VSBES.2019.105
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
22. Januar 2020Deutsch38 min
Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag; dieses sollte von Dr. med.
Source so.ch
Urteil vom 22. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1977, [...], meldete sich am 20. Mai 2014 bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an
(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden
Schmerzen in Muskeln und Gelenken an unterschiedlichen Gliedmassen angegeben.
Der Beschwerdeführer war damals bei der Firma B.___ in einem Pensum von 100 %
als Hydrantenspezialist angestellt und ab Juni 2013 zu 30 % krankgeschrieben.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
10. Juni 2014 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 4),
woraufhin sich dieser am 12. Juni 2014 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) und diverse medizinische
Unterlagen ein. Zudem wurde im Rahmen eines Delegationsauftrags an die
IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Nr. 35) darum gebeten, den Beschwerdeführer bei
der Stellensuche zu unterstützen. Mit Vorbescheid vom 30. September 2015
(IV-Nr. 36) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann in
Aussicht, den Anspruch auf eine gewünschte Umschulung abzuweisen.
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer
gegen den genannten Vorbescheid Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 41), schloss die
Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 45) und
gab auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres
Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag; dieses sollte von Dr. med.
C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, erstellt werden (IV-Nr. 51).
2.3 Die gutachterlichen
Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 21. und 28. April 2016
statt. Am 22. November 2016 erstattete Dr. med. C.___, [...], das
rheumatologische Gutachten (IV-Nr. 61). Zu diesem Zeitpunkt lag das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D.___ noch nicht vor; nachdem dieser mehrfach erfolglos
gemahnt worden war, gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bekannt,
dass bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde (IV-Nr. 71). Dieses Gutachten
wurde am 6. November 2017 erstattet (IV-Nr. 90).
3. Nach erneutem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 103) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
5. März 2019 (IV-Nr. 122; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen und / oder eine Rente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung lässt
der Beschwerdeführer am 8. April 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton
Solothurn vom 5. März 2019 sei aufzuheben, und Herrn A.___ sei eine ganze Rente
zuzusprechen.
2. Es sei dem Unterzeichnenden – unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostertage – eine Nachfrist
von 30 Tagen zur einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt).
5. Mit Verfügung vom 12. April
2019 (A.S. 13 f.) setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeergänzung.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom 7.
Mai 2019 (A.S. 16 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton
Solothurn vom 5. März 2019 sei aufzuheben, und Herrn A.___ sei eine ganze Rente
zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt).
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 (A.S. 26) unter Verweis
auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019
(A.S. 29 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die versicherungsmedizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass keine Einschränkungen in der angestammten
Tätigkeit als Aussendienstmonteur vorlägen. Aus rein rheumatologischer Sicht
sei der Beschwerdeführer in allen körperlich bis mittelschwer belastenden
Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht limitiert. Körperliche Schwerarbeit
scheine gutachterlich eher ungünstig zu sein. Auf Letzteres könne aber nicht
abgestellt werden, schliesslich stelle eine Dekonditionierung keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ausserdem könne allein auf die
subjektiven Angaben der versicherten Person ohnehin nicht abgestellt werden.
Die psychiatrische Begutachtung vom 23. Juni 2017 habe gezeigt, dass beim
Beschwerdeführer keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen bestünden. Der
intermittierende Charakter des rheumatologisch festgestellten Schmerzsyndroms
lasse sich mit dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
nicht vereinbaren. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Stimmung und
Antriebslage stünden in erheblichem Widerspruch zu fehlenden Defiziten im
Bereich der Affektivität und Psychomotorik im beobachtbaren Teil des
psychopathologischen Befunds. Ferner sei der Beschwerdeführer durch wenig
differenzierte Beschwerdeangaben aufgefallen, die selbst nach präzisierendem
Nachfragen nicht vertieft hätten exploriert werden können. Das Beiziehen einer
psychischen Störung als Erklärung für die geklagten Beschwerden und demonstrierten
Auffälligkeiten sei nicht notwendig. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich
ebenfalls nicht belegen. Es liege somit keine medizinische Diagnose vor, die
eine längere Arbeitsunfähigkeit begründe. Zu den Einwendungen nehme man wie
folgt Stellung: Der psychologische Befundbericht der F.___ sei dem
psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt worden; dessen
Beurteilung bleibe unverändert. Dem psychiatrischen Administrativgutachten sei
voller Beweiswert zuzuerkennen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt diesen
Ausführungen in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung (A.S. 5 ff. und 16
ff.) entgegenhalten, die seit 30. April 2018 behandelnden Ärzte hätten mit
Schreiben vom 24. April 2019 festgehalten, dass eine durchgeführte
Persönlichkeitstestung das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen sowie
narzisstischen und borderline Zügen ergeben habe. Zusätzlich sei eine
anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) zu diagnostizieren. Die Persönlichkeitsstörung
werde als prädisponierend für die spätere Ausbildung der somatoformen
Schmerzstörung gesehen. Deshalb werde in der angestammten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. In einer angepassten Tätigkeit
betrage die Einschränkung mindestens 50, wenn nicht sogar 100 %. Die
Komplexität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Störung erkläre, weshalb seine
Pathologie bisher diagnostisch nur schwer einzuordnen gewesen sei. Gutachten
würden im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks verfasst
und seien verglichen mit einer psychiatrischen Verlaufsbeobachtung nur
beschränkt aussagekräftig. Es sei daher ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
in Auftrag zu geben.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2013 (IV-Nrn.1 und 7) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 12. Juni 2014, IV-Nr. 7), was hier im Dezember 2014 der Fall
Dispositiv
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Dezember
2014 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
5.1 Die Hausärztin, med. pract. G.___,
[...], äussert sich in einem Bericht vom 7. Juni 2014 an die
Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 13.3, S. 4) über beim Beschwerdeführer
bestehende chronische Handschmerzen links sowie am Handrücken und Daumenballen
rechts. Ein handchirurgisches und ein neurologisches Konsil hätten keine
wegweisenden Befunde erbracht. Der Beschwerdeführer sei an einen Rheumatologen
überwiesen worden, der bei wiederholt hoher CK (Creatininkinase) die
Verdachtsdiagnose Myositis gestellt habe. Das Resultat einer empfohlenen
Biopsie stehe aus. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 10. Januar 2014
100 %.
5.2 Im zuhanden der
Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten von Dr. med. H.___,
Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 17. März
2015 (IV-Nr. 27) wird ausgeführt, es lägen beim Beschwerdeführer äusserst
schmerzhafte, belastungsabhängige Handschmerzen links vor, die im Oktober 2013
erstmals aufgetreten seien. Die bisherigen intensiven Abklärungen durch zwei
Rheumatologen hätten dafür keine Ursache eruieren können. Lediglich eine
Erhöhung der Kreatinkinase sei festgestellt worden, weshalb man eine Myositis
vermutet habe. Die MRT-Untersuchungen hätten dies aber nicht bestätigt. Eine
neurologische Untersuchung habe einen grenzwertigen Befund hinsichtlich eines
Carpaltunnelsyndroms gezeigt. Von einer Operation sei aber abgeraten worden. In
der körperlichen Untersuchung am Untersuchungstag fänden sich keinerlei
Auffälligkeiten, weder rheumatologisch noch neurologisch. Es sei nur eine
leicht reduzierte Kraftentfaltung beim Faustschluss links festzustellen. Die
vom Beschwerdeführer geschilderten nadelstichartigen Schmerzen liessen sich
nicht provozieren. Hinweise auf eine axiale Spondylarthritis fänden sich weder
im klinischen Befund noch in den MRT-Untersuchungen. Es handle sich nach
gutachterlicher Ansicht um eine Schmerzproblematik mit psychosomatischem
Hintergrund. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine somatoforme Störung,
DD dissoziative Störung. Es wurde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
einer leichten Tätigkeit ausgegangen, jedoch eine psychiatrische Begutachtung
zur Klärung der Diagnose empfohlen.
5.3 Dr. med. I.___, Facharzt für
Rheumatologie, [...], erhebt in seinem Bericht vom 20. März 2015 (IV-Nr.
30) die Verdachtsdiagnose einer bis anhin ätiologisch nicht klassifizierbaren
Muskelstoffwechsel-Erkrankung (mitochondriale Myopathie?). Aufgrund der
komplexen, jahrelangen Symptomatik mit ursprünglicher Beteiligung des rechten
Unterschenkels und nun im Vordergrund stehenden Schmerzen am Unterarm links
sowie den im Jahr 2014 durchgeführten Abklärungen müsse konstatiert werden,
dass dieses komplexe Beschwerdebild bis anhin somatisch orientiert in keiner
Weise adäquat erklärt werden könne. Eine komplette Abklärung des Achsenskeletts
mittels MRT habe keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Eine
Spondylarthropathie könne ausgeschlossen werden. Eine Thoraxaufnahme und eine
Sonographie des Abdomens seien ebenfalls unauffällig gewesen. Ein MRT des
Unterarms links habe morphologisch keine fassbaren Pathologien gezeigt. Die
Überlegungen gingen nun in Richtung einer eigentlichen
Muskelstoffwechselstörung, zum Beispiel einer mitochondrialen Myopathie. Es
sollten primär auch seltene Erkrankungen seriös abgeklärt werden, bevor man psychosomatische
Untersuchungen mache.
5.4 Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. November
2016 (IV-Nr. 61) werden folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers
festgehalten: Im Juni, Juli oder November 2012 habe er erstmals bei der
Hausärztin über Schmerzen an der linken Hand geklagt. Sie seien gekommen und
gegangen wie ein Migräneanfall. Die Beschwerden seien intermittierend
aufgetreten bei der Arbeit oder auch beim Fernsehschauen, Rasenmähen, Abwaschen
oder Duschen. Im Februar 2013 sei dann beim Arbeiten an einem Hydranten (dem
dritten an diesem Tag) bei den letzten Bewegungen beim Schliessen der
Hauptspindel mit einem grossen Schlüssel ein Brennen, Ziehen und Stechen in
allen Fingern sowie der ganzen Handfläche der linken Hand aufgetreten. Er habe
nicht gewusst, wie er die Hand halten solle. Nichts habe geholfen. Sein
Hauptproblem sei ein immer wieder auftretender Schmerz in der linken Hand, der
nun seit neun Monaten beginnend und schubweise auch im Bereich der rechten
Handfläche auftrete. Die Ausprägung der Symptome sei stark wechselhaft. Befragt
nach Rückenbeschwerden erinnere der Beschwerdeführer intermittierend
auftretende lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter und am rechten Beckenkamm, bei deren Auftreten er teils immobilisiert
sei. Die Symptome seien durch Akupunktur oder Bewegung besserbar. Befragt nach
Gelenkschmerzen erinnere er seit eineinhalb bis zwei Jahren rezidivierend
auftretende Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter. Auf Frage nach
Synovialitiden und Gelenkschwellungen erinnere der Beschwerdeführer vormals
noch nicht beschriebene Symptome an der linken Hand, die längerdauernd auch
geschwollen gewesen sei, mit Ausweitung der Schwellung bis zum ganzen Unterarm.
Nach längerem Sitzen habe er Mühe beim Anlaufen mit Schmerzen dann im Bereich
des Schienbeins sowie an den Fersen. Beidseitige Fersenschmerzen könnten
ebenfalls nach längerem Sitzen auftreten. Auf einer VAS von 0 bis 10 skaliere
der Beschwerdeführer den Schmerzpegel (in ausgeglichener Stimmungslage und ohne
jedweden für den Untersucher nachvollziehbaren Leidensdruck) auf einen Wert von
7. Befragt nach der Selbsteinschätzung zu noch möglichen Tätigkeiten meine er,
dass er eigentlich problemlos als Gerichtsdiener oder Gefängniswärter hätte
arbeiten können, doch seien derartige Tätigkeiten vom Eingliederungsfachmann
der IV abgelehnt worden. Am liebsten würde er etwas Richtung Hundepsychologie
machen und ein Kleintierheim eröffnen, doch müsste er dafür eine ergänzende
Ausbildung absolvieren, für die er kein Geld habe. Er hoffe diesbezüglich auf
die Unterstützung der Beschwerdegegnerin.
Folgende Befunde werden erhoben: Die
Haltung sei aufrecht, mit Becken- und Schultergradstand, Rundrücken mittel- bis
hochthorakal, und leichtem Flachrücken lumbal. Im Bereich der LWS sei die
Beweglichkeit im oberen Normbereich, ohne wesentliche Schmerzprovokation,
abgesehen von Facettensymptomen an der unteren LWS. An der BWS zeigten sich habitusentsprechend
freie Bewegungsausschläge, die Lateroflexion beidseits sei indolent und frei. Im
Bereich der HWS zeigten sich freie und indolente Bewegungsausschläge allseits.
Palpatorisch präsentierten sich unauffällige Weichteilbefunde paravertebral bei
kräftig entwickelter Rumpfmuskulatur. Es bestünden keine Druckdolenzen in der
paravertebralen Muskulatur im Bereich des ganzen Achsenorgans, und auch kein
Rüttelschmerz der Dornfortsätze panvertebral. Ebenfalls zeigten sich unauffällige
Weichteile des Beckengürtels ohne Tendomyosen und ohne myofasziale Befunde in
den untersuchten Muskelstrukturen. Der Nacken- und Schürzengriff sei seitengleich
frei. Weiter präsentierten sich freie Bewegungsausschläge der Schultergelenke beidseits
ohne jedwede Impingement-Zeichen. Die Ellenbogengelenke beidseits seien frei
beweglich, ohne fassbare Synovialitiden oder Druckdolenzen. Auch die Hüftgelenke
seien symmetrisch frei beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei. Die
Sprung- und Fussgelenke seien auch unauffällig. Im Neurostatus sei die grobe
Kraft der Kernmuskeln symmetrisch. Die Muskeleigenreflexe der oberen wie unteren
Extremitäten seien seitengleich mittellebhaft auslösbar. Der Babinski sei
beidseits negativ. Das Berührungsempfinden werde im Bereich der oberen wie der
unteren Extremitäten beidseits symmetrisch angegeben. Im Armvorhalteversuch zeige
sich kein Absinken. Der umgekehrte Lasègue und der Lasègue beidseits seien negativ.
Zusammengefasst erhebt der
rheumatologische Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hält er
fest:
- intermittierendes Schmerzsyndrom der
linken Hand palmar, beginnend auch rechts (ICD-10 M79.6)
ohne fassbares
Korrelat seitens des Bewegungsapparates
ohne
anamnestische Hinweise auf systemisch entzündliche Affektion
ohne Hinweise
auf neurogene Schädigung in neurologischer Abklärung
ohne
Schonungszeichen am angeblich im Gebrauch eingeschränkten Arm
mit
breitgefächertem Symptomenbeschrieb
mit Angabe von
zum Erscheinungsbild inkonsistenten Schmerzpegeln
V.a.
somatoforme Schmerzstörung (Details vgl. psychiatrischer Gutachtensteil)
- anamnestisch intermittierende Lumbago,
derzeit remittiert
5.5 Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 6. November 2017 (IV-Nr. 90) werden folgende subjektive
Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er leide seit 2013 unter Schmerzen
in der linken Hand, seit dreiviertel Jahren auch in der rechten Hand, wobei die
Hände beim Faustballen verkrampften und Berührungen Schmerzen auslösten. Ferner
bekomme er nach dem bergauf Gehen und Treppensteigen seitengleich Schmerzen im
Bereich der Schienbeine. Bei Schmerzzunahme werde er nervös und verspüre einen
Bewegungsdrang. Es falle ihm schwer, sich auf etwas zu konzentrieren; dies sei
auch der Grund, weshalb er gerne eine Rente möchte. Bisweilen stehe er in einem
Zimmer und wisse nicht, was er dort eigentlich habe holen wollen. Wegen der
Schmerzen sei er des Öfteren gereizt, werde pampig, schimpfe auch wegen
Kleinigkeiten. Seine Stimmung sei «scheisse», weil er Schmerzen habe. Während
er sich mit seinen Border Collies beschäftige, könne er sich gut ablenken. Mit
der Antriebslage sei es so, dass er sich im Moment nicht wie er selber fühle.
Eigentlich habe er an nichts mehr Freude. Ängste habe er vor der Zukunft.
Bisweilen höre er in der Wohnung Geräusche. Manchmal habe er lebensmüde
Gedanken. Als Selbsttötungsmethode habe er, als Besitzer von mehreren
Schusswaffen, eine «9 mm» in den Mund gewählt. Solche Gedanken habe er in der
Vergangenheit gehäuft in Verbindung damit gehabt, dass er für einen Simulanten
gehalten worden sei. Zu Bett gehe er gegen 22 Uhr. Bisweilen schlafe er bis um
5 Uhr nicht ein, weil er kreisende Gedanken und Ängste habe. Auch Durchschlafen
funktioniere nicht oft.
Er sei seit 2006 geschieden und lebe seit
sieben Jahren wieder in einer Partnerschaft. Zu seiner Tochter aus erster Ehe
habe er guten Kontakt. Er erhalte Sozialhilfeleistungen, und seine Freundin
greife ihm unter die Arme. Er habe Schulden. Die sozialen Kontakte zu zwei
guten Kollegen seien eher selten; er sehe diese nur zweimal im Jahr. Seit
dreiviertel Jahren arbeite er stundenweise in einem Taxigeschäft, je nach
Stärke der Schmerzen. Alle drei Monate gehe er zum Treffen des Vereins Border
Homeless, der sich um die Unterbringung von herrenlosen Border Collies
einsetze. In diesem Verein helfe er manchmal aus. Abends sei er müde und
erschöpft. Er könne jedoch nicht einfach untätig sitzen. Auch Dr. med. D.___,
der ihn begutachtet habe, habe ihm gesagt, er solle aktiver werden. So gehe er
Fischen, alleine oder mit einem Kollegen.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um
7 Uhr aufstehe, teilweise mit Wecker. Zuerst füttere er die Hunde und gehe mit
ihnen «Gassi». Zu Hause bereite er das Mittagessen vor. Nach dem Mittagessen
sitze er zwischen 12 und 13 Uhr einfach da. Teilweise lege er sich hin, schlafe
bisweilen ein. Nach 13 Uhr erledige er Arbeiten im zum Haus gehörenden Garten
und im Haushalt, allerdings nicht alles auf einmal. Je nach Wetter gehe er
nachmittags mit den Hunden in den Wald. Um 17 Uhr komme seine Partnerin nach
Hause. Er unterhalte sich mit ihr; des Öfteren sei er mit dieser zusammen zu
Besuch bei deren Eltern. Den Tag klinge er dann gemütlich aus. Er würde sich
gerne als Lokchauffeur oder Gefängnisaufseher betätigen und würde nach seiner
Einschätzung unschwer eine solche Stelle finden. Die Beschwerdegegnerin habe es
ihm aber verboten, Stellen zu suchen. In einem Büro könne er nicht arbeiten,
weil er mit Computerarbeit nicht klarkomme. Ausserdem frage er sich, ob ein
Arbeitgeber so einen wie ihn überhaupt behalten würde.
In der medizinischen Anamnese wird
festgehalten, der Beschwerdeführer sei als jüngstes von drei Geschwistern in
der Familie eines reformierten Pfarrers zur Welt gekommen. Zu den Geschwistern
habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Er sei in [...] in einer
Sonderschule eingeschult worden. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei die
Familie nach Südfrankreich in eine katholische Region umgezogen. Mit neun Jahren
sei er in ein Internat gekommen. Mit 14 ½ Jahren sei er selber in die Schweiz
zurückgekehrt. Eine detaillierte Erhebung der Biografie sei nicht möglich
gewesen, da viele Details nicht präzisierbar gewesen seien, und dem
Beschwerdeführer eine konzise Schilderung in zeitlicher Abfolge kaum möglich
gewesen sei. In der Schweiz habe er eine Lehre als Elektriker begonnen, diese aber
wegen mangelnder schulischer Leistungen abgebrochen. Danach habe er gejobbt.
Später habe er eine Sanitärlehre begonnen und daneben gearbeitet. Danach habe
er sich im Sicherheitsdienst als Leibwächter betätigt. Seit 2001 habe er eine
Taxilizenz. 2002 habe er während eines halben Jahres hauptberuflich als
Taxifahrer gearbeitet. Vor acht Jahren habe er seinen Traumjob auf dem
gelernten Beruf gefunden. Er habe dort überwiegend selbständig gearbeitet.
Seinen Chef habe er vier- bis fünfmal im Jahr gesehen. Seit Juni 2013 arbeite
er aufgrund von körperlichen Beschwerden nicht mehr auf dem Beruf. Bis Anfang
2017 habe er sich während eines Jahres in Therapie befunden. Die Behandlung
habe ihm geholfen. Er sei ruhiger geworden. Auch sonst habe sich seine Befindlichkeit
gebessert, teilweise durch die Medikamente. Seit Anfang 2017 gehe er nicht mehr
hin. Seit drei Wochen gehe er neu in eine Schmerztherapie. Zu spürbaren
Erfolgen sei es darunter bisher nicht gekommen. Er fühle sich psychisch gesund,
befürchte aber, dass er bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen in seiner
Psyche eine Beeinträchtigung entwickeln könnte.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: In der Kontaktaufnahme falle eine leichte Dysphorie auf, die
im ersten Teil des Gesprächs verschwinde. Der Beschwerdeführer berichte in
erheblichem Masse defizitorientiert, streckenweise räsonierend. In den
Schilderungen sei er zeitweise monologisch, zeige sich klärenden
strukturierenden Intrusionen jedoch gut zugänglich. Auch konfrontatives
Ansprechen toleriere er unproblematisch. Es komme keine Einschränkung der
Frustrationstoleranz zum Vorschein. Das Bild sei vermindert authentisch. Seine
Angaben zur starken Ablenkbarkeit und Konzentrationsfähigkeit seien nicht
verifizierbar. Der Beschwerdeführer gebe eine nicht näher explorierbare
anhaltende Beeinträchtigung der Grundstimmung an, sei affektiv euthym, nicht
affektarm / affektstarr. Er mache keine Angaben zur Antriebslage, sei
psychomotorisch intakt. Die Hedonie werde als reduziert angegeben, das
Selbstwertgefühl ebenfalls. Schlaf und Appetit seien intakt. Ein sozialer
Rückzug bestehe nicht, auch keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Im Bereich
der Persönlichkeit falle der Beschwerdeführer durch seine Expressivität,
Demonstrativität, ein eher instabiles Selbstbild, eine angedeutete
Impulsivität, vermehrte Kränkbarkeit und Neigung zu externalisierenden
Attributionen auf. Zudem imponierten seine emotionalen Reaktionen mit einer
Tendenz zu Wechselhaftigkeit, was bei fehlenden Anhaltspunkten für das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit Merkmalen des sogenannten B-Clusters
(narzisstisch/histrionisch/emotional instabil/instabil/antisozial) einzuordnen
sei; dabei handle es sich um eine Normvariante der Persönlichkeitsentwicklung,
welche keine medizinische Störung darstelle. Insgesamt erhebt der
psychiatrische Gutachter keine Diagnose aus seinem Fachgebiet.
5.6 Mit Schreiben vom 28. November
2018 (IV-Nr. 95) berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], dass sich der Beschwerdeführer seit 22. November
2017 bei ihm in Behandlung befinde. Er ersuchte weiter um Einsicht in die Akten
der Beschwerdegegnerin. Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wurden keine gemacht.
5.7 Im Befundbericht der F.___ zur
Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit- /
Hyperaktivitätsstörung vom 13. April 2018 (IV-Nr. 111, die Überprüfung wurde
durchgeführt von Dr. phil. K.___, Leitende Psychologin, und Dr. phil. L.___,
Assistenzpsychologin) wird ausgeführt, zusammenfassend betrachtet seien die
Ergebnisse im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS als konsistent in diese
Richtung weisend zu interpretieren; dies betreffe sowohl die anamnestisch
erhobenen Daten als auch die psychometrischen Testbefunde. Der zwingende Beginn
der Symptomatik in der Kindheit lasse sich retrospektiv feststellen. Aktuell
zeigten sich anhand der verwendeten Diagnoseinstrumente (Selbst-, Fremd- und Ratingeinschätzung)
Auffälligkeiten im Bereich der Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und
Impulsivität. Diese Bereiche würden in den Beurteilungsinstrumenten erfüllt.
Dabei seien die Bereiche der Hyperaktivität und Impulsivität am stärksten
ausgeprägt. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer seit zirka fünf Jahren
unter starken körperlichen Schmerzen leide; diese führten zu starken
Einschränkungen in seinem Leben. Er fühle sich deshalb oftmals depressiv
verstimmt und habe ebenso suizidale Gedanken. Aufgrund der vorliegenden
Informationen und des gewonnenen klinischen Eindrucks könne das Vorliegen einer
ADHS im Erwachsenenalter als wahrscheinlich angesehen werden.
5.8 Der psychiatrische Gutachter, Dr.
med. E.___, nahm am 24. September 2018 zum Bericht der F.___ Stellung (IV-Nr.
119); dabei hielt er fest, dass es sich dabei nicht um einen
fachpsychiatrischen Befund, sondern um das Ergebnis einer ausschliesslich durch
psychologische Mitarbeiter vorgenommenen Einschätzung auf das Vorliegen eines
ADHS hin handle. Eine solche Störung könne ausschliesslich klinisch und nicht
etwa anhand von testpsychologischen Untersuchungen diagnostiziert werden.
Essentiell sei, dass die Diagnose eines ADHS zwingend erfordere, dass eine
solche in der frühen Kindheit vorliegend gewesen sei und bis hin in das
Erwachsenenalter persistiere. Zwar werde in der Beurteilung angegeben, dass sich
dieses zwingende Kriterium feststellen lasse. Jedoch werde beim Befund unter
«Entwicklungsgeschichte» lediglich angegeben, dass sich der Beschwerdeführer
rückblickend als widerspenstig, hyperaktiv und ablenkbar beschreiben würde.
Destruktiv sei er nur in sehr vereinzelten Situationen gewesen. Auch erinnere
er sich an Legasthenie und Lernprobleme im Kindesalter. Diese Angaben könnten
unmöglich als gesicherter Beginn einer relevanten ADHS-Problematik im
Kindesalter interpretiert werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung keine solchen Angaben gemacht habe. Des Weiteren
werde das Vorliegen einer ADHS im Bericht als wahrscheinlich angesehen, jedoch
nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend kämen dem Bericht keine
neuen relevanten medizinischen Informationen hinzu. Die gutachterliche
Beurteilung bleibe unverändert.
5.9 Im Beschwerdeverfahren lässt der
Beschwerdeführer eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. M.___, Oberärztin
Erwachsenenpsychiatrie Baselland, und N.___, [...], vom 24. April 2019 (Beilage
5 zur Beschwerde vom 8. April bzw. 7. Mai 2019) einreichen; darin wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige sich im psychopathologischen Befund des
Erstgesprächs formalgedanklich umständlich, grübelnd und leicht ideenflüchtig.
Er bejahe Misstrauen und Zwänge, fühle sich oft beobachtet und weise
Grössenideen im Sinne von hellseherischen Fähigkeiten auf. Affektiv zeige er
sich leicht deprimiert, dysphorisch, gereizt und innerlich unruhig. Den Antrieb
gebe er bei beobachtbarer motorischer Unruhe und leichter Logorrhoe als
vermindert an. Der Beschwerdeführer berichte von Ein- und Durchschlafstörungen
sowie vorhandener Appetitminderung. Schon früh seien Exzentrizitäten im
Hinblick auf seine Ausdrucksweise, seine gesellschaftlichen Ansichten und seine
Beziehungsgestaltung aufgefallen. Im Gespräch habe er auch eine Neigung zu
impulsivem Verhalten mit teilweise nur schwer deeskalierbarer verbaler
Aggression aufgewiesen. Sowohl die aktuelle Psychopathologie als auch die von
emotionaler Vernachlässigung, physischer Gewalt und Schwierigkeiten in der
sozialen Interaktion gezeichnete Biografie des Beschwerdeführers hätten seit
Behandlungsbeginn die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung
nahegelegt. Die durch die leitende Psychologin durchgeführte
Persönlichkeitstestung habe die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und
schizotypen sowie narzisstischen und borderline Zügen ergeben. Man sehe dabei
den narzisstischen Anteil am ehesten in einer Abwehrfunktion / kompensatorischen
Anteilen, mit den Schwierigkeiten umzugehen. Das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung
erkläre die offensichtlich verminderte Resilienz des Beschwerdeführers
gegenüber verschiedenen Belastungen und Frustrationen des Alltags, während sie
unter extremeren Lebensbedingungen, denen er in seiner Jugend und im jungen
Erwachsenenalter teilweise ausgesetzt gewesen sei, dessen Überleben gesichert
habe. Die Komplexität der Störung könne auch erklären, weshalb seine Pathologie
bisher diagnostisch nur schwer einzuschätzen gewesen sei, und warum der
psychiatrische Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass keine relevante
Pathologie vorliege. Dabei sei auch zu bedenken, dass Gutachten im Allgemeinen
auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks verfasst würden und verglichen
mit einer psychiatrischen Verlaufsbeobachtung über den Zeitraum von einem Jahr
in Kombination mit einer nach internationalen Standards durchgeführten
Persönlichkeitstestung nur beschränkt aussagekräftig seien. Die kombinierte
Persönlichkeitsstörung gehe unter anderem mit einer verminderten
Introspektionsfähigkeit und emotionalen Kompetenz einher, was als
prädisponierend für die spätere Ausbildung der somatoformen Schmerzstörung
angesehen werden könne. Zu diagnostizieren seien somit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen
sowie borderline Zügen (ICD-10 F61) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10
F45.5).
Da es sich bei der angestammten
Tätigkeit um eine Arbeit handle, die hohe Ansprüche an die manuellen
Fertigkeiten sowie an die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit und
Ausdauer stelle, sei bei vorliegender Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung
von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Zudem seien die Chancen
auf dem Arbeitsmarkt nach sechsjähriger Abstinenz von der ursprünglichen
Tätigkeit als sehr gering einzustufen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung
werde es zu massiven zwischenmenschlichen Problemen kommen. Teamarbeit sei fast
unmöglich. Allgemein betrachtet ergäben sich aus den beiden psychiatrischen
Diagnosen, abgesehen von der Beeinträchtigung durch die physischen Schmerzen,
vor allem Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der
Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zur
Selbstfürsorge. Es sei also auch von relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
bei beruflichen Tätigkeiten auszugehen, die nicht mit einer erhöhten
körperlichen Anstrengung verbunden seien; dies dürfte insbesondere bei
Tätigkeiten der Fall sein, die Anforderungen an die soziale und emotionale
Kompetenz des Beschwerdeführers stellten. Man gehe daher auch bei nicht
angestammten Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %,
wenn nicht gar 100 % aus. Im Bereich nicht-handwerklicher Berufe weise der
Beschwerdeführer zudem einen Mangel an Fachkenntnis und Berufserfahrung auf,
was in Kombination mit seiner langen Arbeitsabstinenz und seinem
fortgeschrittenen Lebensalter seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt
wesentlich vermindere.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten
versicherungsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___
ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist; zu diesen kann zunächst im
Allgemeinen festgehalten werden, dass sie in Kenntnis der gesamten Aktenlage,
nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
von ihm geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten
ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurden. Insofern erfüllen die Gutachten die
Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.
6.1 Inhaltlich kommt der
rheumatologische Gutachter, Dr. med. C.___, zum nachvollziehbaren Schluss, dass
das vom Beschwerdeführer beklagte intermittierende Schmerzsyndrom der linken
Hand palmar klinisch (rheumatologisch und neurologisch) wie auch durch
ausführliche bildgebende und elektrophysiologische Abklärungen letztlich keiner
zwingenden organischen Pathologie des Bewegungsapparates / Nervensystems zugeordnet
werden könne; dies steht in Einklang mit den übrigen in den Akten vorhandenen
rheumatologischen Beurteilungen. Der Gutachter weist darauf hin, dass eine
allfällige entzündliche Grunderkrankung im Sinne einer Spondarthropathie
erwogen worden sei, merkt jedoch an, dass in den in der Untersuchung gemachten
Angaben jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Krankheitsentität fehlten.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fersenschmerzen sind für den Gutachter
klinisch nicht zwingend nachvollziehbar. Eine entzündliche Veränderung sei ebenfalls
nicht klar fassbar, und auch die lokalen Symptome würden inkonsistent geklagt;
dem ist zuzustimmen, denn den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
freizeitlichen Tätigkeiten, namentlich der Beschäftigung mit Hunden, lassen
sich keine schmerzbedingten Einschränkungen entnehmen. Die Organizität der
geklagten Beschwerden erscheint aus gutachterlicher Sicht fraglich, umso mehr
als trotz nun langjährigem Krankheitsverlauf mit einer zur Arbeitsunfähigkeit
führenden Gebrauchseinschränkung der linken Hand keinerlei trophische
Differenzen zwischen der gesunden dominanten Hand wie der adominanten linken
Hand auszumachen seien, die die angeblich unmögliche Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit nachvollziehbar machen würden. Eine von den involvierten
Spezialisten im Verlauf erwogene allfällige neurologische Affektion habe in
einer eingehenden Abklärung am neuromuskulären Zentrum des Spitals O.___ ausgeschlossen
werden können. Demnach rücke, wie bereits im rheumatologischen Vorgutachten
erwogen, der Verdacht auf eine primär somatoforme Schmerzstörung als die
Beschwerden unterhaltende Problematik in den Vordergrund. Zu einer solchen passten
die Schilderung eines bunten Beschwerdebilds sowie die fragliche Konsistenz der
geltend gemachten Beschwerden mit einer Stärke von aktuell VAS 7 zum gelassenen
Auftreten ohne spürbaren Leidensdruck oder erkennbare Minderung der
Gebrauchsfähigkeit der linken Hand in den Alltagsbewegungen. So könne dem
geltend gemachten Beschwerdebild aus rein rheumatologischer Sicht im Kontext
eines Gutachtens auch kein zwingender Einfluss auf die noch zuzumutende
Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden. Eine Einschränkung sei nicht zwingend
begründbar, es sei denn, dass aufgrund der nun langandauernden Absenz aus dem
Arbeitsprozess durch die nicht zwingend krankheitsbedingte Entwöhnung und Dekonditionierung
von einer verminderten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit teils körperlicher
Schwerarbeit auszugehen sei, wie diese zuletzt noch ausgeübt worden sei. Aus
rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in allen körperlich bis
zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten nicht in der Arbeitsfähigkeit
limitiert. Körperliche Schwerarbeit werde indessen, sowohl aufgrund der subjektiv
geklagten Beschwerden wie aufgrund der erwähnten Dekonditionierung, als eher
ungünstig erachtet.
Der rheumatologische Gutachter hält
damit im Wesentlichen und in einleuchtender Weise fest, dass sich auf dem
rheumatologischen Fachgebiet keine Diagnose stellen lässt, die die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Lediglich schwere
Arbeiten werden wegen einer bestehenden Dekonditionierung, die jedoch der
mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt und damit einem IV-fremden Faktor
geschuldet ist, als nicht günstig angesehen. In den Akten finden sich keine
widersprechenden Beurteilungen.
6.2 Dr. med. E.___ kommt in seiner
psychiatrischen Beurteilung zum schlüssigen Ergebnis, dass beim
Beschwerdeführer aktuell kein Bild einer nach ICD-10 diagnostizierbaren
psychischen Störung zum Vorschein komme. Die Beschwerden liessen sich syndromal
nicht zuordnen. Im beobachtbaren Teil sei der Beschwerdeführer frei von
Defiziten; in Einklang damit gebe dieser an, sich psychisch gesund zu fühlen;
dementsprechend fand zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung auch keine psychotherapeutische
Behandlung statt. Der – wie von Dr. med. E.___ zu Recht hervorgehoben –
fachfremd geäusserte Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine
dissoziative Störung bestätigt sich seiner Ansicht nach nicht. Dazu wird
nachvollziehbar die Vermutung dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine
konstitutionell erhöhte Schmerzwahrnehmung aufweist und, durch bestehende
akzentuierte Persönlichkeitszüge begünstigt, im Verlauf der letzten Jahre dazu
geneigt haben dürfte, sich mit der Krankenrolle in vermehrtem Ausmass zu
identifizieren. Seine defizitorientierten Angaben hinsichtlich
Alltagsgestaltung seien indessen mit keiner relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigung auf dem psychiatrischen Fachgebiet vereinbar; dazu wird weiter
angeführt, dass unabhängig von der konkreten Diagnosestellung und der
diagnostischen Zuordnung der vorgebrachten Beschwerden im
versicherungsmedizinischen Kontext vor allem darauf zu achten sei, welche
Funktionsdefizite und Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Die Diagnose
alleine lasse nicht auf das Vorliegen einer relevanten
Funktionsbeeinträchtigung schliessen. Wie die aktuelle psychiatrische
Untersuchung zeige, bestünden beim Beschwerdeführer eben keine relevanten
Funktionsbeeinträchtigungen. Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl im
angestammten Beruf als auch für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten aus
rein psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Der intermittierende Charakter
des rheumatologischerseits festgestellten Schmerzsyndroms lasse sich mit dem
Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vereinbaren.
Weiter legt der psychiatrische Gutachter
einleuchtend dar, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur starken und anhaltend
beeinträchtigten Stimmung und zu erheblich beeinträchtigten Antriebslage in einem
erheblichen Widerspruch zur Affektivität und Psychomotorik im beobachtbaren
Teil des psychopathologischen Befunds stehe. Ferner verweist er auf die wenig
differenzierten Beschwerdeangaben, die auch nach präzisierendem Nachfragen
nicht vertieft exploriert werden konnten. Der Beschwerdeführer sei im Auftreten
expressiv bis hin zur Demonstrativität gewesen, sodass diese Aspekte weniger
einer Aggravation bzw. Simulation, sondern am ehesten einem Verdeutlichungsverhalten
bei bestehender subjektiver Beeinträchtigung durch die intermittierend
auftretenden Schmerzen zuzuordnen seien.
Das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung im Sinne einer eheblichen, stabilen Abweichung im
Denken, Handeln und Fühlen, wird vom Gutachter schliesslich nachvollziehbar
verneint. Die übermässige Demonstrativität mit gewisser Neigung zur
Dramatisierung lasse sich im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung unproblematisch
erklären. Zwar komme eine eher wenig stabile Biografie zum Vorschein, wobei
aber trotz entsprechender Nachfragen die biografischen Daten nur fragmentiert
geschildert würden. Der Beschwerdeführer berichte von akademischen Misserfolgen
und Schwierigkeiten in der Sozialisierung während der Kindheit bis in die Adoleszenz,
und dass die Besonderheiten in der Sozialisierung durch die religiös bedingte
Migration der Familie in erheblichem Ausmass mitbedingt gewesen seien. Gemessen
daran, dass es ihm möglich gewesen sei, eine Sanitärlehre abzuschliessen, sei
davon auszugehen, dass seine Schulbildung und seine Intelligenz für einen
Berufsabschluss ausreichend waren (vgl. IV-Nr. 90, S. 8). Auch die spätere
Arbeitsbiografie sei nicht mit einer Persistenz einer erheblichen Störung im
Sozialverhalten, wie es bei einer Persönlichkeitsstörung der Fall wäre, zu
vereinbaren. Auch diese Einschätzung erweist sich als stichhaltig, war doch der
Beschwerdeführer während vielen Jahren in der Lage, einer regelmässigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass sich die Persönlichkeitsanteile in
relevanter Weise negativ ausgewirkt hätten. Zudem sind auch in Beziehungen zu
anderen Personen keine solche Einschränkungen ersichtlich.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung weist
der Gutachter zu Recht darauf hin, dass sich eine Diskrepanz zwischen den
Beschwerden über Antriebs- und affektive Defizite und fehlenden
Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation zeige. Der subjektiv
geschilderte Inhalt stehe in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung
der einzelnen Symptome. Auch die Angaben zum Krankheitsverlauf seien nicht
präzisierbar. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe schliesslich mit
einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe nicht in
Übereinstimmung. Der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische Hilfe wahr.
Das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung erweise sich
ungeachtet der schweren subjektiven Beeinträchtigungen als weitgehend intakt.
Das Vorbringen der Klagen wirke appellativ, demonstrativ oder theatralisch. In
der Gegenübertragung entstehe die Empfindung des Unechten, des Falschen,
gelegentlich auch das Gefühl des Zorns oder Gekränktseins. Dieses Bild entstehe
deshalb, weil das vom Beschwerdeführer präsentierte Bild für den erfahrenen
Kliniker mit keinen «echten» Krankheitsbildern in Verbindung gebracht werden
könne.
Dr. med. E.___ beschäftigt sich in der
Folge auch eingehend mit der im Gutachten vom 17. März 2015 geäusserten
hochgradigen Verdachtsdiagnose auf eine somatoforme Schmerzstörung; dazu hält
er einerseits richtigerweise fest, dass eine Verdachtsdiagnose gemäss
versicherungsmedizinischen Vorgaben nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit geführt werden könne. Zudem hält er fest, dass die Beschwerden
des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung mit denjenigen einer von einer Fibromyalgie
betroffenen Person verglichen würden. Die Ausführungen hinsichtlich Biografie,
dem Aushalten von vielen Schmerzen und dem Besitzen eines sehr hohen
Funktionsniveaus würden in nicht nachvollziehbarer Weise als «Kriterien» einer
Fibromyalgie aufgeführt. Im nächsten Schritt werde dann erwähnt, dass diese
Kriterien beim Beschwerdeführer zuträfen, weshalb eine somatoforme
Schmerzstörung, möglicherweise eine dissoziative Störung, vorliege; diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Kriterien im erwähnten Gutachten von einem
rheumatologischen Facharzt, nicht von einem Psychiater, aufgeführt werden.
Dr. med. E.___ setzt sich ebenso mit dem
im rheumatologischen Gutachten vom 22. November 2016 aufgeführten
Äusserungen zur psychiatrischen Diagnose auseinander und merkt dazu an, dass dem
Beschwerdeführer gemäss eines E-Mails von Dr. med. D.___, der das
psychiatrische Gutachten ursprünglich hätte erstellen sollen, eine
Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung attestiert werde.
Dazu wendet er einleuchtend ein, dass das Vorliegen von medizinisch nicht
erklärbaren Schmerzen nicht automatisch bedeute, dass eine psychische Störung
vorliege. Nach den ICD-10 Kriterien lasse sich eine solche Diagnose seiner Einschätzung
nach nicht stellen; dies insbesondere deshalb nicht, weil sich der beklagte
Schmerz nicht andauernd im Hauptfokus der Aufmerksamkeit befinde, keine
fehlende Modulation durch therapeutische Massnahmen bestehe und auch keine
anhaltend maximale Schmerzstärke vorliege. Nicht zuletzt muss zu den Einschätzungen
von Dr. med. D.___ gesagt werden, dass diese lediglich über die Angaben
des rheumatologischen Gutachters, die er einem E-Mail von Dr. med. D.___
entnommen habe, den Weg in die Akten gefunden haben. Die Beschwerdegegnerin hat
zu Recht eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einem anderen Facharzt in
Auftrag gegeben, nachdem der ursprünglich damit Beauftragte seine Beurteilung
gar nicht abgeliefert hat.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass nach der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. E.___ keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich
die beiden von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fachexpertisen als
beweiswertig; daran ändert auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall der
ursprünglich mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. D.___
sein Gutachten nicht ablieferte und deshalb eine weitere Begutachtung in
Auftrag gegeben werden musste, nichts. Diese Umstände führten zwar dazu, dass
nun zwischen der rheumatologischen (April 2016) und der psychiatrischen
Untersuchung (Juni 2017) etwas mehr als ein Jahr liegt. Nachdem im
rheumatologischen Gutachten aber kein objektivierbarer Befund für eine
Erkrankung aus dem rheumatologischen Gebiet gefunden werden konnte, muss auch
nicht von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung von bestehenden klinischen
Befunden ausgegangen werden. Somit ist diesem Faktor kein relevantes Gewicht
beizumessen. Der Beschwerdeführer lässt denn auch keine diesbezügliche Rüge
vorbringen.
6.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob
die nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens eingereichten Berichte zum
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Zweifel an der
Beweiskräftigkeit des Gutachtens zu erwecken vermögen.
6.4.1 Zum Befundbericht der F.___ vom
13. April 2018 hat bereits der Gutachter Dr. med. E.___ in seiner
Stellungnahme festgehalten, dass es sich dabei um eine von psychologischen
Fachpersonen getroffene Einschätzung handelt, nicht jedoch um eine fachärztlich
gestellte Diagnose. Die Diagnose stützt sich auf testpsychologische
Untersuchungen, vorwiegend auf Selbstbeurteilungsbögen / strukturierte
Interviews und zwei Fremdbeurteilungsbögen (ausgefüllt von der Freundin und der
Schwester). Eine klinische Diagnosestellung ist darin nicht zu sehen. Nicht
erklärt wird, inwiefern die Störung bereits im Kindesalter vorhanden gewesen sein
soll. Auch hier wird nur auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers dazu
abgestellt (dieser beschreibe sich rückblickend als widerspenstig, hyperaktiv,
ablenkbar und impulsiv). Weitere relevante Punkte werden in der Anamnese und
Entwicklungsgeschichte nicht dargelegt. Zu schulischen Problemen wird lediglich
festgehalten, es sei regelmässig zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen,
und der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Hausaufgaben gehabt. Seine
direkte Art habe Probleme erzeugt. Zum beruflichen Werdegang werden keinerlei
Auffälligkeiten dargelegt. Auch der sozialen Anamnese lässt sich nichts
Derartiges entnehmen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bis
2013 stets freudig und gut gelaunt gewesen, habe keine Probleme gehabt,
Freundschaften zu knüpfen, und keine Schwierigkeiten mit seinem Temperament
gehabt. Diese Umstände lassen die gestellte Diagnose einer ADHS im
Erwachsenenalter nicht nachvollziehbar erscheinen. Schliesslich wird diese im
Bericht selbst lediglich als «wahrscheinlich» angesehen, was die Ergebnisse aus
der umfassenden klinischen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter
nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
6.4.2 Zur ärztlichen Beurteilung von
Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Ferber vom 24. April 2019 ist zunächst
festzuhalten, dass diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden
ist und sich insofern nicht zum Gesundheitszustand im hier relevanten Zeitraum
(bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) äussern kann. Der Bericht basiert
auf einer einmaligen Konsultation am 30. April 2019. Es lassen sich daraus
auch keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum fraglichen Zeitpunkt
ziehen. Die im Bericht genannten Befunde werden hauptsächlich aus
anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gefolgert. Wie die
diagnostizierte, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vielfältigen Anteilen
(paranoid, zwanghaft, negativistisch, schizotyp, narzisstisch, borderline)
hergeleitet worden ist, wird nicht näher ausgeführt. Ebenso fehlen Bezüge zu
bereits in der Kindheit und Jugend aufgetretenen Symptomatiken aufgrund der
Persönlichkeitsstruktur. Daher vermag auch der Hinweis, dass eine Begutachtung
im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks erfolge, für den
vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Schliesslich wird im Bericht ohne jegliche
Begründung oder Herleitung das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung postuliert.
Insgesamt enthält der Bericht keine neuen Gesichtspunkte, die derartige
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung zulassen würden, dass dadurch die Beweiskraft der gutachterlichen
Beurteilungen geschmälert würde. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird
ausserdem Bezug auf invaliditätsfremde Faktoren wie die Abstinenz vom
Arbeitsmarkt oder die Berufserfahrung genommen. Eine ADHS im Erwachsenenalter
wird in diesem Bericht entgegen der Einschätzung der F.___ auch nicht
diagnostiziert.
6.4.3 Weitere Berichte behandelnder
psychiatrischer Fachärzte befinden sich nicht in den Akten, obwohl es Hinweise
gibt, dass Behandlungen stattfanden (IV-Nr. 90, S. 5 unten, IV-Nr. 95).
7. Zusammengefasst ist die
Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon
ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vorliegt. Es besteht daher weder ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen noch ein solcher auf Rentenleistungen. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger