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Entscheid

VSBES.2019.106

Prämienverbilligung kantonal

3. Juni 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

12. März 2019 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK-Nr. 3). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 4) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. März 2019 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit Eingabe vom 4. April

2019 (Postaufgabe: 8. April 2019) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei für das Jahr 2019 eine

Prämienverbilligung zu gewähren (A.S. 6). Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, sein Einfamilienhaus dürfe für den Anspruch auf

Prämienverbilligung nicht massgeblich sein. Die Beschwerdegegnerin wende nach

Gutdünken fragwürdige Berechnungsfaktoren an. 2017 habe er ein Einkommen von

CHF 45'700.00 versteuert, 2018 hingegen nur noch von CHF 29'300.00. Sein

Betrieb sei derzeit zu 50 bis 60 % ausgelastet. Er verlange, dass seine schlechte

finanzielle Situation berücksichtigt werde. Seine Töchter B.___ ([…] Jahre,

AK-Nr. 4) und C.___ (geb. […], AK-Nr. 2) müssten wenigstens die minimale

Deckung der Krankenkasse erhalten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 9 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner

Replik vom 9. Mai 2019 an seinem Antrag auf Prämienverbilligung fest (A.S. 13).

Diese Eingabe geht am 13. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 15), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer beantragt eine Prämienverbilligung für sich und seine zwei

minderjährigen Töchter (s. E. I. 2.1 hiervor). Ihm könnten daher maximal die

Richtprämie für einen Erwachsenen und die Richtprämien für zwei Kinder

zugesprochen werden, also insgesamt CHF 5‘844.00 (s. dazu E. II. 2.3 hiernach). Dies bleibt

unter dem Grenzwert von CHF 30'000.00, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die

Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue

Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den

Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen

Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen

und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87

Abs. 3 SG).

Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87

Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu

§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die

Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch

wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons

Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe

der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).

Im Anspruchsjahr 2019 beläuft sich die jährliche

Richtprämie für eine erwachsene Person auf CHF 3‘972.00 sowie für ein Kind

auf CHF 936.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2019 des DDI vom 10.

Januar 2019, fortan: Parameter).

2.4

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.

publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom

29.

September 2015 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2019 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2017 massgeblich. Der Regierungsrat regelt die

Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des

massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anzurechnen

sind 20 bis 50 % des satzbestimmenden Vermögens, wobei das DDI den Anteil nach

Massgabe der verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im

Anspruchsjahr 2019 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s.

Parameter).

2.5

Anspruch auf Prämienverbilligung

hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00

verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses

Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70

Abs. 1 SV, in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung); das DDI

kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten

Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte

nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV, in der seit 1. Januar

2012.

geltenden Fassung). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019

besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal

CHF 72‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis

16.

% festgesetzt werden (s. Parameter).

Kindern und jungen Erwachsenen in

Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen

von CHF 84'000.00 um mindestens 50 % verbilligt. Das DDI kann den

Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um CHF 12'000.00

nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 4 SV). Für das Jahr 2019

liegt der Grenzwert bei CHF 72‘000.00 (s. Parameter).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erfüllt für

das Jahr 2019 unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse (AK-Nr.

1) und des Wohnsitzes im Kanton Solothurn (AK-Nr. 2). Nach seinem Antrag

auf Prämienverbilligung vom 7. Januar 2019 ist er seit […] geschieden (AK-Nr.

2). In der massgeblichen Steuerveranlagung pro 2017 wurde ihm kein Abzug für

minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder gewährt (AK-Nr. 7

Ziff. 24.1). Dem Beschwerdeführer ist daher die Richtprämie von

CHF 3‘972.00 für einen Erwachsenen von anzurechnen, jedoch keine Richtprämien

für seine beiden Töchter (s. E. II. 2.2 hiervor). Mangels Steuerabzug kommt

auch die 50 %-Verbilligung für Kinder im Sinne von § 70 Abs. 4

SV von vornherein nicht in Frage.

Gemäss der Steuerveranlagung pro 2017

betrug das satzbestimmende Einkommen CHF 41‘247.00 (AK-Nr. 7 Ziff. 25).

Aufzurechnen sind der Steuerabzug für die Liegenschaftskosten (§ 69 Abs. 1 lit.

f SV), d.h. CHF 3'267.00 (AK-Nr. 7 Ziff. 6.1), sowie 50 % des

satzbestimmenden Vermögens von CHF 43'321.00 (AK-Nr. 7 Ziff. 35), also

CHF 21'660.50. Daraus ergibt sich ein korrigiertes Einkommen von CHF 66'174.50,

das praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 66‘000.00,

abzurunden ist. Die Eigenbeteiligung des Beschwerdeführers von 15,49 % ([CHF

66‘000 : CHF 72‘000 x 6 {16 % – 10 %}] + 10 [%]) beläuft sich

folglich auf CHF 10‘223.00. Da dies höher ist als die Richtprämie des

Beschwerdeführers, besteht für das Jahr 2019 kein Anspruch auf eine ordentliche

Prämienverbilligung.

3.2

Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist nicht absolut.

Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere

Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und

dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei

der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt

nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der

fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der Steuerveranlagung

nicht berücksichtigt worden sind (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn VSBES.2006.238 vom 8. Dezember 2006 E. II. 2c). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen

Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen

(fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter

Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den

geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93

SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Im vorliegenden

Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die

Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr

geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im

ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2

Reglement).

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Einsprache und seiner Beschwerdeschrift vor,

das steuerbare Einkommen aus seinem Betrieb sei 2018 gegenüber dem Steuerjahr 2017

um rund 36 % zurückgegangen. Die Auslastung im Jahr 2019 liege nur noch bei 50

bis 60 % (AK-Nr. 4 / A.S 6). Der Beschwerdeführer spricht mit anderen

Worten von einem geschäftlichen Rückschlag, den er seit dem Steuerjahr erlitten

hat, welches für die ordentliche Prämienverbilligung pro 2019 massgeblich ist.

Vor diesem Hintergrund könnte 2019 durchaus ein Härtefall im Sinne von Sozialverordnung

und Reglement vorliegen sein. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid nicht befasst, obwohl dies angesichts der

Argumentation des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Da die Akten keine

abschliessende Beurteilung der Härtefallfrage erlauben, ist die Angelegenheit zwecks

Sachverhaltsergänzung zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen.

3.3

Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben wird und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin geht.

Diese hat die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und sodann über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prämienverbilligung im Härtefall für

das Jahr 2019 zu befinden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1

Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über

die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn vom 27. März 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an

die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann