VSBES.2019.101
Ergänzungsleistungen AHV
25. Juni 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Otto Mauchle
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 7. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1947 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Bis
Ende 2018 wurde ihr eine Pauschale für Diätkosten in der Höhe von CHF 2'100.00
pro Jahr respektive CHF 175.00 pro Monat ausgerichtet.
1.2 Am 26. Oktober 2018 teilte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der
Beschwerdeführerin mit, die Diätmehrkosten würden für das Jahr 2019 neu
überprüft, und verlangte die Einreichung verschiedener Unterlagen (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Schreiben vom 14. November 2018 (AK-Nr. 3)
liess die Beschwerdeführerin ein Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. November 2018 (AK-Nr. 4) einreichen und
die übrigen von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen als nicht
notwendig bezeichnen. In der Folge wurde überdies eine Bestätigung von
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25.
November 2018 (AK-Nr. 6) zu den Akten gegeben.
2. Mit Schreiben vom 20. Dezember
2018 (AK-Nr. 8) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde ab 1. Januar 2019
keine Diätkostenpauschale mehr vergüten. Die Beschwerdeführerin liess am 31.
Dezember 2018 und 7. Januar 2019 Einwände erheben und den Erlass einer
formellen Verfügung verlangen (AK-Nr. 9 f.).
3. Mit Verfügung vom 10. Januar
2019 (AK-Nr. 11) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin
für die Zeit ab 1. Januar 2019 weiterhin Diätkosten in der Höhe von
CHF 2'100.00 pro Jahr zu vergüten. Dagegen wurde am 1. Februar 2019 Einsprache
(AK-Nr. 12) erhoben. Die Beschwerdegegnerin verlangte am 11. Februar 2019 die
Einreichung zusätzlicher Unterlagen (AK-Nr. 15). Die Beschwerdeführerin nahm
dazu am 19. Februar 2019 Stellung (AK-Nr. 16). Mit Entscheid vom 7. März 2019
(AK-Nr. 17; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 5. April 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und
begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Der
Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. März 2019 sei
aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin seien die Mehrkosten für eine Diät auszurichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 (A.S. 14 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 24 Mai 2019 (A.S. 24 f.) an ihren Anträgen fest.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche
und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine
Diätkostenpauschale von CHF 2'100.00 pro Jahr hat.
2.
2.1
Die Kantone vergüten den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im
laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Unter diesem Titel können
u.a. die Kosten für eine Diät erstattet werden (Art. 14 Abs. 1
lit. d ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet
werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG).
2.2
Kantonsintern bestimmt gemäss §
82.
Abs. 2 lit. c Sozialgesetz (BGS 831.1) der Regierungsrat unter anderem «die
Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung
entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung».
Der Regierungsrat hat in § 65 Abs. 4 der Sozialverordnung (BGS 831.2)
festgelegt, das Departement habe «die Einzelheiten von Krankheits- und
Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten
Reglement» zu regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das
Volkswirtschaftsdepartement das Reglement über die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen.
Dieses trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
2.3
Das RKEL regelt die Übernahme
von Diätkosten in § 9. Dieser wurde mit Beschluss des
Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Dezember 2018 auf den 1. Januar 2019 hin
geändert (vgl. GS 2019, 2). Da der Anspruch ab 1. Januar 2019 zur Diskussion
steht, ist die neue Fassung anwendbar.
2.3.1
Der bis 31. Dezember 2018 gültig
gewesene Text von § 9 RKEL lautete wie folgt: «Ausgewiesene Mehrkosten für vom
Arzt verordnete Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,
gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100
Franken zu vergüten» (§ 9 Abs. 1 RKEL). «Für Personen, die an Diabetes mellitus
Typ 2 erkrankt sind, werden keine Mehrkosten für eine Diät vergütet» (§ 9
Abs. 2 RKEL).
2.3.2
Seit 1. Januar 2019 hat § 9 RKEL
(mit der unveränderten Überschrift «Diätkosten») den folgenden Wortlaut: «Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete
lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,
gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100 Franken
zu vergüten» (§ 9 Abs. 1 RKEL). «Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes
mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus» (§ 9 Abs. 2 RKEL).
2.4
Die Ergänzungsleistung ist als
auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung ausgestaltet. Daher vermag eine Verfügung
darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit zu entfalten. Die jährliche Ergänzungsleistung kann daher
für ein neues Kalenderjahr ohne Bindung an die früher verwendeten
Berechnungsfaktoren neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40
f. mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten. Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bis Ende
2018.
jeweils die Diätkostenpauschale von CHF 2'100.00 vergütet hat, ist
diese Beurteilung deshalb für die hier relevante Zeit ab 1. Januar 2019
nicht bindend. Die Frage, in welchen Konstellationen eine Neubeurteilung aus
Gründen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgängig angekündigt werden muss,
kann offenbleiben, da hier eine solche Ankündigung erfolgt ist (vgl. E. I.
1.
hiervor).
3.
3.1
Die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen war bis Ende 2007
bundesrechtlich geregelt. Gestützt auf die damalige Fassung von Art. 14 ELG und
die Subdelegation in Art. 19 ELV hatte das Eidgenössische Departement des
Innern die vergütbaren Kosten in der Verordnung über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR
831.301
) geregelt.
3.2
Durch das am 1. Januar 2008 in
Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von
Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen
eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden
Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr
im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die
Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen Bestimmungen (Art. 3 – 18
ELKV) blieben während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008
anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art.
34.
ELG). Der Kanton Solothurn schöpfte diese Übergangsfrist, welche Ende 2010
ablief, aus und setzte die neue kantonale Regelung (E. II. 2 hiervor),
insbesondere das RKEL, auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
3.3
Die Übernahme krankheits- und
behinderungsbedingter Mehrkosten war früher in Art. 9 ELKV geregelt. Die Norm
lautete wie folgt: «Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete
lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,
gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100 Franken
zu vergüten.» Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 RKEL in der bis Ende 2018 gültig
gewesenen Fassung unterschied sich davon insofern, als keine «lebensnotwendige»
Diät mehr verlangt wurde. Das Versicherungsgericht hat jedoch im Urteil VSBES.2017.180
vom 28. Juni 2018, E. 4.3 (abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>;
bestimmt zur Aufnahme in SOG 2018) erkannt, trotz dieser unterschiedlichen
Formulierung seien die beiden Bestimmungen bedeutungsgleich. Dies muss für die
seit 1. Januar 2019 geltende Fassung erst recht gelten, stimmt diese doch mit
dem Wortlaut der früheren bundesrechtlichen Bestimmung (§ 9 ELKV; vgl. E. II.
2.3.2
und 3.3 hiervor) überein.
Wie das Versicherungsgericht im
zitierten Urteil VSBES.2017.180 weiter festhielt, war unter der früheren
bundesrechtlichen Regelung nicht vorausgesetzt, dass ohne die Diät das Leben
der betroffenen Person gefährdet gewesen wäre. Vergütungsfähig waren die
Mehrkosten einer medizinisch objektiv notwendigen Diät (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band
XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 258 S. 1939 f.). Mit dem Wort
«lebensnotwendig» sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine qualifizierte
Diät handeln müsse. «Lebensnotwendig» war aber nicht im Sinne von
«lebensgefährlich», sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv
notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder
Stabilisierung eines Leidens erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_346/2007 vom 4. August 2008 E. 3.3). Die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 9 ELKV bleibt daher für die Auslegung von § 9 Abs.
1.
RKEL (in der alten wie auch in der seit 1. Januar 2019 geltenden neuen
Fassung) weiterhin massgebend. Erforderlich ist demnach weiterhin, dass die
betroffene Person eine Diät einhalten muss, welche medizinisch objektiv
notwendig ist, um die Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens zu
erreichen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2012 vom
21.
Dezember 2012 E. 3.1). Weiter ist der Nachweis erforderlich, dass der
betroffenen Person durch diese Diät ausgewiesene Mehrkosten entstehen. Dabei
kann von der betroffenen Person nicht in jedem Fall verlangt werden, über
längere Zeit hinweg Belege über Ausgaben für Lebensmittel zu sammeln. Es muss
genügen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, die
krankheitsbedingt notwendige Diät verursache notwendigerweise spürbare
Mehrkosten (vgl. Jöhl/Usinger-Egger,
a.a.O., S. 1940 f. N 260, mit dem wichtigen Hinweis, dass sich
diese allgemeine Lebenserfahrung ändern kann). Dies ist allerdings in
Anknüpfung an die jüngere, noch zu Art. 9 ELKV ergangene bundesgerichtliche
Rechtsprechung nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen (zitiertes
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.180 vom 28. Juni 2018 E.
4.3
). Soweit keine hinreichend gefestigte allgemeine Lebenserfahrung besteht,
müssen die Mehrkosten oder zumindest deren Grössenordnung konkret nachgewiesen
werden.
4.
Zur Frage, ob die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Diät benötigt und wie
diese gegebenenfalls auszugestalten ist, enthalten die Akten die folgenden
ärztlichen Bescheinigungen:
4.1
4.1.1
Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, hält in seinem Arztzeugnis vom 12. März 2009
(Beschwerdebeilage 2), gerichtet an die damals zuständige Ausgleichskasse,
fest, der Beschwerdeführerin sei seit Juli 2005 die Einhaltung einer Diät
verordnet worden. Diese werde voraussichtlich langfristig dauern. Die Diät sei
notwendig wegen morbider Adipositas mit Folgekrankheiten, wegen einer
diätpflichtigen rheumatischen Erkrankung und wegen
Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Gegenüber der früheren Ernährung entstünden
Mehrkosten, weil Konservierungsmittel, Farbstoffe und chemische Zusätze
unverträglich seien und deshalb ein Einkauf nur im Reformhaus möglich sei.
4.1.2
In einem Arztzeugnis vom 2. Juli
2016.
(Beschwerdebeilage 3) führt Dr. med. D.___ aus, die Diät bestehe seit
mindestens 30 Jahren und sei notwendig wegen multipler Nahrungsmittelallergien.
Auf die neu gestellte Frage, welche mit Mehrkosten verbundenen Lebensmittel für
die Behandlung verordnet worden seien, antwortete der Arzt: «Keine farbstoff-
und konservierungsmittelhaltigen Nahrungsmittel, biologisch-dynamische
Milchprodukte, nur biologisch gezogene Gemüse».
4.2
Dr. med. B.___ bestätigt in
seinem Schreiben vom 12. November 2018 (AK-Nr. 4), dass die
Beschwerdeführerin an einem Hypersensibilitätssyndrom leide. Seit Jahren
reagiere sie auf die meisten Konservierungs- und E-Mittel allergisch. Aus
diesem Grund müsse sie eine Diät einhalten. Ihr entstünden dadurch deutliche
Mehrkosten. Im Arztzeugnis vom 21. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 4) hält Dr.
med. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem
Hypersensibilitätssyndrom. Das bedeute, dass sie viele Nahrungsmittel nicht
vertrage, speziell Nahrungsmittel, welche Konservierungs- und E-Stoffe
enthielten. Daneben vertrage sie auch Milchprodukte und gespritztes Gemüse und
Obst schlecht. Diese Überempfindlichkeiten führten dazu, dass die
Beschwerdeführerin viele Nahrungsmittel im Reformhaus kaufen und eine
entsprechende Diät einhalten müsse. Es entstünden ihr dadurch erhebliche
Mehrkosten.
4.3
Die Psychiaterin Dr. med. C.___
bestätigt mit Schreiben vom 25. November 2018 (AK-Nr. 6) und 20. Januar 2019
(Beschwerdebeilage 5), dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren bei ihr
in Behandlung sei und unter einer starken Empfindlichkeit gegenüber
verschiedenen Nahrungsmitteln leide. Insbesondere auf Konservierungsmittel und E-Mittel
reagiere sie allergisch. Die Beschwerdeführerin sei auf diätische
Nahrungsmittel angewiesen und habe dadurch erhebliche Mehrkosten. Diese
Mehrkosten seien aus gesundheitlichen Gründen entstanden und stellten eine
Ernährung ohne weiteren gesundheitlichen Schaden sicher.
5.
Die Parteien haben sich im
Verlauf des Verfahrens wie folgt geäussert:
5.1
Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2018 mit, alle Diätmehrkosten würden für
das Jahr 2019 neu überprüft. Es würden folgende Unterlagen benötigt: Ärztliches
Zeugnis für Mehrkosten aus Diät; genaue Diätinstruktionen einer anerkannten
Ernährungsberaterin; Ergebnisse des aktuellen Allergietests (AK-Nr. 1).
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. November 2018 das Zeugnis von Dr. med. B.___
vom 12. November 2018 (vgl. E. 4.2 hiervor) ein. Weiter liess sie ausführen,
genaue Diätinstruktionen einer anerkannten Ernährungsberaterin sowie Ergebnisse
eines aktuellen Allergietests seien nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin
seit Jahren auf Konservierungs- und E-Stoffe allergisch reagiere, und zwar mit
Unwohlsein, Blähungen, Erbrechen und auch Fieber (AK-Nr. 3).
5.2
Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 mit (AK-Nr. 8), die von den
Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ bestätigten Diagnosen führten zu keinen
nennenswerten Mehrkosten, welche den Anspruch auf die Diätpauschale begründen
würden. Zudem sei ein wissenschaftlich anerkannter, schulmedizinischer
Allergietest zum Nachweis notwendig. Die Beschwerdeführerin liess am 31.
Dezember 2018 einwenden (AK-Nr. 10), die Diät sei notwendig wegen morbider
Adipositas mit Folgekrankheiten, einer diätpflichtigen rheumatischen Erkrankung
sowie Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten
bezögen sich auf alle Konservierungsmittel, Farbstoffe und chemischen Zusätze,
sämtliche Milchprodukte sowie gespritztes Obst und Gemüse. Deshalb sei ein
Einkauf fast nur im Reformhaus möglich. Die Mehrkosten beliefen sich auf CHF
300.00
pro Monat (AK-Nr. 10).
5.3
5.3.1
In der Verfügung vom 10. Januar
2019.
führte die Beschwerdegegnerin aus, die Vergütung der Diätpauschale setze
zwingend einen aktuellen, wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen
Allergietest und eine genaue Diätinstruktion einer anerkannten
Ernährungsberaterin voraus (AK-Nr. 11).
5.3.2
Die Beschwerdeführerin liess in
der Einsprache entgegnen, der Diätbedarf sei medizinisch ausgewiesen, weshalb
sich ein aktueller Allergietest erübrige. Beim letzten Allergietest sei die
Beschwerdeführerin kollabiert und habe für sechs Wochen krankgeschrieben werden
müssen. Es sei daher unverhältnismässig, nochmals einen solchen Test zu
verlangen (AK-Nr. 12).
5.3.3
Während des laufenden
Einspracheverfahrens teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
für die Prüfung der geltend gemachten Diätmehrkosten würden Quittungen und
Rechnungen der letzten drei Monate benötigt. Von einem aktuellen Allergietest
könne abgesehen werden, wenn die Ergebnisse des früheren Allergietests
eingereicht würden (AK-Nr. 15).
5.3.4
Die Beschwerdeführerin liess
antworten, sie habe keine Quittungen aufbewahrt und könne auch den Allergietest
nicht einreichen, da sich die gesamten Unterlagen bei Dr. med. D.___ befänden,
der einen schweren Unfall gehabt habe und nicht mehr praktiziere (AK-Nr. 16).
5.3.5
Im angefochtenen
Einspracheentscheid wird ausgeführt, aus den ärztlichen Bescheinigungen lasse
sich ableiten, dass die Ernährung der Beschwerdeführerin auf gesunden und
frisch hergestellten Produkten beruhen sollte. Damit sei es möglich, der
diagnostizierten morbiden Adipositas gerecht zu werden und Konservierungsstoffe
und E-Mittel zu vermeiden. Heute hätten auch die Grossverteiler vielseitige und
preisgünstige Angebote an Lebensmitteln. Vollwertige, gesunde und frische
Lebensmittel verursachten daher anders als früher keine nennenswerten
Mehrkosten mehr. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass bei ihr
dennoch solche Mehrkosten entstünden (A.S. 3).
5.3.6
In der Beschwerde
(A.S. 5 ff.) wird dargelegt, die Haltung der Beschwerdegegnerin sei
unverhältnismässig, übertrieben formalistisch sowie willkürlich. Die
Beschwerdegegnerin ignoriere die ärztlichen Bescheinigungen und die darin
gestellten Diagnosen. Wenn der Beschwerdeführerin die Diät verweigert werde,
sei mit schweren Erkrankungen und entsprechenden weit höheren Behandlungskosten
zu rechnen. Da es sich um eine Diätkostenpauschale handle, seien die
tatsächlichen Kosten nicht ausschlaggebend, weswegen es unverhältnismässig und
übertrieben formalistisch sei, entsprechende Belege zu verlangen, insbesondere solche
für die Vergangenheit. Ein Allergietest sei unzumutbar.
5.3.7
In der Beschwerdeantwort vom 15.
Mai 2019 (A.S. 14 ff.) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin
anerkenne, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen eine Diät
einhalten müsse. Diese medizinische Notwendigkeit genüge jedoch nicht, sondern
die entsprechenden Mehrauslagen seien grundsätzlich zu belegen. Dies sei nicht
erfolgt. Zahlungsbelege seien auch nach dem Erlass des Einspracheentscheides
nicht vorgelegt worden, obwohl sich den Steuerakten entnehmen lasse, dass die
Bevollmächtigte schon im Juli 2018 erklärt habe, sie habe die
Beschwerdeführerin angewiesen, in Zukunft alle Reformhaus-Kassabons
aufzubewahren.
5.3.8
Die Beschwerdeführerin lässt in
der Replik vom 24. Mai 2019 (A.S. 24 f.) ausführen, in all den Jahren
hätten die zuständigen Ausgleichskassen von ihr nie Belege für die Mehrauslagen
für Diätkosten verlangt. Sie habe davon ausgehen können, dass es sich weiterhin
so verhalten werde, und sie habe deshalb zu Recht keine Belege gesammelt. Das
Beharren auf solchen sei übertrieben formalistisch. Die von der
Beschwerdegegnerin zitierte Eingabe im Steuerverfahren sei für die vorliegende
Anspruchsbeurteilung ohne Relevanz. Da ein Anspruch auf die Erstattung von
Diätmehrkosten bestehe, sei es nicht notwendig deren Höhe nachzuweisen, da eine
Pauschale von CHF 2'150.00 (recte: CHF 2'100.00) vorgesehen und von vornherein
klar sei, dass die Mehrkosten diesen Pauschalbetrag bei weitem überstiegen.
6.
6.1
Im mehrfach erwähnten Urteil
VSBES.2017.180 vom 28. Juni 2018, E. 6, hat es das Versicherungsgericht abgelehnt,
die Mehrkosten einer Diät anzuerkennen bei einer EL-Bezügerin, die gemäss
ärztlichen Attesten auf eine hochwertige, ausgewogene, frische, vitaminreiche
Kost angewiesen war. Das Gericht gelangte, wie zuvor bereits die
Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteile P 47/05 vom 6. April 2006 E. 3;8C_553/2008 vom
12.
Januar 2009 E. 4.2;9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.5.2;
9C_718/2017 vom 24. November 2017 E. 4; vgl. auch 9C_624/2012 vom 21.
Dezember 2012 E. 3) zum Ergebnis, es sei nicht ausgewiesen, dass eine diesen
Anforderungen gerecht werdende gesunde Ernährung mit den für die Ausrichtung
der Diätkostenpauschale vorausgesetzten spürbaren Mehrkosten verbunden sei. Mit
der Änderung von § 9 RKEL (vgl. E. II. 2.3 hiervor) wurden in Abs. 1 der in der
früheren bundesrechtlichen Regelung enthaltene Begriff «lebensnotwendig» wieder
eingefügt und in Abs. 2 neben dem Diabetes mellitus Typ 2 auch der Diabetes
mellitus Typ 1 als eine Krankheit bezeichnet, welche nicht zu spürbaren
Mehrkosten führt. Die Hürden für die Ausrichtung der Diätkostenpauschale wurde
somit nach dem zitierten Urteil vom 28. Juni 2018 tendenziell erhöht.
6.2
Die Beschwerdeführerin leidet
gemäss den eingereichten ärztlichen Bestätigungen insbesondere an einer
Unverträglichkeit bzw. Überempfindlichkeit gegenüber Konservierungsstoffen,
Farbstoffen und anderen E-Mitteln. In einzelnen Berichten werden weiter eine morbide
Adipositas und eine nicht näher umschriebene diätpflichtige rheumatische
Erkrankung erwähnt. Was die Anforderungen an die Ernährung anbelangt, ist die
Beschwerdeführerin laut den ärztlichen Attesten auf eine Kost angewiesen, bei
der Konservierungsmittel, E-Stoffe, gespritztes Obst und Gemüse sowie
Milchprodukte (soweit sie nicht aus biologisch-dynamischer Produktion stammen)
weitestgehend vermieden werden. Diese Anforderungen lassen sich, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, weitgehend erfüllen, indem eine gesunde
Ernährungsweise mit gesunden, frischen, möglichst biologischen Produkten
gepflegt wird. Es verhält sich somit grundsätzlich ähnlich wie im zitierten
Präjudiz (VSBES.2017.180). Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als Dr.
med. D.___ und Dr. med. B.___ explizit festhalten, viele der von der
Beschwerdeführerin benötigten Lebensmittel seien ausschliesslich in einem
Reformhaus erhältlich. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische
Aussage, sondern um eine Vermutung über das Warenangebot auf dem
Lebensmittelmarkt. Unter den heutigen Gegebenheiten kann aber nicht (mehr)
gesagt werden, es entspreche einer allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. II. 3.3
hiervor), dass sich nur im Reformhaus geeignete Produkte finden liessen. Angebote
für gesunde, frische, weitgehend biologische Produkte finden sich, anders als
früher, nicht mehr ausschliesslich in spezialisierten Geschäften wie
Reformhäusern. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht
festhält, findet sich auch bei Grossverteilern ein vielseitiges und zumindest
teilweise preisgünstiges Angebot an Lebensmitteln, einschliesslich solcher aus
dem Bio-Sektor. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, vollwertige,
gesunde und frische Lebensmittel seien ganz generell nur in Spezialgeschäften
erhältlich und von vornherein mit spürbaren Mehrkosten (verglichen mit einer
«normalen», durchschnittlichen Ernährung) verbunden. Fehlt es aber an einer
allgemeinen Lebenserfahrung, setzt die Anerkennung der für die Diätpauschale
vorausgesetzten Mehrkosten voraus, dass diese konkret nachgewiesen werden. Es
lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Belege verlangt hat. Von einem
überspitzten Formalismus oder gar von Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht
gesprochen werden. Die in der Replik vom 24. Mai 2019 vertretene Auffassung, es
sei von vornherein klar, dass die Mehrkosten den Pauschalbetrag von CHF 2'150.00
(recte: CHF 2'100.00) pro Jahr bei weitem überstiegen, überzeugt nach dem
vorstehend Gesagten nicht. Konkrete Belege für entstandene Kosten wurden weder im
Einspracheverfahren noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Damit
bleibt nur die Feststellung, dass kein Nachweis für spürbare krankheitsbedingte
Mehrkosten bei der Ernährung vorliegt. Diese Beweislosigkeit muss sich zu
Lasten der Beschwerdeführerin auswirken.
6.3
Zusammenfassend kann nicht davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin benötige krankheitsbedingt eine
besondere Ernährung, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung zu spürbaren
Mehrkosten (im Vergleich zu einer normalen, durchschnittlichen Versorgung)
führe. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen konkreten Nachweis der
Mehrkosten verlangt. Da dieser nicht geliefert wurde, besteht keine Grundlage
für die Ausrichtung der Diätkostenpauschale in der Zeit ab 1. Januar 2019. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Ein Doppel der Replik vom 24. Mai 2019
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer