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Entscheid

VSBES.2019.104

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. März 2020Deutsch60 min

bestehenden Epilepsie zum Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).

Source so.ch

Urteil vom 11. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1986 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 9. August 2002 von ihren Eltern bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen einer seit 1993

bestehenden Epilepsie zum Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach

der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen vom 6. August 2001 bis zum vollendeten

20. Altersjahr zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 des Anhangs

zur Verordnung über Geburtsgebrechen zu (IV-Nr. 11). Von 2004 bis 2007

konnte die Beschwerdeführerin eine Lehre als Floristin EFZ absolvieren. Zuletzt

war sie seit dem 1. Oktober 2010 als Floristin (100 %; 50 % vom 1. September

bis 31. Oktober 2016; erneut 100 % ab 1. November 2016) bei B.___,

[...], tätig, wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf den 28. Februar

2017 aufgelöst wurde (IV-Nr. 33 S. 2 ff.). Am 25. Februar 2015 hatte sich die

Beschwerdeführerin einer Operation im C.___ unterzogen (Status nach

Glasscherbenverletzung vor ca. 14 Jahren; Exzision des beim RAV [...] an; in

der Folge konnte sie vom 21. August bis 15. September 2017 Glasfremdkörpers;

IV-Nr. 31 S. 48). Per 1. März 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin ein Assessment in der [...], [...], absolvieren

(IV-Nr. 24 S. 2 und 26).

1.2 Am 16. August 2017 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der IV wegen einer seit ca. zwei Jahren

bestehenden funktionellen Darmerkrankung zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 15). Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine polydisziplinäre

(allgemeininternistische, gastroenterologische, neurologische, neuropsychologische,

rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...], welche im

Zeitraum vom 29. Mai bis 5. Juli 2018 erfolgte (Gutachten vom

27. August 2018; IV-Nr. 43). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

und Einholung einer Stellungnahme bei der vorerwähnten Gutachterstelle wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. März 2019 ab.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen könne der

Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Floristin weiterhin zu 7 bis 8

Stunden pro Tag zugemutet werden; dabei bestehe eine Leistungsfähigkeit von

80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Andere angepasste Tätigkeiten

könnten zu 8 Stunden pro Tag mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

90 % zugemutet werden, dies ebenfalls aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs. Mit einer Verweistätigkeit sei es der Beschwerdeführerin

möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der

Invaliditätsgrad betrage 14 %. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin

wurde ausgeführt, auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten könne abgestellt

werden. Die Stellungnahme der Gutachter vom 21. Januar 2019 bilde

integrierender Bestandteil der Verfügung. Berufliche Eingliederungsmassnahmen

seien nicht näher zu prüfen, da sich die Beschwerdeführerin nicht im

gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 61;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 8. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung vom

07.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die

gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine IV-Rente sowie berufliche

Massnahmen, zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur

ordnungsgemässen Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 25).

2.3 Mit Eingabe vom 8. Juli

2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 27

ff.)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt

zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das

sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG;

sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den gerichtlichen

oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.6

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, es bestehe bei ihr ein invalidisierendes Leiden, das zu einem

Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

führe. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung und

Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Folgenden ist der

medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1

Dem Bericht des C.___ vom

19.

Januar 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Status nach

tiefer Glasschnittverletzung rechts vor ca. 9 Jahren, Ischialgiforme

Beschwerden, Status nach Einlagenversorgung zur Korrektur der

Beinlängendifferenz und Korrektur des Valgus rechts». Im Weitern wurde

dargelegt, die Anamnese sei etwas konfus. Die Patientin gebe an, im Jahr 2004

auf ein Weinglas gesessen und dabei eine tiefe Schnittwunde erlitten zu haben,

die durch einen Hausarzt versorgt worden sei. Die Schnittwunde sei an der

Grenze vom Gesäss zum Oberschenkel rechts lokalisiert und gemäss Angabe des

Hausarztes bis zu 6 cm tief gewesen. Man habe eine Glasscherbe entfernen

können. Seit damals habe die Patientin über wechselnde Schmerzen im Bereich

gluteal, infragluteal und Oberschenkel dorsal berichtet. Zum Teil seien die

Schmerzen ausstrahlend bis zum Beckenkamm und gegen die Kniekehle gewesen,

sodass auch eine Ischiasreizung postuliert worden sei. Im Rahmen einer

Ultraschall-Untersuchung sei ein verdächtiger Fremdkörper infragluteal rechts

in einer Tiefe von 1,5 cm gefunden worden. Ob die Beschwerden, welche die

Patientin angebe, effektiv auf diesen Fremdkörper zurückzuführen seien, könnte

man sich theoretisch vorstellen (IV-Nr. 31 S. 46 f.). Am

25.

Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin im C.___ operiert

(Präoperative sonographische Markierung, Exzision des Glasfremdkörpers;

IV-Nr. 31 S. 48).

3.2

Aus dem Bericht des C.___ vom

17.

Juli 2015 gehen folgende Diagnosen hervor: «Vd. a. cerebrale

Photosensibilität (H53.1), anammestisch St. n. photosensibler Epilepsie mit St.

n. anfallsunterdrückender Behandlung 1996 bis 2000». Die Beurteilung lautete

dahingehend, die vorliegende EEG-Untersuchung vom 8. Juli 2015 liefere

keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktiven Epilepsie. Ebenfalls seien keine

auffälligen Paroxysmen während der Photostimulation beobachtet worden. Zur

Weiterabklärung sei der Patientin dennoch die Durchführung eines Schädel-MRI’s

empfohlen worden, womit die Patientin jedoch unbedingt noch habe zuwarten

wollen (IV-Nr. 31 S. 42 f.).

3.3

Am 23. November 2015 musste die

Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des C.___ wegen unklarer

Bauchschmerzen behandelt werden (IV-Nr. 31 S. 36). Aus dem Bericht

des C.___ vom 18. November 2015 über die am 16. November 2015

durchgeführte ambulante Ösophago-Gastroduodenoskopie geht hervor, laut

Patientin bestünden seit mehreren Monaten rezidivierende Oberbauchbeschwerden,

hauptsächlich im Sinne postprandial verstärkter, Nahrungsmittel unabhängiger

epigastrischer Schmerzen inkl. dem subjektiven Gefühl eines «harten Bauches».

Es sei dann das Aufgebot zur erstmaligen Durchführung einer oberen

endoskopischen Standortbestimmung erfolgt. Zusätzliche wegweisende

GI-Auffälligkeiten hätten nicht angegeben werden können (u.a. unauffälliges

Stuhlverhalten u.a.). Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen einer

B-Symptomatik oder sonstiger Alarmsymptome. Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, sowohl makroskopisch als auch histologisch bestehe ein unauffälliger

bzw. nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus,

Magen und Duodenum. Insbesondere bestehe kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder

höhergradig florider Entzündungsnachweis. Zusammenfassend lasse sich in der

aktuellen Untersuchung kein morphologisches Korrelat bzgl. der Beschwerden

erheben (DD nicht-erosive Refluxösophagitis oder funktionelle Dyspepsie;

IV-Nr. 19 S. 8).

3.4

Im Bericht des C.___ vom 2. Dezember

2015.

über die gleichen Tags durchgeführte Sonografie des Abdomens wurde

angegeben, es bestehe eine unauffällige Abdomensonographie (IV-Nr. 19

S. 5).

3.5

Laut dem Bericht des C.___ vom

14.

Dezember 2015 über die ambulante Ileo-Koloskopie vom 9. Dezember

2015.

bestand sowohl endoskopisch als auch histologisch ein unauffälliger

ileo-koloskopischer Untersuchungsbefund. Aufgrund der Anamnese und der

vorliegenden Befunde (Gastro- und Koloskopie, Sono Abdomen) handle es sich am

ehesten um funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms. Damit sei

auch gut vereinbar, dass die Patientin nach der Anpassung ihrer Diät bereits

eine Beschwerdelinderung festgestellt habe. Primär sei ein exspektatives

Vorgehen angezeigt (IV-Nr. 19 S. 1 f.).

3.6

Aus dem Bericht des E.___ vom

21.

Januar 2016 geht folgende Hauptdiagnose hervor: «Laterale

Kalkaneodynie links, überlastungsabhängig bei Pes plano valgus beidseits». Zur

Anamnese wurde dargelegt, die Patientin leide seit vielen Jahren an

belastungsabhängigen, lateralen Fersenschmerzen plantar. Aus diesem Grund stehe

sie kaum auf die linke Ferse und versuche im Alltag als Floristin, alleine auf

dem rechten Fuss zu stehen. Sie habe sich in Eigenregie sensomotorische

Schuh-Einlagen nach Mass anfertigen lassen, womit es bereits deutlich besser

gehe. Ansonsten habe sie keine Beschwerden. Zur Beurteilung wurde dargelegt, es

sei von einer belastungsabhängigen Kalkaneodynie unter dem lateralen Kalkaneus

links auszugehen, bedingt durch die massive Valgusfehlstellung des Rückfusses

bei Pes plano valgus. Die mitgebrachten sensomotorischen Einlagen seien nicht

genügend hilfreich. Es werde die Anfertigung von neuen Schuheinlagen mit

Fussbettung nach Mass und guter medialer Unterstützung des Längsgewölbes zur

Redression des Rückfusses durch einen ausgebildeten Orthopädie-Schuhmacher

empfohlen (IV-Nr. 31 S. 31 f.).

3.7

Dr. med. F.___, Facharzt

für Gastroenterologie und Hepatologie, hielt in seinem Bericht vom

22.

August 2016 folgende Diagnosen fest: «1. Funktionelle Blähungen;

2.

Mehrfachunverträglichkeit gemäss Patientin: Ausschluss einer

organischen gastrointestinalen oder abdominalen Pathologie, Ausschluss einer Laktoseintoleranz

(fehlender Anstieg der H2-Atemluftkonzentration ohne Beschwerden

nach Einnahme von 50 g Laktose)». Die Beurteilung lautete dahingehend, bei

der Patientin bestünden funktionelle Blähungen. Leider hätten die

symptomatischen Therapieversuche nichts gebracht. Eine organische Erkrankung

könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren bestehe zweifelsfrei eine psychische

Überlagerung. Die Patientin kralle sich an ihrem Krankheitskonzept fest und

lasse sich auch durch Aufzeigen gegenteiliger Evidenz (negative Untersuchungsbefunde

etc.) nicht davon abbringen, dass jetzt etwas «geschehen» müsse. Bei diesem

Krankheitsbild bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dies sei auch der

Taggeldversicherung so mitgeteilt worden. Zur Zeit bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit, diese müsse aber gutachterlich festgestellt werden

(IV-Nr. 31 S. 25 f.).

3.8

Gemäss dem Bericht von

Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für ORL, vom 22. August 2016 war die

Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 22. August 2016 bei ihr in

Abklärung wegen eines Globusgefühls. Sie habe berichtet, seit etwa März 2016

beim Schlucken im Hals auf der rechten Seite paralaryngeal einen Knoten zu

verspüren. Dieser sei nach einer Erkältung aufgetreten. Auch beim Liegen auf

dem Rücken sei dieses Gefühl sehr unangenehm. Eine eigentliche Dysphagie

bestehe nicht, auch habe sie keine Schluckschmerzen. Seit einem halben Jahr sei

ihr Gewicht um etwa 3 kg zurückgegangen, da sie ihre Kost wegen einer

Laktoseunverträglichkeit zusammen mit einer Ernährungsberaterin umstellen

werde.

Zur Beurteilung wurde angegeben, das

durchgeführte CT des Halses habe absolut unauffällige Befunde gezeigt.

Zusammenfassend bestehe die Überzeugung, dass es sich um ein funktionelles

Problem handle. Aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs sei davon auszugehen,

dass noch grössere psychologische Probleme dahinter stecken könnten, als primär

vermutet. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und der

Patientin sei auch nie ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt worden

(IV-Nr. 31 S. 23 f.).

3.9

Gemäss dem Bericht des H.___, I.___,

dipl. Logopädin, vom 28. September 2016 besteht als Hauptdiagnose eine funktionelle

Schluckstörung mit Gewichtsverlust. Unter dem Titel Beurteilung wurde vermerkt,

die Patientin kenne Tricks und Übungen, um auf funktioneller Ebene der

weiterhin bestehenden punktuellen Verhärtung am Hals zu begegnen und Druck beim

Schlucken abzubauen. Ein lockeres Schlucken ohne Fehlkompensation sei

grundsätzlich möglich trotz Schmerzsymptomatik. Auch wenn ein mechanischer

Auslöser vorhanden sei, der die Schmerzen erklären könne, sei eine psychogene

Überlagerung im Sinne einer psychogenen Dysphagie nicht auszuschliessen. Aus

logopädischer Sicht stehe einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nichts im

Wege. Eine erfüllende Beschäftigung und Tagesstruktur könnte sich eher sogar

positiv auf den weiteren Verlauf auswirken. Die Logopädie könne in gegenseitigem

Einverständnis vorerst abgeschlossen werden (IV-Nr. 31 S. 20 f.).

3.10

Prof. Dr. med. J.___,

Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie,

stellte in seinem Bericht vom 2. November 2016 die Diagnose «Unklares Globusgefühl

cervical rechts m/b: keine morphologische Ursache erkennbar, sonographisch

diskrete Verkalkung am Schildknorpel rechts» und führte aus, ein anatomisch

morphologisches Korrelat für die von der Patientin angegebenen Beschwerden

finde sich nicht. Eine operative Entfernung des «verkalkten»

Schildknorpelanteils, wie von der Patientin gewünscht, sei strikt abgelehnt

worden (IV-Nr. 31 S. 19).

3.11

Med. pract. K.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 18. November

2016.

folgende Diagnosen fest: «Hypochondrische Störung, Verdacht auf ängstlich

vermeidende Persönlichkeitsstörung». Zur Anamnese wurde dargelegt, die

Patientin sei schwer auf ein anderes Thema als ihre körperliche Missempfindung

(Schluckbeschwerden) zu lenken. Sie sei trotz ihres Alters von 30 Jahren noch

auffällig eng an ihre Familie angebunden und neige ausserfamiliär zu

Einzelgängertum. Es seien verschiedene soziale Ängste zu vermuten, welche die

Patientin durch die ausgiebige Beschäftigung mit ihrem Körper abwehre. Die

Patientin sei seit dem 1. November 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig

(IV-Nr. 31 S. 18).

3.12

Aus dem Bericht des L.___ vom

23.

März 2017 gehen folgende Diagnosen hervor: «1. Reizdarmsyndrom

vom Obstipationstyp, Sonographie des Abdomens vom 02.12.2015 (C.___):

unauffällig, Gastroskopie vom 25.10.2015 (C.___): unauffällig, histologisch

unauffällig, Helicobacter pylori negativ, Ileokoloskopie vom 09.12.2015 (C.___):

unauffällig, histologisch normale Kolonschleimhaut, H2-Laktose-Atemtest vom 11.07.2016:

negativ». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, bei der Patientin stehe

ein ausgeprägtes Reizdarmsyndrom vom Obstipationstyp mit zusätzlich Blähungssymptomatik

im Vordergrund. Umfangreiche Abklärungen in der Vorgeschichte hätten bislang

keine organische Ursache der Erkrankung zu Tage geführt, weshalb eine erneute

laborchemische, endoskopische oder radiologische Aufarbeitung nicht im

Vordergrund stehe. Bezüglich der Obstipation, die nur mit verschiedenen

Abführmassnahmen zu kontrollieren sei, sei der Patientin der Einsatz von

Constella (Linaclotid) vorgeschlagen worden. Dieses Medikament bewirke

einerseits einen aktiven Einstrom von Salz in das Darmlumen, womit es zu einer

osmotischen, abführenden Wirkung komme, und andererseits zu einer Modulation

der afferenten Nervenfasern, wodurch eine Verbesserung der Abdominalschmerzen

beim Reizdarmsyndrom erreicht werden könne (IV-Nr. 31 S. 12 f.).

3.13

Aus dem Bericht des M.___ [...],

Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___, Oberarzt),

vom 21. September 2017 über die gleichen Tags durchgeführte

Abdomensonographie geht folgende Diagnose hervor: «Unauffällige Sonografie Abdomen»

(IV-Nr. 31 S. 10 f.).

3.14

Im Bericht des L.___,

Gastroenterologie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017

wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

«Reizdarmsyndrom vom Obstipationstyp». Der Gesundheitszustand sei stationär.

Die Behandlung habe vom 11. Juli 2016 bis 20. Juni 2017 gedauert.

Auf dem Beiblatt zum vorerwähnten Arztbericht

wurde angegeben, die Beschwerdeführerin könne wegen abdominaler Schmerzen nicht

arbeiten, wenn diese vorhanden seien (intermittierendes Auftreten). Die bisherige

Tätigkeit als Floristin sei im Ausmass von 50 % zuzumuten, wobei eine um

50.

% verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere Tätigkeiten seien ihr ebenfalls

zuzumuten, wobei auf flexible Arbeitszeiten zu achten sei. Eine solche

Tätigkeit sei während mindestens 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei

bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 25).

3.15

Der Beurteilung im Bericht des M.___

[...], Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___), vom

29.

November 2017 kann entnommen werden, seit der letzten Konsultation im

August 2017 sei leider keine Beschwerderegredienz eingetreten. Im Vordergrund

stünden die Abdominalschmerzen, welche sich durch die viszeroanalgetische

Therapie mit Amitryptilin nicht verbessert habe. Da auch eine Dosiserhöhung

keine wesentliche Regredienz habe erzielen können, werde ein Präparatwechsel

auf das ebenfalls modulierende viszeroanalgetisch wirkende Venlafaxin

vorgenommen. Zudem werde Iberogast hochdosiert rezeptiert, welches ebenfalls

krampflösend wirke. Aufgrund der wieder zunehmenden Obstipationsproblematik sei

eine Dosiserhöhung des Resolors initiiert worden. Eine Verlaufskontrolle und

Planung des Procederes erfolge in der Sprechstunde in ca. 10 Wochen (IV-Nr. 31

S. 8 f.).

3.16

Der Hausarzt Dr. med. O.___

(Praxis [...], Dr. med. P.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin) stellte

in seinem Bericht vom 18. Dezember 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit: «Verdacht auf Functional Abdominal Pain Syndrom,

mögliches Overlap mit Irritable Bowel Syndrom und FODMAP Unverträglichkeit».

Die weiteren Diagnosen (Verdacht auf zerebrale Fotosensibilität (DD iktale

Genese) 07/15, anamnestisch St.n. fotosensibler Epilepsie und St.n.

anfallsunterdrückender Behandlung 1996 – 2000, unklares Globusgefühl zervikal

rechts ohne morphologische Ursache 11/16, Laterale Calcaneodynie links

überlastungsbedingt bei Pes plano valgus bds. 01/16, St.n. Entfernung eines

Glasfremdkörpers in der Glutealmuskulatur rechts 25.02.2015) haben nach den

Angaben des Hausarztes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren

attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Mai bis

31.

August 2016 und eine solche von 50 % vom 1. September 2016

bis unbekannt; sodann erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. August

bis 3. September 2017 und eine solche von 50 % vom 4. September

2017.

bis auf weiteres/unbestimmt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, wegen Bauchbeschwerden und ständigen Schmerzen, verbunden auch mit

Appetit- und Kraftlosigkeit, habe die Arbeit als Floristin bereits lange Zeit

nur beschränkt in einem reduzierten Arbeitspensum bewältigt werden können. Die

Patientin sei arbeitslos. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die

Schmerzen seien durch körperliche Arbeit, Putzarbeiten und auch durch grosse

Hitze verschlimmert worden. Bei längerem Stehen entstünden sehr starke

Bauchkrämpfe. Aufgrund ihrer krampfartigen Bauchschmerzen sei auch ihre

Konzentrationsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit mit Auffassungsvermögen

vermindert. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht

verbessert werden. Der Patientin seien andere Tätigkeiten zuzumuten. Eine 50%ige

handwerkliche Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen wäre möglich. Die

Arbeitsstelle sollte ständig wechselnde Positionen ermöglichen (Sitzen, Stehen,

Gehen) und auch immer wieder kleine Pausen zur Einnahme von Getränken und

Zwischenmahlzeiten ermöglichen. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 50 % (IV-Nr. 31 S. 5

ff.).

3.17

Aus dem Bericht des M.___, Klinik

für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___), vom

9.

Februar 2018 geht hervor, die Patientin berichte, dass die ausgeprägten

Abdominalbeschwerden unverändert persistierten. Diese stünden noch immer im

Vordergrund. Die Venlafaxin-Therapie habe sie nicht vertragen, es sei zu

starker Übelkeit gekommen. Die Schmerzen hätten sich nicht gebessert. Die

Obstipationsproblematik sei seit dem Absetzen der Amitryptilin-Therapie unter

der Einnahme von Resolo regredient, sie habe regelmässig normal geformten

Stuhlgang. Sie ernähre sich nach wie vor FODMAP-arm, wodurch eine Besserung des

Meteorismus eingetreten sei. Die Beurteilung lautete dahingehend, es bestehe

unverändert ein sehr hoher Leidensdruck aufgrund der abdominellen Schmerzen.

Bei ausbleibender Besserung durch die Viszeroanalgesie mit Venlafaxin werde

erneut eine Therapie mit dem modulierenden Amitryptilin initiiert

(IV-Nr. 43.8 S. 1 f.).

3.18

3.18.1

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten polydisziplinären (allgemeininternistischen, gastroenterologischen,

neurologischen, neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen)

Gutachten des D.___ vom 27. August 2018 kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. Mai bis 5. Juli 2018

untersucht und begutachtet wurde. Zur persönlichen Situation und

Krankheitsentwicklung wurde dargelegt, die 1986 geborene Explorandin beklage seit

drei Jahren bestehende, weitestgehend therapieresistente Bauchkrämpfe vor allem

im Bereich des rechten Hemiabdomens, eine gewisse Obstipation, Ein- und

Durchschlafstörungen sowie eine schmerzbedingt verminderte Konzentration und

ein vermindertes Arbeitstempo. Zudem gebe sie an, seit Beginn der Symptomatik

vor drei Jahren etwas an Gewicht abgenommen zu haben. Aufgrund ihrer

Beschwerden könne sich die Explorandin keine berufliche Tätigkeit vorstellen.

Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Somatoforme

autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungstraktes (ICD-10 F45.32),

chronische abdominale Schmerzen unklarer Ätiologie (ICD-10 R10.4), chronische

Obstipation (ICD-59.0), teilweise medikamentös bedingt, Untergewicht (BMI 17,5

kg/m2; ICD-10 R63.4); 2. Psychoneurotische Persönlichkeit

(ICD-10 F60.8). Die weiteren Diagnosen (1. Knick-Senkfuss links mehr als

rechts [ICD-10 M21.6]; 2. Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei

Beckentiefstand links [ICD-10 M43.9]; 3. Status nach Absencen-Epilepsie in

der Kindheit [ICD-10 G40.3]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur interdisziplinären medizinischen

Beurteilung wurde festgehalten, bezüglich der funktionellen Auswirkungen stünden

vor allem die Bauchschmerzen der Explorandin im Vordergrund, welche sie im

Stehen noch stärker wahrnehme als im Sitzen. Aus gastroenterologischer Sicht

könnten die von der Explorandin beklagten Abdominalschmerzen nicht erklärt

werden. Zudem könne die Diagnose einer teilweise medikamentös bedingten

(Antidepressiva) Obstipation gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei vom

Vorliegen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren

Verdauungstraktes bei psychoneurotischer Persönlichkeit auszugehen. Es sei

offensichtlich, dass die Explorandin durch die Fixierung auf Bauchkrämpfe

dahinterliegende weiterreichende Motive abwehre. Die gesamte Krankheitsdynamik

sei als regressiv zu werten. Die funktionelle Darmstörung zwinge die

Explorandin wieder in eine Abhängigkeit zu den Eltern hinein und diene offenbar

einer Regression in eine harmonische Kindheit. Aus internistischer Sicht

bestehe ein Untergewicht, welches dadurch bedingt sei, dass die Explorandin

aufgrund ihrer Bauchschmerzen und Obstipation nur ungenügend Nahrung zu sich

nehme. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus neuropsychologischer

Sicht lasse sich eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit

Einschränkungen ausschliesslich in Bereichen, die Anforderungen an sprachliche

Fähigkeiten stellen, objektivieren. Dies sei schon immer so gewesen und sei

kompatibel mit den früher durchgeführten Tätigkeiten. Es hätten sich anlässlich

der Begutachtung keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen ergeben. Die

Selbsteinschätzung der Explorandin, aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr auf

dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können, könne aus gutachterlicher Sicht

nicht nachvollzogen werden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde festgehalten, die Tätigkeit als Floristin sei eine fast ausschliesslich

stehende Tätigkeit, welche aufgrund der im Stehen vermehrt verspürten

Bauchbeschwerden fraglich sinnvoll erscheine. Aufgrund der objektivierbaren

Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei allerdings auch diese

Tätigkeit für 7 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe ein leicht erhöhter

Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in der bisherigen Tätigkeit

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Floristin könne seit der IV-Anmeldung im August

2017.

angenommen werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten

Tätigkeit wurde dargelegt, die Tätigkeit sollte aufgrund der subjektiven

Beschwerden vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden mit der Möglichkeit von Pausen

und flexiblen Arbeitszeiten. Rein medizinisch bestünden aber keine wesentlichen

Einschränkungen. Eine maximale Präsenz von 8 Stunden pro Tag wäre in einer

solchen Tätigkeit zuzumuten. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine

geringe Leistungseinbusse. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer

angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Auch

hier sei davon auszugehen, dass diese Angaben seit mindestens August 2017

Gültigkeit hätten. Die leichten Leistungseinbussen der verschiedenen

Fachrichtungen ergänzten sich und addierten sich nicht, da die gleichen

Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und die gleiche

Symptomatik betroffen sei.

Unter dem Titel «medizinische Massnahmen

und Therapien mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit» wurde dargelegt, es sei kaum

zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin durch medizinische

Massnahmen verbessern lasse. Auch wenn die Symptomatik sich körperlich

manifestiere, liege den Symptomen eine psychogene Ursache zugrunde. Die

Explorandin wehre den Zugang zu einer psychischen Ebene aber ab. Theoretisch

wäre eine Psychotherapie notwendig, um die Explorandin an die versteckten

Motive, welche die Symptomatik erzeugten, heranzuführen. Hierfür zeige sich die

Explorandin jedoch nicht motiviert. Allenfalls könnte sich ein Versuch mit

einem SSRI anstelle einer Obstipation fördernden Medikation mit einem

trizyklischen Antidepressivum als für die Explorandin hilfreich erweisen.

Aufgrund der Obstipation sollte auch eine Abklärung erfolgen, ob ein Anismus

vorliege. In diesem Falle könnten physiotherapeutische Massnahmen wie

Biofeedback hilfreich sein. Berufliche Massnahmen könnten angesichts der

subjektiv fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung nicht sinnvoll durchgeführt

werden (IV-Nr. 43.1).

3.18.2

Der allgemeininternistischen

Beurteilung vom 29. Mai 2018 von Prof. Dr. med. Q.___ (FMH Allgemeine

Innere Medizin, Fallführung) kann entnommen werden, aus aktuell nicht klar

ersichtlichen Gründen sei es bei der Explorandin nach einer Operation am

rechten Oberschenkel mit Glaskörperentfernung zu einer subjektiv sehr

beeinträchtigenden Symptomatik mit täglich vorhandenen Bauchkrämpfen gekommen.

Infolgedessen sei die Explorandin auch zunehmend untergewichtig geworden und

weise aktuell einen BMI von nur 17,5 kg/m2 auf. Da die Explorandin

auch psychiatrisch und gastroenterologisch evaluiert werde, werde die

Einschätzung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit diesen beiden

Fachdisziplinen überlassen. Die Explorandin habe bereits eine Vielzahl von

medikamentösen Behandlungsversuchen hinter sich, welche allesamt nichts

gebracht hätten. Ausserdem habe sie eine Atemtherapie und eine Psychotherapie

durchgeführt, welche leider ebenfalls ohne Ergebnis geblieben seien. Anlässlich

der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen ergeben.

Allerdings sei ein eigentlicher Leidensdruck während der Exploration nur selten

spürbar gewesen. Oft habe die Explorandin gelächelt und aufgestellt gewirkt. Die

Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen ergebe keine Diskrepanzen. Die

Explorandin verfüge über eine abgeschlossene Lehre, was als Ressource zu werten

sei. Leider habe sie die Hoffnung aufgegeben, auf dem ersten Arbeitsmarkt

arbeitstätig werden zu können (IV-Nr. 43.2 S. 8 ff.).

3.18.3

Ebenfalls am 29. Mai 2018

wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. R.___, FMH Neurologie,

neurologisch begutachtet. Die Beurteilung aus neurologischer Sicht lautete

dahingehend, bei der Explorandin sei im Alter von sieben Jahren die Diagnose

einer Absencen-Epilepsie gestellt worden. Man habe eine typische

Anfallssemiologie und einen typischen EEG-Befund festgestellt. Es sei eine

Behandlung mit Valproat eingeleitet worden, worauf die Explorandin gut

angesprochen habe. Es sei zu einem Rückgang bis zum vollständigen Sistieren der

Anfälle gekommen. Im Verlauf habe sich der EEG-Befund normalisiert. Das

Ausschleichen der Valproat-Medikation sei ein Jahr später realisiert worden.

Seitdem sei die Explorandin anfallsfrei. Im Jahr 2015 sei im C.___ eine erneute

neurologische Abklärung wegen einer Fotosensibilität erfolgt. Die Explorandin

habe beim Betrachten von PC- oder Fernsehbildschirmen vereinzelt ein Auftreten

eines kurzen Schwindelgefühls registriert. Es sei dabei jedoch zu keiner

Bewusstseinsstörung gekommen. Aufgrund der Angaben der Explorandin, dass sie in

der Kindheit unter einer fotosensiblen Epilepsie gelitten habe, sei eine

EEG-Ableitung erfolgt, welche einen unauffälligen Befund ergeben habe. Während

der Fotostimulation habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Die

vorgeschlagene MRI-Untersuchung des Kopfes habe die Explorandin nicht

durchführen lassen wollen. Aktuell berichte sie, dass sie helles Licht und

flackernde Lichter als unangenehm empfinde. Es passiere ansonsten jedoch nichts

und es sei nie zu Bewusstseinsstörungen oder Krämpfen gekommen.

Subjektiv im Vordergrund stünden aktuell

chronische Bauchschmerzen und –krämpfe. Aufgrund dieser Beschwerden sei das

Arbeitstempo gering und die Explorandin habe Mühe, sich zu konzentrieren. Aus

neurologischer Sicht seien diese Beschwerden nicht erklärbar. Es ergäben sich

auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Epilepsie. Im Rahmen der

aktuellen Untersuchung sei eine erneute Ableitung eines EEG erfolgt, welches

einen unauffälligen Befund ergeben habe. Im neurologischen Bereich finde man

keine Symptome oder Funktionseinbussen, welche zu pathologischen Untersuchungsergebnissen

führten. Da zurzeit kein relevantes neurologisches Leiden vorliege, könne

hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität zu Einschränkungen im Alltag aus

neurologischer Sicht nicht Stellung genommen werden. Das Epilepsieleiden,

welches in der Kindheit vorgelegen sei, habe einen klassischen Verlauf gezeigt

mit Sistieren der Anfallstätigkeit bei Erreichen der Adoleszenz. Diesbezüglich

seien keine weiteren Massnahmen mehr notwendig und es seien keinerlei

Auswirkungen in den Alltagsfunktionen zu erwarten. Aus neurologischer Sicht

ergäben sich keine Argumente, welche gegen die Durchführung von beruflichen

Massnahmen sprächen (IV-Nr. 43.3).

3.18.4

Der rheumatologische Gutachter,

Dr. med. S.___, FMH Rheumatologie, hielt aufgrund seiner rheumatologischen

Begutachtung vom 30. Mai 2018 fest, bei der 31-jährigen Explorandin sei im

Februar 2015 ein Glasfremdkörper gluteal rechts exzidiert worden und gemäss

anamnestischer Schilderung habe sich danach «eine funktionelle Darmstörung»

entwickelt. Bezüglich einer Erkrankung des Bewegungsapparates seien Beschwerden

verneint worden. Anfangs 2016 sei bei lateraler Calcaneodynie links bei Pes

planovalgus beidseits eine Versorgung mit Schuheinlagen erfolgt. Klinisch finde

sich eine stark untergewichtige Explorandin in gutem Allgemeinzustand,

Beinlängenverkürzung links und konsekutive linkskonvexe WS-Skoliose,

BWS-Hyperkyphose und aufgehobene Lendenlordose. Die Beweglichkeiten der

Wirbelsäule seien allseitig frei und indolent, wobei eine Inklination des

Oberkörpers wegen der Befürchtung einer Provokation von Abdominalschmerzen

nicht ausgeführt werde. Es liege ein Knick-Senkfuss links mehr als rechts vor,

der Barfussgang sei aber unbehindert. Abgesehen von einer allgemein schwach

entwickelten Muskulatur sei die übrige Untersuchung des Bewegungsapparates unauffällig

und auch der kursorische Neurostatus ergebe keine pathologischen Befunde.

Insgesamt liege funktionell aus rheumatologischer Sicht aufgrund der

Konstitution mit Untergewicht eine mässiggradig eingeschränkte körperliche

Belastbarkeit vor. Beschwerden oder Befunde am Bewegungsapparat, welche die

Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit

beeinflussen würden, seien nicht vorhanden. Die Behandlung der Fussdeformität

mittels Schuheinlagen erfolge adäquat. Aus rein rheumatologischer Sicht seien

bisher keine anderen Behandlungen durchgeführt worden und auch aktuell drängten

sich aus rein rheumatologischer Sicht keine spezifischen Therapiemassnahmen

auf. Aktuell finde sich ein Knick-Senkfuss links mehr als rechts, wobei die

Explorandin keine lokalen Schmerzen schildere; klinisch zeige sich ein normaler

Barfussgang. Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich aufgrund der

Konstitution mit Untergewicht und allgemein schwach entwickelter Muskulatur

eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten begründen, eine

körperlich leichte bis mittelschwere Belastung sei aber ohne Einschränkungen

möglich (IV-Nr. 43.4).

3.18.5

Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung vom 30. Mai 2018 durch Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, wurde ausgeführt, eine eigentliche psychiatrische

Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Offenbar hätten ca. vier oder fünf

diagnostische Gespräche bei Dr. med. K.___ im Jahr 2016 stattgefunden, in

welchen eine hypochondrische Störung diagnostiziert und der Verdacht auf das

Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung geäussert worden

sei. Zurzeit nehme die Explorandin gelegentlich Saroten ein. Im Moment gefalle

ihr ihre Bürotätigkeit im [...] recht gut. Sitzend könne sie ein Pensum von

50.

% bewältigen.

Zum psychiatrischen Befund wurde

dargelegt, die Explorandin wirke vom äusseren Erscheinungsbild zunächst

weitgehend unauffällig, im Gespräch falle dann eine hochneurotische abwehrende

Verhaltensweise auf. Die sprachliche Verständigung sei problemlos. Die

Explorandin erweise sich bei klarem Bewusstsein und sei zeitlich, örtlich und

autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet

und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könne man nicht

beobachten, insbesondere könnten Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen

verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und

Gedächtnis imponierten grobklinisch unauffällig. Konzentration und

Aufmerksamkeit seien in genügendem Ausmass während der gesamten

Untersuchungsdauer vorhanden. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,

Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung

erschienen intakt. Psychomotorisch präsentiere sich die Explorandin weder

agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige sie parathyme Äusserungen, indem sie von

heftigsten Darmkrämpfen berichte, aber gleichzeitig lache. Sie sei völlig auf

diese Darmkrämpfe fixiert und wolle die Ursache auf die Darmregion eingeengt

verstehen. Jegliche Versuche seitens des Untersuchers, diese funktionellen

Beschwerden in einen grösseren Zusammenhang der Persönlichkeit zu stellen,

blocke die Explorandin vehement ab. Eine depressive Stimmung sei nicht

erkennbar. Hinweise für schwer depressive Symptome mit vitaler Traurigkeit,

Antriebsstörung oder Suizidgedanken bestünden nicht. Die Explorandin sei auch

in der Lage, einen lebhaften eher oberflächlichen affektiven Rapport zu

etablieren. Das Gespräch mit ihr verlaufe flüssig. Es träten keine Stimmungseinbrüche

oder affektive Blockierungen auf. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei

erhalten. Mimik und Gestik seien adäquat. Es bestehe der Verdacht auf eine

neurotische Persönlichkeit.

Die psychiatrische Beurteilung lautete

dahingehend, psychohereditäre Vorbelastungen seien nicht bekannt. Die

Explorandin schildere eine sehr schöne Kindheit in harmonischen

Familienverhältnissen. Es könne vermutet werden, dass die heutige

Erwachsenenwelt mit dieser Harmonie aus der Kindheit nicht kompatibel sei. Während

der Schule sei die Explorandin verlangsamt gewesen und habe eine Klasse

repetiert. Sie habe eine Ausbildung als Floristin abschliessen können. Nach

einer Oberschenkeloperation rechts mit Entfernung eines Glassplitters seien die

abdominellen Krampferscheinungen aufgetreten. Somatischerseits sei eine

funktionelle Darmstörung festgestellt worden. Bisherige Behandlungen seien

erfolglos verlaufen. Auch eine psychiatrische Intervention sei nach kurzer Zeit

abgebrochen worden. Aktuell könne eine autonome Funktionsstörung des unteren

Verdauungstraktes diagnostiziert werden. Ausserdem bestehe bei der Explorandin

ein auffälliges parathymes und psychoneurotisches Verhalten. Ganz

offensichtlich würden durch die Fixierung auf die Bauchkrämpfe dahinterliegende

weiterreichende Motive abgewehrt. Die Krankheitsdynamik sei als regressiv zu

werten. Die Explorandin fixiere sich darauf, dass alle Behandlungen nichts

nützen, nur Teetrinken helfe etwas. Psychiatrischerseits hätten bislang vier

Gespräche bei Dr. med. K.___ im November 2016 stattgefunden. Damals sei

eine hypochondrische Störung festgestellt worden und der Verdacht auf eine

ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Die Explorandin

sei trotz ihres Alters von 30 Jahren auffällig eng an ihre Familie gebunden. Zu

einer weitergehenden Behandlung habe es die Explorandin nicht kommen lassen.

Gelegentlich setze sie Saroten 25 mg ein, jedoch nicht regelmässig. Die

Explorandin sei während des Gesprächs völlig auf ihre Darmbeschwerden eingeengt

geblieben. Die Darmbeschwerden seien mit dem geschilderten Alltag gut zu

vereinbaren. Im Bericht von Dr. med. K.___ vom 18. November 2016 sei

bereits die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Ebenen (Symptom/Person)

dargestellt worden. Die funktionelle Darmstörung zwinge die Explorandin wieder

in eine Abhängigkeit zu den Eltern hinein. Offenbar diene sie einer Regression

in eine harmonische Kindheit zurück. Gemäss aktueller Einschätzung könne die

Arbeitsfähigkeit durch psychiatrische Massnahmen nicht verbessert werden. Die

Krankheitssymptomatik liege auf der somatischen Ebene, die Ursachen hingegen

bestünden auf einer psychischen Ebene. Die Explorandin wehre den Zugang zu

einer psychischen Ebene ab. Theoretisch wäre eine Psychotherapie notwendig,

welche die Explorandin an die versteckten Motive, welche die Symptomatik

erzeugten, heranführe. Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden

(IV-Nr. 43.5).

3.18.6

In der gastroenterologischen

Begutachtung von Dr. med. U.___, FMH Gastroenterologie, vom 6. Juni

2018.

wurde im Rahmen der gastroenterologischen Befragung dargelegt, seit 1,5

bis 2 Jahren bestünden ständige Bauchschmerzen, vor allem im rechten Abdomen.

Die Explorandin könne deswegen nicht gut stehen, im Sitzen gehe es ihr besser. Die

Beschwerden seien nach einer Operation aufgetreten. Bei der Operation habe es

sich um die Entfernung eines Glassplitters im Bein gehandelt, bei welcher eine

Rückenmarkanästhesie durchgeführt worden sei. Nach den Angaben der Explorandin

habe sie morgens starke Bauchkrämpfe, eine Kombination von verschiedenen Tees,

manchmal auch Kaffee, helfe. Sie brauche eine gewisse Zeit, bis sie so gegen

11:00 Uhr zur Arbeit nach [...] fahren könne, wo sie in einem [...] arbeite. Die

Beschwerden besserten während des Tages. Eine diätetische Behandlung mit FODMAP

habe wenig geholfen, allgemein vertrage sie Ballaststoffe nicht gut. Zeitweise

sei sie mehr verstopft gewesen, auch wegen Medikamenten, die sie habe einnehmen

müssen. Aktuell stehe dies nicht im Vordergrund. Es bestünden Oberbauchbeschwerden

seit 1 ½ bis 2 Jahren, welche nach einem kleinen peripheren

Eingriff unter Rückenmarksanästhesie aufgetreten seien. Diese träten im Stehen

vermehrt auf. Die Explorandin habe verschiedene Schmerzmittel ausprobiert,

inklusive Dismenol und Resolor bei Verstopfung. Die Verstopfung sei unter

Amitriptylin verstärkt gewesen, weswegen dieses mit Laxantien ergänzt worden

sei. Eine Therapie mit Venlafaxin sei wegen fehlender Wirkung wieder abgesetzt

worden. Eine Gastroskopie vom 25. Oktober 2015, eine Sonographie vom

2.

Dezember 2015 sowie eine Koloskopie vom 9. Dezember 2015 seien

unauffällig gewesen. Ein Laktoseintoleranz-Test vom 11. Juli 2016 sei

normal ausgefallen. Die Abdomensonographie vom September 2017 sei wiederum

unauffällig gewesen. Aktuell helfe die Explorandin im Büro in der Buchhaltung

im [...] [...]. Sie sei ehemals Floristin, den Beruf könne sie wegen der

Bauchbeschwerden seit 1,5 Jahren nicht mehr ausüben. Leichte

Haushaltarbeit könne sie durchführen und werde dabei von der Familie unterstützt.

Wäschewaschen sei ihr nicht möglich. Sie könne aber Einkäufe mit dem Auto

machen. In erster Linie wünsche sie sich bessere Medikamente gegen Schmerzen

und die Möglichkeit, in einem geschützten Rahmen zu arbeiten. Unter diesen Umständen

könne sie sich eine 50%ige Arbeit im Rahmen von Büro oder Buchhaltung

vorstellen.

Zu den gastroenterologischen

Untersuchungsbefunden wurde angegeben, das Abdomen sei weich, diffus

druckdolent und die Darmgeräusche seien normal. Es bestünden keine

Organomegalie und auch keine Resistenzen. Das Gewicht betrage 46 kg. Der

gastroenterologische Gutachter stellte die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «chronisch abdominale Schmerzen unklarer Ätiologie (ICD-10

R10.4)» sowie «chronische Obstipation (ICD-59.0), teilweise medikamentös

bedingt» und hielt im Rahmen seiner gastroenterologischen Beurteilung fest,

nach einer Rückenmarksanästhesie vor 1,5 Jahren seien Bauchschmerzen

aufgetreten, welche trotz aller medikamentöser Therapien und Diätversuche persistierten.

Diese seien vor allem am Morgen vorhanden und flauten während des Tages ab. Im

Stehen seien sie verstärkt. Zeitweise spiele auch eine Obstipation eine Rolle,

welche zumindest zeitweise als sekundär aufgrund von trizyklischen

Antidepressiva erklärt werden könne. Von dieser Seite sei die aktuelle Therapie

genügend. Die Bauchschmerzen seien aber deswegen nicht besser geworden. Die

Obstipation sei beherrschbar. Die Bauchschmerzen, welche für die Explorandin im

Vordergrund stünden, persistierten aber. Somit lasse sich hier kein klarer

Zusammenhang erkennen. Bisherige Behandlungen hätten keine Auswirkung auf die

Bauchschmerzen gehabt, für die auch keine organische Ursache gefunden worden

sei. Von daher sei es unwahrscheinlich, dass für diese eine hilfreiche Therapie

gefunden werde.

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität aus gastroenterologischer Sicht lautete dahingehend, die

Beschwerden seien konsistent. Aufgrund der gastroenterologischen

Untersuchungsbefunde, auch von vorgängigen Endoskopien und Sonographien, bei

welchen keine objektiv fassbaren Veränderungen gefunden worden seien, liessen

sich die Beschwerden nicht plausibel erklären. Der von der Explorandin

vermutete Zusammenhang mit einer Rückenmarksanästhesie sei gewiss nicht typisch

und somit nicht erklärbar. Auch im Alltag bestünden gleichmässige

Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. In

einem IV-Bericht der Gastroenterologie des L.___ [...] vom 10. Oktober

2017.

sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beschrieben worden, welche durch

eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 50 % zusätzlich vermindert

sei. Dies sei rein gastro-enterologisch nicht nachvollziehbar, da keine

objektiven Befunde vorhanden seien, die eine so hohe Einschränkung begründen

könnten. Auf die Schmerzaktivität könne die Explorandin offenbar keinen

Einfluss nehmen. Bisherige medikamentöse Therapien hätten ebenfalls nicht

gefruchtet. Hingegen bestehe die Möglichkeit, dass psychosomatische

Entspannungstherapien zur Besserung der Beschwerden beitragen könnten. Zu

solchen Behandlungen wäre die Explorandin im Stande und dazu motivierbar.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit hielt der Teilgutachter aus gastroenterologischer Sicht fest, die

früher ausgeübte Tätigkeit als Floristin, welche vorwiegend stehender Natur sei

und Kundenkontakte beinhalte, erscheine für die Explorandin aufgrund ihrer geklagten

Beschwerden nicht geeignet. Objektiv bestehe gastroenterologisch jedoch kein

Grund, weshalb sie nicht 8 Stunden präsent sein könnte. Wegen intermittierend

verstärkten Schmerzen bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum

bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 80 %. Diese

Arbeitsfähigkeit sei seit 1,5 Jahren unverändert. Zu einer angepassten

Tätigkeit wurde angegeben, die Tätigkeit sollte bevorzugt vorwiegend im Sitzen

durchgeführt werden mit der Möglichkeit von Pausen und flexiblen Arbeitszeiten.

Diese Vorgaben seien jedoch nicht im engeren Sinne gastroenterologisch zu

begründen. Bei einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 8 Stunden

pro Tag möglich. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 10 % wegen der

benötigten Pausen. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe damit eine

Arbeitsfähigkeit von 90 % seit 1,5 Jahren.

Unter dem Titel «Medizinische Massnahmen

und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» wurde dargelegt, die

Arbeitsfähigkeit könnte noch durch medizinische Massnahmen theoretisch relevant

verbessert werden. Faktisch werde die Explorandin wohl wegen der

psychosomatischen Fixierung nicht auf eine Behandlung eintreten. Die

medikamentösen Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Statt

Amitriptylin, welches obstipierend wirke, könnten andere Psychopharmaka,

insbesondere SSRI, eingesetzt werden. Aufgrund der Obstipation sollte auch eine

Abklärung erfolgen, ob ein Animus vorliege. In diesem Falle könnten

physiotherapeutische Massnahmen wie Biofeedback hilfreich sein. Ebenfalls sollten

formal eine akute Porphyrie und eine Blei-Intoxikation ausgeschlossen werden.

Schliesslich seien psychosomatische Entspannungstherapien eine Option. Als

berufliche Massnahme wäre eine Vermittlung einer sitzenden Tätigkeit, zum

Beispiel im Büro (Buchhaltung), sinnvoll (IV-Nr. 43.6).

3.18.7

Die neuropsychologische

Beurteilung (Untersuchung vom 5. Juli 2018) wurden von V.___, MSc

Neuropsychologie, und lic. phil. W.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, zusammenfassend wie folgt dargelegt: Die Explorandin

verfüge über eine knapp im Durchschnitt liegende Intelligenz. Diese

Einschätzung lasse sich auch mit den biographisch-anamnestischen Informationen

(Versetzen in die Kleinklasse auf Primarstufenniveau, Besuch der Werkklasse,

danach Realschulabschluss und 10. Schuljahr, Ausbildung zur Floristin)

vereinbaren. Auf hirnfunktioneller Ebene weise die Explorandin fast

ausschliesslich im Bereich Gedächtnis und Sprache Defizite auf. In der Analyse

der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz zeigten sich durchwegs

unauffällige Resultate. Auch in der Symptomvalidierung zeigten sich bei allen

durchgeführten Tests unauffällige Resultate. Es könne insgesamt von einer

genügend guten Leistungsmotivation und validen Testbefunden ausgegangen werden.

Aus neuropsychologischer Sicht seien keine Massnahmen notwendig

(IV-Nr. 43.7).

3.19

In einer kurzen Stellungnahme vom

24.

September 2018 zu den Ergebnissen der oben wiedergegebenen Begutachtung

vom 27. August 2018 legte Dr. med. O.___ dar, die Patientin sei am

17.

September 2018 zu einer Besprechung der wichtigsten Punkte einbestellt

und es seien mit ihr die aktuell möglichen beruflichen

Wiedereingliederungsmassnahmen diskutiert worden: Eine 50%ige Erwerbstätigkeit

in einem geschützten Rahmen scheine vorerst realistisch zu sein. Dabei seien

hauptsächlich Tätigkeiten in Betracht zu ziehen ohne Heben von Lasten und ohne

grössere, körperliche Anstrengungen in wechselnden Positionen; eine vorwiegend

sitzende Tätigkeit im Büro, computerunterstützt, wäre zu bevorzugen. Längeres

Stehen am Ort verstärke die chronischen Schmerzen rasch und sei der Patientin

nicht zuzumuten. Neben einer leichten Arbeit wie beschrieben im geschützten

Rahmen sei die Ausrichtung einer halben IV-Rente zu empfehlen, da die Patientin

in der freien Wirtschaft kaum vermittelt werden könne (IV-Nr. 46).

3.20

Im Bericht des M.___ [...],

Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (PD Dr. med. N.___, Leitender

Arzt) vom 29. Oktober 2018 wurde folgende Diagnose gestellt: «Viszerale Hypersensitivität

in Kombination mit abdomino-diaphragmaler Dyssynergie, DD Bauchwandschmerz,

Histaminintoleranz, Abdomensonograpie 09/2017: unauffällig,

Laktoseintoleranztest 11.07.2016: Hinweise auf Hydrogen Non Producer Typ,

Koloskopie am 09.12.2015 (C.___): Unauffällig inklusive Stufenbiopsie,

Sonographie am 02.12.2015: Unauffällig, Gastroskopie am 25.10.2015: Unauffällig.

Kein H.p., Besserung durch FODMAP-Diät, keine wesentliche Verbesserung durch

Constella, Resolor, Cipralex, Saroten ret». Zum aktuellen Leiden wurde

angegeben, die Patientin berichte über eine Verbesserung des Schlafverhaltens

seit Einnahme von Remeron. Vermehrten Appetit oder Gewicht zugenommen habe sie

nicht. Weiterhin habe sie vor allem im Stehen oder bei Belastung der

Bauchmuskulatur Schmerzen im rechten Oberbauch. Im Sitzen bestünden deutlich

weniger Schmerzen. Auch das Trinken von Tee und langsames und bewusstes Atmen hülfen.

Das Essen gehe gut. Der Stuhlgang sei regelmässig. Immer wieder habe sie

allerdings einen stark geschwollenen Bauch («wie schwanger») ohne Windabgang.

Die Beurteilung lautete dahingehend,

alle bisherigen Therapieversuche (u.a. mittels Iberogast, Constella, Resolor,

Cipralex und Saroten) hätten die Beschwerden der Patientin gar nicht oder nur

minimal beeinflussen können. Die Einnahme von Remeron scheine nun zumindest zu

einem verbesserten Schlafverhalten zu führen. Nach wie vor gebe die Patientin

allerdings teils immobilisierende Schmerzen im rechten Hemiabdomen an, welche

nur durch körperliche Ruhe, lokale Wärme und Teetrinken rückläufig seien. In

der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine Druckdolenz des rechten

Unterbauchs gezeigt und ein positives Carnett`s Sign. Hinweise auf ein akutes

Abdomen ergäben sich aber nicht. Dennoch könnten die aktuellen Befunde auf eine

Mitbeteiligung der Bauchwand hindeuten, weshalb im weiteren Verlauf allenfalls

eine probatorische Infiltrationstherapie derselbigen in Frage kommen könnte.

Hauptverantwortlich für die Beschwerden der Patientin scheine jedoch eine

viszerale Hypersensitivität zu sein, welche die Patientin glaubhaft in ihrem

Alltag einschränke. Da differentialdiagnostisch eine Histaminintoleranz

zumindest aggravierend sein könnte, sei aktuell probatorisch Xyzal rezeptiert

worden (IV-Nr. 53).

3.21

In seinem Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2018 stellten Dr. med. N.___ neu die

Diagnose «Schwere abdominell-viszerale Hypersensitivität in Kombination mit

abdomino-diaphragmaler Dyssynergie» und «Komponente Histaminintoleranz». Die

weiteren Diagnoseangaben lauteten gleich wie im oben wiedergegebenen Bericht

vom 29. Oktober 2018. Zur Beurteilung legte Dr. med. N.___ dar, die

Patientin befinde sich seit August 2017 wegen der obgenannten Erkrankung in

ambulanter Betreuung. Trotz diverser medikamentöser Therapieansätze habe das

Beschwerdebild bisher nicht soweit stabilisiert werden können, dass eine

Fortführung der beruflichen Tätigkeit im angestammten Umfeld möglich wäre. Die

medizinische Situation werde weiterhin als so eingeschränkt beurteilt, dass

eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei. Von einer baldigen

signifikanten Besserung sei nicht auszugehen, da es sich bei einer viszeralen

Hypersensitivität, welche im aktuellen Fall stark ausgeprägt sei, um eine

chronische Erkrankung handle, welche in den besten Fällen symptomkontrolliert,

jedoch nicht geheilt werden könne. Bezüglich der aktuellen Tätigkeit bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 57).

3.22

In der von der Beschwerdegegnerin

veranlassten Stellungnahme des D.___ (Prof. Dr. med. Q.___, Dr. med. U.___

und Dr. med. X.___, Ärztliche Leitung) vom 21. Januar 2019 wurde

festgehalten, in den bei der D.___-Begutachtung schon vorliegenden Berichten

der Gastroenterologie im M.___ [...] (M.___) sei von einem «Verdacht auf

functional abdominal pain syndrome» geschrieben worden, was früher in der

medizinischen Umgangssprache als «Colon irritabile» bezeichnet worden sei. Ein

Jahr nach dieser Zuordnung im M.___ sei bei der gleichen objektiven Faktenlage,

neue objektive Befunde seien seit November 2017 nicht aufgetreten, durch die

Gastroenterologie im M.___ nun von einer «schweren abdominell-viszeralen

Hypersensitivität in Kombination mit abdomino-diaphragmaler Dyssynergie»

gesprochen worden. Es erstaune doch immer wieder, wie medizinische Kollegen

ungemein komplex und gefährlich tönende neue «Diagnosen» bzw. Umschreibungen

fänden für Dinge, die letztlich somatisch nicht erklärbar seien. Weiterhin

könne aus gastroenterologischer Sicht von einem Colon irritabile gesprochen

werden, was redundant sei zu autonomen somatoformen Funktionsstörungen des

Gastrointestinaltraktes. Wie die Gastroenterologie im M.___ aus diesen

Nicht-Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit ableiten könne, dies notabene aus

somatischer Sicht, könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Möglicherweise

sei dies mitbedingt durch die hausärztliche Intervention durch Dr. med. P.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Diese habe sich letztlich dafür

eingesetzt, dass ihre Patientin lediglich zu 50 % – und dies erst noch nur

im geschützten Rahmen – tätig sein könnte. Sie habe sich auch konkret mit einer

Mail an die Gastroenterologie im M.___ gewendet, dass doch dort unbedingt die

gleiche Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit bestätigt werden sollte.

Zusammenfassend könne nach Durchsicht der nachträglich eingegangenen Unterlagen

die im Gutachten bestätigte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich bekräftigt werden.

Es bestünden keinerlei objektive Befunde, die eine relevante somatische

Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (IV-Nr. 60).

3.23

Auf eine entsprechende, nach

Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Anfrage des Vertreters der

Beschwerdeführerin nahm PD Dr. med. N.___ mit E-Mail vom 27. März

2019.

dahingehend Stellung, das D.___-Gutachten werde dem Leiden, dem die

Patientin ausgesetzt sei, nicht gerecht. Die Art und Weise der Formulierungen

sei bedenklich und nicht im Sinne einer objektiven Gutachtensführung

(IV-Nr. 65 S. 22).

3.24

Mit E-Mail vom 5. April 2019

äusserte sich PD Dr. med. N.___ dahingehend, das D.___-Gutachten gebe

weder Krankheitsbild noch Leidensdruck der Patientin adäquat wieder. Es sei

daher abzulehnen. Die medizinische Beurteilung sei aus gastroenterologischer

Sicht fehlerhaft und das Gesamtkonzept der Erkrankung sowie der Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit seien insuffizient dargestellt worden. Als klinischer und

wissenschaftlicher Experte auf dem Gebiet der Neurogastroenterologie sei das

Gutachten zurückzuweisen. Aus seiner Sicht müsse ein Gutachten einer im

Krankheitsgebiet der Patientin kompetenten Instanz angefordert werden (national

z.B. Prof. Dr. med. U.___, Gastroenterologe, Leiter International Office M.___

[...], international z.B. Prof. [...] [...], Direktor Center für Digestive

Disorders, [...], [...]). Die Explorandin sei aufgrund starker Schwankungen

ihrer Hauptsymptomatik, namentlich stärkster abdomineller Schmerzen, die

unvorhergesehen aufträten/änderten, und insuffizienter Schmerzverarbeitung zu

keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit fähig. Somit sei eine leidensangepasste

Tätigkeit leider nicht realistisch. Die Patientin befinde sich seit vielen

Jahren in ärztlicher Behandlung infolge ihrer schwerwiegenden Symptome. Die

Patientin habe sich aus eigenem Antrieb auch bei auf diesem Gebiet

hochspezialisierten Kollegen im Ausland bezüglich alternativer Therapien

erkundigt und Optionen gesucht, ohne dass jemals eine adäquate

Behandlungsmöglichkeit für die Patientin habe gefunden werden können. Der Gesundheitszustand

der Patientin sei auf undulierend tiefem Niveau. Durch sämtliche

Beeinflussungsmassnahmen, inklusive Einsatz potenter Antidepressiva im Sinne

viszeraler Analgetika, sei bislang keine dauerhaft positive Beeinflussung zu

erreichen gewesen. Die Patientin sei daher als 100 % arbeitsunfähig

einzustufen (IV-Nr. 65 S. 23 f.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 7. März 2019 im

Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen könne der

Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Floristin weiterhin zu 7 bis

8.

Stunden pro Tag zugemutet werden; dabei bestehe eine Leistungsfähigkeit

von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Andere angepasste

Tätigkeiten könnten zu 8 Stunden pro Tag mit einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 90 % zugemutet werden, dies ebenfalls aufgrund

eines erhöhten Pausenbedarfs. Mit einer solchen angepassten Tätigkeit sei es

der Beschwerdeführerin möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu

erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 14 %. Zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom

27.

August 2018 könne abgestellt werden. Den neu eingegangenen

medizinischen Berichten könne mit Blick auf die gutachterliche Stellungnahme

vom 21. Januar 2019, welche zum integrierenden Bestandteil dieser

Verfügung erhoben werde, weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,

möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung

entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits

bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden

seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Da

sich die Beschwerdeführerin nicht im gutachterlich attestierten Ausmass

arbeitsfähig fühle, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht näher zu

prüfen. Da sie in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei,

könne sie eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden (IV-Nr. 61; A.S. 1 ff.).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019

sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten

Leistungen, insbesondere eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen,

zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung und zur

Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, auf das ungenügende D.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden.

Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

Vorliegend stünden sich zwei völlig unterschiedliche fachärztliche

Einschätzungen gegenüber, nämlich diejenige des Gastroenterlogen des D.___ (Dr. med.

U.___) und diejenige von PD Dr. med. N.___. Es wäre daher zwingend

notwendig gewesen, dass ein Arzt – am Besten ein Gastroenterologe – seitens der

Beschwerdegegnerin die beiden Argumentationen geprüft und eingehend dazu

Stellung genommen hätte. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Auf Stufe

Sachbearbeitung habe die Beschwerdegegnerin entschieden, dass mit Blick auf die

gutachterliche Stellungnahme vom 21. Januar 2019, die zum integrierenden

Bestandteil der Verfügung erhoben worden sei, weder ein Indiz für eine bisher

noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege noch damit glaubhaft gemacht werden könne,

dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend

abgeklärt worden seien. Die Sachbearbeitung habe nicht das fachliche Wissen, um

den im vorliegenden Fall herrschenden Meinungsstreit zweier Fachärzte

entscheiden zu können. Der Entscheid, einzig gestützt auf die Stellungnahme des

gutachterlichen Gastroenterologen auf das Gutachten abzustellen, sei

willkürlich und unhaltbar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im

Weiteren handle es sich bei PD Dr. med. N.___ um einen der besten

Gastroenterologen der Schweiz. Er habe die vertiefteren fachlichen Kenntnisse

als der Gastroenterologe des D.___. Gemäss den Ausführungen von PD

Dr. med. N.___ in der E-Mail vom 5. April 2019 sei die medizinische

Beurteilung der Situation durch Dr. med. U.___ aus gastroenterologischer

Sicht fehlerhaft. Sowohl die Erkrankung als auch der Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien nur ungenügend dargestellt worden. Wesentliche Aspekte

im Gutachten seien unerkannt geblieben bzw. nicht hinreichend gewürdigt worden.

Das D.___-Gutachten entspreche nicht den bundesgerichtlichen Kriterien.

4.2

Es gilt festzuhalten, dass das

oben (unter E. II. 3.18 hiervor) dargelegte polydisziplinäre F.___-Gutachten

vom 27. August 2018 auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 43.1

S. 10 II. Aktenauszug und 43.2 S. 1 ff.) sowie den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Gastroenterologie»,

«Neurologie», «Neuropsychologie», «Rheumatologie» und «Psychiatrie» beruht. Die

von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter

berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich

somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben

jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und

die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die

Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Die

gestellten Fragen werden am Schluss der Teilgutachten beantwortet. Schliesslich

wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten

Disziplinen vorgenommen (vgl. IV-Nr. 43.1 S. 5 ff. I. Ziff. 4).

Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden – Stellung

genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352) gerecht.

4.3

Die im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. N.___ vom 29. Oktober

2018.

(IV-Nr. 53) und 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 57), worin eine

«schwere abdominell-viszerale Hypersensitivität in Kombination mit

abdomino-diaphfragmaler Dyssynergie» diagnostiziert und ausgeführt wurde,

hauptverantwortlich für die Beschwerden der Beschwerdeführerin scheine eine

viszerale Hypersensitivität (Mitbeteiligung der Bauchwand) zu sein, welche die

Beschwerdeführerin glaubhaft in ihrem Alltag einschränke, und die medizinische

Situation sei weiterhin als so einschränkend zu beurteilen, dass eine

Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei (vgl. E. II. 3.20 und 3.21

hiervor), vermögen das D.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. So führten

die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 aus, in den bei

der Begutachtung schon vorliegenden Berichten der Gastroenterologie im M.___

sei von einem «Verdacht auf functional abdominal pain syndrome» geschrieben

worden (vgl. E. II. 3.13, 3.15 und 3.17 hiervor), was früher in der

medizinischen Umgangssprache als «Colon irritabile» bezeichnet worden sei. Ein

Jahr nach dieser Zuordnung im M.___ sei bei der gleichen objektiven Faktenlage

– neue objektive Befunde seien seit November 2017 nicht aufgetreten – durch die

Gastroenterologie im M.___ nun von einer «schweren abdominell-viszeralen

Hypersensitivität in Kombination mit abdomino-diaphragmaler Dyssynergie»

gesprochen worden. Es erstaune doch immer, wie medizinische Kollegen ungemein

komplex und gefährlich tönende neue «Diagnosen» bzw. Umschreibungen fänden für

Dinge, die letztlich somatisch nicht erklärbar seien. Weiterhin könne aus

gastroenterologischer Sicht von einem Colon irritabile gesprochen werden, was

redundant sei zu autonomen somatoformen Funktionsstörungen des

Gastrointestinaltraktes. Wie die Gastroenterologie im M.___ aus diesen

Nicht-Befunden aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit ableiten

könne, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Zusammenfassend könne nach

Durchsicht der nachträglich eingegangenen Unterlagen die im Gutachten

attestierte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich bestätigt werden. Es bestünden

keinerlei objektive Befunde, die eine relevante somatische Arbeitsunfähigkeit

begründen könnten (IV-Nr. 60; vgl. E. II. 3.22 hiervor). Diese

Stellungnahme, welche von den D.___-Gutachtern Dres. med. Q.___ und U.___

sowie der ärztlichen Leitung (Dr. med. X.___) unterzeichnet wurde, erscheint

nachvollziehbar und schlüssig. Die Gutachter setzten sich mit den von

Dr. med. N.___ gestellten Diagnosen und seinen Einwänden auseinander und kamen

nach Durchsicht der nachträglich eingegangenen Unterlagen übereinstimmend zum

Schluss, dass die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich

bestätigt werden könne. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf diese

Stellungnahme und ohne Beizug eines weiteren Facharztes oder des RAD auf das D.___-Gutachten

abzustellen, kann nicht als willkürlich oder unhaltbar qualifiziert werden, wie

dies die Beschwerdeführerin behauptet. Es gilt zu beachten, dass dem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten

polydisziplinären D.___-Gutachten bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle

Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Ausserdem ist das Administrativgutachten

nicht gleich in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu

nehmen, weil der die Beschwerdeführerin behandelnde Gastroenterologe im M.___,

Dr. med. N.___, zu einer anderslautenden Einschätzung gelangt (vgl. E.

II. 2.6 hiervor). Wichtige Aspekte, welche bei der Begutachtung unerkannt

oder ungewürdigt geblieben wären, werden auch von Dr. med. N.___ nicht

genannt. Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie dies von

der Beschwerdeführerin gerügt wird, sind hier nicht ersichtlich. Weshalb die

Stellungnahme der D.___-Gutachter vom 21. Januar 2019 von der

Beschwerdeführerin als «grenzwertig» bezeichnet wird, kann nicht nachvollzogen

werden, zumal dies von ihr auch nicht näher erläutert wird. Es gilt

festzuhalten, dass es Aufgabe der Gutachter ist, sich kritisch mit

anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und

ihre fachärztliche Einschätzung der medizinischen Situation nachvollziehbar und

schlüssig darzulegen. Dieser Aufgabe sind die Gutachter nachgekommen.

4.4

Im Weiteren ist festzustellen,

dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche von den D.___-Gutachtern im

Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vorgenommen wurde, aufgrund der vorliegenden

zahlreichen übrigen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. II. 3. hiervor)

erhärtet wird. So wurde bereits im Bericht des C.___ aufgrund einer ambulanten

Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 16. November 2015 zusammenfassend

erklärt, in der aktuellen Untersuchung habe sich kein morphologisches Korrelat

bezüglich der Beschwerden der Patientin erheben lassen (IV-Nr. 19

S. 8; vgl. E. II. 3.3 hiervor). Im Bericht des C.___ vom

2.

Dezember 2015 über die gleichentags durchgeführte Sonografie des

Abdomens wurde angegeben, diese sei unauffällig (IV-Nr. 19 S. 5; vgl.

E. II. 3.4 hiervor). Auch die am 9. Dezember 2015 im C.___

vorgenommene ambulante Ileo-Koloskopie ergab sowohl endoskopisch als auch

histologisch einen unauffälligen Befund. Aufgrund der Anamnese und der

vorliegenden Befunde handle es sich am ehesten um funktionelle Beschwerden im

Sinne eines Reizdarmsyndroms. Damit sei auch gut vereinbar, dass die Patientin

nach der Anpassung ihrer Diät bereits eine Beschwerdelinderung festgestellt

habe (IV-Nr. 19 S. 1; vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der Gastroenterologe

Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht vom 22. August 2016 fest, es

bestünden funktionelle Blähungen, eine organische Erkrankung könne

ausgeschlossen werden. Im Weiteren bestehe zweifelsfrei eine psychische

Überlagerung. Bei diesem Krankheitsbild resultiere keine Arbeitsunfähigkeit,

aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 31 S. 25

f.; E. II. 3.7 hiervor). Nach den Angaben von Dr. med. G.___,

Fachärztin FMH für ORL, zeigte das CT des Halses unauffällige Befunde.

Zusammenfassend bestehe die Überzeugung, dass es sich um ein funktionelles

Problem handle. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 31

S. 23 f.; E. II. 3.8 hiervor). Sodann erklärte die dipl. Logopädin I.___,

aus logopädischer Sicht stehe einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nichts

im Weg. Eine erfüllende Beschäftigung und Tagesstruktur könnte sich eher sogar

positiv auf den weiteren Verlauf auswirken (IV-Nr. 31 S. 20 f.; E.

II. 3.9 hiervor). Auch der Otorhinolaryngologe Prof. Dr. med. J.___

konnte gemäss seinem Bericht vom 2. November 2016 kein anatomisch

morphologisches Korrelat für die von der Patientin angegebenen Beschwerden

finden (IV-Nr. 31 S. 19; vgl. E. II. 3.10 hiervor). Ferner hielt

die behandelnde Psychiaterin med. pract. K.___ in ihrem Bericht vom

18.

November 2016 fest, die Beschwerdeführerin sei schwer auf ein anderes

Thema als ihre körperliche Missempfindung (Schluckbeschwerden) zu lenken. Es

seien verschiedene soziale Ängste zu vermuten, welche die Beschwerdeführerin

durch die ausgiebige Beschäftigung mit ihrem Körper abwehre. Seit dem 1. November

2016.

bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31 S. 18;

vgl. E. II. 3.11 hiervor). Auch der Gastroenterologe des L.___ (PD

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt) stellte in seinem Bericht vom

23.

März 2017 die Diagnose eines «Reizdarmsyndroms vom Obstipationstyp»

und erklärte, mit der von ihm vorgeschlagenen Medikation könne eine

Verbesserung der Abdominalbeschwerden erreicht werden (IV-Nr. 31

S. 12 f.; vgl. E. II. 3.12 hiervor). Schliesslich stellte auch

PD Dr. med. N.___ aufgrund der Abdomensonographie vom 21. September 2017

fest, diese sei unauffällig (IV-Nr. 31 S. 10 f.;

E. II. 3.13 hiervor).

Angesichts dieser zahlreich vorhandenen

medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welche mit den

Begutachtungsergebnissen weitgehend übereinstimmen, kann das D.___-Gutachten

nicht in Frage gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

drängte sich bei der gegebenen medizinischen Situation ein Beizug eines

weiteren Facharztes nicht auf. Ebenso wenig bieten die Angaben des behandelnden

Gastroenterologen Dr. med. N.___ zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin eine Grundlage für die Annahme, es bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 57 und 65

S. 24; vgl. E. II. 3.21 und 3.24 hiervor). Dr. med. N.___

stellt – im Vergleich zum D.___-Gutachten – anderslautende Diagnosen und

beanstandet, das Gutachten gebe weder das Krankheitsbild noch den Leidensdruck

der Patientin adäquat wieder, weshalb es abzulehnen sei. Er beanstandet, die

medizinische Beurteilung sei aus gastroenterologischer Sicht fehlerhaft und das

Gesamtkonzept der Erkrankung sowie der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei insuffizient

dargestellt (vgl. IV-Nr. 65 S. 22 ff.; E. II. 3.23 und 3.24

hiervor). In den beiden per E-Mail zugestellten kurzen Stellungnahmen vom

27.

März und 5. April 2019 werden von ihm jedoch keine neuen relevanten

Aspekte oder Erkenntnisse aufgezeigt, aufgrund welcher die Beurteilung der D.___-Gutachter

in Zweifel gezogen bzw. revidiert werden müsste. Auch wird von ihm nicht

dargelegt, weshalb er die Art und Weise der Formulierungen im Gutachten als

bedenklich und nicht im Sinne einer objektiven Gutachtensführung erachtet. Die

Aussage, die medizinische Beurteilung sei aus gastroenterologischer Sicht

fehlerhaft und das Gesamtkonzept der Erkrankung sowie der Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien insuffizient dargestellt, bleibt unbegründet. Mit Blick

auf oben wiedergegebenen weiteren Berichte der behandelnden Ärzte, welche das D.___-Gutachten

stützen, vermögen seine Einwände nicht zu überzeugen, eine Auseinandersetzung

mit dem D.___-Gutachten inhaltlicher Art liegt von ihm nicht vor.

4.5

Nach dem Gesagten besteht kein

Anlass, von der Beurteilung der D.___-Gutachter abzuweichen, da insbesondere

die Angaben von PD Dr. med. N.___ den Beweiswert des Gutachtens nicht zu

schmälern vermögen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es

keinen Grund, die fachliche Kompetenz von Dr. med. U.___ als Gutachter in Frage

zu stellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf die aus der umfassenden polydisziplinären

Begutachtung hervorgegangenen Erkenntnisse abzustellen, ist nach dem Gesagten nicht

zu beanstanden. Es besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein

Anlass für weitere medizinische Abklärungsmassnahmen, da der medizinische

Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin genügend und korrekt abgeklärt wurde.

5.

5.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt

seit dem 1. Oktober 2010 als Floristin bei B.___, [...], wobei davon

auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin primär aus

gesundheitlichen Gründen auf Ende Februar 2017 aufgelöst wurde. So führte die

damalige Arbeitgeberin aus, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen

Gründen für ein kleines Geschäft nicht mehr tragbar. Da der Beruf als Floristin

körperlich relativ viel abverlange (Stehen den ganzen Tag, Heben von schweren

Gegenständen, Temperaturschwankungen etc.), sei es nicht mehr vorstellbar, dass

die Beschwerdeführerin den ganzen Tag als Floristin arbeite. Nach den Angaben

der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin bis zum 9. Mai 2016 mit einem

Pensum von 100 %, vom 1. September bis Ende Oktober 2016 mit einem

solchen von 50 % und danach ab 1. November 2016 erneut mit einem

Pensum von 100 % tätig. Der AHV-pflichtige Lohn wurde mit

CHF 48'000.00 pro Jahr angeben. Ohne Gesundheitsschaden würde die

Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit zwischen CHF 4'300.00

und CHF 4'500.00 pro Monat verdienen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende

vom 5. Januar 2018; IV-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin setzte das

Valideneinkommen in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf durchschnittlich

CHF 4'400.00 pro Monat bzw. CHF 57'200.00 (inkl. 13. Monatslohn bzw.

Gratifikation) pro Jahr fest, was nicht zu beanstanden ist. Die Höhe des

Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

5.2

Da die Beschwerdeführerin seit dem

1.

März 2017 keine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr ausübt,

sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Nach den fachärztlichen Angaben der F.___-Gutachter

ist der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren somatischen und

psychischen Befunde zuzumuten, die bisherige Tätigkeit als Floristin zu

80.

% (bezogen auf ein Pensum von 100 %; d.h. 7 bis 8 Stunden pro Tag)

auszuüben. Die Einschränkung bestehe aufgrund des leicht erhöhten

Pausenbedarfs. In einer angepassten Tätigkeit (die Tätigkeit sollte aufgrund

der subjektiven Beschwerden vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden mit der

Möglichkeit von Pausen und flexiblen Arbeitszeiten) bestehe eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 90 % (bezogen auf ein 100%-Pensum; d.h. 8 Stunden

pro Tag). Nach den gutachterlichen Angaben gelten diese Arbeits- und

Leistungsfähigkeiten seit spätestens August 2017. Die leichten

Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten sich nicht, da

die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und

die gleiche Symptomatik betroffen sei (IV-Nr. 43.1 S. 7). Die

Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert

der LSE 2016 von CHF 4'363.00 bzw. CHF 3'926.70 (90 %) pro Monat

ab (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten

körperlicher und handwerklicher Art], Frauen), was nicht zu beanstanden ist. Angepasst

an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018

und die Nominallohnentwicklung (2016: 105.0, 2018: 105.9) führt dies zu einem Einkommen

von CHF 4'128.65 pro Monat bzw. CHF 49'544.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das

durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der

Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug

von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr

ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in

welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert

werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der vorliegend angefochtenen Verfügung

keinen leidensbedingten Abzug. Dies erscheint als sachgerecht, wurden die

bestehenden Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf) doch mit dem reduzierten

Pensum von 90 % bereits berücksichtigt. Zusätzliche Einschränkungen oder

invaliditätsfremde Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigten

könnten, sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen

von CHF 49'544.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens

mit dem Valideneinkommen von CHF 57'200.00 ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 13.38 % bzw. abgerundet von 13 %, der keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

6.

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG habe invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8

ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die

Beschwerdeführerin lässt berufliche Massnahmen beantragen (vgl. Beschwerde,

S. 2), ohne dies in der Beschwerdebegründung zu erläutern. Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens wurden berufliche Massnahmen geltend gemacht, eventuell

eine Umschulung oder eine sitzende Tätigkeit in einer Stiftung. Auf die Einschränkung

der Beschwerdeführerin müsse Rücksicht genommen werden (vgl. IV-Nr. 52). Ein

Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG setzt voraus, dass

der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht hat; nach der

Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110). Mit dem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 %

Dispositiv

besteht demnach kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung. Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als

gelernte Floristin und bei einer solchen von 90 % in einer angepassten, d.h.

vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Unterstützung im Sinne einer

Arbeitsvermittlung benötigt. Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

stehen genügend zumutbare Stellen offen, welche die Beschwerdeführerin mit

ihrer Einschränkung ausüben könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie

dabei aus gesundheitlichen Gründen von der Beschwerdegegnerin unterstützt

werden müsste. Die Stellenvermittlung fällt in die Zuständigkeit der

Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen

zu verneinen.

7. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019, worin der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen

abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Entscheid 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 bestätigt.