VSBES.2019.111
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
15. November 2021Deutsch99 min
36). Nach Befragung des RAD, Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, ,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. November 2006 als
Mechaniker Tiefdruck (Pensum 100 %) bei der B.___, [...]. Am
23. Dezember 2015 erlitt er einen Herzinfarkt, worauf er sich einer
fünffachen Bypass-Operation im C.___ unterziehen musste. Am 2. Mai (Eingang:
11. Mai) 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2). Ab dem 12. Juli 2016 konnte er seine angestammte Tätigkeit bei der
bisherigen Arbeitgeberin zu ca. 50 % wieder aufnehmen; eine
Steigerung des Arbeitspensums wurde jedoch nicht erreicht und die Arbeitgeberin
war bereit, den Beschwerdeführer weiterhin zu beschäftigen. Die Eingliederung
wurde in der Folge abgeschlossen (AK-Nr. 17). Nach Einholung verschiedener
medizinischer Unterlagen und Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) am 10. Oktober 2017 eine bidisziplinäre
(psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung bei Dipl. Arzt D.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH (IV-Nr. 33). Die
Gutachten wurden am 7. und 8. Februar 2018 erstattet (IV-Nr. 35 und
36). Nach Befragung des RAD, Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung
einer Stellungnahme bei den beiden erwähnten Gutachtern (IV-Nr. 55 und 57)
wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. März
2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den erfolgten
Abklärungen werde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf
70 % sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % festgesetzt.
Medizinisch-theoretisch bestehe in der bisherigen Tätigkeit seit ca. September
2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Damit sei es dem
Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung fühle sich der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. Auf die
Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung könne abgestellt werden. Für die
geforderte neurootologische Begutachtung seien keine berichtsmässigen
Ausgangsbefunde dokumentiert. Medizinische Unterlagen zur vorgebrachten Schwindelsymptomatik
seien nicht vorhanden. Auf die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung
könne verzichtet werden (IV-Nr. 60; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 11. April 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. März 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer seit 11. Mai 2016 mindestens eine halbe
IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei eine neurologische oder
neurootologische Ergänzungsbegutachtung vorzunehmen.
4. Subeventualiter seien dem
Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen vorgängig der Abweisung der
Leistungsbegehren zuzusprechen.
5. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als amtlicher Anwalt.
-
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
2.2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2019
lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den in der Beschwerdeschrift in Aussicht
gestellten Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-,
Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. April 2019 nachreichen
(A.S. 22 f.; Beschwerdebeilage [BB] 14).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Juni 2019 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die IV-Akten und die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 42).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
19. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Nermin Zulic, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird den Parteien
mitgeteilt, es werde ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten mit den
Fachdisziplinen «Rheumatologie», «Neurologie», «ORL» und «Psychiatrie»
eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung die G.___ Polydisziplinäre
Medizinische Abklärungen, [...] (im Folgenden: G.___), zu beauftragen. Schliesslich
werden den Parteien die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt gegeben sowie
die diesen zu stellenden Fragen unterbreitet und es wird ihnen die Gelegenheit
gegeben, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern und allfällige
Zusatzfragen zu beantragen (A.S. 48 ff.).
2.5 Am 8. Juni 2020 lässt der
Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf das Stellen von Ergänzungsfragen
an die Gutachterstelle; dies bleibe nach Erhalt des Gutachtens jedoch ausdrücklich
vorbehalten (A.S. 52). Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist
nicht vernehmen (A.S. 53).
2.6 Mit Verfügung vom
20. August 2020 wird die G.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers
in den erwähnten Disziplinen beauftragt (A.S. 53 ff.).
2.7 Mit Schreiben vom
20. Oktober 2020 teilt die G.___ dem Gericht mit, im Verlauf der
medizinischen Untersuchungen habe sich aufgrund der erfolgten Herzoperation und
diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers aktuell beklagter Beschwerden die
Notwendigkeit eines kardiologischen Zusatzgutachtens mit entsprechender
Zusatzdiagnostik gezeigt, welches durch Dr. med. H.___, Fachärztin für
Innere Medizin und Kardiologie, erfolgen könnte (A.S. 60).
2.8 Mit Verfügung vom
28. Oktober 2020 wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,
ergänzend eine kardiologische Begutachtung durch Dr. med. H.___ zu
veranlassen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und
allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (A.S. 61).
2.9 Am 11. November 2020 lässt
der Beschwerdeführer mitteilen, er erhebe keine Einwände gegen die zusätzliche
Disziplin oder die vorgesehene kardiologische Gutachterin. Auf das Stellen von
fachspezifischen Ergänzungsfragen werde gegenwärtig verzichtet. Im Weiteren
lässt er beantragen, dass vorgängig der kardiologischen Begutachtung die
Krankenakten bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. I.___, Fachärztin FMH
für Kardiologie, eingeholt werden (A.S. 63). Die Beschwerdegegnerin lässt
sich nicht vernehmen (A.S. 68).
2.10 Nachdem der Beschwerdeführer die behandelnde
Kardiologin vom Arztgeheimnis entbunden hat (A.S. 67), werden mit
Verfügung vom 10. Dezember 2020 die Krankenakten sowie ein Verlaufsbericht
bei Dr. med. I.___ eingeholt (A.S. 68 ff.). Die eingegangenen
medizinischen Berichte sowie die Rechnung der Kardiologin werden den Parteien
sowie die medizinischen Berichte der Gutachterstelle G.___ zur Kenntnisnahme
zugestellt. Mit der ergänzenden kardiologischen Untersuchung und Begutachtung wird
Dr. med. H.___ beauftragt (A.S. 74).
2.11 Am 29. März 2021 wird dem
Gericht das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 22. März 2021 zugestellt
(A.S. 75 ff.). Kopien des Gutachtens samt Beilagen sowie der Rechnungen werden
den Parteien mit Verfügung vom 6. April 2021 zugestellt, wobei ihnen die Gelegenheit
gegeben wird, sich dazu abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 224
f.).
2.12 Am 2. Juli 2021 lässt der
Beschwerdeführer zum G.___-Gutachten Stellung nehmen (A.S. 234 f.). Die
Beschwerdegegnerin hat innert Frist auf das Einreichen einer Stellungnahme
verzichtet (A.S. 236).
2.13 Am 23. August 2021 geht beim
Gericht die Kostennote des Beschwerdeführers ein (A.S. 240 ff.). Diese
wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 245).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
7.
März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab
(BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. März 2019 ab, wobei als
Entscheidungsgrundlage primär das im Verwaltungsverfahren eingeholte bidisziplinäre
Gutachten von Dipl. Arzt D.___ sowie Dr. med. E.___ vom 7. bzw.
8.
Februar 2018 diente. Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend
machen, es liege keine umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und
die beklagten Beschwerden berücksichtigende spezialärztliche Expertise vor. Es sei
ihm mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine
neurologische oder neurootologische Ergänzungsbegutachtung vorzunehmen. Das
Gericht hat in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung bei der G.___
veranlasst. Der ergänzte medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1
Gemäss dem Austrittsbericht des J.___
vom 4. Januar 2016 hielt sich der Patient im Dezember 2015 im [...] auf,
wobei er ab dem 23. Dezember 2015 bei geringster Anstrengung ein
thorakales Druckgefühl sowie Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm
verspürt habe. In Ruhe seien die Schmerzen jeweils vollständig rückläufig
gewesen. Zuvor habe er nie solche Beschwerden gehabt. Er habe im [...] einen
Arzt aufgesucht, welcher einen Myokardinfarkt diagnostiziert und ihn
medikamentös behandelt habe. Der Patient habe die Koronar-angiographie in der
Schweiz durchführen lassen wollen. Die stationäre Überwachung habe keine
Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere keine Rhythmusstörungen oder
Thoraxschmerzen. Der Patient habe am 25. Dezember 2015 in gutem
Allgemeinzustand ins K.___ zur Koronarangiographie verlegt werden können
(IV-Nr. 20 S. 40 ff.).
3.2
Dem Bericht des K.___ vom
31.
Dezember 2015 über die Behandlung des Beschwerdeführers vom
25.
Dezember 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Subakuter
infero-posteriorer Myokardinfarkt (NSTEMI), Koronarangiographie 25.12.15:
80.
– 90%ige Hauptstammstenose, serielle Stenosen des proximalen,
mittleren und distalen RIVA, subtotale Stenose der mittleren RCx, Stenosen der
proximalen und mittleren RCA, global leicht eingeschränkte systolische
LV-Funktion, cvRF: Nikotinkonsum, pos. FA, anamnestisch Hypercholesterinämie,
TTE 25.12.15: Herzhöhlen im Grössennormbereich, keine Hypertrophie.
LV-Pumpfunktion niedrig normal (EF 58 %), Hypokinesie Hinterwand und
Spitze, VW gut kontrahierend. Keine Rechtsbelastung. Kein Klappenvitium. Kein
Perikard-erguss». Unter dem Titel «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde
angegeben, der Patient sei am 25. Dezember 2015 zur Koronarangiographie
ins K.___ verlegt worden. Dieses habe eine schwere 3-Gefäss KHK (koronare
Herzkrankheit) mit hochgradiger Hauptstammstenose, seriellen Stenosen des
proximalen, mittleren und distalen RIVA, einer subtotalen Stenose der mittleren
RCX und Stenosen des proximalen und mittleren RCA gezeigt, sodass eine
operative Versorgung im C.___ organisiert worden sei. Der Patient sei umgehend
dorthin verlegt worden (IV-Nr. 20 S. 49 f.).
3.3
Laut dem Austrittsbericht des C.___,
Herzchirurgie, vom 6. Januar 2016 über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 bis 2. Januar 2016 bestanden folgende
Diagnosen: «1. Koronare 3-Gefässerkrankung, Status nach akutem
Hinterwandinfarkt am 23.12.2015, LIKA 25.12.2015: filiforme Hauptstammstenose,
höchstgradig stenosierte Marginaläste, höhergradig seriell stenosierter RIVA
und Abgangsstenose der RCA, leicht eingeschränkte Pumpfunktion
(LVEF 40 %), cvRF: Nikotinkonsum, positive Familienanamnese,
Hypercholesterinämie; 2. Organische Dysphonie bei Läsion Taschenfalte
links, ED 31.12.2015, Stimmlippen symmetrisch beweglich». Zur Operation wurde
Folgendes angegeben: Notfallmässiger total arterieller 5-fach Bypass mit LIMA
an RIVA, RIMA an ACD, Arteria radialis links an M1, M2 und M3 in MECC mit
Kardioplex Kardioplegie am 25.12.2015, fecit PD Dr. M. L.___. Aus der
Anamnese geht im Wesentlichen hervor, es habe sich eine schwerste koronare
3-Gefässerkrankung gezeigt bei filiformster Hauptstammstenose. Der
Myokardinfarkt sei am ehesten im Bereich der Seitenhinterwand mit subtotalen
Stenosen beider Marginaläste M2 und M3 erfolgt. In der Zusammenschau der
Befunde sei die Indikation zur notfallmässigen Bypassoperation gestellt worden.
Aufgrund des Alters sei eine komplette arterielle Revaskularisation geplant
gewesen, falls der Patient stabil sei. Der intraoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Postoperativ sei die Verlegung auf die operative
Intensivstation zur Überwachung erfolgt. Am zweiten postoperativen Tag habe der
Patient bei guter Hämodynamik auf die Normalstation rückverlegt werden können. Am
28.
Dezember 2015 habe der Patient über zunehmende Heiserkeit geklagt. Die
weiterführende Abklärung seitens der Kollegen der HNO habe nur eine minimale
Verletzung der Taschenfalte links bei normal beweglichen Stimmbändern ergeben.
Unter Inhalationstherapie sei es bis zum Austritt zu einer allmählichen Besserung
der Heiserkeit gekommen. Unter diuretischer Therapie habe der Patient
erfolgreich negativ bilanziert und im Verlauf schrittweise bis zur
Selbstständigkeit mobilisiert werden können. Der Kostaufbau sowie die Anpassung
der kardialen Medikation seien problemlos verlaufen. Man habe den Patienten am
2.
Januar 2016 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen
Wundverhältnissen nach Hause entlassen. Im Anschluss sei eine ambulante
kardiale Rehabilitation im K.___ geplant. Als Austrittsstatus wurde u.a. ein
stabiles Sternum nach Osteosynthese mit reizloser Sternotomie- sowie
Radialisgraft-Entnahmestelle-Narbe angegeben. Gestützt auf das EKG vom 29. Dezember
2015.
wurden ein normokarder Sinusrhythmus (72 bpm) sowie pathologische Q-Zacken
inferior vermerkt. Das Röntgen des Thorax gleichen Datums zeigte intakte
Sternalcerclagen und unauffällige ossäre Strukturen und Weichteile. Die
transthorakale Echokardiographie (TTE) vom 29. Dezember 2015 ergab unauffällige
Verhältnisse. Zum Procedere wurde u.a. angegeben, es seien kardiologische
Kontrollen beim vorbetreuenden Kardiologen in drei und zwölf Monaten zu
empfehlen (IV-Nr. 14 S. 3 ff.; vgl. Operationsbericht vom 28. Dezember
2015.
[IV-Nr. 18 S. 5 f.]).
3.4
Im Bericht des J.___ vom
15.
Januar 2016 über die ambulante Konsultation vom 8. Januar 2016 wurde
dargelegt, der Patient sei nach dem Myokardinfarkt von Ende Dezember 2015 und
kürzlicher AC-Bypassoperation zum Einschluss in das ambulante kardiale
Rehabilitationsprogramm am J.___ beurteilt worden. Grundsätzlich habe er sich seit
der Spitalentlassung in [...] ordentlich gefühlt, jedoch fehle noch die Kraft
und er habe sich zuletzt weitgehend geschont. Schmerzen im Bereich der
Sternotomie seien nicht mehr vorhanden. Eine typische Angina-pectoris-Symptomatik
sei im möglichen Ausmass an Belastung aktuell ebenfalls nicht aufgetreten, nur
im Liegen fehle ihm nachts etwas der Atem. Über den Tag hingegen verspüre er
keine Dyspnoe. Die Medikamente vertrage er gut.
Unter «Beurteilung und Procedere» wurde
angegeben, der Patient befinde sich in einem ordentlichen Allgemeinzustand. Die
Sternotomie- und Gefässentnahmestellen seien bereits gut verheilt und reizlos.
Der Patient sei diesbezüglich auch beschwerdefrei. Unter der gut vertragenen
Medikation zeigten sich die Kreislaufparameter gut eingestellt, klinisch sei
der Patient kompensiert, sogar eher trocken. Eine Echokardiographie sei
präoperativ durchgeführt worden und werde erst bei Abschluss der Rehabilitation
wiederholt. Bei der Ergometrie habe der Patient eine deutlich
unterdurchschnittliche Leistung gezeigt. Hinweise auf eine belastungsinduzierte
Myokardischämie seien nicht vorgelegen, bei jedoch eingeschränkter
Aussagekraft. Kurz nach der AC-Bypass Operation präsentiere sich der Patient in
einem ordentlichen Gesundheitszustand, sei jedoch noch deutlich geschwächt. Aus
diesem Grund sollte der Beginn der Rehabilitation wenn möglich im
Einzeltraining erfolgen. Sobald möglich, könne der Patient dann in eine Gruppe
eingeschlossen werden. Die derzeitige Medikation könne unverändert
weitergeführt werden. Im Rahmen der Rehabilitation erfolge in sechs Wochen eine
Zwischenbesprechung und in drei Monaten eine Abschlussuntersuchung. Der Patient,
der zu 100 % als Mechaniker im 3-Schichtsystem angestellt sei, sei bis 29. Februar
2016.
zu 100 % krankgeschrieben worden, anschliessend sei er bis
31.
März 2016 zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 20 S. 31 ff.).
3.5
Laut dem Bericht des J.___ vom
16.
Februar 2016 stellte sich der Beschwerdeführer zu einer Konsultation
aufgrund von Beschwerden im Thorax, insbesondere beidseits der Sternotomienarbe
vor. Diese sei klinisch reizlos, nicht überwärmt und ein lokaler Druckschmerz
mid-sternal beidseits auslösbar. Um eine Infektion in der Tiefe zu
hinterfragen, sei ein Blutbild abgenommen worden, um Entzündungswerte zu
bestimmen. Dabei habe sich weder eine Leukozytose noch eine CRP-Erhöhung
gezeigt, sodass ein Infekt (insbesondere ein Sternuminfekt) sehr
unwahrscheinlich sei. Dem Patienten sei deshalb geraten worden, vorerst die
Schmerzmedikation unverändert einzunehmen und sich im Verlauf wieder
vorzustellen (IV-Nr. 20 S. 29 f.).
3.6
Der Anamnese aus dem Bericht des
J.___ vom 3. März 2016 über die ambulante Konsultation vom 2. März
2016.
kann entnommen werden, der Patient stelle sich ausserplanmässig in der kardiologischen
Sprechstunde vor. Er sei verunsichert, da er aktuell anlässlich eines
ambulanten Besprechungstermins beim Hausarzt um 8:00 Uhr Schwindel verspürt
habe und – ohne zu synkopieren – auf den Boden gesackt sei. Zusätzlich habe er
über Anstrengungsdyspnoe geklagt. Abgesehen von der einmaligen Präsynkope
hätten sich bisher keine Synkopen ereignet, Schwindel trete nicht auf und die
Blutdruckwerte seien jeweils grenzwertig erhöht. Auf Nachfrage habe der Patient
zudem über die bereits anlässlich der Vorkonsultation vom 15. Februar 2016
thematisierten thorakalen Beschwerden berichtet, welche bereits seit 3 bis 4
Wochen bestünden und ganz anders seien, als diejenigen beim Herzinfarkt
(ständiger Schmerz im Bereich der Narbe, Verstärkung durch gewisse Bewegungen).
Die Beurteilung lautete dahingehend, nach einer Beruhigung und der körperlichen
Untersuchung habe sich die Atemfrequenz normalisiert. Klinisch sei der Patient
kardiopulmonal kompensiert. Echokardiographisch ergäben sich keine Hinweise für
eine Einschränkung der systolischen links- und rechtsventrikulären Funktion,
relevante Klappenvitien oder Perikardergüsse, welche die Dyspnoe des Patienten
erklären könnten. Eine kardiale Genese der Anstrengungsdyspnoe sei bei nur
leichtgradiger diastolischer Dysfunktion und erhaltener systolischer Funktion
ohne Hinweise auf kardiale Dekompensationszeichen unwahrscheinlich. Im EKG
ergäben sich keine Hinweise für einen akuten Infarkt. Die Thorax-beschwerden
des Patienten seien dahingehend auch gänzlich atypisch. Klinisch zeige sich ein
reizloses Sternum nach aortokoronarem Bypass ohne Hinweise auf einen Infekt.
Die aktuelle Präsynkope in der Praxis bleibe unklar, bei vorhandenen Prodromi
sei aber eine vasovagale oder orthostatische Genese wahrscheinlich
(IV-Nr. 20 S. 23 ff.).
3.7
Im Bericht des J.___,
Kardiologie, vom 10. Mai 2016 wurde festgehalten, zum Abschluss des
ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramms präsentiere sich der Patient nach
erfolgter AC-Bypassoperation in gutem Allgemeinzustand, kardiopulmonal
kompensiert, hyperton und normokard. Abgesehen von den Schmerzen im Bereich der
Sternotomienarbe und der stabilen Anstrengungsdyspnoe NYHA II sei der Patient
im Alltag beschwerdefrei. In der Ergometrie vom 9. Mai 2016 zeige sich
nach Rehabilitationsabschluss eine deutlich verbesserte, aber weiterhin
eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit 68 % vom Soll ohne klinische oder
elektrische Hinweise auf eine belastungsinduzierte Myokardischämie. Aufgrund
unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit sei die Ergometrie allerdings eingeschränkt
beurteilbar. Insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf ohne die zuvor
bestehende Angina pectoris und mit deutlich verbesserter körperlicher
Leistungsfähigkeit. Mit der aktuellen Medikation könne fortgefahren werden. Bei
klar verbesserten Beschwerden im Bereich der Sternotomie ohne Hinweise auf
einen lokalen Infekt sei dem Patienten vorerst weiter eine Applikation der
Voltaren-Salbe bei Bedarf empfohlen worden. Eine Verlaufskontrolle mittels TTE
und Ergometrie werde in einem Jahr empfohlen (IV-Nr. 25 S. 15 ff.).
3.8
Laut dem Bericht des C.___,
Herzchirurgie, vom 1. Juli 2016 über die Aortensprechstunde vom
29.
Juni 2016 erfolgte eine Kontrolle bei persistierenden Schmerzen im
unteren Sternumdrittel nach Sternotomie bei aortokoronarem Bypass vom 25. Dezember
2015.
Es wurde dargelegt, der Patient gebe diese Schmerzen auch bei Reklination
des Rumpfes an. Es erfolge eine gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln. Bei
der lokalen Beurteilung zeige sich eine deutlich hypertrophe Narbe ohne
Anhaltspunkte für einen lokalen Infekt. Das Sternum sei klinisch stabil, der
Patient reagiere jedoch bei Abtastung des Sternums mit einer starken
Empfindlichkeit. Ein klinischer Anhaltspunkt für eine epigastrische
Narbenhernie könne nicht ausfindig gemacht werden. Der Patient sei im Rahmen
dieses beschriebenen Beschwerdebildes weiterhin noch zu 100 %
arbeitsunfähig, er sei aber stark an einer Wiedereingliederung in seinen
Arbeitsprozess interessiert. Eine mitgelieferte CT-Untersuchung zeige ein mehr
oder weniger fast vollständig konsolidiertes Sternum. Auch im Bereich des
Epigastriums zeige sich keine auffällige Pathologie, die dieses Beschwerdebild
von Seiten dieser Bildgebung erklären könnte. Die Schmerzen seien hier als
muskulo-skelettal bedingt anzusehen und es sei zuerst eine gezielte
physiotherapeutische Massnahme in Erwägung zu ziehen. Danach könnte bei
persistierendem Beschwerdebild eine Schmerztherapie als Lösungsansatz versucht
werden. Sollte auch dies nicht erfolgreich sein, sei dem Patienten zu
empfehlen, die Drahtcerclagen operativ zu entfernen. Der Patient sei mit der
Vorgehensweise einverstanden. Bezüglich der hypertrophen Narbe bestehe kein
Handlungsbedarf, da sie lediglich optisch störend sei und keinen Grund für die
Schmerzsymptomatik beinhalte (IV-Nr. 14 S. 1 f.).
3.9
Im Bericht des J.___ vom
2.
September 2016 über die Behandlung des Beschwerdeführers auf der
Notfallstation vom 27. August 2016 wurden die Hauptdiagnose «Vd auf
benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel» und die Nebendiagnose «Koronare
3-Gefässerkrankung, St. n. 5-facher Bypass-Operation 12/16» (recte: 2015) gestellt.
Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient habe sich selbst zugewiesen. Seit
gestern bestehe Schwindel bei Positionsänderung, beim Aufstehen und im Liegen
beim Drehen des Kopfes, wobei der Schwindel weniger als eine Minute anhalte; Nausea
oder Erbrechen bestünden nicht. Zur Beurteilung wurde angegeben, bei der
Durchführung des Hallpike Manövers sei der Patient deutlich symptomatisch mit
Schwindelepisoden gewesen, welche weniger als einer Minute gedauert hätten. Am
ehesten handle es sich um einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS)
und der Patient sei im Selbstmanöver (Brandt-Daroff) für zu Hause instruiert
worden (IV-Nr. 20 S. 10 f.).
3.10
Im Bericht des Hausarztes,
Dr. med. M.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. April 2017 wurden als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die koronare Herzkrankheit und
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Schmerzen im Bereich
der Sternotomienarbe angegeben. Der Hausarzt attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Mechaniker
Tiefdruck) vom 24. Dezember 2015 bis 11. Juli 2016 sowie eine solche
von 50 % vom 12. Juli 2016 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand
sei stationär. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vom 23. Januar 2017 wurde
angegeben, die bisherige Tätigkeit sei noch im Ausmass von vier Stunden pro Tag
bei verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Bei körperlich belastender Arbeit
brauche der Patient Hilfe von Mitarbeitern. Er ermüde sehr rasch. Bei
körperlicher Anstrengung klage er über einen Druck retrosternal. Bei der Arbeit
hole er sich Hilfe bei den Mitarbeitern. Länger als vier Stunden täglich könne
er nicht arbeiten. Eine andere Tätigkeit sei im Ausmass von sechs bis acht
Stunden pro Tag zuzumuten, wobei keine Hektik am Arbeitsplatz herrschen und
keine schweren Gegenstände bewegt oder gehoben werden sollten (IV-Nr. 20
S. 1 ff.).
3.11
RAD-Ärztin Dr. med. N.___,
Praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2017 fest, der
aktuell 52-jährige Versicherte habe im Dezember 2015 einen ausgedehnten
Herzinfarkt erlitten. Durch Einbringen von fünf Bypässen habe wieder eine
ausreichend gute Herzdurchblutung erreicht werden können mit einer bis Juli
2017.
(recte: 2016) dokumentierten guten Herzleistung. Für eine leichte
körperliche Tätigkeit wäre so – rein von den funktionellen kardiologischen
Parametern her – von einer höherprozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit auszugehen. Laut dem Bericht der Eingliederung vom August (recte:
März) 2017 habe es der Versicherte nicht geschafft, bei seinem angestammten
Arbeitgeber über ein Leistungspensum von 50 % hinauszukommen. Es werde von
dauerhaften Einschränkungen an körperlicher Belastbarkeit bzw. einer vorzeitigen
Ermüdbarkeit berichtet. Der Arbeitgeber wolle den Versicherten in einem 50%-Pensum
behalten. Welcher Art Arbeit der Versicherte zwischenzeitlich bei seinem
angestammten Arbeitgeber nachgegangen sei bzw. ob diese Arbeit ausreichend auf
das Leiden angepasst gewesen sei, sei nicht ganz klar. Es seien aber schwere
Arbeiten vermieden worden. Seit Juli 2016 seien keine neuen medizinischen
Befundberichte mehr vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es
bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und eine vorzeitige
Ermüdung. Das Zumutbarkeitsprofil sei von einem Kardiologen zu erbringen. Das
Einholen weiterer medizinischer Berichte sei erforderlich (IV-Nr. 22).
3.12
Dr. med. O.___,
Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Herzkrankheiten, hielt in ihrem
Begutachtungsbericht zu Handen des Taggeldversicherers vom 5. Mai 2017
fest, es bestünden weiterhin ausgeprägte lage- und bewegungsabhängige, anterior
betonte Thoraxwand-Beschwerden mit exquisiter Schmerzverstärkung bei Rumpf-/Thorax-Bewegungen
und Alltagsarbeiten als Mechaniker (speziell beim Heben von Lasten bereits von
geringem Gewicht [weniger als 2 bis 5 kg]) sowie vermehrte Schmerzen nachts im
Liegen: Es sei eine Schlafbehinderung mit entsprechend rascherer
Erschöpfbarkeit vorhanden. Eine Angina pectoris oder Herzinsuffizienzzeichen
bestünden nicht. Wegen diesen Rumpf-/Thorax-Beschwerden gelinge es mit grosser
Überwindung, zu 50 % im angestammten Mechaniker-Tiefdruck-Beruf tätig zu
sein, wobei eine hilfreiche Unterstützung von Arbeitskollegen bestehe. Jede
Armbewegung über die Horizontale verstärke im Alltag die Thoraxbeschwerden, nachts
sei der Schlaf aufgrund der Lagerung (Seitenlage) häufig unerträglich. Aufstehen
aus liegender oder sitzender Position löse heftige anteriore, oberflächliche
(skeletto-muskuläre) Thorax-Beschwerden aus. Bei der Berührung der Thorax-haut
und der Muskulatur bestehe bereits eine exquisite Schmerzempfindung mit
Dysästhesie, welche auch bei Bewegungen spontan empfunden werde. Es bestünden
stabile Verhältnisse im Bereich des Sternums, doch auch suprasternal im Bereich
der Haut sei eine Hyperästhesie vorhanden. Es seien ein unauffällig klinisch
kardiologischer Status mit normalen Herztönen, aortalem Strömungsgeräusch (1 –
2/6) und fehlender Herzinsuffizienz –Symptomatik festzustellen.
Bei der Fahrradergometrie sei bereits
nach knapp 2 Minuten Belastung mit 75 Watt ein Testabbruch wegen bewegungs- und
atmungsbedingt «quälenden» anterioren, oberflächlichen Thoraxbeschwerden ohne
Angina pectoris, ischämische Reaktion oder Tachyarrhythmie/Extrasystolie
erfolgt. Die reduzierte Belastbarkeit sei sicherlich auch Folge der
Dekonditionierung, welche wiederum als Folge der vermehrten skeletto-muskulären
Thoraxbeschwerden resultiere. Es bestehe eine diastolische Ruhe- und
Belastungshypertonie. Aufgrund der bisherigen Akten sei davon auszugehen, dass
die für den Patienten quälenden anterioren Rumpf-/Thoraxbeschwerden
skeletto-muskulärer Natur seien und nicht auf eine Sternum-Instabilität nach
Bypassoperation mit Thorakotomie zurückzuführen seien. Die Arbeitsfähigkeit
werde rein durch die oberflächlichen heftigen skeletto-muskulären Schmerzen mit
wahrscheinlich schrittweise sich erhöhender Schmerzschwelle erklärt, welche
dringend durch ein spezielles ärztliches Schmerztherapiezentrum weiter
abzuklären und zu behandeln seien. Betreffend die koronare Herzkrankheit sei
mittels der klinisch konservativen Abklärung und der diesbezüglich blanden
Herzkreislauf-Anamnese kein Hinweis auf eine Progredienz zu finden. Zurzeit sei
aufgrund der skeletto-muskulären Beschwerden im angestammten Beruf als
Tiefdruck-Mechaniker keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es gelte,
alles daran zu setzen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht weiter abnehme und eine
psychisch bedingte Invalidität bestehe. Die kardiale Situation scheine seit der
Bypass-Operation abgesehen von der Borderline-Hypertonie und nicht optimalen
Cholesterin-Einstellungen günstig. Bei den momentan ausgeprägten
Rumpfbeschwerden könne keine Steigerung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit (recte:
Arbeitsfähigkeit) verlangt werden, bis aus ärztlicher Sicht eine gezielte
Schmerztherapie bzw. Schmerzschwellen senkende Psychopharmaka Erfolg zeigten.
Grössere Bewegungen im Rumpfbereich inkl. Heben von Lasten seien wegen der
Provokation der momentanen Beschwerden objektiv nicht möglich (IV-Nr. 25
S. 3 ff.).
3.13
3.13.1
Der Beurteilung im Bericht des P.___,
Kardiologie (Q.___, Oberärztin Kardiologie), vom 9. August 2017 über die
Spiroergometrie vom 3. August 2017 kann entnommen werden, es bestehe eine
formal eingeschränkte maximale Sauerstoffaufnahme (weniger als 10 %
Quantil) bei erschwerter Compliance und Hyperventilation sowie eine leicht
eingeschränkte Leistungsfähigkeit (72 % SAK) bei grenzwertig genügend
belastetem Patienten (IV-Nr. 28 S. 5 f.). Es sei keine
respiratorisch-ventilatorische oder kardiozirkulatorische Limitation vorhanden,
möglicherweise bestehe eine periphere Limitation (Dekonditionierung), soweit
dies bei eingeschränkter Compliance beurteilbar sei (IV-Nr. 28 S. 5
f.).
3.13.2
Im Bericht des J.___,
Kardiologie (Q.___), vom 9. August 2017 wurden die Diagnosen «Unklare
Sternalgien bei St.n. Sternotomie 25.12.2015» sowie «Koronare
3-Gefässerkrankung mit normaler LV-Funktion» gestellt. Im Rahmen der
Beurteilung wurde angegeben, anamnestisch beklage der Patient chronische
Sternalschmerzen, die ihn bei Arbeitstätigkeiten (Arme spreizen) oder auch
nachts störten, wobei er auf Analgetika verzichte. Zudem bestünden seit der
Herzoperation chronische Schwindelbeschwerden und eine leichte Orthostase, ohne
Sturz oder Synkopen bisher. Die kardiovaskulären Risikofaktoren Cholesterin und
Nikotin seien erfreulich gut kontrolliert (Nikotinkarenz). Klinisch zeige sich
ein kardiopulmonal kompensierter Befund mit stabilen und reizlosen Befunden im
Bereich des Sternums, normotonem Konsultations-Blutdruck und normokardem
Sinusrhythmus im unauffälligen EKG. Auffällig sei eine phasenweise
demonstrative Hilflosigkeit, eine Widersprüchlichkeit und eine Ablenkbarkeit.
Echokardiographisch zeige sich eine biventrikulär normale Pumpfunktion, ohne
relevantes Klappenvitium und ohne Perikarderguss. In der Spiroergometrie zeige
sich bei knapp genügender Belastung ein klinisch und elektrisch negativer
Befund, mit formal leicht eingeschränkter maximaler Sauerstoffaufnahme und
Leistungsfähigkeit ohne pulmonale oder kardiozirkulatorische Limitation. Es
bestehe eine erschwerte Compliance. Während der Untersuchung sei eine deutliche
Hyperventilation festzustellen. Während der gesamten Belastungsuntersuchung
seien die Arme normal gespreizt gewesen in Fahrradhaltung ohne Schmerzangabe
sternal. Die Belastung sei wegen Erschöpfung beendet worden. Somit bestünden
klinisch, im EKG und echokardiographisch, keine relevant pathologischen
Befunde, im Belastungstest zeigten sich keine kardiopulmonalen Limitationen. Das
Sternum sei vor einem Jahr ausgiebig in der herzchirurgischen Sprechstunde an
der [...] beurteilt worden, inklusive CT, der Patient beklage unveränderte
Beschwerden seit der Herzoperation, ohne neue Komponente seit der herzchirurgischen
Verlaufskontrolle. Die beklagten Sternalbeschwerden seien aufgrund der aktuell
während der Untersuchung beobachteten und erhobenen Befunde schwer nachvollziehbar
(IV-Nr. 28 S. 1 ff.).
3.14
Im Bericht des J.___, Kardiologie
(Q.___), vom 30. August 2017 wurde dargelegt, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei aufgrund der aktuellen kardiologischen
Untersuchungsbefunde gut, die Leistungsfähigkeit und allenfalls auch die
muskuloskelettale Komponente könnten sich möglicherweise durch eine
regelmässige körperliche sportliche Aktivität verbessern (Rekonditionierung).
Aus kardialer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ob die
Arbeitsfähigkeit punkto der angegebenen muskuloskelettalen Problematik
verbessert werden könne und wie, müsste rheumatologisch beurteilt werden.
Berufliche Massnahmen seien aus kardiologischer Sicht nicht angezeigt.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, aufgrund der aktuellen kardiologischen
Untersuchungsbefunde sei kein hindernder Einfluss auf die beschriebene
Tätigkeit eruierbar. Aus rheumatologischer Sicht bleibe zu beurteilen, ob die
angegebenen Beschwerden einen allenfalls mindernden Einfluss hätten. Die
bisherige Tätigkeit sei aus kardiologischer Sicht ohne Einschränkung zu
100.
% zuzumuten; dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
Andere Tätigkeiten mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung seien der
versicherten Person uneingeschränkt zumutbar. Aus kardiologischer Sicht
bestünden keine Einschränkungen, Einschränkungen könnten sich allenfalls gemäss
einer rheumatologischen Beurteilung (Sternalgien) ergeben. Solche Tätigkeiten
seien mit einem Pensum von 100 % zuzumuten (IV-Nr. 30).
3.15
3.15.1
Im von der Beschwerdegegnerin
veranlassten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 2018 wurde gestützt
auf die Computertomographie des Thorax vom 25. August 2017 dargelegt, bei
Status nach Sternotomie seien intakte Cerclagen festzustellen. Die Sternotomie
sei komplett ossär konsolidiert, es bestünden keine Pseudarthrosebildung oder ossäre
Veränderungen. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: «Ventrale Thoraxschmerzen bei Status nach
Sternotomie Dezember 2015, Fehlhaltung bei Hyperkyphose, Dekonditionierung,
muskuläre Dysbalance der thorakalen Muskulatur, neuropathische Schmerzen im
Narbenbereich sternal (differenzialdiagnostisch Schmerzverarbeitungsstörung);
Allgemeine Erschöpfbarkeit und Schwäche bei Dekonditionierung bzw.
nicht-organischer Selbstlimitierung». Die Diagnose «Koronare Herzkrankheit mit
Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt und 5-fachem AC-Bypass im
Dezember 2015» hat nach den Angaben des Gutachters keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als zusätzliche, nicht abschliessend beurteilbare Diagnose wurden «unklare
Schwindelgefühle» genannt.
Unter dem Titel «medizinische und
versicherungsmedizinische Beurteilung» wurde im Wesentlichen dargelegt, am 25. Dezember
2015.
sei im Rahmen eines akuten infero-posterioren Myokardinfarkts am C.___
eine 5-fache Bypassoperation durchgeführt worden. Postoperativ habe der
Explorand über anstrengungsabhängige Dyspnoe und sternale Schmerzen bei
Rumpfdrehungen geklagt. Anlässlich der kardiologischen Kontrolle vom
10.
Mai 2016 sei eine Zunahme der Leistungsfähigkeit dokumentiert worden,
der Explorand habe 68 % seiner Sollarbeitskapazität erreicht. Weiterhin hätten
Schmerzen im Sternotomiebereich bestanden, ein erstes Computertomogramm des
Thorax habe eine noch nicht vollständig konsolidierte Sternotomie gezeigt.
Anlässlich einer herzchirurgischen Kontrolle am C.___ vom 1. Juli 2016
seien die Thoraxschmerzen als muskuloskelettal beurteilt worden; es seien
Physiotherapie, eventuell auch eine Schmerztherapie empfohlen worden. Am 2. September
2016.
habe der Explorand wegen einer akuten Schwindelepisode die Notfallstation
des P.___ aufgesucht, wo klinisch der Verdacht auf einen benignen paroxysmalen
Lagerungsschwindel gestellt worden sei. Ab dem 12. Juli 2016 habe der
Explorand seine angestammte Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen können, eine
weitere Steigerung der Arbeitsbelastung sei jedoch nicht gelungen, was vom
Hausarzt in seinem Bericht vom 21. Januar 2017 mit einer allgemein
verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit begründet worden sei. In einer
adaptierten Tätigkeit ohne schwere Lasten und ohne Hektik habe der Hausarzt die
mögliche Arbeitsfähigkeit mit sechs bis acht Stunden täglich beurteilt. Die
Eingliederung habe den Fall am 9. März 2017 abgeschlossen, der Explorand
habe sich nicht in der Lage gefühlt, mehr als 50 % zu arbeiten.
Der Explorand schildere drei
Problemkreise: Einerseits bestünden zwar nun geringere, aber weiterhin
bestehende ventrale Thoraxschmerzen beim Aufstehen nach längerem Sitzen, auf
lokalen Druck oder auch bei Arbeiten mit ausgestreckten Armen. Zudem fühle er
sich körperlich rasch erschöpft und könne aus diesem Grund nicht länger als
vier Stunden arbeiten, auch die Kraft in Armen und Händen sei vermindert und
auch hier bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Schliesslich klage er über immer
wieder auftretende Schwindelsensationen, dies einerseits beim Bücken,
andererseits wenn er schnell bewegten Objekten mit den Augen folgen müsse. Der
Gutachter führte aus, in der klinischen Untersuchung zeige sich einerseits eine
Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der BWS und dadurch mitbedingt eine
deutliche Fehlhaltung mit Schulter- und Kopfprotraktion, ebenfalls bestehe eine
leichte linkskonvexe thorakale Skoliose. Der übrige Untersuchungsbefund der
Wirbelsäule sei weitgehend unauffällig, auch an den peripheren Gelenken liessen
sich klinisch keine relevanten pathologischen Befunde erheben. Hauptbefund sei
die ausgeprägte Druckdolenz des Sternums, der intercostalen Muskulatur und der
sternocostalen Übergänge sowie auch des M. pectoralis major beidseits. Ein Teil
der belastungsabhängigen Thoraxschmerzen könne rheumatologisch neben der
deutlichen Fehlhaltung mit vermehrter sternocostaler Belastung auf eine
muskuläre Dysbalance im Bereich des M. pectoralis major zurückgeführt werden,
auch scheine die intercostale Muskulatur deutlich schmerzhaft zu sein. Die
stark schmerzhafte bereits leichte Berührung vor allem im mittleren
Narbenbereich könnte auch auf eine neuropathische Schmerzkomponente hinweisen,
auf Nachfragen gebe der Explorand an, dabei ein vergrössertes Schmerzareal zu
empfinden. Allerdings falle auch ein medizinisch objektiv nicht erklärbares,
sehr auffälliges und ausgeprägtes Schmerzverhalten auf. Insbesondere seien zum
Beispiel die sehr deutliche Schmerzmimik und Schmerzäusserungen beim Aufstehen
vom Stuhl oder auch bei der Prüfung des Jobe-Tests bzw. der isometrischen
Aussenrotation des Armes medizinisch nicht plausibel, da man dabei weder die
intercostale noch die Pectoralis-Muskulatur beanspruche und auch keine
Belastung der sternocostalen Übergänge bestehe. Auch das ausgeprägte
Schmerzverhalten beim Abliegen oder beim Drehen auf der Untersuchungsliege sei
doch deutlich diskrepant zu den ansonsten unauffälligen Bewegungsmustern in
allen Richtungen zum Beispiel beim Auskleiden oder Ankleiden. Ähnliche
Diskrepanzen seien bereits durch die Kardiologin Dr. med. Q.___ beobachtet
worden. Radiologisch sei die Sternotomie vollständig durchgebaut, sowohl die
sternocostalen als auch die costovertebralen Übergänge und der Rippenthorax
stellten sich vollständig unauffällig dar, sodass wohl ein Teil der Beschwerden
auf die Fehlhaltung, die muskuläre Dysbalance und allenfalls auf eine gewisse
neuropathische Schmerzkomponente zurückgeführt werden könne. Das Beschwerdebild
insgesamt könne jedoch aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärt werden und
es müsse eine wesentliche nicht-organische Schmerzkomponente im Sinne einer
pathologischen Schmerzverarbeitung bzw. auch einer Symptomausweitung postuliert
werden.
Im Weiteren führte der rheumatologische
Gutachter aus, die ebenfalls beklagte und subjektiv für die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende allgemeine Leistungsschwäche mit
körperlich rascher Ermüdbarkeit sei aus medizinischer Sicht bei mehrfach
unauffälligen kardiologischen bzw. herzchirurgischen und auch einer vollständig
unauffälligen pneumologischen Abklärung medizinisch höchstens durch eine
allgemeine muskuläre Dekonditionierung zu erklären. Auch hier sei somatisch
jedoch unklar und kaum nachvollziehbar, warum nach Angewöhnung in den
Arbeitsprozess in der angestammten, wohl mehrheitlich als maximal mittelschwer
zu beurteilenden Tätigkeit eine allmähliche Steigerung der Leistungsfähigkeit
nicht möglich sein sollte. Auch hier müsse aus rheumatologischer Sicht eine
Selbstlimitierung im Rahmen einer Symptomausweitung mit grosser
Wahrscheinlichkeit vermutet werden. Ätiologisch unklar blieben die vom
Exploranden weiterhin geschilderten Schwindelbeschwerden. Für die im September
2016.
geäusserte Verdachtsdiagnose eines benignen paroxysmalen
Lagerungsschwindels seien aktuell anamnestisch und klinisch keine klaren
Hinweise zu finden. Differenzialdiagnostisch kämen am wahrscheinlichsten
unspezifische Schwindelbeschwerden im Rahmen einer Symptomausweitung in Frage.
Ein organisch bedingter Schwindel z.B. als Folge der wohl schweren
allgemeinen Arteriosklerose (beschriebene Gefässverkalkungen in den beiden
Computertomographien des Thorax) könne rheumatologisch jedoch nicht sicher
ausgeschlossen werden und müsste neurologisch beurteilt werden.
Zur Arbeitsfähigkeit nahm der Gutachter
dahingehend Stellung, im Rahmen der Fehlform und –haltung sowie der muskulären
Dysbalance im Bereich der Brustwirbelsäule und des Thoraxskeletts bestehe
objektivierbar eine gewisse Einschränkung der Belastbarkeit für repetitives
Heben von mittelschweren und schweren Lasten, von längeren manuellen Arbeiten
körperfern auf und über Brusthöhe und allenfalls auch von häufigen gebückten
Arbeiten bzw. häufigem Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe. Keine
Einschränkungen bestünden dagegen hinsichtlich der Gehfähigkeit, auch
wiederholtes Treppensteigen sei dem Exploranden ohne weiteres zumutbar. Auch
sitzende Tätigkeiten und manuelle Arbeiten an einem Tisch seien ihm ohne
Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zumutbar, solange eine gewisse
Dynamik beim Sitzen möglich sei und keine länger dauernde Fehlhaltung des
Oberkörpers erforderlich sei. Auch Rotationen des Oberkörpers seien dem
Exploranden aus rheumatologischer Sicht wohl zumutbar, solange diese nicht
repetitiv-uniform oder mit gleichzeitiger mittelschwerer oder schwerer
Gewichtsbelastung durchzuführen seien. Aufgrund der zweifellos vorhandenen
allgemeinen Dekonditionierung sei aus rheumatologischer Sicht eine gewisse
Einschränkung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit gegeben, diese
übersteige jedoch das Ausmass von 20 % aufgrund etwas vermehrt notwendiger
Pausen nicht.
Bei der angestammten Tätigkeit handle es
sich um eine wohl mehrheitlich stehende, körperlich teilweise leichte,
teilweise mittelschwere Tätigkeit mit möglicher Wechselbelastung.
Beeinträchtigend für die Arbeitsfähigkeit müssten gelegentlich bis 30 kg
schwere Lasten gehoben werden, gemäss Aussagen des Exploranden könne er dabei
jedoch auf die Mithilfe von Kollegen zurückgreifen. Ebenfalls ungünstig sei,
dass der Explorand häufig manuelle Arbeiten mit ausgestreckten Armen
durchführen müsse, was im Rahmen seiner muskulären Dysbalance insbesondere im
Bereich der Pectoralis-Muskulatur eine verminderte Leistungsfähigkeit teilweise
begründe und zur Notwendigkeit von vermehrten Pausen führe. Aus rein
rheumatologischer Sicht dürfte aufgrund der objektivierbaren Befunde in der
angestammten Tätigkeit jedoch medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von
70.
% bei ganztägiger Anwesenheit mit um 30 % eingeschränkter
Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrten Pausenbedarfs gegeben sein. Die
subjektive Leistungseinschränkung um 50 % sei aus objektiver
rheumatologischer Sicht nicht begründbar und müsse auf eine zusätzliche nicht
organisch bedingte Selbstlimitierung des Exploranden zurückgeführt werden.
In einer den Beschwerden und
funktionellen Einschränkungen adaptierten, körperlich leichten bis teilweise
mittelschweren Tätigkeit ohne häufige Haltungskonstanz des Rumpfes und ohne
häufige bzw. länger dauernde manuelle Arbeiten körperfern auf Brusthöhe oder
über Kopf sei dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit dagegen zumutbar. Die allgemeine Dekonditionierung spiele in
einer körperlich leichten und nur gelegentlich mittelschweren körperlichen
Tätigkeit keine einschränkende Rolle, sodass eine ganztägige Anwesenheit ohne
zusätzlichen Pausen zumutbar sei. Wie erwähnt, seien weder die Geh- noch die
Sitzfähigkeit eingeschränkt. Auch manuelle Arbeiten auf einem Tisch könnten
ohne weiteres zugemutet werden.
Im zeitlichen Verlauf sei davon
auszugehen, dass bei optimaler Gestaltung des Arbeitsplatzes mit den erwähnten
vermehrten Pausen (z.B. jeweils 30 Minuten Pause nach zwei Stunden Arbeit,
zusätzliche längere Mittagspause von eineinhalb bis zwei Stunden) eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit zumindest medizinisch-theoretisch ab ca. September 2016
möglich gewesen wäre, dies immer unter der Voraussetzung, dass dies
organisatorisch im Betrieb auch durchführbar sei. In einer wie oben
geschilderten adaptierten Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht seit
mindestens Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus rheumatologischer
Sicht wäre als wichtigste therapeutische Massnahme zur Verbesserung der
körperlichen Leistungsfähigkeit ein rekonditionierendes Training mit einerseits
Verbesserung der kardiopulmonalen Fitness und andererseits der Behebung der
muskulären Dysbalance im Rumpf- und Thoraxbereich erforderlich. Bei bekannter
koronarer Herzkrankheit wäre es am ehesten sinnvoll, eine solche
Rekonditionierung im Rahmen eines ambulanten oder auch stationären
kardiologisch betreuten Programms durchzuführen. Durch eine allgemeine
körperliche Rekonditionierung könne die Leistungsfähigkeit zumindest aus
rheumatologischer Sicht innerhalb von drei bis sechs Monaten soweit gesteigert
werden, dass auch in der angestammten Tätigkeit wohl wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit erreichbar sein dürfte (IV-Nr. 35.1).
3.15.2
Aus dem psychiatrischen
Gutachten von Dipl. Arzt D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 7. Februar 2018 gehen folgende psychiatrische
Diagnosen nach ICD-10 hervor: «Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (F54)
mit somatoformer Mitausgestaltung und dysfunktionaler Fehlverarbeitungstendenz
mit/bei anamnestisch koronarer Herzkrankheit mit Status nach subakutem
inferio-posteriorem Myokardinfarkt 23.12.2015 und Status nach
AC-Bypass-Operation 25.12.2015, sehr leistungsbereiter, auf Autonomie bedachter
akzentuierter Persönlichkeitsstruktur (Z73.1), nicht das Ausmass einer
Persönlichkeitsstörung erreichend». Der psychiatrische Gutachter führte aus, der
Explorand zeige im psychopathologischen Untersuchungsbefund Symptome einer
erschwerten Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktional-selbstlimitierender
Symptomausweitung im Rahmen einer möglichen somatoformen Mitausgestaltung, die
Symptomatik sei entsprechend unter der ICD-10 Kategorie F54 eingeordnet worden.
Differentialdiagnostisch sei insbesondere an eine somatoforme
Schmerzbeschwerdeentwicklung (F45.4) zu denken, die Kriterien hierfür seien
aktuell aber noch nicht hinreichend erfüllt; diesbezüglich müsse der weitere Verlauf
fortlaufend evaluiert werden. Persönlichkeitsstrukturell liege eine sehr
leistungsbereite und auf Autonomie bedachte Persönlichkeitsakzentuierung
zugrunde, diese erreiche nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, sei
aber richtungsgebend-disponierend im gestörten Schmerzbeschwerdeverarbeitungsprozess
als mit Einfluss nehmend mit zu gewichten. Darüber hinaus könne aus dem aktuell
erhobenen Befund, den explorierten Angaben und den gewonnenen Persönlichkeits-
und Verhaltenseindrücken keine psychiatrische Diagnose aus dem ICD-10-Spektrum
abgeleitet werden, insbesondere sei keine den affektiven Störungsbereich (F3)
betreffende Diagnose ableitbar. In diesem Zusammenhang könne die von der
vorbegutachtenden Kardiologin 2017 fachfremd postulierte depressive Reaktion
zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Vorübergehend könnten
allenfalls die Kriterien für eine Anpassungsstörung im Rahmen einer kurzen
depressiven Reaktion (ICD-10 F43.20) in der Vorgeschichte erfüllt gewesen sein,
wobei sich auch diese Diagnose aus dem kardiologisch gutachterlichen Befund
nicht ableiten lasse. Zu betonen sei, dass es sich im Rahmen der erschwerten
Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktional-selbstlimitierenden
Fehlverarbeitungstendenzen in der aggravierend ausgerichteten
Darstellungstendenz wahrscheinlich nicht um einen bewussten Aggravations- oder
Simulationsprozess des Exploranden handle, sondern die Beschwerdedarstellung im
Rahmen des subjektiv erlebten Leids und der ausgeführten psychodynamischen
Verarbeitung aufgrund der mit Einfluss nehmenden persönlichkeitsstrukturellen
Akzentuierung einzuordnen sei.
Der psychiatrische Gutachter führte im
Weiteren aus, zum aktuellen Zeitpunkt könne kein depressives Zustandsbild,
insbesondere keine die Kriterien einer depressiven Episode F3 erfüllende
Beschwerdesymptomatik festgestellt werden. Eine gewisse psychische
Mitbeteiligung sei auch im Rahmen der Berichte der kardiologischen Behandler
des P.___ hinsichtlich der Beschwerdewahrnehmung, –ausgestaltung und
-demonstration vermutet worden, dies decke sich mit den aktuell erhobenen
Befunden und gewonnenen Persönlichkeits- und Verhaltensbeobachtungen und werde
im Rahmen der Diagnose einer erschwerten psychisch mitbedingten
Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktional-somatisierender
Ausweitungstendenz (F54) berücksichtigt, ohne dass aktuell die Kriterien einer
anhaltenden somatoformen Störung (F45.4) hinreichend erfüllt seien. Bezüglich
letzterer Diagnose müsse aber der weitere Verlauf beobachtet und
versicherungsmedizinisch beurteilt werden, da im Rahmen der dysfunktional somatisierenden
Fehlverarbeitungstendenzen ein Übergang in diesen Störungsbereich mindestens
medizinisch-theoretisch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit möglich werden könne,
sofern keine entsprechenden therapeutischen Interventionen erfolgten.
Entsprechend habe die kardiologische Gutachterin Dr. med. O.___ bereits im
Mai 2017 den Einbezug eines spezialisierten Schmerzzentrums empfohlen, eine
entsprechende interdisziplinäre schmerzfokussierte Behandlung im ambulanten
oder stationären Rahmen sei aber gemäss vorliegenden Informationen bislang
nicht erfolgt. Ebenso sei bis zum aktuellen Zeitpunkt keine psychiatrische oder
psychologisch-psychotherapeutische Mitbehandlung eingeleitet worden und es sei
auch nicht der empfohlene Einsatz einer schmerzdistanzierend-antidepressiven
Psychopharmaka-Medikation erfolgt; diesbezüglich seien bei nicht erreichtem
medizinischem Endzustand aus fachärztlich psychiatrischer Sicht die
entsprechenden Therapieoptionen zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft
worden. Hierfür zeige der Explorand grundsätzlich gute vorhandene Ressourcen im
Rahmen seiner vermittelten Leistungsbereitschaft und Arbeitsmotivation, die
auch im Rahmen der fortgesetzten Arbeitstätigkeit am langjährigen Arbeitsplatz
vermittelt und beschrieben werde. Auch die privaten Aktivitäten mit
regelmässigen Spaziergängen mit der Ehefrau, Autofahren und regelmässigem
Fahren auf dem Hometrainer deuteten auf ein entsprechend aktivierbares
Potenzial im Rahmen der vorhandenen Ressourcen hin.
Die Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität lautete dahingehend, die geschilderten Beschwerden und erhobenen
Befunde sowie die gewonnenen Persönlichkeits- und Verhaltenseindrücke im Rahmen
der aktuellen psychiatrischen Abklärung seien konsistent mit der
diesbezüglichen medizinischen Aktenlage und Darstellung der
Beschwerdeentwicklung. Die Beschwerden beträfen alle Lebensbereiche, wobei dem
Exploranden sowohl bei der Arbeit im Rahmen des aktuell zumindest leistbaren
Pensums von 50 % als auch im privaten Rahmen durchaus Aktivitäten in Form
der geschilderten Bemühungen und Hobbies möglich seien. Die geklagten
anhaltenden Schmerzen, die damit verbundenen Schlafstörungen aufgrund
schmerzbedingten nächtlichen Erwachens und die subjektiv vermehrte Ermüdbarkeit
und Erschöpfung seien im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen, der
zugrundeliegenden Befunde und der Persönlichkeitsakzentuierungen teilweise
nachvollziehbar, die geschilderte starr eingenommene Grenze hinsichtlich einer
50%igen Leistungsminderung am angestammten Arbeitsplatz oder auch bezogen auf
denkbare Verweistätigkeiten könne aber im Rahmen der erhobenen Befunde und der
gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht hinreichend vollständig und
plausibel begründet werden. Eine gewisse leistungsmässige Limitierung im Rahmen
der erschwerten primär psychisch bedingten Beschwerdeverarbeitung sei aber aus
fachärztlich psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch möglich. In diesem
Zusammenhang könne den Beurteilungen der involvierten somatischen Vorbehandler
hinsichtlich einer vermuteten psychosomatisch mitausgestalteten
Störungskomponente im Gesamtbeschwerdebild zugestimmt werden. Wie dargestellt,
könne eine anhaltende depressive Beschwerdeentwicklung zum jetzigen Zeitpunkt
diagnostisch nicht bestätigt werden.
Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen wurde ausgeführt, im Längsverlauf zeige der Explorand bis zum
kardialen Ereignis im Dezember 2015 gute persönliche und berufliche Ressourcen
zur erfolgreichen Lebensbewältigung im beruflichen und privaten Bereich,
diesbezüglich sei insbesondere die langjährig erfolgreich erbrachte 100%ige
Arbeitsleistung am angestammten Arbeitsplatz als Tiefdruck-Mechaniker zu
gewichten, auch aktuell finde man bestehende Leistungsreserven und Ressourcen
im Rahmen der vermittelten Arbeitsbereitschaft und signalisierten Motivation in
der Umsetzung des bis aktuell geschilderten 50%-Arbeitspensums. Auch die
kognitiven Funktionen seien für diesen Arbeitsbereich aus psychiatrischer Sicht
ausreichend und der Explorand zeige ebenso bestehende Ressourcen im privaten
Bereich mit berichteten Spaziergängen mit der Ehefrau, stabil geschilderter
Situation im Zusammenleben mit der Familie im eigenen Haus, regelmässigen
Autofahrten in einem kurzen Radius sowie regelmässigem Fahren auf dem
Hometrainer. Ungünstig und subjektiv leistungslimitierend wirke sich das selbst
erlebte Schmerzerleben und die damit verbundene dysfunktional somatoforme
Beschwerdeausgestaltung mit gewissen Hinweisen für eine selbstlimitierende
Vermeidungstendenz aus. In diesem Zusammenhang müsse die sehr leistungsbereite
und auf Autonomie bedachte Persönlichkeitsakzentuierung mitgewichtet werden,
die den Exploranden die aktuelle Situation gegenüber dem eigenen
leistungsstarken Selbstbild konflikthaft erleben lasse. Positiv zu gewichten
seien schliesslich die guten Deutschkenntnisse und auch in der aktuellen
Situation das Bemühen um eine direkte Kommunikation in deutscher Sprache.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, in
Abwägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und Persönlichkeits- und Verhaltensbeobachtungen
gegenüber den bestehenden medizinisch-theoretischen Leistungsreserven,
persönlichen Ressourcen und nicht primär versicherungsmedizinisch zu
gewichtenden Aspekten ergebe sich aktuell allein bezogen auf die psychische
Gesundheitssituation aus fachärztlicher Sicht eine maximal leichtgradige mit
Einfluss nehmende Leistungslimitierung entsprechend einer allein psychiatrisch
ableitbaren, maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte
Tätigkeitsprofil als Mechaniker im Tiefdruck. Im Längsverlauf sei mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Einschränkung seit dem kardialen Ereignis
und der im Folgenden einsetzenden Beschwerdeentwicklung seit Dezember 2015
anzunehmen. Diese Ausführungen hinsichtlich einer maximal 20%igen psychiatrisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit gälten auch für denkbare angepasste Tätigkeiten
entsprechend somatisch-kardiologischen bzw. rheumatologischen Vorgaben. Aus
psychiatrischer Sicht sollte im Rahmen arbeitsplatzerhaltender Massnahmen
versucht werden, den aktuellen, für den Exploranden sehr positiv besetzten
langjährigen Arbeitsplatz weiter stabilisierend zu erhalten und im Rahmen eines
angepassten Anforderungsprofils auf eine aus psychiatrischer Sicht mögliche
weitere Leistungssteigerung hinzuarbeiten (IV-Nr. 36.1).
3.15.3
Im Rahmen der interdisziplinären
(psychiatrisch-rheumatologischen) Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur
Arbeitsfähigkeit fest, interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit auf 70 %, diejenige in einer den somatischen
Vorgaben angepassten Tätigkeit auf 80 % festgesetzt. Psychiatrisch sei
eine Behandlung in einem ambulanten oder stationären Setting in einer
geeigneten Spezialklinik (z.B. Klinik [...]) zu prüfen, auch
rheumatologisch könne dies durchaus unterstützt werden. Bei optimalem
Behandlungsverlauf könne durchaus auch in der angestammten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit realisiert werden (IV-Nr. 35.2).
3.16
Hausarzt Dr. med. M.___
hielt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 23. Februar 2018 fest, die
Darstellung der Beschwerden, die klinischen Befunde und die bisherigen
therapeutischen Massnahmen deckten sich mit seinen Beobachtungen und Befunden,
sowohl im psychischen als auch im rheumatologischen Bereich. Die Beschwerden
seien chronifiziert. Auch wenn objektiv wenig an Pathologie nachweisbar sei,
werde es schwierig sein, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen. Zurzeit werde der
Patient im R.___ in [...] behandelt. Mit der Beurteilung und den
Therapievorschlägen sei er, Dr. med. M.___, einverstanden, er hoffe auf
eine allmähliche Linderung der Ängste und Schmerzen (IV-Nr. 38).
3.17
In ihrer Stellungnahme vom
19.
März 2018 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. N.___ fest, das neu
erstellte bidisziplinäre Gutachten sei nach einer medizinischen Würdigung als
ausreichend schlüssig, ausgewogen und umfassend zu qualifizieren, weshalb
darauf abgestellt werden könne (IV-Nr. 40).
3.18
Laut dem Bericht des C.___ vom
2.
Mai 2018 berichtete der Beschwerdeführer, dass es ihm bezüglich der
Schmerzen gleich schlecht gehe wie bei der Konsultation vor einem Monat. Er
habe jedoch festgestellt, dass er deutlich mehr Schmerzen habe ohne das
Lidocain Pflaster. Bezüglich Schlaf habe sich nicht viel geändert. Er sei
schnell erschöpft bei der Arbeit und habe immer noch starke bewegungsabhängige
Schmerzen. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, die unterste Cerclage,
die radiologisch durch den knorpeligen Teil der Rippe 6 rechts ventral gehe,
scheine nicht verantwortlich zu sein für die Auslösung der stechenden Schmerzen.
Vielmehr könnten die Schmerzen im gesamten Bereich des Sternums und der
Sternotomienarbe ausgelöst werden. Der Patient scheine zu einem gewissen Grad
fixiert zu sein auf die Sternotomienarbe. Zur Behandlung werde weiterhin eine
tägliche Lidocainpflasterapplikation, eine Steigerung des Amitriptylin sowie der
Versuch einer diagnostischen Infiltration parasternal beidseits empfohlen (IV-Nr. 48
S. 4; vgl. auch Interventionsbericht über die ultraschallgesteuerte
therapeutische Steroid-Infiltration des Sternums auf Höhe Th4 vom 6. Juni
2018, IV-Nr. 48 S. 2 f.).
3.19
Die Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. N.___ vom 1. November 2018 zum Einwand vom 11. Oktober
2018.
lautete wie folgt: Bei der Durchsicht der zwischenzeitlich umfangreichen
medizinischen Unterlagen werde schnell deutlich, dass dominant immer wieder
eine Schmerzsymptomatik am Thorax bei Zustand nach Sternotomie wegen Einbringen
von Stents nach Herzinfarkt beklagt werde. Ebenfalls stehe eine allgemeine
Erschöpfbarkeit im Vordergrund. Eine in den Vordergrund gehobene
Schwindelsymptomatik sei vor der Gutachtenerstellung bereits einmal erwähnt
worden: Im September 2016 sei im Rahmen einer Selbsteinweisung der Verdacht auf
das Vorliegen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS)
aufgekommen. Die punktuelle Symptomatik habe keine stationäre Aufnahme
erfordert. Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht für notwendig
erachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Symptomatik nicht
fortbestehend gewesen sei. Andernfalls wären weiterführende
diagnostisch/therapeutische Massnahmen anzunehmen. Solche seien an keiner
Stelle dokumentiert. Auch bei der beruflichen Eingliederung sei das Vorliegen
einer Schwindelsymptomatik nicht thematisiert worden. Darüber hinaus sei bei
allfälligem Vorliegen eines BPLS davon auszugehen, dass dieser zwar unangenehm,
aber als harmlos einzustufen sei. Auch könne er durch spezifische Manöver gut
behandelt werden, was auch für Rezidiven gelte. Eine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit sei deswegen nicht zu erwarten. Für eine fachspezifische
(neurootologische) Begutachtung seien keine berichtsmässigen Ausgangsbefunde
dokumentiert. Eine Begutachtung sei nicht dazu da, Primärdia-gnostik zu
betreiben. Erst wenn sich, trotz der therapeutischen Bemühungen, für den
spezifischen Sachverhalt eine längerfristige Arbeitsfähigkeitsrelevanz
abzeichne, komme eine Begutachtung zum Zug (IV-Nr. 50 S. 2 f.).
3.20
Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten
Bericht der behandelnden Kardiologin, Dr. med. I.___, Kardiologie FMH (),
vom 7. November 2018 (vgl. A.S. 68 und 72 f.) können folgende
Diagnosen entnommen werden: «Koronare 3-Asterkrankung, ED 24.12.2015, subakuter
inferolateraler ST-Hebungsinfarkt 25.12.2015, Koronarangiographie 25.12.2015 (K.___):
80.
– 90%ige Hauptstammstenose, serielle Stenose der proximalen
mittleren und distalen RIVA, Stenose des Diagonalastes I, subtotale Stenose der
mittleren RCX, Stenose mit proximaler und mittlerer RCA. Global leicht
eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion, St.n. aortokoronarer
Bypass (LIMA-RIVA, RIMA-ACD, Arteria radialis-Marginalast 1-2-3 sequenziell) am
25.12.2015
am C.___, TTE 03.08.2017 (J.___): normale LV-Funktion, TTE
07.11.2018: normale linksventrikuläre Funktion, sehr diskrete Hypokinesie
inferolateral, keine relevanten Klappenvitien, Fahrrad-Ergometrie 07.11.2018:
klinisch und elektrisch nicht beurteilbar bei fehlender Ausbelastung (limitiert
durch periphere Ermüdung), Kardiovaskuläre Risikofaktoren: St.n. Nikotinkonsum
(kumulativ 10 py, stop am 24.12.2015), pos. Familienanamnese, Dyslipidämie». Zur
Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Patient sei zur kardialen
Verlaufskontrolle bei obgenannter Diagnose zugewiesen worden. Chronische
Thorakalgien (Schmerzen im Brustkorb) seit der aortokoronaren Bypass-Operation
seien bekannt, wobei diese ausführlich sowohl im C.___ als auch im P.___
bereits untersucht worden seien. Der Patient befinde sich zurzeit in der
Schmerzsprechstunde im C.___. Die Beschwerden seien permanent vorhanden, bei
Thoraxbewegungen seien sie verstärkt, unter leichter Belastung besserten sie
sich jedoch. Dazu bestehe eine allgemeine Müdigkeit und ein chronischer
Schwindel, welche sich klinisch nicht näher differenzieren liessen und die nicht
auf eine Orthostase (Wechsel in die aufrechte Körperlage) zurückgeführt werden
könnten. Dyspnoe, Palpitationen oder Synkopen seien verneint worden. Zum
Zeitpunkt der Sprechstunde sei er kardiopulmonal kompensiert. Bis auf eine
Keloidbildung der prästernalen Narbe seien die Verhältnisse reizlos mit einem
stabilen Sternum. Echokardiographisch bestätige sich die bereits bekannte
normale linksventrikuläre Funktion mit einer sehr diskreten inferolateralen
Hypokinesie, welche die Müdigkeit und sonstige Beschwerden des Patienten
sicherlich nicht erkläre. Relevante Klappenvitien seien nicht vorhanden. Auf
dem Fahrradergometer sei die Leistungsfähigkeit des Patienten so eingeschränkt
(54 % des Solls), dass der Test betreffend Koronardurchblutung nicht
aussagekräftig sei. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer die Durchführung
einer Stressechokardiographie empfohlen worden. Nichtsdestotrotz seien die permanenten
Thorakalgien des Patienten kardial nicht erklärt. Nachdem gemäss Akten ein
relevantes muskuloskelettales Problem postoperativ ausgeschlossen worden sei,
werde eine Anpassungsstörung für möglich erachtet.
3.21
Der rheumatologische Gutachter
Dr. med. E.___ nahm – auf die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin
hin – mit Bericht vom 19. November 2018 zu erhobenen Einwand dahingehend
Stellung, es stehe ausser Frage, dass eine Schmerzchronifizierung eingetreten
sei, da der Explorand unveränderte sternale Schmerzen seit der Sternotomie im
Dezember 2015 beklage. Aus einer Schmerzchronifizierung könne jedoch per se
noch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Auch der klinische Befund von
Angaben ausgeprägter Druck- und Berührungsschmerzen decke sich – wie vom
Hausarzt korrekt ausgeführt – mit den subjektiven Schmerzempfindungen.
Allerdings fehle ein strukturelles Korrelat für diese Schmerzempfindung, da die
Sternotomie computertomographisch objektivierbar vollständig durchgebaut sei.
Die subjektiv empfundenen Schmerzen und die vom Versicherten angegebene lokale
massive Dolenz seien somit somatisch-medizinisch nicht begründbar, was vom
Hausarzt ebenfalls erkannt worden sei, wenn er schreibe, dass objektiv wenig an
Pathologie nachweisbar sei. Die Aussage, dass es «schwierig sein werde, die
Arbeitsfähigkeit zu steigern», stütze sich somit vorwiegend auf die subjektiv
empfundene Leistungseinschränkung und nicht auf objektive Befunde. Bereits in
seinem Bericht vom 21. Januar 2017 sei der Hausarzt davon ausgegangen,
dass in einer Tätigkeit ohne Hektik am Arbeitsplatz und ohne schwere Gegenstände
eine Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden pro Tag möglich wäre. Die
Kardiologin Dr. med. O.___ habe einen klinisch und echokardiographisch
unauffälligen Befund erhoben und weise richtigerweise darauf hin, dass die
Beschwerden nicht durch eine Sternum-Instabilität verursacht sein könnten,
nachdem computertomographisch ein ossärer Durchbau bereits dokumentiert gewesen
sei. Fachfremd beurteile sie die Beschwerden angesichts des unauffälligen
kardiologischen Befundes wenig präzise als «muskulo-skelettal». Auch ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei als fachfremd und nicht objektiv
abgestützt zu werten.
Es sei sodann korrekt, dass er,
Dr. med. E.___, klinisch zwar eher unspezifische, also nicht-organisch
verursachte Schwindelgefühle vermute, rheumatologisch eine vaskuläre Genese
jedoch nicht ausschliessen könne. Allerdings sei es fraglich, ob sich die
beklagten Schwindelbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, da
es kaum plausibel erscheine, dass sich ein vaskulärer Schwindel erst nach vier
Stunden Arbeitstätigkeit limitierend auswirken solle. Eine fachlich fundierte
Beurteilung diesbezüglich sei allerdings nur im Rahmen einer neurologischen
Untersuchung inkl. Sonographie der Halsgefässe möglich. Eine rein subjektive
Schmerzangabe allein genüge nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Einzig das objektive Mass des Zumutbaren sei entscheidend. Dass derartige Schmerzen
in den Akten beschrieben seien und ohne Zweifel und definitionsgemäss eine
Chronifizierung stattgefunden habe, sei zwar eine Bestätigung einer subjektiven
Schmerzempfindung, jedoch weiterhin ohne Begründung für die angeführte
Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Beim vertrauensärztlichen Bericht von
Dr. med. O.___ habe es sich um eine kardiologische Beurteilung gehandelt,
welche bekanntermassen unauffällig ausgefallen sei. Die übrigen Angaben zur
Schmerzursache und zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch fachfremd und spielten
somit in der fachärztlichen rheumatologischen Beurteilung keine Rolle. Auch Dr. med.
Q.___ habe in ihren Berichten vom 3. und 30. August 2017 einen
unauffälligen kardiologischen Befund erhoben, jedoch auch auf verschiedene
Diskrepanzen und Inkonsistenzen hingewiesen. Sie beurteile richtigerweise die
Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht auch in der angestammten Tätigkeit
mit 100 %. Zusammenfassend seien im Einwand des Beschwerdeführers keine
objektiven Angaben zu finden, welche ihn zu einer Korrektur seiner Beurteilung
vom 8. Februar 2018 veranlassten. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit
bzw. der vermehrte Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit von ca. 2,5
Stunden pro Tag bzw. in einer adaptierten Tätigkeit von ca. 1,5 Stunden
pro Tag sei rein objektiv gesehen aus rheumatologischer Sicht sogar bereits
sehr grosszügig bemessen worden (IV-Nr. 55).
3.22
Aus dem nachgereichten Bericht
von Dr. med. I.___ vom 22. November 2018 geht hervor, die gleichentags
durchgeführte Stressechokardiographie zeige klinisch, elektrisch und
echokardiographisch keine Hinweise für eine Koronarischämie. Somit bestehe ein
erfreulicher kardialer Befund, welcher die Leistungseinschränkung des Patienten
nicht erkläre. Die kardiale Therapie könne unverändert weitergeführt werden
(A.S. 70 S. 3 und 71).
3.23
Der psychiatrische Gutachter
Dipl. Arzt D.___ hielt in seiner Stellungnahme zum Einwand vom
7.
Dezember 2018 fest, es treffe zu, dass er nicht über eine
Zusatzqualifikation in Neurologie oder Neurootologie verfüge. Bezüglich der
geltend gemachten Schwindelproblematik sei aus psychiatrischer Sicht nichts
gegen eine zusätzliche Abklärung einzuwenden, sofern auch der rheumatologische
Gutachter diese somatisch für begründet erachte. Darüber hinaus ergäben sich
aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte (IV-Nr. 57).
3.24
RAD-Ärztin Dr. med. N.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 fest, den neuen
ärztlichen Berichten könne man keine Anhaltpunkte entnehmen, die eine andere
Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Es liege keine neue Diagnose vor. Eine
neurologische oder neurootologische Ergänzungsuntersuchung sei nicht angezeigt.
Es werde auf die Stellungnahme vom 1. November 2018 (IV-Nr. 50; vgl.
E. II. 3.19 hiervor) verwiesen. Am Vorbescheid sei festzuhalten
(IV-Nr. 59 S. 2 f.).
3.25
Dem vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren am 8. Mai 2019 nachträglich eingereichten
Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Hals, Nasen- und
Ohrenkrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. April 2019 (A.S. 22
f.; vgl. E. II. 2.2 hiervor) kann folgende HNO-Diagnose entnommen werden:
«Periphere Vestibularisstörung mit Unterfunktion des linken Labyrinthes». Zur
Anamnese wurde dargelegt, der Patient leide seit einiger Zeit an einem Schwankschwindel
mit ungerichteter Falltendenz, welcher beim Aufstehen auftrete. Vor drei Jahren
sei ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel vermutet worden. Subjektiv
bestehe keine Hörverminderung. Bisher seien weder Ohrerkrankungen noch Nasen-
und Nasennebenhöhlenprobleme aufgetreten. Operationen seien im HNO-Gebiet nicht
durchgeführt worden. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es handle sich
um eine periphere Vestibularisstörung mit Unterfunktion des linken Labyrinthes.
Die Ursache der Unterfunktion sei bisher nicht geklärt worden. Neben einer
viralen komme eine zentrale oder vaskuläre Ursache in Frage. Es sei eine
neurologische Beurteilung zu empfehlen. Neben der Vestibularisstörung dürfte
zusätzlich eine funktionelle Komponente vorliegen. Bei der Untersuchung sei
generell eine Tendenz zu Hyperventilation zu beobachten gewesen, was gemäss
Aussage der Ehefrau auch zu Hause auftrete und den Schwindel verstärken könne.
Von der HNO-Seite betrachtet könne die schwindelbedingte medizinische
Einschränkung auf ca. 20 % geschätzt werden (BB 14).
3.26
Dem eingeholten Bericht von Dr. med.
I.___ vom 15. Mai 2020 über die gleichentags durchgeführte kardiologische
Verlaufskontrolle (Transthorakale Echokardiografie und Fahrradergometrie vom
15.
Mai 2020) kann Folgendes entnommen werden: Nach wie vor persistierten
atypische Beschwerden bei klinisch kompensiertem Zustand. Echokardiographisch
sei der Befund unverändert mit einer global erhaltenen linksventrikulären
Funktion und einer sehr diskreten Hypokinesie inferolateral nach Herzinfarkt im
Jahr 2015. Auf dem Fahrradergometer sei die Belastbarkeit nach wie vor
einschränkt, sodass eine Aussagekraft betreffend relevanter Koronarischämie
zurzeit nicht möglich sei. Der Patient habe sich nach ausführlichem Gespräch vorerst
gegen eine Stressechokardiographie entschieden. Es werde eine erneute Kontrolle
in einem Jahr empfohlen. Die Blutdruckwerte seien anamnestisch im optimalen,
die Lipidwerte im guten Bereich (A.S. 70 f.).
3.27
3.27.1
Dem vom Gericht veranlassten
polydisziplinären (rheumatologischen, neurologischen, ORL-fachärztlichen, kardiologischen
und psychiatrischen) Gutachten vom 22. März 2021 (Untersuchungen vom 2.,
5.
und 7. Oktober 2020 sowie 11. Februar 2021) können im Rahmen der
gutachterlichen Konsensbeurteilung folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit
entnommen werden: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei mit
70.
% einzuschätzen (Pensum 100 %, Rendement 70 %), dies aufgrund
der qualitativen Minderung der Belastbarkeit durch den Zustand nach Sternotomie
(um 20 % reduziertes Rendement) und den möglichen Lagerungsschwindel (um
10.
% reduziertes Rendement). Eine additive Zusammenziehung der reduzierten
Rendement-Werte erscheine sinnvoll, da es sich um distinkte Gesundheitsstörungen
mit eigenständigen einschränkenden Effekten handle. In angepassten Tätigkeiten
(körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend
ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit
Kraftfahrzeugen) sei keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus den hiesigen
Befunden abzuleiten (A.S. 106 ff.).
3.27.2
Aus dem rheumatologischen
Teilgutachten (Dr. med. S.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH) gehen folgende Diagnosen hervor: «Koronare Herzkrankheit mit Status nach
inferiorem/posteriorem Mykordinfarkt und fünffachem AC-Bypass 12/2015 mit
Sternotomie mit computertomographisch belegtem ossärem Durchbau, ICD I25.13,
ICD Z95.1; Adipositas Grad I, ICD E66.00». Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, der Explorand beklage Beschwerden, führend im Bereich des Thorax mit
tief intrathorakalen Schmerzen und interscapulären Schmerzen sowie Schmerzen
über den Sternoclaviculargelenken beidseits. Zudem gebe er Beschwerden im
Bereich der Taillen beidseits und am Ober- und Unterschenkel rechts an. Führend
seien die Beschwerden im Bereich des Thorax mit intrathorakal/parasternaler
Symptomatik sowie interscapulärer Symptomatik. Im subjektiven Erleben gebe er
hierbei «Blockierungen» sowie «Atemnot» insbesondere bei Kälteeinwirkung an,
wobei er höchste Schmerzskalenwerte äussere. Die Beschwerden im Bereich der
Taille seien bereits vor der chirurgischen Versorgung, ebenfalls bei Kälte
erlebt, aufgetreten. Die Beschwerden am Oberschenkel rechts und Unterschenkel
rechts seien in den letzten Monaten zunehmend, aber auch schon seit sechs
Jahren erlebt. Im subjektiven Wahrnehmen habe der Explorand auch seine
Arbeitsstelle als weiterhin adäquat für sich angesehen. Diese sei mit 50 %
zuletzt für ihn «gut bewältigbar» gewesen. Er habe insbesondere die sehr gute
kollegiale Situation am Arbeitsplatz sehr geschätzt und dadurch auch den
Arbeitsprozess gut bewältigen können. Aufgrund der betriebsbedingten Kündigung
sei er nun sehr besorgt, inwieweit er noch vermittelbar sei.
Der rheumatologische Gutachter führt im
Weiteren aus, in der hier vorliegenden Verlaufsberichterstattung werde im
Rahmen der Integration des Exploranden zum ambulanten kardialen
Rehabilitationsprogramm angegeben, dass eine gute Verheilung der Sternotomie-
und Gefässentnahmestellen eingetreten sei. Auch sei «der Patient diesbezüglich
beschwerdefrei». Erstmals sei am 16. Februar 2016 eine klinische
Vorstellung «aufgrund von Beschwerden im Thorax, insbesondere beidseits der
Sternotomienarbe» angegeben worden. Dabei sei die Narbenstruktur klinisch
reizlos, nicht überwärmt und ein lokaler Druckschmerz sternal sei beidseits
auslösbar. Es seien weitere klinische Abklärungen einschliesslich einer
Untersuchung bezüglich eines Infektgeschehens, kardialer Pathologie und auch der
Durchbauung des sternalen ossären Gewebes erfolgt. Am 1. März 2016 sei hierzu
auch ein CT des Thorax erstellt worden. Für die Beschwerden erklärende Befunde
hätten nicht erhoben werden können. Zudem seien weitere Abklärungen bezüglich
der geäusserten Schwindelsymptomatik erfolgt. In der hiesigen rheumatologischen
Abklärung äussere der Explorand diesbezüglich keinerlei Beschwerden. Es zeige
sich auch keine relevante Limitation des Exploranden bezüglich des
Bewegungsapparates, der statodynamischen Belastbarkeit des Rumpfes und hier
insbesondere des Thorax. In der Beobachtung zeigten sich uneingeschränkte und
schmerzfreie Bewegungsdurchführungen. Zudem hätten sich Zeichen einer
inkonsistenten Schmerzangabe gefunden (3 von 5 Waddell-Signs seien positiv
gewesen). Aus rheumatologischer Sicht finde man keine Anhaltspunkte eines
relevanten leistungslimitierenden Geschehens. Der Explorand betreibe in seiner
Freizeit regelmässig ein Fahrradergometertraining (Fahrradrolle), bei dem er
mit vorn aufgestützter, eher thoraxkomprimierender Bewegung (Lenkerposition)
belaste. Hieraus beklage er keine Beschwerden. Auch klinisch habe man keine
Anhaltspunkte eines Schmerzgeschehens im Rahmen einer thoraxöffnenden Bewegung
bzw. einer thoraxkomprimierenden Bewegungsdurchführung gefunden. Auffällig
seien hohe koordinative statodynamische und dynamische Kräfte gewesen, die
beschwerdefrei toleriert worden seien. Eine rheumatologische Erkrankung im
Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder eine andere ossäre,
arthrogene oder ligamentäre Erkrankung sei nicht evident. Im Rahmen der
Adipositas möge allenfalls eine Dekonditionierung bei Status nach einem
Myokardhinterwandinfarkt als limitierend bestehen. Die bereits eingetretene
sportliche Aktivierung sollte durch eine konsequente Gewichtsreduktion
unterstützt werden. Hier sei die Mitarbeit des Exploranden gut zumutbar und
stehe in seinem Gesundheitsinteresse. Auch aktenkundig seien keine somatisch
begründeten Nachweise für die beklagten Beschwerdeangaben gefunden worden.
Hinweise für ein Dressler-Syndrom (PCIS) seien der Datenlage nicht zu
entnehmen. Laborchemisch zeige sich eine Erhöhung des CK-Wertes, der
kontrollbedürftig sei, die reklamierten Beschwerden jedoch nicht erkläre. In
den Vorberichten habe man keine Hinweise einer entzündlichen Schädigung des
Thorax und der Herzmuskulatur gefunden. Die im hiesigen Befund angegebenen
sensiblen Störungen seien ohne behindernden Effekt und könnten im Kontext der
Adipositas eingeordnet werden.
Im Weiteren legt Dr. med. S.___
dar, der Explorand habe bis 2019 die Arbeitsanforderung als Mechaniker
bewältigt. Nach eigenem Bekunden sei er in dieser Arbeitsaufgabe gut
zurechtgekommen. Der Arbeitsplatzverlust sei im Rahmen einer betriebsbedingten
Kündigung erfolgt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 % Pensum, Rendement 80 %), wobei
das Rendement wegen Limitationen für Heben und Tragen schwerer Lasten und
Tätigkeiten über Kopf auf 80 % reduziert sei (dies aufgrund des Status nach
Herzinfarkt und Sternotomie). In körperlich überwiegend leichten bis
mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt,
ergebe sich jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit, da die hiesige
spontane Mobilität nicht namhaft gestört gewirkt habe und keine erheblich
behindernden Befunde zu erheben gewesen seien. Im zeitlichen Verlauf finde sich
kein Indiz für einen namhaft wechselnden Verlauf. Das Vorgutachten aus dem Jahr
2018.
habe ebenfalls eine nur partiell reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert,
wobei für angepasste Arbeiten rheumatologisch eine Reduktion um «maximal
20.
%» genannt worden sei. Dabei seien jedoch keine näheren Beobachtungen
der spontanen Mobilität und keine kritische Einbeziehung der Konsistenzprüfung
mitberücksichtigt worden, sodass die seinerzeitige Bewertung
versicherungsmedizinisch unvollständig erscheine und sich nicht vollumfänglich
teilen lasse. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Krankheitsgeschehen, das
einer rheumatologischen Therapie bedürfe. Berufliche Massnahmen seien nicht
angezeigt. Die Prognose sei günstig, da Hinweise auf eine gravierende
rheumatologische Gesundheitsstörung aktenkundig und anhand der hiesigen Befunde
fehlten (A.S. 99 ff.).
3.27.3
Im neurologischen Teilgutachten
(Prof. Dr. med. T.___, Neurologie FMH) wird zu den aktuellen Beschwerden
angegeben, der Explorand beschreibe ständige Schmerzen am Brustbein, die seit
seiner koronaren Bypass-Operation im Jahr 2015 bestünden. Es sei ein
«ziehender» Schmerz, betont bei Kälte und Bewegung. Er setze deshalb ein
Schmerzpflaster (Neurodol) ein, was den Schmerz beruhige. Im Weiteren bestehe
eine Heiserkeit. Zudem empfinde er Ohrgeräusche (beidseits), v.a wenn er müde
sei. Diese Symptomatik habe etwa zwei Jahre nach der erwähnten Operation
begonnen. Wenn er müde sei, komme es zu einem drehenden Schwindel, weshalb er
dann absitzen oder sich festhalten müsse. Stürze seien nicht assoziiert. Das
Sehen habe sich verschlechtert, er benötige eine Brille. Im Weiteren sei er
schreckhaft. Seit der koronaren Herzoperation rauche er nicht mehr; Alkohol
trinke er nicht. Er leide unter Durchschlafstörungen. Zum beruflichen Werdegang
wurde angegeben, seit der Bypassoperation arbeite er mit einem auf 40 %
reduzierten Pensum, bis zur Operation habe er mit einem Pensum von 100 %
gearbeitet. Zuletzt habe er im September 2019 mit einem vertraglichen Pensum
von 40 % als Mechaniker gearbeitet (Tiefdruck, Reparaturen), die Tätigkeit
sei teilweise auch körperlich schwer gewesen. Es wird folgende Diagnose
gestellt: «Möglicher benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel».
Im Rahmen der Beurteilung wird
dargelegt, der Explorand habe vorrangig intensive sternale Schmerzen ohne
neuropathischen Charakter und ohne nervales Verteilungsmuster sowie
Ohrgeräusche und einen episodischen Drehschwindel (aktuell ohne typische
Lagerungs-/Positions-Abhängigkeit) vorgetragen. Der hiesige neurologische
Befund habe in der Lagerungsprobe einen möglichen provozierbaren Nystagmus
ergeben, sodass ein paroxysmaler Lagerungsschwindel denkbar sei. Der übrige
Befund sei ohne eine die Beschwerden erklärende Auffälligkeit gewesen (kein
Anhalt für eine neurogene Ursache der reklamierten Schmerzen). Aktenkundig
seien keine neurologischen Vorberichte vorhanden, die eine
behinderungsrelevante neurogene Störung belegten. Die encephale Bildgebung habe
keinen die Beschwerden erklärenden Befund ergeben. Hinsichtlich des auch
bereits aktenkundig erwogenen Lagerungsschwindels (bzw. auch hinsichtlich
erwogener anderer Schwindel-Entitäten) sei ein Gleichgewichts- und
Lagerungstraining ausreichend, die hier in Betracht kommenden Genesen seien in
der Regel benigne und besserbar. Es resultiere hier lediglich eine qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; namentlich seien Tätigkeiten in
gefährdenden Höhen und Arbeiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im
Strassenverkehr einhergingen, vorerst zu meiden. Ein Ereignis-Kalender (zur
Dokumentation von Schwindelepisoden) sollte geführt werden. Die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen sei bis zur Etablierung einer lege artis Dokumentation
und Therapie vorerst nicht gegeben (da gegebenenfalls auftretenden
Schwindelattacken mit einem motorischen Kontrollverlust einhergehen könnten).
Für die anamnestisch angegebene hohe Schmerzintensität habe sich im hiesigen
klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat gefunden (kein namhaft
schmerzgeplagter Eindruck), auch sei keine namhafte Ataxie (Störung der
Koordination von Bewegungen) zu erheben gewesen. Aktenkundig seien zudem
zumindest anteilige nichtsomatische Ursachen der Klagen erwogen worden. Die
aktenkundig (Vorgutachten 2018) erwogene neuropathische Schmerzgenese lasse
sich nicht bestätigen: ein entsprechender spezifischer Behandlungsversuch sei
nicht erfolgt und die Beschwerdeschilderung lege eine neuropathische
Schmerzgenese nicht nahe, zudem wäre eine antineuropathische Medikation gut
geeignet, einen derartigen Störungsanteil zu bessern. Hier bestehe also auch
kein Anhalt für eine invalidisierende nervale Läsion.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Mechaniker hält der Teilgutachter fest, eine namhafte
Einschränkung des Pensums sei neurologisch nicht anzunehmen. Allenfalls seien
Tätigkeiten in gefährdenden Höhen ungeeignet, was jedoch in der angestammten
Tätigkeit eher selten vorkomme, sodass das Rendement allenfalls um 10 %
reduziert sei. Es resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Für eine
Arbeit ohne Tätigkeitsanteile in gefährdenden Höhen (auf Leitern oder Gerüsten)
sei die Arbeitsfähigkeit mit 100 % einzuschätzen (Pensum und Rendement
100.
%). Aus neurologischer Sicht sei ein namhaft wechselhafter Verlauf
nicht naheliegend. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Prognose
sei günstig, da keine erhebliche nervale Störung zu erheben gewesen sei und der
berichtete Schwindel regelhaft besserbar sei (A.S. 155 ff.).
3.27.4
Gemäss seinen Angaben bei der
ORL-fachärztlichen Teilbegutachtung (Prof. Dr. med. U.___, ORL FMH) leide
der Explorand an Schwindel, welcher seit dem Jahr 2016 bestehe und immer wieder
auftrete. Er beschreibe den Schwindel als Drehen für einige Minuten. Er müsse
deswegen nie erbrechen. Er leide auch an einem Rauschen und Geräuschen in
beiden Ohren, welche seit über einem Jahr vermehrt bestünden. Er habe keine
ORL-Operationen gehabt. Es bestehe ein Nikotinstopp seit Dezember 2015. Vorher
habe er etwa 30 Jahre geraucht, ca. ein Pack pro Tag. Die ORL-ärztlichen
Diagnosen lauteten wie folgt: «Status nach Dysphonie, Status nach peripher
vestibulärer Funktionsstörung mit Unterfunktion des linken Labyrinthes 04.19
mit Remission, Perzeptionsschwerhörigkeit rechts mit Abfall im Hochtonbereich
und gutem Gehör in den mittleren Frequenzen, leichtgradige kombinierte Schallleitungs-
und Perzeptionsschwerhörigkeit links». Zur Beurteilung wird dargelegt, in der
klinischen ORL-Untersuchung finde man altersentsprechende regelrechte
Verhältnisse. In der Reintonaudiometrie finde sich eine mittelgradige
kombinierte Schallleitungs- und Perzeptionsschwerhörigkeit mit Abfall bis 40 dB
links bei 2000 Hz und 45 dB rechts bei 2000 Hz bei zusätzlichem Hochtonabfall
beidseits. In der Impedanzaudiometrie finde sich eine symmetrische und normale
Trommelfellcompliance bei vorhandenen Stapediusreflexen rechts und fehlenden
Reflexen links. In der kalorischen Prüfung sei aktuell eine symmetrische und
eher schwache Reizantwort, ohne Hinweise auf eine akute peripher vestibuläre
Funktionsstörung festzustellen. In der Untersuchung zeige sich aktuell keine
Störung der peripheren Funktion des Gleichgewichts. Aus ORL-ärztlicher Sicht
ergäben sich aktuell keine relevanten objektiven Befunde, welche die
Arbeitsfähigkeit namhaft einschränkten. Die berichteten Schwindelbeschwerden
und der somit mögliche Lagerungsschwindel machten allenfalls Arbeiten in
gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) ungeeignet. Es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement von 100 %). Der
Gesundheitszustand habe keinen wechselnden Verlauf gehabt. Ein Lagerungstraining
könne bei fortgesetzten Schwindelklagen erwogen werden (obwohl auch derzeit
kein Lagerungsschwindel zu objektivieren gewesen sei). Eine Änderung der
Bewertung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus nicht. Berufliche Massnahen
seien nicht angezeigt. Die Prognose sei günstig, da der hiesige Befund keine
gravierende Gesundheitsstörung belege. Die Hörminderung sei eher leichtgradig
und nicht namhaft hinderlich. Allenfalls sollte bei Lärmexposition an einem
Arbeitsplatz ein Hörschutz getragen werden (A.S. 136 ff.).
3.27.5
Dem kardiologischen
Teilgutachten (Dr. med. H.___, FHM Innere Medizin und Kardiologie) kann
folgende Diagnose entnommen werden: «Koronare 3-Ast-Erkrankung, Status nach
ST-Hebungsinfarkt der Hinterwand am 25.12.2015, 80 – 90%ige Hauptstammstenose,
serielle Stenose des proximalen, mittleren und distalen RIVA, Stenose des R.
diagonalis I, subtotale Stenose der mittleren RCX, Stenose der proximalen und
mittleren RCA. LVEF 40 %, ACBP x 5 (LIMA – RIVA, RIMA-ACD, A. radialis –
Marginalast 1-2-3 sequenziell) am 25.12.2015 C.___, Echokardiographisch normale
LV-Funktion 03.08.2017, 07.11.2018, Stress-Echokardiographie ohne Hinweis auf
Ischämie 22.11.2018, Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinstopp 24.12.2015
(kumulativ 10 py), Dyslipidämie; Ausgeprägter Thoraxwandschmerz nach
Thorakotomie». Die Beurteilung lautet wie folgt: Beim Exploranden bestehe eine
koronare 3-Ast-Erkrankung mit Erstmanifestation als subakuter Myokardinfarkt im
Dezember 2015. Entsprechend dem koronarangiographischem Befund vom 25. Dezember
2015.
habe keine Akut-PCI durchgeführt werden können. Es sei eine beschleunigte
ACPB-Operation noch am gleichen Tag erfolgt. Die linksventrikuläre Funktion sei
initial mittelschwer eingeschränkt gewesen. In der Folge habe sich echokardiographisch
die systolische LV-Funktion normalisiert. Im Anschluss an die Operation habe
der Explorand an einem ambulanten Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Er habe
nach sechs Monaten seine angestammte Arbeit als Maschinenmechaniker zu
50.
% wieder aufnehmen können. Bis zur Schliessung der Firma im September
2019.
habe er mit diesem Pensum gearbeitet. Eine Steigerung sei aufgrund von
Müdigkeit, allgemeiner Schwäche und der Brustkorbschmerzen nicht möglich
gewesen. Nach der Operation hätten regelmässige ambulante kardiale Kontrollen
bei Dr. med. I.___ stattgefunden. Eine Stressechokardiographie habe im
November 2018 keine Ischämie gezeigt. Anlässlich der letzten Kontrolle am
15.
Mai 2020 hätten sich stabile Befunde mit eingeschränkter kardialer
Leistungsfähigkeit von 56 % gezeigt. Aktuell gebe der Explorand für eine Ischämie
untypische Beschwerden des Brustkorbs an. Entsprechend dem klinischen Befund
seien dies Brustwandschmerzen bei Status nach Thorakotomie. Lokale
Infiltrationen hätten keine Linderung gebracht.
Im Status zeige sich der Explorand
kardial kompensiert, normoton und normokard. Das Ruhe-EKG zeige einen
normokarden Sinusrhythmus mit regelrechter De- und Repolarisation.
Echokardiographisch finde sich ein normal grosser, formal nicht hypertropher linker
Ventrikel mit lediglich diskreter Hypokinesie postero-basal mit global normaler
systolischer LV-Funktion von 67 %. Ein relevantes Klappenvitium liege
nicht vor. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante Rechtsherzbelastung.
In der Ergometrie leiste der Explorand max. 120 Watt (77 % des Solls).
Weder formal noch subjektiv könnten Ischämiezeichen provoziert werden. Die
Leistungsfähigkeit sei aktuell besser als bei der Ergometrie vom 15. Mai
2010.
(recte: 2020); damals habe diese 56 % betragen. Das Kreislaufverhalten
in der aktuellen Ergometrie sei regelrecht. Insgesamt bestehe somit ein guter
Verlauf bezüglich der koronaren Herzkrankheit. Im Vordergrund stehe die
Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren. Der Explorand habe den
Nikotinabusus sistieren können. Eine eigentliche arterielle Hypertonie bestehe
nicht. Die Dyslipidämie werde mit einem Ziel-LDL-Cholesterin von 1,4 mmol/l
behandelt. Regelmässige kardiologischen Kontrollen seien weiterzuführen. Die
Thoraxwandschmerzen seien subjektiv ausgeprägt, jedoch nicht schlüssig erklärt:
Die herzchirurgische Beurteilung vom Juli 2016 – inklusive eines CTs – sei
regelrecht ausgefallen (Herzchirurgie [...]), allenfalls könne hier also noch
eine ambulante herzchirurgische Mitbetreuung und Kontrolle erwogen werden. Bei
Auftreten von Schwindel unter Belastung sollte mit der Frage nach relevanten
Plaques/Stenosen eine Duplexsonographie der Carotiden durchgeführt werden. Aus
kardiologischer Sicht sei der Explorand arbeitsfähig, wobei schwere körperliche
Belastungen zu meiden seien. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Mechaniker sei er zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement von
100.
%). Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit, wobei schwere
körperliche Belastungen zu meiden seien. Der Gesundheitszustand habe keinen
wechselnden Verlauf gehabt. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus
kardiologischer Sicht bestehe eine günstige Prognose, da die hiesigen und die
aktenkundigen Befunde eine ausreichende Erholung nach dem Herzinfarkt zeigten (A.S. 194
ff.).
3.27.6
Im psychiatrischen Teilgutachten
(Dr. med. V.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) wird dargelegt, der Explorand
stehe nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Er gebe
an, er sei empfindlich und dünnhäutig, dabei aber nicht wirklich reizbar. Er
fühle sich schreckhaft und lärmempfindlich. Es bestehe eine innere Unruhe.
Ängste träten nicht auf. Er neige zum Grübeln und denke viel über seine
Gesundheit nach. Motivation und Energie seien durchaus vorhanden, aber die
schnell einschiessenden Schmerzen hinderten ihn daran, Dinge umzusetzen. Das
Gedächtnis sei beeinträchtigt, er müsse Termine aufschreiben, wichtige Sachen
vergesse er meist jedoch nicht. Er fühle sich in der Konzentrationsfähigkeit
beeinträchtigt, ablenkbar und störbar. Die beschriebenen Schmerzen und die
psychischen Beeinträchtigungen habe er seit der Herzoperation, zuvor habe er
sich psychisch nie beeinträchtigt gefühlt.
Der psychiatrische Teilgutachter gibt
unter «Diagnosen» an, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine
psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen
der Beurteilung wird im Wesentlichen dargelegt, der Explorand berichte
vorrangig ein thorakales Schmerzsyndrom nach einer Thorakotomie im Jahr 2014
(recte: Dezember 2015). Assoziiert seien Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
deutlich eingeschränkt. In der Folge bestehe eine reduzierte Belastbarkeit für
eine Berufstätigkeit. Assoziiert zu den Schmerzen träten affektive
Irritabilität, Schreckhaftigkeit und Lärmempfindlichkeit, eine innere Unruhe,
Grübelneigung sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen auf,
besonders Schlafstörungen mit nächtlichen Angstzuständen. Diskrepant zum
Beschwerdevortrag sei im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund
keine erhebliche psychische Beeinträchtigung zu objektivieren, insbesondere
seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit allenfalls minimal
beeinträchtigt. Bei Fehlen der Achsenkriterien sei somit eine affektive Störung
nicht ausreichend ICD-10-konform zu diagnostizieren. Die vorrangig im
Subjektiven verbleibenden Beschwerden liessen sich allenfalls als leichtgradige
Anpassungsstörung nach schwerer körperlicher Erkrankung diskutieren, auch
hieraus ergebe sich jedoch keine namhafte Einschränkung. Auch eine andere
erhebliche psychiatrische Einschränkung liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe
eine somatoforme Schmerzstörung. Somit sei eine psychiatrische Erkrankung mit
funktioneller Beeinträchtigung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu
attestieren. Vielmehr seien zumindest anteilig erhaltene Ressourcen, familiäre
und soziale Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur
Selbstversorgung, inklusive des Führens eines Personenwagens und des
Unternehmens einer Fernreise, zu eruieren. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapienotwendigkeit sei nicht zu erkennen,
zu erwägen sei allenfalls eine stützende Intervention bezüglich der
Reaktivierung und Reintegration des Exploranden in eine Arbeitstätigkeit.
Der psychiatrische Gutachter führt im
Weiteren aus, aktenkundig sei die Herzoperation im Dezember 2015 dokumentiert.
Im Rahmen der beruflichen Eingliederung werde die subjektive Einschätzung,
nicht mehr arbeiten zu können, beschrieben. Als limitierend seien Erschöpfung
und Müdigkeit angegeben und dies als subjektive Begründung berichtet worden,
ohne dass der Eingliederungsbericht entsprechende eigene Beobachtungen anbiete.
Anlässlich einer kardiologischen Untersuchung vom 9. August 2017 seien
Inkonsistenzen genannt worden. Im psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. D.___ vom 7. Februar 2018 werde aus psychiatrischer Sicht
eine «erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (F54) mit somatoformer
Mitausgestaltung und dysfunktionaler Fehlverarbeitungstendenz» angegeben, was
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit und in
einer Verweistätigkeit begründen könne. Eine Berücksichtigung der aktenkundigen
versicherungsleistungsfremden Aspekte (z.B. Dr. med. Q.___,
Kardiologie, J.___, vom 9. August 2017) lasse sich dabei nicht erkennen.
Die aktenkundig genannte psychiatrische Diagnose wäre zudem auch nicht
geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu mindern, da «somatoforme Mitausgestaltungen»
oder «dysfunktionale Fehlverarbeitungstendenzen» sowie eine «erschwerte
Schmerzbeschwerdeverarbeitung» eben durch die Attestierung von
Arbeitsunfähigkeiten negativ bestärkt würden (Förderung eines
Vermeidungsverhaltens, Förderung/Bestärkung einer überwertigen
Selbsteinschätzung subjektiver Beschwerden). Hier wäre also allenfalls eine
Exposition – namentlich eine nicht limitierte Arbeitstätigkeit – die aus
psychiatrischer Sicht therapeutisch zielführende Empfehlung. Letztlich stellte
die aktenkundige Bewertung auch auf subjektive Beschwerdeangaben und nicht auf
objektive psychiatrische Befunde ab, was versicherungsmedizinisch nicht genügen
könne. Versicherungsmedizinisch sei eine objektivierte Gesundheitsstörung
(psychiatrischer oder somatischer Natur) mit in den Alltagsfunktionen
behindernd wirkenden Folgen zu belegen; dies sei hier nicht ersichtlich.
Zusammenfassend sei somit auch aktenkundig eine invalidisierende psychiatrische
Erkrankung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Man finde jedoch
Hinweise auf Inkonsistenzen bei der Schmerzpräsentation. Diagnosen könne man
keine stellen. Der Explorand sei in seiner letzten Tätigkeit als Mechaniker zu
100.
% arbeitsfähig (Pensum und Rendement). Eine Anpassung der Tätigkeit sei
aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig. Ein wechselnder Verlauf sei auch
aktenkundig nicht belegt. Auch zurückliegend sei eine namhafte Beeinträchtigung
aus psychiatrischer Sicht aktenkundig nicht zu erkennen. Aus psychiatrischer
Sicht sei keine Therapienotwendigkeit gegeben. Berufliche Massnahmen seien
nicht notwendig. Es liege keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vor (A.S. 114 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
7.
März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den
versicherungsmedizinischen Abklärungen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit und
andere denkbare Verweistätigkeiten. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich
aufgrund der objektivierbaren Befunde eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit von maximal 30 % und in einer angepassten Tätigkeit
von maximal 20 % attestieren. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit mit 70 % und in einer angepassten Tätigkeit
mit 80 % eingeschätzt. Seit dem 24. Dezember 2015 (Beginn der
einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Medizinisch-theoretisch bestehe seit ca.
September 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Damit sei es dem
Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 30 %. Gemäss dem Abschlussbericht
des zuständigen Eingliederungsfachmannes vom 9. März 2017 fühle sich der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. Weil er
eine Teilrentenprüfung gewünscht habe, sei die Eingliederung abgeschlossen
worden. Zu den Einwänden wurde dargelegt, auf das bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Gutachten vom 7. bzw. 8. Februar
2018.
könne abgestellt werden. Mit Blick auf die beiden gutachterlichen
Stellungnahmen vom 19. November und 7. Dezember 2018 könnten die
Einwände des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit des bidisziplinären Abklärungsergebnisses begründen, was auch vom
RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 bekräftigt werde. Den
RAD-Stellungnahmen vom 1. November und 17. Dezember 2018 könne
entnommen werden, dass für die zusätzlich verlangte neurootologische
Begutachtung keine berichtsmässigen Ausgangsbefunde dokumentiert seien. Eine
Begutachtung sei nicht dazu da, Primärdiagnostik zu betreiben. Erst wenn sich,
trotz therapeutischen Bemühungen, eine längerfristige Arbeitsfähigkeitsrelevanz
abzeichne, komme eine Begutachtung in Frage. Gemäss dem Protokolleintrag vom 9. November
2018.
seien keine medizinischen Unterlagen zur Schwindelsymptomatik eingegangen,
weshalb die Ausführungen des RAD in seiner Stellungnahme vom 1. November
2018.
weiterhin massgebend seien. Die Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung habe daher unterbleiben können. Die bereits bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen seien ausreichend abgeklärt worden; von weiteren
beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Der Beschwerdeführer
habe die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit als Mechaniker nicht voll
ausgeschöpft, da ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten
Tätigkeit und eine solche von 80 % in einer angepassten Tätigkeit
attestiert worden seien. Da er sich nicht im von den Gutachtern attestierten
Ausmass arbeitsfähig fühle, seien auf eine Leistungssteigerung hinwirkende
berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend (IV-Nr. 60;
A.S. 1 ff.).
4.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihm seit dem 11. Mai 2016 mindestens
eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine neurologische oder
neurootologische Ergänzungsbegutachtung vorzunehmen. Dies wird im Wesentlichen
damit begründet, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag
und besonders während der Arbeit durch Schwindel und Schmerzen stark
beeinträchtigt sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen könne nicht
abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Schwindel- und Schmerzproblematik
ihn einschränke und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf
die Einschätzungen der Gutachter Dr. med. E.___ und Dipl. Arzt D.___ könne
nicht abgestellt werden, da sie nicht über eine Zusatzqualifikation in den
Disziplinen «Neurologie» oder «Neurootologie» verfügten. Korrekterweise hätte
eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet und das Verfahren gemäss Art. 72bis
IVV eingehalten werden müssen. Demgemäss sei allenfalls beim W.___,
Neurootologie, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen
Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äussere. Es sei anzumerken, dass Schmerzen, welche
aktenkundig belegt seien, sich in den letzten rund vier Jahren chronifiziert
hätten und gemäss ärztlicher Einschätzung im aktuellen Zustand des
Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % unmöglich machten,
nicht im objektiven Mass als zumutbar gewertet werden könnten. Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, und die Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers,
Dr. med. O.___, hätten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% attestiert. Die Schwindelproblematik sei seit dem Jahr 2016
aktenkundig und werde seither medikamentös behandelt. Gegenwärtig führe man
weitere Abklärungen bei einem Spezialisten durch. Es liege keine umfassende,
auf allseitigen Untersuchungen beruhende und die geklagten Beschwerden
berücksichtigende spezialärztliche Expertise vor. Vielmehr sei eine zusätzliche
Abklärung betreffend die Schwindelproblematik dringend angezeigt. Eventualiter
sei eine polydisziplinäre Begutachtung in mindestens drei Fachdisziplinen
anzuordnen (Beschwerde, S. 2 ff.).
4.1.3
In seiner Stellungnahme vom
2.
Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer darlegen, im vom Gericht
veranlassten polydisziplinären Gutachten vom 22. März 2021 seien die G.___-Gutachter
zum Schluss gekommen, dass er in einer angepassten Tätigkeit (körperlich
überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, ohne
Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit Kraftfahrzeugen) zu 100 %
arbeitsfähig sei. Eine gesundheitliche Einschränkung bestehe lediglich wegen
der Sternotomie (20 %) und wegen des Lagerungsschwindels (10 %),
wobei sich diese Einschränkung auf eine angepasste Tätigkeit nicht auswirke.
Demgegenüber finde man in den jeweiligen Teilgutachten zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit folgende Ausführungen: Im
rheumatologischen Teilgutachten werde festgehalten, dass in körperlich
überwiegend leichten bis mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt, sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe,
da die hiesige spontane Mobilität nicht namhaft gestört gewirkt habe und keine
erheblich behindernden Befunde zu erheben gewesen seien. Im ORL-fachärztlichen
Gutachten sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
ebenfalls von nicht namhaften Einschränkungen die Rede. Eine namhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeute, dass eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sehr wohl vorliege, auch wenn diese Einschränkung gemäss der
gutachterlichen Beurteilung gering ausfalle. Wie hoch diese Einschränkung sei,
gehe aus dem G.___-Gutachten vom 22. März 2021 jedoch nicht hervor. Das
Gutachten sei in diesem Punkt widersprüchlich, weshalb hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die Konsensbeurteilung im
Gutachten vom 22. März 2021 nicht abgestellt werden könne (A.S. 234
f.). Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einreichen einer Stellungnahme zum G.___-Gutachten
vom 22. März 2021 verzichtet (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2021, A.S. 236 f.).
4.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass das vom Gericht veranlasste, fünf Disziplinen umfassende
polydisziplinäre (neurologische, rheumatologische, ORL-fachärztliche, kardiologische
und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle G.___ für die streitigen
Belange auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 2., 5. und
7.
Oktober 2020 sowie 11. Februar 2021 beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die
aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im
Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt.
Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den
Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet.
Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu
schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das
Gerichtsgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E.
II. 2.5 hiervor).
4.3
Aus
den vorliegend von den Parteien ins Recht gelegten Unterlagen und dem vom Gericht
veranlassten polydisziplinären Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
nach der am 25. Dezember 2015 im C.___ durchgeführten fünffachen
Bypass-Operation und anschliessender ambulanter kardialer Rehabilitation im J.___
(vgl. E. II. 3.1 bis 3.7 hiervor) ab dem 12. Juli 2016 bei seiner
bisherigen Arbeitgeberin in seiner angestammten Tätigkeit als «Mechaniker Tiefdruck»
(Präventive Reparaturen, Prägezylinder-Vorbereitung) mit einem reduzierten Pensum
wieder arbeiten konnte. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der G.___-Begutachtung konnte
er bis zur betriebsbedingten Kündigung per Ende September 2019 mit einem
vertraglichen Pensum von 40 % arbeiten, wobei die Tätigkeit körperlich
teilweise auch schwer gewesen sei (vgl. neurologisches Teilgutachten,
A.S. 157). Laut seinen Angaben in den übrigen Teilgutachten arbeitete er
dort nach der Bypass-Operation bis Ende September 2019 mit einem Pensum von
50.
% (vgl. A.S. 78, 117 f., 138, 152 und 178). Nach den Angaben der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin wurde erfolglos versucht, das
Arbeitspensum des Beschwerdeführers unter Vermeidung von schweren Arbeiten auf
über 50 % zu erhöhen. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein 50%-Pensum
die obere Grenze darstelle. Der Beschwerdeführer sei erschöpft und müde gewesen
und habe keine Leistung mehr erbracht. Das Pensum habe während längerer Zeit
stagniert und der Arbeitgeber sei bereit gewesen, den Beschwerdeführer zum
halben Lohn weiter zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe eine Teilrentenprüfung
gewünscht und die Eingliederung sei daraufhin abgeschlossen worden (IV-Nr. 17).
Das aus dem erwähnten Arbeitsversuch hervorgehende Abklärungsergebnis, eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von maximal
50.
%, wird durch das vom Gericht veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten
vom 22. März 2021 nicht bestätigt. So stellten die Gutachter im Rahmen der
Konsensbeurteilung fest, in Zusammenfassung der neurologischen,
rheumatologischen, ORL-fachärztlichen, kardiologischen und psychiatrischen
Teilgutachten sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Mechaniker mit 70 % einzuschätzen (Pensum 100 %, Rendement
70.
%), dies aufgrund der qualitativen Minderung der Belastbarkeit durch
den Zustand nach der Sternotomie (um 20 % reduziertes Rendement) und den
möglichen Lagerungsschwindel (um 10 % reduziertes Rendement), wobei diese
reduzierten Rendement-Werte zu addieren seien. Im Weiteren kamen die G.___-Gutachter
zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit (körperlich überwiegend leicht,
wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in
gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit Kraftfahrzeugen) sei keine Minderung der
Arbeitsfähigkeit aus den erhobenen Befunden abzuleiten (A.S. 106 f.).
4.4
Diese
Konsensbeurteilung der G.___-Gutachter stützt sich auf die rheumatologischen, neurologischen,
ORL-fachärztlichen, kardiologischen und psychiatrischen Teilgutachten. So gehen
aus dem rheumatologischen Teilgutachten die Diagnosen einer «Koronaren
Herzkrankheit mit Status nach inferiorem/posteriorem Myokardinfarkt und
fünffachem AC-Bypass 12/2015 mit Sternotomie mit computertomographisch belegtem
ossärem Durchbau, ICD I25.13, ICD Z95.1» sowie einer «Adipositas Grad I, ICD
E66.00» hervor, wobei im Wesentlichen festgestellt wurde, bei der aktuellen
rheumatologischen Begutachtung sei keine relevante Limitation des
Beschwerdeführers bezüglich des Bewegungsapparates und der statodynamischen
Belastbarkeit des Rumpfes und insbesondere des Thorax ersichtlich. In der Beobachtung
hätten sich uneingeschränkte und schmerzfreie Bewegungsdurchführungen gezeigt.
Es bestünden keine Anhaltspunkte eines relevanten leistungslimitierenden
Geschehens. Der rheumatologische Teilgutachter konnte auch aufgrund der Akten
keine somatisch begründeten Nachweise für die beklagten Beschwerden feststellen.
Ebenso wenig liessen sich Hinweise für eine entzündliche Schädigung des Thorax
und der Herzmuskulatur finden. Dr. med. S.___ beurteilte die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Mechaniker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum
100.
%, Rendement 80 %), wobei das Rendement wegen Limitationen für
Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten über Kopf auf 80 %
reduziert sei (dies aufgrund des Status nach Herzinfarkt und Sternotomie). In
körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend
oder überwiegend sitzend ausgeübt, ergebe sich jedoch keine Minderung der
Arbeitsfähigkeit, da die spontane Mobilität nicht namhaft gestört gewirkt habe
und keine erheblich behindernden Befunde zu erheben seien (A.S. 99 ff.;
vgl. E. II. 3.27.2 hiervor). Sodann wurde im neurologischen Teilgutachten
die Diagnose eines «möglichen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels» gestellt
und festgestellt, in Bezug auf diesen bereits aktenkundig erwogenen Lagerungsschwindel
(bzw. auch hinsichtlich erwogener anderer Schwindel-Entitäten) sei ein
Gleichgewichts- und Lagerungstraining ausreichend, die hier in Betracht
kommenden Genesen seien in der Regel benigne und besserbar. Es resultiere hier lediglich
eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, namentlich für Tätigkeiten
in gefährdenden Höhen und Arbeiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im
Strassenverkehr einhergingen. Solche Tätigkeiten seien vorerst zu meiden. Für
die anamnestisch angegebene hohe Schmerzintensität konnte der neurologische
Teilgutachter im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat (kein namhaft
schmerzgeplagter Eindruck) finden. Es bestand auch kein Anhaltspunkt für eine
invalidisierende nervale Läsion. Prof. Dr. med. T.___ kam zum Schluss, eine
namhafte Einschränkung des Pensums sei neurologisch nicht anzunehmen.
Allenfalls seien Tätigkeiten in gefährdenden Höhen ungeeignet, was jedoch in
der angestammten Tätigkeit eher selten vorkomme, sodass das Rendement
Dispositiv
allenfalls um 10 % reduziert sei; demnach resultiere eine Arbeitsfähigkeit
von 90 %. Für eine Arbeit ohne Tätigkeitsanteile in gefährdenden Höhen (auf
Leitern oder Gerüsten) sei die Arbeitsfähigkeit mit 100 % einzuschätzen (Pensum
und Rendement 100 %; A.S. 172 ff.; vgl. E. II. 3.27.3 hiervor). Da
die aus rheumatologischer und neurologischer Sicht reduzierten Rendement-Werte nach
den gutachterlichen Angaben zu addieren sind, ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker von 70 %; in einer angepassten
Verweistätigkeit (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten
mit Kraftfahrzeugen) besteht aufgrund der erhobenen Befunde dagegen keine
Minderung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 106 f.; vgl. E. II. 3.27.1
hiervor). Aus ORL-fachärztlicher, kardiologischer und psychiatrischer Sicht ist
nach den Angaben der jeweiligen G.___-Gutachter ebenfalls von einer
vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in adaptierten Verweistätigkeiten auszugehen. Aus
ORL-fachärztlicher Sicht wurde lediglich (ebenfalls) darauf hingewiesen, wegen
der berichteten Schwindelbeschwerden und des somit möglichen
Lagerungsschwindels seien Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und
Gerüsten) ungeeignet (A.S. 134, 153 und 196; vgl. E. II. 3.27.4 bis
3.27.6 hiervor). Die Herleitung der Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde
sowie die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Experten
im Rahmen der gutachterlichen Konsensbeurteilung sind nachvollziehbar und
überzeugen. Angesichts der aus fünf Disziplinen hervorgegangenen
Untersuchungsergebnisse besteht vorliegend kein Grund, auf diese umfassende
fachärztliche Begutachtung nicht abzustellen, zumal keine widersprüchlichen Beurteilungen
oder fehlende Abklärungen zu erkennen sind. Wie oben (unter E. II. 2.6
hiervor) erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab. Solche Gründe sind
hier nicht ersichtlich.
4.5 Die
vom G.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers durch Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Innere
Medizin und Herzkrankheiten, in ihrem Bericht vom 5. Mai 2017, worin
dargelegt wurde, bei den aktuell ausgeprägten Rumpfbeschwerden könne keine
Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit verlangt werden, bis aus ärztlicher
Sicht eine gezielte Schmerztherapie erfolgt sei (IV-Nr. 25 S. 5; vgl.
E. II. 3.12 hiervor), vermag den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht
zu schmälern. Der rheumatologische G.___-Teilgutachter Dr. med. S.___
stellt bei seiner Untersuchung vielmehr fest, es habe sich keine relevante
Limitation bezüglich des Bewegungsapparates sowie der statodynamischen
Belastbarkeit des Rumpfes und hier insbesondere des Thorax gezeigt. Es seien
uneingeschränkte und schmerzfreie Bewegungsdurchführungen zu beobachten gewesen.
Zudem hätten sich Hinweise für eine inkonsistente Schmerzangabe gezeigt (A.S. 101).
Diese Einschätzung steht auch weitgehend im Einklang mit der Beurteilung des
Rheumatologen Dr. med. E.___ in seinem Teilgutachten vom 8. Februar
2018 (Untersuchung vom 22. Januar 2018), worin festgestellt wurde, radiologisch
sei die Sternotomie vollständig durchgebaut, sowohl die sternocostalen als auch
die costovertebralen Übergänge und der Rippenthorax stellten sich vollständig
unauffällig dar. Dr. med. E.___ kam zum Schluss, die beklagte und
subjektiv für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende
allgemeine Leistungsschwäche mit körperlich rascher Ermüdbarkeit sei bei
unauffälligen kardiologischen und pneumologischen Abklärungen mit einer
allgemeinen muskulären Dekonditionierung zu erklären. Die deswegen bestehende
Einschränkung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit übersteige jedoch
das Ausmass von 20 % aufgrund vermehrter notwendiger Pausen nicht
(IV-Nr. 35.1 S. 14 f.). Die gestellten Fragen wurden von ihm dahingehend
beantwortet, die subjektive Leistungseinschränkung um 50 % sei aus
objektiver rheumatologischer Sicht nicht begründbar und müsse auf eine
zusätzliche nicht organisch bedingte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers
zurückgeführt werden. In einer adaptierten Tätigkeit sei aus rheumatologischer
Sicht seit spätestens Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben
(IV-Nr. 35.1 S. 16; vgl. E. II. 3.15.1 hiervor). Im
Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde dann aus rheumatologischer
Sicht dennoch eine Arbeitsfähigkeit von «maximal 20 %» attestiert
(IV-Nr. 35.2 S. 2). Dazu führt der rheumatologische G.___-Gutachter
Dr. med. S.___ aus, bei dieser Einschätzung seien keine näheren
Beobachtungen der spontanen Mobilität und keine kritische Einbeziehung der
Konsistenzprüfung mitberücksichtigt worden, sodass die seinerzeitige Bewertung
versicherungsmedizinisch unvollständig erscheine und sich nicht vollumfänglich teilen
lasse (A.S. 104). Darauf ist abzustellen.
Es
gilt im Übrigen zu beachten, dass selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. M.___, in seinem Bericht vom 21. April 2017 angab, dem Beschwerdeführer
sei eine angepasste Tätigkeit (keine Hektik am Arbeitsplatz, keine schweren
Gegenstände bewegen oder heben) im Ausmass von sechs bis acht Stunden pro Tag
zuzumuten (IV-Nr. 20 S. 5; vgl. E. II. 3.10 hiervor). In seiner
Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten vom 23. Februar 2018 konnte er
sich mit der Darstellung der Beschwerden und der klinischen Befunde
einverstanden erklären, wobei er darauf hinwies, es sei «objektiv wenig an
Pathologie nachweisbar» (IV-Nr. 38; vgl. E. II. 3.16 hiervor).
Dr. med. E.___ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 19. November
2018 fest, die Aussage des Hausarztes, dass es «schwierig sein werde, die
Arbeitsfähigkeit zu steigern», stütze sich vorwiegend auf die subjektiv
empfundene Leistungseinschränkung und nicht auf objektiven Befunde. Auch
Dr. med. E.___ kam zum Schluss, von einer Sternum-Instabilität könne
angesichts des computertomographisch dokumentierten ossären Durchbaus nicht
ausgegangen werden, die von Dr. med. O.___ erfolgte, wenig präzise
Beurteilung der Beschwerden als «muskulo-skelettal» sei als fachfremd und nicht
objektiv abgestützt zu bewerten und die Verminderung der Leistungsfähigkeit
(vermehrter Pausenbedarf) in einer adaptierten Tätigkeit von ca. 1,5 Stunden
pro Tag sei rein objektiv gesehen aus rheumatologischer Sicht «sehr grosszügig
bemessen» (IV-Nr. 55; vgl. E. II. 3.21 hiervor). Demnach ist aus
rheumatologischer Sicht in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen G.___-Teilgutachter
Dr. med. S.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich
überwiegend leichten bis mittelschweren Arbeit, welche wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt werden kann (vgl. A.S. 102 und 104),
auszugehen. Das Untersuchungsergebnis des rheumatologischen G.___-Teilgutachters,
wonach aus rheumatologischer Sicht keine Anhaltspunkte für ein relevantes leistungslimitierendes
Geschehen ersichtlich seien (A.S. 101), wird durch die Angaben von
rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. E.___ und diejenigen des
Hausarztes erhärtet.
4.6 Zu
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwindelbeschwerden ist festzuhalten,
dass der neurologische G.___-Teilgutachter Prof. Dr. med. T.___ in seinem neurologischen
Teilgutachten darlegt, der neurologische Befund habe in der Lagerungsprobe
einen möglichen provozierbaren Nystagmus (periodische, meist unwillkürliche
sägezahnartige Augenbewegungen) ergeben, sodass ein paroxysmaler
Lagerungsschwindel denkbar sei; der übrige Befund sei ohne eine die Beschwerden
erklärende Auffälligkeit gewesen (kein Anhalt für eine neurogene Ursache der
reklamierten Schmerzen) und hinsichtlich des auch bereits aktenkundig erwogenen
Lagerungsschwindels (bzw. auch in Bezug auf erwogene andere
Schwindel-Entitäten) sei ein Gleichgewichts- und Lagerungstraining ausreichend.
Die hier in Betracht kommenden Genesen seien in der Regel benigne (gutartig in
Bezug auf den Krankheitsverlauf) und besserbar. Nach den Angaben des Neurologen
resultiert hier lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit;
Tätigkeiten in gefährdenden Höhe und Arbeiten, die mit dem Führen von
Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr einhergingen, seien vorerst zu meiden. Im
Weiteren kommt Prof. Dr. med. T.___ in Bezug auf die geklagten intensiven
sternalen Beschwerden zum Schluss, für die anamnestisch angegebene hohe
Schmerzintensität habe sich im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat
(kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck) ergeben. Auch eine namhafte Ataxie (Bewegungsstörung)
und die im Vorgutachten erwogene neuropathische Schmerzgenese
(vgl. IV-Nr. 35.1 S. 13) sowie eine nervale Läsion können vom
neurologischen Gutachter nicht bestätigt werden (A.S. 172 f.). Sodann
stellt die die ORL-fachärztliche G.___-Teilgutachterin, Prof. Dr. med. U.___,
aufgrund der Vestibularisprüfung vom 5. Oktober 2020 fest, es seien
aktuell keine Hinweise auf eine akut periphere Funktionsstörung in der
kalorischen Prüfung festzustellen. Pathologische Nystagmen liessen sich in der
Lage- und Lagerungsprüfung nicht finden. Die ORL-Fachärztin diagnostiziert u.a.
einen «Status nach peripher vestibulärer Funktionsstörung mit Unterfunktion des
linken Labyrinthes 04.19 mit Remission» und stellt in der klinischen
ORL-Untersuchung altersentsprechende regelrechte Verhältnisse fest. In der
Untersuchung zeige sich aktuell keine Störung der peripheren Funktion des
Gleichgewichts. Aus ORL-ärztlicher Sicht ergäben sich sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als Mechaniker als auch in einer angepassten Verweistätigkeit aktuell
keine relevanten objektiven Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit namhaft
einschränkten. Die berichteten Schwindelbeschwerden und der somit mögliche
Lagerungsschwindel machten allenfalls Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf
Leitern und Gerüsten) ungeeignet (A.S. 151 f.). Aufgrund der Angaben von
Prof. Dr. med. U.___ kann die von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, in seinem Bericht vom 17. April 2019
diagnostizierte «Periphere Vestibularisstörung mit Unterfunktion des linken
Labyrinthes» (BB 14; vgl. E. II. 3.25 hiervor) nicht bestätigt
werden; dieses Leiden hat nach dem ORL-fachärztlichen Untersuchungsergebnis der
G.___-Teilgutachterin als remittiert zu gelten. Der von Dr. med. F.___ gemachten
Empfehlung, es sei zur Klärung der Ursache der Unterfunktion des linken
Labyrinthes eine neurologische Beurteilung zu veranlassen, wurde mit der vom
Gericht in Auftrag gegebenen G.___-Begutachtung mit den Disziplinen
«Neurologie» und «ORL» entsprochen. Daraus lässt sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Tätigkeitsanteile
in gefährdenden Höhen und ohne Arbeiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen
im Strassenverkehr einhergehen) ableiten. Es gilt zu beachten, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der G.___-Begutachtung gegenüber den
Gerichtsgutachtern selbst angab, er habe einen Führerschein und fahre ohne
Probleme ein handgeschaltetes Fahrzeug auf eher kurzen und bekannten Strecken (vgl.
A.S. 78, 118, 158 und 180).
4.7 Der
Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme zum G.___-Gutachten vom
21. Juli 2021 einwenden, im rheumatologischen Teilgutachten werde auf
S. 28 festgehalten, dass sich in körperlich überwiegend leichten bis
mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt,
keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe, da die hiesige spontane Mobilität
nicht namhaft gestört gewirkt habe und keine erheblich behindernden Befunde zu
erheben gewesen seien (A.S. 102 , vgl. auch Antworten auf die Fragen 4 und
6, S. 29 f. des rheumatologischen Teilgutachtens [A.S. 103 f.]).
Im ORL-fachärztlichen Gutachten sei auf S. 18 hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ebenfalls von nicht namhaften
Einschränkungen die Rede (A.S. 153, vgl. auch S. 17 des
ORL-fachärztlichen Teilgutachtens [A.S. 152]). Eine namhafte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bedeute, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sehr
wohl vorliege, auch wenn diese Einschränkung gemäss der gutachterlichen
Beurteilung gering ausfalle. Wie hoch diese Einschränkung sei, gehe aus dem G.___-Gutachten
jedoch nicht hervor. Das Gutachten sei in diesem Punkt widersprüchlich, weshalb
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die
Konsensbeurteilung im G.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne
(A.S. 234 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass die
spontane Mobilität des Beschwerdeführers in körperlich überwiegend leichten bis
mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt,
nach der Feststellung des rheumatologischen G.___-Teilgutachters «nicht namhaft»,
d.h. unerheblich, gestört gewirkt habe, muss nicht zur Folge haben, dass
deswegen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert
werden müsste. Eine unerheblich gestört wirkende Mobilität ist nicht mit einer
geringen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. So kann eine
adaptierte, insbesondere sitzende Tätigkeit allenfalls auch bei einer erheblich
gestört wirkenden Mobilität ohne Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgeübt
werden. Dr. med. S.___ führte in diesem Zusammenhang aus, in der
Beobachtung hätten sich uneingeschränkte und schmerzfreie Bewegungsdurchführungen
sowie Zeichen einer inkonsistenten Schmerzangabe gezeigt. Anhaltspunkte für ein
relevantes leistungslimitierendes Geschehen seien nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer betreibe in seiner Freizeit regelmässig ein
Fahrradergometertraining (Fahrradrolle) und beklage dabei keine Beschwerden. Auffällig
seien hohe koordinative, statodynamische und dynamische Kräfte gewesen, die
beschwerdefrei toleriert worden seien (vgl. A.S. 101 f.). Vor diesem
Hintergrund ist nachvollziehbar, dass für den rheumatologischen G.___-Teilgutachter
kein Anlass bestand, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit zu attestieren. Auch die ORL-fachärztliche G.___-Gutachterin
legte in ihrem Teilgutachten überzeugend dar, weshalb von ihr aktuell keine
relevanten objektiven Befunde erhoben werden konnten, welche die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers namhaft einschränkten. Prof. Dr. med. U.___ legte
dar, die berichteten Schwindelbeschwerden und der somit mögliche
Lagerungsschwindel machten allenfalls Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf
Leitern und Gerüsten) ungeeignet. Angesichts des remittierten Status nach einer
peripher vestibulären Funktionsstörung mit einer Unterfunktion des linken
Labyrinthes im April 2019, der ansonsten altersentsprechenden regelrechten
Verhältnisse und des Fehlens einer Störung der peripheren Funktion des
Gleichgewichts in der aktuellen Untersuchung kam die Expertin nachvollziehbar
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus ORL-ärztlicher Sicht für eine
angepasste Tätigkeit (auf dem Boden) nicht eingeschränkt sei. Dementsprechend
lassen sich aus den rheumatologischen und ORL-fachärztlichen G.___-Teilgutachten
in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit
herleiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind sowohl in den beiden
Teilgutachten als auch in der Konsensbeurteilung der G.___-Gutachter keine
Widersprüche ersichtlich.
5. Nach dem Gesagten ist gemäss
dem vollumfänglich beweiswertigen Gerichtsgutachten der G.___ vom 22. März
2021 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit als Mechaniker von 70 % auszugehen (Pensum 100 %, Rendement
70 %), dies aufgrund der qualitativen Minderung der Belastbarkeit durch
den Zustand nach Sternotomie (um 20 % reduziertes Pensum) und den
möglichen Lagerungsschwindel (um 10 % reduziertes Rendement), wobei die reduzierten
Rendement-Werte zu addieren sind, da es sich um distinkte (abgegrenzte)
Gesundheitsstörungen mit eigenständigen einschränkenden Effekten handelt. In
angepassten Tätigkeiten (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten
mit Kraftfahrzeugen) besteht nach den hier massgebenden Abklärungsergebnissen
der Gerichtsgutachter keine Minderung der Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdegegnerin setzte das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 7. März 2019 auf CHF 94'891.00 fest, wobei sie auf die
Arbeitgeberbescheinigung der letzten Arbeitgeberin, der Firma B.___, vom
7. Juni 2016 (IV-Nr. 10) sowie ihre telefonische Rückfrage vom
7. September 2018 abstellte (A.S. 2). Danach belief sich der
AHV-pflichtige Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2015 auf
CHF 94'891.00 pro Jahr (vgl. Protokolleintrag vom 7. September 2018
und Lohnausweis vom 29. Dezember 2015, IV-Nr. 48 S. 11). Massgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,
vorliegend somit die Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2016
(die IV-Anmeldung erfolgte im Mai 2016 [IV-Nr. 2 S. 1 und 8]).
Demnach ist das im Jahr 2015 erzielte Einkommen von CHF 94'891.00 auf das
Jahr 2016 anzupassen, was zu einem Valideneinkommen von CHF 95'256.00
führt (vgl. Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik [BFS],
Tabelle 1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung
von Waren, 2015: 104.0, 2016: 104.4).
6.2 Der Beschwerdeführer war nach
der Bypassoperation vom 25. Dezember 2015 zunächst vollständig
arbeitsunfähig, gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom
9. März 2017 war er dann seit dem 12. Juli 2016 zu 50 %
arbeits(un)fähig. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der bisherigen
Arbeitgeberin wurde die Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % angestrebt,
was jedoch nicht gelang, da der Beschwerdeführer sich dazu wegen Erschöpfung nicht
in der Lage fühlte. Die Arbeitgeberin war jedoch bereit, den Beschwerdeführer
zum halben Lohn weiter zu beschäftigen (IV-Nr. 17). Gemäss den Angaben im Gerichtsgutachten
konnte der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Mechaniker (Tiefdruck) mit
einem vertraglichen Pensum von 40 % bzw. zum halben Lohn bis zur
betriebsbedingten Kündigung per Ende September 2019 ausüben (A.S. 78, 117
f., 138, 157 und 178; vgl. auch Lohnabrechnungen von März bis August 2018, IV-Nr. 48
S. 5 ff.). Nach den Untersuchungsergebnissen der G.___-Gutachter wäre er
medizinisch-theoretisch jedoch in der Lage gewesen, die bisherige Tätigkeit als
Mechaniker zu 70 % (Pensum 100 %, Rendement 70 %) und eine
angepasste Verweistätigkeit (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend
oder überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder
Arbeiten mit Kraftfahrzeugen) ohne Minderung der Arbeitsfähigkeit, d.h. zu
100 % auszuüben (A.S. 106 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin ab
dem 12. Juli 2016 (vgl. Bericht des Hausarztes vom 21. April 2017 [IV-Nr. 20
S. 1] und Bericht der beruflichen Eingliederung vom 9. März 2017
[IV-Nr. 17]) nicht in zumutbarer Weise vollumfänglich ausgeschöpft hat,
weshalb das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten zu
ermitteln ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom
5. April 2019 E. 4.3., 9C_567/2015 vom 13. April 2016
E. 6.2. und 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 2.2., je mit
Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann zur Festsetzung
des Invalideneinkommens nicht auf das ab Juli 2016 effektiv erzielte Einkommen abgestellt
und dieses auf 70 % hochgerechnet werden, da der Beschwerdeführer – im Gegensatz
zu seiner bisherigen Tätigkeit vor der Bypassoperation – im Rahmen eines
Arbeitsversuchs als Mechaniker Tiefdruck (mit Vermeidung von schweren Arbeiten)
ein wesentlich tieferes und wegen Überzeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit stark
schwankendes Einkommen erzielte (vgl. Lohnabrechnungen von März bis August 2018
[IV-Nr. 48 S. 5 ff.] und Lohnabrechnungen von Februar bis April 2019
[BB 18a, b und c]). In einer angepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wäre er in der Lage gewesen, ein wesentlich höheres Einkommen zu
erzielen, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des BFS heranzuziehen sind (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden medizinischen Angaben
der G.___-Gutachter ist der Beschwerdeführer in der Lage, angepasste
Tätigkeiten (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend
sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit
Kraftfahrzeugen) ohne Minderung der Arbeitsfähigkeit, d.h. zu 100 %
auszuüben (A.S. 106 f.). Damit ist er in der Lage, ein Einkommen von
CHF 5'340.00 (vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen.
Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.7 Std. pro Woche im Jahr 2016 ergibt dies ein Invalideneinkommen von
CHF 5'566.95 pro Monat bzw. CHF 66'803.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt
werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur
Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu
prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich überwiegend
leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Arbeiten ausüben kann und Tätigkeiten
in gefährdenden Höhen oder mit Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, rechtfertigt keinen
Abzug vom Tabellenlohn. Dass dem Beschwerdeführer nur noch überwiegend leichte
Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da
der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nur noch überwiegend leichte
Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren (Tätigkeiten mit
überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von
Lasten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten) arbeitsfähig ist. Denn, soweit
es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere
Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem
lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von
einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.
mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
über keine (abgeschlossene) Ausbildung als Mechaniker verfügt und nur
unzureichend Deutsch spricht, begründet bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls
keinen leidensbedingten Abzug; ebenso wenig sein Alter oder andere von der
Rechtsprechung anerkannte Gründe. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von
CHF 66'803.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 95'256.00
pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 29.87 bzw. (aufgerundet) 30 %,
der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2
IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im
Weiteren geltend, er sei gewillt, zumutbare berufliche Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen und wolle seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. Die bisherigen
Bemühungen, das Pensum auf über 50 % zu erhöhen, seien erfolglos
geblieben. Er könne wegen seiner Schmerzen und seiner Ermüdbarkeit nicht über
vier Stunden pro Tag arbeiten (vgl. Beschwerde, S. 10). Gemäss dem
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 9. März 2017 wurde die
berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer wegen
Erschöpfung nicht in der Lage sah, ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum
zu verrichten und die Teilrentenprüfung wünschte (IV-Nr. 17). Dass sich an
seiner Einstellung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, weist der Beschwerdeführer
doch in seiner Beschwerde erneut darauf hin, eine Beschäftigung in der
angestammten Tätigkeit in einem höheren Ausmass sei ihm nicht zuzumuten
(S. 10; A.S. 16). Auch in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2021
wird von ihm nicht dargelegt, welcher «neue Ansatz» in Bezug auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen wäre (vgl. A.S. 234 f.). Berufliche
Massnahmen können u.a. dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im
Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch
diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der
versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom
21. Juni 2017 E. 3.3. mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer gewillt
ist, eine Arbeitstätigkeit zu verrichten, wird nicht in Frage gestellt,
allerdings haben auch die gutachterlichen Abklärungen des Gerichts gezeigt,
dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Mechaniker als
auch eine angepasste Verweistätigkeit in einem erheblich höheren Ausmass
zuzumuten sind. Die Beschwerdegegnerin wies daher in der vorliegend
angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf den Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 9. März 2017 (IV-Nr. 17) zu Recht darauf hin, auf
eine Leistungssteigerung hinwirkende berufliche Eingliederungsmassnahmen seien
nicht zielführend, da sich der Beschwerdeführer nicht im gutachterlich attestierten
Ausmass arbeitsfähig fühle (A.S. 3). Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt
werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom
16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017
E. 3.3., je mit Hinweisen).
7.2 Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente angewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
19. Mai 2020; A.S. 48 ff.; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwalt Zulic hat am 20. August 2021 seine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz (uR-Tarif) von insgesamt
CHF 3'682.60 (17.28 Std. x CHF 180.00 pro Std., 0.35 Std. x CHF 90.00,
Spesenersatz von CHF 276.80 und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 240.).
Der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.28 und 0.35 Stunden erscheint für den
vorliegenden Fall als angemessen. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m
§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'682.60
(Honorar von CHF 3'142.50 zuzüglich Auslagen von CHF 276.80 und MwSt.
von CHF 263.30 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 940.10 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem
Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor).
8.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.4 Gemäss Art. 45 Abs. 1
ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den
Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der
Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines
Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse
ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der
Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei
namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November
2019 E. 8.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht
ein polydisziplinäres Gutachten bei der G.___, [...], an, weil der erst im
Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (A.S. 22 f.) nachgereichte
fachärztliche Bericht des behandelnden HNO-Arztes Dr. med. F.___ vom
17. April 2019 (BB 14) Anlass für eine neurologische und ORL-fachärztliche
Begutachtung gab. Gemäss den oben wiedergegebenen medizinischen Unterlagen
wurde der Schwindel einzig auf der Notfallstation des P.___ am
2. September 2016 durch die diensthabende Ärztin (wohl keine Fachärztin
für HNO) behandelt (IV-Nr. 20 S. 10 f.; vgl. E. II. 3.9
hiervor). Es wurde u.a. angegeben, der Hausarzt habe bei Anhalten der
Symptomatik eine Überweisung an einen HNO-Facharzt zu veranlassen. Eine solche
erfolgte jedoch bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung nie. Wie
in den RAD-Stellungnahmen vom 1. November 2018 (IV-Nr. 50 S. 2
f.; vgl. E. II. 3.19 hiervor) und 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 59
S. 2 f.; vgl. E. II. 3.24 hiervor) korrekt darauf hingewiesen wurde,
bestand für die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren somit kein
zwingender Anlass für eine neurologische oder neurootologische
Ergänzungsuntersuchung zur Abklärung der erwähnten Schwindelsymptomatik, zumal
diese bei der beruflichen Eingliederung nicht thematisiert wurde. Es rechtfertigt
sich somit, die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens von insgesamt
CHF 20'207.25 (vgl. den Parteien mit Verfügung vom 6. April 2021
zugestellte Rechnungen vom 22. März 2021, A.S. 224 f.; vgl. E.
I. 2.11 hiervor) sowie die Kosten der behandelnden Kardiologin für die
Zustellung der Verlaufsberichte von CHF 50.00 vom 5. Januar 2021 (vgl.
E. I. 2.10 hiervor) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. BGE 143 V 269).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Nermin Zulic, [...], wird auf CHF 3'682.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 940.10 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser