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Entscheid

VSBES.2019.101

Ergänzungsleistungen AHV

25. Juni 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1947 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Bis

Ende 2018 wurde ihr eine Pauschale für Diätkosten in der Höhe von CHF 2'100.00

pro Jahr respektive CHF 175.00 pro Monat ausgerichtet.

1.2 Am 26. Oktober 2018 teilte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der

Beschwerdeführerin mit, die Diätmehrkosten würden für das Jahr 2019 neu

überprüft, und verlangte die Einreichung verschiedener Unterlagen (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Schreiben vom 14. November 2018 (AK-Nr. 3)

liess die Beschwerdeführerin ein Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. November 2018 (AK-Nr. 4) einreichen und

die übrigen von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen als nicht

notwendig bezeichnen. In der Folge wurde überdies eine Bestätigung von

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25.

November 2018 (AK-Nr. 6) zu den Akten gegeben.

2. Mit Schreiben vom 20. Dezember

2018 (AK-Nr. 8) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde ab 1. Januar 2019

keine Diätkostenpauschale mehr vergüten. Die Beschwerdeführerin liess am 31.

Dezember 2018 und 7. Januar 2019 Einwände erheben und den Erlass einer

formellen Verfügung verlangen (AK-Nr. 9 f.).

3. Mit Verfügung vom 10. Januar

2019 (AK-Nr. 11) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin

für die Zeit ab 1. Januar 2019 weiterhin Diätkosten in der Höhe von

CHF 2'100.00 pro Jahr zu vergüten. Dagegen wurde am 1. Februar 2019 Einsprache

(AK-Nr. 12) erhoben. Die Beschwerdegegnerin verlangte am 11. Februar 2019 die

Einreichung zusätzlicher Unterlagen (AK-Nr. 15). Die Beschwerdeführerin nahm

dazu am 19. Februar 2019 Stellung (AK-Nr. 16). Mit Entscheid vom 7. März 2019

(AK-Nr. 17; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 5. April 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und

begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Der

Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. März 2019 sei

aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin seien die Mehrkosten für eine Diät auszurichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 (A.S. 14 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 24 Mai 2019 (A.S. 24 f.) an ihren Anträgen fest.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche

und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine

Diätkostenpauschale von CHF 2'100.00 pro Jahr hat.

2.

2.1

Die Kantone vergüten den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im

laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Unter diesem Titel können

u.a. die Kosten für eine Diät erstattet werden (Art. 14 Abs. 1

lit. d ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet

werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG).

2.2

Kantonsintern bestimmt gemäss §

82.

Abs. 2 lit. c Sozialgesetz (BGS 831.1) der Regierungsrat unter anderem «die

Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung

entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung».

Der Regierungsrat hat in § 65 Abs. 4 der Sozialverordnung (BGS 831.2)

festgelegt, das Departement habe «die Einzelheiten von Krankheits- und

Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten

Reglement» zu regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das

Volkswirtschaftsdepartement das Reglement über die Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen.

Dieses trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

2.3

Das RKEL regelt die Übernahme

von Diätkosten in § 9. Dieser wurde mit Beschluss des

Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Dezember 2018 auf den 1. Januar 2019 hin

geändert (vgl. GS 2019, 2). Da der Anspruch ab 1. Januar 2019 zur Diskussion

steht, ist die neue Fassung anwendbar.

2.3.1

Der bis 31. Dezember 2018 gültig

gewesene Text von § 9 RKEL lautete wie folgt: «Ausgewiesene Mehrkosten für vom

Arzt verordnete Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,

gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100

Franken zu vergüten» (§ 9 Abs. 1 RKEL). «Für Personen, die an Diabetes mellitus

Typ 2 erkrankt sind, werden keine Mehrkosten für eine Diät vergütet» (§ 9

Abs. 2 RKEL).

2.3.2

Seit 1. Januar 2019 hat § 9 RKEL

(mit der unveränderten Überschrift «Diätkosten») den folgenden Wortlaut: «Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete

lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,

gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100 Franken

zu vergüten» (§ 9 Abs. 1 RKEL). «Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes

mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus» (§ 9 Abs. 2 RKEL).

2.4

Die Ergänzungsleistung ist als

auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung ausgestaltet. Daher vermag eine Verfügung

darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr

Rechtsbeständigkeit zu entfalten. Die jährliche Ergänzungsleistung kann daher

für ein neues Kalenderjahr ohne Bindung an die früher verwendeten

Berechnungsfaktoren neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40

f. mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Vergütung der Krankheits- und

Behinderungskosten. Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bis Ende

2018.

jeweils die Diätkostenpauschale von CHF 2'100.00 vergütet hat, ist

diese Beurteilung deshalb für die hier relevante Zeit ab 1. Januar 2019

nicht bindend. Die Frage, in welchen Konstellationen eine Neubeurteilung aus

Gründen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgängig angekündigt werden muss,

kann offenbleiben, da hier eine solche Ankündigung erfolgt ist (vgl. E. I.

1.

hiervor).

3.

3.1

Die Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen war bis Ende 2007

bundesrechtlich geregelt. Gestützt auf die damalige Fassung von Art. 14 ELG und

die Subdelegation in Art. 19 ELV hatte das Eidgenössische Departement des

Innern die vergütbaren Kosten in der Verordnung über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR

831.301

) geregelt.

3.2

Durch das am 1. Januar 2008 in

Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von

Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen

eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden

Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr

im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die

Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen Bestimmungen (Art. 3 – 18

ELKV) blieben während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008

anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art.

34.

ELG). Der Kanton Solothurn schöpfte diese Übergangsfrist, welche Ende 2010

ablief, aus und setzte die neue kantonale Regelung (E. II. 2 hiervor),

insbesondere das RKEL, auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

3.3

Die Übernahme krankheits- und

behinderungsbedingter Mehrkosten war früher in Art. 9 ELKV geregelt. Die Norm

lautete wie folgt: «Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete

lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,

gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100 Franken

zu vergüten.» Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 RKEL in der bis Ende 2018 gültig

gewesenen Fassung unterschied sich davon insofern, als keine «lebensnotwendige»

Diät mehr verlangt wurde. Das Versicherungsgericht hat jedoch im Urteil VSBES.2017.180

vom 28. Juni 2018, E. 4.3 (abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>;

bestimmt zur Aufnahme in SOG 2018) erkannt, trotz dieser unterschiedlichen

Formulierung seien die beiden Bestimmungen bedeutungsgleich. Dies muss für die

seit 1. Januar 2019 geltende Fassung erst recht gelten, stimmt diese doch mit

dem Wortlaut der früheren bundesrechtlichen Bestimmung (§ 9 ELKV; vgl. E. II.

2.3.2

und 3.3 hiervor) überein.

Wie das Versicherungsgericht im

zitierten Urteil VSBES.2017.180 weiter festhielt, war unter der früheren

bundesrechtlichen Regelung nicht vorausgesetzt, dass ohne die Diät das Leben

der betroffenen Person gefährdet gewesen wäre. Vergütungsfähig waren die

Mehrkosten einer medizinisch objektiv notwendigen Diät (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band

XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 258 S. 1939 f.). Mit dem Wort

«lebensnotwendig» sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine qualifizierte

Diät handeln müsse. «Lebensnotwendig» war aber nicht im Sinne von

«lebensgefährlich», sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv

notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder

Stabilisierung eines Leidens erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_346/2007 vom 4. August 2008 E. 3.3). Die frühere Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu Art. 9 ELKV bleibt daher für die Auslegung von § 9 Abs.

1.

RKEL (in der alten wie auch in der seit 1. Januar 2019 geltenden neuen

Fassung) weiterhin massgebend. Erforderlich ist demnach weiterhin, dass die

betroffene Person eine Diät einhalten muss, welche medizinisch objektiv

notwendig ist, um die Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens zu

erreichen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2012 vom

21.

Dezember 2012 E. 3.1). Weiter ist der Nachweis erforderlich, dass der

betroffenen Person durch diese Diät ausgewiesene Mehrkosten entstehen. Dabei

kann von der betroffenen Person nicht in jedem Fall verlangt werden, über

längere Zeit hinweg Belege über Ausgaben für Lebensmittel zu sammeln. Es muss

genügen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, die

krankheitsbedingt notwendige Diät verursache notwendigerweise spürbare

Mehrkosten (vgl. Jöhl/Usinger-Egger,

a.a.O., S. 1940 f. N 260, mit dem wichtigen Hinweis, dass sich

diese allgemeine Lebenserfahrung ändern kann). Dies ist allerdings in

Anknüpfung an die jüngere, noch zu Art. 9 ELKV ergangene bundesgerichtliche

Rechtsprechung nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen (zitiertes

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.180 vom 28. Juni 2018 E.

4.3

). Soweit keine hinreichend gefestigte allgemeine Lebenserfahrung besteht,

müssen die Mehrkosten oder zumindest deren Grössenordnung konkret nachgewiesen

werden.

4.

Zur Frage, ob die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Diät benötigt und wie

diese gegebenenfalls auszugestalten ist, enthalten die Akten die folgenden

ärztlichen Bescheinigungen:

4.1

4.1.1

Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, hält in seinem Arztzeugnis vom 12. März 2009

(Beschwerdebeilage 2), gerichtet an die damals zuständige Ausgleichskasse,

fest, der Beschwerdeführerin sei seit Juli 2005 die Einhaltung einer Diät

verordnet worden. Diese werde voraussichtlich langfristig dauern. Die Diät sei

notwendig wegen morbider Adipositas mit Folgekrankheiten, wegen einer

diätpflichtigen rheumatischen Erkrankung und wegen

Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Gegenüber der früheren Ernährung entstünden

Mehrkosten, weil Konservierungsmittel, Farbstoffe und chemische Zusätze

unverträglich seien und deshalb ein Einkauf nur im Reformhaus möglich sei.

4.1.2

In einem Arztzeugnis vom 2. Juli

2016.

(Beschwerdebeilage 3) führt Dr. med. D.___ aus, die Diät bestehe seit

mindestens 30 Jahren und sei notwendig wegen multipler Nahrungsmittelallergien.

Auf die neu gestellte Frage, welche mit Mehrkosten verbundenen Lebensmittel für

die Behandlung verordnet worden seien, antwortete der Arzt: «Keine farbstoff-

und konservierungsmittelhaltigen Nahrungsmittel, biologisch-dynamische

Milchprodukte, nur biologisch gezogene Gemüse».

4.2

Dr. med. B.___ bestätigt in

seinem Schreiben vom 12. November 2018 (AK-Nr. 4), dass die

Beschwerdeführerin an einem Hypersensibilitätssyndrom leide. Seit Jahren

reagiere sie auf die meisten Konservierungs- und E-Mittel allergisch. Aus

diesem Grund müsse sie eine Diät einhalten. Ihr entstünden dadurch deutliche

Mehrkosten. Im Arztzeugnis vom 21. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 4) hält Dr.

med. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem

Hypersensibilitätssyndrom. Das bedeute, dass sie viele Nahrungsmittel nicht

vertrage, speziell Nahrungsmittel, welche Konservierungs- und E-Stoffe

enthielten. Daneben vertrage sie auch Milchprodukte und gespritztes Gemüse und

Obst schlecht. Diese Überempfindlichkeiten führten dazu, dass die

Beschwerdeführerin viele Nahrungsmittel im Reformhaus kaufen und eine

entsprechende Diät einhalten müsse. Es entstünden ihr dadurch erhebliche

Mehrkosten.

4.3

Die Psychiaterin Dr. med. C.___

bestätigt mit Schreiben vom 25. November 2018 (AK-Nr. 6) und 20. Januar 2019

(Beschwerdebeilage 5), dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren bei ihr

in Behandlung sei und unter einer starken Empfindlichkeit gegenüber

verschiedenen Nahrungsmitteln leide. Insbesondere auf Konservierungsmittel und E-Mittel

reagiere sie allergisch. Die Beschwerdeführerin sei auf diätische

Nahrungsmittel angewiesen und habe dadurch erhebliche Mehrkosten. Diese

Mehrkosten seien aus gesundheitlichen Gründen entstanden und stellten eine

Ernährung ohne weiteren gesundheitlichen Schaden sicher.

5.

Die Parteien haben sich im

Verlauf des Verfahrens wie folgt geäussert:

5.1

Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2018 mit, alle Diätmehrkosten würden für

das Jahr 2019 neu überprüft. Es würden folgende Unterlagen benötigt: Ärztliches

Zeugnis für Mehrkosten aus Diät; genaue Diätinstruktionen einer anerkannten

Ernährungsberaterin; Ergebnisse des aktuellen Allergietests (AK-Nr. 1).

Die Beschwerdeführerin reichte am 14. November 2018 das Zeugnis von Dr. med. B.___

vom 12. November 2018 (vgl. E. 4.2 hiervor) ein. Weiter liess sie ausführen,

genaue Diätinstruktionen einer anerkannten Ernährungsberaterin sowie Ergebnisse

eines aktuellen Allergietests seien nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin

seit Jahren auf Konservierungs- und E-Stoffe allergisch reagiere, und zwar mit

Unwohlsein, Blähungen, Erbrechen und auch Fieber (AK-Nr. 3).

5.2

Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 mit (AK-Nr. 8), die von den

Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ bestätigten Diagnosen führten zu keinen

nennenswerten Mehrkosten, welche den Anspruch auf die Diätpauschale begründen

würden. Zudem sei ein wissenschaftlich anerkannter, schulmedizinischer

Allergietest zum Nachweis notwendig. Die Beschwerdeführerin liess am 31.

Dezember 2018 einwenden (AK-Nr. 10), die Diät sei notwendig wegen morbider

Adipositas mit Folgekrankheiten, einer diätpflichtigen rheumatischen Erkrankung

sowie Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten

bezögen sich auf alle Konservierungsmittel, Farbstoffe und chemischen Zusätze,

sämtliche Milchprodukte sowie gespritztes Obst und Gemüse. Deshalb sei ein

Einkauf fast nur im Reformhaus möglich. Die Mehrkosten beliefen sich auf CHF

300.00

pro Monat (AK-Nr. 10).

5.3

5.3.1

In der Verfügung vom 10. Januar

2019.

führte die Beschwerdegegnerin aus, die Vergütung der Diätpauschale setze

zwingend einen aktuellen, wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen

Allergietest und eine genaue Diätinstruktion einer anerkannten

Ernährungsberaterin voraus (AK-Nr. 11).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin liess in

der Einsprache entgegnen, der Diätbedarf sei medizinisch ausgewiesen, weshalb

sich ein aktueller Allergietest erübrige. Beim letzten Allergietest sei die

Beschwerdeführerin kollabiert und habe für sechs Wochen krankgeschrieben werden

müssen. Es sei daher unverhältnismässig, nochmals einen solchen Test zu

verlangen (AK-Nr. 12).

5.3.3

Während des laufenden

Einspracheverfahrens teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

für die Prüfung der geltend gemachten Diätmehrkosten würden Quittungen und

Rechnungen der letzten drei Monate benötigt. Von einem aktuellen Allergietest

könne abgesehen werden, wenn die Ergebnisse des früheren Allergietests

eingereicht würden (AK-Nr. 15).

5.3.4

Die Beschwerdeführerin liess

antworten, sie habe keine Quittungen aufbewahrt und könne auch den Allergietest

nicht einreichen, da sich die gesamten Unterlagen bei Dr. med. D.___ befänden,

der einen schweren Unfall gehabt habe und nicht mehr praktiziere (AK-Nr. 16).

5.3.5

Im angefochtenen

Einspracheentscheid wird ausgeführt, aus den ärztlichen Bescheinigungen lasse

sich ableiten, dass die Ernährung der Beschwerdeführerin auf gesunden und

frisch hergestellten Produkten beruhen sollte. Damit sei es möglich, der

diagnostizierten morbiden Adipositas gerecht zu werden und Konservierungsstoffe

und E-Mittel zu vermeiden. Heute hätten auch die Grossverteiler vielseitige und

preisgünstige Angebote an Lebensmitteln. Vollwertige, gesunde und frische

Lebensmittel verursachten daher anders als früher keine nennenswerten

Mehrkosten mehr. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass bei ihr

dennoch solche Mehrkosten entstünden (A.S. 3).

5.3.6

In der Beschwerde

(A.S. 5 ff.) wird dargelegt, die Haltung der Beschwerdegegnerin sei

unverhältnismässig, übertrieben formalistisch sowie willkürlich. Die

Beschwerdegegnerin ignoriere die ärztlichen Bescheinigungen und die darin

gestellten Diagnosen. Wenn der Beschwerdeführerin die Diät verweigert werde,

sei mit schweren Erkrankungen und entsprechenden weit höheren Behandlungskosten

zu rechnen. Da es sich um eine Diätkostenpauschale handle, seien die

tatsächlichen Kosten nicht ausschlaggebend, weswegen es unverhältnismässig und

übertrieben formalistisch sei, entsprechende Belege zu verlangen, insbesondere solche

für die Vergangenheit. Ein Allergietest sei unzumutbar.

5.3.7

In der Beschwerdeantwort vom 15.

Mai 2019 (A.S. 14 ff.) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin

anerkenne, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen eine Diät

einhalten müsse. Diese medizinische Notwendigkeit genüge jedoch nicht, sondern

die entsprechenden Mehrauslagen seien grundsätzlich zu belegen. Dies sei nicht

erfolgt. Zahlungsbelege seien auch nach dem Erlass des Einspracheentscheides

nicht vorgelegt worden, obwohl sich den Steuerakten entnehmen lasse, dass die

Bevollmächtigte schon im Juli 2018 erklärt habe, sie habe die

Beschwerdeführerin angewiesen, in Zukunft alle Reformhaus-Kassabons

aufzubewahren.

5.3.8

Die Beschwerdeführerin lässt in

der Replik vom 24. Mai 2019 (A.S. 24 f.) ausführen, in all den Jahren

hätten die zuständigen Ausgleichskassen von ihr nie Belege für die Mehrauslagen

für Diätkosten verlangt. Sie habe davon ausgehen können, dass es sich weiterhin

so verhalten werde, und sie habe deshalb zu Recht keine Belege gesammelt. Das

Beharren auf solchen sei übertrieben formalistisch. Die von der

Beschwerdegegnerin zitierte Eingabe im Steuerverfahren sei für die vorliegende

Anspruchsbeurteilung ohne Relevanz. Da ein Anspruch auf die Erstattung von

Diätmehrkosten bestehe, sei es nicht notwendig deren Höhe nachzuweisen, da eine

Pauschale von CHF 2'150.00 (recte: CHF 2'100.00) vorgesehen und von vornherein

klar sei, dass die Mehrkosten diesen Pauschalbetrag bei weitem überstiegen.

6.

6.1

Im mehrfach erwähnten Urteil

VSBES.2017.180 vom 28. Juni 2018, E. 6, hat es das Versicherungsgericht abgelehnt,

die Mehrkosten einer Diät anzuerkennen bei einer EL-Bezügerin, die gemäss

ärztlichen Attesten auf eine hochwertige, ausgewogene, frische, vitaminreiche

Kost angewiesen war. Das Gericht gelangte, wie zuvor bereits die

Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteile P 47/05 vom 6. April 2006 E. 3;8C_553/2008 vom

12.

Januar 2009 E. 4.2;9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.5.2;

9C_718/2017 vom 24. November 2017 E. 4; vgl. auch 9C_624/2012 vom 21.

Dezember 2012 E. 3) zum Ergebnis, es sei nicht ausgewiesen, dass eine diesen

Anforderungen gerecht werdende gesunde Ernährung mit den für die Ausrichtung

der Diätkostenpauschale vorausgesetzten spürbaren Mehrkosten verbunden sei. Mit

der Änderung von § 9 RKEL (vgl. E. II. 2.3 hiervor) wurden in Abs. 1 der in der

früheren bundesrechtlichen Regelung enthaltene Begriff «lebensnotwendig» wieder

eingefügt und in Abs. 2 neben dem Diabetes mellitus Typ 2 auch der Diabetes

mellitus Typ 1 als eine Krankheit bezeichnet, welche nicht zu spürbaren

Mehrkosten führt. Die Hürden für die Ausrichtung der Diätkostenpauschale wurde

somit nach dem zitierten Urteil vom 28. Juni 2018 tendenziell erhöht.

6.2

Die Beschwerdeführerin leidet

gemäss den eingereichten ärztlichen Bestätigungen insbesondere an einer

Unverträglichkeit bzw. Überempfindlichkeit gegenüber Konservierungsstoffen,

Farbstoffen und anderen E-Mitteln. In einzelnen Berichten werden weiter eine morbide

Adipositas und eine nicht näher umschriebene diätpflichtige rheumatische

Erkrankung erwähnt. Was die Anforderungen an die Ernährung anbelangt, ist die

Beschwerdeführerin laut den ärztlichen Attesten auf eine Kost angewiesen, bei

der Konservierungsmittel, E-Stoffe, gespritztes Obst und Gemüse sowie

Milchprodukte (soweit sie nicht aus biologisch-dynamischer Produktion stammen)

weitestgehend vermieden werden. Diese Anforderungen lassen sich, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, weitgehend erfüllen, indem eine gesunde

Ernährungsweise mit gesunden, frischen, möglichst biologischen Produkten

gepflegt wird. Es verhält sich somit grundsätzlich ähnlich wie im zitierten

Präjudiz (VSBES.2017.180). Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als Dr.

med. D.___ und Dr. med. B.___ explizit festhalten, viele der von der

Beschwerdeführerin benötigten Lebensmittel seien ausschliesslich in einem

Reformhaus erhältlich. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische

Aussage, sondern um eine Vermutung über das Warenangebot auf dem

Lebensmittelmarkt. Unter den heutigen Gegebenheiten kann aber nicht (mehr)

gesagt werden, es entspreche einer allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. II. 3.3

hiervor), dass sich nur im Reformhaus geeignete Produkte finden liessen. Angebote

für gesunde, frische, weitgehend biologische Produkte finden sich, anders als

früher, nicht mehr ausschliesslich in spezialisierten Geschäften wie

Reformhäusern. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht

festhält, findet sich auch bei Grossverteilern ein vielseitiges und zumindest

teilweise preisgünstiges Angebot an Lebensmitteln, einschliesslich solcher aus

dem Bio-Sektor. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, vollwertige,

gesunde und frische Lebensmittel seien ganz generell nur in Spezialgeschäften

erhältlich und von vornherein mit spürbaren Mehrkosten (verglichen mit einer

«normalen», durchschnittlichen Ernährung) verbunden. Fehlt es aber an einer

allgemeinen Lebenserfahrung, setzt die Anerkennung der für die Diätpauschale

vorausgesetzten Mehrkosten voraus, dass diese konkret nachgewiesen werden. Es

lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Belege verlangt hat. Von einem

überspitzten Formalismus oder gar von Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht

gesprochen werden. Die in der Replik vom 24. Mai 2019 vertretene Auffassung, es

sei von vornherein klar, dass die Mehrkosten den Pauschalbetrag von CHF 2'150.00

(recte: CHF 2'100.00) pro Jahr bei weitem überstiegen, überzeugt nach dem

vorstehend Gesagten nicht. Konkrete Belege für entstandene Kosten wurden weder im

Einspracheverfahren noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Damit

bleibt nur die Feststellung, dass kein Nachweis für spürbare krankheitsbedingte

Mehrkosten bei der Ernährung vorliegt. Diese Beweislosigkeit muss sich zu

Lasten der Beschwerdeführerin auswirken.

6.3

Zusammenfassend kann nicht davon

ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin benötige krankheitsbedingt eine

besondere Ernährung, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung zu spürbaren

Mehrkosten (im Vergleich zu einer normalen, durchschnittlichen Versorgung)

führe. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen konkreten Nachweis der

Mehrkosten verlangt. Da dieser nicht geliefert wurde, besteht keine Grundlage

für die Ausrichtung der Diätkostenpauschale in der Zeit ab 1. Januar 2019. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

7.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Ein Doppel der Replik vom 24. Mai 2019

geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer