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Entscheid

VSBES.2019.117

Berufliche Massnahme

25. März 2020Deutsch33 min

Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Diese wurde im Rahmen von Revisionsverfahren

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahme (Verfügung vom 22. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 unter

Hinweis auf einen Unfall vom 21. Januar 2003 mit Fraktur am linken Bein bei

der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr.

[IV-Nr.] 9). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 30. November

2004 (IV-Nr. 25) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine ganze

Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Diese wurde im Rahmen von Revisionsverfahren

bestätigt (Mitteilungen vom 23. August 2005 [IV-Nr. 35] und vom 10. März

2009 [IV-Nr. 45]) bestätigt.

Erwägungen

2.

2.1

Im Januar 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 46).

Nachdem eine Frühinterventionsmassnahme gescheitert war (vgl. IV-Nr. 54, 55

und 63), holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 68,

70.

f.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch,

orthopädisch und psychiatrisch) in der Begutachtungsstelle B.___. Diese

erstattete das Gutachten am 15. Mai 2012 (IV-Nr. 79). In der Folge

hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2012

(IV-Nr. 97) die laufende Rente des Beschwerdeführers auf Ende November

2012.

auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom

5.

Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) in dem Sinne gut, dass es

die Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufhob und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese eine neue polydisziplinäre

Begutachtung veranlasse, wobei die Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip

zu bestimmen sei. Das Bundesgericht trat auf die dagegen bei ihm erhobene

Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014, IV-Nr. 126).

2.2

Entsprechend dem Gerichtsurteil

holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres

Gutachten (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische

Chirurgie/Traumatologie und Psychiatrie) ein. Dieses wurde am 1. Mai 2015

erstattet (IV-Nr. 142). Nach weiteren Abklärungen (IV-Nr. 145, 152)

und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 153, 157) hob die

Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 rückwirkend

per 1. Dezember 2012 auf und verneinte einen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung wurde erklärt, der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprechung verbessert und es

resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 17 % (IV-Nr. 163).

2.3

Der Beschwerdeführer liess am 31. Mai

2016.

beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei er die Gewährung

beruflicher Massnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, verlangte

(IV-Nr. 170). Mit Urteil vom 3. Mai 2017 hiess das

Versicherungsgericht diese Beschwerde insofern gut, als es die Verfügung vom

29.

April 2016 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,

damit sie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ergänzend prüfe.

In den Erwägungen hielt das Gericht fest, der Invaliditätsgrad betrage 25 %

und erreiche somit die für eine Umschulung vorausgesetzte Höhe (IV-Nr. 187).

3.

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer in der Folge ab 20. September 2017 bis 21. Januar

2018.

Leistungen in Form einer Berufseignungsabklärung sowie einer Vorbereitung

auf berufliche Massnahmen zu (Mitteilungen vom 12. September 2017 und 9. November

2017, IV-Nr. 198 und 209). Als Durchführungsstelle wurde die D.___, [...],

bezeichnet. Am 21. November 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin überdies

Kostengutsprache für einen Lehrgang als Marketingfachmann, dauernd vom 24. November

2017.

bis 29. Mai 2020, in der Durchführungsstelle E.___, [...] (IV-Nr. 212).

Parallel dazu wurden dem Beschwerdeführer weitere Leistungen der

Durchführungsstelle D.___ zugesprochen. Diese umfassten vom 22. Januar

2018.

bis 17. Juni 2018 eine «Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen

Massnahmen» (vgl. IV-Nr. 231 und 244). Ab 18. Juni 2018 handelte es

sich um ein persönliches Job-Coaching mit dem Ziel, möglichst bald eine

begleitende Praktikumsstelle zu finden, und um ein Lerncoaching als Unterstützung

bei der Ausbildung zum Marketingfachmann. Die beiden Coachings wurden im Umfang

von je 20 Stunden bewilligt (Mitteilungen vom 21. Juni 2018, IV-Nr. 253

und 254).

4.

4.1

Am 9. Oktober 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid. Sie kündigte an, die beruflichen

Massnahmen abzubrechen/abzuschliessen. Zur Begründung wurde erklärt, der

Beschwerdeführer habe das Job- und das Lerncoaching nicht wahrgenommen. Zudem

habe er auch den Unterricht im Rahmen des Lehrgangs zum Marketingfachmann seit

3.

September 2018 nicht mehr besucht (IV-Nr. 260).

4.2

Der Beschwerdeführer liess am

8.

November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid erheben und beantragen,

die beruflichen Massnahmen seien fortzusetzen (IV-Nr. 270).

4.3

Mit Schreiben vom 29. November

2018, betitelt mit «Berufliche Massnahmen», forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf, wieder regelmässig bei der Durchführungsstelle D.___ zu

erscheinen und dabei ein bestimmtes Pensum zu absolvieren sowie weitere

Auflagen zu erfüllen. Unter dem Titel «Säumnisfolgen» wurde erklärt, die

beruflichen Massnahmen würden umgehend und definitiv abgeschlossen, falls der

Beschwerdeführer die Auflagen nicht vollumfänglich erfüllen bzw. sich aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehen sollte, den Einsatz anzutreten

und/oder gemäss den erwähnten Weisungen zu leisten (IV-Nr. 276).

4.4

Am 8. Januar 2019 erteilte

die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Schreiben vom 29. November 2018

Kostengutsprache für das Aufbautraining vom 10. Dezember 2018 bis 10. März

2019, wiederum bei der Durchführungsstelle D.___ (IV-Nr. 286).

4.5

Mit Schreiben vom 26. Februar

2019.

hielt die Beschwerdegegnerin fest, laut dem Zwischenbericht der D.___ habe

der Beschwerdeführer die Auflagen gemäss dem Schreiben vom 29. November

2018.

nicht erfüllt. Ausserdem erachte er sich subjektiv als maximal 50 %

arbeitsfähig. Mit diesem Pensum könne die Umschulung nicht zielführend

Dispositiv

durchgeführt werden. Aus diesen Gründen würden die beruflichen Massnahmen per

8. März 2019 abgeschlossen (IV-Nr. 301).

4.6 Der Beschwerdeführer liess am

12. März 2019 eine Stellungnahme einreichen. Darin verlangte er, die

beruflichen Massnahmen seien fortzuführen und ihm sei weiterhin ein Taggeld von

100 % zu entrichten. Zudem sei zufolge Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit nunmehr durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 50 %

erneut der Rentenanspruch zu prüfen (IV-Nr. 305).

5. Mit Verfügung vom 22. März

2019 (IV-Nr. 307; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die

Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen würden per 8. März 2019

abgeschlossen.

6. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 18. April 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2019 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherigen beruflichen Massnahmen

vollumfänglich weiterzuführen und dem Beschwerdeführer weiterhin ein 100%iges

Taggeld zu entrichten.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27 ff.).

8. Der Beschwerdeführer hält mit Replik

vom 9. Juli 2019 an seinen Anträgen fest (A.S. 38 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 49).

9. Mit Eingabe vom 29. August

2019 (A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 30. August 2019 (A.S. 54) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2 Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

laufende Umschulung zu Recht mit Wirkung auf den 8. März 2019 abgebrochen

hat respektive ob der Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus Anspruch auf

die Umschulung hat.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden

kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte

Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine

Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen

Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine

bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108

E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017

E. 4.1.3).

2.4 Bei der Prüfung des Anspruchs

auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 135 I 176 E. 8.1 S. 186, 134 I

214 E. 5.7 S. 218, 221 E. 3.3 S. 227, 131 V 107 E. 3.4.1

S. 113). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche

Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was

eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person

voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3

mit Hinweisen).

2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere

formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde

liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2

ATSG). Für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gelten diese

Grundsätze jedenfalls analog (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22

E. 3b S. 27). Ein Revisionsgrund liegt dann vor, wenn sich der

Sachverhalt, welcher der Leistungszusprechung zugrunde liegt, nachträglich in

anspruchserheblicher Weise verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2019

vom 12. Juli 2019 E. 5.1). Dies muss auch für eine laufende

berufliche Eingliederungsmassnahme gelten, wenn diese vor Ablauf der

ursprünglich vorgesehenen Dauer abgebrochen werden soll.

3.

3.1 Wie soeben erwähnt, gelten die

Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG für laufende Eingliederungsmassnahmen,

darunter auch berufliche Massnahmen, zumindest analog. Es ist demnach zu

prüfen, ob sich die für den Anspruch relevanten Sachverhaltselemente, darunter

die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person und die Eignung der

Massnahme, seit der Zusprechung der Leistung erheblich verändert haben. Trifft

dies zu, ist ohne Bindung an frühere Festlegungen zu prüfen, ob der Anspruch

besteht (vgl. BGE 141 V 9).

3.2 Ist die objektive

Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_64/2015 vom 27. April 2015

E. 3). Das Wegfallen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich namentlich

aus einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben.

Diesfalls ist die versicherte Person, will sie erneut einen Anspruch geltend

machen, auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen.

3.3 Wenn die subjektive

Eingliederungsfähigkeit zur Diskussion steht, setzt die Einstellung von

Leistungen – namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen –

grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde (Art. 7b

Abs. 1 IVG). Gemäss dieser Bestimmung können Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare

dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Der Sinn und Zweck des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens besteht einerseits darin, die versicherte Person nicht

Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich

möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll sie innerhalb

der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige

Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der

Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern,

darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das

Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn

diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und

Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist,

welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (vgl. zum Urteil

des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Das Versicherungsgericht gelangte

in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 (VSBES.2016.158), E. 6 und 8.1.2,

zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in seinem erlernten Beruf als

Carrosseriespengler seit dem Unfallereignis vom Januar 2003, bei dem er sich

eine komplizierte Verletzung am linken Unterschenkel zugezogen hatte, arbeitsunfähig.

In einer leidensadaptierten, d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit bestehe dagegen sicher seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

respektive den diesem zugrunde liegenden Untersuchungen, welche im März 2012

stattfanden, eine volle Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung ergab

sich gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 1. Mai 2015

(IV-Nr. 142) aus einer Belastungsminderung des linken Beins bei Zustand

nach mehrfachen Operationen in den Jahren 2003 – 2008.

Das Versicherungsgericht bezifferte das

Valideneinkommen gestützt auf die Werte der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 45 – 46,

Männer, Kompetenzniveau 3) auf CHF 86'557.00 (Urteil VSBES.2016.158,

E. 8.2.4) und das Invalideneinkommen ebenfalls auf statistischer Grundlage

(LSE 2012, dieselbe Tabelle, Total, Männer, Kompetenzniveau 1), auf CHF 65'177.00

(Urteil VSBES.2016.158, E. 8.3), so dass ein Invaliditätsgrad von 25 %

resultierte (a.a.O., E. 8.4). Damit wurde die für den Umschulungsanspruch

vorausgesetzte Grössenordnung von 20 % (E. II. 2.3 hiervor)

überschritten, so dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines

Umschulungsanspruchs zu bejahen waren. Das Versicherungsgericht hielt dies so

fest und wies die Beschwerdegegnerin an zu prüfen, ob die übrigen

Voraussetzungen eines Umschulungsanspruchs erfüllt seien, und über diesen

Anspruch neu zu entscheiden (IV-Nr. 187 S. 15).

4.2 Nach dem zuvor Gesagten setzt

der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die Massnahme geeignet ist, die

Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbessern (vgl. E. II. 2.3

hiervor). In der hier gegebenen Konstellation kann es nicht um den Erhalt,

sondern einzig um die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gehen. Unter diesem

Aspekt ist demnach vorauszusetzen, dass die Umschulungsmassnahme geeignet ist,

den Invaliditätsgrad von 25 %, der im Urteil des Versicherungsgerichts vom

3. Mai 2017 ermittelt wurde, zu reduzieren.

5. Der relevante Sachverhalt

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1 Anlässlich des Erstgesprächs vom

24. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er erachte sich (entgegen

dem Gerichtsurteil vom 3. Mai 2017) nicht zu 100 % arbeitsfähig, sei

aber zumindest zu einem Gespräch bereit, er möchte eventuell eine Ausbildung im

Marketingbereich machen. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit, sie werde keine

«Teilzeit-Ausbildung» durchführen, könne ihm aber angesichts der

Dekonditionierung ein vorgängiges Aufbautraining mit Potenzialabklärung

anbieten (Protokolleintrag vom 24. August 2017). Dementsprechend wurde dem

Beschwerdeführer eine Berufseignungsabklärung bei der Durchführungsstelle D.___

zugesprochen (Mitteilung vom 12. September 2017, IV-Nr. 198). Nachdem

die Durchführungsstelle gemeldet hatte, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung

gut mitgearbeitet, wurde eine stufenweise Erhöhung des Pensums bei der D.___

(50 % im November 2017, 60 % im Dezember 2017/Januar 2018, 70 %

ab Februar 2018) in Aussicht genommen (vgl. Protokolleintrag vom 31. Oktober

2017). Parallel dazu erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen

vom 24. November 2017 bis 29. Mai 2020 dauernden Lehrgang als

Marketingfachmann (Mitteilung vom 21. November 2017, IV-Nr. 212). Bei

diesem Lehrgang handelt es sich grundsätzlich um eine berufsbegleitende Ausbildung.

Am 17. Januar 2018 fand ein Standortgespräch statt. Der Beschwerdeführer

hatte den Vorkurs zum Marketingfachmann erfolgreich absolviert und bekräftigte

seinen Willen, mit dem Marketinglehrgang fortzufahren. Es wurde vereinbart, den

Einsatz bei der Durchführungsstelle D.___ zu verlängern, das Pensum (Lehrgang

plus Einsatz bei der Durchführungsstelle) auf 100 % zu erhöhen und

Schnuppereinsätze zu absolvieren mit dem Fokus, eine Stelle bzw. einen

Praktikumsplatz zu finden (Protokolleintrag vom 17. Januar 2018;

IV-Nr. 228). Dementsprechend erfolgte die Zusprache einer

Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen vom 22. Januar 2018

bis 18. März 2018 (IV-Nr. 231) und anschliessend bis 17. Juni

2018 (IV-Nr. 242, 244). Ein Standortgespräch zwischen der

Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und der Durchführungsstelle D.___ vom

2. Mai 2018 ergab, dass die Pensenerhöhung auf 100 % nicht erreicht

worden sei, man sich aber «nahe genug am Toleranzbereich» befinde, um dies

akzeptieren zu können. Der Beschwerdeführer hatte noch keine Stelle gefunden,

teilte aber mit, er habe anschliessend ein Vorstellungsgespräch für eine

Praktikumsstelle im Bereich Kommunikation/Marketing (Protokolleintrag vom 2. Mai

2018). An einem nächsten Standortgespräch erklärte der Beschwerdeführer, er

habe diese Praktikumsstelle nicht weiterverfolgt. Er sei aus gesundheitlichen

Gründen eigentlich sowieso nur zu 50 % arbeitsfähig, sein Zustand habe

sich seit der Aufnahme der Eingliederungsmassnahmen verschlechtert, er benötige

nun mehr Infiltrationen (vgl. auch IV-Nr. 300 S. 9). Seitens der

Beschwerdegegnerin wurde ihm erklärt, das Ziel einer Tagesstruktur und eines

Pensums habe annähernd erreicht werden können und der nächste Schritt bestehe

jetzt darin, neben der Schule einen Arbeitsversuch oder ein Praktikum

«aufzugleisen». Dem Beschwerdeführer, der «alles in Frage» stellte, wurde

empfohlen, die Sache nochmals zu überdenken (Protokolleintrag vom 7. Juni

2018). In der Folge teilte die Durchführungsstelle mit, der Beschwerdeführer

wolle die Begleitung des Job- und Lerncoachings weiter in Anspruch nehmen

(Protokolleintrag vom 19. Juni 2018). Der Beschwerdeführer selbst liess

erklären, er sei mit der Zusprache weiterer Beratung/persönlichen Coachings ab

18. Juni 2018 einverstanden (IV-Nr. 255). Am 21. Juni 2018

wurden ihm Beratung und persönliches Coaching mit aktiver Unterstützung bei der

Suche eines neuen Arbeitsplatzes im Umfang von 20 Stunden (Jobcoaching; IV-Nr. 253)

und ein Lerncoaching während des Lehrgangs zum Marketingfachmann, ebenfalls im

Umfang von 20 Stunden (IV-Nr. 254), zugesprochen, jeweils bei der

Durchführungsstelle D.___.

5.2 Die Durchführungsstelle teilte

der Beschwerdegegnerin am 29. August 2018 mit, der Beschwerdeführer habe

sich nicht gemeldet, um das Coaching in Anspruch zu nehmen, und man kenne auch

den Stand in der Schule nicht (Protokolleintrag vom 29. August 2018). Der

Beschwerdeführer hatte auch nicht selbständig einen Praktikumsplatz oder einen

Arbeitsversuch organisiert. Eine Rückfrage bei der Durchführungsstelle des

Marketingkurses, der E.___, ergab, der Beschwerdeführer habe seit dem 7. Mai

2018 insgesamt 9 Kurstage besucht, daneben habe er am 13. August 2018 und

am 24. September 2018 je eine entschuldigte Absenz sowie am 1. Oktober

2018 eine unentschuldigte Absenz aufgewiesen (Protokolleinträge vom 30. August

2018 und 3. Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund kündigte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 an, sie werde die

beruflichen Massnahmen abbrechen respektive abschliessen (IV-Nr. 260).

5.3 Der Beschwerdeführer liess

Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Er reichte eine Bescheinigung der

Durchführungsstelle E.___ ein, wonach er nur an drei ganzen und einem halben

Tag den Unterricht verpasst habe (jeweils mit legitimer Entschuldigung) und

damit die Anwesenheitspflicht von 80 % erfülle (IV-Nr. 270 S. 12).

Weiter führte er aus, die Massnahme bei der D.___ in Form einer umfassenden

Unterstützung habe bis 17. Juni 2018 gedauert und es sei die

Beschwerdegegnerin gewesen, welche im Gespräch vom 7. Juni 2018 erklärt

habe, die Massnahme werde in dieser Form nicht verlängert. Ab dem 18. Juni

2018 sei dem Beschwerdeführer nur noch eine stundenweise Unterstützung

zugesprochen worden. Von einer Pflicht, sich regelmässig bei der

Durchführungsstelle D.___ zu melden, sei nicht die Rede gewesen. Er habe es für

zielführender erachtet, den Austausch mit seinen Mitschülern zu pflegen. Am 18. Oktober

2018 habe er sich wieder mit der Durchführungsstelle in Verbindung gesetzt,

zuvor habe kein entsprechender Bedarf bestanden.

5.4 Die Beschwerdegegnerin wandte

sich daraufhin mit eingeschriebenem Brief vom 29. November 2018 (IV-Nr. 276)

an den Beschwerdeführer. Das von ihm verlangte Verhalten wurde unter dem Titel

«Aufforderung» wie folgt umschrieben:

Sie treten Ihren Einsatz bei D.___ am

Montag, 10. Dezember 2018 wieder an. Der Einsatz dauert vorerst drei

Monate und kann abhängig vom Verlauf verlängert werden. Das übergeordnete Ziel

ist es, dass Sie begleitend zur Ausbildung in einem Praktikum mit einem Pensum

von mindestens 60 % arbeiten.

Sie leisten bei D.___ ein Pensum von 100 %.

Mit eingerechnet werden die Unterrichtszeiten bei der E.___ inkl. Anfahrtsweg

plus die benötigte Zeit für allfällige Bewerbungsgespräche und

Schnuppereinsätze für Praktikumsstellen als Marketingfachmann.

Ihre Präsenzzeit bei D.___ verwenden Sie

folgendermassen:

- Sie erbringen und dokumentieren pro

Woche mindestens zwei qualifizierte Bewerbungen für eine Praktikumsstelle,

welche Sie Ihrem Coach vorgängig zur Ansicht vorlegen

- Sie bereiten sich im Selbststudium auf

den Unterricht vor und erledigen alle für die Ausbildung erforderlichen

Arbeiten und Aufgaben

- Sie bearbeiten weitere von D.___

zugeteilte Aufgaben, welche Ihre Ausbildung als Marketingfachmann unterstützen

Sollten Sie den Einsatz aus

gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, melden Sie sich gemäss den

Vorschriften von D.___ ab, wobei Sie ab dem ersten Tag ein begründetes Arztzeugnis

vorlegen.

Unter der Überschrift «Säumnisfolgen»

sah das Schreiben Folgendes vor:

Sollten Sie diese Auflagen nicht

vollumfänglich erfüllen bzw. sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der

Lage sehen, den Einsatz anzutreten und/oder gemäss den oben erwähnten Weisungen

zu leisten, brechen wir die beruflichen Massnahmen umgehend und definitiv ab.

Es besteht dann kein Anspruch auf Taggelder mehr, auch wenn Sie den von der

Invalidenversicherung bereits im Vorfeld bezahlten (und nicht rückerstattbaren)

Unterricht bei der E.___ weiter besuchen würden.

Abschliessend wird unter dem Titel

«Rechtliche Grundlagen» auf Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 4

ATSG verwiesen.

5.5 Der Beschwerdeführer trat den

Einsatz am 10. Dezember 2018 nicht an. Er begründete dies zunächst damit,

dass er kein Geld für den Bus habe (vgl. Protokolleinträge vom 10. und 11. Dezember

2018); später reichte er zwei Arztzeugnisse ein, die ihm vom 10. bis 21. Dezember

2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigen (vgl.

IV-Nr. 282 f.). In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 7. Januar

2019 bei der D.___ (vgl. Protokolleintrag vom 8. Januar 2019). Für die

Zeit vom 27. Dezember 2018 bis 4. Januar 2019 bezog er nachträglich

zwei Ferientage und reichte für den Rest ein Arztzeugnis ein (vgl. IV-Nr. 304

S. 2 oben). Am 9. und 10. Januar 2019 war er zu 50 %, am 11. und

14. Januar 2019 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 291 – 293).

Am 10. Januar 2019 erklärte er gegenüber der Durchführungsstelle, für ihn

habe die ärztliche Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit Priorität, da er sich

höchstens zu einem Pensum von ca. 50 % inkl. Schule fähig fühle; die

gestellten Aufgaben wie z.B. Bewerbungen seien weniger wichtig (vgl.

IV-Nr. 304 S. 2). In der Folge reichte er ein Zeugnis des Zentrums F.___

vom 21. Januar 2019 ein, das ihm bereits ab dem 17. August 2018 bis

auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (IV-Nr. 294;

vgl. auch IV-Nr. 296). Die Durchführungsstelle D.___ hielt in einem

Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. / 22. Februar 2019

fest, der Beschwerdeführer habe im Februar (bis 22.) ein Pensum von ca. 45 %

erreicht, wobei der Schulbesuch hierbei mitgezählt sei; man könne allerdings

nicht beurteilen, ob er die Schule effektiv besucht habe (IV-Nr. 299). Ab

21. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben (Zeugnis der Klinik G.___ vom 28. Februar 2019,

IV-Nr. 306). Die Beschwerdegegnerin kündigte am 26. Februar 2019 an,

sie werde die beruflichen Massnahmen per 8. März 2019 abschliessen (IV-Nr. 301).

Der Beschwerdeführer liess dazu eine Stellungnahme vom 12. März 2019

einreichen (IV-Nr. 305). Am 22. März 2019 erging die hier

angefochtene Verfügung (IV-Nr. 307).

5.6.

5.6.1 Zusammenfassend ergibt sich bis

zum Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 260) der folgende Verlauf:

Im Erstgespräch erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde keine

«Teilzeit-Ausbildung» durchführen, könne aber ein Aufbautraining anbieten. Der

Beschwerdeführer erklärte, er wäre eventuell an einer Ausbildung im

Marketingbereich interessiert (Protokolleintrag vom 24. August 2017). Die

Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge die von ihm gewünschte Ausbildung

zum Marketingfachmann zu, welche als berufsbegleitender Lehrgang ausgestaltet

ist. Der Lehrgang begann im November 2017. Nach Lage der Akten ist die

Präsenzzeit äusserst gering und beschränkt sich auf durchschnittlich zwei Tage

(meistens Montage) pro Monat (vgl. Protokolleintrag vom 3. Oktober 2018).

Bereits vor dem Lehrgang und anschliessend parallel dazu sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen am

Erstgespräch, zunächst eine Berufseignungsabklärung und dann vom 22. Januar

2018 bis 17. Juni 2018 eine Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen

in Form von Unterstützung durch die Durchführungsstelle D.___ zu. Diese

Massnahme umfasste eine enge Begleitung, von welcher der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben (Schreiben vom 8. November 2018, IV-Nr. 270, S. 4)

erheblich profitieren konnte. Der Beschwerdeführer absolvierte während dieser

Vorbereitungszeit bei der Durchführungsstelle D.___ und im Lehrgang bei der

Durchführungsstelle E.___ ein Pensum, das stufenweise gesteigert wurde und

zuletzt zwar nicht die angestrebten 100 % erreichte, aber «nahe genug am

Toleranzbereich» lag (vgl. Protokolleintrag vom 2. Mai 2018). Während dieser

«Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen» gelang es demnach,

eine Tagesstruktur und ein Pensum aufzubauen. Am Standortgespräch vom 7. Juni

2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im nächsten

Schritt solle nun – wie schon früher angesprochen – neben der Schule ein

Arbeitsversuch oder ein Praktikum angetreten werden, wie es dem

berufsbegleitenden Charakter des Lehrgangs zum Marketingfachmann entspricht.

Deshalb wurde die Massnahme bei der Durchführungsstelle D.___ nicht in der

bisherigen Weise fortgesetzt; stattdessen wurden dem Beschwerdeführer mit den

Mitteilungen vom 21. Juni 2018 einerseits ein Lerncoaching für die Marketing-Ausbildung

und andererseits ein Jobcoaching zugesprochen, um ihn bei der Suche nach einer

Stelle (Arbeitsversuch oder Praktikum neben dem berufsbegleitenden Lehrgang) zu

unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt, also

während dreieinhalb Monaten, keinen Gebrauch vom Coaching gemacht und keine

Stelle gefunden hatte, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom

9. Oktober 2018 den Abbruch der Massnahme in Aussicht.

5.6.2 Wie sich aus dem dargestellten

Verlauf ergibt, umfasste die Umschulungsmassnahme, welche nie als

«Teilzeit-Ausbildung» konzipiert war, von Anfang an zwei Elemente: Einerseits

sollte der Beschwerdeführer den berufsbegleitenden Lehrgang zum

Marketingfachmann, der einem geringen Pensum entspricht, absolvieren. Der

Beschwerdeführer trat diese Ausbildung an und wurde dabei im Auftrag der

Beschwerdegegnerin durch die Durchführungsstelle D.___ unterstützt. Andererseits

war geplant, zunächst – angesichts der eingetretenen Dekonditionierung – ein

Aufbautraining mit Entwicklung einer Tagesstruktur und eines Erwerbspensums

durchzuführen. Dieses dauerte bis Juni 2018 und verlief zumindest insofern

erfolgreich, als das gesamthafte Pensum in die Nähe der angestrebten 100 %

gesteigert werden konnte. Anschliessend sollte der den berufsbegleitenden

Schulbesuch zu einem Pensum von gesamthaft gegen 100 % ergänzende Anteil

nicht mehr bei der Durchführungsstelle D.___, sondern im Rahmen eines

Arbeitsversuchs oder eines Praktikums absolviert werden. Diesem Anteil wäre

insbesondere auch angesichts der ausserordentlich geringen Berufserfahrung des 1974

geborenen Beschwerdeführers, der vom Lehrabschluss 1995 bis zum Unfall Anfang

2003 nur sporadisch und seither praktisch gar nicht mehr erwerbstätig gewesen

war (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Nr. 10 und 132),

besondere Bedeutung zugekommen. Nur damit bestand für den Beschwerdeführer eine

realistische Aussicht, sich nach Abschluss der Massnahme in den Arbeitsmarkt

integrieren und die durch den berufsbegleitenden Lehrgang hinzugewonnenen

Kenntnisse erwerblich verwerten zu können. Dies wird auch bestätigt durch die

Einschätzung der Durchführungsstelle D.___, welche in ihrem letzten Bericht vom

12. März 2019 festhält, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in den

ersten Arbeitsmarkt vermittelbar (vgl. IV-Nr. 304 S. 3). Ohne die

Ergänzung durch Vorkehren, welche eine Tagesstruktur und ein Pensum

gewährleisten und eine gewisse Berufserfahrung vermitteln können, wäre die

Eingliederungswirksamkeit der gesamten Massnahme von Anfang an zu verneinen

gewesen.

5.6.3 Anfang Oktober 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 den Lehrgang

an neun Tagen besucht hatte. Wie sich später herausstellte, war dies zulässig,

da es nur wenige Präsenztage gibt und eine Anwesenheitsquote von 80 %

ausreicht. Das Lerncoaching hatte der Beschwerdeführer nicht in Anspruch

genommen, was er damit begründete, dieses sei nicht notwendig gewesen. In Bezug

auf einen Arbeitsversuch oder ein Praktikum waren keinerlei Fortschritte

erzielt worden. Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer weder das ihm am

21. Juni 2018 zugesprochene Jobcoaching in Anspruch genommen noch sich

selbständig intensiv um eine Anstellung oder ein Praktikum bemüht. Nach der

Konzeption der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer wiederholt

mitgeteilt worden war (vgl. Protokollauszüge), sollte jedoch keine

«Teilzeit-Ausbildung» stattfinden, sondern die berufsbegleitende Ausbildung zum

Marketingfachmann zwingend mit einer Arbeitstätigkeit verbunden werden, welche

dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur und ein Pensum gewährleistet. Wenn die

Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2018 feststellte, dass in Bezug auf dieses

zentrale Element keinerlei Fortschritte erzielt und auch keine Bemühungen

unternommen worden waren, hatte sie daher begründeten Anlass, die Fortsetzung

der beruflichen Massnahme infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer vernachlässigt

in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 (IV-Nr. 270) den

Umstand, dass es sich von Beginn an um eine kombinierte Massnahme handelte,

indem die berufsbegleitende Ausbildung zum Marketingfachmann zunächst mit einer

Berufseignungsabklärung, in der Folge mit einem Aufbautraining («Vorbereitungszeit

im Rahmen von beruflichen Massnahmen» vom 22. Januar 2018 bis 17. Juni

2018, vgl. E. II. 5.1 hiervor) in der Durchführungsstelle D.___ und

anschliessend mit einer beruflichen Tätigkeit (Arbeitsversuch oder Praktikum)

verbunden werden sollte. Dementsprechend war das dem Beschwerdeführer am 21. Juni

2018 zugesprochene Jobcoaching von 20 Stunden nicht als Selbstzweck und

als unverbindliches Angebot zu verstehen, sondern es sollte ihn bei seinen

Bemühungen um eine Stelle oder einen Praktikumsplatz unterstützen. Ein Verzicht

darauf hätte sich nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer selbst

eine Stelle gefunden hätte. Die Beschwerdegegnerin wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers daher zu Recht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl.

auch E. II. 6.3.2 hiernach).

5.6.4 Es bleibt aber unklar, auf

welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2018 sogleich einen

Vorbescheid erliess, wonach die Umschulung abgebrochen werde. Art. 7b IVG

lässt ein solches Vorgehen ausschliesslich in bestimmten Konstellationen zu,

welche hier nicht vorliegen. Ansonsten bildet eine Mitwirkungsverweigerung bei

einer beruflichen Eingliederungsmassnahme grundsätzlich keinen Anlass für eine

sofortige Einstellung der Leistung, sondern der Versicherer hat zunächst ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG

durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat demnach das mit dem Vorbescheid

angekündigte Vorgehen zu Recht beanstandet und die Beschwerdegegnerin hat in

der Folge zu Recht nicht daran festgehalten.

6.

6.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. November

2018 Einwände gegen den Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 erhoben hatte, leitete

die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 29. November 2018 ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren ein. Darin wird festgehalten, welches Verhalten vom

Beschwerdeführer verlangt wird, und es wird ihm für den Fall, dass er die

Vorgaben nicht erfüllen sollte, der Abbruch der Massnahme angedroht, dies unter

Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (vgl. E. II. 5.4 hiervor).

6.2 Der Beschwerdeführer liess in

seiner Eingabe vom 12. März 2019 (IV-Nr. 305) vorbringen, die

materiellen Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien nicht

erfüllt gewesen, als das Schreiben vom 29. November 2018 verfasst wurde. Die

versicherte Person könne gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nur zu zumutbaren

Vorkehren verhalten werden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Beginn

der Eingliederungsmassnahmen verschlechtert, er sei nun in einer adaptierten

Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Daher sei es nicht zumutbar und nicht

zulässig, von ihm zu fordern, dass er ein Pensum von 100 % absolviere. Er

habe das ihm zumutbare Pensum von 50 % geleistet und auch weiterhin die

Schule besucht. Im Rahmen der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit

bleibe kein Raum für weitere Aktivitäten. Weiter sei Art. 21 Abs. 4

ATSG dadurch verletzt worden, dass man ihm keine Bedenkzeit eingeräumt, sondern

bereits die Leistungszusprache mit der Androhung von Säumnisfolgen verbunden

habe.

6.3 Die in der Stellungnahme vom 12. März

2019 geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit

einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepassten

Tätigkeiten hatte in den früheren Rechtsschriften des Beschwerdeführers keine

Erwähnung gefunden. Damit rückt der Aspekt der Eingliederungsfähigkeit in den

Vordergrund. Wie dargelegt, führt der Wegfall der objektiven

Eingliederungsfähigkeit ohne weiteres zur Einstellung einer laufenden

beruflichen Massnahme. Demgegenüber ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchzuführen, wenn es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (vgl.

E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Die Frage, welche Konstellation

vorliegt, kann hier offenbleiben, weil sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

in beiden Fällen als rechtskonform erweist:

6.3.1 Geht man davon aus, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Beginn der

beruflichen Eingliederungsmassnahmen erheblich verschlechtert und er sei

bereits ab dem 17. August 2018 auch in adaptierten Tätigkeiten zu 50 %

arbeitsunfähig gewesen, wie es ihm durch das Zentrum F.___ am 21. Januar

2019 (allerdings ohne Umschreibung der Tätigkeit) attestiert wurde (IV-Nr. 294;

E. II. 5.5 hiervor), dann fehlt es an der für die zugesprochene

Eingliederungsmassnahme vorausgesetzten objektiven Eingliederungsfähigkeit,

denn die mit der Massnahme angestrebte Reduktion des Invaliditätsgrades auf

weniger als die gerichtlich ermittelten 25 % (vgl. E. II. 4.2

hiervor) wäre nicht mehr zu erreichen. Zudem wäre die Massnahme als solche,

welche darauf basiert, dass der Beschwerdeführer neben der berufsbegleitenden

Ausbildung zum Marketingfachmann einer Erwerbstätigkeit, sei es im Rahmen eines

Arbeitsversuchs oder eines Praktikums nachgeht, nicht mehr durchführbar. Allenfalls

wäre neu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine (von der

Beschwerdegegnerin bisher zu Recht abgelehnte) «Teilzeit-Umschulung» hätte.

Dabei würde es sich jedoch um eine neue Massnahme handeln, welche nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

6.3.2 Wird davon ausgegangen, die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich nach dem Beginn der

Eingliederungsmassnahme im November 2017 nicht erheblich und dauerhaft

verändert, sondern belaufe sich in einer Tätigkeit, welche den körperlichen

Einschränkungen, insbesondere der Minderbelastbarkeit des linken Beins,

angemessen Rechnung trägt, weiterhin auf 100 %, ergibt sich die folgende

Beurteilung: Wie erwähnt, lehnte es die Beschwerdegegnerin von Anfang an ab,

eine «Teilzeit-Ausbildung» zu finanzieren. Dieser Standpunkt war berechtigt,

zumal der Beschwerdeführer gemäss gerichtlicher Feststellung in einer

angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und aufgrund der allgemeinen

Schadenminderungspflicht gehalten ist, diese Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

laufenden Eingliederungsmassnahme einzusetzen. Dementsprechend war während der

Vorbereitungszeit im Rahmen beruflicher Massnahmen, welche von Januar bis Juni

2018 dauerte, eine Struktur aufgebaut worden, in welcher der Beschwerdeführer

gesamthaft (Schule und Tätigkeit in der Durchführungsstelle D.___) zwar nicht

ganz das angestrebte Pensum von 100 % erreichte, aber diesem nahe kam

(vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend sollte das Pensum bei der

Durchführungsstelle D.___ durch eine Erwerbstätigkeit (Arbeitsversuch oder

Praktikum) ersetzt und daneben der Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung

fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde dem Beschwerdeführer, um ihm das

Finden eines Arbeits- oder Praktikumsplatzes zu erleichtern, mit der Mitteilung

vom 21. Juni 2018 ein Jobcoaching zugesprochen. Indem er weder von diesem

Gebrauch machte noch sich selbst um eine Arbeits- oder Praktikumsstelle

bemühte, verletzte er seine Verpflichtung, an zumutbaren Massnahmen zur

Eingliederung aktiv teilzunehmen und mitzuwirken (Art. 7 Abs. 2 IVG)

bzw. von sich aus das Zumutbare beizutragen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Dieses Verhalten bot gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21

Abs. 4 ATSG Anlass zu einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Die

Beschwerdegegnerin war in diesem Rahmen befugt, erstens die Verpflichtungen des

Beschwerdeführers im Rahmen der beruflichen Massnahmen, soweit sie über den

Besuch der berufsbegleitenden Schule hinausgehen, neu zu umschreiben und

gleichzeitig die entsprechende Sanktion anzudrohen. Auch die gesetzlich

vorgesehene Bedenkfrist wurde dem Beschwerdeführer eingeräumt, galten die neuen

Vorgaben doch erst ab dem 10. Dezember 2018, also zehn Tage nach dem Schreiben

vom 29. November 2018, was mit Blick auf die gesamten Umstände als

angemessen zu bezeichnen ist. Da der Beschwerdeführer während der Zeit vom

10. Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 zu keinem Zeitpunkt auch nur

annähernd das geforderte Pensum von 100 % erreichte, war die

Beschwerdegegnerin anschliessend befugt festzustellen, dass die Vorgaben gemäss

dem Schreiben vom 29. November 2018 nicht erfüllt worden waren. Die

Ausübung einer Tätigkeit neben der berufsbegleitenden Ausbildung war für den

Eingliederungserfolg der beruflichen Massnahme von erheblicher Bedeutung (vgl.

E. II. 5.6.2 hiervor); es handelt sich demnach um eine Vorkehr, welche

eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 21

Abs. 4 ATSG).

6.3.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte nach der Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens erneut einen Vorbescheid erlassen müssen. Nach der

Rechtsprechung hängt es von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von der inhaltlichen

Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung ab, ob der Versicherungsträger,

wenn er nach einem ersten Vorbescheid, gegen den Einwände erhoben wurden,

zusätzliche Abklärungen trifft, anschliessend nochmals einen Vorbescheid

erlassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September

2014 E. 2.2.1). Hier kamen nach dem Erlass des Vorbescheids vom 9. Oktober

2018 (IV-Nr. 260) wesentliche neue Elemente hinzu; insbesondere wurde das

Mahn- und Bedenkzeitverfahren erst anschliessend eingeleitet und der Entscheid,

die laufende Eingliederungsmassnahme aufzuheben, basiert in grossen Teilen auf

einem neuen Sachverhalt. Dies würde grundsätzlich für einen neuen Vorbescheid

sprechen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn selbst wenn von

einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, hätte dieser im Beschwerdeverfahren als

geheilt zu gelten. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin zwar keinen

formellen Vorbescheid mehr erliess, aber dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben

vom 26. Februar 2019 (IV-Nr. 301) das rechtliche Gehör gewährte. Der

Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung seinen Standpunkt nochmals einzubringen, und dies in Kenntnis des

vorgesehenen Entscheids. Falls ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre

dieser im Beschwerdeverfahren angesichts der umfassenden Kognition des

Versicherungsgerichts geheilt worden.

6.4 Der Vollständigkeit halber

bleibt anzufügen, dass im Rahmen einer umfassenden Neuprüfung, wie sie bei

Vorliegen eines Revisionsgrundes stattzufinden hat (BGE 141 V 9), auch zu

überprüfen wäre, ob die erforderliche Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. E. II. 2.3

hiervor) gegeben ist, dies nachdem das Versicherungsgericht inzwischen im die

Taggeldhöhe betreffenden Urteil vom 24. September 2018 (VSBES.2018.7;

IV-Nr. 259) das hypothetische Einkommen in der früheren Tätigkeit im Jahr

2017 (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV) auf CHF 70'398.00 beziffert hat,

also deutlich weniger als im Urteil vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Mit einem Valideneinkommen in dieser Höhe wird die Grössenordnung von

20 % im Rahmen der ursprünglichen Berechnung bei weitem nicht erreicht.

6.5 Zusammenfassend lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende berufliche

Massnahme mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2019

aufgehoben hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass nicht nur das dem

Beschwerdeführer zugesprochene Coaching respektive der auf die Ausübung eines

Erwerbspensums gerichtete Anteil, sondern auch der Lehrgang von der Aufhebung

erfasst wird. Wie dargelegt, fehlt es dem Lehrgang, der als berufsbegleitende

Ausbildung ausgestaltet ist, ohne begleitende Tätigkeit (sei es in einem

Arbeitsversuch, einem Praktikum oder als Notlösung in einem Einsatz bei der Durchführungsstelle

D.___) an der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit. Mit der Aufhebung der

beruflichen Massnahme wird auch das Taggeld, welches sich akzessorisch dazu

verhält, hinfällig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Im Rahmen der Stellungnahme vom

12. März 2019 (IV-Nr. 305) machte der Beschwerdeführer geltend, er

sei nunmehr durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig, und verlangte eine erneute

Prüfung des Rentenanspruchs. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung in

Bezug auf die Rente. Die Beschwerdegegnerin wird diese zu behandeln haben.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser