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Entscheid

VSBES.2019.112

Invalidenrente

9. Januar 2020Deutsch54 min

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Source so.ch

Urteil vom 9. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Wahl

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 14. Oktober 2010 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, erstmals zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Arthroskopiebericht

vom 21. Mai 2010 (IV-Nr. 10.20) wurde in diesem Zusammenhang eine

posttraumatische AC-Gelenks-Arthrose rechts und eine Partialruptur der

Rotatorenmanschette diagnostiziert. Nach Durchführung beruflicher Massnahmen

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (IV-Nr. 19)

den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente.

1.2 Am 1. Dezember 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 22). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin wiederum

berufliche Massnahmen und holte schliesslich bei der B.___ ein bidisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie ein. Gestützt auf

das B.___-Gutachten vom 28. August 2018 (IV-Nr. 87.1) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 96) mit Verfügung vom 21. März 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 f.) eine ganze Rente vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018

sowie eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2018 zu.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2019 (A.S. 9 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

21. März 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.

Juni 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Anordnung

einer unabhängigen polydisziplinären Begutachtung und zum Erlass einer neuen

Verfügung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Beschwerdeführung und Verbeiständung mit

der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen sei.

3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019

(A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort.

4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019

(A.S. 30 ff.) reicht der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der C.___ vom

31. Mai 2019 ein.

5. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019

(A.S. 33 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

abgewiesen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2016 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 21. März 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei im B.___-Gutachten

die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung als

eher reserviert bezeichnet worden. Es sei von einem längeren Therapiebedarf mit

kleinen, schrittweisen Verbesserungen auszugehen, welche sich aber in

absehbarer Zeit nicht in einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit

niederschlagen dürften (Gutachten S. 29). Gemäss Bericht des D.___, [...],

wirke sich aber auch die unklare medizinische Situation in Bezug auf den jüngst

erlittenen Unfall vom 31. August 2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit

aus. Auch der RAD habe am 5. April 2018 festgehalten, dass diese Unfallfolge

prognostisch in Bezug auf die einhergehenden Dauerschäden fachärztlich noch

nicht evaluiert und demzufolge der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die

Schulterverletzung aus dem Unfall vom 31. August 2017 und deren Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht umfassend abgeklärt worden seien.

Tatsächlich gehe das B.___-Gutachten nicht spezifisch auf diese jüngste

Schulterverletzung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Das B.___-Gutachten

berücksichtige die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die

psychischen Faktoren, nicht aber die körperlichen Einschränkungen. Das

Gutachten erweise sich demnach nicht als umfassend und schlüssig. Zwar werde im

Gutachten festgehalten, dass eine deutlich verminderte Belastbarkeit der

rechten Schulter bestehe unter Verweis auf die drei erfolgten Operationen sowie

die erneute Ruptur, sowie eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit der

Kniegelenke. Das Gutachten halte fest, dass zusammen mit der deutlichen

Varusachse eine chronische mediale Überbeanspruchung bestehe mit der Folge

einer verminderten Belastbarkeit (Gutachten S. 22). In Widerspruch dazu halte

das Gutachten jedoch die Schlussfolgerung fest, für körperlich leichte bis

mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100

% (Gutachten S. 23). Die körperlichen Beschwerden würden demnach im Gutachten

nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens habe

die IV-Stelle auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Bei der

gegebenen Ausgangslage erweise sich die Schlussfolgerung des B.___-Gutachtens,

wonach in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von

70 - 80 % bestehe, als nicht nachvollziehbar. Im Gutachten würden nicht

sämtliche medizinischen Aspekte berücksichtigt. Beim vorliegenden

Beschwerdebild erfordere eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vom

potentiellen Arbeitgeber ein überdurchschnittlich grosses Entgegenkommen, was

eine Anstellung in sozialpraktischer Hinsicht für den Arbeitgeber nahezu

unzumutbar mache. Vom Beschwerdeführer dürften keine realitätsfremden und in

diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden. Das von

der IV-Stelle ermittelte lnvalideneinkommen erweise sich als unrealistisch und

könne vom Beschwerdeführer unmöglich erzielt werden. Gemäss der Massnahmenabklärung

müsste ein Nischenarbeitsplatz gefunden werden. Für die Frage, in welcher Form

eine Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, seien

die Ausgestaltung und die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes

entscheidend. Für diese Frage seien zum vorneherein die dem angefochtenen

Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen dazu, inwiefern sich

spezifisch die Schultereinschränkung bedingt durch den jüngsten Unfall auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, als ungenügend zu

bezeichnen. Fest stehe jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen

Verweistätigkeiten mit starken Einschränkungen verbunden seien (Körperlich:

kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und keine körperfernen

Belastungen, keine repetitiven Tätigkeiten mit dem rechten Arm, kein Knien,

Kauern, Begehen von Treppen und Leitern sowie auf unebenem Terrain; Psychisch:

wohlwollender, verständnisvoller Chef, weitgehend selbständige Ausübung der

Tätigkeit mit begrenzten sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und Team

etc.). Diese starken Einschränkungen rechtfertigten allermindestens einen

leidensbedingten maximalen Abzug von 25 %. Der von der Vorinstanz berücksichtigte

Abzug von lediglich 5 % sei den Umständen nicht angemessen. Sei die

zumutbare Tätigkeit nur noch in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder nur mit

unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich sei

und erscheine das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein

ausgeschlossen, könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr

von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden. Dies sei vorliegend der Fall.

Der Beschwerdeführer sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer

Zeit auf Stellensuche. Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV

gelinge es ihm nicht, einen Nischenarbeitsplatz mit den benötigten

Anforderungen zu finden. Ein Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Servicetechniker seit

9. Mai 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zugemutet werden

könne. Andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne

körperfremde Belastungen, könnten ihm ab 28. August 2018 (Begutachtungszeitpunkt)

weiterhin zu 70 - 80 % (Durchschnitt 75 %) zugemutet werden. Aus

einer solchen Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.

Das Wartejahr sei per 10. Mai 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe

jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am

1. Dezember 2016 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. Juni 2017

ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Die

ganze Rente werde nach Artikel 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2018 auf eine

Viertelsrente herabgesetzt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man

dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung

getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Als medizinische

Entscheidgrundlage liege der ausführliche Begutachtungsbericht der B.___ vom

28. August 2018 vor. Das Gutachten geniesse vollen Beweiswert. Sowohl die

medizinische Einschätzung von Frau Dr. med. E.___, wie auch jene der C.___, seien

den Gutachtern bekannt gewesen und seien in deren Einschätzung

mitberücksichtigt worden. Alle körperlichen Einschränkungen, welche von den

behandelnden Ärzten angegeben worden seien, seien auch in der Begutachtung

mitberücksichtigt und rechtsgenüglich in die Beurteilung miteinbezogen worden.

In der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 27. September 2018 würden zudem

keine neuen medizinischen Erkenntnisse aufgezeigt. Vielmehr äussere sie sich

zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, was nicht in ihr Aufgabengebiet

falle. Ebenfalls Einzug in die Beurteilung habe die Schulterverletzung vom 30.

August 2017 gefunden. Dies gehe aus dem Gutachten eindeutig hervor. Die

Sachlage gelte als bekannt und weitere Abklärungen hierzu seien nicht

angezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt durch das

Gutachten der B.___ bereits umfassend und abschliessend beurteilt worden sei,

könne auf das Einholen weiterer Arztberichte (C.___) verzichtet werden.

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung lägen nicht vor. Gestützt auf das B.___-Gutachten

vom 28. August 2018 sei von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit in der

Höhe von 75 % auszugehen. Diese beziehe sich auf eine Tätigkeit in der freien

Wirtschaft. Unter Berücksichtigung des gutachterlich umschriebenen

Zumutbarkeitsprofils könne nicht zweifelhaft sein, dass der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt Arbeitsstellen kenne, welche die Anforderungen an einen für den

Beschwerdeführer geeigneten Arbeitsplatz (körperlich leichte bis höchstens

mittelschwere Tätigkeiten, wobei mit dem rechten Arm keine Gewichte über 5 kg

gehoben oder getragen würden, kein Kauern oder regelmässiges Begehen von

unebenem Terrain, wohlwollender Vorgesetzter) erfüllen würden. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst umfasse sogenannte Nischenarbeitsplätze, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen versicherte Personen mit

gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten

des Arbeitgebers rechnen könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24.

April 2012 E. 4.3.5). Das Invalideneinkommen beziehe sich auf die von den

Gutachtern ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, daran werde

festgehalten. Auf dem Invalideneinkommen sei als einziger Grund der

leidensbedingte Abzug gegeben. Weitere Faktoren, welche einen Abzug

rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Entsprechend werde am Abzug in der Höhe

von 5 % festgehalten, ein höherer Abzug vom Tabellenlohn sei nicht

gerechtfertigt.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers per

1. Dezember 2018 zu Recht von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt

hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29

S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Februar 2011 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 21. März 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Februar 2011 erfolgte die

Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund

einer Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund

dessen, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres per 1. März

2011 eine Festanstellung als Öl- und Gasservicefachmann in einem vollen Pensum (vgl.

IV-Nr. 29, S. 3) antrat und hierbei ein höheres Einkommen als vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit erzielen konnte (vgl. IV-Verfügung vom 11. Februar 2011). Es

ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für

gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im

Bericht der F.___ Klinik vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34.3, S. 11) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Partialruptur / Re-Ruptur

der Rotatorenmanschette rechts.

-

St. nach

Schulterarthroskopie rechts und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 27. Mai

2016.

-

St. n. ASTME,

Knorpelshaving links am 15. Juli 2015.

-

St. nach Burnout.

-

PAVK Ha bds.

-

St. nach Knie-OP bds.

-

Wirbelblockade Th12.

-

Verbrühung am 23. November

2015.

-

Verdacht auf

Rezidiv-Carpaltunnelsyndrom links.

-

Status nach

Carpaltunnelspaltung beidseits 2000.

Die

heutige Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter zeige eine Partialruptur

der Supraspinatussehne mit einer erheblichen Ausdünnung. Auffallend sei die

muskuläre Degeneration des Infraspinatusmuskels. In diesem Bereich habe keine

Rekonstruktion stattgefunden. Und ebenso auffallend sei die starke muskuläre

Degeneration des Teres-minor-Muskels. Insbesondere aufgrund dieser Befunde sei

die Prognose für die Schulter eher ungünstig. Eine volle Belastbarkeit der

Schulter ergebe sich nicht mehr. Der Beschwerdeführer bleibe in dem körperlich

stark belastenden Beruf als Heizungsmonteur weiterhin arbeitsunfähig.

6.2.2 Im

Abklärungsbericht der C.___ vom 9. Dezember 2016 (IV-Nr. 76, S. 13) wurde eine

Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten

F43.25 diagnostiziert. Auslöser seien Konflikte am Arbeitsplatz im Rahmen von

längeren Arbeitsausfällen und einer als ungerecht erlebten

Wiedereingliederungsphase. Es zeige sich eine leicht depressive Reaktion mit

leichter Niedergestimmtheit, Affektlabilität, Lustlosigkeit und

Antriebsschwankungen, vorrangig träten Reizbarkeit und aggressive Impulse auf,

die bisher rein verbal und als Vorstellung zum Ausdruck gekommen seien. Schon

im Vorfeld sei es 2003 zu einer ähnlichen Symptomatik gekommen. Damals seien

ebenfalls Konflikte am Arbeitsplatz aufgetreten, die mit aggressiven Phantasien

und Impulsen gegenüber den Vorgesetzten einhergingen. Eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung werde empfohlen und vom

Beschwerdeführer gewünscht. Der Fokus sollte dabei auf die Spannungsregulation

und den Umgang mit den Konflikten und aggressiven Impulsen gelegt werden. Eine

medikamentöse Therapie sei vom Beschwerdeführer derzeit abgelehnt worden. Zu

diskutieren sei eine neuroleptische Behandlung mit Quetiapin in niedriger

Dosierung, welche sich auf die emotionale Instabilität und Reizbarkeit positiv

auswirken könnte.

6.2.3 Im

Bericht der F.___ Klinik vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 59, S. 5) wurde neu eine

kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 30. August 2017 diagnostiziert.

Die Schulteruntersuchung sei schmerzgeplagt. Aktive Elevation 170° und aktive

Abduktion 170° jeweils mit deutlich schmerzhaftem Bogen bei 90 - 120°.

Aussenrotation 20° und Schürzengriff bis LWK5, alles endständig schmerzhaft.

Bei der Kraftprüfung Kraft 4 bei Abduktion und Aussenrotation sowie Elevation.

Kraft 5 bei Innenrotation. PaIm-up-Test und Jobe-Test positiv. Auch unter

nochmaliger Betrachtung der Arthro-MRI-Bilder vom September 2017 ergebe sich

zurzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff an der rechten

Schulter. Der Beschwerdeführer sehe das genauso. Es verbleibe somit bei der

konservativen Behandlung im Sinne der Physiotherapie sowie bei der Suche nach

einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Behandlung werde in diesem Sinne

abgeschlossen.

6.2.4 Die

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (IV-Nr. 76, S. 1)

aus, der Beschwerdeführer sei den körperlichen Herausforderungen im

angestammten Beruf als Servicetechniker / Heizungsmonteur, welcher eine hohe

körperliche Belastbarkeit voraussetze, nicht mehr gewachsen. Nach dem

Treppensturz am 31. August 2017 hätten sogar die Tätigkeit im Mahlzeitendienst

nicht mehr vollständig durchgeführt werden können (Essenstablette halten und

nach vorne schieben, leer oder voll). Er habe dann zu seiner Beschäftigung noch

die Chauffeuraufgabe übernommen im Mahlzeitendienst. Als angepasste Tätigkeiten

seien Chauffeurtätigkeiten mit Autos oder Kleintransportern mit entsprechender

Servolenkhilfe oder andere leichte Arbeiten denkbar. Hierbei wäre zu beachten,

dass keine repetitiven Tätigkeiten mit dem Arm rechts in Anteflexion, Abduktion

oder Elevation ausgeübt werden müssten und max. Gewichte regelmässig geschätzt

knapp 5 kg betragen dürften. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

halbtags (50 %) zumutbar.

6.2.5 Im

Bericht der C.___ vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 77) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

-

St. n. Anpassungsstörung

mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) seit

ca. September 2016 bis ca. Anfang 2017

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen

(ICD-10: F 61.0) seit frühem Erwachsenenalter.

DD

Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und histrionischen

Zügen (ICD-10: Z73.1)

Aufgrund

der Reizbarkeit des Beschwerdeführers sei es wiederholt zu Konflikten mit

Autoritätspersonen im Arbeitsverhältnis gekommen, dabei sei die Kommunikation

deutlich erschwert worden. Der Beschwerdeführer werde dabei sehr laut und wirke

dabei auch bedrohlich. Er falle ihm schwer, zu einer ruhigen Kommunikation

zurück zu finden. Hinsichtlich dieser Eigenschaft bestehe eine mangelnde

Anpassungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit. Aufgrund seines Anspruchs bestehe

die Tendenz zur Selbstüberforderung. Aufgrund seiner Einstellungen und

Persönlichkeitsstörung bestehe auch eine fragliche Teamfähigkeit. Es bestehe

die Gefahr, unter entsprechenden Bedingungen erneut depressiv zu

dekompensieren. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht noch

zumutbar. Es wäre eine schrittweise Eingliederung in die bisherige Tätigkeit mit

anfänglichem ca. 70 - 80 % Arbeitspensum schon ab dem jetzigen

Zeitpunkt zumutbar. Durch das schlechte Konfliktmanagement, die Impulsivität

und Reizbarkeit des Beschwerdeführers mit möglicher depressiver Entwicklung

könne es zu einer verminderten Leistungsfähigkeit kommen. Aus Sicht des

Beschwerdeführers seien Verhalten und Auftreten des Vorgesetzten verantwortlich

für seine Reizbarkeit und sein Verhalten. Insofern bestimmten die

Umgebungsbedingungen (Team und Chef) die Leistungsfähigkeit.

6.2.6 Im

Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) führte Dr. med. E.___ aus, es

bestehe eine kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 31. August 2017

(während IV-Eingliederungsmassnahme) sowie eine Depression aufgrund der

Unmöglichkeit aktuell Arbeit zu suchen wegen der IV. Der Beschwerdeführer sei

im angestammten Beruf (Heizungsmonteur / Servicetechniker = schwere Arbeit) zu

100 % arbeitsunfähig wegen der vorangegangenen Schulterproblemen. Die

Arbeit mit Tablett-verteilen im Mahlzeitendienst (einige Kilogramm) mit

vorschiebenden Bewegungen sowie Chauffeurtätigkeiten habe er vor dem aktuellen

Ereignis problemlos durchführen können. Seit dem Ereignis am 31. August 2017

sei dies nicht mehr möglich. Er habe die restliche Zeit des IV-Eingliederungsprogrammes

nach dem 31. August 2017 nur noch in Form von Fahrtätigkeiten (Servo-Lenkhilfe)

und Coaching der Tablett-tragenden Mitarbeiter ausgeführt. Für eine sehr

leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aktuell 50 % arbeitsfähig

(Voraussetzung: keine repetitiven Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell

max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben, langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg,

beispielsweise Chauffeurtätigkeiten mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe).

Seit dem Sturzereignis seien vor allem Rotationsbewegungen mit Kraft sowie Schiebebewegungen

nach vorn unter Kraftaufwendungen nicht mehr möglich.

6.2.7 Im

bidiszplinären B.___-Gutachten (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie) vom

28. August 2017 (IV-Nr. 87.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

F61.0 Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit/bei:

-

paranoid-querulatorischen,

narzisstischen und histrionischen Anteilen

-

nicht überwundenen,

multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen

-

einer nicht bewältigten

Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die Schulterproblematik

-

Entwicklung einer

Verbitterungsstörung (sonstige anhaltende affektive Störung)

F43.8

Sonstige anhaltende affektive Störung im Sinne einer «Verbitterungsstörung»

mit/bei:

-

nicht überwundenen,

multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen einer

nicht bewältigten Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die

Schulterproblematik

-

Status nach

Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie

depressiver Reaktion 12/2016

M79.61 Chronische,

vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts

-

partielle Reruptur der

zentralen Supraspinatussehne (M75.1)

-

Status nach Arthroskopie

mit subakromialer Adhäsiolyse sowie offener Reinsertion der Rotatorenmanschette

und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. Mai 2016 (Z98.8)

-

Status nach Arthroskopie

mit subakromialem Débridement am 21. Mai 2004 und nach Arthroskopie mit

subakromialem Débridement bei Partialruptur der Rotatorenmanschette und

AC-Gelenks-Arthropathie am 15. Juni 2004 (Z98 .8)

M25.56 Chronisch

rezidivierende medial betonte Knieschmerzen bei Varusachse beidseits

-

Status nach Arthroskopie

mit partieller medialer Meniskektomie beidseits 2012 und 2015 (Z98.8)

-

Status nach

wahrscheinlicher prä- und oder infrapatellarer Bursektomie vor Jahren (Z98.8)

Diagnosen

ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

F12.1 Cannabismissbrauch,

ohne erkennbare funktionelle Beeinträchtigungen

Z98.8 Status

nach wahrscheinlich stattgehabter AC-Gelenkluxation links mit operativer

Rekonstruktion und späterer Implantatentfernung etwa 1993

-

Anamnestisch seit Jahren

bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund

Z98.8 Status

nach Karpaltunnelspaltung beidseits

-

Anamnestisch seit Jahren

bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund

Zur

Beurteilung hielten die Gutachter fest, die angestammten Tätigkeiten als

Heizungsmonteur und als Kaminfeger seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischen

Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar, da in beiden Bereichen die formulierten

Limiten nicht eingehalten werden könnten. Für diese Tätigkeiten bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus,

im Mai 2016 sei der Versicherte zum 3. Mal an der rechten Schulter operiert

worden, wobei diesmal eine offene Rotatorenmanschettenreinsertionsplastik

durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang habe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 und eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 10. November 2016

bestanden. Ab dem 11. November 2016 habe nach einem erneuten Ereignis mit

Exazerbation der rechtsseitigen Schulterschmerzen wiederum eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten

werden, dass spätestens ab dem 11. November 2016 anhaltend bis heute eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Heizungsmonteur wie auch für

die Tätigkeit als Kaminfeger bestehe, wahrscheinlich aber bereits seit dem

operativen Eingriff vom Mai 2016. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde sodann

ausgeführt, aus orthopädischer Sicht kämen nur noch körperlich leichte bis

höchstens mittelschwere Aktivitäten infrage, bei welchen mit dem rechten Arm

keine Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine

körperfernen Belastungen vorkämen, zudem die Kniegelenke nicht durch Knien und

Kauern oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht

würden. Aus psychiatrischer Sicht würde eine der Behinderung optimal angepasste

Tätigkeit folgendermassen aussehen: Tätigkeiten mit wohlwollenden,

verständnisvollen Vorgesetzten, einem hohen Mass an Selbstständigkeit beim

Ausüben der Arbeit nach entsprechender Einführung, einem geringen Mass an

sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team und Begleitung durch ein

externes Coaching während der Einarbeitungszeit. Idealerweise sollte der

Versicherte eine Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen

Erfahrungen und Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen

angesprochen und gestärkt würden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für

adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei

leichten manuellen Arbeiten vorkämen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich

aufgrund der funktionellen psychiatrischen Beeinträchtigungen eine

Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen,

zumal keine wesentlichen depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der

geschilderte Tagesablauf ein recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse.

Trotzdem wäre es aus psychiatrischer Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen

während der beruflichen Massnahme in der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche

Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten schrittweise von initial 50

% auf 100 % zu steigern. Auf orthopädischem Gebiet bestehe während der

Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Auf psychiatrischem Gebiet

sei selbst bei optimal angepasster Tätigkeit von einer qualitativen

Leistungsminderung im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Aus

interdisziplinärer Sicht schätze man die Arbeitsfähigkeit in einer optimal

angepassten Tätigkeit somit auf insgesamt 70 - 80 %, bezogen auf ein 100%-Pensum.

Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im formulierten

Leistungsprofil spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Von

Seiten des behandelnden Orthopäden Dr. G.___ sei ab dem 11. September 2017 eine

50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Weitere spezialärztliche Berichte

des behandelnden Orthopäden mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe die postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 - 80

% ebenfalls ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Im letzten

vorliegenden Arztbericht des C.___ vom 25. Januar 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit

von anfänglich 70 - 80 % als zumutbar erachtet worden, wobei keine

Quantifizierung der qualitativen Leistungsminderung habe vorgenommen werden

können. Inzwischen lasse sich eine dauerhafte zeitliche Leistungsminderung aber

nicht mehr ausreichend begründen. Zusammenfassend hätten sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 11. Februar 2011 wesentlich

verschlechtert, indem der Versicherte im Mai 2016 wegen einer

Rotatorenmanschettenruptur erneut an der rechten Schulter habe operiert werden

müssen (offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette) und körperlich schwere

Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Heizungsmonteur und die Tätigkeit als

Kaminfeger seither dauerhaft nicht mehr zumutbar seien. Auf psychiatrischem

Gebiet habe sich der Gesundheitszustand ebenfalls verschlechtert mit Auftreten

einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten

im Dezember 2016, die inzwischen in eine Verbitterungsstörung übergegangen sei.

Zudem müsse von einer Dekompensation einer schon zuvor bestehenden, aber bis 2016

kompensierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, was sich ebenfalls

leistungsmindernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___-Gutachten vom 28. August

2018 (IV-Nr. 87.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das bidisziplinäre Gutachten wird den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Anamnese erhoben (5 - 19) sowie die Vorakten studiert haben (S. 4 - 7 des

Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen

Anforderungen genügt.

7.1 Dem orthopädischen Teilgutachten

liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf

abstützenden Diagnoseerhebungen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermögen

zu überzeugen: Im

orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, anlässlich der orthopädischen

Untersuchung zeigten sich pathologische Befunde vor allem in der rechten

Schulter, die im Zusammenhang mit Läsionen der Rotatorenmanschette bereits

dreimal operiert worden sei und wo mittlerweile wieder eine partielle Reruptur

bestehe. Die vom Versicherten beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten

Schmerzen liessen sich dadurch plausibel erklären. An beiden Kniegelenken seien

vor Jahren prä- und/oder infrapatellare Bursen entfernt worden und später

erfolgten arthroskopische mediale Teilmeniskektomien. Zusammen mit der

deutlichen Varusachse ergebe sich dadurch eine chronische mediale

Überbeanspruchung, was eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit mit sich

bringe. An der linken Schulter liege formal zwar ebenfalls ein pathologischer

Zustand vor, nachdem eine wahrscheinlich stattgehabte Verletzung des

Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden sei.

Funktionell und auch bezüglich der Beschwerden ergäben sich hier allerdings

keine Einschränkungen. Dies gelte gleichermassen auch für beide Handgelenke, wo

vor Jahren der Karpaltunnel gespalten worden sei. Insgesamt lasse sich eine

verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor allem bei

körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke. Zudem

sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder getragen

werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die

Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim

Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf

unebenem Terrain vorkommen würden. Gestützt auf das nachvollziehbar begründete

Zumutbarkeitsprofil erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter zum

Schluss kommt, die angestammten Tätigkeiten als Kaminfeger beziehungsweise als

Heizungsmonteur könnten nicht mehr ausgeübt werden, da gemäss den vorliegenden

Angaben in beiden Bereichen die formulierten Limiten nicht eingehalten werden

könnten. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte bis höchstens

mittelschwere Aktivitäten in Frage, wo mit dem rechten Arm keine Gewichte >

5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine körperfernen Belastungen

vorkommen würden, zudem dürften die Kniegelenke nicht durch Knien und Kauern

oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht werden. Ebenso

erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter weiter ausführt, für derart

adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei

leichten manuellen Arbeiten vorkämen, bestehe wiederum eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Auf Behandlungsebene empfehle man bei

der vorliegenden Problematik eine erneute subakromiale und intraartikuläre

Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und einem Depotsteroid, gefolgt von

einer intensiven Bewegungstherapie, die der Versicherte unter

physiotherapeutischer Begleitung im Wesentlichen selbständig durchführen könne.

Unterstützend solle die Triggerpunkt-Behandlung weitergeführt werden, deren

Hauptfokus auf dem Infraspinatus und dem Trapezius liege. Dadurch ergebe sich

zwar eine realistische Chance zur Verbesserung der bewegungsabhängigen

Schmerzen, ohne dass sich dies aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, die

dauerhaft als qualitativ eingeschränkt eingeschätzt werden müsse. Entsprechend

liege derzeit der Hauptfokus auf beruflichen Massnahmen, um eine möglichst

rasche Reintegration des Versicherten in den Erwerbsprozess zu realisieren.

Gemäss seinen Angaben gegenüber dem orthopädischen Untersucher entspreche dies

auch den Vorstellungen des Versicherten, der sich zutraue, einer körperlich

adaptierten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Gestützt auf die Ausführungen im

orthopädischen Teilgutachten erscheint es somit nachvollziehbar, dass dem

Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit in einem

Vollpensum und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar ist. Dies wird

zudem auch durch die vom Gutachter festgestellten Inkonsistenzen bestätigt. So

seien die von orthopädischer Seite beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten

Schmerzen zwar durch die klinisch und bildgebend objektivierten pathologischen

Befunde plausibel erklärbar, auf der anderen Seite bestünden aufgrund der

klinischen Befunde aber Hinweise darauf, dass die rechte Schulter im Alltag

durchaus regelmässig eingesetzt werde, zumal die Muskelumfänge an der rechten

und linken oberen Extremität seitengleich seien und keine Muskelatrophien an

der rechten oberen Extremität bestünden, was jedoch bei anhaltender Schonung

der Fall sein müsste. Zudem vermöge der Versicherte in der Untersuchung auch

mit der rechten oberen Extremität eine gute Kraft zu entfalten, was sich

beispielsweise durch einen äusserst kräftigen Händedruck manifestiere. Auch

nehme der Versicherte keine Schmerzmedikamente ein und die Inanspruchnahme von

Therapien sei bescheiden. Damit kann dem orthopädischen Gutachten voller

Beweiswert beigemessen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich das

Gutachten nicht spezifisch auf die jüngste Schulterverletzung und deren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehe, vermag darin nicht zu ändern.

Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit auf das Unfallereignis vom 31.

August 2017 bezieht, geht aus dem Gutachten hervor, dass sich der Gutachter

darin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, mit sämtlichen

orthopädischen Beschwerden und Verletzungen auseinandersetzt hat.

7.2

7.2.1 Im

psychiatrischen Teilgutachten werden ausführlich und wohlbegründet die

möglichen Diagnosen diskutiert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

einleuchtend dargelegt: Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung

könne die von Seiten des C.___ mit IV-Arztbericht vom 25. Januar 2018 gestellte

Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden,

histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen, mit DD

Persönlichkeitsakzentuierung und eines Status nach Anpassungsstörung mit

gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bestätigt werden. Auf der

Persönlichkeitsebene würden in der Untersuchung vor allem narzisstisch

anmutende und querulatorische Züge erkennbar, und es entstehe der Eindruck

einer verminderten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der

Untersuchungssituation gelinge es dem Versicherten nur teilweise, sich

angemessen auf das Gegenüber und die Situation einzustellen. Die psychischen

Grundfunktionen seien unauffällig, auch bei den kognitiven Funktionen zeigten

sich klinisch keine Auffälligkeiten. Der Versicherte wirke kognitiv präsent und

alert. Bezüglich der Beschwerdeangaben verhalte er sich eher dissimulierend, es

ergäben sich keine Hinweise auf Beschwerdeverdeutlichung, kein

schmerzdemonstratives Verhalten und keinerlei Klagsamkeit. Aufgrund des

aktuellen psychopathologischen Befundes könne derzeit eine depressive Störung,

eine Angststörung, eine psychotische Störung sowie eine somatoforme Störung

ausgeschlossen werden. Insgesamt zeige sich in der beruflichen Anamnese, dass

die streitbaren und auch vermehrt kränkbaren Persönlichkeitsanteile des

Versicherten viele berufliche Wechsel zur Folge gehabt hätten, da er nicht

bereit gewesen sei, sich Ungerechtbehandlungen gefallen zu lassen und sich

anzupassen, dass er trotz dieses Verhaltens aber während vieler Jahre keine

Probleme gehabt habe, stets wieder neue Anstellungen zu finden und seine

Leistung im Beruf zu bringen, wofür seine stark leistungs- und einsatzbereite

Haltung, seine hohen Ansprüche an sich selber, sein Perfektionismus und

zweifellos auch seine guten beruflichen Qualifikationen wesentlich

verantwortlich gewesen sein dürften. Durch seine Kompromisslosigkeit, eine

Arbeitsstelle lieber aufzugeben, als sich ausnutzen oder Ungerechtigkeiten auf

sich sitzen zu lassen, habe der Versicherte zusammen mit einem hohen

beruflichen Leistungsausweis in seiner rebellischen, streitbaren Art, auf die

er auch stolz gewesen sei, für sich selber und nach aussen das Bild eines

vermeintlichen Selbstbewusstseins, Resilienz und «Sthenik» gezeigt, welches

aber 2006 erstmals einen sichtbaren «Riss» bekommen habe, als er die Kontrolle

über seine Emotionen und sein Verhalten zu verlieren gedroht und er deshalb

erstmals psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen habe. Ein weiterer

«Riss» sei 2010 eingetreten, als er seine Tätigkeit als Kaminfeger aus

gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, er aber eine bezüglich des

Schulterleidens geeignete Anstellung als Servicefachmann bei der Firma H.___ AG

gefunden habe, wo er auch seine langjährige berufliche Erfahrung als

Heizungsmonteur, seinen Leistungsausweis sowie seinen als Stärke empfundenen

geschickten Umgang mit den Kunden gut habe einsetzen können und während der

folgenden 6 Jahre weiterhin kompensiert geblieben sei. Erst 2016 sei es im

Zusammenhang mit den wiederkehrenden Schulterproblemen und den damit verbundenen

Leistungseinbussen zu einer längerdauernden psychischen Dekompensation gekommen,

wiederum mit drohendem Verlust der Impulskontrolle, wobei der Versicherte

selber seine diesbezüglichen Probleme hauptsächlich auf das Erleben von

Ungerechtbehandlungen am Arbeitsplatz attribuiert habe und in diesem

Zusammenhang nunmehr all die früher erlebten und nicht wirklich überwundenen

Ungerechtigkeiten und Kränkungen aktualisiert worden seien und zur psychischen

Dekompensation Ende 2016 wesentlich beigetragen hätten. Betrachte man im

vorliegenden Fall die oben dargestellte, doch sehr auffällige persönliche

Anamnese mit wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich,

die sich wie ein roter Faden vor allem durch die Arbeitsbiografie ziehen würden

und berücksichtige man zusätzlich die beschriebenen Störungen des

Sozialverhaltens und der Gefühle während der beruflichen Abklärung 2017, so

liege der Verdacht auf eine krankheitswertige Störung im Bereich der

Persönlichkeitsausgestaltung doch nahe. Die allgemeinen diagnostischen

Kriterien der ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung könnten als erfüllt betrachtet

werden, zeigten sich doch deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen

und in den Beziehungen zu anderen mit tief verwurzelten und anhaltenden

Verhaltensmustern, die sich in zunehmend starren Reaktionen auf

unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Dabei seien diese

starren und unflexiblen Reaktionen in früheren Jahren wohl noch durch hohe

Kompensationskräfte kaschiert worden, sei es durch den hohen beruflichen

Leistungsausweis des Versicherten, sei es durch dessen überdurchschnittliche

Leistungsbereitschaft und Einsatz, sei es auch durch seine schonungslose körperliche

Einsatzbereitschaft, und hätten ihm in der Berufswelt einiges an

Unangepasstheit erlaubt. Mit dem zunehmenden Verlust der körperlichen

Leistungsfähigkeit und damit einer wichtigen Stütze seines Selbstbewusstseins

habe der Versicherte jedoch diesen Bonus verloren und er habe 2016 eine für ihn

herbe narzisstische Kränkung einstecken müssen, habe man ihn doch bei seinem

letzten Arbeitgeber, der H.___ AG, trotz seines Leistungsausweises und seiner

langjährigen beruflichen Erfahrung mit Begründung seines Alters (+50)

verschmäht, als er um eine interne Umplatzierung in den Aussendienst und

Verkauf ersucht habe. In der Folge sei es dem Versicherten nicht mehr gelungen,

sich wie bisher durch einen Wechsel des Arbeitgebers erfolgreich im Berufsleben

zu behaupten, und die effektive Unflexibilität und Rigidität seiner Reaktionen

seien nun deutlich zutage getreten. Die besagten Verhaltensmuster gingen seit

spätestens 2016 auch mit persönlichem Leiden und einer gestörten sozialen

Funktionsfähigkeit einher, und sie liessen sich bis in die Adoleszenz

zurückverfolgen. Somit könnten die allgemeinen Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden, wenn auch in einer eher

leichteren Form, zumal sie nicht alle Lebensbereiche gleichermassen betreffen

würden (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und der

Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen

Wechsel während Jahrzehnten beruflich erfolgreich habe tätig sein können.

Insofern könnte differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsakzentuierung

erwogen werden, auf der anderen Seite lege der Krankheitsverlauf seit Ende 2016

doch eine krankheitswertige Persönlichkeitsproblematik nahe, dies im Sinne

einer leichten, bisher kompensierten Persönlichkeitsstörung, die durch die

Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren nunmehr dekompensiert sei.

Phänomenologisch zeigten sich im Rahmen der diagnostizierten kombinierten

Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung der Akte, der eigenanamnestischen

Angaben und des klinischen Eindrucks vor allem querulatorische (paranoide) und

narzisstische, weniger auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche sich auch

wesentlich für die durchgemachte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von

Gefühlen und Sozialverhalten und leichter depressiver Reaktion verantwortlich

zeitigten und beim Versicherten auch nach Abklingen der depressiven Anteile und

einer gewissen Beruhigung von Reizbarkeit und Wut zu einer bleibenden

Verbitterung geführt habe. Diese beziehe sich auf die Kumulation erlebter Kränkungen

über Ungerechtbehandlungen in der Vergangenheit und in jüngster Zeit mit Wut

auf frühere Arbeitgeber, auf die IV und auf die Versicherungen allgemein, wobei

der Versicherte nicht nur frustriert und enttäuscht sei, sondern sich auch

alleingelassen und in der Opferrolle fühle. Berücksichtige man die auch aktuell

im Vordergrund stehenden Gefühle von Dysphorie, Verbitterung, Ärger, Ohnmacht,

Perspektivlosigkeit und Enttäuschung, könnte auch von einer eigentlichen

«Verbitterungsstörung» gesprochen werden, dies im Sinne einer sich

chronifizierenden Anpassungsstörung an die veränderten Lebensumstände durch die

Schulterproblematik seit 2016. Diagnostisch könne eine solche

Verbitterungsstörung in der ICD-10 in Ermangelung einer spezifischeren

diagnostischen Kategorie bei der Diagnose einer «sonstigen anhaltenden

affektiven Störung» (lCD-10 F34.8) eingeordnet werden. Auf der funktionellen

Ebene sei die Leistungsfähigkeit vor allem eingeschränkt durch eine mangelnde

Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, ein eingeschränktes

Konfliktmanagement, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der

Kommunikation, eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz sowie durch eine

Störung der Impulskontrolle mit vermehrter Reizbarkeit und (bisher nur)

verbaler Aggressivität mit einer dadurch insgesamt eingeschränkten

Stressbelastbarkeit. Fraglich bestehe auch eine eingeschränkte Teamfähigkeit,

wobei der Versicherte dies in Abrede stelle und seine interaktionellen

Schwierigkeiten hauptsächlich auf den Umgang mit Autoritäten attribuiere.

Aufgrund seiner ausgeprägten Externalisierungstendenz dürfte auch seine

Einsichtsfähigkeit in das eigene Verhalten eingeschränkt sein. Des Weiteren

bestehe eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu affektiven Dekompensationen

in Belastungssituationen. Aufgrund der dargestellten funktionellen

psychiatrischen Beeinträchtigungen lasse sich eine Einschränkung der zeitlichen

Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen, zumal keine wesentlichen

depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der geschilderte Tagesablauf ein

recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse. Trotzdem wäre es aus psychiatrischer

Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen während der beruflichen Massnahme in

der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten

schrittweise von initial 50 % auf 100 % zu steigern. Was die Anpassung der beruflichen

Tätigkeiten betreffe, so sollte der Versicherte aus psychiatrischer Sicht eine

Tätigkeit mit wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei

der er seine Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig

ausüben könnte, bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im

Team in Grenzen hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein

externes Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine

Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und

Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und

gestärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht wäre damit die Wiederaufnahme

beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der durchgeführten Massnahme bei

der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen Eingliederung in angepasster

Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert. Die möglichst baldige

Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich bei gutem Verlauf auch

positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei optimaler «Passung»

zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch positiv auf seine Leistungsfähigkeit

auswirken. Es sei aber aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster

Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass die funktionellen Auswirkungen der

Persönlichkeitsstörung vollständig verschwinden würden, zumal sich inzwischen

eine Verbitterungsstörung entwickelt habe und die Beeinträchtigungen der

Impulskontrolle und der Affektregulation aufgrund der nicht überwundenen

Kränkungen eine Chronifizierungstendenz zeigten. Somit würden selbst bei

optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen Konflikte mit

Vorgesetzten auftreten würden, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und

Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der

Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine eingeschränkte

Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu

affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Insgesamt sei

aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster Tätigkeit

medizinisch-theoretisch von einer eingeschränkten qualitativen

Leistungsfähigkeit im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Dabei

sei zu berücksichtigen, dass auch bei optimaler Passung gerade aufgrund der

paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsanteile interaktionelle Konflikte

auftreten könnten, welche aufgrund des auffälligen Sozialverhaltens dann rasch

eskalieren und zum Stellenverlust führen könnten, was auch in Zukunft nicht

auszuschliessen sei.

7.2.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,

dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt

werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, die Persönlichkeitsstörung liege in

einer eher leichteren Form vor, zumal sie nicht alle Lebensbereiche

gleichermassen betreffe (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und

der Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen

Wechsel während Jahrzehnten habe beruflich erfolgreich tätig sein können.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, therapeutisch

sollte die laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

fortgesetzt werden, wenn möglich mit mindestens 14-täglichen Konsultationen,

wobei bei Persönlichkeitsstörungen von einem langfristigen Therapiebedarf

auszugehen sei. Eine medikamentöse Behandlung dränge sich derzeit nicht auf.

Die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung sei

eher reserviert und von einem längeren Therapiebedarf mit kleinen,

schrittweisen Verbesserungen auszugehen, die sich in absehbarer Zeit nicht in

einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit niederschlagen dürften. An

Eingliederungsmassnahmen sei seitens der IV 2017 eine Potenzialabklärung im I.___

durchgeführt worden. Anschliessend sei von Juni 2017 bis November 2017 eine

berufliche Massnahme in der Firma D.___ im Mahlzeitendienst mit etwa 6 h/Tag

erfolgt, wobei diese berufliche Massnahme durch einen Sturz mit erneuter

Schulterverletzung im August 2017 erschwert worden sei, da der Versicherte

danach nur noch als Chauffeur habe arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht

wäre die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der

durchgeführten Massnahme bei der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen

Eingliederung in angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert.

Die möglichst baldige Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich

bei gutem Verlauf auch positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei

optimaler «Passung» zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch

positiv auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen liegt beim Beschwerdefrüher demnach keine

Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz vor.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu

verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine

solche zu verneinen ist.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits

hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)

Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil

wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die

psychiatrische Gutachterin fest, was die Ressourcen betreffe, so habe in der

Untersuchung beim Versicherten eine gute Kooperationsbereitschaft bestanden und

auch in den durchgeführten beruflichen Massnahmen habe sich der Versicherte

engagiert und motiviert gezeigt. Der Versicherte habe einen relativ

strukturierten Alltag, pflege regelmässig soziale Kontakte in und ausserhalb

der Familie, fahre weiterhin Motorrad, erledige Haushaltsarbeiten, informiere

sich über das Tagesgeschehen und koche. Eine wichtige Ressource seien seine

Partnerschaft und ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die er oft besuche.

An sportlichen Betätigungen übe der Versicherte weiterhin den Tauchsport aus,

während er frühere sportliche Betätigungen wie Kickboxen und Bodybuilding seit

15 Jahren aufgegeben habe. Er wandere gerne, wobei er wegen der Kniebeschwerden

keine längeren Wanderungen mehr unternehmen könne. Er beschreibe sich selber

als sehr pünktlich, arbeitsam und bei den Kunden beliebt. Er sei nicht

nachtragend und neige nicht dazu, auf Schwächeren herumzutrampeln. Die weiteren

vom Versicherten angegebenen Stärken seien einerseits Ressourcen, könnten

andererseits aber auch nachteilige Auswirkungen im zwischenmenschlichen Bereich

haben, vor allem wenn sie so rigide ausgeprägt seien wie im vorliegenden Fall,

wie dies beim Versicherten aus der Anamnese gut erkennbar sei. Es ist demnach

beim Beschwerdeführer sowohl von günstigen als auch teilweise ungünstigen

Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Dagegen enthält der soziale Lebenskontext

des Versicherten überwiegend sich potenziell günstig auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt und vorgehend erwähnt wurde, betreffe die

Persönlichkeitsstörung nicht alle Lebensbereiche gleichermassen, zum Beispiel weniger

den Bereich seiner privaten Beziehungen und der Partnerschaft.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung in

Abständen von drei Wochen befindet, wobei keine medikamentöse Behandlung

durchgeführt werde. Dies spricht somit nicht für einen hohen Leidensdruck. So

sind die bislang nicht durchgeführten medizinischen Therapien (vgl. Indikator

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf

eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher

Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

7.2.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der

medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.

So sind beim Beschwerdeführer neben gewissen ressourcenhemmenden überwiegend

ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung

auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden

kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.

7.4 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten und die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten

sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr

zumutbar ist. Dagegen besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine zumut-

und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75 % mit jedoch

zusätzlichen qualitativen Einschränkungen, welche aus den Teilgutachten

hervorgehen. Schliesslich ist die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich

des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, worauf die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch abgestellt hat.

An diesem

Resultat vermag die im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) durch die

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, geäusserte Ansicht nichts zu

ändern, wonach der Beschwerdeführer nur noch für eine sehr leichte Tätigkeit

aktuell 50 % arbeitsfähig sei (Voraussetzung: keine repetitiven

Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben,

langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg, beispielsweise Chauffeurtätigkeiten

mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe). Diese von Dr. med. E.___ postulierten erheblichen

Einschränkungen sind im Gegensatz zu den gutachterlichen Ausführungen nicht

nachvollziehbar, zumal diese kaum begründet sind. Sodann ist zu berücksichtigen,

dass Dr. med. E.___ weder über einen orthopädischen noch über einen

psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Zudem ist in diesem Zusammenhang Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert

zuzumessen ist.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, gemäss Bericht des D.___, [...], wirke sich auch die unklare

medizinische Situation in Bezug auf den jüngst erlittenen Unfall vom 31. August

2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit aus. Hierzu hält die

Rechtsprechung Folgendes fest: Steht eine medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv

realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen. Das Einholen klärender medizinischer Stellungnahmen wäre diesfalls

grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November

2018 E. 6.1.1). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht betreffend die

beruflichen Massnahmen in der Institution D.___ vom 13. November 2017 (IV-Nr.

65) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen B.___-Gutachten

zu begründen. So vermag die Einschätzung im Bericht, wonach man den

Beschwerdeführer aufgrund der unklaren medizinischen Situation sowie des auffälligen

Sozialverhaltens aktuell nur bedingt als vermittelbar erachte, die

gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften, zumal das gutachterliche

Zumutbarkeitsprofil sowohl die somatische als auch die psychiatrische

Komponente berücksichtigt und die Gutachter die beim Beschwerdeführer vorliegenden

Einschränkungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet haben.

Sodann ist auf den Umstand einzugehen,

dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 31. Mai 2019

(Beschwerdebeilage 11) vom 26. April bis 22. Mai 2019 stationär hospitalisiert

war. Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung – vorliegend 21. März 2019 – in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E.

1.2; 105 V 161 f. E. 2d). Deshalb ist der vom Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht vom 31. Mai 2019 nicht mehr

zu berücksichtigen, zumal aus diesem keine allfällige relevante – bereits vor

Erlass der angefochtenen Verfügung bestehende – gesundheitliche

Verschlechterung hervorgeht. Eine solche, allenfalls später eingetretene

Verschlechterung könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.

7.5 Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, er

sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer Zeit auf Stellensuche.

Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV gelinge es ihm nicht, einen

Nischenarbeitsplatz mit den benötigten Anforderungen zu finden. Ein

Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar. Diesbezüglich kann auf die

treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst sogenannte

Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.5). Im Übrigen werden den

Einschränkungen des Beschwerdeführers im Rahmen des leidensbedingten Abzuges

vom Tabellenlohn Rechnung getragen (E. II. 8.2.2. hiernach).

8.

8.1 Da der Beschwerdeführer seine

letzte Tätigkeit bei der H.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat,

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung bezüglich des Valideneinkommens auf diesen Lohn abgestellt hat. Dies

wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dieses

Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung grundsätzlich

auf den Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung – hier Dezember 2018 –

anzugleichen, wobei hier die Anwendung auf die im Zeitpunkt des Erlasses

vorliegenden Daten beschränkt ist (vgl. BGE 143 V 295). Im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung war lediglich die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2017

bekannt, womit das Einkommen bis 2017 aufzurechnen ist: CHF 88'960.00 plus

Nominallohn 2015/2017 T1.10 Ziffer 28 - 30 (104.3 x 106.0) = CHF 90'410.00.

8.2

8.2.1 Sodann hat der Beschwerdeführer

bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit bezüglich des

Invalideneinkommens nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt

werden kann. Demnach sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt.

Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt

(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Mit Blick auf den

beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der LSE die Tabelle

TA1-tirage_skill_level und den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1

(«Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») herangezogen hat.

Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist aber die LSE 2016 und damit ein Wert

von CHF 5'340.00 anzuwenden. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende

Wert an die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie

an die Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.1, vgl. Bundesamt für

Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6;

ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von

CHF 67'124.25 pro Jahr, bzw. nach Abzug der Leistungseinschränkung von 25

% ein Invalideneinkommen von CHF 50'343.20, vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (E. II. 8.2.2 hiernach).

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen

Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine

Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom

29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat einen

leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen. Wie erwähnt ist

der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil wie folgt

eingeschränkt: Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, insgesamt lasse sich

eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor

allem bei körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke.

Zudem sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder

getragen werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die

Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim

Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf

unebenem Terrain vorkommen würden. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte

bis höchstens mittelschwere Aktivitäten in Frage. Aus psychiatrischer Sicht

wurde ergänzend ausgeführt, der Versicherte sollte eine Tätigkeit mit

wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei der er seine

Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig ausüben könnte,

bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team in Grenzen

hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein externes

Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine Tätigkeit

ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse wieder

einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und gestärkt würden.

Aber selbst bei optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen

Konflikte mit Vorgesetzten auftreten würden, würden eine eingeschränkte

Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor

allem im Bereich der Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine

eingeschränkte Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung

und zu affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Angesichts

dieses nicht unerheblich zusätzlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils

erscheint der vorgenommene Abzug von 5 % klar zu tief. Die vorliegenden

zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigen vielmehr einen gesamthaften

leidensbedingten Abzug von 10 %. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine

angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen

Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des

Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem

Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in

Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies

geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29

Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden

Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz

zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine

Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für

diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die

Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder

Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts

8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2, 8C_808/2013 vom 14. Februar

2014 E. 7.3).

8.3 Das zumutbarerweise erzielbare

Invalideneinkommen beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von

10 % CHF 45'308.90. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 45'308.90

und des Valideneinkommens von CHF 90'410.00 ergibt somit einen

Invaliditätsgrad von 50 % (aufgerundet; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.

Dezember 2003, U 27/02 E. 3.2), was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.

9. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist demnach die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21.

März 2019 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer per 1. Juni 2017

zugesprochene ganze Rente per 1. Dezember 2018 (Verbesserung des

Gesundheitszustandes per Gutachtensdatum 28. August 2018; Anpassung der Rente

nach drei Monaten, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine halbe Rente herabzusetzen.

Unter den Parteien nicht umstritten und angesichts der schlüssigen

gutachterlichen Beurteilung auch nicht zu beanstanden ist im Übrigen die

Zusprechung der befristeten ganzen Rente per 1. Juni 2017.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte der

Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die

Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente

per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Diese

Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion

der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten

Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere

Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an den Klienten vom

22. Mai 2019; Fristerstreckungsgesuch vom 20. Mai 2019), der bereits im Stundenansatz

enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro

Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung somit auf CHF 2'938.05 festzusetzen (10.25 Stunden

zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 165.50 und MwSt).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 zu bezahlen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 21. März 2019 insoweit aufgehoben wird, dass die per 1. Juni 2017

zugesprochene ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2018 auf eine

halbe Rente herabgesetzt wird.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'938.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden

dem Beschwerdeführer CHF 200.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch