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Entscheid

VSBES.2019.103

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. Juni 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 14. März 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 für 28 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer könne für den Monat Januar 2019

keine genügenden Arbeitsbemühungen ausweisen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen

gerichtete Einsprache vom 28. März 2019 (AWA-Nr. 5) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 ab (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2. Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin

am 4. April 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4) leitete diese

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der

Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides (vgl. A.S. 4).

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

27. Mai 2019 (A.S. 7 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist

nicht vernehmen (vgl. A.S. 14).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 28 streitigen Einstelltagen nicht

überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich

gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede

Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten

auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden

nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt

und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen

(Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat

(Art. 27a AVIV).

2.2

Was als genügende

Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts vom AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 131 f.). Weder

Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, diese

bildet vielmehr Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und

seinem Personalberater. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr

als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17

N 24).

2.3

Was Blind- oder

Spontanbewerbungen anbelangt, können diese durchaus sinnvoll sein, um

abzuklären, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich versicherte Personen aber

in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu

bemühen, bei welchen die Erfolgs­­aussichten auf einen Vertragsabschluss

erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom

22.

Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweis; siehe auch Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 133 f.).

2.4

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn

er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Rubin,

a.a.O., Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des

Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).

Da sich die Pflicht zur Arbeitssuche

direkt aus dem Gesetz ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), setzt

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich weder eine Mahnung

resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen

voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9

und 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine

bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf

Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225

E. 4d S. 232 f.).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste

würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

3.

April 2019 zu Recht für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Monat Januar 2019 ungenügend waren.

4.

4.1

Mit Schreiben vom 4. Juli

2018.

(AWA-Nr. 10) teilte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) dem Beschwerdeführer mit, Rückfragen an verschiedene Arbeitgebende hätten

ergeben, dass er sich ausschliesslich spontan beworben habe. Keine der Stellen

als Abteilungsleiter sei ausgeschrieben gewesen. Weiter forderte das RAV ihn

auf, seine persönlichen Arbeitsbemühungen zu verstärken; er solle sich auf

ausgeschriebene Stellen bewerben, welche seinen Qualifikationen entsprechen und

sich bei einigen Temporärbüros anmelden. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen

könnte eine Leistungskürzung (Sperrtage) erfolgen.

4.2

Mit Verfügung vom

26.

September 2018 (AWA-Nr. 14) wurde der Beschwerdeführer wegen

ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 für drei Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt. Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass auch seine Arbeitsbemühungen im

August 2018 ungenügend seien. Gemäss ihren Zielvereinbarungen sei er

verpflichtet, mindestens sechs Arbeitsbemühungen bis Ende Monat beim RAV

schriftlich einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 sei er deutlich

darauf hingewiesen worden, dass er sich auf ausgeschriebene Stellen bewerben

müsse, die seinen Qualifikationen entsprechen und dass er seine Stellensuche

auf Stellenvermittler und Temporärbüros ausdehnen müsse (AWA-Nr. 16). Mit

Verfügung vom 24. Oktober 2018 (AWA-Nr. 17) wurde der

Beschwerdeführer wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode

August 2018 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die

Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Begründung u.a. fest, dass die

ausschliesslichen Spontanbewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen als

Abteilungsleiter im Lager ungenügend seien.

4.3

Am 31. Januar 2019 reichte

der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar

2019.

beim RAV ein, wobei er auf dem Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» folgende acht schriftliche/elektronische Bewerbungen

aufführte (AWA-Nr. 6):

21.

Januar 2019 B.___

AG, [...] (als Abteilungsleiter)

21.

Januar 2019 C.___

SA, [...] (als Abteilungsleiter)

21.

Januar 2019 D.___

SA, [...] (als Abteilungsleiter)

24.

Januar 2019 E.___

AG, [...] (als Abteilungsleiter)

24.

Januar 2019 F.___,

[...] (als Abteilungsleiter)

24.

Januar 2019 G.___,

[...] (als Abteilungsleiter)

28.

Januar 2019 H.___,

[...] (als Abteilungsleiter)

28.

Januar 2019 I.___

AG, [...] (als Abteilungsleiter)

4.4

Mit Schreiben an den

Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 (AWA-Nr. 7) hielt die zuständige

RAV-Personalberaterin fest, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach darauf

hingewiesen worden, dass er sich wenigstens zum Teil auf ausgeschriebene

Stellen bewerben müsse. Zudem werde erwartet, dass er Arbeitsbemühungen in

Bereichen nachweise, für die er genügend qualifiziert sei. Die für die

Kontrollperiode Januar 2019 vorgelegten Arbeitsbemühungen seien aus diesen

Gründen wieder ungenügend. Der Beschwerdeführer könne zwar acht Bewerbungen

vorweisen, jedoch nur Spontanbewerbungen als Abteilungsleiter. Er erhalte

Gelegenheit, bis am 8. Februar 2019 den Grund der ungenügenden Bemühungen

anzugeben. Nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen

könnten nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer

Grund vor.

4.5

Der Beschwerdeführer nahm in

seinem Schreiben an das RAV vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe: 7. Februar

2019; AWA-Nr. 8) dahingehend Stellung, dass er im Januar 2019 zwölf

Bewerbungen geschickt habe – acht Spontanbewerbungen und noch vier weitere (am

31.

Januar 2019), bei denen Mitarbeiter und Filialleiter gesucht worden seien

(J.___, [...]; K.___ AG, [...]; L.___ GmbH, [...]; M.___ AG, [...]).

4.6

Auf Nachfrage des RAV gingen

zwischen dem 12. und 21. Februar 2019 sechs Rückmeldungen bzw.

Bewerbungsbestätigungen der vom Beschwerdeführer auf dem Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» (vgl. E. II. 4.3 hievor) aufgeführten (acht)

Arbeitgebenden ein. Alle dieser sechs Unternehmen (B.___ AG, D.___ SA, F.___ AG,

G.___ AG, H.___ AG und I.___ AG) gaben an, dass keine entsprechende Stelle

ausgeschrieben gewesen sei bzw. es sich um eine Spontanbewerbung gehandelt habe

(vgl. AWA-Nr. 9). Von zwei Arbeitgebenden (C.___ SA und E.___ AG) erhielt

das RAV ausweislich der Akten keine Rückmeldung.

Weiter gingen am 12. und 13. Februar

2019.

auch drei Stellungnahmen der vier vom Beschwerdeführer am 6. Februar

2019.

nachgemeldeten Unternehmen (vgl. E. II. 4.5) beim RAV ein: Gemäss K.___

AG erfolgte die Bewerbung am 6. Februar 2019 als Spontanbewerbung. L.___

GmbH bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 auf

eine ausgeschriebene Stelle beworben habe. M.___ AG hielt fest, die Bewerbung

auf die ausgeschriebene Stelle sei am 4. Februar 2019 erfolgt (vgl. zum

Ganzen AWA-Nr. 9). Von J.___ ging ausweislich der Akten keine Rückmeldung

ein.

4.7

Mit Verfügung vom 8. März

2019.

(AWA-Nr. 22) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für

16.

Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Dezember 2018

erneut keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweisen konnte.

4.8

Mit Verfügung vom 14. März 2019

(AWA-Nr. 1) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge

ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2019 für 28 Tage

in der Anspruchsberechtigung ein.

4.9

Mit Einsprache vom 28. März 2019

(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Januar

2019.

jeweils als Mitarbeiter und nicht als Abteilungsleiter beworben; dies sei

auf seinem Computer falsch hinterlegt gewesen (vgl. auch die vom

Beschwerdeführer beigelegten Bewerbungsschreiben in AWA-Nr. 5). Mit Beschwerde

vom 4. April 2019 (A.S. 4) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er

habe aufgrund des Briefes seiner RAV-Personalberaterin gedacht, dass er bis am

8.

Februar 2019 Zeit habe, um zu reagieren. Er habe einen Fehler gemacht

und vier Bewerbungen auf dem Formular für Januar 2019 vergessen. Er habe diese

vier Bewerbungen aber am 31. Januar 2019 geschrieben und verschickt. Nur

weil er vergessen habe, diese vier weiteren Bewerbungen auf dem Formular einzutragen,

könne man ihm nicht Sperrtage geben.

5.

5.1

Wie dargelegt (vgl. E. II.

2.1

hievor) hat der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats (oder am ersten auf diesen Tag

folgenden Werktag) zu erfolgen. Das vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2019

eingereichte amtliche Formular mit dem Nachweis von acht Bewerbungen im Januar

2019.

(vgl. E. II. 4.3) ging folglich rechtzeitig bei der

Beschwerdegegnerin ein. Bei diesen acht Bewerbungen handelt es sich gemäss

Abklärungen des RAV (vgl. E. II. 4.6) und gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers selbst (vgl. E. II. 4.5) ausschliesslich um

Spontanbewerbungen. Ob sich der Beschwerdeführer dabei als Mitarbeiter (wie er

einspracheweise geltend machte; vgl. E. II. 4.9) oder als Abteilungsleiter

(wie auf dem amtlichen Formular vermerkt; vgl. E. II. 4.3) spontan

beworben hatte, kann vorliegend offengelassen werden. So oder anders sind

Arbeitsbemühungen, welche ausschliesslich in Blind- oder Spontanbewerbungen bestehen,

per se als ungenügend zu qualifizieren (vgl. E. II. 2.3). Dies gilt

vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in den Monaten zuvor (erstmals

mit Schreiben vom 4. Juli 2018; vgl. E. II. 4.1) seitens RAV und

Beschwerdegegnerin wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden war, dass seine

Arbeitsbemühungen in Form von Spontanbewerbungen ungenügend seien, und

aufgefordert wurde, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben; es kam denn

auch bereits zu mehreren Einstellungen in der Anspruchsberechtigung aufgrund

ungenügender Arbeitsbemühungen (vgl. E. II. 4.2 und 4.7).

Nach dem Gesagten stellen die vom

Beschwerdeführer (fristgerecht) nachgewiesenen acht Spontanbewerbungen im

Januar 2019 keine genügenden Arbeitsbemühungen für diese Kontrollperiode dar.

5.2

Die vom Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe: 7. Februar 2019;

AWA-Nr. 8) geltend gemachten zusätzlichen vier Stellenbewerbungen (vgl.

E. II. 4.5) wurden erst nach dem hier massgeblichen Stichtag vom

5.

Februar 2019 und somit verspätet eingereicht. Infolgedessen können diese

vier nachgemeldeten Bewerbungen vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden,

zumal auch kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des

Nachweises ersichtlich ist (vgl. E. II. 2.1 und 2.4 hievor). Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Briefes seiner

RAV-Personalberaterin vom 1. Februar 2019 (vgl. E. II. 4.4) gedacht

habe, die Frist dauere bis am 8. Februar 2019 (vgl. E. II. 4.9),

stellt keinen entschuldbaren Grund dar, hat die RAV-Beraterin in ihrem

Schreiben doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem fünften Tag des

Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden

können (vgl. E. II. 4.4). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer jeweils auf

den von ihm eingereichten Formularen «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» auf diese Regelung unmissverständlich aufmerksam gemacht

(vgl. exemplarisch das Formular für Januar 2019 in AWA-Nr. 6). Die

Beschwerdegegnerin hat die mit Schreiben vom 6. Februar 2019

nachgereichten vier Stellenbewerbungen folglich zu Recht nicht berücksichtigt.

5.3

Selbst wenn die vorstehend erwähnten

vier Stellenbewerbungen berücksichtigt würden – obwohl sie zu spät eingereicht

wurden und obwohl sie gemäss Angaben der fraglichen Arbeitgebenden teilweise

erst am 4. (M.___ AG) bzw. 6. (K.___ AG) Februar 2019 erfolgt seien (vgl.

E. II. 4.6 hievor) –, änderte sich am Ergebnis nichts:

Gemäss Auskunft der K.___ AG handelte es

sich bei der Bewerbung des Beschwerdeführers ebenfalls um eine

Spontanbewerbung, nach Angaben der L.___ GmbH und der M.___ AG um eine jeweils

ausgeschriebene Stelle (vgl. AWA-Nr. 9 und E. II. 4.6 hievor). Von J.___

ging keine Rückmeldung ein. Von den geltend gemachten insgesamt zwölf

Bewerbungen könnten somit höchstens drei Bewerbungen auf eine ausgeschriebene

Stelle erfolgt sein. Ein Anteil von neun Spontanbewerbungen an gesamthaft zwölf

Bewerbungen hätte ebenfalls nicht als genügende Arbeitsbemühungen akzeptiert

werden können. Das Bundesgericht erkannte denn auch in einem ähnlich gelagerten

Fall, in dem sieben von insgesamt elf Bewerbungen in Blind- bzw.

Spontanbewerbungen bestanden, auf – auch unter diesem Aspekt – nicht

ausreichende Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom

22.

Feb­ruar 2007 E. 3.1; vgl. auch E. II. 2.3 hievor).

5.4

Im Ergebnis erweisen sich die persönlichen

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2019 als

ungenügend. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Art. 30

Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. E. II. 2.4 hievor). Zu prüfen bleibt,

ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

6.

6.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes

Verschulden: 1 - 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(vgl. Rubin, a.a.O., Art. 30 N

110).

6.2

Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei

25.

Einstelltagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens verortet

hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass sich die Arbeitsbemühungen des

Beschwerdeführers schon zum vierten Mal als ungenügend erweisen. So wurde er

bereits drei Mal (für drei, fünf und 16 Tage) aufgrund dieses Fehlverhaltens in

der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Verfügungen vom 26. September

2018.

[AWA-Nr. 14], vom 24. Oktober 2018 [AWA-Nr. 17] und vom

8.

März 2019 [AWA-Nr. 22]; siehe auch E. II. 4.2 und 4.7 hievor).

Erhöhend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin alsdann, dass der

Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren für weitere Fehlverhalten in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Sanktionsüberblick in

AWA-Nr. 25). Sie gelangte dabei insgesamt zu 28 Einstelltagen ab dem

1.

Februar 2019, was nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend

somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und

die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2019

(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer