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Entscheid

VSBES.2019.114

Hilflosenentschädigung IV

23. Januar 2020Deutsch42 min

FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE/FR/SO, zum Bericht von Dr. med. D.___

Source so.ch

Urteil vom 23. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Pro

Infirmis

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Hilflosenentschädigung IV Revision (Verfügung vom 19. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 10. Februar 2013 reichten die

Eltern von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2012, […], bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für ihre

Tochter ein Gesuch um Zusprache von medizinischen Massnahmen für Minderjährige

ein (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Nach Vornahme von Abklärungen

(IV-Nr. 5 ff.) leistete die Beschwerdegegnerin für die bei A.___ bestehenden

Geburtsgebrechen (GG) mehrere Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen

sowie ambulante Physiotherapie (IV-Nr. 9 ff.).

2.

2.1 Am 8. Juni 2016 meldeten die

Eltern von A.___ ihre Tochter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (IV-Nr. 18).

2.2 Der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin führte am 7. Juli 2016 eine Abklärung durch, deren

Ergebnisse die Abklärungsfachfrau C.___ in ihrem Bericht vom 11. Juli 2016

festhielt; darin führte sie u.a. an, dass die GG 247, 313, 321, 395 und 494

vorlägen (IV-Nr. 24).

2.3 Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 sprach

die Beschwerdegegnerin der Familie der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und für die Zeit ab 1. Dezember 2015

bis 31. Dezember 2018 (Revision) eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu

(IV-Nr. 26).

3.

3.1 Am 14. November 2017 meldeten

sich die Eltern von A.___ erneut bei der Beschwerdegegnerin und beantragten

medizinische Massnahmen sowie eine Hilflosentschädigung (IV-Nr. 30).

3.2 Dr. med. D.___, Oberärztin,

Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst [...], erstellte am 16. Januar 2018

den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 33).

3.3 Am 27. März 2018 äusserte sich

Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE/FR/SO, zum Bericht von Dr. med. D.___

(IV-Nr. 35).

3.4 Im Rahmen des Einwands vom 2.

bzw. 8. Mai 2018 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2018

bezüglich medizinischen Massnahmen (IV-Nr. 36) ersuchte Dr. med. D.___ die

Beschwerdegegnerin um Anerkennung des GG 405 (IV-Nr. 41); dazu nahm der

RAD-Arzt am 14. August 2018 Stellung (IV-Nr. 44).

3.5 Mit Verfügung vom 25. September

2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Familie der Beschwerdeführerin mit, dass

die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 für die Zeit vom

15. August 2018 bis 31. August 2023 übernommen würden (IV-Nr. 53).

4.

4.1 Am 8. Januar 2019 erstellte die

Abklärungsfachfrau C.___ (Revision von Amtes wegen; vgl. IV-Nr. 26) einen

weiteren Abklärungsbericht. Sie beantragte, die Hilflosenentschädigung

mittleren Grades für Minderjährige sei weiter auszurichten (IV-Nr. 57).

4.2 Die Beschwerdegegnerin teilte am

29. Januar 2019 der Familie von A.___ mit, dass ihre Tochter weiterhin Anspruch

auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (IV-Nr. 58).

5.

5.1 Am 4. Februar 2019 beantragte

die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin, es sei neu eine

Entschädigung wegen schwerer Hilfslosigkeit zu gewähren (IV-Nr. 59); dazu nahm

die Abklärungsfachfrau C.___ am 20. Februar 2019 Stellung (IV-Nr. 60, S.

2).

5.2 Die Beschwerdegegnerin teilte

dann am 5. März 2019 der Familie von A.___ mit, dass die Mitteilung vom 29.

Januar 2019 korrekt sei und ihre Tochter weiterhin eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades erhalte. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe

frühestens ab vier Stunden täglichem Mehraufwand (IV-Nr. 65).

5.3 Am 4. März 2019 erklärten die

Eltern von A.___, dass sie mit dem Entscheid vom 29. Januar 2019 betreffend

unverändertem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht einverstanden

seien, weshalb eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei (IV-Nr. 66).

5.4 Die Heilpädagogin F.___,

Volksschulamt, Heilpädagogisches Schulzentrum hpsz [...], verfasste am 11. März

2019 einen Kurzbericht über den Besuch von A.___ im Kindergarten des

Heilpädagogischen Schulzentrums in [...] (IV-Nr. 75, S. 11).

5.5 Mit Verfügung vom 19. März 2019

stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass A.___ weiterhin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (IV-Nr. 70).

5.6 Am 20. März 2019 äusserte sich

Dr. med. G.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, [...], zum Überwachungsbedarf

von A.___ (IV-Nr. 75, S. 10).

6. Gegen die Verfügung vom 19.

März 2019 lassen die Eltern der Beschwerdeführerin am 10. April 2019 Beschwerde

ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt

und begründet dabei den Antrag, die Verfügung vom 19. März 2019 sei

insofern aufzuheben, als A.___ eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und

kein Intensivpflegezuschlag gewährt worden sei. Es seien eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag

zuzusprechen (Aktenseite [A.S.] 3 ff.).

7. In der Beschwerdeantwort vom 1.

Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 28. Juni 2019, dass die Beschwerde teilweise

gutzuheissen sei; so sei ein Intensivpflegezuschlag per 1. Dezember 2018 zu bejahen.

Allerdings bleibe es beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grades (A.S. 18 ff.). Zu diesen Ausführungen lassen sich die

Eltern der Beschwerdeführerin innert der ihnen gesetzten Frist nicht vernehmen

(A.S. 24).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 19. März 2019, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).

1.4

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin – wie bis anhin – Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grads oder – wie durch die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019

(revisionsweise) beantragt – neu auf eine solche schweren Grades hat. Was den

Antrag der Eltern der Beschwerdeführerin anbelangt, dieser sei ein

Intensivpflegezuschlag von mindestens vier Stunden zu gewähren (A.S. 3, 6), hat

die Beschwerdegegnerin einen solchen per 1. Dezember 2018 bejaht (A.S. 18).

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)

oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

2.4

Art. 39 IVV bestimmt, dass eine

intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG bei

Minderjährigen vorliegt, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier

Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an

Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete

medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen

werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine

minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer

dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet

werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als

Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung

oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG

setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit

Hinweisen).

3.2

Ändert sich in der Folge der

Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bis

IVV Anwendung. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die

Erhöhung der Hilflosenentschädigung (…), sofern die Versicherte die Revision

verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Nach

Art. 88bis Abs. 2 lit a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung

der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2

ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung

folgenden Monats an.

3.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist

ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

4.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende

Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.

Die Verfügung vom 22. Juli 2016

beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der

Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 26). Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt

(vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit

demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019

(IV-Nr. 70).

6.

Die Akten zeigen im Zeitraum

von Juli 2016 bis März 2019 den folgenden, für die Beurteilung der

Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

6.1

In der ersten Anmeldung zum

Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 8. Juni 2016 machten

die Eltern allgemeine Angaben sowie solche zur gesundheitlichen

Beeinträchtigung und die behandelnden Ärzte, wie auch Angaben zur Hilflosigkeit

ihrer Tochter (IV-Nr. 18).

6.2

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine Abklärung, die am 7. Juli 2016 am Domizil der

Beschwerdeführerin stattfand und an der nebst dieser C.___ als

Abklärungsperson, die Eltern sowie Frau H.___, Früherzieherin in der Stiftung

J.___, teilnahmen (IV-Nr. 24, S. 2). Die Abklärungsperson stellte in ihrem

Bericht vom 11. Juli 2016 einen behinderungsbedingten, zeitlichen Mehraufwand

von insgesamt 1 Stunde 21 Minuten fest. Bei den «Bemerkungen» führte sie aus,

dass A.___ ein hübsches Mädchen sei. Sie habe ihr in die Augen geschaut, jedoch

nicht aktiv Kontakt aufgenommen. Während der Abklärung sei sie praktisch

ununterbrochen in der Wohnstube im Zehengang umhergelaufen. Frau H.___ arbeite

bei der Stiftung J.___ in [...] und betreue A.___ im Rahmen der Früherziehung

seit Herbst 2015 (alle 14 Tage für zirka eine Stunde). Sie übe mit ihr taktile

Erfahrungen, so das Anfassen verschiedener Materialen mit den Händen. Viele

Dinge möchte A.___ nicht berühren, was später sehr einschränkend für sie sein

könnte. Gemäss Frau H.___ zeige sie häufig stereotypische Bewegungen und starke

autistische Züge. Bei verschiedenen Geräuschen reagiere sie ängstlich. Auf Zurufe

von fremden Personen reagiere sie gar nicht, bei den Eltern nur teilweise. Wenn

sie weine, sei sie verbal kaum zu beruhigen. Es fehle ihr am Verständnis für

gesprochene Worte. Nur der direkte Körperkontakt mit der Mutter beruhige sie in

der Regel. Die Mutter gehe keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach und

betreue A.___ vollumfänglich. Ab Herbst 2016 werde sie die Spielgruppe in der Stiftung

J.___ in [...] besuchen. Sprechen sei für A.___ nicht möglich. Sie kenne keine

Worte. Wenn sie Hunger oder Durst habe, nehme sie die Eltern an der Hand und

führe diese in die Küche. Andere Bedürfnisse könne sie nicht anzeigen. Die

Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass A.___ seit 30. März 2014 bei zwei und

seit 30. Dezember 2015 bei fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen

auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen sei. Es

bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. Juni 2015,

rückwirkend ein Jahr nach Anmeldung. Ab 1. Dezember 2015 bestehe Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades. Ein lntensivpflegezuschlag sei

bei einem täglichen Mehraufwand von 1 Stunde und 21 Minuten nicht ausgewiesen. Die

Beschwerdegegnerin verfügte am 22. Juli 2016 im Sinne der Erkenntnisse des

Abklärungsdienstes (IV-Nr. 26).

6.3

6.3.1

Im Zusammenhang mit der Anfrage

der Beschwerdegegnerin zwecks Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin bezüglich

medizinischer Massnahmen und einer Hilflosenentschädigung machte Dr. med. D.___

am 16. Januar 2018 folgende Angaben (IV-Nr. 33, S. 2 ff.): Zu

diagnostizieren sei ein frühkindlicher Autismus F 84.0, gestellt im November

2017.

Es liege das GG 405 vor. Der Gesundheitszustand von A.___ sei

besserungsfähig. Sie erhalte im Moment eine heilpädagogische Förderung im

Rahmen des HPSZ-Kindergartens in [...]. Zusätzlich sei eine Ergotherapie

indiziert, die vom Kinderarzt verordnet worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt

könnte zudem eine integrierte psychiatrische Behandlung samt Medikation nötig

werden. Seit Geburt bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an

Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem

Nichtbehinderten gleichen Alters. Ferner führte die Ärztin im Rahmen der

Anamnese aus, dass die Eltern von einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung

berichtet hätten. A.___ spreche nicht und spiele nicht mit anderen Kindern oder

Erwachsenen. Sie könne eigene Bedürfnisse wenig ausdrücken und müsse permanent

beaufsichtigt werden, um nicht in Gefahr zu geraten. A.___ sei als «Frühchen»

(24 0/7 SSW) mit einem Geburtsgewicht von 750 g auf die Welt gekommen. Der

Grund für die Frühgeburt sei unbekannt. Im Lauf der ersten Lebenswochen sei

eine Ligatur bei persistierendem Ductus arteriosus gemacht worden. Es sei auch

eine Retinopathia praematurorum beidseits diagnostiziert worden. Insgesamt habe

A.___ fast ein halbes Jahr im Spital bleiben müssen. Im ersten Lebensjahr sei

eine leichte cerebrale Bewegungsstörung diagnostiziert werden. Sie habe nach

Auskunft der Mutter im Alter von zirka eineinhalb Jahren für die Dauer von

einigen Monaten wenige Worte wie Mama, Papa und die Namen der Schwestern

sprechen können, dann aber das Reden wieder vollständig eingestellt. In anderen

Entwicklungsbereichen seien keine vergleichbaren Rückschritte aufgefallen. In

der motorischen Entwicklung habe sie von Anfang an Schwierigkeiten gehabt. Sie

sei noch nicht trocken. Sie könne sich fast nicht ausdrücken. Manchmal hätten

die Eltern den Eindruck, sie habe Schmerzen, könne dies aber nicht zum Ausdruck

bringen, indem sie auf die schmerzende Stelle zeige oder ähnliches. Das Mädchen

erscheine zeitweise sehr frustriert darüber. Gemeinsames Spielen mit einem

Gegenüber sei nicht möglich, auch nicht mit Familienangehörigen. Sie höre sehr

gerne Musik, spiele auch gerne Fussball (für sich) oder hüpfe auf dem

Trampolin. Sie sei viel in Bewegung. Sie liebe Spaziergänge und sei begeistert,

wenn sie Bus oder Zug fahren dürfe. Hierfür habe sie auch von der IV eine Dauerfahrkarte

erhalten. Ihr Schlafrhythmus sei sehr inkonstant. Sie schlafe nur ein, wenn sie

sich mit dem ganzen Körper auf die Mutter legen könne. Sie wirke oft auffallend

nervös und habe dann auch eine auffällige Mimik. Sie stecke alles in den Mund, weswegen

die Familie auch sehr darauf achte, dass keine Kleinteile oder Kabel in die

Nähe des Mädchens gelangten. Beim Essen würde sie grundsätzlich alles probieren;

was sie aber nicht möge, spucke sie wieder aus. Sie esse insgesamt wenig.

Alleine auf die Toilette gehen oder die Zähne putzen könne sie nicht. Seit

einigen Jahren erhalte die Familie Unterstützung durch Familienbegleiterinnen

der J.___. Seit September 2015 sei Frau H.___ zuständig. Sie besuche die

Familie regelmässig und übe z.B. mit A.___ daran, mittels Fotos ihre

Bedürfnisse/Wünsche auszudrücken (diesbezüglich seien allerdings keine grossen

Fortschritte zu beobachten). Von August 2016 bis August 2017 habe sie einmal in

der Woche eine Spielgruppe besucht. Manchmal sei sie gerne gegangen, andere

Male scheine es ihr gar nicht gefallen zu haben. Seit August 2017 besuche sie

an drei Halbtagen pro Woche den HPSZ-Kindergarten in [...]. Der

Familienbegleiterin würden folgende Symptome bei A.___ auffallen: stereotype

Bewegungen, auffällige Gesamterscheinung, sie sammle alle Gegenstände, wenig

Blickkontakt, Schlafprobleme. Sie ahme nichts nach, sei motorisch unruhig, könne

aber inzwischen zum Essen am Tisch sitzen und sei auch sonst etwas ruhiger

geworden. Sie wolle die Hand des Gegenübers halten. Manchmal halte sie sich die

Ohren zu, wenn sie reizüberflutet sei. Sie habe Körperkontakt sehr gern.

Wirklich Spielen oder Bücher anschauen würde sie nicht. Sie lebe in ihrer

eigenen Welt. Wenn sie etwas brauche, hole sie aber jemanden. Manchmal lache

oder weine sie ohne ersichtlichen Grund. Sie habe eine symbiotische Beziehung

zur Mutter. Es seien regelmässige neuropädiatrische Kontrollen in der

Kinderklinik [...] vorgesehen gewesen und auch einige Male erfolgt, nach April

2015.

aufgrund einer Noncompliance der Familie erst im Herbst 2017 wieder. Fabiana

habe auf dringende Empfehlung der Neuropädiater [...] wegen der bestehenden

Cerebralparese zeitweise Physiotherapie erhalten; hier hätten aber deutliche Compliance-Probleme

bestanden. Zum ärztlichen Befund führte Dr. med. D.___ aus, dass A.___ ein

viereinhalb Jahre altes, schmal gebautes Mädchen sei, mit einer blassen Hautfarbe,

einem länglichen Gesicht und grossen Augen. Beim Abholen aus dem Wartezimmer habe

sie spontan die Hand der Referentin genommen und sei mit dieser und den Eltern

ins Gesprächszimmer gegangen. Während des Termins (bei dem die Eltern ebenfalls

anwesend gewesen seien) sei sie permanent in Bewegung gewesen, durchs Zimmer gewandert

und habe alles erkundet. Sie habe immer wieder Filzstifte durch den Raum

getragen. In einem Moment habe sie sich auch den offenen Stift in den Mund

gesteckt. Sie habe aus Trinkgefässen der Referentin, die auf deren Schreibtisch

gestanden seien, Wasser getrunken. Sie habe die Tastatur des Computers getestet,

und es habe den Eindruck gemacht, ihr habe es besonders gefallen, Nischen zu

erkunden (hinter dem Ständer der Stehleuchte, hinter dem Schrank, unter dem

Schreibtisch etc.). Einmal habe sie sich auch unter den Tisch direkt an die

Füsse/Beine der Referentin gelehnt. Der Körperkontakt habe sie offenbar nicht

gestört. In wenigen Momenten habe sie die Referentin zwar direkt angeschaut, ohne

aber den Blick wirklich zu erwidern. Sie habe insgesamt vergnügt gewirkt und viel

vor sich hingelächelt. Für einen kurzen Moment sei so etwas wie eine Interaktion

zustande gekommen, als sie aus ihrer Wasserflasche getrunken und dann das Wasser

mit aufgeblasenen Backen im Mund gehalten habe. Die Eltern hätten sich während

der Sitzung dem Kind sehr zugewandt und wohlwollend gegenüber verhalten, es

aber auch angemessen begrenzt. Hierauf führte die Ärztin folgende Werte an: «ADOS-2

Modul 1 (22.9.20 17): – Sozialer Affekt (SA): 20 – Restriktive und Repetitive

Verhaltensweisen (RRV): 6 – SA und RRV Gesamt: 26 – Cut off Autismus 16 – Cut

off Autismus Spektrum 11 – ADOS-Vergleichswert I 0, dies entspricht

einem hohen Symptomlevel». Weiter gab Dr. med. D.___ an, dass sich A.___

zusammen mit ihrer Mutter problemlos ins Untersuchungszimmer begeben habe. Sie

habe umgehend begonnen, im Zimmer auf und ab zu gehen und habe wahllos und

rasch wechselnd die Spielsachen erkundet. Hierbei seien ihr ausgeprägter

Zehengang, ihre Hyperaktivität und ein stetiges Geräusch von sich geben aufgefallen,

das am ehesten an einen Motor erinnert habe. Während der gesamten Untersuchung habe

A.___ keine gerichteten Lautäusserungen von sich gegeben. Es sei unklar

geblieben, ob A.___ einzelne Worte zu sprechen vermöge. Auch das Anwenden nonverbaler

Kommunikationsmittel (Mimik, Gestik, Deuten) seien nicht im Ansatz zu erkennen

gewesen. A.___ habe auch nach mehrmaligem Rufen ihres Namens nicht auf die Referentin

reagiert. Ein angemessener Blickkontakt habe nicht bestanden. Beim einzelnen

Einsetzen sei es vielmehr ein Hindurchblicken gewesen; sozial modulierend

einzusetzen habe sie ihn nicht vermocht. A.___ habe mit einem Lächeln Freude

über die Seifenblasen und über das Ballonaufblasen gezeigt; hierbei sei aber

keine Gegenseitigkeit zu spüren gewesen. Aufgrund der geringen Gegenseitigkeit

und des geringen Interesses seien kaum Situationen entstanden, in denen A.___

Dinge gefordert oder ihre Bedürfnisse mitzuteilen gebraucht hätte. A.___ scheine

noch kaum entdeckt zu haben, dass sie ihr Gegenüber für Hilfestellungen

brauchen könnte; angemessene Strategien, diese einzufordern, habe sie noch

keine verinnerlicht. A.___ vermöge zwar ihrem Gegenüber Dinge zu geben,

verliere danach aber umgehend das Interesse, oder es bestehe kein Bewusstsein,

dass hierauf nun eine soziale Sequenz folgen könnte. Eine Interaktion (wenn auch

nie sozial motiviert) lasse sich kaum über einen Zeitraum von mehr als einigen

Sekunden aufbauen. Auf das Spiel bezogen, könne festgehalten werden, dass A.___

mit dem Spielmaterial nicht angemessen bzw. funktional spiele. Ein imitierendes

oder ein „So tun als ob“-Spiel habe nicht beobachtet werden können. A.___ habe

sich restriktiv mit dem Halten von handgrossen Gegenständen, die sie stets in

die Mulde zwischen Daumen und Zeigefinger gelegt oder zwischen die Finger gespannt

habe, beschäftigt. Die Gegenstände seien nahe an die Augen geführt und teils

auch beschnuppert worden. Zusammenfassend sei – so Dr. med. D.___ – festzuhalten,

dass A.___ in ihrer Kommunikationsfähigkeit (verbal und nonverbal) massiv

beeinträchtigt sei. Sie sei nicht im Stande, eine wechselseitige soziale

Interaktion einzugehen. A.___ zeige stereotype Verhaltensweisen und ungewöhnliche

Interessen an Spielmaterialien. Mit einem Rohwert von 26 werde der Autismus-Cut

off weit überschritten und erziele ein Symptom-Level von maximaler Ausprägung. Die

Entwicklungsmöglichkeiten von A.___ seien angesichts der äusserst schwierigen

somatischen und psychischen Voraussetzungen schwer abzuschätzen (IV-Nr. 33, S.

3.

ff.).

6.3.2

Zum vorstehenden Bericht nahm der

RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 27. März 2018 wie folgt Stellung: Aufgrund der

bestehenden Datenlage gebe es nachvollziehbare Anhaltspunkte, die an die

Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung denken liessen. Zum aktuellen

Zeitpunkt könne aber noch nicht ausreichend differenziert werden, ob die

Auffälligkeiten im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung aufträten, oder aber

eher im Zusammenhang mit einem sprachlichen und allgemeinen

Entwicklungsrückstand stünden; um dies besser differenzieren zu können, sei der

Verlauf abwarten. Die Frage, ob das Geburtsgebrechen 405 bzw. 406 ausgewiesen

sei, verneinte der RAD-Arzt, da zum jetzigen Zeitpunkt ein allgemeiner

Entwicklungsrückstand nicht ausreichend von einer Autismus-Spektrum-Störung

differenziert werden könne. Empfohlen werde eine Verlaufskontrolle in ein bis

zwei Jahren (IV-Nr. 35, S. 2).

6.3.3

Am 8. Mai 2018 begründet Dr. med.

D.___ ihren Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid bezüglich medizinischer

Massnahmen. Ihrer Meinung nach liege bei A.___ ein frühkindlicher Autismus vor

(IV-Nr. 41); dazu nahm der RAD-Arzt am 14. August 2018 Stellung und kam dabei

zum Schluss, dass doch ein frühkindlicher Autismus (GG Ziffer 405) vorliege

(IV-Nr. 44, S. 2).

6.3.4

Mit Verfügung vom 25. September

2018.

erteilte die Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – Kostengutsprache

für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (IV-Nr. 53).

6.4

6.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

Eltern von A.___ in der zweiten Anmeldung zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 14. November 2017 keine

spezifischen Angaben bezüglich einer Zunahme der Hilflosigkeit ihrer Tochter

machten (IV-Nr. 30).

6.4.2

Am 9. Januar 2019 verfasste die

Abklärungsfachfrau C.___ (im Rahmen einer Revision) einen weiteren

Abklärungsbericht. Am Schluss stellte sie fest, dass weiterhin Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades bestehe. Beantragt werde

deshalb das Weiterausrichten einer Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades

für Minderjährige (IV-Nr. 57).

6.4.3

Die Mutter von A.___ machte am 4.

Februar 2019 Ausführungen über die veränderte Hilfsbedürftigkeit der Tochter und

beantragte eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (IV-Nr. 59). Zu diesem

Schreiben liess sich die Abklärungsfachfrau C.___ am 20. Februar 2019 vernehmen

mit der abschliessenden Feststellung, dass ihr Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019

korrekt verfasst worden sei (IV-Nr. 60, S. 2).

6.4.4

In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – A.___ am 19. März 2019 weiterhin

eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-Nr. 70).

6.4.5

Dr. med. G.___ stellte sich in

seinem Bericht vom 20. März 2019 auf den Standpunkt, dass die Kriterien für

eine besonders intensive Überwachung gegeben seien (IV-Nr. 75, S. 10).

6.4.6

Am 28. Juni 2019 nahm die

Abklärungsfachfrau C.___ zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und

hielt abschliessend fest, dass insgesamt weiterhin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades bestehe. Zusätzlich sei ein

lntensivpflegezuschlag von mehr als vier Stunden täglich ausgewiesen. Der lntensivpflegezuschlag

sei ab dem 6. Altersjahr rückwirkend per 1. Dezember 2018 auszurichten (A.S. 19

f.).

7.

Zu prüfen ist nun, ob sich der

relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19.

März 2019 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, und –

bejahendenfalls –, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete

Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche schweren Grades zu erhöhen

ist. Grundlage für die Verfügung vom 19. März 2019 bildeten der

Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 sowie die Stellungnahme der

Abklärungsfachfrau vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 57, 60). Verlangt

wird zudem ein Intensivpflegezuschlag (A.S. 5 f.), was die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 bejaht hat (A.S.

18).

7.1

Am Abklärungsgespräch vom 8.

Januar 2019 nahmen nebst der Abklärungsperson D.___, A.___ sowie deren Mutter

und Vater teil. Zur gesundheitlichen Situation und zum Betreuungsaufwand machte

die Abklärungsfachfrau im Wesentlichen folgende Angaben: Bei A.___ lägen die

Geburtsgebrechen 247, Komplex von Krankheitszeichen infolge Bildung von

hyalinen (homogenen Eiweiss-) Membranen in der Lunge; 313, angeborene Herz- und

Gefässmissbildungen; 321, Anämien, Leukopenien und Thromozytopenien des

Neugeborenen; 395, leichte cerebrale Bewegungsstörungen; 494, Neugeborene mit

einem Geburtsgewicht unter 2'000 g bis zur Erreichung eines Gewichts von 3'000

g, sowie 405, frühkindlicher Autismus, vor. Im Weiteren führte C.___ an, dass A.___

für das An- und Ausziehen Hilfe benötige. Der diesbezügliche Mehraufwand

belaufe sich auf 25 Minuten, abzüglich 5 Minuten als Zeitaufwand für ein nicht

behindertes Kind im selben Alter, mithin auf 20 Minuten (IV-Nr. 57, S. 1). Für

das Aufstehen, Absitzen und Abliegen brauche A.___ keine Hilfe. Zum Mehraufwand

für das Essen hielt die Abklärungsfachfrau fest, dass einzig die Nahrung

zerkleinert und zum Munde geführt werden müsse. In Beachtung des Zeitaufwands

für die familienübliche Präsenz am Tisch, resultiere hierfür kein Mehraufwand

(IV-Nr. 57, S. 2). Der zeitliche Mehraufwand für die Körperpflege und das

Verrichten der Notdurft sei – so lässt sich dem Bericht weiter entnehmen – mit

13.

bzw. 24 Minuten zu veranschlagen, womit sich ein Zwischentotal von 57

Minuten ergebe. Bei der Behandlungspflege betrage der Mehraufwand drei Minuten.

Hingegen liege kein Sonderfall i.S. von Art. 37 Abs. 3 lit. c & d IVV vor

(IV-Nr. 57, S. 4). Ferner bedürfe A.___ der persönlichen Überwachung, jedoch

keiner Hilfsmittel. Der Mehraufwand für die Intensivpflege sei mit insgesamt

drei Stunden zu beziffern. Schliesslich stellte die Abklärungsfachfrau fest,

die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass A.___ bei fünf von sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen

sei (IV-Nr. 57, S. 5).

7.2

Am 4. Februar 2019 meldete sich

die Mutter von A.___ bei der Beschwerdegegnerin mit dem Gesuch, die

Hilflosigkeit mittleren Grades sei auf eine solche schweren Grades zu erhöhen.

Ferner bat sie darum, beim nächsten Besuch einen Dolmetscher mitzubringen.

Schliesslich stellte sie der Beschwerdegegnerin ausführlich den Tagesablauf

ihrer Tochter vor (IV-Nr. 59). In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019

hielt die Abklärungsfachfrau C.___ dazu Folgendes fest (IV-Nr. 60, S. 2): Am 8.

Januar 2019 habe ein Revisionsgespräch betreffend der Hilflosenentschädigung

bei der Versicherten zuhause stattgefunden. Der Ehemann, der sich in deutscher

Sprache gut habe verständigen können, habe das Gespräch übersetzt. Seine Frau

spreche praktisch kein Deutsch. Neu sei eine persönliche Überwachung von

täglich zwei Stunden berücksichtigt. Es sei festgestellt worden, dass bei den

alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin regelmässige und erhebliche

Hilfestellungen bei fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen

seien. Es bestehe wie bisher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grades. Bei einem täglichen Mehraufwand von drei Stunden bestehe

kein Anspruch auf einen lntensivpflegezuschlag. Im Rahmen der Gesetzgebung

könne bei A.___ zudem kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entstehen. Am 4.

Februar 2019 hätten die Eltern schriftlich mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht ein

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bestehe; dabei werde

der detaillierte Tagesablauf von A.___ angeführt. Dazu nahm C.___ wie folgt

Stellung: Der vollumfängliche Zeitaufwand, der den Eltern für die Betreuung von

A.___ insgesamt anfalle, könne nicht im Rahmen einer Hilflosenentschädigung

abgedeckt werden. Bei den alltäglichen Verrichtungen werde ein zeitlicher

Mehraufwand berücksichtig, der im Durchschnitt anfalle. Es werde nicht auf den

höchsten oder den tiefsten Zeitaufwand abgestellt, der an besonders guten oder

schlechten Tagen anfalle. Bei gewissen Lebensverrichtungen erfolge je nach

Alter ein pauschaler Zeitabzug, der bei einem anderen Kind im gleichen Alter

ebenfalls anfalle. Bei den Zeitangaben im Abklärungsbericht sei auf die

Aussagen der Eltern abgestützt worden (IV-Nr. 60, S. 2).

7.3

In der Beschwerde vom 10. April

2019.

wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Lebensbereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» gemäss ausführlichem Bericht der Mutter auch

erfüllt sei. Zudem brauche das Schlafverhalten von A.___ täglich mehrere

Stunden. Auch während der Nacht stehe sie regelmässig auf und sei sehr unruhig,

weshalb sie der behandelnde Arzt zur fachärztlichen Abklärung angemeldet habe.

Dazu komme, dass die Einschätzung von Dr. med. D.___ vom 16. Januar 2018 die

schwere Form der Störung bestätige. Es bestehe daher Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades (A.S. 4). Zu diesen Vorbringen hat die

Abklärungsfachfrau C.___ am 28. Juni 2019 wie folgt Stellung genommen (A.S. 19

f.): Betreffend der Ausgangslage verweist sie auf den umfangreichen

Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019. Das Abklärungsgespräch habe am 8. Januar 2019

bei der Familie A.___ zuhause stattgefunden. A.___ habe nur während den ersten

15.

Minuten des Gesprächs geschlafen. Danach sei sie aufgenommen worden und sei

während dem Gespräch in der Wohnstube anwesend gewesen. Einige Zeit nach dem

Aufstehen habe sie nach einer Pet-Flasche aus dem Kühlschrank verlangt, um

damit zu spielen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass A.___ während dem

ganzen Gespräch geschlafen habe. Der Vater verstehe und spreche die deutsche

Sprache gut. Er habe die Aussagen der Mutter übersetzt. Teilweise habe er auch

selber aktuelle Situationen mit A.___ erklärt. (…) (A.S. 19 f.).

8.

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin den Eltern von A.___ bekanntlich mitgeteilt, dass ihre

Tochter weiterhin in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf

regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei und daher unverändert Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (IV-Nr. 70). Sie hat sich dabei

im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 (IV-Nr. 59) abgestützt,

dessen Beweiswert es nun zu prüfen gilt.

8.1

8.1.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen

Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,

wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht

(BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

8.1.2

Bei einer Beeinträchtigung der

geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur

Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den

Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450

E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes

Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar.

Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen

Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so

haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte

Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI

2004.

S. 137, I 311/03).

8.2

Zunächst ist im Zusammenhang mit

dem Bericht vom 9. Januar 2019 festzuhalten, dass die Abklärung – wie diejenige

in der Vergangenheit – bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt wurde.

Anwesend waren A.___ und ihre Eltern sowie eine Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin. Zu beachten ist, dass die das Gespräch leitende

Abklärungsperson D.___ die frühere Situation aus eigener Wahrnehmung kannte,

fand doch bereits am 7. Juli 2016 ein solches Gespräch statt. Aufgrund der

Akten waren ihr auch die Diagnosen bekannt. Dazu kommt, dass die

Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die die

Eltern der Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Frage gestellt haben. Die

Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Eltern in die Berichterstattung

einfliessen – was sie in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019

bestätigte –, äusserte sich zu den divergierenden Meinungen umfassend und

setzte sich damit auseinander. Ihr Bericht wie auch ihre späteren Stellungnahmen

sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige

Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen

Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier

nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am

konkreten Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.

Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019 die nach Gesetz und

Rechtsprechung (vgl. E. II 8.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen.

8.3

Unbestrittenermassen ist die

Beschwerdeführerin in (zumindest) fünf von sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen bzw. beim «An- und Auskleiden» und «Essen», bei der

«Körperpflege» (Waschen etc.), beim «Verrichten der Notdurft», bei der

«Fortbewegung» und «Überwachung» auf regelmässige und erhebliche Hilfe

angewiesen (IV-Nr. 57, S. 1 ff.). Beim «Absitzen» bestand gemäss Bericht

aus dem Jahr 2016 noch ein Unterstützungsbedarf, wogegen im Bereich «Essen»

noch kein Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind resultierte

(IV-Nr. 24, S. 5 f.). Im aktuellen Bericht wird nunmehr ein Hilfsbedarf

beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen verneint, wogegen ein solcher im Bereich

«Essen» bejaht wird. Hauptrügepunkte im vorliegenden Verfahren sind

insbesondere die Hilfestellung in der noch verbleibenden Lebensverrichtung

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sowie das Ausmass der Intensivpflege (A.S. 4 ff.),

worauf im Folgenden näher einzugehen ist; zu letzterem hat die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festgehalten, dass der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 6. Altersjahr bzw.

mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 nunmehr anerkannt werde (A.S. 18).

8.4

8.4.1

Im Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hat die Abklärungsfrau C.___ – wie bereits

erwähnt – eine Hilfestellung verneint mit der Begründung, dass sich A.___ selber

auf einen Stuhl ohne Armlehnen hinsetzen könne. Sie schlafe im Zimmer der

Mutter. Täglich um 21 Uhr werde sie zu Bett gebracht. Es daure jeweils bis um

24.

Uhr, bis sie schlafe. A.___ stehe immer wieder auf und spiele etwas. Am

Morgen müsse sie um 7 Uhr aufstehen. Dann sei sie jeweils zu müde zum

Aufstehen. Praktisch jede Nacht stehe sie zwei- bis dreimal auf. Die Mutter

stehe dann ebenfalls auf und spiele mit ihr etwas oder versuche, sie wieder ins

Bett zu bringen. Ferner merkte C.___ an, dass Einschlafrituale ab acht Jahren

berücksichtigt werden könnten, wenn diese gesundheitsbedingt notwendig seien

(IV-Nr. 57, S. 2).

8.4.2

Demgegenüber wird in der

Beschwerde vorgebracht, die Hilfe beim Abliegen sei regelmässig (jeden Abend)

und erheblich (ohne Aufforderung und körperliche Nähe würde sie [A.___] nicht

schlafen gehen). Es handle sich um eine direkte und indirekte, zeitintensive

Hilfe der Mutter, weil A.___ das Abliegen zwar funktionsmässig selbst ausführen

könne, dies aber nicht zu Unzeiten (z.B. nachts um 2 Uhr) tun würde, wenn sie

sich selbst überlassen wäre. Auch während der Nacht stehe sie regelmässig auf

und sei sehr unruhig (A.S. 4).

8.4.3

Dazu bzw. zum Bereich

«Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hat die Abklärungsfachfrau C.___

am 28. Juni 2019 wie folgt Stellung genommen (A.S. 19 f.): Gemäss Anhang III

(Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen)

zum Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH) seien Einschlafrituale, wenn diese

gesundheitsbedingt notwendig seien und ein normales Mass überstiegen, ab acht

Jahren zu berücksichtigen; dies sei im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019

festgehalten worden. Dass A.___ jede Nacht mehrmals aufstehe, sei bereits unter

dem Punkt «persönliche Überwachung» berücksichtigt worden. Da diese Hilfe

bereits berücksichtigt worden sei, könne im Sinne des Gesetzes die gleiche

Hilfestellung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht erneut angerechnet

werden (A.S. 19).

8.4.4

Im Abklärungsbericht vom 9.

Januar 2019 wird bei den «Angaben zur persönlichen Überwachung» die Tatsache

berücksichtigt, dass A.___ nicht unbeaufsichtigt sein könne (IV-Nr. 57, S. 5),

was nach den Ausführungen der Abklärungsfachfrau C.___ ein erneutes

Berücksichtigen im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» ausschliesse. Dazu ist

vorab festzuhalten, dass sich Pflege und Überwachung nicht auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen beziehen. Es handelt sich vielmehr um eine Art

medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen oder

psychischen Zustands des Versicherten notwendig ist. Dabei genügt eine minimale

Hilfeleistung (z.G.: Urteil des Bundesgerichts U 595/06 vom 19. Juni 2007 E. 3.3.1).

Zutreffend ist indes, dass Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte

Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal

berücksichtigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni

2010.

E. 3.3 mit Hinweisen); dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den

alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits (vgl. zur Gesetzeskonformität von

Rz. 8048 KSIH das Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweisen).

So dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen (zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile 9C_431/2008

vom 26. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und

9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Zuordnung einer

Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional

gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil 9C_491/2018 vom 8.

Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf H 150/03 vom 30. April 2004 E. 5.3.2, in:

SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61; Meyer/Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu den Art. 42 - 42ter

IVG) (z.G.: Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1).

8.4.5

Art. 37 IVV, der die Bemessung

der Hilflosigkeit regelt, beruht auf einer funktionellen bzw. qualitativen

Betrachtungsweise. Hilflos ist, wer in einer bestimmten Anzahl der sechs

massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; Art. 9 ATSG; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97 mit Hinweisen) auf Hilfe angewiesen ist. Diese Hilfe kann

nicht nur direkt erfolgen, sondern auch in einer Überwachung der versicherten

Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa

Dritte sie auffordern, eine solche vorzunehmen, was sie wegen ihres psychischen

Zustands sonst nicht tun würde (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f. mit Hinweisen). Die

Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, die sich, je

anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung»,

auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen (in BGE 130 V 61 nicht publ.

E. 4.1, veröffentlicht in SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75). Die benötigte Hilfe kann

nicht – wie bereits erwähnt – nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in

Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere

Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c S.

91, 107 V 145 E. 1c S. 149; ZAK 1990 S. 44 E. 2b) (z.G.: Urteil des Bundesgerichts

I 652/06 vom 25. Juli 2007 E. 4.2.4). Diese indirekte Dritthilfe ist von

der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als

eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs.

3.

lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (Ulrich

Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 437

oben). Dauernde im Sinne von nicht vorübergehende persönliche

Überwachungsbedürftigkeit ist etwa gegeben, wenn die versicherte Person wegen

geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann

(vgl. BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 in fine; Meyer, a.a.O., S. 437). Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A.___ rein funktionsmässig (physisch)

Positionswechsel («Aufstehen, Absitzen, Abliegen») vornehmen kann. Eine

physische Selbständigkeit in diesem Bereich genügt jedoch nicht, um eine

Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilfsbedürftigkeit ist auch

gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar

funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder

zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil 9C_809/2015

vom 10. August 2016 E. 5.1.1) (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1).

8.4.6

Vorab gilt es festzustellen, dass

es hier nicht um die Frage der dauernden persönlichen Überwachung geht, die die

Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits als erfüllt bejaht hat (vgl. IV-Nr. 57,

S. 5). Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob der Aufwand für das

morgendliche Aufstehen und abendliche Zubettgehen von A.___ als

altersentsprechend zu betrachten und daher nicht als Mehraufwand zu qualifizieren

ist. Die Abklärungsfachfrau C.___ hat für das Einschlafritual der im

rechtsrelevanten Zeitpunkt sechsjährigen A.___ keinen Mehraufwand berechnet. Dieses

Ritual müsste ab acht Jahren gesundheitsbedingt notwendig sein und – gestützt

Anhang III KSIH – ein normales Mass übersteigen (A.S. 19). Dem Bericht von Dr.

med. D.___ vom 16. Januar 2018 lässt sich diesbezüglich einzig aus der

Anamnese entnehmen, dass der Schlafrhythmus von A.___ sehr inkonstant sei.

Nichts Näheres geht dann aus ihrem ärztlichen Befund hervor, der zwar

zusammenfassend von einer massiven Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit

spricht, nicht jedoch Hinweise enthält, dass hier eine gesundheitlich bedingte

Notwendigkeit für das Einschlafritual vorläge (IV-Nr. 33, S. 4 ff.). Wenn auch

im vorliegenden Fall das massgebende Alter von mindestens acht Jahren nicht

gegeben ist, erscheint doch ein mindestens zwei Stunden dauerndes

Einschlafritual – die Mutter von A.___ spricht von täglich zwei Stunden (IV-Nr.

59, S. 2), die Abklärungsfachfrau von drei Stunden (IV-Nr. 57, S. 2) – im

Vergleich mit dem Zeitbedarf für ein gleichaltriges, nichtbehindertes Kind als aussergewöhnlich

aufwändig. Dazu kommt, dass A.___ – nach Angaben der Mutter – während der Nacht

mehrmals zu Bett gebracht werden müsse, weil sie immer wieder aufstehe und dann

spiele (IV-Nr. 57, S. 2); es komme auch zwei bis drei Mal pro Woche vor, dass A.___

nachts gar nicht schlafe, sondern in Bewegung sei, und sie – die Mutter – dann

mit ihr die Nacht verbringe (IV-Nr. 59, S. 2). Nach den Bemerkungen zu Ziffer 2

im Anhang III KSIH ist von einem Mehraufwand ab vier Jahren – A.___ ist im

Verfügungszeitpunkt sechsjährig gewesen – auszugehen, wenn die hilfeleistende

Person nachts regelmässig aufstehen muss, um das Kind zurück ins Bett zu

bringen und zu beruhigen. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall

gegeben – und im Übrigen durch die Abklärungsfachfrau grösstenteils auch so

beschrieben worden (IV-Nr. 57, S. 2) –, ohne dass weiter abzuklären ist, ob das

Einschlafritual gesundheitsbedingt notwendig ist; zumindest dürfte dieses hier –

wie bereits erwähnt und unabhängig von den vorstehenden Bemerkungen – das

normale Mass bei weitem übersteigen. Folglich ist auch im Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» von einem Mehraufwand infolge gesundheitlicher

Beeinträchtigung auszugehen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

9.

9.1

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin

geltend machen lassen, sie habe Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von

mindestens vier Stunden (A.S. 6).

9.2

Diesem Begehren hat die

Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. Dezember 2018

stattgegeben (A.S. 18 ff.). Der Begründung durch die Abklärungsfachfrau C.___

vom 28. Juni 2019 lässt sich entnehmen, aufgrund der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Berichte von Dr. med. G.___ vom 20. März 2019 und der

Heilpädagogischen Sonderschule [...] vom 11. März 2010 (recte: 2019) sei davon

auszugehen, dass bei A.___ eine dauernde intensive Überwachung im Ausmass von vier

Stunden pro Tag ausgewiesen sei. Der tägliche Zeitaufwand erhöhe sich somit von

drei (gemäss dem Abklärungsbericht vom 9. Januar 2019) auf neu fünf Stunden pro

Tag (A.S. 20). Dieser Zeitaufwand übertrifft die in Art. 39 Abs. 1 IVV verlangten

Erfordernisse, womit die Anspruchsvoraussetzungen für einen

Intensivpflegezuschlag erfüllt sind und die Beschwerde auch diesbezüglich – wie

im Übrigen durch die Beschwerdegegnerin beantragt – gutzuheissen ist.

10.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass A.___ in allen relevanten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe ihrer Eltern und Drittpersonen angewiesen, mithin

vollständig hilflos i.S. von Art. 37 Abs. 1 IVG ist. Sie hat daher mit Wirkung

ab 1. Februar 2019 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades. Zudem steht ihr mit Wirkung ab 1.

Dezember 2018 ein Intensivpflegezuschlag i.S. von Art. 39 Abs. 1 IVG zu.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung

aufzuheben.

11.

Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht nicht. So liegt hier keine anwaltliche oder

fachlich besonders qualifizierte Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. März 2019 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweres Grades hat und ihr ab 1. Dezember 2018 ein

Intensivpflegezuschlag zusteht.

3. Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht nicht.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger