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Entscheid

VSBES.2019.113

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

12. Februar 2020Deutsch65 min

Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine Rückfrage bei den D.___-Gutachtern

Source so.ch

Urteil vom 12. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1979 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete im Oktober 2010 als

Servicefachangestellte im Restaurant [...], [...]. Am 30. April 2011

erlitt sie einen Sturz auf den Rücken und wurde am 26. Oktober 2011 an den

Bandscheiben operiert (Diskushernie). Am 15. Januar 2013 rutschte die

Beschwerdeführerin auf Glatteis aus und stürzte erneut. Daraufhin meldete sie

sich am 22. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an. Im Zusammenhang mit dem Wohnungsumzug nach [...]

erlitt sie am 14. April 2013 einen Treppensturz und am 20. Juli 2013

stürzte sie vom Fahrrad. Die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom

14. April 2013 wurden von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva) mit Verfügung vom 22. Juli 2013 per Ende Juli 2013 eingestellt

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 24 S. 1 ff.).

1.2 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vereinbarte

mit der Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch mit dem Ziel eines

Aufbautrainings in der B.___, [...] (Termin vom 8. Oktober 2013). Zu

diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Weitere

Eingliederungsmassnahmen konnten in der Folge nicht durchgeführt werden. Am

23. Oktober 2013 stürzte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal. Im

Februar 2014 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 30).

Am 14. Februar 2016 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin einen

Autounfall in [...]; dabei zog sie sich ein Beschleunigungstrauma zu

(IV-Nr. 68 S. 8 ff.). Nach dem Beizug verschiedener ärztlicher

Berichte, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und

Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens bei Dr. med. C.___,

Fachärztin FMH für Neurochirurgie (Gutachten vom 20. Januar 2015,

IV-Nr. 49), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 10. August 2016 in Aussicht, den Anspruch auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen

(IV-Nr. 62 S. 2 ff.). Nach erhobenem Einwand teilte die

Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 mit, zur Klärung der

Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich

(IV-Nr. 71). Nach der Bereinigung des Fragenkatalogs veranlasste sie eine

polydisziplinäre (internistische, neurologische, otorhinolaryngologische,

rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...] (im

Folgenden: D.___), welche im Mai, Juni und August 2017 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 29. September 2017, IV-Nr. 87). Nach Einreichung der

Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine Rückfrage bei den D.___-Gutachtern

(IV-Nr. 93). Auf die Durchführung der vom RAD zunächst vorgeschlagenen

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde in der Folge

verzichtet. Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 2019 ab.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, seit dem operativen Eingriff vom

26. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 30. April

2011 seien körperlich stark belastende, monoton stehende oder sitzende

Tätigkeiten mit Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg nicht zumutbar. In

solchen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch

nicht tätig gewesen. Die zuletzt über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als

Gastronomieangestellte sei seit dem 9. September 2015 (Beginn der

einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten und

wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Störlärm, ohne Bedienung von selbst- und

fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führen eines Motorfahrzeugs und ohne

Besteigung von Leitern sei die Beschwerdeführerin jedoch in einem vollen Pensum

mit einer (leidensbedingten) Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund

eines etwas erhöhten Pausenbedarfs) erwerbsfähig. Nach einer Rückfrage bei den D.___-Gutachtern

habe der RAD festgestellt, dass das eingeholte Gutachten nachvollziehbar und

schlüssig sei, jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat

angepassten Tätigkeit eine EFL notwendig sei. Unter Berücksichtigung des

Einwandes der Beschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen, dass aus einer

solchen Abklärungsmassnahme keine oder nur wenige verwertbare und

aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es an der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle. Die nicht vorhandene

Abklärungsbereitschaft habe sich im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt.

Deshalb sei auf die geplante EFL vorerst verzichtet worden. Dementsprechend erfolge

der Entscheid über den Leistungsanspruch aufgrund der Akten und insbesondere

des polydisziplinären D.___-Gutachtens. Es sei der Beschwerdeführerin möglich,

ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad

betrage 10 %. Die diagnostizierte psychische Störung könne nicht per se

invalidisierend sein. Selbst bei einer 40%igen Einschränkung der

Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen würde im Übrigen kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Bezüglich Eingliederungsmassnahmen

sei festzuhalten, dass keineswegs von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung

im primären Arbeitsmarkt auszugehen sei. Die Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen sei nicht zielführend (IV-Nr. 111; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 11. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten.

3. Der Beschwerdeführerin seien die

vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 23. April

2019 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht ihres

Hausarztes vom 20. April 2019 als Beschwerdebeilage [BB] 4 einreichen

(A.S. 36 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen

zurückzuweisen. Zur Begründung wird dargelegt, mit Verweis auf die Akten und

die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

verzichtet. An der angefochtenen Verfüg werde festgehalten. Sollte das Gericht jedoch

zur Auffassung gelangen, dass die angefochtene Verfügung nicht bestätigt werden

könne, sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei eine medizinische

Behandlungsauflage sowie im Anschluss daran eine Abklärung bei einer BEFAS

vorzunehmen sei. Unter Umständen müssten vorgängig weitere medizinische Untersuchungen

vorgenommen werden (A.S. 47).

2.4 Mit Replik vom 22. August

2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig reicht deren Rechtsvertreter seine

Kostennote ein (A.S. 51 ff.).

2.5 Mit Duplik vom 4. September

2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin noch dahingehend, von einer

Mangelhaftigkeit der angefochtenen Verfügung könne keine Rede sein. Am Antrag

auf Beschwerdeabweisung werde festgehalten (A.S. 56).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 12. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,

ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und

es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit

Hinweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten,

insbesondere das von ihr veranlasste polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 29. September

2017.

sowie die Beantwortung der an die Gutachter gestellten Rückfrage vom 18. Dezember

2017.

ab, deren Beweiswert im Folgenden zu prüfen ist. Zunächst ist der

medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1

Dem Bericht der Orthopädischen

Chirurgie Biel-Seeland ([...], Dr. med. E.___) vom 13. Januar 2013

können folgende Diagnosen entnommen werden: «Zustand nach Dekompression L5/S1

links 10.2011, Lumboischialgie S1 links bei Discushernie L5/S1, Mediane

Discushernie L4/5, ISG-Blockierung links, Spondylolyse L5». Zum Verlauf wurde

dargelegt, die Patientin melde sich einerseits aufgrund eines Problems im

Bereich ihrer Versicherungssituation, andererseits wegen erneuten

Lumboischialgien links. Es handle sich um bewegungs- und belastungsabhängige

Schmerzen. Der Barfussgang sei flüssig, der Fersen- und Zehengang seien

beidseits möglich. Klinisch zeige die Patientin eine ISG-Blockierung auf der

linken Seite. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Die Patientin leide unter

Restschmerzen bei Zustand nach Dekompression L5/S1 links. Die Physiotherapie

sei fortzusetzen. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 20. Januar 2013

terminiert. Die Patientin sei für leichte körperliche Tätigkeiten mindestens

halbtags, allenfalls sogar ganztags einsetzbar (IV-Nr. 12).

3.2

Im Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung vom 15. April 2013 gab die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen an, sei habe am 13. April 2012 (recte: 14. April 2013) beim

Zügeln einen Treppensturz erlitten. Dabei sei sie auf den Rücken gefallen und

habe den Kopf angeschlagen. Wegen starker Schmerzen habe sie zunächst einen Hausarzt

und danach die Notfallpraxis am Kantonsspital [...] aufgesucht. Man habe eine

leichte Hirnerschütterung sowie eine Prellung von Rücken und Schädel

festgestellt. Die Spitzfussstellung müsse sie einnehmen, da sie beim Auftreten

mit dem ganzen Fuss einen Schmerz im Rücken empfinde. Die Folgen des Sturzes

vom Januar 2013 mit Ausrutschen auf Glatteis seien in der Besserungsphase

gewesen, sowohl der HWS-Befund als auch der Befund der linken Schulter seien

weniger schmerzhaft gewesen. Lagebedingt habe sie nach der Nachtruhe

linksseitig jeweils muskuläre ziehende Schmerzen am Morgen gehabt. Sie habe

Physiotherapie erhalten. Der bisherige Hausarzt Dr. med. F.___ habe ihr mitgeteilt,

dass sie eine Tätigkeit im Gastroservice mit ihren Befunden von Seiten des

Rückens nicht mehr werde ausüben können. Welche Tätigkeiten in Frage kämen,

habe ihr bislang kein Arzt genau gesagt. Sie sei beim RAV plus gemeldet, habe

aber auch mit der IV-Stelle Solothurn bereits ein Gespräch gehabt. Dort seien

Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Im Weiteren habe sie ein

Gewichtsproblem gehabt. Im Rahmen der Bandscheibenoperation im Jahr 2011 habe

sie sich mehrere Monate kaum bewegen können. Damals habe sie massiv an Gewicht

zugenommen, zuletzt habe sie 100 kg gewogen. Zusammen mit Hausarzt,

Ernährungsberatung und Weight Watchers habe sie das Gewicht auf rund 75 kg

senken und in den letzten Monaten auch halten können.

Der Suva-Kreisarzt, Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte die Diagnose «Commotio cerebri,

HWS-Distorsion QTF II, Schulterkontusion links» und verordnete eine

konservative Behandlung. Es bestehe ein bekannter Vorzustand einer Rückenkontusion

und eine zögerliche Schmerzrückbildung. Vor der Kreisarztuntersuchung habe die

Versicherte neu einen Treppensturz rückwärts mit Commotio und Kontusion der LWS

erlitten. Bei der aktuellen Kreisarztuntersuchung könne die Versicherte

bestätigen, dass sich die Befunde in Nacken und Schulter links seit dem Sturz

vom 15. Januar 2013 zunehmend gebessert hätten. Die Beweglichkeiten in

Nacken und Schulter seien wiederum frei. Noch störend seien Restverspannungen.

Unglücklicherweise habe die Versicherte wenige Tage vor der Untersuchung einen

Treppensturz im Zusammenhang mit dem Wohnungsumzug nach [...] erlitten. Dabei

habe sie sich gemäss dem Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals [...]

vom 15. April 2013 eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion des Rückens

und des Schädels zugezogen. Laut Bericht hätten radiologisch frische Frakturen

im Bereich der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Die lumbal betonten

Schmerzbefunde hätten ein wenig nachgelassen, das Gehen erfolge mit

Spitzfussstellung links und einem kürzeren Belasten des Beines. Medizinisch

könne davon ausgegangen werden, dass die frische Prellung schmerzhaft und

einschränkend sein dürfte für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen. Nach Ende Mai

2013, mit voraussichtlicher Heilung der interkurrenten Sturzfolgen, wären

ganztägige Arbeitstätigkeiten im zumutbaren Rahmen realisierbar. Die aktuelle

Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar (IV-Nr. 18).

3.3

Aus dem Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung vom 8. Juli 2013 (Dr. med. H.___,

Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH) geht hervor, es bestünden seit längerer Zeit Lumbalgien mit Ausstrahlung

in den lateralen Fussrand links mit sensiblem Ausfallsyndrom, am ehesten S1

links. Zusammenfassend bestehe eine über knapp drei Jahre bestehende

Rückenproblematik, welche mehrfach erschwert worden sei durch verschiedene

Sturzereignisse. Anlässlich des aktuellen Sturzereignisses hätten keine

frischen ossären Läsionen dargestellt werden können. Entsprechend sei von einer

Kontusion auszugehen. Die Hauptbeschwerden seien vorbestehend und geprägt durch

chronische Lumbalgien bei Status nach Diskushernie L5/S1. Diesbezüglich sei die

Versicherte bei Dr. med. E.___ in Behandlung gewesen. Bezogen auf das aktuelle

Unfallereignis vom 14. April 2013 bestehe keine Unfallkausalität. Die

Behandlung werde per 31. Juli 2013 abgeschlossen (IV-Nr. 24 S. 4

ff.).

3.4

3.4.1

Im Bericht des Hausarztes Dr. med.

I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (), vom 4. März 2014 wurde die

Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen

Schmerzsyndroms bei degenerativem LWS-Syndrom sowie einem Status nach

Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 links im Oktober 2011 gestellt. Im

Service bzw. in der Gastronomie bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

seit dem 10. Dezember 2013 bis auf weiteres. Es bestehe eine langjährige

Schmerzanamnese der Wirbelsäule (LWS). Die Patientin gebe Schmerzen in der LWS

und im linken Gesäss mit Ausstrahlung an. Es sei eine Reoperation geplant

(Dr. med. E.___), welche wahrscheinlich im Juli 2014 stattfinde. Es sei

eine zügige Dekompression der beiden Wurzeln vorzunehmen. Die konservative

Therapie sei ausgereizt. Die Patientin könne nicht heben und drehen, mit dem

Stock sei ein normales Gehen möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Aktuell bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit für

alle Tätigkeiten. Andere Tätigkeiten seien daher ebenfalls nicht zuzumuten. Es

liege hier ein chronisches Schmerzsyndrom mit Persönlichkeitsveränderung vor.

Eine Re-Operation der LWS müsse abgewartet werden. Danach sei sie neu zu

begutachten (IV-Nr. 33 S. 1 ff.).

3.4.2

Im Bericht von Dr. med. E.___

vom 25. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt: «Rezidivdiscushernie

L4/5 und L5/S1 links, Zustand nach häuslichem Sturz 23.10.2013, akute

ISG-Blockierung links, Zustand nach Dekompression L5/S1 links 10.2011,

Lumboischialgie S1 links bei Discushernie L5/S1, mediane Discushernie L4/5,

ISG-Blockierung links, Spondylolyse L5». Zur Beurteilung wurde dargelegt, die

Patientin leide unter Rezidivdiscushernien auf den Segmenten L4/5 und L5/S1.

Beide Rezidive seien links. Weitere Steroidinfiltrationen machten keinen Sinn. Der

Patientin werde in dieser Situation empfohlen, die entsprechende Dekompression

durchzuführen (IV-Nr. 33 S. 5).

3.5

Laut dem Bericht von

Dr. med. E.___ vom 1. April 2014 bestand bei der Beschwerdeführerin

ab dem 23. Oktober 2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis

auf weiteres. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert.

Im Moment könne durch chirurgische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit nicht

wesentlich verbessert werden. Es werde rein konservativ behandelt. Falls diese

Behandlung nichts bringe, werde sekundär eine Dekompression vorgesehen. Die

Patientin sei im Alltag erheblich eingeschränkt. Im Haushalt könne sie kaum

arbeiten. Sie könne keine Lasten heben oder tragen und keine Arbeiten in

vorübergeneigter Stellung durchführen. Sitzen könne sie maximal 20 Minuten,

Gehen maximal 30 Minuten. Heben und Tragen von Lasten sei nicht möglich. Die

Patientin stehe bei ihm seit dem Jahr 2011 in Behandlung. Bereits damals sei

eine posttraumatische Discushernie am 26. Oktober 2011 chirurgisch

behandelt worden (Dekompression L4/5 und L5/S1 je links). Der Verlauf sei

positiv gewesen. Nach einem Sturz im Oktober 2013 habe sich die Situation

erneut drastisch verschlechtert. Aktuell zeige die Patientin eine

Lumboischialgie links mit Parästhesien L5 und S1 (IV-Nr. 42).

3.6

Dem auf Veranlassung des RAD

veranlassten neurochirurgischen gutachterlichen Bericht von Dr. med. C.___,

Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 20. Januar 2015 (Untersuchung vom

19.

Januar 2015) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronifiziertes lumboradikuläres

Schmerzsyndrom links m./b. Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 links

26.10.2011, Status nach mehreren Unfällen mit Rückenkontusionen und Commotio

cerebri, neurologisch: Gehstörung (schmerzbedingt), verminderte Beweglichkeit

LWS im Stehen, Fehlhaltung BWS/LWS vor allem im Stehen, etwas vermindert

Dorsalextension linker Fuss (schmerzbedingt?), Sensibilitätsstörung S1 links

(?), Lasègue links 60 ° fraglich positiv, Trochanterdruckschmerz links,

radiologisch/neuroradiologisch: mässig ausgeprägte S-förmige Skoliose BWS/LWS,

degenerative Veränderungen BWS und LWS sowie ISG beidseits, diskrete Verkalkung

Trochanter major beidseits, Status nach Hemilaminektomie L4/5 und L5/S1 links,

Discusprotrusion L4/5 links median, keine Wurzelkompression». Die weiteren

angegebenen Diagnosen (Status nach Cholezystektomie und Ovarialzystenentfernung

zweimal, Status nach Abbruch einer Eileiterschwangerschaft ca. 1977, Status

nach Otitis media rechts, Asthma bronchiale [vor allem Pollenallergie],

Allergie auf Panadol und Aspirin, Subkutane Tumore div. DD Lipome, Adipositas)

haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Prognose» wurde angegeben, bei der Explorandin liege seit Jahren ein lumbales,

in die linke untere Extremität ausstrahlendes Schmerzbild vor, das weder auf

die chirurgische Dekompression vom 26. Oktober 2011 noch auf konservative

Massnahmen angesprochen habe. Es habe sich zunehmend eine Gehstörung unter

Entlastung des linken Fusses eingestellt, diese sei z.B. bereits im Bericht von

Dr. med. G.___ vom 15. April 2013 anlässlich seiner kreisärztlichen

SUVA-Untersuchung beschrieben worden. Wiederholte Sturzereignisse hätten zu Arbeitsunfähigkeiten

geführt, welche von der Suva erfasst worden seien. Dadurch sei es auch zu

passageren Schmerzzunahmen im lumbalen Bereich gekommen. Aktuell lasse sich

kein die Schwere des Leidens erklärender organischer Befund erheben, es liege

weder ein neurologisch fassbares Wurzelkompressionssyndrom vor, noch komme

neuroradiologisch eine Wurzelkompression oder ein schwerwiegender ossärer

Befund zur Darstellung. Eine MRI-Abklärung habe wegen Claustrophobie nicht

durchgeführt werden können, die Untersuchung für einen notwendigen

Medikamentenspiegel sei von der Explorandin verweigert worden. Aufgrund dieser

Befunde lasse sich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste

Tätigkeit begründen. Die in die linke untere Extremität ausstrahlenden

Schmerzen verbunden mit der Sensibilitätsstörung dürften einem

Residualreizzustand nach durchgeführter Wurzelkompression entsprechen. Die

Auffälligkeit des Verhaltens der Explorandin im Rahmen der Gehstörung lasse

eine psychische Störung nicht ausschliessen, weswegen eine psychiatrische

Untersuchung, eventuell auch eine Rehabilitationskur in einer psychosomatisch

orientierten Klinik, angezeigt wäre. Von weiteren invasiven Massnahmen sei

unbedingt abzuraten. Die Verweigerung der Explorandin betreffend Erheben des Medikamentenspiegels

im Labor lasse die Frage einer korrekten Medikamenteneinnahme offen.

Prognostisch hänge das weitere Geschehen vom Erfolg einer psychosomatischen

Beratung ab, mit einer akuten lang anhaltenden Verschlechterung aus somatischen

Dispositiv

Gründen sei demnächst nicht zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte

angepasste Tätigkeit sei nicht eingeschränkt, eine körperlich belastende

Tätigkeit – wie sie meist im Service anfalle – sollte nicht mehr zugemutet

werden. Die Einschätzung von Dr. med. I.___ vom 4. März 2014 mit der

100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 10. Dezember 2013 bis auf weiteres könne in

dieser Form nicht nachvollzogen werden, sie dürfte wohl auf körperlich

belastende Arbeiten zutreffen, nicht jedoch – wie er schreibe – alle

Tätigkeiten miteinbeziehen. Der Ausschluss jeglicher Tätigkeit beruhe

vermutlich auf den Angaben der Explorandin.

Die gestellten Fragen wurden dahingehend

beantwortet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit im Servicebereich bestehe seit dem operativen Eingriff vom

26. Oktober 2011. Sollte die bisherige Tätigkeit – wie sie von der

Explorandin geschildert werde – sämtliche Arbeiten beinhalten und auch

Schwerarbeit betreffen, könnte diese Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden.

Eine reine Service-Arbeit wäre mit einer Einschränkung von ca. 50 %

behaftet. Eine volle Arbeitsunfähigkeit im Gastronomiebereich würde

ausschliesslich dann zutreffen, wenn hierbei auch körperlich sehr belastende

Arbeiten auszuführen seien. Dies müsste genauer abgeklärt werden. Eine

Einschränkung für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei postoperativ anzunehmen,

hierbei könne auf den Suva-Bericht vom 15. April 2013 abgestellt werden,

in welchem die Sturzereignisse berücksichtigt worden seien und ein dem

aktuellen Status entsprechender neurologischer Befund habe erhoben werden

können. Es sei hierbei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni

2013 ausgegangen worden. Eine solche Arbeitsfähigkeit bestehe unter Ausschluss

der kurzdauernden Sturzfolgen auch heute noch. Eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit sollte anhaltend gebücktes Arbeiten und repetitives Bücken

ausschliessen. Die Gewichtslimite bei Heben und Tragen liege bei etwa 6 bis 8 kg.

Medizinische Massnahmen drängten sich zwingend in Form einer Psychotherapie auf.

Eine Gewichtsreduktion sowie ein Muskeltraining seien von der Explorandin

bereits vorgenommen worden. Berufliche Massnahmen seien – abgesehen von der

demonstrativ wirkenden Gehstörung – umgehend zumutbar (IV-Nr. 49.1).

3.7 Die RAD-Ärztin, Dr. med. J.___,

Praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015

fest, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei im Gutachten ausführlich und

nachvollziehbar dargelegt worden. In der angestammten Tätigkeit als

Serviceangestellte oder Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

50 %, ohne schwere Tätigkeiten. In einer dem Leiden angepassten, d.h.

leichten und wechselbelastenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit

100 % seit dem 1. Juni 2013. Das Zumutbarkeitsprofil sei leicht,

wechselbelastend. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung sei nicht zu

berücksichtigen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen könnten durchgeführt

werden, vorausgesetzt, die Versicherte lasse sich motivieren, sie beginne mit

einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung und sei drogenabstinent. Der

Gesundheitszustand sei stationär (IV-Nr. 53 S. 2 f.).

3.8 Aus dem Bericht des

Kantonsspitals [...] vom 16. Februar 2016 gehen folgende Hauptdiagnosen

hervor: «1. Kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II im Rahmen

eines Autounfalls am 14.02.16; 2. Aggravierung der vorbestehenden

linksseitigen lumboradikulären Schmerzen im Rahmen eines Autounfalls am

14.02.16, St.n. Diskushernien OP L4/5 und L5/S1 links am 25.10.2011; 3. St.n.

leichtem Schädelhirntrauma am 14.02.16 im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16;

4. Steiss-beinkontusion im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16». Im

Weiteren wurde dargelegt, die Patientin berichte, vor ca. 30 Stunden in [...]

einen Autounfall erlitten zu haben. Während ihr Auto ca. 30 km/h schnell nach

einem Stop losgefahren sei, sei von links ein schnell heranfahrendes Auto nahezu

ungebremst in sie hineingefahren. Dabei sei ihr Auto frontal in eine Mauer

geschoben worden. Die Airbags seien ausgelöst worden und das Auto habe einen

Totalschaden erlitten. Die Patientin sei Beifahrerin gewesen. Nach dem Unfall

sei sie sofort selbstständig aus dem Auto gestiegen, sei aber direkt

anschliessend für 2 bis 3 Minuten bewusstlos zusammengebrochen. Nachdem die

Patientin wieder zu sich gekommen sei, habe sie starke Kopf- und

Nackenschmerzen, Übelkeit und Schwindel verspürt. Sie habe sich dreimal

übergeben müssen. Die am Unfallort eingetroffene Ambulanz habe die Patientin

und den Fahrer des Autos (Ehemann der Patientin) nicht mit ins Spital genommen,

da die Patientin keine gültige Krankenkassenkarte habe vorweisen können. Es sei

ein Rücktransport bis ins [...] mit dem Taxi organisiert worden und von dort sei

die Heimfahrt selbstständig durch den Ehemann erfolgt. Aktuell leide die

Patientin noch an Schmerzen der HWS in beide Schultern ausstrahlend (rechts

mehr als links). Die vorbestehenden Schmerzen im LWS-Bereich seien aggraviert,

ebenfalls die damit zusammenhängende Fussheberparese links und

Kribbelparästhesien links; zudem massive Schmerzen am Steissbein, v.a. im Sitzen.

Die Beurteilung lautete dahingehend, im

Röntgenbild habe man sowohl an der HWS als auch an der LWS frische ossäre

Läsionen ausschliessen können. Eine stationäre Aufnahme zur Überwachung und

Einstellung der analgetischen Therapie habe die Patientin gegen den ärztlichen

Rat mehrmals ausdrücklich abgelehnt. Die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 16.

bis 21. Februar 2016 habe 100 % betragen (IV-Nr. 68 S. 8

ff.).

3.9 Dem Bericht von Dr. med. K.___,

Neurochirurgie FMH () vom 30. März 2016 kann entnommen werden, bildgebend

habe nun mittels MRI der HWS eine diskoligamentäre ossäre Verletzung

ausgeschlossen werden können. Auch finde man keine relevanten degenerativen

Veränderungen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule bestehe im Vergleich zu den

Voraufnahmen von 2014 eine Progredienz des Befundes bei fortschreitender

Osteochondrose der letzten drei Bandscheiben, jedoch bestehe keine

Rezidiv-Diskushernie. Bei Status nach Dekompression linksseitig in den

Segmenten L4/5 und L5/S1 sei das Narbengewebe in einem normalen Ausmass

ausgeprägt. Das punctum maximum der Degeneration befinde sich im Segment L4/5

mit einer aktivierten erosiven Osteochondrose. Mit der Patientin seien die

Befunde ausführlich besprochen worden. Man habe zu einer Stufendiagnostik

geraten. In einem ersten Schritt wäre eine Facetteninfiltration der unteren

beiden LWS-Segmente vorgesehen. Im weiteren Verlauf wäre zusätzlich eine

epidurale Infiltration L3/4 geplant. Die Patientin wolle sich dies noch

überlegen (IV-Nr. 68 S. 13 f.).

3.10 Der Hausarzt hielt in seinem

Bericht vom 9. April 2016 fest, die Patientin habe sich am

18. Februar 2016 zusammen mit ihrem Ehemann in der Sprechstunde

vorgestellt. Sie habe als Beifahrerin einen Verkehrsunfall in [...] erlitten.

Ihr Ehemann sei in einen Kreisel eingefahren, als ein anderer Wagen mit hoher

Geschwindigkeit von links gekommen und in ihr Auto hineingefahren sei. Die

erste medizinische Versorgung sei im Spital in [...] erfolgt. Danach am

18. Februar 2016 in seiner Praxis. Die Patientin klage über Kopf- und

Nackenschmerzen, Schwindel und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein.

Bei stabilen Vitalparametern bestünden keine frischen neurologischen Ausfälle.

Die Patientin habe in [...] als Ergänzung zu ihrer bereits bestehenden

Medikation zusätzlich Schmerzmittel erhalten. Es sei eine Verlaufskontrolle

vereinbart worden (IV-Nr. 68 S. 15).

3.11 Laut dem Bericht von

Dr. med. E.___ vom 18. Mai 2016 leidet die Patientin seit dem

Autounfall unter invalidisierenden Lumboischialgien nach links. Die Schmerzen

imponierten als Dauerschmerzen mit Zunahme in Abhängigkeit von Bewegung und

Belastung. Die Patientin beschreibe Anlaufschmerzen. Die Gehfähigkeit sei

beinahe auf den häuslichen Bereich reduziert. Unter dem Titel «Beurteilung und

Prozedere» wurde vermerkt, die Patientin leide unter einer hartnäckigen

Lumboischialgie nach diesem Autoauffahrunfall links. Sie belaste die linke

untere Extremität nicht. Klinisch bestehe ein Schmerz über dem ISG einerseits,

andererseits MR-tomographisch neu ein hyperintensiver Anulusriss L3/4 links. Den

Anulusriss sowie das ISG links werde man infiltrieren. Es sei zu hoffen, dass

sich dadurch die Schmerzen beruhigen liessen. Eine operative Sanierung sei im

Moment nicht notwendig (IV-Nr. 68 S. 16 f.).

3.12 L.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni

2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «kombinierte

Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F61.0 (im Wesentlichen passiv-aggressiv [negativistisch]

und emotional instabil), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.10». Der Psychiater

gab an, die Behandlung bestehe seit dem 9. September 2015, die letzte

Untersuchung sei am 29. Juni 2016 erfolgt. Zur Anamnese wurde im

Wesentlichen festgehalten, die Patientin habe eine sehr schwierige Kindheit

gehabt. Sie habe keine Chance erhalten, eine Lehre zu machen. Durch Kontakte

sei sie in die Gastronomie gekommen, wo sie von 1996 bis 2010 ohne Ausbildung

gearbeitet habe. Ihre ersten beiden Ehen (1997 bis 2003 und 2004 bis 2011)

seien von Gewalt geprägt gewesen. In ihrer aktuellen Ehe seit 2012 bestünden

chronische Partnerschaftskonflikte, die sie sehr belasteten. Die Patientin sei

während ihrer Kindheit und im Erwachsenenalter von verschiedenen Männern

sexuell missbraucht worden.

Zu den angegebenen Beschwerden wurde festgehalten,

die Patientin klage über starke Rückenschmerzen, Energie-, Antriebs-, Freud-

und Lustlosigkeit, Stimmungsschwankungen, innere Unruhe, Reizbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Sie habe keine Energie mehr,

ständig für ihre Rechte kämpfen zu müssen. Sie sei erschöpft und überfordert.

Sie fühle sich sehr einsam und von niemandem wirklich geliebt und verstanden.

Ihre vielen negativen Erfahrungen mit anderen Menschen hätten sie sehr geprägt.

Es wurden folgende Befunde erhoben: es

handle sich um eine 38-jährige Patientin. Sie sei bewusstseinsklar und in allen

Qualitäten durchgehend sicher orientiert. Im Gesprächsverhalten sei sie

zugewandt und halte den Blickkontakt, nach anfänglichem Misstrauen. Es

bestünden leichte Konzentrationsstörungen. Es seien keine Hinweise für

inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vorhanden. Sie sei

affektiv hoffnungslos, lustlos, skeptisch, niedergeschlagen, ambivalent,

impulsiv, instabil, überempfindlich, pessimistisch, reizbar, streitlustig und

es bestehe eine Störung der Vitalgefühle sowie eine innere Leere. Zukunfts- und

Verlustängste seien vorhanden sowie die Angst, allein zu sein. Sie habe grosses

Misstrauen gegenüber fremden Personen. Teilweise bestünden Essattacken zur

Entspannung und Beruhigung. Suizidgedanken seien vorhanden, es bestehe jedoch

keine akute Suizidalität. Alkohol-, Tabak- oder Drogenkonsum seien nicht

feststellbar. Es bestünden Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Es erfolgten

wöchentliche psychotherapeutische Gespräche à 60 Minuten. Eine medikamentöse

Behandlung habe nicht etabliert werden können.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, in der Gastronomie zu arbeiten sei für die Patientin

aufgrund ihrer Rückenprobleme nicht mehr möglich. Eine Rückenoperation sei in

Abklärung. Aufgrund verschiedener schwieriger Beziehungserfahrungen in Kindheit

und Jugend habe die Patientin ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten.

Kritik könne leicht impulsive Handlungen auslösen. Aufgrund des starken

Misstrauens, der erhöhten Reizbarkeit sowie der geringen Belastbarkeit sei die

Arbeit in der Gastronomie für die Patientin nicht geeignet. Zudem fühle sie

sich aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit Menschen nicht in der Lage,

wieder im Kunden- bzw. Gästekontakt zu arbeiten. Andere Tätigkeiten seien der

Patientin jedoch zuzumuten. Es müsse sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen

eine Abwechslung aus Sitzen, Stehen und Gehen möglich sei. Zudem wäre es von

Vorteil, wenn die Patientin nicht im Kundenkontakt arbeiten würde aufgrund

ihrer interpersonellen Schwierigkeiten. Im aktuellen Zustand sei eine solche

Tätigkeit nur ohne Leistungserwartungen und ohne Leistungsdruck denkbar.

Aktuell seien solche Tätigkeiten nicht möglich, in Zukunft seien sie voraussichtlich

zu maximal 3 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Bei einem stabilisierten Zustand

sei zu vermuten, dass im Rahmen von 3 bis 4 Stunden pro Tag eine

Leistungsfähigkeit ohne Einschränkungen möglich sein werde (IV-Nr. 59

S. 5 ff.).

3.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2016 fest, an ihrer Beurteilung

vom 24. Februar 2015 (vgl. E. II. 3.7 hiervor) könne festgehalten werden.

Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem

1. Juni 2013 (IV-Nr. 61).

3.14 Aus dem Bericht von Dr. med.

E.___ vom 14. September 2016 geht hervor, bei der Patientin seien nun zweimalig

Steroidinfiltrationen lumbal durchgeführt worden, wobei beide Male kein Effekt

habe festgestellt werden können. Die Patientin sei sehr irritiert durch das

Verhalten der IV-Stelle, welche sie als arbeitsfähig ansehe und keine Hand

biete für eine Hilfe im Sinne einer Reintegration. Andererseits sehe sie sich als

unfähig, im Moment einer geordneten Arbeit nachzugehen. Therapeutische Optionen

seien besprochen worden.

Die Beurteilung lautete dahingehend, die

Patientin leide unter einem Schmerzsyndrom im Bereich der LWS bei einer

Bandscheibenschädigung L4/5 und L5/S1 jeweils mit kleinen Rezidivhernien, die

nicht neurokompressiv seien. Sie leide aber auch unter einer beginnenden

Spondylarthrose. Grundsätzlich würde man in dieser Situation eine Dekompression

und Spondylodese L3 – S1 empfehlen, entweder mit einem rigiden Implantat in

klassischer Manier oder aber mit einem dynamischen Implantat zur Entlastung der

Kleinwirbelgelenke und damit die Bandscheiben weiterbestehen könnten. Es sei

allerdings nicht klar, inwieweit die Patientin von dieser Operation profitieren

werde. Die Situation sei für die Patientin nach wie vor klinisch nicht haltbar.

Die ambulanten Physiotherapiezyklen seien – soweit als möglich – ausgeschöpft

worden. Sie hätten die Patientin nur vorübergehend stabilisieren können. Die

Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen seien wahrscheinlich etwas zu gross gewesen.

In diesem Sinne werde man bei der Krankenkasse einen Antrag stellen für eine

stationäre Rehabilitation. Falls dadurch keine Verbesserung zu erzielen sei,

müsse man sich überlegen, ob man das Risiko einer Operation eingehen solle oder

nicht. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe vom 14. Februar 2016 bis auf Weiteres

bestehen (IV-Nr. 68 S. 22 f.).

3.15

3.15.1 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten polydisziplinären (internistischen, neurologischen,

otorhinolaryngologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten des D.___

vom 29. September 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin

dort im Mai, Juni und August 2017 untersucht und begutachtet wurde. Die D.___-Gutachter

(Dr. med. M.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___,

FMH für Neurologie, Dr. med. O.___, FMH für Ohren-, Nasen- und

Halskrankheiten, Dr. med. P.___, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. Q.___,

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) stellten folgende zusammenfassende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «1. Chronische Lumboischialgie

links, St.n. operierter Diskushernie L5/S1 und L4/5 am 28.10.2011, postoperativ

im Verlauf aufgetretene kleine Rezidivhernien ohne Neurokompression, V.a.

residuelles sensibles Defizit S1 links, überwiegend wahrscheinlich nicht

organisch erklärbares motorisches Defizit des linken Fusses, begleitende

Ansatztendinose am medialen Beckenkamm, links mehr als rechts (SIPS) mit

pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins linke Bein, begleitende

SIG-Blockierung links; 2. Leichtes zervikogenes Schmerzsyndrom, seit

Verkehrsunfall vom 14. 02.2016 mit Contusio capitis, HWS-Beschleunigungstrauma,

klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom, kein sicherer Nachweis einer

zervikoradikulären Läsion; 3. Misch-Cephalea, Migräne mit Aura,

akzentuiert seit Verkehrsunfall vom 14.02.2016 mit V.a.

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS); 4. Ätiologisch vorerst

unklare Krampfanfälle, anamnestisch Verdacht auf generalisierte epileptische

Anfälle, kein Epilepsie-Nachweis im EEG; 5. Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1),

mittelgradig kompensiert; 6. Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts

(ICD-10: H90.4); 7. Intermittierende Schwindelsymptomatik

(ICD-10: H82), ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung, DD

zervikogen-proprioceptiv bedingt; 8. Rezidivierende depressive Störung,

zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0);

9. Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31); 10. Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)». Die weiteren gestellten Diagnosen

(11. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. [Trapezius und

Pectoralis]; 12. Spreizfüsse; 13. Zwangsgedanken und Zwangshandlungen

[ICD-10: F42.2]; 14. Bulimia nervosa [ICD-10: F50.2]) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren

wurde erwähnt, es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Diagnosen negativ

interferierten.

Unter dem Titel «Behandlung und

Eingliederung» wurde angegeben, im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung

wäre eine eingehende Abklärung bezüglich der unklaren Krampfanfälle erforderlich,

gegebenenfalls auch im Rahmen eines stationären Monitorings. Ein eventuell

unter stationären Bedingungen durchzuführendes Monitoring sei eine zumutbare

medizinische Massnahme. Bezüglich der Migräne bedürfe die Explorandin einer

fachärztlichen neurologischen Führung. Die Attackenfrequenz sollte mittels

Kopfwehkalender dokumentiert werden. Nach Massgabe des behandelnden Neurologen

sei sodann eine Migräne-Intervallbehandlung ins Auge zu fassen. Der hohe

Triptan-Gebrauch (20 bis 25 Tabletten Zomig pro Monat) sollte reduziert werden,

was mit der angestrebten Intervallbehandlung möglich sein sollte. Berufliche

Massnahmen seien offenbar im Anschluss an die eingetretene Arbeitsunfähigkeit

nach der Diskushernienoperation bereits an die Hand genommen worden, hätten

aber – gemäss Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn – wegen «sehr

schwieriger Zusammenarbeit mit Frau A.___» abgebrochen werden müssen. Die

Explorandin habe diesbezüglich berichtet, dass ein in [...] gestartetes

Wiedereingliederungsprogramm nicht zumutbar gewesen sei, weil sie dort mit

lauter Drogenabhängigen zusammen gewesen sei. Ein Wiedereingliederungsprogramm

in [...] habe sie wegen schwieriger Erreichbarkeit des Standorts abbrechen

müssen. Diese Begründungen seien schwer nachzuvollziehen. Grundsätzlich sei

davon auszugehen, dass die von der IV zur Verfügung gestellten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen der Explorandin zumutbar seien, jedenfalls unter

Berücksichtigung der somatischen Gesundheitsstörung. Die Explorandin bekräftige

hier ihren Willen, eine angepasste Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen zu

realisieren. Es sei zumutbar, dass sie für die entsprechenden Massnahmen auch

die erforderliche Flexibilität in zeitlicher und örtlicher Hinsicht aufbringe.

Im Rahmen der aktuellen Befunde sowie den vorgängig durchgeführten Abklärungen

drängten sich derzeit aus otoneurologischer Sicht keine weitergehenden

dringenden diagnostischen Massnahmen auf. Bei Schallempfindungsschwerhörigkeit

rechts könnte eine hörprothetische Versorgung, bei Zunahme der auditiven

Schwierigkeiten, mit der Explorandin evaluiert werden. In Anbetracht des

aktuell mittelgradig kompensierten Tinnitus könnte eine

Tinnitus-Retraining-Therapie mit der Explorandin diskutiert werden. Bei differenzialdiagnostisch

möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Schwindelsymptomatik müssten

lokaltherapeutische Massnahmen fachspezifisch evaluiert werden. Dringend sei

eine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung indiziert und

auch eine schlafanstossende antidepressive Medikation zu empfehlen. Berufliche

Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Belastungsfähigkeit seien begründet.

Nach den gutachterlichen Angaben

erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin im Rahmen einer

Konsensbesprechung und wurde auf S. 81 ff. des Gutachtens

(Ziff. VIII.) dargelegt. Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt,

die beruflich ungelernte Explorandin habe diverse Tätigkeiten in der

Gastronomie-Branche verrichtet, vorübergehend auch eine Magaziner-Tätigkeit im

Lager der [...], zuletzt wieder eine Tätigkeit im Gastgewerbe. Seit der

Rückenoperation im Oktober 2011 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Aus

neurologisch-gutachterlicher Sicht sei, unter Berücksichtigung des chronischen

Rückenleidens, eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit

dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte:

26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Eine körperlich

leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige

Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive

Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis

vereinzelt mittelschwere Belastungen vollschichtig zumutbar, mit

leidensbedingter Einschränkung von 20 % seit dem 14. Februar 2016.

Mit dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 2016 sei eine Beschwerdezunahme

verknüpft, was die oben beschriebene leidensbedingte Leistungseinschränkung von

20 % begründe. Die Würdigung der Kopfschmerzproblematik hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit sei insofern schwierig, als diese Problematik in den Akten nie

thematisiert worden sei, offenbar also auch im Rahmen der ärztlichen Behandlung

kein Grund für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Auch

wenn man sich hier gänzlich auf die Angaben der Explorandin stützen müsse, sei

es aber nicht gerechtfertigt, das Vorliegen einer Migräne zu bezweifeln. Sehr

schwierig zu beurteilen sei indessen bei der heterogenen und lückenhaften

Datenlage der geltend gemachte invalidisierende Stellenwert dieser Migräne.

Arbiträr sei mit der Migräne hier eine Leistungseinschränkung von 30 % zu

begründen. Teiladditiv mit der Leistungseinschränkung infolge der Rücken- und

Nackenbeschwerden sei aus neurologischer Sicht eine Leistungseinschränkung von

40 % bei ganztägigem Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu

bescheinigen. Die Exazerbation der Migräne werde seit dem Unfall vom

14. Februar 2016 geltend gemacht. Die Migräne-bedingte Leistungseinschränkung

bestehe ab diesem Zeitpunkt. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle

mit Bewusstseinsverlust seien überdies qualitative Einschränkungen zu

berücksichtigen, unabhängig von der Ätiologie: Die Explorandin könne keine

Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe

insbesondere auch Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalte.

Sinngemäss sei bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die

Fahreignung für privates Autofahren bis auf weiteres zu verneinen. Ferner

müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren

seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus einhergingen,

zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Ferner seien Tätigkeiten mit alleiniger

Aufsicht auf Schutzbefohlene nicht möglich.

Im Weiteren wurde die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aus otorhinolaryngologischer Sicht dahingehend

beurteilt, dass in Anbetracht der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit

hochtonakzentuierter Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, zurzeit

qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, sodass Tätigkeiten,

welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder

Tätigkeiten unter stark gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher

Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, für die

Explorandin nicht geeignet seien. Ferner ergäben sich im Rahmen der

intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer

vestibulärer Funktion, aber möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter

Ursache, qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass

sturzgefährdende Tätigkeiten, oder Tätigkeiten mit häufigen

Kopfrotationsbewegungen, von der Explorandin gemieden werden sollten. Unter

Berücksichtigung der konstanten Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus, mit

Begleitsymptomatik, im Sinne von Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen,

müsse von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von 10 % ausgegangen werden, in dem Sinne, dass der Explorandin vermehrte

Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. Zusammenfassend bestehe

somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter

Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen, eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %.

Aus rheumatologischer Sicht wurde die

Arbeitsfähigkeit wie folgt eingeschätzt: In der früheren Tätigkeit in der

Gastronomie, insbesondere auch als Serviceangestellte, müsse wegen der

Gewichtsbelastungen und der ständig gehenden und stehenden Tätigkeit von einer

höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei diese je nach

Arbeitsplatz geschätzt zwischen 50 und 100 % betragen würde. Dabei seien

die Beschwerden im Rahmen der beschriebenen Schmerzfehlverarbeitung nicht

berücksichtigt. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren

und wechselbelastenden Tätigkeit, die rückenadaptiert ausgeführt werden könne,

d.h. ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen

längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert, bestehe aus rein

rheumatologischer Sicht eine noch höhergradige Arbeitsfähigkeit, geschätzt in

der Grössenordnung von 80 %. Die Einschränkung um 20 % begründe sich

durch ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo, respektive einen etwas erhöhten

Pausenbedarf aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der

distalen Lendenwirbelsäule. Diese Einschränkung gelte, ohne Berücksichtigung

der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung, geschätzt ab etwa vier Monate nach dem

operativen Eingriff, d.h. ab März 2012. Vorübergehend sei es nach dem

Autounfall vom 4. (recte: 14.) Februar 2016 zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit gekommen, dies geschätzt etwa während zwei Monaten aufgrund

der in den Akten dokumentierten HWS-Distorsion, lediglich Grad II. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit gelte

seit der Operation im Oktober 2011.

Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht wurde sodann ausgeführt, aktuell und anamnestisch sei ab mindestens

September 2015 davon auszugehen, dass die Explorandin für ihre ursprüngliche

Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig

beurteilt werden müsse. Dies insbesondere aufgrund der Symptome der

Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptome. Diese Reduktion der

Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im aktuell durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen,

wo deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,

Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und

familiäre Beziehungen gefunden worden seien. In einer angepassten Tätigkeit,

dies bedeute in einer Tätigkeit, bei welcher die Explorandin nur wenige

zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsste, sei von einer deutlich höheren

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das effektive Ausmass dieser angepassten Tätigkeit

müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen eruiert werden.

Gesamtmedizinisch sei somit

festzuhalten, dass eine äusserst komplexe medizinische Situation bestehe. In

einem möglichen Leistungsprofil bestünden verschiedene qualitative Einschränkungen.

Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden

Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten, welche das

Führen von Motorfahrzeugen beinhalte. Sinngemäss sei bei den ungeklärten und

unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates Autofahren bis auf

weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern,

Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem

Schlaf-Wach-Rhythmen einhergingen, zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Ferner

seien Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene nicht möglich. In

Anbetracht der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit hochtonakzentuierter

Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, bestünden Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter

Störlärm voraussetzten, oder Tätigkeiten unter stark gesteigertem

Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher Akzentuierung der auditiven

Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, für die Explorandin nicht geeignet seien.

Aus gutachterlicher Sicht sei, unter Berücksichtigung des chronischen

Rückenleidens, eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit

dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte:

26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Aktuell und

anamnestisch sei ab mindestens September 2015 davon auszugehen, dass die

Explorandin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu

100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Eine körperlich leichte

und wechselbelastende – die obigen Einschränkungen berücksichtigende –

Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives

Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei

bei Limitierung auf intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere

Belastungen zumutbar. Das effektive Ausmass dieser angepassten Arbeitsfähigkeit

müsste jedoch mittels beruflicher Massnahmen eruiert werden. Diese Einschätzung

sei durch alle involvierten Gutachter im Rahmen einer Konsensbesprechung

gemeinsam erfolgt (IV-Nr. 87.2).

3.15.2 Aus dem Bericht des

Kantonsspitals [...], Neurologie (Dr. med. R.___, Leitende Ärztin) vom

25. Juli 2017 gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Wiederholte

Schwächeanfälle mit Bewusstseinsverlust (R41.8), Ätiologisch nicht geklärt, DD

iktal, DD kardial, DD vasovagal, DD nicht organisch bedingt, Weitere

Abklärungen empfohlen, von der Patientin derzeit abgelehnt; 2. Autounfall

mit residueller Zervikalgie 28.06.2017, Keine sicheren radikulären

Reizsyndrome, Keine Aktenanamnese vorliegend; 3. Chronisches zervikales

und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, St.n. Diskushernien-Operation L4/5 und

L5/S1 links am 25.10.2011; 4. St.n. leichtem Schädel-Hirntrauma

29.12.2016, Keine Aktenanamnese vorliegend». Zur Anamnese wurde angegeben, eine

neurologische Mitbeurteilung im Hinblick auf etwaige epilepsieverdächtige

Ereignisse sei erwünscht, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer aktuell noch

nicht abgeschlossenen IV-Begutachtung. Auf gezieltes Nachfragen hin berichte

die Patientin aktuell, dass sie immer wieder das Bewusstsein verliere; es werde

ihr jeweils schwarz vor den Augen, von ihrem Ehemann sei zudem beobachtet

worden, dass sie auch an den Extremitäten zittere. Die Patientin verneine einen

Urinverlust oder einen Zungenbiss. Sie berichte, ca. einmal pro Woche an einem

Schwächeanfall mit konsekutivem Bewusstseinsverlust zu leiden. Sie finde sich

dann jeweils am Boden liegend wieder. Zu Verletzungsfolgen sei es bis anhin

nicht gekommen. Als Zusatzuntersuchung wurde am 21. Juli 2017 eine elektroenzephalographische

Diagnostik (EEG) durchgeführt.

Die Beurteilung lautete dahingehend, die

aktuelle neurologische Untersuchung und Anamneseerhebung sei vereinbar mit

vorerst diagnostisch ungeklärten, immer wiederkehrenden und relativ stereotypen

Bewusstseinsstörungen, welche durch ein «Schwarz werden vor den Augen» und

einen möglichen Tonusverlust eingeleitet würden, wobei es bin anhin zu keinen

Verletzungsfolgen gekommen sei. Differenzialdiagnostisch sei auch bei

unauffälligem EEG diesbezüglich eine iktale Genese neben einer kardial

rhythmogenen oder vasovagal bedingten Ursache möglich. Hier müsste eine

weiterführende Abklärung inklusive Hirn-MRI (Epilepsie-Sequenzen) und

gegebenenfalls auch Schlafentzugs-EEG resp. einer EEG Langzeitableitung

erfolgen. Ebenso werde zur Abgrenzung einer kardialen Pathologie zu einer

intensivierten kardialen Abklärung inkl. Holter EKG resp. einem R-Test im

Verlauf geraten. Die Patientin lehne jedoch aktuell weitere Abklärungen ab.

Weitere ambulante Untersuchungen oder eine resultierende therapeutische

Konsequenz seien somit nicht planbar. Formal sei die Fahreignung bei nicht

geklärten Bewusstseinsstörungen für alle Kategorien aufgehoben

(IV-Nr. 87.3 S. 8 ff.).

3.16 RAD-Ärztin Dr. med. S.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 14. November 2017 fest, das D.___-Gutachten vom

29. September 2017 sei nachvollziehbar und schlüssig, jedoch unvollständig

in seiner Konklusion, da es im Rahmen der Konsensbesprechung keine Stellung zur

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit nehme. Laut Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin von 100 % ab September

2015. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht

in einer angepassten Tätigkeit hätten die Gutachter keine Stellung genommen. Es

sei eine Rückfrage an die D.___-Gutachter bezüglich der Aussage «müsste mittels

beruflicher Massnahmen eruiert werden» zu stellen mit der Bitte um eine

medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit. Im Weiteren sei die Stellungnahme der Versicherten zum

Gutachten den Gutachtern weiterzuleiten mit der Bitte um Kommentierung

(IV-Nr. 91 S. 2).

3.17 In der Stellungnahme vom

18. Dezember 2017 gab der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ an,

im neurologischen Teilgutachten habe er in einer körperlich leichten und

wechselbelastenden Tätigkeit eine vollschichtig zumutbare Arbeitsfähigkeit

(ganztägiges Pensum) mit leidensbedingter Leistungseinschränkung von insgesamt

40 % seit dem 14. Februar 2016 attestiert, begründet mit dem

Rückenleiden und der Kopfschmerzproblematik. Bezüglich der ätiologisch unklaren

Krampfanfälle mit Bewusstseinsverlust habe er überdies (zu berücksichtigende)

qualitative Einschränkungen erwähnt: keine Tätigkeiten an selbst- und

fremdgefährdenden Maschinen einschliesslich des Führens von Motorfahrzeugen

(sinngemäss auch zu verneinende Fahreignung für privates Autofahren bis auf

Weiteres bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen), ferner keine nicht

ebenerdigen Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) und keine Tätigkeiten mit unregelmässigen

Schlaf-Wach-Rhythmen (keine Schichtarbeit). Ferner keine Tätigkeiten mit

alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene. Diese neurologische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte auch für die Frage nach der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.

Der psychiatrische Gutachter,

Dr. med. Q.___, hielt fest, wie bereits im Gutachten ausgeführt, könne die

theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit nicht

genau beziffert werden. Es sei jedoch von einer deutlich höheren

Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher

sie lediglich wenige zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsse,

auszugehen. Die effektive Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten

Tätigkeit müsste mittels beruflicher Massnahmen ermittelt werden. Im Gutachten

habe er sodann festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zum aktuellen

Zeitpunkt nicht durchführbar seien, da aktuell eine Tag-/Nachtumkehr bestehe.

Dabei handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine chronische Problematik.

Es könne erwartet werden, dass eine solche somit innerhalb kurzer Zeit (Tage

bis wenige Wochen) mittels geeigneten therapeutischen Massnahmen behandelt

werden könne. Danach seien berufliche Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen

sehr wohl zumutbar, insbesondere, wenn intensive zwischenmenschliche Kontakte

dabei vermieden würden, was im Gutachten so auch festgehalten worden sei.

Der otorhinolaryngologische Gutachter

Dr. med. O.___ äusserte sie dahingehend, aus rein otoneurologischer Sicht

bestünden qualitative Einschränkungen seitens der audiologischen und

vestibulären Befunde sowie eine quantitative Einschränkung der

Leistungsfähigkeit im Rahmen der Begleitsymptomatik von 10 % in dem Sinne,

dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden

sollten. Diesbezüglich bestehe somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer

adäquat angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %.

Aus rheumatologischer Sicht werde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen

(IV-Nr. 93).

3.18 RAD-Ärztin Dr. med. S.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2018 fest, die Nachfrage habe

zwar einige der noch offenen Punkte klären können, zur Beantwortung der Frage

der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit sei jedoch eine Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, da sich die Gutachter

hier trotz der Nachfragen nicht hätten äussern können. Danach sei die

Angelegenheit dem RAD erneut vorzulegen (IV-Nr. 95).

3.19 Am 10. April 2018 nahm Dr. med.

S.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Sie führte aus, die EFL

sei weiterhin aus medizinischer Sicht sinnvoll und zielführend. Im T.___-Gutachten

seien keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer möglichen Verweistätigkeit

gemacht worden, dies insbesondere nicht im Hinblick auf die bestehenden

somatischen Diagnosen. Selbstverständlich diene die EFL nicht zur Abklärung

psychiatrischer Diagnosen, es sei jedoch insgesamt in der Begutachtung

festgestellt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit (trotz der bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigungen)

höher anzusetzen sei. Trotz der Nachfrage bei den Gutachtern habe diese höhere

Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht quantifiziert werden können,

sodass aus Sicht des RAD die EFL zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im

Hinblick auf die somatischen Diagnosen (unter Einbezug der psychischen, die

Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Komponenten in der Konklusion!) weiterhin

notwendig erscheine, um der komplexen medizinischen Gesamtsituation der

Versicherten gerecht werden zu können (IV-Nr. 103).

3.20 Im von der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Hausarztes

Dr. med. I.___ vom 20. April 2019 (A.S. 36; vgl. E. I. 2.2

hiervor) wurde angegeben, bei der Patientin bestünden bekanntlich

schwerwiegende chronische Erkrankungen der Psyche und des Bewegungsapparates.

Zudem leide sie unter einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule. Sie

müsse sich regelmässig in der Sprechstunde vorstellen, um Therapiestrategien

anzupassen oder, falls erforderlich, eine erweiterte Diagnostik durchzuführen.

Zudem werde die Patientin fachpsychiatrisch aktuell bis auf weiteres von

Dr. med. U.___ behandelt. Aus ärztlicher Sicht sei die Patientin auf dem

Arbeitsmarkt keinesfalls vermittelbar, es müsste sogar mit einer

Verschlimmerung ihrer Erkrankungen gerechnet werden. In den nächsten Monaten

werde man sehen, inwieweit sich die Patientin gesundheitlich stabilisiere. Dann

sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (IV-Nr. 114 S. 4 f. bzw.

BB 4).

4

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

12. März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die nach der

Anmeldung vom 25. Februar 2013 angedachten Eingliederungsbemühungen hätten

nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund

ihrer gesundheitlichen Situation subjektiv auch für niederschwellige

Eingliederungsmassnahmen nicht arbeitsfähig gefühlt. Die

Eingliederungsbemühungen seien nach angemessener Betreuungszeit abgeschlossen

worden. Im Übrigen kämen weitere Eingliederungsmassnahmen auch deshalb nicht in

Frage, weil die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, d.h.

deren Eingliederungsbereitschaft, nicht gegeben sei. Im Weiteren könne

keineswegs von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung im primären

Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die

Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zielführend sein könnte.

Seit dem operativen Eingriff vom

26. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 30. April

2011 wären körperlich stark belastende, monoton stehende oder sitzende

Tätigkeiten mit Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg nicht zumutbar. In

solchen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch nicht

tätig gewesen. Gemäss den aktuellen medizinischen Abklärungen (Gutachten vom

29. September 2017) sei der Beschwerdeführerin eine körperlich schwerere

und häufig mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dementsprechend sei die

zuletzt über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als Gastronomieangestellte seit

dem 9. September 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zuzumuten.

In körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Störlärm, ohne

Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führen eines

Motorfahrzeuges und ohne Besteigen von Leitern sei die Beschwerdeführerin

jedoch in einem vollen Pensum mit einer (leidensbedingten)

Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund eines etwas erhöhten

Pausenbedarfs) erwerbsfähig. Bezüglich des aus dem Gutachten hervorgehenden

Arbeitsprofils sei zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen in der

Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führung eines

Motorfahrzeuges und ohne Besteigen von Leitern aus Vorsicht durch die Fachärzte

ausgesprochen worden seien, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Begutachtung einige ätiologisch unklare und unbehandelte Krampfanfälle

geschildert habe.

Im Weiteren wurde festgehalten, nach

einer Rückfrage bei den Gutachtern habe der RAD festgestellt, dass das

eingeholte Gutachten zwar nachvollziehbar und schlüssig sei, jedoch für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit die

Durchführung einer EFL notwendig sei. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme

der Beschwerdeführerin sei die Notwendigkeit einer solchen Abklärung verneint

und als untauglich und nicht zielführend qualifiziert worden. Im Weiteren sei

die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sich dieses Vorhaben nun von

selbst erledigt habe, da der für die Abklärung vorgesehene Facharzt dort nicht

mehr tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass aus der Abklärungsmassnahme in

Form einer EFL keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse

resultieren würden, da es an der Abklärungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fehle.

Jene werde vorliegend nicht nur aufgrund des Einwandschreibens vermutet,

vielmehr habe sie sich im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt. Dem D.___-Gutachten

könne entnommen werden, dass die Fachärzte weitere zumutbare Untersuchungen

vorgesehen hätten, um geschilderte Symptome vertieft abzuklären, diese aber

nicht zufriedenstellend oder überhaupt nicht hätten durchführen können, da sich

die Beschwerdeführerin geweigert habe. Entsprechend werde es schwierig, mit der

geplanten EFL weitere Erkenntnisse zu erlangen. Daher sei dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten Antrag entsprochen und auf die geplante EFL vorerst

verzichtet worden.

Entsprechend diesen Ausführungen erfolge

der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das

polydisziplinäre D.___-Gutachten. Die beteiligten Ärzte hätten eine

nachvollziehbare objektiv medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin abgegeben, nachdem sie die geschilderten Symptome,

Befunde und damit deren Gesundheitszustand erfasst hätten. Es wäre der

Beschwerdeführerin somit möglich, ein entsprechendes rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin könne eine diagnostizierte psychische

Störung nicht per se invalidisierend sein. Entscheidend sei, ob im

strukturierten Beweisverfahren der Nachweis des funktionellen Schweregrades und

der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der massgeblichen

Indikatoren erbracht werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die

Beschwerdeführerin in einem rentenbegründenden Ausmass arbeitsunfähig sein

sollte. Selbst bei einer 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus

somatischen Gründen würde im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultieren (IV-Nr. 111; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten und es seien

ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Dies wird im Wesentlichen damit

begründet, der neurologische D.___-Teilgutachter sei zum Schluss gekommen, dass

aufgrund der Rücken- und Nackenschmerzen sowie infolge der

Kopfschmerzproblematik eine Leistungseinschränkung von 40 % bei

ganztägigem Pensum in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Ausserdem werde

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei. Aus neurologischer

Sicht sei auf diese Beurteilung abzustellen. Was das psychiatrische

Teilgutachten angehe, so sei nach Massgabe desselben von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Auch der psychiatrische

Gutachter halte fest, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei und

sich keine schwerwiegenden Diskrepanzen ergeben hätten. Schliesslich halte der

psychiatrische Gutachter fest, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht

zumutbar seien.

Es sei im Falle der Beschwerdeführerin

davon auszugehen, dass im primären Arbeitsmarkt keine verwertbare

Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe. Bei der Beschwerdeführerin bestünden diverse

Beeinträchtigungen, welche es als nicht realistisch erscheinen liessen, dass

eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt überhaupt

noch verwertbar sei. Berücksichtige man sämtliche Anforderungen aller

Teildisziplinen an eine ideal leidensadapierte Tätigkeit gesamthaft, so sei

festzustellen, dass hierbei der geschützte Arbeitsplatz definiert werde. Es

bestünden derart viele Limiten in Bezug auf Verweistätigkeiten, dass eine

Betätigung im primären Arbeitsmarkt schlicht illusorisch erscheine. Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des D.___-Gutachtens

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und einer 40%igen

Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen sei. Selbst wenn von

einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei die Verwertbarkeit derselben

auf dem 1. Arbeitsmarkt zu verneinen.

Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin

ausführen, eine EFL sei nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit aus einer

psychischen Erkrankung heraus zu quantifizieren. In der angefochtenen Verfügung

werde zu Recht ausgeführt, dass aus einer Abklärungsmassnahme in Form einer EFL

keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren

würden. Soweit festgehalten werde, es sei eine fehlende Abklärungsbereitschaft

zu vermuten und eine EFL würde aus diesem Grund nicht valide Resultate liefern,

sei dem entgegenzuhalten, dass die somatisch orientierten Gutachter die

Arbeitsunfähigkeit im D.___-Gutachten klar beziffert hätten und eine diesbezügliche

Testung nicht notwendig erscheine. Eine EFL zur Beurteilung der

Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht sei gänzlich untauglich. Der

Vorwurf, es bestehe eine reduzierte Leistungsbereitschaft, ohne dass

entsprechenden Anhaltspunkte bestünden, erweise sich als verfehlt. Dem D.___-Gutachten

sei wiederholt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen

sei. Überdies sei der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt worden, dass eine

Arbeitserprobung bzw. ein Belastbarkeitstraining in einer entsprechenden

geschützten Werkstätte ins Auge gefasst werden könne. Darauf sei die

Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen.

Ebenso falsch sei, dass die

Beschwerdegegnerin bloss von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Jene begründe

dies damit, dass die diagnostizierte psychische Störung nicht per se

invalidisierend sei, sondern der Nachweis des funktionellen Schweregrades und

der Konsistenz der Gesundheitsschädigung im strukturierten Beweisverfahren unter

Verwendung der massgeblichen Indikatoren erbracht werden müsse. Dieser Beweis

sei nicht erbracht worden. Selbst wenn diese Behauptungen der IV betreffend

psychische Krankheiten zutreffend wären, was sie aber nicht seien, würde es

sich so verhalten, dass aus somatischen Gründen von einer 40%igen und nicht 20%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, die unbestrittenermassen auch nicht der

Indikatorenrechtsprechung unterliege.

Es sei unzutreffend, dass die psychische

Problematik nicht als invalidisierend zu qualifizieren sei. Im Falle der Beschwerdeführerin

sei aufgrund der gestellten Diagnose kein strukturiertes Beweisverfahren nach

den massgeblichen Standardindikatoren durchzuführen, sondern den erhobenen

Befunden und gestellten Diagnosen komme vielmehr direkt invalidisierender

Charakter zu. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung, ohne dass sich am Gesundheitszustand etwas geändert

hätte. Sie leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und verfüge über

keine persönlichen Ressourcen, die ihr eine Eingliederung ermöglichen würden.

Mit der ebenfalls diagnostizierten Depression und den somatischen

Einschränkungen bestünden sodann sich negativ auswirkende Komorbiditäten. Im

Weiteren sei der soziale Kontext schlecht und von weiteren Behandlungen sei keine

Besserung zu erwarten. Schliesslich sei auch die Konsistenz zu bejahen. Die

Prüfung der Indikatoren ergebe klar, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

Es sei falsch, dass die von den

Gutachtern aus rein somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von

40 % nach Ansicht des RAD nicht als gesichert angesehen werden könne. Die

Beschwerdegegnerin verkenne hierbei, dass der RAD das Gutachten offensichtlich

nicht richtig gelesen habe. Die Feststellung des RAD in seiner Stellungnahme

vom 10. April 2018, in der Begutachtung sei insgesamt festgestellt worden

sei, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit höher

anzusetzen sei, sei falsch und aktenwidrig. Dies sei dem Gutachten nirgends zu

entnehmen. Unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen

Einschränkungen sei von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt

auszugehen.

Im Weiteren sei auch der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Ferner verweigere sie

zu Unrecht berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin behaupte aktenwidrig

und entgegen dem D.___-Gutachten, dass es der Beschwerdeführerin am

Eingliederungswillen fehle. Dem sei entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin mehrfach ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an beruflichen

Massnahmen erklärt habe. Es sei ihr jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung

massiv erschwert, an solchen mitzuwirken. Dennoch habe sie immer wieder betont,

dass sie arbeiten wolle. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten auf das

Ausgeführte nicht abstellen wollen, wäre festzustellen, dass man die Ansprüche

nach Massgabe der Aktenlage jedenfalls nicht abweisen könne. Diesfalls hätte

zumindest eine ergänzende psychiatrische Begutachtung zu erfolgen. In

somatischer Hinsicht sei die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % klar beziffert

worden. Entsprechend wäre die Angelegenheit entweder mittels einer

gerichtlichen psychiatrischen Expertise zu klären oder an die

Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre (internistische,

neurologische, otorhinolaryngologische, rheumatologische und psychiatrische) D.___-Gutachten

vom 29. September 2017 als schlüssig und nachvollziehbar erweist und ihm

somit Beweiswert zukommt (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dr. med. M.___ konnte

aufgrund seiner Untersuchung vom 15. Mai 2017 keinen Status erheben, da

die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren Angaben nicht vor einem fremden Mann

bis auf die Unterwäsche ausziehen könne (IV-Nr. 87.2 S. 15). In der

neurologischen Evaluation vom 6. Juni 2017 stellte Dr. med. N.___ die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen

Lumboischialgie links (Status nach operierter Diskushernie [Dekompression] L5/S1

und L4/5 vom 28. [recte: 26.] Oktober 2011 [vgl. IV-Nr. 33 S. 9 und

35 S. 5]), eines leichten zervikogenen Schmerzsyndroms (seit dem

Verkehrsunfall vom 14. Februar 2016), einer Misch-Cephalea (Migräne mit

Aura, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz) und von ätiologisch

vorerst unklaren Krampfanfällen, wobei zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht angegeben wurde, unter Berücksichtigung des chronischen Rückenleidens sei

eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr

zumutbar; eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne

vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten

sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf

intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere Belastungen vollschichtig

zumutbar, mit einer leidensbedingten Leistungseinschränkung von 20 % seit

dem Unfall vom 14. Februar 2016. Arbiträr sei mit der Migräne eine

Leistungseinschränkung von 30 % zu begründen. Teiladditiv mit der

Leistungseinschränkung infolge der Rücken- und Nackenbeschwerden sei eine

Leistungseinschränkung von 40 % bei ganztägigem Pensum in angepasster

Tätigkeit zu bescheinigen. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle mit

Bewusstseinsverlust seien überdies folgende qualitative Einschränkungen zu

berücksichtigen: Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und

fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten,

welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalteten. Sinngemäss sei bei den

ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates

Autofahren bis auf Weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige

Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien

Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus einhergingen, zu

vermeiden (keine Schichtarbeit). Schliesslich seien Tätigkeiten mit alleiniger

Aufsicht über Schutzbefohlene nicht möglich (IV-Nr. 87.2 S. 29 f. und

36 f.).

In der otorhinoloryngologischen

Untersuchung vom 19. Juni 2017 stellte Dr. med. O.___ die Diagnosen

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines Tinnitus beidseits (ICD-10:

H93.1), einer Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.4) und einer

intermittierenden Schwindelsymptomatik (ICD-10: H82), wobei er aus rein

otoneurologischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit angab, in einer angepassten

Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung von verschiedenen qualitativen

Einschränkungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %

(IV-Nr. 87.2 S. 41 und 43 f.).

Aufgrund seiner rheumatologischen

Untersuchung vom 28. August 2017 stellte Dr. med. P.___ die Diagnosen

(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen lumbo-spondylogenen

Schmerzsyndroms links bei Osteochondrosen LWK3 bis S1 sowie Spondylarthrosen (Status

nach Dekompression LWK4/5 und LWK5/S1 links am 26. Oktober 2010; ICD-10

M54.4) und eines chronischen cervico-spondylogenen Schmerzsyndroms links (bei

Status nach HWS-Distorsion am 14. Februar 2016; ICD-10 M53.1) und gab zur

Arbeitsfähigkeit an, in der früheren Tätigkeit in der Gastronomie, insbesondere

auch als Serviceangestellte müsse wegen der Gewichtsbelastungen und der ständig

gehenden und stehenden Tätigkeiten von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit

von geschätzt zwischen 50 und 100 % ausgegangen werden. Dabei seien die

Beschwerden im Rahmen der beschriebenen Schmerzfehlverarbeitung nicht

berücksichtigt. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren

und wechselbelastenden Tätigkeit, die rückenadaptiert ausgeführt werden könne,

d.h. ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen

längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert, bestehe aus

rheumatologischer Sicht eine noch höhergradige Arbeitsfähigkeit, geschätzt in

der Grössenordnung von 80 %. Die Einschränkung um 20 % begründe sich

durch ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo bzw. einen etwas erhöhten

Pausenbedarf aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der

distalen Lendenwirbelsäule (IV-Nr. 87.2 S. 55 f. und 58 f.).

Schliesslich stellte Dr. med. Q.___

aufgrund seiner psychiatrischen Evaluation vom 27. Juni 2017 die Diagnosen

(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven

Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0), einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) und einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und hielt nach Prüfung der

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zur Arbeitsfähigkeit fest, aktuell und

anamnestisch müsse die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2015 für ihre

ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als

arbeitsunfähig beurteilt werden. In einer angepassten Tätigkeit, dies bedeute

eine Tätigkeit, bei welcher die Explorandin nur wenige zwischenmenschliche

Kontakte unterhalten müsste, sei von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Das effektive Ausmass dieser Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels

beruflichen Massnahmen eruiert werden (IV-Nr. 87.2 S. 66 und 76 f.).

Die oben erwähnten, in den Teilgutachten

dargelegten Diagnosen (vgl. IV-Nr. 87.2 S. 16 ff.) wurden am Schluss

des Gutachtens unter Ziff. V (S. 78 f.) zusammengefasst und es wurde

aufgrund der spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse zur Behandlung und

Eingliederung (Ziff. VI.; S. 79 ff.) und zur Arbeitsfähigkeit

(Ziff. VIII.; S. 81 ff.) Stellung genommen, wobei hier die

Untersuchungsergebnisse aus den einzelnen Teilgutachten lediglich wiederholt

wurden. Schlüssige, nachvollziehbare und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs

verwertbare Angaben zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche

sich auf die Einschätzung aller involvierter Teilgutachter im Rahmen der

gemeinsam durchgeführten Konsensbesprechung abstützen (vgl. IV-Nr. 87.2

S. 87 unten), können dem Gutachten nicht entnommen werden. So wurde zu den

Wechselwirkungen der Diagnosen lediglich angegeben, es sei davon auszugehen,

dass die einzelnen Diagnosen negativ interferierten (IV-Nr. 87.2

S. 79). Zu den medizinischen Massnahmen (Ziff. VI.) wurde u.a.

festgehalten, im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung wäre eine eingehende

Abklärung bezüglich der unklaren Krampfanfälle – gegebenenfalls auch im Rahmen

eines stationären Monitorings – erforderlich. Bezüglich der Migräne bedürfe die

Explorandin einer fachärztlichen neurologischen Führung und die

Attackenfrequenz sollte mittels Kopfwehkalender dokumentiert werden. Nach

Massgabe des behandelnden Neurologen sei sodann eine

Migräne-Intervallbehandlung ins Auge zu fassen. Sodann sei eine ambulante

psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung dringend indiziert und auch

eine schlafanstossende antidepressive Medikation zu empfehlen. Berufliche

Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Belastungsfähigkeit seien begründet

(IV-Nr. 87.2 S. 80 f.). Wie erwähnt, wurden dann unter

Ziff. VIII die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus den einzelnen

Teilgutachten (zusammengefasst) wiederholt und es wurde aus gesamtmedizinischer

Sicht festgehalten, es liege eine äusserst komplexe medizinische Situation vor.

In einem möglichen Leistungsprofil bestünden diverse qualitative Einschränkungen.

Abschliessend wurde angegeben, unter Berücksichtigung des chronischen

Rückenleidens sei eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit

dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte.

26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Aktuell und

aktenanamnestisch sei ab mindestens (d.h. spätestens) September 2015 davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als

Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden

müsse. Eine körperlich leichte und wechselbelastende – die erwähnten

Einschränkungen berücksichtigende – Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige

Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive

Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis

vereinzelt mittelschwere Belastungen zumutbar. Das effektive Ausmass dieser

angepassten Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen

eruiert werden (IV-Nr. 87.2 S. 86 ff.). Demnach konnten die Gutachter

keine definitiven Angaben zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer angepassten Verweistätigkeit machen, weshalb dem Gutachten diesbezüglich

kein Beweiswert zukommen kann.

4.3 Auf die Einwände der

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 16. Oktober

2017 (IV-Nr. 89) hin und nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin (vgl.

Stellungnahme vom 14. November 2017; IV-Nr. 91 S. 2; vgl.

E. II. 3.16 hiervor) gelangte die Beschwerdegegnerin an die D.___-Gutachter

mit der Rückfrage, wie die Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten

Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen sei; ausserdem sei

die Stellungnahme zum Gutachten aus medizinischer Sicht zu kommentieren

(IV-Nr. 92). Dazu äusserte sich der neurologische Gutachter Dr. med. N.___

im Wesentlichen dahingehend, seine im neurologischen Teilgutachten abgegebene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte auch für die

Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Q.___ gab an, die

theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit könne –

wie bereits im Teilgutachten angegeben – nicht genau beziffert werden. Es sei

jedoch von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer

angepassten Tätigkeit, bei welcher sie lediglich wenige zwischenmenschliche

Kontakte unterhalten müsse, auszugehen. Die effektive Arbeitsfähigkeit bei

einer solchen angepassten Tätigkeit müsste mittels beruflichen Massnahmen

ermittelt werden. Im Teilgutachten sei festgehalten worden, dass Eingliederungsmassnahmen

zum aktuellen Zeitpunkt nicht durchführbar seien, da eine Tag-/Nachtumkehr

bestehe. Bei einer Tag-/Nachtumkehr handle es sich jedoch in der Regel nicht um

eine chronische Problematik. Es könne erwartet werden, dass eine solche somit

innerhalb kurzer Zeit (Tage bis wenige Wochen) mittels geeigneten

therapeutischen Massnahmen behandelt werden könne. Danach seien berufliche

Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen sehr wohl zumutbar, insbesondere, wenn

intensive zwischenmenschliche Kontakte dabei vermieden würden, was im

Teilgutachten so auch festgehalten worden sei. Der otorhinolaryngologische

Gutachter Dr. med. O.___ wies darauf hin, er habe in seinem Teilgutachten

bereits festgehalten, dass aus rein otoneurologischer Sicht qualitative

Einschränkungen seitens der audiologischen und vestibulären Befunde sowie eine

quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der

Begleitsymptomatik von 10 % in dem Sinne bestünden, dass der Explorandin vermehrte

Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. In einer adäquat

angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von 10 %. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. P.___ verwies aus

rheumatologischer Sicht auf das polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 93;

vgl. E. II. 3.17 hiervor). Demnach ergab die Rückfrage bei den Gutachtern aus

gesamtmedizinischer Sicht keine relevanten neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit.

Die RAD-Ärztin erklärte in ihrer

Stellungnahme vom 16. Januar 2018, die Nachfrage bei den Gutachtern habe

zwar einige der noch offenen Punkte klären können, zur Beantwortung der Frage

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit sei

jedoch eine EFL durchzuführen, da sich die Gutachter hier trotz der Nachfragen

nicht dazu hätten äussern können (IV-Nr. 95; vgl. E. II. 3.18 hiervor).

Dazu ist festzustellen, dass das V.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage

hin mitteilte, Dr. med. W.___ habe seine Stelle als Chefarzt des

Rehabilitations- und Rheumazentrums per 31. März 2018 gekündigt. Aus

diesem Grund sei es im Moment nicht möglich, eine EFL durchzuführen

(IV-Nr. 98 S. 2). Auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom

22. Februar 2018 (IV-Nr. 101) hin äusserte sich die RAD-Ärztin

Dr. med. S.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018 dahingehend,

in der Begutachtung sei insgesamt festgestellt worden, dass die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (trotz der bestehenden

psychiatrischen Beeinträchtigungen) höher anzusetzen sei. Die EFL erscheine zur

Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die somatischen Diagnosen

(unter Einbezug der psychischen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden

Komponenten in der Konklusion) weiterhin notwendig, um der komplexen

medizinischen Gesamtsituation der Versicherten gerecht zu werden

(IV-Nr. 103 S. 2; vgl. E. II. 3.19 hiervor). Mit Vorbescheid vom

30. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, unter

Berücksichtigung des vorerwähnten Einwandes der Beschwerdeführerin sei davon

auszugehen, dass aus der Abklärungsmassnahme in Form einer EFL keine oder nur

wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es

an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle. Die

mangelnde Abklärungsbereitschaft werde nicht nur aufgrund des Einwandschreibens

vermutet, vielmehr habe sich diese im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt.

Dementsprechend wäre es schwierig, mit der geplanten EFL weitere Erkenntnisse

zu erlangen, weshalb darauf antragsgemäss vorerst verzichtet werde. Als

Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dienten die vorliegenden

Akten und insbesondere das polydisziplinäre D.___-Gutachten (IV-Nr. 104

S. 2 ff.). Mit vorliegend angefochtener Verfügung hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr. 111).

4.4 Gestützt auf das von der

Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre D.___-Gutachten vom

29. September 2017 (E. II. 3.15.1 hiervor) und die bei den Gutachtern

eingeholte Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 (E. II. 3.17 hiervor) kann

die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit aus

gesamtmedizinischer Sicht nicht zuverlässig und nachvollziehbar bestimmt werden.

Auch die übrigen ins Recht gelegten medizinischen Berichte von Dr. med. E.___

(vgl. E. II. 3.1, 3.4.2, 3.5, 3.11 und 3.14 hiervor), der Suva (vgl. E.

II. 3.2 und 3.3 hiervor), des Hausarztes Dr. med. I.___ (vgl.

E. II. 3.4.1, 3.10 und 3.20), von Dr. med. K.___ (vgl. E.

II. 3.9), von Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 3.6 hiervor) und L.___

(vgl. E. II. 3.12 hiervor) sowie des Kantonsspitals [...] (vgl. E.

II. 3.8 und 3.15.2) lassen keine Festsetzung der andauernden Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin, insbesondere in einer adäquat angepassten Tätigkeit, zu.

Damit bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus

gesamtmedizinischer Sicht ungeklärt. Die vorliegend angefochtene Verfügung,

worin der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit

im Ausmass von 80 % abgewiesen wurde (Invaliditätsgrad von 10 %),

beruht somit auf einem ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die

Beschwerdegegnerin wäre angesichts des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes

(Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. II. 2.6 hiervor) verpflichtet

gewesen, weitere fachärztliche medizinische Abklärungen zur Bestimmung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Verweistätigkeit zu veranlassen.

5.

5.1 Zusammenfassend kann das

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 29. September 2017 (IV-Nr. 87.2)

nicht als beweiswertig gelten. Es bildet daher keine hinreichende Grundlage für

die Anspruchsbeurteilung. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen erlauben

keine abschliessende Beurteilung. Eine erneute polydisziplinäre Begutachtung,

welche dieselben Disziplinen umfasst wie das D.___-Gutachten, ist daher

unumgänglich. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen lässt sich überdies

nicht ausschliessen, dass vor einer erneuten Begutachtung noch bestimmte

zusätzliche Untersuchungen, insbesondere in neurologischer Hinsicht,

erforderlich sein könnten. Die Beschwerdegegnerin wird unter Beizug ihres

ärztlichen Dienstes beurteilen, ob die von den Gutachtern angeregten

Abklärungen sinnvoll sind, und diese bejahendenfalls in die Wege zu leiten

haben. Anschliessend wird ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen

sein, welches zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten

Tätigkeit Stellung nimmt. Ob nach der Begutachtung allenfalls noch weitere

medizinische Untersuchungen oder eine berufliche Abklärung, beispielsweise in

einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), erforderlich sein werden, wird vom

Ausgang des neuen Gutachtens abhängen. Entgegen der allgemeinen Regel, wonach

Lücken im medizinischen Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen

sind, erscheint hier eine Rückweisung als angezeigt, zumal sich vorgängig die

genannten Fragen stellen, welche die Beschwerdegegnerin mithilfe ihres

ärztlichen Dienstes wesentlich besser beantworten kann als das Gericht. Mit

aller Deutlichkeit festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die

Beschwerdeführerin gehalten ist, an sämtlichen für die Anspruchsbeurteilung

erforderlichen zumutbaren Abklärungen, sei es im Rahmen der Begutachtung oder

anderer Untersuchungen, mitzuwirken.

5.2 Entsprechend dem vorstehend

Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene

Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine

Invalidenrente entscheide.

6.

6.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 22. August 2019 (A.S. 53

f.) einen Aufwand von 13.35 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00

und Auslagen von insgesamt CHF 25.60 geltend. Davon in Abzug zu bringen

sind die Positionen vom 3. Mai (0.17 Stunden), 5. und 26. Juni (je

0.17 Stunden) sowie 8. Juli 2019 (0.17 Stunden), da hier von der

Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist, was

Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Sodann sind für den

nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30

Minuten einzusetzen. Damit reduziert sich der Aufwand um 1.18 Stunden auf 12.17 Stunden.

Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der

Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'304.35 (Honorar von

CHF 3'042.50, Auslagen von CHF 25.60 und Mehrwertsteuer [7.7 %]

von CHF 236.25).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. März 2019 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch der

Beschwerdeführerin entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'304.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser