VSBES.2019.1
Neuverteilung der Gutachterkosten gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2018
6. Juni 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend
Neuverteilung der Gutachterkosten gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18.
Dezember 2018
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 12. April
2016 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf
eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (s. Verfahrensdossier
VSBES.2016.144, Aktenseite / A.S. I 1 ff.). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. I 5 ff.).
1.2 Das Versicherungsgericht gab bei
der Gutachterstelle B.___ am 2. November 2016 ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. I 60 f.). Ziffer 6 dieser Verfügung lautete
wie folgt:
Die Beschwerdeführerin wird
auf ihre Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich
der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen hat sie sich
rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall
kann das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der
Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast
berücksichtigt. Das Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes
Nichterscheinen entstehen, bleibt vorbehalten.
1.3 Nachdem das Gutachten am 8. Mai
2017 ergangen war (A.S. I 64 ff.), hiess das Versicherungsgericht die
Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 teilweise gut (A.S. I 154 ff.).
Es sprach der Beschwerdeführerin u.a. ab 1. Januar 2014 eine Viertelsrente
zu und auferlegte der Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 11'299.65 (A.S. I 187). Darin enthalten war ein
Betrag von CHF 750.00 für den Begutachtungstermin beim psychiatrischen
Experten Dr. med. C.___ vom 5. Dezember 2016, den die
Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen hatte (s. Rechnung vom 9. Dezember 2016, A.S. I 196).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erhob beim
Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2018 (A.S. I 192
ff., Verfahren 8C_446/2018), wobei sie begehrte, ihr seien lediglich die
Begutachtungskosten von CHF 10'549.65 aufzuerlegen, nicht aber die mit dem
Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten von CHF 750.00
(A.S. I 193).
2.2 Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde
mit Urteil vom 18. Dezember 2018 teilweise gut (s. Verfahrensdossier
VSBES.2019.1, A.S. II 1 ff.). Es hob Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen
Urteils insoweit auf, als darin der Beschwerdegegnerin Begutachtungskosten von
mehr als CHF 10'549.65 auferlegt wurden, und wies das Versicherungsgericht
an, neu über die Tragung der am 5. (recte: 9.) Dezember 2016 in Rechnung
gestellten Kosten von CHF 750.00 zu befinden. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen (A.S. II 7).
3.
3.1 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts eröffnet mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (A.S. II
8 f.) das vorliegende Verfahren VSBES.2019.1. Er kündigt an, das Gericht werde bei
der Gutachterstelle B.___ (fortan: Gutachterstelle) abklären, unter welchen
Umständen die Beschwerdeführerin den Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016
abgesagt habe. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und
ergänzende Fragen an die Gutachterstelle einzureichen.
3.2 Während sich die Beschwerdegegnerin
innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. II 18), beantragt
die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 eine Ergänzungsfrage (A.S. II 17),
welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. März 2019 ablehnt
(A.S. II 18 f.).
3.3 Die Gutachterstelle beantwortet
die Fragen des Gerichts am 21. März 2019 (A.S. II 22 f.) und
reicht eine Aktennotiz vom 5. Dezember 2016 sowie ein Aufgebot für den neuen Untersuchungstermin
vom 24. Januar 2017 ein (A.S. II 24 ff.). Diese Urkunden gehen am 26.
März 2019 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. II 27), welche sich in der
Folge nicht dazu vernehmen lassen.
3.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 28. Mai 2019 eine Kostennote ein (A.S. II 33 ff.).
Diese geht am 29. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. II
36).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die versicherte Person hat sich ärztlichen
oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung
des Leistungsbegehrens notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit der versicherten Person
darstellen, sind auf jeden Fall unzumutbar (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
Zürich 2015, 3. Aufl., Art. 43 N 82 i.V.m. Art. 21 N 114).
1.2
Die Kosten von (notwendigen und
zumutbaren) Abklärungsmassnahmen können der versicherten Person auferlegt
werden, wenn sie die Abklärung trotz vorgängiger Aufforderung und Androhung der
Folgen in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3
ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 45 N 40). Erforderlich ist ein klarerweise zu
missbilligendes, tadelnswertes Verhalten, was in sich schliesst, dass kein stichhaltiger
Grund für das besagte Verhalten erkennbar ist (Kieser, a.a.O., Art. 45
N 39).
1.3
Im Sozialversicherungsrecht gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b).
Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen zum Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016 nicht erschienen,
obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie behauptet zu Recht nicht, die
fragliche Untersuchung sei unnötig oder unzumutbar gewesen; vielmehr hatte sie
am 28. Oktober 2016 auf Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung
verzichtet (A.S. I 58 f.) und sich am neuen Termin vom 24. Januar 2017 von
Dr. med. C.___ begutachten lassen (s. A.S. I 64). Weiter hat das
Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 2. November
2016.
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, zur
Begutachtung zu erscheinen, dass eine Abmeldung nur bei triftigen
Hinderungsgründe möglich ist, welche belegt werden müssen, und dass bei
unentschuldigtem Nichterscheinen mit einer Kostenauflage zu rechnen ist (A.S. I
61.
Ziff. 6). Unter diesem Blickwinkel steht also einer Kostenpflicht der
Beschwerdeführerin nichts entgegen.
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte
im bundesgerichtlichen Verfahren vor, sie habe am 5. Dezember 2016 bei der
Gutachterstelle angerufen, da sie unter einer schweren Angina gelitten habe,
worauf sie aufgefordert worden sei, zu Hause zu bleiben (A.S. II 3
E. 1.2). Daran hielt sie in der Eingabe an das Versicherungsgericht vom
11.
März 2019 fest (A.S. II 17). Die Beschwerdeführerin beruft sich mit
anderen Worten darauf, sie habe sich für den Termin vom 5. Dezember 2016 aus
triftigen Gründen entschuldigt.
2.3
Die Gutachterstelle reichte dem
Versicherungsgericht am 21. März 2019 eine Aktennotiz vom 5. Dezember 2016
ein, welche eine Frau D.___ über das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin
verfasst hatte (A.S. II 24). Danach rief die Beschwerdeführerin am 5. Dezember
2016.
um 9:00 Uhr auf dem Sekretariat der Gutachterstelle an. Sie erklärte, sie
könne den heutigen (auf 16:00 Uhr angesetzten) Termin nicht wahrnehmen, da sie
niemanden habe, der sie fahre. Die geplante Fahrerin habe gestern wegen Grippe
abgesagt, und so kurzfristig sei niemand sonst zu finden gewesen. Den
öffentlichen Verkehr könne sie unmöglich benutzen, da sie schlecht zu Fuss sei.
Sie sei aber nicht wegen ihres Gesundheitszustands nicht gekommen. Den Termin
vom 14. Dezember 2016 werde sie einhalten, indem sie am Vortag zu ihrer
Schwester nach [...] reisen werde. Weiter hielt Frau D.___ in der Notiz fest, sie
habe den Termin telefonisch abgesagt. Dr. med. C.___ verrechne nur dann ein «No
show», wenn er den Termin nicht anderweitig besetzen könne.
Die Gutachterstelle ergänzte in der begleitenden
Eingabe vom 21. März 2019, man habe von der Information durch die
Beschwerdeführerin Kenntnis genommen. Ein Arztzeugnis sei nicht eingereicht
worden (A.S. II 23).
2.4
Die Darstellung der
Beschwerdeführerin, sie sei am 5. Dezember 2016 krank gewesen und deshalb von
der Gutachterstelle vom Erscheinen dispensiert worden, ist nach Aktenlage nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
(s. dazu E. II. 1.3 hiervor). Einerseits ist in der Aktennotiz, welche am 5. Dezember
2016.
– also am Tag des Telefongesprächs – verfasste wurde, von keiner
Erkrankung die Rede, andererseits liegt kein Arztzeugnis vor, welches die
behauptete Angina bestätigen würde. Aus der Notiz lässt sich auch nicht
ableiten, die Gutachterstelle habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert,
zu Hause zu bleiben. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet,
sich zur Notiz zu äussern, d.h. sie macht nicht geltend, deren Feststellungen
seien unzutreffend.
Aus der Aktennotiz geht zwar ein anderer
potentieller Entschuldigungsgrund hervor, nämlich der kurzfristige Ausfall der
Person, welche die Beschwerdeführerin zur Begutachtung hätte fahren sollen. Dabei
handelt es sich indes um keinen triftigen Grund, um den Termin vom 5. Dezember
2016.
zu verschieben, hätte die Beschwerdeführerin doch mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln anreisen können. Sie verneint dies zwar mit dem Hinweis, sie
sei schlecht zu Fuss. Dies ist indes nicht stichhaltig, geht doch aus dem Gerichtsgutachten
keine Einschränkung der Gehfähigkeit hervor (s. dazu die Angaben zum Einfluss
der Diagnosen auf die Fähigkeiten, zur Restarbeitsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil,
A.S. I 100 Ziff. 4 – 6). Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Gutachten
keine Einwände erhoben (s. A.S. I 135) und das Urteil vom 9. Mai
2018, das darauf abstellte, nicht angefochten.
2.5
Zusammenfassend hat sich die
Beschwerdeführerin zwar vor dem Begutachtungstermin entschuldigt, allerdings
fehlt es am Nachweis eines triftigen Grundes dafür. Dies wirkt sich zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, welche sich auf das Vorliegen von Entschuldigungsgründen
beruft (s. dazu E. II. 1.3 hiervor). Hat die Beschwerdeführerin aber den Begutachtungstermin
vom 5. Dezember 2016 ohne hinreichenden Grund ausfallen lassen, so muss sie die
Kosten von CHF 750.00 übernehmen, welche dem Experten dadurch entstanden sind,
dass er die kurzfristig frei gewordene Zeit nicht anders nutzen konnte. Gegen
die Höhe dieses Betrages erhebt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine
Einwände.
Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführerin
im Verfahren VSBES.2016.144 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (s.
A.S. I. 49 Ziff. 7). Diese beinhaltet eine Befreiung von den Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]), welche bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung zu erheben sind (Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Davon zu
unterscheiden ist die Auflage der Kosten, welche auf das Nichterscheinen zur
Begutachtung zurückgehen, da dafür in Art. 45 Abs. 3 ATSG eine separate
rechtliche Grundlage besteht (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn VSBES.2015.144 vom 19. Dezember 2017 E. II. 12.5 und (n. publ.)
VSBES.2012.43 vom 29. März 2016 E. II. 8.4).
Auf der Beschwerdegegnerin erliegen
demnach nur die eigentlichen Kosten des Gutachtens von CHF 10'549.65. Der
Kanton Solothurn hat der Gutachterstelle indes bereits die gesamten Kosten inkl.
No Show-Gebühr von CHF 11'299.65 vergütet. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat
diesen Betrag, den ihr die Gerichtskasse in Rechnung stellte, am 27. Juni 2018 vollumfänglich
beglichen. Angesichts der neuen Verteilung der Begutachtungskosten hat
einerseits die Beschwerdeführerin dem Kanton Solothurn CHF 750.00 zu
bezahlen. Andererseits ist der Beschwerdegegnerin der von ihr zu viel bezahlte Betrag
von CHF 750.00 zurückzuerstatten.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin stand im
Verfahren VSBES.2016.144 im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und war
unentgeltlich verbeiständet (s. A.S. I. 49 Ziff. 7). Dies gilt nach dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auch für das hiesige Verfahren
VSBES.2019.1 (Daniel Wuffli in: Die unentgeltliche Rechtspflege in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 623).
Da die Beschwerdeführerin unterlegen
ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO). Das Gericht setzt die Kostenforderung des
Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160
Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
3.2.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 28. Mai 2019 (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 4,85
Stunden aus. Darin ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz
eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies
betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die analogen Schreiben und E-Mails an die
Sozialen Dienste [...] (2 x 0,17 / 1 x 0,33 / 1 x 0,08 =0,75 Stunden), die
Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (4. und 26. Februar 2019, 2
x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 28. Mai 2019
(0,33 Stunden). Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 1,75
Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine
Entschädigung von CHF 315.00.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 153.00
betrifft, so sind die 32 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Zu streichen ist die Position «Hotel» vom 13. Mai 2019
über CHF 82.50, da kein Zusammenhang mit dem Verfahren erkennbar ist. Die
Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.50.
Einschliesslich CHF 28.45 Mehrwertsteuer
(bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche Entschädigung
demnach auf total CHF 397.95. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 131.95
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 529.90), wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier der am 1. / 3.
September 2015 zwischen den Parteien vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00
(s. A.S. I. 151) zur Anwendung gelangt.
4.
Da es im vorliegenden Verfahren
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung geht (s. dazu Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind keine
Kosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle
B.___ vom 8. Mai 2017 (früheres Verfahren VSBES.2016.144) über insgesamt CHF 11'299.65
sind wie folgt von den Parteien zu tragen:
a) IV-Stelle des Kantons Solothurn: CHF
10'549.65
b) Beschwerdeführerin A.___: CHF 750.00
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, den Betrag von CHF
750.00 zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
erhält vom Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, den
Betrag von CHF 750.00 zurückerstattet.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 397.95
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
131.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepr.identin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann