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Entscheid

VSBES.2019.100

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Februar 2021Deutsch58 min

Massnahmen an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Im Bericht des behandelnden Psychiaters,

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 5. November 2007 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1981, bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Durchführung von beruflichen

Massnahmen an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Im Bericht des behandelnden Psychiaters,

Dr. med. C.___, vom 24. November 2007 (IV-Nr. 8) wurde in diesem

Zusammenhang eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit langjähriger

Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin

eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann

B-Profil vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 (IV-Nrn. 34, 47). Die Ausbildung

konnte jedoch infolge nicht bestandener Lehrabschlussprüfungen nicht

erfolgreich abgeschlossen werden. Mit Abschlussbericht vom 5. Februar 2014

(IV-Nr. 63) wurde sodann festgehalten, aufgrund seiner hohen Leistungsfähigkeit

und der guten Arbeitskonstanz von Sommer 2012 - Sommer 2013 würde der

Beschwerdeführer nach Einschätzung der damals für ihn zuständigen Eingliederungsfachfrau

grundsätzlich das notwendige Fachwissen und die Ressourcen für einen

Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich mitbringen, auch ohne entsprechenden

Berufsabschluss. Aufgrund des Rückfalls mit Alkoholmissbrauch könne der

Beschwerdeführer sein Fachwissen und sein gutes Potential als kaufmännischer

Angestellter heute jedoch nicht verwerten. Er benötige eine komplette Abstinenz

über einen längeren Zeitraum. Erst danach sei eine Unterstützung durch die

Berufliche Eingliederung im Rahmen eines Aufbaus im kaufmännischen Bereich

erneut zu prüfen. Schliesslich wurde das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen sowie die

Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund nicht erfüllter Auflagen eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens (IV-Nr. 69) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG mit

Verfügung vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 71) abgewiesen.

1.2 Am 20. November 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. 75). Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wurde

ein neuerliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Wege geleitet

(IV-Nr. 81). Darin wurde vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich für

die Dauer der beruflichen Massnahmen in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung befinden müsse. Vor Beginn der beruflichen Massnahmen habe er zudem

die Abstinenz von Alkohol und Drogen während drei Monaten zu belegen. Mit

Schreiben vom 27. Mai 2016 wurde wiederum ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt (IV-Nr. 91). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 93)

wurde dem Beschwerdeführer sodann in Aussicht gestellt, sein Leistungsbegehren werde

abgewiesen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. November 2016 (IV-Nr. 94)

Einwand erheben. Hiernach veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___

von der E.___ eine psychiatrische Begutachtung. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107) kam der Gutachter zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) ab.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 4. April

2019 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die

Situation von Herrn A.___ in Bezug auf seine tatsächliche berufliche

Eingliederungsfähigkeit abzuklären und

2. Entsprechend sei eine Rente resp.

Teilrente zu sprechen.

3. Es sei eine korrekte Berechnung seiner

Invalidität zu erstellen unter Berücksichtigung von IVV Art. 26.

4. Herr A.___ bittet Sie um unentgeltliche

Prozessführung, da er ohne Einnahmen ist und langjährig von der Sozialhilfe

unterstützt wird.

3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019

(A.S. 19) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und

verzichtet auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019

(A.S. 31 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt.

5. Mit Verfügung vom 28. Januar

2020 (A.S. 33 ff.) sowie Schreiben vom 13. Februar 2020 (A.S. 38 ff.) werden

bei der Tagesklinik F.___,

bei der Klinik für G.___ sowie bei der Klinik H.___, [...], sämtliche bei den

jeweiligen Kliniken vorhandenen medizinischen Akten betreffend den

Beschwerdeführer eingeholt.

6. Mit Verfügung vom 16. März 2020

(A.S. 116 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr.

med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 11. November

2020 (A.S. 121 ff.).

7. Die Parteien verzichten auf die

Einreichung einer Stellungnahme zum Gutachten.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

Gemäss Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er keine

abgeschlossene Erstausbildung und zwar aufgrund einer frühen Störung, wie der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) das angebe. Aufgrund dieser frühen Störung sei die

Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers kaum behandelbar. Seit seiner

Kindheit leide er zudem an Depressionen, was durch die RAD- und Arztberichte im

IV-Dossier belegt sei. Diese Depressionen verhinderten ein geregeltes

Aufstehen. Er sei bis heute nicht in der Lage, sich jeden Morgen zu erheben.

Selbst nach Zusagen, dass er am Morgen kommen werde, könne er sich oft am

Morgen während Stunden nicht aus dem Bett erheben, obwohl er wach sei. Dadurch

sei er in der Berufsausübung stark eingeschränkt resp. vor allem für den 1.

Arbeitsmarkt nicht tauglich. Lediglich der letzte Gutachter habe entschieden,

dass die Depression aktuell nicht mehr bestehe resp. dass er sogar auch

rückwirkend gesehen stets arbeitsfähig gewesen sei und es sich nur um eine

leichte Persönlichkeitsstörung handle. Dass dem nicht so gewesen sei, belegten

die Einwände vom 28. November 2016 und vom 13. September 2018, wo sämtliche

Klinikaufenthalte aufgeführt seien, sowie die psychiatrischen Berichte und

Gutachten aus der IV-Akte. Die IV habe zur Erstellung ihrer Verfügung vom 5.

März 2019 die Auswirkungen der Diagnosen des Beschwerdeführers auf seine

Erwerbsfähigkeit nicht abgeklärt resp. es sei kein Bezug hergestellt worden zu

einem Einsatz im 1. resp. 2. Arbeitsmarkt. Die IV habe die Erfahrungen der

Beschäftigung seit 2016 nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Es habe keinerlei

Unterlagen dazu in der IV-Akte. Auch der Gutachter habe keine effektiven

konkreten Resultate zu seiner Eingliederung einbezogen. Der Beschwerdeführer

sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage diese Angaben dem

Gutachter selber darzulegen. Dazu müssten aktuelle Auskünfte des Arbeitgebers eingeholt

oder eigene berufliche Massnahmen (z. B. Belastbarkeitstrainings)

durchgeführt werden. Die von der IV durchgeführten beruflichen Massnahmen

hätten nicht zu einer erfolgreichen Eingliederung geführt. Eine Verbesserung

habe sich eingestellt, indem der Beschwerdeführer seit April 2016 bei J.___ ([...])

arbeite, allerdings ohne Entschädigung. Es handle sich um ein Einsatzprogramm

(Beschäftigung) von April 2016 bis heute. Die IV habe sich an dieser

Eingliederung finanziell nicht beteiligt, weder durch Taggelder noch durch

Übernahme von Programmkosten, und auch nicht begleitet. Der Beschwerdeführer

leiste gemäss seinen Angaben in dieser Firma einerseits offenbar auch

anspruchsvollere Arbeiten und es sei erfreulich, dass er schon so lange dort

mitarbeiten könne. Anderseits habe er aber keinen Verdienst aus dieser

Tätigkeit. Es handle sich um eine Arbeit im 2. Arbeitsmarkt und weil er nicht

zuverlässig durchgehend zur Arbeit erscheine, sei seine Leistungsfähigkeit

nicht einfach auf den 1. Arbeitsmarkt mit Verdienst übertragbar. Immer wieder

habe er Ausfälle und er komme offenbar morgens nicht aus dem Bett und vor

allem: Er habe keinen Verdienst. Er werde bereits langjährig von der

Sozialhilfe unterstützt. Er sei nicht im Arbeitsmarkt eingegliedert und nicht

fähig, für sich selber im 1. Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erarbeiten. Aus

diesem Grund werde beantragt, dass die IV seine effektive Leistungsfähigkeit

entweder im aktuellen Betrieb oder aber durch berufliche Massnahmen in

geeigneten Einrichtungen der IV (Belastbarkeitstraining, Assessment etc.) genau

abkläre, bevor überhaupt eine Ablehnung betreffend beruflicher Massnahmen und

Rente erfolgen könne. Die IV müsse einen Entscheid auf seine konkrete

Eingliederungsfähigkeit abstützen. Er habe seinen Arbeitswillen belegt durch

die bald dreijährige Mitarbeit bei J.___, ohne Verdienst; seine

Erwerbsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei damit aber nicht belegt. Beim

Beschwerdeführer sei das Valideneinkommen gemäss IVV Art. 26 festzulegen, da er

aufgrund seiner Diagnosen keine Erstausbildung erfolgreich habe abschliessen

können und beruflich nicht in den 1. Arbeitsmarkt eingegliedert sei. Eine

weitere Belastung durch eine erneute Prüfungssituation sei von seinem

Psychiater damals als nicht geeignet abgelehnt worden. Es sei bei der Bemessung

des Invalideneinkommens zudem zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer

eine Behandlung gemäss RAD und seinen Ärzten schwierig sei, da es sich um eine

frühe Störung handle, dass er nur bedingt in einem Team arbeiten könne, nicht

täglich und mit vielen Fehlzeiten, und dass er eigentlich arbeiten wolle, aber

oft nicht könne. Da er ein höflicher Mensch sei und sich in den Gesprächen

zwinge, sich kooperativ zu zeigen, täusche sein Auftritt und er sei vom letzten

Gutachter deswegen überschätzt worden.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht in einem

Pensum von 70 % durchgehend zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit wäre

er sogar zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte für eine Anlerntätigkeit, die

keine besonderen Kenntnisse im Voraus erfordere und vorwiegend praktisch

orientiert sei. Trotz seiner Einschränkungen könne er somit ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen. Es lägen zudem invaliditätsfremde Faktoren vor, die

nach konstanter Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt

werden dürften. Es sei keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen

Rentenanspruch begründen würde, vorgelegen. Berufliche Massnahmen seitens der

Invalidenversicherung seien nicht angezeigt. Die gegen das psychiatrische

Administrativgutachten vorgebrachten medizinischen Rügen würden mit Blick auf

die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 28. November 2018 nicht

verfangen. Aus Sicht des RAD bestünden keine Gründe, um die Beurteilung des

Gutachters nicht zu übernehmen. Auch aus rechtlicher Sicht könne auf den

gutachterlichen Bericht abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a): Denn

hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden

sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe

dieser Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen

Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar.

Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig

und verständlich gemacht worden. Des

Weiteren bestünden beim Beschwerdeführer gemäss gutachtlicher Einschätzung

keine schweren strukturellen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie dies

beispielsweise bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sein

könnte. Bei ihm lägen eher ängstlich-vermeidende Symptome vor, eine deutliche

narzisstische Prägung sowie Beeinträchtigungen des Selbstwertes, manchmal auch

der Schwierigkeit, Affekte adäquat zu differenzieren. Er sei zudem der

Suchtproblematik bisher nicht hilflos ausgeliefert gewesen und habe Therapien

bei entsprechender Motivation jederzeit aufnehmen bzw. intensivieren können. In

diesem Zusammenhang habe der Gutachter angemerkt, dass der Beschwerdeführer

teilweise sogar aktiven Widerstand gegen die Therapie gezeigt habe, nicht

motiviert gewesen sei und diese bei gleichzeitiger Leugnung der daraus

resultierenden Gefahren verweigert habe. Darüber hinaus verkenne er, dass die

motivational bedingten Schwächen, Schwierigkeit mit VermeidungsverhaIten und

Festhalten am bisherigen Suchtverhalten nicht als krankheitswertig angesehen

werden könnten. Dank seiner Ressourcen könne er diese in einer adäquaten

Tätigkeit überwinden. Er sei unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils noch

mindestens im Stande, medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit zu

70.

% und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten.

Berufliche Massnahmen seien vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (vgl. dazu

auch Protokolleintrag des beruflichen Eingliederungsfachmanns vom 4. Dezember

2018).

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im

Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 24. November 2007

(IV-Nr. 8) wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit

langjähriger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide seit

1996.

an depressiven Episoden, die jedoch nie behandelt worden seien. Abbruch

der Malerlehre nach 1 ½ Jahren nach einem depressiven Schub, Abbruch

der kaufmännischen Lehre wegen schwerer Depression. Seither wohne er bei seinem

Vater, der ihn finanziell trage, aber ohne medizinische Betreuung und mit wenigen

Gelegenheitsarbeiten bei Aufhellung der Depression. Es bestünden ein massiver

sozialer Rückzug, kaum Aussenkontakte und Freunde oder Freundinnen. Er habe auf

Anregung des Sozialdienstes seiner Gemeinde nach mehreren Jahren endlich den

Mut, in eine Therapie zu kommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 zu 100 %

arbeitsunfähig. Die Prognose sei langfristig günstig, mit intensiver

sozialtherapeutischer psychiatrischer Begleitung. Einschränkungen: Er benötige

eine strukturierte sozial-therapeutische und psychiatrische Begleitung und

Unterstützung in der Rehabilitation. Zumutbarkeitsprofil: Die bisherige

Tätigkeit sei nicht zumutbar, langsamer Aufbau der Arbeitsleistung, berufliche

Abklärung, Erstausbildung, während depressiven Episoden sei eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

5.2

Im

Therapieverlaufs- u. Abschlussbericht vom 11. März 2008 (IV-Nr. 17) führte Dr.

med. Dipl. Psych. K.___, Kantonale Psychiatrische Dienste, F.___, aus, beim

Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-l0: F33.11). Er sei am

22.

Oktober 2007 mit dem Ziel der psychischen Stabilisierung und Planung der

beruflichen Reintegration zur teilstationären Behandlung in die Tagesklinik F.___

eingetreten. Er leide seit seinem 14. Lebensjahr an einer rezidivierenden

depressiven Störung, die während der Adoleszenz massgeblich dazu beigetragen

habe, dass er zwei Mal eine Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen habe. Im

Jahr 2002 sei die depressive Symptomatik so ausgeprägt gewesen, dass er sich

den alltäglichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt und sich vollständig

aus dem beruflichen und sozialen Leben zurückgezogen habe. In der Folge habe er

krankheitsbedingt jeden weiteren Versuch, wieder in die Berufswelt einzusteigen,

unterlassen. Der Einstieg in die Struktur der Tagesklinik sei ihm mühelos

gelungen. Er sei von Anfang an sehr motiviert gewesen, mit Hilfe der tagesklinischen

Struktur mehr Stabilität zu gewinnen, den Teufelskreis von Depression und

sozialem Rückzug zu durchbrechen und dadurch die Basis für eine berufliche

Reintegration zu schaffen. Mit seiner zurückhaltenden und beobachtenden Art

habe er sich ohne Schwierigkeiten in die Patientengruppe integrieren können. Er

sei jeden Morgen pünktlich erschienen und es sei ihm nicht schwer gefallen,

sich an die Regeln zu halten. Er habe die vorwiegend zentrierenden,

kunsttherapeutischen und körperorientierten Angebote regelmässig wahrgenommen

und die depressive Symptomatik habe sich im Verlaufe der tagesklinischen

Behandlung rasch gebessert. Durch die Zusicherung der IV, die berufliche

Reintegration durch Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen, habe sich der Weg

für die Absolvierung einer Berufslehre bei gleichzeitiger Existenzsicherung

geebnet. Er habe sich dafür entschieden, eine Ausbildung zum Maler anzustreben,

und schon bald habe er ein Bewerbungsschreiben an eine Lehrstelle in seinem

Wunschlehrbetrieb verfasst gehabt. Im tagesklinischen Betrieb sei jedoch auch

deutlich geworden, wie stark die belastete Kindheit und die langjährige

unbehandelte Depression seine Persönlichkeitsentwicklung geprägt hätten. Es sei

ihm schwer gefallen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, sich zu öffnen und über seine

Befindlichkeit und Probleme zu sprechen. Die Vermeidung von Nähe und die damit

verbundene Ambivalenz, sich auf die Behandlung und die Auseinandersetzung mit

der Patientengruppe und persönlichen Themen einzulassen, seien neben dem

Aktivierungs- / Ressourcenaufbau und der beruflichen Reintegration

zentrale Themen der therapeutischen Arbeit. Trotzdem sei es möglich gewesen,

ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, und er sei im Verlaufe der tagesklinischen

Behandlung zunehmend zugänglicher und offener geworden. Er sei motiviert

gewesen, mit Hilfe der tagesklinischen Struktur mehr Stabilität zu gewinnen und

die berufliche Reintegration zu planen. Parallel dazu hätten von Beginn an auch

starke Widerstände / Ängste bestanden, sich auf die Therapie und die

Auseinandersetzung mit eigenen Themen einzulassen. Im Behandlungszeitraum habe

sich jedoch eine positive Entwicklung abgezeichnet. Es sei dem Beschwerdeführer

zunehmend besser gelungen, sich zu öffnen und anzuvertrauen.

5.3

Im

Austrittsbericht vom 13. Februar 2014 zur Hospitalisation in der Psychiatrie G.___

wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2

2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F12.2

3.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, ICD-10: F33.0

4.

Vorbeschrieben: Sonstige spezifische

Persönlichkeitsstörungen, ICD-10: F60.8

Der

Beschwerdeführer habe sich am 16. Dezember 2013 für einen Eintritt zur

stationären Alkoholentzugsbehandlung gemeldet. Er habe angegeben, nach dem

Austritt aus der vorherigen Hospitalisation Ende August 2013 zwei Wochen

abstinent gewesen zu sein. Gemäss seinen weiteren Angaben befinde er sich

weiterhin in ambulanter Behandlung bei Dr. med. Martin C.___ in [...] und habe

die verschriebene Medikation Venlafaxin, Seroquel und LamictaI durchgehend

eingenommen. Er habe sich vorgenommen, erstmalig nach der Entzugsbehandlung

eine Entwöhnungsbehandlung durchzuführen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers

habe sich eher schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer trete auf eigenen

Wunsch hin aus. Der Temesta-gestützte Alkoholentzug habe komplikationslos

durchgeführt werden können.

5.4

Im

Bericht der Klinik H.___, [...], vom 19. November 2015 (IV-Nr. 75) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1.

Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent, aber in schützender Umgebung, F10.21

2.

Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent, aber in schützender Umgebung, F12.21

3.

Tabakabhängigkeit, mit gegenwärtigem

Substanzgebrauch, F17.24

4.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode: Ohne somatisches Syndrom, F33.10

Der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. September 2015 in stationärer

Therapie in der Klinik H.___, wo er engagiert und interessiert am

Therapieprogramm teilnehme. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe

hat sich zwar seit dem Eintritt mit medikamentöser und psychotherapeutischer

Unterstützung subjektiv und objektiv leicht verbessert, er scheine psychisch

aber noch zu wenig stabil, um sein berufliches Ziel des KV-Abschlusses ohne

Unterstützung der IV zu absolvieren. Er leide unter anderem an einer

rezidivierenden depressiven Störung, welche ihn auch nach dem stationären

Aufenthalt weiter begleiten werde. Eine weiterführende psychotherapeutische

Begleitung werde vom ihm gewünscht und gemeinsam mit ihm noch organisiert.

Aufgrund dieser Erkrankung werde er auch weiterhin auf Unterstützung angewiesen

sein, um den beruflichen Wiedereinstieg bewältigen zu können. Er sei sehr

motiviert, seine bereits weit fortgeschrittene IV-gestützte KV-Ausbildung

abzuschliessen, welche er aufgrund einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung

habe unterbrechen müssen.

5.5

Im

Austrittsbericht vom 19. April 2016 der Psychiatrie G.___ (IV-Nr. 89) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2

2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F12.2

3.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Tabak: Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F17.1

4.

Mittelgradige depressive Episode,

ICD-10: F32.1

Der

Beschwerdeführer sei freiwillig zum Alkoholentzug eingetreten. Er habe seit dem

Austritt aus der Klinik H.___ (31. Dezember 2015) drei Wochen abstinent leben

können. Dann sei er in ein Loch gefallen und habe einen Rückfall gehabt und

12.

Biere konsumiert. Anschliessend sei es stetig mit der Stimmung bergab

gegangen, er habe auch die Medikamente nicht mehr genommen und vor zwei Tagen

sei es erneut zu einem Rückfall bekommen, wieder mit 12 Bieren. Er habe

aufgrund seines sozialen Rückzuges seit Beginn der Krise auch seine Post nicht

mehr geöffnet. Er lebe mit seinem Bruder, mit dem er sich gut verstehe, ein

einer Wohnung. Er habe keine Tagesstruktur, fühle sich einsam, eine berufliche

Integration sei von Seiten IV geplant und werde aktuell bearbeitet. Der

qualifizierte stationäre Alkoholentzug unter Lorazepam-Abschirmung habe

komplikationslos durchgeführt werden können. Der initial angesprochene THC-Entzug

habe dann aufgrund des Austrittswunsches des Beschwerdeführers nicht

abgeschlossen werden können. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des

Beschwerdeführers mit stark narzisstischen Anteilen hätten diverse wichtige

Themen in den Gesprächen aufgrund von schnellem gekränktem Verhalten nicht

thematisiert werden können. Ziele seien das Aufbauen einer Tagesstruktur und

eine langfristige Senkung des hohen THC-Konsums zur Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers in die Gesellschaft.

5.6

Im

Bericht der Psychiatrie G.___ vom 11. April 2017 (IV-Nr. 100) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), die rezidivierende depressive

Störung bestehe seit dem 14. Lebensjahr.

2.

Sonstige spezifische

Persönlichkeitsstörungen: Gemäss Aktenlage Narzisstische Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F60.8), whs. seit der Jugend, Erstdiagnose 2008.

3.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2, seit ca. 30. Lebensjahr.

4.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom F12.2, seit 17. Lebensjahr.

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom F17.2, seit 17. Lebensjahr.

Die Sucht

sei hier in exemplarischer Weise Folge der rezidivierenden depressiven Störung

und der Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit

als kaufmännischer Angestellter zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit

komme in der Hauptsache durch die rezidivierende depressive Störung (die wiederum

mindestens zum Teil eine Folge der Persönlichkeitsstörung sei) zustande, nicht

durch die Sucht. Allenfalls trete die Sucht als erschwerender Faktor in der

Therapie (Notwendigkeit von Entzugsbehandlung, Förderung der Depression) hinzu

und erhalte so eine indirekte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit. Durch eine

volle Abstinenz wäre die Erwerbstätigkeit nicht wiederherstellbar, hierzu sei

die Behandlung der zugrundeliegenden Störungen erforderlich. Zu letzterem wäre

die Abstinenz zwar hilfreich, diese durch eine Auflage erzwingen zu wollen

erscheine im Moment jedoch kontraproduktiv, da so die therapeutischen

Bemühungen an der Grundstörung vorbeigelenkt würden. Die erwähnte fachärztliche

Psychotherapie erscheine in diesem Kontext zielführender. Gesamthaft entstehe

hier der Eindruck eines intelligenten und motivierten jungen Mannes, der über

Ressourcen und Willen verfüge, beruflich zu reüssieren, aber im Rahmen einer

sogenannten «frühen Störung», letztlich einer Persönlichkeitsstörung, stark beeinträchtigt

und seinen Stimmungsschwankungen sehr ausgeliefert sei. Zur Emotionsregulation

müsse er in der Folge auf Suchtmittel zurückgreifen. Insbesondere scheine es,

dass er, bei hohen Anforderungen an sich selbst und gleichzeitig unsicherem Selbstbild,

dazu neige, in Situationen erlebten Anforderungsdruckes depressiv zu

dekompensieren. Dies habe dazu geführt, dass er wiederholt Lebensziele oder Therapieziele

nicht habe erreichen können, was erneute Gefühle der Insuffizienz und des

Versagens auslöse und in einen regelrechten Teufelskreis münde, wo

Versagensängste letztlich zur selbst erfüllenden Prophezeiung führt. Da der

Beschwerdeführer – störungsbedingt – eine erhebliche unbewusste Abwehr gegen

sein Selbstkonzept bedrohende Aspekte seiner psychischen Störung aufbiete,

werde die Therapie erschwert und habe nicht in einem wünschenswerten Masse

stattfinden können. Dies sei in den Gesprächskontakten mit ihm deutlich

geworden, in denen er eine Auseinandersetzung mit emotional besetzten Themen vermeide,

sich einem vertieften therapeutischen Kontakt wenig öffne und sich bevorzugt

auf ein mechanistisches Krankheitskonzept mit Medikation und

Entzugsbehandlungen zurückziehe. Angesichts einer die Biographie dominierenden

psychischen Grundstörung lasse sich ein eher langer und schwieriger

therapeutischer Prozess prognostizieren. Gleichwohl scheine angesichts der

intellektuellen Ressourcen und Motivation des Beschwerdeführers der Versuch

einer beruflichen Integration weiterhin lohnenswert.

5.7

Im

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, E.___, vom 13. Februar 2018

(IV-Nr. 107) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit

(Bankangestellter/Administrator/Ausbildung zum Kaufmann)

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung F61.0

Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch massiven Mischkonsum (Cannabis, Alkohol), ständiger

Substanzgebrauch F19.25

Dr. med. D.___

führte aus, beim Versicherten bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,

im Rahmen dieser es zeitweilig zu Konflikten, affektiven Symptomen und

interpersonellen Problemen gekommen sei. Diesen habe der Versicherten versucht,

jedoch nicht aktiv und nachhaltig, zu begegnen. Beim Versicherten bestünden

keine schweren strukturellen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie dies

beispielsweise bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sein

könnte. Es lägen eher ängstlich-vermeidende Symptome vor, eine deutliche

narzisstische Prägung sowie Beeinträchtigungen des Selbstwertes, manchmal auch

mit der Schwierigkeit, Affekte adäquat zu differenzieren. Der Versicherte sei

der Suchtproblematik bisher nicht hilflos ausgeliefert gewesen und hätte

Therapien bei entsprechender Motivation jederzeit aufnehmen bzw. intensivieren

können. Die späte Aufnahme der Suchttherapie sei durch den Versicherten

jahrelang vernachlässigt worden und habe im Verlauf unbehandelt zu häufigen

Rückfällen geführt. Auch scheine die Suchtproblematik eine Zeitlang auch von

seinen Therapeuten in ihrer Bedeutung unterschätzt worden zu sein, wie sich aus

den Berichten der Aktenlage ergebe. Es sei davon auszugehen, dass es beim

Versicherten trotz wiederholter Rückfälle nicht gelungen sei, alle bestehenden

Möglichkeiten der Therapie aus den genannten Gründen auszuschöpfen. Teilweise

habe der Versicherte sogar einen aktiven Widerstand gegen die Therapie gezeigt,

sei nicht motiviert gewesen und habe diese verweigert, bei gleichzeitiger

Leugnung der daraus resultierenden Gefahren. Der bisherige ungünstige Verlauf

seiner psychischen Entwicklung sei vornehmlich durch die Sucht geprägt, und

nicht durch eine primäre affektive Störung, auch wenn die

Persönlichkeitsstrukturierung und wohl auch die genetischen Faktoren hierzu

beigetragen hätten. Beim Versicherten liege ein Mischkonsum mit gleichzeitigem

Gebrauch von Cannabis und Alkohol vor, wobei die Kombination zeitweilig oder

dauerhaft zu einer zunehmenden Abnahme der Leistungsfähigkeit führe. Höhere

Alkoholmengen in Kombination mit Cannabis minderten das Reaktionsvermögen,

veränderten das Schlafverhalten, verstärkten die Depressivität, wirkten sich

zum Teil enthemmend aus, verstärkten die Zurückgezogenheit und verminderten die

geistige Leistungsfähigkeit, bewirkten Stimmungsschwankungen, Ruhelosigkeit und

zunehmend auch die Unsicherheit, mit Alltagsbelastungen nicht mehr

zurechtzukommen. Die Versuche eines kontrollierten Konsums von Alkohol und

Cannabis seien in der Vergangenheit kläglich gescheitert, eine vollständige

Abstinenz sei vom Versicherten bislang jedoch weder angestrebt noch von ihm als

ein Zukunftsziel verfolgt worden. Ohne eine Abstinenz sei auch in der Zukunft

beim Versicherten jedoch keine Veränderung der Befindlichkeit, der Aktivitäten,

des Verhaltens und der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht gelte, dass ein Abhängigkeitssyndrom ohne

relevante Folgeschäden keine berufliche Leistungsminderung begründe; diese

lägen beim Versicherten auch nicht vor, was grundsätzlich auch der Meinung der

zuletzt behandelnden Suchtklinik im Jahre 2017 entsprochen habe. Dort sei auch

von einer rezidivieren depressiven Störung nicht mehr die Rede gewesen,

lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode und somit von einer

behandelbaren psychischen Störung. Wiederholte Rückfälle beim Suchtverhalten

würden nicht als Ausschlusskriterium für die Arbeitsfähigkeit gelten, zumal

weder somatische noch bedeutsame psychische Folgeschäden beim Versicherten

bestünden. Andererseits würde sich eine Rentengewährung auf das Suchtverhalten

des Versicherten negativ, destabilisierend und weiter regressiv auswirken. Beim

Versicherten sei vielmehr eine längerfristige konsequente Therapie mit dem Ziel

einer dauerhaften Abstinenz anzustreben, diese werde jedoch wie bisher stark

von motivationalen Faktoren abhängig sein und könne ohne eine wirksame

federführende Mitarbeit des Versicherten nicht gelingen. Die Anteile des

bisherigen Unvermögens, zumindest über längere Zeiträume abstinent zu leben,

resultierten allenfalls zu einem geringen Teil von maximal 20 % aus der

Persönlichkeitsstörung, was auch seinem gegenwärtigen Fähigkeitsprofil

entspreche. Beim Versicherten bestünden gegenwärtig keine relevanten kognitiven

Beeinträchtigungen, keine sonstigen Symptome, die ihm nicht erlauben würden,

sich neues Wissen anzueignen, und dieses wie bisher in der aktuellen

beruflichen Massnahme anzuwenden. Das kognitiv / intellektuelle

Leistungsniveau sei normal. Die motivational bedingten Schwächen,

Schwierigkeiten mit Vermeidungsverhalten und Festhalten am bisherigen

Suchtverhalten, könnten nicht als krankheitswertig angesehen werden. Dank

seiner Ressourcen könne der Versicherte diese in einer adäquaten Tätigkeit

überwinden. Sein Alltag sei momentan relativ gut strukturiert, auch wenn der

Versicherte manchmal nicht zur Arbeit an seinem geschützten Arbeitsplatz

erscheine. Die interpersonelle Interaktion und das Gemeinschaftsleben, das

häusliche Leben und Beziehungen seien leicht unsicher, distanziert, dies jedoch

bereits seit der Kindheit des Versicherten. Der Versicherte sei an seinem

gegenwärtigen Arbeitsplatz zur adäquaten Kommunikation in der Lage, könne auch

Kontrollen der Mitarbeitenden und ihre Anleitung übernehmen, sie auch

unterrichten. Sollten bestimmte sonstige Fähigkeiten zur Ausübung der

beruflichen Tätigkeit notwendig sein, könnten diese vom Versicherten durchaus

erlernt und durch bessere Planung und Tagesstrukturierung bedarfsweise

angepasst werden. Die Durchhaltefähigkeit in der psychiatrischen Untersuchung

sei gut gewesen, gemessen an der Ausdauer und Belastbarkeit, was durchaus als

eine Testsituation auch ins Berufsleben übertragbar wäre. Zeitweilig fehle es

ihm an Ausdauer, insbesondere unter dem Einfluss psychotroper Substanzen, dabei

könne auch eine mangelnde Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehen. Zur

weiteren Verbesserung des Aktivitätenniveaus seien ausgiebige Tagesaktivitäten

(z.B. Sport, Spaziergänge, berufliche Tätigkeit) notwendig, aber auch die

Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke. Der Versicherte sei unter

Berücksichtigung u.a. des Fähigkeitsprofils noch mindestens imstande, medizinisch-theoretisch

in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit,

wie auch gegenwärtig, zu 100 % zu arbeiten.

Dies gelte für eine

Anlerntätigkeit, die keine besonderen Kenntnisse im Voraus erfordere und

vorwiegend praktisch orientiert sei. Dabei sollte der Beschwerdeführer keinem

übermässigen Zeitdruck ausgesetzt sein. Es sollten ihm keine Tätigkeiten

abverlangt werden, die mit hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit

einhergingen. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit gelte auch uneingeschränkt

retrospektiv, spätestens jedoch seit der ersten Anmeldung des Versicherten bei

der IV im Jahre 2007.

5.8

In

seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Nr. 119) führte Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, der Kritikpunkt des

Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Gutachter

keine depressive Störung diagnostiziere, sei dadurch zu entkräften, dass im

Psychostatus, den der Gutachter erhebe, keine entsprechende Psychopathologie

festzustellen sei. Somit müsse die depressive Störung als zurzeit remittiert

bezeichnet werden. Dies schliesse depressive Episoden in der Vergangenheit

natürlich nicht aus. Ebenso nicht allfällige in deren Zusammenhang bestehende

Arbeitsunfähigkeiten für die Dauer der Episode. Umgekehrt könne aber auch nicht

auf eine langdauernde oder sogar durchgehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen

werden, da die depressiven Episoden beim Versicherten auch remittieren könnten.

Offener müsse zwangsläufig eine Stellungnahme zur Einschätzung des Schweregrads

der Persönlichkeitsstörung ausfallen. Hier spiele das Ermessen des Untersuchers

unter Berücksichtigung der Anamnese und des Verhaltens eines Exploranden in der

Untersuchungssituation eine wesentliche Rolle. Die unterschiedliche

Einschätzung des Gutachters im Vergleich zu derjenigen der behandelnden Ärzte

dürfte, soweit ersichtlich, durch die mehr ressourcen- als defizitorientierte

Sichtweise des Gutachters zustande gekommen sein, was durchaus im Sinne der versicherungsmedizinischen

Leitlinien sei. Aus Sicht des RAD bestünden somit keine Gründe, um die

Beurteilung des Gutachters nicht zu übernehmen. Es sei lediglich die Ergänzung

des RAD bezüglich des Zumutbarkeitsprofils im Bericht vom 27. Mai 2018 bei der

Festlegung des Anspruchs des Versicherten auf Leistungen der IV zu

berücksichtigen, wonach beim Beschwerdeführer die Teamfähigkeit reduziert sei

und die Führung des Beschwerdeführers aufgrund der narzisstischen Problematik

ein gewisses Fingerspitzengefühl erfordere, um das erhöhte Konfliktpotential zu

berücksichtigen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung von

beruflichen Massnahmen erfüllt sein, müsste dem Versicherten zur Auflage

gemacht werden, in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und

eine Abstinenz von Suchtmitteln einzuhalten.

6.

Vorweg

ist anzumerken, dass nach einer Neuanmeldung grundsätzlich in analoger Weise

wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen ist, ob seit der

letzten leistungsabweisenden Verfügung eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Im vorliegenden Fall erfolgte die letzte

Leistungsverneinung mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 71) jedoch nicht

gestützt auf eine umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhaltes, sondern

einzig aufgrund nicht erfüllter Auflagen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Somit hat

im vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zu erfolgen. Vielmehr ist der

medizinische Sachverhalt grundsätzlich wie bei einer Erstanmeldung zu prüfen.

7.

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. März

2019.

im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ von

der E.___ vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107), weshalb dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

Das

Gutachten erscheint – zumindest was die Diagnosestellung in der aktuellen

Situation anbelangt – nachvollziehbar. Dr. med. D.___ verneint das Vorliegen

einer Depression aufgrund des erhobenen Psychostatus einleuchtend und

diagnostiziert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine leichte

Persönlichkeitsstörung. Dagegen überzeugt die Begründung der aktuellen

Arbeitsfähigkeit im Gutachten nur bedingt. So führt Dr. med. D.___ als

Indiz für die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter anderem den

Umstand an, dass der Beschwerdeführer 100 % arbeite. Dem kann aufgrund der

Akten jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr nahm der

Beschwerdeführer seit 2016 nur mit Unterbrüchen an einem vom Sozialdienst

veranlassten Integrationsprogramm in einem 100%-Pensum teil. Hierbei handelt es

sich aber um eine geschützte Arbeitsstelle, womit aufgrund dessen nicht ohne

weiteres auf eine Stelle im freien Arbeitsmarkt geschlossen werden kann, zumal

diesbezüglich keine Berichte vorliegen und die den Beschwerdeführer vertretende

Sozialarbeiterin darauf hinweist, der Beschwerdeführer habe auch dort immer

wieder Absenzen gehabt. Gemäss der Sozialarbeiterin gehe der Gutachter von

völlig falschen Voraussetzungen aus. So arbeite der Beschwerdeführer ohne Bezahlung.

Im Lichte dessen erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen denn auch zu

kurz gegriffen, wenn dieser ausführt, der Versicherte sei an seinem

gegenwärtigen Arbeitsplatz zur adäquaten Kommunikation in der Lage, könne auch

Kontrollen der Mitarbeitenden und ihre Anleitung übernehmen, sie auch

unterrichten; sollten bestimmte sonstige Fähigkeiten zur Ausübung der

beruflichen Tätigkeit notwendig sein, könnten diese vom Versicherten durchaus

erlernt und durch bessere Planung und Tagesstrukturierung bedarfsweise

angepasst werden. Sodann ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer gegenüber

dem Gutachter gemachten Aussagen gewichtige Hinweise auf einen äussert

wechselhaften Verlauf der Berufsbiografie, wie er aufgrund der Akten seit 2007

ebenfalls erstellt ist: Die kaufmännische Ausbildung (2009 bis 2013) habe er

noch nicht abgeschlossen, weil er 2013 das Abschlussexamen nicht bestanden

habe. Nach Angaben des Versicherten bestehe aber theoretisch die Möglichkeit,

den fehlenden Abschluss noch nachzuholen, indem er beispielsweise ein bis zwei

Jahre am Schulunterricht teilnehmen und sich dann noch einmal der Prüfung

stellen würde. Rückblickend sei er der Ansicht, der fehlende Erfolg bei der

Prüfung sei durch die häufigen Absenzen zustande gekommen. Er habe sich den

Stoff nicht genügend aneignen können. Dadurch seien Wissenslücken entstanden,

die schliesslich dazu geführt hätten, dass er das Examen nicht bestanden habe.

Der Versicherte habe seinerzeit von der Kreiskommission Basel ein Schreiben

erhalten, dass er die Prüfung im Sommer 2014 wiederholen könne. Er habe sich

dafür aber nicht angemeldet. Er sei sich damals wie auf einer Achterbahn

vorgekommen, sei deswegen nicht in der Lage gewesen, am Schulunterricht wieder

teilzunehmen. Im April 2016 habe er vom Sozialamt aus an einem

Integrationsprogramm in M.___ teilgenommen, habe dort drei Monate mitgemacht,

habe die Massnahme jedoch abgebrochen, weil es ihm psychisch wieder schlechter

gegangen sei. Er habe wieder verstärkt Alkohol und Cannabis konsumiert. Erst

Anfang April 2017 habe der Versicherte die Massnahme in F.___ wieder aufgenommen,

nachdem er am 29. Dezember 2016 in […] wegen andauernden Depressionen und

Alkoholrückfall eingetreten sei. Am 2. März 2017 habe er im Ambulatorium […] angerufen

und berichtet, dass es ihm im Integrationsprogramm gut gehe. Während der drei

Monate in F.___ im April 2016 sei er abstinent gewesen. Nach dem Abbruch habe

alles wieder begonnen, auch mit dem Konsum. Im März 2017 sei er wieder in die

Klinik G.___ gekommen, wo er etwa zehn Tage stationär verbracht habe, dort sei

er wieder clean geworden mit beiden Substanzen etwa bis Mai 2017. Davor habe er

bis zu vier Liter Bier und vier Joints am Tag konsumiert (Psychiatrische Hospitalisation

vom 27. Februar 2017 bis 14. März 2017). Nach dem Austritt sei der

Versicherte in das Integrationsprogramm F.___ zurückgekommen. Dort arbeite er

bis heute in einem vollen Arbeitspensum mit 100 %. Vom Mai 2017 bis heute nehme

er weiter am Integrationsprogramm teil. Er konsumiere jedoch wieder Alkohol in

Form von Bier, circa ein bis zwei Büchsen pro Tag, aber auch einmal pro Woche

Cannabis. Der Versicherte glaube, dass er dies relativ gut steuern könne, er

sei aber auch der Meinung, dass dies erst durch die bessere Tagesstrukturierung

im Integrationsprogramm ermöglicht worden sei. Die Arbeit laufe sehr gut, seine

Leistungen würden entsprechend gewürdigt, er mache dort positive Erlebnisse.

Die vorstehenden Angaben des

Beschwerdeführers zeigen den wechselhaften Verlauf gut auf, welcher aufgrund

der Akten ebenfalls bestätigt wird. Der Hauptmangel am Gutachten besteht denn

auch darin, dass sich Dr. med. D.___ praktisch gar nicht mit den Vorakten

auseinandersetzt und zudem ungeachtet dessen, dass die behandelnden Ärzte seit

2002.

teilweise durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten

und in der Zeit von 2007 - 2017 11 stationäre psychiatrische Behandlungen

erstellt sind (vgl. IV-Nr. 100, S. 8), ohne Begründung zum Schluss

kommt, der Beschwerdeführer sei mindestens seit 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit

nicht eingeschränkt gewesen. Eine Aktendiskussion findet im Gutachten faktisch

nicht statt, auch wenn der Gutachter unter dem Titel «Aktendiskussion» gewisse

Vorakten wiedergibt (Gutachten S. 22 ff.). Zudem kann das ausser achtlassen der

Vorakten gerade angesichts dessen, dass Dr. med. D.___ ebenfalls eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert – eine Diagnose welche immer auch

gestützt auf den retrospektiven Verlauf zu erheben ist – nicht angehen.

Zusammenfassend kann im Lichte der Vorakten und der zahlreichen psychiatrischen

Hospitalisationen sowie der fehlenden diesbezüglichen Auseinandersetzung im

Gutachten nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden,

weshalb das Versicherungsgericht nicht umhinkam, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

zu veranlassen.

8.

Da in den Akten nur wenige

Berichte zu den zahlreichen stationären psychiatrischen Aufenthalten des Beschwerdeführers

vorhanden waren, hat das Versicherungsgericht diesbezüglich bei der Psychiatrie

G.___, bei der Tagesklinik F.___ sowie bei der Klinik H.___ medizinische

Unterlagen eingeholt. Diese werden, soweit relevant und den Sachverhalt bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 betreffend, nachfolgend

zusammenfassend wiedergegeben:

8.1

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Klinik G.___ vom 9. September 2008 (A.S. 107 ff.)

betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 19. Mai

bis 28. August 2008 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer

depressiven Erkrankung zugewiesen worden. Man habe bei ihm während der

Hospitalisierung aber eher klinische Anzeichen für eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung wahrgenommen und eine mit vielfachen Kränkungen

verbundene depressive Verstimmung im Hintergrund. In den therapeutischen Gesprächen

seien sowohl ein egozentrischer Sprachgebrauch sowie Fluktuationen zwischen

Über-Abstraktheit und Über-Konkretheit aufgefallen. Zudem habe er eine starke

Tendenz gezeigt, die Bedeutung der Realität umzuinterpretieren, wenn der

Selbstwert bedroht worden sei. Dies sei vor allem der Fall gewesen, wenn

versucht worden sei, seine Depression zu hinterfragen bzw. die Kommunikation

auf affektive Gehalte zu lenken. Er habe Probleme sich zu öffnen, seine

Befindlichkeit mitzuteilen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da er enorme Ansprüche

an sich stelle («lch bin doch kein Krüppel», «Ich kann ohne weiteres 8,5

Stunden pro Tag arbeiten»), habe es ihn zum einen viel Überwindung gekostet,

sich auf Hilfsangebote jeglicher Art einzulassen, zum anderen habe sich ein Misserfolgserlebnis

an das nächste gereiht (wie beispielsweise die erfolglose Wohnungs- und

Arbeitssuche). Der Versuch, durch das Erzählenlassen seines bisherigen Lebens

und das seiner Familie ein besseres Verständnis für ihn zu entwickeln, habe ihn

in der Meinung bestätigt, dass er ganz besonders und einzigartig sei und dass

er nur von besonderen Menschen verstanden werden oder nur mit solchen verkehren

könne. Diese Grundüberzeugung sei auch in den Gesprächen über die Medikamenteneinstellung

deutlich geworden: Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass er eine

bevorzugte Behandlung verdiene. Man habe den Beschwerdeführer schwankend

zwischen einem Gefühl der Grandiosität und der Selbstentwertung erlebt. Die

Abwehr von Gefühlen der Nichtigkeit durch Idealisierung oder Entwertung sei

dabei als zentral anzusehen. Im Zusammenhang mit den Vorstellungen des

Beschwerdeführers bezüglich seiner zukünftigen Wohn- und Arbeitssituation sowie

der Gestaltung seines Alltages sei eine Unsicherheit und Unzufriedenheit mit

der beruflichen und sozialen Identität zu Tage getreten. Ein Abklärungsgespräch

in der Fachstelle für Rehabilitation habe deutlich gemacht, dass der

Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt kaum eine Lehrstelle finden könne.

Schliesslich habe er sich der Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit im internen

Produktionsatelier einlassen können. Dort sei er pünktlich und regelmässig

erschienen, habe sich aber stets abwertend über die Arbeit und die anderen dort

arbeitenden Menschen geäussert. Den therapeutischen und aktivierenden Gehalt

dieser Massnahme habe er zwar teilweise nachvollziehen können, sei aber der

Auffassung gewesen, dass eine solche Heranführung an einen strukturierten

Arbeitstag für ihn nicht nötig wäre. Aufgrund des überstürzten Austritts des

Beschwerdeführers am 28. August 2008 habe keine sorgfältige Austrittsplanung

erfolgen können. Hinzu komme, dass er einige Vorstellungen des Kernteams

bezüglich der Wohnfrage (betreute Wohnform) und des Aufbaus eines sozialen,

externen Netzes (externe Gruppenangebote) nicht geteilt habe. Schliesslich

wurden als Austrittsdiagnosen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-l0: F33.0), gestellt.

8.2

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen G.___ vom 12. März 2012 (A.S. 103 ff.) betreffend die

stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 16. Januar bis 16.

Februar 2012 wurde ausgeführt, die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch

den Beschwerdeführer selbst wegen aktuell zunehmender depressiver Symptomatik

und vermehrtem Alkoholkonsum erfolgt. Er mache eine Ausbildung in der N.___, es

stünden Prüfungen im Sommer an. Er isoliere sich zunehmend. Da im Vorfeld der

Zuweisung der Beschwerdeführer in missbräuchlichem Ausmass Alkohol konsumiert

gehabt habe, sei zunächst ein geplanter Entzug von Alkohol unter Abschirmung

mit Temesta erfolgt. Dieser Entzug sei problemlos verlaufen, ohne nennenswerte

Schwierigkeiten. Nach Abschluss der Entzugsbehandlung sei im Sinne der

Behandlungsplanung festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer für ca. vier

weitere Wochen stationär behandelt werde, um einerseits seiner depressiven

Symptomatik und dem ausgeprägten sozialen Rückzug etwas entgegenzuhalten,

andererseits eine verbindliche Nachsorge zu etablieren. Der Beschwerdeführer sei

in einem ausreichend gut stabilisierten Zustand am 16. Februar 2012 nach Hause

und in die oben erwähnte ambulante Nachsorge entlassen worden. Abschliessend

wurden folgende Austrittsdiagnosen gestellt:

-

ICD-10: F33.00

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode / Ohne

somatisches

Syndrom

-

lCD-10: F60.8 Sonstige

spezifische Persönlichkeitsstörungen

-

ICD-10: F10.1 Störungen

durch Alkohol / schädlicher Gebrauch

-

ICD-10: F12.1 Störungen

durch Cannabinoide / schädlicher Gebrauch

8.3

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Klinik G.___ vom 9. September 2013 (A.S. 99 ff.)

betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom

5.

August bis 30. August 2013 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei

von Dr. C.___, [...], zur stationären Krisenintervention und zum Alkoholentzug

auf freiwilliger Basis zugewiesen worden. Er beschreibe, dass er seit vier

Wochen eine Krise habe, nachdem er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden

habe. Seit dieser Zeit trinke er vermehrt Bier, mangels Tagesstruktur beginne

er damit schon morgens. Er konsumiere 4 - 5 l Bier pro Tag.

Alkohol konsumiere er schon seit Jahren konstant, allerdings seien dies nur 2 - 3 l

pro Tag gewesen, auch fange er mit dem Trinken unter normalen Umständen erst

abends an. Seine Lehre oder Arbeitstätigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt

worden. Zum Therapieverlauf wird im Bericht ausgeführt, der körperliche

Alkoholentzug unter Temesta sei soweit problemlos verlaufen. Kaum sei der enge

Stationsrahmen aufgegangen, habe er jedoch einen Rückfall erlitten. In der

Nachbesprechung habe er zudem bemerkt, dass er die Abhängigkeit vom Cannabis

unterschätzt habe. Er habe enormen Suchtdruck verspürt, dem er nicht habe

widerstehen können. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer den dringenden

Wunsch geäussert, an der vierwöchigen Motivationstherapie teilzunehmen, mit dem

Ziel, eine dauernde Abstinenz vom Alkohol zu erreichen. Im Indikationsgespräch

sei mit dem Beschwerdeführer eine einwöchige Probezeit abgemacht worden. Er

habe motiviert und engagiert am ersten Modul der Motivationstherapie

teilgenommen, habe sich auf der anderen Seite aber nur mit Mühe an gewisse

Stationsstrukturen halten können und habe sich auch abschätzig zu gewissen

Therapieteilen des strukturierten Programmes geäussert. Nach einer Konfrontation

des Beschwerdeführers zum Thema dieser Verhaltensweisen, habe er gekränkt den

Wunsch geäussert, die Klinik zu verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen,

die konkrete Kritik für sich zu erschliessen und etwas an seiner

Verhaltensweise zu verändern. Nach einer Bedenkzeit von 24 Stunden sei er bei

seinem Entschluss geblieben, die Therapie abzubrechen. Er habe die Klinik auf

eigenen Wunsch in etwas stabilisiertem Zustand verlassen, werde aber in der

aktuellen Situation als stark rückfallgefährdet eingeschätzt.

8.4

Im Austrittsbericht der Klinik H.___

vom 8. Juli 2014 (A.S. 99 ff.), wo der Beschwerdeführer vom 16. April bis 27.

Juni 2014 stationär hospitalisiert war, wurden folgenden Diagnosen gestellt:

1.

Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent in beschützender Umgebung, F10.21

2.

Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent in beschützender Umgebung, F12.21

3.

Tabakabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch, F17.25

-

Stopp-Versuch mit

Nicotinell Gum

4.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode F33.0

-

unter antidepressiver

Behandlung (Venlafaxin)

Die Auslösesituation für Alkoholentzug

sei die Einsicht des Beschwerdeführers gewesen, dass es so nicht mehr

weitergehen könne. Es sei eine 12-wöchige Entwöhnungstherapie geplant gewesen.

Die Therapie von Herrn A.___ sei jedoch am 27. Juni 2014 aufgrund von

Drogenkonsum (UP positiv auf THC) auf dem Klinikareal durch die Klinik

abgebrochen worden. Aufgrund des unvorhergesehenen Therapieabbruchs hätten bis

zu diesem Zeitpunkt weder eine suchtspezifische, noch eine therapeutische

Nachsorge installiert werden können.

8.5

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Klinik G.___ vom 25. November 2014 (A.S. 92 ff.)

betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 3. bis 11.

November 2014 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum

14-tägigen, geplanten Alkoholentzug gekommen. Ausserdem hätte in diesem Rahmen

auch der Cannabiskonsum beendet und der Beschwerdeführer psychiatrisch/medikamentös

begleitet werden sollen. Am 10. November 2014 sei bei ihm ein Alkoholwert

von 1.09 Promille festgestellt worden. Im darauffolgenden Planungsgespräch

des Behandlungsteams sei dann beschlossen worden, den Beschwerdeführer

frühzeitig zu entlassen, da er offenbar den angebotenen Rahmen nicht für sich

nutzen könne und scheinbar keine tragfähige Motivation zum Entzug vorliege.

8.6

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Klinik G.___ vom 28. Oktober 2015 (A.S. 88 ff.)

betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 26. August

bis 22. September 2015 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer sei eine

2-wöchige, qualifizierte Kurzzeitentzugsbehandlung unter Lorazepam-Abschirmung

durchgeführt worden. Komplizierend sei es während des Aufenthaltes einmalig zu

einem Cannabiskonsum in einer Versuchungssituation sowie am Todestag seiner

Schwester zu einem einmaligen Alkoholrückfall gekommen. Er habe aktiv und

motiviert an den Einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten teilgenommen. Im

weiteren Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zu einer vertieften

Motivationstherapie entscheiden, diese aber aufgrund des Rückfalles nicht

abschliessen können. Eine Anschlussbehandlung in der Klinik H.___ sei

aufgegleist worden. Der Beschwerdeführer habe am 22. September 2015 direkt

nach dem Austritt in den H.___ eintreten können.

8.7

Im Austrittsbericht der Klinik H.___

vom 12. Februar 2016 (A.S. 48 ff.), wo der Beschwerdeführer vom 22. September

bis 30. Dezember 2015 stationär hospitalisiert war, wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei krankheitseinsichtig und motiviert gewesen, die

Entwöhnungstherapie vollständig zu absolvieren. In den verschiedenen

Gruppentherapien habe er sich jedoch nur sehr wenig öffnen können und sich kaum

beteiligt. Während des gesamten Aufenthalts sei es zweimal zu Alkoholkonsum

gekommen, einmal während eines Abendausgangs, das zweite Mal während des

einzigen Wochenendurlaubs, welchen der Beschwerdeführer absolviert habe. Beide

Konsumereignisse seien vom Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gemeldet

worden. Der Beschwerdeführer habe das Angebot der Klinik, die

Entwöhnungstherapie über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel zu verlängern,

genutzt. Er habe sich schlussendlich kurzfristig entschieden, die Therapie am

30.

Dezember 2016, nach 14-wöchigem Aufenthalt, eine Woche früher als geplant

abzubrechen. Er verlasse die Klinik in aufgehellter Stimmung und

psycho-physiologisch teilweise kompensiertem Zustand.

8.8

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Klinik G.___ vom 24. April 2017 (A.S. 82 ff.) betreffend

die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 27. Februar bis

14.

März 2017 wurde festgehalten, der erneute stationäre qualifizierte Alkoholentzug

sei unter ausschleichender Lorazepam-Abschirmung und Vitamin-Substitution

weitgehend komplikationslos verlaufen. Im Behandlungsverlauf sei der

Beschwerdeführer immer wieder durch Mühe mit dem Einhalten von Grenzen und

Regeln aufgefallen, was z. B. den Verbrauch von Materialien (im

Kreativ-Programm Aktivierung), die Pünktlichkeit bei Terminen oder seinen

Ausgangsrahmen betroffen habe. Wiederholte Rückmeldungen und Aufforderungen

dazu habe er jeweils offen und vordergründig kooperativ aufgenommen. Grundsätzlich

sei es ihm aber kaum gelungen, an der beschriebenen Auffälligkeit wirklich

etwas zu ändern. Letztlich habe er sich dann auch für den vorzeitigen Austritt

und das nicht Wahrnehmen eines Übertritts in die Klinik H.___ entschieden.

9.

Aufgrund der in E. II. 7

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr.

med. I.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst. Das Gutachten vom 11.

November 2020 (A.S. 121 ff.) wird

den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht

und die Vorakten studiert hat. Zudem sind die Aussagen des Experten in allen

Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

9.1

Dr. med. I.___ stellt in seinem

Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie passiv aggressiven Anteilen

(ICD-10 F61)

·

Rezidivierende

depressive Störungen aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

·

Wiederholter

Alkoholüberkonsum, aktuell abstinent (lCD-10 F10.20)

·

Sporadischer

Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.20)

Die

vorgenannten Diagnosen begründet der Gutachter in einleuchtender Weise und

seine Schlussfolgerungen vermögen insbesondere auch im Lichte der Vorakten zu

überzeugen: Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe es einer gedrückten

Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebes

mit erhöhter Ermüdbarkeit. Alle drei Kardinalsymptome seien aktuell beim

Exploranden nicht vorhanden, weswegen eine depressive Störung, zumindest aktuell,

nicht bestätigt werden könne. Zweifellos könne aufgrund der vorliegenden

Aktenlage allerdings angenommen werden, dass beim Exploranden wiederholte

depressive Symptome aufträten, wobei das Ausmass wechselhaft sei. Zuletzt sei

von der Klinik H.___ während der Hospitalisation vom 10. Juni - 24. Juli 2020

eine gegenwärtig schwere Episode angenommen worden, wobei diese Diagnose nicht

zum angegebenen Psychostatus bei Eintritt passe, da immerhin angegeben werde,

dass keine kognitiven Schwierigkeiten bestünden, der Explorand sich gut

mitteilen könne, keine Ängste aufweise. Es werde einzig ein deprimierter

Affekt, dysphorischer Zustand sowie gereizter Zustand, geprägt von

Selbstvorwürfen, beschrieben. Der Antrieb sei vermindert. Im Verlauf sei die

Stimmung etwas aufgehellt, es sei empfohlen worden, eine antidepressive Medikation

weiter zu führen. Es sei allerdings auch aufgefallen, dass die Beziehungsgestaltung

oft erschwert gewesen sei, er habe unnahbar gewirkt, misstrauisch und

feindselig submissiv. Es sei der Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und passiv-aggressiven

Anteilen Z73 angegeben worden. Die Z-Diagnosen entsprächen allerdings

Persönlichkeitsakzentuierungen und nicht einer Persönlichkeitsstörung. Es bestehe

daher ein gewisser Widerspruch in dieser angegebenen Diagnose. Bezüglich einer

Persönlichkeitsstörung bedürfe es verschiedener Faktoren. Es bestehe ein tief verwurzeltes,

anhaltendes Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche

und soziale Lebenslagen. Es bestehe eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken,

Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Es betreffe vielfältige Bereiche von

Verhalten und psychische Funktionen. Häufig gingen ein persönliches Leiden und eine

gestörte soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Er scheine sich in

beruflicher Hinsicht nicht wesentlich auffällig verhalten zu haben, dies

während der Ausbildung in der N.___, wo er durchaus kompetent gewesen sei und

auch eine genügende Leistung habe erbringen können, in zwischenmenschlichem

Verhalten auch nicht aufgefallen sei und sich an die Normen habe halten können.

Andererseits weise der Explorand oftmals Schwierigkeiten auf, sobald er sich im

therapeutischen Umfeld befinde, z.B. während den verschiedenen

Hospitalisationen würden wiederholt Verhaltensauffälligkeiten beschrieben,

indem es dem Exploranden ausserordentlich schwerfalle, sich an den Rahmen zu

halten, er auch grosse Mühe habe, sich einzubringen, Schwierigkeiten habe,

eigene Anteile zu sehen, und überhaupt grösste Mühe habe, von den Therapiemassnahmen

zu profitieren. Es falle zudem auf, dass der Explorand angebe, über länger Zeit

in der Lage zu sein, freundschaftliche Beziehungen aufrecht zu erhalten,

andererseits nicht in der Lage sei, enge Beziehungen auszuhalten und deshalb

weitgehend darauf verzichte. Bisher könne er von keiner einzigen

längerdauernden und tragenden Beziehung berichten. Dies deute doch auf grosse

Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich hin, was allerdings stark von den

Umständen abhänge. Sobald ihm jemand näherkomme, scheine er eine grosse Abwehr

aufzuweisen. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine überhöhte Kränkbarkeit,

indem es ihm nicht möglich sei, Kritik zuzulassen, was auf eine narzisstische

Problematik schliessen lasse. Es werde auch immer wieder beschrieben, wie der

Explorand sich eher misstrauisch, ablehnend und zurückhaltend verhalte, auch in

der heutigen Untersuchung wirke er passiv, mache nur oberflächliche Angaben, es

müsse alles erfragt werden, auch einfache Angaben, spontan teile er nichts mit.

Es könne daher angenommen werden, dass passiv-aggressive Anteile vorhanden

seien. Inwieweit dadurch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei,

sei schwierig zu eruieren. Doch müsse aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der

Dauerhaftigkeit der Symptomatik, auch dem wiederholten Beobachten in

unterschiedlichen Situationen, angenommen werden, dass eine

Persönlichkeitsstörung vorliege, da es sich um eine starre und unflexible

Haltung handle, die der Explorand nicht beeinflussen könne. Da der Explorand

mittlerweile doch viele stationäre, auch einige ambulante und halbstationäre

Behandlungsmassnahmen und ebenfalls Entwöhnungstherapien durchgeführt habe und

dadurch wiederholt in psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe, aber

dennoch nicht in der Lage sei, nur im Ansatz selbstreflektiv die Problematik zu

analysieren, sei doch von eine eher schwergradigen Störung auszugehen. Es müsse

auch festgehalten werden, dass der Explorand offensichtlich immer wieder dazu

neige, in emotional belastenden Situationen Alkohol zu konsumieren, auch wenn

er einsehe, dass dadurch die Problematik nicht beseitigt werden könne. Er

unternehme dann in der Folge wiederholte Entzugsversuche. Es handle sich um ein

repetitives Muster, welches er nicht genügend beeinflussen könne. Es sei

Dispositiv

demnach von schweren strukturellen Defiziten auszugehen, wodurch auch eine eher

schwergradige Persönlichkeitsproblematik anzunehmen sei. Der Alkoholkonsum

scheine, gemäss Beschreibung des Exploranden, vorwiegend in affektiv gedrückten

Zuständen aufzutreten. Aufgrund der verschiedenen Hospitalisationen habe die

Erfahrung gemacht werden können, dass der Explorand auch in Situationen Alkohol

trinke, wo er enttäuscht werde oder mit den Umständen nicht klarkomme,

teilweise habe er auch eher etwas eigenwillige Vorstellungen über

Behandlungsmassnahmen, wodurch sich dann wieder Differenzen ergeben hätten, was

zum Alkoholkonsum geführt habe. Dies deute auf eine narzisstische Problematik

hin, wo der Explorand sicher mit Verstimmungen reagieren könne und dann zum

Alkohol greife. Inwieweit eine eigenständige affektive Störung ebenfalls eine

Rolle spiele, sei schwierig zu beurteilen. Der Explorand meine, dass die

affektiven Schwankungen zeitweise ohne Grund und äusseren Anlass aufträten.

Dies könne allerdings pauschal nicht so übernommen werden, wie die Erfahrungen

gezeigt hätten. Es sei deshalb anzunehmen, dass diese affektive Störung sicher

zum Grossteil eine Folge der Persönlichkeitsproblematik sei, möglicherweise

teilweise auch eine endogene Komponente aufweise. Der Alkoholkonsum sei daher

als sekundäre Folge anzusehen, wodurch es dem Exploranden gelinge, die Spannung

abzubauen, was allerdings dazu führe, dass er sich dann noch mehr zurückziehe.

Die Funktion des Cannabis-Konsums sei nicht klar und könne vom Exploranden auch

nicht näher beschrieben werden. Möglicherweise dürfte das Cannabis ebenfalls

eine entspannende Wirkung aufweisen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch

relevante Störung könnten nicht gefunden werden und würden in den Unterlagen

auch nicht beschrieben.

Gestützt

auf die vorstehenden nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen vermag

sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.

Der Gutachter führte diesbezüglich aus, es sei anzunehmen, dass der Explorand

in der freien Wirtschaft nicht längerfristig bestehen könne. Er sei kurzfristig

in der Lage, eine genügende Leistung z.B. im kaufmännischen Bereich zu

erbringen. Da allerdings immer wieder innerhalb nicht absehbarer Zeit mit

affektiven Schwankungen und Suchtmittelkonsum zu rechnen sei, wodurch er an

einem Arbeitsplatz ausfalle, da er dann nur sehr unzuverlässig wäre, nicht

erscheinen würde und unfähig wäre, die Arbeit zu verrichten, sei er in diesem

Zustand nicht tragbar. Es sei demnach anzunehmen, dass im ersten Arbeitsmarkt

kein Arbeitsplatz geschaffen werden könnte, der der Behinderung genügend

Rechnung tragen würde. Es werde deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für

jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgegangen. Der Gesundheitszustand des

Exploranden wechsle im Verlauf, es träten wiederholt kurzfristige Schwankungen

auf. Ein dauerhaft stabiler Zustand über einen längeren Zeitraum habe bisher

nie erreicht werden können. Der Verlauf sei unberechenbar. Der Explorand sei

nur einmal kurzfristig in der Lage gewesen, eine beschränkte und relativ kurze

Zeit im freien Markt beruflich tätig zu sein, dies in den Jahren 2000 bis etwa

2002. Diese Arbeit sei ihm von seinem Vater vermittelt worden, er selbst habe

noch nie eigeninitiativ eine berufliche Tätigkeit gefunden und durchgeführt.

Seither sei er nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es falle ihm gar

schwer, auch in einem geschützten Arbeitsplatz eine konsequente Leistung zu

erbringen, es sei dort wiederholt mit Ausfällen zu rechnen, wie die Erfahrung

aufgezeigt habe. Immerhin bestehe dort ein toleranteres Klima und er habe die

Möglichkeit, wieder zur Arbeit zurückzukehren, auch nachdem er einige Tage oder

Wochen ausfalle. Die Prognose müsse nach dem bisherigen Verlauf als schlecht

eingestuft werden. Es sei damit zu rechnen, dass der Explorand auch in Zukunft

aufgrund der instabilen Persönlichkeit unter depressiven Zuständen leide, auch

wieder vermehrt Alkohol konsumiere. Es sei bei dauerhaftem und längerfristigem

Alkoholkonsum auch mit sekundären Folgeschäden zu rechnen, die aktuell (noch)

nicht zu beobachten seien. Die Prognose sei demnach aufgrund des heutigen

Wissensstandes, als schlecht einzustufen, so lange es dem Exploranden nicht

gelinge, konsequent abstinent zu leben. Es sei mit sekundären irreversiblen

kognitiven Einschränkungen, mit ungünstiger Beeinträchtigung der Persönlichkeit

und somatischen Folgeschäden zu rechnen. Im Gegensatz zum Vorgutachter

Dr. med. D.___ der E.___ sei davon auszugehen, dass der Alkoholkonsum doch

einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise, da der Explorand

in diesen Zuständen, in denen er Alkohol konsumiere, nicht mehr in der Lage sei,

sich an Vorgaben zu halten oder sich in eine Struktur einzufügen. Nach den

heutigen Erkenntnissen reiche es nicht aus, dass aus versicherungsmedizinischer

Sicht ein Abhängigkeitssyndrom ohne relevante Folgeschäden keine berufliche

Leistungsminderung begründe. Dies sei in der Vergangenheit teilweise der Fall

gewesen, könne aber heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Es handle sich um

eine schwere Suchtstörung, die nicht kontrolliert werden könne, da schwere

strukturelle Persönlichkeitsdefizite bestünden, die nicht adäquat kompensiert

werden könnten. Es seien bereits multiple Therapiemassnahmen durchgeführt

worden, ohne dauerhaften Erfolg, wodurch eine Unbehandelbarkeit anzunehmen sei.

Es müsse daher bedacht werden, dass die Persönlichkeitsstörung als schwergradig

eingestuft werden müsse und nicht als leicht, wie dies vom damaligen Gutachter

dargelegt worden sei. Aus diesem Grund bestehe heute keine Einigkeit mit dem

damals beurteilenden Gutachter und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit für

jede Tätigkeit angenommen.

9.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.1 hiervor)

verwiesen werden. Zusammenfassend geht aus dem Gutachten hervor, dass der

Explorand trotz vieler stationärer, ambulanter und halbstationärer

Behandlungsmassnahmen nicht in der Lage ist, nur im Ansatz selbstreflektiv die

Problematik zu analysieren, weshalb von einer eher schwergradigen Störung

auszugehen ist. Es müsse auch festgehalten werden, dass der Explorand

offensichtlich immer wieder dazu neige, in emotional belastenden Situationen

Alkohol zu konsumieren, auch wenn er einsehe, dass dadurch die Problematik

nicht beseitigt werden könne. Er unternehme dann in der Folge wiederholte

Entzugsversuche. Es handle sich um ein repetitives Muster, welches er nicht

genügend beeinflussen könne. Es sei demnach von schweren strukturellen

Defiziten auszugehen, wodurch auch eine eher schwergradige

Persönlichkeitsproblematik anzunehmen sei.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der

Explorand habe sich wiederholt an verschiedenen Therapiemassnahmen beteiligt,

er habe auch immer wieder Hilfe im stationären Bereich aufgesucht, um einen

Entzug durchzuführen, auch habe er Entwöhnungstherapien durchgeführt. Er habe

allerdings nur bedingt von den Therapiemassnahmen profitiert, da ihm die

notwendige Introspektionsfähigkeit fehle. Es handle sich nicht um ein bewusstes

Abwehrverhalten, der Explorand sei schlichtweg nicht in der Lage, sein eigenes

Verhalten genügend zu reflektieren, was mit der Persönlichkeitsproblematik

interpretiert werden müsse. Möglicherweise gelange er eines Tages zur Einsicht,

dass er strikt versuchen könnte, eine Abstinenz zu erreichen und selbstständig

irgendwelche Strategien zu entwickeln, um diese beibehalten zu können. Er könne

daher nur stützend unterstützt werden, wobei verhaltenstherapeutische

Massnahmen eine Rolle spielen könnten. Es sei allerdings davon auszugehen, dass

er diese Massnahmen auch nur bedingt umsetzen könne. Die bisherigen Erfahrungen

hätten aufgezeigt, dass der Explorand nie längerfristig einen stabilen Zustand

einhalten könne. Des Weiteren sei es ihm mit Mühe und mit teilweisen

Rückschlägen gelungen, zumindest die von der IV unterstützte Lehre

durchzuführen, allerdings sei er an den Abschlussprüfungen gescheitert, obwohl

er nochmals eine Chance gehabt habe, doch sei er wiederum unter einer zu

starken Spannung gestanden. Der Explorand sei nur einmal kurzfristig in der

Lage gewesen, eine beschränkte und relativ kurze Zeit im freien Markt beruflich

tätig zu sein, dies in den Jahren 2000 bis etwa 2002. Seither sei er nie mehr im

ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es falle ihm gar schwer, auch an einem

geschützten Arbeitsplatz eine konsequente Leistung zu erbringen, es sei dort

wiederholt mit Ausfällen zu rechnen, wie die Erfahrung aufgezeigt habe.

Immerhin bestehe dort ein toleranteres Klima und er habe die Möglichkeit,

wieder zur Arbeit zurückzukehren, auch nachdem er einige Tage oder Wochen ausgefallen

sei. In diesem Sinn sei anzunehmen, dass der Explorand sich nur sehr bedingt

und ungenügend an Termine, Regeln und Routinen halten könne, allenfalls

kurzzeitig, ansonsten müsse er als sehr unzuverlässig eingestuft werden. Unter

den gegebenen Umständen und nach den bisherigen Erfahrungen sei nicht damit zu

rechnen, dass der Explorand genügend von beruflichen Massnahmen profitieren und

diese umsetzen könnte. Im Grunde genommen weise er genügend Fähigkeiten auf, um

im stabilen Zustand im freien Arbeitsmarkt bestehen zu können, doch bestehe

kein längerfristig stabiler Zustand. Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen ist beim Beschwerdeführer sowohl eine Behandlungsresistenz als

auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz tendenziell zu bejahen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der der Persönlichkeitsstörung sowie der

Alkoholabhängigkeit beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt.

Zu der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der

Explorand weise wohl einige Ressourcen auf. Er aktiviere sich, interessiere

sich, lese z.B. auch Zeitungen, Bücher, er male gerne, gehe klettern und

versuche sich aktuell in der Freizeit einigermassen zu aktivieren. Es seien

demnach verschiedene Ressourcen vorhanden. Diese könnten durchaus mobilisiert

werden, so lange er keinen Alkoholkonsum aufweise und er sich nicht in einem

depressiven Zustand befinde. Da aber immer wieder mit wechselhaften Zuständen

zu rechnen sei, bestehe diesbezüglich keine Konstanz. Die Ressourcen reichten

nicht aus, um ihn aus diesem Zustand zu reissen. Der Explorand lebe

selbstständig, er gebe an, einen guten Kollegenkreis aufrecht zu erhalten, wo

er sich wohlfühle, er sei aber nicht in der Lage, tragende Beziehungen zu pflegen.

Er bedürfe immer wieder der Unterstützung von verschiedenen Institutionen und

werde schon seit Jahren durch das Sozialamt mitfinanziert. Er sei demnach nicht

in der Lage, selbstständig sein Leben zu gestalten, er benötige eine dauerhafte

Unterstützung. Es werde von der Klinik H.___ sogar vorgeschlagen, eine betreute

Wohnform in Betracht zu ziehen. Dies könne durchaus nachvollzogen werden, da

der Explorand in Phasen, in welchen er übermässig trinke oder depressiv sei,

nicht mehr genügend in der Lage sei, sich um seine Belange zu kümmern. Es müsse

auch bedacht werden, dass er mittlerweile hochverschuldet sei. Ursprünglich

entscheidend für den jetzigen Zustand sei allerdings nicht dieser soziale

Kontext, sondern es handle sich um eine sekundäre Folge der oben beschriebenen

Störung.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, könne sich der Explorand nur sehr bedingt und

ungenügend an Termine, Regeln und Routinen halten, allenfalls kurzzeitig,

ansonsten müsse er als sehr unzuverlässig eingestuft werden. Es falle ihm

teilweise schwer, Aufgaben zu strukturieren, die Flexibilität und Umstellfähigkeit

sei gering. Er könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sei auch in der Lage,

sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen, doch sei er nicht in der

Lage, sich dauerhaft genügend auf die Gegebenheiten einzulassen. Die

Durchhaltefähigkeit sei längerfristig gesehen stark eingeschränkt, es sei

wiederholt mit längeren Ausfällen zu rechnen. Er könne sich nur bedingt

genügend selbst behaupten, solange er sich nicht angegriffen fühle oder nicht

übermässig Alkohol konsumiere. Die Kontaktfähigkeit scheine einigermassen

vorhanden zu sein, so lange es sich nicht um eine enge Bindung handle. Die

Gruppenfähigkeit ebenso, er pflege oberflächliche familiäre Beziehungen, er sei

aber nicht in der Lage, tragende oder intime Beziehungen zu pflegen. Er versuche

ausserberuflichen Aktivitäten nachzugehen, die Selbstpflege sei erhalten,

ebenfalls die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Es bestünden demnach verschiedene

Beeinträchtigungen, die sich auch auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Somit

ist zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. So hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren häufig in

stationäre Therapien begeben. Auch wenn diese mehrfach nicht erfolgreich

abgeschlossen werden konnten, ist demnach dennoch von einem grossen

Leidensdruck auszugehen.

9.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten

funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim Beschwerdeführer neben

ressourcenhemmenden zwar auch gewisse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden.

Der psychiatrische Gutachter legt aber überzeugend dar, dass der

Beschwerdeführer dennoch nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt auszuüben, so dass auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt

werden kann.

10. Nachdem

der Beschwerdeführer gestützt auf die überzeugende gutachterliche Beurteilung

in jeglicher Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig anzusehen ist, kann ohne

Invaliditätsberechnung von einem Invaliditätsgrad von 100 % und demnach von

einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden. Der Gutachter

vermochte sich im Gerichtsgutachten zwar nicht konkret zum Verlauf der

Gesundheitsbeeinträchtigung zu äussern. Er hielt aber fest, der

Gesundheitszustand des Exploranden habe im Verlauf gewechselt, es seien

wiederholt kurzfristige Schwankungen aufgetreten. Ein dauerhaft stabiler

Zustand über einen längeren Zeitraum habe aber bisher nie erreicht werden

können. Gestützt auf diese Ausführungen und die vorliegenden medizinischen

sowie berufsbiographischen Angaben aus den Vorakten ist demnach davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren vollständig

invalid war. So konnte er denn auch nie über längere Zeit im ersten

Arbeitsmarkt bestehen. Es muss somit angenommen werden, dass diese Invalidität

bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 20. November 2015 (IV-Nr. 75)

vorlag und das Wartejahr damals bereits abgelaufen war. Demnach entstand der

Anspruch auf eine ganze Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate

nach der Anmeldung und demnach ab 1. Mai 2016. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

11.

11.1 Der

durch die B.___ vertretene Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zwar

obsiegt. Es gehört jedoch zu den Aufgaben des Sozialdienstes einer

Einwohnergemeinde, für Sozialhilfeempfänger Versicherungsleistungen zu

erstreiten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

ist (BGE 126 V 11).

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der die

IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen.

11.3 Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. I.___ vom 11. November 2020 von CHF 4'200.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutheissen.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2016

Anspruch auf eine ganze Rente.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die IV-Stelle hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4'200.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch