VSBES.2019.115
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
7. November 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom
26. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1967, meldete sich am 19. September 2016 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 12). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden «Migräne Aura und Panikattacke (psychische Mängel) und
Nackenprobleme» angegeben. Seit dem 23. Mai 2016 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war als Kommissionierer im Betrieb B.___
in [...] tätig gewesen, wobei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin
am 11. Mai 2016 per 31. Juli 2016 gekündigt worden war
(IV-Nr. 19 S. 2 und 9).
2. Die Beschwerdegegnerin holte
die Akten der Krankentaggeldversicherung C.___ ein und tätigte eigene
medizinische Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) liess sie den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle D.___
polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 37.1 – 37.6).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 44 und 47) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 26. März 2019 (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 12. April 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 26. März 2019 sei aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer vollen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017
gutzuheissen.
3. Eventuell sei der Rentenanspruch
gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrads und des
konkreten Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Subeventuell sei das Gesuch um
Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gutzuheissen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (A.S. 18) unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019
(A.S. 20 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
7. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 49; A.S. 1 ff.) dar, zwecks
Prüfung der unklaren medizinischen Situation sei ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag gegeben worden. Als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit würden dort eine anhaltend mittelgradig ausgeprägte,
gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung und eine
Migräne mit Aura festgehalten. Gestützt auf die psychiatrische Diagnose werde
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von
100.
% und in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 % abgeleitet.
Die Befunderhebung durch den begutachtenden Psychiater sei vollständig und
korrekt erfolgt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen sei. Bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne diesem indessen nicht gefolgt werden.
Zwar werde eine Gesundheitsbeeinträchtigung einwandfrei diagnostiziert, jedoch
drängten sich bei der Beurteilung des Behandlungserfolgs und der
Behandlungsresistenz sowie dem sozialen Kontext mehrere Indizien auf, die am
Ausmass der vom Gutachter postulierten Arbeitsunfähigkeit zweifeln liessen. Die
bisher erfolgte psychiatrische Behandlung sei aus versicherungsmedizinischer
Sicht ungenügend. Die Laborwerte zeigten einen weit unter dem therapeutischen
Bereich liegenden Wert für Escitalopram (Cipralex). Dies deute auf eine
mangelnde Compliance hinsichtlich Medikamenteneinnahme hin. Es könne damit
nicht von Therapieresistenz die Rede sein. Trotz der beschriebenen psychischen
Störung verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen: Er zeige zumindest
Aktivitäten im Tagesablauf. Er gehe Spazieren, lese hin und wieder, nehme
nachmittags Termine wahr und gehe ins Café, oder treffe Freunde. Ebenfalls
reise er einmal jährlich mit dem Flugzeug in die Türkei. Auch im sozialen
Kontext seien Ressourcen vorhanden. Der Beschwerdeführer habe ein gutes
familiäres Verhältnis und Kontakt zu Bekannten und Kollegen. Beim erhobenen
Befund habe die rechtliche Überprüfung ergeben, dass die angegebene Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Der
geltend gemachte Gesundheitsschaden schränke unter Berücksichtigung des
funktionellen Schweregrades zwar die Arbeitsfähigkeit ein, das Beschwerdebild
sei aber nicht ausreichend behandelt. Unter Würdigung der Standartindikatoren
nach BGE 141 V 281 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
Ausschöpfung der psychischen Ressourcen in der Lage sei, eine Beschäftigung in
rentenausschliessendem Ausmass zu verrichten. Anhand der somatischen Diagnose
sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der angestammten Tätigkeit oder einer
Verweistätigkeit zu 60 bis 70 % arbeitstätig zu sein und somit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage
35.
%, es bestehe kein Rentenanspruch.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Es sei davon auszugehen, dass bei einer konsequenten Medikation eine
Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei. Dieser Punkt werde von den
Gutachtern zu wenig gewürdigt. Deshalb könne die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden. Alltagsselbständigkeit und Mobilität
seien ausreichend erhalten, um eine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. In
Bezug auf allfällige Eingliederungsmassnahmen sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten könne. Er sei dabei nicht auf einen geschützten Rahmen
angewiesen. Er verfüge über genügend Ressourcen, um direkt im ersten
Arbeitsmarkt eine Tätigkeit auszuüben.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, der psychiatrische
Gutachter habe festgehalten, dass die bisherige Therapie eine mangelnde
Compliance zeige. Diese Feststellung habe auf die polydisziplinäre
Schlussfolgerung bezüglich Arbeitsfähigkeit jedoch keinen Einfluss gehabt. Der RAD
habe bestätigt, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei und auf
die darin formulierte Arbeitsfähigkeit abgestellt. Zum Behandlungspotenzial sei
zu sagen, dass das Gutachten nicht von einer Non-Compliance spreche. Wenn der
Beschwerdeführer die normale tägliche Dosis Cipralex einnehme und die
Laborwerte trotzdem zu tief seien, lasse sich daraus nicht der Schluss eine
Non-Compliance ziehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass eine
Unverträglichkeit bestehe oder der Beschwerdeführer nicht auf das Medikament
anspreche (Malcompliance). Er nehme gemäss seinen Angaben das Medikament
regelmässig, obschon es bei ihm Unverträglichkeitssymptome bewirke, er
insbesondere völlig inaktiv werde. Wesentlich sei aber, dass das Gutachten
trotz der angeblichen Malcompliance zum Schluss gelange, dass eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Demnach spiele die angebliche
oder effektive Malcompliance keine Rolle, zumal das Gutachten keine
Alternativen aufzeige. Es werde auch nicht behauptet, die therapeutischen
Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Davon gehe auch der RAD nicht aus.
Gegen die entsprechende Behauptung der Beschwerdegegnerin sprächen auch die schon
seit 2016 bestehenden Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte. Alle
medizinischen und therapeutischen Massnahmen hätten bis heute nichts am
festgestellten Gesundheitszustand geändert. Wenn die Beschwerdegegnerin Zweifel
an der bisherigen therapeutischen Behandlung habe, hätte sie allenfalls im
Rahmen weiterer Abklärungen einen aktuellen Bericht des behandelnden
Psychiaters und des Hausarztes einholen müssen. Dies über die Frage, welche
Tagesdosis dem Beschwerdeführer verschrieben worden sei und ob Feststellungen
über eine ungenügende Einnahme gemacht worden seien. Sollte das Gericht wider
Erwarten Zweifel an der vollen Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten haben, so
habe die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Bezüglich der noch vorhandenen persönlichen Ressourcen werde im angefochtenen
Entscheid nicht erklärt, inwiefern diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten. Auch Menschen mit massiven psychischen Problemen hätten ein Anrecht auf
gewisse soziale Kontakte und Tätigkeiten, die sogar therapeutische Wirkung
haben könnten. Das Gutachten komme jedenfalls zum Schluss, dass das
Aktivitätsniveau vor Krankheitsbeginn normal gewesen sei, was den Umkehrschluss
zulasse, dass die jetzigen Aktivitäten eben nicht mehr im normalen Bereich
lägen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente oder
zumindest auf berufliche Massnahmen. Die im Gutachten festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit sei eher theoretischer
Natur. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vollrente. Auch ein
Invaliditätsgrad von 50 % mit entsprechender Halbrente schliesse
berufliche Eingliederungsmassnahmen in einer Verweistätigkeit nicht aus. Im
Gutachten werde ausgeführt, dass zuerst eine Arbeitsrehabilitation unter
geschützten Bedingungen durchzuführen wäre. Falls ein Rentenanspruch verneint
werde, müssten entsprechende Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2016 (IV-Nr. 12)
geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 19. September 2016, IV-Nr. 12), was hier im März 2017
der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab
1.
Mai 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden
Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch oder einen solchen auf berufliche
Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Hierzu ist einerseits relevant, ob ein
Gesundheitsschaden vorliegt und, sofern dies der Fall ist, ob und in welchem
Ausmass sich ein solcher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
5.1
Die Frage der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Beschwerdegegnerin
hat bei der Krankentaggeldversicherung wie auch den behandelnden Ärzten diverse
medizinische Unterlagen eingeholt und den Beschwerdeführer polydisziplinär
begutachten lassen, wobei die gutachterlichen Erkenntnisse zum
Gesundheitsschaden mit der übrigen Aktenlage übereinstimmen. Das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 21. Februar 2018 (IV-Nrn. 37.1 bis
37.
) wurde auch in Kenntnis der gesamten vorhandenen Akten, nach eingehender
Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden und aller relevanten Fachdisziplinen von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachärzten (Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin; Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie; Dr. med. G.___,
Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie; Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie; Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie) erstellt. Es
ist aktuell und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar
hergeleitet. Das Gutachten erfüllt insofern die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Es kann für die
Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden
vorliegt, darauf abgestellt werden.
5.2
Der Beschwerdeführer wurde in
den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie,
Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie begutachtet. In ihrer Konsensbeurteilung
erheben die Gutachter folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Anhaltend
mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer
depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11)
-
Migräne mit Aura
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Arterielle
Hypertonie WHO Grad I-II
Ergometrie 05/2016:
klinisch und elektrisch negativ bis 140 W
TTE 05/2016:
normale Dimension und Funktion des linken Ventrikels
-
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren:
Arterielle
Hypertonie
Hyperlipidämie
V.a.
Glucosetoleranzstörung (anamnestisch), HbA1c 5.5 % 11.12.2017
Positive
Familienanamnese
-
Chronische
Prostatitis
-
Mittel- bis
hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts, leicht- bis mittelgradige
sensorineurale Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.3)
-
Akzentuierte
(narzisstisch-kränkbare) Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1)
-
Insomnie (aktenanamnestisch)
5.3
Subjektiv habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, zwei- bis dreimal wöchentlich an einer Migräne zu
leiden, dies seit vielen Jahren. Er schlafe jeweils bis zwei Tage wie im Koma,
die nächsten drei Tage fühle er sich enorm müde. Zudem habe er Schmerzen in der
HWS links, er könne den Kopf nicht einmal nach vorne bücken. Er habe
Knieschmerzen rechts, diese kämen als Ausstrahlung von der Schulter. Im linken
Arm habe er ein Knacksen. Er habe auch psychische Probleme. Er fühle ein
ständiges Druckgefühl in sich, das er nicht loswerde, rege sich rasch auf,
verspüre ein Ameisenlaufen im Nacken. Er fühle sich unwohl in Menschenmengen,
werde unruhig und nervös, müde, und vermeide deshalb solche Situationen, wenn
möglich. Die vielen Geräusche störten ihn und er müsse sich zurückziehen. Vor
dem Einschlafen habe er Angst nicht wieder wach werden zu können. Er sei
ständig müde und erschöpft, schlafe schlecht und sei entsprechend unausgeruht.
Er fühle sich kraft- und energielos, habe keine Motivation etwas anzufangen,
keinen Antrieb, könne sich nicht richtig freuen. Früher habe er viele
Interessen gehabt, heute könne er sich zu nichts richtig aufraffen. Er habe
sich zurückgezogen und sei am liebsten allein. Er fühle sich durchgehend
niedergeschlagen. Seine Gedanken kreisten um die Zukunft. Er könne sich nicht
gut konzentrieren, habe kein Durchhaltevermögen, verliere rasch die Geduld.
Ausserdem sei er sehr vergesslich. Seine Hörminderung habe er vor acht bis zehn
Jahren bemerkt. Diese habe sich in den letzten vier bis fünf Jahren
verschlechtert. Wesentliche Einschränkungen im Alltag bemerke er deshalb nicht,
da er laute Geräusche vermeide. Am Familientisch würden sich Frau und Tochter
auf das Notwendigste beschränken, da sie wüssten, dass es ihn sonst stressen
würde. Für ihn seien die psychischen Probleme und nicht die Schmerzen das
Hauptproblem.
Zu seinem Tagesablauf habe der
Beschwerdeführer angeführt, nicht immer zur gleichen Zeit aufzustehen. Bis
morgens um 05.00 Uhr könne er sowieso nicht schlafen. Nach dem Aufstehen fühle
er sich unausgeruht. Er esse nur am Wochenende Frühstück. Er nehme seine
Medikamente, gehe am Morgen vielleicht etwas einkaufen oder nehme Arzttermine
wahr. Seine Frau mache das Mittagessen. Er helfe nicht im Haushalt. Am
Nachmittag gehe er spazieren. Gelegentlich treffe er Kollegen in einem Café. Seine
Frau komme um 17.00 Uhr von der Arbeit. Um 18.00 Uhr würden sie zusammen essen.
Nachtruhe sei zu verschiedenen Zeiten.
5.4
Der allgemein-internistische Befund
ist gemäss gutachterlicher Erhebung allseits normal, mit leicht erhöhten
diastolischen Blutdruckwerten in der Untersuchung. Aus oto-rhino-laryngologischer
Sicht wird eine leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links und eine
hochgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts dokumentiert. Der Beschwerdeführer
trage rechts ein Hörgerät. Der in der aktuellen Untersuchung erhobene
Hörverlust sei grösser als in der Voruntersuchung vor drei Jahren, wobei eine solche
Progredienz durchaus möglich sei. Rheumatologisch gesehen ist sodann gestützt
auf einen MRI-Befund eine multisegmental degenerativ veränderte HWS die Rede. Führend
sei eine osteodiskale leichtgradige foraminale Kompression beider C4-Wurzeln,
rechtsbetont. Sämtliche Gelenke beider unteren und oberen Extremitäten seien
frei bewegbar, entzündliche Veränderungen nicht feststellbar. Die grob
neurologische Untersuchung sei unauffällig. Im Bereich der Wirbelsäule habe
sich die Untersuchung anfangs schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer
ständig gegengespannt habe. Spontane Schmerzäusserungen habe es nicht gegeben.
Die restliche Wirbelsäule sei sehr gut beweglich. Begrenzend wirke beim
Vornüberbeugen eine verkürzte und untrainierte ischiocrurale Muskulatur. In
psychiatrischer Hinsicht werden schliesslich folgende objektiven Befunde
erhoben: Der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des
Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten können, sei im Verlauf der
Untersuchung mit phasenweisem (sekundenlangem) Abdriften fluktuiert. Er habe
Merkfähigkeitsstörungen gezeigt (von drei Begriffen habe er sich nach fünf
Minuten zwei merken können). Das Langzeitgedächtnis sei klinisch unauffällig.
Der Redefluss sei deutlich viskös-stockend. Im formalen Gedankengang sei der
Beschwerdeführer geordnet, deutlich verlangsamt, grübelnd, dabei deutlich
eingeengt auf Kränkungserleben und Insuffizienzgefühle, aber noch umstellfähig.
Inhaltliche Denkstörungen oder Hinweise für Ich-Störungen zeigten sich nicht.
Es seien keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im
engeren Sinne feststellbar, eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung
körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung ebenfalls
nicht. Diskrete agoraphobische Erlebnisse seien eruierbar. Die Grundstimmung
sei gedrückt-depressiv, freud-ratlos, leicht dysphorisch, die affektive
Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert, zum depressiven Pol verschoben,
ohne jegliche Aufhellung im Verlauf der Untersuchung. Hinweise auf eine akute
Suizidalität seien nicht eruierbar. Der Antrieb sei deutlich vermindert.
Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung im
Sinne einer Aggravation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Auch ergäben
sich keine Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie. Auf der Hamilton
Depressionsskala (HAMD) erreiche der Beschwerdeführer einen Score von 24 Punkten,
entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom, auf der Montgomery Asberg Depression
Rating Scale (MADRS) 26 Punkte, entsprechend einem mittelgradig depressiven
Syndrom.
5.5
In ihrer Beurteilung kommen die
Gutachter nach gemeinsamer Konsensfindung zum Schluss, dass in internistischer,
rheumatologischer sowie oto-rhino-laryngologischer Hinsicht keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben sind. Neurologisch gesehen
besteht eine Migräne mit Aura. Von Seiten der Psychiatrie wird schliesslich
eine anhaltend mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen
einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund akzentuierter
(narzisstisch-kränkbarer) Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
6.
6.1
Die neurologische Diagnose einer
Migräne mit Aura und die psychiatrische Diagnose einer anhaltend mittelgradigen
depressiven Episode wirken sich aus gutachterlicher Sicht auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Migräne mit Aura wird die Arbeitsunfähigkeit
auf 30 % bis 40 % festgelegt. In psychiatrischer Hinsicht wird von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer
ausgegangen. In einer angepassten Tätigkeit (ruhig, stressarm, nicht monoton,
gut strukturiert, ohne starkes Kundenaufkommen und mit geringer
Mitarbeiterzahl) betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % unter Bedingungen der
freien Wirtschaft. Um diese überhaupt zu erreichen, sollte aber eine
Arbeitsrehabilitation zunächst unter geschützten Bedingungen vorgeschaltet
werden, dies zunächst halbtags. Eine Steigerung des Arbeitspensums sollte vom
Verlauf abhängig gemacht werden. Hinsichtlich der Migräne und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellt die Beschwerdegegnerin auf das
Gutachten ab, wohingegen in Bezug auf die psychiatrische Diagnose aus
rechtlichen Gründen in Abweichung vom Gutachten keine relevante Arbeitsunfähigkeit
zuerkannt wird.
6.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den
psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu
prüfen ist. Entscheidend beim strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig
von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf
objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien
sind dabei wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des
medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz
einer leichten bis mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit
der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren,
die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien
gezeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine
notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit
und Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate
psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach
medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit
Hinweisen).
6.3
In Bezug auf die vom
Bundesgericht definierten Indikatoren lässt sich dem Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ Folgendes entnehmen:
6.3.1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten) wird ausgeführt, die
Leistungsfähigkeit werde auf der psychisch-geistigen Ebene durch die affektiven,
psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome
erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine
ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische
Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Im Hinblick auf die soziale
Interaktion sei durch die beschriebene Antriebsminderung, Dysphorie und geringe
Durchhaltefähigkeit die psychosoziale Leistungsfähigkeit deutlich
eingeschränkt. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung
und Urteilsbildung leicht eingeschränkt, Beziehungs- und Kontaktfähigkeit
deutlich reduziert, Entscheidungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit deutlich
vermindert. Die Affekt-/Emotions- und Impulssteuerung sei deutlich
beeinträchtigt, das Selbstwertgefühl ebenfalls, der Antrieb deutlich
vermindert. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen ergäben sich damit
gesamthaft Beeinträchtigungen, die sich als wesentliche Aktivitäts- und
Partizipationsstörungen im Sinne einer verminderten Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, z.T. verminderten Durchhaltefähigkeit, z.T. verminderten
Selbstbehauptungsfähigkeit äusserten. Auf der Fähigkeitsebene zeigten sich
erhebliche Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten. Insgesamt wird gutachterlich von einer mittelgradigen Ausprägung
der psychischen Beeinträchtigung ausgegangen.
In Bezug auf Behandlungserfolg und -resistenz
legt der psychiatrische Gutachter dar, die bisherige Therapie sei lege artis.
Der Beschwerdeführer habe aber hinsichtlich Medikamenteneinnahme eine mangelnde
Compliance gezeigt. Es könne den vorliegenden Arztberichten und gutachterlichen
Stellungnahmen ein mittlerweile prolongierter Verlauf einer gehemmt-depressiven
Symptomatik entnommen werden, die im Verlauf nicht vollständig remittiert sei
und somit einen chronifizierenden Verlauf genommen habe. Dabei bestehe eine
deutlich ungünstige Wechselwirkung zwischen der depressiven Symptomatik,
persönlichkeitsimmanenten Anteilen und den sekundär entstandenen psychosozialen
Belastungen. Den Persönlichkeitsanteilen und den psychosozialen Hemmfaktoren
komme zwar kein Krankheitswert per se zu, doch werde der Behandlungs- und
Heilungsverlauf dadurch deutlich erschwert. Der Beschwerdeführer verfüge nur
über geringe Bewältigungsmöglichkeiten, vermittle einen nach wie vor tief
gekränkten, gleichzeitig ratlosen, mit seiner Lebenssituation deutlich
überforderten Eindruck, was die depressive Symptomatik triggere und
aufrechterhalte. Die Fortsetzung der medikamentös-antidepressiven Behandlung
sei indiziert und im Sinne der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Die
psychiatrische Therapie stehe im Vordergrund und sollte intensiviert werden
bzw. der Beschwerdeführer sollte die Medikamente einnehmen. Eine Behandlung im
Sinne einer teilstationären oder stationären Behandlung erscheine angesichts
des vorliegenden Störungsbildes eher kontraproduktiv, würde regressive
Tendenzen und Krankheitsüberzeugungen fördern. Sinnvoll erscheine aus
psychiatrischer Sicht vor allem eine vorsichtige Arbeitsrehabilitation. Die
Prognose sei allerdings als durchaus reserviert zu beurteilen.
6.3.2
Zum Komplex «Persönlichkeit» wird
festgehalten, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte (narzisstisch-kränkbare)
Persönlichkeitszüge vorlägen, denen zwar per sei kein Krankheitswert zukomme, die
aber den Behandlungs- und Heilungsverlauf deutlich ungünstig beeinflussten.
6.3.3
Zum Komplex «Sozialer Kontext»
lässt sich dem Gutachten entnehmen, hinsichtlich des Tagesablaufs sei beim
Beschwerdeführer ein reduziertes Aktivitätsniveau mit Rückzug (wenn auch nicht
in allen Lebensbelangen) explorierbar. Eine geordnete Tagesstruktur sei nur
bedingt vorhanden. Die soziale Teilhabe sei weitgehend erhalten (intakte
Familie, Freundeskreis, Reisefähigkeit in die Türkei). Der Beschwerdeführer
habe seinen Vater und seinen Bruder innert kurzer Zeit infolge von
Herzinfarkten verloren.
6.3.4
Bezüglich der Kategorie
«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck) halten die Gutachter fest, es zeigten sich zum Untersuchungszeitpunkt
keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Symptombeschreibung, den aktuell
vorliegenden Arztberichten, der Schilderung des Aktivitätenniveaus und des
aktuellen Untersuchungsbefundes. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise im
Rahmen der Untersuchung keine wesentlichen Aggravations- bzw.
Simulationstendenzen auf. Die Beschwerden und Befunde wirkten sich in Beruf,
Haushalt, Freizeit oder bei sozialen Aktivitäten gleichermassen aus.
Hinsichtlich der medikamentös-antidepressiven Therapie spreche das aktuelle
Laborergebnis für eine verminderte Compliance. Im Labor habe sich ein weit
unter dem therapeutischen Bereich liegender Wert für Escitalopram (Cipralex)
gezeigt. Dies bedeute entweder eine Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme
oder eine Unterdosierung. In casu habe der Beschwerdeführer jedoch eine übliche
Tagesdosis angegeben, womit von einer Malcompliance ausgegangen werden müsse.
6.4
Der psychiatrische Gutachter attestiert
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer
und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass eine
Arbeitsrehabilitation unter geschützten Bedingungen vorgeschaltet werde. Die
Beschwerdegegnerin ist von dieser Einschätzung abgewichen und hat ohne
Durchführung von beruflichen Massnahmen einen Anspruch abgelehnt mit der
Begründung, dass hinsichtlich der Medikamenteneinnahme eine Malcompliance
bestehe und der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um einer
Beschäftigung in rentenausschliessendem Mass nachzugehen. Was die Ressourcen
anbelangt, so ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht
davon auszugehen, dass solche ausreichend vorhanden wären. Das soziale Leben
des Beschwerdeführers hat sich gegenüber der Zeit vor Eintritt des
Gesundheitsschadens verändert, sein Tagesablauf bzw. das Aktivitätenniveau ist
alles andere als vielfältig, wie die Beschwerdegegnerin dies in der
angefochtenen Verfügung anführt. Zwar sind die Familienverhältnisse intakt und
der Beschwerdeführer reist regelmässig einmal pro Jahr in seine Heimat. Es kann
aber deshalb nicht in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung gesagt
werden, dass diese bestehenden Ressourcen die leidensbedingte Belastung zu
kompensieren vermögen und die Leistungsfähigkeit derart begünstigen, dass von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Dass soziale Kontakte bestehen,
genügt nicht als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, trotz
bestehender psychischer Problematik einer Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Diese
Ressourcen lassen aber, wie gutachterlich hergeleitet wird, eine gewisse
Arbeitstätigkeit in einem Teilpensum zu und führen nicht zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit.
Tatsächlich nicht gegeben zu sein
scheint indessen eine Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme. Der im
Rahmen der Begutachtung erhobene Blutspiegel zeigt auf, dass der
Beschwerdeführer die ihm verschriebene Medikation nicht konsequent einzunehmen
scheint. Von einer Unverträglichkeit, wie sie beschwerdeweise geltend gemacht
wird, kann gestützt auf die Laborergebnisse nicht die Rede sein. Im Gutachten
wird zu diesem Umstand festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine
Medikamente einnehmen sollte. Aus dieser Aussage kann abgeleitet werden, dass
sich der Gesundheitszustand bei einer vorhandenen Medikamenten-Compliance möglicherweise
verbessern liesse. Dies drückt der psychiatrische Gutachter aber nicht explizit
aus. Vielmehr weist er darauf hin, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit von 50 % nur dann erreicht werden könne, wenn
vorgängig eine Arbeitsrehabilitation in einem geschützten Rahmen stattfinde. Hinsichtlich
der depressiven Problematik wird von einem prolongierten Verlauf und einem
erheblichen Chronifizierungsgrad gesprochen und es wird nicht ausgeführt, dass
dieser Zustand durch eine konsequentere Einnahme der Medikamente zu
durchbrechen wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich schon lange in
regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (14-täglich seit 2014).
Diesbezüglich ist die Compliance gegeben. Der psychiatrische Gutachter spricht
sich für berufliche Massnahmen aus, um eine Teil-Arbeitsfähigkeit überhaupt zu
erreichen, misst dem Umstand der fehlenden Medikamenten-Compliance kaum
Relevanz bei und geht somit nicht davon aus, dass sich der Zustand dadurch
wesentlich verbessern liesse. Ebenfalls wird dargelegt, dass bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt, von
invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung
der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen
seien. Zwar hielt RAD-Arzt Dr. med. J.___, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, in seiner Einschätzung vom 17. Juli 2017 (IV-Nr. 30) vor
Erstellung des Gutachtens noch fest, dass die beim Beschwerdeführer
installierte Pharmakotherapie (mit 10 mg Citalopram plus 20 mg
Demetrin bzw. 1 mg Temesta in Reserve) suboptimal, diese anzupassen und
die Prognose anschliessend von unabhängiger Seite zu beurteilen sei, jedoch
wird in der anschliessend durchgeführten psychiatrischen Begutachtung nach
persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die
bisherige Therapie lege artis sei und es wird nicht ausgeführt, dass die
Medikation angepasst werden müsste. In seiner Beurteilung vom 3. Mai 2018
erachtet RAD-Arzt Dr. med. J.___ das Gutachten als nachvollziehbar und
schlüssig. Von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
könne ausgegangen werden. Offensichtlich bestand auch für den RAD-Arzt kein
Anlass, an der Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu zweifeln, dies
in Kenntnis der mangelnden Compliance und der Tatsache, dass keine Anpassung
der Medikation stattgefunden hat oder empfohlen wurde.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. Diese erweist sich unter Würdigung der vom
Bundesgericht festgelegten Indikatoren als überzeugend: In der angestammten
Tätigkeit als Kommissionierer beträgt die Arbeitsunfähigkeit 100 %, in
einer Verweistätigkeit 50 %. Dabei gilt das seitens des psychiatrischen
Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil: Die Leistungsfähigkeit ist durch
die affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und
vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt, auf der
psychiatrisch-körperlichen Ebene schränkt die ausgeprägte Störung der
Vitalgefühle die psychophysische Leistungsfähigkeit deutlich ein. Die soziale
Interaktion ist durch die Antriebsminderung, Dysphorie und geringe
Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt. Beziehungs- und Kontaktfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit, Affekt-/Emotions- und Impulssteuerung,
Selbstwertgefühl und Antrieb sind deutlich vermindert. Hinsichtlich der
komplexen Ich-Funktionen sind Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vermindert,
die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit zum Teil ebenfalls. Auf
der Fähigkeitsebene zeigen sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit
zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit,
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der
Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Eine angepasste
Tätigkeit setzt deshalb eine ruhige, stressarme, nicht monotone und gut
strukturierte Umgebung ohne starkes Kundenaufkommen und mit eher geringer
Mitarbeiteranzahl voraus. In einem solchen Umfeld beträgt die Arbeitsfähigkeit
50.
%.
Eine retrospektive Beurteilung nimmt der
psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten nicht vor. Er weist im Rahmen
der Würdigung vorhandener ärztlicher Berichte darauf hin, dass im Hinblick auf
die diagnostische Einschätzung einer depressiven Entwicklung keine Diskrepanzen
bezüglich der vorliegenden Arztberichte und gutachterlichen Stellungnahmen
bestünden. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts einer lediglich
mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, zumal auf Dauer, nicht ausgewiesen. In der
Gesamtbeurteilung aller Teilgutachter wird dann festgehalten, dass eine
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die zu begutachtende
Person auch früher selber untersucht zu haben, problematisch erscheine und eine
abschliessende Überprüfung nicht möglich sei. Die in den psychiatrischen
Beurteilungen vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 17 S. 11 ff.; Bericht von
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), 22. August
2016.
(IV-Nr. 17 S. 4 ff., Gutachten von Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und 28. März 2017 (IV-Nr. 25.5 S. 1 ff.;
Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde als nachvollziehbar
erachtet. Dies wird indessen nicht weiter begründet, sondern letztlich mangels
eigener Untersuchungen zur fraglichen Zeit auf die vorhandene Aktenlage
abgestellt. Dem kann jedoch mit Blick auf den vom psychiatrischen Gutachter
überzeugend dargelegten Umstand, dass eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung
keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag, und gestützt auf
die Tatsache, dass die Diagnostik und Befunde sich im Vergleich mit den
erwähnten Berichten entsprechen, nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters lassen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
den Schluss zu, dass von einer durchgehend bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 %
in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. So hat denn auch Dr. med. L.___
in seinem Gutachten vom 22. August 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%, jedoch nur bis Ende Oktober 2016 festgelegt und ist davon ausgegangen,
dass nach Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes die Arbeitsfähigkeit wieder
gesteigert werden könne (IV-Nr. 17 S. 8). In diesem Punkt ist demnach von der
gutachterlichen Gesamtbeurteilung, die in den Ausführungen des psychiatrischen
Gutachters wie erwähnt keine Stütze findet, abzuweichen. Es ist von einer
durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen. Das Gutachten per se verliert dadurch nicht seinen Beweiswert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2
mit Hinweisen).
7.
7.1
Wie vorgehend festgehalten,
besteht spätestens nach Verlust der Anstellung bei der Firma B.___ in [...],
somit seit Ende Juli 2016, durchgängig bis hin zur angefochtenen Verfügung aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit. Im von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Einkommensvergleich wurde für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, was mit Blick auf den
Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
23.
Mai 2016, nämlich am 11. Mai 2016, und damit nicht aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (IV-Nr. 19 S. 9), nicht
zu beanstanden ist. Es kann somit nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens noch immer am
gleichen Ort tätig wäre. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene
Tabellenlohn erweist sich indessen insoweit als nicht korrekt, als zum
Verfügungszeitpunkt die Tabellen der LSE 2016 bereits bekannt waren, die
Beschwerdegegnerin aber offensichtlich auf Zahlen der LSE 2014 abgestellt
hat (auch wenn in der Verfügung angegeben wird, man habe die Tabelle 2016
herangezogen). Der massgebliche Lohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff.
49-53 (Lagerei), Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt CHF 5'456.00 und
das Jahreseinkommen nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 42.4)
CHF 69'400.00. Auf das Jahr 2017 (Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns [vgl. BGE 129 V 222]; hier: Mai 2017 [vgl. E. II. 3.2
hiervor]) aufindexiert (: 102.3 x 102.6 [Nominallohnindex T1.1.10, Männer,
Ziff. 49-53]) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von
CHF 69'604.00.
Da der Beschwerdeführer zudem bislang
keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch bezüglich des
Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Heranzuziehen ist ebenfalls
die Tabelle TA1_tirage_kill_level für das Jahr 2016. Angesichts des zumutbaren
Tätigkeitsprofils ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'340.00
(Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszugehen, unter Aufrechnung der
Wochenstunden (: 40 x 41.7) und auf das Jahr 2017 aufindexiert
(: 104.1 x 104.6 [Nominallohnindex T1.1.10, Männer, Total]) beträgt das
Jahreseinkommen CHF 67'124.00. Hiervon sind 50 % zumutbar, demnach
beträgt das Invalideneinkommen CHF 33'562.00.
7.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE
Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.
5.
). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126
V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts
des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da
Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung
nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17.
November 2015 E. 3.2.4.). Dagegen erweist sich das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers auch für eine solche Tätigkeit als in geringem Masse zusätzlich
eingeschränkt: Gemäss Gutachten muss der Arbeitsplatz ruhig sein, stressarm,
nicht monoton, gut strukturiert, ohne starkes Kundenaufkommen und mit einer
eher geringen Mitarbeiterzahl. Hinzu kommt, dass eine Tätigkeit noch im Umfang von
50.
% möglich ist und sich Teilzeitarbeit gemäss LSE-Tabelle T18 für das
Jahr 2016 lohnmindernd auswirkt. Gestützt auf diese Umstände rechtfertigt sich in
der Gesamtschau ein leidensbedingter Abzug von 10 %.
7.3
Zusammenfassend ergibt sich
unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen
von CHF 30'206.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 %,
womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der
Rentenanspruch entsteht per 1. Mai 2017 (vgl. E. II. 3.2
hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.
8.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von
einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen
insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,
eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
8.2
Mit dem vorstehend ermittelten
Invaliditätsgrad sind die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Anspruchs
auf Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich erfüllt. Ein Ausschlussgrund im
Sinne einer anspruchshindernden Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer
ist nicht ersichtlich. Welche konkreten Massnahmen infrage kommen und ob die
diesbezüglichen spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich
aber gestützt auf die Akten nicht beurteilen und wurde bisher auch noch nicht
näher untersucht. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage noch zu prüfen haben.
Die Sache ist in diesem Punkt an sie zurückzuweisen.
9.
9.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den
Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.
Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall dringt der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren um eine Rente durch, jedoch wird ihm
lediglich eine halbe Rente anstelle der im Hauptpunkt beantragten ganzen zugesprochen.
Das über die Gutheissung hinausgehende Rechtsbegehren hat jedoch den
Prozessaufwand nicht erhöht, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
volle Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 29. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 20 f.), gemäss
welcher ein Aufwand von insgesamt neun Stunden zu einem Ansatz von
CHF 250.00 geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich bei den Positionen
vom 26. September 2018 und 25. / 26. Oktober 2018 um vorprozessualen
Aufwand, der im Vorbescheidverfahren, damit vor Erlass der angefochtenen
Verfügung entstanden und im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu
entschädigen ist. Damit würde sich im vorliegenden Fall der Aufwand um
4.83
Stunden auf 4.17 Stunden verringern. Dieser besteht in der Sichtung
der angefochtenen Verfügung, der Verfassung der Beschwerde an das
Versicherungsgericht und der Nachbearbeitung. Eine Besprechung mit dem Klienten
und das gesamte Aktenstudium hat der Vertreter im Rahmen des Einwandverfahrens
getätigt und macht im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Aufwendungen
mehr geltend. Wie bereits erwähnt, ist Aufwand, der vor Erlass der
angefochtenen Verfügung entstanden ist, grundsätzlich nicht zu entschädigen. Im
vorliegenden Fall jedoch würde sich die Berücksichtigung eines Aufwands von nur
4.17
Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des vorliegenden Prozesses
als stossend erweisen. Es ist daher angezeigt, dem Vertreter zumindest die Hälfte
der vor dem Beschwerdeverfahren aufgewendeten Zeit für das Aktenstudium, somit
zwei Stunden, zusätzlich zu entschädigen. Der Vertreter soll nicht schlechter
gestellt werden als ein anderer, der nach dem im Vorbescheidverfahren
zwangsläufig erforderlichen Aktenstudium im Beschwerdeverfahren ebenfalls noch
einmal Zeitaufwendungen für das Aktenstudium geltend macht und zugesprochen
erhält. Ein Aufwand von 6.17 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren
erscheint durchaus gerechtfertigt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 102.50,
die um die im Vorbescheidverfahren angefallenen Auslagen (CHF 20.00) auf
CHF 82.50 zu kürzen sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Somit
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 1'750.15 zu bezahlen.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. März 2019 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab
1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3. Die Sache wird zur konkreten Prüfung des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer