VSBES.2019.107
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
11. Februar 2020Deutsch46 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 11. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 17. Mai 2017 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rücken- und Handprobleme
angegeben. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit 30. Mai 2016 angegeben.
1.2. Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Am 6. Juli 2017 führte sie ein Intake-Gespräch mit dem
Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10) und hielt im entsprechenden Protokoll fest,
für diesen stehe die Rentenprüfung im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin holte
in der Folge diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 12 ff.).
1.3 Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 18) liess die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde durch die
Begutachtungsstelle B.___ , am 2. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 27.1 - 27.7).
Am 16. August 2018 (IV-Nr. 30) äusserte sich Dr. med. C.___, Fachärztin
FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären
Begutachtung.
1.4 Am 16. August 2018 gab die
Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht für Selbstständigerwerbende in
Auftrag, welcher am 19. September 2018 erstellt wurde (IV-Nr. 31).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 16. November
2018 (IV-Nr. 32) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass
sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente
abgewiesen würden.
2.2 Gegen den genannten Vorbescheid
erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 Einwand (IV-Nr. 33). Der
Beschwerdeführer brachte vor, die Diagnose und die zuletzt getätigte Arbeit
müssten im Vorbescheid präzisiert werden. Er ersuchte die Beschwerdegegnerin,
seinen Fall nochmals zu prüfen.
2.3 Am 7. März 2019
bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten
Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
Stellung (IV-Nr. 35; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 10. April 2019 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein
Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 7. März 2019 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1.
Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. MWST).
4. Eventualiter: Herrn A.___ sei im vorliegenden
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 (A.S. 13) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Am 23. Mai 2019 reicht der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ein (A.S. 14 ff.).
6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019
gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Zudem wird ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Eingabe geboten
(A.S. 22 f.).
7. Nach gewährter Fristerstreckung
hält der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. August 2019
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und verzichtet auf eine ergänzende
Eingabe. Gleichzeitig reicht er seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 35; A.S. 1 ff.) aus, die
versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer für schwere, mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Krankschreibung
wegen der Rückenproblematik per Mai 2016. Überlappend damit sei es zusätzlich
zum Autounfall vom 8. Oktober 2016 gekommen, sodass diese Arbeitsunfähigkeit
weiterhin bis heute andauere und als bleibend einzustufen sei. Eine
Arbeitsfähigkeit bestehe dagegen für leichte körperliche Arbeiten ohne
Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand feinmotorisch oder endgradig
kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten in Zwangspositionen,
rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen Armen. Aufgrund der
eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand seien Arbeiten auf
absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar.
Die Gewichtslimite betrage 2 kg. Die zeitliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf
nach längeren Sitzphasen, zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation im
Bereich der Lendenwirbelsäule. In einer solchen Tätigkeit sei es dem
Beschwerdeführer mit der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit
möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein
Rentenanspruch bestehe somit nicht. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens
habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit
einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der Einkommensvergleich ergebe einen
Invaliditätsgrad von 29 %.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers sei der IV-Stelle
bekannt. Dass nicht sämtliche beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im
Vorbescheid vom 16. November 2018 Erwähnung gefunden hätten, habe keinen
Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt. Von Bedeutung sei, dass die
Sachverständigen, die den Beschwerdeführer untersucht haben, aufgezeigt hätten,
zu welcher Tätigkeit oder Leistung der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande
sei und wozu er trotz seiner Einschränkung noch imstande sei. Genauso wenig sei
es erforderlich, dass die IV-Stelle sämtliche Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit in ihrem Vorbescheid aufführe. Entscheidend sei vielmehr, dass
aus dem Vorbescheid zumindest implizit hervorgegangen sei, auf welchen
Unterlagen und Überlegungen der abweisende Entscheid basierte. Sofern der
Beschwerdeführer sinngemäss die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens in
Zweifel ziehe, sei ihm nicht zu folgen. Denn hinsichtlich Anamnese, Befund, und
Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung
der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser gutachterliche Bericht
hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den
daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die
darin erhobenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich
gemacht worden. Schliesslich könne dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein
Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit
tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch
glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien.
Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, gestützt auf den Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für schwere
und mittelschwere körperliche Arbeiten anerkenne und selbst für leichte Arbeiten
weitere Einschränkungen nenne und der behandelnde Spezialarzt, Dr. med. D.___,
selbst ohne Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand, lediglich
eine Arbeitsfähigkeit zwischen zwei bis sechs Stunden täglich attestiere, die
wiederum durch erhebliche Einschränkungen weiter reduziert werde, bestünden erhebliche
Anhaltspunkte für einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
5.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom
3.
März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016
E. 3.1.1 mit Hinweisen).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht für Erwachsene vom 17. Juli
2017.
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 12,
S. 1 ff.):
A. Status nach Autounfall am 8. Oktober
2016.
mit/bei:
Status nach LWK
Fraktur L1, L2, L4 mit/bei:
-
nicht abgeheilte
Berstungsfraktur LWK 4 nach intraspinal verlagerten dorsalen Wirbelkörperkante
-
linksbetonter
fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne
-
Stenose oder
Nervenwurzelkompression
Thoraxkontusion
links mit/bei:
-
Rippenserien Fraktur IV - IX
links
Metacarpale V
Basis-Fraktur Hand rechts
Multiple
Metakarpale Fraktur Hand rechts, operativ versorgt
B. Arterielle Hypertonie
-
aktuell medikamentös gut
eingestellt
C. Radikulärer Symptomatik L5 rechts
mit/bei:
-
Foraminale Stenose L5/S1
mit Diskusbulging und ausgeprägter Osteochondrosis
-
Spondylolisthesis L5/S1 Gr.
II
-
Osteochondrose L1/L2 und
Spondylosis deformans L2 - L5
-
Rezidivierendes
lumbo-vertebrales Syndrom rechts betont
D. Posttraumatisches HWS Syndrom bds
mit/bei:
-
Spondylarthrose rechts C3/4
und rechtsbetonte Unkovertebralarthrose C3/4 mit degenerativ bedingtem engem
Foramen rechts
-
beginnende
Unkovertebralarthrosen und
-
Spondylarthrosen C4/5
-
Degeneration der kleinen
Wirbelgelenke C5/6
-
Erosive Osteochondrose
Modic 1 mit entsprechenem Deck- und Bodenplattenödem C6/7,
-
linksbetonter Unkovertebralarthrose
mit Einengung des linksseitigen Foramens
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 30. Juni 2016. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe die
Tendenz, sich zu verschlechtern. Die HWS- und LWS-Schmerzen mit der Ausbreitung
in allen Extremitäten, Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel-Attacken, Konzentrationsmangel,
Müdigkeit und Erschöpfung würden die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht möglich machen. Die bisherige Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer denn
auch nicht mehr zumutbar. Es bestehe weiter eine verminderte Leistungsfähigkeit
im Ausmass von 70 - 80 %. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz
bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne durch Eingliederungsmassnahmen auch
nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten
zumutbar. Gemäss Dr. med. E.___ könne man die grundlegende Ursache für die
oben erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen weder medizinisch-chirurgisch
noch arbeitstechnisch positiv beeinflussen.
6.2
Dr. med. F.___, Leitender Arzt
Handchirurgie, Spital G.___, hielt im Arztbericht vom 8. August 2017 folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 13, S. 1 ff. und IV-Nr. 14, S. 5 ff.).
Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit
-
schwerer Luxationsfraktur
Basis Metacarpale IV und V rechts mit Hinterkanten-Hamatumbeteiligung und
Konsolidation in Malunion
-
Status post Revision
mit Osteotomie Metacarpale IV und Platten-Osteosynthese sowie Rekonstruktion
Hamatum am 2. Dezember 2016
- Status post komplette OSME am 22. März
2017.
Vom 15. Januar 2017 bis 28. Februar 2017
sowie vom 22. März 2017 bis 9. April 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär.
Weiter führt Dr. med. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Unterlagen Geschäftsmann sei. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
keine schwere körperliche Arbeit mit seinen Händen durchführen müsse. Nach der
Revisionsoperation im Dezember 2016 sowie kompletter
Osteosynthesematerialentfernung im März 2017 bestünden noch Restbeschwerden,
welche den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit aber nicht grösser
einschränken sollten. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher
zumutbar. Auch bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dem
Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine
schweren körperlichen Tätigkeiten empfehle. Der Beschwerdeführer habe aber
weder eine zeitliche noch eine leistungsmindernde Einschränkung.
6.3
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, hielt im Sprechstundenbericht vom 30. Juni 2017
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 16, S. 9 ff.):
Lumbospondylogenes und lumboradikuläres
Schmerzsyndrom mit/bei:
-
Spondylolytischer
Spondylolisthese L5/S1 mit Wurzelkompression im Foramen L5 rechts
(unfallunabhängig)
-
In Fehlstellung
verheilte Berstungsfraktur LWK4, geringe Deckplatten/Bodenplattenfrakturen L1
und L2 (unfallbedingt)
Chronisch intermittierendes
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Erosiver Osteochondrose C6/7, Spondylarthrose
- Status nach Beschleunigungstrauma der
HWS
Status nach VKU, 7. Oktober 2016, mit:
-
Verletzung der LWS,
ggf. Verschlechterung der HWS-Situation siehe oben (vor Unfall keine
HWS-Symptomatik)
- Thoraxkontusion und
Rippenserienfrakturen 4 - 9 links
-
Metacarpale-Basisfraktur
und Metacarpaleschaftfrakturen Hand rechts, operativ versorgt, G.___
Dr. med. D.___ führte im
Sprechstundenbericht aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der
LWS-Symptomatik bereits vor dem aktuellen Unfall vom 7. Oktober 2016 in
Behandlung und Beratung gewesen sei. Es habe eine Wurzelclaudicatio L5 rechts
bei spondylolytischer Listhese bestanden. Eine wirbelsäulenchirurgische
Standortbestimmung sei erfolgt und eine operative Therapie sei noch nicht
geplant worden. Zum oben genannten Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer einen
Verkehrsunfall als angegurteter Beifahrer während seiner beruflichen
Vertretertätigkeit in [...] erlitten. Auf der Fahrt zum Flughafen sei ein
seitlicher Hochrasanzaufprall erfolgt. Eine Bewusstlosigkeit zum
Unfallzeitpunkt habe nicht bestanden. Die Erstversorgung sei in einem Spital in
[...] erfolgt und die oben genannte Verletzung inklusive eines
Beschleunigungstraumas an der HWS hätten einen verlängerten Aufenthalt in [...]
notwendig gemacht. Danach sei der Rücktransport in die Schweiz und die
operative Versorgung der Hand rechts erfolgt. Weiter führte Dr. med. D.___
aus, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Unfall vom 7. Oktober 2016
vollständig beschwerdefrei von Seiten der HWS gewesen sei. Er sehe nun
Röntgenbilder und ein MRI der HWS, wobei das Röntgen unter Belastung eine
deutlich stärkere Degeneration des Segmentes C6/7 zeige. Die anderen Segmente
würden altersentsprechend noch recht ausschauen und hier vermute er eine
hochgradige Facettengelenksarthrose, welche die Nackenschmerzen verursache.
Hier sei eine Facettengelenksinfiltration für den 31. Juli 2017 geplant
gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer dringlichen Reise diesen
Termin abgesagt. Bezüglich der LWS hielt Dr. med. D.___ fest, dass bereits
vor dem Unfall die Spondylolisthese L5/S1 bekannt gewesen sei, das aktuelle CT
weise auch die Lysezone nach und hier sei eine operative Therapie durchaus
sinnvoll und bei Zunahme der radikulären Beschwerden fast angeraten. Der
Wirbelkörper L4 zeige einen Verheilungszustand mit leichter Fehlstellung und
dies wäre eine potentielle Quelle für Rückenschmerzen posttraumatisch. Eine
Rekonstruktionsoperation oder spät posttraumatische Versorgung werde nicht
empfohlen. Man könnte eventuell erweiterte Massnahmen bei operativer Versorgung
L5/S1 diskutieren.
Im Arztbericht für Erwachsene vom 27.
August 2017 (IV-Nr. 16, S. 1 ff.) führte Dr. med. D.___ aus, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit schwer beurteilbar sei. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische Massnahmen
verbessert werden und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. So seien langes
Stehen und Sitzen beeinträchtigt und die Hebe- und Tragfähigkeit sei reduziert.
Die bisherige Tätigkeit sei zwar nach Auffassung von Dr. med. D.___
vermutlich zumutbar. Dabei bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit,
welche interdisziplinär (Handchirurgie) herzuleiten sei. Dem Beschwerdeführer
seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei derzeit schwer zu beurteilen sei,
welche Art von Tätigkeiten dies sein könnte. Der zeitliche Rahmen dieser
Tätigkeit liege bei vier bis sechs Stunden. Zudem bestehe in diesem zeitlichen
Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 - 50 %.
6.4
6.4.1
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen,
welches am 2. Juli 2018 von Dr. med. H.___, Oberarzt, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin
und Arbeitsmedizin, DAS Versicherungsmedizin, von Prof. Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, MBA, von Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, MBA-DAS-PHF, von Dr. med. K.___, Oberarzt,
Facharzt FMH für Neurologie, und von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere
Medizin, MAS Versicherungsmedizin, erstattet wurde (IV-Nr. 27.1 - 27.7). Darin
wurden folgende Diagnosen aus interdisziplinärer Sicht festgehalten (IV-Nr. 27.1,
S. 11):
A. Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Posttraumatische Restbeschwerden
Hand rechts bei (ICD 10 M25.54)
- Status
nach Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit schwerer Luxationsfraktur Basis
Metacarpale IV/V rechts mit Hinterkanten Hamatum Beteiligung und Konsolidation
in Malunion
- Status
Postrevision mit Osteotomie metacarpale IV und Plattenosteosynthese, sowie
Rekonstruktion Os hamatum am 2. Dezember 2016
-
Status nach postkompletter OSME am 22. März 2017
2.
Verdacht
auf «Complex regional pain syndrome» Typ II der rechten Hand (ICD-10 M89.0,
G56.4)
- Hand
leicht livide verfärbt, geschwollen, schmerzhafte Funktionseinschränkung,
Angabe einer Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet
3.
Rezidivierendes
lumbovertebrales Syndrom rechts (ICD-10 M42.16) bei
- aktuell
radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.16)
- Status
nach Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit LWK-Fraktur L1/L2/L4, Berstungsfraktur
LWK4 mit nach intraspinal verlagerter dorsaler Wirbelkörperkante
- linksbetonter
fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne Stenose oder
Nervenwurzelkompression
- foraminaler
Stenose L5/S1 mit Diskusbulging und ausgeprägter Osteochondrose
- Spondylolisthesis
L5/S1, Grad I (MRI der LWS vom 7. Juni 2017)
- Osteochondrose
L1/L2 und Spondylosis Deformans L2 - L5
4.
Posttraumatisches
HWS Syndrom beidseits mit bei (ICD-10 M47.82)
- Spondylarthrose
rechts C3/4 und rechtsbetonte Unkovertebralarthrose C3/4 mit degenerativ
bedingtem engem Foramen rechts
- beginnende
Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4/5
- Degeneration
der kleinen Wirbelgelenke C5/6
- erosive
Osteochondrose Modic 1 mit entsprechendem Deck- und Bodenplattenödem C6/7
- linksbetonter
Unkovertebralarthrose mit Einengung des linken Foramens
- Chronische
Zervikobrachialgie ohne radikuläre Schmerzausstrahlung (ICD-10 M53.1)
5.
Episodischer
unspezifischer ungerichteter Schwindel, am ehesten zervikogen (ICD-10 R42)
B. Diagnosen
mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F33.11)
- als
Folgestörung einer Anpassungsstörung
- bestehend
seit Oktober 2016
C. Diagnosen
ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Status
nach Thoraxkontusion links mit bei Rippenserienfraktur IV - IX links am 8.
Oktober 2016
6.4.2
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(IV-Nr. 27.1) wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Beschwerden angegeben: Dieser führte aus, die rechte Körperhälfte sei ein
Problem, z.B. beim Laufen, beim Liegen, beim Stehen, was seit 2012 wegen verschobenem
Wirbel der Fall sei. Er habe alles Mögliche probiert (Tabletten,
Physiotherapie, Spritzen, Akupunktur). Die Beschwerden hätten sich progredient
entwickelt, bis er das rechte Bein nicht mehr gespürt habe. Nach ein paar
hundert Metern Laufen bekomme er Schmerzen, der rechte Fuss werde taub und er
müsse mittlerweile alle hundert Meter stehen bleiben, bis es sich etwas
beruhige. Beschwerdefrei sei er niemals. Er müsse daher im Sitzen und Liegen
immer die Position ändern. Früher sei die Ausweichseite die linke Seite
gewesen, aber im Oktober 2016 habe er in [...] einen Autounfall erlitten. Hierbei
habe er sich fünf Rippen links gebrochen, sich eine Fraktur im Bereich der rechten
Mittelhand zugezogen, was hier in der Schweiz operiert worden sei. Das Metall
sei im März 2017 entfernt worden. Weil der Nerv verletzt worden sei, habe er
aber keine Kraft in der rechten Hand. Bezüglich der linken Seite habe er Schmerzen,
weil an der Wirbelsäule zwei oder drei Dornfortsätze abgebrochen seien.
Operiert habe man nicht, er habe jedoch Schmerzen, denn vor dem Unfall sei die
linke Seite die gute Seite bzw. die Entlastungsseite gewesen. Die HWS sei beim
Unfall mitverletzt worden, er habe zweimal eine Spritze im LWS-Bereich und eine
im HWS-Bereich bekommen, was jedoch zu keiner Besserung geführt habe. Die
Physiotherapien im HWS-Bereich hätten auch keine Besserung gebracht. In einer
Rehaklinik sei der Beschwerdeführer nicht gewesen. Im Jahr 2006 sei er in
stationärer Behandlung gewesen, wo man eine massive Blutdruckerhöhung
festgestellt habe. Seitdem nehme er Tabletten zu sich. Zu einem Psychiater sei
er vor ein paar Jahren gegangen, als er den Job und die Nerven verloren habe.
Dort sei er sechs Monate lang zwei Mal pro Woche hingegangen. Seither gehe er
zu keinem Psychiater (IV-Nr. 27.1, S. 6).
6.4.3
Im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, selten Kopfschmerzen zu haben. Er
habe intensive Nackenschmerzen und Rückenschmerzen. Er habe Schmerzen in der
rechten Hand, ein Faustschluss sei nicht möglich. Er könne damit auch nichts
tragen. Er habe Schmerzen in den Beinen und dort ein Taubheitsgefühl nach etwa
15.
Minuten Laufen, dies sei schon vor dem Unfall so gewesen, seit etwa fünf bis
sechs Jahren. Er habe oft Schwindel. Auch habe er einen hohen Blutdruck. Der
Beschwerdeführer gab weiter an, nicht depressiv zu sein. Er sei jedoch nervös.
Vom Magen steige Wärme bis in den Kopf, was er mit dem Bluthochdruck verbinde
und dann Angstzustände bekomme. Der Beschwerdeführer berichtete weiter, dass er
seit einem Jahr immer weniger er selbst sei, er suche nur noch wenig Kontakt.
Er habe zudem Schlafprobleme, das Einschlafen gehe noch gut, dann erwache er jede
Nacht mehrfach. Er habe dann Alpträume und sehe Bilder vom Unfall. Er sehe den
Unfall und das Blech, was bei ihm jedoch keine Angst oder körperliche
Beschwerden auslöse, sondern nur unangenehm sei. Gedächtnis- oder
Konzentrationsprobleme habe er keine. Weiter habe er finanzielle Probleme, er
lebe von der Sozialhilfe und mache sich grosse Sorgen. Sonstige psychosoziale
Belastungen habe er keine. Er habe jedoch nach dem Tod seines Vaters
Schuldgefühle gehabt, da er ihn vor dessen Tod ein halbes Jahr nicht gesehen
habe. Deswegen sei er jedoch nicht depressiv gewesen. Vor vier bis fünf Jahren
habe er eine depressive Episode gehabt, es sei ihm wegen den Rückenproblemen
nicht gut gegangen. Er sei bei Dr. med. E.___ in psychiatrischer Behandlung
gewesen. In einer anderen psychiatrischen Behandlung sei er nicht gewesen,
weder ambulant noch stationär oder teilstationär (IV-Nr. 27.4, S. 4 f.).
Im Rahmen der Befunderhebung hielt der
psychiatrische Gutachter fest, dass sich im Psychostatus ein leicht adipöser, angemessen
orientierter, gut gepflegter und angemessen gekleideter Explorand präsentiere,
formal gedanklich leicht eingeengt, ansonsten unauffällig, insbesondere würden
Grübeln und subjektive Verlangsamung verneint. Der Explorand könne die
Aufmerksamkeit während der gesamten Exploration gut aufrechterhalten. Im
Rechentest unterlaufe ihm ein Fehler, im Merkfähigkeitstest mache er im
weiteren Durchlauf keine Fehler. Das Benennen zweier Gegenstände geschehe
problemlos. Während der gesamten Exploration seien keine Gedächtnislücken oder
Zeitgitterstörungen aufgefallen. Misstrauen, Phobien und Zwänge seien keine
eruierbar. Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es
bestünden verschiedene Symptome im affektiven Störungsbereich wie partielle Niedergestimmtheit,
Freud- und Lustverminderung, innere Unruhe, Reizbarkeit, ein sozialer Rückzug
und einige als Angstsymptome/-äquivalente interpretierbare somatische Befunde
wie anfallsweise ein Brennen, das vom Magen in den Kopf ziehe. Erste depressive
Symptome datiere der Explorand auf ca. 2013/2014 wegen der zunehmenden
Rückenprobleme. Obschon der Explorand eine Depression explizit verneinte, lasse
sich aus der Summe der Symptome dennoch eine leichtgradige Depression ableiten.
Es bestünden insgesamt keine Hinweise auf eine Somatisierungs- oder somatoforme
Schmerzstörung. Die leicht erhöhte Belastung in der Skala Somatisierung im
SCL-90 Fragebogen entspreche den aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren
somatischen Beschwerden. Weiter hätten auch keine Hinweise für eine
posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung oder
Persönlichkeitsänderung bestanden. Es bestünden leichte Einschränkungen einiger
psychischer Funktionen, ohne dass sich diese relevant auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt hätten. Eine Suchterkrankung i.e.S. bestehe nicht. Die
niedrigdosierte Therapie mit Librax entspreche in der Dosierung der dafür
vorgesehenen Indikation und werde ärztlich verordnet und überwacht
(IV-Nr. 27.4, S. 18).
6.4.4
Anlässlich der neurologischen
Untersuchung gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die LWS-Beschwerden an,
diese bestünden schon seit mehreren Jahren auf der rechten Seite. Beim Laufen
oder Stehen bekomme er zunehmende Schmerzen in der LWS, welche in das rechte
Bein, entlang des lateralen Oberschenkels und Unterschenkels bis hin zur
Grosszehe als tiefsten Schmerzpunkt, strahlen würden. Aufgrund dieser
Beschwerde könne er nicht länger als 15 Minuten am Stück Stehen oder Laufen. Er
müsse häufig die Position wechseln. Darüber hinaus bemerke er ein deutliches
Taubheitsgefühl am Fussrücken und der Grosszehe rechts. Dies nehme im Stehen
zu. In geringerem Ausmasse werde auch ein leichtes Taubheitsgefühl im Bereich
des lateralen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels beschrieben. Im Sitzen
habe der Beschwerdeführer keine eindeutig ausstrahlenden Schmerzen, sondern
einen eher lokal im LWS-Bereich lokalisierten Schmerz. Diesen habe er seit dem
Unfall. Seitdem tue auch die linke Seite der Lendenwirbelsäule weh. Bezüglich
der Beschwerden im Bereich der HWS berichtete der Beschwerdeführer, dass Dreh-
und Beugebewegungen im Umfang begrenzt seien. Wenn er den Kopf bewege, sei ihm
teils schwindlig. Die Schmerzen im Bereich der HWS seien eher lokal auf den
Schulter/Nackenbereich betont. Der Schmerz strahle nicht in den Arm aus. Bei
Arbeiten am Computer in sitzender Position und bei Wetterwechsel nehme der
Schmerz zu. Der Schmerz sei jedoch insgesamt immer da. Er habe bereits
Cortison-Spritzen, Akupunktur und Physiotherapie erhalten. All dies habe jedoch
nichts gebracht. Bezüglich des Schwindels sei dieser unspezifisch und
ungerichtet und könne nicht genau beschrieben werden. Er halte jeweils nur für
ein bis zwei Sekunden an. Zu einer begleitenden Übelkeit oder Erbrechen sei es
bisher nicht gekommen. Es sei eher wie ein komisches Gefühl im Kopf, zeitweise
bemerke er auch Angstgefühle. Den Schwindel bekomme er manchmal auch am Morgen
beim Aufstehen. Teils trete der Schwindel auch am Nachmittag auf, wo die
meisten Probleme zunähmen und er sehr müde werde. Er habe es schon allen Ärzten
erzählt, dass irgendetwas bei dem Unfall passiert sei. Nach dem
Schwindelereignis brauche er jeweils eine gewisse Zeit, bis er wieder normal
funktioniere. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer zudem Schmerzen in der
rechten Hand, wobei auch deren Funktion eingeschränkt sei (IV-Nr. 27.5, S. 3).
In neurologischer Hinsicht wurden
folgende Befunde erhoben: Bei Kopfdrehungen und -neigungen sowie Reklination gebe
es lokale HWS-Beschwerden ohne Ausstrahlung. Ansonsten sei der Kopf frei
beweglich. Sonstige Befunde im Bereich des Kopfes gebe es keine. Bei der
Befunderhebung der oberen Extremitäten führten Dr. med. K.___ und
Dr. med. M.___ in ihrem Teilgutachten aus, dass die rechte Hand des
Beschwerdeführers leicht geschwollen wirke und im Seitenvergleich dezent livide
verfärbt und leicht kühler sei. Es gebe seitens des Beschwerdeführers keine
Angaben von Unterschieden in der Schweisssekretion, jedoch Angaben von lokalen
Schmerzen im Bereich der rechten Hand. Der Tonus sei beidseits unauffällig. Im
Armhalteversuch gebe es kein Absinken und keine Pronation. Der Beschwerdeführer
beschreibe eine Funktionseinschränkung, insbesondere des Kleinfingers. Die
Einzelkraftprüfung der oberen Extremitäten (Schulterabduktion,
Schulteradduktion, Ellenbogenflexion, Ellenbogenextension, Dorsalextension,
Palmarflexion, Extension und Flexion in den Fingergelenken sowie
Fingergrundgelenken, Abduktion und Adduktion der Finger, Abduktion, Adduktion,
Opposition, Flexion, Extension des Daumens) habe beidseits und allseits M5
ergeben. Bizepssehnen-Reflex, Trizepssehnen-Reflex, Radius periost-Reflex und
Trömner seien beidseits symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Es bestehe eine
Eudiadochokinese der oberen Extremitäten und der Finger-Nase-Versuch sei
beidseits zielsicher gewesen. Auch bestehe weder ein Fingertremor oder ein Intensionstremor.
Es bestünden Schmerzen mit konsekutivem giving-way-Phänomen bei der oben
beschriebenen Krafttestung der rechten Hand mit Ausstrahlung vom ulnaren
Handgelenk bis in den Kleinfinger. Es bestehe weiter eine leichte Hypästhesie,
vor allem im Bereich des Kleinfingers sowie des ulnaren Digiti minimi IV, wobei
die Spitz-Stumpf-Diskrimination hier erhalten sei. Zudem bestehe eine
verminderte Temperaturwahrnehmung in diesem Bereich. Darüber hinaus seien die
Schmerzempfindung, der Lagesinn der Finger sowie der Vibrationssinn (8/8)
seitengleich intakt. Es bestehe ein Klopfschmerz über dem ulnaren Handgelenk.
Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel gebe es jedoch keine. Im Bereich
des Rumpfes bestehe ein Druck- und Klopfschmerz im Bereich der oberen HWS,
welcher jedoch im Bereich der gesamten LWS deutlich stärker ausgeprägt sei. Die
Sensibilität im Bereich der Reithose sowie des Rumpfes sei intakt. Bei der
Befunderhebung im Bereich der unteren Extremitäten führten die Gutachter aus,
dass Lasègue-Zeichen bei etwa 30° beidseits bestünden, wobei der Beschwerdeführer
über lokale Schmerzen in der LWS ohne Ausstrahlung berichtete. Es bestehe eine
leichte Hypästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels und Unterschenkels
sowie stärker ausgeprägt auch des Fussrückens mit Einbeziehung der Grosszehe.
Der Beschwerdeführer mache Angaben von LWS-Schmerzen beim Gehen. Er laufe
verlangsamt und versuche, das rechte Bein zu entlasten. Der Fersengang sowie
der Fussspitzengang seien jedoch beidseits gut möglich. Der Strichgang und
Romberg-Versuch seien ebenfalls sicher. Bei erschwerten Testungen (erschwerter
Romberg, Blindstrichgang) habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen
verspürt, woraus eine Unsicherheit resultiert habe (IV-Nr. 27.5, S. 6 f.).
6.4.5
Anlässlich der orthopädischen
Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der HWS
berichtet, im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Schultern, mit
Ausstrahlung in die linke untere Extremität und vor allem rechte untere
Extremität sowie über Beschwerden im Bereich der rechten Hand. Klinisch fänden
sich dazu eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine eingeschränkte
LWS-Beweglichkeit, mit Muskelhartspann sowie ein nicht kompletter Faustschluss
mit Tinel-Phänomen bei leicht verstrichenen Weichteilkonturen Hand rechts.
Radiologisch zeige sich dazu im Bereich der HWS die bereits bekannten mässigen
degenerativen Veränderungen mit einer Spondylose und Spondylarthrose. Auch im
Bereich der LWS seien die radiologischen Befunde mit Anterolisthesis LWK über
SWK 1 bei Spondylolyse (Meyerding Grad 1 und 2) einer Berstungsfraktur LWK4 mit
Sinterung der Deckplatte und vermutlich Beteiligung der Grundplatte und
Einstrahlung in die Hinterkante mit leichter Vorwölbung in den Spinalkanal und
die fortgeschrittenen Degenerationen mit Osteochondrose und Spondylarthrose bekannt.
An der rechten Hand zeigten sich konventionell radiologisch nach ausgeheilter
Fraktur ein kortikaler Wulst an der MCP-Basis D IV sowie kleine erosive
Veränderungen des Os hamatum ulnarseitig bei osteopener Knochenstruktur (IV-Nr.
27.6, S. 8).
6.4.6
In der interdisziplinären
Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Krankschreibung
wegen der Rückenproblematik per Mai 2016. Überlappend damit sei es zusätzlich
zum Autounfall vom 8. Oktober 2016 gekommen, so dass die volle
Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis heute andauere und als bleibend einzustufen
sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe für leichte
körperliche Arbeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand
feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten
in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen
Armen. Aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand seien
Arbeiten auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit
nicht zumutbar. Die Gewichtslimite betrage 2 kg. Die zeitliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf nach
längeren Sitzphasen, zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Die zeitliche Präsenzfähigkeit und das Leistungsvermögen betrügen
80.
%. Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
führen die Gutachter aus, dass auch für eine angepasste Tätigkeit zunächst eine
volle Arbeitsunfähigkeit seit der akuten Rückenproblematik per Mai 2016
bestehe. Danach bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufgrund des
schweren Autounfalls vom Oktober 2016. Ab Zeitpunkt der Beurteilung Orthopädie
BS vom 13. März 2017 könne, drei Monate nach der Revisions-OP von Dezember
2016, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. März bis 22. März 2017
ausgegangen werden. Es habe eine nochmalige 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach
OSME vom 22. März 2017 bis und mit 9. April 2017 gefolgt. Daran
anschliessend sei von der oben attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %
auszugehen (IV-Nr. 27.1, S. 14).
6.5
Mit Bericht vom 16. August 2018
(IV-Nr. 30) bestätigte RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, die von der Begutachtungsstelle B.___
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten vom 2. Juli 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen:
7.1
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juli 2018 wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;
vgl. E. II. 5.3 hiervor) gerecht. Das Gutachten beruht auf umfassender
Aktenkenntnis und -analyse sowie Untersuchungen des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Es wurde von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Der
Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen internistischen, psychiatrischen,
neurologischen und orthopädischen Exploration unterzogen. Dabei wurden
fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form verschiedener Laboruntersuchungen
(IV-Nr. 27.1, S. 10), verschiedener psychologischer Tests (IV-Nr. 27.4, S.
15.
f.) sowie aktueller bildgebender Untersuchungen (IV-Nr. 27.6, S. 2)
durchgeführt und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (vgl. IV-Nr. 27.4,
S. 18 und IV-Nr. 27.6, S. 8). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
7.2
Weiter leuchten die einzelnen
Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und
Diagnoseerhebung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:
7.2.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.11) als Folgestörung einer
Anpassungsstörung, bestehend seit Oktober 2016 diagnostiziert, welche einen
qualitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer
verneine zwar, unter Depressionen zu leiden. Für Dr. med. J.___ lasse sich
jedoch aus der Summe der Symptome dennoch eine leichtgradige Depression
ableiten. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal auch mittels zweier
testpsychologischer Zusatzuntersuchungen (Hamilton Depression Ration Scale und
MADRS; vgl. IV-Nr. 27.4, S. 15) beim Beschwerdeführer eine leichte Depression
festgestellt werden konnte. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit bestehe psychiatrischerseits keine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe aber eine leichte Einbusse der
Leistungsfähigkeit in Form von verlangsamter Entscheidfindung, Tagesmüdigkeit,
rascher Erschöpftheit, vermindertem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf.
Diese betrage ca. 10 %. Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass wegen der
Ängste und der subjektiven Konzentrationseinschränkungen grundsätzlich keine Arbeiten
mit gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder solchen mit
Führen von Motorfahrzeugen oder Lagerfahrzeugen einhergehen sollten. Eine den
somatischen Beschwerden angepasste Büroarbeit mit Sachbearbeitung im
angestammten Beruf sei möglich (IV-Nr. 27.4, S. 19).
Diese psychiatrische Beurteilung wird
schliesslich durch die im Gutachten vorgenommene Indikatorenprüfung (IV-Nr.
27.1, S. 12) gestützt. So sind gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 143 V 409
vom 30. November 2017 sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturiertem
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den
psychiatrischen Gutachter dementsprechend zu prüfen ist.
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich
ist dem Gutachten zu entnehmen, dass bei aktuell fehlenden Paresen oder
abgeschwächten Muskeleigenreflexen das Fortführen einer konservativen Therapie
bezüglich des radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 rechts durchaus
gerechtfertigt sei. Bei neuen Beschwerden wäre eine neurochirurgische Re-Evaluation
sinnvoll. Bezüglich des Verdachts auf CRPS Typ II erfordere dies in der Regel
eine langfristige intensive fachneurologische oder schmerztherapeutische
Anbindung. Therapieoptionen umfassen unter anderem Physiotherapie,
Ergotherapie, und diverse medikamentöse Therapieversuche. Psychiatrischerseits
könne eine angemessene Psychotherapie und Modifikation der
Psychopharmakotherapie unterstützend wirken. In Bezug auf das radikuläre
Schmerzsyndrom L5 rechts bestehe ein chronischer Zustand, eine rasche Besserung
sei nicht zu erwarten. Bezüglich der Beschwerden in der rechten Hand sei die
Prognose von einer grossen inter-individuellen Variabilität gekennzeichnet (IV-Nr.
27.1, S. 15). Aktuell bestehe keine psychiatrische oder psychologische
Behandlung. Die Behandlung mit Librax und Deprivita werde hausärztlich
durchgeführt (IV-Nr. 27.4, S. 18).
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3. S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der vorliegend gestellten psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 409 E. 8.1). Gemäss dem Gutachten würden sich aufgrund der derzeit als
leichtgradig eingestuften Depression keine wesentlichen Einschränkungen
begründen lassen, die leichte Leistungsminderung sei durch die somatischerseits
begründete Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt (IV-Nr. 27.1, S. 12).
Hinsichtlich des Kompexes
«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,
dass keine relevanten Persönlichkeitsaspekte mit negativem Einfluss auf die
Gesundheitssituation vorliegen würden (IV-Nr. 27.1, S. 12).
In Bezug auf den sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.4.3.3 S. 303) wird im Gutachten ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer eine reguläre Ausbildung abgeschlossen und ausgezeichnete
Deutschkenntnisse habe. Er habe jahrelang in verschiedenen Positionen
gearbeitet und sei immer bemüht gewesen, für sich und seine Familie ein gutes
Einkommen zu erzielen. Er habe die Tagesabläufe sehr gut aufrechterhalten
können, vernachlässige weder sich, seine Ernährung, seine Körperpflege noch
einige seiner Hobbys. Er habe ein intaktes Familienleben und pflege bei
vorhandenem sozialen Rückzug regelmässige und angemessene Beziehungen. Er habe
als Hauptbelastung die geographische Distanz zu der in [...] arbeitenden
Ehefrau. Dies mindere möglicherweise die Motivation, in der Schweiz noch
arbeiten zu wollen (IV-Nr. 27.1, S. 12).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte der psychiatrische Gutachter aus, dass sich zu
den gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die aus den
objektivierbaren Befunden abgeleitet werden könne, keine Inkonsistenzen ergeben
würden (IV-Nr. 27.1, S. 12).
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich somit, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Einschätzung des
Gutachters, wonach eine den somatischen Beschwerden angepasste Büroarbeit mit
Sachbearbeitung im angestammten Beruf möglich sei (vgl. IV-Nr. 27.4, S. 19), in
Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. Einleuchtend ist
schliesslich auch die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, wonach
die Leistungsminderung aufgrund der leichtgradig eingestuften Depression durch
die somatischerseits begründete Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt sei (vgl.
IV-Nr. 27.1, S. 12).
7.2.2
In der neurologischen Beurteilung
wird dargelegt, dass sich klinisch-neurologisch ein leichtes Taubheitsgefühl
mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im L5-Dermatom rechts objektivieren
lasse. Darüber hinaus würden sich keine manifesten Paresen oder
Muskeleigenreflex-Differenzen detektieren lassen. Bildmorphologisch seien im
MRI der LWS vom 20. November 2012 eine malformative Spondylolisthese L5/S1 Grad
I und rechtsbetonter Einengung des Neuroforamens dokumentiert. Im letzten MRI der
LWS vom 7. Juni 2016 seien progrediente Degenerationen der oberen LWS-Segmente
ohne Nervenwurzelkompression oder Stenose genannt worden. Es sei eine
unvollständig abgeheilte Berstungsfraktur in Höhe LWK4 unter Mitbeteiligung der
nach infraspinal verlagerten dorsalen Wirbelkörperkante mit linksbetonter fortgeschrittener
Einengung des Duralschlauches ohne Stenose oder Nervenwurzelkompression
beschrieben. Ferner werde eine Spondylolisthese Grad I in Höhe LWK5 und SWK 1
diagnostiziert. In Zusammenschau der Befunde bestehe somit aus neurologischer
Sicht ein radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit auch leichtgradigen sensiblen
Ausfällen ohne motorische Defizite. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit würden
insofern Einschränkungen vorliegen, als dass von einem erhöhten Pausenbedarf
sowie der Notwendigkeit vermehrter Positionswechsel auszugehen sei. Bezüglich
der weiteren lokalen Rückenschmerzen schienen diese am ehesten im Zusammenhang
mit dem Unfallereignis zu stehen, weshalb auf das orthopädische Fachgutachten
verwiesen werde. Hinsichtlich der Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich habe der
Beschwerdeführer berichtet, dass diese erst im Anschluss an das Unfallereignis
aufgetreten seien. Zuvor habe er niemals derartige Beschwerden gehabt. In der
aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung detektierten sich keine
Sensibilitätsdefizite, Paresen oder Muskeleigenreflex-Differenzen, welche auf
ein radikuläres Schmerz- oder Ausfallssyndrom im Bereich HWS hindeuteten. Auch diesbezüglich
werde auf das orthopädische Fachgutachten verwiesen. Bezüglich des beklagten
Schwindels ergäben sich aus der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine
zentrale Schwindelursache im Sinne einer cerebellären- oder
Hirnstamm-Pathologie. Eine zervikogene Schwindelursache sei prinzipiell
denkbar. Bezüglich der beklagten schmerzhaften Funktionseinschränkungen im
Bereich der rechten Hand habe sich in der neurologischen Untersuchung eine
leichtgradige Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet mit erhaltener
Spitz-Stumpf-Diskrimination gezeigt. Zudem seien trophische Veränderungen im
Sinne einer leicht-lividen Verfärbung, einer Temperaturdifferenz im
Seitenvergleich sowie einer leichten Schwellung zu beobachten gewesen. In
Zusammenschau der klinischen Befunde wäre das Vorliegen eines leichten
komplex-regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der rechten Hand denkbar. Es sei
insbesondere durch eine schmerzhafte Funktionseinschränkung wie im Falle des
Beschwerdeführers charakterisiert. Die vom Beschwerdeführer angegebene
Hypästhesie lasse sich dem Ulnaris-Versorgungsgebiet rechts zuordnen. Im Operationsbericht
vom 22. März 2017 werde über eine epineurale Naht des Ramus dorsalis Nervi
ulnaris rechts zur Vermeidung einer Neurombildung mit Mikroinstrumentarium
berichtet. Entsprechend wäre das CRPS am ehesten als Typ II zu klassifizieren.
Der Beschwerdeführer sei entsprechend nachvollziehbar in der Handfunktion
rechts vor allem die Feinmotorik betreffend eingeschränkt. Insbesondere die
Funktion des Kleinfingers sei schmerzhaft beeinträchtigt (IV-Nr. 27.5,
S. 8 f.).
Der neurologische Gutachter leitet aus
den dargelegten Befunden und Diagnosen schlüssig ab, dass mittelschwere und
schwere Arbeiten aus neurologischer Sicht bei radikulärem Reiz- und
sensorischem Ausfallsyndrom L5 rechts nicht zumutbar seien. Ebenso leuchtet
ein, dass aufgrund der Notwendigkeit häufiger Positionswechsel sowie eines
vermehrten Pausenbedarfs aufgrund der Schmerzen der Gutachter zum Schluss
kommt, dass für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Gegenständen von mehr als 2
kg eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Für eine
angepasste leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur individuellen
Positionsgestaltung und Pausen in regelmässigen Abständen bestehe aus
neurologischer Sicht aufgrund der beklagten chronischen Schmerzen eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Zusätzlich bestehe eine weitere,
qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der noch leichtgradigen
Funktionseinschränkung der halb-dominanten rechten Hand, was ebenfalls
einleuchtend ist. Diese qualitative Einschränkung wirke sich gemäss Gutachter
insbesondere bei feinmotorisch-anspruchsvollen, repetitiven Tätigkeiten wie in
der angestammten, zuletzt jedoch nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als
Mechaniker/Programmierer aus, welche nicht mehr zumutbar sei (vgl. IV-Nr. 27.5,
S. 10).
7.2.3
Auch die Einschätzungen aus dem
orthopädischen Teilgutachten vom 14. Dezember 2017 zeigen sich mit Blick auf
die durchgeführten Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 27.6, S. 5 ff.) und der Diagnoseherleitung
(vgl. IV-Nr. 27.6, S. 8) als nachvollziehbar. So führt der Gutachter aus, dass
aufgrund der Befundsituation dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei,
dauerhaft feinmotorisch zu arbeiten, dauerhaft mit endgradiger Kraft arbeiten
zu müssen, Gewichte über 2 kg tragen zu müssen, hantieren zu müssen, in
Zwangspositionen rekliniert, vorübergebeugt arbeiten zu müssen sowie mit
vorgehaltenen Armen arbeiten zu müssen. Zudem erscheint es naheliegend, dass
aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand Arbeiten für den
Beschwerdeführer auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der
Arbeitssicherheit nicht zumutbar sind. Der orthopädische Gutachter kommt in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – übereinstimmend mit den neurologischen
Einschätzungen – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für schwere,
mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch die
angestammte Tätigkeit als Mechaniker/Programmierer sei seit dem Unfallereignis
vom 8. Oktober 2016 für den Beschwerdeführer vollumfänglich nicht mehr zumutbar,
was sich ebenfalls mit der Einschätzung des neurologischen Gutachters deckt. Hingegen
sei der Beschwerdeführer in seiner letzten angestammten Tätigkeit als
Verkäufer, im Vertrieb, aus rein orthopädischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig
(IV-Nr. 27.6, S. 9).
7.3
Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre
Gutachten grundsätzlich als beweiswertig zu erachten. Daran vermögen auch die
Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt vor,
gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten anerkenne
und selbst für leichte Arbeiten weitere Einschränkungen nenne und der
behandelnde Spezialarzt, Dr. med. D.___, selbst ohne Berücksichtigung der
Einschränkungen der rechten Hand lediglich eine Arbeitsfähigkeit zwischen zwei
bis sechs Stunden täglich attestiere, die wiederum durch erhebliche
Einschränkungen weiter reduziert werde, bestünden erhebliche Anhaltspunkte
dafür, dass ein Rentenanspruch ausgewiesen werde. Der Beschwerdeführer unterlässt
es jedoch, in der Beschwerde näher auszuführen, welche konkreten Anhaltspunkte
für das Bestehen eines Rentenanspruchs vorliegen sollen. Ein pauschaler Hinweis
auf die anderslautende Einschätzung des behandelnden Arztes reicht hierfür
nicht aus. Wie (unter E. II. 5.5 hiervor) erwähnt, ist das oben
wiedergegebene, von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre
Gutachten vom 2. Juli 2018 nicht bereits deshalb in Frage zu stellen und zum
Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, weil der den Beschwerdeführer
behandelnde Facharzt Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht für Erwachsene
vom 6. Juli 2017 (vgl. IV-Nr. 16, S. 1 ff.) zu einer anderen
Einschätzung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gelangt. Im Übrigen weichen die Einschätzungen von Dr. med. D.___
nicht wesentlich von denjenigen im gutachterlichen Bericht vom 2. Juli 2018 ab.
So hat Dr. med. D.___ in seinem Bericht festgehalten, dass die bisherige
Tätigkeit für den Beschwerdeführer vermutlich zumutbar sei, jedoch eine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, welche interdisziplinär herzuleiten
sei. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten vermutlich zumutbar, wobei
derzeit schwer zu beurteilen sei, welche Art diese Tätigkeiten sein könnten.
Der zeitliche Rahmen dieser Tätigkeit liege bei vier bis sechs Stunden. Zudem
bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 -
50.
% (IV-Nr. 16, S. 2 ff.). Mit dem Gutachten vom 2. Juli 2018 wurde
die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch
interdisziplinär hergeleitet. Es wurde darin eine Minderung der
Leistungsfähigkeit um 20 % ermittelt und nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Nr.
27.1, S. 14).
7.4
Nach dem Gesagten ist auf die im
polydiziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vorgenommene
Dispositiv
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demnach besteht für schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese
Einschätzung gilt ab Mai 2016 und ist als bleibend einzustufen. Für körperlich
leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand
feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten
in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen
Armen, besteht eine Leistungsminderung von 20 %, wobei Pausen zu
berücksichtigen sind. Für solche Tätigkeiten besteht also eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Die Gewichtslimite beträgt dabei 2 kg. Hinzu kommt, dass
aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand Arbeiten auf
absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar
sind. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entspricht
auch der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom
16. August 2018 (vgl. E. II. 6.5).
8.
8.1 Der Invaliditätsgrad ist
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 4. hiervor). Der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten
geblieben und grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. So wurde dem Beschwerdeführer
die letzte Stelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen
per Ende November 2012 gekündigt (vgl. IV-Nr. 11, S. 2), weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass er noch heute beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre. Zudem
wurde der Beschwerdeführer gemäss Situationsbericht für Selbstständigerwerbende
vom 19. September 2018 (IV-Nr. 31, S. 2) nicht als selbstständig erwerbende
Person eingestuft, da er die selbstständig erwerbende Tätigkeit aus der Not
aufgenommen habe und diese aus gesundheitlichen Gründen nur knapp zwei Jahre
habe wahrnehmen können und sich entsprechend erst in der Aufbauphase befunden
habe. Die Beschwerdegegnerin ist für das Valideneinkommen deshalb zu Recht von
einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Bei der Berechnung des
Valideneinkommens hat sie auf die LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Sektor 2,
Niveau 1 («einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art»), Männer (CHF
5'502.00 x 12) abgestellt. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an
die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden sowie an die
Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.2, vgl. Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6;
ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Valideneinkommen von
CHF 68’431.00 pro Jahr. Fraglich ist, ob der Tabellenlohn auf
Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung
und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst») den beruflichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers eher entsprechen würde, zumal er in seiner zuletzt ausgeübten
unselbstständigen Tätigkeit sowie in seiner selbstständigen Tätigkeit als Verkäufer
von Werkzeugmaschinen tätig gewesen ist. Da der Beschwerdeführer gegen den
Einkommensvergleich keine Einwände erhoben hat und er auch bei Annahme eines
Tabellenlohns auf Kompetenzniveau 2 im Sektor 2 keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente gehabt hätte (vgl. E. II. 8.3), kann die Frage aber offen
bleiben.
8.2 Weil der Beschwerdeführer bis
anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die
Beschwerdegegnerin zurecht auch für das Invalideneinkommen einen Tabellenlohn herangezogen.
Dabei erweist sich der herangezogene Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level Total
Niveau 1 Männer [CHF 5'340.00 x 12] im Hinblick auf das zumutbare
Tätigkeitsprofil als korrekt. Unter Aufrechnung von Wochenstunden (: 40 x 41.7)
und Nominalindex 2016/2017 (: 104.4 x 104.8 [Tabelle T1.1.10]) errechnet sich
ein Invalideneinkommen von CHF 67'059.00, für ein Pensum von 80 % somit
CHF 53'647.00. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem einen leidensbedingten
Abzug von 10 % vorgenommen, was mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten sowie
das der Beschwerdegegnerin zustehende diesbezügliche Ermessen ebenfalls nicht
zu beanstanden ist. Es ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CHF
48'282.00. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 %. Es besteht damit
kein Rentenanspruch.
8.3 Auch bei Annahme eines Wertes
von CHF 5'885.00 (TA1_tirage_skill_level Sektor 2 Niveau 2 Männer) für die
Bestimmung des Valideneinkommens würde sich nichts an diesem Ergebnis ändern. Wird
dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.3 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016
(Indexstand 104.2, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle
T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, so resultiert ein Ausgangswert
für das Valideneinkommen von CHF 73'195.00 pro Jahr. Bei Annahme eines
Invalideneinkommens von CHF 48'282.00 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von
34 %, womit ebenfalls kein Rentenanspruch bestehen würde.
9. Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
verneint. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6.
Juli 2017 dahingehend geäussert, wegen Schmerzen nicht arbeiten zu können
(IV-Nr. 10, S. 2). Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen hat der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass er zwar gerne wieder arbeiten würde, er sich physisch dazu
jedoch nicht in der Lage fühle bzw. er nicht arbeiten könne (vgl. IV-Nr. 27.1,
S. 8 und IV-Nr. 27.4, S. 7). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hat
der Beschwerdeführer denn auch alle hypothetisch genannten Vorschläge, wie in
einem Lager Bestandeskontrollen nach Checklisten zu machen oder auch Offerten
für eine Produktionsfirma anzufertigen, verneint (IV-Nr. 27.4, S. 7). Eingliederungsmassnahmen
wurden denn auch nicht beantragt. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der
Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich korrekt.
10. Zusammengefasst ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
11.3 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat am 27. August 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 2'092.95 (7.30 Stunden zu CHF 250.00 zuzügl. Auslagen
und MwSt.) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'542.60 festzusetzen (7.30
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 393.10 (Differenz zum vollen Honorar [7.30 x
CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 1935.70 - CHF 1'542.60 = CHF 393.10])
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprecher Herbert Bracher wird auf CHF 1'542.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 393.10 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar