VSBES.2019.100
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Februar 2021Deutsch58 min
Massnahmen an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Im Bericht des behandelnden Psychiaters,
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 5. November 2007 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1981, bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Durchführung von beruflichen
Massnahmen an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Im Bericht des behandelnden Psychiaters,
Dr. med. C.___, vom 24. November 2007 (IV-Nr. 8) wurde in diesem
Zusammenhang eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit langjähriger
Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin
eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann
B-Profil vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 (IV-Nrn. 34, 47). Die Ausbildung
konnte jedoch infolge nicht bestandener Lehrabschlussprüfungen nicht
erfolgreich abgeschlossen werden. Mit Abschlussbericht vom 5. Februar 2014
(IV-Nr. 63) wurde sodann festgehalten, aufgrund seiner hohen Leistungsfähigkeit
und der guten Arbeitskonstanz von Sommer 2012 - Sommer 2013 würde der
Beschwerdeführer nach Einschätzung der damals für ihn zuständigen Eingliederungsfachfrau
grundsätzlich das notwendige Fachwissen und die Ressourcen für einen
Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich mitbringen, auch ohne entsprechenden
Berufsabschluss. Aufgrund des Rückfalls mit Alkoholmissbrauch könne der
Beschwerdeführer sein Fachwissen und sein gutes Potential als kaufmännischer
Angestellter heute jedoch nicht verwerten. Er benötige eine komplette Abstinenz
über einen längeren Zeitraum. Erst danach sei eine Unterstützung durch die
Berufliche Eingliederung im Rahmen eines Aufbaus im kaufmännischen Bereich
erneut zu prüfen. Schliesslich wurde das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen sowie die
Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund nicht erfüllter Auflagen eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens (IV-Nr. 69) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG mit
Verfügung vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 71) abgewiesen.
1.2 Am 20. November 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. 75). Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wurde
ein neuerliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Wege geleitet
(IV-Nr. 81). Darin wurde vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich für
die Dauer der beruflichen Massnahmen in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung befinden müsse. Vor Beginn der beruflichen Massnahmen habe er zudem
die Abstinenz von Alkohol und Drogen während drei Monaten zu belegen. Mit
Schreiben vom 27. Mai 2016 wurde wiederum ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt (IV-Nr. 91). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 93)
wurde dem Beschwerdeführer sodann in Aussicht gestellt, sein Leistungsbegehren werde
abgewiesen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. November 2016 (IV-Nr. 94)
Einwand erheben. Hiernach veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___
von der E.___ eine psychiatrische Begutachtung. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107) kam der Gutachter zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) ab.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 4. April
2019 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die
Situation von Herrn A.___ in Bezug auf seine tatsächliche berufliche
Eingliederungsfähigkeit abzuklären und
2. Entsprechend sei eine Rente resp.
Teilrente zu sprechen.
3. Es sei eine korrekte Berechnung seiner
Invalidität zu erstellen unter Berücksichtigung von IVV Art. 26.
4. Herr A.___ bittet Sie um unentgeltliche
Prozessführung, da er ohne Einnahmen ist und langjährig von der Sozialhilfe
unterstützt wird.
3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019
(A.S. 19) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und
verzichtet auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019
(A.S. 31 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
5. Mit Verfügung vom 28. Januar
2020 (A.S. 33 ff.) sowie Schreiben vom 13. Februar 2020 (A.S. 38 ff.) werden
bei der Tagesklinik F.___,
bei der Klinik für G.___ sowie bei der Klinik H.___, [...], sämtliche bei den
jeweiligen Kliniken vorhandenen medizinischen Akten betreffend den
Beschwerdeführer eingeholt.
6. Mit Verfügung vom 16. März 2020
(A.S. 116 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr.
med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 11. November
2020 (A.S. 121 ff.).
7. Die Parteien verzichten auf die
Einreichung einer Stellungnahme zum Gutachten.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
Gemäss Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er keine
abgeschlossene Erstausbildung und zwar aufgrund einer frühen Störung, wie der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) das angebe. Aufgrund dieser frühen Störung sei die
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers kaum behandelbar. Seit seiner
Kindheit leide er zudem an Depressionen, was durch die RAD- und Arztberichte im
IV-Dossier belegt sei. Diese Depressionen verhinderten ein geregeltes
Aufstehen. Er sei bis heute nicht in der Lage, sich jeden Morgen zu erheben.
Selbst nach Zusagen, dass er am Morgen kommen werde, könne er sich oft am
Morgen während Stunden nicht aus dem Bett erheben, obwohl er wach sei. Dadurch
sei er in der Berufsausübung stark eingeschränkt resp. vor allem für den 1.
Arbeitsmarkt nicht tauglich. Lediglich der letzte Gutachter habe entschieden,
dass die Depression aktuell nicht mehr bestehe resp. dass er sogar auch
rückwirkend gesehen stets arbeitsfähig gewesen sei und es sich nur um eine
leichte Persönlichkeitsstörung handle. Dass dem nicht so gewesen sei, belegten
die Einwände vom 28. November 2016 und vom 13. September 2018, wo sämtliche
Klinikaufenthalte aufgeführt seien, sowie die psychiatrischen Berichte und
Gutachten aus der IV-Akte. Die IV habe zur Erstellung ihrer Verfügung vom 5.
März 2019 die Auswirkungen der Diagnosen des Beschwerdeführers auf seine
Erwerbsfähigkeit nicht abgeklärt resp. es sei kein Bezug hergestellt worden zu
einem Einsatz im 1. resp. 2. Arbeitsmarkt. Die IV habe die Erfahrungen der
Beschäftigung seit 2016 nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Es habe keinerlei
Unterlagen dazu in der IV-Akte. Auch der Gutachter habe keine effektiven
konkreten Resultate zu seiner Eingliederung einbezogen. Der Beschwerdeführer
sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage diese Angaben dem
Gutachter selber darzulegen. Dazu müssten aktuelle Auskünfte des Arbeitgebers eingeholt
oder eigene berufliche Massnahmen (z. B. Belastbarkeitstrainings)
durchgeführt werden. Die von der IV durchgeführten beruflichen Massnahmen
hätten nicht zu einer erfolgreichen Eingliederung geführt. Eine Verbesserung
habe sich eingestellt, indem der Beschwerdeführer seit April 2016 bei J.___ ([...])
arbeite, allerdings ohne Entschädigung. Es handle sich um ein Einsatzprogramm
(Beschäftigung) von April 2016 bis heute. Die IV habe sich an dieser
Eingliederung finanziell nicht beteiligt, weder durch Taggelder noch durch
Übernahme von Programmkosten, und auch nicht begleitet. Der Beschwerdeführer
leiste gemäss seinen Angaben in dieser Firma einerseits offenbar auch
anspruchsvollere Arbeiten und es sei erfreulich, dass er schon so lange dort
mitarbeiten könne. Anderseits habe er aber keinen Verdienst aus dieser
Tätigkeit. Es handle sich um eine Arbeit im 2. Arbeitsmarkt und weil er nicht
zuverlässig durchgehend zur Arbeit erscheine, sei seine Leistungsfähigkeit
nicht einfach auf den 1. Arbeitsmarkt mit Verdienst übertragbar. Immer wieder
habe er Ausfälle und er komme offenbar morgens nicht aus dem Bett und vor
allem: Er habe keinen Verdienst. Er werde bereits langjährig von der
Sozialhilfe unterstützt. Er sei nicht im Arbeitsmarkt eingegliedert und nicht
fähig, für sich selber im 1. Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erarbeiten. Aus
diesem Grund werde beantragt, dass die IV seine effektive Leistungsfähigkeit
entweder im aktuellen Betrieb oder aber durch berufliche Massnahmen in
geeigneten Einrichtungen der IV (Belastbarkeitstraining, Assessment etc.) genau
abkläre, bevor überhaupt eine Ablehnung betreffend beruflicher Massnahmen und
Rente erfolgen könne. Die IV müsse einen Entscheid auf seine konkrete
Eingliederungsfähigkeit abstützen. Er habe seinen Arbeitswillen belegt durch
die bald dreijährige Mitarbeit bei J.___, ohne Verdienst; seine
Erwerbsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei damit aber nicht belegt. Beim
Beschwerdeführer sei das Valideneinkommen gemäss IVV Art. 26 festzulegen, da er
aufgrund seiner Diagnosen keine Erstausbildung erfolgreich habe abschliessen
können und beruflich nicht in den 1. Arbeitsmarkt eingegliedert sei. Eine
weitere Belastung durch eine erneute Prüfungssituation sei von seinem
Psychiater damals als nicht geeignet abgelehnt worden. Es sei bei der Bemessung
des Invalideneinkommens zudem zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer
eine Behandlung gemäss RAD und seinen Ärzten schwierig sei, da es sich um eine
frühe Störung handle, dass er nur bedingt in einem Team arbeiten könne, nicht
täglich und mit vielen Fehlzeiten, und dass er eigentlich arbeiten wolle, aber
oft nicht könne. Da er ein höflicher Mensch sei und sich in den Gesprächen
zwinge, sich kooperativ zu zeigen, täusche sein Auftritt und er sei vom letzten
Gutachter deswegen überschätzt worden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht in einem
Pensum von 70 % durchgehend zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit wäre
er sogar zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte für eine Anlerntätigkeit, die
keine besonderen Kenntnisse im Voraus erfordere und vorwiegend praktisch
orientiert sei. Trotz seiner Einschränkungen könne er somit ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen. Es lägen zudem invaliditätsfremde Faktoren vor, die
nach konstanter Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt
werden dürften. Es sei keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen
Rentenanspruch begründen würde, vorgelegen. Berufliche Massnahmen seitens der
Invalidenversicherung seien nicht angezeigt. Die gegen das psychiatrische
Administrativgutachten vorgebrachten medizinischen Rügen würden mit Blick auf
die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 28. November 2018 nicht
verfangen. Aus Sicht des RAD bestünden keine Gründe, um die Beurteilung des
Gutachters nicht zu übernehmen. Auch aus rechtlicher Sicht könne auf den
gutachterlichen Bericht abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a): Denn
hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe
dieser Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen
Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar.
Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig
und verständlich gemacht worden. Des
Weiteren bestünden beim Beschwerdeführer gemäss gutachtlicher Einschätzung
keine schweren strukturellen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie dies
beispielsweise bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sein
könnte. Bei ihm lägen eher ängstlich-vermeidende Symptome vor, eine deutliche
narzisstische Prägung sowie Beeinträchtigungen des Selbstwertes, manchmal auch
der Schwierigkeit, Affekte adäquat zu differenzieren. Er sei zudem der
Suchtproblematik bisher nicht hilflos ausgeliefert gewesen und habe Therapien
bei entsprechender Motivation jederzeit aufnehmen bzw. intensivieren können. In
diesem Zusammenhang habe der Gutachter angemerkt, dass der Beschwerdeführer
teilweise sogar aktiven Widerstand gegen die Therapie gezeigt habe, nicht
motiviert gewesen sei und diese bei gleichzeitiger Leugnung der daraus
resultierenden Gefahren verweigert habe. Darüber hinaus verkenne er, dass die
motivational bedingten Schwächen, Schwierigkeit mit VermeidungsverhaIten und
Festhalten am bisherigen Suchtverhalten nicht als krankheitswertig angesehen
werden könnten. Dank seiner Ressourcen könne er diese in einer adäquaten
Tätigkeit überwinden. Er sei unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils noch
mindestens im Stande, medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit zu
70.
% und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten.
Berufliche Massnahmen seien vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (vgl. dazu
auch Protokolleintrag des beruflichen Eingliederungsfachmanns vom 4. Dezember
2018).
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im
Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 24. November 2007
(IV-Nr. 8) wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit
langjähriger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide seit
1996.
an depressiven Episoden, die jedoch nie behandelt worden seien. Abbruch
der Malerlehre nach 1 ½ Jahren nach einem depressiven Schub, Abbruch
der kaufmännischen Lehre wegen schwerer Depression. Seither wohne er bei seinem
Vater, der ihn finanziell trage, aber ohne medizinische Betreuung und mit wenigen
Gelegenheitsarbeiten bei Aufhellung der Depression. Es bestünden ein massiver
sozialer Rückzug, kaum Aussenkontakte und Freunde oder Freundinnen. Er habe auf
Anregung des Sozialdienstes seiner Gemeinde nach mehreren Jahren endlich den
Mut, in eine Therapie zu kommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 zu 100 %
arbeitsunfähig. Die Prognose sei langfristig günstig, mit intensiver
sozialtherapeutischer psychiatrischer Begleitung. Einschränkungen: Er benötige
eine strukturierte sozial-therapeutische und psychiatrische Begleitung und
Unterstützung in der Rehabilitation. Zumutbarkeitsprofil: Die bisherige
Tätigkeit sei nicht zumutbar, langsamer Aufbau der Arbeitsleistung, berufliche
Abklärung, Erstausbildung, während depressiven Episoden sei eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
5.2
Im
Therapieverlaufs- u. Abschlussbericht vom 11. März 2008 (IV-Nr. 17) führte Dr.
med. Dipl. Psych. K.___, Kantonale Psychiatrische Dienste, F.___, aus, beim
Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-l0: F33.11). Er sei am
22.
Oktober 2007 mit dem Ziel der psychischen Stabilisierung und Planung der
beruflichen Reintegration zur teilstationären Behandlung in die Tagesklinik F.___
eingetreten. Er leide seit seinem 14. Lebensjahr an einer rezidivierenden
depressiven Störung, die während der Adoleszenz massgeblich dazu beigetragen
habe, dass er zwei Mal eine Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen habe. Im
Jahr 2002 sei die depressive Symptomatik so ausgeprägt gewesen, dass er sich
den alltäglichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt und sich vollständig
aus dem beruflichen und sozialen Leben zurückgezogen habe. In der Folge habe er
krankheitsbedingt jeden weiteren Versuch, wieder in die Berufswelt einzusteigen,
unterlassen. Der Einstieg in die Struktur der Tagesklinik sei ihm mühelos
gelungen. Er sei von Anfang an sehr motiviert gewesen, mit Hilfe der tagesklinischen
Struktur mehr Stabilität zu gewinnen, den Teufelskreis von Depression und
sozialem Rückzug zu durchbrechen und dadurch die Basis für eine berufliche
Reintegration zu schaffen. Mit seiner zurückhaltenden und beobachtenden Art
habe er sich ohne Schwierigkeiten in die Patientengruppe integrieren können. Er
sei jeden Morgen pünktlich erschienen und es sei ihm nicht schwer gefallen,
sich an die Regeln zu halten. Er habe die vorwiegend zentrierenden,
kunsttherapeutischen und körperorientierten Angebote regelmässig wahrgenommen
und die depressive Symptomatik habe sich im Verlaufe der tagesklinischen
Behandlung rasch gebessert. Durch die Zusicherung der IV, die berufliche
Reintegration durch Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen, habe sich der Weg
für die Absolvierung einer Berufslehre bei gleichzeitiger Existenzsicherung
geebnet. Er habe sich dafür entschieden, eine Ausbildung zum Maler anzustreben,
und schon bald habe er ein Bewerbungsschreiben an eine Lehrstelle in seinem
Wunschlehrbetrieb verfasst gehabt. Im tagesklinischen Betrieb sei jedoch auch
deutlich geworden, wie stark die belastete Kindheit und die langjährige
unbehandelte Depression seine Persönlichkeitsentwicklung geprägt hätten. Es sei
ihm schwer gefallen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, sich zu öffnen und über seine
Befindlichkeit und Probleme zu sprechen. Die Vermeidung von Nähe und die damit
verbundene Ambivalenz, sich auf die Behandlung und die Auseinandersetzung mit
der Patientengruppe und persönlichen Themen einzulassen, seien neben dem
Aktivierungs- / Ressourcenaufbau und der beruflichen Reintegration
zentrale Themen der therapeutischen Arbeit. Trotzdem sei es möglich gewesen,
ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, und er sei im Verlaufe der tagesklinischen
Behandlung zunehmend zugänglicher und offener geworden. Er sei motiviert
gewesen, mit Hilfe der tagesklinischen Struktur mehr Stabilität zu gewinnen und
die berufliche Reintegration zu planen. Parallel dazu hätten von Beginn an auch
starke Widerstände / Ängste bestanden, sich auf die Therapie und die
Auseinandersetzung mit eigenen Themen einzulassen. Im Behandlungszeitraum habe
sich jedoch eine positive Entwicklung abgezeichnet. Es sei dem Beschwerdeführer
zunehmend besser gelungen, sich zu öffnen und anzuvertrauen.
5.3
Im
Austrittsbericht vom 13. Februar 2014 zur Hospitalisation in der Psychiatrie G.___
wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F12.2
3.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode, ICD-10: F33.0
4.
Vorbeschrieben: Sonstige spezifische
Persönlichkeitsstörungen, ICD-10: F60.8
Der
Beschwerdeführer habe sich am 16. Dezember 2013 für einen Eintritt zur
stationären Alkoholentzugsbehandlung gemeldet. Er habe angegeben, nach dem
Austritt aus der vorherigen Hospitalisation Ende August 2013 zwei Wochen
abstinent gewesen zu sein. Gemäss seinen weiteren Angaben befinde er sich
weiterhin in ambulanter Behandlung bei Dr. med. Martin C.___ in [...] und habe
die verschriebene Medikation Venlafaxin, Seroquel und LamictaI durchgehend
eingenommen. Er habe sich vorgenommen, erstmalig nach der Entzugsbehandlung
eine Entwöhnungsbehandlung durchzuführen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers
habe sich eher schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer trete auf eigenen
Wunsch hin aus. Der Temesta-gestützte Alkoholentzug habe komplikationslos
durchgeführt werden können.
5.4
Im
Bericht der Klinik H.___, [...], vom 19. November 2015 (IV-Nr. 75) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1.
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent, aber in schützender Umgebung, F10.21
2.
Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent, aber in schützender Umgebung, F12.21
3.
Tabakabhängigkeit, mit gegenwärtigem
Substanzgebrauch, F17.24
4.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode: Ohne somatisches Syndrom, F33.10
Der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. September 2015 in stationärer
Therapie in der Klinik H.___, wo er engagiert und interessiert am
Therapieprogramm teilnehme. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe
hat sich zwar seit dem Eintritt mit medikamentöser und psychotherapeutischer
Unterstützung subjektiv und objektiv leicht verbessert, er scheine psychisch
aber noch zu wenig stabil, um sein berufliches Ziel des KV-Abschlusses ohne
Unterstützung der IV zu absolvieren. Er leide unter anderem an einer
rezidivierenden depressiven Störung, welche ihn auch nach dem stationären
Aufenthalt weiter begleiten werde. Eine weiterführende psychotherapeutische
Begleitung werde vom ihm gewünscht und gemeinsam mit ihm noch organisiert.
Aufgrund dieser Erkrankung werde er auch weiterhin auf Unterstützung angewiesen
sein, um den beruflichen Wiedereinstieg bewältigen zu können. Er sei sehr
motiviert, seine bereits weit fortgeschrittene IV-gestützte KV-Ausbildung
abzuschliessen, welche er aufgrund einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung
habe unterbrechen müssen.
5.5
Im
Austrittsbericht vom 19. April 2016 der Psychiatrie G.___ (IV-Nr. 89) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F12.2
3.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Tabak: Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F17.1
4.
Mittelgradige depressive Episode,
ICD-10: F32.1
Der
Beschwerdeführer sei freiwillig zum Alkoholentzug eingetreten. Er habe seit dem
Austritt aus der Klinik H.___ (31. Dezember 2015) drei Wochen abstinent leben
können. Dann sei er in ein Loch gefallen und habe einen Rückfall gehabt und
12.
Biere konsumiert. Anschliessend sei es stetig mit der Stimmung bergab
gegangen, er habe auch die Medikamente nicht mehr genommen und vor zwei Tagen
sei es erneut zu einem Rückfall bekommen, wieder mit 12 Bieren. Er habe
aufgrund seines sozialen Rückzuges seit Beginn der Krise auch seine Post nicht
mehr geöffnet. Er lebe mit seinem Bruder, mit dem er sich gut verstehe, ein
einer Wohnung. Er habe keine Tagesstruktur, fühle sich einsam, eine berufliche
Integration sei von Seiten IV geplant und werde aktuell bearbeitet. Der
qualifizierte stationäre Alkoholentzug unter Lorazepam-Abschirmung habe
komplikationslos durchgeführt werden können. Der initial angesprochene THC-Entzug
habe dann aufgrund des Austrittswunsches des Beschwerdeführers nicht
abgeschlossen werden können. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers mit stark narzisstischen Anteilen hätten diverse wichtige
Themen in den Gesprächen aufgrund von schnellem gekränktem Verhalten nicht
thematisiert werden können. Ziele seien das Aufbauen einer Tagesstruktur und
eine langfristige Senkung des hohen THC-Konsums zur Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in die Gesellschaft.
5.6
Im
Bericht der Psychiatrie G.___ vom 11. April 2017 (IV-Nr. 100) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), die rezidivierende depressive
Störung bestehe seit dem 14. Lebensjahr.
2.
Sonstige spezifische
Persönlichkeitsstörungen: Gemäss Aktenlage Narzisstische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F60.8), whs. seit der Jugend, Erstdiagnose 2008.
3.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2, seit ca. 30. Lebensjahr.
4.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom F12.2, seit 17. Lebensjahr.
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom F17.2, seit 17. Lebensjahr.
Die Sucht
sei hier in exemplarischer Weise Folge der rezidivierenden depressiven Störung
und der Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit
als kaufmännischer Angestellter zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit
komme in der Hauptsache durch die rezidivierende depressive Störung (die wiederum
mindestens zum Teil eine Folge der Persönlichkeitsstörung sei) zustande, nicht
durch die Sucht. Allenfalls trete die Sucht als erschwerender Faktor in der
Therapie (Notwendigkeit von Entzugsbehandlung, Förderung der Depression) hinzu
und erhalte so eine indirekte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit. Durch eine
volle Abstinenz wäre die Erwerbstätigkeit nicht wiederherstellbar, hierzu sei
die Behandlung der zugrundeliegenden Störungen erforderlich. Zu letzterem wäre
die Abstinenz zwar hilfreich, diese durch eine Auflage erzwingen zu wollen
erscheine im Moment jedoch kontraproduktiv, da so die therapeutischen
Bemühungen an der Grundstörung vorbeigelenkt würden. Die erwähnte fachärztliche
Psychotherapie erscheine in diesem Kontext zielführender. Gesamthaft entstehe
hier der Eindruck eines intelligenten und motivierten jungen Mannes, der über
Ressourcen und Willen verfüge, beruflich zu reüssieren, aber im Rahmen einer
sogenannten «frühen Störung», letztlich einer Persönlichkeitsstörung, stark beeinträchtigt
und seinen Stimmungsschwankungen sehr ausgeliefert sei. Zur Emotionsregulation
müsse er in der Folge auf Suchtmittel zurückgreifen. Insbesondere scheine es,
dass er, bei hohen Anforderungen an sich selbst und gleichzeitig unsicherem Selbstbild,
dazu neige, in Situationen erlebten Anforderungsdruckes depressiv zu
dekompensieren. Dies habe dazu geführt, dass er wiederholt Lebensziele oder Therapieziele
nicht habe erreichen können, was erneute Gefühle der Insuffizienz und des
Versagens auslöse und in einen regelrechten Teufelskreis münde, wo
Versagensängste letztlich zur selbst erfüllenden Prophezeiung führt. Da der
Beschwerdeführer – störungsbedingt – eine erhebliche unbewusste Abwehr gegen
sein Selbstkonzept bedrohende Aspekte seiner psychischen Störung aufbiete,
werde die Therapie erschwert und habe nicht in einem wünschenswerten Masse
stattfinden können. Dies sei in den Gesprächskontakten mit ihm deutlich
geworden, in denen er eine Auseinandersetzung mit emotional besetzten Themen vermeide,
sich einem vertieften therapeutischen Kontakt wenig öffne und sich bevorzugt
auf ein mechanistisches Krankheitskonzept mit Medikation und
Entzugsbehandlungen zurückziehe. Angesichts einer die Biographie dominierenden
psychischen Grundstörung lasse sich ein eher langer und schwieriger
therapeutischer Prozess prognostizieren. Gleichwohl scheine angesichts der
intellektuellen Ressourcen und Motivation des Beschwerdeführers der Versuch
einer beruflichen Integration weiterhin lohnenswert.
5.7
Im
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, E.___, vom 13. Februar 2018
(IV-Nr. 107) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit
(Bankangestellter/Administrator/Ausbildung zum Kaufmann)
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung F61.0
Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch massiven Mischkonsum (Cannabis, Alkohol), ständiger
Substanzgebrauch F19.25
Dr. med. D.___
führte aus, beim Versicherten bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,
im Rahmen dieser es zeitweilig zu Konflikten, affektiven Symptomen und
interpersonellen Problemen gekommen sei. Diesen habe der Versicherten versucht,
jedoch nicht aktiv und nachhaltig, zu begegnen. Beim Versicherten bestünden
keine schweren strukturellen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie dies
beispielsweise bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sein
könnte. Es lägen eher ängstlich-vermeidende Symptome vor, eine deutliche
narzisstische Prägung sowie Beeinträchtigungen des Selbstwertes, manchmal auch
mit der Schwierigkeit, Affekte adäquat zu differenzieren. Der Versicherte sei
der Suchtproblematik bisher nicht hilflos ausgeliefert gewesen und hätte
Therapien bei entsprechender Motivation jederzeit aufnehmen bzw. intensivieren
können. Die späte Aufnahme der Suchttherapie sei durch den Versicherten
jahrelang vernachlässigt worden und habe im Verlauf unbehandelt zu häufigen
Rückfällen geführt. Auch scheine die Suchtproblematik eine Zeitlang auch von
seinen Therapeuten in ihrer Bedeutung unterschätzt worden zu sein, wie sich aus
den Berichten der Aktenlage ergebe. Es sei davon auszugehen, dass es beim
Versicherten trotz wiederholter Rückfälle nicht gelungen sei, alle bestehenden
Möglichkeiten der Therapie aus den genannten Gründen auszuschöpfen. Teilweise
habe der Versicherte sogar einen aktiven Widerstand gegen die Therapie gezeigt,
sei nicht motiviert gewesen und habe diese verweigert, bei gleichzeitiger
Leugnung der daraus resultierenden Gefahren. Der bisherige ungünstige Verlauf
seiner psychischen Entwicklung sei vornehmlich durch die Sucht geprägt, und
nicht durch eine primäre affektive Störung, auch wenn die
Persönlichkeitsstrukturierung und wohl auch die genetischen Faktoren hierzu
beigetragen hätten. Beim Versicherten liege ein Mischkonsum mit gleichzeitigem
Gebrauch von Cannabis und Alkohol vor, wobei die Kombination zeitweilig oder
dauerhaft zu einer zunehmenden Abnahme der Leistungsfähigkeit führe. Höhere
Alkoholmengen in Kombination mit Cannabis minderten das Reaktionsvermögen,
veränderten das Schlafverhalten, verstärkten die Depressivität, wirkten sich
zum Teil enthemmend aus, verstärkten die Zurückgezogenheit und verminderten die
geistige Leistungsfähigkeit, bewirkten Stimmungsschwankungen, Ruhelosigkeit und
zunehmend auch die Unsicherheit, mit Alltagsbelastungen nicht mehr
zurechtzukommen. Die Versuche eines kontrollierten Konsums von Alkohol und
Cannabis seien in der Vergangenheit kläglich gescheitert, eine vollständige
Abstinenz sei vom Versicherten bislang jedoch weder angestrebt noch von ihm als
ein Zukunftsziel verfolgt worden. Ohne eine Abstinenz sei auch in der Zukunft
beim Versicherten jedoch keine Veränderung der Befindlichkeit, der Aktivitäten,
des Verhaltens und der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht gelte, dass ein Abhängigkeitssyndrom ohne
relevante Folgeschäden keine berufliche Leistungsminderung begründe; diese
lägen beim Versicherten auch nicht vor, was grundsätzlich auch der Meinung der
zuletzt behandelnden Suchtklinik im Jahre 2017 entsprochen habe. Dort sei auch
von einer rezidivieren depressiven Störung nicht mehr die Rede gewesen,
lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode und somit von einer
behandelbaren psychischen Störung. Wiederholte Rückfälle beim Suchtverhalten
würden nicht als Ausschlusskriterium für die Arbeitsfähigkeit gelten, zumal
weder somatische noch bedeutsame psychische Folgeschäden beim Versicherten
bestünden. Andererseits würde sich eine Rentengewährung auf das Suchtverhalten
des Versicherten negativ, destabilisierend und weiter regressiv auswirken. Beim
Versicherten sei vielmehr eine längerfristige konsequente Therapie mit dem Ziel
einer dauerhaften Abstinenz anzustreben, diese werde jedoch wie bisher stark
von motivationalen Faktoren abhängig sein und könne ohne eine wirksame
federführende Mitarbeit des Versicherten nicht gelingen. Die Anteile des
bisherigen Unvermögens, zumindest über längere Zeiträume abstinent zu leben,
resultierten allenfalls zu einem geringen Teil von maximal 20 % aus der
Persönlichkeitsstörung, was auch seinem gegenwärtigen Fähigkeitsprofil
entspreche. Beim Versicherten bestünden gegenwärtig keine relevanten kognitiven
Beeinträchtigungen, keine sonstigen Symptome, die ihm nicht erlauben würden,
sich neues Wissen anzueignen, und dieses wie bisher in der aktuellen
beruflichen Massnahme anzuwenden. Das kognitiv / intellektuelle
Leistungsniveau sei normal. Die motivational bedingten Schwächen,
Schwierigkeiten mit Vermeidungsverhalten und Festhalten am bisherigen
Suchtverhalten, könnten nicht als krankheitswertig angesehen werden. Dank
seiner Ressourcen könne der Versicherte diese in einer adäquaten Tätigkeit
überwinden. Sein Alltag sei momentan relativ gut strukturiert, auch wenn der
Versicherte manchmal nicht zur Arbeit an seinem geschützten Arbeitsplatz
erscheine. Die interpersonelle Interaktion und das Gemeinschaftsleben, das
häusliche Leben und Beziehungen seien leicht unsicher, distanziert, dies jedoch
bereits seit der Kindheit des Versicherten. Der Versicherte sei an seinem
gegenwärtigen Arbeitsplatz zur adäquaten Kommunikation in der Lage, könne auch
Kontrollen der Mitarbeitenden und ihre Anleitung übernehmen, sie auch
unterrichten. Sollten bestimmte sonstige Fähigkeiten zur Ausübung der
beruflichen Tätigkeit notwendig sein, könnten diese vom Versicherten durchaus
erlernt und durch bessere Planung und Tagesstrukturierung bedarfsweise
angepasst werden. Die Durchhaltefähigkeit in der psychiatrischen Untersuchung
sei gut gewesen, gemessen an der Ausdauer und Belastbarkeit, was durchaus als
eine Testsituation auch ins Berufsleben übertragbar wäre. Zeitweilig fehle es
ihm an Ausdauer, insbesondere unter dem Einfluss psychotroper Substanzen, dabei
könne auch eine mangelnde Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehen. Zur
weiteren Verbesserung des Aktivitätenniveaus seien ausgiebige Tagesaktivitäten
(z.B. Sport, Spaziergänge, berufliche Tätigkeit) notwendig, aber auch die
Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke. Der Versicherte sei unter
Berücksichtigung u.a. des Fähigkeitsprofils noch mindestens imstande, medizinisch-theoretisch
in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit,
wie auch gegenwärtig, zu 100 % zu arbeiten.
Dies gelte für eine
Anlerntätigkeit, die keine besonderen Kenntnisse im Voraus erfordere und
vorwiegend praktisch orientiert sei. Dabei sollte der Beschwerdeführer keinem
übermässigen Zeitdruck ausgesetzt sein. Es sollten ihm keine Tätigkeiten
abverlangt werden, die mit hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit
einhergingen. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit gelte auch uneingeschränkt
retrospektiv, spätestens jedoch seit der ersten Anmeldung des Versicherten bei
der IV im Jahre 2007.
5.8
In
seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Nr. 119) führte Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, der Kritikpunkt des
Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Gutachter
keine depressive Störung diagnostiziere, sei dadurch zu entkräften, dass im
Psychostatus, den der Gutachter erhebe, keine entsprechende Psychopathologie
festzustellen sei. Somit müsse die depressive Störung als zurzeit remittiert
bezeichnet werden. Dies schliesse depressive Episoden in der Vergangenheit
natürlich nicht aus. Ebenso nicht allfällige in deren Zusammenhang bestehende
Arbeitsunfähigkeiten für die Dauer der Episode. Umgekehrt könne aber auch nicht
auf eine langdauernde oder sogar durchgehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen
werden, da die depressiven Episoden beim Versicherten auch remittieren könnten.
Offener müsse zwangsläufig eine Stellungnahme zur Einschätzung des Schweregrads
der Persönlichkeitsstörung ausfallen. Hier spiele das Ermessen des Untersuchers
unter Berücksichtigung der Anamnese und des Verhaltens eines Exploranden in der
Untersuchungssituation eine wesentliche Rolle. Die unterschiedliche
Einschätzung des Gutachters im Vergleich zu derjenigen der behandelnden Ärzte
dürfte, soweit ersichtlich, durch die mehr ressourcen- als defizitorientierte
Sichtweise des Gutachters zustande gekommen sein, was durchaus im Sinne der versicherungsmedizinischen
Leitlinien sei. Aus Sicht des RAD bestünden somit keine Gründe, um die
Beurteilung des Gutachters nicht zu übernehmen. Es sei lediglich die Ergänzung
des RAD bezüglich des Zumutbarkeitsprofils im Bericht vom 27. Mai 2018 bei der
Festlegung des Anspruchs des Versicherten auf Leistungen der IV zu
berücksichtigen, wonach beim Beschwerdeführer die Teamfähigkeit reduziert sei
und die Führung des Beschwerdeführers aufgrund der narzisstischen Problematik
ein gewisses Fingerspitzengefühl erfordere, um das erhöhte Konfliktpotential zu
berücksichtigen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung von
beruflichen Massnahmen erfüllt sein, müsste dem Versicherten zur Auflage
gemacht werden, in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und
eine Abstinenz von Suchtmitteln einzuhalten.
6.
Vorweg
ist anzumerken, dass nach einer Neuanmeldung grundsätzlich in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen ist, ob seit der
letzten leistungsabweisenden Verfügung eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Im vorliegenden Fall erfolgte die letzte
Leistungsverneinung mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 71) jedoch nicht
gestützt auf eine umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhaltes, sondern
einzig aufgrund nicht erfüllter Auflagen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Somit hat
im vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zu erfolgen. Vielmehr ist der
medizinische Sachverhalt grundsätzlich wie bei einer Erstanmeldung zu prüfen.
7.
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. März
2019.
im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ von
der E.___ vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107), weshalb dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
Das
Gutachten erscheint – zumindest was die Diagnosestellung in der aktuellen
Situation anbelangt – nachvollziehbar. Dr. med. D.___ verneint das Vorliegen
einer Depression aufgrund des erhobenen Psychostatus einleuchtend und
diagnostiziert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine leichte
Persönlichkeitsstörung. Dagegen überzeugt die Begründung der aktuellen
Arbeitsfähigkeit im Gutachten nur bedingt. So führt Dr. med. D.___ als
Indiz für die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter anderem den
Umstand an, dass der Beschwerdeführer 100 % arbeite. Dem kann aufgrund der
Akten jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr nahm der
Beschwerdeführer seit 2016 nur mit Unterbrüchen an einem vom Sozialdienst
veranlassten Integrationsprogramm in einem 100%-Pensum teil. Hierbei handelt es
sich aber um eine geschützte Arbeitsstelle, womit aufgrund dessen nicht ohne
weiteres auf eine Stelle im freien Arbeitsmarkt geschlossen werden kann, zumal
diesbezüglich keine Berichte vorliegen und die den Beschwerdeführer vertretende
Sozialarbeiterin darauf hinweist, der Beschwerdeführer habe auch dort immer
wieder Absenzen gehabt. Gemäss der Sozialarbeiterin gehe der Gutachter von
völlig falschen Voraussetzungen aus. So arbeite der Beschwerdeführer ohne Bezahlung.
Im Lichte dessen erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen denn auch zu
kurz gegriffen, wenn dieser ausführt, der Versicherte sei an seinem
gegenwärtigen Arbeitsplatz zur adäquaten Kommunikation in der Lage, könne auch
Kontrollen der Mitarbeitenden und ihre Anleitung übernehmen, sie auch
unterrichten; sollten bestimmte sonstige Fähigkeiten zur Ausübung der
beruflichen Tätigkeit notwendig sein, könnten diese vom Versicherten durchaus
erlernt und durch bessere Planung und Tagesstrukturierung bedarfsweise
angepasst werden. Sodann ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer gegenüber
dem Gutachter gemachten Aussagen gewichtige Hinweise auf einen äussert
wechselhaften Verlauf der Berufsbiografie, wie er aufgrund der Akten seit 2007
ebenfalls erstellt ist: Die kaufmännische Ausbildung (2009 bis 2013) habe er
noch nicht abgeschlossen, weil er 2013 das Abschlussexamen nicht bestanden
habe. Nach Angaben des Versicherten bestehe aber theoretisch die Möglichkeit,
den fehlenden Abschluss noch nachzuholen, indem er beispielsweise ein bis zwei
Jahre am Schulunterricht teilnehmen und sich dann noch einmal der Prüfung
stellen würde. Rückblickend sei er der Ansicht, der fehlende Erfolg bei der
Prüfung sei durch die häufigen Absenzen zustande gekommen. Er habe sich den
Stoff nicht genügend aneignen können. Dadurch seien Wissenslücken entstanden,
die schliesslich dazu geführt hätten, dass er das Examen nicht bestanden habe.
Der Versicherte habe seinerzeit von der Kreiskommission Basel ein Schreiben
erhalten, dass er die Prüfung im Sommer 2014 wiederholen könne. Er habe sich
dafür aber nicht angemeldet. Er sei sich damals wie auf einer Achterbahn
vorgekommen, sei deswegen nicht in der Lage gewesen, am Schulunterricht wieder
teilzunehmen. Im April 2016 habe er vom Sozialamt aus an einem
Integrationsprogramm in M.___ teilgenommen, habe dort drei Monate mitgemacht,
habe die Massnahme jedoch abgebrochen, weil es ihm psychisch wieder schlechter
gegangen sei. Er habe wieder verstärkt Alkohol und Cannabis konsumiert. Erst
Anfang April 2017 habe der Versicherte die Massnahme in F.___ wieder aufgenommen,
nachdem er am 29. Dezember 2016 in […] wegen andauernden Depressionen und
Alkoholrückfall eingetreten sei. Am 2. März 2017 habe er im Ambulatorium […] angerufen
und berichtet, dass es ihm im Integrationsprogramm gut gehe. Während der drei
Monate in F.___ im April 2016 sei er abstinent gewesen. Nach dem Abbruch habe
alles wieder begonnen, auch mit dem Konsum. Im März 2017 sei er wieder in die
Klinik G.___ gekommen, wo er etwa zehn Tage stationär verbracht habe, dort sei
er wieder clean geworden mit beiden Substanzen etwa bis Mai 2017. Davor habe er
bis zu vier Liter Bier und vier Joints am Tag konsumiert (Psychiatrische Hospitalisation
vom 27. Februar 2017 bis 14. März 2017). Nach dem Austritt sei der
Versicherte in das Integrationsprogramm F.___ zurückgekommen. Dort arbeite er
bis heute in einem vollen Arbeitspensum mit 100 %. Vom Mai 2017 bis heute nehme
er weiter am Integrationsprogramm teil. Er konsumiere jedoch wieder Alkohol in
Form von Bier, circa ein bis zwei Büchsen pro Tag, aber auch einmal pro Woche
Cannabis. Der Versicherte glaube, dass er dies relativ gut steuern könne, er
sei aber auch der Meinung, dass dies erst durch die bessere Tagesstrukturierung
im Integrationsprogramm ermöglicht worden sei. Die Arbeit laufe sehr gut, seine
Leistungen würden entsprechend gewürdigt, er mache dort positive Erlebnisse.
Die vorstehenden Angaben des
Beschwerdeführers zeigen den wechselhaften Verlauf gut auf, welcher aufgrund
der Akten ebenfalls bestätigt wird. Der Hauptmangel am Gutachten besteht denn
auch darin, dass sich Dr. med. D.___ praktisch gar nicht mit den Vorakten
auseinandersetzt und zudem ungeachtet dessen, dass die behandelnden Ärzte seit
2002.
teilweise durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten
und in der Zeit von 2007 - 2017 11 stationäre psychiatrische Behandlungen
erstellt sind (vgl. IV-Nr. 100, S. 8), ohne Begründung zum Schluss
kommt, der Beschwerdeführer sei mindestens seit 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt gewesen. Eine Aktendiskussion findet im Gutachten faktisch
nicht statt, auch wenn der Gutachter unter dem Titel «Aktendiskussion» gewisse
Vorakten wiedergibt (Gutachten S. 22 ff.). Zudem kann das ausser achtlassen der
Vorakten gerade angesichts dessen, dass Dr. med. D.___ ebenfalls eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert – eine Diagnose welche immer auch
gestützt auf den retrospektiven Verlauf zu erheben ist – nicht angehen.
Zusammenfassend kann im Lichte der Vorakten und der zahlreichen psychiatrischen
Hospitalisationen sowie der fehlenden diesbezüglichen Auseinandersetzung im
Gutachten nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden,
weshalb das Versicherungsgericht nicht umhinkam, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
zu veranlassen.
8.
Da in den Akten nur wenige
Berichte zu den zahlreichen stationären psychiatrischen Aufenthalten des Beschwerdeführers
vorhanden waren, hat das Versicherungsgericht diesbezüglich bei der Psychiatrie
G.___, bei der Tagesklinik F.___ sowie bei der Klinik H.___ medizinische
Unterlagen eingeholt. Diese werden, soweit relevant und den Sachverhalt bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 betreffend, nachfolgend
zusammenfassend wiedergegeben:
8.1
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik G.___ vom 9. September 2008 (A.S. 107 ff.)
betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 19. Mai
bis 28. August 2008 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer
depressiven Erkrankung zugewiesen worden. Man habe bei ihm während der
Hospitalisierung aber eher klinische Anzeichen für eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung wahrgenommen und eine mit vielfachen Kränkungen
verbundene depressive Verstimmung im Hintergrund. In den therapeutischen Gesprächen
seien sowohl ein egozentrischer Sprachgebrauch sowie Fluktuationen zwischen
Über-Abstraktheit und Über-Konkretheit aufgefallen. Zudem habe er eine starke
Tendenz gezeigt, die Bedeutung der Realität umzuinterpretieren, wenn der
Selbstwert bedroht worden sei. Dies sei vor allem der Fall gewesen, wenn
versucht worden sei, seine Depression zu hinterfragen bzw. die Kommunikation
auf affektive Gehalte zu lenken. Er habe Probleme sich zu öffnen, seine
Befindlichkeit mitzuteilen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da er enorme Ansprüche
an sich stelle («lch bin doch kein Krüppel», «Ich kann ohne weiteres 8,5
Stunden pro Tag arbeiten»), habe es ihn zum einen viel Überwindung gekostet,
sich auf Hilfsangebote jeglicher Art einzulassen, zum anderen habe sich ein Misserfolgserlebnis
an das nächste gereiht (wie beispielsweise die erfolglose Wohnungs- und
Arbeitssuche). Der Versuch, durch das Erzählenlassen seines bisherigen Lebens
und das seiner Familie ein besseres Verständnis für ihn zu entwickeln, habe ihn
in der Meinung bestätigt, dass er ganz besonders und einzigartig sei und dass
er nur von besonderen Menschen verstanden werden oder nur mit solchen verkehren
könne. Diese Grundüberzeugung sei auch in den Gesprächen über die Medikamenteneinstellung
deutlich geworden: Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass er eine
bevorzugte Behandlung verdiene. Man habe den Beschwerdeführer schwankend
zwischen einem Gefühl der Grandiosität und der Selbstentwertung erlebt. Die
Abwehr von Gefühlen der Nichtigkeit durch Idealisierung oder Entwertung sei
dabei als zentral anzusehen. Im Zusammenhang mit den Vorstellungen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner zukünftigen Wohn- und Arbeitssituation sowie
der Gestaltung seines Alltages sei eine Unsicherheit und Unzufriedenheit mit
der beruflichen und sozialen Identität zu Tage getreten. Ein Abklärungsgespräch
in der Fachstelle für Rehabilitation habe deutlich gemacht, dass der
Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt kaum eine Lehrstelle finden könne.
Schliesslich habe er sich der Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit im internen
Produktionsatelier einlassen können. Dort sei er pünktlich und regelmässig
erschienen, habe sich aber stets abwertend über die Arbeit und die anderen dort
arbeitenden Menschen geäussert. Den therapeutischen und aktivierenden Gehalt
dieser Massnahme habe er zwar teilweise nachvollziehen können, sei aber der
Auffassung gewesen, dass eine solche Heranführung an einen strukturierten
Arbeitstag für ihn nicht nötig wäre. Aufgrund des überstürzten Austritts des
Beschwerdeführers am 28. August 2008 habe keine sorgfältige Austrittsplanung
erfolgen können. Hinzu komme, dass er einige Vorstellungen des Kernteams
bezüglich der Wohnfrage (betreute Wohnform) und des Aufbaus eines sozialen,
externen Netzes (externe Gruppenangebote) nicht geteilt habe. Schliesslich
wurden als Austrittsdiagnosen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-l0: F33.0), gestellt.
8.2
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen G.___ vom 12. März 2012 (A.S. 103 ff.) betreffend die
stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 16. Januar bis 16.
Februar 2012 wurde ausgeführt, die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch
den Beschwerdeführer selbst wegen aktuell zunehmender depressiver Symptomatik
und vermehrtem Alkoholkonsum erfolgt. Er mache eine Ausbildung in der N.___, es
stünden Prüfungen im Sommer an. Er isoliere sich zunehmend. Da im Vorfeld der
Zuweisung der Beschwerdeführer in missbräuchlichem Ausmass Alkohol konsumiert
gehabt habe, sei zunächst ein geplanter Entzug von Alkohol unter Abschirmung
mit Temesta erfolgt. Dieser Entzug sei problemlos verlaufen, ohne nennenswerte
Schwierigkeiten. Nach Abschluss der Entzugsbehandlung sei im Sinne der
Behandlungsplanung festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer für ca. vier
weitere Wochen stationär behandelt werde, um einerseits seiner depressiven
Symptomatik und dem ausgeprägten sozialen Rückzug etwas entgegenzuhalten,
andererseits eine verbindliche Nachsorge zu etablieren. Der Beschwerdeführer sei
in einem ausreichend gut stabilisierten Zustand am 16. Februar 2012 nach Hause
und in die oben erwähnte ambulante Nachsorge entlassen worden. Abschliessend
wurden folgende Austrittsdiagnosen gestellt:
-
ICD-10: F33.00
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode / Ohne
somatisches
Syndrom
-
lCD-10: F60.8 Sonstige
spezifische Persönlichkeitsstörungen
-
ICD-10: F10.1 Störungen
durch Alkohol / schädlicher Gebrauch
-
ICD-10: F12.1 Störungen
durch Cannabinoide / schädlicher Gebrauch
8.3
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik G.___ vom 9. September 2013 (A.S. 99 ff.)
betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom
5.
August bis 30. August 2013 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei
von Dr. C.___, [...], zur stationären Krisenintervention und zum Alkoholentzug
auf freiwilliger Basis zugewiesen worden. Er beschreibe, dass er seit vier
Wochen eine Krise habe, nachdem er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden
habe. Seit dieser Zeit trinke er vermehrt Bier, mangels Tagesstruktur beginne
er damit schon morgens. Er konsumiere 4 - 5 l Bier pro Tag.
Alkohol konsumiere er schon seit Jahren konstant, allerdings seien dies nur 2 - 3 l
pro Tag gewesen, auch fange er mit dem Trinken unter normalen Umständen erst
abends an. Seine Lehre oder Arbeitstätigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt
worden. Zum Therapieverlauf wird im Bericht ausgeführt, der körperliche
Alkoholentzug unter Temesta sei soweit problemlos verlaufen. Kaum sei der enge
Stationsrahmen aufgegangen, habe er jedoch einen Rückfall erlitten. In der
Nachbesprechung habe er zudem bemerkt, dass er die Abhängigkeit vom Cannabis
unterschätzt habe. Er habe enormen Suchtdruck verspürt, dem er nicht habe
widerstehen können. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer den dringenden
Wunsch geäussert, an der vierwöchigen Motivationstherapie teilzunehmen, mit dem
Ziel, eine dauernde Abstinenz vom Alkohol zu erreichen. Im Indikationsgespräch
sei mit dem Beschwerdeführer eine einwöchige Probezeit abgemacht worden. Er
habe motiviert und engagiert am ersten Modul der Motivationstherapie
teilgenommen, habe sich auf der anderen Seite aber nur mit Mühe an gewisse
Stationsstrukturen halten können und habe sich auch abschätzig zu gewissen
Therapieteilen des strukturierten Programmes geäussert. Nach einer Konfrontation
des Beschwerdeführers zum Thema dieser Verhaltensweisen, habe er gekränkt den
Wunsch geäussert, die Klinik zu verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen,
die konkrete Kritik für sich zu erschliessen und etwas an seiner
Verhaltensweise zu verändern. Nach einer Bedenkzeit von 24 Stunden sei er bei
seinem Entschluss geblieben, die Therapie abzubrechen. Er habe die Klinik auf
eigenen Wunsch in etwas stabilisiertem Zustand verlassen, werde aber in der
aktuellen Situation als stark rückfallgefährdet eingeschätzt.
8.4
Im Austrittsbericht der Klinik H.___
vom 8. Juli 2014 (A.S. 99 ff.), wo der Beschwerdeführer vom 16. April bis 27.
Juni 2014 stationär hospitalisiert war, wurden folgenden Diagnosen gestellt:
1.
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung, F10.21
2.
Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung, F12.21
3.
Tabakabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch, F17.25
-
Stopp-Versuch mit
Nicotinell Gum
4.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode F33.0
-
unter antidepressiver
Behandlung (Venlafaxin)
Die Auslösesituation für Alkoholentzug
sei die Einsicht des Beschwerdeführers gewesen, dass es so nicht mehr
weitergehen könne. Es sei eine 12-wöchige Entwöhnungstherapie geplant gewesen.
Die Therapie von Herrn A.___ sei jedoch am 27. Juni 2014 aufgrund von
Drogenkonsum (UP positiv auf THC) auf dem Klinikareal durch die Klinik
abgebrochen worden. Aufgrund des unvorhergesehenen Therapieabbruchs hätten bis
zu diesem Zeitpunkt weder eine suchtspezifische, noch eine therapeutische
Nachsorge installiert werden können.
8.5
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik G.___ vom 25. November 2014 (A.S. 92 ff.)
betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 3. bis 11.
November 2014 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum
14-tägigen, geplanten Alkoholentzug gekommen. Ausserdem hätte in diesem Rahmen
auch der Cannabiskonsum beendet und der Beschwerdeführer psychiatrisch/medikamentös
begleitet werden sollen. Am 10. November 2014 sei bei ihm ein Alkoholwert
von 1.09 Promille festgestellt worden. Im darauffolgenden Planungsgespräch
des Behandlungsteams sei dann beschlossen worden, den Beschwerdeführer
frühzeitig zu entlassen, da er offenbar den angebotenen Rahmen nicht für sich
nutzen könne und scheinbar keine tragfähige Motivation zum Entzug vorliege.
8.6
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik G.___ vom 28. Oktober 2015 (A.S. 88 ff.)
betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 26. August
bis 22. September 2015 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer sei eine
2-wöchige, qualifizierte Kurzzeitentzugsbehandlung unter Lorazepam-Abschirmung
durchgeführt worden. Komplizierend sei es während des Aufenthaltes einmalig zu
einem Cannabiskonsum in einer Versuchungssituation sowie am Todestag seiner
Schwester zu einem einmaligen Alkoholrückfall gekommen. Er habe aktiv und
motiviert an den Einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten teilgenommen. Im
weiteren Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zu einer vertieften
Motivationstherapie entscheiden, diese aber aufgrund des Rückfalles nicht
abschliessen können. Eine Anschlussbehandlung in der Klinik H.___ sei
aufgegleist worden. Der Beschwerdeführer habe am 22. September 2015 direkt
nach dem Austritt in den H.___ eintreten können.
8.7
Im Austrittsbericht der Klinik H.___
vom 12. Februar 2016 (A.S. 48 ff.), wo der Beschwerdeführer vom 22. September
bis 30. Dezember 2015 stationär hospitalisiert war, wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei krankheitseinsichtig und motiviert gewesen, die
Entwöhnungstherapie vollständig zu absolvieren. In den verschiedenen
Gruppentherapien habe er sich jedoch nur sehr wenig öffnen können und sich kaum
beteiligt. Während des gesamten Aufenthalts sei es zweimal zu Alkoholkonsum
gekommen, einmal während eines Abendausgangs, das zweite Mal während des
einzigen Wochenendurlaubs, welchen der Beschwerdeführer absolviert habe. Beide
Konsumereignisse seien vom Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gemeldet
worden. Der Beschwerdeführer habe das Angebot der Klinik, die
Entwöhnungstherapie über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel zu verlängern,
genutzt. Er habe sich schlussendlich kurzfristig entschieden, die Therapie am
30.
Dezember 2016, nach 14-wöchigem Aufenthalt, eine Woche früher als geplant
abzubrechen. Er verlasse die Klinik in aufgehellter Stimmung und
psycho-physiologisch teilweise kompensiertem Zustand.
8.8
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik G.___ vom 24. April 2017 (A.S. 82 ff.) betreffend
die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 27. Februar bis
14.
März 2017 wurde festgehalten, der erneute stationäre qualifizierte Alkoholentzug
sei unter ausschleichender Lorazepam-Abschirmung und Vitamin-Substitution
weitgehend komplikationslos verlaufen. Im Behandlungsverlauf sei der
Beschwerdeführer immer wieder durch Mühe mit dem Einhalten von Grenzen und
Regeln aufgefallen, was z. B. den Verbrauch von Materialien (im
Kreativ-Programm Aktivierung), die Pünktlichkeit bei Terminen oder seinen
Ausgangsrahmen betroffen habe. Wiederholte Rückmeldungen und Aufforderungen
dazu habe er jeweils offen und vordergründig kooperativ aufgenommen. Grundsätzlich
sei es ihm aber kaum gelungen, an der beschriebenen Auffälligkeit wirklich
etwas zu ändern. Letztlich habe er sich dann auch für den vorzeitigen Austritt
und das nicht Wahrnehmen eines Übertritts in die Klinik H.___ entschieden.
9.
Aufgrund der in E. II. 7
hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr.
med. I.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst. Das Gutachten vom 11.
November 2020 (A.S. 121 ff.) wird
den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht
und die Vorakten studiert hat. Zudem sind die Aussagen des Experten in allen
Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
9.1
Dr. med. I.___ stellt in seinem
Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie passiv aggressiven Anteilen
(ICD-10 F61)
·
Rezidivierende
depressive Störungen aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
·
Wiederholter
Alkoholüberkonsum, aktuell abstinent (lCD-10 F10.20)
·
Sporadischer
Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.20)
Die
vorgenannten Diagnosen begründet der Gutachter in einleuchtender Weise und
seine Schlussfolgerungen vermögen insbesondere auch im Lichte der Vorakten zu
überzeugen: Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe es einer gedrückten
Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebes
mit erhöhter Ermüdbarkeit. Alle drei Kardinalsymptome seien aktuell beim
Exploranden nicht vorhanden, weswegen eine depressive Störung, zumindest aktuell,
nicht bestätigt werden könne. Zweifellos könne aufgrund der vorliegenden
Aktenlage allerdings angenommen werden, dass beim Exploranden wiederholte
depressive Symptome aufträten, wobei das Ausmass wechselhaft sei. Zuletzt sei
von der Klinik H.___ während der Hospitalisation vom 10. Juni - 24. Juli 2020
eine gegenwärtig schwere Episode angenommen worden, wobei diese Diagnose nicht
zum angegebenen Psychostatus bei Eintritt passe, da immerhin angegeben werde,
dass keine kognitiven Schwierigkeiten bestünden, der Explorand sich gut
mitteilen könne, keine Ängste aufweise. Es werde einzig ein deprimierter
Affekt, dysphorischer Zustand sowie gereizter Zustand, geprägt von
Selbstvorwürfen, beschrieben. Der Antrieb sei vermindert. Im Verlauf sei die
Stimmung etwas aufgehellt, es sei empfohlen worden, eine antidepressive Medikation
weiter zu führen. Es sei allerdings auch aufgefallen, dass die Beziehungsgestaltung
oft erschwert gewesen sei, er habe unnahbar gewirkt, misstrauisch und
feindselig submissiv. Es sei der Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und passiv-aggressiven
Anteilen Z73 angegeben worden. Die Z-Diagnosen entsprächen allerdings
Persönlichkeitsakzentuierungen und nicht einer Persönlichkeitsstörung. Es bestehe
daher ein gewisser Widerspruch in dieser angegebenen Diagnose. Bezüglich einer
Persönlichkeitsstörung bedürfe es verschiedener Faktoren. Es bestehe ein tief verwurzeltes,
anhaltendes Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche
und soziale Lebenslagen. Es bestehe eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken,
Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Es betreffe vielfältige Bereiche von
Verhalten und psychische Funktionen. Häufig gingen ein persönliches Leiden und eine
gestörte soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Er scheine sich in
beruflicher Hinsicht nicht wesentlich auffällig verhalten zu haben, dies
während der Ausbildung in der N.___, wo er durchaus kompetent gewesen sei und
auch eine genügende Leistung habe erbringen können, in zwischenmenschlichem
Verhalten auch nicht aufgefallen sei und sich an die Normen habe halten können.
Andererseits weise der Explorand oftmals Schwierigkeiten auf, sobald er sich im
therapeutischen Umfeld befinde, z.B. während den verschiedenen
Hospitalisationen würden wiederholt Verhaltensauffälligkeiten beschrieben,
indem es dem Exploranden ausserordentlich schwerfalle, sich an den Rahmen zu
halten, er auch grosse Mühe habe, sich einzubringen, Schwierigkeiten habe,
eigene Anteile zu sehen, und überhaupt grösste Mühe habe, von den Therapiemassnahmen
zu profitieren. Es falle zudem auf, dass der Explorand angebe, über länger Zeit
in der Lage zu sein, freundschaftliche Beziehungen aufrecht zu erhalten,
andererseits nicht in der Lage sei, enge Beziehungen auszuhalten und deshalb
weitgehend darauf verzichte. Bisher könne er von keiner einzigen
längerdauernden und tragenden Beziehung berichten. Dies deute doch auf grosse
Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich hin, was allerdings stark von den
Umständen abhänge. Sobald ihm jemand näherkomme, scheine er eine grosse Abwehr
aufzuweisen. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine überhöhte Kränkbarkeit,
indem es ihm nicht möglich sei, Kritik zuzulassen, was auf eine narzisstische
Problematik schliessen lasse. Es werde auch immer wieder beschrieben, wie der
Explorand sich eher misstrauisch, ablehnend und zurückhaltend verhalte, auch in
der heutigen Untersuchung wirke er passiv, mache nur oberflächliche Angaben, es
müsse alles erfragt werden, auch einfache Angaben, spontan teile er nichts mit.
Es könne daher angenommen werden, dass passiv-aggressive Anteile vorhanden
seien. Inwieweit dadurch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei,
sei schwierig zu eruieren. Doch müsse aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der
Dauerhaftigkeit der Symptomatik, auch dem wiederholten Beobachten in
unterschiedlichen Situationen, angenommen werden, dass eine
Persönlichkeitsstörung vorliege, da es sich um eine starre und unflexible
Haltung handle, die der Explorand nicht beeinflussen könne. Da der Explorand
mittlerweile doch viele stationäre, auch einige ambulante und halbstationäre
Behandlungsmassnahmen und ebenfalls Entwöhnungstherapien durchgeführt habe und
dadurch wiederholt in psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe, aber
dennoch nicht in der Lage sei, nur im Ansatz selbstreflektiv die Problematik zu
analysieren, sei doch von eine eher schwergradigen Störung auszugehen. Es müsse
auch festgehalten werden, dass der Explorand offensichtlich immer wieder dazu
neige, in emotional belastenden Situationen Alkohol zu konsumieren, auch wenn
er einsehe, dass dadurch die Problematik nicht beseitigt werden könne. Er
unternehme dann in der Folge wiederholte Entzugsversuche. Es handle sich um ein
repetitives Muster, welches er nicht genügend beeinflussen könne. Es sei
Dispositiv
demnach von schweren strukturellen Defiziten auszugehen, wodurch auch eine eher
schwergradige Persönlichkeitsproblematik anzunehmen sei. Der Alkoholkonsum
scheine, gemäss Beschreibung des Exploranden, vorwiegend in affektiv gedrückten
Zuständen aufzutreten. Aufgrund der verschiedenen Hospitalisationen habe die
Erfahrung gemacht werden können, dass der Explorand auch in Situationen Alkohol
trinke, wo er enttäuscht werde oder mit den Umständen nicht klarkomme,
teilweise habe er auch eher etwas eigenwillige Vorstellungen über
Behandlungsmassnahmen, wodurch sich dann wieder Differenzen ergeben hätten, was
zum Alkoholkonsum geführt habe. Dies deute auf eine narzisstische Problematik
hin, wo der Explorand sicher mit Verstimmungen reagieren könne und dann zum
Alkohol greife. Inwieweit eine eigenständige affektive Störung ebenfalls eine
Rolle spiele, sei schwierig zu beurteilen. Der Explorand meine, dass die
affektiven Schwankungen zeitweise ohne Grund und äusseren Anlass aufträten.
Dies könne allerdings pauschal nicht so übernommen werden, wie die Erfahrungen
gezeigt hätten. Es sei deshalb anzunehmen, dass diese affektive Störung sicher
zum Grossteil eine Folge der Persönlichkeitsproblematik sei, möglicherweise
teilweise auch eine endogene Komponente aufweise. Der Alkoholkonsum sei daher
als sekundäre Folge anzusehen, wodurch es dem Exploranden gelinge, die Spannung
abzubauen, was allerdings dazu führe, dass er sich dann noch mehr zurückziehe.
Die Funktion des Cannabis-Konsums sei nicht klar und könne vom Exploranden auch
nicht näher beschrieben werden. Möglicherweise dürfte das Cannabis ebenfalls
eine entspannende Wirkung aufweisen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch
relevante Störung könnten nicht gefunden werden und würden in den Unterlagen
auch nicht beschrieben.
Gestützt
auf die vorstehenden nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen vermag
sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.
Der Gutachter führte diesbezüglich aus, es sei anzunehmen, dass der Explorand
in der freien Wirtschaft nicht längerfristig bestehen könne. Er sei kurzfristig
in der Lage, eine genügende Leistung z.B. im kaufmännischen Bereich zu
erbringen. Da allerdings immer wieder innerhalb nicht absehbarer Zeit mit
affektiven Schwankungen und Suchtmittelkonsum zu rechnen sei, wodurch er an
einem Arbeitsplatz ausfalle, da er dann nur sehr unzuverlässig wäre, nicht
erscheinen würde und unfähig wäre, die Arbeit zu verrichten, sei er in diesem
Zustand nicht tragbar. Es sei demnach anzunehmen, dass im ersten Arbeitsmarkt
kein Arbeitsplatz geschaffen werden könnte, der der Behinderung genügend
Rechnung tragen würde. Es werde deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für
jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgegangen. Der Gesundheitszustand des
Exploranden wechsle im Verlauf, es träten wiederholt kurzfristige Schwankungen
auf. Ein dauerhaft stabiler Zustand über einen längeren Zeitraum habe bisher
nie erreicht werden können. Der Verlauf sei unberechenbar. Der Explorand sei
nur einmal kurzfristig in der Lage gewesen, eine beschränkte und relativ kurze
Zeit im freien Markt beruflich tätig zu sein, dies in den Jahren 2000 bis etwa
2002. Diese Arbeit sei ihm von seinem Vater vermittelt worden, er selbst habe
noch nie eigeninitiativ eine berufliche Tätigkeit gefunden und durchgeführt.
Seither sei er nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es falle ihm gar
schwer, auch in einem geschützten Arbeitsplatz eine konsequente Leistung zu
erbringen, es sei dort wiederholt mit Ausfällen zu rechnen, wie die Erfahrung
aufgezeigt habe. Immerhin bestehe dort ein toleranteres Klima und er habe die
Möglichkeit, wieder zur Arbeit zurückzukehren, auch nachdem er einige Tage oder
Wochen ausfalle. Die Prognose müsse nach dem bisherigen Verlauf als schlecht
eingestuft werden. Es sei damit zu rechnen, dass der Explorand auch in Zukunft
aufgrund der instabilen Persönlichkeit unter depressiven Zuständen leide, auch
wieder vermehrt Alkohol konsumiere. Es sei bei dauerhaftem und längerfristigem
Alkoholkonsum auch mit sekundären Folgeschäden zu rechnen, die aktuell (noch)
nicht zu beobachten seien. Die Prognose sei demnach aufgrund des heutigen
Wissensstandes, als schlecht einzustufen, so lange es dem Exploranden nicht
gelinge, konsequent abstinent zu leben. Es sei mit sekundären irreversiblen
kognitiven Einschränkungen, mit ungünstiger Beeinträchtigung der Persönlichkeit
und somatischen Folgeschäden zu rechnen. Im Gegensatz zum Vorgutachter
Dr. med. D.___ der E.___ sei davon auszugehen, dass der Alkoholkonsum doch
einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise, da der Explorand
in diesen Zuständen, in denen er Alkohol konsumiere, nicht mehr in der Lage sei,
sich an Vorgaben zu halten oder sich in eine Struktur einzufügen. Nach den
heutigen Erkenntnissen reiche es nicht aus, dass aus versicherungsmedizinischer
Sicht ein Abhängigkeitssyndrom ohne relevante Folgeschäden keine berufliche
Leistungsminderung begründe. Dies sei in der Vergangenheit teilweise der Fall
gewesen, könne aber heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Es handle sich um
eine schwere Suchtstörung, die nicht kontrolliert werden könne, da schwere
strukturelle Persönlichkeitsdefizite bestünden, die nicht adäquat kompensiert
werden könnten. Es seien bereits multiple Therapiemassnahmen durchgeführt
worden, ohne dauerhaften Erfolg, wodurch eine Unbehandelbarkeit anzunehmen sei.
Es müsse daher bedacht werden, dass die Persönlichkeitsstörung als schwergradig
eingestuft werden müsse und nicht als leicht, wie dies vom damaligen Gutachter
dargelegt worden sei. Aus diesem Grund bestehe heute keine Einigkeit mit dem
damals beurteilenden Gutachter und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit für
jede Tätigkeit angenommen.
9.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.1 hiervor)
verwiesen werden. Zusammenfassend geht aus dem Gutachten hervor, dass der
Explorand trotz vieler stationärer, ambulanter und halbstationärer
Behandlungsmassnahmen nicht in der Lage ist, nur im Ansatz selbstreflektiv die
Problematik zu analysieren, weshalb von einer eher schwergradigen Störung
auszugehen ist. Es müsse auch festgehalten werden, dass der Explorand
offensichtlich immer wieder dazu neige, in emotional belastenden Situationen
Alkohol zu konsumieren, auch wenn er einsehe, dass dadurch die Problematik
nicht beseitigt werden könne. Er unternehme dann in der Folge wiederholte
Entzugsversuche. Es handle sich um ein repetitives Muster, welches er nicht
genügend beeinflussen könne. Es sei demnach von schweren strukturellen
Defiziten auszugehen, wodurch auch eine eher schwergradige
Persönlichkeitsproblematik anzunehmen sei.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der
Explorand habe sich wiederholt an verschiedenen Therapiemassnahmen beteiligt,
er habe auch immer wieder Hilfe im stationären Bereich aufgesucht, um einen
Entzug durchzuführen, auch habe er Entwöhnungstherapien durchgeführt. Er habe
allerdings nur bedingt von den Therapiemassnahmen profitiert, da ihm die
notwendige Introspektionsfähigkeit fehle. Es handle sich nicht um ein bewusstes
Abwehrverhalten, der Explorand sei schlichtweg nicht in der Lage, sein eigenes
Verhalten genügend zu reflektieren, was mit der Persönlichkeitsproblematik
interpretiert werden müsse. Möglicherweise gelange er eines Tages zur Einsicht,
dass er strikt versuchen könnte, eine Abstinenz zu erreichen und selbstständig
irgendwelche Strategien zu entwickeln, um diese beibehalten zu können. Er könne
daher nur stützend unterstützt werden, wobei verhaltenstherapeutische
Massnahmen eine Rolle spielen könnten. Es sei allerdings davon auszugehen, dass
er diese Massnahmen auch nur bedingt umsetzen könne. Die bisherigen Erfahrungen
hätten aufgezeigt, dass der Explorand nie längerfristig einen stabilen Zustand
einhalten könne. Des Weiteren sei es ihm mit Mühe und mit teilweisen
Rückschlägen gelungen, zumindest die von der IV unterstützte Lehre
durchzuführen, allerdings sei er an den Abschlussprüfungen gescheitert, obwohl
er nochmals eine Chance gehabt habe, doch sei er wiederum unter einer zu
starken Spannung gestanden. Der Explorand sei nur einmal kurzfristig in der
Lage gewesen, eine beschränkte und relativ kurze Zeit im freien Markt beruflich
tätig zu sein, dies in den Jahren 2000 bis etwa 2002. Seither sei er nie mehr im
ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es falle ihm gar schwer, auch an einem
geschützten Arbeitsplatz eine konsequente Leistung zu erbringen, es sei dort
wiederholt mit Ausfällen zu rechnen, wie die Erfahrung aufgezeigt habe.
Immerhin bestehe dort ein toleranteres Klima und er habe die Möglichkeit,
wieder zur Arbeit zurückzukehren, auch nachdem er einige Tage oder Wochen ausgefallen
sei. In diesem Sinn sei anzunehmen, dass der Explorand sich nur sehr bedingt
und ungenügend an Termine, Regeln und Routinen halten könne, allenfalls
kurzzeitig, ansonsten müsse er als sehr unzuverlässig eingestuft werden. Unter
den gegebenen Umständen und nach den bisherigen Erfahrungen sei nicht damit zu
rechnen, dass der Explorand genügend von beruflichen Massnahmen profitieren und
diese umsetzen könnte. Im Grunde genommen weise er genügend Fähigkeiten auf, um
im stabilen Zustand im freien Arbeitsmarkt bestehen zu können, doch bestehe
kein längerfristig stabiler Zustand. Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen ist beim Beschwerdeführer sowohl eine Behandlungsresistenz als
auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz tendenziell zu bejahen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der der Persönlichkeitsstörung sowie der
Alkoholabhängigkeit beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt.
Zu der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der
Explorand weise wohl einige Ressourcen auf. Er aktiviere sich, interessiere
sich, lese z.B. auch Zeitungen, Bücher, er male gerne, gehe klettern und
versuche sich aktuell in der Freizeit einigermassen zu aktivieren. Es seien
demnach verschiedene Ressourcen vorhanden. Diese könnten durchaus mobilisiert
werden, so lange er keinen Alkoholkonsum aufweise und er sich nicht in einem
depressiven Zustand befinde. Da aber immer wieder mit wechselhaften Zuständen
zu rechnen sei, bestehe diesbezüglich keine Konstanz. Die Ressourcen reichten
nicht aus, um ihn aus diesem Zustand zu reissen. Der Explorand lebe
selbstständig, er gebe an, einen guten Kollegenkreis aufrecht zu erhalten, wo
er sich wohlfühle, er sei aber nicht in der Lage, tragende Beziehungen zu pflegen.
Er bedürfe immer wieder der Unterstützung von verschiedenen Institutionen und
werde schon seit Jahren durch das Sozialamt mitfinanziert. Er sei demnach nicht
in der Lage, selbstständig sein Leben zu gestalten, er benötige eine dauerhafte
Unterstützung. Es werde von der Klinik H.___ sogar vorgeschlagen, eine betreute
Wohnform in Betracht zu ziehen. Dies könne durchaus nachvollzogen werden, da
der Explorand in Phasen, in welchen er übermässig trinke oder depressiv sei,
nicht mehr genügend in der Lage sei, sich um seine Belange zu kümmern. Es müsse
auch bedacht werden, dass er mittlerweile hochverschuldet sei. Ursprünglich
entscheidend für den jetzigen Zustand sei allerdings nicht dieser soziale
Kontext, sondern es handle sich um eine sekundäre Folge der oben beschriebenen
Störung.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, könne sich der Explorand nur sehr bedingt und
ungenügend an Termine, Regeln und Routinen halten, allenfalls kurzzeitig,
ansonsten müsse er als sehr unzuverlässig eingestuft werden. Es falle ihm
teilweise schwer, Aufgaben zu strukturieren, die Flexibilität und Umstellfähigkeit
sei gering. Er könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sei auch in der Lage,
sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen, doch sei er nicht in der
Lage, sich dauerhaft genügend auf die Gegebenheiten einzulassen. Die
Durchhaltefähigkeit sei längerfristig gesehen stark eingeschränkt, es sei
wiederholt mit längeren Ausfällen zu rechnen. Er könne sich nur bedingt
genügend selbst behaupten, solange er sich nicht angegriffen fühle oder nicht
übermässig Alkohol konsumiere. Die Kontaktfähigkeit scheine einigermassen
vorhanden zu sein, so lange es sich nicht um eine enge Bindung handle. Die
Gruppenfähigkeit ebenso, er pflege oberflächliche familiäre Beziehungen, er sei
aber nicht in der Lage, tragende oder intime Beziehungen zu pflegen. Er versuche
ausserberuflichen Aktivitäten nachzugehen, die Selbstpflege sei erhalten,
ebenfalls die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Es bestünden demnach verschiedene
Beeinträchtigungen, die sich auch auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Somit
ist zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. So hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren häufig in
stationäre Therapien begeben. Auch wenn diese mehrfach nicht erfolgreich
abgeschlossen werden konnten, ist demnach dennoch von einem grossen
Leidensdruck auszugehen.
9.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim Beschwerdeführer neben
ressourcenhemmenden zwar auch gewisse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden.
Der psychiatrische Gutachter legt aber überzeugend dar, dass der
Beschwerdeführer dennoch nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt auszuüben, so dass auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt
werden kann.
10. Nachdem
der Beschwerdeführer gestützt auf die überzeugende gutachterliche Beurteilung
in jeglicher Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig anzusehen ist, kann ohne
Invaliditätsberechnung von einem Invaliditätsgrad von 100 % und demnach von
einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden. Der Gutachter
vermochte sich im Gerichtsgutachten zwar nicht konkret zum Verlauf der
Gesundheitsbeeinträchtigung zu äussern. Er hielt aber fest, der
Gesundheitszustand des Exploranden habe im Verlauf gewechselt, es seien
wiederholt kurzfristige Schwankungen aufgetreten. Ein dauerhaft stabiler
Zustand über einen längeren Zeitraum habe aber bisher nie erreicht werden
können. Gestützt auf diese Ausführungen und die vorliegenden medizinischen
sowie berufsbiographischen Angaben aus den Vorakten ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren vollständig
invalid war. So konnte er denn auch nie über längere Zeit im ersten
Arbeitsmarkt bestehen. Es muss somit angenommen werden, dass diese Invalidität
bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 20. November 2015 (IV-Nr. 75)
vorlag und das Wartejahr damals bereits abgelaufen war. Demnach entstand der
Anspruch auf eine ganze Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate
nach der Anmeldung und demnach ab 1. Mai 2016. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
11.
11.1 Der
durch die B.___ vertretene Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zwar
obsiegt. Es gehört jedoch zu den Aufgaben des Sozialdienstes einer
Einwohnergemeinde, für Sozialhilfeempfänger Versicherungsleistungen zu
erstreiten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (BGE 126 V 11).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der die
IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen.
11.3 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. I.___ vom 11. November 2020 von CHF 4'200.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutheissen.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2016
Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die IV-Stelle hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4'200.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch