VSBES.2019.104
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
11. März 2020Deutsch60 min
bestehenden Epilepsie zum Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).
Source so.ch
Urteil vom 11. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1986 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 9. August 2002 von ihren Eltern bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen einer seit 1993
bestehenden Epilepsie zum Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach
der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen vom 6. August 2001 bis zum vollendeten
20. Altersjahr zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 des Anhangs
zur Verordnung über Geburtsgebrechen zu (IV-Nr. 11). Von 2004 bis 2007
konnte die Beschwerdeführerin eine Lehre als Floristin EFZ absolvieren. Zuletzt
war sie seit dem 1. Oktober 2010 als Floristin (100 %; 50 % vom 1. September
bis 31. Oktober 2016; erneut 100 % ab 1. November 2016) bei B.___,
[...], tätig, wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf den 28. Februar
2017 aufgelöst wurde (IV-Nr. 33 S. 2 ff.). Am 25. Februar 2015 hatte sich die
Beschwerdeführerin einer Operation im C.___ unterzogen (Status nach
Glasscherbenverletzung vor ca. 14 Jahren; Exzision des beim RAV [...] an; in
der Folge konnte sie vom 21. August bis 15. September 2017 Glasfremdkörpers;
IV-Nr. 31 S. 48). Per 1. März 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin ein Assessment in der [...], [...], absolvieren
(IV-Nr. 24 S. 2 und 26).
1.2 Am 16. August 2017 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der IV wegen einer seit ca. zwei Jahren
bestehenden funktionellen Darmerkrankung zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 15). Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine polydisziplinäre
(allgemeininternistische, gastroenterologische, neurologische, neuropsychologische,
rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...], welche im
Zeitraum vom 29. Mai bis 5. Juli 2018 erfolgte (Gutachten vom
27. August 2018; IV-Nr. 43). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und Einholung einer Stellungnahme bei der vorerwähnten Gutachterstelle wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. März 2019 ab.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen könne der
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Floristin weiterhin zu 7 bis 8
Stunden pro Tag zugemutet werden; dabei bestehe eine Leistungsfähigkeit von
80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Andere angepasste Tätigkeiten
könnten zu 8 Stunden pro Tag mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
90 % zugemutet werden, dies ebenfalls aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs. Mit einer Verweistätigkeit sei es der Beschwerdeführerin
möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der
Invaliditätsgrad betrage 14 %. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin
wurde ausgeführt, auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten könne abgestellt
werden. Die Stellungnahme der Gutachter vom 21. Januar 2019 bilde
integrierender Bestandteil der Verfügung. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
seien nicht näher zu prüfen, da sich die Beschwerdeführerin nicht im
gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 61;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 8. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die angefochtene Verfügung vom
07.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die
gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine IV-Rente sowie berufliche
Massnahmen, zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur
ordnungsgemässen Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 25).
2.3 Mit Eingabe vom 8. Juli
2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 27
ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG;
sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den gerichtlichen
oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
2.6
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es bestehe bei ihr ein invalidisierendes Leiden, das zu einem
Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
führe. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung und
Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Folgenden ist der
medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1
Dem Bericht des C.___ vom
19.
Januar 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Status nach
tiefer Glasschnittverletzung rechts vor ca. 9 Jahren, Ischialgiforme
Beschwerden, Status nach Einlagenversorgung zur Korrektur der
Beinlängendifferenz und Korrektur des Valgus rechts». Im Weitern wurde
dargelegt, die Anamnese sei etwas konfus. Die Patientin gebe an, im Jahr 2004
auf ein Weinglas gesessen und dabei eine tiefe Schnittwunde erlitten zu haben,
die durch einen Hausarzt versorgt worden sei. Die Schnittwunde sei an der
Grenze vom Gesäss zum Oberschenkel rechts lokalisiert und gemäss Angabe des
Hausarztes bis zu 6 cm tief gewesen. Man habe eine Glasscherbe entfernen
können. Seit damals habe die Patientin über wechselnde Schmerzen im Bereich
gluteal, infragluteal und Oberschenkel dorsal berichtet. Zum Teil seien die
Schmerzen ausstrahlend bis zum Beckenkamm und gegen die Kniekehle gewesen,
sodass auch eine Ischiasreizung postuliert worden sei. Im Rahmen einer
Ultraschall-Untersuchung sei ein verdächtiger Fremdkörper infragluteal rechts
in einer Tiefe von 1,5 cm gefunden worden. Ob die Beschwerden, welche die
Patientin angebe, effektiv auf diesen Fremdkörper zurückzuführen seien, könnte
man sich theoretisch vorstellen (IV-Nr. 31 S. 46 f.). Am
25.
Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin im C.___ operiert
(Präoperative sonographische Markierung, Exzision des Glasfremdkörpers;
IV-Nr. 31 S. 48).
3.2
Aus dem Bericht des C.___ vom
17.
Juli 2015 gehen folgende Diagnosen hervor: «Vd. a. cerebrale
Photosensibilität (H53.1), anammestisch St. n. photosensibler Epilepsie mit St.
n. anfallsunterdrückender Behandlung 1996 bis 2000». Die Beurteilung lautete
dahingehend, die vorliegende EEG-Untersuchung vom 8. Juli 2015 liefere
keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktiven Epilepsie. Ebenfalls seien keine
auffälligen Paroxysmen während der Photostimulation beobachtet worden. Zur
Weiterabklärung sei der Patientin dennoch die Durchführung eines Schädel-MRI’s
empfohlen worden, womit die Patientin jedoch unbedingt noch habe zuwarten
wollen (IV-Nr. 31 S. 42 f.).
3.3
Am 23. November 2015 musste die
Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des C.___ wegen unklarer
Bauchschmerzen behandelt werden (IV-Nr. 31 S. 36). Aus dem Bericht
des C.___ vom 18. November 2015 über die am 16. November 2015
durchgeführte ambulante Ösophago-Gastroduodenoskopie geht hervor, laut
Patientin bestünden seit mehreren Monaten rezidivierende Oberbauchbeschwerden,
hauptsächlich im Sinne postprandial verstärkter, Nahrungsmittel unabhängiger
epigastrischer Schmerzen inkl. dem subjektiven Gefühl eines «harten Bauches».
Es sei dann das Aufgebot zur erstmaligen Durchführung einer oberen
endoskopischen Standortbestimmung erfolgt. Zusätzliche wegweisende
GI-Auffälligkeiten hätten nicht angegeben werden können (u.a. unauffälliges
Stuhlverhalten u.a.). Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen einer
B-Symptomatik oder sonstiger Alarmsymptome. Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, sowohl makroskopisch als auch histologisch bestehe ein unauffälliger
bzw. nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus,
Magen und Duodenum. Insbesondere bestehe kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder
höhergradig florider Entzündungsnachweis. Zusammenfassend lasse sich in der
aktuellen Untersuchung kein morphologisches Korrelat bzgl. der Beschwerden
erheben (DD nicht-erosive Refluxösophagitis oder funktionelle Dyspepsie;
IV-Nr. 19 S. 8).
3.4
Im Bericht des C.___ vom 2. Dezember
2015.
über die gleichen Tags durchgeführte Sonografie des Abdomens wurde
angegeben, es bestehe eine unauffällige Abdomensonographie (IV-Nr. 19
S. 5).
3.5
Laut dem Bericht des C.___ vom
14.
Dezember 2015 über die ambulante Ileo-Koloskopie vom 9. Dezember
2015.
bestand sowohl endoskopisch als auch histologisch ein unauffälliger
ileo-koloskopischer Untersuchungsbefund. Aufgrund der Anamnese und der
vorliegenden Befunde (Gastro- und Koloskopie, Sono Abdomen) handle es sich am
ehesten um funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms. Damit sei
auch gut vereinbar, dass die Patientin nach der Anpassung ihrer Diät bereits
eine Beschwerdelinderung festgestellt habe. Primär sei ein exspektatives
Vorgehen angezeigt (IV-Nr. 19 S. 1 f.).
3.6
Aus dem Bericht des E.___ vom
21.
Januar 2016 geht folgende Hauptdiagnose hervor: «Laterale
Kalkaneodynie links, überlastungsabhängig bei Pes plano valgus beidseits». Zur
Anamnese wurde dargelegt, die Patientin leide seit vielen Jahren an
belastungsabhängigen, lateralen Fersenschmerzen plantar. Aus diesem Grund stehe
sie kaum auf die linke Ferse und versuche im Alltag als Floristin, alleine auf
dem rechten Fuss zu stehen. Sie habe sich in Eigenregie sensomotorische
Schuh-Einlagen nach Mass anfertigen lassen, womit es bereits deutlich besser
gehe. Ansonsten habe sie keine Beschwerden. Zur Beurteilung wurde dargelegt, es
sei von einer belastungsabhängigen Kalkaneodynie unter dem lateralen Kalkaneus
links auszugehen, bedingt durch die massive Valgusfehlstellung des Rückfusses
bei Pes plano valgus. Die mitgebrachten sensomotorischen Einlagen seien nicht
genügend hilfreich. Es werde die Anfertigung von neuen Schuheinlagen mit
Fussbettung nach Mass und guter medialer Unterstützung des Längsgewölbes zur
Redression des Rückfusses durch einen ausgebildeten Orthopädie-Schuhmacher
empfohlen (IV-Nr. 31 S. 31 f.).
3.7
Dr. med. F.___, Facharzt
für Gastroenterologie und Hepatologie, hielt in seinem Bericht vom
22.
August 2016 folgende Diagnosen fest: «1. Funktionelle Blähungen;
2.
Mehrfachunverträglichkeit gemäss Patientin: Ausschluss einer
organischen gastrointestinalen oder abdominalen Pathologie, Ausschluss einer Laktoseintoleranz
(fehlender Anstieg der H2-Atemluftkonzentration ohne Beschwerden
nach Einnahme von 50 g Laktose)». Die Beurteilung lautete dahingehend, bei
der Patientin bestünden funktionelle Blähungen. Leider hätten die
symptomatischen Therapieversuche nichts gebracht. Eine organische Erkrankung
könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren bestehe zweifelsfrei eine psychische
Überlagerung. Die Patientin kralle sich an ihrem Krankheitskonzept fest und
lasse sich auch durch Aufzeigen gegenteiliger Evidenz (negative Untersuchungsbefunde
etc.) nicht davon abbringen, dass jetzt etwas «geschehen» müsse. Bei diesem
Krankheitsbild bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dies sei auch der
Taggeldversicherung so mitgeteilt worden. Zur Zeit bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit, diese müsse aber gutachterlich festgestellt werden
(IV-Nr. 31 S. 25 f.).
3.8
Gemäss dem Bericht von
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für ORL, vom 22. August 2016 war die
Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 22. August 2016 bei ihr in
Abklärung wegen eines Globusgefühls. Sie habe berichtet, seit etwa März 2016
beim Schlucken im Hals auf der rechten Seite paralaryngeal einen Knoten zu
verspüren. Dieser sei nach einer Erkältung aufgetreten. Auch beim Liegen auf
dem Rücken sei dieses Gefühl sehr unangenehm. Eine eigentliche Dysphagie
bestehe nicht, auch habe sie keine Schluckschmerzen. Seit einem halben Jahr sei
ihr Gewicht um etwa 3 kg zurückgegangen, da sie ihre Kost wegen einer
Laktoseunverträglichkeit zusammen mit einer Ernährungsberaterin umstellen
werde.
Zur Beurteilung wurde angegeben, das
durchgeführte CT des Halses habe absolut unauffällige Befunde gezeigt.
Zusammenfassend bestehe die Überzeugung, dass es sich um ein funktionelles
Problem handle. Aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs sei davon auszugehen,
dass noch grössere psychologische Probleme dahinter stecken könnten, als primär
vermutet. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und der
Patientin sei auch nie ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt worden
(IV-Nr. 31 S. 23 f.).
3.9
Gemäss dem Bericht des H.___, I.___,
dipl. Logopädin, vom 28. September 2016 besteht als Hauptdiagnose eine funktionelle
Schluckstörung mit Gewichtsverlust. Unter dem Titel Beurteilung wurde vermerkt,
die Patientin kenne Tricks und Übungen, um auf funktioneller Ebene der
weiterhin bestehenden punktuellen Verhärtung am Hals zu begegnen und Druck beim
Schlucken abzubauen. Ein lockeres Schlucken ohne Fehlkompensation sei
grundsätzlich möglich trotz Schmerzsymptomatik. Auch wenn ein mechanischer
Auslöser vorhanden sei, der die Schmerzen erklären könne, sei eine psychogene
Überlagerung im Sinne einer psychogenen Dysphagie nicht auszuschliessen. Aus
logopädischer Sicht stehe einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nichts im
Wege. Eine erfüllende Beschäftigung und Tagesstruktur könnte sich eher sogar
positiv auf den weiteren Verlauf auswirken. Die Logopädie könne in gegenseitigem
Einverständnis vorerst abgeschlossen werden (IV-Nr. 31 S. 20 f.).
3.10
Prof. Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie,
stellte in seinem Bericht vom 2. November 2016 die Diagnose «Unklares Globusgefühl
cervical rechts m/b: keine morphologische Ursache erkennbar, sonographisch
diskrete Verkalkung am Schildknorpel rechts» und führte aus, ein anatomisch
morphologisches Korrelat für die von der Patientin angegebenen Beschwerden
finde sich nicht. Eine operative Entfernung des «verkalkten»
Schildknorpelanteils, wie von der Patientin gewünscht, sei strikt abgelehnt
worden (IV-Nr. 31 S. 19).
3.11
Med. pract. K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 18. November
2016.
folgende Diagnosen fest: «Hypochondrische Störung, Verdacht auf ängstlich
vermeidende Persönlichkeitsstörung». Zur Anamnese wurde dargelegt, die
Patientin sei schwer auf ein anderes Thema als ihre körperliche Missempfindung
(Schluckbeschwerden) zu lenken. Sie sei trotz ihres Alters von 30 Jahren noch
auffällig eng an ihre Familie angebunden und neige ausserfamiliär zu
Einzelgängertum. Es seien verschiedene soziale Ängste zu vermuten, welche die
Patientin durch die ausgiebige Beschäftigung mit ihrem Körper abwehre. Die
Patientin sei seit dem 1. November 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig
(IV-Nr. 31 S. 18).
3.12
Aus dem Bericht des L.___ vom
23.
März 2017 gehen folgende Diagnosen hervor: «1. Reizdarmsyndrom
vom Obstipationstyp, Sonographie des Abdomens vom 02.12.2015 (C.___):
unauffällig, Gastroskopie vom 25.10.2015 (C.___): unauffällig, histologisch
unauffällig, Helicobacter pylori negativ, Ileokoloskopie vom 09.12.2015 (C.___):
unauffällig, histologisch normale Kolonschleimhaut, H2-Laktose-Atemtest vom 11.07.2016:
negativ». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, bei der Patientin stehe
ein ausgeprägtes Reizdarmsyndrom vom Obstipationstyp mit zusätzlich Blähungssymptomatik
im Vordergrund. Umfangreiche Abklärungen in der Vorgeschichte hätten bislang
keine organische Ursache der Erkrankung zu Tage geführt, weshalb eine erneute
laborchemische, endoskopische oder radiologische Aufarbeitung nicht im
Vordergrund stehe. Bezüglich der Obstipation, die nur mit verschiedenen
Abführmassnahmen zu kontrollieren sei, sei der Patientin der Einsatz von
Constella (Linaclotid) vorgeschlagen worden. Dieses Medikament bewirke
einerseits einen aktiven Einstrom von Salz in das Darmlumen, womit es zu einer
osmotischen, abführenden Wirkung komme, und andererseits zu einer Modulation
der afferenten Nervenfasern, wodurch eine Verbesserung der Abdominalschmerzen
beim Reizdarmsyndrom erreicht werden könne (IV-Nr. 31 S. 12 f.).
3.13
Aus dem Bericht des M.___ [...],
Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___, Oberarzt),
vom 21. September 2017 über die gleichen Tags durchgeführte
Abdomensonographie geht folgende Diagnose hervor: «Unauffällige Sonografie Abdomen»
(IV-Nr. 31 S. 10 f.).
3.14
Im Bericht des L.___,
Gastroenterologie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017
wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
«Reizdarmsyndrom vom Obstipationstyp». Der Gesundheitszustand sei stationär.
Die Behandlung habe vom 11. Juli 2016 bis 20. Juni 2017 gedauert.
Auf dem Beiblatt zum vorerwähnten Arztbericht
wurde angegeben, die Beschwerdeführerin könne wegen abdominaler Schmerzen nicht
arbeiten, wenn diese vorhanden seien (intermittierendes Auftreten). Die bisherige
Tätigkeit als Floristin sei im Ausmass von 50 % zuzumuten, wobei eine um
50.
% verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere Tätigkeiten seien ihr ebenfalls
zuzumuten, wobei auf flexible Arbeitszeiten zu achten sei. Eine solche
Tätigkeit sei während mindestens 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei
bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 25).
3.15
Der Beurteilung im Bericht des M.___
[...], Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___), vom
29.
November 2017 kann entnommen werden, seit der letzten Konsultation im
August 2017 sei leider keine Beschwerderegredienz eingetreten. Im Vordergrund
stünden die Abdominalschmerzen, welche sich durch die viszeroanalgetische
Therapie mit Amitryptilin nicht verbessert habe. Da auch eine Dosiserhöhung
keine wesentliche Regredienz habe erzielen können, werde ein Präparatwechsel
auf das ebenfalls modulierende viszeroanalgetisch wirkende Venlafaxin
vorgenommen. Zudem werde Iberogast hochdosiert rezeptiert, welches ebenfalls
krampflösend wirke. Aufgrund der wieder zunehmenden Obstipationsproblematik sei
eine Dosiserhöhung des Resolors initiiert worden. Eine Verlaufskontrolle und
Planung des Procederes erfolge in der Sprechstunde in ca. 10 Wochen (IV-Nr. 31
S. 8 f.).
3.16
Der Hausarzt Dr. med. O.___
(Praxis [...], Dr. med. P.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin) stellte
in seinem Bericht vom 18. Dezember 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit: «Verdacht auf Functional Abdominal Pain Syndrom,
mögliches Overlap mit Irritable Bowel Syndrom und FODMAP Unverträglichkeit».
Die weiteren Diagnosen (Verdacht auf zerebrale Fotosensibilität (DD iktale
Genese) 07/15, anamnestisch St.n. fotosensibler Epilepsie und St.n.
anfallsunterdrückender Behandlung 1996 – 2000, unklares Globusgefühl zervikal
rechts ohne morphologische Ursache 11/16, Laterale Calcaneodynie links
überlastungsbedingt bei Pes plano valgus bds. 01/16, St.n. Entfernung eines
Glasfremdkörpers in der Glutealmuskulatur rechts 25.02.2015) haben nach den
Angaben des Hausarztes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren
attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Mai bis
31.
August 2016 und eine solche von 50 % vom 1. September 2016
bis unbekannt; sodann erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. August
bis 3. September 2017 und eine solche von 50 % vom 4. September
2017.
bis auf weiteres/unbestimmt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, wegen Bauchbeschwerden und ständigen Schmerzen, verbunden auch mit
Appetit- und Kraftlosigkeit, habe die Arbeit als Floristin bereits lange Zeit
nur beschränkt in einem reduzierten Arbeitspensum bewältigt werden können. Die
Patientin sei arbeitslos. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die
Schmerzen seien durch körperliche Arbeit, Putzarbeiten und auch durch grosse
Hitze verschlimmert worden. Bei längerem Stehen entstünden sehr starke
Bauchkrämpfe. Aufgrund ihrer krampfartigen Bauchschmerzen sei auch ihre
Konzentrationsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit mit Auffassungsvermögen
vermindert. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht
verbessert werden. Der Patientin seien andere Tätigkeiten zuzumuten. Eine 50%ige
handwerkliche Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen wäre möglich. Die
Arbeitsstelle sollte ständig wechselnde Positionen ermöglichen (Sitzen, Stehen,
Gehen) und auch immer wieder kleine Pausen zur Einnahme von Getränken und
Zwischenmahlzeiten ermöglichen. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 50 % (IV-Nr. 31 S. 5
ff.).
3.17
Aus dem Bericht des M.___, Klinik
für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___), vom
9.
Februar 2018 geht hervor, die Patientin berichte, dass die ausgeprägten
Abdominalbeschwerden unverändert persistierten. Diese stünden noch immer im
Vordergrund. Die Venlafaxin-Therapie habe sie nicht vertragen, es sei zu
starker Übelkeit gekommen. Die Schmerzen hätten sich nicht gebessert. Die
Obstipationsproblematik sei seit dem Absetzen der Amitryptilin-Therapie unter
der Einnahme von Resolo regredient, sie habe regelmässig normal geformten
Stuhlgang. Sie ernähre sich nach wie vor FODMAP-arm, wodurch eine Besserung des
Meteorismus eingetreten sei. Die Beurteilung lautete dahingehend, es bestehe
unverändert ein sehr hoher Leidensdruck aufgrund der abdominellen Schmerzen.
Bei ausbleibender Besserung durch die Viszeroanalgesie mit Venlafaxin werde
erneut eine Therapie mit dem modulierenden Amitryptilin initiiert
(IV-Nr. 43.8 S. 1 f.).
3.18
3.18.1
Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten polydisziplinären (allgemeininternistischen, gastroenterologischen,
neurologischen, neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen)
Gutachten des D.___ vom 27. August 2018 kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. Mai bis 5. Juli 2018
untersucht und begutachtet wurde. Zur persönlichen Situation und
Krankheitsentwicklung wurde dargelegt, die 1986 geborene Explorandin beklage seit
drei Jahren bestehende, weitestgehend therapieresistente Bauchkrämpfe vor allem
im Bereich des rechten Hemiabdomens, eine gewisse Obstipation, Ein- und
Durchschlafstörungen sowie eine schmerzbedingt verminderte Konzentration und
ein vermindertes Arbeitstempo. Zudem gebe sie an, seit Beginn der Symptomatik
vor drei Jahren etwas an Gewicht abgenommen zu haben. Aufgrund ihrer
Beschwerden könne sich die Explorandin keine berufliche Tätigkeit vorstellen.
Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Somatoforme
autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungstraktes (ICD-10 F45.32),
chronische abdominale Schmerzen unklarer Ätiologie (ICD-10 R10.4), chronische
Obstipation (ICD-59.0), teilweise medikamentös bedingt, Untergewicht (BMI 17,5
kg/m2; ICD-10 R63.4); 2. Psychoneurotische Persönlichkeit
(ICD-10 F60.8). Die weiteren Diagnosen (1. Knick-Senkfuss links mehr als
rechts [ICD-10 M21.6]; 2. Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei
Beckentiefstand links [ICD-10 M43.9]; 3. Status nach Absencen-Epilepsie in
der Kindheit [ICD-10 G40.3]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur interdisziplinären medizinischen
Beurteilung wurde festgehalten, bezüglich der funktionellen Auswirkungen stünden
vor allem die Bauchschmerzen der Explorandin im Vordergrund, welche sie im
Stehen noch stärker wahrnehme als im Sitzen. Aus gastroenterologischer Sicht
könnten die von der Explorandin beklagten Abdominalschmerzen nicht erklärt
werden. Zudem könne die Diagnose einer teilweise medikamentös bedingten
(Antidepressiva) Obstipation gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei vom
Vorliegen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren
Verdauungstraktes bei psychoneurotischer Persönlichkeit auszugehen. Es sei
offensichtlich, dass die Explorandin durch die Fixierung auf Bauchkrämpfe
dahinterliegende weiterreichende Motive abwehre. Die gesamte Krankheitsdynamik
sei als regressiv zu werten. Die funktionelle Darmstörung zwinge die
Explorandin wieder in eine Abhängigkeit zu den Eltern hinein und diene offenbar
einer Regression in eine harmonische Kindheit. Aus internistischer Sicht
bestehe ein Untergewicht, welches dadurch bedingt sei, dass die Explorandin
aufgrund ihrer Bauchschmerzen und Obstipation nur ungenügend Nahrung zu sich
nehme. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus neuropsychologischer
Sicht lasse sich eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit
Einschränkungen ausschliesslich in Bereichen, die Anforderungen an sprachliche
Fähigkeiten stellen, objektivieren. Dies sei schon immer so gewesen und sei
kompatibel mit den früher durchgeführten Tätigkeiten. Es hätten sich anlässlich
der Begutachtung keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen ergeben. Die
Selbsteinschätzung der Explorandin, aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr auf
dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können, könne aus gutachterlicher Sicht
nicht nachvollzogen werden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde festgehalten, die Tätigkeit als Floristin sei eine fast ausschliesslich
stehende Tätigkeit, welche aufgrund der im Stehen vermehrt verspürten
Bauchbeschwerden fraglich sinnvoll erscheine. Aufgrund der objektivierbaren
Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei allerdings auch diese
Tätigkeit für 7 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe ein leicht erhöhter
Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in der bisherigen Tätigkeit
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Floristin könne seit der IV-Anmeldung im August
2017.
angenommen werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten
Tätigkeit wurde dargelegt, die Tätigkeit sollte aufgrund der subjektiven
Beschwerden vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden mit der Möglichkeit von Pausen
und flexiblen Arbeitszeiten. Rein medizinisch bestünden aber keine wesentlichen
Einschränkungen. Eine maximale Präsenz von 8 Stunden pro Tag wäre in einer
solchen Tätigkeit zuzumuten. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine
geringe Leistungseinbusse. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Auch
hier sei davon auszugehen, dass diese Angaben seit mindestens August 2017
Gültigkeit hätten. Die leichten Leistungseinbussen der verschiedenen
Fachrichtungen ergänzten sich und addierten sich nicht, da die gleichen
Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und die gleiche
Symptomatik betroffen sei.
Unter dem Titel «medizinische Massnahmen
und Therapien mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit» wurde dargelegt, es sei kaum
zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin durch medizinische
Massnahmen verbessern lasse. Auch wenn die Symptomatik sich körperlich
manifestiere, liege den Symptomen eine psychogene Ursache zugrunde. Die
Explorandin wehre den Zugang zu einer psychischen Ebene aber ab. Theoretisch
wäre eine Psychotherapie notwendig, um die Explorandin an die versteckten
Motive, welche die Symptomatik erzeugten, heranzuführen. Hierfür zeige sich die
Explorandin jedoch nicht motiviert. Allenfalls könnte sich ein Versuch mit
einem SSRI anstelle einer Obstipation fördernden Medikation mit einem
trizyklischen Antidepressivum als für die Explorandin hilfreich erweisen.
Aufgrund der Obstipation sollte auch eine Abklärung erfolgen, ob ein Anismus
vorliege. In diesem Falle könnten physiotherapeutische Massnahmen wie
Biofeedback hilfreich sein. Berufliche Massnahmen könnten angesichts der
subjektiv fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung nicht sinnvoll durchgeführt
werden (IV-Nr. 43.1).
3.18.2
Der allgemeininternistischen
Beurteilung vom 29. Mai 2018 von Prof. Dr. med. Q.___ (FMH Allgemeine
Innere Medizin, Fallführung) kann entnommen werden, aus aktuell nicht klar
ersichtlichen Gründen sei es bei der Explorandin nach einer Operation am
rechten Oberschenkel mit Glaskörperentfernung zu einer subjektiv sehr
beeinträchtigenden Symptomatik mit täglich vorhandenen Bauchkrämpfen gekommen.
Infolgedessen sei die Explorandin auch zunehmend untergewichtig geworden und
weise aktuell einen BMI von nur 17,5 kg/m2 auf. Da die Explorandin
auch psychiatrisch und gastroenterologisch evaluiert werde, werde die
Einschätzung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit diesen beiden
Fachdisziplinen überlassen. Die Explorandin habe bereits eine Vielzahl von
medikamentösen Behandlungsversuchen hinter sich, welche allesamt nichts
gebracht hätten. Ausserdem habe sie eine Atemtherapie und eine Psychotherapie
durchgeführt, welche leider ebenfalls ohne Ergebnis geblieben seien. Anlässlich
der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen ergeben.
Allerdings sei ein eigentlicher Leidensdruck während der Exploration nur selten
spürbar gewesen. Oft habe die Explorandin gelächelt und aufgestellt gewirkt. Die
Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen ergebe keine Diskrepanzen. Die
Explorandin verfüge über eine abgeschlossene Lehre, was als Ressource zu werten
sei. Leider habe sie die Hoffnung aufgegeben, auf dem ersten Arbeitsmarkt
arbeitstätig werden zu können (IV-Nr. 43.2 S. 8 ff.).
3.18.3
Ebenfalls am 29. Mai 2018
wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. R.___, FMH Neurologie,
neurologisch begutachtet. Die Beurteilung aus neurologischer Sicht lautete
dahingehend, bei der Explorandin sei im Alter von sieben Jahren die Diagnose
einer Absencen-Epilepsie gestellt worden. Man habe eine typische
Anfallssemiologie und einen typischen EEG-Befund festgestellt. Es sei eine
Behandlung mit Valproat eingeleitet worden, worauf die Explorandin gut
angesprochen habe. Es sei zu einem Rückgang bis zum vollständigen Sistieren der
Anfälle gekommen. Im Verlauf habe sich der EEG-Befund normalisiert. Das
Ausschleichen der Valproat-Medikation sei ein Jahr später realisiert worden.
Seitdem sei die Explorandin anfallsfrei. Im Jahr 2015 sei im C.___ eine erneute
neurologische Abklärung wegen einer Fotosensibilität erfolgt. Die Explorandin
habe beim Betrachten von PC- oder Fernsehbildschirmen vereinzelt ein Auftreten
eines kurzen Schwindelgefühls registriert. Es sei dabei jedoch zu keiner
Bewusstseinsstörung gekommen. Aufgrund der Angaben der Explorandin, dass sie in
der Kindheit unter einer fotosensiblen Epilepsie gelitten habe, sei eine
EEG-Ableitung erfolgt, welche einen unauffälligen Befund ergeben habe. Während
der Fotostimulation habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Die
vorgeschlagene MRI-Untersuchung des Kopfes habe die Explorandin nicht
durchführen lassen wollen. Aktuell berichte sie, dass sie helles Licht und
flackernde Lichter als unangenehm empfinde. Es passiere ansonsten jedoch nichts
und es sei nie zu Bewusstseinsstörungen oder Krämpfen gekommen.
Subjektiv im Vordergrund stünden aktuell
chronische Bauchschmerzen und –krämpfe. Aufgrund dieser Beschwerden sei das
Arbeitstempo gering und die Explorandin habe Mühe, sich zu konzentrieren. Aus
neurologischer Sicht seien diese Beschwerden nicht erklärbar. Es ergäben sich
auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Epilepsie. Im Rahmen der
aktuellen Untersuchung sei eine erneute Ableitung eines EEG erfolgt, welches
einen unauffälligen Befund ergeben habe. Im neurologischen Bereich finde man
keine Symptome oder Funktionseinbussen, welche zu pathologischen Untersuchungsergebnissen
führten. Da zurzeit kein relevantes neurologisches Leiden vorliege, könne
hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität zu Einschränkungen im Alltag aus
neurologischer Sicht nicht Stellung genommen werden. Das Epilepsieleiden,
welches in der Kindheit vorgelegen sei, habe einen klassischen Verlauf gezeigt
mit Sistieren der Anfallstätigkeit bei Erreichen der Adoleszenz. Diesbezüglich
seien keine weiteren Massnahmen mehr notwendig und es seien keinerlei
Auswirkungen in den Alltagsfunktionen zu erwarten. Aus neurologischer Sicht
ergäben sich keine Argumente, welche gegen die Durchführung von beruflichen
Massnahmen sprächen (IV-Nr. 43.3).
3.18.4
Der rheumatologische Gutachter,
Dr. med. S.___, FMH Rheumatologie, hielt aufgrund seiner rheumatologischen
Begutachtung vom 30. Mai 2018 fest, bei der 31-jährigen Explorandin sei im
Februar 2015 ein Glasfremdkörper gluteal rechts exzidiert worden und gemäss
anamnestischer Schilderung habe sich danach «eine funktionelle Darmstörung»
entwickelt. Bezüglich einer Erkrankung des Bewegungsapparates seien Beschwerden
verneint worden. Anfangs 2016 sei bei lateraler Calcaneodynie links bei Pes
planovalgus beidseits eine Versorgung mit Schuheinlagen erfolgt. Klinisch finde
sich eine stark untergewichtige Explorandin in gutem Allgemeinzustand,
Beinlängenverkürzung links und konsekutive linkskonvexe WS-Skoliose,
BWS-Hyperkyphose und aufgehobene Lendenlordose. Die Beweglichkeiten der
Wirbelsäule seien allseitig frei und indolent, wobei eine Inklination des
Oberkörpers wegen der Befürchtung einer Provokation von Abdominalschmerzen
nicht ausgeführt werde. Es liege ein Knick-Senkfuss links mehr als rechts vor,
der Barfussgang sei aber unbehindert. Abgesehen von einer allgemein schwach
entwickelten Muskulatur sei die übrige Untersuchung des Bewegungsapparates unauffällig
und auch der kursorische Neurostatus ergebe keine pathologischen Befunde.
Insgesamt liege funktionell aus rheumatologischer Sicht aufgrund der
Konstitution mit Untergewicht eine mässiggradig eingeschränkte körperliche
Belastbarkeit vor. Beschwerden oder Befunde am Bewegungsapparat, welche die
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit
beeinflussen würden, seien nicht vorhanden. Die Behandlung der Fussdeformität
mittels Schuheinlagen erfolge adäquat. Aus rein rheumatologischer Sicht seien
bisher keine anderen Behandlungen durchgeführt worden und auch aktuell drängten
sich aus rein rheumatologischer Sicht keine spezifischen Therapiemassnahmen
auf. Aktuell finde sich ein Knick-Senkfuss links mehr als rechts, wobei die
Explorandin keine lokalen Schmerzen schildere; klinisch zeige sich ein normaler
Barfussgang. Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich aufgrund der
Konstitution mit Untergewicht und allgemein schwach entwickelter Muskulatur
eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten begründen, eine
körperlich leichte bis mittelschwere Belastung sei aber ohne Einschränkungen
möglich (IV-Nr. 43.4).
3.18.5
Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung vom 30. Mai 2018 durch Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, wurde ausgeführt, eine eigentliche psychiatrische
Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Offenbar hätten ca. vier oder fünf
diagnostische Gespräche bei Dr. med. K.___ im Jahr 2016 stattgefunden, in
welchen eine hypochondrische Störung diagnostiziert und der Verdacht auf das
Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung geäussert worden
sei. Zurzeit nehme die Explorandin gelegentlich Saroten ein. Im Moment gefalle
ihr ihre Bürotätigkeit im [...] recht gut. Sitzend könne sie ein Pensum von
50.
% bewältigen.
Zum psychiatrischen Befund wurde
dargelegt, die Explorandin wirke vom äusseren Erscheinungsbild zunächst
weitgehend unauffällig, im Gespräch falle dann eine hochneurotische abwehrende
Verhaltensweise auf. Die sprachliche Verständigung sei problemlos. Die
Explorandin erweise sich bei klarem Bewusstsein und sei zeitlich, örtlich und
autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet
und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könne man nicht
beobachten, insbesondere könnten Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen
verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und
Gedächtnis imponierten grobklinisch unauffällig. Konzentration und
Aufmerksamkeit seien in genügendem Ausmass während der gesamten
Untersuchungsdauer vorhanden. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,
Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung
erschienen intakt. Psychomotorisch präsentiere sich die Explorandin weder
agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige sie parathyme Äusserungen, indem sie von
heftigsten Darmkrämpfen berichte, aber gleichzeitig lache. Sie sei völlig auf
diese Darmkrämpfe fixiert und wolle die Ursache auf die Darmregion eingeengt
verstehen. Jegliche Versuche seitens des Untersuchers, diese funktionellen
Beschwerden in einen grösseren Zusammenhang der Persönlichkeit zu stellen,
blocke die Explorandin vehement ab. Eine depressive Stimmung sei nicht
erkennbar. Hinweise für schwer depressive Symptome mit vitaler Traurigkeit,
Antriebsstörung oder Suizidgedanken bestünden nicht. Die Explorandin sei auch
in der Lage, einen lebhaften eher oberflächlichen affektiven Rapport zu
etablieren. Das Gespräch mit ihr verlaufe flüssig. Es träten keine Stimmungseinbrüche
oder affektive Blockierungen auf. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei
erhalten. Mimik und Gestik seien adäquat. Es bestehe der Verdacht auf eine
neurotische Persönlichkeit.
Die psychiatrische Beurteilung lautete
dahingehend, psychohereditäre Vorbelastungen seien nicht bekannt. Die
Explorandin schildere eine sehr schöne Kindheit in harmonischen
Familienverhältnissen. Es könne vermutet werden, dass die heutige
Erwachsenenwelt mit dieser Harmonie aus der Kindheit nicht kompatibel sei. Während
der Schule sei die Explorandin verlangsamt gewesen und habe eine Klasse
repetiert. Sie habe eine Ausbildung als Floristin abschliessen können. Nach
einer Oberschenkeloperation rechts mit Entfernung eines Glassplitters seien die
abdominellen Krampferscheinungen aufgetreten. Somatischerseits sei eine
funktionelle Darmstörung festgestellt worden. Bisherige Behandlungen seien
erfolglos verlaufen. Auch eine psychiatrische Intervention sei nach kurzer Zeit
abgebrochen worden. Aktuell könne eine autonome Funktionsstörung des unteren
Verdauungstraktes diagnostiziert werden. Ausserdem bestehe bei der Explorandin
ein auffälliges parathymes und psychoneurotisches Verhalten. Ganz
offensichtlich würden durch die Fixierung auf die Bauchkrämpfe dahinterliegende
weiterreichende Motive abgewehrt. Die Krankheitsdynamik sei als regressiv zu
werten. Die Explorandin fixiere sich darauf, dass alle Behandlungen nichts
nützen, nur Teetrinken helfe etwas. Psychiatrischerseits hätten bislang vier
Gespräche bei Dr. med. K.___ im November 2016 stattgefunden. Damals sei
eine hypochondrische Störung festgestellt worden und der Verdacht auf eine
ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Die Explorandin
sei trotz ihres Alters von 30 Jahren auffällig eng an ihre Familie gebunden. Zu
einer weitergehenden Behandlung habe es die Explorandin nicht kommen lassen.
Gelegentlich setze sie Saroten 25 mg ein, jedoch nicht regelmässig. Die
Explorandin sei während des Gesprächs völlig auf ihre Darmbeschwerden eingeengt
geblieben. Die Darmbeschwerden seien mit dem geschilderten Alltag gut zu
vereinbaren. Im Bericht von Dr. med. K.___ vom 18. November 2016 sei
bereits die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Ebenen (Symptom/Person)
dargestellt worden. Die funktionelle Darmstörung zwinge die Explorandin wieder
in eine Abhängigkeit zu den Eltern hinein. Offenbar diene sie einer Regression
in eine harmonische Kindheit zurück. Gemäss aktueller Einschätzung könne die
Arbeitsfähigkeit durch psychiatrische Massnahmen nicht verbessert werden. Die
Krankheitssymptomatik liege auf der somatischen Ebene, die Ursachen hingegen
bestünden auf einer psychischen Ebene. Die Explorandin wehre den Zugang zu
einer psychischen Ebene ab. Theoretisch wäre eine Psychotherapie notwendig,
welche die Explorandin an die versteckten Motive, welche die Symptomatik
erzeugten, heranführe. Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden
(IV-Nr. 43.5).
3.18.6
In der gastroenterologischen
Begutachtung von Dr. med. U.___, FMH Gastroenterologie, vom 6. Juni
2018.
wurde im Rahmen der gastroenterologischen Befragung dargelegt, seit 1,5
bis 2 Jahren bestünden ständige Bauchschmerzen, vor allem im rechten Abdomen.
Die Explorandin könne deswegen nicht gut stehen, im Sitzen gehe es ihr besser. Die
Beschwerden seien nach einer Operation aufgetreten. Bei der Operation habe es
sich um die Entfernung eines Glassplitters im Bein gehandelt, bei welcher eine
Rückenmarkanästhesie durchgeführt worden sei. Nach den Angaben der Explorandin
habe sie morgens starke Bauchkrämpfe, eine Kombination von verschiedenen Tees,
manchmal auch Kaffee, helfe. Sie brauche eine gewisse Zeit, bis sie so gegen
11:00 Uhr zur Arbeit nach [...] fahren könne, wo sie in einem [...] arbeite. Die
Beschwerden besserten während des Tages. Eine diätetische Behandlung mit FODMAP
habe wenig geholfen, allgemein vertrage sie Ballaststoffe nicht gut. Zeitweise
sei sie mehr verstopft gewesen, auch wegen Medikamenten, die sie habe einnehmen
müssen. Aktuell stehe dies nicht im Vordergrund. Es bestünden Oberbauchbeschwerden
seit 1 ½ bis 2 Jahren, welche nach einem kleinen peripheren
Eingriff unter Rückenmarksanästhesie aufgetreten seien. Diese träten im Stehen
vermehrt auf. Die Explorandin habe verschiedene Schmerzmittel ausprobiert,
inklusive Dismenol und Resolor bei Verstopfung. Die Verstopfung sei unter
Amitriptylin verstärkt gewesen, weswegen dieses mit Laxantien ergänzt worden
sei. Eine Therapie mit Venlafaxin sei wegen fehlender Wirkung wieder abgesetzt
worden. Eine Gastroskopie vom 25. Oktober 2015, eine Sonographie vom
2.
Dezember 2015 sowie eine Koloskopie vom 9. Dezember 2015 seien
unauffällig gewesen. Ein Laktoseintoleranz-Test vom 11. Juli 2016 sei
normal ausgefallen. Die Abdomensonographie vom September 2017 sei wiederum
unauffällig gewesen. Aktuell helfe die Explorandin im Büro in der Buchhaltung
im [...] [...]. Sie sei ehemals Floristin, den Beruf könne sie wegen der
Bauchbeschwerden seit 1,5 Jahren nicht mehr ausüben. Leichte
Haushaltarbeit könne sie durchführen und werde dabei von der Familie unterstützt.
Wäschewaschen sei ihr nicht möglich. Sie könne aber Einkäufe mit dem Auto
machen. In erster Linie wünsche sie sich bessere Medikamente gegen Schmerzen
und die Möglichkeit, in einem geschützten Rahmen zu arbeiten. Unter diesen Umständen
könne sie sich eine 50%ige Arbeit im Rahmen von Büro oder Buchhaltung
vorstellen.
Zu den gastroenterologischen
Untersuchungsbefunden wurde angegeben, das Abdomen sei weich, diffus
druckdolent und die Darmgeräusche seien normal. Es bestünden keine
Organomegalie und auch keine Resistenzen. Das Gewicht betrage 46 kg. Der
gastroenterologische Gutachter stellte die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «chronisch abdominale Schmerzen unklarer Ätiologie (ICD-10
R10.4)» sowie «chronische Obstipation (ICD-59.0), teilweise medikamentös
bedingt» und hielt im Rahmen seiner gastroenterologischen Beurteilung fest,
nach einer Rückenmarksanästhesie vor 1,5 Jahren seien Bauchschmerzen
aufgetreten, welche trotz aller medikamentöser Therapien und Diätversuche persistierten.
Diese seien vor allem am Morgen vorhanden und flauten während des Tages ab. Im
Stehen seien sie verstärkt. Zeitweise spiele auch eine Obstipation eine Rolle,
welche zumindest zeitweise als sekundär aufgrund von trizyklischen
Antidepressiva erklärt werden könne. Von dieser Seite sei die aktuelle Therapie
genügend. Die Bauchschmerzen seien aber deswegen nicht besser geworden. Die
Obstipation sei beherrschbar. Die Bauchschmerzen, welche für die Explorandin im
Vordergrund stünden, persistierten aber. Somit lasse sich hier kein klarer
Zusammenhang erkennen. Bisherige Behandlungen hätten keine Auswirkung auf die
Bauchschmerzen gehabt, für die auch keine organische Ursache gefunden worden
sei. Von daher sei es unwahrscheinlich, dass für diese eine hilfreiche Therapie
gefunden werde.
Die Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität aus gastroenterologischer Sicht lautete dahingehend, die
Beschwerden seien konsistent. Aufgrund der gastroenterologischen
Untersuchungsbefunde, auch von vorgängigen Endoskopien und Sonographien, bei
welchen keine objektiv fassbaren Veränderungen gefunden worden seien, liessen
sich die Beschwerden nicht plausibel erklären. Der von der Explorandin
vermutete Zusammenhang mit einer Rückenmarksanästhesie sei gewiss nicht typisch
und somit nicht erklärbar. Auch im Alltag bestünden gleichmässige
Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. In
einem IV-Bericht der Gastroenterologie des L.___ [...] vom 10. Oktober
2017.
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beschrieben worden, welche durch
eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 50 % zusätzlich vermindert
sei. Dies sei rein gastro-enterologisch nicht nachvollziehbar, da keine
objektiven Befunde vorhanden seien, die eine so hohe Einschränkung begründen
könnten. Auf die Schmerzaktivität könne die Explorandin offenbar keinen
Einfluss nehmen. Bisherige medikamentöse Therapien hätten ebenfalls nicht
gefruchtet. Hingegen bestehe die Möglichkeit, dass psychosomatische
Entspannungstherapien zur Besserung der Beschwerden beitragen könnten. Zu
solchen Behandlungen wäre die Explorandin im Stande und dazu motivierbar.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit hielt der Teilgutachter aus gastroenterologischer Sicht fest, die
früher ausgeübte Tätigkeit als Floristin, welche vorwiegend stehender Natur sei
und Kundenkontakte beinhalte, erscheine für die Explorandin aufgrund ihrer geklagten
Beschwerden nicht geeignet. Objektiv bestehe gastroenterologisch jedoch kein
Grund, weshalb sie nicht 8 Stunden präsent sein könnte. Wegen intermittierend
verstärkten Schmerzen bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum
bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 80 %. Diese
Arbeitsfähigkeit sei seit 1,5 Jahren unverändert. Zu einer angepassten
Tätigkeit wurde angegeben, die Tätigkeit sollte bevorzugt vorwiegend im Sitzen
durchgeführt werden mit der Möglichkeit von Pausen und flexiblen Arbeitszeiten.
Diese Vorgaben seien jedoch nicht im engeren Sinne gastroenterologisch zu
begründen. Bei einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 8 Stunden
pro Tag möglich. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 10 % wegen der
benötigten Pausen. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe damit eine
Arbeitsfähigkeit von 90 % seit 1,5 Jahren.
Unter dem Titel «Medizinische Massnahmen
und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» wurde dargelegt, die
Arbeitsfähigkeit könnte noch durch medizinische Massnahmen theoretisch relevant
verbessert werden. Faktisch werde die Explorandin wohl wegen der
psychosomatischen Fixierung nicht auf eine Behandlung eintreten. Die
medikamentösen Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Statt
Amitriptylin, welches obstipierend wirke, könnten andere Psychopharmaka,
insbesondere SSRI, eingesetzt werden. Aufgrund der Obstipation sollte auch eine
Abklärung erfolgen, ob ein Animus vorliege. In diesem Falle könnten
physiotherapeutische Massnahmen wie Biofeedback hilfreich sein. Ebenfalls sollten
formal eine akute Porphyrie und eine Blei-Intoxikation ausgeschlossen werden.
Schliesslich seien psychosomatische Entspannungstherapien eine Option. Als
berufliche Massnahme wäre eine Vermittlung einer sitzenden Tätigkeit, zum
Beispiel im Büro (Buchhaltung), sinnvoll (IV-Nr. 43.6).
3.18.7
Die neuropsychologische
Beurteilung (Untersuchung vom 5. Juli 2018) wurden von V.___, MSc
Neuropsychologie, und lic. phil. W.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, zusammenfassend wie folgt dargelegt: Die Explorandin
verfüge über eine knapp im Durchschnitt liegende Intelligenz. Diese
Einschätzung lasse sich auch mit den biographisch-anamnestischen Informationen
(Versetzen in die Kleinklasse auf Primarstufenniveau, Besuch der Werkklasse,
danach Realschulabschluss und 10. Schuljahr, Ausbildung zur Floristin)
vereinbaren. Auf hirnfunktioneller Ebene weise die Explorandin fast
ausschliesslich im Bereich Gedächtnis und Sprache Defizite auf. In der Analyse
der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz zeigten sich durchwegs
unauffällige Resultate. Auch in der Symptomvalidierung zeigten sich bei allen
durchgeführten Tests unauffällige Resultate. Es könne insgesamt von einer
genügend guten Leistungsmotivation und validen Testbefunden ausgegangen werden.
Aus neuropsychologischer Sicht seien keine Massnahmen notwendig
(IV-Nr. 43.7).
3.19
In einer kurzen Stellungnahme vom
24.
September 2018 zu den Ergebnissen der oben wiedergegebenen Begutachtung
vom 27. August 2018 legte Dr. med. O.___ dar, die Patientin sei am
17.
September 2018 zu einer Besprechung der wichtigsten Punkte einbestellt
und es seien mit ihr die aktuell möglichen beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen diskutiert worden: Eine 50%ige Erwerbstätigkeit
in einem geschützten Rahmen scheine vorerst realistisch zu sein. Dabei seien
hauptsächlich Tätigkeiten in Betracht zu ziehen ohne Heben von Lasten und ohne
grössere, körperliche Anstrengungen in wechselnden Positionen; eine vorwiegend
sitzende Tätigkeit im Büro, computerunterstützt, wäre zu bevorzugen. Längeres
Stehen am Ort verstärke die chronischen Schmerzen rasch und sei der Patientin
nicht zuzumuten. Neben einer leichten Arbeit wie beschrieben im geschützten
Rahmen sei die Ausrichtung einer halben IV-Rente zu empfehlen, da die Patientin
in der freien Wirtschaft kaum vermittelt werden könne (IV-Nr. 46).
3.20
Im Bericht des M.___ [...],
Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___, Leitender
Arzt) vom 29. Oktober 2018 wurde folgende Diagnose gestellt: «Viszerale Hypersensitivität
in Kombination mit abdomino-diaphragmaler Dyssynergie, DD Bauchwandschmerz,
Histaminintoleranz, Abdomensonograpie 09/2017: unauffällig,
Laktoseintoleranztest 11.07.2016: Hinweise auf Hydrogen Non Producer Typ,
Koloskopie am 09.12.2015 (C.___): Unauffällig inklusive Stufenbiopsie,
Sonographie am 02.12.2015: Unauffällig, Gastroskopie am 25.10.2015: Unauffällig.
Kein H.p., Besserung durch FODMAP-Diät, keine wesentliche Verbesserung durch
Constella, Resolor, Cipralex, Saroten ret». Zum aktuellen Leiden wurde
angegeben, die Patientin berichte über eine Verbesserung des Schlafverhaltens
seit Einnahme von Remeron. Vermehrten Appetit oder Gewicht zugenommen habe sie
nicht. Weiterhin habe sie vor allem im Stehen oder bei Belastung der
Bauchmuskulatur Schmerzen im rechten Oberbauch. Im Sitzen bestünden deutlich
weniger Schmerzen. Auch das Trinken von Tee und langsames und bewusstes Atmen hülfen.
Das Essen gehe gut. Der Stuhlgang sei regelmässig. Immer wieder habe sie
allerdings einen stark geschwollenen Bauch («wie schwanger») ohne Windabgang.
Die Beurteilung lautete dahingehend,
alle bisherigen Therapieversuche (u.a. mittels Iberogast, Constella, Resolor,
Cipralex und Saroten) hätten die Beschwerden der Patientin gar nicht oder nur
minimal beeinflussen können. Die Einnahme von Remeron scheine nun zumindest zu
einem verbesserten Schlafverhalten zu führen. Nach wie vor gebe die Patientin
allerdings teils immobilisierende Schmerzen im rechten Hemiabdomen an, welche
nur durch körperliche Ruhe, lokale Wärme und Teetrinken rückläufig seien. In
der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine Druckdolenz des rechten
Unterbauchs gezeigt und ein positives Carnett`s Sign. Hinweise auf ein akutes
Abdomen ergäben sich aber nicht. Dennoch könnten die aktuellen Befunde auf eine
Mitbeteiligung der Bauchwand hindeuten, weshalb im weiteren Verlauf allenfalls
eine probatorische Infiltrationstherapie derselbigen in Frage kommen könnte.
Hauptverantwortlich für die Beschwerden der Patientin scheine jedoch eine
viszerale Hypersensitivität zu sein, welche die Patientin glaubhaft in ihrem
Alltag einschränke. Da differentialdiagnostisch eine Histaminintoleranz
zumindest aggravierend sein könnte, sei aktuell probatorisch Xyzal rezeptiert
worden (IV-Nr. 53).
3.21
In seinem Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2018 stellten Dr. med. N.___ neu die
Diagnose «Schwere abdominell-viszerale Hypersensitivität in Kombination mit
abdomino-diaphragmaler Dyssynergie» und «Komponente Histaminintoleranz». Die
weiteren Diagnoseangaben lauteten gleich wie im oben wiedergegebenen Bericht
vom 29. Oktober 2018. Zur Beurteilung legte Dr. med. N.___ dar, die
Patientin befinde sich seit August 2017 wegen der obgenannten Erkrankung in
ambulanter Betreuung. Trotz diverser medikamentöser Therapieansätze habe das
Beschwerdebild bisher nicht soweit stabilisiert werden können, dass eine
Fortführung der beruflichen Tätigkeit im angestammten Umfeld möglich wäre. Die
medizinische Situation werde weiterhin als so eingeschränkt beurteilt, dass
eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei. Von einer baldigen
signifikanten Besserung sei nicht auszugehen, da es sich bei einer viszeralen
Hypersensitivität, welche im aktuellen Fall stark ausgeprägt sei, um eine
chronische Erkrankung handle, welche in den besten Fällen symptomkontrolliert,
jedoch nicht geheilt werden könne. Bezüglich der aktuellen Tätigkeit bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 57).
3.22
In der von der Beschwerdegegnerin
veranlassten Stellungnahme des D.___ (Prof. Dr. med. Q.___, Dr. med. U.___
und Dr. med. X.___, Ärztliche Leitung) vom 21. Januar 2019 wurde
festgehalten, in den bei der D.___-Begutachtung schon vorliegenden Berichten
der Gastroenterologie im M.___ [...] (M.___) sei von einem «Verdacht auf
functional abdominal pain syndrome» geschrieben worden, was früher in der
medizinischen Umgangssprache als «Colon irritabile» bezeichnet worden sei. Ein
Jahr nach dieser Zuordnung im M.___ sei bei der gleichen objektiven Faktenlage,
neue objektive Befunde seien seit November 2017 nicht aufgetreten, durch die
Gastroenterologie im M.___ nun von einer «schweren abdominell-viszeralen
Hypersensitivität in Kombination mit abdomino-diaphragmaler Dyssynergie»
gesprochen worden. Es erstaune doch immer wieder, wie medizinische Kollegen
ungemein komplex und gefährlich tönende neue «Diagnosen» bzw. Umschreibungen
fänden für Dinge, die letztlich somatisch nicht erklärbar seien. Weiterhin
könne aus gastroenterologischer Sicht von einem Colon irritabile gesprochen
werden, was redundant sei zu autonomen somatoformen Funktionsstörungen des
Gastrointestinaltraktes. Wie die Gastroenterologie im M.___ aus diesen
Nicht-Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit ableiten könne, dies notabene aus
somatischer Sicht, könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Möglicherweise
sei dies mitbedingt durch die hausärztliche Intervention durch Dr. med. P.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Diese habe sich letztlich dafür
eingesetzt, dass ihre Patientin lediglich zu 50 % – und dies erst noch nur
im geschützten Rahmen – tätig sein könnte. Sie habe sich auch konkret mit einer
Mail an die Gastroenterologie im M.___ gewendet, dass doch dort unbedingt die
gleiche Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit bestätigt werden sollte.
Zusammenfassend könne nach Durchsicht der nachträglich eingegangenen Unterlagen
die im Gutachten bestätigte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich bekräftigt werden.
Es bestünden keinerlei objektive Befunde, die eine relevante somatische
Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (IV-Nr. 60).
3.23
Auf eine entsprechende, nach
Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Anfrage des Vertreters der
Beschwerdeführerin nahm PD Dr. med. N.___ mit E-Mail vom 27. März
2019.
dahingehend Stellung, das D.___-Gutachten werde dem Leiden, dem die
Patientin ausgesetzt sei, nicht gerecht. Die Art und Weise der Formulierungen
sei bedenklich und nicht im Sinne einer objektiven Gutachtensführung
(IV-Nr. 65 S. 22).
3.24
Mit E-Mail vom 5. April 2019
äusserte sich PD Dr. med. N.___ dahingehend, das D.___-Gutachten gebe
weder Krankheitsbild noch Leidensdruck der Patientin adäquat wieder. Es sei
daher abzulehnen. Die medizinische Beurteilung sei aus gastroenterologischer
Sicht fehlerhaft und das Gesamtkonzept der Erkrankung sowie der Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit seien insuffizient dargestellt worden. Als klinischer und
wissenschaftlicher Experte auf dem Gebiet der Neurogastroenterologie sei das
Gutachten zurückzuweisen. Aus seiner Sicht müsse ein Gutachten einer im
Krankheitsgebiet der Patientin kompetenten Instanz angefordert werden (national
z.B. Prof. Dr. med. U.___, Gastroenterologe, Leiter International Office M.___
[...], international z.B. Prof. [...] [...], Direktor Center für Digestive
Disorders, [...], [...]). Die Explorandin sei aufgrund starker Schwankungen
ihrer Hauptsymptomatik, namentlich stärkster abdomineller Schmerzen, die
unvorhergesehen aufträten/änderten, und insuffizienter Schmerzverarbeitung zu
keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit fähig. Somit sei eine leidensangepasste
Tätigkeit leider nicht realistisch. Die Patientin befinde sich seit vielen
Jahren in ärztlicher Behandlung infolge ihrer schwerwiegenden Symptome. Die
Patientin habe sich aus eigenem Antrieb auch bei auf diesem Gebiet
hochspezialisierten Kollegen im Ausland bezüglich alternativer Therapien
erkundigt und Optionen gesucht, ohne dass jemals eine adäquate
Behandlungsmöglichkeit für die Patientin habe gefunden werden können. Der Gesundheitszustand
der Patientin sei auf undulierend tiefem Niveau. Durch sämtliche
Beeinflussungsmassnahmen, inklusive Einsatz potenter Antidepressiva im Sinne
viszeraler Analgetika, sei bislang keine dauerhaft positive Beeinflussung zu
erreichen gewesen. Die Patientin sei daher als 100 % arbeitsunfähig
einzustufen (IV-Nr. 65 S. 23 f.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 7. März 2019 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen könne der
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Floristin weiterhin zu 7 bis
8.
Stunden pro Tag zugemutet werden; dabei bestehe eine Leistungsfähigkeit
von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Andere angepasste
Tätigkeiten könnten zu 8 Stunden pro Tag mit einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 90 % zugemutet werden, dies ebenfalls aufgrund
eines erhöhten Pausenbedarfs. Mit einer solchen angepassten Tätigkeit sei es
der Beschwerdeführerin möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu
erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 14 %. Zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom
27.
August 2018 könne abgestellt werden. Den neu eingegangenen
medizinischen Berichten könne mit Blick auf die gutachterliche Stellungnahme
vom 21. Januar 2019, welche zum integrierenden Bestandteil dieser
Verfügung erhoben werde, weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,
möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung
entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits
bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden
seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Da
sich die Beschwerdeführerin nicht im gutachterlich attestierten Ausmass
arbeitsfähig fühle, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht näher zu
prüfen. Da sie in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei,
könne sie eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden (IV-Nr. 61; A.S. 1 ff.).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019
sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten
Leistungen, insbesondere eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen,
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung und zur
Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, auf das ungenügende D.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Vorliegend stünden sich zwei völlig unterschiedliche fachärztliche
Einschätzungen gegenüber, nämlich diejenige des Gastroenterlogen des D.___ (Dr. med.
U.___) und diejenige von PD Dr. med. N.___. Es wäre daher zwingend
notwendig gewesen, dass ein Arzt – am Besten ein Gastroenterologe – seitens der
Beschwerdegegnerin die beiden Argumentationen geprüft und eingehend dazu
Stellung genommen hätte. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Auf Stufe
Sachbearbeitung habe die Beschwerdegegnerin entschieden, dass mit Blick auf die
gutachterliche Stellungnahme vom 21. Januar 2019, die zum integrierenden
Bestandteil der Verfügung erhoben worden sei, weder ein Indiz für eine bisher
noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege noch damit glaubhaft gemacht werden könne,
dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend
abgeklärt worden seien. Die Sachbearbeitung habe nicht das fachliche Wissen, um
den im vorliegenden Fall herrschenden Meinungsstreit zweier Fachärzte
entscheiden zu können. Der Entscheid, einzig gestützt auf die Stellungnahme des
gutachterlichen Gastroenterologen auf das Gutachten abzustellen, sei
willkürlich und unhaltbar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im
Weiteren handle es sich bei PD Dr. med. N.___ um einen der besten
Gastroenterologen der Schweiz. Er habe die vertiefteren fachlichen Kenntnisse
als der Gastroenterologe des D.___. Gemäss den Ausführungen von PD
Dr. med. N.___ in der E-Mail vom 5. April 2019 sei die medizinische
Beurteilung der Situation durch Dr. med. U.___ aus gastroenterologischer
Sicht fehlerhaft. Sowohl die Erkrankung als auch der Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien nur ungenügend dargestellt worden. Wesentliche Aspekte
im Gutachten seien unerkannt geblieben bzw. nicht hinreichend gewürdigt worden.
Das D.___-Gutachten entspreche nicht den bundesgerichtlichen Kriterien.
4.2
Es gilt festzuhalten, dass das
oben (unter E. II. 3.18 hiervor) dargelegte polydisziplinäre F.___-Gutachten
vom 27. August 2018 auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 43.1
S. 10 II. Aktenauszug und 43.2 S. 1 ff.) sowie den spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Gastroenterologie»,
«Neurologie», «Neuropsychologie», «Rheumatologie» und «Psychiatrie» beruht. Die
von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter
berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich
somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben
jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und
die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Die
gestellten Fragen werden am Schluss der Teilgutachten beantwortet. Schliesslich
wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten
Disziplinen vorgenommen (vgl. IV-Nr. 43.1 S. 5 ff. I. Ziff. 4).
Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden – Stellung
genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) gerecht.
4.3
Die im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. N.___ vom 29. Oktober
2018.
(IV-Nr. 53) und 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 57), worin eine
«schwere abdominell-viszerale Hypersensitivität in Kombination mit
abdomino-diaphfragmaler Dyssynergie» diagnostiziert und ausgeführt wurde,
hauptverantwortlich für die Beschwerden der Beschwerdeführerin scheine eine
viszerale Hypersensitivität (Mitbeteiligung der Bauchwand) zu sein, welche die
Beschwerdeführerin glaubhaft in ihrem Alltag einschränke, und die medizinische
Situation sei weiterhin als so einschränkend zu beurteilen, dass eine
Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei (vgl. E. II. 3.20 und 3.21
hiervor), vermögen das D.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. So führten
die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 aus, in den bei
der Begutachtung schon vorliegenden Berichten der Gastroenterologie im M.___
sei von einem «Verdacht auf functional abdominal pain syndrome» geschrieben
worden (vgl. E. II. 3.13, 3.15 und 3.17 hiervor), was früher in der
medizinischen Umgangssprache als «Colon irritabile» bezeichnet worden sei. Ein
Jahr nach dieser Zuordnung im M.___ sei bei der gleichen objektiven Faktenlage
– neue objektive Befunde seien seit November 2017 nicht aufgetreten – durch die
Gastroenterologie im M.___ nun von einer «schweren abdominell-viszeralen
Hypersensitivität in Kombination mit abdomino-diaphragmaler Dyssynergie»
gesprochen worden. Es erstaune doch immer, wie medizinische Kollegen ungemein
komplex und gefährlich tönende neue «Diagnosen» bzw. Umschreibungen fänden für
Dinge, die letztlich somatisch nicht erklärbar seien. Weiterhin könne aus
gastroenterologischer Sicht von einem Colon irritabile gesprochen werden, was
redundant sei zu autonomen somatoformen Funktionsstörungen des
Gastrointestinaltraktes. Wie die Gastroenterologie im M.___ aus diesen
Nicht-Befunden aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit ableiten
könne, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Zusammenfassend könne nach
Durchsicht der nachträglich eingegangenen Unterlagen die im Gutachten
attestierte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich bestätigt werden. Es bestünden
keinerlei objektive Befunde, die eine relevante somatische Arbeitsunfähigkeit
begründen könnten (IV-Nr. 60; vgl. E. II. 3.22 hiervor). Diese
Stellungnahme, welche von den D.___-Gutachtern Dres. med. Q.___ und U.___
sowie der ärztlichen Leitung (Dr. med. X.___) unterzeichnet wurde, erscheint
nachvollziehbar und schlüssig. Die Gutachter setzten sich mit den von
Dr. med. N.___ gestellten Diagnosen und seinen Einwänden auseinander und kamen
nach Durchsicht der nachträglich eingegangenen Unterlagen übereinstimmend zum
Schluss, dass die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich
bestätigt werden könne. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf diese
Stellungnahme und ohne Beizug eines weiteren Facharztes oder des RAD auf das D.___-Gutachten
abzustellen, kann nicht als willkürlich oder unhaltbar qualifiziert werden, wie
dies die Beschwerdeführerin behauptet. Es gilt zu beachten, dass dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten
polydisziplinären D.___-Gutachten bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle
Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Ausserdem ist das Administrativgutachten
nicht gleich in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu
nehmen, weil der die Beschwerdeführerin behandelnde Gastroenterologe im M.___,
Dr. med. N.___, zu einer anderslautenden Einschätzung gelangt (vgl. E.
II. 2.6 hiervor). Wichtige Aspekte, welche bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben wären, werden auch von Dr. med. N.___ nicht
genannt. Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie dies von
der Beschwerdeführerin gerügt wird, sind hier nicht ersichtlich. Weshalb die
Stellungnahme der D.___-Gutachter vom 21. Januar 2019 von der
Beschwerdeführerin als «grenzwertig» bezeichnet wird, kann nicht nachvollzogen
werden, zumal dies von ihr auch nicht näher erläutert wird. Es gilt
festzuhalten, dass es Aufgabe der Gutachter ist, sich kritisch mit
anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und
ihre fachärztliche Einschätzung der medizinischen Situation nachvollziehbar und
schlüssig darzulegen. Dieser Aufgabe sind die Gutachter nachgekommen.
4.4
Im Weiteren ist festzustellen,
dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche von den D.___-Gutachtern im
Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vorgenommen wurde, aufgrund der vorliegenden
zahlreichen übrigen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. II. 3. hiervor)
erhärtet wird. So wurde bereits im Bericht des C.___ aufgrund einer ambulanten
Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 16. November 2015 zusammenfassend
erklärt, in der aktuellen Untersuchung habe sich kein morphologisches Korrelat
bezüglich der Beschwerden der Patientin erheben lassen (IV-Nr. 19
S. 8; vgl. E. II. 3.3 hiervor). Im Bericht des C.___ vom
2.
Dezember 2015 über die gleichentags durchgeführte Sonografie des
Abdomens wurde angegeben, diese sei unauffällig (IV-Nr. 19 S. 5; vgl.
E. II. 3.4 hiervor). Auch die am 9. Dezember 2015 im C.___
vorgenommene ambulante Ileo-Koloskopie ergab sowohl endoskopisch als auch
histologisch einen unauffälligen Befund. Aufgrund der Anamnese und der
vorliegenden Befunde handle es sich am ehesten um funktionelle Beschwerden im
Sinne eines Reizdarmsyndroms. Damit sei auch gut vereinbar, dass die Patientin
nach der Anpassung ihrer Diät bereits eine Beschwerdelinderung festgestellt
habe (IV-Nr. 19 S. 1; vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der Gastroenterologe
Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht vom 22. August 2016 fest, es
bestünden funktionelle Blähungen, eine organische Erkrankung könne
ausgeschlossen werden. Im Weiteren bestehe zweifelsfrei eine psychische
Überlagerung. Bei diesem Krankheitsbild resultiere keine Arbeitsunfähigkeit,
aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 31 S. 25
f.; E. II. 3.7 hiervor). Nach den Angaben von Dr. med. G.___,
Fachärztin FMH für ORL, zeigte das CT des Halses unauffällige Befunde.
Zusammenfassend bestehe die Überzeugung, dass es sich um ein funktionelles
Problem handle. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 31
S. 23 f.; E. II. 3.8 hiervor). Sodann erklärte die dipl. Logopädin I.___,
aus logopädischer Sicht stehe einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nichts
im Weg. Eine erfüllende Beschäftigung und Tagesstruktur könnte sich eher sogar
positiv auf den weiteren Verlauf auswirken (IV-Nr. 31 S. 20 f.; E.
II. 3.9 hiervor). Auch der Otorhinolaryngologe Prof. Dr. med. J.___
konnte gemäss seinem Bericht vom 2. November 2016 kein anatomisch
morphologisches Korrelat für die von der Patientin angegebenen Beschwerden
finden (IV-Nr. 31 S. 19; vgl. E. II. 3.10 hiervor). Ferner hielt
die behandelnde Psychiaterin med. pract. K.___ in ihrem Bericht vom
18.
November 2016 fest, die Beschwerdeführerin sei schwer auf ein anderes
Thema als ihre körperliche Missempfindung (Schluckbeschwerden) zu lenken. Es
seien verschiedene soziale Ängste zu vermuten, welche die Beschwerdeführerin
durch die ausgiebige Beschäftigung mit ihrem Körper abwehre. Seit dem 1. November
2016.
bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31 S. 18;
vgl. E. II. 3.11 hiervor). Auch der Gastroenterologe des L.___ (PD
Dr. med. Y.___, Leitender Arzt) stellte in seinem Bericht vom
23.
März 2017 die Diagnose eines «Reizdarmsyndroms vom Obstipationstyp»
und erklärte, mit der von ihm vorgeschlagenen Medikation könne eine
Verbesserung der Abdominalbeschwerden erreicht werden (IV-Nr. 31
S. 12 f.; vgl. E. II. 3.12 hiervor). Schliesslich stellte auch
PD Dr. med. N.___ aufgrund der Abdomensonographie vom 21. September 2017
fest, diese sei unauffällig (IV-Nr. 31 S. 10 f.;
E. II. 3.13 hiervor).
Angesichts dieser zahlreich vorhandenen
medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welche mit den
Begutachtungsergebnissen weitgehend übereinstimmen, kann das D.___-Gutachten
nicht in Frage gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
drängte sich bei der gegebenen medizinischen Situation ein Beizug eines
weiteren Facharztes nicht auf. Ebenso wenig bieten die Angaben des behandelnden
Gastroenterologen Dr. med. N.___ zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin eine Grundlage für die Annahme, es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 57 und 65
S. 24; vgl. E. II. 3.21 und 3.24 hiervor). Dr. med. N.___
stellt – im Vergleich zum D.___-Gutachten – anderslautende Diagnosen und
beanstandet, das Gutachten gebe weder das Krankheitsbild noch den Leidensdruck
der Patientin adäquat wieder, weshalb es abzulehnen sei. Er beanstandet, die
medizinische Beurteilung sei aus gastroenterologischer Sicht fehlerhaft und das
Gesamtkonzept der Erkrankung sowie der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei insuffizient
dargestellt (vgl. IV-Nr. 65 S. 22 ff.; E. II. 3.23 und 3.24
hiervor). In den beiden per E-Mail zugestellten kurzen Stellungnahmen vom
27.
März und 5. April 2019 werden von ihm jedoch keine neuen relevanten
Aspekte oder Erkenntnisse aufgezeigt, aufgrund welcher die Beurteilung der D.___-Gutachter
in Zweifel gezogen bzw. revidiert werden müsste. Auch wird von ihm nicht
dargelegt, weshalb er die Art und Weise der Formulierungen im Gutachten als
bedenklich und nicht im Sinne einer objektiven Gutachtensführung erachtet. Die
Aussage, die medizinische Beurteilung sei aus gastroenterologischer Sicht
fehlerhaft und das Gesamtkonzept der Erkrankung sowie der Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien insuffizient dargestellt, bleibt unbegründet. Mit Blick
auf oben wiedergegebenen weiteren Berichte der behandelnden Ärzte, welche das D.___-Gutachten
stützen, vermögen seine Einwände nicht zu überzeugen, eine Auseinandersetzung
mit dem D.___-Gutachten inhaltlicher Art liegt von ihm nicht vor.
4.5
Nach dem Gesagten besteht kein
Anlass, von der Beurteilung der D.___-Gutachter abzuweichen, da insbesondere
die Angaben von PD Dr. med. N.___ den Beweiswert des Gutachtens nicht zu
schmälern vermögen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es
keinen Grund, die fachliche Kompetenz von Dr. med. U.___ als Gutachter in Frage
zu stellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf die aus der umfassenden polydisziplinären
Begutachtung hervorgegangenen Erkenntnisse abzustellen, ist nach dem Gesagten nicht
zu beanstanden. Es besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein
Anlass für weitere medizinische Abklärungsmassnahmen, da der medizinische
Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin genügend und korrekt abgeklärt wurde.
5.
5.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt
seit dem 1. Oktober 2010 als Floristin bei B.___, [...], wobei davon
auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin primär aus
gesundheitlichen Gründen auf Ende Februar 2017 aufgelöst wurde. So führte die
damalige Arbeitgeberin aus, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen
Gründen für ein kleines Geschäft nicht mehr tragbar. Da der Beruf als Floristin
körperlich relativ viel abverlange (Stehen den ganzen Tag, Heben von schweren
Gegenständen, Temperaturschwankungen etc.), sei es nicht mehr vorstellbar, dass
die Beschwerdeführerin den ganzen Tag als Floristin arbeite. Nach den Angaben
der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin bis zum 9. Mai 2016 mit einem
Pensum von 100 %, vom 1. September bis Ende Oktober 2016 mit einem
solchen von 50 % und danach ab 1. November 2016 erneut mit einem
Pensum von 100 % tätig. Der AHV-pflichtige Lohn wurde mit
CHF 48'000.00 pro Jahr angeben. Ohne Gesundheitsschaden würde die
Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit zwischen CHF 4'300.00
und CHF 4'500.00 pro Monat verdienen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende
vom 5. Januar 2018; IV-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin setzte das
Valideneinkommen in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf durchschnittlich
CHF 4'400.00 pro Monat bzw. CHF 57'200.00 (inkl. 13. Monatslohn bzw.
Gratifikation) pro Jahr fest, was nicht zu beanstanden ist. Die Höhe des
Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
5.2
Da die Beschwerdeführerin seit dem
1.
März 2017 keine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr ausübt,
sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Nach den fachärztlichen Angaben der F.___-Gutachter
ist der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren somatischen und
psychischen Befunde zuzumuten, die bisherige Tätigkeit als Floristin zu
80.
% (bezogen auf ein Pensum von 100 %; d.h. 7 bis 8 Stunden pro Tag)
auszuüben. Die Einschränkung bestehe aufgrund des leicht erhöhten
Pausenbedarfs. In einer angepassten Tätigkeit (die Tätigkeit sollte aufgrund
der subjektiven Beschwerden vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden mit der
Möglichkeit von Pausen und flexiblen Arbeitszeiten) bestehe eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 90 % (bezogen auf ein 100%-Pensum; d.h. 8 Stunden
pro Tag). Nach den gutachterlichen Angaben gelten diese Arbeits- und
Leistungsfähigkeiten seit spätestens August 2017. Die leichten
Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten sich nicht, da
die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und
die gleiche Symptomatik betroffen sei (IV-Nr. 43.1 S. 7). Die
Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert
der LSE 2016 von CHF 4'363.00 bzw. CHF 3'926.70 (90 %) pro Monat
ab (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten
körperlicher und handwerklicher Art], Frauen), was nicht zu beanstanden ist. Angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018
und die Nominallohnentwicklung (2016: 105.0, 2018: 105.9) führt dies zu einem Einkommen
von CHF 4'128.65 pro Monat bzw. CHF 49'544.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das
durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der
Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug
von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr
ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert
werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der vorliegend angefochtenen Verfügung
keinen leidensbedingten Abzug. Dies erscheint als sachgerecht, wurden die
bestehenden Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf) doch mit dem reduzierten
Pensum von 90 % bereits berücksichtigt. Zusätzliche Einschränkungen oder
invaliditätsfremde Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigten
könnten, sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen
von CHF 49'544.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens
mit dem Valideneinkommen von CHF 57'200.00 ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 13.38 % bzw. abgerundet von 13 %, der keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
6.
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG habe invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8
ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die
Beschwerdeführerin lässt berufliche Massnahmen beantragen (vgl. Beschwerde,
S. 2), ohne dies in der Beschwerdebegründung zu erläutern. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens wurden berufliche Massnahmen geltend gemacht, eventuell
eine Umschulung oder eine sitzende Tätigkeit in einer Stiftung. Auf die Einschränkung
der Beschwerdeführerin müsse Rücksicht genommen werden (vgl. IV-Nr. 52). Ein
Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG setzt voraus, dass
der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht hat; nach der
Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110). Mit dem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 %
Dispositiv
besteht demnach kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als
gelernte Floristin und bei einer solchen von 90 % in einer angepassten, d.h.
vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Unterstützung im Sinne einer
Arbeitsvermittlung benötigt. Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
stehen genügend zumutbare Stellen offen, welche die Beschwerdeführerin mit
ihrer Einschränkung ausüben könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie
dabei aus gesundheitlichen Gründen von der Beschwerdegegnerin unterstützt
werden müsste. Die Stellenvermittlung fällt in die Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen
zu verneinen.
7. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019, worin der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen
abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Entscheid 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 bestätigt.