VSBES.2019.106
Prämienverbilligung kantonal
3. Juni 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 27. März 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
12. März 2019 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK-Nr. 3). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 4) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. März 2019 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 4. April
2019 (Postaufgabe: 8. April 2019) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei für das Jahr 2019 eine
Prämienverbilligung zu gewähren (A.S. 6). Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, sein Einfamilienhaus dürfe für den Anspruch auf
Prämienverbilligung nicht massgeblich sein. Die Beschwerdegegnerin wende nach
Gutdünken fragwürdige Berechnungsfaktoren an. 2017 habe er ein Einkommen von
CHF 45'700.00 versteuert, 2018 hingegen nur noch von CHF 29'300.00. Sein
Betrieb sei derzeit zu 50 bis 60 % ausgelastet. Er verlange, dass seine schlechte
finanzielle Situation berücksichtigt werde. Seine Töchter B.___ ([…] Jahre,
AK-Nr. 4) und C.___ (geb. […], AK-Nr. 2) müssten wenigstens die minimale
Deckung der Krankenkasse erhalten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 9 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner
Replik vom 9. Mai 2019 an seinem Antrag auf Prämienverbilligung fest (A.S. 13).
Diese Eingabe geht am 13. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 15), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Prämienverbilligung für sich und seine zwei
minderjährigen Töchter (s. E. I. 2.1 hiervor). Ihm könnten daher maximal die
Richtprämie für einen Erwachsenen und die Richtprämien für zwei Kinder
zugesprochen werden, also insgesamt CHF 5‘844.00 (s. dazu E. II. 2.3 hiernach). Dies bleibt
unter dem Grenzwert von CHF 30'000.00, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die
Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue
Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den
Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen
Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87
Abs. 3 SG).
Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87
Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu
§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die
Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch
wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons
Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe
der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).
Im Anspruchsjahr 2019 beläuft sich die jährliche
Richtprämie für eine erwachsene Person auf CHF 3‘972.00 sowie für ein Kind
auf CHF 936.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2019 des DDI vom 10.
Januar 2019, fortan: Parameter).
2.4
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige
Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.
publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom
29.
September 2015 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2019 ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2017 massgeblich. Der Regierungsrat regelt die
Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des
massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anzurechnen
sind 20 bis 50 % des satzbestimmenden Vermögens, wobei das DDI den Anteil nach
Massgabe der verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im
Anspruchsjahr 2019 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s.
Parameter).
2.5
Anspruch auf Prämienverbilligung
hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00
verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses
Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70
Abs. 1 SV, in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung); das DDI
kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten
Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte
nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV, in der seit 1. Januar
2012.
geltenden Fassung). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019
besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal
CHF 72‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis
16.
% festgesetzt werden (s. Parameter).
Kindern und jungen Erwachsenen in
Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen
von CHF 84'000.00 um mindestens 50 % verbilligt. Das DDI kann den
Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um CHF 12'000.00
nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 4 SV). Für das Jahr 2019
liegt der Grenzwert bei CHF 72‘000.00 (s. Parameter).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erfüllt für
das Jahr 2019 unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse (AK-Nr.
1) und des Wohnsitzes im Kanton Solothurn (AK-Nr. 2). Nach seinem Antrag
auf Prämienverbilligung vom 7. Januar 2019 ist er seit […] geschieden (AK-Nr.
2). In der massgeblichen Steuerveranlagung pro 2017 wurde ihm kein Abzug für
minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder gewährt (AK-Nr. 7
Ziff. 24.1). Dem Beschwerdeführer ist daher die Richtprämie von
CHF 3‘972.00 für einen Erwachsenen von anzurechnen, jedoch keine Richtprämien
für seine beiden Töchter (s. E. II. 2.2 hiervor). Mangels Steuerabzug kommt
auch die 50 %-Verbilligung für Kinder im Sinne von § 70 Abs. 4
SV von vornherein nicht in Frage.
Gemäss der Steuerveranlagung pro 2017
betrug das satzbestimmende Einkommen CHF 41‘247.00 (AK-Nr. 7 Ziff. 25).
Aufzurechnen sind der Steuerabzug für die Liegenschaftskosten (§ 69 Abs. 1 lit.
f SV), d.h. CHF 3'267.00 (AK-Nr. 7 Ziff. 6.1), sowie 50 % des
satzbestimmenden Vermögens von CHF 43'321.00 (AK-Nr. 7 Ziff. 35), also
CHF 21'660.50. Daraus ergibt sich ein korrigiertes Einkommen von CHF 66'174.50,
das praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 66‘000.00,
abzurunden ist. Die Eigenbeteiligung des Beschwerdeführers von 15,49 % ([CHF
66‘000 : CHF 72‘000 x 6 {16 % – 10 %}] + 10 [%]) beläuft sich
folglich auf CHF 10‘223.00. Da dies höher ist als die Richtprämie des
Beschwerdeführers, besteht für das Jahr 2019 kein Anspruch auf eine ordentliche
Prämienverbilligung.
3.2
Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist nicht absolut.
Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere
Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei
der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt
nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der
fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der Steuerveranlagung
nicht berücksichtigt worden sind (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSBES.2006.238 vom 8. Dezember 2006 E. II. 2c). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen
Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen
(fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter
Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den
geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93
SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Im vorliegenden
Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die
Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr
geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im
ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2
Reglement).
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Einsprache und seiner Beschwerdeschrift vor,
das steuerbare Einkommen aus seinem Betrieb sei 2018 gegenüber dem Steuerjahr 2017
um rund 36 % zurückgegangen. Die Auslastung im Jahr 2019 liege nur noch bei 50
bis 60 % (AK-Nr. 4 / A.S 6). Der Beschwerdeführer spricht mit anderen
Worten von einem geschäftlichen Rückschlag, den er seit dem Steuerjahr erlitten
hat, welches für die ordentliche Prämienverbilligung pro 2019 massgeblich ist.
Vor diesem Hintergrund könnte 2019 durchaus ein Härtefall im Sinne von Sozialverordnung
und Reglement vorliegen sein. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid nicht befasst, obwohl dies angesichts der
Argumentation des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Da die Akten keine
abschliessende Beurteilung der Härtefallfrage erlauben, ist die Angelegenheit zwecks
Sachverhaltsergänzung zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen.
3.3
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben wird und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin geht.
Diese hat die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und sodann über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prämienverbilligung im Härtefall für
das Jahr 2019 zu befinden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1
Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über
die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn vom 27. März 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an
die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann