VSBES.2019.10
Invalidenrente
20. Februar 2020Deutsch62 min
1.11). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde angegeben, dass er mit seinem asthenischen Habitus für Arbeiten auf dem Bau
Source so.ch
Urteil vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, ,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1976, meldete sich am 21. November 1997 erstmals
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Umschulung, Arbeitsvermittlung; IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
1.11). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde angegeben, dass er mit seinem asthenischen Habitus für Arbeiten auf dem Bau
nicht geeignet sei. Die Beschwerdegegnerin lehnte sein Leistungsgesuch mit
Verfügung vom 18. Februar 1998 ab, weil keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 1.1).
Diagnostiziert wurde damals ein leichtes thorakolumbovertebrales Syndrom
(IV-Nr. 1.8 S. 1 ff.).
2.
2.1 Im Juni 2001
meldete sich der Beschwerdeführer erneut für berufliche Massnahmen an (IV-Nr. 3).
Der Neuanmeldung wurde ein Bericht von Dr. med.
B.___, Oberarzt Spital C.___, Rheumaklinik, vom 29. Juni 2001 (IV-Nr. 5)
beigelegt. Diagnostiziert wurden darin ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
mit Diskusprotrusion L4/L5, eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie
muskuläre Insuffizienz und Dekonditioning-Syndrom, sowie eine Symptomausweitung
mit sich Abzeichnen einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung mit
Halbseitenhypästhesie links.
2.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle
D.___, polydisziplinär (Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie) begutachten (Gutachten vom 19. September 2003;
IV-Nr. 28).
2.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 (IV-Nr. 31) wies
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer körperlich
leichte und mittelschwere Tätigkeiten weiterhin ganztätig und ohne
Leistungseinschränkung zumutbar seien. Eine dagegen
erhobene Einsprache (IV-Nr. 32) wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen
(IV-Nr. 41). Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004 schrieb die
Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt von der
Kontrolle ab (IV-Nr. 43).
2.4 Mit Verfügung vom 1. Juli
2004 (IV-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde
mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 (IV-Nr. 54) abgewiesen.
3.
3.1 Am 18. Januar 2013 meldete
sich der Beschwerdeführer zur Früherfassung an (IV-Nr. 58). Am 6. Februar 2013 (recte: 2014) erfolgte eine
Neuanmeldung (IV-Nr. 64).
3.2 Die
Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 2. April 2014 auf das neue Leistungsbegehren
mit der Begründung nicht ein, es sei keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen (IV-Nr. 68).
4.
4.1 Am 21. Januar 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73).
Er gab an, Nackenschmerzen, Schmerzen am linken Arm und Kopfschmerzen zu haben,
dies alles seit dem 16. Juni 2015. Am 16. Juni 2015 hatte er einen
Arbeitsunfall erlitten, als er von einer herabfallenden, ungefähr 2 kg schweren
Schraube am Nacken/Hinterkopf getroffen wurde (vgl. Protokoll zum
Intake-Gespräch vom 21. März 2016, IV-Nr. 81).
4.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf
diese Neuanmeldung ein, holte wieder diverse Unterlagen ein und liess den
Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch
die Begutachtungsstelle F.___ (im Folgenden: E.___), polydisziplinär
(Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie,
Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) begutachten. Das Gutachten
datiert vom 11. Oktober 2017 (IV-Nr. 104.1).
4.3 Die Unfallversicherung Suva hatte
mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (IV-Nr. 130.58 S. 1 ff.) ihre
Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2016 eingestellt. Eine dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017
(IV-Nr. 130.35) abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Versicherungsgericht) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 10. Oktober 2018 (VSBES.2017.53) ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 7. Mai 2019 (8C_793/2018) ebenfalls ab.
5. Mit Vorbescheid vom 22. Februar
2018 (IV-Nr. 115) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente
abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. April 2018 Einwand
erheben (IV-Nr. 119). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge eine
Stellungnahme bei der Begutachtungsstelle E.___ ein (IV-Nr. 126).
6. Mit Verfügung vom 30. November
2018 (IV-Nr. 133; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab.
7. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine
halbe Invalidenrente auszurichten und es seien ihm berufliche Massnahmen zu
gewähren.
3. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 (A.S. 26) auf
weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Eingabe vom 12. März
2019 (A.S. 28 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote zu den Akten.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen
vor der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2004 hätten ergeben, dass
dem Beschwerdeführer seit November 2000 körperlich schwer belastende
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte und mittelschwere
Tätigkeiten seien jedoch ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar
gewesen. Nach dem Arbeitsunfall vom 16. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer
zweimal operiert worden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
seit dem Unfall vom 16. Juni 2015 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Bauhilfsarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sämtliche regelmässigen
mittelschweren und schweren Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Für eine
leidensangepasste Tätigkeit bestehe seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
wechselbelastende Arbeiten, ohne wiederholtes Heben, Tragen und Bewegen von
Lasten über 10 bis 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit vorgeneigtem
Oberkörper, ohne Überkopfarbeiten und ohne vermehrte Belastung des linken
Armes. Zusätzlich sollten Arbeiten in Zugluft, Nässe und Kälte vermieden
werden. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 5 %
Rechnung getragen. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 7 % und damit
kein Rentenanspruch.
Zum Einwand wurde wie folgt Stellung
genommen: Die Gutachter der Begutachtungsstelle E.___ legten in ihrem Schreiben
vom 10. Juli 2018 ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die
divergierende Meinung und vorgebrachte Kritik von Dr. med. G.___ keine
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung erwecken könnten. Zum nachträglich
eingereichten Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. Juli 2018 äussere
sich der RAD. Das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ sei
beweiskräftig. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt
worden. Auch sei nicht zu beanstanden, dass beim Invalideneinkommen auf das
Total der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abgestellt worden sei. Gerade im
Sektor «Produktion» gebe es genügend Stellen, welche dem medizinischen
Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-,
Prüf- und Kontrollaufgaben.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung seien falsch; überdies habe die Beschwerdegegnerin mit
ihrer Vorgehensweise sein rechtliches Gehör verletzt. Das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ genüge den höchstrichterlichen Beweisanforderungen
nicht. Es sei äusserst widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig.
Insbesondere das neurologische Gutachten widerspreche diametral anderen
fachärztlichen gutachterlichen Einschätzungen. Dr. med. G.___, die den
Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung neurologisch
untersucht habe, komme zum Schluss, dass ein schweres, chronisches
Zervikalsyndrom vorliege. Aufgrund dieses Befundes habe sie dem
Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit attestiert. Sie habe jedoch festgehalten, dass die
Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und eine stationäre
Rehabilitation angezeigt sei. Erst danach könne eine abschliessende Beurteilung
vorgenommen werden. Weiter halte Dr. med. G.___ fest, dass im Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ die Wirbelsäulen-Haltungs-Problematik als
Hauptproblem nicht erkannt worden sei. Dass die im Gutachten festgehaltene 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit euphorisch sei, ergebe
sich sogar aus diesem selbst. Denn selbst die Gutachter gingen von
objektivierbaren Befunden aus. Das erstellte Tätigkeitsprofil widerspiegle zwar
die verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, finde dann aber keine
Berücksichtigung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Wenn die
Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, könne keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen,
auch nicht in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auch die Gutachter gingen nicht
von einer Schmerzfreiheit aus, denn es werde die Einnahme von Schmerzmitteln
empfohlen. Die Auswirkung der Schmerzen bei einer leidensangepassten Tätigkeit sei
jedoch nicht diskutiert worden. Den Gutachtern sei daran gelegen, den
Sachverhalt beschönigend darzustellen. Dem MRI-Befund vom 24. Januar 2017
sei zu entnehmen, dass eine beginnende Myelopathie vorhanden sei. Im Gutachten
selbst sei dann aber immer wieder die Rede davon, dass keine Myelopathiesignale
bestünden. Dadurch werde der Sachverhalt falsch dargestellt. Auch die von der
Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme ändere nichts
daran, dass das Gutachten nicht beweiskräftig sei. Mit der im Einwandverfahren
eingeholten Stellungnahme sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden, weil er darüber nicht informiert worden sei. Sodann sei ihm diese
erst mit der angefochtenen Verfügung eröffnet worden. Er habe sich vorgängig
nicht mehr dazu äussern können.
Im Weiteren sei die Stellungnahme
offensichtlich nur von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, verfasst
worden. Die gerügten Mängel beträfen aber die neurologische Beurteilung. Dr. med.
H.___ habe nicht das notwendige Fachwissen, um den Sachverhalt richtig
beurteilen zu können. Betreffend den Hauptpunkt, nämlich der diametral
abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.___, werde
der Widerspruch dann einfach mit der angeblich bewusstseinsnahen
Verhaltensweise des Beschwerdeführers begründet. Dr. med. G.___ habe in
ihrem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine
Aggravation zu erkennen gewesen sei und eine Compliance vorliege. Auch die im
Rahmen des Einwandverfahrens bzw. nach der Stellungnahme zum Gutachten
eingeholten RAD-Berichte änderten nichts an der Beweisuntauglichkeit des Gutachtens.
Das Bundesgericht habe die Beweiskraft von Berichten versicherungsinterner
Ärzte stark relativiert. Die RAD-Ärztin habe den Beschwerdeführer nicht gesehen
und sei Fachärztin für Arbeitsmedizin, nicht für Neurologie. Die Berichte könnten
auch in materieller Hinsicht nicht überzeugen. Zu den gerügten Mängeln im
Gutachten werde nichts gesagt und die Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___
in ihrem Gutachten seien falsch wiedergegeben worden. Zusammengefasst sei der
Einschätzung von Dr. med. G.___ zu folgen und von einer mindestens 40%igen
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Zum
Einkommensvergleich sei festzuhalten, dass das Invalideneinkommen falsch
festgesetzt worden sei. Es könne nicht auf das Total der TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1, abgestellt werden. Selbst gemäss den Gutachtern der
Begutachtungsstelle E.___ habe die Verweistätigkeit sehr stark leidensangepasst
zu sein. Zumutbar sei bloss noch eine rückengerechte, zwischen Stehen, Gehen
und Sitzen wechselbelastende Tätigkeit. Somit fielen praktisch sämtliche
Tätigkeiten des Sektors 2 «Produktion» ausser Betracht. Bei all diesen
Tätigkeiten handle es sich im Kompetenzniveau 1 mindestens um mittelschwere
Tätigkeiten oder aber um solche, die der Beschwerdeführer selbst nach Ansicht
der Gutachter nicht mehr ausführen könne. Es sei daher bloss auf das Total des
Sektors 3 «Dienstleistungen» abzustellen. Von diesem Einkommen sei sodann
zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der in der angefochtenen
Verfügung vorgenommene Abzug von 5 % unterschreite den
rechtsprechungsgemässen Mindestabzug von 10 %. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. Er sei seit seiner Einreise in die
Schweiz immer als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Es sei ein Abzug von mindestens 10 %
vorzunehmen. Damit betrage das Invalideneinkommen CHF 33'554.00. Stelle
man dieses dem Valideneinkommen von CHF 68'409.35 gegenüber, resultiere
eine Invaliditätsgrad von 51 %. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.
Sollte das Gericht wider Erwarten nicht
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf mindestens eine halbe
Invalidenrente habe, wäre zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart
mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhalts der Fall nicht ohne
weitere objektive externe Begutachtung erledigt werden könne. Vorliegend
stünden sich zwei gleichwertige Gutachten gegenüber, die sich im entscheidenden
Punkt (Arbeitsfähigkeit) widersprächen. Es sei somit, wenn die Sache nicht zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, eine
gerichtliche Expertise einzuholen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil ihm die von
der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren bei der Begutachtungsstelle E.___
eingeholte Stellungnahme erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden
und er auch nicht darüber informiert worden sei, dass eine solche Stellungnahme
eingeholt werde (Beschwerde, S. 8 Ziff. 7, A.S. 13).
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits
der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1
S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende
Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in
geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg
orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell,
sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend
ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai
2019.
E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
3.3
Die Beschwerdegegnerin ersuchte
die Begutachtungsstelle E.___ im Rahmen des Einwandverfahrens am 12. Juni
2018, zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (IV-Nr. 125).
Beigelegt wurden dem Schreiben die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November
2017.
zum Gutachten (IV-Nr. 110), die Stellungnahme des RAD vom 19. Januar
2018.
(IV-Nr. 114), der Vorbescheid vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 115)
und der Einwand des Beschwerdeführers vom 9. April 2018 (IV-Nr. 119).
Die Begutachtungsstelle kam dem Ersuchen am 10. Juli 2018 nach (IV-Nr. 126),
wobei die Stellungnahme ausschliesslich von Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer
wurde weder darüber in Kenntnis gesetzt, dass die fragliche Stellungnahme
eingeholt werde, noch wurde ihm diese nach Eingang zugestellt. Erst mit der
angefochtenen Verfügung erhielt er davon Kenntnis, die Stellungnahme vom 10. Juli
2018.
wurde (zusammen mit einem Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen und der RAD-Stellungnahme
vom 11. September 2018 [ÏV-Nr. 129]) der Verfügung beigelegt
(IV-Nr. 133 S. 3).
3.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa
S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387
E. 5.1 S. 390).
3.5
Die Beschwerdegegnerin hat es –
wie in anderen Fällen ebenfalls – unterlassen, dem Beschwerdeführer die bei der
Begutachtungsstelle eingeholte Stellungnahme vom 10. Juli 2018 vor Erlass
der angefochtenen Verfügung zuzustellen. Grundsätzlich sollte es eine
Selbstverständlichkeit sein, dass die Verfügung in der Sache erst ergeht,
nachdem den Parteien sämtliche bei externen Stellen zusätzlich eingeholten
Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden sind. Im konkreten Fall lässt sich
dieser Verfahrensmangel indessen heilen. In der Stellungnahme vom 10. Juli
2018.
sind nämlich keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die einen relevanten Einfluss
auf den Entscheid hatten. Diese enthält in Bezug auf die Frage, weshalb keine
bildgebenden Untersuchungen gemacht wurden, eine Wiederholung von bereits im
Gutachten gemachten Ausführungen. Im Weitern wird der Inhalt des Berichts von
Dr. med. G.___ vom 15. Juni 2017, der der Begutachtungsstelle zum
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorlag, wiedergegeben.
Anschliessend wird die von Dr. med. G.___ getroffene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit kritisiert, dies mit Verweis auf die eigenen gutachterlichen
Untersuchungsergebnisse, die im Gutachten beschrieben worden sind, und die
übrige Aktenlage (die auch bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen hatte).
Schliesslich wird in der Stellungnahme erläutert, weshalb eine rheumatologische
Expertise nicht notwendig gewesen sei, dies ebenfalls mit Verweis auf in der
Begutachtung bereits enthaltene Gesichtspunkte. Insofern lässt sich dieser
Stellungnahme kein Beweiswert hinsichtlich der Abklärung der medizinischen
Sachlage beimessen. Neue medizinische Tatsachen werden in der fraglichen
Stellungnahme nicht genannt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt somit
eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung dar, welche im vorliegenden
Dispositiv
Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Denn das Versicherungsgericht verfügt
im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und es hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) vorzugehen. Da sich der mit
dem angefochtenen Entscheid zugestellten Stellungnahme keine grundlegend neuen
Erkenntnisse entnehmen lassen und der Beschwerdeführer sich im
Beschwerdeverfahren umfassend äussern kann, besteht kein derart schwerwiegender
Mangel, der angesichts der vollen Kognition des Versicherungsgerichts nicht
geheilt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März
2011 E. 4.2). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf
qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein
möglicher Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu vermeiden.
Eine Partei ist aufgrund einer
Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August
2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007
vom 18. Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2).
Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer durch die von der
Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung zusätzliche Kosten entstanden
(vgl. entsprechende Rüge in der Beschwerde, S. 3 unten und S. 8 unten
[A.S. 8 und 13]; Zeit für das Studium der Stellungnahme vom 10. Juli
2018 [IV-Nr. 126]). Dies wird bei der Festsetzung der Parteientschädigung
zu berücksichtigen sein.
4.
4.1 Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 30. November 2018, weshalb die ab
1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
4.2 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.3. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie
Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
4.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die
antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
6.
6.1 Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung (rechtskräftige Verfügung
vom 30. Januar 2004 [IV-Nr. 31]) und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Verfügung vom 30. November 2018 (IV-Nr. 133; A.S. 1
ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2 Im Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung (Verfügung vom 30. Januar 2004) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische,
rheumatologische und psychiatrische) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 19. September 2003 (IV-Nr. 28). Darin
stellten die Gutachter folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
chronisches Schmerzsyndrom
mit aktuell thorakal betontem Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei
Diskusprotrusion L4/5, Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskulärer
Insuffizienz sowie muskulärer Dysbalance vom Schulter- und Beckengürteltyp
sowie massiver Schmerzfehlverarbeitung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Kachektischer
Ernährungszustand (BMI 17,5 kg/m2)
-
Status nach
Hepatitis B, aktuell positive HB/s Antikörper nachweisbar, normale
Transaminasen
-
Fortgesetzter
Nikotinkonsum (ca. 15 py) (ICD-10 F17.1)
-
Wiederholte
gastritische Beschwerden, unter Einnahme von NSAID, bei Nikotinkonsum
In der Gesamtbeurteilung
wurde festgehalten, beim Exploranden könne aus rheumatologischer Sicht ein
aktuell thorakal-betontes Panvertebralsyndrom festgestellt werden im Rahmen
eines allgemeinen, chronischen Schmerzsyndroms. In den letzten Jahren habe er
eine zunehmende Schmerzausweitung entwickelt. Aktuell sei kein Hinweis auf das
Vorliegen eines radikulären Geschehens ersichtlich, sowohl zervikal als auch
lumbal. Ebenso fänden sich keine Anhaltspunkte, klinisch wie auch radiologisch
und laborchemisch, für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen
Grundkrankheit. Objektivieren liessen sich eine Wirbelsäulenfehlform und eine Fehlhaltung
bei ausgesprochener muskulärer Insuffizienz und allgemeiner muskulärer
Dekonditionierung bei einem untergewichtigen bis anorektischen Versicherten. Ebenfalls
objektivierbar sei das inadäquate Schmerzverhalten mit positiv geprüften Waddellzeichen
als Beweis der vorliegenden funktionellen Überlagerung. Aufgrund der
objektivierbaren Befunde im Rahmen der Wirbelsäulenfehlform, der allgemeinen
muskulären Dekonditionierung und der muskulären Dysbalance sei dem Exploranden eine
körperlich schwer belastende Tätigkeit, wie diejenige als Bauarbeiter oder diejenige
im Rotorenbau, nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung, auch ohne
jegliche Leistungseinschränkung, ganztägig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht
könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression festgestellt werden. Auch
reichten die Kriterien nicht aus, um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht seien jegliche den allfälligen
körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten ganztägig ohne
Leistungseinschränkung zumutbar.
6.3 Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung (Verfügung vom 30. November 2018; IV-Nr. 133, A.S. 1
ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.3.1 Dem
provisorischen Austrittsbericht des Spitals [...], interdisziplinäre
Notfallstation Chirurgie, vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 82.71) ist zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 in Begleitung
eines Kollegen notfallmässig bei Kopf- und Nackenschmerzen vorgestellt habe. Er
habe berichtet, ihm sei bei der Arbeit eine ca. 2 kg schwere Schraube auf den
Hinterkopf gefallen, wobei er einen Helm getragen habe. Er sei kurz bewusstlos
gewesen, eine retrograde Amnesie habe nicht bestanden. Aktuell gebe er Schwindel
und Übelkeit sowie «müde Augen» an. Erbrechen und Hör-/Sehstörungen seien verneint
worden. Die Schmerzen seien occipital sowie im oberen Bereich der HWS lokalisiert
und strahlten nicht aus. In der Folge sei während 24 Stunden eine neurologische
Überwachung auf der Intensivpflegestation veranlasst worden. Diese sei im
Verlauf unauffällig gewesen mit einem Glasgow Coma Score (GCS) von konstant 15.
Die klinischen Beschwerden seien unter analgetischer Therapie regredient
gewesen. Aufgrund von persistierendem Drehschwindel und Kopfschmerzen sei ein
CT des Neurocraniums und der HWS durchgeführt worden. Dieses habe eine
Diskushernie zwischen HWK 3-4 aufgewiesen. Eine intrakranielle Blutung oder
Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Nach unauffälliger Überwachung habe
der Patient am 18. Juni 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden können.
Die Röntgenuntersuchung vom
16. Juni 2015 (HWS ap/lateral, Dens ap) ergab keine Fraktur oder
Subluxation der HWS (IV-Nr. 82.48). Die CT-Untersuchung des Neurocraniums
vom 18. Juni 2015 blieb unauffällig, jene der HWS nativ ergab eine
linkslaterale Diskushernie im Segment HWK 4/5 mit foraminaler und
recessaler Impression bzw. Affektion der C5-, C6- und C7-Nervenwurzel links (IV-Nr. 82.49).
6.3.2 Am 9. November
2015 wurde der Beschwerdeführer im I.___ operiert (ventrale Dekompression,
Diskektomie sowie Einlage eines Pina Cage C4/5). Die Indikation sei aufgrund persistierender
Nackenschmerzen sowie Schultergürtel- und Armschmerzen auf der linken Seite
gestellt worden (IV-Nr. 82.24). Laut Austrittsbericht vom 13. November
2015 (IV-Nr. 82.15) zeigte eine radiologische Kontrolle nach Mobilisation
eine regelrechte Lage des eingebrachten Materials. Der Beschwerdeführer sei in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
6.3.3 Eine CT-Untersuchung der
HWS vom 1. März 2016 zeigte, dass sich die Pina-Cage-Einlage um ca. 5 mm
nach ventral verschoben hatte. Bei durch den Beschwerdeführer angegebenen
Cervikalgien und Schluckbeschwerden wurde die Indikation zur Reoperation
gestellt (Bericht von Dr. med. J.___, Spital , Spinale Chirurgie, vom 1. März
2016, IV-Nr. 82.6 S. 2 f.). Diese wurde am 4. April 2016
durchgeführt (ventrale Revision und Neuanlage eines Pina-Cages unter
zusätzlicher ventraler Plattenverriegelung; Operationsbericht vom 4. April
2016, IV-Nr. 83 S. 7 f.). Laut Austrittsbericht vom 9. April
2016 (IV-Nr. 83 S. 5 f.) waren die Schmerzen an Hals und Schultergürtel
in der Folge leicht regredient, die Schluckbeschwerden komplett regredient und
die Sensibilitätsstörung und die muskuläre Schwäche unverändert. Das
postoperative Röntgenbild zeigte eine regelrechte Cage-Lage. Es wurde eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert.
6.3.4 Gemäss Bericht von
Dr. med. J.___ vom 29. August 2016 über eine Sprechstunde vom 16. August
2016 (IV-Nr. 85 S. 10 f.) zeigte ein MRI der HWS als neuen Befund
eine breitbasige Bandscheibenprotrusion C5/6 mit Ausprägung einer absoluten
zervikalen Spinalkanalstenosierung, jedoch keinen Hinweis auf eine Myelopathie.
Gemäss der MRI-Untersuchung
vom 16. August 2016 (IV-Nr. 87.3) zeigte sich auf Höhe HWK 4/5
eine nach der Reoperation regrediente, jedoch im unteren Anteil noch vorhandene
präforaminale Einengung der C5-Wurzeln links im Rahmen einer
Uncovertebralarthrose, auf HWK 5/6 eine breitbasige Bandscheibenprotrusion
und Uncovertebralarthrose mit konstanter bis allenfalls leicht zunehmender
präforaminaler Einengung der C6-Wurzeln beidseits linksbetont.
6.3.5 Dr. med. J.___
hielt in seinem Bericht vom 8. September 2016 (IV-Nr. 87.6) die
Diagnosen eines Status nach Revisionsoperation ACDF C4/5 von links, einer
chronischen Zervikalgie mit Affektion der paravertebralen Muskulatur sowie
generalisierte Rückenschmerzen bei deutlicher Parästhesie bei Berührungsreizen
fest. Zum Befund hielt er fest, klinisch präsentiere sich der Patient
weitestgehend unverändert zur Voruntersuchung. Nach wie vor führend sei eine
chronische Nackenschmerzproblematik mit erheblicher Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit, Hypertonisierung der paravertebralen Muskulatur und
zeitweise Schmerzausstrahlung in die Schulterregion bds.. Zur
Röntgenuntersuchung der HWS im Stehen in zwei Ebenen inkl. Funktionsaufnahmen
vom 30. August 2016 wurde Folgendes festgehalten: es zeige sich eine
unveränderte Einlage des Osteosynthesematerials, eine gute knöcherne
Konsolidierung des Segmentes C4/5 und knöcherne Überbauung desselben. Vor allem
im Anschlusssegment nach kaudal bestehe kein Hinweis auf eine Instabilität oder
ein Shifting der Wirbelkörper zueinander, trotz initialer Degeneration des
Bandscheibensegmentes.
Zur Beurteilung wurde
dargelegt, die Beübung der HWS werde nun freigegeben, es bestehe keine
Einschränkung der Belastung in diesem Bereich. Diesbezüglich werde die
Fortsetzung der aktuell laufenden physiotherapeutischen Behandlung mit dem Ziel
der Muskeldetonisierung im HWS-Bereich sowie der Steigerung der
HWS-Beweglichkeit empfohlen. Der Patient sei bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Langfristig stehe die Rückkehr in seinen ausgeübten Beruf als
Bauarbeiter sehr in Frage.
6.3.6 Im Arztbericht von
med. pract. K.___ vom 17. September 2016 (IV-Nr. 85 S. 5 ff.) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Grosse
Diskushernie HWK 4/5 links mit Kompression C5 Wurzel links,
-
Dekompression
C4/5 und Pina Cage C4/5 am 09.11.2015
-
Status
nach Revisionsoperation HWK 4/5 am 04.04.2016
Im Weiteren führte er aus,
trotz der angegebenen Beschwerden gehe es dem Patienten im Moment gut. Die
Nacken- und Schulterschmerzen seien erträglich. Klinisch-neurologisch habe der
Patient keine Ausfälle. Die HWS-Beweglichkeit sei zu einem Drittel
eingeschränkt, die Schulterbeweglichkeit sei beidseits frei. Der Patient stehe
weiter unter Analgesie, die Physiotherapie sei fortzuführen. Die Prognose sei
eher günstig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 16. Juni 2015 100 %
bis auf weiteres.
6.3.7 Am 31. Januar
2017 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurologie FMH, untersucht (IV-Nr. 104.3 S. 12 ff.). Dieser führte in
seinem Bericht vom 1. Februar 2017 aus, im MRI der HWS vom 24. Januar
2017 (IV-Nr. 104.3 S. 15) erkenne man einen Status nach ventraler
Spondylodese HWK4/5 und eine Diskusprotrusion C5/6, mit auf der axialen
Aufnahme Aufhebung des Subarachnoidalraums ohne Myelopathie-Signal. Die
Vorgeschichte sei aktenmässig nicht weiter dokumentiert, soweit rekonstruierbar
habe am 16. Juni 2015 ein Unfall mit offenbar traumatischer
Diskusherniation C4/5 links stattgefunden, mit Erstoperation im November 2015
und dann Stabilisierung im April 2016. Es persistierten Nackenschmerzen mit
einer Ausstrahlung in den linken Arm, wobei ein MRI der HWS vom 24. Januar
2017 nun bei C5/6 eine grössere mediane Protrusion mit Kontakt zum Myelon
zeige, mit Aufhebung des Subarachnoidalraums und gemäss Angaben des zuweisenden
Arztes Dr. med. J.___ auch bilateral foraminaler Einengung. Von der
Anamnese her mit der Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis zu den kleinen
Fingern wäre eine radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 denkbar. Das
radikuläre Provokationsmanöver sei jedoch negativ. Eine zuverlässige
Kraftprüfung sei schmerzbedingt schwierig, soweit beurteilbar fehlten aber
Paresen. Die Sensibilität gebe der Patient am Oberarm aussen und am Vorderarm
ulnar als vermindert an, wobei myographisch im Deltoideus (C5) und im
Interosseus dorsalis I (C8) keine axonalen Schädigungszeichen nachweisbar
seien. Wegen ausgeprägter Schmerzhaftigkeit habe die myographische Untersuchung
abgebrochen werden müssen. Der gut auslösbare BSR schliesse aber eine relevantere
Radikulopathie von C6 links eigentlich aus. Zusammengefasst sei die
Ausstrahlung in den linken Arm zum aktuellen Zeitpunkt als «pseudoradikulär» zu
werten. Es ergäben sich klinisch auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer
Myelopathie.
6.3.8 Die
Beschwerdegegnerin gab bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres
Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie
und Psychiatrie) in Auftrag. Dieses wurde am 11. Oktober 2017 von Dr. med.
M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med.
N.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Dr. med. O.___, Fachärztin für
Neurologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (IV-Nr. 104.1).
6.3.8.1 Im
allgemein-internistischen Teil wurde festgehalten, es habe sich keine
Erkrankung aus diesem Fachgebiet ergeben (IV-Nr. 104.1 S. 66 f.).
6.3.8.2 Im psychiatrischen
Teil wurden folgende Befunde erhoben: Es bestünden keine Auffälligkeiten
hinsichtlich Affektivität, keine Störungen der Persönlichkeit, jedoch möglicherweise
eine leicht vermeidende Persönlichkeit. Die Willenskräfte seien vorhanden und
es zeige sich keine Antriebsschwäche. Eine Motivation in Bezug auf die berufliche
Tätigkeit bestehe nicht, jedoch äussere der Beschwerdeführer den Wunsch, einer
leichten Tätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 104.1 S. 18 ff.).
6.3.8.3 Im orthopädischen
Teilgutachten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe befragt nach seinem
aktuellen Befinden an, Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zu haben.
Dieser Schmerz habe sich inzwischen ausgeweitet und bestehe «vom Kopf bis ins
Kreuz». Am schlimmsten sei die HWS betroffen. Schmerzen habe er auch in beiden
Schultergelenken. Auf der rechten Seite sei dabei nur die Schulter betroffen,
links bestünden die Schmerzen in der Schulter, aber auch im ganzen Arm bis in
die Finger III bis V der linken Hand. Die Beine seien in Ordnung. Manchmal habe
er nachts ein Gefühl von Hitze in den Unterschenkeln und Füssen. Dies trete nur
nachts auf und halte eine bis drei Stunden an. An der HWS seien die Schmerzen
von stechendem Charakter und er habe häufig das Gefühl von Wärme im Kopf und
Wärme ausstrahlend von der HWS bis in die Schultern. Oft habe er Kopfschmerzen.
Diese seien immer von der HWS ausstrahlend. Der Schmerz in der HWS bestehe
immer. Auf der visuellen Analogskala (VAS) von 0 bis 10 betrage er nachts 6-7,
tagsüber 5. Rechts aussenseitig an der HWS habe er seit der zweiten Operation
noch Missempfindungen. Der Schmerz in der LWS sei geringer als in der HWS. Beim
Aufstehen habe er Anlaufschmerzen in der LWS. Sitzen könne er maximal zwischen
45 Minuten und einer Stunde. Stilles Stehen sei ein Problem, wenn er sich im
Stand bewege, könne er gut Stehen. Gehen könne er den ganzen Tag ohne Probleme.
Zwar habe er beim Gehen auch Schmerzen, diese seien aber gering. Beim Heben
habe er Probleme mit dem linken Arm. Im Liegen benötige er ein bis zwei
Stunden, bis er eine Position finde, in der er schlafen könne
(IV-Nr. 104.1 S. 32 ff.).
Folgende Befunde werden
erhoben: Im Bereich der Wirbelsäule gebe der Beschwerdeführer bei der Palpation
der Dornfortsätze eine Druckempfindlichkeit über den Halswirbeln 3 bis 7 und
über den 5. Lendenwirbel an. Die Iliosakralgelenke seien nicht
druckdolent. Die Beweglichkeit von HWS, BWS und LWS sei frei. Die
Bewegungsprüfungen an der gesamten Wirbelsäule liessen keine Schmerzen erkennen.
Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht verspannt.
Auch beide Schultergelenke seien schmerzfrei und frei beweglich. Die
Impingementzeichen seien beidseits negativ. Bei den Rotatorenmanschettentests
am linken Arm kooperiere der Explorand nicht. Letztlich ergebe sich aber kein
Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Die Tests an der rechten Schulter
seien negativ (IV-Nr. 104.1 S. 36).
Im Rahmen der Begutachtung
habe sich keine Indikation zum Einsatz bildgebender Verfahren gezeigt. Ein MRI der
Wirbelsäule vom 24.01.2017 zeige eine subfusionelle Anschlussdegeneration (ACDF
von HWK 4/5) mit breitbasiger Bandscheibenextrusion zwischen HWK 5/6
mit hochgradiger spinaler Enge und beginnender Myelopathie sowie bilaterale
mässiggradige neuroforaminale Einengung der C6-Wurzeln. Ein Röntgen der HWS vom
08.11.2016 zeige einen vorbestehenden Status nach ventraler Stabilisation und
Cage-Einlage HWK 4/5 mit unverändert und intakt einliegendem
Fremdmaterial. Lockerungszeichen, Materialbruch oder höhengeminderte
Wirbelkörper seien nicht ersichtlich (IV-Nr. 104.1 S. 38 f.).
6.3.8.4 Im neurochirurgischen
Teilgutachten wurde zur Befundlage ausgeführt, bei der Untersuchung der
Sensibilität werde eine Hypästhesie am ulnaren Ober- und Unterarm sowie den
Fingern IV und V und dem ulnaren Finger III links angegeben. Das
Hoffmann-Tinel-Zeichen sei positiv, lokal über dem Sulcus-ulnaris ohne
Ausstrahlung. Es bestehe eine allgemeine Minderinnervation des linken Armes,
bei Schmerzangabe jeglicher Bewegung und deutlicher muskulärer Verspannung
inklusive vermindertem Faustschluss und Handgriff. Der muskuloskelettale Status
präsentiere sich wie folgt: Es bestehe eine leichte rechts thorakale, links
lumbale Skoliose mit relativer Steilstellung und einer deutlich fixierten und
ausgeprägten paravertebralen Muskulatur mit deutlicher Verspannung,
insbesondere im HWS-Bereich und oberen BWS-Bereich. Die Beweglichkeit der HWS sei
nahezu aufgehoben. Der Lasègue beidseits sei negativ, der Pseudolasègue
positiv. Es bestünden ein Druckschmerz über der linken Schulter bis in den
Nacken ziehend sowie ein deutlicher Druckschmerz über den
Nervenaustrittspunkten der Nervi occipitalis beidseits und im lumbosakralen
Bereich bis zu den Iliosakralgelenken beidseits. Der Schulterhochstand sei links
gegenüber rechts schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Der Nacken- und
Schürzengriff links sei schmerzbedingt eingeschränkt. Für weitere bildgebende
Untersuchungen habe keine Rechtfertigung bestanden. Der Blutspiegel der
gemessenen Medikamente liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich
IV-Nr. 104.1 S. 49 ff.).
6.3.8.5 Das neurologische
Teilgutachten enthält zunächst subjektive Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen Beschwerden: Er habe Probleme vom Nacken nach oben in den Hinterkopf
ausstrahlend, ein Hitzegefühl und Stechen wie Nadeln. Ausserdem habe er
Schmerzen in der rechten Schulter. Diese seien aber nicht so schlimm und den
rechten Arm könne er gut benützen. Links seien bei Belastung die Finger 3-5
taub und würden ganz weiss. Wenn er etwas hebe oder ziehe, habe er nach fünf
Minuten keine Kraft mehr im Arm. Die Kreuzschmerzen seien seit der Operation
schlimmer geworden.
Folgende Befunde wurden
erhoben: Im Bereich des Kopfes seien die Nervenaustrittspunkte occipital
beidseits druckdolent. Die grobe Kraft bei der Kopfwendung und Schulterhebung
sei beidseits deutlich reduziert. Der Explorand demonstriere eine
generalisierte Kraftminderung M3 für alle Bewegungen der linken Hand. Die HWS
sei deutlich eingeschränkt beweglich, es werde eine Druck- und Klopfdolenz in
der Dornfortsatzreihe und Querfortsatzreihe angegeben. Die BWS und LWS seien
vollumfänglich beweglich mit Angabe von ausgeprägten Klopfdolenzen im
Lumbalbereich. Bei Prüfung des Lasègue-Zeichens bestehe eine massive
Schmerzangabe lumbal ohne radikuläre Ausstrahlung. Es werde eine
streifenförmige Sensibilitätsstörung am linken Ohr beginnend nach distal über
die Musculus deltoideus im ulnaren Unterarm bis in die ulnare Handkante und die
Finger drei bis fünf links angegeben im Sinne einer Hypästhesie und Algesie,
keinem Dermatom oder peripheren Nerven sicher zuordenbar. Es werde eine
Hypästhesie und Algesie der linken Fusssohle und des linken lateralen
Fussrandes etwa dem Dermatom S1 entsprechend angegeben (IV-Nr. 104.1
S. 55 ff.).
6.3.8.6 Insgesamt kamen die
Gutachter in der interdisziplinären Gesamtschau zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 104.1
S. 26):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (als Bauhilfsarbeiter):
-
Chronisch
wiederkehrende Zervikalgien und Zervikobrachialgien links
bei
Status nach Diskushernienoperation C4/5 links 11/2015 und
Status
nach Revision und Spondylodese C4/5 04/2016 bei degenerativen HWS-Veränderungen
und Bandscheibenprotrusion im Segment C5/6 mit Spinalkanalstenose ohne Myelopathie
(mit Residualsyndromen der Nervenwurzel links [ICD-10 M53.1]), neurologisch:
mit subjektiv angegebener sensibler S1-Symptomatik links
-
Wiederkehrende
Dorsolumbalgien bei rechts-linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose mit
degenerativen BWS- und LWS-Veränderungen (M41.85),
Status
nach Morbus Scheuermann und bei Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/5
und L5/S1 – MRI der LWS 03/2014 sowie wiederholten Lumboischialgien (M54.4)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Stress,
nicht anders klassifiziert z.B. bei körperlichen Erkrankungen (ICD-10 Z73.3)
-
Knick-Senk-Spreizfuss
beidseits
-
Parästhesien
des linken Arms (ICD-10 R20.2)
6.3.9 Dr. med. G.___, Fachärztin
für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 zuhanden der
Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 111) aus, es zeige sich beim
Beschwerdeführer am linken Arm eine diskret
verminderte Sensibilität über dem Deltoideus links für
Spitz-Stumpfdiskrimination sowie diskret am ulnaren Unterarm und
Kleinfingerbereich links. Links könne die Kraft sowohl für die distalen wie die
proximalen Muskeln nicht voll aufgebaut werden, da alle Bewegungen zu einer
Muskelanspannung im Schultergürtel-/Nackenbereich führten. Die
Interosseimuskulatur an der linken Hand mit M4 sei leicht abgeschwächt. Die
Kopfrotation und Neigebewegungen im ganzen HWS-Bereich seien praktisch nicht
prüfbar. In der Elektrophysiologie zeigten die Kennmuskeln C6 und C7 links
keine Hinweise für eine axonale oder chronisch-neurogene Schädigung. Die
Neurographie des N. ulnaris links sei sowohl motorisch wie sensibel-antidrom
normal, ohne Hinweise für eine klare Kompressionsstelle.
Es wurden die folgenden
Diagnosen gestellt:
-
Status
nach HWS-Kontusionstrauma am 16.06.2015
-
Zervikale
Diskushernienoperation C4/5 am 09.11.2015, Revisionsoperation bei ventraler
Cage-Dislokation am 04.04.2016
-
Anhaltende
chronifizierte Schulter-Armschmerzen links betont mit/bei starken
myelogetischen Muskelverhärtungen, Schulterschiefstand links über rechts,
fehltrainierter Muskulatur
-
Ulnaris-Reizsymptomatik
links bei rezidivierendem Aufstützen des linken Ellbogens mit/bei
rezidivierenden Parästhesien in den Fingern I-II, Besserung durch Bewegung und
Schütteln, kein Nervenleistungsblock nachweisbar.
Im Rahmen der Beurteilung
wurde angegeben, im Moment zeige sich ein schweres, chronisches
Zervikalsyndrom, das sich aufgrund der chronischen Fehlbelastung in diesen
Muskeln selbst unterhalte und selber immer wieder verstärke. In den bisherigen ambulanten
rehabilitativen Massnahmen sei vor allem therapeutisch auf die muskuläre
Lockerung im paravertebralen/zervikalen Bereich fokussiert worden, aber zu
wenig auf den Aufbau der übrigen Rückenmuskulatur. Der Patient zeige in allen
Bewegungsabläufen mit den Armen und im Schultergürtel-/Nackenbereich vor allem
eine Aktivierung des M. trapezius pars horizontalis und der oberen
Muskelanteile sowie M. deltoideus beidseits, was zu einer vermehrten
Verspannung der paravertebralen Nackenmuskulatur und Schultergürtel-/Nackenmuskulatur
führe. Bei besser trainierten interskapulären Muskeln und unterer Teil des M.
latissimus dorsi und M. trapezius könnte der Patient die Arme besser anheben.
Im gesamten Bewegungsablauf habe sich auch beim Gehen eine vollständige
Fehlhaltung im ganzen oberen Rückenbereich inkl. Schulterschiefstand gezeigt.
Die Parästhesien der linken Hand rührten von einer rezidivierenden Ulnarisreizung
her, diese Beschwerden dürften bei Vermeiden von Aufstützbewegungen mit dem
linken Ellbogen verschwinden. Zusammenfassend könne gesagt werden:
-
Es liege
keine axonale Schädigung der Wurzeln C5, C6, C7 oder C8 vor.
-
Es zeige
sich eine sensible Ulnaris-Reizsymptomatik lokalisierbar auf den Sulcus ulnaris
links, aber es liege keine Kompressionsneuropathie vor.
-
Die
langen Rückenmarks-Bahnen zeigten in den evozierten Potenzialen im August 2016
normale Befunde.
-
Auch
klinisch zeige sich keine Veränderung, sodass die Wiederholung dieser
Untersuchung im Moment keinen Sinn mache.
Als Bauarbeiter sei der Patient
aktuell nicht einsetzbar. Auch längerfristig dürfte eine schwere körperliche
Tätigkeit mit Heben von Lasten über 15 kg unrealistisch sein. Primär müsse
der Rücken umtrainiert werden. In einem körperlich einfachen Beruf (unter 10
bis 15 kg Gewicht tragen) sei wahrscheinlich längerfristig ein
Arbeitswiedereinsatz möglich und anzustreben, dies aber erst nach einer
erfolgreichen Therapie. Im Moment müsse die starke Muskelverspannung zervikal
noch therapeutisch angegangen werden. Da eine Ganztagestätigkeit häufig mit
einer Verstärkung von Rückenschmerzen verbunden sei, müsse der mögliche
Stundenansatz noch offen gelassen werden. Die Therapiemassnahmen seien noch
nicht ausgeschöpft. Mit einer erfolgreichen Rehabilitation sollte der Patient zumindest
für eine leichte Tätigkeit zu ca. 50–70 % wieder arbeitsfähig werden.
Zweifel an der Compliance bestünden nicht.
6.3.10 Die RAD-Ärztin
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 114 S. 3) fest, es
bestehe keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter seit dem
16. Juni 2015. In einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil
(Gutachten S. 26) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese
könne retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 3 Monate nach der
Revisionsoperation am 4. April 2016 angenommen werden, somit ab Juli 2016.
6.3.11 In ihrer Stellungnahme zum
Gutachten vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 128 S. 3 f.) führte Dr. med.
G.___ aus, die von ihr beschriebene Wirbelsäulen-Problematik als Hauptproblem
sei im neurologischen Teilgutachten nicht erkannt und nicht beschrieben worden.
Dementsprechend erscheine die Prognose einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in
«einem angepassten Beruf» als sehr euphorisch. Das neurologische Teilgutachten
wiederspiegle in keiner Weise die effektiven Rücken-Fehlhaltungsprobleme. Auch
in der klinischen, neurologischen Untersuchung werde nicht im Detail darauf
eingegangen.
6.3.12 Der psychiatrische E.___-Gutachter
Dr. med. H.___ hielt in der Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 126)
im Wesentlichen fest, auf S. 40 des Gutachtens werde ausgeführt, dass
MRI-Aufnahmen der LWS zuletzt im März 2014 angefertigt worden seien, keine
Neurokompression von Bedeutung zeigten und keine Erklärung für etwaige
nachhaltige radikuläre Irritationen ergäben. Ebenfalls werde im Gutachten aber
auch eine MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule vom 24. Januar 2017
(S. 39) erwähnt. Sie zeige sowohl für die Brustwirbelsäule als auch für
die Lendenwirbelsäule keine spinale oder neuroforaminale Affektion, keine
Spinalkanalstenose, keine höhengeminderten Wirbelkörper und keine stattgehabte
Fraktur. Das Alignement der Wirbelsäule zeige sich auf diesen Aufnahmen
regelrecht. MRI-bildmorphologisch sei es also im Längsschnitt vom März 2014 bis
zum 24. Januar 2017 zu keinerlei Verschlechterung der bestehenden Befunde
beim Exploranden gekommen. Die weitestgehend unauffälligen klinischen
Untersuchungsbefunde an Brust- und Lendenwirbelsäule stünden sowohl zu den
MRI-Aufnahmen vom März 2014 als auch zu den Aufnahmen vom Januar 2017 ganz im
Einklang. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten die Bewegungsabläufe,
auch bei komplexen Bewegungsprüfungen, schmerzfrei imponiert. Erwähnenswert sei
auch, dass die im Serum gefundenen Schmerzmittelspiegel die vom Exploranden
berichtete regelmässige Schmerzmitteleinnahme nicht hätten erkennen lassen. Die
als nachvollziehbar geschilderten denkbaren funktionellen Irritationen an der
Wirbelsäule hätten sich somit nur medizin-theoretisch über eine geringe
Wirbelsäulenfehlstatik und bildmorphologisch beginnende degenerative
Veränderungen begründet. Die klinischen Befunde und der im Labor nicht
erbrachte Nachweis des vom Exploranden angegebenen Analgetikakonsums liessen
die Annahme einer Wirbelsäulenminderbelastung an Brust- und Lendenwirbelsäule
nicht zu.
Im Weiteren wurde dargelegt, Dr. med.
Q.___ fasse korrekt zusammen, dass sich die von Dr. med. G.___ in ihrem
Bericht vom 15. Juni 2017 mitgeteilten objektivierbaren Befunde mit den
Ergebnissen der E.___-Begutachtung deckten. Sie rechtfertigten die
Einschätzung, dass der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei, jedoch nicht die Annahme, dass er in einer dem Leiden
angepassten Verweistätigkeit erst nach umfangreicher Therapie und erfolgreicher
Rehabilitation vielleicht zu 50 bis 70 % arbeitsfähig werde. Wenn
Dr. med. G.___ schreibe, die Therapiemöglichkeiten seien im Moment noch
gar nicht ausgeschöpft worden, so sei dies richtig. Weitere Therapiemassnahmen
könnten ergriffen werden, wenn der Leidensdruck entsprechend gross wäre. Das
Ausmass der vom Exploranden angegebenen Schmerzen sei nur teilweise
nachvollziehbar. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den anamnestischen Angaben
und der objektiven Befundlage der Medikamentenspiegel. Zudem hätten sich im
Gutachten anlässlich der neurologischen Abklärung Anzeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung und Aggravation gezeigt. Sämtliche Waddell-Zeichen
seien positiv gewesen. Die objektiv beim Exploranden zu erhebenden Befunde und
die angesprochenen Inkonsistenzen liessen die Bewertung des Beschwerdebildes,
wie sie von Dr. med. G.___ getroffen worden sei, nicht zu. Wie auf
S. 41 im orthopädischen Teilgutachten festgehalten worden sei, bestünden
beim Exploranden keine Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen
Systemerkrankung; jegliche Verdachtsmomente darauf fehlten.
6.3.13 In den von der
Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Unfallversicherung Suva finden sich
noch weitere medizinische Untersuchungsberichte, die den Gutachtern der
Begutachtungsstelle E.___ nicht vorgelegen haben. So hat Dr. med. R.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, am 17. Mai
2017 ein Gutachten für die Krankentaggeldversicherung erstellt (IV-Nr. 130.20).
In seiner Beurteilung führte er aus, der Explorand beschreibe eine nach einem
Unfallereignis entstandene Schmerzsituation. Wegen einer grossen Diskushernie
C4/5 mit dazu korrelierenden motorischen Defiziten sei eine Operation erfolgt,
mit anschliessender Revisionsoperation wegen Dislokation des eingebrachten
Cages. Neben dem Nackenschmerzproblem seien im Verlauf, vermutlich im Rahmen
einer fortschreitenden Dekonditionierung infolge Schonverhaltens und
Bewegungsmangel, lumbospondylogene Symptome aufgetreten. Bei protrahiertem
Verlauf mit Chronifizierungstendenz hätten die von den betreuenden
Wirbelsäulenchirurgen zugezogenen Schmerzspezialisten ein komplexes
Schmerzsyndrom diagnostiziert, bezüglich dessen noch ein Ausbau der konservativ
schmerztherapeutischen Interventionen vorgesehen sei. Die aktuelle Untersuchung
zeige einen 41-jährigen schlanken Versicherten in gutem Allgemeinzustand mit
deutlichen «fear-avoidance-beliefs» und deutlichen nicht organischen Zeichen
(Waddell-Zeichen) wie Massieren, Stöhnen und inadäquaten Fluchtreaktionen.
Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen hätten auch
in der aktuellen klinischen Untersuchung nicht erhoben werden können. Das
arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer
verminderten Belastbarkeit der Nackenregion für körperlich schwer belastende
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten mit
gewichtbelastet achsenfern erhobenen Armen sowie Arbeiten langdauernd
vornübergeneigt oder im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen alle diesen
Einschränkungen gerecht werdenden, körperlich eher leicht belastenden
Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen gehend, sitzend und
stehend. Vorstellbar sei eine diese Vorgaben erfüllende Kontroll- oder
Wachtätigkeit. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich rheumatischen
Formenkreis bestünden nicht.
In der neurochirurgischen
Beurteilung von Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und
Dr. med. T.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 20. September
2017 (IV-Nr. 130.11) zuhanden der Unfallversicherung Suva wird
festgehalten, beim Beschwerdeführer seien nach dem Unfall vom 16. Juni
2015 keine neurologischen Ausfälle und keine radikuläre Schmerzausstrahlung
oder mit einer Myelonkompression vereinbaren Befunde festgestellt worden. Bei
vorbeschriebenen «pseudoradikulären» Schmerzen im linken Arm im Jahr 2014
fehlten typische neurologische Symptome eines traumatisch entstandenen
Bandscheibenvorfalls. Ohne radikuläre Schmerzen in der echtzeitlichen
Dokumentation, bei Fehlen dokumentierter traumatischer Läsionen in der
Bildgebung und im Operationsbericht und bei Vorliegen degenerativer
Veränderungen in der betroffenen Etage HWK 4/5 und u.a. HWK 5/6, der
nicht betroffenen Höhe, mit Kompression der Nervenwurzel C6 links, sei die
Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2015 und den beklagten
Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stellte
in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 11. Oktober 2017 ab, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten
in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern
erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.
7.2 Inhaltlich legt der
psychiatrische Teilgutachter nachvollziehbar dar, dass sich der
Beschwerdeführer manchmal etwas nachdenklich fühle
wegen der jahrelang anhaltenden Beschwerden. Bisher seien deswegen jedoch keine
Konfliktsituationen oder sonstige psychische Probleme aufgetreten. Bei der
aktuellen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine affektive Störung
oder eine Persönlichkeitsstörung. Es sei allenfalls ein leichtes
Vermeidungsverhalten erkennbar. Auch zeigten sich keine Hinweise für eine
somatoforme Störung. Psychosoziale Probleme, wie die Erkrankung seiner Tochter
an Multipler Sklerose, scheine der Beschwerdeführer adäquat zu verarbeiten.
Allenfalls könne bei ihm von einer gewissen Stressbelastung ausgegangen werden,
bedingt durch psychosoziale Auswirkungen der somatischen Erkrankungen, der
langen Arbeitsunfähigkeit bei fehlender Berufsausbildung sowie sonstigen
resultierenden sozialen Einschränkungen. Die Schlafstörungen seien durch die
nächtlichen Schmerzen bedingt. Hinweise auf Inkonsistenzen ergäben sich in der
psychiatrischen Untersuchung nicht. Ebenso gebe es keine Hinweise auf selektiv
verzerrende Angaben zum Beschwerdebild und dessen Auswirkungen. Relevante
psychische Beeinträchtigungen mit einschränkender Arbeitsfähigkeit lägen im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht vor. Es bestünden dementsprechend
keine Beeinträchtigungen des Fähigkeitsprofils. Der Beschwerdeführer sei
intellektuell in der Lage, sich Neues einzuprägen, dieses auch beruflich
anzuwenden und zu nutzen. Er könne Entscheidungen treffen und sich auch bei
Bedarf in adäquater Weise behaupten. Er sei in ausreichendem Mass flexibel und
anpassungsfähig. Er verfüge über ein gutes soziales Netz, sei kommunikativ und
zu interpersonellen Beziehungen befähigt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei
der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters
sowie in allen anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. In der
psychiatrischen Untersuchung vom 24. Juni 2003 durch die
Begutachtungsstelle D.___ sei von einer massiven Schmerzfehlverarbeitung
ausgegangen worden. Gegenwärtig gebe es keine Anhaltspunkte dafür mehr, denn
eine relevante Störung der Schmerzverarbeitung setze eine entsprechende
Vorgeschichte mit biologischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen
voraus (IV-Nr. 104.1 S. 20 f.).
7.3 In der orthopädischen Beurteilung wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei nach
dem Arbeitsunfall vom 16. Juni 2015 während vier bis fünf Tagen eine
stationäre Behandlung erfolgt. Seither bestünden Schmerzen in der Halswirbelsäule
(HWS). Schmerzen im linken Arm seien eine Woche später hinzugetreten. Im
November 2015 sei der Beschwerdeführer erstmals an der HWS operiert worden. Es
seien eine ventrale Dekompression im Segment C4/5 und eine Cage-Implantation
erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte, dass sich der Schmerz nach diesem
Eingriff verschlimmert habe. Bei nachgewiesener Dislokation des implantierten
Cage sei es am 4. April 2016 zu einer erneuten Operation gekommen. Es sei
ventral revidiert worden, man habe eine Neuauflage des PINA-Cages gemacht und es
sei eine zusätzliche ventrale Plattenverriegelung erfolgt. Der postoperative
Verlauf sei komplikationslos gewesen. Zum Untersuchungszeitpunkt stellte der
Gutachter fest, dass sich die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule in ihrer
Beweglichkeit jeweils frei zeigten. Geringgradig bestünden eine rechtskonvexe
Thorakalskoliose und eine linkskonvexe Lumbalskoliose. Eine
Wirbelsäulenfehlstatik von bedeutsamer funktioneller Einschränkung wird darin
nicht gesehen. Der Beschwerdeführer beklage Druckschmerz über den Halswirbeln 3
bis 7 und über dem Lendenwirbel 5. Im Verhalten vor und nach der körperlichen
orthopädischen Untersuchung konnte der Gutachter indessen keine Hinweise auf
ein Schmerzgeschehen erkennen. Die geklagten Druckempfindlichkeiten werden
insbesondere angesichts der freien Wirbelsäulenbeweglichkeit und der schmerzfrei
imponierenden Bewegungsabläufe (dies auch bei komplexen Bewegungsprüfungen) als
nicht nachvollziehbar erachtet. Die Anamnese mit den durchgeführten zwei
Operationen an der HWS und die aktuellen radiologischen und MRI-bildmorphologischen
Gegebenheiten liessen jedoch wiederkehrend auftretende funktionelle
Irritationen an der Wirbelsäule erklärlich werden. Der Gutachter verweist hier
auf die MRI-Aufnahmen der HWS vom 24. Januar 2017, die neben einem
regelrechten Status nach ventraler Spondylodese HWK 4/5 eine
Diskusprotrusion um Segment C5/6 mit Spinalkanalstenose zeigten. Gleiches gelte
für die LWS. Hier zeigten zuletzt im März 2014 angefertigte MRI-Aufnahmen eine
Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5. Die Aufnahmen zeigten keine
Neurokompression von Bedeutung. Funktionelle Irritationen seien sowohl
betreffend die HWS als auch betreffend die LWS aufgrund der bestehenden
radiologisch und MRI-nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der gesamten
Wirbelsäule bei geringgradiger Wirbelsäulenfehlstatik und aufgrund der
bestehenden postoperativen Verhältnisse an der HWS nachvollziehbar, wenn auch
eine akute Pathologie bei der körperlichen Untersuchung gegenwärtig nicht
bestehe. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder
einer Fibromyalgie finden sich nach einleuchtender gutachterlicher Einschätzung
nicht. Inkonsistent zu den aktuell von orthopädischer Seite zu erhebenden
Befunden erscheine das vom Beschwerdeführer berichtete «Immer» der Schmerzen in
der HWS und die geklagten Schmerzintensitäten trotz eingenommener Analgetika. Auch
diese Beurteilung lässt sich nachvollziehen, lagen doch die
Schmerzmittelspiegel zu Dafalgan und Ibuprofen zum Untersuchungsdatum nicht im
therapeutischen Bereich. Der Beschwerdeführer scheint die Schmerzmittel demnach
nicht regelmässig einzunehmen.
Zusammenfassend werden in
der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhalts
Funktionseinschränkungen betreffend die Wirbelsäule gesehen. Dementsprechend
werden Tätigkeiten in endgradiger Re- und Inklination der HWS, Tätigkeiten mit
Wirbelsäulenmonotonien, Tätigkeiten mit langanhaltenden statischen Belastungen
der Wirbelsäule und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der
Körperachse als nicht mehr zumutbar erachtet. Zudem werden mehr als
gelegentlich auszuführende mittelschwere und alle schweren körperlichen
Tätigkeiten als ungünstig qualifiziert. Idealerweise arbeite der
Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht mehr
zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit dem mehr als gelegentlichen
Heben von Lasten über 15 kg, regelmässige mittelschwere und alle schweren
körperlichen Arbeiten. Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als
Bauarbeiter nicht mehr ausüben. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe jedoch
keine Minderung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 39 ff.). Auch
diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse als
stimmig.
7.4 In der
neurochirurgischen Einschätzung wird zu den vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden (starke Nackenschmerzen seit dem Unfall vom 16. Juni 2015, Schwäche
und taubes Gefühl im linken Arm nach dem Unfall) angegeben, es bestünden
Hypästhesien im linken Arm, die keiner Nervenwurzel zuzuordnen seien. Ein Teil
der Gefühlsstörungen könnte für eine Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus
ulnaris sprechen. Die Schmerzangaben mit den Bewegungseinschränkungen
erschienen überwiegend funktionell, teilweise bedingt durch muskuläre
Dysbalancen, sie seien am ehesten pseudoradikulär. Die vom Beschwerdeführer
angegebene Schluckstörung im Sinne von Schmerzen oberhalb des Brustkorbes wirke
glaubhaft, zumal sich dort eine leichte Verhärtung ertasten lasse. Des Weiteren
bestehe eine bekannte Wirbelsäulenfehlhaltung im thorakalen und lumbalen
Bereich. Zusätzlich lägen nicht objektivierbare, hauptsächlich nachts
auftretende Missempfindungen im Bereich der Füsse und Unterschenkel beidseits vor.
Die skoliotischen Veränderungen könnten durchaus als Ursache für wiederholte
Rückenschmerzen bei insgesamt schwacher Muskulatur gedeutet werden. Auch die
Zervikobrachialgien, insbesondere die Nackenschmerzen, liessen sich durch den postoperativen
Status erklären, sie schienen jedoch vor allem durch muskuläre Dysbalancen
bedingt zu sein. Die Intensität der demonstrierten Schmerzen scheine teilweise
verstärkt bei nachvollziehbarer Angabe von gewissen Schmerzen, jedoch wirke die
Intensität demonstrativ, auch das Vermeidungsverhalten. Mit Blick auf den
unterhalb des therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegel sei die
Angabe der Schmerzintensität zu hinterfragen (IV-Nr. 104.1 S. 51).
Gestützt auf diese
überzeugenden Ausführungen kommt die neurochirurgische Teilgutachterin zum
Schluss, dass aufgrund der angegebenen Schmerzen, Gefühlsstörungen und nicht
ausschliessbaren Schwächen im linken Arm sowie der vorbestehenden
thorako-lumbalen Skoliose und der stattgehabten Operation eine verminderte Belastbarkeit
der Wirbelsäule mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Leichte bis
zeitweise mittelschwere Tätigkeiten, welche bestimmten Anforderungen genügten, seien
möglich, schwere Arbeiten indessen nicht mehr. Nicht zumutbar seien
insbesondere Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten
über 10 bis 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit vorgebeugtem
Oberkörper. Des Weiteren seien keine Überkopfarbeiten und keine Tätigkeiten mit
vermehrter Belastung des linken Arms zumutbar. Zusätzlich sollten Tätigkeiten
auf unebenen Grundleitern, Gerüsten oder mit ständig übertragenden Vibrationen
nicht erfolgen, ebenso wie in Zugluft oder Kälte. Darüber hinaus schienen
jedoch leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und überwachender oder
organisatorischer Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 104.1 S. 51 f.).
7.5 In der neurologischen
Beurteilung wird festgehalten, es fänden sich seitens des klinisch
neurologischen Befundes nur wenige objektivierbare Befunde. Die Hirnnerven
seien intakt, die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Angegeben werde eine Sensibilitätsstörung des linken Fusses, die in etwa dem
Dermatom S1 entspreche, sowie eine streifenförmige Sensibilitätsstörung für
alle Qualitäten vom linken Ohr über die linke Schulter, den Musculus
deltoideus, am lateralen Oberarm, ulnaren Unterarm und die Finger drei bis fünf
links entsprechend, diese sei keinem Dermatom oder peripheren Nerven sicher
zuordenbar. Darüber hinaus werde eine generalisierte Kraftminderung für alle
Bewegungen der linken Hand, des linken Unterarms und im Schultergelenk links
angegeben (Kraftgrad M3), die sich nicht objektivieren lasse. So liessen sich
keine Muskelatrophien feststellen, die bei Vorliegen von Paresen nach einem so
langen Zeitraum zu erwarten wären, ebenso wenig liessen sich die demonstrierten
Kraftminderungen den Dermatomen C4 bzw. C5 und C6 zuordnen. Darüber hinaus
fänden sich keine Auffälligkeiten im Armhalteversuch, was bei einer so
hochgradigen Parese ebenfalls zu erwarten wäre, auch Schürzen- und Nackengriff
links seien möglich, wenn auch Schmerzen geäussert würden. Auch bei den
Gangproben bestünden erhebliche Verdeutlichungstendenzen mit Angabe einer
lumbalen Schmerzsymptomatik und einer zervikalen Schmerzsymptomatik, die sich
nicht nachvollziehen lasse. 5 von 5 Waddellzeichen seien positiv. Auch mache
der Beschwerdeführer im Gespräch, abgesehen von Schmerzäusserungen während der
klinischen Untersuchung, keinen relevant schmerzgeplagten Eindruck. Somit kommt
die neurologische Expertin zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass sich zusammenfassend
bei Status nach den Operationen von November 2015 und April 2016 auf
neurologischem Fachgebiet keine relevanten nachvollziehbaren Schädigungen
objektivieren lassen. Dies unabhängig davon, dass die Vermutung einer
traumatischen Hernie C4/5 links bei dem beschriebenen Unfallmechanismus schwer
nachvollziehbar sei. Im Vordergrund scheine die Entwicklung einer
Schmerzfehlverarbeitung und auch einer gewissen Aggravation zu stehen
(IV-Nr. 104.1 S. 59).
Ebenfalls nachvollziehbar
ist die daraus gefolgerte Feststellung, dass die angestammte Tätigkeit als
Bauhilfsarbeiter im Sinne einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr
leidensgerecht sei. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im
Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen, insbesondere
permanente Rumpfvorneigung, permanente Überkopfarbeiten ohne wirbelsäulenbelastende
Tätigkeiten, nicht unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen, könnten jedoch
vollschichtig abverlangt werden (IV-Nr. 104.1 S. 61).
7.6 Zusammenfassend erweist
sich die interdisziplinäre Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
als nachvollziehbar und mit der übrigen (damaligen) Aktenlage übereinstimmend.
Die Gutachterinnen und Gutachter kommen zum Schluss, dass unter konsequenter
Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens in einer dem Leiden ideal
angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht,
während die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter vollständig unzumutbar
ist (IV-Nr. 104.1 S. 26 f.). Fast gleich präsentierte sich die Lage
im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 30. Januar 2004 (IV-Nr. 31). Bereits
damals waren schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar, leichte bis
mittelschwere hingegen schon. Die Einschätzung steht auch in Einklang mit der
übrigen (damaligen) Aktenlage, denn wie im Gutachten zu Recht ausgeführt wird,
beziehen sich die aktenkundigen Bewertungen zur Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auf die angestammte Tätigkeit. Im Hinblick auf eine ideal leidensadaptierte
Tätigkeit sind solche Einschätzungen hingegen nicht plausibel.
Als geeignet (und damit in
einem Pensum von 100 % zumutbar) erscheinen gutachterlich gesehen leichte,
gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wobei das Heben von Lasten über 15 kg
nur selten erforderlich sein sollte. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer
rückengerecht wechselbelastend zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht
geeignet seien Tätigkeiten, die das wiederholte Heben, Tragen und Bewegen von
Lasten über 10 bis 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit
vorgebeugtem Oberkörper, erforderten. Tätigkeiten in endgradiger Re- und
Inklination der HWS, lange statische Belastungen der Wirbelsäule, lange
Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und
Wirbelsäulenmonotonien sollten ebenfalls nicht gefordert werden. Des Weiteren
seien keine Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten oder vermehrter Belastung des
linken Arms zumutbar. Tätigkeiten auf unebenen Grundleitern, Gerüsten oder mit
ständig übertragenden Vibrationen sollten ebenso wenig erfolgen wie Arbeit an
Zugluft, Nässe oder Kälte (IV-Nr. 104.1 S. 26). Diese Beurteilung gilt
gemäss interdisziplinärer Einschätzung ab Juli 2016 bzw. drei Monate nach dem
operativen Revisionseingriff an der HWS vom 4. April 2016
(IV-Nr. 104.1 S. 27).
7.7 Die gutachterlichen
Untersuchungen haben im März/April 2017 stattgefunden. Kurze Zeit später, am
14. Juni 2017, erfolgte eine neurologische Untersuchung des
Beschwerdeführers bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, im
Auftrag der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 111). Es stellt sich die
Frage, ob ihre Ausführungen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu
erwecken vermögen. Hierzu ist festzuhalten, dass in Bezug auf die neurologische
Befundlage keine Widersprüche zwischen ihrem Bericht und dem im Rahmen der
neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde bestehen. Dr. med. G.___ hält
fest, dass keine axonale Schädigung der Wurzeln C5,
C6, C7 oder C8 vorliege, dass sich eine
sensible Ulnaris-Reizsymptomatik lokalisierbar auf den Sulcus ulnaris links
finde, wobei aber keine Kompressionsneuropathie vorliege, dass die langen
Rückenmarks-Bahnen in den evozierten Potenzialen im August 2016 normale Befunde
zeigten, und dass sich auch klinisch keine Veränderung zeige. Dr. med. G.___
postuliert als Hauptursache der Beschwerden ein schweres, chronisches Zervikalsyndrom,
das sich aufgrund der chronischen Fehlbelastung in diesen Muskeln selbst
unterhalte und selber immer wieder verstärke. Das Leiden erachtet sie als
therapierbar, indem sie festhält, dass im Umtrainieren des ganzen Rückens das
grösste Potenzial einer Verbesserung gesehen werde (IV-Nr. 111 S. 5
ff.). Nichts grundsätzlich anderes lässt sich der gutachterlichen
neurochirurgischen Beurteilung entnehmen, wo festgehalten wird, es bestehe eine
bekannte Wirbelsäulenfehlhaltung im thorakalen und lumbalen Bereich, wobei die
skoliotischen Veränderungen durchaus als Ursache für wiederholte
Rückenschmerzen bei insgesamt schwacher Muskulatur gedeutet werden könnten, und
auch die Zervikobrachialgien, insbesondere die Nackenschmerzen, schienen vor
allem durch muskuläre Dysbalancen bedingt zu sein (IV-Nr. 104.1
S. 51). Dr. med. G.___ hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Untersuchung auch in einer körperlich leichten Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig sei, mit einer erfolgreichen Rehabilitation aber für
eine leichte, angepasste Tätigkeit zu ca. 50 – 70 % wieder
einsetzbar sein sollte (IV-Nr. 111 S. 7). Wie eine solche leichte,
angepasste Tätigkeit aussehen könnte, wird im Bericht nicht dargelegt. Es
bleibt weiter unklar, welche Akten Dr. med. G.___ zur Verfügung gestanden
haben. Da sie ausführt, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 16. Juni
2015 zeitlebens in körperlich schweren Berufen gearbeitet, was ihm nie Probleme
bereitet habe (IV-Nr. 111 S. 2), ist davon auszugehen, dass sie nur sehr
unvollständige Kenntnisse über die medizinischen Vorakten hatte. Der Bericht
vom 15. Juni 2017 enthält denn auch weder Angaben dazu, welche Dokumente
der Ärztin zur Verfügung standen, noch eine Zusammenfassung der Aktenlage. Denn
der Beschwerdeführer meldete sich bereits vor etlichen Jahren wegen
Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Der Einwand
von Dr. med. G.___ gemäss ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018
(IV-Nr. 128 S. 3), dass das neurologische Teilgutachten in
keiner Weise die effektiven Rücken-Fehlhaltungsprobleme wiederspiegle, ist nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des
versicherungsmedizinischen Gutachtens polydisziplinär, mithin neben einer
neurologischen Exploration auch umfassend
orthopädisch und neurochirurgisch begutachtet. Im Gutachten wird genau gleich
ausgeführt, dass die Schmerzangaben mit den Bewegungseinschränkungen
überwiegend funktionell erschienen, teilweise bedingt durch muskuläre
Dysbalancen. Insofern hat dieser Umstand Berücksichtigung gefunden. Nach dem
Gesagten erweckt die Einschätzung von Dr. med. G.___ keine Zweifel an den
Ergebnissen der umfassenden Begutachtung.
7.8 Der Beschwerdeführer lässt
weitere Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens der
Begutachtungsstelle E.___ machen. So widerspreche das von den Gutachtern
erstellte Tätigkeitsprofil in sich selbst der postulierten 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf S. 52 des Gutachtens
werde festgehalten, dass von einer verminderten Belastbarkeit und
Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Der erwähnte Satz lässt sich der
neurochirurgischen Beurteilung entnehmen. Es wird festgehalten: «Es ist insofern
von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken Armes
anzunehmen (recte: auszugehen) und einer daraus resultierenden verminderten
Leistungsfähigkeit». Diese Aussage lässt sich jedoch nicht aus dem Zusammenhang
reissen und sich auf jegliche Tätigkeiten beziehen. Aus der erwähnten verminderten
Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit von Wirbelsäule und linkem Arm resultiert
eben die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und das
beschriebene Tätigkeitsprofil für eine leidensadaptierte Arbeit, die dann aber
vollschichtig möglich ist.
Dem Einwand, dass die Gutachter ebenso
von bestehenden Schmerzen ausgingen, da sie die Einnahme von
Schmerzmedikamenten empfählen, die Auswirkung dieser Schmerzen auf die
Arbeitsfähigkeit aber nicht beschrieben, ist entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Schmerzmedikamente offensichtlich nicht regelmässig
einnimmt, was die Blutspiegelkontrollen gezeigt haben (vgl. IV-Nr. 104.1
S. 25, 30, 41, 50 und 58).
Der Beschwerdeführer lässt weiter
ausführen, der Sachverhalt werde beschönigend dargestellt, weil im MRI vom 24. Januar
2017 von einer beginnenden Myelopathie ausgegangen worden sei. Im Gutachten
werde dann aber gesagt, es zeigten sich keine Myelopathiezeichen. Neben den
diesbezüglichen Einschätzungen im Gutachten (vgl. IV-Nr. 104.1 S. 23,
26, 40, 43 und 61) kommen auch Dr. med. G.___ in ihrem Bericht vom 15. Juni
2017 (IV-Nr. 111 S. 6), der Neurologe Dr. med.
L.___ in seinem Bericht vom 1. Februar 2017 (IV-Nr. 104.3 S. 12
ff.) oder die Neurochirurgen Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___ in
ihrem Bericht vom 20. September 2017 (IV-Nr. 130.11 S. 13 ff.)
nicht zum Schluss, dass von einer Myelopathie
auszugehen sei.
Hinsichtlich der Stellungnahme der
Begutachtungsstelle E.___ vom 10. Juli 2018 ist mit Verweis auf die erwähnten
Ausführungen (vgl. E. II. 3.5 hiervor) noch einmal festzuhalten, dass
diese keine neuen Erkenntnisse zu Tage trägt, die für die Klärung des
medizinischen Sachverhaltes von Relevanz wären. Auch der Beschwerdeführer
selber lässt dazu festhalten, es werde in der Stellungnahme weitestgehend bloss
auf das Gutachten verwiesen bzw. aus diesem zitiert (vgl. Beschwerde,
S. 9, A.S. 14). Das Gleiche gilt für den Bericht des RAD vom 19. Januar
2018 (IV-Nr. 114 S. 2 f.; vgl. E. II. 6.3.10 hiervor). Insofern
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweiskraft von RAD-Berichten.
Auch das Argument, im Bericht von Dr. med.
G.___ werde klar festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Aggravation
vorliege, lässt keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen. Ein
Blick auf die Aktenlage zeigt, dass schon vor Jahren auf eine Tendenz zur
Schmerzausweitung bzw. übertriebenem Schmerzverhalten hingewiesen wurde, so
auch im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 19. September 2003 im
Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung (IV-Nr. 28 S. 10 f., 14
f. und 16 ff.; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Wie bereits erwähnt wurde, haben
diese Unterlagen Dr. med. G.___ im Gegensatz zu den Gutachterinnen und
Gutachtern offenbar nicht vorgelegen. Schliesslich kommen auch Dr. med. R.___
(IV-Nr. 130.20 S. 18) sowie die Dres. med. S.___ und T.___ (IV-Nr. 130.11
S. 16 f.) in ihrer Einschätzung aus dem Jahr 2017 zum Schluss, dass von
deutlichen «fear-avoidance-beliefs» und deutlichen nicht organischen Zeichen
(Waddell-Zeichen) ausgegangen werden müsse. Insgesamt
hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung damit zu Recht auf
das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt.
8.
8.1 Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist hinsichtlich des Valideneinkommens
unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. So wurde hierfür ein
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Es
liegt zwar ein Arbeitgeberbericht des letzten Arbeitgebers (U.___ AG, [...]),
über welchen er als Bauhilfsarbeiter angestellt war, vor, jedoch übte er diese
Tätigkeit bis zum Unfall vom 16. Juni 2015 nur während etwas mehr als
einem Monat aus (vgl. IV-Nr. 73 S. 6, 79, 81 und 82.70). Das
Valideneinkommen von CHF 68'409.00, basierend auf der Tabelle LSE 2016,
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1,
Männer, inkl. Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.4), erweist sich damit als
korrekt.
8.2 Nimmt die versicherte Person
keine zumutbare Verweistätigkeit auf, ist das Invalideneinkommen gestützt auf
einen Tabellenlohn der LSE zu ermitteln. Dies ist hier der Fall. Die
Beschwerdegegnerin hat die gleiche Tabelle angewendet wie beim Valideneinkommen
und auf das Total, Kompetenzniveau 1 (CHF 5'340.00 x 12 Monate,
Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7] = CHF 66'803.00) abgestellt. Der
Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, der Produktionssektor kenne keine
Stellen, die seinem Tätigkeitsprofil entsprechen würden. Dem ist nicht
zuzustimmen. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren
und nicht nur auf den Produktionssektor bezieht) enthält vielmehr ein relativ
weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie hier in
Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar
2016 E. 3.3), wie zum Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrollaufgaben. Damit kennt dieser Sektor auch Tätigkeiten, die dem oben
formulierten Profil des Beschwerdeführers entsprechen und in einem 100%-Pensum
möglich sind.
8.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit
den von ihr herangezogenen Zahlen, die nicht zu beanstanden sind, einen
Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt (wobei noch ein leidensbedingter Abzug von
5 % vorgenommen wurde; dies ergab ein Invalideneinkommen von
CHF 63'463.00). Auch bei der vom Beschwerdeführer geforderten Anwendung
des Lohns für den Dienstleistungssektor (CHF 4'967.00 x 12 Monate,
Aufrechnung Wochenstunden = CHF 62'137.00) würde kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren und zwar selbst dann nicht, wenn im vorliegenden
Fall der maximal mögliche leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80) gewährt würde. Insofern kann
die Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug
zu tief war, hier offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
9. Der Beschwerdeführer lässt
berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber
nicht gegeben sein. Seinen eigenen Angaben zufolge erachtet er sich als
arbeitsunfähig und kann sich nicht vorstellen, einer Tätigkeit nachzugehen
(vgl. E.___-Gutachten, IV-Nr. 104.1 S. 17). Insofern würden
berufliche Massnahmen auch nicht zweckmässig erscheinen. Eine Unterstützung bei
der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung ist ebenfalls nicht
angezeigt. Der Beschwerdeführer war, seit er in der Schweiz lebt, stets in der
Lage, selbständig Arbeit zu finden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm
dies aus gesundheitsbedingten Gründen nun nicht mehr möglich sein sollte. Somit
ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen.
10. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin vom 30. November
2018 nicht zu beanstanden. Es besteht auch kein Anlass für die Vornahme
weiterer medizinischer und/oder beruflicher Abklärungsmassen. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
11.
11.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E.
II. 3. hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten
der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der
entsprechenden Rüge angefallen ist. Der durch die Gehörsverletzung für das
Beschwerdeverfahren zusätzlich entstandene Aufwand ist ermessensweise auf knapp
zwei Stunden anzusetzen. Damit ergibt sich unter diesem Aspekt eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Mehrwertsteuer).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten
Gehörsverletzung (E. II. 3 hiervor) mit einem Kostenanteil von
CHF 150.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer
hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, die mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind. Die
Differenz von CHF 150.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden zu CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 450.00 dem
Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00,
somit CHF 150.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser