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Entscheid

VSBES.2019.10

Invalidenrente

20. Februar 2020Deutsch62 min

1.11). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde angegeben, dass er mit seinem asthenischen Habitus für Arbeiten auf dem Bau

Source so.ch

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 30. November 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1976, meldete sich am 21. November 1997 erstmals

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Umschulung, Arbeitsvermittlung; IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

1.11). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde angegeben, dass er mit seinem asthenischen Habitus für Arbeiten auf dem Bau

nicht geeignet sei. Die Beschwerdegegnerin lehnte sein Leistungsgesuch mit

Verfügung vom 18. Februar 1998 ab, weil keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 1.1).

Diagnostiziert wurde damals ein leichtes thorakolumbovertebrales Syndrom

(IV-Nr. 1.8 S. 1 ff.).

2.

2.1 Im Juni 2001

meldete sich der Beschwerdeführer erneut für berufliche Massnahmen an (IV-Nr. 3).

Der Neuanmeldung wurde ein Bericht von Dr. med.

B.___, Oberarzt Spital C.___, Rheumaklinik, vom 29. Juni 2001 (IV-Nr. 5)

beigelegt. Diagnostiziert wurden darin ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

mit Diskusprotrusion L4/L5, eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie

muskuläre Insuffizienz und Dekonditioning-Syndrom, sowie eine Symptomausweitung

mit sich Abzeichnen einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung mit

Halbseitenhypästhesie links.

2.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle

D.___, polydisziplinär (Innere Medizin,

Rheumatologie, Psychiatrie) begutachten (Gutachten vom 19. September 2003;

IV-Nr. 28).

2.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 (IV-Nr. 31) wies

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer körperlich

leichte und mittelschwere Tätigkeiten weiterhin ganztätig und ohne

Leistungseinschränkung zumutbar seien. Eine dagegen

erhobene Einsprache (IV-Nr. 32) wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen

(IV-Nr. 41). Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004 schrieb die

Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt von der

Kontrolle ab (IV-Nr. 43).

2.4 Mit Verfügung vom 1. Juli

2004 (IV-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde

mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 (IV-Nr. 54) abgewiesen.

3.

3.1 Am 18. Januar 2013 meldete

sich der Beschwerdeführer zur Früherfassung an (IV-Nr. 58). Am 6. Februar 2013 (recte: 2014) erfolgte eine

Neuanmeldung (IV-Nr. 64).

3.2 Die

Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 2. April 2014 auf das neue Leistungsbegehren

mit der Begründung nicht ein, es sei keine Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen (IV-Nr. 68).

4.

4.1 Am 21. Januar 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73).

Er gab an, Nackenschmerzen, Schmerzen am linken Arm und Kopfschmerzen zu haben,

dies alles seit dem 16. Juni 2015. Am 16. Juni 2015 hatte er einen

Arbeitsunfall erlitten, als er von einer herabfallenden, ungefähr 2 kg schweren

Schraube am Nacken/Hinterkopf getroffen wurde (vgl. Protokoll zum

Intake-Gespräch vom 21. März 2016, IV-Nr. 81).

4.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf

diese Neuanmeldung ein, holte wieder diverse Unterlagen ein und liess den

Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch

die Begutachtungsstelle F.___ (im Folgenden: E.___), polydisziplinär

(Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie,

Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) begutachten. Das Gutachten

datiert vom 11. Oktober 2017 (IV-Nr. 104.1).

4.3 Die Unfallversicherung Suva hatte

mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (IV-Nr. 130.58 S. 1 ff.) ihre

Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2016 eingestellt. Eine dagegen

erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017

(IV-Nr. 130.35) abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Versicherungsgericht) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 10. Oktober 2018 (VSBES.2017.53) ab. Die dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 7. Mai 2019 (8C_793/2018) ebenfalls ab.

5. Mit Vorbescheid vom 22. Februar

2018 (IV-Nr. 115) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente

abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. April 2018 Einwand

erheben (IV-Nr. 119). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge eine

Stellungnahme bei der Begutachtungsstelle E.___ ein (IV-Nr. 126).

6. Mit Verfügung vom 30. November

2018 (IV-Nr. 133; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab.

7. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine

halbe Invalidenrente auszurichten und es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren.

3. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 (A.S. 26) auf

weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Eingabe vom 12. März

2019 (A.S. 28 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Kostennote zu den Akten.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen

vor der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2004 hätten ergeben, dass

dem Beschwerdeführer seit November 2000 körperlich schwer belastende

Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte und mittelschwere

Tätigkeiten seien jedoch ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar

gewesen. Nach dem Arbeitsunfall vom 16. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer

zweimal operiert worden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

seit dem Unfall vom 16. Juni 2015 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Bauhilfsarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sämtliche regelmässigen

mittelschweren und schweren Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Für eine

leidensangepasste Tätigkeit bestehe seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere

wechselbelastende Arbeiten, ohne wiederholtes Heben, Tragen und Bewegen von

Lasten über 10 bis 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit vorgeneigtem

Oberkörper, ohne Überkopfarbeiten und ohne vermehrte Belastung des linken

Armes. Zusätzlich sollten Arbeiten in Zugluft, Nässe und Kälte vermieden

werden. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 5 %

Rechnung getragen. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 7 % und damit

kein Rentenanspruch.

Zum Einwand wurde wie folgt Stellung

genommen: Die Gutachter der Begutachtungsstelle E.___ legten in ihrem Schreiben

vom 10. Juli 2018 ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die

divergierende Meinung und vorgebrachte Kritik von Dr. med. G.___ keine

Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung erwecken könnten. Zum nachträglich

eingereichten Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. Juli 2018 äussere

sich der RAD. Das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ sei

beweiskräftig. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt

worden. Auch sei nicht zu beanstanden, dass beim Invalideneinkommen auf das

Total der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abgestellt worden sei. Gerade im

Sektor «Produktion» gebe es genügend Stellen, welche dem medizinischen

Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-,

Prüf- und Kontrollaufgaben.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, die Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung seien falsch; überdies habe die Beschwerdegegnerin mit

ihrer Vorgehensweise sein rechtliches Gehör verletzt. Das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ genüge den höchstrichterlichen Beweisanforderungen

nicht. Es sei äusserst widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig.

Insbesondere das neurologische Gutachten widerspreche diametral anderen

fachärztlichen gutachterlichen Einschätzungen. Dr. med. G.___, die den

Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung neurologisch

untersucht habe, komme zum Schluss, dass ein schweres, chronisches

Zervikalsyndrom vorliege. Aufgrund dieses Befundes habe sie dem

Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit attestiert. Sie habe jedoch festgehalten, dass die

Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und eine stationäre

Rehabilitation angezeigt sei. Erst danach könne eine abschliessende Beurteilung

vorgenommen werden. Weiter halte Dr. med. G.___ fest, dass im Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ die Wirbelsäulen-Haltungs-Problematik als

Hauptproblem nicht erkannt worden sei. Dass die im Gutachten festgehaltene 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit euphorisch sei, ergebe

sich sogar aus diesem selbst. Denn selbst die Gutachter gingen von

objektivierbaren Befunden aus. Das erstellte Tätigkeitsprofil widerspiegle zwar

die verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, finde dann aber keine

Berücksichtigung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Wenn die

Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, könne keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen,

auch nicht in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auch die Gutachter gingen nicht

von einer Schmerzfreiheit aus, denn es werde die Einnahme von Schmerzmitteln

empfohlen. Die Auswirkung der Schmerzen bei einer leidensangepassten Tätigkeit sei

jedoch nicht diskutiert worden. Den Gutachtern sei daran gelegen, den

Sachverhalt beschönigend darzustellen. Dem MRI-Befund vom 24. Januar 2017

sei zu entnehmen, dass eine beginnende Myelopathie vorhanden sei. Im Gutachten

selbst sei dann aber immer wieder die Rede davon, dass keine Myelopathiesignale

bestünden. Dadurch werde der Sachverhalt falsch dargestellt. Auch die von der

Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme ändere nichts

daran, dass das Gutachten nicht beweiskräftig sei. Mit der im Einwandverfahren

eingeholten Stellungnahme sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt worden, weil er darüber nicht informiert worden sei. Sodann sei ihm diese

erst mit der angefochtenen Verfügung eröffnet worden. Er habe sich vorgängig

nicht mehr dazu äussern können.

Im Weiteren sei die Stellungnahme

offensichtlich nur von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, verfasst

worden. Die gerügten Mängel beträfen aber die neurologische Beurteilung. Dr. med.

H.___ habe nicht das notwendige Fachwissen, um den Sachverhalt richtig

beurteilen zu können. Betreffend den Hauptpunkt, nämlich der diametral

abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.___, werde

der Widerspruch dann einfach mit der angeblich bewusstseinsnahen

Verhaltensweise des Beschwerdeführers begründet. Dr. med. G.___ habe in

ihrem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine

Aggravation zu erkennen gewesen sei und eine Compliance vorliege. Auch die im

Rahmen des Einwandverfahrens bzw. nach der Stellungnahme zum Gutachten

eingeholten RAD-Berichte änderten nichts an der Beweisuntauglichkeit des Gutachtens.

Das Bundesgericht habe die Beweiskraft von Berichten versicherungsinterner

Ärzte stark relativiert. Die RAD-Ärztin habe den Beschwerdeführer nicht gesehen

und sei Fachärztin für Arbeitsmedizin, nicht für Neurologie. Die Berichte könnten

auch in materieller Hinsicht nicht überzeugen. Zu den gerügten Mängeln im

Gutachten werde nichts gesagt und die Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___

in ihrem Gutachten seien falsch wiedergegeben worden. Zusammengefasst sei der

Einschätzung von Dr. med. G.___ zu folgen und von einer mindestens 40%igen

Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Zum

Einkommensvergleich sei festzuhalten, dass das Invalideneinkommen falsch

festgesetzt worden sei. Es könne nicht auf das Total der TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, abgestellt werden. Selbst gemäss den Gutachtern der

Begutachtungsstelle E.___ habe die Verweistätigkeit sehr stark leidensangepasst

zu sein. Zumutbar sei bloss noch eine rückengerechte, zwischen Stehen, Gehen

und Sitzen wechselbelastende Tätigkeit. Somit fielen praktisch sämtliche

Tätigkeiten des Sektors 2 «Produktion» ausser Betracht. Bei all diesen

Tätigkeiten handle es sich im Kompetenzniveau 1 mindestens um mittelschwere

Tätigkeiten oder aber um solche, die der Beschwerdeführer selbst nach Ansicht

der Gutachter nicht mehr ausführen könne. Es sei daher bloss auf das Total des

Sektors 3 «Dienstleistungen» abzustellen. Von diesem Einkommen sei sodann

zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der in der angefochtenen

Verfügung vorgenommene Abzug von 5 % unterschreite den

rechtsprechungsgemässen Mindestabzug von 10 %. Ausserdem habe der

Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. Er sei seit seiner Einreise in die

Schweiz immer als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Es sei ein Abzug von mindestens 10 %

vorzunehmen. Damit betrage das Invalideneinkommen CHF 33'554.00. Stelle

man dieses dem Valideneinkommen von CHF 68'409.35 gegenüber, resultiere

eine Invaliditätsgrad von 51 %. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.

Sollte das Gericht wider Erwarten nicht

darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf mindestens eine halbe

Invalidenrente habe, wäre zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart

mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhalts der Fall nicht ohne

weitere objektive externe Begutachtung erledigt werden könne. Vorliegend

stünden sich zwei gleichwertige Gutachten gegenüber, die sich im entscheidenden

Punkt (Arbeitsfähigkeit) widersprächen. Es sei somit, wenn die Sache nicht zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, eine

gerichtliche Expertise einzuholen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil ihm die von

der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren bei der Begutachtungsstelle E.___

eingeholte Stellungnahme erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden

und er auch nicht darüber informiert worden sei, dass eine solche Stellungnahme

eingeholt werde (Beschwerde, S. 8 Ziff. 7, A.S. 13).

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits

der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie

in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1

S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende

Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in

geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg

orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell,

sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend

ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung

zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai

2019.

E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Beschwerdegegnerin ersuchte

die Begutachtungsstelle E.___ im Rahmen des Einwandverfahrens am 12. Juni

2018, zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (IV-Nr. 125).

Beigelegt wurden dem Schreiben die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November

2017.

zum Gutachten (IV-Nr. 110), die Stellungnahme des RAD vom 19. Januar

2018.

(IV-Nr. 114), der Vorbescheid vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 115)

und der Einwand des Beschwerdeführers vom 9. April 2018 (IV-Nr. 119).

Die Begutachtungsstelle kam dem Ersuchen am 10. Juli 2018 nach (IV-Nr. 126),

wobei die Stellungnahme ausschliesslich von Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer

wurde weder darüber in Kenntnis gesetzt, dass die fragliche Stellungnahme

eingeholt werde, noch wurde ihm diese nach Eingang zugestellt. Erst mit der

angefochtenen Verfügung erhielt er davon Kenntnis, die Stellungnahme vom 10. Juli

2018.

wurde (zusammen mit einem Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen und der RAD-Stellungnahme

vom 11. September 2018 [ÏV-Nr. 129]) der Verfügung beigelegt

(IV-Nr. 133 S. 3).

3.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa

S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387

E. 5.1 S. 390).

3.5

Die Beschwerdegegnerin hat es –

wie in anderen Fällen ebenfalls – unterlassen, dem Beschwerdeführer die bei der

Begutachtungsstelle eingeholte Stellungnahme vom 10. Juli 2018 vor Erlass

der angefochtenen Verfügung zuzustellen. Grundsätzlich sollte es eine

Selbstverständlichkeit sein, dass die Verfügung in der Sache erst ergeht,

nachdem den Parteien sämtliche bei externen Stellen zusätzlich eingeholten

Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden sind. Im konkreten Fall lässt sich

dieser Verfahrensmangel indessen heilen. In der Stellungnahme vom 10. Juli

2018.

sind nämlich keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die einen relevanten Einfluss

auf den Entscheid hatten. Diese enthält in Bezug auf die Frage, weshalb keine

bildgebenden Untersuchungen gemacht wurden, eine Wiederholung von bereits im

Gutachten gemachten Ausführungen. Im Weitern wird der Inhalt des Berichts von

Dr. med. G.___ vom 15. Juni 2017, der der Begutachtungsstelle zum

Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorlag, wiedergegeben.

Anschliessend wird die von Dr. med. G.___ getroffene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit kritisiert, dies mit Verweis auf die eigenen gutachterlichen

Untersuchungsergebnisse, die im Gutachten beschrieben worden sind, und die

übrige Aktenlage (die auch bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen hatte).

Schliesslich wird in der Stellungnahme erläutert, weshalb eine rheumatologische

Expertise nicht notwendig gewesen sei, dies ebenfalls mit Verweis auf in der

Begutachtung bereits enthaltene Gesichtspunkte. Insofern lässt sich dieser

Stellungnahme kein Beweiswert hinsichtlich der Abklärung der medizinischen

Sachlage beimessen. Neue medizinische Tatsachen werden in der fraglichen

Stellungnahme nicht genannt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt somit

eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung dar, welche im vorliegenden

Dispositiv

Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Denn das Versicherungsgericht verfügt

im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und es hat nach dem

Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) vorzugehen. Da sich der mit

dem angefochtenen Entscheid zugestellten Stellungnahme keine grundlegend neuen

Erkenntnisse entnehmen lassen und der Beschwerdeführer sich im

Beschwerdeverfahren umfassend äussern kann, besteht kein derart schwerwiegender

Mangel, der angesichts der vollen Kognition des Versicherungsgerichts nicht

geheilt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März

2011 E. 4.2). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf

qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein

möglicher Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu vermeiden.

Eine Partei ist aufgrund einer

Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August

2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007

vom 18. Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2).

Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer durch die von der

Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung zusätzliche Kosten entstanden

(vgl. entsprechende Rüge in der Beschwerde, S. 3 unten und S. 8 unten

[A.S. 8 und 13]; Zeit für das Studium der Stellungnahme vom 10. Juli

2018 [IV-Nr. 126]). Dies wird bei der Festsetzung der Parteientschädigung

zu berücksichtigen sein.

4.

4.1 Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 30. November 2018, weshalb die ab

1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

4.2 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.3. Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie

Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

4.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die

antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

6.

6.1 Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung (rechtskräftige Verfügung

vom 30. Januar 2004 [IV-Nr. 31]) und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Verfügung vom 30. November 2018 (IV-Nr. 133; A.S. 1

ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2 Im Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung (Verfügung vom 30. Januar 2004) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische,

rheumatologische und psychiatrische) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

vom 19. September 2003 (IV-Nr. 28). Darin

stellten die Gutachter folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

chronisches Schmerzsyndrom

mit aktuell thorakal betontem Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei

Diskusprotrusion L4/5, Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskulärer

Insuffizienz sowie muskulärer Dysbalance vom Schulter- und Beckengürteltyp

sowie massiver Schmerzfehlverarbeitung

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Kachektischer

Ernährungszustand (BMI 17,5 kg/m2)

-

Status nach

Hepatitis B, aktuell positive HB/s Antikörper nachweisbar, normale

Transaminasen

-

Fortgesetzter

Nikotinkonsum (ca. 15 py) (ICD-10 F17.1)

-

Wiederholte

gastritische Beschwerden, unter Einnahme von NSAID, bei Nikotinkonsum

In der Gesamtbeurteilung

wurde festgehalten, beim Exploranden könne aus rheumatologischer Sicht ein

aktuell thorakal-betontes Panvertebralsyndrom festgestellt werden im Rahmen

eines allgemeinen, chronischen Schmerzsyndroms. In den letzten Jahren habe er

eine zunehmende Schmerzausweitung entwickelt. Aktuell sei kein Hinweis auf das

Vorliegen eines radikulären Geschehens ersichtlich, sowohl zervikal als auch

lumbal. Ebenso fänden sich keine Anhaltspunkte, klinisch wie auch radiologisch

und laborchemisch, für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen

Grundkrankheit. Objektivieren liessen sich eine Wirbelsäulenfehlform und eine Fehlhaltung

bei ausgesprochener muskulärer Insuffizienz und allgemeiner muskulärer

Dekonditionierung bei einem untergewichtigen bis anorektischen Versicherten. Ebenfalls

objektivierbar sei das inadäquate Schmerzverhalten mit positiv geprüften Waddellzeichen

als Beweis der vorliegenden funktionellen Überlagerung. Aufgrund der

objektivierbaren Befunde im Rahmen der Wirbelsäulenfehlform, der allgemeinen

muskulären Dekonditionierung und der muskulären Dysbalance sei dem Exploranden eine

körperlich schwer belastende Tätigkeit, wie diejenige als Bauarbeiter oder diejenige

im Rotorenbau, nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung, auch ohne

jegliche Leistungseinschränkung, ganztägig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht

könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression festgestellt werden. Auch

reichten die Kriterien nicht aus, um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht seien jegliche den allfälligen

körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten ganztägig ohne

Leistungseinschränkung zumutbar.

6.3 Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung (Verfügung vom 30. November 2018; IV-Nr. 133, A.S. 1

ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.3.1 Dem

provisorischen Austrittsbericht des Spitals [...], interdisziplinäre

Notfallstation Chirurgie, vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 82.71) ist zu

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 in Begleitung

eines Kollegen notfallmässig bei Kopf- und Nackenschmerzen vorgestellt habe. Er

habe berichtet, ihm sei bei der Arbeit eine ca. 2 kg schwere Schraube auf den

Hinterkopf gefallen, wobei er einen Helm getragen habe. Er sei kurz bewusstlos

gewesen, eine retrograde Amnesie habe nicht bestanden. Aktuell gebe er Schwindel

und Übelkeit sowie «müde Augen» an. Erbrechen und Hör-/Sehstörungen seien verneint

worden. Die Schmerzen seien occipital sowie im oberen Bereich der HWS lokalisiert

und strahlten nicht aus. In der Folge sei während 24 Stunden eine neurologische

Überwachung auf der Intensivpflegestation veranlasst worden. Diese sei im

Verlauf unauffällig gewesen mit einem Glasgow Coma Score (GCS) von konstant 15.

Die klinischen Beschwerden seien unter analgetischer Therapie regredient

gewesen. Aufgrund von persistierendem Drehschwindel und Kopfschmerzen sei ein

CT des Neurocraniums und der HWS durchgeführt worden. Dieses habe eine

Diskushernie zwischen HWK 3-4 aufgewiesen. Eine intrakranielle Blutung oder

Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Nach unauffälliger Überwachung habe

der Patient am 18. Juni 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen werden können.

Die Röntgenuntersuchung vom

16. Juni 2015 (HWS ap/lateral, Dens ap) ergab keine Fraktur oder

Subluxation der HWS (IV-Nr. 82.48). Die CT-Untersuchung des Neurocraniums

vom 18. Juni 2015 blieb unauffällig, jene der HWS nativ ergab eine

linkslaterale Diskushernie im Segment HWK 4/5 mit foraminaler und

recessaler Impression bzw. Affektion der C5-, C6- und C7-Nervenwurzel links (IV-Nr. 82.49).

6.3.2 Am 9. November

2015 wurde der Beschwerdeführer im I.___ operiert (ventrale Dekompression,

Diskektomie sowie Einlage eines Pina Cage C4/5). Die Indikation sei aufgrund persistierender

Nackenschmerzen sowie Schultergürtel- und Armschmerzen auf der linken Seite

gestellt worden (IV-Nr. 82.24). Laut Austrittsbericht vom 13. November

2015 (IV-Nr. 82.15) zeigte eine radiologische Kontrolle nach Mobilisation

eine regelrechte Lage des eingebrachten Materials. Der Beschwerdeführer sei in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

6.3.3 Eine CT-Untersuchung der

HWS vom 1. März 2016 zeigte, dass sich die Pina-Cage-Einlage um ca. 5 mm

nach ventral verschoben hatte. Bei durch den Beschwerdeführer angegebenen

Cervikalgien und Schluckbeschwerden wurde die Indikation zur Reoperation

gestellt (Bericht von Dr. med. J.___, Spital , Spinale Chirurgie, vom 1. März

2016, IV-Nr. 82.6 S. 2 f.). Diese wurde am 4. April 2016

durchgeführt (ventrale Revision und Neuanlage eines Pina-Cages unter

zusätzlicher ventraler Plattenverriegelung; Operationsbericht vom 4. April

2016, IV-Nr. 83 S. 7 f.). Laut Austrittsbericht vom 9. April

2016 (IV-Nr. 83 S. 5 f.) waren die Schmerzen an Hals und Schultergürtel

in der Folge leicht regredient, die Schluckbeschwerden komplett regredient und

die Sensibilitätsstörung und die muskuläre Schwäche unverändert. Das

postoperative Röntgenbild zeigte eine regelrechte Cage-Lage. Es wurde eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert.

6.3.4 Gemäss Bericht von

Dr. med. J.___ vom 29. August 2016 über eine Sprechstunde vom 16. August

2016 (IV-Nr. 85 S. 10 f.) zeigte ein MRI der HWS als neuen Befund

eine breitbasige Bandscheibenprotrusion C5/6 mit Ausprägung einer absoluten

zervikalen Spinalkanalstenosierung, jedoch keinen Hinweis auf eine Myelopathie.

Gemäss der MRI-Untersuchung

vom 16. August 2016 (IV-Nr. 87.3) zeigte sich auf Höhe HWK 4/5

eine nach der Reoperation regrediente, jedoch im unteren Anteil noch vorhandene

präforaminale Einengung der C5-Wurzeln links im Rahmen einer

Uncovertebralarthrose, auf HWK 5/6 eine breitbasige Bandscheibenprotrusion

und Uncovertebralarthrose mit konstanter bis allenfalls leicht zunehmender

präforaminaler Einengung der C6-Wurzeln beidseits linksbetont.

6.3.5 Dr. med. J.___

hielt in seinem Bericht vom 8. September 2016 (IV-Nr. 87.6) die

Diagnosen eines Status nach Revisionsoperation ACDF C4/5 von links, einer

chronischen Zervikalgie mit Affektion der paravertebralen Muskulatur sowie

generalisierte Rückenschmerzen bei deutlicher Parästhesie bei Berührungsreizen

fest. Zum Befund hielt er fest, klinisch präsentiere sich der Patient

weitestgehend unverändert zur Voruntersuchung. Nach wie vor führend sei eine

chronische Nackenschmerzproblematik mit erheblicher Einschränkung der

HWS-Beweglichkeit, Hypertonisierung der paravertebralen Muskulatur und

zeitweise Schmerzausstrahlung in die Schulterregion bds.. Zur

Röntgenuntersuchung der HWS im Stehen in zwei Ebenen inkl. Funktionsaufnahmen

vom 30. August 2016 wurde Folgendes festgehalten: es zeige sich eine

unveränderte Einlage des Osteosynthesematerials, eine gute knöcherne

Konsolidierung des Segmentes C4/5 und knöcherne Überbauung desselben. Vor allem

im Anschlusssegment nach kaudal bestehe kein Hinweis auf eine Instabilität oder

ein Shifting der Wirbelkörper zueinander, trotz initialer Degeneration des

Bandscheibensegmentes.

Zur Beurteilung wurde

dargelegt, die Beübung der HWS werde nun freigegeben, es bestehe keine

Einschränkung der Belastung in diesem Bereich. Diesbezüglich werde die

Fortsetzung der aktuell laufenden physiotherapeutischen Behandlung mit dem Ziel

der Muskeldetonisierung im HWS-Bereich sowie der Steigerung der

HWS-Beweglichkeit empfohlen. Der Patient sei bis auf weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Langfristig stehe die Rückkehr in seinen ausgeübten Beruf als

Bauarbeiter sehr in Frage.

6.3.6 Im Arztbericht von

med. pract. K.___ vom 17. September 2016 (IV-Nr. 85 S. 5 ff.) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Grosse

Diskushernie HWK 4/5 links mit Kompression C5 Wurzel links,

-

Dekompression

C4/5 und Pina Cage C4/5 am 09.11.2015

-

Status

nach Revisionsoperation HWK 4/5 am 04.04.2016

Im Weiteren führte er aus,

trotz der angegebenen Beschwerden gehe es dem Patienten im Moment gut. Die

Nacken- und Schulterschmerzen seien erträglich. Klinisch-neurologisch habe der

Patient keine Ausfälle. Die HWS-Beweglichkeit sei zu einem Drittel

eingeschränkt, die Schulterbeweglichkeit sei beidseits frei. Der Patient stehe

weiter unter Analgesie, die Physiotherapie sei fortzuführen. Die Prognose sei

eher günstig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 16. Juni 2015 100 %

bis auf weiteres.

6.3.7 Am 31. Januar

2017 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurologie FMH, untersucht (IV-Nr. 104.3 S. 12 ff.). Dieser führte in

seinem Bericht vom 1. Februar 2017 aus, im MRI der HWS vom 24. Januar

2017 (IV-Nr. 104.3 S. 15) erkenne man einen Status nach ventraler

Spondylodese HWK4/5 und eine Diskusprotrusion C5/6, mit auf der axialen

Aufnahme Aufhebung des Subarachnoidalraums ohne Myelopathie-Signal. Die

Vorgeschichte sei aktenmässig nicht weiter dokumentiert, soweit rekonstruierbar

habe am 16. Juni 2015 ein Unfall mit offenbar traumatischer

Diskusherniation C4/5 links stattgefunden, mit Erstoperation im November 2015

und dann Stabilisierung im April 2016. Es persistierten Nackenschmerzen mit

einer Ausstrahlung in den linken Arm, wobei ein MRI der HWS vom 24. Januar

2017 nun bei C5/6 eine grössere mediane Protrusion mit Kontakt zum Myelon

zeige, mit Aufhebung des Subarachnoidalraums und gemäss Angaben des zuweisenden

Arztes Dr. med. J.___ auch bilateral foraminaler Einengung. Von der

Anamnese her mit der Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis zu den kleinen

Fingern wäre eine radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 denkbar. Das

radikuläre Provokationsmanöver sei jedoch negativ. Eine zuverlässige

Kraftprüfung sei schmerzbedingt schwierig, soweit beurteilbar fehlten aber

Paresen. Die Sensibilität gebe der Patient am Oberarm aussen und am Vorderarm

ulnar als vermindert an, wobei myographisch im Deltoideus (C5) und im

Interosseus dorsalis I (C8) keine axonalen Schädigungszeichen nachweisbar

seien. Wegen ausgeprägter Schmerzhaftigkeit habe die myographische Untersuchung

abgebrochen werden müssen. Der gut auslösbare BSR schliesse aber eine relevantere

Radikulopathie von C6 links eigentlich aus. Zusammengefasst sei die

Ausstrahlung in den linken Arm zum aktuellen Zeitpunkt als «pseudoradikulär» zu

werten. Es ergäben sich klinisch auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer

Myelopathie.

6.3.8 Die

Beschwerdegegnerin gab bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres

Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie

und Psychiatrie) in Auftrag. Dieses wurde am 11. Oktober 2017 von Dr. med.

M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med.

N.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Dr. med. O.___, Fachärztin für

Neurologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (IV-Nr. 104.1).

6.3.8.1 Im

allgemein-internistischen Teil wurde festgehalten, es habe sich keine

Erkrankung aus diesem Fachgebiet ergeben (IV-Nr. 104.1 S. 66 f.).

6.3.8.2 Im psychiatrischen

Teil wurden folgende Befunde erhoben: Es bestünden keine Auffälligkeiten

hinsichtlich Affektivität, keine Störungen der Persönlichkeit, jedoch möglicherweise

eine leicht vermeidende Persönlichkeit. Die Willenskräfte seien vorhanden und

es zeige sich keine Antriebsschwäche. Eine Motivation in Bezug auf die berufliche

Tätigkeit bestehe nicht, jedoch äussere der Beschwerdeführer den Wunsch, einer

leichten Tätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 104.1 S. 18 ff.).

6.3.8.3 Im orthopädischen

Teilgutachten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe befragt nach seinem

aktuellen Befinden an, Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zu haben.

Dieser Schmerz habe sich inzwischen ausgeweitet und bestehe «vom Kopf bis ins

Kreuz». Am schlimmsten sei die HWS betroffen. Schmerzen habe er auch in beiden

Schultergelenken. Auf der rechten Seite sei dabei nur die Schulter betroffen,

links bestünden die Schmerzen in der Schulter, aber auch im ganzen Arm bis in

die Finger III bis V der linken Hand. Die Beine seien in Ordnung. Manchmal habe

er nachts ein Gefühl von Hitze in den Unterschenkeln und Füssen. Dies trete nur

nachts auf und halte eine bis drei Stunden an. An der HWS seien die Schmerzen

von stechendem Charakter und er habe häufig das Gefühl von Wärme im Kopf und

Wärme ausstrahlend von der HWS bis in die Schultern. Oft habe er Kopfschmerzen.

Diese seien immer von der HWS ausstrahlend. Der Schmerz in der HWS bestehe

immer. Auf der visuellen Analogskala (VAS) von 0 bis 10 betrage er nachts 6-7,

tagsüber 5. Rechts aussenseitig an der HWS habe er seit der zweiten Operation

noch Missempfindungen. Der Schmerz in der LWS sei geringer als in der HWS. Beim

Aufstehen habe er Anlaufschmerzen in der LWS. Sitzen könne er maximal zwischen

45 Minuten und einer Stunde. Stilles Stehen sei ein Problem, wenn er sich im

Stand bewege, könne er gut Stehen. Gehen könne er den ganzen Tag ohne Probleme.

Zwar habe er beim Gehen auch Schmerzen, diese seien aber gering. Beim Heben

habe er Probleme mit dem linken Arm. Im Liegen benötige er ein bis zwei

Stunden, bis er eine Position finde, in der er schlafen könne

(IV-Nr. 104.1 S. 32 ff.).

Folgende Befunde werden

erhoben: Im Bereich der Wirbelsäule gebe der Beschwerdeführer bei der Palpation

der Dornfortsätze eine Druckempfindlichkeit über den Halswirbeln 3 bis 7 und

über den 5. Lendenwirbel an. Die Iliosakralgelenke seien nicht

druckdolent. Die Beweglichkeit von HWS, BWS und LWS sei frei. Die

Bewegungsprüfungen an der gesamten Wirbelsäule liessen keine Schmerzen erkennen.

Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht verspannt.

Auch beide Schultergelenke seien schmerzfrei und frei beweglich. Die

Impingementzeichen seien beidseits negativ. Bei den Rotatorenmanschettentests

am linken Arm kooperiere der Explorand nicht. Letztlich ergebe sich aber kein

Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Die Tests an der rechten Schulter

seien negativ (IV-Nr. 104.1 S. 36).

Im Rahmen der Begutachtung

habe sich keine Indikation zum Einsatz bildgebender Verfahren gezeigt. Ein MRI der

Wirbelsäule vom 24.01.2017 zeige eine subfusionelle Anschlussdegeneration (ACDF

von HWK 4/5) mit breitbasiger Bandscheibenextrusion zwischen HWK 5/6

mit hochgradiger spinaler Enge und beginnender Myelopathie sowie bilaterale

mässiggradige neuroforaminale Einengung der C6-Wurzeln. Ein Röntgen der HWS vom

08.11.2016 zeige einen vorbestehenden Status nach ventraler Stabilisation und

Cage-Einlage HWK 4/5 mit unverändert und intakt einliegendem

Fremdmaterial. Lockerungszeichen, Materialbruch oder höhengeminderte

Wirbelkörper seien nicht ersichtlich (IV-Nr. 104.1 S. 38 f.).

6.3.8.4 Im neurochirurgischen

Teilgutachten wurde zur Befundlage ausgeführt, bei der Untersuchung der

Sensibilität werde eine Hypästhesie am ulnaren Ober- und Unterarm sowie den

Fingern IV und V und dem ulnaren Finger III links angegeben. Das

Hoffmann-Tinel-Zeichen sei positiv, lokal über dem Sulcus-ulnaris ohne

Ausstrahlung. Es bestehe eine allgemeine Minderinnervation des linken Armes,

bei Schmerzangabe jeglicher Bewegung und deutlicher muskulärer Verspannung

inklusive vermindertem Faustschluss und Handgriff. Der muskuloskelettale Status

präsentiere sich wie folgt: Es bestehe eine leichte rechts thorakale, links

lumbale Skoliose mit relativer Steilstellung und einer deutlich fixierten und

ausgeprägten paravertebralen Muskulatur mit deutlicher Verspannung,

insbesondere im HWS-Bereich und oberen BWS-Bereich. Die Beweglichkeit der HWS sei

nahezu aufgehoben. Der Lasègue beidseits sei negativ, der Pseudolasègue

positiv. Es bestünden ein Druckschmerz über der linken Schulter bis in den

Nacken ziehend sowie ein deutlicher Druckschmerz über den

Nervenaustrittspunkten der Nervi occipitalis beidseits und im lumbosakralen

Bereich bis zu den Iliosakralgelenken beidseits. Der Schulterhochstand sei links

gegenüber rechts schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Der Nacken- und

Schürzengriff links sei schmerzbedingt eingeschränkt. Für weitere bildgebende

Untersuchungen habe keine Rechtfertigung bestanden. Der Blutspiegel der

gemessenen Medikamente liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich

IV-Nr. 104.1 S. 49 ff.).

6.3.8.5 Das neurologische

Teilgutachten enthält zunächst subjektive Angaben des Beschwerdeführers zu

seinen Beschwerden: Er habe Probleme vom Nacken nach oben in den Hinterkopf

ausstrahlend, ein Hitzegefühl und Stechen wie Nadeln. Ausserdem habe er

Schmerzen in der rechten Schulter. Diese seien aber nicht so schlimm und den

rechten Arm könne er gut benützen. Links seien bei Belastung die Finger 3-5

taub und würden ganz weiss. Wenn er etwas hebe oder ziehe, habe er nach fünf

Minuten keine Kraft mehr im Arm. Die Kreuzschmerzen seien seit der Operation

schlimmer geworden.

Folgende Befunde wurden

erhoben: Im Bereich des Kopfes seien die Nervenaustrittspunkte occipital

beidseits druckdolent. Die grobe Kraft bei der Kopfwendung und Schulterhebung

sei beidseits deutlich reduziert. Der Explorand demonstriere eine

generalisierte Kraftminderung M3 für alle Bewegungen der linken Hand. Die HWS

sei deutlich eingeschränkt beweglich, es werde eine Druck- und Klopfdolenz in

der Dornfortsatzreihe und Querfortsatzreihe angegeben. Die BWS und LWS seien

vollumfänglich beweglich mit Angabe von ausgeprägten Klopfdolenzen im

Lumbalbereich. Bei Prüfung des Lasègue-Zeichens bestehe eine massive

Schmerzangabe lumbal ohne radikuläre Ausstrahlung. Es werde eine

streifenförmige Sensibilitätsstörung am linken Ohr beginnend nach distal über

die Musculus deltoideus im ulnaren Unterarm bis in die ulnare Handkante und die

Finger drei bis fünf links angegeben im Sinne einer Hypästhesie und Algesie,

keinem Dermatom oder peripheren Nerven sicher zuordenbar. Es werde eine

Hypästhesie und Algesie der linken Fusssohle und des linken lateralen

Fussrandes etwa dem Dermatom S1 entsprechend angegeben (IV-Nr. 104.1

S. 55 ff.).

6.3.8.6 Insgesamt kamen die

Gutachter in der interdisziplinären Gesamtschau zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 104.1

S. 26):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (als Bauhilfsarbeiter):

-

Chronisch

wiederkehrende Zervikalgien und Zervikobrachialgien links

bei

Status nach Diskushernienoperation C4/5 links 11/2015 und

Status

nach Revision und Spondylodese C4/5 04/2016 bei degenerativen HWS-Veränderungen

und Bandscheibenprotrusion im Segment C5/6 mit Spinalkanalstenose ohne Myelopathie

(mit Residualsyndromen der Nervenwurzel links [ICD-10 M53.1]), neurologisch:

mit subjektiv angegebener sensibler S1-Symptomatik links

-

Wiederkehrende

Dorsolumbalgien bei rechts-linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose mit

degenerativen BWS- und LWS-Veränderungen (M41.85),

Status

nach Morbus Scheuermann und bei Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/5

und L5/S1 – MRI der LWS 03/2014 sowie wiederholten Lumboischialgien (M54.4)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Stress,

nicht anders klassifiziert z.B. bei körperlichen Erkrankungen (ICD-10 Z73.3)

-

Knick-Senk-Spreizfuss

beidseits

-

Parästhesien

des linken Arms (ICD-10 R20.2)

6.3.9 Dr. med. G.___, Fachärztin

für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 zuhanden der

Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 111) aus, es zeige sich beim

Beschwerdeführer am linken Arm eine diskret

verminderte Sensibilität über dem Deltoideus links für

Spitz-Stumpfdiskrimination sowie diskret am ulnaren Unterarm und

Kleinfingerbereich links. Links könne die Kraft sowohl für die distalen wie die

proximalen Muskeln nicht voll aufgebaut werden, da alle Bewegungen zu einer

Muskelanspannung im Schultergürtel-/Nackenbereich führten. Die

Interosseimuskulatur an der linken Hand mit M4 sei leicht abgeschwächt. Die

Kopfrotation und Neigebewegungen im ganzen HWS-Bereich seien praktisch nicht

prüfbar. In der Elektrophysiologie zeigten die Kennmuskeln C6 und C7 links

keine Hinweise für eine axonale oder chronisch-neurogene Schädigung. Die

Neurographie des N. ulnaris links sei sowohl motorisch wie sensibel-antidrom

normal, ohne Hinweise für eine klare Kompressionsstelle.

Es wurden die folgenden

Diagnosen gestellt:

-

Status

nach HWS-Kontusionstrauma am 16.06.2015

-

Zervikale

Diskushernienoperation C4/5 am 09.11.2015, Revisionsoperation bei ventraler

Cage-Dislokation am 04.04.2016

-

Anhaltende

chronifizierte Schulter-Armschmerzen links betont mit/bei starken

myelogetischen Muskelverhärtungen, Schulterschiefstand links über rechts,

fehltrainierter Muskulatur

-

Ulnaris-Reizsymptomatik

links bei rezidivierendem Aufstützen des linken Ellbogens mit/bei

rezidivierenden Parästhesien in den Fingern I-II, Besserung durch Bewegung und

Schütteln, kein Nervenleistungsblock nachweisbar.

Im Rahmen der Beurteilung

wurde angegeben, im Moment zeige sich ein schweres, chronisches

Zervikalsyndrom, das sich aufgrund der chronischen Fehlbelastung in diesen

Muskeln selbst unterhalte und selber immer wieder verstärke. In den bisherigen ambulanten

rehabilitativen Massnahmen sei vor allem therapeutisch auf die muskuläre

Lockerung im paravertebralen/zervikalen Bereich fokussiert worden, aber zu

wenig auf den Aufbau der übrigen Rückenmuskulatur. Der Patient zeige in allen

Bewegungsabläufen mit den Armen und im Schultergürtel-/Nackenbereich vor allem

eine Aktivierung des M. trapezius pars horizontalis und der oberen

Muskelanteile sowie M. deltoideus beidseits, was zu einer vermehrten

Verspannung der paravertebralen Nackenmuskulatur und Schultergürtel-/Nackenmuskulatur

führe. Bei besser trainierten interskapulären Muskeln und unterer Teil des M.

latissimus dorsi und M. trapezius könnte der Patient die Arme besser anheben.

Im gesamten Bewegungsablauf habe sich auch beim Gehen eine vollständige

Fehlhaltung im ganzen oberen Rückenbereich inkl. Schulterschiefstand gezeigt.

Die Parästhesien der linken Hand rührten von einer rezidivierenden Ulnarisreizung

her, diese Beschwerden dürften bei Vermeiden von Aufstützbewegungen mit dem

linken Ellbogen verschwinden. Zusammenfassend könne gesagt werden:

-

Es liege

keine axonale Schädigung der Wurzeln C5, C6, C7 oder C8 vor.

-

Es zeige

sich eine sensible Ulnaris-Reizsymptomatik lokalisierbar auf den Sulcus ulnaris

links, aber es liege keine Kompressionsneuropathie vor.

-

Die

langen Rückenmarks-Bahnen zeigten in den evozierten Potenzialen im August 2016

normale Befunde.

-

Auch

klinisch zeige sich keine Veränderung, sodass die Wiederholung dieser

Untersuchung im Moment keinen Sinn mache.

Als Bauarbeiter sei der Patient

aktuell nicht einsetzbar. Auch längerfristig dürfte eine schwere körperliche

Tätigkeit mit Heben von Lasten über 15 kg unrealistisch sein. Primär müsse

der Rücken umtrainiert werden. In einem körperlich einfachen Beruf (unter 10

bis 15 kg Gewicht tragen) sei wahrscheinlich längerfristig ein

Arbeitswiedereinsatz möglich und anzustreben, dies aber erst nach einer

erfolgreichen Therapie. Im Moment müsse die starke Muskelverspannung zervikal

noch therapeutisch angegangen werden. Da eine Ganztagestätigkeit häufig mit

einer Verstärkung von Rückenschmerzen verbunden sei, müsse der mögliche

Stundenansatz noch offen gelassen werden. Die Therapiemassnahmen seien noch

nicht ausgeschöpft. Mit einer erfolgreichen Rehabilitation sollte der Patient zumindest

für eine leichte Tätigkeit zu ca. 50–70 % wieder arbeitsfähig werden.

Zweifel an der Compliance bestünden nicht.

6.3.10 Die RAD-Ärztin

Dr. med. Q.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 114 S. 3) fest, es

bestehe keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter seit dem

16. Juni 2015. In einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil

(Gutachten S. 26) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese

könne retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 3 Monate nach der

Revisionsoperation am 4. April 2016 angenommen werden, somit ab Juli 2016.

6.3.11 In ihrer Stellungnahme zum

Gutachten vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 128 S. 3 f.) führte Dr. med.

G.___ aus, die von ihr beschriebene Wirbelsäulen-Problematik als Hauptproblem

sei im neurologischen Teilgutachten nicht erkannt und nicht beschrieben worden.

Dementsprechend erscheine die Prognose einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in

«einem angepassten Beruf» als sehr euphorisch. Das neurologische Teilgutachten

wiederspiegle in keiner Weise die effektiven Rücken-Fehlhaltungsprobleme. Auch

in der klinischen, neurologischen Untersuchung werde nicht im Detail darauf

eingegangen.

6.3.12 Der psychiatrische E.___-Gutachter

Dr. med. H.___ hielt in der Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 126)

im Wesentlichen fest, auf S. 40 des Gutachtens werde ausgeführt, dass

MRI-Aufnahmen der LWS zuletzt im März 2014 angefertigt worden seien, keine

Neurokompression von Bedeutung zeigten und keine Erklärung für etwaige

nachhaltige radikuläre Irritationen ergäben. Ebenfalls werde im Gutachten aber

auch eine MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule vom 24. Januar 2017

(S. 39) erwähnt. Sie zeige sowohl für die Brustwirbelsäule als auch für

die Lendenwirbelsäule keine spinale oder neuroforaminale Affektion, keine

Spinalkanalstenose, keine höhengeminderten Wirbelkörper und keine stattgehabte

Fraktur. Das Alignement der Wirbelsäule zeige sich auf diesen Aufnahmen

regelrecht. MRI-bildmorphologisch sei es also im Längsschnitt vom März 2014 bis

zum 24. Januar 2017 zu keinerlei Verschlechterung der bestehenden Befunde

beim Exploranden gekommen. Die weitestgehend unauffälligen klinischen

Untersuchungsbefunde an Brust- und Lendenwirbelsäule stünden sowohl zu den

MRI-Aufnahmen vom März 2014 als auch zu den Aufnahmen vom Januar 2017 ganz im

Einklang. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten die Bewegungsabläufe,

auch bei komplexen Bewegungsprüfungen, schmerzfrei imponiert. Erwähnenswert sei

auch, dass die im Serum gefundenen Schmerzmittelspiegel die vom Exploranden

berichtete regelmässige Schmerzmitteleinnahme nicht hätten erkennen lassen. Die

als nachvollziehbar geschilderten denkbaren funktionellen Irritationen an der

Wirbelsäule hätten sich somit nur medizin-theoretisch über eine geringe

Wirbelsäulenfehlstatik und bildmorphologisch beginnende degenerative

Veränderungen begründet. Die klinischen Befunde und der im Labor nicht

erbrachte Nachweis des vom Exploranden angegebenen Analgetikakonsums liessen

die Annahme einer Wirbelsäulenminderbelastung an Brust- und Lendenwirbelsäule

nicht zu.

Im Weiteren wurde dargelegt, Dr. med.

Q.___ fasse korrekt zusammen, dass sich die von Dr. med. G.___ in ihrem

Bericht vom 15. Juni 2017 mitgeteilten objektivierbaren Befunde mit den

Ergebnissen der E.___-Begutachtung deckten. Sie rechtfertigten die

Einschätzung, dass der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr

arbeitsfähig sei, jedoch nicht die Annahme, dass er in einer dem Leiden

angepassten Verweistätigkeit erst nach umfangreicher Therapie und erfolgreicher

Rehabilitation vielleicht zu 50 bis 70 % arbeitsfähig werde. Wenn

Dr. med. G.___ schreibe, die Therapiemöglichkeiten seien im Moment noch

gar nicht ausgeschöpft worden, so sei dies richtig. Weitere Therapiemassnahmen

könnten ergriffen werden, wenn der Leidensdruck entsprechend gross wäre. Das

Ausmass der vom Exploranden angegebenen Schmerzen sei nur teilweise

nachvollziehbar. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den anamnestischen Angaben

und der objektiven Befundlage der Medikamentenspiegel. Zudem hätten sich im

Gutachten anlässlich der neurologischen Abklärung Anzeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung und Aggravation gezeigt. Sämtliche Waddell-Zeichen

seien positiv gewesen. Die objektiv beim Exploranden zu erhebenden Befunde und

die angesprochenen Inkonsistenzen liessen die Bewertung des Beschwerdebildes,

wie sie von Dr. med. G.___ getroffen worden sei, nicht zu. Wie auf

S. 41 im orthopädischen Teilgutachten festgehalten worden sei, bestünden

beim Exploranden keine Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen

Systemerkrankung; jegliche Verdachtsmomente darauf fehlten.

6.3.13 In den von der

Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Unfallversicherung Suva finden sich

noch weitere medizinische Untersuchungsberichte, die den Gutachtern der

Begutachtungsstelle E.___ nicht vorgelegen haben. So hat Dr. med. R.___,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, am 17. Mai

2017 ein Gutachten für die Krankentaggeldversicherung erstellt (IV-Nr. 130.20).

In seiner Beurteilung führte er aus, der Explorand beschreibe eine nach einem

Unfallereignis entstandene Schmerzsituation. Wegen einer grossen Diskushernie

C4/5 mit dazu korrelierenden motorischen Defiziten sei eine Operation erfolgt,

mit anschliessender Revisionsoperation wegen Dislokation des eingebrachten

Cages. Neben dem Nackenschmerzproblem seien im Verlauf, vermutlich im Rahmen

einer fortschreitenden Dekonditionierung infolge Schonverhaltens und

Bewegungsmangel, lumbospondylogene Symptome aufgetreten. Bei protrahiertem

Verlauf mit Chronifizierungstendenz hätten die von den betreuenden

Wirbelsäulenchirurgen zugezogenen Schmerzspezialisten ein komplexes

Schmerzsyndrom diagnostiziert, bezüglich dessen noch ein Ausbau der konservativ

schmerztherapeutischen Interventionen vorgesehen sei. Die aktuelle Untersuchung

zeige einen 41-jährigen schlanken Versicherten in gutem Allgemeinzustand mit

deutlichen «fear-avoidance-beliefs» und deutlichen nicht organischen Zeichen

(Waddell-Zeichen) wie Massieren, Stöhnen und inadäquaten Fluchtreaktionen.

Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen hätten auch

in der aktuellen klinischen Untersuchung nicht erhoben werden können. Das

arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer

verminderten Belastbarkeit der Nackenregion für körperlich schwer belastende

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten mit

gewichtbelastet achsenfern erhobenen Armen sowie Arbeiten langdauernd

vornübergeneigt oder im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen alle diesen

Einschränkungen gerecht werdenden, körperlich eher leicht belastenden

Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen gehend, sitzend und

stehend. Vorstellbar sei eine diese Vorgaben erfüllende Kontroll- oder

Wachtätigkeit. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich rheumatischen

Formenkreis bestünden nicht.

In der neurochirurgischen

Beurteilung von Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und

Dr. med. T.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 20. September

2017 (IV-Nr. 130.11) zuhanden der Unfallversicherung Suva wird

festgehalten, beim Beschwerdeführer seien nach dem Unfall vom 16. Juni

2015 keine neurologischen Ausfälle und keine radikuläre Schmerzausstrahlung

oder mit einer Myelonkompression vereinbaren Befunde festgestellt worden. Bei

vorbeschriebenen «pseudoradikulären» Schmerzen im linken Arm im Jahr 2014

fehlten typische neurologische Symptome eines traumatisch entstandenen

Bandscheibenvorfalls. Ohne radikuläre Schmerzen in der echtzeitlichen

Dokumentation, bei Fehlen dokumentierter traumatischer Läsionen in der

Bildgebung und im Operationsbericht und bei Vorliegen degenerativer

Veränderungen in der betroffenen Etage HWK 4/5 und u.a. HWK 5/6, der

nicht betroffenen Höhe, mit Kompression der Nervenwurzel C6 links, sei die

Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2015 und den beklagten

Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben.

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stellte

in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 11. Oktober 2017 ab, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten

in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers

unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern

erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.

7.2 Inhaltlich legt der

psychiatrische Teilgutachter nachvollziehbar dar, dass sich der

Beschwerdeführer manchmal etwas nachdenklich fühle

wegen der jahrelang anhaltenden Beschwerden. Bisher seien deswegen jedoch keine

Konfliktsituationen oder sonstige psychische Probleme aufgetreten. Bei der

aktuellen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine affektive Störung

oder eine Persönlichkeitsstörung. Es sei allenfalls ein leichtes

Vermeidungsverhalten erkennbar. Auch zeigten sich keine Hinweise für eine

somatoforme Störung. Psychosoziale Probleme, wie die Erkrankung seiner Tochter

an Multipler Sklerose, scheine der Beschwerdeführer adäquat zu verarbeiten.

Allenfalls könne bei ihm von einer gewissen Stressbelastung ausgegangen werden,

bedingt durch psychosoziale Auswirkungen der somatischen Erkrankungen, der

langen Arbeitsunfähigkeit bei fehlender Berufsausbildung sowie sonstigen

resultierenden sozialen Einschränkungen. Die Schlafstörungen seien durch die

nächtlichen Schmerzen bedingt. Hinweise auf Inkonsistenzen ergäben sich in der

psychiatrischen Untersuchung nicht. Ebenso gebe es keine Hinweise auf selektiv

verzerrende Angaben zum Beschwerdebild und dessen Auswirkungen. Relevante

psychische Beeinträchtigungen mit einschränkender Arbeitsfähigkeit lägen im

Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht vor. Es bestünden dementsprechend

keine Beeinträchtigungen des Fähigkeitsprofils. Der Beschwerdeführer sei

intellektuell in der Lage, sich Neues einzuprägen, dieses auch beruflich

anzuwenden und zu nutzen. Er könne Entscheidungen treffen und sich auch bei

Bedarf in adäquater Weise behaupten. Er sei in ausreichendem Mass flexibel und

anpassungsfähig. Er verfüge über ein gutes soziales Netz, sei kommunikativ und

zu interpersonellen Beziehungen befähigt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei

der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters

sowie in allen anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. In der

psychiatrischen Untersuchung vom 24. Juni 2003 durch die

Begutachtungsstelle D.___ sei von einer massiven Schmerzfehlverarbeitung

ausgegangen worden. Gegenwärtig gebe es keine Anhaltspunkte dafür mehr, denn

eine relevante Störung der Schmerzverarbeitung setze eine entsprechende

Vorgeschichte mit biologischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen

voraus (IV-Nr. 104.1 S. 20 f.).

7.3 In der orthopädischen Beurteilung wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei nach

dem Arbeitsunfall vom 16. Juni 2015 während vier bis fünf Tagen eine

stationäre Behandlung erfolgt. Seither bestünden Schmerzen in der Halswirbelsäule

(HWS). Schmerzen im linken Arm seien eine Woche später hinzugetreten. Im

November 2015 sei der Beschwerdeführer erstmals an der HWS operiert worden. Es

seien eine ventrale Dekompression im Segment C4/5 und eine Cage-Implantation

erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte, dass sich der Schmerz nach diesem

Eingriff verschlimmert habe. Bei nachgewiesener Dislokation des implantierten

Cage sei es am 4. April 2016 zu einer erneuten Operation gekommen. Es sei

ventral revidiert worden, man habe eine Neuauflage des PINA-Cages gemacht und es

sei eine zusätzliche ventrale Plattenverriegelung erfolgt. Der postoperative

Verlauf sei komplikationslos gewesen. Zum Untersuchungszeitpunkt stellte der

Gutachter fest, dass sich die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule in ihrer

Beweglichkeit jeweils frei zeigten. Geringgradig bestünden eine rechtskonvexe

Thorakalskoliose und eine linkskonvexe Lumbalskoliose. Eine

Wirbelsäulenfehlstatik von bedeutsamer funktioneller Einschränkung wird darin

nicht gesehen. Der Beschwerdeführer beklage Druckschmerz über den Halswirbeln 3

bis 7 und über dem Lendenwirbel 5. Im Verhalten vor und nach der körperlichen

orthopädischen Untersuchung konnte der Gutachter indessen keine Hinweise auf

ein Schmerzgeschehen erkennen. Die geklagten Druckempfindlichkeiten werden

insbesondere angesichts der freien Wirbelsäulenbeweglichkeit und der schmerzfrei

imponierenden Bewegungsabläufe (dies auch bei komplexen Bewegungsprüfungen) als

nicht nachvollziehbar erachtet. Die Anamnese mit den durchgeführten zwei

Operationen an der HWS und die aktuellen radiologischen und MRI-bildmorphologischen

Gegebenheiten liessen jedoch wiederkehrend auftretende funktionelle

Irritationen an der Wirbelsäule erklärlich werden. Der Gutachter verweist hier

auf die MRI-Aufnahmen der HWS vom 24. Januar 2017, die neben einem

regelrechten Status nach ventraler Spondylodese HWK 4/5 eine

Diskusprotrusion um Segment C5/6 mit Spinalkanalstenose zeigten. Gleiches gelte

für die LWS. Hier zeigten zuletzt im März 2014 angefertigte MRI-Aufnahmen eine

Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5. Die Aufnahmen zeigten keine

Neurokompression von Bedeutung. Funktionelle Irritationen seien sowohl

betreffend die HWS als auch betreffend die LWS aufgrund der bestehenden

radiologisch und MRI-nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der gesamten

Wirbelsäule bei geringgradiger Wirbelsäulenfehlstatik und aufgrund der

bestehenden postoperativen Verhältnisse an der HWS nachvollziehbar, wenn auch

eine akute Pathologie bei der körperlichen Untersuchung gegenwärtig nicht

bestehe. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder

einer Fibromyalgie finden sich nach einleuchtender gutachterlicher Einschätzung

nicht. Inkonsistent zu den aktuell von orthopädischer Seite zu erhebenden

Befunden erscheine das vom Beschwerdeführer berichtete «Immer» der Schmerzen in

der HWS und die geklagten Schmerzintensitäten trotz eingenommener Analgetika. Auch

diese Beurteilung lässt sich nachvollziehen, lagen doch die

Schmerzmittelspiegel zu Dafalgan und Ibuprofen zum Untersuchungsdatum nicht im

therapeutischen Bereich. Der Beschwerdeführer scheint die Schmerzmittel demnach

nicht regelmässig einzunehmen.

Zusammenfassend werden in

der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhalts

Funktionseinschränkungen betreffend die Wirbelsäule gesehen. Dementsprechend

werden Tätigkeiten in endgradiger Re- und Inklination der HWS, Tätigkeiten mit

Wirbelsäulenmonotonien, Tätigkeiten mit langanhaltenden statischen Belastungen

der Wirbelsäule und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der

Körperachse als nicht mehr zumutbar erachtet. Zudem werden mehr als

gelegentlich auszuführende mittelschwere und alle schweren körperlichen

Tätigkeiten als ungünstig qualifiziert. Idealerweise arbeite der

Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht mehr

zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit dem mehr als gelegentlichen

Heben von Lasten über 15 kg, regelmässige mittelschwere und alle schweren

körperlichen Arbeiten. Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als

Bauarbeiter nicht mehr ausüben. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe jedoch

keine Minderung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 39 ff.). Auch

diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse als

stimmig.

7.4 In der

neurochirurgischen Einschätzung wird zu den vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden (starke Nackenschmerzen seit dem Unfall vom 16. Juni 2015, Schwäche

und taubes Gefühl im linken Arm nach dem Unfall) angegeben, es bestünden

Hypästhesien im linken Arm, die keiner Nervenwurzel zuzuordnen seien. Ein Teil

der Gefühlsstörungen könnte für eine Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus

ulnaris sprechen. Die Schmerzangaben mit den Bewegungseinschränkungen

erschienen überwiegend funktionell, teilweise bedingt durch muskuläre

Dysbalancen, sie seien am ehesten pseudoradikulär. Die vom Beschwerdeführer

angegebene Schluckstörung im Sinne von Schmerzen oberhalb des Brustkorbes wirke

glaubhaft, zumal sich dort eine leichte Verhärtung ertasten lasse. Des Weiteren

bestehe eine bekannte Wirbelsäulenfehlhaltung im thorakalen und lumbalen

Bereich. Zusätzlich lägen nicht objektivierbare, hauptsächlich nachts

auftretende Missempfindungen im Bereich der Füsse und Unterschenkel beidseits vor.

Die skoliotischen Veränderungen könnten durchaus als Ursache für wiederholte

Rückenschmerzen bei insgesamt schwacher Muskulatur gedeutet werden. Auch die

Zervikobrachialgien, insbesondere die Nackenschmerzen, liessen sich durch den postoperativen

Status erklären, sie schienen jedoch vor allem durch muskuläre Dysbalancen

bedingt zu sein. Die Intensität der demonstrierten Schmerzen scheine teilweise

verstärkt bei nachvollziehbarer Angabe von gewissen Schmerzen, jedoch wirke die

Intensität demonstrativ, auch das Vermeidungsverhalten. Mit Blick auf den

unterhalb des therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegel sei die

Angabe der Schmerzintensität zu hinterfragen (IV-Nr. 104.1 S. 51).

Gestützt auf diese

überzeugenden Ausführungen kommt die neurochirurgische Teilgutachterin zum

Schluss, dass aufgrund der angegebenen Schmerzen, Gefühlsstörungen und nicht

ausschliessbaren Schwächen im linken Arm sowie der vorbestehenden

thorako-lumbalen Skoliose und der stattgehabten Operation eine verminderte Belastbarkeit

der Wirbelsäule mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Leichte bis

zeitweise mittelschwere Tätigkeiten, welche bestimmten Anforderungen genügten, seien

möglich, schwere Arbeiten indessen nicht mehr. Nicht zumutbar seien

insbesondere Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten

über 10 bis 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit vorgebeugtem

Oberkörper. Des Weiteren seien keine Überkopfarbeiten und keine Tätigkeiten mit

vermehrter Belastung des linken Arms zumutbar. Zusätzlich sollten Tätigkeiten

auf unebenen Grundleitern, Gerüsten oder mit ständig übertragenden Vibrationen

nicht erfolgen, ebenso wie in Zugluft oder Kälte. Darüber hinaus schienen

jedoch leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und überwachender oder

organisatorischer Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 104.1 S. 51 f.).

7.5 In der neurologischen

Beurteilung wird festgehalten, es fänden sich seitens des klinisch

neurologischen Befundes nur wenige objektivierbare Befunde. Die Hirnnerven

seien intakt, die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Angegeben werde eine Sensibilitätsstörung des linken Fusses, die in etwa dem

Dermatom S1 entspreche, sowie eine streifenförmige Sensibilitätsstörung für

alle Qualitäten vom linken Ohr über die linke Schulter, den Musculus

deltoideus, am lateralen Oberarm, ulnaren Unterarm und die Finger drei bis fünf

links entsprechend, diese sei keinem Dermatom oder peripheren Nerven sicher

zuordenbar. Darüber hinaus werde eine generalisierte Kraftminderung für alle

Bewegungen der linken Hand, des linken Unterarms und im Schultergelenk links

angegeben (Kraftgrad M3), die sich nicht objektivieren lasse. So liessen sich

keine Muskelatrophien feststellen, die bei Vorliegen von Paresen nach einem so

langen Zeitraum zu erwarten wären, ebenso wenig liessen sich die demonstrierten

Kraftminderungen den Dermatomen C4 bzw. C5 und C6 zuordnen. Darüber hinaus

fänden sich keine Auffälligkeiten im Armhalteversuch, was bei einer so

hochgradigen Parese ebenfalls zu erwarten wäre, auch Schürzen- und Nackengriff

links seien möglich, wenn auch Schmerzen geäussert würden. Auch bei den

Gangproben bestünden erhebliche Verdeutlichungstendenzen mit Angabe einer

lumbalen Schmerzsymptomatik und einer zervikalen Schmerzsymptomatik, die sich

nicht nachvollziehen lasse. 5 von 5 Waddellzeichen seien positiv. Auch mache

der Beschwerdeführer im Gespräch, abgesehen von Schmerzäusserungen während der

klinischen Untersuchung, keinen relevant schmerzgeplagten Eindruck. Somit kommt

die neurologische Expertin zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass sich zusammenfassend

bei Status nach den Operationen von November 2015 und April 2016 auf

neurologischem Fachgebiet keine relevanten nachvollziehbaren Schädigungen

objektivieren lassen. Dies unabhängig davon, dass die Vermutung einer

traumatischen Hernie C4/5 links bei dem beschriebenen Unfallmechanismus schwer

nachvollziehbar sei. Im Vordergrund scheine die Entwicklung einer

Schmerzfehlverarbeitung und auch einer gewissen Aggravation zu stehen

(IV-Nr. 104.1 S. 59).

Ebenfalls nachvollziehbar

ist die daraus gefolgerte Feststellung, dass die angestammte Tätigkeit als

Bauhilfsarbeiter im Sinne einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr

leidensgerecht sei. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im

Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen, insbesondere

permanente Rumpfvorneigung, permanente Überkopfarbeiten ohne wirbelsäulenbelastende

Tätigkeiten, nicht unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen, könnten jedoch

vollschichtig abverlangt werden (IV-Nr. 104.1 S. 61).

7.6 Zusammenfassend erweist

sich die interdisziplinäre Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

als nachvollziehbar und mit der übrigen (damaligen) Aktenlage übereinstimmend.

Die Gutachterinnen und Gutachter kommen zum Schluss, dass unter konsequenter

Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens in einer dem Leiden ideal

angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht,

während die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter vollständig unzumutbar

ist (IV-Nr. 104.1 S. 26 f.). Fast gleich präsentierte sich die Lage

im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 30. Januar 2004 (IV-Nr. 31). Bereits

damals waren schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar, leichte bis

mittelschwere hingegen schon. Die Einschätzung steht auch in Einklang mit der

übrigen (damaligen) Aktenlage, denn wie im Gutachten zu Recht ausgeführt wird,

beziehen sich die aktenkundigen Bewertungen zur Arbeitsunfähigkeit von 100 %

auf die angestammte Tätigkeit. Im Hinblick auf eine ideal leidensadaptierte

Tätigkeit sind solche Einschätzungen hingegen nicht plausibel.

Als geeignet (und damit in

einem Pensum von 100 % zumutbar) erscheinen gutachterlich gesehen leichte,

gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wobei das Heben von Lasten über 15 kg

nur selten erforderlich sein sollte. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer

rückengerecht wechselbelastend zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht

geeignet seien Tätigkeiten, die das wiederholte Heben, Tragen und Bewegen von

Lasten über 10 bis 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit

vorgebeugtem Oberkörper, erforderten. Tätigkeiten in endgradiger Re- und

Inklination der HWS, lange statische Belastungen der Wirbelsäule, lange

Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und

Wirbelsäulenmonotonien sollten ebenfalls nicht gefordert werden. Des Weiteren

seien keine Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten oder vermehrter Belastung des

linken Arms zumutbar. Tätigkeiten auf unebenen Grundleitern, Gerüsten oder mit

ständig übertragenden Vibrationen sollten ebenso wenig erfolgen wie Arbeit an

Zugluft, Nässe oder Kälte (IV-Nr. 104.1 S. 26). Diese Beurteilung gilt

gemäss interdisziplinärer Einschätzung ab Juli 2016 bzw. drei Monate nach dem

operativen Revisionseingriff an der HWS vom 4. April 2016

(IV-Nr. 104.1 S. 27).

7.7 Die gutachterlichen

Untersuchungen haben im März/April 2017 stattgefunden. Kurze Zeit später, am

14. Juni 2017, erfolgte eine neurologische Untersuchung des

Beschwerdeführers bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, im

Auftrag der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 111). Es stellt sich die

Frage, ob ihre Ausführungen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu

erwecken vermögen. Hierzu ist festzuhalten, dass in Bezug auf die neurologische

Befundlage keine Widersprüche zwischen ihrem Bericht und dem im Rahmen der

neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde bestehen. Dr. med. G.___ hält

fest, dass keine axonale Schädigung der Wurzeln C5,

C6, C7 oder C8 vorliege, dass sich eine

sensible Ulnaris-Reizsymptomatik lokalisierbar auf den Sulcus ulnaris links

finde, wobei aber keine Kompressionsneuropathie vorliege, dass die langen

Rückenmarks-Bahnen in den evozierten Potenzialen im August 2016 normale Befunde

zeigten, und dass sich auch klinisch keine Veränderung zeige. Dr. med. G.___

postuliert als Hauptursache der Beschwerden ein schweres, chronisches Zervikalsyndrom,

das sich aufgrund der chronischen Fehlbelastung in diesen Muskeln selbst

unterhalte und selber immer wieder verstärke. Das Leiden erachtet sie als

therapierbar, indem sie festhält, dass im Umtrainieren des ganzen Rückens das

grösste Potenzial einer Verbesserung gesehen werde (IV-Nr. 111 S. 5

ff.). Nichts grundsätzlich anderes lässt sich der gutachterlichen

neurochirurgischen Beurteilung entnehmen, wo festgehalten wird, es bestehe eine

bekannte Wirbelsäulenfehlhaltung im thorakalen und lumbalen Bereich, wobei die

skoliotischen Veränderungen durchaus als Ursache für wiederholte

Rückenschmerzen bei insgesamt schwacher Muskulatur gedeutet werden könnten, und

auch die Zervikobrachialgien, insbesondere die Nackenschmerzen, schienen vor

allem durch muskuläre Dysbalancen bedingt zu sein (IV-Nr. 104.1

S. 51). Dr. med. G.___ hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt der Untersuchung auch in einer körperlich leichten Tätigkeit

vollständig arbeitsunfähig sei, mit einer erfolgreichen Rehabilitation aber für

eine leichte, angepasste Tätigkeit zu ca. 50 – 70 % wieder

einsetzbar sein sollte (IV-Nr. 111 S. 7). Wie eine solche leichte,

angepasste Tätigkeit aussehen könnte, wird im Bericht nicht dargelegt. Es

bleibt weiter unklar, welche Akten Dr. med. G.___ zur Verfügung gestanden

haben. Da sie ausführt, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 16. Juni

2015 zeitlebens in körperlich schweren Berufen gearbeitet, was ihm nie Probleme

bereitet habe (IV-Nr. 111 S. 2), ist davon auszugehen, dass sie nur sehr

unvollständige Kenntnisse über die medizinischen Vorakten hatte. Der Bericht

vom 15. Juni 2017 enthält denn auch weder Angaben dazu, welche Dokumente

der Ärztin zur Verfügung standen, noch eine Zusammenfassung der Aktenlage. Denn

der Beschwerdeführer meldete sich bereits vor etlichen Jahren wegen

Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Der Einwand

von Dr. med. G.___ gemäss ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018

(IV-Nr. 128 S. 3), dass das neurologische Teilgutachten in

keiner Weise die effektiven Rücken-Fehlhaltungsprobleme wiederspiegle, ist nicht

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des

versicherungsmedizinischen Gutachtens polydisziplinär, mithin neben einer

neurologischen Exploration auch umfassend

orthopädisch und neurochirurgisch begutachtet. Im Gutachten wird genau gleich

ausgeführt, dass die Schmerzangaben mit den Bewegungseinschränkungen

überwiegend funktionell erschienen, teilweise bedingt durch muskuläre

Dysbalancen. Insofern hat dieser Umstand Berücksichtigung gefunden. Nach dem

Gesagten erweckt die Einschätzung von Dr. med. G.___ keine Zweifel an den

Ergebnissen der umfassenden Begutachtung.

7.8 Der Beschwerdeführer lässt

weitere Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ machen. So widerspreche das von den Gutachtern

erstellte Tätigkeitsprofil in sich selbst der postulierten 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf S. 52 des Gutachtens

werde festgehalten, dass von einer verminderten Belastbarkeit und

Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Der erwähnte Satz lässt sich der

neurochirurgischen Beurteilung entnehmen. Es wird festgehalten: «Es ist insofern

von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken Armes

anzunehmen (recte: auszugehen) und einer daraus resultierenden verminderten

Leistungsfähigkeit». Diese Aussage lässt sich jedoch nicht aus dem Zusammenhang

reissen und sich auf jegliche Tätigkeiten beziehen. Aus der erwähnten verminderten

Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit von Wirbelsäule und linkem Arm resultiert

eben die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und das

beschriebene Tätigkeitsprofil für eine leidensadaptierte Arbeit, die dann aber

vollschichtig möglich ist.

Dem Einwand, dass die Gutachter ebenso

von bestehenden Schmerzen ausgingen, da sie die Einnahme von

Schmerzmedikamenten empfählen, die Auswirkung dieser Schmerzen auf die

Arbeitsfähigkeit aber nicht beschrieben, ist entgegenzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Schmerzmedikamente offensichtlich nicht regelmässig

einnimmt, was die Blutspiegelkontrollen gezeigt haben (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 25, 30, 41, 50 und 58).

Der Beschwerdeführer lässt weiter

ausführen, der Sachverhalt werde beschönigend dargestellt, weil im MRI vom 24. Januar

2017 von einer beginnenden Myelopathie ausgegangen worden sei. Im Gutachten

werde dann aber gesagt, es zeigten sich keine Myelopathiezeichen. Neben den

diesbezüglichen Einschätzungen im Gutachten (vgl. IV-Nr. 104.1 S. 23,

26, 40, 43 und 61) kommen auch Dr. med. G.___ in ihrem Bericht vom 15. Juni

2017 (IV-Nr. 111 S. 6), der Neurologe Dr. med.

L.___ in seinem Bericht vom 1. Februar 2017 (IV-Nr. 104.3 S. 12

ff.) oder die Neurochirurgen Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___ in

ihrem Bericht vom 20. September 2017 (IV-Nr. 130.11 S. 13 ff.)

nicht zum Schluss, dass von einer Myelopathie

auszugehen sei.

Hinsichtlich der Stellungnahme der

Begutachtungsstelle E.___ vom 10. Juli 2018 ist mit Verweis auf die erwähnten

Ausführungen (vgl. E. II. 3.5 hiervor) noch einmal festzuhalten, dass

diese keine neuen Erkenntnisse zu Tage trägt, die für die Klärung des

medizinischen Sachverhaltes von Relevanz wären. Auch der Beschwerdeführer

selber lässt dazu festhalten, es werde in der Stellungnahme weitestgehend bloss

auf das Gutachten verwiesen bzw. aus diesem zitiert (vgl. Beschwerde,

S. 9, A.S. 14). Das Gleiche gilt für den Bericht des RAD vom 19. Januar

2018 (IV-Nr. 114 S. 2 f.; vgl. E. II. 6.3.10 hiervor). Insofern

erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweiskraft von RAD-Berichten.

Auch das Argument, im Bericht von Dr. med.

G.___ werde klar festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Aggravation

vorliege, lässt keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen. Ein

Blick auf die Aktenlage zeigt, dass schon vor Jahren auf eine Tendenz zur

Schmerzausweitung bzw. übertriebenem Schmerzverhalten hingewiesen wurde, so

auch im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 19. September 2003 im

Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung (IV-Nr. 28 S. 10 f., 14

f. und 16 ff.; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Wie bereits erwähnt wurde, haben

diese Unterlagen Dr. med. G.___ im Gegensatz zu den Gutachterinnen und

Gutachtern offenbar nicht vorgelegen. Schliesslich kommen auch Dr. med. R.___

(IV-Nr. 130.20 S. 18) sowie die Dres. med. S.___ und T.___ (IV-Nr. 130.11

S. 16 f.) in ihrer Einschätzung aus dem Jahr 2017 zum Schluss, dass von

deutlichen «fear-avoidance-beliefs» und deutlichen nicht organischen Zeichen

(Waddell-Zeichen) ausgegangen werden müsse. Insgesamt

hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung damit zu Recht auf

das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt.

8.

8.1 Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist hinsichtlich des Valideneinkommens

unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. So wurde hierfür ein

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Es

liegt zwar ein Arbeitgeberbericht des letzten Arbeitgebers (U.___ AG, [...]),

über welchen er als Bauhilfsarbeiter angestellt war, vor, jedoch übte er diese

Tätigkeit bis zum Unfall vom 16. Juni 2015 nur während etwas mehr als

einem Monat aus (vgl. IV-Nr. 73 S. 6, 79, 81 und 82.70). Das

Valideneinkommen von CHF 68'409.00, basierend auf der Tabelle LSE 2016,

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1,

Männer, inkl. Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.4), erweist sich damit als

korrekt.

8.2 Nimmt die versicherte Person

keine zumutbare Verweistätigkeit auf, ist das Invalideneinkommen gestützt auf

einen Tabellenlohn der LSE zu ermitteln. Dies ist hier der Fall. Die

Beschwerdegegnerin hat die gleiche Tabelle angewendet wie beim Valideneinkommen

und auf das Total, Kompetenzniveau 1 (CHF 5'340.00 x 12 Monate,

Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7] = CHF 66'803.00) abgestellt. Der

Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, der Produktionssektor kenne keine

Stellen, die seinem Tätigkeitsprofil entsprechen würden. Dem ist nicht

zuzustimmen. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren

und nicht nur auf den Produktionssektor bezieht) enthält vielmehr ein relativ

weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie hier in

Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar

2016 E. 3.3), wie zum Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrollaufgaben. Damit kennt dieser Sektor auch Tätigkeiten, die dem oben

formulierten Profil des Beschwerdeführers entsprechen und in einem 100%-Pensum

möglich sind.

8.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit

den von ihr herangezogenen Zahlen, die nicht zu beanstanden sind, einen

Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt (wobei noch ein leidensbedingter Abzug von

5 % vorgenommen wurde; dies ergab ein Invalideneinkommen von

CHF 63'463.00). Auch bei der vom Beschwerdeführer geforderten Anwendung

des Lohns für den Dienstleistungssektor (CHF 4'967.00 x 12 Monate,

Aufrechnung Wochenstunden = CHF 62'137.00) würde kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren und zwar selbst dann nicht, wenn im vorliegenden

Fall der maximal mögliche leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80) gewährt würde. Insofern kann

die Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug

zu tief war, hier offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

9. Der Beschwerdeführer lässt

berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber

nicht gegeben sein. Seinen eigenen Angaben zufolge erachtet er sich als

arbeitsunfähig und kann sich nicht vorstellen, einer Tätigkeit nachzugehen

(vgl. E.___-Gutachten, IV-Nr. 104.1 S. 17). Insofern würden

berufliche Massnahmen auch nicht zweckmässig erscheinen. Eine Unterstützung bei

der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung ist ebenfalls nicht

angezeigt. Der Beschwerdeführer war, seit er in der Schweiz lebt, stets in der

Lage, selbständig Arbeit zu finden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm

dies aus gesundheitsbedingten Gründen nun nicht mehr möglich sein sollte. Somit

ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen.

10. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin vom 30. November

2018 nicht zu beanstanden. Es besteht auch kein Anlass für die Vornahme

weiterer medizinischer und/oder beruflicher Abklärungsmassen. Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

11.

11.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E.

II. 3. hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten

der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der

entsprechenden Rüge angefallen ist. Der durch die Gehörsverletzung für das

Beschwerdeverfahren zusätzlich entstandene Aufwand ist ermessensweise auf knapp

zwei Stunden anzusetzen. Damit ergibt sich unter diesem Aspekt eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Mehrwertsteuer).

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten

Gehörsverletzung (E. II. 3 hiervor) mit einem Kostenanteil von

CHF 150.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer

hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, die mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind. Die

Differenz von CHF 150.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden zu CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 450.00 dem

Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00,

somit CHF 150.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser