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Entscheid

VSBES.2019.105

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. Januar 2020Deutsch38 min

Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag; dieses sollte von Dr. med.

Source so.ch

Urteil vom 22. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1977, [...], meldete sich am 20. Mai 2014 bei

der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an

(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

Schmerzen in Muskeln und Gelenken an unterschiedlichen Gliedmassen angegeben.

Der Beschwerdeführer war damals bei der Firma B.___ in einem Pensum von 100 %

als Hydrantenspezialist angestellt und ab Juni 2013 zu 30 % krankgeschrieben.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

10. Juni 2014 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 4),

woraufhin sich dieser am 12. Juni 2014 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 7).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) und diverse medizinische

Unterlagen ein. Zudem wurde im Rahmen eines Delegationsauftrags an die

IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Nr. 35) darum gebeten, den Beschwerdeführer bei

der Stellensuche zu unterstützen. Mit Vorbescheid vom 30. September 2015

(IV-Nr. 36) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann in

Aussicht, den Anspruch auf eine gewünschte Umschulung abzuweisen.

2.2 Nachdem der Beschwerdeführer

gegen den genannten Vorbescheid Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 41), schloss die

Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 45) und

gab auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres

Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag; dieses sollte von Dr. med.

C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, erstellt werden (IV-Nr. 51).

2.3 Die gutachterlichen

Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 21. und 28. April 2016

statt. Am 22. November 2016 erstattete Dr. med. C.___, [...], das

rheumatologische Gutachten (IV-Nr. 61). Zu diesem Zeitpunkt lag das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ noch nicht vor; nachdem dieser mehrfach erfolglos

gemahnt worden war, gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bekannt,

dass bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde (IV-Nr. 71). Dieses Gutachten

wurde am 6. November 2017 erstattet (IV-Nr. 90).

3. Nach erneutem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 103) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. März 2019 (IV-Nr. 122; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen und / oder eine Rente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung lässt

der Beschwerdeführer am 8. April 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton

Solothurn vom 5. März 2019 sei aufzuheben, und Herrn A.___ sei eine ganze Rente

zuzusprechen.

2. Es sei dem Unterzeichnenden – unter

Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostertage – eine Nachfrist

von 30 Tagen zur einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt).

5. Mit Verfügung vom 12. April

2019 (A.S. 13 f.) setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur

Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeergänzung.

6. Mit Beschwerdeergänzung vom 7.

Mai 2019 (A.S. 16 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton

Solothurn vom 5. März 2019 sei aufzuheben, und Herrn A.___ sei eine ganze Rente

zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt).

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 (A.S. 26) unter Verweis

auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019

(A.S. 29 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die versicherungsmedizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass keine Einschränkungen in der angestammten

Tätigkeit als Aussendienstmonteur vorlägen. Aus rein rheumatologischer Sicht

sei der Beschwerdeführer in allen körperlich bis mittelschwer belastenden

Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht limitiert. Körperliche Schwerarbeit

scheine gutachterlich eher ungünstig zu sein. Auf Letzteres könne aber nicht

abgestellt werden, schliesslich stelle eine Dekonditionierung keinen

invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ausserdem könne allein auf die

subjektiven Angaben der versicherten Person ohnehin nicht abgestellt werden.

Die psychiatrische Begutachtung vom 23. Juni 2017 habe gezeigt, dass beim

Beschwerdeführer keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen bestünden. Der

intermittierende Charakter des rheumatologisch festgestellten Schmerzsyndroms

lasse sich mit dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

nicht vereinbaren. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Stimmung und

Antriebslage stünden in erheblichem Widerspruch zu fehlenden Defiziten im

Bereich der Affektivität und Psychomotorik im beobachtbaren Teil des

psychopathologischen Befunds. Ferner sei der Beschwerdeführer durch wenig

differenzierte Beschwerdeangaben aufgefallen, die selbst nach präzisierendem

Nachfragen nicht vertieft hätten exploriert werden können. Das Beiziehen einer

psychischen Störung als Erklärung für die geklagten Beschwerden und demonstrierten

Auffälligkeiten sei nicht notwendig. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich

ebenfalls nicht belegen. Es liege somit keine medizinische Diagnose vor, die

eine längere Arbeitsunfähigkeit begründe. Zu den Einwendungen nehme man wie

folgt Stellung: Der psychologische Befundbericht der F.___ sei dem

psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt worden; dessen

Beurteilung bleibe unverändert. Dem psychiatrischen Administrativgutachten sei

voller Beweiswert zuzuerkennen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt diesen

Ausführungen in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung (A.S. 5 ff. und 16

ff.) entgegenhalten, die seit 30. April 2018 behandelnden Ärzte hätten mit

Schreiben vom 24. April 2019 festgehalten, dass eine durchgeführte

Persönlichkeitstestung das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen sowie

narzisstischen und borderline Zügen ergeben habe. Zusätzlich sei eine

anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) zu diagnostizieren. Die Persönlichkeitsstörung

werde als prädisponierend für die spätere Ausbildung der somatoformen

Schmerzstörung gesehen. Deshalb werde in der angestammten Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. In einer angepassten Tätigkeit

betrage die Einschränkung mindestens 50, wenn nicht sogar 100 %. Die

Komplexität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Störung erkläre, weshalb seine

Pathologie bisher diagnostisch nur schwer einzuordnen gewesen sei. Gutachten

würden im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks verfasst

und seien verglichen mit einer psychiatrischen Verlaufsbeobachtung nur

beschränkt aussagekräftig. Es sei daher ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

in Auftrag zu geben.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2013 (IV-Nrn.1 und 7) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 12. Juni 2014, IV-Nr. 7), was hier im Dezember 2014 der Fall

Dispositiv

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Dezember

2014 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

5.1 Die Hausärztin, med. pract. G.___,

[...], äussert sich in einem Bericht vom 7. Juni 2014 an die

Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 13.3, S. 4) über beim Beschwerdeführer

bestehende chronische Handschmerzen links sowie am Handrücken und Daumenballen

rechts. Ein handchirurgisches und ein neurologisches Konsil hätten keine

wegweisenden Befunde erbracht. Der Beschwerdeführer sei an einen Rheumatologen

überwiesen worden, der bei wiederholt hoher CK (Creatininkinase) die

Verdachtsdiagnose Myositis gestellt habe. Das Resultat einer empfohlenen

Biopsie stehe aus. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 10. Januar 2014

100 %.

5.2 Im zuhanden der

Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten von Dr. med. H.___,

Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 17. März

2015 (IV-Nr. 27) wird ausgeführt, es lägen beim Beschwerdeführer äusserst

schmerzhafte, belastungsabhängige Handschmerzen links vor, die im Oktober 2013

erstmals aufgetreten seien. Die bisherigen intensiven Abklärungen durch zwei

Rheumatologen hätten dafür keine Ursache eruieren können. Lediglich eine

Erhöhung der Kreatinkinase sei festgestellt worden, weshalb man eine Myositis

vermutet habe. Die MRT-Untersuchungen hätten dies aber nicht bestätigt. Eine

neurologische Untersuchung habe einen grenzwertigen Befund hinsichtlich eines

Carpaltunnelsyndroms gezeigt. Von einer Operation sei aber abgeraten worden. In

der körperlichen Untersuchung am Untersuchungstag fänden sich keinerlei

Auffälligkeiten, weder rheumatologisch noch neurologisch. Es sei nur eine

leicht reduzierte Kraftentfaltung beim Faustschluss links festzustellen. Die

vom Beschwerdeführer geschilderten nadelstichartigen Schmerzen liessen sich

nicht provozieren. Hinweise auf eine axiale Spondylarthritis fänden sich weder

im klinischen Befund noch in den MRT-Untersuchungen. Es handle sich nach

gutachterlicher Ansicht um eine Schmerzproblematik mit psychosomatischem

Hintergrund. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine somatoforme Störung,

DD dissoziative Störung. Es wurde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

einer leichten Tätigkeit ausgegangen, jedoch eine psychiatrische Begutachtung

zur Klärung der Diagnose empfohlen.

5.3 Dr. med. I.___, Facharzt für

Rheumatologie, [...], erhebt in seinem Bericht vom 20. März 2015 (IV-Nr.

30) die Verdachtsdiagnose einer bis anhin ätiologisch nicht klassifizierbaren

Muskelstoffwechsel-Erkrankung (mitochondriale Myopathie?). Aufgrund der

komplexen, jahrelangen Symptomatik mit ursprünglicher Beteiligung des rechten

Unterschenkels und nun im Vordergrund stehenden Schmerzen am Unterarm links

sowie den im Jahr 2014 durchgeführten Abklärungen müsse konstatiert werden,

dass dieses komplexe Beschwerdebild bis anhin somatisch orientiert in keiner

Weise adäquat erklärt werden könne. Eine komplette Abklärung des Achsenskeletts

mittels MRT habe keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Eine

Spondylarthropathie könne ausgeschlossen werden. Eine Thoraxaufnahme und eine

Sonographie des Abdomens seien ebenfalls unauffällig gewesen. Ein MRT des

Unterarms links habe morphologisch keine fassbaren Pathologien gezeigt. Die

Überlegungen gingen nun in Richtung einer eigentlichen

Muskelstoffwechselstörung, zum Beispiel einer mitochondrialen Myopathie. Es

sollten primär auch seltene Erkrankungen seriös abgeklärt werden, bevor man psychosomatische

Untersuchungen mache.

5.4 Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. November

2016 (IV-Nr. 61) werden folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers

festgehalten: Im Juni, Juli oder November 2012 habe er erstmals bei der

Hausärztin über Schmerzen an der linken Hand geklagt. Sie seien gekommen und

gegangen wie ein Migräneanfall. Die Beschwerden seien intermittierend

aufgetreten bei der Arbeit oder auch beim Fernsehschauen, Rasenmähen, Abwaschen

oder Duschen. Im Februar 2013 sei dann beim Arbeiten an einem Hydranten (dem

dritten an diesem Tag) bei den letzten Bewegungen beim Schliessen der

Hauptspindel mit einem grossen Schlüssel ein Brennen, Ziehen und Stechen in

allen Fingern sowie der ganzen Handfläche der linken Hand aufgetreten. Er habe

nicht gewusst, wie er die Hand halten solle. Nichts habe geholfen. Sein

Hauptproblem sei ein immer wieder auftretender Schmerz in der linken Hand, der

nun seit neun Monaten beginnend und schubweise auch im Bereich der rechten

Handfläche auftrete. Die Ausprägung der Symptome sei stark wechselhaft. Befragt

nach Rückenbeschwerden erinnere der Beschwerdeführer intermittierend

auftretende lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der rechten

Schulter und am rechten Beckenkamm, bei deren Auftreten er teils immobilisiert

sei. Die Symptome seien durch Akupunktur oder Bewegung besserbar. Befragt nach

Gelenkschmerzen erinnere er seit eineinhalb bis zwei Jahren rezidivierend

auftretende Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter. Auf Frage nach

Synovialitiden und Gelenkschwellungen erinnere der Beschwerdeführer vormals

noch nicht beschriebene Symptome an der linken Hand, die längerdauernd auch

geschwollen gewesen sei, mit Ausweitung der Schwellung bis zum ganzen Unterarm.

Nach längerem Sitzen habe er Mühe beim Anlaufen mit Schmerzen dann im Bereich

des Schienbeins sowie an den Fersen. Beidseitige Fersenschmerzen könnten

ebenfalls nach längerem Sitzen auftreten. Auf einer VAS von 0 bis 10 skaliere

der Beschwerdeführer den Schmerzpegel (in ausgeglichener Stimmungslage und ohne

jedweden für den Untersucher nachvollziehbaren Leidensdruck) auf einen Wert von

7. Befragt nach der Selbsteinschätzung zu noch möglichen Tätigkeiten meine er,

dass er eigentlich problemlos als Gerichtsdiener oder Gefängniswärter hätte

arbeiten können, doch seien derartige Tätigkeiten vom Eingliederungsfachmann

der IV abgelehnt worden. Am liebsten würde er etwas Richtung Hundepsychologie

machen und ein Kleintierheim eröffnen, doch müsste er dafür eine ergänzende

Ausbildung absolvieren, für die er kein Geld habe. Er hoffe diesbezüglich auf

die Unterstützung der Beschwerdegegnerin.

Folgende Befunde werden erhoben: Die

Haltung sei aufrecht, mit Becken- und Schultergradstand, Rundrücken mittel- bis

hochthorakal, und leichtem Flachrücken lumbal. Im Bereich der LWS sei die

Beweglichkeit im oberen Normbereich, ohne wesentliche Schmerzprovokation,

abgesehen von Facettensymptomen an der unteren LWS. An der BWS zeigten sich habitusentsprechend

freie Bewegungsausschläge, die Lateroflexion beidseits sei indolent und frei. Im

Bereich der HWS zeigten sich freie und indolente Bewegungsausschläge allseits.

Palpatorisch präsentierten sich unauffällige Weichteilbefunde paravertebral bei

kräftig entwickelter Rumpfmuskulatur. Es bestünden keine Druckdolenzen in der

paravertebralen Muskulatur im Bereich des ganzen Achsenorgans, und auch kein

Rüttelschmerz der Dornfortsätze panvertebral. Ebenfalls zeigten sich unauffällige

Weichteile des Beckengürtels ohne Tendomyosen und ohne myofasziale Befunde in

den untersuchten Muskelstrukturen. Der Nacken- und Schürzengriff sei seitengleich

frei. Weiter präsentierten sich freie Bewegungsausschläge der Schultergelenke beidseits

ohne jedwede Impingement-Zeichen. Die Ellenbogengelenke beidseits seien frei

beweglich, ohne fassbare Synovialitiden oder Druckdolenzen. Auch die Hüftgelenke

seien symmetrisch frei beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei. Die

Sprung- und Fussgelenke seien auch unauffällig. Im Neurostatus sei die grobe

Kraft der Kernmuskeln symmetrisch. Die Muskeleigenreflexe der oberen wie unteren

Extremitäten seien seitengleich mittellebhaft auslösbar. Der Babinski sei

beidseits negativ. Das Berührungsempfinden werde im Bereich der oberen wie der

unteren Extremitäten beidseits symmetrisch angegeben. Im Armvorhalteversuch zeige

sich kein Absinken. Der umgekehrte Lasègue und der Lasègue beidseits seien negativ.

Zusammengefasst erhebt der

rheumatologische Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hält er

fest:

- intermittierendes Schmerzsyndrom der

linken Hand palmar, beginnend auch rechts (ICD-10 M79.6)

ohne fassbares

Korrelat seitens des Bewegungsapparates

ohne

anamnestische Hinweise auf systemisch entzündliche Affektion

ohne Hinweise

auf neurogene Schädigung in neurologischer Abklärung

ohne

Schonungszeichen am angeblich im Gebrauch eingeschränkten Arm

mit

breitgefächertem Symptomenbeschrieb

mit Angabe von

zum Erscheinungsbild inkonsistenten Schmerzpegeln

V.a.

somatoforme Schmerzstörung (Details vgl. psychiatrischer Gutachtensteil)

- anamnestisch intermittierende Lumbago,

derzeit remittiert

5.5 Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 6. November 2017 (IV-Nr. 90) werden folgende subjektive

Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er leide seit 2013 unter Schmerzen

in der linken Hand, seit dreiviertel Jahren auch in der rechten Hand, wobei die

Hände beim Faustballen verkrampften und Berührungen Schmerzen auslösten. Ferner

bekomme er nach dem bergauf Gehen und Treppensteigen seitengleich Schmerzen im

Bereich der Schienbeine. Bei Schmerzzunahme werde er nervös und verspüre einen

Bewegungsdrang. Es falle ihm schwer, sich auf etwas zu konzentrieren; dies sei

auch der Grund, weshalb er gerne eine Rente möchte. Bisweilen stehe er in einem

Zimmer und wisse nicht, was er dort eigentlich habe holen wollen. Wegen der

Schmerzen sei er des Öfteren gereizt, werde pampig, schimpfe auch wegen

Kleinigkeiten. Seine Stimmung sei «scheisse», weil er Schmerzen habe. Während

er sich mit seinen Border Collies beschäftige, könne er sich gut ablenken. Mit

der Antriebslage sei es so, dass er sich im Moment nicht wie er selber fühle.

Eigentlich habe er an nichts mehr Freude. Ängste habe er vor der Zukunft.

Bisweilen höre er in der Wohnung Geräusche. Manchmal habe er lebensmüde

Gedanken. Als Selbsttötungsmethode habe er, als Besitzer von mehreren

Schusswaffen, eine «9 mm» in den Mund gewählt. Solche Gedanken habe er in der

Vergangenheit gehäuft in Verbindung damit gehabt, dass er für einen Simulanten

gehalten worden sei. Zu Bett gehe er gegen 22 Uhr. Bisweilen schlafe er bis um

5 Uhr nicht ein, weil er kreisende Gedanken und Ängste habe. Auch Durchschlafen

funktioniere nicht oft.

Er sei seit 2006 geschieden und lebe seit

sieben Jahren wieder in einer Partnerschaft. Zu seiner Tochter aus erster Ehe

habe er guten Kontakt. Er erhalte Sozialhilfeleistungen, und seine Freundin

greife ihm unter die Arme. Er habe Schulden. Die sozialen Kontakte zu zwei

guten Kollegen seien eher selten; er sehe diese nur zweimal im Jahr. Seit

dreiviertel Jahren arbeite er stundenweise in einem Taxigeschäft, je nach

Stärke der Schmerzen. Alle drei Monate gehe er zum Treffen des Vereins Border

Homeless, der sich um die Unterbringung von herrenlosen Border Collies

einsetze. In diesem Verein helfe er manchmal aus. Abends sei er müde und

erschöpft. Er könne jedoch nicht einfach untätig sitzen. Auch Dr. med. D.___,

der ihn begutachtet habe, habe ihm gesagt, er solle aktiver werden. So gehe er

Fischen, alleine oder mit einem Kollegen.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um

7 Uhr aufstehe, teilweise mit Wecker. Zuerst füttere er die Hunde und gehe mit

ihnen «Gassi». Zu Hause bereite er das Mittagessen vor. Nach dem Mittagessen

sitze er zwischen 12 und 13 Uhr einfach da. Teilweise lege er sich hin, schlafe

bisweilen ein. Nach 13 Uhr erledige er Arbeiten im zum Haus gehörenden Garten

und im Haushalt, allerdings nicht alles auf einmal. Je nach Wetter gehe er

nachmittags mit den Hunden in den Wald. Um 17 Uhr komme seine Partnerin nach

Hause. Er unterhalte sich mit ihr; des Öfteren sei er mit dieser zusammen zu

Besuch bei deren Eltern. Den Tag klinge er dann gemütlich aus. Er würde sich

gerne als Lokchauffeur oder Gefängnisaufseher betätigen und würde nach seiner

Einschätzung unschwer eine solche Stelle finden. Die Beschwerdegegnerin habe es

ihm aber verboten, Stellen zu suchen. In einem Büro könne er nicht arbeiten,

weil er mit Computerarbeit nicht klarkomme. Ausserdem frage er sich, ob ein

Arbeitgeber so einen wie ihn überhaupt behalten würde.

In der medizinischen Anamnese wird

festgehalten, der Beschwerdeführer sei als jüngstes von drei Geschwistern in

der Familie eines reformierten Pfarrers zur Welt gekommen. Zu den Geschwistern

habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Er sei in [...] in einer

Sonderschule eingeschult worden. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei die

Familie nach Südfrankreich in eine katholische Region umgezogen. Mit neun Jahren

sei er in ein Internat gekommen. Mit 14 ½ Jahren sei er selber in die Schweiz

zurückgekehrt. Eine detaillierte Erhebung der Biografie sei nicht möglich

gewesen, da viele Details nicht präzisierbar gewesen seien, und dem

Beschwerdeführer eine konzise Schilderung in zeitlicher Abfolge kaum möglich

gewesen sei. In der Schweiz habe er eine Lehre als Elektriker begonnen, diese aber

wegen mangelnder schulischer Leistungen abgebrochen. Danach habe er gejobbt.

Später habe er eine Sanitärlehre begonnen und daneben gearbeitet. Danach habe

er sich im Sicherheitsdienst als Leibwächter betätigt. Seit 2001 habe er eine

Taxilizenz. 2002 habe er während eines halben Jahres hauptberuflich als

Taxifahrer gearbeitet. Vor acht Jahren habe er seinen Traumjob auf dem

gelernten Beruf gefunden. Er habe dort überwiegend selbständig gearbeitet.

Seinen Chef habe er vier- bis fünfmal im Jahr gesehen. Seit Juni 2013 arbeite

er aufgrund von körperlichen Beschwerden nicht mehr auf dem Beruf. Bis Anfang

2017 habe er sich während eines Jahres in Therapie befunden. Die Behandlung

habe ihm geholfen. Er sei ruhiger geworden. Auch sonst habe sich seine Befindlichkeit

gebessert, teilweise durch die Medikamente. Seit Anfang 2017 gehe er nicht mehr

hin. Seit drei Wochen gehe er neu in eine Schmerztherapie. Zu spürbaren

Erfolgen sei es darunter bisher nicht gekommen. Er fühle sich psychisch gesund,

befürchte aber, dass er bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen in seiner

Psyche eine Beeinträchtigung entwickeln könnte.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: In der Kontaktaufnahme falle eine leichte Dysphorie auf, die

im ersten Teil des Gesprächs verschwinde. Der Beschwerdeführer berichte in

erheblichem Masse defizitorientiert, streckenweise räsonierend. In den

Schilderungen sei er zeitweise monologisch, zeige sich klärenden

strukturierenden Intrusionen jedoch gut zugänglich. Auch konfrontatives

Ansprechen toleriere er unproblematisch. Es komme keine Einschränkung der

Frustrationstoleranz zum Vorschein. Das Bild sei vermindert authentisch. Seine

Angaben zur starken Ablenkbarkeit und Konzentrationsfähigkeit seien nicht

verifizierbar. Der Beschwerdeführer gebe eine nicht näher explorierbare

anhaltende Beeinträchtigung der Grundstimmung an, sei affektiv euthym, nicht

affektarm / affektstarr. Er mache keine Angaben zur Antriebslage, sei

psychomotorisch intakt. Die Hedonie werde als reduziert angegeben, das

Selbstwertgefühl ebenfalls. Schlaf und Appetit seien intakt. Ein sozialer

Rückzug bestehe nicht, auch keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Im Bereich

der Persönlichkeit falle der Beschwerdeführer durch seine Expressivität,

Demonstrativität, ein eher instabiles Selbstbild, eine angedeutete

Impulsivität, vermehrte Kränkbarkeit und Neigung zu externalisierenden

Attributionen auf. Zudem imponierten seine emotionalen Reaktionen mit einer

Tendenz zu Wechselhaftigkeit, was bei fehlenden Anhaltspunkten für das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit Merkmalen des sogenannten B-Clusters

(narzisstisch/histrionisch/emotional instabil/instabil/antisozial) einzuordnen

sei; dabei handle es sich um eine Normvariante der Persönlichkeitsentwicklung,

welche keine medizinische Störung darstelle. Insgesamt erhebt der

psychiatrische Gutachter keine Diagnose aus seinem Fachgebiet.

5.6 Mit Schreiben vom 28. November

2018 (IV-Nr. 95) berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], dass sich der Beschwerdeführer seit 22. November

2017 bei ihm in Behandlung befinde. Er ersuchte weiter um Einsicht in die Akten

der Beschwerdegegnerin. Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

wurden keine gemacht.

5.7 Im Befundbericht der F.___ zur

Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit- /

Hyperaktivitätsstörung vom 13. April 2018 (IV-Nr. 111, die Überprüfung wurde

durchgeführt von Dr. phil. K.___, Leitende Psychologin, und Dr. phil. L.___,

Assistenzpsychologin) wird ausgeführt, zusammenfassend betrachtet seien die

Ergebnisse im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS als konsistent in diese

Richtung weisend zu interpretieren; dies betreffe sowohl die anamnestisch

erhobenen Daten als auch die psychometrischen Testbefunde. Der zwingende Beginn

der Symptomatik in der Kindheit lasse sich retrospektiv feststellen. Aktuell

zeigten sich anhand der verwendeten Diagnoseinstrumente (Selbst-, Fremd- und Ratingeinschätzung)

Auffälligkeiten im Bereich der Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und

Impulsivität. Diese Bereiche würden in den Beurteilungsinstrumenten erfüllt.

Dabei seien die Bereiche der Hyperaktivität und Impulsivität am stärksten

ausgeprägt. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer seit zirka fünf Jahren

unter starken körperlichen Schmerzen leide; diese führten zu starken

Einschränkungen in seinem Leben. Er fühle sich deshalb oftmals depressiv

verstimmt und habe ebenso suizidale Gedanken. Aufgrund der vorliegenden

Informationen und des gewonnenen klinischen Eindrucks könne das Vorliegen einer

ADHS im Erwachsenenalter als wahrscheinlich angesehen werden.

5.8 Der psychiatrische Gutachter, Dr.

med. E.___, nahm am 24. September 2018 zum Bericht der F.___ Stellung (IV-Nr.

119); dabei hielt er fest, dass es sich dabei nicht um einen

fachpsychiatrischen Befund, sondern um das Ergebnis einer ausschliesslich durch

psychologische Mitarbeiter vorgenommenen Einschätzung auf das Vorliegen eines

ADHS hin handle. Eine solche Störung könne ausschliesslich klinisch und nicht

etwa anhand von testpsychologischen Untersuchungen diagnostiziert werden.

Essentiell sei, dass die Diagnose eines ADHS zwingend erfordere, dass eine

solche in der frühen Kindheit vorliegend gewesen sei und bis hin in das

Erwachsenenalter persistiere. Zwar werde in der Beurteilung angegeben, dass sich

dieses zwingende Kriterium feststellen lasse. Jedoch werde beim Befund unter

«Entwicklungsgeschichte» lediglich angegeben, dass sich der Beschwerdeführer

rückblickend als widerspenstig, hyperaktiv und ablenkbar beschreiben würde.

Destruktiv sei er nur in sehr vereinzelten Situationen gewesen. Auch erinnere

er sich an Legasthenie und Lernprobleme im Kindesalter. Diese Angaben könnten

unmöglich als gesicherter Beginn einer relevanten ADHS-Problematik im

Kindesalter interpretiert werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung keine solchen Angaben gemacht habe. Des Weiteren

werde das Vorliegen einer ADHS im Bericht als wahrscheinlich angesehen, jedoch

nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend kämen dem Bericht keine

neuen relevanten medizinischen Informationen hinzu. Die gutachterliche

Beurteilung bleibe unverändert.

5.9 Im Beschwerdeverfahren lässt der

Beschwerdeführer eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. M.___, Oberärztin

Erwachsenenpsychiatrie Baselland, und N.___, [...], vom 24. April 2019 (Beilage

5 zur Beschwerde vom 8. April bzw. 7. Mai 2019) einreichen; darin wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige sich im psychopathologischen Befund des

Erstgesprächs formalgedanklich umständlich, grübelnd und leicht ideenflüchtig.

Er bejahe Misstrauen und Zwänge, fühle sich oft beobachtet und weise

Grössenideen im Sinne von hellseherischen Fähigkeiten auf. Affektiv zeige er

sich leicht deprimiert, dysphorisch, gereizt und innerlich unruhig. Den Antrieb

gebe er bei beobachtbarer motorischer Unruhe und leichter Logorrhoe als

vermindert an. Der Beschwerdeführer berichte von Ein- und Durchschlafstörungen

sowie vorhandener Appetitminderung. Schon früh seien Exzentrizitäten im

Hinblick auf seine Ausdrucksweise, seine gesellschaftlichen Ansichten und seine

Beziehungsgestaltung aufgefallen. Im Gespräch habe er auch eine Neigung zu

impulsivem Verhalten mit teilweise nur schwer deeskalierbarer verbaler

Aggression aufgewiesen. Sowohl die aktuelle Psychopathologie als auch die von

emotionaler Vernachlässigung, physischer Gewalt und Schwierigkeiten in der

sozialen Interaktion gezeichnete Biografie des Beschwerdeführers hätten seit

Behandlungsbeginn die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung

nahegelegt. Die durch die leitende Psychologin durchgeführte

Persönlichkeitstestung habe die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und

schizotypen sowie narzisstischen und borderline Zügen ergeben. Man sehe dabei

den narzisstischen Anteil am ehesten in einer Abwehrfunktion / kompensatorischen

Anteilen, mit den Schwierigkeiten umzugehen. Das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung

erkläre die offensichtlich verminderte Resilienz des Beschwerdeführers

gegenüber verschiedenen Belastungen und Frustrationen des Alltags, während sie

unter extremeren Lebensbedingungen, denen er in seiner Jugend und im jungen

Erwachsenenalter teilweise ausgesetzt gewesen sei, dessen Überleben gesichert

habe. Die Komplexität der Störung könne auch erklären, weshalb seine Pathologie

bisher diagnostisch nur schwer einzuschätzen gewesen sei, und warum der

psychiatrische Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass keine relevante

Pathologie vorliege. Dabei sei auch zu bedenken, dass Gutachten im Allgemeinen

auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks verfasst würden und verglichen

mit einer psychiatrischen Verlaufsbeobachtung über den Zeitraum von einem Jahr

in Kombination mit einer nach internationalen Standards durchgeführten

Persönlichkeitstestung nur beschränkt aussagekräftig seien. Die kombinierte

Persönlichkeitsstörung gehe unter anderem mit einer verminderten

Introspektionsfähigkeit und emotionalen Kompetenz einher, was als

prädisponierend für die spätere Ausbildung der somatoformen Schmerzstörung

angesehen werden könne. Zu diagnostizieren seien somit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen

sowie borderline Zügen (ICD-10 F61) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10

F45.5).

Da es sich bei der angestammten

Tätigkeit um eine Arbeit handle, die hohe Ansprüche an die manuellen

Fertigkeiten sowie an die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit und

Ausdauer stelle, sei bei vorliegender Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung

von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Zudem seien die Chancen

auf dem Arbeitsmarkt nach sechsjähriger Abstinenz von der ursprünglichen

Tätigkeit als sehr gering einzustufen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung

werde es zu massiven zwischenmenschlichen Problemen kommen. Teamarbeit sei fast

unmöglich. Allgemein betrachtet ergäben sich aus den beiden psychiatrischen

Diagnosen, abgesehen von der Beeinträchtigung durch die physischen Schmerzen,

vor allem Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zur

Selbstfürsorge. Es sei also auch von relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

bei beruflichen Tätigkeiten auszugehen, die nicht mit einer erhöhten

körperlichen Anstrengung verbunden seien; dies dürfte insbesondere bei

Tätigkeiten der Fall sein, die Anforderungen an die soziale und emotionale

Kompetenz des Beschwerdeführers stellten. Man gehe daher auch bei nicht

angestammten Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %,

wenn nicht gar 100 % aus. Im Bereich nicht-handwerklicher Berufe weise der

Beschwerdeführer zudem einen Mangel an Fachkenntnis und Berufserfahrung auf,

was in Kombination mit seiner langen Arbeitsabstinenz und seinem

fortgeschrittenen Lebensalter seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt

wesentlich vermindere.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten

versicherungsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___

ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist; zu diesen kann zunächst im

Allgemeinen festgehalten werden, dass sie in Kenntnis der gesamten Aktenlage,

nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der

von ihm geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten

ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurden. Insofern erfüllen die Gutachten die

Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.

6.1 Inhaltlich kommt der

rheumatologische Gutachter, Dr. med. C.___, zum nachvollziehbaren Schluss, dass

das vom Beschwerdeführer beklagte intermittierende Schmerzsyndrom der linken

Hand palmar klinisch (rheumatologisch und neurologisch) wie auch durch

ausführliche bildgebende und elektrophysiologische Abklärungen letztlich keiner

zwingenden organischen Pathologie des Bewegungsapparates / Nervensystems zugeordnet

werden könne; dies steht in Einklang mit den übrigen in den Akten vorhandenen

rheumatologischen Beurteilungen. Der Gutachter weist darauf hin, dass eine

allfällige entzündliche Grunderkrankung im Sinne einer Spondarthropathie

erwogen worden sei, merkt jedoch an, dass in den in der Untersuchung gemachten

Angaben jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Krankheitsentität fehlten.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fersenschmerzen sind für den Gutachter

klinisch nicht zwingend nachvollziehbar. Eine entzündliche Veränderung sei ebenfalls

nicht klar fassbar, und auch die lokalen Symptome würden inkonsistent geklagt;

dem ist zuzustimmen, denn den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen

freizeitlichen Tätigkeiten, namentlich der Beschäftigung mit Hunden, lassen

sich keine schmerzbedingten Einschränkungen entnehmen. Die Organizität der

geklagten Beschwerden erscheint aus gutachterlicher Sicht fraglich, umso mehr

als trotz nun langjährigem Krankheitsverlauf mit einer zur Arbeitsunfähigkeit

führenden Gebrauchseinschränkung der linken Hand keinerlei trophische

Differenzen zwischen der gesunden dominanten Hand wie der adominanten linken

Hand auszumachen seien, die die angeblich unmögliche Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit nachvollziehbar machen würden. Eine von den involvierten

Spezialisten im Verlauf erwogene allfällige neurologische Affektion habe in

einer eingehenden Abklärung am neuromuskulären Zentrum des Spitals O.___ ausgeschlossen

werden können. Demnach rücke, wie bereits im rheumatologischen Vorgutachten

erwogen, der Verdacht auf eine primär somatoforme Schmerzstörung als die

Beschwerden unterhaltende Problematik in den Vordergrund. Zu einer solchen passten

die Schilderung eines bunten Beschwerdebilds sowie die fragliche Konsistenz der

geltend gemachten Beschwerden mit einer Stärke von aktuell VAS 7 zum gelassenen

Auftreten ohne spürbaren Leidensdruck oder erkennbare Minderung der

Gebrauchsfähigkeit der linken Hand in den Alltagsbewegungen. So könne dem

geltend gemachten Beschwerdebild aus rein rheumatologischer Sicht im Kontext

eines Gutachtens auch kein zwingender Einfluss auf die noch zuzumutende

Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden. Eine Einschränkung sei nicht zwingend

begründbar, es sei denn, dass aufgrund der nun langandauernden Absenz aus dem

Arbeitsprozess durch die nicht zwingend krankheitsbedingte Entwöhnung und Dekonditionierung

von einer verminderten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit teils körperlicher

Schwerarbeit auszugehen sei, wie diese zuletzt noch ausgeübt worden sei. Aus

rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in allen körperlich bis

zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten nicht in der Arbeitsfähigkeit

limitiert. Körperliche Schwerarbeit werde indessen, sowohl aufgrund der subjektiv

geklagten Beschwerden wie aufgrund der erwähnten Dekonditionierung, als eher

ungünstig erachtet.

Der rheumatologische Gutachter hält

damit im Wesentlichen und in einleuchtender Weise fest, dass sich auf dem

rheumatologischen Fachgebiet keine Diagnose stellen lässt, die die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Lediglich schwere

Arbeiten werden wegen einer bestehenden Dekonditionierung, die jedoch der

mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt und damit einem IV-fremden Faktor

geschuldet ist, als nicht günstig angesehen. In den Akten finden sich keine

widersprechenden Beurteilungen.

6.2 Dr. med. E.___ kommt in seiner

psychiatrischen Beurteilung zum schlüssigen Ergebnis, dass beim

Beschwerdeführer aktuell kein Bild einer nach ICD-10 diagnostizierbaren

psychischen Störung zum Vorschein komme. Die Beschwerden liessen sich syndromal

nicht zuordnen. Im beobachtbaren Teil sei der Beschwerdeführer frei von

Defiziten; in Einklang damit gebe dieser an, sich psychisch gesund zu fühlen;

dementsprechend fand zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung auch keine psychotherapeutische

Behandlung statt. Der – wie von Dr. med. E.___ zu Recht hervorgehoben –

fachfremd geäusserte Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine

dissoziative Störung bestätigt sich seiner Ansicht nach nicht. Dazu wird

nachvollziehbar die Vermutung dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine

konstitutionell erhöhte Schmerzwahrnehmung aufweist und, durch bestehende

akzentuierte Persönlichkeitszüge begünstigt, im Verlauf der letzten Jahre dazu

geneigt haben dürfte, sich mit der Krankenrolle in vermehrtem Ausmass zu

identifizieren. Seine defizitorientierten Angaben hinsichtlich

Alltagsgestaltung seien indessen mit keiner relevanten gesundheitlichen

Beeinträchtigung auf dem psychiatrischen Fachgebiet vereinbar; dazu wird weiter

angeführt, dass unabhängig von der konkreten Diagnosestellung und der

diagnostischen Zuordnung der vorgebrachten Beschwerden im

versicherungsmedizinischen Kontext vor allem darauf zu achten sei, welche

Funktionsdefizite und Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Die Diagnose

alleine lasse nicht auf das Vorliegen einer relevanten

Funktionsbeeinträchtigung schliessen. Wie die aktuelle psychiatrische

Untersuchung zeige, bestünden beim Beschwerdeführer eben keine relevanten

Funktionsbeeinträchtigungen. Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl im

angestammten Beruf als auch für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten aus

rein psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Der intermittierende Charakter

des rheumatologischerseits festgestellten Schmerzsyndroms lasse sich mit dem

Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vereinbaren.

Weiter legt der psychiatrische Gutachter

einleuchtend dar, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur starken und anhaltend

beeinträchtigten Stimmung und zu erheblich beeinträchtigten Antriebslage in einem

erheblichen Widerspruch zur Affektivität und Psychomotorik im beobachtbaren

Teil des psychopathologischen Befunds stehe. Ferner verweist er auf die wenig

differenzierten Beschwerdeangaben, die auch nach präzisierendem Nachfragen

nicht vertieft exploriert werden konnten. Der Beschwerdeführer sei im Auftreten

expressiv bis hin zur Demonstrativität gewesen, sodass diese Aspekte weniger

einer Aggravation bzw. Simulation, sondern am ehesten einem Verdeutlichungsverhalten

bei bestehender subjektiver Beeinträchtigung durch die intermittierend

auftretenden Schmerzen zuzuordnen seien.

Das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung im Sinne einer eheblichen, stabilen Abweichung im

Denken, Handeln und Fühlen, wird vom Gutachter schliesslich nachvollziehbar

verneint. Die übermässige Demonstrativität mit gewisser Neigung zur

Dramatisierung lasse sich im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung unproblematisch

erklären. Zwar komme eine eher wenig stabile Biografie zum Vorschein, wobei

aber trotz entsprechender Nachfragen die biografischen Daten nur fragmentiert

geschildert würden. Der Beschwerdeführer berichte von akademischen Misserfolgen

und Schwierigkeiten in der Sozialisierung während der Kindheit bis in die Adoleszenz,

und dass die Besonderheiten in der Sozialisierung durch die religiös bedingte

Migration der Familie in erheblichem Ausmass mitbedingt gewesen seien. Gemessen

daran, dass es ihm möglich gewesen sei, eine Sanitärlehre abzuschliessen, sei

davon auszugehen, dass seine Schulbildung und seine Intelligenz für einen

Berufsabschluss ausreichend waren (vgl. IV-Nr. 90, S. 8). Auch die spätere

Arbeitsbiografie sei nicht mit einer Persistenz einer erheblichen Störung im

Sozialverhalten, wie es bei einer Persönlichkeitsstörung der Fall wäre, zu

vereinbaren. Auch diese Einschätzung erweist sich als stichhaltig, war doch der

Beschwerdeführer während vielen Jahren in der Lage, einer regelmässigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass sich die Persönlichkeitsanteile in

relevanter Weise negativ ausgewirkt hätten. Zudem sind auch in Beziehungen zu

anderen Personen keine solche Einschränkungen ersichtlich.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung weist

der Gutachter zu Recht darauf hin, dass sich eine Diskrepanz zwischen den

Beschwerden über Antriebs- und affektive Defizite und fehlenden

Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation zeige. Der subjektiv

geschilderte Inhalt stehe in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung

der einzelnen Symptome. Auch die Angaben zum Krankheitsverlauf seien nicht

präzisierbar. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe schliesslich mit

einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe nicht in

Übereinstimmung. Der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische Hilfe wahr.

Das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung erweise sich

ungeachtet der schweren subjektiven Beeinträchtigungen als weitgehend intakt.

Das Vorbringen der Klagen wirke appellativ, demonstrativ oder theatralisch. In

der Gegenübertragung entstehe die Empfindung des Unechten, des Falschen,

gelegentlich auch das Gefühl des Zorns oder Gekränktseins. Dieses Bild entstehe

deshalb, weil das vom Beschwerdeführer präsentierte Bild für den erfahrenen

Kliniker mit keinen «echten» Krankheitsbildern in Verbindung gebracht werden

könne.

Dr. med. E.___ beschäftigt sich in der

Folge auch eingehend mit der im Gutachten vom 17. März 2015 geäusserten

hochgradigen Verdachtsdiagnose auf eine somatoforme Schmerzstörung; dazu hält

er einerseits richtigerweise fest, dass eine Verdachtsdiagnose gemäss

versicherungsmedizinischen Vorgaben nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit geführt werden könne. Zudem hält er fest, dass die Beschwerden

des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung mit denjenigen einer von einer Fibromyalgie

betroffenen Person verglichen würden. Die Ausführungen hinsichtlich Biografie,

dem Aushalten von vielen Schmerzen und dem Besitzen eines sehr hohen

Funktionsniveaus würden in nicht nachvollziehbarer Weise als «Kriterien» einer

Fibromyalgie aufgeführt. Im nächsten Schritt werde dann erwähnt, dass diese

Kriterien beim Beschwerdeführer zuträfen, weshalb eine somatoforme

Schmerzstörung, möglicherweise eine dissoziative Störung, vorliege; diesbezüglich

ist festzuhalten, dass die Kriterien im erwähnten Gutachten von einem

rheumatologischen Facharzt, nicht von einem Psychiater, aufgeführt werden.

Dr. med. E.___ setzt sich ebenso mit dem

im rheumatologischen Gutachten vom 22. November 2016 aufgeführten

Äusserungen zur psychiatrischen Diagnose auseinander und merkt dazu an, dass dem

Beschwerdeführer gemäss eines E-Mails von Dr. med. D.___, der das

psychiatrische Gutachten ursprünglich hätte erstellen sollen, eine

Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung attestiert werde.

Dazu wendet er einleuchtend ein, dass das Vorliegen von medizinisch nicht

erklärbaren Schmerzen nicht automatisch bedeute, dass eine psychische Störung

vorliege. Nach den ICD-10 Kriterien lasse sich eine solche Diagnose seiner Einschätzung

nach nicht stellen; dies insbesondere deshalb nicht, weil sich der beklagte

Schmerz nicht andauernd im Hauptfokus der Aufmerksamkeit befinde, keine

fehlende Modulation durch therapeutische Massnahmen bestehe und auch keine

anhaltend maximale Schmerzstärke vorliege. Nicht zuletzt muss zu den Einschätzungen

von Dr. med. D.___ gesagt werden, dass diese lediglich über die Angaben

des rheumatologischen Gutachters, die er einem E-Mail von Dr. med. D.___

entnommen habe, den Weg in die Akten gefunden haben. Die Beschwerdegegnerin hat

zu Recht eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einem anderen Facharzt in

Auftrag gegeben, nachdem der ursprünglich damit Beauftragte seine Beurteilung

gar nicht abgeliefert hat.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass nach der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. E.___ keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich

die beiden von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fachexpertisen als

beweiswertig; daran ändert auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall der

ursprünglich mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. D.___

sein Gutachten nicht ablieferte und deshalb eine weitere Begutachtung in

Auftrag gegeben werden musste, nichts. Diese Umstände führten zwar dazu, dass

nun zwischen der rheumatologischen (April 2016) und der psychiatrischen

Untersuchung (Juni 2017) etwas mehr als ein Jahr liegt. Nachdem im

rheumatologischen Gutachten aber kein objektivierbarer Befund für eine

Erkrankung aus dem rheumatologischen Gebiet gefunden werden konnte, muss auch

nicht von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung von bestehenden klinischen

Befunden ausgegangen werden. Somit ist diesem Faktor kein relevantes Gewicht

beizumessen. Der Beschwerdeführer lässt denn auch keine diesbezügliche Rüge

vorbringen.

6.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob

die nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens eingereichten Berichte zum

psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Zweifel an der

Beweiskräftigkeit des Gutachtens zu erwecken vermögen.

6.4.1 Zum Befundbericht der F.___ vom

13. April 2018 hat bereits der Gutachter Dr. med. E.___ in seiner

Stellungnahme festgehalten, dass es sich dabei um eine von psychologischen

Fachpersonen getroffene Einschätzung handelt, nicht jedoch um eine fachärztlich

gestellte Diagnose. Die Diagnose stützt sich auf testpsychologische

Untersuchungen, vorwiegend auf Selbstbeurteilungsbögen / strukturierte

Interviews und zwei Fremdbeurteilungsbögen (ausgefüllt von der Freundin und der

Schwester). Eine klinische Diagnosestellung ist darin nicht zu sehen. Nicht

erklärt wird, inwiefern die Störung bereits im Kindesalter vorhanden gewesen sein

soll. Auch hier wird nur auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers dazu

abgestellt (dieser beschreibe sich rückblickend als widerspenstig, hyperaktiv,

ablenkbar und impulsiv). Weitere relevante Punkte werden in der Anamnese und

Entwicklungsgeschichte nicht dargelegt. Zu schulischen Problemen wird lediglich

festgehalten, es sei regelmässig zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen,

und der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Hausaufgaben gehabt. Seine

direkte Art habe Probleme erzeugt. Zum beruflichen Werdegang werden keinerlei

Auffälligkeiten dargelegt. Auch der sozialen Anamnese lässt sich nichts

Derartiges entnehmen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bis

2013 stets freudig und gut gelaunt gewesen, habe keine Probleme gehabt,

Freundschaften zu knüpfen, und keine Schwierigkeiten mit seinem Temperament

gehabt. Diese Umstände lassen die gestellte Diagnose einer ADHS im

Erwachsenenalter nicht nachvollziehbar erscheinen. Schliesslich wird diese im

Bericht selbst lediglich als «wahrscheinlich» angesehen, was die Ergebnisse aus

der umfassenden klinischen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter

nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

6.4.2 Zur ärztlichen Beurteilung von

Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Ferber vom 24. April 2019 ist zunächst

festzuhalten, dass diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden

ist und sich insofern nicht zum Gesundheitszustand im hier relevanten Zeitraum

(bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) äussern kann. Der Bericht basiert

auf einer einmaligen Konsultation am 30. April 2019. Es lassen sich daraus

auch keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum fraglichen Zeitpunkt

ziehen. Die im Bericht genannten Befunde werden hauptsächlich aus

anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gefolgert. Wie die

diagnostizierte, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vielfältigen Anteilen

(paranoid, zwanghaft, negativistisch, schizotyp, narzisstisch, borderline)

hergeleitet worden ist, wird nicht näher ausgeführt. Ebenso fehlen Bezüge zu

bereits in der Kindheit und Jugend aufgetretenen Symptomatiken aufgrund der

Persönlichkeitsstruktur. Daher vermag auch der Hinweis, dass eine Begutachtung

im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks erfolge, für den

vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Schliesslich wird im Bericht ohne jegliche

Begründung oder Herleitung das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung postuliert.

Insgesamt enthält der Bericht keine neuen Gesichtspunkte, die derartige

Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung zulassen würden, dass dadurch die Beweiskraft der gutachterlichen

Beurteilungen geschmälert würde. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird

ausserdem Bezug auf invaliditätsfremde Faktoren wie die Abstinenz vom

Arbeitsmarkt oder die Berufserfahrung genommen. Eine ADHS im Erwachsenenalter

wird in diesem Bericht entgegen der Einschätzung der F.___ auch nicht

diagnostiziert.

6.4.3 Weitere Berichte behandelnder

psychiatrischer Fachärzte befinden sich nicht in den Akten, obwohl es Hinweise

gibt, dass Behandlungen stattfanden (IV-Nr. 90, S. 5 unten, IV-Nr. 95).

7. Zusammengefasst ist die

Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon

ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit vorliegt. Es besteht daher weder ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen noch ein solcher auf Rentenleistungen. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger