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Entscheid

VSBES.2019.111

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

15. November 2021Deutsch99 min

36). Nach Befragung des RAD, Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung

Source so.ch

Urteil vom 15. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. November 2006 als

Mechaniker Tiefdruck (Pensum 100 %) bei der B.___, [...]. Am

23. Dezember 2015 erlitt er einen Herzinfarkt, worauf er sich einer

fünffachen Bypass-Operation im C.___ unterziehen musste. Am 2. Mai (Eingang:

11. Mai) 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2). Ab dem 12. Juli 2016 konnte er seine angestammte Tätigkeit bei der

bisherigen Arbeitgeberin zu ca. 50 % wieder aufnehmen; eine

Steigerung des Arbeitspensums wurde jedoch nicht erreicht und die Arbeitgeberin

war bereit, den Beschwerdeführer weiterhin zu beschäftigen. Die Eingliederung

wurde in der Folge abgeschlossen (AK-Nr. 17). Nach Einholung verschiedener

medizinischer Unterlagen und Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst

(RAD) veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) am 10. Oktober 2017 eine bidisziplinäre

(psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung bei Dipl. Arzt D.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH (IV-Nr. 33). Die

Gutachten wurden am 7. und 8. Februar 2018 erstattet (IV-Nr. 35 und

36). Nach Befragung des RAD, Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung

einer Stellungnahme bei den beiden erwähnten Gutachtern (IV-Nr. 55 und 57)

wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. März

2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den erfolgten

Abklärungen werde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf

70 % sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % festgesetzt.

Medizinisch-theoretisch bestehe in der bisherigen Tätigkeit seit ca. September

2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Damit sei es dem

Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung fühle sich der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. Auf die

Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung könne abgestellt werden. Für die

geforderte neurootologische Begutachtung seien keine berichtsmässigen

Ausgangsbefunde dokumentiert. Medizinische Unterlagen zur vorgebrachten Schwindelsymptomatik

seien nicht vorhanden. Auf die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung

könne verzichtet werden (IV-Nr. 60; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 11. April 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. März 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer seit 11. Mai 2016 mindestens eine halbe

IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei eine neurologische oder

neurootologische Ergänzungsbegutachtung vorzunehmen.

4. Subeventualiter seien dem

Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen vorgängig der Abweisung der

Leistungsbegehren zuzusprechen.

5. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur

unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als amtlicher Anwalt.

-

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

2.2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2019

lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den in der Beschwerdeschrift in Aussicht

gestellten Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-,

Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. April 2019 nachreichen

(A.S. 22 f.; Beschwerdebeilage [BB] 14).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2019 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die IV-Akten und die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 42).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

19. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Nermin Zulic, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird den Parteien

mitgeteilt, es werde ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten mit den

Fachdisziplinen «Rheumatologie», «Neurologie», «ORL» und «Psychiatrie»

eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung die G.___ Polydisziplinäre

Medizinische Abklärungen, [...] (im Folgenden: G.___), zu beauftragen. Schliesslich

werden den Parteien die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt gegeben sowie

die diesen zu stellenden Fragen unterbreitet und es wird ihnen die Gelegenheit

gegeben, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern und allfällige

Zusatzfragen zu beantragen (A.S. 48 ff.).

2.5 Am 8. Juni 2020 lässt der

Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf das Stellen von Ergänzungsfragen

an die Gutachterstelle; dies bleibe nach Erhalt des Gutachtens jedoch ausdrücklich

vorbehalten (A.S. 52). Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist

nicht vernehmen (A.S. 53).

2.6 Mit Verfügung vom

20. August 2020 wird die G.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers

in den erwähnten Disziplinen beauftragt (A.S. 53 ff.).

2.7 Mit Schreiben vom

20. Oktober 2020 teilt die G.___ dem Gericht mit, im Verlauf der

medizinischen Untersuchungen habe sich aufgrund der erfolgten Herzoperation und

diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers aktuell beklagter Beschwerden die

Notwendigkeit eines kardiologischen Zusatzgutachtens mit entsprechender

Zusatzdiagnostik gezeigt, welches durch Dr. med. H.___, Fachärztin für

Innere Medizin und Kardiologie, erfolgen könnte (A.S. 60).

2.8 Mit Verfügung vom

28. Oktober 2020 wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,

ergänzend eine kardiologische Begutachtung durch Dr. med. H.___ zu

veranlassen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und

allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (A.S. 61).

2.9 Am 11. November 2020 lässt

der Beschwerdeführer mitteilen, er erhebe keine Einwände gegen die zusätzliche

Disziplin oder die vorgesehene kardiologische Gutachterin. Auf das Stellen von

fachspezifischen Ergänzungsfragen werde gegenwärtig verzichtet. Im Weiteren

lässt er beantragen, dass vorgängig der kardiologischen Begutachtung die

Krankenakten bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. I.___, Fachärztin FMH

für Kardiologie, eingeholt werden (A.S. 63). Die Beschwerdegegnerin lässt

sich nicht vernehmen (A.S. 68).

2.10 Nachdem der Beschwerdeführer die behandelnde

Kardiologin vom Arztgeheimnis entbunden hat (A.S. 67), werden mit

Verfügung vom 10. Dezember 2020 die Krankenakten sowie ein Verlaufsbericht

bei Dr. med. I.___ eingeholt (A.S. 68 ff.). Die eingegangenen

medizinischen Berichte sowie die Rechnung der Kardiologin werden den Parteien

sowie die medizinischen Berichte der Gutachterstelle G.___ zur Kenntnisnahme

zugestellt. Mit der ergänzenden kardiologischen Untersuchung und Begutachtung wird

Dr. med. H.___ beauftragt (A.S. 74).

2.11 Am 29. März 2021 wird dem

Gericht das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 22. März 2021 zugestellt

(A.S. 75 ff.). Kopien des Gutachtens samt Beilagen sowie der Rechnungen werden

den Parteien mit Verfügung vom 6. April 2021 zugestellt, wobei ihnen die Gelegenheit

gegeben wird, sich dazu abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 224

f.).

2.12 Am 2. Juli 2021 lässt der

Beschwerdeführer zum G.___-Gutachten Stellung nehmen (A.S. 234 f.). Die

Beschwerdegegnerin hat innert Frist auf das Einreichen einer Stellungnahme

verzichtet (A.S. 236).

2.13 Am 23. August 2021 geht beim

Gericht die Kostennote des Beschwerdeführers ein (A.S. 240 ff.). Diese

wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 245).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

7.

März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit

Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab

(BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen

kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. März 2019 ab, wobei als

Entscheidungsgrundlage primär das im Verwaltungsverfahren eingeholte bidisziplinäre

Gutachten von Dipl. Arzt D.___ sowie Dr. med. E.___ vom 7. bzw.

8.

Februar 2018 diente. Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend

machen, es liege keine umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und

die beklagten Beschwerden berücksichtigende spezialärztliche Expertise vor. Es sei

ihm mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine

neurologische oder neurootologische Ergänzungsbegutachtung vorzunehmen. Das

Gericht hat in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung bei der G.___

veranlasst. Der ergänzte medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

3.1

Gemäss dem Austrittsbericht des J.___

vom 4. Januar 2016 hielt sich der Patient im Dezember 2015 im [...] auf,

wobei er ab dem 23. Dezember 2015 bei geringster Anstrengung ein

thorakales Druckgefühl sowie Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm

verspürt habe. In Ruhe seien die Schmerzen jeweils vollständig rückläufig

gewesen. Zuvor habe er nie solche Beschwerden gehabt. Er habe im [...] einen

Arzt aufgesucht, welcher einen Myokardinfarkt diagnostiziert und ihn

medikamentös behandelt habe. Der Patient habe die Koronar-angiographie in der

Schweiz durchführen lassen wollen. Die stationäre Überwachung habe keine

Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere keine Rhythmusstörungen oder

Thoraxschmerzen. Der Patient habe am 25. Dezember 2015 in gutem

Allgemeinzustand ins K.___ zur Koronarangiographie verlegt werden können

(IV-Nr. 20 S. 40 ff.).

3.2

Dem Bericht des K.___ vom

31.

Dezember 2015 über die Behandlung des Beschwerdeführers vom

25.

Dezember 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Subakuter

infero-posteriorer Myokardinfarkt (NSTEMI), Koronarangiographie 25.12.15:

80.

– 90%ige Hauptstammstenose, serielle Stenosen des proximalen,

mittleren und distalen RIVA, subtotale Stenose der mittleren RCx, Stenosen der

proximalen und mittleren RCA, global leicht eingeschränkte systolische

LV-Funktion, cvRF: Nikotinkonsum, pos. FA, anamnestisch Hypercholesterinämie,

TTE 25.12.15: Herzhöhlen im Grössennormbereich, keine Hypertrophie.

LV-Pumpfunktion niedrig normal (EF 58 %), Hypokinesie Hinterwand und

Spitze, VW gut kontrahierend. Keine Rechtsbelastung. Kein Klappenvitium. Kein

Perikard-erguss». Unter dem Titel «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde

angegeben, der Patient sei am 25. Dezember 2015 zur Koronarangiographie

ins K.___ verlegt worden. Dieses habe eine schwere 3-Gefäss KHK (koronare

Herzkrankheit) mit hochgradiger Hauptstammstenose, seriellen Stenosen des

proximalen, mittleren und distalen RIVA, einer subtotalen Stenose der mittleren

RCX und Stenosen des proximalen und mittleren RCA gezeigt, sodass eine

operative Versorgung im C.___ organisiert worden sei. Der Patient sei umgehend

dorthin verlegt worden (IV-Nr. 20 S. 49 f.).

3.3

Laut dem Austrittsbericht des C.___,

Herzchirurgie, vom 6. Januar 2016 über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 bis 2. Januar 2016 bestanden folgende

Diagnosen: «1. Koronare 3-Gefässerkrankung, Status nach akutem

Hinterwandinfarkt am 23.12.2015, LIKA 25.12.2015: filiforme Hauptstammstenose,

höchstgradig stenosierte Marginaläste, höhergradig seriell stenosierter RIVA

und Abgangsstenose der RCA, leicht eingeschränkte Pumpfunktion

(LVEF 40 %), cvRF: Nikotinkonsum, positive Familienanamnese,

Hypercholesterinämie; 2. Organische Dysphonie bei Läsion Taschenfalte

links, ED 31.12.2015, Stimmlippen symmetrisch beweglich». Zur Operation wurde

Folgendes angegeben: Notfallmässiger total arterieller 5-fach Bypass mit LIMA

an RIVA, RIMA an ACD, Arteria radialis links an M1, M2 und M3 in MECC mit

Kardioplex Kardioplegie am 25.12.2015, fecit PD Dr. M. L.___. Aus der

Anamnese geht im Wesentlichen hervor, es habe sich eine schwerste koronare

3-Gefässerkrankung gezeigt bei filiformster Hauptstammstenose. Der

Myokardinfarkt sei am ehesten im Bereich der Seitenhinterwand mit subtotalen

Stenosen beider Marginaläste M2 und M3 erfolgt. In der Zusammenschau der

Befunde sei die Indikation zur notfallmässigen Bypassoperation gestellt worden.

Aufgrund des Alters sei eine komplette arterielle Revaskularisation geplant

gewesen, falls der Patient stabil sei. Der intraoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Postoperativ sei die Verlegung auf die operative

Intensivstation zur Überwachung erfolgt. Am zweiten postoperativen Tag habe der

Patient bei guter Hämodynamik auf die Normalstation rückverlegt werden können. Am

28.

Dezember 2015 habe der Patient über zunehmende Heiserkeit geklagt. Die

weiterführende Abklärung seitens der Kollegen der HNO habe nur eine minimale

Verletzung der Taschenfalte links bei normal beweglichen Stimmbändern ergeben.

Unter Inhalationstherapie sei es bis zum Austritt zu einer allmählichen Besserung

der Heiserkeit gekommen. Unter diuretischer Therapie habe der Patient

erfolgreich negativ bilanziert und im Verlauf schrittweise bis zur

Selbstständigkeit mobilisiert werden können. Der Kostaufbau sowie die Anpassung

der kardialen Medikation seien problemlos verlaufen. Man habe den Patienten am

2.

Januar 2016 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen

Wundverhältnissen nach Hause entlassen. Im Anschluss sei eine ambulante

kardiale Rehabilitation im K.___ geplant. Als Austrittsstatus wurde u.a. ein

stabiles Sternum nach Osteosynthese mit reizloser Sternotomie- sowie

Radialisgraft-Entnahmestelle-Narbe angegeben. Gestützt auf das EKG vom 29. Dezember

2015.

wurden ein normokarder Sinusrhythmus (72 bpm) sowie pathologische Q-Zacken

inferior vermerkt. Das Röntgen des Thorax gleichen Datums zeigte intakte

Sternalcerclagen und unauffällige ossäre Strukturen und Weichteile. Die

transthorakale Echokardiographie (TTE) vom 29. Dezember 2015 ergab unauffällige

Verhältnisse. Zum Procedere wurde u.a. angegeben, es seien kardiologische

Kontrollen beim vorbetreuenden Kardiologen in drei und zwölf Monaten zu

empfehlen (IV-Nr. 14 S. 3 ff.; vgl. Operationsbericht vom 28. Dezember

2015.

[IV-Nr. 18 S. 5 f.]).

3.4

Im Bericht des J.___ vom

15.

Januar 2016 über die ambulante Konsultation vom 8. Januar 2016 wurde

dargelegt, der Patient sei nach dem Myokardinfarkt von Ende Dezember 2015 und

kürzlicher AC-Bypassoperation zum Einschluss in das ambulante kardiale

Rehabilitationsprogramm am J.___ beurteilt worden. Grundsätzlich habe er sich seit

der Spitalentlassung in [...] ordentlich gefühlt, jedoch fehle noch die Kraft

und er habe sich zuletzt weitgehend geschont. Schmerzen im Bereich der

Sternotomie seien nicht mehr vorhanden. Eine typische Angina-pectoris-Symptomatik

sei im möglichen Ausmass an Belastung aktuell ebenfalls nicht aufgetreten, nur

im Liegen fehle ihm nachts etwas der Atem. Über den Tag hingegen verspüre er

keine Dyspnoe. Die Medikamente vertrage er gut.

Unter «Beurteilung und Procedere» wurde

angegeben, der Patient befinde sich in einem ordentlichen Allgemeinzustand. Die

Sternotomie- und Gefässentnahmestellen seien bereits gut verheilt und reizlos.

Der Patient sei diesbezüglich auch beschwerdefrei. Unter der gut vertragenen

Medikation zeigten sich die Kreislaufparameter gut eingestellt, klinisch sei

der Patient kompensiert, sogar eher trocken. Eine Echokardiographie sei

präoperativ durchgeführt worden und werde erst bei Abschluss der Rehabilitation

wiederholt. Bei der Ergometrie habe der Patient eine deutlich

unterdurchschnittliche Leistung gezeigt. Hinweise auf eine belastungsinduzierte

Myokardischämie seien nicht vorgelegen, bei jedoch eingeschränkter

Aussagekraft. Kurz nach der AC-Bypass Operation präsentiere sich der Patient in

einem ordentlichen Gesundheitszustand, sei jedoch noch deutlich geschwächt. Aus

diesem Grund sollte der Beginn der Rehabilitation wenn möglich im

Einzeltraining erfolgen. Sobald möglich, könne der Patient dann in eine Gruppe

eingeschlossen werden. Die derzeitige Medikation könne unverändert

weitergeführt werden. Im Rahmen der Rehabilitation erfolge in sechs Wochen eine

Zwischenbesprechung und in drei Monaten eine Abschlussuntersuchung. Der Patient,

der zu 100 % als Mechaniker im 3-Schichtsystem angestellt sei, sei bis 29. Februar

2016.

zu 100 % krankgeschrieben worden, anschliessend sei er bis

31.

März 2016 zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 20 S. 31 ff.).

3.5

Laut dem Bericht des J.___ vom

16.

Februar 2016 stellte sich der Beschwerdeführer zu einer Konsultation

aufgrund von Beschwerden im Thorax, insbesondere beidseits der Sternotomienarbe

vor. Diese sei klinisch reizlos, nicht überwärmt und ein lokaler Druckschmerz

mid-sternal beidseits auslösbar. Um eine Infektion in der Tiefe zu

hinterfragen, sei ein Blutbild abgenommen worden, um Entzündungswerte zu

bestimmen. Dabei habe sich weder eine Leukozytose noch eine CRP-Erhöhung

gezeigt, sodass ein Infekt (insbesondere ein Sternuminfekt) sehr

unwahrscheinlich sei. Dem Patienten sei deshalb geraten worden, vorerst die

Schmerzmedikation unverändert einzunehmen und sich im Verlauf wieder

vorzustellen (IV-Nr. 20 S. 29 f.).

3.6

Der Anamnese aus dem Bericht des

J.___ vom 3. März 2016 über die ambulante Konsultation vom 2. März

2016.

kann entnommen werden, der Patient stelle sich ausserplanmässig in der kardiologischen

Sprechstunde vor. Er sei verunsichert, da er aktuell anlässlich eines

ambulanten Besprechungstermins beim Hausarzt um 8:00 Uhr Schwindel verspürt

habe und – ohne zu synkopieren – auf den Boden gesackt sei. Zusätzlich habe er

über Anstrengungsdyspnoe geklagt. Abgesehen von der einmaligen Präsynkope

hätten sich bisher keine Synkopen ereignet, Schwindel trete nicht auf und die

Blutdruckwerte seien jeweils grenzwertig erhöht. Auf Nachfrage habe der Patient

zudem über die bereits anlässlich der Vorkonsultation vom 15. Februar 2016

thematisierten thorakalen Beschwerden berichtet, welche bereits seit 3 bis 4

Wochen bestünden und ganz anders seien, als diejenigen beim Herzinfarkt

(ständiger Schmerz im Bereich der Narbe, Verstärkung durch gewisse Bewegungen).

Die Beurteilung lautete dahingehend, nach einer Beruhigung und der körperlichen

Untersuchung habe sich die Atemfrequenz normalisiert. Klinisch sei der Patient

kardiopulmonal kompensiert. Echokardiographisch ergäben sich keine Hinweise für

eine Einschränkung der systolischen links- und rechtsventrikulären Funktion,

relevante Klappenvitien oder Perikardergüsse, welche die Dyspnoe des Patienten

erklären könnten. Eine kardiale Genese der Anstrengungsdyspnoe sei bei nur

leichtgradiger diastolischer Dysfunktion und erhaltener systolischer Funktion

ohne Hinweise auf kardiale Dekompensationszeichen unwahrscheinlich. Im EKG

ergäben sich keine Hinweise für einen akuten Infarkt. Die Thorax-beschwerden

des Patienten seien dahingehend auch gänzlich atypisch. Klinisch zeige sich ein

reizloses Sternum nach aortokoronarem Bypass ohne Hinweise auf einen Infekt.

Die aktuelle Präsynkope in der Praxis bleibe unklar, bei vorhandenen Prodromi

sei aber eine vasovagale oder orthostatische Genese wahrscheinlich

(IV-Nr. 20 S. 23 ff.).

3.7

Im Bericht des J.___,

Kardiologie, vom 10. Mai 2016 wurde festgehalten, zum Abschluss des

ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramms präsentiere sich der Patient nach

erfolgter AC-Bypassoperation in gutem Allgemeinzustand, kardiopulmonal

kompensiert, hyperton und normokard. Abgesehen von den Schmerzen im Bereich der

Sternotomienarbe und der stabilen Anstrengungsdyspnoe NYHA II sei der Patient

im Alltag beschwerdefrei. In der Ergometrie vom 9. Mai 2016 zeige sich

nach Rehabilitationsabschluss eine deutlich verbesserte, aber weiterhin

eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit 68 % vom Soll ohne klinische oder

elektrische Hinweise auf eine belastungsinduzierte Myokardischämie. Aufgrund

unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit sei die Ergometrie allerdings eingeschränkt

beurteilbar. Insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf ohne die zuvor

bestehende Angina pectoris und mit deutlich verbesserter körperlicher

Leistungsfähigkeit. Mit der aktuellen Medikation könne fortgefahren werden. Bei

klar verbesserten Beschwerden im Bereich der Sternotomie ohne Hinweise auf

einen lokalen Infekt sei dem Patienten vorerst weiter eine Applikation der

Voltaren-Salbe bei Bedarf empfohlen worden. Eine Verlaufskontrolle mittels TTE

und Ergometrie werde in einem Jahr empfohlen (IV-Nr. 25 S. 15 ff.).

3.8

Laut dem Bericht des C.___,

Herzchirurgie, vom 1. Juli 2016 über die Aortensprechstunde vom

29.

Juni 2016 erfolgte eine Kontrolle bei persistierenden Schmerzen im

unteren Sternumdrittel nach Sternotomie bei aortokoronarem Bypass vom 25. Dezember

2015.

Es wurde dargelegt, der Patient gebe diese Schmerzen auch bei Reklination

des Rumpfes an. Es erfolge eine gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln. Bei

der lokalen Beurteilung zeige sich eine deutlich hypertrophe Narbe ohne

Anhaltspunkte für einen lokalen Infekt. Das Sternum sei klinisch stabil, der

Patient reagiere jedoch bei Abtastung des Sternums mit einer starken

Empfindlichkeit. Ein klinischer Anhaltspunkt für eine epigastrische

Narbenhernie könne nicht ausfindig gemacht werden. Der Patient sei im Rahmen

dieses beschriebenen Beschwerdebildes weiterhin noch zu 100 %

arbeitsunfähig, er sei aber stark an einer Wiedereingliederung in seinen

Arbeitsprozess interessiert. Eine mitgelieferte CT-Untersuchung zeige ein mehr

oder weniger fast vollständig konsolidiertes Sternum. Auch im Bereich des

Epigastriums zeige sich keine auffällige Pathologie, die dieses Beschwerdebild

von Seiten dieser Bildgebung erklären könnte. Die Schmerzen seien hier als

muskulo-skelettal bedingt anzusehen und es sei zuerst eine gezielte

physiotherapeutische Massnahme in Erwägung zu ziehen. Danach könnte bei

persistierendem Beschwerdebild eine Schmerztherapie als Lösungsansatz versucht

werden. Sollte auch dies nicht erfolgreich sein, sei dem Patienten zu

empfehlen, die Drahtcerclagen operativ zu entfernen. Der Patient sei mit der

Vorgehensweise einverstanden. Bezüglich der hypertrophen Narbe bestehe kein

Handlungsbedarf, da sie lediglich optisch störend sei und keinen Grund für die

Schmerzsymptomatik beinhalte (IV-Nr. 14 S. 1 f.).

3.9

Im Bericht des J.___ vom

2.

September 2016 über die Behandlung des Beschwerdeführers auf der

Notfallstation vom 27. August 2016 wurden die Hauptdiagnose «Vd auf

benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel» und die Nebendiagnose «Koronare

3-Gefässerkrankung, St. n. 5-facher Bypass-Operation 12/16» (recte: 2015) gestellt.

Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient habe sich selbst zugewiesen. Seit

gestern bestehe Schwindel bei Positionsänderung, beim Aufstehen und im Liegen

beim Drehen des Kopfes, wobei der Schwindel weniger als eine Minute anhalte; Nausea

oder Erbrechen bestünden nicht. Zur Beurteilung wurde angegeben, bei der

Durchführung des Hallpike Manövers sei der Patient deutlich symptomatisch mit

Schwindelepisoden gewesen, welche weniger als einer Minute gedauert hätten. Am

ehesten handle es sich um einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS)

und der Patient sei im Selbstmanöver (Brandt-Daroff) für zu Hause instruiert

worden (IV-Nr. 20 S. 10 f.).

3.10

Im Bericht des Hausarztes,

Dr. med. M.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. April 2017 wurden als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die koronare Herzkrankheit und

als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Schmerzen im Bereich

der Sternotomienarbe angegeben. Der Hausarzt attestierte eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Mechaniker

Tiefdruck) vom 24. Dezember 2015 bis 11. Juli 2016 sowie eine solche

von 50 % vom 12. Juli 2016 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand

sei stationär. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vom 23. Januar 2017 wurde

angegeben, die bisherige Tätigkeit sei noch im Ausmass von vier Stunden pro Tag

bei verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Bei körperlich belastender Arbeit

brauche der Patient Hilfe von Mitarbeitern. Er ermüde sehr rasch. Bei

körperlicher Anstrengung klage er über einen Druck retrosternal. Bei der Arbeit

hole er sich Hilfe bei den Mitarbeitern. Länger als vier Stunden täglich könne

er nicht arbeiten. Eine andere Tätigkeit sei im Ausmass von sechs bis acht

Stunden pro Tag zuzumuten, wobei keine Hektik am Arbeitsplatz herrschen und

keine schweren Gegenstände bewegt oder gehoben werden sollten (IV-Nr. 20

S. 1 ff.).

3.11

RAD-Ärztin Dr. med. N.___,

Praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2017 fest, der

aktuell 52-jährige Versicherte habe im Dezember 2015 einen ausgedehnten

Herzinfarkt erlitten. Durch Einbringen von fünf Bypässen habe wieder eine

ausreichend gute Herzdurchblutung erreicht werden können mit einer bis Juli

2017.

(recte: 2016) dokumentierten guten Herzleistung. Für eine leichte

körperliche Tätigkeit wäre so – rein von den funktionellen kardiologischen

Parametern her – von einer höherprozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit auszugehen. Laut dem Bericht der Eingliederung vom August (recte:

März) 2017 habe es der Versicherte nicht geschafft, bei seinem angestammten

Arbeitgeber über ein Leistungspensum von 50 % hinauszukommen. Es werde von

dauerhaften Einschränkungen an körperlicher Belastbarkeit bzw. einer vorzeitigen

Ermüdbarkeit berichtet. Der Arbeitgeber wolle den Versicherten in einem 50%-Pensum

behalten. Welcher Art Arbeit der Versicherte zwischenzeitlich bei seinem

angestammten Arbeitgeber nachgegangen sei bzw. ob diese Arbeit ausreichend auf

das Leiden angepasst gewesen sei, sei nicht ganz klar. Es seien aber schwere

Arbeiten vermieden worden. Seit Juli 2016 seien keine neuen medizinischen

Befundberichte mehr vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es

bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und eine vorzeitige

Ermüdung. Das Zumutbarkeitsprofil sei von einem Kardiologen zu erbringen. Das

Einholen weiterer medizinischer Berichte sei erforderlich (IV-Nr. 22).

3.12

Dr. med. O.___,

Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Herzkrankheiten, hielt in ihrem

Begutachtungsbericht zu Handen des Taggeldversicherers vom 5. Mai 2017

fest, es bestünden weiterhin ausgeprägte lage- und bewegungsabhängige, anterior

betonte Thoraxwand-Beschwerden mit exquisiter Schmerzverstärkung bei Rumpf-/Thorax-Bewegungen

und Alltagsarbeiten als Mechaniker (speziell beim Heben von Lasten bereits von

geringem Gewicht [weniger als 2 bis 5 kg]) sowie vermehrte Schmerzen nachts im

Liegen: Es sei eine Schlafbehinderung mit entsprechend rascherer

Erschöpfbarkeit vorhanden. Eine Angina pectoris oder Herzinsuffizienzzeichen

bestünden nicht. Wegen diesen Rumpf-/Thorax-Beschwerden gelinge es mit grosser

Überwindung, zu 50 % im angestammten Mechaniker-Tiefdruck-Beruf tätig zu

sein, wobei eine hilfreiche Unterstützung von Arbeitskollegen bestehe. Jede

Armbewegung über die Horizontale verstärke im Alltag die Thoraxbeschwerden, nachts

sei der Schlaf aufgrund der Lagerung (Seitenlage) häufig unerträglich. Aufstehen

aus liegender oder sitzender Position löse heftige anteriore, oberflächliche

(skeletto-muskuläre) Thorax-Beschwerden aus. Bei der Berührung der Thorax-haut

und der Muskulatur bestehe bereits eine exquisite Schmerzempfindung mit

Dysästhesie, welche auch bei Bewegungen spontan empfunden werde. Es bestünden

stabile Verhältnisse im Bereich des Sternums, doch auch suprasternal im Bereich

der Haut sei eine Hyperästhesie vorhanden. Es seien ein unauffällig klinisch

kardiologischer Status mit normalen Herztönen, aortalem Strömungsgeräusch (1 –

2/6) und fehlender Herzinsuffizienz –Symptomatik festzustellen.

Bei der Fahrradergometrie sei bereits

nach knapp 2 Minuten Belastung mit 75 Watt ein Testabbruch wegen bewegungs- und

atmungsbedingt «quälenden» anterioren, oberflächlichen Thoraxbeschwerden ohne

Angina pectoris, ischämische Reaktion oder Tachyarrhythmie/Extrasystolie

erfolgt. Die reduzierte Belastbarkeit sei sicherlich auch Folge der

Dekonditionierung, welche wiederum als Folge der vermehrten skeletto-muskulären

Thoraxbeschwerden resultiere. Es bestehe eine diastolische Ruhe- und

Belastungshypertonie. Aufgrund der bisherigen Akten sei davon auszugehen, dass

die für den Patienten quälenden anterioren Rumpf-/Thoraxbeschwerden

skeletto-muskulärer Natur seien und nicht auf eine Sternum-Instabilität nach

Bypassoperation mit Thorakotomie zurückzuführen seien. Die Arbeitsfähigkeit

werde rein durch die oberflächlichen heftigen skeletto-muskulären Schmerzen mit

wahrscheinlich schrittweise sich erhöhender Schmerzschwelle erklärt, welche

dringend durch ein spezielles ärztliches Schmerztherapiezentrum weiter

abzuklären und zu behandeln seien. Betreffend die koronare Herzkrankheit sei

mittels der klinisch konservativen Abklärung und der diesbezüglich blanden

Herzkreislauf-Anamnese kein Hinweis auf eine Progredienz zu finden. Zurzeit sei

aufgrund der skeletto-muskulären Beschwerden im angestammten Beruf als

Tiefdruck-Mechaniker keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es gelte,

alles daran zu setzen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht weiter abnehme und eine

psychisch bedingte Invalidität bestehe. Die kardiale Situation scheine seit der

Bypass-Operation abgesehen von der Borderline-Hypertonie und nicht optimalen

Cholesterin-Einstellungen günstig. Bei den momentan ausgeprägten

Rumpfbeschwerden könne keine Steigerung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit (recte:

Arbeitsfähigkeit) verlangt werden, bis aus ärztlicher Sicht eine gezielte

Schmerztherapie bzw. Schmerzschwellen senkende Psychopharmaka Erfolg zeigten.

Grössere Bewegungen im Rumpfbereich inkl. Heben von Lasten seien wegen der

Provokation der momentanen Beschwerden objektiv nicht möglich (IV-Nr. 25

S. 3 ff.).

3.13

3.13.1

Der Beurteilung im Bericht des P.___,

Kardiologie (Q.___, Oberärztin Kardiologie), vom 9. August 2017 über die

Spiroergometrie vom 3. August 2017 kann entnommen werden, es bestehe eine

formal eingeschränkte maximale Sauerstoffaufnahme (weniger als 10 %

Quantil) bei erschwerter Compliance und Hyperventilation sowie eine leicht

eingeschränkte Leistungsfähigkeit (72 % SAK) bei grenzwertig genügend

belastetem Patienten (IV-Nr. 28 S. 5 f.). Es sei keine

respiratorisch-ventilatorische oder kardiozirkulatorische Limitation vorhanden,

möglicherweise bestehe eine periphere Limitation (Dekonditionierung), soweit

dies bei eingeschränkter Compliance beurteilbar sei (IV-Nr. 28 S. 5

f.).

3.13.2

Im Bericht des J.___,

Kardiologie (Q.___), vom 9. August 2017 wurden die Diagnosen «Unklare

Sternalgien bei St.n. Sternotomie 25.12.2015» sowie «Koronare

3-Gefässerkrankung mit normaler LV-Funktion» gestellt. Im Rahmen der

Beurteilung wurde angegeben, anamnestisch beklage der Patient chronische

Sternalschmerzen, die ihn bei Arbeitstätigkeiten (Arme spreizen) oder auch

nachts störten, wobei er auf Analgetika verzichte. Zudem bestünden seit der

Herzoperation chronische Schwindelbeschwerden und eine leichte Orthostase, ohne

Sturz oder Synkopen bisher. Die kardiovaskulären Risikofaktoren Cholesterin und

Nikotin seien erfreulich gut kontrolliert (Nikotinkarenz). Klinisch zeige sich

ein kardiopulmonal kompensierter Befund mit stabilen und reizlosen Befunden im

Bereich des Sternums, normotonem Konsultations-Blutdruck und normokardem

Sinusrhythmus im unauffälligen EKG. Auffällig sei eine phasenweise

demonstrative Hilflosigkeit, eine Widersprüchlichkeit und eine Ablenkbarkeit.

Echokardiographisch zeige sich eine biventrikulär normale Pumpfunktion, ohne

relevantes Klappenvitium und ohne Perikarderguss. In der Spiroergometrie zeige

sich bei knapp genügender Belastung ein klinisch und elektrisch negativer

Befund, mit formal leicht eingeschränkter maximaler Sauerstoffaufnahme und

Leistungsfähigkeit ohne pulmonale oder kardiozirkulatorische Limitation. Es

bestehe eine erschwerte Compliance. Während der Untersuchung sei eine deutliche

Hyperventilation festzustellen. Während der gesamten Belastungsuntersuchung

seien die Arme normal gespreizt gewesen in Fahrradhaltung ohne Schmerzangabe

sternal. Die Belastung sei wegen Erschöpfung beendet worden. Somit bestünden

klinisch, im EKG und echokardiographisch, keine relevant pathologischen

Befunde, im Belastungstest zeigten sich keine kardiopulmonalen Limitationen. Das

Sternum sei vor einem Jahr ausgiebig in der herzchirurgischen Sprechstunde an

der [...] beurteilt worden, inklusive CT, der Patient beklage unveränderte

Beschwerden seit der Herzoperation, ohne neue Komponente seit der herzchirurgischen

Verlaufskontrolle. Die beklagten Sternalbeschwerden seien aufgrund der aktuell

während der Untersuchung beobachteten und erhobenen Befunde schwer nachvollziehbar

(IV-Nr. 28 S. 1 ff.).

3.14

Im Bericht des J.___, Kardiologie

(Q.___), vom 30. August 2017 wurde dargelegt, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei aufgrund der aktuellen kardiologischen

Untersuchungsbefunde gut, die Leistungsfähigkeit und allenfalls auch die

muskuloskelettale Komponente könnten sich möglicherweise durch eine

regelmässige körperliche sportliche Aktivität verbessern (Rekonditionierung).

Aus kardialer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ob die

Arbeitsfähigkeit punkto der angegebenen muskuloskelettalen Problematik

verbessert werden könne und wie, müsste rheumatologisch beurteilt werden.

Berufliche Massnahmen seien aus kardiologischer Sicht nicht angezeigt.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, aufgrund der aktuellen kardiologischen

Untersuchungsbefunde sei kein hindernder Einfluss auf die beschriebene

Tätigkeit eruierbar. Aus rheumatologischer Sicht bleibe zu beurteilen, ob die

angegebenen Beschwerden einen allenfalls mindernden Einfluss hätten. Die

bisherige Tätigkeit sei aus kardiologischer Sicht ohne Einschränkung zu

100.

% zuzumuten; dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

Andere Tätigkeiten mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung seien der

versicherten Person uneingeschränkt zumutbar. Aus kardiologischer Sicht

bestünden keine Einschränkungen, Einschränkungen könnten sich allenfalls gemäss

einer rheumatologischen Beurteilung (Sternalgien) ergeben. Solche Tätigkeiten

seien mit einem Pensum von 100 % zuzumuten (IV-Nr. 30).

3.15

3.15.1

Im von der Beschwerdegegnerin

veranlassten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 2018 wurde gestützt

auf die Computertomographie des Thorax vom 25. August 2017 dargelegt, bei

Status nach Sternotomie seien intakte Cerclagen festzustellen. Die Sternotomie

sei komplett ossär konsolidiert, es bestünden keine Pseudarthrosebildung oder ossäre

Veränderungen. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt: «Ventrale Thoraxschmerzen bei Status nach

Sternotomie Dezember 2015, Fehlhaltung bei Hyperkyphose, Dekonditionierung,

muskuläre Dysbalance der thorakalen Muskulatur, neuropathische Schmerzen im

Narbenbereich sternal (differenzialdiagnostisch Schmerzverarbeitungsstörung);

Allgemeine Erschöpfbarkeit und Schwäche bei Dekonditionierung bzw.

nicht-organischer Selbstlimitierung». Die Diagnose «Koronare Herzkrankheit mit

Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt und 5-fachem AC-Bypass im

Dezember 2015» hat nach den Angaben des Gutachters keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Als zusätzliche, nicht abschliessend beurteilbare Diagnose wurden «unklare

Schwindelgefühle» genannt.

Unter dem Titel «medizinische und

versicherungsmedizinische Beurteilung» wurde im Wesentlichen dargelegt, am 25. Dezember

2015.

sei im Rahmen eines akuten infero-posterioren Myokardinfarkts am C.___

eine 5-fache Bypassoperation durchgeführt worden. Postoperativ habe der

Explorand über anstrengungsabhängige Dyspnoe und sternale Schmerzen bei

Rumpfdrehungen geklagt. Anlässlich der kardiologischen Kontrolle vom

10.

Mai 2016 sei eine Zunahme der Leistungsfähigkeit dokumentiert worden,

der Explorand habe 68 % seiner Sollarbeitskapazität erreicht. Weiterhin hätten

Schmerzen im Sternotomiebereich bestanden, ein erstes Computertomogramm des

Thorax habe eine noch nicht vollständig konsolidierte Sternotomie gezeigt.

Anlässlich einer herzchirurgischen Kontrolle am C.___ vom 1. Juli 2016

seien die Thoraxschmerzen als muskuloskelettal beurteilt worden; es seien

Physiotherapie, eventuell auch eine Schmerztherapie empfohlen worden. Am 2. September

2016.

habe der Explorand wegen einer akuten Schwindelepisode die Notfallstation

des P.___ aufgesucht, wo klinisch der Verdacht auf einen benignen paroxysmalen

Lagerungsschwindel gestellt worden sei. Ab dem 12. Juli 2016 habe der

Explorand seine angestammte Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen können, eine

weitere Steigerung der Arbeitsbelastung sei jedoch nicht gelungen, was vom

Hausarzt in seinem Bericht vom 21. Januar 2017 mit einer allgemein

verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit begründet worden sei. In einer

adaptierten Tätigkeit ohne schwere Lasten und ohne Hektik habe der Hausarzt die

mögliche Arbeitsfähigkeit mit sechs bis acht Stunden täglich beurteilt. Die

Eingliederung habe den Fall am 9. März 2017 abgeschlossen, der Explorand

habe sich nicht in der Lage gefühlt, mehr als 50 % zu arbeiten.

Der Explorand schildere drei

Problemkreise: Einerseits bestünden zwar nun geringere, aber weiterhin

bestehende ventrale Thoraxschmerzen beim Aufstehen nach längerem Sitzen, auf

lokalen Druck oder auch bei Arbeiten mit ausgestreckten Armen. Zudem fühle er

sich körperlich rasch erschöpft und könne aus diesem Grund nicht länger als

vier Stunden arbeiten, auch die Kraft in Armen und Händen sei vermindert und

auch hier bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Schliesslich klage er über immer

wieder auftretende Schwindelsensationen, dies einerseits beim Bücken,

andererseits wenn er schnell bewegten Objekten mit den Augen folgen müsse. Der

Gutachter führte aus, in der klinischen Untersuchung zeige sich einerseits eine

Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der BWS und dadurch mitbedingt eine

deutliche Fehlhaltung mit Schulter- und Kopfprotraktion, ebenfalls bestehe eine

leichte linkskonvexe thorakale Skoliose. Der übrige Untersuchungsbefund der

Wirbelsäule sei weitgehend unauffällig, auch an den peripheren Gelenken liessen

sich klinisch keine relevanten pathologischen Befunde erheben. Hauptbefund sei

die ausgeprägte Druckdolenz des Sternums, der intercostalen Muskulatur und der

sternocostalen Übergänge sowie auch des M. pectoralis major beidseits. Ein Teil

der belastungsabhängigen Thoraxschmerzen könne rheumatologisch neben der

deutlichen Fehlhaltung mit vermehrter sternocostaler Belastung auf eine

muskuläre Dysbalance im Bereich des M. pectoralis major zurückgeführt werden,

auch scheine die intercostale Muskulatur deutlich schmerzhaft zu sein. Die

stark schmerzhafte bereits leichte Berührung vor allem im mittleren

Narbenbereich könnte auch auf eine neuropathische Schmerzkomponente hinweisen,

auf Nachfragen gebe der Explorand an, dabei ein vergrössertes Schmerzareal zu

empfinden. Allerdings falle auch ein medizinisch objektiv nicht erklärbares,

sehr auffälliges und ausgeprägtes Schmerzverhalten auf. Insbesondere seien zum

Beispiel die sehr deutliche Schmerzmimik und Schmerzäusserungen beim Aufstehen

vom Stuhl oder auch bei der Prüfung des Jobe-Tests bzw. der isometrischen

Aussenrotation des Armes medizinisch nicht plausibel, da man dabei weder die

intercostale noch die Pectoralis-Muskulatur beanspruche und auch keine

Belastung der sternocostalen Übergänge bestehe. Auch das ausgeprägte

Schmerzverhalten beim Abliegen oder beim Drehen auf der Untersuchungsliege sei

doch deutlich diskrepant zu den ansonsten unauffälligen Bewegungsmustern in

allen Richtungen zum Beispiel beim Auskleiden oder Ankleiden. Ähnliche

Diskrepanzen seien bereits durch die Kardiologin Dr. med. Q.___ beobachtet

worden. Radiologisch sei die Sternotomie vollständig durchgebaut, sowohl die

sternocostalen als auch die costovertebralen Übergänge und der Rippenthorax

stellten sich vollständig unauffällig dar, sodass wohl ein Teil der Beschwerden

auf die Fehlhaltung, die muskuläre Dysbalance und allenfalls auf eine gewisse

neuropathische Schmerzkomponente zurückgeführt werden könne. Das Beschwerdebild

insgesamt könne jedoch aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärt werden und

es müsse eine wesentliche nicht-organische Schmerzkomponente im Sinne einer

pathologischen Schmerzverarbeitung bzw. auch einer Symptomausweitung postuliert

werden.

Im Weiteren führte der rheumatologische

Gutachter aus, die ebenfalls beklagte und subjektiv für die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende allgemeine Leistungsschwäche mit

körperlich rascher Ermüdbarkeit sei aus medizinischer Sicht bei mehrfach

unauffälligen kardiologischen bzw. herzchirurgischen und auch einer vollständig

unauffälligen pneumologischen Abklärung medizinisch höchstens durch eine

allgemeine muskuläre Dekonditionierung zu erklären. Auch hier sei somatisch

jedoch unklar und kaum nachvollziehbar, warum nach Angewöhnung in den

Arbeitsprozess in der angestammten, wohl mehrheitlich als maximal mittelschwer

zu beurteilenden Tätigkeit eine allmähliche Steigerung der Leistungsfähigkeit

nicht möglich sein sollte. Auch hier müsse aus rheumatologischer Sicht eine

Selbstlimitierung im Rahmen einer Symptomausweitung mit grosser

Wahrscheinlichkeit vermutet werden. Ätiologisch unklar blieben die vom

Exploranden weiterhin geschilderten Schwindelbeschwerden. Für die im September

2016.

geäusserte Verdachtsdiagnose eines benignen paroxysmalen

Lagerungsschwindels seien aktuell anamnestisch und klinisch keine klaren

Hinweise zu finden. Differenzialdiagnostisch kämen am wahrscheinlichsten

unspezifische Schwindelbeschwerden im Rahmen einer Symptomausweitung in Frage.

Ein organisch bedingter Schwindel z.B. als Folge der wohl schweren

allgemeinen Arteriosklerose (beschriebene Gefässverkalkungen in den beiden

Computertomographien des Thorax) könne rheumatologisch jedoch nicht sicher

ausgeschlossen werden und müsste neurologisch beurteilt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der Gutachter

dahingehend Stellung, im Rahmen der Fehlform und –haltung sowie der muskulären

Dysbalance im Bereich der Brustwirbelsäule und des Thoraxskeletts bestehe

objektivierbar eine gewisse Einschränkung der Belastbarkeit für repetitives

Heben von mittelschweren und schweren Lasten, von längeren manuellen Arbeiten

körperfern auf und über Brusthöhe und allenfalls auch von häufigen gebückten

Arbeiten bzw. häufigem Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe. Keine

Einschränkungen bestünden dagegen hinsichtlich der Gehfähigkeit, auch

wiederholtes Treppensteigen sei dem Exploranden ohne weiteres zumutbar. Auch

sitzende Tätigkeiten und manuelle Arbeiten an einem Tisch seien ihm ohne

Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zumutbar, solange eine gewisse

Dynamik beim Sitzen möglich sei und keine länger dauernde Fehlhaltung des

Oberkörpers erforderlich sei. Auch Rotationen des Oberkörpers seien dem

Exploranden aus rheumatologischer Sicht wohl zumutbar, solange diese nicht

repetitiv-uniform oder mit gleichzeitiger mittelschwerer oder schwerer

Gewichtsbelastung durchzuführen seien. Aufgrund der zweifellos vorhandenen

allgemeinen Dekonditionierung sei aus rheumatologischer Sicht eine gewisse

Einschränkung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit gegeben, diese

übersteige jedoch das Ausmass von 20 % aufgrund etwas vermehrt notwendiger

Pausen nicht.

Bei der angestammten Tätigkeit handle es

sich um eine wohl mehrheitlich stehende, körperlich teilweise leichte,

teilweise mittelschwere Tätigkeit mit möglicher Wechselbelastung.

Beeinträchtigend für die Arbeitsfähigkeit müssten gelegentlich bis 30 kg

schwere Lasten gehoben werden, gemäss Aussagen des Exploranden könne er dabei

jedoch auf die Mithilfe von Kollegen zurückgreifen. Ebenfalls ungünstig sei,

dass der Explorand häufig manuelle Arbeiten mit ausgestreckten Armen

durchführen müsse, was im Rahmen seiner muskulären Dysbalance insbesondere im

Bereich der Pectoralis-Muskulatur eine verminderte Leistungsfähigkeit teilweise

begründe und zur Notwendigkeit von vermehrten Pausen führe. Aus rein

rheumatologischer Sicht dürfte aufgrund der objektivierbaren Befunde in der

angestammten Tätigkeit jedoch medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von

70.

% bei ganztägiger Anwesenheit mit um 30 % eingeschränkter

Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrten Pausenbedarfs gegeben sein. Die

subjektive Leistungseinschränkung um 50 % sei aus objektiver

rheumatologischer Sicht nicht begründbar und müsse auf eine zusätzliche nicht

organisch bedingte Selbstlimitierung des Exploranden zurückgeführt werden.

In einer den Beschwerden und

funktionellen Einschränkungen adaptierten, körperlich leichten bis teilweise

mittelschweren Tätigkeit ohne häufige Haltungskonstanz des Rumpfes und ohne

häufige bzw. länger dauernde manuelle Arbeiten körperfern auf Brusthöhe oder

über Kopf sei dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit dagegen zumutbar. Die allgemeine Dekonditionierung spiele in

einer körperlich leichten und nur gelegentlich mittelschweren körperlichen

Tätigkeit keine einschränkende Rolle, sodass eine ganztägige Anwesenheit ohne

zusätzlichen Pausen zumutbar sei. Wie erwähnt, seien weder die Geh- noch die

Sitzfähigkeit eingeschränkt. Auch manuelle Arbeiten auf einem Tisch könnten

ohne weiteres zugemutet werden.

Im zeitlichen Verlauf sei davon

auszugehen, dass bei optimaler Gestaltung des Arbeitsplatzes mit den erwähnten

vermehrten Pausen (z.B. jeweils 30 Minuten Pause nach zwei Stunden Arbeit,

zusätzliche längere Mittagspause von eineinhalb bis zwei Stunden) eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit zumindest medizinisch-theoretisch ab ca. September 2016

möglich gewesen wäre, dies immer unter der Voraussetzung, dass dies

organisatorisch im Betrieb auch durchführbar sei. In einer wie oben

geschilderten adaptierten Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht seit

mindestens Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus rheumatologischer

Sicht wäre als wichtigste therapeutische Massnahme zur Verbesserung der

körperlichen Leistungsfähigkeit ein rekonditionierendes Training mit einerseits

Verbesserung der kardiopulmonalen Fitness und andererseits der Behebung der

muskulären Dysbalance im Rumpf- und Thoraxbereich erforderlich. Bei bekannter

koronarer Herzkrankheit wäre es am ehesten sinnvoll, eine solche

Rekonditionierung im Rahmen eines ambulanten oder auch stationären

kardiologisch betreuten Programms durchzuführen. Durch eine allgemeine

körperliche Rekonditionierung könne die Leistungsfähigkeit zumindest aus

rheumatologischer Sicht innerhalb von drei bis sechs Monaten soweit gesteigert

werden, dass auch in der angestammten Tätigkeit wohl wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit erreichbar sein dürfte (IV-Nr. 35.1).

3.15.2

Aus dem psychiatrischen

Gutachten von Dipl. Arzt D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 7. Februar 2018 gehen folgende psychiatrische

Diagnosen nach ICD-10 hervor: «Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (F54)

mit somatoformer Mitausgestaltung und dysfunktionaler Fehlverarbeitungstendenz

mit/bei anamnestisch koronarer Herzkrankheit mit Status nach subakutem

inferio-posteriorem Myokardinfarkt 23.12.2015 und Status nach

AC-Bypass-Operation 25.12.2015, sehr leistungsbereiter, auf Autonomie bedachter

akzentuierter Persönlichkeitsstruktur (Z73.1), nicht das Ausmass einer

Persönlichkeitsstörung erreichend». Der psychiatrische Gutachter führte aus, der

Explorand zeige im psychopathologischen Untersuchungsbefund Symptome einer

erschwerten Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktional-selbstlimitierender

Symptomausweitung im Rahmen einer möglichen somatoformen Mitausgestaltung, die

Symptomatik sei entsprechend unter der ICD-10 Kategorie F54 eingeordnet worden.

Differentialdiagnostisch sei insbesondere an eine somatoforme

Schmerzbeschwerdeentwicklung (F45.4) zu denken, die Kriterien hierfür seien

aktuell aber noch nicht hinreichend erfüllt; diesbezüglich müsse der weitere Verlauf

fortlaufend evaluiert werden. Persönlichkeitsstrukturell liege eine sehr

leistungsbereite und auf Autonomie bedachte Persönlichkeitsakzentuierung

zugrunde, diese erreiche nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, sei

aber richtungsgebend-disponierend im gestörten Schmerzbeschwerdeverarbeitungsprozess

als mit Einfluss nehmend mit zu gewichten. Darüber hinaus könne aus dem aktuell

erhobenen Befund, den explorierten Angaben und den gewonnenen Persönlichkeits-

und Verhaltenseindrücken keine psychiatrische Diagnose aus dem ICD-10-Spektrum

abgeleitet werden, insbesondere sei keine den affektiven Störungsbereich (F3)

betreffende Diagnose ableitbar. In diesem Zusammenhang könne die von der

vorbegutachtenden Kardiologin 2017 fachfremd postulierte depressive Reaktion

zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Vorübergehend könnten

allenfalls die Kriterien für eine Anpassungsstörung im Rahmen einer kurzen

depressiven Reaktion (ICD-10 F43.20) in der Vorgeschichte erfüllt gewesen sein,

wobei sich auch diese Diagnose aus dem kardiologisch gutachterlichen Befund

nicht ableiten lasse. Zu betonen sei, dass es sich im Rahmen der erschwerten

Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktional-selbstlimitierenden

Fehlverarbeitungstendenzen in der aggravierend ausgerichteten

Darstellungstendenz wahrscheinlich nicht um einen bewussten Aggravations- oder

Simulationsprozess des Exploranden handle, sondern die Beschwerdedarstellung im

Rahmen des subjektiv erlebten Leids und der ausgeführten psychodynamischen

Verarbeitung aufgrund der mit Einfluss nehmenden persönlichkeitsstrukturellen

Akzentuierung einzuordnen sei.

Der psychiatrische Gutachter führte im

Weiteren aus, zum aktuellen Zeitpunkt könne kein depressives Zustandsbild,

insbesondere keine die Kriterien einer depressiven Episode F3 erfüllende

Beschwerdesymptomatik festgestellt werden. Eine gewisse psychische

Mitbeteiligung sei auch im Rahmen der Berichte der kardiologischen Behandler

des P.___ hinsichtlich der Beschwerdewahrnehmung, –ausgestaltung und

-demonstration vermutet worden, dies decke sich mit den aktuell erhobenen

Befunden und gewonnenen Persönlichkeits- und Verhaltensbeobachtungen und werde

im Rahmen der Diagnose einer erschwerten psychisch mitbedingten

Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktional-somatisierender

Ausweitungstendenz (F54) berücksichtigt, ohne dass aktuell die Kriterien einer

anhaltenden somatoformen Störung (F45.4) hinreichend erfüllt seien. Bezüglich

letzterer Diagnose müsse aber der weitere Verlauf beobachtet und

versicherungsmedizinisch beurteilt werden, da im Rahmen der dysfunktional somatisierenden

Fehlverarbeitungstendenzen ein Übergang in diesen Störungsbereich mindestens

medizinisch-theoretisch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit möglich werden könne,

sofern keine entsprechenden therapeutischen Interventionen erfolgten.

Entsprechend habe die kardiologische Gutachterin Dr. med. O.___ bereits im

Mai 2017 den Einbezug eines spezialisierten Schmerzzentrums empfohlen, eine

entsprechende interdisziplinäre schmerzfokussierte Behandlung im ambulanten

oder stationären Rahmen sei aber gemäss vorliegenden Informationen bislang

nicht erfolgt. Ebenso sei bis zum aktuellen Zeitpunkt keine psychiatrische oder

psychologisch-psychotherapeutische Mitbehandlung eingeleitet worden und es sei

auch nicht der empfohlene Einsatz einer schmerzdistanzierend-antidepressiven

Psychopharmaka-Medikation erfolgt; diesbezüglich seien bei nicht erreichtem

medizinischem Endzustand aus fachärztlich psychiatrischer Sicht die

entsprechenden Therapieoptionen zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft

worden. Hierfür zeige der Explorand grundsätzlich gute vorhandene Ressourcen im

Rahmen seiner vermittelten Leistungsbereitschaft und Arbeitsmotivation, die

auch im Rahmen der fortgesetzten Arbeitstätigkeit am langjährigen Arbeitsplatz

vermittelt und beschrieben werde. Auch die privaten Aktivitäten mit

regelmässigen Spaziergängen mit der Ehefrau, Autofahren und regelmässigem

Fahren auf dem Hometrainer deuteten auf ein entsprechend aktivierbares

Potenzial im Rahmen der vorhandenen Ressourcen hin.

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität lautete dahingehend, die geschilderten Beschwerden und erhobenen

Befunde sowie die gewonnenen Persönlichkeits- und Verhaltenseindrücke im Rahmen

der aktuellen psychiatrischen Abklärung seien konsistent mit der

diesbezüglichen medizinischen Aktenlage und Darstellung der

Beschwerdeentwicklung. Die Beschwerden beträfen alle Lebensbereiche, wobei dem

Exploranden sowohl bei der Arbeit im Rahmen des aktuell zumindest leistbaren

Pensums von 50 % als auch im privaten Rahmen durchaus Aktivitäten in Form

der geschilderten Bemühungen und Hobbies möglich seien. Die geklagten

anhaltenden Schmerzen, die damit verbundenen Schlafstörungen aufgrund

schmerzbedingten nächtlichen Erwachens und die subjektiv vermehrte Ermüdbarkeit

und Erschöpfung seien im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen, der

zugrundeliegenden Befunde und der Persönlichkeitsakzentuierungen teilweise

nachvollziehbar, die geschilderte starr eingenommene Grenze hinsichtlich einer

50%igen Leistungsminderung am angestammten Arbeitsplatz oder auch bezogen auf

denkbare Verweistätigkeiten könne aber im Rahmen der erhobenen Befunde und der

gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht hinreichend vollständig und

plausibel begründet werden. Eine gewisse leistungsmässige Limitierung im Rahmen

der erschwerten primär psychisch bedingten Beschwerdeverarbeitung sei aber aus

fachärztlich psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch möglich. In diesem

Zusammenhang könne den Beurteilungen der involvierten somatischen Vorbehandler

hinsichtlich einer vermuteten psychosomatisch mitausgestalteten

Störungskomponente im Gesamtbeschwerdebild zugestimmt werden. Wie dargestellt,

könne eine anhaltende depressive Beschwerdeentwicklung zum jetzigen Zeitpunkt

diagnostisch nicht bestätigt werden.

Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen wurde ausgeführt, im Längsverlauf zeige der Explorand bis zum

kardialen Ereignis im Dezember 2015 gute persönliche und berufliche Ressourcen

zur erfolgreichen Lebensbewältigung im beruflichen und privaten Bereich,

diesbezüglich sei insbesondere die langjährig erfolgreich erbrachte 100%ige

Arbeitsleistung am angestammten Arbeitsplatz als Tiefdruck-Mechaniker zu

gewichten, auch aktuell finde man bestehende Leistungsreserven und Ressourcen

im Rahmen der vermittelten Arbeitsbereitschaft und signalisierten Motivation in

der Umsetzung des bis aktuell geschilderten 50%-Arbeitspensums. Auch die

kognitiven Funktionen seien für diesen Arbeitsbereich aus psychiatrischer Sicht

ausreichend und der Explorand zeige ebenso bestehende Ressourcen im privaten

Bereich mit berichteten Spaziergängen mit der Ehefrau, stabil geschilderter

Situation im Zusammenleben mit der Familie im eigenen Haus, regelmässigen

Autofahrten in einem kurzen Radius sowie regelmässigem Fahren auf dem

Hometrainer. Ungünstig und subjektiv leistungslimitierend wirke sich das selbst

erlebte Schmerzerleben und die damit verbundene dysfunktional somatoforme

Beschwerdeausgestaltung mit gewissen Hinweisen für eine selbstlimitierende

Vermeidungstendenz aus. In diesem Zusammenhang müsse die sehr leistungsbereite

und auf Autonomie bedachte Persönlichkeitsakzentuierung mitgewichtet werden,

die den Exploranden die aktuelle Situation gegenüber dem eigenen

leistungsstarken Selbstbild konflikthaft erleben lasse. Positiv zu gewichten

seien schliesslich die guten Deutschkenntnisse und auch in der aktuellen

Situation das Bemühen um eine direkte Kommunikation in deutscher Sprache.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, in

Abwägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und Persönlichkeits- und Verhaltensbeobachtungen

gegenüber den bestehenden medizinisch-theoretischen Leistungsreserven,

persönlichen Ressourcen und nicht primär versicherungsmedizinisch zu

gewichtenden Aspekten ergebe sich aktuell allein bezogen auf die psychische

Gesundheitssituation aus fachärztlicher Sicht eine maximal leichtgradige mit

Einfluss nehmende Leistungslimitierung entsprechend einer allein psychiatrisch

ableitbaren, maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte

Tätigkeitsprofil als Mechaniker im Tiefdruck. Im Längsverlauf sei mit erhöhter

Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Einschränkung seit dem kardialen Ereignis

und der im Folgenden einsetzenden Beschwerdeentwicklung seit Dezember 2015

anzunehmen. Diese Ausführungen hinsichtlich einer maximal 20%igen psychiatrisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit gälten auch für denkbare angepasste Tätigkeiten

entsprechend somatisch-kardiologischen bzw. rheumatologischen Vorgaben. Aus

psychiatrischer Sicht sollte im Rahmen arbeitsplatzerhaltender Massnahmen

versucht werden, den aktuellen, für den Exploranden sehr positiv besetzten

langjährigen Arbeitsplatz weiter stabilisierend zu erhalten und im Rahmen eines

angepassten Anforderungsprofils auf eine aus psychiatrischer Sicht mögliche

weitere Leistungssteigerung hinzuarbeiten (IV-Nr. 36.1).

3.15.3

Im Rahmen der interdisziplinären

(psychiatrisch-rheumatologischen) Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur

Arbeitsfähigkeit fest, interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit auf 70 %, diejenige in einer den somatischen

Vorgaben angepassten Tätigkeit auf 80 % festgesetzt. Psychiatrisch sei

eine Behandlung in einem ambulanten oder stationären Setting in einer

geeigneten Spezialklinik (z.B. Klinik [...]) zu prüfen, auch

rheumatologisch könne dies durchaus unterstützt werden. Bei optimalem

Behandlungsverlauf könne durchaus auch in der angestammten Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit realisiert werden (IV-Nr. 35.2).

3.16

Hausarzt Dr. med. M.___

hielt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 23. Februar 2018 fest, die

Darstellung der Beschwerden, die klinischen Befunde und die bisherigen

therapeutischen Massnahmen deckten sich mit seinen Beobachtungen und Befunden,

sowohl im psychischen als auch im rheumatologischen Bereich. Die Beschwerden

seien chronifiziert. Auch wenn objektiv wenig an Pathologie nachweisbar sei,

werde es schwierig sein, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen. Zurzeit werde der

Patient im R.___ in [...] behandelt. Mit der Beurteilung und den

Therapievorschlägen sei er, Dr. med. M.___, einverstanden, er hoffe auf

eine allmähliche Linderung der Ängste und Schmerzen (IV-Nr. 38).

3.17

In ihrer Stellungnahme vom

19.

März 2018 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. N.___ fest, das neu

erstellte bidisziplinäre Gutachten sei nach einer medizinischen Würdigung als

ausreichend schlüssig, ausgewogen und umfassend zu qualifizieren, weshalb

darauf abgestellt werden könne (IV-Nr. 40).

3.18

Laut dem Bericht des C.___ vom

2.

Mai 2018 berichtete der Beschwerdeführer, dass es ihm bezüglich der

Schmerzen gleich schlecht gehe wie bei der Konsultation vor einem Monat. Er

habe jedoch festgestellt, dass er deutlich mehr Schmerzen habe ohne das

Lidocain Pflaster. Bezüglich Schlaf habe sich nicht viel geändert. Er sei

schnell erschöpft bei der Arbeit und habe immer noch starke bewegungsabhängige

Schmerzen. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, die unterste Cerclage,

die radiologisch durch den knorpeligen Teil der Rippe 6 rechts ventral gehe,

scheine nicht verantwortlich zu sein für die Auslösung der stechenden Schmerzen.

Vielmehr könnten die Schmerzen im gesamten Bereich des Sternums und der

Sternotomienarbe ausgelöst werden. Der Patient scheine zu einem gewissen Grad

fixiert zu sein auf die Sternotomienarbe. Zur Behandlung werde weiterhin eine

tägliche Lidocainpflasterapplikation, eine Steigerung des Amitriptylin sowie der

Versuch einer diagnostischen Infiltration parasternal beidseits empfohlen (IV-Nr. 48

S. 4; vgl. auch Interventionsbericht über die ultraschallgesteuerte

therapeutische Steroid-Infiltration des Sternums auf Höhe Th4 vom 6. Juni

2018, IV-Nr. 48 S. 2 f.).

3.19

Die Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. N.___ vom 1. November 2018 zum Einwand vom 11. Oktober

2018.

lautete wie folgt: Bei der Durchsicht der zwischenzeitlich umfangreichen

medizinischen Unterlagen werde schnell deutlich, dass dominant immer wieder

eine Schmerzsymptomatik am Thorax bei Zustand nach Sternotomie wegen Einbringen

von Stents nach Herzinfarkt beklagt werde. Ebenfalls stehe eine allgemeine

Erschöpfbarkeit im Vordergrund. Eine in den Vordergrund gehobene

Schwindelsymptomatik sei vor der Gutachtenerstellung bereits einmal erwähnt

worden: Im September 2016 sei im Rahmen einer Selbsteinweisung der Verdacht auf

das Vorliegen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS)

aufgekommen. Die punktuelle Symptomatik habe keine stationäre Aufnahme

erfordert. Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht für notwendig

erachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Symptomatik nicht

fortbestehend gewesen sei. Andernfalls wären weiterführende

diagnostisch/therapeutische Massnahmen anzunehmen. Solche seien an keiner

Stelle dokumentiert. Auch bei der beruflichen Eingliederung sei das Vorliegen

einer Schwindelsymptomatik nicht thematisiert worden. Darüber hinaus sei bei

allfälligem Vorliegen eines BPLS davon auszugehen, dass dieser zwar unangenehm,

aber als harmlos einzustufen sei. Auch könne er durch spezifische Manöver gut

behandelt werden, was auch für Rezidiven gelte. Eine längerfristige

Arbeitsunfähigkeit sei deswegen nicht zu erwarten. Für eine fachspezifische

(neurootologische) Begutachtung seien keine berichtsmässigen Ausgangsbefunde

dokumentiert. Eine Begutachtung sei nicht dazu da, Primärdia-gnostik zu

betreiben. Erst wenn sich, trotz der therapeutischen Bemühungen, für den

spezifischen Sachverhalt eine längerfristige Arbeitsfähigkeitsrelevanz

abzeichne, komme eine Begutachtung zum Zug (IV-Nr. 50 S. 2 f.).

3.20

Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten

Bericht der behandelnden Kardiologin, Dr. med. I.___, Kardiologie FMH (),

vom 7. November 2018 (vgl. A.S. 68 und 72 f.) können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Koronare 3-Asterkrankung, ED 24.12.2015, subakuter

inferolateraler ST-Hebungsinfarkt 25.12.2015, Koronarangiographie 25.12.2015 (K.___):

80.

– 90%ige Hauptstammstenose, serielle Stenose der proximalen

mittleren und distalen RIVA, Stenose des Diagonalastes I, subtotale Stenose der

mittleren RCX, Stenose mit proximaler und mittlerer RCA. Global leicht

eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion, St.n. aortokoronarer

Bypass (LIMA-RIVA, RIMA-ACD, Arteria radialis-Marginalast 1-2-3 sequenziell) am

25.12.2015

am C.___, TTE 03.08.2017 (J.___): normale LV-Funktion, TTE

07.11.2018: normale linksventrikuläre Funktion, sehr diskrete Hypokinesie

inferolateral, keine relevanten Klappenvitien, Fahrrad-Ergometrie 07.11.2018:

klinisch und elektrisch nicht beurteilbar bei fehlender Ausbelastung (limitiert

durch periphere Ermüdung), Kardiovaskuläre Risikofaktoren: St.n. Nikotinkonsum

(kumulativ 10 py, stop am 24.12.2015), pos. Familienanamnese, Dyslipidämie». Zur

Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Patient sei zur kardialen

Verlaufskontrolle bei obgenannter Diagnose zugewiesen worden. Chronische

Thorakalgien (Schmerzen im Brustkorb) seit der aortokoronaren Bypass-Operation

seien bekannt, wobei diese ausführlich sowohl im C.___ als auch im P.___

bereits untersucht worden seien. Der Patient befinde sich zurzeit in der

Schmerzsprechstunde im C.___. Die Beschwerden seien permanent vorhanden, bei

Thoraxbewegungen seien sie verstärkt, unter leichter Belastung besserten sie

sich jedoch. Dazu bestehe eine allgemeine Müdigkeit und ein chronischer

Schwindel, welche sich klinisch nicht näher differenzieren liessen und die nicht

auf eine Orthostase (Wechsel in die aufrechte Körperlage) zurückgeführt werden

könnten. Dyspnoe, Palpitationen oder Synkopen seien verneint worden. Zum

Zeitpunkt der Sprechstunde sei er kardiopulmonal kompensiert. Bis auf eine

Keloidbildung der prästernalen Narbe seien die Verhältnisse reizlos mit einem

stabilen Sternum. Echokardiographisch bestätige sich die bereits bekannte

normale linksventrikuläre Funktion mit einer sehr diskreten inferolateralen

Hypokinesie, welche die Müdigkeit und sonstige Beschwerden des Patienten

sicherlich nicht erkläre. Relevante Klappenvitien seien nicht vorhanden. Auf

dem Fahrradergometer sei die Leistungsfähigkeit des Patienten so eingeschränkt

(54 % des Solls), dass der Test betreffend Koronardurchblutung nicht

aussagekräftig sei. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer die Durchführung

einer Stressechokardiographie empfohlen worden. Nichtsdestotrotz seien die permanenten

Thorakalgien des Patienten kardial nicht erklärt. Nachdem gemäss Akten ein

relevantes muskuloskelettales Problem postoperativ ausgeschlossen worden sei,

werde eine Anpassungsstörung für möglich erachtet.

3.21

Der rheumatologische Gutachter

Dr. med. E.___ nahm – auf die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin

hin – mit Bericht vom 19. November 2018 zu erhobenen Einwand dahingehend

Stellung, es stehe ausser Frage, dass eine Schmerzchronifizierung eingetreten

sei, da der Explorand unveränderte sternale Schmerzen seit der Sternotomie im

Dezember 2015 beklage. Aus einer Schmerzchronifizierung könne jedoch per se

noch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Auch der klinische Befund von

Angaben ausgeprägter Druck- und Berührungsschmerzen decke sich – wie vom

Hausarzt korrekt ausgeführt – mit den subjektiven Schmerzempfindungen.

Allerdings fehle ein strukturelles Korrelat für diese Schmerzempfindung, da die

Sternotomie computertomographisch objektivierbar vollständig durchgebaut sei.

Die subjektiv empfundenen Schmerzen und die vom Versicherten angegebene lokale

massive Dolenz seien somit somatisch-medizinisch nicht begründbar, was vom

Hausarzt ebenfalls erkannt worden sei, wenn er schreibe, dass objektiv wenig an

Pathologie nachweisbar sei. Die Aussage, dass es «schwierig sein werde, die

Arbeitsfähigkeit zu steigern», stütze sich somit vorwiegend auf die subjektiv

empfundene Leistungseinschränkung und nicht auf objektive Befunde. Bereits in

seinem Bericht vom 21. Januar 2017 sei der Hausarzt davon ausgegangen,

dass in einer Tätigkeit ohne Hektik am Arbeitsplatz und ohne schwere Gegenstände

eine Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden pro Tag möglich wäre. Die

Kardiologin Dr. med. O.___ habe einen klinisch und echokardiographisch

unauffälligen Befund erhoben und weise richtigerweise darauf hin, dass die

Beschwerden nicht durch eine Sternum-Instabilität verursacht sein könnten,

nachdem computertomographisch ein ossärer Durchbau bereits dokumentiert gewesen

sei. Fachfremd beurteile sie die Beschwerden angesichts des unauffälligen

kardiologischen Befundes wenig präzise als «muskulo-skelettal». Auch ihre

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei als fachfremd und nicht objektiv

abgestützt zu werten.

Es sei sodann korrekt, dass er,

Dr. med. E.___, klinisch zwar eher unspezifische, also nicht-organisch

verursachte Schwindelgefühle vermute, rheumatologisch eine vaskuläre Genese

jedoch nicht ausschliessen könne. Allerdings sei es fraglich, ob sich die

beklagten Schwindelbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, da

es kaum plausibel erscheine, dass sich ein vaskulärer Schwindel erst nach vier

Stunden Arbeitstätigkeit limitierend auswirken solle. Eine fachlich fundierte

Beurteilung diesbezüglich sei allerdings nur im Rahmen einer neurologischen

Untersuchung inkl. Sonographie der Halsgefässe möglich. Eine rein subjektive

Schmerzangabe allein genüge nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

Einzig das objektive Mass des Zumutbaren sei entscheidend. Dass derartige Schmerzen

in den Akten beschrieben seien und ohne Zweifel und definitionsgemäss eine

Chronifizierung stattgefunden habe, sei zwar eine Bestätigung einer subjektiven

Schmerzempfindung, jedoch weiterhin ohne Begründung für die angeführte

Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Beim vertrauensärztlichen Bericht von

Dr. med. O.___ habe es sich um eine kardiologische Beurteilung gehandelt,

welche bekanntermassen unauffällig ausgefallen sei. Die übrigen Angaben zur

Schmerzursache und zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch fachfremd und spielten

somit in der fachärztlichen rheumatologischen Beurteilung keine Rolle. Auch Dr. med.

Q.___ habe in ihren Berichten vom 3. und 30. August 2017 einen

unauffälligen kardiologischen Befund erhoben, jedoch auch auf verschiedene

Diskrepanzen und Inkonsistenzen hingewiesen. Sie beurteile richtigerweise die

Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht auch in der angestammten Tätigkeit

mit 100 %. Zusammenfassend seien im Einwand des Beschwerdeführers keine

objektiven Angaben zu finden, welche ihn zu einer Korrektur seiner Beurteilung

vom 8. Februar 2018 veranlassten. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit

bzw. der vermehrte Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit von ca. 2,5

Stunden pro Tag bzw. in einer adaptierten Tätigkeit von ca. 1,5 Stunden

pro Tag sei rein objektiv gesehen aus rheumatologischer Sicht sogar bereits

sehr grosszügig bemessen worden (IV-Nr. 55).

3.22

Aus dem nachgereichten Bericht

von Dr. med. I.___ vom 22. November 2018 geht hervor, die gleichentags

durchgeführte Stressechokardiographie zeige klinisch, elektrisch und

echokardiographisch keine Hinweise für eine Koronarischämie. Somit bestehe ein

erfreulicher kardialer Befund, welcher die Leistungseinschränkung des Patienten

nicht erkläre. Die kardiale Therapie könne unverändert weitergeführt werden

(A.S. 70 S. 3 und 71).

3.23

Der psychiatrische Gutachter

Dipl. Arzt D.___ hielt in seiner Stellungnahme zum Einwand vom

7.

Dezember 2018 fest, es treffe zu, dass er nicht über eine

Zusatzqualifikation in Neurologie oder Neurootologie verfüge. Bezüglich der

geltend gemachten Schwindelproblematik sei aus psychiatrischer Sicht nichts

gegen eine zusätzliche Abklärung einzuwenden, sofern auch der rheumatologische

Gutachter diese somatisch für begründet erachte. Darüber hinaus ergäben sich

aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte (IV-Nr. 57).

3.24

RAD-Ärztin Dr. med. N.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 fest, den neuen

ärztlichen Berichten könne man keine Anhaltpunkte entnehmen, die eine andere

Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Es liege keine neue Diagnose vor. Eine

neurologische oder neurootologische Ergänzungsuntersuchung sei nicht angezeigt.

Es werde auf die Stellungnahme vom 1. November 2018 (IV-Nr. 50; vgl.

E. II. 3.19 hiervor) verwiesen. Am Vorbescheid sei festzuhalten

(IV-Nr. 59 S. 2 f.).

3.25

Dem vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren am 8. Mai 2019 nachträglich eingereichten

Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Hals, Nasen- und

Ohrenkrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. April 2019 (A.S. 22

f.; vgl. E. II. 2.2 hiervor) kann folgende HNO-Diagnose entnommen werden:

«Periphere Vestibularisstörung mit Unterfunktion des linken Labyrinthes». Zur

Anamnese wurde dargelegt, der Patient leide seit einiger Zeit an einem Schwankschwindel

mit ungerichteter Falltendenz, welcher beim Aufstehen auftrete. Vor drei Jahren

sei ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel vermutet worden. Subjektiv

bestehe keine Hörverminderung. Bisher seien weder Ohrerkrankungen noch Nasen-

und Nasennebenhöhlenprobleme aufgetreten. Operationen seien im HNO-Gebiet nicht

durchgeführt worden. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es handle sich

um eine periphere Vestibularisstörung mit Unterfunktion des linken Labyrinthes.

Die Ursache der Unterfunktion sei bisher nicht geklärt worden. Neben einer

viralen komme eine zentrale oder vaskuläre Ursache in Frage. Es sei eine

neurologische Beurteilung zu empfehlen. Neben der Vestibularisstörung dürfte

zusätzlich eine funktionelle Komponente vorliegen. Bei der Untersuchung sei

generell eine Tendenz zu Hyperventilation zu beobachten gewesen, was gemäss

Aussage der Ehefrau auch zu Hause auftrete und den Schwindel verstärken könne.

Von der HNO-Seite betrachtet könne die schwindelbedingte medizinische

Einschränkung auf ca. 20 % geschätzt werden (BB 14).

3.26

Dem eingeholten Bericht von Dr. med.

I.___ vom 15. Mai 2020 über die gleichentags durchgeführte kardiologische

Verlaufskontrolle (Transthorakale Echokardiografie und Fahrradergometrie vom

15.

Mai 2020) kann Folgendes entnommen werden: Nach wie vor persistierten

atypische Beschwerden bei klinisch kompensiertem Zustand. Echokardiographisch

sei der Befund unverändert mit einer global erhaltenen linksventrikulären

Funktion und einer sehr diskreten Hypokinesie inferolateral nach Herzinfarkt im

Jahr 2015. Auf dem Fahrradergometer sei die Belastbarkeit nach wie vor

einschränkt, sodass eine Aussagekraft betreffend relevanter Koronarischämie

zurzeit nicht möglich sei. Der Patient habe sich nach ausführlichem Gespräch vorerst

gegen eine Stressechokardiographie entschieden. Es werde eine erneute Kontrolle

in einem Jahr empfohlen. Die Blutdruckwerte seien anamnestisch im optimalen,

die Lipidwerte im guten Bereich (A.S. 70 f.).

3.27

3.27.1

Dem vom Gericht veranlassten

polydisziplinären (rheumatologischen, neurologischen, ORL-fachärztlichen, kardiologischen

und psychiatrischen) Gutachten vom 22. März 2021 (Untersuchungen vom 2.,

5.

und 7. Oktober 2020 sowie 11. Februar 2021) können im Rahmen der

gutachterlichen Konsensbeurteilung folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit

entnommen werden: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei mit

70.

% einzuschätzen (Pensum 100 %, Rendement 70 %), dies aufgrund

der qualitativen Minderung der Belastbarkeit durch den Zustand nach Sternotomie

(um 20 % reduziertes Rendement) und den möglichen Lagerungsschwindel (um

10.

% reduziertes Rendement). Eine additive Zusammenziehung der reduzierten

Rendement-Werte erscheine sinnvoll, da es sich um distinkte Gesundheitsstörungen

mit eigenständigen einschränkenden Effekten handle. In angepassten Tätigkeiten

(körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend

ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit

Kraftfahrzeugen) sei keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus den hiesigen

Befunden abzuleiten (A.S. 106 ff.).

3.27.2

Aus dem rheumatologischen

Teilgutachten (Dr. med. S.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation

FMH) gehen folgende Diagnosen hervor: «Koronare Herzkrankheit mit Status nach

inferiorem/posteriorem Mykordinfarkt und fünffachem AC-Bypass 12/2015 mit

Sternotomie mit computertomographisch belegtem ossärem Durchbau, ICD I25.13,

ICD Z95.1; Adipositas Grad I, ICD E66.00». Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, der Explorand beklage Beschwerden, führend im Bereich des Thorax mit

tief intrathorakalen Schmerzen und interscapulären Schmerzen sowie Schmerzen

über den Sternoclaviculargelenken beidseits. Zudem gebe er Beschwerden im

Bereich der Taillen beidseits und am Ober- und Unterschenkel rechts an. Führend

seien die Beschwerden im Bereich des Thorax mit intrathorakal/parasternaler

Symptomatik sowie interscapulärer Symptomatik. Im subjektiven Erleben gebe er

hierbei «Blockierungen» sowie «Atemnot» insbesondere bei Kälteeinwirkung an,

wobei er höchste Schmerzskalenwerte äussere. Die Beschwerden im Bereich der

Taille seien bereits vor der chirurgischen Versorgung, ebenfalls bei Kälte

erlebt, aufgetreten. Die Beschwerden am Oberschenkel rechts und Unterschenkel

rechts seien in den letzten Monaten zunehmend, aber auch schon seit sechs

Jahren erlebt. Im subjektiven Wahrnehmen habe der Explorand auch seine

Arbeitsstelle als weiterhin adäquat für sich angesehen. Diese sei mit 50 %

zuletzt für ihn «gut bewältigbar» gewesen. Er habe insbesondere die sehr gute

kollegiale Situation am Arbeitsplatz sehr geschätzt und dadurch auch den

Arbeitsprozess gut bewältigen können. Aufgrund der betriebsbedingten Kündigung

sei er nun sehr besorgt, inwieweit er noch vermittelbar sei.

Der rheumatologische Gutachter führt im

Weiteren aus, in der hier vorliegenden Verlaufsberichterstattung werde im

Rahmen der Integration des Exploranden zum ambulanten kardialen

Rehabilitationsprogramm angegeben, dass eine gute Verheilung der Sternotomie-

und Gefässentnahmestellen eingetreten sei. Auch sei «der Patient diesbezüglich

beschwerdefrei». Erstmals sei am 16. Februar 2016 eine klinische

Vorstellung «aufgrund von Beschwerden im Thorax, insbesondere beidseits der

Sternotomienarbe» angegeben worden. Dabei sei die Narbenstruktur klinisch

reizlos, nicht überwärmt und ein lokaler Druckschmerz sternal sei beidseits

auslösbar. Es seien weitere klinische Abklärungen einschliesslich einer

Untersuchung bezüglich eines Infektgeschehens, kardialer Pathologie und auch der

Durchbauung des sternalen ossären Gewebes erfolgt. Am 1. März 2016 sei hierzu

auch ein CT des Thorax erstellt worden. Für die Beschwerden erklärende Befunde

hätten nicht erhoben werden können. Zudem seien weitere Abklärungen bezüglich

der geäusserten Schwindelsymptomatik erfolgt. In der hiesigen rheumatologischen

Abklärung äussere der Explorand diesbezüglich keinerlei Beschwerden. Es zeige

sich auch keine relevante Limitation des Exploranden bezüglich des

Bewegungsapparates, der statodynamischen Belastbarkeit des Rumpfes und hier

insbesondere des Thorax. In der Beobachtung zeigten sich uneingeschränkte und

schmerzfreie Bewegungsdurchführungen. Zudem hätten sich Zeichen einer

inkonsistenten Schmerzangabe gefunden (3 von 5 Waddell-Signs seien positiv

gewesen). Aus rheumatologischer Sicht finde man keine Anhaltspunkte eines

relevanten leistungslimitierenden Geschehens. Der Explorand betreibe in seiner

Freizeit regelmässig ein Fahrradergometertraining (Fahrradrolle), bei dem er

mit vorn aufgestützter, eher thoraxkomprimierender Bewegung (Lenkerposition)

belaste. Hieraus beklage er keine Beschwerden. Auch klinisch habe man keine

Anhaltspunkte eines Schmerzgeschehens im Rahmen einer thoraxöffnenden Bewegung

bzw. einer thoraxkomprimierenden Bewegungsdurchführung gefunden. Auffällig

seien hohe koordinative statodynamische und dynamische Kräfte gewesen, die

beschwerdefrei toleriert worden seien. Eine rheumatologische Erkrankung im

Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder eine andere ossäre,

arthrogene oder ligamentäre Erkrankung sei nicht evident. Im Rahmen der

Adipositas möge allenfalls eine Dekonditionierung bei Status nach einem

Myokardhinterwandinfarkt als limitierend bestehen. Die bereits eingetretene

sportliche Aktivierung sollte durch eine konsequente Gewichtsreduktion

unterstützt werden. Hier sei die Mitarbeit des Exploranden gut zumutbar und

stehe in seinem Gesundheitsinteresse. Auch aktenkundig seien keine somatisch

begründeten Nachweise für die beklagten Beschwerdeangaben gefunden worden.

Hinweise für ein Dressler-Syndrom (PCIS) seien der Datenlage nicht zu

entnehmen. Laborchemisch zeige sich eine Erhöhung des CK-Wertes, der

kontrollbedürftig sei, die reklamierten Beschwerden jedoch nicht erkläre. In

den Vorberichten habe man keine Hinweise einer entzündlichen Schädigung des

Thorax und der Herzmuskulatur gefunden. Die im hiesigen Befund angegebenen

sensiblen Störungen seien ohne behindernden Effekt und könnten im Kontext der

Adipositas eingeordnet werden.

Im Weiteren legt Dr. med. S.___

dar, der Explorand habe bis 2019 die Arbeitsanforderung als Mechaniker

bewältigt. Nach eigenem Bekunden sei er in dieser Arbeitsaufgabe gut

zurechtgekommen. Der Arbeitsplatzverlust sei im Rahmen einer betriebsbedingten

Kündigung erfolgt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 % Pensum, Rendement 80 %), wobei

das Rendement wegen Limitationen für Heben und Tragen schwerer Lasten und

Tätigkeiten über Kopf auf 80 % reduziert sei (dies aufgrund des Status nach

Herzinfarkt und Sternotomie). In körperlich überwiegend leichten bis

mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt,

ergebe sich jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit, da die hiesige

spontane Mobilität nicht namhaft gestört gewirkt habe und keine erheblich

behindernden Befunde zu erheben gewesen seien. Im zeitlichen Verlauf finde sich

kein Indiz für einen namhaft wechselnden Verlauf. Das Vorgutachten aus dem Jahr

2018.

habe ebenfalls eine nur partiell reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert,

wobei für angepasste Arbeiten rheumatologisch eine Reduktion um «maximal

20.

%» genannt worden sei. Dabei seien jedoch keine näheren Beobachtungen

der spontanen Mobilität und keine kritische Einbeziehung der Konsistenzprüfung

mitberücksichtigt worden, sodass die seinerzeitige Bewertung

versicherungsmedizinisch unvollständig erscheine und sich nicht vollumfänglich

teilen lasse. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Krankheitsgeschehen, das

einer rheumatologischen Therapie bedürfe. Berufliche Massnahmen seien nicht

angezeigt. Die Prognose sei günstig, da Hinweise auf eine gravierende

rheumatologische Gesundheitsstörung aktenkundig und anhand der hiesigen Befunde

fehlten (A.S. 99 ff.).

3.27.3

Im neurologischen Teilgutachten

(Prof. Dr. med. T.___, Neurologie FMH) wird zu den aktuellen Beschwerden

angegeben, der Explorand beschreibe ständige Schmerzen am Brustbein, die seit

seiner koronaren Bypass-Operation im Jahr 2015 bestünden. Es sei ein

«ziehender» Schmerz, betont bei Kälte und Bewegung. Er setze deshalb ein

Schmerzpflaster (Neurodol) ein, was den Schmerz beruhige. Im Weiteren bestehe

eine Heiserkeit. Zudem empfinde er Ohrgeräusche (beidseits), v.a wenn er müde

sei. Diese Symptomatik habe etwa zwei Jahre nach der erwähnten Operation

begonnen. Wenn er müde sei, komme es zu einem drehenden Schwindel, weshalb er

dann absitzen oder sich festhalten müsse. Stürze seien nicht assoziiert. Das

Sehen habe sich verschlechtert, er benötige eine Brille. Im Weiteren sei er

schreckhaft. Seit der koronaren Herzoperation rauche er nicht mehr; Alkohol

trinke er nicht. Er leide unter Durchschlafstörungen. Zum beruflichen Werdegang

wurde angegeben, seit der Bypassoperation arbeite er mit einem auf 40 %

reduzierten Pensum, bis zur Operation habe er mit einem Pensum von 100 %

gearbeitet. Zuletzt habe er im September 2019 mit einem vertraglichen Pensum

von 40 % als Mechaniker gearbeitet (Tiefdruck, Reparaturen), die Tätigkeit

sei teilweise auch körperlich schwer gewesen. Es wird folgende Diagnose

gestellt: «Möglicher benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel».

Im Rahmen der Beurteilung wird

dargelegt, der Explorand habe vorrangig intensive sternale Schmerzen ohne

neuropathischen Charakter und ohne nervales Verteilungsmuster sowie

Ohrgeräusche und einen episodischen Drehschwindel (aktuell ohne typische

Lagerungs-/Positions-Abhängigkeit) vorgetragen. Der hiesige neurologische

Befund habe in der Lagerungsprobe einen möglichen provozierbaren Nystagmus

ergeben, sodass ein paroxysmaler Lagerungsschwindel denkbar sei. Der übrige

Befund sei ohne eine die Beschwerden erklärende Auffälligkeit gewesen (kein

Anhalt für eine neurogene Ursache der reklamierten Schmerzen). Aktenkundig

seien keine neurologischen Vorberichte vorhanden, die eine

behinderungsrelevante neurogene Störung belegten. Die encephale Bildgebung habe

keinen die Beschwerden erklärenden Befund ergeben. Hinsichtlich des auch

bereits aktenkundig erwogenen Lagerungsschwindels (bzw. auch hinsichtlich

erwogener anderer Schwindel-Entitäten) sei ein Gleichgewichts- und

Lagerungstraining ausreichend, die hier in Betracht kommenden Genesen seien in

der Regel benigne und besserbar. Es resultiere hier lediglich eine qualitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; namentlich seien Tätigkeiten in

gefährdenden Höhen und Arbeiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im

Strassenverkehr einhergingen, vorerst zu meiden. Ein Ereignis-Kalender (zur

Dokumentation von Schwindelepisoden) sollte geführt werden. Die Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen sei bis zur Etablierung einer lege artis Dokumentation

und Therapie vorerst nicht gegeben (da gegebenenfalls auftretenden

Schwindelattacken mit einem motorischen Kontrollverlust einhergehen könnten).

Für die anamnestisch angegebene hohe Schmerzintensität habe sich im hiesigen

klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat gefunden (kein namhaft

schmerzgeplagter Eindruck), auch sei keine namhafte Ataxie (Störung der

Koordination von Bewegungen) zu erheben gewesen. Aktenkundig seien zudem

zumindest anteilige nichtsomatische Ursachen der Klagen erwogen worden. Die

aktenkundig (Vorgutachten 2018) erwogene neuropathische Schmerzgenese lasse

sich nicht bestätigen: ein entsprechender spezifischer Behandlungsversuch sei

nicht erfolgt und die Beschwerdeschilderung lege eine neuropathische

Schmerzgenese nicht nahe, zudem wäre eine antineuropathische Medikation gut

geeignet, einen derartigen Störungsanteil zu bessern. Hier bestehe also auch

kein Anhalt für eine invalidisierende nervale Läsion.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Mechaniker hält der Teilgutachter fest, eine namhafte

Einschränkung des Pensums sei neurologisch nicht anzunehmen. Allenfalls seien

Tätigkeiten in gefährdenden Höhen ungeeignet, was jedoch in der angestammten

Tätigkeit eher selten vorkomme, sodass das Rendement allenfalls um 10 %

reduziert sei. Es resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Für eine

Arbeit ohne Tätigkeitsanteile in gefährdenden Höhen (auf Leitern oder Gerüsten)

sei die Arbeitsfähigkeit mit 100 % einzuschätzen (Pensum und Rendement

100.

%). Aus neurologischer Sicht sei ein namhaft wechselhafter Verlauf

nicht naheliegend. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Prognose

sei günstig, da keine erhebliche nervale Störung zu erheben gewesen sei und der

berichtete Schwindel regelhaft besserbar sei (A.S. 155 ff.).

3.27.4

Gemäss seinen Angaben bei der

ORL-fachärztlichen Teilbegutachtung (Prof. Dr. med. U.___, ORL FMH) leide

der Explorand an Schwindel, welcher seit dem Jahr 2016 bestehe und immer wieder

auftrete. Er beschreibe den Schwindel als Drehen für einige Minuten. Er müsse

deswegen nie erbrechen. Er leide auch an einem Rauschen und Geräuschen in

beiden Ohren, welche seit über einem Jahr vermehrt bestünden. Er habe keine

ORL-Operationen gehabt. Es bestehe ein Nikotinstopp seit Dezember 2015. Vorher

habe er etwa 30 Jahre geraucht, ca. ein Pack pro Tag. Die ORL-ärztlichen

Diagnosen lauteten wie folgt: «Status nach Dysphonie, Status nach peripher

vestibulärer Funktionsstörung mit Unterfunktion des linken Labyrinthes 04.19

mit Remission, Perzeptionsschwerhörigkeit rechts mit Abfall im Hochtonbereich

und gutem Gehör in den mittleren Frequenzen, leichtgradige kombinierte Schallleitungs-

und Perzeptionsschwerhörigkeit links». Zur Beurteilung wird dargelegt, in der

klinischen ORL-Untersuchung finde man altersentsprechende regelrechte

Verhältnisse. In der Reintonaudiometrie finde sich eine mittelgradige

kombinierte Schallleitungs- und Perzeptionsschwerhörigkeit mit Abfall bis 40 dB

links bei 2000 Hz und 45 dB rechts bei 2000 Hz bei zusätzlichem Hochtonabfall

beidseits. In der Impedanzaudiometrie finde sich eine symmetrische und normale

Trommelfellcompliance bei vorhandenen Stapediusreflexen rechts und fehlenden

Reflexen links. In der kalorischen Prüfung sei aktuell eine symmetrische und

eher schwache Reizantwort, ohne Hinweise auf eine akute peripher vestibuläre

Funktionsstörung festzustellen. In der Untersuchung zeige sich aktuell keine

Störung der peripheren Funktion des Gleichgewichts. Aus ORL-ärztlicher Sicht

ergäben sich aktuell keine relevanten objektiven Befunde, welche die

Arbeitsfähigkeit namhaft einschränkten. Die berichteten Schwindelbeschwerden

und der somit mögliche Lagerungsschwindel machten allenfalls Arbeiten in

gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) ungeeignet. Es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement von 100 %). Der

Gesundheitszustand habe keinen wechselnden Verlauf gehabt. Ein Lagerungstraining

könne bei fortgesetzten Schwindelklagen erwogen werden (obwohl auch derzeit

kein Lagerungsschwindel zu objektivieren gewesen sei). Eine Änderung der

Bewertung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus nicht. Berufliche Massnahen

seien nicht angezeigt. Die Prognose sei günstig, da der hiesige Befund keine

gravierende Gesundheitsstörung belege. Die Hörminderung sei eher leichtgradig

und nicht namhaft hinderlich. Allenfalls sollte bei Lärmexposition an einem

Arbeitsplatz ein Hörschutz getragen werden (A.S. 136 ff.).

3.27.5

Dem kardiologischen

Teilgutachten (Dr. med. H.___, FHM Innere Medizin und Kardiologie) kann

folgende Diagnose entnommen werden: «Koronare 3-Ast-Erkrankung, Status nach

ST-Hebungsinfarkt der Hinterwand am 25.12.2015, 80 – 90%ige Hauptstammstenose,

serielle Stenose des proximalen, mittleren und distalen RIVA, Stenose des R.

diagonalis I, subtotale Stenose der mittleren RCX, Stenose der proximalen und

mittleren RCA. LVEF 40 %, ACBP x 5 (LIMA – RIVA, RIMA-ACD, A. radialis –

Marginalast 1-2-3 sequenziell) am 25.12.2015 C.___, Echokardiographisch normale

LV-Funktion 03.08.2017, 07.11.2018, Stress-Echokardiographie ohne Hinweis auf

Ischämie 22.11.2018, Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinstopp 24.12.2015

(kumulativ 10 py), Dyslipidämie; Ausgeprägter Thoraxwandschmerz nach

Thorakotomie». Die Beurteilung lautet wie folgt: Beim Exploranden bestehe eine

koronare 3-Ast-Erkrankung mit Erstmanifestation als subakuter Myokardinfarkt im

Dezember 2015. Entsprechend dem koronarangiographischem Befund vom 25. Dezember

2015.

habe keine Akut-PCI durchgeführt werden können. Es sei eine beschleunigte

ACPB-Operation noch am gleichen Tag erfolgt. Die linksventrikuläre Funktion sei

initial mittelschwer eingeschränkt gewesen. In der Folge habe sich echokardiographisch

die systolische LV-Funktion normalisiert. Im Anschluss an die Operation habe

der Explorand an einem ambulanten Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Er habe

nach sechs Monaten seine angestammte Arbeit als Maschinenmechaniker zu

50.

% wieder aufnehmen können. Bis zur Schliessung der Firma im September

2019.

habe er mit diesem Pensum gearbeitet. Eine Steigerung sei aufgrund von

Müdigkeit, allgemeiner Schwäche und der Brustkorbschmerzen nicht möglich

gewesen. Nach der Operation hätten regelmässige ambulante kardiale Kontrollen

bei Dr. med. I.___ stattgefunden. Eine Stressechokardiographie habe im

November 2018 keine Ischämie gezeigt. Anlässlich der letzten Kontrolle am

15.

Mai 2020 hätten sich stabile Befunde mit eingeschränkter kardialer

Leistungsfähigkeit von 56 % gezeigt. Aktuell gebe der Explorand für eine Ischämie

untypische Beschwerden des Brustkorbs an. Entsprechend dem klinischen Befund

seien dies Brustwandschmerzen bei Status nach Thorakotomie. Lokale

Infiltrationen hätten keine Linderung gebracht.

Im Status zeige sich der Explorand

kardial kompensiert, normoton und normokard. Das Ruhe-EKG zeige einen

normokarden Sinusrhythmus mit regelrechter De- und Repolarisation.

Echokardiographisch finde sich ein normal grosser, formal nicht hypertropher linker

Ventrikel mit lediglich diskreter Hypokinesie postero-basal mit global normaler

systolischer LV-Funktion von 67 %. Ein relevantes Klappenvitium liege

nicht vor. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante Rechtsherzbelastung.

In der Ergometrie leiste der Explorand max. 120 Watt (77 % des Solls).

Weder formal noch subjektiv könnten Ischämiezeichen provoziert werden. Die

Leistungsfähigkeit sei aktuell besser als bei der Ergometrie vom 15. Mai

2010.

(recte: 2020); damals habe diese 56 % betragen. Das Kreislaufverhalten

in der aktuellen Ergometrie sei regelrecht. Insgesamt bestehe somit ein guter

Verlauf bezüglich der koronaren Herzkrankheit. Im Vordergrund stehe die

Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren. Der Explorand habe den

Nikotinabusus sistieren können. Eine eigentliche arterielle Hypertonie bestehe

nicht. Die Dyslipidämie werde mit einem Ziel-LDL-Cholesterin von 1,4 mmol/l

behandelt. Regelmässige kardiologischen Kontrollen seien weiterzuführen. Die

Thoraxwandschmerzen seien subjektiv ausgeprägt, jedoch nicht schlüssig erklärt:

Die herzchirurgische Beurteilung vom Juli 2016 – inklusive eines CTs – sei

regelrecht ausgefallen (Herzchirurgie [...]), allenfalls könne hier also noch

eine ambulante herzchirurgische Mitbetreuung und Kontrolle erwogen werden. Bei

Auftreten von Schwindel unter Belastung sollte mit der Frage nach relevanten

Plaques/Stenosen eine Duplexsonographie der Carotiden durchgeführt werden. Aus

kardiologischer Sicht sei der Explorand arbeitsfähig, wobei schwere körperliche

Belastungen zu meiden seien. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Mechaniker sei er zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement von

100.

%). Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit, wobei schwere

körperliche Belastungen zu meiden seien. Der Gesundheitszustand habe keinen

wechselnden Verlauf gehabt. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus

kardiologischer Sicht bestehe eine günstige Prognose, da die hiesigen und die

aktenkundigen Befunde eine ausreichende Erholung nach dem Herzinfarkt zeigten (A.S. 194

ff.).

3.27.6

Im psychiatrischen Teilgutachten

(Dr. med. V.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) wird dargelegt, der Explorand

stehe nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Er gebe

an, er sei empfindlich und dünnhäutig, dabei aber nicht wirklich reizbar. Er

fühle sich schreckhaft und lärmempfindlich. Es bestehe eine innere Unruhe.

Ängste träten nicht auf. Er neige zum Grübeln und denke viel über seine

Gesundheit nach. Motivation und Energie seien durchaus vorhanden, aber die

schnell einschiessenden Schmerzen hinderten ihn daran, Dinge umzusetzen. Das

Gedächtnis sei beeinträchtigt, er müsse Termine aufschreiben, wichtige Sachen

vergesse er meist jedoch nicht. Er fühle sich in der Konzentrationsfähigkeit

beeinträchtigt, ablenkbar und störbar. Die beschriebenen Schmerzen und die

psychischen Beeinträchtigungen habe er seit der Herzoperation, zuvor habe er

sich psychisch nie beeinträchtigt gefühlt.

Der psychiatrische Teilgutachter gibt

unter «Diagnosen» an, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine

psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen

der Beurteilung wird im Wesentlichen dargelegt, der Explorand berichte

vorrangig ein thorakales Schmerzsyndrom nach einer Thorakotomie im Jahr 2014

(recte: Dezember 2015). Assoziiert seien Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit

deutlich eingeschränkt. In der Folge bestehe eine reduzierte Belastbarkeit für

eine Berufstätigkeit. Assoziiert zu den Schmerzen träten affektive

Irritabilität, Schreckhaftigkeit und Lärmempfindlichkeit, eine innere Unruhe,

Grübelneigung sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen auf,

besonders Schlafstörungen mit nächtlichen Angstzuständen. Diskrepant zum

Beschwerdevortrag sei im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund

keine erhebliche psychische Beeinträchtigung zu objektivieren, insbesondere

seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit allenfalls minimal

beeinträchtigt. Bei Fehlen der Achsenkriterien sei somit eine affektive Störung

nicht ausreichend ICD-10-konform zu diagnostizieren. Die vorrangig im

Subjektiven verbleibenden Beschwerden liessen sich allenfalls als leichtgradige

Anpassungsstörung nach schwerer körperlicher Erkrankung diskutieren, auch

hieraus ergebe sich jedoch keine namhafte Einschränkung. Auch eine andere

erhebliche psychiatrische Einschränkung liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe

eine somatoforme Schmerzstörung. Somit sei eine psychiatrische Erkrankung mit

funktioneller Beeinträchtigung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu

attestieren. Vielmehr seien zumindest anteilig erhaltene Ressourcen, familiäre

und soziale Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur

Selbstversorgung, inklusive des Führens eines Personenwagens und des

Unternehmens einer Fernreise, zu eruieren. Eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapienotwendigkeit sei nicht zu erkennen,

zu erwägen sei allenfalls eine stützende Intervention bezüglich der

Reaktivierung und Reintegration des Exploranden in eine Arbeitstätigkeit.

Der psychiatrische Gutachter führt im

Weiteren aus, aktenkundig sei die Herzoperation im Dezember 2015 dokumentiert.

Im Rahmen der beruflichen Eingliederung werde die subjektive Einschätzung,

nicht mehr arbeiten zu können, beschrieben. Als limitierend seien Erschöpfung

und Müdigkeit angegeben und dies als subjektive Begründung berichtet worden,

ohne dass der Eingliederungsbericht entsprechende eigene Beobachtungen anbiete.

Anlässlich einer kardiologischen Untersuchung vom 9. August 2017 seien

Inkonsistenzen genannt worden. Im psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. D.___ vom 7. Februar 2018 werde aus psychiatrischer Sicht

eine «erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (F54) mit somatoformer

Mitausgestaltung und dysfunktionaler Fehlverarbeitungstendenz» angegeben, was

eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit und in

einer Verweistätigkeit begründen könne. Eine Berücksichtigung der aktenkundigen

versicherungsleistungsfremden Aspekte (z.B. Dr. med. Q.___,

Kardiologie, J.___, vom 9. August 2017) lasse sich dabei nicht erkennen.

Die aktenkundig genannte psychiatrische Diagnose wäre zudem auch nicht

geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu mindern, da «somatoforme Mitausgestaltungen»

oder «dysfunktionale Fehlverarbeitungstendenzen» sowie eine «erschwerte

Schmerzbeschwerdeverarbeitung» eben durch die Attestierung von

Arbeitsunfähigkeiten negativ bestärkt würden (Förderung eines

Vermeidungsverhaltens, Förderung/Bestärkung einer überwertigen

Selbsteinschätzung subjektiver Beschwerden). Hier wäre also allenfalls eine

Exposition – namentlich eine nicht limitierte Arbeitstätigkeit – die aus

psychiatrischer Sicht therapeutisch zielführende Empfehlung. Letztlich stellte

die aktenkundige Bewertung auch auf subjektive Beschwerdeangaben und nicht auf

objektive psychiatrische Befunde ab, was versicherungsmedizinisch nicht genügen

könne. Versicherungsmedizinisch sei eine objektivierte Gesundheitsstörung

(psychiatrischer oder somatischer Natur) mit in den Alltagsfunktionen

behindernd wirkenden Folgen zu belegen; dies sei hier nicht ersichtlich.

Zusammenfassend sei somit auch aktenkundig eine invalidisierende psychiatrische

Erkrankung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Man finde jedoch

Hinweise auf Inkonsistenzen bei der Schmerzpräsentation. Diagnosen könne man

keine stellen. Der Explorand sei in seiner letzten Tätigkeit als Mechaniker zu

100.

% arbeitsfähig (Pensum und Rendement). Eine Anpassung der Tätigkeit sei

aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig. Ein wechselnder Verlauf sei auch

aktenkundig nicht belegt. Auch zurückliegend sei eine namhafte Beeinträchtigung

aus psychiatrischer Sicht aktenkundig nicht zu erkennen. Aus psychiatrischer

Sicht sei keine Therapienotwendigkeit gegeben. Berufliche Massnahmen seien

nicht notwendig. Es liege keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit vor (A.S. 114 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

7.

März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den

versicherungsmedizinischen Abklärungen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine

maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit und

andere denkbare Verweistätigkeiten. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich

aufgrund der objektivierbaren Befunde eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit von maximal 30 % und in einer angepassten Tätigkeit

von maximal 20 % attestieren. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit mit 70 % und in einer angepassten Tätigkeit

mit 80 % eingeschätzt. Seit dem 24. Dezember 2015 (Beginn der

einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Medizinisch-theoretisch bestehe seit ca.

September 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Damit sei es dem

Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 30 %. Gemäss dem Abschlussbericht

des zuständigen Eingliederungsfachmannes vom 9. März 2017 fühle sich der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. Weil er

eine Teilrentenprüfung gewünscht habe, sei die Eingliederung abgeschlossen

worden. Zu den Einwänden wurde dargelegt, auf das bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Gutachten vom 7. bzw. 8. Februar

2018.

könne abgestellt werden. Mit Blick auf die beiden gutachterlichen

Stellungnahmen vom 19. November und 7. Dezember 2018 könnten die

Einwände des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit des bidisziplinären Abklärungsergebnisses begründen, was auch vom

RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 bekräftigt werde. Den

RAD-Stellungnahmen vom 1. November und 17. Dezember 2018 könne

entnommen werden, dass für die zusätzlich verlangte neurootologische

Begutachtung keine berichtsmässigen Ausgangsbefunde dokumentiert seien. Eine

Begutachtung sei nicht dazu da, Primärdiagnostik zu betreiben. Erst wenn sich,

trotz therapeutischen Bemühungen, eine längerfristige Arbeitsfähigkeitsrelevanz

abzeichne, komme eine Begutachtung in Frage. Gemäss dem Protokolleintrag vom 9. November

2018.

seien keine medizinischen Unterlagen zur Schwindelsymptomatik eingegangen,

weshalb die Ausführungen des RAD in seiner Stellungnahme vom 1. November

2018.

weiterhin massgebend seien. Die Anordnung einer polydisziplinären

Begutachtung habe daher unterbleiben können. Die bereits bekannten

Gesundheitsbeeinträchtigungen seien ausreichend abgeklärt worden; von weiteren

beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Der Beschwerdeführer

habe die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit als Mechaniker nicht voll

ausgeschöpft, da ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten

Tätigkeit und eine solche von 80 % in einer angepassten Tätigkeit

attestiert worden seien. Da er sich nicht im von den Gutachtern attestierten

Ausmass arbeitsfähig fühle, seien auf eine Leistungssteigerung hinwirkende

berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend (IV-Nr. 60;

A.S. 1 ff.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihm seit dem 11. Mai 2016 mindestens

eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine neurologische oder

neurootologische Ergänzungsbegutachtung vorzunehmen. Dies wird im Wesentlichen

damit begründet, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag

und besonders während der Arbeit durch Schwindel und Schmerzen stark

beeinträchtigt sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen könne nicht

abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Schwindel- und Schmerzproblematik

ihn einschränke und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf

die Einschätzungen der Gutachter Dr. med. E.___ und Dipl. Arzt D.___ könne

nicht abgestellt werden, da sie nicht über eine Zusatzqualifikation in den

Disziplinen «Neurologie» oder «Neurootologie» verfügten. Korrekterweise hätte

eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet und das Verfahren gemäss Art. 72bis

IVV eingehalten werden müssen. Demgemäss sei allenfalls beim W.___,

Neurootologie, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen

Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers äussere. Es sei anzumerken, dass Schmerzen, welche

aktenkundig belegt seien, sich in den letzten rund vier Jahren chronifiziert

hätten und gemäss ärztlicher Einschätzung im aktuellen Zustand des

Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % unmöglich machten,

nicht im objektiven Mass als zumutbar gewertet werden könnten. Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, und die Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers,

Dr. med. O.___, hätten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% attestiert. Die Schwindelproblematik sei seit dem Jahr 2016

aktenkundig und werde seither medikamentös behandelt. Gegenwärtig führe man

weitere Abklärungen bei einem Spezialisten durch. Es liege keine umfassende,

auf allseitigen Untersuchungen beruhende und die geklagten Beschwerden

berücksichtigende spezialärztliche Expertise vor. Vielmehr sei eine zusätzliche

Abklärung betreffend die Schwindelproblematik dringend angezeigt. Eventualiter

sei eine polydisziplinäre Begutachtung in mindestens drei Fachdisziplinen

anzuordnen (Beschwerde, S. 2 ff.).

4.1.3

In seiner Stellungnahme vom

2.

Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer darlegen, im vom Gericht

veranlassten polydisziplinären Gutachten vom 22. März 2021 seien die G.___-Gutachter

zum Schluss gekommen, dass er in einer angepassten Tätigkeit (körperlich

überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, ohne

Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit Kraftfahrzeugen) zu 100 %

arbeitsfähig sei. Eine gesundheitliche Einschränkung bestehe lediglich wegen

der Sternotomie (20 %) und wegen des Lagerungsschwindels (10 %),

wobei sich diese Einschränkung auf eine angepasste Tätigkeit nicht auswirke.

Demgegenüber finde man in den jeweiligen Teilgutachten zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit folgende Ausführungen: Im

rheumatologischen Teilgutachten werde festgehalten, dass in körperlich

überwiegend leichten bis mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt, sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe,

da die hiesige spontane Mobilität nicht namhaft gestört gewirkt habe und keine

erheblich behindernden Befunde zu erheben gewesen seien. Im ORL-fachärztlichen

Gutachten sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ebenfalls von nicht namhaften Einschränkungen die Rede. Eine namhafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeute, dass eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sehr wohl vorliege, auch wenn diese Einschränkung gemäss der

gutachterlichen Beurteilung gering ausfalle. Wie hoch diese Einschränkung sei,

gehe aus dem G.___-Gutachten vom 22. März 2021 jedoch nicht hervor. Das

Gutachten sei in diesem Punkt widersprüchlich, weshalb hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die Konsensbeurteilung im

Gutachten vom 22. März 2021 nicht abgestellt werden könne (A.S. 234

f.). Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einreichen einer Stellungnahme zum G.___-Gutachten

vom 22. März 2021 verzichtet (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2021, A.S. 236 f.).

4.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass das vom Gericht veranlasste, fünf Disziplinen umfassende

polydisziplinäre (neurologische, rheumatologische, ORL-fachärztliche, kardiologische

und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle G.___ für die streitigen

Belange auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 2., 5. und

7.

Oktober 2020 sowie 11. Februar 2021 beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die

aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im

Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt.

Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den

Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet.

Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu

schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das

Gerichtsgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E.

II. 2.5 hiervor).

4.3

Aus

den vorliegend von den Parteien ins Recht gelegten Unterlagen und dem vom Gericht

veranlassten polydisziplinären Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

nach der am 25. Dezember 2015 im C.___ durchgeführten fünffachen

Bypass-Operation und anschliessender ambulanter kardialer Rehabilitation im J.___

(vgl. E. II. 3.1 bis 3.7 hiervor) ab dem 12. Juli 2016 bei seiner

bisherigen Arbeitgeberin in seiner angestammten Tätigkeit als «Mechaniker Tiefdruck»

(Präventive Reparaturen, Prägezylinder-Vorbereitung) mit einem reduzierten Pensum

wieder arbeiten konnte. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der G.___-Begutachtung konnte

er bis zur betriebsbedingten Kündigung per Ende September 2019 mit einem

vertraglichen Pensum von 40 % arbeiten, wobei die Tätigkeit körperlich

teilweise auch schwer gewesen sei (vgl. neurologisches Teilgutachten,

A.S. 157). Laut seinen Angaben in den übrigen Teilgutachten arbeitete er

dort nach der Bypass-Operation bis Ende September 2019 mit einem Pensum von

50.

% (vgl. A.S. 78, 117 f., 138, 152 und 178). Nach den Angaben der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin wurde erfolglos versucht, das

Arbeitspensum des Beschwerdeführers unter Vermeidung von schweren Arbeiten auf

über 50 % zu erhöhen. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein 50%-Pensum

die obere Grenze darstelle. Der Beschwerdeführer sei erschöpft und müde gewesen

und habe keine Leistung mehr erbracht. Das Pensum habe während längerer Zeit

stagniert und der Arbeitgeber sei bereit gewesen, den Beschwerdeführer zum

halben Lohn weiter zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe eine Teilrentenprüfung

gewünscht und die Eingliederung sei daraufhin abgeschlossen worden (IV-Nr. 17).

Das aus dem erwähnten Arbeitsversuch hervorgehende Abklärungsergebnis, eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von maximal

50.

%, wird durch das vom Gericht veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten

vom 22. März 2021 nicht bestätigt. So stellten die Gutachter im Rahmen der

Konsensbeurteilung fest, in Zusammenfassung der neurologischen,

rheumatologischen, ORL-fachärztlichen, kardiologischen und psychiatrischen

Teilgutachten sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Mechaniker mit 70 % einzuschätzen (Pensum 100 %, Rendement

70.

%), dies aufgrund der qualitativen Minderung der Belastbarkeit durch

den Zustand nach der Sternotomie (um 20 % reduziertes Rendement) und den

möglichen Lagerungsschwindel (um 10 % reduziertes Rendement), wobei diese

reduzierten Rendement-Werte zu addieren seien. Im Weiteren kamen die G.___-Gutachter

zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit (körperlich überwiegend leicht,

wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in

gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit Kraftfahrzeugen) sei keine Minderung der

Arbeitsfähigkeit aus den erhobenen Befunden abzuleiten (A.S. 106 f.).

4.4

Diese

Konsensbeurteilung der G.___-Gutachter stützt sich auf die rheumatologischen, neurologischen,

ORL-fachärztlichen, kardiologischen und psychiatrischen Teilgutachten. So gehen

aus dem rheumatologischen Teilgutachten die Diagnosen einer «Koronaren

Herzkrankheit mit Status nach inferiorem/posteriorem Myokardinfarkt und

fünffachem AC-Bypass 12/2015 mit Sternotomie mit computertomographisch belegtem

ossärem Durchbau, ICD I25.13, ICD Z95.1» sowie einer «Adipositas Grad I, ICD

E66.00» hervor, wobei im Wesentlichen festgestellt wurde, bei der aktuellen

rheumatologischen Begutachtung sei keine relevante Limitation des

Beschwerdeführers bezüglich des Bewegungsapparates und der statodynamischen

Belastbarkeit des Rumpfes und insbesondere des Thorax ersichtlich. In der Beobachtung

hätten sich uneingeschränkte und schmerzfreie Bewegungsdurchführungen gezeigt.

Es bestünden keine Anhaltspunkte eines relevanten leistungslimitierenden

Geschehens. Der rheumatologische Teilgutachter konnte auch aufgrund der Akten

keine somatisch begründeten Nachweise für die beklagten Beschwerden feststellen.

Ebenso wenig liessen sich Hinweise für eine entzündliche Schädigung des Thorax

und der Herzmuskulatur finden. Dr. med. S.___ beurteilte die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Mechaniker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum

100.

%, Rendement 80 %), wobei das Rendement wegen Limitationen für

Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten über Kopf auf 80 %

reduziert sei (dies aufgrund des Status nach Herzinfarkt und Sternotomie). In

körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend

oder überwiegend sitzend ausgeübt, ergebe sich jedoch keine Minderung der

Arbeitsfähigkeit, da die spontane Mobilität nicht namhaft gestört gewirkt habe

und keine erheblich behindernden Befunde zu erheben seien (A.S. 99 ff.;

vgl. E. II. 3.27.2 hiervor). Sodann wurde im neurologischen Teilgutachten

die Diagnose eines «möglichen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels» gestellt

und festgestellt, in Bezug auf diesen bereits aktenkundig erwogenen Lagerungsschwindel

(bzw. auch hinsichtlich erwogener anderer Schwindel-Entitäten) sei ein

Gleichgewichts- und Lagerungstraining ausreichend, die hier in Betracht

kommenden Genesen seien in der Regel benigne und besserbar. Es resultiere hier lediglich

eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, namentlich für Tätigkeiten

in gefährdenden Höhen und Arbeiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im

Strassenverkehr einhergingen. Solche Tätigkeiten seien vorerst zu meiden. Für

die anamnestisch angegebene hohe Schmerzintensität konnte der neurologische

Teilgutachter im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat (kein namhaft

schmerzgeplagter Eindruck) finden. Es bestand auch kein Anhaltspunkt für eine

invalidisierende nervale Läsion. Prof. Dr. med. T.___ kam zum Schluss, eine

namhafte Einschränkung des Pensums sei neurologisch nicht anzunehmen.

Allenfalls seien Tätigkeiten in gefährdenden Höhen ungeeignet, was jedoch in

der angestammten Tätigkeit eher selten vorkomme, sodass das Rendement

Dispositiv

allenfalls um 10 % reduziert sei; demnach resultiere eine Arbeitsfähigkeit

von 90 %. Für eine Arbeit ohne Tätigkeitsanteile in gefährdenden Höhen (auf

Leitern oder Gerüsten) sei die Arbeitsfähigkeit mit 100 % einzuschätzen (Pensum

und Rendement 100 %; A.S. 172 ff.; vgl. E. II. 3.27.3 hiervor). Da

die aus rheumatologischer und neurologischer Sicht reduzierten Rendement-Werte nach

den gutachterlichen Angaben zu addieren sind, ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker von 70 %; in einer angepassten

Verweistätigkeit (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten

mit Kraftfahrzeugen) besteht aufgrund der erhobenen Befunde dagegen keine

Minderung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 106 f.; vgl. E. II. 3.27.1

hiervor). Aus ORL-fachärztlicher, kardiologischer und psychiatrischer Sicht ist

nach den Angaben der jeweiligen G.___-Gutachter ebenfalls von einer

vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in adaptierten Verweistätigkeiten auszugehen. Aus

ORL-fachärztlicher Sicht wurde lediglich (ebenfalls) darauf hingewiesen, wegen

der berichteten Schwindelbeschwerden und des somit möglichen

Lagerungsschwindels seien Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und

Gerüsten) ungeeignet (A.S. 134, 153 und 196; vgl. E. II. 3.27.4 bis

3.27.6 hiervor). Die Herleitung der Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde

sowie die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Experten

im Rahmen der gutachterlichen Konsensbeurteilung sind nachvollziehbar und

überzeugen. Angesichts der aus fünf Disziplinen hervorgegangenen

Untersuchungsergebnisse besteht vorliegend kein Grund, auf diese umfassende

fachärztliche Begutachtung nicht abzustellen, zumal keine widersprüchlichen Beurteilungen

oder fehlende Abklärungen zu erkennen sind. Wie oben (unter E. II. 2.6

hiervor) erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende

Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab. Solche Gründe sind

hier nicht ersichtlich.

4.5 Die

vom G.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers durch Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Innere

Medizin und Herzkrankheiten, in ihrem Bericht vom 5. Mai 2017, worin

dargelegt wurde, bei den aktuell ausgeprägten Rumpfbeschwerden könne keine

Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit verlangt werden, bis aus ärztlicher

Sicht eine gezielte Schmerztherapie erfolgt sei (IV-Nr. 25 S. 5; vgl.

E. II. 3.12 hiervor), vermag den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht

zu schmälern. Der rheumatologische G.___-Teilgutachter Dr. med. S.___

stellt bei seiner Untersuchung vielmehr fest, es habe sich keine relevante

Limitation bezüglich des Bewegungsapparates sowie der statodynamischen

Belastbarkeit des Rumpfes und hier insbesondere des Thorax gezeigt. Es seien

uneingeschränkte und schmerzfreie Bewegungsdurchführungen zu beobachten gewesen.

Zudem hätten sich Hinweise für eine inkonsistente Schmerzangabe gezeigt (A.S. 101).

Diese Einschätzung steht auch weitgehend im Einklang mit der Beurteilung des

Rheumatologen Dr. med. E.___ in seinem Teilgutachten vom 8. Februar

2018 (Untersuchung vom 22. Januar 2018), worin festgestellt wurde, radiologisch

sei die Sternotomie vollständig durchgebaut, sowohl die sternocostalen als auch

die costovertebralen Übergänge und der Rippenthorax stellten sich vollständig

unauffällig dar. Dr. med. E.___ kam zum Schluss, die beklagte und

subjektiv für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende

allgemeine Leistungsschwäche mit körperlich rascher Ermüdbarkeit sei bei

unauffälligen kardiologischen und pneumologischen Abklärungen mit einer

allgemeinen muskulären Dekonditionierung zu erklären. Die deswegen bestehende

Einschränkung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit übersteige jedoch

das Ausmass von 20 % aufgrund vermehrter notwendiger Pausen nicht

(IV-Nr. 35.1 S. 14 f.). Die gestellten Fragen wurden von ihm dahingehend

beantwortet, die subjektive Leistungseinschränkung um 50 % sei aus

objektiver rheumatologischer Sicht nicht begründbar und müsse auf eine

zusätzliche nicht organisch bedingte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers

zurückgeführt werden. In einer adaptierten Tätigkeit sei aus rheumatologischer

Sicht seit spätestens Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben

(IV-Nr. 35.1 S. 16; vgl. E. II. 3.15.1 hiervor). Im

Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde dann aus rheumatologischer

Sicht dennoch eine Arbeitsfähigkeit von «maximal 20 %» attestiert

(IV-Nr. 35.2 S. 2). Dazu führt der rheumatologische G.___-Gutachter

Dr. med. S.___ aus, bei dieser Einschätzung seien keine näheren

Beobachtungen der spontanen Mobilität und keine kritische Einbeziehung der

Konsistenzprüfung mitberücksichtigt worden, sodass die seinerzeitige Bewertung

versicherungsmedizinisch unvollständig erscheine und sich nicht vollumfänglich teilen

lasse (A.S. 104). Darauf ist abzustellen.

Es

gilt im Übrigen zu beachten, dass selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers,

Dr. med. M.___, in seinem Bericht vom 21. April 2017 angab, dem Beschwerdeführer

sei eine angepasste Tätigkeit (keine Hektik am Arbeitsplatz, keine schweren

Gegenstände bewegen oder heben) im Ausmass von sechs bis acht Stunden pro Tag

zuzumuten (IV-Nr. 20 S. 5; vgl. E. II. 3.10 hiervor). In seiner

Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten vom 23. Februar 2018 konnte er

sich mit der Darstellung der Beschwerden und der klinischen Befunde

einverstanden erklären, wobei er darauf hinwies, es sei «objektiv wenig an

Pathologie nachweisbar» (IV-Nr. 38; vgl. E. II. 3.16 hiervor).

Dr. med. E.___ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 19. November

2018 fest, die Aussage des Hausarztes, dass es «schwierig sein werde, die

Arbeitsfähigkeit zu steigern», stütze sich vorwiegend auf die subjektiv

empfundene Leistungseinschränkung und nicht auf objektiven Befunde. Auch

Dr. med. E.___ kam zum Schluss, von einer Sternum-Instabilität könne

angesichts des computertomographisch dokumentierten ossären Durchbaus nicht

ausgegangen werden, die von Dr. med. O.___ erfolgte, wenig präzise

Beurteilung der Beschwerden als «muskulo-skelettal» sei als fachfremd und nicht

objektiv abgestützt zu bewerten und die Verminderung der Leistungsfähigkeit

(vermehrter Pausenbedarf) in einer adaptierten Tätigkeit von ca. 1,5 Stunden

pro Tag sei rein objektiv gesehen aus rheumatologischer Sicht «sehr grosszügig

bemessen» (IV-Nr. 55; vgl. E. II. 3.21 hiervor). Demnach ist aus

rheumatologischer Sicht in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen G.___-Teilgutachter

Dr. med. S.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich

überwiegend leichten bis mittelschweren Arbeit, welche wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt werden kann (vgl. A.S. 102 und 104),

auszugehen. Das Untersuchungsergebnis des rheumatologischen G.___-Teilgutachters,

wonach aus rheumatologischer Sicht keine Anhaltspunkte für ein relevantes leistungslimitierendes

Geschehen ersichtlich seien (A.S. 101), wird durch die Angaben von

rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. E.___ und diejenigen des

Hausarztes erhärtet.

4.6 Zu

den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwindelbeschwerden ist festzuhalten,

dass der neurologische G.___-Teilgutachter Prof. Dr. med. T.___ in seinem neurologischen

Teilgutachten darlegt, der neurologische Befund habe in der Lagerungsprobe

einen möglichen provozierbaren Nystagmus (periodische, meist unwillkürliche

sägezahnartige Augenbewegungen) ergeben, sodass ein paroxysmaler

Lagerungsschwindel denkbar sei; der übrige Befund sei ohne eine die Beschwerden

erklärende Auffälligkeit gewesen (kein Anhalt für eine neurogene Ursache der

reklamierten Schmerzen) und hinsichtlich des auch bereits aktenkundig erwogenen

Lagerungsschwindels (bzw. auch in Bezug auf erwogene andere

Schwindel-Entitäten) sei ein Gleichgewichts- und Lagerungstraining ausreichend.

Die hier in Betracht kommenden Genesen seien in der Regel benigne (gutartig in

Bezug auf den Krankheitsverlauf) und besserbar. Nach den Angaben des Neurologen

resultiert hier lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit;

Tätigkeiten in gefährdenden Höhe und Arbeiten, die mit dem Führen von

Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr einhergingen, seien vorerst zu meiden. Im

Weiteren kommt Prof. Dr. med. T.___ in Bezug auf die geklagten intensiven

sternalen Beschwerden zum Schluss, für die anamnestisch angegebene hohe

Schmerzintensität habe sich im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat

(kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck) ergeben. Auch eine namhafte Ataxie (Bewegungsstörung)

und die im Vorgutachten erwogene neuropathische Schmerzgenese

(vgl. IV-Nr. 35.1 S. 13) sowie eine nervale Läsion können vom

neurologischen Gutachter nicht bestätigt werden (A.S. 172 f.). Sodann

stellt die die ORL-fachärztliche G.___-Teilgutachterin, Prof. Dr. med. U.___,

aufgrund der Vestibularisprüfung vom 5. Oktober 2020 fest, es seien

aktuell keine Hinweise auf eine akut periphere Funktionsstörung in der

kalorischen Prüfung festzustellen. Pathologische Nystagmen liessen sich in der

Lage- und Lagerungsprüfung nicht finden. Die ORL-Fachärztin diagnostiziert u.a.

einen «Status nach peripher vestibulärer Funktionsstörung mit Unterfunktion des

linken Labyrinthes 04.19 mit Remission» und stellt in der klinischen

ORL-Untersuchung altersentsprechende regelrechte Verhältnisse fest. In der

Untersuchung zeige sich aktuell keine Störung der peripheren Funktion des

Gleichgewichts. Aus ORL-ärztlicher Sicht ergäben sich sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als Mechaniker als auch in einer angepassten Verweistätigkeit aktuell

keine relevanten objektiven Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit namhaft

einschränkten. Die berichteten Schwindelbeschwerden und der somit mögliche

Lagerungsschwindel machten allenfalls Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf

Leitern und Gerüsten) ungeeignet (A.S. 151 f.). Aufgrund der Angaben von

Prof. Dr. med. U.___ kann die von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, in seinem Bericht vom 17. April 2019

diagnostizierte «Periphere Vestibularisstörung mit Unterfunktion des linken

Labyrinthes» (BB 14; vgl. E. II. 3.25 hiervor) nicht bestätigt

werden; dieses Leiden hat nach dem ORL-fachärztlichen Untersuchungsergebnis der

G.___-Teilgutachterin als remittiert zu gelten. Der von Dr. med. F.___ gemachten

Empfehlung, es sei zur Klärung der Ursache der Unterfunktion des linken

Labyrinthes eine neurologische Beurteilung zu veranlassen, wurde mit der vom

Gericht in Auftrag gegebenen G.___-Begutachtung mit den Disziplinen

«Neurologie» und «ORL» entsprochen. Daraus lässt sich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Tätigkeitsanteile

in gefährdenden Höhen und ohne Arbeiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen

im Strassenverkehr einhergehen) ableiten. Es gilt zu beachten, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der G.___-Begutachtung gegenüber den

Gerichtsgutachtern selbst angab, er habe einen Führerschein und fahre ohne

Probleme ein handgeschaltetes Fahrzeug auf eher kurzen und bekannten Strecken (vgl.

A.S. 78, 118, 158 und 180).

4.7 Der

Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme zum G.___-Gutachten vom

21. Juli 2021 einwenden, im rheumatologischen Teilgutachten werde auf

S. 28 festgehalten, dass sich in körperlich überwiegend leichten bis

mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt,

keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe, da die hiesige spontane Mobilität

nicht namhaft gestört gewirkt habe und keine erheblich behindernden Befunde zu

erheben gewesen seien (A.S. 102 , vgl. auch Antworten auf die Fragen 4 und

6, S. 29 f. des rheumatologischen Teilgutachtens [A.S. 103 f.]).

Im ORL-fachärztlichen Gutachten sei auf S. 18 hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ebenfalls von nicht namhaften

Einschränkungen die Rede (A.S. 153, vgl. auch S. 17 des

ORL-fachärztlichen Teilgutachtens [A.S. 152]). Eine namhafte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bedeute, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sehr

wohl vorliege, auch wenn diese Einschränkung gemäss der gutachterlichen

Beurteilung gering ausfalle. Wie hoch diese Einschränkung sei, gehe aus dem G.___-Gutachten

jedoch nicht hervor. Das Gutachten sei in diesem Punkt widersprüchlich, weshalb

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die

Konsensbeurteilung im G.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne

(A.S. 234 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass die

spontane Mobilität des Beschwerdeführers in körperlich überwiegend leichten bis

mittelschweren Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt,

nach der Feststellung des rheumatologischen G.___-Teilgutachters «nicht namhaft»,

d.h. unerheblich, gestört gewirkt habe, muss nicht zur Folge haben, dass

deswegen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert

werden müsste. Eine unerheblich gestört wirkende Mobilität ist nicht mit einer

geringen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. So kann eine

adaptierte, insbesondere sitzende Tätigkeit allenfalls auch bei einer erheblich

gestört wirkenden Mobilität ohne Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgeübt

werden. Dr. med. S.___ führte in diesem Zusammenhang aus, in der

Beobachtung hätten sich uneingeschränkte und schmerzfreie Bewegungsdurchführungen

sowie Zeichen einer inkonsistenten Schmerzangabe gezeigt. Anhaltspunkte für ein

relevantes leistungslimitierendes Geschehen seien nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer betreibe in seiner Freizeit regelmässig ein

Fahrradergometertraining (Fahrradrolle) und beklage dabei keine Beschwerden. Auffällig

seien hohe koordinative, statodynamische und dynamische Kräfte gewesen, die

beschwerdefrei toleriert worden seien (vgl. A.S. 101 f.). Vor diesem

Hintergrund ist nachvollziehbar, dass für den rheumatologischen G.___-Teilgutachter

kein Anlass bestand, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit zu attestieren. Auch die ORL-fachärztliche G.___-Gutachterin

legte in ihrem Teilgutachten überzeugend dar, weshalb von ihr aktuell keine

relevanten objektiven Befunde erhoben werden konnten, welche die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers namhaft einschränkten. Prof. Dr. med. U.___ legte

dar, die berichteten Schwindelbeschwerden und der somit mögliche

Lagerungsschwindel machten allenfalls Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf

Leitern und Gerüsten) ungeeignet. Angesichts des remittierten Status nach einer

peripher vestibulären Funktionsstörung mit einer Unterfunktion des linken

Labyrinthes im April 2019, der ansonsten altersentsprechenden regelrechten

Verhältnisse und des Fehlens einer Störung der peripheren Funktion des

Gleichgewichts in der aktuellen Untersuchung kam die Expertin nachvollziehbar

zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus ORL-ärztlicher Sicht für eine

angepasste Tätigkeit (auf dem Boden) nicht eingeschränkt sei. Dementsprechend

lassen sich aus den rheumatologischen und ORL-fachärztlichen G.___-Teilgutachten

in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit

herleiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind sowohl in den beiden

Teilgutachten als auch in der Konsensbeurteilung der G.___-Gutachter keine

Widersprüche ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten ist gemäss

dem vollumfänglich beweiswertigen Gerichtsgutachten der G.___ vom 22. März

2021 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit als Mechaniker von 70 % auszugehen (Pensum 100 %, Rendement

70 %), dies aufgrund der qualitativen Minderung der Belastbarkeit durch

den Zustand nach Sternotomie (um 20 % reduziertes Pensum) und den

möglichen Lagerungsschwindel (um 10 % reduziertes Rendement), wobei die reduzierten

Rendement-Werte zu addieren sind, da es sich um distinkte (abgegrenzte)

Gesundheitsstörungen mit eigenständigen einschränkenden Effekten handelt. In

angepassten Tätigkeiten (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten

mit Kraftfahrzeugen) besteht nach den hier massgebenden Abklärungsergebnissen

der Gerichtsgutachter keine Minderung der Arbeitsfähigkeit.

6.

6.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdegegnerin setzte das

Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 7. März 2019 auf CHF 94'891.00 fest, wobei sie auf die

Arbeitgeberbescheinigung der letzten Arbeitgeberin, der Firma B.___, vom

7. Juni 2016 (IV-Nr. 10) sowie ihre telefonische Rückfrage vom

7. September 2018 abstellte (A.S. 2). Danach belief sich der

AHV-pflichtige Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2015 auf

CHF 94'891.00 pro Jahr (vgl. Protokolleintrag vom 7. September 2018

und Lohnausweis vom 29. Dezember 2015, IV-Nr. 48 S. 11). Massgebend

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,

vorliegend somit die Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2016

(die IV-Anmeldung erfolgte im Mai 2016 [IV-Nr. 2 S. 1 und 8]).

Demnach ist das im Jahr 2015 erzielte Einkommen von CHF 94'891.00 auf das

Jahr 2016 anzupassen, was zu einem Valideneinkommen von CHF 95'256.00

führt (vgl. Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik [BFS],

Tabelle 1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung

von Waren, 2015: 104.0, 2016: 104.4).

6.2 Der Beschwerdeführer war nach

der Bypassoperation vom 25. Dezember 2015 zunächst vollständig

arbeitsunfähig, gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom

9. März 2017 war er dann seit dem 12. Juli 2016 zu 50 %

arbeits(un)fähig. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der bisherigen

Arbeitgeberin wurde die Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % angestrebt,

was jedoch nicht gelang, da der Beschwerdeführer sich dazu wegen Erschöpfung nicht

in der Lage fühlte. Die Arbeitgeberin war jedoch bereit, den Beschwerdeführer

zum halben Lohn weiter zu beschäftigen (IV-Nr. 17). Gemäss den Angaben im Gerichtsgutachten

konnte der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Mechaniker (Tiefdruck) mit

einem vertraglichen Pensum von 40 % bzw. zum halben Lohn bis zur

betriebsbedingten Kündigung per Ende September 2019 ausüben (A.S. 78, 117

f., 138, 157 und 178; vgl. auch Lohnabrechnungen von März bis August 2018, IV-Nr. 48

S. 5 ff.). Nach den Untersuchungsergebnissen der G.___-Gutachter wäre er

medizinisch-theoretisch jedoch in der Lage gewesen, die bisherige Tätigkeit als

Mechaniker zu 70 % (Pensum 100 %, Rendement 70 %) und eine

angepasste Verweistätigkeit (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend

oder überwiegend sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder

Arbeiten mit Kraftfahrzeugen) ohne Minderung der Arbeitsfähigkeit, d.h. zu

100 % auszuüben (A.S. 106 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin ab

dem 12. Juli 2016 (vgl. Bericht des Hausarztes vom 21. April 2017 [IV-Nr. 20

S. 1] und Bericht der beruflichen Eingliederung vom 9. März 2017

[IV-Nr. 17]) nicht in zumutbarer Weise vollumfänglich ausgeschöpft hat,

weshalb das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten zu

ermitteln ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom

5. April 2019 E. 4.3., 9C_567/2015 vom 13. April 2016

E. 6.2. und 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 2.2., je mit

Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann zur Festsetzung

des Invalideneinkommens nicht auf das ab Juli 2016 effektiv erzielte Einkommen abgestellt

und dieses auf 70 % hochgerechnet werden, da der Beschwerdeführer – im Gegensatz

zu seiner bisherigen Tätigkeit vor der Bypassoperation – im Rahmen eines

Arbeitsversuchs als Mechaniker Tiefdruck (mit Vermeidung von schweren Arbeiten)

ein wesentlich tieferes und wegen Überzeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit stark

schwankendes Einkommen erzielte (vgl. Lohnabrechnungen von März bis August 2018

[IV-Nr. 48 S. 5 ff.] und Lohnabrechnungen von Februar bis April 2019

[BB 18a, b und c]). In einer angepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt wäre er in der Lage gewesen, ein wesentlich höheres Einkommen zu

erzielen, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des BFS heranzuziehen sind (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden medizinischen Angaben

der G.___-Gutachter ist der Beschwerdeführer in der Lage, angepasste

Tätigkeiten (körperlich überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend

sitzend ausgeübt, ohne Arbeiten in gefährdenden Höhen oder Arbeiten mit

Kraftfahrzeugen) ohne Minderung der Arbeitsfähigkeit, d.h. zu 100 %

auszuüben (A.S. 106 f.). Damit ist er in der Lage, ein Einkommen von

CHF 5'340.00 (vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen.

Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich

41.7 Std. pro Woche im Jahr 2016 ergibt dies ein Invalideneinkommen von

CHF 5'566.95 pro Monat bzw. CHF 66'803.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt

werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur

Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu

prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich überwiegend

leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Arbeiten ausüben kann und Tätigkeiten

in gefährdenden Höhen oder mit Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, rechtfertigt keinen

Abzug vom Tabellenlohn. Dass dem Beschwerdeführer nur noch überwiegend leichte

Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da

der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nur noch überwiegend leichte

Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren (Tätigkeiten mit

überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von

Lasten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten) arbeitsfähig ist. Denn, soweit

es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere

Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem

lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von

einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.

mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben

über keine (abgeschlossene) Ausbildung als Mechaniker verfügt und nur

unzureichend Deutsch spricht, begründet bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls

keinen leidensbedingten Abzug; ebenso wenig sein Alter oder andere von der

Rechtsprechung anerkannte Gründe. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von

CHF 66'803.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 95'256.00

pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 29.87 bzw. (aufgerundet) 30 %,

der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2

IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht im

Weiteren geltend, er sei gewillt, zumutbare berufliche Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen und wolle seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. Die bisherigen

Bemühungen, das Pensum auf über 50 % zu erhöhen, seien erfolglos

geblieben. Er könne wegen seiner Schmerzen und seiner Ermüdbarkeit nicht über

vier Stunden pro Tag arbeiten (vgl. Beschwerde, S. 10). Gemäss dem

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 9. März 2017 wurde die

berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer wegen

Erschöpfung nicht in der Lage sah, ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum

zu verrichten und die Teilrentenprüfung wünschte (IV-Nr. 17). Dass sich an

seiner Einstellung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, weist der Beschwerdeführer

doch in seiner Beschwerde erneut darauf hin, eine Beschäftigung in der

angestammten Tätigkeit in einem höheren Ausmass sei ihm nicht zuzumuten

(S. 10; A.S. 16). Auch in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2021

wird von ihm nicht dargelegt, welcher «neue Ansatz» in Bezug auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen wäre (vgl. A.S. 234 f.). Berufliche

Massnahmen können u.a. dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im

Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch

diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der

versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom

21. Juni 2017 E. 3.3. mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer gewillt

ist, eine Arbeitstätigkeit zu verrichten, wird nicht in Frage gestellt,

allerdings haben auch die gutachterlichen Abklärungen des Gerichts gezeigt,

dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Mechaniker als

auch eine angepasste Verweistätigkeit in einem erheblich höheren Ausmass

zuzumuten sind. Die Beschwerdegegnerin wies daher in der vorliegend

angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf den Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 9. März 2017 (IV-Nr. 17) zu Recht darauf hin, auf

eine Leistungssteigerung hinwirkende berufliche Eingliederungsmassnahmen seien

nicht zielführend, da sich der Beschwerdeführer nicht im gutachterlich attestierten

Ausmass arbeitsfähig fühle (A.S. 3). Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt

werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom

16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017

E. 3.3., je mit Hinweisen).

7.2 Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2019, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente angewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

8.

8.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

19. Mai 2020; A.S. 48 ff.; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt Zulic hat am 20. August 2021 seine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz (uR-Tarif) von insgesamt

CHF 3'682.60 (17.28 Std. x CHF 180.00 pro Std., 0.35 Std. x CHF 90.00,

Spesenersatz von CHF 276.80 und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 240.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.28 und 0.35 Stunden erscheint für den

vorliegenden Fall als angemessen. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'682.60

(Honorar von CHF 3'142.50 zuzüglich Auslagen von CHF 276.80 und MwSt.

von CHF 263.30 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 940.10 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem

Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor).

8.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.4 Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den

Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der

Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines

Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse

ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der

Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei

namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75

mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November

2019 E. 8.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht

ein polydisziplinäres Gutachten bei der G.___, [...], an, weil der erst im

Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (A.S. 22 f.) nachgereichte

fachärztliche Bericht des behandelnden HNO-Arztes Dr. med. F.___ vom

17. April 2019 (BB 14) Anlass für eine neurologische und ORL-fachärztliche

Begutachtung gab. Gemäss den oben wiedergegebenen medizinischen Unterlagen

wurde der Schwindel einzig auf der Notfallstation des P.___ am

2. September 2016 durch die diensthabende Ärztin (wohl keine Fachärztin

für HNO) behandelt (IV-Nr. 20 S. 10 f.; vgl. E. II. 3.9

hiervor). Es wurde u.a. angegeben, der Hausarzt habe bei Anhalten der

Symptomatik eine Überweisung an einen HNO-Facharzt zu veranlassen. Eine solche

erfolgte jedoch bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung nie. Wie

in den RAD-Stellungnahmen vom 1. November 2018 (IV-Nr. 50 S. 2

f.; vgl. E. II. 3.19 hiervor) und 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 59

S. 2 f.; vgl. E. II. 3.24 hiervor) korrekt darauf hingewiesen wurde,

bestand für die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren somit kein

zwingender Anlass für eine neurologische oder neurootologische

Ergänzungsuntersuchung zur Abklärung der erwähnten Schwindelsymptomatik, zumal

diese bei der beruflichen Eingliederung nicht thematisiert wurde. Es rechtfertigt

sich somit, die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens von insgesamt

CHF 20'207.25 (vgl. den Parteien mit Verfügung vom 6. April 2021

zugestellte Rechnungen vom 22. März 2021, A.S. 224 f.; vgl. E.

I. 2.11 hiervor) sowie die Kosten der behandelnden Kardiologin für die

Zustellung der Verlaufsberichte von CHF 50.00 vom 5. Januar 2021 (vgl.

E. I. 2.10 hiervor) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. BGE 143 V 269).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Nermin Zulic, [...], wird auf CHF 3'682.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 940.10 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser