VSBES.2019.117
Berufliche Massnahme
25. März 2020Deutsch33 min
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Diese wurde im Rahmen von Revisionsverfahren
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme (Verfügung vom 22. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 unter
Hinweis auf einen Unfall vom 21. Januar 2003 mit Fraktur am linken Bein bei
der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr.
[IV-Nr.] 9). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 30. November
2004 (IV-Nr. 25) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine ganze
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Diese wurde im Rahmen von Revisionsverfahren
bestätigt (Mitteilungen vom 23. August 2005 [IV-Nr. 35] und vom 10. März
2009 [IV-Nr. 45]) bestätigt.
Erwägungen
2.
2.1
Im Januar 2010 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 46).
Nachdem eine Frühinterventionsmassnahme gescheitert war (vgl. IV-Nr. 54, 55
und 63), holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 68,
70.
f.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch,
orthopädisch und psychiatrisch) in der Begutachtungsstelle B.___. Diese
erstattete das Gutachten am 15. Mai 2012 (IV-Nr. 79). In der Folge
hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2012
(IV-Nr. 97) die laufende Rente des Beschwerdeführers auf Ende November
2012.
auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom
5.
Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) in dem Sinne gut, dass es
die Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufhob und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese eine neue polydisziplinäre
Begutachtung veranlasse, wobei die Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip
zu bestimmen sei. Das Bundesgericht trat auf die dagegen bei ihm erhobene
Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014, IV-Nr. 126).
2.2
Entsprechend dem Gerichtsurteil
holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres
Gutachten (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische
Chirurgie/Traumatologie und Psychiatrie) ein. Dieses wurde am 1. Mai 2015
erstattet (IV-Nr. 142). Nach weiteren Abklärungen (IV-Nr. 145, 152)
und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 153, 157) hob die
Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 rückwirkend
per 1. Dezember 2012 auf und verneinte einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung wurde erklärt, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprechung verbessert und es
resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 17 % (IV-Nr. 163).
2.3
Der Beschwerdeführer liess am 31. Mai
2016.
beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei er die Gewährung
beruflicher Massnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, verlangte
(IV-Nr. 170). Mit Urteil vom 3. Mai 2017 hiess das
Versicherungsgericht diese Beschwerde insofern gut, als es die Verfügung vom
29.
April 2016 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,
damit sie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ergänzend prüfe.
In den Erwägungen hielt das Gericht fest, der Invaliditätsgrad betrage 25 %
und erreiche somit die für eine Umschulung vorausgesetzte Höhe (IV-Nr. 187).
3.
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer in der Folge ab 20. September 2017 bis 21. Januar
2018.
Leistungen in Form einer Berufseignungsabklärung sowie einer Vorbereitung
auf berufliche Massnahmen zu (Mitteilungen vom 12. September 2017 und 9. November
2017, IV-Nr. 198 und 209). Als Durchführungsstelle wurde die D.___, [...],
bezeichnet. Am 21. November 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin überdies
Kostengutsprache für einen Lehrgang als Marketingfachmann, dauernd vom 24. November
2017.
bis 29. Mai 2020, in der Durchführungsstelle E.___, [...] (IV-Nr. 212).
Parallel dazu wurden dem Beschwerdeführer weitere Leistungen der
Durchführungsstelle D.___ zugesprochen. Diese umfassten vom 22. Januar
2018.
bis 17. Juni 2018 eine «Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen
Massnahmen» (vgl. IV-Nr. 231 und 244). Ab 18. Juni 2018 handelte es
sich um ein persönliches Job-Coaching mit dem Ziel, möglichst bald eine
begleitende Praktikumsstelle zu finden, und um ein Lerncoaching als Unterstützung
bei der Ausbildung zum Marketingfachmann. Die beiden Coachings wurden im Umfang
von je 20 Stunden bewilligt (Mitteilungen vom 21. Juni 2018, IV-Nr. 253
und 254).
4.
4.1
Am 9. Oktober 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid. Sie kündigte an, die beruflichen
Massnahmen abzubrechen/abzuschliessen. Zur Begründung wurde erklärt, der
Beschwerdeführer habe das Job- und das Lerncoaching nicht wahrgenommen. Zudem
habe er auch den Unterricht im Rahmen des Lehrgangs zum Marketingfachmann seit
3.
September 2018 nicht mehr besucht (IV-Nr. 260).
4.2
Der Beschwerdeführer liess am
8.
November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid erheben und beantragen,
die beruflichen Massnahmen seien fortzusetzen (IV-Nr. 270).
4.3
Mit Schreiben vom 29. November
2018, betitelt mit «Berufliche Massnahmen», forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf, wieder regelmässig bei der Durchführungsstelle D.___ zu
erscheinen und dabei ein bestimmtes Pensum zu absolvieren sowie weitere
Auflagen zu erfüllen. Unter dem Titel «Säumnisfolgen» wurde erklärt, die
beruflichen Massnahmen würden umgehend und definitiv abgeschlossen, falls der
Beschwerdeführer die Auflagen nicht vollumfänglich erfüllen bzw. sich aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehen sollte, den Einsatz anzutreten
und/oder gemäss den erwähnten Weisungen zu leisten (IV-Nr. 276).
4.4
Am 8. Januar 2019 erteilte
die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Schreiben vom 29. November 2018
Kostengutsprache für das Aufbautraining vom 10. Dezember 2018 bis 10. März
2019, wiederum bei der Durchführungsstelle D.___ (IV-Nr. 286).
4.5
Mit Schreiben vom 26. Februar
2019.
hielt die Beschwerdegegnerin fest, laut dem Zwischenbericht der D.___ habe
der Beschwerdeführer die Auflagen gemäss dem Schreiben vom 29. November
2018.
nicht erfüllt. Ausserdem erachte er sich subjektiv als maximal 50 %
arbeitsfähig. Mit diesem Pensum könne die Umschulung nicht zielführend
Dispositiv
durchgeführt werden. Aus diesen Gründen würden die beruflichen Massnahmen per
8. März 2019 abgeschlossen (IV-Nr. 301).
4.6 Der Beschwerdeführer liess am
12. März 2019 eine Stellungnahme einreichen. Darin verlangte er, die
beruflichen Massnahmen seien fortzuführen und ihm sei weiterhin ein Taggeld von
100 % zu entrichten. Zudem sei zufolge Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit nunmehr durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 50 %
erneut der Rentenanspruch zu prüfen (IV-Nr. 305).
5. Mit Verfügung vom 22. März
2019 (IV-Nr. 307; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die
Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen würden per 8. März 2019
abgeschlossen.
6. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 18. April 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2019 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherigen beruflichen Massnahmen
vollumfänglich weiterzuführen und dem Beschwerdeführer weiterhin ein 100%iges
Taggeld zu entrichten.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27 ff.).
8. Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 9. Juli 2019 an seinen Anträgen fest (A.S. 38 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 49).
9. Mit Eingabe vom 29. August
2019 (A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 30. August 2019 (A.S. 54) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2 Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
laufende Umschulung zu Recht mit Wirkung auf den 8. März 2019 abgebrochen
hat respektive ob der Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus Anspruch auf
die Umschulung hat.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1
IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden
kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte
Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine
Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen
Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108
E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017
E. 4.1.3).
2.4 Bei der Prüfung des Anspruchs
auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 135 I 176 E. 8.1 S. 186, 134 I
214 E. 5.7 S. 218, 221 E. 3.3 S. 227, 131 V 107 E. 3.4.1
S. 113). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche
Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was
eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person
voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3
mit Hinweisen).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere
formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde
liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2
ATSG). Für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gelten diese
Grundsätze jedenfalls analog (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22
E. 3b S. 27). Ein Revisionsgrund liegt dann vor, wenn sich der
Sachverhalt, welcher der Leistungszusprechung zugrunde liegt, nachträglich in
anspruchserheblicher Weise verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2019
vom 12. Juli 2019 E. 5.1). Dies muss auch für eine laufende
berufliche Eingliederungsmassnahme gelten, wenn diese vor Ablauf der
ursprünglich vorgesehenen Dauer abgebrochen werden soll.
3.
3.1 Wie soeben erwähnt, gelten die
Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG für laufende Eingliederungsmassnahmen,
darunter auch berufliche Massnahmen, zumindest analog. Es ist demnach zu
prüfen, ob sich die für den Anspruch relevanten Sachverhaltselemente, darunter
die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person und die Eignung der
Massnahme, seit der Zusprechung der Leistung erheblich verändert haben. Trifft
dies zu, ist ohne Bindung an frühere Festlegungen zu prüfen, ob der Anspruch
besteht (vgl. BGE 141 V 9).
3.2 Ist die objektive
Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen
abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_64/2015 vom 27. April 2015
E. 3). Das Wegfallen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich namentlich
aus einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben.
Diesfalls ist die versicherte Person, will sie erneut einen Anspruch geltend
machen, auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen.
3.3 Wenn die subjektive
Eingliederungsfähigkeit zur Diskussion steht, setzt die Einstellung von
Leistungen – namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen –
grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde (Art. 7b
Abs. 1 IVG). Gemäss dieser Bestimmung können Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare
dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Der Sinn und Zweck des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens besteht einerseits darin, die versicherte Person nicht
Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich
möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll sie innerhalb
der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige
Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der
Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern,
darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das
Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn
diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und
Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist,
welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (vgl. zum Urteil
des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Das Versicherungsgericht gelangte
in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 (VSBES.2016.158), E. 6 und 8.1.2,
zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in seinem erlernten Beruf als
Carrosseriespengler seit dem Unfallereignis vom Januar 2003, bei dem er sich
eine komplizierte Verletzung am linken Unterschenkel zugezogen hatte, arbeitsunfähig.
In einer leidensadaptierten, d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit bestehe dagegen sicher seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
respektive den diesem zugrunde liegenden Untersuchungen, welche im März 2012
stattfanden, eine volle Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung ergab
sich gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 1. Mai 2015
(IV-Nr. 142) aus einer Belastungsminderung des linken Beins bei Zustand
nach mehrfachen Operationen in den Jahren 2003 – 2008.
Das Versicherungsgericht bezifferte das
Valideneinkommen gestützt auf die Werte der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 45 – 46,
Männer, Kompetenzniveau 3) auf CHF 86'557.00 (Urteil VSBES.2016.158,
E. 8.2.4) und das Invalideneinkommen ebenfalls auf statistischer Grundlage
(LSE 2012, dieselbe Tabelle, Total, Männer, Kompetenzniveau 1), auf CHF 65'177.00
(Urteil VSBES.2016.158, E. 8.3), so dass ein Invaliditätsgrad von 25 %
resultierte (a.a.O., E. 8.4). Damit wurde die für den Umschulungsanspruch
vorausgesetzte Grössenordnung von 20 % (E. II. 2.3 hiervor)
überschritten, so dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines
Umschulungsanspruchs zu bejahen waren. Das Versicherungsgericht hielt dies so
fest und wies die Beschwerdegegnerin an zu prüfen, ob die übrigen
Voraussetzungen eines Umschulungsanspruchs erfüllt seien, und über diesen
Anspruch neu zu entscheiden (IV-Nr. 187 S. 15).
4.2 Nach dem zuvor Gesagten setzt
der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die Massnahme geeignet ist, die
Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbessern (vgl. E. II. 2.3
hiervor). In der hier gegebenen Konstellation kann es nicht um den Erhalt,
sondern einzig um die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gehen. Unter diesem
Aspekt ist demnach vorauszusetzen, dass die Umschulungsmassnahme geeignet ist,
den Invaliditätsgrad von 25 %, der im Urteil des Versicherungsgerichts vom
3. Mai 2017 ermittelt wurde, zu reduzieren.
5. Der relevante Sachverhalt
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1 Anlässlich des Erstgesprächs vom
24. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er erachte sich (entgegen
dem Gerichtsurteil vom 3. Mai 2017) nicht zu 100 % arbeitsfähig, sei
aber zumindest zu einem Gespräch bereit, er möchte eventuell eine Ausbildung im
Marketingbereich machen. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit, sie werde keine
«Teilzeit-Ausbildung» durchführen, könne ihm aber angesichts der
Dekonditionierung ein vorgängiges Aufbautraining mit Potenzialabklärung
anbieten (Protokolleintrag vom 24. August 2017). Dementsprechend wurde dem
Beschwerdeführer eine Berufseignungsabklärung bei der Durchführungsstelle D.___
zugesprochen (Mitteilung vom 12. September 2017, IV-Nr. 198). Nachdem
die Durchführungsstelle gemeldet hatte, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung
gut mitgearbeitet, wurde eine stufenweise Erhöhung des Pensums bei der D.___
(50 % im November 2017, 60 % im Dezember 2017/Januar 2018, 70 %
ab Februar 2018) in Aussicht genommen (vgl. Protokolleintrag vom 31. Oktober
2017). Parallel dazu erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen
vom 24. November 2017 bis 29. Mai 2020 dauernden Lehrgang als
Marketingfachmann (Mitteilung vom 21. November 2017, IV-Nr. 212). Bei
diesem Lehrgang handelt es sich grundsätzlich um eine berufsbegleitende Ausbildung.
Am 17. Januar 2018 fand ein Standortgespräch statt. Der Beschwerdeführer
hatte den Vorkurs zum Marketingfachmann erfolgreich absolviert und bekräftigte
seinen Willen, mit dem Marketinglehrgang fortzufahren. Es wurde vereinbart, den
Einsatz bei der Durchführungsstelle D.___ zu verlängern, das Pensum (Lehrgang
plus Einsatz bei der Durchführungsstelle) auf 100 % zu erhöhen und
Schnuppereinsätze zu absolvieren mit dem Fokus, eine Stelle bzw. einen
Praktikumsplatz zu finden (Protokolleintrag vom 17. Januar 2018;
IV-Nr. 228). Dementsprechend erfolgte die Zusprache einer
Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen vom 22. Januar 2018
bis 18. März 2018 (IV-Nr. 231) und anschliessend bis 17. Juni
2018 (IV-Nr. 242, 244). Ein Standortgespräch zwischen der
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und der Durchführungsstelle D.___ vom
2. Mai 2018 ergab, dass die Pensenerhöhung auf 100 % nicht erreicht
worden sei, man sich aber «nahe genug am Toleranzbereich» befinde, um dies
akzeptieren zu können. Der Beschwerdeführer hatte noch keine Stelle gefunden,
teilte aber mit, er habe anschliessend ein Vorstellungsgespräch für eine
Praktikumsstelle im Bereich Kommunikation/Marketing (Protokolleintrag vom 2. Mai
2018). An einem nächsten Standortgespräch erklärte der Beschwerdeführer, er
habe diese Praktikumsstelle nicht weiterverfolgt. Er sei aus gesundheitlichen
Gründen eigentlich sowieso nur zu 50 % arbeitsfähig, sein Zustand habe
sich seit der Aufnahme der Eingliederungsmassnahmen verschlechtert, er benötige
nun mehr Infiltrationen (vgl. auch IV-Nr. 300 S. 9). Seitens der
Beschwerdegegnerin wurde ihm erklärt, das Ziel einer Tagesstruktur und eines
Pensums habe annähernd erreicht werden können und der nächste Schritt bestehe
jetzt darin, neben der Schule einen Arbeitsversuch oder ein Praktikum
«aufzugleisen». Dem Beschwerdeführer, der «alles in Frage» stellte, wurde
empfohlen, die Sache nochmals zu überdenken (Protokolleintrag vom 7. Juni
2018). In der Folge teilte die Durchführungsstelle mit, der Beschwerdeführer
wolle die Begleitung des Job- und Lerncoachings weiter in Anspruch nehmen
(Protokolleintrag vom 19. Juni 2018). Der Beschwerdeführer selbst liess
erklären, er sei mit der Zusprache weiterer Beratung/persönlichen Coachings ab
18. Juni 2018 einverstanden (IV-Nr. 255). Am 21. Juni 2018
wurden ihm Beratung und persönliches Coaching mit aktiver Unterstützung bei der
Suche eines neuen Arbeitsplatzes im Umfang von 20 Stunden (Jobcoaching; IV-Nr. 253)
und ein Lerncoaching während des Lehrgangs zum Marketingfachmann, ebenfalls im
Umfang von 20 Stunden (IV-Nr. 254), zugesprochen, jeweils bei der
Durchführungsstelle D.___.
5.2 Die Durchführungsstelle teilte
der Beschwerdegegnerin am 29. August 2018 mit, der Beschwerdeführer habe
sich nicht gemeldet, um das Coaching in Anspruch zu nehmen, und man kenne auch
den Stand in der Schule nicht (Protokolleintrag vom 29. August 2018). Der
Beschwerdeführer hatte auch nicht selbständig einen Praktikumsplatz oder einen
Arbeitsversuch organisiert. Eine Rückfrage bei der Durchführungsstelle des
Marketingkurses, der E.___, ergab, der Beschwerdeführer habe seit dem 7. Mai
2018 insgesamt 9 Kurstage besucht, daneben habe er am 13. August 2018 und
am 24. September 2018 je eine entschuldigte Absenz sowie am 1. Oktober
2018 eine unentschuldigte Absenz aufgewiesen (Protokolleinträge vom 30. August
2018 und 3. Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund kündigte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 an, sie werde die
beruflichen Massnahmen abbrechen respektive abschliessen (IV-Nr. 260).
5.3 Der Beschwerdeführer liess
Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Er reichte eine Bescheinigung der
Durchführungsstelle E.___ ein, wonach er nur an drei ganzen und einem halben
Tag den Unterricht verpasst habe (jeweils mit legitimer Entschuldigung) und
damit die Anwesenheitspflicht von 80 % erfülle (IV-Nr. 270 S. 12).
Weiter führte er aus, die Massnahme bei der D.___ in Form einer umfassenden
Unterstützung habe bis 17. Juni 2018 gedauert und es sei die
Beschwerdegegnerin gewesen, welche im Gespräch vom 7. Juni 2018 erklärt
habe, die Massnahme werde in dieser Form nicht verlängert. Ab dem 18. Juni
2018 sei dem Beschwerdeführer nur noch eine stundenweise Unterstützung
zugesprochen worden. Von einer Pflicht, sich regelmässig bei der
Durchführungsstelle D.___ zu melden, sei nicht die Rede gewesen. Er habe es für
zielführender erachtet, den Austausch mit seinen Mitschülern zu pflegen. Am 18. Oktober
2018 habe er sich wieder mit der Durchführungsstelle in Verbindung gesetzt,
zuvor habe kein entsprechender Bedarf bestanden.
5.4 Die Beschwerdegegnerin wandte
sich daraufhin mit eingeschriebenem Brief vom 29. November 2018 (IV-Nr. 276)
an den Beschwerdeführer. Das von ihm verlangte Verhalten wurde unter dem Titel
«Aufforderung» wie folgt umschrieben:
Sie treten Ihren Einsatz bei D.___ am
Montag, 10. Dezember 2018 wieder an. Der Einsatz dauert vorerst drei
Monate und kann abhängig vom Verlauf verlängert werden. Das übergeordnete Ziel
ist es, dass Sie begleitend zur Ausbildung in einem Praktikum mit einem Pensum
von mindestens 60 % arbeiten.
Sie leisten bei D.___ ein Pensum von 100 %.
Mit eingerechnet werden die Unterrichtszeiten bei der E.___ inkl. Anfahrtsweg
plus die benötigte Zeit für allfällige Bewerbungsgespräche und
Schnuppereinsätze für Praktikumsstellen als Marketingfachmann.
Ihre Präsenzzeit bei D.___ verwenden Sie
folgendermassen:
- Sie erbringen und dokumentieren pro
Woche mindestens zwei qualifizierte Bewerbungen für eine Praktikumsstelle,
welche Sie Ihrem Coach vorgängig zur Ansicht vorlegen
- Sie bereiten sich im Selbststudium auf
den Unterricht vor und erledigen alle für die Ausbildung erforderlichen
Arbeiten und Aufgaben
- Sie bearbeiten weitere von D.___
zugeteilte Aufgaben, welche Ihre Ausbildung als Marketingfachmann unterstützen
Sollten Sie den Einsatz aus
gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, melden Sie sich gemäss den
Vorschriften von D.___ ab, wobei Sie ab dem ersten Tag ein begründetes Arztzeugnis
vorlegen.
Unter der Überschrift «Säumnisfolgen»
sah das Schreiben Folgendes vor:
Sollten Sie diese Auflagen nicht
vollumfänglich erfüllen bzw. sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage sehen, den Einsatz anzutreten und/oder gemäss den oben erwähnten Weisungen
zu leisten, brechen wir die beruflichen Massnahmen umgehend und definitiv ab.
Es besteht dann kein Anspruch auf Taggelder mehr, auch wenn Sie den von der
Invalidenversicherung bereits im Vorfeld bezahlten (und nicht rückerstattbaren)
Unterricht bei der E.___ weiter besuchen würden.
Abschliessend wird unter dem Titel
«Rechtliche Grundlagen» auf Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 4
ATSG verwiesen.
5.5 Der Beschwerdeführer trat den
Einsatz am 10. Dezember 2018 nicht an. Er begründete dies zunächst damit,
dass er kein Geld für den Bus habe (vgl. Protokolleinträge vom 10. und 11. Dezember
2018); später reichte er zwei Arztzeugnisse ein, die ihm vom 10. bis 21. Dezember
2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigen (vgl.
IV-Nr. 282 f.). In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 7. Januar
2019 bei der D.___ (vgl. Protokolleintrag vom 8. Januar 2019). Für die
Zeit vom 27. Dezember 2018 bis 4. Januar 2019 bezog er nachträglich
zwei Ferientage und reichte für den Rest ein Arztzeugnis ein (vgl. IV-Nr. 304
S. 2 oben). Am 9. und 10. Januar 2019 war er zu 50 %, am 11. und
14. Januar 2019 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 291 – 293).
Am 10. Januar 2019 erklärte er gegenüber der Durchführungsstelle, für ihn
habe die ärztliche Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit Priorität, da er sich
höchstens zu einem Pensum von ca. 50 % inkl. Schule fähig fühle; die
gestellten Aufgaben wie z.B. Bewerbungen seien weniger wichtig (vgl.
IV-Nr. 304 S. 2). In der Folge reichte er ein Zeugnis des Zentrums F.___
vom 21. Januar 2019 ein, das ihm bereits ab dem 17. August 2018 bis
auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (IV-Nr. 294;
vgl. auch IV-Nr. 296). Die Durchführungsstelle D.___ hielt in einem
Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. / 22. Februar 2019
fest, der Beschwerdeführer habe im Februar (bis 22.) ein Pensum von ca. 45 %
erreicht, wobei der Schulbesuch hierbei mitgezählt sei; man könne allerdings
nicht beurteilen, ob er die Schule effektiv besucht habe (IV-Nr. 299). Ab
21. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (Zeugnis der Klinik G.___ vom 28. Februar 2019,
IV-Nr. 306). Die Beschwerdegegnerin kündigte am 26. Februar 2019 an,
sie werde die beruflichen Massnahmen per 8. März 2019 abschliessen (IV-Nr. 301).
Der Beschwerdeführer liess dazu eine Stellungnahme vom 12. März 2019
einreichen (IV-Nr. 305). Am 22. März 2019 erging die hier
angefochtene Verfügung (IV-Nr. 307).
5.6.
5.6.1 Zusammenfassend ergibt sich bis
zum Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 260) der folgende Verlauf:
Im Erstgespräch erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde keine
«Teilzeit-Ausbildung» durchführen, könne aber ein Aufbautraining anbieten. Der
Beschwerdeführer erklärte, er wäre eventuell an einer Ausbildung im
Marketingbereich interessiert (Protokolleintrag vom 24. August 2017). Die
Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge die von ihm gewünschte Ausbildung
zum Marketingfachmann zu, welche als berufsbegleitender Lehrgang ausgestaltet
ist. Der Lehrgang begann im November 2017. Nach Lage der Akten ist die
Präsenzzeit äusserst gering und beschränkt sich auf durchschnittlich zwei Tage
(meistens Montage) pro Monat (vgl. Protokolleintrag vom 3. Oktober 2018).
Bereits vor dem Lehrgang und anschliessend parallel dazu sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen am
Erstgespräch, zunächst eine Berufseignungsabklärung und dann vom 22. Januar
2018 bis 17. Juni 2018 eine Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen
in Form von Unterstützung durch die Durchführungsstelle D.___ zu. Diese
Massnahme umfasste eine enge Begleitung, von welcher der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben (Schreiben vom 8. November 2018, IV-Nr. 270, S. 4)
erheblich profitieren konnte. Der Beschwerdeführer absolvierte während dieser
Vorbereitungszeit bei der Durchführungsstelle D.___ und im Lehrgang bei der
Durchführungsstelle E.___ ein Pensum, das stufenweise gesteigert wurde und
zuletzt zwar nicht die angestrebten 100 % erreichte, aber «nahe genug am
Toleranzbereich» lag (vgl. Protokolleintrag vom 2. Mai 2018). Während dieser
«Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen» gelang es demnach,
eine Tagesstruktur und ein Pensum aufzubauen. Am Standortgespräch vom 7. Juni
2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im nächsten
Schritt solle nun – wie schon früher angesprochen – neben der Schule ein
Arbeitsversuch oder ein Praktikum angetreten werden, wie es dem
berufsbegleitenden Charakter des Lehrgangs zum Marketingfachmann entspricht.
Deshalb wurde die Massnahme bei der Durchführungsstelle D.___ nicht in der
bisherigen Weise fortgesetzt; stattdessen wurden dem Beschwerdeführer mit den
Mitteilungen vom 21. Juni 2018 einerseits ein Lerncoaching für die Marketing-Ausbildung
und andererseits ein Jobcoaching zugesprochen, um ihn bei der Suche nach einer
Stelle (Arbeitsversuch oder Praktikum neben dem berufsbegleitenden Lehrgang) zu
unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt, also
während dreieinhalb Monaten, keinen Gebrauch vom Coaching gemacht und keine
Stelle gefunden hatte, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
9. Oktober 2018 den Abbruch der Massnahme in Aussicht.
5.6.2 Wie sich aus dem dargestellten
Verlauf ergibt, umfasste die Umschulungsmassnahme, welche nie als
«Teilzeit-Ausbildung» konzipiert war, von Anfang an zwei Elemente: Einerseits
sollte der Beschwerdeführer den berufsbegleitenden Lehrgang zum
Marketingfachmann, der einem geringen Pensum entspricht, absolvieren. Der
Beschwerdeführer trat diese Ausbildung an und wurde dabei im Auftrag der
Beschwerdegegnerin durch die Durchführungsstelle D.___ unterstützt. Andererseits
war geplant, zunächst – angesichts der eingetretenen Dekonditionierung – ein
Aufbautraining mit Entwicklung einer Tagesstruktur und eines Erwerbspensums
durchzuführen. Dieses dauerte bis Juni 2018 und verlief zumindest insofern
erfolgreich, als das gesamthafte Pensum in die Nähe der angestrebten 100 %
gesteigert werden konnte. Anschliessend sollte der den berufsbegleitenden
Schulbesuch zu einem Pensum von gesamthaft gegen 100 % ergänzende Anteil
nicht mehr bei der Durchführungsstelle D.___, sondern im Rahmen eines
Arbeitsversuchs oder eines Praktikums absolviert werden. Diesem Anteil wäre
insbesondere auch angesichts der ausserordentlich geringen Berufserfahrung des 1974
geborenen Beschwerdeführers, der vom Lehrabschluss 1995 bis zum Unfall Anfang
2003 nur sporadisch und seither praktisch gar nicht mehr erwerbstätig gewesen
war (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Nr. 10 und 132),
besondere Bedeutung zugekommen. Nur damit bestand für den Beschwerdeführer eine
realistische Aussicht, sich nach Abschluss der Massnahme in den Arbeitsmarkt
integrieren und die durch den berufsbegleitenden Lehrgang hinzugewonnenen
Kenntnisse erwerblich verwerten zu können. Dies wird auch bestätigt durch die
Einschätzung der Durchführungsstelle D.___, welche in ihrem letzten Bericht vom
12. März 2019 festhält, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in den
ersten Arbeitsmarkt vermittelbar (vgl. IV-Nr. 304 S. 3). Ohne die
Ergänzung durch Vorkehren, welche eine Tagesstruktur und ein Pensum
gewährleisten und eine gewisse Berufserfahrung vermitteln können, wäre die
Eingliederungswirksamkeit der gesamten Massnahme von Anfang an zu verneinen
gewesen.
5.6.3 Anfang Oktober 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 den Lehrgang
an neun Tagen besucht hatte. Wie sich später herausstellte, war dies zulässig,
da es nur wenige Präsenztage gibt und eine Anwesenheitsquote von 80 %
ausreicht. Das Lerncoaching hatte der Beschwerdeführer nicht in Anspruch
genommen, was er damit begründete, dieses sei nicht notwendig gewesen. In Bezug
auf einen Arbeitsversuch oder ein Praktikum waren keinerlei Fortschritte
erzielt worden. Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer weder das ihm am
21. Juni 2018 zugesprochene Jobcoaching in Anspruch genommen noch sich
selbständig intensiv um eine Anstellung oder ein Praktikum bemüht. Nach der
Konzeption der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer wiederholt
mitgeteilt worden war (vgl. Protokollauszüge), sollte jedoch keine
«Teilzeit-Ausbildung» stattfinden, sondern die berufsbegleitende Ausbildung zum
Marketingfachmann zwingend mit einer Arbeitstätigkeit verbunden werden, welche
dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur und ein Pensum gewährleistet. Wenn die
Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2018 feststellte, dass in Bezug auf dieses
zentrale Element keinerlei Fortschritte erzielt und auch keine Bemühungen
unternommen worden waren, hatte sie daher begründeten Anlass, die Fortsetzung
der beruflichen Massnahme infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer vernachlässigt
in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 (IV-Nr. 270) den
Umstand, dass es sich von Beginn an um eine kombinierte Massnahme handelte,
indem die berufsbegleitende Ausbildung zum Marketingfachmann zunächst mit einer
Berufseignungsabklärung, in der Folge mit einem Aufbautraining («Vorbereitungszeit
im Rahmen von beruflichen Massnahmen» vom 22. Januar 2018 bis 17. Juni
2018, vgl. E. II. 5.1 hiervor) in der Durchführungsstelle D.___ und
anschliessend mit einer beruflichen Tätigkeit (Arbeitsversuch oder Praktikum)
verbunden werden sollte. Dementsprechend war das dem Beschwerdeführer am 21. Juni
2018 zugesprochene Jobcoaching von 20 Stunden nicht als Selbstzweck und
als unverbindliches Angebot zu verstehen, sondern es sollte ihn bei seinen
Bemühungen um eine Stelle oder einen Praktikumsplatz unterstützen. Ein Verzicht
darauf hätte sich nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer selbst
eine Stelle gefunden hätte. Die Beschwerdegegnerin wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers daher zu Recht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl.
auch E. II. 6.3.2 hiernach).
5.6.4 Es bleibt aber unklar, auf
welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2018 sogleich einen
Vorbescheid erliess, wonach die Umschulung abgebrochen werde. Art. 7b IVG
lässt ein solches Vorgehen ausschliesslich in bestimmten Konstellationen zu,
welche hier nicht vorliegen. Ansonsten bildet eine Mitwirkungsverweigerung bei
einer beruflichen Eingliederungsmassnahme grundsätzlich keinen Anlass für eine
sofortige Einstellung der Leistung, sondern der Versicherer hat zunächst ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat demnach das mit dem Vorbescheid
angekündigte Vorgehen zu Recht beanstandet und die Beschwerdegegnerin hat in
der Folge zu Recht nicht daran festgehalten.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. November
2018 Einwände gegen den Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 erhoben hatte, leitete
die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 29. November 2018 ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren ein. Darin wird festgehalten, welches Verhalten vom
Beschwerdeführer verlangt wird, und es wird ihm für den Fall, dass er die
Vorgaben nicht erfüllen sollte, der Abbruch der Massnahme angedroht, dies unter
Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (vgl. E. II. 5.4 hiervor).
6.2 Der Beschwerdeführer liess in
seiner Eingabe vom 12. März 2019 (IV-Nr. 305) vorbringen, die
materiellen Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien nicht
erfüllt gewesen, als das Schreiben vom 29. November 2018 verfasst wurde. Die
versicherte Person könne gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nur zu zumutbaren
Vorkehren verhalten werden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Beginn
der Eingliederungsmassnahmen verschlechtert, er sei nun in einer adaptierten
Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Daher sei es nicht zumutbar und nicht
zulässig, von ihm zu fordern, dass er ein Pensum von 100 % absolviere. Er
habe das ihm zumutbare Pensum von 50 % geleistet und auch weiterhin die
Schule besucht. Im Rahmen der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit
bleibe kein Raum für weitere Aktivitäten. Weiter sei Art. 21 Abs. 4
ATSG dadurch verletzt worden, dass man ihm keine Bedenkzeit eingeräumt, sondern
bereits die Leistungszusprache mit der Androhung von Säumnisfolgen verbunden
habe.
6.3 Die in der Stellungnahme vom 12. März
2019 geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepassten
Tätigkeiten hatte in den früheren Rechtsschriften des Beschwerdeführers keine
Erwähnung gefunden. Damit rückt der Aspekt der Eingliederungsfähigkeit in den
Vordergrund. Wie dargelegt, führt der Wegfall der objektiven
Eingliederungsfähigkeit ohne weiteres zur Einstellung einer laufenden
beruflichen Massnahme. Demgegenüber ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchzuführen, wenn es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (vgl.
E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Die Frage, welche Konstellation
vorliegt, kann hier offenbleiben, weil sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
in beiden Fällen als rechtskonform erweist:
6.3.1 Geht man davon aus, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Beginn der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen erheblich verschlechtert und er sei
bereits ab dem 17. August 2018 auch in adaptierten Tätigkeiten zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen, wie es ihm durch das Zentrum F.___ am 21. Januar
2019 (allerdings ohne Umschreibung der Tätigkeit) attestiert wurde (IV-Nr. 294;
E. II. 5.5 hiervor), dann fehlt es an der für die zugesprochene
Eingliederungsmassnahme vorausgesetzten objektiven Eingliederungsfähigkeit,
denn die mit der Massnahme angestrebte Reduktion des Invaliditätsgrades auf
weniger als die gerichtlich ermittelten 25 % (vgl. E. II. 4.2
hiervor) wäre nicht mehr zu erreichen. Zudem wäre die Massnahme als solche,
welche darauf basiert, dass der Beschwerdeführer neben der berufsbegleitenden
Ausbildung zum Marketingfachmann einer Erwerbstätigkeit, sei es im Rahmen eines
Arbeitsversuchs oder eines Praktikums nachgeht, nicht mehr durchführbar. Allenfalls
wäre neu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine (von der
Beschwerdegegnerin bisher zu Recht abgelehnte) «Teilzeit-Umschulung» hätte.
Dabei würde es sich jedoch um eine neue Massnahme handeln, welche nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
6.3.2 Wird davon ausgegangen, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich nach dem Beginn der
Eingliederungsmassnahme im November 2017 nicht erheblich und dauerhaft
verändert, sondern belaufe sich in einer Tätigkeit, welche den körperlichen
Einschränkungen, insbesondere der Minderbelastbarkeit des linken Beins,
angemessen Rechnung trägt, weiterhin auf 100 %, ergibt sich die folgende
Beurteilung: Wie erwähnt, lehnte es die Beschwerdegegnerin von Anfang an ab,
eine «Teilzeit-Ausbildung» zu finanzieren. Dieser Standpunkt war berechtigt,
zumal der Beschwerdeführer gemäss gerichtlicher Feststellung in einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und aufgrund der allgemeinen
Schadenminderungspflicht gehalten ist, diese Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
laufenden Eingliederungsmassnahme einzusetzen. Dementsprechend war während der
Vorbereitungszeit im Rahmen beruflicher Massnahmen, welche von Januar bis Juni
2018 dauerte, eine Struktur aufgebaut worden, in welcher der Beschwerdeführer
gesamthaft (Schule und Tätigkeit in der Durchführungsstelle D.___) zwar nicht
ganz das angestrebte Pensum von 100 % erreichte, aber diesem nahe kam
(vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend sollte das Pensum bei der
Durchführungsstelle D.___ durch eine Erwerbstätigkeit (Arbeitsversuch oder
Praktikum) ersetzt und daneben der Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung
fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde dem Beschwerdeführer, um ihm das
Finden eines Arbeits- oder Praktikumsplatzes zu erleichtern, mit der Mitteilung
vom 21. Juni 2018 ein Jobcoaching zugesprochen. Indem er weder von diesem
Gebrauch machte noch sich selbst um eine Arbeits- oder Praktikumsstelle
bemühte, verletzte er seine Verpflichtung, an zumutbaren Massnahmen zur
Eingliederung aktiv teilzunehmen und mitzuwirken (Art. 7 Abs. 2 IVG)
bzw. von sich aus das Zumutbare beizutragen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Dieses Verhalten bot gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21
Abs. 4 ATSG Anlass zu einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Die
Beschwerdegegnerin war in diesem Rahmen befugt, erstens die Verpflichtungen des
Beschwerdeführers im Rahmen der beruflichen Massnahmen, soweit sie über den
Besuch der berufsbegleitenden Schule hinausgehen, neu zu umschreiben und
gleichzeitig die entsprechende Sanktion anzudrohen. Auch die gesetzlich
vorgesehene Bedenkfrist wurde dem Beschwerdeführer eingeräumt, galten die neuen
Vorgaben doch erst ab dem 10. Dezember 2018, also zehn Tage nach dem Schreiben
vom 29. November 2018, was mit Blick auf die gesamten Umstände als
angemessen zu bezeichnen ist. Da der Beschwerdeführer während der Zeit vom
10. Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 zu keinem Zeitpunkt auch nur
annähernd das geforderte Pensum von 100 % erreichte, war die
Beschwerdegegnerin anschliessend befugt festzustellen, dass die Vorgaben gemäss
dem Schreiben vom 29. November 2018 nicht erfüllt worden waren. Die
Ausübung einer Tätigkeit neben der berufsbegleitenden Ausbildung war für den
Eingliederungserfolg der beruflichen Massnahme von erheblicher Bedeutung (vgl.
E. II. 5.6.2 hiervor); es handelt sich demnach um eine Vorkehr, welche
eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 21
Abs. 4 ATSG).
6.3.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte nach der Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens erneut einen Vorbescheid erlassen müssen. Nach der
Rechtsprechung hängt es von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von der inhaltlichen
Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung ab, ob der Versicherungsträger,
wenn er nach einem ersten Vorbescheid, gegen den Einwände erhoben wurden,
zusätzliche Abklärungen trifft, anschliessend nochmals einen Vorbescheid
erlassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September
2014 E. 2.2.1). Hier kamen nach dem Erlass des Vorbescheids vom 9. Oktober
2018 (IV-Nr. 260) wesentliche neue Elemente hinzu; insbesondere wurde das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren erst anschliessend eingeleitet und der Entscheid,
die laufende Eingliederungsmassnahme aufzuheben, basiert in grossen Teilen auf
einem neuen Sachverhalt. Dies würde grundsätzlich für einen neuen Vorbescheid
sprechen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn selbst wenn von
einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, hätte dieser im Beschwerdeverfahren als
geheilt zu gelten. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin zwar keinen
formellen Vorbescheid mehr erliess, aber dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben
vom 26. Februar 2019 (IV-Nr. 301) das rechtliche Gehör gewährte. Der
Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung seinen Standpunkt nochmals einzubringen, und dies in Kenntnis des
vorgesehenen Entscheids. Falls ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre
dieser im Beschwerdeverfahren angesichts der umfassenden Kognition des
Versicherungsgerichts geheilt worden.
6.4 Der Vollständigkeit halber
bleibt anzufügen, dass im Rahmen einer umfassenden Neuprüfung, wie sie bei
Vorliegen eines Revisionsgrundes stattzufinden hat (BGE 141 V 9), auch zu
überprüfen wäre, ob die erforderliche Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. E. II. 2.3
hiervor) gegeben ist, dies nachdem das Versicherungsgericht inzwischen im die
Taggeldhöhe betreffenden Urteil vom 24. September 2018 (VSBES.2018.7;
IV-Nr. 259) das hypothetische Einkommen in der früheren Tätigkeit im Jahr
2017 (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV) auf CHF 70'398.00 beziffert hat,
also deutlich weniger als im Urteil vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 4.1
hiervor). Mit einem Valideneinkommen in dieser Höhe wird die Grössenordnung von
20 % im Rahmen der ursprünglichen Berechnung bei weitem nicht erreicht.
6.5 Zusammenfassend lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende berufliche
Massnahme mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2019
aufgehoben hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass nicht nur das dem
Beschwerdeführer zugesprochene Coaching respektive der auf die Ausübung eines
Erwerbspensums gerichtete Anteil, sondern auch der Lehrgang von der Aufhebung
erfasst wird. Wie dargelegt, fehlt es dem Lehrgang, der als berufsbegleitende
Ausbildung ausgestaltet ist, ohne begleitende Tätigkeit (sei es in einem
Arbeitsversuch, einem Praktikum oder als Notlösung in einem Einsatz bei der Durchführungsstelle
D.___) an der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit. Mit der Aufhebung der
beruflichen Massnahme wird auch das Taggeld, welches sich akzessorisch dazu
verhält, hinfällig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Im Rahmen der Stellungnahme vom
12. März 2019 (IV-Nr. 305) machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei nunmehr durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig, und verlangte eine erneute
Prüfung des Rentenanspruchs. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung in
Bezug auf die Rente. Die Beschwerdegegnerin wird diese zu behandeln haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser