Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.110

Kostenbeitrag an Hilfsmittel

23. Oktober 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. November 2005 reichte Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngol, [...], bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) eine Expertise für die Anpassung

eines Hörgerätes für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...] 1953, [...],

ein (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 9).

1.2 Die IV-Stelle teilte der

Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe von

zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von CHF 4'922.70

übernehme (AK-Nr. 13).

2.

2.1 Eine weitere Expertise für die

Anpassung von Hörgeräte für die Beschwerdeführerin erstellte Dr. med. B.___ am

12. Mai 2011, die er dann bei der IV-Stelle einreichte (AK-Nr. 14).

2.2 Am 29. Juni 2011 orientierte die

IV-Stelle die Beschwerdeführerin über das neue Abgabesystem für Hörgeräte durch

die IV (AK-Nr. 17).

2.3 Dr. med. B.___ verfasste am 30.

Mai 2012 für die Beschwerdeführerin eine Schlussexpertise, die eine beidseitige

Hörgeräte-Versorgung (HdO Gerät Phonak Ambra 10 Petite) beinhaltete (AK-Nr.

18). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. Mai 2012 mit der Übernahme

der Mehrkosten von CHF 4'849.20 (Gesamtkosten CHF 8'472.60 ./.

Kostenübernahme IV CHF 3'623.40) einverstanden (AK-Nr. 19).

2.4 Die IV-Stelle erteilte der

Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 eine Kostengutsprache über CHF 3'623.40 für

die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Ambra 10 Petite gemäss Indikationsstufe 3

(AK-Nr. 20).

3.

3.1 Am 2. November 2018 beantragte

die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Abgabe einer neuen

Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 21).

3.2 PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH,

Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, [...], erstellte am 5. Dezember 2018 eine

ärztliche Erstexpertise für eine binaurale Versorgung für die Beschwerdeführerin

(AK-Nr. 25).

3.3 Am 11. Dezember 2018 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für eine

Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie erfüllt seien, und zwar im

Rahmen einer Pauschale von CHF 1'650.00 (AK-Nr. 26); dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 «Einsprache» mit der Begründung, dass

sie «die Kostenübernahme wirklich klein» finde (AK-Nr. 27).

3.4 Die Beschwerdegegnerin erliess

am 17. Januar 2019 eine Verfügung gleichen Inhalts wie in der Mitteilung vom

11. Dezember 2018 (AK-Nr. 28).

3.5 Am 21. Januar 2019 reichte die

Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle ein Gesuch um Härtefallbeurteilung ein mit

der Begründung, die durch die Hörgeräte [...] bezogenen Hörgeräte genügten

ihren Anforderungen nicht (AK-Nr. 29). Die IV-Stelle teilte der

Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 mit, dass der Härtefall eine

Leistung im IV-Alter sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch

mehr auf eine Härtefall-Prüfung (AK-Nr. 30).

3.6 Die Beschwerdeführerin erhob

dann am 16. Februar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019

(AK-Nr. 31), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. März 2019 abwies

(AK-Nr. 33).

4. Gegen den Einspracheentscheid

vom 7. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin am 6. April 2019 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr

für die Anschaffung neuer Hörgeräte eine volle Kostengutsprache (rund CHF 8'000.00

– 10'000.00) zu leisten. Eventualiter habe die IV-Stelle eine angemessene,

beträchtlich höhere Kostengutsprache als lediglich CHF 1'650.00 zu leisten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Aktenseite [A.S. 5 ff.]).

5. In der Beschwerdeantwort vom

17. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die

Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. Juni 2019 –, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 12 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019

(A.S. 20 f.).

6. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019

verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der

IV-Stelle vom 18. Juli 2019 auf eine Duplik (A.S. 23 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin – wie beantragt – Anspruch auf eine höhere

Kostengutsprache an die neue binaurale Hörgeräte-Versorgung hat als auf die

durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 (AK-Nr.

28).

1.3

Im vorliegenden Fall geht es um

eine durch die Beschwerdegegnerin zugesicherte Kostengutsprache von CHF

1'650.00 für eine Hörgeräte-Versorgung, währendem die Beschwerdeführerin

hierfür eine solche im Rahmen von CHF 8'000.00 – 10'000.00 verlangt,

ohne jedoch diese näher zu substantiieren oder zu belegen; folglich ist von

einem Streitwert von maximal CHF 10'000.00 auszugehen.

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016

gültigen Fassung). Im Falle der hier zu beurteilenden Höhe der Kostengutsprache

ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die

Beurteilung der Streitsache zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 43quater

Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.

) i.V.m. Art. 66ter Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 2 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln

durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) und dem Kreisschreiben des

Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch

die Altersversicherung (KSHA; Stand 1. Januar 2019) haben die in der Schweiz

wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche

AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Zu beachten ist

in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres

Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der Invalidenversicherung

(IV) Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen

worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt,

solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und

soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).

2.2

Nach Art. 21 IVG hat der

Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf

jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,

für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität

für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf

solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Hat eine versicherte Person Anspruch auf

ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein

anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung

übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem

Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis

Abs. 1 und 2 IVG).

2.3

Gemäss Art. 14 Allgemeiner Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Sachleistungen,

insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die

individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für

Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen

geschuldet oder erstattet werden. Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen

Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu

ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder

zu verwenden sein (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Schulthess 2015,

Art. 14, Rz 23).

2.4

Nach Art. 2 Verordnung des EDI

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR

831.232

) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf

Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes

mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. (Abs. 1). Anspruch auf

die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,

für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in

der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig

sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt

notwendige Zubehör und die invalidit.sbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es

besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und

wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche

Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein

Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG

vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).

2.5

Im Kreisschreiben über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar

2016) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass die Versicherten

Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche

Versorgung haben. Die Pauschalvergütung entspricht einer definierten

Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer

ausfallen können (Rz 2052). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung

kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine

durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise

übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer

Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in

Schulung/Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass

die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch

im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen

werden können (Rz 2053).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die seit 1. Juli 2011 durch

das BSV geänderte Finanzierung der Hörgeräte, wonach deren Kosten neu nach

einem Pauschalsystem vergütet würden. Der Pauschalbetrag sei weder abänderbar

noch spiele der Gesamthörverlust eine Rolle. Der Besitzstand sei gewährleistet,

solange die massgebenden, IV-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wer

eine AHV-Rente beziehe, falle nicht unter die Härtefall-Klausel (AK-Nr. 33,

S. 2). Die IV-Stelle hat am 13. Juni 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass der

Einspracheentscheid unter Berücksichtigung des Besitzstands sowie der

invalidenrechtlichen Bestimmungen korrekt sei, indem der Beschwerdeführerin die

volle Kostenpauschale von CHF 1'650.00 für die Hörgeräteversorgung zugesprochen

worden sei. Ferner weist auch die IV-Stelle auf das seit 1. Juli 2011 geänderte

Abgabesystem für Hörgeräte hin. Gestützt auf den Besitzstand könne keine volle

Kostentragung geltend gemacht werden, da auch unter dem früher geltenden

Tarifsystem die Kosten nicht vollständig übernommen worden seien. Bei der

letzten Versorgung habe die Beschwerdeführerin die Mehrkosten von CHF 4'849.20

bezahlen müssen. Schliesslich weist die IV-Stelle auf die Gleichbehandlung

aller versicherten Personen hin sowie darauf, dass der durch die

Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 aus

verschiedenen Gründen auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne

und es im Übrigen an den Voraussetzungen für die Anwendung eines Härtefalls

fehle (A.S. 14 ff.).

3.2

Die Beschwerdeführerin begründet

ihre Rechtsbegehren zusammenfassend damit, dass sie aufgrund ihrer

Schwerhörigkeit seit 1988 Hörgeräte trage und wegen ihrer Lehrertätigkeit auf

gute Geräte angewiesen gewesen wie auch heute noch darauf angewiesen sei. Diese

Geräte habe die IV mit Kostengutsprachen zwischen CHF 6'000.00 und 7'000.00

finanziert, bis das BSV am 1. Juli 2011 ein Pauschalsystem eingeführt habe. Im

Entscheid der IV (richtig: Ausgleichskasse) sei auch die Besitzstandsgarantie

gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2017 nicht berücksichtigt

worden (A.S. 7). Ferner beantrage sie, es sei der Härtefall zu prüfen

(A.S. 20 f.).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin hat das

AHV-Alter bereits vor dem Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. November 2018 auf eine

neue Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 21) erreicht, weshalb ein Anspruch auf

Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen

Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihr aber die IV-Stelle bereits am 3.

Juli 2006 (AK-Nr. 13) und 26. Juni 2012 (AK-Nr. 20) eine Hörgeräteversorgung

zusprach, erstreckt sich ihr Anspruch gemäss Ziffer 1003 KSHA mindestens auf

die gleiche Versorgung, wie ihr die IV-Stelle zugestand.

4.2

4.2.1

Im vorliegenden Fall ist von

folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung durch

Dr. med. B.___ vom 11. November 2005 leide die Beschwerdeführerin an einer

hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer degenerativen

Innenohrerkrankung, eventuell auch hereditär bedingt, und erreiche 82 Punkte

und somit die Indikationsstufe 3 (AK-Nr. 9). In der Folge bezahlte die

IV-Stelle am 3. Juli 2006 an die Gesamtkosten von CHF 6'988.65 für zwei

Hörgeräte (gemäss Indikationsstufe 3) den Betrag von CHF 4‘922.70; den Rest

hatte die Beschwerdeführerin zu tragen (AK-Nr. 12 f.). Am 12. Mai 2011 führte

Dr. med. B.___ in seiner Expertise I (vor Anpassen eines Hörgeräts) im

Wesentlichen aus, dass die Patientin an einer hochgradigsten

Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer hereditären Innenohrerkrankung

leide. Sie erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3. Es sei hier von

einer wesentlichen Hörverschlechterung zu sprechen und die vorzeitige Abgabe

von Hörgeräten gerechtfertigt (AK-Nr. 14). Hierauf bzw. am 26. Juli 2012 teilte

die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, von den Gesamtkosten der neuen

Hörversorgung im Betrag von insgesamt CHF 8'472.60 einen Anteil von CHF

3'623.40 zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin verblieb die Differenz von CHF

4'849.20 zur Bezahlung (AK-Nr. 19 f.). Dr. med. C.___ kam in seiner

Erstexpertise vom 5. Dezember 2018 zum Befund, dass bei der Beschwerdeführerin

eine hochgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit im Sinne

einer Presbyaskusis vorliege. Den Gesamthörverlust bezifferte er mit 88 %.

Die Voraussetzungen für eine binaurale «Versorgung AHV» seien erfüllt

(AK-Nr. 25).

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Besitzstand der Beschwerdeführerin und deren Anspruch auf die binaurale

Hörgerätepauschale gemäss HVI anerkannt. So hat sie zu Recht berücksichtigt,

dass bereits die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 IVG eine

Hörgeräteversorgung zusprach, weshalb der Anspruch auf die bisherigen

Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt (vgl. E. II 2.1 hiervor). Da das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach 30.

Juni 2011 einging, hat sie nach der anwendbaren HVI nunmehr grundsätzlich noch

Anspruch auf die Pauschale von CHF 1‘650.00 (vgl. E. II 5.1 hiernach). Am 17.

Januar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin dann – wie bereits erwähnt – die

angefochtene Verfügung mit einer Kostengutsprache über CHF 1'650.00 für die

beidseitige Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 28), wogegen die Beschwerdeführerin im

Hauptbegehren eine volle Kostengutsprache in der Höhe von CHF 8'000.00 – 10'000.00

verlangt (A.S. 5).

5.

5.1

Nach Ziffer 5.07 HVI-Anhang werden

Hörgeräte bei Schwerhörigkeit vergütet, sofern das Hörvermögen durch ein

solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person

wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Leistungsbegehren von Versicherten,

die bei der IV-Stelle bis 30. Juni 2011 eintrafen, sind gemäss Ziffer 2016 KSHA

nach dem bis dahin geltenden Tarifvertrag zu beurteilen und zu vergüten. Für

Anträge, die nach 30. Juni 2011 eintreffen, sind die Bestimmungen in der HVA ab

1.

Juli 2011 (Pauschalsystem) anwendbar. Die in Ziff. 5.07 HVI-Anhang

vorgesehene Pauschale für eine monaurale Versorgung (für ein Ohr) beträgt CHF

840.

, jene für eine binaurale Versorgung (für beide Ohren) CHF 1‘650.00,

jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Das Bundesamt für

Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen

der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Über

der Pauschale liegende Kosten können nur im Rahmen eines Härtefalls vergütet

werden. Die Härtefallregelung kommt gemäss Randziffer 2053 KHMI zur Anwendung,

wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine

durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise

übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer

Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in

Schulung/Ausbildung steht.

5.2

Für in der Schweiz wohnhafte

Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine

Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis

IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen – wie bereits

erwähnt – in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen

weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts Anderes

bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der

Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], in Kraft seit 1. Januar 1983).

Im Urteil H 230/01 vom 10. Januar 2003 E. 2.2 (SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31),

bestätigt im Urteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1, hat sich das

Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf Wortlaut sowie ratio legis

der Bestimmung zum Umfang der in Artikel 4 HVA umschriebenen sogenannten

Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest, dass die AHV einzig

diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen hat, die bereits die

Invalidenversicherung zugesprochen hatte und die in der Liste der Hilfsmittel

nach HVA (im Unterschied zu jener nach HVI) nicht enthalten sind. Die

versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln

ausgestattet sein, die sie bereits vorgängig erhalten hat. Die ratio legis des

Artikel 4 HVA besteht demzufolge darin, dass über das Erreichen des

AHV-Rentenalters hinaus der frühere leistungsmässige Status zugesichert werden

soll. Die Besitzstandsgarantie knüpft demnach an die konkrete, unter dem

zeitlichen Regime von Art. 10 Abs. 1 IVG (in der damals gültigen Fassung vom 7.

Oktober 1994) bestehende Hilfsmittelversorgung an. In dem zu Art. 4 HVA

ergangenen Urteil H 253/83 (ZAK 1984 S. 227) hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht festgehalten, dass Hilfsmittel, die aufgrund der

Besitzstandsgarantie abgegeben werden, dem jeweiligen Zustand des Versicherten

und der allenfalls in der Zwischenzeit eingetretenen technischen Entwicklung

entsprechen müssen. Es kann daher auch Anspruch auf ein Hilfsmittel in einer

besseren Ausführung als der bisher abgegebenen bestehen. Laut dem zitierten

Urteil kann ferner bei einer erheblichen Verschlechterung des Hörvermögens

unter Umständen Anspruch auf eine binaurale Versorgung bestehen, auch wenn vor

Eintritt ins AHV-Rentenalter nur ein monaurales Gerät abgegeben worden ist. Hinsichtlich

der Abgabe von Hörgeräten durch die Invalidenversicherung gilt Folgendes: Die

Hilfsmittelabgabe bei Schwerhörigkeit war ursprünglich in Ziff. 5.07

HVI-Anhang geregelt. In der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung vom 9.

Oktober 1992 wurden den Versicherten Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abgegeben,

sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich

die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Eine

betragliche Obergrenze bestand nicht. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfuhr in der Folge

eine Ergänzung, indem pauschale Vergütungen für Batteriekosten eingefügt

wurden. Auf 1. Juli 2011 wurde Ziff. 5.07 HVI-Anhang revidiert. Für

Hörgeräte wurden nun Pauschalen eingeführt. Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang bestimmt,

dass das Bundesamt für Sozialversicherungen festlegt, in welchen Fällen über

der Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen

ausgerichtet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2016 vom 11.

April 2017 E. 3).

5.3

Die Beschwerdeführerin, die ihren

Aussagen zufolge seit dem 35. Altersjahr wegen ihrer Schwerhörigkeit Hörgeräte

trage (A.S. 7), bezog in Vergangenheit bei der IV-Stelle mehrmals Leistungen

bezüglich binauraler Hörgeräteversorgung, letztmals im Juni 2012 (AK-Nr. 20).

Aufgrund der vorliegenden Akten übernahm die IV-Stelle bei diesen Anschaffungen

stets nur einen Teilbetrag. Den verbleibenden Rest der Hörgeräteversorgung hatte

die Beschwerdeführerin jeweils selber zu bezahlen (AK-Nr. 12 f.; 19 f. [Gesuch

vom 16. Mai 2011]).

5.4

Wie in Erwägung II 2.1 hiervor

dargelegt, bezieht sich die Besitzstandsgarantie auf die von der

Invalidenversicherung bis zum Erreichen des AHV-Alters ausgerichteten

Leistungen, indem der leistungsmässige Status erhalten bleiben soll. Die

Besitzstandsregelung des Artikels 4 HVA hat durch die Revision von Ziffer 5.07

HVI-Anhang keine Änderung erfahren. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin besteht kein Grund, die Pauschale gemäss Änderung von

Ziffer 5.07 HVI-Anhang ab 1. Juli 2011 von CHF 1'650.00 für eine binaurale

Versorgung anzuwenden; daran ändert ihr Einwand, auch bei der letzten

Versorgung sei keine volle Kostendeckung erfolgt (A.S. 15), nichts. Die

Beschwerdeführerin hatte vor Erreichen des AHV-Rentenalters Anspruch auf Leistungen

nach Ziffer 5.07 HVI-Anhang in der bis 30. Juni 2011 gültig gewesenen Fassung

(«Hörgeräte bei Schwerhörigkeit»). Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang in der seit 1.

Juli 2011 geltenden Fassung («Härtefallregelung Hörgeräteversorgung») bringt

eine Änderung mit sich, die nicht im Sinne der Rechtsprechung (Urteil

9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3 Ingress mit Hinweisen) begrifflich von den

bisher gewährten Leistungen unterschieden werden kann, handelt es sich doch

nach wie vor um das gleiche Hilfsmittel «Hörgeräte», das auch in der teureren

Ausführung im Sinne eines Härtefalls von der Besitzstandsgarantie erfasst wird.

Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach Massgabe von Ziffer

5.07

* HVI-Anhang gestützt auf Art. 4 HVA steht somit nichts entgegen, sofern

die medizinischen Voraussetzungen und die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen

der Invalidenversicherung erfüllt sind, was die Beschwerdegegnerin noch zu

prüfen hat. Hernach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung neu verfügen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 4).

6.

Folglich ist die Beschwerde in

dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben

und Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese die

erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und

hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung

neu verfüge.

7.

Die Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache gehandelt hat und der kein ausserordentlicher Aufwand entstanden

ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 207 E.

4b).

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die

erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörversorgung neu verfüge.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger