VSBES.2019.109
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
16. Dezember 2019Deutsch80 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt seit dem 6. Mai 2013 als gelernter
Drucktechnologe in der B.___, [...], wobei das Arbeitsverhältnis von der
Arbeitgeberin auf den 30. November 2013 aufgelöst wurde (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1 und 7). Ab dem 25. September 2013 wurde er von seiner
Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wegen
eines psychischen Leidens zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 4
f.). In der Folge war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit dem
13. Dezember 2013 befindet er sich in ambulanter Psychotherapie bei
lic. phil. D.___, Psychologe FSP (IV-Nr. 23 S. 9 ff.). Am
14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Krankentaggeldversichererin
(E.___) von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, psychiatrisch untersucht (Bericht vom 19. Februar 2015,
IV-Nr. 18 S. 9 ff.). Am 4. März 2015 (Eingang bei der IV-Stelle)
erfolgte die Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug (IV-Nr. 14). Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 ersuchte
der Beschwerdeführer die IV um Übernahme der Kosten für die am 27. August
2015 beginnende einjährige Ausbildung (Intensivlehrgang) zum Technischen
Kaufmann an der G.___, [...] (IV-Nr. 31 ff.). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen (Weiterbildung zum Technischen Kaufmann) mit Verfügung
vom 15. Dezember 2015 ab (IV-Nr. 40). Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2016 (VSBES.2015.328)
ab (IV-Nr. 57 S. 2 ff.).
1.2 Am 11. November 2016 wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und reichte ihr eine
Kopie des von der G.___ nach bestandener Prüfung erhaltenen Diploms als
Technischer Kaufmann ein; gleichzeitig legte er ein Notenblatt betreffend nichtbestandener
«Berufsprüfung Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis» bei, wobei er sich
erkundigte, ob er die Eidgenössische Prüfung nochmals absolvieren könne und
dafür von der IV Taggelder erhalte (IV-Nr. 58). In der Folge veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische und
psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,
und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
welche wegen verweigerter Urinabgabe nicht durchgeführt werden konnte
(IV-Nr. 70 und 73). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf, die Urin-
und Blutproben auf der IV-Stelle Solothurn abzugeben, ansonsten der
Leistungsanspruch nicht geprüft werden könne (IV-Nr. 74). Am
18. September 2017 veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine
bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med.
J.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie pract. med.
K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 19. und 24. Oktober
2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 19. Oktober und 17. November
2017, IV-Nr. 84 f.). Dazu nahm der behandelnde Psychologe, lic. phil.
D.___, am 25. Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 88). Am 5. April 2018
äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. L.___,
Fachärztin für Neurologie FMH; IV-Nr. 91). Mit Vorbescheid vom 3. Mai
2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente
abzuweisen (IV-Nr. 92). Mit Einwand vom 25. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom
12. Juni 2018 einreichen (IV-Nr. 98). Nach Rücksprache mit dem RAD
forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. Januar 2019 erneut im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf,
bis zum 15. Februar 2019 einen schriftlichen Behandlungsplan für den
Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zuzustellen. Im
Weiteren sei ab März 2019 monatlich der Nachweis einer negativen Urinprobe zu
erbringen; der Abstinenznachweis müsse für mindestens sechs Monate in Folge
erbracht werden (IV-Nr. 103). Die Hausärztin teilte der Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 21. Februar 2019 die Umstände mit, weshalb der Beschwerdeführer
die Urinkontrollen nicht durchführen könne (IV-Nr. 107).
1.3 Mit Verfügung vom 7. März
2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente ab. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
sei bereits mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 rechtskräftig abgewiesen
worden. Im Anschluss sei eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung in
Auftrag gegeben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der psychiatrische
Gutachter habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2012 nicht
arbeitsfähig sei. Grund dafür sei der fortgesetzte schädliche Cannabiskonsum
(F12.1), die dadurch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F12.71)
sowie ein residualaffektives Zustandsbild (F12.72). Der Cannabiskonsum sei bei
nicht belegter Vordiagnose als primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Die
bisherige Therapie sei nicht angemessen gewesen. Um allfällige invalidisierende
Folgeschäden überhaupt beurteilen zu können, müsste der Beschwerdeführer
mindestens sechs Monate abstinent bleiben. Ein Entzug und die folgende
Abstinenz seien ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Gemäss
seiner Aussage stehe eine Abstinenz für ihn nicht zur Diskussion. Ein
invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Zum Einwand des
Beschwerdeführers wurde sodann dargelegt, ein schriftlicher Behandlungsplan für
den Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung sei bis zum
15. Februar 2019 nicht zugestellt worden. Die Auflagen gemäss Mahn- und
Bedenkzeitverfahren seien nicht erfüllt worden, weshalb die Säumnisfolgen zur
Anwendung gelangten. Der Entscheid werde aufgrund der vorhandenen Akten
gefällt. Daraus ergebe sich, dass die gesundheitliche Einschränkung in erster
Linie auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Da der Beschwerdeführer den
geforderten Auflagen zur Abstinenz nicht nachgekommen sei, könne die Auswirkung
allfälliger Folgeschäden nicht abgeklärt werden. Es werde davon ausgegangen,
dass im Falle einer Abstinenz eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen würde.
Daraus folge, dass kein Leistungsanspruch bestehe. Es sei auf das aktuellere
Gutachten von pract. med. K.___ vom 17. November 2017 abzustellen
(IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 10. April 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 7. März 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die
gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten (IV-Rente).
3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache
zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung eines
schriftlichen, konkretisierten Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und
die anschliessende Entwöhnungsbehandlung anzusetzen.
5. Subsubeventualiter: Auf das
Leistungsbegehren sei nicht einzutreten.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7. Dem Beschwerdeführer sei zur Begründung
der Beschwerde eine Nachfrist von 20 Tagen anzusetzen.
8. U.K.u.E.f.
2.2 Mit Beschwerdebegründung vom
7. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer Folgendes beantragen (A.S. 13
ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. März 2019 sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer
seien die gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten (IV-Rente, berufliche
Massnahmen, Integrationsmassnahmen, sozialberufliche Massnahmen).
3.
Eventualiter: Über
den Beschwerdeführer sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
4.
Subeventualiter: Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur
Einreichung eines schriftlichen, konkretisierten Behandlungsplans für den
Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung anzusetzen.
5.
Subsubevenutaliter:
Auf das Leistungsbegehren sei nicht einzutreten.
6.
U.K.u.E.f.
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
8. Mai 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an seinem Antrag um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht festhält (A.S. 28).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 32).
2.5 Mit Eingabe vom 24. Juni
2019 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein
(IV-Nr. 34 ff.).
2.6 Am 3. September 2019 lässt
die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Kopie des Ausdrucks einer an sie
gerichteten E-Mail des behandelnden Psychologen lic. phil. D.___ gleichen
Datums zugehen (A.S. 38 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die von der
Beschwerdegegnerin im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom
14.
Januar 2019 in Aussicht gestellte Sanktion gesetzeskonform ist und der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung zu Recht
abgewiesen wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 7. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so
liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019
E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 fest, der
Cannabiskonsum des Beschwerdeführers sei bei nicht belegter Vordiagnose als
primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Um allfällige invalidisierende Folgeschäden
überhaupt beurteilen zu können, müsste er mindestens sechs Monate abstinent
bleiben. Ein solcher Entzug und auch die folgende Abstinenz seien ihm im Rahmen
der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Ein invalidisierender
Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Im Falle einer Abstinenz sei von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei auf die psychiatrische
Begutachtung von pract. med. K.___ abzustellen (IV-Nr. 109; A.S. 1
ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Auflage für einen
Suchtmittelentzug bereits im Abklärungsverfahren sei unverhältnismässig bzw.
unzulässig, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht in unentschuldbarer Weise
verletzt und der Leistungsanspruch sei zu Unrecht abgewiesen worden
(A.S. 20 ff.). Im Folgenden ist zunächst der medizinische Sachverhalt
darzulegen:
3.1
Die Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, gab in ihrem
Bericht gegenüber der Krankentaggeldversichererin vom 24. Oktober 2013
eine seit Dezember 2012 bestehende depressive Episode an und attestierte dem
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Drucktechniker eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. September 2013. Es bestünden
eine Antriebsarmut, ein sozialer Rückzug sowie Schlafstörungen. Die Prognose
sei nach adäquater Behandlung gut. Die weitere ambulante psychiatrische
Behandlung erfolge durch med. pract. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, [...] (IV-Nr. 18 S. 7 f.).
3.2
Med. pract. M.___
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. November 2013 eine seit August
2013.
bestehende rezidivierende Depression. Die ambulante Behandlung durch sie
sei vom 23. Oktober bis 1. November 2013 erfolgt. Im Weiteren führte
die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer habe im Juni 2013 eine neue
Arbeitsstelle angetreten, er fühle sich überfordert und habe grosse Angst,
Fehler zu machen. Der Stress habe zugenommen und zu einer Dekompensation
geführt. Es bestünden Antriebsmangel, Konzentrationsschwierigkeiten und ein
ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Eine abschliessende Beurteilung sei nicht
möglich (IV-Nr. 5 S. 1 f.).
3.3
Der behandelnde Psychologe, lic. phil.
D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielt in seinem Bericht zu Handen
der Krankentaggeldversichererin vom 2. September 2014 folgende Diagnosen
fest: «Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), DD:
posttraumatische Verbitterungsstörung (PTED); Langjähriges
Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.24); V.a. akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, impulsiven und ängstlichen Anteilen
(Z73.1)». Im Weiteren gab der behandelnde Psychologe an, erste Symptome seien
im Herbst 2011 aufgetreten. Dem Patienten sei von seinem Arbeitgeber per
30.
November 2013 die 100%-Stelle als Drucktechnologe gekündigt worden. Er
befinde sich seit dem 13. Dezember 2013 in ambulanter Psychotherapie, wozu
er von seiner Hausärztin überwiesen worden sei. Zur Anamnese wurde im
Wesentlichen dargelegt, trotz der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2000 habe der
Patient die Ehe der Eltern insgesamt als gut erlebt. Heute pflege er zu beiden
Elternteilen eine gute Beziehung. Im Alter von 7 Jahren habe er miterleben
müssen, wie seine Schwester bei einem Unfall in den Ferien ums Leben gekommen sei.
Deren Tod habe er nicht verarbeiten können. Nach der obligatorischen Schule
habe er eine Druckerlehre von 2004 bis 2008 absolviert, welche ihm sehr
gefallen habe. Von 2009 bis Ende 2013 habe er in drei verschiedenen
Druckereibetrieben gearbeitet. Die letzte Arbeitsstelle vom Sommer bis November
2013.
habe er als belastend erlebt. Im November 2011 sei ihm aufgrund des
Autofahrens unter Cannabiskonsum der Führerausweis entzogen worden. U.a. wegen
der hohe Busse habe er Schulden gehabt. Zudem habe er eine depressive
Symptomatik entwickelt. Versuche mit Cipralex bzw. Wellbutrin hätten keine
Verbesserung gebracht. Der Patient habe sich am Arbeitsplatz zunehmend unwohl
gefühlt, der Antrieb sei reduziert gewesen und er habe sich immer häufiger zur
Arbeit zwingen müssen. Die Symptomatik habe sich weiter verschlechtert, weshalb
er ab Oktober 2013 der Arbeit habe fernbleiben müssen. Er konsumiere seit dem
14.
Lebensjahr regelmässig Cannabis. Aktuell rauche er 3 Joints
täglich. Um den Führerschein wiederzuerlangen, sei der Patient ca. 8 Monate
abstinent gewesen, was jedoch keinen Einfluss auf die depressive Symptomatik
gehabt habe.
Der Patient leide unter einem
depressiven Zustandsbild mit Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, einer
allgemeinen Traurigkeit, Gefühlen von Hilfslosigkeit und Ausgeliefertsein sowie
unter starken Aggressionen und Hassgefühlen. Er äussere Schwierigkeiten,
Konflikte zu lösen und loszulassen. Er fühle sich mit dem Führerausweisentzug
und der Schuldenfolge zu Unrecht bestraft. Dies zeige sich auch in einer
kritischen und vorwurfsvollen Haltung gegenüber der Polizei, der Justiz und der
Gesellschaft im Allgemeinen. Es sei bei ihm ein anhaltendes Gefühl von
Verbitterung, verbunden mit Antriebs- und Hilflosigkeit, Wut und Trauer im
Rahmen einer möglichen posttraumatischen Verbitterungsstörung beobachtbar. Eine
Prognose sei derzeit schwierig. Es hänge u.a. davon ab, inwieweit sich der
Patient darauf einlassen könne, einerseits das belastende Ereignis und die
damit verbundenen Kränkungen zu bearbeiten, andererseits sich davon zu
distanzieren sowie neuen Lebensinhalten Platz zu geben. Als erschwerende
Bedingung sei die emotionale Verknüpfung von Führerausweisentzug und belastender
Arbeit als Drucker zu betrachten. Als unterstützende Massnahme könnte u.a. eine
berufliche Neuorientierung in Frage kommen. Es gebe keine nicht-medizinischen
Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Gegenwärtig
absolviere der Patient eine kognitive Verhaltenstherapie, aktuell im zwei- bis
dreiwöchentlichen Rhythmus. Wünschenswert wäre eine therapeutische Begleitung
im wöchentlichen Rhythmus, was aus Kapazitätsgründen aktuell leider nicht
möglich sei.
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% seit Anfang Oktober 2013. Es könne mit einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Eine Wiederaufnahme im bisherigen
Tätigkeitsfeld scheine schwierig und nicht empfehlenswert bzw. sei vom weiteren
Verlauf abhängig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Patient brauche
bezüglich einer Reintegration ins Arbeitsumfeld Unterstützung von aussen
(IV-Nr. 18 S. 1 ff.).
3.4
Dr. med. F.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen
Untersuchungsbericht zu Handen der Krankentaggeldversichererin vom 19. Februar
2015.
zu den aktuellen Beschwerden im Wesentlichen fest, der Versicherte gebe
an, dass ihn «die Gesellschaft an den Rand bringe». Er finde es unerhört, dass
«die Schweiz das zulasse». Er sei ein «loyaler Bürger», der jedoch «kaputt
gemacht» werden solle. Er mache zur Zeit nicht viel. Überwiegend sei er daheim
in der Wohnung. Er gehe jeweils nur kurz nach draussen. Nachts schlafe er mit
Unterbrüchen und er schwitze stark. Er werde immer wieder wach. Sein Appetit
sei vermindert und die Sexualität gedämpft. Es fehle ihm die Energie. Er selbst
sehe sich nicht als krank. Das Problem sei, dass man ihm alles im Mund umdrehe.
Er wolle nicht auf die IV angewiesen sein. Bei der Arbeit sei er immer der
Letzte gewesen. Der Druck sei abartig. Er wolle keine Sisyphusarbeit mehr
machen. Es sei unerhört, dass Alkoholiker ihm die Arbeit weggenommen hätten.
Zum psychopathologischen Befund wurde
festgehalten, dieser sei – je nach Gesprächsinhalt – durch eine beträchtliche
psychomotorische Erregung gekennzeichnet gewesen. Im Auftreten habe sich der
Versicherte ihm gegenüber zwar freundlich und eher scheu verhalten, während des
Gesprächs sei er jedoch phasenweise in lautstarke Erregung geraten, sodass sich
das strukturierte Erheben der Anamnese als zum Teil schwierig erwiesen habe.
Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei demzufolge erheblich eingeschränkt gewesen.
Immer wieder habe der Versicherte geschimpft, habe Dritte und Institutionen
beschuldigt und dabei keinerlei eigene Anteile am Zustandekommen seiner
Situation erkennen lassen. Im äusseren Erscheinen sei der Versicherte leicht
ungepflegt gewesen. Das formale Denken sei folglich zum Teil erheblich
unstrukturiert gewesen. Im inhaltlichen Denken sei der Versicherte phasenweise
derart fixiert auf Kränkungen und von ihm so erlebtes Unrecht gewesen, dass man
phasenweise von grenzpsychotischen Übergängen seines Denkens habe ausgehen
müssen. Sinnestäuschungen hätten nicht bestanden. Hinweise auf aktuelle Eigen-
oder Fremdgefährdung seien ebenfalls nicht vorgelegen. Zusammengefasst zeige
sich eine schwere Charakterneurose, die durch massive narzisstische Kränkung,
gedankliche Fixierung auf vermeintliches oder tatsächliches Unrecht, fehlende
Einsicht in eigene Anteile am Geschehen und phasenweise starke psychomotorische
Erregung gekennzeichnet sei.
Diagnostisch liege eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit deutlicher Merkmalsausprägung vor.
Prominent seien vor allem massiv ausgeprägte narzisstische, querulatorische,
aber auch dissoziale und möglicherweise paranoide Wesenszüge. Mithin könnte es
sich um eine Variante des Michael-Kohlhaas-Syndroms handeln. Alle anderen
Befunde bzw. anamnestischen Details, zum Beispiel der Missbrauch psychotroper
Substanzen, seien sekundär bzw. als Folge der Grunderkrankung zu betrachten. Die
weitere psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung dieses jungen
Versicherten müsse sich den Gegebenheiten anpassen und sich aktuell überwiegend
auf stützende Führung beschränken. Eine Psychopharmakotherapie habe keine
kurativen Aspekte, sondern sollte jeweils syndromorientiert zum Einsatz
gelangen. Eine einsichtsorientierte therapeutische Herangehensweise sei wohl
nur beschränkt möglich. Das weitere Vorgehen sei mit dem behandelnden
Psychologen telefonisch besprochen worden. Dem Versicherten selbst sei
eindringlich geraten worden, in Behandlung bei seinem Psychologen und seiner
Hausärztin zu bleiben.
Das Fazit lautete dahingehend, eine
Arbeitsfähigkeit sei angesichts der vorliegenden tiefgreifenden und sehr
wahrscheinlich bereits jetzt chronifizierten Störung auf eine nicht absehbare
Zeit hinaus völlig ausgeschlossen. Es sei mit der IV-Stelle möglichst bald
Rücksprache zu nehmen, um das weitere Vorgehen versicherungstechnisch zu
koordinieren. Die Prognose einer Persönlichkeitsstörung sei mit Zurückhaltung
zu bewerten. Welche Faktoren es seien, die den Verlauf beeinflussten, sei im
Einzelfall schwer vorherzusehen (IV-Nr. 18 S. 9 ff.).
3.5
Im Bericht der Hausärztin zu
Handen der IV-Stelle vom 29. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: «1. Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit massiv ausgeprägten narzisstischen, querulatorischen,
aber auch dissozialen und möglicherweise paranoiden Wesenszügen;
2.
Chronischer Cannabiskonsum». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte rechtskonvexe Skoliose sowie eine Migräne
angegeben. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Drucker sei er von
Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu 100 % krankgeschrieben
worden. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche
Massnahmen seien angezeigt. Die Anamnese sei auch weiterhin recht schwierig.
Der Patient fühle sich durch die Gesellschaft an den Rand gebracht und
missverstanden. Je nach Gesprächsinhalt gerate er in beträchtliche
psychomotorische Erregung, dann werde sein Gedankengang verfahren, teilweise
mit fast paranoiden Wahnvorstellungen, von der Polizei verfolgt zu werden. Aus
rein hausärztlicher Sicht seien, bei aktuell fehlender körperlicher Belastung,
die Rücken- und HWS-Beschwerden untergeordnet. Zudem komme es intermittierend
zu Migräneanfällen, die man medikamentös gut behandeln könne. Der Patient gebe
Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich sowie intermittierend Migräne an. Als
erhobene Befunde wurden eine leichte rechtskonvexe Skoliose sowie ein
muskulärer Hartspann angegeben, ansonsten sei der Befund unauffällig. Der
Patient sei seit dem 27. Juni 2013 zu 100 % aus psychiatrischer Sicht
krankgeschrieben. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar
(IV-Nr. 26 S. 5 f.).
3.6
In seinem Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 10. Juli 2015 gab der behandelnde Psychologe lic. phil.
D.___ folgende Diagnose an: «Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit narzisstischen, querulatorischen, dissozialen sowie evtl. paranoiden
Wesenszügen (F61.0)». Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
dem 25. September 2013. Der Gesundheitszustand sei stationär und
besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zur Anamnese wurde
darauf hingewiesen, im Juli 2014 sei dem Beschwerdeführer aufgrund des
Autofahrens unter Cannabiskonsum erneut der Führerschein entzogen worden, was
ihm endgültig «den Boden unter den Füssen entzogen» und seinen Hass gegenüber
der Gesellschaft und dem Staat nochmals verstärkt habe. Aufgrund der
vorliegenden Symptomatik und des zunehmenden sozialen Rückzuges sei es im
Verlauf zu immer häufigeren Konflikten in der Partnerschaft gekommen, was
schliesslich zur Trennung geführt habe. Der Patient werde im August 2015 in
eine eigene Wohnung in [...] ziehen. Um den Führerausweis wiederzuerlangen, sei
der Patient ca. 8 Monate abstinent gewesen, was jedoch keinen Einfluss auf die
depressive Symptomatik gehabt habe.
Zur Befunderhebung (Psychostatus vom
30.
Juni 2015) wurde angegeben, es handle sich um einen 28-jährigen,
jugendlich wirkenden und bewusstseinsklaren Mann, der allseits orientiert sei.
Es bestünden keine Anzeichen von Wahrnehmungsstörungen oder Störungen des
Ich-Bewusstseins und Ich-Erlebens. Der Patient wirke psychomotorisch deutlich
unruhig. Das formale Denken sei zerfahren und eingeengt: Der Patient mache
andere (Polizei, Verkehrspsychiater, Staat, Ausländer) für seine Situation
verantwortlich und verneine dabei jegliche Eigenverantwortung. Er gerate in
Rage und äussere starke Hassgefühle gegenüber «den anderen» und wolle am
liebsten auswandern, dafür fehle aber das Geld. Es bestünden keine Anzeichen für
suizidale Absichten oder Fremdgefährdung.
Zur psychotherapeutischen Behandlung gab
der behandelnde Psychologe an, im Vordergrund der Therapie stehe zunächst die
weitere Stabilisierung. Aktuell beschränke sich die Therapie auf stützende
Massnahmen im monatlichen Rhythmus. Bisherige Versuche mit Antidepressiva
hätten keine Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Eine Prognose sei derzeit
schwierig. Die Symptomatik zeige im bisherigen Verlauf eine Tendenz zur
Chronizität. Die dysfunktionalen Prozesse (Schemata), welche sich beim
Patienten sehr wahrscheinlich während der Kindheit und Jugendzeit entwickelt
hätten, liefen automatisiert ab. Um Alternativen zu den eingeschliffenen
Lebens- und Verhaltensmustern zu erleben, sei eine bewusste Wahrnehmung
erforderlich, d.h. es bedürfe vor einer Änderung solcher Verhaltensmuster einen
entsprechenden Zugang dazu. Dieser Zugang werde beim Patienten als defizitär
eingeschätzt, weshalb die erwähnten Persönlichkeitszüge über die Zeit hinweg
als relativ stabil einzuschätzen und die ungelösten Konflikte (Ausweisentzug
etc.) als überdauernd zu betrachten seien.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die vorliegende Symptomatik wirke sich auf alle Bereiche des Lebens
aus. Aufgrund des vorliegenden psychischen Zustandsbildes sei die angestammte
Tätigkeit als Drucktechnologe nicht mehr zumutbar. Bei einer anderen Tätigkeit
bestehe aktuell eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 28 S. 1
ff.).
3.7
Die RAD-Ärztin, Dr. med. L.___,
Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2016
im Wesentlichen fest, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in
Verweistätigkeiten könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht
abschliessend beurteilt werden. Bei Erstmanifestation der psychischen
Erkrankung (Ende 2012/Sommer 2013) sei diese als Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion, ausgelöst durch eine Arbeitsplatzproblematik und
psychosoziale Probleme beurteilt worden. Differentialdiagnostisch sei eine
posttraumatische Verbitterungsstörung in Betracht gezogen worden. Es seien
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, impulsiven und
ängstlichen Anteilen beschrieben worden. Daneben habe ein langjähriges
Cannabisabhängigkeitssyndrom bestanden. Der psychiatrische Gutachter habe im
Auftrag der Krankentaggeldversichererin im Februar 2015 das Störungsbild dann
als schwer ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung beurteilt. In der
Folge sei diese Diagnose von der Hausärztin und vom behandelnden Psychologen
übernommen worden. Die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung könne
aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Die Angaben
bezüglich Kindheit, Adoleszenz, berufliche Entwicklung, militärische
Ausbildung, Beziehungsverhalten bis 2013 deuteten nicht auf eine schwerwiegende
Störung hin. Wenig diskutiert in der Entwicklung und im Unterhalt der
psychischen Auffälligkeiten sei auch der bekannte, langjährige Cannabiskonsum.
Gemäss dem behandelnden Psychologen habe sich die depressive Symptomatik unter achtmonatiger
Abstinenz nicht gebessert. Dr. med. F.___ beurteile den Cannabiskonsum als
sekundär in Folge der Grundkrankheit, eine kritische Diskussion über eine
allfällige Wechselwirkung zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und
«grenzpsychotischer» oder «paranoider» Züge erfolge aber nicht.
Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit
sei zu Beginn als günstig beurteilt worden. Dr. med. F.___ komme aber zum
Schluss, dass auf eine nicht absehbare Zeit hinaus die Arbeitsfähigkeit völlig
aufgehoben sei. Der behandelnde Psychologe äussere sich nicht konkret zur
Arbeitsfähigkeit, schliesse aber eine solche nicht kategorisch aus. Der
Versicherte selbst erachte sich als (teil-)arbeitsfähig; er habe aus eigenem
Antrieb eine Umschulung zum technischen Kaufmann in Angriff genommen. In der
Vergangenheit habe der Versicherte zweimal einen WK wegen Rückenbeschwerden abbrechen
müssen. Gemäss seinen Angaben habe er auch in der Berufsausübung Probleme mit
dem Rücken. Laut Hausärztin seien die Rückenschmerzen aktuell, bei fehlender
körperlicher Belastung, von untergeordneter Bedeutung. Wie sich die
Rückenproblematik auf die Zumutbarkeit auswirke, bleibe abzuklären. Der
psychische und der somatische Gesundheitszustand müssten gutachterlich
abgeklärt werden (IV-Nr. 42).
3.8
Lic. phil. D.___ hielt in seinem
Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 3. Januar 2017 folgende Diagnosen
fest: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1); basierend auf Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, querulatorischen, dissozialen sowie evtl. paranoiden
Wesenszügen (F61.0); (vgl. psychiatrisches Gutachten von Herrn Dr. med. F.___
vom 19.02.2015)». Als Drucktechnologe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% seit dem 25. September 2013. Der Gesundheitszustand sei
stationär und besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zur
Anamnese (seit Juli 2015) wurde angegeben, der Patient habe am 24. August
2015.
eine einjährige Weiterbildung an der Fachschule G.___ mit Abschluss als
Technischer Kaufmann mit eidgenössischer Schlussprüfung begonnen. Er habe zu
diesem Zeitpunkt diese Ausbildung als einzige Möglichkeit bezeichnet, den Weg
«zurück ins Leben» zu finden. Die Ausbildung sowie der tägliche Lebensunterhalt
werde durch Erbvorbezug bzw. durch seine Mutter finanziert. Der einjährige
Intensivlehrgang mit 3 Schultagen pro Woche habe den Patienten stark
gefordert. Meistens habe er an den freien Tagen lernen müssen, um den ganzen
Schulstoff bewältigen zu können. Darunter hätten nicht zuletzt auch seine
Freizeitaktivitäten sowie seine sozialen Kontakte leiden müssen. Die einzigen
sozialen Kontakte bestünden fast ausschliesslich zu seiner Freundin, welche in [...]
lebe sowie zu seiner Mutter und deren Lebenspartner. In der Schule sei es dem
Patienten bis auf wenige Fächer einigermassen gut gelaufen. Zwischendurch habe
er wiederholte «Durchhänger» gehabt. Zeitweise habe er sich «am Anschlag»
gefühlt. Er habe seinen ganzen Fokus auf die Schule und das Lernen gerichtet.
Alles andere (finanzielle Situation, Führerschein) habe er weitgehend ausgeblendet.
Im Juli 2016 habe der Patient die Schulprüfungen der G.___ erfolgreich
bestanden. Die eidgenössischen Prüfungen (Ende August schriftlich, Anfang
Oktober mündlich) habe er leider nicht bestanden. Einen Plan nach der Schule
habe er nicht. Der Patient sei zu diesem Zeitpunkt wieder mit seiner
Lebenssituation konfrontiert worden, was sich in Frustrationen und Aggressionen
wiedergespiegelt und eine erneute depressive Entwicklung begünstigt habe. Ende
November 2016 habe er sich aufgrund seiner finanziellen Situation (Gelder der
Mutter ausgeschöpft) beim Sozialamt melden müssen, was für ihn den persönlichen
Tiefpunkt bedeutet habe.
Zu den angegebenen Beschwerden wurde
dargelegt, der Patient leide unter einer allgemeinen Verbitterung, einem
depressiven Zustandsbild mit Antriebs- und Motivationslosigkeit, gestörtem
Schlaf, vermehrtem Grübeln, Gefühlen von Trauer und Hilflosigkeit, dem Gefühl
bestraft zu sein sowie starken Hassgefühlen und Aggressionen. Die
Befunderhebung lautete wie folgt: 29-jähriger, jünger wirkender Mann.
Bewusstseinsklar und wach. Örtlich, zeitlich, zur eigenen Person und zur
Situation orientiert. Psychomotorisch sehr unruhig. Ausdrucksverhalten
teilnahmslos, zeitweise erregt. Das formale Denken sei zerfahren und eingeengt:
Der Patient fühle sich als Opfer der Behörden bzw. des Staatsapparats. Er habe
dies alles so nicht verdient. Er müsse nun auf das Sozialamt und habe keinen
Plan, wie es mit ihm weitergehen solle. Der Affekt sei wechselnd:
niedergeschlagen und ratlos, gereizt und aggressiv. Es bestünden keine Hinweise
auf suizidale Absichten oder Fremdgefährdung. Die Therapie beschränke sich auf
stützende Gespräche im ein- bis zweimonatlichen Rhythmus. Eine Prognose sei
aufgrund der aktuellen Lebenssituation unverändert schwierig. Es bestünden
Hinweise auf einen chronifizierten Verlauf bei aktuell mangelnden
Lebensperspektiven (evtl. Wiederholung der eidgenössischen Prüfung).
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der
behandelnde Psychologe an, die vorliegende Symptomatik wirke sich unverändert
auf alle Bereiche des Lebens aus. Aufgrund des vorliegenden psychischen
Zustandsbildes sei die angestammte Tätigkeiten als Drucktechnologe nicht mehr
zumutbar. Bei einer anderen Tätigkeit bestehe aktuell eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Der Patient sei nach wie vor sehr motiviert, einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen und seine finanzielle Selbstständigkeit
wieder zu erlangen. Er benötige dabei dringend fachliche Unterstützung im
Rahmen von beruflichen Massnahmen (IV-Nr. 62).
3.9
Die Hausärztin Dr. med. C.___
gab in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Januar 2017 an, der
Patient sei seit Dezember 2013 vom behandelnden Psychologen zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben worden. Seit August 2015 habe er aus eigenem Antrieb
eine Ausbildung begonnen. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Er
fühle sich auch weiterhin durch die Gesellschaft und die politischen Strukturen
missverstanden. Je nach Gesprächsinhalt gerate er in beträchtliche
psychomotorische Erregung, dann werde sein Gedankengang verfahren, teilweise
mit fast paranoiden Wahnvorstellungen. Aus rein hausärztlicher Sicht sei der
Rücken ohne klinische Beschwerden bei aktuell fehlender körperlicher Belastung.
Auch die intermittierende Migräne sei aktuell medikamentös gut behandelbar. Die
psychiatrische Begleitung durch den behandelnden Psychologen stehe aktuell im
Vordergrund. Der Patient sei weiterhin seit Juni 2013 zu 100 % aus
psychiatrischer Sicht krankgeschrieben. Auch andere Tätigkeiten seien ihm
aktuell nicht zuzumuten (IV-Nr. 63 S. 5 f.).
3.10
3.10.1
Dem im Rahmen der
bidisziplinären Begutachtung erstatteten rheumatologischen Teilgutachten von
Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
vom 19. Oktober 2017 können aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein intermittierendes thorakal
betontes vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8), mässiggradige
Senk-/Spreizfüsse beidseits sowie eine phasenweise auftretende Migräne
angegeben. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, beim 1987 geborenen
Exploranden konzentrierten sich die medizinischen Probleme und Diagnosen in den
letzten Jahren hauptsächlich im Bereich der Psychiatrie. Psychiatrisch, aber
auch hausärztlich seien u.a. folgende Diagnosen erwähnt worden:
Persönlichkeitsstörung, teils auch narzisstische oder paranoide Wesenszüge.
Internistisch bzw. aus dem Bereich des Bewegungsapparats bestünden zwar
verschiedene loko-regionale Schmerzepisoden, diese seien in der retrospektiven
Gesamtschau aber nur als leichtgradig einzuschätzen. Der Explorand berichte
über Schulterschmerzen rechts anlässlich des Militärdienstes in den Jahren 2013
und 2014, welche aktuell kaum mehr vorhanden seien. Auch in der gezielten
Schulteruntersuchung finde man aktuell keine Pathologie, insbesondere keinen
Hinweis auf eine Impingementsymptomatik oder eine andere Schädigung/Funktionseinschränkung
im Schulterbereich. Auf eine Bildgebung sei deshalb verzichtet worden. Die
aktuelle rheumatologische Untersuchung zeige eine geringe vertebrale Skoliose,
welche möglicherweise (aber keineswegs obligat) an der Schmerzauslösung
mitbeteiligt sei. Man finde zudem deutliche Hinweise auf eine muskuläre
Insuffizienz (auffälliges Zittern). Die Röntgenbilder zeigten übereinstimmend
zur Untersuchung eine geringgradige Fehlstatik, blieben sonst aber unauffällig.
Insbesondere finde man keine degenerativen Veränderungen. Die phasenweise
auftretenden Schmerzepisoden seien somit funktionell und muskulär zu
interpretieren und hätten eine geringe Bedeutung bezüglich der
Belastungsfähigkeit im Alltag. Es bestünden leichtgradige Senk-/Spreizfüsse,
welche gut kompensiert seien. Der Explorand beklage diesbezüglich keine
Beschwerden. Es seien deshalb keine Massnahmen nötig. Eine Arbeitsunfähigkeit
ergebe sich daraus nicht. Zudem liege wahrscheinlich eine Migräne vor: Der
beschriebene Schmerzcharakter, die Lokalisation und die Mitbeteiligung der
Augen deute auf dieses Krankheitsbild. Die Beschwerden seien gesamthaft zu
gering, als dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden müsste.
Zusammengefasst ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keinerlei Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit. Im Hinblick auf die geringgradige Fehlhaltung sowie die
aktuell muskuläre Dekonditionierung sei rehabilitativ gesehen eine schwere
körperliche Arbeit wenig sinnvoll. Formal müsse aber auch in diesem Bereich
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,
aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei nicht sinnvoll, wäre
aber theoretisch zumutbar. Die erlernte Arbeit als Drucktechnologe, aber auch
die selber initiierte Weiterbildung zum technischen Kaufmann (nicht
abgeschlossen) sei vollständig (zu 100 %) zumutbar. Dies gelte auch für
Haushaltsarbeiten, jede andere Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte auch retrospektiv.
Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass bereits früher aus
rheumatologischer Sicht Gesundheitsschäden vorgelegen seien, welche die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten. Auch seitens der behandelnden Ärzte
liege eine übereinstimmende Beurteilung vor. Im letzten Bericht werde die
Migräne und die Skoliose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
erwähnt. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung richte sich somit aktuell, aber auch
retrospektiv vollständig nach der psychiatrischen Beurteilung. Dies auch nach
ausführlicher interdisziplinärer Besprechung mit dem psychiatrischen Gutachter pract. med.
K.___. Aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose gut (IV-Nr. 84).
3.10.2
Dem psychiatrischen
Teilgutachten von pract. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17.
November 2017 (Untersuchung vom 24. Oktober 2017) können folgende
psychiatrische Diagnosen entnommen werden: Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung (ICD-10 F12.71) und Residualaffektives Zustandsbild
(depressiv/apathisch; ICD-10 F12.72) bei schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden
(ICD-10 F12.1). Eine ebenfalls diagnostizierte spezifische Phobie (ICD-10 F40.2)
hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» gab der psychiatrische Gutachter an,
es zeige sich ein 30-jähriger Explorand, der offen wirkend über sich, sein
Leben und seine Beschwerden berichte. Es bestünden keine Hinweise auf eine
Simulation. Seine Kindheit beschreibe der Explorand als zunächst gut.
Einschneidend sei dann im Jahr 1994 der Unfalltod seiner Schwester gewesen. Für
die Ehe der Eltern sei dies sehr belastend gewesen, bis diese sich schliesslich
hätten scheiden lassen, als der Explorand etwa 12- bis 13-jährig gewesen sei.
Da sei die heile Familienwelt endgültig auseinandergebrochen. Dennoch sei das
Leben anfangs in gut wirkendem Rahmen weitergegangen. In seiner
Persönlichkeitsentwicklung scheine es, seinen Angaben folgend, verschiedene
Phasen gegeben zu haben. Zunächst sei er der Anführer gewesen, dann der, der
sich mit anderen Kindern auf Augenhöhe gefühlt habe. In der Pubertät habe er
Erwachsenen/Älteren alles geglaubt. Schulisch seien seine Leistungen eher
mässig einzuordnen gewesen. Für eine Weile habe er auch in die Realschule gehen
müssen, sei dann aber wieder in die Sekundarschule gekommen, die er mit der
Note 4,5 abgeschlossen habe. Die Berufsschule sei dann etwas besser gegangen.
Er habe seine Lehre begonnen, habe dann aber Liebeskummer gehabt. In diese
Phase (16-jährig) falle der Beginn seines Cannabiskonsums. Zwar habe er diesen
über die Jahre stoppen können, wenn er dazu gezwungen gewesen sei. So beim
Militär oder auch, wenn er Auflagen habe folgen müssen. Sonst sei der Konsum
für ihn aber selbstverständlich. Er rauche nur wegen des Rituals, der «Flash»
sei ihm nicht wichtig, betone der Explorand. Eine Abstinenz stehe für ihn nicht
zur Diskussion. Der Laborbefund vom 23. August 2017 belege den
Cannabiskonsum deutlich.
Der Explorand beschreibe sich bis
2010/2011 als unauffällig. Es seien keine Unterlagen für die Zeit davor
vorhanden. Eine psychiatrische Störung lasse sich bis auf den chronischen
Cannabiskonsum bis dahin rückblickend nicht belegen; auch finde man keine
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Jedoch scheine der Explorand Personen
gesucht zu haben, die ihm zuhörten und denen er seine Erlebnisse habe berichten
können. Zur Dekompensation sei es dann nach den Kontrollen in den Jahren
2010/11 und 2013 gekommen, als er beim Fahren mit Cannabis erwischt worden sei.
Die folgende Behandlung durch die Institutionen habe ihn dann erst sich
verändern lassen, betone der Explorand immer wieder. Davon habe er sich nicht
mehr erholt. Es sei hier bereits angemerkt, dass eine Kontrolle durch die
Polizei und die daraus folgenden Konsequenzen auf keinen Fall die Kriterien
eine Traumatisierung nach ICD-10 oder DSM 5 erfüllten. Auch nicht, dass sein
Hausarzt damals möglicherweise Fehler gemacht habe. Den vorliegenden Unterlagen
folgend, sei dann Ende Dezember 2012 erstmals eine depressive Episode
vorgelegen (Arztbericht von Dr. med. [...] [recte: C.___] vom
24.
Oktober 2013; ohne weitere Angaben). Dieser Bericht sei jedoch so
knapp gehalten, dass insbesondere auch ein Schweregrad nicht daraus abgelesen
werden könne. Pract. med. M.___ formuliere dann am 22. November 2013
eine rezidivierende Depression, ohne diese jedoch schlüssig zu begründen. Auch
hier sei ein Schweregrad nicht herauslesbar, womit auch die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit rückblickend nicht seriös möglich sei.
Es folge der Bericht des Psychologen D.___
vom 2. September 2014, der als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion angebe und differenzialdiagnostisch eine posttraumatische
Verbitterungsstörung anfüge. Weiterhin werde ein langjähriges Cannabisabhängigkeitssyndrom
aufgeführt und es werde der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge
geäussert (Schwerpunkte selbstunsicher, impulsiv und ängstlich). Laut diesem
Bericht seien erste Symptome im Herbst 2011 aufgetreten. Eine posttraumatische
Verbitterungsstörung sei nicht möglich, da die Voraussetzung eines Traumas im
engeren Sinne nicht gegeben sei. Die Diagnose einer Anpassungsstörung bedeute,
dass der Autor die depressive Symptomatik als sehr leicht, nach ICD-10 leichter
als eine leichte depressive Episode eingestuft habe. Die angegebenen Symptome
widersprächen dieser Einstufung nicht. Eher würde ein Teil der Symptome zu den
Folgen des seit 14 Jahren bestehenden Drogenkonsums passen, was der Autor
jedoch nicht diskutiere.
Dr. med. F.___ komme in seinem
Bericht vom 19. Februar 2015 zur Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung, bei welcher narzisstische, querulatorische, aber auch
dissoziale und paranoide Wesenszüge prominent seien. Der angegebene
Psychostatus sei derart knapp gehalten, sodass aus diesem kaum Diagnosen
geschlossen oder ausgeschlossen werden könnten. Wohl werde auffälliges
Verhalten des Exploranden beschrieben, wie es auch bei Persönlichkeitsstörungen
auftreten könne und müsse. Aber dass diese Symptome auch eine Folge des chronischen
Suchtmittelkonsums sein könnten, diskutiere der Autor gar nicht mehr, da er
diesen Konsum als Folge der Persönlichkeitsstörung sehe. Diese leite er aber
nicht erkennbar gemäss ICD-10 ab, v.a. fehle der Bezug auf den geforderten
Beginn in Kindheit und Jugend. Eine narzisstische Kränkung, wie vom Autor
beschrieben, entspreche noch nicht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung,
sondern könne ein völlig normaler Reaktionsvorgang auf potentiell kränkendes
Verhalten anderer sein.
Die Internistin Dr. med. C.___
übernehme am 29. Mai 2015 lediglich die Diagnose von Dr. med. F.___.
Jedoch verweise sie deutlich darauf, dass sich der Explorand durch die
Gesellschaft an den Rand gebracht, missverstanden fühle. Sie beschreibe ihn als
psychomotorisch leicht erregbar, teils verfahren bis paranoid. Auch lic. phil.
D.___ übernehme am 10. Juli 2015 die kombinierte Persönlichkeitsstörung,
wie von Dr. med. F.___ gegeben, stelle sie aber als Verdacht nur in die
Diskussion. Parallel gebe er an, dass der Explorand drei Joints täglich
konsumiere, um dann aber wieder von einem depressiven Zustandsbild zu
schreiben, das er aber nicht dem zuvor genannten Konsum zuordne, oder diese
Möglichkeit zumindest diskutiere. Aber er gebe an, dass Antidepressiva zu keiner
Verbesserung geführt hätten, was eine reine Depression weniger wahrscheinlich werden
lasse, was aber ebenfalls nicht diskutiert werde. Am 3. Januar 2016 (recte:
2017) gebe der Psychologe nun eine rezidivierende depressive Störung an, die
gegenwärtig mittelgradig sei und auf dem Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung basiere. Er werte beide Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Allerdings könne eine Verdachtsdiagnose keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit haben, sie werde vom Psychologen auch nicht schlüssig
begründet und sei nicht nach ICD-10 abgeleitet worden. Auch er bleibe eine
Begründung schuldig, warum eine rezidivierende Depression vorliegen solle. Der
dem Autor bekannte Suchtmittelkonsum finde in den Diagnosen keine Erwähnung.
Dafür würden beim Exploranden Hänger und ein sich am Anschlag Fühlen erwähnt.
Prüfungen habe er nicht bestanden. Der eher knappe Psychostatus lasse eine
mittelgradige Depression möglich erscheinen. Jedoch fehle eine
differentialdiagnostische Diskussion.
Das Gesprächsprotokoll von Dr. med.
L.___ vom 27. März 2014 weise klar auf, dass der Explorand von
Hassgefühlen und aufbrausender Art gekennzeichnet sei. Schuld seien offenbar
nur andere, nicht er selber. Bei der Arbeit habe es zu viel Druck gegeben. Er
fühle sich von Ämtern nur missbraucht. Gleichzeitig sei auch von fehlendem
Antrieb zu lesen. Hier sei noch ergänzt, dass die berufliche Laufbahn des
Exploranden geprägt sei von «Sklaventreibern» oder zu viel Stress.
Die Berichte zusammenfassend könne hier
festgehalten werden, dass der Explorand offensichtlich seit spätestens Ende
2012, möglicherweise, aber nicht schlüssig belegt, auch bereits seit Ende 2011,
eine depressive Symptomatik gezeigt habe. Dazu kämen Verhaltensauffälligkeiten
in einer Mischung aus Aggressivität, psychomotorischer Unruhe, Hass aber auch
aus Antriebslosigkeit bis Apathie. Die Diagnosen seien grösstenteils
rückblickend nicht schlüssig nachvollziehbar. Der Einfluss des
Suchtmittelkonsums werde praktisch nicht in die Diskussionen einbezogen.
Schlüssige Belege für eine Persönlichkeitsstörung finde man nicht, jedoch eben für
auffälliges Verhalten. Auch in der aktuellen Untersuchung äussere der Explorand
immer wieder sein Unverständnis gegenüber Behörden, Institutionen und Ärzten.
Eine Einsicht in eigenes problematisches oder Fehlverhalten zeige er eher
nicht. Er fühle sich allen und allem ausgeliefert und wirke weniger depressiv,
denn verbittert. Dazu passe auch, dass in der Syndromauswertung die
Depressivität nicht ausschlage, jedoch die Apathie. Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung finde man beim Exploranden nicht. Seine eigenen Angaben
zur eigenen Entwicklung gäben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer solchen
Störung. Er habe sich trotz der Scheidung der Eltern und dem Tod der Schwester
zunächst gut weiterentwickeln können, bis er dann mit 14 mit dem Konsum von
Cannabis begonnen habe. Dies möglicherweise mit dem Bedürfnis, inneren Schmerz
ableiten zu können. Dies begründe aber ebenfalls noch keine
Persönlichkeitsstörung.
Wohl habe den Exploranden das Vorgehen
der Behörden und Institutionen in Folge seines Cannabiskonsums schwer
getroffen, möglicherweise seien auch individuelle Fehler Einzelner vorgelegen.
Für eine Traumatisierung nach ICD-10 reiche dies jedoch nicht aus. Der
Explorand sei zwar verbittert, aber eine Verbitterungsstörung könne darauf
nicht entwickelt werden. Eine Depression sei nicht (mehr) gegeben, aber es
bestünden deutliche Hinweise auf eine Apathie. Einsicht in eigenes
Fehlverhalten zeige der Explorand nicht. Er konsumiere nach eigenen Angaben und
laborchemisch im August 2017 belegt seit dem Alter von 14 Jahren fast
durchgehend Cannabis, mehrheitlich täglich. So wie sich der Explorand auf die
Konsumart einlasse, bestünden für ein Abhängigkeitssyndrom nicht genügend
erfüllte Kriterien. Jedoch könne von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis
nach ICD-10 ausgegangen werden. Dieser Schaden liege möglicherweise schon
länger als seit dem Jahr 2011 vor, denn die beruflichen Probleme des
Exploranden könnten ein Hinweis darauf sein. Jedoch seien keine Unterlagen aus
dieser Zeit vorhanden. Es sei möglich, dass der Explorand auch erst durch die
narzisstische Kränkung erkennbar dekompensiert habe. Jedoch liessen sich
durchgehend seit spätestens 2012 diverse oben bereits angeführte
Verhaltensauffälligkeiten nachweisen, es sei damit nicht von einer
Persönlichkeitsstörung, sondern von einer Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung bei schädlichem Gebrauch von Cannabis auszugehen. Auch die
auffällige Affektivität sei überwiegend wahrscheinlich diesem Konsum im Sinne
eines residualaffektiven Zustandsbilds zuzuordnen. Der fehlende Erfolg von
Antidepressiva sei ein ergänzender Hinweis dafür. Relevante kognitive
Beeinträchtigungen hätten aktuell nicht festgestellt werden können. Die hier
genannten Pathologien entsprächen der obgenannten Schädigung durch
Cannabiskonsum. Hinweise auf relevante kognitive Schäden habe man nicht
gefunden. Eine neuropsychologische Abklärung werde aktuell nicht als notwendig
erachtet. Der Konsum sei bei nicht belegter Vordiagnose als primärer
Suchtmittelkonsum zu werten. Jedoch bestünden offensichtliche Folgeschäden, die
aktuell einen regulären Einsatz in der freien Wirtschaft verunmöglichten. Es
bestünden noch leichte spezifische Phobien, die jedoch aktuell keinen
relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die somatischen
Beschwerden seien im Gutachten von Dr. med. J.___ als intermittierend
beschrieben worden, was für die Diskussion einer somatoformen Schmerzstörung
nach ICD-10 und auch DSM 5 nicht genüge.
Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts-
und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron,
2015) wurde vom psychiatrischen Gutachter wie folgt diskutiert: Die Fähigkeit
zur Anpassung an Regeln und Routinen sei erheblich beeinträchtigt. Die
Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht erkennbar
beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien erheblich
beeinträchtigt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sei mässig beeinträchtigt.
Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt. Die
Proaktivität und die Spontanaktivität seien mässig beeinträchtigt. Die
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien vor allem aufgrund der Apathie mindestens
mässig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei erheblich
beeinträchtigt. Die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mässig
beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls mässig beeinträchtigt. Die
Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei zumindest leicht beeinträchtigt.
Die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sei noch gegeben. Die
Mobilität und Wegefähigkeit seien für den Öffentlichen Verkehr gegeben.
Im Weiteren nahm der psychiatrische
Gutachter zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 wie folgt Stellung: Gesundheitsschaden:
Die Diagnosen seien angegeben worden. Schweregrad: Die von ihm festgestellten
Erkrankungen erreichten einen Schweregrad, der Einfluss auf die funktionelle
Leistungsfähigkeit habe. Die funktionellen Einschränkungen gingen aus dem vorerwähnten
Mini-ICF-Rating hervor. Persönlichkeit: Zu dieser habe er bereits Stellung
genommen. Therapie: Die bisherige Therapie sei nicht angemessen gewesen, denn
das Kernproblem, der schädliche Gebrauch von Cannabis, sei gar nicht
ziel-/änderungsorientiert thematisiert worden. Soweit erkennbar, sei die
Kooperation bei den verordneten Behandlungen gut gewesen, solange es nicht um
Suchtmittel gegangen sei. Gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden weitere
Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des Gesundheitszustands
möglich erscheine. Konsistenz: Aufgrund der Abklärungen wirkten sich die
beklagten Leiden konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen aus, sowohl die
vorliegenden Unterlagen als auch die Angaben des Exploranden verwiesen auf den Einfluss
seiner Defizite in den verschiedenen Lebensbereichen. Aus seiner Sicht als
psychiatrischer Gutachter sei er vom Bestehen der geltend gemachten
Behinderungen mehrheitlich überzeugt. Ressourcen: Ob der Explorand aus
psychiatrischer Sicht über genügend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer
Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren, könne erst nach Umsetzung
der nachfolgenden Empfehlungen überprüft werden. Die Prognose sei offen. Es
hänge davon ab, wie tiefgreifend die genannten Schädigungen seien, d.h. ob sich
diese durch eine Abstinenz reduzieren liessen.
Zur Zeit sei der Explorand aufgrund
seines Verhaltens und seiner Apathie in seiner angestammten Tätigkeit nicht
einsetzbar. Auch für Verweistätigkeiten seien die Einschränkungen aktuell zu
stark ausgeprägt. Darüber hinaus sei der Explorand mit seinem jetzigen
Verhalten auch keinem Arbeitgeber zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
sei spätestens Ende 2012 eingetreten.
Der psychiatrische Gutachter gab abschliessend
folgende Empfehlung ab: Um überhaupt die Möglichkeit einer Reduktion der angeführten
Folgeschäden zu erreichen, müsste der Explorand andauernd abstinent bleiben.
D.h. er müsste sich einem Entzug unterziehen. Auch wenn der Explorand keinerlei
Einsicht in diese Thematik zeige, seien ihm ein solcher Entzug wie auch eine
folgende Abstinenz zuzumuten. Ob dann die Folgeschäden sich reduzierten, sollte
frühestens nach sechs Monaten, eher nach zwölf Monaten nach Abstinenzbeginn
kontrolliert werden. Parallel sollte dann eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung und Therapie stattfinden, um
mitzuhelfen, die Pathologien zu reduzieren. Inwieweit Psychopharmaka zum
Einsatz kommen müssten, hänge davon ab, ob der Explorand irgendwelche
relevanten Symptome unter bzw. nach dem Entzug zeige, die behandlungsbedürftig
seien. Auch könnte nach dem Entzug eine Arbeitsabklärung durchgeführt werden,
sofern sich die Symptome bereits etwas reduziert haben sollten. Diese Massnahme
sei dem Exploranden im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten (IV-Nr. 85).
3.11
Der behandelnde Psychologe,
lic. phil. D.___, äusserte sich in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom
25.
Januar 2018 dahingehend, während Dr. med. F.___ den Standpunkt
vertrete, beim Patienten stehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im
Vordergrund, welche den weiteren Befunden (Cannabiskonsum, affektive
Symptomatik) zugrunde liege, gehe pract. med. K.___ davon aus, dass sich
die affektive Symptomatik als Folge des langjährigen schädlichen Gebrauchs von
Cannabis entwickelt habe. Aufgrund seiner Arbeit mit dem Patienten sei davon
auszugehen, dass der Patient u.a. aufgrund seiner Vorgeschichte (Tod der
Schwester im Jahr 1994, dadurch Auseinanderbrechen der «heilen» Familie,
endgültig mit der Scheidung der Eltern: Trauer der Mutter, emotionale
Abwesenheit des Vaters – der Patient sei mit seinen Gefühlen allein gelassen
worden) und dadurch entwickelten Bewältigungsmodi für schwierige und belastende
Ereignisse (z.B. gemäss Schematherapie: emotionale Vermeidung, Gegenangriff)
die vorliegend affektive Symptomatik entwickelt habe. So habe der
Beschwerdeführer bereits im Erstgespräch von einer «allgemeinen Traurigkeit»
berichtet, die seit dem Jahr 2005, also bereits zu Beginn des langjährigen
Cannabiskonsums, und nicht – wie von pract. med. K.___ berichtet – seit
dem Jahr 2011 oder 2012, vorliege. Die affektive Symptomatik werde auch in
weiteren, vorgängigen Gutachten erwähnt und sei möglicherweise auch zumindest
teilweise mit einer gewissen Kränkbarkeit (Persönlichkeitsstruktur) in
Verbindung zu bringen. Demzufolge könne der Cannabiskonsum auch als
Selbstmedikation im Sinne einer emotionalen Regulierung verstanden werden. Davon
ausgehend, dass der Cannabiskonsum des Patienten eine Strategie zum Umgang mit
einer ausgeprägten Verletzlichkeit (z.B. extreme, anhaltende Reaktion auf den
Entzug des Führerausweises) und mit belastenden Emotionen darstelle, scheine
fraglich, ob ein allfällig erfolgreicher Entzug zu einer Stabilisierung der
psychischen Befindlichkeit beitragen würde oder ob im Gegenteil eine
Verschlechterung des Zustandsbildes (aufgrund fehlender
Emotionsregulationsstrategien) zu erwarten wäre. Wichtig sei festzuhalten, dass
die Einschätzung der beiden Gutachter, dass der Patient aufgrund des
vorliegenden Zustandsbildes zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig
und nicht vermittlungsfähig sei, äusserst angemessen sei.
Abschliessend wies der behandelnde
Psychologe noch darauf hin, das rheumatologische Gutachten falle zwar nicht in
seinen Kompetenzbereich, dennoch sei festzuhalten, dass gemäss den Aussagen des
Patienten und seines Stiefvaters während ca. 3 bis 4 Wochen Schmerzen im
Schulterbereich aufträten, wenn der Patient Gewichte von über 10 kg tragen
müsse. In seinem Beruf als Drucktechnologe müsste der Patient Papier mit einem
Gewicht von über 30 kg dem Drucker zuführen. Es stelle sich die Frage, wie
dies mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vereinbar sei
(IV-Nr. 88).
3.12
Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___,
Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018
fest, die Ausführungen der Gutachter J.___ und K.___ seien für die streitigen
Belange umfassend, beruhten auf allseitigen Untersuchungen und seien in Kenntnis
der Vorakten abgegeben worden. Es werde ein umfassendes Bild des
Gesundheitszustandes vermittelt. Die Beurteilung und die begründeten Schlüsse
seien nachvollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen seien mit dem Mini-ICF
erfasst worden und der psychiatrische Gutachter nehme Stellung zu den
Standardindikatoren. Aus rheumatologischer Sicht werde keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der psychiatrische Gutachter habe
festgestellt, dass der Versicherte seit Ende 2012 nicht arbeitsfähig sei. Grund
dafür sei der fortgesetzte schädliche Cannabiskonsum (F12.1) und die dadurch
bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F12.71) sowie ein
residualaffektives Zustandsbild (F12.72). Der Cannabiskonsum sei bei nicht
belegter Vordiagnose als primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Die bisherige
Therapie sei nicht angemessen, denn das Kernproblem, der schädliche Gebrauch
von Cannabis, sei nicht ziel- bzw. änderungsorientiert thematisiert worden. Um
allfällige invalidisierende Folgeschäden überhaupt beurteilen zu können, müsste
der Versicherte mindestens sechs Monate abstinent bleiben. Das heisst, er
müsste sich einem Entzug unterziehen. Auch wenn der Versicherte keinerlei
Einsicht in die Thematik zeige, seien ihm ein solcher Entzug wie auch die
folgende Abstinenz zuzumuten. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne
des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (IV-Nr. 91).
3.13
In seiner psychiatrischen
Stellungnahme vom 12. Juni 2018 hielt Dr. med. F.___ im Wesentlichen
fest, auch in Revision seines damaligen Berichtes an die Krankentaggeldversichererin
vom 19. Februar 2015 (IV-Nr. 18 S. 9 ff.) gelange er zu keiner
anderen Einschätzung mit Blick auf Diagnose und Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht
angemessen, die komplexe Symptomatik dieses Versicherten als Residualzustand
nach Substanzmissbrauch bezeichnen zu wollen. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer lebensgeschichtlichen
Gesamtbetrachtung. Es sei keinesfalls so, dass die Ausprägung einer solchen
Persönlichkeitsstörung bereits in Kindheit oder Jugend offensichtlich gewesen
sein müsse. Häufig seien die entsprechenden Merkmalsausprägungen maskiert.
Ohnehin sei es rückblickend meistens nicht möglich, verlässliche Auskünfte zu
entsprechenden Details zu bekommen. Wenn dann jedoch auslösende Ereignisse zum
Tragen kämen, die ein derart ausgeprägtes Zustandsbild sichtbar hervorbrächten,
wie man es bei diesem jungen Mann finde, dann sei post hoc an der Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung schlicht nicht zu zweifeln. Wer über entsprechende
langjährige berufliche Erfahrung mit Süchtigen verfüge, dem sei geläufig, dass
fortgesetztem Suchtmittelmissbrauch oftmals eine primäre tiefgreifende
seelische Störung zugrunde liege. Eine Betrachtung, die daraufhin abziele, eine
entsprechende Symptomatik als Folge einer Sucht darzustellen, greife häufig zu
kurz. Dies möge in Fällen von jahrzehntelangem Substanzgebrauch zutreffend
sein, nicht jedoch bei derart vergleichsweise kurzen Anamnesen, wie man sie
hier beobachten könne. Anders gesagt wäre er mit der Interpretation von pract. med.
K.___ vielleicht einverstanden, wenn man es hier mit einem Versicherten zu tun
hätte, der 20 Jahre älter wäre. Im Alter des Beschwerdebeginns sei dieser
Versicherte jedoch ein junger Erwachsener gewesen. Da werde es umso
schwieriger, mit einer Residualsymptomatik zu argumentieren, um entsprechendes
Verhalten erklären zu wollen.
Nicht nachvollziehbar sei, dass pract. med.
K.___ von einem depressiv/apathisch geprägten residualaffektiven Zustandsbild schreibe.
Man könne diesen Versicherten im Psychostatus beschreiben, wie man wolle – er
sei weder depressiv noch apathisch, sondern ausgesprochen aufgebracht und
teilweise lautstark gewesen. Dies wolle nun so gar nicht zu einer apathischen
Haltung passen, zu einer Depression erst recht nicht. Es sei interessant, dass
Dr. med. L.___ bereits Ende März 2014 den Versicherten offensichtlich ganz
ähnlich erlebt habe. Ohne die Erwägungen des Kollegen pract. med. K.___
gänzlich in Abrede stellen zu wollen, sei festzuhalten, dass er ein derartiges
Auftreten, wie es dieser Versicherte an den Tag gelegt habe, noch nie als
Residuum eines Suchmittelkonsums gesehen habe, zumal nicht bei einem jungen
Menschen. Anders könnte es, wie erwähnt, bei einem Menschen mittleren Alters
nach jahrzehntelangem Substanzmissbrauch aussehen.
Der vorliegende Versicherungsfall sei in
gewissem Sinne ein Spiegel der Zeitgeschichte, was die Herangehensweise an
psychiatrische Diagnostik anbelange. Man könne pract. med. K.___ keinen
Vorwurf im engeren Sinne machen. Er habe sich korrekt an die AMDP-Kriterien
gehalten. Somit habe er nichts falsch gemacht. Er habe lediglich die falschen
diagnostischen Schlussfolgerungen gezogen. Die Diagnose einer komplexen
psychiatrischen Erkrankung gehe über das Erfassen des AMDP-Status deutlich
hinaus. Phänomene wie Gegenübertragung seien mindestens genauso wichtig wie
eine formalisierte Diagnostik. Konkret solle dies im vorliegenden Fall heissen,
dass ihm dieser Versicherte nach der Anfrage seiner Vertreterin unmittelbar und
zunächst ohne Einsicht in seine Unterlagen wieder präsent gewesen sei, obschon
er in den vergangenen knapp dreieinhalb Jahren sicher mehrere hundert Patienten
bzw. Patientinnen gesehen habe. Das Krankheitsbild dieses Versicherten sei in
seiner Ausprägung derart typisch, dass man es eigentlich nicht vergessen könne.
Er habe deshalb in seinem Bericht vom 19. Februar 2015 ja auch den Begriff
Michael-Kohlhaas-Syndrom verwendet. Die geschilderte Psychopathologie gehe über
eine situative narzisstische Kränkung bzw. eine Persönlichkeitsakzentuierung
weit hinaus. Anders gesagt, sie stelle eine Kategorie für sich dar und sei von
daher einprägsam.
Ob man nun einem Versicherten, der
keinerlei Einsicht in die – klinisch vollkommen unbestrittene – Notwendigkeit
eines Suchtmittelentzugs zeige, einen solchen zumuten könne, sei letztlich
nicht eine medizinische Frage, sondern es handle sich hier um einen Aspekt, der
in das Ermessen des Rechtsanwenders falle. Er könne und dürfe sich dazu
letztlich nicht äussern. Man werde allerdings verstehen, dass er aufgrund
seiner Ausführungen erhebliche Zweifel daran habe, dass ein Suchtmittelentzug –
so wünschenswert dieser tatsächlich sein möge – zu einer wesentlichen Änderung im
Denken, Fühlen und Verhalten dieses Versicherten führen werde. Lic. phil. D.___
sei beizupflichten, wenn er den Cannabiskonsum als eine Art Selbstmedikation im
Sinne einer emotionalen Regulierung verstehe. So genau würde er es gar nicht
einmal beschreiben wollen. Es sei hinlänglich bekannt, dass
Suchtmittelmissbrauch durchaus mit Persönlichkeitsstörungen vergesellschaftet
sein könne, wobei der Konsum als Ableitung der Charakterneurose, sprich
Persönlichkeitsstörung, anzusehen sei.
Somit komme er zum gleichen Schluss, den
er bereits vor knapp dreieinhalb Jahren gezogen habe: Er empfehle in diesem
Versicherungsfall die Rentenprüfung. Persönlichkeitsstörungen seien ja
keineswegs unverrückbare Schicksale, sondern unter Therapie durchaus
modulationsfähig. Insofern sollte man mit Verlaufsvorhersagen zurückhaltend
sein. Es sei somit durchaus im Bereich des Möglichen, dass im Laufe der
kommenden Jahre bei diesem Versicherten zumindest Teilarbeitsfähigkeit
darstellbar sein könnte. Eine Garantie habe man hierfür aber nicht. Im
Augenblick bestehe jedenfalls keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht nach einem
Entzug von Suchtmitteln (IV-Nr. 98 S. 5 ff.).
3.14
Am 2. Oktober 2018 äusserte
sich die Hausärztin Dr. med. C.___ dahingehend, aus ihrer Sicht sei und
bleibe der Patient bis auf weiteres weiterhin arbeitsunfähig. Sie begleite
ihren Patienten nun schon seit 6 Jahren als Hausärztin. Sie könne die
Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 19. Februar 2015 im Wesentlichen
vollumfänglich unterstützen. Der inzwischen 31-jährige Patient zeige sich auch
weiterhin in seinem formalen Denken zum Teil erheblich unstrukturiert. Er habe
mehrere Jahre ambulante Psychotherapie absolviert, ohne dass es zu einer
wesentlichen Besserung des Krankheitsbildes gekommen sei. Dr. med. F.___
sei in seiner Beurteilung zu unterstützen, dass beim Patienten eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung vorliege. Insbesondere bestünden massiv ausgeprägte
narzisstische, teilweise dissoziale und auch paranoide Wesenszüge. Diese hätten
sich im Verlauf der letzten sechs Jahre, trotz ambulanter Behandlung, nicht
verbessert. Gemäss Dr. med. F.___ bestehe eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit massiv ausgeprägten narzisstischen,
querulatorischen, aber auch dissozialen und möglicherweise paranoiden
Wesenszügen. Rückwirkend sei neu darauf hinzuweisen, dass der Patient als
Kleinkind (7jährig und nicht – wie im Gutachten notiert – als 17-jähriger) den
Ertrinkungsunfall seiner älteren Schwester habe mitansehen müssen. Dieses
schreckliche Erlebnis habe den Patienten und die ganze Familie nachhaltig
traumatisiert. Sie, die Hausärztin, könne sich durchaus vorstellen, dass dies
mit ein Grund für den Beginn des Cannabiskonsums gewesen sei. Die kombinierte
Persönlichkeitsstörung sei nicht durch den Cannabiskonsum entstanden, ganz im
Gegenteil, vielmehr sei der chronische Cannabiskonsum ein vom Patienten
gewählter Weg gewesen, seine posttraumatische Belastungsstörung zu verarbeiten.
Der Entscheid der IV-Stelle könne nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 101
S. 1).
3.15
Mit Eingabe vom 21. Februar
2019.
äusserte sich die Hausärztin gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend,
beim Patienten bestehe ein ausgeprägtes Schamgefühl, in der Öffentlichkeit
Wasser zu lösen. Dies sei der Grund, weshalb er die Urinkontrollen unter
Beobachtung nicht durchführen könne. Nach Rücksprache mit Dr. med. O.___
(ärztlicher Kollege der P.___), welcher für die Beschwerdegegnerin die
Urinkontrolle auf Cannabis durchführe, sei es eine durchaus gängige Methode im
Kanton Solothurn, den Patienten eine Indikatorlösung unter Kontrolle trinken zu
lassen. Im Anschluss müsste der Patient den ersten Urin nach der Einnahme der
Indikatorlösung dem Labor zustellen. Die Trägersubstanz sei kodiert und könne
nicht gefälscht werden, sodass eine sichere Methode zum Nachweis einer
Cannabisabstinenz erbracht werden könne (IV-Nr. 107).
3.16
In der vom behandelnden Psychologen
lic. phil. D.___ der Beschwerdegegnerin zugestellten E-Mail vom
3.
September 2019, welche gleichentags dem Versicherungsgericht zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde, wird im Wesentlichen erklärt, der Patient sei
bezüglich Suchtmitteln seit Monaten abstinent (A.S. 38 f.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 7. März 2019 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus
rheumatologischer Sicht sei im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der
psychiatrische Gutachter habe dagegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer
seit Ende 2012 nicht arbeitsfähig sei. Grund dafür sei der fortgesetzte
schädliche Cannabiskonsum (F12.1), die dadurch bedingte Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung (F12.71) sowie ein residualaffektives Zustandsbild (F12.72).
Der Cannabiskonsum sei bei nicht belegter Vordiagnose als primärer
Suchtmittelkonsum zu werten. Die bisherige Therapie sei nicht angemessen, denn
das Kernproblem, der schädliche Gebrauch von Cannabis, sei nicht ziel- bzw.
änderungsorientiert thematisiert worden. Um allfällige invalidisierende
Folgeschäden überhaupt beurteilen zu können, müsste der Beschwerdeführer
mindestens sechs Monate abstinent bleiben. Dies bedeute, dass er sich einem
Entzug unterziehen müsse. Ein solcher Entzug wie auch die folgende Abstinenz
wären ihm im Rahmen seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten.
Nach der Aussage des Beschwerdeführers stehe für ihn eine Abstinenz nicht zu
Diskussion. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei
nicht ausgewiesen. Gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers sei ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hätte bis zum
15.
Februar 2019 einen schriftlichen Behandlungsplan für den
Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zustellen
sollen. Ausserdem sei erwartet worden, dass er monatliche Urinproben erbringe,
welche eine Cannabisabstinenz belegen sollten. Bis zum erwähnten Zeitpunkt sei
kein Behandlungsplan zugestellt worden. Die Hausärztin habe zwar mitgeteilt,
dass dieser am 14. Februar 2019 besprochen und ihr anschliessend möglichst
rasch zugestellt werde; der Behandlungsplan sei jedoch nicht eingetroffen. Die
Auflagen gemäss Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien daher nicht erfüllt worden
und die angedrohten Säumnisfolgen gelangten demnach zur Anwendung. Der Entscheid
werde aufgrund der vorhandenen Akten gefällt. Die gesundheitlichen
Einschränkungen seien in erster Linie auf den Cannabiskonsum zurückzuführen.
Laut Gutachten von pract. med. K.___ vom 23. November 2017 sei davon
auszugehen, dass eine Abstinenz von Cannabis zu einer Besserung der
gesundheitlichen Situation führen würde. Ausserdem wäre es erst möglich, die
allfälligen Folgeschäden des Cannabiskonsums zu beurteilen, wenn der
Beschwerdeführer während 6 bis 12 Monaten abstinent wäre. Da der
Beschwerdeführer den geforderten Auflagen zur Abstinenz nicht nachgekommen sei,
könne die Auswirkung allfälliger Folgeschäden nicht abgeklärt werden, weshalb
der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Es werde
davon ausgegangen, dass im Fall einer Abstinenz eine volle Arbeitsfähigkeit
vorliegen würde. Daraus folge, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. Bei der vorliegenden Diskrepanz
zwischen den Beurteilungen von pract. med. K.___ und Dr. med. F.___
sei auf das aktuellere Gutachten von pract. med. K.___ vom 17. November
2017.
abzustellen. Beim Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. Februar
2015.
handle es sich nur um einen kurzen sechsseitigen Untersuchungsbericht.
Somit sei dem Gutachten von pract. med. K.___ vom 17. November 2017,
welches den Kriterien für eine beweiskräftige Expertise entspreche, ein höherer
Beweiswert zuzumessen (IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).
4.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019
sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (IV-Rente,
berufliche Massnahmen, Integrationsmassnahmen, sozialberufliche Massnahmen)
auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine
neue Frist zur Einreichung eines schriftlichen, konkretisierten
Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und die anschliessende
Entwöhnungsbehandlung anzusetzen. Subsubeventualiter sei auf das
Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung legt er im Wesentlichen
dar, die ihm von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2019
auferlegte Abstinenzauflage sei unverhältnismässig und unzumutbar. Sodann sei der
Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig wiedergegeben
worden. Nach den vorliegenden Akten sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden, dass die dem
Beschwerdeführer auferlegten Massnahmen geeignet seien, den versicherten
Schaden erheblich zu reduzieren. Zudem sei das Ausmass einer allenfalls
minderbaren Schädigung nicht abschätzbar. Die dem Beschwerdeführer bereits im
Abklärungsverfahren auferlegte Selbsteingliederungsmassnahme sei unzulässig.
Im Weitern lässt der Beschwerdeführer
beantragen, sollte das Versicherungsgericht wider Erwarten davon ausgehen, dass
die ihm im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auferlegten Auflagen
(Einreichung eines schriftlichen Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und
anschliessende Entwöhnungsbehandlung) zulässig seien, sei zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer diese Auflagen schuldhaft verletzt habe. Gemäss den Akten sei
davon auszugehen, dass die Hausärztin das Schreiben betreffend Abstinenz vom
Cannabiskonsum vom 14. Januar 2019 nicht richtig verstanden habe. Der
Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass die Hausärztin der
Beschwerdegegnerin den Behandlungsplan einreichen werde. Es sei unter den
gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer, nicht nachvollziehbarer Weise verletzt
habe. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
ausgesprochenen Säumnisfolgen seien daher zu Unrecht erfolgt. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung eines schriftlichen
Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und die anschliessende
Entwöhnungsbehandlung sowie den Nachweis von negativen Urinproben anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, die Auflagen zu
konkretisieren und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was der Behandlungsplan
für den Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung genau
beinhalteten und bei wem er diese Unterlagen anfordern müsse.
Ferner lässt der Beschwerdeführer
geltend machen, falls das Versicherungsgericht wider Erwarten zur Auffassung
gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Auflagen schuldhaft
verletzt habe, sei davon auszugehen, dass die in der angefochtenen Verfügung
vorgenommene materielle Abweisung des Rentenbegehrens unzulässig sei. Die
Beschwerdegegnerin räume in der angefochtenen Verfügung ein, dass sich
allfällige Folgeschäden wegen der angeblichen Verletzung der Auflagen nicht
abklären liessen. Eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund
der Akten sei deshalb weder möglich noch zulässig. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Umkehr der Beweislast bezüglich der Folgeschäden und der
Arbeitsfähigkeit sei unzulässig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht
geprüft, ob die alternative Sanktion (Einstellen der Erhebungen und
Nichteintreten) für den Beschwerdeführer günstiger und unabhängig von der
Verschuldensfrage auch sachgerechter wäre. Ein Verfahrensabbruch wäre für den
Beschwerdeführer offensichtlich günstiger als der von der Beschwerdegegnerin
aufgrund der Akten gefällte Entscheid. Gehe man von der Unzulässigkeit der
gestellten Auflagen aus, so müsse das Leistungsbegehren gutgeheissen werden.
Nach dem psychiatrischen Gutachten von pract. med. K.___ sei davon
auszugehen, dass die Suchterkrankung zu einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden geführt habe. Laut Gutachter bestehe beim Beschwerdeführer
spätestens seit Ende 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit. Dem
Leistungsbegehren sei deshalb zu entsprechen, allenfalls sei die Streitsache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese vorgängig die Möglichkeit
beruflicher Eingliederungsmassnahmen prüfe. Sollte das Gericht davon ausgehen,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für die Zusprache einer Rente
noch nicht genügend abgeklärt sei, so sei ein Gerichtsgutachten über den
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Gestützt auf
die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte
Stellungnahme von Dr. med. F.___ habe sich die Beschwerdegegnerin immerhin
veranlasst gesehen, dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Entzug noch einmal
eine medizinische Begutachtung in Aussicht zu stellen. Gehe man von der
Unzulässigkeit der gestellten Auflagen aus, sei die neue Begutachtung bereits im
Sinne eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens in Auftrag zu geben.
4.2
Zunächst ist der Einwand des
Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die von der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 14. Januar 2019 bereits im Abklärungsverfahren im Rahmen
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auferlegte Auflage für einen
Suchtmittelentzug unverhältnismässig bzw. unzulässig sei (Beschwerdebegründung,
S. 8 f., Ziff. 4; A.S. 20 f.).
4.2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1
Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Soweit ärztliche und fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen
zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder
andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Entzieht oder widersetzt sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vor-übergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4
ATSG).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss
die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den
Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte
Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden
Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem
Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies
sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art,
medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur
Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a
Abs. 2 IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis e IVG).
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die
der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die
ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (Art. 7a IVG).
Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können
die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert
werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder
nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über
die Kürzung oder Verweigerung der Leistung sind alle Umstände des Einzelfalles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
4.2.2
Nach der Rechtsprechung gilt
gemäss Art. 7a IVG als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht
der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber
in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die
Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7
Abs. 2 IVG liegt somit neu bei der versicherten Person (Urteil des
Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht
ist die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der
Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die
Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich
sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine
erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich
wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach
der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere
auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in
aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu
zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln,
selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist. Die aus fachärztlicher
Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise
optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten
indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil
des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen).
4.2.3
Der psychiatrische Gutachter
pract. med. K.___ stellte beim Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom
17.
November 2017 (Untersuchung vom 24. Oktober 2017) die Diagnose
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung (ICD-10 F12.71) sowie eines residualaffektiven Zustandsbilds
(depressiv/apathisch; ICD-10 F12.72) bei schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden
(ICD-10 F12.1) und hielt fest, der Cannabiskonsum sei bei nicht belegter
Vordiagnose als primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Jedoch bestünden
offensichtliche Folgeschädigungen, die aktuell einen regulären Einsatz in der
freien Wirtschaft verunmöglichten. Der psychiatrische Gutachter empfahl abschliessend,
der Beschwerdeführer müsse andauernd abstinent bleiben, um überhaupt die
Möglichkeit einer Reduktion der angeführten Folgeschäden zu erreichen. Dies
bedeute, dass er sich einem Entzug unterziehen müsse. Auch wenn er keinerlei
Einsicht in diese Thematik zeige, seien ihm ein solcher Entzug sowie auch eine
folgende Abstinenz zuzumuten. Ob dann die Folgeschäden sich reduzierten, sollte
frühestens nach sechs Monaten, eher nach 12 Monaten nach Abstinenzbeginn kontrolliert
werden. Parallel sollte eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Begleitung und Therapie stattfinden, um mitzuhelfen, die Pathologien zu
reduzieren. Auch könnte nach dem Entzug eine Arbeitsabklärung durchgeführt
werden, sofern sich die Symptome bereits etwas reduziert haben sollten. Diese
Massnahmen könnten dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht zugemutet werden (IV-Nr. 85 S. 14 ff.). Dieser
Einschätzung stimmt Dr. med. F.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag der
Krankentaggeldversichererin bereits im Januar 2015 ebenfalls untersucht hat
(vgl. IV-Nr. 18 S. 9 ff.), in seiner Stellungnahme vom 12. Juni
2018.
insoweit zu, als er darauf hinweist, die Notwendigkeit eines
Suchtmittelentzugs sei klinisch vollkommen unbestritten, wobei er die
Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer, der für eine solche Massnahme
keinerlei Einsicht zeige, ein Entzug zugemutet werden könne, dem Rechtsanwender
überlässt. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychologen lic. phil. D.___
und der Hausärztin Dr. med. C.___ hat er erhebliche Zweifel daran, dass
ein Suchtmittelentzug – so wünschenswert dieser tatsächlich auch sein möge – zu
einer wesentlichen Änderung in Denken, Fühlen und Verhalten des
Beschwerdeführers führen werde (IV-Nr. 98 S. 10; vgl. E. II. 3.11,
3.13
und 3.14 hiervor). Es sei hinlänglich bekannt, dass Suchtmittelmissbrauch
durchaus mit Persönlichkeitsstörungen vergesellschaftet sein könne, wobei der
Konsum als Ableitung der Charakterneurose, sprich Persönlichkeitsstörung,
anzusehen sei. Dr. med. F.___ weist jedoch darauf hin,
Persönlichkeitsstörungen seien keineswegs unverrückbare Schicksale, sondern
unter Therapie durchaus modulationsfähig. Insofern sollte man mit
Verlaufsvorhersagen zurückhaltend sein. Es sei somit durchaus im Bereich des
Möglichen, dass im Laufe der kommenden Jahre beim Beschwerdeführer zumindest
eine Teilarbeitsfähigkeit darstellbar sein könnte (IV-Nr. 98 S. 10).
Aufgrund dieser fachärztlichen
Einschätzungen von pract. med. K.___ sowie Dr. med. F.___, welche
zwar unterschiedliche Diagnosen stellen, jedoch insofern übereinstimmen, als der
Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Zustandsbildes im ersten Arbeitsmarkt
aktuell als vollumfänglich arbeitsunfähig anzusehen sei und eine Wiederherstellung
zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit unter Therapie durchaus als möglich
erscheine, kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer auferlegten
Massnahmen, die Einreichung eines schriftlichen Behandlungsplans für den
Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung, seien nicht
geeignet, den versicherten Schaden erheblich zu reduzieren. Nach den
überzeugenden fachärztlichen Angaben von pract. med. K.___ muss ein Entzug
und eine andauernde Abstinenz verlangt werden, um überhaupt die Möglichkeit
einer Reduktion der Folgeschäden zu erreichen (IV-Nr. 85 S. 19; vgl.
E. II. 3.10.2 hiervor). Ob und inwieweit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), wie sie von Dr. med. F.___ in
seinem Untersuchungsbericht vom 19. Februar 2015 diagnostiziert wurde
(IV-Nr. 18 S. 13; vgl. E. II. 3.4 hiervor), oder aber eine
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F12.71) sowie ein
residualaffektives Zustandsbild (depressiv/apathisch; ICD-10: 12.72) nach den
Angaben von pract. med. K.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
mindern, kann wegen der diese psychische Problematik überlagernden Drogensucht
erst beurteilt werden, nachdem sich der Beschwerdeführer einer länger
dauernden, ärztlich kontrollierten Entzugsbehandlung unterzogen hat. Der
Drogenentzug ist demnach Voraussetzung für eine nachhaltige psychiatrische
Behandlung. Pract. med. K.___ legte überzeugend dar, erst nach der
Umsetzung des empfohlenen Cannabisentzugs und einer andauernden Abstinenz könne
überprüft werden, ob der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht über
genügend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer Sicht attestierte
Arbeitsfähigkeit zu realisieren (IV-Nr. 85 S. 19; vgl. E.
II. 3.10.2 hiervor). Davon ist auszugehen. Bei der von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. K.___ sowie die
Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 5. April, 9. September und
27.
November 2018 (IV-Nr. 91, 100 und 102) im Rahmen des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens vom 14. Januar 2019 gestellten Auflage, der
Beschwerdeführer habe einen schriftlichen Behandlungsplan für den
Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zuzustellen und
den monatlichen Nachweis einer negativen Urinprobe zu erbringen, handelt es
sich grundsätzlich um eine geeignete und auch angemessene Massnahme, die es den
Fachärzten und damit auch der Beschwerdegegnerin ermöglichen soll, das
bestehende psychische Leiden des Beschwerdeführers nach dem erfolgreichen
Entzug zuverlässig einordnen und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beurteilen zu können. Sie dient vorerst der Eingliederung des Beschwerdeführers
und trägt auch langfristig dazu bei, die Dauer und das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern
(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019
E. 4.2.1 und 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.2). Dem
Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Akten sei nicht mit dem
erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die ihm auferlegten
Massnahmen geeignet seien, den versicherten Schaden erheblich zu reduzieren, und
das Ausmass einer allenfalls minderbaren Schädigung sei nicht abschätzbar, kann
nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass pract. med.
K.___ im Rahmen seiner Begutachtung ausdrücklich darauf hinwies, die von ihm
empfohlenen Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zuzumuten (vgl.
IV-Nr. 85 S. 19 f.). Dies wird von Dr. med. F.___ nicht
bestritten, wobei er die Beantwortung dieser Frage dem Ermessen des
Rechtsanwenders überlässt (IV-Nr. 98 S. 10). Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer schon wiederholt in der Lage war, seinen Cannabiskonsum
über längere Zeit einzustellen, wenn es die konkrete Situation erforderte. So
konnte er während der Absolvierung seines Militärdienstes sowie zur Wiedererlangung
des Führerausweises auf den Konsum verzichten (vgl. E. II. 3.3 und 3.10.2
hiervor). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab er denn auch an, er
rauche nur wegen des Rituals, der «Flash» sei ihm nicht wichtig (vgl.
IV-Nr. 85 S. 15). Demnach ist beim auferlegten Cannabisentzug, der
anschliessenden Entwöhnungsbehandlung sowie dem verlangten Nachweis einer andauernden
Abstinenz von zumutbaren Massnahmen auszugehen. Dem vom Beschwerdeführer im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Einwand, die Auferlegung eines
Abstinenznachweises im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei
unverhältnismässig, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine solche
Auflage zu befolgen (vgl. IV-Nr. 98 S. 3), zielt nach dem Gesagten ins
Leere. Der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis für eine Unzumutbarkeit der
fraglichen Massnahmen kann von ihm nicht erbracht werden. Dass Dr. med. F.___,
der behandelnde Psychologe und auch die Hausärztin die positive Wirkung des
Cannabisentzugs bezweifeln (vgl. E. II. 3.11, 3.13 und 3.14 hiervor),
genügt hierfür nicht. Die aus Sicht von pract. med. K.___ indizierten und
zumutbaren Auflagen und Behandlungsmöglichkeiten sind grundsätzlich in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig zu befolgen bzw. auszuschöpfen, zumal
hier – der Beschwerdeführer beantragt Rentenleistungen und/oder weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen – von einer strengen Schadenminderungspflicht auszugehen
ist (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor).
4.3
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, es sei zu prüfen, ob er diese Auflagen schuldhaft
verletzt habe (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 5).
4.3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 3
ATSG kann der Versicherungsträger nach durchgeführtem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder andere
leistungsbeanspruchende Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nachkommen. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht
ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich
mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten
der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist,
wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn
das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, S. 586 f. Rz. 92). Die Verletzung
der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur massgebend, wenn sie auf die
versicherte Person bzw. auf die leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Wird
die Auskunftspflicht durch eine Ärztin bzw. einen Arzt nicht befolgt, kann dies
nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt
ist; dasselbe gilt, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine analoge
Pflicht nicht erfüllt. Vielmehr ist in solchen Fällen mittels sonstiger
Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser, a.a.O., S. 586
Rz. 90).
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin forderte
den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin im Rahmen eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 14. Januar 2019 auf, bis zum
15.
Februar 2019 einen schriftlichen Behandlungsplan für den
Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zuzustellen. Ab
März 2019 sei ausserdem der monatliche Nachweis einer negativen Urinprobe zu
erbringen; der jeweilige Bericht werde bis zum letzten Tag des Monats erwartet.
Der Abstinenznachweis müsse für mindestens sechs Monate in Folge erbracht
werden. Die Proben seien im Labor P.___, [...] oder [...], abzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe telefonisch erreichbar zu sein bzw. eine Combox zur
Verfügung zu stellen, auf welcher der Termin für die Urin- und/oder
Blutkontrolle hinterlegt werden könne. Die IV-Stelle werde den Beschwerdeführer
jeweils kurzfristig, d.h. ein bis zwei Tage vor dem Termin, telefonisch
aufbieten. Erbringe der Beschwerdeführer während 6 Monaten den Nachweis für eine
Suchtmittelabstinenz, werde eine medizinische Begutachtung veranlasst. Die
Auflage bleibe bis zum Abschluss der Begutachtung bestehen. Sollte der
Beschwerdeführer den vorerwähnten Auflagen nicht oder nur ungenügend
nachkommen, werde ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt, was voraussichtlich
eine Abweisung von weiteren beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente zur
Folge habe (IV-Nr. 103).
Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 telefonisch mit, der verlangte
Behandlungsplan werde mit der Hausärztin erst am 14. Februar 2019
besprochen und der Beschwerdegegnerin rasch möglichst zugestellt (vgl.
Protokolleintrag vom 12. Februar 2019, S. 17). In einem
Telefongespräch mit der Hausärztin vom 14. Februar 2019, worin diese darum
ersuchte, die Urinproben von zu Hause aus zu erbringen, da beim
Beschwerdeführer ein erhöhtes Schamgefühl und eine damit verbundene Blockade
bestehe, in der Öffentlichkeit Wasser zu lösen, sicherte die Beschwerdegegnerin
der Hausärztin eine telefonische Rückmeldung zu. Im Weiteren wurde dieser
mitgeteilt, es werde mit dem RAD Rücksprache genommen und die Hausärztin
anschliessend informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt werde natürlich kein
Entscheid gefällt (Protokolleintrag vom 14. Februar 2019 S. 17 f.).
Da die Hausärztin gemäss ihrem Anrufbeantworter erst wieder am 15. Februar
2019.
ab 14:00 Uhr telefonisch erreichbar war, teilte die Beschwerdegegnerin
dieser nach Konsultation des RAD mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (A-Post)
mit, die IV-Stelle führe keine Urinproben mehr durch, da dieser Bereich
ausgelagert worden sei. Unabhängig davon obliege es dem Versicherten, den
Nachweis der Abstinenz mit Unterstützung seiner Behandler zu erbringen. Wie
dieser Nachweis erbracht werde, habe der Beschwerdeführer mit seiner
behandelnden Ärztin zu besprechen. Folglich sei die von der Hausärztin
vorgeschlagene Alternative nicht durchführbar. Im Übrigen gelte es gemäss dem
Schreiben vom 14. Januar 2019, bis zum 15. Februar 2019 einen
Behandlungsplan vorzulegen. Eine aufschiebende Wirkung betreffend Urinprobe
werde entzogen (IV-Nr. 106; Protokolleintrag vom 14. Februar 2019,
S. 18).
Gemäss dem Protokolleintrag vom
20.
Februar 2019 erkundigte sich die Hausärztin bei der Beschwerdegegnerin
erneut telefonisch, ob der Beschwerdeführer bei der P.___ eine Referenzlösung
trinken und dann von zu Hause aus die Urinprobe einsenden könne. Dies sei
gemäss Rücksprache mit der P.___ (Dr. med. O.___) möglich. Zudem wolle sie
die Frist für die Einreichung des Behandlungsplanes erstrecken. Die Hausärztin
bzw. ihr Sekretariat wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend informiert,
dass sie diesbezüglich nach den Ferien kontaktiert werde (S. 18; vgl. auch
Schreiben der Hausärztin an die Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019
[IV-Nr. 107]).
Am 7. März 2019 orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (mit Kopie u.a. auch an die Hausärztin)
dahingehend, gemäss ihren Abklärungen bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Nr. 108). Gleichentags erliess sie die vorliegend angefochtene
Verfügung (IV-Nr. 109). Laut Protokolleintrag vom 18. März 2019 liess
die Hausärztin bzw. ihr Sekretariat bei der Beschwerdegegnerin nachfragen, ob
sie ihr Schreiben vom 21. Februar 2019 gelesen habe; im
Orientierungsschreiben vom 7. März 2019 sei darüber nichts erwähnt worden.
Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin, vom Inhalt des Schreibens der
Hausärztin Kenntnis zu haben. Dieses ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass
sie nach Ablauf der gewährten Frist gemäss Einschreiben vom 14. Januar
2019.
noch keinen Behandlungsplan erhalten habe. In der Folge seien nun die
angekündigten Säumnisfolgen zum Tragen gekommen (S. 18).
Ebenfalls am 18. März 2019 teilte
die Hausärztin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, sie könne den Hergang
nicht nachvollziehen. Sie habe schliesslich um eine Fristerstreckung gebeten
und diese auch erhalten. Sie habe wiederholt, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage sei, die Urinproben in der Öffentlichkeit abzugeben. Daraufhin sei
ihr entgegnet worden, dass es nicht nur um die Urinproben gehe, sondern auch um
den Behandlungsplan, der bei der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 15. Februar
2019.
hätte vorliegen müssen. Die Hausärztin habe auch nach mehrmaliger
Rückfrage angegeben, sie wisse nichts von einem Behandlungsplan; sie habe diesbezüglich
an den Psychotherapeuten lic. phil. D.___ verwiesen. Es sei ihr dann
erläutert worden, dass es in der Verantwortung des Versicherten liege, die
Auflagen zu erfüllen. Mangels Erfüllen der Auflage sei die angefochtene
Verfügung erlassen worden. Die Hausärztin habe verlangt, mit der zuständigen
RAD-Ärztin sprechen zu können. Es sei ihr angeboten worden, dass dieses
Anliegen an die RAD-Ärztin weitergeleitet werde (Protokolleintrag vom
18.
März, S. 18).
Am 12. April 2019 erkundigte sich die
Hausärztin bei der Beschwerdegegnerin telefonisch nach dem noch nicht erfolgten
Rückruf. Sie könne den Behandlungsplan erst einreichen, wenn der Rückruf der
RAD-Ärztin erfolgt sei (vgl. Protokolleintrag vom 12. April 2019,
S. 19). Diese Vorgänge ergeben sich aus den vorliegend ins Recht gelegten
Akten und werden von keiner Seite bestritten.
4.3.3
Es triff nach dem Gesagten zu,
dass sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
14.
Januar 2019 hin zwar spät, aber immerhin noch rechtzeitig vor Ablauf
der bis zum 15. Februar 2019 laufenden Frist wegen der ihm erteilten
Auflagen mit seiner Hausärztin in Verbindung setzte und der Beschwerdegegnerin
am 12. Februar 2019 mitteilte, der Behandlungsplan werde erst am
14.
Februar 2019 mit der Hausärztin besprochen und ihr dann rasch
möglichst zugestellt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen,
dass der Hausärztin offenbar nicht klar war, dass sie nicht nur die ab März
2019.
zu erbringenden Urinproben zu organisieren, sondern auch den verlangten
Behandlungsplan innert der bis zum 15. Februar 2019 gesetzten Frist mit
dem Beschwerdeführer zu besprechen und der Beschwerdegegnerin einzureichen
hatte. Darauf wurde sie mit Schreiben vom 14. Januar (Kopie) und 14. Februar
2019, welche der Hausärztin zugestellt wurden, zwar ausdrücklich hingewiesen
(IV-Nr. 103 und 106), offenbar hatte sie diese Schreiben jedoch nicht
richtig verstanden. Dementsprechend ersuchte sie am 20. Februar 2019 um
Erstreckung der Frist für die Einreichung des Behandlungsplanes (vgl.
Protokolleintrag vom 20. Februar 2019, S. 18) und erklärte im
Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2019 auf mehrmalige
Rückfrage hin, sie wisse nichts von einem Behandlungsplan. Stattdessen verwies
sie diesbezüglich auf den behandelnden Psychologen lic. phil. D.___ (vgl.
Protokolleintrag vom 18. März 2019, S. 18). Demnach ging die Hausärztin
offenbar davon aus, für die Einreichung des Behandlungsplanes sei nicht sie,
sondern der behandelnde Psychologe zuständig. Der Beschwerdeführer vertraute jedoch
gemäss seinem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar
2019.
darauf, dass seine Hausärztin den Behandlungsplan noch fristgerecht einreichen
werde.
Da hier somit von einem Versehen der
Hausärztin auszugehen ist, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden,
er habe unter den gegebenen Umständen seine Mitwirkungspflicht in
unentschuldbarer Weise verletzt. Wie erwähnt, ist die Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur massgebend,
wenn sie auf die versicherte bzw. leistungsbeanspruchende Person zurückgeht.
Wird die Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht durch die Hausärztin nicht befolgt,
kann dies nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG
festgelegt ist (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin
in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausgesprochene Säumnisfolge
(Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten) erweist sich damit als unzulässig. Vielmehr
wäre die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen,
die Hausärztin nach den Ferien nochmals zu kontaktieren, wie sie dies deren Sekretariat
am 20. Februar 2019 telefonisch denn auch in Aussicht gestellt hatte.
Anlässlich dieses Gesprächs hätte das korrekte Vorgehen mit der Hausärztin
geklärt werden können. Die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen wegen nichterfüllter Auflagen im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom
14.
Januar 2019 abgewiesen wurde, ist daher aufzuheben.
5.
Zum Einwand des
Beschwerdeführers, die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene materielle
Abweisung des Rentenbegehrens sei unzulässig (Beschwerde, S. 11 ff.
Ziff. 6 ff.; A.S. 23 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Das Bundesgericht hat seine
Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung
bei Vorliegen einer Suchterkrankung in BGE 145 V 215 geändert. Künftig ist –
wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens abzuklären, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit
auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt. Nach Auffassung des
Bundesgerichts handelt es sich bei einer Sucht klar um ein krankheitswertiges
Geschehen. Es dränge sich insofern die gleiche Sichtweise auf wie bei anderen
psychischen Störungen, bei denen im Einzelfall aufgrund objektiver Massstäbe
beurteilt werde, ob die betroffene Person trotz des ärztlich diagnostizierten
Leidens ganz oder teilweise einer (angepassten) Arbeit nachgehen könne. Die
Rechtsprechung sei deshalb dahingehend zu ändern, dass einem fachärztlich
einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom bzw. einer
Substanzkonsumstörung nicht mehr zum vornherein jegliche IV-rechtliche Relevanz
abgesprochen werde. Es sei wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach
dem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Selbstverständlich gelte auch bei einem Abhängigkeitssyndrom die Pflicht zur
Schadenminderung. Vom Betroffenen könne etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren
medizinischen Behandlungen verlangt werden. Komme er dieser
Schadenminderungspflicht nicht nach und erhalte somit seinen krankhaften
Zustand aufrecht, sei eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich
(vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2019; BGE 145
V 215 E. 5 ff. S. 221 ff.). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im
Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle
anzuwenden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 395 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 28. November 2019 mit Hinweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1).
5.2
Der psychiatrische Gutachter
pract. med. K.___ nahm zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung.
Er kam zum Schluss, dass erst nach der Umsetzung seiner Empfehlungen
(Suchtmittelentzug mit andauernder Abstinenz, Beurteilung der Reduktion der Folgeschäden
frühestens nach sechs, eher nach zwölf Monaten nach Abstinenzbeginn, parallel
dazu ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung und Therapie zur
Reduktion der Pathologien, nach Entzug allenfalls Durchführung einer
Arbeitsabklärung) überprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht über genügend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer
Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Die Prognose sei offen. Es
hänge davon ab, wie tiefgreifend die erwähnten Schädigungen seien, d.h. ob sich
diese durch eine Abstinenz reduzieren liessen. Zurzeit sei der Explorand
aufgrund seines Verhaltens und seiner Apathie in seiner angestammten Tätigkeit
als Drucktechnologe nicht einsetzbar. Auch für Verweistätigkeiten seien die
Einschränkungen aktuell zu stark ausgeprägt. Darüber hinaus sei der Explorand
mit seinem aktuellen Verhalten auch keinem Arbeitgeber zumutbar (IV-Nr. 85
S. 18 f.; vgl. E. II. 3.10.2 hiervor). Auch nach der Einschätzung von
Dr. med. F.___ ist die Arbeitsfähigkeit angesichts der tiefgreifenden und
sehr wahrscheinlich bereits aktuell chronifizierten Störung auf eine nicht
absehbare Zeit hinaus völlig ausgeschlossen (IV-Nr. 18 S. 13; vgl. E.
II. 3.4 hiervor). Daran hält Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme
vom 12. Juni 2018 fest (IV-Nr. 98 S. 5 ff.; vgl.
E. II. 3.13 hiervor). Eine aktuell vollständige Arbeitsunfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt entspricht auch der Einschätzung des behandelnden Psychologen
lic. phil. D.___ (IV-Nr. 88; vgl. E. II. 3.11 hiervor) sowie der
Hausärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 101 S. 1; vgl. E.
II. 3.14 hiervor). Somit sind sich die in dieser Angelegenheit
involvierten Fachärzte, der behandelnde Psychologe sowie die Hausärztin einig, dass
beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. März
2019.
keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand.
5.3
Art. 43 Abs. 3 ATSG
lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden
Akten beschliessen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das
Leistungsbegehren nicht eintreten. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie
zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu
beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch
zu machen ist. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist,
soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Allemal ist zu
berücksichtigen, dass die für die Partei «günstigere Variante» zu wählen ist.
Soweit die verweigerte Mitwirkung die Überprüfung einer Rentenanpassung betrifft,
ergibt die Androhung des Nichteintretens keinen Sinn; hier kann es sich nur
darum handeln, dass die «gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden
muss» (Kieser, a.a.O., S. 587
f. Rz. 100).
5.4
Die Nichterfüllung der erwähnten
Auflagen im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 14. Januar 2019 hat vorliegend
zur Folge, dass die aktuell vorhandene Aktenlage materiell zu berücksichtigen und
zu prüfen ist, ob der Beschwerde Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Diese Prüfung führt – wie
erwähnt – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit aktuell arbeitsunfähig ist. Für
die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dargelegte Auffassung,
dass im Falle einer Abstinenz von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei,
besteht keine Grundlage, da dies nach den fachärztlichen, hier massgebenden Angaben
zuerst noch abgeklärt werden muss. Dies räumt die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung denn auch selber ein, indem sie darauf hinweist,
allfällige Folgeschäden liessen sich wegen der Nichterfüllung der Auflagen
nicht abklären. Eine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer gestellten
Leistungsbegehren ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage weder möglich noch
zulässig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Umkehr der Beweislast
bezüglich der Folgeschäden und der Arbeitsfähigkeit ist nicht gesetzeskonform.
Im Weiteren gilt es Folgendes zu
beachten: Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den primären
Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer
Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging,
die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären
Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens
abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei –
invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit unter
dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung
sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potenziell –
invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären
Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die
Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel
der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch
die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als
zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb
auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im
Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine
Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar –
selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht berechtigt die Verwaltung indes
nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur
Kürzung oder Verweigerung der Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019
vom 7. November 2019 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Ob die versicherte
Person ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung
erfolgreich war, ist durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu
prüfen (IV-Rundschreiben Nr. 395 des BSV vom 28. November 2019).
Angesichts des Umstands, dass der
behandelnde Psychologe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. September
2019.
mitteilte, der Beschwerdeführer sei «seit Monaten bezüglich Suchtmittel
abstinent» (A.S. 39; vgl. E. I. 2.6 hiervor), scheint sich als
medizinische Grundlage des materiellen Entscheids eine neue psychiatrische
Begutachtung aufzudrängen, wie dies von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom 14. Januar 2019 denn auch in Aussicht
gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 103 S. 2 oben). Die erneute Anordnung
einer Entzugsbehandlung im Hinblick auf die neue psychiatrische Begutachtung
unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren ist nach dem
Gesagten nicht statthaft. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie weitere psychiatrische Abklärungen vornehme und anschliessend
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V
210.
E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die andauernde Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich ungeklärt. In Nachachtung
des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) ist ein Vorgehen im oben dargelegten Sinn angezeigt. Eine Rückweisung
erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführenden
medizinischen Abklärungen gegebenenfalls noch berufliche Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen sind (vgl. Gutachten von pract. med. K.___ vom
17.
November 2017, S. 20 oben; IV-Nr. 85 S. 20; E.
II. 3.10.2 hiervor). Von der Anordnung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung
eventualiter beantragt wird (A.S. 14), ist nach dem Gesagten abzusehen.
6.
6.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht
mit Kostennote vom 24. Juni 2019 (A.S. 35 f.) einen Aufwand von 13
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 und Auslagen von insgesamt
CHF 71.50 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt
CHF 3'297.25 (Honorar von CHF 2'990.00, Auslagen von CHF 71.50
und MwSt. von CHF 235.75) führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht
zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem
Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'297.25 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser