VSBES.2019.110
Kostenbeitrag an Hilfsmittel
23. Oktober 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Kostenbeitrag an Hilfsmittel – binaurale Hörgeräteversorgung (Einspracheentscheid
vom 7. März 2019)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. November 2005 reichte Dr.
med. B.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngol, [...], bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) eine Expertise für die Anpassung
eines Hörgerätes für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...] 1953, [...],
ein (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 9).
1.2 Die IV-Stelle teilte der
Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe von
zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von CHF 4'922.70
übernehme (AK-Nr. 13).
2.
2.1 Eine weitere Expertise für die
Anpassung von Hörgeräte für die Beschwerdeführerin erstellte Dr. med. B.___ am
12. Mai 2011, die er dann bei der IV-Stelle einreichte (AK-Nr. 14).
2.2 Am 29. Juni 2011 orientierte die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin über das neue Abgabesystem für Hörgeräte durch
die IV (AK-Nr. 17).
2.3 Dr. med. B.___ verfasste am 30.
Mai 2012 für die Beschwerdeführerin eine Schlussexpertise, die eine beidseitige
Hörgeräte-Versorgung (HdO Gerät Phonak Ambra 10 Petite) beinhaltete (AK-Nr.
18). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. Mai 2012 mit der Übernahme
der Mehrkosten von CHF 4'849.20 (Gesamtkosten CHF 8'472.60 ./.
Kostenübernahme IV CHF 3'623.40) einverstanden (AK-Nr. 19).
2.4 Die IV-Stelle erteilte der
Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 eine Kostengutsprache über CHF 3'623.40 für
die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Ambra 10 Petite gemäss Indikationsstufe 3
(AK-Nr. 20).
3.
3.1 Am 2. November 2018 beantragte
die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Abgabe einer neuen
Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 21).
3.2 PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH,
Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, [...], erstellte am 5. Dezember 2018 eine
ärztliche Erstexpertise für eine binaurale Versorgung für die Beschwerdeführerin
(AK-Nr. 25).
3.3 Am 11. Dezember 2018 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für eine
Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie erfüllt seien, und zwar im
Rahmen einer Pauschale von CHF 1'650.00 (AK-Nr. 26); dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 «Einsprache» mit der Begründung, dass
sie «die Kostenübernahme wirklich klein» finde (AK-Nr. 27).
3.4 Die Beschwerdegegnerin erliess
am 17. Januar 2019 eine Verfügung gleichen Inhalts wie in der Mitteilung vom
11. Dezember 2018 (AK-Nr. 28).
3.5 Am 21. Januar 2019 reichte die
Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle ein Gesuch um Härtefallbeurteilung ein mit
der Begründung, die durch die Hörgeräte [...] bezogenen Hörgeräte genügten
ihren Anforderungen nicht (AK-Nr. 29). Die IV-Stelle teilte der
Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 mit, dass der Härtefall eine
Leistung im IV-Alter sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch
mehr auf eine Härtefall-Prüfung (AK-Nr. 30).
3.6 Die Beschwerdeführerin erhob
dann am 16. Februar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019
(AK-Nr. 31), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. März 2019 abwies
(AK-Nr. 33).
4. Gegen den Einspracheentscheid
vom 7. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin am 6. April 2019 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr
für die Anschaffung neuer Hörgeräte eine volle Kostengutsprache (rund CHF 8'000.00
– 10'000.00) zu leisten. Eventualiter habe die IV-Stelle eine angemessene,
beträchtlich höhere Kostengutsprache als lediglich CHF 1'650.00 zu leisten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Aktenseite [A.S. 5 ff.]).
5. In der Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die
Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. Juni 2019 –, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 12 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019
(A.S. 20 f.).
6. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019
verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der
IV-Stelle vom 18. Juli 2019 auf eine Duplik (A.S. 23 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin – wie beantragt – Anspruch auf eine höhere
Kostengutsprache an die neue binaurale Hörgeräte-Versorgung hat als auf die
durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 (AK-Nr.
28).
1.3
Im vorliegenden Fall geht es um
eine durch die Beschwerdegegnerin zugesicherte Kostengutsprache von CHF
1'650.00 für eine Hörgeräte-Versorgung, währendem die Beschwerdeführerin
hierfür eine solche im Rahmen von CHF 8'000.00 – 10'000.00 verlangt,
ohne jedoch diese näher zu substantiieren oder zu belegen; folglich ist von
einem Streitwert von maximal CHF 10'000.00 auszugehen.
1.4
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016
gültigen Fassung). Im Falle der hier zu beurteilenden Höhe der Kostengutsprache
ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die
Beurteilung der Streitsache zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 43quater
Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.
) i.V.m. Art. 66ter Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 2 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) und dem Kreisschreiben des
Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Altersversicherung (KSHA; Stand 1. Januar 2019) haben die in der Schweiz
wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche
AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres
Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der Invalidenversicherung
(IV) Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen
worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt,
solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und
soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).
2.2
Nach Art. 21 IVG hat der
Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf
jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,
für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität
für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Hat eine versicherte Person Anspruch auf
ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein
anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung
übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem
Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis
Abs. 1 und 2 IVG).
2.3
Gemäss Art. 14 Allgemeiner Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Sachleistungen,
insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die
individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für
Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen
geschuldet oder erstattet werden. Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen
Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu
ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder
zu verwenden sein (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Schulthess 2015,
Art. 14, Rz 23).
2.4
Nach Art. 2 Verordnung des EDI
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR
831.232
) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf
Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. (Abs. 1). Anspruch auf
die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in
der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig
sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt
notwendige Zubehör und die invalidit.sbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es
besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und
wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche
Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein
Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG
vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).
2.5
Im Kreisschreiben über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar
2016) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass die Versicherten
Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche
Versorgung haben. Die Pauschalvergütung entspricht einer definierten
Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer
ausfallen können (Rz 2052). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung
kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine
durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise
übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer
Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in
Schulung/Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass
die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch
im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen
werden können (Rz 2053).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die seit 1. Juli 2011 durch
das BSV geänderte Finanzierung der Hörgeräte, wonach deren Kosten neu nach
einem Pauschalsystem vergütet würden. Der Pauschalbetrag sei weder abänderbar
noch spiele der Gesamthörverlust eine Rolle. Der Besitzstand sei gewährleistet,
solange die massgebenden, IV-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wer
eine AHV-Rente beziehe, falle nicht unter die Härtefall-Klausel (AK-Nr. 33,
S. 2). Die IV-Stelle hat am 13. Juni 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Einspracheentscheid unter Berücksichtigung des Besitzstands sowie der
invalidenrechtlichen Bestimmungen korrekt sei, indem der Beschwerdeführerin die
volle Kostenpauschale von CHF 1'650.00 für die Hörgeräteversorgung zugesprochen
worden sei. Ferner weist auch die IV-Stelle auf das seit 1. Juli 2011 geänderte
Abgabesystem für Hörgeräte hin. Gestützt auf den Besitzstand könne keine volle
Kostentragung geltend gemacht werden, da auch unter dem früher geltenden
Tarifsystem die Kosten nicht vollständig übernommen worden seien. Bei der
letzten Versorgung habe die Beschwerdeführerin die Mehrkosten von CHF 4'849.20
bezahlen müssen. Schliesslich weist die IV-Stelle auf die Gleichbehandlung
aller versicherten Personen hin sowie darauf, dass der durch die
Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 aus
verschiedenen Gründen auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne
und es im Übrigen an den Voraussetzungen für die Anwendung eines Härtefalls
fehle (A.S. 14 ff.).
3.2
Die Beschwerdeführerin begründet
ihre Rechtsbegehren zusammenfassend damit, dass sie aufgrund ihrer
Schwerhörigkeit seit 1988 Hörgeräte trage und wegen ihrer Lehrertätigkeit auf
gute Geräte angewiesen gewesen wie auch heute noch darauf angewiesen sei. Diese
Geräte habe die IV mit Kostengutsprachen zwischen CHF 6'000.00 und 7'000.00
finanziert, bis das BSV am 1. Juli 2011 ein Pauschalsystem eingeführt habe. Im
Entscheid der IV (richtig: Ausgleichskasse) sei auch die Besitzstandsgarantie
gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2017 nicht berücksichtigt
worden (A.S. 7). Ferner beantrage sie, es sei der Härtefall zu prüfen
(A.S. 20 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin hat das
AHV-Alter bereits vor dem Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. November 2018 auf eine
neue Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 21) erreicht, weshalb ein Anspruch auf
Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen
Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihr aber die IV-Stelle bereits am 3.
Juli 2006 (AK-Nr. 13) und 26. Juni 2012 (AK-Nr. 20) eine Hörgeräteversorgung
zusprach, erstreckt sich ihr Anspruch gemäss Ziffer 1003 KSHA mindestens auf
die gleiche Versorgung, wie ihr die IV-Stelle zugestand.
4.2
4.2.1
Im vorliegenden Fall ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung durch
Dr. med. B.___ vom 11. November 2005 leide die Beschwerdeführerin an einer
hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer degenerativen
Innenohrerkrankung, eventuell auch hereditär bedingt, und erreiche 82 Punkte
und somit die Indikationsstufe 3 (AK-Nr. 9). In der Folge bezahlte die
IV-Stelle am 3. Juli 2006 an die Gesamtkosten von CHF 6'988.65 für zwei
Hörgeräte (gemäss Indikationsstufe 3) den Betrag von CHF 4‘922.70; den Rest
hatte die Beschwerdeführerin zu tragen (AK-Nr. 12 f.). Am 12. Mai 2011 führte
Dr. med. B.___ in seiner Expertise I (vor Anpassen eines Hörgeräts) im
Wesentlichen aus, dass die Patientin an einer hochgradigsten
Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer hereditären Innenohrerkrankung
leide. Sie erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3. Es sei hier von
einer wesentlichen Hörverschlechterung zu sprechen und die vorzeitige Abgabe
von Hörgeräten gerechtfertigt (AK-Nr. 14). Hierauf bzw. am 26. Juli 2012 teilte
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, von den Gesamtkosten der neuen
Hörversorgung im Betrag von insgesamt CHF 8'472.60 einen Anteil von CHF
3'623.40 zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin verblieb die Differenz von CHF
4'849.20 zur Bezahlung (AK-Nr. 19 f.). Dr. med. C.___ kam in seiner
Erstexpertise vom 5. Dezember 2018 zum Befund, dass bei der Beschwerdeführerin
eine hochgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit im Sinne
einer Presbyaskusis vorliege. Den Gesamthörverlust bezifferte er mit 88 %.
Die Voraussetzungen für eine binaurale «Versorgung AHV» seien erfüllt
(AK-Nr. 25).
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Besitzstand der Beschwerdeführerin und deren Anspruch auf die binaurale
Hörgerätepauschale gemäss HVI anerkannt. So hat sie zu Recht berücksichtigt,
dass bereits die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 IVG eine
Hörgeräteversorgung zusprach, weshalb der Anspruch auf die bisherigen
Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt (vgl. E. II 2.1 hiervor). Da das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach 30.
Juni 2011 einging, hat sie nach der anwendbaren HVI nunmehr grundsätzlich noch
Anspruch auf die Pauschale von CHF 1‘650.00 (vgl. E. II 5.1 hiernach). Am 17.
Januar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin dann – wie bereits erwähnt – die
angefochtene Verfügung mit einer Kostengutsprache über CHF 1'650.00 für die
beidseitige Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 28), wogegen die Beschwerdeführerin im
Hauptbegehren eine volle Kostengutsprache in der Höhe von CHF 8'000.00 – 10'000.00
verlangt (A.S. 5).
5.
5.1
Nach Ziffer 5.07 HVI-Anhang werden
Hörgeräte bei Schwerhörigkeit vergütet, sofern das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person
wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Leistungsbegehren von Versicherten,
die bei der IV-Stelle bis 30. Juni 2011 eintrafen, sind gemäss Ziffer 2016 KSHA
nach dem bis dahin geltenden Tarifvertrag zu beurteilen und zu vergüten. Für
Anträge, die nach 30. Juni 2011 eintreffen, sind die Bestimmungen in der HVA ab
1.
Juli 2011 (Pauschalsystem) anwendbar. Die in Ziff. 5.07 HVI-Anhang
vorgesehene Pauschale für eine monaurale Versorgung (für ein Ohr) beträgt CHF
840.
, jene für eine binaurale Versorgung (für beide Ohren) CHF 1‘650.00,
jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen
der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Über
der Pauschale liegende Kosten können nur im Rahmen eines Härtefalls vergütet
werden. Die Härtefallregelung kommt gemäss Randziffer 2053 KHMI zur Anwendung,
wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine
durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise
übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer
Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in
Schulung/Ausbildung steht.
5.2
Für in der Schweiz wohnhafte
Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine
Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis
IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen – wie bereits
erwähnt – in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen
weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts Anderes
bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der
Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], in Kraft seit 1. Januar 1983).
Im Urteil H 230/01 vom 10. Januar 2003 E. 2.2 (SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31),
bestätigt im Urteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1, hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf Wortlaut sowie ratio legis
der Bestimmung zum Umfang der in Artikel 4 HVA umschriebenen sogenannten
Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest, dass die AHV einzig
diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen hat, die bereits die
Invalidenversicherung zugesprochen hatte und die in der Liste der Hilfsmittel
nach HVA (im Unterschied zu jener nach HVI) nicht enthalten sind. Die
versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln
ausgestattet sein, die sie bereits vorgängig erhalten hat. Die ratio legis des
Artikel 4 HVA besteht demzufolge darin, dass über das Erreichen des
AHV-Rentenalters hinaus der frühere leistungsmässige Status zugesichert werden
soll. Die Besitzstandsgarantie knüpft demnach an die konkrete, unter dem
zeitlichen Regime von Art. 10 Abs. 1 IVG (in der damals gültigen Fassung vom 7.
Oktober 1994) bestehende Hilfsmittelversorgung an. In dem zu Art. 4 HVA
ergangenen Urteil H 253/83 (ZAK 1984 S. 227) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht festgehalten, dass Hilfsmittel, die aufgrund der
Besitzstandsgarantie abgegeben werden, dem jeweiligen Zustand des Versicherten
und der allenfalls in der Zwischenzeit eingetretenen technischen Entwicklung
entsprechen müssen. Es kann daher auch Anspruch auf ein Hilfsmittel in einer
besseren Ausführung als der bisher abgegebenen bestehen. Laut dem zitierten
Urteil kann ferner bei einer erheblichen Verschlechterung des Hörvermögens
unter Umständen Anspruch auf eine binaurale Versorgung bestehen, auch wenn vor
Eintritt ins AHV-Rentenalter nur ein monaurales Gerät abgegeben worden ist. Hinsichtlich
der Abgabe von Hörgeräten durch die Invalidenversicherung gilt Folgendes: Die
Hilfsmittelabgabe bei Schwerhörigkeit war ursprünglich in Ziff. 5.07
HVI-Anhang geregelt. In der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung vom 9.
Oktober 1992 wurden den Versicherten Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abgegeben,
sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich
die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Eine
betragliche Obergrenze bestand nicht. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfuhr in der Folge
eine Ergänzung, indem pauschale Vergütungen für Batteriekosten eingefügt
wurden. Auf 1. Juli 2011 wurde Ziff. 5.07 HVI-Anhang revidiert. Für
Hörgeräte wurden nun Pauschalen eingeführt. Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang bestimmt,
dass das Bundesamt für Sozialversicherungen festlegt, in welchen Fällen über
der Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen
ausgerichtet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2016 vom 11.
April 2017 E. 3).
5.3
Die Beschwerdeführerin, die ihren
Aussagen zufolge seit dem 35. Altersjahr wegen ihrer Schwerhörigkeit Hörgeräte
trage (A.S. 7), bezog in Vergangenheit bei der IV-Stelle mehrmals Leistungen
bezüglich binauraler Hörgeräteversorgung, letztmals im Juni 2012 (AK-Nr. 20).
Aufgrund der vorliegenden Akten übernahm die IV-Stelle bei diesen Anschaffungen
stets nur einen Teilbetrag. Den verbleibenden Rest der Hörgeräteversorgung hatte
die Beschwerdeführerin jeweils selber zu bezahlen (AK-Nr. 12 f.; 19 f. [Gesuch
vom 16. Mai 2011]).
5.4
Wie in Erwägung II 2.1 hiervor
dargelegt, bezieht sich die Besitzstandsgarantie auf die von der
Invalidenversicherung bis zum Erreichen des AHV-Alters ausgerichteten
Leistungen, indem der leistungsmässige Status erhalten bleiben soll. Die
Besitzstandsregelung des Artikels 4 HVA hat durch die Revision von Ziffer 5.07
HVI-Anhang keine Änderung erfahren. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin besteht kein Grund, die Pauschale gemäss Änderung von
Ziffer 5.07 HVI-Anhang ab 1. Juli 2011 von CHF 1'650.00 für eine binaurale
Versorgung anzuwenden; daran ändert ihr Einwand, auch bei der letzten
Versorgung sei keine volle Kostendeckung erfolgt (A.S. 15), nichts. Die
Beschwerdeführerin hatte vor Erreichen des AHV-Rentenalters Anspruch auf Leistungen
nach Ziffer 5.07 HVI-Anhang in der bis 30. Juni 2011 gültig gewesenen Fassung
(«Hörgeräte bei Schwerhörigkeit»). Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang in der seit 1.
Juli 2011 geltenden Fassung («Härtefallregelung Hörgeräteversorgung») bringt
eine Änderung mit sich, die nicht im Sinne der Rechtsprechung (Urteil
9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3 Ingress mit Hinweisen) begrifflich von den
bisher gewährten Leistungen unterschieden werden kann, handelt es sich doch
nach wie vor um das gleiche Hilfsmittel «Hörgeräte», das auch in der teureren
Ausführung im Sinne eines Härtefalls von der Besitzstandsgarantie erfasst wird.
Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach Massgabe von Ziffer
5.07
* HVI-Anhang gestützt auf Art. 4 HVA steht somit nichts entgegen, sofern
die medizinischen Voraussetzungen und die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen
der Invalidenversicherung erfüllt sind, was die Beschwerdegegnerin noch zu
prüfen hat. Hernach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung neu verfügen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 4).
6.
Folglich ist die Beschwerde in
dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben
und Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese die
erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und
hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung
neu verfüge.
7.
Die Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache gehandelt hat und der kein ausserordentlicher Aufwand entstanden
ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 207 E.
4b).
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die
erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörversorgung neu verfüge.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger