VSBES.2019.113
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
12. Februar 2020Deutsch65 min
Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine Rückfrage bei den D.___-Gutachtern
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1979 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete im Oktober 2010 als
Servicefachangestellte im Restaurant [...], [...]. Am 30. April 2011
erlitt sie einen Sturz auf den Rücken und wurde am 26. Oktober 2011 an den
Bandscheiben operiert (Diskushernie). Am 15. Januar 2013 rutschte die
Beschwerdeführerin auf Glatteis aus und stürzte erneut. Daraufhin meldete sie
sich am 22. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an. Im Zusammenhang mit dem Wohnungsumzug nach [...]
erlitt sie am 14. April 2013 einen Treppensturz und am 20. Juli 2013
stürzte sie vom Fahrrad. Die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom
14. April 2013 wurden von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) mit Verfügung vom 22. Juli 2013 per Ende Juli 2013 eingestellt
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 24 S. 1 ff.).
1.2 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vereinbarte
mit der Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch mit dem Ziel eines
Aufbautrainings in der B.___, [...] (Termin vom 8. Oktober 2013). Zu
diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Weitere
Eingliederungsmassnahmen konnten in der Folge nicht durchgeführt werden. Am
23. Oktober 2013 stürzte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal. Im
Februar 2014 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 30).
Am 14. Februar 2016 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin einen
Autounfall in [...]; dabei zog sie sich ein Beschleunigungstrauma zu
(IV-Nr. 68 S. 8 ff.). Nach dem Beizug verschiedener ärztlicher
Berichte, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und
Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens bei Dr. med. C.___,
Fachärztin FMH für Neurochirurgie (Gutachten vom 20. Januar 2015,
IV-Nr. 49), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 10. August 2016 in Aussicht, den Anspruch auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen
(IV-Nr. 62 S. 2 ff.). Nach erhobenem Einwand teilte die
Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 mit, zur Klärung der
Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich
(IV-Nr. 71). Nach der Bereinigung des Fragenkatalogs veranlasste sie eine
polydisziplinäre (internistische, neurologische, otorhinolaryngologische,
rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...] (im
Folgenden: D.___), welche im Mai, Juni und August 2017 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 29. September 2017, IV-Nr. 87). Nach Einreichung der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine Rückfrage bei den D.___-Gutachtern
(IV-Nr. 93). Auf die Durchführung der vom RAD zunächst vorgeschlagenen
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde in der Folge
verzichtet. Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 2019 ab.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, seit dem operativen Eingriff vom
26. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 30. April
2011 seien körperlich stark belastende, monoton stehende oder sitzende
Tätigkeiten mit Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg nicht zumutbar. In
solchen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch
nicht tätig gewesen. Die zuletzt über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als
Gastronomieangestellte sei seit dem 9. September 2015 (Beginn der
einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten und
wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Störlärm, ohne Bedienung von selbst- und
fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führen eines Motorfahrzeugs und ohne
Besteigung von Leitern sei die Beschwerdeführerin jedoch in einem vollen Pensum
mit einer (leidensbedingten) Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund
eines etwas erhöhten Pausenbedarfs) erwerbsfähig. Nach einer Rückfrage bei den D.___-Gutachtern
habe der RAD festgestellt, dass das eingeholte Gutachten nachvollziehbar und
schlüssig sei, jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat
angepassten Tätigkeit eine EFL notwendig sei. Unter Berücksichtigung des
Einwandes der Beschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen, dass aus einer
solchen Abklärungsmassnahme keine oder nur wenige verwertbare und
aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es an der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle. Die nicht vorhandene
Abklärungsbereitschaft habe sich im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt.
Deshalb sei auf die geplante EFL vorerst verzichtet worden. Dementsprechend erfolge
der Entscheid über den Leistungsanspruch aufgrund der Akten und insbesondere
des polydisziplinären D.___-Gutachtens. Es sei der Beschwerdeführerin möglich,
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad
betrage 10 %. Die diagnostizierte psychische Störung könne nicht per se
invalidisierend sein. Selbst bei einer 40%igen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen würde im Übrigen kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Bezüglich Eingliederungsmassnahmen
sei festzuhalten, dass keineswegs von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung
im primären Arbeitsmarkt auszugehen sei. Die Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen sei nicht zielführend (IV-Nr. 111; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 11. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten.
3. Der Beschwerdeführerin seien die
vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 23. April
2019 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht ihres
Hausarztes vom 20. April 2019 als Beschwerdebeilage [BB] 4 einreichen
(A.S. 36 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen. Zur Begründung wird dargelegt, mit Verweis auf die Akten und
die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
verzichtet. An der angefochtenen Verfüg werde festgehalten. Sollte das Gericht jedoch
zur Auffassung gelangen, dass die angefochtene Verfügung nicht bestätigt werden
könne, sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei eine medizinische
Behandlungsauflage sowie im Anschluss daran eine Abklärung bei einer BEFAS
vorzunehmen sei. Unter Umständen müssten vorgängig weitere medizinische Untersuchungen
vorgenommen werden (A.S. 47).
2.4 Mit Replik vom 22. August
2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig reicht deren Rechtsvertreter seine
Kostennote ein (A.S. 51 ff.).
2.5 Mit Duplik vom 4. September
2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin noch dahingehend, von einer
Mangelhaftigkeit der angefochtenen Verfügung könne keine Rede sein. Am Antrag
auf Beschwerdeabweisung werde festgehalten (A.S. 56).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit
Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten,
insbesondere das von ihr veranlasste polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 29. September
2017.
sowie die Beantwortung der an die Gutachter gestellten Rückfrage vom 18. Dezember
2017.
ab, deren Beweiswert im Folgenden zu prüfen ist. Zunächst ist der
medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1
Dem Bericht der Orthopädischen
Chirurgie Biel-Seeland ([...], Dr. med. E.___) vom 13. Januar 2013
können folgende Diagnosen entnommen werden: «Zustand nach Dekompression L5/S1
links 10.2011, Lumboischialgie S1 links bei Discushernie L5/S1, Mediane
Discushernie L4/5, ISG-Blockierung links, Spondylolyse L5». Zum Verlauf wurde
dargelegt, die Patientin melde sich einerseits aufgrund eines Problems im
Bereich ihrer Versicherungssituation, andererseits wegen erneuten
Lumboischialgien links. Es handle sich um bewegungs- und belastungsabhängige
Schmerzen. Der Barfussgang sei flüssig, der Fersen- und Zehengang seien
beidseits möglich. Klinisch zeige die Patientin eine ISG-Blockierung auf der
linken Seite. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Die Patientin leide unter
Restschmerzen bei Zustand nach Dekompression L5/S1 links. Die Physiotherapie
sei fortzusetzen. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 20. Januar 2013
terminiert. Die Patientin sei für leichte körperliche Tätigkeiten mindestens
halbtags, allenfalls sogar ganztags einsetzbar (IV-Nr. 12).
3.2
Im Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung vom 15. April 2013 gab die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, sei habe am 13. April 2012 (recte: 14. April 2013) beim
Zügeln einen Treppensturz erlitten. Dabei sei sie auf den Rücken gefallen und
habe den Kopf angeschlagen. Wegen starker Schmerzen habe sie zunächst einen Hausarzt
und danach die Notfallpraxis am Kantonsspital [...] aufgesucht. Man habe eine
leichte Hirnerschütterung sowie eine Prellung von Rücken und Schädel
festgestellt. Die Spitzfussstellung müsse sie einnehmen, da sie beim Auftreten
mit dem ganzen Fuss einen Schmerz im Rücken empfinde. Die Folgen des Sturzes
vom Januar 2013 mit Ausrutschen auf Glatteis seien in der Besserungsphase
gewesen, sowohl der HWS-Befund als auch der Befund der linken Schulter seien
weniger schmerzhaft gewesen. Lagebedingt habe sie nach der Nachtruhe
linksseitig jeweils muskuläre ziehende Schmerzen am Morgen gehabt. Sie habe
Physiotherapie erhalten. Der bisherige Hausarzt Dr. med. F.___ habe ihr mitgeteilt,
dass sie eine Tätigkeit im Gastroservice mit ihren Befunden von Seiten des
Rückens nicht mehr werde ausüben können. Welche Tätigkeiten in Frage kämen,
habe ihr bislang kein Arzt genau gesagt. Sie sei beim RAV plus gemeldet, habe
aber auch mit der IV-Stelle Solothurn bereits ein Gespräch gehabt. Dort seien
Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Im Weiteren habe sie ein
Gewichtsproblem gehabt. Im Rahmen der Bandscheibenoperation im Jahr 2011 habe
sie sich mehrere Monate kaum bewegen können. Damals habe sie massiv an Gewicht
zugenommen, zuletzt habe sie 100 kg gewogen. Zusammen mit Hausarzt,
Ernährungsberatung und Weight Watchers habe sie das Gewicht auf rund 75 kg
senken und in den letzten Monaten auch halten können.
Der Suva-Kreisarzt, Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte die Diagnose «Commotio cerebri,
HWS-Distorsion QTF II, Schulterkontusion links» und verordnete eine
konservative Behandlung. Es bestehe ein bekannter Vorzustand einer Rückenkontusion
und eine zögerliche Schmerzrückbildung. Vor der Kreisarztuntersuchung habe die
Versicherte neu einen Treppensturz rückwärts mit Commotio und Kontusion der LWS
erlitten. Bei der aktuellen Kreisarztuntersuchung könne die Versicherte
bestätigen, dass sich die Befunde in Nacken und Schulter links seit dem Sturz
vom 15. Januar 2013 zunehmend gebessert hätten. Die Beweglichkeiten in
Nacken und Schulter seien wiederum frei. Noch störend seien Restverspannungen.
Unglücklicherweise habe die Versicherte wenige Tage vor der Untersuchung einen
Treppensturz im Zusammenhang mit dem Wohnungsumzug nach [...] erlitten. Dabei
habe sie sich gemäss dem Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals [...]
vom 15. April 2013 eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion des Rückens
und des Schädels zugezogen. Laut Bericht hätten radiologisch frische Frakturen
im Bereich der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Die lumbal betonten
Schmerzbefunde hätten ein wenig nachgelassen, das Gehen erfolge mit
Spitzfussstellung links und einem kürzeren Belasten des Beines. Medizinisch
könne davon ausgegangen werden, dass die frische Prellung schmerzhaft und
einschränkend sein dürfte für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen. Nach Ende Mai
2013, mit voraussichtlicher Heilung der interkurrenten Sturzfolgen, wären
ganztägige Arbeitstätigkeiten im zumutbaren Rahmen realisierbar. Die aktuelle
Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar (IV-Nr. 18).
3.3
Aus dem Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung vom 8. Juli 2013 (Dr. med. H.___,
Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH) geht hervor, es bestünden seit längerer Zeit Lumbalgien mit Ausstrahlung
in den lateralen Fussrand links mit sensiblem Ausfallsyndrom, am ehesten S1
links. Zusammenfassend bestehe eine über knapp drei Jahre bestehende
Rückenproblematik, welche mehrfach erschwert worden sei durch verschiedene
Sturzereignisse. Anlässlich des aktuellen Sturzereignisses hätten keine
frischen ossären Läsionen dargestellt werden können. Entsprechend sei von einer
Kontusion auszugehen. Die Hauptbeschwerden seien vorbestehend und geprägt durch
chronische Lumbalgien bei Status nach Diskushernie L5/S1. Diesbezüglich sei die
Versicherte bei Dr. med. E.___ in Behandlung gewesen. Bezogen auf das aktuelle
Unfallereignis vom 14. April 2013 bestehe keine Unfallkausalität. Die
Behandlung werde per 31. Juli 2013 abgeschlossen (IV-Nr. 24 S. 4
ff.).
3.4
3.4.1
Im Bericht des Hausarztes Dr. med.
I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (), vom 4. März 2014 wurde die
Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen
Schmerzsyndroms bei degenerativem LWS-Syndrom sowie einem Status nach
Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 links im Oktober 2011 gestellt. Im
Service bzw. in der Gastronomie bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
seit dem 10. Dezember 2013 bis auf weiteres. Es bestehe eine langjährige
Schmerzanamnese der Wirbelsäule (LWS). Die Patientin gebe Schmerzen in der LWS
und im linken Gesäss mit Ausstrahlung an. Es sei eine Reoperation geplant
(Dr. med. E.___), welche wahrscheinlich im Juli 2014 stattfinde. Es sei
eine zügige Dekompression der beiden Wurzeln vorzunehmen. Die konservative
Therapie sei ausgereizt. Die Patientin könne nicht heben und drehen, mit dem
Stock sei ein normales Gehen möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Aktuell bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit für
alle Tätigkeiten. Andere Tätigkeiten seien daher ebenfalls nicht zuzumuten. Es
liege hier ein chronisches Schmerzsyndrom mit Persönlichkeitsveränderung vor.
Eine Re-Operation der LWS müsse abgewartet werden. Danach sei sie neu zu
begutachten (IV-Nr. 33 S. 1 ff.).
3.4.2
Im Bericht von Dr. med. E.___
vom 25. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt: «Rezidivdiscushernie
L4/5 und L5/S1 links, Zustand nach häuslichem Sturz 23.10.2013, akute
ISG-Blockierung links, Zustand nach Dekompression L5/S1 links 10.2011,
Lumboischialgie S1 links bei Discushernie L5/S1, mediane Discushernie L4/5,
ISG-Blockierung links, Spondylolyse L5». Zur Beurteilung wurde dargelegt, die
Patientin leide unter Rezidivdiscushernien auf den Segmenten L4/5 und L5/S1.
Beide Rezidive seien links. Weitere Steroidinfiltrationen machten keinen Sinn. Der
Patientin werde in dieser Situation empfohlen, die entsprechende Dekompression
durchzuführen (IV-Nr. 33 S. 5).
3.5
Laut dem Bericht von
Dr. med. E.___ vom 1. April 2014 bestand bei der Beschwerdeführerin
ab dem 23. Oktober 2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
auf weiteres. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert.
Im Moment könne durch chirurgische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit nicht
wesentlich verbessert werden. Es werde rein konservativ behandelt. Falls diese
Behandlung nichts bringe, werde sekundär eine Dekompression vorgesehen. Die
Patientin sei im Alltag erheblich eingeschränkt. Im Haushalt könne sie kaum
arbeiten. Sie könne keine Lasten heben oder tragen und keine Arbeiten in
vorübergeneigter Stellung durchführen. Sitzen könne sie maximal 20 Minuten,
Gehen maximal 30 Minuten. Heben und Tragen von Lasten sei nicht möglich. Die
Patientin stehe bei ihm seit dem Jahr 2011 in Behandlung. Bereits damals sei
eine posttraumatische Discushernie am 26. Oktober 2011 chirurgisch
behandelt worden (Dekompression L4/5 und L5/S1 je links). Der Verlauf sei
positiv gewesen. Nach einem Sturz im Oktober 2013 habe sich die Situation
erneut drastisch verschlechtert. Aktuell zeige die Patientin eine
Lumboischialgie links mit Parästhesien L5 und S1 (IV-Nr. 42).
3.6
Dem auf Veranlassung des RAD
veranlassten neurochirurgischen gutachterlichen Bericht von Dr. med. C.___,
Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 20. Januar 2015 (Untersuchung vom
19.
Januar 2015) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronifiziertes lumboradikuläres
Schmerzsyndrom links m./b. Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 links
26.10.2011, Status nach mehreren Unfällen mit Rückenkontusionen und Commotio
cerebri, neurologisch: Gehstörung (schmerzbedingt), verminderte Beweglichkeit
LWS im Stehen, Fehlhaltung BWS/LWS vor allem im Stehen, etwas vermindert
Dorsalextension linker Fuss (schmerzbedingt?), Sensibilitätsstörung S1 links
(?), Lasègue links 60 ° fraglich positiv, Trochanterdruckschmerz links,
radiologisch/neuroradiologisch: mässig ausgeprägte S-förmige Skoliose BWS/LWS,
degenerative Veränderungen BWS und LWS sowie ISG beidseits, diskrete Verkalkung
Trochanter major beidseits, Status nach Hemilaminektomie L4/5 und L5/S1 links,
Discusprotrusion L4/5 links median, keine Wurzelkompression». Die weiteren
angegebenen Diagnosen (Status nach Cholezystektomie und Ovarialzystenentfernung
zweimal, Status nach Abbruch einer Eileiterschwangerschaft ca. 1977, Status
nach Otitis media rechts, Asthma bronchiale [vor allem Pollenallergie],
Allergie auf Panadol und Aspirin, Subkutane Tumore div. DD Lipome, Adipositas)
haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Prognose» wurde angegeben, bei der Explorandin liege seit Jahren ein lumbales,
in die linke untere Extremität ausstrahlendes Schmerzbild vor, das weder auf
die chirurgische Dekompression vom 26. Oktober 2011 noch auf konservative
Massnahmen angesprochen habe. Es habe sich zunehmend eine Gehstörung unter
Entlastung des linken Fusses eingestellt, diese sei z.B. bereits im Bericht von
Dr. med. G.___ vom 15. April 2013 anlässlich seiner kreisärztlichen
SUVA-Untersuchung beschrieben worden. Wiederholte Sturzereignisse hätten zu Arbeitsunfähigkeiten
geführt, welche von der Suva erfasst worden seien. Dadurch sei es auch zu
passageren Schmerzzunahmen im lumbalen Bereich gekommen. Aktuell lasse sich
kein die Schwere des Leidens erklärender organischer Befund erheben, es liege
weder ein neurologisch fassbares Wurzelkompressionssyndrom vor, noch komme
neuroradiologisch eine Wurzelkompression oder ein schwerwiegender ossärer
Befund zur Darstellung. Eine MRI-Abklärung habe wegen Claustrophobie nicht
durchgeführt werden können, die Untersuchung für einen notwendigen
Medikamentenspiegel sei von der Explorandin verweigert worden. Aufgrund dieser
Befunde lasse sich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste
Tätigkeit begründen. Die in die linke untere Extremität ausstrahlenden
Schmerzen verbunden mit der Sensibilitätsstörung dürften einem
Residualreizzustand nach durchgeführter Wurzelkompression entsprechen. Die
Auffälligkeit des Verhaltens der Explorandin im Rahmen der Gehstörung lasse
eine psychische Störung nicht ausschliessen, weswegen eine psychiatrische
Untersuchung, eventuell auch eine Rehabilitationskur in einer psychosomatisch
orientierten Klinik, angezeigt wäre. Von weiteren invasiven Massnahmen sei
unbedingt abzuraten. Die Verweigerung der Explorandin betreffend Erheben des Medikamentenspiegels
im Labor lasse die Frage einer korrekten Medikamenteneinnahme offen.
Prognostisch hänge das weitere Geschehen vom Erfolg einer psychosomatischen
Beratung ab, mit einer akuten lang anhaltenden Verschlechterung aus somatischen
Dispositiv
Gründen sei demnächst nicht zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte
angepasste Tätigkeit sei nicht eingeschränkt, eine körperlich belastende
Tätigkeit – wie sie meist im Service anfalle – sollte nicht mehr zugemutet
werden. Die Einschätzung von Dr. med. I.___ vom 4. März 2014 mit der
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 10. Dezember 2013 bis auf weiteres könne in
dieser Form nicht nachvollzogen werden, sie dürfte wohl auf körperlich
belastende Arbeiten zutreffen, nicht jedoch – wie er schreibe – alle
Tätigkeiten miteinbeziehen. Der Ausschluss jeglicher Tätigkeit beruhe
vermutlich auf den Angaben der Explorandin.
Die gestellten Fragen wurden dahingehend
beantwortet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit im Servicebereich bestehe seit dem operativen Eingriff vom
26. Oktober 2011. Sollte die bisherige Tätigkeit – wie sie von der
Explorandin geschildert werde – sämtliche Arbeiten beinhalten und auch
Schwerarbeit betreffen, könnte diese Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden.
Eine reine Service-Arbeit wäre mit einer Einschränkung von ca. 50 %
behaftet. Eine volle Arbeitsunfähigkeit im Gastronomiebereich würde
ausschliesslich dann zutreffen, wenn hierbei auch körperlich sehr belastende
Arbeiten auszuführen seien. Dies müsste genauer abgeklärt werden. Eine
Einschränkung für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei postoperativ anzunehmen,
hierbei könne auf den Suva-Bericht vom 15. April 2013 abgestellt werden,
in welchem die Sturzereignisse berücksichtigt worden seien und ein dem
aktuellen Status entsprechender neurologischer Befund habe erhoben werden
können. Es sei hierbei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni
2013 ausgegangen worden. Eine solche Arbeitsfähigkeit bestehe unter Ausschluss
der kurzdauernden Sturzfolgen auch heute noch. Eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit sollte anhaltend gebücktes Arbeiten und repetitives Bücken
ausschliessen. Die Gewichtslimite bei Heben und Tragen liege bei etwa 6 bis 8 kg.
Medizinische Massnahmen drängten sich zwingend in Form einer Psychotherapie auf.
Eine Gewichtsreduktion sowie ein Muskeltraining seien von der Explorandin
bereits vorgenommen worden. Berufliche Massnahmen seien – abgesehen von der
demonstrativ wirkenden Gehstörung – umgehend zumutbar (IV-Nr. 49.1).
3.7 Die RAD-Ärztin, Dr. med. J.___,
Praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015
fest, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei im Gutachten ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt worden. In der angestammten Tätigkeit als
Serviceangestellte oder Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
50 %, ohne schwere Tätigkeiten. In einer dem Leiden angepassten, d.h.
leichten und wechselbelastenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit
100 % seit dem 1. Juni 2013. Das Zumutbarkeitsprofil sei leicht,
wechselbelastend. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung sei nicht zu
berücksichtigen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen könnten durchgeführt
werden, vorausgesetzt, die Versicherte lasse sich motivieren, sie beginne mit
einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung und sei drogenabstinent. Der
Gesundheitszustand sei stationär (IV-Nr. 53 S. 2 f.).
3.8 Aus dem Bericht des
Kantonsspitals [...] vom 16. Februar 2016 gehen folgende Hauptdiagnosen
hervor: «1. Kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II im Rahmen
eines Autounfalls am 14.02.16; 2. Aggravierung der vorbestehenden
linksseitigen lumboradikulären Schmerzen im Rahmen eines Autounfalls am
14.02.16, St.n. Diskushernien OP L4/5 und L5/S1 links am 25.10.2011; 3. St.n.
leichtem Schädelhirntrauma am 14.02.16 im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16;
4. Steiss-beinkontusion im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16». Im
Weiteren wurde dargelegt, die Patientin berichte, vor ca. 30 Stunden in [...]
einen Autounfall erlitten zu haben. Während ihr Auto ca. 30 km/h schnell nach
einem Stop losgefahren sei, sei von links ein schnell heranfahrendes Auto nahezu
ungebremst in sie hineingefahren. Dabei sei ihr Auto frontal in eine Mauer
geschoben worden. Die Airbags seien ausgelöst worden und das Auto habe einen
Totalschaden erlitten. Die Patientin sei Beifahrerin gewesen. Nach dem Unfall
sei sie sofort selbstständig aus dem Auto gestiegen, sei aber direkt
anschliessend für 2 bis 3 Minuten bewusstlos zusammengebrochen. Nachdem die
Patientin wieder zu sich gekommen sei, habe sie starke Kopf- und
Nackenschmerzen, Übelkeit und Schwindel verspürt. Sie habe sich dreimal
übergeben müssen. Die am Unfallort eingetroffene Ambulanz habe die Patientin
und den Fahrer des Autos (Ehemann der Patientin) nicht mit ins Spital genommen,
da die Patientin keine gültige Krankenkassenkarte habe vorweisen können. Es sei
ein Rücktransport bis ins [...] mit dem Taxi organisiert worden und von dort sei
die Heimfahrt selbstständig durch den Ehemann erfolgt. Aktuell leide die
Patientin noch an Schmerzen der HWS in beide Schultern ausstrahlend (rechts
mehr als links). Die vorbestehenden Schmerzen im LWS-Bereich seien aggraviert,
ebenfalls die damit zusammenhängende Fussheberparese links und
Kribbelparästhesien links; zudem massive Schmerzen am Steissbein, v.a. im Sitzen.
Die Beurteilung lautete dahingehend, im
Röntgenbild habe man sowohl an der HWS als auch an der LWS frische ossäre
Läsionen ausschliessen können. Eine stationäre Aufnahme zur Überwachung und
Einstellung der analgetischen Therapie habe die Patientin gegen den ärztlichen
Rat mehrmals ausdrücklich abgelehnt. Die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 16.
bis 21. Februar 2016 habe 100 % betragen (IV-Nr. 68 S. 8
ff.).
3.9 Dem Bericht von Dr. med. K.___,
Neurochirurgie FMH () vom 30. März 2016 kann entnommen werden, bildgebend
habe nun mittels MRI der HWS eine diskoligamentäre ossäre Verletzung
ausgeschlossen werden können. Auch finde man keine relevanten degenerativen
Veränderungen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule bestehe im Vergleich zu den
Voraufnahmen von 2014 eine Progredienz des Befundes bei fortschreitender
Osteochondrose der letzten drei Bandscheiben, jedoch bestehe keine
Rezidiv-Diskushernie. Bei Status nach Dekompression linksseitig in den
Segmenten L4/5 und L5/S1 sei das Narbengewebe in einem normalen Ausmass
ausgeprägt. Das punctum maximum der Degeneration befinde sich im Segment L4/5
mit einer aktivierten erosiven Osteochondrose. Mit der Patientin seien die
Befunde ausführlich besprochen worden. Man habe zu einer Stufendiagnostik
geraten. In einem ersten Schritt wäre eine Facetteninfiltration der unteren
beiden LWS-Segmente vorgesehen. Im weiteren Verlauf wäre zusätzlich eine
epidurale Infiltration L3/4 geplant. Die Patientin wolle sich dies noch
überlegen (IV-Nr. 68 S. 13 f.).
3.10 Der Hausarzt hielt in seinem
Bericht vom 9. April 2016 fest, die Patientin habe sich am
18. Februar 2016 zusammen mit ihrem Ehemann in der Sprechstunde
vorgestellt. Sie habe als Beifahrerin einen Verkehrsunfall in [...] erlitten.
Ihr Ehemann sei in einen Kreisel eingefahren, als ein anderer Wagen mit hoher
Geschwindigkeit von links gekommen und in ihr Auto hineingefahren sei. Die
erste medizinische Versorgung sei im Spital in [...] erfolgt. Danach am
18. Februar 2016 in seiner Praxis. Die Patientin klage über Kopf- und
Nackenschmerzen, Schwindel und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein.
Bei stabilen Vitalparametern bestünden keine frischen neurologischen Ausfälle.
Die Patientin habe in [...] als Ergänzung zu ihrer bereits bestehenden
Medikation zusätzlich Schmerzmittel erhalten. Es sei eine Verlaufskontrolle
vereinbart worden (IV-Nr. 68 S. 15).
3.11 Laut dem Bericht von
Dr. med. E.___ vom 18. Mai 2016 leidet die Patientin seit dem
Autounfall unter invalidisierenden Lumboischialgien nach links. Die Schmerzen
imponierten als Dauerschmerzen mit Zunahme in Abhängigkeit von Bewegung und
Belastung. Die Patientin beschreibe Anlaufschmerzen. Die Gehfähigkeit sei
beinahe auf den häuslichen Bereich reduziert. Unter dem Titel «Beurteilung und
Prozedere» wurde vermerkt, die Patientin leide unter einer hartnäckigen
Lumboischialgie nach diesem Autoauffahrunfall links. Sie belaste die linke
untere Extremität nicht. Klinisch bestehe ein Schmerz über dem ISG einerseits,
andererseits MR-tomographisch neu ein hyperintensiver Anulusriss L3/4 links. Den
Anulusriss sowie das ISG links werde man infiltrieren. Es sei zu hoffen, dass
sich dadurch die Schmerzen beruhigen liessen. Eine operative Sanierung sei im
Moment nicht notwendig (IV-Nr. 68 S. 16 f.).
3.12 L.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni
2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «kombinierte
Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F61.0 (im Wesentlichen passiv-aggressiv [negativistisch]
und emotional instabil), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.10». Der Psychiater
gab an, die Behandlung bestehe seit dem 9. September 2015, die letzte
Untersuchung sei am 29. Juni 2016 erfolgt. Zur Anamnese wurde im
Wesentlichen festgehalten, die Patientin habe eine sehr schwierige Kindheit
gehabt. Sie habe keine Chance erhalten, eine Lehre zu machen. Durch Kontakte
sei sie in die Gastronomie gekommen, wo sie von 1996 bis 2010 ohne Ausbildung
gearbeitet habe. Ihre ersten beiden Ehen (1997 bis 2003 und 2004 bis 2011)
seien von Gewalt geprägt gewesen. In ihrer aktuellen Ehe seit 2012 bestünden
chronische Partnerschaftskonflikte, die sie sehr belasteten. Die Patientin sei
während ihrer Kindheit und im Erwachsenenalter von verschiedenen Männern
sexuell missbraucht worden.
Zu den angegebenen Beschwerden wurde festgehalten,
die Patientin klage über starke Rückenschmerzen, Energie-, Antriebs-, Freud-
und Lustlosigkeit, Stimmungsschwankungen, innere Unruhe, Reizbarkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Sie habe keine Energie mehr,
ständig für ihre Rechte kämpfen zu müssen. Sie sei erschöpft und überfordert.
Sie fühle sich sehr einsam und von niemandem wirklich geliebt und verstanden.
Ihre vielen negativen Erfahrungen mit anderen Menschen hätten sie sehr geprägt.
Es wurden folgende Befunde erhoben: es
handle sich um eine 38-jährige Patientin. Sie sei bewusstseinsklar und in allen
Qualitäten durchgehend sicher orientiert. Im Gesprächsverhalten sei sie
zugewandt und halte den Blickkontakt, nach anfänglichem Misstrauen. Es
bestünden leichte Konzentrationsstörungen. Es seien keine Hinweise für
inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vorhanden. Sie sei
affektiv hoffnungslos, lustlos, skeptisch, niedergeschlagen, ambivalent,
impulsiv, instabil, überempfindlich, pessimistisch, reizbar, streitlustig und
es bestehe eine Störung der Vitalgefühle sowie eine innere Leere. Zukunfts- und
Verlustängste seien vorhanden sowie die Angst, allein zu sein. Sie habe grosses
Misstrauen gegenüber fremden Personen. Teilweise bestünden Essattacken zur
Entspannung und Beruhigung. Suizidgedanken seien vorhanden, es bestehe jedoch
keine akute Suizidalität. Alkohol-, Tabak- oder Drogenkonsum seien nicht
feststellbar. Es bestünden Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Es erfolgten
wöchentliche psychotherapeutische Gespräche à 60 Minuten. Eine medikamentöse
Behandlung habe nicht etabliert werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, in der Gastronomie zu arbeiten sei für die Patientin
aufgrund ihrer Rückenprobleme nicht mehr möglich. Eine Rückenoperation sei in
Abklärung. Aufgrund verschiedener schwieriger Beziehungserfahrungen in Kindheit
und Jugend habe die Patientin ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten.
Kritik könne leicht impulsive Handlungen auslösen. Aufgrund des starken
Misstrauens, der erhöhten Reizbarkeit sowie der geringen Belastbarkeit sei die
Arbeit in der Gastronomie für die Patientin nicht geeignet. Zudem fühle sie
sich aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit Menschen nicht in der Lage,
wieder im Kunden- bzw. Gästekontakt zu arbeiten. Andere Tätigkeiten seien der
Patientin jedoch zuzumuten. Es müsse sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen
eine Abwechslung aus Sitzen, Stehen und Gehen möglich sei. Zudem wäre es von
Vorteil, wenn die Patientin nicht im Kundenkontakt arbeiten würde aufgrund
ihrer interpersonellen Schwierigkeiten. Im aktuellen Zustand sei eine solche
Tätigkeit nur ohne Leistungserwartungen und ohne Leistungsdruck denkbar.
Aktuell seien solche Tätigkeiten nicht möglich, in Zukunft seien sie voraussichtlich
zu maximal 3 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Bei einem stabilisierten Zustand
sei zu vermuten, dass im Rahmen von 3 bis 4 Stunden pro Tag eine
Leistungsfähigkeit ohne Einschränkungen möglich sein werde (IV-Nr. 59
S. 5 ff.).
3.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2016 fest, an ihrer Beurteilung
vom 24. Februar 2015 (vgl. E. II. 3.7 hiervor) könne festgehalten werden.
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem
1. Juni 2013 (IV-Nr. 61).
3.14 Aus dem Bericht von Dr. med.
E.___ vom 14. September 2016 geht hervor, bei der Patientin seien nun zweimalig
Steroidinfiltrationen lumbal durchgeführt worden, wobei beide Male kein Effekt
habe festgestellt werden können. Die Patientin sei sehr irritiert durch das
Verhalten der IV-Stelle, welche sie als arbeitsfähig ansehe und keine Hand
biete für eine Hilfe im Sinne einer Reintegration. Andererseits sehe sie sich als
unfähig, im Moment einer geordneten Arbeit nachzugehen. Therapeutische Optionen
seien besprochen worden.
Die Beurteilung lautete dahingehend, die
Patientin leide unter einem Schmerzsyndrom im Bereich der LWS bei einer
Bandscheibenschädigung L4/5 und L5/S1 jeweils mit kleinen Rezidivhernien, die
nicht neurokompressiv seien. Sie leide aber auch unter einer beginnenden
Spondylarthrose. Grundsätzlich würde man in dieser Situation eine Dekompression
und Spondylodese L3 – S1 empfehlen, entweder mit einem rigiden Implantat in
klassischer Manier oder aber mit einem dynamischen Implantat zur Entlastung der
Kleinwirbelgelenke und damit die Bandscheiben weiterbestehen könnten. Es sei
allerdings nicht klar, inwieweit die Patientin von dieser Operation profitieren
werde. Die Situation sei für die Patientin nach wie vor klinisch nicht haltbar.
Die ambulanten Physiotherapiezyklen seien – soweit als möglich – ausgeschöpft
worden. Sie hätten die Patientin nur vorübergehend stabilisieren können. Die
Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen seien wahrscheinlich etwas zu gross gewesen.
In diesem Sinne werde man bei der Krankenkasse einen Antrag stellen für eine
stationäre Rehabilitation. Falls dadurch keine Verbesserung zu erzielen sei,
müsse man sich überlegen, ob man das Risiko einer Operation eingehen solle oder
nicht. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe vom 14. Februar 2016 bis auf Weiteres
bestehen (IV-Nr. 68 S. 22 f.).
3.15
3.15.1 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten polydisziplinären (internistischen, neurologischen,
otorhinolaryngologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten des D.___
vom 29. September 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
dort im Mai, Juni und August 2017 untersucht und begutachtet wurde. Die D.___-Gutachter
(Dr. med. M.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___,
FMH für Neurologie, Dr. med. O.___, FMH für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, Dr. med. P.___, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. Q.___,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) stellten folgende zusammenfassende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «1. Chronische Lumboischialgie
links, St.n. operierter Diskushernie L5/S1 und L4/5 am 28.10.2011, postoperativ
im Verlauf aufgetretene kleine Rezidivhernien ohne Neurokompression, V.a.
residuelles sensibles Defizit S1 links, überwiegend wahrscheinlich nicht
organisch erklärbares motorisches Defizit des linken Fusses, begleitende
Ansatztendinose am medialen Beckenkamm, links mehr als rechts (SIPS) mit
pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins linke Bein, begleitende
SIG-Blockierung links; 2. Leichtes zervikogenes Schmerzsyndrom, seit
Verkehrsunfall vom 14. 02.2016 mit Contusio capitis, HWS-Beschleunigungstrauma,
klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom, kein sicherer Nachweis einer
zervikoradikulären Läsion; 3. Misch-Cephalea, Migräne mit Aura,
akzentuiert seit Verkehrsunfall vom 14.02.2016 mit V.a.
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS); 4. Ätiologisch vorerst
unklare Krampfanfälle, anamnestisch Verdacht auf generalisierte epileptische
Anfälle, kein Epilepsie-Nachweis im EEG; 5. Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1),
mittelgradig kompensiert; 6. Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts
(ICD-10: H90.4); 7. Intermittierende Schwindelsymptomatik
(ICD-10: H82), ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung, DD
zervikogen-proprioceptiv bedingt; 8. Rezidivierende depressive Störung,
zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0);
9. Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31); 10. Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)». Die weiteren gestellten Diagnosen
(11. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. [Trapezius und
Pectoralis]; 12. Spreizfüsse; 13. Zwangsgedanken und Zwangshandlungen
[ICD-10: F42.2]; 14. Bulimia nervosa [ICD-10: F50.2]) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren
wurde erwähnt, es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Diagnosen negativ
interferierten.
Unter dem Titel «Behandlung und
Eingliederung» wurde angegeben, im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung
wäre eine eingehende Abklärung bezüglich der unklaren Krampfanfälle erforderlich,
gegebenenfalls auch im Rahmen eines stationären Monitorings. Ein eventuell
unter stationären Bedingungen durchzuführendes Monitoring sei eine zumutbare
medizinische Massnahme. Bezüglich der Migräne bedürfe die Explorandin einer
fachärztlichen neurologischen Führung. Die Attackenfrequenz sollte mittels
Kopfwehkalender dokumentiert werden. Nach Massgabe des behandelnden Neurologen
sei sodann eine Migräne-Intervallbehandlung ins Auge zu fassen. Der hohe
Triptan-Gebrauch (20 bis 25 Tabletten Zomig pro Monat) sollte reduziert werden,
was mit der angestrebten Intervallbehandlung möglich sein sollte. Berufliche
Massnahmen seien offenbar im Anschluss an die eingetretene Arbeitsunfähigkeit
nach der Diskushernienoperation bereits an die Hand genommen worden, hätten
aber – gemäss Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn – wegen «sehr
schwieriger Zusammenarbeit mit Frau A.___» abgebrochen werden müssen. Die
Explorandin habe diesbezüglich berichtet, dass ein in [...] gestartetes
Wiedereingliederungsprogramm nicht zumutbar gewesen sei, weil sie dort mit
lauter Drogenabhängigen zusammen gewesen sei. Ein Wiedereingliederungsprogramm
in [...] habe sie wegen schwieriger Erreichbarkeit des Standorts abbrechen
müssen. Diese Begründungen seien schwer nachzuvollziehen. Grundsätzlich sei
davon auszugehen, dass die von der IV zur Verfügung gestellten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen der Explorandin zumutbar seien, jedenfalls unter
Berücksichtigung der somatischen Gesundheitsstörung. Die Explorandin bekräftige
hier ihren Willen, eine angepasste Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen zu
realisieren. Es sei zumutbar, dass sie für die entsprechenden Massnahmen auch
die erforderliche Flexibilität in zeitlicher und örtlicher Hinsicht aufbringe.
Im Rahmen der aktuellen Befunde sowie den vorgängig durchgeführten Abklärungen
drängten sich derzeit aus otoneurologischer Sicht keine weitergehenden
dringenden diagnostischen Massnahmen auf. Bei Schallempfindungsschwerhörigkeit
rechts könnte eine hörprothetische Versorgung, bei Zunahme der auditiven
Schwierigkeiten, mit der Explorandin evaluiert werden. In Anbetracht des
aktuell mittelgradig kompensierten Tinnitus könnte eine
Tinnitus-Retraining-Therapie mit der Explorandin diskutiert werden. Bei differenzialdiagnostisch
möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Schwindelsymptomatik müssten
lokaltherapeutische Massnahmen fachspezifisch evaluiert werden. Dringend sei
eine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung indiziert und
auch eine schlafanstossende antidepressive Medikation zu empfehlen. Berufliche
Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Belastungsfähigkeit seien begründet.
Nach den gutachterlichen Angaben
erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin im Rahmen einer
Konsensbesprechung und wurde auf S. 81 ff. des Gutachtens
(Ziff. VIII.) dargelegt. Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die beruflich ungelernte Explorandin habe diverse Tätigkeiten in der
Gastronomie-Branche verrichtet, vorübergehend auch eine Magaziner-Tätigkeit im
Lager der [...], zuletzt wieder eine Tätigkeit im Gastgewerbe. Seit der
Rückenoperation im Oktober 2011 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Aus
neurologisch-gutachterlicher Sicht sei, unter Berücksichtigung des chronischen
Rückenleidens, eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit
dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte:
26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Eine körperlich
leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige
Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive
Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis
vereinzelt mittelschwere Belastungen vollschichtig zumutbar, mit
leidensbedingter Einschränkung von 20 % seit dem 14. Februar 2016.
Mit dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 2016 sei eine Beschwerdezunahme
verknüpft, was die oben beschriebene leidensbedingte Leistungseinschränkung von
20 % begründe. Die Würdigung der Kopfschmerzproblematik hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit sei insofern schwierig, als diese Problematik in den Akten nie
thematisiert worden sei, offenbar also auch im Rahmen der ärztlichen Behandlung
kein Grund für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Auch
wenn man sich hier gänzlich auf die Angaben der Explorandin stützen müsse, sei
es aber nicht gerechtfertigt, das Vorliegen einer Migräne zu bezweifeln. Sehr
schwierig zu beurteilen sei indessen bei der heterogenen und lückenhaften
Datenlage der geltend gemachte invalidisierende Stellenwert dieser Migräne.
Arbiträr sei mit der Migräne hier eine Leistungseinschränkung von 30 % zu
begründen. Teiladditiv mit der Leistungseinschränkung infolge der Rücken- und
Nackenbeschwerden sei aus neurologischer Sicht eine Leistungseinschränkung von
40 % bei ganztägigem Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu
bescheinigen. Die Exazerbation der Migräne werde seit dem Unfall vom
14. Februar 2016 geltend gemacht. Die Migräne-bedingte Leistungseinschränkung
bestehe ab diesem Zeitpunkt. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle
mit Bewusstseinsverlust seien überdies qualitative Einschränkungen zu
berücksichtigen, unabhängig von der Ätiologie: Die Explorandin könne keine
Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe
insbesondere auch Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalte.
Sinngemäss sei bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die
Fahreignung für privates Autofahren bis auf weiteres zu verneinen. Ferner
müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren
seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus einhergingen,
zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Ferner seien Tätigkeiten mit alleiniger
Aufsicht auf Schutzbefohlene nicht möglich.
Im Weiteren wurde die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aus otorhinolaryngologischer Sicht dahingehend
beurteilt, dass in Anbetracht der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit
hochtonakzentuierter Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, zurzeit
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, sodass Tätigkeiten,
welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder
Tätigkeiten unter stark gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher
Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, für die
Explorandin nicht geeignet seien. Ferner ergäben sich im Rahmen der
intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer
vestibulärer Funktion, aber möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter
Ursache, qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass
sturzgefährdende Tätigkeiten, oder Tätigkeiten mit häufigen
Kopfrotationsbewegungen, von der Explorandin gemieden werden sollten. Unter
Berücksichtigung der konstanten Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus, mit
Begleitsymptomatik, im Sinne von Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen,
müsse von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 10 % ausgegangen werden, in dem Sinne, dass der Explorandin vermehrte
Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. Zusammenfassend bestehe
somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter
Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen, eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %.
Aus rheumatologischer Sicht wurde die
Arbeitsfähigkeit wie folgt eingeschätzt: In der früheren Tätigkeit in der
Gastronomie, insbesondere auch als Serviceangestellte, müsse wegen der
Gewichtsbelastungen und der ständig gehenden und stehenden Tätigkeit von einer
höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei diese je nach
Arbeitsplatz geschätzt zwischen 50 und 100 % betragen würde. Dabei seien
die Beschwerden im Rahmen der beschriebenen Schmerzfehlverarbeitung nicht
berücksichtigt. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren
und wechselbelastenden Tätigkeit, die rückenadaptiert ausgeführt werden könne,
d.h. ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen
längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert, bestehe aus rein
rheumatologischer Sicht eine noch höhergradige Arbeitsfähigkeit, geschätzt in
der Grössenordnung von 80 %. Die Einschränkung um 20 % begründe sich
durch ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo, respektive einen etwas erhöhten
Pausenbedarf aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der
distalen Lendenwirbelsäule. Diese Einschränkung gelte, ohne Berücksichtigung
der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung, geschätzt ab etwa vier Monate nach dem
operativen Eingriff, d.h. ab März 2012. Vorübergehend sei es nach dem
Autounfall vom 4. (recte: 14.) Februar 2016 zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit gekommen, dies geschätzt etwa während zwei Monaten aufgrund
der in den Akten dokumentierten HWS-Distorsion, lediglich Grad II. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit gelte
seit der Operation im Oktober 2011.
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht wurde sodann ausgeführt, aktuell und anamnestisch sei ab mindestens
September 2015 davon auszugehen, dass die Explorandin für ihre ursprüngliche
Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig
beurteilt werden müsse. Dies insbesondere aufgrund der Symptome der
Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptome. Diese Reduktion der
Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im aktuell durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen,
wo deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und
familiäre Beziehungen gefunden worden seien. In einer angepassten Tätigkeit,
dies bedeute in einer Tätigkeit, bei welcher die Explorandin nur wenige
zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsste, sei von einer deutlich höheren
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das effektive Ausmass dieser angepassten Tätigkeit
müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen eruiert werden.
Gesamtmedizinisch sei somit
festzuhalten, dass eine äusserst komplexe medizinische Situation bestehe. In
einem möglichen Leistungsprofil bestünden verschiedene qualitative Einschränkungen.
Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden
Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten, welche das
Führen von Motorfahrzeugen beinhalte. Sinngemäss sei bei den ungeklärten und
unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates Autofahren bis auf
weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern,
Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem
Schlaf-Wach-Rhythmen einhergingen, zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Ferner
seien Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene nicht möglich. In
Anbetracht der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit hochtonakzentuierter
Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, bestünden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter
Störlärm voraussetzten, oder Tätigkeiten unter stark gesteigertem
Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher Akzentuierung der auditiven
Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, für die Explorandin nicht geeignet seien.
Aus gutachterlicher Sicht sei, unter Berücksichtigung des chronischen
Rückenleidens, eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit
dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte:
26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Aktuell und
anamnestisch sei ab mindestens September 2015 davon auszugehen, dass die
Explorandin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu
100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Eine körperlich leichte
und wechselbelastende – die obigen Einschränkungen berücksichtigende –
Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives
Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei
bei Limitierung auf intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere
Belastungen zumutbar. Das effektive Ausmass dieser angepassten Arbeitsfähigkeit
müsste jedoch mittels beruflicher Massnahmen eruiert werden. Diese Einschätzung
sei durch alle involvierten Gutachter im Rahmen einer Konsensbesprechung
gemeinsam erfolgt (IV-Nr. 87.2).
3.15.2 Aus dem Bericht des
Kantonsspitals [...], Neurologie (Dr. med. R.___, Leitende Ärztin) vom
25. Juli 2017 gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Wiederholte
Schwächeanfälle mit Bewusstseinsverlust (R41.8), Ätiologisch nicht geklärt, DD
iktal, DD kardial, DD vasovagal, DD nicht organisch bedingt, Weitere
Abklärungen empfohlen, von der Patientin derzeit abgelehnt; 2. Autounfall
mit residueller Zervikalgie 28.06.2017, Keine sicheren radikulären
Reizsyndrome, Keine Aktenanamnese vorliegend; 3. Chronisches zervikales
und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, St.n. Diskushernien-Operation L4/5 und
L5/S1 links am 25.10.2011; 4. St.n. leichtem Schädel-Hirntrauma
29.12.2016, Keine Aktenanamnese vorliegend». Zur Anamnese wurde angegeben, eine
neurologische Mitbeurteilung im Hinblick auf etwaige epilepsieverdächtige
Ereignisse sei erwünscht, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer aktuell noch
nicht abgeschlossenen IV-Begutachtung. Auf gezieltes Nachfragen hin berichte
die Patientin aktuell, dass sie immer wieder das Bewusstsein verliere; es werde
ihr jeweils schwarz vor den Augen, von ihrem Ehemann sei zudem beobachtet
worden, dass sie auch an den Extremitäten zittere. Die Patientin verneine einen
Urinverlust oder einen Zungenbiss. Sie berichte, ca. einmal pro Woche an einem
Schwächeanfall mit konsekutivem Bewusstseinsverlust zu leiden. Sie finde sich
dann jeweils am Boden liegend wieder. Zu Verletzungsfolgen sei es bis anhin
nicht gekommen. Als Zusatzuntersuchung wurde am 21. Juli 2017 eine elektroenzephalographische
Diagnostik (EEG) durchgeführt.
Die Beurteilung lautete dahingehend, die
aktuelle neurologische Untersuchung und Anamneseerhebung sei vereinbar mit
vorerst diagnostisch ungeklärten, immer wiederkehrenden und relativ stereotypen
Bewusstseinsstörungen, welche durch ein «Schwarz werden vor den Augen» und
einen möglichen Tonusverlust eingeleitet würden, wobei es bin anhin zu keinen
Verletzungsfolgen gekommen sei. Differenzialdiagnostisch sei auch bei
unauffälligem EEG diesbezüglich eine iktale Genese neben einer kardial
rhythmogenen oder vasovagal bedingten Ursache möglich. Hier müsste eine
weiterführende Abklärung inklusive Hirn-MRI (Epilepsie-Sequenzen) und
gegebenenfalls auch Schlafentzugs-EEG resp. einer EEG Langzeitableitung
erfolgen. Ebenso werde zur Abgrenzung einer kardialen Pathologie zu einer
intensivierten kardialen Abklärung inkl. Holter EKG resp. einem R-Test im
Verlauf geraten. Die Patientin lehne jedoch aktuell weitere Abklärungen ab.
Weitere ambulante Untersuchungen oder eine resultierende therapeutische
Konsequenz seien somit nicht planbar. Formal sei die Fahreignung bei nicht
geklärten Bewusstseinsstörungen für alle Kategorien aufgehoben
(IV-Nr. 87.3 S. 8 ff.).
3.16 RAD-Ärztin Dr. med. S.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 14. November 2017 fest, das D.___-Gutachten vom
29. September 2017 sei nachvollziehbar und schlüssig, jedoch unvollständig
in seiner Konklusion, da es im Rahmen der Konsensbesprechung keine Stellung zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit nehme. Laut Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin von 100 % ab September
2015. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht
in einer angepassten Tätigkeit hätten die Gutachter keine Stellung genommen. Es
sei eine Rückfrage an die D.___-Gutachter bezüglich der Aussage «müsste mittels
beruflicher Massnahmen eruiert werden» zu stellen mit der Bitte um eine
medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit. Im Weiteren sei die Stellungnahme der Versicherten zum
Gutachten den Gutachtern weiterzuleiten mit der Bitte um Kommentierung
(IV-Nr. 91 S. 2).
3.17 In der Stellungnahme vom
18. Dezember 2017 gab der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ an,
im neurologischen Teilgutachten habe er in einer körperlich leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit eine vollschichtig zumutbare Arbeitsfähigkeit
(ganztägiges Pensum) mit leidensbedingter Leistungseinschränkung von insgesamt
40 % seit dem 14. Februar 2016 attestiert, begründet mit dem
Rückenleiden und der Kopfschmerzproblematik. Bezüglich der ätiologisch unklaren
Krampfanfälle mit Bewusstseinsverlust habe er überdies (zu berücksichtigende)
qualitative Einschränkungen erwähnt: keine Tätigkeiten an selbst- und
fremdgefährdenden Maschinen einschliesslich des Führens von Motorfahrzeugen
(sinngemäss auch zu verneinende Fahreignung für privates Autofahren bis auf
Weiteres bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen), ferner keine nicht
ebenerdigen Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) und keine Tätigkeiten mit unregelmässigen
Schlaf-Wach-Rhythmen (keine Schichtarbeit). Ferner keine Tätigkeiten mit
alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene. Diese neurologische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte auch für die Frage nach der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.
Der psychiatrische Gutachter,
Dr. med. Q.___, hielt fest, wie bereits im Gutachten ausgeführt, könne die
theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit nicht
genau beziffert werden. Es sei jedoch von einer deutlich höheren
Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher
sie lediglich wenige zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsse,
auszugehen. Die effektive Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten
Tätigkeit müsste mittels beruflicher Massnahmen ermittelt werden. Im Gutachten
habe er sodann festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zum aktuellen
Zeitpunkt nicht durchführbar seien, da aktuell eine Tag-/Nachtumkehr bestehe.
Dabei handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine chronische Problematik.
Es könne erwartet werden, dass eine solche somit innerhalb kurzer Zeit (Tage
bis wenige Wochen) mittels geeigneten therapeutischen Massnahmen behandelt
werden könne. Danach seien berufliche Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen
sehr wohl zumutbar, insbesondere, wenn intensive zwischenmenschliche Kontakte
dabei vermieden würden, was im Gutachten so auch festgehalten worden sei.
Der otorhinolaryngologische Gutachter
Dr. med. O.___ äusserte sie dahingehend, aus rein otoneurologischer Sicht
bestünden qualitative Einschränkungen seitens der audiologischen und
vestibulären Befunde sowie eine quantitative Einschränkung der
Leistungsfähigkeit im Rahmen der Begleitsymptomatik von 10 % in dem Sinne,
dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden
sollten. Diesbezüglich bestehe somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer
adäquat angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %.
Aus rheumatologischer Sicht werde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen
(IV-Nr. 93).
3.18 RAD-Ärztin Dr. med. S.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2018 fest, die Nachfrage habe
zwar einige der noch offenen Punkte klären können, zur Beantwortung der Frage
der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit sei jedoch eine Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, da sich die Gutachter
hier trotz der Nachfragen nicht hätten äussern können. Danach sei die
Angelegenheit dem RAD erneut vorzulegen (IV-Nr. 95).
3.19 Am 10. April 2018 nahm Dr. med.
S.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Sie führte aus, die EFL
sei weiterhin aus medizinischer Sicht sinnvoll und zielführend. Im T.___-Gutachten
seien keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer möglichen Verweistätigkeit
gemacht worden, dies insbesondere nicht im Hinblick auf die bestehenden
somatischen Diagnosen. Selbstverständlich diene die EFL nicht zur Abklärung
psychiatrischer Diagnosen, es sei jedoch insgesamt in der Begutachtung
festgestellt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit (trotz der bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigungen)
höher anzusetzen sei. Trotz der Nachfrage bei den Gutachtern habe diese höhere
Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht quantifiziert werden können,
sodass aus Sicht des RAD die EFL zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im
Hinblick auf die somatischen Diagnosen (unter Einbezug der psychischen, die
Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Komponenten in der Konklusion!) weiterhin
notwendig erscheine, um der komplexen medizinischen Gesamtsituation der
Versicherten gerecht werden zu können (IV-Nr. 103).
3.20 Im von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Hausarztes
Dr. med. I.___ vom 20. April 2019 (A.S. 36; vgl. E. I. 2.2
hiervor) wurde angegeben, bei der Patientin bestünden bekanntlich
schwerwiegende chronische Erkrankungen der Psyche und des Bewegungsapparates.
Zudem leide sie unter einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule. Sie
müsse sich regelmässig in der Sprechstunde vorstellen, um Therapiestrategien
anzupassen oder, falls erforderlich, eine erweiterte Diagnostik durchzuführen.
Zudem werde die Patientin fachpsychiatrisch aktuell bis auf weiteres von
Dr. med. U.___ behandelt. Aus ärztlicher Sicht sei die Patientin auf dem
Arbeitsmarkt keinesfalls vermittelbar, es müsste sogar mit einer
Verschlimmerung ihrer Erkrankungen gerechnet werden. In den nächsten Monaten
werde man sehen, inwieweit sich die Patientin gesundheitlich stabilisiere. Dann
sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (IV-Nr. 114 S. 4 f. bzw.
BB 4).
4
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
12. März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die nach der
Anmeldung vom 25. Februar 2013 angedachten Eingliederungsbemühungen hätten
nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund
ihrer gesundheitlichen Situation subjektiv auch für niederschwellige
Eingliederungsmassnahmen nicht arbeitsfähig gefühlt. Die
Eingliederungsbemühungen seien nach angemessener Betreuungszeit abgeschlossen
worden. Im Übrigen kämen weitere Eingliederungsmassnahmen auch deshalb nicht in
Frage, weil die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, d.h.
deren Eingliederungsbereitschaft, nicht gegeben sei. Im Weiteren könne
keineswegs von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung im primären
Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zielführend sein könnte.
Seit dem operativen Eingriff vom
26. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 30. April
2011 wären körperlich stark belastende, monoton stehende oder sitzende
Tätigkeiten mit Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg nicht zumutbar. In
solchen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch nicht
tätig gewesen. Gemäss den aktuellen medizinischen Abklärungen (Gutachten vom
29. September 2017) sei der Beschwerdeführerin eine körperlich schwerere
und häufig mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dementsprechend sei die
zuletzt über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als Gastronomieangestellte seit
dem 9. September 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zuzumuten.
In körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Störlärm, ohne
Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führen eines
Motorfahrzeuges und ohne Besteigen von Leitern sei die Beschwerdeführerin
jedoch in einem vollen Pensum mit einer (leidensbedingten)
Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund eines etwas erhöhten
Pausenbedarfs) erwerbsfähig. Bezüglich des aus dem Gutachten hervorgehenden
Arbeitsprofils sei zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen in der
Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führung eines
Motorfahrzeuges und ohne Besteigen von Leitern aus Vorsicht durch die Fachärzte
ausgesprochen worden seien, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Begutachtung einige ätiologisch unklare und unbehandelte Krampfanfälle
geschildert habe.
Im Weiteren wurde festgehalten, nach
einer Rückfrage bei den Gutachtern habe der RAD festgestellt, dass das
eingeholte Gutachten zwar nachvollziehbar und schlüssig sei, jedoch für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit die
Durchführung einer EFL notwendig sei. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme
der Beschwerdeführerin sei die Notwendigkeit einer solchen Abklärung verneint
und als untauglich und nicht zielführend qualifiziert worden. Im Weiteren sei
die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sich dieses Vorhaben nun von
selbst erledigt habe, da der für die Abklärung vorgesehene Facharzt dort nicht
mehr tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass aus der Abklärungsmassnahme in
Form einer EFL keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse
resultieren würden, da es an der Abklärungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fehle.
Jene werde vorliegend nicht nur aufgrund des Einwandschreibens vermutet,
vielmehr habe sie sich im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt. Dem D.___-Gutachten
könne entnommen werden, dass die Fachärzte weitere zumutbare Untersuchungen
vorgesehen hätten, um geschilderte Symptome vertieft abzuklären, diese aber
nicht zufriedenstellend oder überhaupt nicht hätten durchführen können, da sich
die Beschwerdeführerin geweigert habe. Entsprechend werde es schwierig, mit der
geplanten EFL weitere Erkenntnisse zu erlangen. Daher sei dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Antrag entsprochen und auf die geplante EFL vorerst
verzichtet worden.
Entsprechend diesen Ausführungen erfolge
der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das
polydisziplinäre D.___-Gutachten. Die beteiligten Ärzte hätten eine
nachvollziehbare objektiv medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin abgegeben, nachdem sie die geschilderten Symptome,
Befunde und damit deren Gesundheitszustand erfasst hätten. Es wäre der
Beschwerdeführerin somit möglich, ein entsprechendes rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin könne eine diagnostizierte psychische
Störung nicht per se invalidisierend sein. Entscheidend sei, ob im
strukturierten Beweisverfahren der Nachweis des funktionellen Schweregrades und
der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der massgeblichen
Indikatoren erbracht werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin in einem rentenbegründenden Ausmass arbeitsunfähig sein
sollte. Selbst bei einer 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus
somatischen Gründen würde im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren (IV-Nr. 111; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten und es seien
ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Dies wird im Wesentlichen damit
begründet, der neurologische D.___-Teilgutachter sei zum Schluss gekommen, dass
aufgrund der Rücken- und Nackenschmerzen sowie infolge der
Kopfschmerzproblematik eine Leistungseinschränkung von 40 % bei
ganztägigem Pensum in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Ausserdem werde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei. Aus neurologischer
Sicht sei auf diese Beurteilung abzustellen. Was das psychiatrische
Teilgutachten angehe, so sei nach Massgabe desselben von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Auch der psychiatrische
Gutachter halte fest, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei und
sich keine schwerwiegenden Diskrepanzen ergeben hätten. Schliesslich halte der
psychiatrische Gutachter fest, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht
zumutbar seien.
Es sei im Falle der Beschwerdeführerin
davon auszugehen, dass im primären Arbeitsmarkt keine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe. Bei der Beschwerdeführerin bestünden diverse
Beeinträchtigungen, welche es als nicht realistisch erscheinen liessen, dass
eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt überhaupt
noch verwertbar sei. Berücksichtige man sämtliche Anforderungen aller
Teildisziplinen an eine ideal leidensadapierte Tätigkeit gesamthaft, so sei
festzustellen, dass hierbei der geschützte Arbeitsplatz definiert werde. Es
bestünden derart viele Limiten in Bezug auf Verweistätigkeiten, dass eine
Betätigung im primären Arbeitsmarkt schlicht illusorisch erscheine. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des D.___-Gutachtens
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und einer 40%igen
Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen sei. Selbst wenn von
einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei die Verwertbarkeit derselben
auf dem 1. Arbeitsmarkt zu verneinen.
Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin
ausführen, eine EFL sei nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit aus einer
psychischen Erkrankung heraus zu quantifizieren. In der angefochtenen Verfügung
werde zu Recht ausgeführt, dass aus einer Abklärungsmassnahme in Form einer EFL
keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren
würden. Soweit festgehalten werde, es sei eine fehlende Abklärungsbereitschaft
zu vermuten und eine EFL würde aus diesem Grund nicht valide Resultate liefern,
sei dem entgegenzuhalten, dass die somatisch orientierten Gutachter die
Arbeitsunfähigkeit im D.___-Gutachten klar beziffert hätten und eine diesbezügliche
Testung nicht notwendig erscheine. Eine EFL zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht sei gänzlich untauglich. Der
Vorwurf, es bestehe eine reduzierte Leistungsbereitschaft, ohne dass
entsprechenden Anhaltspunkte bestünden, erweise sich als verfehlt. Dem D.___-Gutachten
sei wiederholt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen
sei. Überdies sei der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt worden, dass eine
Arbeitserprobung bzw. ein Belastbarkeitstraining in einer entsprechenden
geschützten Werkstätte ins Auge gefasst werden könne. Darauf sei die
Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen.
Ebenso falsch sei, dass die
Beschwerdegegnerin bloss von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Jene begründe
dies damit, dass die diagnostizierte psychische Störung nicht per se
invalidisierend sei, sondern der Nachweis des funktionellen Schweregrades und
der Konsistenz der Gesundheitsschädigung im strukturierten Beweisverfahren unter
Verwendung der massgeblichen Indikatoren erbracht werden müsse. Dieser Beweis
sei nicht erbracht worden. Selbst wenn diese Behauptungen der IV betreffend
psychische Krankheiten zutreffend wären, was sie aber nicht seien, würde es
sich so verhalten, dass aus somatischen Gründen von einer 40%igen und nicht 20%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, die unbestrittenermassen auch nicht der
Indikatorenrechtsprechung unterliege.
Es sei unzutreffend, dass die psychische
Problematik nicht als invalidisierend zu qualifizieren sei. Im Falle der Beschwerdeführerin
sei aufgrund der gestellten Diagnose kein strukturiertes Beweisverfahren nach
den massgeblichen Standardindikatoren durchzuführen, sondern den erhobenen
Befunden und gestellten Diagnosen komme vielmehr direkt invalidisierender
Charakter zu. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung, ohne dass sich am Gesundheitszustand etwas geändert
hätte. Sie leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und verfüge über
keine persönlichen Ressourcen, die ihr eine Eingliederung ermöglichen würden.
Mit der ebenfalls diagnostizierten Depression und den somatischen
Einschränkungen bestünden sodann sich negativ auswirkende Komorbiditäten. Im
Weiteren sei der soziale Kontext schlecht und von weiteren Behandlungen sei keine
Besserung zu erwarten. Schliesslich sei auch die Konsistenz zu bejahen. Die
Prüfung der Indikatoren ergebe klar, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
Es sei falsch, dass die von den
Gutachtern aus rein somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von
40 % nach Ansicht des RAD nicht als gesichert angesehen werden könne. Die
Beschwerdegegnerin verkenne hierbei, dass der RAD das Gutachten offensichtlich
nicht richtig gelesen habe. Die Feststellung des RAD in seiner Stellungnahme
vom 10. April 2018, in der Begutachtung sei insgesamt festgestellt worden
sei, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit höher
anzusetzen sei, sei falsch und aktenwidrig. Dies sei dem Gutachten nirgends zu
entnehmen. Unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen
Einschränkungen sei von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
auszugehen.
Im Weiteren sei auch der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Ferner verweigere sie
zu Unrecht berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin behaupte aktenwidrig
und entgegen dem D.___-Gutachten, dass es der Beschwerdeführerin am
Eingliederungswillen fehle. Dem sei entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin mehrfach ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an beruflichen
Massnahmen erklärt habe. Es sei ihr jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung
massiv erschwert, an solchen mitzuwirken. Dennoch habe sie immer wieder betont,
dass sie arbeiten wolle. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten auf das
Ausgeführte nicht abstellen wollen, wäre festzustellen, dass man die Ansprüche
nach Massgabe der Aktenlage jedenfalls nicht abweisen könne. Diesfalls hätte
zumindest eine ergänzende psychiatrische Begutachtung zu erfolgen. In
somatischer Hinsicht sei die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % klar beziffert
worden. Entsprechend wäre die Angelegenheit entweder mittels einer
gerichtlichen psychiatrischen Expertise zu klären oder an die
Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre (internistische,
neurologische, otorhinolaryngologische, rheumatologische und psychiatrische) D.___-Gutachten
vom 29. September 2017 als schlüssig und nachvollziehbar erweist und ihm
somit Beweiswert zukommt (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dr. med. M.___ konnte
aufgrund seiner Untersuchung vom 15. Mai 2017 keinen Status erheben, da
die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren Angaben nicht vor einem fremden Mann
bis auf die Unterwäsche ausziehen könne (IV-Nr. 87.2 S. 15). In der
neurologischen Evaluation vom 6. Juni 2017 stellte Dr. med. N.___ die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen
Lumboischialgie links (Status nach operierter Diskushernie [Dekompression] L5/S1
und L4/5 vom 28. [recte: 26.] Oktober 2011 [vgl. IV-Nr. 33 S. 9 und
35 S. 5]), eines leichten zervikogenen Schmerzsyndroms (seit dem
Verkehrsunfall vom 14. Februar 2016), einer Misch-Cephalea (Migräne mit
Aura, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz) und von ätiologisch
vorerst unklaren Krampfanfällen, wobei zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht angegeben wurde, unter Berücksichtigung des chronischen Rückenleidens sei
eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr
zumutbar; eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne
vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten
sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf
intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere Belastungen vollschichtig
zumutbar, mit einer leidensbedingten Leistungseinschränkung von 20 % seit
dem Unfall vom 14. Februar 2016. Arbiträr sei mit der Migräne eine
Leistungseinschränkung von 30 % zu begründen. Teiladditiv mit der
Leistungseinschränkung infolge der Rücken- und Nackenbeschwerden sei eine
Leistungseinschränkung von 40 % bei ganztägigem Pensum in angepasster
Tätigkeit zu bescheinigen. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle mit
Bewusstseinsverlust seien überdies folgende qualitative Einschränkungen zu
berücksichtigen: Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und
fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten,
welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalteten. Sinngemäss sei bei den
ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates
Autofahren bis auf Weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige
Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien
Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus einhergingen, zu
vermeiden (keine Schichtarbeit). Schliesslich seien Tätigkeiten mit alleiniger
Aufsicht über Schutzbefohlene nicht möglich (IV-Nr. 87.2 S. 29 f. und
36 f.).
In der otorhinoloryngologischen
Untersuchung vom 19. Juni 2017 stellte Dr. med. O.___ die Diagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines Tinnitus beidseits (ICD-10:
H93.1), einer Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.4) und einer
intermittierenden Schwindelsymptomatik (ICD-10: H82), wobei er aus rein
otoneurologischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit angab, in einer angepassten
Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung von verschiedenen qualitativen
Einschränkungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %
(IV-Nr. 87.2 S. 41 und 43 f.).
Aufgrund seiner rheumatologischen
Untersuchung vom 28. August 2017 stellte Dr. med. P.___ die Diagnosen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen lumbo-spondylogenen
Schmerzsyndroms links bei Osteochondrosen LWK3 bis S1 sowie Spondylarthrosen (Status
nach Dekompression LWK4/5 und LWK5/S1 links am 26. Oktober 2010; ICD-10
M54.4) und eines chronischen cervico-spondylogenen Schmerzsyndroms links (bei
Status nach HWS-Distorsion am 14. Februar 2016; ICD-10 M53.1) und gab zur
Arbeitsfähigkeit an, in der früheren Tätigkeit in der Gastronomie, insbesondere
auch als Serviceangestellte müsse wegen der Gewichtsbelastungen und der ständig
gehenden und stehenden Tätigkeiten von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit
von geschätzt zwischen 50 und 100 % ausgegangen werden. Dabei seien die
Beschwerden im Rahmen der beschriebenen Schmerzfehlverarbeitung nicht
berücksichtigt. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren
und wechselbelastenden Tätigkeit, die rückenadaptiert ausgeführt werden könne,
d.h. ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen
längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert, bestehe aus
rheumatologischer Sicht eine noch höhergradige Arbeitsfähigkeit, geschätzt in
der Grössenordnung von 80 %. Die Einschränkung um 20 % begründe sich
durch ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo bzw. einen etwas erhöhten
Pausenbedarf aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der
distalen Lendenwirbelsäule (IV-Nr. 87.2 S. 55 f. und 58 f.).
Schliesslich stellte Dr. med. Q.___
aufgrund seiner psychiatrischen Evaluation vom 27. Juni 2017 die Diagnosen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven
Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0), einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) und einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und hielt nach Prüfung der
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zur Arbeitsfähigkeit fest, aktuell und
anamnestisch müsse die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2015 für ihre
ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als
arbeitsunfähig beurteilt werden. In einer angepassten Tätigkeit, dies bedeute
eine Tätigkeit, bei welcher die Explorandin nur wenige zwischenmenschliche
Kontakte unterhalten müsste, sei von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Das effektive Ausmass dieser Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels
beruflichen Massnahmen eruiert werden (IV-Nr. 87.2 S. 66 und 76 f.).
Die oben erwähnten, in den Teilgutachten
dargelegten Diagnosen (vgl. IV-Nr. 87.2 S. 16 ff.) wurden am Schluss
des Gutachtens unter Ziff. V (S. 78 f.) zusammengefasst und es wurde
aufgrund der spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse zur Behandlung und
Eingliederung (Ziff. VI.; S. 79 ff.) und zur Arbeitsfähigkeit
(Ziff. VIII.; S. 81 ff.) Stellung genommen, wobei hier die
Untersuchungsergebnisse aus den einzelnen Teilgutachten lediglich wiederholt
wurden. Schlüssige, nachvollziehbare und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
verwertbare Angaben zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche
sich auf die Einschätzung aller involvierter Teilgutachter im Rahmen der
gemeinsam durchgeführten Konsensbesprechung abstützen (vgl. IV-Nr. 87.2
S. 87 unten), können dem Gutachten nicht entnommen werden. So wurde zu den
Wechselwirkungen der Diagnosen lediglich angegeben, es sei davon auszugehen,
dass die einzelnen Diagnosen negativ interferierten (IV-Nr. 87.2
S. 79). Zu den medizinischen Massnahmen (Ziff. VI.) wurde u.a.
festgehalten, im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung wäre eine eingehende
Abklärung bezüglich der unklaren Krampfanfälle – gegebenenfalls auch im Rahmen
eines stationären Monitorings – erforderlich. Bezüglich der Migräne bedürfe die
Explorandin einer fachärztlichen neurologischen Führung und die
Attackenfrequenz sollte mittels Kopfwehkalender dokumentiert werden. Nach
Massgabe des behandelnden Neurologen sei sodann eine
Migräne-Intervallbehandlung ins Auge zu fassen. Sodann sei eine ambulante
psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung dringend indiziert und auch
eine schlafanstossende antidepressive Medikation zu empfehlen. Berufliche
Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Belastungsfähigkeit seien begründet
(IV-Nr. 87.2 S. 80 f.). Wie erwähnt, wurden dann unter
Ziff. VIII die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus den einzelnen
Teilgutachten (zusammengefasst) wiederholt und es wurde aus gesamtmedizinischer
Sicht festgehalten, es liege eine äusserst komplexe medizinische Situation vor.
In einem möglichen Leistungsprofil bestünden diverse qualitative Einschränkungen.
Abschliessend wurde angegeben, unter Berücksichtigung des chronischen
Rückenleidens sei eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit
dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte.
26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Aktuell und
aktenanamnestisch sei ab mindestens (d.h. spätestens) September 2015 davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als
Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden
müsse. Eine körperlich leichte und wechselbelastende – die erwähnten
Einschränkungen berücksichtigende – Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige
Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive
Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis
vereinzelt mittelschwere Belastungen zumutbar. Das effektive Ausmass dieser
angepassten Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen
eruiert werden (IV-Nr. 87.2 S. 86 ff.). Demnach konnten die Gutachter
keine definitiven Angaben zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Verweistätigkeit machen, weshalb dem Gutachten diesbezüglich
kein Beweiswert zukommen kann.
4.3 Auf die Einwände der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 16. Oktober
2017 (IV-Nr. 89) hin und nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin (vgl.
Stellungnahme vom 14. November 2017; IV-Nr. 91 S. 2; vgl.
E. II. 3.16 hiervor) gelangte die Beschwerdegegnerin an die D.___-Gutachter
mit der Rückfrage, wie die Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten
Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen sei; ausserdem sei
die Stellungnahme zum Gutachten aus medizinischer Sicht zu kommentieren
(IV-Nr. 92). Dazu äusserte sich der neurologische Gutachter Dr. med. N.___
im Wesentlichen dahingehend, seine im neurologischen Teilgutachten abgegebene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte auch für die
Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Q.___ gab an, die
theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit könne –
wie bereits im Teilgutachten angegeben – nicht genau beziffert werden. Es sei
jedoch von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer
angepassten Tätigkeit, bei welcher sie lediglich wenige zwischenmenschliche
Kontakte unterhalten müsse, auszugehen. Die effektive Arbeitsfähigkeit bei
einer solchen angepassten Tätigkeit müsste mittels beruflichen Massnahmen
ermittelt werden. Im Teilgutachten sei festgehalten worden, dass Eingliederungsmassnahmen
zum aktuellen Zeitpunkt nicht durchführbar seien, da eine Tag-/Nachtumkehr
bestehe. Bei einer Tag-/Nachtumkehr handle es sich jedoch in der Regel nicht um
eine chronische Problematik. Es könne erwartet werden, dass eine solche somit
innerhalb kurzer Zeit (Tage bis wenige Wochen) mittels geeigneten
therapeutischen Massnahmen behandelt werden könne. Danach seien berufliche
Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen sehr wohl zumutbar, insbesondere, wenn
intensive zwischenmenschliche Kontakte dabei vermieden würden, was im
Teilgutachten so auch festgehalten worden sei. Der otorhinolaryngologische
Gutachter Dr. med. O.___ wies darauf hin, er habe in seinem Teilgutachten
bereits festgehalten, dass aus rein otoneurologischer Sicht qualitative
Einschränkungen seitens der audiologischen und vestibulären Befunde sowie eine
quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der
Begleitsymptomatik von 10 % in dem Sinne bestünden, dass der Explorandin vermehrte
Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. In einer adäquat
angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 10 %. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. P.___ verwies aus
rheumatologischer Sicht auf das polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 93;
vgl. E. II. 3.17 hiervor). Demnach ergab die Rückfrage bei den Gutachtern aus
gesamtmedizinischer Sicht keine relevanten neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit.
Die RAD-Ärztin erklärte in ihrer
Stellungnahme vom 16. Januar 2018, die Nachfrage bei den Gutachtern habe
zwar einige der noch offenen Punkte klären können, zur Beantwortung der Frage
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit sei
jedoch eine EFL durchzuführen, da sich die Gutachter hier trotz der Nachfragen
nicht dazu hätten äussern können (IV-Nr. 95; vgl. E. II. 3.18 hiervor).
Dazu ist festzustellen, dass das V.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage
hin mitteilte, Dr. med. W.___ habe seine Stelle als Chefarzt des
Rehabilitations- und Rheumazentrums per 31. März 2018 gekündigt. Aus
diesem Grund sei es im Moment nicht möglich, eine EFL durchzuführen
(IV-Nr. 98 S. 2). Auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom
22. Februar 2018 (IV-Nr. 101) hin äusserte sich die RAD-Ärztin
Dr. med. S.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018 dahingehend,
in der Begutachtung sei insgesamt festgestellt worden, dass die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (trotz der bestehenden
psychiatrischen Beeinträchtigungen) höher anzusetzen sei. Die EFL erscheine zur
Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die somatischen Diagnosen
(unter Einbezug der psychischen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden
Komponenten in der Konklusion) weiterhin notwendig, um der komplexen
medizinischen Gesamtsituation der Versicherten gerecht zu werden
(IV-Nr. 103 S. 2; vgl. E. II. 3.19 hiervor). Mit Vorbescheid vom
30. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, unter
Berücksichtigung des vorerwähnten Einwandes der Beschwerdeführerin sei davon
auszugehen, dass aus der Abklärungsmassnahme in Form einer EFL keine oder nur
wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es
an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle. Die
mangelnde Abklärungsbereitschaft werde nicht nur aufgrund des Einwandschreibens
vermutet, vielmehr habe sich diese im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt.
Dementsprechend wäre es schwierig, mit der geplanten EFL weitere Erkenntnisse
zu erlangen, weshalb darauf antragsgemäss vorerst verzichtet werde. Als
Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dienten die vorliegenden
Akten und insbesondere das polydisziplinäre D.___-Gutachten (IV-Nr. 104
S. 2 ff.). Mit vorliegend angefochtener Verfügung hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr. 111).
4.4 Gestützt auf das von der
Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre D.___-Gutachten vom
29. September 2017 (E. II. 3.15.1 hiervor) und die bei den Gutachtern
eingeholte Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 (E. II. 3.17 hiervor) kann
die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit aus
gesamtmedizinischer Sicht nicht zuverlässig und nachvollziehbar bestimmt werden.
Auch die übrigen ins Recht gelegten medizinischen Berichte von Dr. med. E.___
(vgl. E. II. 3.1, 3.4.2, 3.5, 3.11 und 3.14 hiervor), der Suva (vgl. E.
II. 3.2 und 3.3 hiervor), des Hausarztes Dr. med. I.___ (vgl.
E. II. 3.4.1, 3.10 und 3.20), von Dr. med. K.___ (vgl. E.
II. 3.9), von Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 3.6 hiervor) und L.___
(vgl. E. II. 3.12 hiervor) sowie des Kantonsspitals [...] (vgl. E.
II. 3.8 und 3.15.2) lassen keine Festsetzung der andauernden Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin, insbesondere in einer adäquat angepassten Tätigkeit, zu.
Damit bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus
gesamtmedizinischer Sicht ungeklärt. Die vorliegend angefochtene Verfügung,
worin der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit
im Ausmass von 80 % abgewiesen wurde (Invaliditätsgrad von 10 %),
beruht somit auf einem ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die
Beschwerdegegnerin wäre angesichts des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. II. 2.6 hiervor) verpflichtet
gewesen, weitere fachärztliche medizinische Abklärungen zur Bestimmung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Verweistätigkeit zu veranlassen.
5.
5.1 Zusammenfassend kann das
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 29. September 2017 (IV-Nr. 87.2)
nicht als beweiswertig gelten. Es bildet daher keine hinreichende Grundlage für
die Anspruchsbeurteilung. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen erlauben
keine abschliessende Beurteilung. Eine erneute polydisziplinäre Begutachtung,
welche dieselben Disziplinen umfasst wie das D.___-Gutachten, ist daher
unumgänglich. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen lässt sich überdies
nicht ausschliessen, dass vor einer erneuten Begutachtung noch bestimmte
zusätzliche Untersuchungen, insbesondere in neurologischer Hinsicht,
erforderlich sein könnten. Die Beschwerdegegnerin wird unter Beizug ihres
ärztlichen Dienstes beurteilen, ob die von den Gutachtern angeregten
Abklärungen sinnvoll sind, und diese bejahendenfalls in die Wege zu leiten
haben. Anschliessend wird ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen
sein, welches zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten
Tätigkeit Stellung nimmt. Ob nach der Begutachtung allenfalls noch weitere
medizinische Untersuchungen oder eine berufliche Abklärung, beispielsweise in
einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), erforderlich sein werden, wird vom
Ausgang des neuen Gutachtens abhängen. Entgegen der allgemeinen Regel, wonach
Lücken im medizinischen Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen
sind, erscheint hier eine Rückweisung als angezeigt, zumal sich vorgängig die
genannten Fragen stellen, welche die Beschwerdegegnerin mithilfe ihres
ärztlichen Dienstes wesentlich besser beantworten kann als das Gericht. Mit
aller Deutlichkeit festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die
Beschwerdeführerin gehalten ist, an sämtlichen für die Anspruchsbeurteilung
erforderlichen zumutbaren Abklärungen, sei es im Rahmen der Begutachtung oder
anderer Untersuchungen, mitzuwirken.
5.2 Entsprechend dem vorstehend
Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente entscheide.
6.
6.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 22. August 2019 (A.S. 53
f.) einen Aufwand von 13.35 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00
und Auslagen von insgesamt CHF 25.60 geltend. Davon in Abzug zu bringen
sind die Positionen vom 3. Mai (0.17 Stunden), 5. und 26. Juni (je
0.17 Stunden) sowie 8. Juli 2019 (0.17 Stunden), da hier von der
Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist, was
Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Sodann sind für den
nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30
Minuten einzusetzen. Damit reduziert sich der Aufwand um 1.18 Stunden auf 12.17 Stunden.
Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der
Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'304.35 (Honorar von
CHF 3'042.50, Auslagen von CHF 25.60 und Mehrwertsteuer [7.7 %]
von CHF 236.25).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. März 2019 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch der
Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'304.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser