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Entscheid

VSBES.2019.1

Neuverteilung der Gutachterkosten gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2018

6. Juni 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 12. April

2016 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf

eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (s. Verfahrensdossier

VSBES.2016.144, Aktenseite / A.S. I 1 ff.). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. I 5 ff.).

1.2 Das Versicherungsgericht gab bei

der Gutachterstelle B.___ am 2. November 2016 ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. I 60 f.). Ziffer 6 dieser Verfügung lautete

wie folgt:

Die Beschwerdeführerin wird

auf ihre Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich

der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen hat sie sich

rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall

kann das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der

Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast

berücksichtigt. Das Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes

Nichterscheinen entstehen, bleibt vorbehalten.

1.3 Nachdem das Gutachten am 8. Mai

2017 ergangen war (A.S. I 64 ff.), hiess das Versicherungsgericht die

Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 teilweise gut (A.S. I 154 ff.).

Es sprach der Beschwerdeführerin u.a. ab 1. Januar 2014 eine Viertelsrente

zu und auferlegte der Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 11'299.65 (A.S. I 187). Darin enthalten war ein

Betrag von CHF 750.00 für den Begutachtungstermin beim psychiatrischen

Experten Dr. med. C.___ vom 5. Dezember 2016, den die

Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen hatte (s. Rechnung vom 9. Dezember 2016, A.S. I 196).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erhob beim

Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2018 (A.S. I 192

ff., Verfahren 8C_446/2018), wobei sie begehrte, ihr seien lediglich die

Begutachtungskosten von CHF 10'549.65 aufzuerlegen, nicht aber die mit dem

Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten von CHF 750.00

(A.S. I 193).

2.2 Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde

mit Urteil vom 18. Dezember 2018 teilweise gut (s. Verfahrensdossier

VSBES.2019.1, A.S. II 1 ff.). Es hob Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen

Urteils insoweit auf, als darin der Beschwerdegegnerin Begutachtungskosten von

mehr als CHF 10'549.65 auferlegt wurden, und wies das Versicherungsgericht

an, neu über die Tragung der am 5. (recte: 9.) Dezember 2016 in Rechnung

gestellten Kosten von CHF 750.00 zu befinden. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen (A.S. II 7).

3.

3.1 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts eröffnet mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (A.S. II

8 f.) das vorliegende Verfahren VSBES.2019.1. Er kündigt an, das Gericht werde bei

der Gutachterstelle B.___ (fortan: Gutachterstelle) abklären, unter welchen

Umständen die Beschwerdeführerin den Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016

abgesagt habe. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und

ergänzende Fragen an die Gutachterstelle einzureichen.

3.2 Während sich die Beschwerdegegnerin

innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. II 18), beantragt

die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 eine Ergänzungsfrage (A.S. II 17),

welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. März 2019 ablehnt

(A.S. II 18 f.).

3.3 Die Gutachterstelle beantwortet

die Fragen des Gerichts am 21. März 2019 (A.S. II 22 f.) und

reicht eine Aktennotiz vom 5. Dezember 2016 sowie ein Aufgebot für den neuen Untersuchungstermin

vom 24. Januar 2017 ein (A.S. II 24 ff.). Diese Urkunden gehen am 26.

März 2019 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. II 27), welche sich in der

Folge nicht dazu vernehmen lassen.

3.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 28. Mai 2019 eine Kostennote ein (A.S. II 33 ff.).

Diese geht am 29. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. II

36).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die versicherte Person hat sich ärztlichen

oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung

des Leistungsbegehrens notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit der versicherten Person

darstellen, sind auf jeden Fall unzumutbar (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

Zürich 2015, 3. Aufl., Art. 43 N 82 i.V.m. Art. 21 N 114).

1.2

Die Kosten von (notwendigen und

zumutbaren) Abklärungsmassnahmen können der versicherten Person auferlegt

werden, wenn sie die Abklärung trotz vorgängiger Aufforderung und Androhung der

Folgen in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3

ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 45 N 40). Erforderlich ist ein klarerweise zu

missbilligendes, tadelnswertes Verhalten, was in sich schliesst, dass kein stichhaltiger

Grund für das besagte Verhalten erkennbar ist (Kieser, a.a.O., Art. 45

N 39).

1.3

Im Sozialversicherungsrecht gilt

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b).

Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus,

die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist

unbestrittenermassen zum Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016 nicht erschienen,

obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie behauptet zu Recht nicht, die

fragliche Untersuchung sei unnötig oder unzumutbar gewesen; vielmehr hatte sie

am 28. Oktober 2016 auf Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung

verzichtet (A.S. I 58 f.) und sich am neuen Termin vom 24. Januar 2017 von

Dr. med. C.___ begutachten lassen (s. A.S. I 64). Weiter hat das

Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 2. November

2016.

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, zur

Begutachtung zu erscheinen, dass eine Abmeldung nur bei triftigen

Hinderungsgründe möglich ist, welche belegt werden müssen, und dass bei

unentschuldigtem Nichterscheinen mit einer Kostenauflage zu rechnen ist (A.S. I

61.

Ziff. 6). Unter diesem Blickwinkel steht also einer Kostenpflicht der

Beschwerdeführerin nichts entgegen.

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte

im bundesgerichtlichen Verfahren vor, sie habe am 5. Dezember 2016 bei der

Gutachterstelle angerufen, da sie unter einer schweren Angina gelitten habe,

worauf sie aufgefordert worden sei, zu Hause zu bleiben (A.S. II 3

E. 1.2). Daran hielt sie in der Eingabe an das Versicherungsgericht vom

11.

März 2019 fest (A.S. II 17). Die Beschwerdeführerin beruft sich mit

anderen Worten darauf, sie habe sich für den Termin vom 5. Dezember 2016 aus

triftigen Gründen entschuldigt.

2.3

Die Gutachterstelle reichte dem

Versicherungsgericht am 21. März 2019 eine Aktennotiz vom 5. Dezember 2016

ein, welche eine Frau D.___ über das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin

verfasst hatte (A.S. II 24). Danach rief die Beschwerdeführerin am 5. Dezember

2016.

um 9:00 Uhr auf dem Sekretariat der Gutachterstelle an. Sie erklärte, sie

könne den heutigen (auf 16:00 Uhr angesetzten) Termin nicht wahrnehmen, da sie

niemanden habe, der sie fahre. Die geplante Fahrerin habe gestern wegen Grippe

abgesagt, und so kurzfristig sei niemand sonst zu finden gewesen. Den

öffentlichen Verkehr könne sie unmöglich benutzen, da sie schlecht zu Fuss sei.

Sie sei aber nicht wegen ihres Gesundheitszustands nicht gekommen. Den Termin

vom 14. Dezember 2016 werde sie einhalten, indem sie am Vortag zu ihrer

Schwester nach [...] reisen werde. Weiter hielt Frau D.___ in der Notiz fest, sie

habe den Termin telefonisch abgesagt. Dr. med. C.___ verrechne nur dann ein «No

show», wenn er den Termin nicht anderweitig besetzen könne.

Die Gutachterstelle ergänzte in der begleitenden

Eingabe vom 21. März 2019, man habe von der Information durch die

Beschwerdeführerin Kenntnis genommen. Ein Arztzeugnis sei nicht eingereicht

worden (A.S. II 23).

2.4

Die Darstellung der

Beschwerdeführerin, sie sei am 5. Dezember 2016 krank gewesen und deshalb von

der Gutachterstelle vom Erscheinen dispensiert worden, ist nach Aktenlage nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

(s. dazu E. II. 1.3 hiervor). Einerseits ist in der Aktennotiz, welche am 5. Dezember

2016.

– also am Tag des Telefongesprächs – verfasste wurde, von keiner

Erkrankung die Rede, andererseits liegt kein Arztzeugnis vor, welches die

behauptete Angina bestätigen würde. Aus der Notiz lässt sich auch nicht

ableiten, die Gutachterstelle habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert,

zu Hause zu bleiben. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet,

sich zur Notiz zu äussern, d.h. sie macht nicht geltend, deren Feststellungen

seien unzutreffend.

Aus der Aktennotiz geht zwar ein anderer

potentieller Entschuldigungsgrund hervor, nämlich der kurzfristige Ausfall der

Person, welche die Beschwerdeführerin zur Begutachtung hätte fahren sollen. Dabei

handelt es sich indes um keinen triftigen Grund, um den Termin vom 5. Dezember

2016.

zu verschieben, hätte die Beschwerdeführerin doch mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln anreisen können. Sie verneint dies zwar mit dem Hinweis, sie

sei schlecht zu Fuss. Dies ist indes nicht stichhaltig, geht doch aus dem Gerichtsgutachten

keine Einschränkung der Gehfähigkeit hervor (s. dazu die Angaben zum Einfluss

der Diagnosen auf die Fähigkeiten, zur Restarbeitsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil,

A.S. I 100 Ziff. 4 – 6). Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Gutachten

keine Einwände erhoben (s. A.S. I 135) und das Urteil vom 9. Mai

2018, das darauf abstellte, nicht angefochten.

2.5

Zusammenfassend hat sich die

Beschwerdeführerin zwar vor dem Begutachtungstermin entschuldigt, allerdings

fehlt es am Nachweis eines triftigen Grundes dafür. Dies wirkt sich zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, welche sich auf das Vorliegen von Entschuldigungsgründen

beruft (s. dazu E. II. 1.3 hiervor). Hat die Beschwerdeführerin aber den Begutachtungstermin

vom 5. Dezember 2016 ohne hinreichenden Grund ausfallen lassen, so muss sie die

Kosten von CHF 750.00 übernehmen, welche dem Experten dadurch entstanden sind,

dass er die kurzfristig frei gewordene Zeit nicht anders nutzen konnte. Gegen

die Höhe dieses Betrages erhebt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine

Einwände.

Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführerin

im Verfahren VSBES.2016.144 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (s.

A.S. I. 49 Ziff. 7). Diese beinhaltet eine Befreiung von den Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]), welche bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung zu erheben sind (Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Davon zu

unterscheiden ist die Auflage der Kosten, welche auf das Nichterscheinen zur

Begutachtung zurückgehen, da dafür in Art. 45 Abs. 3 ATSG eine separate

rechtliche Grundlage besteht (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn VSBES.2015.144 vom 19. Dezember 2017 E. II. 12.5 und (n. publ.)

VSBES.2012.43 vom 29. März 2016 E. II. 8.4).

Auf der Beschwerdegegnerin erliegen

demnach nur die eigentlichen Kosten des Gutachtens von CHF 10'549.65. Der

Kanton Solothurn hat der Gutachterstelle indes bereits die gesamten Kosten inkl.

No Show-Gebühr von CHF 11'299.65 vergütet. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat

diesen Betrag, den ihr die Gerichtskasse in Rechnung stellte, am 27. Juni 2018 vollumfänglich

beglichen. Angesichts der neuen Verteilung der Begutachtungskosten hat

einerseits die Beschwerdeführerin dem Kanton Solothurn CHF 750.00 zu

bezahlen. Andererseits ist der Beschwerdegegnerin der von ihr zu viel bezahlte Betrag

von CHF 750.00 zurückzuerstatten.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin stand im

Verfahren VSBES.2016.144 im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und war

unentgeltlich verbeiständet (s. A.S. I. 49 Ziff. 7). Dies gilt nach dem

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auch für das hiesige Verfahren

VSBES.2019.1 (Daniel Wuffli in: Die unentgeltliche Rechtspflege in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 623).

Da die Beschwerdeführerin unterlegen

ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO). Das Gericht setzt die Kostenforderung des

Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160

Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

3.2.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 28. Mai 2019 (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 4,85

Stunden aus. Darin ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies

betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die analogen Schreiben und E-Mails an die

Sozialen Dienste [...] (2 x 0,17 / 1 x 0,33 / 1 x 0,08 =0,75 Stunden), die

Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (4. und 26. Februar 2019, 2

x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 28. Mai 2019

(0,33 Stunden). Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 1,75

Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine

Entschädigung von CHF 315.00.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 153.00

betrifft, so sind die 32 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Zu streichen ist die Position «Hotel» vom 13. Mai 2019

über CHF 82.50, da kein Zusammenhang mit dem Verfahren erkennbar ist. Die

Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.50.

Einschliesslich CHF 28.45 Mehrwertsteuer

(bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche Entschädigung

demnach auf total CHF 397.95. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 131.95

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 529.90), wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier der am 1. / 3.

September 2015 zwischen den Parteien vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00

(s. A.S. I. 151) zur Anwendung gelangt.

4.

Da es im vorliegenden Verfahren

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung geht (s. dazu Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind keine

Kosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle

B.___ vom 8. Mai 2017 (früheres Verfahren VSBES.2016.144) über insgesamt CHF 11'299.65

sind wie folgt von den Parteien zu tragen:

a) IV-Stelle des Kantons Solothurn: CHF

10'549.65

b) Beschwerdeführerin A.___: CHF 750.00

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, den Betrag von CHF

750.00 zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

erhält vom Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, den

Betrag von CHF 750.00 zurückerstattet.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 397.95

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

131.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepr.identin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann