mit einem Kompressionsstrumpf mit gutem Erfolg behandelt worden sei. Die
Schwellung empfinde der Beschwerdeführer als deutlich einschränkend. Beim
Belastungsaufbau mit dem Ziel eines stockfreien Gehens hätten keine
wesentlichen Fortschritte erreicht werden können, trotz des geäusserten
«Wollens» des Beschwerdeführers. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer und auch
seiner Frau sei vereinbart worden, die Rehabilitation vorerst abzubrechen,
damit im ambulanten Setting die Psyche stabilisiert werden könne. Einen
Wiedereintritt im Anschluss an die psychische Behandlung wäre grundsätzlich
möglich, es sollte aber auch eine etwas bessere Belastbarkeit des Beines
gegeben sein. Aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als
Lagerist aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch für eine
solche stehend-gehende Arbeit. Für eine andere berufliche Tätigkeit werde die
Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch
in der medizinischen Phase befinde. Die festgestellte psychische Störung
begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund seiner
Aggressivität und der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen sei zunächst
eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes durch eine
psychopharmakologische sowie intensive Psychotherapie indiziert.
Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik
erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
hätten beim Training auf einem tiefen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden
können. Bezüglich der Beweglichkeit des OSG habe insgesamt eine gewisse
Verbesserung erreicht werden können.
5.5
Im Verlaufsbericht der G.___ vom
8.
September 2015 (SA 105) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
regelmassig in Begleitung seiner Ehefrau zu den Gesprächen erschienen. Zu
Beginn habe es viele Vorwürfe beiderseits gegeben, mehrmals sei die Situation
wegen starken Vorwürfen und Erniedrigungen eskaliert, was eher aufgrund seiner
aktuellen Einschränkung, da er sich isoliert und wertlos gefühlt habe, zu
erklären sei. Inzwischen habe eine stationäre Behandlung in der C.___ vom 16.
Juni bis 8. Juli 2015 stattgefunden. Es habe dort keine wesentliche
Verbesserung der Schmerzproblematik sowie keine körperliche Leistungsfähigkeit
und Belastbarkeit erreicht werden können. Aufgrund seiner Reizbarkeit und
depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und sozialem Rückzug und der
mangelnden Wirkung von Cipralex sei auf Sertralin umgestellt worden, insgesamt
auf 100 mg, zudem sei Imovane 7,5 mg zur Nacht verordnet worden. Nach seiner
stationären Behandlung in der Klinik Bellikon sei der Beschwerdeführer monatlich
zu den Gesprächen erschienen. Sein Wunsch sei, ohne Stock gehen zu können,
weswegen er zweimal wöchentlich Physiotherapie mache, was für ihn sehr viel
bedeute. Er gebe sich stark Mühe, damit er sein Ziel erreichen könne.
5.6
Im Austrittsbericht der C.___
vom 17. Oktober 2016 (SA 154), wo der Beschwerdeführer vom 30. August bis 28.
September 2016 hospitalisiert war, wurden aus somatischer Sicht folgende
Diagnosen gestellt:
a. Quetschtrauma des Unterschenkels links
-
Offene multifragmentäre
dislozierte distale Unterschenkelfraktur links
b. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, 2006
Rücken-OP in […]
c. Nikotinabsus
d. St.n. bakterieller Parotitis rechts
unter i.v. Antibiotikatherapie
e. Neurolues (ED 29. März 2016)
f. Rezidivierende Infekte eines
präaurikulären Atheroms
23.
März 2016
Atheromexcision präaurikulär rechts in Lokalanästhesie
Die psychiatrische Beurteilung ergab
folgende Diagnosen:
-
Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)
-
Verdacht auf chronische
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Psychosoziale
Belastungssituation (ICD-10: Z60.8)
Aus psychosomatischer Sicht habe sich
der Beschwerdeführer leidend und schmerzfixiert gezeigt. Seit dem letzten
Klinikaufenthalt vor einem Jahr habe sich seinen Angaben nach nicht viel
verändert. Zusätzlich zur depressiven Symptomatik und ängstlichen Einstellung
gegenüber den Schmerzen und der Zukunft habe er über die schwierige Situation
zu Hause berichtet, welche schon zwei Jahre existiere (Erkrankung der Ehefrau).
Dies mache eine zusätzliche Aufrechterhaltung der Schmerzen durch eine
psychosoziale Belastung wahrscheinlich, so dass eine somatoforme Mitbeteiligung
nicht ausgeschlossen werden könne. Aus somatischer Sicht sei festzuhalten, dass
sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse. Bei
zunehmender Konsolidierung sollte dem Beschwerdeführer eigentlich eine volle
Belastung und damit ein stockfreier Gang möglich sein. Trotz intensiver
therapeutischer Bemühungen belaste der Beschwerdeführer bei Austritt mit
Hinweis auf Schmerzen nur zwischen 25 und 35 kg bei einem Körpergewicht von 90
kg. Während der stationären Rehabilitation hätten keine substantiellen
Fortschritte gemacht werden können. In dieser Situation sei es sehr schwierig,
weitere erfolgversprechende therapeutische Empfehlungen abzugeben. Zuallererst
müsste man die neu gestellte Diagnose einer Neurolues genauer beleuchten.
Handle es sich um das Früh- oder Spätstadium? Je nach dem müsste man das vom
Beschwerdeführer beschriebene Schmerzbild mit den bekannten Symptomen einer
Neurolues abgleichen. Man gehe davon aus, dass die zugrunde liegende Erkrankung
erfolgreich antibiotisch behandelt worden sei. Weiter wurde ausgeführt, eine
psychiatrische Nachbehandlung sei empfehlenswert. Da die finanzielle Lage des
Beschwerdeführers nicht gut sei, wolle er nicht psychiatrisch betreut werden.
Es sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er sich, falls sich die
psychische Befindlichkeit und psychosomatischen Beschwerden in den nächsten
Monaten nicht verbessern oder verschlechtern würden, an seine vorbehandelnde
Psychiaterin wenden solle. Die festgestellte psychische Störung begründe keine
arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgende Beurteilung erfolge aus
unfallkausaler Sicht: Die bisherige Tätigkeit als Lagerist sei aktuell nicht
zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: mittelschwere, vorwiegend gehend/stehende
Tätigkeit. Eine sehr leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer dagegen ganztags
zumutbar. Spezielle Einschränkungen: Fuss/Unterschenkel links: (Aktuell)
wechselbelastend, vorwiegend sitzend. Die obenstehende Einschätzung der
Zumutbarkeit berücksichtige aktuell noch die stark eingeschränkte Gehfähigkeit.
Medizinisch-theoretisch dürfe mit einer gesteigerten Belastbarkeit innert der
nächsten 3 Monate gerechnet werden. Perspektivisch sei von folgender
Zumutbarkeit auszugehen: Leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, kein
repetitives Treppensteigen, kein Gehen in unebenem Gelände. Zusammenfassend
habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden
können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Problembereich
hätten beim Training auf einem tiefen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden
können. Bezüglich der Belastbarkeit im problemfernen Bereich habe eine
deutliche Steigerung erreicht werden können. Auch sei es dem Beschwerdeführer
möglich gewesen am Ende der Rehabilitation kurze Strecken im 4-Punkte-Gang zu
gehen.
5.7
Im Bericht des B.___ vom 21.
Dezember 2016 (SA 163) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch
Schmerzen unterhalb des Malleolus medialis links. Intermittierend Hypästhesien
an der Grosszehe. Er sei mit den Gehstöcken mobil, womit er ca. 200 m laufen
könne. Die rezeptierte Einlage mit medialer Abstützung in stabilem Schuhwerk
sowie die Kompressionsstrümpfe trage er jeden Tag. Zur Beurteilung wurde
ausgeführt, es dürfe von einer ausreichend stabilen Frakturheilung ausgegangen
werden. Eine Metallentfernung dürfte angeboten werden falls gewünscht. Der
Kompressionsstrumpf solle langfristig getragen werden nach ausgedehnter
Weichteilkontusion und Verletzung. Bezüglich des Knicksenkfusses empfehle man
unbedingt weiterhin das Tragen von stabilem Schuhwerk mit medialer Abstützung
mit Einlagen. Operative Revisionen der medialen Bänder inklusive Spring und
Tibialis posterior Sehne mit FDL Transfert und Calcenaus-OT könnten die
Beschwerden bessern, hierzu wäre aber vorgängig mit SPECT-CT abzuklären
bezüglich bereits vorhandener Gelenkschäden. Der Beschwerdeführer sei
zufrieden, dass man «das Bein gerettet» habe und wünsche keine weiteren
Eingriffe. Man schliesse die Behandlung ab.
5.8
In der kreisärztlichen Beurteilung
vom 9. Februar 2017 (SA 168) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie,
aus, bei der heutigen klinischen Untersuchung präsentiere sich der
Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, psychisch
etwas vulnerabel. Die Beschwerden würden insgesamt authentisch geschildert, die
geforderten Übungen eigentlich versucht mitzuarbeiten. Gesamthaft zeige sich
eine fortbestehende eingeschränkte Propriozeption und Stabilität im Bereich des
linken Beines bei noch leichter muskulärer Atrophie aufgrund der dokumentierten
Umfangmasse im Seitenvergleich. Es zeige sich eine seitengleiche freie
Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit
im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes. Des Weiteren finde man trophische
Veränderungen im Bereich des distalen Unterschenkels nach schwerer
Weichteilschädigung und operativer Sanierung. In Anbetracht der Schwere der
Verletzung liege heute sicherlich ein akzeptables rehabilitiertes Ergebnis vor.
Entsprechend der heutigen klinischen Untersuchung schätze sie, Dr. med. F.___,
den Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit,
überwiegend sitzenden Tätigkeit, ganztags arbeitsfähig ein. Nicht zumutbar sei
Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von Leiter/Gerüst, kniende/kauernde
Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als Lagerist schätze sie als eine rein
gehende/stehende, zum Teil körperlich schwere Tätigkeit ein, diese sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die dokumentierten Veränderungen im
Bereich des linken Unterschenkels sowie die beklagten Beschwerden seien zum
Teil nachvollziehbar und unfallkausal.
5.9
In seiner E-Mail vom 19. März
2018.
(SA 216) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, Spezielle
Schmerztherapie, D.___, zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers aus, aus
rein orthopädischer Sicht möge eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit, dies überwiegend sitzend, möglich sein. Aus
orthopädisch-schmerztherapeutischer Sicht sehe er, Dr. med. E.___, allenfalls
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bedingt sei dies durch die
Schmerzchronifizierung, welche einen ständigen Wechsel alle 20 Minuten zwischen
Stehen und Sitzen erfordere. Zusätzlich seien Arbeitspausen erforderlich. Auf
Grund der Schmerzchronifizierung sei mit einer Erschöpfung zu rechnen. Die
Konsistenz, also Einschränkung übereinstimmend in Beruf, Haushalt und Freizeit,
sei gegeben.
6.
Vorweg ist festzuhalten, dass
der Sachverhalt in somatischer Hinsicht, sowohl bezüglich der Diagnose als auch
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, unbestritten und auch aus ärztlicher
Sicht widerspruchsfrei ist. Somit kann diesbezüglich auf die Beurteilung der
Kreisärztin abgestellt werden (E. II. 5.8 hiervor), die sich zudem mit der
Beurteilung der Ärzte der C.___ (SA 154) deckt. Demnach ist dem
Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen somatischen Beschwerden aus rein
somatischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzender
Tätigkeit, ganztags zumutbar. Nicht zumutbar sind Gehen auf unebenem Gelände,
Besteigen von Leiter/Gerüst, kniende/kauernde Tätigkeiten. Die bisherige
Tätigkeit als Lagerist ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.
Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, aufgrund seiner Schmerzstörung sei er in seiner
Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht eingeschränkt. Er weist diesbezüglich
auf die E-Mail von Dr. med. E.___ vom 19. März 2018, worin dieser festhält, der
Beschwerdeführer sei aufgrund Schmerzchronifizierung zu 50 % in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dazu ist vorweg anzumerken, dass die Annahme
eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG, UVG und ATSG grundsätzlich
voraussetzt, dass eine Diagnose gestellt werden kann. Die Diagnose muss zudem
lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt
sein (BGE 130 V 396 5.3 und 6). Die Gerichtspraxis hält die medizinischen
Sachverständigen dazu an, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation
zu halten (BGE 130 V 396 E. 6.3; AHI 2000 S. 152 f. E. 2c; vgl. auch BGE 124 V
42.
f. E. 5b/bb). Wenn Dr. med. E.___ aus schmerztherapeutischer Sicht
lediglich von einer «Schmerzchronifizierung» spricht, kann diesbezüglich
hinsichtlich eines allfälligen Gesundheitsschadens und einer daraus
resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nichts abgeleitet werden.
Zudem erscheint der Bericht von Dr. med. E.___ auch sonst wenig überzeugend,
zumal dieser kaum begründet ist. Im Übrigen wurde eine wechselbelastende
Tätigkeit schon von der Kreisärztin postuliert. Dass aber alleine aufgrund der
notwendigen Wechsel und der Pausen zusätzlich eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit resultieren soll, wie dies von Dr. med. E.___ geltend gemacht
wird, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr.
med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Insofern der
Beschwerdeführer geltend macht, auch die Ärzte der Suva würden eher zugunsten
der Beschwerdegegnerin aussagen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese
Erfahrungstatsache bei versicherungsinternen Ärzten nicht gilt. Dagegen sind
rechtsprechungsgemäss dann ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.
4.4
S. 470). Solche geringen Zweifel bestehen im Lichte der gemachten
Erwägungen jedoch nicht, weshalb auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt
werden kann und keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es
gestützt auf die beweiswertigen Berichte der C.___ vom 17. Oktober 2016 sowie
der Kreisärztin vom 9. Februar 2017 erstellt ist, dass aus psychiatrischer
Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sind.
7.
Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, von einer Schmerzstörung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgehen würde, so wäre deren adäquate Unfallkausalität zu
verneinen, wie nachfolgend darzulegen ist.
7.1
Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung
bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V
248.
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
7.2
Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V
133.
E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne
weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen
Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE
115.
V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges
Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
7.3
Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften
(Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR 2008 UV
Nr. 8 S. 26;8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr. 23
S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem
Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (vgl. SA 4;
17, S. 2; 168): Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit mit einem Gabelstapler
Paletten abgeladen. Danach sei er rückwärts gefahren, habe vom Fahrzeug
runtersteigen wollen und sei dabei ins Schwanken geraten. Der Beschwerdeführer
habe sein linkes Schienbein zwischen Trittbrett und Wand eingeklemmt. Bei
Eintreffen des Rettungsdienstes habe er über starke Schmerzen geklagt. Es sei
weder zu einem Kopfanprall noch zu einer Amnesie gekommen. Beim Unfall habe er eine
Trümmerfraktur der distalen Unterschenkelknochen mit Dislokation der distalen
gelenksbildenden Fragmente nach lateral erlitten.
Bei der Qualifikation der Unfallschwere
nicht zu berücksichtigen sind die durch das Ereignis verursachten Verletzungen.
Der vorliegende Unfall ist unter den gegebenen Umständen den mittelschweren
Ereignissen und mit Blick auf die Kasuistik innerhalb des mittleren Bereichs
präzisierend den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2008
vom 1. Dezember 2008 sowie U 15/02 vom 31. Oktober 2003). Das Bundesgericht hat mit Urteil
8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5) erkannt,
dass in diesem eigentlich mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle drei –
weder in besonders ausgeprägter noch in auffallender Weise – erfüllte Kriterien
für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausreichen.
7.4
Dem Unfall ist zwar eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV
1999.
Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf
hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim
ist. Der Beschwerdeführer
hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine
Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2008 vom 1.
Dezember 2008, wo das Bundesgericht dieses Kriterium bei einer vergleichbaren
Verletzung verneinte).
Erfüllt ist dagegen das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So musste sich der
Beschwerdeführer dreier Operationen unterziehen (15. Juli und 21. Juli 2014
sowie 18. November 2014 [SA 19; 20; 69, S. 2]). Zudem unterzog er sich
regelmässigen Physiotherapeutischen Behandlungen und war vom 16. Juni bis 8.
Juli 2015 sowie vom 30. August bis 28. September 2016 in der C.___
hospitalisiert (SA 95 und 154). Hierbei handelte es sich allesamt um
unfallbedingte Behandlungen.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann dagegen nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer
Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer bedurfte zwar dreier Operationen und zweier
Rehabilitationsaufenthalte. Von erheblichen Komplikationen kann aber in diesem
Zusammenhang nicht gesprochen werden, so dass dieses Kriterium zu verneinen
ist.
Bezüglich der körperlichen Dauerbeschwerden
ist festzuhalten, dass die von Dr. med. E.___ postulierten Schmerzen bzw.
die Schmerzchronifizierung aufgrund der übrigen Akten somatisch nicht mehr objektivierbar
sind. Physisch bedingte Dauerschmerzen sind demnach zumindest im
Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides zu
verneinen. Zudem ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seit dem Unfall an körperlichen Dauerschmerzen gelitten hätte,
zumal die Schmerzproblematik bereits wenige Monate nach dem Unfall psychisch
überlagert wurde (vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 25. November 2014, SA 68,
S. 2; sowie Austrittsbericht C.___ vom 8. Juli 2015, SA 95). Im
Austrittsbericht der C.___ vom 17. Oktober 2016 (SA 154) wurde denn auch
festgehalten, das Ausmass
der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur
ungenügend erklären. Demnach ist das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden nicht
gegeben.
Wie aus den Akten ersichtlich, wurde dem
Beschwerdeführer ab dem Unfalltag (14. Juli 2014) bis mindestens 19.
Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SA 162). Zudem
wurde mit Bericht des B.___ vom 21. Dezember 2016 (SA 163) die somatische
Behandlung abgeschlossen. Damit ist das Kriterium der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6).
Damit sind zwar zwei der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in
ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht
objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.
8.
Schliesslich ist auch die im
angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Invaliditätsberechnung
unbestritten geblieben und somit nicht weiter zu prüfen. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 21. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'975.30 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. §
160.
Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses und der vom Vertreter eingereichten Rechtsschriften
erscheint der geltend gemacht Zeitaufwand von 9 Stunden 55 Minuten als angemessen.
Jedoch gilt, entgegen der eingereichten Kostennote, ab 2018 ein
Mehrwertsteuersatz von 7.7 %. Somit ist die Kostenforderung auf CHF 1'969.85
festzusetzen (9 Stunden 55 Minuten zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF
44.00
und 7.7 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
9.2
Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Dr. iur. Arthur Häfliger, wird auf CHF 1'969.85 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch