Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.99

Unfallversicherung

21. September 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, liess am 17.

Juli 2014 einen am 14. Juli 2014 erlittenen Arbeitsunfall mit einem

Schnellläufer (Gabelstapler) melden (SA [Suva Akten] 4). Dem Austrittsbericht

des B.___ vom 18. August 2014 (SA 17, S. 2) ist zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer hierbei eine zweitgradig offene distale

Unterschenkel-Trümmerfraktur links zugezogen hatte.

1.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen, mehreren Operationen und Reha-Aufenthalten sowie der Ausrichtung

von Taggeldern und Heilbehandlungskosten hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 9. Juni 2017 (SA 182) fest, der Beschwerdeführer erhalte eine Integritätsentschädigung

von 10 %. Dagegen bestehe kein Rentenanspruch. So ergebe der Vergleich vom

zumutbaren Einkommen mit Unfallfolgen (Invalideneinkommen) zum Verdienst ohne

Unfallfolgen (Valideneinkommen) keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Zudem

bestehe hinsichtlich der psychogenen Faktoren kein adäquater

Kausalzusammenhang. Die dagegen am 26. Juni 2017 erhobene Einsprache (SA

191) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 28. März 2018 (A.S. 15 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsge­richt des Kantons Solothurn führen

mit den Rechtsbegehren:

1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;

2.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in noch zu bestimmendem

Umfang, mindestens jedoch eine halbe Invalidenrente auszurichten;

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen;

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Versicherungsgericht

die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als

Rechtsbeistand zu gewähren;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (A.S. 34 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit

Replik vom 22. Mai 2018 (A.S. 43 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen.

5. Mit Verfügung

vom 23. Mai 2018 (A.S. 45 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Arthur Häfliger als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V

109.

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Im Sozialversicherungsrecht

spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch

der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bereits

im Austrittsbericht der C.___ vom 17. Oktober 2016 von einem Verdacht auf eine

chronische Schmerzstörung die Rede. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes sei

in solchen Fällen der Entscheid über eine Invalidenrente in einem strukturieren

Beweisverfahren zu treffen. Das Bundesgericht schreibe im Einzelnen vor, wie das

Beweisverfahren abzulaufen habe. Wegen der Schmerzstörungen sei der

Beschwerdeführer seit längerer Zeit in Behandlung beim D.___ in [...]. Auf

Anfrage des Rechtsvertreter habe Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und

spezielle Schmerztherapie, geschrieben, aus rein orthopädischer Sicht möge eine

100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sein. Aus orthopädischer

/ schmerztherapeutischer Sicht sehe er jedoch eine Arbeitsfähigkeit von

lediglich 50 %‚ bedingt durch die Schmerzchronifizierung. Beim

Beschwerdeführer liege somit offensichtlich ein psychisches Leiden in Form

einer Schmerzstörung vor. Damit sei nach der Praxis eine polydisziplinäre

Begutachtung (Orthopädie / Psychiatrie) durchzuführen, und zwar nach den

Richtlinien des Bundesgerichtes. Gestützt auf dieses Beweisverfahren seien

anschliessend die Frage der Arbeitsfähigkeit und der Anspruch auf Rente neu zu

beurteilen, allenfalls unter Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.

Die psychischen Probleme (depressive, ängstliche Symptomatik /

Anpassungsstörung) seien eine Folge des schweren Unfalls vom 14. Juli 2014

und der nachfolgenden Operationen. Die Schmerzstörung und die damit verbundene

Arbeitsunfähigkeit sei deshalb schon auf Grund der Vorakten der Suva eindeutig

eine adäquat kausale Folge des Unfalles, was auch der Schmerztherapeut Dr. med.

E.___ bestätige. Es liege nahe, dass die Ärzte der Suva wie die behandelnden

Ärzte des Versicherten eher zu Gunsten einer Partei aussagen würden. Deswegen

werde auch ein neues Gutachten über das psychische Leiden des Beschwerdeführers

und über dessen Ursache verlangt.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, es sei unbestritten, dass eine psychische Problematik für die

fehlende Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit verantwortlich sein dürfte.

Dieser festgestellten psychischen Störung könne aber gemäss Beurteilung der C.___

keine arbeitsrelevante Leistungsminderung zugesprochen werden. Zudem habe die

Suva die Adäquanz dieser festgestellten psychischen Störung in der Verfügung

vom 9. Juni 2017 verneint und sie habe sich dazu auch im angefochtenen

Entscheid geäussert. Bezüglich Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit in

Anbetracht der verbleibenden Unfallfolgen habe Kreisärztin Dr. med. F.___ im

Bericht über die Untersuchung vom 9. Februar 2017 festgehalten: «Entsprechend

der heutigen klinischen Untersuchung schätze ich Herr A.___ in einer leichten

wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend sitzenden Tätigkeit, ganztags

arbeitsfähig ein. Nicht zumutbar ist Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von

Leiter/Gerüst, kniende/kauernde Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit Lagerist

schätze ich als eine rein gehend/stehende, zum Teil körperlich schwere

Tätigkeit ein, diese ist Herrn A.___ nicht mehr zumutbar.» Anderslautende

ärztliche Beurteilungen der Zumutbarkeit fänden sich nicht. Im Gegenteil, diese

Beurteilung stimme im Wesentlichen überein mit der Einschätzung durch die C.___

im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2016. Auch sonst bestehe kein Anlass,

von der Beurteilung durch Dr. med. F.___ abzuweichen. Somit sei auf die

Beurteilung durch Dr. med. F.___ abzustellen und von weiteren Abklärungen

abzusehen. Unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 19. März

2018.

bestätige der Beschwerdeführer sodann selber, dass er gemäss diesem Arzt

aus organischer, d.h. rein orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig sei.

Nur unter Einbezug der psychischen Problematik beschränke sich die

Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Einerseits habe der Anspruch auf

Versicherungsleistungen für psychische Beschwerden mangels eines adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen diesen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis

verneint werden müssen und anderseits habe die C.___ ausgeführt, dass die

psychischen Beeinträchtigungen nicht eine arbeitsrelevante Leistungsminderung

begründen könnten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 14. Juli 2014 hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht des B.___

vom 18. August 2014 (SA 17, S. 2) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose

1.

Zweitgradig offene distale Unterschenkel-Trümmerfraktur

(AO 43-A3) links

Nebendiagnose

2.

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- St. n. Rückenoperation

2006.

in Serbien

Der Beschwerdeführer sei mit dem

Rettungsdienst eingewiesen worden. Er habe bei der Arbeit in einem Lager den

linken Unterschenkel zwischen einer Wand und dem Trittbrett eines Gabelstaplers

eingeklemmt. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes GCS 15, starke Schmerzen,

keine Amnesie, kein Kopfanprall, keine weiteren Verletzungen. Am 15. Juli 2014

sei eine geschlossene Reposition, Anlage OSG-übergreifender Fixateur externe

Unterschenkel links sowie Wundverschluss erfolgt. Am 21. Juli 2014 sei eine

Osteosynthese Tibia links mittels Expert Tibial Nail durchgeführt worden.

5.2

Im Austrittsbericht des B.___

vom 25. November 2014 (SA 68, S. 2) wurde folgende Diagnose gestellt:

Unterschenkel und OSG links:

Malposition/sekundäre Dislokation in den

Valgus distale Tibia links bei Non union bei

·

2.

-gradig offene

distale Unterschenkelfraktur links am 15. Juli 2014, initiale Versorgung mit

Fixateur extern

·

Status nach

Marknagelung Expert nail (360 mm, 10 mm, dislozierte 10 mm Verschlusskappe) am

21.

Juli 2014

Am 18. November 2014 sei folgende

Operation durchgeführt worden: OSME Tibiamarknagel und Re-Osteosynthese Tibia

und Fibula mit Doppelplatte. Da man den Eindruck gehabt habe, die psychische

Situation könnte dekompensieren, sei die bereits ambulant eingeleitete

psychiatrische Konsiliaruntersuchung während des stationären Aufenthaltes

beschleunigt durchgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer an

Gehstützen in der Ebene und auf den Treppenstufen eigenständig mobil gewesen.

Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrecht einliegendes

Osteosynthesematerial gezeigt. Der Beschwerdeführer werde in gutem

Allgemeinzustand und bei reizfreien Wundverhältnissen entlassen.

5.3

Im Bericht der G.___ vom 2.

Dezember 2014 (SA 50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem

Unfall zweimal operiert worden und mache sich aktuell nach wie vor viele

Gedanken, wie es weitergehen solle. Er habe Angst, dass er sein Bein verlieren

könnte. Die unklare Situation mache ihn unsicher und er fühle sich oft rat- und

hilflos. Er habe aktuell weniger Kraft, Lust und Motivation etwas zu

unternehmen. Er sei ohne Grund sehr schnell gereizt, nervös und habe Mühe mit

der aktuellen Situation umzugehen. Es falle ihm schwer, dass er aktuell

rollstuhlabhängig und auf Hilfe angewiesen sei. Er berichte, dass er auch unter

Schlafstörungen leide. Er könne nur wenige Stunden am Stück und zu sehr

unregelmässigen Zeiten schlafen. Zusätzlich leide er unter Gedankenkreisen

sowie diffusen Ängsten, insbesondere Zukunftsängsten betreffend den

Heilungsverlauf. Zur Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe

aktuell nach zwei Eingriffen eine depressive sowie ängstliche Symptomatik

entwickelt. Klinisch könne am ehestens von einer Anpassungsstörung mit

depressiver und ängstlicher Reaktion gesprochen werden.

Differenzialdiagnostisch sei an eine Angst- und depressive Störung gemischt zu

denken. Zur symptomatischen Behandlung der depressiven und Angstbeschwerden sei

eine Antidepressivabehandlung mit einem SSRI (Cipralex 10 mg morgens)

installiert worden während seiner stationären Behandlung und aktuell aufgrund

seiner schlaflosen Nächte werde dies neu mit einer schlafanstossenden

Antidepressivamedikation mit Trittico 50 mg ergänzt.

5.4

Im Austrittsbericht der C.___

vom 8. Juli 2015 (SA 95), wo der Beschwerdeführer vom 16. Juni bis 8. Juli

2015, hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

a. Unfall vom 15. Juli 2014 (recte 14. Juli

2014): Quetschtrauma des Unterschenkels links

-

Offene multifragmentäre dislozierte

distale Unterschenkelfraktur Fixateur externe

-

Malposition / sekundäre

Dislokation in Valgus / Plantarflexion distale Tibia links

b. Anpassungsstörung mit Angst und

depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), RKB 07/2015

c. Angststörung mit depressiver und

ängstlicher Reaktion (Psychiatrisches Konsil am 19. November 2014)

d. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, 2006

Rücken-OP in […]

e. Nikotinabsus

f. St.n. bakterieller Parotitis rechts

unter i.v. Antibiotikatherapie

Während des Reha-Aufenthaltes habe der

Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen kaum seinen Fuss belasten können, so

dass ein frühzeitiger Therapieunterbruch stattgefunden habe. Die immer noch

bestehende depressive Symptomatik stehe im Vordergrund (Schlafstörungen,

grüblerische Gedanken, Traurigkeit, Insuffizienz- und Schamgefühl) und wirke

sich negativ im Reha-Training aus. Zudem sei der Beschwerdeführer

schmerzfokussiert und wirke ängstlich bei jeglicher Fussbelastung. Er fühle

sich schnell angegriffen und reagiere teilweise aggressiv. Die aktuelle

psychische Belastung sei im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und

depressiver Reaktion zu diagnostizieren. Ein Jahr nach Quetschtrauma des

Unterschenkels links lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer

Sicht zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer habe eine belastungsabhängige

Schwellung des Unterschenkels beklagt, die durch abschwellende Massnahmen u.a.

mit einem Kompressionsstrumpf mit gutem Erfolg behandelt worden sei. Die

Schwellung empfinde der Beschwerdeführer als deutlich einschränkend. Beim

Belastungsaufbau mit dem Ziel eines stockfreien Gehens hätten keine

wesentlichen Fortschritte erreicht werden können, trotz des geäusserten

«Wollens» des Beschwerdeführers. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer und auch

seiner Frau sei vereinbart worden, die Rehabilitation vorerst abzubrechen,

damit im ambulanten Setting die Psyche stabilisiert werden könne. Einen

Wiedereintritt im Anschluss an die psychische Behandlung wäre grundsätzlich

möglich, es sollte aber auch eine etwas bessere Belastbarkeit des Beines

gegeben sein. Aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als

Lagerist aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch für eine

solche stehend-gehende Arbeit. Für eine andere berufliche Tätigkeit werde die

Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch

in der medizinischen Phase befinde. Die festgestellte psychische Störung

begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund seiner

Aggressivität und der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen sei zunächst

eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes durch eine

psychopharmakologische sowie intensive Psychotherapie indiziert.

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik

erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit

hätten beim Training auf einem tiefen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden

können. Bezüglich der Beweglichkeit des OSG habe insgesamt eine gewisse

Verbesserung erreicht werden können.

5.5

Im Verlaufsbericht der G.___ vom

8.

September 2015 (SA 105) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei

regelmassig in Begleitung seiner Ehefrau zu den Gesprächen erschienen. Zu

Beginn habe es viele Vorwürfe beiderseits gegeben, mehrmals sei die Situation

wegen starken Vorwürfen und Erniedrigungen eskaliert, was eher aufgrund seiner

aktuellen Einschränkung, da er sich isoliert und wertlos gefühlt habe, zu

erklären sei. Inzwischen habe eine stationäre Behandlung in der C.___ vom 16.

Juni bis 8. Juli 2015 stattgefunden. Es habe dort keine wesentliche

Verbesserung der Schmerzproblematik sowie keine körperliche Leistungsfähigkeit

und Belastbarkeit erreicht werden können. Aufgrund seiner Reizbarkeit und

depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und sozialem Rückzug und der

mangelnden Wirkung von Cipralex sei auf Sertralin umgestellt worden, insgesamt

auf 100 mg, zudem sei Imovane 7,5 mg zur Nacht verordnet worden. Nach seiner

stationären Behandlung in der Klinik Bellikon sei der Beschwerdeführer monatlich

zu den Gesprächen erschienen. Sein Wunsch sei, ohne Stock gehen zu können,

weswegen er zweimal wöchentlich Physiotherapie mache, was für ihn sehr viel

bedeute. Er gebe sich stark Mühe, damit er sein Ziel erreichen könne.

5.6

Im Austrittsbericht der C.___

vom 17. Oktober 2016 (SA 154), wo der Beschwerdeführer vom 30. August bis 28.

September 2016 hospitalisiert war, wurden aus somatischer Sicht folgende

Diagnosen gestellt:

a. Quetschtrauma des Unterschenkels links

-

Offene multifragmentäre

dislozierte distale Unterschenkelfraktur links

b. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, 2006

Rücken-OP in […]

c. Nikotinabsus

d. St.n. bakterieller Parotitis rechts

unter i.v. Antibiotikatherapie

e. Neurolues (ED 29. März 2016)

f. Rezidivierende Infekte eines

präaurikulären Atheroms

23.

März 2016

Atheromexcision präaurikulär rechts in Lokalanästhesie

Die psychiatrische Beurteilung ergab

folgende Diagnosen:

-

Anpassungsstörung mit Angst

und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)

-

Verdacht auf chronische

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

-

Psychosoziale

Belastungssituation (ICD-10: Z60.8)

Aus psychosomatischer Sicht habe sich

der Beschwerdeführer leidend und schmerzfixiert gezeigt. Seit dem letzten

Klinikaufenthalt vor einem Jahr habe sich seinen Angaben nach nicht viel

verändert. Zusätzlich zur depressiven Symptomatik und ängstlichen Einstellung

gegenüber den Schmerzen und der Zukunft habe er über die schwierige Situation

zu Hause berichtet, welche schon zwei Jahre existiere (Erkrankung der Ehefrau).

Dies mache eine zusätzliche Aufrechterhaltung der Schmerzen durch eine

psychosoziale Belastung wahrscheinlich, so dass eine somatoforme Mitbeteiligung

nicht ausgeschlossen werden könne. Aus somatischer Sicht sei festzuhalten, dass

sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse. Bei

zunehmender Konsolidierung sollte dem Beschwerdeführer eigentlich eine volle

Belastung und damit ein stockfreier Gang möglich sein. Trotz intensiver

therapeutischer Bemühungen belaste der Beschwerdeführer bei Austritt mit

Hinweis auf Schmerzen nur zwischen 25 und 35 kg bei einem Körpergewicht von 90

kg. Während der stationären Rehabilitation hätten keine substantiellen

Fortschritte gemacht werden können. In dieser Situation sei es sehr schwierig,

weitere erfolgversprechende therapeutische Empfehlungen abzugeben. Zuallererst

müsste man die neu gestellte Diagnose einer Neurolues genauer beleuchten.

Handle es sich um das Früh- oder Spätstadium? Je nach dem müsste man das vom

Beschwerdeführer beschriebene Schmerzbild mit den bekannten Symptomen einer

Neurolues abgleichen. Man gehe davon aus, dass die zugrunde liegende Erkrankung

erfolgreich antibiotisch behandelt worden sei. Weiter wurde ausgeführt, eine

psychiatrische Nachbehandlung sei empfehlenswert. Da die finanzielle Lage des

Beschwerdeführers nicht gut sei, wolle er nicht psychiatrisch betreut werden.

Es sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er sich, falls sich die

psychische Befindlichkeit und psychosomatischen Beschwerden in den nächsten

Monaten nicht verbessern oder verschlechtern würden, an seine vorbehandelnde

Psychiaterin wenden solle. Die festgestellte psychische Störung begründe keine

arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgende Beurteilung erfolge aus

unfallkausaler Sicht: Die bisherige Tätigkeit als Lagerist sei aktuell nicht

zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: mittelschwere, vorwiegend gehend/stehende

Tätigkeit. Eine sehr leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer dagegen ganztags

zumutbar. Spezielle Einschränkungen: Fuss/Unterschenkel links: (Aktuell)

wechselbelastend, vorwiegend sitzend. Die obenstehende Einschätzung der

Zumutbarkeit berücksichtige aktuell noch die stark eingeschränkte Gehfähigkeit.

Medizinisch-theoretisch dürfe mit einer gesteigerten Belastbarkeit innert der

nächsten 3 Monate gerechnet werden. Perspektivisch sei von folgender

Zumutbarkeit auszugehen: Leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, kein

repetitives Treppensteigen, kein Gehen in unebenem Gelände. Zusammenfassend

habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden

können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Problembereich

hätten beim Training auf einem tiefen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden

können. Bezüglich der Belastbarkeit im problemfernen Bereich habe eine

deutliche Steigerung erreicht werden können. Auch sei es dem Beschwerdeführer

möglich gewesen am Ende der Rehabilitation kurze Strecken im 4-Punkte-Gang zu

gehen.

5.7

Im Bericht des B.___ vom 21.

Dezember 2016 (SA 163) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch

Schmerzen unterhalb des Malleolus medialis links. Intermittierend Hypästhesien

an der Grosszehe. Er sei mit den Gehstöcken mobil, womit er ca. 200 m laufen

könne. Die rezeptierte Einlage mit medialer Abstützung in stabilem Schuhwerk

sowie die Kompressionsstrümpfe trage er jeden Tag. Zur Beurteilung wurde

ausgeführt, es dürfe von einer ausreichend stabilen Frakturheilung ausgegangen

werden. Eine Metallentfernung dürfte angeboten werden falls gewünscht. Der

Kompressionsstrumpf solle langfristig getragen werden nach ausgedehnter

Weichteilkontusion und Verletzung. Bezüglich des Knicksenkfusses empfehle man

unbedingt weiterhin das Tragen von stabilem Schuhwerk mit medialer Abstützung

mit Einlagen. Operative Revisionen der medialen Bänder inklusive Spring und

Tibialis posterior Sehne mit FDL Transfert und Calcenaus-OT könnten die

Beschwerden bessern, hierzu wäre aber vorgängig mit SPECT-CT abzuklären

bezüglich bereits vorhandener Gelenkschäden. Der Beschwerdeführer sei

zufrieden, dass man «das Bein gerettet» habe und wünsche keine weiteren

Eingriffe. Man schliesse die Behandlung ab.

5.8

In der kreisärztlichen Beurteilung

vom 9. Februar 2017 (SA 168) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie,

aus, bei der heutigen klinischen Untersuchung präsentiere sich der

Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, psychisch

etwas vulnerabel. Die Beschwerden würden insgesamt authentisch geschildert, die

geforderten Übungen eigentlich versucht mitzuarbeiten. Gesamthaft zeige sich

eine fortbestehende eingeschränkte Propriozeption und Stabilität im Bereich des

linken Beines bei noch leichter muskulärer Atrophie aufgrund der dokumentierten

Umfangmasse im Seitenvergleich. Es zeige sich eine seitengleiche freie

Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit

im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes. Des Weiteren finde man trophische

Veränderungen im Bereich des distalen Unterschenkels nach schwerer

Weichteilschädigung und operativer Sanierung. In Anbetracht der Schwere der

Verletzung liege heute sicherlich ein akzeptables rehabilitiertes Ergebnis vor.

Entsprechend der heutigen klinischen Untersuchung schätze sie, Dr. med. F.___,

den Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit,

überwiegend sitzenden Tätigkeit, ganztags arbeitsfähig ein. Nicht zumutbar sei

Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von Leiter/Gerüst, kniende/kauernde

Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als Lagerist schätze sie als eine rein

gehende/stehende, zum Teil körperlich schwere Tätigkeit ein, diese sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die dokumentierten Veränderungen im

Bereich des linken Unterschenkels sowie die beklagten Beschwerden seien zum

Teil nachvollziehbar und unfallkausal.

5.9

In seiner E-Mail vom 19. März

2018.

(SA 216) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, Spezielle

Schmerztherapie, D.___, zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers aus, aus

rein orthopädischer Sicht möge eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit, dies überwiegend sitzend, möglich sein. Aus

orthopädisch-schmerztherapeutischer Sicht sehe er, Dr. med. E.___, allenfalls

eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bedingt sei dies durch die

Schmerzchronifizierung, welche einen ständigen Wechsel alle 20 Minuten zwischen

Stehen und Sitzen erfordere. Zusätzlich seien Arbeitspausen erforderlich. Auf

Grund der Schmerzchronifizierung sei mit einer Erschöpfung zu rechnen. Die

Konsistenz, also Einschränkung übereinstimmend in Beruf, Haushalt und Freizeit,

sei gegeben.

6.

Vorweg ist festzuhalten, dass

der Sachverhalt in somatischer Hinsicht, sowohl bezüglich der Diagnose als auch

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, unbestritten und auch aus ärztlicher

Sicht widerspruchsfrei ist. Somit kann diesbezüglich auf die Beurteilung der

Kreisärztin abgestellt werden (E. II. 5.8 hiervor), die sich zudem mit der

Beurteilung der Ärzte der C.___ (SA 154) deckt. Demnach ist dem

Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen somatischen Beschwerden aus rein

somatischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzender

Tätigkeit, ganztags zumutbar. Nicht zumutbar sind Gehen auf unebenem Gelände,

Besteigen von Leiter/Gerüst, kniende/kauernde Tätigkeiten. Die bisherige

Tätigkeit als Lagerist ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.

Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt, aufgrund seiner Schmerzstörung sei er in seiner

Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht eingeschränkt. Er weist diesbezüglich

auf die E-Mail von Dr. med. E.___ vom 19. März 2018, worin dieser festhält, der

Beschwerdeführer sei aufgrund Schmerzchronifizierung zu 50 % in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dazu ist vorweg anzumerken, dass die Annahme

eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG, UVG und ATSG grundsätzlich

voraussetzt, dass eine Diagnose gestellt werden kann. Die Diagnose muss zudem

lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt

sein (BGE 130 V 396 5.3 und 6). Die Gerichtspraxis hält die medizinischen

Sachverständigen dazu an, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation

zu halten (BGE 130 V 396 E. 6.3; AHI 2000 S. 152 f. E. 2c; vgl. auch BGE 124 V

42.

f. E. 5b/bb). Wenn Dr. med. E.___ aus schmerztherapeutischer Sicht

lediglich von einer «Schmerzchronifizierung» spricht, kann diesbezüglich

hinsichtlich eines allfälligen Gesundheitsschadens und einer daraus

resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nichts abgeleitet werden.

Zudem erscheint der Bericht von Dr. med. E.___ auch sonst wenig überzeugend,

zumal dieser kaum begründet ist. Im Übrigen wurde eine wechselbelastende

Tätigkeit schon von der Kreisärztin postuliert. Dass aber alleine aufgrund der

notwendigen Wechsel und der Pausen zusätzlich eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit resultieren soll, wie dies von Dr. med. E.___ geltend gemacht

wird, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr.

med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Insofern der

Beschwerdeführer geltend macht, auch die Ärzte der Suva würden eher zugunsten

der Beschwerdegegnerin aussagen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese

Erfahrungstatsache bei versicherungsinternen Ärzten nicht gilt. Dagegen sind

rechtsprechungsgemäss dann ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.

4.4

S. 470). Solche geringen Zweifel bestehen im Lichte der gemachten

Erwägungen jedoch nicht, weshalb auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt

werden kann und keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es

gestützt auf die beweiswertigen Berichte der C.___ vom 17. Oktober 2016 sowie

der Kreisärztin vom 9. Februar 2017 erstellt ist, dass aus psychiatrischer

Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sind.

7.

Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer

geltend gemacht, von einer Schmerzstörung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ausgehen würde, so wäre deren adäquate Unfallkausalität zu

verneinen, wie nachfolgend darzulegen ist.

7.1

Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung

bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V

248.

E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

7.2

Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V

133.

E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne

weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen

Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE

115.

V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges

Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist

(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

7.3

Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

(Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR 2008 UV

Nr. 8 S. 26;8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr. 23

S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem

Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (vgl. SA 4;

17, S. 2; 168): Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit mit einem Gabelstapler

Paletten abgeladen. Danach sei er rückwärts gefahren, habe vom Fahrzeug

runtersteigen wollen und sei dabei ins Schwanken geraten. Der Beschwerdeführer

habe sein linkes Schienbein zwischen Trittbrett und Wand eingeklemmt. Bei

Eintreffen des Rettungsdienstes habe er über starke Schmerzen geklagt. Es sei

weder zu einem Kopfanprall noch zu einer Amnesie gekommen. Beim Unfall habe er eine

Trümmerfraktur der distalen Unterschenkelknochen mit Dislokation der distalen

gelenksbildenden Fragmente nach lateral erlitten.

Bei der Qualifikation der Unfallschwere

nicht zu berücksichtigen sind die durch das Ereignis verursachten Verletzungen.

Der vorliegende Unfall ist unter den gegebenen Umständen den mittelschweren

Ereignissen und mit Blick auf die Kasuistik innerhalb des mittleren Bereichs

präzisierend den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2008

vom 1. Dezember 2008 sowie U 15/02 vom 31. Oktober 2003). Das Bundesgericht hat mit Urteil

8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5) erkannt,

dass in diesem eigentlich mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle drei –

weder in besonders ausgeprägter noch in auffallender Weise – erfüllte Kriterien

für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausreichen.

7.4

Dem Unfall ist zwar eine gewisse

Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV

1999.

Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf

hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim

ist. Der Beschwerdeführer

hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine

Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2008 vom 1.

Dezember 2008, wo das Bundesgericht dieses Kriterium bei einer vergleichbaren

Verletzung verneinte).

Erfüllt ist dagegen das Kriterium der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So musste sich der

Beschwerdeführer dreier Operationen unterziehen (15. Juli und 21. Juli 2014

sowie 18. November 2014 [SA 19; 20; 69, S. 2]). Zudem unterzog er sich

regelmässigen Physiotherapeutischen Behandlungen und war vom 16. Juni bis 8.

Juli 2015 sowie vom 30. August bis 28. September 2016 in der C.___

hospitalisiert (SA 95 und 154). Hierbei handelte es sich allesamt um

unfallbedingte Behandlungen.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann dagegen nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer

Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer bedurfte zwar dreier Operationen und zweier

Rehabilitationsaufenthalte. Von erheblichen Komplikationen kann aber in diesem

Zusammenhang nicht gesprochen werden, so dass dieses Kriterium zu verneinen

ist.

Bezüglich der körperlichen Dauerbeschwerden

ist festzuhalten, dass die von Dr. med. E.___ postulierten Schmerzen bzw.

die Schmerzchronifizierung aufgrund der übrigen Akten somatisch nicht mehr objektivierbar

sind. Physisch bedingte Dauerschmerzen sind demnach zumindest im

Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides zu

verneinen. Zudem ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer seit dem Unfall an körperlichen Dauerschmerzen gelitten hätte,

zumal die Schmerzproblematik bereits wenige Monate nach dem Unfall psychisch

überlagert wurde (vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 25. November 2014, SA 68,

S. 2; sowie Austrittsbericht C.___ vom 8. Juli 2015, SA 95). Im

Austrittsbericht der C.___ vom 17. Oktober 2016 (SA 154) wurde denn auch

festgehalten, das Ausmass

der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur

ungenügend erklären. Demnach ist das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden nicht

gegeben.

Wie aus den Akten ersichtlich, wurde dem

Beschwerdeführer ab dem Unfalltag (14. Juli 2014) bis mindestens 19.

Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SA 162). Zudem

wurde mit Bericht des B.___ vom 21. Dezember 2016 (SA 163) die somatische

Behandlung abgeschlossen. Damit ist das Kriterium der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6).

Damit sind zwar zwei der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in

ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht

objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.

8.

Schliesslich ist auch die im

angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Invaliditätsberechnung

unbestritten geblieben und somit nicht weiter zu prüfen. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 21. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'975.30 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. §

160.

Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses und der vom Vertreter eingereichten Rechtsschriften

erscheint der geltend gemacht Zeitaufwand von 9 Stunden 55 Minuten als angemessen.

Jedoch gilt, entgegen der eingereichten Kostennote, ab 2018 ein

Mehrwertsteuersatz von 7.7 %. Somit ist die Kostenforderung auf CHF 1'969.85

festzusetzen (9 Stunden 55 Minuten zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF

44.00

und 7.7 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

9.2

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Dr. iur. Arthur Häfliger, wird auf CHF 1'969.85 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch