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Entscheid

VSBES.2019.107

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

11. Februar 2020Deutsch46 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 11. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 17. Mai 2017 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rücken- und Handprobleme

angegeben. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit 30. Mai 2016 angegeben.

1.2. Im Verlauf nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Am 6. Juli 2017 führte sie ein Intake-Gespräch mit dem

Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10) und hielt im entsprechenden Protokoll fest,

für diesen stehe die Rentenprüfung im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin holte

in der Folge diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 12 ff.).

1.3 Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 18) liess die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Innere Medizin, Orthopädie,

Neurologie und Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde durch die

Begutachtungsstelle B.___ , am 2. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 27.1 - 27.7).

Am 16. August 2018 (IV-Nr. 30) äusserte sich Dr. med. C.___, Fachärztin

FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären

Begutachtung.

1.4 Am 16. August 2018 gab die

Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht für Selbstständigerwerbende in

Auftrag, welcher am 19. September 2018 erstellt wurde (IV-Nr. 31).

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 16. November

2018 (IV-Nr. 32) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass

sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente

abgewiesen würden.

2.2 Gegen den genannten Vorbescheid

erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 Einwand (IV-Nr. 33). Der

Beschwerdeführer brachte vor, die Diagnose und die zuletzt getätigte Arbeit

müssten im Vorbescheid präzisiert werden. Er ersuchte die Beschwerdegegnerin,

seinen Fall nochmals zu prüfen.

2.3 Am 7. März 2019

bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten

Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers

Stellung (IV-Nr. 35; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 10. April 2019 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 7. März 2019 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1.

Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(inkl. MWST).

4. Eventualiter: Herrn A.___ sei im vorliegenden

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 (A.S. 13) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Am 23. Mai 2019 reicht der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung ein (A.S. 14 ff.).

6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019

gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Zudem wird ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Eingabe geboten

(A.S. 22 f.).

7. Nach gewährter Fristerstreckung

hält der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. August 2019

vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und verzichtet auf eine ergänzende

Eingabe. Gleichzeitig reicht er seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 35; A.S. 1 ff.) aus, die

versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer für schwere, mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Krankschreibung

wegen der Rückenproblematik per Mai 2016. Überlappend damit sei es zusätzlich

zum Autounfall vom 8. Oktober 2016 gekommen, sodass diese Arbeitsunfähigkeit

weiterhin bis heute andauere und als bleibend einzustufen sei. Eine

Arbeitsfähigkeit bestehe dagegen für leichte körperliche Arbeiten ohne

Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand feinmotorisch oder endgradig

kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten in Zwangspositionen,

rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen Armen. Aufgrund der

eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand seien Arbeiten auf

absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar.

Die Gewichtslimite betrage 2 kg. Die zeitliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf

nach längeren Sitzphasen, zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation im

Bereich der Lendenwirbelsäule. In einer solchen Tätigkeit sei es dem

Beschwerdeführer mit der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit

möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein

Rentenanspruch bestehe somit nicht. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens

habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit

einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der Einkommensvergleich ergebe einen

Invaliditätsgrad von 29 %.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers sei der IV-Stelle

bekannt. Dass nicht sämtliche beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im

Vorbescheid vom 16. November 2018 Erwähnung gefunden hätten, habe keinen

Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt. Von Bedeutung sei, dass die

Sachverständigen, die den Beschwerdeführer untersucht haben, aufgezeigt hätten,

zu welcher Tätigkeit oder Leistung der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande

sei und wozu er trotz seiner Einschränkung noch imstande sei. Genauso wenig sei

es erforderlich, dass die IV-Stelle sämtliche Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit in ihrem Vorbescheid aufführe. Entscheidend sei vielmehr, dass

aus dem Vorbescheid zumindest implizit hervorgegangen sei, auf welchen

Unterlagen und Überlegungen der abweisende Entscheid basierte. Sofern der

Beschwerdeführer sinngemäss die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens in

Zweifel ziehe, sei ihm nicht zu folgen. Denn hinsichtlich Anamnese, Befund, und

Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung

der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser gutachterliche Bericht

hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den

daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die

darin erhobenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich

gemacht worden. Schliesslich könne dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein

Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit

tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch

glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten

Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien.

Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, gestützt auf den Umstand,

dass die Beschwerdegegnerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für schwere

und mittelschwere körperliche Arbeiten anerkenne und selbst für leichte Arbeiten

weitere Einschränkungen nenne und der behandelnde Spezialarzt, Dr. med. D.___,

selbst ohne Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand, lediglich

eine Arbeitsfähigkeit zwischen zwei bis sechs Stunden täglich attestiere, die

wiederum durch erhebliche Einschränkungen weiter reduziert werde, bestünden erhebliche

Anhaltspunkte für einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

5.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom

3.

März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016

E. 3.1.1 mit Hinweisen).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht für Erwachsene vom 17. Juli

2017.

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 12,

S. 1 ff.):

A. Status nach Autounfall am 8. Oktober

2016.

mit/bei:

Status nach LWK

Fraktur L1, L2, L4 mit/bei:

-

nicht abgeheilte

Berstungsfraktur LWK 4 nach intraspinal verlagerten dorsalen Wirbelkörperkante

-

linksbetonter

fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne

-

Stenose oder

Nervenwurzelkompression

Thoraxkontusion

links mit/bei:

-

Rippenserien Fraktur IV - IX

links

Metacarpale V

Basis-Fraktur Hand rechts

Multiple

Metakarpale Fraktur Hand rechts, operativ versorgt

B. Arterielle Hypertonie

-

aktuell medikamentös gut

eingestellt

C. Radikulärer Symptomatik L5 rechts

mit/bei:

-

Foraminale Stenose L5/S1

mit Diskusbulging und ausgeprägter Osteochondrosis

-

Spondylolisthesis L5/S1 Gr.

II

-

Osteochondrose L1/L2 und

Spondylosis deformans L2 - L5

-

Rezidivierendes

lumbo-vertebrales Syndrom rechts betont

D. Posttraumatisches HWS Syndrom bds

mit/bei:

-

Spondylarthrose rechts C3/4

und rechtsbetonte Unkovertebralarthrose C3/4 mit degenerativ bedingtem engem

Foramen rechts

-

beginnende

Unkovertebralarthrosen und

-

Spondylarthrosen C4/5

-

Degeneration der kleinen

Wirbelgelenke C5/6

-

Erosive Osteochondrose

Modic 1 mit entsprechenem Deck- und Bodenplattenödem C6/7,

-

linksbetonter Unkovertebralarthrose

mit Einengung des linksseitigen Foramens

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 30. Juni 2016. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe die

Tendenz, sich zu verschlechtern. Die HWS- und LWS-Schmerzen mit der Ausbreitung

in allen Extremitäten, Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel-Attacken, Konzentrationsmangel,

Müdigkeit und Erschöpfung würden die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt

nicht möglich machen. Die bisherige Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer denn

auch nicht mehr zumutbar. Es bestehe weiter eine verminderte Leistungsfähigkeit

im Ausmass von 70 - 80 %. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz

bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne durch Eingliederungsmassnahmen auch

nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten

zumutbar. Gemäss Dr. med. E.___ könne man die grundlegende Ursache für die

oben erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen weder medizinisch-chirurgisch

noch arbeitstechnisch positiv beeinflussen.

6.2

Dr. med. F.___, Leitender Arzt

Handchirurgie, Spital G.___, hielt im Arztbericht vom 8. August 2017 folgende

Diagnosen fest (IV-Nr. 13, S. 1 ff. und IV-Nr. 14, S. 5 ff.).

Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit

-

schwerer Luxationsfraktur

Basis Metacarpale IV und V rechts mit Hinterkanten-Hamatumbeteiligung und

Konsolidation in Malunion

-

Status post Revision

mit Osteotomie Metacarpale IV und Platten-Osteosynthese sowie Rekonstruktion

Hamatum am 2. Dezember 2016

- Status post komplette OSME am 22. März

2017.

Vom 15. Januar 2017 bis 28. Februar 2017

sowie vom 22. März 2017 bis 9. April 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär.

Weiter führt Dr. med. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen

Unterlagen Geschäftsmann sei. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer

keine schwere körperliche Arbeit mit seinen Händen durchführen müsse. Nach der

Revisionsoperation im Dezember 2016 sowie kompletter

Osteosynthesematerialentfernung im März 2017 bestünden noch Restbeschwerden,

welche den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit aber nicht grösser

einschränken sollten. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher

zumutbar. Auch bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dem

Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine

schweren körperlichen Tätigkeiten empfehle. Der Beschwerdeführer habe aber

weder eine zeitliche noch eine leistungsmindernde Einschränkung.

6.3

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, hielt im Sprechstundenbericht vom 30. Juni 2017

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 16, S. 9 ff.):

Lumbospondylogenes und lumboradikuläres

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Spondylolytischer

Spondylolisthese L5/S1 mit Wurzelkompression im Foramen L5 rechts

(unfallunabhängig)

-

In Fehlstellung

verheilte Berstungsfraktur LWK4, geringe Deckplatten/Bodenplattenfrakturen L1

und L2 (unfallbedingt)

Chronisch intermittierendes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Erosiver Osteochondrose C6/7, Spondylarthrose

- Status nach Beschleunigungstrauma der

HWS

Status nach VKU, 7. Oktober 2016, mit:

-

Verletzung der LWS,

ggf. Verschlechterung der HWS-Situation siehe oben (vor Unfall keine

HWS-Symptomatik)

- Thoraxkontusion und

Rippenserienfrakturen 4 - 9 links

-

Metacarpale-Basisfraktur

und Metacarpaleschaftfrakturen Hand rechts, operativ versorgt, G.___

Dr. med. D.___ führte im

Sprechstundenbericht aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der

LWS-Symptomatik bereits vor dem aktuellen Unfall vom 7. Oktober 2016 in

Behandlung und Beratung gewesen sei. Es habe eine Wurzelclaudicatio L5 rechts

bei spondylolytischer Listhese bestanden. Eine wirbelsäulenchirurgische

Standortbestimmung sei erfolgt und eine operative Therapie sei noch nicht

geplant worden. Zum oben genannten Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer einen

Verkehrsunfall als angegurteter Beifahrer während seiner beruflichen

Vertretertätigkeit in [...] erlitten. Auf der Fahrt zum Flughafen sei ein

seitlicher Hochrasanzaufprall erfolgt. Eine Bewusstlosigkeit zum

Unfallzeitpunkt habe nicht bestanden. Die Erstversorgung sei in einem Spital in

[...] erfolgt und die oben genannte Verletzung inklusive eines

Beschleunigungstraumas an der HWS hätten einen verlängerten Aufenthalt in [...]

notwendig gemacht. Danach sei der Rücktransport in die Schweiz und die

operative Versorgung der Hand rechts erfolgt. Weiter führte Dr. med. D.___

aus, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Unfall vom 7. Oktober 2016

vollständig beschwerdefrei von Seiten der HWS gewesen sei. Er sehe nun

Röntgenbilder und ein MRI der HWS, wobei das Röntgen unter Belastung eine

deutlich stärkere Degeneration des Segmentes C6/7 zeige. Die anderen Segmente

würden altersentsprechend noch recht ausschauen und hier vermute er eine

hochgradige Facettengelenksarthrose, welche die Nackenschmerzen verursache.

Hier sei eine Facettengelenksinfiltration für den 31. Juli 2017 geplant

gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer dringlichen Reise diesen

Termin abgesagt. Bezüglich der LWS hielt Dr. med. D.___ fest, dass bereits

vor dem Unfall die Spondylolisthese L5/S1 bekannt gewesen sei, das aktuelle CT

weise auch die Lysezone nach und hier sei eine operative Therapie durchaus

sinnvoll und bei Zunahme der radikulären Beschwerden fast angeraten. Der

Wirbelkörper L4 zeige einen Verheilungszustand mit leichter Fehlstellung und

dies wäre eine potentielle Quelle für Rückenschmerzen posttraumatisch. Eine

Rekonstruktionsoperation oder spät posttraumatische Versorgung werde nicht

empfohlen. Man könnte eventuell erweiterte Massnahmen bei operativer Versorgung

L5/S1 diskutieren.

Im Arztbericht für Erwachsene vom 27.

August 2017 (IV-Nr. 16, S. 1 ff.) führte Dr. med. D.___ aus, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit schwer beurteilbar sei. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische Massnahmen

verbessert werden und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. So seien langes

Stehen und Sitzen beeinträchtigt und die Hebe- und Tragfähigkeit sei reduziert.

Die bisherige Tätigkeit sei zwar nach Auffassung von Dr. med. D.___

vermutlich zumutbar. Dabei bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit,

welche interdisziplinär (Handchirurgie) herzuleiten sei. Dem Beschwerdeführer

seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei derzeit schwer zu beurteilen sei,

welche Art von Tätigkeiten dies sein könnte. Der zeitliche Rahmen dieser

Tätigkeit liege bei vier bis sechs Stunden. Zudem bestehe in diesem zeitlichen

Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 - 50 %.

6.4

6.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen,

welches am 2. Juli 2018 von Dr. med. H.___, Oberarzt, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin

und Arbeitsmedizin, DAS Versicherungsmedizin, von Prof. Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, MBA, von Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, MBA-DAS-PHF, von Dr. med. K.___, Oberarzt,

Facharzt FMH für Neurologie, und von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere

Medizin, MAS Versicherungsmedizin, erstattet wurde (IV-Nr. 27.1 - 27.7). Darin

wurden folgende Diagnosen aus interdisziplinärer Sicht festgehalten (IV-Nr. 27.1,

S. 11):

A. Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Posttraumatische Restbeschwerden

Hand rechts bei (ICD 10 M25.54)

- Status

nach Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit schwerer Luxationsfraktur Basis

Metacarpale IV/V rechts mit Hinterkanten Hamatum Beteiligung und Konsolidation

in Malunion

- Status

Postrevision mit Osteotomie metacarpale IV und Plattenosteosynthese, sowie

Rekonstruktion Os hamatum am 2. Dezember 2016

-

Status nach postkompletter OSME am 22. März 2017

2.

Verdacht

auf «Complex regional pain syndrome» Typ II der rechten Hand (ICD-10 M89.0,

G56.4)

- Hand

leicht livide verfärbt, geschwollen, schmerzhafte Funktionseinschränkung,

Angabe einer Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet

3.

Rezidivierendes

lumbovertebrales Syndrom rechts (ICD-10 M42.16) bei

- aktuell

radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.16)

- Status

nach Autounfall vom 8. Oktober 2016 mit LWK-Fraktur L1/L2/L4, Berstungsfraktur

LWK4 mit nach intraspinal verlagerter dorsaler Wirbelkörperkante

- linksbetonter

fortgeschrittener Einengung des Duralschlauches ohne Stenose oder

Nervenwurzelkompression

- foraminaler

Stenose L5/S1 mit Diskusbulging und ausgeprägter Osteochondrose

- Spondylolisthesis

L5/S1, Grad I (MRI der LWS vom 7. Juni 2017)

- Osteochondrose

L1/L2 und Spondylosis Deformans L2 - L5

4.

Posttraumatisches

HWS Syndrom beidseits mit bei (ICD-10 M47.82)

- Spondylarthrose

rechts C3/4 und rechtsbetonte Unkovertebralarthrose C3/4 mit degenerativ

bedingtem engem Foramen rechts

- beginnende

Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4/5

- Degeneration

der kleinen Wirbelgelenke C5/6

- erosive

Osteochondrose Modic 1 mit entsprechendem Deck- und Bodenplattenödem C6/7

- linksbetonter

Unkovertebralarthrose mit Einengung des linken Foramens

- Chronische

Zervikobrachialgie ohne radikuläre Schmerzausstrahlung (ICD-10 M53.1)

5.

Episodischer

unspezifischer ungerichteter Schwindel, am ehesten zervikogen (ICD-10 R42)

B. Diagnosen

mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte

depressive Episode (ICD-10 F33.11)

- als

Folgestörung einer Anpassungsstörung

- bestehend

seit Oktober 2016

C. Diagnosen

ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Status

nach Thoraxkontusion links mit bei Rippenserienfraktur IV - IX links am 8.

Oktober 2016

6.4.2

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(IV-Nr. 27.1) wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen

Beschwerden angegeben: Dieser führte aus, die rechte Körperhälfte sei ein

Problem, z.B. beim Laufen, beim Liegen, beim Stehen, was seit 2012 wegen verschobenem

Wirbel der Fall sei. Er habe alles Mögliche probiert (Tabletten,

Physiotherapie, Spritzen, Akupunktur). Die Beschwerden hätten sich progredient

entwickelt, bis er das rechte Bein nicht mehr gespürt habe. Nach ein paar

hundert Metern Laufen bekomme er Schmerzen, der rechte Fuss werde taub und er

müsse mittlerweile alle hundert Meter stehen bleiben, bis es sich etwas

beruhige. Beschwerdefrei sei er niemals. Er müsse daher im Sitzen und Liegen

immer die Position ändern. Früher sei die Ausweichseite die linke Seite

gewesen, aber im Oktober 2016 habe er in [...] einen Autounfall erlitten. Hierbei

habe er sich fünf Rippen links gebrochen, sich eine Fraktur im Bereich der rechten

Mittelhand zugezogen, was hier in der Schweiz operiert worden sei. Das Metall

sei im März 2017 entfernt worden. Weil der Nerv verletzt worden sei, habe er

aber keine Kraft in der rechten Hand. Bezüglich der linken Seite habe er Schmerzen,

weil an der Wirbelsäule zwei oder drei Dornfortsätze abgebrochen seien.

Operiert habe man nicht, er habe jedoch Schmerzen, denn vor dem Unfall sei die

linke Seite die gute Seite bzw. die Entlastungsseite gewesen. Die HWS sei beim

Unfall mitverletzt worden, er habe zweimal eine Spritze im LWS-Bereich und eine

im HWS-Bereich bekommen, was jedoch zu keiner Besserung geführt habe. Die

Physiotherapien im HWS-Bereich hätten auch keine Besserung gebracht. In einer

Rehaklinik sei der Beschwerdeführer nicht gewesen. Im Jahr 2006 sei er in

stationärer Behandlung gewesen, wo man eine massive Blutdruckerhöhung

festgestellt habe. Seitdem nehme er Tabletten zu sich. Zu einem Psychiater sei

er vor ein paar Jahren gegangen, als er den Job und die Nerven verloren habe.

Dort sei er sechs Monate lang zwei Mal pro Woche hingegangen. Seither gehe er

zu keinem Psychiater (IV-Nr. 27.1, S. 6).

6.4.3

Im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, selten Kopfschmerzen zu haben. Er

habe intensive Nackenschmerzen und Rückenschmerzen. Er habe Schmerzen in der

rechten Hand, ein Faustschluss sei nicht möglich. Er könne damit auch nichts

tragen. Er habe Schmerzen in den Beinen und dort ein Taubheitsgefühl nach etwa

15.

Minuten Laufen, dies sei schon vor dem Unfall so gewesen, seit etwa fünf bis

sechs Jahren. Er habe oft Schwindel. Auch habe er einen hohen Blutdruck. Der

Beschwerdeführer gab weiter an, nicht depressiv zu sein. Er sei jedoch nervös.

Vom Magen steige Wärme bis in den Kopf, was er mit dem Bluthochdruck verbinde

und dann Angstzustände bekomme. Der Beschwerdeführer berichtete weiter, dass er

seit einem Jahr immer weniger er selbst sei, er suche nur noch wenig Kontakt.

Er habe zudem Schlafprobleme, das Einschlafen gehe noch gut, dann erwache er jede

Nacht mehrfach. Er habe dann Alpträume und sehe Bilder vom Unfall. Er sehe den

Unfall und das Blech, was bei ihm jedoch keine Angst oder körperliche

Beschwerden auslöse, sondern nur unangenehm sei. Gedächtnis- oder

Konzentrationsprobleme habe er keine. Weiter habe er finanzielle Probleme, er

lebe von der Sozialhilfe und mache sich grosse Sorgen. Sonstige psychosoziale

Belastungen habe er keine. Er habe jedoch nach dem Tod seines Vaters

Schuldgefühle gehabt, da er ihn vor dessen Tod ein halbes Jahr nicht gesehen

habe. Deswegen sei er jedoch nicht depressiv gewesen. Vor vier bis fünf Jahren

habe er eine depressive Episode gehabt, es sei ihm wegen den Rückenproblemen

nicht gut gegangen. Er sei bei Dr. med. E.___ in psychiatrischer Behandlung

gewesen. In einer anderen psychiatrischen Behandlung sei er nicht gewesen,

weder ambulant noch stationär oder teilstationär (IV-Nr. 27.4, S. 4 f.).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt der

psychiatrische Gutachter fest, dass sich im Psychostatus ein leicht adipöser, angemessen

orientierter, gut gepflegter und angemessen gekleideter Explorand präsentiere,

formal gedanklich leicht eingeengt, ansonsten unauffällig, insbesondere würden

Grübeln und subjektive Verlangsamung verneint. Der Explorand könne die

Aufmerksamkeit während der gesamten Exploration gut aufrechterhalten. Im

Rechentest unterlaufe ihm ein Fehler, im Merkfähigkeitstest mache er im

weiteren Durchlauf keine Fehler. Das Benennen zweier Gegenstände geschehe

problemlos. Während der gesamten Exploration seien keine Gedächtnislücken oder

Zeitgitterstörungen aufgefallen. Misstrauen, Phobien und Zwänge seien keine

eruierbar. Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es

bestünden verschiedene Symptome im affektiven Störungsbereich wie partielle Niedergestimmtheit,

Freud- und Lustverminderung, innere Unruhe, Reizbarkeit, ein sozialer Rückzug

und einige als Angstsymptome/-äquivalente interpretierbare somatische Befunde

wie anfallsweise ein Brennen, das vom Magen in den Kopf ziehe. Erste depressive

Symptome datiere der Explorand auf ca. 2013/2014 wegen der zunehmenden

Rückenprobleme. Obschon der Explorand eine Depression explizit verneinte, lasse

sich aus der Summe der Symptome dennoch eine leichtgradige Depression ableiten.

Es bestünden insgesamt keine Hinweise auf eine Somatisierungs- oder somatoforme

Schmerzstörung. Die leicht erhöhte Belastung in der Skala Somatisierung im

SCL-90 Fragebogen entspreche den aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren

somatischen Beschwerden. Weiter hätten auch keine Hinweise für eine

posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung oder

Persönlichkeitsänderung bestanden. Es bestünden leichte Einschränkungen einiger

psychischer Funktionen, ohne dass sich diese relevant auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt hätten. Eine Suchterkrankung i.e.S. bestehe nicht. Die

niedrigdosierte Therapie mit Librax entspreche in der Dosierung der dafür

vorgesehenen Indikation und werde ärztlich verordnet und überwacht

(IV-Nr. 27.4, S. 18).

6.4.4

Anlässlich der neurologischen

Untersuchung gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die LWS-Beschwerden an,

diese bestünden schon seit mehreren Jahren auf der rechten Seite. Beim Laufen

oder Stehen bekomme er zunehmende Schmerzen in der LWS, welche in das rechte

Bein, entlang des lateralen Oberschenkels und Unterschenkels bis hin zur

Grosszehe als tiefsten Schmerzpunkt, strahlen würden. Aufgrund dieser

Beschwerde könne er nicht länger als 15 Minuten am Stück Stehen oder Laufen. Er

müsse häufig die Position wechseln. Darüber hinaus bemerke er ein deutliches

Taubheitsgefühl am Fussrücken und der Grosszehe rechts. Dies nehme im Stehen

zu. In geringerem Ausmasse werde auch ein leichtes Taubheitsgefühl im Bereich

des lateralen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels beschrieben. Im Sitzen

habe der Beschwerdeführer keine eindeutig ausstrahlenden Schmerzen, sondern

einen eher lokal im LWS-Bereich lokalisierten Schmerz. Diesen habe er seit dem

Unfall. Seitdem tue auch die linke Seite der Lendenwirbelsäule weh. Bezüglich

der Beschwerden im Bereich der HWS berichtete der Beschwerdeführer, dass Dreh-

und Beugebewegungen im Umfang begrenzt seien. Wenn er den Kopf bewege, sei ihm

teils schwindlig. Die Schmerzen im Bereich der HWS seien eher lokal auf den

Schulter/Nackenbereich betont. Der Schmerz strahle nicht in den Arm aus. Bei

Arbeiten am Computer in sitzender Position und bei Wetterwechsel nehme der

Schmerz zu. Der Schmerz sei jedoch insgesamt immer da. Er habe bereits

Cortison-Spritzen, Akupunktur und Physiotherapie erhalten. All dies habe jedoch

nichts gebracht. Bezüglich des Schwindels sei dieser unspezifisch und

ungerichtet und könne nicht genau beschrieben werden. Er halte jeweils nur für

ein bis zwei Sekunden an. Zu einer begleitenden Übelkeit oder Erbrechen sei es

bisher nicht gekommen. Es sei eher wie ein komisches Gefühl im Kopf, zeitweise

bemerke er auch Angstgefühle. Den Schwindel bekomme er manchmal auch am Morgen

beim Aufstehen. Teils trete der Schwindel auch am Nachmittag auf, wo die

meisten Probleme zunähmen und er sehr müde werde. Er habe es schon allen Ärzten

erzählt, dass irgendetwas bei dem Unfall passiert sei. Nach dem

Schwindelereignis brauche er jeweils eine gewisse Zeit, bis er wieder normal

funktioniere. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer zudem Schmerzen in der

rechten Hand, wobei auch deren Funktion eingeschränkt sei (IV-Nr. 27.5, S. 3).

In neurologischer Hinsicht wurden

folgende Befunde erhoben: Bei Kopfdrehungen und -neigungen sowie Reklination gebe

es lokale HWS-Beschwerden ohne Ausstrahlung. Ansonsten sei der Kopf frei

beweglich. Sonstige Befunde im Bereich des Kopfes gebe es keine. Bei der

Befunderhebung der oberen Extremitäten führten Dr. med. K.___ und

Dr. med. M.___ in ihrem Teilgutachten aus, dass die rechte Hand des

Beschwerdeführers leicht geschwollen wirke und im Seitenvergleich dezent livide

verfärbt und leicht kühler sei. Es gebe seitens des Beschwerdeführers keine

Angaben von Unterschieden in der Schweisssekretion, jedoch Angaben von lokalen

Schmerzen im Bereich der rechten Hand. Der Tonus sei beidseits unauffällig. Im

Armhalteversuch gebe es kein Absinken und keine Pronation. Der Beschwerdeführer

beschreibe eine Funktionseinschränkung, insbesondere des Kleinfingers. Die

Einzelkraftprüfung der oberen Extremitäten (Schulterabduktion,

Schulteradduktion, Ellenbogenflexion, Ellenbogenextension, Dorsalextension,

Palmarflexion, Extension und Flexion in den Fingergelenken sowie

Fingergrundgelenken, Abduktion und Adduktion der Finger, Abduktion, Adduktion,

Opposition, Flexion, Extension des Daumens) habe beidseits und allseits M5

ergeben. Bizepssehnen-Reflex, Trizepssehnen-Reflex, Radius periost-Reflex und

Trömner seien beidseits symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Es bestehe eine

Eudiadochokinese der oberen Extremitäten und der Finger-Nase-Versuch sei

beidseits zielsicher gewesen. Auch bestehe weder ein Fingertremor oder ein Intensionstremor.

Es bestünden Schmerzen mit konsekutivem giving-way-Phänomen bei der oben

beschriebenen Krafttestung der rechten Hand mit Ausstrahlung vom ulnaren

Handgelenk bis in den Kleinfinger. Es bestehe weiter eine leichte Hypästhesie,

vor allem im Bereich des Kleinfingers sowie des ulnaren Digiti minimi IV, wobei

die Spitz-Stumpf-Diskrimination hier erhalten sei. Zudem bestehe eine

verminderte Temperaturwahrnehmung in diesem Bereich. Darüber hinaus seien die

Schmerzempfindung, der Lagesinn der Finger sowie der Vibrationssinn (8/8)

seitengleich intakt. Es bestehe ein Klopfschmerz über dem ulnaren Handgelenk.

Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel gebe es jedoch keine. Im Bereich

des Rumpfes bestehe ein Druck- und Klopfschmerz im Bereich der oberen HWS,

welcher jedoch im Bereich der gesamten LWS deutlich stärker ausgeprägt sei. Die

Sensibilität im Bereich der Reithose sowie des Rumpfes sei intakt. Bei der

Befunderhebung im Bereich der unteren Extremitäten führten die Gutachter aus,

dass Lasègue-Zeichen bei etwa 30° beidseits bestünden, wobei der Beschwerdeführer

über lokale Schmerzen in der LWS ohne Ausstrahlung berichtete. Es bestehe eine

leichte Hypästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels und Unterschenkels

sowie stärker ausgeprägt auch des Fussrückens mit Einbeziehung der Grosszehe.

Der Beschwerdeführer mache Angaben von LWS-Schmerzen beim Gehen. Er laufe

verlangsamt und versuche, das rechte Bein zu entlasten. Der Fersengang sowie

der Fussspitzengang seien jedoch beidseits gut möglich. Der Strichgang und

Romberg-Versuch seien ebenfalls sicher. Bei erschwerten Testungen (erschwerter

Romberg, Blindstrichgang) habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen

verspürt, woraus eine Unsicherheit resultiert habe (IV-Nr. 27.5, S. 6 f.).

6.4.5

Anlässlich der orthopädischen

Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der HWS

berichtet, im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Schultern, mit

Ausstrahlung in die linke untere Extremität und vor allem rechte untere

Extremität sowie über Beschwerden im Bereich der rechten Hand. Klinisch fänden

sich dazu eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine eingeschränkte

LWS-Beweglichkeit, mit Muskelhartspann sowie ein nicht kompletter Faustschluss

mit Tinel-Phänomen bei leicht verstrichenen Weichteilkonturen Hand rechts.

Radiologisch zeige sich dazu im Bereich der HWS die bereits bekannten mässigen

degenerativen Veränderungen mit einer Spondylose und Spondylarthrose. Auch im

Bereich der LWS seien die radiologischen Befunde mit Anterolisthesis LWK über

SWK 1 bei Spondylolyse (Meyerding Grad 1 und 2) einer Berstungsfraktur LWK4 mit

Sinterung der Deckplatte und vermutlich Beteiligung der Grundplatte und

Einstrahlung in die Hinterkante mit leichter Vorwölbung in den Spinalkanal und

die fortgeschrittenen Degenerationen mit Osteochondrose und Spondylarthrose bekannt.

An der rechten Hand zeigten sich konventionell radiologisch nach ausgeheilter

Fraktur ein kortikaler Wulst an der MCP-Basis D IV sowie kleine erosive

Veränderungen des Os hamatum ulnarseitig bei osteopener Knochenstruktur (IV-Nr.

27.6, S. 8).

6.4.6

In der interdisziplinären

Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Krankschreibung

wegen der Rückenproblematik per Mai 2016. Überlappend damit sei es zusätzlich

zum Autounfall vom 8. Oktober 2016 gekommen, so dass die volle

Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis heute andauere und als bleibend einzustufen

sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe für leichte

körperliche Arbeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand

feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten

in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen

Armen. Aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand seien

Arbeiten auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit

nicht zumutbar. Die Gewichtslimite betrage 2 kg. Die zeitliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit begründe sich in einem vermehrten Pausenbedarf nach

längeren Sitzphasen, zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation im Bereich der

Lendenwirbelsäule. Die zeitliche Präsenzfähigkeit und das Leistungsvermögen betrügen

80.

%. Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

führen die Gutachter aus, dass auch für eine angepasste Tätigkeit zunächst eine

volle Arbeitsunfähigkeit seit der akuten Rückenproblematik per Mai 2016

bestehe. Danach bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufgrund des

schweren Autounfalls vom Oktober 2016. Ab Zeitpunkt der Beurteilung Orthopädie

BS vom 13. März 2017 könne, drei Monate nach der Revisions-OP von Dezember

2016, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. März bis 22. März 2017

ausgegangen werden. Es habe eine nochmalige 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach

OSME vom 22. März 2017 bis und mit 9. April 2017 gefolgt. Daran

anschliessend sei von der oben attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen (IV-Nr. 27.1, S. 14).

6.5

Mit Bericht vom 16. August 2018

(IV-Nr. 30) bestätigte RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, die von der Begutachtungsstelle B.___

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten vom 2. Juli 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen:

7.1

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juli 2018 wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. E. II. 5.3 hiervor) gerecht. Das Gutachten beruht auf umfassender

Aktenkenntnis und -analyse sowie Untersuchungen des Beschwerdeführers unter

Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Es wurde von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Der

Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen internistischen, psychiatrischen,

neurologischen und orthopädischen Exploration unterzogen. Dabei wurden

fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form verschiedener Laboruntersuchungen

(IV-Nr. 27.1, S. 10), verschiedener psychologischer Tests (IV-Nr. 27.4, S.

15.

f.) sowie aktueller bildgebender Untersuchungen (IV-Nr. 27.6, S. 2)

durchgeführt und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (vgl. IV-Nr. 27.4,

S. 18 und IV-Nr. 27.6, S. 8). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

7.2

Weiter leuchten die einzelnen

Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und

Diagnoseerhebung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:

7.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.11) als Folgestörung einer

Anpassungsstörung, bestehend seit Oktober 2016 diagnostiziert, welche einen

qualitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer

verneine zwar, unter Depressionen zu leiden. Für Dr. med. J.___ lasse sich

jedoch aus der Summe der Symptome dennoch eine leichtgradige Depression

ableiten. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal auch mittels zweier

testpsychologischer Zusatzuntersuchungen (Hamilton Depression Ration Scale und

MADRS; vgl. IV-Nr. 27.4, S. 15) beim Beschwerdeführer eine leichte Depression

festgestellt werden konnte. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit bestehe psychiatrischerseits keine krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe aber eine leichte Einbusse der

Leistungsfähigkeit in Form von verlangsamter Entscheidfindung, Tagesmüdigkeit,

rascher Erschöpftheit, vermindertem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf.

Diese betrage ca. 10 %. Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass wegen der

Ängste und der subjektiven Konzentrationseinschränkungen grundsätzlich keine Arbeiten

mit gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder solchen mit

Führen von Motorfahrzeugen oder Lagerfahrzeugen einhergehen sollten. Eine den

somatischen Beschwerden angepasste Büroarbeit mit Sachbearbeitung im

angestammten Beruf sei möglich (IV-Nr. 27.4, S. 19).

Diese psychiatrische Beurteilung wird

schliesslich durch die im Gutachten vorgenommene Indikatorenprüfung (IV-Nr.

27.1, S. 12) gestützt. So sind gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 143 V 409

vom 30. November 2017 sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturiertem

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den

psychiatrischen Gutachter dementsprechend zu prüfen ist.

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich

ist dem Gutachten zu entnehmen, dass bei aktuell fehlenden Paresen oder

abgeschwächten Muskeleigenreflexen das Fortführen einer konservativen Therapie

bezüglich des radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 rechts durchaus

gerechtfertigt sei. Bei neuen Beschwerden wäre eine neurochirurgische Re-Evaluation

sinnvoll. Bezüglich des Verdachts auf CRPS Typ II erfordere dies in der Regel

eine langfristige intensive fachneurologische oder schmerztherapeutische

Anbindung. Therapieoptionen umfassen unter anderem Physiotherapie,

Ergotherapie, und diverse medikamentöse Therapieversuche. Psychiatrischerseits

könne eine angemessene Psychotherapie und Modifikation der

Psychopharmakotherapie unterstützend wirken. In Bezug auf das radikuläre

Schmerzsyndrom L5 rechts bestehe ein chronischer Zustand, eine rasche Besserung

sei nicht zu erwarten. Bezüglich der Beschwerden in der rechten Hand sei die

Prognose von einer grossen inter-individuellen Variabilität gekennzeichnet (IV-Nr.

27.1, S. 15). Aktuell bestehe keine psychiatrische oder psychologische

Behandlung. Die Behandlung mit Librax und Deprivita werde hausärztlich

durchgeführt (IV-Nr. 27.4, S. 18).

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3. S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der

Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der vorliegend gestellten psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 409 E. 8.1). Gemäss dem Gutachten würden sich aufgrund der derzeit als

leichtgradig eingestuften Depression keine wesentlichen Einschränkungen

begründen lassen, die leichte Leistungsminderung sei durch die somatischerseits

begründete Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt (IV-Nr. 27.1, S. 12).

Hinsichtlich des Kompexes

«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,

dass keine relevanten Persönlichkeitsaspekte mit negativem Einfluss auf die

Gesundheitssituation vorliegen würden (IV-Nr. 27.1, S. 12).

In Bezug auf den sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.4.3.3 S. 303) wird im Gutachten ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer eine reguläre Ausbildung abgeschlossen und ausgezeichnete

Deutschkenntnisse habe. Er habe jahrelang in verschiedenen Positionen

gearbeitet und sei immer bemüht gewesen, für sich und seine Familie ein gutes

Einkommen zu erzielen. Er habe die Tagesabläufe sehr gut aufrechterhalten

können, vernachlässige weder sich, seine Ernährung, seine Körperpflege noch

einige seiner Hobbys. Er habe ein intaktes Familienleben und pflege bei

vorhandenem sozialen Rückzug regelmässige und angemessene Beziehungen. Er habe

als Hauptbelastung die geographische Distanz zu der in [...] arbeitenden

Ehefrau. Dies mindere möglicherweise die Motivation, in der Schweiz noch

arbeiten zu wollen (IV-Nr. 27.1, S. 12).

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte der psychiatrische Gutachter aus, dass sich zu

den gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die aus den

objektivierbaren Befunden abgeleitet werden könne, keine Inkonsistenzen ergeben

würden (IV-Nr. 27.1, S. 12).

Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich somit, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Einschätzung des

Gutachters, wonach eine den somatischen Beschwerden angepasste Büroarbeit mit

Sachbearbeitung im angestammten Beruf möglich sei (vgl. IV-Nr. 27.4, S. 19), in

Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. Einleuchtend ist

schliesslich auch die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, wonach

die Leistungsminderung aufgrund der leichtgradig eingestuften Depression durch

die somatischerseits begründete Arbeitsunfähigkeit bereits abgedeckt sei (vgl.

IV-Nr. 27.1, S. 12).

7.2.2

In der neurologischen Beurteilung

wird dargelegt, dass sich klinisch-neurologisch ein leichtes Taubheitsgefühl

mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im L5-Dermatom rechts objektivieren

lasse. Darüber hinaus würden sich keine manifesten Paresen oder

Muskeleigenreflex-Differenzen detektieren lassen. Bildmorphologisch seien im

MRI der LWS vom 20. November 2012 eine malformative Spondylolisthese L5/S1 Grad

I und rechtsbetonter Einengung des Neuroforamens dokumentiert. Im letzten MRI der

LWS vom 7. Juni 2016 seien progrediente Degenerationen der oberen LWS-Segmente

ohne Nervenwurzelkompression oder Stenose genannt worden. Es sei eine

unvollständig abgeheilte Berstungsfraktur in Höhe LWK4 unter Mitbeteiligung der

nach infraspinal verlagerten dorsalen Wirbelkörperkante mit linksbetonter fortgeschrittener

Einengung des Duralschlauches ohne Stenose oder Nervenwurzelkompression

beschrieben. Ferner werde eine Spondylolisthese Grad I in Höhe LWK5 und SWK 1

diagnostiziert. In Zusammenschau der Befunde bestehe somit aus neurologischer

Sicht ein radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit auch leichtgradigen sensiblen

Ausfällen ohne motorische Defizite. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit würden

insofern Einschränkungen vorliegen, als dass von einem erhöhten Pausenbedarf

sowie der Notwendigkeit vermehrter Positionswechsel auszugehen sei. Bezüglich

der weiteren lokalen Rückenschmerzen schienen diese am ehesten im Zusammenhang

mit dem Unfallereignis zu stehen, weshalb auf das orthopädische Fachgutachten

verwiesen werde. Hinsichtlich der Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich habe der

Beschwerdeführer berichtet, dass diese erst im Anschluss an das Unfallereignis

aufgetreten seien. Zuvor habe er niemals derartige Beschwerden gehabt. In der

aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung detektierten sich keine

Sensibilitätsdefizite, Paresen oder Muskeleigenreflex-Differenzen, welche auf

ein radikuläres Schmerz- oder Ausfallssyndrom im Bereich HWS hindeuteten. Auch diesbezüglich

werde auf das orthopädische Fachgutachten verwiesen. Bezüglich des beklagten

Schwindels ergäben sich aus der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine

zentrale Schwindelursache im Sinne einer cerebellären- oder

Hirnstamm-Pathologie. Eine zervikogene Schwindelursache sei prinzipiell

denkbar. Bezüglich der beklagten schmerzhaften Funktionseinschränkungen im

Bereich der rechten Hand habe sich in der neurologischen Untersuchung eine

leichtgradige Hypästhesie im Ulnaris-Versorgungsgebiet mit erhaltener

Spitz-Stumpf-Diskrimination gezeigt. Zudem seien trophische Veränderungen im

Sinne einer leicht-lividen Verfärbung, einer Temperaturdifferenz im

Seitenvergleich sowie einer leichten Schwellung zu beobachten gewesen. In

Zusammenschau der klinischen Befunde wäre das Vorliegen eines leichten

komplex-regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der rechten Hand denkbar. Es sei

insbesondere durch eine schmerzhafte Funktionseinschränkung wie im Falle des

Beschwerdeführers charakterisiert. Die vom Beschwerdeführer angegebene

Hypästhesie lasse sich dem Ulnaris-Versorgungsgebiet rechts zuordnen. Im Operationsbericht

vom 22. März 2017 werde über eine epineurale Naht des Ramus dorsalis Nervi

ulnaris rechts zur Vermeidung einer Neurombildung mit Mikroinstrumentarium

berichtet. Entsprechend wäre das CRPS am ehesten als Typ II zu klassifizieren.

Der Beschwerdeführer sei entsprechend nachvollziehbar in der Handfunktion

rechts vor allem die Feinmotorik betreffend eingeschränkt. Insbesondere die

Funktion des Kleinfingers sei schmerzhaft beeinträchtigt (IV-Nr. 27.5,

S. 8 f.).

Der neurologische Gutachter leitet aus

den dargelegten Befunden und Diagnosen schlüssig ab, dass mittelschwere und

schwere Arbeiten aus neurologischer Sicht bei radikulärem Reiz- und

sensorischem Ausfallsyndrom L5 rechts nicht zumutbar seien. Ebenso leuchtet

ein, dass aufgrund der Notwendigkeit häufiger Positionswechsel sowie eines

vermehrten Pausenbedarfs aufgrund der Schmerzen der Gutachter zum Schluss

kommt, dass für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Gegenständen von mehr als 2

kg eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Für eine

angepasste leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur individuellen

Positionsgestaltung und Pausen in regelmässigen Abständen bestehe aus

neurologischer Sicht aufgrund der beklagten chronischen Schmerzen eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Zusätzlich bestehe eine weitere,

qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der noch leichtgradigen

Funktionseinschränkung der halb-dominanten rechten Hand, was ebenfalls

einleuchtend ist. Diese qualitative Einschränkung wirke sich gemäss Gutachter

insbesondere bei feinmotorisch-anspruchsvollen, repetitiven Tätigkeiten wie in

der angestammten, zuletzt jedoch nicht mehr ausgeübten Tätigkeit als

Mechaniker/Programmierer aus, welche nicht mehr zumutbar sei (vgl. IV-Nr. 27.5,

S. 10).

7.2.3

Auch die Einschätzungen aus dem

orthopädischen Teilgutachten vom 14. Dezember 2017 zeigen sich mit Blick auf

die durchgeführten Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 27.6, S. 5 ff.) und der Diagnoseherleitung

(vgl. IV-Nr. 27.6, S. 8) als nachvollziehbar. So führt der Gutachter aus, dass

aufgrund der Befundsituation dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei,

dauerhaft feinmotorisch zu arbeiten, dauerhaft mit endgradiger Kraft arbeiten

zu müssen, Gewichte über 2 kg tragen zu müssen, hantieren zu müssen, in

Zwangspositionen rekliniert, vorübergebeugt arbeiten zu müssen sowie mit

vorgehaltenen Armen arbeiten zu müssen. Zudem erscheint es naheliegend, dass

aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand Arbeiten für den

Beschwerdeführer auf absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der

Arbeitssicherheit nicht zumutbar sind. Der orthopädische Gutachter kommt in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – übereinstimmend mit den neurologischen

Einschätzungen – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für schwere,

mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch die

angestammte Tätigkeit als Mechaniker/Programmierer sei seit dem Unfallereignis

vom 8. Oktober 2016 für den Beschwerdeführer vollumfänglich nicht mehr zumutbar,

was sich ebenfalls mit der Einschätzung des neurologischen Gutachters deckt. Hingegen

sei der Beschwerdeführer in seiner letzten angestammten Tätigkeit als

Verkäufer, im Vertrieb, aus rein orthopädischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig

(IV-Nr. 27.6, S. 9).

7.3

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre

Gutachten grundsätzlich als beweiswertig zu erachten. Daran vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt vor,

gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten anerkenne

und selbst für leichte Arbeiten weitere Einschränkungen nenne und der

behandelnde Spezialarzt, Dr. med. D.___, selbst ohne Berücksichtigung der

Einschränkungen der rechten Hand lediglich eine Arbeitsfähigkeit zwischen zwei

bis sechs Stunden täglich attestiere, die wiederum durch erhebliche

Einschränkungen weiter reduziert werde, bestünden erhebliche Anhaltspunkte

dafür, dass ein Rentenanspruch ausgewiesen werde. Der Beschwerdeführer unterlässt

es jedoch, in der Beschwerde näher auszuführen, welche konkreten Anhaltspunkte

für das Bestehen eines Rentenanspruchs vorliegen sollen. Ein pauschaler Hinweis

auf die anderslautende Einschätzung des behandelnden Arztes reicht hierfür

nicht aus. Wie (unter E. II. 5.5 hiervor) erwähnt, ist das oben

wiedergegebene, von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre

Gutachten vom 2. Juli 2018 nicht bereits deshalb in Frage zu stellen und zum

Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, weil der den Beschwerdeführer

behandelnde Facharzt Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht für Erwachsene

vom 6. Juli 2017 (vgl. IV-Nr. 16, S. 1 ff.) zu einer anderen

Einschätzung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers gelangt. Im Übrigen weichen die Einschätzungen von Dr. med. D.___

nicht wesentlich von denjenigen im gutachterlichen Bericht vom 2. Juli 2018 ab.

So hat Dr. med. D.___ in seinem Bericht festgehalten, dass die bisherige

Tätigkeit für den Beschwerdeführer vermutlich zumutbar sei, jedoch eine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, welche interdisziplinär herzuleiten

sei. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten vermutlich zumutbar, wobei

derzeit schwer zu beurteilen sei, welche Art diese Tätigkeiten sein könnten.

Der zeitliche Rahmen dieser Tätigkeit liege bei vier bis sechs Stunden. Zudem

bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 -

50.

% (IV-Nr. 16, S. 2 ff.). Mit dem Gutachten vom 2. Juli 2018 wurde

die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch

interdisziplinär hergeleitet. Es wurde darin eine Minderung der

Leistungsfähigkeit um 20 % ermittelt und nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Nr.

27.1, S. 14).

7.4

Nach dem Gesagten ist auf die im

polydiziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vorgenommene

Dispositiv

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demnach besteht für schwere und

mittelschwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese

Einschätzung gilt ab Mai 2016 und ist als bleibend einzustufen. Für körperlich

leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, dauerhaft mit der rechten Hand

feinmotorisch oder endgradig kraftbelastend arbeiten zu müssen, ohne Arbeiten

in Zwangspositionen, rekliniert oder vornübergebeugt oder mit vorgehaltenen

Armen, besteht eine Leistungsminderung von 20 %, wobei Pausen zu

berücksichtigen sind. Für solche Tätigkeiten besteht also eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Die Gewichtslimite beträgt dabei 2 kg. Hinzu kommt, dass

aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion der rechten Hand Arbeiten auf

absturzgefährdeten Positionen aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zumutbar

sind. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entspricht

auch der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom

16. August 2018 (vgl. E. II. 6.5).

8.

8.1 Der Invaliditätsgrad ist

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 4. hiervor). Der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten

geblieben und grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. So wurde dem Beschwerdeführer

die letzte Stelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen

per Ende November 2012 gekündigt (vgl. IV-Nr. 11, S. 2), weshalb nicht davon

auszugehen ist, dass er noch heute beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre. Zudem

wurde der Beschwerdeführer gemäss Situationsbericht für Selbstständigerwerbende

vom 19. September 2018 (IV-Nr. 31, S. 2) nicht als selbstständig erwerbende

Person eingestuft, da er die selbstständig erwerbende Tätigkeit aus der Not

aufgenommen habe und diese aus gesundheitlichen Gründen nur knapp zwei Jahre

habe wahrnehmen können und sich entsprechend erst in der Aufbauphase befunden

habe. Die Beschwerdegegnerin ist für das Valideneinkommen deshalb zu Recht von

einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Bei der Berechnung des

Valideneinkommens hat sie auf die LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Sektor 2,

Niveau 1 («einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art»), Männer (CHF

5'502.00 x 12) abgestellt. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an

die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden sowie an die

Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.2, vgl. Bundesamt für

Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6;

ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Valideneinkommen von

CHF 68’431.00 pro Jahr. Fraglich ist, ob der Tabellenlohn auf

Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung

und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst») den beruflichen Tätigkeiten des

Beschwerdeführers eher entsprechen würde, zumal er in seiner zuletzt ausgeübten

unselbstständigen Tätigkeit sowie in seiner selbstständigen Tätigkeit als Verkäufer

von Werkzeugmaschinen tätig gewesen ist. Da der Beschwerdeführer gegen den

Einkommensvergleich keine Einwände erhoben hat und er auch bei Annahme eines

Tabellenlohns auf Kompetenzniveau 2 im Sektor 2 keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente gehabt hätte (vgl. E. II. 8.3), kann die Frage aber offen

bleiben.

8.2 Weil der Beschwerdeführer bis

anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die

Beschwerdegegnerin zurecht auch für das Invalideneinkommen einen Tabellenlohn herangezogen.

Dabei erweist sich der herangezogene Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level Total

Niveau 1 Männer [CHF 5'340.00 x 12] im Hinblick auf das zumutbare

Tätigkeitsprofil als korrekt. Unter Aufrechnung von Wochenstunden (: 40 x 41.7)

und Nominalindex 2016/2017 (: 104.4 x 104.8 [Tabelle T1.1.10]) errechnet sich

ein Invalideneinkommen von CHF 67'059.00, für ein Pensum von 80 % somit

CHF 53'647.00. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem einen leidensbedingten

Abzug von 10 % vorgenommen, was mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten sowie

das der Beschwerdegegnerin zustehende diesbezügliche Ermessen ebenfalls nicht

zu beanstanden ist. Es ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CHF

48'282.00. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 %. Es besteht damit

kein Rentenanspruch.

8.3 Auch bei Annahme eines Wertes

von CHF 5'885.00 (TA1_tirage_skill_level Sektor 2 Niveau 2 Männer) für die

Bestimmung des Valideneinkommens würde sich nichts an diesem Ergebnis ändern. Wird

dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche

Arbeitszeit von 41.3 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016

(Indexstand 104.2, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle

T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, so resultiert ein Ausgangswert

für das Valideneinkommen von CHF 73'195.00 pro Jahr. Bei Annahme eines

Invalideneinkommens von CHF 48'282.00 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von

34 %, womit ebenfalls kein Rentenanspruch bestehen würde.

9. Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

verneint. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6.

Juli 2017 dahingehend geäussert, wegen Schmerzen nicht arbeiten zu können

(IV-Nr. 10, S. 2). Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen hat der Beschwerdeführer

ausgeführt, dass er zwar gerne wieder arbeiten würde, er sich physisch dazu

jedoch nicht in der Lage fühle bzw. er nicht arbeiten könne (vgl. IV-Nr. 27.1,

S. 8 und IV-Nr. 27.4, S. 7). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hat

der Beschwerdeführer denn auch alle hypothetisch genannten Vorschläge, wie in

einem Lager Bestandeskontrollen nach Checklisten zu machen oder auch Offerten

für eine Produktionsfirma anzufertigen, verneint (IV-Nr. 27.4, S. 7). Eingliederungsmassnahmen

wurden denn auch nicht beantragt. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der

Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich korrekt.

10. Zusammengefasst ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

11.3 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat am 27. August 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 2'092.95 (7.30 Stunden zu CHF 250.00 zuzügl. Auslagen

und MwSt.) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'542.60 festzusetzen (7.30

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 393.10 (Differenz zum vollen Honorar [7.30 x

CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 1935.70 - CHF 1'542.60 = CHF 393.10])

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprecher Herbert Bracher wird auf CHF 1'542.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 393.10 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar