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Entscheid

VSBES.2019.102

Ergänzungsleistungen AHV

17. Juni 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1948 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), [...], bezieht für sich und seine Ehefrau

Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28.

Dezember 2017 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf monatlich

CHF 1'202.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von

CHF 916.00) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK- ]Nr. 1).

2. Mit Verfügung vom 23. Januar

2018 (AK-Nr. 14) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 28. Dezember

2017 zurück und legte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.

Dezember 2017 neu fest; diese belief sich nunmehr auf CHF 1'030.00 pro

Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 916.00). Den Grund für die Korrektur

bildete die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss der

Steuerveranlagung 2016 (AK-Nr. 12) ein Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00

erzielt hatte. Am 3. September 2018 wurde die Höhe der jährlichen

Ergänzungsleistung von CHF 1'030.00 pro Monat für die Zeit ab 1. September 2018

bestätigt (AK-Nr. 18).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2018 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 31); dieser wurde mit CHF 1'064.00

(inkl. Prämienpauschale von CHF 944.00) beziffert. Die Berechnung enthielt

weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 4'614.00

(vgl. AK-Nr. 30).

3.2 Der Beschwerdeführer erhob am

15. Januar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018. Er

beantragte, die jährliche Ergänzungsleistung sei wieder auf mindestens CHF

286.00 (plus Prämienpauschale) festzulegen (AK-Nr. 33).

3.3 Mit Einspracheentscheid vom 25.

März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 36).

4. Am 2. April 2019 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Er stellt sinngemäss den

Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 sei ohne Berücksichtigung

eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu berechnen (Aktenseite [A.S] 5).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 7 f.).

6. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf eine Replik (A.S. 9).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

beziehen. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen

erfüllt.

2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten

zusammengerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen

Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres

vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301];

bezüglich Renten vgl. Art. 23 Abs. 3 ELV).

2.3

Als Ausgaben anerkannt werden

gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG insbesondere ein Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf von CHF 29'175.00 (für ein Ehepaar), der Mietzins einer Wohnung

und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Beiträge an die

Sozialversicherungen des Bundes sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung.

2.4

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,

einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie

zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren

CHF 1’500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

3.

Der angefochtene

Einspracheentscheid basiert auf dem Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018

(AK-Nr. 30).

3.1

Die im Berechnungsblatt

aufgelisteten Ausgaben belaufen sich auf CHF 50'609.00. Sie setzen sich

zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von je CHF

5’664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (total CHF 11'328.00), dem

AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 506.00, dem Mietzins von CHF

9'600.00 und dem Lebensbedarf für ein Ehepaar von CHF 29'175.00. Diese

Beträge sind grundsätzlich unbestritten geblieben. Angesichts der in den Akten

enthaltenen Bestätigung, wonach der Mietzins CHF 900.00 pro Monat betrage

(AK-Nr. 8), ist allerdings nicht ganz klar, wie es sich diesbezüglich

verhält respektive warum der Mietzins mit CHF 9'600.00 pro Jahr (also CHF

800.00

pro Monat) eingesetzt wurde. Da die Sache, wie sich aus der

nachfolgenden Erwägung ergeben wird, ohnehin an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen ist, wird sie auch Gelegenheit haben, ihren Entscheid

diesbezüglich zu begründen und allenfalls anzupassen.

3.2

3.2.1

Die Einnahmen werden im

Berechnungsblatt auf CHF 37'843.00 beziffert. Sie enthalten die Rentenbezüge

von insgesamt CHF 35'767.00 und ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF

2'076.00 (CHF 4'614.00 minus CHF 1’500.00, davon zwei Drittel; vgl. E. II.

2.4

hiervor). Umstritten ist diese letztere Position.

3.2.2

Die ursprüngliche

Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von CHF 4'614.00 stützte sich,

wie dargelegt (E. I. 2), auf die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr

2016.

(AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei «seit

längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig». Ob dies zutrifft respektive ob die

Ehefrau weiterhin das genannte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,

lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

ergänzende Abklärungen zu treffen haben, wobei der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau gehalten sind, allfällige von ihnen verlangte Angaben zu liefern und

Unterlagen einzureichen.

4.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; diese wird ergänzend abzuklären

haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 weiterhin ein

Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00 erzielt hat. Weiter wird auch die Höhe des

Mietzinses zu prüfen sein (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerde ist in

diesem Sinn gutzuheissen. Das in der Einsprache vorgebrachte Argument, der

Beschwerdeführer habe für seine Ehefrau eine Lebensversicherung abgeschlossen,

ist dagegen unbehelflich, denn die Kosten für eine solche Versicherung gehören

nicht zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG.

5.

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist,

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufgehoben und die

Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfahre und daraufhin über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger