VSBES.2019.102
Ergänzungsleistungen AHV
17. Juni 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – Anrechnen Erwerbseinkommen Ehefrau (Einspracheentscheid vom
25. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1948 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), [...], bezieht für sich und seine Ehefrau
Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28.
Dezember 2017 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf monatlich
CHF 1'202.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von
CHF 916.00) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK- ]Nr. 1).
2. Mit Verfügung vom 23. Januar
2018 (AK-Nr. 14) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 28. Dezember
2017 zurück und legte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.
Dezember 2017 neu fest; diese belief sich nunmehr auf CHF 1'030.00 pro
Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 916.00). Den Grund für die Korrektur
bildete die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss der
Steuerveranlagung 2016 (AK-Nr. 12) ein Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00
erzielt hatte. Am 3. September 2018 wurde die Höhe der jährlichen
Ergänzungsleistung von CHF 1'030.00 pro Monat für die Zeit ab 1. September 2018
bestätigt (AK-Nr. 18).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2018 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 31); dieser wurde mit CHF 1'064.00
(inkl. Prämienpauschale von CHF 944.00) beziffert. Die Berechnung enthielt
weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 4'614.00
(vgl. AK-Nr. 30).
3.2 Der Beschwerdeführer erhob am
15. Januar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018. Er
beantragte, die jährliche Ergänzungsleistung sei wieder auf mindestens CHF
286.00 (plus Prämienpauschale) festzulegen (AK-Nr. 33).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 25.
März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 36).
4. Am 2. April 2019 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Er stellt sinngemäss den
Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 sei ohne Berücksichtigung
eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu berechnen (Aktenseite [A.S] 5).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 7 f.).
6. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf eine Replik (A.S. 9).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
beziehen. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen
erfüllt.
2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten
zusammengerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen
Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres
vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301];
bezüglich Renten vgl. Art. 23 Abs. 3 ELV).
2.3
Als Ausgaben anerkannt werden
gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG insbesondere ein Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf von CHF 29'175.00 (für ein Ehepaar), der Mietzins einer Wohnung
und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Beiträge an die
Sozialversicherungen des Bundes sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2.4
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren
CHF 1’500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
3.
Der angefochtene
Einspracheentscheid basiert auf dem Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018
(AK-Nr. 30).
3.1
Die im Berechnungsblatt
aufgelisteten Ausgaben belaufen sich auf CHF 50'609.00. Sie setzen sich
zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von je CHF
5’664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (total CHF 11'328.00), dem
AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 506.00, dem Mietzins von CHF
9'600.00 und dem Lebensbedarf für ein Ehepaar von CHF 29'175.00. Diese
Beträge sind grundsätzlich unbestritten geblieben. Angesichts der in den Akten
enthaltenen Bestätigung, wonach der Mietzins CHF 900.00 pro Monat betrage
(AK-Nr. 8), ist allerdings nicht ganz klar, wie es sich diesbezüglich
verhält respektive warum der Mietzins mit CHF 9'600.00 pro Jahr (also CHF
800.00
pro Monat) eingesetzt wurde. Da die Sache, wie sich aus der
nachfolgenden Erwägung ergeben wird, ohnehin an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist, wird sie auch Gelegenheit haben, ihren Entscheid
diesbezüglich zu begründen und allenfalls anzupassen.
3.2
3.2.1
Die Einnahmen werden im
Berechnungsblatt auf CHF 37'843.00 beziffert. Sie enthalten die Rentenbezüge
von insgesamt CHF 35'767.00 und ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF
2'076.00 (CHF 4'614.00 minus CHF 1’500.00, davon zwei Drittel; vgl. E. II.
2.4
hiervor). Umstritten ist diese letztere Position.
3.2.2
Die ursprüngliche
Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von CHF 4'614.00 stützte sich,
wie dargelegt (E. I. 2), auf die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr
2016.
(AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei «seit
längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig». Ob dies zutrifft respektive ob die
Ehefrau weiterhin das genannte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,
lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
ergänzende Abklärungen zu treffen haben, wobei der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau gehalten sind, allfällige von ihnen verlangte Angaben zu liefern und
Unterlagen einzureichen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; diese wird ergänzend abzuklären
haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 weiterhin ein
Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00 erzielt hat. Weiter wird auch die Höhe des
Mietzinses zu prüfen sein (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerde ist in
diesem Sinn gutzuheissen. Das in der Einsprache vorgebrachte Argument, der
Beschwerdeführer habe für seine Ehefrau eine Lebensversicherung abgeschlossen,
ist dagegen unbehelflich, denn die Kosten für eine solche Versicherung gehören
nicht zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG.
5.
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist,
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufgehoben und die
Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und daraufhin über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger