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Entscheid

VSBES.2019.115

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

7. November 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1967, meldete sich am 19. September 2016 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 12). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden «Migräne Aura und Panikattacke (psychische Mängel) und

Nackenprobleme» angegeben. Seit dem 23. Mai 2016 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war als Kommissionierer im Betrieb B.___

in [...] tätig gewesen, wobei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin

am 11. Mai 2016 per 31. Juli 2016 gekündigt worden war

(IV-Nr. 19 S. 2 und 9).

2. Die Beschwerdegegnerin holte

die Akten der Krankentaggeldversicherung C.___ ein und tätigte eigene

medizinische Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) liess sie den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle D.___

polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 37.1 – 37.6).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 43, 44 und 47) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 26. März 2019 (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 12. April 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 26. März 2019 sei aufzuheben.

2. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers

um Zusprechung einer vollen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017

gutzuheissen.

3. Eventuell sei der Rentenanspruch

gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrads und des

konkreten Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4. Subeventuell sei das Gesuch um

Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gutzuheissen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (A.S. 18) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019

(A.S. 20 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

7. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 49; A.S. 1 ff.) dar, zwecks

Prüfung der unklaren medizinischen Situation sei ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag gegeben worden. Als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit würden dort eine anhaltend mittelgradig ausgeprägte,

gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung und eine

Migräne mit Aura festgehalten. Gestützt auf die psychiatrische Diagnose werde

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von

100.

% und in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 % abgeleitet.

Die Befunderhebung durch den begutachtenden Psychiater sei vollständig und

korrekt erfolgt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen sei. Bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne diesem indessen nicht gefolgt werden.

Zwar werde eine Gesundheitsbeeinträchtigung einwandfrei diagnostiziert, jedoch

drängten sich bei der Beurteilung des Behandlungserfolgs und der

Behandlungsresistenz sowie dem sozialen Kontext mehrere Indizien auf, die am

Ausmass der vom Gutachter postulierten Arbeitsunfähigkeit zweifeln liessen. Die

bisher erfolgte psychiatrische Behandlung sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht ungenügend. Die Laborwerte zeigten einen weit unter dem therapeutischen

Bereich liegenden Wert für Escitalopram (Cipralex). Dies deute auf eine

mangelnde Compliance hinsichtlich Medikamenteneinnahme hin. Es könne damit

nicht von Therapieresistenz die Rede sein. Trotz der beschriebenen psychischen

Störung verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen: Er zeige zumindest

Aktivitäten im Tagesablauf. Er gehe Spazieren, lese hin und wieder, nehme

nachmittags Termine wahr und gehe ins Café, oder treffe Freunde. Ebenfalls

reise er einmal jährlich mit dem Flugzeug in die Türkei. Auch im sozialen

Kontext seien Ressourcen vorhanden. Der Beschwerdeführer habe ein gutes

familiäres Verhältnis und Kontakt zu Bekannten und Kollegen. Beim erhobenen

Befund habe die rechtliche Überprüfung ergeben, dass die angegebene Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Der

geltend gemachte Gesundheitsschaden schränke unter Berücksichtigung des

funktionellen Schweregrades zwar die Arbeitsfähigkeit ein, das Beschwerdebild

sei aber nicht ausreichend behandelt. Unter Würdigung der Standartindikatoren

nach BGE 141 V 281 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei

Ausschöpfung der psychischen Ressourcen in der Lage sei, eine Beschäftigung in

rentenausschliessendem Ausmass zu verrichten. Anhand der somatischen Diagnose

sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der angestammten Tätigkeit oder einer

Verweistätigkeit zu 60 bis 70 % arbeitstätig zu sein und somit ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage

35.

%, es bestehe kein Rentenanspruch.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Es sei davon auszugehen, dass bei einer konsequenten Medikation eine

Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei. Dieser Punkt werde von den

Gutachtern zu wenig gewürdigt. Deshalb könne die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden. Alltagsselbständigkeit und Mobilität

seien ausreichend erhalten, um eine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. In

Bezug auf allfällige Eingliederungsmassnahmen sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer seine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwerten könne. Er sei dabei nicht auf einen geschützten Rahmen

angewiesen. Er verfüge über genügend Ressourcen, um direkt im ersten

Arbeitsmarkt eine Tätigkeit auszuüben.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, der psychiatrische

Gutachter habe festgehalten, dass die bisherige Therapie eine mangelnde

Compliance zeige. Diese Feststellung habe auf die polydisziplinäre

Schlussfolgerung bezüglich Arbeitsfähigkeit jedoch keinen Einfluss gehabt. Der RAD

habe bestätigt, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei und auf

die darin formulierte Arbeitsfähigkeit abgestellt. Zum Behandlungspotenzial sei

zu sagen, dass das Gutachten nicht von einer Non-Compliance spreche. Wenn der

Beschwerdeführer die normale tägliche Dosis Cipralex einnehme und die

Laborwerte trotzdem zu tief seien, lasse sich daraus nicht der Schluss eine

Non-Compliance ziehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass eine

Unverträglichkeit bestehe oder der Beschwerdeführer nicht auf das Medikament

anspreche (Malcompliance). Er nehme gemäss seinen Angaben das Medikament

regelmässig, obschon es bei ihm Unverträglichkeitssymptome bewirke, er

insbesondere völlig inaktiv werde. Wesentlich sei aber, dass das Gutachten

trotz der angeblichen Malcompliance zum Schluss gelange, dass eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Demnach spiele die angebliche

oder effektive Malcompliance keine Rolle, zumal das Gutachten keine

Alternativen aufzeige. Es werde auch nicht behauptet, die therapeutischen

Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Davon gehe auch der RAD nicht aus.

Gegen die entsprechende Behauptung der Beschwerdegegnerin sprächen auch die schon

seit 2016 bestehenden Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte. Alle

medizinischen und therapeutischen Massnahmen hätten bis heute nichts am

festgestellten Gesundheitszustand geändert. Wenn die Beschwerdegegnerin Zweifel

an der bisherigen therapeutischen Behandlung habe, hätte sie allenfalls im

Rahmen weiterer Abklärungen einen aktuellen Bericht des behandelnden

Psychiaters und des Hausarztes einholen müssen. Dies über die Frage, welche

Tagesdosis dem Beschwerdeführer verschrieben worden sei und ob Feststellungen

über eine ungenügende Einnahme gemacht worden seien. Sollte das Gericht wider

Erwarten Zweifel an der vollen Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten haben, so

habe die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Bezüglich der noch vorhandenen persönlichen Ressourcen werde im angefochtenen

Entscheid nicht erklärt, inwiefern diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten. Auch Menschen mit massiven psychischen Problemen hätten ein Anrecht auf

gewisse soziale Kontakte und Tätigkeiten, die sogar therapeutische Wirkung

haben könnten. Das Gutachten komme jedenfalls zum Schluss, dass das

Aktivitätsniveau vor Krankheitsbeginn normal gewesen sei, was den Umkehrschluss

zulasse, dass die jetzigen Aktivitäten eben nicht mehr im normalen Bereich

lägen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente oder

zumindest auf berufliche Massnahmen. Die im Gutachten festgestellte

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit sei eher theoretischer

Natur. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vollrente. Auch ein

Invaliditätsgrad von 50 % mit entsprechender Halbrente schliesse

berufliche Eingliederungsmassnahmen in einer Verweistätigkeit nicht aus. Im

Gutachten werde ausgeführt, dass zuerst eine Arbeitsrehabilitation unter

geschützten Bedingungen durchzuführen wäre. Falls ein Rentenanspruch verneint

werde, müssten entsprechende Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2016 (IV-Nr. 12)

geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 19. September 2016, IV-Nr. 12), was hier im März 2017

der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab

1.

Mai 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungs­pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch oder einen solchen auf berufliche

Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Hierzu ist einerseits relevant, ob ein

Gesundheitsschaden vorliegt und, sofern dies der Fall ist, ob und in welchem

Ausmass sich ein solcher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

5.1

Die Frage der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Beschwerdegegnerin

hat bei der Krankentaggeldversicherung wie auch den behandelnden Ärzten diverse

medizinische Unterlagen eingeholt und den Beschwerdeführer polydisziplinär

begutachten lassen, wobei die gutachterlichen Erkenntnisse zum

Gesundheitsschaden mit der übrigen Aktenlage übereinstimmen. Das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 21. Februar 2018 (IV-Nrn. 37.1 bis

37.

) wurde auch in Kenntnis der gesamten vorhandenen Akten, nach eingehender

Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden und aller relevanten Fachdisziplinen von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachärzten (Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin; Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie; Dr. med. G.___,

Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie; Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie; Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie) erstellt. Es

ist aktuell und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar

hergeleitet. Das Gutachten erfüllt insofern die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Es kann für die

Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden

vorliegt, darauf abgestellt werden.

5.2

Der Beschwerdeführer wurde in

den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie,

Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie begutachtet. In ihrer Konsensbeurteilung

erheben die Gutachter folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltend

mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen einer

depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11)

-

Migräne mit Aura

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Arterielle

Hypertonie WHO Grad I-II

Ergometrie 05/2016:

klinisch und elektrisch negativ bis 140 W

TTE 05/2016:

normale Dimension und Funktion des linken Ventrikels

-

Kardiovaskuläre

Risikofaktoren:

Arterielle

Hypertonie

Hyperlipidämie

V.a.

Glucosetoleranzstörung (anamnestisch), HbA1c 5.5 % 11.12.2017

Positive

Familienanamnese

-

Chronische

Prostatitis

-

Mittel- bis

hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts, leicht- bis mittelgradige

sensorineurale Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.3)

-

Akzentuierte

(narzisstisch-kränkbare) Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1)

-

Insomnie (aktenanamnestisch)

5.3

Subjektiv habe der

Beschwerdeführer ausgeführt, zwei- bis dreimal wöchentlich an einer Migräne zu

leiden, dies seit vielen Jahren. Er schlafe jeweils bis zwei Tage wie im Koma,

die nächsten drei Tage fühle er sich enorm müde. Zudem habe er Schmerzen in der

HWS links, er könne den Kopf nicht einmal nach vorne bücken. Er habe

Knieschmerzen rechts, diese kämen als Ausstrahlung von der Schulter. Im linken

Arm habe er ein Knacksen. Er habe auch psychische Probleme. Er fühle ein

ständiges Druckgefühl in sich, das er nicht loswerde, rege sich rasch auf,

verspüre ein Ameisenlaufen im Nacken. Er fühle sich unwohl in Menschenmengen,

werde unruhig und nervös, müde, und vermeide deshalb solche Situationen, wenn

möglich. Die vielen Geräusche störten ihn und er müsse sich zurückziehen. Vor

dem Einschlafen habe er Angst nicht wieder wach werden zu können. Er sei

ständig müde und erschöpft, schlafe schlecht und sei entsprechend unausgeruht.

Er fühle sich kraft- und energielos, habe keine Motivation etwas anzufangen,

keinen Antrieb, könne sich nicht richtig freuen. Früher habe er viele

Interessen gehabt, heute könne er sich zu nichts richtig aufraffen. Er habe

sich zurückgezogen und sei am liebsten allein. Er fühle sich durchgehend

niedergeschlagen. Seine Gedanken kreisten um die Zukunft. Er könne sich nicht

gut konzentrieren, habe kein Durchhaltevermögen, verliere rasch die Geduld.

Ausserdem sei er sehr vergesslich. Seine Hörminderung habe er vor acht bis zehn

Jahren bemerkt. Diese habe sich in den letzten vier bis fünf Jahren

verschlechtert. Wesentliche Einschränkungen im Alltag bemerke er deshalb nicht,

da er laute Geräusche vermeide. Am Familientisch würden sich Frau und Tochter

auf das Notwendigste beschränken, da sie wüssten, dass es ihn sonst stressen

würde. Für ihn seien die psychischen Probleme und nicht die Schmerzen das

Hauptproblem.

Zu seinem Tagesablauf habe der

Beschwerdeführer angeführt, nicht immer zur gleichen Zeit aufzustehen. Bis

morgens um 05.00 Uhr könne er sowieso nicht schlafen. Nach dem Aufstehen fühle

er sich unausgeruht. Er esse nur am Wochenende Frühstück. Er nehme seine

Medikamente, gehe am Morgen vielleicht etwas einkaufen oder nehme Arzttermine

wahr. Seine Frau mache das Mittagessen. Er helfe nicht im Haushalt. Am

Nachmittag gehe er spazieren. Gelegentlich treffe er Kollegen in einem Café. Seine

Frau komme um 17.00 Uhr von der Arbeit. Um 18.00 Uhr würden sie zusammen essen.

Nachtruhe sei zu verschiedenen Zeiten.

5.4

Der allgemein-internistische Befund

ist gemäss gutachterlicher Erhebung allseits normal, mit leicht erhöhten

diastolischen Blutdruckwerten in der Untersuchung. Aus oto-rhino-laryngologischer

Sicht wird eine leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links und eine

hochgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts dokumentiert. Der Beschwerdeführer

trage rechts ein Hörgerät. Der in der aktuellen Untersuchung erhobene

Hörverlust sei grösser als in der Voruntersuchung vor drei Jahren, wobei eine solche

Progredienz durchaus möglich sei. Rheumatologisch gesehen ist sodann gestützt

auf einen MRI-Befund eine multisegmental degenerativ veränderte HWS die Rede. Führend

sei eine osteodiskale leichtgradige foraminale Kompression beider C4-Wurzeln,

rechtsbetont. Sämtliche Gelenke beider unteren und oberen Extremitäten seien

frei bewegbar, entzündliche Veränderungen nicht feststellbar. Die grob

neurologische Untersuchung sei unauffällig. Im Bereich der Wirbelsäule habe

sich die Untersuchung anfangs schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer

ständig gegengespannt habe. Spontane Schmerzäusserungen habe es nicht gegeben.

Die restliche Wirbelsäule sei sehr gut beweglich. Begrenzend wirke beim

Vornüberbeugen eine verkürzte und untrainierte ischiocrurale Muskulatur. In

psychiatrischer Hinsicht werden schliesslich folgende objektiven Befunde

erhoben: Der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des

Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten können, sei im Verlauf der

Untersuchung mit phasenweisem (sekundenlangem) Abdriften fluktuiert. Er habe

Merkfähigkeitsstörungen gezeigt (von drei Begriffen habe er sich nach fünf

Minuten zwei merken können). Das Langzeitgedächtnis sei klinisch unauffällig.

Der Redefluss sei deutlich viskös-stockend. Im formalen Gedankengang sei der

Beschwerdeführer geordnet, deutlich verlangsamt, grübelnd, dabei deutlich

eingeengt auf Kränkungserleben und Insuffizienzgefühle, aber noch umstellfähig.

Inhaltliche Denkstörungen oder Hinweise für Ich-Störungen zeigten sich nicht.

Es seien keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im

engeren Sinne feststellbar, eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung

körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung ebenfalls

nicht. Diskrete agoraphobische Erlebnisse seien eruierbar. Die Grundstimmung

sei gedrückt-depressiv, freud-ratlos, leicht dysphorisch, die affektive

Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert, zum depressiven Pol verschoben,

ohne jegliche Aufhellung im Verlauf der Untersuchung. Hinweise auf eine akute

Suizidalität seien nicht eruierbar. Der Antrieb sei deutlich vermindert.

Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung im

Sinne einer Aggravation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Auch ergäben

sich keine Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie. Auf der Hamilton

Depressionsskala (HAMD) erreiche der Beschwerdeführer einen Score von 24 Punkten,

entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom, auf der Montgomery Asberg Depression

Rating Scale (MADRS) 26 Punkte, entsprechend einem mittelgradig depressiven

Syndrom.

5.5

In ihrer Beurteilung kommen die

Gutachter nach gemeinsamer Konsensfindung zum Schluss, dass in internistischer,

rheumatologischer sowie oto-rhino-laryngologischer Hinsicht keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben sind. Neurologisch gesehen

besteht eine Migräne mit Aura. Von Seiten der Psychiatrie wird schliesslich

eine anhaltend mittelgradig ausgeprägte, gehemmt-depressive Episode im Rahmen

einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund akzentuierter

(narzisstisch-kränkbarer) Persönlichkeitszüge diagnostiziert.

6.

6.1

Die neurologische Diagnose einer

Migräne mit Aura und die psychiatrische Diagnose einer anhaltend mittelgradigen

depressiven Episode wirken sich aus gutachterlicher Sicht auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Migräne mit Aura wird die Arbeitsunfähigkeit

auf 30 % bis 40 % festgelegt. In psychiatrischer Hinsicht wird von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer

ausgegangen. In einer angepassten Tätigkeit (ruhig, stressarm, nicht monoton,

gut strukturiert, ohne starkes Kundenaufkommen und mit geringer

Mitarbeiterzahl) betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % unter Bedingungen der

freien Wirtschaft. Um diese überhaupt zu erreichen, sollte aber eine

Arbeitsrehabilitation zunächst unter geschützten Bedingungen vorgeschaltet

werden, dies zunächst halbtags. Eine Steigerung des Arbeitspensums sollte vom

Verlauf abhängig gemacht werden. Hinsichtlich der Migräne und deren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellt die Beschwerdegegnerin auf das

Gutachten ab, wohingegen in Bezug auf die psychiatrische Diagnose aus

rechtlichen Gründen in Abweichung vom Gutachten keine relevante Arbeitsunfähigkeit

zuerkannt wird.

6.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den

psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu

prüfen ist. Entscheidend beim strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig

von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf

objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien

sind dabei wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des

medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz

einer leichten bis mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit

der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren,

die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien

gezeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine

notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit

und Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate

psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach

medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen

Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit

Hinweisen).

6.3

In Bezug auf die vom

Bundesgericht definierten Indikatoren lässt sich dem Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ Folgendes entnehmen:

6.3.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten) wird ausgeführt, die

Leistungsfähigkeit werde auf der psychisch-geistigen Ebene durch die affektiven,

psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome

erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine

ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische

Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Im Hinblick auf die soziale

Interaktion sei durch die beschriebene Antriebsminderung, Dysphorie und geringe

Durchhaltefähigkeit die psychosoziale Leistungsfähigkeit deutlich

eingeschränkt. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung

und Urteilsbildung leicht eingeschränkt, Beziehungs- und Kontaktfähigkeit

deutlich reduziert, Entscheidungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit deutlich

vermindert. Die Affekt-/Emotions- und Impulssteuerung sei deutlich

beeinträchtigt, das Selbstwertgefühl ebenfalls, der Antrieb deutlich

vermindert. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen ergäben sich damit

gesamthaft Beeinträchtigungen, die sich als wesentliche Aktivitäts- und

Partizipationsstörungen im Sinne einer verminderten Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, z.T. verminderten Durchhaltefähigkeit, z.T. verminderten

Selbstbehauptungsfähigkeit äusserten. Auf der Fähigkeitsebene zeigten sich

erhebliche Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und

Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten. Insgesamt wird gutachterlich von einer mittelgradigen Ausprägung

der psychischen Beeinträchtigung ausgegangen.

In Bezug auf Behandlungserfolg und -resistenz

legt der psychiatrische Gutachter dar, die bisherige Therapie sei lege artis.

Der Beschwerdeführer habe aber hinsichtlich Medikamenteneinnahme eine mangelnde

Compliance gezeigt. Es könne den vorliegenden Arztberichten und gutachterlichen

Stellungnahmen ein mittlerweile prolongierter Verlauf einer gehemmt-depressiven

Symptomatik entnommen werden, die im Verlauf nicht vollständig remittiert sei

und somit einen chronifizierenden Verlauf genommen habe. Dabei bestehe eine

deutlich ungünstige Wechselwirkung zwischen der depressiven Symptomatik,

persönlichkeitsimmanenten Anteilen und den sekundär entstandenen psychosozialen

Belastungen. Den Persönlichkeitsanteilen und den psychosozialen Hemmfaktoren

komme zwar kein Krankheitswert per se zu, doch werde der Behandlungs- und

Heilungsverlauf dadurch deutlich erschwert. Der Beschwerdeführer verfüge nur

über geringe Bewältigungsmöglichkeiten, vermittle einen nach wie vor tief

gekränkten, gleichzeitig ratlosen, mit seiner Lebenssituation deutlich

überforderten Eindruck, was die depressive Symptomatik triggere und

aufrechterhalte. Die Fortsetzung der medikamentös-antidepressiven Behandlung

sei indiziert und im Sinne der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Die

psychiatrische Therapie stehe im Vordergrund und sollte intensiviert werden

bzw. der Beschwerdeführer sollte die Medikamente einnehmen. Eine Behandlung im

Sinne einer teilstationären oder stationären Behandlung erscheine angesichts

des vorliegenden Störungsbildes eher kontraproduktiv, würde regressive

Tendenzen und Krankheitsüberzeugungen fördern. Sinnvoll erscheine aus

psychiatrischer Sicht vor allem eine vorsichtige Arbeitsrehabilitation. Die

Prognose sei allerdings als durchaus reserviert zu beurteilen.

6.3.2

Zum Komplex «Persönlichkeit» wird

festgehalten, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte (narzisstisch-kränkbare)

Persönlichkeitszüge vorlägen, denen zwar per sei kein Krankheitswert zukomme, die

aber den Behandlungs- und Heilungsverlauf deutlich ungünstig beeinflussten.

6.3.3

Zum Komplex «Sozialer Kontext»

lässt sich dem Gutachten entnehmen, hinsichtlich des Tagesablaufs sei beim

Beschwerdeführer ein reduziertes Aktivitätsniveau mit Rückzug (wenn auch nicht

in allen Lebensbelangen) explorierbar. Eine geordnete Tagesstruktur sei nur

bedingt vorhanden. Die soziale Teilhabe sei weitgehend erhalten (intakte

Familie, Freundeskreis, Reisefähigkeit in die Türkei). Der Beschwerdeführer

habe seinen Vater und seinen Bruder innert kurzer Zeit infolge von

Herzinfarkten verloren.

6.3.4

Bezüglich der Kategorie

«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck) halten die Gutachter fest, es zeigten sich zum Untersuchungszeitpunkt

keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Symptombeschreibung, den aktuell

vorliegenden Arztberichten, der Schilderung des Aktivitätenniveaus und des

aktuellen Untersuchungsbefundes. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise im

Rahmen der Untersuchung keine wesentlichen Aggravations- bzw.

Simulationstendenzen auf. Die Beschwerden und Befunde wirkten sich in Beruf,

Haushalt, Freizeit oder bei sozialen Aktivitäten gleichermassen aus.

Hinsichtlich der medikamentös-antidepressiven Therapie spreche das aktuelle

Laborergebnis für eine verminderte Compliance. Im Labor habe sich ein weit

unter dem therapeutischen Bereich liegender Wert für Escitalopram (Cipralex)

gezeigt. Dies bedeute entweder eine Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme

oder eine Unterdosierung. In casu habe der Beschwerdeführer jedoch eine übliche

Tagesdosis angegeben, womit von einer Malcompliance ausgegangen werden müsse.

6.4

Der psychiatrische Gutachter attestiert

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer

und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ab dem

Zeitpunkt der Begutachtung. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass eine

Arbeitsrehabilitation unter geschützten Bedingungen vorgeschaltet werde. Die

Beschwerdegegnerin ist von dieser Einschätzung abgewichen und hat ohne

Durchführung von beruflichen Massnahmen einen Anspruch abgelehnt mit der

Begründung, dass hinsichtlich der Medikamenteneinnahme eine Malcompliance

bestehe und der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um einer

Beschäftigung in rentenausschliessendem Mass nachzugehen. Was die Ressourcen

anbelangt, so ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht

davon auszugehen, dass solche ausreichend vorhanden wären. Das soziale Leben

des Beschwerdeführers hat sich gegenüber der Zeit vor Eintritt des

Gesundheitsschadens verändert, sein Tagesablauf bzw. das Aktivitätenniveau ist

alles andere als vielfältig, wie die Beschwerdegegnerin dies in der

angefochtenen Verfügung anführt. Zwar sind die Familienverhältnisse intakt und

der Beschwerdeführer reist regelmässig einmal pro Jahr in seine Heimat. Es kann

aber deshalb nicht in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung gesagt

werden, dass diese bestehenden Ressourcen die leidensbedingte Belastung zu

kompensieren vermögen und die Leistungsfähigkeit derart begünstigen, dass von

einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Dass soziale Kontakte bestehen,

genügt nicht als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, trotz

bestehender psychischer Problematik einer Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Diese

Ressourcen lassen aber, wie gutachterlich hergeleitet wird, eine gewisse

Arbeitstätigkeit in einem Teilpensum zu und führen nicht zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit.

Tatsächlich nicht gegeben zu sein

scheint indessen eine Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme. Der im

Rahmen der Begutachtung erhobene Blutspiegel zeigt auf, dass der

Beschwerdeführer die ihm verschriebene Medikation nicht konsequent einzunehmen

scheint. Von einer Unverträglichkeit, wie sie beschwerdeweise geltend gemacht

wird, kann gestützt auf die Laborergebnisse nicht die Rede sein. Im Gutachten

wird zu diesem Umstand festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine

Medikamente einnehmen sollte. Aus dieser Aussage kann abgeleitet werden, dass

sich der Gesundheitszustand bei einer vorhandenen Medikamenten-Compliance möglicherweise

verbessern liesse. Dies drückt der psychiatrische Gutachter aber nicht explizit

aus. Vielmehr weist er darauf hin, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit von 50 % nur dann erreicht werden könne, wenn

vorgängig eine Arbeitsrehabilitation in einem geschützten Rahmen stattfinde. Hinsichtlich

der depressiven Problematik wird von einem prolongierten Verlauf und einem

erheblichen Chronifizierungsgrad gesprochen und es wird nicht ausgeführt, dass

dieser Zustand durch eine konsequentere Einnahme der Medikamente zu

durchbrechen wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich schon lange in

regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (14-täglich seit 2014).

Diesbezüglich ist die Compliance gegeben. Der psychiatrische Gutachter spricht

sich für berufliche Massnahmen aus, um eine Teil-Arbeitsfähigkeit überhaupt zu

erreichen, misst dem Umstand der fehlenden Medikamenten-Compliance kaum

Relevanz bei und geht somit nicht davon aus, dass sich der Zustand dadurch

wesentlich verbessern liesse. Ebenfalls wird dargelegt, dass bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt, von

invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung

der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen

seien. Zwar hielt RAD-Arzt Dr. med. J.___, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, in seiner Einschätzung vom 17. Juli 2017 (IV-Nr. 30) vor

Erstellung des Gutachtens noch fest, dass die beim Beschwerdeführer

installierte Pharmakotherapie (mit 10 mg Citalopram plus 20 mg

Demetrin bzw. 1 mg Temesta in Reserve) suboptimal, diese anzupassen und

die Prognose anschliessend von unabhängiger Seite zu beurteilen sei, jedoch

wird in der anschliessend durchgeführten psychiatrischen Begutachtung nach

persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die

bisherige Therapie lege artis sei und es wird nicht ausgeführt, dass die

Medikation angepasst werden müsste. In seiner Beurteilung vom 3. Mai 2018

erachtet RAD-Arzt Dr. med. J.___ das Gutachten als nachvollziehbar und

schlüssig. Von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %

könne ausgegangen werden. Offensichtlich bestand auch für den RAD-Arzt kein

Anlass, an der Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu zweifeln, dies

in Kenntnis der mangelnden Compliance und der Tatsache, dass keine Anpassung

der Medikation stattgefunden hat oder empfohlen wurde.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von der gutachterlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. Diese erweist sich unter Würdigung der vom

Bundesgericht festgelegten Indikatoren als überzeugend: In der angestammten

Tätigkeit als Kommissionierer beträgt die Arbeitsunfähigkeit 100 %, in

einer Verweistätigkeit 50 %. Dabei gilt das seitens des psychiatrischen

Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil: Die Leistungsfähigkeit ist durch

die affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und

vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt, auf der

psychiatrisch-körperlichen Ebene schränkt die ausgeprägte Störung der

Vitalgefühle die psychophysische Leistungsfähigkeit deutlich ein. Die soziale

Interaktion ist durch die Antriebsminderung, Dysphorie und geringe

Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt. Beziehungs- und Kontaktfähigkeit,

Entscheidungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit, Affekt-/Emotions- und Impulssteuerung,

Selbstwertgefühl und Antrieb sind deutlich vermindert. Hinsichtlich der

komplexen Ich-Funktionen sind Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vermindert,

die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit zum Teil ebenfalls. Auf

der Fähigkeitsebene zeigen sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit

zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit,

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der

Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Eine angepasste

Tätigkeit setzt deshalb eine ruhige, stressarme, nicht monotone und gut

strukturierte Umgebung ohne starkes Kundenaufkommen und mit eher geringer

Mitarbeiteranzahl voraus. In einem solchen Umfeld beträgt die Arbeitsfähigkeit

50.

%.

Eine retrospektive Beurteilung nimmt der

psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten nicht vor. Er weist im Rahmen

der Würdigung vorhandener ärztlicher Berichte darauf hin, dass im Hinblick auf

die diagnostische Einschätzung einer depressiven Entwicklung keine Diskrepanzen

bezüglich der vorliegenden Arztberichte und gutachterlichen Stellungnahmen

bestünden. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts einer lediglich

mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, zumal auf Dauer, nicht ausgewiesen. In der

Gesamtbeurteilung aller Teilgutachter wird dann festgehalten, dass eine

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die zu begutachtende

Person auch früher selber untersucht zu haben, problematisch erscheine und eine

abschliessende Überprüfung nicht möglich sei. Die in den psychiatrischen

Beurteilungen vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 17 S. 11 ff.; Bericht von

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), 22. August

2016.

(IV-Nr. 17 S. 4 ff., Gutachten von Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und 28. März 2017 (IV-Nr. 25.5 S. 1 ff.;

Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)

jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde als nachvollziehbar

erachtet. Dies wird indessen nicht weiter begründet, sondern letztlich mangels

eigener Untersuchungen zur fraglichen Zeit auf die vorhandene Aktenlage

abgestellt. Dem kann jedoch mit Blick auf den vom psychiatrischen Gutachter

überzeugend dargelegten Umstand, dass eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung

keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag, und gestützt auf

die Tatsache, dass die Diagnostik und Befunde sich im Vergleich mit den

erwähnten Berichten entsprechen, nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters lassen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

den Schluss zu, dass von einer durchgehend bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. So hat denn auch Dr. med. L.___

in seinem Gutachten vom 22. August 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%, jedoch nur bis Ende Oktober 2016 festgelegt und ist davon ausgegangen,

dass nach Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes die Arbeitsfähigkeit wieder

gesteigert werden könne (IV-Nr. 17 S. 8). In diesem Punkt ist demnach von der

gutachterlichen Gesamtbeurteilung, die in den Ausführungen des psychiatrischen

Gutachters wie erwähnt keine Stütze findet, abzuweichen. Es ist von einer

durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen. Das Gutachten per se verliert dadurch nicht seinen Beweiswert (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2

mit Hinweisen).

7.

7.1

Wie vorgehend festgehalten,

besteht spätestens nach Verlust der Anstellung bei der Firma B.___ in [...],

somit seit Ende Juli 2016, durchgängig bis hin zur angefochtenen Verfügung aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer

leidensangepassten Tätigkeit. Im von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

Einkommensvergleich wurde für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, was mit Blick auf den

Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am

23.

Mai 2016, nämlich am 11. Mai 2016, und damit nicht aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (IV-Nr. 19 S. 9), nicht

zu beanstanden ist. Es kann somit nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens noch immer am

gleichen Ort tätig wäre. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene

Tabellenlohn erweist sich indessen insoweit als nicht korrekt, als zum

Verfügungszeitpunkt die Tabellen der LSE 2016 bereits bekannt waren, die

Beschwerdegegnerin aber offensichtlich auf Zahlen der LSE 2014 abgestellt

hat (auch wenn in der Verfügung angegeben wird, man habe die Tabelle 2016

herangezogen). Der massgebliche Lohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff.

49-53 (Lagerei), Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt CHF 5'456.00 und

das Jahreseinkommen nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 42.4)

CHF 69'400.00. Auf das Jahr 2017 (Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns [vgl. BGE 129 V 222]; hier: Mai 2017 [vgl. E. II. 3.2

hiervor]) aufindexiert (: 102.3 x 102.6 [Nominallohnindex T1.1.10, Männer,

Ziff. 49-53]) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von

CHF 69'604.00.

Da der Beschwerdeführer zudem bislang

keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch bezüglich des

Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Heranzuziehen ist ebenfalls

die Tabelle TA1_tirage_kill_level für das Jahr 2016. Angesichts des zumutbaren

Tätigkeitsprofils ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'340.00

(Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszugehen, unter Aufrechnung der

Wochenstunden (: 40 x 41.7) und auf das Jahr 2017 aufindexiert

(: 104.1 x 104.6 [Nominallohnindex T1.1.10, Männer, Total]) beträgt das

Jahreseinkommen CHF 67'124.00. Hiervon sind 50 % zumutbar, demnach

beträgt das Invalideneinkommen CHF 33'562.00.

7.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).

Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE

Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.

5.

). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126

V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts

des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da

Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung

nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17.

November 2015 E. 3.2.4.). Dagegen erweist sich das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers auch für eine solche Tätigkeit als in geringem Masse zusätzlich

eingeschränkt: Gemäss Gutachten muss der Arbeitsplatz ruhig sein, stressarm,

nicht monoton, gut strukturiert, ohne starkes Kundenaufkommen und mit einer

eher geringen Mitarbeiterzahl. Hinzu kommt, dass eine Tätigkeit noch im Umfang von

50.

% möglich ist und sich Teilzeitarbeit gemäss LSE-Tabelle T18 für das

Jahr 2016 lohnmindernd auswirkt. Gestützt auf diese Umstände rechtfertigt sich in

der Gesamtschau ein leidensbedingter Abzug von 10 %.

7.3

Zusammenfassend ergibt sich

unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen

von CHF 30'206.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 %,

womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der

Rentenanspruch entsteht per 1. Mai 2017 (vgl. E. II. 3.2

hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

8.

8.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von

einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen

insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,

eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

8.2

Mit dem vorstehend ermittelten

Invaliditätsgrad sind die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Anspruchs

auf Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich erfüllt. Ein Ausschlussgrund im

Sinne einer anspruchshindernden Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer

ist nicht ersichtlich. Welche konkreten Massnahmen infrage kommen und ob die

diesbezüglichen spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich

aber gestützt auf die Akten nicht beurteilen und wurde bisher auch noch nicht

näher untersucht. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage noch zu prüfen haben.

Die Sache ist in diesem Punkt an sie zurückzuweisen.

9.

9.1

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall dringt der

Beschwerdeführer mit seinem Begehren um eine Rente durch, jedoch wird ihm

lediglich eine halbe Rente anstelle der im Hauptpunkt beantragten ganzen zugesprochen.

Das über die Gutheissung hinausgehende Rechtsbegehren hat jedoch den

Prozessaufwand nicht erhöht, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

volle Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 29. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 20 f.), gemäss

welcher ein Aufwand von insgesamt neun Stunden zu einem Ansatz von

CHF 250.00 geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich bei den Positionen

vom 26. September 2018 und 25. / 26. Oktober 2018 um vorprozessualen

Aufwand, der im Vorbescheidverfahren, damit vor Erlass der angefochtenen

Verfügung entstanden und im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu

entschädigen ist. Damit würde sich im vorliegenden Fall der Aufwand um

4.83

Stunden auf 4.17 Stunden verringern. Dieser besteht in der Sichtung

der angefochtenen Verfügung, der Verfassung der Beschwerde an das

Versicherungsgericht und der Nachbearbeitung. Eine Besprechung mit dem Klienten

und das gesamte Aktenstudium hat der Vertreter im Rahmen des Einwandverfahrens

getätigt und macht im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Aufwendungen

mehr geltend. Wie bereits erwähnt, ist Aufwand, der vor Erlass der

angefochtenen Verfügung entstanden ist, grundsätzlich nicht zu entschädigen. Im

vorliegenden Fall jedoch würde sich die Berücksichtigung eines Aufwands von nur

4.17

Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des vorliegenden Prozesses

als stossend erweisen. Es ist daher angezeigt, dem Vertreter zumindest die Hälfte

der vor dem Beschwerdeverfahren aufgewendeten Zeit für das Aktenstudium, somit

zwei Stunden, zusätzlich zu entschädigen. Der Vertreter soll nicht schlechter

gestellt werden als ein anderer, der nach dem im Vorbescheidverfahren

zwangsläufig erforderlichen Aktenstudium im Beschwerdeverfahren ebenfalls noch

einmal Zeitaufwendungen für das Aktenstudium geltend macht und zugesprochen

erhält. Ein Aufwand von 6.17 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren

erscheint durchaus gerechtfertigt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 102.50,

die um die im Vorbescheidverfahren angefallenen Auslagen (CHF 20.00) auf

CHF 82.50 zu kürzen sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Somit

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 1'750.15 zu bezahlen.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. März 2019 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab

1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3. Die Sache wird zur konkreten Prüfung des

Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer