Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.109

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

16. Dezember 2019Deutsch80 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1987 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt seit dem 6. Mai 2013 als gelernter

Drucktechnologe in der B.___, [...], wobei das Arbeitsverhältnis von der

Arbeitgeberin auf den 30. November 2013 aufgelöst wurde (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1 und 7). Ab dem 25. September 2013 wurde er von seiner

Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wegen

eines psychischen Leidens zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 4

f.). In der Folge war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit dem

13. Dezember 2013 befindet er sich in ambulanter Psychotherapie bei

lic. phil. D.___, Psychologe FSP (IV-Nr. 23 S. 9 ff.). Am

14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Krankentaggeldversichererin

(E.___) von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, psychiatrisch untersucht (Bericht vom 19. Februar 2015,

IV-Nr. 18 S. 9 ff.). Am 4. März 2015 (Eingang bei der IV-Stelle)

erfolgte die Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug (IV-Nr. 14). Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 ersuchte

der Beschwerdeführer die IV um Übernahme der Kosten für die am 27. August

2015 beginnende einjährige Ausbildung (Intensivlehrgang) zum Technischen

Kaufmann an der G.___, [...] (IV-Nr. 31 ff.). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen (Weiterbildung zum Technischen Kaufmann) mit Verfügung

vom 15. Dezember 2015 ab (IV-Nr. 40). Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2016 (VSBES.2015.328)

ab (IV-Nr. 57 S. 2 ff.).

1.2 Am 11. November 2016 wandte

sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und reichte ihr eine

Kopie des von der G.___ nach bestandener Prüfung erhaltenen Diploms als

Technischer Kaufmann ein; gleichzeitig legte er ein Notenblatt betreffend nichtbestandener

«Berufsprüfung Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis» bei, wobei er sich

erkundigte, ob er die Eidgenössische Prüfung nochmals absolvieren könne und

dafür von der IV Taggelder erhalte (IV-Nr. 58). In der Folge veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische und

psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,

und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

welche wegen verweigerter Urinabgabe nicht durchgeführt werden konnte

(IV-Nr. 70 und 73). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf, die Urin-

und Blutproben auf der IV-Stelle Solothurn abzugeben, ansonsten der

Leistungsanspruch nicht geprüft werden könne (IV-Nr. 74). Am

18. September 2017 veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine

bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med.

J.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie pract. med.

K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 19. und 24. Oktober

2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 19. Oktober und 17. November

2017, IV-Nr. 84 f.). Dazu nahm der behandelnde Psychologe, lic. phil.

D.___, am 25. Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 88). Am 5. April 2018

äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. L.___,

Fachärztin für Neurologie FMH; IV-Nr. 91). Mit Vorbescheid vom 3. Mai

2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, den

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente

abzuweisen (IV-Nr. 92). Mit Einwand vom 25. Juni 2018 liess der

Beschwerdeführer eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom

12. Juni 2018 einreichen (IV-Nr. 98). Nach Rücksprache mit dem RAD

forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

14. Januar 2019 erneut im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf,

bis zum 15. Februar 2019 einen schriftlichen Behandlungsplan für den

Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zuzustellen. Im

Weiteren sei ab März 2019 monatlich der Nachweis einer negativen Urinprobe zu

erbringen; der Abstinenznachweis müsse für mindestens sechs Monate in Folge

erbracht werden (IV-Nr. 103). Die Hausärztin teilte der Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 21. Februar 2019 die Umstände mit, weshalb der Beschwerdeführer

die Urinkontrollen nicht durchführen könne (IV-Nr. 107).

1.3 Mit Verfügung vom 7. März

2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente ab. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

sei bereits mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 rechtskräftig abgewiesen

worden. Im Anschluss sei eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung in

Auftrag gegeben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der psychiatrische

Gutachter habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2012 nicht

arbeitsfähig sei. Grund dafür sei der fortgesetzte schädliche Cannabiskonsum

(F12.1), die dadurch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F12.71)

sowie ein residualaffektives Zustandsbild (F12.72). Der Cannabiskonsum sei bei

nicht belegter Vordiagnose als primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Die

bisherige Therapie sei nicht angemessen gewesen. Um allfällige invalidisierende

Folgeschäden überhaupt beurteilen zu können, müsste der Beschwerdeführer

mindestens sechs Monate abstinent bleiben. Ein Entzug und die folgende

Abstinenz seien ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Gemäss

seiner Aussage stehe eine Abstinenz für ihn nicht zur Diskussion. Ein

invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Zum Einwand des

Beschwerdeführers wurde sodann dargelegt, ein schriftlicher Behandlungsplan für

den Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung sei bis zum

15. Februar 2019 nicht zugestellt worden. Die Auflagen gemäss Mahn- und

Bedenkzeitverfahren seien nicht erfüllt worden, weshalb die Säumnisfolgen zur

Anwendung gelangten. Der Entscheid werde aufgrund der vorhandenen Akten

gefällt. Daraus ergebe sich, dass die gesundheitliche Einschränkung in erster

Linie auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Da der Beschwerdeführer den

geforderten Auflagen zur Abstinenz nicht nachgekommen sei, könne die Auswirkung

allfälliger Folgeschäden nicht abgeklärt werden. Es werde davon ausgegangen,

dass im Falle einer Abstinenz eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen würde.

Daraus folge, dass kein Leistungsanspruch bestehe. Es sei auf das aktuellere

Gutachten von pract. med. K.___ vom 17. November 2017 abzustellen

(IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 10. April 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 7. März 2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien die

gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten (IV-Rente).

3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache

zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung eines

schriftlichen, konkretisierten Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und

die anschliessende Entwöhnungsbehandlung anzusetzen.

5. Subsubeventualiter: Auf das

Leistungsbegehren sei nicht einzutreten.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsvertreterin.

7. Dem Beschwerdeführer sei zur Begründung

der Beschwerde eine Nachfrist von 20 Tagen anzusetzen.

8. U.K.u.E.f.

2.2 Mit Beschwerdebegründung vom

7. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer Folgendes beantragen (A.S. 13

ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. März 2019 sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer

seien die gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten (IV-Rente, berufliche

Massnahmen, Integrationsmassnahmen, sozialberufliche Massnahmen).

3.

Eventualiter: Über

den Beschwerdeführer sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

4.

Subeventualiter: Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur

Einreichung eines schriftlichen, konkretisierten Behandlungsplans für den

Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung anzusetzen.

5.

Subsubevenutaliter:

Auf das Leistungsbegehren sei nicht einzutreten.

6.

U.K.u.E.f.

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

8. Mai 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an seinem Antrag um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht festhält (A.S. 28).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 32).

2.5 Mit Eingabe vom 24. Juni

2019 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein

(IV-Nr. 34 ff.).

2.6 Am 3. September 2019 lässt

die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Kopie des Ausdrucks einer an sie

gerichteten E-Mail des behandelnden Psychologen lic. phil. D.___ gleichen

Datums zugehen (A.S. 38 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die von der

Beschwerdegegnerin im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom

14.

Januar 2019 in Aussicht gestellte Sanktion gesetzeskonform ist und der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung zu Recht

abgewiesen wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 7. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so

liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019

E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin hielt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 fest, der

Cannabiskonsum des Beschwerdeführers sei bei nicht belegter Vordiagnose als

primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Um allfällige invalidisierende Folgeschäden

überhaupt beurteilen zu können, müsste er mindestens sechs Monate abstinent

bleiben. Ein solcher Entzug und auch die folgende Abstinenz seien ihm im Rahmen

der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Ein invalidisierender

Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Im Falle einer Abstinenz sei von

einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei auf die psychiatrische

Begutachtung von pract. med. K.___ abzustellen (IV-Nr. 109; A.S. 1

ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Auflage für einen

Suchtmittelentzug bereits im Abklärungsverfahren sei unverhältnismässig bzw.

unzulässig, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht in unentschuldbarer Weise

verletzt und der Leistungsanspruch sei zu Unrecht abgewiesen worden

(A.S. 20 ff.). Im Folgenden ist zunächst der medizinische Sachverhalt

darzulegen:

3.1

Die Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, gab in ihrem

Bericht gegenüber der Krankentaggeldversichererin vom 24. Oktober 2013

eine seit Dezember 2012 bestehende depressive Episode an und attestierte dem

Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Drucktechniker eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. September 2013. Es bestünden

eine Antriebsarmut, ein sozialer Rückzug sowie Schlafstörungen. Die Prognose

sei nach adäquater Behandlung gut. Die weitere ambulante psychiatrische

Behandlung erfolge durch med. pract. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, [...] (IV-Nr. 18 S. 7 f.).

3.2

Med. pract. M.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. November 2013 eine seit August

2013.

bestehende rezidivierende Depression. Die ambulante Behandlung durch sie

sei vom 23. Oktober bis 1. November 2013 erfolgt. Im Weiteren führte

die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer habe im Juni 2013 eine neue

Arbeitsstelle angetreten, er fühle sich überfordert und habe grosse Angst,

Fehler zu machen. Der Stress habe zugenommen und zu einer Dekompensation

geführt. Es bestünden Antriebsmangel, Konzentrationsschwierigkeiten und ein

ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Eine abschliessende Beurteilung sei nicht

möglich (IV-Nr. 5 S. 1 f.).

3.3

Der behandelnde Psychologe, lic. phil.

D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielt in seinem Bericht zu Handen

der Krankentaggeldversichererin vom 2. September 2014 folgende Diagnosen

fest: «Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), DD:

posttraumatische Verbitterungsstörung (PTED); Langjähriges

Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.24); V.a. akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, impulsiven und ängstlichen Anteilen

(Z73.1)». Im Weiteren gab der behandelnde Psychologe an, erste Symptome seien

im Herbst 2011 aufgetreten. Dem Patienten sei von seinem Arbeitgeber per

30.

November 2013 die 100%-Stelle als Drucktechnologe gekündigt worden. Er

befinde sich seit dem 13. Dezember 2013 in ambulanter Psychotherapie, wozu

er von seiner Hausärztin überwiesen worden sei. Zur Anamnese wurde im

Wesentlichen dargelegt, trotz der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2000 habe der

Patient die Ehe der Eltern insgesamt als gut erlebt. Heute pflege er zu beiden

Elternteilen eine gute Beziehung. Im Alter von 7 Jahren habe er miterleben

müssen, wie seine Schwester bei einem Unfall in den Ferien ums Leben gekommen sei.

Deren Tod habe er nicht verarbeiten können. Nach der obligatorischen Schule

habe er eine Druckerlehre von 2004 bis 2008 absolviert, welche ihm sehr

gefallen habe. Von 2009 bis Ende 2013 habe er in drei verschiedenen

Druckereibetrieben gearbeitet. Die letzte Arbeitsstelle vom Sommer bis November

2013.

habe er als belastend erlebt. Im November 2011 sei ihm aufgrund des

Autofahrens unter Cannabiskonsum der Führerausweis entzogen worden. U.a. wegen

der hohe Busse habe er Schulden gehabt. Zudem habe er eine depressive

Symptomatik entwickelt. Versuche mit Cipralex bzw. Wellbutrin hätten keine

Verbesserung gebracht. Der Patient habe sich am Arbeitsplatz zunehmend unwohl

gefühlt, der Antrieb sei reduziert gewesen und er habe sich immer häufiger zur

Arbeit zwingen müssen. Die Symptomatik habe sich weiter verschlechtert, weshalb

er ab Oktober 2013 der Arbeit habe fernbleiben müssen. Er konsumiere seit dem

14.

Lebensjahr regelmässig Cannabis. Aktuell rauche er 3 Joints

täglich. Um den Führerschein wiederzuerlangen, sei der Patient ca. 8 Monate

abstinent gewesen, was jedoch keinen Einfluss auf die depressive Symptomatik

gehabt habe.

Der Patient leide unter einem

depressiven Zustandsbild mit Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, einer

allgemeinen Traurigkeit, Gefühlen von Hilfslosigkeit und Ausgeliefertsein sowie

unter starken Aggressionen und Hassgefühlen. Er äussere Schwierigkeiten,

Konflikte zu lösen und loszulassen. Er fühle sich mit dem Führerausweisentzug

und der Schuldenfolge zu Unrecht bestraft. Dies zeige sich auch in einer

kritischen und vorwurfsvollen Haltung gegenüber der Polizei, der Justiz und der

Gesellschaft im Allgemeinen. Es sei bei ihm ein anhaltendes Gefühl von

Verbitterung, verbunden mit Antriebs- und Hilflosigkeit, Wut und Trauer im

Rahmen einer möglichen posttraumatischen Verbitterungsstörung beobachtbar. Eine

Prognose sei derzeit schwierig. Es hänge u.a. davon ab, inwieweit sich der

Patient darauf einlassen könne, einerseits das belastende Ereignis und die

damit verbundenen Kränkungen zu bearbeiten, andererseits sich davon zu

distanzieren sowie neuen Lebensinhalten Platz zu geben. Als erschwerende

Bedingung sei die emotionale Verknüpfung von Führerausweisentzug und belastender

Arbeit als Drucker zu betrachten. Als unterstützende Massnahme könnte u.a. eine

berufliche Neuorientierung in Frage kommen. Es gebe keine nicht-medizinischen

Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Gegenwärtig

absolviere der Patient eine kognitive Verhaltenstherapie, aktuell im zwei- bis

dreiwöchentlichen Rhythmus. Wünschenswert wäre eine therapeutische Begleitung

im wöchentlichen Rhythmus, was aus Kapazitätsgründen aktuell leider nicht

möglich sei.

Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% seit Anfang Oktober 2013. Es könne mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Eine Wiederaufnahme im bisherigen

Tätigkeitsfeld scheine schwierig und nicht empfehlenswert bzw. sei vom weiteren

Verlauf abhängig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Patient brauche

bezüglich einer Reintegration ins Arbeitsumfeld Unterstützung von aussen

(IV-Nr. 18 S. 1 ff.).

3.4

Dr. med. F.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen

Untersuchungsbericht zu Handen der Krankentaggeldversichererin vom 19. Februar

2015.

zu den aktuellen Beschwerden im Wesentlichen fest, der Versicherte gebe

an, dass ihn «die Gesellschaft an den Rand bringe». Er finde es unerhört, dass

«die Schweiz das zulasse». Er sei ein «loyaler Bürger», der jedoch «kaputt

gemacht» werden solle. Er mache zur Zeit nicht viel. Überwiegend sei er daheim

in der Wohnung. Er gehe jeweils nur kurz nach draussen. Nachts schlafe er mit

Unterbrüchen und er schwitze stark. Er werde immer wieder wach. Sein Appetit

sei vermindert und die Sexualität gedämpft. Es fehle ihm die Energie. Er selbst

sehe sich nicht als krank. Das Problem sei, dass man ihm alles im Mund umdrehe.

Er wolle nicht auf die IV angewiesen sein. Bei der Arbeit sei er immer der

Letzte gewesen. Der Druck sei abartig. Er wolle keine Sisyphusarbeit mehr

machen. Es sei unerhört, dass Alkoholiker ihm die Arbeit weggenommen hätten.

Zum psychopathologischen Befund wurde

festgehalten, dieser sei – je nach Gesprächsinhalt – durch eine beträchtliche

psychomotorische Erregung gekennzeichnet gewesen. Im Auftreten habe sich der

Versicherte ihm gegenüber zwar freundlich und eher scheu verhalten, während des

Gesprächs sei er jedoch phasenweise in lautstarke Erregung geraten, sodass sich

das strukturierte Erheben der Anamnese als zum Teil schwierig erwiesen habe.

Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei demzufolge erheblich eingeschränkt gewesen.

Immer wieder habe der Versicherte geschimpft, habe Dritte und Institutionen

beschuldigt und dabei keinerlei eigene Anteile am Zustandekommen seiner

Situation erkennen lassen. Im äusseren Erscheinen sei der Versicherte leicht

ungepflegt gewesen. Das formale Denken sei folglich zum Teil erheblich

unstrukturiert gewesen. Im inhaltlichen Denken sei der Versicherte phasenweise

derart fixiert auf Kränkungen und von ihm so erlebtes Unrecht gewesen, dass man

phasenweise von grenzpsychotischen Übergängen seines Denkens habe ausgehen

müssen. Sinnestäuschungen hätten nicht bestanden. Hinweise auf aktuelle Eigen-

oder Fremdgefährdung seien ebenfalls nicht vorgelegen. Zusammengefasst zeige

sich eine schwere Charakterneurose, die durch massive narzisstische Kränkung,

gedankliche Fixierung auf vermeintliches oder tatsächliches Unrecht, fehlende

Einsicht in eigene Anteile am Geschehen und phasenweise starke psychomotorische

Erregung gekennzeichnet sei.

Diagnostisch liege eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit deutlicher Merkmalsausprägung vor.

Prominent seien vor allem massiv ausgeprägte narzisstische, querulatorische,

aber auch dissoziale und möglicherweise paranoide Wesenszüge. Mithin könnte es

sich um eine Variante des Michael-Kohlhaas-Syndroms handeln. Alle anderen

Befunde bzw. anamnestischen Details, zum Beispiel der Missbrauch psychotroper

Substanzen, seien sekundär bzw. als Folge der Grunderkrankung zu betrachten. Die

weitere psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung dieses jungen

Versicherten müsse sich den Gegebenheiten anpassen und sich aktuell überwiegend

auf stützende Führung beschränken. Eine Psychopharmakotherapie habe keine

kurativen Aspekte, sondern sollte jeweils syndromorientiert zum Einsatz

gelangen. Eine einsichtsorientierte therapeutische Herangehensweise sei wohl

nur beschränkt möglich. Das weitere Vorgehen sei mit dem behandelnden

Psychologen telefonisch besprochen worden. Dem Versicherten selbst sei

eindringlich geraten worden, in Behandlung bei seinem Psychologen und seiner

Hausärztin zu bleiben.

Das Fazit lautete dahingehend, eine

Arbeitsfähigkeit sei angesichts der vorliegenden tiefgreifenden und sehr

wahrscheinlich bereits jetzt chronifizierten Störung auf eine nicht absehbare

Zeit hinaus völlig ausgeschlossen. Es sei mit der IV-Stelle möglichst bald

Rücksprache zu nehmen, um das weitere Vorgehen versicherungstechnisch zu

koordinieren. Die Prognose einer Persönlichkeitsstörung sei mit Zurückhaltung

zu bewerten. Welche Faktoren es seien, die den Verlauf beeinflussten, sei im

Einzelfall schwer vorherzusehen (IV-Nr. 18 S. 9 ff.).

3.5

Im Bericht der Hausärztin zu

Handen der IV-Stelle vom 29. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: «1. Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit massiv ausgeprägten narzisstischen, querulatorischen,

aber auch dissozialen und möglicherweise paranoiden Wesenszügen;

2.

Chronischer Cannabiskonsum». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte rechtskonvexe Skoliose sowie eine Migräne

angegeben. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Drucker sei er von

Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu 100 % krankgeschrieben

worden. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche

Massnahmen seien angezeigt. Die Anamnese sei auch weiterhin recht schwierig.

Der Patient fühle sich durch die Gesellschaft an den Rand gebracht und

missverstanden. Je nach Gesprächsinhalt gerate er in beträchtliche

psychomotorische Erregung, dann werde sein Gedankengang verfahren, teilweise

mit fast paranoiden Wahnvorstellungen, von der Polizei verfolgt zu werden. Aus

rein hausärztlicher Sicht seien, bei aktuell fehlender körperlicher Belastung,

die Rücken- und HWS-Beschwerden untergeordnet. Zudem komme es intermittierend

zu Migräneanfällen, die man medikamentös gut behandeln könne. Der Patient gebe

Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich sowie intermittierend Migräne an. Als

erhobene Befunde wurden eine leichte rechtskonvexe Skoliose sowie ein

muskulärer Hartspann angegeben, ansonsten sei der Befund unauffällig. Der

Patient sei seit dem 27. Juni 2013 zu 100 % aus psychiatrischer Sicht

krankgeschrieben. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar

(IV-Nr. 26 S. 5 f.).

3.6

In seinem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 10. Juli 2015 gab der behandelnde Psychologe lic. phil.

D.___ folgende Diagnose an: «Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit narzisstischen, querulatorischen, dissozialen sowie evtl. paranoiden

Wesenszügen (F61.0)». Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit

dem 25. September 2013. Der Gesundheitszustand sei stationär und

besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zur Anamnese wurde

darauf hingewiesen, im Juli 2014 sei dem Beschwerdeführer aufgrund des

Autofahrens unter Cannabiskonsum erneut der Führerschein entzogen worden, was

ihm endgültig «den Boden unter den Füssen entzogen» und seinen Hass gegenüber

der Gesellschaft und dem Staat nochmals verstärkt habe. Aufgrund der

vorliegenden Symptomatik und des zunehmenden sozialen Rückzuges sei es im

Verlauf zu immer häufigeren Konflikten in der Partnerschaft gekommen, was

schliesslich zur Trennung geführt habe. Der Patient werde im August 2015 in

eine eigene Wohnung in [...] ziehen. Um den Führerausweis wiederzuerlangen, sei

der Patient ca. 8 Monate abstinent gewesen, was jedoch keinen Einfluss auf die

depressive Symptomatik gehabt habe.

Zur Befunderhebung (Psychostatus vom

30.

Juni 2015) wurde angegeben, es handle sich um einen 28-jährigen,

jugendlich wirkenden und bewusstseinsklaren Mann, der allseits orientiert sei.

Es bestünden keine Anzeichen von Wahrnehmungsstörungen oder Störungen des

Ich-Bewusstseins und Ich-Erlebens. Der Patient wirke psychomotorisch deutlich

unruhig. Das formale Denken sei zerfahren und eingeengt: Der Patient mache

andere (Polizei, Verkehrspsychiater, Staat, Ausländer) für seine Situation

verantwortlich und verneine dabei jegliche Eigenverantwortung. Er gerate in

Rage und äussere starke Hassgefühle gegenüber «den anderen» und wolle am

liebsten auswandern, dafür fehle aber das Geld. Es bestünden keine Anzeichen für

suizidale Absichten oder Fremdgefährdung.

Zur psychotherapeutischen Behandlung gab

der behandelnde Psychologe an, im Vordergrund der Therapie stehe zunächst die

weitere Stabilisierung. Aktuell beschränke sich die Therapie auf stützende

Massnahmen im monatlichen Rhythmus. Bisherige Versuche mit Antidepressiva

hätten keine Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Eine Prognose sei derzeit

schwierig. Die Symptomatik zeige im bisherigen Verlauf eine Tendenz zur

Chronizität. Die dysfunktionalen Prozesse (Schemata), welche sich beim

Patienten sehr wahrscheinlich während der Kindheit und Jugendzeit entwickelt

hätten, liefen automatisiert ab. Um Alternativen zu den eingeschliffenen

Lebens- und Verhaltensmustern zu erleben, sei eine bewusste Wahrnehmung

erforderlich, d.h. es bedürfe vor einer Änderung solcher Verhaltensmuster einen

entsprechenden Zugang dazu. Dieser Zugang werde beim Patienten als defizitär

eingeschätzt, weshalb die erwähnten Persönlichkeitszüge über die Zeit hinweg

als relativ stabil einzuschätzen und die ungelösten Konflikte (Ausweisentzug

etc.) als überdauernd zu betrachten seien.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die vorliegende Symptomatik wirke sich auf alle Bereiche des Lebens

aus. Aufgrund des vorliegenden psychischen Zustandsbildes sei die angestammte

Tätigkeit als Drucktechnologe nicht mehr zumutbar. Bei einer anderen Tätigkeit

bestehe aktuell eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 28 S. 1

ff.).

3.7

Die RAD-Ärztin, Dr. med. L.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2016

im Wesentlichen fest, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in

Verweistätigkeiten könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht

abschliessend beurteilt werden. Bei Erstmanifestation der psychischen

Erkrankung (Ende 2012/Sommer 2013) sei diese als Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion, ausgelöst durch eine Arbeitsplatzproblematik und

psychosoziale Probleme beurteilt worden. Differentialdiagnostisch sei eine

posttraumatische Verbitterungsstörung in Betracht gezogen worden. Es seien

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, impulsiven und

ängstlichen Anteilen beschrieben worden. Daneben habe ein langjähriges

Cannabisabhängigkeitssyndrom bestanden. Der psychiatrische Gutachter habe im

Auftrag der Krankentaggeldversichererin im Februar 2015 das Störungsbild dann

als schwer ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung beurteilt. In der

Folge sei diese Diagnose von der Hausärztin und vom behandelnden Psychologen

übernommen worden. Die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung könne

aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Die Angaben

bezüglich Kindheit, Adoleszenz, berufliche Entwicklung, militärische

Ausbildung, Beziehungsverhalten bis 2013 deuteten nicht auf eine schwerwiegende

Störung hin. Wenig diskutiert in der Entwicklung und im Unterhalt der

psychischen Auffälligkeiten sei auch der bekannte, langjährige Cannabiskonsum.

Gemäss dem behandelnden Psychologen habe sich die depressive Symptomatik unter achtmonatiger

Abstinenz nicht gebessert. Dr. med. F.___ beurteile den Cannabiskonsum als

sekundär in Folge der Grundkrankheit, eine kritische Diskussion über eine

allfällige Wechselwirkung zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und

«grenzpsychotischer» oder «paranoider» Züge erfolge aber nicht.

Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit

sei zu Beginn als günstig beurteilt worden. Dr. med. F.___ komme aber zum

Schluss, dass auf eine nicht absehbare Zeit hinaus die Arbeitsfähigkeit völlig

aufgehoben sei. Der behandelnde Psychologe äussere sich nicht konkret zur

Arbeitsfähigkeit, schliesse aber eine solche nicht kategorisch aus. Der

Versicherte selbst erachte sich als (teil-)arbeitsfähig; er habe aus eigenem

Antrieb eine Umschulung zum technischen Kaufmann in Angriff genommen. In der

Vergangenheit habe der Versicherte zweimal einen WK wegen Rückenbeschwerden abbrechen

müssen. Gemäss seinen Angaben habe er auch in der Berufsausübung Probleme mit

dem Rücken. Laut Hausärztin seien die Rückenschmerzen aktuell, bei fehlender

körperlicher Belastung, von untergeordneter Bedeutung. Wie sich die

Rückenproblematik auf die Zumutbarkeit auswirke, bleibe abzuklären. Der

psychische und der somatische Gesundheitszustand müssten gutachterlich

abgeklärt werden (IV-Nr. 42).

3.8

Lic. phil. D.___ hielt in seinem

Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 3. Januar 2017 folgende Diagnosen

fest: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(F33.1); basierend auf Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, querulatorischen, dissozialen sowie evtl. paranoiden

Wesenszügen (F61.0); (vgl. psychiatrisches Gutachten von Herrn Dr. med. F.___

vom 19.02.2015)». Als Drucktechnologe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% seit dem 25. September 2013. Der Gesundheitszustand sei

stationär und besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zur

Anamnese (seit Juli 2015) wurde angegeben, der Patient habe am 24. August

2015.

eine einjährige Weiterbildung an der Fachschule G.___ mit Abschluss als

Technischer Kaufmann mit eidgenössischer Schlussprüfung begonnen. Er habe zu

diesem Zeitpunkt diese Ausbildung als einzige Möglichkeit bezeichnet, den Weg

«zurück ins Leben» zu finden. Die Ausbildung sowie der tägliche Lebensunterhalt

werde durch Erbvorbezug bzw. durch seine Mutter finanziert. Der einjährige

Intensivlehrgang mit 3 Schultagen pro Woche habe den Patienten stark

gefordert. Meistens habe er an den freien Tagen lernen müssen, um den ganzen

Schulstoff bewältigen zu können. Darunter hätten nicht zuletzt auch seine

Freizeitaktivitäten sowie seine sozialen Kontakte leiden müssen. Die einzigen

sozialen Kontakte bestünden fast ausschliesslich zu seiner Freundin, welche in [...]

lebe sowie zu seiner Mutter und deren Lebenspartner. In der Schule sei es dem

Patienten bis auf wenige Fächer einigermassen gut gelaufen. Zwischendurch habe

er wiederholte «Durchhänger» gehabt. Zeitweise habe er sich «am Anschlag»

gefühlt. Er habe seinen ganzen Fokus auf die Schule und das Lernen gerichtet.

Alles andere (finanzielle Situation, Führerschein) habe er weitgehend ausgeblendet.

Im Juli 2016 habe der Patient die Schulprüfungen der G.___ erfolgreich

bestanden. Die eidgenössischen Prüfungen (Ende August schriftlich, Anfang

Oktober mündlich) habe er leider nicht bestanden. Einen Plan nach der Schule

habe er nicht. Der Patient sei zu diesem Zeitpunkt wieder mit seiner

Lebenssituation konfrontiert worden, was sich in Frustrationen und Aggressionen

wiedergespiegelt und eine erneute depressive Entwicklung begünstigt habe. Ende

November 2016 habe er sich aufgrund seiner finanziellen Situation (Gelder der

Mutter ausgeschöpft) beim Sozialamt melden müssen, was für ihn den persönlichen

Tiefpunkt bedeutet habe.

Zu den angegebenen Beschwerden wurde

dargelegt, der Patient leide unter einer allgemeinen Verbitterung, einem

depressiven Zustandsbild mit Antriebs- und Motivationslosigkeit, gestörtem

Schlaf, vermehrtem Grübeln, Gefühlen von Trauer und Hilflosigkeit, dem Gefühl

bestraft zu sein sowie starken Hassgefühlen und Aggressionen. Die

Befunderhebung lautete wie folgt: 29-jähriger, jünger wirkender Mann.

Bewusstseinsklar und wach. Örtlich, zeitlich, zur eigenen Person und zur

Situation orientiert. Psychomotorisch sehr unruhig. Ausdrucksverhalten

teilnahmslos, zeitweise erregt. Das formale Denken sei zerfahren und eingeengt:

Der Patient fühle sich als Opfer der Behörden bzw. des Staatsapparats. Er habe

dies alles so nicht verdient. Er müsse nun auf das Sozialamt und habe keinen

Plan, wie es mit ihm weitergehen solle. Der Affekt sei wechselnd:

niedergeschlagen und ratlos, gereizt und aggressiv. Es bestünden keine Hinweise

auf suizidale Absichten oder Fremdgefährdung. Die Therapie beschränke sich auf

stützende Gespräche im ein- bis zweimonatlichen Rhythmus. Eine Prognose sei

aufgrund der aktuellen Lebenssituation unverändert schwierig. Es bestünden

Hinweise auf einen chronifizierten Verlauf bei aktuell mangelnden

Lebensperspektiven (evtl. Wiederholung der eidgenössischen Prüfung).

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der

behandelnde Psychologe an, die vorliegende Symptomatik wirke sich unverändert

auf alle Bereiche des Lebens aus. Aufgrund des vorliegenden psychischen

Zustandsbildes sei die angestammte Tätigkeiten als Drucktechnologe nicht mehr

zumutbar. Bei einer anderen Tätigkeit bestehe aktuell eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Der Patient sei nach wie vor sehr motiviert, einer

beruflichen Tätigkeit nachzugehen und seine finanzielle Selbstständigkeit

wieder zu erlangen. Er benötige dabei dringend fachliche Unterstützung im

Rahmen von beruflichen Massnahmen (IV-Nr. 62).

3.9

Die Hausärztin Dr. med. C.___

gab in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Januar 2017 an, der

Patient sei seit Dezember 2013 vom behandelnden Psychologen zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben worden. Seit August 2015 habe er aus eigenem Antrieb

eine Ausbildung begonnen. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Er

fühle sich auch weiterhin durch die Gesellschaft und die politischen Strukturen

missverstanden. Je nach Gesprächsinhalt gerate er in beträchtliche

psychomotorische Erregung, dann werde sein Gedankengang verfahren, teilweise

mit fast paranoiden Wahnvorstellungen. Aus rein hausärztlicher Sicht sei der

Rücken ohne klinische Beschwerden bei aktuell fehlender körperlicher Belastung.

Auch die intermittierende Migräne sei aktuell medikamentös gut behandelbar. Die

psychiatrische Begleitung durch den behandelnden Psychologen stehe aktuell im

Vordergrund. Der Patient sei weiterhin seit Juni 2013 zu 100 % aus

psychiatrischer Sicht krankgeschrieben. Auch andere Tätigkeiten seien ihm

aktuell nicht zuzumuten (IV-Nr. 63 S. 5 f.).

3.10

3.10.1

Dem im Rahmen der

bidisziplinären Begutachtung erstatteten rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation,

vom 19. Oktober 2017 können aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein intermittierendes thorakal

betontes vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8), mässiggradige

Senk-/Spreizfüsse beidseits sowie eine phasenweise auftretende Migräne

angegeben. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, beim 1987 geborenen

Exploranden konzentrierten sich die medizinischen Probleme und Diagnosen in den

letzten Jahren hauptsächlich im Bereich der Psychiatrie. Psychiatrisch, aber

auch hausärztlich seien u.a. folgende Diagnosen erwähnt worden:

Persönlichkeitsstörung, teils auch narzisstische oder paranoide Wesenszüge.

Internistisch bzw. aus dem Bereich des Bewegungsapparats bestünden zwar

verschiedene loko-regionale Schmerzepisoden, diese seien in der retrospektiven

Gesamtschau aber nur als leichtgradig einzuschätzen. Der Explorand berichte

über Schulterschmerzen rechts anlässlich des Militärdienstes in den Jahren 2013

und 2014, welche aktuell kaum mehr vorhanden seien. Auch in der gezielten

Schulteruntersuchung finde man aktuell keine Pathologie, insbesondere keinen

Hinweis auf eine Impingementsymptomatik oder eine andere Schädigung/Funktionseinschränkung

im Schulterbereich. Auf eine Bildgebung sei deshalb verzichtet worden. Die

aktuelle rheumatologische Untersuchung zeige eine geringe vertebrale Skoliose,

welche möglicherweise (aber keineswegs obligat) an der Schmerzauslösung

mitbeteiligt sei. Man finde zudem deutliche Hinweise auf eine muskuläre

Insuffizienz (auffälliges Zittern). Die Röntgenbilder zeigten übereinstimmend

zur Untersuchung eine geringgradige Fehlstatik, blieben sonst aber unauffällig.

Insbesondere finde man keine degenerativen Veränderungen. Die phasenweise

auftretenden Schmerzepisoden seien somit funktionell und muskulär zu

interpretieren und hätten eine geringe Bedeutung bezüglich der

Belastungsfähigkeit im Alltag. Es bestünden leichtgradige Senk-/Spreizfüsse,

welche gut kompensiert seien. Der Explorand beklage diesbezüglich keine

Beschwerden. Es seien deshalb keine Massnahmen nötig. Eine Arbeitsunfähigkeit

ergebe sich daraus nicht. Zudem liege wahrscheinlich eine Migräne vor: Der

beschriebene Schmerzcharakter, die Lokalisation und die Mitbeteiligung der

Augen deute auf dieses Krankheitsbild. Die Beschwerden seien gesamthaft zu

gering, als dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden müsste.

Zusammengefasst ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keinerlei Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit. Im Hinblick auf die geringgradige Fehlhaltung sowie die

aktuell muskuläre Dekonditionierung sei rehabilitativ gesehen eine schwere

körperliche Arbeit wenig sinnvoll. Formal müsse aber auch in diesem Bereich

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,

aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei nicht sinnvoll, wäre

aber theoretisch zumutbar. Die erlernte Arbeit als Drucktechnologe, aber auch

die selber initiierte Weiterbildung zum technischen Kaufmann (nicht

abgeschlossen) sei vollständig (zu 100 %) zumutbar. Dies gelte auch für

Haushaltsarbeiten, jede andere Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte auch retrospektiv.

Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass bereits früher aus

rheumatologischer Sicht Gesundheitsschäden vorgelegen seien, welche die

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten. Auch seitens der behandelnden Ärzte

liege eine übereinstimmende Beurteilung vor. Im letzten Bericht werde die

Migräne und die Skoliose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

erwähnt. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung richte sich somit aktuell, aber auch

retrospektiv vollständig nach der psychiatrischen Beurteilung. Dies auch nach

ausführlicher interdisziplinärer Besprechung mit dem psychiatrischen Gutachter pract. med.

K.___. Aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose gut (IV-Nr. 84).

3.10.2

Dem psychiatrischen

Teilgutachten von pract. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17.

November 2017 (Untersuchung vom 24. Oktober 2017) können folgende

psychiatrische Diagnosen entnommen werden: Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung (ICD-10 F12.71) und Residualaffektives Zustandsbild

(depressiv/apathisch; ICD-10 F12.72) bei schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden

(ICD-10 F12.1). Eine ebenfalls diagnostizierte spezifische Phobie (ICD-10 F40.2)

hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» gab der psychiatrische Gutachter an,

es zeige sich ein 30-jähriger Explorand, der offen wirkend über sich, sein

Leben und seine Beschwerden berichte. Es bestünden keine Hinweise auf eine

Simulation. Seine Kindheit beschreibe der Explorand als zunächst gut.

Einschneidend sei dann im Jahr 1994 der Unfalltod seiner Schwester gewesen. Für

die Ehe der Eltern sei dies sehr belastend gewesen, bis diese sich schliesslich

hätten scheiden lassen, als der Explorand etwa 12- bis 13-jährig gewesen sei.

Da sei die heile Familienwelt endgültig auseinandergebrochen. Dennoch sei das

Leben anfangs in gut wirkendem Rahmen weitergegangen. In seiner

Persönlichkeitsentwicklung scheine es, seinen Angaben folgend, verschiedene

Phasen gegeben zu haben. Zunächst sei er der Anführer gewesen, dann der, der

sich mit anderen Kindern auf Augenhöhe gefühlt habe. In der Pubertät habe er

Erwachsenen/Älteren alles geglaubt. Schulisch seien seine Leistungen eher

mässig einzuordnen gewesen. Für eine Weile habe er auch in die Realschule gehen

müssen, sei dann aber wieder in die Sekundarschule gekommen, die er mit der

Note 4,5 abgeschlossen habe. Die Berufsschule sei dann etwas besser gegangen.

Er habe seine Lehre begonnen, habe dann aber Liebeskummer gehabt. In diese

Phase (16-jährig) falle der Beginn seines Cannabiskonsums. Zwar habe er diesen

über die Jahre stoppen können, wenn er dazu gezwungen gewesen sei. So beim

Militär oder auch, wenn er Auflagen habe folgen müssen. Sonst sei der Konsum

für ihn aber selbstverständlich. Er rauche nur wegen des Rituals, der «Flash»

sei ihm nicht wichtig, betone der Explorand. Eine Abstinenz stehe für ihn nicht

zur Diskussion. Der Laborbefund vom 23. August 2017 belege den

Cannabiskonsum deutlich.

Der Explorand beschreibe sich bis

2010/2011 als unauffällig. Es seien keine Unterlagen für die Zeit davor

vorhanden. Eine psychiatrische Störung lasse sich bis auf den chronischen

Cannabiskonsum bis dahin rückblickend nicht belegen; auch finde man keine

Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Jedoch scheine der Explorand Personen

gesucht zu haben, die ihm zuhörten und denen er seine Erlebnisse habe berichten

können. Zur Dekompensation sei es dann nach den Kontrollen in den Jahren

2010/11 und 2013 gekommen, als er beim Fahren mit Cannabis erwischt worden sei.

Die folgende Behandlung durch die Institutionen habe ihn dann erst sich

verändern lassen, betone der Explorand immer wieder. Davon habe er sich nicht

mehr erholt. Es sei hier bereits angemerkt, dass eine Kontrolle durch die

Polizei und die daraus folgenden Konsequenzen auf keinen Fall die Kriterien

eine Traumatisierung nach ICD-10 oder DSM 5 erfüllten. Auch nicht, dass sein

Hausarzt damals möglicherweise Fehler gemacht habe. Den vorliegenden Unterlagen

folgend, sei dann Ende Dezember 2012 erstmals eine depressive Episode

vorgelegen (Arztbericht von Dr. med. [...] [recte: C.___] vom

24.

Oktober 2013; ohne weitere Angaben). Dieser Bericht sei jedoch so

knapp gehalten, dass insbesondere auch ein Schweregrad nicht daraus abgelesen

werden könne. Pract. med. M.___ formuliere dann am 22. November 2013

eine rezidivierende Depression, ohne diese jedoch schlüssig zu begründen. Auch

hier sei ein Schweregrad nicht herauslesbar, womit auch die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit rückblickend nicht seriös möglich sei.

Es folge der Bericht des Psychologen D.___

vom 2. September 2014, der als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion angebe und differenzialdiagnostisch eine posttraumatische

Verbitterungsstörung anfüge. Weiterhin werde ein langjähriges Cannabisabhängigkeitssyndrom

aufgeführt und es werde der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

geäussert (Schwerpunkte selbstunsicher, impulsiv und ängstlich). Laut diesem

Bericht seien erste Symptome im Herbst 2011 aufgetreten. Eine posttraumatische

Verbitterungsstörung sei nicht möglich, da die Voraussetzung eines Traumas im

engeren Sinne nicht gegeben sei. Die Diagnose einer Anpassungsstörung bedeute,

dass der Autor die depressive Symptomatik als sehr leicht, nach ICD-10 leichter

als eine leichte depressive Episode eingestuft habe. Die angegebenen Symptome

widersprächen dieser Einstufung nicht. Eher würde ein Teil der Symptome zu den

Folgen des seit 14 Jahren bestehenden Drogenkonsums passen, was der Autor

jedoch nicht diskutiere.

Dr. med. F.___ komme in seinem

Bericht vom 19. Februar 2015 zur Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung, bei welcher narzisstische, querulatorische, aber auch

dissoziale und paranoide Wesenszüge prominent seien. Der angegebene

Psychostatus sei derart knapp gehalten, sodass aus diesem kaum Diagnosen

geschlossen oder ausgeschlossen werden könnten. Wohl werde auffälliges

Verhalten des Exploranden beschrieben, wie es auch bei Persönlichkeitsstörungen

auftreten könne und müsse. Aber dass diese Symptome auch eine Folge des chronischen

Suchtmittelkonsums sein könnten, diskutiere der Autor gar nicht mehr, da er

diesen Konsum als Folge der Persönlichkeitsstörung sehe. Diese leite er aber

nicht erkennbar gemäss ICD-10 ab, v.a. fehle der Bezug auf den geforderten

Beginn in Kindheit und Jugend. Eine narzisstische Kränkung, wie vom Autor

beschrieben, entspreche noch nicht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung,

sondern könne ein völlig normaler Reaktionsvorgang auf potentiell kränkendes

Verhalten anderer sein.

Die Internistin Dr. med. C.___

übernehme am 29. Mai 2015 lediglich die Diagnose von Dr. med. F.___.

Jedoch verweise sie deutlich darauf, dass sich der Explorand durch die

Gesellschaft an den Rand gebracht, missverstanden fühle. Sie beschreibe ihn als

psychomotorisch leicht erregbar, teils verfahren bis paranoid. Auch lic. phil.

D.___ übernehme am 10. Juli 2015 die kombinierte Persönlichkeitsstörung,

wie von Dr. med. F.___ gegeben, stelle sie aber als Verdacht nur in die

Diskussion. Parallel gebe er an, dass der Explorand drei Joints täglich

konsumiere, um dann aber wieder von einem depressiven Zustandsbild zu

schreiben, das er aber nicht dem zuvor genannten Konsum zuordne, oder diese

Möglichkeit zumindest diskutiere. Aber er gebe an, dass Antidepressiva zu keiner

Verbesserung geführt hätten, was eine reine Depression weniger wahrscheinlich werden

lasse, was aber ebenfalls nicht diskutiert werde. Am 3. Januar 2016 (recte:

2017) gebe der Psychologe nun eine rezidivierende depressive Störung an, die

gegenwärtig mittelgradig sei und auf dem Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung basiere. Er werte beide Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Allerdings könne eine Verdachtsdiagnose keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit haben, sie werde vom Psychologen auch nicht schlüssig

begründet und sei nicht nach ICD-10 abgeleitet worden. Auch er bleibe eine

Begründung schuldig, warum eine rezidivierende Depression vorliegen solle. Der

dem Autor bekannte Suchtmittelkonsum finde in den Diagnosen keine Erwähnung.

Dafür würden beim Exploranden Hänger und ein sich am Anschlag Fühlen erwähnt.

Prüfungen habe er nicht bestanden. Der eher knappe Psychostatus lasse eine

mittelgradige Depression möglich erscheinen. Jedoch fehle eine

differentialdiagnostische Diskussion.

Das Gesprächsprotokoll von Dr. med.

L.___ vom 27. März 2014 weise klar auf, dass der Explorand von

Hassgefühlen und aufbrausender Art gekennzeichnet sei. Schuld seien offenbar

nur andere, nicht er selber. Bei der Arbeit habe es zu viel Druck gegeben. Er

fühle sich von Ämtern nur missbraucht. Gleichzeitig sei auch von fehlendem

Antrieb zu lesen. Hier sei noch ergänzt, dass die berufliche Laufbahn des

Exploranden geprägt sei von «Sklaventreibern» oder zu viel Stress.

Die Berichte zusammenfassend könne hier

festgehalten werden, dass der Explorand offensichtlich seit spätestens Ende

2012, möglicherweise, aber nicht schlüssig belegt, auch bereits seit Ende 2011,

eine depressive Symptomatik gezeigt habe. Dazu kämen Verhaltensauffälligkeiten

in einer Mischung aus Aggressivität, psychomotorischer Unruhe, Hass aber auch

aus Antriebslosigkeit bis Apathie. Die Diagnosen seien grösstenteils

rückblickend nicht schlüssig nachvollziehbar. Der Einfluss des

Suchtmittelkonsums werde praktisch nicht in die Diskussionen einbezogen.

Schlüssige Belege für eine Persönlichkeitsstörung finde man nicht, jedoch eben für

auffälliges Verhalten. Auch in der aktuellen Untersuchung äussere der Explorand

immer wieder sein Unverständnis gegenüber Behörden, Institutionen und Ärzten.

Eine Einsicht in eigenes problematisches oder Fehlverhalten zeige er eher

nicht. Er fühle sich allen und allem ausgeliefert und wirke weniger depressiv,

denn verbittert. Dazu passe auch, dass in der Syndromauswertung die

Depressivität nicht ausschlage, jedoch die Apathie. Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung finde man beim Exploranden nicht. Seine eigenen Angaben

zur eigenen Entwicklung gäben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer solchen

Störung. Er habe sich trotz der Scheidung der Eltern und dem Tod der Schwester

zunächst gut weiterentwickeln können, bis er dann mit 14 mit dem Konsum von

Cannabis begonnen habe. Dies möglicherweise mit dem Bedürfnis, inneren Schmerz

ableiten zu können. Dies begründe aber ebenfalls noch keine

Persönlichkeitsstörung.

Wohl habe den Exploranden das Vorgehen

der Behörden und Institutionen in Folge seines Cannabiskonsums schwer

getroffen, möglicherweise seien auch individuelle Fehler Einzelner vorgelegen.

Für eine Traumatisierung nach ICD-10 reiche dies jedoch nicht aus. Der

Explorand sei zwar verbittert, aber eine Verbitterungsstörung könne darauf

nicht entwickelt werden. Eine Depression sei nicht (mehr) gegeben, aber es

bestünden deutliche Hinweise auf eine Apathie. Einsicht in eigenes

Fehlverhalten zeige der Explorand nicht. Er konsumiere nach eigenen Angaben und

laborchemisch im August 2017 belegt seit dem Alter von 14 Jahren fast

durchgehend Cannabis, mehrheitlich täglich. So wie sich der Explorand auf die

Konsumart einlasse, bestünden für ein Abhängigkeitssyndrom nicht genügend

erfüllte Kriterien. Jedoch könne von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis

nach ICD-10 ausgegangen werden. Dieser Schaden liege möglicherweise schon

länger als seit dem Jahr 2011 vor, denn die beruflichen Probleme des

Exploranden könnten ein Hinweis darauf sein. Jedoch seien keine Unterlagen aus

dieser Zeit vorhanden. Es sei möglich, dass der Explorand auch erst durch die

narzisstische Kränkung erkennbar dekompensiert habe. Jedoch liessen sich

durchgehend seit spätestens 2012 diverse oben bereits angeführte

Verhaltensauffälligkeiten nachweisen, es sei damit nicht von einer

Persönlichkeitsstörung, sondern von einer Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung bei schädlichem Gebrauch von Cannabis auszugehen. Auch die

auffällige Affektivität sei überwiegend wahrscheinlich diesem Konsum im Sinne

eines residualaffektiven Zustandsbilds zuzuordnen. Der fehlende Erfolg von

Antidepressiva sei ein ergänzender Hinweis dafür. Relevante kognitive

Beeinträchtigungen hätten aktuell nicht festgestellt werden können. Die hier

genannten Pathologien entsprächen der obgenannten Schädigung durch

Cannabiskonsum. Hinweise auf relevante kognitive Schäden habe man nicht

gefunden. Eine neuropsychologische Abklärung werde aktuell nicht als notwendig

erachtet. Der Konsum sei bei nicht belegter Vordiagnose als primärer

Suchtmittelkonsum zu werten. Jedoch bestünden offensichtliche Folgeschäden, die

aktuell einen regulären Einsatz in der freien Wirtschaft verunmöglichten. Es

bestünden noch leichte spezifische Phobien, die jedoch aktuell keinen

relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die somatischen

Beschwerden seien im Gutachten von Dr. med. J.___ als intermittierend

beschrieben worden, was für die Diskussion einer somatoformen Schmerzstörung

nach ICD-10 und auch DSM 5 nicht genüge.

Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts-

und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron,

2015) wurde vom psychiatrischen Gutachter wie folgt diskutiert: Die Fähigkeit

zur Anpassung an Regeln und Routinen sei erheblich beeinträchtigt. Die

Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht erkennbar

beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien erheblich

beeinträchtigt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sei mässig beeinträchtigt.

Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt. Die

Proaktivität und die Spontanaktivität seien mässig beeinträchtigt. Die

Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien vor allem aufgrund der Apathie mindestens

mässig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei erheblich

beeinträchtigt. Die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mässig

beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls mässig beeinträchtigt. Die

Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei zumindest leicht beeinträchtigt.

Die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sei noch gegeben. Die

Mobilität und Wegefähigkeit seien für den Öffentlichen Verkehr gegeben.

Im Weiteren nahm der psychiatrische

Gutachter zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 wie folgt Stellung: Gesundheitsschaden:

Die Diagnosen seien angegeben worden. Schweregrad: Die von ihm festgestellten

Erkrankungen erreichten einen Schweregrad, der Einfluss auf die funktionelle

Leistungsfähigkeit habe. Die funktionellen Einschränkungen gingen aus dem vorerwähnten

Mini-ICF-Rating hervor. Persönlichkeit: Zu dieser habe er bereits Stellung

genommen. Therapie: Die bisherige Therapie sei nicht angemessen gewesen, denn

das Kernproblem, der schädliche Gebrauch von Cannabis, sei gar nicht

ziel-/änderungsorientiert thematisiert worden. Soweit erkennbar, sei die

Kooperation bei den verordneten Behandlungen gut gewesen, solange es nicht um

Suchtmittel gegangen sei. Gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden weitere

Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des Gesundheitszustands

möglich erscheine. Konsistenz: Aufgrund der Abklärungen wirkten sich die

beklagten Leiden konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen aus, sowohl die

vorliegenden Unterlagen als auch die Angaben des Exploranden verwiesen auf den Einfluss

seiner Defizite in den verschiedenen Lebensbereichen. Aus seiner Sicht als

psychiatrischer Gutachter sei er vom Bestehen der geltend gemachten

Behinderungen mehrheitlich überzeugt. Ressourcen: Ob der Explorand aus

psychiatrischer Sicht über genügend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer

Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren, könne erst nach Umsetzung

der nachfolgenden Empfehlungen überprüft werden. Die Prognose sei offen. Es

hänge davon ab, wie tiefgreifend die genannten Schädigungen seien, d.h. ob sich

diese durch eine Abstinenz reduzieren liessen.

Zur Zeit sei der Explorand aufgrund

seines Verhaltens und seiner Apathie in seiner angestammten Tätigkeit nicht

einsetzbar. Auch für Verweistätigkeiten seien die Einschränkungen aktuell zu

stark ausgeprägt. Darüber hinaus sei der Explorand mit seinem jetzigen

Verhalten auch keinem Arbeitgeber zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit

sei spätestens Ende 2012 eingetreten.

Der psychiatrische Gutachter gab abschliessend

folgende Empfehlung ab: Um überhaupt die Möglichkeit einer Reduktion der angeführten

Folgeschäden zu erreichen, müsste der Explorand andauernd abstinent bleiben.

D.h. er müsste sich einem Entzug unterziehen. Auch wenn der Explorand keinerlei

Einsicht in diese Thematik zeige, seien ihm ein solcher Entzug wie auch eine

folgende Abstinenz zuzumuten. Ob dann die Folgeschäden sich reduzierten, sollte

frühestens nach sechs Monaten, eher nach zwölf Monaten nach Abstinenzbeginn

kontrolliert werden. Parallel sollte dann eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung und Therapie stattfinden, um

mitzuhelfen, die Pathologien zu reduzieren. Inwieweit Psychopharmaka zum

Einsatz kommen müssten, hänge davon ab, ob der Explorand irgendwelche

relevanten Symptome unter bzw. nach dem Entzug zeige, die behandlungsbedürftig

seien. Auch könnte nach dem Entzug eine Arbeitsabklärung durchgeführt werden,

sofern sich die Symptome bereits etwas reduziert haben sollten. Diese Massnahme

sei dem Exploranden im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten (IV-Nr. 85).

3.11

Der behandelnde Psychologe,

lic. phil. D.___, äusserte sich in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom

25.

Januar 2018 dahingehend, während Dr. med. F.___ den Standpunkt

vertrete, beim Patienten stehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im

Vordergrund, welche den weiteren Befunden (Cannabiskonsum, affektive

Symptomatik) zugrunde liege, gehe pract. med. K.___ davon aus, dass sich

die affektive Symptomatik als Folge des langjährigen schädlichen Gebrauchs von

Cannabis entwickelt habe. Aufgrund seiner Arbeit mit dem Patienten sei davon

auszugehen, dass der Patient u.a. aufgrund seiner Vorgeschichte (Tod der

Schwester im Jahr 1994, dadurch Auseinanderbrechen der «heilen» Familie,

endgültig mit der Scheidung der Eltern: Trauer der Mutter, emotionale

Abwesenheit des Vaters – der Patient sei mit seinen Gefühlen allein gelassen

worden) und dadurch entwickelten Bewältigungsmodi für schwierige und belastende

Ereignisse (z.B. gemäss Schematherapie: emotionale Vermeidung, Gegenangriff)

die vorliegend affektive Symptomatik entwickelt habe. So habe der

Beschwerdeführer bereits im Erstgespräch von einer «allgemeinen Traurigkeit»

berichtet, die seit dem Jahr 2005, also bereits zu Beginn des langjährigen

Cannabiskonsums, und nicht – wie von pract. med. K.___ berichtet – seit

dem Jahr 2011 oder 2012, vorliege. Die affektive Symptomatik werde auch in

weiteren, vorgängigen Gutachten erwähnt und sei möglicherweise auch zumindest

teilweise mit einer gewissen Kränkbarkeit (Persönlichkeitsstruktur) in

Verbindung zu bringen. Demzufolge könne der Cannabiskonsum auch als

Selbstmedikation im Sinne einer emotionalen Regulierung verstanden werden. Davon

ausgehend, dass der Cannabiskonsum des Patienten eine Strategie zum Umgang mit

einer ausgeprägten Verletzlichkeit (z.B. extreme, anhaltende Reaktion auf den

Entzug des Führerausweises) und mit belastenden Emotionen darstelle, scheine

fraglich, ob ein allfällig erfolgreicher Entzug zu einer Stabilisierung der

psychischen Befindlichkeit beitragen würde oder ob im Gegenteil eine

Verschlechterung des Zustandsbildes (aufgrund fehlender

Emotionsregulationsstrategien) zu erwarten wäre. Wichtig sei festzuhalten, dass

die Einschätzung der beiden Gutachter, dass der Patient aufgrund des

vorliegenden Zustandsbildes zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig

und nicht vermittlungsfähig sei, äusserst angemessen sei.

Abschliessend wies der behandelnde

Psychologe noch darauf hin, das rheumatologische Gutachten falle zwar nicht in

seinen Kompetenzbereich, dennoch sei festzuhalten, dass gemäss den Aussagen des

Patienten und seines Stiefvaters während ca. 3 bis 4 Wochen Schmerzen im

Schulterbereich aufträten, wenn der Patient Gewichte von über 10 kg tragen

müsse. In seinem Beruf als Drucktechnologe müsste der Patient Papier mit einem

Gewicht von über 30 kg dem Drucker zuführen. Es stelle sich die Frage, wie

dies mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vereinbar sei

(IV-Nr. 88).

3.12

Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018

fest, die Ausführungen der Gutachter J.___ und K.___ seien für die streitigen

Belange umfassend, beruhten auf allseitigen Untersuchungen und seien in Kenntnis

der Vorakten abgegeben worden. Es werde ein umfassendes Bild des

Gesundheitszustandes vermittelt. Die Beurteilung und die begründeten Schlüsse

seien nachvollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen seien mit dem Mini-ICF

erfasst worden und der psychiatrische Gutachter nehme Stellung zu den

Standardindikatoren. Aus rheumatologischer Sicht werde keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der psychiatrische Gutachter habe

festgestellt, dass der Versicherte seit Ende 2012 nicht arbeitsfähig sei. Grund

dafür sei der fortgesetzte schädliche Cannabiskonsum (F12.1) und die dadurch

bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F12.71) sowie ein

residualaffektives Zustandsbild (F12.72). Der Cannabiskonsum sei bei nicht

belegter Vordiagnose als primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Die bisherige

Therapie sei nicht angemessen, denn das Kernproblem, der schädliche Gebrauch

von Cannabis, sei nicht ziel- bzw. änderungsorientiert thematisiert worden. Um

allfällige invalidisierende Folgeschäden überhaupt beurteilen zu können, müsste

der Versicherte mindestens sechs Monate abstinent bleiben. Das heisst, er

müsste sich einem Entzug unterziehen. Auch wenn der Versicherte keinerlei

Einsicht in die Thematik zeige, seien ihm ein solcher Entzug wie auch die

folgende Abstinenz zuzumuten. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne

des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (IV-Nr. 91).

3.13

In seiner psychiatrischen

Stellungnahme vom 12. Juni 2018 hielt Dr. med. F.___ im Wesentlichen

fest, auch in Revision seines damaligen Berichtes an die Krankentaggeldversichererin

vom 19. Februar 2015 (IV-Nr. 18 S. 9 ff.) gelange er zu keiner

anderen Einschätzung mit Blick auf Diagnose und Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht

angemessen, die komplexe Symptomatik dieses Versicherten als Residualzustand

nach Substanzmissbrauch bezeichnen zu wollen. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer lebensgeschichtlichen

Gesamtbetrachtung. Es sei keinesfalls so, dass die Ausprägung einer solchen

Persönlichkeitsstörung bereits in Kindheit oder Jugend offensichtlich gewesen

sein müsse. Häufig seien die entsprechenden Merkmalsausprägungen maskiert.

Ohnehin sei es rückblickend meistens nicht möglich, verlässliche Auskünfte zu

entsprechenden Details zu bekommen. Wenn dann jedoch auslösende Ereignisse zum

Tragen kämen, die ein derart ausgeprägtes Zustandsbild sichtbar hervorbrächten,

wie man es bei diesem jungen Mann finde, dann sei post hoc an der Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung schlicht nicht zu zweifeln. Wer über entsprechende

langjährige berufliche Erfahrung mit Süchtigen verfüge, dem sei geläufig, dass

fortgesetztem Suchtmittelmissbrauch oftmals eine primäre tiefgreifende

seelische Störung zugrunde liege. Eine Betrachtung, die daraufhin abziele, eine

entsprechende Symptomatik als Folge einer Sucht darzustellen, greife häufig zu

kurz. Dies möge in Fällen von jahrzehntelangem Substanzgebrauch zutreffend

sein, nicht jedoch bei derart vergleichsweise kurzen Anamnesen, wie man sie

hier beobachten könne. Anders gesagt wäre er mit der Interpretation von pract. med.

K.___ vielleicht einverstanden, wenn man es hier mit einem Versicherten zu tun

hätte, der 20 Jahre älter wäre. Im Alter des Beschwerdebeginns sei dieser

Versicherte jedoch ein junger Erwachsener gewesen. Da werde es umso

schwieriger, mit einer Residualsymptomatik zu argumentieren, um entsprechendes

Verhalten erklären zu wollen.

Nicht nachvollziehbar sei, dass pract. med.

K.___ von einem depressiv/apathisch geprägten residualaffektiven Zustandsbild schreibe.

Man könne diesen Versicherten im Psychostatus beschreiben, wie man wolle – er

sei weder depressiv noch apathisch, sondern ausgesprochen aufgebracht und

teilweise lautstark gewesen. Dies wolle nun so gar nicht zu einer apathischen

Haltung passen, zu einer Depression erst recht nicht. Es sei interessant, dass

Dr. med. L.___ bereits Ende März 2014 den Versicherten offensichtlich ganz

ähnlich erlebt habe. Ohne die Erwägungen des Kollegen pract. med. K.___

gänzlich in Abrede stellen zu wollen, sei festzuhalten, dass er ein derartiges

Auftreten, wie es dieser Versicherte an den Tag gelegt habe, noch nie als

Residuum eines Suchmittelkonsums gesehen habe, zumal nicht bei einem jungen

Menschen. Anders könnte es, wie erwähnt, bei einem Menschen mittleren Alters

nach jahrzehntelangem Substanzmissbrauch aussehen.

Der vorliegende Versicherungsfall sei in

gewissem Sinne ein Spiegel der Zeitgeschichte, was die Herangehensweise an

psychiatrische Diagnostik anbelange. Man könne pract. med. K.___ keinen

Vorwurf im engeren Sinne machen. Er habe sich korrekt an die AMDP-Kriterien

gehalten. Somit habe er nichts falsch gemacht. Er habe lediglich die falschen

diagnostischen Schlussfolgerungen gezogen. Die Diagnose einer komplexen

psychiatrischen Erkrankung gehe über das Erfassen des AMDP-Status deutlich

hinaus. Phänomene wie Gegenübertragung seien mindestens genauso wichtig wie

eine formalisierte Diagnostik. Konkret solle dies im vorliegenden Fall heissen,

dass ihm dieser Versicherte nach der Anfrage seiner Vertreterin unmittelbar und

zunächst ohne Einsicht in seine Unterlagen wieder präsent gewesen sei, obschon

er in den vergangenen knapp dreieinhalb Jahren sicher mehrere hundert Patienten

bzw. Patientinnen gesehen habe. Das Krankheitsbild dieses Versicherten sei in

seiner Ausprägung derart typisch, dass man es eigentlich nicht vergessen könne.

Er habe deshalb in seinem Bericht vom 19. Februar 2015 ja auch den Begriff

Michael-Kohlhaas-Syndrom verwendet. Die geschilderte Psychopathologie gehe über

eine situative narzisstische Kränkung bzw. eine Persönlichkeitsakzentuierung

weit hinaus. Anders gesagt, sie stelle eine Kategorie für sich dar und sei von

daher einprägsam.

Ob man nun einem Versicherten, der

keinerlei Einsicht in die – klinisch vollkommen unbestrittene – Notwendigkeit

eines Suchtmittelentzugs zeige, einen solchen zumuten könne, sei letztlich

nicht eine medizinische Frage, sondern es handle sich hier um einen Aspekt, der

in das Ermessen des Rechtsanwenders falle. Er könne und dürfe sich dazu

letztlich nicht äussern. Man werde allerdings verstehen, dass er aufgrund

seiner Ausführungen erhebliche Zweifel daran habe, dass ein Suchtmittelentzug –

so wünschenswert dieser tatsächlich sein möge – zu einer wesentlichen Änderung im

Denken, Fühlen und Verhalten dieses Versicherten führen werde. Lic. phil. D.___

sei beizupflichten, wenn er den Cannabiskonsum als eine Art Selbstmedikation im

Sinne einer emotionalen Regulierung verstehe. So genau würde er es gar nicht

einmal beschreiben wollen. Es sei hinlänglich bekannt, dass

Suchtmittelmissbrauch durchaus mit Persönlichkeitsstörungen vergesellschaftet

sein könne, wobei der Konsum als Ableitung der Charakterneurose, sprich

Persönlichkeitsstörung, anzusehen sei.

Somit komme er zum gleichen Schluss, den

er bereits vor knapp dreieinhalb Jahren gezogen habe: Er empfehle in diesem

Versicherungsfall die Rentenprüfung. Persönlichkeitsstörungen seien ja

keineswegs unverrückbare Schicksale, sondern unter Therapie durchaus

modulationsfähig. Insofern sollte man mit Verlaufsvorhersagen zurückhaltend

sein. Es sei somit durchaus im Bereich des Möglichen, dass im Laufe der

kommenden Jahre bei diesem Versicherten zumindest Teilarbeitsfähigkeit

darstellbar sein könnte. Eine Garantie habe man hierfür aber nicht. Im

Augenblick bestehe jedenfalls keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht nach einem

Entzug von Suchtmitteln (IV-Nr. 98 S. 5 ff.).

3.14

Am 2. Oktober 2018 äusserte

sich die Hausärztin Dr. med. C.___ dahingehend, aus ihrer Sicht sei und

bleibe der Patient bis auf weiteres weiterhin arbeitsunfähig. Sie begleite

ihren Patienten nun schon seit 6 Jahren als Hausärztin. Sie könne die

Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 19. Februar 2015 im Wesentlichen

vollumfänglich unterstützen. Der inzwischen 31-jährige Patient zeige sich auch

weiterhin in seinem formalen Denken zum Teil erheblich unstrukturiert. Er habe

mehrere Jahre ambulante Psychotherapie absolviert, ohne dass es zu einer

wesentlichen Besserung des Krankheitsbildes gekommen sei. Dr. med. F.___

sei in seiner Beurteilung zu unterstützen, dass beim Patienten eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung vorliege. Insbesondere bestünden massiv ausgeprägte

narzisstische, teilweise dissoziale und auch paranoide Wesenszüge. Diese hätten

sich im Verlauf der letzten sechs Jahre, trotz ambulanter Behandlung, nicht

verbessert. Gemäss Dr. med. F.___ bestehe eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit massiv ausgeprägten narzisstischen,

querulatorischen, aber auch dissozialen und möglicherweise paranoiden

Wesenszügen. Rückwirkend sei neu darauf hinzuweisen, dass der Patient als

Kleinkind (7jährig und nicht – wie im Gutachten notiert – als 17-jähriger) den

Ertrinkungsunfall seiner älteren Schwester habe mitansehen müssen. Dieses

schreckliche Erlebnis habe den Patienten und die ganze Familie nachhaltig

traumatisiert. Sie, die Hausärztin, könne sich durchaus vorstellen, dass dies

mit ein Grund für den Beginn des Cannabiskonsums gewesen sei. Die kombinierte

Persönlichkeitsstörung sei nicht durch den Cannabiskonsum entstanden, ganz im

Gegenteil, vielmehr sei der chronische Cannabiskonsum ein vom Patienten

gewählter Weg gewesen, seine posttraumatische Belastungsstörung zu verarbeiten.

Der Entscheid der IV-Stelle könne nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 101

S. 1).

3.15

Mit Eingabe vom 21. Februar

2019.

äusserte sich die Hausärztin gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend,

beim Patienten bestehe ein ausgeprägtes Schamgefühl, in der Öffentlichkeit

Wasser zu lösen. Dies sei der Grund, weshalb er die Urinkontrollen unter

Beobachtung nicht durchführen könne. Nach Rücksprache mit Dr. med. O.___

(ärztlicher Kollege der P.___), welcher für die Beschwerdegegnerin die

Urinkontrolle auf Cannabis durchführe, sei es eine durchaus gängige Methode im

Kanton Solothurn, den Patienten eine Indikatorlösung unter Kontrolle trinken zu

lassen. Im Anschluss müsste der Patient den ersten Urin nach der Einnahme der

Indikatorlösung dem Labor zustellen. Die Trägersubstanz sei kodiert und könne

nicht gefälscht werden, sodass eine sichere Methode zum Nachweis einer

Cannabisabstinenz erbracht werden könne (IV-Nr. 107).

3.16

In der vom behandelnden Psychologen

lic. phil. D.___ der Beschwerdegegnerin zugestellten E-Mail vom

3.

September 2019, welche gleichentags dem Versicherungsgericht zur

Kenntnisnahme zugestellt wurde, wird im Wesentlichen erklärt, der Patient sei

bezüglich Suchtmitteln seit Monaten abstinent (A.S. 38 f.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 7. März 2019 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus

rheumatologischer Sicht sei im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der

psychiatrische Gutachter habe dagegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer

seit Ende 2012 nicht arbeitsfähig sei. Grund dafür sei der fortgesetzte

schädliche Cannabiskonsum (F12.1), die dadurch bedingte Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung (F12.71) sowie ein residualaffektives Zustandsbild (F12.72).

Der Cannabiskonsum sei bei nicht belegter Vordiagnose als primärer

Suchtmittelkonsum zu werten. Die bisherige Therapie sei nicht angemessen, denn

das Kernproblem, der schädliche Gebrauch von Cannabis, sei nicht ziel- bzw.

änderungsorientiert thematisiert worden. Um allfällige invalidisierende

Folgeschäden überhaupt beurteilen zu können, müsste der Beschwerdeführer

mindestens sechs Monate abstinent bleiben. Dies bedeute, dass er sich einem

Entzug unterziehen müsse. Ein solcher Entzug wie auch die folgende Abstinenz

wären ihm im Rahmen seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten.

Nach der Aussage des Beschwerdeführers stehe für ihn eine Abstinenz nicht zu

Diskussion. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei

nicht ausgewiesen. Gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers sei ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hätte bis zum

15.

Februar 2019 einen schriftlichen Behandlungsplan für den

Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zustellen

sollen. Ausserdem sei erwartet worden, dass er monatliche Urinproben erbringe,

welche eine Cannabisabstinenz belegen sollten. Bis zum erwähnten Zeitpunkt sei

kein Behandlungsplan zugestellt worden. Die Hausärztin habe zwar mitgeteilt,

dass dieser am 14. Februar 2019 besprochen und ihr anschliessend möglichst

rasch zugestellt werde; der Behandlungsplan sei jedoch nicht eingetroffen. Die

Auflagen gemäss Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien daher nicht erfüllt worden

und die angedrohten Säumnisfolgen gelangten demnach zur Anwendung. Der Entscheid

werde aufgrund der vorhandenen Akten gefällt. Die gesundheitlichen

Einschränkungen seien in erster Linie auf den Cannabiskonsum zurückzuführen.

Laut Gutachten von pract. med. K.___ vom 23. November 2017 sei davon

auszugehen, dass eine Abstinenz von Cannabis zu einer Besserung der

gesundheitlichen Situation führen würde. Ausserdem wäre es erst möglich, die

allfälligen Folgeschäden des Cannabiskonsums zu beurteilen, wenn der

Beschwerdeführer während 6 bis 12 Monaten abstinent wäre. Da der

Beschwerdeführer den geforderten Auflagen zur Abstinenz nicht nachgekommen sei,

könne die Auswirkung allfälliger Folgeschäden nicht abgeklärt werden, weshalb

der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Es werde

davon ausgegangen, dass im Fall einer Abstinenz eine volle Arbeitsfähigkeit

vorliegen würde. Daraus folge, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder

berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. Bei der vorliegenden Diskrepanz

zwischen den Beurteilungen von pract. med. K.___ und Dr. med. F.___

sei auf das aktuellere Gutachten von pract. med. K.___ vom 17. November

2017.

abzustellen. Beim Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. Februar

2015.

handle es sich nur um einen kurzen sechsseitigen Untersuchungsbericht.

Somit sei dem Gutachten von pract. med. K.___ vom 17. November 2017,

welches den Kriterien für eine beweiskräftige Expertise entspreche, ein höherer

Beweiswert zuzumessen (IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019

sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (IV-Rente,

berufliche Massnahmen, Integrationsmassnahmen, sozialberufliche Massnahmen)

auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine

neue Frist zur Einreichung eines schriftlichen, konkretisierten

Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und die anschliessende

Entwöhnungsbehandlung anzusetzen. Subsubeventualiter sei auf das

Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung legt er im Wesentlichen

dar, die ihm von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2019

auferlegte Abstinenzauflage sei unverhältnismässig und unzumutbar. Sodann sei der

Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig wiedergegeben

worden. Nach den vorliegenden Akten sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden, dass die dem

Beschwerdeführer auferlegten Massnahmen geeignet seien, den versicherten

Schaden erheblich zu reduzieren. Zudem sei das Ausmass einer allenfalls

minderbaren Schädigung nicht abschätzbar. Die dem Beschwerdeführer bereits im

Abklärungsverfahren auferlegte Selbsteingliederungsmassnahme sei unzulässig.

Im Weitern lässt der Beschwerdeführer

beantragen, sollte das Versicherungsgericht wider Erwarten davon ausgehen, dass

die ihm im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auferlegten Auflagen

(Einreichung eines schriftlichen Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und

anschliessende Entwöhnungsbehandlung) zulässig seien, sei zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer diese Auflagen schuldhaft verletzt habe. Gemäss den Akten sei

davon auszugehen, dass die Hausärztin das Schreiben betreffend Abstinenz vom

Cannabiskonsum vom 14. Januar 2019 nicht richtig verstanden habe. Der

Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass die Hausärztin der

Beschwerdegegnerin den Behandlungsplan einreichen werde. Es sei unter den

gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer, nicht nachvollziehbarer Weise verletzt

habe. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

ausgesprochenen Säumnisfolgen seien daher zu Unrecht erfolgt. Die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem

Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung eines schriftlichen

Behandlungsplans für den Suchtmittelentzug und die anschliessende

Entwöhnungsbehandlung sowie den Nachweis von negativen Urinproben anzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, die Auflagen zu

konkretisieren und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was der Behandlungsplan

für den Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung genau

beinhalteten und bei wem er diese Unterlagen anfordern müsse.

Ferner lässt der Beschwerdeführer

geltend machen, falls das Versicherungsgericht wider Erwarten zur Auffassung

gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Auflagen schuldhaft

verletzt habe, sei davon auszugehen, dass die in der angefochtenen Verfügung

vorgenommene materielle Abweisung des Rentenbegehrens unzulässig sei. Die

Beschwerdegegnerin räume in der angefochtenen Verfügung ein, dass sich

allfällige Folgeschäden wegen der angeblichen Verletzung der Auflagen nicht

abklären liessen. Eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund

der Akten sei deshalb weder möglich noch zulässig. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Umkehr der Beweislast bezüglich der Folgeschäden und der

Arbeitsfähigkeit sei unzulässig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht

geprüft, ob die alternative Sanktion (Einstellen der Erhebungen und

Nichteintreten) für den Beschwerdeführer günstiger und unabhängig von der

Verschuldensfrage auch sachgerechter wäre. Ein Verfahrensabbruch wäre für den

Beschwerdeführer offensichtlich günstiger als der von der Beschwerdegegnerin

aufgrund der Akten gefällte Entscheid. Gehe man von der Unzulässigkeit der

gestellten Auflagen aus, so müsse das Leistungsbegehren gutgeheissen werden.

Nach dem psychiatrischen Gutachten von pract. med. K.___ sei davon

auszugehen, dass die Suchterkrankung zu einem invalidisierenden

Gesundheitsschaden geführt habe. Laut Gutachter bestehe beim Beschwerdeführer

spätestens seit Ende 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit. Dem

Leistungsbegehren sei deshalb zu entsprechen, allenfalls sei die Streitsache an

die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese vorgängig die Möglichkeit

beruflicher Eingliederungsmassnahmen prüfe. Sollte das Gericht davon ausgehen,

dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für die Zusprache einer Rente

noch nicht genügend abgeklärt sei, so sei ein Gerichtsgutachten über den

psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Gestützt auf

die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte

Stellungnahme von Dr. med. F.___ habe sich die Beschwerdegegnerin immerhin

veranlasst gesehen, dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Entzug noch einmal

eine medizinische Begutachtung in Aussicht zu stellen. Gehe man von der

Unzulässigkeit der gestellten Auflagen aus, sei die neue Begutachtung bereits im

Sinne eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens in Auftrag zu geben.

4.2

Zunächst ist der Einwand des

Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die von der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 14. Januar 2019 bereits im Abklärungsverfahren im Rahmen

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auferlegte Auflage für einen

Suchtmittelentzug unverhältnismässig bzw. unzulässig sei (Beschwerdebegründung,

S. 8 f., Ziff. 4; A.S. 20 f.).

4.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1

Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Soweit ärztliche und fachliche Untersuchungen für die

Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen

zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder

andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Entzieht oder widersetzt sich eine

versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vor-übergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4

ATSG).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss

die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das

Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den

Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte

Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden

Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem

Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies

sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art,

medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur

Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a

Abs. 2 IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis e IVG).

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die

der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die

ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (Art. 7a IVG).

Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können

die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert

werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder

nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über

die Kürzung oder Verweigerung der Leistung sind alle Umstände des Einzelfalles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

4.2.2

Nach der Rechtsprechung gilt

gemäss Art. 7a IVG als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht

der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber

in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die

Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7

Abs. 2 IVG liegt somit neu bei der versicherten Person (Urteil des

Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht

ist die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der

Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die

Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich

sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine

erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich

wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach

der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere

auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in

aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu

zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln,

selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist. Die aus fachärztlicher

Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären)

Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise

optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten

indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil

des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen).

4.2.3

Der psychiatrische Gutachter

pract. med. K.___ stellte beim Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom

17.

November 2017 (Untersuchung vom 24. Oktober 2017) die Diagnose

(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung (ICD-10 F12.71) sowie eines residualaffektiven Zustandsbilds

(depressiv/apathisch; ICD-10 F12.72) bei schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden

(ICD-10 F12.1) und hielt fest, der Cannabiskonsum sei bei nicht belegter

Vordiagnose als primärer Suchtmittelkonsum zu werten. Jedoch bestünden

offensichtliche Folgeschädigungen, die aktuell einen regulären Einsatz in der

freien Wirtschaft verunmöglichten. Der psychiatrische Gutachter empfahl abschliessend,

der Beschwerdeführer müsse andauernd abstinent bleiben, um überhaupt die

Möglichkeit einer Reduktion der angeführten Folgeschäden zu erreichen. Dies

bedeute, dass er sich einem Entzug unterziehen müsse. Auch wenn er keinerlei

Einsicht in diese Thematik zeige, seien ihm ein solcher Entzug sowie auch eine

folgende Abstinenz zuzumuten. Ob dann die Folgeschäden sich reduzierten, sollte

frühestens nach sechs Monaten, eher nach 12 Monaten nach Abstinenzbeginn kontrolliert

werden. Parallel sollte eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Begleitung und Therapie stattfinden, um mitzuhelfen, die Pathologien zu

reduzieren. Auch könnte nach dem Entzug eine Arbeitsabklärung durchgeführt

werden, sofern sich die Symptome bereits etwas reduziert haben sollten. Diese

Massnahmen könnten dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht zugemutet werden (IV-Nr. 85 S. 14 ff.). Dieser

Einschätzung stimmt Dr. med. F.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag der

Krankentaggeldversichererin bereits im Januar 2015 ebenfalls untersucht hat

(vgl. IV-Nr. 18 S. 9 ff.), in seiner Stellungnahme vom 12. Juni

2018.

insoweit zu, als er darauf hinweist, die Notwendigkeit eines

Suchtmittelentzugs sei klinisch vollkommen unbestritten, wobei er die

Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer, der für eine solche Massnahme

keinerlei Einsicht zeige, ein Entzug zugemutet werden könne, dem Rechtsanwender

überlässt. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychologen lic. phil. D.___

und der Hausärztin Dr. med. C.___ hat er erhebliche Zweifel daran, dass

ein Suchtmittelentzug – so wünschenswert dieser tatsächlich auch sein möge – zu

einer wesentlichen Änderung in Denken, Fühlen und Verhalten des

Beschwerdeführers führen werde (IV-Nr. 98 S. 10; vgl. E. II. 3.11,

3.13

und 3.14 hiervor). Es sei hinlänglich bekannt, dass Suchtmittelmissbrauch

durchaus mit Persönlichkeitsstörungen vergesellschaftet sein könne, wobei der

Konsum als Ableitung der Charakterneurose, sprich Persönlichkeitsstörung,

anzusehen sei. Dr. med. F.___ weist jedoch darauf hin,

Persönlichkeitsstörungen seien keineswegs unverrückbare Schicksale, sondern

unter Therapie durchaus modulationsfähig. Insofern sollte man mit

Verlaufsvorhersagen zurückhaltend sein. Es sei somit durchaus im Bereich des

Möglichen, dass im Laufe der kommenden Jahre beim Beschwerdeführer zumindest

eine Teilarbeitsfähigkeit darstellbar sein könnte (IV-Nr. 98 S. 10).

Aufgrund dieser fachärztlichen

Einschätzungen von pract. med. K.___ sowie Dr. med. F.___, welche

zwar unterschiedliche Diagnosen stellen, jedoch insofern übereinstimmen, als der

Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Zustandsbildes im ersten Arbeitsmarkt

aktuell als vollumfänglich arbeitsunfähig anzusehen sei und eine Wiederherstellung

zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit unter Therapie durchaus als möglich

erscheine, kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer auferlegten

Massnahmen, die Einreichung eines schriftlichen Behandlungsplans für den

Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung, seien nicht

geeignet, den versicherten Schaden erheblich zu reduzieren. Nach den

überzeugenden fachärztlichen Angaben von pract. med. K.___ muss ein Entzug

und eine andauernde Abstinenz verlangt werden, um überhaupt die Möglichkeit

einer Reduktion der Folgeschäden zu erreichen (IV-Nr. 85 S. 19; vgl.

E. II. 3.10.2 hiervor). Ob und inwieweit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), wie sie von Dr. med. F.___ in

seinem Untersuchungsbericht vom 19. Februar 2015 diagnostiziert wurde

(IV-Nr. 18 S. 13; vgl. E. II. 3.4 hiervor), oder aber eine

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F12.71) sowie ein

residualaffektives Zustandsbild (depressiv/apathisch; ICD-10: 12.72) nach den

Angaben von pract. med. K.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

mindern, kann wegen der diese psychische Problematik überlagernden Drogensucht

erst beurteilt werden, nachdem sich der Beschwerdeführer einer länger

dauernden, ärztlich kontrollierten Entzugsbehandlung unterzogen hat. Der

Drogenentzug ist demnach Voraussetzung für eine nachhaltige psychiatrische

Behandlung. Pract. med. K.___ legte überzeugend dar, erst nach der

Umsetzung des empfohlenen Cannabisentzugs und einer andauernden Abstinenz könne

überprüft werden, ob der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht über

genügend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer Sicht attestierte

Arbeitsfähigkeit zu realisieren (IV-Nr. 85 S. 19; vgl. E.

II. 3.10.2 hiervor). Davon ist auszugehen. Bei der von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. K.___ sowie die

Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 5. April, 9. September und

27.

November 2018 (IV-Nr. 91, 100 und 102) im Rahmen des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens vom 14. Januar 2019 gestellten Auflage, der

Beschwerdeführer habe einen schriftlichen Behandlungsplan für den

Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zuzustellen und

den monatlichen Nachweis einer negativen Urinprobe zu erbringen, handelt es

sich grundsätzlich um eine geeignete und auch angemessene Massnahme, die es den

Fachärzten und damit auch der Beschwerdegegnerin ermöglichen soll, das

bestehende psychische Leiden des Beschwerdeführers nach dem erfolgreichen

Entzug zuverlässig einordnen und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

beurteilen zu können. Sie dient vorerst der Eingliederung des Beschwerdeführers

und trägt auch langfristig dazu bei, die Dauer und das Ausmass der

Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern

(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019

E. 4.2.1 und 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.2). Dem

Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Akten sei nicht mit dem

erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die ihm auferlegten

Massnahmen geeignet seien, den versicherten Schaden erheblich zu reduzieren, und

das Ausmass einer allenfalls minderbaren Schädigung sei nicht abschätzbar, kann

nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass pract. med.

K.___ im Rahmen seiner Begutachtung ausdrücklich darauf hinwies, die von ihm

empfohlenen Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zuzumuten (vgl.

IV-Nr. 85 S. 19 f.). Dies wird von Dr. med. F.___ nicht

bestritten, wobei er die Beantwortung dieser Frage dem Ermessen des

Rechtsanwenders überlässt (IV-Nr. 98 S. 10). Aus den Akten geht

hervor, dass der Beschwerdeführer schon wiederholt in der Lage war, seinen Cannabiskonsum

über längere Zeit einzustellen, wenn es die konkrete Situation erforderte. So

konnte er während der Absolvierung seines Militärdienstes sowie zur Wiedererlangung

des Führerausweises auf den Konsum verzichten (vgl. E. II. 3.3 und 3.10.2

hiervor). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab er denn auch an, er

rauche nur wegen des Rituals, der «Flash» sei ihm nicht wichtig (vgl.

IV-Nr. 85 S. 15). Demnach ist beim auferlegten Cannabisentzug, der

anschliessenden Entwöhnungsbehandlung sowie dem verlangten Nachweis einer andauernden

Abstinenz von zumutbaren Massnahmen auszugehen. Dem vom Beschwerdeführer im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Einwand, die Auferlegung eines

Abstinenznachweises im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei

unverhältnismässig, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine solche

Auflage zu befolgen (vgl. IV-Nr. 98 S. 3), zielt nach dem Gesagten ins

Leere. Der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis für eine Unzumutbarkeit der

fraglichen Massnahmen kann von ihm nicht erbracht werden. Dass Dr. med. F.___,

der behandelnde Psychologe und auch die Hausärztin die positive Wirkung des

Cannabisentzugs bezweifeln (vgl. E. II. 3.11, 3.13 und 3.14 hiervor),

genügt hierfür nicht. Die aus Sicht von pract. med. K.___ indizierten und

zumutbaren Auflagen und Behandlungsmöglichkeiten sind grundsätzlich in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig zu befolgen bzw. auszuschöpfen, zumal

hier – der Beschwerdeführer beantragt Rentenleistungen und/oder weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen – von einer strengen Schadenminderungspflicht auszugehen

ist (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor).

4.3

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, es sei zu prüfen, ob er diese Auflagen schuldhaft

verletzt habe (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 5).

4.3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 3

ATSG kann der Versicherungsträger nach durchgeführtem Mahn- und

Bedenkzeitverfahren aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder andere

leistungsbeanspruchende Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nachkommen. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht

ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich

mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten

der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist,

wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn

das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, S. 586 f. Rz. 92). Die Verletzung

der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur massgebend, wenn sie auf die

versicherte Person bzw. auf die leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Wird

die Auskunftspflicht durch eine Ärztin bzw. einen Arzt nicht befolgt, kann dies

nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt

ist; dasselbe gilt, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine analoge

Pflicht nicht erfüllt. Vielmehr ist in solchen Fällen mittels sonstiger

Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser, a.a.O., S. 586

Rz. 90).

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin forderte

den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin im Rahmen eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 14. Januar 2019 auf, bis zum

15.

Februar 2019 einen schriftlichen Behandlungsplan für den

Suchtmittelentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung zuzustellen. Ab

März 2019 sei ausserdem der monatliche Nachweis einer negativen Urinprobe zu

erbringen; der jeweilige Bericht werde bis zum letzten Tag des Monats erwartet.

Der Abstinenznachweis müsse für mindestens sechs Monate in Folge erbracht

werden. Die Proben seien im Labor P.___, [...] oder [...], abzunehmen. Der

Beschwerdeführer habe telefonisch erreichbar zu sein bzw. eine Combox zur

Verfügung zu stellen, auf welcher der Termin für die Urin- und/oder

Blutkontrolle hinterlegt werden könne. Die IV-Stelle werde den Beschwerdeführer

jeweils kurzfristig, d.h. ein bis zwei Tage vor dem Termin, telefonisch

aufbieten. Erbringe der Beschwerdeführer während 6 Monaten den Nachweis für eine

Suchtmittelabstinenz, werde eine medizinische Begutachtung veranlasst. Die

Auflage bleibe bis zum Abschluss der Begutachtung bestehen. Sollte der

Beschwerdeführer den vorerwähnten Auflagen nicht oder nur ungenügend

nachkommen, werde ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt, was voraussichtlich

eine Abweisung von weiteren beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente zur

Folge habe (IV-Nr. 103).

Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 telefonisch mit, der verlangte

Behandlungsplan werde mit der Hausärztin erst am 14. Februar 2019

besprochen und der Beschwerdegegnerin rasch möglichst zugestellt (vgl.

Protokolleintrag vom 12. Februar 2019, S. 17). In einem

Telefongespräch mit der Hausärztin vom 14. Februar 2019, worin diese darum

ersuchte, die Urinproben von zu Hause aus zu erbringen, da beim

Beschwerdeführer ein erhöhtes Schamgefühl und eine damit verbundene Blockade

bestehe, in der Öffentlichkeit Wasser zu lösen, sicherte die Beschwerdegegnerin

der Hausärztin eine telefonische Rückmeldung zu. Im Weiteren wurde dieser

mitgeteilt, es werde mit dem RAD Rücksprache genommen und die Hausärztin

anschliessend informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt werde natürlich kein

Entscheid gefällt (Protokolleintrag vom 14. Februar 2019 S. 17 f.).

Da die Hausärztin gemäss ihrem Anrufbeantworter erst wieder am 15. Februar

2019.

ab 14:00 Uhr telefonisch erreichbar war, teilte die Beschwerdegegnerin

dieser nach Konsultation des RAD mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (A-Post)

mit, die IV-Stelle führe keine Urinproben mehr durch, da dieser Bereich

ausgelagert worden sei. Unabhängig davon obliege es dem Versicherten, den

Nachweis der Abstinenz mit Unterstützung seiner Behandler zu erbringen. Wie

dieser Nachweis erbracht werde, habe der Beschwerdeführer mit seiner

behandelnden Ärztin zu besprechen. Folglich sei die von der Hausärztin

vorgeschlagene Alternative nicht durchführbar. Im Übrigen gelte es gemäss dem

Schreiben vom 14. Januar 2019, bis zum 15. Februar 2019 einen

Behandlungsplan vorzulegen. Eine aufschiebende Wirkung betreffend Urinprobe

werde entzogen (IV-Nr. 106; Protokolleintrag vom 14. Februar 2019,

S. 18).

Gemäss dem Protokolleintrag vom

20.

Februar 2019 erkundigte sich die Hausärztin bei der Beschwerdegegnerin

erneut telefonisch, ob der Beschwerdeführer bei der P.___ eine Referenzlösung

trinken und dann von zu Hause aus die Urinprobe einsenden könne. Dies sei

gemäss Rücksprache mit der P.___ (Dr. med. O.___) möglich. Zudem wolle sie

die Frist für die Einreichung des Behandlungsplanes erstrecken. Die Hausärztin

bzw. ihr Sekretariat wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend informiert,

dass sie diesbezüglich nach den Ferien kontaktiert werde (S. 18; vgl. auch

Schreiben der Hausärztin an die Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019

[IV-Nr. 107]).

Am 7. März 2019 orientierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (mit Kopie u.a. auch an die Hausärztin)

dahingehend, gemäss ihren Abklärungen bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente

(IV-Nr. 108). Gleichentags erliess sie die vorliegend angefochtene

Verfügung (IV-Nr. 109). Laut Protokolleintrag vom 18. März 2019 liess

die Hausärztin bzw. ihr Sekretariat bei der Beschwerdegegnerin nachfragen, ob

sie ihr Schreiben vom 21. Februar 2019 gelesen habe; im

Orientierungsschreiben vom 7. März 2019 sei darüber nichts erwähnt worden.

Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin, vom Inhalt des Schreibens der

Hausärztin Kenntnis zu haben. Dieses ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass

sie nach Ablauf der gewährten Frist gemäss Einschreiben vom 14. Januar

2019.

noch keinen Behandlungsplan erhalten habe. In der Folge seien nun die

angekündigten Säumnisfolgen zum Tragen gekommen (S. 18).

Ebenfalls am 18. März 2019 teilte

die Hausärztin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, sie könne den Hergang

nicht nachvollziehen. Sie habe schliesslich um eine Fristerstreckung gebeten

und diese auch erhalten. Sie habe wiederholt, dass der Beschwerdeführer nicht

in der Lage sei, die Urinproben in der Öffentlichkeit abzugeben. Daraufhin sei

ihr entgegnet worden, dass es nicht nur um die Urinproben gehe, sondern auch um

den Behandlungsplan, der bei der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 15. Februar

2019.

hätte vorliegen müssen. Die Hausärztin habe auch nach mehrmaliger

Rückfrage angegeben, sie wisse nichts von einem Behandlungsplan; sie habe diesbezüglich

an den Psychotherapeuten lic. phil. D.___ verwiesen. Es sei ihr dann

erläutert worden, dass es in der Verantwortung des Versicherten liege, die

Auflagen zu erfüllen. Mangels Erfüllen der Auflage sei die angefochtene

Verfügung erlassen worden. Die Hausärztin habe verlangt, mit der zuständigen

RAD-Ärztin sprechen zu können. Es sei ihr angeboten worden, dass dieses

Anliegen an die RAD-Ärztin weitergeleitet werde (Protokolleintrag vom

18.

März, S. 18).

Am 12. April 2019 erkundigte sich die

Hausärztin bei der Beschwerdegegnerin telefonisch nach dem noch nicht erfolgten

Rückruf. Sie könne den Behandlungsplan erst einreichen, wenn der Rückruf der

RAD-Ärztin erfolgt sei (vgl. Protokolleintrag vom 12. April 2019,

S. 19). Diese Vorgänge ergeben sich aus den vorliegend ins Recht gelegten

Akten und werden von keiner Seite bestritten.

4.3.3

Es triff nach dem Gesagten zu,

dass sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

14.

Januar 2019 hin zwar spät, aber immerhin noch rechtzeitig vor Ablauf

der bis zum 15. Februar 2019 laufenden Frist wegen der ihm erteilten

Auflagen mit seiner Hausärztin in Verbindung setzte und der Beschwerdegegnerin

am 12. Februar 2019 mitteilte, der Behandlungsplan werde erst am

14.

Februar 2019 mit der Hausärztin besprochen und ihr dann rasch

möglichst zugestellt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen,

dass der Hausärztin offenbar nicht klar war, dass sie nicht nur die ab März

2019.

zu erbringenden Urinproben zu organisieren, sondern auch den verlangten

Behandlungsplan innert der bis zum 15. Februar 2019 gesetzten Frist mit

dem Beschwerdeführer zu besprechen und der Beschwerdegegnerin einzureichen

hatte. Darauf wurde sie mit Schreiben vom 14. Januar (Kopie) und 14. Februar

2019, welche der Hausärztin zugestellt wurden, zwar ausdrücklich hingewiesen

(IV-Nr. 103 und 106), offenbar hatte sie diese Schreiben jedoch nicht

richtig verstanden. Dementsprechend ersuchte sie am 20. Februar 2019 um

Erstreckung der Frist für die Einreichung des Behandlungsplanes (vgl.

Protokolleintrag vom 20. Februar 2019, S. 18) und erklärte im

Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2019 auf mehrmalige

Rückfrage hin, sie wisse nichts von einem Behandlungsplan. Stattdessen verwies

sie diesbezüglich auf den behandelnden Psychologen lic. phil. D.___ (vgl.

Protokolleintrag vom 18. März 2019, S. 18). Demnach ging die Hausärztin

offenbar davon aus, für die Einreichung des Behandlungsplanes sei nicht sie,

sondern der behandelnde Psychologe zuständig. Der Beschwerdeführer vertraute jedoch

gemäss seinem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar

2019.

darauf, dass seine Hausärztin den Behandlungsplan noch fristgerecht einreichen

werde.

Da hier somit von einem Versehen der

Hausärztin auszugehen ist, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden,

er habe unter den gegebenen Umständen seine Mitwirkungspflicht in

unentschuldbarer Weise verletzt. Wie erwähnt, ist die Verletzung der

Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur massgebend,

wenn sie auf die versicherte bzw. leistungsbeanspruchende Person zurückgeht.

Wird die Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht durch die Hausärztin nicht befolgt,

kann dies nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG

festgelegt ist (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin

in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausgesprochene Säumnisfolge

(Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten) erweist sich damit als unzulässig. Vielmehr

wäre die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen,

die Hausärztin nach den Ferien nochmals zu kontaktieren, wie sie dies deren Sekretariat

am 20. Februar 2019 telefonisch denn auch in Aussicht gestellt hatte.

Anlässlich dieses Gesprächs hätte das korrekte Vorgehen mit der Hausärztin

geklärt werden können. Die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen wegen nichterfüllter Auflagen im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom

14.

Januar 2019 abgewiesen wurde, ist daher aufzuheben.

5.

Zum Einwand des

Beschwerdeführers, die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene materielle

Abweisung des Rentenbegehrens sei unzulässig (Beschwerde, S. 11 ff.

Ziff. 6 ff.; A.S. 23 ff.), ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Das Bundesgericht hat seine

Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung

bei Vorliegen einer Suchterkrankung in BGE 145 V 215 geändert. Künftig ist –

wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens abzuklären, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit

auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt. Nach Auffassung des

Bundesgerichts handelt es sich bei einer Sucht klar um ein krankheitswertiges

Geschehen. Es dränge sich insofern die gleiche Sichtweise auf wie bei anderen

psychischen Störungen, bei denen im Einzelfall aufgrund objektiver Massstäbe

beurteilt werde, ob die betroffene Person trotz des ärztlich diagnostizierten

Leidens ganz oder teilweise einer (angepassten) Arbeit nachgehen könne. Die

Rechtsprechung sei deshalb dahingehend zu ändern, dass einem fachärztlich

einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom bzw. einer

Substanzkonsumstörung nicht mehr zum vornherein jegliche IV-rechtliche Relevanz

abgesprochen werde. Es sei wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach

dem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln, ob und

gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.

Selbstverständlich gelte auch bei einem Abhängigkeitssyndrom die Pflicht zur

Schadenminderung. Vom Betroffenen könne etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren

medizinischen Behandlungen verlangt werden. Komme er dieser

Schadenminderungspflicht nicht nach und erhalte somit seinen krankhaften

Zustand aufrecht, sei eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich

(vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2019; BGE 145

V 215 E. 5 ff. S. 221 ff.). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im

Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle

anzuwenden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 395 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] vom 28. November 2019 mit Hinweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1).

5.2

Der psychiatrische Gutachter

pract. med. K.___ nahm zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung.

Er kam zum Schluss, dass erst nach der Umsetzung seiner Empfehlungen

(Suchtmittelentzug mit andauernder Abstinenz, Beurteilung der Reduktion der Folgeschäden

frühestens nach sechs, eher nach zwölf Monaten nach Abstinenzbeginn, parallel

dazu ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung und Therapie zur

Reduktion der Pathologien, nach Entzug allenfalls Durchführung einer

Arbeitsabklärung) überprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht über genügend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer

Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Die Prognose sei offen. Es

hänge davon ab, wie tiefgreifend die erwähnten Schädigungen seien, d.h. ob sich

diese durch eine Abstinenz reduzieren liessen. Zurzeit sei der Explorand

aufgrund seines Verhaltens und seiner Apathie in seiner angestammten Tätigkeit

als Drucktechnologe nicht einsetzbar. Auch für Verweistätigkeiten seien die

Einschränkungen aktuell zu stark ausgeprägt. Darüber hinaus sei der Explorand

mit seinem aktuellen Verhalten auch keinem Arbeitgeber zumutbar (IV-Nr. 85

S. 18 f.; vgl. E. II. 3.10.2 hiervor). Auch nach der Einschätzung von

Dr. med. F.___ ist die Arbeitsfähigkeit angesichts der tiefgreifenden und

sehr wahrscheinlich bereits aktuell chronifizierten Störung auf eine nicht

absehbare Zeit hinaus völlig ausgeschlossen (IV-Nr. 18 S. 13; vgl. E.

II. 3.4 hiervor). Daran hält Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme

vom 12. Juni 2018 fest (IV-Nr. 98 S. 5 ff.; vgl.

E. II. 3.13 hiervor). Eine aktuell vollständige Arbeitsunfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt entspricht auch der Einschätzung des behandelnden Psychologen

lic. phil. D.___ (IV-Nr. 88; vgl. E. II. 3.11 hiervor) sowie der

Hausärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 101 S. 1; vgl. E.

II. 3.14 hiervor). Somit sind sich die in dieser Angelegenheit

involvierten Fachärzte, der behandelnde Psychologe sowie die Hausärztin einig, dass

beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. März

2019.

keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand.

5.3

Art. 43 Abs. 3 ATSG

lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden

Akten beschliessen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das

Leistungsbegehren nicht eintreten. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie

zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu

beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch

zu machen ist. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist,

soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Allemal ist zu

berücksichtigen, dass die für die Partei «günstigere Variante» zu wählen ist.

Soweit die verweigerte Mitwirkung die Überprüfung einer Rentenanpassung betrifft,

ergibt die Androhung des Nichteintretens keinen Sinn; hier kann es sich nur

darum handeln, dass die «gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden

muss» (Kieser, a.a.O., S. 587

f. Rz. 100).

5.4

Die Nichterfüllung der erwähnten

Auflagen im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 14. Januar 2019 hat vorliegend

zur Folge, dass die aktuell vorhandene Aktenlage materiell zu berücksichtigen und

zu prüfen ist, ob der Beschwerde Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Diese Prüfung führt – wie

erwähnt – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit aktuell arbeitsunfähig ist. Für

die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dargelegte Auffassung,

dass im Falle einer Abstinenz von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei,

besteht keine Grundlage, da dies nach den fachärztlichen, hier massgebenden Angaben

zuerst noch abgeklärt werden muss. Dies räumt die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung denn auch selber ein, indem sie darauf hinweist,

allfällige Folgeschäden liessen sich wegen der Nichterfüllung der Auflagen

nicht abklären. Eine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer gestellten

Leistungsbegehren ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage weder möglich noch

zulässig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Umkehr der Beweislast

bezüglich der Folgeschäden und der Arbeitsfähigkeit ist nicht gesetzeskonform.

Im Weiteren gilt es Folgendes zu

beachten: Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den primären

Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer

Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging,

die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären

Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei –

invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit unter

dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung

sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potenziell –

invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären

Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die

Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel

der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch

die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als

zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb

auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im

Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine

Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar –

selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden.

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht berechtigt die Verwaltung indes

nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur

Kürzung oder Verweigerung der Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019

vom 7. November 2019 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Ob die versicherte

Person ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung

erfolgreich war, ist durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu

prüfen (IV-Rundschreiben Nr. 395 des BSV vom 28. November 2019).

Angesichts des Umstands, dass der

behandelnde Psychologe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. September

2019.

mitteilte, der Beschwerdeführer sei «seit Monaten bezüglich Suchtmittel

abstinent» (A.S. 39; vgl. E. I. 2.6 hiervor), scheint sich als

medizinische Grundlage des materiellen Entscheids eine neue psychiatrische

Begutachtung aufzudrängen, wie dies von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom 14. Januar 2019 denn auch in Aussicht

gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 103 S. 2 oben). Die erneute Anordnung

einer Entzugsbehandlung im Hinblick auf die neue psychiatrische Begutachtung

unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren ist nach dem

Gesagten nicht statthaft. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie weitere psychiatrische Abklärungen vornehme und anschliessend

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V

210.

E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die andauernde Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich ungeklärt. In Nachachtung

des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

Abs. 1 ATSG) ist ein Vorgehen im oben dargelegten Sinn angezeigt. Eine Rückweisung

erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführenden

medizinischen Abklärungen gegebenenfalls noch berufliche Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen sind (vgl. Gutachten von pract. med. K.___ vom

17.

November 2017, S. 20 oben; IV-Nr. 85 S. 20; E.

II. 3.10.2 hiervor). Von der Anordnung eines psychiatrischen

Gerichtsgutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung

eventualiter beantragt wird (A.S. 14), ist nach dem Gesagten abzusehen.

6.

6.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht

mit Kostennote vom 24. Juni 2019 (A.S. 35 f.) einen Aufwand von 13

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 und Auslagen von insgesamt

CHF 71.50 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt

CHF 3'297.25 (Honorar von CHF 2'990.00, Auslagen von CHF 71.50

und MwSt. von CHF 235.75) führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht

zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem

Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'297.25 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser