VSBES.2019.103
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
28. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. April 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 14. März 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 für 28 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer könne für den Monat Januar 2019
keine genügenden Arbeitsbemühungen ausweisen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen
gerichtete Einsprache vom 28. März 2019 (AWA-Nr. 5) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 ab (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2. Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin
am 4. April 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4) leitete diese
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der
Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (vgl. A.S. 4).
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Mai 2019 (A.S. 7 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist
nicht vernehmen (vgl. A.S. 14).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 28 streitigen Einstelltagen nicht
überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich
gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede
Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten
auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt
und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen
(Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat
(Art. 27a AVIV).
2.2
Was als genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts vom AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 131 f.). Weder
Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, diese
bildet vielmehr Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und
seinem Personalberater. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr
als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17
N 24).
2.3
Was Blind- oder
Spontanbewerbungen anbelangt, können diese durchaus sinnvoll sein, um
abzuklären, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich versicherte Personen aber
in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu
bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss
erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom
22.
Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweis; siehe auch Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 133 f.).
2.4
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn
er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Rubin,
a.a.O., Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des
Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
Da sich die Pflicht zur Arbeitssuche
direkt aus dem Gesetz ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), setzt
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich weder eine Mahnung
resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen
voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9
und 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine
bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf
Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225
E. 4d S. 232 f.).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3.
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom
3.
April 2019 zu Recht für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Monat Januar 2019 ungenügend waren.
4.
4.1
Mit Schreiben vom 4. Juli
2018.
(AWA-Nr. 10) teilte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) dem Beschwerdeführer mit, Rückfragen an verschiedene Arbeitgebende hätten
ergeben, dass er sich ausschliesslich spontan beworben habe. Keine der Stellen
als Abteilungsleiter sei ausgeschrieben gewesen. Weiter forderte das RAV ihn
auf, seine persönlichen Arbeitsbemühungen zu verstärken; er solle sich auf
ausgeschriebene Stellen bewerben, welche seinen Qualifikationen entsprechen und
sich bei einigen Temporärbüros anmelden. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen
könnte eine Leistungskürzung (Sperrtage) erfolgen.
4.2
Mit Verfügung vom
26.
September 2018 (AWA-Nr. 14) wurde der Beschwerdeführer wegen
ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 für drei Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt. Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass auch seine Arbeitsbemühungen im
August 2018 ungenügend seien. Gemäss ihren Zielvereinbarungen sei er
verpflichtet, mindestens sechs Arbeitsbemühungen bis Ende Monat beim RAV
schriftlich einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 sei er deutlich
darauf hingewiesen worden, dass er sich auf ausgeschriebene Stellen bewerben
müsse, die seinen Qualifikationen entsprechen und dass er seine Stellensuche
auf Stellenvermittler und Temporärbüros ausdehnen müsse (AWA-Nr. 16). Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2018 (AWA-Nr. 17) wurde der
Beschwerdeführer wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode
August 2018 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Begründung u.a. fest, dass die
ausschliesslichen Spontanbewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen als
Abteilungsleiter im Lager ungenügend seien.
4.3
Am 31. Januar 2019 reichte
der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar
2019.
beim RAV ein, wobei er auf dem Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» folgende acht schriftliche/elektronische Bewerbungen
aufführte (AWA-Nr. 6):
21.
Januar 2019 B.___
AG, [...] (als Abteilungsleiter)
21.
Januar 2019 C.___
SA, [...] (als Abteilungsleiter)
21.
Januar 2019 D.___
SA, [...] (als Abteilungsleiter)
24.
Januar 2019 E.___
AG, [...] (als Abteilungsleiter)
24.
Januar 2019 F.___,
[...] (als Abteilungsleiter)
24.
Januar 2019 G.___,
[...] (als Abteilungsleiter)
28.
Januar 2019 H.___,
[...] (als Abteilungsleiter)
28.
Januar 2019 I.___
AG, [...] (als Abteilungsleiter)
4.4
Mit Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 (AWA-Nr. 7) hielt die zuständige
RAV-Personalberaterin fest, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach darauf
hingewiesen worden, dass er sich wenigstens zum Teil auf ausgeschriebene
Stellen bewerben müsse. Zudem werde erwartet, dass er Arbeitsbemühungen in
Bereichen nachweise, für die er genügend qualifiziert sei. Die für die
Kontrollperiode Januar 2019 vorgelegten Arbeitsbemühungen seien aus diesen
Gründen wieder ungenügend. Der Beschwerdeführer könne zwar acht Bewerbungen
vorweisen, jedoch nur Spontanbewerbungen als Abteilungsleiter. Er erhalte
Gelegenheit, bis am 8. Februar 2019 den Grund der ungenügenden Bemühungen
anzugeben. Nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen
könnten nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer
Grund vor.
4.5
Der Beschwerdeführer nahm in
seinem Schreiben an das RAV vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe: 7. Februar
2019; AWA-Nr. 8) dahingehend Stellung, dass er im Januar 2019 zwölf
Bewerbungen geschickt habe – acht Spontanbewerbungen und noch vier weitere (am
31.
Januar 2019), bei denen Mitarbeiter und Filialleiter gesucht worden seien
(J.___, [...]; K.___ AG, [...]; L.___ GmbH, [...]; M.___ AG, [...]).
4.6
Auf Nachfrage des RAV gingen
zwischen dem 12. und 21. Februar 2019 sechs Rückmeldungen bzw.
Bewerbungsbestätigungen der vom Beschwerdeführer auf dem Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» (vgl. E. II. 4.3 hievor) aufgeführten (acht)
Arbeitgebenden ein. Alle dieser sechs Unternehmen (B.___ AG, D.___ SA, F.___ AG,
G.___ AG, H.___ AG und I.___ AG) gaben an, dass keine entsprechende Stelle
ausgeschrieben gewesen sei bzw. es sich um eine Spontanbewerbung gehandelt habe
(vgl. AWA-Nr. 9). Von zwei Arbeitgebenden (C.___ SA und E.___ AG) erhielt
das RAV ausweislich der Akten keine Rückmeldung.
Weiter gingen am 12. und 13. Februar
2019.
auch drei Stellungnahmen der vier vom Beschwerdeführer am 6. Februar
2019.
nachgemeldeten Unternehmen (vgl. E. II. 4.5) beim RAV ein: Gemäss K.___
AG erfolgte die Bewerbung am 6. Februar 2019 als Spontanbewerbung. L.___
GmbH bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 auf
eine ausgeschriebene Stelle beworben habe. M.___ AG hielt fest, die Bewerbung
auf die ausgeschriebene Stelle sei am 4. Februar 2019 erfolgt (vgl. zum
Ganzen AWA-Nr. 9). Von J.___ ging ausweislich der Akten keine Rückmeldung
ein.
4.7
Mit Verfügung vom 8. März
2019.
(AWA-Nr. 22) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für
16.
Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Dezember 2018
erneut keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweisen konnte.
4.8
Mit Verfügung vom 14. März 2019
(AWA-Nr. 1) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge
ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2019 für 28 Tage
in der Anspruchsberechtigung ein.
4.9
Mit Einsprache vom 28. März 2019
(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Januar
2019.
jeweils als Mitarbeiter und nicht als Abteilungsleiter beworben; dies sei
auf seinem Computer falsch hinterlegt gewesen (vgl. auch die vom
Beschwerdeführer beigelegten Bewerbungsschreiben in AWA-Nr. 5). Mit Beschwerde
vom 4. April 2019 (A.S. 4) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er
habe aufgrund des Briefes seiner RAV-Personalberaterin gedacht, dass er bis am
8.
Februar 2019 Zeit habe, um zu reagieren. Er habe einen Fehler gemacht
und vier Bewerbungen auf dem Formular für Januar 2019 vergessen. Er habe diese
vier Bewerbungen aber am 31. Januar 2019 geschrieben und verschickt. Nur
weil er vergessen habe, diese vier weiteren Bewerbungen auf dem Formular einzutragen,
könne man ihm nicht Sperrtage geben.
5.
5.1
Wie dargelegt (vgl. E. II.
2.1
hievor) hat der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats (oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag) zu erfolgen. Das vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2019
eingereichte amtliche Formular mit dem Nachweis von acht Bewerbungen im Januar
2019.
(vgl. E. II. 4.3) ging folglich rechtzeitig bei der
Beschwerdegegnerin ein. Bei diesen acht Bewerbungen handelt es sich gemäss
Abklärungen des RAV (vgl. E. II. 4.6) und gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers selbst (vgl. E. II. 4.5) ausschliesslich um
Spontanbewerbungen. Ob sich der Beschwerdeführer dabei als Mitarbeiter (wie er
einspracheweise geltend machte; vgl. E. II. 4.9) oder als Abteilungsleiter
(wie auf dem amtlichen Formular vermerkt; vgl. E. II. 4.3) spontan
beworben hatte, kann vorliegend offengelassen werden. So oder anders sind
Arbeitsbemühungen, welche ausschliesslich in Blind- oder Spontanbewerbungen bestehen,
per se als ungenügend zu qualifizieren (vgl. E. II. 2.3). Dies gilt
vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in den Monaten zuvor (erstmals
mit Schreiben vom 4. Juli 2018; vgl. E. II. 4.1) seitens RAV und
Beschwerdegegnerin wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden war, dass seine
Arbeitsbemühungen in Form von Spontanbewerbungen ungenügend seien, und
aufgefordert wurde, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben; es kam denn
auch bereits zu mehreren Einstellungen in der Anspruchsberechtigung aufgrund
ungenügender Arbeitsbemühungen (vgl. E. II. 4.2 und 4.7).
Nach dem Gesagten stellen die vom
Beschwerdeführer (fristgerecht) nachgewiesenen acht Spontanbewerbungen im
Januar 2019 keine genügenden Arbeitsbemühungen für diese Kontrollperiode dar.
5.2
Die vom Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe: 7. Februar 2019;
AWA-Nr. 8) geltend gemachten zusätzlichen vier Stellenbewerbungen (vgl.
E. II. 4.5) wurden erst nach dem hier massgeblichen Stichtag vom
5.
Februar 2019 und somit verspätet eingereicht. Infolgedessen können diese
vier nachgemeldeten Bewerbungen vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden,
zumal auch kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des
Nachweises ersichtlich ist (vgl. E. II. 2.1 und 2.4 hievor). Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Briefes seiner
RAV-Personalberaterin vom 1. Februar 2019 (vgl. E. II. 4.4) gedacht
habe, die Frist dauere bis am 8. Februar 2019 (vgl. E. II. 4.9),
stellt keinen entschuldbaren Grund dar, hat die RAV-Beraterin in ihrem
Schreiben doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem fünften Tag des
Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden
können (vgl. E. II. 4.4). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer jeweils auf
den von ihm eingereichten Formularen «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» auf diese Regelung unmissverständlich aufmerksam gemacht
(vgl. exemplarisch das Formular für Januar 2019 in AWA-Nr. 6). Die
Beschwerdegegnerin hat die mit Schreiben vom 6. Februar 2019
nachgereichten vier Stellenbewerbungen folglich zu Recht nicht berücksichtigt.
5.3
Selbst wenn die vorstehend erwähnten
vier Stellenbewerbungen berücksichtigt würden – obwohl sie zu spät eingereicht
wurden und obwohl sie gemäss Angaben der fraglichen Arbeitgebenden teilweise
erst am 4. (M.___ AG) bzw. 6. (K.___ AG) Februar 2019 erfolgt seien (vgl.
E. II. 4.6 hievor) –, änderte sich am Ergebnis nichts:
Gemäss Auskunft der K.___ AG handelte es
sich bei der Bewerbung des Beschwerdeführers ebenfalls um eine
Spontanbewerbung, nach Angaben der L.___ GmbH und der M.___ AG um eine jeweils
ausgeschriebene Stelle (vgl. AWA-Nr. 9 und E. II. 4.6 hievor). Von J.___
ging keine Rückmeldung ein. Von den geltend gemachten insgesamt zwölf
Bewerbungen könnten somit höchstens drei Bewerbungen auf eine ausgeschriebene
Stelle erfolgt sein. Ein Anteil von neun Spontanbewerbungen an gesamthaft zwölf
Bewerbungen hätte ebenfalls nicht als genügende Arbeitsbemühungen akzeptiert
werden können. Das Bundesgericht erkannte denn auch in einem ähnlich gelagerten
Fall, in dem sieben von insgesamt elf Bewerbungen in Blind- bzw.
Spontanbewerbungen bestanden, auf – auch unter diesem Aspekt – nicht
ausreichende Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom
22.
Februar 2007 E. 3.1; vgl. auch E. II. 2.3 hievor).
5.4
Im Ergebnis erweisen sich die persönlichen
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2019 als
ungenügend. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. E. II. 2.4 hievor). Zu prüfen bleibt,
ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
6.
6.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes
Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(vgl. Rubin, a.a.O., Art. 30 N
110).
6.2
Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei
25.
Einstelltagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens verortet
hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass sich die Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers schon zum vierten Mal als ungenügend erweisen. So wurde er
bereits drei Mal (für drei, fünf und 16 Tage) aufgrund dieses Fehlverhaltens in
der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Verfügungen vom 26. September
2018.
[AWA-Nr. 14], vom 24. Oktober 2018 [AWA-Nr. 17] und vom
8.
März 2019 [AWA-Nr. 22]; siehe auch E. II. 4.2 und 4.7 hievor).
Erhöhend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin alsdann, dass der
Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren für weitere Fehlverhalten in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Sanktionsüberblick in
AWA-Nr. 25). Sie gelangte dabei insgesamt zu 28 Einstelltagen ab dem
1.
Februar 2019, was nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend
somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und
die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
7.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2019
(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer